Steuereinnahmen: Deutschland braucht Reformen

Die jüngste Steuerschätzung zeigt einmal mehr: Ohne Wachstum stockt der Mittelzufluss in die öffentlichen Kassen. Vor allem Umsatz- und Lohnsteuer tragen zur Stabilisierung des Steueraufkommens bei, doch die schwache Konjunktur hinterlässt Bremsspuren bei den Unternehmensteuern. Jetzt gilt es lt. DIHK, sich auf Wettbewerbsfähigkeit und Wirtschaftswachstum zu konzentrieren – auch beim Einsatz des neuen Sondervermögens.

DIHK, Mitteilung vom 27.10.2025

Ohne wirtschaftliches Wachstum stagnieren die öffentlichen Einnahmen. Diesen Zusammenhang verdeutlichen erneut die am 23. Oktober 2025 veröffentlichten Ergebnisse des Arbeitskreises Steuerschätzungen. Die aktuelle Prognose der Expertinnen und Experten aus Bund, Ländern, Kommunen und Wissenschaft zeigt keine zusätzlichen finanziellen Spielräume für die anstehenden Verhandlungen, die Bundesfinanzminister Lars Klingbeil mit seinen Ressortkolleginnen und -kollegen führen muss – zumal laut Bundesfinanzministerium schon im Bundeshaushalt 2027 eine große Finanzierungslücke von 30 Milliarden Euro klafft.

Im Vergleich zur Schätzung vom Mai 2025 rechnet der Bund für das laufende Jahr mit Mehreinnahmen von knapp zwei Milliarden Euro, für 2026 mit zusätzlichen fünf Milliarden Euro, aber für 2027 und 2028 mit geringeren Einnahmen. In der Summe werden so bis 2029 keine Mehreinnahmen gegenüber der Frühjahrsprognose erwartet. Bei den Ländern und Gemeinden sieht es im gleichen Zeitraum nur leicht besser aus.

Moderate Konjunkturerholung wird vorausgesetzt

Die aktuelle Schätzung basiert auf der Herbstprojektion der Bundesregierung, die für das kommende Jahr eine moderate wirtschaftliche Erholung vorhersagt. Das preisbereinigte Bruttoinlandsprodukt soll demnach 2026 um 1,3 Prozent zulegen, für 2027 wird ein Plus von 1,4 Prozent prognostiziert. Für das laufende Jahr rechnet die Bundesregierung nun mit einem geringen Wachstum von 0,2 Prozent – eine leichte Aufhellung gegenüber den Annahmen aus dem Frühjahr. Treiber dieser Entwicklung ist vor allem die Binnennachfrage.

Entsprechend tragen insbesondere die Umsatzsteuer und die Lohnsteuer zur Stabilisierung des Steueraufkommens bei. Für 2025 wird gegenüber 2024 bei der Umsatzsteuer ein Anstieg von drei Prozent erwartet, bei der Lohnsteuer ein Plus von fünf Prozent.

Bremsspuren bei Unternehmensteuern

Die insgesamt nach wie vor schwache wirtschaftliche Entwicklung hinterlässt hingegen deutliche negative Spuren bei den Unternehmensteuern. Für 2025 rechnen die Schätzer mit einem Rückgang der Körperschaftsteuer gegenüber dem Vorjahr um zwei Prozent. Die für die Kommunen zentrale Gewerbesteuer stagniert. Dagegen wird bei der veranlagten Einkommensteuer, die vor allem Selbstständige und Personengesellschaften betrifft, ein Plus von sechs Prozent erwartet.

Wachstumspolitik über Investitionen hinaus

Mit dem Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaschutz“ will die Bundesregierung die öffentliche Infrastruktur von Bund, Ländern und Kommunen umfassend modernisieren. Sollten die vorgesehenen 500 Milliarden Euro in den kommenden Jahren zusätzlich zu den regulären Haushaltsmitteln investiert werden, könnten daraus Wachstumsimpulse entstehen – vorausgesetzt, die Mittel fließen auch in öffentliche Infrastrukturprojekte, die sich positiv auf private Investitionen auswirken.

Fokus auf Wettbewerbsfähigkeit nötig

Wirtschaftlicher Wohlstand entsteht überwiegend in Unternehmen. Berücksichtigt man, dass Investitionen und Leistungsangebote des Staates mit heutigen (oder zunehmend zukünftigen) Steuerzahlungen der Privaten finanziert werden, entsteht sogar jeglicher Wohlstand durch Wertschöpfung in den Betrieben. Für Unternehmen sind stabile und effiziente wirtschaftliche Rahmenbedingungen notwendige Voraussetzungen, um im internationalen Wettbewerb erfolgreich zu sein.

Aus Sicht der Wirtschaft bedeutet das: Konzentration auf Wettbewerbsfähigkeit und Wirtschaftswachstum. Öffentliche Ausgaben sollten künftig noch konsequenter unter dem Gesichtspunkt ihres Beitrags zu diesen Zielen bewertet und entsprechend priorisiert werden. Aus Wachstum folgen dann auch wieder stärker zunehmende Steuereinnahmen des Staates: Denn jedes Wachstums-Plus von einem Prozentpunkt spült zusätzliche Steuereinnahmen in Höhe von circa zehn Milliarden Euro in die Kassen des Staates.

Quelle: DIHK

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Stärkung der Vertretung von EU-Arbeitnehmerinnen und -Arbeitnehmern in multinationalen Unternehmen: Rat gibt grünes Licht für Überarbeitung der Richtlinie über Europäische Betriebsräte

Der Rat der EU und das EU-Parlament haben die Überarbeitung der Richtlinie angenommen, die die Vertretung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in großen multinationalen Unternehmen wirksamer machen soll. Mit dieser Überarbeitung wird die bestehende Richtlinie über Europäische Betriebsräte geändert, um die Vorschriften, vor allem in Bezug auf den Aufbau dieser Betriebsräte, ihre Ressourcen und den Schutz ihrer Mitglieder, klarer zu gestalten.

Rat der EU, Pressemitteilung vom 27.10.2025

Der Rat und das Europäische Parlament haben die Überarbeitung der Richtlinie angenommen, die die Vertretung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in großen multinationalen Unternehmen wirksamer machen soll. Mit dieser Überarbeitung wird die bestehende Richtlinie über Europäische Betriebsräte geändert, um die Vorschriften, vor allem in Bezug auf den Aufbau dieser Betriebsräte, ihre Ressourcen und den Schutz ihrer Mitglieder, klarer zu gestalten.

Wichtigste Änderungen der Vorschriften

Mit der Überarbeitung der Richtlinie wird der Umfang der länderübergreifenden Angelegenheiten präzisiert, um sicherzustellen, dass Entscheidungen, von denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in mehreren Mitgliedstaaten erheblich betroffen sind, die Verpflichtung zur Unterrichtung und zur Anhörung eines Betriebsrats nach sich ziehen, ohne dass dies für alltägliche Entscheidungen oder Fragen, die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur am Rande berühren, gilt.

Die überarbeitenden Vorschriften stellen auch sicher, dass Informationen nur dann vom Unternehmen zurückgehalten bzw. als vertraulich behandelt werden können, wenn objektive Kriterien erfüllt sind und solange die Gründe bestehen, die diese Einschränkung rechtfertigen.

Die Richtlinie stärkt auch die Bestimmungen in Bezug auf den Zugang zur Justiz und (sofern relevant) zu Verwaltungsverfahren, unter anderem indem gewährleistet wird, dass die Kosten für Betriebsräte in Bezug auf Rechtsvertretung und Teilnahme an Gerichtsverfahren gedeckt werden.

Nächste Schritte

Die Richtlinie wird nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. Die Mitgliedstaaten müssen die Bestimmungen der Richtlinie innerhalb von zwei Jahren nach ihrem Inkrafttreten in nationales Recht umsetzen und sie spätestens drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten anwenden.

Hintergrund

Die Europäischen Betriebsräte sind Gremien für die Unterrichtung und Anhörung, die europäische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in multinationalen Unternehmen, die mehr als 1.000 Beschäftigte haben und in mindestens zwei Ländern der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) tätig sind, vertreten.

Am 24. Januar 2024 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2009/38/EG betreffend die Einsetzung und Arbeitsweise Europäischer Betriebsräte und die wirksame Durchsetzung der Rechte auf länderübergreifende Unterrichtung und Anhörung vorgelegt. Ziel dieses Vorschlags war es, die Mängel im bestehenden Rechtsakt über Europäische Betriebsräte zu beheben, um die Wirksamkeit des Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf länderübergreifender Ebene zu verbessern.

Der Rat hat sein Mandat für Verhandlungen mit dem Parlament am 20. Juni 2024 festgelegt. Die Verhandlungen haben am 6. Februar 2025 begonnen und wurden am 21. Mai 2025 abgeschlossen. Das Europäische Parlament nahm die Richtlinie am 9. Oktober 2025 an.

Quelle: Rat der Europäischen Union

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Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nummer 22 Buchstabe a UStG

Das BMF hat ein Informationsblatt zum Vorliegen begünstigter Leistungen nach § 4 Nummer 22 Buchstabe a des Umsatzsteuergesetzes veröffentlicht (Az. III C 3 – S 7180/00032/001/065).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S 7180/00032/001/065 vom 24.10.2025

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das anliegende Informationsblatt zum Vorliegen begünstigter Leistungen nach § 4 Nr. 22 Buchstabe a UStG für Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art – mit Ausnahme von Leistungen der Erziehung von Kindern und Jugendlichen – herausgegeben.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Kein Anspruch auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten bei vorschneller Beauftragung eines Rechtsanwalts

Ein Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten besteht lt. AG München nicht, wenn der Käufer zu früh einen Anwalt einschaltet, ohne zuvor selbst versucht zu haben, das Problem mit dem Händler zu klären (Az. 223 C 1289/25).

AG München, Pressemitteilung vom 27.10.2025 zum Urteil 223 C 1289/25 vom 08.05.2025 (rkr)

Zu schnell zum Anwalt

Ein Münchner erwarb bei einem Münchner Autohändler am 12.07.2024 einen gebrauchten Toyota zum Preis von 23.490,01 Euro. 6.000 Euro zahlte der Kläger per Überweisung, der restliche Betrag sollte über ein Darlehen finanziert werden, das durch den Händler vermittelt wurde. Nach Übergabe und Zulassung des Fahrzeugs meldete sich der Händler und teilte dem Käufer am 06.09.2024 mit, dass die Bank wegen Zweifeln an der ordnungsgemäßen Zulassung des Fahrzeugs einen „Rückzieher“ gemacht habe. Er stellte den Käufer vor die Wahl, das Auto ordnungsgemäß zuzulassen oder das Auto zurückzubringen und bat um sofortige Rückmeldung. Wenige Stunden später kontaktierte der Käufer einen Rechtsanwalt, der Kontakt mit dem Autohändler aufnahm.

Am 30.09.2024 teilte der Händler mit, dass die Angelegenheit nun geregelt sei und der Käufer sein Auto behalten könne.

Der Käufer machte nunmehr jedoch Ersatz von Rechtsanwaltskosten gegen den Autohändler geltend. Da dieser eine Zahlung verweigerte, klagte der Käufer vor dem Amtsgericht München auf Zahlung von 1.583,69 Euro. Das Gericht wies die Klage mit Urteil vom 08.05.2025 ab. In seinem Urteil führte es u. a. aus:

„[Es] besteht vorliegend keine Anspruchsgrundlage für den Ersatz der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Beklagte befand sich nicht in Verzug mit der Erfüllung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht, sodass Ansprüche aus §§ 280, 286 BGB ausscheiden. Der Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich auch nicht aus §§ 280 I, 241 II BGB. Die Beklagte hat keine Nebenpflichten aus dem zwischen den Parteien bestehenden Kaufvertrag verletzt, die die Einschaltung des klägerischen Rechtsanwalts erforderlich gemacht hätte. […]

Zwar mag die streitgegenständliche E-Mail des Mitarbeiters der Beklagten vom 06.09.2024 für einen Verbraucher unklar formuliert sein und zu Verwirrung führen, eine Nebenpflichtverletzung […] ist darin aber nicht zu sehen. Bei lebensnaher Auslegung […] bezog sich diese E-Mail nicht auf die streitgegenständliche Vertragsbeziehung der Parteien (der Kaufvertrag […]), sondern auf das seitens der Beklagten vermittelte Finanzierungsgeschäft des Klägers mit der [Bank des Herstellers]. […]

Auch wenn man vorliegend eine Nebenpflichtverletzung bejahen würde, wäre die sofortige Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Klärung der Angelegenheit nach den Umständen des Einzelfalls nicht erforderlich gewesen. […] Aus dem Grundsatz der Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB war es geboten, dass der Kläger vor der kostenpflichtigen Beauftragung eines Anwalts selbst versucht, mit der Beklagten, bzw. der Darlehensgeberin das Problem zu lösen. […]

[Der] Kläger [hat] bereits am 06.09.2024 um 14.53 Uhr Kontakt mit den Klägervertretern aufgenommen, also nur wenige Stunden nach der streitgegenständlichen E-Mail. Die Inanspruchnahme eines Anwalts zu diesem Zeitpunkt erscheint nicht erforderlich, auch wenn der Kläger über mangelnde Deutschkenntnisse verfügt. Fehlende Sprachkenntnisse fallen in die eigene Risikosphäre.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Umsatzsteuerbefreiung für unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen

Das BMF passt den Umsatzsteuer-Anwendungserlass zu § 4 Nummer 21 UStG aufgrund der Änderung im Jahressteuergesetz 2024 zum 1. Januar 2025 an (Az. III C 3 – S 7179/00054/001/094).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S 7179/00054/001/094 vom 24.10.2025

Durch Artikel 25 Nr. 4 des Jahressteuergesetzes 2024 vom 2. Dezember 2024 (BGBl I Nr. 387 vom 5. Dezember 2024) wurde § 4 Nummer 21 UStG zum 1. Januar 2025 geändert.

§ 4 Nummer 21 UStG wird durch die Änderung unionsrechtskonform an die Vorgaben des Artikels 132 Abs. 1 Buchstabe i und j MwStSystRL angepasst. Dementsprechend werden Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, als begünstigte Leistungserbringer ergänzt, der Umfang der begünstigten Leistungen auf „Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung“ ausgedehnt und ein separater Befreiungstatbestand für Privatlehrer aufgenommen.

(…)

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025 – III C 2 – S 7287-a/00019/007/243 (COO.7005.100.4.13163130), BStBl I Seite xxx, geändert worden ist, wird mit dem neuen Schreiben geändert.

(…)

Anwendungsregelungen

5 § 4 Nummer 21 UStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2024 vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I S. 387 vom 5. Dezember 2024) und die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 erbracht wurden bzw. erbracht werden. Für Umsätze, die vor dem 1. Januar 2028 ausgeführt wurden bzw. werden, wird es für das Besteuerungsverfahren nicht beanstandet, wenn der Unternehmer weiterhin seine Leistung hiervon abweichend entsprechend den Regelungen der Abschnitte 4.21.1 bis 4.21.5 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung als umsatzsteuerpflichtig bzw. umsatzsteuerfrei behandelt.

Eine vor dem 1. Januar 2025 durch die zuständige Landesbehörde ausgestellte Bescheinigung ist hinsichtlich der damit bescheinigten Leistungen bis zum Ablauf eines Gültigkeitszeitraums oder eines etwaigen Widerrufs für Besteuerungszeiträume nach dem 31. Dezember 2024 als Nachweis i. S. d. § 4 Nr. 21 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG anzuerkennen. Auch eine Bescheinigung, die bis zum 31. Dezember 2025 mit dem Wortlaut des § 4 Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG (a. F.) ausgestellt wurde bzw. wird, ist für Besteuerungszeiträume nach dem 31. Dezember 2024 als Nachweis i. S. d. § 4 Nummer 21 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG anzuerkennen.

Sofern der Unternehmer keine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vorlegt, obliegt es der Finanzbehörde, bei begründeter Annahme des Vorliegens einer begünstigten Bildungsleistung eine Prüfung der Voraussetzungen zur Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nummer 21 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG bei der zuständigen Landesbehörde anzuregen und um Erteilung einer solchen zu bitten.

Die Grundsätze der BFH-Urteile vom 23. August 2007 – V R 10/05, vom 29. März 2017 – XI R 6/16, vom 23. Mai 2019, V R 7/19 (V R 38/16), vom 15. Dezember 2021 – XI R 3/20, des BFH-Beschlusses vom 15. Februar 2022 – XI R 30/21 (XI R 37/18) und des BFH-Urteils vom 22. Januar 2025, XI R 9/22 sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Die Grundsätze der BFH-Urteile vom 10. Januar 2008 – V R 52/06, vom 20. März 2014 – V R 3/13, vom 22. Juni 2022 – XI R 32/21 (XI R 6/19) und vom 30. Juni 2022 – V R 32/21 (V R 31/17) sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für Umsätze, die bis zum 31. Dezember 2027 erbracht werden, wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen abweichend von den o. g. Ausführungen umsatzsteuerpflichtig behandelt bzw. behandelt hat.

Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 16. Dezember 2021 – V R 31/21 (V R 32/18) sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für Umsätze, die bis zum 31. Dezember 2027 erbracht werden, wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen abweichend von den o. g. Ausführungen umsatzsteuerfrei behandelt bzw. behandelt hat.

Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 5. Juni 2014 – V R 19/13 zu von Privatlehrern erteiltem Schwimmunterricht sind, soweit die darin vertretene Rechtsauffassung durch das BFH-Urteil vom 16. Dezember 2021 – V R 31/21 (V R 32/18) geändert wurde, für Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2027 erbracht werden, nicht weiter anzuwenden.

Die Grundsätze der BFH-Urteile vom 23. August 2007 – V R 4/05 und vom 17. April 2008 – V R 58/05 sind aufgrund der Änderung des § 4 Nr. 21 UStG durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 nur auf Umsätze anzuwenden, die bis zum 31. März 1999 erbracht wurden.

Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 10. August 2016 – V R 38/15 zu Führungen durch für den Besucherdienst des Deutschen Bundestages tätige Dozenten sind, soweit die darin vertretene Rechtsauffassung durch den BFH-Beschluss vom 15. Februar 2022 -XI R 30/21 (XI R 37/18) geändert wurde, für Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2027 erbracht werden, nicht weiter anzuwenden. Für Umsätze, die bis zum 31. Dezember 2027 erbracht werden, wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen abweichend von den o. g. Ausführungen umsatzsteuerpflichtig behandelt bzw. behandelt hat.

Schlussbestimmung

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Widerruf von Mandatsvertrag mit Rechtsanwaltskanzlei ist wirksam

Ein als Fernabsatzgeschäft geschlossener Mandatsvertrag kann widerrufen werden. So entschied das LG Flensburg (Az. 4 O 80/25).

LG Flensburg, Mitteilung vom 24.10.2025 zum Urteil 4 O 80/25 vom 09.10.2025 (nrkr)

Was ist passiert?

Eine Frau wurde als ehemalige Geschäftsführerin einer GmbH vom Finanzamt für Säumniszuschläge in Haftung genommen. Die Frau beauftragte per E-Mail die Klägerin, eine spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei, mit ihrer Vertretung. Die Klägerin gab für die Beklagte gegenüber dem Finanzamt eine Stellungnahme ab und erteilte noch am gleichen Tage der Beklagten eine Honorarrechnung über mehr als 20.000 Euro. Als der Prozessbevollmächtigte der Beklagten für diese die Abrechnung telefonisch gegenüber der Klägerin als überhöht beanstandete, erklärte die Klägerin zunächst dem Finanzamt und danach auch der Beklagten gegenüber, dass sie das Mandat niederlege. Daraufhin erklärte die Klägerin den Widerruf der Mandats- und Vergütungsvereinbarung.

Wie hat das Gericht entscheiden?

Das Landgericht Flensburg hat entschieden, dass die Frau den Mandats- und Vergütungsvertrag wirksam widerrufen habe. Als ehemalige Geschäftsführerin sei die Frau als Verbraucherin zu behandeln und könne sich auf das Widerrufsrecht beim Fernabsatzgeschäft berufen, da der Vertragsschluss ausschließlich per E-Mail erfolgt sei. Zudem habe die Rechtsanwaltskanzlei die Klägerin bei Vertragsschluss nicht über ihr Widerrufsrecht belehrt, weshalb die 2 wöchige Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden sei.

Das Urteil vom 09.10.2025 (Az. 4 O 80/25) ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Flensburg

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Verordnung zu entwaldungsfreien Lieferketten: Vereinfachungen vorgeschlagen

Die EU-Kommission hat Änderungen an der Verordnung zu entwaldungsfreien Lieferketten (EUDR) vorgeschlagen. Ziel ist es, einerseits sicherzustellen, dass das IT-System voll funktionsfähig ist und andererseits die Meldepflichten, insb. für primäre Kleinst- und kleine Unternehmen, zu vereinfachen.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 23.10.2025

Die EU-Kommission hat am 21.10.2025 Änderungen an der Verordnung zu entwaldungsfreien Lieferketten (EUDR) vorgeschlagen. Ziel ist es, einerseits sicherzustellen, dass das IT-System voll funktionsfähig ist und andererseits die Meldepflichten, insb. für primäre Kleinst- und kleine Unternehmen (micro and small primary operaters), zu vereinfachen.

Vereinfachte Meldeverpflichtungen

Zur Vereinfachung von bestimmten Verpflichtungen von Marktteilnehmern und Händlern führt die EU-Kommission zwei neue Kategorien ein und definiert sie wie folgt:

  • nachgelagerte Marktteilnehmer (downstream operater): ist jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse in Verkehr bringt oder exportiert, die ihrerseits unter Verwendung von relevanten Erzeugnissen hergestellt worden sind (s. jeweils Anhang I EUDR), und für die bereits eine Sorgfaltserklärung bzw. vereinfachte Erklärung vorliegt. Für nachgelagerte Marktteilnehmer entfällt die Pflicht zur Feststellung der Sorgfaltspflicht und zur Abgabe einer Sorgfaltserklärung. (Die Meldepflichten obliegen denjenigen, die die Erzeugnisse zuerst auf den Markt bringen.) Damit soll die Interaktion mit dem Informationssystem deutlich reduziert werden. Da die nachgelagerten Wirtschaftsbeteiligten, die keine KMU sind, laut EU-Kommission, einen großen Einfluss auf die Lieferketten haben, müssen sie sich weiterhin im Informationssystem registrieren. Um eine vollständige Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten, erheben sie Referenznummern und Anmeldekennungen von Kleinst- und Kleinunternehmen bzw. geben diese weiter.
  • Marktteilnehmer, die primäre Kleinst- und kleine Unternehmen (micro and small primary operaters) sind: Darunter zählen natürliche Personen oder  Kleinst- und kleine Unternehmen (definiert gemäß Richtlinie 2013/34/EU, Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie unabhängig der Rechtsform), die ihren Sitz in Ländern mit geringem Risiko (gemäß Länderbenchmarkliste, s. Art. 29) haben, und die relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen, exportieren bzw. sie selbst auf betreffenden Grundstücken hergestellt, geerntet oder aufgezogen haben.

Sie sind nicht verpflichtet, eine Sorgfaltserklärung einzureichen, müssen jedoch einmalig eine vereinfachte Erklärung im Informationssystem einreichen oder die relevanten Informationen über ein alternatives System/Datenbank bereitstellen, das nach EU bzw. nationalen Bestimmungen eingerichtet wurde. Dazu gehören u. a. Informationen zu ihrer Tätigkeit, einschließlich Geolokalisierung oder Postadressen aller Grundstücke, auf denen die relevanten Rohstoffe hergestellt werden. Durch die einmalig Abgabe der vereinfachten Erklärung erhält der Kleinst- oder kleine Unternehmer eine Anmeldekennung, die mit allen relevanten Produkten, die er in Verkehr bringt bzw. exportiert, weitergegeben wird.

Zeitliche Verschiebung für Kleinst- und kleine Unternehmen

Um Kleinst- und kleinen Unternehmen ausreichend Zeit für die Umsetzung der vorgeschlagenen Änderungen an der EUDR zu geben, wird eine weitere zeitliche Verschiebung der Erstanwendung der Bestimmungen auf den 30.12.2026 vorgeschlagen.

Übergangszeitraum

Für mittlere und große Marktteilnehmer, nachgelagerte Marktteilnehmer oder Händler sollen die Bestimmungen weiterhin ab 30.12.2025 gelten. Für sie wird eine Übergangszeit von sechs Monaten (bis 30.06.2026) vorgesehen, in denen keine Kontrollen oder Durchsetzungsmaßnahmen durch die zuständigen Behörden stattfinden. Stellen die zuständigen Behörden in diesem Zeitraum eine Nichteinhaltung der Verordnung fest, sprechen sie Warnungen aus, die verbunden sind mit Empfehlungen zur Erreichung der Compliance.

Überprüfung der Verordnung

Die ursprünglich in Art. 34, Abs. 1- 4 vorgesehenen Vorlagen von Folgenabschätzungen durch die EU-Kommission werden ersetzt durch eine allgemeine Überprüfungsklausel. Die EU-Kommission wird die EUDR bis 30.06.2030 und anschließend alle fünf Jahre bewerten und EU-Parlament und Rat einen Bericht vorlegen, der ggf. von einem Änderungsvorschlag flankiert wird.

EU-Parlament und Rat sollen den Vorschlag schnell verabschieden, damit er vor Anwendungsbeginn der EUDR am 30.12.2025 in Kraft treten kann.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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OVG NRW gibt rechtlichen Hinweis zur Rückforderung von Überbrückungshilfe gegenüber Fortuna Düsseldorf

Nachdem das VG Düsseldorf die Rückforderung von etwa 1,7 Millionen Euro an Corona-Überbrückungshilfen III vom Fußball-Zweitligisten Fortuna Düsseldorf für rechtswidrig erklärt und das Land Nordrhein-Westfalen hiergegen Rechtsmittel eingelegt hatte, hat das OVG NRW den Beteiligten einen rechtlichen Hinweis erteilt und eine unstreitige Verfahrensbeendigung angeregt (Az. 4 A 1352/25).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 24.10.2025 zum Hinweisbeschluss 4 A 1352/25 vom 22.10.2025

Nachdem das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Rückforderung von etwa 1,7 Millionen Euro an Corona-Überbrückungshilfen III vom Fußball-Zweitligisten Fortuna Düsseldorf für rechtswidrig erklärt (Az. 16 K 937/22) und das Land Nordrhein-Westfalen hiergegen Rechtsmittel eingelegt hatte, hat der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts den Beteiligten mit Beschluss vom 22.10.2025 einen rechtlichen Hinweis erteilt und eine unstreitige Verfahrensbeendigung angeregt.

Bei Fortuna Düsseldorf hatte das Land NRW die Rückforderung darauf gestützt, die Umsatzrückgänge, die mit der Überbrückungshilfe III hätten abgefedert werden sollen, seien nicht (ausschließlich) coronabedingt, sondern auch Folge des Abstiegs in die 2. Fußball-Bundesliga im Jahr 2020 gewesen. Nach der ständigen Verwaltungspraxis des Landes seien Überbrückungshilfen aber nur bewilligt worden, wenn ein ausschließlich coronabedingter Umsatzeinbruch vorgelegen habe. Diese Begründung hatte das Verwaltungsgericht als ermessensfehlerhaft beanstandet, weil eine solche Verwaltungspraxis nicht bestanden habe.

Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat nun die Verfahrensbeteiligten darauf hingewiesen, dass die ständige Verwaltungspraxis zur Überbrückungshilfe III grundsätzlich auf eine vertiefte Überprüfung der Coronabedingtheit der in den Förderanträgen angegebenen Umsatzeinbrüche verzichtete. Eine ausschließliche Coronabedingtheit war daher in der Bewilligungspraxis vor einer Entscheidung im Regelfall gerade nicht Gegenstand der Antragsprüfung. Wegen der damals sehr strengen Vorgaben der Coronaschutzverordnungen wurde die von den Antragstellern zu versichernde Coronabedingtheit nur bei begründetem Anlass im Einzelfall näher geprüft. Bestand danach vor der Bewilligung von Überbrückungshilfe III kein Anlass für eine vertiefte Prüfung, konnte eine Rücknahme nicht auf eine Abweichung von einer ständigen Verwaltungspraxis hinsichtlich einer angeblich erforderlichen ausschließlichen Coronabedingtheit gestützt werden.

Eine Rückforderung der Hilfen ist allerdings rechtmäßig, wenn und soweit die Bewilligung rechtswidrig und die Behörde zu ihrer Rücknahme verpflichtet war. Dies kommt hier für einen (voraussichtlich kleineren) Teil der bewilligten Fördersumme in Betracht, die der Verein für Umsatzrückgänge erhalten hat, die nach eigenen nachträglichen Angaben nicht coronabedingt, sondern abstiegsbedingt waren. Der Senat hat angeregt, das Verfahren einvernehmlich auf der Grundlage dieser Erwägungen zu beenden, indem der Verein seine Klage teilweise zurücknimmt und es im Übrigen bei der Aufhebung der Rückforderung durch das Verwaltungsgericht verbleibt.

Weitere Informationen

Erst kürzlich hatte sich der Senat in zwei anderen Berufungsverfahren mit den europarechtlichen Vorgaben für die Gewährung von Corona-Wirtschaftshilfen zu befassen (Urteile vom 25.08.2025 – 4 A 1555/23 – und vom 09.09.2025 – 4 A 1793/23).

Quelle: Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen

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Leitfaden des CCBE für die Anwaltschaft zum Umgang mit generativer künstlicher Intelligenz

Anwältinnen und Anwälte greifen zunehmend im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit auf generative KI zurück. Der CCBE hat in seinem Standing Committee Anfang Oktober 2025 einen Leitfaden für seine Mitglieder zum Umgang damit verabschiedet. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 24.10.2025

Anwältinnen und Anwälte greifen zunehmend im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit auf generative KI zurück. Der Rat der Anwaltschaften der Europäischen Gemeinschaft (CCBE) hat in seinem Standing Committee Anfang Oktober 2025 einen Leitfaden für seine Mitglieder zum Umgang damit verabschiedet.

Generative AI ist in der Lage, neue Inhalte in Form von Texten, Bildern, Audiomaterial oder Videos zu produzieren. Im EU-AI Act wird sie nicht explizit genannt, allerdings handelt es sich dabei in der Regel um General Purpose AI-Systeme im Sinne des Art. 3. Die Systeme bringen neben enormem Potential insbesondere hinsichtlich der Effizienzsteigerung auch eine Reihe von Risiken mit sich, zu nennen sind insbesondere Halluzinationen, also das Auswerfen falscher Ergebnisse, Bias, Datenschutzprobleme, urheberrechtliche und Transparenzprobleme.

Generative AI wirkt sich angesichts dieser Risiken auch auf die Einhaltung anwaltlicher Berufspflichten aus. An erster Stelle steht hier die anwaltliche Verschwiegenheit, die in Gefahr sein kann, wenn die Anwendungen eingegebene Inhalte zu Trainingszwecken weiterverwenden und insbesondere wenn andere Kanzleien dann auf die Anwendung zurückgreifen. Persönliche oder vertrauliche Daten sollten daher nicht eingegeben werden, so lange eine entsprechende Weiterverarbeitung nicht ausgeschlossen werden kann. Anwältinnen und Anwälte müssen ferner über die erforderliche Kompetenz verfügen, wenn sie technische Produkte für ihre berufliche Tätigkeit nutzen. Daher wird zur Teilnahme an Trainings geraten. Ebenfalls gefährdet ist die anwaltliche Unabhängigkeit, insbesondere da, wo Anwendungen voreingenommen sind und sich dies in ihren Ergebnissen auswirkt. Übernehmen Anwälte diese, ohne sie kritisch zu hinterfragen (sog. automation complacency), so ist ihr Rat nicht mehr objektiv und unbefangen. Der CCBE wirft darüber hinaus aber auch einen Blick in die Zukunft und zeigt drastische Szenarien auf: So könnte aufgrund der Abhängigkeit von wenigen Anbietern mit entsprechend dominanter Position die Unabhängigkeit der Anwaltschaft und ihre Selbstverwaltung als solche gefährdet sein.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Brüssel | Ausgabe 18/2025

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DStV-Erfolg: Übergangsfrist bis Ende 2027 bei Bildungsleistungen

Die zu Anfang des Jahres in Kraft getretene Neuregelung der Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen verunsicherte die Praxis enorm. Ein neues BMF-Schreiben soll jetzt Klarheit schaffen. Besonders positiv: Bund und Länder erkennen die Argumente des DStV an und lassen der Praxis bis Ende 2027 Zeit, sich auf die neuen Regeln einzustellen.

DStV, Mitteilung vom 24.10.2025

Die zu Anfang des Jahres in Kraft getretene Neuregelung der Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen verunsicherte die Praxis enorm. Ein neues BMF-Schreiben soll jetzt Klarheit schaffen (Az. III C 3 – S 7179/00054/001/094). Besonders positiv: Bund und Länder erkennen die Argumente des DStV an und lassen der Praxis bis Ende 2027 Zeit, sich auf die neuen Regeln einzustellen.

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 beschloss der Gesetzgeber eine neue Fassung von § 4 Nr. 21 UStG. Damit passte er die Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen an die EU-Vorgaben an. Die kurzfristig ins Gesetz eingebrachte Fassung sorgte für viel Verunsicherung. Auch der Entwurf eines Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) hierzu milderte diese nicht ab – er verschärfte sie sogar. Der DStV benannte die Schwachstellen klar und unterbreitete Lösungsvorschläge (vgl. DStV-Info vom 17.02.2025).

Erstes Aufatmen in der Praxis

Beim ersten Blick in die Anwendungsregelungen des Schreibens wird schnell klar: Das BMF und die Finanzministerien der Länder haben die praktischen Herausforderungen verstanden und gehandelt. Nun gilt (vgl. Anwendungsregelungen, Rz. 5 des BMF-Schreibens):

„Für Umsätze, die vor dem 01.01.2028 ausgeführt wurden bzw. werden, wird es für das Besteuerungsverfahren nicht beanstandet, wenn der Unternehmer weiterhin seine Leistung hiervon abweichend entsprechend den Regelungen der Abschnitte 4.21.1 bis 4.21.5 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses in der am 31.12.2024 geltenden Fassung als umsatzsteuerpflichtig bzw. umsatzsteuerfrei behandelt.“

Die Übergangsregelung begrüßt der DStV sehr. Denn sowohl die Praxis als auch die Verwaltung müssen sich auf die Neuregelung einstellen. Dafür ist Zeit von unschätzbarem Wert.

Mehr Rechtssicherheit?

Ob das heute veröffentlichte neue Schreiben auch zu mehr Rechtssicherheit führt, wird sich der DStV genau ansehen. In Bezug auf das Bescheinigungsverfahren scheint die Unsicherheit fortzubestehen. Denn für den Fall, dass der Unternehmer keine Bescheinigung vorlegt, trifft das BMF eine gesonderte Aussage. So obliegt es den Finanzbehörden bei „begründeter Annahme des Vorliegens einer begünstigten Bildungsleistung, eine Prüfung der Voraussetzungen zur Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nummer 21 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG bei der zuständigen Landesbehörde anzuregen“.

Der DStV wird sich die neuen Vorgaben im Detail anschauen. Bei Bedarf unternimmt er weitere Schritte für mehr Rechtssicherheit und einen fairen Wettbewerb.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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