Erzeugerpreise September 2025: -1,7 % gegenüber September 2024

Die Erzeugerpreise gewerblicher Produkte waren im September 2025 um 1,7 % niedriger als im September 2024. Im August 2025 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei -2,2 % gelegen. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, sanken die Erzeugerpreise im September 2025 gegenüber dem Vormonat um 0,1 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 20.10.2025

Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz), September 2025
-1,7 % zum Vorjahresmonat
-0,1 % zum Vormonat

Die Erzeugerpreise gewerblicher Produkte waren im September 2025 um 1,7 % niedriger als im September 2024. Im August 2025 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei -2,2 % gelegen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, sanken die Erzeugerpreise im September 2025 gegenüber dem Vormonat um 0,1 %.

Hauptursächlich für den Rückgang der Erzeugerpreise gegenüber dem Vorjahresmonat waren auch im September 2025 die niedrigeren Energiepreise. Ebenfalls günstiger als vor einem Jahr waren Vorleistungsgüter. Teurer als vor einem Jahr waren hingegen Investitionsgüter, sowie Verbrauchs- und Gebrauchsgüter. Ohne Berücksichtigung von Energie stiegen die Erzeugerpreise im Vergleich zum Vorjahresmonat im September 2025 um 0,9 %, gegenüber August 2025 blieben sie unverändert.

Rückgang der Energiepreise gegenüber dem Vorjahresmonat

Energie war im September 2025 um 7,3 % billiger als im Vorjahresmonat. Gegenüber August 2025 sanken die Energiepreise um 0,3 %. Den höchsten Einfluss auf die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei Energie hatten die Preisrückgänge bei Erdgas in der Verteilung. Über alle Abnehmergruppen betrachtet fielen die Erdgaspreise gegenüber September 2024 um 10,7 % (-0,6 % gegenüber August 2025).

Elektrischer Strom kostete 10,2 % weniger als im September 2024 (-0,5 % gegenüber August 2025), Fernwärme kostete 2,5 % weniger als im Vorjahresmonat (-0,1 % gegenüber August 2025).

Die Preise für Mineralölerzeugnisse fielen gegenüber September 2024 um 2,5 % (+0,5 % gegenüber August 2025). Leichtes Heizöl kostete 5,6 % mehr als ein Jahr zuvor (+3,8 % gegenüber August 2025) und die Preise für Kraftstoffe waren um 2,7 % höher als im Vorjahresmonat (+0,7 % gegenüber August 2025).

Preisanstiege bei Investitionsgütern, Verbrauchsgütern und Gebrauchsgütern

Die Preise für Investitionsgüter waren im September 2025 um 1,9 % höher als im Vorjahresmonat (+0,1 % gegenüber August 2025). Maschinen kosteten 1,8 % mehr als im September 2024 (0,0 % gegenüber August 2025). Die Preise für Kraftwagen und Kraftwagenteile stiegen um 1,1 % gegenüber September 2024 (+0,2 % gegenüber August 2025).

Verbrauchsgüter waren im September 2025 um 3,2 % teurer als im September 2024 (0,0 % gegenüber August 2025). Nahrungsmittel kosteten 3,8 % mehr als im September 2024 (0,0 % gegenüber August 2025). Deutlich teurer im Vergleich zum Vorjahresmonat waren Rindfleisch mit +34,8 % (+1,2 % gegenüber August 2025) und Kaffee mit +27,6 % (-0,6 % gegenüber August 2025). Billiger als im Vorjahresmonat war im September 2025 insbesondere Zucker mit -36,2 % (-0,6 % gegenüber August 2025). Butter kostete 5,6 % weniger als ein Jahr zuvor (-3,7 % gegenüber August 2025). Schweinefleisch war 2,3 % billiger als ein Jahr zuvor (-1,5 % gegenüber August 2025).

Gebrauchsgüter waren im September 2025 um 1,8 % teurer als ein Jahr zuvor (+0,1 % gegenüber August 2025).

Preisrückgang bei Vorleistungsgütern gegenüber September 2024

Die Preise für Vorleistungsgüter waren im September 2025 um 0,9 % niedriger als im Vorjahresmonat und 0,1 % niedriger als im Vormonat.

Futtermittel für Nutztiere kosteten 4,3 % weniger als ein Jahr zuvor (-1,7 % gegenüber August 2025). Getreidemehl kostete 2,2 % weniger als im September 2024 (+0,1 % gegenüber August 2025). Chemische Grundstoffe waren 2,2 % günstiger als im Vorjahresmonat (+0,1 % gegenüber August 2025).

Die Preise für Metalle sanken gegenüber dem Vorjahresmonat um 0,5 % (+0,5 % gegenüber August 2025). Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen waren 6,0 % billiger als im September 2024 (-0,8 % gegenüber August 2025). Die Preise für Betonstahl lagen im Vorjahresvergleich 2,5 % niedriger (-1,0 % gegenüber August 2025). Dagegen waren Kupfer und Halbzeug daraus 1,1 % teurer als im September 2024 (+1,4 % gegenüber August 2025). Die Preise für Edelmetalle sind gegenüber dem Vorjahresmonat besonders stark angestiegen. Gold verteuerte sich gegenüber September 2024 um 31,4 % (+7,4 % gegenüber August 2025), der Platinpreis stieg um 24,2 % (+3,3 % gegenüber August 2025) und Silber war 22,5 % teurer (+6,4 % gegenüber August 2025).

Preissteigerungen gegenüber September 2024 gab es unter anderem bei Holz sowie Holz- und Korkwaren mit +4,8 % (+0,2 % gegenüber August 2025). Nadelschnittholz war 12,4 % teurer als im September 2024 (0,0 % gegenüber August 2025). Laubschnittholz kostete 1,6 % mehr als im Vorjahresmonat (+0,2 % gegenüber August 2025). Pellets, Briketts und Scheiten waren 18,0 % teurer als im September 2024 (+4,5 % gegenüber August 2025).

Glas und Glaswaren waren 2,8 % teurer als im Vorjahresmonat (0,0 % gegenüber August 2025), die Preise für veredeltes und bearbeitetes Flachglas lagen 4,9 % über denen des Vorjahresmonats (+0,5 % gegenüber August 2025). Dagegen war Hohlglas 4,4 % billiger als im September 2024 (-0,1 % gegenüber August 2025). Papier, Pappe und Waren daraus kosteten 1,0 % weniger als im September 2024 (-0,4 % gegenüber August 2025).

Quelle: Statistisches Bundesamt

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Steuerbefreiung von Überstundenzuschlägen bringt kaum Entlastung – Beschäftigte mit niedrigeren Einkommen gehen weitgehend leer aus

Nach den Plänen der Koalition sollen Überstundenzuschläge künftig unter bestimmten Bedingungen steuerfrei bleiben. Eine neue Studie der Hans-Böckler-Stiftung zeigt jetzt: Nur eine verschwindend kleine Minderheit von 1,4 Prozent aller Beschäftigten könnte sich künftig auf einen Steuerbonus freuen, der Rest geht leer aus.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 17.10.2025

Nach den Plänen der schwarz-roten Koalition sollen Überstundenzuschläge künftig unter bestimmten Bedingungen steuerfrei bleiben. Doch wie viele Menschen von der neuen Regelung profitieren würden und wie hoch die Steuerersparnis ausfällt, war bisher unklar. Eine neue Studie des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung zeigt jetzt: Nur eine verschwindend kleine Minderheit von 1,4 Prozent aller Beschäftigten könnte sich künftig auf einen Steuerbonus freuen, der Rest geht leer aus. Im Durchschnitt aller Beschäftigten in Deutschland blieben deshalb nur 0,87 Euro pro Monat steuerfrei, die mittlere Steuerersparnis fällt mit monatlich 0,31 Euro noch einmal dürftiger aus. Gleichzeitig entfällt die Entlastung ganz überwiegend auf Beschäftigte aus der oberen Hälfte der Entgeltverteilung. Die Berechnungen des WSI beruhen auf der Verdiensterhebung des Statistischen Bundesamtes vom April 2024, die detaillierte Gehaltsdaten von rund 9,6 Millionen Beschäftigten enthält.

„In den Betrieben haben sich Arbeitszeitkonten durchgesetzt und Mehrarbeit kann später durch Freizeit ausgeglichen werden“, so Studienautor Dr. Malte Lübker. Nach den Ergebnissen der IAB-Arbeitszeitrechnung verfällt zudem die Mehrheit der Überstunden im engeren Sinne. „Bezahlte Überstunden sind inzwischen eher ein Randphänomen“, so Lübker. Laut Verdiensterhebung bekamen im April 2024 nur 5,1 Prozent der Beschäftigten Überstunden ausbezahlt, darunter waren 1,8 Prozent mit einem Überstundenzuschlag (siehe auch Tabelle 1 in der PDF-Version dieser PM; Link unten). Nach den Koalitionsplänen sollen Überstunden jedoch nur berücksichtigt werden, wenn diese über die normale Vollzeit hinausgehen, sodass sich mit 1,4 Prozent ein noch kleinerer Kreis von Begünstigten abzeichnet. Beschäftigte in Teilzeit erreichen die Vollzeitschwelle auch inklusive Überstunden nur in Ausnahmefällen, sodass von ihnen nur 0,2 Prozent einen Steuervorteil erwarten können. Geringfügig Beschäftigte gehen leer aus. Deutlich häufiger profitieren hingegen Vollzeitbeschäftigte (2,4 %). Für Beschäftigte mit Tarifvertrag (1,7 %) sind die Aussichten auf einen Steuerbonus etwas besser, als wenn der Tarifvertrag fehlt (1,1 %).

Da Frauen in Deutschland häufiger in Teilzeit arbeiten als Männer, würden unter ihnen nur 0,5 Prozent von der Steuerbefreiung profitieren. Bei Männern ergibt sich ein höherer Anteil von 2,2 Prozent. Deutliche Unterschiede zwischen den Geschlechtern zeigen sich auch bei der Höhe der freigestellten Beträge: Während Männer künftig pro Monat durchschnittlich 1,46 Euro steuerfrei mit nach Hause nehmen würden, sind es bei Frauen nur 0,23 Euro pro Monat. Dies liegt nur zum Teil daran, dass Frauen aufgrund der ungleichen Verteilung der Sorgearbeit weniger Überstunden machen als Männer. Entscheidend ist vielmehr, dass bei Frauen aufgrund des Vollzeit-Erfordernisses nur rund die Hälfte (54 %) der Überstunden mit Zuschlag unter das neue Steuerprivileg fallen würde. Bei Männern sind es neun von zehn Überstunden mit Zuschlag (88 %). Entgeltexperte Lübker sieht darin einen Beleg für die mittelbare Diskriminierung von Frauen.

Auch wenn die individuelle Entlastung insgesamt sehr klein ist: Das Koalitionsvorhaben hat zudem problematische Auswirkungen auf die Einkommensverteilung. Rund 95 Prozent des Entlastungsvolumens käme Beschäftigten aus der oberen Hälfte der Entgeltverteilung zugute, während auf die untere Hälfte nur 5 Prozent der Gesamtsumme entfallen. Für Arbeitnehmer*innen mit einem Bruttomonatsverdienst von bis zu 3.041 Euro beträgt die durchschnittliche Steuerersparnis gerade einmal 3 Cent pro Monat, für das Zehntel mit den höchsten Gehältern hingegen 1,18 Euro (siehe auch Tabelle 2 in der PDF-Version). „Die neue Studie zeigt, wie sozial unausgewogen das Vorhaben ist“, sagt Prof. Dr. Bettina Kohlrausch, Wissenschaftliche Direktorin des WSI. „Statt eine breite Entlastung zu bewirken, würde von dem Steuerprivileg in erster Linie eine kleine Gruppe von Beschäftigten profitieren, die auch so ein auskömmliches Gehalt haben. Das trägt weiter zur Ungleichheit in der Gesellschaft bei und setzt ein falsches Signal.“

Das Vorhaben, das auf das Wahlprogramm der CDU/CSU zurückgeht, war zuletzt auch vom Wissenschaftlichen Beirat beim Bundesministerium der Finanzen scharf kritisiert worden. Die Ökonom*innen hatten argumentiert, dass die neue Regelung das Steuerrecht noch komplexer macht und erhebliche Bürokratiekosten bei Arbeitgebern und in der Finanzverwaltung verursachen würde. Außerdem bezweifelten sie, dass die Steuerersparnis aufgrund ihrer geringen Höhe einen wirksamen Anreiz für Mehrarbeit setzt. Der Beirat war dabei unter großzügigen Annahmen von einer Steuerersparnis von 3,50 Euro pro Überstunde ausgegangen. Die neue WSI-Analyse zeigt, dass der Steuerbonus in der Realität mit 1,35 Euro pro Überstunde deutlich geringer ausfallen dürfte. Für Beschäftigte mit einem Bruttoverdienst von bis zu 3.041 Euro beläuft sich das durchschnittliche Plus beim Netto-Gehalt sogar nur auf 0,39 Euro pro steuerbegünstigter Überstunde mit Zuschlag. Grund dafür ist unter anderem, dass für Beschäftigte mit geringerem Einkommen auch der Steuersatz geringer ist und Überstundenzuschläge geringer ausfallen als bei Beschäftigten mit höherem Einkommen.

Handlungsbedarf besteht laut der neuen WSI-Studie in anderen Bereichen. So verfällt derzeit nach der IAB-Arbeitszeitrechnung mehr als die Hälfte aller geleisteten Überstunden ohne Bezahlung und ohne Freizeitausgleich. Um dies zu verhindern, sollten laut Studie verbleibende Lücken in der Arbeitszeiterfassung geschlossen werden. Zudem gibt es bei einigen Arbeitgebern – beispielsweise im Polizeidienst des Landes Nordrhein-Westfalen – die fragwürdige Praxis, auch bereits erfasste Überstunden unter bestimmten Bedingungen wieder aus den Arbeitszeitkonten zu löschen.

Trotzdem hat sich auf den Arbeitszeitkonten in Deutschland inzwischen ein Berg von fast 500 Millionen bereits geleisteter Stunden im Wert von rund 9,5 Milliarden Euro angesammelt. „Wenn Beschäftigte in Bereichen mit besonders hoher Arbeitsbelastung keine realistische Perspektive auf Freizeitausgleich haben, kann es sinnvoll sein, die Zeitguthaben auszuzahlen“, so Lübker. „Ob ein etwaiger Überstundenzuschlag dabei steuerfrei bleibt oder nicht, ist für die Beschäftigten eher zweitrangig.“

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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Länder fordern beim Lieferkettengesetz noch größere Entlastung für Unternehmen

Der Bundesrat hat sich zur geplanten Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes positioniert. Diese sieht u. a. einen Wegfall der Berichtspflichten für Unternehmen vor.

Bundesrat, Mitteilung vom 17.10.2025

Der Bundesrat hat sich am 17. Oktober 2025 zur geplanten Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes positioniert. Diese sieht unter anderem einen Wegfall der Berichtspflichten für Unternehmen vor.

Bundesrat warnt vor Übererfüllung von EU-Vorgaben

Die Länder begrüßen das Entfallen der Berichtspflicht – es gebe jedoch noch mehr Möglichkeiten, die Unternehmen zu entlasten. Diese sollten vollständig ausgeschöpft werden, um die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Deutschland zu stärken. Zudem müsse sichergestellt werden, dass die EU-Vorgaben eins zu eins umgesetzt werden, um nationale Alleingänge zu vermeiden, die vor allem kleinere Unternehmen überfordern könnten. Der Bundesrat spricht sich daher dafür aus, den Geltungsbereich der EU-Richtlinie (CSDDD) direkt in das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz zu übernehmen.

Was die Bundesregierung vorhat

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz bleibt in Kraft, bis die EU-Richtlinie über nachhaltige Unternehmensverantwortung (CSDDD) im Jahr 2027 in deutsches Recht umgesetzt wird. Kern der aktuellen Reform ist der Wegfall der Berichtspflicht: Unternehmen sollen künftig keine jährlichen Berichte mehr über ihre Sorgfaltspflichten veröffentlichen müssen. Die inhaltlichen Verpflichtungen bleiben zwar bestehen, Sanktionen drohen künftig nur noch bei schweren Verstößen, zum Beispiel, wenn Unternehmen keine Präventionsmaßnahmen ergreifen oder kein Beschwerdeverfahren einrichten. Nach Angaben der Bundesregierung sollen die Änderungen die Wirtschaft spürbar entlasten, Bürokratie abbauen und die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen stärken.

Gesetzesziel bleibt bestehen

Trotz der Vereinfachungen bliebe das Ziel des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes unverändert: Unternehmen müssen weiterhin sicherstellen, dass entlang ihrer Lieferketten keine Menschenrechtsverletzungen oder gravierenden Umweltschäden entstehen. Mit der Reform möchte die Bundesregierung den Übergang zum künftigen europäischen Rechtsrahmen wirtschaftsfreundlich und rechtssicher gestalten.

Wie es weitergeht

Die Bundesregierung hat nun die Möglichkeit, sich zu den Vorschlägen des Bundesrates zu äußern. Dann entscheidet der Bundestag. Wenn er das Gesetz beschließt, befasst sich der Bundesrat erneut und abschließend damit.

Quelle: Bundesrat

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Bundesrat warnt vor erheblichen Steuerausfällen

Mit einer umfangreichen Stellungnahme hat sich der Bundesrat zum geplanten Steueränderungsgesetz 2025 positioniert. Das Gesetzespaket der Bundesregierung umfasst zahlreiche Einzelmaßnahmen mit denen Bürgerinnen und Bürger steuerlich entlastet werden sollen – u. a. durch eine Senkung der Umsatzsteuer in der Gastronomie.

Bundesrat, Mitteilung vom 17.10.2025

Mit einer umfangreichen Stellungnahme hat sich der Bundesrat zum geplanten Steueränderungsgesetz 2025 positioniert. Das Gesetzespaket der Bundesregierung umfasst zahlreiche Einzelmaßnahmen mit denen Bürgerinnen und Bürger steuerlich entlastet werden sollen – unter anderem durch eine Senkung der Umsatzsteuer in der Gastronomie.

Kompensation für geringere Steuereinnahmen gefordert

In seiner Stellungnahme kritisiert der Bundesrat, dass die vorgesehenen Gesetzesänderungen erhebliche Steuerausfälle nach sich ziehen würden, die zur Hälfte von den Ländern und Gemeinden zu tragen seien. Nach Berechnungen entstünden den Ländern so Mindereinnahmen von rund 11,2 Milliarden Euro und den Gemeinden von etwa 1,4 Milliarden Euro.

Der Bundesrat erinnert daran, dass Länder und Kommunen bereits vor großen strukturellen Herausforderungen stünden. Steigende Ausgaben für Bildung, Betreuung, Gesundheit, innere Sicherheit, Integration, Digitalisierung, Klimaschutz und Sozialleistungen erhöhten den finanziellen Druck. Das Ausgabenwachstum übersteige die Entwicklung der Einnahmen deutlich. Die erwarteten Mindereinnahmen würden die Haushaltslage zusätzlich verschärfen und die Handlungsfähigkeit der Länder und Gemeinden weiter einschränken.

Daher hält der Bundesrat eine Verständigung mit dem Bund über eine dauerhafte und umfassende Entlastung der Länder- und Gemeindehaushalte für notwendig. Er fordert die Bundesregierung auf, die zu erwartenden Steuermindereinnahmen zu kompensieren.

Forderung nach digitaler Zahlungspflicht in der Gastronomie

Zudem schlagen die Länder vor, dass Restaurants neben Barzahlung künftig auch eine gängige digitale Zahlungsoption anbieten müssten. Dies könne zu mehr Steuerehrlichkeit beitragen und helfen, die Steuerausfälle auszugleichen.

Bundesregierung plant Senkung der „Gastrosteuer“

Die Bundesregierung plant, den Umsatzsteuersatz für Speisen in der Gastronomie – mit Ausnahme des Getränkeausschanks – ab dem 1. Januar 2026 dauerhaft von 19 auf 7 Prozent zu senken. Ziel ist es, die Branche zu stärken und zur Stabilisierung der Preise beizutragen. Vom reduzierten Steuersatz sollen auch Bäckereien, Metzgereien, der Lebensmitteleinzelhandel, Catering-Unternehmen sowie Anbieter im Bereich der Kita-, Schul- und Krankenhausverpflegung profitieren. Insgesamt erwartet die Bundesregierung dadurch eine jährliche Entlastung von rund 3,6 Milliarden Euro für Betriebe und Verbraucherinnen und Verbraucher.

Entfernungspauschale und Mobilitätsprämie

Ebenfalls zum 1. Januar 2026 soll die Entfernungspauschale auf 38 Cent pro Kilometer ab dem ersten gefahrenen Kilometer angehoben werden. Bislang galt dieser Satz erst ab dem 21. Kilometer. Dies entspräche einer Entlastung von rund 1,1 Milliarden Euro im kommenden Jahr. Zudem soll die bisher befristete Mobilitätsprämie dauerhaft fortgeführt werden.

Vereinsrecht und Ehrenamt

Der Gesetzentwurf sieht außerdem vor, die Haftungsprivilegien im Vereinsrecht für ehrenamtlich Tätige auszuweiten. Damit solle das Ehrenamt rechtlich besser abgesichert, die gesellschaftliche Anerkennung gestärkt und mehr Menschen für ein Engagement in Vereinen gewonnen werden.

Weiterer Gang des Gesetzgebungsverfahrens

Die Stellungnahme des Bundesrats wird der Bundesregierung weitergeleitet. Dann ist der Bundestag am Zug, das Gesetz zu beschließen. Anschließend kommt es erneut zum Bundesrat, der dann über seine Zustimmung entscheidet.

Quelle: Bundesrat

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Steuerliche Neuerungen in den Startlöchern

Der Auftakt zum Herbst der Reformen ist gemacht. Die Koalition hat sich auch steuerlich einiges für die kommenden Monate vorgenommen – Anlass für DStV-Präsident Lüth, mit maßgeblichen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern aus dem Deutschen Bundestag frühzeitig das Gespräch zu suchen.

DStV, Mitteilung vom 16.10.2025

Der Auftakt zum Herbst der Reformen ist gemacht. Die Koalition hat sich auch steuerlich einiges für die kommenden Monate vorgenommen – Anlass für DStV-Präsident StB Torsten Lüth, mit maßgeblichen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern aus dem Deutschen Bundestag frühzeitig in medias res zu gehen.

Der Regierungsentwurf des Steueränderungsgesetzes hat das Parlament erreicht. Der Koalitionsausschuss einigte sich nach langem Ringen auf einen ersten Baustein des Arbeitnehmerpaketes: Die Aktivrente. Die die Grundfesten des Berufsstands berührenden Neuerungen im Steuerberatungsgesetz verhandelt die Bundesregierung. Entsprechend viele Themen hatte Lüth im Gepäck für die Gespräche mit MdB WP/StB Fritz Güntzler (finanzpolitischer Sprecher CDU/CSU), MdB Frauke Heiligenstadt (finanzpolitische Sprecherin SPD) und MdB StB Prof. Dr. Matthias Hiller (CDU/CSU – Finanzausschuss).

Aktivrentengesetz

Lüth begrüßte, dass die Koalition ihre Pläne nach der sommerlichen Verabschiedung des Investitionsboostergesetzes nun flott weiter angehe. Bei der Aktivrente forderte er erneut die Einbeziehung der Freien Berufe und Gewerbetreibenden. Lüth berichtete aus seiner Beratungstätigkeit über deren Interesse an dem Anreizinstrument.

Bei der Steuerfreiheit für Überstundenzuschläge skizzierte der DStV-Präsident einige offene Fragen aus der Praxis. Im Interesse einer gut vorbereiteten steuerlichen Beratung müssten diese erstmal geklärt werden. Die Neuerungen sollten nicht in Eile übers Knie gebrochen werden – so Lüth. Er unterstützte daher, dass man sich bei der Ausgestaltung der weiteren Maßnahmen des Arbeitnehmerpakets noch Zeit ließ.

Änderungen im Steuerberatungsgesetz

In den Gesprächen nahm auch die Novellierung des Berufsrechts der Steuerberaterinnen und Steuerberater viel Raum ein. Lüth zeigte sich mit dem BMF-Referentenentwurf des Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes grundsätzlich zufrieden. Er sensibilisierte dafür, dass das BMF damit u. a. Marktentwicklungen entgegentrete, die den Grundsatz der Unabhängigkeit bedrohen. Seit einiger Zeit drängten Private-Equity-Investoren mittelbar, etwa über Luxemburg in den Markt der deutschen Steuerkanzleien – dies allerdings auf unsicherer Rechtslage. Vertreter der Private-Equity-Branche versuchten nunmehr mit aller Kraft, die erlangten Positionen zu sichern und ihren Einfluss auszubauen. Nach Lüths Auffassung seien Unternehmen und Verbraucher hingegen auf unabhängige steuerliche Beratung angewiesen, die durch Private-Equity-Beteiligungen gefährdet werde. Er warb bei den Bundestagsabgeordneten dafür, die Bestrebungen des BMF – die Unabhängigkeit von Steuerkanzleien zu bewahren – zu unterstützen.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Weiterführung der Konsultationsvereinbarung zu Artikel 15 Absatz 4 DBA-Schweiz vom 6. April 2023

Das BMF und die zuständige Behörde der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben vereinbart, die Konsultationsvereinbarung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-Schweiz) weiterzuführen (Az. IV B 2 – S 1301-CHE/01452/001/074).

BMF, Schreiben IV B 2 – S 1301-CHE/01452/001/074 vom 16.10.2025

Gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 des deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 11. August 1971 (BGBl. II 1972 S. 1021, 1022), zuletzt geändert durch das Änderungsprotokoll vom 27. Oktober 2010 (BGBl. II 2011 S. 1092), haben die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Weiterführung der Konsultationsvereinbarung vom 6. April 2023 (BStBl I 2023 S. 632) beschlossen:

Weiterführung der Konsultationsvereinbarung vom 6. April 2023 zu Artikel 15 Absatz 4 des Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA)

Gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 DBA vereinbaren die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dass die Konsultationsvereinbarung vom 6. April 2023 zu Artikel 15 Absatz 4 des Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen bis zum 31. Dezember 2027 anwendbar bleibt, sofern sich die zuständigen Behörden nicht über eine darüber hinausgehende Weiterführung einigen.“

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Telekommunikationsanbieter erhält keine Kontoverbindung bei der Stadtsparkasse Düsseldorf

Ein privates Unternehmen, das Telekommunikationsnetze aufbaut und betreibt sowie Telekommunikationsdienste anbietet, hat vorläufig keinen Anspruch auf Eröffnung eines oder mehrerer Girokonten bei der Stadtsparkasse Düsseldorf. Das hat das VG Düsseldorf entschieden (Az. 20 L 3439/25).

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 16.10.2025 zum Beschluss 20 L 3439/25 vom 14.10.2025

Ein privates Unternehmen, das Telekommunikationsnetze aufbaut und betreibt sowie Telekommunikationsdienste anbietet, hat vorläufig keinen Anspruch auf Eröffnung eines oder mehrerer Girokonten bei der Stadtsparkasse Düsseldorf. Das hat die 20. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom 14. Oktober 2025 entschieden und damit den Eilantrag des Unternehmens abgelehnt.

Zur Begründung der Entscheidung, die den Beteiligten heute zugegangen ist, hat das Gericht ausgeführt:

Das Unternehmen hat nicht glaubhaft gemacht, auf die Kontoführung gerade bei der Stadtsparkasse Düsseldorf angewiesen zu sein. Insbesondere hat es Kontakte zu anderen Banken nach einer im April erfolgten Kündigung des bisherigen Kreditinstituts nicht hinreichend dargelegt. Zudem hat das Unternehmen keine ausreichenden Bemühungen unternommen, auf eine Kontofortführung bei dem bisherigen Kreditinstitut hinzuwirken.

Nach den Erkenntnissen des Eilverfahrens ist die Ablehnung der Kontoeröffnung durch die Stadtsparkasse Düsseldorf auch aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Eine hohe Zahl an Verbraucherbeschwerden über das Geschäftsgebaren des Telekommunikationsanbieters begründet den Verdacht, dass die Kontoführung für Zwecke der Verbrauchertäuschung missbraucht werden wird. So haben die Verbraucherzentralen zwischen Januar 2023 und März 2025 bundesweit rund 14.000 Beschwerden erhalten und mit Erfolg diverse Gerichtsverfahren gegen das Unternehmen eingeleitet.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde erhoben werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf

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Landesarbeitsgericht verneint den Anspruch des Fahrers eines Landesministers auf Tagegeld

Das LAG Niedersachsen hat die Berufung in dem Verfahren eines Fahrers gegen das Land Niedersachsen zurückgewiesen. Eine Dienstreise liege nicht vor, wenn die Fahrertätigkeit die Haupttätigkeit darstelle (Az. 5 SLa 251/25).

LAG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 16.10.2025 zum Urteil 5 SLa 251/25 vom 16.10.2025

Die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen hat die Berufung in dem Verfahren eines Fahrers gegen das Land Niedersachsen zurückgewiesen.

Der Kläger war persönlicher Fahrer eines Landesministers. Er macht Ansprüche auf Tagegeld (pauschalierter Aufwendungsersatz) für seine Fahrtätigkeit geltend und stützt sich auf den TV-L, der bezüglich des Tagegeldes auf die für Beamten geltenden Vorschriften verweist.

Die Vorinstanz hat die Klage abgewiesen. Eine Dienstreise liege nicht vor, wenn die Fahrertätigkeit die Haupttätigkeit darstelle.

Die Berufungskammer hat die Entscheidung des Arbeitsgerichts bestätigt. Ein Anspruch des Fahrers ergebe sich aus den tariflichen Regelungen nicht. Dienstreisen lägen nicht vor, weil die Reisetätigkeit für den Fahrer Dienstgeschäfte darstellen. Die Voraussetzungen eines Anspruchs aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz lägen auch dann nicht vor, wenn das beklagte Land anderen Fahrern Tagegeld zahlen sollte. Das beklagte Land habe lediglich die Normen des Tarifvertrages angewandt. Aus einer ggf. unrichtigen Anwendung tariflicher Regelungen gegenüber anderen Arbeitnehmern könne der Kläger keinen Anspruch ableiten. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat die Kammer die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Quelle: Landesarbeitsgericht Niedersachsen

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Altgesellen dürfen väterlichen Handwerksbetrieb übernehmen

Die Handwerkskammer Koblenz hat in zwei Fällen zu Unrecht die Erteilung von Ausübungsberechtigungen für zulassungspflichtige Handwerke abgelehnt. Dies entschied das OVG Rheinland-Pfalz (Az. 6 A 10529/25.OVG und 6 A 10586/25.OVG).

OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 16.10.2025 zu den Urteilen 6 A 10529/25.OVG und 6 A 10586/25.OVG vom 07.102025

In zwei selbstständigen, aber inhaltlich sehr ähnlichen Verfahren hat die Handwerkskammer Koblenz zu Unrecht die Erteilung von Ausübungsberechtigungen für zulassungspflichtige Handwerke abgelehnt. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die Kläger arbeiteten jeweils seit 2004 in den väterlichen Familienbetrieben, einem Maler- und Lackiererbetrieb und einem Steinmetz- und Steinbildhauerbetrieb, als Gesellen. Nach einigen Jahren übernahmen diese in enger Zusammenarbeit mit ihren Vätern auch die Arbeiten eines leitenden Angestellten.

Die Handwerkskammer lehnte die Erteilung von Ausübungsberechtigungen für die zulassungspflichtigen Handwerke ab. Die Betriebsleitung liege bei den Vätern, die als Handwerksmeister in die Handwerksrolle eingetragen sind. Angesichts der überschaubaren Betriebsgröße sei kein Raum für eine weitere Person in leitender Tätigkeit. Eine faktische Betriebsleitung durch einen Gesellen ohne Meisterprüfung könne als rechtsmissbräuchliches Verhalten nicht anerkannt werden. Es habe ausreichend Zeit bestanden, die Meisterprüfung abzulegen. Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die hiergegen gerichteten Klagen ab. Die Kläger hätten über Jahre hinweg die Handwerksbetriebe ihrer Väter in leitender Tätigkeit geführt. Diese hätten damit zusammen mit ihren Vätern jeweils Konstrukte praktiziert, die auf die Vermeidung des grundsätzlichen Erfordernisses eines meistergeführten Handwerksbetriebes ausgerichtet gewesen seien. Aus Rechtsgründen könnte dies nicht als Tätigkeiten in leitender Stellung im Sinne von

§ 7b Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Handwerksordnung anerkannt werden.

Auf die jeweilige Berufung der Kläger änderte das Oberverwaltungsgericht die Urteile des Verwaltungsgerichts ab und verpflichtete die Handwerkskammer, die Ausübungsberechtigungen für die Altgesellen zu erteilen. Zur Begründung führte es aus:

Die Kläger hätten in Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jeweils die Voraussetzungen für eine Ausübungsberechtigung nach § 7b der Handwerksordnung erfüllt. Insbesondere hätten diese Altgesellen in ihrem Handwerk bereits mehr als zwanzig Jahre gearbeitet und davon deutlich mehr als vier Jahre auch in leitender Stellung mit eigenverantwortlichen Entscheidungsbefugnissen. § 7b Abs. 1 der Handwerksordnung enthalte keine Vorgaben zur Betriebsgröße oder zur Betriebsform. Die für eine Ausübungsberechtigung erforderliche Berufserfahrung von mindestens vier Jahren in leitender Stellung könne daher auch in Klein- und Kleinstbetrieben erworben werden.

Die Kläger hätten auch nicht handwerksrechtlich unzulässig die väterlichen Betriebe bereits übernommen. Die Betriebsleitung sei nämlich durch die Väter als Handwerksmeister tatsächlich noch ausgeübt worden. Aus der arbeitsteiligen Zusammenarbeit eines Handwerksmeisters mit einem Altgesellen könne nicht geschlossen werden, dass der Handwerksmeister keine eigene Betriebsleitung mehr ausübe, solange die unternehmerische und fachlich-technische Letztverantwortlichkeit bei ihm verbleibe. Dies sei in den Handwerksbetrieben jeweils der Fall gewesen.

Die Revision ist nicht zugelassen worden. Die maßgeblichen rechtlichen Fragen seien bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

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Rezessionsrisiko kaum gestiegen – Aussichten auf Erholung bleiben intakt

Trotz starker Belastungen, insbesondere durch die amerikanische und die chinesische Wirtschaftspolitik, sind die Chancen relativ hoch, dass die deutsche Wirtschaft im Schlussquartal 2025 leicht wächst. Das signalisiert der monatliche Konjunkturindikator der Hans-Böckler-Stiftung.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 16.10.2025

Trotz starker Belastungen, insbesondere durch die amerikanische und die chinesische Wirtschaftspolitik, sind die Chancen relativ hoch, dass die deutsche Wirtschaft im Schlussquartal 2025 leicht wächst. Das signalisiert der monatliche Konjunkturindikator des Instituts für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Hans-Böckler-Stiftung. Für den Zeitraum von Oktober bis Ende Dezember weist der Indikator, der die neuesten verfügbaren Daten zu den wichtigsten wirtschaftlichen Kenngrößen bündelt, eine Rezessionswahrscheinlichkeit von 34,8 Prozent aus. Das ist zwar etwas mehr als Anfang September, damals betrug sie für die folgenden drei Monate 33,7 Prozent. Leicht erhöht hat sich auch die statistische Streuung im Indikator, die eine Verunsicherung von Wirtschaftsakteuren widerspiegelt. Die Anstiege sind aber nicht so stark, dass der nach dem Ampelsystem arbeitende Indikator von „gelb-rot“ auf „rot“ schalten würde. Der Indikator signalisiert damit wie im Vormonat „konjunkturelle Unsicherheit“, aber keine akute Rezessionsgefahr für die kommenden drei Monate.

„Wir haben in den letzten Wochen einige schlechte Konjunkturnachrichten gesehen, vor allem beim schwachen Export nach Übersee. Die sind natürlich relevant, aber zum Glück ist der Außenhandel nicht alles. Die Aussichten auf eine schrittweise wirtschaftliche Erholung bleiben trotz einiger Eintrübungen erhalten“, sagt Prof. Dr. Sebastian Dullien, der wissenschaftliche Direktor des IMK. „Klar ist zwar: Auch in den kommenden Monaten kann die deutsche Wirtschaft nicht darauf hoffen, wie früher vom Export aus der Krise gezogen zu werden. Dazu dämpfen die US-Zölle sowie die aggressive Industriepolitik Chinas den Außenhandel zu stark. Aber es besteht Hoffnung auf einen binnenwirtschaftlich getriebenen Aufschwung. Mit dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaschutz sorgt die Bundesregierung für mehr Dynamik bei den Investitionen, die vor allem 2026 wirken wird. Extrem wichtig ist jetzt, dass die Politik ihre Impulse nicht wieder konterkariert, indem sie das langsam wachsende Konsumvertrauen der Verbraucher*innen ausbremst. Zugespitzte Debatten über Kürzungen, etwa bei der sozialen Sicherung, schädigen dieses Vertrauen, und sie sind unnötig. Denn die Sozialstaatsfinanzierung ist weitaus stabiler als etwa Äußerungen des Bundeskanzlers Glauben machen“, sagt Dullien (mehr in der unten verlinkten Kurzstudie).

Die aktuelle leichte Zunahme des Rezessionsrisikos beruht in erster Linie auf realwirtschaftlichen Indikatoren, vor allem auf den Rückgängen bei Industrieproduktion und Auftragseingängen aus dem außereuropäischen Ausland, hinzu kommt, dass der ifo-Index zuletzt leicht gesunken ist. Positiver ist der Trend bei Finanzmarktindikatoren – er verhindert, dass die Rezessionswahrscheinlichkeit stärker zugenommen hat. Auch der Index für die Lkw-Fahrleistung, der als Frühindikator für die Produktion gilt, wies zuletzt leicht nach oben.

In der Gesamtschau prognostiziert das IMK weiterhin ein Mini-Wachstum des Bruttoinlandsprodukts (BIP) von 0,2 Prozent in diesem Jahr. Für 2026 erwarten die Konjunkturforscher*innen in ihrer aktuellen Konjunkturprognose eine spürbare Erholung und eine BIP-Zunahme um 1,4 Prozent.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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