Volkswagen verwendet unzulässige Abschalteinrichtungen

Der Freigabebescheid des Kraftfahrtbundesamts für den Volkswagen Golf Plus TDI (2,0 Liter, Motortyp EA 189 Euro 5) aus dem Jahr 2016 war rechtswidrig. Das Software-Update für die Motorsteuerung enthielt unzulässige Abschalteinrichtungen der Abgasrückführung. Das KBA ist daher verpflichtet, die Volkswagen AG umgehend aufzufordern, innerhalb eines angemessenen Zeitraums alle geeigneten Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung der betroffenen Fahrzeuge mit dem geltenden Recht herzustellen. So das OVG Schleswig-Holstein (Az. 4 LB 36/23).

OVG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 25.09.2025 zum Urteil 4 LB 36/23 vom 25.09.2025

Der Freigabebescheid des Kraftfahrtbundesamts (KBA) für den Volkswagen Golf Plus TDI (2,0 Liter, Motortyp EA 189 Euro 5) aus dem Jahr 2016 war rechtswidrig. Das Software-Update für die Motorsteuerung dieses Fahrzeugtyps enthielt zwei unzulässige Abschalteinrichtungen der Abgasrückführung. Das KBA ist daher verpflichtet, die Volkswagen AG umgehend aufzufordern, innerhalb eines angemessenen Zeitraums alle geeigneten Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung der betroffenen Fahrzeuge mit dem geltenden Recht herzustellen. Das hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts heute nach einer zweitägigen mündlichen Verhandlung entschieden und die Berufungen des KBA und der Volkswagen AG zurückgewiesen (Az. 4 LB 36/23).

Der Senat bestätigte damit im Ergebnis die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 20. Februar 2023 (Az. 3 A 113/18). Der Vorsitzende führte bei der Verkündung des Urteils aus, dass die Abschaltung der Abgasrückführung bei Umgebungstemperaturen unterhalb von 10 Grad Celsius (sog. Thermofenster) und bei niedrigem Umgebungsdruck oberhalb von 1.000 Höhenmeter eine nach europäischem Recht grundsätzlich unzulässige Abschalteinrichtung seien. In Anwendung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs komme eine Ausnahme zum Motorschutz nicht zum Tragen, weil relevante Teile des Gebietes der Europäischen Union bei einer monatlichen Betrachtung Durchschnittstemperaturen unter 10 Grad Celsius aufwiesen, beziehungsweise oberhalb von 1.000 Höhenmetern lägen. Insbesondere aus Gründen des Gesundheitsschutzes komme es nicht auf das Unionsgebiet insgesamt an. Sinn und Zweck der EU-Regelungen sei die Reduktion von lokal wirkenden Stickoxiden.

Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Innerhalb eines Monats nach deren Zustellung können das KBA und die Volkswagen AG Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erheben, über die dann das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hätte.

Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein, Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht

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Herstellerin von Sportschuhen verletzt Markenrechte von PUMA

Das OLG Düsseldorf hat einer Herstellerin von Sportschuhen (Antragsgegnerin und Berufungsbeklagte) untersagt, im geschäftlichen Verkehr bestimmte Streifengestaltungen auf zwei Schuhmodellen zu verwenden (Az. I-20 U 35/25).

OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 25.09.2025 zum Urteil I-20 U 35/25 vom 25.09.2025

Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat heute (25.09.2025) unter Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Schüttpelz einer Herstellerin von Sportschuhen (Antragsgegnerin und Berufungsbeklagte) untersagt, im geschäftlichen Verkehr bestimmte Streifengestaltungen auf zwei Schuhmodellen zu verwenden.

Die Puma SE, Antragstellerin und Berufungsklägerin („PUMA“), ist eine weltweit führende Sportartikelherstellerin und kennzeichnet ihre Schuhe mit einem bestimmten Formstreifen, der europaweiten Markenschutz als Bildmarke genießt. Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um eine in Spanien ansässige Herstellerin von Sportschuhen, die ihre Produkte über eine eigene Internetseite auch nach Deutschland vertreibt, darunter auch drei Schuhmodelle mit verschiedenen Streifengestaltungen. PUMA sieht hierin eine Verletzung ihrer Markenrechte und hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens beantragt, der Antragsgegnerin das Angebot, den Vertrieb und die Bewerbung der drei Schuhmodelle im Gebiet der Europäischen Union zu untersagen.

Nachdem das Landgericht Düsseldorf zunächst am 08.05.2024 eine entsprechende einstweilige Verfügung – jedoch nur für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland – erlassen hatte, hob es diese Beschlussverfügung auf den Widerspruch der Antragsgegnerin mit Urteil vom 18.03.2025, Az. 37 O 35/24, wieder auf. Zur Begründung führte das Landgericht aus, es liege schon keine markenmäßige Benutzung und jedenfalls keine Verwechslungsgefahr vor. Eine sofortige Beschwerde gegen die Teilabweisung ihres Antrags – im Hinblick auf die unionsweite Untersagung – legte PUMA nicht ein. Mit ihrer gegen dieses Urteil gerichteten Berufung verfolgt PUMA ihren Antrag auf Erlass eines unionsweiten Vertriebsverbots der drei Schuhmodelle weiter.

Der 20. Zivilsenat hat mit seiner heute verkündeten Entscheidung das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18.03.2025 teilweise abgeändert und die Beschlussverfügung vom 08.05.2024 hinsichtlich zwei der drei angegriffenen Streifengestaltungen bestätigt.

Zur Begründung führt der Senat aus, der Antrag sei zulässig, soweit er sich auf ein Verbot für die Bundesrepublik Deutschland richte. Der Senat sei gemäß Art. 131 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 125 Abs. 4 lit. b UMV zur Anordnung einstweiliger Maßnahmen international zuständig, da sich die Antragsgegnerin rügelos – mangels erneuter Rüge im Berufungsverfahren – auf das Verfahren eingelassen habe (Art. 26 Brüssel la-VO). Die einstweilige Verfügung könne jedoch nicht unionsweit, sondern nur für die Bundesrepublik Deutschland erlassen werden. Der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 08.05.2024 sei insoweit rechtskräftig geworden, da sich PUMA nicht mit einer sofortigen Beschwerde dagegen gewehrt habe, dass das Landgericht ein unionsweites Verbot zurückgewiesen habe.

Soweit sich PUMA gegen die Streifengestaltung auf zwei Schuhmodellen wende, sei ihr Antrag begründet und der Antragsgegnerin eine entsprechende Verwendung zu untersagen. Denn diese verletze die Markenrechte von PUMA aus ihrer Unionsbildmarke , Registernummer 008461469, die unter anderem für Schuhe eingetragen ist („Verfügungsmarke“). Zwischen der Verfügungsmarke und den angegriffenen Streifengestaltungen bestehe auch Verwechslungsgefahr. Die Kennzeichnungskraft der Bildmarke habe durch ihre Bekanntheit eine erhebliche Steigerung erfahren und die verwendeten Zeichen seien sich aufgrund ihres Gesamteindrucks ausreichend ähnlich. So steigen sowohl die Verfügungsmarke als auch die Streifen auf den Schuhen von links unten nach rechts oben an, wobei der Anstiegswinkel in allen drei Fällen in etwa 15 Grad betrügen. Dabei verjüngten sich sowohl die Verfügungsmarke als auch zwei der drei angegriffenen Streifengestaltungen in ihrem Verlauf von links unten nach rechts oben. Soweit die Streifen auf den Schuhen zwei Unterbrechungen aufwiesen, werde hierdurch der Eindruck eines durchgehenden Streifens nicht maßgeblich beeinträchtigt. Die Antragsgegnerin habe die zwei Streifengestaltungen auch markenmäßig verwendet, da in diesen – wie bei Sportschuhen üblich – ein Hinweis auf die Herkunft aus dem Unternehmen der Antragstellerin zu sehen sei. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Schuhmodelle der Antragsgegnerin sichtbar mit ihrem Namen gekennzeichnet seien. Dabei könne es sich aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers auch um eine Zweitmarke oder Modellbezeichnung handeln.

Bezüglich der dritten angegriffenen Streifengestaltung hat die Berufung jedoch keinen Erfolg, da der Senat von keiner für die Annahme einer Verwechslungsgefahr ausreichenden Zeichenähnlichkeit ausgeht. Im Gegensatz zu den anderen beiden Streifengestaltungen fehle es an dem für den Gesamteindruck zentralen Element eines durchgehenden Streifens, da der Schuh vielmehr zwei Streifenelemente aufweise.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf

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Programmablaufpläne zur Lohnsteuer für/ab 2026 (Entwürfe)

Das BMF gibt die Entwürfe der Programmablaufpläne zur Lohnsteuer für/ab 2026 bekannt. Diese sind rechtlich nicht verbindlich und können noch Änderungen unterliegen. Die verbindlichen Programmablaufpläne werden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gemacht.

BMF, Mitteilung vom 25.09.2025

Hiermit wird der Entwurf des Bekanntmachungsschreibens zum Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer und zum Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen jeweils für 2026 sowie zum Programmablaufplan für die Begrenzung der von Versorgungsbezügen einzubehaltenden Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ab 2026 mit den entsprechenden Anlagen veröffentlicht.

Es wird an dieser Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um Entwürfe handelt, die rechtlich nicht verbindlich sind und noch Änderungen unterliegen können. Die verbindlichen Programmablaufpläne werden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gemacht.

1 Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden hiermit

  • ein Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die
  • Kirchenlohnsteuer für 2026 – Anlage 1 -,
  • ein Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2026 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer) – Anlage 2 – und
  • ein Programmablaufplan für die Begrenzung der von Versorgungsbezügen einzubehaltenden Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ab 2026 – Anlage 3 –

bekannt gemacht (§ 39b Absatz 6 und § 51 Absatz 4 Nummer 1a EStG).

2 Die Programmablaufpläne berücksichtigen u. a.

  • die Änderungen bei der Berechnung der Vorsorgepauschale durch das Jahressteuergesetz 2020, das Jahressteuergesetz 2022 und das Kreditzweitmarktförderungsgesetz,
  • die Anpassungen des Einkommensteuertarifs (einschließlich Anhebung des Grundfreibetrags), der Zahlenwerte in § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG, des Kinderfreibetrags und der Freigrenze beim Solidaritätszuschlag durch das Steuerfortentwicklungsgesetz sowie
  • die Beitragsbemessungsgrenzen der Sozialversicherung für 2026 und einen durchschnittlichen Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung von 2,5 %.

3 Im Übrigen wird auf die Erläuterungen unter „1. Gesetzliche Grundlagen/Allgemeines“ hingewiesen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Umsetzung der EU-Geldwäscherichtlinie: EU-Kommission leitet Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland ein

Die EU-Kommission hat ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland und zehn weitere Mitgliedstaaten eingeleitet. Diese Länder haben es versäumt, die vollständige Umsetzung der 6. Geldwäscherichtlinie in nationales Recht mitzuteilen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 25.09.2025

Die Europäische Kommission hat ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland und weitere Mitgliedstaaten (Belgien, Dänemark, Estland, Griechenland, Italien, Zypern, Kroatien, Polen, die Slowakei und Schweden) eingeleitet. Diese Länder haben es versäumt, die vollständige Umsetzung der 6. Geldwäscherichtlinie in nationales Recht mitzuteilen.

Ziel der Richtlinie

Mit der Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/1640) soll ein umfassender Zugang zu Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer von juristischen Personen, Trusts und ähnlichen Gestaltungen gewährleistet werden.

Die 6. Geldwäscherichtlinie befasst sich in erster Linie mit organisatorischen und institutionellen Fragen des Präventivrahmens zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die die Mitgliedstaaten beziehungsweise ihre Aufsichtsbehörden und zentralen Meldestellen betreffen. Die Bestimmungen der Richtlinie müssen zu unterschiedlichen Zeitpunkten umgesetzt werden.

Umsetzungspflichten

Den größten Teil der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten bis zum 10. Juli 2027 umsetzen, da die 4. Geldwäscherichtlinie in der durch die 5. Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2015/849) geänderten Fassung zu diesem Zeitpunkt aufgehoben wird.

Bis zur ersten Frist am 10. Juli 2025 mussten die Mitgliedstaaten den umfassenden Zugang zu Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer von juristischen Personen, Trusts oder ähnlichen Gestaltungen (einschließlich des Zugangs von Personen mit einem berechtigten Interesse) gewährleisten.

Versäumnis

Bis dato haben 11 Mitgliedstaaten diese erste Frist für die vollständige Umsetzung verstreichen lassen. Die schrittweise Umsetzung der 6. Geldwäscherichtlinie ist von entscheidender Bedeutung, um Schwachstellen in ihren Finanzsystemen zu vermeiden und zu gewährleisten, dass alle Mitgliedstaaten ihre Geldwäschestandards konsequent und wirksam einhalten.

Erste Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens

Die Kommission richtet daher Aufforderungsschreiben an Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Italien, Zypern, Kroatien, Polen, die Slowakei und Schweden, die nun binnen zwei Monaten die Umsetzung der Richtlinie abschließen und der Kommission ihre Maßnahmen mitteilen müssen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen zu übermitteln.

Quelle: Europäische Kommission, Vertretung in Deutschland

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BRAK-Hauptversammlung beschließt zu Grundrecht auf anwaltlichen Beistand und zu Sammelanderkonten

Bei der 169. Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer am 19.09.2025 in Hannover forderten die Präsidentinnen und Präsidenten der 28 Rechtsanwaltskammern, den Zugang zu unabhängiger anwaltlicher Beratung im Grundgesetz zu verankern. Außerdem stellten sie u. a. die Weichen für den Erhalt anwaltlicher Sammelanderkonten.

BRAK, Mitteilung vom 24.09.2025

Bei ihrer 169. Hauptversammlung am 19.09.2025 in Hannover forderten die Präsidentinnen und Präsidenten der Rechtsanwaltskammern, die unabhängige anwaltliche Beratung in der Verfassung abzusichern. Außerdem stellten sie die Weichen für den Erhalt anwaltlicher Sammelanderkonten. Auf ihrer Agenda standen zudem noch eine Reihe weiterer aktueller berufspolitischer Themen.

Bei der 169. Hauptversammlung (HV) der Bundesrechtsanwaltskammer am 19.09.2025 in Hannover forderten die Präsidentinnen und Präsidenten der 28 Rechtsanwaltskammern, den Zugang zu unabhängiger anwaltlicher Beratung im Grundgesetz zu verankern.

Neues Grundrecht auf unabhängigen anwaltlichen Beistand

Die aktuellen politischen Entwicklungen weltweit zeigen, dass demokratische Wahlen allein keine ausreichende Sicherung gegen staatliche Eingriffe mehr sind. Daher soll eine verfassungsrechtliche Gewährleistung geschaffen werden, wonach jedermann das Recht hat, sich vor Gericht und in außergerichtlichen Rechtsangelegenheiten unabhängiger anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Verortet werden soll das neue Grundrecht in einem neuen Art. 19 V GG. Dazu hat die BRAK-Hauptversammlung einen konkreten Formulierungsvorschlag beschlossen.

Das Positionspapier mit dem Formulierungsvorschlag wird die BRAK an die rechtspolitischen Sprecher der Fraktionen, den Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages sowie an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz herantragen.

Weichenstellung für Sicherung von Sammelanderkonten

Die BRAK-Hauptversammlung sprach sich ferner mit großer Mehrheit für ein zentrales elektronisches System zur automatisierten Prüfung der Transaktionen auf Fremdgeldkonten aus. Auffällige Transaktionen sollen von diesem System an die Rechtsanwaltskammern zur weiteren Prüfung übermittelt werden. Damit stellt die HV die Weichen dafür, dass Banken weiterhin für Anwältinnen und Anwälte Sammelanderkonten anbieten können, ohne ab 2026 umfangreiche Prüf- und Meldepflichten nach dem Finanzkonteninformationsaustauschgesetz erfüllen zu müssen.

Diese Pflichten waren in den letzten Jahren aufgrund eines Nichtbeanstandungserlasses des Bundesfinanzministeriums ausgesetzt; eine weitere Verlängerung über das Jahr 2025 hinaus gewährt das Ministerium mit Blick auf Vorgaben der OECD allerdings nur, wenn bis November 2025 ein konkretes Konzept zur Prüfung der Sammelanderkonten durch die Rechtsanwaltskammern vorliegt. Die BRAK ist nun durch die HV beauftragt, ein rechtlich-organisatorisches Konzept für ein solches zentrales System zu erarbeiten. Dies wird nun umgehend erfolgen.

Internationaler Schutz der anwaltlichen Berufsausübung

Auf der Agenda der BRAK-Hauptversammlung standen außerdem die neuesten Entwicklungen bei der Europarats-Konvention zum Schutz des Anwaltsberufs. Der Text der Konvention war unter maßgeblicher Beteiligung der BRAK und des CCBE erarbeitet worden. Er wurde im Mai 2025 durch die ersten 17 Staaten unterzeichnet, im Juli zeichnete ein weiterer Staat. Die BRAK wird sich weiter dafür einsetzen, dass auch Deutschland die Konvention bald unterzeichnet und ratifiziert.

Weitere Themen

Außerdem befasste die Hauptversammlung sich mit einer Reihe weiterer für die Anwaltschaft bedeutsamer Themen, insbesondere mit den aktuellen Reformvorhaben im Bereich des Zivilprozesses sowie der digitalen Transformation der Justiz. Hier wurde u. a. über die geplante Erhöhung der Streitwertgrenzen, die Erprobung von Online-Verfahren und die verzögerte Einführung der elektronischen Akte in der Justiz sowie die weitere Entwicklung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs und des elektronischen Rechtsverkehrs diskutiert.

Auch die Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren sowie die Reform des Instituts der Kanzleiabwicklung standen auf der Agenda. Beides ist auch Gegenstand eines am 22.09.2025 in die Verbändeanhörung gegebenen Referentenentwurfs, mit dem das anwaltliche Berufsrecht umfassend reformiert werden soll. Mit dem Entwurf wird die BRAK sich eingehend befassen und dazu Stellung nehmen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Merkblatt zu internationalen Verständigungs- und Schiedsverfahren (Streitbeilegungsverfahren) auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Das BMF hat das Merkblatt zu internationalen Verständigungs- und Schiedsverfahren neu gefasst (Az. IV B 3 – S 1304/00418/007/003).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlas) IV B 3 – S 1304/00418/007/003 vom 25.09.2025

Das Merkblatt zu internationalen Verständigungs- und Schiedsverfahren (Streitbeilegungsverfahren) auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wurde neu gefasst.

Eine „track_changes“-Version des Merkblattes finden Sie hier.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Grundsteuermessbetrag für einen Golfplatz im Außenbereich

Wird ein im Außenbereich belegenes unbebautes Grundstück als Golfplatz genutzt und dauert die Ermittlung eines speziellen Bodenrichtwerts für eine solche Nutzung an, kann die Finanzbehörde den Faktor nach dem hessischen Grundsteuerrecht nicht (mehr) anhand des gesetzlichen Auffangwerts bestimmen. Ein darauf gestützter Grundsteuermessbetrag ist von der Vollziehung auszusetzen. So das FG Hessen (Az. 3 V 697/25).

FG Hessen, Pressemitteilung vom 25.09.2025 zum Beschluss 3 V 697/25 vom 10.09.2025

Wird ein im Außenbereich belegenes unbebautes Grundstück als Golfplatz genutzt und dauert die Ermittlung eines speziellen Bodenrichtwerts für eine solche Nutzung an, kann die Finanzbehörde den Faktor nach dem hessischen Grundsteuerrecht nicht (mehr) anhand des gesetzlichen Auffangwerts bestimmen. Ein darauf gestützter Grundsteuermessbetrag ist von der Vollziehung auszusetzen.

Dies hat das Hessische Finanzgericht in einem Eilverfahren am 10.09.2025 (Az. 3 V 697/25) entschieden.

Im Streitfall setzte die Finanzbehörde den Faktor zur Bestimmung des Grundsteuermessbetrags für das Grundstück der Antragstellerin auf der Grundlage eines Werts von 10 % des durchschnittlichen Bodenrichtwerts der Gemeinde (gesetzlicher Auffangwert) an, weil bis zu diesem Zeitpunkt lediglich ein Bodenrichtwert für eine landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks zur Verfügung stand. Während des laufenden Gerichtsverfahrens beantragte die Finanzbehörde bei dem zuständigen Gutachterausschuss die Ermittlung eines Bodenrichtwerts für sonstige Flächen, u. a. auch für das Grundstück der Antragstellerin. Das Ermittlungsverfahren war zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts noch nicht abgeschlossen.

Die Antragstellerin beanstandete hinsichtlich der Festsetzung des Grundsteuermessbetrags insbesondere, dass durch die Anwendung der Auffangvorschrift eine jährliche Grundsteuerbelastung entstehe, die den Ertrag, der durch die Verpachtung des Grundstücks zu erzielen ist, um ein Vielfaches übersteige. Dies stehe in keinem Verhältnis zu den Leistungen der Daseinsvorsorge, welche eine Gemeinde für faktisches Grünland erbringe.

Der 3. Senat des Hessischen Finanzgerichts hat die begehrte Aussetzung der Vollziehung angeordnet, weil mit Blick auf die zwischenzeitlich beantragte erstmalige Ermittlung des Bodenrichtwerts für „sonstige Flächen“ ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides bestünden. Der zum jeweiligen Hauptveranlagungszeitpunkt ermittelte Bodenrichtwert sei als Tatsache zu betrachten und das hessische Grundsteuergesetz ordne an, dass der von dem zuständigen Gutachterausschuss ermittelte Bodenrichtwert für die Beteiligten bindend sei. Eine konkrete Ermittlung habe Vorrang vor dem Ansatz des Auffangwertes, dessen Anwendungsbereich aufgrund seines Ausnahmecharakters eng bleiben müsse. Auf die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage, ob eine realitätsgerechte Umsetzung des Äquivalenzgedankens es erforderlich machen könnte, bei der Besteuerung übergroßer Grundstücke eine Korrektur vorzusehen, komme es nicht mehr an.

Das Hessische Finanzgericht hat die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Hintergrundinformation

Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber im Jahr 2018 aufgegeben, eine verfassungsgemäße Neuregelung der Grundsteuer zu treffen. Der hessische Landesgesetzgeber hat in der Folge durch das Gesetz zur Regelung einer Landesgrundsteuer (Landesgrundsteuergesetz) vom 15.12.2021 von seiner Möglichkeit Gebrauch gemacht, ein vom Grundsteuergesetz des Bundes abweichendes Landesgesetz zu erlassen.

Der Grundsteuermessbetrag ermittelt sich nach hessischem Grundsteuerrecht durch die Multiplikation des jeweiligen Flächenbetrages mit der festgelegten Steuermesszahl und einem Faktorwert. Der Faktorwert hängt von dem Verhältnis des Bodenrichtwerts der Richtwertzone des Grundstücks (gemäß Ermittlung des Gutachterausschusses oder auf der Grundlage eines gesetzlichen Auffangwerts) zum durchschnittlichen Bodenrichtwert der jeweiligen Gemeinde ab. Damit sollen nach Ansicht des Gesetzgebers lagebedingte Unterschiede typisiert berücksichtigt werden. Der Grundsteuermessbetrag wird durch die Finanzämter festgestellt; auf ihn wird sodann der von der jeweiligen Gemeinde festgelegte Hebesatz zur Berechnung der Grundsteuer angewandt.

Dieser Grundsteuermessbetrag wird durch die Finanzämter festgestellt; auf ihn wird sodann der von der jeweiligen Gemeinde festgelegte Hebesatz zur Berechnung der Grundsteuer angewandt.

Quelle: Hessisches Finanzgericht Kassel

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Expansive Finanzpolitik kaschiert Wachstumsschwäche

Die deutsche Wirtschaft lässt die Talsohle hinter sich und dürfte in den kommenden zwei Jahren wieder etwas an Dynamik gewinnen. Nach der Stagnation in der ersten Jahreshälfte prognostiziert die Projektgruppe Gemeinschaftsdiagnose in ihrem Herbstgutachten für das laufende Jahr eine Zunahme des BIP von 0,2 Prozent. In den beiden kommenden Jahren dürfte eine expansive Finanzpolitik den Anstieg der Wirtschaftsleistung dann spürbar auf 1,3 bzw. 1,4 Prozent beschleunigen.

IfW Kiel, Pressemitteilung vom 25.09.2025

Die deutsche Wirtschaft lässt die Talsohle hinter sich und dürfte in den kommenden zwei Jahren wieder etwas an Dynamik gewinnen. Nach der Stagnation in der ersten Jahreshälfte prognostiziert die Projektgruppe Gemeinschaftsdiagnose in ihrem Herbstgutachten für das laufende Jahr eine Zunahme des Bruttoinlandsproduktes von 0,2 Prozent. In den beiden kommenden Jahren dürfte eine expansive Finanzpolitik den Anstieg der Wirtschaftsleistung dann spürbar auf 1,3 bzw. 1,4 Prozent beschleunigen. Damit bleibt die Prognose der Institute für dieses und nächstes Jahr gegenüber dem Frühjahrsgutachten in etwa unverändert. „Die deutsche Wirtschaft steht nach wie vor auf wackeligen Beinen“, sagt Dr. Geraldine Dany-Knedlik, Leiterin des Bereichs Prognose und Konjunkturpolitik im Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung (DIW Berlin). „In den beiden kommenden Jahren erholt sie sich zwar spürbar. Angesichts anhaltender struktureller Schwächen wird diese Dynamik allerdings nicht von Dauer sein.“

Zur Stärkung der Verteidigungsfähigkeit und Investitionen in Infrastruktur und Klimaschutz nutzt die Bundesregierung erweiterte Verschuldungsregeln. Daraus ergeben sich in den kommenden Jahren Impulse – allerdings mit Einschränkungen: Erstens fließen Mittel, etwa für Bau- und Rüstungsprojekte, wegen langer Planungs- und Vergabezeiten langsamer ab als im Haushalt vorgesehen. Zweitens dienen Kredite auch dazu, eine eigentlich fällige Konsolidierung zu vermeiden. Drittens entsteht 2027 trotz der verschobenen Mittel aus den erweiterten Kreditmöglichkeiten ein erheblicher Konsolidierungsbedarf.

Die Binnenwirtschaft kommt dennoch spürbar in Fahrt, allerdings werden die strukturellen Probleme nur kaschiert: Grundlegende standortstärkende Reformen bleiben aus: Die Perspektiven verschlechtern sich, was sich auch in voraussichtlich sinkenden Wachstumsraten des Produktionspotenzials widerspiegelt. Hohe Energie- und Lohnstückkosten im internationalen Vergleich, Fachkräftemangel sowie eine weiter abnehmende Wettbewerbsfähigkeit bremsen die langfristigen Wachstumsaussichten weiterhin.

Während die Dienstleistungsbereiche, insbesondere im öffentlichen Sektor, in den kommenden zwei Jahren kräftig zulegen, wird die Erholung im Produzierenden Gewerbe wohl nur verhalten ausfallen. Vor allem die Auslandsnachfrage nach deutschen Waren schwächelt – wegen der schwindenden Wettbewerbsfähigkeit und höherer Zölle. Daher fallen kräftige Zuwächse bei den Exporten dieses Mal als Treiber aus. Gestützt durch die expansive Finanzpolitik konzentriert sich die Erholung auf die Binnenwirtschaft.

Mit der konjunkturellen Belebung dürfte sich auch die Lage am Arbeitsmarkt spürbar verbessern. Zusammen mit steigenden real verfügbaren Einkommen stärkt das den privaten Konsum und damit die konsumnahen Dienstleistungen. Die Verbraucherpreise werden im Prognosezeitraum voraussichtlich um gut zwei Prozent steigen.

Insgesamt ist die wirtschaftliche Entwicklung in Deutschland erheblichen Risiken ausgesetzt: Der Handelsstreit zwischen den USA und der EU birgt großes Eskalationspotenzial, insbesondere wenn EU-Zusagen nicht eingehalten werden können. Hinzu kommt, dass die gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen der expansiven Finanzpolitik schwer abschätzbar sind und stark von der konkreten Ausgestaltung abhängen.

Deutschland steht wirtschaftspolitisch an einem Wendepunkt, denn die Wachstumsaussichten verschlechtern sich zusehends. Zur Orientierung für den “Herbst der Reformen” präsentieren die Institute einen wirtschaftspolitischen Kompass mit zwölf Punkten. Würden diese Reformen zeitnah umgesetzt werden, dürfte dies nicht nur das langfristige Wachstumspotenzial der deutschen Wirtschaft stärken, sondern bereits kurzfristig stimulieren.

Quelle: Institut für Weltwirtschaft Kiel

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BFH: Finanzamt muss Inhalte anonymer Anzeigen grundsätzlich nicht offenlegen

Ein Steuerpflichtiger hat im Regelfall keinen Anspruch auf Preisgabe einer anonym beim Finanzamt eingegangen Anzeige, die ihm steuerliches Fehlverhalten vorwirft. Dies entschied der BFH (Az. IX R 25/24).

BFH, Pressemitteilung Nr. 58/25 vom 25.09.2025 zum Urteil IX R 25/24 vom 15.07.2025

Ein Steuerpflichtiger hat im Regelfall keinen Anspruch auf Preisgabe einer anonym beim Finanzamt eingegangen Anzeige, die ihm steuerliches Fehlverhalten vorwirft. Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch vermittelt insoweit keine weitergehenden Rechte. Dies hat der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) am 15.07.2025 entschieden (Az. IX R 25/24).

Im Streitfall nahm das Finanzamt eine anonyme Anzeige zum Anlass, um bei der Klägerin, die einen Gastronomiebetrieb führte, eine sog. Kassen-Nachschau (§ 146b der Abgabenordnung – AO) durchzuführen. Ein steuerstrafrechtliches Fehlverhalten der Klägerin wurde hierbei nicht festgestellt. Im Nachgang beantragte die Klägerin Einsicht in die für sie geführten Steuerakten. Zudem begehrte sie Auskunft über die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Mit beidem wollte die Klägerin Kenntnis vom Inhalt der Anzeige erhalten, um auf diese Weise Rückschlüsse auf die Person des Anzeigeerstatters ziehen zu können. Das Finanzamt lehnte die Anträge ab. Die Klage beim Finanzgericht hatte keinen Erfolg.

Der BFH wies die Revision zurück. Er führte aus, einem Steuerpflichtigen sei keine Einsicht in eine in den Steuerakten befindliche anonyme Anzeige zu gewähren, wenn das Geheimhaltungsinteresse des Anzeigeerstatters und der Finanzbehörde höher zu gewichten sei als das Offenbarungsinteresse des von der Anzeige Betroffenen. Hiervon sei im Regelfall auszugehen, es sei denn, der Steuerpflichtige würde – was im Streitfall nicht in Betracht zu ziehen war – infolge der Anzeige einer unberechtigten strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt. Dem von der Klägerin verfolgten Anspruch auf Auskunft über den Inhalt der anonymen Anzeige nach Art. 15 DSGVO erteilte der BFH ebenfalls eine Absage. Zwar beinhalte eine solche Anzeige regelmäßig personenbezogene Daten, über die die Behörde grundsätzlich Auskunft erteilen müsse. Allerdings werde der Anspruch nach § 32c Abs. 1 Nr. 1 AO beschränkt, da durch die Preisgabe des Inhalts der Anzeige die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Finanzbehörde (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) gefährdet werden könnte. Darüber hinaus verböte der Identitätsschutz des Anzeigeerstatters eine Auskunftserteilung.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Unterkunftskosten bei einer doppelten Haushaltsführung eines Beamten im Ausland

Der BFH entschied, dass die Kosten für eine Dienstwohnung im Ausland, die der Dienstherr für Zwecke des Mietzuschusses nach § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes als notwendig anerkennt, in tatsächlicher Höhe als Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abzugsfähig sind (Az. VI R 21/23).

BFH, Urteil VI R 21/23 vom 17.06.2025

Leitsatz

Kosten für eine Dienstwohnung im Ausland, die der Dienstherr für Zwecke des Mietzuschusses nach § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes als notwendig anerkennt, sind in tatsächlicher Höhe als Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abzugsfähig.

Quelle: Bundesfinanzhof

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