BFH: Keine (Pflicht-)Veranlagung bei Stellung eines Antrags auf Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist

Löst die Stellung eines Antrags auf Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG eine Pflichtveranlagung aus, mit der Folge dass die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO zur Anwendung gelangt? Hierzu hat der BFH entschieden (Az. VI R 17/23).

BFH, Urteil VI R 17/23 vom 14.05.2025

Leitsatz

  1. Der Antrag auf Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) entfaltet keine anlaufhemmende Wirkung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO), wenn er zusammen mit Abgabe der Steuererklärung nach Ablauf der Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 AO gestellt wird.
  2. Kapitaleinkünfte, die dem besonderen Steuertarif nach § 32d Abs. 1 EStG aber nicht der Kapitalertragsteuer unterliegen, sind in die „positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte“ im Sinne des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG einzubeziehen.

Quelle: Bundesfinanzhof

Powered by WPeMatico

BFH: Keine erste Tätigkeitsstätte eines Leiharbeitnehmers beim Entleiher im Rahmen eines unbefristeten Leiharbeitsverhältnisses

Der BFH hatte zu klären, ob ein Leiharbeitnehmer aufgrund des ab 01.04.2017 geltenden § 1 Abs. 1b Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes für Fahrten zum Entleiher eine Neubewertung der Ex-ante-Betrachtung durchführen kann, mit dem Begehren, dass betreffende Fahrtkosten aufgrund von Reisekostengrundsätzen als Werbungskosten abzugsfähig sind (Az. VI R 22/23).

BFH, Urteil VI R 22/23 vom 17.06.2025

Leitsatz

Bei einem unbefristeten Leiharbeitsverhältnis kommt eine dauerhafte Zuordnung des Leiharbeitnehmers zu einer ersten Tätigkeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 4 Satz 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes beim Entleiher regelmäßig nicht in Betracht.

Quelle: Bundesfinanzhof

Powered by WPeMatico

BFH zur Gewinnerzielungsabsicht bei langjährigen gewerblichen Verlusten

Der BFH hat sich mit den Anforderungen an die Gewinnprognose und die Gewinnerzielungsabsicht bei der verlustbehafteten Bewirtschaftung eines unter Denkmalschutz stehenden und sanierten Gebäudes befasst (Az. III R 45/22).

BFH, Urteil III R 45/22 vom 21.05.2025

Leitsatz

Die Berücksichtigung eines möglichen zukünftigen Betriebsaufgabe- oder Betriebsveräußerungsgewinns im Rahmen einer Totalgewinnprognose setzt nicht voraus, dass die betreffenden stillen Reserven in einem schon bei Betriebsbeginn vorliegenden Betriebskonzept erfasst worden sind. Dies gilt bei Einkünften aus Gewerbebetrieb ebenso wie bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (Anschluss an Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13.12.2023 – VI R 3/22, BFHE 283, 324, BStBl II 2024 S. 823).

Quelle: Bundesfinanzhof

Powered by WPeMatico

Nordrhein-westfälische Ersatzschulverordnung in Teilen unwirksam

Die Vorschriften der nordrhein-westfälischen Ersatzschulverordnung (ESchVO), durch die mit Wirkung zum 1. August 2020 die Bestimmungen für die Feststellung der Eignung von Lehrkräften an den Ersatzschulen des Landes neu gefasst worden sind, sind in wesentlichen Teilen unwirksam. So das BVerwG (Az. 6 CN 1.24).

BVerwG, Pressemitteilung vom 01.10.2025 zum Urteil 6 CN 1.24 vom 01.10.2025

Die Vorschriften der nordrhein-westfälischen Ersatzschulverordnung (ESchVO), durch die mit Wirkung zum 1. August 2020 die Bestimmungen für die Feststellung der Eignung von Lehrkräften an den Ersatzschulen des Landes neu gefasst worden sind, sind in wesentlichen Teilen unwirksam. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in einem Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO entschieden.

Nach § 102 Abs. 1 Satz 1 des nordrhein-westfälischen Schulgesetzes (SchulG NRW) ist die Ausübung der Tätigkeit als Lehrkraft an einer Ersatzschule genehmigungsbedürftig. Damit füllt das Landesrecht den in Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG enthaltenen Vorbehalt aus, dass die Ersatzschulen in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen dürfen. Die in diesem Zusammenhang erlassene Ersatzschulverordnung sieht in § 7 ESchVO ein Feststellungsverfahren vor, in dessen Verlauf die Lehrkraftbewerber ihre Eignung gegenüber der oberen Schulaufsichtsbehörde unter anderem durch schriftliche Arbeiten, unterrichtspraktische Prüfungen, Kolloquien und mündliche Prüfungen nachweisen müssen. § 9 ESchVO enthält Sonderregelungen für die Unterrichtsgenehmigung für Lehrkräfte in Waldorfschulen.

Den von zwei Trägern freier Waldorfschulen und zwei Lehrern an einer Privatschule mit waldorfpädagogischem Hintergrund gegen § 7 und einzelne Regelungen des § 9 ESchVO gerichteten Normenkontrollantrag hat das Oberverwaltungsgericht Münster abgelehnt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat der von den Antragstellern gegen das Normenkontrollurteil eingelegten Revision größtenteils stattgegeben und § 7 ESchVO sowie § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 und § 9 Abs. 8 und 9 ESchVO wegen Verstoßes gegen Bundesrecht für unwirksam erklärt. Nicht zu beanstanden ist dagegen § 9 Abs. 7 ESchVO. Insoweit ist die Revision erfolglos geblieben.

Zwar verletzt § 7 ESchVO nicht das Grundrecht der Ersatzschulträger aus Art. 7 Abs. 4 GG. Mit dem Feststellungsverfahren überschreitet das Landesrecht nicht den Regelungsspielraum, der ihm zur konkretisierenden Ausfüllung des Vorbehalts aus Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG zusteht. Jedoch handelt es sich bei dem Feststellungsverfahren – entgegen der Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts – um ein berufseröffnendes Prüfungsverfahren, das an Art. 12 GG zu messen ist. Im Hinblick hierauf fehlen in § 7 ESchVO wesentliche Ausgestaltungsmerkmale, die auf Grund des Gesetzesvorbehalts des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG in einem solchen Prüfungsverfahren normativ geregelt sein müssten, insbesondere Regelungen über die Qualifikation, die Bestellung und die Anzahl der Prüfer. Die auf § 7 ESchVO bezogenen Regelungen in § 9 Abs. 8 und Abs. 9 ESchVO teilen das Schicksal der Unwirksamkeit mit ihrer Bezugsnorm.

Die die Ausbildung als Klassenlehrer bis Klasse 8 an waldorfeigenen Ausbildungsinstituten betreffenden Sätze 2 bis 6 in § 9 Abs. 2 ESchVO beschränken in ihrer Regelungsdichte in unzulässiger Weise die in Art. 7 Abs. 4 GG verankerte Freiheit der Privatschulen zur Auswahl ihres Lehrpersonals. Nicht verletzt wird die Privatschulfreiheit durch § 9 Abs. 7 ESchVO, der eine Unterrichtsgenehmigung für Waldorflehrkräfte in Fächern, die im entsprechenden öffentlichen Schulsystem nicht unterrichtet werden (sog. waldorfspezifische Fächer), an einleuchtende Mindestvoraussetzungen in pädagogischer Hinsicht knüpft.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

Powered by WPeMatico

Bitkom zur Modernisierungsagenda des Bundes

Das Bundeskabinett hat die von Bundesdigitalminister Dr. Karsten Wildberger vorgelegte Modernisierungsagenda beschlossen. Ziele sind unter anderem der Abbau von Bürokratie und eine beschleunigte Digitalisierung der Verwaltung. Bitkom sieht darin ein echtes Aufbruchsignal für den digitalen Staat.

Bitkom, Pressemitteilung vom 01.10.2025

  • Bundeskabinett beschließt Fahrplan für Digitalisierung des Staates und Bürokratieabbau
  • Rohleder: „Aufbruchsignal für den digitalen Staat“

Das Bundeskabinett hat heute die von Bundesdigitalminister Dr. Karsten Wildberger vorgelegte Modernisierungsagenda beschlossen. Ziele sind unter anderem der Abbau von Bürokratie und eine beschleunigte Digitalisierung der Verwaltung. Dazu erklärt Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder:

„Die Modernisierungsagenda der Bundesregierung gibt ein echtes Aufbruchsignal für den digitalen Staat. Deutschlands erster Digitalminister hat in Rekordtempo geliefert.

Die Agenda enthält Maßnahmen, die zu spürbaren Verbesserungen für Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen führen könnten. Dazu gehören das Versprechen von Gründungen innerhalb von 24 Stunden, der Abbau überbordender Bürokratie und die Förderung von KI-Projekten in der Verwaltung bis hin zur Rechtsgrundlage für vollautomatisierte Verwaltungsakte ebenso wie die Bereitstellung von Basiskomponenten für die digitale Verwaltung durch den Bund oder die konsequente Umsetzung des Once-Only-Prinzips. Danach müssen bereits bei der Verwaltung vorliegende Daten nicht immer wieder neu bei jeder Behörde und bei jeder Antragstellung angegeben und erfasst werden. Wichtig ist auch das Bekenntnis, EU-Recht eins zu eins umzusetzen. In der Vergangenheit sind wir zu oft über das Ziel hinausgeschossen, zum Schaden von Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen.

Entscheidend wird jetzt sein, die Agenda in praktisches Handeln zu überführen. Die Erfahrung zeigt, dass die Staatsmodernisierung in Deutschland immer wieder an komplexen föderalen Strukturen, mangelnder Koordination und fehlenden einheitlichen IT-Standards scheitert. Vor diesem Hintergrund ist insbesondere eine Neuordnung der Zusammenarbeit zwischen Bund, Ländern und Kommunen erforderlich, um Entscheidungen schneller treffen, Ressourcen gezielter einsetzen und Doppelstrukturen abbauen zu können. Nur wenn Bund, Länder und Kommunen gemeinsam verbindliche Standards setzen und der Bund sich auch direkt an IT-Projekten mit gesamtstaatlicher Bedeutung beteiligen kann, wird die Modernisierung gelingen. In einer Bitkom-Umfrage hatten zuletzt 69 Prozent der Bundesbürgerinnen und Bundesbürger gefordert, dem Bund mehr Einfluss auf die Digitalisierung von Ämtern und Behörden in Bundesländern und Kommunen zu geben. 65 Prozent plädieren für eine Reform des Föderalismus. Die wichtigsten Strukturreformen – etwa zur Stärkung des IT-Planungsrats oder zur dauerhaften Finanzierung digitaler Daseinsvorsorge vor Ort in den Kommunen – werden deshalb im zweiten Teil der Modernisierungsagenda enthalten sein müssen, der derzeit zwischen Bund, Ländern und Kommunen abgestimmt wird.“

Bitkom hat Vorschläge für eine „Modernisierungsagenda für Staat und Verwaltung: 10 Thesen der digitalen Wirtschaft“ gemacht, unter anderem zum Bürokratieabbau, zu digitalen Innovationen und zur Rolle des Digitalministeriums.

Quelle: Bitkom

Powered by WPeMatico

Berufsrecht: Umfangreiche Änderungen für Kammer-Aufsicht, anwaltliche Grundpflichten und Kanzleiabwicklung geplant

Das BMJV plant eine umfassende Neuregelung des Berufsrechts der rechtsberatenden Berufe. Sie betreffen u. a. die Aufsicht durch die Kammern, die anwaltlichen Grundpflichten und die Regelung zur Abwicklung von Kanzleien. In Teilen wird dabei ein Entwurf aus der vergangenen Legislaturperiode aufgegriffen. Die BRAK wird sich eingehend mit dem Entwurf befassen und dazu Stellung nehmen.

BRAK, Mitteilung vom 01.10.2025

Das Bundesjustizministerium plant eine umfassende Neuregelung des Berufsrechts der rechtsberatenden Berufe. Sie betreffen u. a. die Aufsicht durch die Kammern, die anwaltlichen Grundpflichten und die Regelung zur Abwicklung von Kanzleien. In Teilen wird dabei ein Entwurf aus der vergangenen Legislaturperiode aufgegriffen.

Das Berufsrecht der rechtsberatenden Berufe soll umfassend neu geregelt werden; das betrifft insbesondere das anwaltliche Berufsrecht, aber auch die Regelungen für Steuerberater, Notare und Wirtschaftsprüfer. Das sieht der vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) Ende September vorgelegte Referentenentwurf für ein Gesetz zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren des Rechts der rechtsberatenden Berufe sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vor. Teile des Entwurfs waren bereits Gegenstand eines Referentenentwurfs aus der vergangenen Legislaturperiode, der aber aufgrund von deren vorzeitigem Ende nicht mehr ins parlamentarische Verfahren gelangte. Der damalige Gesetzentwurf wurde nunmehr überarbeitet und um einige weitere Aspekte ergänzt.

Aufsichtsrechtliche Verfahren neu strukturieren

Mit dem anliegenden Referentenentwurf sollen insbesondere verschiedene aufsichtsrechtliche Verfahren des Rechts der rechtsberatenden Berufe neu geordnet werden. Hintergrund der beabsichtigten Neuregelung ist, dass im Bereich der Rechtsbehelfe gegen Belehrungen, Rügen, Auskunftsverlangen und Zwangsgelder in der Bundesrechtsanwaltsordnung verschiedene Probleme bestehen. Dies betrifft vor allem das Institut der sog. missbilligenden Belehrung sowie die unterschiedlichen Regelungen zur Zuständigkeit der Gerichte und zu den anzuwendenden Verfahrensvorschriften.

Der Entwurf hält an dem Institut des rechtlichen Hinweises fest. Das BMJV hat allerdings der von der BRAK mit Nachdruck vorgetragenen Kritik Rechnung getragen und sieht nun von einem einklagbaren Anspruch der Kammermitglieder auf Erteilung eines rechtlichen Hinweises im Sinne einer Festlegung zu Fragen der Berufspflichten ab.

Abwicklung von Kanzleien praxisgerechter regeln

Ferner will der Entwurf die Abwicklung von Kanzleien neu regeln. Er greift insofern den von der BRAK-Hauptversammlung geäußerten Wunsch auf, eine praxisgerechtere Regelung für die Rechtsanwaltskammern zu schaffen. Diese mussten in der jüngeren Vergangenheit verstärkt und teilweise in erheblichem Umfang im Wege der Bürgenhaftung für die Vergütung von Kanzleiabwicklungen eintreten. Nach dem Entwurf soll daher die Haftung der Kammern auf 10.000 Euro pro Fall begrenzt werden, jedoch an der für den Schutz der Mandanten bedeutsamen Fortführung laufender Mandate grundsätzlich festgehalten werden. Eine Bürgenhaftung der Rechtsanwaltskammer soll bei der Fortführung der Mandate aber nur dann in Betracht kommen, wenn die Kammer der Fortführung zugestimmt hat, wobei der Fortführung jeweils für die Dauer der Bestellung zugestimmt werden muss.

Anwaltliche Grundpflichten neu ordnen

Der Entwurf sieht außerdem eine Neuordnung der anwaltlichen Grundpflichten vor. Sie sollen künftig in gesonderten Paragrafen der BRAO normiert sein statt bislang als Absätze von § 43a BRAO. Dabei soll für einzelne Fälle widerstreitenden Interesses zur Vereinfachung eine Zustimmungsfiktion eingeführt werden. Soweit es sich bei der Mandantschaft um geschäftserfahrene Unternehmer handelt, erscheint es aus Sicht des BMJV zulässig, in Fällen der Bitte einer Anwaltskanzlei um Erteilung einer Einwilligung mit einer Zustimmungsfiktion (§ 42 III BRAO-E) zu arbeiten.

Vergütungsforderungen und Honorare

Soweit Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ihre Vergütungsforderungen durch Inkassodienstleister einziehen lassen wollen, benötigen sie dazu nach geltender Rechtslage stets die Zustimmung ihrer Mandanten. Um den damit verbundenen Aufwand zu vermeiden, soll die Beauftragung von Inkassodienstleistern künftig auch ohne eine solche Zustimmung möglich sein, sofern sie nach den in § 43e BRAO vorgesehenen Voraussetzungen erfolgt.

Zudem sollen im RDG verschiedene Nachschärfungen vorgenommen werden. Unter anderem sollen die dortigen verbraucherschützenden Normen auch beim Konzerninkasso gelten, sollen die Sachkundeanforderungen an Inkassodienstleister erweitert werden, soll eine Informationspflicht gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern auch im Fall der Nichtweiterverfolgung von Inkassoaufträgen bestehen, soll ein Umgehungsverbot eingeführt werden, soll der Betrieb bei jeglicher unbefugter Rechtsberatung verhindert werden können und sollen die Bußgelder für unerlaubte Rechtsberatung erhöht werden.

Auch für Inkassodienstleister soll ein Umgehungsverbot eingeführt werden.

Zahlreiche weitere Änderungen im Anwaltsrecht

Weitere Änderungen im anwaltlichen Berufsrecht betreffen u. a. die Sozietätserstreckung bei wissenschaftlicher Mitarbeit, die im Interesse der Nachwuchs-Anwältinnen und -Anwälte zurückgenommen werden soll. Ferner sollen die Bürokratieanforderungen bei der Zulassung von Syndikusanwältinnen und -anwälten gesenkt und die zulässigen Gesellschaftsformen sowie Gesellschafterkreise insbesondere ausländischer Berufsausübungsgesellschaften erweitert werden.

Außerdem werden auch die Vorschriften zu den ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern in den Berufsgerichtsbarkeiten vereinheitlicht, die Anforderungen an die Mitwirkung im Vorstand einer Rechtsanwaltskammer und in der Satzungsversammlung abgesenkt und bisher fehlende Regelungen zu Wiederholungswahlen bei Vorstandswahlen der Kammern eingeführt werden.

Klargestellt werden sollen ferner die Rechtsdienstleistungs- und Postulationsbefugnisse der Berufsausübungsgesellschaften. Dabei sollen ihnen auch nach ihrer Auflösung Rechtsdienstleistungsbefugnisse eingeräumt werden.

Änderungen im Verfahrensrecht

Der Referentenentwurf sieht außerdem vor, dass künftig Zivilverfahren im Fall des Anwaltsverlusts auch dann unterbrochen werden, wenn kein Anwaltszwang besteht (§ 244 ZPO). Zum Klageerzwingungsverfahren nach § 172 StPO soll klargestellt werden, dass in diesem die Beiordnung eines Notanwalts in Betracht kommt.

Die BRAK wird sich eingehend mit dem Entwurf befassen und dazu Stellung nehmen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 20/2025

Powered by WPeMatico

Tippen auf E-Zigaretten-Display am Steuer ist verboten

Das OLG Köln hat in letzter Instanz entschieden, dass die Bedienung einer E-Zigarette am Steuer durch Autofahrer ein erhebliches Bußgeld nach sich ziehen kann (Az. III-1 ORbs 139/25).

OLG Köln, Pressemitteilung vom 01.10.2025 zum Beschluss III-1 ORbs 139/25 vom 25.09.2025 (rkr)

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 25. September 2025 in letzter Instanz entschieden, dass die Bedienung einer E-Zigarette am Steuer durch Autofahrer ein erhebliches Bußgeld nach sich ziehen kann. Ein Kölner Autofahrer, der während der Fahrt die Stärke seiner E-Zigarette auf dem Touchdisplay geändert hatte, muss nun endgültig eine Geldbuße in Höhe von 150 Euro bezahlen. Ihm droht zusätzlich die Eintragung eines Punktes in Flensburg.

Der heute 46-jährige Autofahrer aus Köln war am Nachmittag des 22. März 2024 auf der Autobahn A 59 in der Nähe von Sankt Augustin von zwei Polizeibeamten dabei beobachtet worden, wie er am Steuer seines Audi A6 Tippbewegungen auf einem Gerät vornahm. Die Beamten gingen von der Nutzung eines Mobiltelefons aus. Die Stadt Siegburg verhängte deshalb gegen den Autofahrer eine Geldbuße über 150 Euro.

Der Einspruch des Betroffenen hatte vor dem Amtsgericht Siegburg im Ergebnis keinen Erfolg. In der Beweisaufnahme stellte sich zwar heraus, dass der Autofahrer kein Handy benutzt, sondern den Stärkegrad seiner E-Zigarette auf deren Touchdisplay geändert hatte. Das Amtsgericht Siegburg bestätigte gleichwohl mit Urteil 208 OWi 65/24 vom 30. Januar 2025 die Entscheidung. Auch die Benutzung einer derartigen E-Zigarette falle unter das „Handy-Verbot“ des § 23 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung (StVO).

Die vom Oberlandesgericht Köln zur Fortbildung des Rechts zugelassene Rechtsbeschwerde des Autofahrers hatte in der Sache keinen Erfolg. Das Tippen auf dem Touchdisplay einer E-Zigarette zur Veränderung ihres Stärkegrads verstößt ebenfalls gegen das Verbot der Nutzung elektronischer Geräte durch Fahrzeugführende gemäß der – wiederholt geänderten – Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO. Eine E-Zigarette mit Touchdisplay ist ein Gerät mit „Berührungsbildschirm“ im Sinne des § 23 Abs. 1a Satz 2 StVO. Zudem hält eine E-Zigarette auch Informationen bereit, wenn die veränderte Dampfstärke auf einem Touchdisplay angezeigt wird (§ 23 Abs. 1a Satz 1 StVO). Zwar besteht der Zweck einer E-Zigarette in erster Linie in der Produktion von Dämpfen zum Einatmen. Die Regelung der Dampfstärke über ein Touchdisplay stellt aber eine Hilfsfunktion dar, welche ihre Hauptfunktion unterstützt. Ihre Bedienung begründet auch ein erhebliches Ablenkungspotenzial für den Fahrzeugführer, welches sich nicht von der Veränderung der Lautstärke eines Mobiltelefons unterscheidet. Daher liegt in der Einstellung der Dampfstärke über das Touchdisplay ein verbotswidriges Benutzen.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln ist rechtskräftig. Über etwaige Eintragungen im Fahreignungsregister (FAER) entscheidet das Kraftfahrt-Bundesamt in einem gesonderten Verfahren.

Quelle: Oberlandesgericht Köln

Powered by WPeMatico

Keine Auskunftserteilung bei gefälschtem Social-Media-Profil

Kann eine Privatperson vom Betreiber einer Social-Media-Plattform Auskunft zu den zu einem Profil hinterlegten Daten verlangen, wenn das Profil als Profilbild die Antragstellerin zeigt und deren eigenes Profil auch offensichtlich imitiert? Diese Frage hatte das LG Koblenz zu entscheiden (Az. 2 O 1/25).

LG Koblenz, Mitteilung vom 29.09.2025 zum Beschluss 2 O 1/25 vom 25.08.2025

Wer bin ich?

Kann eine Privatperson vom Betreiber einer Social-Media-Plattform Auskunft zu den zu einem Profil hinterlegten Daten verlangen, wenn das Profil als Profilbild die Antragstellerin zeigt und deren eigenes Profil auch offensichtlich imitiert? Diese Frage hatte das Landgericht Koblenz jüngst zu entscheiden.

Der Sachverhalt

Die Antragstellerin begehrt eine gerichtliche Anordnung über die Zulässigkeit der Auskunftserteilung durch die beteiligte Diensteanbieterin gem. § 21 Abs. 3 TDDDG betreffend ein näher benanntes Konto auf der Plattform von www.instagram.com. Die Beteiligte ist die Dienstanbieterin, die unter anderem die Social-Media-Plattform Instagram betreibt.

Die Antragstellerin trägt vor, sie selbst sei Nutzerin eines Kontos auf der Plattform Instagram mit dem Accountnamen „xxx._.fh“. Anfang 2021 habe sie Kenntnis davon erlangt, dass es auf Instagram ein weiteres Konto mit der Bezeichnung „_xxxe_zt“ gebe, welches als Profilbild ein Foto von der Antragstellerin aus dem Jahr 2019 verwende. Dieses Konto sei optisch und inhaltlich mehrfach an ihre Person angepasst worden, so sei etwa auf diesem Konto ein Hinweis auf ein geplantes Auslandsjahr der Antragstellerin eingestellt worden, welchen sie zuvor auch auf ihrem eigenen Konto eingestellt habe. Es seien auch schon Personen von dem genannten fremden Konto im vermeintlichen Namen der Antragstellerin angeschrieben worden. Der Kontoinhaber antworte zudem auch auf Anfragen an das Konto und gebe sich dabei explizit unter Angabe der vollständigen Adresse als die Antragstellerin aus. Bisherige Versuche, die Identität des Kontoinhabers zu ermitteln, seien erfolglos geblieben.

Die Beteiligte sei zur Auskunftserteilung berechtigt und verpflichtet, da es sich bei den Nachrichten und dem Profilbild auf dem Instagram-Account um audiovisuelle Inhalte nach § 21 Abs. 2 TDDDG handele. Der Begriff „audiovisuell“ sei weit auszulegen entsprechend § 1 Abs. 4 Nr. 7 DDG, der audiovisuelle Kommunikation als „Form der Kommunikation mit Bildern mit oder ohne Ton“ definiere.

Die Antragstellerin beantragt, der Beteiligten zu erlauben und diese zu verpflichten, ihr Auskunft über Name und E-Mail-Adresse des Nutzers, soweit vorhanden auch dessen Telefonnummer zu dem auf der Plattform www.instagram.com betriebenen Nutzerkonto „_xxxe_zt“ zu erteilen.

Die Beteiligte hat sich gegen den Antrag ausgesprochen. Sie ist der Ansicht, die Voraussetzungen für eine Auskunftserteilung seien nicht hinreichend dargelegt worden. Bei dem Erstellen eines Instagram-Kontos oder dem Versenden von Textnachrichten handele es sich nicht um audiovisuelle Inhalte i. S. d. § 21 Abs. 2 TDDDG.

Die Entscheidung

Das Landgericht hat den Antrag abgelehnt.

Die Voraussetzungen einer gerichtlichen Anordnung nach § 21 Abs. 2, 3 TDDDG sind nicht erfüllt. Nach § 21 Abs. 3 TDDDG entscheidet auf Antrag das Gericht über die Zulässigkeit einer Auskunftserteilung durch den Anbieter digitaler Dienste und zugleich über die Verpflichtung zur Auskunftserteilung. Inhaltlich richtet sich die Zulässigkeit wie auch die Verpflichtung nach Abs. 2 dieser Vorschrift. Danach darf der Anbieter von digitalen Diensten im Einzelfall Auskunft über bei ihm vorhandene Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte entweder aufgrund rechtswidriger audiovisueller Inhalte oder aufgrund von Inhalten, die den Tatbestand der §§ 86, 86a, 89a, 91, 100a, 111, 126, 129 bis 129b, 130, 131, 140, 166, 184b, 185 bis 187, 189, 201a, 241 oder 269 des Strafgesetzbuches erfüllen und nicht gerechtfertigt sind, erforderlich ist. In diesem Umfang ist er gegenüber dem Verletzten zur Auskunft verpflichtet.

Im vorliegenden Fall behauptet die Antragstellerin aber gar nicht, dass es um Inhalte gehe, die einen der im Gesetz genannten Straftatbestände erfüllten. Voraussetzung der Zulässigkeit der Auskunftserteilung wie auch der Pflicht zur Auskunftserteilung wäre daher das Vorliegen rechtswidriger audiovisueller Inhalte. Der Begriff der audiovisuellen Inhalte ist im TDDDG nicht definiert. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch meint audiovisuell „zugleich hörbar und sichtbar, Augen und Ohr ansprechend“ (Duden). Auch die Entstehungsgeschichte des § 21 TDDDG in seiner heutigen Form spricht für die Annahme, dass reine Bilder und Textnachrichten nicht als audiovisuelle Inhalte gewertet werden sollten, nichts Neues gelte für die Neufassung des § 21 Abs.2 TDDDG.

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist nicht durch die Verwendung eines Fotos zusätzlich zu Textnachrichten ein audiovisueller Inhalt im Sinne des Gesetzes geschaffen worden. Eine Begründung, wieso nur optisch wahrnehmbare Textnachrichten kein audiovisueller Inhalt sein sollen, nur optisch wahrnehmbare Fotos aber doch, ist nicht ersichtlich. Auch der Verweis der Antragstellerin auf § 1 Abs. 4 Nr. 7 DDG überzeugt nicht. Allerdings wird in dieser Vorschrift audiovisuelle Kommunikation definiert als

„jede Form der Kommunikation mit Bildern mit oder ohne Ton, die einer Sendung oder einem nutzergenerierten Video gegen Entgelt oder gegen eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung beigefügt oder darin enthalten ist, wenn die Kommunikation der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder der Förderung des Erscheinungsbilds natürlicher oder juristischer Personen, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, dient, einschließlich Sponsoring und Produktplatzierung.“

Zum einen geht es dabei aber explizit um eine „audiovisuelle Kommunikation“, nicht wie in § 21 Abs. 2 TDDDG nur um „audiovisuelle Inhalte“. Zum anderen stellt § 1 Abs. 4 Nr. 7 DDG seinerseits gerade auf „Sendungen oder nutzergenerierte Videos“ ab, enthält also gegenüber § 21 Abs. 2 TDDDG andere Einschränkungen, die ihrerseits wieder reine Fotos oder Textnachrichten ausschließen dürften. Vor allem aber ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber bei der Änderung von § 21 Abs. 2 TDDDG eine Auslegung der audiovisuellen Inhalte entsprechend der Definition in § 1 Abs. 4 Nr. 7 DDG und damit eine erhebliche Erweiterung der zuvor bestehenden Auskunftsrechte und -pflichten beabsichtigt hätte. Gerade wegen des damit verbundenen Eingriffs in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 GG ist aber zu erwarten, dass der Gesetzgeber eine solche Erweiterung nicht ohne nähere Erläuterung quasi nebenher beschließen wollte.

Die Kammer stimmt im Übrigen durchaus dem Vorbringen der Antragstellerin zu, wonach eine § 21 Abs. 2 TDDDG entsprechende Regelung (ohne Begrenzung auf konkret strafbare Inhalte) auch für reine Bilder oder Texte oder reine Audionachrichten sinnvoll wäre, auch um Abgrenzungsschwierigkeiten zu vermeiden, vor allem aber, weil das Auskunftsbedürfnis, wie gerade der vorliegende Fall zeigt, auch bei solchen Inhalten bestehen kann. Diese zu schaffen wäre aber Aufgabe des Gesetzgebers, nicht Aufgabe der Kammer.

Hinweis zur Rechtslage

Auszug aus dem Gesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei digitalen Diensten * (Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz – TDDDG)

§ 21 Bestandsdaten

(1) Auf Anordnung der zuständigen Stellen dürfen Anbieter von digitalen Diensten im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist.

(2) Der Anbieter von digitalen Diensten darf darüber hinaus im Einzelfall Auskunft über bei ihm vorhandene Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger audiovisueller Inhalte oder aufgrund von Inhalten, die den Tatbestand der §§ 86, 86a, 89a, 91, 100a, 111, 126, 129 bis 129b, 130, 131, 140, 166, 184b, 185 bis 187, 189, 201a, 241 oder 269 des Strafgesetzbuches erfüllen und nicht gerechtfertigt sind, erforderlich ist. In diesem Umfang ist er gegenüber dem Verletzten zur Auskunft verpflichtet.

(3) Für die Erteilung der Auskunft nach Absatz 2 ist eine vorherige gerichtliche Anordnung über die Zulässigkeit der Auskunftserteilung erforderlich, die vom Verletzten zu beantragen ist. Das Gericht entscheidet zugleich über die Verpflichtung zur Auskunftserteilung, sofern der Antrag nicht ausdrücklich auf die Anordnung der Zulässigkeit der Auskunftserteilung beschränkt ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zuständig. Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Verletzte seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft.

(4) Der Anbieter von digitalen Diensten ist als Beteiligter zu dem Verfahren nach Absatz 3 hinzuzuziehen. Er darf den Nutzer über die Einleitung des Verfahrens unterrichten.

Quelle: Landgericht Koblenz

Powered by WPeMatico

Land- und forstwirtschaftliche Dienstleistungen: Entgelt für Ersatzaufforstung und für über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehende Bedingungen für eine tiergerechte und nachhaltige Fleischerzeugung

Mit Urteil V R 15/23 hat der BFH entschieden, dass eine Leistung, die ein Tierzuchtbetrieb gegen Entgelt erbringt, indem er über gesetzliche Anforderungen hinausgehende Bedingungen für eine tiergerechte und nachhaltige Fleischerzeugung einhält, der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Abs. 1 UStG unterliegt. Das BMF hat daher den Anwendungserlass geändert (Az. III C 2 – S 7410/00029/042/052).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S 7410/00029/042/052 vom 30.09.2025

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Allgemeines

Mit Urteil vom 29. August 2024 – V R 15/23 – hat der BFH entschieden, dass eine Leistung, die ein Tierzuchtbetrieb gegen Entgelt erbringt, indem er über gesetzliche Anforderungen hinausgehende Bedingungen für eine tiergerechte und nachhaltige Fleischerzeugung einhält, der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Abs. 1 UStG unterliegt. Der BFH stellt fest, dass es für die Anwendung von § 24 Abs. 1 UStG nicht ausnahmslos auf eine unmittelbare Verwendung der Leistung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke beim Empfänger ankommt. Verfolgt der Leistungsempfänger mit der bezogenen Leistung keine weitergehenden Zwecke, als die Art und Weise der landwirtschaftlichen Produktion des leistenden Unternehmers zu beeinflussen, entfällt das Erfordernis einer eigenständigen Empfängerverwendung.

Demgegenüber hat der BFH mit Urteil vom 19. Dezember 2024 – V R 18/22 – entschieden, dass die Aufforstungsleistung, die ein Forstwirt auf eigenen Flächen gegen Entgelt erbringt und die der Leistungsempfänger vergütet, damit er gegenüber einer Behörde eine Ersatzaufforstung nachweisen kann, nicht § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG unterliegt.

II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 17. September 2025 – III C 2 – S 7290/00003/003/013 (COO.7005.100.4.12959562), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird Abschnitt 24.3 geändert.

(…)

Anwendungsregelung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Es wird für die bis zum 30. September 2025 ausgeführten Umsätze – auch für Zwecke des Vorsteuerabzuges – nicht beanstandet, wenn der Leistende und der Leistungsempfänger übereinstimmend die Leistung den allgemeinen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes unterwerfen.

Ansonsten schuldet der Tierzuchtbetrieb den ausgewiesenen Mehrbetrag nach § 14c Abs. 1 UStG, bis der zu hohe Steuerausweis berichtigt worden ist (vgl. dazu Abschnitt 14c.1 Abs. 5 bis 7 UStAE).

Ein vom Leistungsempfänger bereits in Anspruch genommener Vorsteuerabzug in Höhe des unzutreffend ausgewiesenen Mehrbetrags ist gemäß § 14c Abs. 1 UStG zu berichtigen, wenn die Nichtbeanstandungsregelung nicht beansprucht wird.

Schlussbestimmung

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Powered by WPeMatico

Keine Eintrittspflicht der Reiserücktrittsversicherung bei verpasstem Flug nach Pkw-Anreise zum Flughafen ohne Sicherheitspolster

Bei der Anreise zum Flughafen ist sowohl für Verzögerungen bei den Kontrollen als auch infolge der allgemeinen Risiken des Straßenverkehrs grundsätzlich ein Sicherheitspolster einzurechnen. Verpasst ein Fluggast nach Vollsperrung einer Straße seinen Flug, ohne ein angemessenes Sicherheitspolster eingerechnet zu haben, besteht lt. OLG Frankfurt kein Anspruch auf Leistungen aus einer Reiserücktrittsversicherung (Az. 3 U 81/24).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 01.10.2025 zum Hinweisbeschluss 3 U 81/24 vom 09.09.2025

Reiserücktritt Hawaii: Verpasster Flug nach Pkw-Anreise zum Flughafen

Bei der Anreise zum Flughafen ist sowohl für Verzögerungen bei den Kontrollen als auch infolge der allgemeinen Risiken des Straßenverkehrs grundsätzlich ein Sicherheitspolster einzurechnen. Verpasst ein Fluggast nach Vollsperrung einer Straße seinen Flug (hier: nach Hawaii), ohne ein angemessenes Sicherheitspolster eingerechnet zu haben, besteht kein Anspruch auf Leistungen aus einer Reiserücktrittsversicherung, führte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) in einem heute veröffentlichten Beschluss aus.

Die Klägerin buchte eine Reise nach Hawaii für den Sommer 2023. Der Abflug sollte vom Flughafen Hamburg aus um 6:45 Uhr erfolgen. Zugleich schloss die Klägerin bei der Beklagten eine Reiserücktrittsversicherung ab. Danach waren der Ersatz von Reise- und Unterkunftskosten, wenn es notwendig und unvermeidbar ist, dass der Versicherungsnehmer die Reise aus bestimmten Gründen stornieren und verschieben muss, bis zu einem Betrag von 6.500 Euro pro Person versichert. Die Klägerin fuhr am Reisetag um 4.00 Uhr morgens in Kiel mit einem Mietwagen los. Infolge eines Unfalls kam es zur Vollsperrung einer von ihr zu nutzenden Teilstrecke, die über zwei Stunden dauerte. Die Klägerin erreichte erst um 6.30 Uhr den Flughafen und konnte den Flug nicht mehr antreten. Sie begehrte nun von der beklagten Versicherung Erstattung der ihr durch den verspäteten Reiseantritt entstandenen Mehrkosten in Höhe von rund 9.000 Euro. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Die hiergegen eingelegte Berufung hielt auch der zuständige 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts für unbegründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erstattung der durch den verspäteten Reiseantritt verursachten Mehrkosten, bestätigte der Senat das angefochtene Urteil.

Die Verschiebung des Reiseantritts sei nicht „unvermeidbar“ im Sinne der Regelungen des Versicherungsvertrages, begründete der Senat. Unvermeidbar seien Umstände, „wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären“. Dies sei hier nicht der Fall. Die Klägerin hätte es durch Einplanung eines „entsprechenden Zeitpuffers“ in Händen gehabt, rechtzeitig am Flughafen einzutreffen. Grundsätzlich müsse jeder Passagier einen ausreichenden Zeitpuffer für die Sicherheits- und Passkontrollen am Flughafen einkalkulieren. Auf Verzögerungen u. a. bei den Kontrollen müsse sich jeder Fluggast einstellen und Wartezeiten einkalkulieren. Entsprechend würden Fluggesellschaften und Flughafenbetreiber empfehlen, 2-3 Stunden vor dem Abflug am Flughafen zu erscheinen.

Soweit die Klägerin zwar eingeplant hatte, ca. zwei Stunden vor dem Abflug am Flughafen Hamburg zu sein, habe sie etwaige Verzögerungen etwa durch einen Unfall auf der Strecke nicht einkalkuliert. Ohne Erfolg berufe sie sich darauf, dass sie um die Uhrzeit und auf dieser Strecke mit einer Verzögerung nicht habe rechnen müssen. Gerade schwere Unfälle mit einem Stau der nachfolgenden Personenkraftwagen seien jedoch ein generelles Risiko im Straßenverkehr. Es wäre ihr mithin zumutbar gewesen, bei der Planung ihre Anreise ein angemessenes Sicherheitspolster für unvorhergesehene Verzögerungen aufzuschlagen. Dies gelte in besonderer Weise, da sie einen Mietwagen nutzte und diesen habe abgeben müssen. Bei „Beachtung eines minimalen Sicherheitspolsters von 15 Minuten“ hätte sie hier die Unfallstelle noch vor dem Unfall passieren und den Flug wahrnehmen können.

Die Klägerin hat nach einem Hinweisbeschluss des Senats ihre Berufung zurückgenommen.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Powered by WPeMatico