Produktion im Oktober 2025: +1,8 % zum Vormonat

Die reale (preisbereinigte) Produktion im Produzierenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im Oktober 2025 gegenüber September 2025 saison- und kalenderbereinigt um 1,8 % gestiegen.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 08.12.2025

Produktion in den energieintensiven Industriezweigen um 0,6 % gestiegen

Produktion im Produzierenden Gewerbe
Oktober 2025 (real, vorläufig):
+1,8 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
+0,8 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

September 2025 (real, revidiert):
+1,1 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
-1,4 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Die reale (preisbereinigte) Produktion im Produzierenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im Oktober 2025 gegenüber September 2025 saison- und kalenderbereinigt um 1,8 % gestiegen. Im weniger volatilen Dreimonatsvergleich war die Produktion von August 2025 bis Oktober 2025 um 1,5 % niedriger als in den drei Monaten zuvor. Im September 2025 stieg die Produktion gegenüber August 2025 nach Revision der vorläufigen Ergebnisse um 1,1 % (vorläufiger Wert: +1,3 %). Im Vergleich zum Vorjahresmonat Oktober 2024 war die Produktion im Oktober 2025 kalenderbereinigt 0,8 % höher.

Produktionsanstieg im Bau, Rückgang in der Automobilindustrie

Die positive Entwicklung der Produktion im Oktober 2025 ist unter anderem auf den Anstieg der Bauproduktion um saison- und kalenderbereinigt 3,3 % gegenüber dem Vormonat zurückzuführen. Auch die Anstiege im Maschinenbau (+2,8 %) und der Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen (+3,9 %) trugen merklich zum Gesamtergebnis bei. Negativ wirkte sich hingegen der Produktionsrückgang in der gewichtigen Automobilindustrie aus (-1,3 %).

Die Industrieproduktion (Produzierendes Gewerbe ohne Energie und Baugewerbe) stieg im Oktober 2025 gegenüber September 2025 saison- und kalenderbereinigt um 1,5 %. Innerhalb der Industrie war ein Anstieg über alle drei Hauptgruppen zu verzeichnen: Die Produktion von Investitionsgütern und Konsumgütern stieg um jeweils 2,1 % und die Produktion von Vorleistungsgütern um 0,6 %. Außerhalb der Industrie stieg die Energieerzeugung um 1,4 %.

Im Vergleich zum Vorjahresmonat Oktober 2024 sank die Industrieproduktion kalenderbereinigt um 0,1 %.

Produktion in energieintensiven Industriezweigen gestiegen

In den energieintensiven Industriezweigen ist die Produktion im Oktober 2025 gegenüber September 2025 saison- und kalenderbereinigt um 0,6 % gestiegen. Im Dreimonatsvergleich war die Produktion in den energieintensiven Industriezweigen von August 2025 bis Oktober 2025 ebenfalls um 0,6 % höher als in den drei Monaten zuvor. Verglichen mit dem Vorjahresmonat Oktober 2024 war die energieintensive Produktion im Oktober 2025 kalenderbereinigt um 0,1 % niedriger.

Quelle: Statistisches Bundesamt

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Bewertung von Tieren in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie nach § 6 Absatz 2 und 2a EStG

Das BMF hat ein neues Schreiben zur Bewertung von Tieren für alle land- und forstwirtschaftlichen Betriebe veröffentlicht. Es gilt auch für Betriebe, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 EStG erzielen. Das Schreiben ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen (Az. IV C 6 – S 2170/00015/002/094).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S 2170/00015/002/094 vom 08.12.2025

Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 14. November 2001 (BStBl I S. 864).

Anwendungsregelung

a) Sachlicher Geltungsbereich

Dieses Schreiben gilt zur Bewertung von Tieren nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie nach § 6 Absatz 2 und 2a EStG für alle land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, unabhängig von ihrer Rechtsform. Es gilt auch für Betriebe, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 EStG erzielen.

Bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 EStG ist dieses BMF-Schreiben sinngemäß anzuwenden.

b) Zeitlicher Geltungsbereich

Dieses Schreiben ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen. Es kann mit Ausnahme der Rn. 31 bis 33 auch für frühere Wirtschaftsjahre angewendet werden. Die Grundsätze zu § 6 Absatz 2 und Absatz 2a EStG (vgl. Rn. 14, 25 und 26) gelten auch in Wirtschaftsjahren, die vor dem 1. Januar 2026 beginnen. Im Übrigen gelten für frühere Wirtschaftsjahre weiterhin die Regelungen im BMF-Schreiben vom 14. November 2001 (BStBl I S. 864). Bilanzänderungen sind im Rahmen des § 4 Absatz 2 Satz 2 EStG zulässig. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ist eine Bilanzberichtigung nicht zulässig, wenn eine der Steuerfestsetzungen, denen der Gewinn für das Wirtschaftsjahr zeitanteilig zugrunde zu legen ist (§ 4a Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 EStG) nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG).

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Bewertung von Tieren nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie nach § 6 Absatz 2 und 2a EStG in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben das neue Schreiben.

(…)

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine durch Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereine i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG

Das BMF teilt mit, dass der Anwendungszeitraum des Schreibens vom 31. März 2022 bis zum 31. Dezember 2026 verlängert wird (Az. IV C 2 – S 1900/01934/009/023).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 2 – S 1900/01934/009/023 vom 05.12.2025

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird aufgrund des fortdauernden russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine der zeitliche Anwendungsbereich des BMF-Schreibens vom 31. März 2022 (BStBl I S. 345) zur Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine durch Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereine im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 10 des Körperschaftsteuergesetzes bis zum 31. Dezember 2026 verlängert.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Bericht über die Sitzung am 28. November 2025

Die WPK informiert über die Sitzung vom 28.11.2025.

WPK, Mitteilung vom 05.12.2025

Der Beirat der WPK kam am 28. November 2025 zu seiner Sitzung zusammen.

Bericht des Vorstandes der WPK

Präsident Dörschell berichtete über wesentliche Entwicklungen seit der letzten Beiratssitzung am 13. Juni 2025.

Die Politik habe angekündigt, die Rahmenbedingungen für eine positive Wirtschaftsentwicklung schaffen zu wollen. Von der Umsetzung sei leider noch nicht viel zu erkennen. Mit Blick auf die in der Presse skizzierte volkswirtschaftlich schwierige Lage im dritten Jahr in Folge, Gewinneinbrüche in der Automobilindustrie und energieintensive Betriebe, die ihre Investitionen ins Ausland verlagern, sowie Stellenstreichungen in Deutschland bestehe eine ganz eigene Herausforderung darin, mit berufsständischen Themen politisches Gehör zu finden.

Zusammen mit den Geschäftsführern der WPK habe er eine Vielzahl von Terminen mit Vertretern von Politik, Verbänden, BaFin und BMWE wahrgenommen, in denen die Gesetzesvorhaben zur Modernisierung der Berufsrechts der Wirtschaftsprüfer sowie zur Umsetzung der CSRD im Mittelpunkt gestanden hätten. Hinzugekommen seien Fragen zu Private Equity-Beteiligungen in Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Zudem habe man einmal mehr im BMWE an die Zusammenführung der Prüferberufe erinnert.

Präsident Dörschell verwies auf die Verschiebung der Erstanwendung der CSRD um zwei Jahre. Große Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personengesellschaften werden damit im Jahr 2027 berichts- und prüfungspflichtig, kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen im Jahr 2028. Inhaltlich sollen nach aktuellem Stand zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD und Taxonomie-Verordnung nur noch Unternehmen mit über 1.750 Beschäftigten und einem Jahresumsatz über 450 Mio. Euro verpflichtet sein. Die Sorgfaltspflichten in der Lieferkette sollen nur sehr großen Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von über 1,5 Mrd. Euro auferlegt werden. Die Änderungen sind Teil des erwarteten Omnibus-Entlastungspakets der EU-Kommission zur Entbürokratisierung. Die Trilog-Verhandlungen sollen bis zum Ende des Jahres abgeschlossen sein. Soweit der Bundesrat im Oktober für das CSRD-Umsetzungsgesetz eine Erweiterung des Prüfungskreises um sog. Independent Service Providers angeregt hat, hat sich die WPK in einer weiteren Stellungnahmen deutlich dagegen ausgesprochen.

Die WPK habe sich in eigener Sache für eine Nachhaltigkeitsberichterstattung nach VSME ausgesprochen, wenngleich sie nach der Neubewertung der CSRD-Vorgaben nicht dazu verpflichtet wäre. Präsident Dörschell betonte indes die Signalwirkung der freiwilligen Berichterstattung im politischen Berlin.

Das Gesetzesvorhaben zur Modernisierung des Berufsrechts ist nicht der Diskontinuität unterfallen und konnte direkt in die neue Legislaturperiode übernommen werden. Themen wie der Syndikus-WP/vBP, die Mitarbeiterbeteiligung und die Liberalisierung bei den Regelungen zu Niederlassungen wurden gegenüber Politikern nochmals mit Nachdruck adressiert.

Präsident Dörschell berichtete weiter, dass das Thema „Private Equity in Berufsgesellschaften“ seit der Sommersitzung deutlich an Fahrt aufgenommen habe. Die diesbezügliche Verlautbarung des Vorstandes wurde auf der Internetseite der WPK („Neu auf WPK.de“ vom 14. Juli 2025) und im WPK Magazin 3/2025, Seite 26, veröffentlicht. Maßgebend sei, dass Berufsgrundsätze im Falle einer solchen Beteiligung nicht in Frage gestellt würden. Die WPK werde die Einhaltung der europäischen und deutschen Regelungen überwachen und auch kommende Entwicklungen dahingehend beobachten, ob von Seiten des Gesetzgebers oder des Berufsstandes nachjustiert werden müsse.

Eine Zusammenführung der Prüferberufe sei ein vom Vorstand weiterhin verfolgtes Thema, das seit Jahren mehrfach an das BMWE adressiert werde, dort bisher jedoch auf Zurückhaltung gestoßen sei. Erst kürzlich sei jedoch ein Gesprächstermin erfolgreich vereinbart worden. Vertreter der vereidigten Buchprüfer, unter anderem Vizepräsident Maximilian Amon, hätten im BMWE persönlich vorgetragen, um die Zusammenführung wieder anzustoßen.

Zu den Aktivitäten des Ausschusses Berufsnachwuchs und -examina berichtete Präsident Dörschell, dass der Ausschuss unter Vorsitz von Barbara Hoffmann insbesondere Änderungsvorschläge zum WP-Examen erarbeitet habe. Dabei gehe es unter anderem um

  • die Reduzierung der Bearbeitungszeit der Aufsichtsarbeiten auf vier Stunden mit Ausnahme der Klausuren im Prüfungsgebiet Steuerrecht,
  • die Reduzierung der Anzahl der Klausuren im Prüfungsgebiet Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre von zwei auf eine,
  • den Entfall der mündlichen Prüfung, wenn die schriftliche Prüfung mit mindestens 4,00 bewertet wurde, mit Ausnahme des Prüfungsgebietes Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht,
  • eine moderate Entschlackung der Prüfungsgebiete gemäß § 4 WiPrPrüfV.

Darüber hinaus habe sich der Ausschuss mit weiteren Anrechnungsmöglichkeiten von Studienleistungen befasst und entsprechende Gespräche mit Hochschullehrern der Betriebswirtschaftslehre und des Wirtschaftsrechts geführt. Zudem sei der Ausschuss mit den Auswirkungen der CSRD-Umsetzung auf das WP-Examen befasst und begleite die Aktivitäten der WPK im Bereich Nachwuchs. Der Anregung des Ausschusses folgend werde die WPK ihre jährlichen Auftritte auf Messen zur Berufsorientierung ab 2026 erhöhen.

Abschließend verwies der Präsident auf die Veranstaltungen der WPK im nächsten Jahr. Die Kammerversammlung finde am 20. Mai 2026 wieder online statt. Aufgrund viel positiven Feedbacks habe sich dieses Format bewährt. Da aber auch der unmittelbar persönliche Kontakt nicht zu kurz kommen soll, werde es am 8. Oktober 2026 den „WPK Herbstempfang“ im Dachgartenrestaurant auf dem Reichstagesgebäude geben.

Wirtschaftsplan 2026 der WPK

Vizepräsident Amon berichtete den Beiratsmitgliedern über den vom Vorstand aufgestellten Wirtschaftsplan 2026. Darüber hinaus berichtete Karl-Heinz Brosent als Vorsitzender des Haushaltsausschusses über die Analyse und Erörterungen im Haushaltsausschuss.

Der vom Vorstand aufgestellte Wirtschaftsplan 2026 wurde im Anschluss an die Aussprache durch den Beirat festgestellt (siehe „Neu auf WPK.de“ vom 5. Dezember 2025).

22. Änderung der Gebührenordnung – Einführung eines Gebührentatbestandes für die Weitergabe von Mitgliederdaten

Der Beirat hat die Einführung eines Gebührentatbestandes für die Weitergabe von Mitgliederdaten an nichtöffentliche Stellen in Höhe von 300 Euro beschlossen. Die Änderung kann ihre Wirkung entfalten, sobald das Gesetz zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform in Kraft getreten ist.

Bestellung des vorsitzenden Mitgliedes der Aufgaben- und Widerspruchskommission

Der Beirat hat beschlossen, den Leitenden Ministerialrat Andreas Machwirth für die Zeit vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2028 als vorsitzendes Mitglied der Aufgaben- und der Widerspruchskommission zu bestellen.

Einführung einer neuen Regelung zur speziellen Pflicht zur Fortbildung als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichterstattung

Dem Beirat wurde der fortentwickelte Entwurf einer neuen Regelung zur speziellen Pflicht zur Fortbildung als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichterstattung nach § 13d Abs. 3 WPO („Grandfather“, § 5a BS WP/vBP-E) und eine Ergänzung zur allgemeinen Fortbildungsverpflichtung (§ 5 Abs. 4 BS WP/vBP) vorgestellt. Im Vertrauen auf ein baldiges Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes haben sich viele WP/vBP bereits entsprechend fortgebildet. Die politisch bedingten Verzögerungen im Gesetzgebungsprozess dürfen nicht zu Ihren Lasten gehen, sodass nach dem fortentwickelte Regelungsentwurf spezielle Fortbildungen anerkannt werden sollen, die nach dem Inkrafttreten der ursprünglichen EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung absolviert wurden (5. Januar 2023).

Der Beirat hat hiergegen keine Bedenken geäußert.

Vorstellung des Leiters der APAS

Seit dem 1. Juni 2025 ist der langjährige Leiter der Unterabteilung Berufsaufsicht und Marktbeobachtung nunmehr der Leiter die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS). In der Beiratssitzung hat sich WP/StB Naif-Raffael Kanwan vorgestellt und kam mit den Mitgliedern des Beirates ins Gespräch.

Ausblick

Angesichts der Notwendigkeit der zeitnahen Einführung einer Regelung zur speziellen Pflicht zur Fortbildung als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichterstattung und der damit verbundenen Änderungen der Berufssatzung wird es gegebenenfalls eine außerordentliche Beiratssitzung möglichst zeitnah zum Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes geben.

Die letzte reguläre Sitzung des amtierenden Beirates wird am 19. Juni 2026 stattfinden.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Rentenpaket 2025 beschlossen

Der Deutsche Bundestag hat heute das Rentenpaket 2025 beschlossen. Damit werden zentrale rentenpolitische Vorhaben des Koalitionsvertrages umgesetzt. Das BMAS gibt einen Überblick.

BMAS, Pressemitteilug vom 05.12.2025

Der Deutsche Bundestag hat heute das Rentenpaket 2025 beschlossen. Damit werden zentrale rentenpolitische Vorhaben des Koalitionsvertrages umgesetzt.

Ein Bestandteil der heutigen Entscheidung ist die Verlängerung der Haltelinie für das Rentenniveau bei 48 Prozent bis 2031. Für alle Rentnerinnen und Rentner bedeutet dies, dass die Renten grundsätzlich so stark erhöht werden, wie es die Lohnentwicklung vorgibt. Dabei werden Veränderungen bei den Sozialabgaben der Rentnerinnen und Rentner sowie der Beschäftigten berücksichtigt.

Ohne diese gesetzliche Maßnahme würde das Rentenniveau in den Jahren nach 2025 von der Lohnentwicklung abgekoppelt und bis 2031 voraussichtlich um rund einen Prozentpunkt auf 47 Prozent absinken. Durch die Stabilisierung des Rentenniveaus bei 48 Prozent fällt eine Rente von beispielsweise 1.500 Euro zum 1. Juli 2031 um etwa 35 Euro pro Monat höher aus. Das ist ein Plus von 420 Euro im Jahr.

Mit der Verlängerung der Haltelinie sorgen wir dafür, dass das Rentenniveau bis 2031 stabil bleibt und die Renten bis dahin nicht von den Löhnen abgekoppelt werden. Damit setzt die Regierung ein klares Zeichen für Leistungsgerechtigkeit.

Bärbel Bas, Bundesministerin für Arbeit und Soziales

Der Bundesrat muss das Gesetz noch am 19. Dezember beraten. Legt er keinen Einspruch ein, kann es am 1. Januar 2026 in Kraft treten.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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Im Bundestag beschlossen: Mit Aktivrente bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei hinzuverdienen

Wer im Rentenalter freiwillig weiterarbeitet, kann teilweise hinzuverdienen, ohne Steuern zahlen zu müssen – mit der sog. Aktivrente. Das hat die Bundesregierung beschlossen. Ab wann gilt die Aktivrente? Wer kann sie nutzen? Fragen und Antworten im Überblick.

Bundesregierung, Mitteilung vom 05.12.2025

Wer im Rentenalter freiwillig weiterarbeitet, kann teilweise hinzuverdienen, ohne Steuern zahlen zu müssen – mit der sog. Aktivrente. Das hat die Bundesregierung beschlossen. Ab wann gilt die Aktivrente? Wer kann sie nutzen? Fragen und Antworten im Überblick.

Mit der Aktivrente wird belohnt, wer das gesetzliche Rentenalter erreicht und freiwillig weiterarbeitet. Sie ist ein wichtiger Baustein, um dem Arbeitskräftemangel und den Auswirkungen der demografischen Entwicklung entgegenzuwirken. Damit wird das Weiterarbeiten attraktiver und zusätzliches Fachkräftepotenzial erschlossen.

Die Bundesregierung hat die Aktivrente am 15. Oktober auf den Weg gebracht. Am 5. Dezember hat der Bundestag den Gesetzesentwurf beschlossen, dieser muss nun noch am 19. Dezember die Zustimmung des Bundesrates finden.

Was ist die Aktivrente?

Die Aktivrente erlaubt es Menschen, die bereits die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben, freiwillig im Ruhestand weiterzuarbeiten. Sie können dabei bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei hinzuverdienen.

Wer kann die Aktivrente nutzen?

Die Aktivrente gilt für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab Erreichen der Regelaltersgrenze. Dabei erfolgt die Begünstigung unabhängig davon, ob die oder der Steuerpflichtige eine Rente bezieht oder den Rentenbezug aufschiebt.

Die Aktivrente gilt nicht für Selbstständige, Freiberufler, Land- und Forstwirte, Minijobs sowie Beamtinnen und Beamte. Die Steuerfreiheit wird auf Personen beschränkt, die die Regelaltersgrenze – Vollendung des 67. Lebensjahres, einschließlich Übergangsregelung – überschritten haben.

Muss man auf die Aktivrente Steuern zahlen?

Der Hinzuverdienst von bis zu 2.000 Euro im Monat ist grundsätzlich steuerfrei. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung müssen aber gezahlt werden. Wer mehr als 2.000 Euro hinzuverdient, muss auf den darüber liegenden Betrag Steuern zahlen.

Warum wird die Aktivrente eingeführt?

Mit der Aktivrente will die Bundesregierung einen Anreiz schaffen, länger im Arbeitsmarkt zu bleiben. Die Maßnahme soll zudem helfen, den Fachkräftemangel abzufedern. Davon profitieren Beschäftigte und Arbeitgeber gleichermaßen. Eine höhere Erwerbsquote stärkt außerdem die Wirtschaft. Die Beiträge erhöhen die Einnahmen der Sozialversicherungen. Die Aktivrente dient daher auch der Generationen- und Verteilungsgerechtigkeit.

Nach zwei Jahren ist eine Evaluation vorgesehen, um die Aktivrente zu überprüfen.

Quelle: Bundesregierung

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Im Bundestag verabschiedet: Betriebliche Altersvorsorge stärken

Künftig sollen mehr Menschen von einer guten Betriebsrente profitieren können – vor allem Beschäftigte in kleinen und mittleren Unternehmen sowie mit geringem Einkommen. Das sieht das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz vor, das der Bundestag nun verabschiedet hat.

Bundesregierung, Mitteilung vom 05.12.2025

Künftig sollen mehr Menschen von einer guten Betriebsrente profitieren können – vor allem Beschäftigte in kleinen und mittleren Unternehmen sowie mit geringem Einkommen. Das sieht das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz vor, das der Bundestag nun verabschiedet hat.

Rund 52 Prozent der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in Deutschland haben eine Betriebsrente. In kleinen und mittleren Unternehmen allerdings und bei Beschäftigten mit geringem Einkommen ist sie noch wenig verbreitet. Mit dem Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz will die Bundesregierung daher die betriebliche Altersvorsorge weiter fördern. Vorgesehen sind Verbesserungen im Arbeits-, Finanzaufsichts- und Steuerrecht.

Der Bundestag hat den Gesetzentwurf nun verabschiedet. Das Kabinett hatte ihn am 3. September 2025 beschlossen. Abschließend muss der Bundesrat noch zustimmen.

Was soll sich verbessern?

  • Ausbau des Sozialpartnermodells: Mit diesem Modell werden seit 2018 Betriebsrenten auf Grundlage eines Tarifvertrags organisiert. Künftig sollen auch nicht tarifgebundene Unternehmen und ihre Beschäftigten daran teilnehmen können. Das sind häufig kleinere Unternehmen.
  • Mehr Flexibilität beim Arbeitgeberwechsel: Anwartschaften auf eine Betriebsrente sollen leichter mitgenommen oder in der Versorgungseinrichtung belassen werden können.
  • Neue Impulse im Finanzaufsichtsrecht, um die betriebliche Altersversorgung attraktiver zu machen: Um höhere Renditen und damit höhere Betriebsrenten zu erzielen, bekommen beispielsweise Pensionskassen mehr Spielraum in ihrer Kapitalanlage.
  • Bessere steuerliche Förderung der Betriebsrente für Geringverdiener: Die Einkommensgrenze für die Förderung wird angehoben. Zudem steigt der maximal geförderte Arbeitgeberzuschuss.
  • Digitalisierung der betrieblichen Altersversorgung: Damit sollen Unternehmen von unnötiger Bürokratie entlastet werden.

Der Bundestag hat heute auch das Rentenpaket 2025 verabschiedet, ebenso die Einführung der Aktivrente. Wenn sich abschließend der Bundesrat mit den Gesetzen befasst hat, kann somit ein erstes großes Paket zur Rente im neuen Jahr in Kraft treten.

Quelle: Bundesregierung

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Vereinfachte EUDR verabschiedet

EU-Parlament und Rat haben sich am 04.12.2025 auf Vereinfachungen an der Verordnung zu entwaldungsfreien Lieferketten (EUDR) verständigt.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 05.12.2025

EU-Parlament und Rat haben sich am 04.12.2025 auf Vereinfachungen an der Verordnung zu entwaldungsfreien Lieferketten (EUDR) verständigt. Der finale Text der Einigung ist derzeit noch nicht öffentlich zugänglich. Bevor die Verordnung im EU-Amtsblatt veröffentlicht werden kann, müssen beide EU-Institutionen den finalen Text noch formal annehmen.

Im Wesentlichen sieht die Einigung u. a. folgendes vor:

  • Verschiebung der Erstanwendung um ein weiteres Jahr, d. h. für große Unternehmen findet die vereinfachte Verordnung Anwendung ab dem 30.12.2026 und für Kleinst- und kleine Unternehmen ab 30.06.2027.
  • Druckerzeugnisse werden aus dem Anwendungsbereich der Verordnung gestrichen.
  • Nur der Erstinverkehrbringer eines Erzeugnisses muss eine Sorgfaltserklärung abgeben.
  • Der erste nachgelagerte Marktteilnehmer wird verpflichtet, die Referenznummer der Sorgfaltserklärung zu sammeln und aufzubewahren (keine Weitergabe in die nachgelagerte Lieferkette).
  • Kleinst- und kleine Unternehmen (mit Sitz in Ländern mit niedrigem Risiko) müssen einmalig eine vereinfachte Erklärung im Informationssystem abgeben.
  • Ein Erfahrungsaustausch von Experten, Stakeholdern und allen relevanten Marktteilnehmern zur Umsetzung der EUDR soll innerhalb der Multi-Stakeholder-Plattform der EU-Kommission stattfinden.
  • Die EU-Kommission soll bis 30.04.2026 einen Überarbeitungsvorschlag zur weiteren Vereinfachung der EUDR vorlegen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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EU-Kommission aktualisiert EU-Liste der Hochrisikoländer

Die EU-Kommission hat am 04.12.2025 die EU-Liste der Hochrisikoländer aktualisiert, die strategische Defizite in ihren nationalen Regelungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufweisen.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 04.12.2025

Die EU-Kommission hat am 04.12.2025 die EU-Liste der Hochrisikoländer aktualisiert, die strategische Defizite in ihren nationalen Regelungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufweisen. Die Änderung basiert auf den jüngsten Bekanntgaben der FATF und ihrer grauen Liste der „Länder und Gebiete unter verstärkter Beobachtung“, die regelmäßig aktualisiert wird.

Neu auf die EU-Liste aufgenommen wurden Bolivien und die Britischen Jungferninseln. Andere Länder, darunter Burkina Faso, Mali, Mosambik, Nigeria, Südafrika und Tansania, wurden gestrichen.

Die aktualisierte EU-Liste (delegierte Verordnung) tritt einen Monat nach Prüfung und Nichtbeanstandung von EU-Parlament und Rat in Kraft. Die Frist kann ggf. um einen weiteren Monat verlängert werden.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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EFRAG übergibt Entwürfe der überarbeiteten ESRS an die EU-Kommission

Die European Financial Reporting Advisory Group hat ihre Entwürfe der überarbeiteten European Sustainability Reporting Standards als fachliche Empfehlung (Technical Advice) an die Europäische Kommission übergeben.

WPK, Mitteilung vom 04.12.2025

Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat am 3. Dezember 2025 ihre Entwürfe der überarbeiteten European Sustainability Reporting Standards (ESRS) als fachliche Empfehlung (Technical Advice) an die Europäische Kommission übergeben. Zuvor hatte die EFRAG am 31. Juli 2025 Änderungsvorschläge zu den bestehenden ESRS veröffentlicht, deren Kommentierungsfrist Ende September 2025 endete („Neu auf WPK.de“ vom 1. August 2025).

Auf Grundlage der fachlichen Empfehlung wird die Europäische Kommission nun einen Delegierten Rechtsakt zur Änderung von ESRS Set 1 erarbeiten, der Mitte des Jahres 2026 verabschiedet werden soll. Damit könnten die überarbeiteten ESRS ab dem Geschäftsjahr 2027 angewendet werden, möglicherweise mit der Option einer freiwilligen Anwendung für das Geschäftsjahr 2026.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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