Aufhebung Beschädigtenrente rechtmäßig

Das Land Baden-Württemberg hatte einer von ihrem übergriffigen Ehemann verletzten Frau eine Beschädigtenrente gewährt, diese Entscheidung aber schon nach wenigen Monaten wieder aufgehoben. Zu Recht, wie das LSG Baden-Württemberg entschieden hat (Az. L 6 VG 1340/25).

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 05.12.2025 zum Urteil L 6 VG 1340/25 vom 04.12.2025

Das Land Baden-Württemberg hatte einer von ihrem übergriffigen Ehemann verletzten Frau eine Beschädigtenrente gewährt, diese Entscheidung aber schon nach wenigen Monaten wieder aufgehoben. Zu Recht, wie der 6. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg jetzt entschieden hat.

Die Klägerin war im Rahmen eines Streits Anfang Juni 2019 von ihrem damaligen Ehemann an der Hand verletzt und einige Tage später bei einem weiteren Streit geschlagen und bedroht worden. Der Ehemann (S.), von dem sich die Klägerin im Jahr 2020 scheiden ließ, wurde deswegen vom Amtsgericht Hechingen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt.

Das Land Baden-Württemberg – der Beklagte – gewährte der Klägerin im Juli 2021 wegen der psychischen Folgen dieser Taten eine Beschädigtenrente von ca. 150 Euro monatlich. Bereits im November 2021 hob der Beklagte die Rentengewährung wieder auf, da Versagungsgründe vorliegen würden.

Nachdem die Klägerin mit ihrer Klage gegen die Rentenaufhebung zunächst vor dem Sozialgericht Reutlingen obsiegte, gab jetzt in zweiter Instanz der 6. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg dem Beklagten recht. Leistungen der Opferentschädigung seien zu versagen, wenn der Geschädigte die Schädigung entweder selbst verursacht habe oder wenn es aus sonstigen, insbesondere aus in dem eigenen Verhalten des Anspruchstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren. Vorliegend sei die Leistungsversagung insbesondere deshalb gerechtfertigt, da die Klägerin die Ehe mit dem S. trotz wiederholter Übergriffe fortgesetzt habe. Zwar rechtfertige eine ständige Liebesbeziehung zwischen Täter und Opfer für sich allein nicht in jedem Fall, Leistungen wegen „Unbilligkeit“ auszuschließen. Wenn aber eine Lebensgemeinschaft fortgesetzt werde, die mit einer dauernden Gefahrenlage verbunden sei, in der stets mit einer schweren Misshandlung gerechnet werden müsse, könne keine staatliche Entschädigung im Falle einer Körperverletzung beansprucht werden, wie der Senat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts klarstellte. Schon durch ein Gewaltschutzverfahren im Jahr 2014 – bei dem die Klägerin ein Kontaktverbot gegen ihren Ehemann beantragt und erwirkt hatte, den Antrag im Weiteren jedoch zurückgenommen hatte – seien bereits zu diesem Zeitpunkt Übergriffe des Ehemannes belegt. Das Gewaltschutzverfahren, bei dem die Klägerin von ihrer Tochter aus erster Ehe und deren Mann unterstützt worden sei, widerlege zum einen, dass sie keine Hilfe erfahren habe und zum anderen, dass sie niemanden von den Taten habe berichten können. Der Senat verneinte insoweit auch das Vorliegen bedeutsamer wirtschaftlicher oder familiärer Gründe für die Fortführung der Beziehung, nachdem das von den Eheleuten bewohnte Haus im Eigentum der Klägerin stehe, diese einer Erwerbstätigkeit nachgehe und die Kinder der Klägerin aus einer vorangegangenen Ehe stammten. Die Rentengewährung sei schließlich auch deswegen rechtswidrig gewesen, so das Gericht, weil bei der Klägerin keine Schädigungsfolgen in dem für die Rentengewährung erforderlichen Ausmaß vorlägen.

Hinweis zur Rechtslage

Der dargestellten Entscheidung liegen noch die am 31. Dezember 2023 außer Kraft getretene Regelungen des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) und des Opferentschädigungsgesetzes (OEG) zugrunde. Seit dem 1. Januar 2024 gelten für die Versorgung von Opfern von Gewalttaten die Regelungen des Vierzehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs – Soziale Entschädigung (SGB XIV). Die nachfolgend dargestellte Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 OEG ist durch § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 SGB XIV abgelöst worden.

§ 2 OEG

(1) Leistungen sind zu versagen, wenn der Geschädigte die Schädigung verursacht hat oder wenn es aus sonstigen, insbesondere in dem eigenen Verhalten des Anspruchstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren. […]

Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg

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Nachhaltigkeitsberichterstattung: EFRAG startet ESRS Knowledge Hub

EFRAG hat eine interaktive Online-Plattform, das sog. ESRS Knowledge Hub, gestartet, um Unternehmen, Fachleute und Stakeholder bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu unterstützen.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 04.12.2025

EFRAG hat am 04.12.2025 eine interaktive Online-Plattform, das sog. ESRS Knowledge Hub, gestartet, um Unternehmen, Fachleute und Stakeholder bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu unterstützen.

Auf der Plattform werden eine Vielzahl an Informationen und Materialien zentral gebündelt zur Verfügung gestellt, u. a.:

  • interaktiver Zugang zu den in 2023 verabschiedeten ESRS (delegierte Verordnung (EU) 2023/2772) als auch Umsetzungsleitlinien;
  • Entwürfe der vereinfachten ESRS, die am 03.12.2025 an die EU-Kommission übergeben wurden, und begleitende Dokumente;
  • VSME-Standard (freiwilliger Nachhaltigkeitsberichtsstandard für KMU) im interaktiven Format und Unterstützungsmaterialen und Werkzeuge;
  • Verlinkungen auf die EU-Gesetzgebung und internationale Standards als auch Links zu laufenden Diskussionen in den verschiedenen Gremien der EFRAG (EFRAG SRB und EFRAG SR TEG).

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Württemberger Testament: Entlassung des testierenden Ehegatten nur bei grober Pflichtverletzung als Vollstrecker

Haben Eheleute die gemeinsamen Kinder zu Erben eingesetzt, dem länger lebenden Ehegatten aber gleichzeitig bis zu dessen Tod den Nießbrauch an dem Nachlass eingeräumt sowie ihn zum Testamentsvollstrecker ernannt, kommt eine Entlassung des Testamentsvollstreckers nur dann in Betracht, wenn er seinen Pflichten als Testamentsvollstrecker grob pflichtwidrig nicht nachgekommen ist. Das OLG Frankfurt hat der Beschwerde der vom Nachlassgericht entlassenen Testamentsvollstreckerin stattgegeben (Az. 21 W 93/25).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 05.12.2025 zum Beschluss 21 W 93/25 vom 27.11.2025

Haben Eheleute die gemeinsamen Kinder zu Erben eingesetzt, dem länger lebenden Ehegatten aber gleichzeitig bis zu dessen Tod den Nießbrauch an dem Nachlass eingeräumt sowie ihn zum Testamentsvollstrecker ernannt, kommt eine Entlassung des Testamentsvollstreckers nur dann in Betracht, wenn er seinen Pflichten als Testamentsvollstrecker grob pflichtwidrig nicht nachgekommen ist. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung der Beschwerde der vom Nachlassgericht entlassenen Testamentsvollstreckerin stattgegeben.

Der Erblasser war mit der Beteiligten zu 1) verheiratet. Die Beteiligten zu 2) bis 4) sind die Kinder der Eheleute. Die Eheleute errichteten ein notarielles gemeinschaftliches Testament. Hierin beriefen sie ihre Kinder zu Erben und räumten dem überlebenden Ehegatten einen Nießbrauch an dem Erbe ein. Gleichzeitig setzten sie ihn als Testamentsvollstrecker ein (sog. Württemberg Testament). Nach dem Tod des Erblassers beantragte dessen Ehefrau ein Testamentsvollstreckerzeugnis. Demgegenüber begehrte der Beteiligte zu 2) die Entlassung seiner Mutter aus dem Amt der Testamentsvollstreckerin und berief sich hierbei unter anderem auf verschiedene Pflichtwidrigkeiten seiner Mutter bei der Verwaltung des in den Nachlass fallenden Immobilienvermögens. Das Nachlassgericht entließ die Mutter aus dem Amt der Testamentsvollstreckerin. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Mutter hatte Erfolg.

Ein Entlassungsgrund nach § 2227 BGB liege nicht vor, führte der zuständige 21. Zivilsenat aus. Der Mutter sei keine grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung vorzuwerfen. Zu berücksichtigen sei, dass die Doppelstellung der überlebenden Ehepartnerin als Nießbrauchnehmerin und Testamentsvollstreckerin von den Eheleuten ausdrücklich gewollt gewesen sei. Soweit es Unzulänglichkeiten bei der Erwirtschaftung von Erträgen aus dem Erbe anbelange, könne hierauf eine Entlassung ohnehin nicht gestützt werden, da die Erträge der überlebenden Ehefrau und nicht den Erben zufließen sollten. Soweit es die Substanz und den Erhalt des Immobilienvermögens betreffe, sei zu berücksichtigen, dass der Testamentsvollstreckerin ein breiter Entscheidungsspielraum zukomme. In ihrer Funktion als Testamentsvollstreckerin habe sie nur dann im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung auf eine Substanzerhaltung hinzuwirken und eine solche ggf. durch einen Duldungsanspruch gemäß § 1044 BGB durchzusetzen, wenn dies zur Abwendung erheblicher Nachteile für die Eigentümer erforderlich wäre. Dies sei zumindest gegenwärtig nicht ersichtlich.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Erläuterungen

§ 1030 Abs. 1 BGB Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Sachen

Eine Sache kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen (Nießbrauch).

§ 2227 BGB Entlassung des Testamentsvollstreckers

Das Nachlassgericht kann dem Testamentsvollstrecker auf Antrag eines der Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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IW-Konjunkturprognose: BIP wächst 2026 um knapp ein Prozent

Nach drei Jahren Rezession und Stagnation wächst die deutsche Wirtschaft im kommenden Jahr immerhin leicht um fast ein Prozent, sagt die Konjunkturprognose des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) voraus. Eine echte Trendwende ist jedoch nicht in Sicht.

IW Köln, Pressemitteilung vom 05.12.2025

Nach drei Jahren Rezession und Stagnation wächst die deutsche Wirtschaft im kommenden Jahr immerhin leicht um fast ein Prozent, sagt die Konjunkturprognose des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) voraus. Eine echte Trendwende ist jedoch nicht in Sicht.

Im Jahr 2026 bremsen die schwache Weltwirtschaft und unsichere Handelsbeziehungen die deutsche Wirtschaft weiterhin aus. Auch wenn mit einer leichten Erholung bei den Investitionen und einem gesamtwirtschaftlichen Plus von knapp einem Prozent gerechnet wird, ist eine wirkliche Aufschwungsqualität nicht erkennbar. Zumal rund ein Drittel des Wachstums auf einen Kalendereffekt zurückzuführen ist: Da einige Feiertage auf Wochenenden fallen, arbeiten die Deutschen im kommenden Jahr gut zwei Tage mehr.

Die Ergebnisse im Detail:

  • Auch 2026 belastet die unsichere globale Lage den deutschen Außenhandel. Die Weltwirtschaft wächst nur um etwa zwei Prozent, der Welthandel lediglich um rund 1,5 Prozent. Die deutschen Exporte bleiben sogar davon weiterhin abgekoppelt und dürften das schwache Niveau des Jahres 2025 deshalb kaum übertreffen.
  • Zwar machen sich die staatlichen Investitionen im Jahresverlauf bemerkbar, private Investitionen bleiben aber schwach. Zusammen tragen sie zu einem Wachstumsschub von etwa 0,5 Prozentpunkten bei.
  • Insbesondere im Wohnungsbau sorgen neue Impulse der Bundesregierung für Auftrieb. Die Bauinvestitionen steigen um voraussichtlich 1,5 Prozent. Vor allem Tiefbau und öffentlicher Nichtwohnungsbau profitieren von den zusätzlichen Mitteln aus dem Infrastruktur-Sondervermögen.
  • Trotz normaler Inflationsrate von zwei Prozent bleibt der private Konsum verhalten und steigt preisbereinigt nur um ein Prozent. Der Grund: Die Beschäftigungsaussichten sind unsicher, viele Bürger behalten ihr Geld deshalb bei sich.
  • Die Arbeitslosigkeit verharrt laut Prognose bei rund drei Millionen; auch die Erwerbstätigkeit bleibt bis Ende 2026 nahezu unverändert. Besonders im Verarbeitenden Gewerbe gehen Arbeitsplätze verloren: Laut IW-Konjunkturumfrage wollen vier von zehn Industriefirmen 2026 Stellen abbauen.

Trendwende nicht in Sicht

„Das erwartete Wachstum reicht bei weitem nicht aus, um die gesamten Einbußen der vergangenen Jahre aufzuholen“, sagt IW-Konjunkturchef Michael Grömling. Angesichts geopolitischer Unsicherheiten, des technologischen Wandels und der Alterung unserer Gesellschaft stehe die deutsche Wirtschaft vor einem fundamentalen Wandel, der Zeit benötige. „Deutschland stehen noch einige schwierige Jahre mit großen Herausforderungen bevor“, so Grömling.

Quelle: Institut der deutschen Wirtschaft (IW Köln)

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Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe im Oktober 2025: +1,5 % zum Vormonat

Der reale (preisbereinigte) Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im Oktober 2025 gegenüber September 2025 saison- und kalenderbereinigt um 1,5 % gestiegen.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 05.12.2025

Auftragseingang ohne Großaufträge: +0,5 %

Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe
Oktober 2025 (real, vorläufig):
+1,5 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
-0,7 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

September 2025 (real, revidiert):
+2,0 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
-3,4 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Der reale (preisbereinigte) Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im Oktober 2025 gegenüber September 2025 saison- und kalenderbereinigt um 1,5 % gestiegen. Ohne die Berücksichtigung von Großaufträgen war der Auftragseingang um 0,5 % höher als im Vormonat. Im weniger volatilen Dreimonatsvergleich lag der Auftragseingang von August 2025 bis Oktober 2025 um 0,5 % niedriger als in den drei Monaten zuvor, ohne Großaufträge fiel er um 0,1 %. Im September 2025 stieg der Auftragseingang nach Revision der vorläufigen Ergebnisse gegenüber August 2025 um 2,0 % (vorläufiger Wert: +1,1 %).

Die positive Entwicklung der Auftragseingänge im Verarbeitenden Gewerbe im Oktober 2025 ist wesentlich auf den Anstieg im Bereich des Sonstigen Fahrzeugbaus (Flugzeuge, Schiffe, Züge, Militärfahrzeuge) zurückzuführen. Wegen eines Großauftrags stieg der Auftragseingang hier saison- und kalenderbereinigt um 87,1 % zum Vormonat. Auch der Anstieg in der Metallerzeugung und -bearbeitung um 11,9 % beeinflusste das Gesamtergebnis positiv. Negativ wirkte hingegen der Auftragsrückgang in der Herstellung von elektrischen Ausrüstungen um 16,2 %.

Bei den Investitionsgütern stieg der Auftragseingang im Oktober 2025 um 4,9 % gegenüber dem Vormonat. Demgegenüber gingen die Auftragseingänge bei den Vorleistungsgütern um 3,4 % und bei den Konsumgütern um 2,2 % zurück.

Die Auslandsaufträge fielen im Oktober 2025 um 4,0 % zum Vormonat. Dabei nahmen die Aufträge aus der Eurozone um 0,1 % zu, die Aufträge von außerhalb der Eurozone fielen um 6,5 %. Die Inlandsaufträge stiegen um 9,9 %.

Umsatz im Oktober 2025 um 0,3 % höher als im Vormonat

Der reale Umsatz im Verarbeitenden Gewerbe war nach vorläufigen Angaben im Oktober 2025 saison- und kalenderbereinigt 0,3 % höher als im Vormonat. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Oktober 2024 war der Umsatz kalenderbereinigt 1,6 % niedriger. Für September 2025 ergab sich nach Revision der vorläufigen Ergebnisse ein Rückgang von 2,4 % gegenüber August 2025 (vorläufiges Ergebnis: -2,1 %).

Quelle: Statistisches Bundesamt

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Bundestag verlängert Kfz-Steuerbefreiung für Elektroautos

Der Bundestag hat die Befreiung der Elektroautos von der Kfz-Steuer verlängert. Dem Gesetzentwurf der Bundesregierung „eines Achten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes“ (BT-Drs. 21/2672, 21/2966) stimmte der Bundestag am 04.12.2025 zu.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 04.12.2025

Der Bundestag hat die Befreiung der Elektroautos von der Kfz-Steuer verlängert. Dem Gesetzentwurf der Bundesregierung „eines Achten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes“ (21/2672, 21/2966) stimmte der Bundestag am Donnerstag, 4. Dezember 2025, im Anschluss an eine 20-minütige Debatte zu. Dafür stimmten CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen, dagegen die AfD-Fraktion. Die Fraktion Die Linke enthielt sich. Zur Abstimmung lag eine Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (21/3109) sowie ein Bericht des Haushaltsausschusses gemäß Paragraf 96 der Geschäftsordnung des Bundestages zur Finanzierbarkeit (21/3110) vor.

(…)

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Die Kfz-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2025 erstmals zugelassen oder komplett auf Elektroantrieb umgerüstet werden, wird um fünf Jahre verlängert. Durch die Gesetzesänderung wird auch das Halten solcher Fahrzeuge begünstigt, die bis zum 31. Dezember 2030 erstmals zugelassen werden oder komplett auf Elektroantrieb umgerüstet werden.

Die zehnjährige Steuerbefreiung wird jedoch begrenzt bis längstens 31. Dezember 2035, „um einen Anreiz für die frühzeitige Anschaffung eines reinen Elektrofahrzeuges zu geben und das Kraftfahrzeugsteueraufkommen möglichst stabil zu halten“, schreibt die Bundesregierung. Der Bundesrat hat keine Einwände gegen den Gesetzentwurf erhoben, wie aus seiner Stellungnahme (21/2966) hervorgeht.

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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Im Reisekostenrecht beträgt die „geringe Entfernung“ höchstens zwei Kilometer

Die eine Gewährung von Tagegeld als Ersatz von Mehraufwendungen für Verpflegung aus Anlass einer Dienstreise ausschließende „geringe Entfernung“ zwischen der Dienststätte oder Wohnung des Dienstreisenden und dem Ort, an dem das Dienstgeschäft erledigt wird, beträgt höchstens zwei Kilometer und ist nach der Straßenentfernung zu bemessen. Das hat das BVerwG entschieden (Az. 5 C 9.24).

BVerwG, Pressemitteilung vom 04.12.2025 zum Urteil 5 C 9.24 vom 04.12.2025

Die eine Gewährung von Tagegeld als Ersatz von Mehraufwendungen für Verpflegung aus Anlass einer Dienstreise ausschließende „geringe Entfernung“ zwischen der Dienststätte oder Wohnung des Dienstreisenden und dem Ort, an dem das Dienstgeschäft erledigt wird, beträgt höchstens zwei Kilometer und ist nach der Straßenentfernung zu bemessen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Die Klägerin ist Bundesbeamtin und führte Anfang 2020 an ihrem Dienstort 24 Dienstreisen von mehr als acht Stunden Dauer durch. Ihren Antrag auf Gewährung eines Tagesgeldes für Verpflegungsmehraufwand in Höhe von insgesamt 336 Euro wies die Beklagte zurück. Tagegeld könne nicht gewährt werden, wenn zwischen der Dienststätte und der Stelle, an der das Dienstgeschäft erledigt wurde, nur eine „geringe Entfernung“ bestehe (§ 6 Abs. 1 Satz 3 des Bundesreisekostengesetzes), die die zugehörige Verwaltungsvorschrift mit zwei Kilometern festlege. Hier liege die Entfernung nach Luftlinie bei 1,9 Kilometern. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Das zusprechende Urteil hat der Verwaltungsgerichtshof auf die Berufung der Beklagten geändert und die Klage abgewiesen. Die pauschale Festlegung der Verwaltungsvorschrift auf zwei Kilometer sei sachgerecht. Diese Entfernung sei nach Luftlinie zu bestimmen. Innerhalb dieses Bereichs gehe das Gesetz davon aus, dass kein Mehraufwand für Verpflegung entstehe, weil sich der Beamte Verpflegung in ihm bekannter Umgebung beschaffen oder von zu Hause oder der Dienststätte mitbringen könne. Die Revision der Klägerin hatte Erfolg.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs ist nicht zu beanstanden, soweit dieser davon ausgegangen ist, dass der Bedeutungsgehalt des Ausschlusskriteriums der „geringen Entfernung“ im Hinblick auf die vom Gesetzgeber angestrebte Verwaltungsvereinfachung nicht – wie das Verwaltungsgericht angenommen hat – nach den Umständen des Einzelfalles und auch unter Berücksichtigung topographischer Gegebenheiten, sondern typisierend und pauschal zu bestimmen ist und sich die Festlegung auf höchstens zwei Kilometer als noch gesetzeskonform erweist. Nach der Systematik und insbesondere dem Sinn und Zweck des Gesetzes ist die Entfernung als „gering“ anzusehen und daher ein Tagegeld nicht zu gewähren, wenn eine Dienstreise typischerweise keine Mehrkosten für Verpflegung veranlasst. Das ist der Fall, wenn der Beamte in zumutbarer Weise zu seiner Dienststätte oder Wohnung zurückkehren und sich dort oder in der Umgebung wie an Tagen ohne Dienstreise verpflegen kann. Mit diesem Gesetzeszweck, nach dem es auf die Möglichkeit der tatsächlichen Erreichbarkeit von Dienststätte oder Wohnung ankommt, steht die Annahme der Zwei-Kilometer-Höchstgrenze in der Verwaltungsvorschrift, die mangels eines Beurteilungsspielraums der Verwaltung gerichtlich voll überprüfbar ist, noch in Einklang. Die Entfernung ist aber entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht nach der Luftlinie, sondern nach der kürzesten mit einem Kraftfahrzeug zurücklegbaren Straßenentfernung zu bestimmen. Danach kann die Klägerin das Tagegeld beanspruchen, weil diese Entfernung zwischen ihrer Dienststätte und dem Ort, an dem sie die Dienstgeschäfte erledigt hat, nach den das Bundesverwaltungsgericht bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs 2,1 Kilometer betrug.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Grundsteuer in NRW: Höhere Hebesätze für Nichtwohngrundstücke aus fiskalischen Gründen verstoßen gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit

Die von den Städten Bochum, Essen, Dortmund und Gelsenkirchen festgelegten höheren Hebesätze zur Bestimmung der Grundsteuer für in der jeweiligen Gemeinde liegende Nichtwohngrundstücke verstoßen gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Steuergerechtigkeit. Darauf basierende Grundsteuerbescheide sind rechtswidrig. Dies hat das VG Gelsenkirchen entschieden (Az. 5 K 2074/25, 5 K 3234/25, 5 K 3699/25 und 5 K 5238/25).

VG Gelsenkirchen, Pressemitteilung vom 04.12.2025 zu den Urteilen 5 K 2074/25, 5 K 3234/25, 5 K 3699/25 und 5 K 5238/25 vom 04.12.2025 (nrkr)

Die von den Städten Bochum, Essen, Dortmund und Gelsenkirchen festgelegten höheren Hebesätze zur Bestimmung der Grundsteuer für in der jeweiligen Gemeinde liegende Nichtwohngrundstücke verstoßen gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Steuergerechtigkeit. Darauf basierende Grundsteuerbescheide sind rechtswidrig. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit Urteilen vom 4. Dezember 2025 entschieden.

Die Klägerinnen und Kläger sind Eigentümer von Grundstücken in der jeweilig beklagten Gemeinde. Sie klagen gegen Grundsteuerbescheide, mit denen die Gemeinde die Grundsteuer für ihre Grundstücke festgesetzt hat. Diese Grundstücke hatten die zuständigen Finanzämter jeweils im Grundsteuerwertbescheid für das Verwaltungsgericht bindend als Nichtwohngrundstück eingeordnet. Es handelt sich um Geschäfts-/Gewerbegrundstücke und um unbebaute Grundstücke. In allen vier Verfahren hat die jeweilige für 2025 geltende Gemeindesatzung über den Grundsteuerhebesatz für die Grundsteuer B unterschiedliche Hebesätze für „Wohngrundstücke“ und „Nichtwohngrundstücke“ vorgeschrieben. Damit haben die Gemeinden von einer ihnen durch das Land Nordrhein-Westfalen im Zuge der Reform des Grundsteuerrechts eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht. „Wohngrundstücke“ in diesem Sinne sind Grundstücke mit Einfamilien- und Zweifamilienhäusern, Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum. Die beklagten Städte wollten durch die differenzierten Hebesätze u. a. die Wohnnebenkosten aus sozial- und gesellschaftspolitischen Gründen reduzieren oder zumindest auf dem bisherigen Niveau halten. Die dadurch verminderten Grundsteuereinnahmen sollten die höheren Hebesätze für Nichtwohngrundstücke ausgleichen. Die Klägerinnen und Kläger sehen sich gegenüber Eigentümern von Wohngrundstücken ungerechtfertigt benachteiligt.

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen gab den Klägerinnen und Klägern recht und hat die sie betreffenden Grundsteuerbescheide aufgehoben. Die höheren Hebesätze für die Besteuerung der Nichtwohngrundstücke in den Satzungen der Gemeinden verstoßen gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Steuergerechtigkeit. Sie benachteiligen die Eigentümer von Nichtwohngrundstücken ohne rechtlich tragfähigen Grund gegenüber den Eigentümern von Wohngrundstücken. Bei dem gleichen Steuergegenstand sind einheitliche Hebesätze steuergerecht. Abweichungen durch unterschiedliche Hebesätze sind zu rechtfertigen. Hierfür reichen rein fiskalische Gründe nicht aus.

Die Abweichungen von einem einheitlichen Hebesatz nach unten zur Privilegierung von Wohngrundstücken durch niedrigere Hebesätze können sachlich durch Gemeinwohlzwecke gerechtfertigt sein, wenn sie einen Anstieg der Wohnkosten vermeiden sollen. Jedoch finden sich zur Überzeugung der Kammer keine sachlichen Gründe für die Abweichungen von einem einheitlichen Hebesatz nach oben durch die höheren Hebesätze für die Nichtwohngrundstücke. Diese dienten dazu, das Gesamtaufkommen der Grundsteuer für die Gemeinden nicht deutlich unter das Vorjahresaufkommen sinken zu lassen, wenn der Hebesatz für Wohngrundstücke niedriger bestimmt wurde. Dieser rein fiskalische Zweck eignet sich nicht als Rechtfertigung für die erhöhten Hebesätze zulasten der Nichtwohngrundstücke.

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Die Kammer hat die Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen und die Sprungrevision bei dem Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Aktenzeichen: 5 K 2074/25 (Essen), 5 K 3234/25 (Bochum), 5 K 3699/25 (Dortmund), 5 K 5238/25 (Gelsenkirchen)

Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

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Höhere Streitwertgrenzen für Amtsgerichte und für Rechtsmittel ab dem 01.01.2026

Mehr Zivilprozesse landen künftig beim Amtsgericht: Ab dem 01.01.2026 gelten höhere Streitwertgrenzen für die Amtsgerichte und zudem für Rechtsmittel in der Zivilgerichtsbarkeit. Sachverständige sowie die BRAK warnten vor einer Schwächung des Rechtsschutzes.

BRAK, Mitteilung vom 04.12.2025

Mehr Zivilprozesse landen künftig beim Amtsgericht: Ab dem 01.01.2026 gelten höhere Streitwertgrenzen für die Amtsgerichte und zudem für Rechtsmittel in der Zivilgerichtsbarkeit. Sachverständige sowie die BRAK warnten vor einer Schwächung des Rechtsschutzes.

Der Bundestag hat das Gesetz zur Stärkung der Amtsgerichte in Zivilsachen verabschiedet und damit eine deutliche Verschiebung der gerichtlichen Zuständigkeiten beschlossen. Den entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung hat der Bundesrat am 21.11.2025 gebilligt.

Kern der Reform ist die Anhebung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte gemäß § 23 GVG von bisher 5.000 Euro auf 10.000 Euro zum 01.01.2026. Damit fallen künftig deutlich mehr Zivilprozesse in die Zuständigkeit der Amtsgerichte.

Im Gleichschritt wird auch die Grenze des Anwaltszwangs auf 10.000 Euro angehoben. Dass diese Änderung trotz kritischer Stimmen aus der Sachverständigenanhörung ebenfalls beschlossen wurde, stößt auf deutliche Kritik: Die BRAK befürchtet eine Schwächung des effektiven Rechtsschutzes durch die erweiterte Möglichkeit, ohne anwaltliche Vertretung vor Gericht zu treten.

Darüber hinaus sieht das Gesetzespaket eine stärkere Spezialisierung der Justiz vor, indem bestimmte Sachgebiete unabhängig vom Streitwert festen Gerichten zugewiesen werden.

Zudem wurden die Rechtsmittelstreitwerte in der Zivilprozessordnung, im FamFG und in weiteren Gesetzen von derzeit 600 Euro auf 1.000 Euro erhöht, ebenso wie die Wertgrenze für das Verfahren nach billigem Ermessen. Einschneidend ist außerdem die Änderung bei der Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof: Sie wird erst ab 25.000 Euro eröffnet und damit deutlich seltener verfügbar sein.

Übergangs- und Sonderregelungen

Ergänzt wird die Reform durch eine Reihe von Übergangs- und Sonderregelungen für bestimmte Sachgebiete, um Verfahrensabbrüche und Rechtsschutzlücken zu vermeiden.

  • Übergangsregelung: Die neuen Zuständigkeitsregelungen gelten grundsätzlich nur für Verfahren, die nach dem Inkrafttreten (d. h. nach dem 31.12.2025) anhängig werden. Für alle Verfahren, die bereits vor diesem Stichtag bei Gericht eingegangen sind, bleibt die bisherige Wertgrenze von 5.000 Euro für die Zuständigkeitsbestimmung maßgeblich. Dies schließt unzulässige Verweisungen oder Zuständigkeitswechsel während des laufenden Verfahrens aus.
  • Die Anhebung der Rechtsmittelstreitwerte (z. B. von 600 Euro auf 1.000 Euro für die Berufung) folgt demselben Prinzip.
  • Übergangsregelung: Die erhöhten Rechtsmittelstreitwerte gelten erst, wenn die Entscheidung (Urteil oder Beschluss), gegen die das Rechtsmittel eingelegt wird, nach dem Inkrafttreten des Gesetzes verkündet wurde oder den Parteien nach dem Stichtag zugestellt wird. Verfahren, in denen das erstinstanzliche Urteil noch unter Geltung der alten Wertgrenzen ergangen ist, sind von der Erhöhung nicht betroffen.

Nach Darstellung der Bundesregierung dient die Reform der Anpassung an inflationsbedingte Wertverschiebungen und einer effizienteren Konzentration der gerichtlichen Ressourcen.

Anhörung: Zustimmung, aber deutliche Kritikpunkte

In der öffentlichen Anhörung am 05.11.2025 äußerten Sachverständige grundsätzlich Zustimmung zum Reformanliegen. Sie begrüßten eine Stärkung der Amtsgerichte und die Vereinheitlichung der Zuständigkeiten. Zugleich wurde aber mehrfach betont, dass der Aufgabenzuwachs nur mit erheblichen zusätzlichen Mitteln, Personal und funktionierender digitaler Infrastruktur zu bewältigen sei.

Die Richterin am OLG München, Prof. Dr. Beate Gsell, stellte zwar die Reformintention nicht in Frage, kritisierte jedoch insbesondere die Anhebung der Werte im Rechtsmittelrecht. Eine Erhöhung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH lehnte sie grundsätzlich ab: Diese stelle im Revisionsrecht einen „systemwidrigen Fremdkörper“ dar und sollte abgeschafft werden. Wertgrenzen im Revisionsverfahren seien strukturfremd, da die Revision der Sicherung der Rechtseinheit und Rechtsfortbildung dien.

Der beim BGH zugelassene Rechtsanwalt Dr. Thomas von Plehwe warnte davor, den Anwaltszwang auf 10.000 Euro anzuheben. Dies könne zu Lasten der Qualität der erstinstanzlichen Verfahren wie auch der Verbraucherinnen und Verbraucher gehen.

BRAK: Sorge um den Rechtsschutz

Die BRAK warnt vor Rechtsschutzdefiziten, insbesondere in Streitigkeiten mit hohem rechtlichem, aber geringem wirtschaftlichem Gewicht, vor allem im Familien-, Verbraucher- oder Auskunftsrecht

Auch die Anhebung der Nichtzulassungsbeschwerde auf 25.000 kritisiert die BRAK und hält den Hinweis auf drohende Überlastung des BGH angesichts rückläufiger Eingangszahlen für nicht überzeugend. Die zusätzliche Zugangshürde zur revisionsgerichtlichen Kontrolle sei rechtspolitisch und rechtsstaatlich problematisch – eine Position, die durch die systematische Kritik von Prof. Gsell in der Anhörung zusätzlich gestützt wird.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Kommission stellt Paket zur vollständigen Integration der EU-Finanzmärkte vor

Die EU-Kommission hat ein umfassendes Maßnahmenpaket zur Beseitigung von Hindernissen und zur Erschließung des vollen Potenzials des EU-Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen angenommen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 04.12.2025

Die Europäische Kommission hat ein umfassendes Maßnahmenpaket zur Beseitigung von Hindernissen und zur Erschließung des vollen Potenzials des EU-Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen angenommen. Maria Luís Albuquerque, EU-Kommissarin für Finanzdienstleistungen sowie für die Spar- und Investitionsunion sagte: „Zu lange hat Europa eine Zersplitterung toleriert, die unsere Wirtschaft zurückhält. Heute treffen wir eine bewusste Entscheidung, den Kurs zu ändern.“

Wichtig für Europas Wohlstand und globalen Einfluss

Stärker integrierte Kapitalmärkte sind von wesentlicher Bedeutung, um die Wirtschaftskraft der EU zu stärken und strategische Prioritäten wie Wettbewerbsfähigkeit, digitaler und grüner Wandel, Verteidigung und Sicherheit zu erreichen. EU-Kommissarin Albuquerque sagte weiter: „Durch den Aufbau eines echten Binnenmarkts werden wir den Menschen bessere Möglichkeiten bieten, ihr Vermögen zu vergrößern, und wir werden eine stärkere Finanzierung für die Prioritäten Europas freisetzen. Die Marktintegration ist keine technische Übung – sie ist ein politischer Imperativ für Europas Wohlstand und globale Relevanz.“

Finanzmärkte stark fragmentiert

Trotz der jüngsten Fortschritte sind die EU-Finanzmärkte nach wie vor stark fragmentiert. Finanzinstitute sind nach wie vor mit unterschiedlichen Anforderungen und Praktiken in den Mitgliedstaaten konfrontiert, das behindert grenzüberschreitende Geschäfte und schränkt die Möglichkeiten für Bürger und Unternehmen ein. Insgesamt wirkt sich das negativ auf die Wirtschaft und die Wettbewerbsfähigkeit der EU aus. Das heutige Paket vereinfacht den Regulierungs- und Aufsichtsrahmen der EU erheblich.

Quelle: Europäische Kommission, Vertretung in Deutschland

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