Verhandlungsgrundlage für Doppelbesteuerungsabkommen im Bereich der Steuern vom Einkommen und Vermögen

Das BMF hat das Muster der Verhandlungsgrundlage für Doppelbesteuerungsabkommen mit Stand 3. Juli 2026 veröffentlicht (Az. IV B 2 – S 1301/01433/008).

BMF, Mitteilung vom 03.07.2026

Basis for negotiation for agreements for the avoidance of double taxation and the prevention of fiscal evasion with respect to taxes on income and on capital

Das deutsche Abkommensnetz im Bereich der Steuern vom Einkommen und Vermögen umfasst derzeit Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit mehr als 90 Staaten. Ungeachtet des Einflusses der Musterabkommen der OECD und der Vereinten Nationen werden DBA in einem intensiven Verhandlungsprozess individuell zwischen zwei Vertragsstaaten ausgehandelt. Die Verhandlungsgrundlage dient der Bundesregierung dabei als Ausgangspunkt für Verhandlungen mit einem ausländischen Staat. Sie ist in deutscher und englischer Sprache verfügbar.

Mit der Aktualisierung 2026 wurden gegenüber der 2013 veröffentlichten Verhandlungsgrundlage insbesondere die Änderungen am OECD-Musterabkommen 2017 berücksichtigt, welche überwiegend auf den Ergebnissen des G20/OECD-Projekts zur Bekämpfung von Gewinnkürzungen und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting, sog. BEPS-Projekt) beruhen und zusätzliche Schutzmaßnahmen gegen unfairen Steuerwettbewerb und aggressive Steuergestaltungen umsetzen. Zudem wurde die Verhandlungsgrundlage an Änderungen im innerstaatlichen Steuerrecht angepasst.

Die Verhandlungsgrundlage ist kein „starres Muster“. Vielmehr ist bei Abkommensverhandlungen stets eine an den bilateralen Wirtschaftsbeziehungen ausgerichtete Abwägung der Wettbewerbsinteressen des inländischen Wirtschaftsstandortes, der Auslandsaktivitäten exportorientierter deutscher Unternehmen sowie der Sicherung des deutschen Besteuerungsinteresses vorzunehmen. Aufgrund der Unterschiede im innerstaatlichen Recht und der jeweiligen nationalen Abkommenspolitik des anderen Vertragsstaats werden sich daher, je nach Verhandlungssituation, Form und Inhalt von DBA-Regelungen unterscheiden.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Konsum: Deutsche geben jeden zehnten Euro für Freizeit aus

Wofür deutsche Haushalte ihr Geld ausgeben, unterscheidet sich deutlich von anderen EU-Ländern. Im Vergleich zu anderen europäischen Ländern geben die Deutschen anteilsmäßig besonders viel für ihre Freizeit aus und weniger für Nahrungsmittel, zeigt eine Studie des IW Köln.

IW Köln, Pressemitteilung vom 01.07.2026

Wofür deutsche Haushalte ihr Geld ausgeben, unterscheidet sich deutlich von anderen EU-Ländern. Im Vergleich zu anderen europäischen Ländern geben die Deutschen anteilsmäßig besonders viel für ihre Freizeit aus und weniger für Nahrungsmittel, zeigt eine Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW).

Deutschland ist Freizeiteuropameister: Kein anderes EU-Land hat 2024 anteilig mehr für Sport, Kultur und Erholung ausgegeben: Mit 9,6 Prozent liegt die Bundesrepublik knapp vor Schweden und weit über dem EU-Schnitt von 7,5 Prozent. Rumänien ist mit 2,6 Prozent das Schlusslicht. Das zeigt eine neue IW-Auswertung auf Basis von Eurostat-Daten.

So unterscheiden sich die Deutschen beim Konsum vom EU-Durchschnitt

  • Wohnen ist der größte Einzelposten im Haushaltsbudget – in Deutschland wie im EU-Schnitt verschlingt er rund ein Viertel der Konsumausgaben. Besonders viel müssen Tschechen für Wohnraum ausgeben (32 Prozent), am wenigsten Kroaten (14,4 Prozent). Deutschland liegt bei 23,3 Prozent. Bemerkenswert: Der Anteil der Mieten an den Gesamtausgaben der Deutschen ist seit 2021 von 7,8 auf sieben Prozent gesunken.
  • Beim Verkehr gehört Deutschland mit 14,2 Prozent zur Spitzengruppe – Rang drei hinter Slowenien (17,0 Prozent) und Litauen (15,2 Prozent) und deutlich über dem EU-Schnitt von 12,7 Prozent. Am geringsten ist der Anteil in der Slowakei mit nur 5,8 Prozent.
  • Bei Nahrungsmitteln ist das Bild umgekehrt: Mit 11,2 Prozent geben die Deutschen weniger aus als der EU-Schnitt (13,2 Prozent) – in Rumänien fließen dagegen über 23 Prozent in Lebensmittel, in Luxemburg sind es nur 9,3 Prozent. Auch für Restaurantbesuche geben die Deutschen wenig aus: Mit 6,3 Prozent liegen sie fast drei Prozentpunkte unter dem EU-Durchschnitt (9,2 Prozent).

Kaufkraft bestimmt Konsum

Die Daten zeigen: Wofür Europäer ihr Geld ausgeben, hängt von der einkommensabhängigen Kaufkraft, den Preisen und den Gewohnheiten ab. Die Griechen führen beim Olivenöl, die Italiener in der Kategorie Pizza und Quiche, für die Deutschen sind Pauschalreisen gemessen an ihrem Anteil am Konsum besonders wichtig. „Auch wenn die Deutschen es manchmal anders wahrnehmen: Deutschland ist weiterhin ein wohlhabendes Land – und das sieht man am Konsum“, so IW-Expertin Galina Kolev-Schaefer. Die Einkommen seien hoch, Lebensmittel vergleichsweise günstig. Wer sich Grundbedürfnisse leicht leisten könne, habe mehr Geld für Freizeit, Sport und Kultur.

Quelle: Institut der deutschen Wirtschaft Köln e.V., Autor: Galina Kolev-Schaefer

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Keine Arbeitnehmerfreizügigkeit bei unangemessenem Sozialleistungsbezug

Zwei Eilanträge gegen Verlustfeststellungen des europäischen Freizügigkeitsrechts durch die Stadt Gelsenkirchen haben keinen Erfolg. Dies hat das VG Gelsenkirchen entschieden (Az. 8 L 395/26 und 8 L 655/26).

VG Gelsenkirchen, Pressemitteilung vom 02.07.2026 zu den Beschlüssen 8 L 395/26 und 8 L 655/26 vom 01.07.2026 (nrkr)

Zwei Eilanträge gegen Verlustfeststellungen des europäischen Freizügigkeitsrechts durch die Stadt Gelsenkirchen haben keinen Erfolg. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen durch zwei Beschlüsse vom 1. Juli 2026 entschieden.

Im ersten Eilverfahren (Az. 8 L 395/26) bezog die insgesamt neunköpfige Familie mindestens seit dem Jahr 2015 Leistungen nach dem SGB II. Der ebenfalls klagende Ehemann bzw. Vater der Antragsteller ging zuletzt einer Tätigkeit im Umfang von etwa monatlich 120 Stunden nach und erzielte Nettoeinkünfte von rund 1.335 Euro je Monat. Zuvor war er selbstständig als Schrottsammler tätig.

Im zweiten entschiedenen Eilverfahren (Az. 8 L 655/26) waren zwei der insgesamt drei Antragsteller in der Vergangenheit straffällig geworden, insbesondere wegen Sozialleistungsbetrugs und Körperverletzungsdelikten. Erwerbstätigkeiten gingen die Antragsteller im Bundesgebiet nur unregelmäßig nach. Die aus Rumänien stammenden Antragsteller in beiden Verfahren halten sich seit längerer Zeit im Bundesgebiet auf.

Die Stadt Gelsenkirchen stellte gegenüber sämtlichen Antragstellern unter Anordnung der sofortigen Vollziehung den Verlust ihres unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts fest, forderte sie zur Ausreise auf und drohte ihnen die Abschiebung nach Rumänien an.

Die gegen diese behördlichen Entscheidungen gerichteten Eilanträge hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen in Fortsetzung ihrer bisherigen Rechtsprechung jeweils abgelehnt. Das öffentliche Vollziehungsinteresse an den Verlustfeststellungen überwiegt, weil diese voraussichtlich rechtmäßig sind.

Im Fall der neunköpfigen Familie (Az. 8 L 395/26) ist dies nach Auffassung der Kammer der Fall, weil der Ehemann und Familienvater sich rechtsmissbräuchlich auf seine Arbeitnehmereigenschaft beruft. Der Lebensbedarf der Familie, die in Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung als Bedarfsgemeinschaft insgesamt in den Blick zu nehmen ist, ist bereits langjährig und auf weiter unabsehbare Zeit nur zu rund 25 Prozent durch eigene Erwerbseinkünfte gedeckt; im Übrigen ist die Familie auf den Bezug staatlicher Mittel angewiesen. Angesichts dieses offensichtlich unangemessenen Bezugs existenzsichernder Leistungen wird der durch die Arbeitnehmerfreizügigkeit gewährleistete Zweck verfehlt. Erst der Bezug staatlicher Leistungen ermöglicht es den Antragstellern überhaupt, sich im Bundesgebiet aufzuhalten. Der Bezug von Kindergeld steht dabei in Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung der Kammer dem Bezug von existenzsichernden Leistungen faktisch gleich, weil das Kindergeld vollständig auf die Leistungen nach dem SGB II angerechnet wird und vorliegend im Ergebnis ebenfalls existenzsichernd genutzt wird.

Im zweiten entschiedenen Fall (Az. 8 L 655/26) ging die Kammer davon aus, dass auch die bereits sechs Jahre zurückliegenden Verurteilungen der Antragsteller weiterhin einen besonderen Anlass bieten, die Freizügigkeitsrechte der Antragsteller zu überprüfen. Die konkreten Umstände der Verurteilungen bieten immer noch Anlass zu der Annahme, dass die Antragsteller die Voraussetzungen für ein Freizügigkeitsrecht nicht (mehr) erfüllen. Da sämtliche Antragsteller nach durchgeführter Überprüfung fortlaufend bis heute nicht erwerbstätig sind, hat die Stadt Gelsenkirchen den Verlust des Freizügigkeitsrechts offensichtlich rechtmäßig feststellen dürfen.

Die Beschlüsse sind noch nicht rechtskräftig. Die Antragsteller können Beschwerde bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen einlegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

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Für mehr Fairness: Wie kleine und mittlere Einkommen, insbesondere Familien mit Kindern, entlastet werden

Die Bundesregierung will Steuerpflichtige mit kleinen und mittleren Einkommen bei der Einkommensteuer entlasten. Die Einigung der Koalition sieht vor, dass die große Mehrheit der Steuerpflichtigen und insbesondere Familien mit Kindern künftig mehr Netto vom Brutto haben.

BMF, Mitteilung vom 02.07.2026

Die Bundesregierung wird Steuerpflichtige mit kleinen und mittleren Einkommen bei der Einkommensteuer entlasten. Die Einigung der Koalition sieht vor, dass die große Mehrheit der Steuerpflichtigen und insbesondere Familien mit Kindern künftig mehr Netto vom Brutto haben. Es stehen diejenigen im Fokus, die das Land zusammenhalten und täglich hart arbeiten. Sie sollen angesichts gestiegener Preise für Energie, Mobilität, Wohnen und das tägliche Leben entlastet werden.

Außerdem schafft die Bundesregierung mit der Reform einen Impuls für Wachstum und Beschäftigung.

Dafür wird die Bundesregierung u. a. den Grundfreibetrag, den Kinderfreibetrag, das Kindergeld und den Arbeitnehmerpauschbetrag erhöhen.

Ebenfalls vereinbart ist die Verschiebung des Spitzensteuersatzes, sodass dieser etwas später ab 70.600 Euro zu versteuerndem Einkommen greift. Damit wird der Steuertarif in dem Bereich zwischen 17.800 und 70.600 Euro etwas abgeflacht.

Insgesamt ergibt sich daraus ein Entlastungsvolumen von circa 10 Mrd. Euro pro Jahr.

Um die Entlastung für die große Mehrheit möglich zu machen, wird ein kleiner Teil der höchsten Spitzeneinkommen etwas mehr beitragen müssen: Der Reichensteuersatz von 45 Prozent wird künftig ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 Euro gelten. Ab 280.000 Euro wird künftig ein Reichensteuersatz von 47 Prozent gelten.

Zur Gegenfinanzierung gehört außerdem u. a. eine Reduzierung von Steuersubventionen.

Die Reform wird zum 1. Januar 2027 in Kraft treten und ab 2028 ihre volle Wirkung entfalten. Besonders wirksam ist die steuerliche Entlastung für Familien mit Kindern: Für eine vierköpfige Familie mit zwei mittleren Einkommen (Haushaltseinkommen von circa 60.000 Euro) bedeutet das ab dem Jahr 2028 im Vergleich zu heute mehr als 600 Euro mehr pro Jahr.

Die Einkommensteuerreform entlastet auch gewerbliche Personenunternehmerinnen und -unternehmer wie etwa Handwerksbetriebe.

Die Steuerausfälle von Ländern und Kommunen, die über die verfassungsrechtlich vorgeschriebene Erhöhung des Grundfreibetrages und des Kinderfreibetrages respektive des Kindergeldes hinausgehen, wird der Bund ausgleichen, abzüglich der Einnahmeverbesserungen für Länder und Kommunen aus den steuerlichen Maßnahmen.

Um die Entlastungen neben der notwendigen Haushaltskonsolidierung zu finanzieren, müssen die höchsten Spitzeneinkommen einen gerechten Beitrag leisten. Es geht hier auch darum, für mehr Gerechtigkeit im Steuersystem zu sorgen. Zudem ist es notwendig, dass Steuersubventionen reduziert werden. So wird die steuerliche Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen von 20 Prozent auf 15 Prozent (d. h. von bis zu 1.200 Euro auf bis zu 900 Euro pro Jahr) reduziert. Außerdem wird der Pauschalsteuersatz bei den sog. Mini-Jobs von zwei auf fünf Prozent angehoben.

Die Erhöhung des Grundfreibeitrags (voraussichtlich in zwei Stufen bis auf 12.900 Euro im Jahr 2028), des Kindergelds (voraussichtlich in zwei Stufen bis auf 272 Euro im Jahr 2028) und des Arbeitnehmerpauschbetrags (voraussichtlich um 200 Euro auf 1.430 Euro) werden im Gesetzgebungsverfahren beziehungsweise nach Vorliegen des Existenzminimumberichts final beziffert.

Was bedeutet das an Entlastungswirkung?

Die folgenden Beispiele stellen erste Schätzungen dar. Ihnen liegen insbesondere die momentan geltenden Sozialabgaben zugrunde. Die Entlastung setzt 2027 mit einer ersten Stufe ein und erreicht 2028 mit einem weiteren Schritt ihre volle Wirkung. Die folgende Tabelle zeigt die Gesamtentlastung im Vergleich zu heute.

FÜR FAMILIEN
Haushalts-Bruttoverdienst pro Monat Geschätzte vollständige Entlastung 2028
im Vergleich zu heute
Pflegekraft + Busfahrer/in
(je 2.800 Euro brutto)
2 Kinder
+ circa 632 Euro
Erzieher/in + Elektriker/in
(je 3.200 Euro brutto)
2 Kinder
+ circa 642 Euro
Lehrer/in + Ingenieur/in
(je 5.000 Euro brutto)
2 Kinder
+ circa 678 Euro
Alleinerziehende: Pflegekraft
(2.800 Euro brutto)
2 Kinder
+ circa 468 Euro
Alleinerziehende: Erzieher/in
(3.200 Euro brutto)
2 Kinder
+ circa 471 Euro
Alleinerziehende: Lehrer/in
(5.000 Euro brutto)
2 Kinder
+ circa 496 Euro

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Regierungskoalition setzt Reformkurs fort: „Ein Programm für Aufschwung und Beschäftigung“

Die Regierungskoalition hat sich auf eine Vielzahl bedeutender Reformen verständigt, um Deutschland fit für die Zukunft zu machen. Die Bundesregierung gibt einen Überblick.

Bundesregierung, Mitteilung vom 02.07.2026

„Wir wollen Deutschland wieder flottkriegen“

Die Regierungskoalition hat sich auf eine Vielzahl bedeutender Reformen verständigt, um Deutschland fit für die Zukunft zu machen. Ein faires Gesamtpaket, um Wachstum zu schaffen, Arbeitsplätze zu sichern und den Zusammenhalt zu stärken. Die Reformen im Überblick.

„Wir modernisieren unser Land und führen es in die Zukunft“, so Bundeskanzler Friedrich Merz am Morgen nach der Sitzung des Koalitionsausschusses. Mit insgesamt 34 Maßnahmen wird die Regierungskoalition die Wettbewerbsfähigkeit erhöhen, Bürokratie zurückbauen, den Sozialstaat erhalten und Steuern senken. „Diese Koalition hat sich als Regierung der Erneuerung auf den Weg gemacht“, unterstrich der Bundeskanzler. Die Bürgerinnen und Bürger wollten Entscheidungen und keinen Streit. „Das haben wir geliefert.“

Rente zukunftsfest machen

Die Regierungskoalition ist sich einig, dass der Bericht der Alterssicherungskommission wegweisende Empfehlungen zur Reform der Rente vorgelegt hat. Sie wird nun diese Empfehlungen in einem Gesetzespaket umsetzen. Ziel ist, die Rentenreform im Bundestag bis Ende 2026 zu verabschieden. „Das ist die zweite große Reform nach der Gesundheitsreform, nach der Reform der gesetzlichen Krankenversicherung“, erläuterte Kanzler Merz.

Steuerliche Entlastungen kommen

„Wer unter Teuerung, Inflation und stagnierenden Löhnen am meisten leidet, wird entlastet“, sagte der Kanzler. Profitieren von der vereinbarten Steuerreform, die zum 1. Januar 2027 kommen wird, werden vor allem Familien und Menschen mit mittlerem und geringem Einkommen. So werden beispielsweise der Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag angehoben sowie das Kindergeld erhöht. Insgesamt werden sich die Entlastungen auf etwa zehn Milliarden Euro im Jahr belaufen. Kanzler Merz erklärte: „Wir rechnen mit bis zu 600 Euro pro Jahr für einen Durchschnittshaushalt.“

„Die Menschen sind bereit für Veränderung und Veränderungen funktionieren, wenn sie gerecht sind“, betonte Bundesfinanzminister Lars Klingbeil mit Blick auf die Einkommensteuerreform. Damit Arbeit sich mehr lohne, bekräftigte er, „damit Menschen in Zeiten, die anspruchsvoll und anstrengend sind, am Ende des Jahres etwas mehr Geld in der Tasche haben“. Dabei werde das Steuersystem gerechter, kündigte der Bundesfinanzminister an. „Die Spitzeneinkommen am obersten Ende werden einen größeren Beitrag leisten. Das ist eine Frage der Fairness“, sagte der Minister.

Arbeitsmarkt fit für die Zukunft machen

Der Arbeitsmarkt wird reformiert. Die wichtigste Entscheidung betrifft nach Auffassung des Bundeskanzlers die sachgrundlose Befristung. Künftig kann sie bis zu 48 Monaten dauern. „Das ist besonders für junge Unternehmen, für Start-ups, aber auch für Betriebe, die expandieren wollen, eine wichtige Möglichkeit, auch neue Beschäftigung zu ermöglichen“, so der Bundeskanzler.

Weiterhin werden beispielsweise die Obergrenzen für steuerlich begünstigte Sonn- und Feiertagszuschläge erhöht. Zudem wird ein Programm erarbeitet, um Jugendlichen ohne Schul- und Ausbildungsabschluss eine zweite Chance zu ermöglichen, Abschlüsse nachzuholen. Krankschreibungen können künftig nicht mehr telefonisch erfolgen, eine Krankschreibung ist demnächst ab dem ersten Krankheitstag notwendig. „Das ist eine harte Entscheidung, das wissen wir“, führte der Kanzler aus. „Aber wir können uns diesen Wettbewerbsnachteil durch lange Abwesenheiten in den Unternehmen nicht länger leisten.“

Mehr Wachstum, mehr Gerechtigkeit schaffen

Vorgenommen hat sich die Regierungskoalition auch, bezahlbaren Wohnraum zu schaffen. Und zwar dort, wo der Markt ihn nicht ausreichend bietet. Hierfür wird eine Wohnungsbaugesellschaft eingerichtet, die den sozialen Wohnungsbau und industrielles, serielles Bauen unterstützt. Zudem wird es zum 1. Januar 2027 erhebliche zusätzliche Mittel für die Finanzierung von Wohnungsbau durch deutsche Banken geben.

Zudem hat sich die Regierungskoalition darauf verständigt, dass Sozial- und Innenministerium noch in diesem Sommer gemeinsam einen Aktionsplan zur Bekämpfung des Sozialleistungsmissbrauchs mit gesetzlichen und untergesetzlichen Maßnahmen vorlegen. Geplant ist die Umsetzung bis Ende 2026.

Bürokratie zurückbauen

Deutschland wird schneller, einfacher und effizienter. Um das zu erreichen, hat sich die Regierungskoalition darauf verständigt, überflüssige Berichts- und Dokumentationspflichten abzubauen. „Wir heben alle Berichtspflichten gegenüber staatlichen Stellen generell auf. Wenn ein Ministerium Berichtspflichten erhalten will, muss es das neu begründen“, erläuterte der Bundeskanzler. Außerdem werden in Zukunft viele Anträge als genehmigt gelten, wenn vier Monate nach Eingang keine andere Nachricht die Antragsteller erreicht. Zudem wird die Abgabe der Steuererklärung vereinfacht, um damit Steuerzahler von unnötigem Aufwand zu entlasten.

„Deutschland wird bei all dem spüren: Es bewegt sich etwas. Der Alltag wird leichter“, ist sich der Kanzler sicher. „Deutschland kommt voran.“

Quelle: Bundesregierung

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Eilantrag eines Mitglieds der Freiwilligen Feuerwehr Brookmerland gegen dessen Zuordnung zu anderer Ortsfeuerwehr erfolgreich

Das VG Oldenburg hat dem Antrag eines Mitglieds der Freiwilligen Feuerwehr Brookmerland entsprochen, womit es sich gegen seine Neuzuordnung zu einer anderen Ortswehr wendete (Az. 15 B 1105/26).

VG Oldenburg, Pressemitteilung vom 01.07.2026 zum Beschluss 15 B 1105/26 vom 24.06.2026 (nrkr)

Die 15. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg hat mit Beschluss vom 24. Juni 2026 (Az. 15 B 1105/26) dem Antrag eines Mitglieds der Freiwilligen Feuerwehr der Samtgemeinde Brookmerland auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entsprochen, mit dem dieses sich gegen seine Neuzuordnung zu einer anderen Ortsfeuerwehr innerhalb der Samtgemeinde wendete.

Hintergrund der Neuzuordnung ist die Umstrukturierung des örtlichen Brandschutzes in der Samtgemeinde Brookmerland, die auf Grundlage eines hierfür erstellten Feuerwehrbedarfsplans erfolgte. Die in der kommunalen Feuerwehrsatzung umgesetzte Neuordnung sieht insbesondere die Einrichtung von vier – statt vorher fünf – Ortsfeuerwehren vor. Die Angehörigen der Einsatzabteilung werden den vier Feuerwehrstandorten auf Grundlage eines hierfür erarbeiteten Zonenmodells nach Maßgabe ihrer aktiven Meldeadresse zugeordnet. Eine Bestandsschutzregelung sieht eine Ausnahme von diesem Grundsatz für all jene Einsatzkräfte vor, die bereits vor dem 1. Januar 2020 Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr der Samtgemeinde waren. Die Bestandsschutzregelung erfährt in der Feuerwehrsatzung wiederum dadurch eine Einschränkung, dass der Bestandsschutz bei einem Wechsel des Wohnortes entfällt.

In Bezug auf diese Einschränkung des Bestandsschutzes, auf die es im Fall des Antragstellers ankam, vertrat die Antragsgegnerin die Auffassung, dass sie auf Wohnortwechsel ab dem 1. Januar 2020 anwendbar sei, sodass sämtliche Umzüge, die ab diesem Zeitpunkt stattgefunden hätten, den Bestandsschutz entfallen ließen.

Dieser Auffassung hat sich die Kammer nicht angeschlossen. Die Beachtlichkeit von Wohnortwechseln bereits ab dem 1. Januar 2020 könne der Vorschrift nicht entnommen werden. Stattdessen lege die gewählte Formulierung der Regelung eine Geltung erst ab dem Inkrafttreten der Feuerwehrsatzung am 1. November 2025 nahe. Dies entspreche auch dem Ziel der Vorschrift, langjährig gewachsene Gemeinschaften und bestehende Strukturen innerhalb der Ortsfeuerwehren zu wahren, und schütze zugleich das Vertrauen der Betroffenen. Bis zu diesem Zeitpunkt erfolgte Umzüge seien mit Blick auf einen Entfall des Bestandsschutzes somit grundsätzlich unbeachtlich.

§ 17 Abs. 2 der Feuerwehrsatzung der Samtgemeinde Brookmerland lautet:

(2) Die in § 9 genannten Angehörigen der Einsatzabteilung werden gemäß dem Standort der Feuerwehrwache und ihrer aktiven Meldeadresse unter Berücksichtigung des Zonenmodells gemäß Anlage 1 den entsprechenden Feuerwehrstandorten zugeordnet. Hiervon ausgenommen sind Angehörige der Einsatzabteilung, die bereits vor dem 01.01.2020 Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr waren (Bestandsschutzregelung). Der Bestandsschutz entfällt bei einem Wechsel des Wohnortes.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Die Samtgemeinde Brookmerland kann Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht einlegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Oldenburg

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Verkehrssicherungspflichten in Supermärkten beim Einsatz von elektronischen Ameisen

Das LG Köln wies die Klage einer Supermarktkundin nach einem Sturz über die Gabel eines Palettenhubwagens ab und entschied, dass der Betreiber insoweit keine weitergehenden Verkehrssicherungspflichten verletzt hat, da ein solcher Hubwagen für aufmerksame Kunden ein erkennbares Hindernis darstellt (Az. 7 O 33/26).

LG Köln, Mitteilung vom 01.07.2026 zum Urteil 7 O 33/26 vom 17.06.2026 (nrkr)

Unter Verkehrssicherungspflichten versteht man im Allgemeinen die rechtliche Verpflichtung, Gefahrenquellen abzusichern, um andere vor Schäden an Körper, Leben oder Eigentum zu bewahren. Wer in Deutschland eine Gefahrenquelle schafft oder betreibt, muss die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, damit Dritte nicht zu Schaden kommen. Das Landgericht Köln hatte nun einen Fall zu entscheiden, bei dem die Kundin eines Supermarktes nach einem Sturz über den Zinken einer elektronischen Ameise aufgrund von erlittenen Verletzungen Schmerzensgeld und weiteren Schadensersatz begehrte. Mit Urteil vom 17.06.2026, Aktenzeichen 7 O 33/26, hat es die Klage vollumfänglich abgewiesen.

An einem Morgen im September 2025 war die Klägerin in einer Lebensmittelfiliale der Beklagten einkaufen und stürzte dort über eine elektronische Ameise, die von einer Mitarbeiterin der Beklagten gezogen wurde. Die Einzelheiten des Sturzhergangs sind zwischen den Parteien streitig. Gleiches gilt für die Frage, ob und in welchem Umfang die Klägerin durch den Sturz Verletzungen erlitt.

Die Klägerin stützt ihre Klage darauf, dass sie nach einem Gespräch im Regalbereich des Marktes mit einer Mitarbeiterin der Beklagten über den Zinken einer Ameise gestolpert sei. Sie habe sich umgedreht, weil sie zuvor bereits entnommene Ware habe zurücklegen wollen. Sie habe mit dem Rücken zum kreuzenden Gang gestanden, den sie dazu habe überqueren müssen. Als sie sich umgedreht habe, sei sie über die Zinken der Ameise gestolpert. Bei dem Versuch sich abzufangen, habe sie sich beide Arme gebrochen. Die Ameise habe eine weitere Mitarbeiterin der Beklagten dort gezogen, ohne die Klägerin zu warnen. Es habe nichts auf der Ameise gestanden und die Zinken seien komplett runtergelassen gewesen, sodass sie sich nur wenige Zentimeter über dem dunklen Boden befunden hätten. Der Bereich sei nicht abgesperrt gewesen und es habe keine verlässliche Warnung des Kundenverkehrs gegeben. Die Klägerin ist insoweit der Ansicht, dass das Abstellen einer E‑Ameise mit abgesenkten Gabeln im Kundenbereich eine atypische und erhebliche Stolper- und Sturzgefahr begründe. Erforderlich seien wirksame Sicherungsmaßnahmen (Freihalten der Laufwege, Absperrungen, Einweiser, optisch und akustisch deutliche Warnungen) sowie eine Organisation, die vermeide, dass sich Kundschaft unvorhersehbar in den Gefahrenbereich begebe.

Dieser Argumentation folgte das Landgericht Köln nicht und wies die Klage nach Beweisaufnahme mit Urteil vom 17.06.2026 (Az. 7 O 33/26) vollumfänglich ab. In ihrer Begründung führt die 7. Zivilkammer dabei im Wesentlichen aus, dass es bereits an einer für eine Haftung notwendigen ursächlichen Verletzung einer Schutzpflicht und Obhutspflicht (sog. Verkehrssicherungspflicht) seitens der Beklagten fehle.

Gehe die Gefahr, wie hier mit dem Betrieb einer elektronischen Ameise (nachfolgend auch „Palettenhubwagen“) während der Geschäftsöffnungszeiten, von einem Verhalten aus, würden sich Schutz- und allgemeine Verkehrssicherungspflicht häufig decken. Dabei ließen sich allerdings Inhalt und Umfang der jeweiligen Schutzpflicht nicht generell bestimmen. Sie würden sich vielmehr jeweils nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach den möglichen Gefahren und deren Erkennbarkeit richten. Es gebe dabei kein allgemeines Gebot, andere vor Selbstgefährdungen zu schützen und kein Verbot, sie nicht zur Selbstgefährdung zu veranlassen.

Maßgeblich für den Bestand und den Inhalt der Verkehrssicherungspflicht in Selbstbedienungsmärkten, wie dem der Beklagten, seien die Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs, hier der Kunden. Da nicht für alle entfernteren denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden könne, komme es darauf an, ob entsprechende Sicherungsmaßnahmen aus Sicht eines umsichtigen und verständigen, in vernünftigen Grenzen vorsichtigen Kunden nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar seien.

Palettenhubwagen, wie sie in Geschäftslokalen von Supermärkten zum Nachfüllen von Warenbeständen üblicherweise benutzt werden, seien sperrig und nicht einfach zu handhaben, insbesondere nicht einfach zu lenken. Mithin würden sie primär die Gefahr bergen, dass Kunden dadurch Verletzungen erleiden können, dass sie von dem den Wagen bedienenden Personal angefahren bzw. angestoßen werden. Diesen Gefahren könne indessen in erster Linie durch eine vorsichtige, besonders umsichtige Bedienung der Hubwagen durch das Personal, dem entsprechende Anweisungen zu erteilen seien, begegnet werden. Das Personal habe dabei auf Kunden, die sich auf der Verkaufsfläche aufhalten bzw. sich dort durch die Gänge bewegen würden, Rücksicht zu nehmen und insbesondere etwaige nahe liegende Anstöße zu vermeiden.

Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme durch Vernehmung der Mitarbeiterin und Anhörung der Klägerin würden die Verletzungen der Klägerin – so die Kammer in ihrer Begründung weiter – jedoch nicht auf den zuvor geschilderten naheliegenden Gefahren des Anfahrens bzw. Anstoßes mit dem Hubwagen beruhen. Die Klägerin sei nicht deshalb gestürzt, weil sich ihr die Mitarbeiterin mit dem Palettenhubwagen mit zu hoher Geschwindigkeit und nicht erkennbar genähert habe und sie infolgedessen angefahren hätte. Vielmehr beruhe der Sturz der Klägerin darauf, dass sie infolge einer Rückwärtsbewegung gegen die untere Kante des Palettenhubwagens gestoßen und dadurch zu Fall gekommen sei. Gegen Gefahren durch Stolpern über in der Verkaufsfläche betriebene Palettenhubwagen treffe die Beklagte dagegen keine besondere Schutzpflicht. Die Gefahr des Stolperns über einen Palettenhubwagen sei so gering, dass weitere Schutzvorkehrungen nicht veranlasst seien.

Eine Schutzpflicht scheide allein aufgrund der Ausmaße des Hubwagens wie auch seiner gegenüber dem Boden der Verkaufsfläche andersartigen Beschaffenheit jedenfalls regelmäßig als gesondert zu sichernder Gefahrenquelle für Stürze aus. Für Kunden, die sich auf der Verkaufsfläche vorwärts auf einen sogar vollständig entladenen Palettenhubwagen zu bewegen würden, sei dieser nicht zu übersehen. Selbst unter der zutreffenden Prämisse, dass Kunden in Geschäftslokalen durch vielfältige Eindrücke abgelenkt würden, müssen die Besucher eines Supermarktes mit Behinderungen auf der Verkaufsfläche rechnen, sei es durch andere Kunden, Kinderwagen, Einkaufswagen, Kisten o. ä., sei es durch Palettenhubwagen. Bei einem sich dessen bewussten, entsprechend aufmerksamen Besucher eines Supermarktes wird man daher besondere Schutzmaßnahmen gegen den Betrieb von Palettenhubwagen nicht für erforderlich halten müssen.

Ebenso sei es keineswegs unüblich, dass Hubwagen zum Auffüllen von Warenvorräten während der Öffnungszeiten durch den Verkaufsraum geschoben oder gezogen würden. Auch darauf könne und müsse sich der Kunde in seinem eigenen Interesse einrichten.

Nach alledem stelle sich auch und gerade vor dem Hintergrund des konkreten Unfallgeschehens daher zugespitzt die Frage, ob der Verkehr besonders gegen Hindernisse geschützt werden müsse, die – wie ein Palettenhubwagen – an sich gut sichtbar und nur – was dann aber für alle Hindernisse und Gefahrenquellen gelte – bei Rückwärtsbewegungen nicht erkennbar seien. Dies sei im Ergebnis – so die Kammer – abzulehnen. Denn aus den vorgenannten Gründen – Kollisionsgefahr mit anderen Kunden oder von diesen benutzten Einkaufswagen – bewege sich ein verständiger Besucher eines Supermarktes im eigenen Interesse nicht rückwärts von einem Regal in den Gang zurück, ohne sich vorher umzuschauen.

Bei Anwendung der bei einem Einkauf im Supermarkt zu erwartenden Sorgfalt hätte die Klägerin daher die von dem an ihr vorbeigezogenen Hubwagen ausgehende Sturzgefahr erfahrungsgemäß erkennen und vermeiden können.

Das am 17.06.2026 verkündete Urteil zum Az. 7 O 33/26 ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Köln

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Diesel-Leasing – häufige Regenerationsfahrten sind kein Mangel

Das OLG Zweibrücken wies die Klage einer Leasingnehmerin ab und entschied, dass die bei überwiegendem Kurzstreckenbetrieb häufig erforderlichen Regenerationsfahrten eines Dieselpartikelfilters keinen Sachmangel darstellen, wenn eine solche Nutzung beim Vertragsschluss nicht vereinbart wurde (Az. 5 U 82/23).

OLG Zweibrücken, Pressemitteilung vom 01.07.2026 zum Urteil 5 U 82/23 vom 30.06.2026

Ein Widerspruch: Kurzstrecke und Diesel?

Soll ein Dieselfahrzeug lediglich im Kurzstreckenbetrieb genutzt werden, empfiehlt es sich beim Vertragsabschluss ausdrücklich hierauf hinzuweisen, um sich damit verbundener technisch erwartbarer Nachteile bewusst zu werden, wie zum Beispiel häufige Regenerationsfahrten.

Eine Frau schloss einen Leasingvertrag über das Dieselneufahrzeug Jeep Grand Cherokee ab. Sie nutzte das neue Auto vor allem für Kurzstrecken, durchschnittlich Strecken von 18 km. Bereits kurz nach der Lieferung des Fahrzeuges durch das Autohaus rügte die Frau Probleme mit der Abgasanlage. Der Bordcomputer des Autos forderte die Frau sehr häufig zu Regenerationsfahrten auf, um den Dieselpartikelfilter ihres Autos von Ruß zu befreien. Eine Regenerationsfahrt erfordert eine längere Fahrt bei konstanter Geschwindigkeit und leicht erhöhter Drehzahl, damit sich der Abgastrakt des Fahrzeuges stark genug erhitzt, um den dort abgelagerten Ruß zu Asche zu verbrennen. Zweimal brachte die Frau wegen dieser Aufforderung des Bordcomputers den Jeep zurück zum Autohaus. Dieses konnte aber keine Mängel feststellen. Die Frau wollte sich dann vom Vertrag lösen, d. h. sie wollte das Auto gegen Ablösung des Finanzierungsbetrages an das Autohaus zurückgegeben. Sie verwies darauf, dass sie etwa alle 160 km zur Durchführung der Regenerationsfahrten aufgefordert werde, was auch bei der Nutzung des Fahrzeuges im Kurzstreckenbetrieb nicht dem Stand der Technik entspreche. Das Landgericht wies die Klage ab (Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil 7 O 325/20 vom 25.05.2025). Hiergegen wendete sich die Frau.

Der 5. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens das landgerichtliche Ergebnis bestätigt, dass die Frau sich nicht vom Vertrag lösen könne. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass das Auto keinen Fehler aufweise. Es entspreche dem Stand der Technik bei vergleichbaren Fahrzeugen. Werde das Fahrzeug auf Langstrecken genutzt, d. h. wenn jede Fahrt mindestens 50 km sei, fielen Regenerationsfahrten erst nach deutlich über 300 km Fahrstrecke an. Dass der Jeep nur auf Kurzstrecken genutzt werde, sei beim Kauf nicht vereinbart worden. Der bloße Umstand, dass Regenerationsfahrten im Kurzstreckenbetrieb eines Dieselfahrzeugs häufiger anfallen würden, sei zwar unbequem, aus technischer Sicht jedoch zu erwarten und nicht ungewöhnlich, da das Fahrzeug im Kurzstreckenbetrieb nur bedingt auf die nötige Betriebstemperatur komme, um sich frei brennen zu können.

Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen.

Quelle: Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

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Kein Anspruch auf Übernahme privater Schülerbeförderungskosten für den Weg vom Wohnort zur Haltestelle

Das VG Trier hat die Klage einer Schülerin auf Übernahme privater Schülerbeförderungskosten für den Weg von ihrem Wohnort zur Haltestelle des öffentlichen Personennahverkehrs in Monzelfeld abgewiesen (Az. 9 K 773/26.TR).

VG Trier, Pressemitteilung vom 01.07.2026 zum Urteil 9 K 773/26.TR vom 22.06.2026

Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat die Klage einer Schülerin auf Übernahme privater Schülerbeförderungskosten für den Weg von ihrem Wohnort zur Haltestelle des öffentlichen Personennahverkehrs in Monzelfeld abgewiesen.

Die Klägerin, die die von ihrem Wohnort ca. 15 km entfernte IGS in Morbach (Integrierte Gesamtschule) besucht, lebt mit ihren Eltern in einem Ortsteil von Monzelfeld. Von dort aus zweigen mehrere nicht asphaltierte Feld- und Waldwege in verschiedene Richtungen ab. Über einen dieser Wege ist die ÖPNV-Haltestelle Birkenhof, welche an der L 158 liegt, erreichbar. Die Haltestelle besteht aus einem einfachen Haltestellenschild ohne Vorrichtungen zum Schutz vor Witterung. Die Entfernung zwischen dem Wohnort und der Haltestelle beträgt über den kürzesten Weg ca. 1,3 km. Dieser Weg weist – mit Ausnahme eines ca. 300 m langen Abschnitts – einen aus Rollsplit bestehenden Untergrund auf, welcher an zahlreichen Stellen durch festgetretenen bzw. durch landwirtschaftliche oder sonstige Fahrzeugnutzung festgefahrenen Erdboden überdeckt ist. Der ca. 300 m lange Teilabschnitt weist keine Befestigung auf und besteht hauptsächlich aus Wiesen- bzw. Feldfläche. Dieser Teilabschnitt kann über einen alternativen Weg umgangen werden, welcher durch ein Waldstück führt und hinsichtlich seiner Beschaffenheit einem Feldweg entspricht. Unter Einbeziehung dieses Umwegs beträgt die Gesamtlänge der Wegstrecke vom Wohnort der Klägerin bis zur ÖPNV-Haltestelle Birkenfeld etwa 2,16 km.

Der beklagte Landkreis Bernkastel-Wittlich übernahm nach entsprechendem Antrag der Klägerin die Fahrtkosten für die erforderliche ÖPNV-Schülerkarte für die Strecke Monzelfeld-Morbach. Ebenso bewilligte er zunächst die Erstattung privater Beförderungskosten für die Strecke von der Wohnanschrift der Klägerin zur ÖPNV-Haltestelle in Monzelfeld in Höhe einer Schülermonatskarte (59,40 Euro/Monat). Nach Einholung einer polizeilichen Einschätzung zur Frage der besonderen Gefährlichkeit des Fußweges zur Haltestelle Birkenhof in seinen beiden Varianten, hob der Beklagte die zuvor erfolgte Bewilligung der Übernahme der privaten Beförderungskosten zur Bushaltestelle in Monzelfeld auf und lehnte eine Bewilligung für das Schuljahr 2025/2026 für die Zukunft ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, nach erneuter Prüfung habe sich herausgestellt, dass die ÖPNV-Haltestelle Birkenhof vorhanden sei, die mit einer Entfernung von 1,3 km zum Wohnort der Klägerin als nächstgelegene Haltestelle heranzuziehen sei. Der Weg sei aufgrund seiner Länge zumutbar und nicht besonders gefährlich. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, der Fußweg zur Haltestelle Birkenhof werde im Winter nicht gestreut und nicht geräumt; im Sommer werde er nicht gemäht. Sie müsse gerade im Winter bei vollkommener Dunkelheit einen nicht beleuchteten, nicht geräumten und nicht gestreuten Weg laufen. Nachdem der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch zurückgewiesen hat, hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie weiterhin die Auffassung vertritt, der Fußweg zur Haltestelle Birkenhof sei zu gefährlich, weshalb die privaten Schülerbeförderungskosten zur Haltestelle in Monzelfeld weiterhin übernommen werden müssten.

Diese Einschätzung teilten die Richter der 9. Kammer nicht und haben die Klage abgewiesen. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, der generell bestehende Anspruch der Klägerin auf Schülerbeförderung umfasse nicht die Übernahme der privaten Beförderungskosten für den Weg vom Wohnort der Klägerin zur Haltestelle in Monzelfeld, da mit dem Fußweg vom Wohnort der Klägerin zur ÖPNV-Haltestelle Birkenhof eine zumutbare öffentliche Verkehrsanbindung bestehe. Könne ein Schulweg – wie im Falle der Klägerin – nicht in seiner Gesamtheit mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt werden, weil der Wohnort nicht unmittelbar durch öffentliche Verkehrsmittel angefahren werde, so komme es für die Übernahme privater Schülerbeförderungskosten, wie sie durch die Verwendung eines privaten Pkw durch die Eltern entstehen, darauf an, ob der Weg zur nächstgelegenen Haltestelle zumutbar sei. Dies sei vorliegend der Fall. Zunächst liege die Wegstrecke in beiden Varianten mit 1,3 km bzw. 2,16 km Länge unter der – Schülerinnen und Schülern der weiterführenden Schulen – zumutbaren Schulwegstrecke von 4 km. Der Fußweg zur Haltestelle Birkenhof sei auch nicht besonders gefährlich. Nach Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit kamen die Richter zwar zu dem Schluss, dass die 1,3 km Variante als besonders gefährlich einzustufen sei, da es sich hierbei zum Teil um einen völlig unbefestigten Wiesenweg handele, der auf halbem Weg mehr oder weniger Ende. Die Klägerin könne jedoch auf den Weg zur Haltestelle Birkenhof in seiner 2,16 km Variante verwiesen werden. Diese Wegvariante sei nicht besonders gefährlich. Dabei sei im Rahmen der Betrachtung auf die Ortsüblichkeit abzustellen. Der vorhandene Weg weise über seine gesamte Länge einen aus Rollsplitt bestehenden Untergrund auf. Witterungsbedingte Unwägbarkeiten stellten ein allgemeines Lebensrisiko dar, welches landesweit und vor allem auch in ländlichen Regionen bei den dort vielfältig vorhandenen Feld- und Wirtschaftswegen auftrete und sich entsprechend auswirken könne. Dass der Weg bei feuchter und nasser Witterung von einer 13-jährigen Schülerin nicht mehr gefahrlos begangen werden könne, vermochte das Gericht nicht zu erkennen. Von Schülerinnen und Schülern dieses Alters könne erwartet werden, dass sie der Witterung angepasste Kleidung und Schuhwerk tragen. Auch die fehlende Beleuchtung begründe nicht die Annahme einer besonderen Gefährlichkeit. Eine nicht flächendeckende und vor allem bei Feld- und Wirtschaftswegen überhaupt nicht vorhandene Beleuchtung sei im ländlichen Raum üblich. Der Klägerin sei es zumutbar, in Phasen großer Dunkelheit helle oder reflektierende Kleidungsstücke zu tragen und zusätzlich eine Taschenlampe mitzuführen. Auch der fehlende vorhandene Handyempfang auf dem Weg sei nicht geeignet, eine besondere Gefährlichkeit zu begründen. Dieser sei der örtlich abgelegenen Lage des Wohnortes der Klägerin geschuldet und ein Problem, welches eine Vielzahl von Schülerinnen und Schülern im ländlichen Raum betreffe. Auch die Lage der Bushaltestelle Birkenhof an der L 158 führe nicht zu einer besonderen Gefährlichkeit. Die Straße sei an dieser Stelle gut einsehbar und geradlinig verlaufend. Auch in einer Gesamtbetrachtung ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der von der Klägerin zu nehmende Weg gegenüber anderen unbefestigten und unbeleuchteten ländlichen Feld- und Wirtschaftswegen Besonderheiten aufweise, die ausnahmsweise die Annahme einer besonderen Gefährlichkeit rechtfertigen würden.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier

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Google Android: EuGH bestätigt die Geldbuße in Höhe von rund 4,1 Milliarden Euro gegen Google

Der EuGH weist das von Google und ihrer Muttergesellschaft Alphabet gegen das Urteil des EuG eingelegte Rechtsmittel zurück und bestätigt somit die Geldbuße wegen Missbrauchs einer beherrschenden Stellung der Suchmaschine Google Search im Zusammenhang mit dem Betriebssystem Android (Rs. C-738/22 P).

EuGH, Pressemitteilung vom 02.07.2026 zum Urteil C-738/22 P vom 02.07.2026

Er weist das von Google und ihrer Muttergesellschaft Alphabet gegen das Urteil des Gerichts eingelegte Rechtsmittel zurück und bestätigt somit die Geldbuße wegen Missbrauchs einer beherrschenden Stellung der Suchmaschine Google Search im Zusammenhang mit dem Betriebssystem Android.

2018 stellte die Europäische Kommission in einem Beschluss1 fest, dass Google ihre beherrschende Stellung missbraucht habe, indem sie insbesondere im Wege von Vorinstallationsvereinbarungen und Lizenzbedingungen für bestimmte Anwendungen darauf hingewirkt habe, dass ihre Suchmaschine Google Search und ihr Browser Chrome auf Mobilgeräten mit dem Betriebssystem Android verwendet werden, welches ebenfalls von Google stammt2. Sie stellte eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung fest, die sämtliche dieser Verhaltensweisen umfasste, und verhängte gegen Google eine Gesamtstrafe von 4.342.865.000 Euro, davon 1.921.666.000 gemeinsam mit Alphabet.

Das in erster Instanz befasste Gericht der Europäischen Union3 bestätigte die Einstufung als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung, erklärte aber den Teil des Kommissionsbeschlusses für nichtig, der die Verhaltensweise betraf, die darin bestand, den Abschluss von Vereinbarungen über die Aufteilung von Einnahmen mit bestimmten Originalgeräteherstellern und Betreibern von Mobilfunknetzen von der ausschließlichen Vorinstallation von Google Search auf einem im Voraus festgelegten Sortiment von Geräten abhängig zu machen. Im Anschluss an diese teilweise Nichtigerklärung bewertete das Gericht die Geldbuße neu und setzte sie für Google auf 4.125.000.000 Euro fest, wovon 1.520.605.895 Euro gesamtschuldnerisch auf Alphabet entfielen.

Der Gerichtshof weist das von Google und Alphabet gegen dieses Urteil des Gerichts eingelegte Rechtsmittel zurück und bestätigt somit die Geldbuße, die das Gericht gegen diese beiden Gesellschaften wegen ihrer wettbewerbswidrigen Praktiken im Zusammenhang mit dem Betriebssystem Android verhängt hatte.

Erstens hat das Gericht bei der Beurteilung der wettbewerbswidrigen Auswirkungen der in den Android- Vereinbarungen vorgesehenen Vorinstallationsbedingungen keinen Rechtsfehler begangen. Nach Ansicht des Gerichtshofs konnte es den gesamten maßgeblichen wirtschaftlichen Kontext berücksichtigen, einschließlich der Vereinbarungen über die Aufteilung von Einnahmen, ohne dass systematisch eine kontrafaktische Analyse durchzuführen gewesen wäre, um einen Verstoß gegen das Verbot des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung festzustellen. Der Gerichtshof bestätigt außerdem, dass das Gericht das Vorliegen einer Status-quo-Präferenz für vorinstallierte Anwendungen feststellen und davon ausgehen konnte, dass Google und Alphabet nicht nachgewiesen hätten, dass die Präferenzen der Nutzer oder die geltend gemachte Qualität ihrer Dienste allein die beobachteten Verhaltensweisen erklären würden.

Zweitens hat das Gericht mit der Bestätigung der von der Kommission vorgenommenen Beurteilung der in den Android-Vereinbarungen vorgesehenen Vorinstallationsbedingungen keinen Rechtsfehler begangen. Der Nachweis eines Missbrauchs einer beherrschenden Stellung hängt nicht in jedem Fall davon ab, dass die Eignung nachgewiesen wird, nur ebenso leistungsfähige Wettbewerber zu verdrängen. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten der in Rede stehenden digitalen Märkte konnte das Gericht zu dem Ergebnis gelangen, dass diese Praktiken geeignet waren, den Wettbewerb zu beschränken und die Markteintrittsschranken zu erhöhen, ohne einen solchen Test durchzuführen.

Drittens hat das Gericht mit der Bestätigung der von der Kommission vorgenommenen Beurteilung der Anti-Fragmentierungsvereinbarungen keinen Rechtsfehler begangen. Diese Vereinbarungen waren geeignet, die Absatzmöglichkeiten für nicht kompatible Android-Versionen einzuschränken und somit die beherrschende Stellung von Google zu verstärken. Eine kontrafaktische Analyse war unter den Umständen des vorliegenden Falls nicht erforderlich, da die wettbewerbswidrigen Auswirkungen dieses Verhaltens hinreichend feststanden.

Viertens konnte das Gericht die von Google vorgebrachten objektiven Rechtfertigungen in Bezug auf die Anti-Fragmentierungsvereinbarungen zurückweisen und die Einstufung als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung trotz der teilweisen Nichtigerklärung bestimmter Vereinbarungen über die Aufteilung von Einnahmen aufrechterhalten, da die verbleibenden Missbräuche zur selben wettbewerbswidrigen Strategie gehörten.

Schließlich billigt der Gerichtshof die Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung durch das Gericht für die Festsetzung der Höhe der Geldbuße und führt aus, dass die Begründung des Gerichts ausreichend war und die von Google und Alphabet angeführten Verfahrensgrundsätze, insbesondere ihre Verteidigungsrechte, gewahrt wurden.

Fußnoten

1Beschluss C(2018) 4761 final der Kommission vom 18. Juli 2018 in einem Verfahren nach Artikel 102 AEUV und Artikel 54 des EWR-Abkommens (Sache AT.40099 – Google Android).

2Die vorgeworfenen Beschränkungen unterteilten sich in drei Gruppen:

  • erstens die Beschränkungen in den „Vertriebsvereinbarungen“, wonach die Hersteller von Mobilgeräten die allgemeine Such-App (Google Search) und den Browser (Chrome) vorinstallieren müssen, um von Google eine Lizenz für die Nutzung ihres App Store (Play Store) zu erhalten;
  • zweitens die Beschränkungen in den „Anti-Fragmentierungsvereinbarungen“, wonach die Hersteller von Mobilgeräten die für die Vorinstallation der Apps Google Search und Play Store erforderlichen Betriebslizenzen nur erhalten, wenn sie sich verpflichten, keine Geräte zu verkaufen, die mit nicht von Google zugelassenen Versionen des Betriebssystems Android ausgestattet sind;
  • drittens die Beschränkungen in den „Vereinbarungen über die Aufteilung von Einnahmen“, wonach Google nur dann einen Teil der Werbeeinnahmen an die betreffenden Hersteller von Mobilgeräten und Betreiber von Mobilfunknetzen weiterleitet, wenn diese sich verpflichten, auf einem im Voraus festgelegten Sortiment von Geräten keinen konkurrierenden allgemeinen Suchdienst vorzuinstallieren.

Nach Ansicht der Kommission wurde mit all diesen Beschränkungen das Ziel verfolgt, die beherrschende Stellung von Google im Bereich der allgemeinen Suchdienste und damit ihre Einnahmen aus Werbeanzeigen im Zusammenhang mit diesen Suchen zu schützen und zu stärken. Das gemeinsame Ziel der streitigen Beschränkungen und ihre Wechselwirkung veranlassten die Kommission daher, sie als einheitliche und fortdauernde Zuwiderhandlung gegen das Verbot des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung einzustufen.

3Urteil des Gerichts vom 14. September 2022, Google und Alphabet/Kommission (Google Android), T-604/18 (vgl. auch Pressemitteilung Nr. 147/22).

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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