Gesetz zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts

Die Reform des Versorgungsausgleichsrechts soll eine gerechte Teilhabe an dem in der Ehe erworbenen Vorsorgevermögen gewährleisten. Zugleich sollen mit dem Gesetzentwurf des BMJV einige Regelungen des Versorgungsausgleichsrechts anwenderfreundlich weiterentwickelt werden.

BMJV, Mitteilung vom 09.07.2026

Wird eine Ehe geschieden, sind die gemeinschaftlich in der Ehe erworbenen Vorsorgeanrechte zwischen den Eheleuten gerecht zu teilen, insbesondere die Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung und aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge. Dabei sind die Versorgungsträger so wenig wie möglich zu belasten. Das geltende Versorgungsausgleichsrecht wird diesen Anforderungen in einigen Punkten nicht gerecht.

Die Reform des Versorgungsausgleichsrechts soll daher eine gerechte Teilhabe an dem in der Ehe erworbenen Vorsorgevermögen gewährleisten. Zugleich sollen einige Regelungen des Versorgungsausgleichsrechts anwenderfreundlich weiterentwickelt werden:

  • Für übergangene Anrechte soll der schuldrechtliche Ausgleich eröffnet werden.
  • Betriebliche Anrechte insbesondere eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers, die auf eine Kapitalleistung gerichtet sind, werden in den Versorgungsausgleich einbezogen.
  • Das Entstehen von Splitteranrechte wird durch eine Änderung der Regelungen zu den geringfügigen Anrechten vermieden.
  • Weitere Anpassungen und Ergänzungen im Versorgungsgleichrecht und im Verfahrensrecht sorgen für mehr Klarheit und Anwenderfreundlichkeit.
  • Im Verfahrensrecht wird der frühestmögliche Zeitpunkt für einen Antrag auf Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung praxisgerecht vorverlegt.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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Gesetz zur Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete

Der vorliegende Referentenentwurf des BMJV schlägt Maßnahmen vor, mit denen den weiterhin bestehenden großen Herausforderungen auf dem Mietwohnungsmarkt begegnet werden soll.

BMJV, Mitteilung vom 09.07.2026

Der vorliegende Referentenentwurf schlägt Maßnahmen vor, mit denen den weiterhin bestehenden großen Herausforderungen auf dem Mietwohnungsmarkt begegnet werden soll.

Um der Mietpreisbremse mehr Geltung zu verschaffen, den Markt für langfristig anzumietende Wohnungen zu erweitern und so Mietende finanziell zu entlasten, soll die Ausnahme von Mieterschutzvorschriften bei der Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch durch eine klare zeitliche Grenze von sechs Monaten rechtssicherer ausgestaltet werden. Unter bestimmten Voraussetzungen soll diese auf insgesamt acht Monate verlängert werden können. Zudem soll künftig ausdrücklich geregelt werden, dass grundsätzlich nur ein am Zeitwert der Möbel orientierter Möblierungszuschlag verlangt werden kann. Hierfür soll eine klare Berechnungsmethode vorgesehen werden. Darüber hinaus soll für voll möblierte Wohnungen grundsätzlich eine Pauschale von 10 Prozent der Nettokaltmiete angesetzt werden können. Über diesen Zuschlag sollen Vermietende künftig verpflichtend Auskunft erteilen. Erfolgt dies nicht, soll die Wohnung jedenfalls vorübergehend als unmöbliert vermietet gelten.

Um im Fall starker Preissteigerungen Mietende mit Indexmietverträgen besser vor finanzieller Überforderung zu schützen, sollen in angespannten Wohnlagen Indexmietsteigerungen begrenzt werden. Oberhalb einer Grenze von 3,0 Prozent jährlich sollen sie nur noch zur Hälfte mieterhöhend geltend gemacht werden können werden.

Wenn die Mietforderungen der Vermieterin oder des Vermieters durch Nachzahlung vollständig beglichen werden, sollen Mietende künftig auch bei einer ordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzugs ihre Wohnung behalten können. Daher werden die mieterschützenden Regelungen, die für die außerordentliche fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs gelten, insbesondere die sogenannte Schonfrist, einmalig auf die ordentliche Kündigung übertragen.

Um gerade auch private Kleinvermietende zu entlasten und zu gewährleisten, dass das in § 559c des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehene vereinfachte Verfahren auch in Zukunft in Fällen kleinerer Modernisierungsmaßnahmen zur Anwendung kommen kann, soll eine deutliche Anhebung der Wertgrenze auf 20.000 Euro erfolgen.

Zudem sind Anpassungen im Nachgang zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz und zur Novelle des Gebäudeenergiegesetzes vorgesehen. Letztlich sollen Unsicherheiten bei der Erhebung von Daten im Rahmen der Erstellung von Mietspiegeln und bei der mietrechtlichen Bewertung der Veräußerung von Eigentumsanteilen an eine Miteigentümerin oder einen Miteigentümer beseitigt werden.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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Bundesrat billigt Reform der gesetzlichen Krankenkassen

Nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat am 10. Juli 2026 das Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gebilligt. Ein Antrag, den Vermittlungsausschuss anzurufen, fand keine Mehrheit.

Bundesrat, Mitteilung vom 10.07.2026

Wenige Stunden nach Verabschiedung im Bundestag hat der Bundesrat am 10. Juli 2026 das Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gebilligt. Ein Antrag, den Vermittlungsausschuss anzurufen, fand keine Mehrheit. Das Gesetz enthält zahlreiche Maßnahmen, die laut Bundesregierung eine Grundlage für stabile Finanzen in der gesetzlichen Krankenversicherung schaffen sollen.

Ausgaben reduzieren

Die Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung seien in den vergangenen Jahren stark gewachsen, was zu einem erheblichen Anstieg der Beitragssätze geführt habe, begründet die Bundesregierung ihr Gesetz. Bereits 2027 sei von einer Deckungslücke in Höhe von 15,3 Milliarden Euro auszugehen. Bis 2030 könne die Lücke auf rund 40 Milliarden Euro ansteigen. Um die Beiträge zu stabilisieren, müssten die Ausgaben reduziert werden, um sie in Einklang mit den Einnahmen zu bringen.

Finanzierungsbeitrag für Grundsicherungsempfänger

Das Gesetz sieht nun vor, dass der Bund seinen Finanzierungsbeitrag für die Gesundheitsversorgung der Grundsicherungsempfänger dauerhaft um 750 Mio. Euro pro Jahr erhöht. So beträgt der Anteil im Jahr 2027 eine Milliarde Euro und steigt danach jährlich. Im Jahr 2031 liegt der Finanzierungsbeitrag dann bei 2,75 Milliarden Euro. Die im Regierungsentwurf vorgesehene Absenkung des Bundeszuschusses wurde im Bundestag reduziert. Statt wie ursprünglich geplant zwei Milliarden Euro jährlich beträgt die Absenkung für 2027 1,35 Milliarden Euro, ab 2028 dann 1,55 Milliarden Euro.

Obergrenze für Kostenanstieg in Krankenhäusern

Für die Jahre 2027 bis 2029 gilt für die Krankenhäuser die gleiche Obergrenze für den Kostenanstieg wie für andere Leistungsbereiche (Grundlohnrate minus 1 Prozentpunkt). Ab 2030 soll der Orientierungswert oder, wenn sie darunter liegt, die Grundlohnrate maßgeblich sein.

Entwicklung der Personalbemessung im Krankenhaus

Die Krankenhäuser werden über eine sogenannte Generalnorm gesetzlich verpflichtet, in allen Bereichen für eine Personalbesetzung zu sorgen, die für eine gute Qualität der Leistungen erforderlich ist. Im parlamentarischen Verfahren wurde jedoch von einer verpflichtenden Anwendung der Personalbemessungsinstrumente für die Pflege sowie für den ärztlichen Bereich Abstand genommen.

Änderungen bei der Familienversicherung

Bei der Familienversicherung wird für mitversicherte Partner ab dem Jahr 2028 ein zusätzlicher Beitrag in Höhe von 2,5 Prozent des Einkommens des erwerbstätigen Partners erhoben. Dies betrifft allerdings nicht Kinder und Eltern von Kindern unter zwölf Jahren. Darüber hinaus bleiben Ehegatten und Lebenspartner mit Pflegegrad 3, 4 oder 5 sowie mit einem Rentenanspruch wegen voller Erwerbsminderung oder als nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die Grundsicherung beziehen, beitragsfrei mitversichert.

Abschlagserhöhungen bei Arzneimitteln

Im Arzneimittelbereich wird der Herstellerabschlag, also der Rabatt, den Pharmaunternehmen bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Medikamente an gesetzlich Versicherte gewähren müssen, erhöht.

Kieferorthopädische Leistungen

Um eine regionale Unterversorgung in der kieferorthopädischen Versorgung zu vermeiden, sollen künftig Zahnärzte, die einen mit der Fachzahnarztqualifikation gleichwertigen Abschluss vorweisen können oder über anerkannte praktische Erfahrung in der kieferorthopädischen Behandlung verfügen, weiterhin kieferorthopädische Leistungen durchführen und abrechnen können. Eine genaue Definition der gleichwertigen Qualifikationen wird von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen festgelegt.

Keine Leistungen für Homöopathie

Ausgaben müssen künftig einen für Versicherte nachweisbaren Nutzen haben. Kosten für homöopathische und anthroposophische Mittel sowie Cannabis-Blüten werden nicht mehr übernommen.

Wie es weitergeht

Das parlamentarische Verfahren ist nun abgeschlossen. Das Gesetz tritt zu einem großen Teil am Tag nach der Verkündung in Kraft. Für einzelne Punkte gelten hingegen andere Zeitpunkte des Inkrafttretens.

Quelle: Bundesrat

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Bundestag beschließt Heizungsgesetz-Novelle

Der Deutsche Bundestag hat am 10.07.2026 in 2./3. Lesung die Novelle des Heizungsgesetzes beschlossen, mit der u. a. der Weiterbetrieb und Neueinbau von Öl- und Gasheizungen langfristig möglich bleiben soll.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 10.07.2026

Der Bundestag hat am Freitag, 10. Juli 2026, die Novelle des Heizungsgesetzes beschlossen, mit der unter anderem der Weiterbetrieb und Neueinbau von Öl- und Gasheizungen langfristig möglich bleiben soll.

In namentlicher Abstimmung votierten 322 Abgeordnete für den entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich (21/6278, 21/6565, 21/7010). 272 Parlamentarier stimmten gegen das Gesetz. Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hatte im parlamentarischen Verfahren noch Änderungen am Ursprungsentwurf vorgenommen (21/7009).

Entschließung angenommen

Angenommen wurde zudem eine Entschließung, mit der die Bundesregierung aufgefordert wird, sich auf europäischer Ebene für eine „grundlegende Vereinfachung“ der EU-Gebäuderichtlinie einzusetzen. Die Richtlinie soll zu Verbesserungen der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden führen, ziehe aber neue Bürokratie nach sich, so der Entschließungstext.

Ein Entschließungsantrag (21/7071), den die AfD-Fraktion zur dritten Lesung vorgelegt hatte, fand gegen die Stimmen aller übrigen Fraktionen des Hauses keine Mehrheit. Die Fraktion drang auf die Aufhebung des Gebäudeenergiegesetzes und des Gebäudemodernisierungsgesetzes.

Anträge von Grünen und Linken abgelehnt

Abgelehnt mit den Stimmen von CDU/CSU, AfD und SPD wurden hingegen Anträge der Fraktion Die Linke mit den Titeln „Für das Recht auf Heizen – Bezahlbar und erneuerbar“ (21/3910) und „Heizkostendeckel sofort einführen und Gasausstieg ermöglichen“ (21/6019) sowie ein Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen mit dem Titel „Heizkostenfalle verhindern – Klima und Mieterinnen und Mieter schützen, Energieunabhängigkeit stärken“ (21/6006).

Für den letztgenannten Antrag stimmte auch Die Linke. Die Grünen enthielten wiederum sich bei den Abstimmungen über die Linken-Anträge. Auch hierzu hatte der Wirtschaftsausschuss Beschlussempfehlungen abgegeben (21/7009, 21/7008).

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz will die Bundesregierung das Heizungsgesetz der Vorgängerregierung (Gebäudeenergiegesetz, 20/6875) grundlegend verändern. Zwar soll der Weiterbetrieb und Neueinbau von Öl- und Gasheizungen langfristig möglich bleiben. Allerdings müssen Brennstoffe für Heizungen ab 2045 komplett klimaneutral sein. Die eingesetzten Brennstoffe sollen sukzessive klimafreundlicher werden. Ab 2029 soll dem Gas oder Öl ein verbindlicher Bioanteil beigemischt werden (sog. Biotreppe).

Gleichzeitig soll der Hochlauf von Biomethan, biogenem Flüssiggas, Bioöl und Wasserstoff ab dem Jahr 2028 durch eine moderate Grüngas-/Grünheizöl-Quote unterstützt werden. Die zentralen Vorgaben des Gebäudemodernisierungsgesetzes sollen im Jahr 2030 im Hinblick auf ihren Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele für den Gebäudesektor evaluiert werden.

Um das zu ermöglichen, will die Bundesregierung bis Ende dieses Jahres ein weiteres Gesetz vorlegen. Als Ausgleich sollen neu eingebaute Gas- und Ölheizungen ab 2029 zu steigenden Anteilen mit Biogas oder Bioöl (Biotreppe) betrieben werden.

(…)

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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Illegales Wochenendhaus – Kein Notwegerecht für die Zufahrt

Wer sein Grundstück mit dem Auto nur über den Privatweg eines Nachbarn erreichen kann, hat nicht automatisch Anspruch auf ein Notwegerecht. Voraussetzung ist lt. LG Landau u. a., dass die beabsichtigte Nutzung des Grundstücks rechtmäßig ist (Az. 4 O 121/25).

LG Landau, Mitteilung vom 10.07.2026 zum Urteil 4 O 121/25 vom 12.03.2026 (nrkr)

Wer sein Grundstück mit dem Auto nur über den Privatweg eines Nachbarn erreichen kann, hat nicht automatisch Anspruch auf ein Notwegerecht. Voraussetzung ist unter anderem, dass die beabsichtigte Nutzung des Grundstücks rechtmäßig ist.

Eine Eigentümerin eines dauerhaft zum Wohnen genutzten Wochenendhauses in Burrweiler verlangte von ihrem Nachbarn, ihr die Zufahrt über dessen Grundstück mit dem Auto zu gestatten. Außerdem sollte das Fahrrecht dauerhaft durch eine Eintragung im Grundbuch abgesichert werden.

Damit hatte sie vor Gericht keinen Erfolg.

Nach Auffassung der 4. Zivilkammer scheiterte ein Notwegerecht bereits daran, dass das Wochenendhaus rechtswidrig erweitert worden war. Bereits Jahre zuvor hatte die zuständige Bauaufsichtsbehörde einen entsprechenden Änderungsantrag abgelehnt, weil das Gebäude erheblich von den genehmigten Bauplänen abwich und dadurch seinen Charakter als Wochenendhaus verloren hatte.

Die Klägerin machte geltend, die Bauaufsichtsbehörde habe ihr signalisiert, gegen die bestehende Bebauung nicht einzuschreiten. Das genügte dem Gericht jedoch nicht. Eine bloße passive Duldung reiche nicht aus. Erforderlich sei vielmehr eine eindeutige und verbindliche Erklärung der Behörde, den rechtswidrigen Zustand aktiv zu dulden.

Auch der Umstand, dass der Weg möglicherweise seit Jahrzehnten genutzt worden war, half der Klägerin nicht weiter. Nach Auffassung des Gerichts entsteht allein durch eine langjährige Nutzung kein Gewohnheitsrecht, das den Grundstückseigentümer zur Duldung der Durchfahrt verpflichtet.

Die Entscheidung verdeutlicht: Ein Notwegerecht besteht nicht schon deshalb, weil ein Grundstück mit dem Auto nur schwer erreichbar ist. Wer sich darauf beruft, muss auch nachweisen können, dass die beabsichtigte Nutzung seines Grundstücks mit der Rechtsordnung im Einklang steht.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin hat gegen die Entscheidung Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht eingelegt.

Hinweis zur Rechtslage

§ 917 BGB Notweg

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

Quelle: Landgericht Landau in der Pfalz

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Umstrittene Absenkung der Vergütung für psychotherapeutische Leistungen: Kassenärztliche Bundesvereinigung obsiegt im Eilverfahren

Im Streit um die Absenkung der Vergütung für psychotherapeutische Leistungen hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) einen vorläufigen Erfolg erzielen können: Durch Eilbeschluss hat das LSG Berlin-Brandenburg die sofortige Vollziehung des umstrittenen Beschlusses des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 11. März 2026 ausgesetzt (Az. L 7 KA 11/26 KL ER).

LSG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 09.07.2026 zum Beschluss L 7 KA 11/26 KL ER vom 09.07.2026 (rkr)

Im Streit um die Absenkung der Vergütung für psychotherapeutische Leistungen hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) einen vorläufigen Erfolg erzielen können: Durch Eilbeschluss vom heutigen Tage hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg die sofortige Vollziehung des umstrittenen Beschlusses des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 11. März 2026 ausgesetzt (Beschluss vom 9. Juli 2026, L 7 KA 11/26 KL ER).

Mit diesem Beschluss hatte der Erweiterte Bewertungsausschuss mit Wirkung vom 1. April 2026 eine Absenkung der Vergütung für psychotherapeutische Therapiestunden um 4,5 Prozent verfügt. Hiergegen hat die KBV als Sachwalterin auch der Interessen der Psychotherapeutinnen und -therapeuten eine Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist; zugleich hat die KBV um Eilrechtsschutz nachgesucht, der nun gewährt wurde und zur Folge hat, dass von der Honorarabsenkung kein Gebrauch gemacht werden darf, solange nicht rechtskräftig über die Klage entschieden ist.

Der Beschluss basiert auf zwei Erwägungen:

Erstens: Die Entscheidung, dass die Psychotherapeutenvergütung zu kürzen sei, basiert auf der Annahme, dass der für eine voll ausgelastete psychotherapeutische Praxis erzielbare Umsatz im Jahre 2026 deutlich höher liege als der Umsatz einer typischen fachärztlichen Praxis. Das LSG hat erhebliche rechtliche Bedenken an der Methodik der vorgenommenen Vergleichsrechnung formuliert. Denn für die Vergleichsgruppe der Fachärzte seien Abrechnungszahlen des Jahres 2024 zugrunde gelegt worden, während der erzielbare Umsatz einer psychotherapeutischen Praxis auf Basis des Jahres 2026 errechnet worden sei. Das führe zu einer Verzerrung, denn in den Jahren 2025 und 2026 sei es zu erheblichen Steigerungen des sog. Orientierungswerts gekommen, einer für die Leistungsvergütung erheblichen Rechengröße. Ein 1:1-Vergleich von Umsätzen des Jahres 2024 auf der einen und des Jahres 2026 auf der anderen Seite sei nicht valide.

Zweitens: Unabhängig davon hat das LSG die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet, weil der Erweiterte Bewertungsausschuss kein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung seines Beschlusses dargelegt habe. Die sog. Vollziehungsanordnung sei nur von dem Willen getragen gewesen, der Klage eben keine aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen. Rechtsdogmatisch genüge dies nicht. Auch sonst sei ein besonderes Vollziehungsinteresse nicht erkennbar. Sofern es zwischenzeitlich aufgrund des Ergebnisses des Eilverfahrens für einige Quartale zu Überzahlungen komme, weil am Ende die Klage ggf. rechtskräftig abgewiesen werde, stehe es den Kassenärztlichen Vereinigungen offen, solche Überzahlungen rückgängig zu machen; hierfür müssten sie nur die ab dem Quartal II/26 ergehenden Honorarbescheide unter entsprechende Vorbehalte stellen.

Der Beschluss ist rechtskräftig. Wann über die Klage in der Hauptsache entschieden wird, ist noch offen.

Zum Hintergrund

Die Vergütung psychotherapeutischer Leitungen ist seit Jahrzehnten Gegenstand juristischer Auseinandersetzungen. Im Ergebnis haben diese zu einer deutlichen Verbesserung der Vergütung geführt, insbesondere auf der Basis der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. In der Folge dieser Rechtsprechung hat der Gesetzgeber mit § 87 Abs. 2c Satz 8 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) folgende Regelung getroffen, in deren Rahmen der vorliegende Rechtsstreit zu entscheiden war: „Die Bewertungen für psychotherapeutische Leistungen haben eine angemessene Höhe der Vergütung je Zeiteinheit zu gewährleisten.“

Der Erweiterte Bewertungsausschuss besteht aus Vertretern der KBV sowie des GKV-Spitzenverbandes sowie einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern. Er wird nach Art einer Schiedsstelle tätig, sofern sich die Ärzte- und die Kassenseite – wie hier – im (einfachen) Bewertungsausschuss nicht über die Vergütung vertragsärztlicher und -psychotherapeutischer Leistungen einigen können.

Quelle: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg

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Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit: Neuerungen zu A1-Bescheinigungen

Das EU-Parlament hat am 07.07.2026 eine zuvor mit dem Rat erzielte Einigung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009) bestätigt. Der Rat muss die Einigung noch formell annehmen, bevor sie im EU-Amtsblatt veröffentlicht werden kann.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 10.07.2026

Das EU-Parlament hat am 07.07.2026 eine zuvor mit dem Rat erzielte Einigung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009) bestätigt. Im nächsten Schritt muss der Rat die Einigung noch formell annehmen, bevor sie im EU-Amtsblatt veröffentlicht werden kann. Der überwiegende Teil der neuen Regelungen soll 24 Monate nach Inkrafttreten angewandt werden (voraussichtlich ab 2028).

Die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit stellt sicher, dass EU-Bürgerinnen und -Bürger ihre Sozialversicherungsansprüche bei Umzügen oder bei Erwerbstätigkeit innerhalb der EU übertragen können.

Ziel der Reform ist es, die Rechtsvorschriften klarer zu fassen und ihre Durchsetzung zu verbessern. Neben Anpassungen bei Arbeitslosen-, Familien- und Pflegeleistungen enthält die überarbeitete Verordnung auch wichtige Neuerungen zu A1-Bescheinigungen im Zusammenhang mit Geschäftsreisen und Entsendungen in der EU.

Künftig soll für Geschäftsreisen – wie etwa die Teilnahme an Konferenzen, Schulungen oder Geschäftstreffen – oder Geschäftstätigkeiten von bis zu drei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen keine A1-Bescheinigung mehr erforderlich sein. Der Bausektor ist hiervon ausgenommen.

Gleichzeitig bleibt der Arbeitgeber verantwortlich, die erforderlichen Nachweise zu erbringen und den betroffenen Personen zur Verfügung zu stellen, wenn sie in einem anderen EU-Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausüben. Diese Nachweise können sowohl in Papierform als auch elektronisch vorgelegt werden. Wird – wie im Falle von Geschäftsreisen – keine A1-Bescheinigung ausgestellt, muss der Arbeitgeber auf Ersuchen des Trägers des EU-Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, einen Nachweis für die Ausnahmeregelung vorlegen.

Vorabmeldung bei Entsendungen

Bei Entsendungen in einen anderen EU-Mitgliedstaat für einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten ist der Arbeitgeber verpflichtet, den zuständigen Träger des Herkunftsmitgliedstaates vorab zu informieren und eine A1-Bescheinigung zu beantragen. Zur Vermeidung von Betrug wird künftig vorausgesetzt, dass der entsandte Arbeitnehmer zuvor mindestens drei Monate dem Sozialversicherungssystem des Heimatlandes angehört hat. Nach Ablauf einer Entsendung muss zudem eine Unterbrechung von mind. zwei Monaten eingehalten werden, bevor der Entsendezeitraum für dieselbe Person und denselben EU-Mitgliedstaat verlängert werden kann. In bestimmten Fällen können Ausnahmen gewährt werden.

Werden die Pflichten zur rechtzeitigen Unterrichtung des zuständigen Trägers und zur vorherigen Beantragung der A1-Bescheinigung nicht eingehalten, können die EU-Mitgliedstaaten angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen gegen den Arbeitgeber (oder wenn keine abhängige Beschäftigung vorliegt, die betroffene Person selbst) ergreifen.

Digitalisierung und Datenaustausch

Die überarbeitete Verordnung legt einen Fokus auf die stärke Nutzung digitaler Lösungen. Die EU-Mitgliedstaaten werden verpflichtet, den Einsatz moderner Technologien beim Austausch von Sozialversicherungsdaten schrittweise auszubauen und den Informationsaustausch zwischen den Trägern weiter zu vereinfachen.

Insbesondere das System für den europäischen elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten (EESSI) kann dazu beitragen, das Verfahren und die Einhaltung der Regelungen zur Vorabmeldung zu vereinfachen. Auch die Digitalisierung der Beantragung und Ausstellung von Sozialversicherungsbescheinigungen ist ein weiterer Schritt, um eine grenzübergreifende Überprüfung in Echtzeit zu ermöglichen.

Die EU-Kommission und die EU-Mitgliedstaaten treiben u. a. im Rahmen der Initiative zum Europäischen Sozialversicherungsausweis die digitale Interaktion zwischen Behörden und Einzelpersonen voran. Des Weiteren bieten die europäischen Brieftaschen für die digitale Identität erhebliches Potenzial für eine sichere und benutzerfreundliche Identifizierung und Verifizierung.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Länder billigen Gesetz zur KI-Aufsicht in Deutschland

Das Gesetz zur Durchführung der Verordnung über künstliche Intelligenz hat am 10.07.2026 den Bundesrat passiert.

Bundesrat, Mitteilung vom 10.07.2026

Das Gesetz zur Durchführung der Verordnung über künstliche Intelligenz hat am 10. Juli 2026 den Bundesrat passiert. Ein Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses fand keine Mehrheit.

Bundesnetzagentur als zentrale Marktüberwachungsbehörde

Das Gesetz setzt die europäische Verordnung über Künstliche Intelligenz um, die einen einheitlichen Rechtsrahmen für die Entwicklung und Nutzung von Systemen künstlicher Intelligenz (KI) in der Europäischen Union bildet. Es legt vor allem fest, welche Behörden in Deutschland die europäischen Regelungen umsetzen sollen. Eine zentrale Rolle kommt dabei der Bundesnetzagentur zu, die im Wesentlichen als Marktüberwachungsbehörde für die Einhaltung der KI-Verordnung zuständig ist. Bei ihr wird ein Koordinierungs- und Kompetenzzentrum eingerichtet, um mit anderen öffentlichen Stellen zusammenzuarbeiten und als Ansprechpartner für europäische Institutionen zu fungieren. Dadurch werde die KI-Expertise zentral gebündelt und ressourcenschonend bei Bedarf den bestehenden Behörden zur Verfügung gestellt, so die Bundesregierung. Ausgenommen von der Marktüberwachung durch die Bundesnetzagentur sind jedoch die KI-Systeme der öffentlichen Stellen der Länder und Kommunen.

Anlauf- und Beschwerdestelle

Die Bundesnetzagentur soll darüber hinaus als zentrale Anlauf- und Beschwerdestelle für Bürgerinnen und Bürger dienen. Deren Beschwerden über mögliche Verstöße gegen Vorschriften zur künstlichen Intelligenz werden an die zuständige Marktüberwachungsbehörde weitergeleitet. Darüber hinaus soll die Bundesnetzagentur Informationsangebote bereitstellen, Beratungsleistungen organisieren und mindestens ein sogenanntes KI-Reallabor einrichten und betreiben, in dem neue Anwendungen unter Aufsicht getestet werden können. Auf diese Weise solle insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen der Zugang zu KI-Innovationen erleichtert werden.

Wie es weitergeht

Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden. Es tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Quelle: Bundesrat

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Recht auf Reparatur passiert den Bundesrat

Das Gesetz zur Förderung der Reparatur von Waren hat am 10. 07.2026 den Bundesrat passiert. Im parlamentarischen Verfahren war es um Regelungen zur Vorsorgeverfügung ergänzt worden.

Bundesrat, Mitteilung vom 10.07.2026

Das Gesetz zur Förderung der Reparatur von Waren hat am 10. Juli 2026 den Bundesrat passiert. Im parlamentarischen Verfahren war es um Regelungen zur Vorsorgeverfügung ergänzt worden.

Neue Pflichten für Hersteller

Das Gesetz setzt eine EU-Richtlinie um, mit dem Ziel, die Reparatur und Wiederverwendung von Waren zu fördern. Hersteller bestimmter Waren müssen diese auf Verlangen des Käufers reparieren und über diese Möglichkeit informieren. Sie dürfen keine Technik verbauen, durch die eine Reparatur erschwert oder verhindert wird. Lässt sich eine Ware nicht reparieren, obwohl das vernünftigerweise zu erwarten wäre, stellt auch das einen Sachmangel dar.

Außerdem müssen sie Ersatzteile und zur Reparatur geeignete Werkzeuge zu einem angemessenen Preis anbieten, der nicht von der Reparatur abschreckt, damit der Verbraucher die Reparatur selbst in die Hand nehmen kann.

Verlängerte Gewährleistungsfrist

Die neuen Regeln sollen Verbrauchern Anreize bieten, defekte Produkte reparieren zu lassen, anstatt sie wegzuwerfen. Entscheidet sich der Käufer gegenüber dem Hersteller für eine Reparatur statt eines Neugerätes, verlängert sich die bestehende Gewährleistungsfrist um ein weiteres Jahr. Darüber hinaus sollen Verbraucher für die Dauer der Reparatur ein Ersatzgerät erhalten können.

Vorsorgeverfügungen ins Vorsorgeregister

Der Bundestag hatte im parlamentarischen Verfahren Regelungen zur Vorsorgeverfügung in das Gesetz aufgenommen. Vorsorgeverfügungen sollen künftig selbst in das Zentrale Vorsorgeregister eingetragen werden. Bisher ist dort nur ersichtlich, ob eine solche Verfügung erstellt wurde.

Der Bundesrat stimmte am 10. Juli 2026 außerdem Änderungen bei der Vorsorgeregister-Verordnung zu, mit der die neuen Regeln umgesetzt werden.

Wie es weitergeht

Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden. Die Regeln zum Recht auf Reparatur treten am Tag nach der Verkündung in Kraft, die Vorschriften zum Vorsorge-Register hingegen am 1. Oktober 2026.

Quelle: Bundesrat

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Bundestag verabschiedet GKV-Finanzreform

Nach heftigen Kontroversen und umfassenden Änderungen im Gesundheitsausschuss hat der Bundestag die von der Bundesregierung vorgelegte Finanzreform der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) am 10.07.2026 in 2./3. Lesung gebilligt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 10.07.2026

Nach heftigen Kontroversen und umfassenden Änderungen im Gesundheitsausschuss hat der Bundestag die von der Bundesregierung vorgelegte Finanzreform der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gebilligt. Mit der Reform soll das Defizit in der GKV für 2027 und die Folgejahre möglichst ausgeglichen werden.

In namentlicher Abstimmung votierten am Freitag, 10. Juli 2026, 319 Abgeordnete für den entsprechenden Gesetzentwurf (21/6130, 21/6559, 21/7023), 286 stimmten dagegen, vier enthielten sich.

Entschließungen angenommen

Mit der Koalitionsmehrheit angenommen wurde zudem eine Entschließung (21/7016), die sich auf psychische Erkrankungen und die psychotherapeutische Versorgung bezieht. Einschränkungen in der Versorgung würden zu erheblichen finanziellen Mehrbelastungen der gesetzlich Versicherten in der Zukunft führen, heißt es darin an die Adresse der Bundesregierung, die nun aufgefordert ist, gesetzlich nachzusteuern.

Nachjustieren soll sie laut einem weiteren Entschließungsantrag (21/7063) auch bei den gesetzlichen Rahmenbedingungen für die klinische Forschung und die Pharmaindustrie in Deutschland, die mit der Reform einen zusätzlichen Herstellerabschlag leisten muss.

Zur Abstimmung standen und stehen zur Stunde noch eine Reihe von Änderungs- und Entschließungsanträge sowie regulären Anträgen aus den Reihen der Oppositionsfraktionen.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Die dramatische Finanzlage der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) habe in den vergangenen Jahren zu historisch starken Anstiegen der Zusatzbeitragssätze geführt, schrieb die Regierung in ihrem Gesetzentwurf. Hauptursache sei die Ausgabenentwicklung. Bereits 2027 sei von einer Deckungslücke in Höhe von 15,3 Milliarden Euro auszugehen. Bis 2030 könne die Lücke auf rund 40 Milliarden Euro ansteigen, heißt es im Gesetzentwurf.

Zur Stabilisierung der Beiträge müssten die hohen Zuwächse bei den Ausgaben in Einklang mit den Einnahmen gebracht werden (einnahmenorientierte Ausgabenpolitik). Daher liege der Fokus auf der Reduktion der Ausgabendynamik. Die GKV soll 2027 durch Mehreinnahmen und Minderausgaben in Höhe von 16,3 Milliarden Euro entlastet werden, im Jahr 2030 um bis zu 38,1 Milliarden Euro.

Begrenzung der Vergütungsanstiege

Kostenintensive Sondervergütungen und Doppelfinanzierungen sollen abgeschafft werden. Die jährlichen Vergütungsanstiege sollen in sämtlichen Leistungsbereichen sowie in der Verwaltung auf die tatsächlichen Kostensteigerungen oder auf die Grundlohnrate (durchschnittliche prozentuale Steigerung der beitragspflichtigen Einnahmen) begrenzt werden. Dabei soll in den Jahren 2027 bis 2029 ein Abschlag von einem Prozentpunkt gelten.

Vergütungsanstiege bei den stationären Leistungen werden auf die tatsächliche Kostenentwicklung oder die Grundlohnrate begrenzt. Tarifsteigerungen in Krankenhäusern, die über die maßgebliche Obergrenze hinausgehen, sollen auch für das Pflegepersonal nur noch zur Hälfte bei der Vergütung berücksichtigt werden.

Streichung von Zusatzvergütungen

Beim Pflegebudget der Krankenhäuser sollen Steigerungen ebenfalls nur bis zur maßgeblichen Obergrenze möglich sein. Zusätzliches Personal, das zur Erfüllung von Personalvorgaben benötigt wird, soll weiter voll refinanziert werden. Ab 2027 soll der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) jährlich für mindestens einen der planbaren und mengenanfälligen Eingriffe ein verpflichtendes Zweitmeinungsverfahren einführen.

Bei der vertragsärztlichen Versorgung werden die extrabudgetären Zusatzvergütungen für Leistungen, die in offenen Sprechstunden und Vermittlungsfällen erbracht werden, gestrichen. Auch die extrabudgetäre Zusatzvergütung für die Erstbefüllung und weitere Befüllungen der elektronischen Patientenakte (ePA) wird nicht mehr gezahlt.

Einbezogen in das Sparpaket ist auch die Pharmabranche. Allerdings ist die ursprünglich geplante Regelung in den Beratungen verändert worden. So wird zwar der allgemeine Herstellerabschlag von derzeit sieben Prozent auf 15,5 Prozent mehr als verdoppelt, jedoch fällt die angedachte dynamische Komponente weg, die auf lange Sicht regelmäßige Mehreinnahmen bringen sollte.

Abschläge bei der Familienversicherung

Die Versicherten und Patienten werden an verschiedenen Stellen stärker zur Kasse gebeten. In der bislang beitragsfreien Familienversicherung sind Ehepartner und eingetragene Lebenspartner künftig nur noch dann kostenlos mitversichert, wenn im Haushalt Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr leben oder behinderte Kinder, bei zu pflegenden Angehörigen sowie nach Erreichen der Regelaltersgrenze.

In allen anderen Fällen zahlen Mitglieder für ihre Ehepartner ab 2028 einen Zuschlag von 2,5 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen. Die beitragsfreie Mitversicherung für Kinder bleibt erhalten. In den Beratungen ist die bei den Ausnahmen zu berücksichtigende Altersgrenze für Kinder im Haushalt von sieben auf zwölf Jahre angehoben worden.

Beitragspauschale für die Bezieher von Grundsicherung

Die Zuzahlungsbeträge werden um 50 Prozent erhöht (mindestens 7,50 Euro, höchstens 15 Euro), allerdings nicht, wie ursprünglich geplant, mit der Grundlohnrate dynamisiert.

Zudem will der Bund die nicht kostendeckende Beitragspauschale für die Bezieher von Grundsicherung ab 2027 stufenweise anheben.  Der Bund zahlt nunmehr ab 2027 rund 750 Millionen Euro mehr. So wächst die Summe 2027 von 250 Millionen Euro auf eine Milliarde Euro. In den Folgejahren soll das vom Bund getragene Beitragsaufkommen schrittweise weiter angehoben werden.

Bundeszuschuss an den Gesundheitsfonds

Zugleich soll der Bundeszuschuss an den Gesundheitsfonds, der eigentlich seit 2017 bei 14,5 Milliarden Euro festgeschrieben ist, weniger stark gekürzt werden als zunächst geplant. Statt den Zuschuss ab 2027 um zwei Milliarden Euro auf 12,5 Milliarden Euro zu reduzieren, soll er nun 2027 bei 13,15 Milliarden Euro liegen und ab 2028 jährlich bei 12,95 Milliarden Euro.

Konkret einbezogen in die Überlegungen werden spätere Einnahmen aus einer höheren Tabaksteuer sowie aus einer neu einzuführenden Abgabe auf zuckerhaltige Getränke.

Teilkrankschreibung und Teilkrankengeld

Neu eingeführt wird eine Teilkrankschreibung und ein Teilkrankengeld: Vorgesehen sind drei Stufen von Teilarbeitsfähigkeit mit 25, 50 und 75 Prozent. Der G-BA soll dazu die Einzelheiten festlegen. Zuzahlungsbefreiungen und Härtefallregelungen sollen unverändert bleiben. Der pauschale Beitragssatz der Arbeitgeber für geringfügig Beschäftigte soll auf den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitrags angehoben werden.

Cannabisblüten werden künftig von der GKV nicht mehr erstattet. Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel sowie solche Leistungen sind künftig auch als zusätzliche Satzungsleistungen der Kassen ausgeschlossen. Wegfallen soll zudem die Abrechnung für ein anlassloses Ganzkörper-Hautkrebs-Screening. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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