Einzelhandelsumsatz im September 2025 real um 0,2 % höher als im Vormonat

Der Umsatz der Einzelhandelsunternehmen in Deutschland ist nach vorläufigen Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes im September 2025 gegenüber August 2025 kalender- und saisonbereinigt real (preisbereinigt) um 0,2 % und nominal (nicht preisbereinigt) um 0,1 % gestiegen.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 31.10.2025

Einzelhandelsumsatz, September 2025 (vorläufig, kalender- und saisonbereinigt)
+0,2 % zum Vormonat (real)
+0,1 % zum Vormonat (nominal)
+0,2 % zum Vorjahresmonat (real)
+1,7 % zum Vorjahresmonat (nominal)

August 2025 (revidiert, kalender- und saisonbereinigt)
-0,5 % zum Vormonat (real)
-0,3 % zum Vormonat (nominal)
+1,4 % zum Vorjahresmonat (real)
+2,7 % zum Vorjahresmonat (nominal)

Der Umsatz der Einzelhandelsunternehmen in Deutschland ist nach vorläufigen Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im September 2025 gegenüber August 2025 kalender- und saisonbereinigt real (preisbereinigt) um 0,2 % und nominal (nicht preisbereinigt) um 0,1 % gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahresmonat September 2024 stieg der Umsatz real ebenfalls um 0,2 % und nominal um 1,7 %. Im August 2025 verzeichnete der Einzelhandelsumsatz gegenüber Juli 2025 nach Revision der vorläufigen Ergebnisse einen Rückgang von real 0,5 % (vorläufiger Wert: -0,2 %) und nominal 0,3 % (vorläufiger Wert: +0,1 %).

Der Umsatz im Einzelhandel mit Lebensmitteln stieg im September 2025 gegenüber dem Vormonat kalender- und saisonbereinigt sowohl real als auch nominal um 0,3 %. Im Vergleich zum Vorjahresmonat September 2024 verzeichnete der Umsatz im Lebensmitteleinzelhandel einen Anstieg von real 0,2 % und nominal 2,9 %.

Im Einzelhandel mit Nicht-Lebensmitteln sank der kalender- und saisonbereinigte Umsatz im September 2025 gegenüber dem Vormonat sowohl real als auch nominal um 0,6 %. Im Vergleich zum Vorjahresmonat September 2024 wuchs der Umsatz hier real um 0,2 % und nominal um 1,1 %.

Im Internet- und Versandhandel verzeichnete der Umsatz im September 2025 gegenüber dem Vormonat ein Umsatzplus von real 0,4 % und nominal 0,6 %. Im Vergleich zum Vorjahresmonat September 2024 wuchs der Umsatz im Internet- und Versandhandel real um 3,7 % und nominal 4,4 %.

Quelle: Statistisches Bundesamt

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Importpreise im September 2025: -1,0 % gegenüber September 2024

Die Importpreise waren im September 2025 um 1,0 % niedriger als im September 2024. Im August 2025 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei -1,5 % gelegen, im Juli bei -1,4 %. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, stiegen die Einfuhrpreise im September 2025 gegenüber dem Vormonat August 2025 um 0,2 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 31.10.2025

Importpreise, September 2025
-1,0 % zum Vorjahresmonat
+0,2 % zum Vormonat

Exportpreise, September 2025
+0,6 % zum Vorjahresmonat
0,0 % zum Vormonat

Die Importpreise waren im September 2025 um 1,0 % niedriger als im September 2024. Im August 2025 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei -1,5 % gelegen, im Juli bei -1,4 %. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, stiegen die Einfuhrpreise im September 2025 gegenüber dem Vormonat August 2025 um 0,2 %.

Die Exportpreise lagen im September 2025 um 0,6 % höher als im September 2024. Im August 2025 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei +0,5 % gelegen, im Juli 2025 bei +0,6 %. Gegenüber August 2025 veränderten sich die Ausfuhrpreise im Durchschnitt nicht (0,0 %).

Energie mit größtem Einfluss auf Rückgang der Importpreise im Vorjahresvergleich

Den größten Einfluss auf die Gesamtentwicklung der Importpreise im September 2025 hatte erneut der Rückgang der Preise für Energie mit -11,0 % gegenüber September 2024. Gegenüber August 2025 stiegen die Energiepreise im Durchschnitt um 1,1 %.

Alle Energieträger waren im September 2025 günstiger als im September 2024: Steinkohle mit -18,6 % (-1,8 % gegenüber August 2025), rohes Erdöl mit -14,6 % (-1,8 % gegenüber August 2025), Erdgas mit -11,2 % (+4,8 % gegenüber August 2025), elektrischer Strom mit -6,3 % (-5,0 % gegenüber August 2025) sowie Mineralölerzeugnisse mit -3,8 % (+1,3 % gegenüber August 2025).

Ohne Berücksichtigung der Energiepreise veränderten sich die Importpreise im September 2025 gegenüber dem Vorjahresmonat und dem Vormonat leicht nach oben (jeweils +0,1 %). Lässt man nur Erdöl und Mineralölerzeugnisse außer Betracht, lag der Importpreisindex 0,4 % unter dem Stand von September 2024, aber 0,2 % über dem Stand von August 2025.

Preissenkungen auch bei Vorleistungs- und Investitionsgütern

Die Importpreise für Vorleistungsgüter lagen 0,4 % unter denen des Vorjahresmonats (+0,4 % gegenüber August 2025), für Investitionsgüter waren sie 0,5 % niedriger als im Vorjahresmonat (-0,1 % gegenüber August 2025).

Preissteigerungen weiterhin bei Konsumgütern und landwirtschaftlichen Gütern

Die Preise für importierte Konsumgüter (Ge- und Verbrauchsgüter) waren im September 2025 um 1,1 % höher als im Vorjahr. Gegenüber dem Vormonat sanken sie um 0,3 %. Importierte Verbrauchsgüter waren 1,8 % teurer als im September 2024 (-0,2 % gegenüber August 2025), während sich importierte Gebrauchsgüter im Vorjahresvergleich um 1,1 % verbilligten (-0,3 % gegenüber August 2025).

Bei den Verbrauchsgütern musste insbesondere für Nahrungsmittel mit +7,2 % deutlich mehr bezahlt werden als im September 2024. Gegenüber August 2025 fielen die Preise hier aber um 0,2 %. Mehr als im September 2024 kosteten vor allem geschälte Haselnüsse (+83,1 %), Kaffee (geröstet oder entkoffeiniert; +39,8 %), Rindfleisch (+33,3 %), Geflügelfleisch (+29,0 %), Orangensaft (+28,8 %) und geschälte Mandeln (+26,9 %). Dagegen waren Zucker (-28,8 %) und Olivenöl (-22,6 %) billiger als im Vorjahresmonat.

Die Preise für importierte landwirtschaftliche Güter lagen im September 2025 um 1,9 % über denen des Vorjahresmonats, aber um 0,9 % unter denen von August 2025. Insbesondere Rohkaffee war deutlich teurer als vor einem Jahr (+35,9 %), gegenüber dem Vormonat gaben die Rohkaffeepreise aber um 1,0 % nach.

Mehr als vor einem Jahr kosteten auch Speisezwiebeln (+34,6 %). Im Vormonatsvergleich wurden sie aber um 15,2 % billiger.

Dagegen lagen unter anderem die Preise für importierte Avocados im Durchschnitt 14,6 % unter denen des Vorjahres, stiegen aber um 16,6 % gegenüber August 2025. Lebende Schweine waren 4,8 % billiger als im September 2024 (-2,1 % gegenüber August 2025).

Konsumgüter mit größtem Einfluss auf Anstieg der Exportpreise im Vorjahresvergleich

Bei der Ausfuhr hatten im September 2025 die Preissteigerungen bei Konsumgütern den größten Einfluss auf die Preisentwicklung insgesamt.

Exportierte Konsumgüter waren 1,6 % teurer als im September 2024 (0,0 % gegenüber August 2025). Die Preise für Gebrauchsgüter lagen um 1,6 % über denen des Vorjahres, Verbrauchsgüter waren 1,5 % teurer als im September 2024. Wie auch bei den Einfuhren, waren bei den exportierten Verbrauchsgütern Nahrungsmittel im Durchschnitt deutlich teurer als im Vorjahresmonat (+4,7 %, aber -0,5 % gegenüber dem Vormonat). Insbesondere Kaffee (entkoffeiniert oder geröstet) wurde zu 47,1 % höheren Preisen exportiert als im September 2024, verbilligte sich aber gegenüber August 2025 um 1,2 %. Dagegen waren Zuckerexporte deutlich billiger als vor einem Jahr (-24,1 %), verteuerten sich aber gegenüber August 2025 um 5,5 %. Deutlich preiswerter gegenüber Vorjahr und Vormonat waren im September 2025 auch Kakaomasse, Kakaobutter, Kakaofett, Kakaoöl und Kakaopulver. Im Vergleich zum Vorjahresmonat fielen die Preise um 15,0 %, im Vergleich zum Vormonat um 8,5 %.

Die Exporte landwirtschaftlicher Güter waren im Vorjahresvergleich 0,9 % teurer. Gegenüber August 2025 fielen die Preise deutlich (-3,0 %).

Die Preise für ausgeführte Vorleistungs- und Investitionsgüter lagen 0,4 % über denen von September 2024. Gegenüber dem Vormonat wurden Vorleistungsgüter 0,2 % teurer, das Preisniveau bei Investitionsgütern blieb unverändert.

Dagegen wurde Energie preiswerter exportiert als im Vorjahresmonat (-3,2 %). Gegenüber August 2025 fielen die Preise hier um 0,5 %. Mineralölerzeugnisse waren 2,9 % billiger als im Vorjahr (+0,7 % gegenüber August 2025), die Erdgaspreise lagen 2,6 % unter denen des Vorjahresmonats (-0,8 % gegenüber August 2025).

Berechnung der Außenhandelspreisindizes ohne Steuern und Zölle

Berechnungsgrundlage für die Indizes der Außenhandelspreise sind ausschließlich die in Verträgen vereinbarten Preise, zu denen inländische Unternehmen Waren aus dem Ausland einkaufen beziehungsweise ins Ausland verkaufen. Steuern und Zölle fließen demnach nicht in die Berechnung der Indizes ein.

Quelle: Statistisches Bundesamt

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Arbeiten im Ruhestand verbreitet

Die Beschäftigung von Rentnern und Pensionären ist in vielen Betrieben und öffentlichen Dienststellen verbreitet. Das zeigt eine neue Auswertung der Hans-Böckler-Stiftung. Mehr als die Hälfte der befragten knapp 3.700 Betriebs- und Personalräte berichtet, dass in ihren Einrichtungen Menschen über das Renten- oder Pensionsalter hinaus tätig sind.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 30.10.2025

55 Prozent der mitbestimmten Betriebe beschäftigen Rentner*innen oder Pensionär*innen

Die Beschäftigung von Rentner*innen und Pensionär*innen ist in vielen Betrieben und öffentlichen Dienststellen verbreitet. Das zeigt eine neue Auswertung der Betriebs- und Personalrätebefragung des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung. Mehr als die Hälfte der befragten knapp 3.700 Betriebs- und Personalräte berichtet, dass in ihren Einrichtungen Menschen über das Renten- oder Pensionsalter hinaus tätig sind. Diese Beschäftigung folgt oft einem stabilen Muster: 82,5 Prozent der Betriebs- und Personalräte, in deren Betriebe Ruheständler*innen arbeiten, berichten, dass die Betroffenen bereits vor Renten- oder Pensionsbeginn in derselben Einrichtung tätig waren. Und wenn sie weiterbeschäftigt werden, führen sie auch in der Regel ihre bisherige Tätigkeit fort. Rentner*innen und Pensionär*innen gehen ihrer Arbeit jedoch meist mit reduzierter Stundenzahl und ganz überwiegend in Minijobs nach. „Offensichtlich ist also unter den bestehenden Rahmenbedingungen bereits viel möglich und die Beschäftigung dieser Personengruppe folgt auch den Wünschen und Fähigkeiten der Betreffenden und den Einsatzmöglichkeiten in Branchen und Betrieben“, schreiben die Studienautoren Dr. Florian Blank und Dr. Wolfram Brehmer. Die Befunde sind auch vor dem Hintergrund aktueller politischer Diskussionen interessant. Die Bundesregierung will über Steuererleichterungen („Aktivrente“) sowie vereinfachte Befristungsmöglichkeiten die Beschäftigung im Rentenalter fördern. Die Wissenschaftler warnen vor Nebenwirkungen der Pläne: Im ungünstigsten Fall könnten Arbeitgeber die geplante Förderung missbrauchen, um Ältere auszunutzen und Löhne zu drücken.

Die WSI-Befragung ist repräsentativ für Betriebe und Dienststellen mit mehr als 20 Beschäftigten und Betriebs- oder Personalrat. Die Daten von 2023 zeigen, dass rund 55 Prozent der mitbestimmen Betriebe Menschen beschäftigen, die eine Altersrente oder Pension beziehen. Dabei unterscheiden sich Privatwirtschaft und öffentlicher Dienst kaum voneinander. In den genannten Betrieben machen Beschäftigte im Rentenalter 1,4 Prozent der Belegschaft aus. Überdurchschnittlich häufig arbeiten sie in kleineren Betrieben und in Dienstleistungsbranchen.

In der Befragung sollten Betriebs- und Personalräte auch angeben, aus welchen Gründen Ältere weiterbeschäftigt werden. 86 Prozent sagten, Wissen und Fähigkeiten der Älteren würden im Betrieb weiter gebraucht. Knapp 57 Prozent gaben zu Protokoll, dass keine anderen Arbeitskräfte verfügbar gewesen seien und fast ebenso viele, dass sich Rentner*innen und Pensionär*innen flexibel einsetzen ließen. Andere Gründe – Jüngere einarbeiten, Kostenersparnisse – spielten eine geringere Rolle. 89 Prozent gaben zudem an, dass mit der Weiterbeschäftigung den Interessen der Rentner*innen entsprochen werde. Ruheständler*innen werden am häufigsten in Form von Minijobs weiterbeschäftigt. Dies gilt vor allem für die private Wirtschaft.

In aller Regel arbeiten Ruheständler*innen, die im alten Betrieb weiterbeschäftigt sind, auch in ihrem alten Tätigkeitsbereich. Dabei genießen sie üblicherweise keine Vergünstigungen in Form von weniger anstrengenden Aufgaben oder weniger Verantwortung. Sie werden „eingesetzt und behandelt wie jüngere Beschäftigte“, so die Forscher. Im Vergleich zu Jüngeren haben sie aber meist eine geringere Wochenarbeitszeit, können ihre Arbeitszeiten relativ stark selbst bestimmen und müssen keine Nacht- und Schichtarbeit leisten.

Es sei schwer zu sagen, ob die „Aktivrente“ und erleichterte sachgrundlose Befristungen zu noch mehr Beschäftigung im Rentenalter beitragen könnten, schreiben Blank und Brehmer. Zumal viele Beschäftigte lieber früher als später in den Ruhestand wechseln möchten und auch viele Unternehmen Möglichkeiten für einen früheren Ausstieg aus dem Arbeitsleben anbieten.

Die Wissenschaftler sehen aber eine gewisse Gefahr darin, dass die geplanten Gesetzesänderungen einen neuen „zweitklassigen Arbeitnehmer*innenstatus“ schaffen könnten, mit älteren Beschäftigten, die arbeitsrechtlich weniger geschützt sind als ihre jüngeren Kolleg*innen. „Im schlimmsten Fall würde die Verbindung aus der Rente beziehungsweise Pension und der Steuererleichterung im Sinne eines Kombilohns wirken“, erklären Blank und Brehmer. Dann liefe es auf eine Subventionierung von Unternehmen hinaus, die Ältere – die dank Rente weniger auf den Verdienst angewiesen sind – mit geringeren Löhnen abspeisen könnten. Das könnte wiederum Druck auf die Einkommen der regulär Beschäftigten ausüben.

Anstelle der geplanten Änderungen, deren Wirkungen völlig unklar sind und die für den Staatshaushalt eine deutliche Belastung darstellen können, sollte der Fokus auf gute Arbeit, auf die Gesundheit der Beschäftigten und auf Anerkennung ihrer Leistungen gelegt werden. Davon würden alle Beschäftigten, jüngere wie ältere, profitieren und sicher würden auch die Fähigkeit und die Bereitschaft steigen, länger zu arbeiten.

Prof. Dr. Bettina Kohlrausch, wissenschaftliche Direktorin des WSI

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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Probezeitkündigung im befristeten Arbeitsverhältnis

Für die Verhältnismäßigkeit einer vereinbarten Probezeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis i. S. v. § 15 Abs. 3 TzBfG gibt es keinen Regelwert. Vielmehr ist lt. BAG stets eine Einzelfallabwägung unter Berücksichtigung der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit durchzuführen (Az. 2 AZR 160/24).

BAG, Pressemitteilung vom 30.10.2025 zum Urteil 2 AZR 160/24 vom 30.10.2025

Für die Verhältnismäßigkeit einer vereinbarten Probezeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis i. S. v. § 15 Abs. 3 TzBfG* gibt es keinen Regelwert. Vielmehr ist stets eine Einzelfallabwägung unter Berücksichtigung der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit durchzuführen.

Die Klägerin arbeitete seit 22. August 2022 bei der Beklagten als Advisor I Customer Service. Das Arbeitsverhältnis der Parteien war auf ein Jahr befristet, wobei es mit den gesetzlichen Fristen kündbar sein sollte. Die ersten vier Monate der Tätigkeit vereinbarten die Parteien als Probezeit mit einer zweiwöchigen Kündigungsfrist.

Mit einem am 10. Dezember 2022 zugegangenen Schreiben kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 28. Dezember 2022. Dagegen hat sich die Klägerin mit ihrer Klage gewandt und geltend gemacht, die vereinbarte Probezeit sei unverhältnismäßig lang, sodass das Arbeitsverhältnis frühestens mit der gesetzlichen Frist des § 622 Abs. 1 BGB** zum 15. Januar 2023 enden könne. Es sei aber davon auszugehen, dass wegen Unwirksamkeit der Probezeitklausel die Vereinbarung der Kündbarkeit des Arbeitsverhältnisses nach § 15 Abs. 4 TzBfG insgesamt entfalle. Jedenfalls bedürfe die Kündigung der sozialen Rechtfertigung, weil die Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG nur so lang sein könne, wie eine zulässig vereinbarte verhältnismäßige Probezeit, die vorliegend mit drei Monaten anzusetzen sei.

Das Landesarbeitsgericht hat die Probezeit als unverhältnismäßig angesehen. Es sei von einem Regelwert von 25 % der Dauer der Befristung auszugehen, hier also drei Monate. Gründe, davon abzuweichen, lägen nicht vor. Die Kündigung sei dennoch wirksam, beende das Arbeitsverhältnis aber erst zum 15. Januar 2023.

Die Revision der Klägerin, die weiterhin eine vollständige Unwirksamkeit der Kündigung geltend macht, war vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg. Dagegen hat der Senat auf die Anschlussrevision der Beklagten das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Anders als vom Landesarbeitsgericht angenommen, gibt es keinen Regelwert von 25 % der Dauer der Befristung für eine verhältnismäßige Probezeit. Vielmehr ist in jedem Einzelfall stets eine Abwägung unter Berücksichtigung der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit durchzuführen. Angesichts des von der Beklagten aufgestellten detaillierten Einarbeitungsplans mit drei verschiedenen Phasen von insgesamt 16 Wochen Dauer, nach denen die Mitarbeiter produktiv einsatzfähig sein sollen, hat der Senat vorliegend eine Probezeitdauer von vier Monaten als verhältnismäßig angesehen. Auch bei Vereinbarung einer unverhältnismäßig langen und deshalb unzulässigen Probezeitdauer hätte der Senat im Übrigen keine rechtliche Veranlassung gehabt, von einer Verkürzung der gesetzlichen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG auszugehen, wonach eine Kündigung der sozialen Rechtfertigung bedarf, wenn das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat.

Hinweise

*§ 15 TzBfG lautet auszugsweise:

(3) Wird für ein befristetes Arbeitsverhältnis eine Probezeit vereinbart, so muss diese im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen.

(4) Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.

**§ 622 BGB lautet auszugsweise:

(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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Inflationsrate im Oktober 2025 voraussichtlich +2,3 %

Die Inflationsrate in Deutschland wird nach Angaben des Statistischen Bundesamtes im Oktober 2025 voraussichtlich +2,3 % betragen.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 30.10.2025

Verbraucherpreisindex, Oktober 2025:
+2,3 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
+0,3 % zum Vormonat (vorläufig)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, Oktober 2025:
+2,3 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
+0,3 % zum Vormonat (vorläufig)

Die Inflationsrate in Deutschland wird im Oktober 2025 voraussichtlich +2,3 % betragen. Gemessen wird sie als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) nach bisher vorliegenden Ergebnissen weiter mitteilt, steigen die Verbraucherpreise gegenüber September 2025 um 0,3 %. Die Inflationsrate ohne Nahrungsmittel und Energie, oftmals auch als Kerninflation bezeichnet, beträgt im Oktober 2025 voraussichtlich +2,8 %.

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Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren – WPO-Änderungen

Die WPK hat gegenüber dem BMJV zu dessen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe Stellung genommen.

WPK, Mitteilung vom 30.10.2025

Die WPK hat am 27. Oktober 2025 gegenüber dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zu dessen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe Stellung genommen.

Rechtsbehelfe im Berufsrecht der Rechtsanwälte, Patentanwälte und Steuerberater

Das BMJV möchte den Bereich der Rechtsbehelfe im Berufsrecht der Rechtsanwälte, Patentanwälte und Steuerberater vereinheitlichen. Als problematisch wird vor allem die sog. missbilligende Belehrung angesehen, die bisher nicht gesetzlich geregelt ist. Zudem sind die Regelungen der BRAO zu den Rechtsbehelfen gegen Belehrungen, Rügen und Zwangsgelder im Hinblick auf die Zuständigkeit der Gerichte und die anzuwendenden Verfahrensvorschriften unterschiedlich ausgestaltet.

Künftig soll auf den Begriff der „Belehrung“ verzichtet werden. Stattdessen wird der „rechtliche Hinweis“ eingeführt. Für Rechtsbehelfe gegen rechtliche Hinweise, Rügen, Auskunftsverlangen und Zwangsgelder bei Rechtsanwälten sollen künftig einheitlich das Anwaltsgericht zuständig und die VwGO anzuwenden sein. In der PAO, dem StBerG und teilweise auch der WPO sollen vergleichbare Änderungen vorgenommen werden; hier machen jedoch die abweichenden gerichtlichen Zuständigkeiten teilweise Modifikationen erforderlich.

Inhaltlich hat sich die WPK vor allem gegen die Aufnahme von angestellten WP/vBP in das Steuerberater-Berufsregister ausgesprochen (§ 76a Abs. 1 Nr. 2 i) StBerG-E). Im Berufsregister der WP/vBP werden diese vereinbaren Tätigkeiten auch nicht genannt. Damit kommt es zu unterschiedlichen Informationen in den Berufsregistern der WP/vBP und der Steuerberater. Weiter kann der Eindruck entstehen, dass die Steuerberatungsgesellschaft Aufgaben eines WP/vBP wahrnehmen kann.

Änderungen der WPO

Die Änderungen der WPO sind unter anderem folgende (Art. 35 Referentenentwurf):

  • Bestellung eines Abwicklers (§ 55c WPO-E): da die (Rechtsanwalts-)Kammern in der jüngeren Vergangenheit verstärkt und teilweise in erheblichem Umfang im Wege der Bürgenhaftung eintreten mussten, soll die Haftung der Kammern auf 10.000 Euro pro Fall begrenzt werden, jedoch an der für den Schutz der Mandanten bedeutsamen Fortführung laufender Mandate grundsätzlich festgehalten werden.
  • Die Regelungen zur Verschwiegenheit von Ehrenamtsträgern der WPK sollen konkretisiert werden (§ 59c Abs. 1 Satz 2 WPO-E).
  • Im Bereich der Berufsaufsicht gibt es eine Vielzahl von Änderungen, die teilweise redaktioneller, teilweise inhaltlicher Art sind. So sollen beispielsweise Rechtsbehelfe gegen Anordnungen der WPK und der APAS in berufsaufsichtlichen Verfahren nach den § 62 Absatz 1 und 4 WPO aufgrund des Sanktionscharakters des Verfahrens und der Sachnähe zur StPO künftig vor dem Berufsgericht verhandelt werden, unter Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO, vgl. § 62 Abs. 6 WPO-E); gleiches gilt über die Verweisung in § 62a Absatz 3 WPO-E dann für Rechtsbehelfe gegen Zwangsgelder.
  • Konkretisierung zum Thema ehrenamtliche richterliche Tätigkeit: Um tatsächlich jedem Mitglied der WPK die Möglichkeit zu geben, sich für eine ehrenamtliche richterliche Tätigkeit zu bewerben, soll die WPK künftig verpflichtet sein, ihre Mitglieder vor der Erstellung einer Vorschlagliste darauf hinzuweisen, dass sie sich bewerben können (§ 75 WPO-E). Daneben werden weitere Regelungen neugefasst, unter anderem zum Ende der Amtszeit des Beisitzers (vgl. § 77 WPO-E).

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Täuschung beim Hauskauf: Käuferin darf Kaufvertrag rückgängig machen

Zeigen sich nach dem Kauf einer gebrauchten Immobilie gravierende Schäden oder Probleme mit der Baugenehmigung, hat der Erwerber oftmals keine Handhabe, gegen den Verkäufer vorzugehen. Denn in praktisch allen Hauskaufverträgen findet sich ein Ausschluss der Haftung für Mängel jeglicher Art. Der Käufer muss dann die Kosten der Mangelbeseitigung selbst tragen. Dass ein Rückgriff auf den Verkäufer in Ausnahmefällen doch möglich ist, zeigt eine aktuelle Entscheidung des LG Frankenthal (Az. 6 O 259/24).

LG Frankenthal, Mitteilung vom 29.10.2025 zum Urteil 6 O 259/24 vom 01.10.2025 (nrkr)

Zeigen sich nach dem Kauf einer gebrauchten Immobilie gravierende Schäden oder Probleme mit der Baugenehmigung, hat der Erwerber oftmals keine Handhabe, gegen den Verkäufer vorzugehen. Denn in praktisch allen Hauskaufverträgen findet sich ein Ausschluss der Haftung für Mängel jeglicher Art. Der Käufer muss dann die Kosten der Mangelbeseitigung selbst tragen. Dass ein Rückgriff auf den Verkäufer in Ausnahmefällen doch möglich ist, zeigt eine aktuelle Entscheidung der 6. Zivilkammer des Landgerichts. Danach kann ein Hauskauf trotz Haftungsausschluss erfolgreich angefochten werden, wenn der Verkäufer den wahren Zustand des Hauses verschleiert hat. Denn die Haftung lässt sich nicht wirksam ausschließen, wenn der Käufer arglistig getäuscht worden ist.

Die Käuferin erwarb ein in Neustadt a. d. Weinstraße gelegenes Anwesen unter Ausschluss der Gewährleistung für mehr als 600.000 Euro. Im Maklerexposé wurde das Haus unter anderem als „liebevoll kernsaniert“ beworben. Die Verkäuferin verschwieg jedoch eine wichtige Information: Sie hatte wenige Monate zuvor ein Telefonat mit der Stadtverwaltung geführt, in dem zur Sprache kam, dass für eine Außentreppe und eine Terrasse auf dem Grundstück keine Baugenehmigung existierte.

Nach dem Verkauf forderte die Stadtverwaltung die Käuferin zur Beseitigung der Terrasse und der Außentreppe auf, da diese unzulässig auf deren benachbartem Grundstück errichtet worden war. Zweites Problem: Ein von der Käuferin beauftragter Elektriker sah die Elektroinstallation als nicht neuwertig, sondern auf dem Stand der 1990er Jahre befindlich an. Die Käuferin wollte sich daraufhin vom Kaufvertrag lösen. Sie erklärte die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und trat hilfsweise vom Vertrag zurück.

Die Richterin gab der Käuferin recht. Sie sei getäuscht worden, weil die Verkäuferin zum einen den Konflikt mit der Stadtverwaltung nicht offenbart habe. Zum anderen entspreche das Haus nicht der Beschreibung im Maklerexposé, das wie eine öffentliche Äußerung der Verkäuferin zu werten sei. Denn eine Kernsanierung setze nach allgemeinem Sprachgebrauch voraus, dass die Bausubstanz in einen nahezu neuwertigen Zustand versetzt worden sei. Die Verkäuferin habe aber die Zweifel an der Neuwertigkeit der Elektroinstallation nicht ausgeräumt. Auf den Gewährleistungsausschluss könne sie sich nicht berufen, denn sie habe die Renovierungsarbeiten selbst verantwortet und damit den wahren Zustand des Hauses gekannt. Die Käuferin dürfe deshalb ihr Geld gegen Rückgabe des Hauses zurückverlangen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es wurde Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht eingelegt.

Quelle: Landgericht Frankenthal (Pfalz)

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Bruttoinlandsprodukt stagniert im 3. Quartal 2025

Die deutsche Wirtschaft tritt zu Beginn der zweiten Jahreshälfte auf der Stelle. Das BIP ist lt. Statistischem Bundesamt im 3. Quartal 2025 gegenüber dem 2. Quartal 2025 – preis-, saison- und kalenderbereinigt – unverändert geblieben (0,0 %), nachdem es zuvor gesunken war.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 30.10.2025

Deutsche Wirtschaft tritt zu Beginn der zweiten Jahreshälfte auf der Stelle

Bruttoinlandsprodukt (BIP), 3. Quartal 2025
0,0 % zum Vorquartal (preis-, saison- und kalenderbereinigt)
+0,3 % zum Vorjahresquartal (preisbereinigt)
+0,3 % zum Vorjahresquartal (preis- und kalenderbereinigt)

Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) ist im 3. Quartal 2025 gegenüber dem 2. Quartal 2025 – preis-, saison- und kalenderbereinigt – unverändert geblieben (0,0 %), nachdem es zuvor gesunken war (revidiert -0,2 % im 2. Quartal 2025 zum Vorquartal; bisher: -0,3 %). Positiv entwickelten sich im 3. Quartal 2025 nach vorläufigen Erkenntnissen die Investitionen in Ausrüstungen. Die Exporte nahmen dagegen im Vergleich zum Vorquartal ab, wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt.

Bruttoinlandsprodukt im Vorjahresvergleich gestiegen

Im Vorjahresvergleich lag das BIP im 3. Quartal 2025 preisbereinigt um 0,3 % höher als im 3. Quartal 2024. Preis- und kalenderbereinigt war es ebenfalls um 0,3 % höher.

Revision der bisherigen Ergebnisse

Neben der Erstberechnung des 3. Quartals 2025 hat das Statistische Bundesamt wie üblich auch die bisher veröffentlichten Ergebnisse der Vorquartale überarbeitet und neu verfügbare statistische Informationen in die Berechnungen des 1. und 2. Quartals 2025 einbezogen. Dabei wurde die Veränderungsrate des preisbereinigten BIP für das 2. Quartal 2025 um 0,1 Prozentpunkte nach oben revidiert.

Quelle: Statistisches Bundesamt

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BFH: Zahlung für Übernahme eines Ökokontos als Teil der grunderwerbsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage

Der BFH entschied darüber, ob die Übernahme eines Ökokontos nach der ÖkokontoVO der Grunderwerbsteuer unterliegt (Az. II R 47/22).

BFH, Urteil II R 47/22 vom 04.06.2025

Leitsatz

Die Zahlung für ein nach Landesrecht mit dem Grundstück verbundenes Ökokonto ist als Teil der Gegenleistung für den Erwerb des Grundstücks in die grunderwerbsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 20.10.2022 – 8 K 174/21 GrE wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Stiftung privaten Rechts (…) mit Sitz in …

2

Im Rahmen eines von der Bezirksregierung … (Bezirksregierung) angeordneten Zusammenlegungsverfahrens gemäß §§ 91 ff. des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) zum Zwecke der Umsetzung geplanter Naturschutzmaßnahmen erwarb die Klägerin im Jahr 2020 mehrere Grundstücke in dem Zusammenlegungsgebiet (…). Für eines der erworbenen Grundstücke hatte der Voreigentümer beim Kreis … die Einrichtung eines Ökokontos nach der vom Land Nordrhein-Westfalen (NRW) erlassenen Verordnung über die Führung eines Ökokontos nach § 5a Abs. 1 Landschaftsgesetz (Ökokonto VO) vom 18.04.2008 (GV NRW 2008, 379), geändert durch Art. 22 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen und zur Änderung anderer Vorschriften vom 15.11.2016 (GV NRW 2016, 934) und im Streitfall geltend als Verordnung über die Führung eines Ökokontos nach § 32 des Landesnaturschutzgesetzes (Ökokonto VO) –im Folgenden Ökokonto VO NRW-beantragt und erhalten.

3

Die Bezirksregierung ordnete die Ausführung des Zusammenlegungsplans zum xx.xx.2020 an. Für den Erwerb der Grundstücke zahlte die Klägerin einen Abfindungsbetrag in Höhe von insgesamt … €. Hiervon entfielen … € auf die Zuteilung des Grundbesitzes, … € auf die Übernahme eines Sandabbaurechts, … € auf die Übernahme des Ökokontos und … € auf Vermessungskosten. Eigene Grundstücke hatte die Klägerin nicht in das Zusammenlegungsverfahren eingebracht.

4

Mit Bescheid vom 25.05.2020 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt –FA–) Grunderwerbsteuer in Höhe von … € gegen die Klägerin fest. Als Bemessungsgrundlage legte das FA einen Betrag in Höhe von … € zugrunde. Hierin enthalten war auch der Geldausgleich für die Übernahme des Ökokontos.

5

Mit dem gegen den Bescheid vom 25.05.2020 eingelegten Einspruch beantragte die Klägerin, die grunderwerbsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage unter anderem um die Kosten für die Übernahme des Ökokontos und die Vermessungskosten zu reduzieren, da es sich insoweit nicht um Gegenleistungen für den Erwerb der Grundstücke handele. Im Laufe des Einspruchsverfahrens beschränkte sie ihr Einspruchsbegehren auf die Nichtberücksichtigung der Geldleistung für das Ökokonto als grunderwerbsteuerrechtliche Gegenleistung.

6

Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 14.12.2020 als unbegründet zurückgewiesen.

7

Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) war der Auffassung, der Geldausgleich für das Ökokonto sei zu Recht als Teil der grunderwerbsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage angesetzt worden. Leistungen für den Erwerb des Eigentums an einem Grundstück, auf dem Ökopunkte ruhten, würden in voller Höhe für das Grundstück und nicht für ein eigenständiges Wirtschaftsgut „Ökopunkte“ erbracht. Die Ökopunkte seien während ihrer gesamten Existenz mit dem Grundstück verbunden und kein davon zu trennendes Wirtschaftsgut. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2023, 142 veröffentlicht.

8

Mit der gegen das FG-Urteil eingelegten Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts.

9

Sie macht geltend, die Ökopunkte seien als immaterielles Wirtschaftsgut ein Recht im Sinne von § 96 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), welches nicht dauerhaft mit dem Eigentum am Grundstück verbunden sei und daher nicht als Bestandteil des Grundstücks im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinne qualifiziert werden könne. Die Regelungen zum Ökokonto seien vielmehr so konzipiert, dass das in den Ökopunkten ruhende Potential nicht nur durch den Eigentümer, sondern auch durch Dritte aufgebraucht werden könne. Die Auffassung, dass der auf Ökopunkte entfallende Teil des Kaufpreises nicht grunderwerbsteuerpflichtig sei, weil Ökopunkte der Sache nach vom Eigentum am Grundstück trennbar seien, decke sich mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu dem Erwerb von Grundstücken mit Weihnachtsbaumbepflanzung (Urteil vom 23.02.2022 –  II R 45/19, BFHE 276, 239, BStBl II 2023, 721) und zum Erwerb von forstwirtschaftlich genutzten Waldflächen mit Eigenjagd (Urteil vom 25.01.2022 –  II R 36/19, BFHE 276, 234, BStBl II 2023, 719). In beiden Fällen habe der BFH entschieden, dass eine für die Grunderwerbsteuer nicht relevante Verbindung von Gehölz mit einem Grundstück vorliege, wenn die spätere Aufhebung der Verbindung von Anfang an beabsichtigt sei. Dieser Rechtsgedanke sei auch auf den vorliegenden Fall übertragbar, da die Ökopunkte ebenfalls nicht dazu bestimmt seien, dauerhaft mit dem Grundstück verbunden zu bleiben, sondern von diesem wieder losgelöst zu werden.

10

Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und den Bescheid vom 25.05.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.12.2020 dahin zu ändern, dass die Grunderwerbsteuer in Höhe von … € festgesetzt wird.

11

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II.

12

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG hat zu Recht entschieden, dass der angefochtene Grunderwerbsteuerbescheid rechtmäßig ist.

13

1. Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, dass der im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens erfolgte Eigentumserwerb der Klägerin der Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) unterliegt.

14

a) Der Grunderwerbsteuer unterliegt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 GrEStG der Übergang des Eigentums, wenn kein den Anspruch auf Übereignung begründendes Rechtsgeschäft vorausgegangen ist und es auch keiner Auflassung bedarf. Ein grunderwerbsteuerbarer Vorgang in diesem Sinne ist auch der Erwerb des Eigentums an einem Grundstück im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens (BFH-Urteil vom 23.08.2006 –  II R 41/05, BFHE 213, 406, BStBl II 2006, 919, unter II.2.). Flurbereinigung ist nach § 1 FlurbG die Neuordnung des ländlichen Grundbesitzes zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie zur Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landesentwicklung. Die Flurbereinigungsbehörde ordnet gemäß § 61 Satz 1 FlurbG die Ausführung des Flurbereinigungsplans an, wenn dieser unanfechtbar geworden ist (Ausführungsanordnung). Zu dem in der Ausführungsanordnung zu bestimmenden Zeitpunkt tritt der im Flurbereinigungsplan vorgesehene neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen (§ 61 Satz 2 FlurbG). Mit Eintritt des neuen Rechtszustandes geht das Eigentum an den betroffenen Grundstücken kraft behördlichen Ausspruchs auf den Erwerber über.

15

b) Im Streitfall liegen die Voraussetzungen für einen Grundstückserwerb im Flurbereinigungsverfahren vor. Die Klägerin ist durch die Ausführungsanordnung zum Flurbereinigungsplan vom xx.xx.2020 gemäß § 61 Satz 2 FlurbG Eigentümerin der Grundstücke geworden. Dem Eigentumsübergang ging kein den Anspruch auf Übereignung begründendes Rechtsgeschäft voraus und es bedurfte auch keiner Auflassung. Das Grundbuch war nur gemäß § 79 Abs. 1 FlurbG zu berichtigen. Auch durch die im Flurbereinigungsverfahren nach § 52 Abs. 1 FlurbG erforderliche Erklärung des vormaligen Grundstückseigentümers, zugunsten der erwerbenden Klägerin einer Abfindung in Geld statt in Land zuzustimmen, wurde kein Übereignungsanspruch im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 GrEStG begründet (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 23.08.2006 –  II R 41/05, BFHE 213, 406, BStBl II 2006, 919, unter II.2., m.w.N.).

16

2. Der Eigentumsübergang war, wie das FG zu Recht entschieden hat, nicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a GrEStG steuerfrei.

17

a) Nach dieser Vorschrift ist von der Besteuerung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 GrEStG unter anderem der Übergang des Eigentums durch die Abfindung in Land ausgenommen.

18

b) Der Erwerb des Eigentums durch die Klägerin an den betreffenden Grundstücken ist jedoch keine Abfindung in Land, an die die Grunderwerbsteuerbefreiung geknüpft ist. Eine „Abfindung in Land“ im Sinne der Vorschrift setzt eine Entschädigung für einen Wegfall des Eigentums an Flächen voraus, die ein Beteiligter in das Flurbereinigungsverfahren eingebracht hat. Im Streitfall erfolgte die Landzuteilung an die Klägerin nicht als Ausgleich für einen Eigentumsverlust an von der Klägerin in das Flurbereinigungsverfahren eingebrachten Flächen. Nach den für den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG handelte es sich um Land, das nicht mehr zur Abfindung benötigt wurde, weil andere Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens auf eine Landabfindung verzichtet hatten (§ 54 Abs. 2 FlurbG). Die Zuteilung solcher Flächen an die Klägerin diente damit nicht der Landabfindung, sondern bedeutete einen Erwerb von zusätzlichem Land (vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 23.08.2006 –  II R 41/05, BFHE 213, 406, BStBl II 2006, 919; Niedersächsisches FG, Urteil vom 20.03.2019 – 7 K 92/17, EFG 2021, 472).

19

3. Ebenfalls zu Recht hat das FG entschieden, dass der angefochtene Grunderwerbsteuerbescheid auch insoweit rechtmäßig ist, als das FA den auf das Ökokonto entfallenden Bestandteil der Gegenleistung in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einbezogen hat.

20

a) Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ist nach § 8 Abs. 1 GrEStG die Gegenleistung. Bei einem Grundstückskauf gilt nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG als Gegenleistung der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen. Danach gehören zur grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung alle Leistungen des Erwerbers, die dieser nach den vertraglichen Vereinbarungen gewährt, um das Grundstück zu erwerben (BFH-Urteil vom 25.04.2018 –  II R 50/15, BFHE 262, 169, BStBl II 2018, 602, Rz 13, m.w.N.). Soweit sich der Erwerb auch auf Gegenstände bezieht, die nicht Grundstück sind, gehören die hierauf entfallenden Teile der Gegenleistung nicht zur grunderwerbsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage, denn es können nur solche Leistungsverpflichtungen des Erwerbers Gegenleistung sein, die er um des Grundstückserwerbs willen zu erbringen hat (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 23.02.2022 –  II R 45/19, BFHE 276, 239, BStBl II 2023, 721, Rz 9, m.w.N.).

21

b) Unter Grundstück im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes ist das Grundstück im Sinne des bürgerlichen Rechts zu verstehen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 GrEStG). Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen (§ 94 Abs. 1 BGB). Nicht zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind (§ 95 Abs. 1 Satz 1 BGB). Werden zusammen mit einem Grundstück mit diesem verbundene Rechte erworben, die gemäß § 96 BGB als Bestandteile des Grundstücks gelten, ist der hierauf entfallende Aufwand des Grundstückserwerbers nicht zwingend und in jedem Fall als grunderwerbsteuerrechtliche Gegenleistung anzusehen. Umgekehrt ergibt sich daraus aber noch nicht, dass der Aufwand für solche Rechte generell nicht zur Gegenleistung zu rechnen ist. Entscheidend und in jedem Einzelfall zu prüfen ist, ob solche mit dem Eigentum verbundene und deshalb gemäß § 96 BGB als Grundstücksbestandteile geltende Rechte geldwerte Vermögenspositionen vermitteln, die nicht unter den Grundstücksbegriff des Grunderwerbsteuergesetzes fallen (BFH-Urteile vom 09.10.1991 –  II R 20/89, BFHE 165, 548, BStBl II 1992, 152, unter II., und vom 16.09.2020 –  II R 49/17, BFHE 271, 455, BStBl II 2021, 339, Rz 19).

22

c) Unter Zugrundelegung der vorstehenden Grundsätze hat das FG im Ergebnis zu Recht die Geldleistung für das mit dem Grundstück verbundene Ökokonto und die dort eingebuchten Ökopunkte als Gegenleistung für den Erwerb des Grundstücks eingestuft.

23

aa) Das FG hat ohne Rechtsverstoß angenommen, dass das Ökokonto und die dort eingebuchten Ökopunkte einen besonderen naturschutzrechtlichen Grundstückszustand repräsentieren und die insoweit erbrachte Gegenleistung daher ebenfalls auf den Erwerb des Eigentums an dem Grundstück entfällt. Dabei hat das FG seine Prüfung auf die einschlägige Ökokonto VO NRW gestützt. Die Folgerungen des FG betreffen daher Bestand und Inhalt landesrechtlicher Vorschriften.

24

bb) An diese Rechtsauslegung ist der Senat im Revisionsverfahren –wie an tatsächliche Feststellungen des FG– gebunden, da ihm gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 FGO die Prüfung des angefochtenen Urteils nur im Hinblick auf die Verletzung von Bundesrecht erlaubt ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 19.05.1983 –  IV R 205/79, BFHE 139, 41, BStBl II 1983, 670, unter 2.b, und vom 25.01.2005 –  I R 63/03, BFHE 209, 195, BStBl II 2005, 501, unter II.3.).

25

d) Dass das FG bei dieser Auslegung von Landesrecht Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hätte, ist nicht erkennbar.

26

aa) Das FG hat seine Beurteilung vornehmlich auf § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Ökokonto VO NRW gestützt, wonach der Antragsteller bei der Beantragung eines Ökokontos die uneingeschränkte Verfügungsbefugnis über das Grundstück nachweisen muss. Außerdem hat es maßgeblich auf die Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 1 und 3 Ökokonto VO NRW i.V.m. § 4a Abs. 9 Satz 2 bis 4 des Landschaftsgesetzes i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Landschaftsgesetzes sowie sonstiger Vorschriften vom 19.06.2007 (GV NRW 2007, 226) abgestellt, wonach die vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen bis zu ihrer Abbuchung aus dem Ökokonto zu erhalten und zu pflegen sind und nach deren Abbuchung durch Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit oder –wenn damit eine vergleichbare Sicherheit erreicht werden kann– durch Eintragung einer Baulast oder vertraglich gesichert werden. Hieraus hat das FG abgeleitet, dass die Ökopunkte während ihrer gesamten Existenz mit dem Grundstück fest verbunden sind, da der in ihnen verkörperte Wert einen behördlich anerkannten naturschutzrechtlichen Grundstückszustand abbilde. Die Ökopunkte seien damit kein von dem Grundstück zu trennendes Wirtschaftsgut, sondern nach Sinn und Zweck lediglich ein Instrument zur Beschreibung eines Grundstückszustands und der Beschleunigung von Eingriffsvorhaben, in denen entsprechende Kompensationsmaßnahmen durchzuführen seien.

27

bb) Weiter hat das FG festgestellt, dass die Ökopunkte nicht unabhängig von dem Grundstück in dem Sinne frei handelbar sind, dass ein beliebiger Dritter sie zum Zwecke des sofortigen oder späteren Weiterverkaufs oder einer späteren Verwendung erwerben könnte. Die Ökokonto VO NRW enthält keine Regelung zur Übertragung eines Ökokontos oder darauf eingebuchter Ökopunkte. Nach dem öffentlich-rechtlichen Regelungssystem der Ökokonto VO NRW sind die Ökopunkte lediglich in dem Sinne „handelbar“, dass der Inhaber eines Ökokontos und Grundstückseigentümer einem Eingriffsverursacher, der eine Ausgleichsmaßnahme in Höhe einer bestimmten Anzahl von Ökopunkten erbringen muss, die Inanspruchnahme der Ökopunkte und die damit verbundene uneingeschränkte Nutzung des Grundstücks als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme gegen eine entsprechende Gegenleistung für die Nutzungsbeeinträchtigung des Grundstücks gestatten könne.

28

cc) Diese Auslegung der Ökokonto VO NRW als landesrechtliche Verordnung durch das FG lässt einen Verstoß gegen Denkgesetze oder eine Verletzung allgemeiner Erfahrungssätze nicht erkennen. Aus dem Umstand, dass die Ökopunkte einen bestimmten, behördlich anerkannten naturschutzrechtlichen Zustand des Grundstücks repräsentieren, hat das FG vertretbar gefolgert, dass die Ökopunkte während ihrer gesamten Existenz, das heißt von der Einbuchung bis zur Löschung oder Abbuchung der Maßnahme, mit dem Grundstück verbunden sind und damit nicht als ein von dem Grundstück zu trennendes Wirtschaftsgut angesehen werden können. Vor diesem Hintergrund ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das FG zu der Auffassung gelangt ist, dass bei einem Übergang des Eigentums an dem Grundstück ein auf dem Grundstück ruhendes Ökokonto nicht aus dem für die Grunderwerbsteuer maßgeblichen Gegenstand des Erwerbsvorgangs herausgelöst werden kann. Eine für die Übernahme des Ökokontos geleistete Zahlung ist somit als Ausgleichsleistung für den Erwerb des Grundstücks zu qualifizieren (gl.A. Sträter, Agrarbetrieb 2023, 90, 91).

29

e) Die Auslegung und Anwendung des irrevisiblen Landesrechts durch das FG verstößt auch nicht gegen übergeordnetes (materielles) Bundesrecht.

30

aa) Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt insbesondere nicht aus § 16 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), dass eine auf Ökopunkte entfallende Geldleistung nicht Teil der grunderwerbsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage sein könne, weil Ökopunkte als handelbare Werteinheiten losgelöst von dem Grundstückseigentum und den durchgeführten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu betrachten seien. § 16 Abs. 2 BNatSchG legt fest, dass die Bevorratung von vorgezogenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mittels Ökokonten und deren „Handelbarkeit“ sich nach dem jeweiligen Landesrecht richtet. Jenseits der Anerkennungsvoraussetzungen des § 16 Abs. 1 BNatSchG bleibt es daher nach § 16 Abs. 2 BNatSchG den Ländern vorbehalten, die Einzelheiten der Maßnahmenbevorratung und der Handelbarkeit von Ökopunkten zu regeln.

31

bb) Wie die Bevorratung erfolgt und ob und in welchem Umfang von einer Handelbarkeit von Ökopunkten auszugehen ist, ergibt sich daher nicht aus vorrangigem Bundesrecht, sondern aus den einschlägigen landesrechtlichen Regelungen, deren Auslegung –wie ausgeführt– dem FG vorbehalten ist (vgl. Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 16 BNatSchG Rz 11, m.w.N.).

32

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH zur Ausübung des Vorsteuerabzugs

Der BFH hat zur Vorsteuerabzugsberechtigung (keine ordnungsgemäße Rechnung) Stellung genommen (Az. XI R 17/22).

BFH, Urteil XI R 17/22 vom 25.06.2025

Leitsatz

  1. Ist das Recht auf Vorsteuerabzug zu einer Zeit entstanden, in der das allgemeine Besteuerungsverfahren anzuwenden war, weil der zum Abzug berechtigte Unternehmer Ausgangsumsätze im Inland ausgeführt hat, kann er das Recht auch dann im allgemeinen Besteuerungsverfahren ausüben, wenn er die Rechnung mit Steuerausweis zu einer Zeit erhält, in der er im Inland keine Umsätze mehr ausführt.
  2. Der erstmalige Ausweis von Umsatzsteuer in einer (berichtigten) Eingangsrechnung führt nicht rückwirkend zum Vorsteuerabzug (Abgrenzung zur rückwirkenden Rechnungsberichtigung).

Tenor

Auf die Revisionen des Beklagten und der Klägerin werden die Urteile des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 30.08.2021 – 2 K 2107/20 und vom 04.05.2022 – 2 K 2193/21 aufgehoben.

Die Sachen werden an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten der Verfahren übertragen.

Gründe

I.

1

Streitig ist, ob der Klägerin, Revisionsbeklagten und Revisionsklägerin (Klägerin) ein Anspruch auf Vorsteuererstattung aus der Lieferung von Gas zusteht.

2

Die Klägerin ist eine in 2009 in R gegründete und dort ansässige Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Ltd.), deren Zweck der globale Handel mit Rohstoffprodukten und dazugehörigen Transportleistungen sowie das globale Marketing ist.

3

Nachdem die Klägerin zunächst überwiegend im asiatischen Raum tätig gewesen war, kam es im Jahr 2018 zu einem einzigen im Inland steuerbaren Geschäft. Weitere Inlandsumsätze erzielte die Klägerin weder im Streitjahr 2018 noch in den Folgejahren.

4

Im April/Juni 2018 schloss die Klägerin mit der Lieferantin B und mit der Abnehmerin C jeweils einen Rahmenvertrag über den (globalen) Verkauf von Liquified Petroleum Gas (zukünftig LPG). Zusätzlich wurde vereinbart, dass der Käufer die sogenannten Demurrage-Kosten („Liegegeld“, also das Entgelt für die Überschreitung der vereinbarten Lade- oder Löschzeit eines Frachtschiffes) trägt. Dazu war vereinbart, dass der Anspruch des Verkäufers innerhalb von 90 Tagen geltend gemacht werden musste. Der Käufer musste etwaige Einwendungen innerhalb von 120 Tagen geltend machen. Unbestrittene Demurrage-Kosten waren innerhalb von 150 Tagen zu bezahlen.

5

Auf der Grundlage des Rahmenvertrags kaufte die Klägerin am 14.09.2018 … metrische Tonnen (im Folgenden: MT) LPG von B. Gleichzeitig verkaufte sie das LPG an C. Das LPG wurde mit dem Tanker „D“ von E (Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland) im September 2018 nach F (Bundesrepublik Deutschland –Deutschland–, … MT) und G (Französische Republik, … MT) geliefert.

6

Die Klägerin stellte C ihre Lieferung von … MT in F am 11.10.2018 mit Umsatzsteuer in Rechnung.

7

B rechnete die Gesamtlieferung von … MT an die Klägerin –ohne zwischen der Lieferung nach F und nach G zu differenzieren– mit einer Gesamtrechnung vom 12.12.2018 ab. Diese Rechnung wies lediglich den Nettobetrag der Lieferung (… US-$) und keine Umsatzsteuer aus. Dies beruhte nach Auskunft der Klägerin darauf, dass beide Vertragsparteien irrtümlich zunächst davon ausgegangen waren, dass die Lieferung der Umsatzsteuerlagerregelung unterfalle.

8

Am 27.12.2018 beantragte die Klägerin beim Beklagten, Revisionskläger und Revisionsbeklagten (Finanzamt –FA–) die Registrierung als umsatzsteuerrechtliche Unternehmerin. Sie teilte dem FA mit, es sei 2018 erstmalig zu einer in Deutschland steuerbaren Transaktion gekommen. Im September 2018 habe sie von einem Lieferanten Propangas erworben und anschließend an einen Kunden weiterveräußert. Während des An- und Verkaufs habe sich das LPG in Deutschland befunden, so dass es sich jeweils um Inlandslieferungen handele. Es liege jedoch noch keine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung von B vor. Den Gesamtumsatz für das Folgejahr 2019 schätzte die Klägerin mit 0 €.

9

Das FA erteilte der Klägerin am 22.01.2019 mit Wirkung zum 01.09.2018 eine inländische Steuernummer.

10

Am 23.01.2019 –ergänzt am 25.01.2019– erstellte B eine korrigierte Rechnung an die Klägerin, die sich nur auf die in F gelieferten … MT bezog und eine Umsatzsteuer (19 %) in Höhe von … US-$ auswies. Dies entsprach nach dem Umrechnungskurs von Januar 2019 einem Betrag von … €.

11

Nachdem B bereits am 14.11.2018 bei der Klägerin angefragt hatte, ob diese die Demurrage-Kosten übernehme, und die Klägerin die Anfrage noch am selben Tag an C weitergeleitet hatte, stellte die Klägerin nach Zustimmung der C dieser mit Rechnung vom 03.07.2019 Demurrage-Kosten in Höhe von … US-$ in Rechnung. Mit Rechnung vom 09.07.2019 stellte B der Klägerin die Gebühren in gleicher Höhe in Rechnung. Beide Rechnungen wiesen keine Umsatzsteuer aus.

12

Die Klägerin übermittelte am 16.08.2019 die Umsatzsteuer-Jahreserklärung für das Jahr 2018, mit der sie eine Umsatzsteuer in Höhe von … € erklärte. Den streitigen Vorsteuerbetrag in Höhe von … € berücksichtigte die Klägerin in der Erklärung nicht. Diese Steuererklärung stand gemäß § 168 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO) gleich.

13

Neben der Umsatzsteuer-Jahreserklärung für 2018 übermittelte die Klägerin dem FA eine Umsatzsteuer-Voranmeldung für Januar 2019, mit der sie Vorsteuern und einen in der Höhe identischen Erstattungsbetrag in Höhe von … € erklärte. Die Klägerin erklärte, dass sie neben dem Vorsteuerabzug im Januar 2019 bislang im Jahr 2019 keine weiteren umsatzsteuerrelevanten Vorgänge in Deutschland getätigt habe. Die Umsatzsteuer-Voranmeldungen bis Juli 2019 würden deshalb als Nullmeldungen übermittelt. Der Erstattungsbetrag solle mit der Umsatzsteuer 2018 verrechnet werden.

14

Mit Schreiben vom 14.02.2020 lehnte das FA die Bearbeitung der Umsatzsteuer-Voranmeldung für 2019 ab. Dagegen richtete sich der Einspruch der Klägerin, den das FA mit Einspruchsentscheidung vom 30.04.2020 als unbegründet zurückwies. Gegen die Versagung der Zustimmung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung für Januar 2019 richtete sich die am 03.06.2020 beim Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg eingegangene Klage, die das Aktenzeichen 2 K 2107/20 erhielt.

15

Am 23.06.2021 beantragte die Klägerin außerdem die Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung für 2018 und begehrte trotz fehlenden Steuerausweises in der Rechnung vom 12.12.2018 den Vorsteuerabzug aus der Lieferung der B im Jahr 2018.

16

Das FA lehnte den Änderungsantrag mit Bescheid vom 01.11.2021 ab und führte zur Begründung aus, der Besitz einer Rechnung mit offenem Steuerausweis sei nicht lediglich eine formelle Voraussetzung, sondern eine materielle Voraussetzung, um den Gleichlauf der Steuerbelastung des Leistenden mit dem Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers sicherzustellen. Dies setze einen offenen Steuerausweis voraus, weil sonst Zweifel bestünden, ob und in welcher Höhe die Steuer in dem Zahlbetrag enthalten sei und ob die materiellen Vorsteuerabzugsvoraussetzungen vorlägen. Eine rückwirkend berichtigungsfähige Rechnung liege nur dann vor, wenn das Dokument unter anderem Angaben zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthalte. Ein bisher nicht ausgewiesener Rechnungsbetrag könne nicht rückwirkend berichtigt werden. Der erstmalige Steuerausweis in einer berichtigten Rechnung sei mit dem erstmaligen Erstellen einer Rechnung gleichzusetzen und entfalte keine Rückwirkung. Somit könne im Streitfall der Vorsteuerabzug erst zu dem Zeitpunkt in Anspruch genommen werden, in dem der Rechnungsaussteller die Rechnung berichtigt habe. Eine Änderung der Steuerfestsetzung für 2018 scheide aus.

17

Gegen die Ablehnung der Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung für 2018 erhob die Klägerin am 01.12.2021 Sprungklage, die das Aktenzeichen 2 K 2193/21 erhalten hat. Das FA stimmte der Sprungklage rechtzeitig zu.

18

Das FG wies zunächst die Klage wegen Umsatzsteuer 2019 mit Urteil vom 30.08.2021 – 2 K 2107/20 (veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG– 2024, 432) ab und ließ die Revision nicht zu. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zustimmung des FA zu ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung für Januar 2019. Das Regelbesteuerungsverfahren sei nicht durchzuführen, so dass die Vorsteuer in Höhe von … € nicht in diesem Verfahren zu vergüten sei. Im Streitfall würden im Besteuerungszeitraum 2019 die Voraussetzungen für das Vergütungsverfahren vorliegen, das vorrangig sei. Die Klägerin habe 2019 im Inland keine Umsätze erzielt. Die Abrechnung der Demurrage-Kosten gegenüber C führe nicht zur Anwendung des Regelbesteuerungsverfahrens; denn die bloße Abrechnung stelle keine Lieferung oder sonstige Leistung dar. Zwar wäre eine Änderung der Bemessungsgrundlage gemäß § 17 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) einem Umsatz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG gleichzusetzen; jedoch führe die Abrechnung der Demurrage-Kosten nicht zu einer solchen Änderung der Bemessungsgrundlage.

19

Sodann gab das FG der Sprungklage wegen Umsatzsteuer 2018 mit Urteil vom 04.05.2022 – 2 K 2193/21 (EFG 2022, 1241) statt und ließ die Revision zu. Die Klägerin könne im Jahr 2018 ihr Recht auf Vorsteuerabzug mit den berichtigten Rechnungen der B aus Januar 2019 ausüben. Bei der im Streitjahr ausgestellten Rechnung handele es sich zwar nicht um eine ordnungsgemäße Rechnung; jedoch sei die zunächst fehlerhafte Rechnung durch die Rechnungen vom 23./25.01.2019 mit Rückwirkung berichtigt worden. Aufgrund der besonderen Konstellation des Streitfalls sei es nicht sachgerecht, im Streitfall die Rückwirkung zu verneinen, da dies zu einem endgültigen Versagen des Vorsteuerabzugs führte. Hiergegen richtet sich die Revision des FA, die das Aktenzeichen XI R 17/22 erhalten hat.

20

Der Senat hat auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das abweisende Urteil des FG vom 30.08.2021 – 2 K 2107/20 mit Beschluss vom 24.05.2023 –  XI B 86/21 auch die Revision wegen Umsatzsteuer 2019 zugelassen. Das Revisionsverfahren hat das Aktenzeichen XI R 16/23 erhalten.

21

Mit Beschluss vom 13.03.2024 hat der Senat das Verfahren  XI R 16/23 mit dem Verfahren  XI R 17/22 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Das Verfahren wird seither unter dem Aktenzeichen XI R 17/22 fortgeführt.

22

Mit der Revision wegen Umsatzsteuer 2018 rügt das FA, dass das FG in seiner Entscheidung nur die fehlende Rechnungsangabe gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 8 UStG berücksichtigt habe, obgleich die streitige Rechnung mehreren formellen Anforderungen nicht gerecht werde (§ 14 Abs. 4 Nr. 5, Nr. 7 und Nr. 8 UStG). Dieser Verstoß gegen die formellen Anforderungen verhindere den sicheren Nachweis, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden; denn mit der Rechnung vom 12.12.2018 sei über zwei Lieferungen in einer Summe ohne Umsatzsteuerausweis abgerechnet worden, weil nach dem Vortrag der Klägerin davon ausgegangen worden sei, dass die Lieferungen der Umsatzsteuerlagerregelung unterfiele. Überdies habe das FG einen zu hohen Vorsteuerbetrag berücksichtigt. Zudem müsse es auch eine Korrekturrechnung für die französische Teillieferung gegeben haben. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass das Grundprinzip der Neutralität der Mehrwertsteuer bei nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern –was bei der Klägerin der Fall sei-durch das Gegenseitigkeitserfordernis ausgehebelt werde.

23

Es liege kein Ausnahmefall vor, der einen Vorsteuerabzug aus der Lieferung der B ohne ordnungsgemäße Rechnung bereits im Jahr 2018 rechtfertige. Eine Rückwirkung komme nicht in Betracht (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 07.07.2022 –  V R 33/20, BFHE 276, 449, BStBl II 2022, 821).

24

Das FA verteidigt daneben das Urteil des FG wegen der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Januar 2019. Schon wegen des Prinzips der Abschnittsbesteuerung sei die Entscheidung, ob das Regelbesteuerungsverfahren oder das Vorsteuervergütungsverfahren in Betracht komme, für jeden Besteuerungszeitraum gesondert zu treffen (§ 16 Abs. 1 Satz 2 UStG).

25

Das FA beantragt, das Urteil des FG vom 04.05.2022 – 2 K 2193/21 aufzuheben und die Klage abzuweisen sowie die Revision der Klägerin wegen Umsatzsteuer 2019 als unbegründet zurückzuweisen.

26

Die Klägerin beantragt, die Revision des FA wegen Umsatzsteuer 2018 als unbegründet zurückzuweisen sowie im Fall des Obsiegens des FA das Urteil des FG vom 30.08.2021 – 2 K 2107/20 aufzuheben und das FA unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 14.02.2020 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 30.04.2020 zu verpflichten, die Umsatzsteuer für 2019 auf … € festzusetzen.

27

Die Klägerin verteidigt die Vorentscheidung wegen Umsatzsteuer 2018. Der BFH habe keine Mindestanforderungen an Rechnungen für die Berichtigungsfähigkeit gestellt.

28

Mit der Revision wegen Umsatzsteuer-Voranmeldung für Januar 2019 rügt die Klägerin, dass die Vorinstanz die unionsrechtlichen Vorgaben nicht beachtet habe. Soweit in der Dreizehnten Richtlinie 86/560/EWG des Rates vom 17.11.1986 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer – Verfahren der Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige (Richtlinie 86/560/EWG) ein Bezug zum Vergütungszeitraum hergestellt werde, sei der Vergütungszeitraum anders als die Regelungen der §§ 59 ff. der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) nicht auf die inländischen Umsätze zu beziehen, sondern sei –wie sich aus Art. 1 der Richtlinie 86/560/EWG ergebe– allein für die Definition des Begriffs „nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässiger Steuerpflichtiger“ von Bedeutung. Überdies könne der materiell-rechtliche Anspruch auf den Vorsteuerabzug nicht durch die Verwaltungsverfahrensregelungen der Richtlinie 86/560/EWG beschränkt werden. Es entspreche auch nicht dem Zweck des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens, das nur der Verfahrensvereinfachung für im Ausland ansässige Unternehmer diene, die im Inland keine steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätze ausführen, aber mit inländischer Vorsteuer belastet seien.

29

Die Beteiligten stimmen einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zu.

II.

30

Die Revisionen des FA und der Klägerin sind begründet. Sie führen gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung der angefochtenen Urteile und zur Zurückverweisung der nicht spruchreifen Sache an das FG. Der Klägerin steht der Vorsteuerabzug im Streitjahr 2019 zu.

31

1. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG kann ein Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.

32

a) Dies setzt Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuersystemrichtlinie –MwStSystRL–) um, wonach der Steuerpflichtige, soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden, berechtigt ist, in dem Mitgliedstaat, in dem er diese Umsätze bewirkt, vom Betrag der von ihm geschuldeten Steuer die in diesem Mitgliedstaat geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen abzuziehen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert beziehungsweise erbracht wurden oder werden.

33

b) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) ist das Recht auf Vorsteuerabzug ein fundamentaler Grundsatz des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems; es darf grundsätzlich nicht eingeschränkt werden und kann für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden (vgl. EuGH-Urteile Volkswagen vom 21.03.2018 – C-533/16, EU:C:2018:204, Rz 39; Grundstücksgemeinschaft Kollaustraße 136 vom 10.02.2022 – C-9/20, EU:C:2022:88, Rz 47, m.w.N.; DGRFP Cluj vom 16.02.2023 – C-519/21, EU:C:2023:106, Rz 93). Durch diese Regelung soll der Unternehmer vollständig von der im Rahmen all seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer entlastet werden. Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet daher, dass alle wirtschaftlichen Tätigkeiten, sofern sie der Mehrwertsteuer unterliegen, unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis in völlig neutraler Weise steuerlich belastet werden (vgl. EuGH-Urteile Volkswagen vom 21.03.2018 – C-533/16, EU:C:2018:204, Rz 38; Grundstücksgemeinschaft Kollaustraße 136 vom 10.02.2022 – C-9/20, EU:C:2022:88, Rz 48, m.w.N.; DGRFP Cluj vom 16.02.2023 – C-519/21, EU:C:2023:106, Rz 94).

34

c) Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht gemäß Art. 167 MwStSystRL, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht.

35

aa) Dies setzt das nationale Recht in der derzeit noch geltenden Fassung nicht vollständig um (vgl. EuGH-Urteil Grundstücksgemeinschaft Kollaustraße 136 vom 10.02.2022 – C-9/20, EU:C:2022:88).

36

bb) Die für die Entstehung dieses Rechts erforderlichen materiellen Voraussetzungen werden in Art. 168 Buchst. a MwStSystRL aufgezählt. Um das Recht geltend machen zu können, ist zum einen erforderlich, dass der Betroffene Steuerpflichtiger im Sinne der Mehrwertsteuersystemrichtlinie ist, und zum anderen, dass die zur Begründung des Abzugsrechts angeführten Gegenstände oder Dienstleistungen vom Steuerpflichtigen auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden und dass diese Gegenstände oder Dienstleistungen auf einer vorausgehenden Umsatzstufe von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht werden (vgl. EuGH-Urteile Vădan vom 21.11.2018 – C-664/16, EU:C:2018:933, Rz 39, m.w.N.; DGRFP Cluj vom 16.02.2023 – C-519/21, EU:C:2023:106, Rz 95).

37

d) Ausgehend davon hat das FG in seinem Urteil im Verfahren 2 K 2193/21 wegen Umsatzsteuer 2018 zu Recht angenommen, dass das Recht der Klägerin auf Vorsteuerabzug im Jahr 2018 (im allgemeinen Besteuerungsverfahren) entstanden ist. Die Klägerin hat im Jahr 2018 in Deutschland steuerpflichtige Eingangsleistungen bezogen und im Jahr 2018 zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze verwendet. Die Umsatzsteuer für die Lieferung von B an die Klägerin ist im Jahr 2018 entstanden (Art. 63 MwStSystRL), so dass auch das Recht auf Vorsteuerabzug entstanden ist (Art. 167 MwStSystRL). Der Bezug des LPG und seine Weiterlieferung stehen in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang.

38

e) In Bezug auf dieses Recht kann die Klägerin nicht auf das Vergütungsverfahren verwiesen werden.

39

aa) Zwar kann nach § 18 Abs. 9 Satz 1 UStG zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Vergütung der Vorsteuerbeträge (§ 15) an im Ausland ansässige Unternehmer wie die Klägerin, abweichend von § 16 und von den Absätzen 1 bis 4, in einem besonderen Verfahren regeln.

40

bb) Die Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge an im Ausland ansässige Unternehmer ist nach § 59 UStDV jedoch nur dann im Vergütungsverfahren durchzuführen, wenn der Unternehmer im Vergütungszeitraum im Inland keine Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 5 des Gesetzes ausgeführt hat (§ 59 Nr. 1 UStDV). Dies war jedoch bei der Klägerin in dem Zeitpunkt, in dem das Recht auf Vorsteuerabzug entstanden ist, nicht der Fall; denn sie hat –nahezu zeitgleich– steuerpflichtige Umsätze im Inland ausgeführt. Die Geltendmachung des im Jahr 2018 entstandenen Rechts auf Vorsteuerabzug ist daher im allgemeinen Besteuerungsverfahren möglich, dessen Anwendung nicht durch § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV ausgeschlossen ist.

41

f) Dem Entstehen des Rechts im Jahr 2018 stand auch nicht die fehlende Gegenseitigkeit entgegen; denn nach § 15 Abs. 4b UStG galten für Unternehmer, die –wie die Klägerin– nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, die Einschränkungen des § 18 Abs. 9 Sätze 4 und 5 UStG nur dann entsprechend, wenn nur Steuer nach § 13b Abs. 5 UStG geschuldet wurde. Dies war bei der Klägerin nicht der Fall; denn sie hat –nahezu zeitgleich– steuerpflichtige Umsätze im Inland ausgeführt, für die sie die Steuer schuldet.

42

g) Die Annahme des FG in seinem Urteil vom 04.05.2022 – 2 K 2193/21 (EFG 2022, 1241), dass der Klägerin gegen das FA ein Recht zum Vorsteuerabzug zusteht, erweist sich danach als zutreffend. Soweit das FG hingegen in seinem Urteil vom 30.08.2021 – 2 K 2107/20 (EFG 2024, 432) angenommen hat, dass der Klägerin kein Recht zum Vorsteuerabzug im allgemeinen Besteuerungsverfahren zustehe, erweist sich diese Annahme als unzutreffend; die Vorentscheidung wegen Umsatzsteuer 2019 ist deshalb aufzuheben.

43

h) Dieses Ergebnis räumt der Klägerin kein Wahlrecht ein, Vorsteuerbeträge im Vergütungsverfahren oder im Rahmen der Jahreserklärung nach § 18 Abs. 3 UStG geltend zu machen, was unzulässig wäre (vgl. BFH-Urteile vom 28.04.1988 – V R 95, 96/83, BFHE 153, 247, BStBl II 1988, 748; vom 14.04.2011 –  V R 14/10, BFHE 233, 360, BStBl II 2011, 834, Rz 26; vom 05.06.2014 –  V R 50/13, BFHE 245, 439, BStBl II 2014, 813, Rz 18). Gemäß den Ausführungen unter II.1.e lagen beim Entstehen des Rechts auf Vorsteuerabzug die Voraussetzungen von § 18 Abs. 9 UStG, § 59 Satz 1 UStDV nicht vor. Ein Wahlrecht, es trotzdem in das Vergütungsverfahren zu verschieben und es in einen Anspruch gegen das Bundeszentralamt für Steuern umzuwandeln, steht weder der Klägerin noch dem FA zu.

44

2. Die Annahme des FG, dass das gemäß den Ausführungen unter I. entstandene Recht auf Vorsteuerabzug bereits im Jahr 2018 von der Klägerin ausgeübt werden darf, trifft nicht zu.

45

a) Das Recht auf Vorsteuerabzug wird nach Art. 167, 179 Satz 1 MwStSystRL (vorbehaltlich der Bestimmung des Art. 178 MwStSystRL) während des gleichen Zeitraums ausgeübt, in dem es entstanden ist, das heißt, wenn der Anspruch auf die Steuer entsteht (vgl. EuGH-Urteil EUROVIA vom 30.04.2020 – C-258/19, EU:C:2020:345, Rz 41, m.w.N.; BFH-Urteil vom 12.07.2023 –  XI R 5/21, BFHE 282, 22, BStBl II 2024, 887, Rz 30).

46

b) Die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug setzt aber nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. In gleicher Weise besagt Art. 178 Buchst. a MwStSystRL, dass das Recht auf Vorsteuerabzug nur ausgeübt werden kann, wenn der Steuerpflichtige eine im Einklang mit Art. 226 der Richtlinie ausgestellte Rechnung besitzt (vgl. EuGH-Urteile Volkswagen vom 21.03.2018 – C-533/16, EU:C:2018:204, Rz 43; Vădan vom 21.11.2018 – C-664/16, EU:C:2018:933, Rz 40, m.w.N.; DGRFP Cluj vom 16.02.2023 – C-519/21, EU:C:2023:106, Rz 96; Terra-Baubedarf-Handel vom 29.04.2004 – C-152/02, EU:C:2004:268, zu Art. 18 Abs. 2 Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage).

47

c) Soweit das FG angenommen hat, dass die Rechnungsberichtigung im Jahr 2019 Rückwirkung habe, vermag der Senat dieser Auffassung nicht zu folgen. Auch das FG-Urteil vom 04.05.2022 – 2 K 2193/21 (EFG 2022, 1241) ist deshalb aufzuheben. Die Klägerin darf ihr Recht auf Vorsteuerabzug erst im Jahr 2019 ausüben.

48

aa) Der EuGH hat zwar entschieden, dass das Grundprinzip der Mehrwertsteuerneutralität verlangt, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formalen Voraussetzungen nicht genügt hat; die Steuerverwaltung darf das Recht auf Vorsteuerabzug nicht allein deshalb verweigern, weil eine Rechnung nicht bestimmte formelle Voraussetzungen erfüllt, obwohl sie über sämtliche Daten verfügt, um zu prüfen, ob die für dieses Recht geltenden materiellen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. EuGH-Urteile Vădan vom 21.11.2018 – C-664/16, EU:C:2018:933, Rz 41, m.w.N.; DGRFP Cluj vom 16.02.2023 – C-519/21, EU:C:2023:106, Rz 97). Die strikte Anwendung des formalen Erfordernisses, Rechnungen vorzulegen, verstieße gegen die Grundsätze der Neutralität und der Verhältnismäßigkeit (vgl. EuGH-Urteile Vădan vom 21.11.2018 – C-664/16, EU:C:2018:933, Rz 42, m.w.N.; DGRFP Cluj vom 16.02.2023 – C-519/21, EU:C:2023:106, Rz 98).

49

bb) Auch hat der EuGH entschieden, dass Rechnungen unter bestimmten Voraussetzungen rückwirkend berichtigt werden können (vgl. EuGH-Urteil Senatex vom 15.09.2016 – C-518/14, EU:C:2016:691). Eine berichtigte Rechnung wirkt zurück, wenn die zu berichtigende Rechnung die erforderlichen Mindestangaben aufweist (vgl. BFH-Urteile vom 20.10.2016 –  V R 26/15, BFHE 255, 348, BStBl II 2020, 593, Leitsätze 1 und 2; vom 15.10.2019 –  V R 19/18, BFHE 265, 572, BStBl II 2020, 600, Rz 16).

50

Ein Dokument ist keine berichtigungsfähige „Rechnung“, wenn es so fehlerhaft ist, dass der nationalen Steuerverwaltung die erforderlichen Angaben fehlen (EuGH-Urteil Wilo Salmson France vom 21.10.2021 – C-80/20, EU:C:2021:870, Rz 81). Es besteht dann auch kein Recht auf Vorsteuerabzug entsprechend dem EuGH-Urteil Barlis 06 – Investimentos Imobiliários e Turísticos vom 15.09.2016 – C-516/14 (EU:C:2016:690).

51

cc) Allerdings erfährt der unter II.2.c bb genannte Grundsatz eine weitere wichtige Einschränkung, wenn in der ursprünglichen Rechnung kein Steuerbetrag ausgewiesen worden ist. Sowohl nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteile Volkswagen vom 21.03.2018 – C-533/16, EU:C:2018:204, Rz 50; Biosafe – Indústria de Reciclagens vom 12.04.2018 – C-8/17, EU:C:2018:249, Rz 42 f.) als auch nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 07.07.2022 –  V R 33/20, BFHE 276, 449, BStBl II 2022, 821) gilt, dass einer Rechnungsberichtigung keine Rückwirkung zukommt, wenn ein Unternehmer in der Annahme einer Leistungserbringung im Ausland eine Ausgangsrechnung ohne inländischen Steuerausweis erteilt hat, und erst mit dem Besitz der berichtigten Rechnung die materiellen und formellen Voraussetzungen des Rechts auf Vorsteuerabzug vorliegen.

52

dd) Zudem kann ein Steuerpflichtiger nicht beanspruchen, einen Steuerbetrag abzuziehen, der ihm nicht in Rechnung gestellt wurde und den er folglich nicht auf den Endverbraucher abgewälzt hat (EuGH-Urteil Zipvit vom 13.01.2022 – C-156/20, EU:C:2022:2, Rz 31). Gleiches gilt für einen Steuerbetrag, den der Steuerpflichtige weder geschuldet noch entrichtet hat (vgl. EuGH-Urteil SEM Remont vom 21.11.2024 – C-624/23, EU:C:2024:976, Rz 37 und 41).

53

d) Bei Anwendung dieser Grundsätze kann die Klägerin im Jahr 2018 einen Vorsteuerabzug mit der ursprünglichen Rechnung von B nicht vornehmen. Denn es fehlte für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug der Steuerausweis, weil die Beteiligten von der Anwendung einer Umsatzsteuerlager-Regelung ausgingen. Die Rechnungsberichtigung hat keine Rückwirkung, da die Klägerin von B keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt bekommen oder an B entrichtet hat, weil B und die Klägerin übereinstimmend von der Anwendung einer Umsatzsteuerlager-Regelung ausgingen. Erst im Januar 2019 erstellte B eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis. Damit war die Klägerin erst berechtigt, ihr Vorsteuerrecht auszuüben.

54

e) Dem steht nicht entgegen, dass die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug nicht im gleichen Zeitraum möglich war, in dem das Vorsteuerabzugsrecht entstanden ist (vgl. EuGH-Urteil Biosafe – Indústria de Reciclagens vom 12.04.2018 – C-8/17, EU:C:2018:249, Rz 35). Dem Vorsteuerabzug im Jahr 2019 kann das FA nicht entgegenhalten, dass der Anspruch zwar in einem früheren Besteuerungszeitraum entstanden ist, aber die Mehrwertsteuer erst in diesem bestimmten Zeitraum in Rechnung gestellt wurde (vgl. EuGH-Urteil Wilo Salmson France vom 21.10.2021 – C-80/20, EU:C:2021:870, Rz 87 und 88). Der Zeitpunkt, zu dem der Steuerpflichtige in den Besitz der Rechnung gelangt, bestimmt vorliegend nur den Besteuerungszeitraum, in dem das 2018 entstandene Recht auf Vorsteuerabzug ausgeübt werden kann.

55

3. Die Sache ist nicht spruchreif.

56

a) Der Senat kann zwar aufgrund der tatsächlichen Feststellungen entscheiden, dass der Klägerin im Jahr 2019 ein Recht auf Vorsteuerabzug zusteht, das die Klägerin im allgemeinen Besteuerungsverfahren ausüben kann.

57

b) Der Senat geht auch mit dem FG (Urteil 2 K 2107/20, Rz 62 f.) davon aus, dass es sich bei den Demurrage-Kosten nicht um Schadensersatz, sondern um Beförderungskosten handelt, die das umsatzsteuerrechtliche Schicksal der Hauptleistung teilen. Dies entspricht auch der Behandlung durch den EuGH im Rahmen des Zollrechts (vgl. EuGH-Urteile Unifert vom 06.06.1990 – C-11/89, EU:C:1990:237; The Shirtmakers vom 11.05.2017 – C-59/16, EU:C:2017:362, Rz 24). Allerdings kann der Senat noch nicht abschließend beurteilen, ob es sich dabei um ein von vornherein vereinbartes Entgelt (§ 10 UStG) oder um eine Änderung der Bemessungsgrundlage (§ 17 UStG) handelt. Auch steht nicht fest, ob die Klägerin überhaupt mit Umsatzsteuer belastet ist (vgl. dazu EuGH-Urteil Zipvit vom 13.01.2022 – C-156/20, EU:C:2022:2).

58

c) Überdies hat das FG die Höhe des Vorsteuerabzugs im Jahr 2019 sowie der Umsatzsteuer des Jahres 2018 zu prüfen.

59

aa) Der von der Klägerin auf Basis des Umrechnungskurses von Januar 2019 ermittelte Vorsteuerbetrag aus der Rechnung vom 23.01.2019 (… €) ist unzutreffend. Maßgeblich für die Berechnung der Steuer und des Vorsteuerabzugs nach vereinbarten Entgelten ist grundsätzlich der Umrechnungskurs des Monats der Leistungsausführung (§ 16 Abs. 6 Satz 1 UStG). Dies gilt auch dann, wenn die Rechnung später erteilt wird (vgl. Leipold in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 16 UStG Rz 124). Das FA kann davon abweichend auch unter bestimmten Bedingungen eine Umrechnung nach dem Tageskurs gestatten (§ 16 Abs. 6 Satz 3 UStG).

60

bb) Das FG ging davon aus, dass die Lieferungen des LPG im September 2018 erfolgt seien. Es hat daher zu prüfen, wann genau die Leistungen ausgeführt wurden und welcher Umrechnungskurs (§ 16 Abs. 6 Satz 1 oder 3 UStG) heranzuziehen ist. Dies gilt nicht nur für die Eingangsleistung von B an die Klägerin, sondern auch für die Ausgangsleistung der Klägerin an C.

61

4. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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