Klagen gegen Restabfallgebühren der Stadt Göttingen haben Erfolg

Das VG Göttingen hat mehreren Klagen gegen die Erhebung von Restabfallentsorgungsgebühren durch die Stadt Göttingen stattgegeben (Az. 3 A 75/23, 3 A 49/24).

VG Göttingen, Pressemitteilung vom 14.10.2025 zu den Urteilen 3 A 75/23 und 3 A 49/24 vom 22.09.2025

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen hat am 22.09.2025 mehreren Klagen gegen die Erhebung von Restabfallentsorgungsgebühren durch die Stadt Göttingen stattgegeben (Az. u. a. 3 A 75/23 und 3 A 49/24).

Die Kläger sind Eigentümer verschiedener Grundstücke im Stadtgebiet und wandten sich Anfang 2023 und 2024 gegen die Festsetzung der Entsorgungsgebühren für Restabfall. Die Spannbreite der angefochtenen Müllgebühren reichte von 128,80 Euro (für einen 80 l Restabfallbehälter mit 14-tägiger Leerung im Jahr 2023) bis zu 3.844,98 Euro (für einen 1.100 l Restabfallbehälter mit wöchentlicher Leerung in 2024). In allen Verfahren hatte das Gericht die Rechtmäßigkeit des Gebührensatzes zu überprüfen. Dieser wird vom Rat der Beklagten jährlich durch Satzung auf Grundlage einer Kalkulation festgelegt.

Die zahlreichen Einwände gegen die von der Beklagten in die Kalkulation eingestellten Kosten überzeugten das Gericht zunächst nicht. Zwar sei eine Umlage, die von der Beklagten an den Abfallzweckverband Südniedersachsen gezahlt werde, von diesem eigentlich durch Satzung (und nicht durch Bescheid) festzulegen. Dies führe jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit der Kalkulation, weil die Kosten des Abfallzweckverbandes tatsächlich für die jeweilige Kalkulationsperiode angefallen seien und eine Geltendmachung des Rechtsfehlers lediglich den Zeitpunkt der Begleichung durch die Beklagte verzögert hätte.

Dennoch wurden die Gebührenbescheide letztlich aufgehoben. Die Kammer habe anhand der vorgelegten Kalkulation nämlich nicht nachvollziehen können, ob Über- und Unterdeckungen aus Vorjahren in der rechtlich gebotenen Weise ausgeglichen worden seien. Der Über- und Unterdeckungsausgleich diene der Bereinigung von prognosebedingten Unrichtigkeiten in der Festlegung des Gebührensatzes. Nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes, der sich die Kammer angeschlossen habe, seien hierfür die tatsächlichen mit den geplanten Kosten sowie die tatsächliche mit der geplanten Inanspruchnahme zu vergleichen. Die hierfür maßgeblichen Größen hätten auf Grundlage der Kalkulationen für 2023 und 2024 auch unter Hinzuziehung von Kalkulationen aus weiteren Jahren nicht ermittelt werden können.

Gegen die Urteile kann jeweils innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Göttingen

Powered by WPeMatico

„Einfacher, schneller, digitaler“ – Echte Fortschritte beim Bürokratieabbau durchsetzen

Die deutsche Wirtschaft stagniert seit mehr als drei Jahren. Neben hohen Energiekosten und Steuern sowie dem Fachkräftemangel gilt die wachsende Bürokratie als eines der größten Investitionshemmnisse. Laut einer aktuellen DIHK-Umfrage sehen 95 Prozent der Unternehmen den Abbau bürokratischer Belastungen als Priorität an, um die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Deutschland zu stärken.

DIHK, Mitteilung vom 13.10.2025

Die deutsche Wirtschaft stagniert seit mehr als drei Jahren. Neben hohen Energiekosten und Steuern sowie dem Fachkräftemangel gilt die wachsende Bürokratie als eines der größten Investitionshemmnisse. Laut einer aktuellen DIHK-Umfrage sehen 95 Prozent der Unternehmen den Abbau bürokratischer Belastungen als Priorität an, um die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Deutschland zu stärken.

Für die Betriebe ist klar: Deutschland braucht bei der Bürokratie endlich eine wirksame Entlastung. Unzählige Berichts-, Dokumentations-, Genehmigungs- und Statistikpflichten hindern die Wirtschaft daran, das zu tun, was sie am besten kann: gute Produkte und Dienstleistungen für Menschen entwickeln. Das würde die Produktivität erhöhen, für Wachstum sorgen und letztendlich staatliche Einnahmen steigern, die wiederum für die Erfüllung staatlicher Aufgaben entscheidend sind.

Belastungen nehmen jedoch weiter zu

Ob Green Deal, Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, EU-Verpackungsverordnung oder Energieeffizienzgesetz: Viele neue Vorgaben aus Brüssel und Berlin haben in den vergangenen Jahren eine Rekordflut an bürokratischen Pflichten ausgelöst. Und es scheint nicht aufzuhören, wie man aktuell am Beispiel des sog. Tariftreuegesetzes sehen kann. Zudem kommt eine echte Entlastung nicht bei den Unternehmen an – etwa bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Zwar sind voraussichtlich nur noch große Unternehmen zur direkten Berichterstattung verpflichtet, doch diese fordern von den kleineren, mittelständischen Zulieferern Nachweise und Informationen für die Berichte ein, was letztlich die Zulieferer doch erheblich belastet.

Laut Schätzungen der Bundesregierung kommen allein durch die nationale Umsetzung der EU-Nachhaltigkeitsberichterstattung jährlich eine halbe Milliarde Euro an Kosten auf die deutschen Unternehmen zu. Solche Belastungen sorgen dafür, dass Entlastungen an anderer Stelle von den Unternehmen kaum wahrgenommen werden.

Bundesregierung stellt ambitionierte Agenda vor

Es gab durchaus gute Ansätze: So wurden mit dem vierten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) Schriftformerfordernisse gestrichen, digitale Lösungen akzeptiert, elektronische Arbeitszeugnisse ermöglicht und steuerliche Aufbewahrungsfristen verkürzt. Diese Schritte entlasten die Wirtschaft jedes Jahr um immerhin 1,3 Milliarden Euro.

Die Agenda der aktuellen Bundesregierung ist hier noch deutlich ambitionierter. Mit dem neuen Ministerium für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS) erhoffen sich viele Unternehmen einen Kulturwandel in der Gesetzgebung – von weniger Vorgaben hin zu mehr Vertrauen und Freiräumen. Minister Karsten Wildberger hat vor kurzem die Modernisierungsagenda der Bundesregierung vorgestellt. Mit den angekündigten Maßnahmen werden auch langjährige Vorschläge der IHK-Organisation und Unternehmen aufgegriffen. Durch konsequente Praxischecks sollen Gesetze bereits schon im ersten Entwurf unternehmensfreundlicher werden. Unnötige Bürokratie könne so erst gar nicht entstehen.

Mit der Einrichtung eines digitalen Bürokratiemeldeportals will die Bundesregierung zudem schneller auf die Belastungen der Unternehmen reagieren. Und bei vielen Verwaltungsleistungen soll das Tempo deutlich erhöht werden. So sollen beispielsweise Unternehmensgründungen zukünftig innerhalb von 24 Stunden möglich sein. Entscheidend ist aus Sicht der Unternehmen nun eine konsequente, verbindliche und transparente Umsetzung – mit klarem Monitoring, verbindlichen Zielwerten und echter Wirkung in der Praxis. Das Ziel, die gesamten Bürokratiekosten der Wirtschaft um 25 Prozent zu reduzieren – was einer Entlastung von etwa 16 Milliarden Euro entspricht –, dürfte sonst kaum erreichbar sein.

Deutschland braucht einen Wirtschaftsneustart

Eine Wirtschaft in Wartestellung investiert nicht – und gibt im schlimmsten Fall den Standort langfristig auf. Deshalb ist es Zeit für einen „Reset-Button“: Alles stoppen, was belastend ist. Positivbeispiele wie die zügige Genehmigung für den Bau von LNG-Terminals oder die Beschleunigungen bei der Beschaffung im Verteidigungsbereich haben gezeigt, dass ein höheres „Deutschland-Tempo“ möglich ist. Jetzt gilt es, diesen Pragmatismus auf die gesamte Wirtschaft zu übertragen. Es braucht eine klare Strategie und einen verbindlichen Fahrplan: entlasten, Hürden abbauen, Prioritäten setzen. Die Leitlinie sollte dabei lauten: einfacher, schneller, digitaler. Nur dann wird Bürokratieabbau vom Versprechen zur Realität – und Deutschland gewinnt an Wettbewerbsfähigkeit zurück.

Auf der DIHK-Konferenz „Bürokratieabbau und bessere Rechtssetzung“ am 10. Oktober in Berlin wurden diese Forderungen von den Unternehmen an die Vertreterinnen und Vertreter des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung, der EU-Kommission und an Mitglieder des Bundestags herangetragen. Die Wirtschaft hat dabei zugesagt, der Politik bei zukünftigen Prozessen beratend zur Seite zu stehen. Bürokratieabbau muss jetzt gelingen. Die Politik sollte den Ankündigungen nun Taten folgen lassen.

Quelle: DIHK

Powered by WPeMatico

Inflationsrate im September 2025 bei +2,4 %

Die Inflationsrate in Deutschland legt erneut zu, insbesondere aufgrund überdurchschnittlich steigender Dienstleistungspreise. Im September 2025 lag sie bei +2,4 %. Im August 2025 hatte sie +2,2 % betragen, nach jeweils +2,0 % im Juli und Juni 2025. Nach der abnehmenden Teuerung seit Jahresbeginn stieg die Inflationsrate nun im zweiten Monat in Folge.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 14.10.2025

Inflationsrate legt erneut zu, insbesondere aufgrund überdurchschnittlich steigender Dienstleistungspreise

Verbraucherpreisindex, September 2025:
+2,4 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
+0,2 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, September 2025:
+2,4 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
+0,2 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Die Inflationsrate in Deutschland – gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – lag im September 2025 bei +2,4 %. Im August 2025 hatte sie +2,2 % betragen, nach jeweils +2,0 % im Juli und Juni 2025. „Nach der abnehmenden Teuerung seit Jahresbeginn stieg die Inflationsrate nun im zweiten Monat in Folge“, sagt Ruth Brand, Präsidentin des Statistischen Bundesamtes (Destatis). „Die Preise für Dienstleistungen stiegen weiterhin überdurchschnittlich. Zudem hat sich der Preisrückgang bei Energie weiter deutlich abgeschwächt und wirkte weniger inflationsdämpfend als in der jüngeren Vergangenheit.“ Gegenüber dem Vormonat August 2025 stiegen die Verbraucherpreise im September 2025 um 0,2 %.

Energieprodukte verbilligten sich um 0,7 % gegenüber September 2024

Die Preise für Energieprodukte lagen im September 2025 um 0,7 % niedriger als im Vorjahresmonat. Der Preisrückgang für Energie schwächte sich damit im fünften Monat in Folge ab und fiel deutlich niedriger aus als im August 2025 (-2,4 % gegenüber August 2024). Die Preise für Kraftstoffe (+1,1 %) stiegen im September 2025 erstmals seit Mai 2024 gegenüber dem Vorjahresmonat. Die Preise für Haushaltsenergie (-1,9 %) gingen im gleichen Zeitraum zurück. Insbesondere konnten die Verbraucherinnen und Verbraucher von günstigeren Preisen für Fernwärme (-2,2 %), Brennholz, Holzpellets oder andere Brennstoffe (-1,8 %) und Strom (-1,6 %) profitieren. Etwas teurer als ein Jahr zuvor war hingegen Erdgas (+0,7 %) und erstmals seit Juli 2024 auch leichtes Heizöl (+0,1 %).

Nahrungsmittel verteuerten sich binnen Jahresfrist um 2,1 %

Die Preise für Nahrungsmittel waren im September 2025 um 2,1 % höher als im Vorjahresmonat und lagen damit erstmals seit Januar 2025 wieder unter der Gesamtteuerung. Im August 2025 hatte der Preisauftrieb für Nahrungsmittel noch bei +2,5 % gelegen. Von September 2024 bis September 2025 verteuerten sich vor allem Zucker, Marmelade, Honig und andere Süßwaren (+6,5 %) sowie Obst (+5,1 %). Auch für Molkereiprodukte und Eier (+3,6 %) sowie Fleisch und Fleischwaren (+3,2 %) fiel die Preiserhöhung deutlich aus. Günstiger als ein Jahr zuvor wurden hingegen Speisefette und Speiseöle (-3,2 %) sowie Gemüse (-2,1 %). Im Einzelnen standen auffälligen Preiserhöhungen (zum Beispiel Schokoladen: +21,2 %) auch auffällige Preisrückgänge (zum Beispiel Olivenöl: -22,6 %) gegenüber.

Inflationsrate ohne Nahrungsmittel und Energie bei +2,8 %

Im September 2025 lag die Inflationsrate ohne Energie bei +2,7 %, geringfügig höher als in den Vormonaten Juni bis August 2025 (je +2,6 %). Die Inflationsrate ohne Berücksichtigung von Nahrungsmitteln und Energie, häufig auch als Kerninflation bezeichnet, stieg im September 2025 ebenfalls leicht auf +2,8 % an (Juni bis August 2025: je +2,7 %). Beide Kenngrößen verdeutlichen, dass die Teuerung in anderen wichtigen Güterbereichen weiterhin überdurchschnittlich hoch war.

Dienstleistungen verteuerten sich binnen Jahresfrist überdurchschnittlich um 3,4 %

Die Preise für Dienstleistungen insgesamt lagen im September 2025 um 3,4 % höher als im Vorjahresmonat, nach +3,1 % im August und Juli 2025. Von September 2024 bis September 2025 erhöhten sich Preise vor allem für kombinierte Personenbeförderung (+11,2 %) und Dienstleistungen sozialer Einrichtungen (+8,2 %). Deutlich teurer als ein Jahr zuvor waren unter anderem auch stationäre Gesundheitsdienstleistungen (+6,5 %), Versicherungen (+6,5 %), Wartung und Reparatur von Fahrzeugen (+5,4 %) sowie Wasserversorgung und andere Dienstleistungen für die Wohnung (+3,8 %). Bedeutsam für die Preisentwicklung insgesamt blieben auch im September 2025 die Nettokaltmieten mit +2,0 %. Dagegen waren nur wenige Dienstleistungen günstiger als im Vorjahresmonat, zum Beispiel internationale Flüge (-5,9 %).

Waren verteuerten sich gegenüber September 2024 um 1,4 %

Waren insgesamt verteuerten sich von September 2024 bis September 2025 um 1,4 % (August 2025: +1,3 %). Die Preise für Verbrauchsgüter stiegen dabei um 1,8 % und für Gebrauchsgüter um 1,1 %. Neben dem Preisanstieg bei Nahrungsmitteln (+2,1 %) wurden einige andere Waren deutlich teurer, insbesondere alkoholfreie Getränke (+8,2 %, darunter Kaffee, Tee und Kakao: +17,8 %) sowie gebrauchte Pkw (+5,6 %). Für die meisten Waren wurde eine moderate Preiserhöhung ermittelt, zum Beispiel für Möbel und Leuchten (+1,3 %) sowie für Bekleidungsartikel (+1,1 %). Preisrückgänge waren hingegen außer bei der Energie (-0,7 %) unter anderem bei Geräten der Unterhaltungselektronik (-2,7 %) und der Informationsverarbeitung (-1,2 %) zu verzeichnen.

Preise insgesamt stiegen gegenüber dem Vormonat um 0,2 %

Im Vergleich zum August 2025 stieg der Verbraucherpreisindex im September 2025 um 0,2 %. Sowohl die Preise für Dienstleistungen als auch für Nahrungsmittel blieben binnen Monatsfrist nahezu stabil (je +0,1 %). Waren verteuerten sich gegenüber dem Vormonat um +0,4 %, insbesondere stiegen die Preise für Bekleidungsartikel (+5,3 %). Die Preise für Energie insgesamt sanken dagegen geringfügig um 0,1 % gegenüber dem Vormonat, insbesondere wurde hier Kraftstoff günstiger (-0,4 %).

Quelle: Statistisches Bundesamt

Powered by WPeMatico

Mitgliedstaaten aktualisieren EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke

Der Rat der EU hat die EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke ohne Änderungen bestätigt. Die letzte Aktualisierungsrunde der Liste weist zwar positive Entwicklungen auf, sie umfasst jedoch weiterhin dieselben elf Länder und Gebiete wie zuvor.

Rat der Europäischen Union, Pressemitteilung vom 10.10.2025

Der Rat hat heute die EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke ohne Änderungen bestätigt. Die Liste umfasst dieselben elf Länder und Gebiete wie zuvor:

  • Amerikanisch-Samoa
  • Anguilla
  • Fidschi
  • Guam
  • Palau
  • Panama
  • Russland
  • Samoa
  • Trinidad und Tobago
  • die Amerikanischen Jungferninseln
  • Vanuatu

Die aufgeführten Länder fallen unter das Überprüfungsverfahren der EU.

Die letzte Aktualisierungsrunde der Liste weist zwar positive Entwicklungen auf, der Rat bedauert jedoch, dass diese Länder und Gebiete in Steuerfragen noch nicht in jeder Hinsicht kooperativ sind, und ersucht sie, ihren Rechtsrahmen zu verbessern, um die offenen Fragen zu klären.

Dokument zum Sachstand (Anhang II)

Zusätzlich zur Liste nicht kooperativer Steuergebiete hat der Rat das übliche Dokument zum Sachstand (Anhang II) gebilligt, in dem die laufende Zusammenarbeit der EU mit ihren internationalen Partnern und die Zusagen dieser Länder wiedergegeben sind, ihre Rechtsvorschriften zu reformieren, um die vereinbarten Standards für verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich einzuhalten.

Damit soll die laufende konstruktive Arbeit im Steuerbereich anerkannt und der positive Ansatz kooperativer Länder und Gebiete bei der Umsetzung der Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich gefördert werden.

Eines der Gebiete (Vietnam) hat seine Verpflichtungen bezüglich der Umsetzung von Standards für die länderbezogene Berichterstattung für multinationale Unternehmen, die in dem Land tätig sind, erfüllt, und wird nun aus dem Dokument zum Sachstand gestrichen.

Grönland, Jordanien und Marokko wiederum haben sich verpflichtet, die Umsetzung bezüglich desselben Kriteriums zu verbessern. Montenegro verpflichtete sich, seinen automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten zu verbessern und auf Anfrage steuerliche Informationen auszutauschen. Diese Verpflichtungen werden in das Dokument über den Sachstand aufgenommen.

Hintergrund

Die EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke wurde im Dezember 2017 eingeführt. Sie ist Teil der externen Strategie der EU für Besteuerung und somit der Bemühungen, weltweit verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich zu fördern.

Länder und Gebiete werden auf der Grundlage einer Reihe vom Rat festgelegter Kriterien bewertet. Dazu gehören Steuertransparenz, Steuergerechtigkeit und die Umsetzung internationaler Standards, mit denen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung verhindert werden sollen.

Der Vorsitz der Gruppe „Verhaltenskodex“ führt bei Bedarf politische und verfahrenstechnische Dialoge mit einschlägigen internationalen Organisationen sowie Ländern und Gebieten.

Die Arbeit an der Liste ist ein dynamischer Prozess. Seit 2020 wird sie zweimal im Jahr vom Rat aktualisiert. Die nächste Überarbeitung der Liste ist für Februar 2026 geplant.

Die Liste ist in Anhang I der Schlussfolgerungen des Rates zur EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke enthalten. In Anhang II (Dokument zum Sachstand) sind die kooperativen Länder und Gebiete aufgeführt, die ihre Steuerpolitik oder die diesbezügliche Zusammenarbeit weiter verbessert haben.

Die Beschlüsse des Rates bezüglich der Liste werden von der Ratsgruppe „Verhaltenskodex“ vorbereitet, die auch für die Überwachung steuerlicher Maßnahmen in den EU-Mitgliedstaaten zuständig ist. Die Gruppe „Verhaltenskodex“ arbeitet eng mit internationalen Gremien wie etwa dem OECD-Forum über schädliche Steuerpraktiken (Forum on Harmful Tax Practices – FHTP) zusammen, um verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich weltweit zu fördern.

Powered by WPeMatico

Rat billigt Schlussfolgerungen zur Nutzung von steuerlichen Anreizen zur Unterstützung sauberer Technologien und einer sauberen Industrie

Der Rat der EU hat Schlussfolgerungen zu steuerlichen Anreizen zur Förderung sauberer Technologien und einer sauberen Industrie im Rahmen des EU-Deals für eine saubere Industrie gebilligt. Die Schlussfolgerungen sind eine Antwort auf eine diesbezügliche Empfehlung der Kommission vom 2. Juli 2025.

Rat der EU, Pressemitteilung vom 10.10.2025

Der Rat hat heute Schlussfolgerungen zu steuerlichen Anreizen zur Förderung sauberer Technologien und einer sauberen Industrie im Rahmen des EU-Deals für eine saubere Industrie gebilligt. Die Schlussfolgerungen sind eine Antwort auf eine diesbezügliche Empfehlung der Kommission vom 2. Juli 2025.

Der Deal für eine saubere Industrie ist eine Leitinitiative des Kompasses für Wettbewerbsfähigkeit, dem Fahrplan der EU zur Erleichterung und Beschleunigung des unternehmerischen Handelns und zur Sicherung des Wohlstands Europas. Ziel des Deals ist es, die Dekarbonisierung der Industrie zu unterstützen und die EU durch die Förderung von sauberen Technologien und kreislauforientierten Geschäftsmodellen als wettbewerbsfähigen und attraktiven Produktionsstandort zu positionieren.

In ihrer Empfehlung schlägt die Kommission steuerliche Anreize vor, die zur Förderung einer sauberen Industrie in der EU genutzt werden könnten, nämlich gezielte Steuergutschriften und beschleunigte Abschreibungen. Zudem empfiehlt die Kommission, steuerliche Anreize auf bestimmte allgemeine Grundsätze zu stützen, um sicherzustellen, dass solche Maßnahmen kosteneffizient sowie leicht und zeitnah umzusetzen sind.

In seinen Schlussfolgerungen betont der Rat, dass die wirtschaftliche Dynamik in Europa neu belebt und die Wettbewerbsfähigkeit und Resilienz gestärkt werden müssen. In diesem Sinne werden in den Schlussfolgerungen die Empfehlung der Kommission und die darin enthaltenen politischen Optionen begrüßt, die als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele des Deals für eine saubere Industrie dienen sollen.

Gleichzeitig unterstreicht der Rat, dass steuerliche Anreize für Unternehmen und Steuerbehörden einfach zu verstehen und anzuwenden sein müssen, insbesondere angesichts der unterschiedlichen Steuersysteme innerhalb der EU. Der Rat weist darauf hin, dass steuerliche Anreize als eines der möglichen Elemente in einem sich weiterentwickelnden Policy-Mix zur Unterstützung der Entwicklung sauberer Energie, der Dekarbonisierung der Industrie und sauberer Technologien betrachtet werden sollten, die jeder Mitgliedstaat berücksichtigen sollte.

Darüber hinaus unterstreicht der Rat in den Schlussfolgerungen, dass Flexibilität bei der Anwendung steuerlicher Anreize von entscheidender Bedeutung ist. Er betont, dass es den Mitgliedstaaten – von denen einige bereits ähnliche Maßnahmen eingeführt haben – freisteht, steuerliche Anreize entsprechend ihrer jeweiligen Situation und unter Berücksichtigung möglicher Auswirkungen auf den Haushalt zu konzipieren, umzusetzen und anzuwenden.

Schließlich ermutigt der Rat die Mitgliedstaaten, mit Unterstützung der Kommission gegebenenfalls die Wirksamkeit der von ihnen umgesetzten steuerlichen Anreize zu bewerten und bewährte Verfahren mit den anderen Mitgliedstaaten auszutauschen.

Quelle: Rat der Europäischen Union (deutsche Fassung erst ab 13.10.2025 verfügbar)

Powered by WPeMatico

Digitale Steuerbescheide – Was ab 2026 gilt

Ab 2026 treten bei der Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Datenabruf neue Vorgaben in Kraft. Elektronische Bescheide werden nach dem Willen des Gesetzgebers zur Regel – Papier zur Ausnahme. Der DStV fasst die Änderungen zusammen und zeigt, worauf Sie achten sollten.

DStV, Mitteilung vom 13.10.2025

Ab 2026 treten bei der Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Datenabruf neue Vorgaben in Kraft. Elektronische Bescheide werden nach dem Willen des Gesetzgebers zur Regel – Papier zur Ausnahme. Der DStV fasst die Änderungen zusammen und zeigt, worauf Sie achten sollten.

Bereits im Herbst 2024 verabschiedete der Deutsche Bundestag Neuerungen bei der Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf. Ziel ist es, die Digitalisierung des Besteuerungsverfahrens voranzutreiben. Die mit dem Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) beschlossenen Änderungen schaute sich der Steuerrechtsausschuss des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV) genauer an. Ebenso befasste er sich mit den daraus resultierenden Anpassungen von Kanzleiprozessen. Die klare Empfehlung: Auf die Änderungen sollten Sie sich und Ihr Kanzleiteam jetzt vorbereiten.

Digitale Bescheide ohne Einwilligung

Die Neufassung von § 122a AO erlaubt den Finanzbehörden, Verwaltungsakte durch die Bereitstellung zum Datenabruf bekannt zu geben. Steuerbescheide, die Finanzbehörden auf Grundlage elektronisch eingereichter Steuererklärung erlassen, sollen grundsätzlich elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden. Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage ist hierfür keine Einwilligung mehr erforderlich.

Widerspruch möglich

Die elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden soll künftig der Regelfall sein. Dennoch bleibt die Papierform weiterhin möglich. Die neue Rechtslage räumt ein Antragsrecht ein. Damit kann der elektronischen Bekanntgabe widersprochen und eine einmalige oder dauerhafte Zusendung von Bescheiden per Post verlangt werden. Der Antrag ist formlos und ohne Begründung möglich. Wichtig ist jedoch: Er gilt nur für die Zukunft.

Neues zur Einspruchsfrist

Ein zum Abruf bereitgestellter elektronischer Bescheid gilt am vierten Tag nach der Bereitstellung als bekannt gegeben. Damit beginnt auch die Einspruchsfrist. Liegt der Bescheid zum Abruf bereit, versendet die Finanzverwaltung eine Benachrichtigung. Im Gegensatz zur noch geltenden Rechtslage erfüllt diese Benachrichtigung nur noch eine Hinweisfunktion. Für die Bestimmung des Zeitpunktes der Bekanntgabe des Bescheides ist sie grundsätzlich irrelevant.

Anpassung von Prozessen prüfen

Die Umstellung auf den elektronischen Datenabruf von Steuerbescheiden bietet die Chance, Abläufe zu verschlanken und effizienter zu gestalten. Damit dies gelingt, sollten Steuerpflichtige und ihre Steuerberaterinnen und Steuerberater noch im laufenden Jahr die etablierten Prozesse prüfen und anpassen. Auf folgende Aspekte sollten Sie dabei achten:

  • Prüfung der bisherigen Kommunikationswege zum Erhalt von Steuerbescheiden,
  • Einrichtung von Nutzerkonten,
  • Überprüfung und Aktualisierung bestehender Vollmachten sowie der in der Vollmachtsdatenbank hinterlegten E-Mailadresse,
  • Entscheidung über einen Antrag auf Bekanntgabe der Steuerbescheide in Papierform,
  • Einführung eines regelmäßigen Datenabrufs in Kanzleien, der Urlaube, Ausfälle und den Schulungsbedarf der Mitarbeitenden berücksichtigt.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. –

Powered by WPeMatico

Zum Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bei schenkweiser Übertragung von Gesellschaftsanteilen unter Nießbrauchsvorbehalt und anschließender Weiterveräußerung nach Ablösung des Nießbrauchs

Das FG Düsseldorf hatte sich mit der Frage zu befassen, ob im konkreten Fall die ursprünglichen Anschaffungskosten von zunächst unentgeltlich mit Nießbrauchsvorbehalt erworbenen GmbH-Anteilen bei der Weiterveräußerung zu berücksichtigen waren (Az. 9 K 2034/24 E).

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 13.10.2025 zum Urteil 9 K 2034/24 E vom 04.09.2025 (rkr)

Der 9. Senat des Finanzgericht Düsseldorf hatte sich mit der Frage zu befassen, ob im konkreten Fall die ursprünglichen Anschaffungskosten von zunächst unentgeltlich mit Nießbrauchsvorbehalt erworbenen GmbH-Anteilen bei der Weiterveräußerung zu berücksichtigen waren.

Der Kläger erhielt unentgeltlich GmbH-Anteile, an denen sich der Schenker ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vorbehielt. In dem Zusammenhang war er in seinen Eigentumsrechten in mehrfacher Hinsicht beschränkt (insbesondere fehlendes Gewinnbezugsrecht, Einschränkungen bei Ausübung der Stimmrechte sowie Verfügungsverbot).

Sodann veräußerte der Kläger die Anteile entgeltlich an einen Dritten weiter. Unmittelbar vor der Weiterveräußerung verzichtete der Schenker gegen Zahlung eines Ablösebetrags auf den Nießbrauch.

Das beklagte Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der Kläger infolge der Schenkung zwar das zivilrechtliche, aber nicht das wirtschaftliche Eigentum an den Geschäftsanteilen erlangt hatte. Das wirtschaftliche Eigentum sei vielmehr erst infolge des Verzichts auf den Nießbrauch gegen Zahlung der Ablöse und somit entgeltlich auf den Kläger übergegangen, sodass bei der Weiterveräußerung die ursprünglichen Anschaffungskosten des Schenkers nicht nach § 17 Abs. 2 Satz 5 EStG zu berücksichtigen seien.

Das Gericht folgte dem nicht und gab der Klage statt (Urteil vom 4. September 2025, 9 K 2034/24 E). Neben dem zivilrechtlichen sei auch das wirtschaftliche Eigentum infolge der Schenkung auf den Kläger übergegangen und zwar ungeachtet der weitreichenden Belastung des Eigentums. Unter Würdigung der Gesamtumstände sei der Kläger gleichwohl „näher“ am Eigentum gewesen als der Schenker.

Die Ablösezahlung habe auch nicht zu einem insgesamt entgeltlichen Erwerb der Anteile geführt. Diese erfolgte lediglich für die Lastenfreiheit des bereits zuvor erhaltenen Eigentums, die – wie der BFH bereits entschieden habe – als nachträgliche Anschaffungskosten zu berücksichtigen sei. Die Anteile als solche habe der Kläger dagegen unentgeltlich erworben mit der Konsequenz, dass die ursprünglichen Anschaffungskosten des Schenkers bei der Weiterveräußerung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 5 EStG bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns-/-verlusts einzubeziehen waren.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, Newsletter Oktober 2025

Powered by WPeMatico

Deutschsprachige Reiseleitung: Kein Reisemangel, wenn Reiseleitung nur per WhatsApp zu erreichen

Geschuldet war laut Leistungsbeschreibung eine „qualifizierte Deutsch sprechende Reiseleitung“. Dies bedeutet, dass ein Deutsch sprechender Reiseleiter während der gesamten Reise als Ansprechpartner für die Reisenden zu Verfügung steht. Dies war offenbar gewährleistet, ein Reisemangel liegt daher lt. AG München nicht vor (Az. 158 C 14594/23).

AG München, Pressemitteilung vom 13.10.2025 zum Urteil 158 C 14594/23 vom 31.08.2025 (rkr)

Ein Münchner buchte bei der beklagten Reiseveranstalterin eine siebentägige Pauschalreise mit einem sechstägigen Hotelaufenthalt in Dubai von 12.-19.11.2022 zum Preis von insgesamt 774 Euro. Nach der Reise machte er gegenüber der Reiseveranstalterin verschiedene Mängel der Reise geltend und verlangte die Rückzahlung von 400 Euro. Insbesondere behauptete der Kläger, ein deutschsprachiger Reiseleiter sei nur per WhatsApp erreichbar gewesen und nicht durchgehend vor Ort gewesen.

Das Amtsgericht München sprach dem Kläger mit Urteil vom 31.08.2025 eine Minderung von 5 % eines Tagesreisepreises, mithin 4,84 Euro als Minderungsbetrag für einen entfallenen Besuch des Al Fahidi Forts zu. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. In seinem Urteil führte das Gericht u. a. aus:

„Auch hinsichtlich des Vortrags zur ‘fehlenden‘ deutschsprachigen Reiseleitung ist eine Abweichung der erbrachten von der geschuldeten Reiseleistung nicht ersichtlich. Geschuldet war laut Leistungsbeschreibung eine ‘Qualifizierte Deutsch sprechende Reiseleitung‘. Dies bedeutet, dass ein Deutsch sprechender Reiseleiter während der gesamten Reise als Ansprechpartner für die Reisenden zu Verfügung steht. Dies war offenbar gewährleistet, denn der Reiseleiter war nach eigenem Vortrag des Klägers – wenn auch nicht durchgehend – per WhatsApp erreichbar. Nicht geschuldet war hingegen, dass der Reiseleiter sämtliche Aktivitäten der Reisenden persönlich begleitete. Entgegen der Auffassung der Klagepartei ist es bei Pauschalreisen auch nicht branchenüblich, dass der Reiseleiter während des angebotenen Programms immer dabei ist. Es handelt sich gerade nicht um einen Stadtführer, welcher während des gesamten Reiseverlaufs Erläuterungen abgibt. Geschuldet ist hingegen lediglich ein Deutsch sprechender Ansprechpartner, der den Reiseveranstalter vor Ort vertritt und dem Reisenden bei etwaigen Beanstandungen oder Problemen hinsichtlich der Reiseleistung in der Sprache seines Heimatlandes zur Seite steht. Dies war nach Klagevortrag seitens der Beklagten gewährleistet.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

Powered by WPeMatico

Weitere Grundsätze zur Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art nach § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 KStG

Das BMF erläutert die Grundsätze der Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art mittels Wärmepumpe, hybride Photovoltaikanlage (PV-Anlage) oder Einbindung in ein Fernwärmenetz (Az. IV C 2 – S 2706/00061/003/134).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 2 – S 2706/00061/003/134 vom 10.10.2025

Nach § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 KStG können Betriebe gewerblicher Art (BgA) zusammengefasst werden, wenn zwischen ihnen nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht. Für Fälle der Zusammenfassung mittels eines Blockheizkraftwerks (BHKW) enthält das BMF-Schreiben vom 11. Mai 2016, BStBl I S. 479 Grundsätze, die bei der Beurteilung des jeweiligen Einzelfalls zu beachten sind.

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist neben einem BHKW auch eine Wärmepumpe, hybride Photovoltaikanlage (PV-Anlage) oder ein Fernwärmenetz grundsätzlich dazu geeignet, im Einzelfall die Zusammenfassung eines Bad-BgA mit einem Versorgungs-BgA (Netzbetriebs- und/oder Energieversorgungs-BgA) zu begründen. Eine hinreichend enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung der beiden jeweiligen Einrichtungen, die nach § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 KStG zusammengefasst werden sollen, ist dabei grundsätzlich in Bezug auf den Gesamtwärmebedarf des Bad-BgA einerseits und die Stromerzeugung bzw. die Möglichkeit eines systemgerechten Lastenmanagements auf Seiten des Versorgungs-BgA andererseits gegeben.

Bei der Zusammenfassung sind stets die Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalls maßgebend.

Das BMF erläutert in seinem Schreiben die zu beachtenden Grundsätze.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Powered by WPeMatico

Großhandelspreise im September 2025: +1,2 % gegenüber September 2024

Die Verkaufspreise im Großhandel waren im September 2025 um 1,2 % höher als im September 2024. Im August 2025 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei +0,7 % gelegen, im Juli 2025 bei +0,5 %. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, stiegen die Großhandelspreise im September 2025 gegenüber dem Vormonat August 2025 um 0,2 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 13.10.2025

Großhandelsverkaufspreise, September 2025
+1,2 % zum Vorjahresmonat
+0,2 % zum Vormonat

Die Verkaufspreise im Großhandel waren im September 2025 um 1,2 % höher als im September 2024. Im August 2025 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei +0,7 % gelegen, im Juli 2025 bei +0,5 %. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, stiegen die Großhandelspreise im September 2025 gegenüber dem Vormonat August 2025 um 0,2 %.

Gestiegene Preise für Nahrungs- und Genussmittel, Getränke und Tabakwaren sowie für Nicht-Eisen-Erze, Nicht-Eisen-Metalle und Nicht-Eisen-Metallhalbzeug

Hauptursächlich für den Anstieg der Großhandelspreise insgesamt gegenüber dem Vorjahresmonat war im September 2025 der Preisanstieg bei Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken und Tabakwaren. Die Preise lagen hier im Durchschnitt 4,2 % über denen von September 2024 (+0,2 % gegenüber August 2025). Insbesondere Kaffee, Tee, Kakao und Gewürze waren auf Großhandelsebene erheblich teurer als ein Jahr zuvor (+22,2 %). Zucker, Süßwaren und Backwaren kosteten ebenfalls mehr als im Vorjahresmonat (+14,6 %). Ebenfalls merklich mehr bezahlt werden musste binnen Jahresfrist für lebende Tiere (+10,7 %), Fleisch und Fleischwaren (+10,5 %) sowie für Milch, Milcherzeugnisse, Eier, Speiseöle und Nahrungsfette (+5,6 %).

Einen deutlichen Anstieg der Preise gegenüber dem Vorjahresmonat gab es auch im Großhandel mit Nicht-Eisen-Erzen, Nicht-Eisen-Metallen und Halbzeug daraus (+23,5 %). Gegenüber August 2025 verteuerten sich die Preise hier ebenfalls überdurchschnittlich (+4,1 %).

Niedriger als im September 2024 waren dagegen die Preise im Großhandel mit Datenverarbeitungs- und peripheren Geräten (-4,6 %). Gegenüber August 2025 fielen die Preise hier leicht um 0,1 %.

Ebenfalls günstiger im Vorjahresvergleich waren auf Großhandelsebene Altmaterial und Reststoffe (-9,2 %). Auch gegenüber August 2025 wurden diese Produkte billiger (-1,0 %). Niedrigere Preise gegenüber dem Vorjahresmonat gab es auch im Großhandel mit Getreide, Rohtabak, Saatgut und Futtermitteln (-5,2 %) sowie mit Eisen, Stahl und Halbzeug daraus (-4,1 %).

Quelle: Statistisches Bundesamt

Powered by WPeMatico