Verfassungsrechtliche Konsequenzen aus der Herabsenkung der Wesentlichkeitsgrenze sowie die Beurteilung von Rechtsverfolgungskosten im Zusammenhang mit Veräußerungen im Sinne des § 17 EStG

Nach dem 13. Senat hat nun auch der 12. Senat des FG Niedersachsen Stellung zu den Fragen genommen, bis zu welchem Zeitpunkt im Zusammenhang mit der Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze des § 17 EStG Wertzuwächse aus verfassungsrechtlichen Gründen unberücksichtigt bleiben und ob Steuerberatungskosten, die im Zusammenhang mit der Führung eines Rechtsbehelfsverfahrens zur Frage der Steuerpflicht eines Veräußerungsgewinns anfallen, Veräußerungskosten im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG darstellen (Az. 12 K 250/11).

FG Niedersachsen, Mitteilung vom 08.10.2025 zum Urteil 12 K 250/11 vom 26.08.2025

Nach dem 13. Senat (Urteil vom 12.11.2024, Az. 13 K 196/12) hat nun auch der 12. Senat Stellung zu den Fragen genommen, bis zu welchem Zeitpunkt im Zusammenhang mit der Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze des § 17 EStG Wertzuwächse aus verfassungsrechtlichen Gründen unberücksichtigt bleiben und ob Steuerberatungskosten, die im Zusammenhang mit der Führung eines Rechtsbehelfsverfahrens zur Frage der Steuerpflicht eines Veräußerungsgewinns anfallen, Veräußerungskosten im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG darstellen.

Im Streitfall hatte der Rechtsvorgänger der Kläger Anteile in Höhe von über 1 % an einer Kapitalgesellschaft im Jahr 2002 gewinnbringend veräußert, nachdem die Wesentlichkeitsgrenze des § 17 EStG mit am 26.10.2000 verkündetem Gesetz mit Wirkung zum 01.01.2002 von 10 % auf 1 % herabgesenkt worden war. Das Finanzamt hat in Umsetzung der Entscheidung des BVerfG vom 07.07.2010 (Az. 2 BvR 748/05) anhand von Vorjahresverkäufen einen gemeinen Wert der veräußerten Anteile auf den 26.10.2000 ermittelt und diesen anstatt der Anschaffungskosten zur Ermittlung des zu besteuernden Veräußerungsgewinns berücksichtigt, um dadurch vorher entstandene Wertzuwächse von einer Besteuerung auszunehmen. Nach Auffassung der Kläger hätte stattdessen auf den gemeinen Wert zum Wirksamwerden des Gesetzes zum 01.01.2002 abgestellt werden müssen.

Der 12. Senat hat in seiner Entscheidung unter Bezugnahme auf verschiedene Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts das Finanzamt darin bestätigt, dass es auf den gemeinen Wert der Anteile zum 26.10.2000 abgestellt hat. Der Senat hat zudem in der konkreten Konstellation Zweifel daran geäußert, dass eine Freistellung der vor der Gesetzesverkündung entstandenen Wertzuwächse aus verfassungsrechtlichen Gründen überhaupt geboten ist. Dies war vorliegend jedoch nicht entscheidungserheblich, da der Senat an einer verbösernden Entscheidung wegen § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO ohnehin gehindert war. Zudem hat der 12. Senat entschieden, dass die im Zuge der Rechtsverfolgung angefallenen Steuerberatungskosten keine Veräußerungskosten in Bezug auf die Veräußerung der Anteile an der Kapitalgesellschaft darstellen, da diese nicht durch den Veräußerungsvorgang selbst, sondern erst im Streit über dessen Steuerpflicht veranlasst wurden.

Das FG hat die Revision zu BFH zugelassen.

Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht, Newsletter 11/2025

Powered by WPeMatico

Entwicklung der Produktion im Produzierenden Gewerbe im August 2025

Das Produzierende Gewerbe hat seine Ausbringung im August spürbar gedrosselt. Laut Angaben des Statistischen Bundesamtes nahm das Produktionsvolumen preis-, kalender- und saisonbereinigt gegenüber dem Vormonat um 4,3 Prozent ab. Im Juli hatte es noch um 1,3 Prozent zugenommen. Das BMWE gibt einen Überblick.

BMWE, Pressemitteilung vom 08.10.2025

Das Produzierende Gewerbe hat seine Ausbringung im August spürbar gedrosselt. Laut Angaben des Statistischen Bundesamtes nahm das Produktionsvolumen preis-, kalender- und saisonbereinigt gegenüber dem Vormonat um 4,3 Prozent ab. Im Juli hatte es noch um 1,3 Prozent zugenommen. Insbesondere die Industrieproduktion verzeichnete im Vormonatsvergleich einen deutlichen Einbruch um 5,6 Prozent. Der Ausstoß im Energiebereich verringerte sich nur um 0,5 Prozent, folgt damit allerdings seinem seit Juni anhaltend rückläufigen Trend. Im Gegensatz dazu konnte das Baugewerbe mit +0,6 Prozent seinen dritten Anstieg in Folge verzeichnen.

Die Mehrheit der Wirtschaftsbereiche weist im August eine rückläufige Entwicklung auf: Am deutlichsten war diese bei Kfz und Kfz-Teilen (-18,5 Prozent), aber auch andere gewichtige Branchen haben ihre Produktion zurückgefahren: So kam es im Maschinenbau nach der kräftigen Ausweitung im Juli zu einem deutlichen Rückprall (-6,2 Prozent). Produktionsdrosselungen wurden auch bei den Metallerzeugnissen (-1,1 Prozent), bei der Herstellung chemischer Erzeugnisse (-1,0 Prozent) sowie der Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln (-2,3 Prozent) vorgenommen. Produktionssteigerungen ergaben sich nur in wenigen Branchen wie der Metallerzeugung und -bearbeitung (+5,2 Prozent).

Im Dreimonatsvergleich fällt der Produktionsrückgang des Produzierenden Gewerbes weniger stark aus (-1,3 Prozent). Auch in der Industrie mildert sich das Minus deutlich ab (-1,7 Prozent). Für den Bausektor zeigt sich trotz des positiven Trends der vergangenen Monate ein leichter Rückgang aufgrund des starken Einbruchs im Mai (-0,7 Prozent). Der Energiebereich kann hingegen eine Zunahme verbuchen (+1,4 Prozent).

Eine wesentliche Ursache für den starken Rückgang der Kfz-Produktion dürfte die diesjährige Lage der Werksferien gewesen sein, die in diesem Jahr anders als sonst üblich überwiegend im August stattgefunden haben. Ohne die Kfz-Industrie halbiert sich der Rückgang der Produktion im Produzierenden Gewerbe im August in etwa. Für den weiteren Jahresverlauf zeichnen aktuelle Indikatoren ein uneinheitliches Bild und spiegeln damit die weiterhin hohen geo- und handelspolitischen Unsicherheiten wider. Die Auftragseingänge aus dem Inland nahmen im August zwar kräftig zu, die schwache Auslandsnachfrage dämpft die Geschäftsentwicklung bei den Unternehmen allerdings. Insgesamt deuten die Frühindikatoren am aktuellen Rand auf eine noch schwache Konjunkturentwicklung im dritten Quartal 2025 hin.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Powered by WPeMatico

Grundstücksverkauf an Kulturland KG darf genehmigt werden

Das OLG Hamm bestätigt, dass der Verkauf von knapp sechs Hektar landwirtschaftlicher Flächen in Münster-Roxel an die Kulturland KG genehmigt werden darf (Az. 10 W 127/24).

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 07.10.2025 zum Urteil 10 W 127/24 vom 07.10.2025

In einer heute veröffentlichten Entscheidung hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm bestätigt, dass der Verkauf von knapp sechs Hektar landwirtschaftlicher Flächen in Münster-Roxel an die Kulturland KG genehmigt werden darf. Damit bleibt die Entscheidung des Amtsgerichts Münster bestehen, das zuvor den ablehnenden Bescheid der Landwirtschaftskammer aufgehoben hatte.

Nach dem Grundstücksverkehrsgesetz muss jeder Verkauf größerer landwirtschaftlicher Flächen von der Landwirtschaftsbehörde genehmigt werden. Der Grund: Acker- und Weideflächen sollen nicht zu Spekulationsobjekten werden, sondern in erster Linie Landwirten zur Verfügung stehen, die sie selbst bewirtschaften. Die Behörde prüft deshalb, ob ein Verkauf die landwirtschaftliche Struktur vor Ort stärkt oder schwächt – und kann ihn untersagen, wenn eine „ungesunde Verteilung von Grund und Boden“ droht.

Das Gesetz formuliert dies in § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG ausdrücklich so:

„Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Veräußerung eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden bedeutet.“

Und § 9 Abs. 2 GrdstVG ergänzt:

„Eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden liegt insbesondere vor, wenn die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht.“

Eine Erbengemeinschaft wollte die Flächen für 615.000 Euro an die Kulturland KG verkaufen. Diese Gesellschaft erwirbt Flächen, um sie langfristig an aktive Landwirte zu verpachten. Im konkreten Fall soll ein Ökolandwirt, der die Flächen bereits seit 2022 bewirtschaftet, einen langfristigen Pachtvertrag über 30 Jahre erhalten – mit Verlängerungsoption.

Auch ein anderer Landwirt aus Münster-Roxel hatte Interesse am Kauf, um seinen Betrieb zu vergrößern. Die Landwirtschaftskammer lehnte deshalb die Genehmigung des Kaufvertrags ab: Ein Landwirt, der Eigentum erwerben wolle, sei gegenüber einer Gesellschaft, die nur verpachte, zu bevorzugen.

Der 10. Zivilsenat sah dies im konkreten Fall anders. Zwar sei es in der Regel richtig, Verkäufe an Nicht-Landwirte kritisch zu prüfen. Hier spreche jedoch die besondere Struktur der Kulturland KG gegen die Gefahr einer spekulativen Nutzung:

  • Der Pächter, ein Ökolandwirt, ist zugleich alleinvertretungsberechtigter Gesellschafter der KG.
  • Kommanditistin ist die Kulturland eG, eine Genossenschaft, die Flächen gemeinschaftlich erwerben und dauerhaft Landwirten zur Verfügung stellen will, ohne Gewinnerzielungsabsicht.

Auch die agrarpolitischen Ziele der Bundesregierung, die eine nachhaltige und ökologische Landwirtschaft fördern, würden durch das Modell nicht beeinträchtigt. Nach Auffassung des Senats entspricht das Konzept vielmehr den im aktuellen Agrarpolitischen Bericht genannten Leitlinien, wonach landwirtschaftliche Flächen langfristig für die aktive Bewirtschaftung gesichert und ökologisch verträglich genutzt werden sollen.

Zudem würdigt der Senat die Idee einer modernen Allmende, wie sie durch die Kulturland KG und die Kulturland eG verfolgt wird: Die gemeinschaftliche Sicherung von Boden als Ressource für die Allgemeinheit – insbesondere für bäuerliche Betriebe – steht hier im Vordergrund. Die Flächen sollen nicht dem freien Markt überlassen, sondern dauerhaft für eine gemeinwohlorientierte Nutzung gesichert werden.

Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, da es bislang keine obergerichtliche Entscheidung zum sog. Kulturland-Konzept gibt.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm

Powered by WPeMatico

Kassengesetz – DIHK-Befragung zeigt dringenden Handlungsbedarf

Laut Koalitionsvertrag soll das sog. Kassengesetz mit seinen vielfältigen Pflichten, wie etwa Technische Sicherheitseinrichtung (TSE), Belegausgabepflicht, Kassenregistrierung, evaluiert werden. Das ist richtig, denn die Einführung des Kassengesetzes im Jahr 2016 hat zu einem erheblichen Kosten- und Bürokratieaufwand bei den Unternehmen geführt – so das Ergebnis einer aktuellen bundesweiten Befragung der IHK-Organisation. Die angekündigte Überprüfung sollte jedoch auch die Frage nach der grundsätzlichen Wirksamkeit des Gesetzes beantworten: Sind die Maßnahmen wirklich geeignet, Steuerbetrug zu verhindern und sind sie verhältnismäßig?

DIHK, Mitteilung vom 07.10.2025

Laut Koalitionsvertrag soll das sog. Kassengesetz mit seinen vielfältigen Pflichten, wie etwa Technische Sicherheitseinrichtung (TSE), Belegausgabepflicht, Kassenregistrierung, evaluiert werden. Das ist richtig, denn die Einführung des Kassengesetzes im Jahr 2016 hat zu einem erheblichen Kosten- und Bürokratieaufwand bei den Unternehmen geführt – so das Ergebnis einer aktuellen bundesweiten Befragung der IHK-Organisation. Aus Sicht der Betriebe sollte die angekündigte Überprüfung auch die Frage nach der grundsätzlichen Wirksamkeit des Gesetzes beantworten: Sind die Maßnahmen wirklich geeignet, Steuerbetrug zu verhindern und sind sie verhältnismäßig?

Befragung macht bürokratische Lasten deutlich

Ziel der IHK-Befragung war, mehr über die in der Praxis auftretenden Probleme und Belastungen zu erfahren und Erkenntnisse für eine wirksamere Betrugsbekämpfung bei gleichzeitig geringeren Belastungen für die Unternehmen zu gewinnen. Dabei wurde deutlich: Statt allen Betrieben durch umfangreiche Pflichten hohe bürokratische Lasten aufzubürden, sollte die Finanzverwaltung gezielter risikobehaftete Fälle kontrollieren.

Neuausrichtung erforderlich

Die verschärften Vorgaben zur Kassenführung belasten die Unternehmen erheblich: Teure Nachrüstungen der Kassensysteme, Berge von oft unerwünscht ausgegebenen Belegen und unangekündigte Kontrollen erschweren den Betriebsalltag. Eigentlich sollen diese Maßnahmen Kassenbetrug verhindern, doch die Wirkung ist ebenso ungewiss wie die Verhältnismäßigkeit von Aufwand und Nutzen.

So waren beispielsweise die ursprünglich vom Gesetzgeber auf 39 Euro veranschlagten Kosten für die Nachrüstung bestehender Kassensysteme mit einer TSE viel zu niedrig angesetzt: Rund die Hälfte der Unternehmen, die ihre Kassen nachrüsten konnten, musste bis zu 1.000 Euro investieren. Bei 55 Prozent der Unternehmen war dies technisch gar nicht möglich – sie mussten neue Kassensysteme anschaffen, obwohl die alten im Regelfall noch funktionsfähig waren.

Auch die Pflicht zur Belegausgabe verursacht – ganz abgesehen von den beanspruchten Ressourcen – erhebliche Kosten, denn die Belege müssen ausgedruckt werden, obwohl die Käuferinnen und Käufer bei Kleinbeträgen meist keinen ausgedruckten Bon wünschen. Nur ein Drittel der Kunden nimmt den Beleg tatsächlich mit. Die Hälfte der Unternehmen berichtet, dass über 80 Prozent der Bons direkt entsorgt werden. Bei den Unternehmen entstehen durch die Belegausgabe durchschnittlich Kosten von rund 300 Euro pro Jahr.

Zudem klagen 20 Prozent der Unternehmen über technische Schwierigkeiten bei der seit dem 1. Januar 2025 erforderlichen elektronischen Anmeldung der angeschafften Kassensysteme an die Finanzverwaltung. Unangekündigte „Kassen-Nachschauen“ von Finanzbeamten in den Betrieben zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und -ausgaben führten in mehr als einem Drittel der Fälle zu erheblichen Beeinträchtigungen des Betriebsablaufs.

Gemeinsam bessere Lösungen entwickeln – Unternehmen nicht unnötig belasten

Erforderlich sind daher präzise und effiziente Maßnahmen, die dort ansetzen, wo die Wahrscheinlichkeit für ein nicht-rechtskonformes Verhalten höher ist. Hingegen sollten ungezielte Vorgaben, die erhebliche Kollateralschäden verursachen, wieder gestrichen werden. Konkrete Empfehlungen aus Sicht der Wirtschaft:

  • TSE-Pflicht differenzieren: Sie sollte nicht pauschal für alle Betriebe gelten, sondern nur bei risikobehafteten Sachverhalten.
  • Belegausgabe flexibilisieren: Die im Koalitionsvertrag vorgesehene Streichung der Belegausgabepflicht sollte umfassend und zügig umgesetzt werden. Belege sollten nur auf Kundenwunsch ausgestellt werden. Mitarbeiter der Finanzverwaltung können weiterhin inkognito durch Testeinkäufe und im Rahmen einer Kassen-Nachschau prüfen, ob Transaktionen im Kassensystem erfasst werden.
  • Meldeverfahren verbessern: Das elektronische Verfahren ist erst seit dem 1. Januar 2025 in Betrieb. Die dadurch entstehenden Rechtsfragen sollten rasch geklärt und eine komplikationslose Datenübermittlung gewährleistet werden.
  • Kein Zwang zum Einsatz von elektronischen Kassensystemen: Kleinere Betriebe sollten auch weiterhin die Möglichkeit zur Führung einer manuellen Kasse ohne technische Geräte, der „offenen Ladenkasse“, haben, weil es keine Evidenz dafür gibt, dass diese per se anfälliger für Betrug sind. In diesen Fällen mit geringeren Umsätzen sollten Plausibilitätskontrollen der von den Betrieben eingereichten Steuererklärungen und Stichproben der Finanzämter reichen, um ein eventuelles Fehlverhalten zu vermeiden.
  • Prüfungsmethoden modernisieren: Statt aufwendiger Einzelfallprüfungen sollten Systemprüfungen, also eine Konzentration auf betriebsinterne Abläufe und Compliancemaßnahmen, vorgenommen werden, um die zeitliche und personelle Ressourcenbelastung in den Finanzbehörden zu reduzieren. Zudem sollten Prüfungen zeitnah erfolgen, idealerweise direkt im Anschluss an das Steuerjahr. Unternehmen würden so schnell die dringend benötigte Rechts- und Planungssicherheit erhalten. Finanzbehörden verfügen bereits im Rahmen von Außenprüfungen über umfangreiche Kontrollmöglichkeiten. Mit der fortschreitenden Digitalisierung sollten sich kritische Sachverhalte gezielter identifizieren lassen. So ließen sich die Ziele der Finanzbehörden erreichen und zugleich die Belastungen von Unternehmen deutlich reduzieren.

Quelle: DIHK

Powered by WPeMatico

Ratsschlussfolgerungen zur Start-up- und Scale-up-Strategie

Der Wettbewerbsrat hat am 30.09.2025 Schlussfolgerungen zur Startup und Scaleup-Strategie, die die EU-Kommission vorgelegt hatte, angenommen.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 03.10.2025

Der Wettbewerbsrat hat am 30.09.2025 Schlussfolgerungen zur Start-up- und Scale-up-Strategie, die die EU-Kommission am 28.05.2025 vorgelegt hatte, angenommen.

Der Rat begrüßt die Strategie und fordert die EU-Kommission u. a. auf, schnell mit einer einfachen und praktischen Definition von Start-ups, Scale-ups, Mid-Caps, innovativen Unternehmen und Unternehmen in Schwierigkeiten voranzukommen. Diese Definitionen sind, laut Rat, wichtig für regulatorische und finanzielle Zwecke. Des Weiteren wird die EU-Kommission aufgerufen, den administrativen Aufwand und die Berichtspflichten für diese Unternehmen zu verringern.

Die Finanzierungslücke für Scale-ups sollte schnell geschlossen werden, u. a. durch den Scale-up-Europe Fonds, der als Teil des Fonds des Europäischen Innovationsrates in Zusammenarbeit mit dem Privatsektor eingerichtet werden (voraussichtlich in 2026) und die Finanzierungslücke von technologieintensiven Scale-ups schließen soll. Die EU-Kommission wird gebeten, weitere Informationen zur Verfügung zu stellen und den Fonds klar in der EU-Förderlandschaft zu positionieren. Des Weiteren wird die EU-Kommission aufgefordert, die Förderinstrumente und Dienstleistungsplattformen für Start-ups und Scale-ups als auch die Mobilitätsinstrumente für Studenten, Forschende und Unternehmer zu vereinfachen. Außerdem soll sie eine „One-Stop-Plattform“ entwickeln, auf der die Begünstigten auf ressourceneffiziente Weise die beste Option finden, vergleichen und darauf zugreifen können. Informationen zu nationalen Programmen, Zugangsanforderungen, Informationen zu Ressourcen, einschließlich Risikokapital, sollten möglichst mit integriert werden.

Im Hinblick auf die Umsetzung der Strategie wird die EU-Kommission aufgefordert, den EU-Mitgliedstaaten regelmäßig über den Umsetzungsstand Bericht zu erstatten. Die EU-Kommission und die Mitgliedstaaten sollen adäquate Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen für die Start-up- und Scale-up-Strategie einrichten, u. a. mit dem Ziel, den Berichterstattungsaufwand für Unternehmen zu verringern. Der angekündigte europäische Start-up und Scale-up-Anzeiger und die zentralen Leistungsindikatoren (KPI) zur Messung der Strategie werden begrüßt. Die EU-Kommission wird aufgefordert, strategische sektorale Aufschlüsselungen für die KPI sowie Indikatoren, die den Beitrag von Hochschul- und Forschungseinrichtungen widerspiegeln, mit einzubeziehen.

Ferner wird in den Schlussfolgerungen begrüßt, dass die Strategie einen ausgeprägten Schwerpunkt auf Talente und Kompetenzen legt und unternehmerische Kompetenzen im Rahmen der Lehrpläne und Ausbildungsprogramme gefördert werden sollen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

Powered by WPeMatico

Regierung legt Entwurf des Steueränderungsgesetzes 2025 vor

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025 vorgelegt (BT-Drs. 21/1974). In verschiedenen Bereichen des Steuerrechts habe sich ein fachlich gebotener Gesetzgebungsbedarf ergeben.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 06.10.2025

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025 vorgelegt (21/1974). Wie sie darin schreibt, habe sich in verschiedenen Bereichen des Steuerrechts ein fachlich gebotener Gesetzgebungsbedarf ergeben. Ein Ziel des Gesetzentwurfs sei es, die gesetzlichen Haftungsprivilegien des Vereinsrechts für ehrenamtlich Tätige auszuweiten. Damit solle die gesellschaftliche Anerkennung des Ehrenamts erhöht und mehr Ehrenamtliche für ein Vereinsengagement gewonnen werden.

Das vorliegende Gesetz enthält zudem mehrere Einzelmaßnahmen, mit denen die Bürgerinnen und Bürger laut Bundesregierung entlastet werden sollen. Daneben gebe es Maßnahmen, die technischen Charakter haben. Die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie soll ab dem 1. Januar 2026 dauerhaft auf sieben Prozent reduziert werden, Ziel der Maßnahme sei die wirtschaftliche Unterstützung der Gastronomiebranche. Sowohl die Weitergabe der Steuersenkung an Verbraucherinnen und Verbraucher als auch zusätzliche Investitionen seien damit möglich. Die Entscheidungen seien abhängig von Marktbedingungen und oblägen den betroffenen Unternehmen.

Durch die Anhebung der Entfernungspauschale auf 38 Cent soll die Entlastung für Fernpendlerinnen und Fernpendler verstetigt werden. Aus Gründen der Gleichbehandlung werde nunmehr ab dem ersten Entfernungskilometer 38 Cent für alle Steuerpflichtigen gewährt. Gleiches gelte auch für diejenigen Steuerpflichtigen, bei denen eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung anzuerkennen sei. Mit der Aufhebung der zeitlichen Befristung der Mobilitätsprämie erhielten zudem Steuerpflichtige mit geringeren Einkünften auch nach 2026 weiterhin die Mobilitätsprämie.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 469/2025

Powered by WPeMatico

Zulässigkeit eines Unterstützungsstreiks mit dem Ziel eines gemeinsamen Antrags auf Allgemeinverbindlichkeit

Das LAG Köln hat entschieden, dass ein Unterstützungsstreik in einem konzernangehörigen Unternehmen zulässig sein kann, wenn der Hauptarbeitskampf u. a. auf die gemeinsame Antragstellung der Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages nach § 5 Abs. 1 TVG gerichtet ist (Az. 8 SLa 582/24).

LAG Köln, Pressemitteilung vom 06.10.2025 zum Urteil 8 SLa 582/24 vom 10.07.2025 (nrkr)

Die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln hat in einem nunmehr veröffentlichten Urteil vom 10.07.2025 entschieden, dass ein Unterstützungsstreik in einem konzernangehörigen Unternehmen zulässig sein kann, wenn der Hauptarbeitskampf unter anderem auf die gemeinsame Antragstellung der Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages nach § 5 Abs. 1 TVG gerichtet ist.

In dem Verfahren hatte eine Arbeitgeberin Schadensersatz in Höhe von rund 300.000 Euro von der beteiligten Gewerkschaft gefordert. Hintergrund war ein 24-stündiger Solidaritätsstreik, zu dem die Gewerkschaft aufgerufen hatte. Dieser sollte die Beschäftigten anderer Unternehmen desselben Konzerns unterstützen, die sich im Hauptstreik mit der Gewerkschaft befanden. Ein Ziel dieses Hauptarbeitskampfs war neben der Erhöhung der Tarifvergütung die gemeinsame Beantragung der Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifverträge für den Groß- und Außenhandel NRW.

Die klagende Arbeitgeberin hielt diesen Unterstützungsstreik für unzulässig und damit rechtswidrig, weshalb die Gewerkschaft ihr den durch den Streik entstandenen Schaden zu ersetzen habe. Das Streikziel – die gemeinsame Antragstellung der Tarifvertragsparteien – sei kein legitimes Ziel eines Arbeitskampfes.

Das Landesarbeitsgericht bestätigte im Berufungsverfahren die Klageabweisung durch das Arbeitsgericht Köln. Es stellte klar, dass auch die gemeinsame Antragstellung nach § 5 Abs. 1 TVG ein rechtmäßiges Ziel eines Arbeitskampfs darstellen könne. Eine pauschale Ausklammerung solcher schuldrechtlichen Verpflichtungen aus dem Streikrecht sei mit Art. 9 Abs. 3 GG nicht vereinbar. Andernfalls würden bestimmte Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dem Arbeitskampf unzulässig entzogen („streikfrei“ gestellt). Der Einordnung der gemeinsamen Antragstellung nach § 5 Abs. 1 TVG als eine Regelung von Arbeits- und Wirtschaftsbeziehungen stehe auch nicht entgegen, dass die Allgemeinverbindlicherklärung auch die sog. Außenseiter, die nicht Mitglieder der tarifschließenden Parteien sind, erfassen würde. Vielmehr gehöre auch dies zu der den Koalitionen durch Art. 9 Abs. 3 GG zugewiesenen öffentlichen Aufgabe, Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu gestalten.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin hat Revision zum Bundesarbeitsgericht eingelegt (Az. 1 AZR 139/25).

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 5 TVG Allgemeinverbindlichkeit

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann einen Tarifvertrag im Einvernehmen mit einem aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestehenden Ausschuss (Tarifausschuss) auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien für allgemeinverbindlich erklären, wenn die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. […]

Quelle: Landesarbeitsgericht Köln

Powered by WPeMatico

Keine Erstattung der Kosten einer Räumungsklage durch den Sozialhilfeträger

Ein 72-jähriger Sozialhilfeempfänger kann von der Stadt Kassel nicht die Erstattung der Kosten einer Räumungsklage verlangen. Das hat das LSG Hessen geurteilt (Az. L 4 SO 38/25).

LSG Hessen, Pressemitteilung vom 06.10.2025 zum Urteil L 4 SO 38/25 vom 27.08.2025

Ein 72-jähriger Sozialhilfeempfänger kann von der Stadt Kassel nicht die Erstattung der Kosten einer Räumungsklage verlangen. Das hat der 4. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in Darmstadt geurteilt und damit die Entscheidung des Sozialgerichts Kassel bestätigt, das in der Vorinstanz die Klage des Sozialhilfeempfängers abgewiesen hatte.

Eigenbedarfskündigung nach 36 Jahren Mietdauer

Der Kläger hatte 36 Jahre lang eine Mietwohnung in Kassel bewohnt, die im Jahr 2021 von neuen Eigentümern erworben und wegen Eigenbedarfs gekündigt wurde. Im anschließenden Räumungsverfahren vor dem Amtsgericht wurde er zur Herausgabe der Wohnung und zur Tragung der Prozesskosten in Höhe von rund 1.270 Euro verurteilt. Diese Kosten beglich der Kläger im Oktober 2022. Kurze Zeit später zog er in eine neue Wohnung um, deren Kosten von der Stadt Kassel im Rahmen der Sozialhilfe fortlaufend übernommen wurden.

Im Jahr 2023 beantragte der Kläger die Erstattung der im Räumungsprozess entstandenen Kosten durch die Stadt Kassel. Zur Begründung verwies er auf die angespannte Wohnungssituation, auf die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen sowie auf seine persönliche Mittellosigkeit. Diesen Antrag lehnte die Stadt Kassel ab.

Kosten einer Räumungsklage weder laufende Unterkunftskosten noch Schulden

Das Hessische Landessozialgericht hat entschieden, dass die Kosten einer Räumungsklage nur dann vom Sozialhilfeträger als Unterkunftskosten übernommen werden müssten, wenn er zuvor angemessene Unterkunftskosten nicht, nicht in voller Höhe oder verspätet geleistet habe und es dadurch zur Räumungsklage gekommen sei. Das sei vorliegend nicht der Fall gewesen, weil die Stadt Kassel die Mietkosten der früheren Wohnung des Klägers in tatsächlicher Höhe übernommen hatte.

Zu einer Schuldenübernahme sei die Stadt Kassel ebenfalls nicht verpflichtet gewesen. Die bereits bezahlten Prozesskosten stellten keine Mietschulden dar, für die der Sozialhilfeträge aufkommen müsste. Zum einen habe der Kläger die Kosten vor der Antragstellung bereits beglichen, ohne geltend zu machen, hierzu aus eigenen Kräften und Mitteln nicht in der Lage zu gewesen zu sein und er Leistungen Dritter habe in Anspruch nehmen müssen. Zum anderen entfalle ein Anspruch auf Schuldenübernahme ersatzlos, wenn die ursprünglich bewohnte Wohnung – wie hier geschehen – zwischenzeitlich aufgegeben worden sei und das gesetzliche Ziel der Übernahme von Schulden, der Erhalt der Wohnung, nicht mehr erreicht werden könne.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 35 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)

(1) 1Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. (…)

§ 36 SGB XII

(1) 1Schulden können übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. 2Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. (…)

Quelle: Hessisches Landessozialgericht Darmstadt

Powered by WPeMatico

Ermittlung des Teilwerts einer Pensionsrückstellung bei dynamisch ausgestalteter Anpassungsverpflichtung unter Verstoß gegen die gesetzliche Übergangsregelung in § 30c Abs. 1 i. V. m. § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG

Das FG Schleswig-Holstein hatte u. a. darüber zu entschieden, ob bei der Ermittlung des Teilwerts einer Pensionsrückstellung eine dynamisch ausgestaltete Anpassungsverpflichtung auch für solche Versorgungsempfänger steuermindernd zu berücksichtigen ist, denen bereits vor dem 1. Januar 1999 erstmalig eine Versorgungszusage erteilt wurde (Az. 1 K 41/23).

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 06.10.2025 zum Urteil 1 K 41/23 vom 05.02.2025 (nrkr – BFH-Az.: IX R 8/25)

Mit Urteil vom 5. Februar 2025 (Az. 1 K 41/23 – veröffentlicht in EFG 2025, 1141) hatte der 1. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts darüber zu entschieden, ob bei der Ermittlung des Teilwerts einer Pensionsrückstellung eine dynamisch ausgestaltete Anpassungsverpflichtung auch für solche Versorgungsempfänger steuermindernd zu berücksichtigen ist, denen bereits vor dem 1. Januar 1999 erstmalig eine Versorgungszusage erteilt wurde, insbesondere darüber, ob eine später im Wege einer abändernden Betriebsvereinbarung zugesagte Anpassungsverpflichtung um 1 % jährlich wegen Verstoßes gegen § 30c Abs. 1 i. V. m. § 16 Abs. 3 Nr. 1 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) mit der Folge unwirksam ist, dass diesen Versorgungsempfängern kein durchsetzbarer Rechtsanspruch auf die dynamische Anpassung der zugesagten laufenden Leistungen i. S. d. § 8 Abs. 1 KStG i. V. m. §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 1, 6a Abs. 1 Nr. 1 EStG zusteht.

Die gemeinsame Konzernmutter der klagenden Kapitalgesellschaft und ihrer Organträgerin hatte den Mitarbeitern ihrer Konzerngesellschaften mit einer Betriebsvereinbarung Zusagen zur betrieblichen Altersvorsorge in Form einer Direktzusage erteilt, durch welche auch solche Mitarbeiter begünstigt wurden, denen schon vor dem 1. Januar 1999 Zusagen zur betrieblichen Altersvorsorge erteilt worden waren. Für die Anpassung der laufenden Betriebsrentenzahlungen sollte § 16 BetrAVG in der damals gültigen Fassung gelten. Später führte die Konzernmutter mit einer Konzern-Betriebsvereinbarung einen neuen Rentenplan ein, mit welchem unter Hinweis auf die neu geschaffene Regelung in § 16 Abs. 3 BetrAVG eine arbeitgeberseitige Verpflichtung zur Erhöhung der laufenden Versorgungsleistungen um jährlich 1 % eingeführt wurde. Die Klägerin holte Gutachten über die versicherungsmathematische Bewertung der Pensionsverpflichtungen ein und bezog die mit dem neuen Rentenplan eingeführte dynamische Anpassung der laufenden Versorgungsleistungen für sämtliche bestehenden Versorgungszusagen in die steuerbilanzielle Bewertung der Pensionsverpflichtungen ein. Das Finanzamt führte eine steuerliche Außenprüfung durch und stellte sich anschließend auf den Standpunkt, dass die vorgesehene dynamische Anpassung der Versorgungsleistungen wegen Verstoßes gegen § 30c Abs. 1 BetrAVG nichtig sei, soweit sich diese auch auf Altfälle beziehe, welche bereits vor dem 1. Januar 1999 Versorgungszusagen erhalten hatten. Die Pensionsverpflichtungen seien damit niedriger zu bewerten und die steuerlichen Verpflichtungen der Klägerin dementsprechend höher anzusetzen. Die Klägerin wandte dagegen ein, dass die vertraglich vereinbarte Anpassungsverpflichtung sehr wohl für sämtliche Versorgungsempfänger wirksam und daher steuermindern zu berücksichtigen sei.

Der angerufene 1. Senat entschied, dass die streitgegenständliche Versorgungszusage wegen Verstoßes gegen die betriebsrentenrechtlichen Regelungen teilweise unwirksam und dass die Bewertung des Finanzamtes daher zutreffend sei. Zur Beantwortung der Frage, ob ein einklagbarer Pensionsanspruch bestehe, sei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) auf die arbeitsrechtlichen Grundsätze des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zum Betriebsrentenrecht zurückzugreifen. Der 1. Senat legte die vertraglichen Vereinbarungen dahingehend aus, dass mit der streitgegenständlichen Einführung des neuen Rentenplans auch die zuvor noch ausdrücklich vorgesehene Anpassung der Rentenansprüche im Rahmen der gesetzlichen Anpassungsprüfungspflicht abbedungen werden sollte. Dies führe nach der herangezogenen BAG-Rechtsprechung dazu, dass die Verpflichtung zur 1%igen jährlichen Erhöhung der Rentenansprüche in den streitgegenständlichen Altfällen rechtlich unwirksam sei. Eine Anrechnungsbestimmung, wonach die jährlichen Mindestanpassungen auf etwaige Erhöhungen im Rahmen der Anpassungsprüfungspflicht anzurechnen sei, sei zur Überzeugung des 1. Senats nicht in die streitgegenständliche Betriebsvereinbarung aufgenommen worden und finde dort auch keinen Anklang. Es habe auch keine vertragliche Fortgeltungsanordnung vorgelegen, nach welcher die gesetzliche Anpassungsprüfungspflicht neben der vertraglichen dynamischen Anpassungsverpflichtung bestehen bleiben sollte. Darüber hinaus sei die neue gesetzliche Regelung in § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG nahezu wortgleich in den neuen Rentenplan übernommen worden.

Der 1. Senat des Finanzgerichts hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, da finanzgerichtlich bislang noch nicht abschließend geklärt ist, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Verstoß gegen die Regelung in § 30c Abs. 1 i. V. m. § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG zur teilweisen Versagung einer steuerlichen Pensionsrückstellung führt. Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Az. IX R 8/25 anhängig.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Newsletter II/2025

Powered by WPeMatico

Vorzeitiger Verzicht auf ein vorbehaltenes Nießbrauchsrecht an land- und forstwirtschaftlichen Flächen im Rahmen eines Schenkungsvertrages: Keine Steuerbegünstigung nach §§ 13a, 13b ErbStG wegen Nichterfüllung der Kontinuitätsanforderungen an das Betriebsvermögen – Bewertung einer aufschiebend bedingten Last

Das FG Schleswig-Holstein hatte zum einen über die Frage zu entscheiden, ob für den schenkweisen Verzicht auf ein zuvor vorbehaltenes Nießbrauchsrecht an land- und forstwirtschaftlichen Flächen die Steuerbegünstigung der §§ 13a, 13b ErbStG (a. F.) zu gewähren ist, sowie zum anderen darüber, ob eine im Rahmen einer gemischten Schenkung vereinbarte aufschiebend bedingte Last auf den Tag der Steuerentstehung (= Abschluss des Schenkungsvertrages) abzuzinsen ist (Az. 3 K 28/24).

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 06.10.2025 zum Urteil 3 K 28/24 vom 31.03.2025 (rkr)

  1. Besteht ein Nießbrauchsrecht an Flächen, auf denen der Nießbraucher Land- und Forstwirtschaft betreibt, so ist für den im Rahmen eines Schenkungsvertrages zwischen Nießbraucher und Eigentümer der Flächen erklärten Verzicht auf diesen Nießbrauch die Steuerbegünstigung nach §§ 13a, 13b ErbStG (a. F.) nicht zu gewähren.
  2. Eine aufschiebend bedingte Last ist auf den Zeitpunkt des Bedingungseintritts zu bewerten, eine Abzinsung für die Schwebezeit zwischen dem Rechtsgeschäft und dem Bedingungseintritt findet – außer in den Fällen des § 12 Abs. 3 BewG – nicht statt.

Der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts hatte im Urteil vom 31. März 2025 (Az. 3 K 28/24 – veröffentlicht in EFG 2025, 1181) zum einen über die Frage zu entscheiden, ob für den schenkweisen Verzicht auf ein zuvor vorbehaltenes Nießbrauchsrecht an land- und forstwirtschaftlichen Flächen die Steuerbegünstigung der §§ 13a, 13b ErbStG (a. F.) zu gewähren ist, sowie zum anderen darüber, ob eine im Rahmen einer gemischten Schenkung vereinbarte aufschiebend bedingte Last auf den Tag der Steuerentstehung (= Abschluss des Schenkungsvertrages) abzuzinsen ist.

Der Kläger hatte von seinem Vater (= Schenker) im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge schenkweise zunächst einen Hof und landwirtschaftliche Flächen erhalten, an denen der Schenker sich ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vorbehielt. In der Folgezeit erwarb der Schenker weitere landwirtschaftliche Flächen und bewirtschaftete diese gemeinsam mit den Nießbrauchsflächen. Die zusätzlich erworbenen Flächen übertrug der Schenker nach einigen Jahren im Rahmen einer weiteren (gemischten) Schenkung ebenfalls auf den Kläger. Zudem sollte der bei der ersten Schenkung vorbehaltene Nießbrauch zum Teil beendet werden. Der Kläger bewirtschaftete sodann sämtliche Flächen selbst. Des Weiteren wurde in dem zweiten Übertragungsvorgang im Rahmen der Gegenleistungen u. a. vereinbart, dass sich der Kläger zur Übertragung eines in seinem Eigentum stehenden Grundstückes verpflichtete, wenn der Schenker und dessen Ehefrau verbindlich erklärten, ihren Wohnsitz dorthin verlegen zu wollen, was in den Folgejahren auch entsprechend umgesetzt wurde. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid wurde für den Erwerb aus dem zweiten Übertragungsvorgang Schenkungsteuer festgesetzt, wobei das Finanzamt für den Nießbrauchsverzicht einen Wert X berücksichtigte sowie von dem Gesamtwert der übertragenen Besitzposten unter anderem als Gegenleistung den Wert des von dem Kläger auf den Schenker übertragenen Grundstücks abzog. Den Wertansatz für dieses Grundstück ermittelte das Finanzamt durch Abzinsung des auf den Übertragungszeitpunkt festgestellten Grundstückswerts auf den Tag des Abschlusses des zweiten Übertragungsvertrages. Der Kläger begehrte im Klagverfahren im Hinblick auf den Nießbrauchsverzicht die Steuerbefreiung nach §§ 13a, 13b ErbStG (a. F.) und wandte sich gegen die von dem Finanzamt vorgenommene Abzinsung des Grundstückswertes.

Der 3. Senat des Finanzgerichts hat der Klage im Hinblick auf die Abzinsung des Grundbesitzwertes stattgegeben und dabei im Wesentlichen auf einschlägige BFH-Rechtsprechung verwiesen. Für einen – der BFH-Rechtsprechung vermeintlich entgegenstehenden – sog. Nichtanwendungserlass, der eine entsprechende Anwendung des § 12 Abs. 3 BewG vorsah, hat der 3. Senat keine Rechtsgrundlage gesehen. Hinsichtlich der von dem Kläger begehrten Steuerbegünstigung für den schenkweise erklärten Nießbrauchsverzicht hat der 3. Senat des Finanzgerichts die Klage hingegen abgewiesen. Die vom Kläger vorgenommene „Gesamtbetrachtung“ der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe zunächst beim Schenker und nach der Schenkung beim Kläger greife zu kurz. Vielmehr sei die Frage, ob ein Nießbrauch respektive der entsprechende Nießbrauchsverzicht Wirtschaftsteil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes sei, für den Betrieb des Schenkers sowie für den des Klägers gesondert zu beantworten. Zuwendungsgegenstand im Schenkungsvertrag sei nämlich nicht „der“ land- und forstwirtschaftliche Betrieb gewesen, sondern dessen Grundlagen, die Basis der Bewirtschaftung seien. Diese hätten sich nach Maßgabe der

vorzunehmenden rechtlichen Beurteilung im konkreten Fall bei Schenker und Kläger unterschiedlich dargestellt. Dem Kontinuitätserfordernis der §§ 13a, 13b ErbStG (a. F.) sei damit nicht Genüge getan worden.

Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Newsletter II/2025

Powered by WPeMatico