Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf zur Begrenzung von Risiken bei Investmentfonds

Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf des Fondsrisikobegrenzungsgesetzes beschlossen. Der Gesetzentwurf dient der Begrenzung der Risiken durch Investmentfonds und der Umsetzung neuer Vorgaben des EU-Rechts. Der Gesetzentwurf setzt die europäischen Vorgaben 1:1 in deutsches Recht um.

BMF, Mitteilung vom 29.10.2025

Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf des Fondsrisikobegrenzungsgesetzes beschlossen. Der Gesetzentwurf dient der Begrenzung der Risiken durch Investmentfonds und der Umsetzung neuer Vorgaben des EU-Rechts (Änderungen der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU durch die neue Richtlinie (EU) 2024/927 sowie die Änderungen der Richtlinien 2009/65/EG, 2013/36/EU und (EU) 2019/2034 durch die neue Richtlinie (EU) 2024/2994). Der Gesetzentwurf setzt die europäischen Vorgaben 1:1 in deutsches Recht um.

Ziel des Gesetzentwurfs ist die Stärkung des Finanzstandorts Deutschland. Durch die verpflichtende Einführung von Liquiditätsmanagementinstrumenten wird systemischen Risiken vorgebeugt. Das dient auch der Stabilität des deutschen und europäischen Finanzmarkts. Durch den Einsatz dieser Instrumente wird das Liquiditätsmanagement der Fonds robuster gegen mögliche äußere Schocks. Die Anpassungen an die neuen europäischen Vorgaben für Fondsverwalter schaffen gleiche Wettbewerbsbedingungen in der Europäischen Union.

Außerdem wird das nationale Finanzmarktrecht an den überarbeiteten Rechtsrahmen für das sogenannte Clearing durch zentrale Gegenparteien (Central Counterparties, CCPs) in der Europäischen Union angepasst.

Gleichzeitig soll mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung mehr Flexibilität für deutsche Fondsverwalter geschaffen werden. Mit dem Gesetzentwurf erfolgen weitere Änderungen des Kapitalanlagegesetzbuchs, um deutschen Fondsanbietern die Auflage wettbewerbsfähigerer Produkte zu erleichtern. Anlegerinnen und Anlegern werden somit mehr und bessere Anlagemöglichkeiten geboten. Damit wird die Attraktivität des Fondsstandorts Deutschland erhöht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Unentgeltliche Übertragung der Wirtschaftsgüter eines Gewerbebetriebs unter Vorbehaltsnießbrauch

Das BMF hat festgelegt, wie die Grundsätze des BFH-Urteils X R 35/19 vom 29. Januar 2025 bei Übertragungen von aktiven Gewerbebetrieben vor bzw. nach dem 17. April 2025 anzuwenden sind (Az. IV C 6 – S 2240/00044/019/033).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S 2240/00044/019/033 vom 28.10.2025

Anwendung des BFH-Urteils vom 29. Januar 2025, X R 35/19

Mit Urteil vom 29. Januar 2025 (X R 35/19) hat der BFH Folgendes entschieden:

Werden die Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens eines Gewerbebetriebs unter Vorbehaltsnießbrauch übertragen, führt der Vorbehaltsnießbraucher jedoch seine bisherige gewerbliche Tätigkeit fort, liegt darin keine unentgeltliche Übertragung des Gewerbebetriebs im Sinne von § 6 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Das gilt für einen aktiven wie für einen verpachteten Gewerbebetrieb.

Die unter Vorbehaltsnießbrauch übertragenen Wirtschaftsgüter werden Privatvermögen des Erwerbers.

Erlischt zu einem späteren Zeitpunkt der Nießbrauch infolge eines unentgeltlichen Vorgangs, geht der in der Person des Vorbehaltsnießbrauchers bestehende Gewerbebetrieb nach § 6 Absatz 3 Satz 1 EStG auf den Erwerber über, wenn dieser die betriebliche Tätigkeit des Vorbehaltsnießbrauchers fortführt.

Die Übertragung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe (einschließlich der Tätigkeiten nach R 15.5 EStR, die dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zugeordnet sind) unter Vorbehaltsnießbrauch ist dagegen weiterhin zu Buchwerten nach § 6 Absatz 3 EStG möglich (siehe insoweit auch die BFH-Urteile vom 7. April 2016, IV R 38/13, BStBl II S. 765, sowie vom 8. Mai 2019, VI R 26/17, BStBl II S. 660). Entsprechendes gilt für die Übertragung eines gesamten Mitunternehmeranteils unter Vorbehaltsnießbrauch, wenn der neue Gesellschafter Mitunternehmer wird (siehe auch Rn. 7 im BMF-Schreiben 20. November 2019, BStBl I S.1291 und BFH-Urteil vom 6. November 2019, II R 34/16, BStBl II 2020 S. 465), sowie wenn Vorbehaltsnießbrauch bei der unentgeltliche Aufnahme einer natürlichen Person in ein Einzelunternehmen (§ 6 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 Alternative 1 EStG) oder bei der Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils (§ 6 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 Alternative 2 EStG) vereinbart ist.

Für die Übertragung eines verpachteten Gewerbebetriebs unter Vorbehaltsnießbrauch hatte der BFH bereits mit Urteil vom 25. Januar 2017 (X R 59/14, BStBl II 2019 S. 730) die Buchwertfortführung nach § 6 Absatz 3 EStG versagt.

Zur Anwendung der Urteilsgrundsätze bei Übertragungen von aktiven Gewerbebetrieben gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:

1. Übertragungen ab 17. April 2025

Die Urteilsgrundsätze sind für alle Übertragungen ab 17. April 2025 (Tag der Veröffentlichung des Urteils durch den BFH) anzuwenden. In diesen Fällen ist eine Buchwertfortführung bei Übertragung von Wirtschaftsgütern unter Vorbehaltsnießbrauch nach § 6 Absatz 3 EStG auch bei einem aktiven Gewerbebetrieb nicht mehr möglich.

2. Übertragungen vor dem 17. April 2025

Ist die Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Übertragung noch nicht bestandskräftig, sind die Urteilsgrundsätze grundsätzlich anwendbar. Auf gemeinsamen, unwiderruflichen Antrag des Nießbrauchsnehmers und des Nießbrauchsgebers können in diesen Fällen unverändert die Buchwerte nach § 6 Absatz 3 EStG aus Vertrauensschutzgründen fortgeführt werden. Die zum Buchwert übertragenen Wirtschaftsgüter bleiben beim Nießbrauchsnehmer weiterhin nach § 15 EStG steuerverstrickt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Betriebsrentenanpassung – wirtschaftliche Lage – Prognose

Die Entscheidung der Commerzbank AG, die Betriebsrenten zum gebündelten Anpassungsstichtag 1. Juli 2022 nicht an den Kaufkraftverlust anzupassen, entsprach billigem Ermessen gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG. So das BAG (Az. 3 AZR 24/25).

BAG, Pressemitteilung vom 28.10.2025 zum Urteil 3 AZR 24/25 vom 28.10.2025

Die Entscheidung der Commerzbank AG, die Betriebsrenten zum gebündelten Anpassungsstichtag 1. Juli 2022 nicht an den Kaufkraftverlust anzupassen, entsprach billigem Ermessen gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG.

Der Kläger ist seit 1. Juli 2007 Betriebsrentner der beklagten Commerzbank AG. Seine Betriebsrente belief sich zunächst auf 1.619,00 Euro brutto. Nachdem zum 1. Juli 2010 und zum 1. Juli 2013 aufgrund einer unzureichenden wirtschaftlichen Lage der Beklagten keine Anpassung erfolgt war, wurde die Betriebsrente zum 1. Juli 2016 und zum 1. Juli 2019 angehoben, zuletzt auf 1.728,00 Euro brutto. Im Oktober 2022 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2022 aufgrund einer unzureichenden Eigenkapitalverzinsung in den vorangegangenen Geschäftsjahren 2019 bis 2021 eine Anpassung unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Lage nicht geboten sei, sie die Betriebsrenten jedoch freiwillig um 2 % anhebe – beim Kläger auf 1.763,00 Euro brutto.

Mit seiner Klage hat der Kläger eine Anpassung seiner Betriebsrente nach § 16 Abs. 1 BetrAVG an den Kaufkraftverlust zum Stichtag 1. Juli 2022 und eine monatliche Betriebsrente i. H. v. insgesamt 1.962,00 Euro brutto verlangt. Er hat geltend gemacht, die wirtschaftliche Lage der Beklagten zum Anpassungsstichtag habe eine Anpassung nicht ausgeschlossen. Insbesondere habe sich die Beklagte für die Beurteilung ihrer wirtschaftlichen Lage nicht auf die letzten drei Jahre vor dem Anpassungsstichtag beschränken dürfen, weil dieser Zeitraum auch wegen der Sondereffekte der COVID-19-Pandemie nicht repräsentativ gewesen sei; die nach dem Anpassungsstichtag tatsächlich eingetretene positive wirtschaftliche Entwicklung sei für die Beklagte bereits am 1. Juli 2022 vorhersehbar gewesen.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die im Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüfbare Würdigung des Landesarbeitsgerichts, die Anpassungsentscheidung der Commerzbank AG zum 1. Juli 2022 sei nicht zu beanstanden, lässt keine Rechtsfehler erkennen. Die Beklagte durfte im Rahmen des ihr nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zustehenden Ermessenspielraums unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Lage von einer Anpassung absehen, nachdem sie in den Geschäftsjahren 2020 und 2021eine (zum Teil deutlich) unzureichende Eigenkapitalverzinsung zu verzeichnen hatte. Der Prognose der Beklagten stand nicht entgegen, dass sich die Eigenkapitalverzinsung in den Jahren nach dem Anpassungsstichtag verbesserte. Im vorliegenden Fall hat sich das Landesarbeitsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise unter Würdigung des wechselseitigen Vortrags der Parteien die Überzeugung gebildet, dass die weitere Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung für die Beklagte nicht vorhersehbar war.

Hinweis

Der Senat hat am selben Tag in zwei gleichgelagerten Parallelverfahren ebenfalls die Revisionen der Kläger gegen die klageabweisende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts zurückgewiesen (Az. 3 AZR 25/25 und 3 AZR 26/25).

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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Gesetzliche Neuregelungen im November 2025

Die Bundesregierung gibt einen Überblick über die gesetzlichen Neuregelungen im November 2025. Die Weichen sind gestellt, damit Rekordinvestitionen in Infrastruktur und Klimaneutralität erfolgen können. Verbraucherinnen und Verbraucher werden künftig besser vor Verschuldung geschützt. Gigabit-Netze können schneller und billiger ausgebaut werden.

Bundesregierung, Mitteilung vom 28.10.2025

Die Weichen sind gestellt, damit Rekordinvestitionen in Infrastruktur und Klimaneutralität erfolgen können. Verbraucherinnen und Verbraucher werden künftig besser vor Verschuldung geschützt. Gigabit-Netze können schneller und billiger ausgebaut werden.

Finanzen

Bundeshaushalt 2025 tritt rückwirkend in Kraft

Die Bundesregierung hat mit dem Bundeshaushalt für das Jahr 2025 die finanziellen Weichen für die Zukunft Deutschlands gestellt. Mit massiven Investitionen, Strukturreformen und einem klaren Konsolidierungskurs wird das Land sicherer, moderner und wettbewerbsfähiger. Der Bundeshaushalt 2025 wurde am 02.10.2025 im Bundesgesetzblatt verkündet und gilt rückwirkend ab dem 01.01.2025.

Investitionsoffensive für das ganze Land gestartet

Das von der Bundesregierung beschlossene Sondervermögen für Infrastruktur und Klimaneutralität ermöglicht Rekordinvestitionen von Bund, Ländern und Kommunen – für Schulen und Kitas, Bahnstrecken und Straßen, Forschung und Digitalisierung. Die entsprechende Gesetzesgrundlage wurde am 02.10.2025 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt rückwirkend zum 01.01.2025 in Kraft.

Verbesserungen für Verbraucherinnen und Verbraucher bei Kreditverträgen

Künftig werden auch Kleinkredite bis 200 Euro, zins- und gebührenfreie Kredite, Kredite mit einer Laufzeit bis zu drei Monaten sowie sog. Buy now, pay later-Modelle in die verbraucherschützenden Regelungen für Kreditverträge einbezogen. So müssen beispielsweise Banken die Kreditwürdigkeit, die sog. Bonität, strenger prüfen. Ziel ist der bessere Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern vor Überschuldung. Möglich macht dies die Umsetzung der neuen EU-Verbraucherkreditrichtlinie, die am 20.11.2025 in Kraft tritt.

Digitales

Mehr Transparenz bei politischer Werbung

Eine Verordnung der EU gibt neue Regeln für die Transparenz und für die zielgruppenspezifische Ausrichtung – das sog. Targeting – politischer Werbung vor. Sie gilt ab dem 10.10.2025 in der gesamten Europäischen Union. Bürgerinnen und Bürger sollen so bezahlte politische Werbung besser erkennen und von anderen Inhalten wie beispielsweise journalistischen Beiträgen oder politischen Meinungen, unterscheiden können. Die Bundesregierung stimmt aktuell noch einen Gesetzentwurf ab, der unter anderem festlegt, welche Stellen in Deutschland für die Durchsetzung der neuen Regelungen zuständig sind.

Ausbau von Gigabit-Netzen wird schneller und billiger

Am 12.11.2025 tritt die Gigabitinfrastruktur-Verordnung der EU in Kraft. Sie enthält Neuregelungen, die dazu beitragen, den Aufbau von besonders leistungsstarken digitalen Netzen zu beschleunigen und kostengünstiger zu machen. Dafür soll unter anderem bestehende Infrastruktur gemeinsam genutzt, Bauarbeiten besser koordiniert und Genehmigungsverfahren vereinfacht werden.

Quelle: Bundesregierung

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Steuereinnahmen: Deutschland braucht Reformen

Die jüngste Steuerschätzung zeigt einmal mehr: Ohne Wachstum stockt der Mittelzufluss in die öffentlichen Kassen. Vor allem Umsatz- und Lohnsteuer tragen zur Stabilisierung des Steueraufkommens bei, doch die schwache Konjunktur hinterlässt Bremsspuren bei den Unternehmensteuern. Jetzt gilt es lt. DIHK, sich auf Wettbewerbsfähigkeit und Wirtschaftswachstum zu konzentrieren – auch beim Einsatz des neuen Sondervermögens.

DIHK, Mitteilung vom 27.10.2025

Ohne wirtschaftliches Wachstum stagnieren die öffentlichen Einnahmen. Diesen Zusammenhang verdeutlichen erneut die am 23. Oktober 2025 veröffentlichten Ergebnisse des Arbeitskreises Steuerschätzungen. Die aktuelle Prognose der Expertinnen und Experten aus Bund, Ländern, Kommunen und Wissenschaft zeigt keine zusätzlichen finanziellen Spielräume für die anstehenden Verhandlungen, die Bundesfinanzminister Lars Klingbeil mit seinen Ressortkolleginnen und -kollegen führen muss – zumal laut Bundesfinanzministerium schon im Bundeshaushalt 2027 eine große Finanzierungslücke von 30 Milliarden Euro klafft.

Im Vergleich zur Schätzung vom Mai 2025 rechnet der Bund für das laufende Jahr mit Mehreinnahmen von knapp zwei Milliarden Euro, für 2026 mit zusätzlichen fünf Milliarden Euro, aber für 2027 und 2028 mit geringeren Einnahmen. In der Summe werden so bis 2029 keine Mehreinnahmen gegenüber der Frühjahrsprognose erwartet. Bei den Ländern und Gemeinden sieht es im gleichen Zeitraum nur leicht besser aus.

Moderate Konjunkturerholung wird vorausgesetzt

Die aktuelle Schätzung basiert auf der Herbstprojektion der Bundesregierung, die für das kommende Jahr eine moderate wirtschaftliche Erholung vorhersagt. Das preisbereinigte Bruttoinlandsprodukt soll demnach 2026 um 1,3 Prozent zulegen, für 2027 wird ein Plus von 1,4 Prozent prognostiziert. Für das laufende Jahr rechnet die Bundesregierung nun mit einem geringen Wachstum von 0,2 Prozent – eine leichte Aufhellung gegenüber den Annahmen aus dem Frühjahr. Treiber dieser Entwicklung ist vor allem die Binnennachfrage.

Entsprechend tragen insbesondere die Umsatzsteuer und die Lohnsteuer zur Stabilisierung des Steueraufkommens bei. Für 2025 wird gegenüber 2024 bei der Umsatzsteuer ein Anstieg von drei Prozent erwartet, bei der Lohnsteuer ein Plus von fünf Prozent.

Bremsspuren bei Unternehmensteuern

Die insgesamt nach wie vor schwache wirtschaftliche Entwicklung hinterlässt hingegen deutliche negative Spuren bei den Unternehmensteuern. Für 2025 rechnen die Schätzer mit einem Rückgang der Körperschaftsteuer gegenüber dem Vorjahr um zwei Prozent. Die für die Kommunen zentrale Gewerbesteuer stagniert. Dagegen wird bei der veranlagten Einkommensteuer, die vor allem Selbstständige und Personengesellschaften betrifft, ein Plus von sechs Prozent erwartet.

Wachstumspolitik über Investitionen hinaus

Mit dem Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaschutz“ will die Bundesregierung die öffentliche Infrastruktur von Bund, Ländern und Kommunen umfassend modernisieren. Sollten die vorgesehenen 500 Milliarden Euro in den kommenden Jahren zusätzlich zu den regulären Haushaltsmitteln investiert werden, könnten daraus Wachstumsimpulse entstehen – vorausgesetzt, die Mittel fließen auch in öffentliche Infrastrukturprojekte, die sich positiv auf private Investitionen auswirken.

Fokus auf Wettbewerbsfähigkeit nötig

Wirtschaftlicher Wohlstand entsteht überwiegend in Unternehmen. Berücksichtigt man, dass Investitionen und Leistungsangebote des Staates mit heutigen (oder zunehmend zukünftigen) Steuerzahlungen der Privaten finanziert werden, entsteht sogar jeglicher Wohlstand durch Wertschöpfung in den Betrieben. Für Unternehmen sind stabile und effiziente wirtschaftliche Rahmenbedingungen notwendige Voraussetzungen, um im internationalen Wettbewerb erfolgreich zu sein.

Aus Sicht der Wirtschaft bedeutet das: Konzentration auf Wettbewerbsfähigkeit und Wirtschaftswachstum. Öffentliche Ausgaben sollten künftig noch konsequenter unter dem Gesichtspunkt ihres Beitrags zu diesen Zielen bewertet und entsprechend priorisiert werden. Aus Wachstum folgen dann auch wieder stärker zunehmende Steuereinnahmen des Staates: Denn jedes Wachstums-Plus von einem Prozentpunkt spült zusätzliche Steuereinnahmen in Höhe von circa zehn Milliarden Euro in die Kassen des Staates.

Quelle: DIHK

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Stärkung der Vertretung von EU-Arbeitnehmerinnen und -Arbeitnehmern in multinationalen Unternehmen: Rat gibt grünes Licht für Überarbeitung der Richtlinie über Europäische Betriebsräte

Der Rat der EU und das EU-Parlament haben die Überarbeitung der Richtlinie angenommen, die die Vertretung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in großen multinationalen Unternehmen wirksamer machen soll. Mit dieser Überarbeitung wird die bestehende Richtlinie über Europäische Betriebsräte geändert, um die Vorschriften, vor allem in Bezug auf den Aufbau dieser Betriebsräte, ihre Ressourcen und den Schutz ihrer Mitglieder, klarer zu gestalten.

Rat der EU, Pressemitteilung vom 27.10.2025

Der Rat und das Europäische Parlament haben die Überarbeitung der Richtlinie angenommen, die die Vertretung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in großen multinationalen Unternehmen wirksamer machen soll. Mit dieser Überarbeitung wird die bestehende Richtlinie über Europäische Betriebsräte geändert, um die Vorschriften, vor allem in Bezug auf den Aufbau dieser Betriebsräte, ihre Ressourcen und den Schutz ihrer Mitglieder, klarer zu gestalten.

Wichtigste Änderungen der Vorschriften

Mit der Überarbeitung der Richtlinie wird der Umfang der länderübergreifenden Angelegenheiten präzisiert, um sicherzustellen, dass Entscheidungen, von denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in mehreren Mitgliedstaaten erheblich betroffen sind, die Verpflichtung zur Unterrichtung und zur Anhörung eines Betriebsrats nach sich ziehen, ohne dass dies für alltägliche Entscheidungen oder Fragen, die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur am Rande berühren, gilt.

Die überarbeitenden Vorschriften stellen auch sicher, dass Informationen nur dann vom Unternehmen zurückgehalten bzw. als vertraulich behandelt werden können, wenn objektive Kriterien erfüllt sind und solange die Gründe bestehen, die diese Einschränkung rechtfertigen.

Die Richtlinie stärkt auch die Bestimmungen in Bezug auf den Zugang zur Justiz und (sofern relevant) zu Verwaltungsverfahren, unter anderem indem gewährleistet wird, dass die Kosten für Betriebsräte in Bezug auf Rechtsvertretung und Teilnahme an Gerichtsverfahren gedeckt werden.

Nächste Schritte

Die Richtlinie wird nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. Die Mitgliedstaaten müssen die Bestimmungen der Richtlinie innerhalb von zwei Jahren nach ihrem Inkrafttreten in nationales Recht umsetzen und sie spätestens drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten anwenden.

Hintergrund

Die Europäischen Betriebsräte sind Gremien für die Unterrichtung und Anhörung, die europäische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in multinationalen Unternehmen, die mehr als 1.000 Beschäftigte haben und in mindestens zwei Ländern der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) tätig sind, vertreten.

Am 24. Januar 2024 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2009/38/EG betreffend die Einsetzung und Arbeitsweise Europäischer Betriebsräte und die wirksame Durchsetzung der Rechte auf länderübergreifende Unterrichtung und Anhörung vorgelegt. Ziel dieses Vorschlags war es, die Mängel im bestehenden Rechtsakt über Europäische Betriebsräte zu beheben, um die Wirksamkeit des Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf länderübergreifender Ebene zu verbessern.

Der Rat hat sein Mandat für Verhandlungen mit dem Parlament am 20. Juni 2024 festgelegt. Die Verhandlungen haben am 6. Februar 2025 begonnen und wurden am 21. Mai 2025 abgeschlossen. Das Europäische Parlament nahm die Richtlinie am 9. Oktober 2025 an.

Quelle: Rat der Europäischen Union

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Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nummer 22 Buchstabe a UStG

Das BMF hat ein Informationsblatt zum Vorliegen begünstigter Leistungen nach § 4 Nummer 22 Buchstabe a des Umsatzsteuergesetzes veröffentlicht (Az. III C 3 – S 7180/00032/001/065).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S 7180/00032/001/065 vom 24.10.2025

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das anliegende Informationsblatt zum Vorliegen begünstigter Leistungen nach § 4 Nr. 22 Buchstabe a UStG für Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art – mit Ausnahme von Leistungen der Erziehung von Kindern und Jugendlichen – herausgegeben.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Kein Anspruch auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten bei vorschneller Beauftragung eines Rechtsanwalts

Ein Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten besteht lt. AG München nicht, wenn der Käufer zu früh einen Anwalt einschaltet, ohne zuvor selbst versucht zu haben, das Problem mit dem Händler zu klären (Az. 223 C 1289/25).

AG München, Pressemitteilung vom 27.10.2025 zum Urteil 223 C 1289/25 vom 08.05.2025 (rkr)

Zu schnell zum Anwalt

Ein Münchner erwarb bei einem Münchner Autohändler am 12.07.2024 einen gebrauchten Toyota zum Preis von 23.490,01 Euro. 6.000 Euro zahlte der Kläger per Überweisung, der restliche Betrag sollte über ein Darlehen finanziert werden, das durch den Händler vermittelt wurde. Nach Übergabe und Zulassung des Fahrzeugs meldete sich der Händler und teilte dem Käufer am 06.09.2024 mit, dass die Bank wegen Zweifeln an der ordnungsgemäßen Zulassung des Fahrzeugs einen „Rückzieher“ gemacht habe. Er stellte den Käufer vor die Wahl, das Auto ordnungsgemäß zuzulassen oder das Auto zurückzubringen und bat um sofortige Rückmeldung. Wenige Stunden später kontaktierte der Käufer einen Rechtsanwalt, der Kontakt mit dem Autohändler aufnahm.

Am 30.09.2024 teilte der Händler mit, dass die Angelegenheit nun geregelt sei und der Käufer sein Auto behalten könne.

Der Käufer machte nunmehr jedoch Ersatz von Rechtsanwaltskosten gegen den Autohändler geltend. Da dieser eine Zahlung verweigerte, klagte der Käufer vor dem Amtsgericht München auf Zahlung von 1.583,69 Euro. Das Gericht wies die Klage mit Urteil vom 08.05.2025 ab. In seinem Urteil führte es u. a. aus:

„[Es] besteht vorliegend keine Anspruchsgrundlage für den Ersatz der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Beklagte befand sich nicht in Verzug mit der Erfüllung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht, sodass Ansprüche aus §§ 280, 286 BGB ausscheiden. Der Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich auch nicht aus §§ 280 I, 241 II BGB. Die Beklagte hat keine Nebenpflichten aus dem zwischen den Parteien bestehenden Kaufvertrag verletzt, die die Einschaltung des klägerischen Rechtsanwalts erforderlich gemacht hätte. […]

Zwar mag die streitgegenständliche E-Mail des Mitarbeiters der Beklagten vom 06.09.2024 für einen Verbraucher unklar formuliert sein und zu Verwirrung führen, eine Nebenpflichtverletzung […] ist darin aber nicht zu sehen. Bei lebensnaher Auslegung […] bezog sich diese E-Mail nicht auf die streitgegenständliche Vertragsbeziehung der Parteien (der Kaufvertrag […]), sondern auf das seitens der Beklagten vermittelte Finanzierungsgeschäft des Klägers mit der [Bank des Herstellers]. […]

Auch wenn man vorliegend eine Nebenpflichtverletzung bejahen würde, wäre die sofortige Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Klärung der Angelegenheit nach den Umständen des Einzelfalls nicht erforderlich gewesen. […] Aus dem Grundsatz der Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB war es geboten, dass der Kläger vor der kostenpflichtigen Beauftragung eines Anwalts selbst versucht, mit der Beklagten, bzw. der Darlehensgeberin das Problem zu lösen. […]

[Der] Kläger [hat] bereits am 06.09.2024 um 14.53 Uhr Kontakt mit den Klägervertretern aufgenommen, also nur wenige Stunden nach der streitgegenständlichen E-Mail. Die Inanspruchnahme eines Anwalts zu diesem Zeitpunkt erscheint nicht erforderlich, auch wenn der Kläger über mangelnde Deutschkenntnisse verfügt. Fehlende Sprachkenntnisse fallen in die eigene Risikosphäre.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Umsatzsteuerbefreiung für unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen

Das BMF passt den Umsatzsteuer-Anwendungserlass zu § 4 Nummer 21 UStG aufgrund der Änderung im Jahressteuergesetz 2024 zum 1. Januar 2025 an (Az. III C 3 – S 7179/00054/001/094).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S 7179/00054/001/094 vom 24.10.2025

Durch Artikel 25 Nr. 4 des Jahressteuergesetzes 2024 vom 2. Dezember 2024 (BGBl I Nr. 387 vom 5. Dezember 2024) wurde § 4 Nummer 21 UStG zum 1. Januar 2025 geändert.

§ 4 Nummer 21 UStG wird durch die Änderung unionsrechtskonform an die Vorgaben des Artikels 132 Abs. 1 Buchstabe i und j MwStSystRL angepasst. Dementsprechend werden Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, als begünstigte Leistungserbringer ergänzt, der Umfang der begünstigten Leistungen auf „Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung“ ausgedehnt und ein separater Befreiungstatbestand für Privatlehrer aufgenommen.

(…)

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025 – III C 2 – S 7287-a/00019/007/243 (COO.7005.100.4.13163130), BStBl I Seite xxx, geändert worden ist, wird mit dem neuen Schreiben geändert.

(…)

Anwendungsregelungen

5 § 4 Nummer 21 UStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2024 vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I S. 387 vom 5. Dezember 2024) und die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 erbracht wurden bzw. erbracht werden. Für Umsätze, die vor dem 1. Januar 2028 ausgeführt wurden bzw. werden, wird es für das Besteuerungsverfahren nicht beanstandet, wenn der Unternehmer weiterhin seine Leistung hiervon abweichend entsprechend den Regelungen der Abschnitte 4.21.1 bis 4.21.5 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung als umsatzsteuerpflichtig bzw. umsatzsteuerfrei behandelt.

Eine vor dem 1. Januar 2025 durch die zuständige Landesbehörde ausgestellte Bescheinigung ist hinsichtlich der damit bescheinigten Leistungen bis zum Ablauf eines Gültigkeitszeitraums oder eines etwaigen Widerrufs für Besteuerungszeiträume nach dem 31. Dezember 2024 als Nachweis i. S. d. § 4 Nr. 21 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG anzuerkennen. Auch eine Bescheinigung, die bis zum 31. Dezember 2025 mit dem Wortlaut des § 4 Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG (a. F.) ausgestellt wurde bzw. wird, ist für Besteuerungszeiträume nach dem 31. Dezember 2024 als Nachweis i. S. d. § 4 Nummer 21 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG anzuerkennen.

Sofern der Unternehmer keine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vorlegt, obliegt es der Finanzbehörde, bei begründeter Annahme des Vorliegens einer begünstigten Bildungsleistung eine Prüfung der Voraussetzungen zur Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nummer 21 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG bei der zuständigen Landesbehörde anzuregen und um Erteilung einer solchen zu bitten.

Die Grundsätze der BFH-Urteile vom 23. August 2007 – V R 10/05, vom 29. März 2017 – XI R 6/16, vom 23. Mai 2019, V R 7/19 (V R 38/16), vom 15. Dezember 2021 – XI R 3/20, des BFH-Beschlusses vom 15. Februar 2022 – XI R 30/21 (XI R 37/18) und des BFH-Urteils vom 22. Januar 2025, XI R 9/22 sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Die Grundsätze der BFH-Urteile vom 10. Januar 2008 – V R 52/06, vom 20. März 2014 – V R 3/13, vom 22. Juni 2022 – XI R 32/21 (XI R 6/19) und vom 30. Juni 2022 – V R 32/21 (V R 31/17) sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für Umsätze, die bis zum 31. Dezember 2027 erbracht werden, wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen abweichend von den o. g. Ausführungen umsatzsteuerpflichtig behandelt bzw. behandelt hat.

Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 16. Dezember 2021 – V R 31/21 (V R 32/18) sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für Umsätze, die bis zum 31. Dezember 2027 erbracht werden, wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen abweichend von den o. g. Ausführungen umsatzsteuerfrei behandelt bzw. behandelt hat.

Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 5. Juni 2014 – V R 19/13 zu von Privatlehrern erteiltem Schwimmunterricht sind, soweit die darin vertretene Rechtsauffassung durch das BFH-Urteil vom 16. Dezember 2021 – V R 31/21 (V R 32/18) geändert wurde, für Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2027 erbracht werden, nicht weiter anzuwenden.

Die Grundsätze der BFH-Urteile vom 23. August 2007 – V R 4/05 und vom 17. April 2008 – V R 58/05 sind aufgrund der Änderung des § 4 Nr. 21 UStG durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 nur auf Umsätze anzuwenden, die bis zum 31. März 1999 erbracht wurden.

Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 10. August 2016 – V R 38/15 zu Führungen durch für den Besucherdienst des Deutschen Bundestages tätige Dozenten sind, soweit die darin vertretene Rechtsauffassung durch den BFH-Beschluss vom 15. Februar 2022 -XI R 30/21 (XI R 37/18) geändert wurde, für Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2027 erbracht werden, nicht weiter anzuwenden. Für Umsätze, die bis zum 31. Dezember 2027 erbracht werden, wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen abweichend von den o. g. Ausführungen umsatzsteuerpflichtig behandelt bzw. behandelt hat.

Schlussbestimmung

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Widerruf von Mandatsvertrag mit Rechtsanwaltskanzlei ist wirksam

Ein als Fernabsatzgeschäft geschlossener Mandatsvertrag kann widerrufen werden. So entschied das LG Flensburg (Az. 4 O 80/25).

LG Flensburg, Mitteilung vom 24.10.2025 zum Urteil 4 O 80/25 vom 09.10.2025 (nrkr)

Was ist passiert?

Eine Frau wurde als ehemalige Geschäftsführerin einer GmbH vom Finanzamt für Säumniszuschläge in Haftung genommen. Die Frau beauftragte per E-Mail die Klägerin, eine spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei, mit ihrer Vertretung. Die Klägerin gab für die Beklagte gegenüber dem Finanzamt eine Stellungnahme ab und erteilte noch am gleichen Tage der Beklagten eine Honorarrechnung über mehr als 20.000 Euro. Als der Prozessbevollmächtigte der Beklagten für diese die Abrechnung telefonisch gegenüber der Klägerin als überhöht beanstandete, erklärte die Klägerin zunächst dem Finanzamt und danach auch der Beklagten gegenüber, dass sie das Mandat niederlege. Daraufhin erklärte die Klägerin den Widerruf der Mandats- und Vergütungsvereinbarung.

Wie hat das Gericht entscheiden?

Das Landgericht Flensburg hat entschieden, dass die Frau den Mandats- und Vergütungsvertrag wirksam widerrufen habe. Als ehemalige Geschäftsführerin sei die Frau als Verbraucherin zu behandeln und könne sich auf das Widerrufsrecht beim Fernabsatzgeschäft berufen, da der Vertragsschluss ausschließlich per E-Mail erfolgt sei. Zudem habe die Rechtsanwaltskanzlei die Klägerin bei Vertragsschluss nicht über ihr Widerrufsrecht belehrt, weshalb die 2 wöchige Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden sei.

Das Urteil vom 09.10.2025 (Az. 4 O 80/25) ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Flensburg

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