Berücksichtigung von Aufwendungen für den Unterhalt von Personen im Ausland als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Absatz 1 EStG

Durch das JStG 2024 vom 2. Dezember 2024 wurde § 33a Absatz 1 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2025 erweitert. Das BMF hat daher sein Schreiben vom 6. April 2022 (BStBl I 2022 S. 623) überarbeitet. Es ist ab dem VZ 2025 anzuwenden (Az. IV C 3 – S 2285/00031/001/024).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 3 – S 2285/00031/001/024 vom 15.10.2025

Überarbeitung des BMF-Schreibens vom 6. April 2022 (BStBl I 2022 S. 623)

Durch das Jahressteuergesetz 2024 vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I, Nr. 387) wurde § 33a Absatz 1 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2025 um einen Satz 12 erweitert, wonach der Abzug von Unterhaltsleistungen nach § 33a Absatz 1 Satz 1 EStG in Form von Geldzuwendungen nur noch dann möglich ist, wenn die Zahlung des Unterhalts durch Überweisung auf ein Konto des Unterhaltsempfängers erfolgt.

Anwendungsregelung

Das Schreiben ist ab dem Veranlagungszeitraum 2025 anzuwenden und ersetzt ab dem Veranlagungszeitraum 2025 das Schreiben vom 6. April 2022 (BStBl I 2022 Seite 623).

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen an Personen im Ausland als außergewöhnliche Belastung die im Schreiben dargestellten Grundsätze.

Schlussbestimmung

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 1. Januar 2025 – Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Das BMF ändert sein Schreiben vom 15. Oktober 2024, BStBl I S. 1320, sowie den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846 (Az. III C 2 – S 7287-a/00019/007/243).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S 7287-a/00019/007/243 vom 15.10.2025

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hinsichtlich der Einführung der obligatorischen E-Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern das neue Schreiben.

Das BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2024, BStBl I S. 1320, zur Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 1. Januar 2025 wird in einigen Randnummern (Rn.) und Zwischenüberschriften geändert bzw. ergänzt (Änderungen sind fett dargestellt).

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 30. September 2025 – III C 2 – S 7410/00029/042/052, geändert worden ist, wird erneut geändert.

Anwendungsregelung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 ausgeführt werden, wobei die Übergangsregelungen bis zum 31. Dezember 2027 zu beachten sind (vgl. BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2024, BStBl I S. 1320, Rn. 62 bis 65). Für zuvor ausgeführte Umsätze ist der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in seiner am 31. Dezember 2024 gültigen Fassung anzuwenden.

Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Gewährung von Aussetzung der Vollziehung wegen unzureichender Aktenvorlage durch das Finanzamt

Das FG Münster hat die Aussetzung der Vollziehung für ein Einspruchsverfahren gewährt, weil das Finanzamt unvollständige Akten in Bezug auf eine durchgeführte Steuerfahndungsprüfung vorgelegt hatte (Az. 1 V 1595/25 E).

FG Münster, Mitteilung vom 15.10.2025 zum Beschluss 1 V 1595/25 E vom 29.09.2025

Mit Beschluss vom 29. September 2025 (Az. 1 V 1595/25 E) hat der 1. Senat des Finanzgerichts Münster Aussetzung der Vollziehung für ein Einspruchsverfahren gewährt, weil das Finanzamt unvollständige Akten in Bezug auf eine durchgeführte Steuerfahndungsprüfung vorgelegt hatte.

Der Antragsteller war in den Streitjahren zu 50 % an einer GmbH beteiligt und zugleich deren Geschäftsführer. Bei der GmbH wurden eine Steuerfahndungsprüfung und vom zuständigen Betriebsstättenfinanzamt eine Amtsbetriebsprüfung durchgeführt. Auf Grundlage der Prüfungsfeststellungen erließ der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller geänderte Einkommensteuerbescheide, in denen er verdeckte Gewinnausschüttungen aus der GmbH als Kapitalerträge erfasste. Hiergegen legte der Antragsteller Einsprüche ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Der Antragsgegner lehnte die Aussetzung der Vollziehung ab. Die Einspruchsverfahren sind noch nicht abgeschlossen.

Zur Begründung seines bei Gericht gestellten Aussetzungsantrags trug der Antragsteller vor, dass die Bescheide nicht hinreichend begründet seien und die Hinzuschätzungen, die zu den verdeckten Gewinnausschüttungen geführt hätten, unzutreffend seien. Außerdem habe das Betriebsstättenfinanzamt die Körperschaftsteuerbescheide gegenüber der GmbH von der Vollziehung ausgesetzt. Hiergegen verwies der Antragsgegner im Wesentlichen auf die Prüfungsberichte, die er dem Gericht jedoch trotz Aufforderung nicht vorlegte.

Der 1. Senat setzte die geänderten Einkommensteuerbescheide vollumfänglich ohne Sicherheitsleistung von der Vollziehung aus, da nach der gebotenen summarischen Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide bestünden.

Dies folge nicht bereits daraus, dass die Körperschaftsteuerbescheide der GmbH möglicherweise von der Vollziehung ausgesetzt wurden, da ein Körperschaftsteuerbescheid im Hinblick auf eine verdeckte Gewinnausschüttung keinen Grundlagenbescheid für den Einkommensteuerbescheid des Gesellschafters darstelle. § 32a Abs. 1 KStG stelle lediglich eine formelle Änderungsvorschrift ohne materielle Bindungswirkung dar.

Allerdings habe der Antragsgegner, der für steuererhöhende Umstände wie verdeckte Gewinnausschüttungen die objektive Feststellungslast trage, die Voraussetzungen für deren Ansatz nicht hinreichend schlüssig dargelegt. Dem Gericht seien so gut wie keine Unterlagen, Akten oder präsente Beweismittel zur streitigen Frage der Hinzuschätzungen und der damit begründeten verdeckten Gewinnausschüttungen vorgelegt worden. Da dem Gericht nicht einmal die Prüfungsberichte vorliegen, sei eine Überprüfung der Zurechnung von auf Hinzuschätzungen basierenden verdeckten Gewinnausschüttungen nicht ansatzweise möglich. Die Prüfungsberichte seien aber das Minimum dessen, was dem Gericht für eine Entscheidung im summarischen Verfahren vorzulegen sei.

Eventuelle Schwierigkeiten, entsprechende Unterlagen bei anderen Finanzämtern zu beschaffen, müsse der Antragsgegner gegen sich gelten lassen. Etwaige Bedenken hinsichtlich einer möglichen Verletzung des Steuergeheimnisses seien im Streitfall nicht nachvollziehbar, da es sich bei dem Antragsteller um einen ehemaligen Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH gehandelt habe. Außerdem wäre eine Offenbarung in einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO zulässig.

Mit den Ausführungen des Antragstellers habe sich das Gericht mangels Überprüfungsmöglichkeit nicht auseinandersetzen können. Dies sei Aufgabe des Antragsgegners im laufenden Einspruchsverfahren, in dem eine Gesamtüberprüfung geboten sei.

Von der Anordnung einer Sicherheitsleistung hat der Senat abgesehen, da der Antragsgegner keine konkreten Umstände dargelegt habe, die Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Situation der Antragsteller zuließen.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter Oktober 2025

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Keine Schenkung an den Ehegatten durch Einräumung eines Altenteils im Zuge der Hofübergabe

Das FG Münster hat entschieden, dass eine unentgeltliche Zuwendung an den anderen Ehegatten nur gegeben ist, wenn dieser tatsächlich und rechtlich frei über die jeweils erlangte Gesamtgläubigerstellung verfügen kann, was bzgl. eines Wohnrechts an den gemeinsam bewohnten Räumlichkeiten nicht der Fall ist (Az. 3 K 459/24 Erb).

FG Münster, Mitteilung vom 15.10.2025 zum Urteil 3 K 459/24 Erb vom 18.09.2025

Mit Urteil vom 18. September 2025 (Az. 3 K 459/24 Erb) hat der 3. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass eine unentgeltliche Zuwendung an den anderen Ehegatten nur gegeben ist, wenn dieser tatsächlich und rechtlich frei über die jeweils erlangte Gesamtgläubigerstellung verfügen kann, was bzgl. eines Wohnrechts an den gemeinsam bewohnten Räumlichkeiten nicht der Fall ist. Hinsichtlich der Gesamtgläubigerstellung bzgl. eines Zahlungsanspruchs kommt es auf die Abreden im Innenverhältnis zwischen den Eheleuten an.

Der Ehemann der Klägerin übergab seinen landwirtschaftlichen Hof an den gemeinsamen Sohn. Im Gegenzug verpflichtete sich dieser, der Klägerin und ihrem Ehemann als Gesamtberechtigten gem. § 428 BGB ein lebenslanges Altenteil zu gewähren. Das Altenteil umfasste das Wohnrecht an dem gemeinsamen Familienheim und einen monatlich zu zahlenden Baraltenteil. Dieser wurde auf ein Girokonto geleistet, das zwar auf den Namen der Klägerin lautete, über das die Eheleute aber gemeinsam seit Jahren ihre gesamten privaten Zahlungsvorgänge abwickelten.

Das Finanzamt sah in der Einräumung der Gesamtgläubigerstellung eine Schenkung des Ehemanns an die Klägerin. Sie habe dadurch einen einklagbaren Anspruch auf Geldzahlung und unentgeltliche Nutzung des Familienheims erhalten.

Der 3. Senat des Finanzgerichts Münster hat der hiergegen erhobenen Klage vollumfänglich stattgegeben. Er erkannte an dem vom Finanzamt angenommenen Stichtag keine Schenkung an die Klägerin. Die Klägerin habe hinsichtlich des Wohnrechts nicht frei verfügen können. Das Wohnrecht diene vielmehr der Fortführung der räumlich-gegenständlichen Lebensgemeinschaft im gemeinsamen Familienheim. Hinsichtlich des Baraltenteils konnte der Senat gleichfalls nicht feststellen, dass die Klägerin am Schenkungsstichtag frei über den Anspruch auf Geldzahlung habe verfügen können. Der Baraltenteil habe entsprechend der zwischen den Eheleuten getroffenen Innenabrede vorrangig dem Lebensunterhalt – und damit ebenfalls der Verwirklichung der Ehe – gedient. Ein konkreter Plan dazu, dass die Klägerin bestimmte Geldsummen zur freien Verwendung (Vermögensaufbau) erhalten sollte, bestand am maßgeblichen Stichtag nicht.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter Oktober 2025

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Jedes dritte kleine und mittlere Unternehmen bietet Weiterbeschäftigung älterer Mitarbeiter

Vor dem Hintergrund des demografischen Wandels und des zunehmenden Arbeitskräftemangels gewinnt die Bindung älterer Beschäftigter an den Arbeitsmarkt an Bedeutung. Eine Sonderbefragung des KfW-Mittelstandspanels zeigt, dass rund ein Drittel der KMU in Deutschland grundsätzlich eine Weiterbeschäftigung von Mitarbeitern nach Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters ermöglicht.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 15.10.2025

  • Der demografische Wandel lässt die Erwerbstätigkeit bis 2035 um rund 9,4 Prozent schrumpfen
  • Größere Unternehmen sind besser aufgestellt, flexible Modelle für Ältere anzubieten
  • Aktivrente soll zusätzliche Anreize für längere Erwerbstätigkeit schaffen und Fachkräftemangel mildern

Vor dem Hintergrund des demografischen Wandels und des zunehmenden Arbeitskräftemangels gewinnt die Bindung älterer Beschäftigter an den Arbeitsmarkt an Bedeutung. Eine Sonderbefragung des KfW-Mittelstandspanels im September zeigt, dass rund ein Drittel (32,4 Prozent) der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in Deutschland grundsätzlich eine Weiterbeschäftigung von Mitarbeitern nach Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters ermöglicht.

Der Anteil variiert stark nach Unternehmensgröße und Branche: Während 71 Prozent der Unternehmen mit 50 und mehr Beschäftigten entsprechende Angebote machen, sind es bei Kleinstbetrieben mit weniger als fünf Beschäftigten nur 26 Prozent. Branchenbedingt bieten vor allem Betriebe im verarbeitenden Gewerbe häufiger Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten an als etwa im Baugewerbe.

Die Erwerbstätigkeit älterer Menschen in Deutschland hat in den Jahren deutlich zugenommen. So stieg die Erwerbstätigenquote der 65- bis 69-Jährigen von 14 Prozent im Jahr 2014 auf 21 Prozent im Jahr 2024 – ein Wert, der über dem EU-Durchschnitt liegt. Hauptursache ist die stufenweise Anhebung des Renteneintrittsalters auf 67 Jahre. Dennoch wird der demografische Wandel die Erwerbsbevölkerung bis 2035 voraussichtlich um rund 9,4 Prozent schrumpfen lassen, während die Zahl älterer Menschen deutlich wächst. Dies verschärft den Fachkräftemangel, der bereits heute etwa jedes dritte Unternehmen in seiner Geschäftstätigkeit beeinträchtigt.

In diesem Zusammenhang gewinnt die geplante Aktivrente an Bedeutung. Sie soll älteren Beschäftigten ermöglichen, bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei neben der Rente hinzuzuverdienen. Ausgenommen werden sollen Minijobber, Selbstständige, Beamte sowie Frührentner. Damit will die Bundesregierung finanzielle Anreize für eine längere Erwerbstätigkeit schaffen und so den Arbeitsmarkt entlasten. Die Aktivrente soll Anfang des kommenden Jahres starten.

„Die Weiterbeschäftigung älterer Mitarbeiter ist bereits heute ein etabliertes Instrument in vielen Unternehmen. Die Aktivrente kann hier einen wichtigen Beitrag leisten, indem sie zusätzliche Anreize schafft und damit dem Fachkräftemangel entgegenwirkt“, sagt Kathrin Schmidt, Autorin der Studie bei KfW Research. „Insbesondere kleinere Unternehmen zeigen Potenzial, ihre Angebote auszubauen.“

Quelle: KfW, KfW Research

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Europäisches Parlament: Rechtsausschuss positioniert sich zu wesentlichen Inhalten des Omnibus-Paketes I

Am 13. Oktober 2025 hat der federführende Rechtsausschuss des EU-Parlaments (JURI) über wesentliche inhaltliche Teile des sog. Omnibus-Paketes I der EU-Kommission (Richtlinienvorschlag COM(2025) 81) zu Änderungen der CSRD, der Bilanzrichtlinie, der CSDDD und der Abschlussprüferrichtlinie abgestimmt und seine endgültige Position festgelegt. Darüber informiert die WPK.

WPK, Mitteilung vom 15.10.2025

Am 13. Oktober 2025 hat der federführende Rechtsausschuss des Europäischen Parlamentes (JURI) über wesentliche inhaltliche Teile des sog. Omnibus-Paketes I der Europäischen Kommission (Richtlinienvorschlag COM(2025) 81) zu Änderungen der CSRD, der Bilanzrichtlinie, der CSDDD und der Abschlussprüferrichtlinie abgestimmt und seine endgültige Position festgelegt.

Begrenzung des Kreises der verpflichteten Unternehmen

Der Rechtsausschuss hat sich vor allem darauf geeinigt, den Kreis der zukünftig zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichteten Unternehmen auf solche mit mehr als durchschnittlich 1.000 Beschäftigten und einem jährlichen Nettoumsatz von mehr als 450 Mio. Euro zu begrenzen. Die Pflichten nach der CSDDD sollen künftig nur noch für Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und einem Nettoumsatz von über 1,5 Mrd. Euro gelten.

Das Europäische Parlament soll in der Sitzungswoche vom 20. bis 23. Oktober 2025 über den Vorschlag abstimmen. Danach können die Verhandlungen (Trilog) zwischen Europäischem Parlament, Rat der EU und Europäischer Kommission beginnen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Steuerbefreiung für Elektroautos wird verlängert

Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Achten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes beschlossen. Die Bundesregierung setzt damit die im Koalitionsvertrag vereinbarte Verlängerung der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge bis 2035 um.

BMF, Pressemitteilung vom 15.10.2025

Bundesregierung stärkt den Automobilstandort Deutschland

Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf des Achten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes beschlossen. Die Bundesregierung setzt damit die im Koalitionsvertrag vereinbarte Verlängerung der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge bis 2035 um.

Die gezielte Entlastung der Bürgerinnen und Bürger hat weiterhin hohe Priorität. Gleichzeitig fördert die Bundesregierung damit weiter die Elektromobilität. Das stärkt den Automobilstandort Deutschland und sichert Arbeitsplätze.

Bundesfinanzminister und Vizekanzler Lars Klingbeil: „Die Zukunft der Automobilindustrie ist elektrisch. Damit wir in den nächsten Jahren sehr viel mehr Elektroautos auf die Straße bringen, müssen wir jetzt die richtigen Anreize setzen. Deshalb befreien wir E-Autos weiterhin von der Kfz-Steuer. Das hilft allen, die auf E-Autos umsteigen und es unterstützt die Automobilindustrie. Genauso wie mit einer Vielzahl weiterer Maßnahmen verfolgen wir damit ein Ziel: Wir wollen die deutsche Automobilindustrie in die Zukunft führen und Arbeitsplätze sichern. Die besten Autos sollen weiterhin in Deutschland gebaut werden.“

Mit der Neuregelung in § 3d Kraftfahrzeugsteuergesetz werden Neuzulassungen oder Umrüstungen bis Ende 2030 (bisher: Ende 2025) befreit. Die zehnjährige Steuerbefreiung gilt bis Ende 2035 (bisher: Ende 2030).

Die Befreiung von der Kfz-Steuer setzt gezielte Kaufanreize für Elektroautos und stärkt damit die Automobilindustrie. Denn die Automobilindustrie ist zentral für Wohlstand, Arbeitsplätze und Innovation in Deutschland. Gleichzeitig steht für die Bundesregierung fest: Die Zukunft der Mobilität ist klimaneutral. Es gilt, die Elektromobilität als Schlüsseltechnologie weiter voranzubringen.

Damit in Deutschland weiterhin die besten Automobile gebaut werden, hat die Bundesregierung in den vergangenen Monaten bereits Maßnahmen zur Förderung der E-Mobilität beschlossen: So wurde im Koalitionsausschuss am 8. Oktober ein Förderprogramm vereinbart, um den Umstieg auf klimaneutrale Mobilität, insbesondere für Haushalte mit kleinem und mittlerem Einkommen, zu fördern. Dafür werden bis 2029 die Mittel des EU-Klimasozialfonds zuzüglich 3 Mrd. Euro aus dem KTF zur Verfügung gestellt.

Im Rahmen des Wachstumsboosters wurde für Elektrofahrzeuge eine degressive Abschreibung in Höhe von 75 Prozent der Investitionskosten im ersten Jahr eingeführt. Bei E-Fahrzeugen erhöht sich die Bemessungsgrundlage beim Bruttolistenpreis von 70.000 Euro auf 100.000 Euro. Beide Maßnahmen setzen kurzfristig weitere spürbare steuerliche Anreize für die Stärkung der Elektromobilität.

Die Bürgerinnen und Bürger werden bei der frühzeitigen Anschaffung eines Elektroautos entlastet. Im Jahr 2026 beträgt die Entlastung insgesamt 50 Mio. Euro. Dieser Betrag steigt in den darauffolgen Jahren auf bis zu 380 Millionen Euro im Jahr 2030 an.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf zur neuen Aktivrente: Freiwilliges längeres Arbeiten soll sich lohnen

Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz) beschlossen. Die Bundesregierung bringt mit der Aktivrente finanzielle Anreize für mehr Erwerbstätigkeit im Alter auf den Weg.

BMF, Pressemitteilung vom 15.10.2025

Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz) beschlossen. Die Bundesregierung bringt mit der Aktivrente finanzielle Anreize für mehr Erwerbstätigkeit im Alter auf den Weg.

Dies ist ein weiterer Impuls für Wirtschaftswachstum in Deutschland. Dass ältere Beschäftigte länger im eigenen Beruf arbeiten können, steigert die Produktivität und wirkt dem Arbeits- und Fachkräftemangel entgegen.

Bundesfinanzminister und Vizekanzler Lars Klingbeil: „Wir setzen weitere Impulse für wirtschaftliches Wachstum in Deutschland. Dafür braucht die Wirtschaft gerade auch die älteren und erfahrenen Arbeits- und Fachkräfte. Sie können ihr Wissen weitergeben und weiter mit anpacken. Wer freiwillig länger arbeitet, profitiert deshalb künftig von der Aktivrente. Das stärkt den Arbeitsmarkt, das stärkt die Wirtschaft und das ist ein echtes Plus für alle, die beruflich aktiv bleiben wollen. Wer das gesetzliche Rentenalter erreicht und freiwillig weiterarbeitet, soll sein Gehalt künftig bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei erhalten.“

Im Einzelnen:

Die Steigerung der allgemeinen Erwerbstätigkeit ist ein wichtiger Baustein, um dem Arbeitskräftemangel und den Auswirkungen der demografischen Entwicklung entgegenzutreten. Zudem hilft dies, personelle Engpässe in vielen Bereichen zu entschärfen und Erfahrungswissen länger in den Betrieben zu halten.

Damit wird Arbeiten im Alter attraktiver: Die Aktivrente sieht eine Steuerbefreiung des Gehalts von bis zu 2.000 Euro im Monat vor. Freiwillige Erwerbstätigkeit im Rentenalter ist auch aus Arbeitnehmersicht eine oft gern genutzte Möglichkeit, länger dem eigenen Beruf nachzugehen.

Die Aktivrente soll zum 1. Januar 2026 in Kraft treten. Damit werden Rentnerinnen und Rentner mit bis zu 890 Millionen Euro jährlich entlastet. Mit der Aktivrente wird belohnt, wer das gesetzliche Rentenalter erreicht und freiwillig weiterarbeitet.

Begünstigt sind sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (ohne Selbstständige und Beamtinnen und Beamte) ab überschreiten des gesetzlichen Rentenalters. Dabei erfolgt die Begünstigung unabhängig davon, ob die oder der Steuerpflichtige eine Rente bezieht oder den Rentenbezug ggf. aufschiebt. Die Steuerfreiheit wird auf Personen beschränkt, die die Regelaltersgrenze – Vollendung des 67. Lebensjahres, einschließlich Übergangsregelung, überschritten haben. Somit werden Fehlanreize vermieden.

Kein Wegfall der Sozialversicherungspflicht: Die Steuerfreiheit soll auch der Stärkung der Sozialkassen dienen. Mit der bestehenden Sozialversicherungspflicht profitieren auch die Sozialsysteme von dem Bonus. Davon profitieren am Ende alle, denn die Sozialsysteme werden entlastet, der Arbeitskräftemangel bekämpft und damit der Standort Deutschland insgesamt gestärkt.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Haftung des Vermieters einer Eigentumswohnung für die Folgen des Sturzes eines Mieters bei Eisglätte auf dem gemeinschaftlichen Grundstück der Wohnungseigentümer

Der BGH hat entschieden, dass ein Vermieter, der zugleich Wohnungseigentümer ist, grundsätzlich für Schäden haftet, die ein Mieter durch einen Sturz bei Eisglätte unter Verletzung der Räum- und Streupflicht auf einem Weg erlitten hat, der sich auf dem im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer stehenden Grundstück befindet (Az. VIII ZR 250/23).

BGH, Pressemitteilung vom 15.10.2025 zum Urteil VIII ZR 250/23 vom 06.08.2025

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Vermieter, der zugleich Wohnungseigentümer ist, grundsätzlich für Schäden haftet, die ein Mieter durch einen Sturz bei Eisglätte unter Verletzung der Räum- und Streupflicht auf einem Weg erlitten hat, der sich auf dem im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer stehenden Grundstück befindet.

Sachverhalt

Die Klägerin ist Mieterin einer Eigentumswohnung der Beklagten in einem Mehrfamilienhaus in Solms. Für Gehwege auf dem Grundstück nimmt eine GmbH, die einen professionellen Hausmeisterdienst betreibt, im Auftrag der Wohnungseigentümergemeinschaft den Winterdienst wahr. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts stürzte die Klägerin beim Verlassen des Hauses an einem Morgen im Januar 2017 auf dem zum Haus führenden Weg, der nicht vom Eis befreit war, obwohl zuvor Glatteis im Rahmen der Wettervorhersagen angekündigt worden war. Dabei zog sich die Klägerin nach dem Ergebnis der vom Amtsgericht durchgeführten Beweisaufnahme erhebliche Verletzungen zu, aufgrund derer sie sich langwierigen Folgebehandlungen unterziehen musste.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Amtsgericht hat der unter anderem auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes gerichteten Klage in Höhe von 12.000 € nebst Zinsen und Rechtsanwaltskosten stattgegeben und die weitergehende Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Es hat gemeint, die Übertragung der Räum- und Streupflicht im Winter von der Wohnungseigentümergemeinschaft auf einen professionellen Hausmeisterdienst führe dazu, dass eine Haftung der beklagten Vermieterin nur noch in Betracht komme, wenn Überwachungs- und Kontrollpflichten in Bezug auf das ausführende Unternehmen verletzt worden seien, wofür im Streitfall nichts ersichtlich sei.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die Revision der Klägerin hatte Erfolg. Das Berufungsgericht hat nicht hinreichend in den Blick genommen, dass die Beklagte aus dem Mietvertrag heraus verpflichtet ist, die auf dem Grundstück der vermieteten Wohnung befindlichen Wege in den Wintermonaten zu räumen und zu streuen. Diese mietvertragliche Nebenpflicht besteht, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat, auch dann, wenn der Vermieter – hier die Beklagte – nicht (Allein-)Eigentümer des Grundstücks, sondern Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts führte zu einem unterschiedlichen Schutzniveau innerhalb des Wohnraummietrechts, das sachlich nicht gerechtfertigt ist und für das es auch keine rechtsdogmatische Grundlage gibt.

Nach den bislang getroffenen Feststellungen haben die Parteien im Streitfall auch keine von dieser grundsätzlichen Verteilung der Vertragspflichten abweichende Vereinbarung getroffen. Insbesondere lässt sich dem Mietvertrag eine eindeutige Regelung dahingehend nicht entnehmen, dass die Räum- und Streupflicht der Klägerin oblegen hätte und sie deshalb im Haftungsfall keine vertraglichen Ansprüche gegen die Beklagte als Vermieterin geltend machen könnte.

Zur Erfüllung der die Beklagte demnach hinsichtlich der Beseitigung von Eis und Schnee treffenden vertraglichen Nebenpflichten konnte die Beklagte sich der GmbH, die den Winterdienst im Auftrag der Wohnungseigentümergemeinschaft ausführte, als sog. Erfüllungsgehilfin bedienen. Dies hat zur Folge, dass die Beklagte für deren Verschulden wie für eigenes Verschulden rechtlich einzustehen hat.

Der VIII. Zivilsenat hat daher das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen treffen kann.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 241 BGB

[…]

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

§ 280 BGB

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

[…]

§ 535 BGB

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. […]

[…]

§ 278 BGB

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. […]

Quelle: Bundesgerichtshof

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Bruchteilsrestitutionsberechtigung bei Anteilsverlust im Zuge einer Unternehmensschädigung

Werden im Zuge einer Unternehmensschädigung mit einem Mutterunternehmen Anteile an einem Tochterunternehmen entzogen, steht dem Träger des Mutterunternehmens kein Anspruch auf Einräumung von Bruchteilseigentum an ehemaligen Vermögensgegenständen des Tochterunternehmens oder auf anteilige Erlösauskehr zu. Das hat das BVerwG entschieden (Az. 8 C 5.24).

BVerwG, Pressemitteilung vom 15.10.2025 zum Urteil 8 C 5.24 vom 15.10.2025

Werden im Zuge einer Unternehmensschädigung mit einem Mutterunternehmen Anteile an einem Tochterunternehmen entzogen, steht dem Träger des Mutterunternehmens kein Anspruch auf Einräumung von Bruchteilseigentum an ehemaligen Vermögensgegenständen des Tochterunternehmens oder auf anteilige Erlösauskehr zu. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Die Klägerin begehrt die anteilige Restitution eines in Ostberlin belegenen Grundstücks. Im Februar 1938 musste sie ihr Berliner Bankgeschäft veräußern, weil sie nach den NS-Gesetzen als jüdisches Unternehmen galt. Damit verlor sie unter anderem ihre zum Betriebsvermögen gehörende Beteiligung an der X.-Aktiengesellschaft, die Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstücks war. Dieses wurde 1949 in Volkseigentum überführt und 1992 an einen privaten Investor veräußert. Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin auf Einräumung von Bruchteilseigentum an dem Grundstück oder anteilige Auskehr des Veräußerungserlöses ab. Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen.

Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die Klägerin weder die Bruchteilsrestitution des verfahrensgegenständlichen Grundstücks noch die Auskehr des anteiligen Erlöses aus dessen investiver Veräußerung verlangen kann. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht aus § 3 Abs. 1 Satz 4 Teilsatz 1 Vermögensgesetz (VermG), weil mit dem Unternehmen der Klägerin zwar deren Beteiligung an der X.-Aktiengesellschaft, nicht aber das verfahrensgegenständliche Grundstück entzogen wurde. Auf § 3 Abs. 1 Satz 4 Teilsatz 2 VermG kann die Klägerin ihren Anspruch ebenfalls nicht stützen. Diese Vorschrift setzt voraus, dass Gegenstand der schädigenden Maßnahme nach § 1 Abs. 6 VermG ausschließlich die Beteiligung an einem Unternehmen und nicht das Unternehmen selbst war. Unabhängig davon können Bruchteilsrestitutionsansprüche wegen einer Unternehmensschädigung nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Teilsatz 1 und Satz 5 VermG nicht dem geschädigten Unternehmensträger, sondern nur dessen Gesellschaftern zustehen. Das gilt nach der Entstehungsgeschichte, dem systematischen Zusammenhang und dem Regelungszweck dieser Vorschriften auch, wenn zum entzogenen Unternehmen Anteile an Tochterunternehmen gehörten.

Fußnote

Auszug aus dem Vermögensgesetz

§ 1 Geltungsbereich

[…]

(6) 1 Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. (…)

§ 3 Grundsatz

(1) 1 Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne des § 1 unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, sind auf Antrag auf die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist.

(…)

4 Gehören Vermögensgegenstände, die mit einem nach § 1 Abs. 6 in Verbindung § 6 zurückzugebenden oder nach einem nach diesem oder einem anderen nach dem 8. Mai 1945 ergangenen Gesetz bereits zurückgegebenen Unternehmen entzogen oder von ihm später angeschafft worden sind, aus irgendwelchen Gründen nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens, so kann der Berechtigte verlangen, dass ihm an diesen Gegenständen im Wege der Einzelrestitution in Höhe der ihm entzogenen Beteiligung Bruchteilseigentum eingeräumt wird; dieser Anspruch besteht auch, wenn eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einem Unternehmen Gegenstand der Schädigung nach § 1 Abs. 6 ist und das Unternehmen zum Zeitpunkt der Schädigung nicht von Maßnahmen nach § 1 betroffen war; (…)

5 Berechtigter im Sinne des Satzes 4 ist der geschädigte Gesellschafter und nicht das in § 6 Abs. 1 a bezeichnete Unternehmen. (…)

§ 6 Rückübertragung von Unternehmen

(1) […]

(1 a) 1 Berechtigter bei der Rückgabe oder Rückführung eines Unternehmens nach den §§ 6 und 12 ist derjenige, dessen Vermögenswerte von Maßnahmen nach § 1 betroffen sind. (…)

[…]

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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