Mieterhöhungsverlangen einer Wohnungsgenossenschaft und genossenschaftsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

Das AG Halle (Saale) hatte über die Wirksamkeit einer Mieterhöhung zu entscheiden. Danach ist es für die Genossenschaft zulässig, im Wege eines Gerichtsprozesses eine höhere Miete zu verlangen, als sie andere Mitglieder der Genossenschaft vorgerichtlich freiwillig akzeptiert hatten (Az. 95 C 839/25).

AG Halle, Pressemitteilung vom 11.11.2025 zum Urteil 95 C 839/25 vom 23.09.2025

Zum Spannungsverhältnis zwischen dem Recht der Genossenschaft als Vermieter auf Anpassung der Miete und dem genossenschaftsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz

In einem Zivilrechtsstreit hatte das Amtsgericht Halle (Saale) über die Wirksamkeit einer Mieterhöhung zu entscheiden. Danach ist es für die Genossenschaft zulässig, im Wege eines Gerichtsprozesses eine höhere Miete zu verlangen, als sie andere Mitglieder der Genossenschaft vorgerichtlich freiwillig akzeptiert hatten (Amtsgericht Halle (Saale), Urteil vom 23.09.2025, Az. 95 C 839/25).

Der Fall: Die Klägerin ist eine Wohnungsgenossenschaft mit Sitz in Halle (S.). Sie begehrte eine Mieterhöhung unter Berufung auf den Mietspiegel der Stadt Halle (S.) von der Beklagten. Diese ist zugleich Mitglied der klagenden Wohnungsgenossenschaft. Die allgemeinen Voraussetzungen für eine Erhöhung waren unstreitig gegeben. Die Mieterin berief sich aber darauf, die Wohnungsgenossenschaft habe gegen den Grundsatz der genossenschaftlichen Gleichbehandlung verstoßen.

Der Hintergrund hierzu: Je nach dem Beginn des Mietvertrages zahlten die Mieter unterschiedliche Mietbeträge. Die Beklagte zahlte so seit mehr als zwanzig Jahren die höchste Miete im gesamten Block. Nach ihrer Auffassung hätte die klagende Genossenschaft dies bei der Erhöhung berücksichtigen müssen. Außerdem hatte die Genossenschaft nach dem Wirksamwerden des qualifizierten Mietspiegels alle Mieter darauf hingewiesen, dass dieser eine deutliche Erhöhung der Miete ermögliche, sie jedoch zur Vermeidung einer Klage allen Mitgliedern als Kompromisslösung eine freiwillige Erhöhung der Miete um einen – teils deutlich unter dem Mietspiegel liegenden – Betrag von 40,00 Euro anbieten werde. Eine Vielzahl von Mietern nahm dieses Angebot an. Nicht so die Beklagte. Daraufhin erhob die Klägerin eine Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung um monatlich 87,86 Euro (dem Mittelwert laut Mietspiegel).

Nach dem Urteil des Amtsgerichts (Az. 95 C 839/25 vom 23.09.2025) erging das Mieterhöhungsverlangen in zulässiger Weise.

Allerdings fordert nach der Urteilsbegründung der genossenschaftliche Gleichbehandlungsgrundsatz im genossenschaftlich geprägten Mietverhältnis eine willkürfreie Behandlung der Genossenschaftsmieter. Die Genossenschaft ist aber berechtigt, unterschiedlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen und zwischen den Mitgliedern nach sachlichen Kriterien in angemessener Weise zu differenzieren. Das Vorgehen der Klägerin halte sich innerhalb dieses gesteckten Rahmens.

Was die jeweiligen bei Mietbeginn unterschiedlichen Miethöhen betreffe, habe die Klägerin dargelegt, sich dabei im Wesentlichen am Marktumfeld zum Zeitpunkt der Vermietung orientiert zu haben mit dem Ziel einer möglichst hohen Auslastung des Vermietungsbestandes.

Die Wohnungsgenossenschaft sei auch nicht gehalten, die so entstandenen unterschiedlichen Mietniveaus im Laufe der Zeit durch differenzierte Mieterhöhungen wieder zu nivellieren. Denn gerade dies würde im Rahmen von Mieterhöhungsvorgängen zu einer unterschiedlichen Behandlung der Mitglieder der Genossenschaft führen.

Ebenso wenig benachteiligte die Klägerin die Beklagte, indem sie nunmehr von ihr einen größeren Erhöhungsbetrag (87,86 Euro) verlange als die von einer Vielzahl anderer Mieter/Genossenschaftsmitgliedern akzeptierten 40,00 Euro. Denn die Klägerin habe dieses Vorgehen in einem transparenten Verfahren angekündigt, begründet und dann durchgeführt. Sie legte gegenüber den potenziell betroffenen Mietern dar, auf der Basis des (seinerzeit neuen) qualifizierten Mietspiegels zu einer deutlicheren Mieterhöhung berechtigt zu sein, sich aber im Interesse eines reibungslosen Ablaufes und einer einvernehmlichen Verständigung mit 40,00 Euro Erhöhung zu begnügen, soweit dem seitens der Mieter freiwillig zugestimmt werde. Diesen Plan setzte die Klägerin um. Die Mieter, welche die Erhöhung um 40,00 Euro nicht akzeptierten, sind auf die förmliche Zustimmung auf den (höheren) Mittelwert verklagt worden. Dazu gehört auch die Beklagte. Insoweit stellte es umgekehrt einen Verstoß gegen die genossenschaftlich einzufordernde Gleichbehandlung dar, wenn die Klägerin trotz der ursprünglichen Weigerung der Beklagten diese von anderweitig geführten gerichtlichen Mieterhöhungsprozessen ausnehmen würde.

Quelle: Landesportal Sachsen-Anhalt, Amtsgericht Halle (Saale)

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Richtlinie über angemessene Mindestlöhne: EuGH-Urteil bestätigt die Gültigkeit weitgehend

Die EU-Kommission begrüßt das Urteil des EuGH, in dem weitgehend bestätigt wird, dass die Richtlinie über angemessene Mindestlöhne auf einer soliden rechtlichen Grundlage steht.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 11.11.2025

Die Kommission begrüßt das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (Rs. C-19/23 vom 11.11.2025), in dem weitgehend bestätigt wird, dass die Richtlinie über angemessene Mindestlöhne auf einer soliden rechtlichen Grundlage steht. Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen sagte: „Jeder Arbeitnehmer in Europa sollte seinen Lebensunterhalt verdienen können. Das heutige Urteil ist ein Meilenstein für die Europäerinnen und Europäer – es geht um Würde, Fairness und finanzielle Sicherheit. Die Richtlinie wird unter uneingeschränkter Achtung der nationalen Traditionen, der Autonomie der Sozialpartner und der Bedeutung von Tarifverhandlungen umgesetzt. Unser Ziel ist es, dass sich Arbeit wirklich auszahlt.“

Roxana Mînzatu, Exekutiv-Vizepräsidentin für soziale Rechte und Kompetenzen, hochwertige Arbeitsplätze und Vorsorge, erklärte, das Urteil stärke das europäische Sozialmodell. „Es ist eine gute Nachricht für Arbeitnehmer, insbesondere für diejenigen, die niedrige Löhne haben, und für Arbeitgeber in ganz Europa, die faire Löhne zahlen.“

Angemessene Mindestlöhne schaffen soziale Fairness und eine produktive Wirtschaft

Mindestlöhne tragen dazu bei, die Kaufkraft der Arbeitnehmer zu schützen, Lohnungleichheit und Armut trotz Erwerbstätigkeit zu verringern, die Binnennachfrage zu stützen und Arbeitsanreize zu verstärken. Sie tragen auch dazu bei, das geschlechtsspezifische Lohngefälle zu verringern.

Seit der Verabschiedung der Richtlinie im Jahr 2022 sind die Mindestlöhne in ganz Europa rasch gestiegen und haben dazu beigetragen, die Löhne und den Lebensstandard von Millionen von Arbeitnehmern anzuheben. Gleichzeitig hat sich der Abstand zwischen den höchsten und den niedrigsten Mindestlöhnen in der EU verringert.

Richtlinie wurde auf einer korrekten Rechtsgrundlage erlassen

Mit dem heutigen Urteil weist der Gerichtshof den Antrag Dänemarks auf Nichtigerklärung der Richtlinie in ihrer Gesamtheit ab. Außerdem bestätigt er, dass die Richtlinie auf einer korrekten Rechtsgrundlage erlassen wurde.

Der Gerichtshof bestätigte die Gültigkeit der Bestimmungen der Richtlinie, die sich auf Tarifverhandlungen zur Lohnfestsetzung beziehen. Die Kommission ist der Ansicht, dass diese Bestimmungen unerlässlich sind, um den Mindestlohnschutz zu stärken und sicherzustellen, dass möglichst viele Arbeitnehmer davon profitieren.

Die Kommission nimmt die Entscheidung des Gerichtshofs zur Kenntnis, nur Teile von zwei Bestimmungen für nichtig zu erklären, in denen die Kriterien aufgeführt sind, die von den Mitgliedstaaten mit gesetzlichen Mindestlöhnen zu berücksichtigen sind, sowie die Regel, die eine Senkung der Mindestlöhne verhindert, wenn diese automatisch indexiert werden. Die Kommission prüft derzeit die Auswirkungen der für nichtig erklärten Bestimmungen.

Das Gerichtsurteil hat keine Auswirkungen auf die von den Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Richtlinie erlassenen Rechtsvorschriften. Die Kommission wird ihre Bemühungen fortsetzen, um die vollständige und korrekte Umsetzung der Richtlinie in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

Quelle: Europäische Kommission, Vertretung in Deutschland

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APAS-Marktanalyse 2025

Die Abschlussprüferaufsichtsstelle hat erstmals eine Marktanalyse zum Abschlussprüfermarkt in Deutschland für den Berichtszeitraum 2020 bis 2024 veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 11.11.2025

Die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) hat erstmals eine Marktanalyse zum Abschlussprüfermarkt in Deutschland für den Berichtszeitraum 2020 bis 2024 veröffentlicht. Diese geht inhaltlich über die bislang in den Jahresberichten enthaltenen Informationen hinaus, da sie zusätzlich eine sektorbezogene Betrachtung umfasst.

Einbezogen wurden alle Abschlussprüfer, die von der APAS direkt beaufsichtigt werden und Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne des § 316a Satz 2 HGB durchführen. Die zugrunde liegende Grundgesamtheit dieser Unternehmen wurde in die drei Sektoren „Kreditinstitute (KI)“, „Versicherungsunternehmen (VU)“ – beide unabhängig davon, ob sie kapitalmarktorientiert sind oder nicht – und „Nichtfinanzielle Unternehmen (Non-FS)“ unterteilt.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Erwartungen bleiben verhalten optimistisch

Im November 2025 bleiben die Erwartungen über die wirtschaftliche Lage Deutschlands nahezu unverändert. Sie liegen mit plus 38,5 Punkten um minus 0,8 Punkte unter dem Vormonatswert. Die Einschätzung der aktuellen konjunkturellen Lage hat sich lt. ZEW auch kaum geändert.

ZEW, Pressemitteilung vom 11.11.2025

Der ZEW-Indikator liegt bei plus 38,5 Punkten

Im November 2025 bleiben die Erwartungen über die wirtschaftliche Lage Deutschlands nahezu unverändert. Sie liegen mit plus 38,5 Punkten um minus 0,8 Punkte unter dem Vormonatswert. Die Einschätzung der aktuellen konjunkturellen Lage hat sich auch kaum geändert. Der Lageindikator für Deutschland liegt mit minus 78,7 Punkten um plus 1,3 Punkte über dem Vormonatswert.

„Die ZEW-Konjunkturerwartungen bleiben stabil. Allerdings ist das Stimmungsbild durch einen Rückgang der Zuversicht in die wirtschaftspolitische Handlungsfähigkeit der Regierung geprägt. Das Investitionsprogramm dürfte einen konjunkturellen Impuls geben, aber die strukturellen Probleme sind weiterhin vorhanden“, kommentiert ZEW-Präsident Prof. Achim Wambach, PhD die aktuellen Ergebnisse.

Insbesondere verschlechtern sich die Aussichten für die Chemie- und Metallindustrie. Auch die Banken- und Versicherungsbranche verlieren im Vergleich zum Vormonat. Dagegen verzeichnet der Privatkonsum mit plus 13,3 Punkten eine deutliche Verbesserung. Die Elektrobranche, der Dienstleistungssektor, die Telekommunikationsbranche, sowie die IT-Branche verzeichnen ebenfalls Gewinne, auch wenn diese geringer ausfallen.

Die Erwartungen für die Eurozone bleiben stabil. Diese liegen aktuell mit plus 25,0 Punkten um plus 2,3 Punkte über dem Vormonatswert. Die Bewertung der Lage steigt leicht an. Diese liegt mit minus 27,3 Punkten um plus 4,5 Punkte über dem Vormonatswert.

Quelle: ZEW

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Versetzung eines Polizeikommissars in den vorzeitigen Ruhestand

Das VG Aachen hat den Eilantrag eines Polizeivollzugsbeamten gegen seine Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand abgelehnt. Die Voraussetzungen für eine vorzeitige Zurruhesetzung seien gegeben und die Feststellungen der Amtsärztin seien schlüssig und nachvollziehbar (Az. 1 L 938/25).

VG Aachen, Pressemitteilung vom 03.11.2025 zum Beschluss 1 L 938/25 vom 30.10.2025

Mit Beschluss vom 30. Oktober 2025 hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen den Eilantrag eines Polizeivollzugsbeamten gegen seine Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand abgelehnt.

Der 1964 geborene Antragsteller war im Polizeivollzugsdienst tätig. Bereits im Jahr 2013 war wegen festgestellter Polizeidienstunfähigkeit ein Wechsel in die allgemeine Beamtenlaufbahn vorgesehen. Dieser konnte jedoch nicht abgeschlossen werden, weil der Antragsteller seine zehnmonatige Erprobungszeit erkrankungsbedingt nicht abschloss. In der Folgezeit war er weiterhin erkrankt, ein Arbeitsversuch im Jahr 2021 scheiterte. Seit August 2021 verrichtet er keinen Dienst mehr. Im November 2023 stellte eine Amtsärztin auch seine allgemeine Dienstunfähigkeit fest: Wegen seiner fehlenden Stressresistenz und seines fehlenden Anpassungsvermögens, der Beeinträchtigung des Durchhaltevermögens, seiner Frustrationsintoleranz und der fehlenden Konfliktfähigkeit sei seine Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Das Polizeipräsidium Aachen versetzte ihn daher im Juni 2025 in den vorzeitigen Ruhestand.

Das hiergegen gerichtete Eilverfahren hatte keinen Erfolg. Das Gericht sah die Voraussetzungen für eine vorzeitige Zurruhesetzung als gegeben und die Feststellungen der Amtsärztin als schlüssig und nachvollziehbar an. Mit seinen Einwänden, er sei wieder genesen und die Amtsärztin habe keine ausreichende Fachkompetenz sowie ohne hinreichende Grundlage entschieden, drang er nicht durch. Der Antragsteller wirkte im Verfahren nicht ausreichend mit und legte unter anderem keine ausreichenden aktuellen ärztlichen Bescheinigungen vor.

Gegen den Beschluss kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen

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Eilverfahren gegen Ausnahmegenehmigung für Stammzelltransplantationen erfolglos

Das Land Baden-Württemberg erteilte einem Stuttgarter Krankenhaus eine Ausnahmegenehmigung zur Durchführung allogener Stammzelltransplantationen. Ein hiergegen gerichteter Eilantrag eines anderen Krankenhauses war in erster Instanz zunächst erfolgreich, wurde aber jetzt auf die Beschwerde des Landes als Antragsgegner durch das LSG Baden-Württemberg abgelehnt (Az. L 11 KR 3141/25 ER-B).

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 07.11.2025 zum Beschluss L 11 KR 3141/25 ER-B vom 04.11.2025

Das Land Baden-Württemberg erteilte einem Stuttgarter Krankenhaus – dem Beigeladenen – eine Ausnahmegenehmigung zur Durchführung allogener Stammzelltransplantationen. Ein hiergegen gerichteter Eilantrag eines anderen Krankenhauses – der Antragstellerin – war in erster Instanz zunächst erfolgreich, wurde aber jetzt auf die Beschwerde des Landes als Antragsgegner durch das Landessozialgericht Baden-Württemberg abgelehnt.

Die Antragstellerin war bereits nicht befugt, mit einem Eilantrag gegen die Ausnahmegenehmigung vorzugehen, wie der 11. Senat des LSG Baden-Württemberg klargestellt hat. Antragsbefugt sei grundsätzlich derjenige, der von einem Verwaltungsakt, hier der Ausnahmegenehmigung, belastet werde. Eine derartige Belastung der Antragstellerin sah das Gericht aber nicht als gegeben an. Die auf ein Jahr begrenzte Ausnahmegenehmigung betreffe insbesondere nicht den Marktzugang des bereits zugelassenen Beigeladenen als Mitbewerber, sondern lediglich einen bestimmten Leistungsbereich. Darüber hinaus erlange der Beigeladene gerade auch keine neue Rechtsposition in Bezug auf die allogenen Stammzelltransplantationen, sondern behalte nur diejenige, die er bereits zuvor inngehabt habe. Mithin habe die Antragstellerin gerade keine Schmälerung ihrer bisherigen Erwerbsmöglichkeiten zu befürchten, sondern nehme vielmehr für sich in Anspruch, diese in Zukunft ggf. steigern zu können, wenn der Beigeladene die streitige Leistung nicht weiter erbringen dürfte. Weiter sei zwischen der Antragstellerin und dem Beigeladenen keine Auswahlentscheidung getroffen worden, vielmehr sei die Antragstellerin nach wie vor ebenfalls zur Erbringung allogener Stammzelltransplantationen berechtigt. Die einschlägigen Bestimmungen vermittelten auch keinen sog. Drittschutz bezüglich konkurrierender Leistungserbringer. Vielmehr handele es sich um eine rein krankenhausplanerische Ausnahmeregelung, die mit der „Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung“ nicht vorrangig Einzelinteressen diene.

Hintergrund: Bei der allogenen Stammzelltransplantation werden gesunde Blutstammzellen eines Spenders übertragen, um bösartige Erkrankungen des blutbildenden Systems des Empfängers zu behandeln. Um diese Behandlung anbieten zu können und vergütet zu erhalten, benötigen Krankenhäuser eine Genehmigung, welche zur Qualitätssicherung voraussetzt, dass voraussichtlich eine Mindestanzahl von Behandlungen – 40 Fälle im Jahr 2025 – durchgeführt wird. Zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung kann jedoch eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.

Hinweise zur Rechtslage

§ 136 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)

[…]

(5) Wenn die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erforderliche Mindestmenge bei planbaren Leistungen voraussichtlich nicht erreicht wird, dürfen entsprechende Leistungen nicht bewirkt werden. Einem Krankenhaus, das die Leistungen dennoch bewirkt, steht kein Vergütungsanspruch zu. Für die Zulässigkeit der Leistungserbringung muss der Krankenhausträger gegenüber den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen für Krankenhausstandorte in ihrer Zuständigkeit jährlich darlegen, dass die erforderliche Mindestmenge im jeweils nächsten Kalenderjahr auf Grund berechtigter mengenmäßiger Erwartungen voraussichtlich erreicht wird (Prognose). […]

(5a) Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde kann Leistungen aus dem Katalog nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bestimmen, bei denen die Anwendung des Absatzes 5 Satz 1 und 2 die Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung gefährden könnte. Die Landesbehörde entscheidet auf Antrag des Krankenhauses im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen für diese Leistungen über die Nichtanwendung des Absatzes 5 Satz 1 und 2. […]

Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg

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GREIX-Kaufpreisindex Q3 2025: Marktaktivität fast auf Boom-Niveau

Die Immobilienpreise in Deutschland steigen. Vor allem Eigentumswohnungen und Einfamilienhäuser verteuerten sich im dritten Quartal 2025, während die Preise für Mehrfamilienhäuser leicht nachgaben. Zugleich stieg die Zahl der Verkäufe deutlich und lag teilweise bereits über dem Niveau der Boomjahre. Das zeigt das aktuelle Update des German Real Estate Index (GREIX) des IfW Kiel.

IfW Kiel, Mitteilung vom 06.11.2025

Die Immobilienpreise in Deutschland steigen. Vor allem Eigentumswohnungen und Einfamilienhäuser verteuerten sich im dritten Quartal 2025, während die Preise für Mehrfamilienhäuser leicht nachgaben. Zugleich stieg die Zahl der Verkäufe deutlich und lag teilweise bereits über dem Niveau der Boomjahre.

Das zeigt das aktuelle Update des German Real Estate Index (GREIX) – ein Gemeinschaftsprojekt der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte, ECONtribute und dem Kiel Institut für Weltwirtschaft. Der GREIX bildet die Preisentwicklung von inzwischen 24 Städten und Regionen ab. Alle Daten sind unter greix.de frei zugänglich.

„Die steigende Zahl an Transaktionen zeigt, dass sich viele Marktteilnehmer offenbar mit den aktuellen Bedingungen arrangiert haben“, sagt Jonas Zdrzalek, Projektleiter des GREIX am Kiel Institut. „Unter dem Strich sehen wir eine moderate, aber stabile Aufwärtsbewegung bei den Immobilienpreisen.“

Im Vergleich zum Vorquartal (Q3 2025 vs. Q2 2025) stiegen die Preise für Eigentumswohnungen um 1,2 Prozent, für Einfamilienhäuser um 1,3 Prozent.

Mehrfamilienhäuser wurden dagegen 0,9 Prozent günstiger gehandelt. Aufgrund der geringen Zahl an Verkäufen ist diese Entwicklung aber weniger aussagekräftig.

Gemessen in aktueller Kaufkraft – inflationsbereinigt – legten Eigentumswohnungen und Einfamilienhäuser um rund 0,7 bzw. 0,8 Prozent zu, während Mehrfamilienhäuser 1,4 Prozent verloren.

Neue Höchststände 2027?

Im Jahresvergleich (Q3 2025 zu Q3 2024) zeigt sich ein merklicher Aufwärtstrend. Eigentumswohnungen verteuerten sich um 2,7 Prozent, Einfamilienhäuser sogar um 4,3 Prozent. Damit lagen die Preise in diesen Segmenten bereits das vierte bzw. fünfte Quartal in Folge über dem Vorjahresniveau. Mehrfamilienhäuser verbilligten sich minimal (-0,4 Prozent).

Im bundesweiten Durchschnitt lagen Eigentumswohnungen knapp 10 Prozent, Einfamilienhäuser knapp 12 Prozent und Mehrfamilienhäuser rund 25 Prozent unter Höchststand.

Bei Fortsetzung der Steigerungsraten des aktuellen Quartals würden die Immobilienpreise erst Ende 2027 ein neues Allzeithoch erreichen.

Die Zahl der Transaktionen stieg kräftig: Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind die Zuwächse teilweise im zweistelligen Bereich, am deutlichsten ist das Plus im Segment der Eigentumswohnungen, wo 14 Prozent mehr Kaufabschlüsse getätigt wurden.

Verglichen mit den Jahren 2019 bis 2021, die die Spitze des Immobilienbooms abbilden, lagen die Transaktionszahlen nur noch wenig darunter. Im Segment der Einfamilienhäuser sogar bereits 5 Prozent darüber.

Großstadtvergleich: Höchststand in Leipzig

In den acht größten Städten verlief die Entwicklung uneinheitlich. Im Quartalsvergleich am deutlichsten stiegen die Preise in Düsseldorf (+1,6 Prozent) und Leipzig (+1,0 Prozent), gefolgt von Stuttgart (+0,6 Prozent). In Frankfurt am Main stagnierten sie, in Köln gingen sie um 1,0 Prozent zurück.

Für Berlin, Hamburg und München lagen für das dritte Quartal noch keine vollständigen Daten vor.

Damit markierten die Preise in Leipzig ein neues Allzeithoch knapp 1 Prozent über dem Höchststand des Immobilienbooms Mitte 2022. In den anderen Metropolen notierten sie noch teils deutlich darunter.

„Die Nachfrage nach Wohnraum ist hoch, und für die nahe Zukunft deuten die meisten Indikatoren auf weiter steigende Preise hin, trotz der vermutlich anhaltend hohen Finanzierungszinsen“, sagt Zdrzalek.

Quelle: Kiel Institut für Weltwirtschaft

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Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geänderten Fassung – Bundesregierung kündigt Prüfung der Öffnung des Prüferkreises an

Der Bundesrat hat am 17. Oktober 2025 die Empfehlungen seiner Ausschüsse ange-nommen und regt die Öffnung des Prüfermarkts der Nachhaltigkeitsberichterstattung auch für unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen an. Die Bundesregierung wolle dies prüfen. Die WPK spricht sich weiterhin dagegen aus.

WPK, Mitteilung vom 10.11.2025

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat hat am 17. Oktober 2025 die Empfehlungen seiner Ausschüsse angenommen und regt die Öffnung des Prüfermarkts der Nachhaltigkeitsberichterstattung auch für unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen an (BT-Drs. 21/2465, Nummer 5 und 8). Begründet wird dies unter anderem mit „Kapazitäts-, Knowhow- und Kostengründen“, der Stärkung des Wettbewerbs und der Vermeidung von weiteren „Konzentrationseffekten“ auf dem Prüfermarkt.

Gegenäußerung der Bundesregierung

Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung vom 29. Oktober 2025 (BT-Drs. 21/2465) zwar angekündigt, eine Öffnung des Prüfermarkts zu prüfen, gibt aber zu bedenken, dass „die Zulassung von unabhängigen Erbringern von Bestätigungsdienstleistungen einen erheblichen gesetzgeberischen Eingriff in bewährte Strukturen bedeuten (würde), da gesetzliche Regelungen u. a. zur Aufsicht, Ausbildung sowie zum Haftungs- und Sanktionsregime angepasst oder neu geschaffen werden müssten“.

WPK spricht sich weiterhin dagegen aus

In ihrer Stellungnahme vom 4. November 2025 an die Ausschüsse des Deutschen Bundestages spricht sich die WPK weiterhin dagegen aus.

Die Bundesregierung führt in ihrer Gegenäußerung selbst aus, dass sich der bisherige Kreis der nachhaltigkeitsberichtspflichtigen Unternehmen voraussichtlich um rund 75 bis 80 % verringern wird. Dadurch können keine Engpässe und keine weiteren Konzentrationseffekte auf dem Prüfermarkt entstehen. Zudem existieren nach wie vor keine unabhängigen Erbringer von Bestätigungsleistungen, die gleichwertigen fachlichen und rechtlichen Anforderungen wie die Wirtschaftsprüfer unterliegen, wie dies Artikel 1 Nr. 13 Buchstabe c) der CSRD-Richtlinie fordert. Die WPK verweist hierzu erneut auf ihr Positionspapier zur CSRD-Umsetzung vom 21. Juni 2024 (PDF).

Weiterhin führt eine kombinierte Prüfung sowohl des Jahres- und Konzernabschlusses als auch des Nachhaltigkeitsberichts bzw. Konzernnachhaltigkeitsberichts zu Synergieeffekten (etwa mit Blick auf bereits vorhandenes Knowhow aus Nachhaltigkeitsprüfungen vergangener Jahre). Dies wirkt sich wiederum positiv auf die Prüfungskosten aus.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Vorsteuerabzug aus einem Leistungsbezug vor dem Übergang des Unternehmers zur Regelbesteuerung bzw. Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG

Das BMF hat die Regelungen des Vorsteuerabzuges eines Kleinunternehmers im Sinne von § 19 UStG neu festgelegt und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010 geändert (Az. III C 2 – S 7300/00080/004/019).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S 7300/00080/004/019 vom 10.11.2025

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hinsichtlich des Vorsteuerabzuges eines Kleinunternehmers im Sinne von § 19 UStG Folgendes:

I. Vorsteuerabzug bei Übergang von der Kleinunternehmer- zur Regelbesteuerung bzw. von der Regel- zur Kleinunternehmerbesteuerung

Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG stellt eine umfangreiche Vereinfachungsregelung für Unternehmer und Finanzverwaltung dar. Hat ein Unternehmer, der von der Steuerbefreiung nach § 19 Absatz 1 oder 4 UStG zur allgemeinen Besteuerung übergeht, bereits vor dem Übergang Leistungen bezogen, die er erst nach dem Übergang zur Ausführung von dann zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätzen zu verwenden beabsichtigt, ist der Vorsteuerabzug dennoch für Zeiträume vor dem Übergang zur Regelbesteuerung nach § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 3 UStG ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn der Übergang – z. B. wegen des Überschreitens der Grenzen in § 19 Absatz 1 UStG – bereits wahrscheinlich, aber noch nicht tatsächlich erfolgt ist. Dies betrifft auch den Vorsteuerabzug aus Voraus- und Anzahlungsrechnungen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 3 UStG.

Der tatsächliche Übergang zur Regelbesteuerung stellt dann eine Änderung der Verhältnisse dar, weshalb für die entsprechenden Vorsteuerbeträge nur unter den Voraussetzungen des § 15a UStG und unter Beachtung der Bagatellgrenzen des § 44 UStDV eine Vorsteuerberichtigung zu Gunsten des Unternehmers möglich ist.

Umgekehrt stellt auch der Übergang von der Regel- zur Kleinunternehmerbesteuerung eine Änderung der Verhältnisse dar, weshalb ein zuvor vorgenommener Vorsteuerabzug nach dem Übergang unter den Voraussetzungen des § 15a UStG und unter Beachtung der Bagatellgrenzen des § 44 UStDV zu Lasten des Unternehmers zu berichtigen ist.

II. Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 3. November 2025 – III C 2 – S 7100/00097/005/182 (COO.7005.100.3.13260683), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird erneut geändert. (…)

Anwendungsregelung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn sich ein Unternehmer in einer bis zum 10. November 2025 abgegebenen Umsatzsteuererklärung auf die bis zum 10. November 2025 gültige Fassung von Abschnitt 15.3 Abs. 2 UStAE beruft. In diesen Fällen sind ggf. in einer Umsatzsteuererklärung für ein späteres Kalenderjahr die Vorsteuern entsprechend zu berücksichtigen.

Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Entfernung einer Höckernase: OLG Frankfurt untersagt vergleichende Werbung

Das Posten von Bildern und Videos in Form von Stories auf der Plattform Instagram unterfällt dem Verbot der unlauteren Werbung mit sog. Vorher-/Nachher-Bildern, wenn der Eingriff (hier: Entfernung einer Höckernase) medizinisch nicht indiziert ist, urteilte das OLG Frankfurt (Az. 6 U 40/25).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 10.11.2025 zum Urteil 6 U 40/25 vom 06.11.2025 (nrkr)

Oberlandesgericht Frankfurt am Main untersagt vergleichende Werbung in Form einer Instagram-Story für einen medizinisch nicht indizierten operativ-chirurgischen Eingriff

Das Posten von Bildern und Videos in Form von Stories auf der Plattform Instagram unterfällt dem Verbot der unlauteren Werbung mit sog. Vorher-/Nachher-Bildern, wenn der Eingriff (hier: Entfernung einer Höckernase) medizinisch nicht indiziert ist, urteilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit am Donnerstag verkündeter Entscheidung.

Die Beklagte ist eine in Frankfurt am Main tätige Fachärztin für plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie. Sie berichtete auf ihrem Instagram-Account u. a. über eine bei einer Patientin durchgeführte Nasenoperation, bei welcher ein ausgeprägter Nasenhöcker entfernt worden war. Die Patientin war in verschiedenen Foto- und Videobeiträgen vor und nach dem Eingriff zu sehen. Ob der Eingriff medizinisch indiziert war, ist zwischen den Parteien streitig.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem zuständigen 6. Zivilsenat (Wettbewerbssenat) Erfolg. Dem Kläger stehe ein Unterlassungsanspruch zu. Für operative plastische-chirurgische Eingriffe dürfe „nicht mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden,“ begründete er seine Entscheidung. Das Heilmittelwerbegesetz beziehe sich auf operative plastisch-chirurgische Eingriffe zur Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit. Davon sei hier auszugehen. Es sei unstreitig, dass sich die Patientin eine kleinere Nase ohne Höcker gewünscht und unter ihrer ursprünglichen „Höckernase“ gelitten habe. Es sei weder dargetan noch ersichtlich, dass die Entfernung des Höckers und die Modellierung der Nase durch die Beklagte medizinisch geboten gewesen wären. Ob die Operation insgesamt keine reine Schönheitsoperation gewesen sei, könne offenbleiben. Die Beklagte habe nicht mit den äußerlich nicht sichtbaren, gegebenenfalls medizinisch indizierten Teilen ihres Eingriffs geworben, sondern ausschließlich mit der rein ästhetischen Veränderung der Nasenform.

Dabei habe die Beklagte durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes bzw. Aussehens vor und nach dem Eingriff mit der Wirkung ihres Eingriffes geworben. Es sei eine Reihe von Fortsetzungsbeiträgen erschienen. Die Beiträge seien insgesamt von jung nach alt sortiert gewesen. So habe der angesprochene Verkehrskreis sich den gesamten Behandlungsverlauf anschauen können und gesehen, wie sich das Aussehen der Patientin durch die plastische Operation der Beklagten verändert habe. Dabei sei es für die Annahme einer vergleichenden Darstellung unschädlich, dass Vorher-/Nachher-Aufnahmen auf der Instagram-Seite der Beklagten nicht unmittelbar nebeneinander oder (zeitlich) zu hintereinander zu sehen gewesen seien. Zweck des Verbotes sei es zu vermeiden, dass sich Personen durch suggestive und irreführende Werbung für Schönheitsoperation unnötigerweise den mit solchen Operationen verbundenen Risiken erheblicher Gesundheitsschäden aussetzten. Geschützt werde die Entscheidungsfreiheit der betroffenen Personen. Folglich sei eine großzügige Betrachtung der Vorschrift geboten. Diese müsse auch neueren Werbeformen wie der der hier streitgegenständlichen Instagram-Story Rechnung tragen. Gerade derartige Stories könnten in noch stärkerem Maße geeignet sein, Adressaten zu nicht notwendigen und mit gesundheitlichen Risiken verbunden Schönheitsoperation zu verleiten, als reine Vorher-/Nachher-Fotos.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Beklagte die Zulassung der Revision vor dem BGH begehren.

Erläuterungen

§ 1 HWG [Anwendungsbereich]

(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Werbung für

1. (…)

2. andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände, soweit sich die Werbeaussage bezieht

a) (…)

c) auf operative plastisch-chirurgische Eingriffe zur Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit,

§ 11 HWG [Werbeverbot außerhalb der Fachkreise]

(1) (…) 3Ferner darf für die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c genannten operativen plastisch-chirurgischen Eingriffe nicht wie folgt geworben werden:

1. mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff (…)

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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