BFH: Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei Teilung des Nachlasses

Der BFH entschied zur Frage, ob die Auskehrung des Flurstücks zum Alleineigentum an einen Gesellschafter zum anteiligen Entfall der Begünstigung nach § 6 Abs. 3 GrEStG (in Höhe der Differenz zwischen seiner bisherigen und neuen Beteiligungshöhe) bei allen übrigen der neugegründeten GbR zugeordneten Grundstücke führt (Az. II R 42/21).

BFH, Urteil II R 42/21 vom 04.06.2025

Leitsatz

  1. Die Übertragung eines Grundstücks von einer Erbengemeinschaft auf eine Personengesellschaft bei Teilung des Nachlasses ist zu dem Anteil von der Grunderwerbsteuer befreit, zu welchem ein Miterbe an der erwerbenden Personengesellschaft beteiligt ist.
  2. Die Steuerbefreiung ist insoweit nicht zu gewähren, als sich der Anteil des Miterben am Vermögen der Personengesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf diese vermindert.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 06.10.2021 – 5 K 756/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GbR, wurde am 10.07.2014 gegründet. Gründungsgesellschafter waren mit einer Beteiligung von je 1/6 A und fünf seiner Geschwister. Dieselben Personen waren zu je 1/6 Mitglieder der Erbengemeinschaft nach ihrem Vater. Das Vermögen der Erbengemeinschaft bestand aus drei Flurstücken (1, 2, 3) im X-Weg in C.

2

Mit notariellem Vertrag vom 10.07.2014 übertrugen die Miterben die Flurstücke 2 und 3 gemeinschaftlich auf die Klägerin. Der Vertrag hatte insoweit folgenden Wortlaut:

„B. Teil-Erbauseinandersetzungsvertrag

II. Auseinandersetzung bzw. Übertragung

1. Wir … setzen uns über die uns in ungeteilter Erbengemeinschaft gehörenden Grundstücke … Flurstücke 2 und 3 … in der Weise auseinander, dass dieser Grundbesitz nebst dem gesetzlichen Zubehör der … [Klägerin] zugewiesen wird. Die … [Klägerin] – nachfolgend auch Erwerber genannt – nimmt die Übertragung hiermit an.

2. …

III. Gegenleistungen

Die Übertragung des Grundbesitzes erfolgt zur teilweisen Teilung des Nachlasses im Wege der Auseinandersetzung der zwischen den Erben bestehenden Erbengemeinschaft nach dem Erblasser. Der Erwerber ist daher zu keinerlei Gegenleistungen verpflichtet.“

3

Zugleich erwarb die Klägerin unter anderem das Flurstück 4 im X-Weg von einer anderen GbR.

4

Mit einem unmittelbar darauf folgenden Vertrag vom selben Tage übertrug die Klägerin das Flurstück 4 auf A. Im Gegenzug wurde dessen Beteiligung an der Klägerin auf 0,55 % gemindert.

5

Mit Bescheid vom 23.11.2018 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt –FA–) für die Übertragung der Flurstücke 2 und 3 Grunderwerbsteuer in Höhe von 3.808 € gegen die Klägerin fest. Dabei ging er davon aus, die Übertragung sei nach § 6 Abs. 3 Satz 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) nur in Höhe von 83,85 % (5 x 16,66 % + 0,55 %) von der Steuer befreit, da sich die Beteiligung des A an der Klägerin auf 0,55 % vermindert habe.

6

Mit dem Einspruch begehrte die Klägerin die vollständige Befreiung der Übertragung der Flurstücke von der Grunderwerbsteuer. Sie vertrat die Auffassung, dass ein Erwerb zur Teilung des Nachlasses nach § 3 Nr. 3 GrEStG vorliege.

7

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) ging davon aus, dass die Übertragung der Flurstücke 2 und 3 keine Maßnahme zur Teilung des Nachlasses im Sinne des § 3 Nr. 3 GrEStG darstelle. Die Erbengemeinschaft habe im Hinblick auf das Flurstück 1 fortbestanden. Das Gesamthandsvermögen der Miterben hinsichtlich der Flurstücke 2 und 3 sei nicht aufgehoben, sondern in anderer Form –als GbR– fortgesetzt worden. Mit der Übertragung dieser Flurstücke auf die Klägerin sei letztlich das Ziel verfolgt worden, das Flurstück 4 grunderwerbsteuerfrei auf A zu übertragen. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 594 veröffentlicht.

8

Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung des § 3 Nr. 3 GrEStG. Die Übertragung der Flurstücke auf sie sei gemäß dem Abschnitt B. III. des Vertrags vom 10.07.2014 im Rahmen einer Teilauseinandersetzung der Erbengemeinschaft erfolgt. Durch die Übertragung hätten die Flurstücke ihre Eigenschaft als Teil des Nachlasses verloren, denn eine im Verhältnis zur Erbengemeinschaft personen- und beteiligungsidentische GbR stelle ein anderes Zuordnungssubjekt als die Erbengemeinschaft dar (Verweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 07.02.2001 –  II R 5/99, BFH/NV 2001, 938). Das Herauslösen der Flurstücke aus dem Vermögen der Erbengemeinschaft sei der Rechtsakt, der durch § 3 Nr. 3 GrEStG begünstigt werde. Der Zusammenschluss der Miterben in der GbR sei vertraglicher Natur; er stelle keine Fortsetzung der kraft Gesetzes entstandenen Erbengemeinschaft dar. Das FG-Urteil stehe auch im Widerspruch zu dem BFH-Urteil vom 27.10.1970 – II 72/65 (BFHE 101, 126, BStBl II 1971, 278), gemäß dem die Übertragung eines Grundstücks von einer Erbengemeinschaft auf eine Personengesellschaft bei Teilung des Nachlasses zu dem Anteil von der Grunderwerbsteuer befreit sei, zu dem ein Miterbe an der erwerbenden Personengesellschaft beteiligt sei. Für die Frage, ob eine Teilung des Nachlasses vorliege, komme es auf die Motive der Miterben nicht an.

9

Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und den die Übertragung der Flurstücke 2 und 3 betreffenden Bescheid vom 23.11.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.03.2020 dahingehend zu ändern, dass die Grunderwerbsteuer auf 0 € festgesetzt wird.

10

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II.

11

Die Revision ist als unbegründet zurückzuweisen, denn die Klageabweisung durch das FG erweist sich im Ergebnis als zutreffend (§ 126 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG hat zwar zu Unrecht angenommen, dass die Übertragung einzelner Nachlassgegenstände auf eine mit der Erbengemeinschaft personen- und beteiligungsidentische GbR keine Teilung des Nachlasses im Sinne des § 3 Nr. 3 Satz 1 GrEStG sei. Das Urteil erweist sich gleichwohl als zutreffend, da die Steuerbefreiung insoweit nicht zu gewähren ist, als sich der Anteil des Miterben am Vermögen der GbR innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf diese vermindert hat.

12

1. Ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung eines inländischen Grundstücks begründet, unterliegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer. Im Streitfall begründet der notariell beurkundete „Teil-Erbauseinandersetzungsvertrag“ (Vertragsteil B.) vom 10.07.2014 einen Anspruch der Klägerin auf Übereignung der im Inland belegenen Flurstücke 2 und 3 gegen die Miterben.

13

2. Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Übertragung einzelner Nachlassgegenstände auf eine mit der Erbengemeinschaft personen- und beteiligungsidentischen GbR keine Teilung des Nachlasses im Sinne des § 3 Nr. 3 Satz 1 GrEStG darstellt.

14

a) Von der Besteuerung ausgenommen ist gemäß § 3 Nr. 3 Satz 1 GrEStG der Erwerb eines zum Nachlass gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses. Die Vorschrift bezweckt, die Aufhebung der Erbengemeinschaft als einer nicht auf Dauer angelegten Zufallsgemeinschaft zu erleichtern (vgl. BFH-Urteil vom 21.11.1974 –  II R 19/68, BFHE 114, 441, BStBl II 1975, 271). Der Erwerb des Miterben von der Erbengemeinschaft soll grunderwerbsteuerrechtlich im Ergebnis genauso behandelt werden wie der Erwerb von Todes wegen durch einen Alleinerben oder Vermächtnisnehmer, der nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG von der Steuer befreit ist. Bedeutung erlangt § 3 Nr. 3 GrEStG, wenn Nachlassgrundstücke abweichend vom Verhältnis der Erbanteile aufgeteilt werden. Die Norm soll die Erbauseinandersetzung auch in den Fällen erleichtern, die nicht von den §§ 6 und 7 GrEStG erfasst werden, und stellt auch den überquotalen Erwerb von Grundstücken durch einen Miterben steuerfrei (vgl. BFH-Urteil vom 15.12.1972 –  II R 123/66, BFHE 108, 265, BStBl II 1973, 363).

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b) § 3 Nr. 3 Satz 1 GrEStG setzt den Erwerb eines zum Nachlass gehörigen Grundstücks voraus. Ein Grundstück gehört, wenn der Erblasser mehrere Erben hinterlässt, zum Nachlass, wenn es den Erben in dieser Eigenschaft in gesamthänderischer Verbundenheit (vgl. § 2032 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs –BGB–) zusteht (BFH-Urteil vom 16.01.2019 –  II R 7/16, BFHE 263, 465, BStBl II 2019, 617, Rz 33). Gelöst wird die Zugehörigkeit des Grundstücks zum Nachlass durch seine Übertragung auf einen Miterben oder Dritten oder durch Umwandlung des Gesamthandseigentums in Bruchteilseigentum. Gleiches gilt, wenn das Grundstück auf eine GbR übertragen wird, an der die Erben zu gleichen Anteilen wie am Nachlass beteiligt sind, denn eine im Verhältnis zur Erbengemeinschaft personen- und beteiligungsidentische GbR stellt ein anderes Zuordnungssubjekt als die Erbengemeinschaft dar (vgl. BFH-Urteile vom 07.12.1951 – II 80/51 S, BFHE 56, 45, BStBl III 1952, 19; vom 07.02.2001 –  II R 5/99, BFH/NV 2001, 938).

16

c) Ob der Erwerb eines Grundstücks zur Teilung des Nachlasses erfolgt, richtet sich nach bürgerlich-rechtlichen Maßstäben. Die Miterben können die Auflösung der Erbengemeinschaft grundsätzlich jederzeit verlangen (§ 2042 Abs. 1 BGB). Dies geschieht in der Regel durch einen auf die Teilung des Nachlasses gerichteten Auseinandersetzungsvertrag oder auch mehrere solcher Verträge (BFH-Urteil vom 21.11.1974 –  II R 19/68, BFHE 114, 441, BStBl II 1975, 271), die der Mitwirkung sämtlicher Erben bedürfen (BFH-Urteil vom 24.01.1962 –  II 101/59, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1962, 168). § 3 Nr. 3 Satz 1 GrEStG begünstigt nicht nur die vollständige Teilung des Nachlasses in einem Zug, sondern auch einzelne Maßnahmen zur Auseinandersetzung (BFH-Urteile vom 27.06.1967 – II 50/64, BFHE 89, 573; vom 15.12.1972 –  II R 123/66, BFHE 108, 265, BStBl II 1973, 363; vom 21.11.1974 –  II R 19/68, BFHE 114, 441, BStBl II 1975, 271; Meßbacher-Hönsch in Viskorf, Grunderwerbsteuergesetz, 21. Aufl., § 3 Rz 303; Böing in Behrens/Wachter, Grunderwerbsteuergesetz, 2. Aufl., § 3 Rz 191; BeckOK GrEStG/Prusko, 3. Ed. 01.07.2025, GrEStG § 3 Rz 805, 809.3, 821).

17

d) Nach diesen Grundsätzen hat das FG zu Unrecht angenommen, die Übertragung der Flurstücke 2 und 3 auf die Klägerin sei nicht zur Teilung des Nachlasses im Sinne des § 3 Nr. 3 Satz 1 GrEStG erfolgt. Das Merkmal „zur Teilung des Nachlasses“ ist erfüllt, obwohl die Erbengemeinschaft durch den „Teil-Erbauseinandersetzungsvertrag“ vom 10.07.2014 nicht beendet, sondern im Hinblick auf das Flurstück 1 fortgesetzt wurde. Das Herauslösen nur der Flurstücke 2 und 3 aus dem Nachlass stellt bereits einen Schritt zur Teilung des Nachlasses dar. Unschädlich ist zudem, dass die Flurstücke 2 und 3 auf eine GbR übertragen wurden, die mit der Erbengemeinschaft personen- und beteiligungsidentisch ist. Die GbR ist ein anderes Zuordnungssubjekt als die Erbengemeinschaft und selbst Trägerin ihres Vermögens. Mit der Übertragung auf die Klägerin sind die Flurstücke 2 und 3 daher aus dem Nachlass als gemeinschaftlichem Vermögen der Erben ausgeschieden. Für die Frage, ob der Erwerb „zur Teilung des Nachlasses“ erfolgt, ist zudem ohne Belang, ob die Erben bestrebt sind, die Auseinandersetzung so zu gestalten, dass möglichst wenig Grunderwerbsteuer anfällt.

18

3. Das Urteil erweist sich dennoch im Ergebnis als zutreffend, da die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 3 Satz 1 GrEStG insoweit nicht zu gewähren ist, als sich der Anteil eines Miterben am Vermögen der Klägerin innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf diese vermindert hat. Diesbezüglich sind die Fristen des § 5 Abs. 3 GrEStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24.03.1999 (BGBl I 1999, 402) –StEntlG 1999/2000/2002– und des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2001 vom 20.12.2001 (BGBl I 2001, 3794) –StÄndG 2001– zu beachten.

19

a) Von der Besteuerung ausgenommen ist gemäß § 3 Nr. 3 Satz 1 GrEStG grundsätzlich nur der Erwerb durch Miterben (vgl. BFH-Urteil vom 16.01.2019 –  II R 7/16, BFHE 263, 465, BStBl II 2019, 617, Rz 33). Miterben sind die Personen, auf die mit dem Erbfall das Vermögen des Erblassers als Ganzes übergegangen ist (§ 1922 BGB). Das Tatbestandsmerkmal „Miterben“ ist wirtschaftlichen Erwägungen nicht zugänglich. Es wurde als bürgerlich-rechtlicher Begriff in das Grunderwerbsteuerrecht übernommen (BFH-Beschluss vom 22.09.1976 –  II S 6/75, BFHE 120, 80, BStBl II 1977, 13, unter 1.c).

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b) Der Erwerb einer Personengesellschaft, die selbst nicht Miterbin ist, ist gleichwohl nach dem Rechtsgedanken der §§ 5 und 6 GrEStG begünstigt. Danach sind einer Personengesellschaft grunderwerbsteuerrechtlich wesentliche Eigenschaften ihrer Gesellschafter zu dem Anteil zuzurechnen, zu dem die Gesellschafter an dem Vermögen der Gesellschaft beteiligt sind (BFH-Urteil vom 27.10.1970 – II 72/65, BFHE 101, 126, BStBl II 1971, 278). Die Übertragung eines Grundstücks von einer Erbengemeinschaft auf eine Personengesellschaft bei Teilung des Nachlasses ist deshalb zu dem Anteil von der Grunderwerbsteuer befreit, zu dem ein Miterbe an der erwerbenden Personengesellschaft beteiligt ist. Die Besteuerung ist dem Umfang nach die gleiche, wie wenn die Erbengemeinschaft das gesamte Grundstück dem Miterben übereignet (§ 3 Nr. 3 GrEStG) und dieser es in die Gesellschaft eingebracht hätte (§ 5 Abs. 2 GrEStG) oder wenn die Erbengemeinschaft das Grundstück den Gesellschaftern zu Miteigentum nach entsprechenden Bruchteilen (§§ 1008 ff., 741 ff. BGB) übereignet (§ 6 Abs. 1 GrEStG) und diese das Miteigentum in Gesamthandseigentum mit gleichen Vermögensteilen umgewandelt hätten (§ 5 Abs. 1 GrEStG; BFH-Urteil vom 27.10.1970 – II 72/65, BFHE 101, 126, BStBl II 1971, 278 [Rz 21]; Meßbacher-Hönsch in Viskorf, Grunderwerbsteuergesetz, 21. Aufl., § 3 Rz 314; BeckOK GrEStG/Prusko, 3. Ed. 01.07.2025, GrEStG § 3 Rz 918; Wälzholz, Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge 2016, 369, 372, unter 7.).

21

c) Erwirbt eine Personengesellschaft, an der ein Miterbe beteiligt ist, ein zum Nachlass gehörendes Grundstück zur Teilung des Nachlasses, sind jedoch die Fristen des § 5 Abs. 3 GrEStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 und des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG i.d.F. des StÄndG 2001 zu beachten. Gemäß § 5 Abs. 3 GrEStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 und § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG i.d.F. des StÄndG 2001 sind die Befreiungstatbestände des § 5 Abs. 1 und 2 und § 6 Abs. 1 GrEStG insoweit nicht anzuwenden, als sich der Anteil des Miterben am Vermögen der Personengesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf diese vermindert. Die Geltung dieser Einschränkung im Rahmen des § 3 Nr. 3 Satz 1 GrEStG folgt aus dem Umstand, dass eine Begünstigung des Erwerbs einer Personengesellschaft, die selbst nicht Miterbin ist, nicht isoliert auf § 3 Nr. 3 Satz 1 GrEStG gestützt werden kann. Erst die Anwendung des Rechtsgedankens der §§ 5 und 6 GrEStG, die jeweils in Abs. 3 Einschränkungen vorsehen, gewährleistet eine Steuerbefreiung des Erwerbs der Personengesellschaft zu dem Anteil, zu dem der Miterbe an dieser beteiligt ist.

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d) Nach diesen Maßstäben hat das FG im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die Steuerbefreiung insoweit nicht zu gewähren ist, als sich die Beteiligung des A an der Klägerin innerhalb von fünf Jahren seit dem Erwerb der Flurstücke 2 und 3 am 10.07.2014, nämlich am selben Tag, auf 0,55 % verringert hat. Danach ist die Klägerin in Bezug auf den Erwerb dieser Grundstücke lediglich in Höhe von 83,85 % (5 x 16,66 % + 0,55 %) begünstigt.

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

 

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Mittelstand profitiert von seiner Flexibilität in geopolitisch unsicheren Zeiten

Auf dem International Roundtable on SMEs diskutierten Wissenschaft, Wirtschaft und Politik über die aktuellen Herausforderungen. Das IfM Bonn berichtet.

IfM Bonn, Pressemitteilung vom 30.10.2025

Auf dem International Roundtable on SMEs diskutierten Wissenschaft, Wirtschaft und Politik über die aktuellen Herausforderungen

Die geopolitische Situation und die zunehmend fragileren Handelsbeziehungen fordern aktuell besonders exportorientierte kleine und mittlere Unternehmen heraus. „Zugleich bietet der expandierende Verteidigungsbereich aber auch Chancen für Unternehmen, die bereit sind, ihr Geschäftsmodell entsprechend zu verändern. Aufgrund ihrer flachen Hierarchieebenen können kleine und mittlere Unternehmen dabei deutlich flexibler als Großunternehmen agieren, was sich wiederum auf ihre Innovativität auswirkt“, erklärte Dr. Dr. h.c. Friederike Welter am Mittwoch im Rahmen des International Roundtable on SMEs. Rund 20 Vertreterinnen und Vertreter aus Politik und Wirtschaft diskutierten mit internationalen Entrepreneurshipforscherinnen und -forschern über die aktuelle Situation im europäischen Mittelstand.

Wie sich Wirtschaftsbereiche unter extremem geopolitischem Druck technologisch schnell verändern können, zeigt nach Untersuchungen von Professor Pontus Braunerhjelm und Dr. Maryna Brychko (Royal Institute of Technology Karlskrona/Schweden) die ukrainische Drohnenindustrie: „Schon vor dem Überfall Russlands auf die Ukraine stellten die technische Ausbildung und die kompetenten IT-Fachkräfte eine wesentliche Stärke des Landes dar. Durch den Krieg sind weitere wichtige Faktoren dazu gekommen, die zur schnellen Entwicklung der Drohnenindustrie beigetragen haben: die Mobilisierung der Zivilbevölkerung, beschleunigte Regierungsreformen, gezielte Beschaffungsanreize, erzwungene Kapitalbindung und ausländische Partnerschaften, die den Technologietransfer erleichtert haben“, berichteten die beiden Wissenschaftler. Dadurch sei ein dezentrales Innovationsökosystem entstanden, das eine effiziente Brücke zwischen dem militärischen und dem zivilen Bereich schlägt.

Damit die mittelständische Wirtschaft in Deutschland ebenso schnell wie in der Ukraine agieren kann, bedarf es aus Sicht des Bundesverbands der Deutschen Industrie (BDI) einer integrierten Außen-, Handels- und Industriepolitik, die sowohl strategisch auf wirtschaftliche Sicherheit und europäische Interessen setzt als auch klare Prioritäten vorgibt. „Wenn wir politischen Pragmatismus, wirtschaftliche Resilienz und Nachhaltigkeitsanforderungen in Einklang bringen, schaffen wir die Grundlage dafür, dass die Unternehmen in Deutschland den technologischen Wandel aktiv gestalten und zugleich ihre internationale Führungsrolle behaupten können. Doch dazu muss die Bundesregierung endlich ins Handeln kommen: Ankündigungen reichen nicht – wir brauchen jetzt konkrete Maßnahmen, die Planungssicherheit schaffen und Investitionen ermöglichen“, führte Cedric von der Hellen, Referent für Außenwirtschaftspolitik beim BDI, aus.

Auf europäischer Ebene hat die SME Connect Defence Working Group bereits eine Wissenssammlung für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) erarbeitet, um die Beteiligung von KMU an den europäischen Verteidigungslieferketten zu beschleunigen und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit und strategische Autonomie zu stärken. „Im Mittelpunkt stehen dabei Dual-Use-Anwendungen – automatisierte Lager- und Transportsysteme, robuste Datenebenen in der Lieferkette und fortschrittlicher leichter Schutz. Unserer Ansicht nach bietet sich dadurch eine Überholspur für die Skalierung ziviler Innovationen auf Verteidigungsniveau“, erläuterte Markus Becker, Vorsitzender der SME Connect Defence Working Group.

Unabhängig von den geforderten wirtschaftspolitischen Gegebenheiten betreiben aber auch die Familienunternehmen selbst aktives Risikomanagement: „Durch ihre Fähigkeit, komplexe, organisationsübergreifende Vermögenswerte in Krisensituation schnell neu zu organisieren, schützen Familienunternehmen nicht nur die unternehmerische Grundlage für die nachfolgenden Generationen, sondern sie sichern dadurch auch ihre Liquidität und können sich zugleich für neue Wachstumswege aufstellen“, berichtete Professor Alfredo De Massis (IMD Business School und Universität Chieti-Pescara/Italien) in seinem Vortrag. Anhand verschiedener Fallbeispiele veranschaulichte er, wie die Unternehmen zugleich ihre Netzwerke mobilisieren, um sich aus Abhängigkeiten zu lösen, absehbare Risiken zu managen und Innovationen zu initiieren. Auf Basis seiner wissenschaftlichen Forschung zeigte er anschließend auf, dass die Politik diese Unternehmensnetzwerke in der aktuellen geopolitischen Situation beispielsweise durch die Förderung sektorübergreifender Allianzen unterstützen kann.

Geopolitische Alternativen sind gefragt

Der industrielle Mittelstand agiert in einem zunehmend schwierigen geopolitischen Umfeld: China hat sich zu einem starken Wettbewerber entwickelt und beschränkt gleichzeitig den Zugang zu wichtigen Ressourcen. In Deutschland wertet die staatliche Institution Germany Trade & Invest (GTAI) statistische Daten zu potenziell relevanten Ländern aus, um die Unternehmen bei der Suche nach alternativen Produktionsstandorten beispielsweise in Ostasien zu unterstützen. In seinem Vortrag stellte GTAI-Bereichsleiter Achim Haug verschiedene Alternativen zu China vor.

Aus strategischer Sicht ist es wichtig zu wissen, wo die Stärken der deutschen Wirtschaft liegen. „Wenn Deutschland den Export bestimmter Güter dominiert, sind andere Länder in gewissem Maße von diesem Land abhängig. Angesichts der US-amerikanischen Zollpolitik und der stetigen Verschärfung der Exportbedingungen für Seltene Erden durch die chinesische Regierung kann dies ein Trumpf sein, um selbst politischen Druck auszuüben“, erklärte Jürgen Matthes, Leiter des Themenclusters Internationale Wirtschaftspolitik, Finanz- und Immobilienmärkte im Institut der deutschen Wirtschaft (IW) Köln. Zwar schneide Deutschland bei der Anzahl der Produktgruppen mit Exportdominanz alleine deutlich schlechter ab als die USA und China. Betrachtet man jedoch die EU oder G7 und EU zusammen, dann weisen diese Ländergruppen deutlich mehr export-dominante Güter auf als China.

Quelle: IfM Bonn

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Kabinett beschließt Data Act-Durchführungsgesetz

Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Durchführungsgesetzes zum Data Act verabschiedet. Das Durchführungsgesetz regelt, an welche Behörde sich Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen in Deutschland bei Fragen und Streitigkeiten zum Data Act wenden können.

BMDS, Pressemitteilung vom 29.10.2025

Wildberger: „Setzen europäisches Recht innovationsfreundlich um“

Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf des Durchführungsgesetzes zum Data Act verabschiedet. Das Durchführungsgesetz regelt, an welche Behörde sich Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen in Deutschland bei Fragen und Streitigkeiten zum Data Act wenden können. Ziel des Data Act ist es insbesondere, die Verfügbarkeit von Daten aus vernetzten Geräten zu erhöhen, den Wechsel des Cloud-Computing-Anbieters zu erleichtern sowie allgemein Datenzugänge und Datennutzung in Europa zu fördern.

Dies schafft neue Möglichkeiten für innovative Geschäftsmodelle. Ein Beispiel: Nutzerinnen und Nutzer von smarten Geräten wie Waschmaschinen, Heizungen oder Sprachassistenten können die Geräte- und Nutzungsdaten künftig einfacher an andere Dienstleister weitergeben. So könnten neue Energiespar-Apps oder Haushaltsservice-Angebote entstehen. Genauso sind Anwendungsfälle in der Industrie möglich, z. B. bei der Wartung von Maschinen auf Basis realer Nutzungsdaten. Besonders Start-ups und KMU im Bereich der Künstlichen Intelligenz eröffnet der Zugang zu Daten neue Chancen und Geschäftsmodelle.

„Mit dem Data Act-Durchführungsgesetz setzen wir europäisches Recht eins zu eins um – ohne Schnörkel und zusätzliche nationale Auflagen. Wir schaffen eine innovationsfreundliche Aufsicht bei der Bundesnetzagentur, die Unternehmen zur Seite steht statt ausbremst und als zentraler Ansprechpartner Orientierung gibt. Besonders Start-ups profitieren: Sie erhalten besseren Zugang zu Daten, die sie brauchen, um neue digitale Geschäftsmodelle zu entwickeln. Diesen Weg werden wir auch bei der Umsetzung künftiger europäischer Rechtsakte konsequent weitergehen – für ein digitales Europa, das Innovation ermöglicht und Wirtschaft stärkt.“

Bundesdigitalminister Dr. Karsten Wildberger

Nach dem Kabinettentwurf des Durchführungsgesetzes zum Data Act soll die Bundesnetzagentur (BNetzA) als einzige Aufsichtsbehörde für den Data Act zuständig sein. Ein weiteres wichtiges Element des Gesetzes ist die Sonderzuständigkeit der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI). Diese übernimmt künftig die Aufsicht für datenschutzrechtliche Fragen insbesondere der Wirtschaft im Zusammenhang mit dem Data Act. Dies kommt der Forderung aus der Wirtschaft nach einer bürokratiearmen und innovationsfreundlichen Regelung nach.

Deutschland setzt die EU-Vorgaben ohne zusätzliche Anforderungen um und beendet das sog. Gold-Plating. Im Vordergrund soll zudem die Beratung der Unternehmen stehen, um ihnen eine klare Orientierung im Umgang mit den neuen, komplexen europäischen Vorgaben zu bieten. Dazu werden bei der BNetzA und der BfDI digitale Fachkompetenzen zielgerichtet aufgebaut und im Sinne der Effizienz zukünftig möglichst automatisierte Verfahren eingesetzt.

Quelle: Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung

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Bewertung einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung für Stichtage ab 1. Januar 2026

Das BMF gibt die Vervielfältiger bekannt, mit denen der Kapitalwert lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen nach § 14 Abs. 1 BewG für Stichtage ab 1. Januar 2026 berechnet wird (Az. IV D 4 – S 3104/00002/013/003).

BMF, Schreiben IV D 4 – S 3104/00002/013/003 vom 21.10.2025

In der Anlage gibt das BMF gemäß § 14 Absatz 1 Satz 4 BewG die Vervielfältiger zur Berechnung des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen oder Leistungen bekannt, die nach der am 22. Juli 2025 veröffentlichten Sterbetafel 2022/2024 des Statistischen Bundesamtes ermittelt wurden und für Bewertungsstichtage ab dem 1. Januar 2026 anzuwenden sind.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Streit über Betriebsversammlung bei Musashi

Das ArbG Göttingen hat entschieden, dass die geplante Betriebsversammlung des Musashi-Werks in Hann. Münden am 29.10.2025 als ordentliche Betriebsversammlung stattfinden darf, nachdem sich Arbeitgeberin und Betriebsrat in der mündlichen Verhandlung auf eine verkürzte Durchführung geeinigt haben (Az. 4 BVGa 4/25).

LAG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 28.10.2025 zum Verfahren 4 BVGa 4/25 des ArbG Göttingen vom 28.10.2025

Im Werk von Musashi in Hann. Münden gab es Streit wegen der Durchführung einer (außerordentlichen) Betriebsversammlung.

Die Musashi Group ist ein international tätiger Automobilzulieferer mit Hauptsitz in Japan. In Deutschland betreibt das Unternehmen durch die Muttergesellschaft Musashi Europe GmbH mehrere Werke, unter anderem in Leinefelde (Thüringen), Hann. Münden und Lüchow (Niedersachsen) sowie in Bad Sobernheim, Bockenau und Grolsheim (Rheinland-Pfalz). Das Unternehmen produziert vorrangig Schmiedeteile im Bereich klassischer Getriebe- und Antriebskomponenten für die Automobilindustrie.

Die Arbeitgeberin teilte dem Betriebsrat im Juni 2025 mit, dass im Zusammenhang von konzernweiten Umstrukturierungsmaßnahmen auch das Werk in Hann. Münden reorganisiert und (sodann) geschlossen werden solle. Gleichzeitig hat sie den Betriebsrat aufgefordert, Verhandlungen über einen Interessenausgleich und einen Sozialplan aufzunehmen. Die Verhandlungen blieben bisher ohne Erfolg.

Wegen der geplanten Umstrukturierungsmaßnahmen kam es bundesweit zu Protesten der IG-Metall. Die IG-Metall warf dem Konzern vor, dass die Maßnahmen gegen einen Sanierungs-Tarifvertrag aus dem Jahr 2018 verstoße und organisierte mehrere Warnstreiks an verschiedenen Standorten. Musashi unternahm darauf den Versuch, die Warnstreiks durch eine einstweilige Verfügung des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main untersagen zu lassen. In dem Verfahren in Frankfurt schlossen Musashi und die IG-Metall einen Vergleich. Danach hat sich die Gewerkschaft bis zum 22.11.2025 verpflichtet, keine weiteren Warnstreiks durchzuführen. Bis dahin soll über den Abschluss eines neuen bzw. die Änderung der bereits bestehenden Sanierungstarifverträge verhandelt werden (Friedenspflicht).

Am 17.10.2025 lud der örtliche Betriebsrat aus Hann. Münden die dort beschäftigten Mitarbeiter zu einer Betriebsversammlung ein. Die Betriebsversammlung sollte nach den Vorstellungen des Betriebsrates am Mittwoch, den 29.10.2025, stattfinden und mehrere Stunden dauern.

Die Arbeitgeberin hielt das Vorgehen für unzulässig und hat am Montag, den 27.10.2025, beim Arbeitsgericht Göttingen den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Die Arbeitgeberin hat den Antrag damit begründet, dass es sich um eine (zusätzliche) „außerordentliche“ Betriebsversammlung handele, die nach dem Gesetz nur aus besonderen Gründen anberaumt werden dürfe. Dem Betriebsrat gehe es ausschließlich darum, wirtschaftlichen Druck auf die Arbeitgeberin auszuüben. Der Ausfall mehrerer Schichten infolge der mehrstündig geplanten Betriebsversammlung führe zu einem erheblichen wirtschaftlichen Schaden für sie und ihre Geschäftspartner. Dabei sei auch zu beachten, dass derzeit keine Warnstreiks durchgeführt werden dürften.

Das Arbeitsgericht Göttingen hat dem Antrag des Arbeitgebers zunächst stattgegeben und dem Betriebsrat die Durchführung einer außerordentlichen Betriebsversammlung untersagt. Der Betriebsrat hat hiergeben Widerspruch eingereicht, woraufhin das Arbeitsgericht für Dienstagnachmittag eine mündliche Verhandlung anberaumt hat.

In der mündlichen Verhandlung wurde der Sachverhalt gemeinsam erhörtet. Der Betriebsrat hat dabei vorgetragen, dass am 29.10.2025 keine „außerordentliche“, sondern nur eine „ordentliche“ Betriebsversammlung im Sinne von § 43 Abs. 1 Satz 1 BetrVG stattfinden solle. Zutreffend sei lediglich, dass ursprünglich für den 02.12.2025 ein Termin für eine weitere Betriebsversammlung mit der Arbeitgeberin abgestimmt gewesen sei, deren Stattfinden jedoch noch nicht beschlossen sei. Der Termin im Dezember sei – so der Betriebsrat – mittlerweile nicht mehr erforderlich, da zu spät, sodass „im Moment nur noch eine Betriebsversammlung für das 4. Quartal vorgesehen sei“.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht Göttingen haben sich die Betriebsparteien darauf verständigt, dass am Mittwoch, den 29.10.2025, nunmehr doch eine „ordentliche Betriebsversammlung“ stattfinden darf. Die Versammlung soll einschließlich einer IG-Metall-Mitgliederversammlung kürzer dauern, nämlich von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr, damit die Spätschicht regulär stattfinden kann. Wenn der Betriebsrat im 4. Quartal eine weitere „außerordentliche Betriebsversammlung“ für erforderlich halten sollte, wird er die Arbeitgeberin hierüber frühzeitig vorher schriftlich informieren und die Auswirkungen auf den Schichtbetrieb möglichst minimieren.

Gem. § 43 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat der Betriebsrat einmal in jedem Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung einzuberufen. Zusätzliche (außerordentliche) Betriebsversammlungen sind hingegen nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig.

Das Verfahren wurde vor dem Arbeitsgericht Göttingen unter dem Aktenzeichen 4 BVGa 4/25 geführt.

Quelle: Landesarbeitsgericht Niedersachsen

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Neue Regeln für die Anfechtung der Vaterschaft durch leibliche Väter: Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf

Das Bundeskabinett hat heute einen Gesetzentwurf beschlossen, der neue Regeln für die Vaterschaftsanfechtung durch leibliche Väter vorsieht. Der vom BMJV vorgelegte Gesetzentwurf soll ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts umsetzen. Dabei sollen die Grundrechte aller Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.

BMJV, Pressemitteilung vom 29.10.2025

Das Bundeskabinett hat heute einen Gesetzentwurf beschlossen, der neue Regeln für die Vaterschaftsanfechtung durch leibliche Väter vorsieht. Der vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegte Gesetzentwurf soll ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts umsetzen. Dabei sollen die Grundrechte aller Beteiligten angemessen berücksichtigt werden. Ein wichtiges Anliegen der Neuregelungen ist, das Lebensalter des Kindes als leitenden Faktor in den Entscheidungsprozessen der Familiengerichte stärker in den Fokus zu rücken.

„Die gesetzlichen Regelungen zur Vaterschaftsanfechtung müssen angepasst werden. In manchen Fällen verletzten sie Grundrechte des leiblichen Vaters. So hat es das Bundesverfassungsgericht im letzten Jahr entschieden. Mit unserem Gesetzentwurf wollen wir den Verfassungsverstoß beheben und das Recht der Vaterschaftsanfechtung neu regeln. Wichtig ist uns dabei eine ausgewogene Lösung. Die Interessen aller Betroffenen müssen Berücksichtigung finden. Das Kindeswohl steht dabei im Zentrum. Wenn ein Kind eine sozial-familiäre Beziehung zu seinem rechtlichen Vater hat, dann soll das bei der Anfechtung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater auch künftig ins Gewicht fallen. Gleichzeitig eröffnen wir leiblichen Vätern neue Möglichkeiten, mehr Verantwortung zu übernehmen für ihre Kinder. Wir gehen damit einen wichtigen Schritt auf dem Weg zu einem zeitgemäßen Abstammungsrecht. Aus meiner Sicht müssen weitere Schritte folgen. Mein Ziel ist es, dass wir in dieser Legislaturperiode das Abstammungsrecht insgesamt gerechter machen – und auf eine Höhe bringen mit der gesellschaftlichen Wirklichkeit.“

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die bislang geltenden Regelungen zur Vaterschaftsanfechtung teilweise unvereinbar mit dem Grundgesetz sind. Sie verletzten das Elterngrundrecht des leiblichen Vaters. Die fraglichen Regelungen sehen vor, dass ein leiblicher Vater die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes nicht erfolgreich anfechten kann, wenn zwischen dem Kind und diesem anderen Mann eine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat. Dem leiblichen Vater steht dadurch nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts kein hinreichend effektives Verfahren zur Erlangung der rechtlichen Vaterschaft zur Verfügung. Der Gesetzgeber hat bis zum 31. März 2026 Zeit, eine Neuregelung zu schaffen. Eine Anpassung der gesetzlichen Regeln ist deshalb notwendig.

Der Gesetzentwurf sieht insbesondere folgende Änderungen vor:

1. „Anerkennungssperre“ während eines laufenden Verfahrens

Ein Mann soll die Vaterschaft für ein Kind nicht mehr wirksam anerkennen können, solange ein Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft eines anderen Mannes läuft. Diese „Anerkennungssperre“ soll einen „Wettlauf um die Vaterschaft“ verhindern. Erkennt ein Mann die Vaterschaft erst an, nachdem der leibliche Vater ein gerichtliches Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft angestrengt hat, soll seine Anerkennung schwebend unwirksam sein.

2. Differenzierte Anfechtungsregelungen

Für die Anfechtung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater sollen künftig neue Regelungen gelten. Ist ein Kind noch minderjährig, soll es zunächst darauf ankommen, ob eine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater besteht. Besteht keine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater, so soll die Anfechtung – wie auch bislang – Erfolg haben. Der Entwurf sieht dabei die widerlegliche Vermutung vor, dass in der Regel noch keine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater besteht, wenn dieser erst seit weniger als einem Jahr der rechtliche Vater des Kindes ist.

Besteht zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater eine sozial-familiäre Beziehung, soll die Anfechtung grundsätzlich erfolgreich sein, wenn eine der vier folgenden Fallkonstellationen vorliegt:

  1. Zwischen dem Kind und dem leiblichen Vater besteht eine sozial-familiäre Beziehung.
  2. Zwischen dem Kind und dem leiblichen Vater bestand in der Vergangenheit eine solche Beziehung; sie ist ohne Verschulden des leiblichen Vaters weggefallen.
  3. Der leibliche Vater hat sich ernsthaft und ohne sein Verschulden erfolglos um eine sozial-familiäre Beziehung bemüht.
  4. Der Ausschluss der Anfechtung wäre aus einem anderen Grund grob unbillig.

Stellt das Familiengericht im Einzelfall fest, dass der Fortbestand der rechtlichen Vaterschaft für das Wohl des Kindes erforderlich ist, soll eine Anfechtung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater ausnahmsweise auch dann erfolglos bleiben, wenn einer der vier vorstehenden Fallkonstellationen vorliegt.

Ist das Kind volljährig, soll die Anfechtung des leiblichen Vaters erfolgreich sein, wenn das Kind der Anfechtung nicht widerspricht.

3. „Zweite Chance“ für den leiblichen Vater

Im Sinne der vom Bundesverfassungsgericht geforderten „zweiten Chance“ soll der leibliche Vater die Möglichkeit zur Wiederaufnahme des Anfechtungsverfahrens erhalten.

Endet die sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater oder hat der leibliche Vater seinerseits eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind, soll der leibliche Vater, dessen Anfechtungsantrag abgewiesen wurde, die Wiederaufnahme des Anfechtungsverfahrens beantragen können, sofern zwischen der Rechtskraft des abweisenden Beschlusses und dem Wiederaufnahmeantrag zwei Jahre vergangen sind. Dieselbe Zweijahresfrist soll für einen erneuten Wiederaufnahmeantrag gelten, wenn ein vorheriger Antrag auf Wiederaufnahme rechtskräftig gescheitert ist. Dabei wird sichergestellt, dass im Rahmen eines wiederaufgenommenen Anfechtungsverfahrens stets eine Kindeswohlprüfung erfolgt.

4. Anerkennung bei Zustimmung aller Beteiligten

Ein leiblicher Vater soll künftig auch rechtlicher Vater seines Kindes werden können, wenn er die Vaterschaft anerkennt und neben der Mutter und dem Kind auch der Mann, der dem Kind bislang als rechtlicher Vater zugeordnet ist, der Anerkennung zustimmt. Bislang wäre in einer solchen Konstellation grundsätzlich eine Anfechtung erforderlich. Dieser unnötige Formalismus soll durch die Neuregelung entbehrlich werden.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf zur Begrenzung von Risiken bei Investmentfonds

Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf des Fondsrisikobegrenzungsgesetzes beschlossen. Der Gesetzentwurf dient der Begrenzung der Risiken durch Investmentfonds und der Umsetzung neuer Vorgaben des EU-Rechts. Der Gesetzentwurf setzt die europäischen Vorgaben 1:1 in deutsches Recht um.

BMF, Mitteilung vom 29.10.2025

Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf des Fondsrisikobegrenzungsgesetzes beschlossen. Der Gesetzentwurf dient der Begrenzung der Risiken durch Investmentfonds und der Umsetzung neuer Vorgaben des EU-Rechts (Änderungen der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU durch die neue Richtlinie (EU) 2024/927 sowie die Änderungen der Richtlinien 2009/65/EG, 2013/36/EU und (EU) 2019/2034 durch die neue Richtlinie (EU) 2024/2994). Der Gesetzentwurf setzt die europäischen Vorgaben 1:1 in deutsches Recht um.

Ziel des Gesetzentwurfs ist die Stärkung des Finanzstandorts Deutschland. Durch die verpflichtende Einführung von Liquiditätsmanagementinstrumenten wird systemischen Risiken vorgebeugt. Das dient auch der Stabilität des deutschen und europäischen Finanzmarkts. Durch den Einsatz dieser Instrumente wird das Liquiditätsmanagement der Fonds robuster gegen mögliche äußere Schocks. Die Anpassungen an die neuen europäischen Vorgaben für Fondsverwalter schaffen gleiche Wettbewerbsbedingungen in der Europäischen Union.

Außerdem wird das nationale Finanzmarktrecht an den überarbeiteten Rechtsrahmen für das sogenannte Clearing durch zentrale Gegenparteien (Central Counterparties, CCPs) in der Europäischen Union angepasst.

Gleichzeitig soll mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung mehr Flexibilität für deutsche Fondsverwalter geschaffen werden. Mit dem Gesetzentwurf erfolgen weitere Änderungen des Kapitalanlagegesetzbuchs, um deutschen Fondsanbietern die Auflage wettbewerbsfähigerer Produkte zu erleichtern. Anlegerinnen und Anlegern werden somit mehr und bessere Anlagemöglichkeiten geboten. Damit wird die Attraktivität des Fondsstandorts Deutschland erhöht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Unentgeltliche Übertragung der Wirtschaftsgüter eines Gewerbebetriebs unter Vorbehaltsnießbrauch

Das BMF hat festgelegt, wie die Grundsätze des BFH-Urteils X R 35/19 vom 29. Januar 2025 bei Übertragungen von aktiven Gewerbebetrieben vor bzw. nach dem 17. April 2025 anzuwenden sind (Az. IV C 6 – S 2240/00044/019/033).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S 2240/00044/019/033 vom 28.10.2025

Anwendung des BFH-Urteils vom 29. Januar 2025, X R 35/19

Mit Urteil vom 29. Januar 2025 (X R 35/19) hat der BFH Folgendes entschieden:

Werden die Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens eines Gewerbebetriebs unter Vorbehaltsnießbrauch übertragen, führt der Vorbehaltsnießbraucher jedoch seine bisherige gewerbliche Tätigkeit fort, liegt darin keine unentgeltliche Übertragung des Gewerbebetriebs im Sinne von § 6 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Das gilt für einen aktiven wie für einen verpachteten Gewerbebetrieb.

Die unter Vorbehaltsnießbrauch übertragenen Wirtschaftsgüter werden Privatvermögen des Erwerbers.

Erlischt zu einem späteren Zeitpunkt der Nießbrauch infolge eines unentgeltlichen Vorgangs, geht der in der Person des Vorbehaltsnießbrauchers bestehende Gewerbebetrieb nach § 6 Absatz 3 Satz 1 EStG auf den Erwerber über, wenn dieser die betriebliche Tätigkeit des Vorbehaltsnießbrauchers fortführt.

Die Übertragung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe (einschließlich der Tätigkeiten nach R 15.5 EStR, die dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zugeordnet sind) unter Vorbehaltsnießbrauch ist dagegen weiterhin zu Buchwerten nach § 6 Absatz 3 EStG möglich (siehe insoweit auch die BFH-Urteile vom 7. April 2016, IV R 38/13, BStBl II S. 765, sowie vom 8. Mai 2019, VI R 26/17, BStBl II S. 660). Entsprechendes gilt für die Übertragung eines gesamten Mitunternehmeranteils unter Vorbehaltsnießbrauch, wenn der neue Gesellschafter Mitunternehmer wird (siehe auch Rn. 7 im BMF-Schreiben 20. November 2019, BStBl I S.1291 und BFH-Urteil vom 6. November 2019, II R 34/16, BStBl II 2020 S. 465), sowie wenn Vorbehaltsnießbrauch bei der unentgeltliche Aufnahme einer natürlichen Person in ein Einzelunternehmen (§ 6 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 Alternative 1 EStG) oder bei der Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils (§ 6 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 Alternative 2 EStG) vereinbart ist.

Für die Übertragung eines verpachteten Gewerbebetriebs unter Vorbehaltsnießbrauch hatte der BFH bereits mit Urteil vom 25. Januar 2017 (X R 59/14, BStBl II 2019 S. 730) die Buchwertfortführung nach § 6 Absatz 3 EStG versagt.

Zur Anwendung der Urteilsgrundsätze bei Übertragungen von aktiven Gewerbebetrieben gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:

1. Übertragungen ab 17. April 2025

Die Urteilsgrundsätze sind für alle Übertragungen ab 17. April 2025 (Tag der Veröffentlichung des Urteils durch den BFH) anzuwenden. In diesen Fällen ist eine Buchwertfortführung bei Übertragung von Wirtschaftsgütern unter Vorbehaltsnießbrauch nach § 6 Absatz 3 EStG auch bei einem aktiven Gewerbebetrieb nicht mehr möglich.

2. Übertragungen vor dem 17. April 2025

Ist die Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Übertragung noch nicht bestandskräftig, sind die Urteilsgrundsätze grundsätzlich anwendbar. Auf gemeinsamen, unwiderruflichen Antrag des Nießbrauchsnehmers und des Nießbrauchsgebers können in diesen Fällen unverändert die Buchwerte nach § 6 Absatz 3 EStG aus Vertrauensschutzgründen fortgeführt werden. Die zum Buchwert übertragenen Wirtschaftsgüter bleiben beim Nießbrauchsnehmer weiterhin nach § 15 EStG steuerverstrickt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Betriebsrentenanpassung – wirtschaftliche Lage – Prognose

Die Entscheidung der Commerzbank AG, die Betriebsrenten zum gebündelten Anpassungsstichtag 1. Juli 2022 nicht an den Kaufkraftverlust anzupassen, entsprach billigem Ermessen gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG. So das BAG (Az. 3 AZR 24/25).

BAG, Pressemitteilung vom 28.10.2025 zum Urteil 3 AZR 24/25 vom 28.10.2025

Die Entscheidung der Commerzbank AG, die Betriebsrenten zum gebündelten Anpassungsstichtag 1. Juli 2022 nicht an den Kaufkraftverlust anzupassen, entsprach billigem Ermessen gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG.

Der Kläger ist seit 1. Juli 2007 Betriebsrentner der beklagten Commerzbank AG. Seine Betriebsrente belief sich zunächst auf 1.619,00 Euro brutto. Nachdem zum 1. Juli 2010 und zum 1. Juli 2013 aufgrund einer unzureichenden wirtschaftlichen Lage der Beklagten keine Anpassung erfolgt war, wurde die Betriebsrente zum 1. Juli 2016 und zum 1. Juli 2019 angehoben, zuletzt auf 1.728,00 Euro brutto. Im Oktober 2022 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2022 aufgrund einer unzureichenden Eigenkapitalverzinsung in den vorangegangenen Geschäftsjahren 2019 bis 2021 eine Anpassung unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Lage nicht geboten sei, sie die Betriebsrenten jedoch freiwillig um 2 % anhebe – beim Kläger auf 1.763,00 Euro brutto.

Mit seiner Klage hat der Kläger eine Anpassung seiner Betriebsrente nach § 16 Abs. 1 BetrAVG an den Kaufkraftverlust zum Stichtag 1. Juli 2022 und eine monatliche Betriebsrente i. H. v. insgesamt 1.962,00 Euro brutto verlangt. Er hat geltend gemacht, die wirtschaftliche Lage der Beklagten zum Anpassungsstichtag habe eine Anpassung nicht ausgeschlossen. Insbesondere habe sich die Beklagte für die Beurteilung ihrer wirtschaftlichen Lage nicht auf die letzten drei Jahre vor dem Anpassungsstichtag beschränken dürfen, weil dieser Zeitraum auch wegen der Sondereffekte der COVID-19-Pandemie nicht repräsentativ gewesen sei; die nach dem Anpassungsstichtag tatsächlich eingetretene positive wirtschaftliche Entwicklung sei für die Beklagte bereits am 1. Juli 2022 vorhersehbar gewesen.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die im Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüfbare Würdigung des Landesarbeitsgerichts, die Anpassungsentscheidung der Commerzbank AG zum 1. Juli 2022 sei nicht zu beanstanden, lässt keine Rechtsfehler erkennen. Die Beklagte durfte im Rahmen des ihr nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zustehenden Ermessenspielraums unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Lage von einer Anpassung absehen, nachdem sie in den Geschäftsjahren 2020 und 2021eine (zum Teil deutlich) unzureichende Eigenkapitalverzinsung zu verzeichnen hatte. Der Prognose der Beklagten stand nicht entgegen, dass sich die Eigenkapitalverzinsung in den Jahren nach dem Anpassungsstichtag verbesserte. Im vorliegenden Fall hat sich das Landesarbeitsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise unter Würdigung des wechselseitigen Vortrags der Parteien die Überzeugung gebildet, dass die weitere Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung für die Beklagte nicht vorhersehbar war.

Hinweis

Der Senat hat am selben Tag in zwei gleichgelagerten Parallelverfahren ebenfalls die Revisionen der Kläger gegen die klageabweisende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts zurückgewiesen (Az. 3 AZR 25/25 und 3 AZR 26/25).

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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Gesetzliche Neuregelungen im November 2025

Die Bundesregierung gibt einen Überblick über die gesetzlichen Neuregelungen im November 2025. Die Weichen sind gestellt, damit Rekordinvestitionen in Infrastruktur und Klimaneutralität erfolgen können. Verbraucherinnen und Verbraucher werden künftig besser vor Verschuldung geschützt. Gigabit-Netze können schneller und billiger ausgebaut werden.

Bundesregierung, Mitteilung vom 28.10.2025

Die Weichen sind gestellt, damit Rekordinvestitionen in Infrastruktur und Klimaneutralität erfolgen können. Verbraucherinnen und Verbraucher werden künftig besser vor Verschuldung geschützt. Gigabit-Netze können schneller und billiger ausgebaut werden.

Finanzen

Bundeshaushalt 2025 tritt rückwirkend in Kraft

Die Bundesregierung hat mit dem Bundeshaushalt für das Jahr 2025 die finanziellen Weichen für die Zukunft Deutschlands gestellt. Mit massiven Investitionen, Strukturreformen und einem klaren Konsolidierungskurs wird das Land sicherer, moderner und wettbewerbsfähiger. Der Bundeshaushalt 2025 wurde am 02.10.2025 im Bundesgesetzblatt verkündet und gilt rückwirkend ab dem 01.01.2025.

Investitionsoffensive für das ganze Land gestartet

Das von der Bundesregierung beschlossene Sondervermögen für Infrastruktur und Klimaneutralität ermöglicht Rekordinvestitionen von Bund, Ländern und Kommunen – für Schulen und Kitas, Bahnstrecken und Straßen, Forschung und Digitalisierung. Die entsprechende Gesetzesgrundlage wurde am 02.10.2025 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt rückwirkend zum 01.01.2025 in Kraft.

Verbesserungen für Verbraucherinnen und Verbraucher bei Kreditverträgen

Künftig werden auch Kleinkredite bis 200 Euro, zins- und gebührenfreie Kredite, Kredite mit einer Laufzeit bis zu drei Monaten sowie sog. Buy now, pay later-Modelle in die verbraucherschützenden Regelungen für Kreditverträge einbezogen. So müssen beispielsweise Banken die Kreditwürdigkeit, die sog. Bonität, strenger prüfen. Ziel ist der bessere Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern vor Überschuldung. Möglich macht dies die Umsetzung der neuen EU-Verbraucherkreditrichtlinie, die am 20.11.2025 in Kraft tritt.

Digitales

Mehr Transparenz bei politischer Werbung

Eine Verordnung der EU gibt neue Regeln für die Transparenz und für die zielgruppenspezifische Ausrichtung – das sog. Targeting – politischer Werbung vor. Sie gilt ab dem 10.10.2025 in der gesamten Europäischen Union. Bürgerinnen und Bürger sollen so bezahlte politische Werbung besser erkennen und von anderen Inhalten wie beispielsweise journalistischen Beiträgen oder politischen Meinungen, unterscheiden können. Die Bundesregierung stimmt aktuell noch einen Gesetzentwurf ab, der unter anderem festlegt, welche Stellen in Deutschland für die Durchsetzung der neuen Regelungen zuständig sind.

Ausbau von Gigabit-Netzen wird schneller und billiger

Am 12.11.2025 tritt die Gigabitinfrastruktur-Verordnung der EU in Kraft. Sie enthält Neuregelungen, die dazu beitragen, den Aufbau von besonders leistungsstarken digitalen Netzen zu beschleunigen und kostengünstiger zu machen. Dafür soll unter anderem bestehende Infrastruktur gemeinsam genutzt, Bauarbeiten besser koordiniert und Genehmigungsverfahren vereinfacht werden.

Quelle: Bundesregierung

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