Zum Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bei schenkweiser Übertragung von Gesellschaftsanteilen unter Nießbrauchsvorbehalt und anschließender Weiterveräußerung nach Ablösung des Nießbrauchs

Das FG Düsseldorf hatte sich mit der Frage zu befassen, ob im konkreten Fall die ursprünglichen Anschaffungskosten von zunächst unentgeltlich mit Nießbrauchsvorbehalt erworbenen GmbH-Anteilen bei der Weiterveräußerung zu berücksichtigen waren (Az. 9 K 2034/24 E).

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 13.10.2025 zum Urteil 9 K 2034/24 E vom 04.09.2025 (rkr)

Der 9. Senat des Finanzgericht Düsseldorf hatte sich mit der Frage zu befassen, ob im konkreten Fall die ursprünglichen Anschaffungskosten von zunächst unentgeltlich mit Nießbrauchsvorbehalt erworbenen GmbH-Anteilen bei der Weiterveräußerung zu berücksichtigen waren.

Der Kläger erhielt unentgeltlich GmbH-Anteile, an denen sich der Schenker ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vorbehielt. In dem Zusammenhang war er in seinen Eigentumsrechten in mehrfacher Hinsicht beschränkt (insbesondere fehlendes Gewinnbezugsrecht, Einschränkungen bei Ausübung der Stimmrechte sowie Verfügungsverbot).

Sodann veräußerte der Kläger die Anteile entgeltlich an einen Dritten weiter. Unmittelbar vor der Weiterveräußerung verzichtete der Schenker gegen Zahlung eines Ablösebetrags auf den Nießbrauch.

Das beklagte Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der Kläger infolge der Schenkung zwar das zivilrechtliche, aber nicht das wirtschaftliche Eigentum an den Geschäftsanteilen erlangt hatte. Das wirtschaftliche Eigentum sei vielmehr erst infolge des Verzichts auf den Nießbrauch gegen Zahlung der Ablöse und somit entgeltlich auf den Kläger übergegangen, sodass bei der Weiterveräußerung die ursprünglichen Anschaffungskosten des Schenkers nicht nach § 17 Abs. 2 Satz 5 EStG zu berücksichtigen seien.

Das Gericht folgte dem nicht und gab der Klage statt (Urteil vom 4. September 2025, 9 K 2034/24 E). Neben dem zivilrechtlichen sei auch das wirtschaftliche Eigentum infolge der Schenkung auf den Kläger übergegangen und zwar ungeachtet der weitreichenden Belastung des Eigentums. Unter Würdigung der Gesamtumstände sei der Kläger gleichwohl „näher“ am Eigentum gewesen als der Schenker.

Die Ablösezahlung habe auch nicht zu einem insgesamt entgeltlichen Erwerb der Anteile geführt. Diese erfolgte lediglich für die Lastenfreiheit des bereits zuvor erhaltenen Eigentums, die – wie der BFH bereits entschieden habe – als nachträgliche Anschaffungskosten zu berücksichtigen sei. Die Anteile als solche habe der Kläger dagegen unentgeltlich erworben mit der Konsequenz, dass die ursprünglichen Anschaffungskosten des Schenkers bei der Weiterveräußerung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 5 EStG bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns-/-verlusts einzubeziehen waren.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, Newsletter Oktober 2025

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Deutschsprachige Reiseleitung: Kein Reisemangel, wenn Reiseleitung nur per WhatsApp zu erreichen

Geschuldet war laut Leistungsbeschreibung eine „qualifizierte Deutsch sprechende Reiseleitung“. Dies bedeutet, dass ein Deutsch sprechender Reiseleiter während der gesamten Reise als Ansprechpartner für die Reisenden zu Verfügung steht. Dies war offenbar gewährleistet, ein Reisemangel liegt daher lt. AG München nicht vor (Az. 158 C 14594/23).

AG München, Pressemitteilung vom 13.10.2025 zum Urteil 158 C 14594/23 vom 31.08.2025 (rkr)

Ein Münchner buchte bei der beklagten Reiseveranstalterin eine siebentägige Pauschalreise mit einem sechstägigen Hotelaufenthalt in Dubai von 12.-19.11.2022 zum Preis von insgesamt 774 Euro. Nach der Reise machte er gegenüber der Reiseveranstalterin verschiedene Mängel der Reise geltend und verlangte die Rückzahlung von 400 Euro. Insbesondere behauptete der Kläger, ein deutschsprachiger Reiseleiter sei nur per WhatsApp erreichbar gewesen und nicht durchgehend vor Ort gewesen.

Das Amtsgericht München sprach dem Kläger mit Urteil vom 31.08.2025 eine Minderung von 5 % eines Tagesreisepreises, mithin 4,84 Euro als Minderungsbetrag für einen entfallenen Besuch des Al Fahidi Forts zu. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. In seinem Urteil führte das Gericht u. a. aus:

„Auch hinsichtlich des Vortrags zur ‘fehlenden‘ deutschsprachigen Reiseleitung ist eine Abweichung der erbrachten von der geschuldeten Reiseleistung nicht ersichtlich. Geschuldet war laut Leistungsbeschreibung eine ‘Qualifizierte Deutsch sprechende Reiseleitung‘. Dies bedeutet, dass ein Deutsch sprechender Reiseleiter während der gesamten Reise als Ansprechpartner für die Reisenden zu Verfügung steht. Dies war offenbar gewährleistet, denn der Reiseleiter war nach eigenem Vortrag des Klägers – wenn auch nicht durchgehend – per WhatsApp erreichbar. Nicht geschuldet war hingegen, dass der Reiseleiter sämtliche Aktivitäten der Reisenden persönlich begleitete. Entgegen der Auffassung der Klagepartei ist es bei Pauschalreisen auch nicht branchenüblich, dass der Reiseleiter während des angebotenen Programms immer dabei ist. Es handelt sich gerade nicht um einen Stadtführer, welcher während des gesamten Reiseverlaufs Erläuterungen abgibt. Geschuldet ist hingegen lediglich ein Deutsch sprechender Ansprechpartner, der den Reiseveranstalter vor Ort vertritt und dem Reisenden bei etwaigen Beanstandungen oder Problemen hinsichtlich der Reiseleistung in der Sprache seines Heimatlandes zur Seite steht. Dies war nach Klagevortrag seitens der Beklagten gewährleistet.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Weitere Grundsätze zur Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art nach § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 KStG

Das BMF erläutert die Grundsätze der Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art mittels Wärmepumpe, hybride Photovoltaikanlage (PV-Anlage) oder Einbindung in ein Fernwärmenetz (Az. IV C 2 – S 2706/00061/003/134).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 2 – S 2706/00061/003/134 vom 10.10.2025

Nach § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 KStG können Betriebe gewerblicher Art (BgA) zusammengefasst werden, wenn zwischen ihnen nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht. Für Fälle der Zusammenfassung mittels eines Blockheizkraftwerks (BHKW) enthält das BMF-Schreiben vom 11. Mai 2016, BStBl I S. 479 Grundsätze, die bei der Beurteilung des jeweiligen Einzelfalls zu beachten sind.

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist neben einem BHKW auch eine Wärmepumpe, hybride Photovoltaikanlage (PV-Anlage) oder ein Fernwärmenetz grundsätzlich dazu geeignet, im Einzelfall die Zusammenfassung eines Bad-BgA mit einem Versorgungs-BgA (Netzbetriebs- und/oder Energieversorgungs-BgA) zu begründen. Eine hinreichend enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung der beiden jeweiligen Einrichtungen, die nach § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 KStG zusammengefasst werden sollen, ist dabei grundsätzlich in Bezug auf den Gesamtwärmebedarf des Bad-BgA einerseits und die Stromerzeugung bzw. die Möglichkeit eines systemgerechten Lastenmanagements auf Seiten des Versorgungs-BgA andererseits gegeben.

Bei der Zusammenfassung sind stets die Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalls maßgebend.

Das BMF erläutert in seinem Schreiben die zu beachtenden Grundsätze.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Großhandelspreise im September 2025: +1,2 % gegenüber September 2024

Die Verkaufspreise im Großhandel waren im September 2025 um 1,2 % höher als im September 2024. Im August 2025 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei +0,7 % gelegen, im Juli 2025 bei +0,5 %. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, stiegen die Großhandelspreise im September 2025 gegenüber dem Vormonat August 2025 um 0,2 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 13.10.2025

Großhandelsverkaufspreise, September 2025
+1,2 % zum Vorjahresmonat
+0,2 % zum Vormonat

Die Verkaufspreise im Großhandel waren im September 2025 um 1,2 % höher als im September 2024. Im August 2025 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei +0,7 % gelegen, im Juli 2025 bei +0,5 %. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, stiegen die Großhandelspreise im September 2025 gegenüber dem Vormonat August 2025 um 0,2 %.

Gestiegene Preise für Nahrungs- und Genussmittel, Getränke und Tabakwaren sowie für Nicht-Eisen-Erze, Nicht-Eisen-Metalle und Nicht-Eisen-Metallhalbzeug

Hauptursächlich für den Anstieg der Großhandelspreise insgesamt gegenüber dem Vorjahresmonat war im September 2025 der Preisanstieg bei Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken und Tabakwaren. Die Preise lagen hier im Durchschnitt 4,2 % über denen von September 2024 (+0,2 % gegenüber August 2025). Insbesondere Kaffee, Tee, Kakao und Gewürze waren auf Großhandelsebene erheblich teurer als ein Jahr zuvor (+22,2 %). Zucker, Süßwaren und Backwaren kosteten ebenfalls mehr als im Vorjahresmonat (+14,6 %). Ebenfalls merklich mehr bezahlt werden musste binnen Jahresfrist für lebende Tiere (+10,7 %), Fleisch und Fleischwaren (+10,5 %) sowie für Milch, Milcherzeugnisse, Eier, Speiseöle und Nahrungsfette (+5,6 %).

Einen deutlichen Anstieg der Preise gegenüber dem Vorjahresmonat gab es auch im Großhandel mit Nicht-Eisen-Erzen, Nicht-Eisen-Metallen und Halbzeug daraus (+23,5 %). Gegenüber August 2025 verteuerten sich die Preise hier ebenfalls überdurchschnittlich (+4,1 %).

Niedriger als im September 2024 waren dagegen die Preise im Großhandel mit Datenverarbeitungs- und peripheren Geräten (-4,6 %). Gegenüber August 2025 fielen die Preise hier leicht um 0,1 %.

Ebenfalls günstiger im Vorjahresvergleich waren auf Großhandelsebene Altmaterial und Reststoffe (-9,2 %). Auch gegenüber August 2025 wurden diese Produkte billiger (-1,0 %). Niedrigere Preise gegenüber dem Vorjahresmonat gab es auch im Großhandel mit Getreide, Rohtabak, Saatgut und Futtermitteln (-5,2 %) sowie mit Eisen, Stahl und Halbzeug daraus (-4,1 %).

Quelle: Statistisches Bundesamt

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Beantragte Regelinsolvenzen im September 2025: +10,4 % zum Vorjahresmonat

Die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen in Deutschland ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im September 2025 um 10,4 % gegenüber dem Vorjahresmonat gestiegen.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 13.10.2025

Juli 2025: 13,4 % mehr Unternehmens- und 12,9 % mehr Verbraucherinsolvenzen als im Juli 2024

Die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen in Deutschland ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im September 2025 um 10,4 % gegenüber dem Vorjahresmonat gestiegen. Bei den Ergebnissen ist zu berücksichtigen, dass die Anträge erst nach der ersten Entscheidung des Insolvenzgerichts in die Statistik einfließen. Der tatsächliche Zeitpunkt des Insolvenzantrags liegt in vielen Fällen annähernd drei Monate davor.

13,4 % mehr Unternehmensinsolvenzen im Juli 2025 als im Juli 2024

Für Juli 2025 meldeten die Amtsgerichte nach endgültigen Ergebnissen 2.197 beantragte Unternehmensinsolvenzen. Das waren 13,4 % mehr als im Juli 2024.

Die Forderungen der Gläubiger aus den im Juli 2025 gemeldeten Unternehmensinsolvenzen bezifferten die Amtsgerichte auf rund 3,7 Milliarden Euro. Im Juli 2024 hatten die Forderungen bei rund 3,2 Milliarden Euro gelegen.

Insolvenzhäufigkeit im Bereich Verkehr und Lagerei am höchsten

Bezogen auf 10.000 Unternehmen gab es im Juli 2025 in Deutschland insgesamt 6,3 Unternehmensinsolvenzen. Die meisten Insolvenzen je 10.000 Unternehmen entfielen auf den Wirtschaftsabschnitt Verkehr und Lagerei mit 12,7 Fällen. Danach folgten das Gastgewerbe sowie die Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen (zum Beispiel Zeitarbeitsfirmen) mit jeweils 9,9 Insolvenzen je 10.000 Unternehmen.

12,9 % mehr Verbraucherinsolvenzen im Juli 2025 als im Juli 2024

Im Juli 2025 gab es 7.553 Verbraucherinsolvenzen. Damit stieg die Zahl der Verbraucherinsolvenzen um 12,9 % gegenüber Juli 2024.

Quelle: Statistisches Bundesamt

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Mittelstand startet leicht verschnupft in den Herbst

Das Geschäftsklima im Mittelstand hat sich im September zum zweiten Mal in Folge verschlechtert. Es sank um 2,9 Punkte auf minus 16,1 Zähler. Bei den Großunternehmen war der Rückgang mit minus 0,5 Punkten geringer. Damit kommt der noch zu Jahresbeginn beobachtete Stimmungsaufschwung ins Stocken. Dies sind die Ergebnisse des KfW-ifo-Mittelstandsbarometers.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 10.10.2025

  • KfW-ifo-Geschäftsklima im September zum zweiten Mal in Folge gesunken
  • Politik der USA sorgt für Stimmungsschwankungen
  • Unsicherheit über den fiskalpolitischen Impuls dämpft konjunkturelle Hoffnungen

Das Geschäftsklima im Mittelstand hat sich im September zum zweiten Mal in Folge verschlechtert. Es sank um 2,9 Punkte auf minus 16,1 Zähler. Bei den Großunternehmen war der Rückgang mit minus 0,5 Punkten geringer. Damit kommt der noch zu Jahresbeginn beobachtete Stimmungsaufschwung ins Stocken.

Dies sind die Ergebnisse des KfW-ifo-Mittelstandsbarometers. KfW Research wertet dafür gesondert die Umfrage zum ifo Geschäftsklima des ifo Instituts aus und differenziert dabei nach Größenklassen der Unternehmen.

Im September setzt sich das heterogene Bild aus dem Vormonat fort: Im Verarbeitenden Gewerbe und im Einzelhandel sind leichte Verbesserungen der Indizes zu beobachten. Im Baugewerbe bleibt die Situation stabil. Im Großhandel und bei den Dienstleistern ist hingegen eine deutliche Verschlechterung festzustellen. Diese Stimmungsschwankungen sind insofern überraschend, als sich mit dem gesicherten Zollabkommen zwischen der EU und den USA die Exporterwartungen der kleinen und mittleren Unternehmen insgesamt deutlich verbessert haben. Die aktuellen Schwankungen spiegeln offenbar die anhaltenden Unsicherheiten wider, die vor allem durch die US-Politik verursacht werden.

Bei den Großunternehmen sank das Geschäftsklima erstmals in diesem Jahr. Diese Entwicklung ist auf eine Verschlechterung der Geschäftserwartungen zurückzuführen, die um 3,0 Punkte fielen. Im Gegensatz dazu verbesserte sich die Beurteilung der aktuellen Lage um 1,8 Zähler.

„Die anfänglichen Hoffnungen der Unternehmen in die neue Regierung scheinen allmählich nachzulassen“, sagt Dr. Dirk Schumacher, Chefvolkswirt von KfW Research.

„Über das Timing und die Größe des Fiskalimpulses herrscht weiterhin Unsicherheit. Wichtig ist, dass Maßnahmen zur Belebung des Wachstums zeitnah umgesetzt werden.“

Quelle: KfW/KfW Research

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Modernisierungsagenda Digitalisierung: Bundesregierung will neue Standards für Gesetze

Die Bundesregierung will Verwaltung und Gesetzgebung modernisieren. Die BRAK weist auf einen für Juristinnen und Juristen besonders relevanten Aspekt hin: ein neuer Standard in der Rechtsetzung, der auf eine strukturierte Frühphase der Gesetzgebung, mehr digitale Werkzeuge und adressatenfreundliche Gestaltung setzt – Rechtsregeln sollen als „Law as Code“ maschinenlesbar und direkt in IT-Systeme integrierbar sein.

BRAK, Mitteilung vom 10.10.2025

Die Bundesregierung will Verwaltung und Gesetzgebung modernisieren. Das bedeutet: Mehr KI, außerdem sollen Gesetze als Code maschinenlesbar werden.

Die Bundesregierung hat mit der am 1. Oktober 2025 bei der Kabinettklausur beschlossenen Modernisierungsagenda ein ressortübergreifendes Reformprogramm zur Modernisierung von Staat und Verwaltung beschlossen. Ziel ist es, Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger zu entlasten und Verwaltungsprozesse zu vereinfachen. Oder wie es die Regierung in ihrer Pressemitteilung ausdrückt: „Ein schneller, digitaler und handlungsfähiger Staat, der zügig entscheidet und verlässlich liefert“.

Besonders für Juristinnen und Juristen relevant: ein neuer Standard in der Rechtsetzung, der auf eine strukturierte Frühphase der Gesetzgebung, mehr digitale Werkzeuge und adressatenfreundliche Gestaltung setzt: Rechtsregeln sollen als „Law as Code“ maschinenlesbar und direkt in IT-Systeme integrierbar sein. Weitere Schwerpunkte der Agenda bilden Bürokratierückbau, digitalisierte Services, moderne Personalstrukturen und eine deutlich verschlankte Bundesverwaltung. Außerdem sollen KI-Anwendungen verstärkt als Entscheidungsunterstützung Einzug in Verwaltung und Justiz (etwa bei Visa-Verfahren oder gerichtlichen Prüfprozessen) halten, um Verfahren effizienter und rechtssicherer zu gestalten. Dabei will die Bundesregierung sicherstellen, dass Schutzstandards gewahrt bleiben und der Einsatz kontrollierbar erfolgt.

Die Umsetzung der ersten Projekte soll unmittelbar starten. Die Federführung für das Reformprogramm liegt beim neu gegründeten Bundesministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung (BMDS). Die Modernisierungsagenda versteht sich nicht als einmalige Reformmaßnahme, sondern als laufender, iterativer Prozess über die gesamte Legislaturperiode. Alle Ressorts wurden verpflichtet, konkrete Projekte unter dem Dach der Agenda zu entwickeln und umzusetzen. Künftig sollen in sechsmonatigen Zyklen Zielsetzungen definiert, Fortschritte überprüft und Prioritäten neu gesetzt werden.

Ziel: Schnellere Verwaltung, weniger Bürokratie

Die Modernisierungsagenda setzt bei den Kernproblemen von Staat und Verwaltung an: langsame Verfahren, überbordende Bürokratie und unzureichende digitale Infrastruktur. Laut Umfragen geben mehr als 80 Prozent der Bürgerinnen und Bürger an, dass der Staat ihr Leben nicht erleichtert, neun von zehn Unternehmen fühlen sich durch Bürokratie gehemmt. In fünf Handlungsfeldern sollen nun über 80 Einzelmaßnahmen und 23 zentrale Hebelprojekte spürbare Entlastung für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen schaffen – bei zugleich effizienterer Verwaltung.

Wichtigstes Ziel ist der Bürokratieabbau: Überkomplexe Regelungen sollen abgebaut, unnötige Vorschriften vermieden und neue Verfahren digitaltauglich gestaltet werden. Verwaltungsleistungen sollen zudem digitalisiert und KI-gestützt evaluiert werden. Zielmarke ist eine Reduktion der Bürokratiekosten um 25 Prozent.

Die Verwaltung selbst soll ebenfalls verschlankt werden: Der Personalbestand in der Bundesverwaltung soll um acht Prozent sinken. Die Mitarbeitenden sollen in modernen Formen der Zusammenarbeit geschult werden. Die Sachkosten sollen sogar um zehn Prozent sinken. Parallel wird die Zahl der Bundesbehörden reduziert. Dienstleistungen sollen künftig über zentrale Portale gebündelt und durch moderne IT-Infrastruktur gestützt werden.

Ein neues Bürokratiemeldeportal soll es außerdem Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen und Verwaltungsmitarbeitenden ermöglichen, Hürden zu identifizieren und Verbesserungen anzustoßen. Unterstützungsangebote zu Verwaltungsleistungen des Bundes sollen außerdem für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen leicht erreichbar sein. Dafür will die Bundesregierung einen zentralen Zugang per Telefon und digitale Kanäle zur Verfügung stellen.

Ein Hebelprojekt mit hoher Symbolkraft soll die „24-Stunden-Unternehmensgründung“ werden. Mit der Einführung eines einheitlichen digitalen Gründungsportals sollen die derzeit über 6.000 kommunalen Varianten zu einem standardisierten Verfahren verschmolzen werden. Dadurch soll die Gründung eines Unternehmens innerhalb eines Tages möglich sein – vollständig digital, über ein bundesweit gültiges Verfahren. Weitere konkrete Projekte sind die Zentralisierung der Portale für die internetbasierte Fahrzeugzulassung (iKfz) beim Kraftfahrtbundesamt und ein „Bau-Turbo“ für mehr Tempo im Wohnungsbau und für mehr bezahlbaren Wohnraum.

Bessere Rechtsetzung: Fokus auf Qualität und digitale Tauglichkeit

Mit dem Handlungsfeld „Bessere Rechtsetzung“ (ab S. 18 der Agenda) verfolgt die Bundesregierung das Ziel, Gesetze frühzeitig konzeptionell zu durchdenken, digital wie praxisnah auszugestalten und besser evaluierbar zu machen. Die Bundesregierung führt hierfür ein neues Vorgehensmodell ein, das bereits vor Beginn der Entwurfsarbeiten und dem eigentlichen Gesetzestext ansetzt: eine strukturierte „konzeptionelle Frühphase“. Diese Frühphase soll klären, ob eine staatliche Regelung überhaupt erforderlich ist, und – falls ja – wie diese wirksam, verständlich und adressatenfreundlich gestaltet werden kann. Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen sowie die Verwaltung selbst sollen frühzeitig einbezogen werden. Zusätzlich sollen „Reallabore“ sowie Öffnungs- und Experimentierklauseln eingesetzt werden, um Regelungen vorab unter realen Bedingungen zu testen.

Die Bundesregierung will außerdem die bestehenden Instrumente der „Besseren Rechtsetzung“ (Methodik der Gesetzesfolgenabschätzung, Leitfäden, Arbeitshilfen, Checks, Plattformen, Beschlüsse von Staatssekretärausschüssen usw.) auf ihren Nutzen hin überprüfen. Insbesondere soll die Evaluation gesetzgeberischer Maßnahmen gestärkt werden. Die Bundesregierung will hierfür Standards für Erfolgsindikatoren etablieren, technische Auswertungsmöglichkeiten schaffen und eine digitale Evaluierungsplattform zur Verfügung stellen. Hierbei kommt dem Zentrum für Legistik eine zentrale Aufgabe zu: Es soll diese Instrumente vereinfachen und von bürokratischem Aufwand entlasten. Wer künftig in den Bundesressorts mit Federführung bei Regelungsvorhaben betraut ist, soll verpflichtend Basisschulungen durchlaufen.

Eine weitere wesentliche Neuerung: Der Gesetzgebungsprozess soll digitalisiert und durch unterstützende Technologien ergänzt werden. Durch „Law as Code“ sollen Rechtsnormen künftig nicht nur in Textform, sondern auch als ausführbarer Code erstellt werden. Rechtsregeln sollen maschinenlesbar und direkt in IT-Systeme von Verwaltung, Wirtschaft und Zivilgesellschaft integrierbar sein. Dazu werden neue digitale Werkzeuge eingeführt: etwa Rulemapping, das Rechtsregeln visuell darstellt und systematisch strukturiert, oder KI-gestützte Editoren, die Gesetzestexte analysieren und in semantisch konsistente Codierungen überführen. Ziel ist ein digitaler Gesetzgebungskreislauf, der vom Entwurf bis zur Anwendung effizient und widerspruchsfrei funktioniert. Wichtig bleibt dabei: Der natursprachliche Gesetzestext bleibt rechtsverbindlich. Der Code ergänzt ihn nur und soll die Umsetzung erleichtern.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Gesetz zur Änderung des Gesetzes zu dem Mehrseitigen Übereinkommen vom 24. November 2016 zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung

Zur weltweiten Umsetzung bestimmter (abkommensbezogener) Empfehlungen aus dem sog. BEPS-Projekt gegen unfairen Steuerwettbewerb und aggressive Steuergestaltungen wurde im Jahr 2016 ein multilaterales Abkommen verabschiedet (BEPS-MLI). In der Bundesrepublik Deutschland erfolgt die dessen Umsetzung zweistufig, durch ein Vertragsgesetz und durch ein nachfolgendes Anwendungsgesetz. Das vorliegende Änderungsgesetz erweitert das Vertragsgesetz vom 22. November 2020.

BMF, Mitteilung vom 09.10.2025

Zur weltweiten Umsetzung bestimmter (abkommensbezogener) Empfehlungen aus dem sog. BEPS-Projekt gegen unfairen Steuerwettbewerb und aggressive Steuergestaltungen wurde im Jahr 2016 ein multilaterales Abkommen verabschiedet (BEPS-Multilateral Instrument, kurz BEPS-MLI). In der Bundesrepublik Deutschland erfolgt die Umsetzung des BEPS-MLI zweistufig, durch ein Vertragsgesetz und durch ein nachfolgendes Anwendungsgesetz. Das vorliegende Änderungsgesetz erweitert das Vertragsgesetz vom 22. November 2020 (BGBl. II 2020 S. 946, 947) um 62 deutsche Steuerabkommen, die gegenwärtig nicht dem BEPS-Mindeststandard entsprechen. Dabei werden die von der Bundesrepublik Deutschland im Vertragsgesetz vom 22. November 2020 (BGBl. II 2020 S. 946, 947) getroffenen Auswahlentscheidungen für diese 62 deutschen Steuerabkommen zum größten Teil nachvollzogen.

Die Modifikationen der neu erfassten 62 Steuerabkommen erfolgen nicht unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Zunächst bedarf es der übereinstimmenden Benennung des jeweiligen Steuerabkommens durch die Bundesrepublik Deutschland sowie den jeweils anderen Vertragsstaat als sog. vom BEPS-MLI erfasstes Steuerabkommen. Anschließend bedarf es der Änderung des BEPS-MLI-Anwendungsgesetzes (BGBl. I 2024 Nr. 205), um die sich ergebenden Modifikationen zu konkretisieren. Zuletzt ist eine Notifikation der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der OECD abzugeben, dass in Bezug auf das jeweilige Steuerabkommen die innerstaatlichen Verfahren für das Wirksamwerden des BEPS-MLI abgeschlossen sind.

Die Bundesrepublik Deutschland strebt mit diesem Verfahren eine Vergrößerung ihrer Möglichkeiten an, sämtliche ihrer Steuerabkommen im multilateralen Wege anzupassen. Der Weg bilateraler Verhandlungen und Anpassungen einzelner Steuerabkommen an den BEPS-Mindeststandard bleibt ausdrücklich offen.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Keine Erstattung von Arbeitgeberleistungen bei Absonderung wegen Infektion mit dem Coronavirus

Arbeitgeber, die einem Arbeitnehmer für die Zeit der Absonderung wegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus Zahlungen geleistet haben, haben keinen Erstattungsanspruch nach § 56 Abs. 5 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes. Sie waren auch im Falle eines symptomlosen Verlaufes der Infektion zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet. Das hat das BVerwG entschieden (Az. 3 C 14.24).

BVerwG, Pressemitteilung vom 09.10.2025 zum Urteil 3 C 14.24 vom 09.10.2025

Arbeitgeber, die einem Arbeitnehmer für die Zeit der Absonderung wegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus Zahlungen geleistet haben, haben keinen Erstattungsanspruch nach § 56 Abs. 5 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Sie waren auch im Falle eines symptomlosen Verlaufes der Infektion nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Die Klägerin ist ein Unternehmen des Gebäudereinigungs-Handwerks und beschäftigte im Rahmen eines Minijobs eine Arbeitnehmerin, die im November 2022 mittels eines PCR-Tests positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurde. Aufgrund dieses Ergebnisses war die mehrfach geimpfte Arbeitnehmerin nach der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen verpflichtet, sich abzusondern. Die Klägerin hat der Arbeitnehmerin auch für diese Zeit das vereinbarte Arbeitsentgelt ausbezahlt und begehrt dessen Erstattung. In ihrem Erstattungsantrag gab sie an, ihre Arbeitnehmerin sei nicht „arbeitsunfähig krank“ gewesen, habe ihre Tätigkeit aber nicht von zu Hause ausüben können. Der Beklagte hat den Antrag abgelehnt. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erstattung, weil sie ihre Arbeitnehmerin nicht im Sinne von § 56 Abs. 1 und 5 IfSG entschädigt habe, sondern nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz zur Zahlung verpflichtet geblieben sei. Das Verwaltungsgericht hat die hierauf erhobene Klage unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts abgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die dagegen eingelegte Sprungrevision der Klägerin zurückgewiesen. Arbeitgebern sind die Beträge zu erstatten, die sie als Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG ihren Arbeitnehmern für einen Verdienstausfall ausbezahlen, den diese durch eine Absonderung erleiden. An einem Verdienstausfall fehlt es jedoch, wenn der Arbeitnehmer abweichend von der Grundregel „keine Leistung, kein Entgelt“ einen Anspruch auf das Arbeitsentgelt hat. Das ist hier der Fall. Die Arbeitnehmerin der Klägerin hatte einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG). Die Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus begründet einen regelwidrigen körperlichen Zustand und ist eine Krankheit. Verläuft sie ohne Symptome, so ist der Arbeitnehmer zwar nicht schon wegen einer Beeinträchtigung seiner körperlichen Leistungsfähigkeit oder wegen seiner gesundheitlichen Wiederherstellung daran gehindert, die von ihm geschuldete Tätigkeit zu erbringen. Er ist aber auch dann infolge seiner Krankheit arbeitsunfähig, wenn er sich wegen der Infektion in häusliche Quarantäne abzusondern hat und es ihm deswegen rechtlich nicht möglich ist, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Der Senat schließt sich damit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an.1

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Quarantäne wegen Corona-Infektion – keine Verdienstausfall-Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz bei Vermeidbarkeit der Infektion durch Inanspruchnahme einer öffentlich empfohlenen und für den Betroffenen möglichen Schutzimpfung

Eine erwerbstätige Person, die sich im Oktober 2021 wegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in häuslicher Quarantäne befunden und dadurch einen Verdienstausfall erlitten hat, kann vom Staat keine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz verlangen, wenn sie die damalige öffentlich empfohlene COVID-19-Schutzimpfung nicht in Anspruch genommen hat, eine Impfung für sie aber möglich gewesen wäre. Das hat das BVerwG entschieden (Az. 3 C 5.24).

BVerwG, Pressemitteilung vom 09.10.2025 zum Urteil 3 C 5.24 vom 09.10.2025

Eine erwerbstätige Person, die sich im Oktober 2021 wegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in häuslicher Quarantäne befunden und dadurch einen Verdienstausfall erlitten hat, kann vom Staat keine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) verlangen, wenn sie die damalige öffentlich empfohlene COVID-19-Schutzimpfung nicht in Anspruch genommen hat, eine Impfung für sie aber möglich gewesen wäre. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der selbstständig erwerbstätige Kläger wurde im Oktober 2021 positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestet und musste sich aufgrund behördlicher Anordnung für 14 Tage in häusliche Absonderung begeben. Anschließend beantragte er beim beklagten Land eine Entschädigung für durch die Absonderung erlittenen Verdienstausfall. Der Beklagte lehnte den Antrag ab. Nach § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG sei ein Entschädigungsanspruch ausgeschlossen, wenn der Antragsteller die Absonderung durch Inanspruchnahme einer öffentlich empfohlenen Schutzimpfung hätte vermeiden können. Zum Zeitpunkt der Absonderung habe beim Kläger kein Impfschutz gegen das Coronavirus bestanden. Eine Impfung sei ihm möglich gewesen. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zur Bewilligung der beantragten Entschädigung verpflichtet. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Der Kläger habe die Absonderung nicht durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG vermeiden können. Erforderlich sei, dass durch die Impfung mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Infektion und damit die Absonderung hätte vermieden werden können. Das verlange eine Wirksamkeit der Impfung gegen Infektionen von mindestens 90 Prozent oder jedenfalls nicht deutlich darunter. Diesen Wirksamkeitsgrad habe die COVID-19-Impfung im Oktober 2021 nicht erreicht.

Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Revision des Beklagten die vorinstanzlichen Urteile geändert und die Klage abgewiesen. Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG erhält eine Entschädigung unter anderem nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung, die im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, eine Absonderung hätte vermeiden können. Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, dies sei nicht der Fall, weil die Absonderung durch Inanspruchnahme der öffentlich empfohlenen COVID-19-Impfung nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit hätte vermieden werden können, ist nicht mit Bundesrecht vereinbar. Der Betroffene hätte eine Infektion und damit eine Absonderung im Sinne der Vorschrift vermeiden können, wenn er eine öffentlich empfohlene Schutzimpfung hätte in Anspruch nehmen können, die (auch) eine Wirksamkeit gegen Infektionen mit dem betreffenden Krankheitserreger hat. Ausreichend für die Vermeidbarkeit ist die Möglichkeit, dass die Impfung eine Infektion verhindert. Diese Voraussetzung ist bei der COVID-19-Impfung nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs zur Wirksamkeit der Impfung im Oktober 2021 erfüllt gewesen. Die Inanspruchnahme der Impfung war für den Kläger auch möglich.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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