Russland-Sanktionen: Beklagte Sparkasse durfte nicht die Auszahlung verweigern

Der gewöhnliche Zahlungsverkehr wird nicht ohne Weiteres von der EU-Verordnung „über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage der Ukraine destabilisieren“, erfasst. Die beklagte Sparkasse durfte deshalb lt. OLG Frankfurt nicht die Auszahlung eines von einem in Moskau ansässigen Unternehmen auf das Konto eines deutschen Unternehmens gezahlten Betrag verweigern (Az. 3 U 111/23).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 04.12.2025 zum Hinweisbeschluss 3 U 111/23 vom 22.09.2025

Der gewöhnliche Zahlungsverkehr wird nicht ohne Weiteres von der EU-Verordnung „über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage der Ukraine destabilisieren“, erfasst. Die beklagte Sparkasse durfte deshalb nicht die Auszahlung eines von einem in Moskau ansässigen Unternehmen auf das Konto eines deutschen Unternehmens gezahlten Betrag verweigern.

Die Klägerin unterhält ein Konto bei der beklagten Sparkasse. Sie begehrt die Freigabe von rund 37.000 Euro. Die Sparkasse hatte diesen Betrag wegen eines vermuteten Verstoßes gegen die Sanktionen der EU gegen Russland bei dem zuständigen Amtsgericht hinterlegen lassen. Der Betrag stammt von einem in Moskau ansässigen Unternehmen und wurde im Frühjahr 2022 auf das Konto der Klägerin geleistet. Die Klägerin behauptete, der Betrag sei einem Kaufvertrag über die Lieferung von Zentrifugalpumpen zuzuordnen.

Das Landgericht hat die Beklagte zur Freigabe des hinterlegten Geldes verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung hielt auch der zuständige 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts für unbegründet. Die Beklagte sei nicht berechtigt, die Ausführung des Zahlungsauftrags der Klägerin abzulehnen, führte der Senat aus. Die Voraussetzungen für eine Hinterlegung lägen nicht vor. Es fehle jedenfalls an einem Hinterlegungsgrund.

Es hätten keine begründeten, objektiv verständlichen Zweifel über die Person des Schuldners vorgelegen. Unstreitig sollte die Klägerin die Empfängerin des angewiesenen Betrags sein. Auch sonstige in der Person des Gläubigers liegende Gründe seien nicht gegeben. Die in Moskau ansässige Gesellschaft unterfalle nicht der EU-Verordnung Nr. 269/2014 „über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen“. Die in Moskau ansässige Geschäftspartnerin der Klägerin gehöre nämlich nicht zu den im Anhang der Verordnung aufgeführten Personen. Der Sinn und Zweck der Verordnung erfasse auch keine pauschale Verweigerung von Überweisungen aus Russland.

Die Ausführung der Überweisung verstieße auch nicht gegen die EU-Verordnung Nr. 833/2014 „über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage der Ukraine destabilisieren“. Hier sei keine mit der Verordnung verbotene „Finanzhilfe“ zu befürchten. Der gewöhnliche Zahlungsverkehr gelte ausweislich der Erwägungsgründe nicht als „Finanzmittel oder Finanzhilfe im Sinne der Sanktionsverordnung“, führte der Senat weiter aus.

Die Berufung wurde nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen.

Erläuterungen

§ 372 BGB Voraussetzungen

1Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten kann der Schuldner bei einer dazu bestimmten öffentlichen Stelle für den Gläubiger hinterlegen, wenn der Gläubiger im Verzug der Annahme ist. 2Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner aus einem anderen in der Person des Gläubigers liegenden Grund oder infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewissheit über die Person des Gläubigers seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Erneute Räumungsklage gegen eine Mieterin bleibt ohne Erfolg

Das AG Berlin-Mitte hat die auf eine erneute Verwertungskündigung gestützte Räumungsklage der Vermieterin gegen eine Mieterin einer Wohnung des Wohngebäudekomplexes Habersaathstraße 40-48 abgewiesen und die Vermieterin auf die Widerklage der Mieterin hin verurteilt, die Funktionsfähigkeit der in der Wohnung der Mieterin installierten Heizkörper wiederherzustellen (Az. 9 C 5083/25).

AG Berlin-Mitte, Pressemitteilung vom 03.12.2025 zum Urteil 9 C 5083/25 vom 03.12.2025 (nrkr)

Das Amtsgericht Mitte hat mit seinem heutigen Urteil die auf eine erneute Verwertungskündigung gestützte Räumungsklage der Vermieterin gegen eine Mieterin des Wohngebäudekomplexes Habersaathstraße 40-48 abgewiesen und die Vermieterin auf die Widerklage der Mieterin hin verurteilt, die Funktionsfähigkeit der in der Wohnung der Mieterin installierten Heizkörper wiederherzustellen.

Die Klägerin ist seit dem Jahr 2018 Eigentümerin und Vermieterin des Wohngebäudekomplexes Habersaathstraße 40-48, das im Jahr 1984 errichtet wurde und zunächst als Schwesternwohnheim der Charité diente. Die Beklagte ist seit dem Jahr 1998 Mieterin einer in dem Gebäudekomplex gelegenen 2-Zimmer-Wohnung.

Die Klägerin plant nach Abriss des Bestandsgebäudes die Neuerrichtung eines Wohngebäudes u.a. mit einer voraussichtlichen Anzahl von 111 Wohnungen, 3 Ladeneinheiten und 45 Tiefgaragenplätzen. Die hierfür erforderliche Baugenehmigung ist der Klägerin erteilt worden. Die Klägerin verfügt ferner über eine zeitlich befristete Abrissgenehmigung u. a. für die von der Beklagten bewohnte Wohnung.

Nachdem eine frühere Räumungsklage der Klägerin gegen die Beklagte wegen einer im Jahr 2022 ausgesprochenen Verwertungskündigung in beiden Instanzen ohne Erfolg geblieben war, kündigte die Klägerin im Oktober 2024 das Mietverhältnis mit der Beklagten erneut. Zur Begründung führte die Klägerin aus, das Mietverhältnis stehe dem Abriss und Neubau nebst anschließendem Verkauf als einzig wirtschaftlich vertretbarer Möglichkeit der Verwertung des Grundstücks entgegen. Zugleich bot sie der Beklagten den Abschluss eines unbefristeten Wohnungsmietvertrages in einem anderen Objekt an.

Die von der Beklagten bewohnte Wohnung wurde bis Anfang November 2025 mit Fernwärme versorgt. Seitdem werden die in der Wohnung installierten Heizkörper bei geöffnetem Thermostatventil nicht mehr warm. Der Vertrag zwischen der Klägerin und dem bisherigen Fernwärmeversorger war zum 31.10.2025 ausgelaufen. Die Klägerin stellte der Beklagten als Ersatz für die Versorgung mit Fernwärme elektrische Heizradiatoren zur Verfügung.

Nach Ansicht des Amtsgerichts ist die erneut ausgesprochene Verwertungskündigung nicht wirksam. Der Klägerin entstehe durch den Fortbestand des Mietverhältnisses kein erheblicher Nachteil. Bei der Abwägung zwischen dem Bestandinteresse der Beklagten und dem Verwertungsinteresse der Klägerin sei mit ganz erheblichem Gewicht zu berücksichtigen, dass die Klägerin das Objekt in Kenntnis der Beklagten und der eingeschränkten Möglichkeiten zur Änderung oder gar Beendigung der bestehenden Mietverhältnisse erworben habe. Die geplante Verwertung mit der weiterhin angestrebten Rendite sei von vorneherein ein hochriskantes und im Rahmen der Abwägung damit weniger schutzwürdiges Geschäfts gewesen. Der Klägerin hätte es oblegen, sich vor dem Erwerb – wie marktüblich – im Rahmen einer sachgerechten Due Diligence ein hinreichendes Bild von den baulichen Verhältnissen zu machen. Auch hätte es ihr oblegen die nicht fernliegende Möglichkeit des Fortbestandes der Mietverhältnisse wirtschaftlich sinnvoll zu kalkulieren. Dass sich der Erwerb nunmehr als Fehlkalkulation herausstelle, könne nicht zu Lasten der Mieter gehen.

Ein den Abriss rechtfertigender Erneuerungsbedarf des Gebäudes insgesamt sei – so das Amtsgericht weiter – nicht dargetan. Es sei der Klägerin auch unter Erhalt der Bausubstanz mit vertretbarem Aufwand möglich, die Wohnung in einen Zustand zu versetzen, der einer angemessen Wohnraumversorgung entspreche. Eine angemessene Wohnraumversorgung sei nicht gleichzusetzen mit dem heutigem Komfort und Stand der (Neubau-)Technik. Vielmehr meine der Begriff die Versorgung mit nach Größe, Ausstattung und Miete für breite Schichten der Bevölkerung geeigneten Wohnraum. Ausreichend sei ein mangelfreier Durchschnittszustand. Soweit hierfür Modernisierungsmaßnahmen erforderlich seien, könnten die dabei entstehenden Kosten in den gesetzlichen Grenzen auf die Mieter umgelegt werden.

Die Funktionslosigkeit der Heizkörper in der Wohnung stelle einen Mangel der Wohnung dar, weil die Wohnung mit funktionierenden Heizkörpern vermietet worden sei. Dies stelle den von der Klägerin geschuldeten Soll-Zustand dar. Die gestellten Elektroheizkörper würden keinen geeigneten Ersatz für eine ordnungsgemäße Fernwärmeversorgung darstellen. Der Dauerbetrieb von Elektroheizkörpern führe zu unverhältnismäßig hohen Stromkosten und verbrauche zusätzlichen Platz in der Wohnung. Ein unbilliger Kontrahierungszwang mit dem bisherigen Fernwärmeversorger treffe die Klägerin nicht. Es bleibe ihr überlassen, wie sie den Betrieb der in der streitgegenständlichen Wohnung befindlichen Heizkörper sicherstelle.

Beim Amtsgericht Mitte sind derzeit noch vier weitere Räumungsklagen anhängig, die denselben Gebäudekomplex betreffen und ebenfalls auf Verwertungskündigungen gestützt werden.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann hiergegen binnen eines Monats ab Zustellung des Urteils Berufung zum Landgericht Berlin II einlegen.

Maßgebliche Vorschriften

§ 573 BGB – Ordentliche Kündigung des Vermieters

(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.

(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn

(…)

3. der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.

(…)

§ 535 – Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. (…)

Quelle: Amtsgericht Berlin-Mitte

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Abrechnungspraxis gegenüber Corona-Teststellen rechtswidrig: Kassenärztliche Vereinigung Berlin muss detailliert prüfen

Die Kassenärztliche Vereinigung Berlin muss bei der Vergütung von Corona-Teststellen vor einer etwaigen Kürzung des Vergütungsanspruchs grundsätzlich eine vertiefte Prüfung der Abrechnung vornehmen, wenn die Anzahl der abgerechneten Tests die ursprünglich angezeigte Testkapazität der Teststelle überschreitet. Das hat das VG Berlin entschieden (Az. VG 40 K 15/25).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 04.12.2025 zum Urteil VG 40 K 15/25 vom 24.06.2025

Die Kassenärztliche Vereinigung Berlin muss bei der Vergütung von Corona-Teststellen vor einer etwaigen Kürzung des Vergütungsanspruchs grundsätzlich eine vertiefte Prüfung der Abrechnung vornehmen, wenn die Anzahl der abgerechneten Tests die ursprünglich angezeigte Testkapazität der Teststelle überschreitet. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Der Kläger betrieb von Januar bis März 2022 im Auftrag des Bezirks Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin eine Corona-Teststelle. Bei deren Registrierung zeigte er beim Gesundheitsamt eine Testkapazität von 250 Testungen pro Tag an. Für die Abrechnung meldete der Kläger der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Berlin die Anzahl der in diesem Zeitraum tatsächlich vorgenommenen Testungen, die die ursprünglich angezeigte Kapazität überstieg. Daraufhin überwies ihm die KV Berlin zunächst eine nach der vollen Anzahl der geltend gemachten Testungen errechnete Vergütung. Zu einem späteren Zeitpunkt setzte sie diese Vergütung herab und forderte den aus ihrer Sicht überzahlten Betrag vom Kläger zurück. Sie machte im Wesentlichen geltend, der Kläger müsse sich an der von ihm bei der Registrierung der Teststelle angezeigten Testungen von 250 Testungen pro Tag festhalten lassen. Daraus ergäbe sich eine Kapazitätsgrenze, auch wenn der Kläger tatsächlich mehr Testungen vorgenommen haben sollte bzw. gemeldet habe. Dagegen wandte sich der Kläger mit seiner Klage und begehrte, den Rückforderungsbescheid aufzuheben.

Die 40. Kammer des Verwaltungsgerichts hat der Klage stattgegeben. Die Vergütung der Corona-Teststellen richte sich nach der bundesweit geltenden Coronavirus-Testverordnung. Die KV Berlin habe zwar im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung zutreffend festgestellt, dass die Anzahl der abgerechneten Tests die gemeldete Testkapazität überschreite. An dieser Stelle habe sie die Prüfung aber fehlerhaft abgebrochen. Stattdessen hätte sie die gesamte Testdokumentation der Teststelle anfordern und auswerten müssen. Die unterbliebene Detailprüfung stelle einen Verfahrensfehler dar, der hier ausnahmsweise zur Aufhebung des Rückforderungsbescheides führe. Unabhängig davon sei der Bescheid auch aus materiellen Gründen aufzuheben. Dass die Teststelle mehr Testungen vorgenommen und der Kläger entsprechend mehr Testungen abgerechnet habe, als er bei der Registrierung der Teststelle als tägliche Testkapazität angegeben hatte, begründe für sich betrachtet keinen Rückforderungsgrund. Unterbleibe eine Meldung der Erhöhung der Testkapazität, habe der Leistungserbringer im Rahmen der Abrechnung die geltend gemachten Zahlen lediglich unter deutlich höherem Aufwand plausibel darzulegen. Die unterbliebene Meldung ändere aber nichts an dem Vergütungsanspruch, der bestehe, wenn die Leistung ordnungsgemäß erbracht worden sei. Das Gericht müsse vorliegend auch nicht prüfen, ob die Rückforderung aus anderen Gründen rechtmäßig sei. Insbesondere müsse es nicht die von der KV Berlin zu erbringende, umfangreiche Detailprüfung vornehmen, ob die Leistungen in den geltend gemachten Fällen jeweils ordnungsgemäß erbracht wurden. Soweit die Kassenärztliche Bundesvereinigung Vorgaben erlassen habe, wonach eine im Umfang eingeschränkte Prüfung möglich sei, und nur ein Teil der Dokumentation angefordert und überprüft werden müsse, dürften diese Vorgaben nicht angewendet werden. Die Coronavirus-Testverordnung sehe zwar ihrerseits vor, dass die Kassenärztliche Bundesvereinigung entsprechende Vorgaben machen dürfe. Dafür fehle es aber an der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage.

Gegen das Urteil kann Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin

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Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards für große Unternehmen: Entwurf für vereinfachte ESRS

Die EFRAG hat am 03.12.2025 ihren Entwurf zur Überarbeitung der ESRS an die EU-Kommission übergeben mit dem Ziel, Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards für große Unternehmen deutlich zu vereinfachen.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 04.12.2025

Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat am 03.12.2025 ihren Entwurf zur Überarbeitung der ESRS an die EU-Kommission übergeben. Ziel ist es, die Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards für große Unternehmen deutlich zu vereinfachen, um sie zu entlasten. Die EU-Kommission wird auf dieser Grundlage nun einen delegierten Rechtsakt vorbereiten.

Laut EFRAG sind die überarbeiteten ESRS u. a. kürzer durch eine Reduzierung der erforderlichen Datenpunkte um 61 %, klarer und leichter verständlich. Zudem wurde die Wesentlichkeitsanalyse vereinfacht und die Interoperabilität mit den ISSB-Standards verbessert. Um den Druck auf die Wertschöpfungskette zu verringern, ist die Bevorzugung von direkten Daten gegenüber Schätzungen aufgehoben wurden.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Berücksichtigung ausländischer Verhältnisse: Ländergruppeneinteilung ab 1. Januar 2025

Das BMF hat die Ländergruppeneinteilung zur Berücksichtigung ausländischer Verhältnisse ab 1. Januar 2025 überarbeitet (Az. IV C 3 – S 2285/00019/007/068).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 3 – S 2285/00019/007/068 vom 02.12.2025

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist die Ländergruppeneinteilung ab dem Veranlagungszeitraum 2025 überarbeitet worden. Änderungen, die sich gegenüber der Ländergruppeneinteilung zum 1. Januar 2024 ergeben, sind durch Fettdruck hervorgehoben.

Das Schreiben ersetzt ab dem Veranlagungszeitraum 2025 das BMF-Schreiben vom 18. Dezember 2023 (BStBl I 2023 S. 2236). Es wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Bundestag verabschiedet das Steueränderungsgesetz 2025

Die Entfernungspauschale wird erhöht, der Mehrwertsteuersatz in Restaurants abgesenkt und die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale angehoben. Der Bundestag hat am 04.12.2025 das Steueränderungsgesetzes 2025 der Bundesregierung in einer vom Finanzausschuss geänderten Fassung (BT-Drs. 21/3104) beschlossen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 04.12.2025

Die Entfernungspauschale wird erhöht, der Mehrwertsteuersatz in Restaurants abgesenkt und die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale angehoben. Der Bundestag hat am Donnerstag, 4. Dezember 2025, das Steueränderungsgesetzes 2025 (21/1974, 21/2470, 21/2669 Nr. 26) der Bundesregierung in einer vom Finanzausschuss geänderten Fassung (21/3104) beschlossen. Für den Entwurf haben CDU/CSU und SPD gestimmt, dagegen die AfD und Bündnis 90/Die Grünen. Die Fraktion Die Linke hat sich enthalten. Der Abstimmung lag ein Bericht des Haushaltsausschusses gemäß Paragraf 96 der Geschäftsordnung des Bundestages zur Finanzierbarkeit (21/3105) vor.

(…)

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Mit dem Gesetz sollen weitere steuerliche Rechtsänderungen aus dem am 28. Mai 2025 vom Koalitionsausschuss beschlossenen Sofortprogramm für Deutschland und zudem „notwendiger weiterer kurzfristiger Änderungsbedarf“ umgesetzt werden, heißt es von Seiten der Bundesregierung. Die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie soll ab dem 1. Januar 2026 dauerhaft auf sieben Prozent reduziert werden. Ziel der Maßnahme sei die wirtschaftliche Unterstützung der Gastronomiebranche.

„Sowohl die Weitergabe der Steuersenkung an Verbraucherinnen und Verbraucher als auch zusätzliche Investitionen sind möglich“, schreibt die Regierung. Die Entscheidungen seien abhängig von Marktbedingungen und oblägen den betroffenen Unternehmen.

Anhebung der Entfernungspauschale

Durch die Anhebung der Entfernungspauschale auf 38 Cent soll die Entlastung für Fernpendlerinnen und Fernpendler verstetigt werden. Aus Gründen der Gleichbehandlung sollen ab dem ersten Entfernungskilometer 38 Cent für alle Steuerpflichtigen gewährt werden. Gleiches gelte auch für diejenigen Steuerpflichtigen, bei denen eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung anzuerkennen ist.

Mit der Aufhebung der zeitlichen Befristung der Mobilitätsprämie würden zudem Steuerpflichtige mit geringeren Einkünften auch nach 2026 weiterhin die Mobilitätsprämie erhalten. Vorgesehen ist außerdem die Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale auf 3.300 Euro beziehungsweise 960 Euro. Des Weiteren soll künftig E-Sport als gemeinnützig behandelt werden.

Änderungen im Finanzausschuss

Die Koalition hatte im parlamentarischen Verfahren noch eine Änderung am Ursprungsgesetz eingebracht, der zufolge Prämien für Medaillengewinne bei Olympischen Spielen steuerfrei gestellt werden sollen. Diese Änderung fand auch bei allen anderen Fraktionen Zustimmung. Außerdem können Gewerkschaftsmitglieder ihren Beitrag künftig zusätzlich zu bestehenden Pauschbeträgen und Werbungskosten vom zu versteuernden Einkommen abziehen.

Ferner verdoppelte der Finanzausschuss die Höchstbeträge für Spenden an politische Parteien, die steuerlich geltend gemacht werden können. Darüber hinaus werden sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins künftig steuerbegünstigt behandelt, wenn die Einnahmen einschließlich der Umsatzsteuer 50.000 Euro im Jahr nicht übersteigen. Bisher lag die Grenze bei 45.000 Euro. Weitere Änderungen betreffen unter anderem die doppelte Haushaltsführung im Ausland, den Verlustabzug bei der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, die steuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen, die Durchschnittssatzgrenze bei der Umsatzsteuer und die Gemeinnützigkeit des E-Sports.

(…)

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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BFH: Kein Verstoß gegen Unionsrecht durch Beschränkung der Steuerbegünstigung des § 7i EStG auf im Inland gelegene Baudenkmale

Der BFH hatte zu entscheiden, ob die Beschränkung der Vornahme erhöhter Absetzungen bei Baudenkmalen gemäß § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG auf im Inland belegene Gebäude einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit bzw. gegen die Kapitalverkehrsfreiheit darstellt (Az. X R 19/22).

BFH, Urteil X R 19/22 vom 03.09.2025

Leitsatz

Die Beschränkung der Steuerbegünstigung des § 7i des Einkommensteuergesetzes auf inländische Baudenkmale ist grundsätzlich unionsrechtskonform.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 24.03.2022 – 9 K 2480/17 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Jahr 2008 eine Hofparkanlage mit Hofgebäude in K (Republik Polen –Polen–) erwarben; das Hofgebäude unterliegt in Polen dem Denkmalschutz. Durch eine aufwändige und mehrjährige Sanierung wurde das Gebäude in ein Hotel mit einem Restaurant und einer Wellnesseinrichtung (Spa) umgebaut. Der Kläger betreibt das Hotel, die Klägerin das Restaurant sowie das Spa. In 2014 wurden zum Spa gehörende Sportplätze fertiggestellt. Der Gesamtkomplex trägt den Namen „P. D.“.

2

Die Klägerin arbeitete seit dem 01.02.2013 als Managerin in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) und erzielte hieraus Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. In der Zeit ab dem 01.02.2013 bis Anfang Oktober 2016 hatte die Klägerin neben ihrem Wohnsitz in Polen auch einen Wohnsitz in Deutschland. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Klägerin lag weiterhin in Polen. Der Kläger wohnte ausschließlich in Polen. Vor ihrem Umzug nach Deutschland hatte die Klägerin in der Zeit vom 01.01. bis 30.01.2013 in Polen Einkünfte aus einer nichtselbständigen Tätigkeit in Höhe von 33.453,01 € sowie weitere Einkünfte aus einer Aufsichtsratstätigkeit in Höhe von 2.681,61 €, insgesamt rund 36.135 € erzielt. Außerdem erzielte sie dort Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.

3

Die Kläger wurden für die Streitjahre 2013 und 2014 zunächst erklärungsgemäß zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Die Verluste aus den gewerblichen Tätigkeiten in Polen (Hotel einerseits; Restaurant und Spa andererseits) wurden zunächst wie erklärt mit ./. 51.237 € und ./. 100.376 € (Kläger/Klägerin 2013) beziehungsweise ./. 62.872 € und ./. 30.078 € (Kläger/Klägerin 2014) über den Progressionsvorbehalt nach § 32b des Einkommensteuergesetzes (EStG) in die Steuerberechnung einbezogen.

4

Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt –FA–) fest, dass die Gewinnermittlungen für die gewerblichen Einkünfte der Kläger nach polnischem Recht erstellt worden waren. Da die Einkünfte im Sinne des § 32b EStG jedoch nach deutschem Recht zu ermitteln seien, erstellte der Prüfer aus Vereinfachungsgründen jeweils eine Überleitungsrechnung und setzte dabei die Absetzung für Abnutzung (AfA) für das Betriebsgebäude nicht mit 9 %, sondern mit 3 % an, weil § 7i EStG nur für im Inland belegene Baudenkmale gelte.

5

Das FA folgte dem Prüfer und setzte in den Änderungsbescheiden jeweils vom 15.03.2017 die Einkommensteuer auf 33.399 € (2013) beziehungsweise 63.814 € (2014) –höher– fest. Dabei wurden die Einkünfte aus dem Hotel beziehungsweise dem Restaurant und Spa im Rahmen des Progressionsvorbehalts nach § 32b EStG nunmehr mit 7.944 € und ./. 53.164 € (Kläger/Klägerin im Jahr 2013) sowie ./. 11.922 € und 11.704 € (Kläger/Klägerin im Jahr 2014) berücksichtigt.

6

Während des hiergegen gerichteten Einspruchsverfahrens änderte das FA den Einkommensteuerbescheid für 2014 unter dem 06.04.2017 in einem nicht streitbetroffenen Punkt und setzte die Einkommensteuer auf 62.794 € niedriger fest.

7

Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 04.04.2019 – 9 K 2480/17 E (Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 771) hob der erkennende Senat mit Urteil vom 14.04.2021 –  X R 17/19 (BFH/NV 2021, 1494) auf und verwies die Sache an das FG zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen zurück, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung der Kläger vorgelegen hätten. Außerdem wies er darauf hin, dass das FG auch keine Feststellungen dazu getroffen habe, inwieweit die Kläger in den Streitjahren mit ihren polnischen Einkünften in Deutschland der Einkommensbesteuerung unterlegen hätten.

8

In der mündlichen Verhandlung des FG vom 24.03.2022 nahmen die Beteiligten übereinstimmend an, dass die Zusammenveranlagung zulässigerweise erfolgt sei und die nicht gewerblichen Einkünfte der Klägerin in Polen sowie die Einkünfte des Klägers aus dem Hotelbetrieb in Polen nicht in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen seien. Streitig blieb nur die Höhe der AfA und damit, in welcher Höhe die Verluste der Klägerin aus dem Betrieb des Restaurants und des Spas im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen seien.

9

Mit Urteil vom 24.03.2022 – 9 K 2480/17 E änderte das FG den Einkommensteuerbescheid für 2013 mit der Maßgabe, dass bei den im Rahmen der Berechnung des Progressionsvorbehalts einzubeziehenden Einkünften der bisher für den Kläger angesetzte Betrag von 7.944 € (2013) aus seiner gewerblichen Tätigkeit in Polen (Hotelbetrieb) herauszurechnen sei; im Übrigen wies es die Klage ab. Der im Rahmen des Progressionsvorbehalts fehlerhafte Ansatz des Verlusts des Klägers für 2014 (./. 11.922 €) könne wegen des im finanzgerichtlichen Verfahren geltenden Verböserungsverbots nicht mehr rückgängig gemacht werden. Was das Begehren der Kläger nach dem Ansatz einer höheren AfA anbelange, gebiete auch das Unionsrecht keine Anwendung des § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG auf das in Polen belegene Gebäude. Die in dieser Vorschrift vorgesehene Beschränkung auf im Inland gelegene Gebäude stelle unter Berücksichtigung des Urteils X des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 18.12.2014 – C-87/13 (EU:C:2014:2459, Rz 23 ff., Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung –HFR– 2015, 205) weder einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union –AEUV–) noch gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV) dar. Soweit nach diesem EuGH-Urteil eine Ausnahme dann in Betracht komme, wenn das ausländische Denkmalgebäude zum deutschen kulturgeschichtlichen Erbe zähle, sei dies weder von den Klägern behauptet worden noch sonst ersichtlich.

10

Mit ihrer Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

11

Ihrer Ansicht nach sei § 7i EStG unionsrechtskonform entgegen dem Wortlaut auch auf in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) gelegene Baudenkmale anzuwenden. Andernfalls verstoße die Vorschrift wegen ihrer Inlandsbeschränkung gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV). Das EuGH-Urteil X vom 18.12.2014 – C-87/13 (EU:C:2014:2459, HFR 2015, 205, Rz 33) ändere daran nichts, denn diese Entscheidung sei auf § 7i EStG nicht übertragbar. Anders als in dem jenem Verfahren zugrunde liegenden niederländischen Recht erfasse die deutsche Vorschrift keine Baudenkmale, die zwar im Hoheitsgebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates liegen, aber zum nationalen kulturgeschichtlichen Erbe Deutschlands gehören. Daher sei § 7i EStG insgesamt als unionsrechtswidrig anzusehen und müsse demnach auch auf die Gebäude der Kläger anzuwenden sein.

12

Darüber hinaus verhindere das in § 7i Abs. 2 Satz 1 EStG geregelte Prozedere, wonach der Steuerpflichtige zum Erhalt der Steuerbegünstigung eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle unter anderem über sich nach landesrechtlichen Vorschriften ergebende Denkmaleigenschaft vorlegen müsse, eine steuerliche Förderung im Ausland gelegener Gebäude. Denn keine deutsche Behörde könne für ein Denkmalgebäude in einem anderen EU-Mitgliedstaat eine entsprechende Bescheinigung ausstellen.

13

Des Weiteren verstoße die deutsche Vorschrift in gleicher Weise gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV). Die Klägerin werde im Widerspruch zu dem EuGH-Urteil Busley und Cibrian Fernandez vom 15.10.2009 – C-35/08 (EU:C:2009:625, BFH/NV 2009, 2091) allein deshalb, weil die ihr gehörende Immobilie in Polen belegen sei, weniger günstig behandelt, als wenn die Immobilie in Deutschland belegen wäre.

14

Die Unionsrechtswidrigkeit ergebe sich zudem aus folgender Überlegung: Dem FA zufolge seien Einkünfte im Sinne des § 32b EStG nach deutschem Recht zu ermitteln. Die von der Klägerin grundsätzlich nach polnischem Recht erstellten Gewinnermittlungen für die Streitjahre seien jeweils vom polnischen in das deutsche Recht mittels einer Überleitungsrechnung überführt worden. Dadurch sei das in Polen ansässige Unternehmen fiktiv so behandelt worden, als ob es in Deutschland tätig gewesen sei und ausschließlich deutsches Recht gelte. Wenn aber der Sachverhalt nach § 32b EStG fiktiv behandelt werde, dann müsse dies auch für § 7i EStG gelten und der Standort des Gebäudes im Inland fingiert werden.

15

Die Kläger beantragen (sinngemäß), das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit die Klage abgewiesen wurde, und die Einkommensteuerbescheide für 2013 vom 15.03.2017 und den geänderten Einkommensteuerbescheid für 2014 vom 06.04.2017, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.08.2017, dahin zu ändern, dass bei der Ermittlung der Einkünfte der Klägerin aus ihrem Betrieb in Polen (Restaurant/Spa) für Zwecke des Progressionsvorbehalts in beiden Streitjahren –anstatt der bislang angenommenen AfA in Höhe von 3 %– eine erhöhte Absetzung gemäß § 7i EStG in Höhe von jährlich 9 % zugrunde gelegt wird.

16

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

17

Es hält die Vorentscheidung für zutreffend.

II.

18

Die Revision ist unbegründet und daher gemäß § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen.

19

1. Das FG hat im angefochtenen Urteil ausreichende Feststellungen zu den im ersten Rechtsgang noch offenen Fragen getroffen, ob die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung der Kläger vorlagen und inwieweit sie in den Streitjahren mit ihren polnischen Einkünften in Deutschland der Einkommensbesteuerung unterlagen. Die diesbezüglich in der Vorentscheidung getroffenen tatsächlichen Wertungen und rechtlichen Schlussfolgerungen sind revisionsrechtlich unbedenklich. Da insoweit zwischen den Beteiligten auch kein Streit besteht, sieht der Senat von weiteren Ausführungen ab.

20

2. Soweit noch streitig ist, in welcher Höhe die im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigenden (negativen) Einkünfte der Klägerin aus ihrem Betrieb in Polen (Restaurant/Spa) zu erfassen sind, hat das FG zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf erhöhte Absetzungen nach § 7i EStG verneint.

21

a) Nach § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG kann der Steuerpflichtige bei einem im Inland belegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, abweichend von § 7 Abs. 4 bis 5a EStG im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 % und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 % der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, absetzen.

22

Diese tatbestandlichen Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Denn die Baumaßnahmen wurden nicht –wie § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG erfordert– an einem im Inland belegenen Baudenkmal durchgeführt.

23

b) Die Beschränkung der Steuerbegünstigung auf inländische Baudenkmäler ist grundsätzlich unionsrechtskonform, jedenfalls dann, wenn auch Baudenkmale erfasst werden, die zum kulturgeschichtlichen Erbe Deutschlands gehören (vgl. Senatsurteil vom 26.04.2023 –  X R 4/21, BFHE 280, 252, BStBl II 2023, 870, Rz 31 ff.).

24

aa) Der EuGH hat zu einer niederländischen Regelung, die ebenfalls die Förderung inländischer Baudenkmale zum Gegenstand hat, erkannt, dass Art. 49 AEUV Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, nach denen zum Schutz des nationalen kulturgeschichtlichen Erbes der Abzug von Aufwendungen für Denkmalgebäude nur den Eigentümern von in seinem Hoheitsgebiet belegenen Denkmalgebäuden ermöglicht wird, grundsätzlich nicht entgegensteht, sofern auch Denkmalgebäude gefördert werden, die, auch wenn sie im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats liegen, zum nationalen kulturgeschichtlichen Erbe des erstgenannten Mitgliedstaats gehören. Das Inlandserfordernis beschränke zwar die Niederlassungsfreiheit. Es liege aber grundsätzlich keine diskriminierende Unterscheidung zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden vor, weil die jeweiligen Sachverhalte nicht vergleichbar seien. Sofern –wie im dortigen Entscheidungsfall– die steuerliche Begünstigung der Erhaltung und dem Schutz des kulturgeschichtlichen Erbes des vorteilsgewährenden Mitgliedstaats diene, sei keine objektiv vergleichbare Situation zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden gegeben. Das gelte zumindest dann, wenn –wie ebenfalls im dortigen Entscheidungsfall– die steuerliche Begünstigung des im Inland belegenen Baudenkmals auch einem in einem anderen Mitgliedstaat wohnenden Eigentümer zustehe (EuGH-Urteil X vom 18.12.2014 – C-87/13, EU:C:2014:2459, HFR 2015, 205, Rz 23 ff.).

25

Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der Steuerpflichtige den Nachweis erbringe, dass das Gebäudedenkmal trotz seiner Lage im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats dennoch zum kulturgeschichtlichen Erbe des vorteilsgewährenden Staats gehöre und aufgrund dieses Umstands –wenn es nicht außerhalb des Hoheitsgebiets läge– Gegenstand des Schutzes des dortigen Denkmalschutzgesetzes sein könnte (EuGH-Urteil X vom 18.12.2014 – C-87/13, EU:C:2014:2459, HFR 2015, 205, Rz 33).

26

bb) Von den gleichen Rechtsgrundsätzen ist der EuGH bei einer anhand der Vorgaben der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV) überprüften Regelung des niederländischen Schenkungsteuerrechts ausgegangen, die eine steuerliche Befreiung nur für den Fall vorsieht, dass bestimmte Anwesen im Hoheitsgebiet der Niederlande belegen sind und zum kulturhistorischen nationalen Erbe gehören (EuGH-Urteil Q vom 18.12.2014 – C-133/13, EU:C:2014:2460, Rz 20 ff., 28, Internationales Steuerrecht –IStR– 2015, 104).

27

Das von der Klägerin herangezogene EuGH-Urteil Busley und Cibrian Fernandez vom 15.10.2009 – C-35/08 (EU:C:2009:625, BFH/NV 2009, 2091) steht dem nicht entgegen, weil es einen anderen Sachverhalt betrifft. Nach dieser Entscheidung steht Art. 56 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der mit dem heutigen Art. 63 AEUV wortlautidentisch ist, Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats über die Einkommensteuer entgegen, wonach das Recht gebietsansässiger und unbeschränkt steuerpflichtiger natürlicher Personen, Verluste aus Vermietung und Verpachtung einer Immobilie im Verlustentstehungsjahr von der Besteuerungsgrundlage abzuziehen und bei der Ermittlung der Einkünfte aus einer Immobilie eine degressive Abschreibung anzusetzen, von der Voraussetzung abhängt, dass die Immobilie im Gebiet dieses Mitgliedstaats belegen ist. Der EuGH hatte sich ausdrücklich damit auseinandergesetzt, ob die Beschränkung der Abschreibung für Auslandsimmobilien zur Erreichung eines von dem Gesetz angestrebten Ziels sozialpolitischer Natur gerechtfertigt sein könnte. Er hat dies unter den konkreten Umständen verneint, weil das Gesetz zur Erreichung dieses Ziels nicht geeignet sei (EuGH-Urteil Busley und Cibrian Fernandez vom 15.10.2009 – C-35/08, EU:C:2009:625, BFH/NV 2009, 2091, Rz 28 ff.). Gerade die Eignung des Gesetzes zur Erreichung des gesetzgeberischen Ziels hat der EuGH in seinem Urteil Q vom 18.12.2014 – C-133/13 (EU:C:2014:2460, IStR 2015, 104) für die dort zu beurteilende niederländische Vorschrift jedenfalls unter dem erwähnten Vorbehalt aber bejaht.

28

cc) Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auch bei der Auslegung von § 7i EStG zu berücksichtigen; denn die genannte Vorschrift dient dem Schutz und der Erhaltung des kulturgeschichtlichen Erbes Deutschlands (vgl. hierzu Senatsurteil vom 26.04.2023 –  X R 4/21, BFHE 280, 252, BStBl II 2023, 870, Rz 34 ff.).

29

dd) Nach Maßgabe dessen ist es im Streitfall nicht zu beanstanden, dass die Klägerin die Begünstigung des § 7i EStG für ihr in Polen gelegenes Denkmalgebäude nicht erhält.

30

Insbesondere haben die Kläger trotz der ihnen bekannten EuGH-Rechtsprechung nicht einmal behauptet, dass der „P. D.“ zum deutschen kulturgeschichtlichen Erbe zählen würde und insoweit eine abweichende Auslegung der Begünstigungsvorschrift geboten sein könnte.

31

c) Die Auffassung der Kläger, § 7i EStG sei bereits deshalb unionsrechtswidrig, weil die Vorschrift nicht selbst eine Ausnahme von dem Inlandserfordernis für den Fall vorsehe, dass ein zum kulturhistorischen nationalen Erbe Deutschlands gehörendes Denkmalgebäude in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegen sei, so wie es der EuGH in seinem Urteil X vom 18.12.2014 – C-87/13 (EU:C:2014:2459, HFR 2015, 205, Rz 34) verlangt habe, trifft nicht zu.

32

aa) Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, im Fall einer Kollision von Unionsrecht und nationalem Recht dem Anwendungsvorrang des Unionsrechts dadurch Geltung zu verschaffen, dass die einschlägige nationale Regelung normerhaltend in der Weise angewendet wird, dass das unionsrechtswidrige Tatbestandsmerkmal bei der Rechtsanwendung unberücksichtigt bleibt (vgl. Senatsurteil vom 26.04.2023 –  X R 4/21, BFHE 280, 252, BStBl II 2023, 870, Rz 46, m.w.N.).

33

Dieser Rechtssatz ist, seiner weiten Formulierung entgegen, so zu verstehen, dass ein unionsrechtswidriges Tatbestandsmerkmal nur insoweit unberücksichtigt bleibt, als dies erforderlich ist, dem Anwendungsvorrang des Unionsrechts Geltung zu verschaffen. Der Eingriff in den Regelungsgehalt der nationalen Vorschrift beschränkt sich auf eine geltungserhaltende Reduktion (vgl. BFH-Urteile vom 11.10.2023 –  I R 23/23 (I R 33/17), BFHE 282, 355, BStBl II 2025, 367, Rz 35, und vom 13.03.2024 –  I R 1/20, BFHE 284, 107, BStBl II 2025, 193, Rz 38). Der gänzliche Fortfall eines Tatbestandsmerkmals, das nur zum Teil oder unter bestimmten Bedingungen unionsrechtswidrig ist, wäre eine durch das Unionsrecht nicht geforderte und deshalb überschießende Korrektur, die ihrerseits im Widerspruch zu dem allgemeinen Geltungsanspruch des Gesetzes stünde.

34

bb) Gegen die von den Klägern vertretene Lesart des EuGH-Urteils X vom 18.12.2014 – C-87/13 (EU:C:2014:2459, HFR 2015, 205) spricht zudem, dass auch das in jenem Streitfall vorlegende niederländische Gericht (Hoge Raad der Nederlanden) der Auffassung war, die für einen Abzug von Aufwendungen geltende Voraussetzung, dass ein Denkmal im niederländischen Hoheitsgebiet liegen müsse, ergebe sich zwingend aus der allgemeinen Systematik des Denkmalschutzgesetzes, was auch dessen Entstehungsgeschichte zeige (Rz 11). Insoweit bestand nach nationalem niederländischen Recht dieselbe rechtliche Problematik wie vorliegend, ohne dass der EuGH deshalb die niederländischen Vorschriften insgesamt für unionsrechtswidrig erachtet hätte.

35

d) Ist das Tatbestandsmerkmal „Inland“ lediglich in der unter II.2.b beschriebenen Weise zu erweitern, ist § 7i EStG im Streitfall weiterhin nicht einschlägig. Der Schutz und die Erhaltung des polnischen kulturhistorischen nationalen Erbes, zu dem der „P. D.“ ausweislich der dort zuerkannten Denkmaleigenschaft gehören dürfte, füllt weder den Tatbestand des § 7i EStG aus noch entspricht er dem vom nationalen (deutschen) Gesetzgeber mit § 7i EStG verfolgten –unionsrechtlich zulässigen– Ziel (vgl. insoweit auch Petersen, Internationale Steuer-Rundschau 2015, 60 ff.).

36

e) Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung erhöhter Absetzungen bei Baudenkmalen nach § 7i Abs. 1 EStG nicht vor und scheidet schon deshalb eine Begünstigung der Klägerin nach dieser Vorschrift aus, kommt es im Streitfall nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, ob das in § 7i Abs. 2 EStG vorgesehene Prozedere der Bescheinigungserteilung unionsrechtswidrig sein könnte oder inwieweit spezifischen Schwierigkeiten bei der Ausstellung einer Bescheinigung, welche die Verhältnisse des Denkmalgebäudes im anderen Mitgliedstaat beträfe, gegebenenfalls durch eine unionsrechtskonforme Auslegung Rechnung getragen werden müsste.

37

f) Der Einwand der Kläger, aus der für Zwecke des Progressionsvorbehalts vorzunehmenden Ermittlung der Einkünfte der in Polen ansässigen Unternehmen nach deutschem Recht folge, dass die Denkmalgebäude als in Deutschland gelegen fingiert werden müssten, greift nicht durch. Selbst wenn man unterstellte, angesichts der Überleitungsrechnung würde das in Polen ansässige Unternehmen fiktiv als in Deutschland tätig behandelt, so wäre damit nicht zwangsläufig auch die Fiktion verbunden, das Gebäude im Betriebsvermögen befände sich in Deutschland oder befände sich zwar in Polen, gehörte aber zum kulturgeschichtlichen Erbe Deutschlands. Vielmehr könnte auch zu dem Betriebsvermögen eines deutschen Betriebs jegliche andere Immobilie im Ausland gehören. Bei der Einkünfteermittlung eines solchen Betriebs wäre die erhöhte Absetzung nach § 7i EStG für eine derartige sonstige Immobilie auch nicht möglich.

38

Insoweit handelt es sich vielmehr um zwei voneinander getrennte Ebenen. Die Einkünfteermittlung erfolgt nach deutschem Recht (vgl. BFH-Urteil vom 20.09.2006 –  I R 59/05, BFHE 215, 130, BStBl II 2007, 756, unter II.6.c). Aber der Einkünfteermittlung ist der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt zugrunde zu legen, auch soweit es sich um einen Auslandssachverhalt handelt. Die Ermittlung der Einkünfte nach deutschem Recht bietet keine Grundlage, einen Sachverhalt zu fingieren, der sich tatsächlich nicht zugetragen hat.

39

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Kein Zufluss von Darlehenszinsen bei Prolongation vor Fälligkeit

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob die Verlängerung einer vertraglich vereinbarten Fälligkeitsregelung in Bezug auf die Zinsforderung (Novationsvereinbarung) allein deswegen einer Auswechslung des Schuldgrunds und damit einer Schuldumschaffung gleichkommt, weil die vertragliche Hauptpflicht in Gestalt der Darlehensrückzahlung bereits weggefallen ist und damit der akzessorische Zusammenhang des Zinsanspruchs als Nebenforderung mit der Darlehensverbindlichkeit als Hauptforderung gelöst wird (Az. VIII R 30/23).

BFH, Urteil VIII R 30/23 vom 17.09.2025

Leitsatz

Vereinbart ein beherrschender Gesellschafter mit seiner Gesellschaft, dass seine Zinsansprüche aus einem der Gesellschaft gewährten Darlehen später fällig werden sollen (Prolongation), führt die Vereinbarung nicht zum Zufluss der Zinsen beim beherrschenden Gesellschafter, wenn sie vor der ursprünglich vereinbarten Fälligkeit der Zinsen zustande gekommen ist. Das gilt unabhängig davon, ob die Prolongation fremdüblich ist.

Tenor

Auf die Revision der Kläger werden das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 24.02.2022 – 6 K 720/21 und die Einspruchsentscheidung vom 17.05.2021 aufgehoben.

Der Einkommensteuerbescheid für 2017 vom 23.04.2021 wird mit der Maßgabe geändert, dass der Ansatz tariflich zu besteuernder Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von … € unterbleibt.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe

I.

1

Streitig ist der Zufluss von Darlehenszinsen.

2

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind verheiratet und werden für das Jahr 2017 (Streitjahr) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

3

Der Kläger war im Streitjahr zu 80 % an einer Kapitalgesellschaft spanischen Rechts (Gesellschaft) beteiligt. Die übrigen Anteile hielten seine beiden Kinder jeweils zur Hälfte. Die Klägerin war Geschäftsführerin der Gesellschaft.

4

Mit Vertrag vom 31.12.2007 hatte der Kläger der Gesellschaft ein Darlehen in Höhe von … € zu einem anfänglichen Zinssatz von … % per annum gewährt. Die Zinsen waren bei Fälligkeit des Darlehens zahlbar. Das Darlehen hatte eine Laufzeit von zehn Jahren und war am 30.12.2017 zurückzuzahlen.

5

Mit notariellem Vertrag vom 14.06.2011 verzichtete der Kläger auf die Darlehensrückzahlungsforderung gegenüber der Gesellschaft und leistete eine Einlage in die Gesellschaft. Gleichzeitig wurde das Stammkapital der Gesellschaft um … € erhöht. Der Anspruch des Klägers auf Darlehensrückzahlung (Rest-Valuta: … €) galt durch die Umwandlung in Eigenkapital als getilgt (Debt-Equity-Swap).

6

In den Jahren 2011 bis 2014 wies die Gesellschaft die Darlehensverbindlichkeit mit 0 € und Zinsverbindlichkeiten gegenüber dem Kläger jeweils unverändert in Höhe von … € aus.

7

Am 14.11.2017 schlossen der Kläger und die Gesellschaft folgende Vereinbarung:

„Verlängerung des zwischen der Fa. A, Avenida X, Z und Herrn B, Y-Straße, V abgeschlossenen Darlehensvertrages vom 31.12.2007

Zwischen der Fa. A (Darlehensnehmerin) und Herrn B (Darlehensgeber) wurde am 31.12.2007 ein Darlehensvertrag über … € geschlossen. Das Darlehen war am 31.12.2017 zur Rückzahlung fällig. Die Zinsen (Anfangszins … %, dann der am letzten Tag eines Jahres veröffentlichte Euribor) sind bei Fälligkeit des Darlehens zahlbar.

Da die Darlehensnehmerin noch nicht in der Lage ist, das Darlehen zum 31.12.2017 zurückzuzahlen und auch die Zinsen nicht begleichen kann, verlängern die Vertragsparteien das vorgenannte Darlehen zu den gleichen Konditionen um 5 Jahre, somit bis zum 31.12.2022. Das Gleiche gilt für die aufgelaufenen Zinsen, die ebenfalls zum 31.12.2022 mit der Hauptschuld zur Zahlung fällig sind.

Z, den 14. November 2017“

8

Im Streitjahr wurden die Zinsen nicht an den Kläger ausgezahlt.

9

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt –FA–) ging aufgrund der Vereinbarung vom 14.11.2017 davon aus, dass dem Kläger Zinsen in Höhe von … € am 30.12.2017 zugeflossen seien. Das FA erließ am 17.09.2020 einen nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung geänderten Einkommensteuerbescheid, in dem es –der tariflichen Einkommensteuer unterliegende– Einkünfte aus Kapitalvermögen in dieser Höhe erfasste. Im Verlauf des Einspruchsverfahrens ergingen aus Gründen, die den Rechtsstreit nicht betreffen, mehrere Änderungsbescheide, zuletzt am 30.04.2021. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 17.05.2021). Das Finanzgericht (FG) hat die Klage als unbegründet abgewiesen.

10

Mit ihrer Revision rügen die Kläger die Verletzung von Bundesrecht in Gestalt von § 11 Abs. 1 sowie von § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr anzuwendenden Fassung (EStG) sowie Verfahrensmängel.

11

Die Kläger beantragen sinngemäß, das Urteil des FG Nürnberg vom 24.02.2022 – 6 K 720/21 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2017 vom 23.04.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.05.2021 dahingehend zu ändern, dass der Ansatz der tariflich zu besteuernden Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von … € unterbleibt.

12

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

13

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

II.

14

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Stattgabe der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–).

15

1. Das FG hat zur Begründung seines Urteils im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger seien die Darlehenszinsen aufgrund des Vertrags vom 14.11.2017 zugeflossen. Mit dem Abschluss der Vereinbarung habe der Kläger über den Zinsanspruch verfügt (Novation). Zwar sei dem Wortlaut nach ein Hinausschieben der Fälligkeit des Zinsanspruchs gewollt gewesen. Das sei aber zivilrechtlich nicht möglich, nachdem der Anspruch auf Darlehensrückzahlung bereits im Jahr 2011 entfallen sei. Die Vereinbarung vom 14.06.2011 hat das FG dahingehend gewürdigt, dass die Beteiligten den Darlehensvertrag in Bezug auf den nicht erfüllten Zinsanspruch bestehen lassen wollten. Dementsprechend habe die Gesellschaft ihre Verbindlichkeit weiterhin als Zinsen behandelt und keinen anderen Rechtsgrund angenommen.

16

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das FG hat den Zufluss der Zinsen beim Kläger im Streitjahr zu Unrecht bejaht.

17

a) Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG sind gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG zugeflossen, sobald der Steuerpflichtige die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die in Geld oder Geldeswert bestehenden Güter erlangt hat. Geldbeträge fließen in der Regel dadurch zu, dass sie bar ausgezahlt oder einem Konto des Empfängers bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben werden (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 15.11.2022 –  VIII R 18/20, BFHE 278, 510, BStBl II 2023, 961; vom 22.07.1997 –  VIII R 13/96, BFHE 184, 46, BStBl II 1997, 767). Das Innehaben von (fälligen) Ansprüchen oder Rechten führt nach ständiger Rechtsprechung dagegen noch nicht zum Zufluss von Kapitaleinkünften, da dieser grundsätzlich erst mit der Erfüllung des Anspruchs eintritt (vgl. BFH-Urteile vom 20.10.2015 –  VIII R 40/13, BFHE 252, 260, BStBl II 2016, 342; vom 21.11.1989 –  IX R 170/85, BFHE 159, 72, BStBl II 1990, 310).

18

b) Der Zufluss kann auch durch eine gesonderte Vereinbarung zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger bewirkt werden, dass der Betrag „fortan aus einem anderen Rechtsgrund geschuldet sein soll“. In einer solchen Schuldumwandlung (Novation) kann, wenn sie im überwiegenden Interesse des Gläubigers liegt, eine Verfügung des Gläubigers über seine bisherige Forderung liegen, die aus einkommensteuerrechtlicher Sicht so zu werten ist, als ob der Schuldner die Altschuld durch Zahlung beglichen und der Gläubiger den vereinnahmten Betrag in Erfüllung des neu geschaffenen Schuldgrundes dem Schuldner sofort wieder zur Verfügung gestellt hätte. Die Novation stellt sich dann als eine bloße Abkürzung des Leistungswegs dar (vgl. BFH-Urteile vom 16.09.2014 –  VIII R 15/13, BFHE 247, 220, BStBl II 2015, 468, Rz 19, 28, 29; vom 28.10.2008 –  VIII R 36/04, BFHE 223, 166, BStBl II 2009, 190, m.w.N.).

19

Voraussetzung für den Zufluss aufgrund einer Novation ist das Vorliegen einer zivilrechtlich wirksamen Schuldumwandlung. Ein solcher Vertrag setzt den übereinstimmenden Willen der Parteien voraus, das alte Schuldverhältnis durch ein neues (anderes) ersetzen und damit zugleich das alte Schuldverhältnis aufheben zu wollen, sodass die Beteiligten nicht mehr darauf zurückgreifen können (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs –BGH– vom 10.04.2025 –  IX ZR 95/24, Monatsschrift für Deutsches Recht –MDR– 2025, 1024, Rz 12). Davon abzugrenzen ist das einvernehmliche Hinausschieben der Fälligkeit des Zinsanspruchs. Eine Vertragsänderung dieses Inhalts bewirkt steuerlich lediglich eine Stundung und rechtfertigt nicht die Annahme einer den Zufluss begründenden Verfügung des Gläubigers über die Kapitalerträge (vgl. BFH-Urteile vom 20.10.2015 –  VIII R 40/13, BFHE 252, 260, BStBl II 2016, 342, Rz 39; vom 16.09.2014 –  VIII R 15/13, BFHE 247, 220, BStBl II 2015, 468; vom 11.11.2009 –  IX R 1/09, BFHE 227, 93, BStBl II 2010, 746). Ob zivilrechtlich eine Novation oder lediglich eine Prolongation des Darlehensvertrags vorliegt, ist im Zweifel durch Auslegung zu bestimmen (vgl. BGH-Urteil vom 16.07.2019 –  XI ZR 426/18, MDR 2020, 47, Rz 20).

20

c) Bei Anwendung dieser Grundsätze kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Das FG hat nicht im Wege der Auslegung nachvollziehbar dargelegt, weshalb die Parteien des Vertrags vom 14.11.2017 trotz des eindeutig für eine Prolongation sprechenden Wortlauts in Wirklichkeit eine Schuldumschaffung des Zinsanspruchs gewollt haben. Es hat sich dafür in tragender Weise auf den Rechtssatz gestützt, dass ein nach dem Erlöschen der Darlehensrückzahlungsschuld stehen gebliebener Zinsanspruch nicht zivilrechtlich wirksam prolongiert werden könne. Das trifft indes nicht zu. Ein Rechtssatz, dass die Prolongation eines Darlehensvertrags nicht möglich ist, wenn die Darlehensrückzahlungspflicht bereits erloschen ist, ist der Rechtsprechung der Zivilgerichte und auch der Zivilrechtsliteratur nicht zu entnehmen. Da die Verpflichtung zur Zinszahlung zu den Hauptpflichten des Darlehensvertrags gehört, ist ein Darlehensvertrag nicht insgesamt erfüllt, wenn zwar das Darlehen zurückgezahlt oder wenn die Darlehensrückzahlungsschuld auf andere Weise erfüllt ist, die Zinsen aber noch nicht gezahlt sind. Ist hinsichtlich der Zinsen vereinbart, dass diese am Ende der Laufzeit des Darlehens fällig werden sollen und wird die Rückzahlung des Darlehens vor Fälligkeit bewirkt, bleibt der Darlehensvertrag bis zur Fälligkeit der Zinsen bestehen. Die Zinsen werden solange nicht fällig; die Fälligkeitsvereinbarung bezieht sich dann nur noch auf den Zinsanspruch. Davon ist zu Recht auch das FG ausgegangen. Weshalb das FG auf dieser Grundlage annimmt, die Vertragspartner könnten den fortbestehenden Darlehensvertrag nicht einvernehmlich wirksam ändern, erschließt sich nicht. Es bestehen insbesondere keine zivilrechtlichen Bedenken gegen eine Prolongation der Fälligkeit des entstandenen Zinsanspruchs. Der Senat geht dabei mit den Beteiligten und dem FG davon aus, dass auf den Darlehensvertrag und die anderen Vereinbarungen deutsches Recht anzuwenden ist (§ 155 FGO i.V.m. § 293 der Zivilprozessordnung, vgl. BFH-Beschluss vom 11.03.2025 –  VIII B 5/24, BFH/NV 2025, 530, Rz 18).

21

d) Das FG ist von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Es hat rechtsfehlerhaft angenommen, dass die isolierte Zinsschuld nicht habe prolongiert werden können. Auch seine weitere Annahme, dass die Vereinbarung vom 14.11.2017 deshalb als (zuflussbegründende) Novation ausgelegt werden müsse, ist rechtsfehlerhaft (dazu II.3.a).

22

3. Der Senat kann auf Grundlage der vom FG getroffenen Feststellungen in der Sache selbst entscheiden. Hiernach sind dem Kläger die Darlehenszinsen in Höhe von … € nicht im Streitjahr zugeflossen. Der Klage ist wie beantragt stattzugeben.

23

a) Die Vereinbarung vom 14.11.2017 ist keine zum Zufluss der Zinsen führende Novation. Weder aus der Vereinbarung selbst noch aus den Umständen ihres Zustandekommens ergeben sich Anhaltspunkte, dass anstelle der eindeutig vereinbarten Prolongation des Zinsanspruchs vor Eintritt der Fälligkeit eine Schuldumschaffung gewollt gewesen sein könnte. Die Vereinbarung vom 14.11.2017 hatte nach den insoweit nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des FG lediglich den Sinn, dass der geschuldete Zinsbetrag länger als ursprünglich vereinbart bei der Gesellschaft verbleiben sollte, weil diese in wirtschaftlichen Schwierigkeiten war. Sie diente damit allein dazu, die Fälligkeit des Zinsanspruchs vor Eintritt des zunächst vereinbarten Fälligkeitstermins zu prolongieren. Es sollten auch weiterhin Darlehenszinsen geschuldet werden. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Verpflichtung der Gesellschaft zur Rückzahlung der Darlehensvaluta bereits erloschen war.

24

b) Die Darlehenszinsen sind dem Kläger im Streitjahr auch nicht deshalb zugeflossen, weil er als beherrschender Gesellschafter den gegen die Gesellschaft gerichteten noch nicht fälligen Anspruch auf Zahlung der endfälligen Zinsen prolongiert hat (Zuflussfiktion).

25

aa) Gewinnausschüttungen fließen einem beherrschenden Gesellschafter in der Regel bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Gewinnverwendung zu, weil es der beherrschende Gesellschafter regelmäßig in der Hand hat, sich die ihm von der Gesellschaft geschuldeten Beträge (jederzeit) auszahlen zu lassen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sein Gewinnauszahlungsanspruch eindeutig, unbestritten und fällig ist und sich gegen eine zahlungsfähige Gesellschaft richtet. Unter diesen Voraussetzungen kann der beherrschende Gesellschafter im Regelfall wirtschaftlich bereits ab dem Zeitpunkt des Ausschüttungsbeschlusses über seinen Gewinnanteil verfügen (vgl. BFH-Urteile vom 14.02.2022 –  VIII R 32/19, BFHE 276, 223, BStBl II 2023, 101, Rz 14; vom 14.02.1984 –  VIII R 221/80, BFHE 140, 542, BStBl II 1984, 480, unter 2.a.; vom 17.11.1998 –  VIII R 24/98, BFHE 187, 292, BStBl II 1999, 223, unter 1.; vom 02.12.2014 –  VIII R 2/12, BFHE 248, 45, BStBl II 2015, 333, Rz 14 ff.). Das gilt auch für den Zufluss von Gewinnanteilen bei einem im Inland unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen beherrschenden Gesellschafter einer ausländischen Kapitalgesellschaft (vgl. BFH-Urteil vom 14.02.2022 –  VIII R 32/19, BFHE 276, 223, BStBl II 2023, 101, Rz 15).

26

bb) Die Rechtsprechung hat diese Grundsätze auch auf schuldrechtliche Vergütungen wie Darlehenszinsen (vgl. BFH-Urteile vom 14.02.1984 –  VIII R 221/80, BFHE 140, 542, BStBl II 1984, 480, unter 2.b; vom 08.05.2007 –  VIII R 13/06, BFH/NV 2007, 2249), Tantiemen und andere Entgeltansprüche im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erstreckt (vgl. BFH-Urteile vom 28.04.2020 –  VI R 44/17, BFHE 269, 7, BStBl II 2021, 392; vom 03.02.2011 –  VI R 4/10, BFHE 232, 501, BStBl II 2014, 493; vom 12.07.2021 –  VI R 3/19, BFH/NV 2022, 9). Voraussetzung war aber jeweils, dass der gegen die Gesellschaft gerichtete Anspruch fällig war. Einen Zugriff des beherrschenden Gesellschafters auf einen noch nicht fälligen Anspruch hat die Rechtsprechung dagegen nicht unterstellt.

27

cc) Im Streitfall fehlt es für die Annahme eines Zuflusses aufgrund der dargelegten Grundsätze an der Fälligkeit des Zinsanspruchs. Der Anspruch des Klägers gegen die Gesellschaft war im Streitjahr zu keinem Zeitpunkt fällig. Der Kläger und die Gesellschaft haben noch vor dem Eintritt der Fälligkeit des Zinsanspruchs dessen Fälligkeit einvernehmlich und zivilrechtlich wirksam auf den 31.12.2022 hinausgeschoben. Eine solche Vereinbarung löst auch bei einem beherrschenden Gesellschafter keinen Zufluss aus.

28

aaa) Zwar kann nach der Rechtsprechung des Senats das Hinausschieben der Fälligkeit zur Auszahlung eines Gewinnanteils über den Stichtag des Gewinnverwendungsbeschlusses hinaus bei einem beherrschenden Gesellschafter als Verfügung über den Gewinnanteil zu beurteilen sein. Dies steht jedoch in einem anderen rechtlichen Kontext als die vorliegend zu beurteilende Verfügung über einen rein schuldrechtlichen Anspruch: Der Anspruch des Gesellschafters einer inländischen Kapitalgesellschaft auf Auszahlung des Gewinns entsteht mit dem Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Gewinns. Er wird sofort fällig, wenn nicht die Satzung der Gesellschaft einen konkreten späteren Zeitpunkt für Auszahlungen regelt. Fehlen in der Satzung jegliche Regelungen oder enthält diese nur eine Ermächtigung zur freien Bestimmung des Fälligkeitszeitpunkts durch die Gesellschafterversammlung, dann hat der beherrschende Gesellschafter einer zahlungsfähigen Gesellschaft es in der Hand, den Fälligkeitszeitpunkt des Auszahlungsanspruchs zu bestimmen. Er kann wirtschaftlich bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung über seinen Gewinnanteil verfügen. Unter diesen Umständen ist das Hinausschieben der Fälligkeit als Verfügung über den Gewinnanteil zu beurteilen; der Gewinnanteil fließt dem beherrschenden Gesellschafter bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG zu (BFH-Urteile vom 02.12.2014 –  VIII R 2/12, BFHE 248, 45, BStBl II 2015, 333, Rz 14, 16; vom 17.11.1998 –  VIII R 24/98, BFHE 187, 292, BStBl II 1999, 223, unter 1.a; zu ausländischen Gesellschaften BFH-Urteil vom 14.02.2022 –  VIII R 32/19, BFHE 276, 223, BStBl II 2023, 101, Rz 14).

29

bbb) Das Hinausschieben der Fälligkeit eines schuldrechtlichen Anspruchs des Gesellschafters gegen die Gesellschaft –wie hier des nicht fälligen Zinsanspruchs aus dem ursprünglichen Gesellschafterdarlehen des Klägers– vor Eintritt des vorherigen Fälligkeitsdatums stellt sich hingegen nicht als eine zuflussbegründende wirtschaftliche Vorausverfügung über den Anspruch dar. Grundsätzlich können Gläubiger und Schuldner einer Geldforderung im Rahmen der zivilrechtlichen Gestaltung des Erfüllungszeitpunkts auch die steuerrechtliche Zuordnung der Erfüllung zu einem Veranlagungszeitraum gestalten, sodass es ihnen auch nicht verwehrt ist, die vorherige Vereinbarung –jedenfalls vor der ursprünglich vereinbarten Fälligkeit– im Einvernehmen und beiderseitigem Interesse wieder zu ändern (BFH-Urteil vom 11.11.2009 –  IX R 1/09, BFHE 227, 93, BStBl II 2010, 746, unter II.1. [Rz 11]). Diese Grundsätze gelten auch beim beherrschenden Gesellschafter. Vom Zufluss ist erst im Fälligkeitszeitpunkt auszugehen (für Zinsansprüche BFH-Urteile vom 14.02.1984 –  VIII R 221/80, BFHE 140, 542, BStBl II 1984, 480; vom 16.11.1993 –  VIII R 33/92, BFHE 174, 322, BStBl II 1994, 632, unter 2.). Gründe dafür, den Zuflusszeitpunkt auf den Zeitpunkt einer Prolongationsvereinbarung vorzuverlagern, die vor Eintritt des ursprünglichen Fälligkeitszeitpunkts getroffen wird, sieht der Senat nicht.

30

ccc) Dies gilt für den hier betrachteten Bereich unabhängig davon, ob auch ein fremder Dritter der Prolongation unter denselben Umständen zugestimmt hätte. Dem steht nicht entgegen, dass der VI. Senat des BFH zu Tantiemen beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer entschieden hat, dass diese mit der Feststellung des Jahresabschlusses fällig werden, sofern die Vertragsparteien nicht zivilrechtlich wirksam und fremdüblich eine davon abweichende Fälligkeit im Anstellungsvertrag vereinbart haben (vgl. BFH-Urteil vom 05.06.2024 –  VI R 20/22, BFHE 284, 570, Rz 12, m.w.N.). Soweit in dieser Entscheidung eine Vereinbarung über die Fälligkeit der Tantiemen steuerlich nur dann als beachtlich angesehen wird, sofern sie fremdüblich ist, betrifft sie eine abweichende Konstellation. Ausgangspunkt dieser Rechtsprechung ist, dass der Anspruch auf Tantiemen –wie der Gewinnanspruch– grundsätzlich mit der Feststellung des Jahresabschlusses fällig wird. Um diesen –originären– Fälligkeitszeitpunkt der Tantieme abweichend davon bestimmen zu können, bedarf es einer zivilrechtlich wirksamen fremdüblichen Vereinbarung im Anstellungsvertrag (dazu näher BFH-Urteile vom 03.02.2011 –  VI R 66/09, BFHE 232, 497, BStBl II 2014, 491, Rz 15; vom 28.04.2020 –  VI R 44/17, BFHE 269, 7, BStBl II 2021, 392, Rz 25, 29, 38, 39). Dieses Erfordernis ist angelehnt an das Erfordernis einer Satzungsbestimmung bei der abweichenden originären Bestimmung des Auszahlungsanspruchs für einen Gewinnanteil (s. o. aaa; vgl. BFH-Urteil vom 28.04.2020 –  VI R 44/17, BFHE 269, 7, BStBl II 2021, 392, Rz 39). Eine vergleichbare Ausgangslage liegt bei der Prolongation der Fälligkeit eines noch nicht fälligen anderen schuldrechtlichen Anspruchs nicht vor.

31

c) Die Darlehenszinsen sind dem Kläger im Streitjahr auch nicht nach den Grundsätzen zum fiktiven Zufluss aufgrund einer verdeckten Einlage des Klägers in die Gesellschaft zugeflossen.

32

aa) Die Rechtsprechung hat den Zufluss von Forderungen in Fällen angenommen, in denen der Gesellschafter auf einen (fälligen) Anspruch gegen die Gesellschaft verzichtet, soweit er durch den Verzicht eine verdeckte Einlage in die Gesellschaft leistet (vgl. BFH-Urteil vom 05.06.2024 –  VI R 20/22, BFHE 284, 570, Rz 13 ff., m.w.N.; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 09.06.1997 – GrS 1/94, BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307, m.w.N.).

33

bb) Eine verdeckte Einlage liegt vor, wenn ein Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person der Kapitalgesellschaft einen einlagefähigen Vermögensvorteil gegenleistungslos oder verbilligt zuwendet und dies durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist (vgl. BFH-Urteile vom 18.12.1990 –  VIII R 17/85, BFHE 163, 352, BStBl II 1991, 512; vom 15.10.1997 –  I R 80/96, BFH/NV 1998, 624). Als verdeckte Einlagen sind nur Wirtschaftsgüter geeignet, die das Vermögen der Kapitalgesellschaft vermehrt haben, sei es durch den Ansatz oder die Erhöhung eines Aktivpostens, sei es durch den Wegfall oder die Verminderung eines Passivpostens (vgl. BFH-Urteil vom 05.06.2024 –  VI R 20/22, BFHE 284, 570, Rz 15, m.w.N.).

34

cc) Nach den bindenden Feststellungen und Schlussfolgerungen des FG war die Prolongation der Zinsfälligkeit zwar nicht fremdüblich, sondern durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst. Die unentgeltliche Zinsprolongation ist aber, wie auch der von einem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft gewährte Vorteil, ein Darlehen zinslos nutzen zu können, steuerrechtlich kein einlagefähiges Wirtschaftsgut (vgl. BFH-Urteil vom 07.12.1988 –  I R 25/82, BFHE 155, 349, BStBl II 1989, 248, unter II.5. unter Verweis auf den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 26.10.1987 – GrS 2/86, BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348; BFH-Urteil vom 10.04.1990 –  VIII R 289/84, BFHE 160, 497, BStBl II 1990, 741). Mangels einer Einlage ist deshalb auch nicht davon auszugehen, dass dem Kläger (zuvor) etwas von der Gesellschaft zugeflossen ist.

35

dd) Auch aus dem BFH-Urteil vom 05.10.2004 –  VIII R 9/03 (BFH/NV 2005, 526; ebenso BFH-Beschluss vom 20.12.2011 –  VIII B 46/11, BFH/NV 2012, 597, Rz 2) ergibt sich nichts anderes. Soweit der Senat dort ausgeführt hat, dass der vorübergehende Verzicht des Gesellschafters auf die Geltendmachung seiner Forderung ein Fall der Gesellschafterfinanzierung (Gewährung eines zinslosen Darlehens, Einlage eines Kapitalnutzungsrechts) ist und diese den Zufluss des der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Betrags voraussetzt, betraf diese Entscheidung –anders als im Streitfall– einen Anspruch des Gesellschafters gegen die Gesellschaft, dessen Inhalt und Fälligkeit zunächst (bewusst) nicht klar und eindeutig vereinbart worden waren. Ob der Senat an dieser Rechtsprechung, insbesondere der Annahme der Einlage eines Kapitalnutzungsrechts statt eines nicht einlagefähigen Nutzungsvorteils (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 26.10.1987 – GrS 2/86, BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348, unter C.I.1.a), künftig festhalten will, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn der im Fall des BFH-Urteils vom 05.10.2004 –  VIII R 9/03 (BFH/NV 2005, 526) zu beurteilende Sachverhalt ist dem Streitfall nicht vergleichbar. Die Grundsätze dieser Entscheidung sind nicht auf sämtliche Maßnahmen des Gesellschafters, die Stundungscharakter haben, anzuwenden.

36

4. Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 121 Satz 1 i.V.m. § 90 Abs. 2 FGO).

37

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück

Der BFH hatte die Frage zu beantworten, ob die entgeltliche Ablösung eines Nießbrauchrechts oder der entgeltliche Verzicht auf ein Nießbrauchrecht nicht zu steuerbaren Einkünften im Sinne von § 23 führt (Az. IX R 4/24).

BFH, Urteil IX R 4/24 vom 10.10.2025

Leitsatz

  1. Das Entgelt für den Verzicht auf die Ausübung eines Nießbrauchsrechts an einem dem Privatvermögen zugehörigen Grundstück ist eine steuerbare Entschädigung gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG), wenn der Nießbraucher das Grundstück zum Zeitpunkt des Verzichts tatsächlich vermietet und hieraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt (entgegen Urteil des Bundesfinanzhofs ‑ BFH ‑ vom 25.11.1992 – X R 34/89, BFHE 170, 76, BStBl II 1996 S. 663, unter 1.b).
  2. Der Tatbestand des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG setzt nicht voraus, dass der Steuerpflichtige, dem eine Entschädigung als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen zufließt, bei Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck stand (unter anderem entgegen BFH-Urteil vom 24.10.1990 – X R 161/88, BFHE 162, 329, BStBl II 1991 S. 337, unter 3.).

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 12.12.2023 – 6 K 2489/22 E aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Gründe

I.

1

Streitig ist, ob die Entschädigung für den Verzicht auf ein Nießbrauchsrecht an einem vermieteten Grundstück („…“ in Z-Stadt) einkommensteuerbar ist.

2

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) hatte ein lebenslanges Nießbrauchsrecht an diesem Grundstück. Eigentümerin war eine Erbengemeinschaft, der die Kinder der Klägerin angehörten.

3

Die Klägerin vermietete als Nießbraucherin das Grundstück zunächst an einen fremden Dritten und erzielte hieraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

4

Ab dem Jahr 2012 vermietete die Klägerin das Grundstück an die … KG (A-KG), deren Komplementärin sie war. Aufgrund dessen wurde das Nießbrauchsrecht dem Sonderbetriebsvermögen der Klägerin bei der A-KG zugeordnet. Die Klägerin erzielte aus der Vermietung gewerbliche Einkünfte.

5

Im Jahr 2018 schied die Klägerin aus der A-KG aus. Das Nießbrauchsrecht wurde wieder ins Privatvermögen überführt. Die Mieteinnahmen gehörten fortan wieder zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

6

Nachdem die Erbengemeinschaft das Grundstück veräußert hatte, verzichtete die Klägerin mit Vertrag vom 06.11.2019 auf ihr Nießbrauchsrecht. Hierfür erhielt sie von einer weiteren Gesellschaft, an die das Grundstück zuletzt vermietet war und deren Anteile die Kinder der Klägerin hielten, eine Entschädigung von … Mio. €. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass der Wert des Nießbrauchsrechts zum Zeitpunkt des Verzichts … Mio. € betrug und der übersteigende Betrag der Klägerin unentgeltlich zugewendet wurde.

7

Nach einer Außenprüfung qualifizierte der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt –FA–) die entgeltliche Ablösung des Nießbrauchsrechts im Einkommensteuerbescheid für 2019 als privates Veräußerungsgeschäft gemäß § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und berücksichtigte einen Veräußerungsgewinn von … Mio. €.

8

Nach erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht (FG) der Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2024, 392 veröffentlichtem Urteil vom 12.12.2023 statt.

9

Das FA rügt mit seiner Revision die Verletzung von Bundesrecht.

10

Das FA beantragt (sinngemäß), das Urteil des FG Münster vom 12.12.2023 – 6 K 2489/22 E aufzuheben und die Klage abzuweisen.

11

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

12

Die Klägerin sieht die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG als nicht gegeben an.

II.

13

Die Revision ist begründet. Sie führt nach § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG.

14

Die Vorinstanz hat in ihrer Entscheidung rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt, dass der entgeltliche Verzicht auf das Nießbrauchsrecht an einer durch den Nießbraucher vermieteten Immobilie zu einer steuerbaren und steuerpflichtigen Entschädigung für entgehende Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG führt (dazu unter 1.). Dieser Tatbestand ist nach § 23 Abs. 2 EStG gegenüber den vom FA angenommenen und vom FG abgelehnten sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG vorrangig (unter 2.). Die Sache ist nicht spruchreif (unter 3.).

15

1. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einem Rechtsfehler. Das FG hat die von der Klägerin bezogene Entschädigung für den Verzicht auf das Nießbrauchsrecht an dem von ihr vermieteten Grundstück nicht im Umfang des entgeltlichen Teils den nach § 24 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG steuerbaren Einnahmen zugeordnet.

16

a) Nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG gehören zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 EStG auch Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt worden sind.

17

aa) Die Vorschrift des § 24 EStG hat keine die Einkünfte erweiternde, sondern lediglich eine die Reichweite der einzelnen Einkunftsarten klarstellende Bedeutung. Diese Klarstellung hat eine doppelte Wirkung. Einmal ist ihr positiv zu entnehmen, zu welcher Einkunftsart eine Entschädigung gehört. Zum anderen hat die Vorschrift auch eine negative Rechtsfolge. Sie stellt in § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG klar, dass alle diejenigen Entschädigungen aus dem Regelungsbereich des § 2 Abs. 1 EStG ausgenommen sind, die für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt werden, die ihrerseits nicht unter die Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 EStG fallen. Die Entschädigung soll also nicht unter weitergehenden Voraussetzungen den Einkünften zugerechnet werden als die entgehende oder entgangene Einnahme, an deren Stelle sie tritt. Es muss demzufolge eine kausale Verknüpfung zwischen der Entschädigung und den entgehenden oder entgangenen Einnahmen bestehen. Nachträgliche Einkünfte in diesem Sinne setzen somit zunächst voraus, dass dem Steuerpflichtigen die Einkünfte, für die Entschädigung gewährt wird, steuerlich zuzurechnen sind (statt vieler vgl. Senatsurteil vom 20.09.2024 –  IX R 5/24, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 13, m.w.N.).

18

bb) In sachlicher Hinsicht muss die Entschädigung für den Wegfall (steuerbarer) Einnahmen gewährt werden. Der Tatbestand des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG ist daher nicht erfüllt, wenn die Entschädigung für den Vermögensverlust an einem Wirtschaftsgut geleistet wird (vgl. Senatsurteil vom 19.03.2013 –  IX R 65/10, Rz 24; Urteile des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 07.05.1965 – VI 303/64, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung –HFR– 1965, 506; vom 09.08.1990 –  X R 140/88, BFHE 161, 531, BStBl II 1990, 1026, unter 1.b; vom 06.08.1998 –  IV R 91/96, BFH/NV 1999, 40, unter 1.; vom 28.02.2002 –  IV R 64/00, BFHE 198, 460, BStBl II 2002, 658, unter 1.). Wird das Entgelt für die Aufgabe eines Wirtschaftsguts gezahlt und nicht dafür, dass dem Steuerpflichtigen aufgrund der Aufgabe Einnahmen entgehen, sind nicht die Einkünfte aus diesem Wirtschaftsgut, sondern das Wirtschaftsgut selbst betroffen (BFH-Urteil vom 07.05.1965 – VI 303/64, HFR 1965, 506).

19

cc) Das Nießbrauchsrecht an einer vermieteten Immobilie, durch das dem Nießbraucher die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG zuzurechnen sind, wenn er im Außenverhältnis selbst als Vermieter in Erscheinung tritt und die an dem Vermietungsgegenstand zustande gekommenen Mietverträge im eigenen Namen abschließt (Senatsurteil vom 20.06.2023 –  IX R 8/22, Rz 13 f.), ist ein Wirtschaftsgut (statt vieler BFH-Urteil vom 04.11.1980 –  VIII R 55/77, BFHE 132, 414, BStBl II 1981, 396, unter 3.).

20

Verzichtet ein Nießbraucher auf dieses –im Privatvermögen befindliche– Recht und erhält er hierfür eine Gegenleistung, soll nach einer Entscheidung des X. Senats des BFH aus dem Jahr 1992 diese Gegenleistung keine Entschädigung im Sinne von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG sein (vgl. BFH-Urteil vom 25.11.1992 –  X R 34/89, BFHE 170, 76, BStBl II 1996, 663, unter 1.b, und unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 09.08.1990 –  X R 140/88, BFHE 161, 531, BStBl II 1990, 1026, unter 1.b, dort entgeltlicher Verzicht auf ein Wohnrecht). Dies entspricht der Auffassung der Finanzverwaltung, die die Ablösung eines Vorbehalts- oder Vermächtnisnießbrauchs gegen Einmalzahlung als nicht steuerbare Vermögensumschichtung ansieht (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 30.09.2013, BStBl I 2013, 1184, Rz 58, 60, 65). In der Literatur wird für diese Ansicht angeführt, dass das Verzichtsentgelt nicht deshalb gezahlt werde, weil dem Nießbraucher Einnahmen entgingen, sondern weil er ein Wirtschaftsgut aufgegeben habe (Wüllenkemper, EFG 2004, 653, 654; zustimmend Mellinghoff in Kirchhof/Seer, EStG, 24. Aufl., § 24 Rz 13, „Nießbrauch“).

21

Die Senatsentscheidungen vom 20.09.2024 –  IX R 5/24 (zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt) und vom 11.02.2025 –  IX R 14/24 sind dagegen von der Erwägung getragen, dass das Entgelt für die Ablösung eines Nießbrauchsrechts an einem Kapitalgesellschaftsanteil jedenfalls dann als nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG steuerbare Entschädigung zu behandeln sein kann, wenn der Nießbraucher wirtschaftlicher Eigentümer des nießbrauchsbelasteten Gesellschaftsanteils war und ihm daher insoweit die Dividenden der Gesellschaft als Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 3 EStG steuerlich zuzurechnen waren.

22

dd) Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist der erkennende Senat abweichend zur vorgenannten Rechtsprechung des X. Senats und der hieran anknüpfenden Auffassung der Finanzverwaltung der Ansicht, dass das Entgelt für den Verzicht auf die Ausübung des Nießbrauchsrechts jedenfalls dann eine steuerbare Entschädigung gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG darstellt, wenn der Nießbraucher das Grundstück zum Zeitpunkt des Verzichts tatsächlich vermietet und hieraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt hat.

23

aaa) Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs ist nach § 1030 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) die Berechtigung, Nutzungen nach § 100 BGB aus der Sache zu ziehen. Das Nießbrauchsrecht ist grundsätzlich auf Ziehung der gesamten Nutzungen gerichtet (MüKoBGB/Pohlmann, 9. Aufl., § 1030 Rz 5). Zu diesen Nutzungen gehört auch die Gewinnung der mittelbaren Sachfrüchte nach § 99 Abs. 3 BGB durch Vermietung (Staudinger/Heinze (2017) zu § 1030 BGB Rz 52).

24

bbb) Nutzt der Nießbraucher sein Recht dazu, das Grundstück an einen Dritten zu vermieten und hieraus Erträge zu erzielen, stellt die für den Verzicht auf das Nießbrauchsrecht erhaltene Gegenleistung bei wirtschaftlicher Betrachtung eine Entschädigung für die entgangenen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung dar. Denn in diesem Fall ist die tatsächliche Einkunftserzielung der wirtschaftliche Kerngehalt des aufgegebenen Rechts. Die Entschädigung tritt an die Stelle des ohne den Verzicht fortwährenden Zuflusses an Mieteinnahmen. Losgelöst von der Nutzung des Rechts zur Einkünfteerzielung kommt dem Nießbrauchsrecht als solchem kein eigenständiger Wert zu. Etwas anderes kann sich auch nicht aus den dinglichen Wirkungen dieses Rechts, etwa dem auch gegenüber Dritten wirkenden Besitzrecht nach § 1036 Abs. 1 BGB, ergeben. Sie flankieren lediglich die Fruchtziehung durch Vermietung, haben aber für den Nießbraucher keinen eigenständigen wirtschaftlichen Gehalt.

25

ccc) Damit ist eine Entschädigung, die für den Verzicht auf ein Nießbrauchsrecht an einem zu diesem Zeitpunkt vermieteten Grundstück gezahlt wird, als eine solche für die entgehenden Einkünfte aus der Vermietung des Grundstücks anzusehen. Aufgabe des Wirtschaftsguts und Kompensation der entgehenden Einnahmen aus dem Wirtschaftsgut lassen sich in diesem Fall nicht voneinander trennen, weil das Nießbrauchsrecht gerade die Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung des Grundstücks zum wirtschaftlichen Inhalt hat. Ob dies auch gilt, wenn das Grundstück zum Zeitpunkt des Verzichts nicht vom Nießbraucher vermietet war, bedarf vorliegend keiner Entscheidung des Senats.

26

ee) Der X. Senat hat auf Anfrage mitgeteilt, dass er an seiner in der Entscheidung vom 25.11.1992 –  X R 34/89 (BFHE 170, 76, BStBl II 1996, 663) vertretenen Auffassung nicht festhält.

27

b) Nach diesen Maßstäben ist das der Klägerin zugeflossene Entgelt als Entschädigung im Sinne von § 24 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu werten.

28

aa) Nach den Feststellungen der Vorinstanz war es die Klägerin als Nießbraucherin, die das Grundstück vermietete. In der vom FG festgestellten Vereinbarung vom 06.11.2019 über die Aufhebung eines Nießbrauchs heißt es zudem, dass die Klägerin Vermieterin sei. Demnach sind in der Person der Klägerin die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, die an die steuerliche Zurechnung der erzielten Vermietungseinkünfte an den Nießbraucher zu stellen sind. Dies steht zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit.

29

bb) Die Entschädigung wurde der Klägerin nicht für die Aufgabe des Nießbrauchsrechts als Wirtschaftsgut, sondern für die künftig entgehenden Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gezahlt. Die Entschädigung wurde für den Wegfall der Mieterträge aus dem zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung vom 06.11.2019 vermieteten Grundstück gezahlt.

30

c) Einer Steuerbarkeit der Zahlung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG steht nicht entgegen, sollte die Klägerin –was das FG nicht festgestellt hat– auf das Nießbrauchsrecht freiwillig verzichtet haben.

31

aa) Nach der bislang sowohl zu den Gewinn- als auch zu den Überschusseinkunftsarten ergangenen Rechtsprechung setzt eine Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG tatbestandlich voraus, dass der Ausfall der Einnahmen entweder von dritter Seite veranlasst wurde oder, wenn er vom Steuerpflichtigen selbst oder mit dessen Zustimmung herbeigeführt worden ist, dieser unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck stand (vgl. BFH-Urteile vom 20.07.1978 –  IV R 43/74, BFHE 125, 271, BStBl II 1979, 9, unter 1.c; vom 24.10.1990 –  X R 161/88, BFHE 162, 329, BStBl II 1991, 337, unter 3.; vom 21.09.1993 –  IX R 32/90, BFH/NV 1994, 308, unter 1.b; vom 13.08.2003 –  XI R 18/02, BFHE 203, 420, BStBl II 2004, 106, unter II.1., sowie vom 16.09.2015 –  III R 22/14, Rz 21; vgl. zur Entwicklung der Rechtsprechung Hüttemann, Der Betrieb –DB– 2024, 478, 481 f.). Diesem Erfordernis liegt die Überlegung zugrunde, dass die für Entschädigungen im Sinne von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG greifende Steuertarifermäßigung nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 EStG nur in den Fällen gerechtfertigt ist, in denen sich der Steuerpflichtige in einer Zwangssituation befindet und sich dem zusammengeballten Zufluss der Einnahmen nicht entziehen kann (u.a. BFH-Urteil vom 16.09.2015 –  III R 22/14, Rz 21, m.w.N.).

32

bb) Diese Rechtsprechung ist in jüngerer Zeit in Zweifel gezogen worden. In einer die sonstigen Einkünfte (§ 22 EStG) betreffenden Entscheidung hat der X. Senat des BFH mangels dortiger Erheblichkeit zwar dahinstehen lassen, ob an dem Erfordernis der Zwangssituation im Rahmen des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG festzuhalten sei, zugleich aber den Wortlaut und Zweck der Norm dafür angeführt, dass dies nicht gerechtfertigt sei (BFH-Urteil vom 23.11.2016 –  X R 48/14, BFHE 256, 290, BStBl II 2017, 383, Rz 26). Die dortigen Ausführungen sind auf breite Zustimmung im Schrifttum gestoßen (vgl. Horn in Herrmann/Heuer/Raupach –HHR–, § 24 EStG Rz 35; Geißler, Die Steuerberatung –Stbg– 2017, 417, 419 f.; Zeising, Betriebs-Berater –BB– 2021, 1239, 1242; Hüttemann, DB 2024, 478, 483; s.a. Ratschow, BFH/PR 2018, 242).

33

cc) Der erkennende Senat teilt die Argumente des X. Senats in dessen Entscheidung vom 23.11.2016 –  X R 48/14 (BFHE 256, 290, BStBl II 2017, 383, Rz 26; noch offengelassen in den Senatsurteilen vom 13.03.2018 –  IX R 16/17, BFHE 261, 258, BStBl II 2018, 709, Rz 14, und vom 13.03.2018 –  IX R 12/17, Rz 18).

34

Gegen das Erfordernis der Feststellung einer Druck- oder Zwangssituation des Steuerpflichtigen spricht bereits der Wortlaut des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG, der ein solches Tatbestandsmerkmal nicht erwähnt (vgl. BFH-Urteil vom 23.11.2016 –  X R 48/14, BFHE 256, 290, BStBl II 2017, 383, Rz 26; Geißler, Stbg 2017, 417, 419).

35

Der Normzweck gebietet die Einbeziehung eines –ungeschriebenen– Merkmals nicht. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG wird vom Surrogationsprinzip getragen (vgl. Füssenich in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 24 Rz A 15). Besteuert werden Leistungen, die an die Stelle der ausgefallenen –ansonsten steuerbaren– Einnahmen treten. Auf welche Weise diese Ersatzleistungen zustande gekommen sind, hat für den Steuertatbestand keine Bedeutung (vgl. BFH-Urteil vom 23.11.2016 –  X R 48/14, BFHE 256, 290, BStBl II 2017, 383, Rz 26). Zudem erscheint es ungerechtfertigt, freiwillige Einnahmeverluste gegenüber unfreiwilligen steuerlich zu bevorzugen (Hüttemann, DB 2024, 478, 483). In beiden Fällen wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen erhöht (vgl. Ratschow, BFH/PR 2018, 242).

36

Auch aus systematischer Hinsicht ist eine Druck- oder Zwangssituation nicht erforderlich. Denn Anknüpfungspunkt hierfür ist nicht die der Steuerbarkeit der Entschädigung, sondern allein die Beurteilung, ob deren Zufluss zu einer tarifermäßigten Besteuerung gemäß § 34 EStG führen kann (vgl. BFH-Urteil vom 23.11.2016 –  X R 48/14, BFHE 256, 290, BStBl II 2017, 383, Rz 26).

37

Darüber hinaus wird in der Literatur zutreffend darauf hingewiesen, Wertungswidersprüche zu § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG zu vermeiden (Zeising, BB 2021, 1239, 1242). Jene Norm setzt keine Druck- oder Zwangssituation des Steuerpflichtigen voraus (vgl. BFH-Urteil vom 05.10.1976 –  VIII R 38/72, BFHE 120, 471, BStBl II 1977, 198, unter 3.a; Mellinghoff in Kirchhof/Seer, EStG, 24. Aufl., § 24 Rz 15). Zwar regeln beide Tatbestände des § 24 Nr. 1 EStG unterschiedliche Sachverhalte (HHR/Horn, § 24 EStG Rz 46), gemeinsamer Anknüpfungspunkt für eine Steuerbarkeit ist allerdings der Zufluss einer Entschädigung.

38

dd) Auf Anfrage des erkennenden Senats haben der III., IV. und X. Senat jeweils mitgeteilt, dass sie an ihrer gegenteiligen, unter I.1.c aa aufgezeigten Rechtsprechung nicht mehr festhalten.

39

ee) Dies vorangestellt, ist im Streitfall der Zufluss der Entschädigung für den Verzicht auf die Ausübung des Nießbrauchsrechts durch die Klägerin in der von den Beteiligten einvernehmlich zugrunde gelegten Höhe von … Mio. € nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG steuerbar.

40

2. Die Steuerbarkeit nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG (i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) hat zur Folge, dass es auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die Entschädigung als privates Veräußerungsgeschäft gemäß § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu qualifizieren ist, nicht mehr ankommt. Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften sind nach § 23 Abs. 2 EStG gegenüber anderen Einkunftsarten subsidiär.

41

3. Aufgrund des vorgenannten Rechtsfehlers ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Die Sache ist allerdings nicht spruchreif und geht deshalb zur weiteren Sachaufklärung an die Vorinstanz zurück (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO).

42

a) Das FG wird im zweiten Rechtsgang zum einen Feststellungen dazu treffen müssen, ob der Klägerin im Zusammenhang mit der vereinnahmten Entschädigung Werbungskosten im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG entstanden sind, die die Einkünfte aus § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG mindern.

43

b) Zum anderen wird die Vorinstanz insbesondere die näheren Umstände, die zum Abschluss der Verzichtsvereinbarung vom 06.11.2019 geführt haben, festzustellen haben. Hiervon wird abhängen, ob es sich bei der Entschädigung um „außerordentliche“ Einkünfte im Sinne von § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG handelt, die wegen des zusammengeballten Zuflusses im Streitjahr eine Steuertarifermäßigung gemäß § 34 Abs. 1 EStG rechtfertigen können (vgl. BFH-Urteil vom 16.09.2015 –  III R 22/14, Rz 21, m.w.N.).

44

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH zur Selbstunterhaltsfähigkeit eines volljährigen Kindes mit Behinderung bei Bezug von Erwerbsminderungsrenten und von ALG II infolge der Mitgliedschaft in einer Bedarfsgemeinschaft

Der Bundesfinanzhof hat zu der Frage Stellung genommen, ob die Berechnung der Fähigkeit zum Selbstunterhalt die nach §§ 2, 3 EStG ausgewiesenen und zugeflossenen Einkünfte und Bezüge zu Grunde legen darf oder ob sozialrechtliche Regelungen ausschlaggebend sind, die einem behinderten Kind als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft einen Bedarf zuweisen, der zur Ausweisung eines höheren Leistungsbetrags führt, als ein Kind hätte, würde es nicht in einer Bedarfsgemeinschaft leben (Az. III R 20/23).

BFH, Urteil III R 20/23 vom 25.09.2025

Leitsatz

  1. Sozialleistungen, die einem volljährigen Kind mit Behinderung zufließen, sind grundsätzlich als finanzielle Mittel zu erfassen, die seine Fähigkeit zum Selbstunterhalt gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes erhöhen; dies gilt auch für das frühere Arbeitslosengeld II (ALG II) und das Bürgergeld nach §§ 19 ff. des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II).
  2. Ausnahmsweise sind Sozialleistungen dann nicht zu erfassen, wenn sie zur Deckung des Lebensunterhalts nicht bestimmt oder nicht geeignet sind. Eine fehlende Eignung von in einer Bedarfsgemeinschaft auf das Kind entfallenden ALG II-Leistungen kann gegeben sein, soweit sie daraus resultieren, dass kindergeldrechtlich zu berücksichtigende finanzielle Mittel des Kindes (zum Beispiel Erwerbsminderungsrenten) sozialrechtlich gemäß dem SGB II auf andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft umverteilt werden.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 14.06.2023 – 2 K 1492/20 wird mit der Maßgabe als unbegründet zurückgewiesen, dass sich das Urteil gegen die Bundesagentur für Arbeit – Familienkasse Zentraler Kindergeldservice richtet.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Gründe

I.

1

Streitig sind der Kindergeldanspruch für ein Kind mit Behinderung in den Monaten Januar 2019 bis Mai 2020 (Streitzeitraum) und insbesondere die Ermittlung von Einnahmen und Bezügen bei Zusammentreffen einer Erwerbsminderungsrente mit Sozialleistungen aus einer Bedarfsgemeinschaft.

2

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Vater des am xx.xx.1988 geborenen Sohnes (S). Der Kläger war zunächst kindergeldberechtigt, weil S sich aufgrund einer vor der Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen Behinderung (Grad der Behinderung 60) nicht selbst unterhalten konnte.

3

S bezog eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Im Streitzeitraum flossen ihm folgende Rentenzahlungen zu:

01/2019 bis 06/2019 07/2019 bis 05/2020
Rentenbetrag 691,92 € 713,95 €
– Krankenversicherung 50,51 € 52,12 €
– Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung 3,11 € 3,21 €
– Pflegeversicherung 21,10 € 21,78 €
Auszahlungsbetrag 617,20 € 636,84 €
4

Im Februar 2019 vereinnahmte S aus einer geringfügigen Beschäftigung einen Betrag von 208,87 €.

5

Im gesamten Streitzeitraum gehörte S neben seiner Ehefrau (ohne Einkommen) sowie drei minderjährigen gemeinsamen Kindern zu einer Bedarfsgemeinschaft, für die das Jobcenter die folgenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch –Grundsicherung für Arbeitsuchende– (SGB II) in Form von Arbeitslosengeld II (ALG II) erbrachte:

Datum Zeitraum (* Nachzahlung) Höhe davon auf S entfallend
18.12.2018 01/2019 639,82 € 215,99 €
24.01.2019 02/2019 605,18 € 208,99 €
21.02.2019 03/2019 574,87 € 208,99 €
12.03.2019 02/2019* 179,65 € 22,06 €
12.03.2019 03/2019 559,98 € 115,80 €
22.03.2019 04/2019 1.134,85 € 324,79 €
01.04.2019 02/2019* 168,79 € 50,02 €
23.04.2019 05/2019 934,84 € 302,71 €
25.04.2019 01/2019* 314,98 € 106,33 €
23.05.2019 06/2019 934,84 € 302,71 €
21.06.2019 07/2019 871,70 € **292,29 €
23.07.2019 07/2019 13,16 € (in ** enthalten)
monatlich im Voraus 08-12/2019 884,86 € 292,29 €
monatlich im Voraus 01-05/2020 914,86 € 300,45 €
6

Bei der Ermittlung der den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft zustehenden Leistungen wurden die Einnahmen des S gemäß den Regelungen des Sozialrechts bedarfsbezogen anteilig auf alle Mitglieder verteilt. In den Bewilligungsbescheiden wurden ihm seine Erwerbsminderungsrente sowie sein Erwerbseinkommen des Monats Februar 2019 nicht ganz, sondern lediglich in folgender Höhe zugerechnet:

Zeitraum S zugerechneter Betrag
01/2019 198,11 €
02/2019 217,21 €
03/2019 bis 04/2019 167,95 €
05/2019 bis 06/2019 190,03 €
07/2019 bis 12/2019 200,45 €
01/2020 bis 05/2020 199,29 €
7

Mit Bescheid vom 26.02.2020 hob die vormalige Beklagte (Familienkasse X) die Kindergeldfestsetzung ab Januar 2019 auf und forderte das für Januar 2019 bis Dezember 2019 gezahlte Kindergeld in Höhe von 2.388 € vom Kläger zurück. Zur Begründung führte sie aus, S sei aufgrund der verfügbaren eigenen finanziellen Mittel (Rente, ALG II-Leistungen) in der Lage, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Bei der Prüfung der Fähigkeit zum Selbstunterhalt berücksichtigte die Familienkasse X neben der vollen Erwerbsminderungsrente auch die S anteilig zustehenden ALG II-Leistungen aus der Bedarfsgemeinschaft.

8

Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen erhobenen Klage mit Urteil vom 14.06.2023 – 2 K 1492/20 statt und hob den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 26.02.2020 und die Einspruchsentscheidung vom 29.04.2020 auf.

9

Mit der vom FG zugelassenen Revision rügte ursprünglich die Familienkasse X die Verletzung von Bundesrecht in Gestalt einer unzutreffenden Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Nach Hinweis auf den schon im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens eingetretenen gesetzlichen Beteiligtenwechsel (s. dazu unter II.) erklärte die für den Streitfall zuständig gewordene Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse Zentraler Kindergeldservice –Familienkasse ZKGS–), dass sie der bisherigen Prozessführung durch die Familienkasse X zustimme und die Prozessführung im Revisionsverfahren übernehme.

10

Die Familienkasse ZKGS beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

11

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II.

12

Die Familienkasse ZKGS wurde mit Beschluss des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit Nr. 12/2022 vom 27.01.2022 (Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit –ANBA–, Nr. 5/2022, S. 5 ff.) bei der Agentur für Arbeit Sachsen-Anhalt Nord als neue Familienkasse wirksam errichtet und mit diesem Beschluss sowie dem Beschluss Nr. 129/2022 vom 03.11.2022 (ANBA, Nr. 12/2022, S. 11 ff., ANBA, Nr. 4/2023, S. 10 ff.) jedenfalls wirksam mit der Zuständigkeit für die Bearbeitung von Kindergeldverfahren betraut, bei denen Daten von Kindern mit Behinderung verarbeitet werden (Senatsurteile vom 17.10.2024 –  III R 11/23, BStBl II 2025, 207, Rz 20; vom 21.05.2025 –  III R 30/24, BFH/NV 2025, 1185, Rz 18). Aufgrund dieses Organisationsakts trat mit Wirkung vom 01.02.2022 schon während des FG-Verfahrens ein gesetzlicher Beteiligtenwechsel ein (vgl. Senatsurteil vom 17.10.2024 –  III R 11/23, BStBl II 2025, 207, Rz 19).

13

Das FG-Urteil ist aus diesem Grund gegen die Familienkasse X als falsche Beklagte ergangen. Die fehlende Prozessführungsbefugnis wurde jedoch durch die im Revisionsverfahren erklärte Übernahme der Prozessführung durch die Familienkasse ZKGS sowie deren Zustimmung zur bisherigen Prozessführung durch die Familienkasse X geheilt (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 03.04.2008 – IV R 54/04, BFHE 220, 495, BStBl II 2008, 742, unter II.1.d; vom 13.12.2022 –  VIII R 33/20, BFHE 278, 422, BStBl II 2023, 663, Rz 22).

III.

14

Die Revision ist unbegründet und deshalb gemäß § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass S im Streitzeitraum nicht in der Lage war, sich selbst zu unterhalten, weil die ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel nicht ausreichten, um seinen existenziellen Lebensbedarf abzudecken.

15

1. Gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG besteht für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, und die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist, sofern nicht aufgrund der Übergangsregelung des § 52 Abs. 40 Satz 5 EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19.07.2006 (BGBl I 2006, 1652), inzwischen § 52 Abs. 32 Satz 1 EStG, weiterhin die vorher geltende Altersgrenze (Vollendung des 27. Lebensjahres) maßgeblich geblieben ist.

16

a) Das Tatbestandsmerkmal „außerstande […], sich selbst zu unterhalten“ wird im Gesetz nicht näher umschrieben. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist ein Kind mit Behinderung dann außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann. Die Fähigkeit zum Selbstunterhalt ist dabei anhand eines Vergleichs zweier Bezugsgrößen zu prüfen, nämlich des aus dem Grundbedarf und dem behinderungsbedingten Mehrbedarf bestehenden gesamten existenziellen Lebensbedarfs des Kindes einerseits und seiner finanziellen Mittel andererseits (Senatsurteile vom 15.12.2021 –  III R 48/20, BFHE 275, 169, BStBl II 2022, 444, Rz 14 f.; vom 10.07.2024 –  III R 2/23, BStBl II 2024, 908, Rz 18 f.). Die Prüfung der Selbstunterhaltsfähigkeit hat für jeden Monat gesondert zu erfolgen (Senatsurteile vom 20.04.2023 –  III R 7/21, BFHE 280, 223, BStBl II 2023, 911, Rz 15; vom 17.10.2024 – III R 11/23, BStBl II 2025, 207, Rz 42).

17

b) Zu den finanziellen Mitteln des volljährigen Kindes mit Behinderung gehören seine Einkünfte und Bezüge, das heißt grundsätzlich alle Mittel, die zur Deckung seines Lebensunterhalts geeignet und bestimmt sind und ihm im maßgeblichen Zeitraum zufließen, nicht jedoch sein Vermögen (Senatsurteile vom 15.12.2021 –  III R 48/20, BFHE 275, 169, BStBl II 2022, 444, Rz 16; vom 16.02.2023 –  III R 23/22, BFHE 280, 48, BStBl II 2023, 714, Rz 17; vom 17.10.2024 –  III R 11/23, BStBl II 2025, 207, Rz 44).

18

aa) Der Begriff der Einkünfte ist in § 2 Abs. 2 EStG gesetzlich definiert. Er umfasst den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit sowie den Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstigen Einkünften (Senatsurteile vom 15.12.2021 –  III R 48/20, BFHE 275, 169, BStBl II 2022, 444, Rz 17; vom 16.02.2023 –  III R 23/22, BFHE 280, 48, BStBl II 2023, 714, Rz 18; vom 17.10.2024 –  III R 11/23, BStBl II 2025, 207, Rz 45).

19

Abgesehen von Betriebsausgaben und Werbungskosten in Abzug zu bringen sind Sozialversicherungsbeiträge und Steuern, da sie für den Lebensunterhalt nicht zur Verfügung stehen (vgl. Senatsurteile vom 19.10.2006 –  III R 55/06, BFH/NV 2007, 420, unter II.1.; vom 15.12.2021 –  III R 48/20, BFHE 275, 169, BStBl II 2022, 444, Rz 21; vom 20.10.2022 –  III R 13/21, BFHE 278, 444, BStBl II 2023, 655, Rz 25). Nicht als die Einkünfte mindernd zu berücksichtigen sind demgegenüber Unterhaltsleistungen des Kindes mit Behinderung an seinen Ehepartner oder seine eigenen Kinder (vgl. Senatsurteile vom 07.04.2011 –  III R 72/07, BFHE 233, 449, BStBl II 2011, 974; vom 09.02.2012 –  III R 73/09, BFHE 236, 407, BStBl II 2012, 463; vom 20.10.2022 –  III R 13/21, BFHE 278, 444, BStBl II 2023, 655, Rz 27).

20

bb) Bezüge sind alle Zuflüsse in Geld oder Naturalleistungen, die nicht im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Einkünfteermittlung erfasst werden (Senatsurteile vom 15.12.2021 –  III R 48/20, BFHE 275, 169, BStBl II 2022, 444, Rz 18; vom 16.02.2023 –  III R 23/22, BFHE 280, 48, BStBl II 2023, 714, Rz 19; vom 17.10.2024 –  III R 11/23, BStBl II 2025, 207, Rz 46 f., vgl. dort auch zu vom Kind mit Behinderung empfangenen Unterhaltsleistungen). Zu den Bezügen, mit deren Hilfe ein volljähriges Kind mit Behinderung seinen existenziellen Grundbedarf abdecken kann, zählen grundsätzlich auch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und für die Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (vgl. Senatsurteile vom 08.08.2013 –  III R 30/12, BFH/NV 2014, 498, Rz 17; vom 05.02.2015 –  III R 31/13, BFHE 249, 144, BStBl II 2015, 1017, Rz 15; vom 19.01.2017 –  III R 44/14, BFH/NV 2017, 735, Rz 29).

21

Von den Bezügen in Abzug zu bringen sind eine Kostenpauschale von 180 € pro Jahr oder 15 € pro Monat (Senatsurteil vom 08.08.2013 –  III R 30/12, BFH/NV 2014, 498, Rz 22), sofern nicht höhere mit ihrem Zufluss im Zusammenhang stehende Aufwendungen glaubhaft gemacht werden (Wendl in Herrmann/Heuer/Raupach –HHR–, § 32 EStG Rz 118 mit Verweis auf die Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz).

22

2. Nach diesen Grundsätzen sind die Zuflüsse aus der geringfügigen Beschäftigung (a) und den Erwerbsminderungsrenten (b) als zum Selbstunterhalt des S geeignete und bestimmte finanzielle Mittel zu berücksichtigen (c). Hingegen gilt dies unter den Umständen des Streitfalls nicht für die auf S entfallenden ALG II-Leistungen gemäß den Bewilligungsbescheiden des Jobcenters für die Bedarfsgemeinschaft (d). Das FG hat deshalb im Ergebnis zutreffend in allen Monaten des Streitzeitraums die Selbstunterhaltsfähigkeit des S verneint und infolgedessen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 26.02.2020 sowie die Einspruchsentscheidung vom 29.04.2020 zu Recht aufgehoben (e).

23

a) Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung ist als Einnahme aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) zu qualifizieren und führt damit zu Einkünften gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG (zur Pauschalierung der Lohnsteuer bei geringfügiger Beschäftigung vgl. § 40a EStG).

24

S erzielte im Februar 2019 eine Vergütung aus geringfügiger Beschäftigung in Höhe von 208,87 €. Diesen Betrag hat das FG im Rahmen der Vergleichsrechnung im Monat des Zuflusses zutreffend als finanzielle Mittel des S für dessen Unterhaltszwecke berücksichtigt.

25

b) Erwerbsminderungsrenten sind hinsichtlich des Besteuerungsanteils als sonstige Einkünfte zu qualifizieren, im Übrigen zählen sie zu den Bezügen (vgl. Senatsurteil vom 27.11.2019 –  III R 28/17, BFHE 268, 13, BStBl II 2021, 807, Rz 22).

26

S erzielte im Streitzeitraum monatliche Erwerbsminderungsrenten in Höhe von 691,92 € (Januar 2019 bis Juni 2019) und ab dem Monat Juli 2019 in Höhe von 713,95 €. Vermindert um die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge (im 1. Halbjahr 2019 insgesamt 74,72 € pro Monat, danach 77,11 €), den Werbungskosten-Pauschbetrag gemäß § 9a Satz 1 Nr. 3 EStG in Höhe von monatlich 8,50 € (vgl. Senatsurteil vom 27.11.2019 –  III R 28/17, BFHE 268, 13, BStBl II 2021, 807, Rz 22) und die monatliche Kostenpauschale von 15 € sind die vereinnahmten Erwerbsminderungsrenten als für den Selbstunterhalt des S geeignete und bestimmte finanzielle Mittel zu berücksichtigen.

27

c) Entgegen der im angegriffenen Urteil (S. 8 f.) beschriebenen Variante 1 (vgl. Niedersächsisches FG, Urteil vom 22.08.2018 – 7 K 67/18, Rz 32 ff.) sind die Erwerbsminderungsrenten nicht aus im Sozialrecht wurzelnden Wertungsgesichtspunkten zu kürzen. Bei teleologischer Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG sind stattdessen gemäß der Variante 2 des FG-Urteils (S. 9) die auf S entfallenden ALG II-Leistungen nicht als zusätzliche finanzielle Mittel zu erfassen, weil sie unter den Umständen des Streitfalls nicht zur Deckung seines Lebensunterhalts geeignet sind (s. dazu d).

28

aa) Eine sozialrechtliche „Umverteilung“ von Erwerbsminderungsrenten auf andere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft (vergleiche die Bewilligungsbescheide des Jobcenters) führt nicht dazu, dass diese Renten auch bei der Frage der Selbstunterhaltsfähigkeit des Rentenempfängers außerhalb des Sozialrechts nur in entsprechend gekürztem Umfang zu berücksichtigen wären. Vielmehr sind tatsächlich zugeflossene Erwerbsminderungsrenten im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG ungekürzt zu erfassen, soweit sie –wie im Streitfall– kindergeldrechtlich zur Deckung des Lebensunterhalts sowohl geeignet als auch bestimmt sind. Insbesondere fehlt es –wie unter III.1.b aa ausgeführt– bei der Prüfung der Selbstunterhaltsfähigkeit eines Kindes mit Behinderung im Kindergeldrecht an der Abzugsfähigkeit von Unterhaltsleistungen, die das Kind mit Behinderung aus den ihm zugeflossenen finanziellen Mitteln an ihm gegenüber unterhaltsberechtigte Familienmitglieder erbringt. Die Erwägungen aus dem zu § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG ergangenen Senatsurteil vom 19.06.2002 –  III R 28/99 (BFHE 199, 355, BStBl II 2002, 753) sind daher nicht auf die Vorschrift des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG zu erstrecken.

29

bb) Eine (teilweise) fehlende Bestimmung oder Eignung der Erwerbsminderungsrente zum Selbstunterhalt lässt sich –anders als beispielsweise bei einer Schmerzensgeldrente– nicht mit deren Zweck begründen (zur Sonderfunktion des Schmerzensgelds, immaterielle Schäden abzumildern, und zu dessen fehlender Funktion, einen Beitrag zur materiellen Existenzsicherung zu leisten, vgl. Senatsurteile vom 13.04.2016 –  III R 28/15, BFHE 253, 249, BStBl II 2016, 648, Rz 16 ff.; vom 20.04.2023 –  III R 7/21, BFHE 280, 223, BStBl II 2023, 911, Rz 18). Im Gegensatz zu Schmerzensgeldrenten dienen Erwerbsminderungsrenten als Entgeltersatz (Rennella in Keck/Michaelis, Die Rentenversicherung im SGB, § 43 SGB VI Rz 1); durch sie werden wirtschaftliche Einbußen ausgeglichen, soweit Versicherte aus gesundheitlichen Gründen nur noch eingeschränkt am Erwerbsleben teilnehmen können (vgl. Ringkamp in Hauck/Noftz, § 43 SGB VI Rz 1).

30

d) Die in den Bewilligungsbescheiden dem S zugeordneten ALG II-Leistungen sind in den Streitmonaten nicht als weitere finanzielle Mittel des S zu berücksichtigen, weil sie zwar sozialrechtlich Unterhaltszwecken dienen, kindergeldrechtlich aber nicht zum Selbstunterhalt des S geeignet sind. Soweit das FG-Urteil im Ergebnis auch hierauf gestützt ist (s. Variante 2), enthält die Entscheidung keinen Rechtsfehler.

31

Obgleich Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und für die Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch grundsätzlich als Einkünfte und Bezüge eines Kindes mit Behinderung dessen Fähigkeit zum Selbstunterhalt erhöhen (vgl. oben III.1.b bb), gilt dies unter den Umständen des Streitfalls ausnahmsweise nicht. Denn auf ein Kind mit Behinderung entfallende ALG II-Leistungen aus einer Bedarfsgemeinschaft sind zwar sozialrechtlich zur Sicherung des Lebensunterhalts bestimmt (aa). Sie können kindergeldrechtlich aber ausnahmsweise dann keinen Beitrag zur Selbstunterhaltsfähigkeit leisten, wenn und soweit kindergeldrechtlich zu erfassende finanzielle Mittel des Kindes mit Behinderung (hier die Erwerbsminderungsrenten des S) im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft auf andere Mitglieder umverteilt werden und nur dies dazu führt, dass sich ein auf das Kind entfallender ALG II-Bedarfsanteil errechnet. Unter diesen Voraussetzungen sind die ALG II-Leistungen aus der Bedarfsgemeinschaft nicht geeignet, das Kind zum Selbstunterhalt zu befähigen (bb). In einem solchen Fall hat die Addition von ALG II-Leistungen bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge des Kindes auf der Ebene des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG zu unterbleiben, weil sich die Fähigkeit des Kindes mit Behinderung zum Selbstunterhalt durch die auf diese Weise zustande kommenden ALG II-Leistungen tatsächlich nicht erhöht (cc).

32

aa) Zu den finanziellen Mitteln eines volljährigen Kindes mit Behinderung gehören grundsätzlich alle Mittel, die zur Deckung seines Lebensunterhalts bestimmt und geeignet sind (vgl. Senatsurteil vom 15.12.2021 –  III R 48/20, BFHE 275, 169, BStBl II 2022, 444, Rz 16). Wesentliche Voraussetzung für die kindergeldrechtliche Berücksichtigung gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG ist, dass das Kind behinderungsbedingt zum Selbstunterhalt außerstande ist. Die Vorschrift bringt typisierend zum Ausdruck, dass der Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges Kind mit Behinderung nur solange bestehen bleiben soll, wie es auf elterliche Unterstützung angewiesen ist (HHR/Wendl, § 32 EStG Rz 118). Es gilt festzustellen, ob das Kind sich aus eigenen Mitteln unterhalten kann oder ob es auf Mittel des Kindergeldberechtigten angewiesen ist (Senatsurteil vom 15.12.2021 –  III R 48/20, BFHE 275, 169, BStBl II 2022, 444, Rz 19). Eine Berücksichtigungsfähigkeit ist nicht gegeben, wenn das Kind mit Behinderung trotz seiner Behinderung imstande ist, sich selbst zu unterhalten. Dies ist dann der Fall, wenn es über eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügt, die zur Bestreitung seines gesamten notwendigen Lebensbedarfs ausreicht (Senatsurteil vom 08.08.2013 –  III R 30/12, BFH/NV 2014, 498, Rz 15; vgl. BFH-Urteile vom 15.10.1999 –  VI R 182/98, BFHE 189, 457, BStBl II 2000, 79, unter II.2.c, und vom 30.04.2014 –  XI R 24/13, BFHE 245, 66, BStBl II 2014, 1014, Rz 27). Ob dem volljährigen Kind mit Behinderung zufließende finanzielle Mittel für Unterhaltszwecke bestimmt sind, muss sich regelmäßig aus den Umständen objektiv nachvollziehbar ableiten lassen (Senatsurteil vom 15.12.2021 –  III R 48/20, BFHE 275, 169, BStBl II 2022, 444, Rz 21).

33

Die Aufgabe und das Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind in § 1 SGB II geregelt. Sie soll es Leistungsberechtigten ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht (§ 1 Abs. 1 SGB II), sowie die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, stärken und dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können (§ 1 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Sie umfasst insbesondere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. §§ 19 ff. SGB II). Schon aus dieser Zweckbestimmung des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch geht hervor, dass Grundsicherungsleistungen wie das ALG II (oder das seit 01.01.2023 eingeführte Bürgergeld) sozialrechtlich zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt sind (vgl. Senatsurteile vom 05.02.2015 –  III R 31/13, BFHE 249, 144, BStBl II 2015, 1017, Rz 15; vom 19.01.2017 –  III R 44/14, BFH/NV 2017, 735, Rz 29; s.a. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27.07.2016 – 1 BvR 371/11, BVerfGE 142, 353, Rz 5, wonach die Grundsicherung für Arbeitsuchende dazu dient, zur Sicherung des Lebensunterhalts unterschiedliche Bedarfe durch staatliche Leistungen zu decken).

34

bb) Zwar handelt es sich bei den Grundsicherungsleistungen wie dem ALG II grundsätzlich auch um Mittel, die zur Deckung des Lebensunterhalts geeignet sind. Für die Eignung genügt es, dass der Zufluss entsprechend verwendet werden kann (Senatsurteil vom 15.12.2021 –  III R 48/20, BFHE 275, 169, BStBl II 2022, 444, Rz 20, 29). Ungeachtet der generellen Eignung und der sozialrechtlichen Bestimmung von Grundsicherungsleistungen für die Deckung des Lebensunterhalts sind die ALG II-Leistungen für S vorliegend jedoch keine zusätzlichen finanziellen Mittel, die zu den kindergeldrechtlich bereits voll erfassten Erwerbsminderungsrenten des S hinzuzurechnen sind. Denn die ALG II-Leistungen für S sind im Streitfall nicht geeignet, S über die bereits erfassten Erwerbsminderungsrenten hinaus zum Selbstunterhalt zu befähigen.

35

Durch die Hinzurechnung der –nur aus der abweichenden sozialrechtlichen Berechnung resultierenden– ALG II-Leistungen ergäbe sich in der Summe nämlich eine nicht mehr realitätsgerechte Leistungsfähigkeit, die S tatsächlich in den Streitmonaten nicht hatte. Bei konsequenter Fortführung der einkommensteuerrechtlichen Betrachtung der Erwerbsminderungsrente als dem S zugeordnete finanzielle Mittel ergäbe sich für ihn kein ALG II-Bedarfsanteil. Aus den Bewilligungsbescheiden geht hervor, dass der für S ausgewiesene sozialrechtliche Bedarfsanteil geringer war als seine Erwerbsminderungsrente. Der für S errechnete ALG II-Bedarfsanteil beruht auf der sozialrechtlichen Umverteilung seines Einkommens auf die zur Bedarfsgemeinschaft zählenden Familienangehörigen. Im Zuge dieser aus den Bewilligungsbescheiden ersichtlichen Umverteilung des Einkommens des S auf seine Ehefrau und die gemeinsamen minderjährigen Kinder, die kindergeldrechtlich als solche nicht zu berücksichtigen ist (keine einkommensmindernde Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen des Kindes mit Behinderung an seinen Ehegatten und seine eigenen Kinder), wird beim Einkommen des S mehr in Abzug gebracht, als ihm im Gegenzug durch die so ermittelten ALG II-Leistungen zugerechnet wird.

36

cc) Kindergeldrechtlich erbringen unter diesen Umständen die auf S entfallenden ALG II-Leistungen keinen (weiteren) Beitrag zu seiner Fähigkeit, sich selbst zu unterhalten, sind hierzu also nicht geeignet. Die Selbstunterhaltsfähigkeit eines Kindes mit Behinderung erhöht sich nicht, soweit kindergeldrechtlich voll zu erfassende finanzielle Mittel wie die Erwerbsminderungsrenten sozialrechtlich im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft auf andere Mitglieder umverteilt werden und sich allein dadurch auf das Kind mit Behinderung entfallende ALG II-Leistungen errechnen. In einem solchen Fall hat die Addition der ALG II-Leistungen bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge des Kindes mit Behinderung auf der Ebene des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG zu unterbleiben, weil sich seine Fähigkeit zum Selbstunterhalt durch die auf diese Weise zustande kommenden ALG II-Leistungen tatsächlich nicht (beziehungsweise nur scheinbar) erhöht.

37

e) Nach der zutreffenden Berechnung des FG standen dem S danach im Februar 2019 finanzielle Mittel von 802,57 €, in den weiteren Monaten des ersten Halbjahrs 2019 von jeweils 593,70 € und im übrigen Streitzeitraum (Juli 2019 bis Mai 2020) von monatlich 613,34 € zum Selbstunterhalt zur Verfügung. Mit diesen Einkünften und Bezügen war S im gesamten Streitzeitraum außerstande, sich selbst zu unterhalten, weil der sich aus dem Grundbedarf (Grundfreibetrag gemäß § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG) und dem behinderungsbedingten Mehrbedarf (Behindertenpauschbetrag gemäß § 33b Abs. 1 bis 3 EStG) zusammensetzende existenzielle Lebensbedarf des S mit 824 € (2019) und 844 € (2020) in allen Streitmonaten höher war als die ihn zum Selbstunterhalt befähigenden finanziellen Mittel. Da auch die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt waren, war S gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG im gesamten Streitzeitraum zu berücksichtigen. Das FG hat daher im Ergebnis zu Recht den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid sowie die Einspruchsentscheidung der Familienkasse X aufgehoben.

38

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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