Umsetzung der neuen EU-Verbraucherkreditrichtlinie

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines „Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge“ (BT-Drs. 21/1851) in den Bundestag eingebracht. Ziel ist es, die nach der Richtlinie (Verbraucherkreditrichtlinie-neu) notwendigen Änderungen im nationalen Recht vorzunehmen. Die Umsetzung ist laut Vorlage bis zum 20. November 2025 erforderlich.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 01.10.2025

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines „Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge“ (21/1851) in den Bundestag eingebracht. Ziel ist es, die nach der Richtlinie (Verbraucherkreditrichtlinie-neu) notwendigen Änderungen im nationalen Recht vorzunehmen. Die Umsetzung ist laut Vorlage bis zum 20. November 2025 erforderlich.

(…)

Das Kabinett hatte den Entwurf am 3. September 2025 beschlossen. Dem Bundesrat wurde er am 5. September 2025 als „besonders eilbedürftig“ zugeleitet. Stellungnahme und Gegenäußerung liegen noch nicht vor.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 460/2025

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EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

Die Bundesregierung will EU-Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in deutsches Recht umsetzen. Dazu hat sie den „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geänderten Fassung“ (BT-Drs. 21/1857) in den Bundestag eingebracht.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 01.10.2025

Die Bundesregierung will EU-Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in deutsches Recht umsetzen. Dazu hat sie den „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geänderten Fassung“ (21/1857) in den Bundestag eingebracht.

(…)

Das Bundeskabinett hatte den Entwurf am 3. September 2025 beschlossen. Der Bundesrat erhielt die Vorlage am 5. September 2025 als „besonders eilbedürftig“. Eine Stellungnahme der Länderkammer und die Gegenäußerung der Bundesregierung liegen noch nicht vor.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 460/2025

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Gesetzentwurf zur betrieblichen Altersversorgung

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines „Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze“ in den Bundestag eingebracht (BT-Drs. 21/1859).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 01.10.2025

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines „Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze“ in den Bundestag eingebracht (21/1859). „Die betriebliche Altersversorgung als sinnvolle Ergänzung der gesetzlichen Rentenversicherung muss quantitativ und qualitativ weiter ausgebaut und gestärkt werden“, beschreibt die Bundesregierung das Ziel ihres Gesetzentwurfs. „Dies gilt vor allem für Bereiche, in denen nach wie vor große Verbreitungslücken bestehen, also in kleineren Unternehmen und bei Beschäftigten mit geringen Einkommen.“

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Die Bundesregierung hat den Gesetzentwurf dem Bundesrat am 5. September 2025 als „besonders eilbedürftig“ zugeleitet. „Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich nachgereicht“, heißt es dazu.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 459/2025

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Weiter Lohngefälle zwischen West und Ost – Mindestlohn hat Angleichungsprozess in den letzten zehn Jahren beschleunigt

Auch 35 Jahre nach der Deutschen Einheit besteht bei den Löhnen noch eine beträchtliche Ost-West-Lücke. Während Vollzeitbeschäftigte in Westdeutschland im Jahr 2024 durchschnittlich 4.810 Euro brutto im Monat verdienten, waren es in Ostdeutschland nur 3.973 Euro monatlich – ein Unterschied von 17,4 Prozent. Das ergibt eine Auswertung der Hans-Böckler-Stiftung.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 30.09.2025

Auch 35 Jahre nach der Deutschen Einheit besteht bei den Löhnen noch eine beträchtliche Ost-West-Lücke. Während Vollzeitbeschäftigte in Westdeutschland im Jahr 2024 durchschnittlich 4.810 Euro brutto im Monat verdienten, waren es in Ostdeutschland nur 3.973 Euro monatlich – ein Unterschied von 17,4 Prozent. Insgesamt gab es in den vergangenen Jahren aber einige Fortschritte: Seit 2014 ist die Lohnlücke zwischen West und Ost um 7,0 Prozentpunkte kleiner geworden, während sich die Löhne in Ostdeutschland in den Jahren davor nur im Schneckentempo an das Westniveau heranbewegt hatten. So war die Lohnlücke von 1999 bis 2014 gerade einmal um 1,6 Prozentpunkte zurückgegangen (siehe auch Tabelle 1 in der PDF-Version dieser PM). Das ergibt eine Auswertung des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung zum Tag der Deutschen Einheit auf Basis von Daten des Statistischen Bundesamtes.

Eine wesentliche Ursache für die Fortschritte sehen die Forschenden im Mindestlohn, der im Jahr 2015 deutschlandweit eingeführt wurde. „Beschäftigte in den ostdeutschen Bundesländern haben vom Mindestlohn überdurchschnittlich häufig profitiert – und zwar einfach, weil sich hier in den Jahren nach der Wende ein besonders großer Niedriglohnsektor ausgebreitet hatte“, so Dr. Malte Lübker, Entgeltexperte am WSI. „Die Erhöhung des Mindestlohns auf 12 Euro im Oktober 2022 hat die Lohnentwicklung in Ostdeutschland noch einmal zusätzlich unterstützt.“ Am unteren Ende der Lohnverteilung gibt es mittlerweile kaum noch Ost-West-Unterschiede: Die Stundenlöhne am 1. Dezil, das das untere Zehntel der Lohnverteilung von Rest abgrenzt, lagen im April 2024 in Ostdeutschland bei 12,87 Euro, oder gerade einmal 1,0 Prozent unter dem Westniveau von 13,00 Euro. Im Jahr 2014, also vor Einführung des Mindestlohns, betrug der Ost-West-Abstand am 1. Dezil noch 17,5 Prozent (s. a. Tabelle 2 in der PDF-Version). Die bereits beschlossene Erhöhung des Mindestlohns auf 13,90 Euro zum 1. Januar 2026 und auf 14,60 Euro zum 1. Januar 2027 dürfte einen weiteren Beitrag zur Angleichung der Löhne leisten.

Für die breite Mehrheit der Beschäftigten, deren Entgeltniveau über dem Mindestlohn liegt, führt der Weg zu besseren Löhnen über Tarifverträge. „Mit Tarifvertrag sind die Löhne in vergleichbaren Betrieben etwa 10 Prozent höher, als wenn der Tarifvertrag fehlt“, so Lübker. Bei der Höhe der Tariflöhne ist der innerdeutsche Angleichungsprozess inzwischen weitgehend abgeschlossen. Viele Tarifverträge – etwa im Bankgewerbe, bei der Bahn oder der Telekom – gelten einheitlich im gesamten Bundesgebiet. Andere Branchen – wie etwa der Einzelhandel oder die Metall- und Elektroindustrie – verhandeln zwar hingegen regional, so dass zwischen Ost und West oder auch zwischen Süd und Nord Unterschiede bestehen. Allerdings sind die eher gering: Insgesamt liegt das Tarifniveau in Ostdeutschland derzeit bei 98,5 Prozent des Westniveaus (s. a. Tabelle 3 in der PDF-Version).

Zulasten der ostdeutschen Beschäftigten wirkt jedoch, dass die Tarifbindung nach Berechnungen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) in Ostdeutschland mit 41,7 Prozent deutlich unterhalb des Wertes für Westdeutschland (50,0 Prozent) liegt. Gleichzeitig unterbieten viele tariflose Arbeitgeber in Ostdeutschland die Tarifstandards besonders deutlich.

Aufgrund von Strukturunterschieden gibt es auch zwischen den einzelnen Bundesländern teilweise deutliche Lohnunterschiede. So liegen die Stundenlöhne in Schleswig-Holstein (22,15 Euro) derzeit 17,6 Prozent unterhalb des westdeutschen Spitzenreiters Hamburg (26,88 Euro). Das entspricht in etwa dem Lohn-Gap von 18,2 Prozent, der bei den Stundenlöhnen zwischen West (26,56 Euro) und Ost (22,00 Euro) besteht (s. a. Tabelle 4). „In Deutschland gleichwertige Lebensverhältnisse herzustellen, bleibt eine wichtige Aufgabe“, sagt Prof. Dr. Bettina Kohlrausch, Wissenschaftliche Direktorin des WSI. „Die Gewerkschaften haben hier Pionierarbeit geleistet und eine Angleichung der Tariflöhne zwischen Ost und West weitgehend durchgesetzt. Die Tarifbindung zu stärken, auch durch politische Maßnahmen wie wirksame Tariftreuegesetze, ist ein Beitrag zur inneren Einheit und zum gesellschaftlichen Zusammenhalt.“

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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Regierungsentwurf des Steueränderungsgesetzes 2025 beschlossen

Das Bundeskabinett hat am 10.09.2025 den Regierungsentwurf (RegE) des Steueränderungsgesetzes 2025 beschlossen. Am 12.09.2025 wurde er dem Bundesrat zugeleitet und veröffentlicht. Ein Auszug wesentlicher Änderungen:

  • Die Entfernungspauschale soll zum 01.01.2026 einheitlich auf 38 Cent ab dem ersten gefahrenen Kilometer erhöht werden. Bisher galt dieser Satz erst ab dem 21. Kilometer.
  • Mit der Aufhebung der zeitlichen Befristung der Mobilitätsprämie sollen Steuerpflichtige mit geringeren Einkünften auch nach 2026 weiterhin die Mobilitätsprämie erhalten.
  • Der Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, soll von derzeit 19 Prozent ab dem 01.01.2026 auf 7 Prozent gesenkt werden.
  • Die Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb soll auf 50.000 Euro angehoben werden. Damit sollen Geschäftsbetriebe, die lediglich geringe Umsätze erwirtschaften, mit ihren Gewinnen von einer Körperschaft- und Gewerbesteuerbelastung freigestellt werden.
  • Zur Stärkung des ehrenamtlichen Engagements soll die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale von 3.000 auf 3.300 Euro bzw. von 840 auf 960 Euro angehoben werden.
  • Auf eine Sphärenzuordnung von Einnahmen bei Körperschaften mit Einnahmen bis 50.000 Euro soll verzichtet werden. Steuerpflichtige, wirtschaftliche Geschäftsbetriebe und Zweckbetriebe, die bis zu 50.000 Euro einnehmen, müssen keine Abgrenzung und Aufteilung dahingehend vornehmen, ob diese Einnahmen dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder einem Zweckbetrieb zuzuordnen sind.
  • Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung soll für steuerbegünstigte Körperschaften, deren Einnahmen bis 100.000 Euro pro Jahr betragen, abgeschafft werden.
  • E-Sport soll nun als gemeinnützig behandelt werden.
  • Ehrenamtliche Tätigkeit in Vereinen soll in erweitertem Umfang von Haftungsrisiken freigestellt werden. Hierzu soll die Vergütungsgrenze für das vereinsrechtliche Haftungsprivileg angehoben werden. Wer sich in einem Verein engagiert, soll künftig von einem gesetzlichen Haftungsprivileg profitieren, wenn er oder sie für die Tätigkeit im Verein maximal 3.300 Euro jährlich erhält.

Das zustimmungspflichtige Gesetz wurde als besonders eilbedürftig gekennzeichnet. Es soll voraussichtlich am 05.12.2025 im Bundestag und voraussichtlich am 19.12.2025 im Bundesrat verabschiedet werden

Bundesfinanzhof entschied zu Anforderungen an eine Rechnung

Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass schon ein Dokument mit Aussteller, Empfänger, Leistungsbeschreibung, Entgelt und gesondertem Umsatzsteuer-Ausweis eine „Rechnung“ sein kann, auch wenn tatsächlich keine eigene Leistung abgerechnet wird. Weist ein bloßes Zahlungspapier offen Umsatzsteuer aus und erweckt damit den Eindruck einer Leistungsabrechnung, kann es als „Rechnung“ gem. § 14c Abs. 2 UStG gelten – mit der Folge einer Steuerschuld des Ausstellers (Az. XI R 4/22).

Die „Abforderungsschreiben“ enthielten im Streitfall zwar keine eigenständige Leistungsbeschreibung, verwiesen jedoch auf Angebote, Bestellungen, Projektbezeichnungen und „Lieferdaten“. Ausschlaggebend war, dass der offene Umsatzsteuerausweis in einem an sich bloßen Zahlungspapier überflüssig und widersprüchlich war und den Anschein einer Leistungsabrechnung vermittelte. Damit war die Gefahr eines unberechtigten Vorsteuerabzugs nicht ausgeschlossen. Folglich sind die „Abforderungsschreiben“ als Rechnungen i. S. d. § 14c Abs. 2 UStG zu qualifizieren.

Hintergrund

Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), schuldet den ausgewiesenen Betrag (§ 14c Abs. 2 Satz 1 UStG). Das Gleiche gilt, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Umsatzsteuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt (§ 14c Abs. 2 Satz 2 UStG).

Pauschalversteuerung des geldwerten Vorteils aus einem Firmenfitnessprogramm: Ermittlung des geldwerten Vorteils je Mitarbeiter

Ein Unternehmen mit knapp 300 Mitarbeitern hatte seit 2011 mit einem Fitnessstudio eine Firmenfitness-Mitgliedschaftsvereinbarung abgeschlossen. Danach waren die Mitarbeiter des Unternehmens zum Besuch der Gesundheits-, Fitness- und Wellnessverbundanlagen berechtigt. Die Vergütung erfolgte auf Basis der Mitarbeiterzahl des Arbeitgebers. Das Unternehmen ging davon aus, dass der geldwerte Vorteil für die Mitarbeiter unterhalb der Freigrenze von 44 Euro (§ 8 Abs. 2 EStG) im Kalendermonat lag. Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung durch das Finanzamt vertrat der Prüfer die Ansicht, dass den Mitarbeitern ein geldwerter Vorteil zufließe, der die Freigrenze von 44 Euro pro Monat überschreite und daher lohnsteuerpflichtig sei. Das beklagte Finanzamt wollte den geldwerten Vorteil anhand der im Vertrag genannten Lizenzen (27 Lizenzen zu je 50,28 Euro) berechnen. Die Klägerin blieb bei ihrer Auffassung, dass es auf die Anzahl der nutzungsberechtigten Mitarbeiter und nicht auf die Lizenzen ankomme. Es habe keine feste Zuteilung von Lizenzen zu einzelnen Nutzern bestanden.

Das Niedersächsische Finanzgericht entschied zu Gunsten des klagenden Unternehmens (Az. 3 K 10/24). Der für den vorliegenden Fall tatsächlich maßgebliche Bewertungsmaßstab richte sich nach den an dem Firmenfitnessprogramm teilnehmenden Mitarbeitern. Stelle man auf alle Mitarbeiter der Klägerin ab, die auf Grund eines genutzten Freischaltcodes berechtigt seien, bei allen Verbundanlagen Fitnessstudios zu trainieren, so ergebe sich, dass für die an dem Fitnessprogramm teilnehmenden trainingsberechtigten Arbeitnehmer in keinem der streitbefangenen Zeiträume (2012-2018) die Freigrenze von 44 Euro im Kalendermonat überschritten werde (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Daher sei eine pauschale Versteuerung nach § 37b EStG nicht gerechtfertigt. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben für „Incentive-Reisen“ von angestellten und freien Versicherungsvermittlern

Lobt ein Versicherungsunternehmen gegenüber angestellten und freien Vermittlern im Rahmen eines Vertriebswettbewerbs für das Erreichen bestimmter Vertriebsziele neben den regulären Vergütungen touristisch ausgestaltete sog. Incentive-Reisen (inkl. Ausflüge, Stadtrundfahrten, Restaurantbesuche, Einkäufen mittels bereitgestellter Gutscheine sowie Segeltörns) aus, so unterliegen die Aufwendungen nicht dem Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 EStG (Az. 10 K 101/21).

Das beklagte Finanzamt behandelte 30 % der Bewirtungskosten als nicht abziehbar. Das Finanzgericht Köln erkannte die Aufwendungen dagegen in voller Höhe als Betriebsausgaben an. Es habe sich um eine Gegenleistung für die erfolgreiche Vermittlung von Versicherungen gehandelt.

Kürzere Gebäudenutzungsdauer bei fehlender wirtschaftlicher Nutzungsfähigkeit?

Die Klägerin erwarb ein Gebäude, welches bisher als Hotel genutzt wurde. Im Anschluss wurde das Gebäude an die Bezirksregierung zur Nutzung als Asylbewerberheim für zehn Jahre vermietet. Ein von der Klägerin bestellter Gutachter schätzte die Restnutzungsdauer auf zehn Jahre. Dementsprechend machte die Klägerin die Abschreibung für Abnutzung (AfA) mit zehn Prozent geltend. Das beklagte Finanzamt hingegen setzte die AfA mit nur zwei Prozent jährlich an.

Das Finanzgericht München entschied zu Ungunsten der Klägerin (Az. 10 K 1531/21). Die Klägerin habe eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer als 50 Jahre nicht als größtmöglich wahrscheinlich darlegen können. Vorliegend seien die Voraussetzungen für die Annahme einer kürzeren Nutzungsdauer nicht gegeben. Des Weiteren sei nach Auffassung des Finanzgerichts eine Rückumwandlung in ein Hotel nach Ablauf der Mietvertragsdauer am ehesten umsetzbar. Es sei wirtschaftlicher, die Sanierungskosten zu tragen, als ein Abriss verbunden mit einem Neubau. Das Finanzgericht hat die Revision nicht zugelassen. Jedoch wurde die Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt (BFH-Az.: IV B 21/25).

Bundeskabinett beschließt Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz

Das Bundeskabinett hat am 03.09.2025 den Entwurf des Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes beschlossen. Das Gesetz soll die betriebliche Altersversorgung als zweite Säule neben der gesetzlichen Rente festigen und breiter etablieren.

Im Jahr 2018 wurden durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz neue steuerliche Anreize für Geringverdiener sowie eine neue tarifliche Form der Betriebsrente, das Sozialpartnermodell, eingeführt. Diese Maßnahmen sollen nun weiter ausgebaut werden, um die Betriebsrente zu einem selbstverständlichen Bestandteil der Altersvorsorge zu machen.