Achte Verordnung zur Änderung der CbCR-Ausdehnungsverordnung

Das BMF hat den Referentenentwurf der Achten Verordnung zur Änderung der CbCR-Ausdehnungsverordnung (CbCRAusdV) veröffentlicht.

BMF, Mitteilung vom 19.11.2025

Bis zur Inkraftsetzung des Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 27. Januar 2016 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte am 26. Oktober 2016 haben 50 Staaten und Hoheitsgebiete die Mehrseitige Vereinbarung gezeichnet.

Bis zum 31. März 2026 wird der nächste automatische Informationsaustausch über länderbezogene Berichte auf Grundlage der Mehrseitigen Vereinbarung auch mit Staaten und Hoheitsgebieten erfolgen, die nach dem 26. Oktober 2016 die Mehrseitige Vereinbarung unterzeichnet haben. Für diese Staaten und Hoheitsgebiete soll die Mehrseitige Vereinbarung in Kraft gesetzt werden, soweit dies nicht bereits durch die Verordnung zu Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2016 (BGBl. II 2016 S. 1178) (CbCR-Ausdehnungsverordnung – CbCRAusdV) vom 11. Juni 2018 oder durch die Verordnungen zur Änderung der CbCR-Ausdehnungsverordnung vom 27. Februar 2019, vom 20. Februar 2020, vom 19. Februar 2021, vom 16. März 2022, vom 21. Februar 2023, vom 27. März 2024 und vom 11. März 2025 erfolgt ist.

Die Mehrseitige Vereinbarung soll in Kraft gesetzt werden für die Staaten und Gebiete Antigua und Barbuda, Kamerun, die Mongolei, Serbien, Trinidad und Tobago und Vietnam.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Fachkräftemangel nimmt weiter ab

Unternehmen in Deutschland klagen derzeit seltener über Fachkräftemangel. Im Oktober erklärten 25,8 Prozent der Unternehmen, dass ihre Geschäftstätigkeit wegen fehlenden Personals eingeschränkt sei. Im vierten Quartal 2024 waren es noch 31,9 Prozent, im Sommer 2022 sogar 49,7 Prozent. Der Grund für den Rückgang ist allerdings ein wenig erfreulicher: die nach wie vor schwache Konjunktur. Das sind Ergebnisse des KfW-ifo-Fachkräftebarometers.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 19.11.2025

  • Knapp 26 Prozent der Unternehmen in Deutschland vermelden Einschränkungen wegen fehlenden Personals – vor einem Jahr waren es noch knapp 32 Prozent
  • Viele Unternehmen brauchen weiterhin sehr lange, um freie Stellen zu besetzen
  • Entgegen dem Trend in anderen Branchen steigt der Fachkräftemangel im Bauhauptgewerbe

Unternehmen in Deutschland klagen derzeit seltener über Fachkräftemangel. Im Oktober erklärten 25,8 Prozent der Unternehmen, dass ihre Geschäftstätigkeit wegen fehlenden Personals eingeschränkt sei. Im vierten Quartal 2024 waren es noch 31,9 Prozent, im Sommer 2022 sogar 49,7 Prozent. Der Grund für den Rückgang ist allerdings ein wenig erfreulicher: die nach wie vor schwache Konjunktur. Am deutlichsten verringerte sich der Fachkräftemangel daher auch in der Industrie, wo die Produktions- und Absatzeinbrüche am stärksten sind. Hier waren zuletzt 17,1 Prozent der Unternehmen betroffen.

Das sind Ergebnisse des KfW-ifo-Fachkräftebarometers, das auf Auswertungen der ifo-Konjunkturumfragen basiert. Dafür werden einmal pro Quartal rund 9.000 Unternehmen befragt, darunter 7.500 Mittelständler.

Einen starken Mangel an Fachkräften beklagt weiterhin die Dienstleistungsbranche. 30,2 Prozent der in diesem Segment tätigen Unternehmen meldet Probleme, Personal zu finden. Allerdings ist auch hier die Quote zuletzt gesunken. In der Gastronomie etwa lag der Anteil der betroffenen Betriebe im April noch bei 40 Prozent – im Oktober waren es nun 26,7 Prozent.

Entgegen dem sonstigen Trend ist der Fachkräftemangel im Bauhauptgewerbe zuletzt gestiegen. 31,6 Prozent der Unternehmen gaben an, deswegen von Produktionseinschränkungen betroffen zu sein, nach 27,3 Prozent im April. Das weist darauf hin, dass die Bautätigkeit in der zweiten Jahreshälfte wieder zugenommen hat.

Der derzeitige Rückgang des Fachkräftemangels in den meisten Wirtschaftssegmenten kann aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass das grundsätzliche Problem bestehen bleibt. Nicht zuletzt wegen des demografischen Wandels sind weiterhin viele Unternehmen auf der Suche nach Mitarbeitern. Das zeigt sich auch an den Vakanzzeiten für offene Stellen: Diese haben im Oktober einen neuen Höchststand erreicht. Im Schnitt dauerte es 161 Tage, bis ein Betrieb eine offene Stelle bei der Bundesagentur für Arbeit wieder abmeldete. Zum Vergleich: Im Oktober 2010 waren es nur 56 Tage.

„Wir erwarten, dass die deutsche Wirtschaft im kommenden Jahr Fahrt aufnimmt. Dann wird sich auch der Fachkräftemangel wieder verstärken. Es muss daher ein wichtiges politisches Ziel bleiben, die Erwerbsbeteiligung in Deutschland zu steigern und qualifizierte Zuwanderung zu ermöglichen“, sagt Dr. Dirk Schumacher, Chefvolkswirt der KfW.

Das KfW-ifo-Fachkräftebarometer erscheint zweimal jährlich, jeweils im Frühsommer und im Herbst.

Quelle: KfW, KfW Research

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Entgeltfortzahlung für den Kläger – Kopfschmerzen nachgewiesen

Das LAG Düsseldorf hat entschieden, dass der Kläger Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat, weil seine Arbeitsunfähigkeit aufgrund nachgewiesener Spannungskopfschmerzen glaubhaft feststand (Az. 3 SLa 138/25).

LAG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 18.11.2025 zum Urteil 3 SLa 138/25 vom 18.11.2025

Der Kläger, ein bei einem Serviceunternehmen eines Verkehrsbetriebes beschäftigter Elektroniker, kündigte sein Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 15.03.2024 zum 30.04.2024. Die Personalabteilung wies ihn zutreffend darauf hin, dass er eine tarifliche Kündigungsfrist von zwei Monaten zum 31.05.2024 einzuhalten habe. Daraufhin beschwerte sich der Kläger bei seinem Vorgesetzten und kündigte an, dass er zum 30.04.2024 aufhören würde.

Der Kläger arbeitete dann bis zum 06.05.2024. Am 07.05.2024 meldete er sich per E-Mail bei seinem Vorgesetzten bis zum 21.05.2024 arbeitsunfähig krank. Anschließend nahm er seinen Resturlaub von sieben Tagen. Der 30.05.2024 war ein Feiertag. Am 31.05.2024 sollte der Kläger von 07:00 bis 13:00 Uhr arbeiten und danach seine Firmengegenstände abgeben. Ob er an diesem Tag nicht zur Arbeit erschienen war und ggfs. sein Firmenwagen schon früher abgeholt worden war, war nach den Parteierklärungen im heutigen Termin streitig.

Die Klage auf Entgeltfortzahlung in Höhe von 1.362,60 Euro brutto hatte heute vor der 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf anders als vor dem Arbeitsgericht (Urteil 10 Ca 3837/24 vom 06.02.2025) Erfolg. Nach Vernehmung der den Kläger behandelnden Ärztin stand zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger in der Zeit vom 07.05.2024 bis zum 21.05.2024 wegen Spannungskopfschmerzes in Folge eines Konflikts am Arbeitsplatz arbeitsunfähig erkrankt war. Hierfür sprach zunächst, dass die extremen Kopfschmerzen des Klägers nicht erstmalig aufgetreten waren, sondern bereits einen Monat und ein Jahr zuvor von anderen Ärzten der Gemeinschaftspraxis diagnostiziert worden waren. Dies erfolgte im ersten Fall unabhängig von einer Belastungssituation am Arbeitsplatz, sondern aufgrund familiärer Schwierigkeiten. Die Ärztin konnte zudem die Dauer der Krankschreibung plausibel erklären. Sie hielt zwei Wochen im Hinblick auf den Konflikt am Arbeitsplatz für angemessen. Sie wusste zwar von der Eigenkündigung des Klägers nicht aber von dem Beginn des Urlaubs mit Ablauf der zweiwöchigen Krankschreibung. Der Kläger hatte die Ärztin auch nicht um eine Krankschreibung von dieser Dauer gebeten. Die Ärztin hatte den Kläger aus eigener Initiative für zwei Wochen krankgeschrieben. Schließlich hat das Gericht die 24jährige Erfahrung der Ärztin gewürdigt. Insgesamt war das Gericht auch nach der persönlichen Anhörung des Klägers und unter Würdigung des Umstandes, dass Kopfschmerzen schwer nachzuweisen sind, aufgrund der Aussage der Ärztin unter Berücksichtigung der Gesamtumstände überzeugt, dass der Kläger Kopfschmerzen hatte und deshalb arbeitsunfähig war.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf

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Rufbereitschaft – kein Unfallversicherungsschutz bei Treppensturz im eigenen Heim

Wer sich in seiner eigenen Wohnung in Rufbereitschaft befindet, dann zu einem Noteinsatz gerufen wird und auf dem Weg zur Haustür stürzt, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies entschied das LSG Berlin-Brandenburg (Az. L 3 U 42/24).

LSG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 18.11.2025 zum Urteil L 3 U 42/24 vom 06.11.2025 (nrkr)

Wer sich in seiner eigenen Wohnung in Rufbereitschaft befindet, dann zu einem Noteinsatz gerufen wird und auf dem Weg zur Haustür stürzt, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das Ereignis stellt daher keinen Arbeitsunfall dar. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg entschieden (Urteil vom 6. November 2025, Aktenzeichen: L 3 U 42/24).

Der zum Unfallzeitpunkt 72 Jahre alte Kläger war, obwohl schon in Rente, beruflich noch als Fahrer eines Abschleppdienstes beschäftigt. In einer Dezembernacht des Jahres 2022 übernahm er von zu Hause aus die Rufbereitschaft für etwaige Noteinsätze. Gegen 2 Uhr nachts wurde er zu einem Einsatz gerufen, packte seine Sachen zusammen und verließ rund eine halbe Stunde später seine Wohnung. Auf der Treppe innerhalb des von ihm bewohnten Mehrfamilienhauses stolperte er über einen dort liegenden Backstein und stürzte mehrere Treppenstufen hinab. Dabei zog er sich unter anderem eine Gehirnerschütterung zu und musste rund eine Woche lang stationär im Krankenhaus behandelt werden.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, das Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Sozialgericht Berlin blieb ohne Erfolg.

Der 3. Senat des LSG hat mit seinem Urteil vom 6. November 2025 die ablehnende Entscheidung bestätigt. Das Heruntergehen der Treppe im Mehrfamilienhaus von der Wohnungstür zur Außentür habe nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit der versicherten, beruflichen Tätigkeit des Klägers gestanden. Letztere beginne erst dann, wenn die Außentür des Wohngebäudes durchschritten werde. Erst dann werde der nicht versicherte, häusliche Lebensbereich verlassen und der versicherte Arbeitsweg begonnen. Im Interesse der Rechtssicherheit sei diese, an objektive Merkmale anknüpfende und leicht feststellbare Grenze bewusst starr zu ziehen. Anderes könne nur dann gelten, wenn sich die Arbeitsstätte selbst im häuslichen Bereich befinde und sich der Unfall auf einem beruflich veranlassten Weg innerhalb des Hauses ereigne, also vor allem bei einer Tätigkeit im Homeoffice. Diese setze aber voraus, dass Beschäftigte aufgrund einer Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber von zu Hause aus beruflich tätig werden. Eine (nächtliche) Rufbereitschaft zu Hause begründe indes keine Tätigkeit im Sinne eines Homeoffice. Vielmehr könne der nur rufbereite Arbeitnehmer seine Tätigkeiten grundsätzlich frei gestalten und auch privaten Dingen nachgehen, etwa ruhen oder schlafen. Der Versicherungsschutz könne daher grundsätzlich nicht schon bei einem Unfall innerhalb des Wohngebäudes greifen, sondern erst dann, wenn das Wohnhaus durch die Außentür verlassen werde, um den Arbeitsweg zu beschreiten.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Der Kläger kann beim Bundessozialgericht die Zulassung der Revision beantragen.

Zum rechtlichen Hintergrund

§ 8 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) lautet:
„Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.“

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII lautet:
„Versicherte Tätigkeiten sind auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit (…)“.

Quelle: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg

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Erlass von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen

Das Finanzgericht Niedersachsen hat das beklagte Finanzamt verpflichtet, der Klägerin Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen nach § 227 AO zu erlassen (Az. 5 K 160/24).

FG Niedersachsen, Mitteilung vom 19.11.2025 zum Urteil 5 K 160/24 vom 07.08.2025 (rkr)

Mit Urteil vom 7. August 2025 hat der 5. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts das beklagte Finanzamt verpflichtet, der Klägerin Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen nach § 227 AO zu erlassen.

Die Klägerin hatte Lieferungen aus einem anderen Mitgliedsstaat ursprünglich zutreffend als innergemeinschaftliche Erwerbe mit Vorsteuerabzug behandelt. Die BP vertrat demgegenüber die Auffassung, der Ort der Lieferung sei im Inland. Nachdem der Beklagte auch dem Lieferer gegenüber vertrat, seine Lieferungen seien im Inland steuerbar und steuerpflichtig, erteilte der Lieferer der Klägerin nachträglich Rechnungen mit offenem Umsatzsteuerausweis, woraufhin die Klägerin – dem Standpunkt der BP folgend – die ausgewiesene Steuer für das Jahr der Rechnungsberichtigungen als Vorsteuer geltend machte und den daraus entstehenden Erstattungsbetrag sodann an den Lieferer zahlte.

Nachdem das Nds. FG und BFH der Klage des Lieferers gegen die Behandlung der Lieferungen als im Inland steuerpflichtig stattgegeben hatten, rückte das Finanzamt auch gegenüber der Klägerin von seiner unzutreffenden Rechtsauffassung wieder ab. Der Lieferer korrigierte seine Rechnungen erneut, sodass die Berücksichtigung der Vorsteuer für das Jahr der ersten Rechnungsberichtigung rückgängig zu machen war. Hierdurch entstanden Nachzahlungszinsen in beträchtlicher Höhe.

Der 5. Senat entschied, dass diese Nachzahlungszinsen zu erlassen seien. Der Irrtum über das Vorliegen einer vom Lieferer zu versteuernden Inlandslieferung anstelle eines von der Klägerin zu versteuernden innergemeinschaftlichen Erwerbs sei insoweit mit den sog. § 13b-Fällen (gemeinsamer Irrtum über die Steuerschuldnerschaft) vergleichbar, in denen die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Erlass von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer bei der Beurteilung des Liquiditätsvorteils ausnahmsweise die Verwendung einer unberechtigten Steuererstattung durch den Steuerpflichtigen berücksichtige.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht, Newsletter 12/2025

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Besoldung der Berliner Landesbeamten (Besoldungsordnung A) im Zeitraum 2008 bis 2020 weit überwiegend verfassungswidrig

Das BVerfG hat die Besoldungsordnungen A des Landes Berlin im Zeitraum 2008 bis 2020 mit wenigen Ausnahmen für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt (Az. 2 BvL 20/17 u. a.).

BVerfG, Pressemitteilung vom 19.11.2025 zum Beschluss 2 BvL 20/17, 2 BvL 21/17, 2 BvL 5/18, 2 BvL 6/18, 2 BvL 7/18, 2 BvL 8/18, 2 BvL 9/18 vom 17.09.2025

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts die Besoldungsordnungen A des Landes Berlin im Zeitraum 2008 bis 2020 mit wenigen Ausnahmen für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt.

Der Entscheidung liegen mehrere Vorlagen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg sowie des Bundesverwaltungsgerichts zu einzelnen Besoldungsgruppen und Zeiträumen zwischen 2008 und 2017 zugrunde. Die Prüfung wurde durch den Senat auf alle Besoldungsordnungen A und auf den gesamten Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2020 erweitert.

In seinem Beschluss entwickelt der Senat seine bisherige Rechtsprechung fort. Die gerichtliche Kontrolle, ob die Besoldung evident unzureichend und Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG) deshalb verletzt ist, vollzieht sich in drei Schritten: Erforderlich ist – erstens, sofern Anlass dafür besteht – eine Prüfung des Gebots der Mindestbesoldung (Vorabprüfung). Es bedarf – zweitens – einer zweistufigen Prüfung des Gebots, die Besoldung der Beamten fortlaufend an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards anzupassen (Fortschreibungsprüfung). Schließlich – drittens – ist, sofern die Vorabprüfung oder die Fortschreibungsprüfung einen Verstoß gegen das Alimentationsprinzip ergibt, zu prüfen, ob dieser Verstoß ausnahmsweise verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist.

Im Ergebnis stellt der Senat fest, dass rund 95 % der geprüften Besoldungsgruppen in den Jahren 2008 bis 2020 mit dem Alimentationsprinzip aus Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar und damit verfassungswidrig sind. Der Gesetzgeber des Landes Berlin hat verfassungskonforme Regelungen bis zum 31. März 2027 zu treffen.

Sachverhalt

Den Vorlagen liegen sieben Klagen von Beamtinnen und Beamten im Dienst des Landes Berlin zugrunde, welche die Feststellung begehren, dass ihre Besoldung nicht amtsangemessen war. Sowohl ihre Widersprüche als auch ihre Klagen vor dem Verwaltungsgericht Berlin blieben erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat zwei Berufungsverfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Besoldung im Land Berlin in den Besoldungsgruppen A 7, A 8 und A 9 in bestimmten, näher bezeichneten Jahren mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar war. In den übrigen Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht auf die Revisionen der Kläger dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Besoldung in den Besoldungsgruppen A 9, A 10 und A 11 in den jeweils betroffenen Jahren mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar war.

Wesentliche Erwägungen des Senats

Die Vorschriften über die Besoldung der Beamten in den Besoldungsordnungen A des Landes Berlin der Jahre 2008 bis 2020 sind zu großen Teilen mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar.

I. Die Vorlage ist auf sämtliche Besoldungsordnungen A des Landes Berlin sowie auf den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2020 zu erweitern.

Die Besonderheiten des Beamtenrechts rechtfertigen hier eine Erweiterung des Prüfungsgegenstandes über den Vorlagegegenstand hinaus. Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes zur Durchsetzung des Anspruchs auf amtsangemessene Besoldung steht vor der Herausforderung, dass es für die Besoldung sowohl von Verfassungs wegen als auch nach einfachem Recht eines Parlamentsgesetzes bedarf. Eine erfolgreiche Klage auf amtsangemessene Besoldung setzt daher eine verfassungsgerichtliche Normenkontrolle voraus. Angesichts der Vielzahl von Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen birgt die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen auf amtsangemessene Besoldung das Potenzial, die Arbeitsfähigkeit des Bundesverfassungsgerichts bis hin zu einer Blockade zu beeinträchtigen. Die Erweiterung der Prüfungsgegenstände ist schließlich auch deshalb sinnvoll, weil die vorliegende Entscheidung für zahlreiche vergleichbare Verfahren aus anderen Ländern relevant ist. Schließlich ist sie auch mit Blick auf den Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes und insbesondere die Gewährleistungen der Europäischen Menschrechtskonvention geboten.

II. Der verfassungsrechtliche Maßstab, an dem die Rechtsgrundlagen für die Besoldung der Beamten zu messen sind, ergibt sich aus Art. 33 Abs. 5 GG.

1. Das Alimentationsprinzip aus Art. 33 Abs. 5 GG verpflichtet den Dienstherrn, Beamten und ihren Familien lebenslang einen amtsangemessenen Unterhalt zu gewähren. Es hat – im Zusammenwirken mit dem Lebenszeitprinzip – vor allem die Funktion, die Unabhängigkeit der Beamtinnen und Beamten im Interesse einer fachlich leistungsfähigen, rechtsstaatlichen und unparteiischen Verwaltung zu gewährleisten. Das Berufsbeamtentum sichert auf diese Weise das Prinzip der freiheitlichen Demokratie gegen Übergriffe zusätzlich ab.

2. Die Garantie eines amtsangemessenen Unterhalts stellt eine den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende Gestaltungsdirektive dar, bei deren konkreter Umsetzung der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum besitzt. Er überschreitet die Grenzen dieses Spielraums, wenn die Besoldung im Hinblick auf Zweck und Gehalt des Alimentationsprinzips evident unzureichend ist. Dies unterliegt der Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht.

Mit dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers korrespondiert eine materielle Darlegungslast, der – sofern sie nicht bereits im Gesetzgebungsverfahren erfüllt worden ist – nachträglich im Gerichtsverfahren durch den über die maßgeblichen Erwägungen unterrichteten Dienstherrn genügt werden kann. Sie tritt an die Stelle der in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geforderten Einhaltung prozeduraler Anforderungen.

Die verfassungsgerichtliche Kontrolle muss nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die Gewähr dafür bieten, dass dem – nicht zum Streik berechtigten – Beamten mit dem gerichtlichen Rechtsschutz ein wirksames Mittel zur Verfügung steht, sein individuelles verfassungsmäßiges Recht auf einen angemessenen Lebensunterhalt gerichtlich durchzusetzen. Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, dass nach dem Fachrecht die prozessuale Risikoverteilung einseitig zulasten des Beamten ausgestaltet ist, weil dieser eine Erhöhung der Besoldung nur auf dem Klagewege erwirken kann. Deshalb müssen die der gerichtlichen Kontrolle allgemein zugrunde gelegten Maßstäbe den Beamten in die Lage versetzen, die Verfassungskonformität der Besoldung einzuschätzen und auf dieser Grundlage eine informierte Rechtsschutzentscheidung zu treffen.

3. Die Freiheit des im aktiven Dienst befindlichen Beamten von existenziellen finanziellen Sorgen setzt voraus, dass seine Besoldung mindestens so bemessen ist, dass sie einen hinreichenden Abstand zu einem ihn und seine Familie treffenden realen Armutsrisiko sicherstellt. Ein solcher Abstand ist nach Erkenntnissen der Armutsforschung nur gewahrt, wenn das Einkommen die sogenannte Prekaritätsschwelle von 80 % des Median-Äquivalenzeinkommens erreicht (Gebot der Mindestbesoldung).

a) Das Median-Äquivalenzeinkommen ist ein statistischer Ansatz, um die nominalen Netto-Haushaltseinkommen einer Gesellschaft durch differenzierte Gewichtung nach Zahl und Alter der Haushaltsmitglieder miteinander vergleichbar zu machen.

b) Die in der Senatsrechtsprechung bisher vorgenommene Prüfung am Maßstab des Grundsicherungsniveaus wird fortentwickelt. Denn durch den Bezug zur Grundsicherung wird nicht zum Ausdruck gebracht, dass die Alimentation des Beamten und seiner Familie etwas qualitativ anderes ist als staatliche Hilfe zur Erhaltung eines Mindestmaßes sozialer Sicherung. Während die Grundsicherung an die Bedürftigkeit der Betroffenen anknüpft und auf die zur Sicherung des menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlichen Mittel beschränkt ist, steht die Besoldung im Zusammenhang mit der spezifischen Pflichtenstellung des Beamten gegenüber seinem Dienstherrn und ist nach der Bedeutung seines statusrechtlichen Amtes zu bemessen. Ausweislich vom Senat angestellter Vergleichsberechnungen führt dies nicht zu einer substanziellen Erhöhung des Mindestbesoldungsniveaus.

c) Wird bei der zur Prüfung gestellten Besoldungsgruppe die Schwelle zur Prekarität unterschritten, liegt allein hierin ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip. Einer Prüfung, ob der Gesetzgeber seiner Pflicht zur kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldungshöhe am Maßstab der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards gerecht geworden ist, bedarf es dann nicht. Eine Unterschreitung der Mindestbesoldung ist jedoch noch der Rechtfertigung durch kollidierendes Verfassungsrecht zugänglich.

4. Ob der Gesetzgeber unabhängig von der Erfüllung des Gebots der Mindestbesoldung der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldung über die Jahre hinweg Rechnung getragen hat, muss anhand einer zweistufigen Gesamtschau verschiedener Kriterien beurteilt werden (Fortschreibungsprüfung).

a) Auf der ersten Prüfungsstufe sind ein Vergleich der Besoldungsentwicklung mit der Entwicklung von drei volkswirtschaftlichen Vergleichsgrößen (Tariflohnindex, Nominallohnindex, Verbraucherpreisindex) sowie ein systeminterner Besoldungsvergleich, dem das Abstandsgebot zugrunde liegt, vorzunehmen. Die Besoldungsentwicklung wird ebenso wie die Entwicklung der volkswirtschaftlichen Vergleichsgrößen methodisch jeweils mit Hilfe eines auf das feste Basisjahr 1996 zurückgehenden Index erfasst. Damit geht im Ergebnis eine erhebliche Vereinfachung der Prüfung für die Fachgerichtsbarkeit einher. Zugleich dient sie der Gewährleistung effektiven – also zeitnahen – Rechtsschutzes.

Eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung einer der drei genannten Vergleichsgrößen von mindestens 5 % ist jeweils ein Indiz für eine evidente Missachtung des Alimentationsprinzips (erster bis dritter Parameter).

Der vierte Parameter ergibt sich aus einem systeminternen Besoldungsvergleich, dem das Abstandsgebot als eigenständiger hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums zugrunde liegt. Die „amts“-angemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung. Eine Verletzung des Abstandsgebots kann entweder in der deutlichen Verringerung der Abstände zwischen Besoldungsgruppen (unmittelbarer Verstoß) oder in der Unterschreitung der gebotenen Mindestbesoldung in einer niedrigeren Besoldungsgruppe (mittelbarer Verstoß) bestehen.

b) Auf der zweiten Prüfungsstufe sind die Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe stets mit weiteren alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen einer wertenden Betrachtung zusammenzuführen. Sind mindestens zwei Parameter erfüllt, besteht eine Vermutung für eine verfassungswidrige Unterbesoldung. Wird kein Parameter erfüllt, wird eine amtsangemessene Besoldung vermutet. Ist ein Parameter erfüllt, müssen die Ergebnisse der ersten Stufe auf der zweiten Stufe besonders eingehend gewürdigt werden. Auf der ersten Prüfungsstufe festgestellte Vermutungen können sowohl erhärtet als auch widerlegt werden. Die wertende Betrachtung aller alimentationsrelevanten Aspekte ist in erster Linie Sache des Gesetzgebers.

5. Eine gegen das Gebot der Mindestbesoldung verstoßende oder nach den vorstehenden Maßstäben unzureichend fortgeschriebene Besoldung kann ausnahmsweise verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein. Die Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG ist – soweit sie mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert – entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen. Indes vermögen allein die Finanzlage der öffentlichen Haushalte oder das Ziel der Haushaltskonsolidierung den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation nicht einzuschränken.

III. An diesen Maßstäben gemessen verstoßen die der Prüfung unterzogenen Besoldungsvorschriften des Landes Berlin bezüglich der Besoldungsordnungen A für die Jahre 2008 bis 2020 mit wenigen Ausnahmen gegen Art. 33 Abs. 5 GG.

1. Für den überwiegenden Teil dieser Vorschriften ist bereits festzustellen, dass sie die verfassungsrechtlich gebotene Mindestbesoldung nicht sicherstellen. Die Prüfung ergibt, dass die verfassungsrechtlich gebotene Mindestbesoldung in den Jahren 2008 und 2009 in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 9, in den Jahren 2010 bis 2015 in den Besoldungsgruppen A 4 bis A 10 und in den Jahren 2016 bis 2020 in den Besoldungsgruppen A 4 bis A 11 unterschritten wird. Hieraus folgt, dass im gesamten der Prüfung unterliegenden Besoldungsspektrum 57,8 % der Jahresnettobeträge der Besoldungsordnungen A die Mindestbesoldung verfehlen.

2. Unabhängig von der Unterschreitung der Prekaritätsschwelle in den vorgenannten Besoldungsgruppen und Jahren hat der Gesetzgeber seine Pflicht zur kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldung in zahlreichen Besoldungsgruppen und Jahren evident verletzt.

a) Im Rahmen der ersten Prüfungsstufe ergibt sich anhand eines Vergleichs des Besoldungsindex mit den indexierten Werten für die relevanten Vergleichsgrößen (Tariflohn, Nominallohn, Verbraucherpreise) sowie eines systeminternen Besoldungsvergleichs (Abstandsgebot), dass für zahlreiche Besoldungsgruppen (A 4 bis A 16) und Zeiträume die Vermutung für eine Unteralimentation besteht, weil von den gegenüber der bisherigen Rechtsprechung auf insgesamt vier reduzierten Parametern jeweils mindestens zwei erfüllt sind.

Der sich aus einem systeminternen Besoldungsvergleich ergebende vierte Parameter ist jedenfalls für die Besoldungsgruppen A 10 bis A 16 in den Jahren 2008 und 2009, für die Besoldungsgruppen A 11 bis A 16 in den Jahren 2010 bis 2015 und für die Besoldungsgruppen A 12 bis A 16 in den Jahren 2016 bis 2020 wegen mittelbarer Verstöße gegen das Abstandsgebot erfüllt. Angesichts der bis weit in den gehobenen Dienst reichenden Unterschreitung der Mindestbesoldung ist das Besoldungsgefüge nachhaltig erschüttert. Damit ist für sämtliche oberhalb der von der Unterschreitung der Prekaritätsschwelle unmittelbar betroffenen Besoldungsgruppen liegenden oberen fünf bis sieben Besoldungsgruppen als Folgewirkung eine mittelbare Verletzung des Abstandsgebots anzunehmen.

b) aa) Die Vermutung der Unteralimentation wird durch eine wertende Betrachtung auf der zweiten Prüfungsstufe nicht widerlegt. Die Nichtbeachtung des Alimentationsprinzips bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldung lässt sich nicht durch gegenläufige Aspekte entkräften. Derartige Aspekte hat der insoweit darlegungsbelastete Gesetzgeber nicht aufgezeigt. Sie sind auch sonst nicht erkennbar.

Besonders fällt ins Gewicht, dass das Land Berlin nach der Föderalismusreform I im Jahr 2006 für die Grundgehaltssätze der A-Besoldung über einen erheblichen Zeitraum hinweg bewusst von einer landesrechtlichen Anpassung der Bezüge absah. Die letzte lineare Besoldungserhöhung (um 1 %) datierte auf den 1. August 2004, bis schließlich das Land Berlin mit dem Gesetz zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung für Berlin 2010/2011 erstmals eine eigenständige Regelung traf. An diese Phase des vollständigen Ausfalls der Gestaltungsverantwortung knüpften dann erste lineare Erhöhungen an, die aber durch den ersatzlosen Wegfall der in den Jahren 2008 und 2009 auf 940 Euro jährlich erhöhten Sonderzahlung gegenfinanziert und damit letztlich konterkariert wurden. Anzuerkennen ist zwar, dass die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Alimentationsprinzip in den Gesetzgebungsverfahren der Jahre 2016 bis 2020 zur Kenntnis genommen wurde. Aber die Anstrengungen sind – insbesondere in Ansehung der faktischen Versteinerung der Grundgehaltssätze in den Jahren 2004 bis 2010 – unzureichend, um die feststellbare evidente Abkoppelung der Besoldung von der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung wirksam zu korrigieren und damit dem Gewährleistungsgehalt von Art. 33 Abs. 5 GG zu entsprechen.

bb) Für die Besoldungsgruppen A 14 und A 15 in den Jahren 2016 und 2017, für die Besoldungsgruppe A 14 im Jahr 2019 und für die Besoldungsgruppen A 14, A 15 und A 16 im Jahr 2020 kann bei einer eingehenden Würdigung aller alimentationsrelevanten Kriterien eine Verletzung von Art. 33 Abs. 5 GG nicht festgestellt werden.

3. Die festgestellte Unteralimentation kann auch nicht durch kollidierendes Verfassungsrecht gerechtfertigt werden.

IV. Als Gesamtergebnis ist festzuhalten, dass rund 95 % der zu prüfenden Besoldungsgruppen in den Jahren 2008 bis 2020 mit dem Alimentationsprinzip aus Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar und damit verfassungswidrig sind.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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Auftragsbestand im Verarbeitenden Gewerbe im September 2025: +0,6 % zum Vormonat

Der reale (preisbereinigte) Auftragsbestand im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes im September 2025 gegenüber August 2025 um 0,6 % gestiegen.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 19.11.2025

Auftragsbestand im Verarbeitenden Gewerbe, September 2025
+0,6 % real zum Vormonat (kalender- und saisonbereinigt)
+4,1 % real zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Reichweite des Auftragsbestands
7,9 Monate

Der reale (preisbereinigte) Auftragsbestand im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im September 2025 gegenüber August 2025 saison- und kalenderbereinigt um 0,6 % gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahresmonat September 2024 stieg der Auftragsbestand kalenderbereinigt um 4,1 %.

Die positive Entwicklung des Auftragsbestands im September 2025 gegenüber dem Vormonat ist auf Anstiege in Bereichen Herstellung von elektrischen Ausrüstungen (saison- und kalenderbereinigt +2,4 %), Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen (+1,8 %) und in der Automobilindustrie (+0,7 %) zurückzuführen.

Die offenen Aufträge aus dem Inland stiegen im September 2025 gegenüber August 2025 um 0,3 %, der Bestand an Aufträgen aus dem Ausland stieg um 0,9 %.

Im gewichtigen Bereich der Investitionsgüter stieg der Auftragsbestand zum Vormonat August 2025 um 0,4 %. Bei den Herstellern von Vorleistungsgütern stieg er um 1,7 %, bei den Herstellern von Konsumgütern um 2,1 %.

Reichweite des Auftragsbestands konstant bei 7,9 Monaten

Im September 2025 blieb die Reichweite des Auftragsbestands im Vergleich zum Vormonat August 2025 unverändert bei 7,9 Monaten. Bei den Herstellern von Investitionsgütern blieb die Reichweite konstant bei 10,7 Monaten, bei den Herstellern von Vorleistungsgütern bei 4,3 Monaten und bei den Herstellern von Konsumgütern bei 3,6 Monaten.

Die Reichweite gibt an, wie viele Monate die Betriebe bei gleichbleibendem Umsatz ohne neue Auftragseingänge theoretisch produzieren müssten, um die vorhandenen Aufträge abzuarbeiten. Sie wird als Quotient aus aktuellem Auftragsbestand und mittlerem Umsatz der vergangenen zwölf Monate im betreffenden Wirtschaftszweig berechnet.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Januar bis September 2025: China wichtigster Handelspartner Deutschlands

Mit einem Außenhandelsumsatz von 185,9 Mrd. Euro von Januar bis September 2025 hat die Volksrepublik China die Vereinigten Staaten wieder als wichtigster Handelspartner Deutschlands abgelöst. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, wurde mit den Vereinigten Staaten im gleichen Zeitraum ein Außenhandelsumsatz (Summe der Exporte und Importe) in Höhe von 184,7 Mrd. erreicht.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 19.11.2025

  • Deutscher Außenhandel mit China betrug 185,9 Milliarden Euro (+0,6 %); Rückgang im Handel mit den USA um 3,9 % auf 184,7 Milliarden Euro
  • Stärkerer Rückgang bei deutschen Exporten nach China (-12,3 %) als in die Vereinigten Staaten (-7,8 %)
  • Anstieg der Importe aus China (+8,5 %) und aus den Vereinigten Staaten (+2,5 %)
  • Kraftfahrzeugexporte nach China und in die Vereinigten Staaten gehen stark zurück 

Mit einem Außenhandelsumsatz von 185,9 Milliarden Euro von Januar bis September 2025 hat die Volksrepublik China die Vereinigten Staaten wieder als wichtigster Handelspartner Deutschlands abgelöst. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, wurde mit den Vereinigten Staaten im gleichen Zeitraum ein Außenhandelsumsatz (Summe der Exporte und Importe) in Höhe von 184,7 Milliarden erreicht. Der Außenhandelsumsatz mit China stieg dabei von Januar bis September 2025 leicht um 0,6 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum an, während der Umsatz mit den Vereinigten Staaten im gleichen Zeitraum um 3,9 % zurückging. China war bereits von 2016 bis 2023 Deutschlands wichtigster Handelspartner und wurde im Jahr 2024 durch die Vereinigten Staaten vom ersten Platz verdrängt.

Januar bis September 2025: Deutsche Exporte nach China gehen stärker zurück (-12,3 %) als in die Vereinigten Staaten (-7,8 %)

Im Zeitraum von Januar bis September 2025 sanken die Exporte Deutschlands in die Volksrepublik China mit -12,3 % gegenüber dem vergleichbaren Vorjahreszeitraum stärker als die Exporte in die Vereinigten Staaten, die nur um 7,8 % zurückgingen. In den ersten neun Monaten des Jahres 2025 wurden nach China Waren im Wert von 61,4 Milliarden Euro exportiert, in die Vereinigten Staaten gingen Waren im Wert von 112,7 Milliarden Euro. Damit waren die Vereinigten Staaten weiterhin wichtigstes Empfängerland deutscher Waren – wie bereits seit 2015. China lag in der Rangliste der wichtigsten deutschen Exportländer auf Rang 6.

Importe aus China um 8,5 % gestiegen, aus den Vereinigten Staaten um 2,5 %

Während die Exporte Deutschlands nach China und in die Vereinigten Staaten von Januar bis September 2025 im Vergleich zu den ersten neun Monaten des Jahres 2024 zurückgingen, stiegen die deutschen Importe aus beiden Staaten an. Aus China wurden 8,5 % mehr Waren importiert als im Vergleichszeitraum Januar bis September 2024, die Importe aus den Vereinigten Staaten stiegen um 2,8 %. Die Volksrepublik China war dadurch mit Importen in Höhe von 124,5 Milliarden Euro mit weitem Abstand vor den Niederlanden (73,5 Milliarden Euro) für Deutschland das wichtigste Lieferland. Die Vereinigten Staaten belegten von Januar bis September 2025 mit Importen in Höhe von 71,9 Milliarden Euro Rang 3 in der Rangfolge wichtigsten deutschen Lieferländer.

Kraftfahrzeugexporte nach China und in die Vereinigten Staaten gehen stark zurück

Die Exporte von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeugteilen gingen von Januar bis September 2025 sowohl nach China als auch in die Vereinigten Staaten stark zurück. Nach China wurden Kraftfahrzeuge im Wert von 10,9 Milliarden Euro exportiert. Das war ein Einbruch um 6,1 Milliarden Euro (-35,9 %) gegenüber Januar bis September 2024. Die Kraftfahrzeugexporte in die Vereinigten Staaten gingen um 3,6 Milliarden Euro (-13,9 %) auf 22,4 Milliarden Euro zurück. Starke Rückgänge bei den Exporten nach China verzeichneten von Januar bis September 2025 auch die Maschinenexporte, die um 1,5 Milliarden Euro (-10,7 %) auf 12,6 Milliarden Euro zurückgingen, sowie Exporte von elektrischen Ausrüstungen mit einem Rückgang von 1,3 Milliarden Euro (-13,2 %) auf 8,3 Milliarden Euro. Bei den Exporten in die Vereinigten Staaten waren die größten Rückgänge – neben den Kraftfahrzeugexporten – in den Warenbereichen „Sonstige Fahrzeuge (vor allem Flugzeuge)“ mit einem Minus von 3,2 Milliarden Euro (-44,3 %) auf 4,0 Milliarden Euro und „Maschinen“ mit einem Rückgang von 2,1  Milliarden Euro (-9,5 %) auf 19,7 Milliarden Euro zu verzeichnen.

Bei den deutschen Importen aus China gab es von Januar bis September 2025 den größten absoluten Anstieg bei elektrischen Ausrüstungen mit +3,1 Milliarden Euro (+14,7 %) auf 24,2 Milliarden Euro. Der zweitgrößte Anstieg ergab sich bei den Importen von Bekleidung mit einem Zuwachs von 1,2 Milliarden Euro (+20,6 %) auf 7,1 Milliarden Euro, der drittgrößte bei Maschinen mit einem Anstieg von ebenfalls 1,2 Milliarden Euro (+12,4 %) auf 10,6 Milliarden Euro.

Im Handel mit den Vereinigten Staaten stiegen von Januar bis September 2025 am stärksten die Importe von sonstigen Fahrzeugen (Flugzeugen) um 1,9 Milliarden Euro (+25,9 %) auf 9,3 Milliarden Euro. Weitere große Zuwächse waren bei den Importen von pharmazeutischen Erzeugnissen um 1,2 Milliarden Euro (+11,6 % auf 11,5 Milliarden Euro) und von Metallen mit einer Steigerung von 0,7 Milliarden Euro (+49,4 % auf 2,1 Milliarden Euro) zu verzeichnen.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Unternehmen verlagern zwischen 2021 und 2023 netto 50.800 Stellen ins Ausland

Zwischen 2021 und 2023 haben rund 1.300 Unternehmen ab einer Größe von 50 tätigen Personen teilweise oder vollständig Unternehmensfunktionen von Deutschland ins Ausland verlagert. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, waren das 2,2 % aller im Jahr 2023 in Deutschland ansässigen Unternehmen dieser Größe.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 19.11.2025

  • Rund 1.300 Unternehmen in Deutschland mit 50 und mehr tätigen Personen haben zwischen 2021 und 2023 Unternehmensfunktionen ins Ausland verlagert
  • Motiv für Verlagerung meist Kostenvorteile, aber auch Fachkräftemangel im Inland
  • Insgesamt waren 59 % der Unternehmen mit 50 und mehr tätigen Personen im Jahr 2023 in globale Wertschöpfungsketten eingebunden

Zwischen 2021 und 2023 haben rund 1.300 Unternehmen ab einer Größe von 50 tätigen Personen teilweise oder vollständig Unternehmensfunktionen von Deutschland ins Ausland verlagert. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, waren das 2,2 % aller im Jahr 2023 in Deutschland ansässigen Unternehmen dieser Größe. Durch die Verlagerungen wurden nach Angaben der Unternehmen 71.100 Stellen in Deutschland abgebaut, aber auch 20.300 Stellen neu geschaffen, etwa infolge von Umschichtungen in andere Unternehmensfunktionen oder Neueinstellungen infolge von erzielten Kosteneinsparungen. Somit gingen in den Jahren von 2021 bis 2023 durch die Verlagerung von Unternehmensfunktionen ins Ausland netto rund 50.800 Stellen in Deutschland verloren. Sowohl der Stellenabbau als auch der Stellenzuwachs betrifft am stärksten die Unternehmensfunktion „Produktion von Waren“. Hier sind 26.100 Stellen abgebaut worden und 5.000 Stellen neu entstanden, was einem Netto-Stellenabbau von 21.100 Stellen entspricht. Insgesamt waren 34.600 oder 59 % der Unternehmen mit mindestens 50 tätigen Personen im Jahr 2023 in globale Wertschöpfungsketten eingebunden, in deren Rahmen sie Waren oder Dienstleistungen aus dem Ausland bezogen oder dorthin geliefert haben. Die Zahlen stammen aus der neuen Statistik zu globalen Wertschöpfungsketten, für die nun erstmals Ergebnisse vorliegen.

Die Mehrheit der Unternehmen verlagert innerhalb der EU

Die meisten verlagernden Unter­nehmen wählten Zielorte innerhalb der Europäischen Union (EU), dorthin verlagerten 900 Unternehmen. In Staaten außerhalb der EU verlagerten 700 der befragten Unternehmen.

Knapp drei Viertel der verlagernden Unternehmen wollen Lohnkosten verringern

Bei den Unternehmen war bei knapp drei Viertel (74 %) die Verringerung der Lohnkosten eine Motivation für die Verlagerung von Unternehmensfunktionen ins Ausland. Bei 62 % führte eine strategische Entscheidung der Konzernleitung zur Verlagerung. Andere Kostenvorteile (ohne Lohnkosten) wurden von 59 % der Unternehmen als Motivation genannt und ein Mangel an Fachkräften im Inland von 38 % der Unternehmen.

Als Hindernisse oder Bedenken bei der Verlagerung ins Ausland wurden von den Unternehmen hauptsächlich genannt (in absteigender Reihenfolge): rechtliche oder administrative Hindernisse, steuerliche Probleme oder Bedenken, dass die Kosten der Verlagerung deren Nutzen übersteigen.

34.600 Unternehmen in globalen Wertschöpfungsketten

Globale Wertschöpfungsketten spielen bei der Herstellung von Produkten und Erbringung von Dienstleistungen eine immer wichtigere Rolle. Unternehmen organisieren ihre Aktivitäten zunehmend international und untergliedern ihre Wertschöpfungsketten in verschiedene Teilbereiche. Dabei umfassen globale Wertschöpfungsketten alle länderübergreifenden Unternehmensaktivitäten zur Erstellung eines Produktes oder einer Dienstleistung. Im Berichtsjahr 2023 waren von 59.100 Unternehmen in Deutschland mit mindestens 50 tätigen Personen 34.600 in den grenzüberschreitenden Waren- oder Dienstleistungsaustausch eingebunden und damit Teil globaler Wertschöpfungsketten. Dies entspricht einem Anteil von 59 %.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Eilantrag gegen das Verbot des Handels mit Cannabisjungpflanzen erfolglos

Der gewerbliche Handel mit eingepflanzten Cannabisjungpflanzen ist verboten. Dies hat das VG Köln entschieden und den Eilantrag eines Unternehmers gegen eine Untersagungsverfügung der Stadt Köln abgelehnt (Az. 1 L 1371/25).

VG Köln, Pressemitteilung vom 18.11.2025 zum Beschluss 1 L 1371/25 vom 12.11.2025

Der gewerbliche Handel mit eingepflanzten Cannabisjungpflanzen ist verboten. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln am 12. November 2025 entschieden und den Eilantrag eines Unternehmers gegen eine Untersagungsverfügung der Stadt Köln abgelehnt.

Der Antragsteller vertreibt über ein Ladenlokal in Köln und einen Online-Shop diverse Produkte mit Bezug zum Anbau und Konsum von Cannabis. Hierzu zählen unter anderem eingepflanzte Cannabisjungpflanzen, die er auf seiner Website als „Stecklinge“ bezeichnet. Die Stadt Köln untersagte dem Antragsteller den Handel mit diesen Pflanzen. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, Stecklinge dürften nach dem neuen Konsumcannabisgesetz nur durch Anbauvereinigungen, nicht aber im gewerblichen Handel weitergegeben werden.

Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit seinem Eilantrag und trug vor, es handle sich bei den Pflanzen lediglich um Vermehrungsmaterial, dessen Weitergabe auch gewerblichen Anbietern erlaubt sei.

Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Mit dem Verkauf der eingepflanzten Cannabisjungpflanzen verstößt der Antragsteller gegen das Verbot des Handeltreibens mit Cannabis. Ein Steckling im Sinne des Konsumcannabisgesetzes liegt nur dann vor, wenn die Jungpflanze noch nicht eingepflanzt ist. Wird der Steckling eingepflanzt und damit angebaut, handelt es sich um Cannabis, dessen gewerblicher Vertrieb untersagt ist. Dies gilt auch dann, wenn die Jungpflanze noch nicht über Blüten- oder Fruchtstände verfügt. Denn das Konsumcannabisgesetz legalisiert lediglich den nichtgewerblichen Eigenanbau von Cannabis in einem regulierten Umfang, nicht aber den gewerblichen Handel mit Cannabisjungpflanzen.

Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde zu, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheiden würde.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln

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