Beantragte Regelinsolvenzen im September 2025: +10,4 % zum Vorjahresmonat

Die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen in Deutschland ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im September 2025 um 10,4 % gegenüber dem Vorjahresmonat gestiegen.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 13.10.2025

Juli 2025: 13,4 % mehr Unternehmens- und 12,9 % mehr Verbraucherinsolvenzen als im Juli 2024

Die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen in Deutschland ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im September 2025 um 10,4 % gegenüber dem Vorjahresmonat gestiegen. Bei den Ergebnissen ist zu berücksichtigen, dass die Anträge erst nach der ersten Entscheidung des Insolvenzgerichts in die Statistik einfließen. Der tatsächliche Zeitpunkt des Insolvenzantrags liegt in vielen Fällen annähernd drei Monate davor.

13,4 % mehr Unternehmensinsolvenzen im Juli 2025 als im Juli 2024

Für Juli 2025 meldeten die Amtsgerichte nach endgültigen Ergebnissen 2.197 beantragte Unternehmensinsolvenzen. Das waren 13,4 % mehr als im Juli 2024.

Die Forderungen der Gläubiger aus den im Juli 2025 gemeldeten Unternehmensinsolvenzen bezifferten die Amtsgerichte auf rund 3,7 Milliarden Euro. Im Juli 2024 hatten die Forderungen bei rund 3,2 Milliarden Euro gelegen.

Insolvenzhäufigkeit im Bereich Verkehr und Lagerei am höchsten

Bezogen auf 10.000 Unternehmen gab es im Juli 2025 in Deutschland insgesamt 6,3 Unternehmensinsolvenzen. Die meisten Insolvenzen je 10.000 Unternehmen entfielen auf den Wirtschaftsabschnitt Verkehr und Lagerei mit 12,7 Fällen. Danach folgten das Gastgewerbe sowie die Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen (zum Beispiel Zeitarbeitsfirmen) mit jeweils 9,9 Insolvenzen je 10.000 Unternehmen.

12,9 % mehr Verbraucherinsolvenzen im Juli 2025 als im Juli 2024

Im Juli 2025 gab es 7.553 Verbraucherinsolvenzen. Damit stieg die Zahl der Verbraucherinsolvenzen um 12,9 % gegenüber Juli 2024.

Quelle: Statistisches Bundesamt

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Mittelstand startet leicht verschnupft in den Herbst

Das Geschäftsklima im Mittelstand hat sich im September zum zweiten Mal in Folge verschlechtert. Es sank um 2,9 Punkte auf minus 16,1 Zähler. Bei den Großunternehmen war der Rückgang mit minus 0,5 Punkten geringer. Damit kommt der noch zu Jahresbeginn beobachtete Stimmungsaufschwung ins Stocken. Dies sind die Ergebnisse des KfW-ifo-Mittelstandsbarometers.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 10.10.2025

  • KfW-ifo-Geschäftsklima im September zum zweiten Mal in Folge gesunken
  • Politik der USA sorgt für Stimmungsschwankungen
  • Unsicherheit über den fiskalpolitischen Impuls dämpft konjunkturelle Hoffnungen

Das Geschäftsklima im Mittelstand hat sich im September zum zweiten Mal in Folge verschlechtert. Es sank um 2,9 Punkte auf minus 16,1 Zähler. Bei den Großunternehmen war der Rückgang mit minus 0,5 Punkten geringer. Damit kommt der noch zu Jahresbeginn beobachtete Stimmungsaufschwung ins Stocken.

Dies sind die Ergebnisse des KfW-ifo-Mittelstandsbarometers. KfW Research wertet dafür gesondert die Umfrage zum ifo Geschäftsklima des ifo Instituts aus und differenziert dabei nach Größenklassen der Unternehmen.

Im September setzt sich das heterogene Bild aus dem Vormonat fort: Im Verarbeitenden Gewerbe und im Einzelhandel sind leichte Verbesserungen der Indizes zu beobachten. Im Baugewerbe bleibt die Situation stabil. Im Großhandel und bei den Dienstleistern ist hingegen eine deutliche Verschlechterung festzustellen. Diese Stimmungsschwankungen sind insofern überraschend, als sich mit dem gesicherten Zollabkommen zwischen der EU und den USA die Exporterwartungen der kleinen und mittleren Unternehmen insgesamt deutlich verbessert haben. Die aktuellen Schwankungen spiegeln offenbar die anhaltenden Unsicherheiten wider, die vor allem durch die US-Politik verursacht werden.

Bei den Großunternehmen sank das Geschäftsklima erstmals in diesem Jahr. Diese Entwicklung ist auf eine Verschlechterung der Geschäftserwartungen zurückzuführen, die um 3,0 Punkte fielen. Im Gegensatz dazu verbesserte sich die Beurteilung der aktuellen Lage um 1,8 Zähler.

„Die anfänglichen Hoffnungen der Unternehmen in die neue Regierung scheinen allmählich nachzulassen“, sagt Dr. Dirk Schumacher, Chefvolkswirt von KfW Research.

„Über das Timing und die Größe des Fiskalimpulses herrscht weiterhin Unsicherheit. Wichtig ist, dass Maßnahmen zur Belebung des Wachstums zeitnah umgesetzt werden.“

Quelle: KfW/KfW Research

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Modernisierungsagenda Digitalisierung: Bundesregierung will neue Standards für Gesetze

Die Bundesregierung will Verwaltung und Gesetzgebung modernisieren. Die BRAK weist auf einen für Juristinnen und Juristen besonders relevanten Aspekt hin: ein neuer Standard in der Rechtsetzung, der auf eine strukturierte Frühphase der Gesetzgebung, mehr digitale Werkzeuge und adressatenfreundliche Gestaltung setzt – Rechtsregeln sollen als „Law as Code“ maschinenlesbar und direkt in IT-Systeme integrierbar sein.

BRAK, Mitteilung vom 10.10.2025

Die Bundesregierung will Verwaltung und Gesetzgebung modernisieren. Das bedeutet: Mehr KI, außerdem sollen Gesetze als Code maschinenlesbar werden.

Die Bundesregierung hat mit der am 1. Oktober 2025 bei der Kabinettklausur beschlossenen Modernisierungsagenda ein ressortübergreifendes Reformprogramm zur Modernisierung von Staat und Verwaltung beschlossen. Ziel ist es, Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger zu entlasten und Verwaltungsprozesse zu vereinfachen. Oder wie es die Regierung in ihrer Pressemitteilung ausdrückt: „Ein schneller, digitaler und handlungsfähiger Staat, der zügig entscheidet und verlässlich liefert“.

Besonders für Juristinnen und Juristen relevant: ein neuer Standard in der Rechtsetzung, der auf eine strukturierte Frühphase der Gesetzgebung, mehr digitale Werkzeuge und adressatenfreundliche Gestaltung setzt: Rechtsregeln sollen als „Law as Code“ maschinenlesbar und direkt in IT-Systeme integrierbar sein. Weitere Schwerpunkte der Agenda bilden Bürokratierückbau, digitalisierte Services, moderne Personalstrukturen und eine deutlich verschlankte Bundesverwaltung. Außerdem sollen KI-Anwendungen verstärkt als Entscheidungsunterstützung Einzug in Verwaltung und Justiz (etwa bei Visa-Verfahren oder gerichtlichen Prüfprozessen) halten, um Verfahren effizienter und rechtssicherer zu gestalten. Dabei will die Bundesregierung sicherstellen, dass Schutzstandards gewahrt bleiben und der Einsatz kontrollierbar erfolgt.

Die Umsetzung der ersten Projekte soll unmittelbar starten. Die Federführung für das Reformprogramm liegt beim neu gegründeten Bundesministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung (BMDS). Die Modernisierungsagenda versteht sich nicht als einmalige Reformmaßnahme, sondern als laufender, iterativer Prozess über die gesamte Legislaturperiode. Alle Ressorts wurden verpflichtet, konkrete Projekte unter dem Dach der Agenda zu entwickeln und umzusetzen. Künftig sollen in sechsmonatigen Zyklen Zielsetzungen definiert, Fortschritte überprüft und Prioritäten neu gesetzt werden.

Ziel: Schnellere Verwaltung, weniger Bürokratie

Die Modernisierungsagenda setzt bei den Kernproblemen von Staat und Verwaltung an: langsame Verfahren, überbordende Bürokratie und unzureichende digitale Infrastruktur. Laut Umfragen geben mehr als 80 Prozent der Bürgerinnen und Bürger an, dass der Staat ihr Leben nicht erleichtert, neun von zehn Unternehmen fühlen sich durch Bürokratie gehemmt. In fünf Handlungsfeldern sollen nun über 80 Einzelmaßnahmen und 23 zentrale Hebelprojekte spürbare Entlastung für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen schaffen – bei zugleich effizienterer Verwaltung.

Wichtigstes Ziel ist der Bürokratieabbau: Überkomplexe Regelungen sollen abgebaut, unnötige Vorschriften vermieden und neue Verfahren digitaltauglich gestaltet werden. Verwaltungsleistungen sollen zudem digitalisiert und KI-gestützt evaluiert werden. Zielmarke ist eine Reduktion der Bürokratiekosten um 25 Prozent.

Die Verwaltung selbst soll ebenfalls verschlankt werden: Der Personalbestand in der Bundesverwaltung soll um acht Prozent sinken. Die Mitarbeitenden sollen in modernen Formen der Zusammenarbeit geschult werden. Die Sachkosten sollen sogar um zehn Prozent sinken. Parallel wird die Zahl der Bundesbehörden reduziert. Dienstleistungen sollen künftig über zentrale Portale gebündelt und durch moderne IT-Infrastruktur gestützt werden.

Ein neues Bürokratiemeldeportal soll es außerdem Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen und Verwaltungsmitarbeitenden ermöglichen, Hürden zu identifizieren und Verbesserungen anzustoßen. Unterstützungsangebote zu Verwaltungsleistungen des Bundes sollen außerdem für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen leicht erreichbar sein. Dafür will die Bundesregierung einen zentralen Zugang per Telefon und digitale Kanäle zur Verfügung stellen.

Ein Hebelprojekt mit hoher Symbolkraft soll die „24-Stunden-Unternehmensgründung“ werden. Mit der Einführung eines einheitlichen digitalen Gründungsportals sollen die derzeit über 6.000 kommunalen Varianten zu einem standardisierten Verfahren verschmolzen werden. Dadurch soll die Gründung eines Unternehmens innerhalb eines Tages möglich sein – vollständig digital, über ein bundesweit gültiges Verfahren. Weitere konkrete Projekte sind die Zentralisierung der Portale für die internetbasierte Fahrzeugzulassung (iKfz) beim Kraftfahrtbundesamt und ein „Bau-Turbo“ für mehr Tempo im Wohnungsbau und für mehr bezahlbaren Wohnraum.

Bessere Rechtsetzung: Fokus auf Qualität und digitale Tauglichkeit

Mit dem Handlungsfeld „Bessere Rechtsetzung“ (ab S. 18 der Agenda) verfolgt die Bundesregierung das Ziel, Gesetze frühzeitig konzeptionell zu durchdenken, digital wie praxisnah auszugestalten und besser evaluierbar zu machen. Die Bundesregierung führt hierfür ein neues Vorgehensmodell ein, das bereits vor Beginn der Entwurfsarbeiten und dem eigentlichen Gesetzestext ansetzt: eine strukturierte „konzeptionelle Frühphase“. Diese Frühphase soll klären, ob eine staatliche Regelung überhaupt erforderlich ist, und – falls ja – wie diese wirksam, verständlich und adressatenfreundlich gestaltet werden kann. Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen sowie die Verwaltung selbst sollen frühzeitig einbezogen werden. Zusätzlich sollen „Reallabore“ sowie Öffnungs- und Experimentierklauseln eingesetzt werden, um Regelungen vorab unter realen Bedingungen zu testen.

Die Bundesregierung will außerdem die bestehenden Instrumente der „Besseren Rechtsetzung“ (Methodik der Gesetzesfolgenabschätzung, Leitfäden, Arbeitshilfen, Checks, Plattformen, Beschlüsse von Staatssekretärausschüssen usw.) auf ihren Nutzen hin überprüfen. Insbesondere soll die Evaluation gesetzgeberischer Maßnahmen gestärkt werden. Die Bundesregierung will hierfür Standards für Erfolgsindikatoren etablieren, technische Auswertungsmöglichkeiten schaffen und eine digitale Evaluierungsplattform zur Verfügung stellen. Hierbei kommt dem Zentrum für Legistik eine zentrale Aufgabe zu: Es soll diese Instrumente vereinfachen und von bürokratischem Aufwand entlasten. Wer künftig in den Bundesressorts mit Federführung bei Regelungsvorhaben betraut ist, soll verpflichtend Basisschulungen durchlaufen.

Eine weitere wesentliche Neuerung: Der Gesetzgebungsprozess soll digitalisiert und durch unterstützende Technologien ergänzt werden. Durch „Law as Code“ sollen Rechtsnormen künftig nicht nur in Textform, sondern auch als ausführbarer Code erstellt werden. Rechtsregeln sollen maschinenlesbar und direkt in IT-Systeme von Verwaltung, Wirtschaft und Zivilgesellschaft integrierbar sein. Dazu werden neue digitale Werkzeuge eingeführt: etwa Rulemapping, das Rechtsregeln visuell darstellt und systematisch strukturiert, oder KI-gestützte Editoren, die Gesetzestexte analysieren und in semantisch konsistente Codierungen überführen. Ziel ist ein digitaler Gesetzgebungskreislauf, der vom Entwurf bis zur Anwendung effizient und widerspruchsfrei funktioniert. Wichtig bleibt dabei: Der natursprachliche Gesetzestext bleibt rechtsverbindlich. Der Code ergänzt ihn nur und soll die Umsetzung erleichtern.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Gesetz zur Änderung des Gesetzes zu dem Mehrseitigen Übereinkommen vom 24. November 2016 zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung

Zur weltweiten Umsetzung bestimmter (abkommensbezogener) Empfehlungen aus dem sog. BEPS-Projekt gegen unfairen Steuerwettbewerb und aggressive Steuergestaltungen wurde im Jahr 2016 ein multilaterales Abkommen verabschiedet (BEPS-MLI). In der Bundesrepublik Deutschland erfolgt die dessen Umsetzung zweistufig, durch ein Vertragsgesetz und durch ein nachfolgendes Anwendungsgesetz. Das vorliegende Änderungsgesetz erweitert das Vertragsgesetz vom 22. November 2020.

BMF, Mitteilung vom 09.10.2025

Zur weltweiten Umsetzung bestimmter (abkommensbezogener) Empfehlungen aus dem sog. BEPS-Projekt gegen unfairen Steuerwettbewerb und aggressive Steuergestaltungen wurde im Jahr 2016 ein multilaterales Abkommen verabschiedet (BEPS-Multilateral Instrument, kurz BEPS-MLI). In der Bundesrepublik Deutschland erfolgt die Umsetzung des BEPS-MLI zweistufig, durch ein Vertragsgesetz und durch ein nachfolgendes Anwendungsgesetz. Das vorliegende Änderungsgesetz erweitert das Vertragsgesetz vom 22. November 2020 (BGBl. II 2020 S. 946, 947) um 62 deutsche Steuerabkommen, die gegenwärtig nicht dem BEPS-Mindeststandard entsprechen. Dabei werden die von der Bundesrepublik Deutschland im Vertragsgesetz vom 22. November 2020 (BGBl. II 2020 S. 946, 947) getroffenen Auswahlentscheidungen für diese 62 deutschen Steuerabkommen zum größten Teil nachvollzogen.

Die Modifikationen der neu erfassten 62 Steuerabkommen erfolgen nicht unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Zunächst bedarf es der übereinstimmenden Benennung des jeweiligen Steuerabkommens durch die Bundesrepublik Deutschland sowie den jeweils anderen Vertragsstaat als sog. vom BEPS-MLI erfasstes Steuerabkommen. Anschließend bedarf es der Änderung des BEPS-MLI-Anwendungsgesetzes (BGBl. I 2024 Nr. 205), um die sich ergebenden Modifikationen zu konkretisieren. Zuletzt ist eine Notifikation der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der OECD abzugeben, dass in Bezug auf das jeweilige Steuerabkommen die innerstaatlichen Verfahren für das Wirksamwerden des BEPS-MLI abgeschlossen sind.

Die Bundesrepublik Deutschland strebt mit diesem Verfahren eine Vergrößerung ihrer Möglichkeiten an, sämtliche ihrer Steuerabkommen im multilateralen Wege anzupassen. Der Weg bilateraler Verhandlungen und Anpassungen einzelner Steuerabkommen an den BEPS-Mindeststandard bleibt ausdrücklich offen.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Keine Erstattung von Arbeitgeberleistungen bei Absonderung wegen Infektion mit dem Coronavirus

Arbeitgeber, die einem Arbeitnehmer für die Zeit der Absonderung wegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus Zahlungen geleistet haben, haben keinen Erstattungsanspruch nach § 56 Abs. 5 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes. Sie waren auch im Falle eines symptomlosen Verlaufes der Infektion zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet. Das hat das BVerwG entschieden (Az. 3 C 14.24).

BVerwG, Pressemitteilung vom 09.10.2025 zum Urteil 3 C 14.24 vom 09.10.2025

Arbeitgeber, die einem Arbeitnehmer für die Zeit der Absonderung wegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus Zahlungen geleistet haben, haben keinen Erstattungsanspruch nach § 56 Abs. 5 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Sie waren auch im Falle eines symptomlosen Verlaufes der Infektion nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Die Klägerin ist ein Unternehmen des Gebäudereinigungs-Handwerks und beschäftigte im Rahmen eines Minijobs eine Arbeitnehmerin, die im November 2022 mittels eines PCR-Tests positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurde. Aufgrund dieses Ergebnisses war die mehrfach geimpfte Arbeitnehmerin nach der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen verpflichtet, sich abzusondern. Die Klägerin hat der Arbeitnehmerin auch für diese Zeit das vereinbarte Arbeitsentgelt ausbezahlt und begehrt dessen Erstattung. In ihrem Erstattungsantrag gab sie an, ihre Arbeitnehmerin sei nicht „arbeitsunfähig krank“ gewesen, habe ihre Tätigkeit aber nicht von zu Hause ausüben können. Der Beklagte hat den Antrag abgelehnt. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erstattung, weil sie ihre Arbeitnehmerin nicht im Sinne von § 56 Abs. 1 und 5 IfSG entschädigt habe, sondern nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz zur Zahlung verpflichtet geblieben sei. Das Verwaltungsgericht hat die hierauf erhobene Klage unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts abgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die dagegen eingelegte Sprungrevision der Klägerin zurückgewiesen. Arbeitgebern sind die Beträge zu erstatten, die sie als Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG ihren Arbeitnehmern für einen Verdienstausfall ausbezahlen, den diese durch eine Absonderung erleiden. An einem Verdienstausfall fehlt es jedoch, wenn der Arbeitnehmer abweichend von der Grundregel „keine Leistung, kein Entgelt“ einen Anspruch auf das Arbeitsentgelt hat. Das ist hier der Fall. Die Arbeitnehmerin der Klägerin hatte einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG). Die Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus begründet einen regelwidrigen körperlichen Zustand und ist eine Krankheit. Verläuft sie ohne Symptome, so ist der Arbeitnehmer zwar nicht schon wegen einer Beeinträchtigung seiner körperlichen Leistungsfähigkeit oder wegen seiner gesundheitlichen Wiederherstellung daran gehindert, die von ihm geschuldete Tätigkeit zu erbringen. Er ist aber auch dann infolge seiner Krankheit arbeitsunfähig, wenn er sich wegen der Infektion in häusliche Quarantäne abzusondern hat und es ihm deswegen rechtlich nicht möglich ist, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Der Senat schließt sich damit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an.1

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Quarantäne wegen Corona-Infektion – keine Verdienstausfall-Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz bei Vermeidbarkeit der Infektion durch Inanspruchnahme einer öffentlich empfohlenen und für den Betroffenen möglichen Schutzimpfung

Eine erwerbstätige Person, die sich im Oktober 2021 wegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in häuslicher Quarantäne befunden und dadurch einen Verdienstausfall erlitten hat, kann vom Staat keine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz verlangen, wenn sie die damalige öffentlich empfohlene COVID-19-Schutzimpfung nicht in Anspruch genommen hat, eine Impfung für sie aber möglich gewesen wäre. Das hat das BVerwG entschieden (Az. 3 C 5.24).

BVerwG, Pressemitteilung vom 09.10.2025 zum Urteil 3 C 5.24 vom 09.10.2025

Eine erwerbstätige Person, die sich im Oktober 2021 wegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in häuslicher Quarantäne befunden und dadurch einen Verdienstausfall erlitten hat, kann vom Staat keine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) verlangen, wenn sie die damalige öffentlich empfohlene COVID-19-Schutzimpfung nicht in Anspruch genommen hat, eine Impfung für sie aber möglich gewesen wäre. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der selbstständig erwerbstätige Kläger wurde im Oktober 2021 positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestet und musste sich aufgrund behördlicher Anordnung für 14 Tage in häusliche Absonderung begeben. Anschließend beantragte er beim beklagten Land eine Entschädigung für durch die Absonderung erlittenen Verdienstausfall. Der Beklagte lehnte den Antrag ab. Nach § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG sei ein Entschädigungsanspruch ausgeschlossen, wenn der Antragsteller die Absonderung durch Inanspruchnahme einer öffentlich empfohlenen Schutzimpfung hätte vermeiden können. Zum Zeitpunkt der Absonderung habe beim Kläger kein Impfschutz gegen das Coronavirus bestanden. Eine Impfung sei ihm möglich gewesen. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zur Bewilligung der beantragten Entschädigung verpflichtet. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Der Kläger habe die Absonderung nicht durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG vermeiden können. Erforderlich sei, dass durch die Impfung mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Infektion und damit die Absonderung hätte vermieden werden können. Das verlange eine Wirksamkeit der Impfung gegen Infektionen von mindestens 90 Prozent oder jedenfalls nicht deutlich darunter. Diesen Wirksamkeitsgrad habe die COVID-19-Impfung im Oktober 2021 nicht erreicht.

Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Revision des Beklagten die vorinstanzlichen Urteile geändert und die Klage abgewiesen. Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG erhält eine Entschädigung unter anderem nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung, die im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, eine Absonderung hätte vermeiden können. Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, dies sei nicht der Fall, weil die Absonderung durch Inanspruchnahme der öffentlich empfohlenen COVID-19-Impfung nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit hätte vermieden werden können, ist nicht mit Bundesrecht vereinbar. Der Betroffene hätte eine Infektion und damit eine Absonderung im Sinne der Vorschrift vermeiden können, wenn er eine öffentlich empfohlene Schutzimpfung hätte in Anspruch nehmen können, die (auch) eine Wirksamkeit gegen Infektionen mit dem betreffenden Krankheitserreger hat. Ausreichend für die Vermeidbarkeit ist die Möglichkeit, dass die Impfung eine Infektion verhindert. Diese Voraussetzung ist bei der COVID-19-Impfung nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs zur Wirksamkeit der Impfung im Oktober 2021 erfüllt gewesen. Die Inanspruchnahme der Impfung war für den Kläger auch möglich.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Fahrtenbuchauflage – Die Angabe einer „Briefkastenadresse“ und fiktiver Personalien ist keine ausreichende Mitwirkung im Verfahren

Wer zur Aufklärung eines Verkehrsverstoßes eine bloße „Briefkastenadresse“ und fiktive Personalien angibt, wirkt nicht ausreichend mit. Eine daraufhin angeordnete Fahrtenbuchauflage ist rechtmäßig. Dies hat das VG Gelsenkirchen entschieden (Az. 14 K 2411/24).

VG Gelsenkirchen, Pressemitteilung vom 09.10.2025 zum Urteil 14 K 2411/24 vom 23.09.2025 (nrkr)

Wer zur Aufklärung eines Verkehrsverstoßes eine bloße „Briefkastenadresse“ und fiktive Personalien angibt, wirkt nicht ausreichend mit. Eine daraufhin angeordnete Fahrtenbuchauflage ist rechtmäßig. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit Urteil vom 23. September 2025 entschieden.

Der Kläger wendete sich mit seiner Klage erfolglos gegen die Anordnung, für die Dauer von 18 Monaten ein Fahrtenbuch zu führen, nachdem mit einem auf ihn in Essen zugelassenen Pkw die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 39 km/h überschritten wurde. Dieser Verkehrsverstoß hätte ein Bußgeld von 260 Euro, ein Fahrverbot für einen Monat und zwei Punkte „in Flensburg“ zur Folge gehabt.

Im Ordnungswidrigkeitenverfahren gab der Kläger als Fahrerin den Namen einer Frau sowie das Geburtsdatum und eine Adresse in Essen an. Da diese Person in Essen nicht ermittelt werden konnte, wurde ein Anhörungsbogen an die angegebene Anschrift versandt. Daraufhin wurde der Verstoß im Wege der Onlineanhörung zugegeben. Nachdem die angegebene Fahrerin jedoch weiterhin nicht ermittelt werden konnte, vermerkte die zuständige Sachbearbeiterin in der Ermittlungsakte, die angegebene Anschrift sei eine „Fake-Anschrift“. Zwar könne dort Post meistens zugestellt werden. Ein vorhandener Briefkasten werde auch geleert. In Verkehrsermittlungsverfahren mit dieser Anschrift angegebene Personen seien dort in der Regel jedoch nicht gemeldet oder wohnhaft. Der mit weiteren Ermittlungen beauftragte Außendienstmitarbeiter der Stadt Essen teilte mit, zu dieser Anschrift sowie zwei weiteren Adressen erhalte er pro Woche etwa zwei bis drei Ermittlungsanfragen auch aus anderen Gemeinden. Inzwischen seien ca. 200 verschiedene Vornamen zu den fünf im Zusammenhang mit dieser Anschrift regelmäßig angefragten Nachnamen überprüft worden. Alle diese Personen seien in Essen weder gemeldet noch wohnhaft. Es bestehe der Verdacht, dass sämtliche dieser Namen von dem Kläger als Tarnadresse für falsche Identitäten zur Verfügung gestellt würden. Nach Auskunft des Vermieters sei der Kläger zwar unter der Anschrift gemeldet, wohne aber nicht in der Wohnung, deren Miete das Jobcenter zahle. Er wohne mit seiner Familie an einer anderen Anschrift.

Da ein Abgleich des Fotos der Verkehrsüberwachung mit dem Passfoto der Ehefrau des Klägers keine eindeutige Fahrerfeststellung ermöglichte und diese in einer weiteren Anhörung abstritt, Fahrerin gewesen zu sein, wurde das Ordnungswidrigkeitenverfahren eingestellt. Die Stadt Essen ordnete daraufhin die Führung eines Fahrtenbuchs an, um künftige Verkehrsverstöße mit dem auf den Kläger zugelassenen Fahrzeug aufklären zu können.

Zu Recht, wie die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen mit Urteil vom 23. September 2025 feststellte, nachdem weder der Kläger noch sein Rechtsanwalt zur mündlichen Verhandlung erschienen waren. Bezeichnend sei, dass sämtliche Feststellungen der beklagten Stadt auch nach Akteneinsicht durch den Rechtsanwalt im Rahmen des Klageverfahrens nicht bestritten oder wenigstens angezweifelt worden seien. Durch die Angabe der falschen Personalien habe der Kläger zwar formal mitgewirkt, sich jedoch nicht sachdienlich geäußert, sondern versucht, durch die Falschangaben die wahre Fahrerin zu schützen. Angesichts dessen erübrigten sich weitere Ermittlungsversuche der Ordnungswidrigkeitenbehörde.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann einen Antrag auf Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen stellen.

Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

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Schnellere und sicherere Sofortzahlungen in Euro werden Realität

Ab dem 09.10.2025 wird der Geldtransfer im gesamten Euro-Währungsgebiet schneller und sicherer denn je sein. Dank der neuen EU-Vorschriften für Sofortzahlungen können Menschen und Unternehmen nun innerhalb von Sekunden Geld in Euro überweisen, und zwar zu jeder Tages- und Nachtzeit, an Wochentagen oder am Wochenende, sei es im eigenen Land oder im gesamten Euro-Währungsgebiet. Die EU-Kommission gibt einen Überblick.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 09.10.2025

Ab heute wird der Geldtransfer im gesamten Euro-Währungsgebiet schneller und sicherer denn je sein. Dank der neuen EU-Vorschriften für Sofortzahlungen können Menschen und Unternehmen nun innerhalb von Sekunden Geld in Euro überweisen, und zwar zu jeder Tages- und Nachtzeit, an Wochentagen oder am Wochenende, sei es im eigenen Land oder im gesamten Euro-Währungsgebiet.

Seit Januar 2025 sind Zahlungsdienstleister im Euro-Währungsgebiet verpflichtet, ihren Kunden die Möglichkeit zu bieten, Sofortzahlungen in Euro zu erhalten. Ab heute sind Zahlungsdienstleister auch verpflichtet, ihren Kunden den Dienst des Versendens von Sofortzahlungen in Euro und zur Bekämpfung von Zahlungsbetrug bei Euro-Überweisungen den Dienst der Zahlungsempfängerüberprüfung (VoP) anzubieten. Dadurch werden Sofortzahlungen für alle im gesamten Euro-Währungsgebiet breiter verfügbar, sicherer und erschwinglicher.

Sofortzahlungen werden die europäische Wirtschaft ankurbeln und den Bürgern und Unternehmen große Vorteile bringen. Für die Bürgerinnen und Bürger steht sofort Geld zur Verfügung, was den Umgang mit Notfällen oder die Aufteilung von Rechnungen im sozialen Umfeld erheblich erleichtert. Für Unternehmen wird das Cashflow-Management verbessert, ebenso wie der Kundenservice: Durch die Bereitstellung einer zusätzlichen Zahlungsmethode für Kunden sparen sie Zeit und Kosten.

Was ändert sich:

  • Geld bewegt sich sofort: Überweisungen in Euro dauern keine Tage mehr – sie erreichen das Konto des Empfängers in Sekundenschnelle und zu jeder Zeit – einschließlich Nächte, Wochenenden und Feiertagen.
  • Gleicher Preis wie bei regulären Transfers: Banken und andere Zahlungsdienstleister dürfen für eine Sofortzahlung nicht mehr verlangen als für eine Standard-Überweisung.
  • Stärkerer Schutz vor Betrug und Fehlern: Bevor eine Zahlung getätigt wird, müssen die Anbieter überprüfen, ob der Name des Zahlungsempfängers (oder Empfängers) mit der bereitgestellten IBAN übereinstimmt, um Fehler und Betrügereien zu vermeiden. Diese Dienstleistung wird dem Zahler kostenlos zur Verfügung gestellt.
  • Geringere Kosten für die Abwicklung von Zahlungen: Neue Vorschriften ermöglichen es auch Zahlungs- und E-Geld-Instituten, sich direkt an Zahlungssystemen zu beteiligen, damit sie ihre Zahlungsdienste, einschließlich Sofortzahlungen, effizienter erbringen können.

Nächste Schritte

Ab Januar 2027 müssen Zahlungsdienstleister außerhalb des Euro-Währungsgebiets ihren Kunden auch das Versenden und Empfangen von Sofortzahlungen in Euro und die Überprüfung des Begünstigten ermöglichen.

Die Kommission wird genau beobachten, wie sich die Gebühren für Sofortzahlungen entwickeln und ob weitere Hindernisse für die Verfügbarkeit und Nutzung von Sofortzahlungen bestehen, und den Mitgesetzgebern der EU Bericht erstatten, um sicherzustellen, dass sie erschwinglich und zugänglich bleiben.

Hintergrund

Mit der Verordnung über Sofortzahlungen (März 2024) werden die Vorschriften für Euro-Überweisungen aus dem Jahr 2012 aktualisiert, um dem technologischen Fortschritt und den Bedürfnissen der Bürger und Unternehmen von heute Rechnung zu tragen.

Die Vorschriften wurden schrittweise eingeführt, um einen reibungslosen Übergang für Zahlungsdienstleister zu gewährleisten. Seit dem 9. Januar 2025 dürfen Zahlungsdienstleister im Euro-Währungsgebiet für Sofortzahlungen keine höheren Gebühren erheben als für reguläre Überweisungen. Darüber hinaus mussten Anbieter, die noch keine Sofortzahlungen in Euro anbieten, es ihren Kunden ermöglichen, diese zu erhalten.

Quelle: Europäische Kommission

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IESBA Handbook 2025

Das International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) hat das 2025 Handbook of the International Code of Ethics for Professional Accountants (including International Independence Standards) veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 09.10.2025

Am 7. Oktober 2025 hat das International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) das 2025 Handbook of the International Code of Ethics for Professional Accountants (including International Independence Standards) veröffentlicht. Es steht ab sofort digital zur Verfügung; die gedruckte Ausgabe ist bestellbar. Das Werk erscheint erstmals in zwei Bänden.

Erster Band

Volume 1 enthält unter anderem die im Juni 2025 in Kraft getretenen Regelungen zu Steuergestaltungen (Tax Planning Pronouncement), zudem die vom IESBA verabschiedeten Überarbeitungen zu den Themen Verwendung der Arbeit externer Experten (Using the Work of an External Expert) sowie Anpassungen im Bereich Nachhaltigkeitsberichterstattung (Sustainability Reporting-related Revisions). Diese treten im Dezember 2026 in Kraft. Das IESBA empfiehlt eine frühere Anwendung.

Zweiter Band

Volume 2 umfasst insbesondere die internationalen Ethikstandards für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung (International Ethics Standards for Sustainability Assurance), einschließlich Unabhängigkeitsstandards (Independence Standards), sowie weitere Überarbeitungen des Code of Ethics im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsprüfungen (Other Revisions to the Code Relating to Sustainability Assurance) und den Bestimmungen zur Verwendung der Arbeit externer Experten (Using the Work of an External Expert). Diese Regelungen gelten ab Dezember 2026, bestimmte Unabhängigkeitsvorschriften im Zusammenhang mit Wertschöpfungsketten (Independence Provisions relating to Value Chain) treten jedoch erst im Juli 2028 in Kraft. Das IESBA empfiehlt auch hier eine frühere Anwendung.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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§ 5 Absatz 3 der Verordnung zur Durchführung des Ausbildungsunterstützungsfondsgesetzes vom 5. November 2024 unwirksam

Das OVG Bremen hat § 5 Absatz 3 der Verordnung zur Durchführung des Ausbildungsunterstützungsfondsgesetzes vom 5. November 2024 (Brem.GBl. S. 1014) – AusbUFDVO- für unwirksam erklärt und im Übrigen den Normenkontrollantrag gegen die Verordnung abgelehnt (Az. 2 D 7/25).

OVG Bremen, Pressemitteilung vom 08.10.2025 zum Urteil 2 D 7/25 vom 08.10.2025

Das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen hat § 5 Absatz 3 der Verordnung zur Durchführung des Ausbildungsunterstützungsfondsgesetzes vom 5. November 2024 (Brem.GBl. S. 1014) – AusbUFDVO- für unwirksam erklärt und im Übrigen den Normenkontrollantrag gegen die Verordnung abgelehnt.

Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 08.10.2025 hat das Oberverwaltungsgericht über den Antrag eines Bremerhavener Rechtsanwalts, die Verordnung zur Durchführung des Ausbildungsunterstützungsfondsgesetzes vom 5. November 2024 (Brem.GBl. S. 1014) für unwirksam zu erklären, entschieden. Der Antrag blieb überwiegend ohne Erfolg.

Mit seinem Urteil, das der Vorsitzende im Anschluss an die Sitzung begründete, folgt das Oberverwaltungsgericht dem Urteil des Staatsgerichtshofs vom 16.12.2024 (Az. St 5/23), der die Vereinbarkeit des der Verordnung zugrundeliegenden Ausbildungsunterstützungsfondsgesetzes mit der Landesverfassung festgestellt hatte. Aus dem Urteil des Staatsgerichtshofs folge auch, dass das Ausbildungsunterstützungsfondsgesetz auch mit dem Grundgesetz vereinbar sei, denn der Staatsgerichtshof habe sich bei seiner verfassungsrechtlichen Prüfung auf dieselben Maßstäbe gestützt, wie sie das Bundesverfassungsgericht in entsprechenden Fällen anlege.

§ 5 Abs. 3 AusbUFDVO, der die Arbeitgeber zur digitalen Übermittlung ihrer Daten verpflichte und sie zur Kommunikation mit der Behörde auf ihre jeweiligen Organisationskonten nach dem Onlinezugangsgesetz festlege, sei jedoch unwirksam, weil es hierfür an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage fehle.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zugelassen. Die Frist für die Einlegung der Revision beträgt einen Monat nach Zustellung des vollständigen Urteils.

Quelle: Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen

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