Rentenpaket 2025 beschlossen

Der Deutsche Bundestag hat heute das Rentenpaket 2025 beschlossen. Damit werden zentrale rentenpolitische Vorhaben des Koalitionsvertrages umgesetzt. Das BMAS gibt einen Überblick.

BMAS, Pressemitteilug vom 05.12.2025

Der Deutsche Bundestag hat heute das Rentenpaket 2025 beschlossen. Damit werden zentrale rentenpolitische Vorhaben des Koalitionsvertrages umgesetzt.

Ein Bestandteil der heutigen Entscheidung ist die Verlängerung der Haltelinie für das Rentenniveau bei 48 Prozent bis 2031. Für alle Rentnerinnen und Rentner bedeutet dies, dass die Renten grundsätzlich so stark erhöht werden, wie es die Lohnentwicklung vorgibt. Dabei werden Veränderungen bei den Sozialabgaben der Rentnerinnen und Rentner sowie der Beschäftigten berücksichtigt.

Ohne diese gesetzliche Maßnahme würde das Rentenniveau in den Jahren nach 2025 von der Lohnentwicklung abgekoppelt und bis 2031 voraussichtlich um rund einen Prozentpunkt auf 47 Prozent absinken. Durch die Stabilisierung des Rentenniveaus bei 48 Prozent fällt eine Rente von beispielsweise 1.500 Euro zum 1. Juli 2031 um etwa 35 Euro pro Monat höher aus. Das ist ein Plus von 420 Euro im Jahr.

Mit der Verlängerung der Haltelinie sorgen wir dafür, dass das Rentenniveau bis 2031 stabil bleibt und die Renten bis dahin nicht von den Löhnen abgekoppelt werden. Damit setzt die Regierung ein klares Zeichen für Leistungsgerechtigkeit.

Bärbel Bas, Bundesministerin für Arbeit und Soziales

Der Bundesrat muss das Gesetz noch am 19. Dezember beraten. Legt er keinen Einspruch ein, kann es am 1. Januar 2026 in Kraft treten.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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Im Bundestag beschlossen: Mit Aktivrente bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei hinzuverdienen

Wer im Rentenalter freiwillig weiterarbeitet, kann teilweise hinzuverdienen, ohne Steuern zahlen zu müssen – mit der sog. Aktivrente. Das hat die Bundesregierung beschlossen. Ab wann gilt die Aktivrente? Wer kann sie nutzen? Fragen und Antworten im Überblick.

Bundesregierung, Mitteilung vom 05.12.2025

Wer im Rentenalter freiwillig weiterarbeitet, kann teilweise hinzuverdienen, ohne Steuern zahlen zu müssen – mit der sog. Aktivrente. Das hat die Bundesregierung beschlossen. Ab wann gilt die Aktivrente? Wer kann sie nutzen? Fragen und Antworten im Überblick.

Mit der Aktivrente wird belohnt, wer das gesetzliche Rentenalter erreicht und freiwillig weiterarbeitet. Sie ist ein wichtiger Baustein, um dem Arbeitskräftemangel und den Auswirkungen der demografischen Entwicklung entgegenzuwirken. Damit wird das Weiterarbeiten attraktiver und zusätzliches Fachkräftepotenzial erschlossen.

Die Bundesregierung hat die Aktivrente am 15. Oktober auf den Weg gebracht. Am 5. Dezember hat der Bundestag den Gesetzesentwurf beschlossen, dieser muss nun noch am 19. Dezember die Zustimmung des Bundesrates finden.

Was ist die Aktivrente?

Die Aktivrente erlaubt es Menschen, die bereits die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben, freiwillig im Ruhestand weiterzuarbeiten. Sie können dabei bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei hinzuverdienen.

Wer kann die Aktivrente nutzen?

Die Aktivrente gilt für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab Erreichen der Regelaltersgrenze. Dabei erfolgt die Begünstigung unabhängig davon, ob die oder der Steuerpflichtige eine Rente bezieht oder den Rentenbezug aufschiebt.

Die Aktivrente gilt nicht für Selbstständige, Freiberufler, Land- und Forstwirte, Minijobs sowie Beamtinnen und Beamte. Die Steuerfreiheit wird auf Personen beschränkt, die die Regelaltersgrenze – Vollendung des 67. Lebensjahres, einschließlich Übergangsregelung – überschritten haben.

Muss man auf die Aktivrente Steuern zahlen?

Der Hinzuverdienst von bis zu 2.000 Euro im Monat ist grundsätzlich steuerfrei. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung müssen aber gezahlt werden. Wer mehr als 2.000 Euro hinzuverdient, muss auf den darüber liegenden Betrag Steuern zahlen.

Warum wird die Aktivrente eingeführt?

Mit der Aktivrente will die Bundesregierung einen Anreiz schaffen, länger im Arbeitsmarkt zu bleiben. Die Maßnahme soll zudem helfen, den Fachkräftemangel abzufedern. Davon profitieren Beschäftigte und Arbeitgeber gleichermaßen. Eine höhere Erwerbsquote stärkt außerdem die Wirtschaft. Die Beiträge erhöhen die Einnahmen der Sozialversicherungen. Die Aktivrente dient daher auch der Generationen- und Verteilungsgerechtigkeit.

Nach zwei Jahren ist eine Evaluation vorgesehen, um die Aktivrente zu überprüfen.

Quelle: Bundesregierung

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Im Bundestag verabschiedet: Betriebliche Altersvorsorge stärken

Künftig sollen mehr Menschen von einer guten Betriebsrente profitieren können – vor allem Beschäftigte in kleinen und mittleren Unternehmen sowie mit geringem Einkommen. Das sieht das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz vor, das der Bundestag nun verabschiedet hat.

Bundesregierung, Mitteilung vom 05.12.2025

Künftig sollen mehr Menschen von einer guten Betriebsrente profitieren können – vor allem Beschäftigte in kleinen und mittleren Unternehmen sowie mit geringem Einkommen. Das sieht das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz vor, das der Bundestag nun verabschiedet hat.

Rund 52 Prozent der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in Deutschland haben eine Betriebsrente. In kleinen und mittleren Unternehmen allerdings und bei Beschäftigten mit geringem Einkommen ist sie noch wenig verbreitet. Mit dem Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz will die Bundesregierung daher die betriebliche Altersvorsorge weiter fördern. Vorgesehen sind Verbesserungen im Arbeits-, Finanzaufsichts- und Steuerrecht.

Der Bundestag hat den Gesetzentwurf nun verabschiedet. Das Kabinett hatte ihn am 3. September 2025 beschlossen. Abschließend muss der Bundesrat noch zustimmen.

Was soll sich verbessern?

  • Ausbau des Sozialpartnermodells: Mit diesem Modell werden seit 2018 Betriebsrenten auf Grundlage eines Tarifvertrags organisiert. Künftig sollen auch nicht tarifgebundene Unternehmen und ihre Beschäftigten daran teilnehmen können. Das sind häufig kleinere Unternehmen.
  • Mehr Flexibilität beim Arbeitgeberwechsel: Anwartschaften auf eine Betriebsrente sollen leichter mitgenommen oder in der Versorgungseinrichtung belassen werden können.
  • Neue Impulse im Finanzaufsichtsrecht, um die betriebliche Altersversorgung attraktiver zu machen: Um höhere Renditen und damit höhere Betriebsrenten zu erzielen, bekommen beispielsweise Pensionskassen mehr Spielraum in ihrer Kapitalanlage.
  • Bessere steuerliche Förderung der Betriebsrente für Geringverdiener: Die Einkommensgrenze für die Förderung wird angehoben. Zudem steigt der maximal geförderte Arbeitgeberzuschuss.
  • Digitalisierung der betrieblichen Altersversorgung: Damit sollen Unternehmen von unnötiger Bürokratie entlastet werden.

Der Bundestag hat heute auch das Rentenpaket 2025 verabschiedet, ebenso die Einführung der Aktivrente. Wenn sich abschließend der Bundesrat mit den Gesetzen befasst hat, kann somit ein erstes großes Paket zur Rente im neuen Jahr in Kraft treten.

Quelle: Bundesregierung

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Vereinfachte EUDR verabschiedet

EU-Parlament und Rat haben sich am 04.12.2025 auf Vereinfachungen an der Verordnung zu entwaldungsfreien Lieferketten (EUDR) verständigt.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 05.12.2025

EU-Parlament und Rat haben sich am 04.12.2025 auf Vereinfachungen an der Verordnung zu entwaldungsfreien Lieferketten (EUDR) verständigt. Der finale Text der Einigung ist derzeit noch nicht öffentlich zugänglich. Bevor die Verordnung im EU-Amtsblatt veröffentlicht werden kann, müssen beide EU-Institutionen den finalen Text noch formal annehmen.

Im Wesentlichen sieht die Einigung u. a. folgendes vor:

  • Verschiebung der Erstanwendung um ein weiteres Jahr, d. h. für große Unternehmen findet die vereinfachte Verordnung Anwendung ab dem 30.12.2026 und für Kleinst- und kleine Unternehmen ab 30.06.2027.
  • Druckerzeugnisse werden aus dem Anwendungsbereich der Verordnung gestrichen.
  • Nur der Erstinverkehrbringer eines Erzeugnisses muss eine Sorgfaltserklärung abgeben.
  • Der erste nachgelagerte Marktteilnehmer wird verpflichtet, die Referenznummer der Sorgfaltserklärung zu sammeln und aufzubewahren (keine Weitergabe in die nachgelagerte Lieferkette).
  • Kleinst- und kleine Unternehmen (mit Sitz in Ländern mit niedrigem Risiko) müssen einmalig eine vereinfachte Erklärung im Informationssystem abgeben.
  • Ein Erfahrungsaustausch von Experten, Stakeholdern und allen relevanten Marktteilnehmern zur Umsetzung der EUDR soll innerhalb der Multi-Stakeholder-Plattform der EU-Kommission stattfinden.
  • Die EU-Kommission soll bis 30.04.2026 einen Überarbeitungsvorschlag zur weiteren Vereinfachung der EUDR vorlegen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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EU-Kommission aktualisiert EU-Liste der Hochrisikoländer

Die EU-Kommission hat am 04.12.2025 die EU-Liste der Hochrisikoländer aktualisiert, die strategische Defizite in ihren nationalen Regelungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufweisen.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 04.12.2025

Die EU-Kommission hat am 04.12.2025 die EU-Liste der Hochrisikoländer aktualisiert, die strategische Defizite in ihren nationalen Regelungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufweisen. Die Änderung basiert auf den jüngsten Bekanntgaben der FATF und ihrer grauen Liste der „Länder und Gebiete unter verstärkter Beobachtung“, die regelmäßig aktualisiert wird.

Neu auf die EU-Liste aufgenommen wurden Bolivien und die Britischen Jungferninseln. Andere Länder, darunter Burkina Faso, Mali, Mosambik, Nigeria, Südafrika und Tansania, wurden gestrichen.

Die aktualisierte EU-Liste (delegierte Verordnung) tritt einen Monat nach Prüfung und Nichtbeanstandung von EU-Parlament und Rat in Kraft. Die Frist kann ggf. um einen weiteren Monat verlängert werden.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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EFRAG übergibt Entwürfe der überarbeiteten ESRS an die EU-Kommission

Die European Financial Reporting Advisory Group hat ihre Entwürfe der überarbeiteten European Sustainability Reporting Standards als fachliche Empfehlung (Technical Advice) an die Europäische Kommission übergeben.

WPK, Mitteilung vom 04.12.2025

Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat am 3. Dezember 2025 ihre Entwürfe der überarbeiteten European Sustainability Reporting Standards (ESRS) als fachliche Empfehlung (Technical Advice) an die Europäische Kommission übergeben. Zuvor hatte die EFRAG am 31. Juli 2025 Änderungsvorschläge zu den bestehenden ESRS veröffentlicht, deren Kommentierungsfrist Ende September 2025 endete („Neu auf WPK.de“ vom 1. August 2025).

Auf Grundlage der fachlichen Empfehlung wird die Europäische Kommission nun einen Delegierten Rechtsakt zur Änderung von ESRS Set 1 erarbeiten, der Mitte des Jahres 2026 verabschiedet werden soll. Damit könnten die überarbeiteten ESRS ab dem Geschäftsjahr 2027 angewendet werden, möglicherweise mit der Option einer freiwilligen Anwendung für das Geschäftsjahr 2026.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Aufhebung Beschädigtenrente rechtmäßig

Das Land Baden-Württemberg hatte einer von ihrem übergriffigen Ehemann verletzten Frau eine Beschädigtenrente gewährt, diese Entscheidung aber schon nach wenigen Monaten wieder aufgehoben. Zu Recht, wie das LSG Baden-Württemberg entschieden hat (Az. L 6 VG 1340/25).

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 05.12.2025 zum Urteil L 6 VG 1340/25 vom 04.12.2025

Das Land Baden-Württemberg hatte einer von ihrem übergriffigen Ehemann verletzten Frau eine Beschädigtenrente gewährt, diese Entscheidung aber schon nach wenigen Monaten wieder aufgehoben. Zu Recht, wie der 6. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg jetzt entschieden hat.

Die Klägerin war im Rahmen eines Streits Anfang Juni 2019 von ihrem damaligen Ehemann an der Hand verletzt und einige Tage später bei einem weiteren Streit geschlagen und bedroht worden. Der Ehemann (S.), von dem sich die Klägerin im Jahr 2020 scheiden ließ, wurde deswegen vom Amtsgericht Hechingen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt.

Das Land Baden-Württemberg – der Beklagte – gewährte der Klägerin im Juli 2021 wegen der psychischen Folgen dieser Taten eine Beschädigtenrente von ca. 150 Euro monatlich. Bereits im November 2021 hob der Beklagte die Rentengewährung wieder auf, da Versagungsgründe vorliegen würden.

Nachdem die Klägerin mit ihrer Klage gegen die Rentenaufhebung zunächst vor dem Sozialgericht Reutlingen obsiegte, gab jetzt in zweiter Instanz der 6. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg dem Beklagten recht. Leistungen der Opferentschädigung seien zu versagen, wenn der Geschädigte die Schädigung entweder selbst verursacht habe oder wenn es aus sonstigen, insbesondere aus in dem eigenen Verhalten des Anspruchstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren. Vorliegend sei die Leistungsversagung insbesondere deshalb gerechtfertigt, da die Klägerin die Ehe mit dem S. trotz wiederholter Übergriffe fortgesetzt habe. Zwar rechtfertige eine ständige Liebesbeziehung zwischen Täter und Opfer für sich allein nicht in jedem Fall, Leistungen wegen „Unbilligkeit“ auszuschließen. Wenn aber eine Lebensgemeinschaft fortgesetzt werde, die mit einer dauernden Gefahrenlage verbunden sei, in der stets mit einer schweren Misshandlung gerechnet werden müsse, könne keine staatliche Entschädigung im Falle einer Körperverletzung beansprucht werden, wie der Senat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts klarstellte. Schon durch ein Gewaltschutzverfahren im Jahr 2014 – bei dem die Klägerin ein Kontaktverbot gegen ihren Ehemann beantragt und erwirkt hatte, den Antrag im Weiteren jedoch zurückgenommen hatte – seien bereits zu diesem Zeitpunkt Übergriffe des Ehemannes belegt. Das Gewaltschutzverfahren, bei dem die Klägerin von ihrer Tochter aus erster Ehe und deren Mann unterstützt worden sei, widerlege zum einen, dass sie keine Hilfe erfahren habe und zum anderen, dass sie niemanden von den Taten habe berichten können. Der Senat verneinte insoweit auch das Vorliegen bedeutsamer wirtschaftlicher oder familiärer Gründe für die Fortführung der Beziehung, nachdem das von den Eheleuten bewohnte Haus im Eigentum der Klägerin stehe, diese einer Erwerbstätigkeit nachgehe und die Kinder der Klägerin aus einer vorangegangenen Ehe stammten. Die Rentengewährung sei schließlich auch deswegen rechtswidrig gewesen, so das Gericht, weil bei der Klägerin keine Schädigungsfolgen in dem für die Rentengewährung erforderlichen Ausmaß vorlägen.

Hinweis zur Rechtslage

Der dargestellten Entscheidung liegen noch die am 31. Dezember 2023 außer Kraft getretene Regelungen des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) und des Opferentschädigungsgesetzes (OEG) zugrunde. Seit dem 1. Januar 2024 gelten für die Versorgung von Opfern von Gewalttaten die Regelungen des Vierzehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs – Soziale Entschädigung (SGB XIV). Die nachfolgend dargestellte Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 OEG ist durch § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 SGB XIV abgelöst worden.

§ 2 OEG

(1) Leistungen sind zu versagen, wenn der Geschädigte die Schädigung verursacht hat oder wenn es aus sonstigen, insbesondere in dem eigenen Verhalten des Anspruchstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren. […]

Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg

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Nachhaltigkeitsberichterstattung: EFRAG startet ESRS Knowledge Hub

EFRAG hat eine interaktive Online-Plattform, das sog. ESRS Knowledge Hub, gestartet, um Unternehmen, Fachleute und Stakeholder bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu unterstützen.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 04.12.2025

EFRAG hat am 04.12.2025 eine interaktive Online-Plattform, das sog. ESRS Knowledge Hub, gestartet, um Unternehmen, Fachleute und Stakeholder bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu unterstützen.

Auf der Plattform werden eine Vielzahl an Informationen und Materialien zentral gebündelt zur Verfügung gestellt, u. a.:

  • interaktiver Zugang zu den in 2023 verabschiedeten ESRS (delegierte Verordnung (EU) 2023/2772) als auch Umsetzungsleitlinien;
  • Entwürfe der vereinfachten ESRS, die am 03.12.2025 an die EU-Kommission übergeben wurden, und begleitende Dokumente;
  • VSME-Standard (freiwilliger Nachhaltigkeitsberichtsstandard für KMU) im interaktiven Format und Unterstützungsmaterialen und Werkzeuge;
  • Verlinkungen auf die EU-Gesetzgebung und internationale Standards als auch Links zu laufenden Diskussionen in den verschiedenen Gremien der EFRAG (EFRAG SRB und EFRAG SR TEG).

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Württemberger Testament: Entlassung des testierenden Ehegatten nur bei grober Pflichtverletzung als Vollstrecker

Haben Eheleute die gemeinsamen Kinder zu Erben eingesetzt, dem länger lebenden Ehegatten aber gleichzeitig bis zu dessen Tod den Nießbrauch an dem Nachlass eingeräumt sowie ihn zum Testamentsvollstrecker ernannt, kommt eine Entlassung des Testamentsvollstreckers nur dann in Betracht, wenn er seinen Pflichten als Testamentsvollstrecker grob pflichtwidrig nicht nachgekommen ist. Das OLG Frankfurt hat der Beschwerde der vom Nachlassgericht entlassenen Testamentsvollstreckerin stattgegeben (Az. 21 W 93/25).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 05.12.2025 zum Beschluss 21 W 93/25 vom 27.11.2025

Haben Eheleute die gemeinsamen Kinder zu Erben eingesetzt, dem länger lebenden Ehegatten aber gleichzeitig bis zu dessen Tod den Nießbrauch an dem Nachlass eingeräumt sowie ihn zum Testamentsvollstrecker ernannt, kommt eine Entlassung des Testamentsvollstreckers nur dann in Betracht, wenn er seinen Pflichten als Testamentsvollstrecker grob pflichtwidrig nicht nachgekommen ist. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung der Beschwerde der vom Nachlassgericht entlassenen Testamentsvollstreckerin stattgegeben.

Der Erblasser war mit der Beteiligten zu 1) verheiratet. Die Beteiligten zu 2) bis 4) sind die Kinder der Eheleute. Die Eheleute errichteten ein notarielles gemeinschaftliches Testament. Hierin beriefen sie ihre Kinder zu Erben und räumten dem überlebenden Ehegatten einen Nießbrauch an dem Erbe ein. Gleichzeitig setzten sie ihn als Testamentsvollstrecker ein (sog. Württemberg Testament). Nach dem Tod des Erblassers beantragte dessen Ehefrau ein Testamentsvollstreckerzeugnis. Demgegenüber begehrte der Beteiligte zu 2) die Entlassung seiner Mutter aus dem Amt der Testamentsvollstreckerin und berief sich hierbei unter anderem auf verschiedene Pflichtwidrigkeiten seiner Mutter bei der Verwaltung des in den Nachlass fallenden Immobilienvermögens. Das Nachlassgericht entließ die Mutter aus dem Amt der Testamentsvollstreckerin. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Mutter hatte Erfolg.

Ein Entlassungsgrund nach § 2227 BGB liege nicht vor, führte der zuständige 21. Zivilsenat aus. Der Mutter sei keine grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung vorzuwerfen. Zu berücksichtigen sei, dass die Doppelstellung der überlebenden Ehepartnerin als Nießbrauchnehmerin und Testamentsvollstreckerin von den Eheleuten ausdrücklich gewollt gewesen sei. Soweit es Unzulänglichkeiten bei der Erwirtschaftung von Erträgen aus dem Erbe anbelange, könne hierauf eine Entlassung ohnehin nicht gestützt werden, da die Erträge der überlebenden Ehefrau und nicht den Erben zufließen sollten. Soweit es die Substanz und den Erhalt des Immobilienvermögens betreffe, sei zu berücksichtigen, dass der Testamentsvollstreckerin ein breiter Entscheidungsspielraum zukomme. In ihrer Funktion als Testamentsvollstreckerin habe sie nur dann im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung auf eine Substanzerhaltung hinzuwirken und eine solche ggf. durch einen Duldungsanspruch gemäß § 1044 BGB durchzusetzen, wenn dies zur Abwendung erheblicher Nachteile für die Eigentümer erforderlich wäre. Dies sei zumindest gegenwärtig nicht ersichtlich.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Erläuterungen

§ 1030 Abs. 1 BGB Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Sachen

Eine Sache kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen (Nießbrauch).

§ 2227 BGB Entlassung des Testamentsvollstreckers

Das Nachlassgericht kann dem Testamentsvollstrecker auf Antrag eines der Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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IW-Konjunkturprognose: BIP wächst 2026 um knapp ein Prozent

Nach drei Jahren Rezession und Stagnation wächst die deutsche Wirtschaft im kommenden Jahr immerhin leicht um fast ein Prozent, sagt die Konjunkturprognose des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) voraus. Eine echte Trendwende ist jedoch nicht in Sicht.

IW Köln, Pressemitteilung vom 05.12.2025

Nach drei Jahren Rezession und Stagnation wächst die deutsche Wirtschaft im kommenden Jahr immerhin leicht um fast ein Prozent, sagt die Konjunkturprognose des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) voraus. Eine echte Trendwende ist jedoch nicht in Sicht.

Im Jahr 2026 bremsen die schwache Weltwirtschaft und unsichere Handelsbeziehungen die deutsche Wirtschaft weiterhin aus. Auch wenn mit einer leichten Erholung bei den Investitionen und einem gesamtwirtschaftlichen Plus von knapp einem Prozent gerechnet wird, ist eine wirkliche Aufschwungsqualität nicht erkennbar. Zumal rund ein Drittel des Wachstums auf einen Kalendereffekt zurückzuführen ist: Da einige Feiertage auf Wochenenden fallen, arbeiten die Deutschen im kommenden Jahr gut zwei Tage mehr.

Die Ergebnisse im Detail:

  • Auch 2026 belastet die unsichere globale Lage den deutschen Außenhandel. Die Weltwirtschaft wächst nur um etwa zwei Prozent, der Welthandel lediglich um rund 1,5 Prozent. Die deutschen Exporte bleiben sogar davon weiterhin abgekoppelt und dürften das schwache Niveau des Jahres 2025 deshalb kaum übertreffen.
  • Zwar machen sich die staatlichen Investitionen im Jahresverlauf bemerkbar, private Investitionen bleiben aber schwach. Zusammen tragen sie zu einem Wachstumsschub von etwa 0,5 Prozentpunkten bei.
  • Insbesondere im Wohnungsbau sorgen neue Impulse der Bundesregierung für Auftrieb. Die Bauinvestitionen steigen um voraussichtlich 1,5 Prozent. Vor allem Tiefbau und öffentlicher Nichtwohnungsbau profitieren von den zusätzlichen Mitteln aus dem Infrastruktur-Sondervermögen.
  • Trotz normaler Inflationsrate von zwei Prozent bleibt der private Konsum verhalten und steigt preisbereinigt nur um ein Prozent. Der Grund: Die Beschäftigungsaussichten sind unsicher, viele Bürger behalten ihr Geld deshalb bei sich.
  • Die Arbeitslosigkeit verharrt laut Prognose bei rund drei Millionen; auch die Erwerbstätigkeit bleibt bis Ende 2026 nahezu unverändert. Besonders im Verarbeitenden Gewerbe gehen Arbeitsplätze verloren: Laut IW-Konjunkturumfrage wollen vier von zehn Industriefirmen 2026 Stellen abbauen.

Trendwende nicht in Sicht

„Das erwartete Wachstum reicht bei weitem nicht aus, um die gesamten Einbußen der vergangenen Jahre aufzuholen“, sagt IW-Konjunkturchef Michael Grömling. Angesichts geopolitischer Unsicherheiten, des technologischen Wandels und der Alterung unserer Gesellschaft stehe die deutsche Wirtschaft vor einem fundamentalen Wandel, der Zeit benötige. „Deutschland stehen noch einige schwierige Jahre mit großen Herausforderungen bevor“, so Grömling.

Quelle: Institut der deutschen Wirtschaft (IW Köln)

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