Inflationsrate im September 2025 voraussichtlich +2,4 %

Die Inflationsrate in Deutschland wird im September 2025 lt. Statistischem Bundesamt voraussichtlich +2,4 % betragen, gegenüber August um 0,2 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 30.09.2025

Verbraucherpreisindex, September 2025:
+2,4 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
+0,2 % zum Vormonat (vorläufig)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, September 2025:
+2,4 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
+0,2 % zum Vormonat (vorläufig)

Die Inflationsrate in Deutschland wird im September 2025 voraussichtlich +2,4 % betragen. Gemessen wird sie als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) nach bisher vorliegenden Ergebnissen weiter mitteilt, steigen die Verbraucherpreise gegenüber August 2025 um 0,2 %. Die Inflationsrate ohne Nahrungsmittel und Energie, oftmals auch als Kerninflation bezeichnet, beträgt im September 2025 voraussichtlich +2,8 %.

Quelle: Statistisches Bundesamt

Powered by WPeMatico

Sofortige Entlastung von Unternehmen beim Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) angewiesen, bei der Anwendung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) zurückhaltend und unternehmensfreundlich zu agieren. Darauf weist auch die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 30.09.2025

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) angewiesen, bei der Anwendung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) zurückhaltend und unternehmensfreundlich zu agieren.

Wegfall der Berichtspflicht sowie von Tatbeständen von Ordnungswidrigkeiten vorgesehen

Die im Koalitionsvertrag vereinbarte deutliche Entbürokratisierung des LkSG soll mit dem Beschluss des Bundeskabinetts vom 3. September 2025 für eine Novellierung des Gesetzes umgesetzt werden. Der Gesetzentwurf sieht vor, die Berichtspflicht ersatzlos und rückwirkend zu streichen. Außerdem sollen neun von dreizehn Tatbeständen von Ordnungswidrigkeiten entfallen.

BAFA stellt Prüfung von Unternehmensberichten sowie Ordnungswidrigkeitenverfahren ein

Um Unternehmen bereits jetzt zu entlasten, hat das BMWE im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) das für die Umsetzung des LkSG zuständige BAFA angewiesen, die Prüfung von Unternehmensberichten ab jetzt einzustellen. Soweit der Gesetzentwurf die Streichung von Bußgeldtatbeständen vorsieht, wird das BAFA laufende Ordnungswidrigkeitenverfahren auf Grundlage dieser Tatbestände ebenfalls einstellen und keine neuen Verfahren eröffnen.

Das LkSG soll durch eine bürokratiearme Umsetzung der europäischen Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) ersetzt werden.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

Powered by WPeMatico

Erfolgloser Eilantrag gegen den Widerruf einer Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Unterhaltung eines Reitbetriebes

Das VG Trier hat den Eilantrag des Betreibers einer Reitanlage gegen den Widerruf seiner Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Unterhaltung eines Reitbetriebes abgelehnt (Az. 8 L 5752/25.TR).

VG Trier, Pressemitteilung vom 30.09.2025 zum Beschluss 8 L 5752/25.TR vom 24.09.2025

Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat den Eilantrag des Betreibers einer Reitanlage gegen den Widerruf seiner Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Unterhaltung eines Reitbetriebes abgelehnt.

Der Antragsteller betreibt seit mehreren Jahren auf Grundlage einer entsprechenden tierschutzrechtlichen Erlaubnis einen Reitbetrieb in der Vulkaneifel. Nach mehreren Meldungen Dritter beim Veterinäramt des Landkreises über gewaltsame Trainingsmethoden des Antragstellers – insbesondere das Einschlagen auf die Pferde und das Anwenden der Hyperflexion bzw. Rollkur – samt Vorlage von Bild- und Videomaterial stellte die zuständige Amtstierärztin fest, dass es sich dabei um tierschutzwidrige Methoden handele. Zudem wurde der Antragsteller im Frühjahr 2025 durch das Landgericht Trier wegen Tierquälerei in zwei Fällen verurteilt. Das Landgericht stellte hierzu in den Urteilsgründen fest, der Antragsteller habe in einem Fall einem Pferd sehr grobe Zügelhilfen gegeben und aus Rohheit mit Gewalt die mit erheblichen Schmerzen einhergehende Hyperflexion des Pferdes ohne hinreichenden Grund erzwungen. In einem weiteren Fall habe er ein Pferd mit einer Gerte oder einem Lederzügel mehrfach wuchtig auf den Körper und den Kopf geschlagen. Die Pferde hätten jeweils erhebliche Schmerzen erlitten, was dem Antragsteller bewusst gewesen sei. Daraufhin widerrief der Landkreis die tierschutzrechtliche Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Unterhaltung eines Reitbetriebes, mit der Begründung, dass dem Antragsteller die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit fehle.

Hiergegen suchte der Antragsteller um Eilrechtsschutz bei dem erkennenden Gericht nach und berief sich im Wesentlichen darauf, dass die Feststellung seiner Unzuverlässigkeit unzutreffend und der Widerruf der Erlaubnis überdies unverhältnismäßig sei. Durch den Widerruf der Erlaubnis sei seine Existenz gefährdet, da er auf die Einnahmen aus dem Reitbetrieb angewiesen sei. Dieser Auffassung vermochten sich die Richter der 8. Kammer nicht anzuschließen. Der Widerruf der tierschutzrechtlichen Erlaubnis erweise sich nach der im Eilverfahren gebotenen Prüfung als rechtmäßig. Die einschlägigen tierschutzrechtlichen Vorschriften für die Erteilung einer Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Unterhaltung eines Reitbetriebes setzten u. a. voraus, dass die verantwortliche Person zuverlässig sei. Diese Voraussetzung erfülle der Antragsteller nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht mehr. Insbesondere die vom Landgericht Trier festgestellten Verstöße sowie die amtstierärztlichen Feststellungen zeigten, dass der Antragsteller wiederholt grob und teilweise vorsätzlich gegen das Tierschutzgesetz verstoßen habe. Angesichts dessen biete der Antragsteller nach derzeitigem Sach- und Streitstand keine hinreichende Gewähr dafür, dass er zukünftig die Rechtsvorschriften einhalten werde und keine Gefahren für das Wohlergehen der gehaltenen Pferde bestehen werden. Die Behörde habe auch ermessensfehlerfrei über den Widerruf der Erlaubnis entschieden. Insbesondere erweise sich der Widerruf nicht als unverhältnismäßig. Dem Tierwohl sei angesichts der Schwere der festgestellten Verstöße Vorrang gegenüber den privaten, vornehmlich wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers einzuräumen, zumal eine Existenzgefährdung des Antragstellers derzeit nicht festgestellt werden könne.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier

Powered by WPeMatico

Bundesgerichtshof entscheidet über Haftungsvergleiche im sog. Dieselskandal

Der BGH hat den Beschluss der Hauptversammlung der Volkswagen AG über die Zustimmung zu einem Deckungsvergleich mit D&O-Versicherern im sog. Dieselskandal für nichtig erklärt. Soweit die Hauptversammlungsbeschlüsse über die Zustimmung zu Haftungsvergleichen mit ehemaligen Mitgliedern des Vorstands angefochten wurden, muss das Oberlandesgericht erneut verhandeln und entscheiden (Az. II ZR 154/23).

BGH, Pressemitteilung vom 30.09.2025 zum Urteil II ZR 154/23 vom 30.09.2025

Der unter anderem für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat den Beschluss der Hauptversammlung der Volkswagen AG über die Zustimmung zu einem Deckungsvergleich mit D&O-Versicherern im sog. Dieselskandal für nichtig erklärt. Soweit die Hauptversammlungsbeschlüsse über die Zustimmung zu Haftungsvergleichen mit ehemaligen Mitgliedern des Vorstands angefochten wurden, muss das Oberlandesgericht erneut verhandeln und entscheiden.

Sachverhalt

Die beklagte Volkswagen AG schloss im Juni 2021 Haftungsvergleiche mit ihrem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden und einem ehemaligen Vorstandsmitglied sowie darauf bezogene Deckungsvergleiche mit D&O-Versicherern zur Abgeltung und Erledigung möglicher Schadensersatzansprüche und darauf beruhender Deckungsansprüche gegen die Versicherer. Sie war auf der Grundlage eines Untersuchungsberichts und weiterer Prüfungen zu dem Ergebnis gelangt, dass die beiden vormaligen Vorstandsmitglieder ihre Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit dem sog. Dieselskandal fahrlässig verletzt hätten, weil sie Anhaltspunkte für den Einsatz unzulässiger Softwarefunktionen von Dieselmotoren nicht zum Anlass einer unverzüglichen Aufklärung genommen hätten. Die Vergleiche sahen als Eigenbeiträge bezeichnete Zahlungen der ehemaligen Vorstandsmitglieder in Höhe von 11,2 Mio. Euro bzw. 4,1 Mio. Euro und Zahlungen der D&O-Versicherer in Höhe von rund 270 Mio. Euro vor. Die Volkswagen AG verpflichtete sich ihrerseits, die beiden ehemaligen Vorstandsmitglieder von bestimmten Ansprüchen freizustellen, welche Dritte im Zusammenhang mit dem relevanten Sachverhalt gegen diese geltend machen könnten. In dem Deckungsvergleich verpflichtete sie sich zudem, näher bestimmte sonstige Personen, darunter sämtliche weitere ehemaligen oder amtierenden Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, dauerhaft nicht mehr in Anspruch zu nehmen.

Die Hauptversammlung der Volkswagen AG stimmte den Vergleichsvereinbarungen am 22. Juli 2021 mit Mehrheiten von über 99 % zu. Die Kläger sind Kapitalanlegerschutzvereinigungen. Sie erklärten als Aktionäre der Volkswagen AG gegen die Zustimmungsbeschlüsse Widerspruch zur Niederschrift.

Die Kläger wenden sich u. a. gegen die Zustimmungsbeschlüsse und meinen, diese seien nichtig, jedenfalls aber anfechtbar.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die von den Klägern eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision haben die Kläger und ihr Streithelfer ihre Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die Revision der Kläger hatte in wesentlichen Punkten Erfolg. Die Zustimmungsbeschlüsse sind allerdings nicht wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Rückgewähr von Einlagen (§ 57 Abs. 1 AktG) nichtig und die Beschlüsse verstoßen auch nicht gegen § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG, weil die dort bestimmte Sperrfrist von drei Jahren nicht eingehalten wurde.

Der Beschluss über die Zustimmung zum Deckungsvergleich ist aber wegen eines Gesetzesverstoßes anfechtbar und für nichtig zu erklären. In der Tagesordnung, die in der Einberufung zur Hauptversammlung angegeben war, wurde nicht den Anforderungen des § 121 Abs. 3 Satz 2 AktG entsprechend mitgeteilt, dass mit dem Deckungsvergleich ein Verzicht gegenüber sämtlichen amtierenden und ausgeschiedenen Organmitgliedern der Beklagten verbunden war, der nach § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG bzw. § 117 Abs. 4, § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG der Zustimmung der Hauptversammlung bedurfte. Die diesbezüglichen Angaben in dem Bericht des Vorstands genügen nicht, da sie nicht mehr Teil der in der Einberufung angegebenen Tagesordnung waren. Der durchschnittliche Aktionär musste nicht damit rechnen, dass die Informationen zu einer Beschlussfassung über einen Verzicht gegenüber einer Vielzahl weiterer Organmitglieder in den weiteren Informationen zu den betreffenden Tagesordnungspunkten enthalten waren.

Soweit das Oberlandesgericht die Anfechtbarkeit der den Haftungsvergleichen zustimmenden Beschlüsse gemäß § 243 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 AktG wegen einer Verletzung des Fragerechts nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 COVMG a. F. verneint hat, hielt dies einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Mit der gegebenen Begründung konnte nicht angenommen werden, dass die verlangte Auskunft zu den Vermögensverhältnissen der ehemaligen Mitglieder des Vorstands für die Ausübung der Aktionärsrechte im Rahmen der Entscheidung über die Zustimmung zu den Haftungsvergleichen nicht wesentlich war. Der Bericht des Aufsichtsrats und des Vorstands gibt als wesentlichen Grund für den Abschluss der Vergleichsvereinbarungen unter anderem an, die finanzielle Leistungsfähigkeit der in Anspruch genommenen Personen erreiche auch unter Berücksichtigung der Versicherungssumme bei weitem nicht die diesen Personen aus Sicht der Gesellschaft zurechenbaren Schäden. Auskünfte zur Vermögenslage der in Anspruch genommenen ehemaligen Mitglieder des Vorstands waren zumindest insoweit für eine informierte Entscheidung über die Zustimmung erforderlich, als es darum ging, diese Beurteilung nachzuvollziehen. Die erteilten Auskünfte insbesondere zu den bezogenen Einkommen genügen hierfür nicht, weil sich aus diesen Angaben nicht erschließt, in welchem Umfang etwaige Haftungsansprüche durch eigenes Vermögen der ehemaligen Vorstandsmitglieder gedeckt gewesen wären. Der Bundesgerichtshof konnte auf der Grundlage der Feststellungen nicht zuverlässig ableiten, ob die im Bericht des Vorstands und des Aufsichtsrats wiedergegebene Annahme unter Berücksichtigung der in der Hauptversammlung erteilten Auskünfte hinreichend erläutert wurde.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Aktiengesetz (AktG)

§ 243 Anfechtungsgründe

(1) Ein Beschluß der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden.

(2) (…)

(3) (…)

(4) Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte. (…)

§ 93 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder

(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. (…)

(2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. (…)

(…)

(4) (…) Die Gesellschaft kann erst drei Jahre nach der Entstehung des Anspruchs und nur dann auf Ersatzansprüche verzichten oder sich über sie vergleichen, wenn die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. (…)

(…)

§ 57 Keine Rückgewähr, keine Verzinsung der Einlagen

(1) Den Aktionären dürfen die Einlagen nicht zurückgewährt werden. (…)

(…)

§ 121 Allgemeines

(1) (…)

(2) (…)

(3) Die Einberufung muss die Firma, den Sitz der Gesellschaft sowie Zeit und Ort der Hauptversammlung enthalten. Zudem ist die Tagesordnung anzugeben. (…)

(…)

Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (COVMG a. F.)

§ 1 Aktiengesellschaften; Kommanditgesellschaften auf Aktien; Europäische Gesellschaften (SE); Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

(1) (…)

(2) Der Vorstand kann entscheiden, dass die Versammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird, sofern

1. (…)

2. (…)

3. den Aktionären ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt wird,

4. (…)

(…)

Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet; er kann auch vorgeben, dass Fragen bis spätestens einen Tag vor der Versammlung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen sind. (…)

Quelle: Bundesgerichtshof

Powered by WPeMatico

Schmerzensgeld nach Streit um Volleyballspiel am Strand

Nach einem handfesten Streit um einen Volleyball am Strand auf Föhr muss ein Mann einer 82-jährigen Frau ein Schmerzensgeld zahlen und die Behandlungskosten ersetzen. Das entschied das LG Flensburg (Az. 5 O 5/22).

LG Flensburg, Mitteilung vom 29.09.2025 zum Urteil 5 O 5/22 vom 13.07.2023 (rkr)

Nach einem handfesten Streit um einen Volleyball am Strand auf Föhr muss ein Mann einer 82-jährigen Frau ein Schmerzensgeld zahlen.

Was ist passiert?

Am Strand in Wyk auf Föhr spielte ein Vater mit seinem Sohn Volleyball. Da der Ball mehrfach gegen die umliegenden Strandkörbe flog, kam es zu Beschwerden der übrigen Strandgäste. Schließlich landete der Ball bei einer 82-jährigen Frau. Als der Vater den Ball holen wollte und die Frau den Ball nicht zurückgab, kam es zu einem Handgemenge mit der Frau und ihrem Ehemann. Im Verlaufe der Auseinandersetzung um den Ball erlitt die Frau eine Beckenringfraktur. Dazu, was genau geschehen ist, haben der Mann und die Frau unterschiedliche Angaben gemacht: Die verletzte Frau behauptete, der Mann habe sie an den Armen hochgehoben und nach hinten geworfen. Der Mann trug dagegen vor, die Frau nicht berührt, sondern ihr lediglich den Ball aus den Händen gerissen zu haben.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Landgericht verurteilte den Mann zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 15.000 Euro und zum Ersatz der Behandlungskosten. Auf Grundlage von mehreren Zeugenaussagen war das Gericht davon überzeugt, dass der Mann beim Wegreißen des Volleyballs die 82-jährige Frau bewusst und gewollt nach hinten gestoßen habe. Der Stoß sei auch nicht erforderlich gewesen, um den Ball wiederzubekommen. Auf eine zivilrechtliche Notwehr habe sich der Mann daher nicht berufen können.

Das Urteil vom 13.07.2023 (Az. 5 O 5/22) ist rechtskräftig.

Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein | Landgericht Flensburg

Powered by WPeMatico

Vollmacht missbraucht: Anwalt legt eigenmächtig Berufung ein – und muss zahlen

Das KG Berlin hat klargestellt, dass ein Prozessbevollmächtigter bei missbräuchlicher Ausübung einer erteilten Prozessvollmacht persönlich für die Kosten eines Berufungsverfahrens haften kann (Az. 20 U 78/25). Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 30.09.2025 zum Beschluss 20 U 78/25 des KG Berlin vom 17.09.2025

Wird ohne Zustimmung eines mittellosen Mandanten Berufung eingelegt, kann dies als Missbrauch der Prozessvollmacht gewertet werden – mit Kostenfolge.

Das KG Berlin hat klargestellt, dass ein Prozessbevollmächtigter bei missbräuchlicher Ausübung einer erteilten Prozessvollmacht persönlich für die Kosten eines Berufungsverfahrens haften kann. Missbräuchlich sei diese, wenn ein Rechtsmittel ohne Zustimmung des mittellosen Mandanten eingelegt wurde, ohne zuvor Prozesskostenhilfe zu beantragen. Die Anwendung des kostenrechtlichen Veranlasserprinzips sei in diesen Fällen gerechtfertigt (Beschluss vom 17.09.2025, Az. 20 U 78/25).

Ein Rechtsanwalt hatte in einem zivilrechtlichen Zahlungsprozess ohne Rücksprache mit seinem Mandanten Berufung gegen ein Urteil des LG eingelegt, nach dem dieser knapp 6.400 € nebst Nebenforderungen zahlen sollte. Zuvor hatte er seinem Mandanten zwar mitgeteilt, dass man über die Berufung nachdenken sollte. Doch der Kontakt war abgebrochen, ohne dass er eine Zustimmung für das Rechtsmittel erhalten hatte. Als der Mandant von der Berufungseinlegung erfuhr, teilte er dem Gericht mit, dass das Rechtsmittel nicht erwünscht sei und kündigte die Rücknahme der Berufung an. Die Berufungseinlegung ohne Rücksprache bezeichnete er als gravierenden Vertrauensbruch, da er über die Erfolgsaussichten und das erhebliche Kostenrisiko nie aufgeklärt worden sei. Daraufhin nahm der Rechtsanwalt die Berufung zurück.

Kammergericht: Missbrauch der Vollmacht begründet Kostenhaftung

Das KG erlegte dem Anwalt schließlich die Kosten des Berufungsverfahrens auf – gestützt auf das sog. Veranlasserprinzip. Nach §§ 91, 97 ZPO analog seien die Kosten demjenigen Verfahrensbeteiligten aufzuerlegen, der sie verursacht hat. Dieses Prinzip finde auch bei missbräuchlicher Ausübung einer erteilten Prozessvollmacht Anwendung.

Auch wenn die Prozessvollmacht im vorliegenden Fall nach § 81 ZPO grundsätzlich die Vertretung in zweiter Instanz umfasst habe, sei die Einlegung der Berufung hier unstreitig nicht gewollt gewesen, sodass der Prozessvertreter die Vollmacht missbraucht habe. Jedenfalls im Hinblick auf die Bedürftigkeit des Mandanten entspreche es sowohl der Billigkeit als auch der Prozessökonomie, das Veranlasserprinzip anzuwenden, wodurch ein durch die Staatskasse zu unterstützender Haftungsprozess vermieden werden könne.

Gerade bei einem mittellosen Mandanten hätte sich dem Anwalt aufdrängen müssen, zunächst Prozesskostenhilfe (PKH) für die beabsichtigte Berufung zu beantragen oder den Mandanten zur Stellung eines entsprechenden Antrags anzuhalten. Mit einer Rechtsmitteleinlegung ohne einen vorherigen PKH-Antrag setze der Anwalt seinen Mandanten demgegenüber einem erheblichen Kostenrisiko aus. Ein Rechtsanwalt sei verpflichtet, seinen Mandaten auf einen vorhandenen kostengünstigeren Weg hinzuweisen und dem Mandanten vor Einlegung eines Rechtsmittels ausreichend Überlegungszeit zu geben, ob er das Rechtsmittel einlegen wolle.

Dass der Anwalt „fristwahrend Berufung“ einlegen wollte, um „die letzte Möglichkeit, gegen das Urteil vorzugehen, nicht auch noch zu verlieren“, widerspreche außerdem evident der geltenden Rechtslage, so das KG unter Hinweis auf die gefestigte BGH-Rechtsprechung. So gelte die Wartezeit auf die Gewährung von PKH als Umstand, der dazu führe, dass eine Rechtsmittelfrist unverschuldet versäumt werde und Wiedereinsetzung zu gewähren sei. Diese Rechtsprechung zu kennen, gehöre zum „prozessualen Basiswissen eines forensisch tätigen Anwalts“. Da er für seinen Mandanten erstinstanzlich Prozesskostenhilfe beantragt hatte, habe er außerdem Kenntnis von dessen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gehabt.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

Powered by WPeMatico

Einzelhandelsumsatz im August 2025 real um 0,2 % niedriger als im Vormonat

Der Umsatz der Einzelhandelsunternehmen in Deutschland ist nach vorläufigen Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im August 2025 gegenüber Juli 2025 kalender- und saisonbereinigt real (preisbereinigt) um 0,2 % gesunken und nominal (nicht preisbereinigt) um 0,1 % gestiegen.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 30.09.2025

Einzelhandelsumsatz, August 2025 (vorläufig, kalender- und saisonbereinigt)
-0,2 % zum Vormonat (real)
+0,1 % zum Vormonat (nominal)
+1,8 % zum Vorjahresmonat (real)
+3,2 % zum Vorjahresmonat (nominal)

EinzelhandelsumsatzJuli 2025 (revidiert, kalender- und saisonbereinigt)
-0,5 % zum Vormonat (real)
-0,1 % zum Vormonat (nominal)
+2,9 % zum Vorjahresmonat (real)
+4,1 % zum Vorjahresmonat (nominal)

Der Umsatz der Einzelhandelsunternehmen in Deutschland ist nach vorläufigen Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im August 2025 gegenüber Juli 2025 kalender- und saisonbereinigt real (preisbereinigt) um 0,2 % gesunken und nominal (nicht preisbereinigt) um 0,1 % gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahresmonat August 2024 stieg der Umsatz real um 1,8 % und nominal um 3,2 %. Im Juli 2025 verzeichnete der Einzelhandelsumsatz gegenüber Juni 2025 nach Revision der vorläufigen Ergebnisse einen Rückgang von real 0,5 % (vorläufiger Wert: -1,5 %) und nominal 0,1 % (vorläufiger Wert: -1,0 %).

Der Umsatz im Einzelhandel mit Lebensmitteln stieg im August 2025 kalender- und saisonbereinigt real um 0,6 % und nominal um 1,1 % gegenüber dem Vormonat. Im Vergleich zum Vorjahresmonat August 2024 verzeichnete der Umsatz im Lebensmitteleinzelhandel einen realen Rückgang von 0,6 % und einen nominalen Anstieg von 2,4 %.

Im Einzelhandel mit Nicht-Lebensmitteln sank der kalender- und saisonbereinigte Umsatz im August 2025 gegenüber dem Vormonat real um 1,0 % und nominal um 1,3 %. Im Vergleich zum Vorjahresmonat August 2024 wuchsen die Umsätze real um 3,2 % und nominal um 3,8 %.

Im Internet- und Versandhandel verzeichnete der Umsatz im August 2025 gegenüber dem Vormonat ein Umsatzminus von real 2,0 % und nominal 2,2 %. Im Vergleich zum Vorjahresmonat August 2024 wuchs der Umsatz im Internet- und Versandhandel real um 7,4 % und nominal 7,8 %.

Quelle: Statistisches Bundesamt

Powered by WPeMatico

Importpreise im August 2025: -1,5 % gegenüber August 2024

Die Importpreise waren im August 2025 um 1,5 % niedriger als im August 2024. Im Juli und im Juni 2025 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat jeweils bei -1,4 % gelegen. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, fielen die Einfuhrpreise im August 2025 gegenüber dem Vormonat Juli 2025 um 0,5 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 30.09.2025

Importpreise, August 2025
-1,5 % zum Vorjahresmonat
-0,5 % zum Vormonat

Exportpreise, August 2025
+0,5 % zum Vorjahresmonat
-0,1 % zum Vormonat

Die Importpreise waren im August 2025 um 1,5 % niedriger als im August 2024. Im Juli und im Juni 2025 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat jeweils bei -1,4 % gelegen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, fielen die Einfuhrpreise im August 2025 gegenüber dem Vormonat Juli 2025 um 0,5 %.

Die Exportpreise lagen im August 2025 um 0,5 % höher als im August 2024. Im Juli 2025 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei +0,6 % gelegen, im Juni 2025 bei +0,7 %. Gegenüber Juli 2025 fielen die Ausfuhrpreise um 0,1 %.

Energie mit größtem Einfluss auf Rückgang der Importpreise im Vorjahresvergleich

Den größten Einfluss auf die Gesamtentwicklung der Importpreise im August 2025 hatte erneut der Rückgang der Preise für Energie mit -15,6 % gegenüber August 2024. Gegenüber Juli 2025 fielen die Energiepreise im Durchschnitt um 5,0 %.

Alle Energieträger waren im August 2025 günstiger als im August 2024: Steinkohle mit -20,9 % (-2,3 % gegenüber Juli 2025), rohes Erdöl mit -20,5 % (-2,5 % gegenüber Juli 2025), Erdgas mit -13,2 % (-8,0 % gegenüber Juli 2025), Mineralölerzeugnisse mit -11,6 % (-3,4 % gegenüber Juli 2025) sowie elektrischer Strom mit -5,3 % (-12,2 % gegenüber Juli 2025).

Ohne Berücksichtigung der Energiepreise veränderten sich die Importpreise im August 2025 gegenüber dem Vorjahresmonat und dem Vormonat nicht. Lässt man nur Erdöl und Mineralölerzeugnisse außer Betracht, lag der Importpreisindex 0,6 % unter dem Stand von August 2024 und 0,4 % unter dem Stand von Juli 2025.

Preissenkungen auch bei Vorleistungs- und Investitionsgütern

Die Importpreise für Vorleistungsgüter lagen 1,0 % unter denen des Vorjahresmonats (-0,1 % gegenüber Juli 2025), für Investitionsgüter waren sie 0,5 % niedriger als im Vorjahresmonat (+0,1 % gegenüber Juli 2025).

Preissteigerungen weiterhin bei Konsumgütern und landwirtschaftlichen Gütern

Die Preise für importierte Konsumgüter (Ge- und Verbrauchsgüter) waren im August 2025 um 1,5 % höher als im Vorjahr. Gegenüber dem Vormonat veränderten sie sich nicht. Importierte Verbrauchsgüter waren 2,0 % teurer als im August 2024 (unverändert gegenüber Juli 2025), während sich importierte Gebrauchsgüter im Vorjahresvergleich um 1,1 % verbilligten (+0,1 % gegenüber Juli 2025).

Bei den Verbrauchsgütern musste insbesondere für Nahrungsmittel mit +9,1 % deutlich mehr bezahlt werden als im August 2024. Gegenüber Juli 2025 stiegen hier die Preise um 0,2 %. Mehr als im August 2024 kosteten vor allem Orangensaft (+46,7 %), Kaffee (geröstet oder entkoffeiniert; +39,8 %), geschälte Haselnüsse (+33,7 %), Rindfleisch (+30,8 %), Geflügelfleisch (+29,8 %), Süßwaren (ohne Dauerbackwaren; +22,5 %) und Apfelsaft (+22,1 %). Dagegen waren Zucker (-30,4 %) und Olivenöl (-21,4 %) billiger als im Vorjahresmonat.

Die Preise für importierte landwirtschaftliche Güter lagen im August 2025 um 5,2 % über denen des Vorjahresmonats und 1,4 % über denen von Juli 2025. Insbesondere Rohkaffee war deutlich teurer als vor einem Jahr (+40,3 %), gegenüber dem Vormonat stiegen die Rohkaffeepreise um 14,2 %.

Mehr als vor einem Jahr kosteten auch Speisezwiebeln (+42,3 %). Sie wurden aber im Vormonatsvergleich 9,0 % preiswerter.

Dagegen lagen unter anderem die Preise für importierte Avocados im Durchschnitt 22,4 % unter denen des Vorjahres (-2,9 % gegenüber Juli 2025). Lebende Schweine waren 4,0% billiger als im August 2024 (-4,8 % gegenüber Juli 2025).

Einfluss auf Entwicklung der Exportpreise im Vorjahresvergleich am größten bei Konsum- und Investitionsgütern

Bei der Ausfuhr hatten im August 2025 die Preissteigerungen bei Konsum- und Investitionsgütern den größten Einfluss auf die Preisentwicklung.

Exportierte Konsumgüter waren 1,8 % teurer als im August 2024 (+0,1 % gegenüber Juli 2025). Die Preise für Verbrauchsgüter lagen 1,8 % über denen des Vorjahres, Gebrauchsgüter waren 1,6 % teurer als im August 2024. Wie auch bei den Einfuhren, waren bei den exportierten Verbrauchsgütern Nahrungsmittel im Durchschnitt deutlich teurer als im Vorjahresmonat (+6,3 %). Insbesondere Kaffee (entkoffeiniert oder geröstet) wurde zu 50,1 % höheren Preisen exportiert als im August 2024 (+2,6 % gegenüber Juli 2025). Dagegen waren Zuckerexporte deutlich billiger als vor einem Jahr (-29,1 %).

Ausgeführte Investitionsgüter verteuerten sich um 0,4 % gegenüber August 2024, gegenüber dem Vormonat blieb das Preisniveau hier unverändert.

Die Preise für exportierte Vorleistungsgüter stiegen im Vorjahresvergleich leicht um 0,1 %, im Vergleich zu Juli 2025 waren sie 0,1 % niedriger.

Dagegen wurde Energie preiswerter exportiert als im Vorjahresmonat (-4,7 %). Gegenüber Juli 2025 fielen die Preise hier um 4,9 %. Während Mineralölerzeugnisse 8,9 % billiger waren als im Vorjahr (-2,7 % gegenüber Juli 2025), lagen die Erdgaspreise 1,2 % über denen des Vorjahresmonats (-5,7 % gegenüber Juli 2025).

Die Exporte landwirtschaftlicher Güter waren im Vorjahresvergleich 1,1 % teurer. Gegenüber Juli 2025 fielen die Preise (-0,6 %).

Quelle: Statistisches Bundesamt

Powered by WPeMatico

Verordnung zur Durchführung des Mindeststeuergesetzes (Mindeststeuerverordnung – MinStV)

Das BMF hat die Anhörung zum Referentenentwurf einer Verordnung zur Durchführung des Mindeststeuergesetzes eingeleitet.

BMF, Mitteilung vom 29.09.2025

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 29. September 2025 die Anhörung zum Referentenentwurf einer Verordnung zur Durchführung des Mindeststeuergesetzes eingeleitet. Soweit Sie eine Stellungnahme abgeben möchten, senden Sie diese bitte bis zum 6. Oktober 2025 an Pillar2@bmf.bund.de.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Powered by WPeMatico

Verkäuferin muss Behandlungskosten für kranken Welpen zahlen

Eine Hundezüchterin kann sich nicht auf einen Gewährleistungsausschluss berufen, wenn sie planmäßig Hunde züchtet und im Internet verkauft. So das LG Flensburg (Az. 5 O 7/21).

LG Flensburg, Mitteilung vom 29.09.2025 zum Urteil 5 O 7/21 vom 31.08.2023 (rkr)

Eine Hundezüchterin kann sich nicht auf einen Gewährleistungsausschluss berufen, wenn sie planmäßig Hunde züchtet und im Internet verkauft.

Was ist passiert?

Die Verkäuferin betrieb eine Hundezucht und bot Welpen im Internet zum Kauf an. Eine Frau erwarb unter Ausschluss der Gewährleistung einen der Welpen und stellte nach einiger Zeit fest, dass der Hund unter Schmerzen litt. Ein Tierarzt stellte eine erblich bedingte Fehlentwicklung der Hüftgelenke, die zu Gangproblemen und Arthrose führen kann, fest. Die Käuferin verlangte daraufhin von der Verkäuferin eine Erstattung der Behandlungskosten sowie eine Minderung des Kaufpreises. Die Verkäuferin lehnte dies ab und berief sich darauf, dass sie vor Abschluss des Kaufvertrages darauf hingewiesen habe, dass keine gesundheitliche Untersuchung für die Hundeeltern vorliege.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Gericht hat die Verkäuferin zur Zahlung der Behandlungskosten sowie zur teilweisen Rückzahlung des Kaufpreises verurteilt. Die Verkäuferin könne sich nicht auf den Gewährleistungsausschluss berufen, da sie als Unternehmerin gehandelt habe. Sie habe planmäßig Hunde gezüchtet und über das Internet verkauft.

Auf Grundlage eines vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachtens ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass der Welpe unter einer erblich bedingten Hüfterkrankung leide und daher bereits bei der Übergabe mangelhaft gewesen sei.

Das Urteil vom 31.08.2023 (Az. 5 O 7/21) ist rechtskräftig.

Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein | Landgericht Flensburg

Powered by WPeMatico