Update zum digitalen Steuerbescheid ab 2026: Erste Fragen geklärt

Die Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf sollte ab 2026 durch die Änderungen im Bürokratieentlastungsgesetz IV die Regel werden. Doch kurz vor Jahreswechsel justierte der Deutsche Bundestag im Gesetzentwurf zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes nach. Die geplante Neuerung warf einige Fragen auf. Das BMF gab dem DStV nun dankenswerterweise eine erste Einschätzung.

DStV, Mitteilung vom 09.12.2025

Die Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf sollte ab 2026 durch die Änderungen im Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) die Regel werden. Doch kurz vor Jahreswechsel justierte der Deutsche Bundestag im Gesetzentwurf zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes nach. Die geplante Neuerung warf einige Fragen auf. Das BMF gab dem DStV nun dankenswerterweise eine erste Einschätzung.

Nach dem Gesetzentwurf, wie er am 13.11.2025 den Bundestag passierte, soll § 122a Abs. 1 Satz 2 AO in der Fassung ab 01.01.2026 erst ab 01.01.2027 angewendet werden (BR-Drs. 695/25, Art. 8, S. 27). Soweit der Bundesrat dem Gesetzentwurf am 19.12.2025 zustimmt, gilt aufgrund der Neuerung: Steuerpflichtige erhalten bei Abgabe einer elektronischen Steuererklärung nicht automatisch wie ursprünglich ab dem 01.01.2026 geplant einen digitalen Steuerbescheid. Diese Form der Bekanntgabe steht weiterhin im Ermessen des Finanzamts.

§ 122a AO sieht zudem ab dem 01.01.2026 durch das BEG IV (BGBl. I 2024 Nr. 323 v. 29.10.2024) Folgendes vor:

  • Die Möglichkeit des Steuerpflichtigen oder seines Bevollmächtigten, in die Bekanntgabe durch Bereitstellung zum Datenabruf einzuwilligen, sieht der Wortlaut nicht mehr vor (§ 122a Abs. 1 AO).
  • Eine digitale Bekanntgabe erfolgt nicht, wenn ein Antrag auf postalische Bekanntgabe des Verwaltungsakts gestellt wurde (§ 122a Abs. 2 AO).

Das Zusammenspiel der drei Neuerungen warf für die Beratungspraxis Fragen auf (vgl. DStV-Info vom 25.11.2025). Es schien etwa so, als habe der steuerliche Berater beispielsweise über die Vollmachtsdatenbank (VDB) ab dem 01.01.2026 keine Möglichkeit mehr, aktiv die digitale Bekanntgabe von Steuerbescheiden durch eine Einwilligung herbeizuführen. Ebenso unklar war, ob eine postalische Bekanntgabe künftig zwingend einen Antrag voraussetzt. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) gab auf Nachfrage des DStV erfreulicherweise folgende erste Einschätzungen für steuerliche Bevollmächtigte ab.

Einwilligung auch ab dem 01.01.2026 möglich

Für Fälle ab 2026 kann der Bevollmächtigte die digitale Bekanntgabe von Steuerbescheiden weiterhin durch eine Einwilligung in die Bereitstellung zum Datenabruf erreichen. Die Möglichkeit der Einwilligung steht in der VDB in 2026 weiterhin zur Verfügung. Auch ELSTER bietet sie ab dem 01.01.2026 weiterhin an. Die Finanzverwaltung berücksichtigt die Einwilligung.

Verzicht auf Anträge auf postalische Übermittlung

Anträge sind erst ab dem 01.01.2027 erforderlich. Eine elektronische Antragsmöglichkeit wird im Laufe des Jahres 2026 zur Verfügung gestellt.

Fazit

Das BMF fasst zusammen: In den Fällen, in denen bisher in die elektronische Bekanntgabe eingewilligt wurde oder im Jahr 2026 eingewilligt wird, erfolgt die Bekanntgabe grundsätzlich elektronisch. In allen anderen Fällen erfolgt im Jahr 2026 weiterhin eine postalische Bekanntgabe. Das DStV dankt dem BMF außerordentlich für die zügige und praktikable Klarstellung. Er ist seit jeher ein großer Befürworter der Digitalisierung des Besteuerungsverfahrens und freut sich, dass der digitale Steuerbescheid auch in 2026 weiter an Fahrt aufnehmen kann.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. –

Powered by WPeMatico

Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen ab 1. Januar 2026

Das BMF macht die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1. Januar 2026 bekannt (Az. IV C 5 – S 2353/00094/007/012).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S 2353/00094/007/012 vom 05.12.2025

Aufgrund des § 9 Absatz 4a Satz 5 ff. Einkommensteuergesetz (EStG) werden im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die in der anliegenden Übersicht ausgewiesenen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1. Januar 2026 bekannt gemacht (Fettdruck kennzeichnet die Änderungen gegenüber der Übersicht ab 1. Januar 2025 -BStBl I 2024 S. 1549).

Bei eintägigen Reisen in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen (Tage mit 24 Stunden Abwesenheit) im Hinblick auf § 9 Absatz 4a Satz 5 2. Halbsatz EStG insbesondere Folgendes:

  • Bei der Anreise vom Inland in das Ausland oder vom Ausland in das Inland jeweils ohne Tätigwerden ist der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird.
  • Bei der Abreise vom Ausland in das Inland oder vom Inland in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes maßgebend.
  • Für die Zwischentage ist in der Regel der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht.

Siehe dazu auch Rz. 52 des BMF-Schreibens zur steuerlichen Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern vom 25. November 2020 (BStBl I S. 1228).

Schließt sich an den Tag der Rückreise von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit zur Wohnung oder ersten Tätigkeitsstätte eine weitere ein- oder mehrtägige Auswärtstätigkeit an, ist für diesen Tag nur die höhere Verpflegungspauschale zu berücksichtigen. Im Übrigen, insbesondere bei Flug- und Schiffsreisen, ist R 9.6 Absatz 3 LStR zu beachten.

Zur Kürzung der Verpflegungspauschale gilt Folgendes:

Bei der Gestellung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten ist die Kürzung der Verpflegungspauschale i. S. d. § 9 Absatz 4a Satz 8 ff. EStG tagesbezogen vorzunehmen, d. h. von der für den jeweiligen Reisetag maßgebenden Verpflegungspauschale (s. o.) für eine 24-stündige Abwesenheit (§ 9 Absatz 4a Satz 5 EStG), unabhängig davon, in welchem Land die jeweilige Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde.

Beispiel

Der Ingenieur I kehrt am Dienstag von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit in Straßburg (Frankreich) zu seiner Wohnung zurück. Nachdem er Unterlagen und neue Kleidung eingepackt hat, reist er zu einer weiteren mehrtägigen Auswärtstätigkeit nach Kopenhagen (Dänemark) weiter. I erreicht Kopenhagen um 23 Uhr. Die Übernachtungen – jeweils mit Frühstück – wurden vom Arbeitgeber im Voraus gebucht und bezahlt.

Für Dienstag ist nur die höhere Verpflegungspauschale von 50 Euro (Rückreisetag von Straßburg: 36 Euro, Anreisetag nach Kopenhagen 50 Euro) anzusetzen. Aufgrund der Gestellung des Frühstücks im Rahmen der Übernachtung in Straßburg ist die Verpflegungspauschale um 15 Euro (20 % der Verpflegungspauschale Kopenhagen für einen vollen Kalendertag -75 Euro) auf 35 Euro zu kürzen.

Die festgesetzten Beträge für die Philippinen gelten auch für Mikronesien, die Beträge für Trinidad und Tobago gelten auch für die zu dessen Amtsbezirk gehörenden Staaten Antigua und Barbuda, Dominica, Grenada, Guyana, St. Kitts und Nevis St. Lucia, St. Vincent und Grenadinen sowie Suriname.

Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend.

Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind ausschließlich in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar (R 9.7 Absatz 3 LStR und Rz. 128 des BMF-Schreibens zur steuerlichen Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern vom 25. November 2020, BStBl I S. 1228). Für den Werbungskostenabzug sind nur die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgebend (R 9.7 Absatz 2 LStR und Rz. 117 des BMF-Schreibens zur steuerlichen Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern vom 25. November 2020, BStBl I S. 1228); dies gilt entsprechend für den Betriebsausgabenabzug (R 4.12 Absatz 2 und 3 EStR).

Dieses Schreiben gilt entsprechend für doppelte Haushaltsführungen im Ausland (R 9.11 Absatz 10 Satz 1, Satz 7 Nummer 3 LStR und Rz. 112 ff. des BMF-Schreibens zur steuerlichen Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern vom 25. November 2020, BStBl I S. 1228).

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Powered by WPeMatico

Omnibus 1-Paket: Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung für Unternehmen beschlossen

EU-Parlament und Rat haben am 09.12.2025 eine vorläufige Einigung zur Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichtspflichten nach CSRD und EU-Lieferkettengesetz (CSDDD) erzielt. Die Einigung muss nun noch formal von beiden EU-Institutionen angenommen und anschließend im EU-Amtsblatt veröffentlicht werden.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 09.12.2025

EU-Parlament und Rat haben am 09.12.2025 eine vorläufige Einigung zur Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichtspflichten nach CSRD und EU-Lieferkettengesetz (CSDDD) erzielt. Der finale Text der Einigung ist derzeit noch nicht öffentlich zugänglich. Die Einigung muss nun noch formal von beiden EU-Institutionen angenommen und anschließend im EU-Amtsblatt veröffentlicht werden.

Die vorläufige Einigung sieht u. a. Folgendes vor:

CSRD

  • Anwendungsbereich:
    • EU-Unternehmen mit durchschnittlich mehr als 1.000 Beschäftigten und mehr als 450 Mio. Euro Nettoumsatz
    • Nicht-EU-Unternehmen, die mehr als 450 Mio. Euro Nettoumsatz in der EU erzielen
    • Ausnahme von Finanzholdings
  • Value chain cap: Es dürfen keine über den freiwilligen Berichtsstandard (VSME) hinausgehende Informationen bei Unternehmen mit bis zu 1.000 Beschäftigten abgefragt werden.
  • Vereinfachung der ESRS
  • freiwillige sektorspezifische Berichterstattung
  • digitales Portal: Die EU-Kommission soll ein digitales Portal für Unternehmen aufbauen, worüber sie Templates und Leitlinien zu nationalen und EU-Berichtspflichten abrufen können.

CSDDD

  • Anwendungsbereich (ca. 1.500 Unternehmen):
    • EU-Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Milliarden Euro Nettoumsatz
    • Nicht-EU-Unternehmen, die mehr als 1,5 Milliarden Euro Nettoumsatz in der EU erzielen
  • Ermittlung und Bewertung von negativen Auswirkungen auf Umwelt und Menschenrechte: Fokus auf die Bereiche in der Aktivitätskette, in denen tatsächliche und potenzielle negative Auswirkungen am wahrscheinlichsten auftreten. Um übermäßige Informationsabfragen bei kleineren Unternehmen einzuschränken, sollen sich Unternehmen auf angemessen verfügbare Informationen beim Durchführen des Scopings stützen.
  • Unternehmen müssen keine Klimaübergangspläne mehr aufstellen und annehmen.
  • Sanktionen werden auf maximal 3 % des weltweiten Nettoumsatzes gedeckelt. Die EU-Kommission soll in Zusammenarbeit mit den EU-Mitgliedstaaten diesbezüglich Leitlinien vorlegen.
  • keine Harmonisierung der zivilrechtlichen Haftung
  • Verschiebung der Umsetzungsfrist um ein weiteres Jahr, d. h. 26.07.2028 und Anwendung der Bestimmungen ab 26.07.2029

Außerdem haben EU-Parlament und Rat eine Überprüfungsklausel aufgenommen, wonach eine mögliche Ausweitung des Anwendungsbereichs von CSRD und CSDDD zu einem späteren Zeitpunkt zu prüfen ist.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

Powered by WPeMatico

Grundsteuer: Ohne Mitwirkung kein Erfolg

Das FG Baden-Württemberg hat eine Aussetzung der Vollziehung der Bescheide wegen Grundsteuerwert und wegen Grundsteuermessbetrag abgelehnt. Es reiche für eine Aussetzung der Vollziehung nicht aus, lediglich mitzuteilen, das Landesgrundsteuergesetz sei verfassungswidrig (Az. 2 V 442/25 und 2 V 440/25).

FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 09.12.2025 zu den Beschlüssen 2 V 442/25 vom 23.07.2025 und 2 V 440/25 vom 18.07.2025

Der 2. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg hat mit Beschlüssen vom 23. Juli 2025 (Az. 2 V 442/25) und vom 18. Juli 2025 (Az. 2 V 440/25) eine Aussetzung der Vollziehung der Bescheide wegen Grundsteuerwert und wegen Grundsteuermessbetrag abgelehnt. Es reiche für eine Aussetzung der Vollziehung nicht aus, lediglich mitzuteilen, das Landesgrundsteuergesetz sei verfassungswidrig. Erforderlich sei zudem die Darlegung eines besonderen Aussetzungsinteresses. Ein solches haben die Antragsteller nicht dargelegt. Im Verfahren 2 V 442/25 wurde jedoch während des gerichtlichen Verfahrens der Grundsteuermessbetrag gemindert.

In beiden Verfahren hatten die Eigentümer von Grundstücken keine Steuererklärungen beim zuständigen Finanzamt eingereicht. Das jeweils zuständige Finanzamt stellte den Grundsteuerwert und den Grundsteuermessbetrag von Amts wegen fest. Die Steuerpflichtigen legten Einspruch ein. Das Finanzamt lehnte die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung ab. Die Steuerpflichtigen stellten bei Gericht Anträge auf Aussetzung der Vollziehung.

Im Verfahren mit dem Az. 2 V 442/25 reagierte die Antragstellerin und Eigentümerin zweier Grundstücke auf Fragen des Gerichts. Sie teilte mit, dass die Grundstücke überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden. Diese Mitteilung wurde als Antrag auf eine Steuerermäßigung ausgelegt und führte dazu, dass das Finanzamt die Bescheide wegen Grundsteuermessbetrag zugunsten der Steuerpflichtigen im Ergebnis um 30 % gemindert hat. Der Rechtsstreit erledigte sich in diesem Verfahren dadurch nicht. Die Antragstellerin äußerte weiterhin verfassungsrechtliche Zweifel.

In beiden Verfahren entschied der 2. Senat, dass die Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen haben.

Hintergrund

Ist ein Grundstück bebaut, können Steuerpflichtige in der Steuererklärung eine Ermäßigung beantragen. Dann wird im Bescheid wegen Grundsteuermessbetrag die Messzahl mit 0,91 von 1000 anstatt mit 1,3 von 1000 angesetzt. Dies führt grundsätzlich zu einem um 30 % geringeren Grundsteuermessbetrag. Solch ein Antrag kann auch noch im gerichtlichen Verfahren gestellt werden und zu einer Minderung der Grundsteuerlast führen. Häufig erledigt sich dadurch das gerichtliche Verfahren. Die Steuerpflichtigen haben jedoch in diesen Fällen grundsätzlich die Kosten des Verfahrens zu tragen. Denn auch bei einem (Teil-)Erfolg können einem Steuerpflichtigen Kosten auferlegt werden, wenn die Änderung zu seinen Gunsten auf Tatsachen beruht, die früher geltend gemacht werden hätten können und sollen (vgl. § 137 Finanzgerichtsordnung).

Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg

Powered by WPeMatico

Ukraine: Wirtschaft zwischen Widerstandskraft und Zukunftschancen

Die Ukraine entwickelt sich zu einem zentralen Akteur und eröffnet zugleich große Chancen für Unternehmen. Im Vorfeld des 8. Deutsch-Ukrainischen Wirtschaftsforums, der zentralen Plattform für wirtschaftliche Kooperationen, lohnt sich lt. DIHK ein genauerer Blick auf die Potenziale des Landes.

DIHK, Mitteilung vom 09.12.2025

Die Ukraine entwickelt sich zu einem zentralen Akteur und eröffnet zugleich große Chancen für Unternehmen. Im Vorfeld des 8. Deutsch-Ukrainischen Wirtschaftsforums, der zentralen Plattform für wirtschaftliche Kooperationen, lohnt sich ein genauerer Blick auf die Potenziale des Landes.

Bilateraler Handel und Investitionen

Die Zusammenarbeit zwischen Deutschland und der Ukraine intensiviert sich stetig. Exportkreditversicherungen und Investitionsgarantien erleichtern deutschen Unternehmen den Marktzugang und werden von hiesigen Firmen kräftig genutzt. Fortschritte wie der Ausbau der Stromnetze und die Modernisierung der Logistik unterstreichen die Handlungsfähigkeit der Ukraine. Reformen bei der EU-Annäherung schaffen zusätzliche Planungssicherheit – ein entscheidender Faktor für Investitionen und langfristige Partnerschaften.

Wachstumsbranchen und Innovationspotenziale

In der Ukraine bieten der Energiesektor, das Bauwesen und die Agrarwirtschaft vielversprechende Möglichkeiten. Der Wiederaufbau der zerstörten Energieinfrastruktur, verbunden mit einer stärkeren Integration in das europäische Stromnetz, eröffnet gute Chancen für langfristige Kooperationen. Der Reparatur- und Installationsbedarf kann und sollte mit moderner Technik erfolgen, um auch hier einen Schritt zur Harmonisierung von Standards mit der EU zu gehen.  Eine Dezentralisierung der Energieversorgung und die Modernisierung von Gebäuden durch energieeffiziente Technologien erschließen weitere Zukunftsmärkte.

Gleichzeitig stärken die Diversifizierung in der Landwirtschaft sowie Investitionen in moderne Verarbeitungstechnologien die Exportfähigkeit des Landes. Für den deutschen Mittelstand bedeutet das: neue Geschäftsfelder, Partnerschaften und Chancen, um Know-how und Technologien einzubringen – und damit aktiv am Wiederaufbau und an der wirtschaftlichen Transformation der Ukraine mitzuwirken.

Sicherheit: Von Waffenlieferungen zu Industriepartnerschaften

In der Verteidigungsindustrie hat sich die Zusammenarbeit zwischen Deutschland und der Ukraine in den vergangenen drei Jahren deutlich gewandelt. Heute entstehen Joint Ventures zwischen deutschen Unternehmen und ukrainischen Partnern, deutsche Firmen errichten vor Ort Produktionsstätten, und Kooperationen vor allem in der Drohnenabwehr sowie der Luftverteidigung eröffnen neue Innovationsfelder für eine enge bilaterale Zusammenarbeit.

Für hiesige Unternehmen bedeutet das Zugang zu Technologien, die unter realen Einsatzbedingungen getestet werden. Die Unterschiede zu 2024 sind deutlich: Damals dominierte die Debatte um Kampfpanzer und Flugabwehrsysteme. Heute geht es um lokale Produktion, Technologieentwicklung und langfristige Industriepartnerschaften auf Augenhöhe.

Ukraine als Verbündeter: Chancen jetzt nutzen

Die Ukraine ist auf dem Weg, ein zentraler Partner Europas zu werden – wirtschaftlich und sicherheitspolitisch. Deutsche Unternehmen haben die Chance, diesen Prozess aktiv mitzugestalten – durch Investitionen in Technologiepartnerschaften, lokale Produktion und Ausbildung. Risiken wie die Sicherheitslage, aber auch das Thema Korruption bleiben Herausforderungen. Die Deutsch-Ukrainische Industrie- und Handelskammer und das Kompetenzzentrum Wiederaufbau Ukraine der Deutschen Industrie- und Handelskammer unterstützen Unternehmen durch Vernetzung und gezielte Informationen bei der Identifizierung von Chancen und Minimierung von Risiken.

Die Bundesregierung und viele andere staatliche Akteure leisten bereits Unterstützung, indem sie Finanzierungs- und Absicherungsinstrumente für Projekte bereitstellen. Diese positiven Ansätze können aber bilateral und im internationalen Kontext noch intensiviert werden, um eine bessere Finanzierbarkeit von Projekten und Investitionen zu ermöglichen und europäische Standards zu implementieren.

Quelle: DIHK

Powered by WPeMatico

Exporte im Oktober 2025: +0,1 % zum September 2025

Im Oktober 2025 sind die deutschen Exporte gegenüber September 2025 kalender- und saisonbereinigt um 0,1 % gestiegen und die Importe um 1,2 % gesunken. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Oktober 2024 nahmen die Exporte um 4,2 % und die Importe um 2,8 % zu, wie das Statistische Bundesamt anhand vorläufiger Ergebnisse mitteilt.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 09.12.2025

Exporte (kalender- und saisonbereinigte Warenausfuhren), Oktober 2025
131,3 Milliarden Euro
+0,1 % zum Vormonat
+4,2 % zum Vorjahresmonat

Importe (kalender- und saisonbereinigte Wareneinfuhren), Oktober 2025
114,5 Milliarden Euro
-1,2 % zum Vormonat
+2,8 % zum Vorjahresmonat

Außenhandelsbilanz (kalender- und saisonbereinigt), Oktober 2025
16,9 Milliarden Euro

Im Oktober 2025 sind die deutschen Exporte gegenüber September 2025 kalender- und saisonbereinigt um 0,1 % gestiegen und die Importe um 1,2 % gesunken. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Oktober 2024 nahmen die Exporte um 4,2 % und die Importe um 2,8 % zu, wie das Statistische Bundesamt (Destatis) anhand vorläufiger Ergebnisse weiter mitteilt.

Im Oktober 2025 wurden kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 131,3 Milliarden Euro aus Deutschland exportiert und Waren im Wert von 114,5 Milliarden Euro nach Deutschland importiert. Die Außenhandelsbilanz schloss damit im Oktober 2025 mit einem Überschuss von 16,9 Milliarden Euro ab. Im September 2025 hatte der kalender- und saisonbereinigte Saldo der Außenhandelsstatistik +15,3 Milliarden Euro betragen. Im Oktober 2024 hatte er bei +14,6 Milliarden Euro gelegen.

Außenhandel mit EU-Staaten

In die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) wurden im Oktober 2025 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 76,3 Milliarden Euro exportiert und es wurden Waren im Wert von 61,1 Milliarden Euro von dort importiert. Gegenüber September 2025 stiegen die kalender- und saisonbereinigten Exporte in die EU-Staaten um 2,7 % und die Importe aus diesen Staaten um 2,8 %. In die Staaten der Eurozone wurden Waren im Wert von 53,0 Milliarden Euro (+2,5 %) exportiert und es wurden Waren im Wert von 40,6 Milliarden Euro (+3,9 %) aus diesen Staaten importiert. In die EU-Staaten, die nicht der Eurozone angehören, wurden Waren im Wert von 23,3 Milliarden Euro (+3,1 %) exportiert und es wurden Waren im Wert von 20,5 Milliarden Euro (+0,7 %) von dort importiert.

Außenhandel mit Nicht-EU-Staaten

In die Staaten außerhalb der EU (Drittstaaten) wurden im Oktober 2025 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 55,1 Milliarden Euro exportiert und es wurden Waren im Wert von 53,4 Milliarden Euro aus diesen Staaten importiert. Gegenüber September 2025 sanken die Exporte in die Drittstaaten um 3,3 % und die Importe von dort um 5,4 %.

Die meisten deutschen Exporte gingen im Oktober 2025 in die Vereinigten Staaten. Dorthin wurden kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 11,3 Milliarden Euro exportiert, das waren 7,8 % weniger als im September 2025. Damit nahmen die Exporte in die USA im Oktober 2025 wieder ab, nachdem sie im September 2025 im Vormonatsvergleich gestiegen waren. Gegenüber dem Vorjahresmonat Oktober 2024 waren die Exporte in die Vereinigten Staaten kalender- und saisonbereinigt um 8,3 % geringer. Die Exporte in die Volksrepublik China sanken im Oktober 2025 im Vergleich zum September 2025 um 5,8 % auf 6,3 Milliarden Euro. Die Exporte in das Vereinigte Königreich nahmen im Vergleich zum Vormonat um 6,5 % auf 6,5 Milliarden Euro ab.

Die meisten Importe kamen im Oktober 2025 aus der Volksrepublik China. Von dort wurden kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 13,8 Milliarden Euro eingeführt. Das waren 5,2 % weniger als im Vormonat. Die Importe aus den Vereinigten Staaten sanken um 16,6 % auf 7,2 Milliarden Euro. Die Importe aus dem Vereinigten Königreich nahmen im gleichen Zeitraum um 14,5 % auf 3,1 Milliarden Euro ab.

Die Exporte in die Russische Föderation stiegen im Oktober 2025 gegenüber September 2025 kalender- und saisonbereinigt um 4,8 % auf 0,6 Milliarden Euro. Gegenüber Oktober 2024 nahmen sie um 0,3 % ab. Die Importe aus Russland sanken im Oktober 2025 gegenüber September 2025 um 10,6 % auf 0,1 Milliarden Euro, gegenüber Oktober 2024 nahmen sie um 34,7 % ab.

Originalwerte für den Außenhandel (nicht kalender- und saisonbereinigt)

Nominal (nicht kalender- und saisonbereinigt) wurden im Oktober 2025 Waren im Wert von 139,1 Milliarden Euro aus Deutschland exportiert und Waren im Wert von 121,8 Milliarden Euro nach Deutschland importiert. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Oktober 2024 stiegen die Exporte damit um 4,1 % und die Importe um 2,8 % an. Die unbereinigte Außenhandelsbilanz schloss im Oktober 2025 mit einem Überschuss von 17,3 Milliarden Euro ab. Im Oktober 2024 hatte der Saldo +15,1 Milliarden Euro betragen.

Quelle: Statistisches Bundesamt

Powered by WPeMatico

Umsatzsteuer bei der Verwaltung unselbständiger Stiftungen

Das BMF hat die umsatzsteuerliche Behandlung der Verwaltung unselbständiger Stiftungen aufgrund des BFH-Urteils V R13/22 neu geregelt und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert (Az. III C 2 – S 7100/00097/037/064).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S 7100/00097/037/064 vom 08.12.2025

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die umsatzsteuerliche Behandlung der Verwaltung unselbständiger Stiftungen Folgendes:

I. Grundsätze des BFH-Urteils V R13/22

Mit Urteil vom 5. Dezember 2024 hat der BFH hinsichtlich der Umsatzbesteuerung bei der Verwaltung „unselbständiger Stiftungen“ entschieden, dass es für eine steuerbare Verwaltungsleistung ausreicht, dass diese sich auf ein Sondervermögen bezieht, ohne dass es für die Bejahung eines verbrauchsfähigen Vorteils beim Leistungsempfänger darauf ankommt, ob dieser entgeltlich eigene Vermögensinteressen oder die Vermögensinteressen Dritter – wie etwa gemeinnützige Interessen – verfolgt.

Für eine steuerbare Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG bedarf es neben einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und einem Gegenwert auch eines Leistungsempfängers. Dieser muss identifizierbar sein und einen verbrauchsfähigen Vorteil, der einen Kostenfaktor in der Tätigkeit eines anderen Beteiligten am Wirtschaftsleben bilden könne, erlangen.

Für den BFH kann der Leistungsempfänger der Verwaltungs- und Beratungsleistungen des Treuhänders der hinter der Stiftung stehende Stifter sein. Denn der BFH sah ihn als Empfänger des verbrauchsfähigen Vorteils an. Für die Bejahung eines verbrauchsfähigen Vorteils beim Leistungsempfänger ist es unerheblich, ob dieser entgeltlich eigene oder fremde Vermögensinteressen verfolgt. Danach kann eine steuerbare Verwaltungsleistung in Bezug auf ein Vermögen gegeben sein, das zivilrechtlich im Eigentum des Verwalters steht, wenn es als Sondervermögen besonderen Bindungen unterliegt, im Hinblick hierauf aber vom sonstigen Vermögen des Verwalters getrennt zu halten ist und der Verwalter für seine Leistung ein Entgelt erhält.

II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 12. November 2025 – III C 2 – S 7410/00029/033/051 (COO.7005.100.2.13455129), BStBl I S. 1934, geändert worden ist, wird nach Abschnitt 1.1 Abs. 12 folgender Absatz 12a eingefügt:

„(12a) 1Sogenannte fiduziarische (unselbständige) Stiftungen werden in der Regel durch einen Vertrag zwischen einem Stifter und einem Treuhänder errichtet. 2Der Stifter überträgt dabei Vermögen an die Stiftung. 3Mangels Rechtsfähigkeit wird die Stiftung im Rechtsverkehr durch den Treuhänder vertreten. 4Die unternehmerische Tätigkeit des Treuhänders umfasst nach den Grundsätzen der Unternehmenseinheit (vgl. BFH-Urteil vom 16.12.2020 – XI R 13/19, BStBl II 2022 S. 389) auch die Tätigkeit der unselbständigen Stiftung. 5Diese verfügt über keine eigenen Organe, um auf Dauer im Namen der Stiftung nach außen auftreten zu können (vgl. auch Abschnitt 2.2 Abs. 7). 6Die Verwaltung von fiduziarischen Stiftungen durch den Treuhänder kann eine steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung gegen Entgelt sein, wenn ein entgeltlicher Vertrag mit dem Stifter besteht und das Vermögen als Sondervermögen getrennt geführt wird, vgl. BFH-Urteil vom 05.12.2024 – V R 13/22, BStBl II 2025 S. XXX.“

Anwendungsregelung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Sofern eine fiduziarische Stiftung jedoch bisher als Unternehmerin behandelt wurde, z. B. hinsichtlich Verwaltungsleistungen oder Vermietungsleistungen an fremde Dritte, wird es für Zwecke der Umsatzsteuer nicht beanstandet, wenn die Stiftung bis zum Ablauf des 31. Dezember2026 weiterhin als Unternehmerin behandelt wird

Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Powered by WPeMatico

Datenaustausch zwischen Unternehmen der privaten Krankenversicherung, Steuerverwaltung und Arbeitgebern im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens ab 2026

Beiträge von Angestellten und Beamten für eine private Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung werden ab dem 1. Januar 2026 elektronisch übermittelt und beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Das teilt das BMF mit (Az. IV C 5 – S 2363/00047/009).

BMF, Mitteilung vom 08.12.2025

Im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) werden dem Arbeitgeber die für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs benötigten Lohnsteuerabzugsmerkmale (z. B. Steuerklasse und Freibeträge) zum automatisierten Datenabruf bereitgestellt. Die ELStAM sind in einer Datenbank der Steuerverwaltung hinterlegt und stehen dem berechtigten Arbeitgeber zum elektronischen Abruf bereit.

Um den bürokratischen Aufwand bei der lohnsteuerlichen Behandlung der Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung zu mindern, werden den Arbeitgebern künftig auch die Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung zum automatisierten Abruf über die ELStAM-Datenbank bereitgestellt. Hierfür wird ein elektronischer Datenaustausch zwischen den Unternehmen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung, dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und den Arbeitgebern umgesetzt. Das bis einschließlich 2025 maßgebliche Papierbescheinigungsverfahren wird damit ab 2026 durch ein elektronisches Verfahren ersetzt.

Im neuen Verfahren übermittelt das Versicherungsunternehmen die Art und Höhe der Beiträge für das Folgejahr bis zum 20. November an das BZSt. Das BZSt bildet aus den übermittelten Daten die entsprechenden Lohnsteuerabzugsmerkmale und stellt diese dem Arbeitgeber im Rahmen der ELStAM zur Verfügung.

Für den Versicherungsnehmer oder die Versicherungsnehmerin bzw. die versicherten Personen ist für steuerliche Zwecke grundsätzlich keine Vorlage von Papierbescheinigungen der Versicherungsunternehmen beim Arbeitgeber mehr notwendig. Denn die entsprechenden Daten gelangen nunmehr über die ELStAM zum Arbeitgeber.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Powered by WPeMatico

Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge

Mit dem Gesetzentwurf eines Altersvorsorgereformgesetzes soll die steuerlich geförderte private Altersvorsorge grundlegend reformiert werden. Ziel ist es lt. BMF, ein kostengünstiges, einfaches, transparentes und gut erklärbares Angebot an neuen privaten Altersvorsorgeprodukten zu ermöglichen, das eine breite Bevölkerungsschicht anspricht, zur Sicherung des Lebensstandards im Alter in die private Altersvorsorge zu investieren.

BMF, Mitteilung vom 01.12.2025

Mit dem Gesetzentwurf soll die steuerlich geförderte private Altersvorsorge grundlegend reformiert werden. Ziel ist es, ein kostengünstiges, einfaches, transparentes und gut erklärbares Angebot an neuen privaten Altersvorsorgeprodukten zu ermöglichen, das eine breite Bevölkerungsschicht anspricht, zur Sicherung des Lebensstandards im Alter in die private Altersvorsorge zu investieren. Damit diese Produkte höhere Renditen in der Ansparphase erzielen können, werden die Kriterien, die bisher für die Zertifizierung eines Altersvorsorgevertrages gelten, neu gefasst. Neben der sicherheitsorientierten Garantieprodukten mit garantiertem Kapital zu Beginn der Auszahlungsphase soll auch ein förderfähiges und zertifiziertes Altersvorsorgedepot ohne Garantie zugelassen werden, in dessen Vertragsrahmen in Fonds, aber auch in andere für Kleinanlegerinnen und Kleinanleger geeignete Anlageklassen investiert werden kann.

Die bisherige Ausgestaltung der steuerlichen Förderung über Zulagen mit hohen Förderquoten für Altersvorsorgende mit kleinen und mittleren Einkommen und Familien mit Kindern sowie über den Sonderausgabenabzug (= Steuerfreistellung der Beiträge) in der Ansparphase und einer nachgelagerten Besteuerung der Leistungen in der Auszahlungsphase bleibt erhalten. Hierbei soll die bisherige Förderung durch beitragsproportionale Grund- und Kinderzulagen einfacher und transparenter werden, die zudem stärker die Beitragsleistungen der Altersvorsorgenden berücksichtigt und deshalb größere Anreize zu mehr Eigensparleistungen setzt.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Powered by WPeMatico

Reiseabbruch nach Skiunfall: Bestimmung des zum Reiseabbruch führenden Ereignisses

Das AG München entschied, dass ein Reiseabbruch bereits mit einem Skiunfall und der dadurch eingetretenen Reiseunfähigkeit eintritt und nicht erst mit der Rückreise und die Versicherung daher überwiegend den vollen Reisepreis zu erstatten hat (Az. 132 C 23372/24).

AG München, Pressemitteilung vom 08.12.2025 zum Urteil 132 C 23372/24 vom 24.02.2025 (rkr)

Eine Familie aus Schwaben buchte für den 10.02.-17.02.2024 einen Skiurlaub in Österreich für 7 Nächte für 150 Euro pro Übernachtung für jeden der Erwachsenen und 90 Euro pro Nacht für die Tochter.

Im Vorfeld der Buchung hatten die Reisenden eine Reiserücktritts- und Reiseabbruchversicherung bei einer Versicherung aus München abgeschlossen. Nach dieser hieß es u. a.:

„Müssen Sie aus einem […] versicherten Ereignis die Reise vorzeitig abbrechen, erstatten wir den kompletten Reisepreis bei Abbruch der Reise innerhalb der ersten Hälfte der versicherten Reise […] bis zur Höhe des versicherten Reisepreises.“

Am 12.02. erlitt die Mutter einen Skiunfall mit Kreuzbandriss im linken Knie. Sie wurde am selben Tag vor Ort im Krankenhaus aufgenommen und am 13.02. operiert. Bei der Entlassung am 14.02. ordneten die Ärzte für den Heimtransport vom Urlaubsort Beinhochlagerung an. Die Reisende kontaktierte daraufhin ihre Versicherung wegen des Rücktransports. Diese stellte ihr für den Rücktransport den 16.02. in Aussicht. Die Reisende verblieb daher bis zum Rücktransport am 16.02. im Hotel. Am 16.02 reiste schließlich die gesamte Familie ab.

Zu Hause verlange die Reisende von der Versicherung die Erstattung des vollen Reisepreises für alle Reisenden und weiterer Kosten wie Skipässe in Höhe von 753 Euro. Die beklagte Versicherung war hingegen der Auffassung, dass die Reise nicht in der ersten Hälfte abgebrochen worden sei, sondern erst mit Rückreise am 16.02. und erstattete lediglich einen Teilbetrag in Höhe von 390 Euro.

Die Mutter erhob schließlich Klage vor dem Amtsgericht München. Dieses gab der Klägerin mit Urteil vom 24.02.2025 in weiten Teilen recht und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 1.836 Euro. In seinem Urteil führte das Gericht u. a. aus:

„Entgegen der Vorstellung der Beklagten führt nicht erst die Abreise zu einem Reiseabbruch, sondern führte bereits der Skiunfall zum Reiseabbruch. […] Der Vertrag definiert als Voraussetzung für den Versicherungsschutz […] nicht „Reiseabbruch“, sondern, dass durch Eintritt eines versicherten Ereignisses Reiseunfähigkeit zu erwarten ist […]. „Reiseabbruch“ […] bedeutet so nur, die Reise nicht mehr planmäßig fortzusetzen. […]

Dies führt […] dazu, dass – insbesondere dann, wenn wie hier ein versichertes Ereignis eintritt, das die Reise in deren Sinnhaftigkeit beendet, aber bis zum Vollzug des Reiseendes noch Organisation erforderlich ist – auch dann von Reiseabbruch auszugehen ist, wenn der Aufenthalt maßgeblich dem Warten auf die Abreise dient. […]

Das Gericht sprach neben den Hotelkosten für die Ehefrau auch Ersatz für die Hotelkosten des Ehemanns zu, da nach dem klägerischen Vortrag eine Fortführung der Reise auch für ihn unzumutbar war:

„Zu berücksichtigen ist […], dass die Verletzung immerhin eine Operation nötig machte und der einer Ehe zugrundeliegende rechtliche Wert der einer Solidargemeinschaft ist, die sich gerade in Zeiten von Hilfe- und Zuwendungsbedarf zeigt. Entsprechend ist objektiv unzumutbar, den [Ehemann] darauf zu verweisen, er möge, statt im Krankenhaus zu warten, weiter Skifahren gehen.“

Bezüglich der Hotelkosten der Tochter wies das Gericht jedoch die Klage ab, da hier trotz gerichtlichen Hinweises nicht substanziiert zur Frage, welche Auswirkungen der Unfall auf die Durchführung der Reise für die Tochter hatte, vorgetragen worden war. Ebenso war eine Erstattung der Skipässe nach den Bedingungen der Beklagten ausgeschlossen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

Powered by WPeMatico