BFH: Vorsteuerberichtigung bei Rückzahlung von Einfuhrumsatzsteuer nach insolvenzrechtlicher Anfechtung

Der BFH hatte zu klären, ob die erfolgreiche Durchsetzung einer Anfechtung einer Einfuhrumsatzsteuerzahlung im Insolvenzverfahren zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs führt (Az. XI R 7/22).

BFH, Beschluss XI R 7/22 vom 04.06.2025

Leitsatz

  1. Die Rückzahlung der Einfuhrumsatzsteuer in die Insolvenzmasse aufgrund einer insolvenzrechtlichen Anfechtung führt zur Vorsteuerberichtigung nach § 17 Abs. 3 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG).
  2. Der Begriff „erstattet“ in § 17 Abs. 3 Satz 1 UStG ist unionsrechtskonform dahin zu verstehen, dass allein die tatsächliche Rückzahlung auf der Zahlungsebene gemeint ist. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die ursprüngliche Zahlung ohne rechtlichen Grund im Sinne des § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung erfolgt ist.
  3. Der Begriff „geschuldet“ in Art. 168 Buchst. e der Mehrwertsteuersystemrichtlinie ist dahin zu verstehen, dass er voraussetzt, dass der Steuerpflichtige eine rechtlich durchsetzbare Verpflichtung zur Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer hat, deren Abzug als Vorsteuer er begehrt. Fehlt es daran, so kann ihm kein Recht auf Vorsteuerabzug für noch nicht entrichtete Einfuhrumsatzsteuer zustehen.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Rücklage nach § 6b EStG und Grundsätze des formellen Bilanzenzusammenhangs

Der BFH hat entschieden, dass eine zu Unrecht gebildete Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs zu korrigieren ist (Az. XI R 27/22).

BFH, Pressemitteilung Nr. 71/25 vom 23.10.2025 zum Urteil XI R 27/22 vom 02.07.2025

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 02.07.2025 entschieden, dass eine zu Unrecht gebildete Rücklage nach § 6b Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs zu korrigieren ist.

Die Klägerin veräußerte im Jahr 2002 ihren gesamten Immobilienbestand. Den dabei realisierten Gewinn stellte sie in eine Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG ein, mit der sie zur Körperschaftsteuer 2002 veranlagt wurde. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde später aufgehoben. Für das Streitjahr 2003 war das Finanzamt (FA) der Auffassung, die Rücklage hätte seinerzeit nicht gebildet werden dürfen. Sie sei nunmehr nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs aufzulösen. Danach ist ein Bilanzfehler grundsätzlich in der ersten Schlussbilanz richtigzustellen, in der dies verfahrensrechtlich möglich ist. Diese Voraussetzungen lägen im Streitjahr nach Auffassung des FA vor. Denn die Veranlagung zur Körperschaftsteuer sei noch nicht bestandskräftig.

Das Finanzgericht (FG) war anderer Auffassung und gab der Klage statt. Es nahm an, die Grundsätze des formellen Bilanzenzusammenhangs seien für eine Rücklage gemäß § 6b EStG nicht maßgeblich. So fehle es an einem Bilanzfehler. Mit § 6b Abs. 3 EStG werde lediglich ein Saldoposten im steuerlichen Eigenkapital angesprochen. Das Eigenkapital sei in der Summe nach Ansatz der Rücklage unverändert geblieben.

Dem ist der BFH entgegengetreten. Er hat die Vorentscheidung aufgehoben und klargestellt, dass eine Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG – so sie denn zu Unrecht gebildet wurde – im ersten verfahrensrechtlich noch offenen Jahr zu berichtigen ist. Wesentliches Argument hierfür ist, dass eine zu Unrecht angesetzte Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG – entgegen der Auffassung des FG – nicht bloß Ausdruck einer falschen bilanziellen Behandlung ist. Es liegt vielmehr ein fehlerhafter Bilanzposten – ein Bilanzfehler – vor. Denn auch wenn die stillen Reserven, die in der Rücklage steuerlich verhaftet bleiben, der Sache nach Eigenkapital darstellen, ist hierfür in der Steuerbilanz ein eigenständiger Passivposten auszuweisen.

Quelle: Bundesfinanzhof

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Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen arbeitsgerichtliche Entscheidung zum kirchlichen Arbeitsrecht

Das BVerfG hat der Verfassungsbeschwerde eines kirchlichen Arbeitgebers stattgegeben, die sich gegen ein Urteil des BAG richtet. Mit dem angegriffenen Urteil hatte das BAG den Beschwerdeführer zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt, weil er eine konfessionslose Bewerberin für eine ausgeschriebene Stelle nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen habe und eine damit einhergehende Vermutung einer Benachteiligung wegen der Religion nicht gerechtfertigt werden könne und nicht widerlegt worden sei (Az. 2 BvR 934/19).

BVerfG, Pressemitteilung vom 23.10.2025 zum Beschluss 2 BvR 934/19 vom 29.09.2025

Kirchenmitgliedschaft als Einstellungsvoraussetzung

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts der Verfassungsbeschwerde eines kirchlichen Arbeitgebers stattgegeben, die sich gegen ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts richtet. Mit dem angegriffenen Urteil – dem eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union vorausgegangen war – hatte das Bundesarbeitsgericht den Beschwerdeführer zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt, weil er eine konfessionslose Bewerberin für eine ausgeschriebene Stelle nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen habe und eine damit einhergehende Vermutung einer Benachteiligung wegen der Religion nicht gerechtfertigt werden könne und nicht widerlegt worden sei.

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem religiösen Selbstbestimmungsrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 140 Grundgesetz (GG) und Art. 137 Abs. 3 Satz 1 Weimarer Reichsverfassung (WRV), weil die bei der Anwendung der Schrankenbestimmung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vorgenommene Güterabwägung dem religiösen Selbstbestimmungsrecht des Beschwerdeführers nicht in dem verfassungsrechtlich gebotenen Umfang Rechnung trägt.

Der Senat führt in seinem Beschluss aus, dass bei dem nach grundrechtlichen Maßstäben vorzunehmenden Ausgleich zwischen den Belangen religiöser Arbeitgeber und der Arbeitnehmer das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union aus dem Vorlageverfahren zu berücksichtigen ist. Dies führt zu einer Konkretisierung der bisherigen verfassungsgerichtlichen Maßstäbe für die Zweistufenprüfung auf der Ebene der Beschränkung des religiösen Selbstbestimmungsrechts. Die Anpassung der Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts an die Vorgaben des unionsrechtlichen Rahmens ist hierbei kraft des Vorrangs des Unionsrechts zwingend. Der Vorrang des Unionsrechts entfällt vorliegend auch nicht, da das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union keinen Ultra-vires-Akt darstellt. Es bestehen auch im Hinblick auf die Reichweite des Selbstbestimmungsrechts der Religionsgemeinschaften im Bereich des Arbeitsrechts keine unüberwindbaren Widersprüche zwischen dem nationalen Verfassungsrecht und dem Unionsrecht.

Der Senat hat das Urteil des Bundesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Sachverhalt

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein kirchlicher Arbeitgeber für eine konkret zu besetzende Stelle die Mitgliedschaft in der Kirche verlangen darf und inwieweit die staatlichen Gerichte dies im Hinblick auf das religiöse Selbstbestimmungsrecht überprüfen können.

I. Der Beschwerdeführer ist ein kirchlicher Arbeitgeber. In einer Ausschreibung für eine Projektstelle gab der Beschwerdeführer unter anderem an: „Die Mitgliedschaft in einer evangelischen oder der ACK angehörenden Kirche und die Identifikation mit dem diakonischen Auftrag setzen wir voraus.“. Die konfessionslose Klägerin des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Klägerin) bewarb sich auf die ausgeschriebene Stelle, ohne sich zu ihrer Religionszugehörigkeit zu äußern. Sie wurde nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Sie erhob daraufhin Klage zum Arbeitsgericht und verlangte vom Beschwerdeführer gemäß § 15 Abs. 2 AGG eine Entschädigung, weil sie aus religiösen Gründen benachteiligt worden sei. Nachdem das Arbeitsgericht der Klägerin eine Entschädigung zusprach, wies das Landesarbeitsgericht auf die Berufung des Beschwerdeführers die Klage ab. Ein Anspruch bestehe nicht, weil die unterschiedliche Behandlung wegen der Religion jedenfalls nach § 9 Abs. 1 Alt. 1 AGG gerechtfertigt sei.

II. Im Rahmen des von der Klägerin angestrengten Revisionsverfahrens leitete das Bundesarbeitsgericht ein Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 267 AEUV vor dem Gerichtshof der Europäischen Union ein. Es sei notwendig, die Auslegung von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG (Gleichbehandlungsrichtlinie) klären zu lassen. Der Bedeutungsgehalt dieser Bestimmung sei ausschlaggebend für die Auslegung von § 9 Abs. 1 AGG und insbesondere sei zu klären, welche Anforderungen an die Art der Tätigkeit oder die Umstände ihrer Ausübung als wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Organisation gemäß Art. 4 Abs. 2 Gleichbehandlungsrichtlinie zu stellen seien und ob den staatlichen Gerichten eine umfassende Kontrolle obliege.

III. Mit Urteil vom 17. April 2018 erkannte der Gerichtshof der Europäischen Union – vereinfacht dargestellt –, dass die Ablehnung eines Bewerbers mit der Begründung, die Religion sei nach der Art der betreffenden Tätigkeiten eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos dieser Kirche oder Organisation, Gegenstand einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle sein können muss. Die Kontrolle der Einhaltung der in Art. 4 Abs. 2 Gleichbehandlungsrichtlinie festgelegten Kriterien liefe ins Leere, wenn sie in Zweifelsfällen keiner unabhängigen Stelle wie einem staatlichen Gericht obläge. Bei der Auslegung des Begriffs „wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte Anforderung“ in Art. 4 Abs. 2 Gleichbehandlungsrichtlinie müssten die Gerichte einerseits beachten, dass die Legitimität des Ethos der betreffenden Kirche oder Organisation nicht beurteilt werden dürfe, andererseits, dass das Recht der Arbeitnehmer, wegen der Religion keine Diskriminierung zu erfahren, nicht verletzt werde. Es obliege den nationalen Gerichten zu entscheiden, ob und inwieweit eine nationale Rechtsvorschrift wie § 9 Abs. 1 AGG im Einklang mit Art. 4 Abs. 2 Gleichbehandlungsrichtlinie ausgelegt werden könne oder unangewendet bleiben müsse.

IV. Mit hier angegriffenem Urteil verurteilte das Bundesarbeitsgericht den Beschwerdeführer, an die Klägerin eine Entschädigung zu zahlen. § 9 Abs. 1 Alt. 1 AGG sei nicht mit den unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar und müsse unangewendet bleiben. Auch § 9 Abs. 1 Alt. 2 AGG könne die unterschiedliche Behandlung wegen der Religion nicht rechtfertigen. Zwar bestehe vorliegend ein direkter Zusammenhang zwischen der beruflichen Anforderung und der ausgeschriebenen Tätigkeit. Auch unter Beachtung des Selbstverständnisses der Religionsgemeinschaft stelle sich die Kirchenmitgliedschaft nach der Art der Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung jedoch nicht als wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung dar.

Wesentliche Erwägungen des Senats

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des religiösen Selbstbestimmungsrechts durch die Anwendung der Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union rügt (inzidente Ultra-vires-Rüge). Die angegriffene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer in seinem religiösen Selbstbestimmungsrecht.

I. Beurteilungsmaßstab der Verfassungsbeschwerde sind die Grundrechte des Grundgesetzes. Das Bundesverfassungsgericht prüft innerstaatliches Recht und dessen Anwendung grundsätzlich auch dann am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes, wenn es im Anwendungsbereich des Unionsrechts liegt, durch dieses aber nicht vollständig determiniert ist. Die hier maßgeblichen Normen der Gleichbehandlungsrichtlinie zur Reichweite des religiösen Selbstbestimmungsrechts im Bereich des religiösen Arbeitsrechts belassen den Mitgliedstaaten bei ihrer Durchführung Gestaltungsspielräume und indizieren Grundrechtspluralität. Die Gestaltungsspielräume bestehen innerhalb des Rahmens, den Art. 4 Abs. 2 Gleichbehandlungsrichtlinie in der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union setzt.

II. 1. Der Schutzbereich des religiösen Selbstbestimmungsrechts ist eröffnet, da hier das streitige Einstellungskriterium „Mitgliedschaft in einer evangelischen oder der ACK angehörenden Kirche und die Identifikation mit dem diakonischen Auftrag“ vom Gewährleistungsumfang des Selbstbestimmungsrechts umfasst ist.

2. Das religiöse Selbstbestimmungsrecht unterliegt der Schranke „des für alle geltenden Gesetzes“. Darunter fallen die hier einschlägigen Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Bei Auslegung und Anwendung dieser Bestimmungen ist das religiöse Selbstbestimmungsrecht mit jenen Rechtsgütern, deren Schutz das einschränkende Gesetz dient, grundsätzlich weiterhin auf der Grundlage einer zweistufigen Prüfung in Ausgleich zu bringen.

a) Die erste Prüfungsstufe knüpft an die für die Eröffnung des Schutzbereichs anzustellende Plausibilitätsprüfung an, die der Klärung der Frage dient, welche Angelegenheit als eine religiöse betrachtet wird und welche Bedeutung ihr nach dem kirchlichen Selbstverständnis für die Verwirklichung des religiösen Ethos zukommt. Auf der zweiten Prüfungsstufe der Schrankenziehung erfolgt eine offene Gesamtabwägung zwischen den Interessen und Belangen der Arbeitnehmer und dem religiösen Selbstbestimmungsrecht.

b) Bei der Durchführung des Ausgleichs zwischen den Belangen des religiösen Arbeitgebers und der Arbeitnehmer ist aufgrund des Vorrangs des Unionsrechts der durch Art. 4 Abs. 2 Gleichbehandlungsrichtlinie nach Maßgabe der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union gesetzte Rahmen zu berücksichtigen. Dies lässt sich über eine unionsrechtskonforme Auslegung der einschlägigen nationalen Bestimmungen umsetzen und führt zu einer Konkretisierung der bisherigen verfassungsgerichtlichen Maßstäbe für die Zweistufenprüfung.

aa) Die erste Stufe der Schrankenziehung erfährt insoweit eine Schärfung, als ausgehend vom Selbstverständnis der Religionsgemeinschaft eine wirksame gerichtliche Kontrolle dahingehend erfolgt, inwieweit sich aus der Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung objektiv ein direkter Zusammenhang zwischen der aufgestellten beruflichen Anforderung – hier der Kirchenmitgliedschaft – und der fraglichen Tätigkeit ergibt. Der Religionsgemeinschaft obliegt es, diesen Zusammenhang für die konkret betroffene Tätigkeit im Hinblick auf ihr religiöses Selbstverständnis plausibel darzulegen.

bb) Die auf der zweiten Stufe erfolgende Gesamtabwägung der betroffenen rechtlichen Belange erfährt eine Konturierung dahingehend, dass die in Rede stehende berufliche Anforderung im Hinblick auf die konkrete Tätigkeit für die Wahrung des religiösen Selbstverständnisses geeignet, erforderlich und angemessen im engeren Sinn, mithin verhältnismäßig sein muss. Dies lässt es weiterhin zu, dem religiösen Selbstverständnis aufgrund seiner Nähe zum vorbehaltlos gewährten Recht auf korporative Religionsfreiheit ein besonderes Gewicht beizumessen. Je größer die Bedeutung der betroffenen Position für die religiöse Identität der Religionsgemeinschaft nach innen oder außen, desto mehr Gewicht besitzt der von der Kirche in Wahrnehmung ihres Selbstbestimmungsrechts vorgetragene Belang und ein daraus abgeleitetes Erfordernis der Kirchenmitgliedschaft. Je weniger Relevanz die jeweilige Position für die Verwirklichung des religiösen Ethos hat, desto eher wird dem Diskriminierungsschutz der Vorzug zu geben sein. Dessen hoher verfassungsrechtlicher Bedeutung ist bei der Abwägung durch die Gerichte Rechnung zu tragen.

3. Die Anpassung der Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts an die Vorgaben des unionsrechtlichen Rahmens für den mitgliedstaatlichen Gestaltungsspielraum ist kraft des Vorrangs des Unionsrechts zwingend. Der Vorrang des Unionsrechts entfällt vorliegend nicht.

Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 17. April 2018 stellt keinen Ultra-vires-Akt dar. Es liegt weder ein offensichtlicher Verstoß gegen das Prinzip der Einzelermächtigung vor, noch ist erkennbar, dass der Gerichtshof die Kompetenznorm des Art. 19 Abs. 1 AEUV, wonach die Europäische Union im Rahmen der ihr durch die Verträge übertragenen Zuständigkeiten geeignete Vorkehrungen gegen Diskriminierungen aus Gründen unter anderem der Religion oder der Weltanschauung treffen kann, offensichtlich willkürlich ausgelegt hat. Auch führt das Urteil nicht zu einer Rechtslage, die den vom Grundgesetz als unabdingbar vorausgesetzten Grundrechtsstandard im Hinblick auf das religiöse Selbstbestimmungsrecht unterschreitet.

III. Nach den genannten Maßstäben verletzt das Urteil des Bundesarbeitsgerichts den Beschwerdeführer in seinem religiösen Selbstbestimmungsrecht, weil die bei der Anwendung des § 9 Abs. 1 Alt. 2 AGG vorgenommene Güterabwägung dem religiösen Selbstbestimmungsrecht des Beschwerdeführers nicht in dem verfassungsrechtlich gebotenen Umfang Rechnung trägt.

1. Das Bundesarbeitsgericht berücksichtigt nicht hinreichend, dass Art. 4 Abs. 2 Gleichbehandlungsrichtlinie in der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil vom 17. April 2018 dem nationalen Recht Spielräume belässt, innerhalb derer die grundrechtlichen Vorgaben des religiösen Selbstbestimmungsrechts gelten. Dies bildet den Ausgangspunkt dafür, dass das Bundesarbeitsgericht dem religiösen Selbstbestimmungsrecht im Rahmen der Abwägung mit dem Recht der Klägerin, nicht wegen ihrer Religion diskriminiert zu werden, nicht das Gewicht beimisst, welches ihm nach der Verfassung zukommt. Das Bundesarbeitsgericht stellt sein eigenes Verständnis einer glaubwürdigen Vertretung des kirchlichen Ethos nach außen an die Stelle des Verständnisses des Beschwerdeführers. Damit, dass dessen Verständnis von vornherein nicht plausibel dargelegt sei, setzt sich das Gericht nicht auseinander.

2. Mangels Berücksichtigung des plausibel – und damit ausreichend – dargelegten christlichen Profils der verfahrensgegenständlichen Stelle überspannt das Bundesarbeitsgericht in der Folge bei der Anwendung der einzelnen Tatbestandsmerkmale des § 9 Abs. 1 Alt. 2 AGG die nach Maßgabe der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu beachtenden Vorgaben zulasten des religiösen Selbstbestimmungsrechts. Indem das Gericht seine Sicht auf die ausgeschriebene Tätigkeit und deren Zusammenhang mit der Kirchenmitgliedschaft an die Stelle der Sicht des Beschwerdeführers setzt, wird das Interesse des Beschwerdeführers nicht in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise gewichtet.

Die vom Bundesarbeitsgericht geäußerten erheblichen Zweifel daran, dass die vom Beschwerdeführer geforderte berufliche Anforderung der Zugehörigkeit zu einer evangelischen oder der ACK angehörenden Kirche „wesentlich“ im Sinne von § 9 Abs. 1 Alt. 2 AGG ist, lassen die gebotene Einbeziehung des religiösen Selbstbestimmungsrechts des Beschwerdeführers nicht erkennen. Auch soweit das Bundesarbeitsgericht ausführt, dass die vom Beschwerdeführer formulierte berufliche Anforderung nicht gerechtfertigt ist, trägt es dem religiösen Selbstbestimmungsrecht nicht ausreichend Rechnung. Das Bundesarbeitsgericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer weder eine Gefahr der Beeinträchtigung seines Rechts auf Autonomie noch seines Ethos dargetan habe. Auch insoweit ist nicht erkennbar, dass die Sicht des Beschwerdeführers auf den Inhalt und die Bedeutung der Aufgabe überhaupt in die Prüfung eingeflossen ist.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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Negative Kanzlei-Bewertung ist Meinungsäußerung

Wird eine Anwaltskanzlei im Kern ihrer Tätigkeit negativ im Internet bewertet, so sind solche Aussagen laut OLG Stuttgart als Meinungsäußerungen zu werten, die im Zweifel das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Kanzlei überwiegen. Dies gelte insbesondere, wenn es sogar Anhaltspunkte für eine solche Bewertung gegeben habe (Az. 4 U 191/25). Auf diese Entscheidung weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 23.10.2025 zum Urteil 4 U 191/25 vom 29.09.2025

Auch wenn der Kern der anwaltlichen Tätigkeit kritisiert wird, überwiegt bei einer Google-Rezension die Meinungsfreiheit, so das OLG Stuttgart.

Wird eine Anwaltskanzlei im Kern ihrer Tätigkeit negativ im Internet bewertet – hier mit Worten wie „konsequent unvorbereitet, keine rechtlichen Nachforschungen angestellt, ich musste sie an wichtige Termine und Fristen erinnern, sie haben mir falsche Ratschläge gegeben“ –, so sind solche Aussagen laut OLG Stuttgart als Meinungsäußerungen zu werten, die im Zweifel das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Kanzlei überwiegen. Dies gelte insbesondere, wenn es sogar Anhaltspunkte für eine solche Bewertung gegeben habe (Urteil vom 29.09.2025, Az. 4 U 191/25).

Negative Google-Bewertung

Ein ehemaliger Mandant hatte seine Anwaltskanzlei nach der Kündigung des Mandatsvertrags bei Google mit einem Stern bewertet und dies unter anderem mit folgenden Formulierungen begründet:

  • „Ich wurde über den Stand meines Falles völlig im Unklaren gelassen.“
  • „Mein Anwalt war auch konsequent unvorbereitet auf unsere Treffen.“
  • „Es war offensichtlich, dass keine wirklichen rechtlichen Nachforschungen angestellt wurden, um meinen Fall zu unterstützen, da sie es versäumten, wichtige Beweise zu sammeln, die meiner Situation sehr geholfen hätten. „
  • „Ich musste sie an wichtige Termine und Fristen erinnern.“
  • „Sie haben wichtige Aspekte des Arbeitsrechts falsch interpretiert und mir falsche Ratschläge gegeben, die meinen gesamten Fall hätten gefährden können, wenn ich sie befolgt hätte.“

Hintergrund war ein arbeitsrechtliches Mandat: Der Ex-Mandant hatte seine Vorgesetzte mit Plagiatsvorwürfen in ihrer Dissertation konfrontiert. Wegen des Vorwurfs eines Erpressungs- bzw. Nötigungsversuchs zugunsten des eigenen Fortkommens im Unternehmen lief ein Kündigungsverfahren gegen ihn.

Die bewertete Kanzlei klagte auf Löschung dieser Aussagen und bekam zunächst vor dem LG Traunstein teilweise Recht, weil es die oben genannten Teil-Aussagen der Bewertungen als Tatsachenbehauptungen wertete. Das OLG Stuttgart sah den Fall nun aber anders und wertete die gesamte Begründung der Bewertung als Meinungsäußerung, die das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Kanzlei sowie deren Recht an ihrem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in einer Interessenabwägung überwiege.

OLG Stuttgart: Im Zweifel Meinungsäußerung

Die Kernfrage des Falles: Sind die genannten Äußerungen als Meinung oder Tatsachenbehauptung zu qualifizieren? Hierzu führten die Stuttgarter Richterinnen und Richter die bisherige Rechtsprechung des BVerfG zu dem Thema aus: „Enthält eine Äußerung sowohl Aussagen in tatsächlicher Hinsicht als auch eine subjektive Wertung, ist sie als Werturteil zu behandeln, wenn sie in nicht trennbarer Weise sowohl tatsächliche als auch wertende Bestandteile aufweist und sie durch die Elemente der Stellungnahme des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wobei die Richtigkeit oder Unwahrheit der tatsächlichen Bestandteile im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen ist.“ Vor diesem Hintergrund sah das OLG in allen angegriffenen Äußerungen letztlich folgende Werturteile:

  • Dass er über den Stand des Falles im Unklaren gelassen worden sei, zeige nur, dass er das Unterlassen einer subjektiv erwarteten Haltung bemängele.
  • Die Aussage, sein Anwalt sei „konsequent unvorbereitet“ gewesen, sei ebenfalls nicht dem Beweis zugänglich.
  • Die Kritik am Unterlassen rechtlicher Nachforschungen und falscher Ratschläge sei ebenfalls wertend und so zu verstehen, dass der Anwalt die rechtlichen Möglichkeiten nur unzureichend ausgeschöpft habe.
  • Der Hinweis, der Anwalt habe „an wichtige Fristen“ erinnert werden müssen, enthalte zwar ein tatsächliches Element, doch das „erinnern müssen“ sei eine Wertung.

Meinungsäußerungen müssten auch grundsätzlich nicht begründet werden, denn sie dienten nicht (nur) der Ermittlung der Wahrheit. Daher könne man grundsätzlich keinen Nachweis für eine Begründung oder gar „Richtigkeit“ der Äußerung verlangen. Allerdings könne eine Meinungsäußerung rechtswidrig sein, wenn der abwertende Vorwurf auch vom Standpunkt des Äußernden aus völlig grundlos sei, d. h. willkürlich und nicht sachbezogen. Rechtswidrig seien außerdem Schmähkritik oder Formalbeleidigungen – die hier aber offenkundig nicht vorlägen, die Äußerungen hätten einen hinreichenden Sachbezug und setzten sich mit der Dienstleistung der Kanzlei kritisch auseinander.

Hier gab es tatsächliche Anhaltspunkte

Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung könnte aber das Fehlen jeglicher tatsächlicher Bezugspunkte, auf die sich die Meinung stützen könnte, ein Indiz für die Rechtswidrigkeit darstellen. Auch sei relevant, in welche Sphäre des Unternehmenspersönlichkeitsrechts eingegriffen worden sei – hier war nur die Sozialsphäre betroffen. Das Gericht fand außerdem tatsächliche Bezugspunkte für die geäußerte Kritik:

  • In der Mail-Korrespondenz sah das Gericht, dass der Anwalt verzögert auf eine Nachfrage des Mandanten reagiert hatte. Dies könnte dem Mandanten wohl den Eindruck gegeben haben, „im Unklaren“ über den Stand seines Falles zu sein.
  • Die „Erinnerung“ an die Frist sei vielleicht nicht nötig gewesen, jedoch sei es nachvollziehbar gewesen, dass der Mandant einen Tag vor Fristablauf den Eindruck gehabt hatte, den Anwalt erinnern zu müssen.
  • Die angeblich mangelnde Vorbereitung sowie die Kritik an der rechtlichen Beratung hätten ebenfalls eine tatsächliche Grundlage: Ein Antrag auf Elternzeit und die Unterstützung des Betriebsrats hätten von Relevanz sein können.

Im Übrigen sei es nicht wichtig, die Arbeit des Anwalts „zutreffend“ zu bewerten, so das OLG. Schließlich sei der Bewertende „juristischer Laie“. Außerdem sei der Sinn jeder zur Meinungsbildung beitragenden öffentlichen Äußerung Aufmerksamkeit. Bemerkenswert ist noch der Satz zur heutigen Zeit: Angesichts der „heutigen Reizüberflutung aller Art“ seien einprägsame, auch starke Formulierungen hinzunehmen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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EU-Kommission legt Arbeitsprogramm für 2026 vor

Am 21.10.2025 hat die EU-Kommission ihr Arbeitsprogramm für das Jahr 2026 vorgestellt. Insgesamt sind 38 neue Initiativen, 20 Evaluierungen und 25 Vorschläge zur Rücknahme bestehender Gesetzentwürfe vorgesehen.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 22.10.2025

Am 21.10.2025 hat die EU-Kommission ihr Arbeitsprogramm für das Jahr 2026 vorgestellt. Insgesamt sind 38 neue Initiativen, 20 Evaluierungen und 25 Vorschläge zur Rücknahme bestehender Gesetzentwürfe vorgesehen.

Vereinfachung & Steuern

Das Arbeitsprogramm setzt den Kurs zur Verringerung bürokratischer Belastungen fort. Die EU-Kommission bekräftigt in ihrem Arbeitsprogramm erneut das Ziel, Verwaltungsaufwände um 25 % insgesamt und um 35 % für KMU zu reduzieren. Schwerpunkte der Vereinfachung liegen nun unter anderem auch im Bereich Steuern (Omnibus on Taxation, Q2/2026).

Im Zuge dessen hat die EU-Kommission außerdem beschlossen, mehrere Steuerrechtsvorschläge zurückzunehmen. Dies betrifft u. a. den Richtlinienvorschlag zur Verhinderung des Missbrauchs von Briefkastenfirmen („Unshell Proposal“) für ungerechtfertigte Steuervorteile. Zum anderen wird der Richtlinienvorschlag zu konzerninternen Verrechnungspreisen („Transfer Pricing Proposal“) zurückgenommen, der ursprünglich eine Harmonisierung der Vorschriften zur Preisgestaltung zwischen Unternehmen einer selben Gruppe vorsah. Ebenfalls einer Rücknahme ausgesetzt ist der Richtlinienvorschlag zur Debt-Equity Bias Reduction Allowance („DEBRA“), der eine steuerliche Gleichstellung von Eigen- und Fremdkapital bezweckte. Darüber hinaus werden auch ältere Initiativen eingestellt, wie der Vorschlag für eine Finanztransaktionssteuer.

Binnenmarkt & Digitales

Ein zentrales Vorhaben bliebe die Stärkung des Binnenmarkts bis 2028, insbesondere durch den Abbau von Barrieren in den Bereichen Kapital, Energie, Dienstleistungen und Telekommunikation – auch wenn der Fahrplan für den Binnenmarkt bis 2028 im Programm scheinbar keine explizite Erwähnung mehr findet. Ergänzend will die EU-Kommission für eine „fünfte Freiheit“ für Wissen und Innovation werben. Zur Innovationsförderung im Binnenmarkt sind daher mehrere neue Gesetzesinitiativen geplant. Darunter findet sich der European Innovation Act (Q1/2026), der ein innovationsfreundliches Umfeld schaffen und Hürden für Start-ups, Forschungstransfer und Finanzierung abbauen soll, sowie das 28. Regime (Q1/2026), das als einheitlicher, optionaler Rechtsrahmen Unternehmen grenzüberschreitende Geschäftstätigkeiten erleichtern soll.

Im Bereich der Digitalpolitik kündigt die EU-Kommission ebenfalls einige relevante Vorhaben an: den Cloud and AI Development Act für Q1/2026, welcher geeignete Rahmenbedingungen für den Aufbau von Cloud- und Edge-Kapazitäten schaffen und bestehende Engpässe bei Rechenzentren schließen soll, sowie den Quantum Act (Q3/2026), im Rahmen dessen Pilot- und Produktionsanlagen gefördert und Investitionsanreize geschaffen werden sollen. Gerade im Bereich der Quantenverschlüsselung könnten sich mithilfe verbindlicher Standards und Interoperabilität Möglichkeiten besonders sicherer Kommunikationsinfrastrukturen in Europa bilden.

Nachhaltigkeit

Zur Unterstützung der industriellen Transformation soll ein Circular Economy Act (Q3/2026) vorgeschlagen werden, der sowohl Angebot als auch Nachfrage nach zirkulären Produkten fördern und Abhängigkeiten von kritischen Rohstoffen verringern solle. Parallel solle der Clean Industrial Deal weiter umgesetzt und durch eine Reform des europäischen Vergaberechts (Public Procurement Act, Q2/2026) flankiert werden, wo es auch um die Kernfrage geht, inwieweit europäischen Waren und Dienstleistungen bei öffentlichen Ausschreibungen der Vorzug gegeben wird („Buy European“).

Im Bereich Arbeit und Soziales möchte die Kommission die Wettbewerbsfähigkeit mit sozialer Absicherung verbinden. Geplant sind ein Quality Jobs Act (Q4/2026), der moderne Arbeitsformen und faire Beschäftigung fördern solle, sowie ein Paket zur fairen Arbeitsmobilität einschließlich einer Initiative zur Portabilität von Qualifikationen (Q3/2026). Hinzu käme die europäische Sozialversicherungskarte („European Social Security Pass“) (Q3/2026).

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Beschwerde zurückgewiesen: Akteneinsicht in elektronische Bußgeldakten über PDF/A

Akteneinsicht in elektronisch geführte Bußgeldakten erfolgt in Hessen durch die Übermittlung der Akte als PDF/A an den Verteidiger des Betroffenen. Das OLG Frankfurt führte im Rahmen der Zurückweisung einer Rechtsbeschwerde eines Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit grundsätzlich dazu aus, wie Akteneinsicht in elektronisch geführte Bußgeldakten zu erfolgen hat (Az. 2 ORbs 95/25).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 22.10.2025 zum Beschluss 2 ORbs 95/25 vom 08.09.2025

Akteneinsicht in elektronisch geführte Bußgeldakten erfolgt in Hessen durch die Übermittlung der Akte als PDF/A an den Verteidiger des Betroffenen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) führte mit heute veröffentlichtem Beschluss im Rahmen der Zurückweisung einer Rechtsbeschwerde eines Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit grundsätzlich dazu aus, wie Akteneinsicht in elektronisch geführte Bußgeldakten zu erfolgen hat.

Gegen den Betroffenen war ein Bußgeld von 1.000 Euro festgesetzt sowie ein Fahrverbot von drei Monaten wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 86 km/h verhängt worden. Sein Verteidiger hatte auf Antrag Einsicht in die elektronisch geführte Bußgeldakte durch Übersendung einer PDF-Datei der Akte erhalten. Auf seinen Einspruch hin hatte das Amtsgericht gegen den Betroffenen wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung eine Geldbuße von 1.700 Euro festgesetzt und ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt.

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen. Er rügt u. a., dass ihm im Rahmen der Akteneinsicht nicht die bei der Akte befindliche Bilddatei des Fahrerfotos im „jpg-Format“ übermittelt worden sei, sondern im „PDF-Format“. Der zuständige 2. Strafsenat hat die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen. Der Senat hat das Verfahren zum Anlass genommen die Grundsätze zur Akteneinsicht in elektronisch geführte Bußgeldakten darzulegen:

Die Akteneinsicht in elektronischer Form erfolge durch Bereitstellung eines „Repräsentats“ der Akte zum Abruf oder durch Übersendung über einen sicheren Übermittlungsweg (§§ 49 Abs. 1, 110c S. 1 OWiG, § 32f StPO i. V. m. mit § 2 Abs. 2 BBußAktEinV, § 9 JustlTV). Das „Repräsentat“ bilde dabei als elektronische Akte im PDF-Format die Ermittlungsakte ab. Hintergrund der Umwandlung sei „die Standardisierung und Vereinfachung der Gewährung von Akteneinsicht“, erläuterte der Senat. Die Reduzierung auf ein Dateiformat erhöhe die Kompatibilität unter den Systemen. Das PDF-Format habe sich im Rechts- und Geschäftsverkehr als kostenloser und allgemein anerkannter Standard durchgesetzt. Es könne auf allen Computersystemen gelesen werden, ohne das ursprüngliche Erscheinungsbild zu verändern.

Wenn Bilddateien aus einer Bußgeldakte in ein PDF-„Repräsentat“ umgewandelt werden, bleibe die Bildqualität ohne Qualitätsverlust erhalten. Die Bildinformationen werden direkt und vollständig in die PDF-Datei integriert. Dies gewährleiste, dass die visuelle Information im „Repräsentat“ exakt der Originaldatei entspreche.

Sollte Einsicht in Dateien der elektronischen Akte begehrt werden, die nicht in das „Repräsentat übernommen worden seien (§ 2 Abs.2 BBußAktFV), sei dafür ein begründeter Antrag erforderlich. Das System der Akteneinsicht in die elektronische Bußgeldakte folge damit den verfassungsmäßigen Vorgaben zum Anspruch auf „Informationsparität des Betroffenen in Ordnungswidrigkeitenverfahren“, resümierte der Senat. Zudem sei die Entscheidung der Bußgeldbehörde über die Form der Akteneinsicht nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Kommissionsvorschlag für rechtzeitige Umsetzung der EU-Entwaldungsverordnung

Die EU-Kommission hat gezielte Lösungen vorgeschlagen, um Unternehmen, globale Interessenträger, Drittländer und Mitgliedstaaten bei einer reibungslosen Umsetzung der Entwaldungsverordnung (EUDR) zu unterstützen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 22.10.2025

Die Europäische Kommission hat gezielte Lösungen vorgeschlagen, um Unternehmen, globale Interessenträger, Drittländer und Mitgliedstaaten bei einer reibungslosen Umsetzung der Entwaldungsverordnung (EUDR) zu unterstützen. Die EUDR ist eine wichtige Initiative zur Bekämpfung der Entwaldung. Die Kommission ist entschlossen, ihre Ziele zu verfolgen.

Globale Herausforderung bewältigen, Berichtspflichten vereinfachen

Mit dem Vorschlag möchte die Kommission sicherstellen, dass das IT-System voll funktionsfähig ist, um den Beitrag der EU zur globalen Herausforderung der Entwaldung zu bewältigen. Gleichzeitig wird der Vorschlag die Berichtspflichten insbesondere für Kleinstunternehmen und kleine Primärakteure aus Ländern mit geringem Risiko weltweit vereinfachen und gleichzeitig einen robusten Nachverfolgungsmechanismus beibehalten.

Zentrale Maßnahmen

Unter Berücksichtigung der Rückmeldungen der Interessenträger im Laufe des Jahres werden mit dem Kommissionsvorschlag gezielte Vereinfachungen eingeführt, um die Verpflichtungen zu verringern, und zwar für:

  • Marktteilnehmer und Händler, die die betreffenden EUDR-Produkte vermarkten, sobald sie in der EU in Verkehr gebracht wurden. Dabei kann es sich beispielsweise um Einzelhändler oder große verarbeitende Unternehmen in der EU handeln.
  • Kleinstunternehmen und kleine Primärunternehmen aus Ländern mit geringem Risiko weltweit, die ihre Waren direkt auf dem europäischen Markt verkaufen. Diese decken fast 100 Prozent der Land- und Forstwirte in der EU ab.

Straffung für die Vorlage der Sorgfaltserklärung

Um eine effizientere Nutzung des IT-Systems zu ermöglichen, schlägt die Kommission vor, dass nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler nicht mehr verpflichtend Sorgfaltserklärungen vorzulegen haben. Mit dieser Straffung wird für die gesamte Lieferkette nur eine Einreichung im IT-System der EUDR an der Markteintrittsstelle erforderlich sein. Die Berichtspflichten und die Verantwortung würden sich auf die Marktteilnehmer konzentrieren, die die Produkte zuerst in Verkehr bringen. Durch diese Vereinfachung würden Kleinst- und kleine Primärunternehmer nur eine einfache, einmalige Erklärung im IT-System der EUDR einreichen. Wenn die Informationen bereits verfügbar sind, z. B. in einer Datenbank eines Mitgliedstaats, müssen die Betreiber im IT-System selbst keine Maßnahmen ergreifen. Diese Vereinfachung ersetzt die zuvor erforderliche regelmäßige Übermittlung von Sorgfaltserklärungen.

Übergangszeitraum für Unternehmen

Die Kommission schlägt auch Übergangsfristen vor, um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten und das IT-System zu stärken. Konkret bedeutet das, dass die EU-Entwaldungsverordnung am 30. Dezember 2026 für Kleinst- und Kleinunternehmen in Kraft tritt. Für große und mittlere Unternehmen bleibt es beim 30. Dezember 2025. Allerdings wird ihnen eine Übergangsfrist von sechs Monaten eingeräumt, um eine schrittweise Einführung der Vorschriften zu gewährleisten.

Neubewertung der zu erwartenden Belastung des IT-Systems

Wie in den Rechtsvorschriften vorgesehen, hat die Kommission das IT-System seit seiner Einführung im Dezember 2024 in enger Zusammenarbeit mit den Interessenträgern eingeführt. Im Rahmen dieses Dialogs haben neue Prognosen über die Zahl der erwarteten Vorgänge und Interaktionen zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und dem IT-System zu einer erheblichen Neubewertung geführt, die vorhergesagte Belastung des IT-Systems ist deutlich höher als erwartet. Das System muss in der Lage sein, alle Sorgfaltserklärungen für unter das Gesetz fallende Erzeugnisse zu bearbeiten, die von allen Marktteilnehmern vorgelegt werden. Mit dem neuen Geltungsbeginn in Verbindung mit den vereinfachten Verpflichtungen für die Akteure der Lieferkette soll sichergestellt werden, dass das IT-System die erwarteten Lasten schultern kann.

Nächste Schritte

Das Europäische Parlament und der Rat werden nun den Vorschlag der Kommission erörtern. Sie müssten die gezielte Änderung der EU-Entwaldungsverordnung förmlich annehmen, bevor sie in Kraft treten kann. Die Kommission fordert die Co-Gesetzgeber auf, den Vorschlag für einen verlängerten Durchführungszeitraum bis Ende 2025 rasch anzunehmen.

Die Kommission arbeitet an Notfallplänen, damit die Wirtschaftsakteure ihren Verpflichtungen nachkommen können, falls der Legislativvorschlag nicht rechtzeitig von den Mitgesetzgebern angenommen wird; in diesem Fall wird die EU-Entwaldungsverordnung am 30. Dezember 2025 in Kraft treten.

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BGH bestätigt weitgehend Urteil gegen Energieanbieter „immergrün“

Der Strom- und Gasanbieter „immergrün“ hatte Verbraucher während der Energiekrise in Kundenmailings und Briefen erhebliche Preiserhöhungen für die Belieferung mit Strom und Gas mitgeteilt. Manchen Kunden teilte das Unternehmen ohne hinreichende Begründung sogar mit, die Stromversorgung werde kurzfristig eingestellt. Dagegen ist die Verbraucherzentrale NRW vorgegangen. Der BGH bestätigte nun in großen Teilen die Entscheidung des OLG Düsseldorf (Az. EnZR 97/23).

vz Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 21.10.2025 zum Urteil EnZR 97/23 vom 21.10.2025

Kundenmitteilungen über Preisänderungen waren unzureichend

Der Strom- und Gasanbieter „immergrün“, eine Marke der Rheinische Elektrizitäts- und Gasversorgungsgesellschaft mbH (REG), hatte Verbraucher:innen während der Energiekrise in Kundenmailings und Briefen erhebliche Preiserhöhungen für die Belieferung mit Strom und Gas mitgeteilt. Manchen Kund:innen teilte das Unternehmen ohne hinreichende Begründung sogar mit, die Stromversorgung werde kurzfristig eingestellt. Dagegen ist die Verbraucherzentrale NRW vorgegangen. Der Bundesgerichtshof bestätigte nun mit seinem Urteil vom 21. Oktober 2025 (Az. EnZR 97/23) in großen Teilen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Az. VI-5 U 4/22 [Kart] vom 21. September 2023).

„Die per E-Mail angekündigten Preiserhöhungen von ‚immergrün‘ waren intransparent. Mitteilungen im Kundenpostfach wurden unzureichend kommuniziert“, sagt Gregor Hermanni, Experte für Energierecht bei der Verbraucherzentrale NRW. „Die Situation Ende 2021 auf dem Strom- und Gasmarkt mit massiv steigenden Beschaffungspreisen war sicher eine unternehmerische Herausforderung. Doch gerade in Krisenzeiten ist es für Verbraucher:innen wichtig, dass Vertragszusagen Bestand haben. Der BGH sendet ein deutliches Signal an alle Strom- und Gasversorger: Auch in schwierigen Zeiten müssen sich die Anbieter fair und zuverlässig gegenüber ihren Kund:innen verhalten.“

Transparenz- und Informationspflichten bestätigt

Der BGH bestätigt damit die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Hinterlegung einer Mitteilung über eine Strompreisänderung in einem Online-Kundenpostfach nicht ausreicht. Um die Informationspflichten zu erfüllen, müsse der Energieversorger bei einer einseitigen Leistungsänderung zumindest zusätzlich auf transparente und verständliche Weise ankündigen, dass sich im Kundenpostfach eine Mitteilung befinde, die sich gerade auch auf eine Preisänderung bezieht.

Ebenso teilt der BGH die Auffassung, dass die Ankündigung von Strompreisänderungen per E-Mail intransparent ist, wenn der Betreff auch andere Informationen enthält als die beabsichtigte Preiserhöhung. Inhaltlich reiche es zudem nicht aus, nur den alten und den neuen Gesamtpreis zu nennen. Erst eine Gegenüberstellung der alten und neuen Preisbestandteile ermögliche es den Kund:innen, anbieterübergreifende Preisvergleiche vorzunehmen.

Betroffenen steht Rückzahlung zu

Dem Antrag der Verbraucherzentrale NRW, dass der Versorger automatisch eine Rückzahlung unrechtmäßig eingezogener Zahlungen an die jeweiligen Betroffenen vorzunehmen habe, wurde dagegen nicht stattgegeben. Die REG wurde jedoch verurteilt, per E-Mail oder über Kundenpostfach informierte Kund:innen durch ein Berichtigungsschreiben mitzuteilen, dass die angekündigte Preiserhöhung nicht wirksam ist. Gregor Hermanni: „Betroffene, die ein Berichtigungsschreiben erhalten, sollten dann aktiv eine Rechnungskorrektur und die Rückzahlung des zu viel gezahlten Geldes bei ‚immergrün‘ einfordern.“

Quelle: Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen

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Mieten steigen nur leicht – Vermarktungsdauer sinkt erneut

Die Mieten in deutschen Städten steigen nur noch so schnell wie die allgemeinen Lebenshaltungskosten. Gleichzeitig ist das Angebot an Wohnungen gering, und sie werden nahezu in Rekordtempo neu vermietet. Das zeigt das aktuelle Update des GREIX-Mietpreisindex, der vom IfW Kiel veröffentlicht wird.

IfW Kiel, Mitteilung vom 22.10.2025

Die Mieten in deutschen Städten steigen nur noch so schnell wie die allgemeinen Lebenshaltungskosten. Gleichzeitig ist das Angebot an Wohnungen gering, und sie werden nahezu in Rekordtempo neu vermietet. Das zeigt das aktuelle Update des GREIX-Mietpreisindex, der vom Kiel Institut für Weltwirtschaft veröffentlicht wird. Der Index bündelt Angebotsmieten für Wohnungen für 37 deutsche Städte und Regionen. Die Datengrundlage bildet die VALUE-Marktdatenbank, deren Informationen mit wissenschaftlichen Verfahren (hedonische Methode) ausgewertet werden.

Im Vergleich zum Vorquartal (Q3 zu Q2 2025) legten die Angebotsmieten um 0,5 Prozent zu. Inflationsbereinigt stagnierten sie. Gegenüber dem Vorjahresquartal stiegen die Mieten nominal um 3,5 Prozent und inflationsbereinigt um 1,2 Prozent – das ist der niedrigste Jahreszuwachs seit Ende 2021.

„Die Preisdynamik am Mietmarkt hat sich nach den hohen Steigerungen der letzten Jahre deutlich abgekühlt“, sagt Jonas Zdrzalek, Projektleiter des GREIX am Kiel Institut. „Im Durchschnitt steigen die Mieten nur noch im gleichen Tempo wie die Inflation. Zugleich werden Wohnungen schneller vermittelt, was den anhaltend hohen Bedarf an Wohnraum verdeutlicht.“

Uneinheitliche Entwicklung in den Großstädten

In den acht größten deutschen Städten verlief die Entwicklung im Quartalsvergleich unterschiedlich. Am stärksten stiegen die Mieten in Leipzig (+1,1 Prozent) und Düsseldorf (+0,7 Prozent). In München, Frankfurt a.M. und Köln betrug der Anstieg jeweils 0,5 Prozent, in Stuttgart 0,3 Prozent. Leichte Rückgänge gab es in Hamburg (-0,2 Prozent) und Berlin (-0,3 Prozent).

Das Mietniveau ist stark gespreizt: In München lag die durchschnittliche Kaltmiete im 3. Quartal mit 22,96 Euro/m² an der Spitze, gefolgt von Frankfurt a.M. (17,55 Euro). Stuttgart (16,11 Euro), Berlin (15,82 Euro), Hamburg (15,62 Euro) und Köln (15,21 Euro) bilden das Mittelfeld, Düsseldorf (14,40 Euro) und Leipzig (10,14 Euro) das untere Ende. Im gewichteten Durchschnitt über alle 37 Städte lag der Quadratmeterpreis bei 14,16 Euro/m².

Auffällige Veränderungen in kleineren Städten

Deutlich gestiegene Mieten zeigten Potsdam (+3,4 Prozent) und Erfurt (+3,2 Prozent). Spürbare Steigerungen gab es auch in Nordrhein-Westfalen, in Hamm (+1,8 Prozent), Mönchengladbach und Wuppertal (je +1,6 Prozent) lag das Plus deutlich über dem Durchschnitt. Rückgänge gab es in Bielefeld (-1,3 Prozent), Bocholt (-0,6 Prozent) und Münster (-0,4 Prozent).

Mit 14,48 Euro/m² in Potsdam, 14,27 Euro/m² in Augsburg und 13,74 Euro/m² in Münster liegen einige kleinere Städte auf Großstadtniveau. Am unteren Ende liegen Chemnitz (6,15 Euro), Gelsenkirchen (7,42 Euro) und Duisburg (8,21 Euro).

Inseratsdauer fast auf Tiefststand – Angebotsknappheit hoch

Die Zahl der Mietwohnungsangebote stieg gegenüber dem Vorquartal um 3,8 Prozent, war im langfristigen Vergleich aber gering – rund 15 Prozent weniger als im Jahr 2015. In Hamburg und Leipzig hat sich die Zahl der Inserate seitdem nahezu halbiert.

Die durchschnittliche Inseratsdauer fiel im dritten Quartal auf gut 24 Tage -knapp 1 Tag weniger als noch im Vorquartal und gut 4 Tage weniger gegenüber dem Vorjahresquartal.

Aus historischer Sicht ist dieser Wert äußerst niedrig. Bei Start der Datenerfassung vor rund 10 Jahren betrug die Inseratsdauer im Schnitt 34 Tage, lag zwischenzeitlich allerdings kurzzeitig auf einem noch minimal niedrigeren Niveau als jetzt.

„Diese Zahlen zeigen, dass die Angebotsknappheit trotz moderater Preisentwicklung anhält. Selbst bei nur moderaten Mietsteigerungen ist der Markt für Wohnungssuchende vor allem in Metropolen äußerst angespannt“, so Zdrzalek. „Ohne einen spürbaren Zuwachs an Neubauten wird sich die Lage kaum entspannen.“

Quelle: Kiel Institut für Weltwirtschaft

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Schöffin darf in Strafverhandlung kein Kopftuch tragen

Das Tragen eines Kopftuchs als Richterin in einer Strafverhandlung verstößt gegen das staatliche Neutralitätsgebot. Dies entschied das OLG Braunschweig und enthob eine bereits gewählte Schöffin auf Antrag des LG Braunschweig ihres Amtes (Az. 1 OGs 1/25).

OLG Braunschweig, Pressemitteilung vom 21.10.2025 zum Beschluss 1 OGs 1/25 vom 14.10.2025

Das Tragen eines Kopftuchs als Richterin in einer Strafverhandlung verstößt gegen das staatliche Neutralitätsgebot. Dies entschied der Strafsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig und enthob eine bereits gewählte Schöffin auf Antrag des Landgerichts Braunschweig mit Beschluss vom 14. Oktober 2025 (Az. 1 OGs 1/25) ihres Amtes.

Die Schöffin hatte in einem Vorgespräch deutlich gemacht, während einer Strafverhandlung nicht auf das Tragen ihres Kopftuchs verzichten zu wollen. Das Kopftuch sei Ausdruck ihrer religiösen Identität und nicht als politisches Zeichen zu verstehen. Mit ihrer Weigerung, das Kopftuch in der Verhandlung abzunehmen, verstößt sie nach Auffassung des Senats gegen § 31a des Niedersächsischen Justizgesetzes (NJG). Nach dieser Vorschrift dürfen diejenigen, die in einer Verhandlung ihnen obliegende richterliche Aufgaben wahrnehmen, keine sichtbaren Symbole oder Kleidungsstücke tragen, die eine religiöse, weltanschauliche oder politische Überzeugung zum Ausdruck bringen. Neben den Berufsrichterinnen und -richtern werden auch die Schöffinnen und Schöffen von dieser Vorschrift erfasst, da sie an der Urteilsfindung mit gleichem Stimmrecht mitwirken.

Da diese Vorschrift die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und das Vertrauen der Gesellschaft in die Neutralität und Unabhängigkeit der Justiz schütze, sei der mit diesem Verbot einhergehende Eingriff in die Religionsausübungsfreiheit verfassungsgemäß. Bei der Abwägung sei zudem nicht nur die staatliche Neutralität zu berücksichtigen, sondern auch die negative Religionsfreiheit der Verfahrensbeteiligten, insbesondere der Angeklagten.

Nachdem die Schöffin trotz mehrfacher Hinweise auf die geltende Gesetzeslage an ihrer Weigerung festgehalten hat, hat der Senat sie wegen gröblicher Amtspflichtverletzung aus dem Amt enthoben (§ 51 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes).

Die Entscheidung des Senats ist unanfechtbar.

Angewendete Normen

§ 31a des Niedersächsischen Justizgesetzes (NJG) – Neutrales Auftreten im Dienst

Wer in einer Verhandlung oder bei einer anderen Amtshandlung, bei deren Wahrnehmung Beteiligte, Zeuginnen oder Zeugen, Sachverständige oder Zuhörerinnen oder Zuhörer anwesend sind, ihr oder ihm obliegende oder übertragene richterliche oder staatsanwaltliche Aufgaben wahrnimmt, darf keine sichtbaren Symbole oder Kleidungsstücke tragen, die eine religiöse, weltanschauliche oder politische Überzeugung zum Ausdruck bringen.

§ 51 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) – Amtsenthebung von Schöffen

(1) Ein Schöffe ist seines Amtes zu entheben, wenn er seine Amtspflichten gröblich verletzt hat.

[…]

Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig

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