Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz – StoFöG)

Die WPK hat zum Referentenentwurf eines Standortfördergesetzes Stellung genommen. Das BMF zielt mit dem im August 2025 veröffentlichten Entwurf darauf ab, den strukturell bedingten Herausforderungen für die deutsche Wirtschaft zu begegnen. Es sollen die Vereinbarungen des Koalitionsvertrags umgesetzt werden.

WPK, Mitteilung vom 08.10.2025

Die WPK hat am 29. August 2025 zum Referentenentwurf eines Standortfördergesetzes Stellung genommen. Das Bundesfinanzministerium zielt mit dem im August 2025 veröffentlichten Entwurf darauf ab, den strukturell bedingten Herausforderungen für die deutsche Wirtschaft zu begegnen. Es sollen die Vereinbarungen des Koalitionsvertrags umgesetzt werden, insbesondere

  • zur Belebung des Investitionsklimas durch Stärkung des Finanzplatzes Deutschland,
  • zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Start-ups und Erhöhung der Verfügbarkeit von Wagniskapital sowie
  • für mehr Investitionen in Infrastruktur und erneuerbare Energien.

In diesem Rahmen soll auch die WPO dahingehend angepasst werden, dass künftig Register- und Sanktionsinformationen im europäischen Zugangsportal (European Single Access Point – ESAP) veröffentlicht werden sollen (§§ 37 und 69 WPO-E).

Veröffentlichung von berufsaufsichtlichen Maßnahmen oder strafrechtlichen Verurteilungen im europäischen Zugangsportal maximal fünf Jahre

In ihrer Stellungnahme hat sich die WPK dafür ausgesprochen, dass berufsaufsichtliche Maßnahmen oder strafrechtliche Verurteilungen für höchstens fünf Jahre im europäischen Zugangsportal veröffentlicht werden, da auch die WPK selbst ihre Sanktionen im Sinne einer Eins-zu-eins-Umsetzung der EU-Abschlussprüferrichtlinie nach fünf Jahren löscht (§ 69 Abs. 3 WPO).

Erfreulicherweise hat das Bundesfinanzministerium diese Anregung aufgegriffen und im Regierungsentwurf klargestellt, dass die öffentliche Bekanntmachung von Sanktionen und Maßnahmen maximal fünf Jahre im europäischen Zugangsportal erfolgt (§ 69 Abs. 1 Satz 5 WPO-E).

Für WP/vBP als Prüfer unter anderem relevante Vorschriften

  • § 32 WpHG-E: Der Entwurf sieht vor, das Erfordernis für Unternehmen, die Einhaltung der aufsichtlichen Vorgaben nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister für außerbörslich gehandelte Derivate durch einen Wirtschaftsprüfer bescheinigen zu lassen, auf die unter Risikogesichtspunkten relevanten Unternehmen zu beschränken. Dies soll die Anzahl der betroffenen Unternehmen (vor allem viele kleine) von ca. 1.500 auf 600 reduzieren.
  • § 3 Abs. 4 Satz 1 bis 3 BörsG-E: Die Börsenaufsichtsbehörde kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben diverse Prüfungen vornehmen oder damit auch einen externen Prüfer bestellen. Die Neufassung des § 3 Abs. 4 Satz 1 BörsG soll enger an § 44 Abs. 1 Satz 2 KWG angelehnt werden. Damit hat die Börsenaufsichtsbehörde wie bisher die Möglichkeit, entweder eine Prüfung selbst durchzuführen oder die Prüfung durch eine andere Person oder Einrichtung im Sinne des § 3 Abs. 8 BörsG durchführen zu lassen. Letzteres kann nach der Gesetzesbegründung zum Beispiel ein von der Börsenaufsichtsbehörde bestellter Wirtschaftsprüfer sein. Darüber hinaus kann die Börsenaufsichtsbehörde gegenüber dem Börsenträger künftig auch eine Prüfung anordnen, die von einem durch den Börsenträger im Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde zu bestellenden externen Prüfer (nach der Gesetzesbegründung etwa einer Rechtsanwaltskanzlei oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) durchgeführt wird.
  • § 24 Abs. 4 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz-E: Nach Ende des Haushaltsjahres soll die nach § 342b Abs. 1 HGB in der bis einschließlich 31. Dezember 2021 geltenden Fassung als Prüfstelle anerkannte Einrichtung eine von einem Wirtschaftsprüfer zu prüfende Einnahmen- und Ausgabenrechnung aufstellen und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bis zum 30. April des auf das Umlagejahr folgenden Jahres vorlegen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Rechengrößen in der Sozialversicherung

Wer gut verdient, zahlt ab Januar 2026 höhere Beiträge für die gesetzliche Renten- und Krankenversicherung. Die neuen Grenzwerte hat das Bundeskabinett jetzt in der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 beschlossen. Für Normalverdiener, also die Mehrheit der Beschäftigten, und ihre Arbeitgeber ändert sich dadurch nichts.

Bundesregierung, Mitteilung vom 08.10.2025

Kabinett beschließt Beitragsbemessungsgrenzen

Zum 1. Januar 2026 sollen sich die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung erhöhen. Grund sind die gestiegenen Löhne und Gehälter. Wie sich Beitragsbemessungsgrenzen genau geändert haben und warum die Anpassung wichtig ist.

Wer gut verdient, zahlt ab Januar 2026 höhere Beiträge für die gesetzliche Renten- und Krankenversicherung. Die neuen Grenzwerte hat das Bundeskabinett jetzt in der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 beschlossen. Für Normalverdiener, also die Mehrheit der Beschäftigten, und ihre Arbeitgeber ändert sich dadurch nichts.

Die Bundesregierung ist gesetzlich dazu verpflichtet, die Beitragsbemessungsgrenzen der Sozialversicherung jährlich neu zu bestimmen. Auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen orientiert sich die Berechnung an der Entwicklung der Einkommen.

Steigende Grenzwerte in der Krankenversicherung

In der gesetzlichen Krankenversicherung soll sich die Beitragsbemessungsgrenze 2026 auf jährlich 69.750 Euro bzw. 5.812,50 Euro im Monat erhöhen. 2025 waren es noch 66.150 Euro im Jahr bzw. 5.512,50 Euro im Monat.

Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beläuft sich 2026 auf jährlich 77.400 Euro bzw. monatlich 6.450 Euro. 2025 waren es noch 73.800 Euro bzw. 6.150 Euro im Monat.

Die Beitragsbemessungsgrenze markiert das maximale Bruttoeinkommen, bis zu dem Beiträge in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhoben werden. Der Verdienst, der über diese Einkommensgrenze hinausgeht, ist beitragsfrei.

Die Versicherungspflichtgrenze bezeichnet den Einkommenshöchstbetrag, bis zu dem Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein müssen. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen.

Änderungen in der Rentenversicherung

Auch die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung soll auf 8.450 Euro im Monat steigen. 2025 belief sich die Grenze auf 8.050 Euro im Monat.

In der knappschaftlichen Rentenversicherung soll sich diese Einkommensgrenze von 9.900 Euro im Monat auf 10.400 Euro im Monat erhöhen. In der knappschaftlichen Rentenversicherung sind Beschäftigte im Bergbau versichert. Sie berücksichtigt die besondere gesundheitliche Beanspruchung von Bergleuten.

Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, soll für 2026 vorläufig 51.944 Euro im Jahr betragen. 2025 waren es 50.493 Euro.

Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte zahlen während ihres Berufslebens Beiträge in die Rentenversicherung ein, die in Entgeltpunkte umgerechnet werden. Entgeltpunkte dienen der Berechnung der Rente und werden auf Grundlage des durchschnittlichen Verdienstes berechnet, der ins Verhältnis zum individuellen Verdienst gesetzt wird. Grund hierfür ist, dass sich Löhne ständig ändern, und die Höhe der Rente nicht von der Wirtschaftsentwicklung entkoppelt werden soll.

Anpassung der Grenzwerte hält soziale Absicherung stabil

Ohne Anpassung der Versicherungspflichtgrenze und der Beitragsbemessungsgrenzen würde der Beitrag von Spitzenverdienern an der Finanzierung der Sozialversicherung sinken. Die Kosten für die soziale Sicherung würden sich nach und nach stärker auf die niedrigeren Einkommen verschieben. Gleichzeitig würde das Absicherungsniveau für Besserverdienenden sinken: Sie erhielten trotz steigender Löhne geringere Rentenansprüche. Denn für Einkommen über der Bemessungsgrenze werden keine Beiträge geleistet und somit keine Rentenansprüche erworben.

Um diese Entwicklung zu vermeiden und damit die soziale Absicherung stabil zu halten, werden die Berechnungswerte jedes Jahr an die Entwicklung der Einkommen angepasst.

Rechengrößen ab 1. Januar 2026 im Überblick

Rechengröße
Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung 8.450 Euro im Monat / 101.400 im Jahr
Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung 10.400 Euro im Monat / 124.800 im Jahr
Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung 77.400 Euro im Jahr / 6.450 Euro im Monat
Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung 69.750 Euro im Jahr / 5.812,50 Euro im Monat
Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2026 in der Rentenversicherung 51.944 Euro im Jahr

 

Quelle: Bundesregierung

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Deutscher Markt für Wagniskapital schwächelt im dritten Quartal

Deutsche Start-ups haben im dritten Quartal 2025 weniger Kapital eingeworben als in den Vorquartalen. Insgesamt sammelten sie rund 1,3 Milliarden Euro ein – das entspricht einem Rückgang von 47 Prozent gegenüber dem starken zweiten Quartal. Das sind Ergebnisse des neuen KfW-Venture-Capital-Dashboards.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 09.10.2025

  • Hiesige Start-ups sammeln 1,3 Milliarden Euro ein – 47 Prozent weniger als im Vorquartal
  • Markt trotz Widrigkeiten relativ robust
  • US-Investoren weiterhin stark an Deutschland interessiert

Deutsche Start-ups haben im dritten Quartal 2025 weniger Kapital eingeworben als in den Vorquartalen. Insgesamt sammelten sie rund 1,3 Milliarden Euro ein – das entspricht einem Rückgang von 47 Prozent gegenüber dem starken zweiten Quartal. Von April bis Juni wurde das Marktgeschehen allerdings auch von sechs Megarunden dominiert, bei denen deutlich über 100 Millionen Euro investiert wurden. Im dritten Quartal gab es lediglich eine solche Megarunde. Die Anzahl der Transaktionen blieb mit 200 nur geringfügig unter dem Vorquartal.

Das sind Ergebnisse des neuen KfW-Venture-Capital-Dashboards. Damit veröffentlicht KfW Research quartalsweise Zahlen zum deutschen Markt für Wagniskapital (Venture Capital).

Sofern das dritte Quartal nur ein Zwischentief darstellt, steuert der deutsche Venture-Capital-Markt zum Jahresabschluss auf ein ähnliches Niveau wie in den beiden Vorjahren zu – auf etwa sieben Milliarden Euro. Bislang liegt das Dealvolumen im laufenden Jahr bei 5,3 Milliarden Euro (Vorjahr: 7,5 Milliarden Euro). Möglich wäre allerdings auch, dass das Jahresgeschehen bei einem ähnlich schwachen vierten Quartal unter den Erwartungen bleibt.

„Der deutsche Venture-Capital-Markt zeigt sich angesichts des schwachen Wirtschaftswachstums, internationaler Handelskonflikte und zwischenzeitlicher Verwerfungen an den Kapitalmärkten relativ robust“, sagt Dr. Dirk Schumacher, Chefvolkswirt der KfW.

„Für Investoren bleibt es derzeit schwierig, aus den Unternehmen wieder auszusteigen. Der Weg über Börsengänge etwa war angesichts der fragilen Lage an den Kapitalmärkten über weite Teile des Jahres versperrt. Eine Belebung der Exit-Kanäle wird zunehmend zum Schlüsselfaktor für das langfristige Wachstum des Venture-Capital-Markts.“

Im dritten Quartal gab es insgesamt 35 Exits aus Unternehmen, in den ersten drei Quartalen waren es 112.

Trotz politischer und wirtschaftlicher Widrigkeiten sind US-Investoren weiterhin stark auf dem deutschen Markt aktiv. Sie bleiben die wichtigste ausländische Kapitalquelle für deutsche Start-ups: Im dritten Quartal trugen sie 27 Prozent der investierten Mittel bei.

Ähnlich wie in Deutschland war auch das Dealvolumen in den EU-Ländern im dritten Quartal rückläufig. Anders dagegen in Frankreich: Mit 2,9 Milliarden US-Dollar sammelten die Start-ups dort mehr Kapital ein als in den Vorquartalen. Auch in den USA und im Vereinigten Königreich verzeichnete der Venture-Capital-Markt starke Quartale.

Quelle: KfW

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Eilantrag gegen Schließung der Außenstelle einer Grundschule bleibt erfolglos

Das VG Göttingen hat einen Eilantrag gegen die Schließung der Außenstelle der Grundschule Godehardschule (eine katholische Bekenntnisschule) am Standort Albrecht-von-Haller-Straße abgelehnt. Die Stadt Göttingen habe bei Erlass der Allgemeinverfügung im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts als kommunale Schulträgerin gehandelt (Az. 4 B 493/25).

VG Göttingen, Pressemitteilung vom 08.10.2025 zum Beschluss 4 B 492/25 vom 06.10.2025

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen hat am 06.10.2025 einen Eilantrag gegen die Schließung der Außenstelle der Godehardschule (Grundschule) am Standort Albrecht-von-Haller-Straße abgelehnt (Az. 4 B 493/25).

Die Godehardschule ist eine katholische Bekenntnisschule in Trägerschaft der Stadt Göttingen. Der Hauptstandort befindet sich in der Grätzelstraße. Seit dem Jahr 1967 existiert am Standort Albrecht-von-Haller-Straße eine einzügig geführte Außenstelle dieser Schule. Katholische Bekenntnisschulen in öffentlicher Trägerschaft nehmen insbesondere katholische Schüler auf. Der Anteil nichtkatholischer Schüler darf einen Anteil von 30 % nicht übersteigen.

Mit Allgemeinverfügung vom 19.06.2025 verfügte die Stadt Göttingen auf Grundlage eines entsprechenden Ratsbeschlusses vom 16.05.2025 die schrittweise Aufgabe der Godehardschule am Standort Albrecht-von-Haller-Straße und erklärte, dass ab dem Schuljahr 2026/2027 alle an der Godehardschule neu angemeldeten Erstklässler nur noch an der Hauptstelle beschult würden. Die Stadt Göttingen ordnete zudem die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an und will erreichen, dass die Räumlichkeiten der Außenstelle künftig von der in unmittelbarer Nachbarschaft liegenden Brüder-Grimm-Schule (Grundschule) genutzt werden können. Die Brüder-Grimm-Schule ist eine Schwerpunktschule Inklusion und führt mehrere Sprachförderklassen. An ihr besteht seit vielen Jahren erheblicher Raummangel.

Gegen die Allgemeinverfügung haben Eltern von vier Kindern gemeinsam eine Klage erhoben und zudem einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Das Kind einer Antragstellerin besucht bereits seit dem Schuljahr 2023/2024 die Außenstelle der Godehardschule. Die drei übrigen Antragsteller und Antragstellerinnen beabsichtigen, ihr jeweiliges Kind zum kommenden Schuljahr 2026/2027 an der Außenstelle einzuschulen. Zur Begründung ihrer Klage bzw. ihres Eilantrags trugen sie im Wesentlichen vor, die Stadt Göttingen habe ihr jeweiliges Elterninteresse an der Fortführung der Außenstelle nicht hinreichend ermittelt. Es fehle schon an einer aussagekräftigen Prognose der Schülerzahlen für mindestens zehn Jahre, die für die Schließung einer Schule vorausgesetzt werde. Das von der Stadt Göttingen eingeholte Gutachten zur Schulentwicklung sei aus zahlreichen Gründen mangelhaft. Auch seien zahlreiche Planungsalternativen (wie z. B. ein Erweiterungsbau an die Brüder-Grimm-Schule, die Umwandlung der dortigen Hausmeisterwohnung in Unterrichtsräume, die Aufstellung weiterer Container, eine Anpassung der Schulbezirke) nicht in Betracht gezogen worden. Zudem rügten die Antragsteller formelle Verstöße bei Erlass der Allgemeinverfügung.

Dieser Argumentation ist das Gericht jedoch nicht gefolgt. Der Antrag der Antragstellerin, deren Kind die Außenstelle bereits besuche, sei unzulässig. Ihr Kind könne die Grundschule noch in der Außenstelle beenden, sodass eine Beeinträchtigung des Erziehungsrechts nicht ersichtlich sei. Die Eilanträge der übrigen drei Antragsteller seien abzulehnen, weil die in der Hauptsache erhobene Klage gegen die Allgemeinverfügung voraussichtlich keinen Erfolg haben werde. Bei der schrittweisen Aufgabe der Außenstelle handele es sich nicht um eine Aufhebung oder Einschränkung einer Schule im Sinne des Nds. Schulgesetzes. Die Außenstelle sei im Verhältnis zu ihrem Hauptstandort nicht als eigenständige (andere) Schule anzusehen. Es bestehe nur eine Schulleitung sowie ein einheitliches Lehrerkollegium. Ebenfalls verfüge die Außenstelle nicht über einen eigenen Schulvorstand oder gesonderte Konferenzen. Das bestehende Bildungsangebot werde durch die Aufhebung der Außenstelle qualitativ nicht eingeschränkt. Damit habe die Stadt Göttingen bei Erlass der Allgemeinverfügung im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts als kommunale Schulträgerin gehandelt. Dazu gehöre die Befugnis zur Organisation des örtlichen Schulwesens, also zur Planung, Errichtung und Weiterentwicklung von Schulen. Hiervon umfasst sei auch die Entscheidung, eine in der Vergangenheit errichtete Außenstelle wieder aufzulösen. Nur wenn eine solche Planungs- und Organisationsentscheidung die Rechtsstellung der schulpflichtigen Kinder und/oder die ihrer Erziehungsberechtigten berühre, müsse sie dem Gebot der gerechten Abwägung genügen. Eine solche Berührung der Rechtsstellung sei mit der Entscheidung zur schrittweisen Schließung der Außenstelle jedoch nicht verbunden. Denn trotz der Auflösung stehe den Antragstellern weiterhin die Möglichkeit offen, ihre Kinder zum kommenden Schuljahr am Hauptstandort einzuschulen. Dass sich der Schulweg bei einem Besuch des Hauptstandortes deutlich verlängern werde, sei schon deshalb nicht relevant, weil beide Standorte innerhalb desselben Schulbezirks liegen würden. Ohnehin hätten Schüler bei der Wahl einer sog. Bekenntnisschule regelmäßig längere Schulwege in Kauf zu nehmen als bei der Wahl der zuständigen und nächstgelegenen Grundschule für Schülerinnen und Schüler aller Bekenntnisse. Zudem bestehe für die Antragsteller auch die Möglichkeit, ihre Kinder in der für sie jeweils zuständigen (wohnortnahen) Regelgrundschule der Stadt Göttingen einzuschulen.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Göttingen

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Verfassungsrechtliche Konsequenzen aus der Herabsenkung der Wesentlichkeitsgrenze sowie die Beurteilung von Rechtsverfolgungskosten im Zusammenhang mit Veräußerungen im Sinne des § 17 EStG

Nach dem 13. Senat hat nun auch der 12. Senat des FG Niedersachsen Stellung zu den Fragen genommen, bis zu welchem Zeitpunkt im Zusammenhang mit der Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze des § 17 EStG Wertzuwächse aus verfassungsrechtlichen Gründen unberücksichtigt bleiben und ob Steuerberatungskosten, die im Zusammenhang mit der Führung eines Rechtsbehelfsverfahrens zur Frage der Steuerpflicht eines Veräußerungsgewinns anfallen, Veräußerungskosten im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG darstellen (Az. 12 K 250/11).

FG Niedersachsen, Mitteilung vom 08.10.2025 zum Urteil 12 K 250/11 vom 26.08.2025

Nach dem 13. Senat (Urteil vom 12.11.2024, Az. 13 K 196/12) hat nun auch der 12. Senat Stellung zu den Fragen genommen, bis zu welchem Zeitpunkt im Zusammenhang mit der Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze des § 17 EStG Wertzuwächse aus verfassungsrechtlichen Gründen unberücksichtigt bleiben und ob Steuerberatungskosten, die im Zusammenhang mit der Führung eines Rechtsbehelfsverfahrens zur Frage der Steuerpflicht eines Veräußerungsgewinns anfallen, Veräußerungskosten im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG darstellen.

Im Streitfall hatte der Rechtsvorgänger der Kläger Anteile in Höhe von über 1 % an einer Kapitalgesellschaft im Jahr 2002 gewinnbringend veräußert, nachdem die Wesentlichkeitsgrenze des § 17 EStG mit am 26.10.2000 verkündetem Gesetz mit Wirkung zum 01.01.2002 von 10 % auf 1 % herabgesenkt worden war. Das Finanzamt hat in Umsetzung der Entscheidung des BVerfG vom 07.07.2010 (Az. 2 BvR 748/05) anhand von Vorjahresverkäufen einen gemeinen Wert der veräußerten Anteile auf den 26.10.2000 ermittelt und diesen anstatt der Anschaffungskosten zur Ermittlung des zu besteuernden Veräußerungsgewinns berücksichtigt, um dadurch vorher entstandene Wertzuwächse von einer Besteuerung auszunehmen. Nach Auffassung der Kläger hätte stattdessen auf den gemeinen Wert zum Wirksamwerden des Gesetzes zum 01.01.2002 abgestellt werden müssen.

Der 12. Senat hat in seiner Entscheidung unter Bezugnahme auf verschiedene Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts das Finanzamt darin bestätigt, dass es auf den gemeinen Wert der Anteile zum 26.10.2000 abgestellt hat. Der Senat hat zudem in der konkreten Konstellation Zweifel daran geäußert, dass eine Freistellung der vor der Gesetzesverkündung entstandenen Wertzuwächse aus verfassungsrechtlichen Gründen überhaupt geboten ist. Dies war vorliegend jedoch nicht entscheidungserheblich, da der Senat an einer verbösernden Entscheidung wegen § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO ohnehin gehindert war. Zudem hat der 12. Senat entschieden, dass die im Zuge der Rechtsverfolgung angefallenen Steuerberatungskosten keine Veräußerungskosten in Bezug auf die Veräußerung der Anteile an der Kapitalgesellschaft darstellen, da diese nicht durch den Veräußerungsvorgang selbst, sondern erst im Streit über dessen Steuerpflicht veranlasst wurden.

Das FG hat die Revision zu BFH zugelassen.

Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht, Newsletter 11/2025

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Entwicklung der Produktion im Produzierenden Gewerbe im August 2025

Das Produzierende Gewerbe hat seine Ausbringung im August spürbar gedrosselt. Laut Angaben des Statistischen Bundesamtes nahm das Produktionsvolumen preis-, kalender- und saisonbereinigt gegenüber dem Vormonat um 4,3 Prozent ab. Im Juli hatte es noch um 1,3 Prozent zugenommen. Das BMWE gibt einen Überblick.

BMWE, Pressemitteilung vom 08.10.2025

Das Produzierende Gewerbe hat seine Ausbringung im August spürbar gedrosselt. Laut Angaben des Statistischen Bundesamtes nahm das Produktionsvolumen preis-, kalender- und saisonbereinigt gegenüber dem Vormonat um 4,3 Prozent ab. Im Juli hatte es noch um 1,3 Prozent zugenommen. Insbesondere die Industrieproduktion verzeichnete im Vormonatsvergleich einen deutlichen Einbruch um 5,6 Prozent. Der Ausstoß im Energiebereich verringerte sich nur um 0,5 Prozent, folgt damit allerdings seinem seit Juni anhaltend rückläufigen Trend. Im Gegensatz dazu konnte das Baugewerbe mit +0,6 Prozent seinen dritten Anstieg in Folge verzeichnen.

Die Mehrheit der Wirtschaftsbereiche weist im August eine rückläufige Entwicklung auf: Am deutlichsten war diese bei Kfz und Kfz-Teilen (-18,5 Prozent), aber auch andere gewichtige Branchen haben ihre Produktion zurückgefahren: So kam es im Maschinenbau nach der kräftigen Ausweitung im Juli zu einem deutlichen Rückprall (-6,2 Prozent). Produktionsdrosselungen wurden auch bei den Metallerzeugnissen (-1,1 Prozent), bei der Herstellung chemischer Erzeugnisse (-1,0 Prozent) sowie der Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln (-2,3 Prozent) vorgenommen. Produktionssteigerungen ergaben sich nur in wenigen Branchen wie der Metallerzeugung und -bearbeitung (+5,2 Prozent).

Im Dreimonatsvergleich fällt der Produktionsrückgang des Produzierenden Gewerbes weniger stark aus (-1,3 Prozent). Auch in der Industrie mildert sich das Minus deutlich ab (-1,7 Prozent). Für den Bausektor zeigt sich trotz des positiven Trends der vergangenen Monate ein leichter Rückgang aufgrund des starken Einbruchs im Mai (-0,7 Prozent). Der Energiebereich kann hingegen eine Zunahme verbuchen (+1,4 Prozent).

Eine wesentliche Ursache für den starken Rückgang der Kfz-Produktion dürfte die diesjährige Lage der Werksferien gewesen sein, die in diesem Jahr anders als sonst üblich überwiegend im August stattgefunden haben. Ohne die Kfz-Industrie halbiert sich der Rückgang der Produktion im Produzierenden Gewerbe im August in etwa. Für den weiteren Jahresverlauf zeichnen aktuelle Indikatoren ein uneinheitliches Bild und spiegeln damit die weiterhin hohen geo- und handelspolitischen Unsicherheiten wider. Die Auftragseingänge aus dem Inland nahmen im August zwar kräftig zu, die schwache Auslandsnachfrage dämpft die Geschäftsentwicklung bei den Unternehmen allerdings. Insgesamt deuten die Frühindikatoren am aktuellen Rand auf eine noch schwache Konjunkturentwicklung im dritten Quartal 2025 hin.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

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Grundstücksverkauf an Kulturland KG darf genehmigt werden

Das OLG Hamm bestätigt, dass der Verkauf von knapp sechs Hektar landwirtschaftlicher Flächen in Münster-Roxel an die Kulturland KG genehmigt werden darf (Az. 10 W 127/24).

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 07.10.2025 zum Urteil 10 W 127/24 vom 07.10.2025

In einer heute veröffentlichten Entscheidung hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm bestätigt, dass der Verkauf von knapp sechs Hektar landwirtschaftlicher Flächen in Münster-Roxel an die Kulturland KG genehmigt werden darf. Damit bleibt die Entscheidung des Amtsgerichts Münster bestehen, das zuvor den ablehnenden Bescheid der Landwirtschaftskammer aufgehoben hatte.

Nach dem Grundstücksverkehrsgesetz muss jeder Verkauf größerer landwirtschaftlicher Flächen von der Landwirtschaftsbehörde genehmigt werden. Der Grund: Acker- und Weideflächen sollen nicht zu Spekulationsobjekten werden, sondern in erster Linie Landwirten zur Verfügung stehen, die sie selbst bewirtschaften. Die Behörde prüft deshalb, ob ein Verkauf die landwirtschaftliche Struktur vor Ort stärkt oder schwächt – und kann ihn untersagen, wenn eine „ungesunde Verteilung von Grund und Boden“ droht.

Das Gesetz formuliert dies in § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG ausdrücklich so:

„Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Veräußerung eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden bedeutet.“

Und § 9 Abs. 2 GrdstVG ergänzt:

„Eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden liegt insbesondere vor, wenn die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht.“

Eine Erbengemeinschaft wollte die Flächen für 615.000 Euro an die Kulturland KG verkaufen. Diese Gesellschaft erwirbt Flächen, um sie langfristig an aktive Landwirte zu verpachten. Im konkreten Fall soll ein Ökolandwirt, der die Flächen bereits seit 2022 bewirtschaftet, einen langfristigen Pachtvertrag über 30 Jahre erhalten – mit Verlängerungsoption.

Auch ein anderer Landwirt aus Münster-Roxel hatte Interesse am Kauf, um seinen Betrieb zu vergrößern. Die Landwirtschaftskammer lehnte deshalb die Genehmigung des Kaufvertrags ab: Ein Landwirt, der Eigentum erwerben wolle, sei gegenüber einer Gesellschaft, die nur verpachte, zu bevorzugen.

Der 10. Zivilsenat sah dies im konkreten Fall anders. Zwar sei es in der Regel richtig, Verkäufe an Nicht-Landwirte kritisch zu prüfen. Hier spreche jedoch die besondere Struktur der Kulturland KG gegen die Gefahr einer spekulativen Nutzung:

  • Der Pächter, ein Ökolandwirt, ist zugleich alleinvertretungsberechtigter Gesellschafter der KG.
  • Kommanditistin ist die Kulturland eG, eine Genossenschaft, die Flächen gemeinschaftlich erwerben und dauerhaft Landwirten zur Verfügung stellen will, ohne Gewinnerzielungsabsicht.

Auch die agrarpolitischen Ziele der Bundesregierung, die eine nachhaltige und ökologische Landwirtschaft fördern, würden durch das Modell nicht beeinträchtigt. Nach Auffassung des Senats entspricht das Konzept vielmehr den im aktuellen Agrarpolitischen Bericht genannten Leitlinien, wonach landwirtschaftliche Flächen langfristig für die aktive Bewirtschaftung gesichert und ökologisch verträglich genutzt werden sollen.

Zudem würdigt der Senat die Idee einer modernen Allmende, wie sie durch die Kulturland KG und die Kulturland eG verfolgt wird: Die gemeinschaftliche Sicherung von Boden als Ressource für die Allgemeinheit – insbesondere für bäuerliche Betriebe – steht hier im Vordergrund. Die Flächen sollen nicht dem freien Markt überlassen, sondern dauerhaft für eine gemeinwohlorientierte Nutzung gesichert werden.

Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, da es bislang keine obergerichtliche Entscheidung zum sog. Kulturland-Konzept gibt.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm

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Kassengesetz – DIHK-Befragung zeigt dringenden Handlungsbedarf

Laut Koalitionsvertrag soll das sog. Kassengesetz mit seinen vielfältigen Pflichten, wie etwa Technische Sicherheitseinrichtung (TSE), Belegausgabepflicht, Kassenregistrierung, evaluiert werden. Das ist richtig, denn die Einführung des Kassengesetzes im Jahr 2016 hat zu einem erheblichen Kosten- und Bürokratieaufwand bei den Unternehmen geführt – so das Ergebnis einer aktuellen bundesweiten Befragung der IHK-Organisation. Die angekündigte Überprüfung sollte jedoch auch die Frage nach der grundsätzlichen Wirksamkeit des Gesetzes beantworten: Sind die Maßnahmen wirklich geeignet, Steuerbetrug zu verhindern und sind sie verhältnismäßig?

DIHK, Mitteilung vom 07.10.2025

Laut Koalitionsvertrag soll das sog. Kassengesetz mit seinen vielfältigen Pflichten, wie etwa Technische Sicherheitseinrichtung (TSE), Belegausgabepflicht, Kassenregistrierung, evaluiert werden. Das ist richtig, denn die Einführung des Kassengesetzes im Jahr 2016 hat zu einem erheblichen Kosten- und Bürokratieaufwand bei den Unternehmen geführt – so das Ergebnis einer aktuellen bundesweiten Befragung der IHK-Organisation. Aus Sicht der Betriebe sollte die angekündigte Überprüfung auch die Frage nach der grundsätzlichen Wirksamkeit des Gesetzes beantworten: Sind die Maßnahmen wirklich geeignet, Steuerbetrug zu verhindern und sind sie verhältnismäßig?

Befragung macht bürokratische Lasten deutlich

Ziel der IHK-Befragung war, mehr über die in der Praxis auftretenden Probleme und Belastungen zu erfahren und Erkenntnisse für eine wirksamere Betrugsbekämpfung bei gleichzeitig geringeren Belastungen für die Unternehmen zu gewinnen. Dabei wurde deutlich: Statt allen Betrieben durch umfangreiche Pflichten hohe bürokratische Lasten aufzubürden, sollte die Finanzverwaltung gezielter risikobehaftete Fälle kontrollieren.

Neuausrichtung erforderlich

Die verschärften Vorgaben zur Kassenführung belasten die Unternehmen erheblich: Teure Nachrüstungen der Kassensysteme, Berge von oft unerwünscht ausgegebenen Belegen und unangekündigte Kontrollen erschweren den Betriebsalltag. Eigentlich sollen diese Maßnahmen Kassenbetrug verhindern, doch die Wirkung ist ebenso ungewiss wie die Verhältnismäßigkeit von Aufwand und Nutzen.

So waren beispielsweise die ursprünglich vom Gesetzgeber auf 39 Euro veranschlagten Kosten für die Nachrüstung bestehender Kassensysteme mit einer TSE viel zu niedrig angesetzt: Rund die Hälfte der Unternehmen, die ihre Kassen nachrüsten konnten, musste bis zu 1.000 Euro investieren. Bei 55 Prozent der Unternehmen war dies technisch gar nicht möglich – sie mussten neue Kassensysteme anschaffen, obwohl die alten im Regelfall noch funktionsfähig waren.

Auch die Pflicht zur Belegausgabe verursacht – ganz abgesehen von den beanspruchten Ressourcen – erhebliche Kosten, denn die Belege müssen ausgedruckt werden, obwohl die Käuferinnen und Käufer bei Kleinbeträgen meist keinen ausgedruckten Bon wünschen. Nur ein Drittel der Kunden nimmt den Beleg tatsächlich mit. Die Hälfte der Unternehmen berichtet, dass über 80 Prozent der Bons direkt entsorgt werden. Bei den Unternehmen entstehen durch die Belegausgabe durchschnittlich Kosten von rund 300 Euro pro Jahr.

Zudem klagen 20 Prozent der Unternehmen über technische Schwierigkeiten bei der seit dem 1. Januar 2025 erforderlichen elektronischen Anmeldung der angeschafften Kassensysteme an die Finanzverwaltung. Unangekündigte „Kassen-Nachschauen“ von Finanzbeamten in den Betrieben zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und -ausgaben führten in mehr als einem Drittel der Fälle zu erheblichen Beeinträchtigungen des Betriebsablaufs.

Gemeinsam bessere Lösungen entwickeln – Unternehmen nicht unnötig belasten

Erforderlich sind daher präzise und effiziente Maßnahmen, die dort ansetzen, wo die Wahrscheinlichkeit für ein nicht-rechtskonformes Verhalten höher ist. Hingegen sollten ungezielte Vorgaben, die erhebliche Kollateralschäden verursachen, wieder gestrichen werden. Konkrete Empfehlungen aus Sicht der Wirtschaft:

  • TSE-Pflicht differenzieren: Sie sollte nicht pauschal für alle Betriebe gelten, sondern nur bei risikobehafteten Sachverhalten.
  • Belegausgabe flexibilisieren: Die im Koalitionsvertrag vorgesehene Streichung der Belegausgabepflicht sollte umfassend und zügig umgesetzt werden. Belege sollten nur auf Kundenwunsch ausgestellt werden. Mitarbeiter der Finanzverwaltung können weiterhin inkognito durch Testeinkäufe und im Rahmen einer Kassen-Nachschau prüfen, ob Transaktionen im Kassensystem erfasst werden.
  • Meldeverfahren verbessern: Das elektronische Verfahren ist erst seit dem 1. Januar 2025 in Betrieb. Die dadurch entstehenden Rechtsfragen sollten rasch geklärt und eine komplikationslose Datenübermittlung gewährleistet werden.
  • Kein Zwang zum Einsatz von elektronischen Kassensystemen: Kleinere Betriebe sollten auch weiterhin die Möglichkeit zur Führung einer manuellen Kasse ohne technische Geräte, der „offenen Ladenkasse“, haben, weil es keine Evidenz dafür gibt, dass diese per se anfälliger für Betrug sind. In diesen Fällen mit geringeren Umsätzen sollten Plausibilitätskontrollen der von den Betrieben eingereichten Steuererklärungen und Stichproben der Finanzämter reichen, um ein eventuelles Fehlverhalten zu vermeiden.
  • Prüfungsmethoden modernisieren: Statt aufwendiger Einzelfallprüfungen sollten Systemprüfungen, also eine Konzentration auf betriebsinterne Abläufe und Compliancemaßnahmen, vorgenommen werden, um die zeitliche und personelle Ressourcenbelastung in den Finanzbehörden zu reduzieren. Zudem sollten Prüfungen zeitnah erfolgen, idealerweise direkt im Anschluss an das Steuerjahr. Unternehmen würden so schnell die dringend benötigte Rechts- und Planungssicherheit erhalten. Finanzbehörden verfügen bereits im Rahmen von Außenprüfungen über umfangreiche Kontrollmöglichkeiten. Mit der fortschreitenden Digitalisierung sollten sich kritische Sachverhalte gezielter identifizieren lassen. So ließen sich die Ziele der Finanzbehörden erreichen und zugleich die Belastungen von Unternehmen deutlich reduzieren.

Quelle: DIHK

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Ratsschlussfolgerungen zur Start-up- und Scale-up-Strategie

Der Wettbewerbsrat hat am 30.09.2025 Schlussfolgerungen zur Startup und Scaleup-Strategie, die die EU-Kommission vorgelegt hatte, angenommen.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 03.10.2025

Der Wettbewerbsrat hat am 30.09.2025 Schlussfolgerungen zur Start-up- und Scale-up-Strategie, die die EU-Kommission am 28.05.2025 vorgelegt hatte, angenommen.

Der Rat begrüßt die Strategie und fordert die EU-Kommission u. a. auf, schnell mit einer einfachen und praktischen Definition von Start-ups, Scale-ups, Mid-Caps, innovativen Unternehmen und Unternehmen in Schwierigkeiten voranzukommen. Diese Definitionen sind, laut Rat, wichtig für regulatorische und finanzielle Zwecke. Des Weiteren wird die EU-Kommission aufgerufen, den administrativen Aufwand und die Berichtspflichten für diese Unternehmen zu verringern.

Die Finanzierungslücke für Scale-ups sollte schnell geschlossen werden, u. a. durch den Scale-up-Europe Fonds, der als Teil des Fonds des Europäischen Innovationsrates in Zusammenarbeit mit dem Privatsektor eingerichtet werden (voraussichtlich in 2026) und die Finanzierungslücke von technologieintensiven Scale-ups schließen soll. Die EU-Kommission wird gebeten, weitere Informationen zur Verfügung zu stellen und den Fonds klar in der EU-Förderlandschaft zu positionieren. Des Weiteren wird die EU-Kommission aufgefordert, die Förderinstrumente und Dienstleistungsplattformen für Start-ups und Scale-ups als auch die Mobilitätsinstrumente für Studenten, Forschende und Unternehmer zu vereinfachen. Außerdem soll sie eine „One-Stop-Plattform“ entwickeln, auf der die Begünstigten auf ressourceneffiziente Weise die beste Option finden, vergleichen und darauf zugreifen können. Informationen zu nationalen Programmen, Zugangsanforderungen, Informationen zu Ressourcen, einschließlich Risikokapital, sollten möglichst mit integriert werden.

Im Hinblick auf die Umsetzung der Strategie wird die EU-Kommission aufgefordert, den EU-Mitgliedstaaten regelmäßig über den Umsetzungsstand Bericht zu erstatten. Die EU-Kommission und die Mitgliedstaaten sollen adäquate Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen für die Start-up- und Scale-up-Strategie einrichten, u. a. mit dem Ziel, den Berichterstattungsaufwand für Unternehmen zu verringern. Der angekündigte europäische Start-up und Scale-up-Anzeiger und die zentralen Leistungsindikatoren (KPI) zur Messung der Strategie werden begrüßt. Die EU-Kommission wird aufgefordert, strategische sektorale Aufschlüsselungen für die KPI sowie Indikatoren, die den Beitrag von Hochschul- und Forschungseinrichtungen widerspiegeln, mit einzubeziehen.

Ferner wird in den Schlussfolgerungen begrüßt, dass die Strategie einen ausgeprägten Schwerpunkt auf Talente und Kompetenzen legt und unternehmerische Kompetenzen im Rahmen der Lehrpläne und Ausbildungsprogramme gefördert werden sollen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Regierung legt Entwurf des Steueränderungsgesetzes 2025 vor

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025 vorgelegt (BT-Drs. 21/1974). In verschiedenen Bereichen des Steuerrechts habe sich ein fachlich gebotener Gesetzgebungsbedarf ergeben.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 06.10.2025

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025 vorgelegt (21/1974). Wie sie darin schreibt, habe sich in verschiedenen Bereichen des Steuerrechts ein fachlich gebotener Gesetzgebungsbedarf ergeben. Ein Ziel des Gesetzentwurfs sei es, die gesetzlichen Haftungsprivilegien des Vereinsrechts für ehrenamtlich Tätige auszuweiten. Damit solle die gesellschaftliche Anerkennung des Ehrenamts erhöht und mehr Ehrenamtliche für ein Vereinsengagement gewonnen werden.

Das vorliegende Gesetz enthält zudem mehrere Einzelmaßnahmen, mit denen die Bürgerinnen und Bürger laut Bundesregierung entlastet werden sollen. Daneben gebe es Maßnahmen, die technischen Charakter haben. Die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie soll ab dem 1. Januar 2026 dauerhaft auf sieben Prozent reduziert werden, Ziel der Maßnahme sei die wirtschaftliche Unterstützung der Gastronomiebranche. Sowohl die Weitergabe der Steuersenkung an Verbraucherinnen und Verbraucher als auch zusätzliche Investitionen seien damit möglich. Die Entscheidungen seien abhängig von Marktbedingungen und oblägen den betroffenen Unternehmen.

Durch die Anhebung der Entfernungspauschale auf 38 Cent soll die Entlastung für Fernpendlerinnen und Fernpendler verstetigt werden. Aus Gründen der Gleichbehandlung werde nunmehr ab dem ersten Entfernungskilometer 38 Cent für alle Steuerpflichtigen gewährt. Gleiches gelte auch für diejenigen Steuerpflichtigen, bei denen eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung anzuerkennen sei. Mit der Aufhebung der zeitlichen Befristung der Mobilitätsprämie erhielten zudem Steuerpflichtige mit geringeren Einkünften auch nach 2026 weiterhin die Mobilitätsprämie.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 469/2025

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