Keine Kostenerstattung für Kryokonservierung von Eizellen vor dem 01.07.2021

Der Leistungsanspruch setzt das Bestehen einer Abrechnungsposition im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) voraus. Dies hat das LSG Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. L 10 KR 383/24).

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 02.10.2025 zum Urteil L 10 KR 383/24 vom 30.04.2025 (nrkr)

Der Leistungsanspruch setzt das Bestehen einer Abrechnungsposition im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) voraus.

Dies hat das Landessozialgericht des Landes Nordrhein-Westfalen (LSG) in seinem Urteil vom 30.04.2025 entschieden (Az. L 10 KR 383/24).

Bei der Klägerin wurde im Februar 2021 Brustkrebs im fortgeschrittenen Stadium diagnostiziert. Im März 2021 ließ sie sich in einem Kinderwunschzentrum behandeln und beantragte bei der beklagten IKK classic die Kostenübernahme für eine Entnahme von Eizellen und Kryokonservierung i. H. v. rund 4.000 Euro. Sie bezog sich auf die Richtlinie zur Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen oder Keimzellgewebe sowie entsprechende medizinische Maßnahmen wegen keimzellenschädigender Therapie (Kryo-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 17.12.2020. Die Beklagte bewilligte die Übernahme der Kosten für die Kryokonservierung nur für die Zeit ab dem 01.07.2021, da sie erst seit diesem Zeitpunkt Bestandteil des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sei. Auf die hiergegen gerichtete Klage verurteilte das SG Gelsenkirchen die Beklagte zur Erstattung der Kosten.

Auf deren Berufung hin hat das LSG die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erstattung der vor dem 01.07.2021 entstandenen Kosten. § 27a Abs. 4 SGB V gewähre einen Sachleistungsanspruch auf Kryokonservierung nicht schon ab der Beschlussfassung oder dem Inkrafttreten der Kryo-RL am 20.02.2021, sondern erst ab dem Zeitpunkt der Umsetzung der Richtlinie im EBM am 01.07.2021. Eine Behandlungsmethode sei erst dann von der Leistungspflicht der GKV umfasst, wenn der G-BA sie positiv bewertet und der Bewertungsausschuss sie zudem zum Gegenstand des EBM gemacht habe. Die Abhängigkeit des Bestehens eines Leistungsanspruchs von dem Bestehen einer Abrechnungsposition im EBM ergebe sich darüber hinaus aus systematischen Überlegungen und dem Vergleich mit anderen gesetzlichen Regelungen. Ohne Abrechnungsposition im EBM könne der Vertragsarzt die fragliche Leistung nicht zulasten der Krankenkasse abrechnen. Dies sei aber Voraussetzung für die Erbringung als Sachleistung.

Die wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision ist beim BSG anhängig (B 1 KR 19/25 R).

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen

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Rückzahlung von Corona-Soforthilfen: Berufungen der L-Bank erfolglos, Berufungen der Kläger teilweise erfolgreich

Der VGH Baden-Württemberg hat in sechs Musterverfahren zur Frage der Rückzahlung von Corona-Soforthilfen entschieden (Az. 15 K 7121/23, 15 K 7081/23, 14 K 2955/23, 14 K 3710/23, 14 K 5099/23 und 14 K 1356/24).

VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 09.10.2025 zu den Urteilen 15 K 7121/23, 14 K 5099/23 u. a. vom 08.10.2025

Der 14. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) hat mit heute bekannt gegebenen Urteilen vom 8. Oktober 2025 in sechs Musterverfahren zur Frage der Rückzahlung von Corona-Soforthilfen entschieden.

Er hat die vier Berufungen der L-Bank, die am 2. Oktober 2025 (erste Fallgruppe) mündlich verhandelt wurden, zurückgewiesen und damit die Urteile der Verwaltungsgerichte bestätigt. Die Widerrufs- und Erstattungsbescheide sind rechtswidrig:

  • Friseur, Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. September 2024 (Az. 15 K 7121/23)
  • Hotel/Restaurant, Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. September 2024 (Az. 15 K 7081/23)
  • IT-Unternehmen, Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Oktober 2024 (Az. 14 K 2955/23)
  • Herstellung/Vertrieb Pflegeprodukte, Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. Juli 2024 (Az. 14 K 3710/23)

Auf die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 2025 (zweite Fallgruppe) wurde die Berufung eines Fahrschulbetreibers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Oktober 2024 (Az. 14 K 5099/23) zurückgewiesen, die Rückforderung der Corona-Soforthilfe hat hier Bestand. Die Berufung eines Winzers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. Juli 2024 (Az. 14 K 1356/24) hatte hingegen Erfolg.

Sachverhalt und Hintergrund

Im Frühjahr 2020 breitete sich die Corona-Pandemie in Deutschland aus, ab dem 16. März 2020 wurde der sog. erste Lockdown verhängt, zahlreiche Betriebe und andere Einrichtungen mussten schließen.

Zur Unterstützung der betroffenen Unternehmen aus Mitteln des Landeshaushalts erließ das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg am 22. März 2020 die „Richtlinie für die Unterstützung der von der Corona-Pandemie geschädigten Soloselbstständigen, Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufen („Soforthilfe Corona“)“. Ende März 2020 beschloss auch das Bundeskabinett ein Hilfsprogramm für Kleinstunternehmen und Soloselbstständige, das aus dem Bundeshaushalt finanziert wurde. Zur Umsetzung dieses Soforthilfe-Programms schlossen der Bund und das Land Baden-Württemberg eine Verwaltungsvereinbarung. Diese wurde durch die „Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums (Baden-Württemberg) für die Soforthilfen des Bundes und des Landes für die Gewährung von Überbrückungshilfen als Billigkeitsleistungen für von der Coronakrise in ihrer Existenz bedrohte Soloselbstständige, kleine Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe“ vom 8. April 2020 umgesetzt. Sowohl Richtlinie als auch Verwaltungsvorschrift enthielten Ausführungen zur Frage, zu welchem Zweck Soforthilfen verwendet werden durften. Diese Ausführungen waren allerdings unterschiedlich formuliert.

Soloselbstständige, kleine Unternehmen und Angehörige der freien Berufe konnten ab dem 25. März 2020 Corona-Soforthilfe beantragen, und zwar abhängig von der Zahl der Beschäftigten für Beträge von bis zu 9.000, 15.000 oder 30.000 Euro. Die Beklagte – die L-Bank Baden-Württemberg – entschied als Bewilligungsstelle über diese Anträge. Für die Stellung der Anträge mussten Antragsformulare verwendet werden, in denen die Antragsteller eine Prognose ihres erwarteten sog. Liquiditätsengpasses für die folgenden drei Monate abgeben mussten. Die Antragsformulare bis einschließlich 7. April 2020 einerseits und ab dem 8. April 2020 andererseits waren in dieser Hinsicht im Einzelnen unterschiedlich formuliert. Über die Anträge entschied die L-Bank mit Bewilligungsbescheiden. Sie nutzte dafür zwei Muster. Das erste Muster verwendete sie für Anträge, die bis zum 7. April 2020 – also bis zum Inkrafttreten der „Verwaltungsvorschrift ‚Corona-Soforthilfe‘“ – gestellt wurden, das zweite Muster für die späteren Fälle. Auch die Bewilligungsbescheide enthielten Ausführungen zu der in den Verfahren streitigen Frage, für welchen Zweck die Soforthilfe verwendet werden durfte. Diese Angaben waren in den beiden Bescheidfassungen unterschiedlich formuliert.

Im Oktober 2021 forderte die L-Bank die Empfänger der Soforthilfe, die diese nicht von sich aus zurückgezahlt hatten, auf, an einem sog. Rückmeldeverfahren teilzunehmen. Dabei sollten die Betroffenen angeben, ob sie einen sog. Rückzahlungsbedarf hatten. Die L-Bank nahm an, ein solcher Rückzahlungsbedarf bestehe, wenn die Betroffenen bei rückschauender Betrachtung in den (grundsätzlich) drei Monaten nach der Stellung ihres Bewilligungsantrags tatsächlich keinen sog. Liquiditätsengpass hatten, d. h. aus Sicht der L-Bank, wenn in dieser Zeit die betrieblichen Einnahmen die Ausgaben bei einer saldierenden Betrachtung doch – entgegen der im Antrag formulierten Prognose – überstiegen hatten. Für die Prüfung der Frage, ob ein Rückzahlungsbedarf bestand, verwies die L-Bank die Betroffenen auf eine sog. Berechnungshilfe in einer Online-Anwendung des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg, in der betriebliche Einnahmen und Ausgaben gegenübergestellt werden konnten.

Die Kläger der sechs Musterverfahren nahmen an dem Rückmeldeverfahren teil und meldeten jeweils einen Rückzahlungsbedarf. Die L-Bank erließ daraufhin Anfang August 2022 jeweils Widerrufs- und Erstattungsbescheide, mit denen sie die Corona-Soforthilfen ganz oder teilweise zurückforderten. Die dagegen eingelegten Widersprüche der Kläger wies die L-Bank zurück. Die Kläger erhoben darauf hin Klage zum jeweils zuständigen Verwaltungsgericht.

Vier dieser Klagen (Friseur, Hotel, IT-Unternehmen, Hersteller von Pflegeprodukten) betrafen Fälle mit Anträgen vor dem 8. April 2020 auf Basis der ursprünglichen Richtlinie vom 22. März 2020, die auf dem ersten Antragsformular gestellt wurden und in denen die L-Bank die erste Fassung des Bewilligungsbescheids verwendet hatte (erste Fallgruppe). Diese Klagen waren vor den Verwaltungsgerichten erfolgreich. Die L-Bank legte dagegen Berufung ein.

Zwei der Klagen (Winzer, Fahrschulbetreiber) betrafen dagegen Fälle, in denen die Anträge ab dem 8. April 2020 unter der Geltung der Verwaltungsvorschrift vom 8. April 2020 auf dem zweiten Antragsformular gestellt wurden und in denen die L-Bank die zweite Fassung des Bewilligungsbescheids verwendet hatte (zweite Fallgruppe). Diese Klagen blieben vor den Verwaltungsgerichten erfolglos. Die Kläger erhoben Berufung.

Der VGH führte die Verfahren als Musterverfahren. Bei den Verwaltungsgerichten sind derzeit noch rund 1.400 Klagen und bei der L-Bank rund 5.500 Widerspruchsverfahren zu dem Komplex des Widerrufs und der Erstattung von Corona-Soforthilfen anhängig, die bis zur Entscheidung in den Musterverfahren ruhen.

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs

Der 14. Senat des VGH hat die Berufungen der L-Bank in der ersten Fallgruppe zurückgewiesen. Die Rückforderungsbescheide sind rechtswidrig. In der zweiten Fallgruppe wurde die Berufung des Fahrschulbetreibers zurückgewiesen, sein Widerrufs- und Erstattungsbescheid hat Bestand. Die Berufung des Winzers hatte Erfolg. Er hat die Corona-Soforthilfe zweckgemäß verwendet.

Die beklagte L-Bank hatte den Widerruf aller Bewilligungsbescheide auf eine Vorschrift gestützt, die für den Widerruf voraussetzt, dass die bewilligte Geldleistung nicht für den in dem jeweiligen Bewilligungsbescheid „bestimmten Zweck“ verwendet wird (vgl. § 49 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes – LVwVfG -).

Der 14. Senat hat entschieden, dass diese Widerrufsvoraussetzung in der ersten Fallgruppe nicht erfüllt ist. Die L-Bank ist der Auffassung, dass in den Bewilligungsbescheiden bestimmt gewesen sei, dass eine zweckgemäße Verwendung nur vorgelegen habe, wenn bei den Klägern in den drei auf die Antragstellung folgenden Monaten bei rückschauender und saldierender Betrachtung ein „Liquiditätsengpass“ (die betrieblichen Ausgaben überstiegen die Einnahmen) bestanden habe, und dass es insbesondere nicht ausgereicht habe, wenn die Kläger damals die in den Bewilligungsbescheiden auch erwähnten „Umsatzeinbußen“ (Einnahmerückgänge ohne Berücksichtigung der Verbindlichkeiten) zu verzeichnen hatten. Der Senat hat entschieden, dass in den Bescheiden jedenfalls nicht ausreichend erkennbar bestimmt war, dass eine saldierende Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben über drei Monate vorzunehmen sein würde.

Der 14. Senat hat weiter angenommen, dass die L-Bank den Verwendungszweck in den der zweiten Fallgruppe zugrunde liegenden neuen Fassungen der Bewilligungsbescheide dagegen ausreichend klar bestimmt hatte und es deshalb darauf ankommt, ob die Betroffenen die Corona-Soforthilfe für einen „Liquiditätsengpass“, wie ihn die L-Bank versteht, verwendet hatten. Der Senat hat entschieden, dass dies in dem Verfahren des Fahrschulinhabers nicht der Fall war. In dem Verfahren des Winzers hatte dieser allerdings durch erstmals im Berufungsverfahren vorgelegte Unterlagen nachgewiesen, dass er einen „Liquiditätsengpass“ im genannten Sinne und die Mittel deshalb zweckgemäß verwendet hatte. Solche erst im Gerichtsverfahren nachträglich vorgelegten Unterlagen können nach der Entscheidung des 14. Senats entgegen der Auffassung der beklagten L-Bank nicht von vornherein unberücksichtigt bleiben und waren im vorliegenden Einzelfall auch zu berücksichtigen.

Die schriftlichen Entscheidungsgründe des 14. Senats liegen noch nicht vor. Sie werden den Beteiligten voraussichtlich ab Mitte November zugestellt.

Hinweis: Der 14. Senat hat die Revision gegen die sechs Urteile nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision können sich die Beteiligten mit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wenden. Die Frist hierfür beträgt einen Monat nach Zustellung des vollständigen Urteils (14 S 1869/24, 14 S 1873/24, 14 S 2054/24, 14 S 190/25, 14 S 16/25, 14 S 303/25).

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg

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Unzulässige Werbung mit einer Preisermäßigung

Der BGH hat entschieden, dass die Werbung mit einer Preisermäßigung unzulässig ist, wenn der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung nicht in einer für den Verbraucher unmissverständlichen, klar erkennbaren und gut lesbaren Weise angegeben wird (Az. I ZR 183/24).

BGH, Pressemitteilung vom 09.10.2025 zum Urteil I ZR 183/24 vom 09.10.2025

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Werbung mit einer Preisermäßigung unzulässig ist, wenn der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung nicht in einer für den Verbraucher unmissverständlichen, klar erkennbaren und gut lesbaren Weise angegeben wird.

Sachverhalt

Die Klägerin ist die Wettbewerbszentrale. Die Beklagte ist ein Lebensmitteldiscounter. In einem Werbeprospekt bewarb die Beklagte ein Kaffeeprodukt unter Angabe des aktuellen Verkaufspreises („4.44“) und eines weiteren klein gedruckten Preises („6.991„) sowie einer Preisermäßigung („-36 %“). Die hochgestellte Ziffer 1 nach der Preisangabe „6.99“ verweist auf den am Seitenende stehenden und in kleiner Schriftgröße gehaltenen Text „Bisheriger 30-Tage-Bestpreis, außer: [beworbenes Kaffeeprodukt] 4.44“. Die Beklagte verlangte für das beworbene Kaffeeprodukt in der Vorwoche der Werbung einen Preis von 6,99 Euro und in der davorliegenden Woche einen Preis von 4,44 Euro.

Die Klägerin hält die Preiswerbung der Beklagten für wettbewerbswidrig. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung sowie auf Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten weitgehend zurückgewiesen.

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Preiswerbung der Beklagten gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) verstößt und daher nach § 5a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 5b Abs. 4 UWG unlauter ist.

Die Beklagte ist nach § 3 Abs. 1 PAngV zur Angabe der Gesamtpreise verpflichtet. Sie hat deshalb nach § 11 Abs. 1 PAngV gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den sie innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat. Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen § 11 Abs. 1 PAngV reicht es nicht aus, dass der niedrigste Gesamtpreis in beliebiger Weise angegeben wird. Aus dem in § 1 Abs. 3 Satz 2 PAngV normierten Gebot der Preisklarheit folgt vielmehr, dass diese Angabe in einer für den angesprochenen Verbraucher unmissverständlichen, klar erkennbaren und gut lesbaren Weise zu erfolgen hat. Nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts wird die Werbung der Beklagten diesen Anforderungen nicht gerecht. Mit der unzureichenden Angabe des niedrigsten Gesamtpreises enthält die Beklagte den Verbrauchern eine wesentliche Information im Sinne von § 5a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 5b Abs. 4 UWG vor. Die Preiswerbung der Beklagten ist deshalb unzulässig.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 5a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG

(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,

1. die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und

2. deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Als Vorenthalten gilt auch (…)

2. die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise (…)

§ 5b Abs. 4 UWG

(4) Als wesentlich im Sinne des § 5a Absatz 1 gelten auch solche Informationen, die dem Verbraucher auf Grund unionsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen.

§ 1 Abs. 3 Satz 2 PAngV

(3) (…) Angaben über Preise müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen.

§ 3 Abs. 1 PAngV

(1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Gesamtpreise anzugeben.

§ 11 Abs. 1 PAngV

(1) Wer zur Angabe eines Gesamtpreises verpflichtet ist, hat gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat.

Quelle: Bundesgerichtshof

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BFH zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Kein Erfordernis der Anforderung einer Lesebestätigung bei Übersendung eines Einspruchs per E-Mail

Der BFH hat die Frage geklärt, ob die Anforderung einer Lesebestätigung bei Einlegung eines Einspruchs per E-Mail für die Gewährung der Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist notwendig ist, weil nur in diesem Fall der absendende Steuerberater seinen Kontrollpflichten in ausreichendem Maße nachkommt und die Frist ohne Verschulden versäumt hat (Az. VI R 2/23).

BFH, Urteil VI R 2/23 vom 29.04.2025

Leitsatz

Wird ein Einspruch per E-Mail eingelegt, so ist das Unterlassen der Anforderung einer Empfangs- oder Lesebestätigung ohne Einfluss auf das Verschulden der Fristversäumnis im Rahmen eines Wiedereinsetzungsantrags.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 27.01.2023 – 3 K 744/22 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe

I.

1

Mit Einkommensteuerbescheiden vom 08.08.2018 setzte der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt –FA–) die Einkommensteuer des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) für die Streitjahre (2015 bis 2017) fest. Dabei erkannte er nicht alle vom Kläger geltend gemachten Werbungskosten an. Mit E-Mail vom 10.08.2018 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers daraufhin die schlichte Änderung dieser Bescheide. Den dahingehenden Antrag lehnte das FA am 23.08.2018 ab.

2

Am 31.05.2019 teilte ein Mitarbeiter des Prozessbevollmächtigten des Klägers, der Zeuge Y, dem FA per E-Mail mit, er habe am 29.05.2019 mit dem FA telefonisch Rücksprache gehalten und dabei erfahren, dass dort kein Einspruch gegen die Steuerbescheide vom 08.08.2018 für die Streitjahre vorliege. Er bitte um Bearbeitung des Einspruchs, welcher dem FA bereits zum 30.08.2018 zugegangen sei. Als Anhang war dieser E-Mail ein Ausdruck der vom Prozessbevollmächtigten unterschriebenen E-Mail vom 30.08.2018 beigefügt, mit der gegen die Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre Einspruch eingelegt und eine Begründung angekündigt wurde. Ausweislich dieses Ausdrucks wurde die E-Mail am 30.08.2018 um 14:54 Uhr vom Account des Prozessbevollmächtigten an die Poststelle des FA versandt. Der Zeuge Y war darin „Cc“ gesetzt. In dessen E-Mail-Postfach ging die E-Mail-Kopie am 30.08.2018 um 15:54 Uhr ein.

3

Am 26.06.2019 teilte das FA dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, dass die E-Mail beziehungsweise der Einspruch vom 30.08.2018 nicht beim FA eingegangen sei. Ein solcher sei vielmehr erst durch die E-Mail vom 31.05.2019 und damit nach Ablauf der Einspruchsfrist eingelegt worden.

4

Nach Anhörung des Klägers verwarf das FA den Einspruch als unzulässig. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährte es nicht.

5

Der hiergegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) statt.

6

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.

7

Es beantragt, das Urteil des Sächsischen FG vom 27.01.2023 – 3 K 744/22 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II.

9

Die Revision des FA ist unbegründet und zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Zwar hat der Kläger die Einspruchsfrist nicht gewahrt (dazu unter 1.). Das FG hat die Einspruchsentscheidung aber im Ergebnis zu Recht aufgehoben, da dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war (dazu unter 2.).

10

1. Der Kläger hat den Zugang der E-Mail seines Prozessbevollmächtigten vom 30.08.2018 beim FA –und damit seines Einspruchs– nicht nachgewiesen. Die einmonatige Einspruchsfrist (§ 355 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung –AO–) ist daher nicht gewahrt.

11

a) Gemäß § 355 Abs. 1 Satz 1 AO ist der Einspruch gegen einen Steuerbescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen. Die Einspruchsfrist ist gewahrt, wenn der Einspruch der Finanzbehörde (§ 357 Abs. 2 AO) rechtzeitig innerhalb der Frist zugegangen ist. Nach § 87a Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 AO i.d.F. der Streitjahre (ab 06.12.2024 gemäß Art. 16 Nr. 6, Art. 56 Abs. 1 des Jahressteuergesetzes 2024 vom 02.12.2024, BGBl. 2024 I Nr. 387: § 87a Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 AO) ist ein elektronisches Dokument zugegangen, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung es in für den Empfänger bearbeitbarer Weise aufgezeichnet hat. Der Zugang einer E-Mail setzt damit voraus, dass sie auf dem E-Mail-Server des Empfängers oder des Providers eingegangen, das heißt abrufbar gespeichert, ist (Sächsisches Landessozialgericht –LSG–, Urteil vom 12.10.2023 – L 3 AS 1050/19, unter II.1.b (3.2) [Rz 36]; Urteil des Bundessozialgerichts vom 11.07.2019 – B 14 AS 51/18 R; vgl. auch Reichold in: jurisPK-BGB, 10. Aufl. 2023, § 130 BGB Rz 24; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.04.2015 – 1 K 23/13, Rz 47, m.w.N.).

12

b) Für den fristgerechten Zugang des Einspruchs trägt der Einspruchsführer die (objektive) Feststellungslast (z.B. Senatsbeschluss vom 22.06.2020 –  VI B 117/19, Rz 17 sowie Beschluss des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 11.03.2015 –  V B 83/14, Rz 10, m.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn der Zugang einer E-Mail in Rede steht. Folglich hat der Versender einer E-Mail den Zugang in der für den Empfang bestimmten Einrichtung nachzuweisen. Ein Ausdruck der E-Mail reicht hierfür nicht aus. Hieraus ist allenfalls ersichtlich, dass diese abgesandt wurde (s. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.09.2017 – L 19 AS 360/17, unter 3. [Rz 44 f.]). Ihm ist jedoch nicht zu entnehmen, ob die E-Mail auch beim Empfänger eingegangen ist. Das Absenden einer E-Mail stellt aber keinen Nachweis für deren Zugang beim Empfänger dar (s. z.B. Oberlandesgericht –OLG– Hamm, Beschluss vom 10.08.2023 – I-26 W 13/23, Rz 6, m.w.N.; Landesarbeitsgericht –LAG– Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.11.2012 – 15 Ta 2066/12, [Rz 9 f.]; Landgericht –LG– Hamburg, Urteil vom 23.05.2016 – 325 O 22/16, Rz 34; Staudinger/Singer (2021) BGB § 130 Rz 110). Denn die Absendung allein bietet keinerlei Gewähr dafür, dass die Nachricht den Erklärungsempfänger beziehungsweise dessen E-Mail-Postfach tatsächlich erreicht. Nicht auszuschließen ist nämlich, dass die Nachricht (etwa wegen Fehlern in der Datenleitung oder den vom Absender verwendeten Programmen) tatsächlich nicht in das E-Mail-Postfach des Empfängers gelangt (s. OLG Köln, Urteil vom 05.12.2006 – 3 U 167/05, unter II.).

13

Das Absenden einer einfachen, insbesondere ohne Anforderung einer Empfangs- oder Lesebestätigung übermittelten E-Mail begründet auch keinen Beweis des ersten Anscheins für den Zugang der E-Mail beim Empfänger, und zwar insbesondere auch dann nicht, wenn der Erklärende die Absendung der E-Mail –etwa durch die Vorlage eines Ausdrucks der E-Mail (s. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.09.2017 – L 19 AS 360/17, unter 3. [Rz 44 f.])– beweisen kann (s. z.B. Sächsisches LSG, Urteil vom 12.10.2023 – L 3 AS 1050/19, unter II.1.b (3.2) [Rz 39], m.w.N.; OLG Köln, Urteil vom 05.12.2006 – 3 U 167/05, unter II.; Beschluss des LAG Berlin-Brandenburg vom 27.11.2012 – 15 Ta 2066/12, [Rz 9]). Entsprechendes gilt für den Fall, dass eine Kopie der E-Mail bei einem Dritten eingegangen ist (s. LG Hamburg, Urteil vom 23.05.2016 – 325 O 22/16, Rz 34). Hieraus ergibt sich ebenfalls kein Anscheinsbeweis dahingehend, dass diese E-Mail auch beim Empfänger eingegangen ist (s. LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.11.2012 – 15 Ta 2066/12, [Rz 9]). Schließlich kommt dem Absender einer E-Mail die Beweiserleichterung des Anscheinsbeweises nicht schon deshalb zugute, weil er nach dem Versenden keine Meldung über die Unzustellbarkeit der E-Mail erhält (s. OLG Rostock, Beschluss vom 03.04.2024 – 7 U 2/24, Rz 4, m.w.N.).

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Ein Beweis des ersten Anscheins für den Eingang beim E-Mail-Postfach des Empfängers wäre (im Streitfall) nur dann begründet, wenn der Kläger eine Eingangs- oder Lesebestätigung erhalten hätte (vgl. Staudinger/Singer (2021) BGB § 130 Rz 110; Grüneberg/Ellenberger, Bürgerliches Gesetzbuch, 84. Aufl., § 130 Rz 21; LG Hamburg, Urteil vom 23.05.2016 – 325 O 22/16, Rz 34). Dies ist jedoch gerade nicht der Fall.

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c) Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist das FG zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger den Zugang der E-Mail vom 30.08.2018 und damit den rechtzeitigen Zugang des Einspruchsschreibens beim FA nicht nachgewiesen hat. Dass der Kläger die Einspruchsfrist versäumt hat, steht zwischen den Beteiligten im Revisionsverfahren auch nicht mehr in Streit, so dass der Senat von weiteren Ausführungen hierzu absieht.

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2. Ebenfalls zu Recht hat das FG entschieden, dass die angefochtene Einspruchsentscheidung gleichwohl aufzuheben ist, weil dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und der Einspruch vom FA als zulässig zu behandeln gewesen wäre.

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a) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm nach § 110 Abs. 1 Satz 1 AO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dabei dem Vertretenen zuzurechnen (§ 110 Abs. 1 Satz 2 AO). Nach § 110 Abs. 2 AO muss der Antrag innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses gestellt und die versäumte Handlung nachgeholt werden. Ist Letzteres geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Dabei muss der Kern des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes innerhalb der Antragsfrist schlüssig vorgetragen werden. Nach Ablauf der Monatsfrist können unvollständige Angaben noch erläutert und ergänzt werden, das spätere Nachschieben von Wiedereinsetzungsgründen ist hingegen nicht zulässig (BFH-Urteil vom 18.03.2014 –  VIII R 33/12, BFHE 246, 1, BStBl II 2014, 922, Rz 17, m.w.N.). Allerdings dürfen die Anforderungen an die Darlegungslast beziehungsweise das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen des verfassungsrechtlichen Gebots effektiven Rechtsschutzes nicht überspannt werden (z.B. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 02.09.2002 – 1 BvR 476/01, BStBl II 2002, 835).

18

b) „Ohne Verschulden“ verhindert eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist jemand, wenn er die für einen gewissenhaft und sachgemäß handelnden Verfahrensbeteiligten gebotene und ihm nach den Umständen zumutbare Sorgfalt beachtet hat (BFH-Urteil vom 20.11.2008 –  III R 66/07, BFHE 223, 317, BStBl II 2009, 185, unter II.2.b). Jedes Verschulden –also auch einfache Fahrlässigkeit– schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (z.B. BFH-Urteil vom 09.08.2000 –  I R 33/99, BFH/NV 2001, 410).

19

c) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das FG in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu der Ansicht gelangt, dass der Kläger vorliegend ohne Verschulden verhindert war, die Einspruchsfrist zu wahren, so dass ihm das FA angesichts des Vorliegens der weiteren Wiedereinsetzungserfordernisse Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätte gewähren müssen.

20

aa) Mit dem FG ist zunächst davon auszugehen, dass der Kläger die versäumte Rechtshandlung (die Einlegung des Einspruchs) innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nachgeholt hat. Dies folgt aus dem Umstand, dass der Zeuge Y die ihm seinerzeit zugegangene Kopie der E-Mail vom 30.08.2018 nebst Einspruch dem FA per E-Mail am 31.05.2019 und damit bereits zwei Tage, nachdem er davon erfahren hatte, dass dieser Einspruch nicht beim FA eingegangen war, (erneut) übermittelt hat.

21

bb) Das Wiedereinsetzungsgesuch des Klägers ist auch ausreichend und fristgerecht begründet worden. Insbesondere hat der Zeuge Y den Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte den Einspruch per E-Mail am 30.08.2018 an das FA versandt hat, aufgrund seines Vortrags, ihm sei diese E-Mail an jenem Tag als Kopie zugegangen, im Kern ausreichend dargelegt und durch die Vorlage der ausgedruckten E-Mail vom 30.08.2018 sowie des Ausdrucks der ihm zugegangenen Kopie dieser E-Mail hinreichend glaubhaft gemacht. Zudem legt der Eingang einer E-Mail bei einem „Cc“ gesetzten Dritten –hier dem Zeugen Y– zumindest nahe, dass diese E-Mail auch tatsächlich an den vorgesehenen Empfänger versandt wurde. Der vorliegend gegebene zeitliche Abstand zwischen Versendung der E-Mail (14:54 Uhr) und dem Eingang der Kopie beim Zeugen Y (15:54 Uhr) steht dem im Streitfall nicht entgegen.

22

cc) Schließlich ist auch die Würdigung des FG, dass der Kläger die Einspruchsfrist im Streitfall schuldlos versäumt hat, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

23

(1) Zum einen hat der Prozessbevollmächtigte nach den bindenden (§ 118 Abs. 2 FGO) und insoweit auch nicht streitigen Feststellungen des FG die E-Mail vom 30.08.2018 zutreffend an die Poststelle des FA adressiert. Zum anderen hat er nach eigenem Bekunden und anwaltlicher Versicherung keinen Rücklauf der E-Mail als unzustellbar erhalten. Mit der Absendung der zutreffend adressierten E-Mail hat der Steuerpflichtige (beziehungsweise sein Prozessbevollmächtigter) alles ihm Mögliche (und Erforderliche) getan, damit die E-Mail seinen Verantwortungsbereich tatsächlich verlässt; auf die Dauer der „elektronischen“ Beförderung der E-Mail vom Absendeserver zum Server des Empfängers und die Ablage von dort in das E-Mail-Postfach des Empfängers sowie einen „Verlust“ der E-Mail im „Netz“ hat er keinen Einfluss und muss für diese Fälle auch keine Vorkehrungen treffen. Deshalb ist er auch nicht gehalten, sich des Zugangs der E-Mail beim Empfänger zu versichern, sondern darf auf den ordnungsgemäßen „elektronischen Postgang“ vertrauen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 27.11.2024 –  IV R 25/22, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BStBl II 2025, 184, Rz 19, m.w.N., betreffend von der Deutschen Post AG nach ihren organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen für den Normalfall festgelegten Postlaufzeiten).

24

(2) Ein Verschulden des Klägers ergibt sich –entgegen der Auffassung des FA– auch nicht daraus, dass der Prozessbevollmächtigte den Einspruch im Streitfall per einfacher E-Mail, mithin ohne Anforderung einer Empfangs- oder Lesebestätigung, übermittelt hat.

25

Auch wenn bei der Übersendung einer E-Mail trotz der gegenwärtigen technischen Bedingungen stets die Gefahr besteht, dass diese den Empfänger –etwa wegen einer technischen Störung, eines Spam-Filters oder eines Bedienfehlers– nicht erreicht, kann dies ein gegen eine Wiedereinsetzung streitendes Verschulden des Steuerpflichtigen nicht begründen (so schon Urteil des Reichsfinanzhofs –RFH– vom 04.09.1929 – VI A 459/29, Steuer und Wirtschaft –StuW– 1929 Nr. 756 und RFH-Beschluss vom 28.05.1931 – I B 3/31, StuW 1931 Nr. 769 betreffend die Übermittlung einer Klageschrift mit einfachem und nicht mit eingeschriebenem Brief sowie BFH-Urteil vom 16.11.1961 – V 235/59, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1962, 89 und BFH-Beschluss vom 28.02.1985 –  VIII R 261/84, BFH/NV 1986, 30, unter 2.). Eine qualifizierte Zustellart sieht § 87a AO i.d.F. der Streitjahre nicht vor.

26

Auch enthält die Abgabenordnung keine dem § 52a Abs. 5 Satz 2 FGO entsprechende Vorschrift. Aus dieser Vorschrift ist abgeleitet worden, dass zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Übermittlung eines Schriftstücks an ein Gericht zu prüfen ist, ob das Gericht den Eingang des elektronischen Dokuments gemäß § 52a Abs. 5 Satz 2 FGO bestätigt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 13.12.2023 –  VII B 188/22, Rz 13). Mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorgabe in der Abgabenordnung bedarf es auch zur Annahme eines schuldlosen Verhaltens keiner Vorlage einer Empfangs- oder Lesebestätigung, zumal sowohl eine lesebestätigungsbewehrte als auch eine einfache, ohne Anforderung einer Empfangs- oder Lesebestätigung übermittelte E-Mail dem nämlichen „Übermittlungsrisiko“ ausgesetzt ist.

27

(3) Aus der zivil- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung betreffend die Pflicht zur (vorsorglich) fristwahrenden Einlegung eines Rechtsbehelfs folgt –entgegen der Auffassung des FA– nichts anderes. Nach dieser Rechtsprechung zu den anwaltlichen Sorgfaltspflichten bei Erteilung eines Rechtsmittelauftrags per E-Mail darf ein Rechtsanwalt nicht allein wegen der Absendung einer E-Mail auf deren ordnungsgemäßen Zugang beim Adressaten vertrauen, sondern muss vielmehr durch die Anforderung einer Lesebestätigung sicherstellen, dass die Nachricht vom Empfänger auch zur Kenntnis genommen wurde (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 17.07.2013 –  I ZR 64/13, Rz 11 und vom 18.11.2021 –  I ZR 125/21, Rz 14; Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20.02.2017 – 16a D 16.2092, unter II.2.1 und vom 23.05.2024 – 6 ZB 24.730, Bayerische Verwaltungsblätter 2024, 645, unter 2.a; offengelassen im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.03.2019 – 2 B 64.18). Sie betrifft damit ersichtlich einen anderen Sachverhalt und ist folglich auf den Streitfall nicht übertragbar. Insbesondere lässt sich aus dieser Rechtsprechung nicht ableiten, dass der E-Mail-Austausch zwischen dem Steuerpflichtigen und der Finanzbehörde mit der Anforderung einer Lesebestätigung zu bewehren ist und die fristgerechte und ordnungsgemäße Absendung einer E-Mail an eine Finanzbehörde nur durch Vorlage einer Lesebestätigung glaubhaft gemacht werden kann.

28

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH zur Unkenntnis der Finanzbehörde bei einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob ein In-Unkenntnis-lassen i. S. des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO ausgeschlossen ist, wenn die Finanzbehörde aufgrund elektronisch übermittelter Daten über die tatsächlichen Umstände Kenntnis hatte (Az. VI R 14/22).

BFH, Urteil VI R 14/22 vom 14.05.2025

Leitsatz

  1. Zur Beantwortung der Frage, ob die Finanzbehörde Kenntnis von den für die Steuerfestsetzung wesentlichen tatsächlichen Umständen hat, ist auf diejenigen Personen abzustellen, die innerhalb der zuständigen Finanzbehörde organisationsmäßig für die Bearbeitung des Steuerfalls berufen sind beziehungsweise die den (zu ändernden) Steuerbescheid erlassen haben.
  2. Elektronische Daten, die nicht automatisch zur Papierakte/elektronischen Akte gelangen, sondern lediglich auf Datenspeichern der Finanzbehörde zum Abruf bereitliegen, sind nicht schon deshalb bekannt im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung, weil sie mit der Steuernummer des Steuerpflichtigen verknüpft sind.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 24.06.2022 – 4 K 135/19 E aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Gründe

I.

1

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute und wurden für die Streitjahre (2009 und 2010) zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2008 erzielte lediglich der Kläger Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wobei sein Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse III erfolgte. Die Kläger reichten bis zum Veranlagungszeitraum 2008 regelmäßig Einkommensteuererklärungen ein. Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt –FA–) speicherte den Steuerfall als Antragsveranlagung.

2

In den Streitjahren erzielte auch die Klägerin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Weitere Einkünfte erzielten die Kläger nicht. Der Lohnsteuerabzug des Klägers erfolgte weiterhin nach der Steuerklasse III, derjenige der Klägerin nach der Steuerklasse V. Ihr Steuerfall blieb beim FA als Antragsveranlagung gespeichert.

3

Die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen wurden dem FA von den jeweiligen Arbeitgebern übermittelt und im Datenverarbeitungsprogramm unter der Steuernummer der Kläger in einer Übersicht über elektronische Bescheinigungen abrufbar erfasst. Außerdem händigten die Arbeitgeber den Klägern Ausdrucke der jeweiligen elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen aus, auf denen vermerkt war, dass die Daten maschinell an die Finanzverwaltung übertragen worden seien.

4

Steuererklärungen reichten die Kläger für die Streitjahre nicht mehr ein. Aufforderungen zur Abgabe der Einkommensteuererklärungen erließ das FA nicht. Die wesentlichen Veranlagungsarbeiten (zu 95 %) schloss es für das Streitjahr 2009 am 31.03.2011 und für das Streitjahr 2010 am 31.03.2012 ab.

5

Anfang des Jahres 2018 fiel bei Bearbeitung einer von der Oberfinanzdirektion (OFD) … übersandten eDaten-Prüfliste auf, dass mit Aufnahme der nichtselbständigen Arbeit durch die Klägerin im Jahr 2009 ein Wechsel von der Antrags- zur Pflichtveranlagung erfolgt war und die Kläger daher entsprechend verpflichtet gewesen wären, Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre abzugeben.

6

Am 08.06.2018 erließ das FA daraufhin für die Streitjahre Schätzungsbescheide und setzte die Einkommensteuer auf … € (2009) und … € (2010) sowie Verspätungszuschläge in Höhe von … € (2009) sowie … € (2010) fest.

7

Der hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) statt. Es war im Wesentlichen der Ansicht, dass der objektive Tatbestand einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung –AO–) nicht erfüllt sei, weil dem zuständigen Bearbeiter die für eine Veranlagung der Kläger erforderlichen Informationen abrufbar zur Verfügung gestanden hätten. Das FA habe deshalb zum maßgeblichen Veranlagungszeitpunkt von den für die Steuerfestsetzung wesentlichen tatsächlichen Umständen Kenntnis gehabt.

8

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.

9

Es beantragt sinngemäß, das Urteil des FG Münster vom 24.06.2022 – 4 K 135/19 E aufzuheben und die Klage abzuweisen.

10

Die Kläger beantragen, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II.

11

Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der nicht spruchreifen Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–).

12

1. Nach § 169 Abs. 1 Satz 1 AO ist eine Steuerfestsetzung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist.

13

a) Die Festsetzungsfrist beträgt für die Einkommensteuer gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO grundsätzlich vier Jahre. Sie beträgt nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit eine Steuer leichtfertig verkürzt worden ist.

14

b) Gemäß § 170 Abs. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Ist eine Steuererklärung einzureichen, beginnt die Festsetzungsfrist abweichend mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist (§ 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO).

15

c) Im Streitfall waren die zur Einkommensteuer zusammenveranlagten Kläger gemäß § 149 Abs. 1 Satz 1 AO und § 25 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 56 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung und § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG für die Streitjahre zur Abgabe von Steuererklärungen verpflichtet. Denn danach ist bei Ehegatten, die –wie vorliegend–nach den §§ 26, 26b EStG zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, beide Arbeitslohn bezogen haben und einer von ihnen für den Veranlagungszeitraum oder einen Teil davon nach der Steuerklasse V besteuert worden ist, eine Veranlagung durchzuführen, wenn das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit besteht, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist.

16

Die Festsetzungsfrist begann daher für das Streitjahr 2009 mit Ablauf des 31.12.2012 und für das Streitjahr 2010 mit Ablauf des 31.12.2013. Sie lief mithin grundsätzlich am 31.12.2016 beziehungsweise am 31.12.2017 ab.

17

Da dies zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, sieht der Senat von einer weiteren Begründung ab.

18

2. Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass vorliegend eine Verlängerung der regulären Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. §§ 370, 378 Abs. 1 AO deshalb nicht in Betracht komme, weil das FA zum maßgeblichen Veranlagungszeitpunkt von den für die Steuerfestsetzung wesentlichen tatsächlichen Umständen Kenntnis gehabt habe und der objektive Tatbestand einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen beziehungsweise einer leichtfertigen Steuerverkürzung daher nicht erfüllt sei. Der Senat kann allerdings auf Grundlage der bisherigen Feststellungen der Vorinstanz nicht selbst beurteilen, ob die Kläger durch die pflichtwidrige Nichtabgabe von Steuererklärungen für die Streitjahre eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung begangen haben und das FA daher die streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheide einschließlich der Festsetzung von Verspätungszuschlägen für die Streitjahre oder das Streitjahr 2010 am 08.06.2018 noch erlassen durfte.

19

a) Ob eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt, bestimmt sich auch bei Prüfung der Festsetzungsverjährung gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 AO nach §§ 370, 378 AO, da § 169 AO diesbezüglich keine Legaldefinition enthält (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 02.04.2014 –  VIII R 38/13, BFHE 245, 295, BStBl II 2014, 698, Rz 51). Hinterzogen sind die Beträge, für die der objektive und subjektive Tatbestand des § 370 Abs. 1 AO, leichtfertig verkürzt die Beträge, für die der objektive und subjektive Tatbestand des § 378 Abs. 1 AO erfüllt ist. § 378 Abs. 1 AO setzt hinsichtlich der Tathandlung die Verwirklichung einer Tatbestandsvariante des § 370 Abs. 1 AO voraus. Die Tat muss vollendet sein. Der bloße Versuch einer Steuerhinterziehung oder einer leichtfertigen Steuerverkürzung führt nach dem klaren Wortlaut des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO nicht zu einer Verlängerung der Festsetzungsfrist.

20

b) Nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO begeht eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen, wer vorsätzlich die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt.

21

aa) Ob ein tatbestandsmäßiges In-Unkenntnis-Lassen bereits dann vorliegt, wenn Steuererklärungen –wie vorliegend–pflichtwidrig nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben werden (so insbesondere Landgericht Aurich, Urteil vom 08.11.2017 – 12 Ns 310 Js 8712/15 (158/15); Klein/Jäger, AO, 18. Aufl., § 370 Rz 60b; Roth, Neue Zeitschrift für Wirtschafts-, Steuer-und Unternehmensstrafrecht –NZWiSt–2017, 308; Deckers, NZWiSt 2019, 146; Madauß, NZWiSt 2022, 72; Rolletschke, NZWiSt 2022, 500; offengelassen: Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 14.03.2002 – 4 St RR 8/2002, Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts in Strafsachen 2002, 54) oder ob die Norm im Sinne eines ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals darüber hinaus erfordert, dass die Finanzbehörde im maßgeblichen Veranlagungszeitpunkt (Abschluss der wesentlichen Veranlagungsarbeiten) über den wahren Sachverhalt (die steuerlich erheblichen Tatsachen) (noch) keine Kenntnis hat (so z.B. Oberlandesgericht –OLG–Köln, Urteil vom 31.01.2017 – III-1 RVs 253/16; OLG Oldenburg, Beschluss vom 10.07.2018 – 1 Ss 51/18, NZWiSt 2019, 145; FG Düsseldorf, Urteil vom 26.05.2021 – 5 K 143/20 U; Stark-Lütke Schwienhorst/Hoyer in Gosch, AO § 370 Rz 79; Krumm in Tipke/Kruse, § 370 AO Rz 73; Grötsch/Stürzl, Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht 2019, 127), kann der erkennende Senat im Streitfall offenlassen.

22

bb) Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hatte das FA zum maßgeblichen Veranlagungszeitpunkt von den für die Steuerfestsetzung wesentlichen tatsächlichen Umständen jedenfalls noch keine Kenntnis.

23

Bei der Hinterziehung von Veranlagungssteuern durch Unterlassen tritt –sofern nicht vorher ein Schätzungsbescheid ergangen ist– der Taterfolg der Steuerverkürzung zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Veranlagung stattgefunden hätte, wenn die Steuererklärung pflichtgemäß eingereicht worden wäre; dies ist spätestens dann der Fall, wenn das zuständige FA die Veranlagungsarbeiten für die betreffende Steuerart und den betreffenden Zeitraum im Wesentlichen abgeschlossen hat (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesgerichtshofs –BGH– vom 04.11.2021 – 1 StR 236/21, Rz 13, m.w.N.).

24

(1) Zur Beantwortung der Frage, ob die Finanzbehörde Kenntnis von den für die Steuerfestsetzung wesentlichen tatsächlichen Umständen hat, ist auf diejenigen Personen abzustellen, die innerhalb der zuständigen Finanzbehörde organisationsmäßig für die Bearbeitung des Steuerfalls berufen sind beziehungsweise die den (zu ändernden) Steuerbescheid erlassen haben (vgl. auch BGH-Urteil vom 19.10.1999 – 5 StR 178/99, BStBl II 1999, 854, unter II.1. zu § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO).

25

Die Finanzbehörde muss sich danach den gesamten Inhalt der bei ihr geführten Papierakten, aber ebenso auch einer elektronisch geführten Akte als bekannt zurechnen lassen. Bekannt sind neben dem Inhalt dieser geführten Akten auch sämtliche Informationen, die dem Sachbearbeiter von anderen (Dienst-)Stellen über ein elektronisches Informationssystem zur Verfügung gestellt werden, ohne dass es insoweit auf die individuelle Kenntnis des jeweiligen Bearbeiters ankommt.

26

Nicht bekannt sind dagegen elektronische Daten, die nicht automatisch zur Papierakte/elektronischen Akte gelangen und lediglich auf abrufbaren Datenspeichern der Finanzbehörde liegen; dies gilt auch dann, wenn die Daten –wie im Streitfall– mit der Steuernummer verknüpft sind. Dies ergibt sich letztlich aus dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 des Grundgesetzes i.V.m. § 1 des Strafgesetzbuches.

27

(2) Bei Heranziehung dieser Grundsätze ist das FG zu Unrecht von einer den Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO ausschließenden Kenntnis des sachlich zuständigen Bearbeiters im maßgeblichen Veranlagungszeitpunkt ausgegangen.

28

Nach den bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) blieb der Steuerfall der Kläger auch in den Streitjahren als Antragsveranlagung gespeichert. Die mit den elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen an das FA übermittelten Daten waren zwar mit der gemeinsamen Steuernummer der Kläger verknüpft und dieser tatsächlich zugeordnet. Sie waren aber nur aus einem Datenspeicher in einer Übersicht über elektronische Bescheinigungen abrufbar, ohne dass sie bereits automatisch zu einer Papierakte oder elektronischen Akte gelangt waren. Angesichts der Speicherung als Antragsveranlagung bestand für den Bearbeiter keine Veranlassung zur Einsicht in den Datenspeicher und zum Datenabruf. Kenntnis von dem steuerrelevanten Tatbestand (den Einkünften auch der Klägerin und der damit aufgrund der gewählten Steuerklassen III und V nach den Ausführungen unter II.1.c bestehenden Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen) hat der sachlich zuständige Bearbeiter vielmehr erstmals Anfang des Jahres 2018 durch die von der OFD … übersandte eDaten-Prüfliste erlangt.

29

(3) Das FG ist von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Es hat daher –von seinem Standpunkt aus zu Recht– insbesondere keine hinreichenden Feststellungen zum subjektiven Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO beziehungsweise für das Streitjahr 2010 gegebenenfalls einer leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO) getroffen. Dies hat das FG im zweiten Rechtsgang nachzuholen. Die Sache wird daher mangels Spruchreife an die Vorinstanz zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

30

Sollte das FG im zweiten Rechtsgang zu der Ansicht gelangen, dass sich die reguläre Festsetzungsfrist auf zehn oder fünf Jahre verlängert hat, wird es für die Streitjahre oder zumindest das Streitjahr 2010 zudem die Rechtmäßigkeit der vom FA nach § 152 AO in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung i.V.m. Art. 97 § 8 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14.12.1976 (BGBl I 1976, 3341) festgesetzten Verspätungszuschläge zu überprüfen haben.

31

3. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG folgt aus § 143 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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Exporte im August 2025: -0,5 % zum Juli 2025

Im August 2025 sind die deutschen Exporte gegenüber Juli 2025 kalender- und saisonbereinigt um 0,5 % und die Importe um 1,3 % gesunken. Im Vergleich zum Vorjahresmonat August 2024 nahmen die Exporte um 0,7 % ab und die Importe um 3,5 % zu, wie das Statistische Bundesamt anhand vorläufiger Ergebnisse mitteilt.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 09.10.2025

Exporte (kalender- und saisonbereinigte Warenausfuhren), August 2025
129,7 Milliarden Euro
-0,5 % zum Vormonat
-0,7 % zum Vorjahresmonat

Importe (kalender- und saisonbereinigte Wareneinfuhren), August 2025
112,5 Milliarden Euro
-1,3 % zum Vormonat
+3,5 % zum Vorjahresmonat

Außenhandelsbilanz (kalender- und saisonbereinigt), August 2025
17,2 Milliarden Euro

Im August 2025 sind die deutschen Exporte gegenüber Juli 2025 kalender- und saisonbereinigt um 0,5 % und die Importe um 1,3 % gesunken. Im Vergleich zum Vorjahresmonat August 2024 nahmen die Exporte um 0,7 % ab und die Importe um 3,5 % zu, wie das Statistische Bundesamt (Destatis) anhand vorläufiger Ergebnisse weiter mitteilt.

Im August 2025 wurden kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 129,7 Milliarden Euro aus Deutschland exportiert und Waren im Wert von 112,5 Milliarden Euro nach Deutschland importiert. Die Außenhandelsbilanz schloss damit im August 2025 mit einem Überschuss von 17,2 Milliarden Euro ab. Im Juli 2025 hatte der kalender- und saisonbereinigte Saldo der Außenhandelsstatistik +16,3 Milliarden Euro betragen. Im August 2024 hatte er bei +21,9 Milliarden Euro gelegen.

Außenhandel mit EU-Staaten

In die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) wurden im August 2025 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 72,5 Milliarden Euro exportiert und es wurden Waren im Wert von 58,8 Milliarden Euro von dort importiert. Gegenüber Juli 2025 sanken die kalender- und saisonbereinigten Exporte in die EU-Staaten um 2,5 % und die Importe aus diesen Staaten um 1,9 %. In die Staaten der Eurozone wurden Waren im Wert von 50,8 Milliarden Euro (-2,2 %) exportiert und es wurden Waren im Wert von 39,3 Milliarden Euro (-0,7 %) aus diesen Staaten importiert. In die EU-Staaten, die nicht der Eurozone angehören, wurden Waren im Wert von 21,8 Milliarden Euro (-3,1 %) exportiert und es wurden Waren im Wert von 19,5 Milliarden Euro (-4,2 %) von dort importiert.

Außenhandel mit Nicht-EU-Staaten

In die Staaten außerhalb der EU (Drittstaaten) wurden im August 2025 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 57,1 Milliarden Euro exportiert und es wurden Waren im Wert von 53,7 Milliarden Euro aus diesen Staaten importiert. Gegenüber Juli 2025 nahmen die Exporte in die Drittstaaten um 2,2 % zu und die Importe von dort um 0,7 % ab.

Die meisten deutschen Exporte gingen im August 2025 in die Vereinigten Staaten. Dorthin wurden kalender- und saisonbereinigt 2,5 % weniger Waren exportiert als im Juli 2025. Damit sanken die Exporte in die Vereinigten Staaten auf 10,9 Milliarden Euro. Das ist der fünfte monatliche Rückgang in Folge und der niedrigste Wert seit November 2021 (10,3 Milliarden Euro). Gegenüber dem Vorjahresmonat August 2024 nahmen die Exporte in die Vereinigten Staaten kalender- und saisonbereinigt um 20,1 % ab. Die Exporte in die Volksrepublik China stiegen im Vergleich zum Juli 2025 um 5,4 % auf 6,8 Milliarden Euro. Die Exporte in das Vereinigte Königreich nahmen im Vergleich zum Vormonat um 6,5 % auf 6,5 Milliarden Euro ab.

Die meisten Importe kamen im August 2025 aus der Volksrepublik China. Von dort wurden kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 13,5 Milliarden Euro eingeführt. Das waren 4,5 % weniger als im Vormonat. Die Importe aus den Vereinigten Staaten stiegen um 3,4 % auf 8,0 Milliarden Euro. Die Importe aus dem Vereinigten Königreich nahmen im gleichen Zeitraum um 4,6 % auf 3,0 Milliarden Euro ab.

Die Exporte in die Russische Föderation stiegen im August 2025 gegenüber Juli 2025 kalender- und saisonbereinigt um 53,5 % auf 0,8 Milliarden Euro. Gegenüber August 2024 nahmen sie um 31,8 % zu. Die Importe aus Russland sanken im August 2025 gegenüber Juli 2025 um 8,5 % auf 0,1 Milliarden Euro, gegenüber August 2024 nahmen sie um 27,1 % ab.

Originalwerte für den Außenhandel (nicht kalender- und saisonbereinigt)

Nominal (nicht kalender- und saisonbereinigt) wurden im August 2025 Waren im Wert von 115,6 Milliarden Euro aus Deutschland exportiert und Waren im Wert von 102,9 Milliarden Euro nach Deutschland importiert. Im Vergleich zum Vorjahresmonat August 2024 sanken die Exporte damit um 3,9 % und die Importe stiegen um 1,0 % an. Die unbereinigte Außenhandelsbilanz schloss im August 2025 mit einem Überschuss von 12,8 Milliarden Euro ab. Im August 2024 hatte der Saldo +18,4 Milliarden Euro betragen.

Quelle: Statistisches Bundesamt

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Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz – StoFöG)

Die WPK hat zum Referentenentwurf eines Standortfördergesetzes Stellung genommen. Das BMF zielt mit dem im August 2025 veröffentlichten Entwurf darauf ab, den strukturell bedingten Herausforderungen für die deutsche Wirtschaft zu begegnen. Es sollen die Vereinbarungen des Koalitionsvertrags umgesetzt werden.

WPK, Mitteilung vom 08.10.2025

Die WPK hat am 29. August 2025 zum Referentenentwurf eines Standortfördergesetzes Stellung genommen. Das Bundesfinanzministerium zielt mit dem im August 2025 veröffentlichten Entwurf darauf ab, den strukturell bedingten Herausforderungen für die deutsche Wirtschaft zu begegnen. Es sollen die Vereinbarungen des Koalitionsvertrags umgesetzt werden, insbesondere

  • zur Belebung des Investitionsklimas durch Stärkung des Finanzplatzes Deutschland,
  • zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Start-ups und Erhöhung der Verfügbarkeit von Wagniskapital sowie
  • für mehr Investitionen in Infrastruktur und erneuerbare Energien.

In diesem Rahmen soll auch die WPO dahingehend angepasst werden, dass künftig Register- und Sanktionsinformationen im europäischen Zugangsportal (European Single Access Point – ESAP) veröffentlicht werden sollen (§§ 37 und 69 WPO-E).

Veröffentlichung von berufsaufsichtlichen Maßnahmen oder strafrechtlichen Verurteilungen im europäischen Zugangsportal maximal fünf Jahre

In ihrer Stellungnahme hat sich die WPK dafür ausgesprochen, dass berufsaufsichtliche Maßnahmen oder strafrechtliche Verurteilungen für höchstens fünf Jahre im europäischen Zugangsportal veröffentlicht werden, da auch die WPK selbst ihre Sanktionen im Sinne einer Eins-zu-eins-Umsetzung der EU-Abschlussprüferrichtlinie nach fünf Jahren löscht (§ 69 Abs. 3 WPO).

Erfreulicherweise hat das Bundesfinanzministerium diese Anregung aufgegriffen und im Regierungsentwurf klargestellt, dass die öffentliche Bekanntmachung von Sanktionen und Maßnahmen maximal fünf Jahre im europäischen Zugangsportal erfolgt (§ 69 Abs. 1 Satz 5 WPO-E).

Für WP/vBP als Prüfer unter anderem relevante Vorschriften

  • § 32 WpHG-E: Der Entwurf sieht vor, das Erfordernis für Unternehmen, die Einhaltung der aufsichtlichen Vorgaben nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister für außerbörslich gehandelte Derivate durch einen Wirtschaftsprüfer bescheinigen zu lassen, auf die unter Risikogesichtspunkten relevanten Unternehmen zu beschränken. Dies soll die Anzahl der betroffenen Unternehmen (vor allem viele kleine) von ca. 1.500 auf 600 reduzieren.
  • § 3 Abs. 4 Satz 1 bis 3 BörsG-E: Die Börsenaufsichtsbehörde kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben diverse Prüfungen vornehmen oder damit auch einen externen Prüfer bestellen. Die Neufassung des § 3 Abs. 4 Satz 1 BörsG soll enger an § 44 Abs. 1 Satz 2 KWG angelehnt werden. Damit hat die Börsenaufsichtsbehörde wie bisher die Möglichkeit, entweder eine Prüfung selbst durchzuführen oder die Prüfung durch eine andere Person oder Einrichtung im Sinne des § 3 Abs. 8 BörsG durchführen zu lassen. Letzteres kann nach der Gesetzesbegründung zum Beispiel ein von der Börsenaufsichtsbehörde bestellter Wirtschaftsprüfer sein. Darüber hinaus kann die Börsenaufsichtsbehörde gegenüber dem Börsenträger künftig auch eine Prüfung anordnen, die von einem durch den Börsenträger im Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde zu bestellenden externen Prüfer (nach der Gesetzesbegründung etwa einer Rechtsanwaltskanzlei oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) durchgeführt wird.
  • § 24 Abs. 4 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz-E: Nach Ende des Haushaltsjahres soll die nach § 342b Abs. 1 HGB in der bis einschließlich 31. Dezember 2021 geltenden Fassung als Prüfstelle anerkannte Einrichtung eine von einem Wirtschaftsprüfer zu prüfende Einnahmen- und Ausgabenrechnung aufstellen und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bis zum 30. April des auf das Umlagejahr folgenden Jahres vorlegen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Rechengrößen in der Sozialversicherung

Wer gut verdient, zahlt ab Januar 2026 höhere Beiträge für die gesetzliche Renten- und Krankenversicherung. Die neuen Grenzwerte hat das Bundeskabinett jetzt in der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 beschlossen. Für Normalverdiener, also die Mehrheit der Beschäftigten, und ihre Arbeitgeber ändert sich dadurch nichts.

Bundesregierung, Mitteilung vom 08.10.2025

Kabinett beschließt Beitragsbemessungsgrenzen

Zum 1. Januar 2026 sollen sich die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung erhöhen. Grund sind die gestiegenen Löhne und Gehälter. Wie sich Beitragsbemessungsgrenzen genau geändert haben und warum die Anpassung wichtig ist.

Wer gut verdient, zahlt ab Januar 2026 höhere Beiträge für die gesetzliche Renten- und Krankenversicherung. Die neuen Grenzwerte hat das Bundeskabinett jetzt in der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 beschlossen. Für Normalverdiener, also die Mehrheit der Beschäftigten, und ihre Arbeitgeber ändert sich dadurch nichts.

Die Bundesregierung ist gesetzlich dazu verpflichtet, die Beitragsbemessungsgrenzen der Sozialversicherung jährlich neu zu bestimmen. Auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen orientiert sich die Berechnung an der Entwicklung der Einkommen.

Steigende Grenzwerte in der Krankenversicherung

In der gesetzlichen Krankenversicherung soll sich die Beitragsbemessungsgrenze 2026 auf jährlich 69.750 Euro bzw. 5.812,50 Euro im Monat erhöhen. 2025 waren es noch 66.150 Euro im Jahr bzw. 5.512,50 Euro im Monat.

Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beläuft sich 2026 auf jährlich 77.400 Euro bzw. monatlich 6.450 Euro. 2025 waren es noch 73.800 Euro bzw. 6.150 Euro im Monat.

Die Beitragsbemessungsgrenze markiert das maximale Bruttoeinkommen, bis zu dem Beiträge in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhoben werden. Der Verdienst, der über diese Einkommensgrenze hinausgeht, ist beitragsfrei.

Die Versicherungspflichtgrenze bezeichnet den Einkommenshöchstbetrag, bis zu dem Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein müssen. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen.

Änderungen in der Rentenversicherung

Auch die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung soll auf 8.450 Euro im Monat steigen. 2025 belief sich die Grenze auf 8.050 Euro im Monat.

In der knappschaftlichen Rentenversicherung soll sich diese Einkommensgrenze von 9.900 Euro im Monat auf 10.400 Euro im Monat erhöhen. In der knappschaftlichen Rentenversicherung sind Beschäftigte im Bergbau versichert. Sie berücksichtigt die besondere gesundheitliche Beanspruchung von Bergleuten.

Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, soll für 2026 vorläufig 51.944 Euro im Jahr betragen. 2025 waren es 50.493 Euro.

Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte zahlen während ihres Berufslebens Beiträge in die Rentenversicherung ein, die in Entgeltpunkte umgerechnet werden. Entgeltpunkte dienen der Berechnung der Rente und werden auf Grundlage des durchschnittlichen Verdienstes berechnet, der ins Verhältnis zum individuellen Verdienst gesetzt wird. Grund hierfür ist, dass sich Löhne ständig ändern, und die Höhe der Rente nicht von der Wirtschaftsentwicklung entkoppelt werden soll.

Anpassung der Grenzwerte hält soziale Absicherung stabil

Ohne Anpassung der Versicherungspflichtgrenze und der Beitragsbemessungsgrenzen würde der Beitrag von Spitzenverdienern an der Finanzierung der Sozialversicherung sinken. Die Kosten für die soziale Sicherung würden sich nach und nach stärker auf die niedrigeren Einkommen verschieben. Gleichzeitig würde das Absicherungsniveau für Besserverdienenden sinken: Sie erhielten trotz steigender Löhne geringere Rentenansprüche. Denn für Einkommen über der Bemessungsgrenze werden keine Beiträge geleistet und somit keine Rentenansprüche erworben.

Um diese Entwicklung zu vermeiden und damit die soziale Absicherung stabil zu halten, werden die Berechnungswerte jedes Jahr an die Entwicklung der Einkommen angepasst.

Rechengrößen ab 1. Januar 2026 im Überblick

Rechengröße
Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung 8.450 Euro im Monat / 101.400 im Jahr
Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung 10.400 Euro im Monat / 124.800 im Jahr
Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung 77.400 Euro im Jahr / 6.450 Euro im Monat
Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung 69.750 Euro im Jahr / 5.812,50 Euro im Monat
Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2026 in der Rentenversicherung 51.944 Euro im Jahr

 

Quelle: Bundesregierung

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Deutscher Markt für Wagniskapital schwächelt im dritten Quartal

Deutsche Start-ups haben im dritten Quartal 2025 weniger Kapital eingeworben als in den Vorquartalen. Insgesamt sammelten sie rund 1,3 Milliarden Euro ein – das entspricht einem Rückgang von 47 Prozent gegenüber dem starken zweiten Quartal. Das sind Ergebnisse des neuen KfW-Venture-Capital-Dashboards.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 09.10.2025

  • Hiesige Start-ups sammeln 1,3 Milliarden Euro ein – 47 Prozent weniger als im Vorquartal
  • Markt trotz Widrigkeiten relativ robust
  • US-Investoren weiterhin stark an Deutschland interessiert

Deutsche Start-ups haben im dritten Quartal 2025 weniger Kapital eingeworben als in den Vorquartalen. Insgesamt sammelten sie rund 1,3 Milliarden Euro ein – das entspricht einem Rückgang von 47 Prozent gegenüber dem starken zweiten Quartal. Von April bis Juni wurde das Marktgeschehen allerdings auch von sechs Megarunden dominiert, bei denen deutlich über 100 Millionen Euro investiert wurden. Im dritten Quartal gab es lediglich eine solche Megarunde. Die Anzahl der Transaktionen blieb mit 200 nur geringfügig unter dem Vorquartal.

Das sind Ergebnisse des neuen KfW-Venture-Capital-Dashboards. Damit veröffentlicht KfW Research quartalsweise Zahlen zum deutschen Markt für Wagniskapital (Venture Capital).

Sofern das dritte Quartal nur ein Zwischentief darstellt, steuert der deutsche Venture-Capital-Markt zum Jahresabschluss auf ein ähnliches Niveau wie in den beiden Vorjahren zu – auf etwa sieben Milliarden Euro. Bislang liegt das Dealvolumen im laufenden Jahr bei 5,3 Milliarden Euro (Vorjahr: 7,5 Milliarden Euro). Möglich wäre allerdings auch, dass das Jahresgeschehen bei einem ähnlich schwachen vierten Quartal unter den Erwartungen bleibt.

„Der deutsche Venture-Capital-Markt zeigt sich angesichts des schwachen Wirtschaftswachstums, internationaler Handelskonflikte und zwischenzeitlicher Verwerfungen an den Kapitalmärkten relativ robust“, sagt Dr. Dirk Schumacher, Chefvolkswirt der KfW.

„Für Investoren bleibt es derzeit schwierig, aus den Unternehmen wieder auszusteigen. Der Weg über Börsengänge etwa war angesichts der fragilen Lage an den Kapitalmärkten über weite Teile des Jahres versperrt. Eine Belebung der Exit-Kanäle wird zunehmend zum Schlüsselfaktor für das langfristige Wachstum des Venture-Capital-Markts.“

Im dritten Quartal gab es insgesamt 35 Exits aus Unternehmen, in den ersten drei Quartalen waren es 112.

Trotz politischer und wirtschaftlicher Widrigkeiten sind US-Investoren weiterhin stark auf dem deutschen Markt aktiv. Sie bleiben die wichtigste ausländische Kapitalquelle für deutsche Start-ups: Im dritten Quartal trugen sie 27 Prozent der investierten Mittel bei.

Ähnlich wie in Deutschland war auch das Dealvolumen in den EU-Ländern im dritten Quartal rückläufig. Anders dagegen in Frankreich: Mit 2,9 Milliarden US-Dollar sammelten die Start-ups dort mehr Kapital ein als in den Vorquartalen. Auch in den USA und im Vereinigten Königreich verzeichnete der Venture-Capital-Markt starke Quartale.

Quelle: KfW

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Eilantrag gegen Schließung der Außenstelle einer Grundschule bleibt erfolglos

Das VG Göttingen hat einen Eilantrag gegen die Schließung der Außenstelle der Grundschule Godehardschule (eine katholische Bekenntnisschule) am Standort Albrecht-von-Haller-Straße abgelehnt. Die Stadt Göttingen habe bei Erlass der Allgemeinverfügung im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts als kommunale Schulträgerin gehandelt (Az. 4 B 493/25).

VG Göttingen, Pressemitteilung vom 08.10.2025 zum Beschluss 4 B 492/25 vom 06.10.2025

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen hat am 06.10.2025 einen Eilantrag gegen die Schließung der Außenstelle der Godehardschule (Grundschule) am Standort Albrecht-von-Haller-Straße abgelehnt (Az. 4 B 493/25).

Die Godehardschule ist eine katholische Bekenntnisschule in Trägerschaft der Stadt Göttingen. Der Hauptstandort befindet sich in der Grätzelstraße. Seit dem Jahr 1967 existiert am Standort Albrecht-von-Haller-Straße eine einzügig geführte Außenstelle dieser Schule. Katholische Bekenntnisschulen in öffentlicher Trägerschaft nehmen insbesondere katholische Schüler auf. Der Anteil nichtkatholischer Schüler darf einen Anteil von 30 % nicht übersteigen.

Mit Allgemeinverfügung vom 19.06.2025 verfügte die Stadt Göttingen auf Grundlage eines entsprechenden Ratsbeschlusses vom 16.05.2025 die schrittweise Aufgabe der Godehardschule am Standort Albrecht-von-Haller-Straße und erklärte, dass ab dem Schuljahr 2026/2027 alle an der Godehardschule neu angemeldeten Erstklässler nur noch an der Hauptstelle beschult würden. Die Stadt Göttingen ordnete zudem die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an und will erreichen, dass die Räumlichkeiten der Außenstelle künftig von der in unmittelbarer Nachbarschaft liegenden Brüder-Grimm-Schule (Grundschule) genutzt werden können. Die Brüder-Grimm-Schule ist eine Schwerpunktschule Inklusion und führt mehrere Sprachförderklassen. An ihr besteht seit vielen Jahren erheblicher Raummangel.

Gegen die Allgemeinverfügung haben Eltern von vier Kindern gemeinsam eine Klage erhoben und zudem einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Das Kind einer Antragstellerin besucht bereits seit dem Schuljahr 2023/2024 die Außenstelle der Godehardschule. Die drei übrigen Antragsteller und Antragstellerinnen beabsichtigen, ihr jeweiliges Kind zum kommenden Schuljahr 2026/2027 an der Außenstelle einzuschulen. Zur Begründung ihrer Klage bzw. ihres Eilantrags trugen sie im Wesentlichen vor, die Stadt Göttingen habe ihr jeweiliges Elterninteresse an der Fortführung der Außenstelle nicht hinreichend ermittelt. Es fehle schon an einer aussagekräftigen Prognose der Schülerzahlen für mindestens zehn Jahre, die für die Schließung einer Schule vorausgesetzt werde. Das von der Stadt Göttingen eingeholte Gutachten zur Schulentwicklung sei aus zahlreichen Gründen mangelhaft. Auch seien zahlreiche Planungsalternativen (wie z. B. ein Erweiterungsbau an die Brüder-Grimm-Schule, die Umwandlung der dortigen Hausmeisterwohnung in Unterrichtsräume, die Aufstellung weiterer Container, eine Anpassung der Schulbezirke) nicht in Betracht gezogen worden. Zudem rügten die Antragsteller formelle Verstöße bei Erlass der Allgemeinverfügung.

Dieser Argumentation ist das Gericht jedoch nicht gefolgt. Der Antrag der Antragstellerin, deren Kind die Außenstelle bereits besuche, sei unzulässig. Ihr Kind könne die Grundschule noch in der Außenstelle beenden, sodass eine Beeinträchtigung des Erziehungsrechts nicht ersichtlich sei. Die Eilanträge der übrigen drei Antragsteller seien abzulehnen, weil die in der Hauptsache erhobene Klage gegen die Allgemeinverfügung voraussichtlich keinen Erfolg haben werde. Bei der schrittweisen Aufgabe der Außenstelle handele es sich nicht um eine Aufhebung oder Einschränkung einer Schule im Sinne des Nds. Schulgesetzes. Die Außenstelle sei im Verhältnis zu ihrem Hauptstandort nicht als eigenständige (andere) Schule anzusehen. Es bestehe nur eine Schulleitung sowie ein einheitliches Lehrerkollegium. Ebenfalls verfüge die Außenstelle nicht über einen eigenen Schulvorstand oder gesonderte Konferenzen. Das bestehende Bildungsangebot werde durch die Aufhebung der Außenstelle qualitativ nicht eingeschränkt. Damit habe die Stadt Göttingen bei Erlass der Allgemeinverfügung im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts als kommunale Schulträgerin gehandelt. Dazu gehöre die Befugnis zur Organisation des örtlichen Schulwesens, also zur Planung, Errichtung und Weiterentwicklung von Schulen. Hiervon umfasst sei auch die Entscheidung, eine in der Vergangenheit errichtete Außenstelle wieder aufzulösen. Nur wenn eine solche Planungs- und Organisationsentscheidung die Rechtsstellung der schulpflichtigen Kinder und/oder die ihrer Erziehungsberechtigten berühre, müsse sie dem Gebot der gerechten Abwägung genügen. Eine solche Berührung der Rechtsstellung sei mit der Entscheidung zur schrittweisen Schließung der Außenstelle jedoch nicht verbunden. Denn trotz der Auflösung stehe den Antragstellern weiterhin die Möglichkeit offen, ihre Kinder zum kommenden Schuljahr am Hauptstandort einzuschulen. Dass sich der Schulweg bei einem Besuch des Hauptstandortes deutlich verlängern werde, sei schon deshalb nicht relevant, weil beide Standorte innerhalb desselben Schulbezirks liegen würden. Ohnehin hätten Schüler bei der Wahl einer sog. Bekenntnisschule regelmäßig längere Schulwege in Kauf zu nehmen als bei der Wahl der zuständigen und nächstgelegenen Grundschule für Schülerinnen und Schüler aller Bekenntnisse. Zudem bestehe für die Antragsteller auch die Möglichkeit, ihre Kinder in der für sie jeweils zuständigen (wohnortnahen) Regelgrundschule der Stadt Göttingen einzuschulen.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Göttingen

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