Erteilung einer auf das Gebiet der Chiropraktik beschränkten Heilpraktikererlaubnis

Eine Heilpraktikererlaubnis kann beschränkt auf das Gebiet der Chiropraktik erteilt werden. Das hat das BVerwG in zwei Fällen entschieden (Az. 3 C 10.24 und 3 C 9.24).

BVerwG, Pressemitteilung vom 09.07.2026 zu den Urteilen 3 C 10.24 und 3 C 9.24 vom 09.07.2026

Die Kläger sind als Physiotherapeuten tätig, ein Kläger in Bayern (Az. 3 C 9.24), der andere in Baden-Württemberg (Az. 3 C 10.24). Sie besitzen jeweils eine auf das Gebiet der Physiotherapie beschränkte Heilpraktikererlaubnis.

Im Fall aus Bayern lehnte die zuständige Behörde den Antrag des Klägers ab, ihm eine auf das Gebiet der Chiropraktik beschränkte Heilpraktikererlaubnis (sog. sektorale Heilpraktikererlaubnis) ohne Kenntnisüberprüfung zu erteilen. Nachdem die daraufhin erhobene Klage vor dem Verwaltungsgericht München zunächst erfolgreich gewesen ist, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sie abgewiesen. Die begehrte sektorale Heilpraktikererlaubnis könne nicht erteilt werden, weil hinsichtlich der Chiropraktik weder im Hinblick auf die zu behandelnden Krankheitsbilder noch hinsichtlich der anzuwendenden Behandlungstechniken ein fest umrissenes, abgrenzbares Berufsbild bestehe.

Auf die Revision des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs teilweise geändert und das beklagte Land verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erteilung der auf das Gebiet der Chiropraktik beschränkten Heilpraktikererlaubnis erneut zu entscheiden. Wie für die Erteilung einer beschränkten Heilpraktikererlaubnis erforderlich, ist das Gebiet der Chiropraktik hinreichend abgrenzbar und ausdifferenziert; es besteht insoweit ein fest umrissenes Berufsbild. Ausbildung und Tätigkeit auf dem Gebiet der Chiropraktik sind zwar gesetzlich nicht geregelt; aus den WHO-Richtlinien zu Mindestanforderungen an das Studium und zur Sicherheit in der Chiropraktik aus dem Jahr 2006 ergeben sich aber hinreichend abgrenzbare Behandlungsfelder und Behandlungsmethoden. Diese stimmen im Wesentlichen mit den Tätigkeitsbeschreibungen der deutschen Berufsverbände und den Inhalten eines Studiengangs an einer in der Bundesrepublik ansässigen staatlich anerkannten privaten Universität überein. Der Kläger kann jedoch die Erteilung der begehrten beschränkten Heilpraktikererlaubnis nicht ohne Kenntnisüberprüfung durch die zuständige Behörde verlangen. Er hat sich vielmehr einer auf die Tätigkeit auf dem Gebiet der Chiropraktik bezogenen Kenntnisüberprüfung zu unterziehen.

Im Fall aus Baden-Württemberg wurde der Antrag des Klägers, ihm eine auf das Gebiet der Chiropraktik beschränkte Heilpraktikererlaubnis zu erteilen, ebenfalls abgelehnt. Auf seine Klage hat das Verwaltungsgericht Freiburg das beklagte Land zur Neubescheidung des Antrags nach Durchführung einer Kenntnisüberprüfung verpflichtet. Auf die Berufung des beklagten Landes hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Klage zunächst abgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. Februar 2021 – BVerwG 3 C 17.19 – das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben und die Sache an diesen zurückverwiesen. Mit dem daraufhin ergangenen Urteil hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen. Das Gebiet der Chiropraktik sei nach einer wertenden Gesamtbetrachtung auch ohne ausdrückliche spezialgesetzliche Normierung hinreichend ausdifferenziert und abgrenzbar.

Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des beklagten Landes hat das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, das Gebiet der Chiropraktik sei hinreichend abgrenzbar und ausdifferenziert, sodass eine Heilpraktikererlaubnis hierauf beschränkt werden könne, ist nach den obigen Ausführungen nicht zu beanstanden.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Unternehmensinsolvenzen im April 2026: +7,1 % gegenüber April 2025

Im April 2026 haben die deutschen Amtsgerichte 2.276 beantragte Unternehmensinsolvenzen registriert. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, waren das 7,1 % mehr als im Vorjahresmonat.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 10.07.2026

  • Verbraucherinsolvenzen April 2026: +2,5 % gegenüber April 2025
  • Januar bis April 2026: 6,7 % mehr Unternehmensinsolvenzen und 5,1 % mehr Verbraucherinsolvenzen als im Vorjahreszeitraum

Im April 2026 haben die deutschen Amtsgerichte 2.276 beantragte Unternehmensinsolvenzen registriert. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, waren das 7,1 % mehr als im Vorjahresmonat. Bei den Ergebnissen ist zu berücksichtigen, dass die Anträge erst nach der ersten Entscheidung des Insolvenzgerichts in die Statistik einfließen. Der tatsächliche Zeitpunkt des Insolvenzantrags liegt in vielen Fällen annähernd drei Monate davor.

Januar bis April 2026: 6,7 % mehr Unternehmensinsolvenzen als im Vorjahreszeitraum

Von Januar bis April 2026 wurden 8.551 beantragte Unternehmensinsolvenzen registriert. Das waren 6,7 % mehr als im Vorjahreszeitraum.

Die Forderungen der Gläubiger aus den von Januar bis April 2026 gemeldeten Unternehmensinsolvenzen bezifferten die Amtsgerichte auf rund 13,9 Milliarden Euro. Von Januar bis April 2025 hatten die Forderungen bei rund 22,5 Milliarden Euro gelegen. Dieser Rückgang der Forderungen trotz steigender Zahl der Unternehmensinsolvenzen ist darauf zurückzuführen, dass von Januar bis April 2025 mehr wirtschaftlich bedeutende Unternehmen Insolvenz beantragt hatten als von Januar bis April 2026.

Insolvenzhäufigkeit im Wirtschaftsabschnitt Verkehr und Lagerei am höchsten

Bezogen auf 10.000 Unternehmen gab es von Januar bis April 2026 insgesamt 24,1 Unternehmensinsolvenzen. Am höchsten war die Insolvenzhäufigkeit im Wirtschaftsabschnitt Verkehr und Lagerei mit 43,9 Fällen je 10.000 Unternehmen. Danach folgte das Gastgewerbe mit 41,2 Fällen und das Baugewerbe mit 35,6 Insolvenzen.

Verbraucherinsolvenzen: +2,5 % im April 2026, +5,1 % von Januar bis April 2026

Im April 2026 gab es 6.488 Verbraucherinsolvenzen. Das waren 2,5 % mehr als im Vorjahresmonat. Für Januar bis April 2026 wurden 26.167 Verbraucherinsolvenzen gemeldet. Das bedeutet einen Anstieg von 5,1 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Inflationsrate im Juni 2026 bei +2,3 %

Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, lag die Inflationsrate in Deutschland im Juni 2026 bei +2,3 %. Damit hat sich die Teuerung der Verbraucherpreise insgesamt erneut abgeschwächt, nachdem sie im Mai 2026 bei +2,6 % und im April 2026 bei +2,9 % gelegen hatte.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 10.07.2026

Teuerung der Energieprodukte hat sich erneut abgeschwächt

Verbraucherpreisindex, Juni 2026:
+2,3 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
-0,3 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, Juni 2026:
+2,4 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
-0,2 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Die Inflationsrate in Deutschland – gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – lag im Juni 2026 bei +2,3 %. Damit hat sich die Teuerung der Verbraucherpreise insgesamt erneut abgeschwächt, nachdem sie im Mai 2026 bei +2,6 % und im April 2026 bei +2,9 % gelegen hatte. „Die Energiepreise verteuerten sich infolge des Iran-Kriegs weiterhin überdurchschnittlich und blieben somit ein zentraler Preistreiber. Jedoch fiel die Teuerung bei den Energieprodukten weniger stark aus als im Vormonat, wodurch die Inflationsrate gedämpft wurde“, sagt Ruth Brand, Präsidentin des Statistischen Bundesamtes (Destatis). „Vor allem die Preise für Kraftstoffe und leichtes Heizöl sind gegenüber Mai 2026 gesunken. Verbraucherfreundlich war auch der leichte Rückgang der Nahrungsmittelpreise gegenüber dem Vormonat“, so Brand. Im Vergleich zum Vormonat Mai 2026 sanken die Verbraucherpreise insgesamt im Juni 2026 um 0,3 %.

Energieprodukte verteuerten sich um 3,4 % gegenüber Juni 2025

Die Preise für Energieprodukte insgesamt lagen im Juni 2026 um 3,4 % höher als im Juni 2025. Damit hat sich die Teuerung der Energiepreise im Juni 2026 gegenüber dem Vorjahresmonat erneut abgeschwächt (Mai 2026: +6,6 %; April 2026: +10,1 %). Ein Grund für die geringere Preiserhöhung dürfte neben der Rohölmarktentwicklung die temporäre Senkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe gewesen sein, die bereits am 1. Mai 2026 in Kraft trat und bis zum 30. Juni 2026 galt. Kraftstoffe verteuerten sich im Juni 2026 binnen Jahresfrist um 11,3 % und damit weniger stark als in den Vormonaten (Mai 2026: +18,0 %; April 2026: +26,2 %).

Leichtes Heizöl, ein Teil der Haushaltsenergie, verteuerte sich im Juni 2026 binnen Jahresfrist infolge der Rohölmarktentwicklung noch deutlich mit +29,4 % (Mai 2026: +47,9 %). Trotz dieses Anstiegs war Haushaltsenergie insgesamt mit -1,6 % günstiger als im Vorjahresmonat, da leichtes Heizöl nur einen geringen Anteil an den Konsumausgaben für Haushaltsenergie hat. Darüber hinaus verbilligte sich Strom um 5,2 %, Erdgas einschließlich Betriebskosten um 2,9 % und Fernwärme um 0,9 %. Diese rückläufigen Preisentwicklungen sind unter anderem auf die bereits seit Jahresbeginn umgesetzten Maßnahmen der Bundesregierung zurückzuführen.

Nahrungsmittel verteuerten sich binnen Jahresfrist mit +0,4 % unterdurchschnittlich

Die Preise für Nahrungsmittel waren im Juni 2026 um 0,4 % höher als im Vorjahresmonat. Teurer binnen Jahresfrist waren vor allem Zucker, Marmelade, Honig und andere Süßwaren (+4,8 %), Fisch, Fischwaren und Meeresfrüchte (+3,3 %) sowie Fleisch und Fleischwaren (+2,4 %). Günstiger wurden hingegen Speisefette und Speiseöle (-14,7 %) sowie Molkereiprodukte (-6,2 %). Im Einzelnen standen auffälligen Preisrückgängen zum Beispiel bei Butter (-29,1 %) und Kartoffeln (-8,8 %) auch nennenswerte Preisanstiege unter anderem für Eier (+14,6 %) gegenüber.

Inflationsrate ohne Nahrungsmittel und Energie bei +2,5 %

Im Juni 2026 betrug die Inflationsrate ohne Energie +2,2 % und die Inflationsrate ohne Heizöl und Kraftstoffe +1,9 %. Die Inflationsrate ohne Berücksichtigung von Nahrungsmitteln und Energie, häufig auch als Kerninflation bezeichnet, lag im Juni 2026 bei +2,5 % und damit über der Gesamtteuerung.

Waren verteuerten sich gegenüber Juni 2025 um 1,7 %

Die Preise für Waren lagen im Juni 2026 insgesamt um 1,7 % über dem Niveau des Vorjahresmonats. Verbrauchsgüter verteuerten sich dabei um 2,0 % und Gebrauchsgüter um 0,9 %. Teurer wurden neben Energieprodukten (+3,4 %) und Nahrungsmitteln (+0,4 %) beispielsweise Informationsverarbeitungsgeräte (+9,6 %), Tabakwaren (+5,8 %) sowie Kaffee und Ähnliches (+5,6 %). Preisrückgänge gab es hingegen unter anderem bei Haushaltsgeräten (-2,2 %) und Geräten der Unterhaltungselektronik (-4,0 %).

Dienstleistungen verteuerten sich binnen Jahresfrist mit +3,1 % überdurchschnittlich

Die Preise für Dienstleistungen insgesamt erhöhten sich im Juni 2026 um 3,1 % gegenüber dem Vorjahresmonat. Damit lag die Teuerung für Dienstleistungen erneut über der Gesamtteuerung. Besonders stark verteuerten sich im Vorjahresvergleich unter anderem Dienstleistungen sozialer Einrichtungen (+6,8 %), Wartung und Reparatur von Fahrzeugen (+4,8 %) sowie Friseurleistungen und andere Dienstleistungen für die Körperpflege (+4,2 %). Auch Pauschalreisen (+3,9 %), Wasserversorgung und andere Dienstleistungen für die Wohnung (+3,3 %) sowie Gaststättendienstleistungen (+2,9 %) waren im Juni 2026 deutlich teurer als ein Jahr zuvor. Bedeutsam für die Preisentwicklung insgesamt blieben im Juni 2026 die Nettokaltmieten mit +1,9 % gegenüber dem Vorjahresmonat. Die Preise für Telekommunikationsdienstleistungen blieben im Vorjahresvergleich nahezu unverändert (+0,1 %). 

Preise insgesamt sanken gegenüber dem Vormonat um 0,3 %, Energie um 3,0 %

Gegenüber Mai 2026 sank der Verbraucherpreisindex insgesamt im Juni 2026 um 0,3 %. Die Energiepreise sanken binnen Monatsfrist um 3,0 %, hauptsächlich aufgrund des Preisrückgangs bei Kraftstoffen (-5,8 %, darunter Dieselkraftstoff: -7,9 %) und leichtem Heizöl (-9,5 %). Zudem gingen die Preise für Nahrungsmittel insgesamt um 0,5 % zurück, wobei Verbraucherinnen und Verbraucher vor allem von niedrigeren Preisen für frisches Obst (-4,0 %) und frisches Gemüse (-2,7 %) profitieren konnten. Günstiger wurden unter anderem Bekleidungsartikel (-1,7 %), deutlich teurer hingegen zum Beispiel Pauschalreisen (+6,1 %).

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Drei Initiativen für einen besseren Mieterschutz debattiert

Der Bundestag hat am 09.07.2026 in 1. Lesung über einen stärkeren Mieterschutz debattiert. Grundlage dafür waren ein Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete“ (BT-Drs. 21/6807) sowie ein Antrag der Linken mit dem Titel „Mietrechtsnovelle nachschärfen – Mieterinnen und Mieter wirklich schützen“ (BT-Drs. 21/6924).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 09.07.2026

Der Bundestag hat am Donnerstag, 9. Juli 2026, über einen stärkeren Mieterschutz debattiert. Grundlage dafür waren ein Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete“ (21/6807) sowie ein Antrag der Linken mit dem Titel „Mietrechtsnovelle nachschärfen – Mieterinnen und Mieter wirklich schützen“ (21/6924).

Darüber hinaus hat die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen einen Gesetzentwurf zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Rückführung und Weiterentwicklung des Rechts der Eigenbedarfskündigung im privaten Wohnraummietrecht (21/6915) vorgelegt. Die Vorlagen wurden nach halbstündiger Aussprache zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Federführend ist der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Um der Mietpreisbremse mehr Geltung zu verschaffen, den Markt für langfristig anzumietende Wohnungen zu erweitern und so Mietende finanziell zu entlasten, will die Regierung die Ausnahme von Mieterschutzvorschriften bei der Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch durch eine klare zeitliche Grenze von sechs Monaten rechtssicherer ausgestalten. Unter bestimmten Voraussetzungen soll diese auf insgesamt acht Monate verlängert werden können.

Zudem soll künftig ausdrücklich geregelt werden, dass grundsätzlich nur ein am Zeitwert der Möbel orientierter Möblierungszuschlag verlangt werden kann. Hierfür soll eine klare Berechnungsmethode vorgesehen werden. Darüber hinaus soll für voll möblierte Wohnungen grundsätzlich eine Pauschale von zehn Prozent der Nettokaltmiete angesetzt werden können. Über diesen Zuschlag sollen laut Regierung Vermietende künftig verpflichtend Auskunft erteilen. Erfolge dies nicht, soll die Wohnung jedenfalls vorübergehend als unmöbliert vermietet gelten.

Begrenzung von Indexmietsteigerungen

Um im Fall starker Preissteigerungen Mietende mit Indexmietverträgen besser vor finanzieller Überforderung zu schützen, sollen zudem in angespannten Wohnlagen Indexmietsteigerungen begrenzt werden. Oberhalb einer Grenze von 3,0 Prozent jährlich sollen sie dem Entwurf zufolge nur noch zur Hälfte mieterhöhend geltend gemacht werden können werden.

Mehr Schutz ist auch bei Kündigungen wegen Zahlungsverzugs vorgesehen. Wenn Mietforderungen durch Nachzahlung vollständig beglichen werden, sollen Mieterinnen und Mieter künftig auch bei einer ordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzugs ihre Wohnung behalten können. Dafür sollen die Regelungen zur sogenannten Schonfrist einmalig auf die ordentliche Kündigung übertragen werden.

Verfahren bei Modernisierungsmieterhöhungen

Der Entwurf enthält zudem Regelungen zugunsten von Vermietenden. So soll die Wertgrenze für das vereinfachte Verfahren bei Modernisierungsmieterhöhungen von derzeit 10.000 Euro auf 20.000 Euro angehoben werden. Die Bundesregierung verweist zur Begründung darauf, dass auch in diesem Bereich zu „extremen Preissteigerungen“ gekommen sei und eine Anpassung der Obergrenze daher geboten sei. Weitere Änderungen betreffen unter anderem die Datenerhebung für qualifizierte Mietspiegel, die digitale Belegeinsicht bei Betriebskostenabrechnungen im Gewerberaummietrecht und den Übergang von Mietverhältnissen bei der Veräußerung von Eigentumsanteilen an einen Miteigentümer. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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Regelung für Schadensersatzansprüche bei Unfällen mit E-Rollern beschlossen

Um es Geschädigten von Unfällen mit E-Rollern zu erleichtern, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, wird eine Halterhaftung eingeführt. Der Bundestag hat am 09.07.2026 in 2./3. Lesung den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Haftung bei Unfällen mit Elektrokleinstfahrzeugen im Straßenverkehr“ (BT-Drs. 21/5871) in unveränderter Fassung angenommen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 09.07.2026

Um es Geschädigten von Unfällen mit E-Rollern zu erleichtern, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, wird eine Halterhaftung eingeführt. Der Bundestag hat am Donnerstag, 9. Juli 2026, nach 20-minütiger Aussprache den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Haftung bei Unfällen mit Elektrokleinstfahrzeugen im Straßenverkehr“ (21/5871) in unveränderter Fassung angenommen. Dafür stimmten CDU/CSU, SPD und Die Linke, dagegen die AfD-Fraktion. Bündnis 90 Die Grünen enthielten sich. Rechtsausschuss hatte dazu eine Beschlussempfehlung (21/6984) abgegeben. Mit den Stimmen aller übrigen Fraktionen lehnte der Bundestag in zweiter Lesung einen Änderungsantrag der AfD-Fraktion (21/6994) ab.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

In erster Linie wird mit dem Gesetz das Haftungsrisiko für den Betrieb der E-Scooter dem Halter zugeordnet „Die wirtschaftlichen Vorteile dieser Angebote werden im Wesentlichen von den Flottenbetreibern als Fahrzeughaltern gezogen“, schreibt die Bundesregierung. „Dann erscheint es folgerichtig, dass derjenige, der durch eine Aktivität Vorteile genießt (hier der Halter), korrespondierend das dadurch ausgelöste Risiko tragen sollte.“

Durch die Einführung der Halterhaftung würden die Flottenbetreiber von Elektrokleinstfahrzeugen umfassender als zuvor veranlasst, Kosten der durch ihre Fahrzeuge verursachten Schäden zu internalisieren, sie also auf der Kostenseite ihres Geschäftsmodells zu berücksichtigen, schreibt die Regierung.

Haftung für „vermutetes Verschulden“ geplant

Für Fahrerinnen und Fahrer von Elektro-Scootern gilt künftig eine Haftung für „vermutetes Verschulden“. Sie haften dann, wenn sie sich nicht entlasten können. Im Ergebnis gelten für Unfälle mit E-Scootern künftig die gleichen Haftungsregeln wie für Unfälle mit anderen Kraftfahrzeugen wie zum Beispiel Autos. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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Bundestag stimmt für antragsloses Kindergeld

Das Kindergeld soll in Deutschland künftig automatisch nach der Geburt eines Kindes ausbezahlt werden, ohne dass die Eltern dafür einen Antrag stellen müssen. Der Bundestag hat dazu am 09.07.2026 in 2./3. Lesung den entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 21/5874) in einer vom Finanzausschuss geänderten Fassung (BT-Drs. 21/6979) gebilligt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 09.07.2026

Das Kindergeld soll in Deutschland künftig automatisch nach der Geburt eines Kindes ausbezahlt werden, ohne dass die Eltern dafür einen Antrag stellen müssen. Der Bundestag hat dazu am Donnerstag, 9. Juli 2026, den entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung (21/5874) in einer vom Finanzausschuss geänderten Fassung (21/6979) gebilligt. Für das Gesetz stimmten neben den Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD auch die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. Linke und AfD enthielten sich ihrer Stimme. Ein Entschließungsantrag der Grünen (21/6992) mit einer Reihe zusätzlicher Forderungen zum antragslosen Kindergeld wurde mehrheitlich abgelehnt.

Abgelehnt mit allen übrigen Stimmen des Hauses wurde auch ein Gesetzentwurf der AfD-Fraktion „zur Anpassung kindergeldrechtlicher Regelungen“ (21/6003). Zur Abstimmung lag eine Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (21/6979) vor.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

In einer ersten Stufe soll Kindergeld antragslos ab dem zweiten Kind gezahlt werden, „da die Familienkasse bekannte Daten aus der Kindergeldfestsetzung für erstgeborene Kinder weiterverwenden kann“, heißt es in der Gesetzesbegründung. In der zweiten Ausbaustufe werde das Verfahren auf erstgeborene Kinder ausgeweitet. Wenn der Familienkasse keine Kontoverbindung aus Zahlungen für ältere Kinder vorliegen, soll es die Möglichkeit der Hinzuspeicherung über die Identifikationsdatenbank des Bundeszentralamts für Steuern geben.

Die „Möglichkeit zur antragslosen Kindergeldgewährung soll die Familienkasse nutzen, wenn alle entscheidungserheblichen Tatsachen bekannt sind, keine Zweifel an der Anspruchsberechtigung bestehen und eine Kontoverbindung bekannt ist“, schreibt die Bundesregierung in dem Gesetzentwurf. „Das Ziel ist es, Bürokratie abzubauen, ohne das zusätzliche Risiko ungerechtfertigter Auszahlungen einzugehen.“

Die antragslose Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes soll unmittelbar erfolgen, nachdem für das Kind durch das Bundeszentralamt für Steuern die steuerliche Identifikationsnummer vergeben worden ist. „Die Entscheidung, ob die Familienkasse die antragslose Kindergeldfestsetzung und -auszahlung einleitet oder stattdessen ein Begrüßungsschreiben versendet, soll überwiegend automatisiert erfolgen“, heißt es in der Gesetzesbegründung. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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Erfolglose Eilanträge gegen die Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz

Das BVerfG hat zwei Eilanträge zur Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz abgelehnt.

BVerfG, Pressemitteilung vom 09.07.2026

Mit Beschlüssen vom heutigen Tag hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts zwei Eilanträge zur Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz abgelehnt.

Die Antragsteller – jeweils ein Abgeordneter des Deutschen Bundestages – sehen sich aufgrund von Änderungsanträgen zum Gesetzentwurf in ihrem Recht auf gleichberechtigte Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung verletzt. So seien die Änderungsanträge wie im Gesetzgebungsverfahren zum Gebäudeenergiegesetz im Jahr 2023 (vgl. Pressemitteilung Nr. 63/2023) umfangreich und komplex und mit zu wenig Vorbereitungszeit zur Verfügung gestellt worden. Mit ihren Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zielen die Antragsteller letztlich darauf ab, dem Deutschen Bundestag die für den 10. Juli 2026 anberaumte 2. und 3. Lesung des Gesetzentwurfs zu untersagen.

Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung blieben ohne Erfolg. Aufgrund der Eilbedürftigkeit wird den Beteiligten die Begründung der Entscheidung gemäß § 32 Absatz 5 Satz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz gesondert übermittelt.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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Europäischer Datenschutzausschuss: Leitlinien zur Anonymisierung veröffentlicht

Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat am 08.07.2026 Leitlinien zur Anonymisierung angenommen. Diese präzisieren, wann Daten als anonym gelten und damit nicht mehr unter die DSGVO fallen.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 09.07.2026

Am 08.07.2026 hat der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) Leitlinien zur Anonymisierung angenommen. Die EDSA-Leitlinien präzisieren, wann Daten als anonym gelten und damit nicht mehr unter die DSGVO fallen. Maßgeblich für eine erfolgreiche Anonymisierung ist, ob eine Person unter Berücksichtigung der vernünftigerweise zu erwartenden Identifizierungsmittel identifiziert oder re-identifiziert werden kann. Dabei sind insbesondere verfügbare Zusatzinformationen, Kosten, Zeitaufwand, rechtliche Zugangsmöglichkeiten sowie bestehende und absehbare technologische Entwicklungen zu berücksichtigen.

Die Leitlinien sollen auch einen praktischen Rahmen für Organisationen bieten, um festzustellen, ob die Anonymisierung erfolgreich ist. Die Leitlinien unterscheiden zwischen einem kontextbezogenen Ansatz, der die tatsächlichen Fähigkeiten möglicher Empfänger berücksichtigt, und einem vereinfachten Ansatz, der vorsorglich von einem höheren Re-Identifizierungsrisiko ausgeht. Das Framework verwendet drei Kriterien, um zu testen, ob Daten anonym sind:

  1. Keine Aufzeichnungsisolation: Einzelne Datensätze dürfen nicht einer Person eindeutig zugeordnet werden können.
  2. Keine Verknüpfung: Die Daten dürfen nicht mit anderen verfügbaren Datensätzen verknüpft werden können, sodass daraus wieder Informationen über eine bestimmte Person gewonnen werden können.
  3. Keine Schlussfolgerung: Aus den Daten dürfen keine Rückschlüsse auf identifizierbare Personen gezogen werden können.

Wenn alle drei Kriterien erfüllt sind, können die Daten sicher als anonym betrachtet werden. Hervorgehoben wird, dass die Risiken einer Re-Identifizierung durch zusätzliche Datenquellen, KI-gestützte Analysen und technologische Entwicklungen kontinuierlich steigen können. Deshalb empfiehlt die EDSA regelmäßige Neubewertungen anonymisierter Datensätze.

Die Leitlinien stehen bis zum 30.10.2026 zur Konsultation.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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EuGH zum Urheberrecht in der EU und Geoblocking

Ein Werk, das gemeinfrei geworden ist, darf lt. EuGH in einem Mitgliedstaat im Internet unentgeltlich verfügbar gemacht werden, auch wenn es in einem anderen Mitgliedstaat weiterhin urheberrechtlich geschützt ist (Rs. C-788/24).

EuGH, Pressemitteilung vom 09.07.2026 zum Urteil C-788/24 vom 09.07.2026

Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C‑788/24 | Anne Frank Fonds

Ein Werk, das gemeinfrei geworden ist, darf in einem Mitgliedstaat im Internet unentgeltlich verfügbar gemacht werden, auch wenn es in einem anderen Mitgliedstaat weiterhin urheberrechtlich geschützt ist.

Auf der Internetseite, auf der das Werk verfügbar gemacht wird, muss eine „wirksame“ technische Maßnahme verhindern, dass Internetnutzer, die sie von einem Mitgliedstaat aus aufrufen, in dem das Werk geschützt ist, darauf zugreifen können.

Anne Frank war zur Zeit der Besetzung der Niederlande durch Nazideutschland während des Zweiten Weltkriegs eine deutsch-jüdische Jugendliche, die mit ihrer Familie in Amsterdam lebte. Zwischen 1942 und 1944 hielt sie in ihrem Tagebuch, das ein Zeugnis über die Shoah liefert, ihren Alltag im Untergrund fest. Ihr Vater, Otto Frank, der einzige Überlebende der Familie, veröffentlichte 1947 die Schriften seiner Tochter. Anschließend gründete er 1963 den Anne Frank Fonds, eine Organisation, deren Ziel es ist, das soziale, pädagogische und kulturelle Erbe der Autorin weiterzuführen.

Seit dem Tod von Otto Frank ist der Anne Frank Fonds Inhaber der Urheberrechte an den Werken von Anne Frank. In den Niederlanden bleiben bestimmte Teile dieser Werke bis zum Jahr 2037 urheberrechtlich geschützt. In vielen anderen Ländern hingegen, darunter Belgien, sind die Urheberrechte bereits erloschen und die genannten Werke gemeinfrei geworden.

Zweck der 1957 gegründeten Anne Frank Stichting (Anne-Frank-Stiftung) ist insbesondere die Erhaltung des Hauses von Anne Frank in Amsterdam sowie die Verbreitung der Ideale, die der Welt im Tagebuch der Anne Frank hinterlassen wurden. Im September 2021 wurde auf Initiative dieser Stiftung und weiterer Einrichtungen1 eine wissenschaftliche Ausgabe der Manuskripte von Anne Frank in niederländischer Sprache unentgeltlich im Internet zur Verfügung gestellt. Der Zugriff auf diese Internetseite wurde jedoch durch ein Geoblocking-System beschränkt, das den Aufruf der Seite von Ländern aus verhindert, in denen die Manuskripte urheberrechtlich geschützt sind. Im Jahr 2021 beantragte der Anne Frank Fonds gerichtlich die Unterlassung dieser Verbreitung.

Der Oberste Gerichtshof der Niederlande, der in letzter Instanz mit diesem Rechtsstreit befasst ist, hat dem Gerichtshof Fragen vorgelegt. Er möchte wissen, ob das Unionsrecht2 eine solche Bereitstellung im Internet als „öffentliche Wiedergabe“ einstuft, wenn niederländische Internetnutzer das Geoblocking mittels eines Virtual Private Network (VPN) oder eines vergleichbaren Dienstes umgehen können.

In seinem heutigen Urteil entscheidet der Gerichtshof, dass ein Werk, das in bestimmten Mitgliedstaaten gemeinfrei geworden ist, auf einer Internetseite unentgeltlich veröffentlicht werden darf, auch wenn es in einem anderen Mitgliedstaat weiterhin urheberrechtlich geschützt ist. Dies gilt jedoch unter der Voraussetzung, dass die Seite eine geografische Sperrmaßnahme enthält, um den Zugriff auf diese Seite für Internetnutzer zu sperren, die sie von diesem letztgenannten Mitgliedstaat aus aufrufen. Diese Maßnahme kann, sofern sie dem neuesten Stand der Technik entspricht, als wirksam angesehen werden, auch wenn sie durch ein VPN oder einen vergleichbaren Dienst umgangen werden kann.

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ zwei kumulative Tatbestandsmerkmale vereint, nämlich eine Handlung der Wiedergabe eines Werkes sowie seine öffentliche Wiedergabe.

Ist ein Werk nur in bestimmten Mitgliedstaaten urheberrechtlich geschützt, während es in anderen Mitgliedstaaten gemeinfrei geworden ist, hat jede Person, die diese Situation kennt und das Werk erstmals unentgeltlich auf einer Internetseite veröffentlicht, darauf zu achten, dass das Werk ausschließlich den Internetnutzern zugänglich gemacht wird, die diese Seite von den Mitgliedstaaten aus aufrufen können, in denen das Werk gemeinfrei geworden ist. Andernfalls würde sie das Recht des Rechtsinhabers verletzen, jede öffentliche Wiedergabe zu erlauben oder zu verbieten.

Diese Person muss daher wirksame technische Maßnahmen ergreifen, um den Zugang zu der Internetseite zu beschränken. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass ein Geoblocking auf dem neuesten Stand der Technik eine solche wirksame technische Maßnahme darstellt, da es, auch wenn es mittels eines VPN umgangen werden kann, den freien und unentgeltlichen Zugang zu dem Werk in den Mitgliedstaaten, in denen es gemeinfrei geworden ist, nicht behindert und gleichzeitig die Interessen des Rechteinhabers in den Mitgliedstaaten wahrt, in denen das Werk noch geschützt ist.

Der Gerichtshof stellt ferner klar, dass, wenn es zu einer öffentlichen Wiedergabe eines Werks kommt, weil die geografische Sperre der Internetseite keine wirksame technische Maßnahme darstellt, die Verantwortung für die Wiedergabe bei der Person liegt, die das Werk im Internet verfügbar gemacht hat, und nicht beim Anbieter des VPN, das zur Umgehung dieser Sperre genutzt wurde.

Fußnoten

1Die Koninklijke Nederlandse Akademie van Wetenschappen (Königlich Niederländische Akademie der Wissenschaften) und die Vereniging voor Onderzoek en Ontsluiting van Historische Teksten (Vereinigung für die Erforschung und Erschließung historischer Texte).

2Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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Das DFB-Reglement für Spielervermittlung könnte unter eine Ausnahme vom Kartellverbot fallen

Der EuGH hat entschieden, dass das DFB-Reglement für Spielervermittlung unter bestimmten Voraussetzungen von der Ausnahme zum unionsrechtlichen Kartellverbot erfasst sein kann. Es müsse einem legitimen Gemeinwohlziel dienen sowie angemessen, erforderlich und verhältnismäßig sein. Dies muss nun der BGH prüfen (Az. C-428/23).

EuGH, Pressemitteilung vom 09.07.2026 zum Urteil C‑428/23 vom 09.07.2026

Die vom Gerichtshof entwickelte Ausnahme für Fälle, in denen mit einer Wettbewerbsbeschränkung ein dem Gemeinwohl dienendes legitimes Ziel verfolgt wird, kann unter bestimmten Voraussetzungen auf ein Regelwerk eines Sportverbands angewandt werden, das sich an Verbandsmitglieder wendet und die Inanspruchnahme von Leistungen verbandsfremder Unternehmen regelt.

Der Deutsche Fußball-Bund (DFB) erließ 2015 ein Reglement für Spielervermittlung. Dieses Reglement regelt die Inanspruchnahme der Dienste eines Vermittlers durch Spieler und Vereine für den Abschluss von Berufsspielerverträgen und Transfervereinbarungen.

Es sieht u. a. eine Registrierungspflicht für Vermittler und deren Unterwerfung unter diverse Statuten, Reglements und Ordnungen der Fédération Internationale de Football Association (FIFA), des DFB und der Deutschen Fußball Liga (DFL) vor, einschließlich der Unterwerfung unter die Verbandsgerichtsbarkeit. Es enthält ein Verbot der Beteiligung des Vermittlers bei der Hinvermittlung an zukünftigen Transfererlösen des Vereins sowie ein Provisionsverbot bei der Vermittlung Minderjähriger. Darüber hinaus schreibt es eine Pflicht zur Offenlegung von Vergütungen und Zahlungen an Vermittler vor. Schließlich sind bei Verstößen gegen das Reglement Sanktionen vorgesehen.

Ein deutsches Unternehmen, dessen Gründer und eine österreichische Gesellschaft, die im Bereich der Spielervermittlung tätig sind, erhoben vor deutschen Gerichten Klage gegen das Reglement und machten geltend, dass es gegen das unionsrechtliche Kartellverbot verstoße.

Der deutsche Bundesgerichtshof hat dem Gerichtshof hierzu Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Er möchte wissen, ob ein solches Reglement unter die Ausnahme vom Kartellverbot fallen kann, die der Gerichtshof für Fälle entwickelt hat1, in denen mit einer Wettbewerbsbeschränkung ein dem Gemeinwohl dienendes legitimes Ziel verfolgt wird.

Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Ausnahme unter bestimmten Voraussetzungen auf das Regelwerk eines Sportverbands angewandt werden kann, das sich wie das in Rede stehende Reglement an Verbandsmitglieder wendet und die Inanspruchnahme von Leistungen verbandsfremder Unternehmen, wie z. B. Spielervermittler, regelt2.

Dass ein von einem Verband wie dem DFB erlassenes Regelwerk bestimmte Auswirkungen nicht nur auf seine Mitglieder, sondern auch auf verbandsfremde Unternehmen entfaltet, die Beziehungen zu den Verbandsmitgliedern unterhalten, kann nämlich für die Verfolgung eines oder mehrerer dem Gemeinwohl dienender legitimer Ziele, die als solche keinen wettbewerbswidrigen Charakter haben, erforderlich sein.

Dies kann u. a. dann der Fall sein, wenn ein Sportverband zur Erreichung solcher Ziele ein Regelwerk erlässt, das Auswirkungen auf das von ihm regulierte und kontrollierte „Ökosystem“ haben kann.

Im Bereich des Profi- und Halbprofi-Fußballs müssen verschiedene Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern wie Vereine, nationale Verbände, Spieler und Vermittler interagieren und in gewissem Umfang zusammenarbeiten, um die Lebensfähigkeit des Fußballs und seine Attraktivität für die Fans und Zuschauer zu gewährleisten. Wenn nämlich die Spiele und Turniere als Endprodukt nicht hinreichend attraktiv wären und nicht auf angemessene Weise ausgestrahlt würden, würde sich das für alle diese Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern negativ auswirken.

Allerdings ist zwingend konkret sicherzustellen, dass ein solches Regelwerk zum einen nicht als Vereinbarung von Unternehmen oder als Beschluss einer Unternehmensvereinigung eingestuft werden kann, die bzw. der eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckt, und zum anderen durch die Verfolgung eines dem Gemeinwohl dienenden legitimen Ziels gerechtfertigt ist, hinsichtlich dessen es angemessen, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinn ist. Im vorliegenden Fall ist es Sache des Bundesgerichtshofs, festzustellen, ob das beanstandete Regelwerk des DFB alle Voraussetzungen für die Anwendung dieser Ausnahme erfüllt.

Diese Voraussetzungen sind nicht notwendigerweise im Hinblick auf jede einzelne Regelung des fraglichen Regelwerks zu beurteilen, sondern im Hinblick auf Regelungskomplexe, mit denen ein gesondertes Ziel verfolgt wird oder die eine gesonderte Wirkung entfalten.

Fußnoten

1In den Urteilen vom 19. Februar 2002, Wouters u. a., C‑309/99 (siehe auch Pressemitteilung Nr. 15/02), und vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission, C‑519/04 P (siehe auch Pressemitteilung Nr. 65/06).

2Zuvor stellt der Gerichtshof fest, dass das in Rede stehende Reglement in den Anwendungsbereich des Kartellverbots (Art. 101 AEUV) fallen kann. Insbesondere gehört es nicht zu den speziellen Regelungen, die nichts mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit zu tun haben, da sie zum einen ausschließlich aus nichtwirtschaftlichen Gründen aufgestellt wurden und sich zum anderen auf Fragen beziehen, die nur den Sport als solchen betreffen. Darüber hinaus kann der DFB sowohl auf den Märkten für Sporttickets, Sponsoring oder Merchandising als auch auf den ihnen vorgelagerten Märkten, wie denen für die Anwerbung von Spielern und Trainern oder für Vermittlungsdienste beim Transfer von Profispielern und -trainern von einem Verein zu einem anderen, als Unternehmensvereinigung angesehen werden.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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