Anspruch auf Entgeltdifferenz wegen Geschlechtsdiskriminierung – Paarvergleich

Da die Tatsachen eine geschlechtsbedingte Entgeltbenachteiligung vermuten lassen, hat das BAG dem LAG aufgetragen zu prüfen, ob die Beklagte diese Vermutung – ungeachtet der Intransparenz ihres Entgeltsystems – widerlegt hat (Az. 8 AZR 300/24).

BAG, Pressemitteilung vom 23.10.2025 zum Urteil 8 AZR 300/24 vom 23.10.2025

Männer und Frauen haben bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit Anspruch auf gleiches Entgelt. Klagt eine Arbeitnehmerin auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit, begründet der Umstand, dass ihr Entgelt geringer ist als das eines männlichen Kollegen, der die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichtet, regelmäßig die Vermutung, dass diese Benachteiligung wegen des Geschlechts erfolgt ist. Kann der Arbeitgeber die aus einem solchen Paarvergleich folgende Vermutung einer Benachteiligung wegen des Geschlechts nicht widerlegen, ist er zur Zahlung des Entgelts verpflichtet, das er dem zum Vergleich herangezogenen Kollegen gezahlt hat. Dies gibt die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vor.

Die Klägerin begehrt von ihrem beklagten Arbeitgeber hinsichtlich mehrerer Entgeltbestandteile rückwirkend die finanzielle Gleichstellung mit bestimmten männlichen Vergleichspersonen. Zur Begründung ihrer Ansprüche hat sie sich u. a. auf Angaben der Beklagten in einem sog. Dashboard gestützt, welches im Intranet der Erteilung von Auskünften im Sinne des Entgelttransparenzgesetzes dient. Das Einkommen der von der Klägerin zum Vergleich herangezogenen Kollegen liegt über dem Medianentgelt aller in derselben Hierarchieebene angesiedelten männlichen Arbeitnehmer. Die Beklagte hat geltend gemacht, dass die zum Vergleich herangezogenen Kollegen nicht die gleiche oder gleichwertige Arbeit wie die Klägerin verrichten. Zudem beruhe die unterschiedliche Entgelthöhe auf Leistungsmängeln der Klägerin. Aus diesem Grund werde die Klägerin auch unterhalb des Medianentgelts der weiblichen Vergleichsgruppe vergütet.

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat die – auf einen Ausgleich der Entgeltdifferenz zu den benannten Vergleichspersonen gerichteten – Hauptanträge abgewiesen (Urteil vom 1. Oktober 2024 – 2 Sa 14/24). Es hat insoweit angenommen, die Klägerin könne sich für die Vermutung einer Entgeltbenachteiligung nicht auf eine einzige Vergleichsperson des anderen Geschlechts berufen. Angesichts der Größe der männlichen Vergleichsgruppe und der Medianentgelte beider vergleichbarer Geschlechtergruppen bestehe keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine geschlechtsbedingte Benachteiligung und damit kein Indiz i. S. v. § 22 AGG. Die Klägerin habe aber hinsichtlich einzelner Vergütungsbestandteile einen Anspruch in Höhe der Differenz zwischen dem Medianentgelt der weiblichen und dem der männlichen Vergleichsgruppe.

Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf die Revision der Klägerin und die beschränkte Anschlussrevision der Beklagten teilweise aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Über die auf einen Paarvergleich gestützten Hauptanträge kann noch nicht abschließend entschieden werden. Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts bedarf es bei einer Entgeltgleichheitsklage keiner überwiegenden Wahrscheinlichkeit für eine geschlechtsbedingte Benachteiligung. Ein solches Erfordernis wäre mit den Vorgaben des primären Unionsrechts unvereinbar. Für die – vom Arbeitgeber zu widerlegende – Vermutung einer Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts genügt es, wenn die klagende Arbeitnehmerin darlegt und im Bestreitensfall beweist, dass ihr Arbeitgeber einem anderen Kollegen, der gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichtet, ein höheres Entgelt zahlt. Die Größe der männlichen Vergleichsgruppe und die Höhe der Medianentgelte beider Geschlechtsgruppen ist für das Eingreifen der Vermutungswirkung ohne Bedeutung. Die Klägerin hat – unter Verweis auf die Angaben im Dashboard – in Bezug auf eine Vergleichsperson hinreichende Tatsachen vorgetragen, die eine geschlechtsbedingte Entgeltbenachteiligung vermuten lassen. Das Landesarbeitsgericht wird im fortgesetzten Berufungsverfahren zu prüfen haben, ob die Beklagte diese Vermutung – ungeachtet der Intransparenz ihres Entgeltsystems – widerlegt hat. Beiden Parteien ist Gelegenheit zur Ergänzung ihres Sachvortrags zu geben.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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Personalratswahl bei der Bundeswehr muss teilweise wiederholt werden

Die Wahl zum örtlichen Personalrat des Zentrums Innere Führung der Bundeswehr muss für die Gruppe der Soldaten wiederholt werden. Dies entschied das VG Mainz (Az. 2 K 294/24.MZ).

VG Mainz, Pressemitteilung vom 23.10.2025 zum Beschluss 2 K 294/24.MZ vom 21.08.2025 (nrkr)

Die Wahl zum örtlichen Personalrat des Zentrums Innere Führung der Bundeswehr muss für die Gruppe der Soldaten wiederholt werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Der in Gruppenwahl im Mai 2024 turnusmäßig gewählte Personalrat besteht aus 16 Personen und setzt sich aus zwei Arbeitnehmern, drei Beamten sowie elf Soldaten zusammen. Da pro Gruppe jeweils nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wurde, fand die Wahl als Personenwahl statt. Die Bekanntmachung der Wahlvorschläge im April 2024 umfasste für jeden der drei Wahlvorschläge u. a. dessen Kennwort, die vorangestellte Angabe der Namen von zwei Listenführern (bei denen es sich jeweils um die Namen der ersten beiden Personen der Liste handelte) sowie die nachfolgende, mit durchlaufenden Nummern versehene Wiedergabe der Namen, Berufs oder Funktionsbezeichnung, Geburtsdatum, Gruppenzugehörigkeit und Dienststelle/Beschäftigungsstelle aller wählbaren Personen in derselben Reihenfolge wie im zugrundeliegenden Wahlvorschlag. Die Liste für die Soldatengruppe enthielt für den damaligen Personalrat in der Rubrik „Dienststelle/Beschäftigungsstelle“ die Angabe „ZInFü Personalrat“. Die für die Stimmabgabe verwendeten Stimmzettel beinhalteten für jede Gruppe die Angabe der Namen, der Amts-/Dienst-Bezeichnung und der Gruppenzugehörigkeit der zur Wahl stehenden Personen. Das Geburtsdatum oder die Dienststelle/Beschäftigungsstelle waren nicht angegeben. Die entsprechende Angabe zu dem damaligen Personalratsvorsitzenden auf dem Stimmzettel für die Soldatengruppe lautete „[Vorname, Nachname] Oberstlt Soldaten“.

Die Antragsteller, zwei Beamte und zwei Soldaten, haben die Wahl angefochten. Zur Begründung machen sie mehrere Wahlfehler geltend: Es habe eine Personenwahl stattgefunden, während hingegen die Wahlvorschläge wie bei einer Listenwahl gestaltet gewesen seien. Ferner enthielten die Wahlvorschläge die Geburtsdaten der Kandidaten, was nicht mehr zeitgemäß sei. Der Personalratsvorsitzende sei fehlerhafterweise als einziger mit der Bezeichnung „ZInFü Personalrat“ aufgeführt. Denn dabei handele es sich weder um die Beschäftigungsstelle noch um die Berufs- oder Funktionsbezeichnung. Einem bei der Feststellung des Wahlergebnisses anwesenden Antragsteller sei zudem aufgefallen, dass die Hände eines Wahlhelfers beim Auszählen der Stimmzettel sehr stark gezittert hätten, sodass ihm ein Papierstapel fast auf den Boden gefallen sei. Eine Wiederholung der Auszählung des betreffenden Stapels durch einen anderen Wahlhelfer sei auf dessen Nachfrage abgelehnt worden. Bei der Auszählung der Stimmzettel bezüglich der Soldaten und Arbeitnehmer sei nicht zuerst die Höchstzahl der vergebenen Stimmen auf den Stimmzetteln, sondern lediglich der Name der gewählten Kandidaten überprüft worden. In der Gruppe der Arbeitnehmer sei der Inklusionsbeauftragte der Dienststelle nicht wählbar gewesen. Für die Beamtengruppe sei eine als Wehrdisziplinaranwältin tätige Person nicht wählbar gewesen.

Das Verwaltungsgericht Mainz erklärte die Wahl nur hinsichtlich der Gruppe der Soldatinnen und Soldaten für ungültig, da insoweit ein relevanter Wahlfehler vorliege. In Bezug auf die Gruppe der Beamten und Arbeitnehmer griffen die Einwände der Antragsteller nicht durch.

Ein die gesamte Wahl betreffender Wahlfehler liege nicht vor. Es sei nicht in unzulässiger Weise der Eindruck einer Listenwahl im Sinne einer Verhältniswahl erweckt worden. Auf den Stimmzetteln seien die Bewerber aus den jeweiligen Listen in jeweils unveränderter Reihenfolge aufgelistet und es sei dort das Ankreuzen der einzelnen Bewerber (nicht einer kompletten Liste) vorgesehen gewesen. Zudem hätten sie den Hinweis getragen, dass der Stimmzettel ungültig sei, wenn mehr als zwei (in der Gruppe der Arbeitnehmer), drei (in der Beamtengruppe) bzw. elf Bewerber (Soldatengruppe) angekreuzt würden. Für Listenwahlen typische Merkmale wie die Bezeichnung der Wahlvorschläge mit den Namen der an erster und zweiter Stelle benannten Bewerber oder ein Listen-Kennwort (vgl. § 12 Abs. 2 der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz – BPersVWO -) hätten die Stimmzettel nicht enthalten. Durch den Umstand, dass auf den eingereichten Wahlvorschlägen und bei deren Bekanntmachung nach § 13 Abs. 1 BPersVWO die Geburtsdaten der Wahlbewerber ersichtlich waren, sei nicht gegen eine Vorschrift des Wahlrechts verstoßen, sondern im Gegenteil den ausdrücklichen Vorgaben des § 8 Abs. 2 Satz 2 BPersVWO genügt worden. Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht sei insoweit nicht zu erkennen. Hinsichtlich der von der Antragstellerseite behaupteten Unregelmäßigkeiten bei der Stimmauszählung fehle es an hinreichend substantiierten Angaben. Zudem sei eine „Vorabkontrolle“ der Zahl der vergebenen Stimmen im Rahmen der Prüfung der Gültigkeit der Stimmen nicht gesetzlich vorgeschrieben.

In der Beamtengruppe stehe die Tätigkeit als Referentin der Hinweisgeberstelle und Wehrdisziplinaranwältin einer Wählbarkeit nicht entgegen, da die Tätigkeiten allenfalls einen mittelbaren Bezug zu Personalangelegenheiten aufwiesen. Zudem habe die hier gewählte Person die Position der Wehrdisziplinaranwältin nur übergangsweise im Rahmen einer Abordnung ausgeübt und eine theoretische Wiederholungsmöglichkeit reiche nicht aus. Für die Gruppe der Arbeitnehmer sei der Inklusionsbeauftragte der Dienstelle wählbar gewesen. Denn er treffe keine selbstständigen Personalentscheidungen. Dass nach sozialrechtlichen Vorschriften die Tätigkeit als Mitglied des Personalrats mit der Tätigkeit als Inklusionsbeauftragter inkompatibel sei, führe nicht zu einem Ausschluss der Wählbarkeit, sondern die Person müsse sich nach der Wahl zwischen den beiden Ämtern entscheiden.

Die auf die Gruppe der Soldaten bezogene Rüge der Antragsteller, dass im bekanntgemachten Wahlvorschlag für den damaligen Vorsitzenden des Personalrats in der Spalte „Dienststelle/Beschäftigungsstelle“ die Angabe „ZInFü Personalrat“ enthalten war, stelle einen erheblichen, nicht berichtigten Wahlfehler dar, der zur Ungültigerklärung der Wahl in dieser Gruppe führe. Die Angabe verstoße gegen § 8 Abs. 2 Satz 2 BPersVWO, da der Personalrat nicht die „Beschäftigungsstelle“ des Wahlbewerbers sei. Eine Personalratstätigkeit sei keine dienstliche Tätigkeit. Dies gelte auch für Wahlbewerber, die zum Zeitpunkt der Wahl vollständig für ihre Personalratstätigkeit freigestellt seien. Es könne offenbleiben, welche Angabe in diesem Fall die zutreffende gewesen sei. Aus dem Umstand, dass der Fehler auf den Stimmzetteln nicht wiederholt worden sei, folge nicht dessen Berichtigung oder Unbeachtlichkeit. Die notwendige Auswirkung auf das Wahlergebnis werde gesetzlich vermutet. Da die Wahlvorschläge bis zur Stimmabgabe ausgehangen hätten, sei eine Einflussnahme und damit eine Beeinflussung des Wahlergebnisses nicht auszuschließen. Dass alle Wahlberechtigten ohnehin sichere Kenntnis davon gehabt hätten, um wen es sich bei dem Wahlbewerber gehandelt habe, lasse sich nicht feststellen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung wurde Beschwerde bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erhoben.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz

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Volle Erstattung bei gravierenden Reisemängeln trotz Teilleistungen

Bei nicht ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrags kann dem Teilnehmer einer Pauschalreise eine volle Erstattung zustehen, selbst wenn ihm bestimmte Leistungen erbracht wurden. Dies ist lt. EuGH der Fall, wenn die mangelhafte Erbringung von Reiseleistungen so schwerwiegend ist, dass die Pauschalreise zwecklos wird, und die Reise für den Reisenden nicht mehr von Interesse ist (Rs. C-469/24).

EuGH, Pressemitteilung vom 23.10.2025 zum Urteil C-469/24 vom 23.10.2025

Pauschalreisen: Bei nicht ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrags kann dem Reisenden eine volle Erstattung zustehen, selbst wenn ihm bestimmte Leistungen erbracht wurden.

Dies ist der Fall, wenn die mangelhafte Erbringung von Reiseleistungen so schwerwiegend ist, dass die Pauschalreise zwecklos wird, und die Reise für den Reisenden nicht mehr von Interesse ist.

Zwei polnische Urlauber sind für einen All-inclusive-Aufenthalt in einem Fünfsternehotel nach Albanien gereist.

Am Tag nach ihrer Ankunft wurden sie durch den Lärm geweckt, der beim von den albanischen Behörden angeordneten Abriss der Schwimmbecken ihres Hotels entstand. Diese Arbeiten dauerten vier Tage, jeweils von 7.30 Uhr bis 19.30 Uhr und führten zum vollständigen Abriss der Schwimmbecken, der Strandpromenade sowie des gepflasterten Abstiegs zum Meer. Die Urlauber mussten außerdem in langen Schlangen anstehen, um ihre Mahlzeiten zu erhalten, und zu Beginn der Essenszeiten zu den Mahlzeiten erscheinen, da die Zahl der verfügbaren Mahlzeiten begrenzt war. Überdies entfiel das Snackangebot am Nachmittag. Schließlich wurde während der letzten drei Tage des Aufenthalts mit neuen Bauarbeiten begonnen, um das Hotel um ein fünftes Stockwerk aufzustocken.

Die Reisenden forderten daraufhin vor einem polnischen Gericht die volle Erstattung des Reisepreises sowie Schadensersatz. Das polnische Gericht hat den Gerichtshof um Klarzustellung ersucht, welche Rechte den Reisenden aus der Pauschalreiserichtlinie zustehen1.

Der Gerichtshof stellt fest, dass ein Reisender nicht nur dann Anspruch auf volle Erstattung des gezahlten Preises hat, wenn sämtliche Reiseleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht wurden, sondern auch, wenn trotz der Erbringung bestimmter Leistungen ihre mangelhafte Erbringung so schwerwiegend ist, dass die Pauschalreise zwecklos wird, und die Reise für den Reisenden objektiv nicht mehr von Interesse ist. Es ist Sache des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung aller Umstände zu beurteilen, ob dies der Fall ist.

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die Richtlinie nur der Wiederherstellung des vertraglichen Gleichgewichts zwischen den Reisenden und dem Reiseveranstalter dient. Sie dient hingegen nicht dazu, den Reiseveranstalter zu sanktionieren, insbesondere durch Strafschadensersatz.

Der Reisende hat keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Reiseveranstalter nachweist, dass die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Reiseleistungen einem Dritten zuzurechnen ist und weder vorhersehbar noch vermeidbar war. Gemäß der Richtlinie hängt diese Möglichkeit, sich der Haftung gegenüber einem Reisenden zu entziehen, nicht von einem etwaigen Verschulden dieses Dritten ab. Folglich steht die Richtlinie dem polnischen Recht entgegen, das einen Nachweis dieses Verschuldens durch den Reiseveranstalter verlangt.

Zur Frage, ob die Abrissarbeiten als „unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstand“ betrachtet werden können, der den Reiseveranstalter von seiner Schadensersatzpflicht befreit, weist der Gerichtshof darauf hin, dass diese Arbeiten auf einen Akt der öffentlichen Gewalt zurückzuführen sind. Solche Akte werden normalerweise in transparenter Weise erlassen und ihre Umsetzung wird im Allgemeinen in irgendeiner Form angekündigt. Das nationale Gericht hat also zu prüfen, ob der Reiseveranstalter oder der Betreiber der touristischen Infrastruktur über das Verfahren informiert wurden, das zum Erlass der Entscheidung über den Abriss geführt hat, oder sie gar daran teilgenommen haben oder ob sie über den Inhalt der Entscheidung informiert wurden, bevor diese umgesetzt wurde. War der Veranstalter oder der Betreiber informiert oder haben sie am Verfahren teilgenommen, so kann der Abriss der in Rede stehenden Infrastruktur nicht als unvorhersehbar angesehen werden. Folglich kann der Veranstalter nicht von seiner Schadenersatzpflicht gegenüber den Reisenden befreit werden.

Fußnote

1 Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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Marode Infrastruktur bremst Wirtschaft stärker denn je

84 Prozent der deutschen Unternehmen sehen in der schlechten Verkehrsinfrastruktur eine wirtschaftliche Belastung, zeigt eine neue Studie des IW Köln. Mittel aus dem Sondervermögen könnten helfen – wenn sie tatsächlich in Straßen und Schienen investiert werden.

IW Köln, Pressemitteilung vom 23.10.2025

84 Prozent der deutschen Unternehmen sehen in der schlechten Verkehrsinfrastruktur eine wirtschaftliche Belastung, zeigt eine neue Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW). Mittel aus dem Sondervermögen könnten helfen – wenn sie tatsächlich in Straßen und Schienen investiert werden.

Die marode Verkehrsinfrastruktur belastet die Unternehmen in Deutschland aktuell so stark wie noch nie. 84 Prozent der Firmen sehen sich durch die mangelhafte Verkehrsinfrastruktur in ihrer Geschäftstätigkeit regelmäßig beeinträchtigt – ein neuer Rekordwert. 2018 waren es 67 Prozent, 2013 nur 59 Prozent der Unternehmen. Mehr als jedes vierte Unternehmen fühlt sich aktuell sogar stark belastet. Das geht aus einer IW-Unternehmensumfrage hervor.

Rekordbelastung durch kaputte Straßen

Der Straßenverkehr ist das größte Problem: 92 Prozent der Unternehmen, die sich durch Infrastrukturmängel eingeschränkt fühlen, nennen Straßenmängel als eine der Ursachen. Im Jahr 2013 waren es 64 Prozent. Auch der Schienenverkehr bereitet zunehmend Sorgen: 71 Prozent der betroffenen Unternehmen betrachten ihn als Standortproblem. Mehr als die Hälfte von ihnen berichtet sogar von erheblichen Einschränkungen. Seit 2013 hat sich dieser Wert verachtfacht. Von Problemen im Luft- bzw. Schiffsverkehr sind jeweils knapp 34 Prozent der Unternehmen betroffen.

Sondervermögen darf kein Lückenfüller sein

„Grundsätzlich ist das Sondervermögen der Bundesregierung ein geeignetes Mittel, um die Verkehrsinfrastruktur zu verbessern“, sagt IW-Experte Thomas Puls. Doch die Milliarden dürften nicht dazu verwendet werden, Löcher in den Sozialkassen zu stopfen. So sollen im Jahr 2026 etwa 19 Milliarden Euro aus dem Sondervermögen in den Schienenverkehr fließen, allerdings werden gleichzeitig fast 14 Milliarden Euro aus dem Kernhaushalt gestrichen. „Die Verkehrsinfrastruktur ist ein Bremsklotz für die deutsche Wirtschaft geworden. Das Geld muss auch dort ankommen, wo es gebraucht wird. Sonst verpassen wir den Anschluss“ mahnt Puls.

Quelle: Institut der deutschen Wirtschaft (IW Köln)

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BFH: Vorsteuerberichtigung bei Rückzahlung von Einfuhrumsatzsteuer nach insolvenzrechtlicher Anfechtung

Der BFH hatte zu klären, ob die erfolgreiche Durchsetzung einer Anfechtung einer Einfuhrumsatzsteuerzahlung im Insolvenzverfahren zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs führt (Az. XI R 7/22).

BFH, Beschluss XI R 7/22 vom 04.06.2025

Leitsatz

  1. Die Rückzahlung der Einfuhrumsatzsteuer in die Insolvenzmasse aufgrund einer insolvenzrechtlichen Anfechtung führt zur Vorsteuerberichtigung nach § 17 Abs. 3 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG).
  2. Der Begriff „erstattet“ in § 17 Abs. 3 Satz 1 UStG ist unionsrechtskonform dahin zu verstehen, dass allein die tatsächliche Rückzahlung auf der Zahlungsebene gemeint ist. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die ursprüngliche Zahlung ohne rechtlichen Grund im Sinne des § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung erfolgt ist.
  3. Der Begriff „geschuldet“ in Art. 168 Buchst. e der Mehrwertsteuersystemrichtlinie ist dahin zu verstehen, dass er voraussetzt, dass der Steuerpflichtige eine rechtlich durchsetzbare Verpflichtung zur Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer hat, deren Abzug als Vorsteuer er begehrt. Fehlt es daran, so kann ihm kein Recht auf Vorsteuerabzug für noch nicht entrichtete Einfuhrumsatzsteuer zustehen.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Rücklage nach § 6b EStG und Grundsätze des formellen Bilanzenzusammenhangs

Der BFH hat entschieden, dass eine zu Unrecht gebildete Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs zu korrigieren ist (Az. XI R 27/22).

BFH, Pressemitteilung Nr. 71/25 vom 23.10.2025 zum Urteil XI R 27/22 vom 02.07.2025

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 02.07.2025 entschieden, dass eine zu Unrecht gebildete Rücklage nach § 6b Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs zu korrigieren ist.

Die Klägerin veräußerte im Jahr 2002 ihren gesamten Immobilienbestand. Den dabei realisierten Gewinn stellte sie in eine Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG ein, mit der sie zur Körperschaftsteuer 2002 veranlagt wurde. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde später aufgehoben. Für das Streitjahr 2003 war das Finanzamt (FA) der Auffassung, die Rücklage hätte seinerzeit nicht gebildet werden dürfen. Sie sei nunmehr nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs aufzulösen. Danach ist ein Bilanzfehler grundsätzlich in der ersten Schlussbilanz richtigzustellen, in der dies verfahrensrechtlich möglich ist. Diese Voraussetzungen lägen im Streitjahr nach Auffassung des FA vor. Denn die Veranlagung zur Körperschaftsteuer sei noch nicht bestandskräftig.

Das Finanzgericht (FG) war anderer Auffassung und gab der Klage statt. Es nahm an, die Grundsätze des formellen Bilanzenzusammenhangs seien für eine Rücklage gemäß § 6b EStG nicht maßgeblich. So fehle es an einem Bilanzfehler. Mit § 6b Abs. 3 EStG werde lediglich ein Saldoposten im steuerlichen Eigenkapital angesprochen. Das Eigenkapital sei in der Summe nach Ansatz der Rücklage unverändert geblieben.

Dem ist der BFH entgegengetreten. Er hat die Vorentscheidung aufgehoben und klargestellt, dass eine Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG – so sie denn zu Unrecht gebildet wurde – im ersten verfahrensrechtlich noch offenen Jahr zu berichtigen ist. Wesentliches Argument hierfür ist, dass eine zu Unrecht angesetzte Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG – entgegen der Auffassung des FG – nicht bloß Ausdruck einer falschen bilanziellen Behandlung ist. Es liegt vielmehr ein fehlerhafter Bilanzposten – ein Bilanzfehler – vor. Denn auch wenn die stillen Reserven, die in der Rücklage steuerlich verhaftet bleiben, der Sache nach Eigenkapital darstellen, ist hierfür in der Steuerbilanz ein eigenständiger Passivposten auszuweisen.

Quelle: Bundesfinanzhof

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Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen arbeitsgerichtliche Entscheidung zum kirchlichen Arbeitsrecht

Das BVerfG hat der Verfassungsbeschwerde eines kirchlichen Arbeitgebers stattgegeben, die sich gegen ein Urteil des BAG richtet. Mit dem angegriffenen Urteil hatte das BAG den Beschwerdeführer zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt, weil er eine konfessionslose Bewerberin für eine ausgeschriebene Stelle nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen habe und eine damit einhergehende Vermutung einer Benachteiligung wegen der Religion nicht gerechtfertigt werden könne und nicht widerlegt worden sei (Az. 2 BvR 934/19).

BVerfG, Pressemitteilung vom 23.10.2025 zum Beschluss 2 BvR 934/19 vom 29.09.2025

Kirchenmitgliedschaft als Einstellungsvoraussetzung

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts der Verfassungsbeschwerde eines kirchlichen Arbeitgebers stattgegeben, die sich gegen ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts richtet. Mit dem angegriffenen Urteil – dem eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union vorausgegangen war – hatte das Bundesarbeitsgericht den Beschwerdeführer zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt, weil er eine konfessionslose Bewerberin für eine ausgeschriebene Stelle nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen habe und eine damit einhergehende Vermutung einer Benachteiligung wegen der Religion nicht gerechtfertigt werden könne und nicht widerlegt worden sei.

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem religiösen Selbstbestimmungsrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 140 Grundgesetz (GG) und Art. 137 Abs. 3 Satz 1 Weimarer Reichsverfassung (WRV), weil die bei der Anwendung der Schrankenbestimmung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vorgenommene Güterabwägung dem religiösen Selbstbestimmungsrecht des Beschwerdeführers nicht in dem verfassungsrechtlich gebotenen Umfang Rechnung trägt.

Der Senat führt in seinem Beschluss aus, dass bei dem nach grundrechtlichen Maßstäben vorzunehmenden Ausgleich zwischen den Belangen religiöser Arbeitgeber und der Arbeitnehmer das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union aus dem Vorlageverfahren zu berücksichtigen ist. Dies führt zu einer Konkretisierung der bisherigen verfassungsgerichtlichen Maßstäbe für die Zweistufenprüfung auf der Ebene der Beschränkung des religiösen Selbstbestimmungsrechts. Die Anpassung der Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts an die Vorgaben des unionsrechtlichen Rahmens ist hierbei kraft des Vorrangs des Unionsrechts zwingend. Der Vorrang des Unionsrechts entfällt vorliegend auch nicht, da das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union keinen Ultra-vires-Akt darstellt. Es bestehen auch im Hinblick auf die Reichweite des Selbstbestimmungsrechts der Religionsgemeinschaften im Bereich des Arbeitsrechts keine unüberwindbaren Widersprüche zwischen dem nationalen Verfassungsrecht und dem Unionsrecht.

Der Senat hat das Urteil des Bundesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Sachverhalt

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein kirchlicher Arbeitgeber für eine konkret zu besetzende Stelle die Mitgliedschaft in der Kirche verlangen darf und inwieweit die staatlichen Gerichte dies im Hinblick auf das religiöse Selbstbestimmungsrecht überprüfen können.

I. Der Beschwerdeführer ist ein kirchlicher Arbeitgeber. In einer Ausschreibung für eine Projektstelle gab der Beschwerdeführer unter anderem an: „Die Mitgliedschaft in einer evangelischen oder der ACK angehörenden Kirche und die Identifikation mit dem diakonischen Auftrag setzen wir voraus.“. Die konfessionslose Klägerin des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Klägerin) bewarb sich auf die ausgeschriebene Stelle, ohne sich zu ihrer Religionszugehörigkeit zu äußern. Sie wurde nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Sie erhob daraufhin Klage zum Arbeitsgericht und verlangte vom Beschwerdeführer gemäß § 15 Abs. 2 AGG eine Entschädigung, weil sie aus religiösen Gründen benachteiligt worden sei. Nachdem das Arbeitsgericht der Klägerin eine Entschädigung zusprach, wies das Landesarbeitsgericht auf die Berufung des Beschwerdeführers die Klage ab. Ein Anspruch bestehe nicht, weil die unterschiedliche Behandlung wegen der Religion jedenfalls nach § 9 Abs. 1 Alt. 1 AGG gerechtfertigt sei.

II. Im Rahmen des von der Klägerin angestrengten Revisionsverfahrens leitete das Bundesarbeitsgericht ein Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 267 AEUV vor dem Gerichtshof der Europäischen Union ein. Es sei notwendig, die Auslegung von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG (Gleichbehandlungsrichtlinie) klären zu lassen. Der Bedeutungsgehalt dieser Bestimmung sei ausschlaggebend für die Auslegung von § 9 Abs. 1 AGG und insbesondere sei zu klären, welche Anforderungen an die Art der Tätigkeit oder die Umstände ihrer Ausübung als wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Organisation gemäß Art. 4 Abs. 2 Gleichbehandlungsrichtlinie zu stellen seien und ob den staatlichen Gerichten eine umfassende Kontrolle obliege.

III. Mit Urteil vom 17. April 2018 erkannte der Gerichtshof der Europäischen Union – vereinfacht dargestellt –, dass die Ablehnung eines Bewerbers mit der Begründung, die Religion sei nach der Art der betreffenden Tätigkeiten eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos dieser Kirche oder Organisation, Gegenstand einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle sein können muss. Die Kontrolle der Einhaltung der in Art. 4 Abs. 2 Gleichbehandlungsrichtlinie festgelegten Kriterien liefe ins Leere, wenn sie in Zweifelsfällen keiner unabhängigen Stelle wie einem staatlichen Gericht obläge. Bei der Auslegung des Begriffs „wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte Anforderung“ in Art. 4 Abs. 2 Gleichbehandlungsrichtlinie müssten die Gerichte einerseits beachten, dass die Legitimität des Ethos der betreffenden Kirche oder Organisation nicht beurteilt werden dürfe, andererseits, dass das Recht der Arbeitnehmer, wegen der Religion keine Diskriminierung zu erfahren, nicht verletzt werde. Es obliege den nationalen Gerichten zu entscheiden, ob und inwieweit eine nationale Rechtsvorschrift wie § 9 Abs. 1 AGG im Einklang mit Art. 4 Abs. 2 Gleichbehandlungsrichtlinie ausgelegt werden könne oder unangewendet bleiben müsse.

IV. Mit hier angegriffenem Urteil verurteilte das Bundesarbeitsgericht den Beschwerdeführer, an die Klägerin eine Entschädigung zu zahlen. § 9 Abs. 1 Alt. 1 AGG sei nicht mit den unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar und müsse unangewendet bleiben. Auch § 9 Abs. 1 Alt. 2 AGG könne die unterschiedliche Behandlung wegen der Religion nicht rechtfertigen. Zwar bestehe vorliegend ein direkter Zusammenhang zwischen der beruflichen Anforderung und der ausgeschriebenen Tätigkeit. Auch unter Beachtung des Selbstverständnisses der Religionsgemeinschaft stelle sich die Kirchenmitgliedschaft nach der Art der Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung jedoch nicht als wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung dar.

Wesentliche Erwägungen des Senats

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des religiösen Selbstbestimmungsrechts durch die Anwendung der Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union rügt (inzidente Ultra-vires-Rüge). Die angegriffene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer in seinem religiösen Selbstbestimmungsrecht.

I. Beurteilungsmaßstab der Verfassungsbeschwerde sind die Grundrechte des Grundgesetzes. Das Bundesverfassungsgericht prüft innerstaatliches Recht und dessen Anwendung grundsätzlich auch dann am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes, wenn es im Anwendungsbereich des Unionsrechts liegt, durch dieses aber nicht vollständig determiniert ist. Die hier maßgeblichen Normen der Gleichbehandlungsrichtlinie zur Reichweite des religiösen Selbstbestimmungsrechts im Bereich des religiösen Arbeitsrechts belassen den Mitgliedstaaten bei ihrer Durchführung Gestaltungsspielräume und indizieren Grundrechtspluralität. Die Gestaltungsspielräume bestehen innerhalb des Rahmens, den Art. 4 Abs. 2 Gleichbehandlungsrichtlinie in der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union setzt.

II. 1. Der Schutzbereich des religiösen Selbstbestimmungsrechts ist eröffnet, da hier das streitige Einstellungskriterium „Mitgliedschaft in einer evangelischen oder der ACK angehörenden Kirche und die Identifikation mit dem diakonischen Auftrag“ vom Gewährleistungsumfang des Selbstbestimmungsrechts umfasst ist.

2. Das religiöse Selbstbestimmungsrecht unterliegt der Schranke „des für alle geltenden Gesetzes“. Darunter fallen die hier einschlägigen Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Bei Auslegung und Anwendung dieser Bestimmungen ist das religiöse Selbstbestimmungsrecht mit jenen Rechtsgütern, deren Schutz das einschränkende Gesetz dient, grundsätzlich weiterhin auf der Grundlage einer zweistufigen Prüfung in Ausgleich zu bringen.

a) Die erste Prüfungsstufe knüpft an die für die Eröffnung des Schutzbereichs anzustellende Plausibilitätsprüfung an, die der Klärung der Frage dient, welche Angelegenheit als eine religiöse betrachtet wird und welche Bedeutung ihr nach dem kirchlichen Selbstverständnis für die Verwirklichung des religiösen Ethos zukommt. Auf der zweiten Prüfungsstufe der Schrankenziehung erfolgt eine offene Gesamtabwägung zwischen den Interessen und Belangen der Arbeitnehmer und dem religiösen Selbstbestimmungsrecht.

b) Bei der Durchführung des Ausgleichs zwischen den Belangen des religiösen Arbeitgebers und der Arbeitnehmer ist aufgrund des Vorrangs des Unionsrechts der durch Art. 4 Abs. 2 Gleichbehandlungsrichtlinie nach Maßgabe der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union gesetzte Rahmen zu berücksichtigen. Dies lässt sich über eine unionsrechtskonforme Auslegung der einschlägigen nationalen Bestimmungen umsetzen und führt zu einer Konkretisierung der bisherigen verfassungsgerichtlichen Maßstäbe für die Zweistufenprüfung.

aa) Die erste Stufe der Schrankenziehung erfährt insoweit eine Schärfung, als ausgehend vom Selbstverständnis der Religionsgemeinschaft eine wirksame gerichtliche Kontrolle dahingehend erfolgt, inwieweit sich aus der Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung objektiv ein direkter Zusammenhang zwischen der aufgestellten beruflichen Anforderung – hier der Kirchenmitgliedschaft – und der fraglichen Tätigkeit ergibt. Der Religionsgemeinschaft obliegt es, diesen Zusammenhang für die konkret betroffene Tätigkeit im Hinblick auf ihr religiöses Selbstverständnis plausibel darzulegen.

bb) Die auf der zweiten Stufe erfolgende Gesamtabwägung der betroffenen rechtlichen Belange erfährt eine Konturierung dahingehend, dass die in Rede stehende berufliche Anforderung im Hinblick auf die konkrete Tätigkeit für die Wahrung des religiösen Selbstverständnisses geeignet, erforderlich und angemessen im engeren Sinn, mithin verhältnismäßig sein muss. Dies lässt es weiterhin zu, dem religiösen Selbstverständnis aufgrund seiner Nähe zum vorbehaltlos gewährten Recht auf korporative Religionsfreiheit ein besonderes Gewicht beizumessen. Je größer die Bedeutung der betroffenen Position für die religiöse Identität der Religionsgemeinschaft nach innen oder außen, desto mehr Gewicht besitzt der von der Kirche in Wahrnehmung ihres Selbstbestimmungsrechts vorgetragene Belang und ein daraus abgeleitetes Erfordernis der Kirchenmitgliedschaft. Je weniger Relevanz die jeweilige Position für die Verwirklichung des religiösen Ethos hat, desto eher wird dem Diskriminierungsschutz der Vorzug zu geben sein. Dessen hoher verfassungsrechtlicher Bedeutung ist bei der Abwägung durch die Gerichte Rechnung zu tragen.

3. Die Anpassung der Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts an die Vorgaben des unionsrechtlichen Rahmens für den mitgliedstaatlichen Gestaltungsspielraum ist kraft des Vorrangs des Unionsrechts zwingend. Der Vorrang des Unionsrechts entfällt vorliegend nicht.

Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 17. April 2018 stellt keinen Ultra-vires-Akt dar. Es liegt weder ein offensichtlicher Verstoß gegen das Prinzip der Einzelermächtigung vor, noch ist erkennbar, dass der Gerichtshof die Kompetenznorm des Art. 19 Abs. 1 AEUV, wonach die Europäische Union im Rahmen der ihr durch die Verträge übertragenen Zuständigkeiten geeignete Vorkehrungen gegen Diskriminierungen aus Gründen unter anderem der Religion oder der Weltanschauung treffen kann, offensichtlich willkürlich ausgelegt hat. Auch führt das Urteil nicht zu einer Rechtslage, die den vom Grundgesetz als unabdingbar vorausgesetzten Grundrechtsstandard im Hinblick auf das religiöse Selbstbestimmungsrecht unterschreitet.

III. Nach den genannten Maßstäben verletzt das Urteil des Bundesarbeitsgerichts den Beschwerdeführer in seinem religiösen Selbstbestimmungsrecht, weil die bei der Anwendung des § 9 Abs. 1 Alt. 2 AGG vorgenommene Güterabwägung dem religiösen Selbstbestimmungsrecht des Beschwerdeführers nicht in dem verfassungsrechtlich gebotenen Umfang Rechnung trägt.

1. Das Bundesarbeitsgericht berücksichtigt nicht hinreichend, dass Art. 4 Abs. 2 Gleichbehandlungsrichtlinie in der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil vom 17. April 2018 dem nationalen Recht Spielräume belässt, innerhalb derer die grundrechtlichen Vorgaben des religiösen Selbstbestimmungsrechts gelten. Dies bildet den Ausgangspunkt dafür, dass das Bundesarbeitsgericht dem religiösen Selbstbestimmungsrecht im Rahmen der Abwägung mit dem Recht der Klägerin, nicht wegen ihrer Religion diskriminiert zu werden, nicht das Gewicht beimisst, welches ihm nach der Verfassung zukommt. Das Bundesarbeitsgericht stellt sein eigenes Verständnis einer glaubwürdigen Vertretung des kirchlichen Ethos nach außen an die Stelle des Verständnisses des Beschwerdeführers. Damit, dass dessen Verständnis von vornherein nicht plausibel dargelegt sei, setzt sich das Gericht nicht auseinander.

2. Mangels Berücksichtigung des plausibel – und damit ausreichend – dargelegten christlichen Profils der verfahrensgegenständlichen Stelle überspannt das Bundesarbeitsgericht in der Folge bei der Anwendung der einzelnen Tatbestandsmerkmale des § 9 Abs. 1 Alt. 2 AGG die nach Maßgabe der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu beachtenden Vorgaben zulasten des religiösen Selbstbestimmungsrechts. Indem das Gericht seine Sicht auf die ausgeschriebene Tätigkeit und deren Zusammenhang mit der Kirchenmitgliedschaft an die Stelle der Sicht des Beschwerdeführers setzt, wird das Interesse des Beschwerdeführers nicht in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise gewichtet.

Die vom Bundesarbeitsgericht geäußerten erheblichen Zweifel daran, dass die vom Beschwerdeführer geforderte berufliche Anforderung der Zugehörigkeit zu einer evangelischen oder der ACK angehörenden Kirche „wesentlich“ im Sinne von § 9 Abs. 1 Alt. 2 AGG ist, lassen die gebotene Einbeziehung des religiösen Selbstbestimmungsrechts des Beschwerdeführers nicht erkennen. Auch soweit das Bundesarbeitsgericht ausführt, dass die vom Beschwerdeführer formulierte berufliche Anforderung nicht gerechtfertigt ist, trägt es dem religiösen Selbstbestimmungsrecht nicht ausreichend Rechnung. Das Bundesarbeitsgericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer weder eine Gefahr der Beeinträchtigung seines Rechts auf Autonomie noch seines Ethos dargetan habe. Auch insoweit ist nicht erkennbar, dass die Sicht des Beschwerdeführers auf den Inhalt und die Bedeutung der Aufgabe überhaupt in die Prüfung eingeflossen ist.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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Negative Kanzlei-Bewertung ist Meinungsäußerung

Wird eine Anwaltskanzlei im Kern ihrer Tätigkeit negativ im Internet bewertet, so sind solche Aussagen laut OLG Stuttgart als Meinungsäußerungen zu werten, die im Zweifel das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Kanzlei überwiegen. Dies gelte insbesondere, wenn es sogar Anhaltspunkte für eine solche Bewertung gegeben habe (Az. 4 U 191/25). Auf diese Entscheidung weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 23.10.2025 zum Urteil 4 U 191/25 vom 29.09.2025

Auch wenn der Kern der anwaltlichen Tätigkeit kritisiert wird, überwiegt bei einer Google-Rezension die Meinungsfreiheit, so das OLG Stuttgart.

Wird eine Anwaltskanzlei im Kern ihrer Tätigkeit negativ im Internet bewertet – hier mit Worten wie „konsequent unvorbereitet, keine rechtlichen Nachforschungen angestellt, ich musste sie an wichtige Termine und Fristen erinnern, sie haben mir falsche Ratschläge gegeben“ –, so sind solche Aussagen laut OLG Stuttgart als Meinungsäußerungen zu werten, die im Zweifel das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Kanzlei überwiegen. Dies gelte insbesondere, wenn es sogar Anhaltspunkte für eine solche Bewertung gegeben habe (Urteil vom 29.09.2025, Az. 4 U 191/25).

Negative Google-Bewertung

Ein ehemaliger Mandant hatte seine Anwaltskanzlei nach der Kündigung des Mandatsvertrags bei Google mit einem Stern bewertet und dies unter anderem mit folgenden Formulierungen begründet:

  • „Ich wurde über den Stand meines Falles völlig im Unklaren gelassen.“
  • „Mein Anwalt war auch konsequent unvorbereitet auf unsere Treffen.“
  • „Es war offensichtlich, dass keine wirklichen rechtlichen Nachforschungen angestellt wurden, um meinen Fall zu unterstützen, da sie es versäumten, wichtige Beweise zu sammeln, die meiner Situation sehr geholfen hätten. „
  • „Ich musste sie an wichtige Termine und Fristen erinnern.“
  • „Sie haben wichtige Aspekte des Arbeitsrechts falsch interpretiert und mir falsche Ratschläge gegeben, die meinen gesamten Fall hätten gefährden können, wenn ich sie befolgt hätte.“

Hintergrund war ein arbeitsrechtliches Mandat: Der Ex-Mandant hatte seine Vorgesetzte mit Plagiatsvorwürfen in ihrer Dissertation konfrontiert. Wegen des Vorwurfs eines Erpressungs- bzw. Nötigungsversuchs zugunsten des eigenen Fortkommens im Unternehmen lief ein Kündigungsverfahren gegen ihn.

Die bewertete Kanzlei klagte auf Löschung dieser Aussagen und bekam zunächst vor dem LG Traunstein teilweise Recht, weil es die oben genannten Teil-Aussagen der Bewertungen als Tatsachenbehauptungen wertete. Das OLG Stuttgart sah den Fall nun aber anders und wertete die gesamte Begründung der Bewertung als Meinungsäußerung, die das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Kanzlei sowie deren Recht an ihrem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in einer Interessenabwägung überwiege.

OLG Stuttgart: Im Zweifel Meinungsäußerung

Die Kernfrage des Falles: Sind die genannten Äußerungen als Meinung oder Tatsachenbehauptung zu qualifizieren? Hierzu führten die Stuttgarter Richterinnen und Richter die bisherige Rechtsprechung des BVerfG zu dem Thema aus: „Enthält eine Äußerung sowohl Aussagen in tatsächlicher Hinsicht als auch eine subjektive Wertung, ist sie als Werturteil zu behandeln, wenn sie in nicht trennbarer Weise sowohl tatsächliche als auch wertende Bestandteile aufweist und sie durch die Elemente der Stellungnahme des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wobei die Richtigkeit oder Unwahrheit der tatsächlichen Bestandteile im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen ist.“ Vor diesem Hintergrund sah das OLG in allen angegriffenen Äußerungen letztlich folgende Werturteile:

  • Dass er über den Stand des Falles im Unklaren gelassen worden sei, zeige nur, dass er das Unterlassen einer subjektiv erwarteten Haltung bemängele.
  • Die Aussage, sein Anwalt sei „konsequent unvorbereitet“ gewesen, sei ebenfalls nicht dem Beweis zugänglich.
  • Die Kritik am Unterlassen rechtlicher Nachforschungen und falscher Ratschläge sei ebenfalls wertend und so zu verstehen, dass der Anwalt die rechtlichen Möglichkeiten nur unzureichend ausgeschöpft habe.
  • Der Hinweis, der Anwalt habe „an wichtige Fristen“ erinnert werden müssen, enthalte zwar ein tatsächliches Element, doch das „erinnern müssen“ sei eine Wertung.

Meinungsäußerungen müssten auch grundsätzlich nicht begründet werden, denn sie dienten nicht (nur) der Ermittlung der Wahrheit. Daher könne man grundsätzlich keinen Nachweis für eine Begründung oder gar „Richtigkeit“ der Äußerung verlangen. Allerdings könne eine Meinungsäußerung rechtswidrig sein, wenn der abwertende Vorwurf auch vom Standpunkt des Äußernden aus völlig grundlos sei, d. h. willkürlich und nicht sachbezogen. Rechtswidrig seien außerdem Schmähkritik oder Formalbeleidigungen – die hier aber offenkundig nicht vorlägen, die Äußerungen hätten einen hinreichenden Sachbezug und setzten sich mit der Dienstleistung der Kanzlei kritisch auseinander.

Hier gab es tatsächliche Anhaltspunkte

Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung könnte aber das Fehlen jeglicher tatsächlicher Bezugspunkte, auf die sich die Meinung stützen könnte, ein Indiz für die Rechtswidrigkeit darstellen. Auch sei relevant, in welche Sphäre des Unternehmenspersönlichkeitsrechts eingegriffen worden sei – hier war nur die Sozialsphäre betroffen. Das Gericht fand außerdem tatsächliche Bezugspunkte für die geäußerte Kritik:

  • In der Mail-Korrespondenz sah das Gericht, dass der Anwalt verzögert auf eine Nachfrage des Mandanten reagiert hatte. Dies könnte dem Mandanten wohl den Eindruck gegeben haben, „im Unklaren“ über den Stand seines Falles zu sein.
  • Die „Erinnerung“ an die Frist sei vielleicht nicht nötig gewesen, jedoch sei es nachvollziehbar gewesen, dass der Mandant einen Tag vor Fristablauf den Eindruck gehabt hatte, den Anwalt erinnern zu müssen.
  • Die angeblich mangelnde Vorbereitung sowie die Kritik an der rechtlichen Beratung hätten ebenfalls eine tatsächliche Grundlage: Ein Antrag auf Elternzeit und die Unterstützung des Betriebsrats hätten von Relevanz sein können.

Im Übrigen sei es nicht wichtig, die Arbeit des Anwalts „zutreffend“ zu bewerten, so das OLG. Schließlich sei der Bewertende „juristischer Laie“. Außerdem sei der Sinn jeder zur Meinungsbildung beitragenden öffentlichen Äußerung Aufmerksamkeit. Bemerkenswert ist noch der Satz zur heutigen Zeit: Angesichts der „heutigen Reizüberflutung aller Art“ seien einprägsame, auch starke Formulierungen hinzunehmen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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EU-Kommission legt Arbeitsprogramm für 2026 vor

Am 21.10.2025 hat die EU-Kommission ihr Arbeitsprogramm für das Jahr 2026 vorgestellt. Insgesamt sind 38 neue Initiativen, 20 Evaluierungen und 25 Vorschläge zur Rücknahme bestehender Gesetzentwürfe vorgesehen.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 22.10.2025

Am 21.10.2025 hat die EU-Kommission ihr Arbeitsprogramm für das Jahr 2026 vorgestellt. Insgesamt sind 38 neue Initiativen, 20 Evaluierungen und 25 Vorschläge zur Rücknahme bestehender Gesetzentwürfe vorgesehen.

Vereinfachung & Steuern

Das Arbeitsprogramm setzt den Kurs zur Verringerung bürokratischer Belastungen fort. Die EU-Kommission bekräftigt in ihrem Arbeitsprogramm erneut das Ziel, Verwaltungsaufwände um 25 % insgesamt und um 35 % für KMU zu reduzieren. Schwerpunkte der Vereinfachung liegen nun unter anderem auch im Bereich Steuern (Omnibus on Taxation, Q2/2026).

Im Zuge dessen hat die EU-Kommission außerdem beschlossen, mehrere Steuerrechtsvorschläge zurückzunehmen. Dies betrifft u. a. den Richtlinienvorschlag zur Verhinderung des Missbrauchs von Briefkastenfirmen („Unshell Proposal“) für ungerechtfertigte Steuervorteile. Zum anderen wird der Richtlinienvorschlag zu konzerninternen Verrechnungspreisen („Transfer Pricing Proposal“) zurückgenommen, der ursprünglich eine Harmonisierung der Vorschriften zur Preisgestaltung zwischen Unternehmen einer selben Gruppe vorsah. Ebenfalls einer Rücknahme ausgesetzt ist der Richtlinienvorschlag zur Debt-Equity Bias Reduction Allowance („DEBRA“), der eine steuerliche Gleichstellung von Eigen- und Fremdkapital bezweckte. Darüber hinaus werden auch ältere Initiativen eingestellt, wie der Vorschlag für eine Finanztransaktionssteuer.

Binnenmarkt & Digitales

Ein zentrales Vorhaben bliebe die Stärkung des Binnenmarkts bis 2028, insbesondere durch den Abbau von Barrieren in den Bereichen Kapital, Energie, Dienstleistungen und Telekommunikation – auch wenn der Fahrplan für den Binnenmarkt bis 2028 im Programm scheinbar keine explizite Erwähnung mehr findet. Ergänzend will die EU-Kommission für eine „fünfte Freiheit“ für Wissen und Innovation werben. Zur Innovationsförderung im Binnenmarkt sind daher mehrere neue Gesetzesinitiativen geplant. Darunter findet sich der European Innovation Act (Q1/2026), der ein innovationsfreundliches Umfeld schaffen und Hürden für Start-ups, Forschungstransfer und Finanzierung abbauen soll, sowie das 28. Regime (Q1/2026), das als einheitlicher, optionaler Rechtsrahmen Unternehmen grenzüberschreitende Geschäftstätigkeiten erleichtern soll.

Im Bereich der Digitalpolitik kündigt die EU-Kommission ebenfalls einige relevante Vorhaben an: den Cloud and AI Development Act für Q1/2026, welcher geeignete Rahmenbedingungen für den Aufbau von Cloud- und Edge-Kapazitäten schaffen und bestehende Engpässe bei Rechenzentren schließen soll, sowie den Quantum Act (Q3/2026), im Rahmen dessen Pilot- und Produktionsanlagen gefördert und Investitionsanreize geschaffen werden sollen. Gerade im Bereich der Quantenverschlüsselung könnten sich mithilfe verbindlicher Standards und Interoperabilität Möglichkeiten besonders sicherer Kommunikationsinfrastrukturen in Europa bilden.

Nachhaltigkeit

Zur Unterstützung der industriellen Transformation soll ein Circular Economy Act (Q3/2026) vorgeschlagen werden, der sowohl Angebot als auch Nachfrage nach zirkulären Produkten fördern und Abhängigkeiten von kritischen Rohstoffen verringern solle. Parallel solle der Clean Industrial Deal weiter umgesetzt und durch eine Reform des europäischen Vergaberechts (Public Procurement Act, Q2/2026) flankiert werden, wo es auch um die Kernfrage geht, inwieweit europäischen Waren und Dienstleistungen bei öffentlichen Ausschreibungen der Vorzug gegeben wird („Buy European“).

Im Bereich Arbeit und Soziales möchte die Kommission die Wettbewerbsfähigkeit mit sozialer Absicherung verbinden. Geplant sind ein Quality Jobs Act (Q4/2026), der moderne Arbeitsformen und faire Beschäftigung fördern solle, sowie ein Paket zur fairen Arbeitsmobilität einschließlich einer Initiative zur Portabilität von Qualifikationen (Q3/2026). Hinzu käme die europäische Sozialversicherungskarte („European Social Security Pass“) (Q3/2026).

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Beschwerde zurückgewiesen: Akteneinsicht in elektronische Bußgeldakten über PDF/A

Akteneinsicht in elektronisch geführte Bußgeldakten erfolgt in Hessen durch die Übermittlung der Akte als PDF/A an den Verteidiger des Betroffenen. Das OLG Frankfurt führte im Rahmen der Zurückweisung einer Rechtsbeschwerde eines Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit grundsätzlich dazu aus, wie Akteneinsicht in elektronisch geführte Bußgeldakten zu erfolgen hat (Az. 2 ORbs 95/25).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 22.10.2025 zum Beschluss 2 ORbs 95/25 vom 08.09.2025

Akteneinsicht in elektronisch geführte Bußgeldakten erfolgt in Hessen durch die Übermittlung der Akte als PDF/A an den Verteidiger des Betroffenen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) führte mit heute veröffentlichtem Beschluss im Rahmen der Zurückweisung einer Rechtsbeschwerde eines Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit grundsätzlich dazu aus, wie Akteneinsicht in elektronisch geführte Bußgeldakten zu erfolgen hat.

Gegen den Betroffenen war ein Bußgeld von 1.000 Euro festgesetzt sowie ein Fahrverbot von drei Monaten wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 86 km/h verhängt worden. Sein Verteidiger hatte auf Antrag Einsicht in die elektronisch geführte Bußgeldakte durch Übersendung einer PDF-Datei der Akte erhalten. Auf seinen Einspruch hin hatte das Amtsgericht gegen den Betroffenen wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung eine Geldbuße von 1.700 Euro festgesetzt und ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt.

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen. Er rügt u. a., dass ihm im Rahmen der Akteneinsicht nicht die bei der Akte befindliche Bilddatei des Fahrerfotos im „jpg-Format“ übermittelt worden sei, sondern im „PDF-Format“. Der zuständige 2. Strafsenat hat die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen. Der Senat hat das Verfahren zum Anlass genommen die Grundsätze zur Akteneinsicht in elektronisch geführte Bußgeldakten darzulegen:

Die Akteneinsicht in elektronischer Form erfolge durch Bereitstellung eines „Repräsentats“ der Akte zum Abruf oder durch Übersendung über einen sicheren Übermittlungsweg (§§ 49 Abs. 1, 110c S. 1 OWiG, § 32f StPO i. V. m. mit § 2 Abs. 2 BBußAktEinV, § 9 JustlTV). Das „Repräsentat“ bilde dabei als elektronische Akte im PDF-Format die Ermittlungsakte ab. Hintergrund der Umwandlung sei „die Standardisierung und Vereinfachung der Gewährung von Akteneinsicht“, erläuterte der Senat. Die Reduzierung auf ein Dateiformat erhöhe die Kompatibilität unter den Systemen. Das PDF-Format habe sich im Rechts- und Geschäftsverkehr als kostenloser und allgemein anerkannter Standard durchgesetzt. Es könne auf allen Computersystemen gelesen werden, ohne das ursprüngliche Erscheinungsbild zu verändern.

Wenn Bilddateien aus einer Bußgeldakte in ein PDF-„Repräsentat“ umgewandelt werden, bleibe die Bildqualität ohne Qualitätsverlust erhalten. Die Bildinformationen werden direkt und vollständig in die PDF-Datei integriert. Dies gewährleiste, dass die visuelle Information im „Repräsentat“ exakt der Originaldatei entspreche.

Sollte Einsicht in Dateien der elektronischen Akte begehrt werden, die nicht in das „Repräsentat übernommen worden seien (§ 2 Abs.2 BBußAktFV), sei dafür ein begründeter Antrag erforderlich. Das System der Akteneinsicht in die elektronische Bußgeldakte folge damit den verfassungsmäßigen Vorgaben zum Anspruch auf „Informationsparität des Betroffenen in Ordnungswidrigkeitenverfahren“, resümierte der Senat. Zudem sei die Entscheidung der Bußgeldbehörde über die Form der Akteneinsicht nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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