BFH: Kein Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers nach § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG a. F. analog in Lohnsteuerfällen

Der BFH nimmt Stellung zur Frage, ob ein abkommensrechtlicher Anspruch auf Erstattung der deutschen Lohnsteuer eines in der Schweizerischen Eidgenossenschaft ansässigen Arbeitnehmers in einem Jahr mit aktiver Arbeitsphase und unwiderruflicher Freistellungsphase einhergehend mit einem Wettbewerbsverbot besteht (Az. VI R 12/24).

BFH, Urteil VI R 12/24 vom 09.04.2026

Leitsatz

  1. Auch wenn der Arbeitgeber abkommenswidrig oder trotz fehlender beschränkter Steuerpflicht materiell-rechtlich zu Unrecht Lohnsteuer einbehält und abführt, steht dem Arbeitnehmer ein (Lohnsteuer-)Erstattungsanspruch in analoger Anwendung des § 50d Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG a. F.) nicht zu (Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung, vgl. z. B. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 21.10.2009 – I R 70/08, BFHE 226, 529, BStBl II 2012 S. 493).
  2. Die bisherigen Grundsätze zur analogen Anwendung des § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG a. F. in den vorgenannten Fällen sind aus Gründen des Vertrauensschutzes weiter anzuwenden, sofern entsprechende Erstattungsansprüche vom Steuerpflichtigen bis zum Ablauf des Tages der Veröffentlichung dieser Entscheidung beim Finanzamt geltend gemacht wurden.

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BFH: Unzumutbarkeit der Rückkehr an den Wohnsitz aus beruflichen Gründen i. S. d. Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz 1971/2010

Der BFH hatte über das Bestehen oder Nichtbestehen der Grenzgängereigenschaft eines deutschen Staatsbürgers mit inländischem Wohnsitz zu entscheiden, der als Teilzeitbeschäftigter mit einem Beschäftigungsumfang von 90 % im Streitjahr 2019 in der Schweizerischen Eidgenossenschaft arbeitete und auch eine Wohnung am Arbeitsort anmietete, die er regelmäßig nutzte (Az. VI R 31/24).

BFH, Urteil VI R 31/24 vom 09.04.2026

Leitsatz

Eine Nichtrückkehr aufgrund der Arbeitsausübung im Sinne des Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz 1971/2010 liegt vor, wenn die Rückkehr an den Wohnsitz aus beruflichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Dies bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach arbeitsbezogenen Besonderheiten, und kann nicht allein anhand pauschaler Kriterien, insbesondere der Entfernung zwischen Wohn- und Tätigkeitsort, entschieden werden.

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BFH zur weiteren Anwendung des europäischen Koordinierungsrechts auf Kindergeldfälle nach dem Brexit

Der BFH hat entschieden, dass in Kindergeldfällen, die einen Bezug zum Vereinigten Königreich aufweisen, nach Ablauf des bis 31.12.2020 geltenden Übergangszeitraums nur in bestimmten Fallgruppen weiterhin das EU-Koordinierungsrecht nach der VO (EG) Nr. 883/2004 und der VO (EG) Nr. 987/2009 Anwendung findet (Az. III R 10/25).

BFH, Pressemitteilung Nr. 39/26 vom 09.07.2026 zum Urteil III R 10/25 vom 18.03.2026

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 18.03.2026 – III R 10/25 – entschieden, dass in Kindergeldfällen, die einen Bezug zum Vereinigten Königreich aufweisen, nach Ablauf des bis 31.12.2020 geltenden Übergangszeitraums nur in bestimmten Fallgruppen weiterhin das EU-Koordinierungsrecht nach der VO (EG) Nr. 883/2004 und der VO (EG) Nr. 987/2009 Anwendung findet. Dieses dient der Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit, zu denen u. a. auch der Bereich der Familienleistungen gehört. Art. 32 Abs. 1 Buchst. d des Austrittsabkommens, der die Weiteranwendung der Art. 67, 68 und 69 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anordnet, schafft Bestandsschutz für Familienleistungen, auf die am Ende des Übergangszeitraums bereits ein Anspruch bestand. Er erfasst Fälle, in denen sich nur das Kind in einer grenzüberschreitenden Situation zwischen der Europäischen Union (EU) und dem Vereinigten Königreich befand, nicht aber der Elternteil, von dem es seine Ansprüche ableitet. Besitzt ein Elternteil nur die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats, kann auch noch das alte Koordinierungsrecht nach der VO (EWG) Nr. 1408/71 und der VO (EWG) Nr. 574/72, das den Schutz von Wanderarbeitnehmern und Selbstständigen bei grenzüberschreitender Erwerbstätigkeit in der EU und im Europäischen Wirtschaftsraum regelte, zur Anwendung gelangen.

Die Klägerin ist Deutsche und lebt seit Oktober 2019 zusammen mit ihrem im Vereinigten Königreich geborenen minderjährigen Kind, das ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, in Deutschland. Nach ihrer Einreise nach Deutschland begehrte sie u. a. für den Zeitraum März bis August 2022 Kindergeld in Deutschland. In ihrem Kindergeldantrag gab sie an, dass der Vater des Kindes im Vereinigten Königreich lebe und dort seit circa dem Jahr 2000 in der Gastronomie beschäftigt sei. Die Familienkasse gewährte der Klägerin nur die Differenz zwischen den im Vereinigten Königreich vorgesehenen Leistungen und dem höheren deutschen Kindergeld, da sie das Vereinigte Königreich wegen der Arbeitnehmertätigkeit des Kindsvaters als vorrangig zuständig ansah. Diverse Anfragen im Vereinigten Königreich erbrachten kein eindeutiges Ergebnis zur Frage, warum im Vereinigten Königreich kein Anspruch auf Familienleistungen bestehen soll. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage auf ungekürztes Kindergeld statt.

Der BFH hielt die Revision der Familienkasse für begründet. Danach erfüllt die Klägerin zwar die im deutschen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch. Das FG ist auf Basis seiner tatsächlichen Feststellungen jedoch zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Koordinierungsrecht nach der VO (EG) Nr. 883/2004 und der VO (EG) Nr. 987/2009 Anwendung findet. Da der Streitzeitraum erst nach dem im Austrittsabkommen bis 31.12.2020 festgelegten Übergangszeitraum liegt, kommt das neue Koordinierungsrecht nur in bestimmten Fallgruppen zur Anwendung, deren Voraussetzungen das FG nicht festgestellt hat. Insoweit fehlte es hinsichtlich der Klägerin an Feststellungen, dass sie sich am Ende des Übergangszeitraums noch in einer grenzüberschreitenden Situation zum Vereinigten Königreich befand. Hinsichtlich des Kindsvaters bestand nach den Angaben der Klägerin die Möglichkeit, dass er nur Drittstaatsangehöriger ist. Dann käme eine Koordinierung nach altem Koordinierungsrecht in Betracht. Der BFH verwies den Fall daher zu weiteren Sachverhaltsermittlungen an das FG zurück.

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BFH zur Steuervergünstigung nach § 6a GrEStG

Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob die Neugründung einer Personengesellschaft im Rahmen einer Erbauseinandersetzung mit den Umwandlungsfällen des § 1 Abs. 1 UmwStG vergleichbar ist, sodass auch § 6a Satz 1 Halbsatz 2 GrEStG weit auszulegen ist (Az. II R 2/23).

BFH, Urteil II R 2/23 vom 08.04.2026

Leitsatz

Eine Gruppe natürlicher Personen, die nicht in der Rechtsform einer Personen- oder Kapitalgesellschaft oder einer Erbengemeinschaft zusammengeschlossen ist, ist kein Rechtsträger im zivilrechtlichen und grunderwerbsteuerrechtlichen Sinne und kann auch kein herrschendes Unternehmen im Sinne des § 6a Satz 3 und 4 des Grunderwerbsteuergesetzes sein (Anschluss an Urteil des Bundesfinanzhofs vom 21.05.2025 – II R 56/22, BFHE 290, 28, BStBl II 2026 S. 76).

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Streaming-Abonnements: Widerrufsrecht darf nicht ausgeschlossen werden, wenn das Angebot dem Nutzerverhalten angepasst wird

Der EuGH hatte zu entscheiden, ob eine Vertragsklausel von Sky Österreich, durch die der Kunde bei Zustimmung sein Widerrufsrecht verliert, rechtmäßig ist (Az. C-234/25).

EuGH, Pressemitteilung vom 09.07.2026 zum Urteil C-234/25 vom 09.07.2026

Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C‑234/25 | Sky Österreich Fernsehen

Die private österreichische Fernsehgesellschaft Sky Österreich bietet in Österreich die Streaming-Abonnements „Sport & Live TV“ sowie „Fiction & Live TV“ an.

Um eines dieser Abonnements über das Internet abschließen zu können, muss der Kunde eine Vertragsklausel akzeptieren, wonach die Erfüllung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist von 14 Tagen beginnt und er hierdurch sein Widerrufsrecht verliert (über das man bei einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag normalerweise verfügt).

Eine Verbraucherschutzorganisation ficht diese Klausel vor den österreichischen Gerichten an. Bei einem Streaming-Abonnement handele es sich um die Bereitstellung einer „digitalen Dienstleistung“, sodass das Widerrufsrecht nicht ausgeschlossen werden könne.

Sky Österreich ist hingegen der Ansicht, dass sie „digitale Inhalte“ bereitstelle. Folglich könne der Verbraucher sein Widerrufsrecht verlieren, wenn er dem Beginn der Vertragserfüllung vor Ablauf der Widerrufsfrist zustimme.

In diesem Zusammenhang hat der österreichische Oberste Gerichtshof den Gerichtshof um die Auslegung der Richtlinie über die Rechte der Verbraucher1 ersucht. Der Gerichtshof antwortet, dass die Bereitstellung eines Streamingdiensts, in dessen Rahmen der Kunde über einen Link oder eine digitale Anwendung auf digitale Daten zugreifen kann, die auf einem Server gespeichert sind, um diese live, auf Abruf oder auch offline anzusehen, nachdem er sie auf einen eigenen Speicher heruntergeladen hat, nicht unter die Bereitstellung digitaler Inhalte fällt, sondern unter die Bereitstellung einer digitalen Dienstleistung, wenn das Angebot einen dynamischen Charakter aufweist, der über die bloße zuverlässige und gegebenenfalls fortlaufende Bereitstellung spezifischer Inhalte hinausgeht.

Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Leistung so konzipiert ist, dass sie auf der Grundlage einer Nachverfolgung der vom Kunden abgerufenen Inhalte oder von Wiedergabe- oder Favoritenlisten an sein Verhalten oder seine individuellen Erwartungen angepasst werden oder die Art und Weise beeinflussen soll, in der dieser die betreffenden Dienste nutzt – beispielsweise indem ihm bestimmte Inhalte empfohlen werden.2

Im vorliegenden Fall ist der von Sky Österreich angebotene Streamingdienst vorbehaltlich der Überprüfung durch den österreichischen Obersten Gerichtshof angesichts des dynamischen Charakters des Angebots als digitale Dienstleistung einzustufen.3 Folglich kann das Widerrufsrecht nicht ausgeschlossen werden, sodass der Kunde über eine angemessene Bedenkzeit verfügt, um zu prüfen, ob das Abonnement seinen Erwartungen entspricht.

Die Interessen des Anbieters sind ausreichend geschützt. Ein Kunde, der sein Widerrufsrecht ausübt, nachdem er vom Anbieter verlangt hat, während der Widerrufsfrist mit der Vertragserfüllung zu beginnen, hat nämlich eine angemessene Entschädigung zu zahlen. Diese wird grundsätzlich anhand der Nutzungsdauer, gegebenenfalls aber auch nach Maßgabe des wirtschaftlichen Wertes der angesehenen Inhalte berechnet.

Fußnoten

1Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher in der durch die Richtlinie 2019/2161 geänderten Fassung.

2Die Abgrenzung hat daher nach Maßgabe der Beteiligung des Anbieters an der Bereitstellung der in Rede stehenden digitalen Daten zu erfolgen.

3Der Streamingdienst von Sky Österreich ist durch eine Vielzahl verschiedener Inhalte, die in Form unterschiedlicher, auf bestimmte Nutzerprofile zugeschnittener Abonnements angeboten werden, sowie durch eine spezifische Infrastruktur gekennzeichnet, die den Zugang zu diesen Inhalten ermöglicht. In der Regel wird das Angebot aktualisiert und der Nutzer erhält individuelle Empfehlungen, die auf seinem Verhalten beruhen. Ihm wird kein einfacher punktueller Zugang zu einem oder mehreren spezifischen Inhalten eingeräumt, sondern er kann nach eigenem Ermessen auf verschiedene Arten von Inhalten zugreifen. Diese Inhalte können von Sky Österreich fortlaufend angepasst werden. Darüber hinaus sind sie mit Funktionen verbunden, die geeignet sind, die Art und Weise zu beeinflussen, in der der Nutzer den Dienst nutzt.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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Verwaltungsgericht verpflichtet Hechingen zur Erteilung eines Bauvorbescheids für zwei Doppelhäuser

Das VG Sigmaringen hat der Klage der Unternehmensgruppe des Fürsten von Hohenzollern auf Erteilung eines Bauvorbescheids stattgegeben. Eine unbestimmte Gemeinbedarfsfläche im Bebauungsplan kann einer Wohnbebauung nicht entgegenstehen (Az. 10 K 407/24).

VG Sigmaringen, Pressemitteilung vom 08.07.2026 zum Urteil 10 K 407/24 (nrkr)

Unbestimmte Gemeinbedarfsfläche im Bebauungsplan kann Wohnbebauung nicht entgegenstehen

Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat der Klage der Unternehmensgruppe des Fürsten von Hohenzollern auf Erteilung eines Bauvorbescheids stattgegeben. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, das im Geltungsbereich eines Bebauungsplans aus dem Jahr 1966 liegt. Der Bebauungsplan weist das Vorhabengrundstück als „Gemeinbedarfsfläche“ aus. Eine nähere Festlegung, welchem öffentlichen Zweck die Fläche dienen soll, enthält der Bebauungsplan nicht. Tatsächlich wurde das Grundstück bislang als Grünfläche sowie als Fußball- und Spielplatz genutzt. Im Jahr 2021 beantragte die Klägerin einen Bauvorbescheid für die Errichtung von zwei Doppelhäusern. Die Stadt lehnte den Antrag ab. Zur Begründung verwies sie auf die Festsetzung als Gemeinbedarfsfläche. Eine Wohnbebauung sei dort planungsrechtlich ausgeschlossen. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium Tübingen zurück. Die hiergegen erhobene Klage hat Erfolg. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts genügt die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche ohne nähere Zweckbestimmung nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Bestimmtheit eines Bebauungsplans. Eigentümer müssen erkennen können, welche Nutzungen auf ihren Grundstücken zulässig sind. Die bloße Ausweisung einer Fläche als „Gemeinbedarf“ lässt eine Vielzahl unterschiedlicher öffentlicher Nutzungen zu und genügt diesen Anforderungen regelmäßig nicht. Der Bebauungsplan enthält auch an anderer Stelle keine ausreichende Konkretisierung der beabsichtigten Nutzung. Da die Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche unwirksam ist, richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Baugesetzbuch. Nach dem Ergebnis eines gerichtlichen Augenscheins gehört das Grundstück zum Innenbereich. Die Kammer wertet den für die Bebauung vorgesehenen südlichen Teil des Grundstücks als Baulücke innerhalb einer von Wohnbebauung geprägten Umgebung. Die geplanten Doppelhäuser fügen sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung sowie ihrer Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Auch eine unzulässige rückwärtige Bebauung oder das Überschreiten einer faktischen hinteren Baugrenze liegen nicht vor. Die Klägerin hat daher einen Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheids.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Az. 10 K 407/24). Die beklagte Stadt kann innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Sigmaringen

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Keine Abholungspflicht: Anwalt muss Handakte, wenn gewünscht, zurückschicken

Anwältinnen und Anwälte müssen laut AG Hamburg die papierene Handakte nach Ende des Mandatsverhältnisses postalisch zurückschicken, wenn der Mandant bzw. die Mandantin das wünscht. Es reiche nicht, die Akte lediglich zur Abholung bereitzulegen (Az. 21 C 120/25). Auf diese Entscheidung weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 09.07.2026 zum Beschluss 21 C 120/25 des AG Hamburg vom 13.04.2026

Ist das Mandatsverhältnis beendet, müssen Anwälte die Papier-Handakte auf Wunsch auch per Post an die Mandanten zurückschicken.

Anwältinnen und Anwälte müssen laut AG Hamburg die papierene Handakte nach Ende des Mandatsverhältnisses postalisch zurückschicken, wenn der Mandant bzw. die Mandantin das wünscht. Es reiche nicht, die Akte lediglich zur Abholung bereitzulegen (Beschluss vom 13.04.2026, Az. 21 C 120/25).

Ein Anwalt hatte sich geweigert, die Handakte nach Beendigung des Mandatsverhältnisses per Post zurückzuschicken, obwohl der ehemalige Mandant dies gewünscht und sich sogar bereits nach den Versandkosten erkundigt hatte. Stattdessen liege die Akte in der Kanzlei bereit, der Ex-Mandant müsse persönlich vorbeikommen und sie abholen. Dies wollte der Mann jedoch nicht und erhob stattdessen Klage auf Übersendung der Akte. Nachdem es im Rahmen des Rechtsstreits zur Übergabe kam, erklärten die Parteien den Rechtsstreit für erledigt und stritten nur noch über die Kosten. Diese muss jetzt der Anwalt tragen, denn das AG Hamburg war der Auffassung, dass er in der Sache unterlegen wäre.

AG: Übersendung der Handakten ist eine Schickschuld des Anwalts

Der Ex-Mandant habe einen Anspruch auf Versendung (bzw. gleichwertige Übermittlung, z. B. durch einen Boten) der Handakten gem. §§ 675, 667, 269 Abs. 1 BGB, 43, 50 BRAO gehabt. Nach diesen Vorschriften sei die Herausgabe anwaltlicher Handakten nach Beendigung eines Anwaltsdienstvertrags geschuldet.

Die Pflicht eines Rechtsanwalts zur Herausgabe der Handakten sei eine Schickschuld. Die Versendung gehöre zu den typischen berufs- und standesrechtlichen Pflichten des Mandatsverhältnisses und entspreche dem Charakter des Dienstleistungsvertrags sowie der Verkehrssitte, § 157 BGB. Es gehöre außerdem zum berufstypischen Alltag einer Kanzlei, Unterlagen mit der Post oder per E-Mail zu versenden und sei daher kein ins Gewicht fallender Mehraufwand.

Dies gelte entsprechend für die Herausgabe der anwaltlichen Handakten nach Beendigung des Mandatsverhältnisses. Ehemalige Mandantinnen und Mandanten könnten außerdem ein besonderes, berechtigtes Interesse daran haben, nach Beendigung des Mandatsverhältnisses ein Zusammentreffen zu vermeiden – insbesondere, wenn das Mandatsverhältnis aufgrund von Misshelligkeiten endete, das Verhältnis zwischen Anwalt und Mandant also belastet sei.

Schließlich ergäben sich im Falle der Annahme einer Holschuld einer Papierakte auch Wertungswidersprüche zu der künftig im Regelfall geführten E-Akte. Es würde ja auch niemand in die Kanzlei kommen, um die elektronische Akte auf einen eigenen USB-Stick zu laden. Auch hier müsse der Anwalt die Akte über einen sicheren Übermittlungsweg elektronisch übermitteln. Es seien keine Gründe ersichtlich, für eine elektronische Akte eine Schickschuld und für eine Papierakte eine Holschuld anzunehmen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Elektronische Gerichtsakten: BRAK stellt Aktenviewer für Anwält:innen bereit

Für Anwälte sind elektronische Gerichts- und Behördenakten oft nur schwierig zu nutzen. Die BRAK stellt mit „Akte kompakt“ im beA-Portal ein Werkzeug zur Verfügung, mit dem elektronische Akten komfortabel dargestellt und weiterverarbeitet werden können.

BRAK, Mitteilung vom 08.07.2026

Für Anwält:innen sind elektronische Gerichts- und Behördenakten oft nur schwierig zu nutzen, unter anderem, weil die im Standard XJustiz codierte Aktenstruktur nicht ohne Weiteres darstellbar ist. Mit „Akte kompakt“ stellt die BRAK seit dem 02.07.2026 im beA-Portal ein Werkzeug zur Verfügung, mit dem elektronische Akten komfortabel dargestellt und weiterverarbeitet werden können.

Elektronische Gerichts- und Behördenakten, die Anwältinnen und Anwälten über das Akteneinsichtsportal oder das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) bereitgestellt werden, sind ohne weitere Werkzeuge kaum sinnvoll lesbar. Denn Akten werden zum Teil in Form vieler Einzeldateien geliefert, der Aufbau der Akte ist im XJustiz-Datensatz codiert. Andere Akten werden in nicht bearbeitbarer HTML-Form oder als Gesamt-PDF geliefert, das nicht mit Lesezeichen versehen werden kann.

Mit „Akte kompakt“ stellt die BRAK ein Werkzeug zur Verfügung, mit dem elektronische Akten komfortabel nutzbar werden. Es dient zum Anzeigen, Filtern und Durchsuchen von Akten. Zudem können ausgewählte Akteninhalte nebst Aktenstruktur exportiert und in bestehende anwaltliche Aktenverarbeitungsprogramme zur weiteren Verarbeitung importiert werden.

Es dient zum Anzeigen, Filtern und Durchsuchen von Akten. Zudem können ausgewählte Akteninhalte nebst Aktenstruktur exportiert und in bestehende anwaltliche Aktenverarbeitungsprogramme zur weiteren Verarbeitung importiert werden.

Mit „Akte kompakt“ arbeitet man im Browser, es muss keine Software installiert werden. Die Datenverarbeitung erfolgt ausschließlich auf dem lokalen Rechner – es werden also keine vertraulichen Daten auf fremden Systemen verarbeitet, Konflikte mit der berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht werden so vermieden.

„Akte kompakt“ wird als eigene Kachel auf der Startseite des beA-Portals dargestellt und kann auch direkt über die URL https://akte-kompakt.bea-brak.de/ adressiert werden.

Die Nutzung von „Akte kompakt“ hat die BRAK in einem Flyer anschaulich erläutert.

Voraussetzung ist die Installation der am 01./02.07.2026 zur Verfügung gestellten Version 4.5 des beA-Systems. Eine Anleitung zum Installieren ist im beA-Supportportal hinterlegt.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin, Ausgabe 14/2026

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Exporte im Mai 2026: +0,9 % zum April 2026

Im Mai 2026 sind die deutschen Exporte gegenüber April 2026 kalender- und saisonbereinigt um 0,9 % gestiegen und die Importe um 2,5 % gesunken. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Mai 2025 nahmen die Exporte um 6,1 % und die Importe um 6,9 % zu, wie das Statistische Bundesamt anhand vorläufiger Ergebnisse mitteilt.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 09.07.2026

Exporte (kalender- und saisonbereinigte Warenausfuhren), Mai 2026
137,9 Milliarden Euro
+0,9 % zum Vormonat
+6,1 % zum Vorjahresmonat

Importe (kalender- und saisonbereinigte Wareneinfuhren), Mai 2026
118,8 Milliarden Euro
-2,5 % zum Vormonat
+6,9 % zum VorjahresmonatAußenhandelsbilanz (kalender- und saisonbereinigt), Mai 2026
19,1 Milliarden Euro

Im Mai 2026 sind die deutschen Exporte gegenüber April 2026 kalender- und saisonbereinigt um 0,9 % gestiegen und die Importe um 2,5 % gesunken. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Mai 2025 nahmen die Exporte um 6,1 % und die Importe um 6,9 % zu, wie das Statistische Bundesamt (Destatis) anhand vorläufiger Ergebnisse weiter mitteilt.

Im Mai 2026 wurden kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 137,9 Milliarden Euro aus Deutschland exportiert und Waren im Wert von 118,8 Milliarden Euro nach Deutschland importiert. Die Außenhandelsbilanz schloss damit im Mai 2026 mit einem Überschuss von 19,1 Milliarden Euro ab. Im April 2026 hatte der kalender- und saisonbereinigte Außenhandelssaldo +14,7 Milliarden Euro betragen. Im Mai 2025 hatte er bei +18,8 Milliarden Euro gelegen.

Außenhandel mit EU-Staaten

In die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) wurden im Mai 2026 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 78,3 Milliarden Euro exportiert und es wurden Waren im Wert von 59,5 Milliarden Euro von dort importiert. Gegenüber April 2026 sanken die kalender- und saisonbereinigten Exporte in die EU-Staaten um 1,1 % und die Importe aus diesen Staaten um 2,5 %. In die Staaten der Eurozone wurden Waren im Wert von 54,6 Milliarden Euro (-0,5 %) exportiert und es wurden Waren im Wert von 39,9 Milliarden Euro (-4,3 %) aus diesen Staaten importiert. In die EU-Staaten, die nicht der Eurozone angehören, wurden Waren im Wert von 23,7 Milliarden Euro (-2,4 %) exportiert und es wurden Waren im Wert von 19,6 Milliarden Euro (+1,6 %) von dort importiert.

Außenhandel mit Nicht-EU-Staaten

In die Staaten außerhalb der EU (Drittstaaten) wurden im Mai 2026 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 59,6 Milliarden Euro exportiert und es wurden Waren im Wert von 59,4 Milliarden Euro aus diesen Staaten importiert. Gegenüber April 2026 stiegen die Exporte in die Drittstaaten um 3,6 % und die Importe von dort sanken um 2,6 %.

Die meisten deutschen Exporte gingen im Mai 2026 in die Vereinigten Staaten. Dorthin wurden kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 14,1 Milliarden Euro exportiert, das waren 23,1 % mehr als im April 2026. Gegenüber dem Vorjahresmonat Mai 2025 waren die Exporte in die Vereinigten Staaten kalender- und saisonbereinigt um 15,4 % höher. Die Exporte in das Vereinigte Königreich nahmen im Vergleich zum Vormonat um 0,4 % auf 6,7 Milliarden Euro zu. Die Exporte in die Volksrepublik China stiegen im Mai 2026 im Vergleich zum April 2026 um 7,1 % auf 6,2 Milliarden Euro.

Die meisten Importe kamen im Mai 2026 aus der Volksrepublik China. Von dort wurden kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 15,1 Milliarden Euro eingeführt. Das waren 2,0 % weniger als im Vormonat. Die Importe aus den Vereinigten Staaten stiegen um 11,5 % auf 9,5 Milliarden Euro. Die Importe aus dem Vereinigten Königreich nahmen im gleichen Zeitraum um 14,5 % auf 3,8 Milliarden Euro zu.

Originalwerte für den Außenhandel (nicht kalender- und saisonbereinigt)

Nominal (nicht kalender- und saisonbereinigt) wurden im Mai 2026 Waren im Wert von 129,3 Milliarden Euro aus Deutschland exportiert und Waren im Wert von 113,7 Milliarden Euro nach Deutschland importiert. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Mai 2025 sanken die Exporte damit um 0,8 % und die Importe stiegen um 1,6 %. Die unbereinigte Außenhandelsbilanz schloss im Mai 2026 mit einem Überschuss von 15,6 Milliarden Euro ab. Im Mai 2025 hatte der Saldo +18,4 Milliarden Euro betragen.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Zum Anspruch des Vertragserben gegen den Beschenkten auf Herausgabe eines lebzeitigen Geschenks des Erblassers

Der BGH hat entschieden, dass ein dem Erblasser in einem Erbvertrag vorbehaltenes, aber noch nicht ausgeübtes Recht zum Rücktritt vom Erbvertrag nicht ausschließt, dass der vertraglich eingesetzte Erbe ein Geschenk des Erblassers an einen Dritten von diesem nach dem Tod des Erblassers zurückverlangen kann (Az. IV ZR 256/25).

BGH, Pressemitteilung vom 08.07.2026 zum Versäumnisurteil IV ZR 256/25 vom 08.07.2026

Der unter anderem für das Erbrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein dem Erblasser in einem Erbvertrag vorbehaltenes, aber noch nicht ausgeübtes Recht zum Rücktritt vom Erbvertrag nicht ausschließt, dass der vertraglich eingesetzte Erbe ein Geschenk des Erblassers an einen Dritten von diesem nach dem Tod des Erblassers zurückverlangen kann.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf

Die Parteien sind die einzigen Kinder des Erblassers. Dieser schloss mit seiner Ehefrau im Jahr 1969 einen Erbvertrag, in dem sich beide – erbvertraglich bindend – gegenseitig zu Vorerben und ihre Kinder zu Nacherben des Erstversterbenden sowie zu Erben des Letztversterbenden einsetzten. In einem Nachtrag zu diesem Erbvertrag vereinbarten der Erblasser und seine Ehefrau im Jahr 2015 unter anderem, dass der Überlebende nach dem Tod des Erstversterbenden einseitig berechtigt sein solle, seinen eigenen Nachlass unter den gemeinsamen Abkömmlingen abweichend von den erbvertraglichen Bestimmungen aufzuteilen (Änderungsbefugnis). Darüber hinaus behielten sich beide Vertragsparteien das Recht zum Rücktritt vom Erbvertrag vor (Rücktrittsvorbehalt).

Der Erblasser übertrug der Beklagten u. a. das Eigentum an zwei Grundstücken und nahm Geldzahlungen an sie vor, wobei die Beklagte für ihn aufgrund einer ihr erteilten Vollmacht handelte.

Nach dem Tod des Erblassers schlug dessen Ehefrau ihr Erbe aus. Der Kläger und die Beklagte traten das Erbe des Erblassers an.

Der Kläger sieht sich durch die Grundstücksübertragungen und die Zahlungen an die Beklagte beeinträchtigt. Er hat von der Beklagten die Übertragung eines hälftigen Miteigentumsanteils an den übertragenen Grundstücken, ersatzweise Zahlung des hälftigen Wertes, und Erstattung der Hälfte der geleisteten Zahlungen verlangt.

Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Oberlandesgerichts durch Versäumnisurteil vom heutigen Tag aufgehoben.

Zu Recht hat das Oberlandesgericht allerdings angenommen, dass ein Erbvertrag die Vertragschließenden dergestalt bindet, dass sie ihre im Vertrag enthaltenen letztwilligen Verfügungen nicht nachträglich einseitig abändern können. Das schließt nicht aus, dass der Erblasser zu seinen Lebzeiten Gegenstände aus seinem Vermögen verschenkt. Der im Erbvertrag eingesetzte Erbe kann ein solches Geschenk lediglich gemäß § 2287 Abs. 1 BGB unter bestimmten Voraussetzungen nach dem Tod des Erblassers vom Beschenkten wieder herausverlangen. Eine dieser Voraussetzungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Schenkung der berechtigten Erwartung des Erben zuwiderläuft, den Erblasser zu beerben. Insoweit war höchstrichterlich bislang nicht geklärt, ob der Erbe schon dann nicht mehr erwarten darf, den Erblasser zu beerben, wenn dieser sich im Erbvertrag gemäß § 2293 BGB ein Rücktrittsrecht vorbehalten, den Rücktritt aber noch nicht erklärt hat. Anders als das Oberlandesgericht hat der Bundesgerichtshof diese Frage verneint. Allein die Vereinbarung des Rücktrittsvorbehalts im Erbvertrag steht dem Recht des Erben, das Geschenk des Erblassers nach dessen Tod vom Beschenkten zurückzufordern, nicht entgegen.

Zwar mindert schon der bloße Vorbehalt eines Rücktritts die Aussichten des Erben, sein im Erbvertrag zugewandtes Erbe zu erhalten, weil er jederzeit damit rechnen muss, dass der Erblasser den Rücktritt erklärt und damit die vertragliche Erbeinsetzung wegfällt. Solange der Erblasser vom Erbvertrag aber noch nicht zurückgetreten ist, ist er an seine im Vertrag enthaltenen letztwilligen Verfügungen gebunden und der Erbe darf davon ausgehen, den Erblasser zu beerben. Wäre dies anders, könnte der Erblasser sein Vermögen zu Lebzeiten verschenken und damit die erbvertraglich getroffene Erbeinsetzung wirtschaftlich aushöhlen. Das benachteiligte den Vertragspartner des Erblassers, der unter Umständen von der Schenkung keine Kenntnis erlangt. Im Übrigen erlaubte es dem Erblasser, die ihn bindenden erbvertraglichen Regelungen durch die Schenkung wirtschaftlich zu umgehen, während zugleich etwaige ihn begünstigende Regelungen des Erbvertrags erhalten blieben, die bei einem Rücktritt vom Erbvertrag ebenfalls wegfielen.

Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung auch nicht auf die im Erbvertrag enthaltene Änderungsbefugnis stützen können. Es hat den Inhalt dieser Befugnis unzutreffend bestimmt. Seine Annahme, der Erbvertrag dürfe auch zu Lebzeiten beider Eltern geändert werden, widerspricht schon dem Wortlaut der Änderungsbefugnis und hält sich deshalb nicht mehr im Rahmen einer zulässigen Auslegung des Erbvertrags.

Der Bundesgerichtshof hat den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, damit dieses prüfen kann, ob die weiteren Voraussetzungen des Herausgabeanspruchs des Klägers vorliegen.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 2287 BGB – Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen

(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.

…

§ 2293 BGB – Rücktritt bei Vorbehalt

Der Erblasser kann von dem Erbvertrag zurücktreten, wenn er sich den Rücktritt im Vertrag vorbehalten hat.

Quelle: Bundesgerichtshof

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