Tippen auf E-Zigaretten-Display am Steuer ist verboten

Das OLG Köln hat in letzter Instanz entschieden, dass die Bedienung einer E-Zigarette am Steuer durch Autofahrer ein erhebliches Bußgeld nach sich ziehen kann (Az. III-1 ORbs 139/25).

OLG Köln, Pressemitteilung vom 01.10.2025 zum Beschluss III-1 ORbs 139/25 vom 25.09.2025 (rkr)

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 25. September 2025 in letzter Instanz entschieden, dass die Bedienung einer E-Zigarette am Steuer durch Autofahrer ein erhebliches Bußgeld nach sich ziehen kann. Ein Kölner Autofahrer, der während der Fahrt die Stärke seiner E-Zigarette auf dem Touchdisplay geändert hatte, muss nun endgültig eine Geldbuße in Höhe von 150 Euro bezahlen. Ihm droht zusätzlich die Eintragung eines Punktes in Flensburg.

Der heute 46-jährige Autofahrer aus Köln war am Nachmittag des 22. März 2024 auf der Autobahn A 59 in der Nähe von Sankt Augustin von zwei Polizeibeamten dabei beobachtet worden, wie er am Steuer seines Audi A6 Tippbewegungen auf einem Gerät vornahm. Die Beamten gingen von der Nutzung eines Mobiltelefons aus. Die Stadt Siegburg verhängte deshalb gegen den Autofahrer eine Geldbuße über 150 Euro.

Der Einspruch des Betroffenen hatte vor dem Amtsgericht Siegburg im Ergebnis keinen Erfolg. In der Beweisaufnahme stellte sich zwar heraus, dass der Autofahrer kein Handy benutzt, sondern den Stärkegrad seiner E-Zigarette auf deren Touchdisplay geändert hatte. Das Amtsgericht Siegburg bestätigte gleichwohl mit Urteil 208 OWi 65/24 vom 30. Januar 2025 die Entscheidung. Auch die Benutzung einer derartigen E-Zigarette falle unter das „Handy-Verbot“ des § 23 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung (StVO).

Die vom Oberlandesgericht Köln zur Fortbildung des Rechts zugelassene Rechtsbeschwerde des Autofahrers hatte in der Sache keinen Erfolg. Das Tippen auf dem Touchdisplay einer E-Zigarette zur Veränderung ihres Stärkegrads verstößt ebenfalls gegen das Verbot der Nutzung elektronischer Geräte durch Fahrzeugführende gemäß der – wiederholt geänderten – Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO. Eine E-Zigarette mit Touchdisplay ist ein Gerät mit „Berührungsbildschirm“ im Sinne des § 23 Abs. 1a Satz 2 StVO. Zudem hält eine E-Zigarette auch Informationen bereit, wenn die veränderte Dampfstärke auf einem Touchdisplay angezeigt wird (§ 23 Abs. 1a Satz 1 StVO). Zwar besteht der Zweck einer E-Zigarette in erster Linie in der Produktion von Dämpfen zum Einatmen. Die Regelung der Dampfstärke über ein Touchdisplay stellt aber eine Hilfsfunktion dar, welche ihre Hauptfunktion unterstützt. Ihre Bedienung begründet auch ein erhebliches Ablenkungspotenzial für den Fahrzeugführer, welches sich nicht von der Veränderung der Lautstärke eines Mobiltelefons unterscheidet. Daher liegt in der Einstellung der Dampfstärke über das Touchdisplay ein verbotswidriges Benutzen.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln ist rechtskräftig. Über etwaige Eintragungen im Fahreignungsregister (FAER) entscheidet das Kraftfahrt-Bundesamt in einem gesonderten Verfahren.

Quelle: Oberlandesgericht Köln

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Keine Auskunftserteilung bei gefälschtem Social-Media-Profil

Kann eine Privatperson vom Betreiber einer Social-Media-Plattform Auskunft zu den zu einem Profil hinterlegten Daten verlangen, wenn das Profil als Profilbild die Antragstellerin zeigt und deren eigenes Profil auch offensichtlich imitiert? Diese Frage hatte das LG Koblenz zu entscheiden (Az. 2 O 1/25).

LG Koblenz, Mitteilung vom 29.09.2025 zum Beschluss 2 O 1/25 vom 25.08.2025

Wer bin ich?

Kann eine Privatperson vom Betreiber einer Social-Media-Plattform Auskunft zu den zu einem Profil hinterlegten Daten verlangen, wenn das Profil als Profilbild die Antragstellerin zeigt und deren eigenes Profil auch offensichtlich imitiert? Diese Frage hatte das Landgericht Koblenz jüngst zu entscheiden.

Der Sachverhalt

Die Antragstellerin begehrt eine gerichtliche Anordnung über die Zulässigkeit der Auskunftserteilung durch die beteiligte Diensteanbieterin gem. § 21 Abs. 3 TDDDG betreffend ein näher benanntes Konto auf der Plattform von www.instagram.com. Die Beteiligte ist die Dienstanbieterin, die unter anderem die Social-Media-Plattform Instagram betreibt.

Die Antragstellerin trägt vor, sie selbst sei Nutzerin eines Kontos auf der Plattform Instagram mit dem Accountnamen „xxx._.fh“. Anfang 2021 habe sie Kenntnis davon erlangt, dass es auf Instagram ein weiteres Konto mit der Bezeichnung „_xxxe_zt“ gebe, welches als Profilbild ein Foto von der Antragstellerin aus dem Jahr 2019 verwende. Dieses Konto sei optisch und inhaltlich mehrfach an ihre Person angepasst worden, so sei etwa auf diesem Konto ein Hinweis auf ein geplantes Auslandsjahr der Antragstellerin eingestellt worden, welchen sie zuvor auch auf ihrem eigenen Konto eingestellt habe. Es seien auch schon Personen von dem genannten fremden Konto im vermeintlichen Namen der Antragstellerin angeschrieben worden. Der Kontoinhaber antworte zudem auch auf Anfragen an das Konto und gebe sich dabei explizit unter Angabe der vollständigen Adresse als die Antragstellerin aus. Bisherige Versuche, die Identität des Kontoinhabers zu ermitteln, seien erfolglos geblieben.

Die Beteiligte sei zur Auskunftserteilung berechtigt und verpflichtet, da es sich bei den Nachrichten und dem Profilbild auf dem Instagram-Account um audiovisuelle Inhalte nach § 21 Abs. 2 TDDDG handele. Der Begriff „audiovisuell“ sei weit auszulegen entsprechend § 1 Abs. 4 Nr. 7 DDG, der audiovisuelle Kommunikation als „Form der Kommunikation mit Bildern mit oder ohne Ton“ definiere.

Die Antragstellerin beantragt, der Beteiligten zu erlauben und diese zu verpflichten, ihr Auskunft über Name und E-Mail-Adresse des Nutzers, soweit vorhanden auch dessen Telefonnummer zu dem auf der Plattform www.instagram.com betriebenen Nutzerkonto „_xxxe_zt“ zu erteilen.

Die Beteiligte hat sich gegen den Antrag ausgesprochen. Sie ist der Ansicht, die Voraussetzungen für eine Auskunftserteilung seien nicht hinreichend dargelegt worden. Bei dem Erstellen eines Instagram-Kontos oder dem Versenden von Textnachrichten handele es sich nicht um audiovisuelle Inhalte i. S. d. § 21 Abs. 2 TDDDG.

Die Entscheidung

Das Landgericht hat den Antrag abgelehnt.

Die Voraussetzungen einer gerichtlichen Anordnung nach § 21 Abs. 2, 3 TDDDG sind nicht erfüllt. Nach § 21 Abs. 3 TDDDG entscheidet auf Antrag das Gericht über die Zulässigkeit einer Auskunftserteilung durch den Anbieter digitaler Dienste und zugleich über die Verpflichtung zur Auskunftserteilung. Inhaltlich richtet sich die Zulässigkeit wie auch die Verpflichtung nach Abs. 2 dieser Vorschrift. Danach darf der Anbieter von digitalen Diensten im Einzelfall Auskunft über bei ihm vorhandene Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte entweder aufgrund rechtswidriger audiovisueller Inhalte oder aufgrund von Inhalten, die den Tatbestand der §§ 86, 86a, 89a, 91, 100a, 111, 126, 129 bis 129b, 130, 131, 140, 166, 184b, 185 bis 187, 189, 201a, 241 oder 269 des Strafgesetzbuches erfüllen und nicht gerechtfertigt sind, erforderlich ist. In diesem Umfang ist er gegenüber dem Verletzten zur Auskunft verpflichtet.

Im vorliegenden Fall behauptet die Antragstellerin aber gar nicht, dass es um Inhalte gehe, die einen der im Gesetz genannten Straftatbestände erfüllten. Voraussetzung der Zulässigkeit der Auskunftserteilung wie auch der Pflicht zur Auskunftserteilung wäre daher das Vorliegen rechtswidriger audiovisueller Inhalte. Der Begriff der audiovisuellen Inhalte ist im TDDDG nicht definiert. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch meint audiovisuell „zugleich hörbar und sichtbar, Augen und Ohr ansprechend“ (Duden). Auch die Entstehungsgeschichte des § 21 TDDDG in seiner heutigen Form spricht für die Annahme, dass reine Bilder und Textnachrichten nicht als audiovisuelle Inhalte gewertet werden sollten, nichts Neues gelte für die Neufassung des § 21 Abs.2 TDDDG.

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist nicht durch die Verwendung eines Fotos zusätzlich zu Textnachrichten ein audiovisueller Inhalt im Sinne des Gesetzes geschaffen worden. Eine Begründung, wieso nur optisch wahrnehmbare Textnachrichten kein audiovisueller Inhalt sein sollen, nur optisch wahrnehmbare Fotos aber doch, ist nicht ersichtlich. Auch der Verweis der Antragstellerin auf § 1 Abs. 4 Nr. 7 DDG überzeugt nicht. Allerdings wird in dieser Vorschrift audiovisuelle Kommunikation definiert als

„jede Form der Kommunikation mit Bildern mit oder ohne Ton, die einer Sendung oder einem nutzergenerierten Video gegen Entgelt oder gegen eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung beigefügt oder darin enthalten ist, wenn die Kommunikation der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder der Förderung des Erscheinungsbilds natürlicher oder juristischer Personen, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, dient, einschließlich Sponsoring und Produktplatzierung.“

Zum einen geht es dabei aber explizit um eine „audiovisuelle Kommunikation“, nicht wie in § 21 Abs. 2 TDDDG nur um „audiovisuelle Inhalte“. Zum anderen stellt § 1 Abs. 4 Nr. 7 DDG seinerseits gerade auf „Sendungen oder nutzergenerierte Videos“ ab, enthält also gegenüber § 21 Abs. 2 TDDDG andere Einschränkungen, die ihrerseits wieder reine Fotos oder Textnachrichten ausschließen dürften. Vor allem aber ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber bei der Änderung von § 21 Abs. 2 TDDDG eine Auslegung der audiovisuellen Inhalte entsprechend der Definition in § 1 Abs. 4 Nr. 7 DDG und damit eine erhebliche Erweiterung der zuvor bestehenden Auskunftsrechte und -pflichten beabsichtigt hätte. Gerade wegen des damit verbundenen Eingriffs in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 GG ist aber zu erwarten, dass der Gesetzgeber eine solche Erweiterung nicht ohne nähere Erläuterung quasi nebenher beschließen wollte.

Die Kammer stimmt im Übrigen durchaus dem Vorbringen der Antragstellerin zu, wonach eine § 21 Abs. 2 TDDDG entsprechende Regelung (ohne Begrenzung auf konkret strafbare Inhalte) auch für reine Bilder oder Texte oder reine Audionachrichten sinnvoll wäre, auch um Abgrenzungsschwierigkeiten zu vermeiden, vor allem aber, weil das Auskunftsbedürfnis, wie gerade der vorliegende Fall zeigt, auch bei solchen Inhalten bestehen kann. Diese zu schaffen wäre aber Aufgabe des Gesetzgebers, nicht Aufgabe der Kammer.

Hinweis zur Rechtslage

Auszug aus dem Gesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei digitalen Diensten * (Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz – TDDDG)

§ 21 Bestandsdaten

(1) Auf Anordnung der zuständigen Stellen dürfen Anbieter von digitalen Diensten im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist.

(2) Der Anbieter von digitalen Diensten darf darüber hinaus im Einzelfall Auskunft über bei ihm vorhandene Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger audiovisueller Inhalte oder aufgrund von Inhalten, die den Tatbestand der §§ 86, 86a, 89a, 91, 100a, 111, 126, 129 bis 129b, 130, 131, 140, 166, 184b, 185 bis 187, 189, 201a, 241 oder 269 des Strafgesetzbuches erfüllen und nicht gerechtfertigt sind, erforderlich ist. In diesem Umfang ist er gegenüber dem Verletzten zur Auskunft verpflichtet.

(3) Für die Erteilung der Auskunft nach Absatz 2 ist eine vorherige gerichtliche Anordnung über die Zulässigkeit der Auskunftserteilung erforderlich, die vom Verletzten zu beantragen ist. Das Gericht entscheidet zugleich über die Verpflichtung zur Auskunftserteilung, sofern der Antrag nicht ausdrücklich auf die Anordnung der Zulässigkeit der Auskunftserteilung beschränkt ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zuständig. Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Verletzte seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft.

(4) Der Anbieter von digitalen Diensten ist als Beteiligter zu dem Verfahren nach Absatz 3 hinzuzuziehen. Er darf den Nutzer über die Einleitung des Verfahrens unterrichten.

Quelle: Landgericht Koblenz

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Land- und forstwirtschaftliche Dienstleistungen: Entgelt für Ersatzaufforstung und für über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehende Bedingungen für eine tiergerechte und nachhaltige Fleischerzeugung

Mit Urteil V R 15/23 hat der BFH entschieden, dass eine Leistung, die ein Tierzuchtbetrieb gegen Entgelt erbringt, indem er über gesetzliche Anforderungen hinausgehende Bedingungen für eine tiergerechte und nachhaltige Fleischerzeugung einhält, der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Abs. 1 UStG unterliegt. Das BMF hat daher den Anwendungserlass geändert (Az. III C 2 – S 7410/00029/042/052).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S 7410/00029/042/052 vom 30.09.2025

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Allgemeines

Mit Urteil vom 29. August 2024 – V R 15/23 – hat der BFH entschieden, dass eine Leistung, die ein Tierzuchtbetrieb gegen Entgelt erbringt, indem er über gesetzliche Anforderungen hinausgehende Bedingungen für eine tiergerechte und nachhaltige Fleischerzeugung einhält, der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Abs. 1 UStG unterliegt. Der BFH stellt fest, dass es für die Anwendung von § 24 Abs. 1 UStG nicht ausnahmslos auf eine unmittelbare Verwendung der Leistung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke beim Empfänger ankommt. Verfolgt der Leistungsempfänger mit der bezogenen Leistung keine weitergehenden Zwecke, als die Art und Weise der landwirtschaftlichen Produktion des leistenden Unternehmers zu beeinflussen, entfällt das Erfordernis einer eigenständigen Empfängerverwendung.

Demgegenüber hat der BFH mit Urteil vom 19. Dezember 2024 – V R 18/22 – entschieden, dass die Aufforstungsleistung, die ein Forstwirt auf eigenen Flächen gegen Entgelt erbringt und die der Leistungsempfänger vergütet, damit er gegenüber einer Behörde eine Ersatzaufforstung nachweisen kann, nicht § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG unterliegt.

II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 17. September 2025 – III C 2 – S 7290/00003/003/013 (COO.7005.100.4.12959562), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird Abschnitt 24.3 geändert.

(…)

Anwendungsregelung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Es wird für die bis zum 30. September 2025 ausgeführten Umsätze – auch für Zwecke des Vorsteuerabzuges – nicht beanstandet, wenn der Leistende und der Leistungsempfänger übereinstimmend die Leistung den allgemeinen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes unterwerfen.

Ansonsten schuldet der Tierzuchtbetrieb den ausgewiesenen Mehrbetrag nach § 14c Abs. 1 UStG, bis der zu hohe Steuerausweis berichtigt worden ist (vgl. dazu Abschnitt 14c.1 Abs. 5 bis 7 UStAE).

Ein vom Leistungsempfänger bereits in Anspruch genommener Vorsteuerabzug in Höhe des unzutreffend ausgewiesenen Mehrbetrags ist gemäß § 14c Abs. 1 UStG zu berichtigen, wenn die Nichtbeanstandungsregelung nicht beansprucht wird.

Schlussbestimmung

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Keine Eintrittspflicht der Reiserücktrittsversicherung bei verpasstem Flug nach Pkw-Anreise zum Flughafen ohne Sicherheitspolster

Bei der Anreise zum Flughafen ist sowohl für Verzögerungen bei den Kontrollen als auch infolge der allgemeinen Risiken des Straßenverkehrs grundsätzlich ein Sicherheitspolster einzurechnen. Verpasst ein Fluggast nach Vollsperrung einer Straße seinen Flug, ohne ein angemessenes Sicherheitspolster eingerechnet zu haben, besteht lt. OLG Frankfurt kein Anspruch auf Leistungen aus einer Reiserücktrittsversicherung (Az. 3 U 81/24).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 01.10.2025 zum Hinweisbeschluss 3 U 81/24 vom 09.09.2025

Reiserücktritt Hawaii: Verpasster Flug nach Pkw-Anreise zum Flughafen

Bei der Anreise zum Flughafen ist sowohl für Verzögerungen bei den Kontrollen als auch infolge der allgemeinen Risiken des Straßenverkehrs grundsätzlich ein Sicherheitspolster einzurechnen. Verpasst ein Fluggast nach Vollsperrung einer Straße seinen Flug (hier: nach Hawaii), ohne ein angemessenes Sicherheitspolster eingerechnet zu haben, besteht kein Anspruch auf Leistungen aus einer Reiserücktrittsversicherung, führte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) in einem heute veröffentlichten Beschluss aus.

Die Klägerin buchte eine Reise nach Hawaii für den Sommer 2023. Der Abflug sollte vom Flughafen Hamburg aus um 6:45 Uhr erfolgen. Zugleich schloss die Klägerin bei der Beklagten eine Reiserücktrittsversicherung ab. Danach waren der Ersatz von Reise- und Unterkunftskosten, wenn es notwendig und unvermeidbar ist, dass der Versicherungsnehmer die Reise aus bestimmten Gründen stornieren und verschieben muss, bis zu einem Betrag von 6.500 Euro pro Person versichert. Die Klägerin fuhr am Reisetag um 4.00 Uhr morgens in Kiel mit einem Mietwagen los. Infolge eines Unfalls kam es zur Vollsperrung einer von ihr zu nutzenden Teilstrecke, die über zwei Stunden dauerte. Die Klägerin erreichte erst um 6.30 Uhr den Flughafen und konnte den Flug nicht mehr antreten. Sie begehrte nun von der beklagten Versicherung Erstattung der ihr durch den verspäteten Reiseantritt entstandenen Mehrkosten in Höhe von rund 9.000 Euro. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Die hiergegen eingelegte Berufung hielt auch der zuständige 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts für unbegründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erstattung der durch den verspäteten Reiseantritt verursachten Mehrkosten, bestätigte der Senat das angefochtene Urteil.

Die Verschiebung des Reiseantritts sei nicht „unvermeidbar“ im Sinne der Regelungen des Versicherungsvertrages, begründete der Senat. Unvermeidbar seien Umstände, „wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären“. Dies sei hier nicht der Fall. Die Klägerin hätte es durch Einplanung eines „entsprechenden Zeitpuffers“ in Händen gehabt, rechtzeitig am Flughafen einzutreffen. Grundsätzlich müsse jeder Passagier einen ausreichenden Zeitpuffer für die Sicherheits- und Passkontrollen am Flughafen einkalkulieren. Auf Verzögerungen u. a. bei den Kontrollen müsse sich jeder Fluggast einstellen und Wartezeiten einkalkulieren. Entsprechend würden Fluggesellschaften und Flughafenbetreiber empfehlen, 2-3 Stunden vor dem Abflug am Flughafen zu erscheinen.

Soweit die Klägerin zwar eingeplant hatte, ca. zwei Stunden vor dem Abflug am Flughafen Hamburg zu sein, habe sie etwaige Verzögerungen etwa durch einen Unfall auf der Strecke nicht einkalkuliert. Ohne Erfolg berufe sie sich darauf, dass sie um die Uhrzeit und auf dieser Strecke mit einer Verzögerung nicht habe rechnen müssen. Gerade schwere Unfälle mit einem Stau der nachfolgenden Personenkraftwagen seien jedoch ein generelles Risiko im Straßenverkehr. Es wäre ihr mithin zumutbar gewesen, bei der Planung ihre Anreise ein angemessenes Sicherheitspolster für unvorhergesehene Verzögerungen aufzuschlagen. Dies gelte in besonderer Weise, da sie einen Mietwagen nutzte und diesen habe abgeben müssen. Bei „Beachtung eines minimalen Sicherheitspolsters von 15 Minuten“ hätte sie hier die Unfallstelle noch vor dem Unfall passieren und den Flug wahrnehmen können.

Die Klägerin hat nach einem Hinweisbeschluss des Senats ihre Berufung zurückgenommen.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Umsetzung der neuen EU-Verbraucherkreditrichtlinie

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines „Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge“ (BT-Drs. 21/1851) in den Bundestag eingebracht. Ziel ist es, die nach der Richtlinie (Verbraucherkreditrichtlinie-neu) notwendigen Änderungen im nationalen Recht vorzunehmen. Die Umsetzung ist laut Vorlage bis zum 20. November 2025 erforderlich.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 01.10.2025

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines „Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge“ (21/1851) in den Bundestag eingebracht. Ziel ist es, die nach der Richtlinie (Verbraucherkreditrichtlinie-neu) notwendigen Änderungen im nationalen Recht vorzunehmen. Die Umsetzung ist laut Vorlage bis zum 20. November 2025 erforderlich.

(…)

Das Kabinett hatte den Entwurf am 3. September 2025 beschlossen. Dem Bundesrat wurde er am 5. September 2025 als „besonders eilbedürftig“ zugeleitet. Stellungnahme und Gegenäußerung liegen noch nicht vor.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 460/2025

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EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

Die Bundesregierung will EU-Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in deutsches Recht umsetzen. Dazu hat sie den „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geänderten Fassung“ (BT-Drs. 21/1857) in den Bundestag eingebracht.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 01.10.2025

Die Bundesregierung will EU-Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in deutsches Recht umsetzen. Dazu hat sie den „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geänderten Fassung“ (21/1857) in den Bundestag eingebracht.

(…)

Das Bundeskabinett hatte den Entwurf am 3. September 2025 beschlossen. Der Bundesrat erhielt die Vorlage am 5. September 2025 als „besonders eilbedürftig“. Eine Stellungnahme der Länderkammer und die Gegenäußerung der Bundesregierung liegen noch nicht vor.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 460/2025

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Gesetzentwurf zur betrieblichen Altersversorgung

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines „Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze“ in den Bundestag eingebracht (BT-Drs. 21/1859).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 01.10.2025

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines „Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze“ in den Bundestag eingebracht (21/1859). „Die betriebliche Altersversorgung als sinnvolle Ergänzung der gesetzlichen Rentenversicherung muss quantitativ und qualitativ weiter ausgebaut und gestärkt werden“, beschreibt die Bundesregierung das Ziel ihres Gesetzentwurfs. „Dies gilt vor allem für Bereiche, in denen nach wie vor große Verbreitungslücken bestehen, also in kleineren Unternehmen und bei Beschäftigten mit geringen Einkommen.“

(…)

Die Bundesregierung hat den Gesetzentwurf dem Bundesrat am 5. September 2025 als „besonders eilbedürftig“ zugeleitet. „Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich nachgereicht“, heißt es dazu.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 459/2025

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Weiter Lohngefälle zwischen West und Ost – Mindestlohn hat Angleichungsprozess in den letzten zehn Jahren beschleunigt

Auch 35 Jahre nach der Deutschen Einheit besteht bei den Löhnen noch eine beträchtliche Ost-West-Lücke. Während Vollzeitbeschäftigte in Westdeutschland im Jahr 2024 durchschnittlich 4.810 Euro brutto im Monat verdienten, waren es in Ostdeutschland nur 3.973 Euro monatlich – ein Unterschied von 17,4 Prozent. Das ergibt eine Auswertung der Hans-Böckler-Stiftung.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 30.09.2025

Auch 35 Jahre nach der Deutschen Einheit besteht bei den Löhnen noch eine beträchtliche Ost-West-Lücke. Während Vollzeitbeschäftigte in Westdeutschland im Jahr 2024 durchschnittlich 4.810 Euro brutto im Monat verdienten, waren es in Ostdeutschland nur 3.973 Euro monatlich – ein Unterschied von 17,4 Prozent. Insgesamt gab es in den vergangenen Jahren aber einige Fortschritte: Seit 2014 ist die Lohnlücke zwischen West und Ost um 7,0 Prozentpunkte kleiner geworden, während sich die Löhne in Ostdeutschland in den Jahren davor nur im Schneckentempo an das Westniveau heranbewegt hatten. So war die Lohnlücke von 1999 bis 2014 gerade einmal um 1,6 Prozentpunkte zurückgegangen (siehe auch Tabelle 1 in der PDF-Version dieser PM). Das ergibt eine Auswertung des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung zum Tag der Deutschen Einheit auf Basis von Daten des Statistischen Bundesamtes.

Eine wesentliche Ursache für die Fortschritte sehen die Forschenden im Mindestlohn, der im Jahr 2015 deutschlandweit eingeführt wurde. „Beschäftigte in den ostdeutschen Bundesländern haben vom Mindestlohn überdurchschnittlich häufig profitiert – und zwar einfach, weil sich hier in den Jahren nach der Wende ein besonders großer Niedriglohnsektor ausgebreitet hatte“, so Dr. Malte Lübker, Entgeltexperte am WSI. „Die Erhöhung des Mindestlohns auf 12 Euro im Oktober 2022 hat die Lohnentwicklung in Ostdeutschland noch einmal zusätzlich unterstützt.“ Am unteren Ende der Lohnverteilung gibt es mittlerweile kaum noch Ost-West-Unterschiede: Die Stundenlöhne am 1. Dezil, das das untere Zehntel der Lohnverteilung von Rest abgrenzt, lagen im April 2024 in Ostdeutschland bei 12,87 Euro, oder gerade einmal 1,0 Prozent unter dem Westniveau von 13,00 Euro. Im Jahr 2014, also vor Einführung des Mindestlohns, betrug der Ost-West-Abstand am 1. Dezil noch 17,5 Prozent (s. a. Tabelle 2 in der PDF-Version). Die bereits beschlossene Erhöhung des Mindestlohns auf 13,90 Euro zum 1. Januar 2026 und auf 14,60 Euro zum 1. Januar 2027 dürfte einen weiteren Beitrag zur Angleichung der Löhne leisten.

Für die breite Mehrheit der Beschäftigten, deren Entgeltniveau über dem Mindestlohn liegt, führt der Weg zu besseren Löhnen über Tarifverträge. „Mit Tarifvertrag sind die Löhne in vergleichbaren Betrieben etwa 10 Prozent höher, als wenn der Tarifvertrag fehlt“, so Lübker. Bei der Höhe der Tariflöhne ist der innerdeutsche Angleichungsprozess inzwischen weitgehend abgeschlossen. Viele Tarifverträge – etwa im Bankgewerbe, bei der Bahn oder der Telekom – gelten einheitlich im gesamten Bundesgebiet. Andere Branchen – wie etwa der Einzelhandel oder die Metall- und Elektroindustrie – verhandeln zwar hingegen regional, so dass zwischen Ost und West oder auch zwischen Süd und Nord Unterschiede bestehen. Allerdings sind die eher gering: Insgesamt liegt das Tarifniveau in Ostdeutschland derzeit bei 98,5 Prozent des Westniveaus (s. a. Tabelle 3 in der PDF-Version).

Zulasten der ostdeutschen Beschäftigten wirkt jedoch, dass die Tarifbindung nach Berechnungen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) in Ostdeutschland mit 41,7 Prozent deutlich unterhalb des Wertes für Westdeutschland (50,0 Prozent) liegt. Gleichzeitig unterbieten viele tariflose Arbeitgeber in Ostdeutschland die Tarifstandards besonders deutlich.

Aufgrund von Strukturunterschieden gibt es auch zwischen den einzelnen Bundesländern teilweise deutliche Lohnunterschiede. So liegen die Stundenlöhne in Schleswig-Holstein (22,15 Euro) derzeit 17,6 Prozent unterhalb des westdeutschen Spitzenreiters Hamburg (26,88 Euro). Das entspricht in etwa dem Lohn-Gap von 18,2 Prozent, der bei den Stundenlöhnen zwischen West (26,56 Euro) und Ost (22,00 Euro) besteht (s. a. Tabelle 4). „In Deutschland gleichwertige Lebensverhältnisse herzustellen, bleibt eine wichtige Aufgabe“, sagt Prof. Dr. Bettina Kohlrausch, Wissenschaftliche Direktorin des WSI. „Die Gewerkschaften haben hier Pionierarbeit geleistet und eine Angleichung der Tariflöhne zwischen Ost und West weitgehend durchgesetzt. Die Tarifbindung zu stärken, auch durch politische Maßnahmen wie wirksame Tariftreuegesetze, ist ein Beitrag zur inneren Einheit und zum gesellschaftlichen Zusammenhalt.“

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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Regierungsentwurf des Steueränderungsgesetzes 2025 beschlossen

Das Bundeskabinett hat am 10.09.2025 den Regierungsentwurf (RegE) des Steueränderungsgesetzes 2025 beschlossen. Am 12.09.2025 wurde er dem Bundesrat zugeleitet und veröffentlicht. Ein Auszug wesentlicher Änderungen:

  • Die Entfernungspauschale soll zum 01.01.2026 einheitlich auf 38 Cent ab dem ersten gefahrenen Kilometer erhöht werden. Bisher galt dieser Satz erst ab dem 21. Kilometer.
  • Mit der Aufhebung der zeitlichen Befristung der Mobilitätsprämie sollen Steuerpflichtige mit geringeren Einkünften auch nach 2026 weiterhin die Mobilitätsprämie erhalten.
  • Der Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, soll von derzeit 19 Prozent ab dem 01.01.2026 auf 7 Prozent gesenkt werden.
  • Die Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb soll auf 50.000 Euro angehoben werden. Damit sollen Geschäftsbetriebe, die lediglich geringe Umsätze erwirtschaften, mit ihren Gewinnen von einer Körperschaft- und Gewerbesteuerbelastung freigestellt werden.
  • Zur Stärkung des ehrenamtlichen Engagements soll die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale von 3.000 auf 3.300 Euro bzw. von 840 auf 960 Euro angehoben werden.
  • Auf eine Sphärenzuordnung von Einnahmen bei Körperschaften mit Einnahmen bis 50.000 Euro soll verzichtet werden. Steuerpflichtige, wirtschaftliche Geschäftsbetriebe und Zweckbetriebe, die bis zu 50.000 Euro einnehmen, müssen keine Abgrenzung und Aufteilung dahingehend vornehmen, ob diese Einnahmen dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder einem Zweckbetrieb zuzuordnen sind.
  • Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung soll für steuerbegünstigte Körperschaften, deren Einnahmen bis 100.000 Euro pro Jahr betragen, abgeschafft werden.
  • E-Sport soll nun als gemeinnützig behandelt werden.
  • Ehrenamtliche Tätigkeit in Vereinen soll in erweitertem Umfang von Haftungsrisiken freigestellt werden. Hierzu soll die Vergütungsgrenze für das vereinsrechtliche Haftungsprivileg angehoben werden. Wer sich in einem Verein engagiert, soll künftig von einem gesetzlichen Haftungsprivileg profitieren, wenn er oder sie für die Tätigkeit im Verein maximal 3.300 Euro jährlich erhält.

Das zustimmungspflichtige Gesetz wurde als besonders eilbedürftig gekennzeichnet. Es soll voraussichtlich am 05.12.2025 im Bundestag und voraussichtlich am 19.12.2025 im Bundesrat verabschiedet werden

Bundesfinanzhof entschied zu Anforderungen an eine Rechnung

Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass schon ein Dokument mit Aussteller, Empfänger, Leistungsbeschreibung, Entgelt und gesondertem Umsatzsteuer-Ausweis eine „Rechnung“ sein kann, auch wenn tatsächlich keine eigene Leistung abgerechnet wird. Weist ein bloßes Zahlungspapier offen Umsatzsteuer aus und erweckt damit den Eindruck einer Leistungsabrechnung, kann es als „Rechnung“ gem. § 14c Abs. 2 UStG gelten – mit der Folge einer Steuerschuld des Ausstellers (Az. XI R 4/22).

Die „Abforderungsschreiben“ enthielten im Streitfall zwar keine eigenständige Leistungsbeschreibung, verwiesen jedoch auf Angebote, Bestellungen, Projektbezeichnungen und „Lieferdaten“. Ausschlaggebend war, dass der offene Umsatzsteuerausweis in einem an sich bloßen Zahlungspapier überflüssig und widersprüchlich war und den Anschein einer Leistungsabrechnung vermittelte. Damit war die Gefahr eines unberechtigten Vorsteuerabzugs nicht ausgeschlossen. Folglich sind die „Abforderungsschreiben“ als Rechnungen i. S. d. § 14c Abs. 2 UStG zu qualifizieren.

Hintergrund

Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), schuldet den ausgewiesenen Betrag (§ 14c Abs. 2 Satz 1 UStG). Das Gleiche gilt, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Umsatzsteuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt (§ 14c Abs. 2 Satz 2 UStG).