Parlament unterstützt Vereinfachung der Berichts- und Sorgfaltspflichten für Unternehmen

Das EU-Parlament hat seine Verhandlungsposition zur Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung und der Sorgfaltspflichten für Unternehmen angenommen. Die Nachhaltigkeitsberichterstattung soll vereinfacht werden und nur für große Unternehmen gelten.

EU-Parlament, Pressemitteilung vom 13.11.2025

  • Die Nachhaltigkeitsberichterstattung soll vereinfacht werden und nur größere Unternehmen betreffen.
  • Sorgfaltspflichten sollen nur für sehr große Unternehmen innerhalb und außerhalb der EU gelten.
  • Ein Übergangsplan wäre nicht verpflichtend und Unternehmen sollen auf nationaler Ebene haftbar sein.
  • Ein neues digitales Portal soll Unternehmen kostenlosen Zugang zu Vorlagen, Leitlinien und Informationen über alle EU-Berichtspflichten bieten.

Das Parlament hat seine Verhandlungsposition zur Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung und der Sorgfaltspflichten für Unternehmen angenommen.

382 Abgeordnete stimmten am Donnerstag für das Verhandlungsmandat, 249 dagegen und 13 enthielten sich.

Nachhaltigkeitsberichterstattung: vereinfacht und nur für große Unternehmen

Die Abgeordneten sind der Auffassung, dass nur große Unternehmen mit durchschnittlich über 1 750 Beschäftigten und einem Jahresnettoumsatz von mehr als 450 Millionen Euro zur sozialen und ökologischen Berichterstattung verpflichtet werden sollten. Nur Unternehmen, die diesen Vorgaben unterliegen, müssten auch im Rahmen der EU-Taxonomieverordnung, also der Klassifizierung nachhaltiger Investitionen, Nachhaltigkeitsberichte vorlegen.

Die Berichtsstandards sollen weiter vereinfacht und reduziert werden und weniger qualitative Angaben erfordern; branchenspezifische Berichterstattung soll künftig freiwillig sein.

Kleinere Unternehmen würden vor den Berichtspflichten ihrer größeren Geschäftspartner geschützt, die keine zusätzlichen Informationen verlangen dürfen, die über die freiwilligen Standards hinausgehen.

Sorgfaltspflichten: weniger Anforderungen und nur für sehr große Unternehmen

Die Sorgfaltspflichten sollen künftig nur für große Unternehmen gelten, die mehr als 5.000 Beschäftigte haben und einen jährlichen Nettoumsatz von über 1,5 Milliarden Euro erzielen. Diese Unternehmen sollen einen risikobasierten Ansatz verfolgen, um negative Auswirkungen ihres Handelns auf Menschen und Umwelt zu erkennen und zu überwachen. Anstatt systematisch Informationen von kleineren Geschäftspartnern einzuholen, sollen sie sich auf bereits verfügbare Daten stützen und zusätzliche Auskünfte nur im Ausnahmefall anfordern dürfen.

Diese Unternehmen müssten künftig keinen Übergangsplan mehr vorlegen, um ihr Geschäftsmodell mit den Zielen des Pariser Klimaabkommens in Einklang zu bringen. Bei Nichteinhaltung der Sorgfaltspflichten könnten Geldbußen verhängt werden, deren Leitlinien von der Kommission und den Mitgliedstaaten festgelegt werden sollen. Verstöße würden auf nationaler, nicht auf EU-Ebene geahndet, und betroffene Personen hätten Anspruch auf vollständigen Schadensersatz.

Die Abgeordneten fordern außerdem, dass die Kommission ein digitales Portal für Unternehmen einrichtet, das kostenlosen Zugang zu Vorlagen, Leitlinien und Informationen über alle EU-weiten Berichtspflichten bietet und damit den European Single Access Point (einheitlicher EU-Zugangspunkt für Unternehmensdaten) ergänzt.

Zitat

Der Berichterstatter des Rechtsausschusses, Jörgen Warborn (EVP, Schweden), sagte: „Die heutige Abstimmung zeigt, dass Europa sowohl nachhaltig als auch wettbewerbsfähig sein kann. Wir vereinfachen Regeln, senken Kosten und geben den Unternehmen die Klarheit, die sie brauchen, um zu wachsen, zu investieren und gut bezahlte Arbeitsplätze zu schaffen.“

Nächste Schritte

Die Verhandlungen mit den EU-Mitgliedstaaten, die ihre Position zu dem Vorschlag bereits festgelegt haben, werden am 18. November beginnen. Ziel ist es, die Gesetzgebung bis Ende 2025 abzuschließen.

Hintergrund

Nach der verzögerten Anwendung der Nachhaltigkeitsberichterstattung und der Sorgfaltspflichten zielt der aktuelle Vorschlag darauf ab, diese zu vereinfachen und den Verwaltungsaufwand für Unternehmen zu verringern. Dies ist Teil des Vereinfachungspakets „Omnibus I“, das die Europäische Kommission am 26. Februar 2025 vorgeschlagen hat.

Vereinfachung der EU-Vorschriften als eine oberste Priorität des Parlaments

Das Parlament hat wiederholt eine Überarbeitung des EU-Regelwerks gefordert, um Verfahren zu vereinfachen und Verwaltungsaufwand für Unternehmen zu verringern. Die sog. Omnibus-Vorschläge, die die Kommission seit Februar 2025 vorgelegt hat, zielen darauf ab, Wettbewerbsfähigkeit und Wohlstand der EU zu stärken und zusätzliche Investitionsmöglichkeiten für Unternehmen zu erschließen. Als dringliche Maßnahme hat das Parlament bereits einige Vorschläge angenommen und arbeitet mit Nachdruck daran, die verbleibenden Vorschläge rasch abzuschließen.

Quelle: Europäisches Parlament

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Offenlegung von Jahresabschlüssen 2024: DStV bittet erneut um Schonfrist

Für viele ist die Corona-Pandemie längst Vergangenheit – in den Kanzleien sind ihre Nachwirkungen dagegen weiterhin deutlich spürbar. Der DStV fordert deshalb für die Offenlegung der Jahresabschlüsse 2024 erneut eine Fristverlängerung.

DStV, Mitteilung vom 14.11.2025

Für viele ist die Corona-Pandemie längst Vergangenheit – in den Kanzleien sind ihre Nachwirkungen dagegen weiterhin deutlich spürbar. Der DStV fordert deshalb für die Offenlegung der Jahresabschlüsse 2024 erneut eine Fristverlängerung.

Die Zusatzbelastungen für Steuerberaterinnen und Steuerberater ziehen sich weiter hin. Vor allem die Corona-Schlussabrechnungen – ein hartnäckiges Erbe der Pandemie – fordern den Berufsstand weiterhin heraus und werden noch bis 2026 hinein andauern.

Die in den vergangenen Jahren vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJ) und dem Bundesamt für Justiz gewährten Schonfristen bei der Offenlegung von Jahresabschlüssen von Kapitalgesellschaften setzten ein starkes Zeichen und entlasteten die Steuerberatungsbranche spürbar.

Auch im Hinblick auf die Offenlegung der Jahresabschlüsse 2024 hat der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) daher mit Schreiben an Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig gebeten, auf die Einleitung von Ordnungsgeldverfahren bis Ende April 2026 zu verzichten.

Nur so können die Kanzleien auch für die Erstellung der Steuererklärungen – für den Veranlagungszeitraum 2024 endet deren reguläre Abgabefrist ebenfalls zum 30.04.2026 – den seitens des Gesetzgebers gewährten „Zeitpuffer“ tatsächlich nutzen. Schließlich sind die Arbeiten zu Steuererklärungen und Jahresabschlüssen eng miteinander verzahnt. Ohne eine solche Schonfrist bliebe den Praxen angesichts der gesetzlichen Offenlegungsfrist zum 31.12.2025 hingegen kaum ausreichend Spielraum.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. –

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Programmablaufpläne zur Lohnsteuer für/ab 2026

Das BMF hat den Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer und Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen jeweils für 2026 sowie den Programmablaufplan für die Begrenzung der von Versorgungsbezügen einzubehaltenden Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ab 2026 veröffentlicht (Az. IV C 5 – S 2361/00025/016/028).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S 2361/00025/016/028 vom 12.11.2025

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden hiermit

  • ein Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2026 – Anlage 1 -,
  • ein Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2026 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer) – Anlage 2 – und
  • ein Programmablaufplan für die Begrenzung der von Versorgungsbezügen einzubehaltenden Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ab 2026 – Anlage 3 –

bekannt gemacht (§ 39b Absatz 6 und § 51 Absatz 4 Nummer 1a EStG).

Die Programmablaufpläne berücksichtigen u. a.

  • die Änderungen bei der Berechnung der Vorsorgepauschale durch das Jahressteuergesetz 2020, das Jahressteuergesetz 2022 und das Kreditzweitmarktförderungsgesetz,
  • die Anpassungen des Einkommensteuertarifs (einschließlich Anhebung des Grundfreibetrags), der Zahlenwerte in § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG, des Kinderfreibetrags und der Freigrenze beim Solidaritätszuschlag durch das Steuerfortentwicklungsgesetz sowie
  • die Beitragsbemessungsgrenzen der Sozialversicherung für 2026 und einen durchschnittlichen Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung von 2,9 %.

Im Übrigen wird auf die Erläuterungen unter „1. Gesetzliche Grundlagen/Allgemeines“ hingewiesen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Gegenüber den Entwürfen der Programmablaufpläne (Stand: 25.09.2025, auf der Homepage des BMF nicht mehr abrufbar) haben sich noch geringfügige redaktionelle Änderungen ergeben.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Online-Verfahren in der Zivilgerichtsbarkeit kann erprobt werden

Der Bundestag hat am 13.11.2025 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit (21/1509, 21/2074, 21/2146 Nr. 1.13) in der vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz geänderten Fassung (21/2780) angenommen. Damit soll die Digitalisierung der Justiz vorangebracht werden.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 13.11.2025

Der Bundestag hat am Donnerstag, 13. November 2025, den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit (21/1509, 21/2074, 21/2146 Nr. 1.13) in der vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz geänderten Fassung (21/2780) angenommen. Damit soll die Digitalisierung der Justiz vorangebracht werden. Dafür stimmten CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen, dagegen die AfD und Die Linke. Zur Abstimmung lag auch ein Bericht des Haushaltsausschusses gemäß Paragraf 96 der Geschäftsordnung des Bundestages zur Finanzierbarkeit (21/2781) vor.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Mit der Einreichung von Klagen über digitale Eingabesysteme wird das Online-Verfahren an den pilotierenden Gerichten als neue Verfahrensart in der Zivilgerichtsbarkeit eröffnet. Ziel ist es, Bürgerinnen und Bürgern zu ermöglichen, Ansprüche im Bereich niedriger Streitwerte in einem einfachen, nutzerfreundlichen, barrierefreien und digital unterstützten Gerichtsverfahren geltend zu machen. Zugleich soll das Online-Verfahren dazu beitragen, die Arbeit an den Gerichten durch eine strukturierte Erfassung des Prozessstoffs und technische Unterstützungswerkzeuge effizienter und moderner zu gestalten.

Eine ressourcenschonende Bearbeitung soll dabei bei sog. Massenverfahren, aber auch generell für die Geltendmachung von Geldforderungen vor den Amtsgerichten erreicht werden. Die neuen digitalen Kommunikationsformen mit der Justiz im Online-Verfahren sollen außerdem auf Rechtsanwälte erstreckt werden, wobei die bestehende Infrastruktur zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach genutzt werden soll.

(…)

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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Zuständigkeitsstreitwert der Amtsgerichte auf 10.000 Euro angehoben

Der Bundestag hat am 13.11.2025, den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen (21/1849, 21/2466, 21/2669 Nr. 23) angenommen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 13.11.2025

Der Bundestag hat am Donnerstag, 13. November 2025, den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen (21/1849, 21/2466, 21/2669 Nr. 23) angenommen. Dazu lag eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (21/2777) vor. Dafür stimmten in dritter Beratung CDU/CSU, AfD, SPD und Bündnis 90/Die Grünen, dagegen votierte Die Linke.

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Gesetzentwurf der Bundesregierung

Mit dem Gesetz wird laut Bundesregierung die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Zivilsachen gestärkt. Der in Paragraf 23 des Gerichtsverfassungsgesetzes geregelte Zuständigkeitsstreitwert von bisher 5.000 Euro wird auf 10.000 Euro angehoben. Das bedeutet, dass bei Streitigkeiten bis zu dieser Grenze künftig das Amtsgericht zuständig ist und kein Anwaltszwang besteht. Bisher galt bei einem Wert über 5.000 Euro Anwaltszwang vor dem Landgericht, Die Bundesregierung verweist darauf, dass die Grenze zuletzt 1993 angepasst wurde.

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Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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Stromsteuersenkung für Produzenten und Landwirte verstetigt

Der Bundestag hat am 13.11.2025 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes (21/1866, 21/2469) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (21/2753) beschlossen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 13.11.2025

Der Bundestag hat am Donnerstag, 13. November 2025, nach 20-minütiger Debatte den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes (21/1866, 21/2469) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (21/2753) beschlossen. Dafür stimmten CDU/CSU und SPD, dagegen Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke. Die AfD-Fraktion enthielt sich. Zur Abstimmung lag auch ein Bericht des Haushaltsausschusses gemäß Paragraf 96 der Geschäftsordnung des Bundestages zur Finanzierbarkeit vor (21/2756).

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Gesetzentwurf der Bundesregierung

Mit dem Gesetzentwurf wird die Steuerentlastung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft bis auf den EU-Mindeststeuersatz von fünf Cent pro Kilowattstunde ab einem Mindestverbrauch von jährlich 12,5 Megawattstunden verstetigt. Davon sollen rund 600.000 Unternehmen, darunter auch die Mehrheit der handwerklichen Gewerke, profitieren. Ohne die Verstetigung wäre die Entlastung ab Januar 2026 ausgelaufen mit der Folge, dass die Strompreise für Unternehmen steigen würden, heißt es im Entwurf. Aus Sicht der Regierung würden sich „damit die Rahmenbedingungen für Investitionen verschlechtern“.

Ferner sind Vereinfachungen im Bereich der Elektromobilität enthalten: Einzelfallprüfungen von komplexen Geschäftsmodellen „innerhalb der Ladesäule“ entfallen künftig. „Für das bidirektionale Laden werden klare Vorgaben geschaffen, die verhindern, dass Nutzer von Elektrofahrzeugen zum Versorger und Steuerschuldner werden.“ Bei Stromspeichern soll künftig generell eine doppelte Besteuerung vermieden werden.

(…)

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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Bundestag ändert das Mindeststeuergesetz

Der Bundestag hat am 13.112025 den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen“ (21/1865, 21/2467, 21/2669 Nr. 24) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (21/2751) angenommen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 13.11.2025

Der Bundestag hat am Donnerstag, 13. November 2025, den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen“ (21/1865, 21/2467, 21/2669 Nr. 24) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (21/2751) angenommen. Dafür stimmten CDU/CSU und SPD, dagegen die AfD, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke. Zur Abstimmung lag auch ein Bericht des Haushaltsausschusses gemäß Paragraf 96 der Geschäftsordnung des Bundestages (21/2792) zur Finanzierbarkeit vor.

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Gesetzentwurf der Bundesregierung

Mit den Gesetz werden die Verwaltungsleitlinien der Industrieländerorganisation OECD zur globalen Mindestbesteuerung von Unternehmen in deutsches Recht umgesetzt. „Eine wesentliche Änderung betrifft die Berücksichtigung von latenten Steuern im Rahmen der Vollberechnung, die aufgrund eines Wahlrechts oder aufgrund Verrechnung im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag nicht ausgewiesen sind“, heißt es im Gesetzentwurf. Daneben werden als Begleitmaßnahmen einzelne Anti-Gewinnverlagerungsvorschriften zur Vermeidung von Bürokratie auf das „erforderliche Maß“ zurückgeführt.

(…)

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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Härtere Gangart gegen Schwarzarbeit

Steuerhinterziehung und illegale Beschäftigung schaden der Allgemeinheit. Schwarzarbeit zu verhindern, hat für die Bundesregierung deshalb höchste Priorität. Ein neues Gesetz soll dazu beitragen, noch mehr Vergehen aufzudecken.

Bundesregierung, Mitteilung vom 13.11.2025

Im Bundestag beschlossen

Steuerhinterziehung und illegale Beschäftigung schaden der Allgemeinheit. Schwarzarbeit zu verhindern, hat für die Bundesregierung deshalb höchste Priorität. Ein neues Gesetz soll dazu beitragen, noch mehr Vergehen aufzudecken.

Wer schwarzarbeitet oder arbeiten lässt, zahlt weder Steuern noch Sozialabgaben und bereichert sich auf Kosten aller. Die Bundesregierung geht deswegen verstärkt gegen Steuerhinterziehung und Schwarzarbeit vor. Sie will die Ermittlungen weiter intensivieren, Menschen vor Ausbeutung schützen und staatliche Einnahmen sichern. Das Kabinett hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) stärken soll. Das ist eine Einheit des Zolls, die Sozialleistungsmissbrauch sowie Verstöße gegen faire Arbeits- und Wettbewerbsbedingungen aufklärt.

Das Kabinett hat am 6. August den Gesetzentwurf beschlossen. Am 13. November hat der Bundestag gebilligt.

Schutz vor unfairem Wettbewerb

Die FKS führt regelmäßig bundesweite sowie regionale Schwerpunkt- und Sonderprüfungen durch. Diese Kontrollen sind ein wichtiges Instrument, um zu zeigen, dass Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung keine Kavaliersdelikte sind. So schützt die FKS die Betriebe, die fair mit ihren Beschäftigten umgehen und sich nichts zu Schulden kommen lassen, vor unlauterem Wettbewerb. Nicht zuletzt geht es darum, Schaden für die Allgemeinheit zu verhindern.

Schlagkräftige Bekämpfung von Kriminalität

Das vorgelegte Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung schafft unter anderem die Rechtsgrundlage für den Einsatz digitaler und datengestützter Prüfungs- und Ermittlungsmethoden. Es ermöglicht einen verbesserten Datenaustausch der FKS mit anderen Sicherheitsbehörden wie Polizei, Zoll- und Steuerfahndung. Große Datenmengen können systematisch – auch unter Einsatz von Künstlicher Intelligenz – hinsichtlich bestehender Risiken für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung ausgewertet werden. Auffällige Betriebe geraten so schneller in den Blick der Ermittlungsbehörde. Die Mitwirkungspflichten für risikobehaftete Unternehmen und ihre Beschäftigten werden verschärft.

Steuerbetrug konsequent aufdecken

Außerdem will die Bundesregierung mit dem Gesetzentwurf die Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege bei Banken, Versicherungen und Wertpapierinstituten verlängern – und zwar dauerhaft auf zehn Jahre. Das ist wichtig, um Steuerbetrug konsequent aufdecken und verfolgen zu können.

Quelle: Bundesregierung

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9,5 % mehr Gründungen größerer Betriebe im 1. bis 3. Quartal 2025 als im Vorjahreszeitraum

In den ersten drei Quartalen des Jahres 2025 wurden in Deutschland rund 99.300 Betriebe gegründet, deren Rechtsform und Beschäftigtenzahl auf eine größere wirtschaftliche Bedeutung schließen lassen. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, waren das 9,5 % mehr neu gegründete größere Betriebe als im Vorjahreszeitraum.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 14.11.2025

  • Aufgaben größerer Betriebe nehmen ebenfalls zu (+4,8 %)
  • Gesamtzahl der Neugründungen steigt um 6,9 %
  • Gesamtzahl der vollständigen Gewerbeaufgaben steigt um 1,1 %

In den ersten drei Quartalen des Jahres 2025 wurden in Deutschland rund 99.300 Betriebe gegründet, deren Rechtsform und Beschäftigtenzahl auf eine größere wirtschaftliche Bedeutung schließen lassen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, waren das 9,5 % mehr neu gegründete größere Betriebe als im Vorjahreszeitraum. Gleichzeitig stieg jedoch auch die Zahl der vollständigen Aufgaben von Betrieben mit größerer wirtschaftlicher Bedeutung um 4,8 % auf rund 74.300.

Insgesamt 487.700 Neugründungen und 360.700 vollständige Gewerbeaufgaben

Die Neugründungen von Gewerben waren in den ersten drei Quartalen 2025 mit insgesamt rund 487.700 um 6,9 % höher als im Vorjahreszeitraum. Die Gesamtzahl der Gewerbeanmeldungen stieg um 5,6 % auf rund 578.400. Zu den Gewerbeanmeldungen zählen neben Neugründungen von Gewerbebetrieben auch Betriebsübernahmen (zum Beispiel Kauf oder Gesellschaftereintritt), Umwandlungen (zum Beispiel Verschmelzung oder Ausgliederung) und Zuzüge aus anderen Meldebezirken.

Die Zahl der vollständigen Gewerbeaufgaben war im 1. bis 3. Quartal 2025 mit rund 360.700 um 1,1 % höher als im 1. bis 3. Quartal 2024. Die Gesamtzahl der Gewerbeabmeldungen stieg um 0,8 % auf rund 446.500. Neben Gewerbeaufgaben zählen dazu auch Betriebsübergaben (zum Beispiel Verkauf oder Gesellschafteraustritt), Umwandlungen oder Fortzüge in andere Meldebezirke.

Quelle: Statistisches Bundesamt

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Beantragte Regelinsolvenzen im Oktober 2025: +6,5 % zum Vorjahresmonat

Die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen in Deutschland ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im Oktober 2025 um 6,5 % gegenüber dem Vorjahresmonat gestiegen.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 14.11.2025

August 2025: 12,2 % mehr Unternehmens- und 8,1 % mehr Verbraucherinsolvenzen als im August 2024

Die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen in Deutschland ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im Oktober 2025 um 6,5 % gegenüber dem Vorjahresmonat gestiegen. Bei den Ergebnissen ist zu berücksichtigen, dass die Anträge erst nach der ersten Entscheidung des Insolvenzgerichts in die Statistik einfließen. Der tatsächliche Zeitpunkt des Insolvenzantrags liegt in vielen Fällen annähernd drei Monate davor.

12,2 % mehr Unternehmensinsolvenzen im August 2025 als im August 2024

Für August 2025 meldeten die Amtsgerichte nach endgültigen Ergebnissen 1.979 beantragte Unternehmensinsolvenzen. Das waren 12,2 % mehr als im August 2024.

Die Forderungen der Gläubiger aus den im August 2025 gemeldeten Unternehmensinsolvenzen bezifferten die Amtsgerichte auf rund 5,4 Milliarden Euro. Im August 2024 hatten die Forderungen bei rund 2,3 Milliarden Euro gelegen.

Insolvenzhäufigkeit im Bereich Verkehr und Lagerei am höchsten

Bezogen auf 10.000 Unternehmen gab es im August 2025 in Deutschland insgesamt 5,7 Unternehmensinsolvenzen. Die meisten Insolvenzen je 10.000 Unternehmen entfielen auf den Wirtschaftsabschnitt Verkehr und Lagerei mit 10,1 Fällen. Danach folgte das Baugewerbe mit 8,9 Fällen sowie das Gastgewerbe mit 8,2 Insolvenzen je 10.000 Unternehmen.

8,1 % mehr Verbraucherinsolvenzen im August 2025 als im August 2024

Im August 2025 gab es 6 132 Verbraucherinsolvenzen. Damit stieg die Zahl der Verbraucherinsolvenzen um 8,1 % gegenüber August 2024.

Quelle: Statistisches Bundesamt

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