Auslegung des Inlandsbegriffs des § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a Satz 1 EStG in Bezug auf die Besteuerung von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit an Bord eines Schiffes unter deutscher Flagge auf hoher See

Das BMF ändert seine Verwaltungsauffassung bzgl. der Ausübung von nichtselbstständiger Arbeit an Bord eines Schiffes unter deutscher Flagge auf hoher See (Az. IV B 6 – S 2300/00151/004/111).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 6 – S 2300/00151/004/111 vom 06.07.2026

Änderung der Verwaltungsauffassung

Mit Urteil vom 5. Oktober 1977 (I R 250/75, BStBl II 1978 S. 50) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Schiffe auf hoher See als schwimmende Gebietsteile des Staates anzusehen sind, dessen Flagge sie führen.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt entgegen der Rechtsauffassung des Urteils des Bundesfinanzhofs – in Übereinstimmung mit der geltenden völkerrechtlichen Sichtweise – für die Zwecke der Anwendung des § 49 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a Satz 1 EStG die Ausübung von nichtselbstständiger Arbeit an Bord eines Schiffes unter deutscher Flagge auf hoher See nicht mehr als im Inland ausgeübt.

Hiervon unberührt bestimmt sich in Übereinstimmung mit dem Seevölkerrecht die Staatszugehörigkeit eines Schiffes sowie das auf einem Schiff geltende Rechtsregime anhand von dessen Beflaggung.

Die geänderte Verwaltungsauffassung ist erstmals für Veranlagungszeiträume sowie Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die mit Ablauf des 31. Dezember 2026 beginnen.

Für Fragen des Abkommensrechts wird auf das BMF-Schreiben vom 15. April 2025, BStBl I S. 1008 verwiesen.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Produktion im Mai 2026: +0,9 % zum Vormonat

Die reale (preisbereinigte) Produktion im Produzierenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im Mai 2026 gegenüber April 2026 saison- und kalenderbereinigt um 0,9 % gestiegen.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 07.07.2026

Produktion in den energieintensiven Industriezweigen um 0,2 % gestiegen

Produktion im Produzierenden Gewerbe
Mai 2026 (real, vorläufig):
+0,9 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
0,0 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

April 2026 (real, revidiert):
+0,2 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
-0,9 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Die reale (preisbereinigte) Produktion im Produzierenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im Mai 2026 gegenüber April 2026 saison- und kalenderbereinigt um 0,9 % gestiegen. Im weniger volatilen Dreimonatsvergleich war die Produktion von März bis Mai 2026 um 0,1 % höher als in den drei Monaten zuvor. Im April 2026 stieg die Produktion gegenüber März 2026 nach Revision der vorläufigen Ergebnisse um 0,2 % (vorläufiger Wert: +0,4 %). Im Vergleich zum Vorjahresmonat Mai 2025 blieb die Produktion im Mai 2026 kalenderbereinigt unverändert (0,0 %).

Deutlicher Produktionsanstieg in der Automobilindustrie

Die positive Entwicklung der Produktion im Mai 2026 ist maßgeblich auf die Zuwächse in der Automobilindustrie zurückzuführen (saison- und kalenderbereinigt +3,6 % zum Vormonat). Auch der Anstieg im Baugewerbe (+0,9 %) beeinflusste das Gesamtergebnis positiv.

Die Industrieproduktion (Produzierendes Gewerbe ohne Energie und Baugewerbe) stieg im Mai 2026 gegenüber April 2026 saison- und kalenderbereinigt um 0,8 %. Dabei stieg die Produktion von Investitionsgütern um 1,3 % und die Produktion von Konsumgütern um 1,2 %. Die Produktion von Vorleistungsgütern sank dagegen um 0,4 %. Außerhalb der Industrie stieg die Energieerzeugung um 0,8 %.

Im Vergleich zum Vorjahresmonat Mai 2025 sank die Industrieproduktion kalenderbereinigt um 1,0 %.

Produktion in energieintensiven Industriezweigen gestiegen

In den energieintensiven Industriezweigen ist die Produktion im Mai 2026 gegenüber April 2026 saison- und kalenderbereinigt um 0,2 % gestiegen. Im Dreimonatsvergleich war die Produktion in den energieintensiven Industriezweigen von März bis Mai 2026 um 3,2 % höher als in den drei Monaten zuvor. Verglichen mit dem Vorjahresmonat Mai 2025 war die energieintensive Produktion im Mai 2026 kalenderbereinigt um 2,9 % höher.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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AMLA-Konsultation zu Leitlinien zur kontinuierlichen Überwachung einer Geschäftsbeziehung

Die AMLA hat eine bis zum 03.09.2026 andauernde Konsultation zu Leitlinien für die kontinuierliche Überwachung einer Geschäftsbeziehung eingeleitet. Sie sollen dazu beitragen, dass die Überwachung risikobasiert, wirksam und angemessen erfolgt und für alle Verpflichteten (im Finanz- und Nichtfinanzsektor) gleichermaßen anwendbar ist.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 06.07.2026

Die AMLA hat eine bis zum 03.09.2026 andauernde Konsultation zu Leitlinien für die kontinuierliche Überwachung einer Geschäftsbeziehung (gemäß Art. 26 Abs. 5 der Geldwäsche-Verordnung) eingeleitet. Sie sollen dazu beitragen, dass die Überwachung risikobasiert, wirksam und angemessen erfolgt und für alle Verpflichteten (im Finanz- und Nichtfinanzsektor) gleichermaßen anwendbar ist. Die finalen Leitlinien werden voraussichtlich im vierten Quartal 2026 veröffentlicht.

Die kontinuierliche Überwachung von Geschäftsbeziehungen ist ein zentraler Aspekt der Kundensorgfaltspflichten. Es wird klargestellt, dass neben der Überwachung von Transaktionen ein umfassendes Verständnis des Kundenverhaltens und der Geschäftsbeziehungen erforderlich ist. Verpflichtete sollen Kundendaten nicht nur regelmäßig, sondern auch anlassbezogen aktualisieren, um Veränderungen frühzeitig zu erkennen, die auf Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder auf Umgehungen gezielter finanzieller Sanktionen hindeuten können.

Die Leitlinien beschreiben, wie Verpflichtete Rahmenwerke für die Erkennung ungewöhnlicher oder verdächtiger Transaktionen und Aktivitäten aufbauen, anwenden und testen sollten. Dabei wird ein verhältnismäßiger und technologieneutraler Ansatz verfolgt: Je nach Größe, Geschäftsmodell und Risikoprofil können manuelle, automatisierte oder teilautomatisierte Verfahren sowie fortgeschrittene analytische Tools eingesetzt werden. Falls auf Tools zurückgegriffen wird, sollten Verpflichtete verhältnismäßige Schutzvorkehrungen und Governance sicherstellen und in der Lage sein, deren Rolle und Ergebnisse gegenüber den zuständigen Behörden zu erläutern – auch wenn auf Drittanbieter zurückgegriffen wird.

Ferner müssen Verpflichtete sicherstellen, dass Mitarbeiter, die an der Überwachung der Geschäftsbeziehung beteiligt sind, geschult sind.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Klage gegen Wegbeleuchtung auf Nachbargrundstück: Keine Beleuchtung zwischen 22:00 und 06:00 Uhr

Das AG München entschied, dass eine Grundstückseigentümerin ihre Wegbeleuchtung zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr nicht betreiben darf, da das von den installierten Lampen ausgehende Licht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Nachbarn führt (Az. 173 C 9993/25).

AG München, Pressemitteilung vom 06.07.2026 zum Urteil 173 C 9993/25 vom 10.02.2026 (nrkr)

Zwei Nachbarn aus Untermenzing stritten sich über die von einem der Nachbarn auf der Zufahrt zu dessen Grundstück angebrachte Beleuchtung. Die Zufahrt zum hinteren Grundstück führt in nur einem Meter Abstand an der Hausfassade des vorderen Nachbarn vorbei. An der Zufahrt sind gegenüber von der Hausfassade drei Lampen installiert, welche mit einem Bewegungsmelder versehen sind. Die Lampen leuchten durchgehend abgeschwächt und bei Erkennen einer Bewegung verstärkt. Die Eigentümer des vorderen Hauses beklagten, dass durch die Lampen ihr Wohnzimmer im Erdgeschoss hell erleuchtet werde, im Schlafzimmer im ersten Stock werde die Decke erleuchtet. Dies sei geeignet, Schlafstörungen hervorzurufen.

Die Eigentümerin der Grundstückszufahrt verwehrte sich hiergegen unter Verweis auf die Ortsüblichkeit und Verkehrssicherheit und verwies ihre Nachbarn darauf, die Rollläden herunterzulassen. Die Eigentümer des vorderen Grundstücks verklagten schließlich ihre Nachbarin vor dem Amtsgericht München auf Unterlassung der Beleuchtung, hilfsweise auf Unterlassung der Beleuchtung in einer beeinträchtigenden Weise. Das Amtsgericht München gab der Klage mit Urteil vom 10.02.2026 weitestgehend statt und verurteilte die Nachbarin, es zu unterlassen, die Lampen in ihrer jetzigen Form zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr in Betrieb zu nehmen. In seinem Urteil führte das Gericht u. a. aus:

„[Die Kläger] sind nicht […] zur Duldung der verursachten Lichtimmissionen verpflichtet. Den Klägern steht ein Abwehranspruch gem. §§ 906, 1004 BGB zu, da das von den installierten Lampen ausgehende Licht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Kläger führt. […] Die Beurteilung, ob eine Beeinträchtigung wesentlich im Sinne des § 906 BGB ist, richtet sich nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und danach, was diesem unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist. […] Das […] maßgebliche Merkmal der Wesentlichkeit einer Immission […] ist nicht schon dann anzunehmen, wenn diese als lästig empfunden wird, sondern […] erst auf der Grundlage einer Abwägung der entscheidenden gesetzlichen wie auch konkreten Umstände des Einzelfalls.

[…] Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der durch Lichtimmissionen verursachten Belästigungen sind zum einen die Raumaufhellung und zum anderen die als psychologische Blendung bezeichnete Störempfindung. Eine Raumaufhellung ist dann anzunehmen, wenn die Immission des Lichts zu einer signifikant erhöhten Helligkeit des Raumes mit der Folge führt, dass die Nutzung eines Wohnbereichs (etwa Schlafzimmer oder Wohnzimmer) eingeschränkt ist. Eine (psychologische) Blendung wird hingegen angenommen, wenn durch eine Lichtquelle in der Nachbarschaft zwar auf Grund der Entfernung oder Eigenart der Lichtquelle keine oder keine übermäßige Aufhellung erzeugt wird, eine Belästigung aber aus psychologischen Gründen vorliegt. […] Auf den klägerseits vorgelegten Lichtbildern ist deutlich zu erkennen, wie das Licht der von der Beklagten angebrachten Außenbeleuchtung in das Haus der Kläger scheint, insbesondere in das Schlafzimmer des Sohnes, ins Wohnzimmer und ins Bad im EG. […] Auch auf den Lichtbildern, die das Wohnzimmer der Kläger zeigen, ist das Licht störend zu erkennen. Eine derartige Ausleuchtung der Zimmer stellt eine wesentliche Beeinträchtigung der Kläger und des Sohnes des Klägers dar. Im Schlafzimmer des Sohnes erhellt das Licht der Lampen die Decke. […]

Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht richtet sich nach dem, was ein vernünftiger Benutzer an Sicherheit erwarten darf. […] Der Zugangsbereich ist ordnungsgemäß angelegt und gefahrlos, zumindest ist auf den Lichtbildern nichts Gegenteiliges erkennbar oder vorgetragen. Die Beklagte muss keine Beleuchtung mit Bewegungsmelder anbringen, die bei Annäherung von Besuchern den Gehweg ausleuchtet. Das überspannt die Anforderungen an eine zumutbare Verkehrssicherung […]. Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht besteht jedenfalls nicht „rund um die Uhr“, sondern hängt vom Bedürfnis der Verkehrsteilnehmer ab. In zeitlicher Hinsicht kann angenommen werden, dass die Verkehrssicherungspflicht am Morgen beginnt, wenn der allgemeine Verkehr einsetzt. […]

Daraus ergibt sich, dass die Installation und der Betrieb der drei Lampen zumindest während der Nachtzeit nicht durch eine Verkehrssicherungspflicht gerechtfertigt ist. Soweit die Beklagte nicht im Dunkeln die Zufahrt zu ihrem Haus gehen will, so ist dies zwar ein legitimer Grund, allerdings hat sie dann solche Lampen anzubringen, die ausschließlich nach unten abstrahlen und die Kläger nicht beeinträchtigen.

Die Kläger müssen sich auch nicht darauf verweisen lassen, die Rollläden nachts herabzulassen oder blickdichte Vorhänge anzuschaffen. Hierbei sind Aufwand und Kosten von Abwehrmaßnahmen seitens der Kläger und von Beseitigungsmaßnahmen der Beklagten gegeneinander abzuwägen sowie ein Interesse, ohne Rollläden bei „frischer Luft“ zu schlafen. Im vorliegenden Fall kann die Störung durch die Beklagte einfach beseitigt werden, indem schwache und nur nach unten strahlende Lampen installiert werden bzw. die Lampen zur Nachtzeit ganz abgeschaltet werden. In Anbetracht dieses geringen Aufwandes ist die Beklagte zur Störungsbeseitigung verpflichtet. […]

Aufgrund der wesentlichen Beeinträchtigung während der Dunkel- und Nachtzeit, hat die Beklagte es zu unterlassen, die momentan angebrachten Lampen in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr morgens zu betreiben.“

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Deutsche Startups warten schon auf die EU Inc.

Die neue Rechtsform einer „EU Inc.“ findet lt. Bitkom unter Gründern breite Unterstützung. 6 von 10 (62 Prozent) würden ihr nächstes Startup als EU Inc. gründen.

Bitkom, Pressemitteilung vom 06.07.2026

  • 6 von 10 würden ihr nächstes Startup als „EU Inc.“ gründen
  • Nur 10 Prozent haben daran kein Interesse
  • Startups wünschen sich vor allem leichtere Expansion ins EU-Ausland

Die neue Rechtsform einer „EU Inc.“ findet unter Gründerinnen und Gründern breite Unterstützung. 6 von 10 (62 Prozent) würden ihr nächstes Startup als EU Inc. gründen, nur für jeden zehnten (10 Prozent) kommt das nicht in Frage. Gut ein Viertel (28 Prozent) kann oder will sich dazu nicht äußern. Das ist das Ergebnis einer Befragung von Bitkom Research unter 102 Tech-Startups in Deutschland im Auftrag des Digitalverbands Bitkom. Aktuell werden die Pläne für die EU Inc. auf europäischer Ebene diskutiert, in Kürze werden dazu die entscheidenden Trilog-Verhandlungen beginnen. Ziel ist eine EU-weit einheitliche Rechtsform, die Gründungen und grenzüberschreitendes Wachstum deutlich vereinfacht. „Europa braucht mehr Tech-Startups. Die EU Inc. würde das Gründen stark vereinfachen und Wachstum außerhalb der nationalen Grenzen erleichtern“, sagt Bitkom-Präsident Dr. Ralf Wintergerst. „Die große Zustimmung unter Gründerinnen und Gründern zeigt, dass die EU die Weichen richtig stellt. Jetzt gilt es die Pläne rasch und europaweit einheitlich umzusetzen.“

Damit die EU Inc. wirklich erfolgreich sein kann und dem Startup-Ökosystem einen Schub verleiht, muss sie nach Ansicht der Gründerinnen und Gründer vor allem die Expansion in andere EU-Länder ohne lokale Tochtergesellschaften ermöglichen – das halten 94 Prozent für sehr oder eher wichtig. Knapp dahinter folgt ein rein digitaler und automatisierter Prozess über einen One-Stop-Shop (91 Prozent), also eine einheitliche Anlaufstelle auf Seiten der zuständigen Behörden. 82 Prozent ist eine digitale Anteilsübertragung ohne Notar oder andere zusätzliche Stellen und Personen wichtig, 78 Prozent die freie Wahl des Gesellschaftssitzes innerhalb der EU. Für jeweils rund zwei Drittel sollte die EU Inc. einen EU-weit einheitlichen Mustervertrag für Startup-Investments bieten (69 Prozent), einheitliche Regelungen zur Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligung schaffen (67 Prozent) sowie arbeits- und sozialpolitische Regeln harmonisieren (67 Prozent). Die Gründung innerhalb von 48 Stunden ist ebenfalls für 67 Prozent entscheidend, damit die EU Inc. erfolgreich wird. Am seltensten genannt werden die geplanten niedrigen Kosten von 100 Euro für die Gründung, dies halten nur 57 Prozent der Gründerinnen und Gründer für wichtig. „Entscheidend ist, dass die EU Inc. im nun anstehenden politischen Verfahren nicht zerredet und die zentralen Regelungen Bestand haben“, so Wintergerst.

Quelle: Bitkom

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Unfallhaftung: Rennstrecke mit Richtgeschwindigkeit?

Gilt die Richtgeschwindigkeit (130 km/h) auch auf einer Rennstrecke? Haftet derjenige, der auf dem Nürburgring eine Betriebsmittelspur verliert, auf der ein anderes Fahrzeug rutscht und verunfallt, immer zu 100 %? Diese Fragen hatte das LG Koblenz zu entscheiden (Az. 5 O 212/24).

LG Koblenz, Mitteilung vom 06.07.2026 zum Urteil 5 O 212/24 vom 11.06.2026 (nrkr)

Gilt die Richtgeschwindigkeit (130 km/h) auch auf einer Rennstrecke? Haftet derjenige, der auf dem Nürburgring eine Betriebsmittelspur verliert, auf der ein anderes Fahrzeug rutscht und verunfallt, immer zu 100 %? Diese Fragen hatte das Landgericht Koblenz zu entscheiden (Urteil vom 11.06.2026 – 5 O 212/24, nicht rechtskräftig).

Der Fall

Das klägerische Fahrzeug, ein Porsche, befuhr die Nordschleife des Nürburgrings im Rahmen einer Touristenfahrt. Das Beklagtenfahrzeug, ein BMW, fuhr vor dem klägerischen Fahrzeug. Am Beklagtenfahrzeug trat Motoröl aus und verunreinigte die Fahrbahn. Auf dieser Ölspur kam der Porsche ins Rutschen, drehte sich und kollidierte mit der linken Schutzplanke. Die Klägerin machte einen Gesamtschaden von 101.645,20 Euro geltend. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten zahlte hierauf nur 65.292,44 Euro. Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte für den entstandenen Schaden aufgrund des Verlustes des Betriebsmittels zu 100 % haften muss. Letztlich nicht aufklärbar blieb, mit welcher Geschwindigkeit das klägerische Fahrzeug die Rennstrecke befahren hatte.

Die Entscheidung

Die Kammer hat entschieden, dass die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von weiteren 16.022,92 Euro hat und im Übrigen mit einer Quote von 20 % ihren Schaden selbst tragen muss. Die geforderte äußerste Sorgfalt eines „Idealfahrers“ habe die Klägerin nicht nachweisen können, denn sie habe nicht bewiesen, dass der Porsche nur mit Richtgeschwindigkeit (130 km/h) die Nordschleife befahren habe.

Die Kammer machte deutlich: Nur wer die Richtgeschwindigkeit einhält, verhält sich wie ein „Idealfahrer“. Dass hier die Richtgeschwindigkeit eingehalten wurde, konnte die Klägerin nicht beweisen.  Zudem blieben bei der Kammer Zweifel, ob ein „Idealfahrer“ die Ölspur nicht vorzeitiger hätte wahrnehmen können und so den Unfall hätte vermeiden können. Bei der nach § 17 StVG vorzunehmenden Haftungsabwägung müsse die Klägerin sich die (einfache) Betriebsgefahr ihres geführten Pkw entgegenhalten lassen. Die Betriebsgefahr bestehe dann, wenn spezifische Gefahren des Kraftfahrzeugs in den Verkehr getragen werden. Hierzu zitierte die Kammer aus einer Entscheidung des OLG Koblenz (Hinweisbeschluss vom 19.01.2023 – 12 U 1933/22), in der ausgeführt wird, dass es auf der Nordschleife des Nürburgrings regelmäßig zum Austritt von Öl komme und zu damit verbundenen Gefährdungen nachfolgender Fahrzeuge. Beim sportlichen Fahren drohe ein Kontrollverlust über das Fahrzeug, beim extrem langsamen Fahren die Gefahr von Auffahrunfällen mit sich von hinten „im Rennmodus“ nähernden Fahrzeugen. Sowohl das „sportliche“ Fahren als auch das besonders langsame, vorsichtige Fahren auf der Nordschleife beinhalte erhebliche Gefahrenpotentiale.

Fazit

Auch auf einer Rennstrecke (hier: Nürburgring) gilt: Nur der, der die Richtgeschwindigkeit einhält, verhält sich wie ein „Idealfahrer“. Ein Ölverlust auf dem Nürburgring ist dort kein solch gravierender und außergewöhnlicher Umstand, dass er die (einfache) Betriebsgefahr des durch Rutschen auf der Ölspur verunfallten Fahrzeugs zurücktreten lässt.

Quelle: Landgericht Koblenz

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Keine Verpflichtung des Grundstückseigentümers zur Beseitigung von „wildem Müll“ auf frei zugänglichem Grundstück

Der Eigentümer eines frei zugänglichen Grundstücks ist nicht Besitzer von dort verbotswidrig abgelagertem Abfall und muss diesen daher nicht beseitigen. Das gilt auch für den öffentlich-rechtlichen Eigentümer eines Grundstücks. Dies hat das BVerwG entschieden (Az. 10 C 7.24).

BVerwG, Pressemitteilung vom 06.07.2026 zum Urteil 10 C 7.24 vom 28.04.2026

Der Eigentümer eines frei zugänglichen Grundstücks ist nicht Besitzer von dort verbotswidrig abgelagertem Abfall und muss diesen daher nicht beseitigen. Das gilt auch für den öffentlich-rechtlichen Eigentümer eines Grundstücks. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit einem Ende letzter Woche den Beteiligten bekanntgegebenen Urteil entschieden.

Die Klägerin, die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, begehrte von dem beklagten Landkreis Ersatz von Aufwendungen für die Beseitigung von Abfall auf ihrem Grundstück. Auf dem bewaldeten Flurstück besteht ein allgemeines Betretungsrecht nach dem Bundeswaldgesetz. Unbekannte lagerten dort Dachpappe ab. Nachdem der Beklagte es abgelehnt hatte, den Abfall zu beseitigen, ließ die Klägerin diesen entsorgen und verlangte nunmehr von dem Beklagten die Erstattung der Beseitigungskosten. Die Klage auf Zahlung dieses Betrags wies das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht änderte die erstinstanzliche Entscheidung und verurteilte den Beklagten zur Zahlung. Der Anspruch der Klägerin folge aus einer entsprechenden Anwendung der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Der Beklagte und nicht die Klägerin sei zur Beseitigung der Dachpappe verpflichtet gewesen, da letztere nicht Abfallbesitzerin gewesen sei.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen. Die Klägerin war mangels eines Mindestmaßes an tatsächlicher Sachherrschaft an dem Grundstück nicht Besitzerin des dort abgelagerten Abfalls im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes geworden und daher nicht zu dessen Beseitigung verpflichtet. Vielmehr oblag diese Aufgabe dem Beklagten als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger. An der für den Abfallbesitz erforderlichen Sachherrschaft fehlt es bei dem Eigentümer eines Grundstücks, wenn er dieses nicht dem Zutritt Dritter entziehen kann, weil es kraft allgemeiner Betretungsrechte frei zugänglich ist. Legt die Rechtsordnung einem Grundstückseigentümer im Allgemeininteresse die Last der freien Zugänglichkeit auf, so trifft nicht ihn, sondern die Allgemeinheit in Gestalt der entsorgungspflichtigen Körperschaft die Verpflichtung zur Beseitigung unerlaubt fortgeworfener Abfälle. Das gilt auch dann, wenn es sich bei dem Grundstückseigentümer um einen öffentlich-rechtlichen Träger handelt.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Volkswirtschaftliche Bedeutung der kleinen und mittleren Unternehmen bleibt hoch

Das IfM Bonn ermittelt jährlich die volkswirtschaftliche Bedeutung des Mittelstands auf Basis der KMU-Definition der Europäischen Kommission. Im Jahr 2024 erwirtschafteten KMU rund 29 % des Gesamtumsatzes in Deutschland, stellen über 99 % aller Unternehmen und beschäftigen mehr als die Hälfte aller Arbeitnehmer.

IfM Bonn, Pressemitteilung vom 03.07.2026

Mittelstand umfasst neben KMU auch die größeren Familienunternehmen

Trotz der seit Jahren andauernden geopolitischen Herausforderungen erwirtschafteten die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) rund 2,8 Billionen Euro im Jahr 2024 laut den aktuellsten verfügbaren Daten. Das waren 29 % des gesamten Umsatzes in Deutschland. Mehr als 3,5 Millionen Unternehmen in Deutschland zählen gemäß der KMU-Definition der Europäischen Kommission zu den kleinen und mittleren Unternehmen. Das sind über 99 % aller Unternehmen der Privatwirtschaft.

Das zeichnet die volkswirtschaftliche Bedeutung der KMU aus

In den Kleinst-, Klein- oder mittelgroßen Unternehmen arbeitet weiterhin mehr als die Hälfte aller abhängig Beschäftigten (knapp 22 Millionen von rund 40 Millionen). Auch die Ausbildung von Fachkräften findet überwiegend in den Unternehmen dieser Größenklassen (68 %) statt. Gleichwohl sinkt seit Jahren der Anteil der Auszubildenden in den Kleinst- und Kleinbetrieben, während der Anteil in den größeren Betrieben stetig steigt.

Nur unabhängige KMU zählen zum Mittelstand

In der breiten Öffentlichkeit wird der Mittelstand gerne mit den kleinen und mittleren Unternehmen gleichgesetzt. Nach Definition des IfM Bonn zählen hierzu aber nur die Unternehmen, bei denen die Einheit von Eigentum und Leitung – unabhängig von ihrer Größe – gegeben ist. Daher gehören auch Unternehmen wie Bahlsen, Ottobock oder Miele mit mehr als 250 Beschäftigten zum Mittelstand, wenn zwei natürliche Personen oder ihre Familienangehörigen mindestens 50 % der Unternehmensanteile halten und zugleich aktiv in der Geschäftsführung tätig sind. Dagegen zählen KMU, die in Abhängigkeit zu einem anderen Unternehmen stehen, wie Wagner Pizza oder Bübchen Bodycare GmbH beispielsweise nicht zum Mittelstand.

Da die qualitativen Merkmale des Mittelstands (Art der Geschäftsführung, Eigentumsverhältnisse und wirtschaftliche Unabhängigkeit) nicht in den amtlichen Statistiken berücksichtigt sind, ermittelt das IfM Bonn jährlich die volkswirtschaftliche Bedeutung des Mittelstands auf Basis der KMU-Definition der Europäischen Kommission. Zugleich schätzen die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in unregelmäßigen Abständen die Anzahl aller Familienunternehmen. Demnach waren in 2019 insgesamt gut 90 % aller Unternehmen in Deutschland im Besitz von Familien – und wurden auch von ihnen geführt. Die Familienunternehmen erwirtschafteten zu diesem Zeitpunkt mehr als ein Drittel aller Umsätze und beschäftigten über die Hälfte aller sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Quelle: Institut für Mittelstandsforschung (IfM Bonn)

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Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe im Mai 2026: +1,9 % zum Vormonat

Der reale (preisbereinigte) Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im Mai 2026 gegenüber April 2026 saison- und kalenderbereinigt um 1,9 % gestiegen.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 06.07.2026

Auftragseingang ohne Großaufträge +1,0 %

Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe
Mai 2026 (real, vorläufig):
+1,9 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
+6,2 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

April 2026 (real, revidiert):
-3,2 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
+2,1 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Der reale (preisbereinigte) Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im Mai 2026 gegenüber April 2026 saison- und kalenderbereinigt um 1,9 % gestiegen. Ohne die Berücksichtigung von Großaufträgen war der Auftragseingang um 1,0 % höher als im Vormonat. Im weniger volatilen Dreimonatsvergleich lag der Auftragseingang von März bis Mai 2026 um 0,2 % niedriger als in den drei Monaten zuvor, ohne Großaufträge stieg er im gleichen Zeitraum um 4,1 %. Im April 2026 fiel der Auftragseingang nach Revision der vorläufigen Ergebnisse gegenüber März 2026 um 3,2 % (vorläufiger Wert: -3,8 %).

Die positive Entwicklung der Auftragseingänge im Verarbeitenden Gewerbe im Mai 2026 ist wesentlich auf den deutlichen Anstieg im Sonstigen Fahrzeugbau (Flugzeuge, Schiffe, Züge, Militärfahrzeuge) zurückzuführen. Hier lagen die Neuaufträge aufgrund mehrerer Großaufträge um 85,0 % höher als im Vormonat. Auch die Zuwächse der Auftragseingänge im Maschinenbau (+3,7 %) und im Bereich Herstellung von elektrischen Ausrüstungen (+5,7 %) beeinflussten das Gesamtergebnis positiv. Negativ wirkte sich hingegen der Rückgang in der Automobilindustrie (-3,8 %) und im Bereich Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen (-7,8 %) aus.

Bei den Investitionsgütern lag der Auftragseingang im Mai 2026 um 2,2 % höher und bei den Vorleistungsgütern um 1,4 % höher als im Vormonat. Bei den Konsumgütern stieg er um 2,4 %.

Die Auslandsaufträge stiegen im Mai 2026 um 2,2 %. Dabei stiegen die Aufträge aus der Eurozone um 11,2 % und die Aufträge von außerhalb der Eurozone sanken um 3,2 %. Die Inlandsaufträge stiegen um 1,3 %.

Umsatz im Mai 2026 um 1,8 % höher als im Vormonat

Der reale Umsatz im Verarbeitenden Gewerbe war nach vorläufigen Angaben im Mai 2026 saison- und kalenderbereinigt 1,8 % höher als im Vormonat. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Mai 2025 war der Umsatz kalenderbereinigt 4,2 % höher. Für April 2026 ergab sich nach Revision der vorläufigen Ergebnisse ein Anstieg von 0,1 % gegenüber März 2026; damit wurde das vorläufige Ergebnis bestätigt.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Bundesregierung, Wirtschaft und Forschung richten Plattform Industrie 4.0 auf industrielle KI aus

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) und das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR) wollen gemeinsam mit Wirtschaft und Wissenschaft bis zum Jahr 2030 datengetriebene und KI-basierte Anwendungen als Standard in der deutschen Industrie etablieren, um Wettbewerbsfähigkeit sowie technologische und digitale Souveränität zu stärken.

BMWE/BMFTR, Pressemitteilung vom 03.07.2026

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) und das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR) wollen gemeinsam mit Wirtschaft und Wissenschaft bis zum Jahr 2030 datengetriebene und KI-basierte Anwendungen als Standard in der deutschen Industrie etablieren, um Wettbewerbsfähigkeit sowie technologische und digitale Souveränität zu stärken. Dazu trafen sich hochrangige Vertreter der beiden Ministerien, darunter Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche, mit führenden Repräsentanten von sechzehn Industrieunternehmen, der Fraunhofer Gesellschaft und Verbänden in Berlin zur Kick-Off-Sitzung zur Neuaufstellung der Plattform Industrie 4.0. Die Plattform wird damit zum zentralen Strategie- und Umsetzungsnetzwerk für industrielle KI in Deutschland ausgebaut.

„Künstliche Intelligenz ist für unsere Industrie keine Option – sondern eine Voraussetzung für langfristige Wettbewerbsfähigkeit. Deutschland sitzt auf einem riesigen industriellen Datenschatz, der besser genutzt werden muss, damit KI zum Wettbewerbsvorteil für die Industrie wird. Unsere größte Chance liegt darin, dieses Datenpotenzial unserer Industrie mit ihrem einzigartigen Know-how zu verbinden. Unser Anspruch ist klar: Wir wollen ein souveränes KI-Ökosystem in Deutschland und Europa schaffen. Dafür braucht es jetzt Mut, Tempo und entschlossenes Handeln. Die Neuausrichtung der Plattform Industrie 4.0 auf die Industrielle KI ist da nur konsequent.“

Katherina Reiche, Bundesministerin für Wirtschaft und Energie

„Mit der Hightech Agenda Deutschland haben wir uns als Land eine ambitionierte Aufgabe gestellt. Und industrielle KI steht dabei ganz vorn: Sie hebt Produktivität, schafft neue Geschäftsmodelle und stärkt unsere Innovationsökosysteme. Unsere Industrie verfügt über einen einzigartigen Datenschatz, unsere Forschungseinrichtungen, unsere Technologiekompetenz und unsere innovativen Unternehmen sind exzellent. Entscheidend ist jetzt, dass wir industrielle KI als Schlüsseltechnologie nicht nur weiterentwickeln, sondern konsequent für die Breite der Wirtschaft nutzbar machen. Damit das gelingt, richten wir die Plattform Industrie 4.0 klar auf industrielle KI aus. Unser Dank gilt allen Akteuren, die sich für Deutschland als einen starken Technologiestandort engagieren.“

Dorothee Bär, Bundesministerin für Forschung, Technologie und Raumfahrt

Die Plattform Industrie 4.0 ist eine dynamische Community von über 300 in Deutschland ansässigen Unternehmen und Organisationen aus Verbänden, Politik und Wissenschaft mit dem Ziel, die digitale Transformation zu gestalten.

Industrielle KI über die Ebenen Infrastruktur, Daten, KI-Basismodelle und KI-Anwendungen bildet künftig das zentrale Leitbild der Plattform Industrie 4.0. Im Zentrum stehen konkrete Anwendungsszenarien mit klarem Nutzen. Technologische Entwicklungen sollen schnell messbaren Mehrwert liefern und die digitale Transformation der Industrie pragmatisch und ergebnisorientiert vorantreiben. Die Aktivitäten sollen auf offenen, interoperablen Ansätzen und konsequenter Nutzung von Open-Source-Technologien ausgerichtet werden. Ziel ist es, alle technologischen Ebenen von der digitalen Infrastruktur über Daten bis hin zu KI-Basismodellen und den KI-Anwendungen abzudecken. Damit dies gelingen kann, wird das Netzwerk um neue Unternehmen und Branchen, Startups und andere Stakeholder erweitert.

Rainer Brehm (COO Automation und CTO, Siemens Digital Industries) und Dr.-Ing. Stephan Mayer (CEO Trumpf Machine Tools) übernehmen für die Industrie ab sofort gemeinsam die Leitung der Plattform Industrie 4.0. Sie folgen auf den bisherigen Vorsitzenden des Lenkungskreises, Henrik Schunk (Vorsitzender des Verwaltungsrates, Schunk SE + Co KG).

Hintergrund

Die Plattform Industrie 4.0 hat sich als Impulsgeber und Katalysator für die Zukunft der Industrie bewährt. Zu den zentralen Ergebnissen der Plattform Industrie 4.0 zählen die Entwicklung des Konzepts zur Verwaltungsschale (Asset Administration Shell), auf dessen Basis der Aufbau kooperativ betriebener Datenökosysteme wie Catena-X und Manufacturing-X ermöglicht wurde, sowie der Aufbau wichtiger internationaler Kooperationen mit u. a. Frankreich, den USA, Japan und Korea.

Die Aktivitäten der Plattform werden mit der Hightech Agenda Deutschland und deren Roadmap KI als Strategie der Bundesregierung und mit der Industrie-Initiative „Made for Germany“ verzahnt. Sie orientieren sich auch an den Empfehlungen der Expertenkommission Wettbewerb und KI und werden vom Forschungsbeirat der Plattform Industrie 4.0 eng begleitet. Ebenso wird die Plattform Industrie 4.0 künftig mit der Plattform Lernende Systeme zusammen arbeiten.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

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