Berliner Beamtenbesoldung: wiederholte Rüge u. U. notwendig

Jedenfalls im Nachgang zu gesetzgeberischen Aktivitäten, mit denen Besoldungsdefizite behoben werden sollen, müssen Beamte für Ansprüche auf ergänzende Zahlungen abermals einen Besoldungswiderspruch erheben. Das hat das OVG Berlin-Brandenburg entschieden (Az. OVG 4 B 4/24).

OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 14.11.2025 zum Urteil OVG 4 B 4/24 vom 13.11.2025

Jedenfalls im Nachgang zu gesetzgeberischen Aktivitäten, mit denen Besoldungsdefizite behoben werden sollen, müssen Beamte für Ansprüche auf ergänzende Zahlungen abermals einen Besoldungswiderspruch erheben. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom gestrigen Tage entschieden.

Die Klägerin ist eine inzwischen pensionierte Beamtin des Landes Berlin. Sie rügte gegenüber dem Land Berlin die aus ihrer Sicht verfassungswidrig niedrige Besoldung. Im Rahmen des sich anschließenden Klageverfahrens gelangte auch das Verwaltungsgericht Berlin zu der Überzeugung, dass ihre Besoldung in den Jahren 2016 bis 2019 verfassungswidrig gewesen sei und legte den Rechtsstreit insoweit dem Bundesverfassungsgericht vor, das darüber noch nicht entschieden hat. Hinsichtlich des weitergehenden Klagebegehrens der Klägerin betreffend ihre Besoldung der Jahre 2020 bis 2022 wies das Verwaltungsgericht die Klage dagegen ab mit der Begründung, insoweit habe sie versäumt, gegenüber dem Dienstherrn die Verfassungswidrigkeit erneut zu rügen.

Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin blieb vor dem 4. Senat ohne Erfolg. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht eine erforderliche Rüge der Klägerin gegenüber dem Dienstherrn für die Jahre 2020 bis 2022 vermisst. Beamte müssen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine für zu niedrig gehaltene Besoldung gegenüber dem Dienstherrn zeitnah geltend machen. Ein solcher „Besoldungswiderspruch“ wirkt zwar für das jeweilige Jahr und u. U. auch für spätere Jahre. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits im Jahr 2011 entschieden hat, müssen Beamte den Widerspruch allerdings dann erneuern, wenn es zu gesetzgeberischen Aktivitäten gekommen ist, die das Alimentationsdefizit korrigieren sollen. Es ist dem Beamten dann zumutbar zu rügen, dass er sein Alimentationsdefizit auch durch die entfalteten gesetzgeberischen Aktivitäten nicht gedeckt sieht. Ob das auch bei Besoldungsanpassungen gilt, die im Wesentlichen nur dem Inflationsausgleich dienen, konnte der Senat offenlassen. Denn zumindest musste die Klägerin auf das Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2019/2020 und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften (BerlBVAnpG 2019/2020) – GVBl. 2019, 551 – vom 5. September 2019 mit einem erneuten Widerspruch reagieren, was unterblieben ist. Denn damit wurden u. a. die Gehälter zum 1. April 2019 und erneut zum 1. Februar 2020 um jeweils 4,3 Prozent erhöht ausdrücklich zu dem im Gesetz genannten Zweck, „den Besoldungsdurchschnitt der übrigen Bundesländer bis zum Jahr 2021 zu erreichen“.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Powered by WPeMatico

EU-Parlament einigt sich auf Standpunkt zur Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung und Sorgfaltspflichten

Das Europäische Parlament hat sich am 13. November 2025 auf einen Standpunkt zur geplanten Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß CSRD sowie zu den Sorgfaltspflichten nach der CSDDD geeinigt. Die WPK nennt die wesentlichen Inhalte der Einigung.

WPK, Mitteilung vom 17.11.2025

Das Europäische Parlament hat sich am 13. November 2025 mit 382 Ja-Stimmen, 249 Nein-Stimmen und 13 Enthaltungen auf einen Standpunkt zur geplanten Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß CSRD sowie zu den Sorgfaltspflichten nach der CSDDD geeinigt.

Die wesentlichen Inhalte der Einigung des Europäischen Parlaments sind:

  • CSRD: In den Anwendungsbereich sollen Unternehmen mit mehr als durchschnittlich 1.750 Beschäftigten und Umsatzerlösen von über 450 Mio. Euro fallen.
  • CSDDD: Der Anwendungsbereich soll Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und Umsatzerlösen von über 1.500 Mio. Euro erfassen. Zudem sieht die Position des EU-Parlaments vor, auf verpflichtende Klimatransitionspläne zu verzichten und die Haftung auf nationaler Ebene zu regeln.

Der Rat der Europäischen Union hatte sich bereits am 23. Juni 2025 auf einen Standpunkt verständigt („Neu auf WPK.de“ vom 27. Juni 2025).

Nach der nun erfolgten Abstimmung im Europäischen Parlament beginnt das Trilog-Verfahren am 18. November 2025. Ziel ist es, bis Ende des Jahres 2025 eine Einigung über die geplanten Änderungen zu erzielen. Anschließend werden die Änderungsrichtlinien im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

Powered by WPeMatico

Verbraucherschutz: Rat billigt aktualisierte Richtlinie über alternative Streitbeilegung

Der Rat der EU hat eine Richtlinie endgültig gebilligt, mit der der bestehende Rahmen für die alternative Streitbeilegung (AS) aktualisiert, vereinfacht und verbessert wird. Die alternative Streitbeilegung bezieht sich auf Methoden zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern, in der Regel mit Unterstützung eines neutralen Dritten.

Rat der EU, Pressemitteilung vom 17.11.2025

Der Rat hat heute eine Richtlinie endgültig gebilligt, mit der der bestehende Rahmen für die alternative Streitbeilegung (AS) aktualisiert, vereinfacht und verbessert wird. Die alternative Streitbeilegung bezieht sich auf Methoden zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern, in der Regel mit Unterstützung eines neutralen Dritten.

Der heute gebilligte Rechtstext zielt darauf ab, die alternative Streitbeilegung zu einer leichter zugänglichen und attraktiveren Option für die Beilegung von aus vertraglichen Vereinbarungen entstehenden Streitigkeiten zu machen – einschließlich bei Fragen im Zusammenhang mit vorvertraglichen Pflichten. Der Rahmen für die Verfahren der alternativen Streitbeilegung soll dadurch an die digitalen Märkte angepasst, die Inanspruchnahme der AS bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten verbessert und die AS-Verfahren zum Vorteil aller Akteure vereinfacht werden. Darüber hinaus werden durch den Vorschlag die Berichtspflichten rationalisiert und der Verwaltungsaufwand verringert.

Unter bestimmten Bedingungen wird die alternative Streitbeilegung nun auch bei Streitigkeiten zwischen Verbrauchern in der EU und Unternehmern aus Drittländern zur Verfügung stehen. Darüber hinaus sind Unternehmer verpflichtet, innerhalb von 20 Tagen zu antworten, nachdem sie von einer AS-Stelle kontaktiert wurden, wobei es als Verweigerung einer Teilnahme an dem Verfahren betrachtet wird, wenn sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen. Durch die neue Richtlinie werden die Mitgliedstaaten dazu angehalten, die Beteiligung von Unternehmern und Verbrauchern an AS-Verfahren zu fördern und einen besonderen Schwerpunkt auf Sektoren zu legen, in denen die Teilnahme an AS-Verfahren gering ist oder eine große Zahl von Verbraucherbeschwerden vorliegt.

Die Kommission wird ein benutzerfreundliches, mehrsprachiges IT-Tool entwickeln und unterhalten, um die Nutzung der alternativen Streitbeilegung bei grenzüberschreitenden Verbraucherstreitigkeiten zu erleichtern.

Nächste Schritte

Die Billigung des Standpunkts in erster Lesung ist der letzte Schritt im Annahmeverfahren des Rates. Der Wortlaut muss allerdings noch auf einer Plenartagung des Europäischen Parlaments gebilligt werden. Sobald die Richtlinie angenommen wurde, tritt sie 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Die Mitgliedstaaten haben dann 26 Monate Zeit, um die neuen Vorschriften in nationales Recht umzusetzen, und die Vorschriften erlangen 32 Monate nach Veröffentlichung der Richtlinie im Amtsblatt Gültigkeit.

Hintergrund

Im Rahmen einer Geschäftsbeziehung zwischen Händlern und Verbrauchern können zu klärende Streitigkeiten entstehen (z. B. wenn ein Produkt oder eine Dienstleistung nicht rechtzeitig oder in keinem guten Zustand geliefert wird oder wenn der Verbraucher nicht den vollen Kaufpreis gezahlt hat). Mit der Entwicklung des Online-Handels hat die Zahl der Streitigkeiten erheblich zugenommen. Die Beilegung eines Streits vor Gericht kann langwierig sein und bringt die Einbeziehung von Anwälten sowie erhebliche Verfahrenskosten mit sich. Es gibt jedoch alternative Lösungen für die Probleme, ohne vor Gericht zu gehen.

Gemäß dem Verbraucherbarometer von 2023 sind 25 % der Verbraucher mit einem Problem konfrontiert, das eine Beschwerde rechtfertigen würde, aber ein Drittel von ihnen bleibt untätig. Daher werden in der EU jährlich nur 300.000 Streitigkeiten im Rahmen von AS-Verfahren beigelegt.

Die jüngsten europäischen Rechtsvorschriften zur Regulierung von außergerichtlichen Rechtsbehelfen für Verbraucher wurden 2013 angenommen und seitdem nicht geändert. Am 17. Oktober 2023 hat die Kommission ein neues Maßnahmenpaket zur Modernisierung und Vereinfachung der AS-Vorschriften vorgeschlagen. Das Paket umfasst eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung und eine Verordnung zur Einstellung der Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform), die weniger genutzt wurde als erwartet. Diese OS-Verordnung wurde am 19. November 2024 förmlich angenommen.

Quelle: Rat der Europäischen Union

Powered by WPeMatico

Warnung vor angeblichen E-Mails der Steuerverwaltung

Aktuell werden wieder vermehrt gefälschte E-Mails (sog. Phishing-Mails) in Umlauf gebracht, die vorgeben, im Namen der Steuerverwaltung versendet zu sein. Darauf weist das BayLfSt hin.

BayLfSt, Pressemitteilung vom 17.11.2025

Aktuell werden wieder vermehrt gefälschte E-Mails (sog. Phishing-Mails) in Umlauf gebracht, die vorgeben, im Namen der Steuerverwaltung versendet zu sein.

Diese E-Mails sehen auf den ersten Blick seriös aus. Sie tragen oft Betreffzeilen wie beispielsweise „Eine Mitteilung der Bundesbehörde“. Außerdem verwenden sie meist bekannte Elemente wie das ELSTER-Logo bzw. -Design und beginnen häufig mit einer allgemeinen Anrede, z. B. „Sehr geehrter Kunde“. Zudem häufen sich Betrugsversuche per E-Mail, bei denen die Absenderadresse oder der Absendername so gestaltet werden, dass sie authentisch und vertrauenswürdig aussehen.

Ziel dieser Phishing-Mails ist es, an persönliche (Anmelde-)Daten sowie Konto oder Kreditkarteninformationen der Steuerpflichtigen zu gelangen. Durch die Behauptung, dass beispielsweise eine wichtige Frist abläuft, wird oft Dringlichkeit suggeriert und gewissermaßen eine Drucksituation aufgebaut.

Wir empfehlen dringend, solche E-Mails ohne Antwort zu löschen. Insbesondere sollte nicht auf Links oder Buttons in E-Mails geklickt werden, wenn Unsicherheit besteht, ob die Nachricht wirklich von der Steuerverwaltung stammt.

Wir weisen darauf hin, dass die Steuerverwaltung niemals per E-Mail nach sensiblen Informationen wie beispielsweise Steuernummern, Kontoverbindungen, Kreditkartennummern, PIN oder Antworten auf Sicherheitsfragen fragen wird. Bei „ELSTER-Mails“ handelt es sich stets nur um Benachrichtigungen. Steuerrelevante Nachrichten stellt die Steuerverwaltung über das gesicherte, nur authentifiziert zugängliche ELSTER-Postfach zu.

Weitere Informationen zum sicheren Umgang mit Betrugs-E-Mails finden Sie auf der ELSTER-Homepage unter „Sicherheit“.  In Zweifelsfragen können Sie gerne Kontakt mit dem für Sie zuständigen Finanzamt aufnehmen.

Quelle: Bayerisches Landesamt für Steuern

Powered by WPeMatico

Reform des Berufsrechts: Lob, Kritik und Gesetzesvorschlag der BRAK für Kanzleiabwicklungen

Das Berufsrecht der rechts- und steuerberatenden Berufe soll umfassend neu geregelt werden. Die BRAK begrüßt insbesondere, dass aufsichtsrechtliche Instrumente der Kammern und Rechtsbehelfe neu geordnet werden. Für die Abwicklung von Kanzleien nach Berufsaufgabe eines Anwalts fordert die BRAK eine grundlegende Neuordnung.

BRAK, Mitteilung vom 17.11.2025

Das Berufsrecht der rechts- und steuerberatenden Berufe soll umfassend neu geregelt werden. Die BRAK begrüßt insbesondere, dass aufsichtsrechtliche Instrumente der Kammern und Rechtsbehelfe neu geordnet werden. Für die Abwicklung von Kanzleien nach Berufsaufgabe eines Anwalts fordert die BRAK eine grundlegende Neuordnung.

Das Berufsrecht der rechtsberatenden Berufe soll umfassend neu geregelt werden. Ein Ende September veröffentlichter Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sieht u. a. eine Neuordnung der aufsichtsrechtlichen Tätigkeit der Anwalts- und Steuerberaterkammern und neue Regelungen für die ehrenamtliche Tätigkeit bei den Berufsgerichten vor. Weitere Änderungen betreffen das Zulassungswesen und den Verbraucherschutz im Inkassorecht.

Zu dem Entwurf hat die BRAK umfassend Stellung genommen und zudem konkrete Änderungsvorschläge formuliert. Für das Institut der Abwicklung von Kanzleien legt sie einen eigenständigen Reformvorschlag vor.

Aufsichtsrechtliche Maßnahmen neu geordnet, aber unklar definiert

Künftig soll zwischen präventiven Maßnahmen – d. h. unverbindlicher Beratung und rechtlichen Hinweisen – und repressiven Maßnahmen – d. h. Rügen – der Kammern unterschieden werden. Das begrüßt die BRAK im Grundsatz, weil damit die langjährigen Unsicherheiten um die sog. missbilligende Belehrung geklärt werden. Die Legaldefinition des „rechtlichen Hinweises“ hält die BRAK jedoch für missglückt, sie ermögliche keine klare Abgrenzung von rechtlichen Hinweisen mit Verwaltungsakt-Charakter und bloßen unverbindlichen Beratungen.

Rechtsbehelfe gegen Kammer-Maßnahmen neu strukturiert

Nach dem Entwurf soll für Rechtsbehelfe gegen aufsichtsrechtliche Maßnahmen der Kammern künftig einheitlich in erster Instanz das Anwaltsgericht zuständig sein, dessen Verfahren sich nach der Verwaltungsgerichtsordnung bestimmt. Entsprechende Änderungen sind für die Patentanwaltsordnung und das Steuerberatungsgesetz vorgesehen.

Hiergegen bestehen aus Sicht der BRAK keine grundsätzlichen Einwendungen. Sie begrüßt insbesondere, dass bei Rügen die Revision zum Anwaltsgerichtshof gegeben ist und so die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ermöglicht wird.

In Bezug auf die anwendbaren Verfahrensvorschriften bleibt die BRAK jedoch bei ihrer Ansicht, dass für Rügen als Teil der repressiven Berufsaufsicht das Instrumentarium der Strafprozessordnung wegen der Sachnähe zum Strafrecht besser passt.

Sie weist darauf hin, dass infolge der Änderung die Anwaltsgerichte künftig zwei Verfahrensarten kennen: zum einen verwaltungsprozessrechtlich zu behandelnde Rechtsmittel gegen Rügen, rechtliche Hinweise und Zwangsgelder, zum anderen strafprozessrechtlich zu behandelnde Verfahren wegen Berufsrechtsverstößen nach Anschuldigung durch die Generalstaatsanwaltschaft. Bislang seien die Anwaltsgerichte mit strafrechtlich spezialisierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten besetzt.

Die BRAK fordert eine Übergangsfrist, um diese auf die künftig ebenfalls zu bearbeitenden verwaltungsrechtlichen Fragestellungen vorzubereiten.

Die BRAK fordert außerdem, die bisherige Praxis der Rechtsanwaltskammern zu kodifizieren, Verfahren bei festgestellten Berufsrechtsverstößen mit sehr geringer Schuld einzustellen.

Dafür besteht aus ihrer Sicht ein großes praktisches Bedürfnis, die im Entwurf vorgesehene Neuregelung bringe insoweit jedoch keine Rechtssicherheit. In den Vorüberlegungen des Ministeriums zur Neuordnung der „missbilligenden Belehrung“ war die Notwendigkeit einer Klarstellung gesehen worden; die BRAK fordert, dies wieder aufzugreifen und den Entwurf um eine Einstellungsmöglichkeit bei sehr geringer Schuld zu ergänzen.

Änderungen in Bezug auf beA und Gesamtverzeichnis

Der Entwurf enthält ferner eine Reihe von Änderungen, die das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA), die von den Rechtsanwaltskammern geführten Verzeichnisse sowie das von der BRAK geführte Gesamtverzeichnis der Rechtsanwaltschaft betreffen. Hierzu äußert die BRAK sich in ihrer Stellungnahme detailliert, wobei sie vor allem die Praktikabilität und die Auswirkungen auf die anwaltliche Praxis im Auge hat.

Begrüßenswerte Vereinfachung bei der Syndikus-Zulassung

Die vorgesehene Änderung bei der Zulassung von Syndikusrechtsanwältinnen und -anwälten, wonach künftig eine einfache Kopie des Arbeitsvertrags ausreichen soll, begrüßt die BRAK ausdrücklich. Das Zulassungsverfahren wird so für Kammern wie Anwält:innen einfacher, unbürokratischer und schneller; zudem sei dies ein weiterer Schritt zur vollständig papierlosen Akte.

Die BRAK regt an, auch das Verfahren über den Widerruf der Syndikus-Zulassung zu entbürokratisieren. Die bislang vorgesehene Anhörung der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund im Widerrufsverfahren ist nach Ansicht der BRAK überflüssig, zudem verbietet die Verschwiegenheitspflicht der Kammern, die Gründe des Widerrufs an die DRV mitzuteilen. Die BRAK fordert daher die ersatzlose Streichung der Regelung in § 46b II 3 BRAO.

Abwicklung von Kanzleien: BRAK schlägt neues Regelungskonzept vor

Zentralen Raum nimmt die Neugestaltung der Abwicklung ein, die aus Sicht der BRAK dringend geboten ist. Nach geltendem Recht hat ein Abwickler die laufenden Mandate eines ehemaligen Anwalts fortzuführen. Für die Kosten der Abwicklung haftet der ausgeschiedene Anwalt bzw. seine Erben; kann der Abwickler seinen Vergütungsanspruch bei diesen nicht realisieren, greift eine Bürgenhaftung der Kammern.

Eine Neuordnung ist aus Sicht der BRAK dringend, weil Kanzleiabwicklungen inzwischen regelmäßig nach Zulassungswiderrufen wegen Vermögensverfall erfolgen. Die Kammern werden daher verstärkt als Bürginnen in Anspruch genommen, mehrfach sogar in sechsstelliger Höhe. Durch die jüngste BGH-Rechtsprechung ist zudem die Abwicklervergütung deutlich höher als früher anzusetzen. Insgesamt bedeutet die Abwicklung damit ein enormes Kostenrisiko für die Haushalte der Kammern.

Der Entwurf reagiert hierauf, indem er die Bürgenhaftung der Kammern begrenzen will. Am Grundsatz, dass der Abwickler laufende Mandate fortführt, hält der Entwurf fest. Er sieht aber vor, dass er laufende Mandate beendet, wenn die Kammer voraussichtlich mit mehr als 10.000 Euro eintreten müsste und der Fortführung der Mandate nicht zugestimmt hat.

Die BRAK begrüßt das hiermit verfolgte Ziel, die Bürgenhaftung der Kammern zu begrenzen. Die konkrete Ausgestaltung hält sie jedoch für wenig praxistauglich. Die BRAK weist in diesem Zusammenhang auf eine Reihe rechtlicher Unklarheiten und praktischer Probleme hin, die sich aus der im Entwurf vorgesehenen Lösung ergeben würden.

Aus ihrer Sicht bedarf es eines Paradigmenwechsels: Dem Abwickler soll künftig die Beendigung aller noch laufenden Mandate eines ausgeschiedenen Anwalts innerhalb eines halben Jahres obliegen. Damit wäre die Mandantschaft hinreichend geschützt und könne neue anwaltliche Vertretung beauftragen. Dazu unterbreitet die BRAK einen eigenen Regelungsvorschlag für das Abwicklerinstitut, den sie in der Stellungnahme umfassend begründet.

Zahlreiche weitere Änderungen im Berufsrecht

Der Referentenentwurf enthält darüber hinaus eine Vielzahl weiterer Änderungen in der Bundesrechtsanwaltsordnung – etwa zum Wahlrecht in den Kammervorstand, zum Tätigkeitsverbot wegen Interessenkollision, zu interprofessionellen sowie zu ausländischen Berufsausübungsgesellschaften, zur Besetzung der Anwaltsgerichte – und im Rechtsdienstleistungsgesetz – insbesondere zu Inkassodienstleistungen. Auch hierzu äußert die BRAK sich in ihrer Stellungnahme im Detail.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

Powered by WPeMatico

Patient haftet nicht für eine Beschädigung des Zahnarztstuhls

Ein Patient haftet lt. AG München nicht für die Beschädigung des Zahnarztstuhls, wenn er sich lediglich wie üblich auf dem Behandlungsstuhl bewegt hatte. Ein fahrlässiges oder vorsätzliches Fehlverhalten lag nicht vor (Az. 283 C 4126/25).

AG München, Pressemitteilung vom 17.11.2025 zum Urteil 283 C 4126/25 vom 12.08.2025 (rkr)

Ein Münchner suchte im Jahr 2024 eine Münchner Zahnarztpraxis auf und nahm im Behandlungszimmer auf dem Behandlungsstuhl Platz. Als sich der Patient auf dem Stuhl bewegte, war ein Knacken im Stuhl zu hören.

Nach Auffassung des Zahnarztes habe der Patient durch seine Größe und sein ungeschicktes Bewegen fahrlässig die Kopfstütze des Zahnarztstuhls beschädigt. Der Zahnarzt forderte seinen Patienten auf, den Schaden in Höhe der Reparaturkosten von 1.706,82 Euro zu ersetzen.

Sowohl der Patient als auch dessen Haftpflichtversicherung verweigerten jedoch eine Zahlung, weshalb der Zahnarzt seinen Patienten vor dem Amtsgericht München auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.706,82 Euro verklagte.

Das Amtsgericht München wies die Klage mit Urteil vom 12.08.2025 ab und führte wie folgt aus:

„Ob der Beklagte das Eigentum am Stuhl durch seine Bewegung verletzt hat, oder ob die Beschädigung des Stuhls auf das Alter des Stuhls und Verschleiß zurückzuführen ist kann indes offenbleiben, wenn schon kein Verschulden des Beklagten vorliegt. Ein Verschulden des Beklagten ist zu verneinen. […] Nach Aussage der Zeugin […] hat sich der Beklagte auf dem Stuhl so positioniert, das heißt sich bewegt, um es sich bequem zu machen, wie es bei allen Patienten üblich sei. Die Bewegung des Beklagten ist dabei auch nicht ungewöhnlich oder besonders ruckartig gewesen. […]

Auch der persönlich angehörte Kläger konnte nicht angeben, worin denn das vorsätzliche oder fahrlässige Fehlverhalten des Beklagten liegen solle. Der Beklagte habe sich gestreckt, als der Stuhl sich noch in der 0-Position befunden habe. Auch der Beklagte gab an, dass er sich lediglich in der Art, wie er es gewöhnlich mache, versucht habe, es sich auf dem Behandlungsstuhl bequem zu machen. […]

Laut den übereinstimmenden Aussagen der Parteien und der Zeugin entstehen derartige Schäden normalerweise nie beim „Positionieren“, weder beim Beklagten noch bei anderen Patienten egal welcher Körpergröße. Der Beklagte durfte – auch bei einer Körpergröße von [etwa zwei Metern] – davon ausgehen, dass der vom Kläger ihm zur Behandlung angebotene Stuhl für ihn geeignet ist und auch den üblichen Bewegungen im Rahmen des Sich-Bequem-Machens aushält. Aus welchem Grund der Beklagte hätte wissen sollen, dass er etwa besondere Vorsicht hätte walten lassen müssen, ist nicht ersichtlich. Eine solche erhöhte Vorsicht ginge zudem über die im Verkehr erforderliche Sorgfalt hinaus.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

Powered by WPeMatico

Kampf gegen Steuerbetrug: Kommission schlägt verstärkte Zusammenarbeit vor

Die EU-Kommission hat eine Änderung vorgeschlagen, um die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA), dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und den Mitgliedstaaten zu stärken. Der Vorschlag bietet eine Rechtsgrundlage für den Informationsaustausch und den Zugang zu Mehrwertsteuerdaten. Dadurch ist die EU besser in der Lage, Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zu bekämpfen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 14.11.2025

Die Europäische Kommission hat eine Änderung vorgeschlagen, um die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA), dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und den Mitgliedstaaten zu stärken. Der Vorschlag bietet eine Rechtsgrundlage für den Informationsaustausch und den Zugang zu Mehrwertsteuerdaten. Dadurch ist die EU besser in der Lage, Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zu bekämpfen.

Fairplay gewährleisten, Steuerbetrüger zur Rechenschaft ziehen

Wopke Hoekstra, EU-Kommissar für Klima, Netto-Null und sauberes Wachstum, sagte: „Die Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs hat für mich und die Kommission Priorität. Dieser Vorschlag wird unsere Fähigkeit stärken, unsere finanziellen Interessen zu schützen und Fairplay im Binnenmarkt zu gewährleisten. Wer versucht, durch Betrug zu profitieren, wird zur Rechenschaft gezogen. Mit digitalen Instrumenten und einem besseren Informationsaustausch schaffen wir ein stärkeres, gerechteres Steuersystem für alle.“

Digitale Echtzeit-Berichterstattung

Durch die Einführung der digitalen Echtzeitberichterstattung über den grenzüberschreitenden Handel im Rahmen des Pakets „Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter“ erhalten die Mitgliedstaaten wertvolle Informationen. Sie sind wichtig, um den Kampf gegen Mehrwertsteuerbetrug, insbesondere Karussellbetrug, zu intensivieren.

Quelle: Europäische Kommission, Vertretung in Deutschland

Powered by WPeMatico

Besserer Schutz für Designs: Gesetzentwurf zur Umsetzung von EU-Recht veröffentlicht

Die deutsche Kreativindustrie ist ein wichtiger Wirtschaftszweig. Mit dem Entwurf, den das BMJV veröffentlicht hat, soll das Designgesetz modernisiert und das Schutzrecht attraktiver gestaltet werden.

BMJV, Pressemitteilung vom 14.11.2025

Die deutsche Kreativindustrie ist ein wichtiger Wirtschaftszweig. Mit dem Entwurf, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) heute veröffentlicht hat, soll das Designgesetz modernisiert und das Schutzrecht attraktiver gestaltet werden. Um mit dem technologischen Fortschritt mitzuhalten, werden neue Designformen ausdrücklich anerkannt und unter anderem die Anmeldung animierter Designs erleichtert. Der Gesetzentwurf setzt eine europäische Richtlinie in deutsches Recht um.

Mit dem Gesetzentwurf sollen die Vorgaben der EU-Richtlinie 2024/2823 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über den rechtlichen Schutz von Designs umgesetzt werden. Die Vorgaben sollen 1:1 umgesetzt werden. Darüber hinaus sollen mit dem Ziel des Bürokratierückbaus Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) modernisiert und vereinfacht werden.

Im Einzelnen soll künftig Folgendes gelten:

Anerkennung und Anmeldung neuer Designformen

Nach derzeitigem Recht sind rein digitale Gestaltungen bereits jetzt vom Designschutz erfasst. Mit dem Gesetzentwurf soll ausdrücklich klargestellt werden, dass sich für den Designschutz relevante Merkmale gerade aus der Bewegung des Designs ergeben können: zum Beispiel die Art, wie ein Text ins Bild gleitet ist oder wie sich ein Logo dreht. Durch neue Vorgaben soll die Anmeldung solcher Designs nun auch als Video möglich sein.

Besserer Schutz eingetragener Designs

Vorbereitende Handlungen für designverletzende 3D-Drucke sollen ausdrücklich verboten werden, um Verstöße besser handhaben zu können. Zudem soll bereits die Durchfuhr designverletzender Produkte durch EU-Gebiete verboten werden. Designinhaber können dann bereits im Durchfuhrstaat gegen die Piraterieware vorgehen.

Um auf den Designschutz und die bestehenden Regelungen aufmerksam zu machen, sollen Inhaber von Designs künftig ihre Designs kennzeichnen können. Das © für Copyright ist schon lange bekannt. Nun soll es für Designs das Ⓓ geben.

Auch künftig soll es keine Rechtsverletzung darstellen, wenn Designs zur Kommentierung, Kritik oder Parodie genutzt werden. So wird ein Ausgleich zwischen dem Schutz der Designs und der Förderung des öffentlichen Diskurses geschaffen.

Wichtige Änderung für den Ersatzteilmarkt: Reparaturklausel

Die Richtlinie sieht eine sog. Reparaturklausel vor, die den Ersatzteilmarkt europaweit ab 2032 liberalisieren soll. Damit können zukünftig europaweit formgebundene Ersatzteile zum Zwecke der Reparatur (zum Beispiel für Kotflügel von Autos) auch von anderen Herstellern als demjenigen des Originals erworben werden – ohne dass der Originalhersteller dies unter Berufung auf sein Designrecht verhindern kann. Das deutsche Designgesetz kennt eine solche Regelung schon seit 2020, sodass im Zuge dieser Reform die Übergangsfrist angepasst wird. Davon dürften auch deutsche Verbraucherinnen und Verbraucher profitieren.

Bürokratierückbau im Design- und Markenrecht

Zudem sollen Verfahren im Design- und Markenrecht gestrichen werden, die nicht genutzt wurden (z. B. die Möglichkeit zur teilweisen Aufrechterhaltung eines Designs). Das Bundespatentgericht soll außerdem die Möglichkeit erhalten, Beschwerdeverfahren selbst durch Beschluss einzustellen. Bisher ist dafür eine Zurückverweisung an das DPMA notwendig.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Powered by WPeMatico

Gesetzlicher Mindestlohn – Keine Erfüllung durch Firmenwagen

Ein Arbeitgeber muss zusätzlich zu den wegen Überlassung eines Firmenwagens bereits entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen auch Beiträge auf den gesetzlichen Mindestlohn zahlen. Durch die Überlassung eines Firmenwagens wird der Mindestlohnanspruch nicht erfüllt. Mit seiner vom Gesetz angeordneten Entstehung werden hierauf Sozialversicherungsbeiträge fällig. Diese sind nicht durch die wegen der Überlassung des Firmenwagens bereits gezahlten Beiträge abgegolten. So entschied das BSG (Az. B 12 BA 8/24 R und B 12 BA 6/23 R).

BSG, Pressemitteilung vom 14.11.2025 zu den Urteilen B 12 BA 8/24 R und B 12 BA 6/23 R vom 13.11.2025

Ein Arbeitgeber muss zusätzlich zu den wegen Überlassung eines Firmenwagens bereits entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen auch Beiträge auf den gesetzlichen Mindestlohn zahlen. Durch die Überlassung eines Firmenwagens wird der Mindestlohnanspruch nicht erfüllt. Mit seiner vom Gesetz angeordneten Entstehung werden hierauf Sozialversicherungsbeiträge fällig. Diese sind nicht durch die wegen der Überlassung des Firmenwagens bereits gezahlten Beiträge abgegolten. Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat dies am 13. November 2025 in zwei Verfahren entschieden und den Revisionen der beklagten Deutschen Rentenversicherung Bund stattgegeben (Az. B 12 BA 8/24 R und B 12 BA 6/23 R).

In beiden Fällen stellten die Arbeitgeber ihren teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern als einzige Vergütung jeweils einen Firmenwagen zur Verfügung. Hierauf führten sie Sozialversicherungsbeiträge ab. Nach Betriebsprüfungen forderte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund Beiträge nach, weil der gesetzliche Mindestlohnanspruch durch die Überlassung eines Firmenwagens (noch) nicht erfüllt sei.

Das Bundessozialgericht bestätigte diese Rechtsauffassung. Ihr steht nicht entgegen, dass bereits Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden. Ein die vereinbarte Vergütung übersteigender Zufluss durch die Überlassung des Firmenwagens sei gegebenenfalls zwischen den Arbeitsvertragsparteien rückabzuwickeln, führe aber nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Beitragsforderung.

Hinweise zur Rechtslage

§ 1 Mindestlohngesetz in der Fassung vom 11.08.2014

(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.

(2) Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Januar 2015 brutto 8,50 Euro je Zeitstunde. (…)

(3) Die Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen gehen den Regelungen dieses Gesetzes vor, soweit die Höhe der auf ihrer Grundlage festgesetzten Branchenmindestlöhne die Höhe des Mindestlohns nicht unterschreitet.

§ 2a Satz 1 Arbeitnehmer-Entsendegesetz in der Fassung vom 10.07.2020

Entlohnung im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 1 sind alle Bestandteile der Vergütung, die der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin vom Arbeitgeber in Geld oder als Sachleistung für die geleistete Arbeit erhält.

§ 107 Gewerbeordnung

(1) Das Arbeitsentgelt ist in Euro zu berechnen und auszuzahlen.

(2) 1Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Sachbezüge als Teil des Arbeitsentgelts vereinbaren, wenn dies dem Interesse des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht. (…) 5Der Wert der vereinbarten Sachbezüge oder die Anrechnung der überlassenen Waren auf das Arbeitsentgelt darf die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen.

§ 28g Sozialgesetzbuch Viertes Buch

1Der Arbeitgeber (…) hat gegen den Beschäftigten einen Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. 2Dieser Anspruch kann nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden.

Quelle: Bundessozialgericht

Powered by WPeMatico

Eilantrag gegen Widerruf einer Erlaubnis für Reitbetrieb nach Verurteilung wegen Tierquälerei bleibt ohne Erfolg

Der Eilrechtsschutzantrag des Betreibers einer Reitanlage gegen den Widerruf seiner Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Unterhaltung eines Reitbetriebes bleibt ohne Erfolg. Dies entschied das OVG Rheinland-Pfalz (Az. 7 B 11363/25.OVG).

OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 14.11.2025 zum Beschluss 7 B 11363/25.OVG vom 11.11.2025

Der Eilrechtsschutzantrag des Betreibers einer Reitanlage gegen den Widerruf seiner Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Unterhaltung eines Reitbetriebes bleibt ohne Erfolg. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Antragsteller betreibt seit mehreren Jahren auf Grundlage einer entsprechenden tierschutzrechtlichen Erlaubnis einen Reitbetrieb in der Vulkaneifel. Nach mehreren Meldungen Dritter beim Veterinäramt des Landkreises über gewaltsame Trainingsmethoden des Antragstellers – insbesondere das Einschlagen auf die Pferde und das Anwenden der Hyperflexion bzw. Rollkur – samt Vorlage von Bild- und Videomaterial stellte die zuständige Amtstierärztin fest, dass es sich dabei um tierschutzwidrige Methoden handele. Zudem wurde der Antragsteller im Frühjahr 2025 durch das Landgericht Trier wegen Tierquälerei in zwei Fällen verurteilt. Das Landgericht stellte hierzu in den Urteilsgründen fest, der Antragsteller habe in einem Fall einem Pferd sehr grobe Zügelhilfen gegeben und aus Rohheit mit Gewalt die mit erheblichen Schmerzen einhergehende Hyperflexion des Pferdes ohne hinreichenden Grund erzwungen. In einem weiteren Fall habe er ein Pferd mit einer Gerte oder einem Lederzügel mehrfach wuchtig auf den Körper und den Kopf geschlagen. Die Pferde hätten jeweils erhebliche Schmerzen erlitten, was dem Antragsteller bewusst gewesen sei.  Daraufhin widerrief der Landkreis Vulkaneifel die tierschutzrechtliche Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Unterhaltung eines Reitbetriebes, mit der Begründung, dass dem Antragsteller die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit fehle.

Seinen hiergegen gestellten Eilrechtsschutzantrag lehnte das Verwaltungsgericht ab. Der Widerruf der tierschutzrechtlichen Erlaubnis erweise sich nach der im Eilverfahren gebotenen Prüfung als rechtmäßig. Die einschlägigen tierschutzrechtlichen Vorschriften für die Erteilung einer Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Unterhaltung eines Reitbetriebes setzten u.a. voraus, dass die verantwortliche Person zuverlässig sei. Diese Voraussetzung erfülle der Antragsteller nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht mehr. Insbesondere die vom Landgericht Trier festgestellten Verstöße sowie die amtstierärztlichen Feststellungen zeigten, dass der Antragsteller wiederholt grob und teilweise vorsätzlich gegen das Tierschutzgesetz verstoßen habe. Angesichts dessen biete der Antragsteller nach derzeitigem Sach- und Streitstand keine hinreichende Gewähr dafür, dass er zukünftig die Rechtsvorschriften einhalten werde und keine Gefahren für das Wohlergehen der gehaltenen Pferde bestehen würden (vgl. Pressemitteilung Nr. 10/2025 des Verwaltungsgerichts Trier). Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde des Antragstellers wies das Oberverwaltungsgericht zurück. Zur Begründung führte es aus:

Der umfassende Erlaubniswiderruf sei nicht unverhältnismäßig. Soweit der Antragsteller der Ansicht sei, auch ein Teilwiderruf der Erlaubnis – der sich nur auf das Training mit Pferden und das Reiten der Pferde beziehe, nicht jedoch auf die Versorgung und Betreuung von Einstellerpferden – sei als mildere Maßnahme heranzuziehen, da ein vollständiger Widerruf nicht erforderlich sei, teile das Gericht diese Einschätzung nicht. Denn auch der Weiterbetrieb der Pferdebetreuung von Einstellerpferden setze aufgrund der tierschutzrechtlichen Erlaubnispflicht dieses Betriebs die Zuverlässigkeit des Antragstellers voraus. An dieser fehle es jedoch für den gesamten Betrieb. Die Annahme der den gesamten Pferdebetrieb umfassenden Unzuverlässigkeit gelte unabhängig davon, dass der Antragsteller die Missachtung des Wohls der Pferde bisher allein im Rahmen des Trainings gezeigt habe. Denn dieses Verhalten manifestiere, dass er – trotz entsprechender Verwarnungen im Vorfeld – nicht bereit gewesen sei, dem Wohl der Tiere vor seinem Trainingsziel Vorrang einzuräumen. Eine weiterhin bestehende Uneinsichtigkeit zeige sich zudem in seinen Einlassungen im Rahmen des Strafverfahrens, wonach das ihm vorgeworfene Verhalten eine „geeignete, erforderliche und angemessene Trainingsmethode“ sei, der Mensch seine Autorität gegenüber dem Pferd klarstellen müsse und er seine früheren Taten zwar bedauere, jedoch ein bestimmtes Verhalten, z. B. das Steigen des Pferdes, entsprechend ausgetrieben werden müsse. In diesen Einlassungen und dem gezeigten Verhalten sei die generelle Einstellung des Antragstellers erkennbar, seine eigenen „Methoden“ unter Missachtung der Tierschutzvorschiften über das Tierwohl zu stellen. Dabei sei auch im Bereich der Pferdehaltung – außerhalb des Trainings und Reitens – zu erwarten, dass es zu Situationen komme, in denen das Pferd nicht gehorche (Verbringen auf die Koppel, Herausführen aus der Box) und der Antragsteller erneut Zuwiderhandlungen begehe, um dem Pferd dieses Verhalten „auszutreiben“, da von einer tierschutzwidrigen Einstellung insgesamt auszugehen sei.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

Powered by WPeMatico