Deutsche Startups warten schon auf die EU Inc.

Die neue Rechtsform einer „EU Inc.“ findet lt. Bitkom unter Gründern breite Unterstützung. 6 von 10 (62 Prozent) würden ihr nächstes Startup als EU Inc. gründen.

Bitkom, Pressemitteilung vom 06.07.2026

  • 6 von 10 würden ihr nächstes Startup als „EU Inc.“ gründen
  • Nur 10 Prozent haben daran kein Interesse
  • Startups wünschen sich vor allem leichtere Expansion ins EU-Ausland

Die neue Rechtsform einer „EU Inc.“ findet unter Gründerinnen und Gründern breite Unterstützung. 6 von 10 (62 Prozent) würden ihr nächstes Startup als EU Inc. gründen, nur für jeden zehnten (10 Prozent) kommt das nicht in Frage. Gut ein Viertel (28 Prozent) kann oder will sich dazu nicht äußern. Das ist das Ergebnis einer Befragung von Bitkom Research unter 102 Tech-Startups in Deutschland im Auftrag des Digitalverbands Bitkom. Aktuell werden die Pläne für die EU Inc. auf europäischer Ebene diskutiert, in Kürze werden dazu die entscheidenden Trilog-Verhandlungen beginnen. Ziel ist eine EU-weit einheitliche Rechtsform, die Gründungen und grenzüberschreitendes Wachstum deutlich vereinfacht. „Europa braucht mehr Tech-Startups. Die EU Inc. würde das Gründen stark vereinfachen und Wachstum außerhalb der nationalen Grenzen erleichtern“, sagt Bitkom-Präsident Dr. Ralf Wintergerst. „Die große Zustimmung unter Gründerinnen und Gründern zeigt, dass die EU die Weichen richtig stellt. Jetzt gilt es die Pläne rasch und europaweit einheitlich umzusetzen.“

Damit die EU Inc. wirklich erfolgreich sein kann und dem Startup-Ökosystem einen Schub verleiht, muss sie nach Ansicht der Gründerinnen und Gründer vor allem die Expansion in andere EU-Länder ohne lokale Tochtergesellschaften ermöglichen – das halten 94 Prozent für sehr oder eher wichtig. Knapp dahinter folgt ein rein digitaler und automatisierter Prozess über einen One-Stop-Shop (91 Prozent), also eine einheitliche Anlaufstelle auf Seiten der zuständigen Behörden. 82 Prozent ist eine digitale Anteilsübertragung ohne Notar oder andere zusätzliche Stellen und Personen wichtig, 78 Prozent die freie Wahl des Gesellschaftssitzes innerhalb der EU. Für jeweils rund zwei Drittel sollte die EU Inc. einen EU-weit einheitlichen Mustervertrag für Startup-Investments bieten (69 Prozent), einheitliche Regelungen zur Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligung schaffen (67 Prozent) sowie arbeits- und sozialpolitische Regeln harmonisieren (67 Prozent). Die Gründung innerhalb von 48 Stunden ist ebenfalls für 67 Prozent entscheidend, damit die EU Inc. erfolgreich wird. Am seltensten genannt werden die geplanten niedrigen Kosten von 100 Euro für die Gründung, dies halten nur 57 Prozent der Gründerinnen und Gründer für wichtig. „Entscheidend ist, dass die EU Inc. im nun anstehenden politischen Verfahren nicht zerredet und die zentralen Regelungen Bestand haben“, so Wintergerst.

Quelle: Bitkom

Powered by WPeMatico

Unfallhaftung: Rennstrecke mit Richtgeschwindigkeit?

Gilt die Richtgeschwindigkeit (130 km/h) auch auf einer Rennstrecke? Haftet derjenige, der auf dem Nürburgring eine Betriebsmittelspur verliert, auf der ein anderes Fahrzeug rutscht und verunfallt, immer zu 100 %? Diese Fragen hatte das LG Koblenz zu entscheiden (Az. 5 O 212/24).

LG Koblenz, Mitteilung vom 06.07.2026 zum Urteil 5 O 212/24 vom 11.06.2026 (nrkr)

Gilt die Richtgeschwindigkeit (130 km/h) auch auf einer Rennstrecke? Haftet derjenige, der auf dem Nürburgring eine Betriebsmittelspur verliert, auf der ein anderes Fahrzeug rutscht und verunfallt, immer zu 100 %? Diese Fragen hatte das Landgericht Koblenz zu entscheiden (Urteil vom 11.06.2026 – 5 O 212/24, nicht rechtskräftig).

Der Fall

Das klägerische Fahrzeug, ein Porsche, befuhr die Nordschleife des Nürburgrings im Rahmen einer Touristenfahrt. Das Beklagtenfahrzeug, ein BMW, fuhr vor dem klägerischen Fahrzeug. Am Beklagtenfahrzeug trat Motoröl aus und verunreinigte die Fahrbahn. Auf dieser Ölspur kam der Porsche ins Rutschen, drehte sich und kollidierte mit der linken Schutzplanke. Die Klägerin machte einen Gesamtschaden von 101.645,20 Euro geltend. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten zahlte hierauf nur 65.292,44 Euro. Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte für den entstandenen Schaden aufgrund des Verlustes des Betriebsmittels zu 100 % haften muss. Letztlich nicht aufklärbar blieb, mit welcher Geschwindigkeit das klägerische Fahrzeug die Rennstrecke befahren hatte.

Die Entscheidung

Die Kammer hat entschieden, dass die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von weiteren 16.022,92 Euro hat und im Übrigen mit einer Quote von 20 % ihren Schaden selbst tragen muss. Die geforderte äußerste Sorgfalt eines „Idealfahrers“ habe die Klägerin nicht nachweisen können, denn sie habe nicht bewiesen, dass der Porsche nur mit Richtgeschwindigkeit (130 km/h) die Nordschleife befahren habe.

Die Kammer machte deutlich: Nur wer die Richtgeschwindigkeit einhält, verhält sich wie ein „Idealfahrer“. Dass hier die Richtgeschwindigkeit eingehalten wurde, konnte die Klägerin nicht beweisen.  Zudem blieben bei der Kammer Zweifel, ob ein „Idealfahrer“ die Ölspur nicht vorzeitiger hätte wahrnehmen können und so den Unfall hätte vermeiden können. Bei der nach § 17 StVG vorzunehmenden Haftungsabwägung müsse die Klägerin sich die (einfache) Betriebsgefahr ihres geführten Pkw entgegenhalten lassen. Die Betriebsgefahr bestehe dann, wenn spezifische Gefahren des Kraftfahrzeugs in den Verkehr getragen werden. Hierzu zitierte die Kammer aus einer Entscheidung des OLG Koblenz (Hinweisbeschluss vom 19.01.2023 – 12 U 1933/22), in der ausgeführt wird, dass es auf der Nordschleife des Nürburgrings regelmäßig zum Austritt von Öl komme und zu damit verbundenen Gefährdungen nachfolgender Fahrzeuge. Beim sportlichen Fahren drohe ein Kontrollverlust über das Fahrzeug, beim extrem langsamen Fahren die Gefahr von Auffahrunfällen mit sich von hinten „im Rennmodus“ nähernden Fahrzeugen. Sowohl das „sportliche“ Fahren als auch das besonders langsame, vorsichtige Fahren auf der Nordschleife beinhalte erhebliche Gefahrenpotentiale.

Fazit

Auch auf einer Rennstrecke (hier: Nürburgring) gilt: Nur der, der die Richtgeschwindigkeit einhält, verhält sich wie ein „Idealfahrer“. Ein Ölverlust auf dem Nürburgring ist dort kein solch gravierender und außergewöhnlicher Umstand, dass er die (einfache) Betriebsgefahr des durch Rutschen auf der Ölspur verunfallten Fahrzeugs zurücktreten lässt.

Quelle: Landgericht Koblenz

Powered by WPeMatico

Keine Verpflichtung des Grundstückseigentümers zur Beseitigung von „wildem Müll“ auf frei zugänglichem Grundstück

Der Eigentümer eines frei zugänglichen Grundstücks ist nicht Besitzer von dort verbotswidrig abgelagertem Abfall und muss diesen daher nicht beseitigen. Das gilt auch für den öffentlich-rechtlichen Eigentümer eines Grundstücks. Dies hat das BVerwG entschieden (Az. 10 C 7.24).

BVerwG, Pressemitteilung vom 06.07.2026 zum Urteil 10 C 7.24 vom 28.04.2026

Der Eigentümer eines frei zugänglichen Grundstücks ist nicht Besitzer von dort verbotswidrig abgelagertem Abfall und muss diesen daher nicht beseitigen. Das gilt auch für den öffentlich-rechtlichen Eigentümer eines Grundstücks. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit einem Ende letzter Woche den Beteiligten bekanntgegebenen Urteil entschieden.

Die Klägerin, die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, begehrte von dem beklagten Landkreis Ersatz von Aufwendungen für die Beseitigung von Abfall auf ihrem Grundstück. Auf dem bewaldeten Flurstück besteht ein allgemeines Betretungsrecht nach dem Bundeswaldgesetz. Unbekannte lagerten dort Dachpappe ab. Nachdem der Beklagte es abgelehnt hatte, den Abfall zu beseitigen, ließ die Klägerin diesen entsorgen und verlangte nunmehr von dem Beklagten die Erstattung der Beseitigungskosten. Die Klage auf Zahlung dieses Betrags wies das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht änderte die erstinstanzliche Entscheidung und verurteilte den Beklagten zur Zahlung. Der Anspruch der Klägerin folge aus einer entsprechenden Anwendung der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Der Beklagte und nicht die Klägerin sei zur Beseitigung der Dachpappe verpflichtet gewesen, da letztere nicht Abfallbesitzerin gewesen sei.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen. Die Klägerin war mangels eines Mindestmaßes an tatsächlicher Sachherrschaft an dem Grundstück nicht Besitzerin des dort abgelagerten Abfalls im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes geworden und daher nicht zu dessen Beseitigung verpflichtet. Vielmehr oblag diese Aufgabe dem Beklagten als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger. An der für den Abfallbesitz erforderlichen Sachherrschaft fehlt es bei dem Eigentümer eines Grundstücks, wenn er dieses nicht dem Zutritt Dritter entziehen kann, weil es kraft allgemeiner Betretungsrechte frei zugänglich ist. Legt die Rechtsordnung einem Grundstückseigentümer im Allgemeininteresse die Last der freien Zugänglichkeit auf, so trifft nicht ihn, sondern die Allgemeinheit in Gestalt der entsorgungspflichtigen Körperschaft die Verpflichtung zur Beseitigung unerlaubt fortgeworfener Abfälle. Das gilt auch dann, wenn es sich bei dem Grundstückseigentümer um einen öffentlich-rechtlichen Träger handelt.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

Powered by WPeMatico

Volkswirtschaftliche Bedeutung der kleinen und mittleren Unternehmen bleibt hoch

Das IfM Bonn ermittelt jährlich die volkswirtschaftliche Bedeutung des Mittelstands auf Basis der KMU-Definition der Europäischen Kommission. Im Jahr 2024 erwirtschafteten KMU rund 29 % des Gesamtumsatzes in Deutschland, stellen über 99 % aller Unternehmen und beschäftigen mehr als die Hälfte aller Arbeitnehmer.

IfM Bonn, Pressemitteilung vom 03.07.2026

Mittelstand umfasst neben KMU auch die größeren Familienunternehmen

Trotz der seit Jahren andauernden geopolitischen Herausforderungen erwirtschafteten die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) rund 2,8 Billionen Euro im Jahr 2024 laut den aktuellsten verfügbaren Daten. Das waren 29 % des gesamten Umsatzes in Deutschland. Mehr als 3,5 Millionen Unternehmen in Deutschland zählen gemäß der KMU-Definition der Europäischen Kommission zu den kleinen und mittleren Unternehmen. Das sind über 99 % aller Unternehmen der Privatwirtschaft.

Das zeichnet die volkswirtschaftliche Bedeutung der KMU aus

In den Kleinst-, Klein- oder mittelgroßen Unternehmen arbeitet weiterhin mehr als die Hälfte aller abhängig Beschäftigten (knapp 22 Millionen von rund 40 Millionen). Auch die Ausbildung von Fachkräften findet überwiegend in den Unternehmen dieser Größenklassen (68 %) statt. Gleichwohl sinkt seit Jahren der Anteil der Auszubildenden in den Kleinst- und Kleinbetrieben, während der Anteil in den größeren Betrieben stetig steigt.

Nur unabhängige KMU zählen zum Mittelstand

In der breiten Öffentlichkeit wird der Mittelstand gerne mit den kleinen und mittleren Unternehmen gleichgesetzt. Nach Definition des IfM Bonn zählen hierzu aber nur die Unternehmen, bei denen die Einheit von Eigentum und Leitung – unabhängig von ihrer Größe – gegeben ist. Daher gehören auch Unternehmen wie Bahlsen, Ottobock oder Miele mit mehr als 250 Beschäftigten zum Mittelstand, wenn zwei natürliche Personen oder ihre Familienangehörigen mindestens 50 % der Unternehmensanteile halten und zugleich aktiv in der Geschäftsführung tätig sind. Dagegen zählen KMU, die in Abhängigkeit zu einem anderen Unternehmen stehen, wie Wagner Pizza oder Bübchen Bodycare GmbH beispielsweise nicht zum Mittelstand.

Da die qualitativen Merkmale des Mittelstands (Art der Geschäftsführung, Eigentumsverhältnisse und wirtschaftliche Unabhängigkeit) nicht in den amtlichen Statistiken berücksichtigt sind, ermittelt das IfM Bonn jährlich die volkswirtschaftliche Bedeutung des Mittelstands auf Basis der KMU-Definition der Europäischen Kommission. Zugleich schätzen die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in unregelmäßigen Abständen die Anzahl aller Familienunternehmen. Demnach waren in 2019 insgesamt gut 90 % aller Unternehmen in Deutschland im Besitz von Familien – und wurden auch von ihnen geführt. Die Familienunternehmen erwirtschafteten zu diesem Zeitpunkt mehr als ein Drittel aller Umsätze und beschäftigten über die Hälfte aller sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Quelle: Institut für Mittelstandsforschung (IfM Bonn)

Powered by WPeMatico

Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe im Mai 2026: +1,9 % zum Vormonat

Der reale (preisbereinigte) Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im Mai 2026 gegenüber April 2026 saison- und kalenderbereinigt um 1,9 % gestiegen.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 06.07.2026

Auftragseingang ohne Großaufträge +1,0 %

Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe
Mai 2026 (real, vorläufig):
+1,9 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
+6,2 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

April 2026 (real, revidiert):
-3,2 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
+2,1 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Der reale (preisbereinigte) Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im Mai 2026 gegenüber April 2026 saison- und kalenderbereinigt um 1,9 % gestiegen. Ohne die Berücksichtigung von Großaufträgen war der Auftragseingang um 1,0 % höher als im Vormonat. Im weniger volatilen Dreimonatsvergleich lag der Auftragseingang von März bis Mai 2026 um 0,2 % niedriger als in den drei Monaten zuvor, ohne Großaufträge stieg er im gleichen Zeitraum um 4,1 %. Im April 2026 fiel der Auftragseingang nach Revision der vorläufigen Ergebnisse gegenüber März 2026 um 3,2 % (vorläufiger Wert: -3,8 %).

Die positive Entwicklung der Auftragseingänge im Verarbeitenden Gewerbe im Mai 2026 ist wesentlich auf den deutlichen Anstieg im Sonstigen Fahrzeugbau (Flugzeuge, Schiffe, Züge, Militärfahrzeuge) zurückzuführen. Hier lagen die Neuaufträge aufgrund mehrerer Großaufträge um 85,0 % höher als im Vormonat. Auch die Zuwächse der Auftragseingänge im Maschinenbau (+3,7 %) und im Bereich Herstellung von elektrischen Ausrüstungen (+5,7 %) beeinflussten das Gesamtergebnis positiv. Negativ wirkte sich hingegen der Rückgang in der Automobilindustrie (-3,8 %) und im Bereich Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen (-7,8 %) aus.

Bei den Investitionsgütern lag der Auftragseingang im Mai 2026 um 2,2 % höher und bei den Vorleistungsgütern um 1,4 % höher als im Vormonat. Bei den Konsumgütern stieg er um 2,4 %.

Die Auslandsaufträge stiegen im Mai 2026 um 2,2 %. Dabei stiegen die Aufträge aus der Eurozone um 11,2 % und die Aufträge von außerhalb der Eurozone sanken um 3,2 %. Die Inlandsaufträge stiegen um 1,3 %.

Umsatz im Mai 2026 um 1,8 % höher als im Vormonat

Der reale Umsatz im Verarbeitenden Gewerbe war nach vorläufigen Angaben im Mai 2026 saison- und kalenderbereinigt 1,8 % höher als im Vormonat. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Mai 2025 war der Umsatz kalenderbereinigt 4,2 % höher. Für April 2026 ergab sich nach Revision der vorläufigen Ergebnisse ein Anstieg von 0,1 % gegenüber März 2026; damit wurde das vorläufige Ergebnis bestätigt.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

Powered by WPeMatico

Bundesregierung, Wirtschaft und Forschung richten Plattform Industrie 4.0 auf industrielle KI aus

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) und das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR) wollen gemeinsam mit Wirtschaft und Wissenschaft bis zum Jahr 2030 datengetriebene und KI-basierte Anwendungen als Standard in der deutschen Industrie etablieren, um Wettbewerbsfähigkeit sowie technologische und digitale Souveränität zu stärken.

BMWE/BMFTR, Pressemitteilung vom 03.07.2026

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) und das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR) wollen gemeinsam mit Wirtschaft und Wissenschaft bis zum Jahr 2030 datengetriebene und KI-basierte Anwendungen als Standard in der deutschen Industrie etablieren, um Wettbewerbsfähigkeit sowie technologische und digitale Souveränität zu stärken. Dazu trafen sich hochrangige Vertreter der beiden Ministerien, darunter Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche, mit führenden Repräsentanten von sechzehn Industrieunternehmen, der Fraunhofer Gesellschaft und Verbänden in Berlin zur Kick-Off-Sitzung zur Neuaufstellung der Plattform Industrie 4.0. Die Plattform wird damit zum zentralen Strategie- und Umsetzungsnetzwerk für industrielle KI in Deutschland ausgebaut.

„Künstliche Intelligenz ist für unsere Industrie keine Option – sondern eine Voraussetzung für langfristige Wettbewerbsfähigkeit. Deutschland sitzt auf einem riesigen industriellen Datenschatz, der besser genutzt werden muss, damit KI zum Wettbewerbsvorteil für die Industrie wird. Unsere größte Chance liegt darin, dieses Datenpotenzial unserer Industrie mit ihrem einzigartigen Know-how zu verbinden. Unser Anspruch ist klar: Wir wollen ein souveränes KI-Ökosystem in Deutschland und Europa schaffen. Dafür braucht es jetzt Mut, Tempo und entschlossenes Handeln. Die Neuausrichtung der Plattform Industrie 4.0 auf die Industrielle KI ist da nur konsequent.“

Katherina Reiche, Bundesministerin für Wirtschaft und Energie

„Mit der Hightech Agenda Deutschland haben wir uns als Land eine ambitionierte Aufgabe gestellt. Und industrielle KI steht dabei ganz vorn: Sie hebt Produktivität, schafft neue Geschäftsmodelle und stärkt unsere Innovationsökosysteme. Unsere Industrie verfügt über einen einzigartigen Datenschatz, unsere Forschungseinrichtungen, unsere Technologiekompetenz und unsere innovativen Unternehmen sind exzellent. Entscheidend ist jetzt, dass wir industrielle KI als Schlüsseltechnologie nicht nur weiterentwickeln, sondern konsequent für die Breite der Wirtschaft nutzbar machen. Damit das gelingt, richten wir die Plattform Industrie 4.0 klar auf industrielle KI aus. Unser Dank gilt allen Akteuren, die sich für Deutschland als einen starken Technologiestandort engagieren.“

Dorothee Bär, Bundesministerin für Forschung, Technologie und Raumfahrt

Die Plattform Industrie 4.0 ist eine dynamische Community von über 300 in Deutschland ansässigen Unternehmen und Organisationen aus Verbänden, Politik und Wissenschaft mit dem Ziel, die digitale Transformation zu gestalten.

Industrielle KI über die Ebenen Infrastruktur, Daten, KI-Basismodelle und KI-Anwendungen bildet künftig das zentrale Leitbild der Plattform Industrie 4.0. Im Zentrum stehen konkrete Anwendungsszenarien mit klarem Nutzen. Technologische Entwicklungen sollen schnell messbaren Mehrwert liefern und die digitale Transformation der Industrie pragmatisch und ergebnisorientiert vorantreiben. Die Aktivitäten sollen auf offenen, interoperablen Ansätzen und konsequenter Nutzung von Open-Source-Technologien ausgerichtet werden. Ziel ist es, alle technologischen Ebenen von der digitalen Infrastruktur über Daten bis hin zu KI-Basismodellen und den KI-Anwendungen abzudecken. Damit dies gelingen kann, wird das Netzwerk um neue Unternehmen und Branchen, Startups und andere Stakeholder erweitert.

Rainer Brehm (COO Automation und CTO, Siemens Digital Industries) und Dr.-Ing. Stephan Mayer (CEO Trumpf Machine Tools) übernehmen für die Industrie ab sofort gemeinsam die Leitung der Plattform Industrie 4.0. Sie folgen auf den bisherigen Vorsitzenden des Lenkungskreises, Henrik Schunk (Vorsitzender des Verwaltungsrates, Schunk SE + Co KG).

Hintergrund

Die Plattform Industrie 4.0 hat sich als Impulsgeber und Katalysator für die Zukunft der Industrie bewährt. Zu den zentralen Ergebnissen der Plattform Industrie 4.0 zählen die Entwicklung des Konzepts zur Verwaltungsschale (Asset Administration Shell), auf dessen Basis der Aufbau kooperativ betriebener Datenökosysteme wie Catena-X und Manufacturing-X ermöglicht wurde, sowie der Aufbau wichtiger internationaler Kooperationen mit u. a. Frankreich, den USA, Japan und Korea.

Die Aktivitäten der Plattform werden mit der Hightech Agenda Deutschland und deren Roadmap KI als Strategie der Bundesregierung und mit der Industrie-Initiative „Made for Germany“ verzahnt. Sie orientieren sich auch an den Empfehlungen der Expertenkommission Wettbewerb und KI und werden vom Forschungsbeirat der Plattform Industrie 4.0 eng begleitet. Ebenso wird die Plattform Industrie 4.0 künftig mit der Plattform Lernende Systeme zusammen arbeiten.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Powered by WPeMatico

Künstlersozialversicherung: Abgabe steigt im Jahr 2027 leicht auf 5,0 Prozent

Das BMAS hat zur Künstlersozialabgabe-Verordnung 2027 (KSA-VO 2027) die Ressort- und Verbändebeteiligung eingeleitet. Nach der neuen Verordnung wird im Jahr 2027 der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung 5,0 Prozent betragen.

BMAS, Pressemitteilung vom 03.07.2026

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat zur Künstlersozialabgabe-Verordnung 2027 (KSA-VO 2027) die Ressort- und Verbändebeteiligung eingeleitet. Nach der neuen Verordnung wird im Jahr 2027 der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung 5,0 Prozent betragen. Nach der leichten Absenkung auf 4,9 Prozent in 2026 liegt er damit wieder auf dem stabilen Niveau der Vorjahre 2023 bis 2025.

Angesichts des aktuell schwierigen wirtschaftlichen Umfelds ist das ein gutes Ergebnis. Die finanzielle Stärkung der Künstlersozialversicherung bleibt perspektivisch eine wichtige Aufgabe. Dabei nehmen wir insbesondere die zunehmend digitale Verwertung künstlerischer und publizistischer Werke in den Blick.

Bundesministerin für Arbeit und Soziales, Bärbel Bas

Was ist die Künstlersozialversicherung?

Über die Künstlersozialversicherung sind derzeit rund 185.000 selbstständige Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. In der Künstlersozialversicherung tragen Versicherte, wie abhängig Beschäftigte, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 Prozent) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten (30 Prozent).

Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt und beträgt derzeit 4,9 Prozent. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbstständige Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten gezahlten Entgelte.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Powered by WPeMatico

Landkreissatzung über die Finanzierung von Kindertagesstätten unwirksam

Die Satzung des Eifelkreises Bitburg-Prüm über die Finanzierung von Kindertagesstätten ist unwirksam. Dies entschied das OVG Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Normenkontrollverfahren (Az. 6 C 10023/26.OVG).

OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 03.07.2026 zum Urteil 6 C 10023/26.OVG vom 16.06.2026

Die Satzung des Eifelkreises Bitburg-Prüm über die Finanzierung von Kindertagesstätten ist unwirksam. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Normenkontrollverfahren.

Mit der Satzung regelte der Eifelkreis, wie die nach Abzug der Kostenbeteiligung des Landes verbleibenden weiteren Kosten von Kindertageseinrichtungen insbesondere zwischen dem Landkreis und den kreisangehörigen Gemeinden zu verteilen sind. Zwei Ortsgemeinden wandten sich mit einem Normenkontrollantrag gegen diese Satzung und eine Änderungssatzung hierzu.

Das Oberverwaltungsgericht erklärte die Satzung und die Änderungssatzung für unwirksam, weil sie gegen höherrangiges Recht verstoßen:

Allerdings habe der Landkreis die Verteilung der Kosten für die Finanzierung der Kindertageseinrichtungen durch Satzung auf der Grundlage der allgemeinen Satzungsbefugnis nach der Landkreisordnung regeln dürfen. Zwar schreibe § 5 Abs. 2 Satz 2 des rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetzes (KiTaG) vor, dass die Finanzierung von Kindertageseinrichtungen durch Vereinbarungen auf Landes- und örtlicher Ebene zu regeln sei. Jedenfalls solange und soweit entsprechende vertragliche Vereinbarungen über die Kostenverteilung mit den freien und kommunalen Trägern aber noch nicht vorlägen, könnten die Landkreise von der allgemeinen Satzungsbefugnis Gebrauch machen. Einen anderweitigen „Ausfallmechanismus“ sehe das Gesetz nicht vor.

Nicht mit höherrangigem Recht vereinbar sei aber die pauschale Bestimmung der Eigenanteile der Träger von Kindertagesstätten an den Personalkosten. Zwar habe sich der Landkreis insoweit grundsätzlich an der auf Landesebene geschlossenen Übergangsvereinbarung vom 24. März 2024 orientieren können, auch wenn diese bereits mit dem 31. Dezember 2024 abgelaufen sei. Es fehle jedoch bislang an einer Prüfung, ob die als landesweiter Maßstab gedachten Rahmenbestimmungen der Übergangsvereinbarung auch den besonderen Verhältnissen im Landkreis gerecht werden.

Auch die pauschale Bestimmung eines Zuschlages in Höhe von 3,5 % der Personalkosten als Ersatz für die laufenden Sachkosten der Einrichtungsträger entspreche nicht den hierfür geltenden rechtlichen Anforderungen. Eine solche Pauschalierung sei zwar grundsätzlich rechtlich zulässig. Der Landkreis müsse jedoch transparent machen, weshalb er die Pauschale als Sachkostenersatz für angemessen erachte. An einer solchen Plausibilisierung fehle es bislang.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

Powered by WPeMatico

Nachhaltigkeitsberichterstattung: Überarbeitete Standards verringern Verwaltungsaufwand für Unternehmen

Die EU-Kommission hat die überarbeiteten Europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) und einen freiwilligen Berichtsstandard für kleinere Unternehmen verabschiedet. Sie sollen den Verwaltungsaufwand für EU-Unternehmen verringern und gleichzeitig eine hohe Qualität der Offenlegung gewährleisten.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 03.07.2026

Die Europäische Kommission hat die überarbeiteten Europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) und einen freiwilligen Berichtsstandard für kleinere Unternehmen verabschiedet. Sie sollen den Verwaltungsaufwand für EU-Unternehmen verringern und gleichzeitig eine hohe Qualität der Offenlegung gewährleisten.

Die ESRS decken ökologische, soziale und Governance-Themen ab, darunter Klimawandel, Biodiversität und Menschenrechte. Sie liefern Informationen für Investoren und andere Interessengruppen, damit diese die Nachhaltigkeitsrisiken nachvollziehen können. Die überarbeiteten Standards sind Teil des Vereinfachungspakets „Omnibus I“, das die Nachhaltigkeitsberichterstattung in der EU strafft und die Zahl der Unternehmen reduziert, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) fallen.

Überarbeitete ESRS werden Berichtskosten um mehr als 30 Prozent senken

Die überarbeiteten ESRS sind kürzer und klarer, bieten neue Flexibilitäten und straffen wichtige Prozesse. So reduzieren sie beispielsweise die Anzahl der obligatorischen Datenpunkte um über 60 Prozent und die Gesamtzahl der Datenpunkte um über 70 Prozent. Diese Änderungen dürften die Berichtskosten pro Unternehmen um mehr als 30 Prozent senken. Dies steht im Einklang mit dem Ziel der Kommission, die mit den Berichtspflichten verbundenen Belastungen um 25 Prozent zu verringern.

Der freiwillige Berichtsstandard bietet einen einheitlichen, verhältnismäßigen Referenzrahmen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung kleinerer Unternehmen, die nicht in den Anwendungsbereich der CSRD fallen. Er wird es Unternehmen, die nicht unter die CSRD fallen, erleichtern, auf spezifische Anfragen großer Finanzinstitute und Unternehmen nach Nachhaltigkeitsinformationen zu reagieren. Außerdem legt er eine Obergrenze für die Wertschöpfungskette fest, was bedeutet, dass Unternehmen, die der CSRD unterliegen, von Unternehmen in ihren Wertschöpfungsketten nicht verlangen können, mehr Informationen bereitzustellen, als im freiwilligen Standard vorgesehen sind.

Nächste Schritte

Der delegierte Rechtsakt zur Überarbeitung des ESRS und der delegierte Rechtsakt zur Festlegung des freiwilligen Berichtsstandards werden nun dem Europäischen Parlament und dem Rat der EU zur Prüfung übermittelt. Die Maßnahmen treten in Kraft, sobald die Prüfungsfrist von zwei Monaten, die um weitere zwei Monate verlängert werden kann, abgelaufen ist.

Quelle: EU-Kommission, Vertretung in Deutschland

Powered by WPeMatico

Stellungnahme zur Umsetzung des restrukturierten IESBA Code of Ethics

Die WPK hat zu der Umfrage des International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) zur Umsetzung des abgeschlossenen Projekts „Änderung des Aufbaus des IESBA Code of Ethics“ (Restructured Code) Stellung genommen.

WPK, Mitteilung vom 03.07.2026

Am 3. Juli 2026 hat die WPK zu der Umfrage des International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) zur Umsetzung des abgeschlossenen Projekts „Änderung des Aufbaus des IESBA Code of Ethics“ (Restructured Code) Stellung genommen.

Die WPK stellt fest, dass die deutschen berufsrechtlichen Vorschriften in Verbindung mit der EU-Abschlussprüferverordnung den wesentlichen Inhalt des Codes in einer prinzipienbasierten Form abdecken.

WPK empfiehlt Rückkehr zu einem stärker prinzipienorientierten Ansatz

Die WPK gibt zu bedenken, dass die Struktur des Codes zu zahleichen Doppelungen geführt und den Code im Laufe der Zeit unnötig umfangreich und weniger anwenderfreundlich gemacht hat. Sie empfiehlt daher eine Rückkehr zu einem stärker prinzipienbasierten Ansatz. Neue Entwicklungen sollten nicht mit immer detaillierteren Einzelregelungen beantwortet werden. Stattdessen bieten die allgemeinen Prinzipien des Codes grundsätzlich die notwendige Flexibilität, um auf Veränderungen angemessen und praxisnah reagieren zu können.

Flankierend weist die WPK auf sprachliche Unklarheiten und die damit einhergehende Schwierigkeit der Übersetzung des Codes hin.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

Powered by WPeMatico