Ukraine: Wirtschaft zwischen Widerstandskraft und Zukunftschancen

Die Ukraine entwickelt sich zu einem zentralen Akteur und eröffnet zugleich große Chancen für Unternehmen. Im Vorfeld des 8. Deutsch-Ukrainischen Wirtschaftsforums, der zentralen Plattform für wirtschaftliche Kooperationen, lohnt sich lt. DIHK ein genauerer Blick auf die Potenziale des Landes.

DIHK, Mitteilung vom 09.12.2025

Die Ukraine entwickelt sich zu einem zentralen Akteur und eröffnet zugleich große Chancen für Unternehmen. Im Vorfeld des 8. Deutsch-Ukrainischen Wirtschaftsforums, der zentralen Plattform für wirtschaftliche Kooperationen, lohnt sich ein genauerer Blick auf die Potenziale des Landes.

Bilateraler Handel und Investitionen

Die Zusammenarbeit zwischen Deutschland und der Ukraine intensiviert sich stetig. Exportkreditversicherungen und Investitionsgarantien erleichtern deutschen Unternehmen den Marktzugang und werden von hiesigen Firmen kräftig genutzt. Fortschritte wie der Ausbau der Stromnetze und die Modernisierung der Logistik unterstreichen die Handlungsfähigkeit der Ukraine. Reformen bei der EU-Annäherung schaffen zusätzliche Planungssicherheit – ein entscheidender Faktor für Investitionen und langfristige Partnerschaften.

Wachstumsbranchen und Innovationspotenziale

In der Ukraine bieten der Energiesektor, das Bauwesen und die Agrarwirtschaft vielversprechende Möglichkeiten. Der Wiederaufbau der zerstörten Energieinfrastruktur, verbunden mit einer stärkeren Integration in das europäische Stromnetz, eröffnet gute Chancen für langfristige Kooperationen. Der Reparatur- und Installationsbedarf kann und sollte mit moderner Technik erfolgen, um auch hier einen Schritt zur Harmonisierung von Standards mit der EU zu gehen.  Eine Dezentralisierung der Energieversorgung und die Modernisierung von Gebäuden durch energieeffiziente Technologien erschließen weitere Zukunftsmärkte.

Gleichzeitig stärken die Diversifizierung in der Landwirtschaft sowie Investitionen in moderne Verarbeitungstechnologien die Exportfähigkeit des Landes. Für den deutschen Mittelstand bedeutet das: neue Geschäftsfelder, Partnerschaften und Chancen, um Know-how und Technologien einzubringen – und damit aktiv am Wiederaufbau und an der wirtschaftlichen Transformation der Ukraine mitzuwirken.

Sicherheit: Von Waffenlieferungen zu Industriepartnerschaften

In der Verteidigungsindustrie hat sich die Zusammenarbeit zwischen Deutschland und der Ukraine in den vergangenen drei Jahren deutlich gewandelt. Heute entstehen Joint Ventures zwischen deutschen Unternehmen und ukrainischen Partnern, deutsche Firmen errichten vor Ort Produktionsstätten, und Kooperationen vor allem in der Drohnenabwehr sowie der Luftverteidigung eröffnen neue Innovationsfelder für eine enge bilaterale Zusammenarbeit.

Für hiesige Unternehmen bedeutet das Zugang zu Technologien, die unter realen Einsatzbedingungen getestet werden. Die Unterschiede zu 2024 sind deutlich: Damals dominierte die Debatte um Kampfpanzer und Flugabwehrsysteme. Heute geht es um lokale Produktion, Technologieentwicklung und langfristige Industriepartnerschaften auf Augenhöhe.

Ukraine als Verbündeter: Chancen jetzt nutzen

Die Ukraine ist auf dem Weg, ein zentraler Partner Europas zu werden – wirtschaftlich und sicherheitspolitisch. Deutsche Unternehmen haben die Chance, diesen Prozess aktiv mitzugestalten – durch Investitionen in Technologiepartnerschaften, lokale Produktion und Ausbildung. Risiken wie die Sicherheitslage, aber auch das Thema Korruption bleiben Herausforderungen. Die Deutsch-Ukrainische Industrie- und Handelskammer und das Kompetenzzentrum Wiederaufbau Ukraine der Deutschen Industrie- und Handelskammer unterstützen Unternehmen durch Vernetzung und gezielte Informationen bei der Identifizierung von Chancen und Minimierung von Risiken.

Die Bundesregierung und viele andere staatliche Akteure leisten bereits Unterstützung, indem sie Finanzierungs- und Absicherungsinstrumente für Projekte bereitstellen. Diese positiven Ansätze können aber bilateral und im internationalen Kontext noch intensiviert werden, um eine bessere Finanzierbarkeit von Projekten und Investitionen zu ermöglichen und europäische Standards zu implementieren.

Quelle: DIHK

Powered by WPeMatico

Exporte im Oktober 2025: +0,1 % zum September 2025

Im Oktober 2025 sind die deutschen Exporte gegenüber September 2025 kalender- und saisonbereinigt um 0,1 % gestiegen und die Importe um 1,2 % gesunken. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Oktober 2024 nahmen die Exporte um 4,2 % und die Importe um 2,8 % zu, wie das Statistische Bundesamt anhand vorläufiger Ergebnisse mitteilt.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 09.12.2025

Exporte (kalender- und saisonbereinigte Warenausfuhren), Oktober 2025
131,3 Milliarden Euro
+0,1 % zum Vormonat
+4,2 % zum Vorjahresmonat

Importe (kalender- und saisonbereinigte Wareneinfuhren), Oktober 2025
114,5 Milliarden Euro
-1,2 % zum Vormonat
+2,8 % zum Vorjahresmonat

Außenhandelsbilanz (kalender- und saisonbereinigt), Oktober 2025
16,9 Milliarden Euro

Im Oktober 2025 sind die deutschen Exporte gegenüber September 2025 kalender- und saisonbereinigt um 0,1 % gestiegen und die Importe um 1,2 % gesunken. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Oktober 2024 nahmen die Exporte um 4,2 % und die Importe um 2,8 % zu, wie das Statistische Bundesamt (Destatis) anhand vorläufiger Ergebnisse weiter mitteilt.

Im Oktober 2025 wurden kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 131,3 Milliarden Euro aus Deutschland exportiert und Waren im Wert von 114,5 Milliarden Euro nach Deutschland importiert. Die Außenhandelsbilanz schloss damit im Oktober 2025 mit einem Überschuss von 16,9 Milliarden Euro ab. Im September 2025 hatte der kalender- und saisonbereinigte Saldo der Außenhandelsstatistik +15,3 Milliarden Euro betragen. Im Oktober 2024 hatte er bei +14,6 Milliarden Euro gelegen.

Außenhandel mit EU-Staaten

In die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) wurden im Oktober 2025 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 76,3 Milliarden Euro exportiert und es wurden Waren im Wert von 61,1 Milliarden Euro von dort importiert. Gegenüber September 2025 stiegen die kalender- und saisonbereinigten Exporte in die EU-Staaten um 2,7 % und die Importe aus diesen Staaten um 2,8 %. In die Staaten der Eurozone wurden Waren im Wert von 53,0 Milliarden Euro (+2,5 %) exportiert und es wurden Waren im Wert von 40,6 Milliarden Euro (+3,9 %) aus diesen Staaten importiert. In die EU-Staaten, die nicht der Eurozone angehören, wurden Waren im Wert von 23,3 Milliarden Euro (+3,1 %) exportiert und es wurden Waren im Wert von 20,5 Milliarden Euro (+0,7 %) von dort importiert.

Außenhandel mit Nicht-EU-Staaten

In die Staaten außerhalb der EU (Drittstaaten) wurden im Oktober 2025 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 55,1 Milliarden Euro exportiert und es wurden Waren im Wert von 53,4 Milliarden Euro aus diesen Staaten importiert. Gegenüber September 2025 sanken die Exporte in die Drittstaaten um 3,3 % und die Importe von dort um 5,4 %.

Die meisten deutschen Exporte gingen im Oktober 2025 in die Vereinigten Staaten. Dorthin wurden kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 11,3 Milliarden Euro exportiert, das waren 7,8 % weniger als im September 2025. Damit nahmen die Exporte in die USA im Oktober 2025 wieder ab, nachdem sie im September 2025 im Vormonatsvergleich gestiegen waren. Gegenüber dem Vorjahresmonat Oktober 2024 waren die Exporte in die Vereinigten Staaten kalender- und saisonbereinigt um 8,3 % geringer. Die Exporte in die Volksrepublik China sanken im Oktober 2025 im Vergleich zum September 2025 um 5,8 % auf 6,3 Milliarden Euro. Die Exporte in das Vereinigte Königreich nahmen im Vergleich zum Vormonat um 6,5 % auf 6,5 Milliarden Euro ab.

Die meisten Importe kamen im Oktober 2025 aus der Volksrepublik China. Von dort wurden kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 13,8 Milliarden Euro eingeführt. Das waren 5,2 % weniger als im Vormonat. Die Importe aus den Vereinigten Staaten sanken um 16,6 % auf 7,2 Milliarden Euro. Die Importe aus dem Vereinigten Königreich nahmen im gleichen Zeitraum um 14,5 % auf 3,1 Milliarden Euro ab.

Die Exporte in die Russische Föderation stiegen im Oktober 2025 gegenüber September 2025 kalender- und saisonbereinigt um 4,8 % auf 0,6 Milliarden Euro. Gegenüber Oktober 2024 nahmen sie um 0,3 % ab. Die Importe aus Russland sanken im Oktober 2025 gegenüber September 2025 um 10,6 % auf 0,1 Milliarden Euro, gegenüber Oktober 2024 nahmen sie um 34,7 % ab.

Originalwerte für den Außenhandel (nicht kalender- und saisonbereinigt)

Nominal (nicht kalender- und saisonbereinigt) wurden im Oktober 2025 Waren im Wert von 139,1 Milliarden Euro aus Deutschland exportiert und Waren im Wert von 121,8 Milliarden Euro nach Deutschland importiert. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Oktober 2024 stiegen die Exporte damit um 4,1 % und die Importe um 2,8 % an. Die unbereinigte Außenhandelsbilanz schloss im Oktober 2025 mit einem Überschuss von 17,3 Milliarden Euro ab. Im Oktober 2024 hatte der Saldo +15,1 Milliarden Euro betragen.

Quelle: Statistisches Bundesamt

Powered by WPeMatico

Umsatzsteuer bei der Verwaltung unselbständiger Stiftungen

Das BMF hat die umsatzsteuerliche Behandlung der Verwaltung unselbständiger Stiftungen aufgrund des BFH-Urteils V R13/22 neu geregelt und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert (Az. III C 2 – S 7100/00097/037/064).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S 7100/00097/037/064 vom 08.12.2025

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die umsatzsteuerliche Behandlung der Verwaltung unselbständiger Stiftungen Folgendes:

I. Grundsätze des BFH-Urteils V R13/22

Mit Urteil vom 5. Dezember 2024 hat der BFH hinsichtlich der Umsatzbesteuerung bei der Verwaltung „unselbständiger Stiftungen“ entschieden, dass es für eine steuerbare Verwaltungsleistung ausreicht, dass diese sich auf ein Sondervermögen bezieht, ohne dass es für die Bejahung eines verbrauchsfähigen Vorteils beim Leistungsempfänger darauf ankommt, ob dieser entgeltlich eigene Vermögensinteressen oder die Vermögensinteressen Dritter – wie etwa gemeinnützige Interessen – verfolgt.

Für eine steuerbare Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG bedarf es neben einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und einem Gegenwert auch eines Leistungsempfängers. Dieser muss identifizierbar sein und einen verbrauchsfähigen Vorteil, der einen Kostenfaktor in der Tätigkeit eines anderen Beteiligten am Wirtschaftsleben bilden könne, erlangen.

Für den BFH kann der Leistungsempfänger der Verwaltungs- und Beratungsleistungen des Treuhänders der hinter der Stiftung stehende Stifter sein. Denn der BFH sah ihn als Empfänger des verbrauchsfähigen Vorteils an. Für die Bejahung eines verbrauchsfähigen Vorteils beim Leistungsempfänger ist es unerheblich, ob dieser entgeltlich eigene oder fremde Vermögensinteressen verfolgt. Danach kann eine steuerbare Verwaltungsleistung in Bezug auf ein Vermögen gegeben sein, das zivilrechtlich im Eigentum des Verwalters steht, wenn es als Sondervermögen besonderen Bindungen unterliegt, im Hinblick hierauf aber vom sonstigen Vermögen des Verwalters getrennt zu halten ist und der Verwalter für seine Leistung ein Entgelt erhält.

II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 12. November 2025 – III C 2 – S 7410/00029/033/051 (COO.7005.100.2.13455129), BStBl I S. 1934, geändert worden ist, wird nach Abschnitt 1.1 Abs. 12 folgender Absatz 12a eingefügt:

„(12a) 1Sogenannte fiduziarische (unselbständige) Stiftungen werden in der Regel durch einen Vertrag zwischen einem Stifter und einem Treuhänder errichtet. 2Der Stifter überträgt dabei Vermögen an die Stiftung. 3Mangels Rechtsfähigkeit wird die Stiftung im Rechtsverkehr durch den Treuhänder vertreten. 4Die unternehmerische Tätigkeit des Treuhänders umfasst nach den Grundsätzen der Unternehmenseinheit (vgl. BFH-Urteil vom 16.12.2020 – XI R 13/19, BStBl II 2022 S. 389) auch die Tätigkeit der unselbständigen Stiftung. 5Diese verfügt über keine eigenen Organe, um auf Dauer im Namen der Stiftung nach außen auftreten zu können (vgl. auch Abschnitt 2.2 Abs. 7). 6Die Verwaltung von fiduziarischen Stiftungen durch den Treuhänder kann eine steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung gegen Entgelt sein, wenn ein entgeltlicher Vertrag mit dem Stifter besteht und das Vermögen als Sondervermögen getrennt geführt wird, vgl. BFH-Urteil vom 05.12.2024 – V R 13/22, BStBl II 2025 S. XXX.“

Anwendungsregelung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Sofern eine fiduziarische Stiftung jedoch bisher als Unternehmerin behandelt wurde, z. B. hinsichtlich Verwaltungsleistungen oder Vermietungsleistungen an fremde Dritte, wird es für Zwecke der Umsatzsteuer nicht beanstandet, wenn die Stiftung bis zum Ablauf des 31. Dezember2026 weiterhin als Unternehmerin behandelt wird

Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Powered by WPeMatico

Datenaustausch zwischen Unternehmen der privaten Krankenversicherung, Steuerverwaltung und Arbeitgebern im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens ab 2026

Beiträge von Angestellten und Beamten für eine private Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung werden ab dem 1. Januar 2026 elektronisch übermittelt und beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Das teilt das BMF mit (Az. IV C 5 – S 2363/00047/009).

BMF, Mitteilung vom 08.12.2025

Im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) werden dem Arbeitgeber die für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs benötigten Lohnsteuerabzugsmerkmale (z. B. Steuerklasse und Freibeträge) zum automatisierten Datenabruf bereitgestellt. Die ELStAM sind in einer Datenbank der Steuerverwaltung hinterlegt und stehen dem berechtigten Arbeitgeber zum elektronischen Abruf bereit.

Um den bürokratischen Aufwand bei der lohnsteuerlichen Behandlung der Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung zu mindern, werden den Arbeitgebern künftig auch die Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung zum automatisierten Abruf über die ELStAM-Datenbank bereitgestellt. Hierfür wird ein elektronischer Datenaustausch zwischen den Unternehmen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung, dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und den Arbeitgebern umgesetzt. Das bis einschließlich 2025 maßgebliche Papierbescheinigungsverfahren wird damit ab 2026 durch ein elektronisches Verfahren ersetzt.

Im neuen Verfahren übermittelt das Versicherungsunternehmen die Art und Höhe der Beiträge für das Folgejahr bis zum 20. November an das BZSt. Das BZSt bildet aus den übermittelten Daten die entsprechenden Lohnsteuerabzugsmerkmale und stellt diese dem Arbeitgeber im Rahmen der ELStAM zur Verfügung.

Für den Versicherungsnehmer oder die Versicherungsnehmerin bzw. die versicherten Personen ist für steuerliche Zwecke grundsätzlich keine Vorlage von Papierbescheinigungen der Versicherungsunternehmen beim Arbeitgeber mehr notwendig. Denn die entsprechenden Daten gelangen nunmehr über die ELStAM zum Arbeitgeber.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Powered by WPeMatico

Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge

Mit dem Gesetzentwurf eines Altersvorsorgereformgesetzes soll die steuerlich geförderte private Altersvorsorge grundlegend reformiert werden. Ziel ist es lt. BMF, ein kostengünstiges, einfaches, transparentes und gut erklärbares Angebot an neuen privaten Altersvorsorgeprodukten zu ermöglichen, das eine breite Bevölkerungsschicht anspricht, zur Sicherung des Lebensstandards im Alter in die private Altersvorsorge zu investieren.

BMF, Mitteilung vom 01.12.2025

Mit dem Gesetzentwurf soll die steuerlich geförderte private Altersvorsorge grundlegend reformiert werden. Ziel ist es, ein kostengünstiges, einfaches, transparentes und gut erklärbares Angebot an neuen privaten Altersvorsorgeprodukten zu ermöglichen, das eine breite Bevölkerungsschicht anspricht, zur Sicherung des Lebensstandards im Alter in die private Altersvorsorge zu investieren. Damit diese Produkte höhere Renditen in der Ansparphase erzielen können, werden die Kriterien, die bisher für die Zertifizierung eines Altersvorsorgevertrages gelten, neu gefasst. Neben der sicherheitsorientierten Garantieprodukten mit garantiertem Kapital zu Beginn der Auszahlungsphase soll auch ein förderfähiges und zertifiziertes Altersvorsorgedepot ohne Garantie zugelassen werden, in dessen Vertragsrahmen in Fonds, aber auch in andere für Kleinanlegerinnen und Kleinanleger geeignete Anlageklassen investiert werden kann.

Die bisherige Ausgestaltung der steuerlichen Förderung über Zulagen mit hohen Förderquoten für Altersvorsorgende mit kleinen und mittleren Einkommen und Familien mit Kindern sowie über den Sonderausgabenabzug (= Steuerfreistellung der Beiträge) in der Ansparphase und einer nachgelagerten Besteuerung der Leistungen in der Auszahlungsphase bleibt erhalten. Hierbei soll die bisherige Förderung durch beitragsproportionale Grund- und Kinderzulagen einfacher und transparenter werden, die zudem stärker die Beitragsleistungen der Altersvorsorgenden berücksichtigt und deshalb größere Anreize zu mehr Eigensparleistungen setzt.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Powered by WPeMatico

Reiseabbruch nach Skiunfall: Bestimmung des zum Reiseabbruch führenden Ereignisses

Das AG München entschied, dass ein Reiseabbruch bereits mit einem Skiunfall und der dadurch eingetretenen Reiseunfähigkeit eintritt und nicht erst mit der Rückreise und die Versicherung daher überwiegend den vollen Reisepreis zu erstatten hat (Az. 132 C 23372/24).

AG München, Pressemitteilung vom 08.12.2025 zum Urteil 132 C 23372/24 vom 24.02.2025 (rkr)

Eine Familie aus Schwaben buchte für den 10.02.-17.02.2024 einen Skiurlaub in Österreich für 7 Nächte für 150 Euro pro Übernachtung für jeden der Erwachsenen und 90 Euro pro Nacht für die Tochter.

Im Vorfeld der Buchung hatten die Reisenden eine Reiserücktritts- und Reiseabbruchversicherung bei einer Versicherung aus München abgeschlossen. Nach dieser hieß es u. a.:

„Müssen Sie aus einem […] versicherten Ereignis die Reise vorzeitig abbrechen, erstatten wir den kompletten Reisepreis bei Abbruch der Reise innerhalb der ersten Hälfte der versicherten Reise […] bis zur Höhe des versicherten Reisepreises.“

Am 12.02. erlitt die Mutter einen Skiunfall mit Kreuzbandriss im linken Knie. Sie wurde am selben Tag vor Ort im Krankenhaus aufgenommen und am 13.02. operiert. Bei der Entlassung am 14.02. ordneten die Ärzte für den Heimtransport vom Urlaubsort Beinhochlagerung an. Die Reisende kontaktierte daraufhin ihre Versicherung wegen des Rücktransports. Diese stellte ihr für den Rücktransport den 16.02. in Aussicht. Die Reisende verblieb daher bis zum Rücktransport am 16.02. im Hotel. Am 16.02 reiste schließlich die gesamte Familie ab.

Zu Hause verlange die Reisende von der Versicherung die Erstattung des vollen Reisepreises für alle Reisenden und weiterer Kosten wie Skipässe in Höhe von 753 Euro. Die beklagte Versicherung war hingegen der Auffassung, dass die Reise nicht in der ersten Hälfte abgebrochen worden sei, sondern erst mit Rückreise am 16.02. und erstattete lediglich einen Teilbetrag in Höhe von 390 Euro.

Die Mutter erhob schließlich Klage vor dem Amtsgericht München. Dieses gab der Klägerin mit Urteil vom 24.02.2025 in weiten Teilen recht und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 1.836 Euro. In seinem Urteil führte das Gericht u. a. aus:

„Entgegen der Vorstellung der Beklagten führt nicht erst die Abreise zu einem Reiseabbruch, sondern führte bereits der Skiunfall zum Reiseabbruch. […] Der Vertrag definiert als Voraussetzung für den Versicherungsschutz […] nicht „Reiseabbruch“, sondern, dass durch Eintritt eines versicherten Ereignisses Reiseunfähigkeit zu erwarten ist […]. „Reiseabbruch“ […] bedeutet so nur, die Reise nicht mehr planmäßig fortzusetzen. […]

Dies führt […] dazu, dass – insbesondere dann, wenn wie hier ein versichertes Ereignis eintritt, das die Reise in deren Sinnhaftigkeit beendet, aber bis zum Vollzug des Reiseendes noch Organisation erforderlich ist – auch dann von Reiseabbruch auszugehen ist, wenn der Aufenthalt maßgeblich dem Warten auf die Abreise dient. […]

Das Gericht sprach neben den Hotelkosten für die Ehefrau auch Ersatz für die Hotelkosten des Ehemanns zu, da nach dem klägerischen Vortrag eine Fortführung der Reise auch für ihn unzumutbar war:

„Zu berücksichtigen ist […], dass die Verletzung immerhin eine Operation nötig machte und der einer Ehe zugrundeliegende rechtliche Wert der einer Solidargemeinschaft ist, die sich gerade in Zeiten von Hilfe- und Zuwendungsbedarf zeigt. Entsprechend ist objektiv unzumutbar, den [Ehemann] darauf zu verweisen, er möge, statt im Krankenhaus zu warten, weiter Skifahren gehen.“

Bezüglich der Hotelkosten der Tochter wies das Gericht jedoch die Klage ab, da hier trotz gerichtlichen Hinweises nicht substanziiert zur Frage, welche Auswirkungen der Unfall auf die Durchführung der Reise für die Tochter hatte, vorgetragen worden war. Ebenso war eine Erstattung der Skipässe nach den Bedingungen der Beklagten ausgeschlossen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

Powered by WPeMatico

Produktion im Oktober 2025: +1,8 % zum Vormonat

Die reale (preisbereinigte) Produktion im Produzierenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im Oktober 2025 gegenüber September 2025 saison- und kalenderbereinigt um 1,8 % gestiegen.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 08.12.2025

Produktion in den energieintensiven Industriezweigen um 0,6 % gestiegen

Produktion im Produzierenden Gewerbe
Oktober 2025 (real, vorläufig):
+1,8 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
+0,8 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

September 2025 (real, revidiert):
+1,1 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
-1,4 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Die reale (preisbereinigte) Produktion im Produzierenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im Oktober 2025 gegenüber September 2025 saison- und kalenderbereinigt um 1,8 % gestiegen. Im weniger volatilen Dreimonatsvergleich war die Produktion von August 2025 bis Oktober 2025 um 1,5 % niedriger als in den drei Monaten zuvor. Im September 2025 stieg die Produktion gegenüber August 2025 nach Revision der vorläufigen Ergebnisse um 1,1 % (vorläufiger Wert: +1,3 %). Im Vergleich zum Vorjahresmonat Oktober 2024 war die Produktion im Oktober 2025 kalenderbereinigt 0,8 % höher.

Produktionsanstieg im Bau, Rückgang in der Automobilindustrie

Die positive Entwicklung der Produktion im Oktober 2025 ist unter anderem auf den Anstieg der Bauproduktion um saison- und kalenderbereinigt 3,3 % gegenüber dem Vormonat zurückzuführen. Auch die Anstiege im Maschinenbau (+2,8 %) und der Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen (+3,9 %) trugen merklich zum Gesamtergebnis bei. Negativ wirkte sich hingegen der Produktionsrückgang in der gewichtigen Automobilindustrie aus (-1,3 %).

Die Industrieproduktion (Produzierendes Gewerbe ohne Energie und Baugewerbe) stieg im Oktober 2025 gegenüber September 2025 saison- und kalenderbereinigt um 1,5 %. Innerhalb der Industrie war ein Anstieg über alle drei Hauptgruppen zu verzeichnen: Die Produktion von Investitionsgütern und Konsumgütern stieg um jeweils 2,1 % und die Produktion von Vorleistungsgütern um 0,6 %. Außerhalb der Industrie stieg die Energieerzeugung um 1,4 %.

Im Vergleich zum Vorjahresmonat Oktober 2024 sank die Industrieproduktion kalenderbereinigt um 0,1 %.

Produktion in energieintensiven Industriezweigen gestiegen

In den energieintensiven Industriezweigen ist die Produktion im Oktober 2025 gegenüber September 2025 saison- und kalenderbereinigt um 0,6 % gestiegen. Im Dreimonatsvergleich war die Produktion in den energieintensiven Industriezweigen von August 2025 bis Oktober 2025 ebenfalls um 0,6 % höher als in den drei Monaten zuvor. Verglichen mit dem Vorjahresmonat Oktober 2024 war die energieintensive Produktion im Oktober 2025 kalenderbereinigt um 0,1 % niedriger.

Quelle: Statistisches Bundesamt

Powered by WPeMatico

Bewertung von Tieren in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie nach § 6 Absatz 2 und 2a EStG

Das BMF hat ein neues Schreiben zur Bewertung von Tieren für alle land- und forstwirtschaftlichen Betriebe veröffentlicht. Es gilt auch für Betriebe, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 EStG erzielen. Das Schreiben ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen (Az. IV C 6 – S 2170/00015/002/094).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S 2170/00015/002/094 vom 08.12.2025

Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 14. November 2001 (BStBl I S. 864).

Anwendungsregelung

a) Sachlicher Geltungsbereich

Dieses Schreiben gilt zur Bewertung von Tieren nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie nach § 6 Absatz 2 und 2a EStG für alle land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, unabhängig von ihrer Rechtsform. Es gilt auch für Betriebe, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 EStG erzielen.

Bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 EStG ist dieses BMF-Schreiben sinngemäß anzuwenden.

b) Zeitlicher Geltungsbereich

Dieses Schreiben ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen. Es kann mit Ausnahme der Rn. 31 bis 33 auch für frühere Wirtschaftsjahre angewendet werden. Die Grundsätze zu § 6 Absatz 2 und Absatz 2a EStG (vgl. Rn. 14, 25 und 26) gelten auch in Wirtschaftsjahren, die vor dem 1. Januar 2026 beginnen. Im Übrigen gelten für frühere Wirtschaftsjahre weiterhin die Regelungen im BMF-Schreiben vom 14. November 2001 (BStBl I S. 864). Bilanzänderungen sind im Rahmen des § 4 Absatz 2 Satz 2 EStG zulässig. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ist eine Bilanzberichtigung nicht zulässig, wenn eine der Steuerfestsetzungen, denen der Gewinn für das Wirtschaftsjahr zeitanteilig zugrunde zu legen ist (§ 4a Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 EStG) nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG).

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Bewertung von Tieren nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie nach § 6 Absatz 2 und 2a EStG in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben das neue Schreiben.

(…)

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Powered by WPeMatico

Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine durch Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereine i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG

Das BMF teilt mit, dass der Anwendungszeitraum des Schreibens vom 31. März 2022 bis zum 31. Dezember 2026 verlängert wird (Az. IV C 2 – S 1900/01934/009/023).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 2 – S 1900/01934/009/023 vom 05.12.2025

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird aufgrund des fortdauernden russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine der zeitliche Anwendungsbereich des BMF-Schreibens vom 31. März 2022 (BStBl I S. 345) zur Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine durch Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereine im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 10 des Körperschaftsteuergesetzes bis zum 31. Dezember 2026 verlängert.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Powered by WPeMatico

Bericht über die Sitzung am 28. November 2025

Die WPK informiert über die Sitzung vom 28.11.2025.

WPK, Mitteilung vom 05.12.2025

Der Beirat der WPK kam am 28. November 2025 zu seiner Sitzung zusammen.

Bericht des Vorstandes der WPK

Präsident Dörschell berichtete über wesentliche Entwicklungen seit der letzten Beiratssitzung am 13. Juni 2025.

Die Politik habe angekündigt, die Rahmenbedingungen für eine positive Wirtschaftsentwicklung schaffen zu wollen. Von der Umsetzung sei leider noch nicht viel zu erkennen. Mit Blick auf die in der Presse skizzierte volkswirtschaftlich schwierige Lage im dritten Jahr in Folge, Gewinneinbrüche in der Automobilindustrie und energieintensive Betriebe, die ihre Investitionen ins Ausland verlagern, sowie Stellenstreichungen in Deutschland bestehe eine ganz eigene Herausforderung darin, mit berufsständischen Themen politisches Gehör zu finden.

Zusammen mit den Geschäftsführern der WPK habe er eine Vielzahl von Terminen mit Vertretern von Politik, Verbänden, BaFin und BMWE wahrgenommen, in denen die Gesetzesvorhaben zur Modernisierung der Berufsrechts der Wirtschaftsprüfer sowie zur Umsetzung der CSRD im Mittelpunkt gestanden hätten. Hinzugekommen seien Fragen zu Private Equity-Beteiligungen in Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Zudem habe man einmal mehr im BMWE an die Zusammenführung der Prüferberufe erinnert.

Präsident Dörschell verwies auf die Verschiebung der Erstanwendung der CSRD um zwei Jahre. Große Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personengesellschaften werden damit im Jahr 2027 berichts- und prüfungspflichtig, kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen im Jahr 2028. Inhaltlich sollen nach aktuellem Stand zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD und Taxonomie-Verordnung nur noch Unternehmen mit über 1.750 Beschäftigten und einem Jahresumsatz über 450 Mio. Euro verpflichtet sein. Die Sorgfaltspflichten in der Lieferkette sollen nur sehr großen Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von über 1,5 Mrd. Euro auferlegt werden. Die Änderungen sind Teil des erwarteten Omnibus-Entlastungspakets der EU-Kommission zur Entbürokratisierung. Die Trilog-Verhandlungen sollen bis zum Ende des Jahres abgeschlossen sein. Soweit der Bundesrat im Oktober für das CSRD-Umsetzungsgesetz eine Erweiterung des Prüfungskreises um sog. Independent Service Providers angeregt hat, hat sich die WPK in einer weiteren Stellungnahmen deutlich dagegen ausgesprochen.

Die WPK habe sich in eigener Sache für eine Nachhaltigkeitsberichterstattung nach VSME ausgesprochen, wenngleich sie nach der Neubewertung der CSRD-Vorgaben nicht dazu verpflichtet wäre. Präsident Dörschell betonte indes die Signalwirkung der freiwilligen Berichterstattung im politischen Berlin.

Das Gesetzesvorhaben zur Modernisierung des Berufsrechts ist nicht der Diskontinuität unterfallen und konnte direkt in die neue Legislaturperiode übernommen werden. Themen wie der Syndikus-WP/vBP, die Mitarbeiterbeteiligung und die Liberalisierung bei den Regelungen zu Niederlassungen wurden gegenüber Politikern nochmals mit Nachdruck adressiert.

Präsident Dörschell berichtete weiter, dass das Thema „Private Equity in Berufsgesellschaften“ seit der Sommersitzung deutlich an Fahrt aufgenommen habe. Die diesbezügliche Verlautbarung des Vorstandes wurde auf der Internetseite der WPK („Neu auf WPK.de“ vom 14. Juli 2025) und im WPK Magazin 3/2025, Seite 26, veröffentlicht. Maßgebend sei, dass Berufsgrundsätze im Falle einer solchen Beteiligung nicht in Frage gestellt würden. Die WPK werde die Einhaltung der europäischen und deutschen Regelungen überwachen und auch kommende Entwicklungen dahingehend beobachten, ob von Seiten des Gesetzgebers oder des Berufsstandes nachjustiert werden müsse.

Eine Zusammenführung der Prüferberufe sei ein vom Vorstand weiterhin verfolgtes Thema, das seit Jahren mehrfach an das BMWE adressiert werde, dort bisher jedoch auf Zurückhaltung gestoßen sei. Erst kürzlich sei jedoch ein Gesprächstermin erfolgreich vereinbart worden. Vertreter der vereidigten Buchprüfer, unter anderem Vizepräsident Maximilian Amon, hätten im BMWE persönlich vorgetragen, um die Zusammenführung wieder anzustoßen.

Zu den Aktivitäten des Ausschusses Berufsnachwuchs und -examina berichtete Präsident Dörschell, dass der Ausschuss unter Vorsitz von Barbara Hoffmann insbesondere Änderungsvorschläge zum WP-Examen erarbeitet habe. Dabei gehe es unter anderem um

  • die Reduzierung der Bearbeitungszeit der Aufsichtsarbeiten auf vier Stunden mit Ausnahme der Klausuren im Prüfungsgebiet Steuerrecht,
  • die Reduzierung der Anzahl der Klausuren im Prüfungsgebiet Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre von zwei auf eine,
  • den Entfall der mündlichen Prüfung, wenn die schriftliche Prüfung mit mindestens 4,00 bewertet wurde, mit Ausnahme des Prüfungsgebietes Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht,
  • eine moderate Entschlackung der Prüfungsgebiete gemäß § 4 WiPrPrüfV.

Darüber hinaus habe sich der Ausschuss mit weiteren Anrechnungsmöglichkeiten von Studienleistungen befasst und entsprechende Gespräche mit Hochschullehrern der Betriebswirtschaftslehre und des Wirtschaftsrechts geführt. Zudem sei der Ausschuss mit den Auswirkungen der CSRD-Umsetzung auf das WP-Examen befasst und begleite die Aktivitäten der WPK im Bereich Nachwuchs. Der Anregung des Ausschusses folgend werde die WPK ihre jährlichen Auftritte auf Messen zur Berufsorientierung ab 2026 erhöhen.

Abschließend verwies der Präsident auf die Veranstaltungen der WPK im nächsten Jahr. Die Kammerversammlung finde am 20. Mai 2026 wieder online statt. Aufgrund viel positiven Feedbacks habe sich dieses Format bewährt. Da aber auch der unmittelbar persönliche Kontakt nicht zu kurz kommen soll, werde es am 8. Oktober 2026 den „WPK Herbstempfang“ im Dachgartenrestaurant auf dem Reichstagesgebäude geben.

Wirtschaftsplan 2026 der WPK

Vizepräsident Amon berichtete den Beiratsmitgliedern über den vom Vorstand aufgestellten Wirtschaftsplan 2026. Darüber hinaus berichtete Karl-Heinz Brosent als Vorsitzender des Haushaltsausschusses über die Analyse und Erörterungen im Haushaltsausschuss.

Der vom Vorstand aufgestellte Wirtschaftsplan 2026 wurde im Anschluss an die Aussprache durch den Beirat festgestellt (siehe „Neu auf WPK.de“ vom 5. Dezember 2025).

22. Änderung der Gebührenordnung – Einführung eines Gebührentatbestandes für die Weitergabe von Mitgliederdaten

Der Beirat hat die Einführung eines Gebührentatbestandes für die Weitergabe von Mitgliederdaten an nichtöffentliche Stellen in Höhe von 300 Euro beschlossen. Die Änderung kann ihre Wirkung entfalten, sobald das Gesetz zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform in Kraft getreten ist.

Bestellung des vorsitzenden Mitgliedes der Aufgaben- und Widerspruchskommission

Der Beirat hat beschlossen, den Leitenden Ministerialrat Andreas Machwirth für die Zeit vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2028 als vorsitzendes Mitglied der Aufgaben- und der Widerspruchskommission zu bestellen.

Einführung einer neuen Regelung zur speziellen Pflicht zur Fortbildung als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichterstattung

Dem Beirat wurde der fortentwickelte Entwurf einer neuen Regelung zur speziellen Pflicht zur Fortbildung als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichterstattung nach § 13d Abs. 3 WPO („Grandfather“, § 5a BS WP/vBP-E) und eine Ergänzung zur allgemeinen Fortbildungsverpflichtung (§ 5 Abs. 4 BS WP/vBP) vorgestellt. Im Vertrauen auf ein baldiges Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes haben sich viele WP/vBP bereits entsprechend fortgebildet. Die politisch bedingten Verzögerungen im Gesetzgebungsprozess dürfen nicht zu Ihren Lasten gehen, sodass nach dem fortentwickelte Regelungsentwurf spezielle Fortbildungen anerkannt werden sollen, die nach dem Inkrafttreten der ursprünglichen EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung absolviert wurden (5. Januar 2023).

Der Beirat hat hiergegen keine Bedenken geäußert.

Vorstellung des Leiters der APAS

Seit dem 1. Juni 2025 ist der langjährige Leiter der Unterabteilung Berufsaufsicht und Marktbeobachtung nunmehr der Leiter die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS). In der Beiratssitzung hat sich WP/StB Naif-Raffael Kanwan vorgestellt und kam mit den Mitgliedern des Beirates ins Gespräch.

Ausblick

Angesichts der Notwendigkeit der zeitnahen Einführung einer Regelung zur speziellen Pflicht zur Fortbildung als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichterstattung und der damit verbundenen Änderungen der Berufssatzung wird es gegebenenfalls eine außerordentliche Beiratssitzung möglichst zeitnah zum Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes geben.

Die letzte reguläre Sitzung des amtierenden Beirates wird am 19. Juni 2026 stattfinden.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

Powered by WPeMatico