Investmentfonds und ETFs: Das sollten Anleger steuerlich wissen

Investmentfonds und ETFs erfreuen sich großer Beliebtheit, denn sie ermöglichen Bürgern auch mit kleineren Beträgen breit gestreut anzulegen. Seit der grundlegenden Investmentsteuerreform gelten spezielle steuerliche Vorschriften, die Anleger kennen sollten.

Grundsätzlich bündelt ein Investmentfonds das Kapital vieler Anleger und legt es nach festgelegter Anlagestrategie breit diversifiziert an. Der Fonds selbst gilt steuerlich als eigenständiges Zweckvermögen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG) und unterliegt daher direkt einer eigenen Körperschaftsteuerpflicht. Ausländische Fonds gelten entsprechend als beschränkt steuerpflichtige Vermögensmassen.

Anleger erzielen drei Arten steuerpflichtiger Erträge: Ausschüttungen, Veräußerungsgewinne und sog. Vorabpauschalen.

Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich im Jahr des Zuflusses steuerpflichtig und unterliegen bei Depotführung im Inland direkt der Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag).

Die sog. Vorabpauschale (§ 18 InvStG) stellt sicher, dass auch thesaurierende (nicht ausschüttende) Fonds laufend besteuert werden. Die Pauschale orientiert sich am Wert des Fondsanteils zu Jahresbeginn multipliziert mit 70 % des jährlich festgelegten Basiszinssatzes. Dieser „Basisertrag“ wird jedoch gedeckelt auf die tatsächliche jährliche Wertsteigerung des Fondsanteils inklusive Ausschüttungen. Im Jahr nach Erwerb eines Anteils erfolgt die Besteuerung zeitanteilig. Wichtig: Die Vorabpauschale wird nicht direkt vom Fonds gezahlt, sondern vom depotführenden Institut automatisch erhoben und direkt vom Konto eingezogen – sofern Freistellungsaufträge überschritten werden.

Beispiel

Ein Fondsanteil ist am 01.01. 10.000 Euro wert. Der Basiszins liegt bei 2 %, 70 % davon sind 1,4 %. Also ergibt sich ein „Basisertrag“ von 140 Euro. Liegt die tatsächliche Wertsteigerung des Fonds bei nur 100 Euro, wird auch nur dieser Betrag versteuert.

Bei Veräußerung oder Rückgabe von Fondsanteilen errechnet sich der Gewinn aus der Differenz zwischen dem Rücknahmepreis und den Anschaffungskosten. Um Doppelbesteuerung zu vermeiden, werden bereits versteuerte Vorabpauschalen vom Veräußerungsgewinn abgezogen. Für Altanteile (angeschafft vor 2018) gilt eine Übergangsregelung: Ihr Wert wurde zum 01.01.2018 neu festgesetzt. Gewinne, die bis Ende 2017 entstanden sind, bleiben steuerfrei; ab 2018 entstandene Wertsteigerungen sind steuerpflichtig – bei ganz alten Anteilen (vor 2009 erworben) allerdings erst oberhalb eines Freibetrags von 100.000 Euro pro Anleger.

Weil Fonds auf Unternehmensebene oft schon Steuern gezahlt haben, werden bei bestimmten Fondsarten pauschal Teile der Erträge steuerfrei gestellt. Diese Teilfreistellung beträgt z. B. 30 % bei reinen Aktienfonds und erfolgt automatisch – die Bank berücksichtigt das bei der Steuer.

Umsatzsteuerliche Behandlung von Online-Veranstaltungsdienstleistungen

Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 08.08.2025 die umsatzsteuerliche Behandlung von Online-Veranstaltungen neu geregelt und sein vorheriges Schreiben vom 29.04.2024 aufgehoben (Az. III C 3 – S 7117-j/00008/006/043).

Abrufbare digitale Aufzeichnungen gelten als elektronisch erbrachte Leistungen
(§ 3a Abs. 5 UStG). Weder Steuerbefreiung (§ 4 Nr. 20 UStG) noch ermäßigter Steuersatz sind möglich.

Echtzeitübertragungen von Veranstaltungen (Live-Streaming) gelten als sonstige Leistungen (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG). Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 UStG ist möglich, sofern eine begünstigte Einrichtung handelt. Andernfalls kann eine Ermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG greifen.

Bei Einschaltung von Plattformen ist zu prüfen, ob eine Dienstleistungskommission (§ 3 Abs. 11, 11a UStG) vorliegt. Steuerbefreiungen/-ermäßigungen können sich dann auch auf Besorgungsleistungen erstrecken.

Ob Live-Stream und ergänzende Aufzeichnung eine einheitliche oder getrennte Leistung darstellen, richtet sich nach der Sicht des Durchschnittsverbrauchers.

Auch Bildungs- und Gesundheitsleistungen können bei interaktivem Live-Streaming steuerfrei sein (§ 4 Nr. 14, 21, 22 UStG). Aufgezeichnete Inhalte sind dagegen steuerpflichtig.

Hinweis

Für Umsätze ab dem 01.01.2025 gelten die neuen Grundsätze; bis 31.12.2025 ist ein Rückgriff auf das Schreiben vom 29.04.2024 nicht zu beanstanden.

Pauschalabfindung für den Verzicht auf nacheheliche Ansprüche stellt steuerpflichtige Schenkung dar

Der Kläger vereinbarte vor der Eheschließung mit seiner späteren Ehefrau in einem notariell beurkundeten Ehevertrag den Ausschluss des Zugewinnausgleichs, des Versorgungsausgleichs sowie wechselseitigen Verzicht auf nachehelichen Unterhalt und Hausratsteilung. Er verpflichtete sich in dem Vertrag, seiner Ehefrau für die Vereinbarungen zum Güterstand 1 Mio. Euro, für den Verzicht auf nachehelichen Unterhalt 4,5 Mio. Euro und für die Hausratsteilung 500.000 Euro zu zahlen. Hierfür verpflichtete sich der Kläger, innerhalb von zwölf Monaten nach Eheschließung seiner Frau ein Hausgrundstück im Wert von mindestens 6 Mio. Euro zu übertragen. Nach der Eheschließung übertrug der Kläger wie vereinbart das Hausgrundstück auf seine Ehefrau. Das Finanzamt setzte für die Übertragung des Grundstücks Schenkungsteuer fest. Dagegen wehrte sich der Kläger. Die Grundstücksübertragung betrachtete er als angemessene Gegenleistung für den ehevertraglichen Verzicht. Eine Sichtweise, die sowohl das Finanzgericht Hamburg als auch nun der Bundesfinanzhof nicht teilten.

Die Richter des Bundesfinanzhofes stellten klar, dass der Verzicht keine rechtlich relevante Gegenleistung im Sinne des Schenkungsteuerrechts darstellt (Az. II R 48/21). Solche Ansprüche – wie Zugewinnausgleich oder sonstige nacheheliche Ansprüche (wie z. B. der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt) – würden erst im Zeitpunkt der Beendigung der Ehe durch Scheidung entstehen und seien vorab weder sicher noch bezifferbar. Da vorliegend der Kläger das Grundstück ohne einklagbare Gegenleistung übertrug, liege eine freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vor.

Kosten des Umzugs in eine größere Wohnung wegen Einrichtung eines „häuslichen Arbeitszimmers“

Eine Lehrerin, die eine Festanstellung an einer Grundschule erhielt, zog innerhalb einer Gemeinde von einer Zwei-Zimmerwohnung in eine Drei-Zimmerwohnung um. In der neuen Wohnung richtete sich die Klägerin im Hinblick auf ihre Tätigkeit als Lehrerin ein häusliches Arbeitszimmer ein. Die Entfernung zu ihrer Arbeitsstätte verringerte sich durch den Umzug lediglich von zehn auf neun Kilometer. Mit ihrer Einkommensteuererklärung machte die Klägerin u. a. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie Umzugskosten in Höhe von 3.563 Euro (einschließlich 80 Euro für Verpflegungsmehraufwendungen und 1.633 Euro doppelte Miete) als Werbungskosten geltend. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte zwar das häusliche Arbeitszimmer, lehnte aber den Abzug der Umzugskosten ab.

Das Finanzgericht Münster wies die eingelegte Klage ab (Az. 14 K 2124/21). Es entschied, dass eine nahezu ausschließliche berufliche Veranlassung des Umzugs in eine andere Wohnung auch dann zu verneinen ist, wenn in dieser Wohnung (erstmals) die Möglichkeit zur Einrichtung eines Arbeitszimmers besteht. Es fehle insoweit an einem objektiven Kriterium, welches nicht durch die private Wohnsituation zumindest mitveranlasst sei. Ein solches Kriterium sei allein in dem Bestreben, ein abgeschlossenes Arbeitszimmer einzurichten – anders als bei einem Umzug aus konkretem beruflichem Anlass (z. B. Arbeitgeberwechsel, Umzug in neue Betriebsräume oder bei einer wesentlichen Fahrtzeitverkürzung) – nicht gegeben. Die Wahl einer Wohnung, insbesondere deren Lage, Größe, Zuschnitt und Nutzung, sei vielmehr vom Geschmack, den Lebensgewohnheiten, den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln, der familiären Situation und anderen privat bestimmten Vorentscheidungen des Steuerpflichtigen abhängig. Dies sei nach Auffassung der Richter grundsätzlich der privaten Lebensführung gemäß § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG zuzuordnen.

Verlust durch Trickbetrug kann nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden

Die 77 Jahre alte Klägerin erhielt von einem vermeintlichen Rechtsanwalt einen Telefonanruf, der angab, ihre Tochter habe einen tödlichen Verkehrsunfall verursacht. Die deshalb drohende Untersuchungshaft könne durch Zahlung einer Kaution von 50.000 Euro vermieden werden. Die Klägerin hob daher diesen Betrag von ihrer Bank in bar ab und übergab ihn einem Boten. Nachdem sie den Trickbetrug durchschaut hatte, erstattete sie Strafanzeige. Das Strafverfahren wurde jedoch eingestellt, weil die Täter nicht ermittelt werden konnten. Das Finanzamt die geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen aus dem Betrugsverlust im Wesentlichen nicht, mit der Begründung, dass der Klägerin zumutbare Handlungsalternativen zur Verfügung gestanden hätten. Die Klägerin trug dagegen vor, dass sie sich aufgrund der Täuschung in einer Zwangslage befunden habe.

Die Klage vor dem Finanzgericht Münster hatte keinen Erfolg (Az. 1 K 360/25). Die Aufwendungen seien zunächst nicht außergewöhnlich, da sich bei der Klägerin ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht habe. Sie sei Opfer einer Betrugsmasche geworden, die potenziell jeden treffen könne, auch wenn viele Angerufene den Betrugsversuch schnell durchschauten. Darüber hinaus fehle es auch an der Zwangsläufigkeit. Hierbei zog das Gericht die zu Erpressungen ergangene Rechtsprechung heran. Da die Zwangslage objektiv zu beurteilen sei und vorliegend keinerlei Gefahr für die Tochter der Klägerin vorgelegen habe, sei es der Klägerin objektiv zumutbar gewesen, zunächst zu ihrer Tochter oder zur Polizei Kontakt aufzunehmen. Selbst wenn die vorgegebene Verhaftung der Tochter gedroht hätte, wäre es zumutbar gewesen, den Betrag nicht zu zahlen, da eine den rechtsstaatlichen Vorschriften entsprechende Anordnung der Untersuchungshaft in Deutschland keine Gefahr für Leib und Leben darstelle. Vor diesem Hintergrund hat das Gericht die Frage der sittlichen Verpflichtung zur Übernahme der Kaution für die Tochter offengelassen und deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht aufgeklärt. Das Gericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Gesetzentwurf zur globalen Mindeststeuer

Die Verwaltungsleitlinien der Industrieländerorganisation OECD zur globalen Mindestbesteuerung von Unternehmen will die Bundesregierung mit einem Gesetzentwurf in deutsches Recht umsetzen (BT-Drs. 21/1865).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 30.09.2025

Die Verwaltungsleitlinien der Industrieländerorganisation OECD zur globalen Mindestbesteuerung von Unternehmen will die Bundesregierung mit einem Gesetzentwurf in deutsches Recht umsetzen (21/1865). „Eine wesentliche Änderung betrifft die Berücksichtigung von latenten Steuern im Rahmen der Vollberechnung, die aufgrund eines Wahlrechts oder aufgrund Verrechnung im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag nicht ausgewiesen sind“, beschreibt die Bundesregierung ihr Anliegen. Daneben sollten als Begleitmaßnahmen insbesondere einzelne Anti-Gewinnverlagerungsvorschriften zur Vermeidung von Bürokratie auf das erforderliche Maß zurückgeführt werden.

Eine Stellungnahme des Bundesrats liegt noch nicht vor, da die Bundesregierung das Gesetz als „besonders eilbedürftig“ einstuft.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 457/2025

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Gesetz zum Doppelbesteuerungsabkommen mit den Niederlanden

Die Bundesregierung hat einen Entwurf für ein Vertragsgesetz zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit den Niederlanden eingebracht (BT-Drs. 21/1903).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 30.09.2025

Die Bundesregierung hat einen Entwurf für ein Vertragsgesetz zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit den Niederlanden eingebracht (21/1903). Der Bundesrat hat dazu keine Einwände erhoben.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 456/2025

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Gesetzentwurf zur Stromsteuer

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf für Entlastungen bei der Stromsteuer vorgelegt (BT-Drs. 21/1866). Dieser beinhaltet zunächst die Fortsetzung der Senkung der Stromsteuer auf das EU-rechtliche Minimum für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 30.09.2025

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf für Entlastungen bei der Stromsteuer vorgelegt (21/1866). Dieser beinhaltet zunächst die Fortsetzung der Senkung der Stromsteuer auf das EU-rechtliche Minimum für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft. Diese Entlastung würde ohne gesetzgeberische Maßnahmen ab Januar 2026 auslaufen, sodass die Strompreise für Unternehmen stiegen.

Aus Sicht der Bundesregierung würden sich „damit die Rahmenbedingungen für Investitionen verschlechtern. Um dies zu vermeiden, ist die Steuerentlastung bis auf den EU-Mindeststeuersatz fortzuführen.“

(…)

Die erste Lesung des Gesetzentwurfs ist für die nächste Sitzungswoche geplant. https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2025/kw41-de-energiesteuergesetz-1111808

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 455/2025

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Gesetzentwurf zum Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz

Die Bundesregierung hat einen Entwurf für ein Vertragsgesetz zur Ratifikation von Änderungen am Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz vorgelegt (BT-Drs. 21/1902).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 30.09.2025

Die Bundesregierung hat einen Entwurf für ein Vertragsgesetz zur Ratifikation von Änderungen am Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz vorgelegt (21/1902). Der Bundesrat hat dazu keine Einwände erhoben.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 456/2025

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Eilanträge gegen Verpflichtung zu Sicherungsmaßnahmen an Steinbruchwand im Landkreis Gießen erfolgreich

Das VG Gießen hat den Eilanträgen zweier Antragsteller stattgegeben, mit welchen diese sich gegen die Inanspruchnahme zu Sicherungsmaßnahmen an einer Abbruchkante eines alten Steinbruchs durch die Stadt Gießen wendeten (Az. 1 L 4580/25.GI).

VG Gießen, Pressemitteilung vom 30.09.2025 zum Beschluss 1 L 4580/25.GI vom 29.09.2025 (nrkr)

Verwaltungsgericht stoppt Sicherungsauflagen

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen hat mit Beschluss vom gestrigen Tag den Eilanträgen zweier Antragsteller stattgegeben, mit welchen diese sich gegen die Inanspruchnahme zu Sicherungsmaßnahmen an einer Abbruchkante eines alten Steinbruchs durch die Stadt Gießen wendeten.

Die Antragsteller sind als sog. Liquidatoren mit der Abwicklung einer Gesellschaft betraut. Diese Gesellschaft war ihrerseits Gesellschafterin eines Unternehmens, in dessen Eigentum ursprünglich sowohl das streitgegenständliche Grundstück als auch daran angrenzende Grundstücke standen. Letztere wurden nach dem Verkauf durch das Unternehmen mit Wohnhäusern bebaut, während das Steinbruchgrundstück bis zur Aufgabe des Eigentums im Dezember 2023 weiterhin in dessen Eigentum verblieb.

Nachdem die Stadt Gießen die Gefahr von jederzeitigen Steinschlägen und Felsabbrüchen von der Steinbruchwand auf angrenzende Grundstücke festgestellt hatte, gab sie den Antragstellern im Juli 2025 Sicherungsmaßnahmen wie etwa den Einbau rückvernagelter Steinschlagschutznetze auf. Zur Begründung führte die Stadt Gießen im Wesentlichen aus, dass die Gefahr der Verletzung von Leib, Leben und Eigentum bestehe. Die Antragsteller seien als Vertreter des Unternehmens, in dessen Eigentum das Grundstück ehemals gestanden habe, zutreffende Adressaten der Anordnung, woran auch die – aus Sicht der Stadt Gießen rechtsmissbräuchliche – Eigentumsaufgabe im Dezember 2023 nichts geändert habe. Überdies ergebe sich eine Verantwortlichkeit daraus, dass für die Antragsteller als Gesellschafter und Liquidatoren sowohl im Außenverhältnis wie auch im gesellschaftlichen Innenverhältnis Handlungspflichten zu Sicherungsmaßnahmen bestanden hätten.

Hiergegen haben die Antragsteller um gerichtlichen Eilrechtschutz nachgesucht. Sie machen geltend, weder jemals selbst Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks noch Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft (gewesen) zu sein. Auch treffe die Antragsteller keine über ihre Aufgabe als Liquidatoren hinausgehende Handlungspflicht.

Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass die durch die Stadt Gießen erfolgte Inanspruchnahme der Antragsteller rechtswidrig sei. Zwar sei es nicht zu beanstanden, dass weder die Gesellschaft, deren Liquidatoren die Antragsteller seien, noch das Unternehmen, in dessen Eigentum das streitgegenständliche Grundstück vormals gestanden habe, adressiert worden seien, da diese mangels Vermögensmasse nicht zur schnellen und wirksamen Beseitigung der Gefahr befähigt seien. Auch die Eigentümer und Bewohner der gefährdeten Grundstücke dürften grundsätzlich nicht als verantwortlich angesehen werden, da sie weder die tatsächliche Gewalt über das Steinbruchgrundstück ausüben würden noch kausal zur Felssturz- oder Steinschlaggefahr beigetragen hätten. Eine Inanspruchnahme der Antragsteller sei jedoch ebenfalls nicht zulässig, da diese weder die tatsächliche Sachherrschaft innehätten noch ein „Durchgriff“ auf die Personen der Antragsteller möglich sei. Letzteres widerspreche dem im Gesellschaftsrecht für das Verhältnis von Gesellschaft und Gesellschaftern verankerten Trennungsprinzip. Die für eine ausnahmsweise Durchbrechung dieses Trennungsprinzips erforderliche bewusste Ausnutzung der rechtlichen Verschiedenheit zwischen einer juristischen Person und der hinter ihr stehenden natürlichen Person sei im vorliegenden Fall nicht hinreichend erkennbar.

Die Entscheidung (Beschluss vom 29. September 2025, Az. 1 L 4580/25.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen

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