Unwirksame Rentenkürzungsklausel in fondsgebundener Riester-Rente

Eine Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer fondsgebundenen Rentenversicherung (sog. Riester-Rente), die den Versicherer zu einer nachträglichen Herabsetzung der monatlichen Rente berechtigt, ist unwirksam. So entschied der BGH (Az. IV ZR 34/25).

BGH, Pressemitteilung vom 10.12.2025 zum Urteil IV ZR 34/25 vom 10.12.2025

Eine Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer fondsgebundenen Rentenversicherung (sog. Riester-Rente), die den Versicherer zu einer nachträglichen Herabsetzung der monatlichen Rente berechtigt, ist unwirksam

Der unter anderem für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer fondsgebundenen Rentenversicherung nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (sog. Riester-Rente), die den Versicherer zur Herabsetzung des im Versicherungsschein genannten Rentenfaktors und dadurch der bei Rentenbeginn zu zahlenden monatlichen Rente berechtigt, ohne ihn zugleich im Fall einer nachträglichen Verbesserung der Umstände zu deren Wiederheraufsetzung zu verpflichten, wegen Verstoßes gegen § 308 Nr. 4 und § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf

Der beklagte Versicherer bietet fondsgebundene Rentenversicherungen nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (sog. Riester-Renten) an. Aus den von den Versicherungsnehmern gezahlten Versicherungsprämien und den erzielten Überschüssen erwirbt er Kapitalanlagen (Fondsanteile), die er dem jeweiligen Versicherungsvertrag zuordnet. Die ab Rentenbeginn auszuzahlende Rente ermittelt sich anhand eines im Versicherungsschein genannten Rentenfaktors. Dieser basiert auf dem vom beklagten Versicherer zugrunde gelegten Rechnungszins und der von ihm angenommenen Lebenserwartung der Versicherten (sog. Rechnungsgrundlagen) und gibt die Höhe der monatlichen Rente an, die für je 10.000 Euro Policenwert, dem Wert der auf den jeweiligen Versicherungsvertrag entfallenden Fondsanteile, gezahlt wird.

Die vom beklagten Versicherer in seinen Verträgen zwischen Juni und November 2006 verwendeten Allgemeinen Versicherungsbedingungen enthielten unter anderem folgende Klausel:

„Wenn aufgrund von Umständen, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren, die Lebenserwartung der Versicherten sich so stark erhöht oder die Rendite der Kapitalanlagen (siehe § 25 Abs. 1 e Satz 4) nicht nur vorübergehend so stark sinken sollte, dass die in Satz 1 genannten Rechnungsgrundlagen voraussichtlich nicht mehr ausreichen, um unsere Rentenzahlungen auf Dauer zu sichern, sind wir berechtigt, die monatliche Rente für je 10.000 Euro Policenwert so weit herabzusetzen, dass wir die Rentenzahlung bis zu Ihrem Tode garantieren können.“

Unter Berufung auf diese Klausel hat der beklagte Versicherer den Rentenfaktor in den betroffenen Versicherungsverträgen in der Vergangenheit mehrfach herabgesetzt. Der Kläger, ein als qualifizierter Verbraucherverband im Sinne von § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragener Verein, hält die Klausel wegen unangemessener Benachteiligung der Versicherungsnehmer für unwirksam. In den Vorinstanzen hat er beantragt, dem beklagten Versicherer bei Vermeidung von Ordnungsmitteln zu untersagen, sich gegenüber Verbrauchern auf die beanstandete oder eine inhaltsgleiche Klausel in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit fondsgebundenen Rentenversicherungsverträgen zu berufen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und dem beklagten Versicherer unter Androhung von Ordnungsmitteln ein Berufen auf die beanstandete oder eine inhaltsgleiche Klausel gegenüber Verbrauchern im Zusammenhang mit fondsgebundenen Rentenversicherungsverträgen sowie die Verwendung inhaltsgleicher Bestimmungen in sonstiger Weise in Allgemeinen Geschäftsbedingungen untersagt. Mit seiner Revision erstrebt der beklagte Versicherer die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des beklagten Versicherers gegen das Urteil des Berufungsgerichts im Wesentlichen zurückgewiesen. Er hat allerdings die Untersagung – wie vom Kläger beantragt – auf ein Berufen auf die beanstandete oder eine inhaltsgleiche Klausel beschränkt und die darüberhinausgehende Untersagung der Verwendung inhaltsgleicher Bestimmungen in sonstiger Weise in Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch das Berufungsgericht aufgehoben.

Davon abgesehen hält das Berufungsurteil einer rechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat zu Recht einen Untersagungsanspruch aus § 1 UKlaG bejaht. Die beanstandete Klausel ist als Allgemeine Geschäftsbedingung wegen Verstoßes gegen § 308 Nr. 4 und § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

Sie gewährt dem beklagten Versicherer durch die vorgesehene Herabsetzung des Rentenfaktors ein einseitiges Recht zur Neubestimmung der dem Versicherungsnehmer versprochenen Leistung im Sinne von § 308 Nr. 4 BGB. Die Vereinbarung der Änderung ist den Versicherungsnehmern, auch unter Berücksichtigung der Interessen des beklagten Versicherers, nicht zumutbar. In der fondsgebundenen Lebensversicherung kann ein Versicherer zwar angesichts der Langfristigkeit der abgeschlossenen Versicherungsverträge nach Vertragsschluss auftretende Störungen im Verhältnis von versprochener Versicherungsleistung zu den Kapitalerträgen, die aus der Versicherungsprämie am Markt zu erwirtschaften sind, nicht vermeiden. Unzumutbar ist das Anpassungsrecht aber, wenn der Versicherer – wie hier – nur zu einer Herabsetzung der versprochenen Leistung berechtigt und nicht zugleich im Fall einer nachträglichen Verbesserung der Umstände zu deren Wiederheraufsetzung verpflichtet ist. Insoweit gilt das sog. Symmetriegebot. Es verpflichtet den Versicherer, der den Rentenfaktor aufgrund von Verschlechterungen der Umstände herabgesetzt hat, spätere Verbesserungen der Umstände in vergleichbarer Weise an die Versicherungsnehmer weiterzugeben. Etwas anderes folgt auch nicht aus § 163 Abs. 1 und 2 VVG, denn dieser Vorschrift ist kein Maßstab für die Inhaltskontrolle eines in den Versicherungsbedingungen einer fondsgebundenen Rentenversicherung enthaltenen Rechts des Versicherers zur Herabsetzung des Rentenfaktors zu entnehmen.

Die Interessen der Versicherungsnehmer werden auch nicht auf andere Weise in einem Umfang gewahrt, dass ein Recht auf Wiederheraufsetzung des Rentenfaktors in den Versicherungsbedingungen entbehrlich wäre. Zwar führt eine positive Entwicklung der Kapitalanlagen zu Überschüssen beim beklagten Versicherer, an denen die Versicherungsnehmer nach den Versicherungsbedingungen beteiligt werden. Es steht aber nicht fest, dass diese Überschussbeteiligung einen ausreichenden Umfang erreicht, denn die Überschüsse hängen von Unternehmenskennzahlen des beklagten Versicherers ab und dürfen erst nach Abzug eines auf ihn entfallenden Anteils an die Versicherungsnehmer verteilt werden. Keinen genügenden Ausgleich schafft auch die in den Versicherungsbedingungen vorgesehene Möglichkeit der Versicherungsnehmer, einmalige Zuzahlungen auf ihre Versicherungsprämien zu leisten oder dauerhaft eine erhöhte Prämie zu zahlen. Die Höhe dieser Zahlungen ist nach den Versicherungsbedingungen mit Blick auf die steuerliche Förderung der Versicherung beschränkt. Schließlich kann auch eine – in der Vergangenheit vom beklagten Versicherer im Zusammenhang mit der Herabsetzung des Rentenfaktors stets abgegebene – Zusicherung gegenüber den Versicherungsnehmern, zu Rentenbeginn den Rentenfaktor bei verbesserten Umständen nach oben anzupassen, die Benachteiligung nicht ausgleichen. Die beanstandete Klausel sieht keine Verpflichtung des beklagten Versicherers zur Abgabe einer solchen Erklärung vor, so dass nicht sichergestellt ist, dass er sich auch bei zukünftigen Herabsetzungen des Rentenfaktors entsprechend erklären wird.

Aus diesen Gründen benachteiligt das Fehlen einer Verpflichtung des beklagten Versicherers zur Wiederheraufsetzung des Rentenfaktors die Versicherungsnehmer auch unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben, so dass die beanstandete Klausel auch wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 307 BGB: Inhaltskontrolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

…

§ 308 BGB: Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

…

4. (Änderungsvorbehalt)

die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;

§ 163 VVG: Prämien- und Leistungsänderung

(1) Der Versicherer ist zu einer Neufestsetzung der vereinbarten Prämie berechtigt, wenn

1. sich der Leistungsbedarf nicht nur vorübergehend und nicht voraussehbar gegenüber den Rechnungsgrundlagen der vereinbarten Prämie geändert hat,

2. die nach den berichtigten Rechnungsgrundlagen neu festgesetzte Prämie angemessen und erforderlich ist, um die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsleistung zu gewährleisten, und

3. ein unabhängiger Treuhänder die Rechnungsgrundlagen und die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 überprüft und bestätigt hat.

Eine Neufestsetzung der Prämie ist insoweit ausgeschlossen, als die Versicherungsleistungen zum Zeitpunkt der Erst- oder Neukalkulation unzureichend kalkuliert waren und ein ordentlicher und gewissenhafter Aktuar dies insbesondere anhand der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren statistischen Kalkulationsgrundlagen hätte erkennen müssen.

(2) Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass an Stelle einer Erhöhung der Prämie nach Absatz 1 die Versicherungsleistung entsprechend herabgesetzt wird. Bei einer prämienfreien Versicherung ist der Versicherer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 zur Herabsetzung der Versicherungsleistung berechtigt.

§ 1 UKlaG: Unterlassungs- und Widerrufsanspruch bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

Quelle: Bundesgerichtshof

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KI und Urheberrecht: Hanseatisches Oberlandesgericht weist Berufung zurück

Das OLG Hamburg hat die Berufung eines Fotografen gegen das klagabweisende Urteil des LG Hamburg zurückgewiesen. Der klagende Fotograf hatte sich gegen das sog. Text und Data Mining eines Vereins gewandt, welches seine Fotografie betraf (Az. 5 U 104/24).

OLG Hamburg, Pressemitteilung vom 10.12.2025 zum Urteil 5 U 104/24 vom 10.12.2025 (nrkr)

Der 5. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts hat mit heute verkündetem Urteil (Az. 5 U 104/24) die Berufung eines Fotografen gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts Hamburg (Az.: 310 O 227/23) zurückgewiesen. Der klagende Fotograf hatte sich gegen das sog. Text und Data Mining eines Vereins gewandt, welches seine Fotografie betraf.

Der Fall

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Nutzung einer Fotografie bei der Erstellung eines Datensatzes, der für das Training Künstlicher Intelligenz (KI) genutzt werden kann. Der Kläger ist Berufsfotograf. Der Beklagte ist ein Verein, der ein sog. Dataset für Bild-Text-Paare öffentlich kostenfrei zur Verfügung stellt. Es handelt sich dabei um eine Art Tabellendokument, das Hyperlinks zu im Internet öffentlich abrufbaren Bildern bzw. Bilddateien sowie weitere Informationen zu den entsprechenden Bildern enthält, darunter eine Bildbeschreibung. Mit diesem Datensatz können sog. generative KI-Modelle trainiert werden.

Im Rahmen der Erstellung des Datensatzes lud der Beklagte u. a. die streitgegenständliche Fotografie von der Webseite einer Bildagentur herunter, um einen Abgleich zwischen Bild und Bildbeschreibung vorzunehmen. Der klagende Fotograf begehrt die Unterlassung der Vervielfältigung seiner Fotografie. Er macht geltend, dass die vom Beklagten vorgenommene Vervielfältigung ihn in seinen durch das Urheberrechtsgesetz (UrhG) geschützten Rechten verletze.

Das Landgericht Hamburg hatte die Klage mit Urteil vom 27. September 2024 abgewiesen (vgl. dazu unsere Pressemitteilung vom selben Tag). Mit der hiergegen eingelegten Berufung hat der Kläger seinen Unterlassungsantrag weiterverfolgt.

Die Entscheidung des 5. Zivilsenats

Der 5. Zivilsenat hat heute entschieden, dass das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Dem klagenden Fotografen stehe kein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch zu. Zur Begründung führt der Senat aus, dass sich der Beklagte hinsichtlich der Nutzung der heruntergeladenen Fotografie auf die Schrankenregelungen für das sog. Text und Data Mining aus § 44b UrhG berufen könne. Deren Anwendbarkeit hatte das Landgericht in seiner Entscheidung noch offengelassen. Text und Data Mining ist im Gesetz definiert als die „automatisierte Analyse von einzelnen oder mehreren digitalen oder digitalisierten Werken, um daraus Informationen insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen“. Da sich der Kläger zur Verwertung seiner Bilder einer Agentur bedient habe, müsse ein von dieser aufgestellter Nutzungsvorbehalt auch ihm als Rechtsinhaber zugerechnet werden. Der auf der Webseite der Bildagentur zum Zeitpunkt des Downloads der Fotografie vorhandene Nutzungsvorbehalt habe vorliegend aber nicht die gesetzlich vorgesehene Form (Maschinenlesbarkeit) aufgewiesen (§ 44b Abs. 3 Satz 2 UrhG), so dass die streitgegenständliche Vervielfältigung zulässig gewesen sei.

Der Senat hat zudem ausgeführt, dass das Landgericht im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen sei, dass die streitgegenständliche Nutzung der Fotografie auch deswegen gerechtfertigt gewesen sei, weil sie für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erfolgt sei (Schrankenregelung des § 60d UrhG). In der Gesamtschau stelle bereits die Erstellung des Datensatzes ein methodisches, auf einen späteren Erkenntnisgewinn gerichtetes und nachprüfbares Vorgehen dar, das der angewandten Forschung zuzurechnen sei. Auch der Umstand, dass ebenso kommerzielle Anbieter den Datensatz nutzen könnten, führe zu keinem anderen Ergebnis, da es insofern an einem bestimmenden Einfluss eines privaten Unternehmens auf die Forschungseinrichtung fehle (§ 60d Abs. 2 Satz 3 UrhG).

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zugelassen, über die der Bundesgerichtshof zu entscheiden hätte.

Quelle: Justiz-Portal Hamburg, Hanseatisches Oberlandesgericht

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Schutz der Privatsphäre: Veröffentlichung eines Badefotos der Fürstenfamilie aus Monaco unzulässig

Das OLG Frankfurt hat das Urteil des Landgerichts bestätigt, wonach die Beklagte nicht in der streitgegenständlichen Wort- und Bildberichterstattung über ein Fürstenpaar berichten darf (Az. 16 U 148/24).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 10.12.2025 zum Urteil 16 U 148/24 vom 27.11.2025

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung das Urteil des Landgerichts bestätigt, wonach die Beklagte nicht in der streitgegenständlichen Wort- und Bildberichterstattung über ein Fürstenpaar berichten darf.

Der Kläger ist der regierende Fürst von Monaco. Gemeinsam mit seiner Ehefrau und den beiden minderjährigen Kindern wendet er sich im Eilverfahren gegen Wort- und Bildberichterstattung einer bundesweiten Tageszeitung in zwei Artikeln im August 2023 über den Urlaub der Familie. Das Landgericht hatte die Beklagte antragsgemäß zum Unterlassen der angegriffenen Äußerungen über den Zustand der Ehe, die Wohnverhältnisse und der Bebilderung mit einem Foto, auf dem auch die Kinder badend zu sehen waren, verurteilt. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte vor dem zuständigen 16. Zivilsenat keinen Erfolg.

Die Wortberichterstattung greife rechtswidrig in die Privatsphäre der Fürstin und des Fürsten ein, führte der Senat aus. Zur Privatsphäre gehöre das Recht, „für sich zu sein, sich selbst zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen“. Die hier streitgegenständliche Berichterstattung mit Mutmaßungen über den Zustand der Ehe und die Ausgestaltung des ehelichen Zusammenlebens bzw. der Wohnsituation unterfielen dem Bereich der Privatsphäre. Sie gingen „die Öffentlichkeit grundsätzlich nichts an“. Daran ändere der Umstand der in Monaco herrschenden Erbmonarchie nichts, wonach die Ehe unmittelbaren Einfluss auf die Leitung der Staatsgeschicke habe. Die streitigen Äußerungen beträfen hier nicht den Bestand der Ehe an sich und stellten auch das formale Bestehen nicht in Abrede.

Hinsichtlich der internen Ausgestaltung ihrer Ehe hätten sich die Betroffenen auch nicht bereits selbst der Öffentlichkeit gegenüber geöffnet. Insbesondere sagten die Veröffentlichungen auf dem Instagram-Account des Palastes nichts über die internen Eheverhältnisse des Fürstenpaares aus. Bei der gebotenen Abwägung überwiege auch nicht ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit den Eingriff in die Privatsphäre. Aufgrund der hohen Bekanntheit des Fürstenpaares komme ihnen zwar eine Kontrast- und Leitbildfunktion zu. Zu berücksichtigen sei aber auch, dass es sich bei den Äußerungen „um(vage) Gerüchte“ handele, die die Beklagte ihrerseits einem anderen Presseorgan entnommen habe. Die Äußerungen befriedigten in erster Linie die Neugier an den privaten Angelegenheiten des Paares. Die Berichterstattung befasse sich weniger mit etwaigen meinungsbildenden Aspekten, sondern ziele auf das Bedürfnis der Leser, bislang verborgene Tatsachen aus dem Privatleben zu erfahren.

Auch die Veröffentlichung des Fotos, auf dem die beiden Kinder des Fürstenpaares zu sehen sind, sei zu unterlassen. Es diene nicht der Bebilderung der Berichterstattung über ein Ereignis der Zeitgeschichte. Selbst wenn man ein gewisses Informationsinteresse an dem Urlaub des Fürstenpaares auf der Yacht eines kasachischen Oligarchen bejahen würde, rechtfertige dies nicht einen „durch die Illustration verstärkten Eingriff in (das) Persönlichkeitsrecht durch Veröffentlichung eines Bildes, auf dem die der Privatsphäre zuzuordnende Eltern-Kind-Situation beim Baden im Urlaub“ zu sehen sei. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Yacht gut einsehbar gewesen sei. Auch außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit bestehe das Recht auf räumliche Privatheit „für Momente der Entspannung“. Kinder bedürften dabei des besonderen und umfassenderen Schutzes, da sie sich erst zu eigenverantwortlichen Personen entwickeln müssten.

Die Wiederholungsgefahr sei nicht dadurch entfallen, dass die Beklagte gegenüber Dritten, hier den Kindern des Fürstenpaares, eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben habe.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Derzeit keine gewerblichen E-Scooter-Touren in Bad Dürkheimer Weinbergen

Der Veranstalter von E-Scooter-Touren durch die Weinberge muss die von der Stadt Bad Dürkheim verfügte und für sofort vollziehbar erklärte Untersagung dieser Touren auf den Feldwegen im Gemeindegebiet befolgen. Dies entschied das OVG Rheinland-Pfalz in einem Eilrechtsschutzverfahren (Az. 7 B 11281/25.OVG).

OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 10.12.2025 zum Beschluss 7 B 11281/25.OVG vom 02.12.2025

Der Veranstalter von E-Scooter-Touren durch die Weinberge muss die von der Stadt Bad Dürkheim verfügte und für sofort vollziehbar erklärte Untersagung dieser Touren auf den Feldwegen im Gemeindegebiet befolgen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Eilrechtsschutzverfahren.

Ein Unternehmer aus Bad Dürkheim, der bereits seit Längerem Lama-Wanderungen anbietet, erweiterte sein Gewerbe im September 2024 um geführte Touren mit E-Scootern durch die Weinberge. Die Stadt Bad Dürkheim untersagte diese Touren mit Bescheid vom 9. Juli 2025 auf allen Feld- und Waldwegen, die durch das Verkehrszeichen 250 („Verbot für Fahrzeuge aller Art“) mit dem Zusatz „Landwirtschaftlicher Verkehr frei“ gekennzeichnet sind. Dagegen legte der Unternehmer Widerspruch ein und suchte beim Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nach, um die Touren bis zu einer endgültigen Entscheidung weiter durchführen zu können. Zur Begründung führte er aus, bei seinen E-Scootern mit einer Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h handele es sich rechtlich um „Krankenfahrstühle“. Nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) sei es diesen erlaubt, mit Schrittgeschwindigkeit dort zu fahren, wo Fußgängerverkehr zulässig sei, weshalb das allgemeine Fahrzeugverbot für sie nicht gelte.

Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag des Antragstellers mit der Begründung ab, zwar seien zumindest die einsitzigen E-Scooter als Krankenfahrstühle anzusehen; diese dürften somit grundsätzlich dort fahren, wo auch Fußgänger erlaubt seien. Entscheidend für das Verbot sei jedoch die Gemeindeordnung in Verbindung mit der städtischen Feld- und Waldwege-Satzung. Bei den betroffenen Wegen handele es sich nicht um öffentliche Straßen, sondern um öffentliche Einrichtungen der Gemeinde, deren Benutzungszweck klar definiert sei: die Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke. Die gewerblichen Event-Touren des Antragstellers fielen nicht unter diesen Zweck und auch nicht unter die erlaubte private „Benutzung als Fußweg“. Die seitens des Antragstellers mit der gewerblichen Durchführung der E-Scooter-Touren darüber hinausgehende Nutzung bedürfe einer ausdrücklichen Erlaubnis der Stadt, die hier nicht vorliege (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße Nr. 16/2025). Das Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde des Antragstellers zurück. Zur Begründung führte es aus:

Ein Austausch der Ermächtigungsgrundlage durch das Gericht sei entgegen der Ansicht des Antragstellers in Eilrechtsschutzverfahren nicht unzulässig. Das Verwaltungsgericht habe seine Annahme, dass es sich bei den vom Antragsteller organisierten Weinbergstouren mittels motorisierter Krankenfahrstühle nicht um eine von der Feld- und Waldwegesatzung gedeckte „Benutzung als Fußweg“ handele, tragend damit begründet, dass nach der Systematik der Satzung ersichtlich lediglich die private Nutzung als Fußweg von der Feld- und Waldwegesatzung umfasst sei und nicht die seitens des Antragstellers betriebene gewerbliche Nutzung der Wege zur Durchführung von Event-Touren, sei es mit E-Scootern oder mit Lamas. Anders als der Antragsteller meine, gehe das Verwaltungsgericht hingegen nicht davon aus, dass eine andere gewerbliche Nutzung als zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken nach der Satzung der Antragsgegnerin nicht möglich sei, sondern dass sie von dem Vorliegen einer Erlaubnis abhängig sei. Da der Antragsteller eine solche Erlaubnis weder beantragt habe noch eine solche vorliege – was dieser mit seiner Beschwerde auch nicht in Zweifel gezogen habe –, sei die gewerbliche Nutzung der Feld- und Waldwege durch den Antragsteller mittels E-Scooter unzulässig und könne daher untersagt werden. Die seitens der Antragsgegnerin verfügte Untersagung greife auch nicht unangemessen in die Berufsausübungsfreiheit des Antragstellers ein. Es sei nicht ersichtlich, dass die Untersagung ihn in seiner beruflichen Existenz treffe oder ein faktisches Berufsverbot zur Folge habe. Denn es sei ihm trotz des in Streit stehenden Verbotes auch weiterhin möglich, Lama-Wanderungen durch die Weinberge der Antragsgegnerin anzubieten. Zudem stehe es ihm frei, bei der Antragsgegnerin eine Ausnahmeerlaubnis nach der Feld- und Waldwegesatzung zu beantragen. Das Verbot diskriminiere auch nicht mittelbar behinderte, ältere und schwangere Menschen, weil es lediglich dem Antragsteller das Anbieten von gewerblichen Weinbergsfahrten mit E-Scootern auf den Feld- und Waldwegen der Antragsgegnerin untersage und sich nicht auf deren private Nutzung als Fußweg durch gehbehinderte bzw. gehbeeinträchtigte Personen beziehe.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

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Modernisierung, Entbürokratisierung und Digitalisierung im Recht der Schiffe: Kabinett beschließt Gesetzentwurf

Das Flaggenrecht, das Schiffsregisterrecht und das Seefischereirecht sollen modernisiert, entbürokratisiert und an die Digitalisierung angepasst werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundeskabinett beschlossen hat.

BMJV, Pressemitteilung vom 10.12.2025

Das Flaggenrecht, das Schiffsregisterrecht und das Seefischereirecht sollen modernisiert, entbürokratisiert und an die Digitalisierung angepasst werden. Damit soll auch die Registrierung von Schiffen unter deutscher Flagge attraktiver gemacht werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundeskabinett heute auf den gemeinsamen Vorschlag des Bundesministeriums für Verkehr, des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat beschlossen hat.

Flaggenrecht

Mit dem heute beschlossenen Gesetz soll das Flaggenrecht modernisiert werden. Hierzu werden Zuständigkeiten klarer geregelt, Regelungen verständlicher gefasst, Regelungslücken geschlossen, veraltete und nicht mehr relevante Regelungen aufgehoben und Bürokratie abgebaut. Einige der Regelungen dienen zudem der Stärkung der deutschen Flagge.

Schiffsregister

Auch das Schiffsregisterrecht soll modernisiert werden. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung knüpft dabei an eine Gesetzesinitiative des Bundesrates an. Er ermächtigt die Länder, ihre Schiffsregister für jedermann auch online einsehbar zu machen. Das soll den Rechtsverkehr mit Schiffen erleichtern und trägt zur Digitalisierung bei.

Seeschiffe, die die deutsche Flagge führen, müssen in das Schiffsregister eingetragen werden. Nur wenn ein Schiff im Schiffsregister steht, kann eine Schiffshypothek eingetragen werden. Die bei den Amtsgerichten geführten Schiffsregister erfüllen also eine wichtige Funktion – ähnlich wie das Grundbuch für Grundstücke. Anders als das Grundbuch ist das Schiffsregister aber seit jeher öffentlich und kann von jeder und jedem ohne Angabe von Gründen eingesehen werden. Die Einsicht ist bislang nicht online möglich. Daher sollen die Länder ermächtigt werden, künftig für jedermann auch eine digitale Einsicht in die bei den Amtsgerichten geführten Schiffsregister zuzulassen.

Seefischerei

Schließlich sollen Änderungen im Seefischereigesetz vorgenommen werden. Sie betreffen zum einen Fanglizenzinhaber ohne Wohnsitz oder Sitz im Inland. Zum anderen soll die Regelung über die nationale Verstoßdatei ergänzt werden, um Einklang mit Unionsrecht herzustellen.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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Schutz vor Einschüchterungsklagen: Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf zur Umsetzung von EU-Richtlinie

Gerichte sollen bessere Möglichkeiten erhalten, mit sog. Einschüchterungsklagen umzugehen. Einen entsprechenden Gesetzentwurf des BMJV hat das Kabinett beschlossen.

BMJV, Pressemitteilung vom 10.12.2025

Gerichte sollen bessere Möglichkeiten erhalten, mit sog. Einschüchterungsklagen umzugehen. Einen entsprechenden Gesetzentwurf von Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig hat das Kabinett heute beschlossen. Unter Einschüchterungsklagen werden unbegründete Klagen verstanden, die darauf abzielen, missliebige Beiträge zur öffentlichen Meinungsbildung zu unterdrücken. Sie richten sich zum Beispiel gegen Journalistinnen und Journalisten, Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler oder Nichtregierungsorganisationen. Auf Englisch werden sie auch als SLAPP bezeichnet („Strategic Lawsuits Against Public Participation“). Der heute beschlossene Gesetzentwurf geht zurück auf die Anti-SLAPP-Richtlinie der EU, die damit ins deutsche Recht umgesetzt werden soll.

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:

„Es gibt keine Demokratie ohne freie Presse, ohne kontroverse öffentliche Debatte, ohne Menschen, die den Mund aufmachen und sich engagieren. Deshalb dürfen wir es nicht zulassen, dass kritische Stimmen mundtot gemacht werden – durch Einschüchterung oder gar Bedrohung. Einschüchterungsklagen sind in manchen europäischen Ländern in den letzten Jahren zu einem echten Problem geworden. Die EU hat darauf reagiert und Regeln erlassen, mit denen Gerichte solche Klagen besser verhindern können. Diese Vorgaben setzen wir ins deutsche Recht um. Das deutsche Zivilprozessrecht ist schon heute gut aufgestellt, um solchen missbräuchlichen Klagen zu begegnen. Mit den neuen Regeln erhalten die Gerichte weitere Instrumente an die Hand, um Klagemissbrauch einzudämmen.“

Der Gesetzentwurf setzt die Vorgaben der EU-Richtlinie nach dem 1:1-Prinzip um. Nach dem Entwurf sollen die neuen Regelungen deshalb allein auf Einschüchterungsklagen mit grenzüberschreitendem Bezug Anwendung finden. Für Sachverhalte ohne grenzüberschreitenden Bezug sollen sich keine Änderungen ergeben.

Von einer Einschüchterungsklage ist nach dem Gesetzentwurf unter folgenden Voraussetzungen auszugehen: (1) der Hauptzweck des Rechtsstreits besteht darin, die Beteiligung des Beklagten am öffentlichen Meinungsprozess zu verhindern, einzuschränken oder zu sanktionieren; (2) und der fragliche Rechtsstreit wird unter Berücksichtigung aller Umstände missbräuchlich geführt. Eine Beteiligung am öffentlichen Meinungsbildungsprozess ist zum Beispiel die Teilnahme an einer Demonstration, die Veröffentlichung eines Artikels in einer Zeitung, ein Post in den sozialen Netzwerken oder die Veröffentlichung einer wissenschaftlichen Studie.

Für Einschüchterungslagen im vorstehenden Sinne (mit grenzüber-schreitendem Bezug) sollen dann die folgenden Regelungen gelten:

Vorrang- und Beschleunigungsgebot
Es soll ein Vorrang- und Beschleunigungsgebot für die Verhandlung und Entscheidung gelten. So soll gewährleistet, dass missbräuchliche Klagen im frühestmöglichen Zeitpunkt abgewiesen werden können, ohne den gerichtlichen Prüfungsmaßstab einzuschränken.

Verpflichtung der Klägerseite zur Leistung von Prozesskostensicherheit
Auf Antrag der Beklagtenseite und Anordnung des Gerichts soll die Klägerseite verpflichtet werden können, für die voraussichtlichen Prozesskosten einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung der Beklagtenseite Sicherheit zu leisten.

Erweitere Kostenerstattung
Rechtsanwaltskosten der obsiegenden Beklagtenseite sollen künftig auch über die gesetzlichen Gebührensätze hinaus erstattungsfähig sein, es sei denn, diese Kosten sind überhöht.

Möglichkeit zu Festsetzung Sanktionsgebühr
In der Kostenentscheidung soll das Gericht der Klägerin oder dem Kläger als Sanktion eine besondere Gerichtsgebühr auferlegen können. Diese darf maximal doppelt so hoch sein wie der allgemeine Gebührensatz des Verfahrens.

Veröffentlichungspflicht von Urteilen
Für rechtskräftige Urteile von Gerichten in zweiter und dritter Instanz soll eine Veröffentlichung verpflichtend werden. Die Veröffentlichung soll elektronisch und leicht zugänglich sowie anonymisiert oder pseudonymisiert erfolgen.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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Bundesfinanzhof hält Grundsteuer „Bundesmodell“ für verfassungskonform

Der BFH hat in drei Verfahren entschieden, dass er die Vorschriften des Ertragswertverfahrens, die nach dem sog. Bundesmodell in elf Ländern für die Bewertung von Wohnungseigentum als Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer ab dem 01.01.2025 herangezogen werden, für verfassungskonform hält (Az. II R 25/24, II R 31/24 und II R 3/25).

BFH, Pressemitteilung Nr. 78/25 vom 10.12.2025 zu den Urteilen II R 25/24, II R 31/24 und II R 3/25 vom 12.11.2025

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in drei Verfahren – Rechtssachen II R 25/24, II R 31/24 und II R 3/25 – aufgrund mündlicher Verhandlung am 12.11.2025 (vgl. Pressemitteilung Nummer 064/25 vom 16.10.2025) entschieden, dass er die Vorschriften des Ertragswertverfahrens, die nach dem sog. Bundesmodell in elf Ländern für die Bewertung von Wohnungseigentum als Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer ab dem 01.01.2025 herangezogen werden, für verfassungskonform hält.

Zum jeweiligen Sachverhalt der drei Verfahren

Geklagt hatten Wohnungseigentümer aus Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Berlin. Die Kläger in dem Verfahren II R 25/24 sind Miteigentümer einer 54 qm umfassenden vermieteten Eigentumswohnung. Die Wohnung befindet sich in guter Wohnlage in Köln, im Souterrain eines vor 1949 errichteten Mehrfamilienhauses. Der Klägerin des Verfahrens II R 31/24 gehört eine im Jahr 1995 erbaute, selbstgenutzte Wohnung mit 70 qm Wohnfläche in einer sächsischen Gemeinde. Der Kläger in dem Verfahren II R 3/25 ist Eigentümer einer vermieteten Wohnung mit 58 qm in einem vor 1949 erbauten Mehrfamilienhaus in einfacher Wohngegend in Berlin. Das Finanzamt (FA) hatte in allen drei Fällen den jeweiligen Grundsteuerwert zum Stichtag 01.01.2022 auf Basis des Ertragswertverfahrens (vgl. § 249 Abs. 1 Nr. 4, 250 Abs. 2 Nr. 4, §§ 252 Satz 1 des Bewertungsgesetzes – BewG –) berechnet. Der festgestellte Grundsteuerwert wurde dann der Festsetzung der Grundsteuer ab 01.01.2025 durch die jeweilige Kommune zu Grunde gelegt. Nachdem die nach erfolglosem Einspruchsverfahren gegen die Berechnung des Grundsteuerwerts angerufenen Finanzgerichte (FG) jeweils die Klagen als unbegründet zurückgewiesen hatten, weil die Gerichte entgegen der Auffassung der Kläger die einschlägigen Bewertungsregeln für verfassungskonform und die Berechnungen der Grundsteuerwerte durch die Finanzverwaltung für zutreffend hielten, machten die Kläger in den Revisionsverfahren vor dem BFH erneut jeweils umfangreiche Verstöße gegen das Grundgesetz (GG) geltend. Formell habe sich der Bundesgesetzgeber nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 10.04.2018 – 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12, durch das die damals geltenden Einheitswerte für verfassungswidrig erklärt wurden, für den Erlass des Grundsteuerreformgesetzes (GrStRefG) vom 26.11.2019 (BGBl I 2019, 1794) nur auf seine Fortschreibungskompetenz aus Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG gestützt. Die mit der noch vor Inkrafttreten des GrStRefG im Jahr 2019 eingeführten konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz aus Art. 105 Abs. 2 Satz 1 GG verbundenen gesetzgeberischen Gestaltungsmöglichkeiten habe er nicht vollständig ausgeschöpft, was einer Ermessensunterschreitung auf gesetzgeberischer Ebene gleichkomme. Das Bundesmodell leide an einem erheblichen kompetenzrechtlichen Konstruktionsfehler. Inhaltlich habe der Gesetzgeber den Belastungsgrund der Grundsteuer nicht hinreichend bestimmt. Ferner arbeite das Bundesmodell mit starken Typisierungen und Pauschalierungen, die zu keiner realitätsgerechten Bewertung führen würden. Die für die Steuerberechnung herangezogenen Parameter seien zu ungenau, um relativ im Verhältnis der Steuerpflichtigen untereinander gerechte, dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG entsprechende Immobilienwerte abzubilden. Bei den Bodenrichtwerten gebe es oft keine hinreichenden Daten, die Bodenrichtwertzonen seien häufig sehr grob gewählt und objektspezifische Besonderheiten (zum Beispiel abweichende Grundstücksgrößen oder Altlasten) würden nicht berücksichtigt. Die zur Berechnung des Rohertrags des Grundstücks herangezogenen landeseinheitlichen Nettokaltmieten seien zu pauschal und würden insbesondere innerhalb von Großstädten nicht unterscheiden, ob die Wohnung in einer teuren Gegend oder einem sozialen Brennpunkt liege und ob sie hochwertig oder einfach ausgestattet sei. Pauschalierte Zu- und Abschläge anhand Mietniveaustufen seien nicht für die Grundsteuer, sondern für die Berechnung des Wohngeldes – und damit einer „steuerfremden“ Materie – erhoben worden.

Zu den wesentlichen Erwägungen des II. Senats des BFH:

Der BFH bestätigte inhaltlich die Auffassungen der Vorinstanzen und versagte den Revisionen in der Sache den Erfolg. Er ist nicht von der Verfassungswidrigkeit der in den Streitfällen anzuwendenden Regelungen überzeugt; eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG kommt daher nicht in Betracht.

1. Formelle Verfassungsmäßigkeit

Das GrStRefG ist nach Darstellung des BFH formell verfassungsgemäß. Insbesondere stand dem Bund nach Art. 105 Abs. 2 Satz 1 GG die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz zu. Diese Kompetenz wurde durch das Gesetz zur Änderung des GG vom 15.11.2019 (Bundesgesetzblatt – BGBl – I 2019, 1546) mit Wirkung zum 21.11.2019 und damit noch vor Inkrafttreten des GrStRefG vom 26.11.2019 eingefügt. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass sich der Gesetzgeber für die Neuregelungen in der Begründung zum Gesetzentwurf auch auf die Gesetzgebungskompetenz aus Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG gestützt hat, weil seiner Ansicht nach mit dem Gesetzentwurf fortgeltendes Bundesrecht lediglich fortgeschrieben werde und keine grundlegende Neukonzeption des Grundsteuerrechts beabsichtigt gewesen sei (vgl. Bundestagsdrucksache 19/11085, Seite 90). Entscheidend ist allein, dass sich zum Zeitpunkt der Verabschiedung der neuen Regelungen durch das GrStRefG Ende November 2019 aus dem GG eine einschränkungslose Zuständigkeit des Bundes ergab. Eine Ermessensunterschreitung liegt nicht vor. Selbst wenn der Gesetzgeber bei Erlass des GrStRefG die ihm durch Art. 105 Abs. 2 Satz 1 GG eingeräumten gesetzgeberischen Gestaltungsmöglichkeiten nicht vollständig ausgeübt haben sollte, lässt dies seine Gesetzgebungskompetenz nach dieser Vorschrift nicht entfallen.

2. Materielle Verfassungsmäßigkeit

Der BFH ist nicht davon überzeugt, dass die Vorschriften des Ertragswertverfahrens gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstoßen.

Das BVerfG hat wiederholt entschieden, dass Art. 3 Abs. 1 GG eine gleichheitsgerechte Ausgestaltung der Bemessungsgrundlage einer Steuer für alle Steuerpflichtigen verlangt. Die Bemessungsgrundlage muss so gewählt und ausgestaltet sein, dass sie den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation der Wirtschaftsgüter zueinander realitätsgerecht abbildet. Der Gesetzgeber darf bei der Ausgestaltung generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Er darf sich grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Der Gesetzgeber kann Praktikabilitätserwägungen Vorzug vor Gesichtspunkten der Ermittlungsgenauigkeit einräumen und dabei auch beträchtliche Bewertungs- und Ermittlungsunschärfen in Kauf nehmen, um die Festsetzung und Erhebung der Steuer handhabbar zu halten (vgl. zum Beispiel BVerfG-Urteil vom 10.04.2018 – 1 BvL 11/14).

Gemessen an diesen Vorgaben hält der BFH die Ausgestaltung des Ertragswertverfahrens für verfassungskonform. Der Gesetzgeber hat ein Bewertungssystem geschaffen, das konzeptionell einer Verkehrswertorientierung folgt und darauf angelegt ist, im Durchschnitt aller zu bewertenden Objekte den „objektiviert-realen Grundstückswert“ innerhalb eines Korridors des gemeinen Werts annäherungsweise zutreffend zu erfassen.

Zu den folgenden wichtigen Streitpunkten hat der BFH wie folgt ausgeführt:

a) Die vom Gesetzgeber gewählten Bewertungsvorschriften sind grundsätzlich geeignet, den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation realitätsgerecht abzubilden. Belastungsgrund für die neue Grundsteuer ist nach dem Willen des Gesetzgebers das Innehaben von Grundbesitz und die dadurch vermittelte Möglichkeit einer ertragbringenden Nutzung, die sich im Sollertrag widerspiegelt und dem Steuerpflichtigen eine entsprechende objektive Leistungsfähigkeit vermittelt.

b) Die Maßgeblichkeit von gesetzlich typisierten Bodenrichtwerten zur Bestimmung des Bodenwerts (vgl. §§ 257 Abs. 1 Satz 1, 247 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BewG), die eine Abweichung von 30 % nach oben oder nach unten zwischen dem Wert des zu bewertenden Grundstücks und dem für die jeweils einschlägige Bodenrichtwertzone als Durchschnittswert herangezogenen Bodenrichtwertgrundstück grundsätzlich erlaubt (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2 der Immobilienwertermittlungsverordnung), verstößt nicht gegen eine realitäts- und relationsgerechte Bewertung im Sinne der Anforderungen des BVerfG. Die Bodenrichtwerte werden von den Gutachterausschüssen aus der Kaufpreissammlung (§ 196 Abs. 1 Satz 1 BauGB) und damit aus Marktdaten abgeleitet. Sie stellen durchschnittliche Lagewerte für den Grund und Boden in einer Bodenrichtwertzone als räumlich zusammenhängendem Gebiet dar und können nicht jedes der einzelnen dort belegenen Grundstücke individuell wertmäßig korrekt erfassen. Die bei einer typisierten Betrachtung zwangsläufig auftretenden Wertverzerrungen werden dadurch begrenzt, dass die Grundstücksmerkmale des Bodenrichtwertgrundstücks mit den vorherrschenden wertbeeinflussenden grund- und bodenbezogenen Merkmalen des zu bewertenden Grundstücks übereinstimmen müssen. Die gesetzliche Zulässigkeit der Typisierung hinsichtlich der Ermittlung von Bodenrichtwerten, die sich auch im Rahmen der Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der Grunderwerbsteuer bewährt hat, wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass im Einzelfall berechtigte und gerichtlich überprüfbare Einwendungen gegen die Art und Weise der Ermittlung der Bodenrichtwerte durch die Gutachterausschüsse vorliegen können.

c) Ebenso wenig führen die für die Wertberechnung von Wohnungseigentum im Ertragswertverfahren heranzuziehenden pauschalierten Nettokaltmieten zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung. Die aus dem Mikrozensus des Statistischen Bundesamts abgeleiteten Nettokaltmieten pro Quadratmeter Wohnfläche (vgl. Anlage 39 zum BewG) differenzieren zwar neben der Gebäudeart, dem Baujahr des Gebäudes und der Wohnfläche allein nach der Belegenheit der Wohnung in einem Bundesland und führen dadurch zu (immerhin) 45 möglichen unterschiedlichen Ansätzen für einen Mietzins; innerhalb des jeweiligen Bundeslandes findet eine weitere örtliche Differenzierung nur aufgrund von pauschalierten Zu- und Abschlägen anhand Mietniveaustufen statt, die auf der Eingruppierung für Zwecke des Wohngeldbezugs nach § 12 Abs. 3 des Wohngeldgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Anlage 1 Wohngeldverordnung und somit einer für die öffentliche Hand plausibel ermittelten Berechnungsgrundlage beruhen. Da die Mietniveaustufen jeweils für eine gesamte Gemeinde/Stadt festgelegt werden, unterbleibt dort eine Differenzierung nach einzelnen Stadtteilen – auch in großen Metropolen, in denen erhebliche Mietzinsunterschiede bestehen können. Für Immobilien in guten Lagen kommt es dadurch in der Regel zu einem Ansatz unterhalb der tatsächlich gezahlten oder erzielbaren Mieten, während der pauschalierte Ansatz für Immobilien in schlechteren Lagen häufig über dem tatsächlich erzielbaren/erzielten Mietzins liegt. Dies kann zu Ungleichbehandlungen führen, weil die in der Nettokaltmiete zum Ausdruck kommende Ertragskraft von Immobilien in guten Lagen nicht vollständig erfasst wird. Diese möglichen Ungleichbehandlungen sind nach Auffassung des BFH jedoch durch das legitime Ziel eines weitgehend automatisierten Grundsteuervollzugs verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Dadurch vereinfacht der Gesetzgeber im Massenverfahren die Bewertung von rund 36 Millionen Grundstücken zu dem Zeitpunkt der Hauptfeststellung unabhängig davon, ob die Wohnung vermietet ist. Denn die Anknüpfung an tatsächliche Mieten würde angesichts des höheren Vollzugsaufwands die von dem Gesetzgeber beabsichtigte automatisierte Fortschreibung der Grundsteuerwerte zu den einzelnen Bewertungsstichtagen erschweren. Eine Lagedifferenzierung innerhalb einer Gemeinde wird zudem über die Bodenrichtwerte und die in ihnen zum Ausdruck kommende Standortwertigkeit der Grundstücke bewirkt. Dies geschieht zum einen durch die Berücksichtigung der Bodenrichtwerte an teureren Standorten über den Liegenschaftszinssatz (vgl. § 256 Abs. 3 BewG) und zum anderen in der Ausprägung höherer Bodenrichtwerte in einem dann höheren abgezinsten Bodenwert (vgl. § 257 in Verbindung mit § 247 BewG). Dadurch ist jedenfalls gewährleistet, dass sich für dem Grunde nach ähnliche Grundstücke einer Gemeinde/Stadt in Bezug auf Gebäudeart, Wohnfläche und Baujahr gleichwohl lagebedingt unterschiedliche Grundsteuerwerte ergeben können. Zudem gibt es für Steuerpflichtige die Möglichkeit des Ansatzes einen niedrigeren gemeinen Werts als Grundsteuerwert, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass der ermittelte Grundsteuerwert den nachgewiesenen gemeinen Wert um mindestens 40 % übersteigt (vgl. § 220 Abs. 2 BewG in der ab 01.01.2025 geltenden Fassung). Unterschiedliche Bewertungen vergleichbarer Immobilien bei Feststellung des Grundsteuerwerts – und damit der ersten Stufe der Berechnung der am Ende zu zahlenden Grundsteuer – dürften schließlich auf der dritten Stufe der Grundsteuererhebung durch die jeweiligen Gemeinden in aller Regel zu betragsmäßig überschaubaren Belastungsdifferenzen führen, die verfassungsrechtlich noch hinnehmbar sind. Die Steuermesszahl, mit der der Grundsteuerwert auf der zweiten Berechnungsstufe multipliziert wird, beträgt für Wohnungseigentum nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 a des Grundsteuergesetzes (GrStG) lediglich 0,31 Promille. Auf den so ermittelten Betrag wendet die Gemeinde ihren Hebesatz an, um die Steuerschuld zu berechnen. Aufgrund dieser Berechnung wirken sich selbst größere Abweichungen vom festgestellten Grundsteuerwert auf der ersten Stufe bei der Steuerfestsetzung auf der dritten Stufe eher gering aus. Bei der Erhebung der Grundsteuer gibt es zudem nach § 34 GrStG die Möglichkeit, die Grundsteuer in Höhe von 25 % zu erlassen, wenn bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag um mehr als 50 % –zum Beispiel aufgrund von Mietausfällen oder Leerständen– gemindert ist und der Steuerschuldner diese Minderung nicht zu vertreten hat.

Nach Auffassung des BFH hat daher der Gesetzgeber hinsichtlich des Ertragswertverfahrens seinen Spielraum bei der Abwägung der mit dem Bewertungskonzept verfolgten Ziele mit den damit notwendig verbundenen Ungleichheiten nicht überschritten. Insbesondere durfte der Gesetzgeber dem durch das BVerfG vorgegebenen Ziel, einen erneuten „Bewertungsstau“ zu vermeiden, indem die künftigen periodischen Fortschreibungen automatisiert durchgeführt werden, eine hohe Bedeutung beimessen.

Zurückweisung der Revisionen als unbegründet in den Verfahren II R 25/24 und II R 3/25

In den Rechtssachen II R 25/24 und II R 3/25 wurde die Revision jeweils als unbegründet zurückgewiesen.

Besonderheit in dem Verfahren II R 31/24

In der Rechtssache II R 31/24 war die Revision aus verfahrensrechtlichen Gründen teilweise begründet. Vor dem FG hatte die Klägerin sich neben dem Bescheid über den Grundsteuerwert auch gegen den Grundsteuermessbescheid gewendet. Das FG hatte die Klage gegen den Grundsteuermessbescheid (= Folgebescheid des Grundsteuerwertbescheids) als unzulässig angesehen, da die Klägerin keine besonderen Einwände gegen den Grundsteuermessbescheid erhoben und ihr deshalb bezüglich dieses Bescheids das Rechtsschutzbedürfnis gefehlt habe. Der BFH hingegen sah auch die Klage gegen den Grundsteuermessbescheid als unbegründet an.

Auswirkungen auf Steuerpflichtige

Die drei aktuellen Entscheidungen sind auch für Wohnungseigentümer in den Ländern Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen von Bedeutung, da diese Länder ebenfalls das „Bundesmodell“ verwenden.

Für Bürgerinnen und Bürger in Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen haben die aktuellen Entscheidungen keine Konsequenzen, da diese Länder eigene Grundsteuermodelle verwenden.

Eine Übersicht über die am BFH anhängigen Verfahren gegen Ländermodelle finden Sie unter https://www.bundesfinanzhof.de/de/anhaengige-verfahren/im-fokus-grundsteuer/. Der BFH plant, voraussichtlich im April 2026 mündliche Verhandlungen zum „Ländermodell Baden-Württemberg“ durchzuführen. Entsprechende Vorankündigungen werden auf der Homepage des BFH unter https://www.bundesfinanzhof.de/de/anhaengige-verfahren/im-fokus-grundsteuer/ eingestellt.

Quelle: Bundesfinanzhof

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Teilwiderruf von Baukostenzuschüssen zur Schaffung von U3-Plätzen in Kindertagesstätten ist rechtswidrig

Der Widerruf von Baukostenzuschüssen für Kindertagesstätten zur Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren kann lt. VG Trier nicht ohne Weiteres darauf gestützt werden, dass nicht alle geförderten U3-Plätze in Betrieb genommen wurden, wenn ein Bedarf hierfür entgegen früherer Prognosen nicht vorhanden ist (Az. 8 K 4195/25.TR, 8 K 4101/25.TR und 8 K 4197/25.TR).

VG Trier, Pressemitteilung vom 10.12.2025 zu den VG Trier, Urteilen 8 K 4195/25.TR, 8 K 4101/25.TR und 8 K 4197/25.TR vom 20.11.2025

Der Widerruf von Baukostenzuschüssen für Kindertagesstätten zur Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren (sog. U3-Plätze) kann nicht ohne Weiteres darauf gestützt werden, dass nicht alle geförderten U3-Plätze in Betrieb genommen wurden, wenn ein Bedarf hierfür entgegen früherer Prognosen nicht vorhanden ist. Dies haben die Richter der 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier in drei ähnlich gelagerten Fällen entschieden.

Die Klägerinnen übernahmen jeweils die Bauträgerschaft für Baumaßnahmen in Kindertagesstätten, mit welchen zusätzliche Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren geschaffen werden sollten, da die jeweils zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in den Jahren 2012 bzw. 2013 einen zukünftig steigendenden Bedarf für U3-Plätze in den entsprechenden Einzugsgebieten prognostiziert hatten. Hierfür bewilligte das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung den Klägerinnen in den Jahren 2013 bzw. 2014 jeweils einen zweckgebundenen Zuschuss zu den Bau- und Ausstattungskosten aus Landesmitteln und zahlte die Zuwendungen an die Klägerinnen aus. Die Baumaßnahmen wurden seitens der Klägerinnen vollständig durchgeführt; gleichwohl wurde jeweils nur ein Teil der geförderten U3-Plätze in den einzelnen Betriebserlaubnissen ausgewiesen und in Betrieb genommen, weil sich der Bedarf an U3-Plätzen insoweit nicht wie prognostiziert entwickelt hatte und niedriger ausfiel. Das Landesamt widerrief daraufhin im Jahr 2023 die gewährten Zuwendungen teilweise im Hinblick auf die nicht in Betrieb genommenen U3-Plätze und forderte die Klägerinnen zur Rückerstattung der geleisteten Zuwendung in der entsprechenden Höhe auf. Der Bescheid wurde damit begründet, dass der Zweck der Zuwendung verfehlt sei soweit die U3-Plätze nicht in Betrieb genommen worden seien. Hiergegen wandten sich die Klägerinnen mit ihren vor dem Verwaltungsgericht Trier erhobenen Klagen.

Diesen gaben die Richter der 8. Kammer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung statt. Der Teilwiderruf der Zuwendungen sei rechtswidrig, da der mit der Zuwendung verfolgte Zweck nicht verfehlt sei. Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine Zweckverfehlung vorliege, sei der Zweck, wie er im Bescheid von der erlassenden Behörde bestimmt worden sei, wobei es nicht darauf ankomme, was die Behörde bei ihrer Erklärung gedacht habe, sondern wie der Adressat den Wortlaut des Bescheides und den Inhalt der zugrundeliegenden Bestimmungen habe verstehen müssen. In Anwendung dieser Grundsätze könne dem Zuwendungsbescheid hier neben dem Zweck der Schaffung und Sicherung der baulichen Voraussetzungen für die geförderten U3-Plätze allenfalls die Inbetriebnahme (und Betriebserlaubnisausweisung) solcher U3-Plätze entnommen werden, für die auch tatsächlich ein Bedarf bestehe – also die bedarfsgerechte Inbetriebnahme. Zur Zweckerfüllung erforderlich sei hingegen nicht die Inbetriebnahme sämtlicher U3-Plätze, wenn für diese überhaupt kein Bedarf bestehe. Ungeachtet dessen sei der Teilwiderruf selbst dann, wenn man eine Zweckverfehlung annehmen wolle, jedenfalls ermessensfehlerhaft, weil das Landesamt die konkreten Einzelfallumstände nicht hinreichend berücksichtigt habe. Da der Teilwiderruf danach rechtswidrig sei, fehle es auch an einer Rechtsgrundlage für die zugleich angeordnete anteilige Rückerstattung der bereits ausgezahlten Zuwendung.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier

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Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung

Das BMF aktualisiert sein Schreiben zu den Anwendungsfragen zum InvStG, das zuletzt am 18.11.2024 geändert worden war (Az. IV C 1 -S 1980/00206/032/046).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 -S 1980/00206/032/046 vom 24.11.2025

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 21. Mai 2019, BStBl I S. 527, zuletzt geändert durch BMF-Schreiben vom 18. November 2024, BStBl I S. 1547, erneut geändert.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Bundesgerichtshof entscheidet erneut über den Referenzzins für Zinsanpassungen in Prämiensparverträgen

Der BGH hat im Rahmen von zwei Musterfeststellungsklagen über die Revisionen eines Verbraucherschutzverbands gegen die Musterfeststellungsurteile des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 3. Mai 2024 erneut über den Referenzzins für Zinsanpassungen in Prämiensparverträgen entschieden (Az. XI ZR 64/24 und XI ZR 65/24).

BGH, Pressemitteilung vom 09.12.2025 zu den Urteilen XI ZR 64/24 und XI ZR 65/24 vom 09.12.2025

Der u. a. für das Bank- und Kapitalmarktrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteilen vom 9. Dezember 2025 im Rahmen von zwei Musterfeststellungsklagen über die Revisionen eines Verbraucherschutzverbands gegen die Musterfeststellungsurteile des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 3. Mai 2024 erneut über den Referenzzins für Zinsanpassungen in Prämiensparverträgen entschieden.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf

Der Musterkläger ist in beiden Verfahren ein seit über vier Jahren als qualifizierte Einrichtung in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverband. Die beklagten Sparkassen schlossen seit den 1990er Jahren mit Verbrauchern sog. Prämiensparverträge ab, die eine variable Verzinsung der Spareinlage und ab dem dritten Sparjahr eine der Höhe nach – bis zu 50 % ab dem 15. Sparjahr – gestaffelte verzinsliche Prämie vorsehen.

Der Musterkläger hält die Regelungen in den Sparverträgen zur Änderung des variablen Zinssatzes für unwirksam und die während der Laufzeit der Sparverträge von den Musterbeklagten vorgenommene Verzinsung für zu niedrig. Er begehrt mit seinen Musterfeststellungsklagen u. a. die Bestimmung eines Referenzzinses, der für die von den Musterbeklagten vorzunehmenden Zinsanpassungen maßgebend ist.

Das Oberlandesgericht hat in beiden Verfahren mit sachverständiger Hilfe festgestellt, dass die beiden Musterbeklagten jeweils verpflichtet sind, die Zinsanpassung bei den bis einschließlich September 1997 geschlossenen Sparverträgen auf der Grundlage der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zeitreihe für die Umlaufsrenditen von Bundesanleihen mit siebenjähriger Restlaufzeit und bei den ab Oktober 1997 geschlossenen Sparverträgen auf der Grundlage von nach der Svensson-Methode ermittelten Renditen von endfälligen Bundesanleihen mit siebenjähriger Restlaufzeit (Kennung der Deutschen Bundesbank: BBSIS.M.I.ZST.ZI.EUR.S1311.B.A604. R07XX.R.A.A._Z._Z.A; ehemalige Zeitreihe WZ9820) vorzunehmen.

Der Musterkläger möchte mit seinen Revisionen jeweils erreichen, dass die Zinsanpassungen auf der Grundlage von anderen, für die Sparer vergleichsweise günstigeren, Referenzzinsen vorgenommen werden.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen in beiden Verfahren zurückgewiesen. Er hat entschieden, dass die in den Prämiensparverträgen infolge der Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklauseln entstandene Regelungslücke durch ergänzende Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB zu schließen ist und dass die vom Oberlandesgericht bestimmten Referenzzinsen den Anforderungen genügen, die im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung an einen Referenzzins für die variable Verzinsung der Sparverträge zu stellen sind. Die vom Oberlandesgericht bestimmten Referenzzinsen werden von der Deutschen Bundesbank, einer unabhängigen Stelle, nach einem genau festgelegten Verfahren ermittelt sowie in deren Monatsberichten regelmäßig veröffentlicht und begünstigen daher weder einseitig die Sparer noch die beklagten Sparkassen. Die Umlaufsrenditen bzw. die nach der Svensson-Methode ermittelten Renditen von Bundesanleihen spiegeln zudem die jeweils aktuellen risikolosen Zinsen am Kapitalmarkt wider und enthalten in Ermangelung eines Ausfallrisikos keinen Risikoaufschlag. Beide Referenzzinsen werden angesichts der Restlaufzeit von sieben Jahren unter Berücksichtigung der Ansparphase auch dem maßgebenden Anlagehorizont von 15 Jahren gerecht und sind als langfristig anzusehen. Bei der vom Senat angenommenen typischen Spardauer von 15 Jahren handelt es sich nicht um eine durch den Sparvertrag vorgegebene feste Spardauer, sondern um das Auslegungsergebnis aufgrund einer objektiv-generalisierenden Sicht auf die typischen Vorstellungen der an Geschäften gleicher Art beteiligten Verkehrskreise. Dieses Ergebnis lässt auch Laufzeiten des Referenzzinses von unter 15 Jahren zu.

Dass auch andere regelmäßig von der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Renditen, Umlaufsrenditen oder Zinssätze den an einen Referenzzins für Prämiensparverträge zu stellenden Anforderungen genügen, führt nicht dazu, dass die vom Oberlandesgericht vorgenommene Bestimmung der Referenzzinsen rechtsfehlerhaft ist. Die Vornahme der ergänzenden Vertragsauslegung obliegt in erster Linie dem Oberlandesgericht als Tatsachengericht. Sie unterliegt zwar grundsätzlich der selbstständigen und uneingeschränkten Nachprüfung durch den Bundesgerichtshof als Revisionsgericht. Bei der Bestimmung eines konkreten Referenzzinses handelt es sich aber um eine tatsächliche Frage, die das Oberlandesgericht nur mit sachverständiger Hilfe beantworten kann. Der Senat überprüft die vom Oberlandesgericht getroffene Bestimmung des Referenzzinses dementsprechend nur daraufhin, ob der Referenzzins den nach der Senatsrechtsprechung an ihn zu stellenden Anforderungen genügt, ob sich das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des Referenzzinses sachverständiger Hilfe bedient hat und ob es auf dieser Grundlage eine eigene nachvollziehbare und widerspruchsfreie Begründung für seine Bestimmung gegeben hat. Diesen Anforderungen genügt die vom Oberlandesgericht vorgenommene Referenzzinsbestimmung.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 133 BGB

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

§ 157 BGB

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Quelle: Bundesgerichtshof

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