Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG

Aufgrund des BFH-Urteils V R 3/21 vom 17. August 2023 hat das BMF den UStAE vom 1. Oktober 2010 in Abschnitt 14c.1, Abschnitt 24.1 und Abschnitt 24.2 geändert (Az. III C 2 – S 7410/00029/033/051).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S 7410/00029/033/051 vom 12.11.2025

BFH-Urteil vom 17. August 2023 – V R 3/21

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Allgemeines

Der BFH hat entschieden, dass die Lieferungen von Geräten, die ein Unternehmer lediglich für Umsätze nach § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG verwendet hat, nicht der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen. Der BFH ändert insofern seine Rechtsprechung und bestätigt die Verwaltungsmeinung i. S. v. Abschnitt 24.2 Abs. 6 Satz 2 UStAE.

Der BFH hat außerdem entschieden, dass die Regelung des Abschnitts 24.2 Abs. 6 Satz 3 UStAE, wonach die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG auf Umsätze mit Gegenständen des Unternehmensvermögens nicht beanstandet wird, wenn die Gegenstände während ihrer Zugehörigkeit zum land- und forstwirtschaftlichen Unternehmensvermögen nahezu ausschließlich, d. h. zu mindestens 95 %, für Umsätze verwendet wurden, die den Vorsteuerabzug nach § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG ausschließen, nicht zu einer Verwaltungsvereinfachung führt.

Des Weiteren hat der BFH klargestellt, dass es bei auf Feldern befindlichen Früchten („stehende Ernte“) vor der Ernte (noch) nicht um landwirtschaftliche Erzeugnisse handelt.

II. Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 3. November 2025 – III C 2 – S 7100/00097/005/182 (COO.7005.100.3.13260683), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt 14c.1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 5 wird folgender Satz 6 eingefügt:

6Auch eine zivilrechtlich vollbeendete Personengesellschaft kann die Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG schulden, vgl. BFH-Urteil vom 17.08.2023 – V R 3/21, BStBl II 2025 S. xxx.“

b) Die bisherigen Sätze 6 bis 8 werden die neuen Sätze 7 bis 9.

2. Abschnitt 24.1 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Satz 4 wird gestrichen.

b) Der bisherige Satz 5 wird neuer Satz 4.

3. Abschnitt 24.2 Abs. 6 werden die bisherigen Sätze 2 bis 5 wie folgt neu gefasst:

2Bei den auf den Feldern befindlichen Früchten („stehende Ernte“) handelt es sich vor der Ernte (noch) nicht um landwirtschaftliche Erzeugnisse (vgl. BFH-Urteil vom 17.08.2023 – V R 3/21, BStBl II 2025 S. xxx). 3Die bloße Lieferung der stehenden Ernte ermöglicht es dem Erwerber lediglich landwirtschaftliche Erzeugnisse zu gewinnen. 4Geht mit der Veräußerung der stehenden Ernte eine entsprechende Erntevereinbarung einher, gilt das Ernteprodukt im Zeitpunkt der Ernte (Lieferzeitpunkt) als erzeugt und kann damit als landwirtschaftliches Erzeugnis im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG beim Veräußerer der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen. 5Umsätze mit Gegenständen des land- und forstwirtschaftlichen Unternehmensvermögens (z. B. der Verkauf gebrauchter landwirtschaftlicher Geräte) unterliegen der Regelbesteuerung (vgl. BFH-Urteil vom 17.08.2023 – V R 3/21, a. a. O.).“

4. Abschnitt 24.3 Abs. 9 wird wie folgt geändert:

a) Die Sätze 3 und 4 werden gestrichen.

b) Der bisherige Satz 5 wird neuer Satz 3.

Anwendungsregelungen

Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Aus Gründen des Vertrauensschutzes wird es für bis zum 30. Juni 2026 ausgeführte Umsätze – auch für Zwecke des Vorsteuerabzuges – nicht beanstandet, wenn sich der Unternehmer auf die Regelungen des Abschnitts 24.2 Abs. 6 Sätze 3 bis 5 UStAE und des Abschnitts 24.3 Abs. 9 Sätze 3 und 4 UStAE in der bis zum 11. November 2025 gültigen Fassung beruft und die Rechnung entsprechend ausstellt. Wird die ausgestellte Rechnung nachträglich unter Ausweis des regulären Steuersatzes berichtigt, ist ggf. Abschnitt 14c.1 Abs. 1 Satz 6 Nummer 5 UStAE zu beachten.

Wenn ein Verkauf von land- und forstwirtschaftlichen Unternehmensvermögen der Regelbesteuerung unterliegt (weil für einen Umsatz vor dem 1. Juli 2026 die vorstehende Regelung nicht in Anspruch genommen wird oder der Umsatz nach dem 30. Juni 2026 erfolgt), kann wegen dieser Änderung der Verhältnisse unter den übrigen Voraussetzungen eine zeitanteilige Berichtigung des – ursprünglich nur in Höhe des sich aus § 24 Abs. 1 Satz 3 UStG ergebenden Vorsteuerabzuges – nach § 15a Abs. 8 und 9 UStG erfolgen (vgl. Abschnitt 15a.2 Abs. 2 Satz 3 Nummer 2 UStAE).

Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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BGH entscheidet über Zulässigkeit der Übermittlung sog. Positivdaten an SCHUFA

Der BGH hat die Abweisung einer Unterlassungsklage bestätigt, mit der sich ein Verbraucherverband gegen die Übermittlung sog. Positivdaten an die SCHUFA gewandt hat (Az. VI ZR 431/24).

BGH, Pressemitteilung vom 12.11.2025 zum Urteil VI ZR 431/24 vom 14.10.2025

Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten aus dem Datenschutzrecht zuständige VI. Zivilsenat hat die Abweisung einer Unterlassungsklage bestätigt, mit der sich ein Verbraucherverband gegen die Übermittlung sog. Positivdaten an die SCHUFA gewandt hat.

Sachverhalt und Prozessgeschichte

Die Beklagte ist ein Telekommunikationsunternehmen, das Mobilfunkdienste erbringt. Bis Oktober 2023 übermittelte sie nach dem Abschluss von Postpaid-Mobilfunkverträgen zumindest die zum Identitätsabgleich notwendigen Stammdaten ihrer Kunden (Name etc.) sowie die Information, dass ein Vertrag mit diesen geschlossen oder beendet wurde, an die SCHUFA Holding AG. Die Übermittlung dieser Positivdaten geschah unter anderem zum Zwecke der Betrugsprävention. Mit seiner Klage hat der Verbraucherverband beantragt, die Beklagte zur Unterlassung der Übermittlung von Positivdaten (also personenbezogenen Daten, die keine negativen Zahlungserfahrungen oder sonstiges, nicht vertragsgemäßes Verhalten zum Inhalt haben) an die SCHUFA zu verurteilen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.

Entscheidung des Senats

Der Senat hat die Revision des Verbraucherverbands zurückgewiesen, die Klageabweisung also bestätigt.

Der Unterlassungsantrag ist unbegründet, weil er auch Verhaltensweisen, die datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden sind, erfasst und damit zu weit gefasst ist. Der Antrag ist darauf gerichtet, der Beklagten jede Übermittlung der Positivdaten von Verbrauchern an die SCHUFA nach Abschluss eines Telekommunikationsvertrages zu verbieten. Allerdings lässt sich die Übermittlung der zum Identitätsabgleich erforderlichen Stammdaten der Verbraucher sowie der Information, dass ein Vertragsverhältnis mit diesen begründet oder beendet wurde, an die SCHUFA gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) durch das Interesse der Beklagten an einer hinreichenden Betrugsprävention rechtfertigen. Dabei geht es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts um Fälle, in denen Kunden über ihre Identität täuschen und/oder binnen kurzer Zeit bei verschiedenen Anbietern unerklärlich viele Mobilfunkverträge abschließen, insbesondere, um an die mit Abschluss der Verträge überlassenen teuren Smartphones zu gelangen. Im Hinblick auf den hohen Schaden, den solche Betrugsstraftaten bei Postpaid-Mobilfunkverträgen anrichten können, überwiegt das Interesse der Verbraucher daran, dass die genannten Daten nicht an die SCHUFA übermittelt werden, das Interesse der Beklagten an einer hinreichenden Betrugsprävention nicht.

Darüber, wie die SCHUFA die zur Betrugsprävention übermittelten Positivdaten verarbeitet, etwa, ob und wie diese in das Bonitätsscoring einfließen, hatte der Senat aus prozessualen Gründen nicht zu entscheiden.

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 DSGVO:

Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

Quelle: Bundesgerichtshof

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„Zu spät“ – Die Tore dürfen bleiben! Unzulässige Beeinträchtigung des Wegerechts?

Im Grundbuch gesicherte Wegerechte auf Nachbargrundstücken, um das eigene Grundstück zu erreichen, sind weit verbreitet. Doch was gilt, wenn der Nachbar auf dem Weg eine Toranlage errichtet? Dazu hatte das LG Köln zu entschieden (Az. 30 O 487/24).

LG Köln, Pressemitteilung vom 31.10.2025 zum Urteil 30 O 487/24 vom 21.10.2025 (nrkr)

Im Grundbuch gesicherte Wegerechte auf Nachbargrundstücken, um das eigene Grundstück zu erreichen, sind weit verbreitet. Doch was gilt, wenn der Nachbar auf dem Weg eine Toranlage errichtet? Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 21.10.2025 (Az. 30 O 487/24) entschieden, dass die Errichtung von Toren an sich noch keine unzulässige Beeinträchtigung des Wegerechts darstellen muss und ein Anspruch auf Abwehr einer daraus resultierenden bloßen Beeinträchtigung der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren unterliegt, die hier abgelaufen war.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in Leverkusen, zugunsten dessen ein im Grundbuch eingetragenes Wegerecht (sog. Grunddienstbarkeit) zulasten mehrerer umliegender Flurstücke besteht. Die Beklagte ist Eigentümerin eines dieser Flurstücke. In dem notariellen Kaufvertrag über das klägerische Grundstück, auf den das Grundbuch hinsichtlich des Wegerechts Bezug nimmt, heißt es unter anderem: „Ferner wird noch ein Zugang auf einer Breite von 1,5 m … erstellt. … Der jeweilige Eigentümer der Parzelle … ist berechtigt, diese Fußwege zu begehen und mit Gartengerätschaften auch zu befahren und zwar unter Ausschluß des Eigentümers.“

Vor etwa 14 Jahren, jedenfalls vor dem Jahr 2014, errichtete die Beklagte auf dem streitgegenständlichen Zugang zwei Tore, eines davon unmittelbar am Gehweg mit einer Breite von ca. 1 m, das zweite einige Meter weiter hinten im Bereich der hinteren Grundstücksgrenze mit einer Breite von ca. 1,20 m, um einem Abladen von Abfällen neben ihrer Garage entgegenzuwirken. Die durch die Tore entstandene Einengung des Weges war bereits im Jahr 2014 Gegenstand der Diskussion zwischen den damaligen Prozessbevollmächtigten der Parteien. Im Jahr 2023 ließ die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung zur Beseitigung der Tore und der Wiederherstellung des uneingeschränkten Zugangs des Weges auffordern. Im darauffolgenden Jahr wurden neue Platten verlegt und der Weg neu gepflastert, die Tore wurden beibehalten. Die Tore weisen keine Schlösser auf.

Mit der Ende 2024 eingegangenen Klage nimmt die Klägerin die Beklagte unter anderem auf Beseitigung dieser beiden Toranlagen in Anspruch. Sie ist insbesondere der Ansicht, dass ihr durch diese die Ausübung ihres Wegerechts faktisch unmöglich gemacht werde, insbesondere nicht nur eine bloße Beeinträchtigung vorliege. Ihr Anspruch sei – entgegen dem ausdrücklich erhobenen Verjährungseinwand der Beklagten – auch nicht verjährt.

Dieser Argumentation ist die 30. Zivilkammer des Landgerichts Köln mit Urteil vom 21.10.2025 nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung führt die Kammer zu den rechtlichen Rahmenbedingungen zunächst aus, dass Sinn und Zweck des Wegerechts im vorliegenden Fall auch ausweislich der vorgelegten Lagepläne sei, den Garten des Grundstücks der Klägerin von der Straße aus erreichbar zu machen. Die Installation von Toren an sich stelle dabei noch keine Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit in Form des Wegerechts dar, die für sich genommen unzulässig wäre.

Es stehe dem Eigentümer des mit einem Wegerecht belasteten (sog. dienenden) Grundstücks im Allgemeinen frei, sein Grundstück einzuzäunen und (sogar) mit einem verschließbaren Tor zu versehen, solange er dem Berechtigten die Möglichkeit einräume, das Tor jederzeit zur Ausübung des Wegerechts zu öffnen. Insofern müsse das Interesse des Berechtigten an einer völlig ungehinderten Zufahrts- oder Zugangsmöglichkeit regelmäßig zurückstehen gegenüber dem berechtigten Interesse des Belasteten, sein Grundstück gegenüber unberechtigten Eindringlingen in üblicher Weise zu schützen. Bei der Ausgestaltung der Tore müsse indessen auf die berechtigten Interessen des Wegerechtsberechtigten Rücksicht genommen werden.

Die Beklagte habe im vorliegenden Fall dazu nachvollziehbar geschildert, dass in der Vergangenheit immer wieder Unbekannte dazu verleitet worden seien, auf dem zugewucherten Weg bzw. in dem Bereich davor Müll und Ähnliches abzuladen, solange dieser frei zugänglich gewesen sei. Zwar stelle – so das Gericht weiter – ein nicht abschließbares Tor, wie hier, keine physische Barriere dar, die dies verhindern könnte, allerdings stelle allein das Vorhandensein eines Zauns oder Tores eine psychische Hemmschwelle dar.

Eine vollständige Beseitigung der Tore könne die Klägerin daher nicht verlangen. Ein Anspruch der Klägerin könnte mithin nur hinsichtlich einer Verbreiterung der Tore in Betracht kommen, falls die Durchgangsbreite von ca. 1 m für das „Befahren mit Gartengerätschaften“ nicht ausreichend wäre. Ein derartiger Anspruch sei aber ohnehin nicht durchsetzbar, da dieser verjährt sei und die Beklagte die Einrede der Verjährung auch erhoben habe.

Insoweit sei anerkannt, dass Ansprüche auf Abwehr von Beeinträchtigungen einer Grunddienstbarkeit der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist (vgl. §§ 195, 199 BGB) unterliegen würden. Zwar sei von Ansprüchen wegen einer Störung (Beeinträchtigung) einer Grunddienstbarkeit, der Anspruch des Berechtigten einer Grunddienstbarkeit zu unterscheiden, der auf eine Verwirklichung des Rechts selbst gerichtet sei. Dieser unterliege nämlich einer Verjährungsfrist von 30 Jahren.

Vorliegend sei der Klägerin die Verwirklichung ihres Wegerechts auch unter den jetzigen Verhältnissen allerdings möglich, denn das Wegerecht werde nur dadurch gestört, dass der Weg keine Breite von 1,5 m habe. Insbesondere sei der Teil-Aspekt des Wegerechts in Form von „Befahren mit Gartengerätschaften“ nicht ausgeschlossen, da dies mit „Gartengerätschaften“ in üblicher Form – wie Schubkarren, Leiterwagen oder Benzin-/Akku-Rasenmäher in handelsüblicher Form – ohne weiteres möglich bleibe. Dazu führt die Kammer in der Entscheidung weiter aus.

Da es im Ergebnis nach Auffassung des Gerichts daher nur um die Störung der Ausübung und nicht um die Verwirklichung des Rechts an sich gehe, unterliege der Anspruch der dreijährigen Verjährung. Dass die Klägerin seit dem Schriftwechsel aus dem Jahr 2014 weitere verjährungshemmende oder verjährungsunterbrechende Maßnahmen ergriffen hätte, sei dagegen nicht konkret dargetan.

Das am 21.10.2025 verkündete Urteil zum Az. 30 O 487/24 ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Köln

Hinweis der Redaktion: Die Veröffentlichung dieser Pressemitteilung beim LG Köln erfolgte erst am 12.11.2025.

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„Aufgemerkt Autolenker“ beim Linksabbiegen und Überholen in Österreich!

Das LG Köln hat sich zuletzt mit einem Verkehrsunfall aus dem August 2023 in Österreich zwischen zwei in Deutschland versicherten Pkw, deren Fahrer aus Deutschland kamen, zu befassen. Es hat entschieden, dass sich die Anspruchsgrundlagen und das Schadensrecht zwar nach deutschem Recht richten, für die auf den Verkehrsunfall anzuwendenden Straßenverkehrsregeln sei dagegen das österreichische Straßenverkehrsrecht maßgeblich, auch wenn sich dieses teilweise vom deutschen Straßenverkehrsrecht unterscheidet (Az. 36 O 325/23).

LG Köln, Pressemitteilung vom 29.08.2025 zum Urteil 36 O 325/23 vom 26.06.2025 (nrkr)

Sommerzeit ist Reisezeit und Reisen mit dem Auto in die umliegenden Nachbarländer sind beliebt. Doch was gilt, wenn es zu einem Verkehrsunfall kommt? Das Landgericht Köln hatte sich zuletzt mit einem Verkehrsunfall aus dem August 2023 in Österreich zwischen zwei in Deutschland versicherten Pkw, deren Fahrer aus Deutschland kamen, zu befassen. Mit Urteil vom 26.06.2025 hat die 36. Zivilkammer (Az. 36 O 325/23) nun entschieden, dass sich die Anspruchsgrundlagen und das Schadensrecht zwar nach deutschem Recht richten. Für die auf den Verkehrsunfall anzuwendenden Straßenverkehrsregeln sei dagegen das österreichische Straßenverkehrsrecht maßgeblich, auch wenn sich dieses teilweise vom deutschen Straßenverkehrsrecht unterscheidet.

Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers aus einem Verkehrsunfall, der sich im August 2023 in Österreich auf der Bundesstraße B179, in Höhe der Abzweigung nach Lermoos ereignet hatte. An dem Unfall waren der in Odenthal wohnhafte Kläger mit seinem Pkw und die ebenfalls in Deutschland wohnhafte Zeugin als Fahrerin des Beklagtenfahrzeuges beteiligt, welches bei der Beklagten haftpflichtversichert ist. Unmittelbar vor dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall befuhren der Kläger und die Zeugin die B179 in gleicher Fahrtrichtung. Die Zeugin fuhr voraus, hinter ihr ein weiterer, an dem Unfall nicht beteiligter Pkw, dahinter fuhr der Kläger. Es kam zur Kollision als die Zeugin nach links in die Abzweigung Lermoos einbiegen wollte, während der Kläger die beiden vor ihm fahrenden Pkw links überholen wollte. Die weiteren Einzelheiten des Unfallhergangs sind zwischen den Parteien streitig.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger Ersatz seiner durch den Verkehrsunfall erlittenen Schäden. Er hat dabei insbesondere behauptet, dass er bis zu dem Augenblick, als er sich bereits unmittelbar neben dem Pkw der Zeugin befunden habe, keine Anzeichen dafür wahrgenommen habe, dass die Zeugin beabsichtigte, nach links in die Ausfahrt nach Lermoos abzubiegen. Insbesondere habe die Zeugin vorher den linken Fahrtrichtungsanzeiger nicht betätigt und sich auch nicht zur Fahrbahnmarkierung hin eingeordnet. Offenbar sei die Zeugin auch vor dem Abbiegen ihrer Rückschaupflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen, anderenfalls sie das überholende Klägerfahrzeug hätte sehen müssen.

Das Landgericht Köln hat die Klage nach Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen und Anhörung des Klägers als Partei abgewiesen. Ein Anspruch des Klägers sei danach nicht gegeben.

Die Kammer führt dabei in ihrer Entscheidung zu den rechtlichen Rahmenbedingungen zunächst aus, dass das auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwendende Recht sich hinsichtlich der anzuwendenden Anspruchsgrundlagen, Verschuldensmaßstäbe und des Schadensrechts nach deutschem Recht richte, weil der Kläger, die Zeugin und die Beklagte zum Zeitpunkt des Schadenseintritts ihren Sitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten. Hinsichtlich der auf den Verkehrsunfall anzuwendenden Straßenverkehrsregeln sei jedoch das österreichische Straßenverkehrsrecht maßgeblich (vgl. Art. 17 Rom II-VO).

Insoweit gelte zunächst grundsätzlich, dass, wer sich in den Straßenverkehr eines Staates begibt, damit rechnen müsse, dass bei der rechtlichen Aufarbeitung eines Verkehrsunfalls die örtlichen Sicherheits- und Verhaltensregeln berücksichtigt würden. Jedenfalls die ortsgebundenen straßenverkehrsrechtlichen Normen, also diejenigen Verkehrsvorschriften, die sich (wie z. B. Rechts- und Linksfahrgebote, Vorfahrtregeln oder Überholverbote) unmittelbar auf die Nutzung des Verkehrsraums beziehen, seien dem Ortsrecht des Unfallortes zu entnehmen. Eine Anwendung des Straßenverkehrsrechts des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltsortes der Unfallbeteiligten werde allenfalls für personenbezogene Normen, also Verhaltensregeln etwa bezüglich des Gebrauchs von Sicherheitsgurten und Schutzhelmen, Alkohol- und Drogenverbote oder Lenkzeiten diskutiert. Die Verletzung derartiger Normen stehe aber vorliegend nicht in Rede.

Es seien deshalb vorliegend die örtlichen österreichischen Straßenverkehrsregeln bezüglich Linksabbiegen und Überholen anzuwenden, die sich teilweise vom deutschen Straßenverkehrsrecht unterscheiden würden. Als wesentlicher Unterschied ergebe sich nach diesen Normen, dass beim Linksabbiegen nach deutschem Straßenverkehrsrecht gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO eine doppelte Rückschaupflicht bestehe („Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten“). Nach österreichischem Recht (vgl. § 12 ÖStVO) reiche eine einmalige Rückschau aus, wenn der Blinker rechtzeitig gesetzt worden sei und der Fahrer sich richtig zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet habe. Eine zweite Rückschau unmittelbar vor dem Lenkungseinschlag zum Abbiegen sei nach österreichischem Straßenverkehrsrecht nur dann erforderlich, wenn ein Fahrzeuglenker ein beabsichtigtes Linksabbiegemanöver nur durch Betätigung des Blinkers, jedoch nicht zusätzlich durch ein für den nachfolgenden Verkehr augenfälliges Einordnen zur Fahrbahnmitte anzeigen könne. Denn dann bestehe für ihn eine Verkehrssituation, die ihn zu besonderer Vorsicht verpflichte und einen Rückblick unmittelbar vor Beginn des Linksabbiegens erforderlich mache.

Zudem sei ein Fahrzeug dessen Lenker durch Setzen des linken Blinkers und durch Einordnung nach links angezeigt habe, nach links abbiegen zu wollen, rechts zu überholen und nicht links (vgl. § 15 ÖStVO).

Im Anschluss daran, stellt das Landgericht sodann fest, dass nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts feststehe, dass der streitgegenständliche Unfall allein durch den Kläger verursacht und verschuldet worden sei, der gegen die allein maßgeblichen Normen des österreichischen Straßenverkehrsrechts verstoßen habe (vgl. § 15 Abs. 2 a) und § 16 Abs. 1 a) ÖStVO). Gegenüber diesem alleinigen Verschulden des Klägers an dem Verkehrsunfall trete auch die sog. Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Zeugin zurück, die das beabsichtigte Abbiegemanöver rechtzeitig und deutlich angezeigt habe.

Der Kläger und beide Zeuginnen hätten zunächst übereinstimmend bekundet, dass die Zeugin vor Einleiten des Abbiegemanövers ihre Geschwindigkeit über eine Strecke von mehreren hundert Metern erheblich vermindert (auf 35 – 40 km/h) habe. Es stehe auch aufgrund der übereinstimmenden Angaben des Klägers und der Zeugin fest, dass sie vor dem Abbiegen nach links geblinkt habe. Die Zeugin habe insoweit glaubhaft bekundet, dass sie den Blinker bereits mehrere hundert Meter vor dem Abbiegen gesetzt habe. Auch der Kläger habe im Rahmen seiner persönlichen Anhörung bestätigt, dass er während seines Überholmanövers kurz vor Erreichen des Pkw der Zeugin deren Blinker hinten links gesehen habe. Spätestens in diesem Augenblick hätte aber der Kläger nach den österreichischen Vorschriften den beabsichtigten Überholvorgang abbrechen und sich wieder hinter der Zeugin oder hinter dem ihr nachfolgenden Pkw einreihen müssen, weil er spätestens jetzt habe erkennen müssen, dass die Zeugin nach links abbiegen wollte. Die Fehlinterpretation des linken Blinkers als Warnblinkanlage, obwohl der Kläger nur den linken und nicht auch einen rechten Blinker gesehen habe, falle ihm als durch Umstände objektiv nicht gerechtfertigter schuldhafter Fahrfehler zur Last.

Als weiterer schuldhafter Verkehrsverstoß nach österreichischem Recht sei dem Kläger anzulasten, dass er den Pkw der Zeugin nicht rechts, sondern links überholt habe, obwohl die Zeugin vor dem Abbiegen, wie in der österreichischen Norm vorausgesetzt, sowohl den linken Blinker gesetzt als auch sich zur Fahrbahnmitte eingeordnet hatte. Dies stehe entgegen den Angaben des Klägers ebenso nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, wozu das Gericht im Anschluss weiter ausführt. Damit sei nach österreichischem Recht auch eine zweite Rückschaupflicht der Zeugin unmittelbar vor dem Abbiegen entfallen. Daher sei in dieser Konstellation von dem Kläger zu erwarten gewesen, die durch Blinker und Einordnen verdeutlichte Linksabbiegeabsicht der Zeugin zu erkennen und hiernach die Zeugin entweder gar nicht oder aber rechts zu überholen, in welchem Fall es zu dem Unfall nicht gekommen wäre.

Das am 26.06.2025 verkündete Urteil zum Az. 36 O 325/23 ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Köln

Hinweis der Redaktion: Die Veröffentlichung dieser Pressemitteilung beim LG Köln erfolgte erst am 12.11.2025.

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Verwaltungsgericht ruft Karlsruhe wegen verfassungswidriger Landesbesoldung 2022 an

Das VG Schleswig-Holstein ist zu der Überzeugung gelangt, dass die Besoldung der Beamten, Richter und Staatsanwälte im Jahr 2022 verfassungswidrig zu niedrig bemessen war und hat sie dem BVerfG zur Prüfung vorgelegt.

VG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 11.11.2025

Mit Beschluss vom 11. November 2025 ist die 12. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts zu der Überzeugung gelangt, dass die Besoldung der Beamten, Richter und Staatsanwälte im Jahr 2022 verfassungswidrig zu niedrig bemessen war und hat sie dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt.

In der mündlichen Verhandlung wurden insgesamt 16 Musterverfahren der Besoldungsgruppen A6 bis A16 sowie R1 bis R5 verhandelt. Insgesamt sind gegen die Besoldung im Jahr 2022 mehr als 300 Klagen beim Verwaltungsgericht anhängig. Die Kläger rügen die Höhe ihrer Besoldung, weil sie nicht dem verfassungsrechtlichen Gebot der amtsangemessenen Alimentation entspreche. Sie stützen sich dabei vor allem auf eine Verletzung des Mindestabstandsgebots. Dieses verlangt, dass die Besoldung von Beamten und Richtern einen Abstand von mindestens 15 % zum staatlichen Grundsicherungsniveau einhält. Darüber hinaus seien die zu vergleichenden Tarif- und Nominallöhne unverhältnismäßig stark gegenüber der Besoldung angestiegen.

Die Kammer ist dieser Argumentation im Wesentlichen gefolgt. Die Richter rügten darüber hinaus eine unrechtmäßige Verkürzung der Abstände der Besoldungsgruppen untereinander infolge der im Jahr 2022 für Beamte der Besoldungsgruppen A6 bis A9 neu eingeführten „Familienergänzungszuschläge“. Diese „Einebnung“ der Besoldungsgruppen verletze das Leistungsprinzip und stelle das Besoldungsgefüge des Landes strukturell in Frage. Mit dem Beschluss wurden die Verfahren nun ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit der Besoldung vorgelegt. Ihm obliegt nun zu entscheiden, ob das Grundgesetz verletzt ist.

Der Beschluss der Kammer ist unanfechtbar. Eine schriftliche Begründung liegt noch nicht vor. Der Vorlagebeschluss ist zu folgenden Aktenzeichen ergangen: 12 A 21/23, 12 A 35/25, 12 A 37/23, 12 A 46/23, 12 A 76/23, 12 A 87/23, 12 A 95/23, 12 A 101/23, 12 A 128/23, 12 A 130/23, 12 A 141/23, 12 A 202/23, 12 A 268/23, 12 A 270/23, 12 A 5/25, 12 A 45/25.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht

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Wildes Spiel mit Folgen: Haftung eines Offenstall-Betreibers?

Haftet der Betreiber eines Offenstalls, wenn Pferde im spielerischen Kräftemessen Teile des Stalls beschädigen und sich dann an hervorstehenden Teilen verletzen? Diese Frage hatte das LG Koblenz zu beantworten (Az. 4 O 305/22).

LG Koblenz, Mitteilung vom 11.11.2025 zum Urteil 4 O 305/22 vom 02.10.2025 (nrkr)

Haftet der Betreiber eines Offenstalls, wenn Pferde im spielerischen Kräftemessen Teile des Stalls beschädigen und sich dann an hervorstehenden Teilen verletzen? Diese Frage hatte das Landgericht Koblenz jüngst zu beantworten.

Zum Sachverhalt

Die Klägerin ist Halterin und Eigentümerin eines aus Liebhaberei gehaltenen, am 27.04.2020 geborenen männlichen Fohlens mit dem Rufnamen „Manolo“. Die Beklagte betreibt gewerblich einen Pferde-Pensionsstall, der auch eine Offenstallhaltung umfasst. „Manolo“ wurde zusammen mit einer Gruppe von insgesamt acht anderen Pferden, bestehend aus drei ebenfalls zweijährigen Junghengsten und fünf Wallachen, im Jahr 2022 bei der Beklagten im Offenstall eingestellt. Insoweit wurde mündlich ein Pferdeeinstellungsvertrag zwischen den Parteien zu einem Preis von 140 Euro monatlich geschlossen.

Am 16.04.2022 erlitt der Junghengst „Manolo“ einen Unfall. Er stürzte über ein aus dem Betonsockel eines Dachträgers etwa 20 cm herausragendes Flacheisen (rund 3 cm breit und 0,6 cm stark), das dabei in seinen Bauch eindrang. Der Dachträger in Gestalt eines Holzpfahls, der die (überwiegende) Dachlast tragen sollte, war zu diesem Zeitpunkt beidseits nicht mit den im Betonsockel eingelassenen Flacheisen verbunden. Der Pfosten verschob sich deshalb vor dem Unfall des Pferdes durch eine Kollision mit einem spielenden Pferd, wodurch die Flacheisen freigelegt wurden. Bereits in der Vergangenheit rieben sich eingestellten Pferde häufig an diesem Balken, ohne dass sich dieser hierdurch verschob, was der Beklagten bekannt war. Das Pferd erlitt hierdurch eine perforierende Bauchwunde. Aufgrund der Schwere der Verletzung wurde das Tier unmittelbar in eine Tierklinik verbracht, wo es untersucht und behandelt wurde. Für die dortige Behandlung sind tierärztliche Kosten i. H. v. 9.047,63 Euro angefallen.

Die Klägerin trägt vor, die nicht miteinander verbundenen Flacheisen und der Pfosten hätten eine Gefahrenquelle dargestellt, die eine Verkehrssicherungspflicht ausgelöst habe. Der Balken habe letztendlich keine tragende Funktion mehr ausüben können, weil er am unteren Ende morsch gewesen sei und deshalb keine hinreichende Stabilität mehr aufgewiesen habe. Er sei zudem an seinem Fuß zur Seite beweglich gewesen. Es habe sich der Beklagten daher aufdrängen müssen, dass der nicht fixierte Pfosten bei Kontakt mit Pferden nachgebe und dann eine Sturzgefahr für sich anlehnende Pferde bestehe. Zudem habe die Beklagte auch mit einem Spiel oder Rangkampf der jungen Hengste rechnen müssen. Sie verlangt Ersatz der entstandenen Tierarztkosten und ihrer außergerichtlich entstandenen Anwaltskosten.

Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Sie trägt vor, der Pfosten sei ausreichend dimensioniert gewesen, sodass ein willkürliches Verschieben praktisch nicht möglich gewesen sei, jedenfalls habe sie hiermit nicht rechnen müssen. Der Balken habe sich lediglich durch ein wildes Spiel der jungen Hengste mit übermäßiger Kraftentfaltung verschieben können. Insbesondere auch hiermit habe die Beklagte nicht rechnen können und müssen.

Die Entscheidung

Das Landgericht Koblenz hat der Klage stattgegeben.

Dem Grunde nach ergibt sich der klägerseits geltend gemachte (Schadensersatz-)Anspruch aus den §§ 280 I, 241 II BGB und aus § 823 I BGB aufgrund der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte. Dadurch, dass die Beklagte in dem von ihr betriebenen Pferdestall, in dem das dort verletzte Pferd der Klägerin vereinbarungsgemäß untergestellt war, den Pfosten nebst Flacheisen nicht gesichert hat, hat sie ihre Nebenpflichten aus dem Vertrag, aufgrund dessen sie auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen der Beklagten Rücksicht zu nehmen hatte (§ 241 II BGB), fahrlässig und somit schuldhaft verletzt. Gleichermaßen hat sie sich durch diese Verkehrssicherungspflichtverletzung auch gem. § 823 I BGB für die hierdurch eingetretene Verletzung des Pferdes zu verantworten, das gem. § 90a BGB zwar keine Sache ist, aber gleichwohl im Eigentum der Klägerin steht.

Als Inhaberin der tatsächlichen Sachherrschaft am streitgegenständlichen Stall war die Beklagte für die in diesem befindlichen Gefahrenquellen verantwortlich. Eine solche Gefahrenquelle lag hier bereits dadurch vor, dass der gegenständliche Holzpfosten nicht mit dem Flacheisen verbunden war, an dem sich das Pferd der Klägerin schließlich verletzte, ohne dass es auf die Frage ankommt, ob dies nicht bereits aus statischen Gründen erforderlich war. Das in der Anlage K2 vorgelegte Lichtbild verdeutlicht, dass die Flacheisen bereits ohne Einwirkung auf den Holzpfosten leicht in den Raum hin abstanden, der Pfosten selbst keinen Bodenkontakt und zudem Abstand zu den Flacheisen hatte sowie der Boden in der Nähe durch Unebenheiten geprägt war. In dieser Situation musste sich eine Verletzungsgefahr für die sich dort bestimmungsgemäß aufhaltenden Pferde bereits durch die nicht fixierten Flacheisen gerade zu aufdrängen. Ein Pferd, das in der Nähe und in Richtung dieser – aus welchem Grund auch immer – gestürzt wäre, hätte sich beinahe zwangsläufig erheblich an diesen verletzen können. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Pfosten nach dem – insoweit streitigen – Beklagtenvorbringen lediglich mit „übermäßiger Kraft“ der Pferde bewegt werden konnte, wodurch die Flacheisen vollends freigelegt wurde. Ein völlig atypischer, gänzlich außerhalb der Vorstellungskraft liegender Sachverhalt ist nicht ersichtlich und letztlich auch schon dadurch ausgeschlossen, dass es den spielenden Pferden gelungen ist, den Pfosten zu verschieben. Jedenfalls bei der Anzahl an Tieren, ihrem Gewicht, ihrer Kraft und in Relation zum hohen Gefahrenpotential der beiden frei stehenden Flacheisen musste ernsthaft damit gerechnet werden, dass der Pfosten – ggf. auch erst durch mehrere Tiere in einer dynamischen Situation – verschoben werden kann und die Gefahrenquelle dann vollends freiliegt.

Zwar ist unstreitig, dass bereits vor dem Unfall wiederholt Pferde auf den Pfosten eingewirkt und sich vor allem an diesem gerieben haben, ohne dass sich der Pfosten hierdurch verschoben hat. Dies erlaubte jedoch nicht den angeblich durch die Beklagte gezogenen Schluss, dies sei praktisch nicht möglich gewesen, der ebenfalls durch den Unfallhergang widerlegt ist. Nur weil der Balken jeweils einem sich hieran reibenden Pferd standgehalten hat, macht dies ein Nachgeben desselben gegenüber dem Gewicht und der Kraft mehrerer Pferde etwa im Spiel nicht unwahrscheinlich. Vielmehr hätte im Gegenteil spätestens das unstreitig wiederholte Wahrnehmen eines zielgerichteten Kontakts zwischen Pferden und ungesichertem Pfosten die Beklagte zu entsprechenden Sicherungsmaßnahmen veranlassen müssen.

Auszug aus dem Bürgerliches Gesetzbuch

§ 823 Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

§ 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

§ 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

Quelle: Landgericht Koblenz

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Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 46 EStG und Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG – Steuerliche Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten

Das BMF legt fest, wie Arbeitgeberzuschüsse für Stromkosten, die Arbeitnehmer selbst für das Laden eines privat oder betrieblich genutzten Elektro- oder Hybridfahrzeugs tragen, steuerlich behandelt werden (Az. IV C 5 – S 2334/00087/014/013).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S 2334/00087/014/013 vom 11.11.2025

Anwendungsregelung

Dieses Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Es ersetzt das BMF-Schreiben vom 29. September 2020 (BStBl I Seite 972) und ist vorbehaltlich der Rn. 11 und 30 für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2030 (§ 52 Absatz 4 Satz 21 und Absatz 37c EStG) anzuwenden. Die monatlichen Pauschalen nach den Rn. 23 und 24 des BMF-Schreibens vom 29. September 2020 (a. a. O.) sind letztmalig auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen vor dem 1. Januar 2026 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die vor dem 1. Januar 2026 zufließen.

Nach Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Anwendung der einkommensteuerlichen und lohnsteuerlichen Vorschriften des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr vom 7. November 2016 (BGBl. I Seite 2498, BStBl I Seite 1211) und des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I Seite 2451, BStBl I 2020 Seite 17) die in diesem Schreiben genannten Grundsätze (Änderungen gegenüber dem BMF-Schreiben vom 29. September 2020 (a. a. O.) sind durch Fettschrift hervorgehoben):

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Konstruktiv und offen: DStV-Präsident im Gespräch mit hochrangigem BMF-Vertreter

Von Aktivrente über Fremdbesitzverbot bis hin zur Registrierkassenpflicht: DStV-Präsident StB Torsten Lüth tauschte sich mit dem Parlamentarischen Staatssekretär beim BMF Michael Schrodi über aktuelle politische Vorhaben aus.

DStV, Mitteilung vom 11.11.2025

Von Aktivrente über Fremdbesitzverbot bis hin zur Registrierkassenpflicht: Beim herbstlichen Austausch erörterten DStV-Präsident StB Torsten Lüth und PStS beim BMF Michael Schrodi aktuelle politische Vorhaben.

Am 11.11.2025 empfing der Parlamentarische Staatssekretär (PStS) beim Bundesministerium der Finanzen (BMF), Michael Schrodi (SPD), DStV-Präsident StB Torsten Lüth. Beide knüpften an die guten Gespräche aus der Vergangenheit an. Mit klarem Fokus und offenen Worten besprachen sie zielgerichtet aktuelle, steuerpolitisch relevante Themen.

Lüth klar für Erhalt des Fremdbesitzverbots

Lüth nutzte das Gespräch, um seine Position beim Fremdbesitzverbot deutlich zu machen. Er stellte klar, dass der DStV die im BMF-Referentenentwurf zum 9. Steuerberatungsänderungsgesetz enthaltene Regelung zum Fremdbesitzverbot uneingeschränkt unterstützt. Gleichzeitig entkräftete er die in der Diskussion häufig angebrachten Scheinargumente für eine Beteiligung von Private-Equity in der Steuerberatung. Schrodi nahm die Hinweise dankend und zustimmend zur Kenntnis.

Nachbesserungen bei Aktivrente

In dem Gespräch unterhielten sich Lüth und Schrodi auch über den Gesetzentwurf zur Aktivrente. Hier machte Lüth klar, dass zusätzliche Anreize auch bei Selbstständigen und Unternehmern helfen können, den Fortbestand von Unternehmen, Arbeitsplätzen und Fachwissen zu sichern. Darüber hinaus erläuterte Lüth ausgehend vom Entwurf erste offene Fragen zur praktischen Anwendung der Regelung.

Fragen zur Registrierkassenpflicht

Das Gespräch umfasste auch die im Koalitionsvertrag vorgesehene Registrierkassenpflicht ab dem 01.01.2027. Geschäfte mit einem jährlichen Umsatz von mehr als 100.000 Euro sollen unter die Pflicht fallen. Lüth warf etwa die Frage auf, ob damit der Barumsatz oder aber der Gesamtumsatz des Unternehmens gemeint ist. Er regte frühzeitige Klarstellungen an. Ausgehend von dem Zweck der Betrugsbekämpfung erwogen die Gesprächspartner auch eine Beschränkung nur auf besonders betrugsanfällige und bargeldintensive Geschäfte.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. –

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Großhandelspreise im Oktober 2025: +1,1 % gegenüber Oktober 2024

Die Verkaufspreise im Großhandel waren im Oktober 2025 um 1,1 % höher als im Oktober 2024. Im September 2025 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei +1,2 % gelegen, im August 2025 bei +0,7 %. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, stiegen die Großhandelspreise im Oktober 2025 gegenüber dem Vormonat September 2025 um 0,3 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 12.11.2025

Großhandelsverkaufspreise, Oktober 2025
+1,1 % zum Vorjahresmonat
+0,3 % zum Vormonat

Die Verkaufspreise im Großhandel waren im Oktober 2025 um 1,1 % höher als im Oktober 2024. Im September 2025 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei +1,2 % gelegen, im August 2025 bei +0,7 %. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, stiegen die Großhandelspreise im Oktober 2025 gegenüber dem Vormonat September 2025 um 0,3 %.

Gestiegene Preise für Nahrungs- und Genussmittel, Getränke und Tabakwaren sowie für Nicht-Eisen-Erze, Nicht-Eisen-Metalle und Nicht-Eisen-Metallhalbzeug

Hauptursächlich für den Anstieg der Großhandelspreise insgesamt gegenüber dem Vorjahresmonat war im Oktober 2025 der Preisanstieg bei Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken und Tabakwaren. Die Preise lagen hier im Durchschnitt 3,5 % über denen von Oktober 2024. Gegenüber dem Vormonat September 2025 blieben sie unverändert (0,0 %). Insbesondere Kaffee, Tee, Kakao und Gewürze waren auf Großhandelsebene deutlich teurer als ein Jahr zuvor (+20,8 %). Zucker, Süßwaren und Backwaren kosteten ebenfalls erheblich mehr als im Vorjahresmonat (+13,0 %). Ebenfalls merklich mehr bezahlt werden musste binnen Jahresfrist für Fleisch und Fleischwaren (+9,4 %) sowie für lebende Tiere (+7,9 %).

Einen deutlichen Anstieg der Preise gegenüber dem Vorjahresmonat gab es auch im Großhandel mit Nicht-Eisen-Erzen, Nicht-Eisen-Metallen und Halbzeug daraus (+26,3 %). Gegenüber September 2025 verteuerten sich die Preise hier ebenfalls überdurchschnittlich (+7,9 %).

Niedriger als im Oktober 2024 waren dagegen die Preise im Großhandel mit Mineralölerzeugnissen (-2,1 %). Gegenüber September 2025 stiegen diese Preise jedoch (+1,7 %).

Ebenfalls günstiger im Vorjahresvergleich waren auf Großhandelsebene Altmaterial und Reststoffe (-8,6 %). Auch gegenüber September 2025 wurden diese Produkte billiger (-1,1 %). Niedrigere Preise gegenüber dem Vorjahresmonat gab es auch im Großhandel mit Getreide, Rohtabak, Saatgut und Futtermitteln (-7,3 %) sowie mit Datenverarbeitungs- und peripheren Geräten (-4,0 %).

Quelle: Statistisches Bundesamt

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Inflationsrate im Oktober 2025 bei +2,3 %

Die Inflationsrate in Deutschland lag im Oktober 2025 bei +2,3 %. Im September 2025 hatte sie +2,4 % und im August 2025 +2,2 % betragen. Nach zwei Anstiegen in Folge ging die Inflationsrate im Oktober nach Angaben des Statistischen Bundesamtes wieder leicht zurück.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 12.11.2025

Inflationsrate geht nach zwei Anstiegen in Folge leicht zurück

Verbraucherpreisindex, Oktober 2025:
+2,3 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
+0,3 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, Oktober 2025:
+2,3 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
+0,3 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Die Inflationsrate in Deutschland – gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – lag im Oktober 2025 bei +2,3 %. Im September 2025 hatte sie +2,4 % und im August 2025 +2,2 % betragen. „Nach zwei Anstiegen in Folge ging die Inflationsrate im Oktober wieder leicht zurück“, sagt Ruth Brand, Präsidentin des Statistischen Bundesamtes (Destatis). „Inflationstreibend wirkten dabei die weiterhin überdurchschnittlich steigenden Preise für Dienstleistungen.“ Gegenüber dem Vormonat September 2025 stiegen die Verbraucherpreise im Oktober 2025 um 0,3 %.

Energieprodukte verbilligten sich um 0,9 % gegenüber Oktober 2024

Die Preise für Energieprodukte lagen im Oktober 2025 um 0,9 % niedriger als im Vorjahresmonat. Der Preisrückgang für Energie hat sich damit wieder leicht verstärkt (-0,7 % gegenüber September 2024). Von Oktober 2024 bis Oktober 2025 verbilligte sich die Haushaltsenergie um 1,7 %. Insbesondere konnten die Verbraucherinnen und Verbraucher von günstigeren Preisen für leichtes Heizöl (-6,0 %) profitieren. Etwas günstiger als ein Jahr zuvor wurden Strom (-1,4 %) und Fernwärme (-1,0 %). Teurer unter der Haushaltsenergie waren hingegen Erdgas (+0,9 %) sowie Brennholz, Holzpellets oder andere Brennstoffe (+2,5 %). Die Kraftstoffpreise erhöhten sich binnen Jahresfrist um 0,4 %.

Nahrungsmittel verteuerten sich binnen Jahresfrist unterdurchschnittlich um 1,3 %

Die Preise für Nahrungsmittel waren im Oktober 2025 um 1,3 % höher als im Vorjahresmonat. Im Oktober 2025 hat sich damit der Preisauftrieb für Nahrungsmittel deutlich abgeschwächt (September 2025 gegenüber September 2024: +2,1 %). Eine noch niedrigere Teuerungsrate für Nahrungsmittel wurde zuletzt im Januar 2025 erreicht (+0,8 %). Von Oktober 2024 bis Oktober 2025 waren vor allem Speisefette und Speiseöle (-12,6 %, darunter Olivenöl: -22,7 %; Butter: -16,0 %) günstiger. Zudem verbilligte sich Gemüse gegenüber dem Vorjahresmonat (-4,0 %, darunter Kartoffeln: -12,6 %). Einige andere Nahrungsmittelgruppen wurden hingegen spürbar teurer als ein Jahr zuvor, insbesondere Zucker, Marmelade, Honig und andere Süßwaren (+8,2 %, darunter Schokolade: +21,8 %). Auch für Fleisch und Fleischwaren (+4,3 %) sowie Obst (+3,1 %) fiel die Preiserhöhung deutlich aus.

Inflationsrate ohne Nahrungsmittel und Energie bei +2,8 %

Im Oktober 2025 lag die Inflationsrate ohne Energie bei +2,5 %, nach +2,7 % im September 2025. Die Inflationsrate ohne Berücksichtigung von Nahrungsmitteln und Energie, häufig auch als Kerninflation bezeichnet, verharrte im Oktober 2025 bei +2,8 % (September 2025: +2,8 %). Beide Kenngrößen verdeutlichen, dass die Teuerung in anderen wichtigen Güterbereichen weiterhin überdurchschnittlich hoch war.

Dienstleistungen verteuerten sich binnen Jahresfrist überdurchschnittlich um 3,5 %

Die Preise für Dienstleistungen insgesamt lagen im Oktober 2025 um 3,5 % höher als im Vorjahresmonat, nach +3,4 % im September 2025. Von Oktober 2024 bis Oktober 2025 erhöhten sich die Preise vor allem für kombinierte Personenbeförderung (+11,4 %) und Dienstleistungen sozialer Einrichtungen (+8,0 %). Deutlich teurer als ein Jahr zuvor waren unter anderem auch stationäre Gesundheitsdienstleistungen (+6,5 %), die Wartung und Reparatur von Fahrzeugen (+5,3 %), Pauschalreisen (+5,1 %) sowie Wasserversorgung und andere Dienstleistungen für die Wohnung (+3,9 %). Bedeutsam für die Preisentwicklung insgesamt blieben auch im Oktober 2025 die Nettokaltmieten mit +2,0 %. Dagegen waren nur wenige Dienstleistungen günstiger als im Vorjahresmonat, zum Beispiel Telekommunikationsdienstleistungen (-0,7 %).

Waren verteuerten sich gegenüber Oktober 2024 um 1,2 %

Waren insgesamt verteuerten sich von Oktober 2024 bis Oktober 2025 um 1,2 % (September 2025: +1,4 %). Die Preise für Verbrauchsgüter stiegen dabei um 1,3 % und für Gebrauchsgüter um 1,0 %. Neben dem Preisanstieg bei Nahrungsmitteln (+1,3 %) wurden einige andere Waren deutlich teurer, insbesondere alkoholfreie Getränke (+7,2 %, darunter Kaffee und Ähnliches: +21,3 %) sowie gebrauchte Pkw (+5,5 %). Für die meisten Waren wurde eine moderate Preiserhöhung ermittelt, zum Beispiel für Bekleidungsartikel (+1,2 %) sowie für Möbel und Leuchten (+0,9 %). Preisrückgänge waren hingegen außer bei der Energie (-0,9 %) unter anderem bei Mobiltelefonen (-4,0 %) und Geräten der Unterhaltungselektronik (-3,2 %) zu verzeichnen.

Preise insgesamt stiegen gegenüber dem Vormonat um 0,3 %

Im Vergleich zum September 2025 stieg der Verbraucherpreisindex im Oktober 2025 um 0,3 %. Deutlich teurer gegenüber dem Vormonat wurden im Oktober 2025 Flugtickets (+19,4 %). Die Preise für Energie insgesamt stiegen im gleichen Zeitraum geringfügig um 0,2 %. Insbesondere wurde hier Kraftstoff teurer (+0,5 %), dagegen gaben die Preise für leichtes Heizöl nach (-0,8 %). Die Preise für Nahrungsmittel insgesamt blieben binnen Monatsfrist stabil (+0,0 %), unter anderem sanken die Preise für Butter (-10,0 %) und Äpfel (-6,5 %) deutlich.

Quelle: Statistisches Bundesamt

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