AMLA startet Konsultation zu einheitlichen Verdachtsmeldeformaten

Die AMLA hat zur Bekämpfung der Geldwäsche eine Konsultation zum Entwurf eines technischen Durchführungsstandards (ITS) eingeleitet. Ziel ist es, ein einheitliches Format für die Meldung von Verdachtsfällen sowie für die Bereitstellung von Transaktionsaufzeichnungen festzulegen.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 08.07.2026

Die AMLA hat eine bis zum 20.09.2026 andauernde Konsultation zu einem Entwurf eines technischen Durchführungsstandards (ITS) eingeleitet. Ziel ist es, ein einheitliches Format für die Meldung von Verdachtsfällen sowie für die Bereitstellung von Transaktionsaufzeichnungen festzulegen.

Da Verdachtsmeldungen in der EU bislang hinsichtlich Struktur und Inhalt sehr uneinheitlich ausgestaltet sind, bestehen bei den FIUs erhebliche Schwierigkeiten beim Informationsaustausch und bei grenzüberschreitenden Analysen. Der ITS soll daher einheitliche und strukturierte Meldeformate schaffen, die zugleich die Besonderheiten verschiedener Sektoren, insb. des Nichtfinanzsektors, berücksichtigen. In den Anhängen wird hierzu eine detaillierte Liste von Datenpunkten festgelegt, die je Verpflichtetem zu übermitteln sind. Weitere technische Spezifikationen und die Struktur der Datenpunkte werden in einem ergänzenden Erläuterungsdokument (interpretative note) bereitgestellt.

Der Entwurf sieht zudem eine regelmäßige Überprüfung der Datenpunkte (alle vier Jahre) sowie eine Übergangszeit in zwei Phasen vor. In der ersten Phase, die zwei Jahre nach Veröffentlichung der ITS beginnt, sollen die FIUs die im Anhang festgelegten Datenpunkte auf Vollständigkeit und Korrektheit prüfen. Außerdem ist eine Gap-Analyse zwischen den bereits verwendeten Datenpunkten und den im ITS festgelegten Datenpunkten vorzunehmen. Auf dieser Grundlage wird die AMLA zusammen mit den FIUs die Anhänge überarbeiten, um ein harmonisiertes Meldeformat zu entwickeln. Dabei soll nationalen Besonderheiten, insb. im Hinblick auf zusätzliche Datenanforderungen der FIUs, Rechnung getragen werden. In der zweiten Phase erfolgt die technische Umsetzung: Die FIUs integrieren die in den Anhängen festgelegten Anforderungen in ihre nationalen Meldesysteme, während Verpflichtete diese in ihre internen Systeme übernehmen, sofern die Meldung nicht über die FIU-Meldesysteme erfolgt.

Die EU-Kommission soll die Geldwäscheverordnung bis zum 10.07.2032 überprüfen und dabei die nationalen Systeme für die Meldung von Verdachtsfällen sowie Hindernisse und Möglichkeiten für die Einrichtung eines einheitlichen EU-Meldesystems bewerten.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Kindernachversicherung eines mit einer Behinderung geborenen Kindes in der privaten Pflegezusatzversicherung wirksam

Die Kindernachversicherung eines mit einer Behinderung geborenen Kindes in der privaten Pflegezusatzversicherung kann nach Auffassung des OLG Karlsruhe wirksam sein, obwohl der Elternteil bei Abschluss seines eigenen Versicherungsvertrages von der pränatalen Diagnose einer Trisomie 21 bereits wusste und die Versicherung hierüber nicht informierte (Az. 12 U 131/25).

OLG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 07.07.2026 zum Urteil 12 U 131/25 vom 07.07.2026 (nrkr)

Die Kindernachversicherung eines mit einer Behinderung geborenen Kindes in der privaten Pflegezusatzversicherung kann nach Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe wirksam sein, obwohl der Elternteil bei Abschluss seines eigenen Versicherungsvertrages von der pränatalen Diagnose einer Trisomie 21 bereits wusste und die Versicherung hierüber nicht informierte.

Gemäß § 198 Absatz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und nach den maßgeblichen Versicherungsbedingungen kann ein neugeborenes Kind ohne Risikozuschläge und ohne gesonderte Gesundheitsprüfung zur privaten Pflegezusatzversicherung angemeldet werden, sofern ein Elternteil vor der Geburt bereits mindestens drei Monate versichert war. In diesem Fall der Nachversicherung besteht auch Versicherungsschutz für angeborene Fehlbildungen oder Behinderungen des Kindes.

Der Kläger hat in Kenntnis des Umstands, dass bei seiner noch ungeborenen Tochter die durchgeführte Pränataldiagnostik den gesicherten Befund einer Trisomie 21 (entspricht dem klinischen Bild eines Down-Syndroms) ergeben hatte, für sich selbst eine private Pflegezusatzversicherung abgeschlossen. Die im Antragsformular enthaltenen Fragen zu seinem eigenen Gesundheitszustand hat der Vater wahrheitsgemäß beantwortet; Fragen zu einem eventuell bereits gezeugten, aber noch nicht geborenen Kind wurden nicht gestellt. Nach Geburt der Tochter wurde diese zur Kindernachversicherung angemeldet und ohne weitere Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeiten in die Versicherung einbezogen. Die Tochter ist von Geburt an auf Grund von Trisomie 21 pflegebedürftig gemäß Pflegegrad 3. Als dies der Versicherung als Versicherungsfall gemeldet wurde, erklärte sie die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Sie meint, der Vater hätte die ihm bekannte Diagnose auch ohne entsprechende Nachfrage offenbaren müssen.

Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat dem Vater mit Urteil vom 7. Juli 2026 Recht gegeben. Die Kindernachversicherung ist wirksam zustande gekommen und die Versicherung muss die vereinbarten Leistungen bei Pflegegrad 3 erbringen. Der Vater hat bei Antragstellung nicht aktiv getäuscht, da er alle ihm gestellten Fragen korrekt beantwortet hat. Auch eine Täuschung durch Unterlassen liegt nicht vor, denn den Vater traf keine Pflicht, die Versicherung ungefragt zu informieren. Es war grundsätzlich Sache der geschäftserfahrenen Versicherung, in ihrem Antragsformular diejenigen Fragen zu stellen, die für ihre Entscheidung wesentlich sind. Die Möglichkeit von pränatal diagnostizierten Erkrankungen ist nicht außergewöhnlich, sodass die Versicherung, die um die Möglichkeit der Kindernachversicherung wusste, hiernach hätte fragen können. Da sie dies nicht tat, konnte der Vater annehmen, dass sie kein Interesse an einer solchen Mitteilung hat.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist möglich.

Hinweise zur Rechtslage

§ 198 Absatz 1 VVG (Kindernachversicherung) lautet:

Besteht am Tag der Geburt für mindestens einen Elternteil eine Krankenversicherung, ist der Versicherer verpflichtet, dessen neugeborenes Kind ab Vollendung der Geburt ohne Risikozuschläge und Wartezeiten zu versichern, wenn die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tag der Geburt rückwirkend erfolgt. Diese Verpflichtung besteht nur insoweit, als der beantragte Versicherungsschutz des Neugeborenen nicht höher und nicht umfassender als der des versicherten Elternteils ist.

Die private Pflegezusatzversicherung gehört zu den Krankenversicherungen.

Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe

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Kommission stellt EU-Aktionsplan zu Cybersicherheit und künstlicher Intelligenz vor

Die EU-Kommission hat einen Aktionsplan vorgelegt, der den Risiken künstlicher Intelligenz (KI) begegnen und die Chancen fortschrittlicher KI-Modelle für die Cybersicherheit nutzen soll.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 07.07.2026

Die EU-Kommission hat einen Aktionsplan vorgelegt, der den Risiken künstlicher Intelligenz (KI) begegnen und die Chancen fortschrittlicher KI-Modelle für die Cybersicherheit nutzen soll. Henna Virkkunen, Exekutiv-Vizepräsidentin für technologische Souveränität, Sicherheit und Demokratie, sagte: „Künstliche Intelligenz verändert die Bedeutung der Cybersicherheit grundlegend. Und wir müssen damit Schritt halten. Die EU verfügt über eine solide Grundlage, um ihre Maßnahmen an die Schwachstellen anzupassen, die neue Technologien mit sich bringen. Wir müssen die vorhandenen Kapazitäten, Netzwerke und den Rechtsrahmen nutzen und bündeln, um die Cybersicherheit zu stärken und so unsere digitale Landschaft zu schützen.“

Schwachstellen beheben, mehr Cybersicherheit in der EU schaffen

Fortschrittliche KI-Modelle definieren die Cybersicherheit neu. KI kann missbraucht werden, um Schwachstellen zu identifizieren, Angriffe zu automatisieren und das Ausmaß sowie die Geschwindigkeit von Cybervorfällen in beispiellosem Tempo zu erhöhen. Der Aktionsplan baut auf dem einzigartigen Rechtsrahmen der EU für KI und Cybersicherheit auf. Er wird Mitgliedstaaten, Industrie und Organisationen auf EU-Ebene zusammenbringen, um die Cybersicherheit unserer digitalen Landschaft gegen die durch fortschrittliche KI verursachten Schwachstellen zu stärken.

Zu den Schwerpunkten des Aktionsplans gehören u. a. der Zugang und die Bewertung von KI-Modellen, das Testen von KI im Bereich der Cybersicherheit und der Ausbau der europäischen KI-Kapazitäten für den Cyberbereich.

Quelle: EU-Kommission, Vertretung in Deutschland

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Digitalbranche zeigt sich weiterhin stabil

Die deutsche Digitalwirtschaft zeigt sich trotz schwieriger konjunktureller Rahmenbedingungen weiter stabil, in vielen Segmenten steigen die Umsätze. Nach einer Prognose von Bitkom legt der deutsche Markt für IT und Telekommunikation 2026 um 4,1 Prozent auf 246,4 Milliarden Euro zu.

Bitkom, Pressemitteilung vom 07.07.2026

  • Umsatz mit IT und Telekommunikation steigt 2026 voraussichtlich auf 246 Milliarden Euro
  • Treiber sind Software, Netze und Hardware für KI und Cloud

Die deutsche Digitalwirtschaft zeigt sich trotz schwieriger konjunktureller Rahmenbedingungen weiter stabil, in vielen Segmenten steigen die Umsätze. Nach Bitkom-Prognose legt der deutsche Markt für IT und Telekommunikation 2026 um 4,1 Prozent auf 246,4 Milliarden Euro zu. Damit setzt die Branche ihr Wachstum fort, wenn auch mit etwas geringerem Tempo als im Vorjahr. 2025 lag das Plus bei 4,7 Prozent. „Digitalisierung bleibt ein Wachstumstreiber in Deutschland. Unternehmen und öffentliche Hand investieren weiter in Software, IT-Services, KI und Cybersicherheit, auch wenn viele Entscheidungen angesichts der wirtschaftlichen Lage vorsichtiger getroffen werden“, sagt Bitkom-Präsident Dr. Ralf Wintergerst.

Wintergerst: „Die Bundesregierung hat in den letzten Tagen klaren Reform- und Gestaltungswillen erkennen lassen und deutlich gemacht, dass sie der Wirtschaft neuen Schub geben will. Jetzt kommt es darauf an, diese Ambition mit einem klugen digitalpolitischen Programm zu unterlegen. Deutschland kann seine wirtschaftliche Stärke, seinen Wohlstand und seine Sicherheit nur erhalten, wenn es schneller, effizienter und vor allem digitaler wird.“

Innerhalb der Digitalwirtschaft entwickelt sich vor allem das große Teilsegment der IT besonders dynamisch. Für 2026 erwartet Bitkom in der IT ein Umsatzplus von 5,4 Prozent auf 170,8 Milliarden Euro. Besonders stark legt erneut das Geschäft mit Software zu: Die Umsätze steigen in diesem Jahr voraussichtlich um 9,9 Prozent auf 58,1 Milliarden Euro. Ein wesentlicher Teil entfällt auf Software für den Betrieb öffentlicher Clouds. Allein mit Cloud-Software werden 2026 voraussichtlich 42,5 Milliarden Euro umgesetzt, ein Plus von 21,9 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Software bleibt damit der Wachstumsgarant der Digitalwirtschaft. Auch Künstliche Intelligenz gewinnt weiter an Schwung, macht aber erst einen Bruchteil der Software aus. Die Umsätze mit KI-Plattformen steigen nach Bitkom-Berechnungen 2026 um 75,8 Prozent auf 3,1 Milliarden Euro, nachdem sie bereits 2025 um 50 Prozent gewachsen waren. „Software, Cloud und KI sind die zentralen Wachstumstreiber der Digitalwirtschaft. Sie entscheiden zunehmend darüber, wie wettbewerbsfähig Unternehmen sind, wie schnell Deutschland Innovationen in die Anwendung bringt und wie effizient Verwaltungen arbeiten“, sagt Wintergerst.

Infrastructure-as-a-Service mit starkem Plus von 22 Prozent

Auch die übrigen IT-Segmente entwickeln sich positiv. IT-Services legen 2026 voraussichtlich um 3,1 Prozent zu, IT-Hardware wie Notebooks, Drucker und Bildschirme um durchschnittlich 3,3 Prozent. Innerhalb der IT-Hardware wächst insbesondere IT-Infrastruktur aus der Cloud (Infrastructure-as-a-Service) stark, mit einem Plus von 22,3 Prozent. Auch Sicherheitsgeräte, Workstations, Server und Datenspeicher verzeichnen Zuwächse. Wintergerst: „Beim Wachstum der IT-Hardware sehen wir deutliche Preiseffekte. Gestiegene Preise für RAM-Speicher und Chips treiben die Umsätze nach oben, obwohl in vielen Segmenten die Verkaufszahlen zurückgehen.“ Rückgänge gibt es dagegen unter anderem bei Desktop-PCs, Tablets sowie AR/VR- und Smart-Home-Geräten. „Die Unternehmen investieren vor allem dort, wo Digitalisierung unmittelbar Produktivität, Skalierbarkeit und auch Sicherheit schafft“, so Wintergerst.

Der Telekommunikationsmarkt wächst auch 2026 nur moderat. Bitkom erwartet in der Telekommunikation ein Plus von 1,4 Prozent auf 75,6 Milliarden Euro. Den größten Anteil daran hat das Geschäft mit TK-Diensten, auf die 53,9 Milliarden Euro und ein leichtes Plus von 0,9 Prozent entfallen. Die Umsätze mit Telekommunikations-Infrastruktur steigen um 4,2 Prozent auf 8,3 Milliarden Euro. Damit zeigt sich eine Erholung nach der Delle in den Jahren 2023 und 2024. Die Umsätze mit Endgeräten wie Smartphones wachsen um 1,6 Prozent und übertreffen mit 13,4 Milliarden Euro leicht das Vorjahresniveau.

„Leistungsfähige Netze sind die Grundlage für Digitalisierung, KI und die digitale Teilhabe der Menschen. Die Telekommunikationsunternehmen investieren massiv in den Ausbau dieser Infrastruktur. Dafür müssen die Rahmenbedingungen stimmen: Investitionen in Netze müssen gefördert und dürfen nicht ausgebremst werden“, sagt Wintergerst. „Dazu gehören priorisierte Stromanschlüsse für Mobilfunkmasten ebenso wie eine konsequente Umsetzung des überragenden öffentlichen Interesses am Netzausbau in den Kommunen.“

Jedes vierte Unternehmen will Investitionen steigern

Auch bei den Investitionen zeigt sich die Branche stabil. 23 Prozent der ITK-Unternehmen wollen 2026 mehr investieren als im Vorjahr, 57 Prozent halten ihr Investitionsniveau konstant, 20 Prozent planen geringere Investitionen. Die Mittel fließen vor allem in Software, Forschung und Entwicklung sowie Ausrüstung. „Entscheidend ist jetzt, dass die Politik Planungssicherheit schafft und Investitionen in Digitalisierung durch den Abbau von Regulierung erleichtert“, betont Wintergerst.

Denn im internationalen Vergleich bleibt Deutschland zurück. Der weltweite ITK-Markt wächst 2026 voraussichtlich um 8,5 Prozent auf 5,9 Billionen Euro. Die USA dominieren mit einem Anteil von 41 Prozent und einem Wachstum von 12,7 Prozent. Deutschland kommt auf einen Anteil von 3,8 Prozent und ein Wachstum von 4,1 Prozent. „Die Schere zwischen den USA und China auf der einen und Deutschland und seinen europäischen Nachbarn auf der anderen Seite öffnet sich weiter. Wenn die USA dreimal so schnell wachsen wie Deutschland, dann zeigt das: Andere Länder setzen digitale Technologien entschlossener ein und investieren massiv in digitale Infrastrukturen wie Rechenzentren und Innovationen. Unser Anspruch muss sein, wenn auch nicht die Umsatzvolumina, so zumindest die Wachstumsraten zu erreichen wie die USA“, so Wintergerst. „Deutschland muss Digitalisierung als Wachstumsverstärker begreifen. Wer jetzt beschleunigt, stärkt Wettbewerbsfähigkeit, Resilienz und Zukunftsfähigkeit des Standorts.“

Quelle: Bitkom

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Klare Vorschriften zu Sozialleistungen für mobile Arbeitnehmer in der EU

Das EU-Parlament hat neue Vorschriften verabschiedet, um für Menschen, die in einem anderen EU-Land leben oder arbeiten, Zugang zu den Sozialversicherungssystemen zu gewährleisten.

EU-Parlament, Pressemitteilung vom 07.07.2026

  • Fairer Zugang zur Sozialversicherung für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die in einem anderen EU- Land leben oder arbeiten
  • Aktualisierte Vorschriften für Leistungen bei Arbeitslosigkeit, für Familienleistungen und bei Langzeitpflege
  • Bessere Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, um den Leistungszugang zu gewährleisten und gleichzeitig Betrug zu bekämpfen

Das Parlament hat neue Vorschriften verabschiedet, um für Menschen, die in einem anderen EU-Land leben oder arbeiten, Zugang zu den Sozialversicherungssystemen zu gewährleisten.

Die lang erwartete Aktualisierung der Verordnung zur Koordinierung der Sozialversicherungssysteme, auf die sich das Parlament und der Rat bereits vorläufig geeinigt haben, führt klarere Kriterien ein, anhand derer bestimmt wird, welche Sozialversicherungsvorschriften für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der EU gelten, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat leben oder arbeiten. Außerdem fördert die Verordnung die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, damit Informationen umgehend ausgetauscht werden, um Fehler oder Betrug (beispielsweise durch Briefkastenfirmen) aufzudecken. Der Text wurde mit 511 Ja-Stimmen, 87 Nein-Stimmen und 61 Enthaltungen angenommen.

Arbeitslosengeld

Das Gesetz regelt, wie Beschäftigungszeiten, Selbstständigkeit oder Versicherungsschutz bei der Feststellung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld angerechnet werden. Zieht eine Person in ein anderes EU-Land, um dort zu arbeiten, hat sie sechs Monate Anspruch auf Arbeitslosengeld aus dem Land, das sie verlassen hat. Dieser Zeitraum kann bis zum Ende des Anspruchs verlängert werden.

Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger wird nun klar festgelegt, welcher Mitgliedstaat für die Zahlung der Leistungen zuständig ist. War eine Grenzgängerin oder ein Grenzgänger in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzland ununterbrochen 22 Wochen lang als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer, selbstständig und/oder versichert tätig, werden die Leistungen von dem Land gezahlt, in dem sie oder er arbeitet.

Langzeitpflege- und Familienleistungen

Die aktualisierten Vorschriften erhöhen die Rechtssicherheit für pflegebedürftige Menschen und die Personen, die sie pflegen. Sie enthalten eine neue Definition sowie eine Liste der Pflegeleistungen, die von diesen Vorschriften gedeckt werden.

Zudem wird klarer zwischen Leistungen für Familien, die als Einkommensersatz dienen, wenn eine Person ihre Erwerbstätigkeit aufgibt oder reduziert, um ein Kind zu erziehen, und anderen Familienleistungen unterschieden. Dies ermöglicht eine gerechtere Aufteilung der Erziehungsaufgaben und beseitigt mögliche finanzielle Hindernisse für Eltern, die ihre Arbeitszeit reduzieren, um ihr Kind zu betreuen.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem anderen EU-Land

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder Selbstständige, die für bis zu 24 Monate ins Ausland entsandt werden (und dabei keine/n zuvor entsandten Mitarbeiterin oder Mitarbeiter ersetzen), bleiben in dem EU-Land versichert, in dem ihr Arbeitgeber ansässig ist oder in dem sie gewöhnlich ihrer selbstständigen Tätigkeit nachgehen. Um Betrug und Fehler zu vermeiden, müssen sie vor ihrer Entsendung ins Ausland mindestens drei Monate lang in ihrem Heimatland sozialversichert gewesen sein.

Der Text führt außerdem ein obligatorisches Vorabmeldesystem ein: Wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Tätigkeiten in einem anderen EU-Land ausüben, müssen sie die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats im Voraus benachrichtigen. Dies gilt nicht für Dienstreisen und kurzfristige Entsendungen von maximal drei Tagen. Der Bausektor ist von dieser Regelung ausgenommen.

Nicht erwerbstätige Bürgerinnen und Bürger

EU-Bürgerinnen und Bürger, die nicht arbeiten und nicht aktiv auf der Suche nach Arbeit sind, sollten ebenfalls Beiträge zur Krankenversicherung leisten. Dies hatte der Europäische Gerichtshof entschieden.

Zitat

Berichterstatterin Gabriele Bischoff (S&D, Deutschland) sagte: „Heute sorgen wir dafür, dass Personen, die in ein anders EU- Land ziehen, sozial abgesichert sind. Die Vorschriften werden klarer und besser durchsetzbar. Sowohl für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als auch für Unternehmen in der EU wird die Situation einfacher. Die Zusammenarbeit zwischen den Sozialversicherungsinstitutionen wird die Bekämpfung von Betrug verbessern. Zum ersten Mal wird es eine europäische Definition für Langzeitpflege geben, und Familienleistungen werden grenzüberschreitend innerhalb der EU leichter ausgezahlt. Die EU vereinfacht die Vorschriften und stellt gleichzeitig sicher, dass man Sozialversicherungsansprüche, die man in einem Land hat, auch dann behält, wenn man ins Ausland zieht oder dort lebt“.

Hintergrund

Derzeit leben oder arbeiten 16 Millionen Europäerinnen und Europäer in einem anderen EU-Land. Die EU-Vorschriften zur sozialen Sicherheit erleichtern den Umzug, die Arbeit und das Leben in verschiedenen EU-Ländern und gewährleisten den Fortbestand des Versicherungsschutzes beim Grenzübertritt. Zusätzlich sollen die neuen Regelungen bei der Feststellung helfen, welches Land für den Sozialversicherungsschutz zuständig ist.

Quelle: Europäisches Parlament

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Parlament stärkt Rechte von Fluggästen

Die Abgeordneten des EU-Parlaments bestätigten die mit dem Rat im Vermittlungsausschuss vereinbarten Änderungen der Vorschriften über Fluggastrechte. Die 2004 in Kraft getretenen Vorschriften sollen Fluggäste vor den Folgen von Reisestörungen schützen, z. B. bei Nichtbeförderung und verspäteten oder annullierten Flügen.

EU-Parlament, Pressemitteilung vom 07.07.2026

  • Entschädigungsansprüche bei Flugverspätungen von mehr als drei Stunden bleiben
  • Verfahren für Entschädigungsanträge wird vereinfacht
  • Ticketpreise werden transparenter und vergleichbarer

Die neuen Regeln ermöglichen schnellere Entschädigungen bei Verspätungen, gebührenfreie Sitzplätze für Kinder neben Begleitpersonen und sorgen für transparente Flugpreise.

Am Dienstag bestätigten die Abgeordneten die mit dem Rat im Vermittlungsausschuss vereinbarten Änderungen der Vorschriften über Fluggastrechte mit 646 zu 12 Stimmen und drei Enthaltungen. Die 2004 in Kraft getretenen Vorschriften sollen Fluggäste vor den Folgen von Reisestörungen schützen, zum Beispiel bei Nichtbeförderung und verspäteten oder annullierten Flügen.

Wahrung bestehender Rechte

Die Abgeordneten sorgten dafür, dass Fluggäste bei Annullierungen auch künftig ein Recht auf Kostenerstattung oder anderweitige Beförderung haben. Flugreisende haben außerdem nach wie vor Anspruch auf Entschädigung, wenn ihr Flug mehr als drei Stunden verspätet ist oder weniger als 14 Tage im Voraus annulliert wird. Gleiches gilt, wenn sie nicht an Bord gelassen werden. Die Höhe der Entschädigung bei verspäteten oder annullierten Flügen bleibt unverändert. Sie hängt von der Flugentfernung ab und beträgt 250 Euro bei bis zu 1.500 km langen Flugreisen, 400 Euro bei Flugstrecken innerhalb der EU von mehr als 1.500 km und sonstigen Flugstrecken zwischen 1.500 und 3.500 km und 600 Euro bei allen anderen längeren Flugreisen. Die Fluggesellschaften können die Entschädigungsleistungen bei ihren längsten Flugstrecken um 50 % reduzieren, wenn den Fluggästen bei einer Störung ihrer Reise anderweitige Beförderung zu ihrem Endziel angeboten wurde oder wenn sie mit nicht mehr als vier Stunden Verspätung an ihrem Reiseziel ankommen.

Wenn die Verspätung oder Annullierung auf Ereignisse zurückzuführen ist, auf die die jeweilige Fluggesellschaft keinen Einfluss hat, müssen keine Ausgleichszahlungen geleistet werden. Die neuen Vorschriften enthalten eine Liste dieser außergewöhnlichen Umstände. Dazu gehören Naturkatastrophen, Krieg, Wetterbedingungen, aggressive Fluggäste oder Streiks von Flughafen-, Flugsicherungs- oder Bodenabfertigungsdienstleistern.

In allen anderen Fällen sind die Luftfahrtunternehmen nach wie vor verpflichtet, festsitzende Fluggäste zu betreuen. Unter anderem müssen sie während der Wartezeit alle zwei Stunden Erfrischungen und nach drei Stunden eine Mahlzeit bereitstellen. Bei längeren Verspätungen müssen sie, wenn nötig, für die Unterbringung der Fluggäste aufkommen. Wenn die Störung außerhalb der Kontrolle des Luftfahrtunternehmens liegt, kann die Bereitstellung der Unterkunft auf bis zu drei Nächte beschränkt werden.

Vereinfachte Verfahren für Erstattungen und Entschädigungen

Die Abgeordneten machten den Weg für schnellere und unbürokratischere Erstattungen frei. Wenn Fluggäste sich für eine Erstattung statt für eine Umbuchung entscheiden, erhalten sie diese automatisch. Außerdem müssen Luftfahrtunternehmen Fluggästen, die von Störungen betroffen sind, innerhalb von vier Tagen nach Beendigung ihrer Reise klare Anweisungen zukommen lassen, wie sie einen Antrag auf Entschädigung stellen können. Fluggäste dürfen hierfür nicht zur Eröffnung eines Benutzerkontos oder zur Installation einer speziellen Anwendung verpflichtet werden.

Fluggäste haben künftig neun Monate Zeit, um einen Antrag auf Entschädigung zu stellen. Die betreffende Fluggesellschaft hat dann 30 Tage Zeit, um entweder eine Ausgleichszahlung zu leisten oder außergewöhnliche Umstände geltend zu machen. Im Fall von außergewöhnlichen Umständen muss die Fluggesellschaft erklären, warum keine Entschädigung gewährt wird, und die Fluggäste auf das Beschwerdeverfahren aufmerksam machen.

Erweiterte Rechte für Fluggäste

Bei einem Hin- und Rückflugticket können Fluggäste den Rückflug auch dann antreten, wenn sie den Hinflug nicht genutzt haben. Dafür dürfen keine zusätzlichen Gebühren anfallen.

Nach den neuen Vorschriften haben Flugreisende außerdem das Recht, ohne Aufpreis einen persönlichen Gegenstand, zum Beispiel eine kleine Tasche oder einen Rucksack, mit an Bord zu nehmen. Fluggesellschaften, Vermittler und Anbieter von Suchportalen müssen den Flugpreis einschließlich des Handgepäcks künftig stets zu Beginn des Buchungsvorgangs anzeigen. So wollen die Abgeordneten die Preise transparenter und besser vergleichbar machen. Fluggästen, die ohne Handgepäck reisen möchten, können jedoch billigere Tickets angeboten werden.

Fluggesellschaften dürfen keine zusätzlichen Gebühren mehr verlangen, um Rechtschreibfehler im Namen von Fluggästen zu beheben oder ihnen nach dem Einchecken eine gedruckte Version der Bordkarte zur Verfügung zu stellen. Fluggäste haben das Recht, nach dem Einchecken eine digitale Bordkarte zu erhalten, ohne dass sie dies zusätzlich beantragen oder über ein Benutzerkonto oder eine spezifische Anwendung verfügen müssen. Darüber hinaus darf Fluggästen die Beförderung nicht mit der Begründung verweigert werden, dass sie ihre eigene gedruckte Version einer digital ausgestellten Bordkarte verwendet haben.

Unterstützung schutzbedürftiger Fluggäste

Wenn Fluggäste mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität ihren Flug verpassen, weil das Flughafenpersonal ihnen nicht geholfen hat, den Abflugbereich rechtzeitig zu erreichen, so muss das Luftfahrtunternehmen ihnen Entschädigung, anderweitige Beförderung und Unterstützung anbieten. Die Abgeordneten sorgten auch dafür, dass Familien mit Kindern nebeneinandersitzen können. Kinder unter 14 Jahren und ihre erwachsene Begleitperson haben künftig Anspruch auf benachbarte Sitzplätze, ohne dafür einen Aufpreis zahlen zu müssen. Das gleiche Recht gilt für Fluggäste mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität sowie für Schwangere.

Zitate

Der stellvertretende Vorsitzende des Ausschusses für Verkehr und Tourismus, Virginijus Sinkevičius (Grüne/EFA, Litauen), erklärte: „Wir haben gute Nachrichten für alle Flugreisende. Wir haben uns intensiv dafür eingesetzt, dass Fluggäste ihre bisherigen Rechte behalten. Gleichzeitig gewährleisten wir nun einen besseren Schutz für Familien, Menschen mit eingeschränkter Mobilität und andere, die diesen am dringendsten benötigen.“

Der Berichterstatter Andrey Novakov (EVP, Bulgarien) sagte: „Die heutige Abstimmung ist ein Erfolg sowohl für die Fluggäste als auch für die europäische Luftfahrt. Nach mehr als 13 Jahren Stillstand haben wir nun endlich Unsicherheit durch klare Regeln ersetzt. Wenn Menschen mit dem Flugzeug reisen, bleiben ihre Rechte nicht am Boden zurück.

Nächste Schritte

Im Rahmen der dritten Lesung muss die im Vermittlungsausschuss erzielte vorläufige Einigung vom Parlament gebilligt und dann bis Anfang August 2026 vom Rat bestätigt werden. Die aktualisierten Vorschriften werden dann im Amtsblatt der EU veröffentlicht und treten 20 Tage später in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt haben die EU-Mitgliedstaaten und Unternehmen ein Jahr Zeit, um sich auf ihre Umsetzung vorzubereiten.

Quelle: Europäisches Parlament

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Auslegung des Inlandsbegriffs des § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a Satz 1 EStG in Bezug auf die Besteuerung von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit an Bord eines Schiffes unter deutscher Flagge auf hoher See

Das BMF ändert seine Verwaltungsauffassung bzgl. der Ausübung von nichtselbstständiger Arbeit an Bord eines Schiffes unter deutscher Flagge auf hoher See (Az. IV B 6 – S 2300/00151/004/111).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 6 – S 2300/00151/004/111 vom 06.07.2026

Änderung der Verwaltungsauffassung

Mit Urteil vom 5. Oktober 1977 (I R 250/75, BStBl II 1978 S. 50) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Schiffe auf hoher See als schwimmende Gebietsteile des Staates anzusehen sind, dessen Flagge sie führen.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt entgegen der Rechtsauffassung des Urteils des Bundesfinanzhofs – in Übereinstimmung mit der geltenden völkerrechtlichen Sichtweise – für die Zwecke der Anwendung des § 49 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a Satz 1 EStG die Ausübung von nichtselbstständiger Arbeit an Bord eines Schiffes unter deutscher Flagge auf hoher See nicht mehr als im Inland ausgeübt.

Hiervon unberührt bestimmt sich in Übereinstimmung mit dem Seevölkerrecht die Staatszugehörigkeit eines Schiffes sowie das auf einem Schiff geltende Rechtsregime anhand von dessen Beflaggung.

Die geänderte Verwaltungsauffassung ist erstmals für Veranlagungszeiträume sowie Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die mit Ablauf des 31. Dezember 2026 beginnen.

Für Fragen des Abkommensrechts wird auf das BMF-Schreiben vom 15. April 2025, BStBl I S. 1008 verwiesen.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Produktion im Mai 2026: +0,9 % zum Vormonat

Die reale (preisbereinigte) Produktion im Produzierenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im Mai 2026 gegenüber April 2026 saison- und kalenderbereinigt um 0,9 % gestiegen.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 07.07.2026

Produktion in den energieintensiven Industriezweigen um 0,2 % gestiegen

Produktion im Produzierenden Gewerbe
Mai 2026 (real, vorläufig):
+0,9 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
0,0 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

April 2026 (real, revidiert):
+0,2 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
-0,9 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Die reale (preisbereinigte) Produktion im Produzierenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im Mai 2026 gegenüber April 2026 saison- und kalenderbereinigt um 0,9 % gestiegen. Im weniger volatilen Dreimonatsvergleich war die Produktion von März bis Mai 2026 um 0,1 % höher als in den drei Monaten zuvor. Im April 2026 stieg die Produktion gegenüber März 2026 nach Revision der vorläufigen Ergebnisse um 0,2 % (vorläufiger Wert: +0,4 %). Im Vergleich zum Vorjahresmonat Mai 2025 blieb die Produktion im Mai 2026 kalenderbereinigt unverändert (0,0 %).

Deutlicher Produktionsanstieg in der Automobilindustrie

Die positive Entwicklung der Produktion im Mai 2026 ist maßgeblich auf die Zuwächse in der Automobilindustrie zurückzuführen (saison- und kalenderbereinigt +3,6 % zum Vormonat). Auch der Anstieg im Baugewerbe (+0,9 %) beeinflusste das Gesamtergebnis positiv.

Die Industrieproduktion (Produzierendes Gewerbe ohne Energie und Baugewerbe) stieg im Mai 2026 gegenüber April 2026 saison- und kalenderbereinigt um 0,8 %. Dabei stieg die Produktion von Investitionsgütern um 1,3 % und die Produktion von Konsumgütern um 1,2 %. Die Produktion von Vorleistungsgütern sank dagegen um 0,4 %. Außerhalb der Industrie stieg die Energieerzeugung um 0,8 %.

Im Vergleich zum Vorjahresmonat Mai 2025 sank die Industrieproduktion kalenderbereinigt um 1,0 %.

Produktion in energieintensiven Industriezweigen gestiegen

In den energieintensiven Industriezweigen ist die Produktion im Mai 2026 gegenüber April 2026 saison- und kalenderbereinigt um 0,2 % gestiegen. Im Dreimonatsvergleich war die Produktion in den energieintensiven Industriezweigen von März bis Mai 2026 um 3,2 % höher als in den drei Monaten zuvor. Verglichen mit dem Vorjahresmonat Mai 2025 war die energieintensive Produktion im Mai 2026 kalenderbereinigt um 2,9 % höher.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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AMLA-Konsultation zu Leitlinien zur kontinuierlichen Überwachung einer Geschäftsbeziehung

Die AMLA hat eine bis zum 03.09.2026 andauernde Konsultation zu Leitlinien für die kontinuierliche Überwachung einer Geschäftsbeziehung eingeleitet. Sie sollen dazu beitragen, dass die Überwachung risikobasiert, wirksam und angemessen erfolgt und für alle Verpflichteten (im Finanz- und Nichtfinanzsektor) gleichermaßen anwendbar ist.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 06.07.2026

Die AMLA hat eine bis zum 03.09.2026 andauernde Konsultation zu Leitlinien für die kontinuierliche Überwachung einer Geschäftsbeziehung (gemäß Art. 26 Abs. 5 der Geldwäsche-Verordnung) eingeleitet. Sie sollen dazu beitragen, dass die Überwachung risikobasiert, wirksam und angemessen erfolgt und für alle Verpflichteten (im Finanz- und Nichtfinanzsektor) gleichermaßen anwendbar ist. Die finalen Leitlinien werden voraussichtlich im vierten Quartal 2026 veröffentlicht.

Die kontinuierliche Überwachung von Geschäftsbeziehungen ist ein zentraler Aspekt der Kundensorgfaltspflichten. Es wird klargestellt, dass neben der Überwachung von Transaktionen ein umfassendes Verständnis des Kundenverhaltens und der Geschäftsbeziehungen erforderlich ist. Verpflichtete sollen Kundendaten nicht nur regelmäßig, sondern auch anlassbezogen aktualisieren, um Veränderungen frühzeitig zu erkennen, die auf Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder auf Umgehungen gezielter finanzieller Sanktionen hindeuten können.

Die Leitlinien beschreiben, wie Verpflichtete Rahmenwerke für die Erkennung ungewöhnlicher oder verdächtiger Transaktionen und Aktivitäten aufbauen, anwenden und testen sollten. Dabei wird ein verhältnismäßiger und technologieneutraler Ansatz verfolgt: Je nach Größe, Geschäftsmodell und Risikoprofil können manuelle, automatisierte oder teilautomatisierte Verfahren sowie fortgeschrittene analytische Tools eingesetzt werden. Falls auf Tools zurückgegriffen wird, sollten Verpflichtete verhältnismäßige Schutzvorkehrungen und Governance sicherstellen und in der Lage sein, deren Rolle und Ergebnisse gegenüber den zuständigen Behörden zu erläutern – auch wenn auf Drittanbieter zurückgegriffen wird.

Ferner müssen Verpflichtete sicherstellen, dass Mitarbeiter, die an der Überwachung der Geschäftsbeziehung beteiligt sind, geschult sind.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Klage gegen Wegbeleuchtung auf Nachbargrundstück: Keine Beleuchtung zwischen 22:00 und 06:00 Uhr

Das AG München entschied, dass eine Grundstückseigentümerin ihre Wegbeleuchtung zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr nicht betreiben darf, da das von den installierten Lampen ausgehende Licht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Nachbarn führt (Az. 173 C 9993/25).

AG München, Pressemitteilung vom 06.07.2026 zum Urteil 173 C 9993/25 vom 10.02.2026 (nrkr)

Zwei Nachbarn aus Untermenzing stritten sich über die von einem der Nachbarn auf der Zufahrt zu dessen Grundstück angebrachte Beleuchtung. Die Zufahrt zum hinteren Grundstück führt in nur einem Meter Abstand an der Hausfassade des vorderen Nachbarn vorbei. An der Zufahrt sind gegenüber von der Hausfassade drei Lampen installiert, welche mit einem Bewegungsmelder versehen sind. Die Lampen leuchten durchgehend abgeschwächt und bei Erkennen einer Bewegung verstärkt. Die Eigentümer des vorderen Hauses beklagten, dass durch die Lampen ihr Wohnzimmer im Erdgeschoss hell erleuchtet werde, im Schlafzimmer im ersten Stock werde die Decke erleuchtet. Dies sei geeignet, Schlafstörungen hervorzurufen.

Die Eigentümerin der Grundstückszufahrt verwehrte sich hiergegen unter Verweis auf die Ortsüblichkeit und Verkehrssicherheit und verwies ihre Nachbarn darauf, die Rollläden herunterzulassen. Die Eigentümer des vorderen Grundstücks verklagten schließlich ihre Nachbarin vor dem Amtsgericht München auf Unterlassung der Beleuchtung, hilfsweise auf Unterlassung der Beleuchtung in einer beeinträchtigenden Weise. Das Amtsgericht München gab der Klage mit Urteil vom 10.02.2026 weitestgehend statt und verurteilte die Nachbarin, es zu unterlassen, die Lampen in ihrer jetzigen Form zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr in Betrieb zu nehmen. In seinem Urteil führte das Gericht u. a. aus:

„[Die Kläger] sind nicht […] zur Duldung der verursachten Lichtimmissionen verpflichtet. Den Klägern steht ein Abwehranspruch gem. §§ 906, 1004 BGB zu, da das von den installierten Lampen ausgehende Licht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Kläger führt. […] Die Beurteilung, ob eine Beeinträchtigung wesentlich im Sinne des § 906 BGB ist, richtet sich nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und danach, was diesem unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist. […] Das […] maßgebliche Merkmal der Wesentlichkeit einer Immission […] ist nicht schon dann anzunehmen, wenn diese als lästig empfunden wird, sondern […] erst auf der Grundlage einer Abwägung der entscheidenden gesetzlichen wie auch konkreten Umstände des Einzelfalls.

[…] Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der durch Lichtimmissionen verursachten Belästigungen sind zum einen die Raumaufhellung und zum anderen die als psychologische Blendung bezeichnete Störempfindung. Eine Raumaufhellung ist dann anzunehmen, wenn die Immission des Lichts zu einer signifikant erhöhten Helligkeit des Raumes mit der Folge führt, dass die Nutzung eines Wohnbereichs (etwa Schlafzimmer oder Wohnzimmer) eingeschränkt ist. Eine (psychologische) Blendung wird hingegen angenommen, wenn durch eine Lichtquelle in der Nachbarschaft zwar auf Grund der Entfernung oder Eigenart der Lichtquelle keine oder keine übermäßige Aufhellung erzeugt wird, eine Belästigung aber aus psychologischen Gründen vorliegt. […] Auf den klägerseits vorgelegten Lichtbildern ist deutlich zu erkennen, wie das Licht der von der Beklagten angebrachten Außenbeleuchtung in das Haus der Kläger scheint, insbesondere in das Schlafzimmer des Sohnes, ins Wohnzimmer und ins Bad im EG. […] Auch auf den Lichtbildern, die das Wohnzimmer der Kläger zeigen, ist das Licht störend zu erkennen. Eine derartige Ausleuchtung der Zimmer stellt eine wesentliche Beeinträchtigung der Kläger und des Sohnes des Klägers dar. Im Schlafzimmer des Sohnes erhellt das Licht der Lampen die Decke. […]

Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht richtet sich nach dem, was ein vernünftiger Benutzer an Sicherheit erwarten darf. […] Der Zugangsbereich ist ordnungsgemäß angelegt und gefahrlos, zumindest ist auf den Lichtbildern nichts Gegenteiliges erkennbar oder vorgetragen. Die Beklagte muss keine Beleuchtung mit Bewegungsmelder anbringen, die bei Annäherung von Besuchern den Gehweg ausleuchtet. Das überspannt die Anforderungen an eine zumutbare Verkehrssicherung […]. Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht besteht jedenfalls nicht „rund um die Uhr“, sondern hängt vom Bedürfnis der Verkehrsteilnehmer ab. In zeitlicher Hinsicht kann angenommen werden, dass die Verkehrssicherungspflicht am Morgen beginnt, wenn der allgemeine Verkehr einsetzt. […]

Daraus ergibt sich, dass die Installation und der Betrieb der drei Lampen zumindest während der Nachtzeit nicht durch eine Verkehrssicherungspflicht gerechtfertigt ist. Soweit die Beklagte nicht im Dunkeln die Zufahrt zu ihrem Haus gehen will, so ist dies zwar ein legitimer Grund, allerdings hat sie dann solche Lampen anzubringen, die ausschließlich nach unten abstrahlen und die Kläger nicht beeinträchtigen.

Die Kläger müssen sich auch nicht darauf verweisen lassen, die Rollläden nachts herabzulassen oder blickdichte Vorhänge anzuschaffen. Hierbei sind Aufwand und Kosten von Abwehrmaßnahmen seitens der Kläger und von Beseitigungsmaßnahmen der Beklagten gegeneinander abzuwägen sowie ein Interesse, ohne Rollläden bei „frischer Luft“ zu schlafen. Im vorliegenden Fall kann die Störung durch die Beklagte einfach beseitigt werden, indem schwache und nur nach unten strahlende Lampen installiert werden bzw. die Lampen zur Nachtzeit ganz abgeschaltet werden. In Anbetracht dieses geringen Aufwandes ist die Beklagte zur Störungsbeseitigung verpflichtet. […]

Aufgrund der wesentlichen Beeinträchtigung während der Dunkel- und Nachtzeit, hat die Beklagte es zu unterlassen, die momentan angebrachten Lampen in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr morgens zu betreiben.“

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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