Streaming-Abonnements: Widerrufsrecht darf nicht ausgeschlossen werden, wenn das Angebot dem Nutzerverhalten angepasst wird

Der EuGH hatte zu entscheiden, ob eine Vertragsklausel von Sky Österreich, durch die der Kunde bei Zustimmung sein Widerrufsrecht verliert, rechtmäßig ist (Az. C-234/25).

EuGH, Pressemitteilung vom 09.07.2026 zum Urteil C-234/25 vom 09.07.2026

Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C‑234/25 | Sky Österreich Fernsehen

Die private österreichische Fernsehgesellschaft Sky Österreich bietet in Österreich die Streaming-Abonnements „Sport & Live TV“ sowie „Fiction & Live TV“ an.

Um eines dieser Abonnements über das Internet abschließen zu können, muss der Kunde eine Vertragsklausel akzeptieren, wonach die Erfüllung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist von 14 Tagen beginnt und er hierdurch sein Widerrufsrecht verliert (über das man bei einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag normalerweise verfügt).

Eine Verbraucherschutzorganisation ficht diese Klausel vor den österreichischen Gerichten an. Bei einem Streaming-Abonnement handele es sich um die Bereitstellung einer „digitalen Dienstleistung“, sodass das Widerrufsrecht nicht ausgeschlossen werden könne.

Sky Österreich ist hingegen der Ansicht, dass sie „digitale Inhalte“ bereitstelle. Folglich könne der Verbraucher sein Widerrufsrecht verlieren, wenn er dem Beginn der Vertragserfüllung vor Ablauf der Widerrufsfrist zustimme.

In diesem Zusammenhang hat der österreichische Oberste Gerichtshof den Gerichtshof um die Auslegung der Richtlinie über die Rechte der Verbraucher1 ersucht. Der Gerichtshof antwortet, dass die Bereitstellung eines Streamingdiensts, in dessen Rahmen der Kunde über einen Link oder eine digitale Anwendung auf digitale Daten zugreifen kann, die auf einem Server gespeichert sind, um diese live, auf Abruf oder auch offline anzusehen, nachdem er sie auf einen eigenen Speicher heruntergeladen hat, nicht unter die Bereitstellung digitaler Inhalte fällt, sondern unter die Bereitstellung einer digitalen Dienstleistung, wenn das Angebot einen dynamischen Charakter aufweist, der über die bloße zuverlässige und gegebenenfalls fortlaufende Bereitstellung spezifischer Inhalte hinausgeht.

Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Leistung so konzipiert ist, dass sie auf der Grundlage einer Nachverfolgung der vom Kunden abgerufenen Inhalte oder von Wiedergabe- oder Favoritenlisten an sein Verhalten oder seine individuellen Erwartungen angepasst werden oder die Art und Weise beeinflussen soll, in der dieser die betreffenden Dienste nutzt – beispielsweise indem ihm bestimmte Inhalte empfohlen werden.2

Im vorliegenden Fall ist der von Sky Österreich angebotene Streamingdienst vorbehaltlich der Überprüfung durch den österreichischen Obersten Gerichtshof angesichts des dynamischen Charakters des Angebots als digitale Dienstleistung einzustufen.3 Folglich kann das Widerrufsrecht nicht ausgeschlossen werden, sodass der Kunde über eine angemessene Bedenkzeit verfügt, um zu prüfen, ob das Abonnement seinen Erwartungen entspricht.

Die Interessen des Anbieters sind ausreichend geschützt. Ein Kunde, der sein Widerrufsrecht ausübt, nachdem er vom Anbieter verlangt hat, während der Widerrufsfrist mit der Vertragserfüllung zu beginnen, hat nämlich eine angemessene Entschädigung zu zahlen. Diese wird grundsätzlich anhand der Nutzungsdauer, gegebenenfalls aber auch nach Maßgabe des wirtschaftlichen Wertes der angesehenen Inhalte berechnet.

Fußnoten

1Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher in der durch die Richtlinie 2019/2161 geänderten Fassung.

2Die Abgrenzung hat daher nach Maßgabe der Beteiligung des Anbieters an der Bereitstellung der in Rede stehenden digitalen Daten zu erfolgen.

3Der Streamingdienst von Sky Österreich ist durch eine Vielzahl verschiedener Inhalte, die in Form unterschiedlicher, auf bestimmte Nutzerprofile zugeschnittener Abonnements angeboten werden, sowie durch eine spezifische Infrastruktur gekennzeichnet, die den Zugang zu diesen Inhalten ermöglicht. In der Regel wird das Angebot aktualisiert und der Nutzer erhält individuelle Empfehlungen, die auf seinem Verhalten beruhen. Ihm wird kein einfacher punktueller Zugang zu einem oder mehreren spezifischen Inhalten eingeräumt, sondern er kann nach eigenem Ermessen auf verschiedene Arten von Inhalten zugreifen. Diese Inhalte können von Sky Österreich fortlaufend angepasst werden. Darüber hinaus sind sie mit Funktionen verbunden, die geeignet sind, die Art und Weise zu beeinflussen, in der der Nutzer den Dienst nutzt.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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Verwaltungsgericht verpflichtet Hechingen zur Erteilung eines Bauvorbescheids für zwei Doppelhäuser

Das VG Sigmaringen hat der Klage der Unternehmensgruppe des Fürsten von Hohenzollern auf Erteilung eines Bauvorbescheids stattgegeben. Eine unbestimmte Gemeinbedarfsfläche im Bebauungsplan kann einer Wohnbebauung nicht entgegenstehen (Az. 10 K 407/24).

VG Sigmaringen, Pressemitteilung vom 08.07.2026 zum Urteil 10 K 407/24 (nrkr)

Unbestimmte Gemeinbedarfsfläche im Bebauungsplan kann Wohnbebauung nicht entgegenstehen

Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat der Klage der Unternehmensgruppe des Fürsten von Hohenzollern auf Erteilung eines Bauvorbescheids stattgegeben. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, das im Geltungsbereich eines Bebauungsplans aus dem Jahr 1966 liegt. Der Bebauungsplan weist das Vorhabengrundstück als „Gemeinbedarfsfläche“ aus. Eine nähere Festlegung, welchem öffentlichen Zweck die Fläche dienen soll, enthält der Bebauungsplan nicht. Tatsächlich wurde das Grundstück bislang als Grünfläche sowie als Fußball- und Spielplatz genutzt. Im Jahr 2021 beantragte die Klägerin einen Bauvorbescheid für die Errichtung von zwei Doppelhäusern. Die Stadt lehnte den Antrag ab. Zur Begründung verwies sie auf die Festsetzung als Gemeinbedarfsfläche. Eine Wohnbebauung sei dort planungsrechtlich ausgeschlossen. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium Tübingen zurück. Die hiergegen erhobene Klage hat Erfolg. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts genügt die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche ohne nähere Zweckbestimmung nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Bestimmtheit eines Bebauungsplans. Eigentümer müssen erkennen können, welche Nutzungen auf ihren Grundstücken zulässig sind. Die bloße Ausweisung einer Fläche als „Gemeinbedarf“ lässt eine Vielzahl unterschiedlicher öffentlicher Nutzungen zu und genügt diesen Anforderungen regelmäßig nicht. Der Bebauungsplan enthält auch an anderer Stelle keine ausreichende Konkretisierung der beabsichtigten Nutzung. Da die Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche unwirksam ist, richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Baugesetzbuch. Nach dem Ergebnis eines gerichtlichen Augenscheins gehört das Grundstück zum Innenbereich. Die Kammer wertet den für die Bebauung vorgesehenen südlichen Teil des Grundstücks als Baulücke innerhalb einer von Wohnbebauung geprägten Umgebung. Die geplanten Doppelhäuser fügen sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung sowie ihrer Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Auch eine unzulässige rückwärtige Bebauung oder das Überschreiten einer faktischen hinteren Baugrenze liegen nicht vor. Die Klägerin hat daher einen Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheids.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Az. 10 K 407/24). Die beklagte Stadt kann innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Sigmaringen

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Keine Abholungspflicht: Anwalt muss Handakte, wenn gewünscht, zurückschicken

Anwältinnen und Anwälte müssen laut AG Hamburg die papierene Handakte nach Ende des Mandatsverhältnisses postalisch zurückschicken, wenn der Mandant bzw. die Mandantin das wünscht. Es reiche nicht, die Akte lediglich zur Abholung bereitzulegen (Az. 21 C 120/25). Auf diese Entscheidung weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 09.07.2026 zum Beschluss 21 C 120/25 des AG Hamburg vom 13.04.2026

Ist das Mandatsverhältnis beendet, müssen Anwälte die Papier-Handakte auf Wunsch auch per Post an die Mandanten zurückschicken.

Anwältinnen und Anwälte müssen laut AG Hamburg die papierene Handakte nach Ende des Mandatsverhältnisses postalisch zurückschicken, wenn der Mandant bzw. die Mandantin das wünscht. Es reiche nicht, die Akte lediglich zur Abholung bereitzulegen (Beschluss vom 13.04.2026, Az. 21 C 120/25).

Ein Anwalt hatte sich geweigert, die Handakte nach Beendigung des Mandatsverhältnisses per Post zurückzuschicken, obwohl der ehemalige Mandant dies gewünscht und sich sogar bereits nach den Versandkosten erkundigt hatte. Stattdessen liege die Akte in der Kanzlei bereit, der Ex-Mandant müsse persönlich vorbeikommen und sie abholen. Dies wollte der Mann jedoch nicht und erhob stattdessen Klage auf Übersendung der Akte. Nachdem es im Rahmen des Rechtsstreits zur Übergabe kam, erklärten die Parteien den Rechtsstreit für erledigt und stritten nur noch über die Kosten. Diese muss jetzt der Anwalt tragen, denn das AG Hamburg war der Auffassung, dass er in der Sache unterlegen wäre.

AG: Übersendung der Handakten ist eine Schickschuld des Anwalts

Der Ex-Mandant habe einen Anspruch auf Versendung (bzw. gleichwertige Übermittlung, z. B. durch einen Boten) der Handakten gem. §§ 675, 667, 269 Abs. 1 BGB, 43, 50 BRAO gehabt. Nach diesen Vorschriften sei die Herausgabe anwaltlicher Handakten nach Beendigung eines Anwaltsdienstvertrags geschuldet.

Die Pflicht eines Rechtsanwalts zur Herausgabe der Handakten sei eine Schickschuld. Die Versendung gehöre zu den typischen berufs- und standesrechtlichen Pflichten des Mandatsverhältnisses und entspreche dem Charakter des Dienstleistungsvertrags sowie der Verkehrssitte, § 157 BGB. Es gehöre außerdem zum berufstypischen Alltag einer Kanzlei, Unterlagen mit der Post oder per E-Mail zu versenden und sei daher kein ins Gewicht fallender Mehraufwand.

Dies gelte entsprechend für die Herausgabe der anwaltlichen Handakten nach Beendigung des Mandatsverhältnisses. Ehemalige Mandantinnen und Mandanten könnten außerdem ein besonderes, berechtigtes Interesse daran haben, nach Beendigung des Mandatsverhältnisses ein Zusammentreffen zu vermeiden – insbesondere, wenn das Mandatsverhältnis aufgrund von Misshelligkeiten endete, das Verhältnis zwischen Anwalt und Mandant also belastet sei.

Schließlich ergäben sich im Falle der Annahme einer Holschuld einer Papierakte auch Wertungswidersprüche zu der künftig im Regelfall geführten E-Akte. Es würde ja auch niemand in die Kanzlei kommen, um die elektronische Akte auf einen eigenen USB-Stick zu laden. Auch hier müsse der Anwalt die Akte über einen sicheren Übermittlungsweg elektronisch übermitteln. Es seien keine Gründe ersichtlich, für eine elektronische Akte eine Schickschuld und für eine Papierakte eine Holschuld anzunehmen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Elektronische Gerichtsakten: BRAK stellt Aktenviewer für Anwält:innen bereit

Für Anwälte sind elektronische Gerichts- und Behördenakten oft nur schwierig zu nutzen. Die BRAK stellt mit „Akte kompakt“ im beA-Portal ein Werkzeug zur Verfügung, mit dem elektronische Akten komfortabel dargestellt und weiterverarbeitet werden können.

BRAK, Mitteilung vom 08.07.2026

Für Anwält:innen sind elektronische Gerichts- und Behördenakten oft nur schwierig zu nutzen, unter anderem, weil die im Standard XJustiz codierte Aktenstruktur nicht ohne Weiteres darstellbar ist. Mit „Akte kompakt“ stellt die BRAK seit dem 02.07.2026 im beA-Portal ein Werkzeug zur Verfügung, mit dem elektronische Akten komfortabel dargestellt und weiterverarbeitet werden können.

Elektronische Gerichts- und Behördenakten, die Anwältinnen und Anwälten über das Akteneinsichtsportal oder das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) bereitgestellt werden, sind ohne weitere Werkzeuge kaum sinnvoll lesbar. Denn Akten werden zum Teil in Form vieler Einzeldateien geliefert, der Aufbau der Akte ist im XJustiz-Datensatz codiert. Andere Akten werden in nicht bearbeitbarer HTML-Form oder als Gesamt-PDF geliefert, das nicht mit Lesezeichen versehen werden kann.

Mit „Akte kompakt“ stellt die BRAK ein Werkzeug zur Verfügung, mit dem elektronische Akten komfortabel nutzbar werden. Es dient zum Anzeigen, Filtern und Durchsuchen von Akten. Zudem können ausgewählte Akteninhalte nebst Aktenstruktur exportiert und in bestehende anwaltliche Aktenverarbeitungsprogramme zur weiteren Verarbeitung importiert werden.

Es dient zum Anzeigen, Filtern und Durchsuchen von Akten. Zudem können ausgewählte Akteninhalte nebst Aktenstruktur exportiert und in bestehende anwaltliche Aktenverarbeitungsprogramme zur weiteren Verarbeitung importiert werden.

Mit „Akte kompakt“ arbeitet man im Browser, es muss keine Software installiert werden. Die Datenverarbeitung erfolgt ausschließlich auf dem lokalen Rechner – es werden also keine vertraulichen Daten auf fremden Systemen verarbeitet, Konflikte mit der berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht werden so vermieden.

„Akte kompakt“ wird als eigene Kachel auf der Startseite des beA-Portals dargestellt und kann auch direkt über die URL https://akte-kompakt.bea-brak.de/ adressiert werden.

Die Nutzung von „Akte kompakt“ hat die BRAK in einem Flyer anschaulich erläutert.

Voraussetzung ist die Installation der am 01./02.07.2026 zur Verfügung gestellten Version 4.5 des beA-Systems. Eine Anleitung zum Installieren ist im beA-Supportportal hinterlegt.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin, Ausgabe 14/2026

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Exporte im Mai 2026: +0,9 % zum April 2026

Im Mai 2026 sind die deutschen Exporte gegenüber April 2026 kalender- und saisonbereinigt um 0,9 % gestiegen und die Importe um 2,5 % gesunken. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Mai 2025 nahmen die Exporte um 6,1 % und die Importe um 6,9 % zu, wie das Statistische Bundesamt anhand vorläufiger Ergebnisse mitteilt.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 09.07.2026

Exporte (kalender- und saisonbereinigte Warenausfuhren), Mai 2026
137,9 Milliarden Euro
+0,9 % zum Vormonat
+6,1 % zum Vorjahresmonat

Importe (kalender- und saisonbereinigte Wareneinfuhren), Mai 2026
118,8 Milliarden Euro
-2,5 % zum Vormonat
+6,9 % zum VorjahresmonatAußenhandelsbilanz (kalender- und saisonbereinigt), Mai 2026
19,1 Milliarden Euro

Im Mai 2026 sind die deutschen Exporte gegenüber April 2026 kalender- und saisonbereinigt um 0,9 % gestiegen und die Importe um 2,5 % gesunken. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Mai 2025 nahmen die Exporte um 6,1 % und die Importe um 6,9 % zu, wie das Statistische Bundesamt (Destatis) anhand vorläufiger Ergebnisse weiter mitteilt.

Im Mai 2026 wurden kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 137,9 Milliarden Euro aus Deutschland exportiert und Waren im Wert von 118,8 Milliarden Euro nach Deutschland importiert. Die Außenhandelsbilanz schloss damit im Mai 2026 mit einem Überschuss von 19,1 Milliarden Euro ab. Im April 2026 hatte der kalender- und saisonbereinigte Außenhandelssaldo +14,7 Milliarden Euro betragen. Im Mai 2025 hatte er bei +18,8 Milliarden Euro gelegen.

Außenhandel mit EU-Staaten

In die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) wurden im Mai 2026 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 78,3 Milliarden Euro exportiert und es wurden Waren im Wert von 59,5 Milliarden Euro von dort importiert. Gegenüber April 2026 sanken die kalender- und saisonbereinigten Exporte in die EU-Staaten um 1,1 % und die Importe aus diesen Staaten um 2,5 %. In die Staaten der Eurozone wurden Waren im Wert von 54,6 Milliarden Euro (-0,5 %) exportiert und es wurden Waren im Wert von 39,9 Milliarden Euro (-4,3 %) aus diesen Staaten importiert. In die EU-Staaten, die nicht der Eurozone angehören, wurden Waren im Wert von 23,7 Milliarden Euro (-2,4 %) exportiert und es wurden Waren im Wert von 19,6 Milliarden Euro (+1,6 %) von dort importiert.

Außenhandel mit Nicht-EU-Staaten

In die Staaten außerhalb der EU (Drittstaaten) wurden im Mai 2026 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 59,6 Milliarden Euro exportiert und es wurden Waren im Wert von 59,4 Milliarden Euro aus diesen Staaten importiert. Gegenüber April 2026 stiegen die Exporte in die Drittstaaten um 3,6 % und die Importe von dort sanken um 2,6 %.

Die meisten deutschen Exporte gingen im Mai 2026 in die Vereinigten Staaten. Dorthin wurden kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 14,1 Milliarden Euro exportiert, das waren 23,1 % mehr als im April 2026. Gegenüber dem Vorjahresmonat Mai 2025 waren die Exporte in die Vereinigten Staaten kalender- und saisonbereinigt um 15,4 % höher. Die Exporte in das Vereinigte Königreich nahmen im Vergleich zum Vormonat um 0,4 % auf 6,7 Milliarden Euro zu. Die Exporte in die Volksrepublik China stiegen im Mai 2026 im Vergleich zum April 2026 um 7,1 % auf 6,2 Milliarden Euro.

Die meisten Importe kamen im Mai 2026 aus der Volksrepublik China. Von dort wurden kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 15,1 Milliarden Euro eingeführt. Das waren 2,0 % weniger als im Vormonat. Die Importe aus den Vereinigten Staaten stiegen um 11,5 % auf 9,5 Milliarden Euro. Die Importe aus dem Vereinigten Königreich nahmen im gleichen Zeitraum um 14,5 % auf 3,8 Milliarden Euro zu.

Originalwerte für den Außenhandel (nicht kalender- und saisonbereinigt)

Nominal (nicht kalender- und saisonbereinigt) wurden im Mai 2026 Waren im Wert von 129,3 Milliarden Euro aus Deutschland exportiert und Waren im Wert von 113,7 Milliarden Euro nach Deutschland importiert. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Mai 2025 sanken die Exporte damit um 0,8 % und die Importe stiegen um 1,6 %. Die unbereinigte Außenhandelsbilanz schloss im Mai 2026 mit einem Überschuss von 15,6 Milliarden Euro ab. Im Mai 2025 hatte der Saldo +18,4 Milliarden Euro betragen.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Zum Anspruch des Vertragserben gegen den Beschenkten auf Herausgabe eines lebzeitigen Geschenks des Erblassers

Der BGH hat entschieden, dass ein dem Erblasser in einem Erbvertrag vorbehaltenes, aber noch nicht ausgeübtes Recht zum Rücktritt vom Erbvertrag nicht ausschließt, dass der vertraglich eingesetzte Erbe ein Geschenk des Erblassers an einen Dritten von diesem nach dem Tod des Erblassers zurückverlangen kann (Az. IV ZR 256/25).

BGH, Pressemitteilung vom 08.07.2026 zum Versäumnisurteil IV ZR 256/25 vom 08.07.2026

Der unter anderem für das Erbrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein dem Erblasser in einem Erbvertrag vorbehaltenes, aber noch nicht ausgeübtes Recht zum Rücktritt vom Erbvertrag nicht ausschließt, dass der vertraglich eingesetzte Erbe ein Geschenk des Erblassers an einen Dritten von diesem nach dem Tod des Erblassers zurückverlangen kann.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf

Die Parteien sind die einzigen Kinder des Erblassers. Dieser schloss mit seiner Ehefrau im Jahr 1969 einen Erbvertrag, in dem sich beide – erbvertraglich bindend – gegenseitig zu Vorerben und ihre Kinder zu Nacherben des Erstversterbenden sowie zu Erben des Letztversterbenden einsetzten. In einem Nachtrag zu diesem Erbvertrag vereinbarten der Erblasser und seine Ehefrau im Jahr 2015 unter anderem, dass der Überlebende nach dem Tod des Erstversterbenden einseitig berechtigt sein solle, seinen eigenen Nachlass unter den gemeinsamen Abkömmlingen abweichend von den erbvertraglichen Bestimmungen aufzuteilen (Änderungsbefugnis). Darüber hinaus behielten sich beide Vertragsparteien das Recht zum Rücktritt vom Erbvertrag vor (Rücktrittsvorbehalt).

Der Erblasser übertrug der Beklagten u. a. das Eigentum an zwei Grundstücken und nahm Geldzahlungen an sie vor, wobei die Beklagte für ihn aufgrund einer ihr erteilten Vollmacht handelte.

Nach dem Tod des Erblassers schlug dessen Ehefrau ihr Erbe aus. Der Kläger und die Beklagte traten das Erbe des Erblassers an.

Der Kläger sieht sich durch die Grundstücksübertragungen und die Zahlungen an die Beklagte beeinträchtigt. Er hat von der Beklagten die Übertragung eines hälftigen Miteigentumsanteils an den übertragenen Grundstücken, ersatzweise Zahlung des hälftigen Wertes, und Erstattung der Hälfte der geleisteten Zahlungen verlangt.

Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Oberlandesgerichts durch Versäumnisurteil vom heutigen Tag aufgehoben.

Zu Recht hat das Oberlandesgericht allerdings angenommen, dass ein Erbvertrag die Vertragschließenden dergestalt bindet, dass sie ihre im Vertrag enthaltenen letztwilligen Verfügungen nicht nachträglich einseitig abändern können. Das schließt nicht aus, dass der Erblasser zu seinen Lebzeiten Gegenstände aus seinem Vermögen verschenkt. Der im Erbvertrag eingesetzte Erbe kann ein solches Geschenk lediglich gemäß § 2287 Abs. 1 BGB unter bestimmten Voraussetzungen nach dem Tod des Erblassers vom Beschenkten wieder herausverlangen. Eine dieser Voraussetzungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Schenkung der berechtigten Erwartung des Erben zuwiderläuft, den Erblasser zu beerben. Insoweit war höchstrichterlich bislang nicht geklärt, ob der Erbe schon dann nicht mehr erwarten darf, den Erblasser zu beerben, wenn dieser sich im Erbvertrag gemäß § 2293 BGB ein Rücktrittsrecht vorbehalten, den Rücktritt aber noch nicht erklärt hat. Anders als das Oberlandesgericht hat der Bundesgerichtshof diese Frage verneint. Allein die Vereinbarung des Rücktrittsvorbehalts im Erbvertrag steht dem Recht des Erben, das Geschenk des Erblassers nach dessen Tod vom Beschenkten zurückzufordern, nicht entgegen.

Zwar mindert schon der bloße Vorbehalt eines Rücktritts die Aussichten des Erben, sein im Erbvertrag zugewandtes Erbe zu erhalten, weil er jederzeit damit rechnen muss, dass der Erblasser den Rücktritt erklärt und damit die vertragliche Erbeinsetzung wegfällt. Solange der Erblasser vom Erbvertrag aber noch nicht zurückgetreten ist, ist er an seine im Vertrag enthaltenen letztwilligen Verfügungen gebunden und der Erbe darf davon ausgehen, den Erblasser zu beerben. Wäre dies anders, könnte der Erblasser sein Vermögen zu Lebzeiten verschenken und damit die erbvertraglich getroffene Erbeinsetzung wirtschaftlich aushöhlen. Das benachteiligte den Vertragspartner des Erblassers, der unter Umständen von der Schenkung keine Kenntnis erlangt. Im Übrigen erlaubte es dem Erblasser, die ihn bindenden erbvertraglichen Regelungen durch die Schenkung wirtschaftlich zu umgehen, während zugleich etwaige ihn begünstigende Regelungen des Erbvertrags erhalten blieben, die bei einem Rücktritt vom Erbvertrag ebenfalls wegfielen.

Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung auch nicht auf die im Erbvertrag enthaltene Änderungsbefugnis stützen können. Es hat den Inhalt dieser Befugnis unzutreffend bestimmt. Seine Annahme, der Erbvertrag dürfe auch zu Lebzeiten beider Eltern geändert werden, widerspricht schon dem Wortlaut der Änderungsbefugnis und hält sich deshalb nicht mehr im Rahmen einer zulässigen Auslegung des Erbvertrags.

Der Bundesgerichtshof hat den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, damit dieses prüfen kann, ob die weiteren Voraussetzungen des Herausgabeanspruchs des Klägers vorliegen.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 2287 BGB – Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen

(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.

§ 2293 BGB – Rücktritt bei Vorbehalt

Der Erblasser kann von dem Erbvertrag zurücktreten, wenn er sich den Rücktritt im Vertrag vorbehalten hat.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Vorverpackte Brötchen dürfen ohne Gewichtsangabe verkauft werden

Vorverpackte verzehrfertige Brötchen dürfen wie vorverpackte Aufbackbrötchen ohne Angabe eines Füllgewichts verkauft werden, wenn alle Stücke von außen sichtbar und leicht zählbar sind oder die Stückzahl auf der Packung angegeben ist. Dies entschied das OVG Rheinland-Pfalz (Az. 6 A 11758/25.OVG).

OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 08.07.2026 zum Urteil 6 A 11758/25.OVG vom 23.06.2026

Vorverpackte verzehrfertige Brötchen dürfen wie vorverpackte Aufbackbrötchen ohne Angabe eines Füllgewichts verkauft werden, wenn alle Stücke von außen sichtbar und leicht zählbar sind oder die Stückzahl auf der Packung angegeben ist. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in einem gestern bekannt gemachten Urteil.

Im November 2023 stellte das Landesamt für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz in zwei Verbrauchermärkten der Klägerin fest, dass auf Packungen mit Brötchen und Kleingebäck die Füllmenge nach Stückzahl und nicht nach Gewicht angegeben war. Es handelte sich um in Plastiktüten verpackte Aufbackbrötchen sowie um Backwaren, die in den Verbrauchermärkten gebacken, von Hand in Papiertüten mit Sichtfenster verpackt und im Selbstbedienungsbereich angeboten wurden. Das Landesamt sah in der fehlenden Gewichtsangabe einen Verstoß gegen die Vorschriften der Fertigpackungsverordnung und leitete ein Bußgeldverfahren ein.

Das Verwaltungsgericht Koblenz gab der daraufhin erhobenen Klage der Klägerin auf Feststellung, dass sie durch das Inverkehrbringen der Fertigpackungen ohne Gewichtsangabe nicht gegen die Fertigpackungsverordnung verstoße, in Bezug auf die Aufbackbrötchen statt. Hinsichtlich der verzehrfertigen Backwaren wurde die Klage hingegen abgewiesen.

Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht nunmehr der Klage auch mit Blick auf die vorverpackten verzehrfertigen Backwaren (Brötchen und Kleingebäck) stattgegeben. Fertigpackungen mit vorverpackten Brötchen und sonstigem Kleingebäck dürften ohne Gewichtsangabe in den Verkehr gebracht werden, wenn alle Stücke sichtbar und leicht zählbar seien oder die Stückzahl auf der Packung angegeben sei. Dies gelte nicht nur für Aufbackbrötchen, sondern auch für verzehrfertige, für den unmittelbaren Verkauf vorverpackte Brötchen. Zu dieser Einschätzung gelangte das Oberverwaltungsgericht auf der Grundlage der deutschen Fertigpackungsverordnung, die mit Blick auf die europäische Lebensmittelinformationsverordnung und den Anwendungsvorrang des Unionsrechts „europarechtskonform“ auszulegen sei. Nach der Lebensmittelinformationsverordnung beurteile sich allein nach der Verkehrsauffassung aus Sicht eines verständigen Durchschnittsverbrauchers, ob ein Lebensmittel normalerweise nach Stückzahl in den Verkehr gebracht werde und eine Gewichtsangabe daher entbehrlich sei. Dies sei bei Brötchen der Fall, und zwar unabhängig davon, ob sie verzehrfertig verkauft würden oder noch aufgebacken werden müssten. Die Lebensmittelinformationsverordnung verlange nicht, dass ein Verkauf nach Stückzahl durch Rechtsvorschrift ausdrücklich zugelassen sei.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

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Vertragsverletzungsverfahren: Besteuerung von Dividenden aus Tochtergesellschaften in anderen Mitgliedstaaten

Die EU-Kommission hat beschlossen, Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland, Frankreich und Italien einzuleiten. Diese Länder haben es versäumt, ihre Rechtsvorschriften zur Besteuerung von Dividenden aus Tochtergesellschaften in anderen Mitgliedstaaten mit der Mutter-Tochter-Richtlinie in Einklang zu bringen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 08.07.2026

Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung von Aufforderungsschreiben Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland (INFR(2026)2089), Frankreich (INFR(2026)2087) und Italien (INFR(2026)2088) einzuleiten. Diese Länder haben es versäumt, ihre Rechtsvorschriften zur Besteuerung von Dividenden aus Tochtergesellschaften in anderen Mitgliedstaaten mit der Mutter-Tochter-Richtlinie in Einklang zu bringen.

Die deutschen, französischen und italienischen Steuervorschriften führen zu einer Fragmentierung des in der Richtlinie festgelegten gemeinsamen Steuersystems für Mutter- und Tochtergesellschaften, Sie besteuern Dividenden, die eine Muttergesellschaft von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Tochtergesellschaften erhält, mehrfach über das in der Richtlinie erlaubte Maß hinaus. Das wirkt sich negativ auf die Wettbewerbsfähigkeit und die Investitionen von mittleren und größeren Unternehmen im gesamten Binnenmarkt aus.

Die Beschlüsse sind Teil der Durchsetzungsbemühungen der Kommission zur Beseitigung von Hindernissen im Binnenmarkt in elf Schwerpunktbereichen, wie in der Mitteilung „Ein einfacheres, klareres und besser durchsetzbares EU-Regelwerk“ angekündigt. Die Kommission übermittelt daher Aufforderungsschreiben an Deutschland, Frankreich und Italien, die nun binnen zwei Monaten auf die Beanstandungen der Kommission reagieren müssen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an das Land zu richten.

Quelle: EU-Kommission, Vertretung in Deutschland

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Strompreiskompensation: EU-Kommission genehmigt zusätzliche Entlastungen für energieintensive Unternehmen

Die EU-Kommission hat die Ausweitung der deutschen Strompreiskompensation genehmigt. Damit können rückwirkend für das Abrechnungsjahr 2025 weitere energie- und handelsintensive Branchen bei ihren Stromkosten entlastet werden. Zugleich steigt die Förderintensität für bereits beihilfeberechtigte Unternehmen. Damit können zusätzlich rund 20 weitere Branchen von der Strompreiskompensation profitieren.

BMWE, Pressemitteilung vom 08.07.2026

Die Europäische Kommission hat die Ausweitung der deutschen Strompreiskompensation genehmigt. Damit können rückwirkend für das Abrechnungsjahr 2025 weitere energie- und handelsintensive Branchen bei ihren Stromkosten entlastet werden. Zugleich steigt die Förderintensität für bereits beihilfeberechtigte Unternehmen. Damit können zusätzlich rund 20 weitere Branchen von der Strompreiskompensation profitieren.

Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche: „Eine Erweiterung mit einem solchen Umfang hat es bislang noch nicht gegeben. Zu den bislang elf Sektoren kommen 20 weitere Sektoren hinzu, in Summe damit 31 Sektoren. Das sind so viele Branchen und Unternehmen wie noch nie zuvor. Damit wird industrielle Wertschöpfung in Deutschland erhalten und es werden gute Arbeitsplätze gesichert. Gleichzeitig wird Freiraum für Wachstum und Innovation geschaffen. Das ist ein wichtiges Signal für die energieintensive Industrie in Deutschland. Zu den neuen Sektoren zählen unter anderem Unternehmen der organischen Chemie und der Glasindustrie. Für bereits beihilfeberechtigte Branchen wie die Stahlindustrie wird die Beihilfeintensität auf 80 Prozent angehoben. Und schließlich wird die Konstellation von Chemieparks nach Jahrzehnten des Streits erfasst. Damit stellen wir unsere Industrie im globalen Wettbewerb konkurrenzfähiger auf.“

Bundesumweltminister Carsten Schneider: „Ich stehe für einen pragmatischen Ansatz, der eine starke Klimapolitik mit einem starken Industriestandort verbindet. Eine klimaneutrale Industrie braucht international wettbewerbsfähige Unternehmen. Deshalb stärken wir mit der ausgeweiteten Strompreiskompensation genau diejenigen Betriebe, die im internationalen Wettbewerb stehen und gleichzeitig in die Transformation investieren. Damit schaffen wir Planungssicherheit für Unternehmen, sichern industrielle Wertschöpfung und halten den Kurs Richtung Klimaneutralität.“ Mit der

Mit der Ausweitung der Strompreiskompensation nutzt die Bundesregierung die erweiterten beihilferechtlichen Möglichkeiten der Europäischen Union, um die Wettbewerbsfähigkeit energieintensiver Unternehmen zu stärken und industrielle Wertschöpfung in Deutschland zu sichern. Die Bundesregierung hatte sich auf europäischer Ebene für die Erweiterung der beihilferechtlichen Spielräume eingesetzt. Die novellierte Richtlinie wird in Kürze im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt anschließend in Kraft. Für die Durchführung des Antragsverfahrens ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt zuständig. Unternehmen können ihre Anträge für das laufende Verfahren bereits stellen. Die Bundesregierung wird außerdem die Strompreiskompensation für die Abrechnungsjahre ab 2026 weiterentwickeln. Auch diese wird der EU-Kommission zur beihilferechtlichen Genehmigung vorgelegt werden. Ziel ist es, die nun umgesetzten Verbesserungen dauerhaft zu verankern, bürokratische Hürden weiter abzubauen und die Entlastungswirkung für die Unternehmen zu stärken.

Die Strompreiskompensation ist ein wichtiges Instrument zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit energieintensiver Unternehmen. Sie unterstützt Branchen, die im internationalen Wettbewerb stehen und gleichzeitig erhebliche Mengen Strom benötigen. Damit trägt sie dazu bei, industrielle Wertschöpfung, Beschäftigung und Investitionen in klimafreundliche Technologien am Standort Deutschland zu sichern. Gemeinsam mit dem europäischen Emissionshandel schafft sie die Voraussetzungen für eine erfolgreiche und wettbewerbsfähige Transformation der Industrie zur Klimaneutralität.

Weitere Informationen zum Antragsverfahren können auf der Internetseite der DEHSt abgerufen werden.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

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Italienische Corona-Hilfen für Fluggesellschaften rechtmäßig

Die Beihilferegelung, wonach von der COVID-19-Krise betroffenen Fluggesellschaften von Italien Subventionen gewährt wurden, ist lt. EuG mit dem Unionsrecht vereinbar (Rs. T-268/21 RENV und T-538/24).

EuG, Pressemitteilung vom 08.07.2026 zu den Urteilen T-268/21 RENV und T-538/24 vom 08.07.2026

Urteile des Gerichts in den Rechtssachen T-268/21 RENV und T-538/24 | Ryanair / Kommission (Italien; geänderte Beihilferegelung; COVID-19)

Staatliche Beihilfen: Die Beihilferegelung, wonach von der COVID-19-Krise betroffenen Fluggesellschaften von Italien Subventionen gewährt wurden, ist mit dem Unionsrecht vereinbar

Im Oktober 2020 teilte Italien der Europäischen Kommission eine Beihilferegelung mit, wonach bestimmten Luftfahrtunternehmen mit italienischer Betriebsgenehmigung über einen mit 130 Mio. Euro ausgestatteten Entschädigungsfonds Subventionen gewährt wurden. Durch diese Regelung sollten die betroffenen Fluggesellschaften einen Ausgleich für die Schäden erhalten, die ihnen infolge der Reisebeschränkungen und der sonstigen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie verhängten Lockdown-Maßnahmen zwischen dem 1. März und dem 15. Juni 2020 entstanden waren.

Die Kommission genehmigte diese Maßnahme, da sie mit dem Binnenmarkt vereinbar sei.1 Das von Ryanair angerufene Gericht der EU erklärte diesen Beschluss jedoch mit Urteil vom 24. Mai 20232 für nichtig, da die Kommission ihre Genehmigung im Hinblick auf das die Mindestvergütung betreffende Bewilligungskriterium der Beihilferegelung nicht hinreichend begründet habe. Mit Urteil vom 23. Januar 2025 hob der Gerichtshof das Urteil des Gerichts jedoch auf und verwies die Rechtssache zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurück (Rechtssache T‑268/21 RENV).3

Inzwischen war die Beihilferegelung geändert und für den Zeitraum vom 16. Juni bis 31. Dezember 2020 verlängert worden.4 Am 13. Oktober 2023 teilte Italien die Verlängerung und die Änderung der Ausgleichsmaßnahme für das Jahr 2021 mit und sah dabei eine Erhöhung des Budgets um 100 Mio. Euro vor. Diese Maßnahme wurde ebenfalls von der Kommission genehmigt. Ryanair hat auch diesen Genehmigungsbeschluss vor dem Gericht angefochten (Rechtssache T‑538/24).5

Das Gericht weist beide Klagen von Ryanair ab.

In der Rechtssache T‑268/21 RENV stellt das Gericht fest, dass das Bewilligungskriterium, wonach eine italienische Betriebserlaubnis erforderlich ist, keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung darstellt, da die mit der fraglichen Regelung begründete Ungleichbehandlung von nicht in Italien ansässigen Fluggesellschaften nach Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV zulässig ist. Dieses Kriterium zielt nämlich auf die Unternehmen ab, die am schwersten von den Maßnahmen betroffen waren, die im Zusammenhang mit der COVID‑19‑Pandemie Verbindungen von oder nach Italien verboten oder einschränkten.

Außerdem ergibt sich aus dem Mindestvergütungserfordernis keine Diskriminierung, da dieses als solches zu keiner Ungleichbehandlung nach dem Heimatland der Fluggesellschaften führt, sondern entsprechend der Heimatbasis der Beschäftigten angewandt wird.6

Was die Grundsätze des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit7 angeht, so hat Ryanair nicht dargetan, dass die Anforderung einer italienischen Betriebserlaubnis beschränkende Wirkungen habe, die über diejenigen hinausgingen, die einer gemäß Unionsrecht gewährten staatlichen Beihilfe inhärent seien, oder dass sie geeignet wäre, Ryanair von der Ausübung ihrer Tätigkeit in Italien abzuhalten.

Ebenso wenig kann aus dem Mindestvergütungserfordernis ein Verstoß gegen diese Grundsätze hergeleitet werden.

Die Kommission kann im Rahmen der Prüfung einer Beihilferegelung deren allgemeinen Merkmale beurteilen, um zu bestimmen, ob diese Regelung geeignet ist, den durch sie Begünstigten widerrechtlich einen Vorteil zu verschaffen. Sie ist aber nicht verpflichtet, jede gewährte Beihilfe einzeln zu untersuchen. In diesem Kontext musste die Kommission weder prüfen, ob die den Empfängern der fraglichen Regelung gewährte Beihilfe den Konzernen, denen sie angehörten, einen Vorteil verschaffen konnte, noch musste sie prüfen, ob diesen Konzernen im Rahmen anderer Maßnahmen gewährte Beihilfen diesen Empfängern zugutekommen konnten.

Schließlich weist das Gericht das Vorbringen zurück, mit dem Ryanair eine Verletzung ihrer Verfahrensrechte und der Begründungspflicht geltend macht. In der Rechtssache T‑538/24 weist das Gericht die Klage im Wesentlichen mit der gleichen Argumentation zurück.

Fußnoten

1Beschluss C(2020) 9625 final.

2Urteil des Gerichts vom 24. Mai 2023, Ryanair/Kommission, T-268/21 (siehe auch Pressemitteilung Nr. 85/23).

3Urteil des Gerichtshofs vom 23. Januar 2025, Neos/Ryanair und Kommission, C-490/23 P.

4Mit Beschluss C(2021) 6040 erhob die Kommission keine Einwände gegen diese Verlängerung.

5Beschluss C(2024) 2339 final.

6Die Wahrung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung wird nach Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV geprüft, der von dem in Art. 18 AEUV niedergelegten Grundsatz abweicht.

7Art. 49 und 59 AEUV sowie Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft.

Quelle: Gericht der Europäischen Union

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