Erste Tätigkeitsstätte bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerentsendung nach neuem Reisekostenrecht

Das FG Niedersachsen hat sich mit der Frage beschäftigt, ob ein Arbeitnehmer, der im Rahmen einer grenzüberschreitenden Arbeitnehmerentsendung nach Deutschland entsandt wird nach neuem Reisekostenrecht eine erste Tätigkeitsstätte begründet (Az. 9 K 94/23).

FG Niedersachsen, Mitteilung vom 17.12.2025 zum Urteil 9 K 94/23 vom 14.05.2025 (rkr)

Der 9. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat sich mit der Frage beschäftigt, ob ein Arbeitnehmer, der im Rahmen einer grenzüberschreitenden Arbeitnehmerentsendung nach Deutschland entsandt wird nach neuem Reisekostenrecht eine erste Tätigkeitsstätte begründet.

Im Streitfall entsendete der Arbeitgeber seinen am Stammsitz in Brasilien unbefristet angestellten Arbeitnehmer für einen Zeitraum von 24 Monaten an eine inländische Betriebsstätte in Deutschland. Grundlage für die Entsendung war kein dafür abgeschlossener lokaler Arbeitsvertrag, sondern eine Entsendungsvereinbarung. Nach dieser verblieb der Kläger Arbeitnehmer der Heimatgesellschaft in Brasilien. Die Regelungen des Arbeitsvertrags mit der Heimatgesellschaft sollten gültig bleiben, soweit in der Entsendevereinbarung keine abweichenden Regelungen getroffen wurden. Der Kläger wurde von seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind begleitet und wohnte mit diesen in einer gemeinsamen Wohnung. Die Eigentumswohnung in Brasilien behielten die Eheleute während der Entsendung bei. Die für die in Deutschland angemietete Wohnung entstandenen Unterkunftskosten erstattete der Arbeitgeber dem Kläger steuerfrei.

Im Streitjahr verrichtete der Kläger seine tägliche Arbeit an der inländischen Betriebsstätte seines Arbeitgebers, davon 120 Tage im Homeoffice.  Nahezu täglich führte der Kläger Videokonferenzen mit seinem brasilianischen Arbeitgeber durch.

Die gesamten Unterkunftskosten wurden vom Arbeitgeber des Klägers übernommen, im Rahmen des deutschen Lohnsteuerabzugsverfahrens einschließlich der in Brasilien angefallenen Steuern als steuerpflichtiger Arbeitslohn erfasst und aufgrund der Nettolohnvereinbarung zuzüglich übernommener Lohnsteuerabzugsbeträge auf einen Bruttobetrag hochgerechnet. Die Kläger begehrten die Unterkunftskosten, soweit diese berufsbedingt auf den Kläger entfielen, im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei zu stellen und auch insoweit den vereinbarten Nettolohn nicht um eine darauf entfallende Lohnsteuer zu erhöhen.

Diesem Begehren gab der 9. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts statt. Danach begründet der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung keine erste Tätigkeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer für einen befristeten Zeitraum von nicht mehr als 48 Monaten an seine inländische Betriebsstätte entsendet wird, ohne dass hierzu ein lokaler Arbeitsvertrag abgeschlossen wird. Der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (insbesondere Urteil vom 16. Dezember 2020 VI R 35/18, BFHE 271, 550, BStBl II 2021 S. 525), wonach es erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer am Ort der ersten Tätigkeitsstätte zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen hat, die er arbeitsvertraglich schuldet und die zu dem von ihm ausgeübten Berufsbild gehören, kann nicht der Rechtssatz entnommen werden, dass während  jeder – noch so kurz bemessenen – Auswärtstätigkeit ein geringer Tätigkeitsumfang am Ort der ersten Tätigkeitsstätte verbleiben muss. Die arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 4 Satz 4 EStG fehlt nur dann, wenn der Arbeitgeber von einer solchen arbeitsrechtlichen Festlegung unbewusst oder bewusst absieht. Da der Arbeitsvertrag mit dem Stammhaus in Brasilien auch während der Entsendung weiterhin unbefristet Bestand hatte und für die Dauer der Entsendung kein weiterer Arbeitsvertrag mit der inländischen Betriebsstätte geschlossen wurde, hatte die Zuordnungsentscheidung des Arbeitgebers für eine erste Tätigkeitsstätte in Brasilien weiterhin Bestand. Fehlt einer vom Arbeitgeber getroffenen Zuordnungsentscheidung lediglich die Dauerhaftigkeit im Sinne des § 9 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 EStG, kommt eine Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte nach quantitativen Kriterien nicht in Betracht (entgegen BMF, Schreiben vom 25. November 2020 IV C 5-S 2353/19/10011:006, BStBl I 2020 S. 1228, Rz. 25 und 26).

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht, Newsletter 13/2025

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Regierung beschließt Entwurf zum Schutz vor SLAPP-Klagen

Deutschland setzt die EU-Anti-SLAPP-Richtlinie zum Schutz vor Einschüchterungsklagen lediglich für grenzüberschreitende Sachverhalte um. Dazu nimmt die BRAK Stellung.

BRAK, Mitteilung vom 17.12.2025

Deutschland setzt die EU-Anti-SLAPP-Richtlinie zum Schutz vor Einschüchterungsklagen lediglich für grenzüberschreitende Sachverhalte um.

Das Bundeskabinett hat am 10. Dezember 2025 einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der „EU-Anti-SLAPP-Richtlinie“ [(EU) 2024/1069] beschlossen. Gerichte sollen in grenzüberschreitenden Sachverhalten bessere Möglichkeiten erhalten, mit sog. Einschüchterungsklagen umzugehen. Darunter versteht man unbegründete Klagen, die darauf abzielen, missliebige Beiträge zur öffentlichen Meinungsbildung zu unterdrücken. Sie richten sich zum Beispiel gegen Journalistinnen und Journalisten, Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler oder Nichtregierungsorganisationen. Auf Englisch werden sie auch als SLAPP bezeichnet („Strategic Lawsuits Against Public Participation“).

Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:

„Es gibt keine Demokratie ohne freie Presse, ohne kontroverse öffentliche Debatte, ohne Menschen, die den Mund aufmachen und sich engagieren. Deshalb dürfen wir es nicht zulassen, dass kritische Stimmen mundtot gemacht werden – durch Einschüchterung oder gar Bedrohung. Einschüchterungsklagen sind in manchen europäischen Ländern in den letzten Jahren zu einem echten Problem geworden.“

Keine neuen Schutzvorschriften bei rein nationalen SLAPP-Klagen

Der Gesetzentwurf setzt die Vorgaben der EU-Richtlinie lediglich 1:1 um. Deshalb finden die neuen Regelungen allein auf SLAPP-Klagen mit grenzüberschreitendem Bezug Anwendung. Für Sachverhalte ohne grenzüberschreitenden Bezug gelten die neuen Schutzvorrichtungen daher nicht. Die Bundesregierung hat damit entgegen früherer Entwürfe doch nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, dasselbe Instrumentarium auch für rein nationale Fälle zu etablieren. Rein inländische Rechtsstreitigkeiten bestehen nach dem Entwurf zwischen Parteien, die ihren Wohnsitz im Inland haben und wenn sich „alle den Sachverhalt betreffenden Umstände im Inland befinden“. Unklar ist, ob dies auch bei – theoretisch weltweit abrufbaren – Informationen im Internet der Fall ist.

Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig sieht das „deutsche Zivilprozessrecht […] schon heute gut aufgestellt, um solchen missbräuchlichen Klagen zu begegnen“. Eine ähnliche Auffassung hatte auch die BRAK in einer Stellungnahme von Juli 2025 zum Referentenentwurf abgegeben. Zwar befürwortet die BRAK das Ziel der Richtlinie, missbräuchliche Klagen zu unterbinden. Jedoch dürfe die deutsche Umsetzung nicht dazu führen, „dass eine Durchsetzung legitimer rechtlicher Interessen erschwert wird“.

Neue Regelungen für SLAPP-Klagen mit grenzüberschreitendem Bezug

Von einer Einschüchterungsklage ist nach dem Gesetzentwurf unter folgenden Voraussetzungen auszugehen:

  1. Der Hauptzweck des Rechtsstreits besteht darin, die Beteiligung des Beklagten am öffentlichen Meinungsprozess zu verhindern, einzuschränken oder zu sanktionieren. Eine Beteiligung am öffentlichen Meinungsbildungsprozess ist zum Beispiel die Teilnahme an einer Demonstration, die Veröffentlichung eines Artikels in einer Zeitung, ein Post in den sozialen Netzwerken oder die Veröffentlichung einer wissenschaftlichen Studie.
  2. Der fragliche Rechtsstreit wird unter Berücksichtigung aller Umstände missbräuchlich geführt.

Für Einschüchterungslagen mit grenzüberschreitendem Bezug sollen dann die folgenden Instrumente gelten, um Klagemissbrauch einzudämmen:

  • Es soll ein Vorrang- und Beschleunigungsgebot für die Verhandlung und Entscheidung gelten. So soll gewährleistet, dass missbräuchliche Klagen im frühestmöglichen Zeitpunkt abgewiesen werden können, ohne den gerichtlichen Prüfungsmaßstab einzuschränken.
  • Auf Antrag der Beklagtenseite und Anordnung des Gerichts soll die Klägerseite verpflichtet werden können, für die voraussichtlichen Prozesskosten einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung der Beklagtenseite Sicherheit zu leisten.
  • Rechtsanwaltskosten der obsiegenden Beklagtenseite sollen künftig auch über die gesetzlichen Gebührensätze hinaus erstattungsfähig sein – es sei denn, diese Kosten sind überhöht.
  • In der Kostenentscheidung soll das Gericht der Klägerin oder dem Kläger als Sanktion eine besondere Gerichtsgebühr auferlegen können. Diese darf maximal doppelt so hoch sein wie der allgemeine Gebührensatz des Verfahrens.

Für rechtskräftige Urteile von Gerichten in zweiter und dritter Instanz soll eine Veröffentlichung verpflichtend werden. Die Veröffentlichung soll elektronisch und leicht zugänglich sowie anonymisiert oder pseudonymisiert erfolgen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Presse hat Anspruch auf Auskunft über die Verkäufer des Schabowski-Zettels

Die Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland muss einem Journalisten Auskunft über die Namen des Erst- und Zweitverkäufers des sog. Schabowski-Zettels geben. Das hat das OVG NRW heute entschieden (Az. 15 A 750/22).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 16.12.2025 zum Urteil 15 A 750/22 vom 16.12.2025

Die Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland muss einem Journalisten Auskunft über die Namen des Erst- und Zweitverkäufers des sog. Schabowski-Zettels geben. Das hat das Oberverwaltungsgericht heute entschieden.

Der Kläger ist Chefreporter bei einer überregionalen Tageszeitung und recherchiert zum Erwerb des Schabowski-Zettels. Dabei handelt es sich um den Sprechzettel, von dem das Politbüro-Mitglied Günter Schabowski auf der Pressekonferenz vom 09.11.1989 eine neue Regelung für die Reisen von DDR-Bürgern ins westliche Ausland ablas, die seiner Kenntnis nach „sofort, unverzüglich“ in Kraft trete. Diese Aussage führte wenige Stunden später zur ungeplanten Öffnung der Berliner Mauer. Die Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland erwarb den Schabowski-Zettel für 25.000 Euro und übernahm ihn im Jahr 2015 in ihre Sammlung.

Die Stiftung, die die Namen des Erstverkäufers und des ihr gegenüber aufgetretenen Zweitverkäufers kennt, lehnte deren Nennung dem Journalisten gegenüber ab. Der Auskunftserteilung stehe das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Zweitverkäufers entgegen. Diesem sei mündlich zugesagt worden, dass er anonym bleiben könne. Wenn sie, die Stiftung, potenziellen Verkäufern von Ausstellungsstücken keine Anonymität zusichern könne, sei sie auf dem Markt, auf dem sie mit privaten Sammlungen und Museen um den Erwerb von Ausstellungsstücken unmittelbar konkurriere, nicht wettbewerbsfähig und könne ihren Stiftungszweck nicht erfüllen. Das Verwaltungsgericht Köln hat die Stiftung verurteilt, dem Kläger die Namen des Erst- und des Zweitverkäufers zu nennen. Die dagegen gerichtete Berufung der Stiftung blieb jetzt beim Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg.

In der mündlichen Urteilsbegründung hat der Vorsitzende des 15. Senats des Oberverwaltungsgerichts ausgeführt: Dem Kläger stehen auf der Grundlage des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs der Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz die begehrten Auskünfte zu. Das Informationsinteresse der Presse überwiegt die Vertraulichkeitsinteressen des Zweitverkäufers und der beklagten Stiftung. Die Weitergabe der in Rede stehenden personenbezogenen Daten an den Kläger betrifft allein die Sozialsphäre des Zweitverkäufers. Besondere, über den Wunsch nach Anonymität hinausgehende Gründe liegen insoweit nicht vor. Die behördliche Informationsweitergabe an die Medien ist zudem gerade noch nicht mit einer Veröffentlichung dieser Informationen gleichzusetzen. Die Verwertung der erbetenen Informationen fällt in die redaktionelle Verantwortung des jeweiligen Presseorgans, wobei grundsätzlich darauf zu vertrauen ist, dass die Presse sich ihrer Verantwortung bewusst ist. Der Auskunftserteilung stehen auch keine vorrangig schutzwürdigen öffentlichen Interessen an der Nichtweitergabe der Informationen entgegen.

Das Oberverwaltungsgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

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Auftragsbestand im Verarbeitenden Gewerbe im Oktober 2025: +0,6 % zum Vormonat

Der reale (preisbereinigte) Auftragsbestand im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes im Oktober 2025 gegenüber September 2025 saison- und kalenderbereinigt um 0,6 % gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Oktober 2024 stieg der Auftragsbestand kalenderbereinigt um 3,7 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 17.12.2025

Auftragsbestand im Verarbeitenden Gewerbe, Oktober 2025
+0,6 % real zum Vormonat (kalender- und saisonbereinigt)
+3,7 % real zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Reichweite des Auftragsbestands
7,9 Monate

Der reale (preisbereinigte) Auftragsbestand im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im Oktober 2025 gegenüber September 2025 saison- und kalenderbereinigt um 0,6 % gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Oktober 2024 stieg der Auftragsbestand kalenderbereinigt um 3,7 %.

Die Entwicklung des Auftragsbestands im Oktober 2025 ist wesentlich auf den Anstieg im Sonstigen Fahrzeugbau (Flugzeuge, Schiffe, Züge, Militärfahrzeuge; saison- und kalenderbereinigt +1,7 % zum Vormonat) zurückzuführen. Negativ beeinflusste das Gesamtergebnis hingegen der Rückgang in der Automobilindustrie (-1,4 %).

Die offenen Aufträge aus dem Inland stiegen im Oktober 2025 gegenüber September 2025 um 1,1 %, der Bestand an Aufträgen aus dem Ausland stieg um 0,2 %.

Im Bereich der Investitionsgüter stieg der Auftragsbestand zum Vormonat September 2025 um 0,8 %. Bei den Herstellern von Konsumgütern stieg der Auftragsbestand um 0,7 %. Bei den Herstellern von Vorleistungsgütern fiel er um 0,6 %.

Reichweite des Auftragsbestands konstant bei 7,9 Monaten

Im Oktober 2025 blieb die Reichweite des Auftragsbestands im Vergleich zum Vormonat September 2025 unverändert bei 7,9 Monaten. Bei den Herstellern von Investitionsgütern stieg die Reichweite auf 10,8 Monate (September 2025: 10,7 Monate). Bei den Herstellern von Vorleistungsgütern blieb die Reichweite konstant bei 4,3 Monaten und bei den Herstellern von Konsumgütern bei 3,6 Monaten.

Die Reichweite gibt an, wie viele Monate die Betriebe bei gleichbleibendem Umsatz ohne neue Auftragseingänge theoretisch produzieren müssten, um die vorhandenen Aufträge abzuarbeiten. Sie wird als Quotient aus aktuellem Auftragsbestand und mittlerem Umsatz der vergangenen zwölf Monate im betreffenden Wirtschaftszweig berechnet.

Quelle: Statistisches Bundesamt

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Einfachere Nachhaltigkeitsberichterstattung und Sorgfaltspflicht für Unternehmen

Das EU-Parlament hat die Einigung mit den EU-Staaten zu aktualisierten Vorschriften für Nachhaltigkeitsberichte und die Sorgfaltspflicht für Unternehmen angenommen. Die überarbeiteten Vorschriften gelten für weniger Unternehmen, sie schränken einige Verpflichtungen für die Unternehmen ein und stärken dadurch die Wettbewerbsfähigkeit der EU.

EU-Parlament, Pressemitteilung vom 16.12.2025

  • Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem Nettojahresumsatz von mehr als 450 Mio. Euro müssen Nachhaltigkeitsberichte erstellen
  • Kleinere Unternehmen mit weniger als 1.000 Beschäftigten werden davor geschützt, dass die Verantwortung für Berichte auf sie abgewälzt wird
  • Nur Großkonzerne mit mehr als 5.000 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von mehr als 1,5 Mrd. Euro müssen Sorgfaltspflicht erfüllen
  • Vorschriften für die Sorgfaltspflicht gelten ab Juli 2029

Am Dienstag nahm das Parlament die Einigung mit den EU-Staaten zu aktualisierten Vorschriften für Nachhaltigkeitsberichte und die Sorgfaltspflicht für Unternehmen an.

Die überarbeiteten Vorschriften gelten für weniger Unternehmen, sie schränken einige Verpflichtungen für die Unternehmen ein und stärken dadurch die Wettbewerbsfähigkeit der EU.

Einfachere Nachhaltigkeitsberichterstattung

Nur Unternehmen aus der EU mit durchschnittlich mehr als 1.000 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von mehr als 450 Mio. Euro müssen den Berichtspflichten im Sozial- und Umweltbereich nachkommen. Die Vorschriften gelten auch für Unternehmen aus Drittstaaten, die in der EU einen Nettoumsatz von mehr als 450 Mio. Euro erzielen, sowie für ihre Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen, die in der EU einen Umsatz von mehr als 200 Mio. Euro erzielen.

Die Berichtspflichten werden erheblich vereinfacht, und die branchenspezifische Berichterstattung wird freiwillig. Parlament und Rat stellten sicher, dass Unternehmen, die Nachhaltigkeitsberichte erstellen müssen, diese Verantwortung nicht auf ihre kleineren Geschäftspartner abwälzen. Unternehmen mit weniger als 1.000 Beschäftigten müssen ihren größeren Geschäftspartnern keine Informationen zur Verfügung stellen, die über das hinausgehen, was in den Normen für die freiwillige Berichterstattung vorgesehen ist. Damit es leichter wird, die Vorschriften einzuhalten, richtet die Kommission ein digitales Portal ein, auf dem Vorlagen und Leitlinien für die Berichterstattungspflichten der EU und der Mitgliedstaaten abrufbar sind.

Sorgfaltspflichten für Großkonzerne

Weniger Unternehmen müssen Sorgfaltspflichten hinsichtlich der negativen Folgen ihrer Geschäftstätigkeit für Menschheit und Erde nachkommen. Nach den überarbeiteten Vorschriften gilt diese Pflicht nur noch für große Unternehmen aus der EU mit mehr als 5.000 Beschäftigten und einem Nettojahresumsatz von mehr als 1,5 Mrd. Euro sowie für Unternehmen aus Drittstaaten, die in der EU denselben Umsatz erzielen. Sie müssen Vorstudien durchführen, um Risiken in ihrer Tätigkeitskette zu ermitteln, und sie sollten nur dann Informationen von Geschäftspartnern mit weniger als 5.000 Beschäftigten anfordern, wenn dies für eine eingehende Bewertung nötig ist.

Übergangspläne, mit denen sichergestellt wird, dass das Geschäftsmodell eines Unternehmens mit dem Übergang zur nachhaltigen Wirtschaft vereinbar ist, müssen nicht mehr erstellt werden. Die Unternehmen haften auf einzelstaatlicher Ebene für Vorstöße gegen die Vorschriften und können mit Geldbußen belegt werden, die bis zu 3 % des weltweiten Nettoumsatzes des Unternehmens betragen.

Die Richtlinie über die Sorgfaltspflicht tritt ab dem 26. Juli 2029 für alle Unternehmen in Kraft, für die sie gilt.

Zitat

Der Berichterstatter des Rechtsausschusses, Jörgen Warborn (EVP, Schweden), erklärte: „Das Parlament hat zugehört und hat die Bedenken der Arbeitgeber in ganz Europa zur Kenntnis genommen. Mit einer breiten Mehrheit wurde heute eine historische Kostensenkung beschlossen, ohne die Nachhaltigkeitsziele Europas aus den Augen zu verlieren. Dies ist ein wichtiger erster Schritt im Rahmen der laufenden Bemühungen zur Vereinfachung der EU-Vorschriften“.

Nächste Schritte

Die Richtlinie wurde mit 428 zu 218 Stimmen bei 17 Enthaltungen angenommen. Sie muss nun auch vom Rat förmlich gebilligt werden und tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

Hintergrundinformationen

Die aktualisierten Nachhaltigkeitsvorschriften gehören zum Vereinfachungspaket Omnibus I der Kommission. Vorgelegt wurde es im Februar 2025 mit dem Ziel, Bürokratie abzubauen, Unternehmen die Einhaltung der Nachhaltigkeitsvorschriften zu erleichtern und die EU so wettbewerbsfähiger zu machen. Nachdem zunächst der Geltungsbeginn der Nachhaltigkeitsberichterstattungs- und Sorgfaltspflichten verschoben wurde, sollen sie mit diesem Vorschlag vereinfacht werden. Außerdem will man den Verwaltungsaufwand für die Unternehmen verringern.

Quelle: Europäisches Parlament

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Konferenz der ETAF im EU-Parlament

Gegenstand der hybriden Konferenz der ETAF im EU-Parlament war die Harmonisierung berufsrechtlicher Regelungen in Europa. Die EU-Binnenmarktstrategie soll dafür den Rahmen und den Zeitplan vorgeben – und lieferte Diskussionsstoff. Der DStV berichtet darüber.

DStV, Mitteilung vom 16.12.2025

Gegenstand der hybriden Konferenz der ETAF im EU-Parlament war die Harmonisierung berufsrechtlicher Regelungen in Europa. Die EU-Binnenmarktstrategie soll dafür den Rahmen und den Zeitplan vorgeben.

Es war ein Novum in der Geschichte der ETAF (European Tax Adviser Federation), dem EU-Dachverband der reglementierten Steuerberaterberufe in Europa. Zum ersten Mal fand ihre Konferenz im Brüsseler Gebäude des EU-Parlaments statt. Die rumänische Europaabgeordnete Maria Grapini (S&D-Fraktion) hatte die Schirmherrschaft für die Veranstaltung übernommen und dafür gesorgt, dass die Konferenz im siebten Stock des sog. PHS, des Paul-Henri-Spaak-Buildings, oberhalb des Plenarsaals, stattfand.

Die EU-Binnenmarktstrategie: 5-30-58

Diskussionsstoff lieferte die EU-Binnenmarktstrategie der EU-Kommission. Ein 30-seitiges Dokument zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit Europas, bestehend aus fünf Kapiteln und insgesamt 58 geplanten Maßnahmen (engl. „Actions“).

Der Titel der Konferenz „Die EU-Binnenmarktstrategie für Dienstleistungen – from Words to Actions“ weist daher auch auf die Maßnahmen hin, die das Berufsrecht von Steuerberatern betreffen können. Solche „Actions“ beinhalten etwa:

  • Eine einfachere Anerkennung im Ausland erworbener Qualifikationen sowie schnellere und digitalere Anerkennungsverfahren.
  • Harmonisierungen bei Aus- und Weiterbildung, etwa durch eine Harmonisierung von Zertifikaten.
  • Die Ausweitung der Kontrolle nationaler Rechtssetzung mit Berufsrechtsbezug, um sicherzustellen, dass die nationale Gesetzgebung EU-Binnenmarkt-konform bleibt.
  • Klarstellungen betreffend vorübergehender Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat.
  • Zudem will die EU-Kommission Empfehlungen an die Mitgliedstaaten aussprechen und eine weitere Liberalisierung von Kapitalbeteiligungen und Vorbehaltsaufgaben reglementierter Berufe einfordern.

Diskussionsverlauf

Der Präsident der ETAF, Philippe Arraou, mahnte bei der Eröffnung der Konferenz, dass Dienstleistungen nicht alle in einen Topf geworfen werden dürfen. Gerade bei Steuerberatern müsse die Frage nach dem Erhalt von Qualität, die berufsrechtliche Berücksichtigung des öffentlichen Interesses und nicht zuletzt die Gesetzgebungskompetenz der Mitgliedstaaten berücksichtigt werden.

Die Europaabgeordnete Maria Grapini, stellvertretende Vorsitzende des Binnenmarktausschusses des EU-Parlaments, sprach sich zwar für eine Vertiefung des Binnenmarkts aus, verwies aber zugleich auf den durchaus ausgewogenen Initiativbericht des EU-Parlaments in der Sache.

Mehdi Hocine, der zuständige Referatsleiter der EU-Kommission, war bemüht den geplanten Abbau nationaler Bestimmungen bei Dienstleistungen in der EU zu rechtfertigen. Dabei sollen in erster Linie erworbene Qualifikationen in anderen EU-Mitgliedstaaten besser anerkannt werden. Hocine wies darauf hin, dass die Fortschritte der EU-Mitgliedstaaten bei der Harmonisierung der Dienstleistungen reglementierter Berufe hinter den Erwartungen der EU-Kommission zurückblieben. Soweit hier keine Verbesserungen eintreten würden, würde die EU-Kommission eine gesetzliche Regelung in Form eines Rechtsaktes in Erwägung ziehen, der neue Hindernisse im Binnenmarkt verhindern soll.

Salvador Marin, der Präsident der EFAA (European Federation of Accountants and Auditors), des weiteren EU-Dachverbands des DStV, nahm ebenfalls an der Konferenz teil. Er sprach sich dafür aus, berufsständische Standards zu erhalten. Dies müsste bei künftigen Reformen berücksichtigt werden.

Für den DStV nahmen ETAF-Board Mitglied StB/WP Prof. Michael Korth und der Geschäftsführer des Brüsseler Büros, Marc Lemanczyk, an der Konferenz teil. Sie betonten die Gefahr, dass im Falle einer Harmonisierung berufsrechtlicher Regelungen die Tür für Billiganbieter aus Drittländern im Steuerberatungsmarkt geöffnet werden könnte. Dies würde zu einer Abwanderung von Dienstleistungen, Einnahmen, Jobs und nicht zuletzt sensibler Unternehmensdaten führen.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. –

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Anstieg des ZEW-Index zum Jahresende

Im Dezember 2025 steigen die Erwartungen über die wirtschaftliche Lage Deutschlands an. Sie liegen mit plus 45,8 Punkten um plus 7,3 Punkte über dem Vormonatswert. Die Einschätzung des ZEW der aktuellen konjunkturellen Lage ändert sich dagegen leicht.

ZEW, Pressemitteilung vom 16.12.2025

Der ZEW-Indikator liegt bei plus 45,8 Punkten

Im Dezember 2025 steigen die Erwartungen über die wirtschaftliche Lage Deutschlands an. Sie liegen mit plus 45,8 Punkten um plus 7,3 Punkte über dem Vormonatswert. Die Einschätzung der aktuellen konjunkturellen Lage ändert sich dagegen leicht. Der Lageindikator für Deutschland liegt mit minus 81,0 Punkten um minus 2,3 Punkte unter dem Vormonatswert.

„Die Erwartungen haben sich aufgehellt. Nach drei Jahren wirtschaftlicher Stagnation spiegelt das Stimmungsbild gute Chancen für eine Konjunkturbelebung wider. Die expansive Fiskalpolitik wird der deutschen Wirtschaft neuen Schwung verleihen. Die Erholung bleibt jedoch fragil. Der Umgang mit anhaltenden Handelskonflikten, geopolitischen Spannungen sowie ausbleibenden Investitionen dürfte auch 2026 auf der Reformagenda bleiben“, kommentiert ZEW-Präsident Prof. Achim Wambach, PhD die aktuellen Ergebnisse.

Nennenswert ist die Verbesserung bei der Automobilbranche, deren Saldo um 7,7 Punkte auf minus 22,0 Punkte steigt. Weitere exportorientierte Branchen wie die Chemie- und Pharmaindustrie, als auch die Metallproduktion verzeichnen ebenfalls Anstiege, die jedoch geringer ausfallen. Trotz fiskalischem Rückenwind werden diese Branchen weiterhin von einer schwachen Exportdynamik aufgrund hoher Zölle und struktureller Wettbewerbsnachteile belastet.

Die Erwartungen für die Eurozone verbessern sich stärker als jene für Deutschland und liegen aktuell mit plus 33,7 Punkten um plus 8,7 Punkte über dem Vormonatswert. Die Bewertung der Lage bleibt dagegen nahezu unverändert. Diese liegt mit minus 28,5 Punkten um minus 1,2 Punkte unter dem Vormonatswert.

Quelle: ZEW

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Gender Pay Gap 2025 unverändert bei 16 %

Frauen haben im Jahr 2025 in Deutschland pro Stunde durchschnittlich 16 % weniger verdient als Männer. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, erhielten Frauen mit 22,81 Euro einen um 4,24 Euro geringeren durchschnittlichen Bruttostundenverdienst als Männer (27,05 Euro). Im Vergleich zum Vorjahr blieb der unbereinigte Gender Pay Gap somit konstant.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 16.12.2025

  • Gender Pay Gap im öffentlichen Dienst bei 4 %, in der Privatwirtschaft bei 17 %
  • Bereinigter Gender Pay Gap ebenfalls unverändert bei 6 %

Frauen haben im Jahr 2025 in Deutschland pro Stunde durchschnittlich 16 % weniger verdient als Männer. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, erhielten Frauen mit 22,81 Euro einen um 4,24 Euro geringeren durchschnittlichen Bruttostundenverdienst als Männer (27,05 Euro). Im Vergleich zum Vorjahr blieb der unbereinigte Gender Pay Gap somit konstant. Nach wie vor ist der unbereinigte Gender Pay Gap in Ostdeutschland deutlich kleiner als in Westdeutschland: In Ostdeutschland lag er im Jahr 2025 bei 5 %, in Westdeutschland dagegen bei 17 %.

Verdienstunterschied in der Privatwirtschaft deutlich höher als im öffentlichen Dienst

Die Berechnung des Gender Pay Gap folgt der einheitlichen Definition des statistischen Amtes der Europäischen Union (Eurostat). Ausgeschlossen sind dabei die Wirtschaftsabschnitte „Land- und Forstwirtschaft, Fischerei“ und „Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung“. Bezieht man letzteren mit ein, lag der unbereinigte Verdienstunterschied zwischen Frauen und Männern im Jahr 2025 bei 15 %. Der niedrigere Wert ist darauf zurückzuführen, dass im öffentlichen Dienst deutlich geringere Verdienstunterschiede zwischen Frauen und Männern bestehen. So fiel der unbereinigte Gender Pay Gap im öffentlichen Dienst (hier: Wirtschaftsabschnitte „Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung“ sowie „Erziehung und Unterricht“) mit 4 % wesentlich geringer aus als in der Privatwirtschaft (17 %). Damit war der relative Verdienstabstand in der Privatwirtschaft mehr als viermal so hoch wie im öffentlichen Dienst.

Bereinigter Gender Pay Gap: Frauen mit vergleichbarer Tätigkeit, Qualifikation und Erwerbsbiografie wie Männer verdienten im Schnitt weiterhin 6 % weniger pro Stunde

Ausgehend vom unbereinigten Gender Pay Gap lassen sich rund 60 % der Verdienstlücke durch die für die Analyse zur Verfügung stehenden Merkmale erklären. In Eurobeträgen sind das 2,53 Euro des gesamten Verdienstunterschieds von 4,24 Euro. Ein wesentlicher Faktor ist dabei, dass Frauen häufiger in Teilzeit arbeiten, was in der Regel mit geringeren durchschnittlichen Bruttostundenverdiensten einhergeht. Hierauf sind 19 % der Verdienstlücke (0,81 Euro) zurückzuführen. Zudem sind Frauen häufiger in Branchen und Berufen tätig, in denen allgemein geringer entlohnt wird, was rund 18 % des Verdienstunterschieds (0,75 Euro) erklärt. Etwa 13 % der Verdienstlücke (0,55 Euro) lassen sich durch das Anforderungsniveau des Berufs erklären.

Die verbleibenden 40 % des Verdienstunterschieds (1,71 Euro von 4,24 Euro) können nicht durch die im Schätzmodell verfügbaren Merkmale erklärt werden. Dieser unerklärte Teil entspricht dem bereinigten Gender Pay Gap von 6 %. Demnach verdienten Arbeitnehmerinnen im Durchschnitt auch bei vergleichbarer Tätigkeit, Qualifikation und Erwerbsbiografie im Jahr 2025 pro Stunde 6 % weniger als ihre männlichen Kollegen (westliche Bundesländer: 6 %, östliche Bundesländer: 9 %). Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Unterschiede geringer ausfallen würden, wenn weitere Informationen über lohnrelevante Einflussfaktoren für die Analyse zur Verfügung stünden, etwa Angaben zu Erwerbsunterbrechungen aufgrund von Schwangerschaft, der Geburt von Kindern oder der Pflege von Angehörigen. Der bereinigte Gender Pay Gap ist daher als „Obergrenze“ für eine mögliche Verdienstdiskriminierung von Frauen zu verstehen.

Quelle: Statistisches Bundesamt

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Risikoaufklärung bei Permanent Make Up

Das AG München stellte klar, dass eine Aufklärung über gesundheitliche Risiken bei einer Kosmetik-Behandlung (hier: ein permanentes Lippen Make Up) bereits vor Vertragsabschluss erfolgen muss (Az. 191 C 11493/25).

AG München, Pressemitteilung vom 15.12.2025 zum Urteil 191 C 11493/25 vom 03.10.2025 (rkr)

Unterbliebene Aufklärung über gesundheitliche Risiken bei Kosmetik-Behandlung vor Vertragsabschluss

Eine Münchnerin buchte über ein Online-Portal bei einer Münchner Kosmetikerin im Frühjahr 2024 zwei Behandlungen für ein permanentes Lippen Make Up und bezahlte hierfür im Vorfeld 120 Euro.

Im Behandlungstermin wies die Kosmetikerin erstmals darauf hin, dass die Behandlung nur ein bis zwei Wochen halte und gesundheitliche Risiken mit sich bringe. Als die Kundin mitteilte, dass gesundheitliche Risiken bei ihr einschlägig seien, riet die Kosmetikerin von der Behandlung ab.

Die Kosmetikerin verweigerte jedoch eine Rückerstattung der bereits geleisteten Vergütung und teilte der Kundin mit, dass die Ausstellung eines Gutscheins erfolgen könne. Dieses Angebot lehnte die Kundin ab und setzte der Kosmetikerin per WhatsApp eine Frist zur Rückzahlung der geleisteten Vergütung.

Nachdem eine Rückzahlung nicht erfolgte und die Kosmetikerin Widerspruch gegen den beantragten Mahnbescheid einlegte, verklagte die Kundin die Kosmetikerin schließlich vor dem Amtsgericht München. Dieses gab der Kundin mit Urteil vom 03.10.2025 in vollem Umfang Recht und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 120 Euro nebst Zinsen und Ersatz der Kosten des Inkassodienstleisters. In seinem Urteil führte das Gericht u. a. aus:

„Die Klägerin war […] berechtigt, sich vom Behandlungsvertrag zu lösen, da eine ordnungsgemäße Risikoaufklärung nicht vor Vertragsschluss erfolgte.

Die von der Beklagten angebotene kosmetische Behandlung ist mit Gesundheitsrisiken verbunden, […]. Die Beklagte ist daher verpflichtet, ihre Kundinnen und Kunden vor Vertragsschluss über mögliche Risiken umfassend aufzuklären (§ 241 Abs. 2 BGB). Die Beklagte hat nicht nachgewiesen, dass eine solche Aufklärung im Rahmen des Buchungsvorgangs erfolgt ist. Die Klägerin hat hingegen glaubhaft gemacht, erst unmittelbar vor Beginn der Behandlung über die Risiken […] informiert worden zu sein.

Diese späte Aufklärung begründete ein Rücktrittsrecht der Klägerin. Eine kostenpflichtige Stornierung lag daher nicht vor. Da die Klägerin die Behandlung nach der erteilten Risikoaufklärung berechtigterweise nicht in Anspruch genommen hat, besteht keine Vergütungspflicht. Die Beklagte ist daher zur Rückzahlung des bereits geleisteten Betrags in Höhe von 120 Euro verpflichtet […].“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Neues BMF-Schreiben zur E-Rechnung: DStV sieht Licht und Schatten

Nach genau einem Jahr konkretisierte die oberste deutsche Finanzbehörde erneut die Verwaltungsauffassung zur E-Rechnung. Darin enthalten: zusätzliche Hinweise und Anpassungen des UStAE. Auch wenn das Ministerium einige Anregungen des DStV übernimmt, bleiben Fragen offen.

DStV, Mitteilung vom 15.12.2025

Nach genau einem Jahr konkretisierte die oberste deutsche Finanzbehörde erneut die Verwaltungsauffassung zur E-Rechnung. Darin enthalten: zusätzliche Hinweise und Anpassungen des UStAE. Auch wenn das Ministerium einige Anregungen des DStV übernimmt, bleiben Fragen offen.

Mit einem zweiten Schreiben zur E-Rechnung greift das Bundesministerium der Finanzen (BMF) relevante Praxisfragen auf. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) unterbreitete in seiner Stellungnahme S 06/25 Vorschläge zur Erhöhung der Rechtssicherheit – insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen. Die neuen Vorgaben helfen, die Ordnungsmäßigkeit einer E-Rechnung besser einschätzen zu können. Aber der Teufel steckt im Detail.

Prüfungsanforderungen präzisiert

Das BMF unterscheidet nun zwischen Format-, Geschäftsregel- und Inhaltsfehlern. Formatfehler machen eine Datei technisch ungeeignet und nehmen ihr den Status einer E-Rechnung. Geschäftsregelfehler betreffen logische Widersprüche oder fehlende Pflichtfelder. Sie können genau wie Inhaltsfehler – etwa falsche Steuersätze – zu einer nicht ordnungsgemäßen Rechnung führen. Zur technischen Prüfung empfiehlt das BMF den Einsatz von Validierungstools.

Der DStV betont, dass Validierungen die inhaltliche Prüfung nicht ersetzen, sondern nur Format- und Geschäftsregelfehler erkennen. Aber: Nicht jeder Geschäftsregelfehler ist steuerlich relevant. Für die Praxis ist diese Unterscheidung sehr komplex. Der DStV rät Rechnungsempfängern daher, Fehlermeldungen anhand des Validierungsberichts gemeinsam mit dem Rechnungsaussteller zu klären und zu beseitigen.

In jedem Fall sollte der Validierungsbericht aufbewahrt werden. Das BMF gewährt – auch auf Anregung des DStV – einen Vertrauensschutz. Bei erfolgreicher Validierung und Beachtung kaufmännischer Sorgfalt kann sich der Unternehmer hinsichtlich des Formats und der Geschäftsregeln auf das Prüfungsergebnis verlassen.

Klarstellung: Rechnungskorrekturen

Das BMF präzisiert auch, wann eine Rechnungsberichtigung nötig ist. In Fällen der Minderung der Bemessungsgrundlage (bspw. Skonti, Nachlässen oder rückgängig gemachten Leistungen) ist keine Berichtigung erforderlich. Ändert sich jedoch der Leistungsumfang, etwa durch Aufmaßänderungen, muss die Rechnung angepasst oder per Gutschrift durch den Leistungsempfänger berichtigt werden.

Positiv: Klarstellung bei Kleinunternehmern

Erfreulich aus Sicht des DStV: Kleinunternehmer dürfen E-Rechnungen gegenüber inländischen Unternehmern künftig ohne Zustimmung des Empfängers ausstellen. Das BMF greift damit eine zentrale Anregung des Verbandes auf (vgl. DStV-Info vom 10.04.2025).

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – 

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