Kiel Institut Winterprognose 2025: Massive Defizite, schwache Dynamik

Die deutsche Wirtschaft hat sich auf niedrigem Niveau stabilisiert. Für mehr als ein mageres Plus von 0,1 Prozent reicht es in diesem Jahr jedoch nicht, zeigt die Winterprognose des Kiel Instituts für Weltwirtschaft.

IfW Kiel, Mitteilung vom 11.12.2025

Die deutsche Wirtschaft hat sich auf niedrigem Niveau stabilisiert. Für mehr als ein mageres Plus von 0,1 Prozent reicht es in diesem Jahr jedoch nicht, zeigt die Winterprognose des Kiel Instituts für Weltwirtschaft. Ab dem kommenden Jahr setzt die expansive Finanzpolitik zwar konjunkturelle Impulse, die aber geringer ausfallen, als bislang erwartet. Das Kiel Institut rechnet 2026 mit einer Zuwachsrate des Bruttoinlandsproduktes (BIP) von 1,0 Prozent (bislang 1,3 Prozent) und 2027 von 1,3 Prozent. Bremsend wirken neben strukturellen Hemmnissen auch die schwächelnden Exporte aufgrund der US-Zollpolitik und rückläufigen Ausfuhren nach China.

„Die vielen strukturellen Probleme im Sozialsystem, die Überbürokratisierung oder der Rückstand bei Künstlicher Intelligenz und anderen modernen Technologien lassen Deutschlands Wirtschaft auf der Stelle treten“, sagt Moritz Schularick, Präsident des Kiel Instituts. „Es ist insgesamt enttäuschend, dass wir für das kommende Jahr nicht mehr als ein Prozent Zuwachs erwarten können, obwohl die Bundesregierung hohe Schulden aufnimmt und die staatlichen Investitionen in Infrastruktur und Verteidigung erhöhen will.

„Ohne wachstumsstärkende Reformen kann sich kein selbsttragender Aufschwung einstellen. Für die Unternehmen stehen hinter den Standortfaktoren weiterhin zu viele Fragezeichen, um sich hierzulande wieder stärker zu engagieren“, sagt Stefan Kooths, Konjunkturchef des Kiel Instituts. „In dem Maße, wie die zuletzt kräftigen Lohnzuwächse vermehrte Abfindungszahlungen widerspiegeln, ist das ein weiteres Krisensignal aus den industriellen Kernbereichen. Unternehmen, die sich heute von Personal trennen, sehen in absehbarer Zukunft keine Chancen auf Besserung. Das ist eine Misstrauenserklärung an den Standort Deutschland.“

Arbeitslosenquote geht zurück, Staatsschulden steigen

Der Arbeitsmarkt wird sich mit der anziehenden wirtschaftlichen Dynamik wieder fangen und die Arbeitslosenquote von 6,3 Prozent im laufenden Jahr auf 5,9 Prozent im Jahr 2027 zurückgehen. Das Budgetdefizit des Staates wird von 2,4 Prozent (2025) auf 4,0 Prozent (2027) in Relation zum BIP steigen. Die öffentlichen Schulden nehmen bis zum Jahr 2027 auf 65,4 Prozent in Relation zum BIP zu.

Die Inflationsrate bewegt sich um den Zielbereich der Europäischen Zentralbank mit 2,2 Prozent (2025), 1,8 Prozent (2026) und 2,1 Prozent (2027).

Private Investitionen mit wenig Dynamik

Die Unternehmensinvestitionen schrumpfen 2025 das zweite Jahr in Folge. Ab dem kommenden Jahr dürften sie moderat um 2,9 Prozent (2026) bzw. 3,5 Prozent (2027) zulegen. Für eine durchgreifende Erholung bleibt die Investitionstätigkeit der Unternehmen aber zu schwach.

Auch die Bauinvestitionen durchschreiten eine sehr tiefe Talsohle. Trotz steigender Aktivität dürften sie 2027 immer noch 13 Prozent niedriger sein als 2020.

Anstiege bei Exporten und privatem Konsum

Der private Konsum steigt im laufenden Jahr um voraussichtlich 0,8 Prozent und in den kommenden beiden Jahren mit ähnlichen Raten. Die Exporte dürften 2025 leicht sinken (-0,2 Prozent). Für die kommenden Jahre rechnet das Kiel Institut mit moderaten Anstiegen um 0,9 (2026) bzw. 1,6 Prozent (2027). Damit gehen aufgrund von Zollkonflikten und einer gesunkenen Wettbewerbsfähigkeit vor allem gegenüber China weiterhin Weltmarktanteile verloren.

Weltwirtschaft: Moderate Zuwächse

Die Weltwirtschaft legt laut Prognose des Kiel Instituts im laufenden und kommenden Jahr um gut 3 Prozent zu. Dabei verliert die Dynamik in den Vereinigten Staaten und im Euroraum zunächst an Fahrt, während die Konjunktur in China nicht in Schwung kommt.

Quelle: Kiel Institut für Weltwirtschaft

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Anwendung der 10-jährigen Nachbehaltensfrist des § 6 Abs. 3 GrEStG

Die auf zehn Jahre verlängerte Nachbehaltensfrist des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG n. F. ist lt. FG Düsseldorf auch dann nicht auf Erwerbsvorgänge vor dem 01.07.2021 anwendbar, wenn die 5-jährige Nachbehaltensfrist des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG a. F. bei Gesetzesänderung noch nicht abgelaufen war (Az. 11 K 1987/25 GE).

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 11.12.2025 zum Gerichtsbescheid 11 K 1987/25 GE vom 08.10.2025 (nrkr – BFH-Az. II R 44/25)

Auf zehn Jahre verlängerte Nachbehaltensfrist des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG n. F. auch dann nicht auf Erwerbsvorgänge vor dem 01.07.2021 anwendbar, wenn die 5-jährige Nachbehaltensfrist des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG a. F. bei Gesetzesänderung noch nicht abgelaufen war.

Der 11. Senat hatte über die Anwendung der 10-jährigen Nachbehaltensfrist des § 6 Abs. 3 GrEStG bei einem Erwerbsvorgang von Grundstücken von einer Gesamthand auf eine andere vor dem 01.07.2021 zu entscheiden.

Klägerin war eine oHG, die im Jahr 2018 von einer KG zwei Flurstücke im Wege der Einbringung erworben hatte. An den Personengesellschaften waren jeweils dieselben Gesellschafter beteiligt. Das beklagte Finanzamt setzte die Grunderwerbsteuer zunächst unter Hinweis auf § 6 Abs. 3 GrEStG mit 0 Euro fest.

Im Jahr 2023 – mehr als fünf Jahre nach Einbringung der Grundstücke – kam es bei der Klägerin zu einem Formwechsel in eine GmbH. Daraufhin änderte das Finanzamt den Grunderwerbsteuerbescheid. Es war der Meinung, dass die zwischenzeitlich verlängerte 10-jährige Nachbehaltensfrist in § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG n. F. Anwendung finde. Die gesetzliche Verlängerung gelte für alle Sachverhalte, für die die bisherige 5-jährige Frist – wie bei der Klägerin – vor dem Stichtag 01.07.2021 noch nicht abgelaufen sei. Dies folge aus § 23 Abs. 18 und Abs. 24 GrEStG. Die Klägerin war dagegen der Ansicht, dass die 10-jährige Nachbehaltensfrist im konkreten Fall nicht anwendbar sei.

Der Senat gab der Klage mit Gerichtsbescheid vom 8. Oktober 2025 (Az. 11 K 1987/25 GE) statt. Einschlägig sei vorliegend die 5-jährige Nachbehaltensfrist, die bei Eintragung des Formwechsels in 2023 bereits abgelaufen war. Aus § 23 Abs. 18 GrEStG folge, dass § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG n. F. mit einer Nachbehaltensfrist von zehn Jahren erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden sei, die nach dem 30.06.2021 verwirklicht werden. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, da der Erwerbsvorgang bereits in 2018 vollendet war. Nichts anderes folge aus § 23 Abs. 24 GrEStG. Der Senat teilt die Auffassung der Finanzverwaltung zum Verhältnis von § 23 Abs. 18 und Abs. 24 GrEStG nicht (vgl. gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder – Anwendung der §§ 5 und 6 GrEStG vom 5. März 2024). Bei Abs. 24 handele es sich nicht um eine verschärfende Sonderregelung zu Abs. 18. Es entspreche in § 23 GrEStG der Systematik des Gesetzes für die Anwendung neuen Rechts daran anzuknüpfen, wann ein Erwerbsvorgang verwirklicht wurde. Sinn und Zweck seien nicht darauf gerichtet, Erwerbsvorgänge vor dem 01.07.2021 in die Neuregelung zu erfassen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die durch den Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision wurde eingelegt (Az. beim BFH: II R 44/25).

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, Newsletter Dezember 2025

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Keine Einziehung und Verwertung eines havarierten Öltankers und seiner Ladung in der Ostsee: BFH bestätigt Vorinstanz im vorläufigen Rechtsschutz

Der BFH hat in zwei getrennten, aber sachlich zusammenhängenden Beschwerdeverfahren im vorläufigen Rechtsschutz entschieden, dass ein im Zusammenhang mit den Russland-Sanktionen der EU vom Zoll sichergestelltes Schiff und dessen Ladung (Öl) vorerst nicht eingezogen und verwertet werden dürfen (Az. VII B 81/25 (AdV) und VII B 80/25 (AdV)).

BFH, Pressemitteilung Nr. 79/25 vom 11.12.2025 zu den Beschlüssen VII B 81/25 (AdV) und VII B 80/25 (AdV) vom 26.11.2025

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei getrennten, aber sachlich zusammenhängenden Beschwerdeverfahren im vorläufigen Rechtsschutz entschieden, dass ein im Zusammenhang mit den Russland-Sanktionen der Europäischen Union (EU) vom Zoll sichergestelltes Schiff und dessen Ladung vorerst nicht eingezogen und verwertet werden dürfen (BFH-Beschluss vom 26.11.2025 – VII B 81/25 (AdV) betreffend Tanker; BFH-Beschluss vom 26.11.2025 – VII B 80/25 (AdV) betreffend geladenes Öl).

Der betreffende Öltanker war auf dem Weg von Russland nach Indien in der Ostsee havariert, manövrierunfähig in deutsche Hoheitsgewässer getrieben und anschließend auf die Reede vor Sassnitz auf der Insel Rügen geschleppt worden. Während die Ladung bereits als sanktioniertes Gut nach Art. 3i Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (EU-Sanktionsverordnung gegen Russland) galt, wurde das Schiff selbst erst nach der Havarie durch die Verordnung (EU) 2025/395 in den Anhang XLII zu Art. 3s dieser Verordnung aufgenommen. In diesem Anhang sind jene Schiffe aufgeführt, die – in der öffentlichen Berichterstattung als sog. Schattenflotte bezeichnet – im Verdacht stehen, zur Umgehung der Russland-Sanktionen, mitunter aber auch für Spionage- und Sabotageaktionen in der Ostsee eingesetzt zu werden. Vor dem Hintergrund dieser Sanktionsregelungen ordnete das zuständige Hauptzollamt (HZA) zunächst die Sicherstellung des Schiffs und der Ölladung an. Später verfügte es – gestützt auf Art. 198 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv des Zollkodex der Union i. V. m. § 13 Abs. 1 des Zollverwaltungsgesetzes – die Einziehung und Verwertung von Ladung und Schiff. Daraufhin wandten sich die Eigentümer bzw. Charterer an das Finanzgericht (FG). Dieses ordnete im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes (sog. Aussetzung der Vollziehung) an, dass die Einziehungs- und Verwertungsverfügungen hinsichtlich Schiff und Ladung vorerst nicht vollzogen werden dürfen.

Der BFH hat die dagegen gerichteten Beschwerden des HZA zurückgewiesen, weil begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Einziehungsmaßnahmen bestehen. Was das Schiff angeht, so ist rechtlich unklar, ob das nach der EU-Sanktionsverordnung verbotene „Verbringen in die Union“ auch dann vorliegt, wenn ein Schiff manövrierunfähig ist und ohne eigenen Willensentschluss in EU-Gewässer driftet. Zudem ist zweifelhaft, ob die Sanktionsverordnung auch ein „Verbringen aus der Union“ erfasst, obgleich der einschlägige Tatbestand – anders als andere Embargobestimmungen – die Ausfuhr nicht erwähnt. Der BFH betont außerdem, dass zugunsten des Tankers völkerrechtliche Aspekte zu berücksichtigen seien, darunter das Nothafenrecht und das in Art. 17-18 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (SRÜ) verankerte Recht auf friedliche Durchfahrt. Hinsichtlich der Schiffsladung ist schließlich bisher noch nicht geklärt , ob die in der Sanktionsverordnung enthaltene Ausnahme des Art. 3s Abs. 3 VO (EU) 833/2014, die gelisteten Schiffen in Notsituationen das Anlaufen eines sicheren Hafens erlaubt, nach dem Zweck der Regelung auch das Wieder-Auslaufen eines zuvor havarierten und sodann gelisteten Schiffs samt seiner Ladung mit umfassen könnte. Aufgrund der bisher ungeklärten Fragen waren im vorläufigen Rechtsschutz zugunsten der Schiffseigner/Charterer Einziehung und Verwertung von Schiff und Ladung auszusetzen.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Verlustabzugssperre zur Verhinderung einer doppelten Nutzung von Organschaftsverlusten im In- und Ausland

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob § 34 Abs. 9 Nr. 8 KStG i. d. F. vom 20.02.2013 verfassungskonform dahingehend einschränkend auszulegen ist, dass § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG i. d. F. vom 20.02.2013 jedenfalls dann keine Anwendung findet, wenn noch nicht bestandskräftig abgeschlossene Veranlagungen für Veranlagungszeiträume vor 2013 solcher Steuerpflichtiger betroffen sind, die ihren Sitz und Ort der Geschäftsleitung im Inland hatten und deshalb nicht erst aufgrund der Änderung in § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG i. d. F. vom 20.02.2013 als Organgesellschaft anerkennungsfähig geworden sind (Az. I R 20/22).

BFH, Urteil I R 20/22 vom 16.07.2025

Leitsatz

  1. Die zeitliche Anwendungsregelung des § 34 Abs. 9 Nr. 8 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) i. d. F. des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013 (BGBl. I 2013, 285, BStBl I 2013 S. 188), nach der die Verlustabzugssperre des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG i. d. F. vom 20.02.2013 rückwirkend auf alle nicht bestandskräftig veranlagten Fälle anwendbar ist, enthält keine verdeckte Regelungslücke. Eine (verfassungskonforme) Beschränkung ihres zeitlichen Anwendungsbereichs scheidet aus.
  2. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG i. d. F. vom 20.02.2013 ist persönlich auf jeden Organträger anwendbar und nicht lediglich auf solche, die sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch in einem ausländischen Staat ansässig sind.
  3. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG i. d. F. vom 20.02.2013 gehört zu den von § 7 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes in Bezug genommenen Gewinnermittlungsvorschriften; die Vorschrift ist daher auch bei der Ermittlung des Gewerbeertrags zu berücksichtigen.
  4. Eine nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG i. d. F. vom 20.02.2013 erforderliche Berücksichtigung von negativen Einkünften des Organträgers oder der Organgesellschaft bei der Besteuerung im ausländischen Staat liegt nur insoweit vor, als eine am Ertrag orientierte ausländische Steuer unter Einbeziehung sämtlicher Einkünfte, die aus der gleichen Quelle stammen, bei periodenübergreifender Betrachtung endgültig niedriger festgesetzt wurde als ohne Berücksichtigung dieser Einkunftsquelle.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 30.03.2022 – 7 K 905/19 K,G,F aufgehoben, soweit der Klage stattgegeben worden ist.

Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über die Anwendung der Verlustabzugssperre nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) i.d.F. des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013 (BGBl I 2013, 285, BStBl I 2013, 188) –KStG n.F.– im Jahr 2010 (Streitjahr).

2

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung im Inland, deren alleinige Gesellschafterin in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) ansässig war (A-Inc.), ermittelte ihren Gewinn jeweils für ein vom 01.10. bis zum 30.09. laufendes Wirtschaftsjahr. Sie war im Zeitraum Dezember 2008 bis 31.08.2015 Alleingesellschafterin der inländischen B-GmbH. Am 02.03.2009 schloss die Klägerin als Organträgerin mit der B-GmbH als Organgesellschaft einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Die B-GmbH war die einzige Organgesellschaft der Klägerin.

3

Unter Anwendung der sogenannten check-the-box-election war die Klägerin im Streitjahr für Zwecke der US-amerikanischen Besteuerung der A-Inc. eine „disregarded entity“. Dies bedeutet, dass sie nicht als eigenständiges Steuersubjekt behandelt wurde, sondern wie eine Betriebsstätte ihrer Alleingesellschafterin beziehungsweise deren Gesellschaftern im A-Konzern. In der Folge wurden sowohl positive als auch negative Einkünfte der Klägerin nach den Besteuerungsgrundsätzen der USA ermittelt und im Rahmen der Besteuerung der Alleingesellschafterin und deren Gesellschafter in den USA berücksichtigt.

4

Das damals zuständige Finanzamt (FA X) setzte für die Klägerin die Körperschaftsteuer für 2010 und den Gewerbesteuermessbetrag für 2010 zunächst unter Berücksichtigung des ihr als Organträgerin zugerechneten negativen Einkommens der B-GmbH fest. Infolge dieser Zurechnung ergaben sich bei der Klägerin ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte und ein negativer Gewerbeertrag vor Verlustabzug.

5

Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung gelangte der Prüfer zu der Erkenntnis, dass die Klägerin nach US-amerikanischem Steuerrecht in den Jahren 2010 bis 2012 umgerechnet folgende Betriebsergebnisse erzielt habe:

2010 2011 2012
./. 2.365.575 € 1.564.649 € 4.109.310 €
6

Da der im Jahr 2010 erzielte Verlust bei der Besteuerung des A-Konzerns in den USA in Höhe von ./. 2.365.575 € berücksichtigt worden sei, müssten die Einkünfte der Klägerin aus dem Gewerbebetrieb nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG n.F. um diesen Betrag erhöht werden. Die zeitliche Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf die noch nicht bestandskräftigen Bescheide des Streitjahres ergebe sich aus § 34 Abs. 9 Nr. 8 KStG n.F.

7

Das FA X schloss sich dieser Rechtsauffassung an und änderte am 10.07.2017 die Bescheide der Klägerin über Körperschaftsteuer für 2010 und über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2010 sowie am 07.07.2017 die Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag für 2010 und über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts zum 31.12.2010 entsprechend. Zudem hob das FA X für sämtliche Bescheide den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Einsprüche der Klägerin wurden vom inzwischen zuständig gewordenen Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt –FA–) zurückgewiesen.

8

Das Finanzgericht (FG) gab der gegen die Änderungsbescheide über Körperschaftsteuer für 2010 und Gewerbesteuermessbetrag für 2010 gerichteten Klage mit Urteil vom 30.03.2022 – 7 K 905/19 K,G,F (Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 1226) statt. Im Übrigen wies es die Klage als unzulässig ab. Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG n.F. seien zwar grundsätzlich erfüllt. Der zeitliche Anwendungsbereich dieser Regelung nach § 34 Abs. 9 Nr. 8 KStG n.F. sei aber verfassungskonform einzuschränken, soweit davon –wie im Streitfall– noch nicht bestandskräftige Bescheide für Veranlagungszeiträume vor 2013 solcher Steuerpflichtiger betroffen seien, die in diesem Zeitraum sowohl ihren Sitz als auch ihre Geschäftsleitung im Inland gehabt hätten und damit nicht von der begünstigenden Änderung des § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 KStG n.F. erfasst seien.

9

Das FA macht mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts geltend und beantragt,

die Vorentscheidung aufzuheben, soweit der Klage stattgegeben wurde, und die Klage abzuweisen.

10

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II.

11

Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG hat rechtsfehlerhaft dahin erkannt, dass § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG n.F. auf die streitgegenständlichen Bescheide zeitlich nicht anwendbar sei. Die Sache ist nicht spruchreif, da anhand der bisherigen tatsächlichen Feststellungen des FG nicht abschließend beurteilt werden kann, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG n.F. erfüllt sind. Aus diesem Grund scheidet zum gegenwärtigen Stand des Verfahrens auch eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gemäß Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) aus.

12

1. Die streitige Verlustabzugssperre wurde erstmals durch das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz vom 20.12.2001 (BGBl I 2001, 3858, BStBl I 2002, 35) –UntStFG– eingeführt. Dabei wurde im Gesetzgebungsverfahren ein Zusammenhang zur (gleichzeitigen) gesetzlichen Aufgabe des sogenannten doppelten Inlandsbezugs beim Organträger (Sitz und Geschäftsleitung im Inland) als Voraussetzung für eine ertragsteuerliche Organschaft, sodass nunmehr ein einfacher Inlandsbezug in Form der Geschäftsleitung des Organträgers im Inland ausreichte, hergestellt (s. BTDrucks 14/6882, S. 24). § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG i.d.F. des UntStFG ordnete deshalb an, dass ein negatives Einkommen des Organträgers bei der inländischen Besteuerung unberücksichtigt bleibt, soweit es in einem ausländischen Staat im Rahmen einer der deutschen Besteuerung des Organträgers entsprechenden Besteuerung berücksichtigt wird. Damit sollte insbesondere bei doppelt ansässigen Gesellschaften im Zusammenhang mit einer Organschaft die doppelte Nutzung von Verlusten im In- und Ausland verhindert werden (s. BTDrucks 14/6882, S. 37).

13

Durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013 wurde auch für Organgesellschaften der bislang geforderte doppelte Inlandsbezug rückwirkend auf das Erfordernis einer inländischen Geschäftsleitung und eines Sitzes in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens reduziert (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 KStG n.F.). Darüber hinaus wurde die Verlustabzugssperre modifiziert. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG n.F. sah nunmehr vor, dass negative Einkünfte des Organträgers oder der Organgesellschaft bei der inländischen Besteuerung unberücksichtigt bleiben, soweit sie in einem ausländischen Staat im Rahmen der Besteuerung des Organträgers, der Organgesellschaft oder einer anderen Person berücksichtigt werden. Für beide Änderungen wurde die zeitliche Anwendung durch § 34 Abs. 9 Nr. 8 KStG n.F. auf alle noch nicht bestandskräftig veranlagten Fälle und damit grundsätzlich auch auf den im Streitfall angefochtenen Bescheid über Körperschaftsteuer 2010 erstreckt.

14

Ab dem Veranlagungszeitraum 2024 ist § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG n.F. durch Art. 18 Nr. 3 des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) insgesamt gestrichen worden.

15

2. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG n.F. war im Streitjahr nicht nur bei der Körperschaftsteuer, sondern auch bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der Klägerin –und damit auch für den im Wege der objektiven Klagehäufung verbundenen Streitgegenstand „Gewerbesteuermessbetrag 2010“– zu berücksichtigen.

16

a) Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (GewStG) gilt eine Kapitalgesellschaft, die Organgesellschaft im Sinne des § 14 KStG ist, für Zwecke der Gewerbesteuer als Betriebsstätte des Organträgers. Der jeweils getrennt für den Organträger und seine als Betriebsstätten geltenden Organgesellschaften zu ermittelnde Gewerbeertrag (zur sogenannten gebrochenen/eingeschränkten Einheitstheorie z.B. Senatsurteil vom 16.10.2024 –  I R 16/20, BStBl II 2025, 301, Rz 12, m.w.N.) ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 GewStG bezeichneten Beträge (§ 7 Satz 1 GewStG).

17

b) Zu den von § 7 Satz 1 GewStG in Bezug genommenen Gewinnermittlungsvorschriften gehört auch das Abzugsverbot des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG n.F.; ein (weiterer) expliziter Verweis im Gewerbesteuergesetz auf § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG n.F. ist für dessen Anwendung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nicht erforderlich (ebenso Kontny in Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, GewStG, 3. Aufl., § 2 Rz 138; Jesse, FinanzRundschau –FR– 2013, 629, 638; Gosch, Jahrbuch der Fachanwälte für Steuerrecht 2013/2014, 101, 124; a.A. M. Müller in Prinz/Witt, Steuerliche Organschaft, 3. Aufl., Rz 31.22).

18

§ 7 Satz 1 GewStG knüpft an den (körperschaftsteuerrechtlichen) Gewinn aus Gewerbebetrieb und damit auch an die spezifischen Gewinnermittlungsvorschriften des körperschaftsteuerrechtlichen Organkreises an (Senatsurteile vom 17.12.2014 –  I R 39/14, BFHE 248, 179, BStBl II 2015, 1052, Rz 12, m.w.N., und vom 14.08.2019 –  I R 44/17, BFHE 267, 1, Rz 65). Obwohl der Gesetzgeber die Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG n.F. systematisch nicht dem § 15 KStG zugeordnet hat, ist sie unter Berücksichtigung ihrer Zielrichtung, den Abzug von Verlusten einzuschränken, als eine solche spezifische Gewinnermittlungsvorschrift zu verstehen. Hierfür spricht auch, dass sich das Verlustabzugsverbot nicht mehr auf ein „negatives Einkommen“ wie in § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG i.d.F. des UntStFG, sondern auf „negative Einkünfte“ bezieht. Daraus wird ausreichend deutlich, dass der Gesetzgeber mit der Rechtsfolge des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG n.F. auf einer Stufe vor dem endgültigen Abschluss der körperschaftsteuerrechtlichen Gewinnermittlung ansetzen wollte.

19

c) Auch das in der Literatur aus § 2 Abs. 1 Satz 3 und § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG abgeleitete sogenannte Territorialitäts- beziehungsweise Inlandsprinzip schließt die Anwendung von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG n.F. bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nicht aus (a.A. M. Müller in Prinz/Witt, Steuerliche Organschaft, 3. Aufl., Rz 31.23; Keß in Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 2 Rz 3781; Rödder/Liekenbrock in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2. Aufl., § 14 Rz 476; Urtz in Lüdicke/Mössner/Hummel [Herausgeber], Das Steuerrecht der Unternehmen, Festschrift für Gerrit Frotscher –FS Frotscher–, 2013, 629, 656).

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Denn ungeachtet des Umstands, dass das Territorialitätsprinzip vom Gesetzgeber nicht ausnahmslos verwirklicht worden ist (vgl. Hidien, Die Unternehmensbesteuerung –Ubg– 2023, 165, 173 f.; Roser in Lüdicke/Mellinghoff/Rödder [Herausgeber], Nationale und internationale Unternehmensbesteuerung in der Rechtsordnung, Festschrift für Dietmar Gosch –FS Gosch–, 2016, 351, 355 ff.), beschränken § 2 Abs. 1 Satz 3 GewStG und § 9 Nr. 3 Satz 1, Nr. 7 und Nr. 8 GewStG lediglich den räumlichen Zugriff der Gewerbesteuer auf inländische Gewerbebetriebe (Hidien in Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, Stand: 06.2022, § 1 GewStG Rz 216). § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG n.F. steht im Streitfall hierzu schon deshalb nicht im Widerspruch, weil es nicht um die Besteuerung ausländischer Betriebsstätten geht, sondern nur darum, unter bestimmten –teilweise auch im Ausland zu verwirklichenden– Voraussetzungen den Abzug negativer Einkünfte zu versagen, die in einer inländischen Betriebsstätte entstanden sind (Benecke/Schnitger, Internationales Steuerrecht –IStR– 2013, 143, 148).

21

Soweit darüber hinaus aus dem Territorialitätsprinzip ein generelles Verbot abgeleitet werden soll, für die Gewerbesteuer an im Ausland verwirklichte Tatbestandsvoraussetzungen anzuknüpfen (wie § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG n.F. unter anderem mit dem Tatbestandsmerkmal der Berücksichtigung „in einem ausländischen Staat im Rahmen der Besteuerung“), ist dem nicht zu folgen. Den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes lässt sich kein entsprechendes Verbot entnehmen. Im Gegenteil unterliegen im Ausland erwirtschaftete Erträge ebenfalls der Gewerbesteuer, wenn sie einer inländischen Betriebsstätte zuzurechnen sind (Senatsurteile vom 29.08.1984 –  I R 154/81, BFHE 142, 394, BStBl II 1985, 160; vom 20.12.2017 –  I R 98/15, BFHE 260, 169, Rz 27, und vom 16.10.2024 –  I R 16/20, BStBl II 2025, 301, Rz 25; Roser in FS Gosch, 2016, 351, 354 f.). Daneben weisen auch weitere Regelungen, z.B. § 2 Abs. 6 sowie § 9 Nr. 5 Buchst. a und Nr. 7 Satz 1 GewStG, darauf hin, dass Tatbestandsmerkmale, die im Ausland verwirklicht werden, bei der Ermittlung des Gewerbeertrags von Relevanz sein können (ebenso Kempf/Loose/Oskamp, Deutsches Steuerrecht –DStR– 2018, 2511, 2512).

22

3. Das FG hat rechtsfehlerhaft dahin erkannt, dass § 34 Abs. 9 Nr. 8 KStG n.F. eine verdeckte Regelungslücke zur zeitlichen Anwendbarkeit des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG n.F. enthält und die Vorschrift für Veranlagungszeiträume vor 2013 aus verfassungsrechtlichen Gründen entgegen ihrem Wortlaut nicht auf solche Organgesellschaften anwendbar sei, deren Sitz und Geschäftsleitung im Inland liegen (ebenso eine Regelungslücke ablehnend Oellerich in Micker/Pohl/Potthoff-Kowol [Herausgeber], Festschrift 75 Jahre Hochschule für Finanzen NRW –FS Hochschule für Finanzen NRW–, 2025, 123, 128 f.).

23

a) Eine Auslegung gegen den eindeutigen Gesetzeswortlaut ist nur in einem äußerst beschränkten Maße –und zwar dann– zulässig, wenn die wortgetreue Auslegung zu einem offenbar unrichtigen beziehungsweise zu einem jeder wirtschaftlichen Vernunft widersprechenden Ergebnis führen würde, das dem Zweck der Vorschrift und dem Willen des Gesetzgebers zuwiderliefe (Senatsbeschluss vom 17.07.2024 –  I R 12/20, BFHE 284, 177, Rz 41). In keinem Fall darf richterliche Rechtsfindung das gesetzgeberische Ziel der Norm in einem wesentlichen Punkt verfehlen oder verfälschen oder an die Stelle der Regelungskonzeption des Gesetzgebers gar eine eigene treten lassen (s. BVerfG-Beschluss vom 28.11.2023 – 2 BvL 8/13, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2024, 261, Rz 118; Senatsbeschluss vom 17.07.2024 –  I R 12/20, BFHE 284, 177, Rz 41).

24

b) Nach diesen Maßstäben ist § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG n.F. für das Streitjahr anwendbar. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 34 Abs. 9 Nr. 8 KStG n.F. scheidet aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift und dem mit diesem Wortlaut in Einklang stehenden gesetzgeberischen Willen aus.

25

aa) Schon der Umstand, dass sich die zeitliche Anwendbarkeit des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG n.F. nicht aus der allgemeinen Übergangsvorschrift des § 34 Abs. 1 KStG n.F. ergibt, vielmehr der Gesetzgeber für die Vorschrift eine spezielle zeitliche Anwendungsregelung in § 34 Abs. 9 Nr. 8 KStG n.F. getroffen hat, spricht für eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, die Vorschrift auf sämtliche noch nicht bestandskräftig veranlagten Fälle anzuwenden, ohne eine zusätzliche zeitliche Übergangsregelung für bestimmte Fallkonstellationen, wie zum Beispiel diejenige des Streitfalls, vorzusehen (ebenso Oellerich in FS Hochschule für Finanzen NRW, 2025, 123, 128). Dies gilt umso mehr, als durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013 an mehreren Stellen Änderungen des § 14 KStG vorgenommen worden sind. Zur Bestimmung der zeitlichen Anwendbarkeit dieser Änderungen wurden durch den Gesetzgeber drei spezielle, sich unterscheidende Regelungen in § 34 Abs. 9 Nr. 7 bis 9 KStG n.F. geschaffen und diesen die verschiedenen Änderungen durch § 14 KStG n.F. jeweils gezielt zugeordnet.

26

bb) Gegen ein „versehentliches Vergessen“ einer Übergangsregelung für besondere Fallkonstellationen spricht ferner der Zweck der Änderung. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass der Wegfall des doppelten Inlandsbezugs für Organgesellschaften durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013 nach den Vorgaben der Europäischen Kommission zur Beseitigung eines bestehenden Verstoßes gegen die unionsrechtliche Niederlassungsfreiheit bereits für zurückliegende Veranlagungszeiträume gelten müsse (s. BTDrucks 17/10774, S. 18). Weil er die Gefahr einer missbräuchlichen Nutzung von Verlusten der Organgesellschaften an diesem Wegfall des doppelten Inlandsbezugs festgemacht hat (s. BTDrucks 17/10774, S. 20), war ein Gleichlauf des zeitlichen Anwendungsbereichs für die Änderung des § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 KStG n.F. und des nun auch auf Organgesellschaften erstreckten § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG n.F. seiner Einschätzung nach erforderlich und intendiert.

27

4. Aus den gleichen Gründen scheidet auch eine einschränkende Auslegung des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG n.F. dahingehend aus, dass die Vorschrift nur auf doppelt ansässige Organträger anwendbar ist (ebenso Kolbe in Herrmann/Heuer/Raupach –HHR–, § 14 KStG Rz 271; Urtz in FS Frotscher, 2013, 629, 649 ff.; Brandis/Heuermann/Rode, § 14 KStG Rz 219; Benecke/Blumenberg, Steuerberater-Jahrbuch –StbJb– 2013/2014, 349, 352; a.A. Töben/Schulte-Rummel, FR 2002, 425), mit der Folge, dass im Streitfall die personenbezogenen Tatbestandsvoraussetzungen der Norm erfüllt sind.

28

a) Dass der Gesetzgeber den persönlichen Anwendungsbereich bewusst auf jegliche Organträger erstrecken wollte und das Fehlen einer ausdrücklichen Beschränkung auf solche Gesellschaften, deren satzungsmäßiger Sitz sich im Ausland befindet, kein gesetzgeberisches Versehen war, ergibt sich bereits aus der Gesetzeshistorie (ebenso Urtz in FS Frotscher, 2013, 629, 650 f.; Benecke/Blumenberg, StbJb 2013/2014, 349, 352 f.; Brandis/Heuermann/Rode, § 14 KStG Rz 219). Denn der persönliche Anwendungsbereich der Vorschrift wurde auf Empfehlung des Finanzausschusses ursprünglich auf Organträger und Organgesellschaften beschränkt, „deren satzungsmäßiger Sitz sich nicht im Inland befindet“ (BTDrucks 17/11180, S. 15). Die in dieser Ausschussfassung (BT-Plenarprotokoll 17/201, S. 24382 (C)) enthaltene Beschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs auf doppelt ansässige Gesellschaften fand jedoch keine Zustimmung im Bundesrat (BRDrucks 633/12 (B)) und wurde auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses (BTDrucks 17/11841) nicht in das verkündete Gesetz übernommen.

29

b) Im Übrigen folgt dieses Verständnis auch aus dem Zweck der Vorschrift, eine mehrfache Berücksichtigung von Verlusten in mehreren Ländern, insbesondere in Fällen der Einbeziehung einer Gesellschaft in eine ausländische Gruppenbesteuerung, auszuschließen (BTDrucks 17/10774, S. 20). Die Einbeziehung einer in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Organgesellschaft oder Organträgerin in eine ausländische Gruppenbesteuerung richtet sich nach ausländischem Recht und ist, wie das Beispiel des österreichischen Steuerrechts zeigt, auch für nicht doppelt ansässige Gesellschaften möglich (s. Urtz in FS Frotscher, 2013, 629, 649 f.).

30

5. Die Vorentscheidung beruht auf einer abweichenden rechtlichen Beurteilung und ist daher aufzuheben. Die Sache ist insgesamt nicht spruchreif und deshalb zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

31

Das FG hat sich –auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung folgerichtig– nicht näher damit befasst, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG n.F. erfüllt sind. Dies gilt insbesondere für das Tatbestandsmerkmal der Berücksichtigung der negativen Einkünfte im Rahmen der Besteuerung in einem ausländischen Staat. Insoweit hat sich das FG auf den Hinweis beschränkt, dass die Verlustanerkennung bei einer anderen Konzerngesellschaft in den USA zwischen den Beteiligten dem Grunde und der Höhe nach unstreitig sei (FG-Urteil, S. 16).

32

Die Ermittlung des für die Verlustberücksichtigung in den USA maßgeblichen ausländischen Rechts gehört zu den Tatsachenfeststellungen im Sinne des § 118 Abs. 2 FGO und obliegt damit dem FG als Tatsacheninstanz (s. allgemein z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 20.04.2021 –  IV R 3/20, BFHE 273, 119, BStBl II 2023, 703, Rz 50, m.w.N.). Unter Berücksichtigung der folgenden Hinweise sind deshalb im zweiten Rechtsgang weitere Feststellungen zur steuerlichen Behandlung in den USA erforderlich:

33

a) Die Anwendung des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG n.F. setzt im Streitfall voraus, dass negative Einkünfte der Klägerin oder ihrer Organgesellschaft in den USA „im Rahmen der Besteuerung des Organträgers, der Organgesellschaft oder einer anderen Person berücksichtigt“ wurden. Bei welcher Steuerart der Verlust im ausländischen Staat berücksichtigt worden sein muss und wie sich dessen Berücksichtigung steuerlich ausgewirkt haben muss, wird durch § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG n.F. nicht ausdrücklich geregelt und muss daher im Wege der Auslegung ermittelt werden.

34

aa) Da die Regelung eine mehrfache Verlustnutzung verhindern soll, ist die Berücksichtigung des Verlusts bei einer ausländischen Steuer nur dann tatbestandsmäßig, wenn sich diese Steuer am Ertrag orientiert.

35

Im Rahmen der Ermittlung des Gewerbeertrags scheidet die Anwendung des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG n.F. nicht schon deshalb aus, weil im ausländischen Staat keine der Gewerbesteuer entsprechende Steuer erhoben wird (ebenso Keß in Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 2 Rz 3781; a.A. Endres/Thies, Recht der Internationalen Wirtschaft 2002, 275, 278). Denn § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG n.F. setzt –anders als § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG i.d.F. des UntStFG– nicht mehr eine Berücksichtigung des negativen Einkommens in einem ausländischen Staat „im Rahmen einer der deutschen Besteuerung (…) entsprechenden Besteuerung“ voraus.

36

bb) Darüber hinaus werden die negativen Einkünfte nur dann im ausländischen Staat „berücksichtigt“, wenn –bei periodenübergreifender Betrachtung– durch den endgültigen Abzug des Verlusts von der ausländischen Steuerbemessungsgrundlage eine Verminderung der ausländischen Steuer eintritt, die nicht eingetreten wäre, wenn sämtliche Einkünfte, die aus der gleichen Quelle stammen wie die im Rahmen von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG n.F. zu prüfenden negativen Einkünfte, gänzlich und besteuerungszeitraumübergreifend unberücksichtigt geblieben wären. Nur diese Auffassung wird dem im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Ziel gerecht, im Rahmen einer Organschaft missbräuchliche Gestaltungen zwecks doppelter Verlustnutzung zu sanktionieren (s. BT-Plenarprotokoll 17/201, S. 24376 und 24379), ohne zugleich überschießend nicht rechtsmissbräuchliche Fallgestaltungen zu erfassen.

37

cc) Nicht ausreichend wäre daher vor allem die bloße Berücksichtigung der negativen Einkünfte bei der Ermittlung des ausländischen Steuertarifs (ebenso Rödder/Liekenbrock in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2. Aufl., § 14 Rz 469; Brandis/Heuermann/Rode, § 14 KStG Rz 221; BeckOK KStG/Ebber, 24. Ed. 01.03.2025, KStG § 14 Rz 606; Schneider/Schmitz, GmbHRundschau –GmbHR– 2013, 281, 283; Benecke/Schnitger, IStR 2013, 143, 150; Neumann in Gosch, KStG, 4. Aufl., § 14 Rz 482; a.A. Jesse, FR 2013, 629, 638; HHR/Kolbe, § 14 KStG Rz 281) oder deren bloße Einbeziehung in einen Verlustvor- oder -rücktrag, ohne dass dieser bereits zu einer Steuerminderung im Ausland geführt hat (ebenso Rödder/Liekenbrock in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2. Aufl., § 14 Rz 471; BeckOK KStG/Ebber, 24. Ed. 01.03.2025, KStG § 14 Rz 607; Schneider/Schmitz, GmbHR 2013, 281, 283; M. Müller in Prinz/Witt, Steuerliche Organschaft, 3. Aufl., Rz 31.42 f.; Polatzky/Seitner, Ubg 2013, 285; Neumann in Gosch, KStG, 4. Aufl., § 14 Rz 484; a.A. Jesse, FR 2013, 629, 638; HHR/Kolbe, § 14 KStG Rz 281). Sieht das ausländische Recht einen Verlustvor- oder -rücktrag vor, tritt eine steuerwirksame Minderung der Bemessungsgrundlage erst ein, wenn der durch negative Einkünfte im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG n.F. erhöhte Verlustvor- oder -rücktrag im Ausland tatsächlich steuermindernd verrechnet wird (ebenso Rödder/Liekenbrock in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2. Aufl., § 14 Rz 471; Brandis/Heuermann/Rode, § 14 KStG Rz 221; BeckOK KStG/Ebber, 24. Ed. 01.03.2025, KStG § 14 Rz 608; Schneider/Schmitz, GmbHR 2013, 281, 283; M. Müller in Prinz/Witt, Steuerliche Organschaft, 3. Aufl., Rz 31.42; a.A. Müller in Mössner/Oellerich/Valta, Körperschaftsteuergesetz, 6. Aufl., § 14 Rz 733/4).

38

dd) An der zeitlichen Endgültigkeit der Minderung der ausländischen Steuerbemessungsgrundlage fehlt es, wenn ein vom Organträger erwirtschafteter Verlust zwar zunächst im ausländischen Staat von der Bemessungsgrundlage abgezogen worden ist, der Abzug aber später entweder im ursprünglichen Veranlagungszeitraum des Abzugs oder in einem anderen Veranlagungszeitraum durch eine entsprechende Hinzurechnung wieder rückgängig gemacht wird (ebenso Neumann in Gosch, KStG, 4. Aufl., § 14 Rz 482; Brandis/Heuermann/Rode, § 14 KStG Rz 222). Dass ein zunächst vorgenommener Verlustabzug im ausländischen Staat wieder rückgängig gemacht worden ist, wäre jedenfalls in einem Verfahren gegen einen nicht bestandskräftig gewordenen Steuerbescheid bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen und würde dann der Versagung eines Verlustabzugs im Inland entgegenstehen (zu etwaigen weitergehenden Korrekturmöglichkeiten nach Eintritt der Bestandskraft s. Brandis/Heuermann/Rode, § 14 KStG Rz 222).

39

ee) Schließlich würde ein Abzug negativer Einkünfte im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG n.F. keine Minderung der ausländischen Steuer bewirken, wenn die Verrechnung dieser negativen Einkünfte im ausländischen Staat ausschließlich auf die Verrechnung mit positiven Einkünften aus der gleichen Einkunftsquelle beschränkt wäre. Denn die ausländische Steuer ist in diesem Fall nicht niedriger, als sie es ohne Berücksichtigung der gesamten Einkünfte aus dieser Einkunftsquelle gewesen wäre, sodass keine missbräuchliche doppelte Verlustnutzung eintritt (ebenso Rödder/Liekenbrock in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2. Aufl., § 14 Rz 470; Benecke/Blumenberg, StbJb 2013/2014, 349, 359; Polatzky/Seitner, Ubg 2013, 285; Gründig/Schmid, DStR 2013, 617, 619).

40

b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das FG die erforderlichen Feststellungen dazu nachzuholen, bei welcher Steuerart die negativen Einkünfte der Klägerin und/oder der B-GmbH in den USA berücksichtigt wurden und wie sich dies nach ausländischem Recht konkret ausgewirkt hat.

41

Dabei wird das FG insbesondere der Frage nachzugehen haben, ob eine Berücksichtigung der negativen Einkünfte in den USA lediglich nach Maßgabe der „separate return limitation year provisions“ (Sec. 1.503(d)-4 Treasury Regulations) möglich gewesen ist, wonach dieser Verlust nur mit Gewinnen der zwei vorangegangenen Jahre (Verlustrücktrag) sowie mit Gewinnen nachfolgender Jahre (Verlustvortrag) aus derselben Einkunftsquelle verrechnet werden kann (s. dazu M. Müller in Prinz/Witt, Steuerliche Organschaft, 3. Aufl., Rz 31.67; Gründig/Schmid, DStR 2013, 617, 621). In diesem Fall wäre die Abzugsmöglichkeit der negativen Einkünfte bereits nach dem ausländischen Recht auf eine Verrechnung mit positiven Einkünften aus der gleichen Einkunftsquelle beschränkt und die von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG n.F. vorausgesetzte missbräuchliche doppelte Verlustnutzung im ausländischen Staat mithin ausgeschlossen.

42

6. Eine Vorlage an das BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG wegen einer etwaigen „echten“ Rückwirkung des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG n.F. i.V.m. § 34 Abs. 9 Nr. 8 KStG n.F. (befürwortend Gänsler, Ubg 2022, 494, 496 ff.) scheidet zum gegenwärtigen Stand des Verfahrens aus. Auf Grundlage der bisherigen tatrichterlichen Feststellungen lässt sich die Entscheidungserheblichkeit dieser Vorlagefrage nicht abschließend beurteilen (zur Voraussetzung der Entscheidungserheblichkeit vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 24.01.2023 – 1 BvL 11/20; BFH-Urteil vom 16.12.2014 –  VIII R 30/12, BFHE 248, 325, BStBl II 2015, 858).

43

7. Die Übertragung der Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Entfallen der Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG infolge eines Insolvenzplans

Der BFH hatte zu klären, wie sich das Insolvenzrecht und das Steuerrecht zueinander verhalten, wenn es erst durch die Umsetzung des Insolvenzplans zum (rückwirkenden) anteiligen Ausschluss des Befreiungstatbestands des § 5 Abs. 2 GrEStG durch § 5 Abs. 3 GrEStG kommt, welcher zur Begründung des Grunderwerbsteueranspruchs führt (Az. II R 50/21).

BFH, Urteil II R 50/21 vom 27.08.2025

Leitsatz

  1. Ist ein Grundstück vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens in eine Gesamthandsgemeinschaft eingebracht und der steuerbare Erwerbsvorgang nach § 5 Abs. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) ganz oder teilweise von der Steuer befreit worden, wirken die Änderung der Beteiligung des Einbringenden an der Gesamthand aufgrund der Erfüllung eines Insolvenzplans und der dadurch bewirkte Wegfall der Begünstigung nach § 5 Abs. 3 GrEStG materiell auf den vor der Insolvenzeröffnung begründeten Erwerbsvorgang zurück.
  2. Die Grunderwerbsteuerforderung entsteht in diesem Fall zwar erst mit Wegfall der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung. Sie ist aber eine (nachträglich) begründete Insolvenzforderung, weil der Tatbestand, an den das Gesetz die Steuerpflicht knüpft, vor Insolvenzeröffnung verwirklicht worden ist.
  3. Die einjährige Verjährungsfrist nach § 259b Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) gilt auch für Steuerforderungen. Wann eine Forderung nach § 259b InsO fällig wird, bestimmt sich nach den Steuergesetzen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 12.08.2021 – 11 K 2335/19 GE,AO wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

I.

1

An der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer GmbH & Co. KG, waren am 30.07.2012 als Komplementärin ohne Kapitaleinlage die B-GmbH und als alleiniger Kommanditist Herr D beteiligt. Mit notariell beurkundetem Vertrag von diesem Tag brachte D ein ihm gehörendes Grundstück in die Klägerin ein und erklärte die Auflassung.

2

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt –FA–) behandelte den Vorgang als nach § 5 Abs. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes in der Fassung vom 24.03.1999 (GrEStG) steuerfrei. Mit Bescheid vom 20.09.2012 setzte das FA Grunderwerbsteuer gegen die Klägerin in Höhe von 0 € mit der Begründung fest, D sei im Zeitpunkt der Übertragung des Grundstücks zu 100 % am Vermögen der erwerbenden Gesamthand beteiligt gewesen.

3

Mit Beschluss vom xx.10.2014 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin eröffnet. Mit Beschluss vom xx.03.2016 wurde ein Insolvenzplan vom zuständigen Amtsgericht bestätigt. Dieser sah vor, dass 94,9 % der Kommanditanteile des D an der Klägerin an die neu gegründete C-GmbH übertragen und die Insolvenzgläubiger mit einer Quote in Höhe von 15 % ihrer Forderungen befriedigt werden. Die Übertragung war aufschiebend bedingt durch die Eintragung der C-GmbH als Kommanditistin in das Handelsregister. Die Eintragung erfolgte am xx.08.2016. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) verwies der Insolvenzplan für die Geltendmachung von Forderungen, die erstmals nach dem Abstimmungstermin angemeldet werden, auf die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die §§ 259a, 259b der Insolvenzordnung in der für den Streitfall maßgeblichen Fassung (InsO). Durch Beschluss vom xx.03.2016 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben und die Überwachung der Erfüllung des Insolvenzplans angeordnet. Eine Anzeige der Anteilsübertragung auf die C-GmbH erfolgte nicht.

4

Das FA bat die Klägerin im Oktober 2017 um Mitteilung, ob sich die Beteiligung des D innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf die Gesamthand (§ 5 Abs. 3 GrEStG) verändert habe. Daraufhin erfuhr es vom Insolvenzverfahren, vom Insolvenzplan und von der zwischenzeitlich erfolgten Übertragung der Anteile auf die C-GmbH.

5

Mit nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) geändertem Bescheid vom 30.08.2018 setzte das FA die Grunderwerbsteuer gegenüber der Klägerin auf 32.510 € fest. Zur Begründung führte es aus, die Beteiligung des D an der Gesamthand habe sich innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf die Klägerin um 94,9 % vermindert. Der Tatbestand des § 5 Abs. 3 GrEStG sei erfüllt; die gewährte Steuerbefreiung sei in Höhe von 94,9 % zu versagen. Der Bescheid enthielt eine Zahlungsaufforderung, nach der die Forderung bis zum 04.10.2018 zu erfüllen war.

6

Die festgesetzte Grunderwerbsteuer wurde in Höhe der im Insolvenzplan festgelegten Quote von 15 % (4.876,50 €) gezahlt.

7

Mit dem Einspruch gegen den Grunderwerbsteuerbescheid machte die Klägerin geltend, bei der rückwirkend zum 30.07.2012 entstandenen Steuerforderung handele es sich um eine Insolvenzforderung nach § 38 InsO, die im Insolvenzverfahren zur Tabelle anzumelden und mit der im Insolvenzplan festgelegten Quote zu bedienen sei. Auf weitergehende Zahlungen hätten die Gläubiger im Insolvenzplan verzichtet. Die Wirkungen würden nach § 254b InsO auch für Insolvenzgläubiger gelten, die ihre Forderungen –wie das FA die Grunderwerbsteuerforderung– nicht angemeldet hätten. Die mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Steuer sei daher erloschen.

8

Das FA wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 25.07.2019 als unbegründet zurück. Es führte aus, der Grunderwerbsteueranspruch stelle keine Insolvenzforderung dar, da der für seine Begründung maßgebende Lebenssachverhalt erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vollständig verwirklicht worden sei. Selbst wenn eine Insolvenzforderung vorläge, wäre der angefochtene Bescheid rechtmäßig. Denn das Steuerfestsetzungsverfahren sei nach § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 240 der Zivilprozessordnung nur für die Dauer des Insolvenzverfahrens unterbrochen. Der Insolvenzplan führe nicht dazu, dass Insolvenzforderungen gemäß § 47 AO erlöschen würden. Soweit nach dessen Regelungen keine Tilgung zu erfolgen habe, handele es sich um sogenannte unvollkommene Forderungen, die weiterhin erfüllbar und einer Aufrechnung zugänglich, aber nicht mehr durchsetzbar seien. Ob ein Vollstreckungsverbot bestehe, sei keine Frage des Festsetzungs-, sondern des Erhebungsverfahrens.

9

Am 12.09.2019 beantragte die Klägerin die Erteilung eines Abrechnungsbescheids nach § 218 Abs. 2 Satz 1 AO. Sie vertrat die Auffassung, bei dem streitigen Grunderwerbsteueranspruch handele es sich um eine Insolvenzforderung, die nach § 259b InsO verjährt sei.

10

Das FA stellte mit Abrechnungsbescheid vom 28.10.2019 fest, dass die festgesetzte Grunderwerbsteuer in Höhe von 4.876,50 € durch Zahlung nach § 47 AO erloschen sei und im Übrigen fortbestehe. Ob die Forderung als Insolvenzforderung oder als Masse- beziehungsweise Neuverbindlichkeit einzuordnen sei, spiele keine Rolle. Denn über das Bestehen eines Vollstreckungsverbots sei nicht im Abrechnungsbescheid zu befinden. Etwaige Verstöße seien vielmehr mit Rechtsmitteln gegen die jeweilige Vollstreckungsmaßnahme geltend zu machen. Anhaltspunkte für den Eintritt der Zahlungsverjährung lägen nicht vor. Die Verjährungsfrist des § 259b Abs. 1 InsO beginne nach Abs. 2 erst, wenn der den Insolvenzplan bestätigende Beschluss rechtskräftig und die Forderung fällig sei. Die Grunderwerbsteuerforderung sei erst am 04.10.2018 fällig geworden.

11

Gegen den Abrechnungsbescheid legte die Klägerin ebenfalls Einspruch ein. Sie trug vor, der Steueranspruch sei in Höhe von 85 % erloschen. Dies sehe der Insolvenzplan im Hinblick auf die Forderungen sämtlicher Gläubiger vor.

Über das Bestehen eines Vollstreckungsverbots aufgrund eines Insolvenzplanverfahrens sei durch Abrechnungsbescheid zu entscheiden.

12

Mit Einspruchsentscheidung vom 14.02.2020 wies das FA den Einspruch gegen den Abrechnungsbescheid als unbegründet zurück. Es führte aus, eine mit dem Insolvenzplan bewirkte (teilweise) Befreiung der Klägerin von ihrer Steuerschuld führe nicht zum Erlöschen der Steuerforderung im Sinne des § 47 AO. Sie berühre nicht den Bestand der Forderung, sondern nur deren Durchsetzbarkeit. Soweit die Grunderwerbsteuerforderung nicht erloschen sei, könne sie im Abrechnungsbescheid nicht mit 0 € angesetzt werden.

13

Das FG hat die gegen beide Bescheide erhobenen Klagen in der mündlichen Verhandlung zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (Bl. 89 der FG-Akte) und sodann beide Klagen abgewiesen. Seiner Auffassung nach hat das FA zu Recht Grunderwerbsteuer gegen die Klägerin festgesetzt. Durch die im Insolvenzplan festgelegte Übertragung eines Anteils an der Klägerin von 94,9 % auf die C-GmbH im Jahr 2016 habe sich die Beteiligung des D an der Klägerin innerhalb der schädlichen Frist des § 5 Abs. 3 GrEStG von fünf Jahren auf 5,1 % verringert. Das FA sei an der Grunderwerbsteuerfestsetzung auch nicht aus insolvenzrechtlichen Gründen gehindert gewesen, denn der Grunderwerbsteueranspruch sei keine Insolvenzforderung. Der Besteuerungstatbestand sei erst dann vollständig verwirklicht worden, als die Anteilsverminderung eingetreten sei. Mit dem Abrechnungsbescheid habe das FA zutreffend festgestellt, dass die Grunderwerbsteuerschuld lediglich in Höhe von 4.876,50 € erloschen sei. Der verbliebene Teil des Anspruchs sei nicht durch Zahlungsverjährung nach den §§ 228, 232 AO erloschen, denn die Verjährungsfrist habe erst mit Ablauf des Kalenderjahres 2018 (vgl. § 229 Abs. 1 AO) begonnen und betrage fünf Jahre (§ 228 Satz 2 AO). Die besondere Verjährungsfrist des § 259b InsO gelte nicht, da das FA nicht Insolvenzgläubiger im Sinne dieser Vorschrift sei. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 2074 veröffentlicht.

14

Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin. Ihrer Auffassung nach handelt es sich bei der rückwirkend zum 30.07.2012 entstandenen Steuerforderung um eine Insolvenzforderung nach § 38 InsO, die im Insolvenzverfahren zur Tabelle anzumelden und mit der im Insolvenzplan festgelegten Quote zu bedienen sei. Auf weitergehende Zahlungen hätten die Gläubiger im Insolvenzplan verzichtet. Die Wirkungen dieses Plans würden gemäß § 254b InsO auch für Insolvenzgläubiger gelten, die ihre Forderungen –wie das FA die Grunderwerbsteuerforderung– nicht angemeldet hätten. Die mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Steuer sei daher erloschen.

15

Das FG habe zwar zutreffend festgestellt, dass es sich bei der Übertragung der Kommanditbeteiligung um einen Vorgang außerhalb des Insolvenzverfahrens gehandelt habe. Das habe jedoch nicht zur Konsequenz, dass die durch den geänderten Bescheid über Grunderwerbsteuer geltend gemachte Steuerforderung durch das Insolvenzverfahren unberührt bleibe. Bei der Übertragung der Kommanditbeteiligung habe es sich nämlich um ein rückwirkendes Ereignis gehandelt, das die Änderung des ursprünglichen Steuerbescheids zur Folge gehabt habe. Damit sei die Steuerforderung im Sinne des § 38 InsO bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden. Eine anderweitige Betrachtung führe zu einer Sonderstellung der Finanzbehörde im Insolvenzverfahren, die von der Insolvenzordnung gerade nicht gewollt sei.

16

Die geltend gemachte Forderung über Grunderwerbsteuer sei daher als Insolvenzforderung zu qualifizieren, auf die die Bedingungen des Insolvenzplans anzuwenden seien, auch wenn die Forderung nicht zur Insolvenztabelle angemeldet worden sei. Sie sei daher mit der 15%igen Quote abgegolten und außerdem nicht mehr durchsetzbar.

17

Jedenfalls sei die Steuerforderung gemäß § 259b Ins0 verjährt. Die einjährige Verjährungsfrist beginne mit Fälligkeit der Forderung und Bestätigung des Insolvenzplans. Das gelte auch für nachträglich geltend gemachte Forderungen. § 259b InsO solle für das zu sanierende Unternehmen in angemessener Zeit Klarheit darüber schaffen, ob es noch mit weiteren Forderungen aus der Zeit vor dem Insolvenzplanverfahren konfrontiert werden würde. Die Norm sei lex specialis zu den allgemeinen Verjährungsvorschriften. Selbst Forderungen, die zwar nicht angemeldet worden, jedoch dem Planersteller bekannt gewesen seien, fielen unter § 259b InsO. Dem FA seien alle Umstände, die zur Begründung der Grunderwerbsteuerforderung führten, durch Kenntnis des Insolvenzplans und dessen Umsetzung bekannt gewesen. Ohne weitere Umstände wäre es ihm möglich gewesen, innerhalb der Verjährungsfrist den Steuerbescheid zu erlassen. Dem Schutzzweck der Verjährungsnorm widerspreche es, wenn das FA, das die Festsetzung der Steuer selbst in der Hand habe, weit über die Verjährungsfrist hinaus zuwarte, um sodann außerhalb des Insolvenzverfahrens und seiner Abwicklung eine Sonderstellung zur Durchsetzung seiner Forderung zu erhalten. Die Wirkungen des Insolvenzplanverfahrens nach § 254b InsO würden für sämtliche Gläubiger des Schuldners gelten. Unerheblich sei, aus welchem Grund eine Anmeldung unterblieben sei. Selbst wenn Insolvenzgläubiger vom Insolvenzverfahren nichts gewusst hätten, seien sie durch § 254b InsO an den Insolvenzplan gebunden. Nichts anderes könne für Gläubiger gelten, die die Fälligkeit ihrer Forderung weit über die Jahresfrist des § 259a InsO hinauszögerten.

18

Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung und den Grunderwerbsteuerbescheid vom 30.08.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.07.2019 aufzuheben und den Abrechnungsbescheid vom 28.10.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.02.2020 dahin zu ändern, dass die Grunderwerbsteuerforderung mit 0 € festgestellt wird.

19

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II.

20

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass sowohl der Grunderwerbsteuerbescheid als auch der Abrechnungsbescheid rechtmäßig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen. Das FA durfte die Grunderwerbsteuer mit Änderungsbescheid vom 30.08.2018 in voller Höhe festsetzen. Die darauf beruhende Grunderwerbsteuerforderung ist lediglich in Höhe von 4.876,50 € erloschen.

21

1. Zutreffend hat das FG entschieden, dass der Grunderwerbsteuerbescheid rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt.

22

a) Das FA durfte die Grunderwerbsteuer mit Änderungsbescheid vom 30.08.2018 in voller Höhe festsetzen.

23

aa) Geht ein Grundstück von einem Alleineigentümer auf eine Gesamthand über, so wird die Steuer nach § 5 Abs. 2 GrEStG in Höhe des Anteils nicht erhoben, zu dem der Veräußerer am Vermögen der Gesamthand beteiligt ist. Die Vorschrift ist insoweit nicht anzuwenden, als sich der Anteil des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf die Gesamthand vermindert (§ 5 Abs. 3 GrEStG). Für die Frage, wann sich der Anteil des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand vermindert, ist auf den Zeitpunkt der dinglichen Übertragung des Anteils abzustellen. Nicht maßgebend ist ein gegebenenfalls vorangegangener Erwerb eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Einräumung einer Gesellschafterstellung (Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 06.06.2001 –  II R 56/00, BFHE 195, 423, BStBl II 2002, 96, unter II.2.b).

24

bb) § 5 Abs. 3 GrEStG ist kein eigener Steuertatbestand, sondern bestimmt für dem Grunde nach der Grunderwerbsteuer unterliegende Einbringungsvorgänge, dass die Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG nachträglich entfällt (Viskorf in Viskorf, Grunderwerbsteuergesetz, 21. Aufl., § 5 Rz 97; vgl. auch BFH-Beschluss vom 10.04.2025 –  II B 54/24 (AdV), zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 17, zur vergleichbaren Vorschrift des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG). Die Verminderung des Anteils des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand stellt ein Ereignis dar, das steuerrechtlich auf den ursprünglich steuerbaren Einbringungsvorgang zurückwirkt und für diesen die Vergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG ausschließt (Viskorf in Viskorf, Grunderwerbsteuergesetz, 21. Aufl., § 5 Rz 97; Schley in Behrens/Wachter, Grunderwerbsteuergesetz, 2. Aufl., § 5 Rz 134; Pahlke, Grunderwerbsteuergesetz, 8. Aufl., § 5 Rz 96). Der ursprüngliche Grunderwerbsteuerbescheid für den Einbringungsvorgang ist nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern (BFH-Urteil vom 15.01.2019 –  II R 39/16, BFHE 263, 473, BStBl II 2019, 627, Rz 19).

25

cc) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das FG zutreffend entschieden, dass das FA zu Recht die Grunderwerbsteuer mit Änderungsbescheid vom 30.08.2018 auf 32.510 € festgesetzt hat. Die Einbringung des Grundstücks in die Klägerin am 30.07.2012 durch D unterlag gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG der Grunderwerbsteuer. Dieser grunderwerbsteuerbare Vorgang war zunächst nach § 5 Abs. 2 GrEStG von der Steuer befreit, da D am Vermögen der Klägerin zu 100 % beteiligt war. Durch die 2016 erfolgte Übertragung des Anteils an der Klägerin von 94,9 % auf die C-GmbH verringerte sich die Beteiligung des D an der Klägerin innerhalb der schädlichen Frist von fünf Jahren auf 5,1 %. Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung des Erwerbs am 30.07.2012 sind dadurch in Höhe von 94,9 % rückwirkend entfallen (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 5 Abs. 3 und 2 GrEStG).

26

b) Im Ergebnis zutreffend hat das FG auch entschieden, dass das FA nicht aus insolvenzrechtlichen Gründen an der Festsetzung der Grunderwerbsteuer gehindert war. Anders als vom FG angenommen, handelt es sich bei der geltend gemachten Grunderwerbsteuerforderung jedoch um eine Insolvenzforderung.

27

aa) Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens dürfen Steuerbescheide, die Insolvenzforderungen betreffen, nicht mehr ergehen. Das folgt aus dem in § 251 Abs. 2 Satz 1 AO normierten Grundsatz, wonach Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, die Insolvenzforderungen sind, nach Insolvenzeröffnung nur nach den Vorschriften der Insolvenzordnung geltend gemacht werden dürfen. Insolvenzforderungen sind Forderungen, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet waren (vgl. § 38 InsO). Die Abgrenzung zwischen Insolvenzforderungen und (sonstigen) Masseverbindlichkeiten richtet sich ausschließlich nach dem Zeitpunkt der insolvenzrechtlichen Begründung. Auf die steuerliche Entstehung der Forderung und deren Fälligkeit kommt es dagegen nicht an (BFH-Urteil vom 05.04.2017 –  II R 30/15, BFHE 257, 510, BStBl II 2017, 971, Rz 13 f., m.w.N.). Für die insolvenzrechtliche „Begründung“ von Steuerforderungen kommt es darauf an, wann der Rechtsgrund für den Anspruch gelegt wurde. Der Rechtsgrund für einen (abstrakten) Steueranspruch ist gelegt, wenn der gesetzliche Besteuerungstatbestand vollständig verwirklicht wird; dies richtet sich ausschließlich nach steuerrechtlichen Grundsätzen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 25.07.2012 –  VII R 29/11, BFHE 238, 307, BStBl II 2013, 36, Rz 15, m.w.N.; vom 16.05.2013 –  IV R 23/11, BFHE 241, 233, BStBl II 2013, 759, Rz 19).

28

bb) Danach kann eine erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandene Steuerforderung eine vor Insolvenzeröffnung „begründete“ Insolvenzforderung sein (vgl. zur Konkursordnung BFH-Urteil vom 27.08.1975 –  II R 93/70, BFHE 117, 176, BStBl II 1976, 77). Für die Grunderwerbsteuer gilt dies zum Beispiel dann, wenn sie wegen Aufgabe des begünstigten Zwecks nachträglich erhoben wird (BFH-Urteil vom 27.08.1975 –  II R 93/70, BFHE 117, 176, BStBl II 1976, 77, zu der früheren Regelung in Art. 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 des Bayerischen Gesetzes über die Grunderwerbsteuerbefreiung für den sozialen Wohnungsbau). Nichts anderes gilt beim Wegfall der Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 GrEStG. § 5 Abs. 3 GrEStG stellt –wie ausgeführt– keinen eigenen Steuertatbestand dar, sondern bestimmt für dem Grunde nach der Grunderwerbsteuer unterliegende Einbringungsvorgänge, dass die Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG nachträglich entfällt, soweit sich der Anteil des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf die Gesamthand vermindert (vgl. BFH-Beschluss vom 10.04.2025 –  II B 54/24 (AdV), zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 17, zur vergleichbaren Vorschrift des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG). Ist ein Grundstück vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens in eine Gesamthandsgemeinschaft eingebracht und der steuerbare Erwerbsvorgang nach § 5 Abs. 2 GrEStG ganz oder teilweise von der Steuer befreit worden, wirkt die Änderung der Beteiligung des Einbringenden an der Gesamthand während des Insolvenzverfahrens oder nach dem Insolvenzverfahren materiell auf den vor der Insolvenzeröffnung begründeten Erwerbsvorgang zurück. Die Grunderwerbsteuerforderung entsteht in diesem Fall zwar erst mit Wegfall der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung. Sie ist aber eine (nachträglich) begründete Insolvenzforderung, weil der Tatbestand, an den das Gesetz die Steuerpflicht knüpft, hier § 1 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG, vor Insolvenzeröffnung verwirklicht worden ist.

29

cc) Ausgehend davon hat das FG zwar zu Unrecht entschieden, dass es sich bei der geltend gemachten Grunderwerbsteuerforderung nicht um eine Insolvenzforderung handelt. Der nach Beendigung des Insolvenzverfahrens verwirklichte Sachverhalt, die Verringerung der Beteiligung des D an der Klägerin innerhalb von fünf Jahren, führt –materiell rückwirkend– zu einer steuerbaren und im Umfang von 94,9 % steuerpflichtigen Übertragung des Grundstücks am 30.07.2012. Dieser Erwerbsvorgang ist vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden, so dass es sich bei der vom FA festgesetzten Grunderwerbsteuer um eine Insolvenzforderung handelt.

30

dd) Ungeachtet dessen erweist sich das FG-Urteil jedoch im Ergebnis als richtig. Das FG hat zutreffend entschieden, dass das FA die Steuer gegen die Klägerin als Steuerschuldnerin mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.08.2018 in voller Höhe festsetzen durfte. Die Vorschriften des Insolvenzverfahrens stehen nach § 251 Abs. 2 Satz 1 AO der Festsetzung nicht entgegen, da zu diesem Zeitpunkt das Insolvenzverfahren durch Beschluss vom xx.03.2016 bereits aufgehoben worden war.

31

ee) Im Zeitpunkt des Erlasses des Änderungsbescheids am 30.08.2018 war –wie das FG ebenfalls zutreffend entschieden hat– noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten. Die reguläre Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO). Sie beginnt nach § 175 Abs. 1 Satz 2 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Ereignis eintritt. Im Streitfall begann danach die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres 2016 zu laufen, da in diesem Jahr durch die Eintragung der C-GmbH als Kommanditistin in das Handelsregister die Übertragung von 94,9 % der Anteile des D an der Klägerin auf die C-GmbH erfolgte. Die vierjährige Festsetzungsfrist war danach im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids am 30.08.2018 noch nicht abgelaufen.

32

c) Ebenfalls im Ergebnis zutreffend hat das FG entschieden, dass das FA nicht aufgrund der Regelungen des Insolvenzplans an der Festsetzung der Grunderwerbsteuer in voller Höhe gehindert war.

33

aa) Die Insolvenzgläubiger können die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung an die Beteiligten sowie die Verfahrensabwicklung und die Haftung des Schuldners nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens in einem Insolvenzplan regeln (§ 217 Satz 1 InsO). Mit der Rechtskraft der Bestätigung eines solchen Plans treten die in dessen gestaltendem Teil festgelegten Wirkungen für und gegen alle Beteiligten ein (§ 254 Abs. 1 InsO). Die in den §§ 254 und 254a InsO geregelten Wirkungen gelten auch für Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, und für Beteiligte, die dem Insolvenzplan widersprochen haben (§ 254b InsO). Der Plan bildet die allein maßgebliche Grundlage für die gesamte Vermögens- und Haftungsabwicklung und auch die betroffenen Abgabenforderungen unterliegen nur noch dessen Festlegungen (BFH-Urteil vom 22.10.2014 –  I R 39/13, BFHE 247, 300, BStBl II 2015, 577, Rz 15, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 15.11.2018 –  XI B 49/18, BFH/NV 2019, 208, Rz 18).

34

bb) Soweit Insolvenzforderungen aufgrund der Regelungen in einem Insolvenzplan nach § 227 Abs. 1 InsO als erlassen gelten oder ein sogenannter Verzicht auf sie fingiert wird, sind sie nicht erloschen, sondern bestehen als natürliche, unvollkommene Verbindlichkeiten fort, deren Erfüllung möglich ist, aber nicht erzwungen werden kann (BFH-Urteil vom 08.03.2022 –  VI R 33/19, BFHE 275, 493, BStBl II 2023, 98, Rz 25, m.w.N.). Die mit dem Insolvenzplan bewirkte Befreiung berührt nicht den Bestand der Forderungen als solchen, sondern nur deren Durchsetzbarkeit. Dies gilt auch für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (BFH-Urteil vom 08.03.2022 –  VI R 33/19, BFHE 275, 493, BStBl II 2023, 98, Rz 26, m.w.N.).

35

cc) Gewillkürte Präklusionsvorschriften im Insolvenzplan, durch die Insolvenzgläubiger, die sich am Insolvenzverfahren nicht beteiligt haben, mit ihren Forderungen auch in Höhe der im Plan auf Forderungen ihrer Art festgeschriebenen Quote ausgeschlossen sind (materielle Ausschlussklausel), sind nicht zulässig (vgl. Beschlüsse des Bundesgerichtshofs –BGH– vom 07.05.2015 –  IX ZB 75/14, Rz 15 f.; vom 03.12.2015 –  IX ZA 32/14). Präklusionsklauseln, die den Verlust des Anspruchs gegen den Schuldner nach Maßgabe des Insolvenzplans bewirken, sind unwirksam, soweit sie über die Wirkung der Verjährungsvorschrift hinausgehen (BGH-Beschluss vom 07.05.2015 –  IX ZB 75/14, Rz 16; BFH-Urteil vom 08.03.2022 –  VI R 33/19, BFHE 275, 493, BStBl II 2023, 98, Rz 27).

36

dd) Ausgehend von diesen Grundsätzen durfte das FA die Grunderwerbsteuerforderung als „normaler Nachzügler“ im Sinne des § 254b InsO in voller Höhe festsetzen. Die durch die Übertragung der Anteile mit materieller Rückwirkung nach dem Insolvenzverfahren entstandene Insolvenzforderung bestand trotz der Regelung im Insolvenzplan, wonach Insolvenzforderungen lediglich mit 15 % befriedigt werden, als unvollkommene Verbindlichkeit fort. Die durch den Insolvenzplan bewirkte teilweise Befreiung der Klägerin von ihren Verbindlichkeiten, die auch das FA gegen sich gelten lassen muss, führt nur zu einem Vollstreckungs- und Aufrechnungsverbot, hindert jedoch nach Beendigung des Insolvenzverfahrens nicht deren Festsetzung.

37

d) Schließlich steht auch die Verjährungsfrist des § 259b InsO dem Erlass des Grunderwerbsteuerbescheids nicht entgegen. Denn zum Zeitpunkt des Erlasses des Grunderwerbsteuerbescheids am 30.08.20218 waren die Voraussetzungen des § 259b InsO nicht erfüllt.

38

aa) Die Forderung eines Insolvenzgläubigers, die nicht bis zum Abstimmungstermin angemeldet worden ist, verjährt nach § 259b Abs. 1 InsO in einem Jahr. Die Frist beginnt gemäß § 259b Abs. 2 InsO, wenn die Forderung fällig und der Beschluss rechtskräftig ist, durch den der Insolvenzplan bestätigt wurde. Wann eine Forderung nach § 259b InsO fällig wird, bestimmt sich nach der jeweiligen materiell-rechtlichen Rechtslage (MüKoInsO/Madaus, 4. Aufl., § 259b Rz 12; Karsten Schmidt/Spliedt, InsO, 20. Aufl., § 259b Rz 2; Uhlenbruck/Streit, Insolvenzordnung, 16. Aufl., § 259b Rz 3; BeckOK InsolvenzR/Stadler, 40. Ed. 01.08.2025, InsO § 259b Rz 4). Die Fälligkeitsfiktion des § 41 Abs. 1 InsO gilt im Rahmen des § 259b Abs. 2 InsO nicht.

Diese Vorschrift erfasst nur diejenigen Forderungen, die im Insolvenzverfahren tatsächlich angemeldet wurden (Jaeger in Jaeger, Insolvenzordnung, § 254b Rz 19; BeckOK InsolvenzR/Stadler, 40. Ed. 01.08.2025, InsO § 259b Rz 4).

39

bb) Zum Zeitpunkt des Erlasses des Grunderwerbsteuerbescheids vom 30.08.2018 war zwar der Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens vom xx.03.2016 bereits seit über einem Jahr rechtskräftig. Jedoch fehlt es an der weiteren Voraussetzung für den Beginn der einjährigen Verjährungsfrist, der Fälligkeit der vom FA durch Festsetzung geltend gemachten Forderung.

40

(1) Nach § 220 Abs. 1 AO richtet sich die Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis nach den Vorschriften der Steuergesetze. Fehlt es an einer besonderen gesetzlichen Regelung über die Fälligkeit, wird ein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis nach § 220 Abs. 2 Satz 1 AO grundsätzlich mit seiner Entstehung fällig. Nach § 220 Abs. 2 Satz 2 AO tritt die Fälligkeit in den Fällen des § 220 Abs. 2 Satz 1 AO erst mit der Bekanntgabe der Steuerfestsetzung ein, wenn sich der betreffende Anspruch aus der Festsetzung der Steuer ergibt.

41

(2) Für die Grunderwerbsteuer ist eine gesonderte Fälligkeit in § 15 Satz 1 GrEStG geregelt. Danach wird die Grunderwerbsteuer einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig (§ 15 Satz 1 GrEStG). Entsteht die Steuerforderung erst durch Wegfall der Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 GrEStG nach Beendigung des Insolvenzverfahrens, ist das Finanzamt nicht gehindert, die Steuer gegen den Steuerschuldner festzusetzen. Die Fälligkeit der Forderung beruht in diesem Fall auf der Bekanntgabe des Steuerbescheids.

42

(3) Die Jahresfrist des § 259b InsO beginnt somit erst mit der Fälligkeit der festgesetzten Grunderwerbsteuer nach § 220 Abs. 1 AO i.V.m. § 15 Satz 1 GrEStG zu laufen. Die Grunderwerbsteuerforderung wurde erst einen Monat nach dem Erlass des Steuerbescheids vom 30.08.2018 fällig. Es gibt im Streitfall keinen Anhaltspunkt dafür, dass das FA durch eine spätere Festsetzung der Steuer in möglicherweise unzulässiger Weise Einfluss auf die Verjährungsfrist des § 259b InsO genommen haben könnte. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass das FA die Steuerforderung, die erst mit der Beendigung des Insolvenzverfahrens nach § 5 Abs. 3 GrEStG entstanden ist, nicht bis zum Abstimmungstermin anmelden konnte. Es hat die Festsetzung auch nicht bewusst hinausgezögert, denn es hat erst aufgrund ausdrücklicher Nachfrage im Herbst 2017 von der Anteilsübertragung erfahren. Die Klägerin hatte entgegen § 19 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG die Änderung im Gesellschafterbestand zuvor nicht angezeigt.

43

2. Das FG hat auch die Klage gegen den Abrechnungsbescheid zutreffend als unbegründet abgewiesen. Die Grunderwerbsteuerforderung ist lediglich in Höhe von 4.876,50 € und nicht darüber hinaus erloschen. Sie ist auch nicht nach § 259b InsO verjährt.

44

a) Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis betreffen, entscheidet die Finanzbehörde durch Abrechnungsbescheid (§ 218 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 AO). Ein Abrechnungsbescheid entscheidet (nur) darüber, ob eine bestimmte Zahlungsverpflichtung erloschen ist (§ 47 AO), das heißt, ob wirksam gezahlt, aufgerechnet, verrechnet, erlassen, ob Verjährung eingetreten, die Schuld bereits vor der Begründung der Zahlungspflicht erloschen oder der Forderungsausgleich durch Vollstreckungsmaßnahmen erreicht worden ist (BFH-Urteil vom 13.01.2000 –  VII R 91/98, BFHE 191, 5, BStBl II 2000, 246, unter 2. [Rz 26]). Über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Vollstreckungsverbots ist im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens und nicht im Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO zu befinden (vgl. BFH-Beschluss vom 11.04.2001 –  VII B 304/00, BFHE 194, 338, BStBl II 2001, 525, unter 2.b [Rz 18]).

45

b) Ausgehend davon hat das FG zutreffend die Klage gegen den Abrechnungsbescheid abgewiesen.

46

aa) Mit dem Abrechnungsbescheid hat das FA festgestellt, dass die festgesetzte Grunderwerbsteuer in Höhe von 4.876,50 € durch Zahlung nach § 47 AO erloschen ist. Der verbleibende Teil des Anspruchs ist nicht wegen Ablaufs der Zahlungsverjährung (§ 228 AO) nach § 232 AO erloschen. Die Frist für die Zahlungsverjährung begann mit Ablauf des Kalenderjahres 2018, weil in diesem Jahr die Grunderwerbsteuer erstmalig fällig geworden ist (vgl. § 229 Abs. 1 AO) und betrug fünf Jahre (§ 228 Satz 2 AO).

47

bb) Die mit dem Insolvenzplan bewirkte (teilweise) Befreiung des Schuldners von seiner Steuerschuld führt –wie das FG zutreffend ausgeführt hat– nicht zum Erlöschen der Steuerforderung im Sinne des § 47 AO, sondern berührt allenfalls deren Durchsetzbarkeit (BFH-Beschlüsse vom 15.05.2013 –  VII R 2/12, BFH/NV 2013, 1543, Rz 13; vom 15.11.2018 –  XI B 49/18, BFH/NV 2019, 208, Rz 18). Dies ist nicht Gegenstand des Abrechnungsbescheids, sondern im Vollstreckungsverfahren geltend zu machen.

48

cc) Die Grunderwerbsteuerforderung ist auch nicht nach § 259b InsO erloschen. Dabei kann dahinstehen, ob § 259b InsO eine Zahlungsverjährung begründen kann, denn die Voraussetzungen für eine Verjährung nach dieser Norm sind –wie bereits ausgeführt– nicht erfüllt.

49

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Keine Schenkungsteuerbefreiung von Zuwendungen an eine Landesstiftung

Zuwendungen an eine von einem Bundesland gegründete rechtsfähige Stiftung sind nicht von der Schenkungsteuer befreit, wenn die Zuwendungen nach den in der Stiftungssatzung festgelegten Zwecken nicht ausschließlich Zwecken des Bundeslandes dienen und nicht ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke sind. Dies entschied der BFH (Az. II R 12/24).

BFH, Pressemitteilung Nr. 80/25 vom 11.12.2025 zum Urteil II R 12/24 vom 30.07.2025

Zuwendungen an eine von einem Bundesland gegründete rechtsfähige Stiftung sind nicht von der Schenkungsteuer befreit, wenn die Zuwendungen nach den in der Stiftungssatzung festgelegten Zwecken nicht ausschließlich Zwecken des Bundeslandes dienen und nicht ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke sind. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 30.07.2025 – II R 12/24 – entschieden.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine rechtsfähige, nicht gemeinnützige Stiftung bürgerlichen Rechts, die im Jahr 2021 durch das Land M-V gegründet wurde. Kurz nach ihrer Gründung schloss sie mit einer AG einen Kooperationsvertrag; dieser hatte insbesondere die Fertigstellung eines Bauprojekts unter der Beteiligung der Klägerin und die Vergütung hierfür zum Gegenstand. Unabhängig von der vereinbarten Vergütung leistete die AG im Laufe des Jahres 2021 an die Klägerin zwei Zahlungen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt – FA -) setzte für die Zuwendungen Schenkungsteuer fest. Die vor dem Finanzgericht (FG) erhobene Klage wies das FG als unbegründet zurück.

Der BFH bestätigte die Auffassung des FG. Bei den Zahlungen handelt es sich um freigebige Zuwendungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG), da sie nicht mit einer Gegenleistung der Klägerin – zum Beispiel für die Fertigstellung des Bauprojekts – verknüpft waren. Die Zahlungen sind nicht vor der Schenkungsteuer befreit. Eine Befreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG kann nicht gewährt werden, da die freigebigen Zuwendungen nach den Formulierungen in der Stiftungssatzung zwar auch, jedoch nicht ausschließlich – das heißt ausnahmslos und uneingeschränkt – Zwecken des Landes M-V dienten. Auch eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG scheitert daran, weil die in der Satzung der Klägerin verankerten Zwecke nicht ausnahmslos und uneingeschränkt steuerbegünstigte Zwecke sind.

Leitsatz

  1. Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) setzt voraus, dass die Zuwendung ausschließlich, das heißt ausnahmslos und uneingeschränkt, Zwecken der jeweiligen Gebietskörperschaft dient.
  2. Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG liegt nach dem Rechtsgedanken des § 56 der Abgabenordnung nur dann vor, wenn die Zwecke der Satzung des Zuwendungsempfängers, denen die Zuwendung gewidmet ist, ausschließlich, das heißt ausnahmslos und uneingeschränkt, steuerbegünstigte Zwecke sind.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH zur Anwendung des § 50i Abs. 1 EStG auf Besitz-Personengesellschaften in Schenkungsfällen

Der BFH hat Fragen zu § 50i EStG beantwortet (Az. I R 13/22).

BFH, Urteil I R 13/22 vom 16.07.2025

Leitsatz

  1. § 50i Abs. 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i. d. F. des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.07.2014 (BGBl. I 2014, 1266, BStBl I 2014 S. 1126) ‑ KroatienAnpG ‑ setzt als modifizierte Rechtsgrundverweisung auf Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift eine Übertragung oder Überführung des betreffenden Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen der Besitz-Personengesellschaft voraus.
  2. Eine Übertragung oder Überführung in diesem Sinne ist (nur) der erstmalige Übergang des Wirtschaftsguts „von außen“ in das Betriebsvermögen der Besitz-Personengesellschaft, nicht jedoch ein Transfer von Wirtschaftsgütern zwischen dem Gesamthands- und dem Sonderbetriebsvermögen oder zwischen verschiedenen Sonderbetriebsvermögen derselben Personengesellschaft.
  3. Eine Übertragung oder Überführung kann nur dann ohne Aufdeckung stiller Reserven im Sinne des § 50i Abs. 1 EStG erfolgt sein, wenn das maßgebliche Wirtschaftsgut überhaupt über stille Reserven verfügt hat. Hieran fehlt es insbesondere, wenn die Herstellung oder der entgeltliche Erwerb des Wirtschaftsguts mit dem Zeitpunkt, zu dem es Betriebsvermögen der Personengesellschaft geworden ist, zusammenfällt.
  4. Ein Wirtschaftsgut im Sinne des § 50i Abs. 1 EStG, das ohne Aufdeckung stiller Reserven in ein Betriebsvermögen einer Besitz-Personengesellschaft übertragen worden ist, bleibt nach § 50i EStG steuerverhaftet, wenn es im Wege der Schenkung ohne Aufdeckung stiller Reserven und ohne Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen der Personengesellschaft zivilrechtlich auf eine andere Person übertragen wird; die Rechtsfolgen des § 50i Abs. 1 Satz 1 und 3 EStG können in diesem Fall auch erstmals bei dem Rechtsnachfolger eintreten.
  5. Bei der nach § 50i Abs. 1 EStG vorzunehmenden Prüfung, ob Anteile die Voraussetzungen des § 17 EStG erfüllen, ist auf die im Zeitpunkt der Übertragung oder Überführung jeweils gültige Fassung des § 17 EStG abzustellen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 29.09.2021 – 14 K 880/20 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Baden-Württemberg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine im Jahr 2015 (Streitjahr) von der S Ltd. an den Kläger und Revisionskläger (Kläger) ausgeschüttete Dividende in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) der Besteuerung unterliegt.

2

Der Kläger lebt und arbeitet in den Vereinigten Staaten von Amerika (Vereinigte Staaten). Er hat in Deutschland keine Wohnung inne und hält sich dort allenfalls kurzfristig auf.

3

Seit dem Jahr 19xx ist der Kläger als Kommanditist an der A GmbH & Co. KG (KG) beteiligt. Im Streitjahr betrug seine Beteiligung an Vermögen und Gewinn der KG 14 %. Weitere Kommanditisten der KG sind X und Y sowie B und C. Die KG hat ihren Sitz in Deutschland. Ihre Geschäfte werden durch die ebenfalls im Inland ansässige Komplementärin, die V GmbH, geführt.

4

An der V GmbH waren zu jeweils 50 % der Kläger und B beteiligt; Geschäftsführer waren bis Dezember 2015 X und B, danach allein B.

5

Die KG verpachtete seit dem Jahr 19xx im Rahmen einer Betriebsaufspaltung als Besitzunternehmen Anlagevermögen an die inländische Z GmbH (Betriebsunternehmen). Eine weitere gewerbliche Tätigkeit –neben der Verpachtung des Anlagevermögens– übte sie nicht aus.

6

Ursprünglich war X alleiniger Anteilseigner der Z GmbH. Zudem hielt er jedenfalls im Jahr 2008 sämtliche Anteile an der S Ltd., die in seiner Sonderbilanz bei der KG bilanziert wurden. Die S Ltd. hat ihren Sitz in der Republik Singapur (Singapur). X hatte die Anteile an der S Ltd. ab dem Jahr 19xx sukzessive angeschafft, wobei nach der Vermutung des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg im angefochtenen Urteil die späteren Anschaffungen im Rahmen von Kapitalerhöhungen erfolgten.

7

Durch Schenkungs- und Abtretungsverträge vom xx.xx.2010 übertrug X jeweils 24 % seiner Anteile am Stammkapital der Z GmbH sowie der damit verbundenen Stimmrechte sowie jeweils 50 % seiner Anteile an der S Ltd. unentgeltlich auf den Kläger und B. Mit der Übertragung wurden die vormals im Sonderbetriebsvermögen des X bei der KG bilanzierten Anteile an der S Ltd. nunmehr jeweils in Höhe der Hälfte des Buchwertes im Sonderbetriebsvermögen des Klägers und des B bei der KG bilanziert. Im Übertragungszeitpunkt war der Kläger bereits nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern vom 29.08.1989 (BGBl II 1991, 355, BStBl I 1991, 95) i.d.F. der Bekanntmachung der Neufassung vom 04.06.2008 (BGBl II 2008, 612, BStBl I 2008, 784) –DBA-USA 1989/2008– in den Vereinigten Staaten steuerlich ansässig; dieser Umstand war beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt –FA–) aktenkundig.

8

Im Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen der KG für 2010 wurde, wie von der KG erklärt, die Übertragung der Anteile an der Z GmbH und an der S Ltd. als eine Übertragung zu Buchwerten nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG) behandelt. Das FA schloss sich dieser Würdigung im Nachgang einer steuerlichen Außenprüfung für die Jahre 2008 bis 2011 an. Daher wurde der Bescheid der KG über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2010 nur im Hinblick auf andere Punkte geändert. Der zuvor bestehende Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben. Der Änderungsbescheid wurde nicht angefochten.

9

Mit Schenkungs- und Abtretungsvertrag vom xx.xx.2012 übertrug X jeweils weitere 25 % der Geschäftsanteile der Z GmbH unentgeltlich auf den Kläger und B, wobei er das mit diesen Anteilen verbundene Recht zur Stimmrechtsausübung zurückbehielt.

10

Im Streitjahr schüttete die S Ltd. eine Dividende von umgerechnet … € an den Kläger aus. Diese Dividende wurde im Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen der KG für das Streitjahr zunächst nicht (als Gewinn aus Sonderbetriebsvermögen) berücksichtigt. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

11

Nach einer Außenprüfung gelangte das FA zu der Auffassung, der Anteil des Klägers an der S Ltd. sei nach § 50i Abs. 1 EStG in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.07.2014 (BGBl I 2014, 1266, BStBl I 2014, 1126) –KroatienAnpG– steuerverhaftet, weshalb die im Streitjahr zugeflossenen Dividenden als laufende Beteiligungserträge in Deutschland zu versteuern seien. Dementsprechend änderte das FA mit Bescheid vom 26.02.2020 den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen der KG für das Streitjahr und erhöhte die dem Kläger zuzurechnenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb um Sonderbetriebseinnahmen in Höhe von … €.

12

Die dagegen mit Zustimmung des FA erhobene Sprungklage blieb erfolglos. Das FG hat sie mit Urteil vom 29.09.2021 – 14 K 880/20 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 1732) als unbegründet abgewiesen.

13

Gegen das FG-Urteil richtet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Klägers.

14

Er beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen der KG für 2015 vom 26.02.2020 dahingehend zu ändern, dass der für den Kläger festgestellte Gewinn aus Sonderbetriebsvermögen in Höhe von … € auf 0 € herabgesetzt wird.

15

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II.

16

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–).

17

1. Das angefochtene Urteil kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil das FG es unterlassen hat, die KG zum Verfahren notwendig beizuladen. Die unterbliebene notwendige Beiladung ist ein von Amts wegen zu beachtender Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 10.09.2020 –  IV R 14/18, BFHE 270, 363, BStBl II 2021, 367, Rz 20, und vom 03.05.2022 –  IX R 22/19, BFHE 277, 148, BStBl II 2023, 186, Rz 11).

18

a) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung, § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO). Das gilt nicht für Mitberechtigte, die nach § 48 FGO nicht klagebefugt sind (§ 60 Abs. 3 Satz 2 FGO). Klagen nicht alle von mehreren nach § 48 FGO Klagebefugten, müssen deshalb die übrigen Klagebefugten mit Ausnahme solcher, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt von dem Ausgang des Rechtsstreits betroffen sein können, zum Verfahren beigeladen werden (BFH-Urteil vom 10.09.2020 –  IV R 14/18, BFHE 270, 363, BStBl II 2021, 367, Rz 20). Die nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO klagebefugte Gesellschaft, jedenfalls wenn sie noch nicht vollbeendet ist, ist immer notwendig beizuladen (Senatsurteil vom 27.09.2017 –  I R 62/15, BFH/NV 2018, 620; weitere Nachweise bei Brandis in Tipke/Kruse, § 60 FGO Rz 26), selbst wenn der Rechtsstreit keine Auswirkungen auf ihren Gewinn oder Verlust hat. Denn die Klagebefugnis der Gesellschaft folgt nicht aus einer mit der Gewinnzurechnung und -verteilung verbundenen materiell-rechtlichen Beschwer, sondern aus der von § 48 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a FGO angeordneten gesetzlichen Prozessstandschaft (BFH-Beschlüsse vom 31.01.1992 –  VIII B 33/90, BFHE 167, 5, BStBl II 1992, 559, und vom 26.06.2021 –  VIII B 28/21, BFH/NV 2021,1363, Rz 14, jeweils zu § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO i.d.F. vor der Novellierung durch das Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen vom 22.12.2023, BGBl. I 2023 Nr. 411).

19

b) Danach ist die KG im Streitfall notwendig beizuladen. Ob der BFH eine unterbliebene notwendige Beiladung im Revisionsverfahren nachholt, steht in seinem Ermessen (§ 123 Abs. 1 Satz 2, § 126 Abs. 3 Satz 2 FGO, z.B. BFH-Urteil vom 03.05.2022 –  IX R 22/19, BFHE 277, 148, BStBl II 2023, 186, Rz 14), das verfahrensökonomische Aspekte zu beachten hat. Der Senat übt dieses Ermessen dahin aus, die Beiladung nicht selbst vorzunehmen, weil die Sache aus anderen Gründen ohnehin an das FG zurückverwiesen werden muss.

20

2. Das FG-Urteil hält auch in materiell-rechtlicher Hinsicht der rechtlichen Prüfung nicht stand. Ob eine Besteuerung in Deutschland in Bezug auf die von der S Ltd. gezahlte Dividende auf § 50i Abs. 1 EStG gestützt werden kann, kann auf der Grundlage der bislang vorliegenden tatrichterlichen Feststellungen nicht abschließend entschieden werden.

21

a) Die streitbefangene Dividende würde in dem Fall, dass es sich –wie vom FG und den Beteiligten angenommen– um eine Sonderbetriebseinnahme des Klägers bei der KG handeln würde, zu dessen inländischen Einkünften gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zählen. Denn die KG erzielt aufgrund ihrer Stellung als Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung (originäre) Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG (s. allgemein BFH-Urteile vom 02.12.2004 –  III R 77/03, BFHE 208, 215, BStBl II 2005, 340; vom 17.11.2020 –  I R 72/16, BFHE 271, 390, BStBl II 2021, 484, Rz 17 und 27, und vom 19.09.2024 –  IV R 5/20, BFH/NV 2025, 149, Rz 45). Für ihr gewerbliches Unternehmen unterhält sie nach den vom FG getroffenen und den Senat bindenden Feststellungen (§ 118 Abs. 2 FGO) ferner im Inland eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte im Sinne des § 12 Satz 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (vgl. allgemein Senatsurteil vom 29.01.1964 – I 153/61 S, BFHE 78, 428; ebenso zur gewerblich geprägten Personengesellschaft Senatsurteil vom 29.11.2017 –  I R 58/15, BFHE 260, 209), die dem Kläger als eigene Betriebsstätte zugerechnet wird (vgl. allgemein Senatsurteil vom 13.04.2022 –  I R 1/19, BFHE 277, 137, BStBl II 2023, 16).

22

b) Das FG ist ferner im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass Deutschland nach den Regelungen des DBA-USA 1989/2008 grundsätzlich auf sein Besteuerungsrecht an der Dividende verzichtet hat. Allerdings folgt dieser Ausschluss des Besteuerungsrechts nicht –wie von der Vorinstanz angenommen– aus Art. 10 Abs.  1 DBA-USA 1989/2008, sondern aus Art. 21 Abs.  1 DBA-USA 1989/2008. Nach dieser Regelung dürfen Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden. Die vorrangigen Art. 6 bis 20 DBA-USA 1989/2008 sind auf die streitige, aus einem Drittstaat stammende Dividende nicht anwendbar.

23

aa) Insbesondere enthält Art. 7 i.V.m. Art. 10 Abs.  7 DBA-USA 1989/2008 keine vorrangige Regelung über die Zuordnung des Besteuerungsrechts. Nach dieser Bestimmung können Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus.

24

Weder die KG noch der Kläger (auch nicht vermittelt durch die KG) haben in Deutschland im Streitjahr gewerbliche Gewinne im Sinne dieser Vorschrift erzielt. Denn die Einkünfte der KG resultieren aus der Verpachtung des Anlagevermögens an die B GmbH sowie gegebenenfalls aus Ausschüttungen der S Ltd. Unerheblich ist, dass die Einkünfte –wie vorstehend ausgeführt– aus deutscher Sicht nach den Grundsätzen der Betriebsaufspaltung als gewerblich anzusehen sind. Denn nach ständiger Senatsrechtsprechung ist der Begriff des Unternehmensgewinns abkommensautonom mit der Folge zu bestimmen, dass das Besitzunternehmen keine unternehmerische Tätigkeit ausübt, vielmehr abkommensrechtlich von einer vermögensverwaltenden Tätigkeit auszugehen ist (vgl. Senatsurteile vom 28.04.2010 –  I R 81/09, BFHE 229, 252, BStBl II 2014, 754, Rz 22 f.; vom 09.12.2010 –  I R 49/09, BFHE 232, 145, BStBl II 2011, 482, Rz 18; vom 25.05.2011 –  I R 95/10, BFHE 234, 63, BStBl II 2014, 760, Rz 22, und vom 17.11.2020 –  I R 72/16, BFHE 271, 390, BStBl II 2021, 484, Rz 31; BFH-Urteil vom 04.05.2011 –  II R 51/09, BFHE 233, 517, BStBl II 2014, 751, Rz 29).

25

bb) Auch Art.  10 DBA-USA 1989/2008 ist auf die Dividende der S Ltd. nicht anwendbar. Nach Art. 10 Abs.  1 DBA-USA 1989/2008 können Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, im anderen Staat besteuert werden. Diese Vorschrift betrifft nach ihrem Wortlaut ausschließlich Dividenden, die eine im Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt (vgl. BFH-Beschluss vom 19.12.2007 –  I R 66/06, BFHE 220, 173, BStBl II 2008, 510, unter II.2.c bb). Die von der S Ltd. stammende Dividende wurde jedoch durch eine in einem Drittstaat –Singapur– ansässige Gesellschaft an den in den Vereinigten Staaten ansässigen Kläger ausgezahlt. Solche Drittstaaten-Dividenden fallen nicht unter Art.  10 DBA-USA 1989/2008.

26

Im Rahmen der Anwendung von Art. 10 Abs.  1 DBA-USA 1989/2008 kann auch nicht die KG als die die Dividende zahlende „Gesellschaft“ angesehen werden. Dies schon deshalb nicht, weil die KG nicht als in einem Vertragsstaat ansässige Person im Sinne des Art. 4 Abs.  1 DBA-USA 1989/2008 qualifiziert. Denn dies setzt voraus, dass die Gesellschaft nach dem Recht dieses Staats dort aufgrund des Ortes ihrer Geschäftsleitung, des Ortes der Gründung oder eines ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist (s. dazu Senatsurteil vom 26.06.2013 –  I R 48/12, BFHE 242, 195, BStBl II 2014, 367, Rz 16). Die KG unterliegt jedoch nach deutschem Steuerrecht nicht selbst der Ertragsbesteuerung; vielmehr versteuern nach dem Transparenzprinzip ihre Gesellschafter die auf sie entfallenden Erträge aus der Mitunternehmerschaft.

27

c) Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht unter Berücksichtigung der abkommensüberschreibenden Bestimmung des § 50d Abs. 10 EStG. Nach § 50d Abs. 10 Satz 1 EStG gilt dann, wenn (unter anderem) auf eine Vergütung im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG die Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) anzuwenden sind und das Abkommen keine solche Vergütungen betreffende ausdrückliche Regelung enthält, die Vergütung für Zwecke der Anwendung des DBA ausschließlich als Teil des Unternehmensgewinns des vergütungsberechtigten Gesellschafters. Das FG hat die Vorschrift aber zu Recht unangewendet gelassen, weil sie auf Personengesellschaften, die –wie die KG– keine abkommensrechtlichen Unternehmensgewinne erzielen, nicht anwendbar ist (ebenso Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 26.09.2014, BStBl I 2014, 1258, Rz 5.1.1.; Brandenberg, Deutsche Steuer-Zeitung 2015, 393, 396; Cloer/Hagemann in Bordewin/Brandt, § 50d EStG Rz 379; Sternberg in Kirchhof/Kube/Mellinghoff, EStG, §50d Rz F 9; Brandis/Heuermann/Wagner, § 50d EStG Rz 166). Denn die Regelung hat (lediglich) zum Ziel, die abkommensrechtlich nicht nachvollzogene Umqualifizierung der Sondervergütungen und Sonderbetriebseinnahmen in gewerbliche Einkünfte durchzusetzen. Zur Erreichung dieses Zwecks werden Sondervergütungen und Sonderbetriebseinnahmen als Teil des abkommensrechtlichen Unternehmensgewinns des vergütungsberechtigten Gesellschafters fingiert. Diese Zuordnungsfiktion setzt mithin eine entsprechende unternehmerische Tätigkeit voraus (Gosch in Kirchhof/Seer, EStG, 24. Aufl., § 50d Rz 45a; Sternberg in Kirchhof/Kube/Mellinghoff, EStG, §50d Rz F 9); sie geht nicht so weit, eine solche zu fingieren. Fehlt es an einer unternehmerischen Tätigkeit im Sinne des Abkommensrechts, geht die Umqualifizierung der Vergütung ins Leere (Mensching in Wassermeyer/Richter/Schnittker, Personengesellschaften im Internationalen Steuerrecht, 2. Aufl., Rz 8.155). Etwas anderes folgt nicht aus dem in § 50d Abs. 10 Satz 7 EStG angeordneten Ausschluss der Anwendbarkeit auf gewerblich geprägte Personengesellschaften; dieser hat lediglich eine klarstellende Funktion.

28

d) Soweit das FG angenommen hat, in Bezug auf die Dividende der S Ltd. sei das deutsche Besteuerungsrecht aus der abkommensüberschreibenden Regelung des § 50i Abs. 1 Satz 4 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und 3 EStG abzuleiten, wird dies auf der Grundlage einer rechtsfehlerfreien Auslegung dieser Vorschrift durch die bisherigen tatrichterlichen Feststellungen nicht gedeckt.

29

aa) Nach § 50i Abs. 1 Satz 4 EStG gelten dann, wenn Wirtschaftsgüter vor dem 29.06.2013 Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft geworden sind, die deswegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen, weil der Steuerpflichtige sowohl im überlassenden Betrieb als auch im nutzenden Betrieb allein oder zusammen mit anderen Gesellschaftern einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchsetzen kann und dem nutzenden Betrieb eine wesentliche Betriebsgrundlage zur Nutzung überlässt, die Sätze 1 und 3 der Vorschrift sinngemäß. § 50i Abs. 1 Satz 1 EStG ordnet für Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens oder Anteile im Sinne des § 17 EStG, die vor dem 29.06.2013 in das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 3 EStG übertragen oder überführt worden sind und bei denen im Zeitpunkt der Übertragung oder Überführung eine Besteuerung der stillen Reserven unterblieben ist, Folgendes an: Der Gewinn aus der späteren Veräußerung oder Entnahme dieser Wirtschaftsgüter, den ein Steuerpflichtiger erzielt, der im Sinne eines DBA in einem anderen Vertragsstaat ansässig ist, ist ungeachtet entgegenstehender Bestimmungen dieses DBA zu versteuern. Nach § 50i Abs. 1 Satz 3 EStG erstreckt sich die Versteuerung –ebenfalls ungeachtet entgegenstehender Bestimmungen eines DBA– auch auf laufende Einkünfte aus der Beteiligung an der Personengesellschaft, auf die die in Satz 1 genannten Wirtschaftsgüter oder Anteile übertragen oder überführt wurden. § 50i Abs. 1 Satz 3 EStG ist hinsichtlich der laufenden Einkünfte aus Beteiligungen an der Personengesellschaft in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden ist (§ 52 Abs. 48 Satz 2 EStG).

30

bb) Die von § 50i Abs. 1 Satz 4 EStG angeordnete sinngemäße Geltung des Satzes 1 bedeutet, dass –entgegen der Sichtweise des FG– sämtliche in diesem Satz genannten Tatbestandsmerkmale auch bei der Prüfung des Satzes 4 erfüllt sein müssen (modifizierte Rechtsgrundverweisung); eine Modifikation erfolgt lediglich insoweit, als dass die Übertragung oder Überführung eines in § 50i Abs. 1 Satz 1 EStG genannten Wirtschaftsguts nicht in das Betriebsvermögen einer gewerblich geprägten Personengesellschaft erfolgen muss, sondern in das Betriebsvermögen einer Besitz-Personengesellschaft oder eines Besitz-Einzelunternehmens im Rahmen einer Betriebsaufspaltung. Dementsprechend setzt auch § 50i Abs. 1 Satz 4 EStG eine Übertragung oder Überführung eines Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen der Besitz-Personengesellschaft oder des Besitz-Einzelunternehmens voraus (Gosch in Kirchhof/Seer, EStG, 24. Aufl., § 50i Rz 11a; a.A. Bodden in Korn, § 50i EStG Rz 280; Neumann-Tomm in Lademann, EStG, § 50i EStG Rz 166).

31

Für dieses Verständnis sprechen sowohl der Wortlaut als auch das Telos und die Systematik der Vorschrift.

32

(1) Dass die Anordnung der sinngemäßen Geltung des Satzes 1 in § 50i Abs. 1 Satz 4 EStG (insgesamt) keine bloße Rechtsfolgenverweisung sein kann, sondern es sich um eine (zumindest teilweise) Rechtsgrundverweisung handeln muss, ergibt sich bereits daraus, dass der Tatbestand in Satz 4 ansonsten völlig ungeeignet wäre, den Gesetzeszweck –die Sicherung des deutschen Besteuerungsrechts in bestimmten Fallkonstellationen (s. BTDrucks 17/12532, S. 90)– zu erreichen. Denn nur § 50i Abs. 1 Satz 1 EStG enthält die den Tatbestand einschränkende Voraussetzung, nach der eine Besteuerung der stillen Reserven im Zeitpunkt der Übertragung oder Überführung des Wirtschaftsguts unterblieben sein musste. Die Sicherung des deutschen Besteuerungsrechts ist indessen nur dann erforderlich, wenn ein Wirtschaftsgut unversteuerte stille Reserven aufweist. Es ist daher einhellige Auffassung und entspricht auch der Ansicht der Vorinstanz, dass im Rahmen des § 50i Abs. 1 Satz 4 EStG ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens oder ein Anteil im Sinne des § 17 EStG ohne Aufdeckung stiller Reserven Betriebsvermögen einer Besitz-Personengesellschaft oder eines Besitz-Einzelunternehmens geworden sein muss, damit der Tatbestand erfüllt ist (Bodden in Korn, § 50i EStG Rz 290; Dornheim in Bordewin/Brandt, § 50i EStG Rz 163; Grammel in Kirchhof/Kube/Mellinghoff, EStG, § 50i Rz B 28; im Einzelnen ebenso Neumann-Tomm in Lademann, EStG, § 50i Rz 166). Entsprechendes gilt für das ebenfalls nur in § 50i Abs. 1 Satz 1 EStG enthaltene, aber nach einhelliger Auffassung auch im Rahmen des § 50i Abs. 1 Satz 4 EStG zu prüfende Tatbestandsmerkmal, nach dem der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme oder im Zeitpunkt des Zuflusses des laufenden Ertrags (§ 50i Abs. 1 Satz 3 EStG) in einem anderen Vertragsstaat ansässig sein muss (vgl. Lang/Benz, Steuerberater-Jahrbuch –StbJb– 2014/2015, 200), da nur in diesem Fall überhaupt die Notwendigkeit der unilateralen Überschreibung des DBA („Treaty Override“) besteht.

33

(2) Da die Formulierung des § 50i Abs. 1 Satz 4 EStG keine konkreten Vorgaben für eine einschränkende Umsetzung der Rechtsgrundverweisung enthält, wie sie ansonsten üblicherweise verwendet wird (z.B. „mit der Maßgabe, dass …“), kann sie nur so verstanden werden, dass sämtliche Tatbestandsmerkmale des in Bezug genommenen Satzes 1 mit Ausnahme solcher gelten, deren Anwendung im Rahmen des Satzes 4 keinen Sinn ergibt. Dies betrifft für den in Bezug genommenen Satz 1 lediglich das Tatbestandsmerkmal der „Personengesellschaft im Sinne des § 15 Absatz 3“; dieses Tatbestandsmerkmal muss für eine sinnhafte Anwendung im Rahmen des Satzes 4 durch die in diesem Satz umschriebene Besitz-Personengesellschaft oder das Besitz-Einzelunternehmen ersetzt werden.

34

(3) Für die vom FG vertretene Auffassung, nach der sich die Verweisung des § 50i Abs. 1 Satz 4 EStG (lediglich) nicht auf das Tatbestandsmerkmal „Übertragung oder Überführung“ beziehen solle, gibt es hingegen keine Anhaltspunkte. Sie lässt sich insbesondere nicht mit der passivisch formulierten Einleitung dieses Satzes begründen, nach der die Sätze 1 und 3 sinngemäß gelten, „wenn Wirtschaftsgüter vor dem 29. Juni 2013 Betriebsvermögen […] geworden sind“. Das Passiv kann schlicht deshalb gewählt worden sein, um die in § 50i Abs. 1 Satz 1 EStG näher bestimmten Wirtschaftsgüter aufzugreifen, ohne sie erneut definieren zu müssen. Auch die erneute Nennung des „29. Juni 2013“ in § 50i Abs. 1 Satz 4 EStG ist bei dem vom Senat zu Grunde gelegten Verständnis nicht redundant. Denn die Formulierung bringt nicht nur zum Ausdruck, dass die Übertragung oder Überführung bis zu diesem Stichtag erfolgt sein muss, sondern zusätzlich, dass die in Satz 4 umschriebene Betriebsaufspaltung ebenfalls vor diesem Stichtag bestanden haben muss (s. Dornheim in Bordewin/Brandt, § 50i EStG Rz 162; Liekenbrock in Flick/Wassermeyer/Ditz/Schönfeld, Außensteuerrecht, § 50i EStG Rz 131; Rehfeld in Herrmann/Heuer/Raupach –HHR–, § 50i EStG Rz 25).

35

(4) Schließlich lässt sich das vom FG vertretene Verständnis auch nicht mit dem Gesetzeszweck begründen. Der Senat vermag schon den vom FG angenommenen Gesetzeszweck der Vorschrift, Steuerausfälle zu vermeiden, die dadurch entstehen könnten, dass die Verwaltung den Begriff der Unternehmensgewinne im Sinne des Art. 7 des OECD-Musterabkommens (OECD-MustAbk) falsch interpretiert habe und deshalb in vielen Fällen von einer gesetzlich gebotenen Besteuerung abgesehen habe, in dieser Allgemeinheit auf der Grundlage der Gesetzeshistorie und der Gesetzesmaterialien nicht zu erkennen.

36

§ 50i Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 EStG entspricht im Wesentlichen dem durch das Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz) vom 26.06.2013 (BGBl I 2013, 1809, BStBl I 2013, 802) eingeführten § 50i EStG. Diese Vorschrift hatte ursprünglich auf Empfehlung des Finanzausschusses des Bundesrats (BRDrucks 632/1/12, S. 16) Eingang in das letztlich nicht beschlossene Jahressteuergesetz 2013 gefunden. Da über die Einführung dieser Vorschrift im Vermittlungsverfahren zum Jahressteuergesetz 2013 Einvernehmen zwischen dem Bundestag und dem Bundesrat herrschte, wurde sie unverändert in das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz aufgenommen und mit diesem beschlossen (s. BTDrucks 17/12532, S. 90). Die ausführliche Begründung des Finanzausschusses des Bundesrats zum Regelungsinhalt der Vorschrift belegt, dass sie gerade nicht dazu dient, in jedem Fall, in dem die Finanzverwaltung den Verlust des Besteuerungsrechts aufgrund einer unzutreffenden Interpretation des Art. 7 OECD-MustAbk nicht erkannte, die Besteuerung im Zeitpunkt der Entnahme oder der Veräußerung des Wirtschaftsguts nachzuholen und bis zu diesem Zeitpunkt auch laufende Erträge aus diesem Wirtschaftsgut zu besteuern. Vielmehr verdeutlichen insbesondere die in der Begründung des Gesetzentwurfs enthaltenen Ausführungen zum Vertrauensschutz, dass eine nationale Besteuerung (in Abweichung von den abkommensrechtlichen Vereinbarungen) nur in solchen Fällen bezweckt war, in denen Steuerpflichtige im Vorfeld eines drohenden Ausschlusses oder einer Beschränkung des Besteuerungsrechts gestalterisch tätig geworden sind, in dem sie gezielt steuerverhaftete Wirtschaftsgüter in ein Betriebsvermögen einer gewerblich geprägten Personengesellschaft oder einer Besitz-Personengesellschaft überführt haben, damit diese in Deutschland auf der Grundlage der von der Finanzverwaltung vormals vertretenen unzutreffenden Auslegung der Abkommensregelungen zu den Unternehmensgewinnen steuerverhaftet bleiben (s. BRDrucks 632/1/12, S. 18).

37

cc) Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft im Sinne des § 50i Abs. 1 EStG aus dem gesamthänderisch gebundenen Vermögen und dem Sonderbetriebsvermögen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zusammensetzt. Denn der Wortlaut des § 50i Abs. 1 EStG unterscheidet zwischen diesen beiden Arten des Betriebsvermögens einer Mitunternehmerschaft nicht (Bodden in Korn, § 50i EStG Rz 103; Grammel in Kirchhof/Kube/Mellinghoff, EStG, § 50i Rz B 10; Liekenbrock in Flick/Wassermeyer/Ditz/Schönfeld, Außensteuerrecht, § 50i EStG Rz 78; Brandis/Heuermann/Pohl, § 50i EStG Rz 20; Neumann-Tomm in Lademann, EStG, § 50i EStG Rz 75; Dornheim in Bordewin/Brandt, § 50i EStG Rz 70; HHR/Rehfeld, § 50i EStG Rz 16). Die Übertragung oder Überführung eines in § 50i Abs. 1 Satz 1 EStG genannten Wirtschaftsguts muss jedoch –abweichend von der Rechtsansicht des FG– „von außen“ in das Betriebsvermögen einer Besitz-Personengesellschaft vorgenommen worden sein; maßgeblicher Anknüpfungszeitpunkt für die Prüfung, ob eine Übertragung oder Überführung im Sinne des § 50i Abs. 1 EStG stattgefunden hat, ist daher der Zeitpunkt, zu dem das Wirtschaftsgut erstmals in das (Sonder-)Betriebsvermögen der Besitz-Personengesellschaft gelangt ist. Ein Transfer von Wirtschaftsgütern innerhalb des Betriebsvermögens derselben Personengesellschaft zwischen ihrem Gesamthands- und ihrem Sonderbetriebsvermögen oder zwischen verschiedenen Sonderbetriebsvermögen ist keine (weitere) Überführung „in“ das Betriebsvermögen der Personengesellschaft (ebenso Liekenbrock in Flick/Wassermeyer/Ditz/Schönfeld, Außensteuerrecht, § 50i EStG Rz 78; a.A. HHR/Rehfeld, § 50i EStG Rz 16; Bodden in Korn, § 50i EStG Rz 282). Denn wenn ein Wirtschaftsgut bereits Betriebsvermögen einer Personengesellschaft ist, kann es nicht mehr in ein solches übertragen oder überführt werden.

38

dd) Die Verwirklichung des Tatbestands des § 50i Abs. 1 EStG scheidet –anders als vom FG angenommen– ferner dann aus, wenn das Wirtschaftsgut im Zeitpunkt seiner Übertragung oder Überführung keine stillen Reserven enthält. Denn der Tatbestand setzt das Vorhandensein stiller Reserven voraus. Nur dann kann ihre Besteuerung im Zeitpunkt der Übertragung oder Überführung unterblieben sein (Bodden in Korn, § 50i EStG Rz 126; a.A. Grammel in Kirchhof/Kube/Mellinghoff, EStG, § 50i Rz B 11).

39

Dementsprechend findet der Tatbestand insbesondere dann keine Anwendung, wenn der Zeitpunkt, zu dem ein Wirtschaftsgut oder der Anteil im Sinne des § 17 EStG hergestellt worden ist, zeitlich mit dem Zeitpunkt der Übertragung oder Überführung in das Betriebsvermögen der Besitz-Personengesellschaft zusammenfällt. Denn im Herstellungszeitpunkt existieren noch keine von § 50i Abs. 1 EStG vorausgesetzten stillen Reserven. Entsprechendes gilt, wenn das Wirtschaftsgut im Zeitpunkt des entgeltlichen Erwerbs zu Marktkonditionen Betriebsvermögen der Gesellschaft geworden ist. Denn in diesem Fall sind etwaige stille Reserven auf der Seite des Veräußerers besteuert worden (ebenso, allerdings beschränkt auf den entgeltlichen Erwerb durch die Personengesellschaft selbst: Grammel in Kirchhof/Kube/Mellinghoff, EStG, § 50i Rz B 11; Liekenbrock in Flick/Wassermeyer/Ditz/Schönfeld, Außensteuerrecht, § 50i EStG Rz 81; Lüdicke, Finanz-Rundschau 2015, 128, 131; Neumann-Tomm in Lademann, EStG, § 50i EStG Rz 55; a.A. Hruschka, StbJb 2013/2014, 257); dementsprechend sind keine stillen Reserven in das Betriebsvermögen der Personengesellschaft übergegangen. Der entgeltliche Erwerb von Sonderbetriebsvermögen durch den Gesellschafter ist regelmäßig in gleicher Weise zu beurteilen wie der entgeltliche Erwerb von Gesamthandsvermögen durch die Personengesellschaft. Denn in der juristischen Sekunde zwischen dem entgeltlichen Erwerb im Privatvermögen des Gesellschafters und der Einlage in das Sonderbetriebsvermögen der Personengesellschaft können regelmäßig keine stillen Reserven entstanden sein.

40

Dieses Verständnis folgt sowohl aus dem anhand der Gesetzesmaterialien und dem Wortlaut der Vorschrift erkennbar gewordenen Gesetzeszweck als auch aus der Systematik der Vorschrift:

41

(1) Nach der vom Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz in Bezug genommenen Begründung zur vom Finanzausschuss des Bundesrats vorgeschlagenen Regelung des § 50i EStG sollte die rückwirkend eingeführte Vorschrift nur in solchen Fällen zur Anwendung kommen, in denen Steuerpflichtige bewusst im Vorfeld einer drohenden Aufdeckung stiller Reserven infolge eines Verlustes oder einer Beschränkung des Besteuerungsrechts durch ein DBA gestalterisch tätig geworden sind, indem sie entsprechende Wirtschaftsgüter in ein Betriebsvermögen einer Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 3 EStG oder in eine Besitz-Personengesellschaft überführt haben; nur in diesen Fällen hat der Gesetzgeber ein schutzwürdiges Vertrauen der Steuerpflichtigen verneint (s. dazu die Ausführungen unter II.2.d.bb (4)). Fehlen stille Reserven im Übertragungs- oder Überführungszeitpunkt, kann eine entsprechende Gestaltung nicht vorliegen.

42

(2) Das Gleiche folgt aus der Systematik des § 50i Abs. 1 EStG. Die Vorschrift setzt in sämtlichen Tatbestandsvarianten voraus, dass eine Besteuerung der stillen Reserven im Zeitpunkt der Übertragung oder Überführung in das Betriebsvermögen unterblieben ist. Dieses Tatbestandsmerkmal wäre in Fällen der originären Anschaffung oder Herstellung im Betriebsvermögen der Gesellschaft ohne Sinn, da im Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt noch keine stillen Reserven existieren, mit der Folge, dass auch eine Übertragung oder Überführung des Wirtschaftsguts zu einem unter dem gemeinen Wert liegenden Preis nicht möglich ist.

43

3. Die Vorentscheidung beruht auf einer abweichenden rechtlichen Beurteilung und ist daher aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif und deshalb zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen. Auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen lassen sich weder sämtliche Tatbestandsmerkmale des § 50i Abs. 1 Satz 4 EStG bejahen noch ist die Anwendung der Vorschrift –wie vom Kläger vertreten– ausgeschlossen.

44

a) Der Kläger hält § 50i Abs. 1 Satz 4 EStG in der Konstellation des Streitfalls schon deshalb für nicht erfüllt, weil der Begriff „der Steuerpflichtige“ in Halbsatz 2 dieser Vorschrift und in dem sinngemäß anzuwendenden § 50i Abs. 1 Satz 1 EStG die gleiche Person bezeichnen müsse. Daher könnten die Rechtsfolgen des § 50i Abs. 1 Satz 4 EStG nur denjenigen treffen, der für die Betriebsaufspaltung ursächlich gewesen sei (hier: X).

45

Dieser Rechtsauffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Vielmehr ist das nach dem Gesetzeswortlaut ebenfalls mögliche und auch von der Vorinstanz für zutreffend befundene Verständnis vorzugswürdig, dass Halbsatz 2 des § 50i Abs. 1 Satz 4 EStG lediglich eine (verkürzte) Umschreibung eines Besitzunternehmens der ansonsten gesetzlich nicht geregelten, aber in ständiger Rechtsprechung anerkannten Figur der steuerrechtlichen Betriebsaufspaltung enthält (Bodden in Korn, § 50i EStG Rz 272). Das folgt schon aus dem Gesetzeszweck, dem die Notwendigkeit einer Differenzierung zwischen Mitunternehmern, die in ihrer Person ursächlich für das Vorliegen der Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung gewesen sind, und den übrigen Mitunternehmern nicht entnommen werden kann. Aus der Begründung des Gesetzentwurfs ergibt sich, dass die Übertragung oder Überführung eines Wirtschaftsguts in eine gewerblich geprägte Personengesellschaft oder in ein Besitzunternehmen zu einer Steuerverhaftung führen soll, weil in beiden Fällen gewerbliche Einkünfte im Sinne des nationalen Steuerrechts abkommensrechtlich nicht als Unternehmensgewinne einzuordnen sind (s. BRDrucks 632/1/12, S. 18). Diese Einordnung betrifft die Einkünfte entsprechender Personengesellschaften insgesamt und unterschiedslos für alle Mitunternehmer.

46

b) § 50i Abs. 1 Satz 4 i.V.m. Satz 1 EStG setzt ferner nicht voraus, dass derjenige, der das Wirtschaftsgut übertragen oder überführt hat, mit demjenigen identisch sein muss, bei dem der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts eintritt oder bei dem die Rechtsfolgen des Tatbestands eintreten. Wird der Tatbestand des § 50i Abs. 1 EStG insoweit verwirklicht, als ein in der Vorschrift bezeichnetes Wirtschaftsgut ohne Aufdeckung (vorhandener) stiller Reserven „von außen“ in das Betriebsvermögen einer Besitz-Personengesellschaft übertragen worden ist, setzt sich die § 50i-Verhaftung bei einem Rechtsnachfolger fort, wenn der unentgeltliche Übertragungsvorgang nicht zu einer Aufdeckung stiller Reserven geführt hat und das Wirtschaftsgut im Betriebsvermögen derselben Personengesellschaft verblieben ist (so zur unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils Liekenbrock in Flick/Wassermeyer/Ditz/Schönfeld, Außensteuerrecht, § 50i EStG Rz 85).

47

aa) Dafür spricht bereits die passive Formulierung des § 50i Abs. 1 Satz 1 EStG, die die Person des Übertragenden oder Überführenden nicht näher spezifiziert (Bodden in Korn, § 50i EStG Rz 231 und Rz 250). Für dieses Verständnis spricht ferner der nach dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Vorschrift einschränkungslose Einbezug jeglicher Übertragungsvorgänge, auch solcher mit einem Rechtsträgerwechsel.

48

bb) Das vom Kläger angeführte Steuersubjektprinzip zwingt nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn eine unentgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts zwischen dem Sonderbetriebsvermögen verschiedener Mitunternehmer derselben Mitunternehmerschaft gemäß § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 EStG zu Buchwerten und die sich daraus ergebende Möglichkeit der interpersonellen Übertragung stiller Reserven stellt gerade eine explizit normierte Durchbrechung dieses Prinzips dar.

49

cc) Schließlich ist eine andere Auslegung auch nicht im Hinblick auf einen vom Kläger geltend gemachten Vertrauensschutz erforderlich. Denn der Kläger hat –unabhängig von der Regelung des § 50i EStG– auf der Grundlage der im Übertragungszeitpunkt (… 2010) noch maßgeblichen Verwaltungsauffassung davon ausgehen müssen, dass die unentgeltliche Anteilsübertragung auf ihn nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 EStG ohne Aufdeckung stiller Reserven erfolgen kann und bei ihm folglich zukünftige laufende Erträge sowie ein Veräußerungs- oder Entnahmegewinn in Deutschland der Besteuerung unterliegen. Erst mit Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 25.05.2011 –  I R 95/10 (BFHE 234, 63, BStBl II 2014, 760) hat sich die Verwaltungsauffassung für Besitz-Personengesellschaften als unzutreffend herausgestellt.

50

c) Abweichend von der Rechtsansicht des Klägers muss auch nicht vorrangig vor der Anwendung des § 50i EStG eine Korrektur des Steuerbescheides erfolgen, in dem bei zutreffender Abkommensanwendung die stillen Reserven wegen eines Ausschlusses oder einer Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts hätten besteuert werden müssen, wenn dessen Änderung im Zeitpunkt, in dem die Rechtsfolgen des § 50i Abs. 1 EStG eintreten, noch möglich ist. Denn § 50i Abs. 1 EStG entfaltet insoweit eine doppelte Schutzwirkung. Er lässt nicht nur zugunsten der Finanzverwaltung die spätere Besteuerung der Erträge aus dem Wirtschaftsgut in Deutschland zu, sondern schützt zugleich auch den Steuerpflichtigen vor einer Nachholung der Besteuerung auf der Grundlage der nachträglich bekannt gewordenen, von der ursprünglichen Verwaltungsauffassung abweichenden höchstrichterlichen Rechtsauffassung in noch nicht bestandskräftigen Veranlagungen (ebenso Grammel in Kirchhof/Kube/Mellinghoff, EStG, § 50i Rz A 32; Liekenbrock in Flick/Wassermeyer/Ditz/Schönfeld, Außensteuerrecht, § 50i EStG Rz 7).

51

4. Das FG hat unter Berücksichtigung der folgenden Hinweise im zweiten Rechtsgang die notwendigen Feststellungen zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 50i Abs. 1 Satz 4 EStG nachzuholen:

52

a) Die Anwendung der Vorschrift setzt im Streitfall zunächst voraus, dass die Anteile an der S Ltd. im Zeitpunkt des Dividendenzuflusses Betriebsvermögen der KG gewesen sind (hier: Sonderbetriebsvermögen des Klägers bei der KG). Nicht ausreichend ist die Feststellung einer Bilanzierung als Sonderbetriebsvermögen; erforderlich sind vielmehr konkrete Feststellungen, aus denen sich ergibt, dass diese Bilanzierung auch zutreffend ist. Eine Erfassung von Kapitalgesellschaftsanteilen im Sonderbetriebsvermögen setzt voraus, dass die Beteiligung entweder geeignet und bestimmt ist, dem Betrieb der Personengesellschaft zu dienen (Sonderbetriebsvermögen I) oder sie zur Begründung oder Stärkung der Beteiligung des Gesellschafters an der Personengesellschaft eingesetzt wird (Sonderbetriebsvermögen II; ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 19.12.2019 –  IV R 53/16, BFHE 267, 299, BStBl II 2020, 534, Rz 34).

53

aa) Zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen I rechnen nur Wirtschaftsgüter, die objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb der Personengesellschaft bestimmt sind (BFH-Urteil vom 21.12.2021 –  IV R 15/19, BFHE 275, 206, BStBl II 2022, 651, Rz 25). Dies würde im Streitfall voraussetzen, dass die KG ihre Tätigkeit, die Verpachtung von Anlagevermögen, unmittelbar durch die vom Kläger gehaltenen Anteile an der S Ltd. ausgeübt hat. Feststellungen des FG dazu fehlen.

54

bb) Eine Zuordnung der Anteile zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen II hat dann zu erfolgen, wenn die dem Mitunternehmer gehörenden Wirtschaftsgüter unmittelbar zur Begründung oder Stärkung seiner Beteiligung eingesetzt werden; es muss ein überwiegender Veranlassungszusammenhang mit der Beteiligung an der Personengesellschaft bestehen (BFH-Urteil vom 21.12.2021 –  IV R 15/19, BFHE 275, 206, BStBl II 2022, 651, Rz 30). Eine Kapitalbeteiligung wird jedoch in der Regel nicht als notwendiges Sonderbetriebsvermögen II gewertet, wenn die Kapitalgesellschaft neben ihrer geschäftlichen Beziehung zur Personengesellschaft oder neben ihrer Geschäftsführertätigkeit für die Personengesellschaft einen eigenen Geschäftsbetrieb von nicht ganz untergeordneter Bedeutung unterhält. Denn in diesem Fall ist grundsätzlich von einer Gleichrangigkeit der beiden Gesellschaften und damit auch der Interessensbereiche der daran beteiligten Gesellschafter auszugehen. Es kann dann nicht davon ausgegangen werden, dass das Halten der Kapitalbeteiligung im überwiegenden Interesse der mitunternehmerischen Beteiligung erfolgt (s. BFH-Urteile vom 19.12.2019 –  IV R 53/16, BFHE 267, 299, BStBl II 2020, 534, Rz 39, und vom 21.12.2021 –  IV R 15/19, BFHE 275, 206, BStBl II 2022, 651, Rz 34). Vor diesem Hintergrund ist die Möglichkeit einer Einordnung der Anteile an der S Ltd. als notwendiges Sonderbetriebsvermögen II zu überprüfen. Entsprechende Feststellungen, insbesondere zur Unterhaltung eines eigenen Geschäftsbetriebs der S Ltd., sind nachzuholen.

55

cc) Sollte eine Zuordnung der Anteile an der S Ltd. zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen der KG ausscheiden, wird das FG gegebenenfalls zu prüfen haben, ob sie gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen gewesen sind. Dies würde zunächst voraussetzen, dass die Anteile objektiv geeignet und subjektiv dazu bestimmt waren, dem Betrieb der Personengesellschaft (gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen I) oder der Beteiligung der Gesellschafter (gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen II) zu dienen (s. aber auch BFH-Urteile vom 19.12.2019 –  IV R 53/16, BFHE 267, 299, BStBl II 2020, 534, Rz 47, und vom 28.05.2020 –  IV R 17/17, BFHE 269, 158, BStBl II 2023, 607, Rz 18, in denen der IV. Senat des BFH die Möglichkeit der Bildung von gewillkürtem Sonderbetriebsvermögen II infrage gestellt hat).

56

Eine solche Zuordnung zum gewillkürten Sonderbetriebsvermögen würde ferner einen Willkürakt (Widmung) des Mitunternehmers und nicht etwa der Mitunternehmerschaft voraussetzen (s. BFH-Beschluss vom 21.04.2008 –  IV B 105/07, BFH/NV 2008, 1470, unter II.1.c). Zwar kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die von der Mitunternehmerschaft aufgestellte Sonderbilanz mit dem betreffenden Mitunternehmer abgestimmt ist. Sollten die vom Kläger behaupteten Streitigkeiten mit den übrigen Gesellschaftern im Zeitpunkt der erstmaligen Erfassung der Anteile an der S Ltd. in seinem Sonderbetriebsvermögen schon bestanden haben, würde die Vermutung möglicherweise nicht gelten (vgl. allgemein BFH-Beschluss vom 25.01.2006 –  IV R 14/04, BFHE 212, 231, BStBl II 2006, 418, unter 2.c [Rz 26]).

57

b) Sollten die Anteile an der S Ltd. nach den nachzuholenden Feststellungen im Zeitpunkt der Ausschüttung Sonderbetriebsvermögen des Klägers bei der KG gewesen sein, wären ferner Feststellungen dazu zu treffen, ob die Anteile an der S Ltd. zu dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmals „von außen“ in das Betriebsvermögen der KG übertragen oder überführt worden sind, solche im Sinne des § 17 EStG waren beziehungsweise ob die Übertragung oder Überführung aus einem Betriebsvermögen erfolgt ist, und ob die Anteile zu diesem Zeitpunkt stille Reserven enthalten haben, die –wegen fehlender Besteuerung– auf die KG übergegangen sind.

58

Durch die (unentgeltliche) Übertragung der Anteile an der S Ltd. auf den Kläger sind die Anteile nicht „von außen“ in das Betriebsvermögen der KG überführt worden. Die Überführung erfolgte nach den Feststellungen des FG aus dem Sonderbetriebsvermögen des X bei der KG. Durch diesen Transfer von Sonderbetriebsvermögen innerhalb der KG kann der Tatbestand des § 50i Abs. 1 Satz 4 EStG nicht verwirklicht worden sein. Vielmehr muss zur Prüfung, ob die vom Kläger bezogene Ausschüttung nach § 50i Abs. 1 Satz 4 EStG in Deutschland der Besteuerung unterliegt, auf die erstmalige Übertragung oder Überführung der das Dividendenbezugsrecht auslösenden Anteile an der S Ltd. „von außen“ in das Betriebsvermögen der KG abgestellt werden.

59

c) Da § 50i Abs. 1 EStG an das Unterlassen der Besteuerung stiller Reserven im Zeitpunkt der Übertragung oder Überführung anknüpft, ist für die Prüfung, ob die Anteile die Voraussetzungen des § 17 EStG erfüllen, auf die jeweils im Zeitpunkt der Übertragung oder Überführung gültige Fassung des § 17 EStG abzustellen (ebenso Dornheim in Bordewin/Brandt, § 50i EStG Rz 72; Grammel in Kirchhof/Kube/Mellinghoff, EStG, § 50i Rz B 10; Liekenbrock in Flick/Wassermeyer/Ditz/Schönfeld, Außensteuerrecht, § 50i EStG Rz 62).

60

d) Im Streitfall würde § 50i Abs. 1 EStG –sollte er einschlägig sein– bewirken, dass die unentgeltliche Übertragung der Anteile an der S Ltd. auf den Kläger im Jahr 2010 zu Recht nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 i.V.m. Satz 1 EStG zum Buchwert erfasst worden ist. § 50i Abs. 1 EStG würde die künftige Besteuerung der stillen Reserven sicherstellen. Der Buchwertansatz wäre zu diesem Zeitpunkt auch nicht nach § 50i Abs. 2 Satz 2 EStG ausgeschlossen, weil diese Vorschrift erst auf Übertragungen und Überführungen anzuwenden ist, die nach dem 31.12.2013 erfolgt sind (§ 52 Abs. 48 Satz 5 EStG i.d.F. des KroatienAnpG).

61

5. Die Übertragung der Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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Vermögensrechtliche Wiedergutmachung bei Sitzverlegung einer Kapitalgesellschaft

Der verfolgungsbedingte Verlust von Aktienanteilen an einer in Berlin (Ost) ansässigen Bank in der NS-Zeit kann Wiedergutmachungsansprüche in entsprechender Anwendung von § 1 Abs. 6 Vermögensgesetz (VermG) begründen, wenn der Sitz der Bank erst nach Ablauf der rückerstattungsrechtlichen Anmeldefristen nach Berlin (West) oder Westdeutschland verlegt wurde. Das hat das BVerwG entschieden (Az. 8 C 6.24).

BVerwG, Pressemitteilung vom 10.12.2025 zum Urteil 8 C 6.24 vom 10.12.2025

Der verfolgungsbedingte Verlust von Aktienanteilen an einer in Berlin (Ost) ansässigen Bank in der NS-Zeit kann Wiedergutmachungsansprüche in entsprechender Anwendung von § 1 Abs. 6 Vermögensgesetz (VermG) begründen, wenn der Sitz der Bank erst nach Ablauf der rückerstattungsrechtlichen Anmeldefristen nach Berlin (West) oder Westdeutschland verlegt wurde. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Die Klägerin macht Entschädigungsansprüche wegen des verfolgungsbedingten Verlusts von Aktienbeteiligungen an einer Berliner Bank im Zeitraum von 1933 bis 1937 geltend. Die Bank hatte ihren Sitz im späteren Beitrittsgebiet in Berlin-Mitte. Nach ihrer Beschlagnahme durch die sowjetische Besatzungsmacht wurde einer ihrer Prokuristen in Berlin (West) zum Notvertreter bestellt. Seine Vertretungsbefugnis erstreckte sich nicht auf das Vermögen der Bank im sowjetischen Sektor. Zu einer satzungsgemäßen Sitzverlegung kam es nicht vor Ablauf der Anmeldefristen für rückerstattungsrechtliche Wiedergutmachungsansprüche.

Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen lehnte die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche für den verfolgungsbedingten Verlust der Anteile ab. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Bestellung des Notvertreters sei ein Sitz der Bank in Berlin (West), im Geltungsbereich des alliierten Rückerstattungsrechts, begründet worden. Deshalb seien das Vermögensgesetz und das daran anknüpfende NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz nicht anwendbar.

Die Revision der Klägerin hatte Erfolg. § 1 Abs. 6 VermG ist entsprechend anzuwenden, wenn im Beitrittsgebiet entzogene Vermögenswerte vor Inkrafttreten des Vermögensgesetzes, aber erst nach Ablauf der rückerstattungsrechtlichen Anmeldefristen nach Berlin (West) oder Westdeutschland verbracht wurden. Aktienanteile sind am Sitz der jeweiligen Gesellschaft belegen. Dieser befand sich bei der geltend gemachten Entziehung der Aktien in Berlin (Ost). Zur Sitzverlegung reichte die Bestellung eines Notvertreters nicht aus. Dazu ist ein konstitutiver Akt, etwa ein Beschluss der satzungsrechtlich zuständigen Organe, erforderlich. Bis zum maßgeblichen Stichtag 30. Juni 1950 waren diese Voraussetzungen nicht erfüllt.

Da das angegriffene Urteil keine Feststellungen zu den sonstigen Anspruchsvoraussetzungen getroffen hat, musste die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Schiedsrichter-Assistent in der 3. Fußball-Liga – Arbeitsgerichte unzuständig für Entschädigungsklage

Ein Schiedsrichter-Assistent in der 3. Fußball-Liga ist kein Arbeitnehmer der DFB Schiri GmbH. Für eine auf Entschädigung und Schadensersatz wegen Diskriminierung gerichtete Klage ist daher lt. BAG der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet (Az. 9 AZB 18/25).

BAG, Pressemitteilung vom 10.12.2025 zum Beschluss 9 AZB 18/25 vom 03.12.2025

Ein Schiedsrichter-Assistent in der 3. Fußball-Liga ist kein Arbeitnehmer der DFB Schiri GmbH. Für eine auf Entschädigung und Schadensersatz wegen Diskriminierung gerichtete Klage ist daher der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet.

Der Kläger wird seit der Saison 2021/2022 als Schiedsrichter in der Regionalliga eingesetzt. Bei der nächsthöheren Spielklasse, der 3. Liga, handelt es sich um eine Profiliga. Ihr Spielbetrieb wird durch den Deutschen Fußballbund (DFB) organisiert. Die beklagte DFB Schiri GmbH ist zuständig für die Besetzung der Spiele mit Schiedsrichtern einschließlich der Schiedsrichter-Assistenten und Vierten Offiziellen. Dazu führt sie sog. Schiedsrichterlisten. Die Aufnahme in die Schiedsrichterliste für die 3. Liga erfolgt u. a. dadurch, dass Schiedsrichter der Regionalliga durch die Regionalverbände für sog. DFB-Schiedsrichter-Coaching-Plätze gemeldet werden. Der Kläger wurde für die Saison 2024/2025 nicht berücksichtigt. Ihm wurde deshalb von der Beklagten – was er als diskriminierend erachtet – kein Rahmenvertrag über eine Tätigkeit als Schiedsrichter-Assistent in der 3. Liga angeboten.

Nach dem Rahmenvertrag ist der Schiedsrichter nicht zur Übernahme von Spielleitungen verpflichtet. Die Beklagte vergibt die Spielaufträge über das sogenannte DFBnet. Die Schiedsrichter-Assistenten tragen im Vorfeld Termine, an denen sie keine Einsätze über-nehmen können, im System als sog. Freistellungen ein. Im Anschluss werden sie von der Beklagten für bestimmte Spiele eingeteilt. Der Einsatz kann danach von den Schiedsrichter-Assistenten noch abgelehnt werden. Die Schiedsrichter-Assistenten der 3. Liga erhalten keine monatliche Grundvergütung, sondern werden für jeden einzelnen Einsatz entlohnt. Ein Video-Assistant-Referee kommt in der 3. Liga – bislang – nicht zum Einsatz.

Der Kläger hat die auf Zahlung einer Entschädigung und von Schadensersatz nach § 15 AGG gerichtete Klage beim Arbeitsgericht anhängig gemacht. Die Beklagte hat den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gerügt und gemeint, der Kläger wäre als Schiedsrichter-Assistent in der 3. Liga nicht als Arbeitnehmer für sie tätig geworden.

Das Arbeitsgericht hat den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen als nicht gegeben angesehen und den Rechtsstreit an das Landgericht verwiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers hat das Landesarbeitsgericht den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen demgegenüber für zulässig erklärt.

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Sie führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses. Der Kläger wäre, so er „eingestellt“ worden wäre, nicht als Arbeitnehmer für die Beklagte tätig geworden. Weder durch den Rahmenvertrag noch durch die einzelnen Einsätze als Schiedsrichter-Assistent wäre zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis i. S. v. § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, § 611a Abs. 1 BGB begründet worden. Die Beklagte kann einen Schiedsrichter-Assistenten in der 3. Liga aufgrund des Rahmenvertrags nicht einseitig anweisen, an einem bestimmten Spiel als Mitglied des Schiedsrichter-Teams mitzuwirken. Erklärt er sich nicht bereit, ein Spiel zu leiten, drohen ihm keine Sanktionen aufgrund der Schiedsrichterordnung des DFB. Übernimmt ein Schiedsrichter-Assistent einvernehmlich eine Spielleitung in der 3. Liga, sind die damit begründeten Pflichten nach dem Rahmenvertrag sowie der Schiedsrichterordnung nicht weisungsgebunden und fremdbestimmt in persönlicher Abhängigkeit zu erfüllen. Der Kläger wäre auch nicht als arbeitnehmerähnliche Person i. S. v. § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG für die Beklagte tätig geworden. Insofern fehlte die erforderliche wirtschaftliche Abhängigkeit.

Hinweis: Der Kläger hat die Klage nach formloser Mitteilung des Senatsbeschlusses an die Parteien (§ 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO) zurückgenommen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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Arbeitsgerichte zuständig für Kündigungsstreit um Theaterintendanten

Für die Klage eines Generalintendanten gegen eine außerordentliche Kündigung kann der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet sein. So das BAG (Az. 9 AZB 3/25).

BAG, Pressemitteilung vom 10.12.2025 zum Beschluss 9 AZB 3/25 vom 02.12.2025

Für die Klage eines Generalintendanten gegen eine außerordentliche Kündigung kann der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet sein.

Die Frage stellte sich im Rahmen eines Kündigungsschutzstreits. Der Kläger war als Generalintendant bei einem Theater beschäftigt, das die beklagte Stadt als Eigenbetrieb führt. Grundlage ist ein „Intendantenvertrag“, der dem Generalintendanten die künstlerische Leitung des Theaters überträgt. Zu seinen Aufgaben gehörten insbesondere die Gestaltung des Spielplans, die Rollenbesetzung sowie die Verteilung der Regieaufgaben und Dirigate. Der Vertrag nimmt eine Eigenbetriebssatzung sowie die Geschäftsordnung für das Theater in Bezug. In diesen Regelwerken sind u. a. die Organisation des Theaters sowie Aufgaben und Befugnisse der für den Eigenbetrieb zuständigen Organe näher bestimmt. Mit seiner Klage vor dem Arbeitsgericht wendet sich der Kläger vorrangig gegen eine außerordentliche Kündigung.

Die Beklagte hat die Zulässigkeit des Rechtswegs gerügt und beantragt, den Rechtsstreit an das zuständige Landgericht zu verweisen. Der Kläger sei kein Arbeitnehmer, sondern im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses tätig gewesen. Die Vorinstanzen haben die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers bejaht und angenommen, der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen sei eröffnet.

Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Rechtsbeschwerde der Beklagten zurückgewiesen und den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG ebenfalls für gegeben erachtet. Es geht um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus einem Arbeitsverhältnis. Der Kläger ist als Arbeitnehmer i. S. v. § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG zu qualifizieren. Der Norm liegt der allgemeine nationale Arbeitnehmerbegriff zugrunde, der in § 611a Abs. 1 BGB* gesetzlich geregelt ist. Aus dem „Intendantenvertrag“ ergibt sich in Verbindung mit den Kompetenzregelungen in der Eigenbetriebssatzung und der Geschäftsordnung, dass der Generalintendant seine Arbeit nicht im Wesentlichen frei, sondern weisungsgebunden und fremdbestimmt in persönlicher Abhängigkeit auszuüben hat. Trotz weitreichender Freiheiten unterliegt er wesentlichen – auch ablauforientierten – Weisungen des Oberbürgermeisters. Durch die Einbindung in die stark arbeitsteilig ausgerichtete Organisation des Theaters erweist sich die Tätigkeit auch als fremdbestimmt. Die Führungsstruktur sieht ein enges Zusammenwirken von Generalintendant und Verwaltungsdirektor vor sowie eine Kontrolle durch Oberbürgermeister und Werkausschuss, deren Entscheidungen im Konfliktfall die des Generalintendanten ersetzen können. Diese Aspekte lassen die für ein freies Dienstverhältnis sprechenden Gesichtspunkte, etwa die freie Arbeitszeitgestaltung, bei einer Gesamtbetrachtung in den Hintergrund treten. Auch der Umstand, dass der „Intendantenvertrag“ dem Kläger die künstlerische Verantwortung und gestalterische Freiheit einräumt, ändert im Ergebnis nichts.

*§ 611a Abs. 1 BGB lautet:

„§ 611a Arbeitsvertrag

(1) Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an.“

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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