Zulässigkeit eines Unterstützungsstreiks mit dem Ziel eines gemeinsamen Antrags auf Allgemeinverbindlichkeit

Das LAG Köln hat entschieden, dass ein Unterstützungsstreik in einem konzernangehörigen Unternehmen zulässig sein kann, wenn der Hauptarbeitskampf u. a. auf die gemeinsame Antragstellung der Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages nach § 5 Abs. 1 TVG gerichtet ist (Az. 8 SLa 582/24).

LAG Köln, Pressemitteilung vom 06.10.2025 zum Urteil 8 SLa 582/24 vom 10.07.2025 (nrkr)

Die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln hat in einem nunmehr veröffentlichten Urteil vom 10.07.2025 entschieden, dass ein Unterstützungsstreik in einem konzernangehörigen Unternehmen zulässig sein kann, wenn der Hauptarbeitskampf unter anderem auf die gemeinsame Antragstellung der Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages nach § 5 Abs. 1 TVG gerichtet ist.

In dem Verfahren hatte eine Arbeitgeberin Schadensersatz in Höhe von rund 300.000 Euro von der beteiligten Gewerkschaft gefordert. Hintergrund war ein 24-stündiger Solidaritätsstreik, zu dem die Gewerkschaft aufgerufen hatte. Dieser sollte die Beschäftigten anderer Unternehmen desselben Konzerns unterstützen, die sich im Hauptstreik mit der Gewerkschaft befanden. Ein Ziel dieses Hauptarbeitskampfs war neben der Erhöhung der Tarifvergütung die gemeinsame Beantragung der Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifverträge für den Groß- und Außenhandel NRW.

Die klagende Arbeitgeberin hielt diesen Unterstützungsstreik für unzulässig und damit rechtswidrig, weshalb die Gewerkschaft ihr den durch den Streik entstandenen Schaden zu ersetzen habe. Das Streikziel – die gemeinsame Antragstellung der Tarifvertragsparteien – sei kein legitimes Ziel eines Arbeitskampfes.

Das Landesarbeitsgericht bestätigte im Berufungsverfahren die Klageabweisung durch das Arbeitsgericht Köln. Es stellte klar, dass auch die gemeinsame Antragstellung nach § 5 Abs. 1 TVG ein rechtmäßiges Ziel eines Arbeitskampfs darstellen könne. Eine pauschale Ausklammerung solcher schuldrechtlichen Verpflichtungen aus dem Streikrecht sei mit Art. 9 Abs. 3 GG nicht vereinbar. Andernfalls würden bestimmte Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dem Arbeitskampf unzulässig entzogen („streikfrei“ gestellt). Der Einordnung der gemeinsamen Antragstellung nach § 5 Abs. 1 TVG als eine Regelung von Arbeits- und Wirtschaftsbeziehungen stehe auch nicht entgegen, dass die Allgemeinverbindlicherklärung auch die sog. Außenseiter, die nicht Mitglieder der tarifschließenden Parteien sind, erfassen würde. Vielmehr gehöre auch dies zu der den Koalitionen durch Art. 9 Abs. 3 GG zugewiesenen öffentlichen Aufgabe, Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu gestalten.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin hat Revision zum Bundesarbeitsgericht eingelegt (Az. 1 AZR 139/25).

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 5 TVG Allgemeinverbindlichkeit

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann einen Tarifvertrag im Einvernehmen mit einem aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestehenden Ausschuss (Tarifausschuss) auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien für allgemeinverbindlich erklären, wenn die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. […]

Quelle: Landesarbeitsgericht Köln

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Keine Erstattung der Kosten einer Räumungsklage durch den Sozialhilfeträger

Ein 72-jähriger Sozialhilfeempfänger kann von der Stadt Kassel nicht die Erstattung der Kosten einer Räumungsklage verlangen. Das hat das LSG Hessen geurteilt (Az. L 4 SO 38/25).

LSG Hessen, Pressemitteilung vom 06.10.2025 zum Urteil L 4 SO 38/25 vom 27.08.2025

Ein 72-jähriger Sozialhilfeempfänger kann von der Stadt Kassel nicht die Erstattung der Kosten einer Räumungsklage verlangen. Das hat der 4. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in Darmstadt geurteilt und damit die Entscheidung des Sozialgerichts Kassel bestätigt, das in der Vorinstanz die Klage des Sozialhilfeempfängers abgewiesen hatte.

Eigenbedarfskündigung nach 36 Jahren Mietdauer

Der Kläger hatte 36 Jahre lang eine Mietwohnung in Kassel bewohnt, die im Jahr 2021 von neuen Eigentümern erworben und wegen Eigenbedarfs gekündigt wurde. Im anschließenden Räumungsverfahren vor dem Amtsgericht wurde er zur Herausgabe der Wohnung und zur Tragung der Prozesskosten in Höhe von rund 1.270 Euro verurteilt. Diese Kosten beglich der Kläger im Oktober 2022. Kurze Zeit später zog er in eine neue Wohnung um, deren Kosten von der Stadt Kassel im Rahmen der Sozialhilfe fortlaufend übernommen wurden.

Im Jahr 2023 beantragte der Kläger die Erstattung der im Räumungsprozess entstandenen Kosten durch die Stadt Kassel. Zur Begründung verwies er auf die angespannte Wohnungssituation, auf die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen sowie auf seine persönliche Mittellosigkeit. Diesen Antrag lehnte die Stadt Kassel ab.

Kosten einer Räumungsklage weder laufende Unterkunftskosten noch Schulden

Das Hessische Landessozialgericht hat entschieden, dass die Kosten einer Räumungsklage nur dann vom Sozialhilfeträger als Unterkunftskosten übernommen werden müssten, wenn er zuvor angemessene Unterkunftskosten nicht, nicht in voller Höhe oder verspätet geleistet habe und es dadurch zur Räumungsklage gekommen sei. Das sei vorliegend nicht der Fall gewesen, weil die Stadt Kassel die Mietkosten der früheren Wohnung des Klägers in tatsächlicher Höhe übernommen hatte.

Zu einer Schuldenübernahme sei die Stadt Kassel ebenfalls nicht verpflichtet gewesen. Die bereits bezahlten Prozesskosten stellten keine Mietschulden dar, für die der Sozialhilfeträge aufkommen müsste. Zum einen habe der Kläger die Kosten vor der Antragstellung bereits beglichen, ohne geltend zu machen, hierzu aus eigenen Kräften und Mitteln nicht in der Lage zu gewesen zu sein und er Leistungen Dritter habe in Anspruch nehmen müssen. Zum anderen entfalle ein Anspruch auf Schuldenübernahme ersatzlos, wenn die ursprünglich bewohnte Wohnung – wie hier geschehen – zwischenzeitlich aufgegeben worden sei und das gesetzliche Ziel der Übernahme von Schulden, der Erhalt der Wohnung, nicht mehr erreicht werden könne.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 35 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)

(1) 1Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. (…)

§ 36 SGB XII

(1) 1Schulden können übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. 2Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. (…)

Quelle: Hessisches Landessozialgericht Darmstadt

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Ermittlung des Teilwerts einer Pensionsrückstellung bei dynamisch ausgestalteter Anpassungsverpflichtung unter Verstoß gegen die gesetzliche Übergangsregelung in § 30c Abs. 1 i. V. m. § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG

Das FG Schleswig-Holstein hatte u. a. darüber zu entschieden, ob bei der Ermittlung des Teilwerts einer Pensionsrückstellung eine dynamisch ausgestaltete Anpassungsverpflichtung auch für solche Versorgungsempfänger steuermindernd zu berücksichtigen ist, denen bereits vor dem 1. Januar 1999 erstmalig eine Versorgungszusage erteilt wurde (Az. 1 K 41/23).

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 06.10.2025 zum Urteil 1 K 41/23 vom 05.02.2025 (nrkr – BFH-Az.: IX R 8/25)

Mit Urteil vom 5. Februar 2025 (Az. 1 K 41/23 – veröffentlicht in EFG 2025, 1141) hatte der 1. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts darüber zu entschieden, ob bei der Ermittlung des Teilwerts einer Pensionsrückstellung eine dynamisch ausgestaltete Anpassungsverpflichtung auch für solche Versorgungsempfänger steuermindernd zu berücksichtigen ist, denen bereits vor dem 1. Januar 1999 erstmalig eine Versorgungszusage erteilt wurde, insbesondere darüber, ob eine später im Wege einer abändernden Betriebsvereinbarung zugesagte Anpassungsverpflichtung um 1 % jährlich wegen Verstoßes gegen § 30c Abs. 1 i. V. m. § 16 Abs. 3 Nr. 1 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) mit der Folge unwirksam ist, dass diesen Versorgungsempfängern kein durchsetzbarer Rechtsanspruch auf die dynamische Anpassung der zugesagten laufenden Leistungen i. S. d. § 8 Abs. 1 KStG i. V. m. §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 1, 6a Abs. 1 Nr. 1 EStG zusteht.

Die gemeinsame Konzernmutter der klagenden Kapitalgesellschaft und ihrer Organträgerin hatte den Mitarbeitern ihrer Konzerngesellschaften mit einer Betriebsvereinbarung Zusagen zur betrieblichen Altersvorsorge in Form einer Direktzusage erteilt, durch welche auch solche Mitarbeiter begünstigt wurden, denen schon vor dem 1. Januar 1999 Zusagen zur betrieblichen Altersvorsorge erteilt worden waren. Für die Anpassung der laufenden Betriebsrentenzahlungen sollte § 16 BetrAVG in der damals gültigen Fassung gelten. Später führte die Konzernmutter mit einer Konzern-Betriebsvereinbarung einen neuen Rentenplan ein, mit welchem unter Hinweis auf die neu geschaffene Regelung in § 16 Abs. 3 BetrAVG eine arbeitgeberseitige Verpflichtung zur Erhöhung der laufenden Versorgungsleistungen um jährlich 1 % eingeführt wurde. Die Klägerin holte Gutachten über die versicherungsmathematische Bewertung der Pensionsverpflichtungen ein und bezog die mit dem neuen Rentenplan eingeführte dynamische Anpassung der laufenden Versorgungsleistungen für sämtliche bestehenden Versorgungszusagen in die steuerbilanzielle Bewertung der Pensionsverpflichtungen ein. Das Finanzamt führte eine steuerliche Außenprüfung durch und stellte sich anschließend auf den Standpunkt, dass die vorgesehene dynamische Anpassung der Versorgungsleistungen wegen Verstoßes gegen § 30c Abs. 1 BetrAVG nichtig sei, soweit sich diese auch auf Altfälle beziehe, welche bereits vor dem 1. Januar 1999 Versorgungszusagen erhalten hatten. Die Pensionsverpflichtungen seien damit niedriger zu bewerten und die steuerlichen Verpflichtungen der Klägerin dementsprechend höher anzusetzen. Die Klägerin wandte dagegen ein, dass die vertraglich vereinbarte Anpassungsverpflichtung sehr wohl für sämtliche Versorgungsempfänger wirksam und daher steuermindern zu berücksichtigen sei.

Der angerufene 1. Senat entschied, dass die streitgegenständliche Versorgungszusage wegen Verstoßes gegen die betriebsrentenrechtlichen Regelungen teilweise unwirksam und dass die Bewertung des Finanzamtes daher zutreffend sei. Zur Beantwortung der Frage, ob ein einklagbarer Pensionsanspruch bestehe, sei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) auf die arbeitsrechtlichen Grundsätze des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zum Betriebsrentenrecht zurückzugreifen. Der 1. Senat legte die vertraglichen Vereinbarungen dahingehend aus, dass mit der streitgegenständlichen Einführung des neuen Rentenplans auch die zuvor noch ausdrücklich vorgesehene Anpassung der Rentenansprüche im Rahmen der gesetzlichen Anpassungsprüfungspflicht abbedungen werden sollte. Dies führe nach der herangezogenen BAG-Rechtsprechung dazu, dass die Verpflichtung zur 1%igen jährlichen Erhöhung der Rentenansprüche in den streitgegenständlichen Altfällen rechtlich unwirksam sei. Eine Anrechnungsbestimmung, wonach die jährlichen Mindestanpassungen auf etwaige Erhöhungen im Rahmen der Anpassungsprüfungspflicht anzurechnen sei, sei zur Überzeugung des 1. Senats nicht in die streitgegenständliche Betriebsvereinbarung aufgenommen worden und finde dort auch keinen Anklang. Es habe auch keine vertragliche Fortgeltungsanordnung vorgelegen, nach welcher die gesetzliche Anpassungsprüfungspflicht neben der vertraglichen dynamischen Anpassungsverpflichtung bestehen bleiben sollte. Darüber hinaus sei die neue gesetzliche Regelung in § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG nahezu wortgleich in den neuen Rentenplan übernommen worden.

Der 1. Senat des Finanzgerichts hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, da finanzgerichtlich bislang noch nicht abschließend geklärt ist, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Verstoß gegen die Regelung in § 30c Abs. 1 i. V. m. § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG zur teilweisen Versagung einer steuerlichen Pensionsrückstellung führt. Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Az. IX R 8/25 anhängig.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Newsletter II/2025

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Vorzeitiger Verzicht auf ein vorbehaltenes Nießbrauchsrecht an land- und forstwirtschaftlichen Flächen im Rahmen eines Schenkungsvertrages: Keine Steuerbegünstigung nach §§ 13a, 13b ErbStG wegen Nichterfüllung der Kontinuitätsanforderungen an das Betriebsvermögen – Bewertung einer aufschiebend bedingten Last

Das FG Schleswig-Holstein hatte zum einen über die Frage zu entscheiden, ob für den schenkweisen Verzicht auf ein zuvor vorbehaltenes Nießbrauchsrecht an land- und forstwirtschaftlichen Flächen die Steuerbegünstigung der §§ 13a, 13b ErbStG (a. F.) zu gewähren ist, sowie zum anderen darüber, ob eine im Rahmen einer gemischten Schenkung vereinbarte aufschiebend bedingte Last auf den Tag der Steuerentstehung (= Abschluss des Schenkungsvertrages) abzuzinsen ist (Az. 3 K 28/24).

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 06.10.2025 zum Urteil 3 K 28/24 vom 31.03.2025 (rkr)

  1. Besteht ein Nießbrauchsrecht an Flächen, auf denen der Nießbraucher Land- und Forstwirtschaft betreibt, so ist für den im Rahmen eines Schenkungsvertrages zwischen Nießbraucher und Eigentümer der Flächen erklärten Verzicht auf diesen Nießbrauch die Steuerbegünstigung nach §§ 13a, 13b ErbStG (a. F.) nicht zu gewähren.
  2. Eine aufschiebend bedingte Last ist auf den Zeitpunkt des Bedingungseintritts zu bewerten, eine Abzinsung für die Schwebezeit zwischen dem Rechtsgeschäft und dem Bedingungseintritt findet – außer in den Fällen des § 12 Abs. 3 BewG – nicht statt.

Der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts hatte im Urteil vom 31. März 2025 (Az. 3 K 28/24 – veröffentlicht in EFG 2025, 1181) zum einen über die Frage zu entscheiden, ob für den schenkweisen Verzicht auf ein zuvor vorbehaltenes Nießbrauchsrecht an land- und forstwirtschaftlichen Flächen die Steuerbegünstigung der §§ 13a, 13b ErbStG (a. F.) zu gewähren ist, sowie zum anderen darüber, ob eine im Rahmen einer gemischten Schenkung vereinbarte aufschiebend bedingte Last auf den Tag der Steuerentstehung (= Abschluss des Schenkungsvertrages) abzuzinsen ist.

Der Kläger hatte von seinem Vater (= Schenker) im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge schenkweise zunächst einen Hof und landwirtschaftliche Flächen erhalten, an denen der Schenker sich ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vorbehielt. In der Folgezeit erwarb der Schenker weitere landwirtschaftliche Flächen und bewirtschaftete diese gemeinsam mit den Nießbrauchsflächen. Die zusätzlich erworbenen Flächen übertrug der Schenker nach einigen Jahren im Rahmen einer weiteren (gemischten) Schenkung ebenfalls auf den Kläger. Zudem sollte der bei der ersten Schenkung vorbehaltene Nießbrauch zum Teil beendet werden. Der Kläger bewirtschaftete sodann sämtliche Flächen selbst. Des Weiteren wurde in dem zweiten Übertragungsvorgang im Rahmen der Gegenleistungen u. a. vereinbart, dass sich der Kläger zur Übertragung eines in seinem Eigentum stehenden Grundstückes verpflichtete, wenn der Schenker und dessen Ehefrau verbindlich erklärten, ihren Wohnsitz dorthin verlegen zu wollen, was in den Folgejahren auch entsprechend umgesetzt wurde. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid wurde für den Erwerb aus dem zweiten Übertragungsvorgang Schenkungsteuer festgesetzt, wobei das Finanzamt für den Nießbrauchsverzicht einen Wert X berücksichtigte sowie von dem Gesamtwert der übertragenen Besitzposten unter anderem als Gegenleistung den Wert des von dem Kläger auf den Schenker übertragenen Grundstücks abzog. Den Wertansatz für dieses Grundstück ermittelte das Finanzamt durch Abzinsung des auf den Übertragungszeitpunkt festgestellten Grundstückswerts auf den Tag des Abschlusses des zweiten Übertragungsvertrages. Der Kläger begehrte im Klagverfahren im Hinblick auf den Nießbrauchsverzicht die Steuerbefreiung nach §§ 13a, 13b ErbStG (a. F.) und wandte sich gegen die von dem Finanzamt vorgenommene Abzinsung des Grundstückswertes.

Der 3. Senat des Finanzgerichts hat der Klage im Hinblick auf die Abzinsung des Grundbesitzwertes stattgegeben und dabei im Wesentlichen auf einschlägige BFH-Rechtsprechung verwiesen. Für einen – der BFH-Rechtsprechung vermeintlich entgegenstehenden – sog. Nichtanwendungserlass, der eine entsprechende Anwendung des § 12 Abs. 3 BewG vorsah, hat der 3. Senat keine Rechtsgrundlage gesehen. Hinsichtlich der von dem Kläger begehrten Steuerbegünstigung für den schenkweise erklärten Nießbrauchsverzicht hat der 3. Senat des Finanzgerichts die Klage hingegen abgewiesen. Die vom Kläger vorgenommene „Gesamtbetrachtung“ der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe zunächst beim Schenker und nach der Schenkung beim Kläger greife zu kurz. Vielmehr sei die Frage, ob ein Nießbrauch respektive der entsprechende Nießbrauchsverzicht Wirtschaftsteil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes sei, für den Betrieb des Schenkers sowie für den des Klägers gesondert zu beantworten. Zuwendungsgegenstand im Schenkungsvertrag sei nämlich nicht „der“ land- und forstwirtschaftliche Betrieb gewesen, sondern dessen Grundlagen, die Basis der Bewirtschaftung seien. Diese hätten sich nach Maßgabe der

vorzunehmenden rechtlichen Beurteilung im konkreten Fall bei Schenker und Kläger unterschiedlich dargestellt. Dem Kontinuitätserfordernis der §§ 13a, 13b ErbStG (a. F.) sei damit nicht Genüge getan worden.

Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Newsletter II/2025

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Solarenergie: Millionen Haushalte könnten von Mieterstrom profitieren

Mit Mieterstrom können Mieter günstigeren Solarstrom direkt vom Hausbesitzer beziehen. Eine neue Studie des IW Köln zeigt: Das Modell lohnt sich und könnte einen großen Teil des Photovoltaik-Bedarfs decken. Bislang wird es jedoch kaum genutzt.

IW Köln, Pressemitteilung vom 04.10.2025

Mit Mieterstrom können Mieter günstigeren Solarstrom direkt vom Hausbesitzer beziehen. Eine neue Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) zeigt: Das Modell lohnt sich und könnte einen großen Teil des Photovoltaik-Bedarfs decken. Bislang wird es jedoch kaum genutzt.

Millionen Mieterhaushalte in Deutschland könnten von Solarstrom auf dem Dach profitieren. Das zeigt eine IW-Studie im Rahmen des Ariadne-Projekts, einem Zusammenschluss von 26 wissenschaftlichen Einrichtungen, die zur Energiewende forschen. Demnach könnten bis zu 20,4 Millionen Wohnungen in rund drei Millionen Mehrfamilienhäusern technisch mit Mieterstrom versorgt werden. Würde das Potenzial voll ausgeschöpft, ließen sich bis zu 60 Gigawatt Photovoltaik installieren – fast ein Drittel des Ausbauziels bis 2030.

Mieterstrom lohnt sich auch für Vermieter

Beim Mieterstrom installieren Hausbesitzer, meist die Vermieter, eine Solaranlage und bieten den erzeugten Strom direkt den Bewohnern an. Diese schließen ihren Liefervertrag mit dem Vermieter ab. Weil dabei Netzentgelte und Abgaben entfallen, können die Mieter von günstigeren Preisen profitieren. Nur der restliche Stromverbrauch wird aus dem öffentlichen Netz versorgt. Besonders attraktiv ist das Modell, wenn es mit der Nutzung von Wärmepumpen oder E-Autos kombiniert wird.

Auch für die Vermieter lohnt sich das Modell, zeigen die Berechnungen. Im Basisszenario ergibt sich für ein typisches Gebäude eine Rendite von 3,6 Prozent, unter Idealbedingungen sogar bis zu 18,5 Prozent – abhängig davon, wie viele Mieterhaushalte am Modell teilnehmen und wie gut die Größe der PV-Anlage und der Batterie an den Bedarf angepasst ist. Dennoch bleibt die Zahl der realisierten Projekte überschaubar: Bei der Bundesnetzagentur sind bislang nur rund 5.400 Mieterstromanlagen registriert – gegenüber gut vier Millionen Photovoltaik-Anlagen insgesamt.

Bürokratie steht Ausbau im Weg

„Vor allem bürokratische Hürden bremsen den Ausbau“, kommentiert Studienautor Ralph Henger die Ergebnisse. Die Vorgaben zur Strommessung und Abrechnung seien kompliziert, die Genehmigungsprozesse von PV-Anlagen durch die Netzbetreiber aufwendig. „Ohne Reformen bleiben wertvolle Potenziale ungenutzt“, warnt IW-Ökonom Henger. Nötig seien digitale Standardprozesse bei Zählerwechsel und der Anmeldung bei den Netz- und Messtellenbetreibern. Zudem sollte die Politik stärkere Anreize setzen, um Solarstrom gegenüber Netzstrom zu bevorzugen.

Quelle: Institut der deutschen Wirtschaft (IW Köln)

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Entfernung aus dem Dienst bei schwerer Treuepflichtverletzung eines Soldaten

Das BVerwG hat die Berufung eines Hauptfeldwebels zurückgewiesen, der im Dezember 2021 einen Befehl zur Wahrnehmung eines Impftermins gegen COVID-19 verweigert hatte und wegen Gehorsamsverweigerung verurteilt und vorläufig vom Dienst suspendiert wurde (Az. 2 WD 30.24).

BVerwG, Pressemitteilung vom 02.10.2025 zum Urteil 2 WD 30.24 vom 01.10.2025

Der 2. Wehrdienstsenat hat am 1. Oktober 2025 die Berufung eines Hauptfeldwebels zurückgewiesen. Der Soldat hatte im Dezember 2021 einen Befehl zur Wahrnehmung eines Impftermins gegen COVID-19 verweigert und wurde wegen Gehorsamsverweigerung strafrechtlich verurteilt. In einem Personalgespräch im Oktober 2022 mit dem Kommandeur seines Bataillons erklärte er sinngemäß, dass sein Vertrauen in den Staat und die militärische Führung derart gestört sei, dass er sich an seinen Treueeid nicht mehr gebunden fühle und auch einem etwaigen Marschbefehl im Rahmen einer NATO-Verpflichtung nicht Folge leisten würde. Infolgedessen wurde der Hauptfeldwebel vorläufig vom Dienst suspendiert. Im Disziplinarverfahren ordnete das Truppendienstgericht seine Entfernung aus dem Dienst an.

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Berufungsverfahren die Entscheidung des Truppendienstgerichts bestätigt. Die aus Überzeugung erklärte Loslösung vom Treueeid und die glaubhafte Ankündigung der Gehorsamsverweigerung im Einsatzfall sind derart schwerwiegende Verletzungen gegen die Grundpflicht des Soldaten aus § 7 SG, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen, dass im Regelfall die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme geboten ist (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1996 – 2 WD 21.96 – BVerwGE 103, 361 (373)). Das Bundesverwaltungsgericht gelangte nach Vernehmung des Bataillonskommandeurs als Zeugen zu der Überzeugung, dass die erstmals im Berufungsverfahren ausdrücklich bestrittenen Äußerungen tatsächlich gefallen sind. Auch das von den Verteidigern des Soldaten angeführte Verbot der Verwertung von Verhören, die ohne ordnungsgemäße Belehrung durchgeführt worden sind (vgl. § 32 Abs. 4 Satz 5 WDO), greift nicht ein. Denn das von dem Hauptfeldwebel erbetene Personalgespräch war keine disziplinarrechtliche Vernehmung.

Das Bundesverwaltungsgericht sah auch keine ausreichenden Gründe, im vorliegenden Einzelfall von der regelmäßig gebotenen Höchstmaßnahme abzusehen. Insbesondere lag bei dem Gespräch keine persönlichkeitsfremde Augenblickstat des Soldaten vor. Vielmehr lassen die übrigen in dem 80-minütigen Gespräch getätigten Aussagen des Hauptfeldwebels darauf schließen, dass der Widerruf des Treueeides und die Ankündigung der Gehorsamsverweigerung im Einsatzfall auf einer verfestigten inneren Haltung beruhten. Das Verhalten hatte auch erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Dienstbetrieb, weil der Hauptfeldwebel nicht mehr in dem Bataillon verbleiben konnte, das für die Very High Readiness Joint Task Force (VJFT) der NATO, d. h. für die schnelle Eingreiftruppe des nordatlantischen Bündnisses, eingeplant war.

Angesichts der Schwere dieser Dienstpflichtverletzung kam es nicht mehr entscheidend darauf an, inwieweit der Hauptfeldwebel durch die Verweigerung der COVID-19-Impfung noch eine weitere Pflichtverletzung begangen hat. Daher wurde dieser Anschuldigungspunkt nach §§ 127 Satz 3, 109 Abs. 2 WDO ausgeklammert.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Kein Auftritt, kein Geld

Eine Musikgruppe machte Ansprüche gegen einen Sportschützenverein nach abgesagten Auftritten geltend. Das AG München wies die Klage ab (Az. 222 C 1531/25).

AG München, Pressemitteilung vom 06.10.2025 zum Urteil 222 C 1531/25 vom 08.07.2025 (nrkr)

Musikgruppe macht vergeblich Ansprüche gegen Sportschützenverein nach abgesagten Auftritten geltend.

Ein Mitglied eines Sportschützenvereins aus dem Landkreis München erkundigte sich im Januar 2024 per WhatsApp bei einer dreiköpfigen Musikergruppe nach drei Terminen im April 2024 für Auftritte. Diese wurden von dem Kläger, einem Mitglied der Musikgruppe, u. a. mit den Worten „Wir kommen gerne“ bestätigt.

Einige Tage später beschloss der Vorstand des Sportschützenvereins jedoch, dass nur noch zwei Termine vorgesehen seien. Darauf bestätigte der Kläger unter der Nachfrage „Schickst du mir noch Preisliches?“, dass die Termine „19 und 29 fix“ seien. Im weiteren Verlauf der Kommunikation teilte der Kläger noch mit, „Preislich telefonieren“ zu wollen. Im März 2024 wurden schließlich auch die beiden verbleibenden Auftritte durch den beklagten Sportschützenverein abgesagt.

Die Musikergruppe ist der Ansicht, mit dem Schützenverein jedenfalls bezüglich der beiden verbleibenden Termine einen bindenden Vertrag eingegangen zu seien. Als Berufsmusikern stünde ihnen ein Ausfallhonorar zu. Da der Schützenverein eine Zahlung verweigerte, verklagte ihn der Kläger vor dem Amtsgericht München auf Zahlung von 1.785 Euro zzgl. Zinsen und Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Das Amtsgericht München wies die Klage mit Urteil vom 08.07.2025 ab. In seinem Urteil führte es u. a. aus:

„Aus dem WhatsApp-Verlauf der Parteien ergibt sich zwar, dass eine Einigung über die Daten und Besetzung der Musikgruppe zustande kam. Die Formulierung „19. und 29. fix“ sowie die anschließende Bestätigung „Perfekt danke dir“ sind als endgültige Willensbekundungen hinsichtlich der Daten auszulegen. […] Es kam jedoch zu keiner Vereinbarung hinsichtlich der vereinbarten Vergütung.

Dies ist zwar […] nicht grundsätzlich erforderlich bei Dienstverträgen, jedoch liegt hier ein offener Einigungsmangel […] vor. […] Indem durch das Mitglied der Musikgruppe […] ausdrücklich erklärt worden ist […] „Preislich telefonieren wir“, ist zum Ausdruck gekommen, dass die Partei noch eine Vereinbarung hinsichtlich des Preises für erforderlich gehalten hat […]. Dies war für die Gegenseite auf Grund des klar ersichtlichen Chatverlaufes auch erkennbar. Eine spätere Klärung des noch offenen Punktes per Telefon oder anderweitig ist weder vorgetragen noch ersichtlich. […] Die Musikgruppe wollte aus zwei Nachrichten erkennbar noch eine Absprache über den Preis treffen und hat auch keinerlei Indizien geliefert, auch ohne Preisabsprache an einer vertraglichen Bindung interessiert zu sein.“

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Arbeitsunfall bei ehrenamtlicher „Gassi-Geherin“ für Tierheim

Das SG Oldenburg stellte einen Arbeitsunfall zum Nachteil der zuständigen Berufsgenossenschaft im Fall einer ehrenamtlichen Gassi-Geherin eines Tierheimvereines fest (Az. S 73 U 162/21).

SG Oldenburg, Pressemitteilung vom 02.10.2025 zum Urteil S 73 U 162/21 vom 07.05.2025

Mit Urteil vom 7. Mai 2025 zu dem Aktenzeichen S 73 U 162/21 stellte das Sozialgericht Oldenburg einen Arbeitsunfall zum Nachteil der zuständigen Berufsgenossenschaft im Fall einer ehrenamtlichen Gassi-Geherin eines Tierheimvereines fest. Die Gassi-Geherin und zeitweise auch Kassenprüferin des Tierheimvereins war beim Ausführen eines in dem Tierheim untergebrachten Hundes auf einem Trampelpfad ausgerutscht und hatte sich dabei eine Weber-C-Sprunggelenksfraktur zugezogen. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, dass es sich nicht um eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit bei dem ehrenamtlichen Ausführen des Hundes gehandelt habe.

Das Sozialgericht Oldenburg hob die Entscheidung der Berufsgenossenschaft mit der Begründung auf, dass alle Merkmale eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses im Falle der Klägerin erfüllt seien. Das Ausführen der Hunde habe für das Tierheim einen wirtschaftlichen Wert und entspreche dem Willen des Unternehmers. Die Mitgliedschaft in einem nichtrechtsfähigen Verein schließe die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses nicht aus. Das Gassi-Gehen sei keine Vereinspflicht, dies stehe aufgrund der Satzung des Tierheimes fest. Vielmehr gehe diese Tätigkeit weit hierüber hinaus und könne auch nicht mit Aspekten des Tierwohls begründet werden. Schließlich sei auch der Umfang der Tätigkeit nicht als gering einzuschätzen, da das Gassigehen mehrfach die Woche erfolgte. Die Klägerin habe dabei den Weisungen des Vereins unterlegen, da ihr die Hunde nicht zur freien Verfügung stünden und sie diese beispielsweise nur zu festen Zeiten abholen durfte.

Quelle: Sozialgericht Oldenburg

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Rückforderung von Zulagen für Sprengstoffentschärfer der Bundeswehr in Mali rechtswidrig

Das VG Koblenz entschied, dass die auf § 12 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gestützten Rückforderungen rechtswidrig sind (Az. 2 K 866/24.KO und 2 K 999/24.KO).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 02.10.2025 zu den Urteilen 2 K 866/24.KO und 2 K 999/24.KO vom 12.09.2025

Die Kläger stehen als Soldaten im Dienst der beklagten Bundesrepublik Deutschland. Sie befanden sich zwischen 2018 und 2019 jeweils für die Dauer rund eines halben Jahres im Auslandseinsatz in Mali. Zu ihren Aufgaben gehörte es, bestimmte in Camps einfahrende Fahrzeuge auf Sprengstoff zu kontrollieren. Hierfür erhielten die Kläger von der Beklagten Zulagen für Sprengstoffentschärfer und Sprengstoffermittler in Höhe von insgesamt jeweils mehr als 20.000 Euro.

Nach einer im Jahr 2020 von der Beklagten eingeleiteten Sachverhaltsaufklärung zur Zulagengewährung für Auslandseinsätze in Mali und Afghanistan entzog die Beklagte den Klägern im Jahr 2021 die Zulagen und forderte sie mit Bescheiden aus November 2023 zunächst zur Rückzahlung von 70 %, mit Widerspruchsbescheiden aus August 2024 dann sogar zur vollständigen Rückzahlung der gewährten Zulagen auf. Die von den Klägern vorgenommenen Kontrollen seien nur routinemäßige Überprüfungen von Kraftfahrzeugen gewesen, die als bloße Aufklärungsmaßnahmen keine zulagenberechtigten Tätigkeiten gewesen seien.

Die hiergegen erhobenen Klagen hatten vor dem Verwaltungsgericht Koblenz Erfolg. Die auf § 12 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gestützten Rückforderungen seien rechtswidrig, so die Koblenzer Richter.

Es bestehe schon die Möglichkeit, dass den Klägern die Zulagen zu Recht ausgezahlt worden seien. Die Tätigkeiten der Kläger im Rahmen ihrer Einsätze seien nicht hinreichend dokumentiert, weshalb eine gerichtliche Prüfung, ob im Einzelnen zulagenberechtigte oder lediglich Routineaufgaben wahrgenommen worden seien, nicht möglich sei. Dies gehe zu Lasten der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten.

Selbst wenn man von einer Überzahlung ausginge, setze die Rückforderung jedenfalls eine Entscheidung darüber voraus, ob aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von der Rückforderung abzusehen sei. Die Beklagte habe in ihren Billigkeitsentscheidungen unberücksichtigt gelassen, dass sie die Überzahlung selbst überwiegend zu verantworten habe. Die Zulagen seien durch Meldungen der Vorgesetzten der Kläger veranlasst worden. Zudem habe die Beklagte die Zulagen den Klägern sowie allen weiteren eingesetzten Sprengstoffentschärfern über mehrere Jahre in ständiger Praxis für durchgeführte Fahrzeugkontrollen ausgezahlt. Den Klägern habe sich deshalb eine möglicherweise fehlende Zulagenberechtigung nicht aufdrängen müssen; sie hätten auch wegen des Gefährdungspotenzials ihrer Einsätze zumindest subjektiv von einem Anspruch auf die Gewährung der Zulagen ausgehen dürfen, zumal sich während des Einsatzzeitraums ein Selbstmordanschlag auf ein Camp in Mali ereignet habe.

Gegen die Urteile können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz

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Klagen außertariflich Beschäftigter gegen die Volkswagen AG abgewiesen

Das LAG Niedersachsen hat mehrere Klagen außertariflich Beschäftigter gegen die Volkswagen AG auf Zahlung des zweiten Teils einer Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.000 Euro sowie auf Weitergabe einer Tariferhöhung abgewiesen (Az. 9 SLa 792/24, 9 SLa 808/24, 9 SLa 811/24 und 9 SLa 812/24).

LAG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 02.10.2025 zu den Urteilen 9 SLa 792/24, 9 SLa 808/24, 9 SLa 811/24 und 9 SLa 812/24 vom 30.09.2025

Klagen außertariflich Beschäftigter gegen die Volkswagen AG auf Zahlung des zweiten Teils einer Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.000 Euro sowie auf Weitergabe einer Tariferhöhung

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat am 30.09.2025 mehrere Klagen außertariflich Beschäftigter gegen die VW AG abgewiesen.

In den Verfahren forderten die Beschäftigten – vorrangig aus Managementkreisen – von dem Unternehmen die Zahlung des zweiten Teils einer Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.000 Euro und die Weitergabe einer Tariflohnerhöhung von 3,3 % ab dem 01.05.2024.

Im März 2023 teilte die Volkswagen AG mit, dass die für Tarifbeschäftigte vereinbarten Tarifabschlüsse 2023 im Wesentlichen auch an die Mitglieder der Managementkreise sowie für außertariflich Beschäftigte weitergegeben werden. In Umsetzung dieser Mitteilung zahlte die Volkswagen AG den Klageparteien im Jahr 2023 den ersten Teil der angekündigten Inflationsausgleichsprämie und gab die für 2023 vorgesehene Tariflohnerhöhung weiter.

Im Februar 2024 informierte die Volkswagen AG darüber, den zweiten Teil der tariflichen Inflationsausgleichsprämie sowie die ab dem 01.05.2024 vorgesehene Tariflohnerhöhung aufgrund notwendiger Ergebnisverbesserungsprogramme entgegen der Mitteilung aus März 2023 nicht zu erbringen. Dies sei – so das Unternehmen – mit dem Gesamtbetriebsrat wirksam vereinbart worden.

Die Klagen wurden vom Arbeitsgericht Braunschweig in drei Verfahren vollständig abgewiesen. In einem Verfahren wurde der Anspruch auf Weitergabe der Tariflohnerhöhung ebenfalls zurückgewiesen. Lediglich dem Anspruch auf Zahlung des zweiten Teils der Inflationsausgleichsprämie hat das Arbeitsgericht aus Vertrauensschutzgesichtspunkten stattgegeben. Auf die wechselseitigen Berufungen hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen die Klagen insgesamt abgewiesen, da die Gesamtzusagen an die Kläger betriebsvereinbarungsoffen seien und durch Betriebsvereinbarung wieder geändert werden konnten. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht hat die Berufungskammer zugelassen.

Beim Landesarbeitsgericht sind noch weitere gleichgelagerte Berufungsverfahren zwischen den Klageparteien sowie gegen die Volkswagen Nutzfahrzeuge Hannover, gegen die Volkswagen Bank GmbH sowie die VW Financial Services AG anhängig.

Quelle: Landesarbeitsgericht Niedersachsen

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