Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe im Oktober 2025: +1,5 % zum Vormonat

Der reale (preisbereinigte) Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im Oktober 2025 gegenüber September 2025 saison- und kalenderbereinigt um 1,5 % gestiegen.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 05.12.2025

Auftragseingang ohne Großaufträge: +0,5 %

Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe
Oktober 2025 (real, vorläufig):
+1,5 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
-0,7 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

September 2025 (real, revidiert):
+2,0 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
-3,4 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Der reale (preisbereinigte) Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im Oktober 2025 gegenüber September 2025 saison- und kalenderbereinigt um 1,5 % gestiegen. Ohne die Berücksichtigung von Großaufträgen war der Auftragseingang um 0,5 % höher als im Vormonat. Im weniger volatilen Dreimonatsvergleich lag der Auftragseingang von August 2025 bis Oktober 2025 um 0,5 % niedriger als in den drei Monaten zuvor, ohne Großaufträge fiel er um 0,1 %. Im September 2025 stieg der Auftragseingang nach Revision der vorläufigen Ergebnisse gegenüber August 2025 um 2,0 % (vorläufiger Wert: +1,1 %).

Die positive Entwicklung der Auftragseingänge im Verarbeitenden Gewerbe im Oktober 2025 ist wesentlich auf den Anstieg im Bereich des Sonstigen Fahrzeugbaus (Flugzeuge, Schiffe, Züge, Militärfahrzeuge) zurückzuführen. Wegen eines Großauftrags stieg der Auftragseingang hier saison- und kalenderbereinigt um 87,1 % zum Vormonat. Auch der Anstieg in der Metallerzeugung und -bearbeitung um 11,9 % beeinflusste das Gesamtergebnis positiv. Negativ wirkte hingegen der Auftragsrückgang in der Herstellung von elektrischen Ausrüstungen um 16,2 %.

Bei den Investitionsgütern stieg der Auftragseingang im Oktober 2025 um 4,9 % gegenüber dem Vormonat. Demgegenüber gingen die Auftragseingänge bei den Vorleistungsgütern um 3,4 % und bei den Konsumgütern um 2,2 % zurück.

Die Auslandsaufträge fielen im Oktober 2025 um 4,0 % zum Vormonat. Dabei nahmen die Aufträge aus der Eurozone um 0,1 % zu, die Aufträge von außerhalb der Eurozone fielen um 6,5 %. Die Inlandsaufträge stiegen um 9,9 %.

Umsatz im Oktober 2025 um 0,3 % höher als im Vormonat

Der reale Umsatz im Verarbeitenden Gewerbe war nach vorläufigen Angaben im Oktober 2025 saison- und kalenderbereinigt 0,3 % höher als im Vormonat. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Oktober 2024 war der Umsatz kalenderbereinigt 1,6 % niedriger. Für September 2025 ergab sich nach Revision der vorläufigen Ergebnisse ein Rückgang von 2,4 % gegenüber August 2025 (vorläufiges Ergebnis: -2,1 %).

Quelle: Statistisches Bundesamt

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Bundestag verlängert Kfz-Steuerbefreiung für Elektroautos

Der Bundestag hat die Befreiung der Elektroautos von der Kfz-Steuer verlängert. Dem Gesetzentwurf der Bundesregierung „eines Achten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes“ (BT-Drs. 21/2672, 21/2966) stimmte der Bundestag am 04.12.2025 zu.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 04.12.2025

Der Bundestag hat die Befreiung der Elektroautos von der Kfz-Steuer verlängert. Dem Gesetzentwurf der Bundesregierung „eines Achten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes“ (21/2672, 21/2966) stimmte der Bundestag am Donnerstag, 4. Dezember 2025, im Anschluss an eine 20-minütige Debatte zu. Dafür stimmten CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen, dagegen die AfD-Fraktion. Die Fraktion Die Linke enthielt sich. Zur Abstimmung lag eine Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (21/3109) sowie ein Bericht des Haushaltsausschusses gemäß Paragraf 96 der Geschäftsordnung des Bundestages zur Finanzierbarkeit (21/3110) vor.

(…)

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Die Kfz-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2025 erstmals zugelassen oder komplett auf Elektroantrieb umgerüstet werden, wird um fünf Jahre verlängert. Durch die Gesetzesänderung wird auch das Halten solcher Fahrzeuge begünstigt, die bis zum 31. Dezember 2030 erstmals zugelassen werden oder komplett auf Elektroantrieb umgerüstet werden.

Die zehnjährige Steuerbefreiung wird jedoch begrenzt bis längstens 31. Dezember 2035, „um einen Anreiz für die frühzeitige Anschaffung eines reinen Elektrofahrzeuges zu geben und das Kraftfahrzeugsteueraufkommen möglichst stabil zu halten“, schreibt die Bundesregierung. Der Bundesrat hat keine Einwände gegen den Gesetzentwurf erhoben, wie aus seiner Stellungnahme (21/2966) hervorgeht.

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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Im Reisekostenrecht beträgt die „geringe Entfernung“ höchstens zwei Kilometer

Die eine Gewährung von Tagegeld als Ersatz von Mehraufwendungen für Verpflegung aus Anlass einer Dienstreise ausschließende „geringe Entfernung“ zwischen der Dienststätte oder Wohnung des Dienstreisenden und dem Ort, an dem das Dienstgeschäft erledigt wird, beträgt höchstens zwei Kilometer und ist nach der Straßenentfernung zu bemessen. Das hat das BVerwG entschieden (Az. 5 C 9.24).

BVerwG, Pressemitteilung vom 04.12.2025 zum Urteil 5 C 9.24 vom 04.12.2025

Die eine Gewährung von Tagegeld als Ersatz von Mehraufwendungen für Verpflegung aus Anlass einer Dienstreise ausschließende „geringe Entfernung“ zwischen der Dienststätte oder Wohnung des Dienstreisenden und dem Ort, an dem das Dienstgeschäft erledigt wird, beträgt höchstens zwei Kilometer und ist nach der Straßenentfernung zu bemessen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Die Klägerin ist Bundesbeamtin und führte Anfang 2020 an ihrem Dienstort 24 Dienstreisen von mehr als acht Stunden Dauer durch. Ihren Antrag auf Gewährung eines Tagesgeldes für Verpflegungsmehraufwand in Höhe von insgesamt 336 Euro wies die Beklagte zurück. Tagegeld könne nicht gewährt werden, wenn zwischen der Dienststätte und der Stelle, an der das Dienstgeschäft erledigt wurde, nur eine „geringe Entfernung“ bestehe (§ 6 Abs. 1 Satz 3 des Bundesreisekostengesetzes), die die zugehörige Verwaltungsvorschrift mit zwei Kilometern festlege. Hier liege die Entfernung nach Luftlinie bei 1,9 Kilometern. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Das zusprechende Urteil hat der Verwaltungsgerichtshof auf die Berufung der Beklagten geändert und die Klage abgewiesen. Die pauschale Festlegung der Verwaltungsvorschrift auf zwei Kilometer sei sachgerecht. Diese Entfernung sei nach Luftlinie zu bestimmen. Innerhalb dieses Bereichs gehe das Gesetz davon aus, dass kein Mehraufwand für Verpflegung entstehe, weil sich der Beamte Verpflegung in ihm bekannter Umgebung beschaffen oder von zu Hause oder der Dienststätte mitbringen könne. Die Revision der Klägerin hatte Erfolg.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs ist nicht zu beanstanden, soweit dieser davon ausgegangen ist, dass der Bedeutungsgehalt des Ausschlusskriteriums der „geringen Entfernung“ im Hinblick auf die vom Gesetzgeber angestrebte Verwaltungsvereinfachung nicht – wie das Verwaltungsgericht angenommen hat – nach den Umständen des Einzelfalles und auch unter Berücksichtigung topographischer Gegebenheiten, sondern typisierend und pauschal zu bestimmen ist und sich die Festlegung auf höchstens zwei Kilometer als noch gesetzeskonform erweist. Nach der Systematik und insbesondere dem Sinn und Zweck des Gesetzes ist die Entfernung als „gering“ anzusehen und daher ein Tagegeld nicht zu gewähren, wenn eine Dienstreise typischerweise keine Mehrkosten für Verpflegung veranlasst. Das ist der Fall, wenn der Beamte in zumutbarer Weise zu seiner Dienststätte oder Wohnung zurückkehren und sich dort oder in der Umgebung wie an Tagen ohne Dienstreise verpflegen kann. Mit diesem Gesetzeszweck, nach dem es auf die Möglichkeit der tatsächlichen Erreichbarkeit von Dienststätte oder Wohnung ankommt, steht die Annahme der Zwei-Kilometer-Höchstgrenze in der Verwaltungsvorschrift, die mangels eines Beurteilungsspielraums der Verwaltung gerichtlich voll überprüfbar ist, noch in Einklang. Die Entfernung ist aber entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht nach der Luftlinie, sondern nach der kürzesten mit einem Kraftfahrzeug zurücklegbaren Straßenentfernung zu bestimmen. Danach kann die Klägerin das Tagegeld beanspruchen, weil diese Entfernung zwischen ihrer Dienststätte und dem Ort, an dem sie die Dienstgeschäfte erledigt hat, nach den das Bundesverwaltungsgericht bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs 2,1 Kilometer betrug.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Grundsteuer in NRW: Höhere Hebesätze für Nichtwohngrundstücke aus fiskalischen Gründen verstoßen gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit

Die von den Städten Bochum, Essen, Dortmund und Gelsenkirchen festgelegten höheren Hebesätze zur Bestimmung der Grundsteuer für in der jeweiligen Gemeinde liegende Nichtwohngrundstücke verstoßen gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Steuergerechtigkeit. Darauf basierende Grundsteuerbescheide sind rechtswidrig. Dies hat das VG Gelsenkirchen entschieden (Az. 5 K 2074/25, 5 K 3234/25, 5 K 3699/25 und 5 K 5238/25).

VG Gelsenkirchen, Pressemitteilung vom 04.12.2025 zu den Urteilen 5 K 2074/25, 5 K 3234/25, 5 K 3699/25 und 5 K 5238/25 vom 04.12.2025 (nrkr)

Die von den Städten Bochum, Essen, Dortmund und Gelsenkirchen festgelegten höheren Hebesätze zur Bestimmung der Grundsteuer für in der jeweiligen Gemeinde liegende Nichtwohngrundstücke verstoßen gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Steuergerechtigkeit. Darauf basierende Grundsteuerbescheide sind rechtswidrig. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit Urteilen vom 4. Dezember 2025 entschieden.

Die Klägerinnen und Kläger sind Eigentümer von Grundstücken in der jeweilig beklagten Gemeinde. Sie klagen gegen Grundsteuerbescheide, mit denen die Gemeinde die Grundsteuer für ihre Grundstücke festgesetzt hat. Diese Grundstücke hatten die zuständigen Finanzämter jeweils im Grundsteuerwertbescheid für das Verwaltungsgericht bindend als Nichtwohngrundstück eingeordnet. Es handelt sich um Geschäfts-/Gewerbegrundstücke und um unbebaute Grundstücke. In allen vier Verfahren hat die jeweilige für 2025 geltende Gemeindesatzung über den Grundsteuerhebesatz für die Grundsteuer B unterschiedliche Hebesätze für „Wohngrundstücke“ und „Nichtwohngrundstücke“ vorgeschrieben. Damit haben die Gemeinden von einer ihnen durch das Land Nordrhein-Westfalen im Zuge der Reform des Grundsteuerrechts eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht. „Wohngrundstücke“ in diesem Sinne sind Grundstücke mit Einfamilien- und Zweifamilienhäusern, Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum. Die beklagten Städte wollten durch die differenzierten Hebesätze u. a. die Wohnnebenkosten aus sozial- und gesellschaftspolitischen Gründen reduzieren oder zumindest auf dem bisherigen Niveau halten. Die dadurch verminderten Grundsteuereinnahmen sollten die höheren Hebesätze für Nichtwohngrundstücke ausgleichen. Die Klägerinnen und Kläger sehen sich gegenüber Eigentümern von Wohngrundstücken ungerechtfertigt benachteiligt.

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen gab den Klägerinnen und Klägern recht und hat die sie betreffenden Grundsteuerbescheide aufgehoben. Die höheren Hebesätze für die Besteuerung der Nichtwohngrundstücke in den Satzungen der Gemeinden verstoßen gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Steuergerechtigkeit. Sie benachteiligen die Eigentümer von Nichtwohngrundstücken ohne rechtlich tragfähigen Grund gegenüber den Eigentümern von Wohngrundstücken. Bei dem gleichen Steuergegenstand sind einheitliche Hebesätze steuergerecht. Abweichungen durch unterschiedliche Hebesätze sind zu rechtfertigen. Hierfür reichen rein fiskalische Gründe nicht aus.

Die Abweichungen von einem einheitlichen Hebesatz nach unten zur Privilegierung von Wohngrundstücken durch niedrigere Hebesätze können sachlich durch Gemeinwohlzwecke gerechtfertigt sein, wenn sie einen Anstieg der Wohnkosten vermeiden sollen. Jedoch finden sich zur Überzeugung der Kammer keine sachlichen Gründe für die Abweichungen von einem einheitlichen Hebesatz nach oben durch die höheren Hebesätze für die Nichtwohngrundstücke. Diese dienten dazu, das Gesamtaufkommen der Grundsteuer für die Gemeinden nicht deutlich unter das Vorjahresaufkommen sinken zu lassen, wenn der Hebesatz für Wohngrundstücke niedriger bestimmt wurde. Dieser rein fiskalische Zweck eignet sich nicht als Rechtfertigung für die erhöhten Hebesätze zulasten der Nichtwohngrundstücke.

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Die Kammer hat die Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen und die Sprungrevision bei dem Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Aktenzeichen: 5 K 2074/25 (Essen), 5 K 3234/25 (Bochum), 5 K 3699/25 (Dortmund), 5 K 5238/25 (Gelsenkirchen)

Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

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Höhere Streitwertgrenzen für Amtsgerichte und für Rechtsmittel ab dem 01.01.2026

Mehr Zivilprozesse landen künftig beim Amtsgericht: Ab dem 01.01.2026 gelten höhere Streitwertgrenzen für die Amtsgerichte und zudem für Rechtsmittel in der Zivilgerichtsbarkeit. Sachverständige sowie die BRAK warnten vor einer Schwächung des Rechtsschutzes.

BRAK, Mitteilung vom 04.12.2025

Mehr Zivilprozesse landen künftig beim Amtsgericht: Ab dem 01.01.2026 gelten höhere Streitwertgrenzen für die Amtsgerichte und zudem für Rechtsmittel in der Zivilgerichtsbarkeit. Sachverständige sowie die BRAK warnten vor einer Schwächung des Rechtsschutzes.

Der Bundestag hat das Gesetz zur Stärkung der Amtsgerichte in Zivilsachen verabschiedet und damit eine deutliche Verschiebung der gerichtlichen Zuständigkeiten beschlossen. Den entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung hat der Bundesrat am 21.11.2025 gebilligt.

Kern der Reform ist die Anhebung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte gemäß § 23 GVG von bisher 5.000 Euro auf 10.000 Euro zum 01.01.2026. Damit fallen künftig deutlich mehr Zivilprozesse in die Zuständigkeit der Amtsgerichte.

Im Gleichschritt wird auch die Grenze des Anwaltszwangs auf 10.000 Euro angehoben. Dass diese Änderung trotz kritischer Stimmen aus der Sachverständigenanhörung ebenfalls beschlossen wurde, stößt auf deutliche Kritik: Die BRAK befürchtet eine Schwächung des effektiven Rechtsschutzes durch die erweiterte Möglichkeit, ohne anwaltliche Vertretung vor Gericht zu treten.

Darüber hinaus sieht das Gesetzespaket eine stärkere Spezialisierung der Justiz vor, indem bestimmte Sachgebiete unabhängig vom Streitwert festen Gerichten zugewiesen werden.

Zudem wurden die Rechtsmittelstreitwerte in der Zivilprozessordnung, im FamFG und in weiteren Gesetzen von derzeit 600 Euro auf 1.000 Euro erhöht, ebenso wie die Wertgrenze für das Verfahren nach billigem Ermessen. Einschneidend ist außerdem die Änderung bei der Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof: Sie wird erst ab 25.000 Euro eröffnet und damit deutlich seltener verfügbar sein.

Übergangs- und Sonderregelungen

Ergänzt wird die Reform durch eine Reihe von Übergangs- und Sonderregelungen für bestimmte Sachgebiete, um Verfahrensabbrüche und Rechtsschutzlücken zu vermeiden.

  • Übergangsregelung: Die neuen Zuständigkeitsregelungen gelten grundsätzlich nur für Verfahren, die nach dem Inkrafttreten (d. h. nach dem 31.12.2025) anhängig werden. Für alle Verfahren, die bereits vor diesem Stichtag bei Gericht eingegangen sind, bleibt die bisherige Wertgrenze von 5.000 Euro für die Zuständigkeitsbestimmung maßgeblich. Dies schließt unzulässige Verweisungen oder Zuständigkeitswechsel während des laufenden Verfahrens aus.
  • Die Anhebung der Rechtsmittelstreitwerte (z. B. von 600 Euro auf 1.000 Euro für die Berufung) folgt demselben Prinzip.
  • Übergangsregelung: Die erhöhten Rechtsmittelstreitwerte gelten erst, wenn die Entscheidung (Urteil oder Beschluss), gegen die das Rechtsmittel eingelegt wird, nach dem Inkrafttreten des Gesetzes verkündet wurde oder den Parteien nach dem Stichtag zugestellt wird. Verfahren, in denen das erstinstanzliche Urteil noch unter Geltung der alten Wertgrenzen ergangen ist, sind von der Erhöhung nicht betroffen.

Nach Darstellung der Bundesregierung dient die Reform der Anpassung an inflationsbedingte Wertverschiebungen und einer effizienteren Konzentration der gerichtlichen Ressourcen.

Anhörung: Zustimmung, aber deutliche Kritikpunkte

In der öffentlichen Anhörung am 05.11.2025 äußerten Sachverständige grundsätzlich Zustimmung zum Reformanliegen. Sie begrüßten eine Stärkung der Amtsgerichte und die Vereinheitlichung der Zuständigkeiten. Zugleich wurde aber mehrfach betont, dass der Aufgabenzuwachs nur mit erheblichen zusätzlichen Mitteln, Personal und funktionierender digitaler Infrastruktur zu bewältigen sei.

Die Richterin am OLG München, Prof. Dr. Beate Gsell, stellte zwar die Reformintention nicht in Frage, kritisierte jedoch insbesondere die Anhebung der Werte im Rechtsmittelrecht. Eine Erhöhung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH lehnte sie grundsätzlich ab: Diese stelle im Revisionsrecht einen „systemwidrigen Fremdkörper“ dar und sollte abgeschafft werden. Wertgrenzen im Revisionsverfahren seien strukturfremd, da die Revision der Sicherung der Rechtseinheit und Rechtsfortbildung dien.

Der beim BGH zugelassene Rechtsanwalt Dr. Thomas von Plehwe warnte davor, den Anwaltszwang auf 10.000 Euro anzuheben. Dies könne zu Lasten der Qualität der erstinstanzlichen Verfahren wie auch der Verbraucherinnen und Verbraucher gehen.

BRAK: Sorge um den Rechtsschutz

Die BRAK warnt vor Rechtsschutzdefiziten, insbesondere in Streitigkeiten mit hohem rechtlichem, aber geringem wirtschaftlichem Gewicht, vor allem im Familien-, Verbraucher- oder Auskunftsrecht

Auch die Anhebung der Nichtzulassungsbeschwerde auf 25.000 kritisiert die BRAK und hält den Hinweis auf drohende Überlastung des BGH angesichts rückläufiger Eingangszahlen für nicht überzeugend. Die zusätzliche Zugangshürde zur revisionsgerichtlichen Kontrolle sei rechtspolitisch und rechtsstaatlich problematisch – eine Position, die durch die systematische Kritik von Prof. Gsell in der Anhörung zusätzlich gestützt wird.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Kommission stellt Paket zur vollständigen Integration der EU-Finanzmärkte vor

Die EU-Kommission hat ein umfassendes Maßnahmenpaket zur Beseitigung von Hindernissen und zur Erschließung des vollen Potenzials des EU-Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen angenommen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 04.12.2025

Die Europäische Kommission hat ein umfassendes Maßnahmenpaket zur Beseitigung von Hindernissen und zur Erschließung des vollen Potenzials des EU-Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen angenommen. Maria Luís Albuquerque, EU-Kommissarin für Finanzdienstleistungen sowie für die Spar- und Investitionsunion sagte: „Zu lange hat Europa eine Zersplitterung toleriert, die unsere Wirtschaft zurückhält. Heute treffen wir eine bewusste Entscheidung, den Kurs zu ändern.“

Wichtig für Europas Wohlstand und globalen Einfluss

Stärker integrierte Kapitalmärkte sind von wesentlicher Bedeutung, um die Wirtschaftskraft der EU zu stärken und strategische Prioritäten wie Wettbewerbsfähigkeit, digitaler und grüner Wandel, Verteidigung und Sicherheit zu erreichen. EU-Kommissarin Albuquerque sagte weiter: „Durch den Aufbau eines echten Binnenmarkts werden wir den Menschen bessere Möglichkeiten bieten, ihr Vermögen zu vergrößern, und wir werden eine stärkere Finanzierung für die Prioritäten Europas freisetzen. Die Marktintegration ist keine technische Übung – sie ist ein politischer Imperativ für Europas Wohlstand und globale Relevanz.“

Finanzmärkte stark fragmentiert

Trotz der jüngsten Fortschritte sind die EU-Finanzmärkte nach wie vor stark fragmentiert. Finanzinstitute sind nach wie vor mit unterschiedlichen Anforderungen und Praktiken in den Mitgliedstaaten konfrontiert, das behindert grenzüberschreitende Geschäfte und schränkt die Möglichkeiten für Bürger und Unternehmen ein. Insgesamt wirkt sich das negativ auf die Wirtschaft und die Wettbewerbsfähigkeit der EU aus. Das heutige Paket vereinfacht den Regulierungs- und Aufsichtsrahmen der EU erheblich.

Quelle: Europäische Kommission, Vertretung in Deutschland

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Der Schutz von Gebrauchsgegenständen durch das Urheberrecht unterliegt denselben Voraussetzungen wie der anderer Gegenstände

Gebrauchsgegenstände – wie hier auch Möbel – können nach denselben Maßstäben wie alle anderen Werke urheberrechtlich geschützt sein, wobei allein ihre Originalität maßgeblich ist und kein Vorrang des Geschmacksmusterrechts besteht. Für eine Verletzung kommt es lt. EuGH nicht auf Gesamteindruck oder Gestaltungshöhe an, sondern darauf, ob erkennbare kreative Elemente übernommen wurden (Rs. C-580/23).

EuGH, Pressemitteilung vom 04.12.2025 zum Urteil C-580/23 vom 04.12.2025

Zwei Möbelhersteller machen vor den schwedischen bzw. den deutschen Gerichten geltend, dass zwei Möbelhändler ihr Urheberrecht an bestimmten Möbeln verletzt hätten.

Der schwedische Hersteller Galleri Mikael & Thomas Asplund sieht eine große Ähnlichkeit zwischen den von dem schwedischen Konzern Mio vertriebenen Esstischen1 und den von ihm hergestellten Tischen2, die als Werke der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt seien.

Der schweizerische Hersteller USM U. Schärer Söhne wirft dem deutschen Onlinehändler konektra vor, er biete ein Möbelsystem an, das mit einem modularen Möbelsystem3 identisch sei, das er herstelle und als Werk der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt sei.

Das Berufungsgericht für Svealand und der deutsche Bundesgerichtshof haben dem Gerichtshof Fragen zu den Voraussetzungen4 gestellt, unter denen ein Gebrauchsgegenstand ein Werk der angewandten Kunst sein und damit urheberrechtlichen Schutz genießen kann.

Der Gerichtshof erinnert5 daran, dass in bestimmten Fällen ein Gegenstand sowohl nach dem Geschmacksmusterrecht6 als auch im Sinne des Urheberrechts als Werk7 geschützt sein kann. Er stellt insoweit klar, dass kein Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen diesen beiden unterschiedlichen Schutzarten besteht. Was den Schutz als Werk im Sinne des Urheberrechts angeht, ist die Originalität der Gegenstände der angewandten Kunst anhand derselben Anforderungen zu beurteilen, die für die Prüfung der Originalität anderer Arten von Gegenständen herangezogen werden.

Ein Werk im Sinne des Urheberrechts ist ein Gegenstand, der die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie und kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt. Entscheidungen, die durch verschiedene, insbesondere technische Zwänge vorgegeben sind, gehören nicht dazu.8 Dasselbe gilt für Entscheidungen, die zwar frei sind, aber keinen Ausdruck der Persönlichkeit des Urhebers dadurch darstellen, dass sie diesem Gegenstand einen einzigartigen Aspekt verleihen. Die Absichten des Urhebers beim Schaffensprozess9, seine Inspirationsquellen10 und die Verwendung des vorhandenen Formenschatzes11, die Wahrscheinlichkeit einer unabhängigen ähnlichen Schöpfung oder die Anerkennung des Gegenstands in Fachkreisen12 können gegebenenfalls berücksichtigt werden. Sie sind jedoch für die Beurteilung der Originalität des Gegenstands weder erforderlich noch entscheidend.

Für die Feststellung einer Urheberrechtsverletzung muss ermittelt werden, ob kreative Elemente des geschützten Werks wiedererkennbar in den als verletzend beanstandeten Gegenstand übernommen worden sind. Der durch die beiden einander gegenüberstehenden Gegenstände erzeugte Gesamteindruck und die Gestaltungshöhe des Werks sind irrelevant. Die bloße Wahrscheinlichkeit einer ähnlichen Schöpfung13 kann keine Versagung des urheberrechtlichen Schutzes rechtfertigen.

Fußnoten

1Aus der Möbelserie „Cord“.

2Aus der Möbelserie „Palais Royal“.

3Das System USM Haller.

4Gemäß der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft.

5Vgl. Urteil vom 12. September 2019, Cofemel, C-683/17; vgl. auch Pressemitteilung Nr. 109/19.

6Dieser Schutz erfasst Gegenstände, die zwar neu sind und über Eigenart verfügen, aber dem Gebrauch dienen und für die Produktion in Serie gedacht sind. Dieser Schutz ist während eines Zeitraums anwendbar, der zwar begrenzt ist, aber ausreicht, um sicherzustellen, dass die für das Entwerfen und die Produktion dieser Gegenstände erforderlichen Investitionen rentabel sind, ohne jedoch den Wettbewerb übermäßig einzuschränken.

7Der mit dem Urheberrecht verbundene Schutz, der deutlich länger dauert, ist Gegenständen vorbehalten, die als Werke eingestuft werden können. Das Urheberrecht schützt nicht Ideen, sondern lediglich ihre Ausdrucksformen.

8Wurde die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen Raum gelassen haben, kann dieser Gegenstand kein Werk sein.

9 Die Absichten des Urhebers, die dem Bereich der Ideen zuzuordnen sind, können geschützt werden, soweit der Urheber sie im betreffenden Werk zum Ausdruck gebracht hat.

10Lässt der Urheber eines Gegenstands sich durch vorhandene Gegenstände inspirieren, so ist der urheberrechtliche Schutz auf die eigenen kreativen Elemente dieses Urhebers begrenzt.

11Die Verwendung des vorhandenen Formenschatzes durch den Urheber eines Gegenstands schließt als solche die Originalität desselben nicht aus. Ein Gegenstand, der lediglich aus Formen des vorhandenen Formenschatzes besteht, kann originell sein, wenn der Urheber seine kreativen Entscheidungen bei der Anordnung dieser Formen zum Ausdruck gebracht hat.

12Sowie seine Präsentation in Ausstellungen oder Museen.

13Zwar sind die Möglichkeiten der Kreativität bei Gegenständen der angewandten Kunst aus technischen Gründen begrenzt, doch ist eine solche Situation nicht gänzlich ausgeschlossen. Wenn sie bewiesen wäre, würde es sich dabei nicht um eine Urheberrechtsverletzung handeln. Für die Feststellung einer etwaigen Verletzung des Urheberrechts ist zu beurteilen, ob tatsächlich eine solche unabhängige ähnliche Schöpfung vorliegt; dabei sind alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls, wie sie zum Zeitpunkt der Schaffung der fraglichen Gegenstände bestanden, unabhängig von äußeren und nach dieser Schaffung aufgetretenen Faktoren zu berücksichtigen.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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Höhere Pendlerpauschale, weniger Umsatzsteuer in Gastronomie

Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen von Kosten zu entlasten und das Ehrenamt stärken, ist prioritäres Ziel der Bundesregierung. Das Kabinett hat deshalb eine ganze Reihe steuerlicher Verbesserungen beschlossen.

Bundesregierung, Mitteilung vom 04.12.2025

Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen von Kosten zu entlasten und das Ehrenamt stärken, ist prioritäres Ziel der Bundesregierung. Das Kabinett hat deshalb eine ganze Reihe steuerlicher Verbesserungen beschlossen.

Das Steueränderungsgesetz 2025 enthält mehrere wichtige Einzelmaßnahmen, mit denen die Bürgerinnen und Bürger finanziell entlastet und die Gastronomie und das Ehrenamt gestärkt werden sollen.

Die Bundesregierung hat das Steueränderungsgesetz 2025 am 10. September auf den Weg gebracht. Am 4. Dezember hat der Bundestag den Gesetzesentwurf beschlossen, dieser muss nun noch am 19. Dezember die Zustimmung des Bundesrates finden.

Pendlerpauschale auf 38 Cent erhöht

Zum 1. Januar 2026 wird die Pendlerpauschale dauerhaft auf 38 Cent ab dem ersten Kilometer erhöht. Wer täglich pendelt, profitiert damit deutlich stärker als zuvor – das sorgt auch für mehr Gerechtigkeit zwischen Stadt und Land. Und es bedeutet eine spürbare Entlastung gerade für Leistungsträger im ländlichen Raum.

Unter der Voraussetzung, dass die übrigen Werbungskosten bereits den Arbeitnehmerpauschalbetrag überschreiten, wirkt sich die Pendlerpauschale wie folgt aus: Bei einem Arbeitsweg von zehn Kilometern und einer Fünf-Tage-Woche ergeben sich jährlich bereits 176 Euro zusätzliche Werbungskosten – bei 20 Kilometern sind es sogar 352 Euro. Wer lediglich fünf Kilometer vom Wohnort zum Arbeitsort zurücklegen muss, kann eine Pauschale von 418 Euro ansetzen – ein Plus von 88 Euro.

Außerdem erhalten Steuerpflichtige mit geringen Einkünften auch nach 2026 weiterhin die Mobilitätsprämie. Die Entlastungen gelten also für alle – unabhängig vom Verkehrsmittel –, die jeden Tag durch ihre Arbeit das Land am Laufen halten.

Umsatzsteuer für Speisen auf sieben Prozent reduziert

Zudem wird die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie – mit Ausnahme der Abgabe von Getränken – ab dem 1. Januar 2026 von derzeit 19 Prozent auf sieben Prozent reduziert. Damit soll die Gastronomiebranche gestärkt werden.

Von der Senkung der Umsatzsteuer profitieren Restaurants, Bäckereien, Metzgereien, der Lebensmitteleinzelhandel, Catering-Anbieter sowie Kita-, Schul- und Krankenhausverpflegung.

Ehrenamt und bürgerschaftliches Engagement stärken

In Deutschland engagieren sich Millionen Menschen ehrenamtlich: Bürgerschaftliches Engagement ist ein wichtiges Fundament unserer Gesellschaft. Die Bundesregierung hat nun eine Reihe an Änderungen zum Gemeinnützigkeitsrecht umgesetzt. Damit will sie das Ehrenamt weiter stärken und Anreize schaffen, sich stärker bürgerschaftlich zu engagieren. Die Maßnahmen bringen insbesondere Vereinfachungen für Steuerpflichtige und Verwaltung mit sich. Vorgesehen sind unter anderem:

  • Anhebung der Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf 50.000 Euro
  • Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale auf 3.300 Euro bzw. 960 Euro
  • Anhebung der Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung auf 100.000 Euro
  • Verzicht auf eine Sphärenzuordnung von Einnahmen, bei Körperschaften mit Einnahmen unter 50.000 Euro
  • E-Sport bezeichnet den organisierten, wettbewerbsorientierten Wettkampf mit Computerspielen. Dieser wird nun als gemeinnützig behandelt.

Weitere Informationen zur Stärkung des Ehrenamtes lesen Sie beim Bundesfinanzministerium.

Vergünstigungen für Gewerkschaftsbeiträge und Parteispenden

Künftig können Beiträge an Gewerkschaften neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag als eigenständige Werbungskosten abgesetzt werden. Darüber hinaus wurde beschlossen, die Höchstbeträge für die Abzugsfähigkeit von Parteispenden anzuheben.

Quelle: Bundesregierung

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Dritte Verordnung zur Änderung der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung

Das BMF teilt mit, dass die Dritte Verordnung zur Änderung der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde.

BMF, Mitteilung vom 01.12.2025

Die Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV) regelt auf Grundlage von § 12 Absatz 3 Finanzverwaltungsgesetz (FVG) die Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Hauptzollämter (HZA/HZÄ) und wird regelmäßig evaluiert. Anpassungsbedarf kann sich aufgrund von Änderungen anderer gesetzlicher Normen oder aus fachlichen Gründen, beispielsweise der Konzentration von Aufgaben beziehungsweise Zuständigkeiten zum besseren Vollzug von Vorschriften (Verwaltungsökonomie) ergeben.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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EU-Liste mit Hochrisikoländern für Geldwäsche: Russland aufgenommen

Die EU-Kommission hat nach Prüfung und Bewertung Russland als Hochrisikoland für Geldwäsche eingestuft und auf die EU-Liste mit Hochrisikoländern aufgenommen.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 04.12.2025

Die EU-Kommission ist im Rahmen der Geldwäschebekämpfung (gemäß delegierter Verordnung (EU) 2025/1393) verpflichtet, bis 31.12.2025 eine Überprüfung von Drittländern durchzuführen, die nicht offiziell Gegenstand eines Aufrufs zum Handeln oder einer verstärkten Überwachung durch die FATF sind und deren Mitgliedschaft ausgesetzt ist. Ggf. ist die EU-Liste zur Bekämpfung der Geldwäsche anschließend zu ändern. Nach einer Bewertung hat sie nun Russland als Hochrisikoland für Geldwäsche eingestuft und auf die EU-Liste aufgenommen.

Die delegierte Verordnung tritt nach Prüfung und Nichtbeanstandung durch das EU-Parlament und den Rat innerhalb einer Frist von einem Monat in Kraft. Die Frist kann ggf. um einen weiteren Monat verlängert werden.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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