Bundesregierung startet digitales Bürokratiemeldeportal

Für einen modernen, schlanken und handlungsfähigen Staat müssen bürokratische Hürden verschwinden. Wo diese Hindernisse lauern, kann über das neue Portal „EinfachMachen“ gemeldet werden – um so mitzuhelfen, die Verwaltung zu modernisieren.

Bundesregierung, Mitteilung vom 12.12.2025

Mit 7 Klicks Verwaltung einfach machen

Für einen modernen, schlanken und handlungsfähigen Staat müssen bürokratische Hürden verschwinden. Wo diese Hindernisse lauern, kann über das neue Portal „EinfachMachen“ gemeldet werden – um so mitzuhelfen, die Verwaltung zu modernisieren.

Ob im Einwohnermeldeamt, bei einer Unternehmensgründung oder beim Bauantrag – viele Verwaltungsabläufe lassen sich einfacher gestalten. Oft dauern Vorgänge zu lange, sind zu kompliziert oder schlicht unnötig. Der spürbare Rückbau der Bürokratie ist deshalb eines der zentralen Handlungsfelder der Modernisierungsagenda der Bundesregierung. Die Modernisierungsagenda hat sich zum Ziel gesetzt, Entscheidungen, Prozesse und Strukturen der öffentlichen Verwaltung zu vereinfachen.

Neues Portal zur Beteiligung

Um bürokratische Hürden besser und schneller zu erkennen, sollen diejenigen miteinbezogen werden, die davon betroffen sind: Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen, Verbände und Verwaltungsbeschäftigte.

Deshalb hat die Bundesregierung das neue Portal „EinfachMachen“ ins Leben gerufen. Darüber können Betroffene ihre Erfahrungen einbringen und Verbesserungsvorschläge zum Bürokratierückbau machen – eine Möglichkeit, die es bisher auf Bundesebene in dieser Form noch nie gab. Das Ziel: eine moderne Verwaltung, die sich an den Bedürfnissen der Gesellschaft orientiert.

Verbesserungsvorschläge mit sieben Klicks

Über das Portal können bürokratische Hürden beschrieben und konkrete Verbesserungsvorschläge mit nur sieben Klicks eingereicht werden. Jede Meldung wird kategorisiert und analysiert – und kann helfen, Verfahren und Regelungen zu verbessern. Alle Menschen in Deutschland können aktiv mitwirken und so eine moderne, effiziente und bürgernahe Verwaltung gestalten.

Ein Projekt im Aufbau

Das Melde-Portal startet zunächst als Beta-Version und wird ab 2026 schrittweise ausgebaut. Die Analyse soll zukünftig zunehmend automatisiert durch KI-Unterstützung stattfinden – unter Wahrung aller Datenschutz- und Sicherheitsstandards. Letztlich sollen konkrete und umsetzbare Verbesserungsvorschläge für spürbaren Bürokratierückbau sorgen.

Staatsmodernisierung und Bürokratierückbau sind eine Gemeinschaftsaufgabe der Bundesregierung. Mit der Modernisierungsagenda des Bundes, dem ersten Entlastungskabinett und der Föderalen Modernisierungsagenda sind Bund und Länder bereits dabei, diese Herausforderungen anzugehen. Bundesdigitalminister Karsten Wildberger beziffert das Gesamtvolumen der bisher von der Bundesregierung auf den Weg gebrachten Maßnahmen zur Bürokratie-Entlastung auf 8 Milliarden Euro.

Quelle: Bundesregierung

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Gesetz in Kraft: Niedrigere Netzentgelte für Strom

Die Bundesregierung entlastet private Haushalte und Unternehmen ab 2026 bei den Stromkosten: Mit einem Bundeszuschuss von 6,5 Milliarden Euro, den die vier großen Übertragungsnetzbetreiber erhalten, sinken die Netzentgelte. Das Gesetz ist am 12. Dezember 2025 in Kraft getreten.

Bundesregierung, Mitteilung vom 12.12.2025

Die Bundesregierung entlastet private Haushalte und Unternehmen ab 2026 bei den Stromkosten: Mit einem Bundeszuschuss von 6,5 Milliarden Euro sinken die Netzentgelte. Das Wichtigste im Überblick.

Die vier großen Übertragungsnetzbetreiber erhalten 2026 einen Bundeszuschuss von 6,5 Milliarden Euro aus dem Klima- und Transformationsfonds (KTF). Der Zuschuss dämpft die Netzentgelte und damit die Stromkosten für private Haushalte und Unternehmen.

Das Gesetz für den Bundeszuschuss zu den Übertragungsnetzkosten ist am 12. Dezember 2025 in Kraft getreten.

Insgesamt werden Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen – zusammen mit der Abschaffung der Gasspeicherumlage – im nächsten Jahr um etwa 10 Milliarden Euro entlastet. Mit diesen ersten Schritten für niedrigere Energiekosten will die Bundesregierung die Wirtschaft in Deutschland stärken und helfen, Arbeitsplätze zu sichern.

Stromsteuersenkung für Unternehmen

Zudem will die Bundesregierung den EU-Mindeststeuersatz für Strom für das Produzierende Gewerbe und die Land- und Forstwirtschaft ab 2026 verstetigen. Die Änderung des Stromsteuergesetzes hat der Bundestag am 13. November beschlossen. Der Bundesrat muss darüber noch abschließend beraten.

Um wie viel wird ein privater Haushalt bei den Stromkosten entlastet?

Für einen Haushalt mit einem Stromverbrauch von 3.500 Kilowattstunden (kWh) im Jahr kann die Entlastung durch das niedrigere Netzentgelt rechnerisch etwa 100 Euro betragen.

Das Vergleichsportal Verivox rechnet mit bis zu rund neun Prozent niedrigeren Strompreisen bei vielen Grundversorgern.

Wie hoch die Entlastung im Einzelfall ist, hängt von etlichen Faktoren ab: beispielsweise davon, in welchem Verteilernetz der Haushalt angeschlossen ist, wie und wann Strom verbraucht wird, wie groß die Wohnung und wie gut gedämmt das Wohngebäude ist sowie davon, wie viel Strom etwa die Wärmepumpe verbraucht.

Lohnt sich ein Wechsel des Energieversorgers? Gerade in der Grundversorgung kann Energie teuer sein. Mit einem Wechsel in günstigere Strom- und Gastarife sind zwei- bis dreistellige Einsparungen möglich. Informationen bieten die Verbraucherzentralen und die Bundesnetzagentur.

Müssen Netzbetreiber die Entlastungen an die Stromkundinnen und -kunden weitergeben?

Der Bundeszuschuss wird von den Netzbetreibern bei der Kalkulation der Netzentgelte für 2026 berücksichtigt. Die Kostendämpfung erreicht die Verbraucherinnen und Verbraucher letztlich über die Stromlieferanten.

Die Betreiber sowohl der großen Übertragungsnetze als auch der regionalen Verteilnetze müssen transparent machen, wie sich der Bundeszuschuss auf die Höhe der Netzentgelte auswirkt.

Wer sind die Übertragungsnetzbetreiber?

In Deutschland gibt es vier große Unternehmen, die das Höchstspannungsnetz – die „Stromautobahnen” – Deutschlands betreiben: Amprion, 50Hertz Transmission, TenneT TSO und Transnet BW. Informationen, etwa zu Strompreisen oder zum Ausbau der Stromnetze finden Sie bei der Bundesnetzagentur.

Warum gibt es den Bundeszuschuss für die Netzentgelte nur 2026, nicht auch danach?

Die Bundesregierung hat mit ihrem Zuschuss zu den Netzentgelten und der Abschaffung der Gasspeicherumlage erste Schritte zur Energiekostenentlastung auch für private Haushalte eingeleitet. Ihr Ziel ist eine mittel- und langfristig bezahlbare und sichere Energieversorgung für alle. Daher prüft sie über das Jahr 2026 hinaus weitere zielgerichtete Entlastungen.

Die Finanzierung der Entlastungen ab dem 1. Januar 2026 hat sie im Haushalt verankert.

Wie viele Unternehmen werden durch die niedrigere Stromsteuer entlastet?

Die niedrigere Stromsteuer für rund 600.000 produzierende Unternehmen, Land- und Forstwirte soll ab 2026 auf Dauer gelten, um das Wirtschaftswachstum zu stärken und Arbeitsplätze zu sichern. Entlastet werden große, aber vor allem auch die vielen mittelständischen Betriebe – angefangen von der Fleischerei, der Bäckerei über energieintensive Industrieunternehmen bis hin zum Baugewerbe.

Der befristete EU-Mindeststeuersatz würde ansonsten Ende 2025 auslaufen. Damit würden sich die Strompreise für die Unternehmen wieder erhöhen und die Rahmenbedingungen für Investitionen verschlechtern. Dies gilt es zu vermeiden. Daher hat die Bundesregierung die dauerhafte Stromsteuersenkung für Unternehmen entschieden. Die Entlastung belastet den Bundeshaushalt mit etwa drei Milliarden Euro jährlich.

Wann senkt die Bundesregierung die Stromsteuer für alle?

Die Bundesregierung will die Energiepreise weiter senken, muss aber auch den Haushalt konsolidieren. Um die Stromsteuer ebenfalls für private Haushalte zu senken, wären also entsprechende Spielräume im Haushalt erforderlich.

2026 werden alle Verbraucherinnen und Verbraucher bei den Energiekosten um insgesamt rund 10 Milliarden Euro pro Jahr entlastet. Private Haushalte können durch den Wegfall der Gasspeicherumlage und niedrigere Netzentgelte im Schnitt bis zu 160 Euro im Jahr sparen.

Quelle: Bundesregierung

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Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate in Nordrhein-Westfalen (Leitlinien NRW) ab dem 1. Januar 2026

Die Oberlandesgerichte Düsseldorf, Hamm und Köln haben die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Nordrhein-Westfalen (Leitlinien NRW) zum 1. Januar 2026 aktualisiert.

OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 12.12.2025

Gemeinsame Pressemitteilung der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Hamm und Köln

Die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Nordrhein-Westfalen (Leitlinien NRW) sind zum 1. Januar 2026 aktualisiert worden und in der neuen Fassung ab sofort auf den Internetseiten der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Hamm und Köln unter der Rubrik („Rechts-Infos“) abrufbar.

Erstmals für das Jahr 2025 haben die Familiensenate der Oberlandesgerichte in Nordrhein-Westfalen gemeinsame unterhaltsrechtliche Leitlinien herausgegeben. Den Leitlinien kommt zwar keine bindende Wirkung zu. Gleichwohl zielen sie darauf ab, landesweit eine möglichst einheitliche Rechtsprechung in Unterhaltssachen zu gewährleisten. Anknüpfend an die Düsseldorfer Tabelle, behandeln sie Fragen der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens und der Bemessung von Unterhaltsansprüchen. Die Leitlinien NRW sollen zu einer angemessenen Lösung des Einzelfalls beitragen. Dabei folgen sie der bundeseinheitlichen Struktur für unterhaltsrechtliche Leitlinien, die ebenso wie die Düsseldorfer Tabelle auf Koordinierungsgesprächen unter Beteiligung aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. beruht.

Gegenüber dem Stand der Leitlinien NRW zum 1. Januar 2025 sind die Regelungen zum Verwandtenunterhalt im Hinblick auf Unterhaltsansprüche von Eltern gegenüber Kindern und von Enkeln gegenüber Großeltern in Teilen neu gefasst und ergänzt worden. Anlass hierfür ist die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bestimmung des angemessenen Selbstbehalts, der unterhaltspflichtigen Kindern bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt für die eigene Lebensführung zu belassen ist (BGH Beschluss vom 23.10.2024 – XII ZB 6/24). Die Anpassung der Leitlinien NRW folgt den entsprechenden Änderungen der Düsseldorfer Tabelle zum 1. Januar 2026, die im letzten Koordinierungsgespräch zur Neufassung der Tabelle im November 2025 abgestimmt worden sind.

Im Einzelnen ergeben sich folgende Änderungen:

  • 19 der Leitlinien ist um eine Erläuterung zum gesetzlichen Übergang des Anspruchs auf Elternunterhalt auf den Sozialhilfeträger ergänzt worden;
  • in Nr. 21.3.3 wird der angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt nunmehr konkret auf mindestens 2.650 Euro beziffert und bestimmt, dass 70 % des darüber hinausgehenden Einkommens zusätzlich anrechnungsfrei bleiben;
  • der angemessene Selbstbehalt von Großeltern gegenüber Enkeln wird in Nr. 21.3.4 geregelt (mindestens 2.650 Euro zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens);
  • den Mindestbedarf des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten bei Ansprüchen von Eltern oder Enkeln beziffert Nr. 22.3 auf 2.120 Euro;
  • 23.3 legt den Mindestbedarf des vom Unterhaltspflichtigen getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten bei Ansprüchen von Eltern oder Enkeln auf 2.650 Euro fest.

Im Übrigen bleiben die Leitlinien NRW unverändert. In ihrem Anhang findet sich die zum 1. Januar 2026 aktualisierte Düsseldorfer Tabelle nebst Tabelle Zahlbeträge, der die nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils geschuldeten Zahlbeträge zu entnehmen sind.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf

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Keine Rentenversicherungspflicht bei bloßer Sachleistungsaushilfe

Das BSG hat entschieden, dass für Pflegepersonen keine Rentenversicherungspflicht entsteht, wenn die gepflegte Person lediglich im Rahmen einer europäischen Sachleistungsaushilfe versorgt wird und nicht in der deutschen sozialen Pflegeversicherung versichert ist. Zuständig für entsprechende Sozialleistungen bleibt ausschließlich der Heimatstaat (Az. B 10/12 R 4/23 R).

BSG, Pressemitteilung vom 12.12.2025 zum Urteil B 10/12 R 4/23 R vom 11.12.2025

Der Termin wurde aufgehoben, nachdem sich das Verfahren durch Vergleich der Beteiligten vor dem Termin erledigt hat.

Die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für Pflegepersonen ist eine Leistung der sozialen Pflegeversicherung an ihre Versicherten. Eine Rentenversicherungspflicht entsteht daher nur, wenn die gepflegte Person in der sozialen Pflegeversicherung versichert ist und das Gesetz deshalb eine Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen durch die Pflegekasse vorsieht. Auf einen berenteten EU-Bürger, der in Deutschland lediglich im Wege der Sachleistungsaushilfe nach europäischen Vorschriften gepflegt wird, trifft das nicht zu. Für seine Versicherung und speziell für Sozialleistungen in Geld, wie die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für seinen nicht erwerbsmäßig tätigen Pfleger, bleibt allein sein Heimatstaat zuständig.

Der 10. Senat des Bundessozialgerichts hat dies am 11. Dezember 2025 entschieden und die Revision des Klägers zurückgewiesen (Az. B 10/12 R 4/23 R).

Im entschiedenen Fall pflegte der Kläger in Deutschland seine ausschließlich in Frankreich versicherten Schwiegereltern. Der Kläger hatte bei der beigeladenen Pflegekasse die Zahlung von Beiträgen zu seiner gesetzlichen Rentenversicherung beantragt. Die beigeladene Pflegekasse hatte die Zahlung ebenso abgelehnt wie die beklagte Deutsche Rentenversicherung die Feststellung seiner Rentenversicherungspflicht. Das Sozialgericht hatte dem Kläger Recht gegeben. Das Landessozialgericht hat die Entscheidung des Sozialgerichts aufgehoben und seine auf Feststellung seiner Rentenversicherungspflicht gerichtete Klage abgewiesen, weil seine Schwiegereltern nicht Mitglied der sozialen Pflegeversicherung gewesen seien. Der Bezug von Leistungen der Sachleistungsaushilfe nach europäischem Recht genüge nicht. Diese Rechtsauffassung hat das Bundessozialgericht nunmehr bestätigt und zugleich klargestellt, dass der deutsche Gesetzgeber ohne Gleichheitsverstoß an die europarechtliche Zuständigkeitsverteilung für Sozialleistungen anknüpfen darf.

Quelle: Bundessozialgericht

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Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nummer 18 UStG für Umsätze eines Wohlfahrtsverbands z. B. aus dem Betrieb eines Second-Hand-Ladens oder einer Fahrradreparaturwerkstatt

Das BMF ergänzt Abschnitt 4.18.1 Absatz 2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (Az. III C 3 – S 7175/00036/001/054).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S 7175/00036/001/054 vom 11.12.2025

Ergänzung des Abschnitts 4.18.1 Absatz 2 Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE)

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Änderung im Umsatzsteuer-Anwendungserlass

Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 8. Dezember 2025 – III C 2 – S 7100/00097/037/064 (COO.7005.100.3.13620164), BStBl I Seite xxx, geändert worden ist, wird in Abschnitt 4.18.1 der Absatz 2 wie folgt gefasst:

„(2) 1Nach § 4 Nr. 18 UStG sind insbesondere Leistungen an wirtschaftlich hilfsbedürftige Personen zur Überwindung der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit steuerfrei, z. B. Leistungen der Schuldnerberatung im außergerichtlichen Insolvenzverfahren, der „Tafeln“, der Frauenhäuser nach § 36a SGB II, der Bahnhofsmission, der Mitternachtsmission oder die Beratung und Hilfe für Obdach- und Wohnungslose. 2Als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen sind auch Leistungen steuerfrei, die an wirtschaftlich hilfsbedürftige Personen zu einem marktunüblichen niedrigen Entgelt z. B. im Rahmen eines Second-Hand-Ladens oder einer Fahrradreparaturwerkstatt erbracht werden. 3Auch Beratungsleistungen für Angehörige drogen- oder alkoholabhängiger Menschen oder bei Fragen zu Mütterkuren, Mutter-Kind-Kuren oder Vater-Kind-Kuren, Leistungen der Beratungsstellen für Ehe- und Lebensfragen und die Beratung und Hilfe für Haftentlassene sowie für Prostituierte sind eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen. 4Das gilt auch für Leistungen im Zusammenhang mit der Migration von Menschen, z. B. die Beratung und Hilfe für Migranten, Asylbewerber, Aussiedler oder Flüchtlinge. 5Hierunter fallen auch die im Zusammenhang mit dem Betrieb von Flüchtlingsunterkünften erbrachten Leistungen wie die Unterbringung und Betreuung der Flüchtlinge, sowie in Erstaufnahmeeinrichtungen auch die Verpflegung der Flüchtlinge (vgl. BFH-Urteil vom 24.03.2021 – V R 1/19, BStBl II 2023 S. 279).“

Anwendungsregelung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 erbracht wurden bzw. erbracht werden. Für Umsätze, die vor dem 1. Januar 2026 erbracht wurden bzw. werden, wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen abweichend von den o. g. Ausführungen als umsatzsteuerpflichtig behandelt.

Schlussbestimmung

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Eilantrag gegen neues Vergütungsmodell für Hebammen ohne Erfolg

Die seit dem 1. November 2025 geltenden Neuregelungen zur Vergütung der freiberuflich tätigen Hebammen im sog. Hebammenhilfevertrag bleiben zunächst vollständig in Kraft. Dies hat das LSG Berlin-Brandenburg entschieden (Az. L 1 KR 258/25 KL ER).

LSG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 11.12.2025 zum Beschluss L 1 KR 258/25 KL ER vom 11.12.2025

Die seit dem 1. November 2025 geltenden Neuregelungen zur Vergütung der freiberuflich tätigen Hebammen im sog. Hebammenhilfevertrag bleiben zunächst vollständig in Kraft. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit unanfechtbarem Beschluss vom 11. Dezember 2025 entschieden (Az. L 1 KR 258/25 KL ER). Der Deutsche Hebammenverband (DHV) ist mit einem entsprechenden Antrag unterlegen.

Seit dem 1. November 2025 wird die Vergütung der freiberuflich tätigen Hebammen durch einen neuen, im Wege eines Schiedsspruchs zustande gekommenen Vertrag zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) und den Hebammenverbänden geregelt. Durch das neue Vergütungsmodell sieht der DHV insbesondere die in Krankenhäusern freiberuflich tätigen Beleghebammen im Nachteil.

Seinen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, mit dem Ziel, die vormaligen Vergütungsregelungen des bisherigen Hebammenhilfevertrages jedenfalls teilweise wieder in Kraft zu setzen, hat der 1. Senat des LSG nun zurückgewiesen. Schiedssprüche unterlägen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Sie seien durch ihren Kompromisscharakter und einen weiten Gestaltungsspielraum der Schiedsstellen geprägt und stellten regelmäßig nicht die einzig sachlich vertretbare Entscheidung dar.

Anhaltspunkte dafür, dass die Vergütung der Hebammen wirtschaftlich unangemessen festsetzt worden sei, bestünden nicht. Durch die Schiedsstelle festgesetzt wurde eine Vergütungshöhe von 6,19 Euro pro abgeschlossener 5-Minuten-Einheit. Zwar fielen hierdurch „Optimierungsmöglichkeiten“ für Beleghebammen weg, die zuvor Leistungen je angefangene 30 Minuten abrechnen konnten, was Leistungen knapp über 30 Minuten attraktiv gemacht habe. Die Umstellung auf ein 5-Minuten-Abrechnungssystem sei jedoch Gegenstand eines Gesamtkompromisses gewesen, zu dem auch Vergütungssteigerungen von – hochgerechnet – bisher 60,37 Euro pro Stunde auf nunmehr 74,28 Euro pro Stunde zählten. Teil dieses neuen Gesamtkonzepts sei auch die Entscheidung der Schiedsstelle gewesen, die Vergütung für eine – einzige – Hilfeleistung bei Wehen und Geburt deutlich zu erhöhen, während die Parallelüberwachung einer zweiten oder dritten Geburt nicht in gleicher Höhe vergütet werde. Dies solle die allseits gewünschte 1:1-Betreuung von gebärenden Frauen und deren Kindern stärken. Berücksichtigt worden sei hierbei, dass Beleghebammen deutlich geringere Betriebs- und Materialkosten hätten, wenn sie bei der Geburtsbetreuung auf die Infrastruktur der Krankenhäuser zurückgreifen. Die vom DHV aufgestellte Behauptung, durch den Schiedsspruch sei es für Beleghebammen zu einer Reduktion des Stundensatzes auf 80 % gekommen, sei nicht hinreichend dargelegt worden.

Soweit der DHV geltend mache, der neue Hebammenhilfevertrag führe letztlich zur Abschaffung des Berufs der Beleghebamme, fehle es an validen Anhaltspunkten. Die Vertragspartner seien durch den Schiedsspruch jedenfalls verpflichtet worden, die Auswirkungen des neuen Vergütungsmodells nach Vorliegen repräsentativer Abrechnungsdaten gemeinsam zu evaluieren und erforderlichenfalls Verhandlungen zur Weiterentwicklung des Vergütungssystems aufzunehmen. Zudem sei die Laufzeit für die Vergütungshöhe von 6,19 Euro pro abgeschlossener 5-Minuten-Einheit lediglich bis 31. Dezember 2027 festgesetzt worden.

Es komme auch nicht in Betracht, nur einzelne Regelungen zur Vergütung vorläufig außer Kraft zu setzen. Der Schiedsspruch sei ein im Wege des Kompromisses und wechselseitiger Zugeständnisse geformtes Gesamtwerk eines sachkundigen Gremiums.

Der Beschluss im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist unanfechtbar. Anhängig beim LSG ist noch das Verfahren der Hauptsache (Az. L 1 KR 256/25 KL). In diesem Verfahren wird eine endgültige Entscheidung zur Frage der Rechtmäßigkeit des Schiedsspruchs getroffen.

Zum rechtlichen Hintergrund

Der GKV-Spitzenverband schließt mit den Berufsverbänden der Hebammen Verträge über die Versorgung der gesetzlich Versicherten mit Hebammenhilfe und deren Qualität, die abrechnungsfähigen Leistungen und die Höhe der Vergütung. Kommt ein Vertrag nicht zustande, wird der Vertragsinhalt durch eine aus Vertretern der Krankenkassen und der Hebammen in gleicher Zahl sowie aus einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern zusammengesetzte Schiedsstelle festgesetzt. Einzelheiten hierzu finden sich in § 134a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V).

Die Gerichte entscheiden über Anträge des einstweiligen Rechtsschutzes regelmäßig auf der Grundlage einer summarischen Prüfung. Die abschließende Prüfung der Rechtmäßigkeit ist dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit in Berlin und Brandenburg

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Jagdrechtliche Schonzeitverkürzung im Rhein-Sieg-Kreis war rechtswidrig

Die vom Rhein-Sieg-Kreis verfügte Verkürzung der Schonzeit für Rehwild (Schmalrehe und Böcke) betreffend den Monat April 2025 war rechtswidrig. Dies hat das VG Köln entschieden und damit der Klage eines Umweltverbands stattgegeben (Az. 8 K 3702/25).

VG Köln, Pressemitteilung vom 11.12.2025 zum Urteil 8 K 3702/25 vom 27.11.2025

Die vom Rhein-Sieg-Kreis verfügte Verkürzung der Schonzeit für Rehwild (Schmalrehe und Böcke) betreffend den Monat April 2025 war rechtswidrig. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit einem heute den Beteiligten bekanntgegebenen Urteil vom 27.11.2025 entschieden und damit der Klage eines Umweltverbands stattgegeben.

Zur Förderung der Waldverjüngung in Jagdbezirken mit hohen Waldschäden hatte der beklagte Kreis wie bereits in den vorhergehenden Jahren die Schonzeit für Rehwild, dessen Bejagung sonst erst ab Mai gesetzlich erlaubt ist, für den Monat April 2025 aufgehoben. Die Prüfung einer solchen Maßnahme war den zuständigen Behörden in einem Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen nahegelegt worden. Die Schonzeitaufhebung betraf die als Hauptschadensgebiete näher gekennzeichneten Waldflächen in den Kommunen Eitorf, Lohmar, Much, Ruppichteroth, Siegburg und Windeck. Ein Umweltverband erhob Klage gegen die Schonzeitverkürzung unter Hinweis darauf, dass dadurch nach der europäischen Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) besonders geschützte sog. Natura-2000-Gebiete ohne vorherige Verträglichkeitsprüfung gefährdet würden.

Das Gericht gab der Klage statt. Zur Begründung führt es aus: Die Schonzeitverkürzung ohne vorangegangene sog. FFH-Verträglichkeitsprüfung war rechtswidrig. Alle betroffenen sechs Kommunen verfügen über ausgewiesene Natura-2000-Schutzgebiete. Negative Auswirkungen auf die jeweiligen Natura-2000-Schutzziele durch die Schonzeitverkürzung sind nicht offensichtlich auszuschließen gewesen. Auch wenn einzelne betroffene Natura-2000-Schutzgebiete eine jagdliche Regulierung des Schalenwildbestandes als eine FFH-Verträglichkeitsprüfung entfallen lassende sog. Gebietsverwaltungsmaßnahme vorsehen, fällt die Schonzeitverkürzung als jagdliche Ausnahmemaßnahme nicht hierunter. Denn die Ausnahme von der Verträglichkeitsprüfung für Gebietsverwaltungsmaßnahmen soll unnötige Doppelprüfungen vermeiden. Es ist aber nicht erkennbar, dass Schonzeitverkürzungen für Rehwild bei der Festlegung der Erhaltungsmaßnahmen seinerzeit „mitgedacht“ worden wären und daher ohne erneute Prüfung eine Gefährdung der Schutzziele für die betroffenen Gebiete nicht zu befürchten steht.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten Berufung einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheiden würde.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln

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Konjunktur: RWI senkt Wachstumsprognose – finanzpolitische Impulse bleiben weiter aus

Das RWI senkt erneut seine Wachstumsprognose für Deutschland. Für 2025 erwartet das Institut nur noch ein Wirtschaftswachstum von 0,1 Prozent, für 2026 prognostiziert es 1,0 Prozent und für 2027 unverändert 1,4 Prozent. Damit korrigiert das RWI seine Sommerprognose für die Jahre 2025 und 2026 jeweils um 0,1 Prozentpunkte nach unten.

RWI Essen, Pressemitteilung vom 11.12.2025

Das RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung senkt erneut seine Wachstumsprognose für Deutschland. Für 2025 erwartet das Institut nur noch ein Wirtschaftswachstum von 0,1 Prozent, für 2026 prognostiziert es 1,0 Prozent und für 2027 unverändert 1,4 Prozent. Damit korrigiert das RWI seine Sommerprognose für die Jahre 2025 und 2026 jeweils um 0,1 Prozentpunkte nach unten. Die erhofften Impulse aus dem 500-Milliarden-Euro-Sondervermögen für Infrastruktur und Klimaneutralität lassen weiter auf sich warten. Bereits im dritten Quartal stagnierte die deutsche Wirtschaft und auch für das Jahresende zeichnet sich keine spürbare Wende ab. Die Exporte gingen spürbar zurück, insbesondere die in die USA. Auch die privaten Investitionen sanken erneut.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der deutschen Volkswirtschaft fehlt weiterhin die Dynamik. So wächst das BIP im Jahr 2025 lediglich um 0,1 Prozent, im Jahr 2026 um 1,0 Prozent und im Jahr 2027 um 1,4 Prozent. Bereits im dritten Quartal stagnierte die Wirtschaftsleistung und auch das Schlussquartal bringt keine Wende. Bisher ist auch nicht zu erkennen, dass staatliche Impulse private Aktivitäten anreizen.
  • Entgegen den anfänglichen Erwartungen werden die Mittel aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität erst im Verlauf des kommenden Jahres nachfragewirksam. Die Effekte fallen zudem weniger kräftig aus – auch weil Bürokratie, politische Abstimmungen und hohe Abgabenlasten bremsen.
  • Die Exporte – einst das Aushängeschild der deutschen Wirtschaft – werden zum Problem. Die Ausfuhren sind im dritten Quartal zurückgegangen, insbesondere die in die USA. Grund dafür ist die weiter sinkende Wettbewerbsfähigkeit der Exportwirtschaft. Zusätzlich belasten US-Zölle in Höhe von 15 Prozent auf EU-Importe.
  • Zugleich halten sich Unternehmen mit privaten Investitionen zurück. Die Ausrüstungsinvestitionen sind im dritten Quartal kaum gestiegen. Grund dafür ist einerseits die schwache Auslandsnachfrage. Andererseits bleiben wirtschaftspolitische Impulse für mehr Standortattraktivität im Inland aus, sodass richtungsweisende Investitionsentscheidungen von Unternehmen immer wieder aufgeschoben werden. Lediglich die öffentlichen Investitionen wurden deutlich ausgeweitet.
  • Dennoch stabilisiert sich der Arbeitsmarkt langsam. Die Arbeitslosenquote erreicht dieses Jahr 6,3 Prozent, sinkt dann auf 6,2 Prozent (2026) und 5,8 Prozent (2027). Zum Jahresende wird der Wendepunkt hin zu Beschäftigungsaufbau erwartet. Die Zahl der Erwerbstätigen sinkt im Jahr 2025 leicht, steigt dann jedoch um 48.000 Personen im Jahr 2026 und um 160.000 Personen im Jahr 2027.
  • Das Staatsdefizit nimmt in den nächsten Jahren erheblich zu. Zwar fällt es im Jahr 2025 mit 102 Milliarden Euro geringer aus als im Vorjahr, im Jahr 2026 steigt es jedoch auf 153 Milliarden Euro und im Jahr 2027 auf 179 Milliarden Euro an. Dabei dürften die Staatsausgaben weiter stark steigen, unter anderem wegen zunehmender öffentlicher Investitionstätigkeit. Allerdings zeichnet sich ab, dass ein beachtlicher Teil des Sondervermögens nicht für Investitionen verwendet wird.
  • Die Preise steigen nur moderat und bewegen sich im Zielkorridor der EZB. Für das Jahr 2025 beträgt die Inflationsrate 2,2 Prozent. In den Folgejahren 2026 und 2027 stabilisiert sie sich bei jeweils 2,0 Prozent. Dienstleistungen bleiben der zentrale Preistreiber mit 3,5 Prozent Inflation, sinkende Energiepreise dämpfen die Gesamtteuerung.
  • Die schwache Konjunktur spiegelt sich in gedämpften Stimmungsindikatoren wider. Statt auf grundlegende Verbesserungen der Standortbedingungen zu hoffen, gehen Unternehmen von moderaten Impulsen durch staatliche Ausgabenprogramme aus – mit überschaubarer Wirkung. Ein wichtiger neuer Befund zeigt zudem: Die politische Fragmentierung – also schwindende stabile Regierungsmehrheiten – schwächt die Wirkung staatlicher Impulse erheblich. Bei hoher Fragmentierung, wie sie Deutschland derzeit aufweist, erzeugt ein staatlicher Euro deutlich weniger als einen Euro zusätzliche Wirtschaftsleistung. Der Grund ist offensichtlich. Das Vertrauen in Regierungen mit knappen Mehrheiten in Form von Zweckbündnissen ist geringer, wodurch Zuversicht und Planbarkeit von langfristigen Entscheidungen abnehmen.
  • Das größte ökonomische Risiko liegt in der Abhängigkeit von staatlichen Impulsen. Verzögern sich die Mittelabflüsse aus Sondervermögen weiter oder bleiben die Multiplikatoreffekte schwach, droht ein noch geringeres Wachstum. Je länger die strukturellen Wettbewerbsprobleme unbearbeitet bleiben, desto stärker verschärfen sie sich.
  • Parallel dazu bleibt die US-Handelspolitik weiterhin schwer kalkulierbar. Sollte es aufgrund dessen zu neuen Handelsbarrieren kommen, wäre die Exportwirtschaft noch stärker belastet.

„Die staatlichen Ausgabenprogramme lassen auf sich warten. Je später sie kommen und je mehr grundlegende Reformen ausbleiben, desto größer ist der Schaden für die deutsche Wirtschaft“, warnt RWI-Konjunkturchef Torsten Schmidt. „Regierungen mit knappen Mehrheiten oder Zweckbündnisse, wie aktuell in Deutschland, schwächen zusätzlich die Wirkung staatlicher Impulse. Deutschland braucht dringend umfassende Strukturreformen, um die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Staatliche Investitionen können private Aktivitäten auf Dauer nicht ersetzen.“

Quelle: RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung

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Mülheim durfte Grundsteuer-Hebesatz von 640 % auf 890 % erhöhen

Die Stadt Mülheim an der Ruhr durfte den Hebesatz der Grundsteuer B für das Veranlagungsjahr 2019 von 640 % auf 890 % erhöhen. Das hat das OVG Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. 14 A 4745/19).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 11.12.2025 zum Urteil 14 A 4745/19 vom 11.12.2025

Die Stadt Mülheim an der Ruhr durfte den Hebesatz der Grundsteuer B für das Veranlagungsjahr 2019 von 640 % auf 890 % erhöhen. Das hat der 14. Senat des Oberverwaltungsgerichts mit heute verkündetem Urteil entschieden.

Der Kläger ist Eigentümer eines in Mülheim belegenen Grundstücks. Die Grundsteuer B erhöhte sich für ihn aufgrund der Änderung für das Jahr 2019 um 432,22 Euro (von 1.106,50 Euro auf 1.538,72 Euro). Er wandte gegen die Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer B im Wesentlichen ein, der Oberbürgermeister der Stadt Mülheim habe Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzung, auf der die Hebesatzerhöhung beschlossen worden war, nicht rechtzeitig bekannt gegeben. Die Gemeinden hätten außerdem die Hebesätze während der Übergangsfrist, die das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber zur Neuregelung der Einheitsbewertung gesetzt habe, nicht erhöhen dürfen. Schließlich habe die Haushaltswirtschaft der Beklagten gegen das in der nordrhein-westfälischen Gemeindeordnung geregelte Gebot der Sparsamkeit verstoßen.

Das Oberverwaltungsgericht hat diese Argumente des Klägers für nicht durchgreifend erachtet. In der mündlichen Urteilsbegründung hat die Vorsitzende des 14. Senats ausgeführt: Die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzung durch den Oberbürgermeister war unter den hier gegebenen besonderen Umständen einer auch in zeitlicher Hinsicht dringenden Haushaltssanierung der Stadt noch rechtzeitig. Aus den Gründen des Urteils des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 10.04.2018 – 1 BvL 11/14 u. a. – ergibt sich, dass Hebesatzerhöhungen auch während der vom Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber gesetzten Frist zur Neuregelung der Einheitsbewertung möglich bleiben sollten. Ob die Haushaltsführung der Beklagten den Geboten der Wirtschaftlichkeit, Effizienz und Sparsamkeit entsprochen hat, ist in einem Verfahren, dass sich gegen die Erhebung der Grundsteuer durch die Stadt richtet, nicht zu überprüfen.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann der Kläger Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erheben.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

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Verfassungsbeschwerde gegen Thüringer Hochschulgesetz überwiegend erfolglos

Das BVerfG hat über eine Verfassungsbeschwerde entschieden, mit der sich Professorinnen und Professoren verschiedener Thüringer Hochschulen gegen Bestimmungen des Thüringer Hochschulgesetzes wenden (Az. 1 BvR 1141/19).

BVerfG, Pressemitteilung vom 11.12.2025 zum Beschluss 1 BvR 1141/19 vom 30.09.2025

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts über eine Verfassungsbeschwerde entschieden, mit der sich Professorinnen und Professoren verschiedener Thüringer Hochschulen gegen Bestimmungen des Thüringer Hochschulgesetzes wenden.

Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Regelungen sind im Wesentlichen solche über die Organisation und Struktur der Hochschulen auf der zentralen Ebene und unterhalb der zentralen Ebene. Die Beschwerdeführenden rügen insbesondere eine Verletzung ihrer Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz (GG) durch diese Regelungen.

Die Verfassungsbeschwerde blieb überwiegend erfolglos. Sie ist bereits zu großen Teilen unzulässig. Die zulässig erhobenen Rügen sind überwiegend unbegründet. So räumen die angegriffenen Regelungen des Thüringer Hochschulgesetzes den Beschwerdeführenden ein die Wissenschaftsfreiheit hinreichend gewährendes Maß an Partizipation ein. Allein die Regelungen der § 35 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, § 40 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG) zur stimmberechtigten Mitwirkung der Vertreter der Gruppe der Mitarbeiter in Technik und Verwaltung an Entscheidungen des Hochschulsenats und anderer Selbstverwaltungsgremien verstoßen wegen deren Stimmgewichts gegen die Wissenschaftsfreiheit. Der Senat hat diese für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Die Regelungen gelten bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, längstens bis zum Ablauf des 31. März 2027, fort.

Sachverhalt

Das Thüringer Hochschulgesetz wurde im Zuge breiter hochschulrechtlicher Reformentwicklungen mehrfach geändert.

Die hier angegriffenen Regelungen des Thüringer Hochschulgesetzes vom 10. Mai 2018 sind solche über die Organisation und Struktur der Hochschulen auf der zentralen Ebene und unterhalb der zentralen Ebene. Sie sind Teil einer Gesetzesnovelle, die unter anderem die Repräsentation der Mitgliedergruppen in den Selbstverwaltungsorganen und -gremien, Änderungen der Zuständigkeitsverteilung innerhalb der Hochschulorganisation sowie Maßnahmen zur Verbesserung von Studium und Lehre betrifft. Für den Senat sowie die Selbstverwaltungsgremien unterhalb der zentralen Ebene sind zwei verschiedene Besetzungen vorgesehen. Die jeweilige Besetzung hängt von der Art der zu entscheidenden Angelegenheit ab. Grundsätzlich ist eine Besetzung vorgesehen, in der die vier Gruppen (Hochschullehrer, Studierende, akademische Mitarbeiter sowie Mitarbeiter in Technik und Verwaltung) über je ein Viertel der Sitze und Stimmen verfügen. Hingegen ist für Angelegenheiten, die die Lehre mit Ausnahme der Bewertung der Lehre, die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben oder die Berufung von Hochschullehrern unmittelbar betreffen, eine Besetzung vorgesehen, in der die Hochschullehrergruppe über eine knappe Mehrheit der Sitze und Stimmen verfügt.

Wesentliche Erwägungen des Senats

A. Die Verfassungsbeschwerde ist nur teilweise zulässig.

I. Die Verfassungsbeschwerde der – teils ehemaligen – Hochschullehrer am Universitätsklinikum Jena ist insgesamt unzulässig. Sie legen die Möglichkeit einer Verletzung von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG durch die von ihnen angegriffenen, die Hochschulmedizin beziehungsweise das Universitätsklinikum Jena betreffenden Organisationsregelungen nicht hinreichend dar.

II. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde nur insoweit zulässig, als sie die Regelungen über das Findungsverfahren zur Vorbereitung der Wahl des Präsidenten, die Abwahl des Präsidenten, die Besetzung des Schlichtungsgremiums, die Befugnis des Präsidenten zur Letztentscheidung in Zuordnungsstreitigkeiten sowie die stimmberechtigte Mitwirkung der Vertreter der Gruppe der Mitarbeiter in Technik und Verwaltung im Senat und in den Selbstverwaltungseinheiten unterhalb der zentralen Ebene angreift.

Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde insbesondere, soweit sie geltend macht, dass eine Sitz- und Stimmenmehrheit der Hochschullehrer in allen Senatsangelegenheiten die einzige zweckmäßige Regelungsvariante sei und dass sich die Unterscheidung zwischen Angelegenheiten, über die in paritätischer Besetzung zu entscheiden ist, und solchen Angelegenheiten, über die mit Hochschullehrermehrheit zu entscheiden ist, praktisch nicht durchführen ließe.

B. Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie nur teilweise begründet.

I. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG enthält neben einem individuellen Freiheitsrecht eine objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde, wertentscheidende Grundsatznorm. Der Gesetzgeber muss bei der Organisation des Wissenschaftsbetriebs ein hinreichendes Niveau der Partizipation der Träger des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit gewährleisten und für die Organisation der Wissenschaftsfreiheit ein Gesamtgefüge schaffen, in dem Entscheidungsbefugnisse und Mitwirkungsrechte, Einflussnahme, Information und Kontrolle so beschaffen sind, dass strukturelle Gefahren für die Freiheit von Lehre und Forschung vermieden werden. Dies betrifft in den gegenwärtigen Hochschulstrukturen das Verhältnis der Vertretungsorgane zu den Leitungsorganen wie auch deren angemessene Binnenausgestaltung.

Mit Blick auf die Binnenausgestaltung setzt eine angemessene Partizipation der Träger des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit über Vertretungsorgane voraus, dass sie als Organmitglieder ihre fachliche Kompetenz zur Verwirklichung der Wissenschaftsfreiheit einbringen und Gefährdungen der Wissenschaftsfreiheit durch wissenschaftsinadäquate Entscheidungen abwehren können.

Eine angemessene Partizipation der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ist jedenfalls gesichert, wenn sie sich in wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten gegenüber den anderen Gruppen durchsetzen können.

Darüber hinaus erfordert der Schutz vor wissenschaftsinadäquaten Entscheidungen, dass die Gesamtzusammensetzung der Organe, auf die die Träger des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit zur Verwirklichung ihres Anspruchs auf Teilhabe an der Organisation des Wissenschaftsbetriebs angewiesen sind, bei wissenschaftsrelevanten Entscheidungen keine Möglichkeit nicht unerheblicher wissenschaftsfremder Einflussnahme eröffnet. Die Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG erfordert daher bei wissenschaftsrelevanten Entscheidungen, dass das Stimmgewicht einer Mitgliedergruppe, deren Gruppenangehörige in ihrer Tätigkeit nicht unmittelbar auf Forschung und Lehre bezogen sind, hinreichend begrenzt ist oder die zur Mitentscheidung berufenen Vertreter dieser Gruppe eine qualifizierte Beziehung zum Wissenschaftsbetrieb aufweisen. Dies schließt eine Beteiligung der Gruppe der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter bei solchen Entscheidungen nicht vollständig aus, verlangt aber, dass ihr bei undifferenzierter Beteiligung ein signifikant geringerer Stimmanteil zukommt als den Lehre und Forschung unmittelbar verbundenen Gruppen.

II. Die zulässig angegriffenen Vorschriften des Thüringer Hochschulgesetzes werden diesen Maßstäben nicht durchgängig gerecht.

1. a) Die Vorschriften über die Findung von Kandidaten für das Präsidentenamt und die Abwahl des Präsidenten verletzen die Beschwerdeführenden nicht in ihrem aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG folgenden Teilhaberecht. Der Einfluss der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ist hinsichtlich dieser Vorgänge zwar begrenzt. So kann die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nach der gesetzlichen Konzeption ihre Vorschläge in die Findungskommission einbringen, sie kann aber nicht verhindern, dass der Wahlvorschlag der Findungskommission von den Hochschullehrern abgelehnte Kandidaten enthält. Eine Abwahl des Präsidenten kann sie aus eigener Kraft verhindern, aber nicht bewirken.

b) Einen hierüber hinausgehenden Einfluss der Gruppe der Hochschullehrer gebietet die Wissenschaftsfreiheit aber nicht. Zwar sind das Präsidium und der Präsident als dessen Vorsitzender, der dessen Richtlinien festlegt, mit weitreichenden Befugnissen in wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten ausgestattet. Jedoch hat der Gesetzgeber der Gruppe der Hochschullehrer einen so weitreichenden Einfluss auf diese Entscheidungen gesichert, dass ein der Wissenschaftsfreiheit genügendes Partizipationsniveau gegeben ist, über das wissenschaftsgefährdende Entscheidungen verhindert werden können.

Hinsichtlich der weichenstellenden wissenschaftsrelevanten Entscheidungen über die Entwicklung, Organisation und Ressourcen der Hochschulen ist ein das Mindestniveau an Partizipation sichernder Einfluss der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gegeben. Dies betrifft insbesondere die Präsidiumszuständigkeiten für den Abschluss der Rahmenvereinbarung sowie der Ziel- und Leistungsvereinbarungen, für die Struktur- und Entwicklungsplanung, die Grundsätze der Ausstattung und internen Mittelverteilung und für frei werdende Hochschullehrerstellen.

2. Die Regelung des Verfahrens der Zuordnung der Angelegenheiten zu den unterschiedlichen Besetzungen des Senats ist hinsichtlich der Besetzung des Schlichtungsgremiums und der Befugnis des Präsidenten zur Letztentscheidung in Zuordnungsstreitigkeiten mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar.

Die Beteiligung der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer mit nur einem Vertreter ist verfassungsrechtlich unbedenklich, solange die Vorschrift des § 37 Abs. 2 ThürHG in verfassungskonformer Auslegung so verstanden wird, dass der jeweilige Vertreter ein Scheitern der Schlichtung herbeiführen kann. Dass nach einem gescheiterten Schlichtungsversuch der Präsident über die Zuordnung von Angelegenheiten zum paritätischen oder erweiterten Senat beziehungsweise dezentralen Selbstverwaltungsgremium entscheidet, ist verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.

3. Mit der Wissenschaftsfreiheit nicht vereinbar ist jedoch die gesetzliche Ausgestaltung der undifferenzierten stimmberechtigten Mitwirkung der Vertreter der Gruppe der Mitarbeiter in Technik und Verwaltung an Entscheidungen des Senats gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 ThürHG und an Entscheidungen der dezentralen Selbstverwaltungsgremien gemäß § 40 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ThürHG.

a) Im Senat und in den dezentralen Selbstverwaltungsgremien verfügt die Gruppe der Mitarbeiter in Technik und Verwaltung über ein gleiches Stimmgewicht wie die Gruppe der akademischen Mitarbeiter und die Gruppe der Studierenden.

b) Der Gesetzgeber hat hiermit nicht die nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gebotenen Vorkehrungen gegen die strukturelle Gefahr einer wissenschaftsinadäquaten Beeinflussung der Entscheidungen des Senats und der dezentralen Selbstverwaltungsgremien getroffen.

Er hat dadurch eine strukturelle Gefahr für die Wissenschaftsfreiheit geschaffen, dass er die Stimmberechtigung der Mitarbeiter in Technik und Verwaltung auf wissenschaftsrelevante Angelegenheiten erstreckt hat, ohne entweder eine qualifizierte Beziehung der zur Mitentscheidung berufenen Vertreter dieser Gruppe zum Wissenschaftsbetrieb oder eine zur Abwehr wissenschaftsinadäquater Einflussnahme hinreichende Begrenzung des Stimmgewichts zu gewährleisten. Eine qualifizierte Beziehung zum Wissenschaftsbetrieb ist bei den dem Senat beziehungsweise den Selbstverwaltungsgremien unterhalb der zentralen Ebene angehörenden Vertretern der Gruppe der Mitarbeiter in Technik und Verwaltung gesetzlich nicht gewährleistet. Die Mitgliedergruppe ist so konzipiert, dass sie sich gerade durch die Abwesenheit einer unmittelbar auf die Wissenschaft bezogenen Tätigkeit definiert. Die Regelungen der § 35 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 und § 40 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ThürHG lassen es zu, dass die Gruppe der Mitarbeiter in Technik und Verwaltung im Senat und in den dezentralen Selbstverwaltungsgremien durch Gruppenangehörige vertreten wird, deren konkrete Tätigkeit – auch wenn sie für den Betrieb der Hochschule notwendig ist – keine besonders enge Verbindung zu Forschung oder Lehre aufweist, und die gleichwohl uneingeschränkt mitwirken. Das Stimmgewicht der Vertreter der Mitarbeiter in Technik und Verwaltung ist bei wissenschaftsrelevanten Entscheidungen auch nicht so gering, dass die Möglichkeit einer wissenschaftsinadäquaten Einflussnahme auf die Entscheidungsfindung der Grundrechtsberechtigten eine nur hypothetische Gefahr darstellt.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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