Einzelhandelsumsatz im August 2025 real um 0,2 % niedriger als im Vormonat

Der Umsatz der Einzelhandelsunternehmen in Deutschland ist nach vorläufigen Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im August 2025 gegenüber Juli 2025 kalender- und saisonbereinigt real (preisbereinigt) um 0,2 % gesunken und nominal (nicht preisbereinigt) um 0,1 % gestiegen.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 30.09.2025

Einzelhandelsumsatz, August 2025 (vorläufig, kalender- und saisonbereinigt)
-0,2 % zum Vormonat (real)
+0,1 % zum Vormonat (nominal)
+1,8 % zum Vorjahresmonat (real)
+3,2 % zum Vorjahresmonat (nominal)

Einzelhandelsumsatz, Juli 2025 (revidiert, kalender- und saisonbereinigt)
-0,5 % zum Vormonat (real)
-0,1 % zum Vormonat (nominal)
+2,9 % zum Vorjahresmonat (real)
+4,1 % zum Vorjahresmonat (nominal)

Der Umsatz der Einzelhandelsunternehmen in Deutschland ist nach vorläufigen Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im August 2025 gegenüber Juli 2025 kalender- und saisonbereinigt real (preisbereinigt) um 0,2 % gesunken und nominal (nicht preisbereinigt) um 0,1 % gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahresmonat August 2024 stieg der Umsatz real um 1,8 % und nominal um 3,2 %. Im Juli 2025 verzeichnete der Einzelhandelsumsatz gegenüber Juni 2025 nach Revision der vorläufigen Ergebnisse einen Rückgang von real 0,5 % (vorläufiger Wert: -1,5 %) und nominal 0,1 % (vorläufiger Wert: -1,0 %).

Der Umsatz im Einzelhandel mit Lebensmitteln stieg im August 2025 kalender- und saisonbereinigt real um 0,6 % und nominal um 1,1 % gegenüber dem Vormonat. Im Vergleich zum Vorjahresmonat August 2024 verzeichnete der Umsatz im Lebensmitteleinzelhandel einen realen Rückgang von 0,6 % und einen nominalen Anstieg von 2,4 %.

Im Einzelhandel mit Nicht-Lebensmitteln sank der kalender- und saisonbereinigte Umsatz im August 2025 gegenüber dem Vormonat real um 1,0 % und nominal um 1,3 %. Im Vergleich zum Vorjahresmonat August 2024 wuchsen die Umsätze real um 3,2 % und nominal um 3,8 %.

Im Internet- und Versandhandel verzeichnete der Umsatz im August 2025 gegenüber dem Vormonat ein Umsatzminus von real 2,0 % und nominal 2,2 %. Im Vergleich zum Vorjahresmonat August 2024 wuchs der Umsatz im Internet- und Versandhandel real um 7,4 % und nominal 7,8 %.

Quelle: Statistisches Bundesamt

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Importpreise im August 2025: -1,5 % gegenüber August 2024

Die Importpreise waren im August 2025 um 1,5 % niedriger als im August 2024. Im Juli und im Juni 2025 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat jeweils bei -1,4 % gelegen. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, fielen die Einfuhrpreise im August 2025 gegenüber dem Vormonat Juli 2025 um 0,5 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 30.09.2025

Importpreise, August 2025
-1,5 % zum Vorjahresmonat
-0,5 % zum Vormonat

Exportpreise, August 2025
+0,5 % zum Vorjahresmonat
-0,1 % zum Vormonat

Die Importpreise waren im August 2025 um 1,5 % niedriger als im August 2024. Im Juli und im Juni 2025 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat jeweils bei -1,4 % gelegen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, fielen die Einfuhrpreise im August 2025 gegenüber dem Vormonat Juli 2025 um 0,5 %.

Die Exportpreise lagen im August 2025 um 0,5 % höher als im August 2024. Im Juli 2025 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei +0,6 % gelegen, im Juni 2025 bei +0,7 %. Gegenüber Juli 2025 fielen die Ausfuhrpreise um 0,1 %.

Energie mit größtem Einfluss auf Rückgang der Importpreise im Vorjahresvergleich

Den größten Einfluss auf die Gesamtentwicklung der Importpreise im August 2025 hatte erneut der Rückgang der Preise für Energie mit -15,6 % gegenüber August 2024. Gegenüber Juli 2025 fielen die Energiepreise im Durchschnitt um 5,0 %.

Alle Energieträger waren im August 2025 günstiger als im August 2024: Steinkohle mit -20,9 % (-2,3 % gegenüber Juli 2025), rohes Erdöl mit -20,5 % (-2,5 % gegenüber Juli 2025), Erdgas mit -13,2 % (-8,0 % gegenüber Juli 2025), Mineralölerzeugnisse mit -11,6 % (-3,4 % gegenüber Juli 2025) sowie elektrischer Strom mit -5,3 % (-12,2 % gegenüber Juli 2025).

Ohne Berücksichtigung der Energiepreise veränderten sich die Importpreise im August 2025 gegenüber dem Vorjahresmonat und dem Vormonat nicht. Lässt man nur Erdöl und Mineralölerzeugnisse außer Betracht, lag der Importpreisindex 0,6 % unter dem Stand von August 2024 und 0,4 % unter dem Stand von Juli 2025.

Preissenkungen auch bei Vorleistungs- und Investitionsgütern

Die Importpreise für Vorleistungsgüter lagen 1,0 % unter denen des Vorjahresmonats (-0,1 % gegenüber Juli 2025), für Investitionsgüter waren sie 0,5 % niedriger als im Vorjahresmonat (+0,1 % gegenüber Juli 2025).

Preissteigerungen weiterhin bei Konsumgütern und landwirtschaftlichen Gütern

Die Preise für importierte Konsumgüter (Ge- und Verbrauchsgüter) waren im August 2025 um 1,5 % höher als im Vorjahr. Gegenüber dem Vormonat veränderten sie sich nicht. Importierte Verbrauchsgüter waren 2,0 % teurer als im August 2024 (unverändert gegenüber Juli 2025), während sich importierte Gebrauchsgüter im Vorjahresvergleich um 1,1 % verbilligten (+0,1 % gegenüber Juli 2025).

Bei den Verbrauchsgütern musste insbesondere für Nahrungsmittel mit +9,1 % deutlich mehr bezahlt werden als im August 2024. Gegenüber Juli 2025 stiegen hier die Preise um 0,2 %. Mehr als im August 2024 kosteten vor allem Orangensaft (+46,7 %), Kaffee (geröstet oder entkoffeiniert; +39,8 %), geschälte Haselnüsse (+33,7 %), Rindfleisch (+30,8 %), Geflügelfleisch (+29,8 %), Süßwaren (ohne Dauerbackwaren; +22,5 %) und Apfelsaft (+22,1 %). Dagegen waren Zucker (-30,4 %) und Olivenöl (-21,4 %) billiger als im Vorjahresmonat.

Die Preise für importierte landwirtschaftliche Güter lagen im August 2025 um 5,2 % über denen des Vorjahresmonats und 1,4 % über denen von Juli 2025. Insbesondere Rohkaffee war deutlich teurer als vor einem Jahr (+40,3 %), gegenüber dem Vormonat stiegen die Rohkaffeepreise um 14,2 %.

Mehr als vor einem Jahr kosteten auch Speisezwiebeln (+42,3 %). Sie wurden aber im Vormonatsvergleich 9,0 % preiswerter.

Dagegen lagen unter anderem die Preise für importierte Avocados im Durchschnitt 22,4 % unter denen des Vorjahres (-2,9 % gegenüber Juli 2025). Lebende Schweine waren 4,0% billiger als im August 2024 (-4,8 % gegenüber Juli 2025).

Einfluss auf Entwicklung der Exportpreise im Vorjahresvergleich am größten bei Konsum- und Investitionsgütern

Bei der Ausfuhr hatten im August 2025 die Preissteigerungen bei Konsum- und Investitionsgütern den größten Einfluss auf die Preisentwicklung.

Exportierte Konsumgüter waren 1,8 % teurer als im August 2024 (+0,1 % gegenüber Juli 2025). Die Preise für Verbrauchsgüter lagen 1,8 % über denen des Vorjahres, Gebrauchsgüter waren 1,6 % teurer als im August 2024. Wie auch bei den Einfuhren, waren bei den exportierten Verbrauchsgütern Nahrungsmittel im Durchschnitt deutlich teurer als im Vorjahresmonat (+6,3 %). Insbesondere Kaffee (entkoffeiniert oder geröstet) wurde zu 50,1 % höheren Preisen exportiert als im August 2024 (+2,6 % gegenüber Juli 2025). Dagegen waren Zuckerexporte deutlich billiger als vor einem Jahr (-29,1 %).

Ausgeführte Investitionsgüter verteuerten sich um 0,4 % gegenüber August 2024, gegenüber dem Vormonat blieb das Preisniveau hier unverändert.

Die Preise für exportierte Vorleistungsgüter stiegen im Vorjahresvergleich leicht um 0,1 %, im Vergleich zu Juli 2025 waren sie 0,1 % niedriger.

Dagegen wurde Energie preiswerter exportiert als im Vorjahresmonat (-4,7 %). Gegenüber Juli 2025 fielen die Preise hier um 4,9 %. Während Mineralölerzeugnisse 8,9 % billiger waren als im Vorjahr (-2,7 % gegenüber Juli 2025), lagen die Erdgaspreise 1,2 % über denen des Vorjahresmonats (-5,7 % gegenüber Juli 2025).

Die Exporte landwirtschaftlicher Güter waren im Vorjahresvergleich 1,1 % teurer. Gegenüber Juli 2025 fielen die Preise (-0,6 %).

Quelle: Statistisches Bundesamt

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Verordnung zur Durchführung des Mindeststeuergesetzes (Mindeststeuerverordnung – MinStV)

Das BMF hat die Anhörung zum Referentenentwurf einer Verordnung zur Durchführung des Mindeststeuergesetzes eingeleitet.

BMF, Mitteilung vom 29.09.2025

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 29. September 2025 die Anhörung zum Referentenentwurf einer Verordnung zur Durchführung des Mindeststeuergesetzes eingeleitet. Soweit Sie eine Stellungnahme abgeben möchten, senden Sie diese bitte bis zum 6. Oktober 2025 an Pillar2@bmf.bund.de.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Verkäuferin muss Behandlungskosten für kranken Welpen zahlen

Eine Hundezüchterin kann sich nicht auf einen Gewährleistungsausschluss berufen, wenn sie planmäßig Hunde züchtet und im Internet verkauft. So das LG Flensburg (Az. 5 O 7/21).

LG Flensburg, Mitteilung vom 29.09.2025 zum Urteil 5 O 7/21 vom 31.08.2023 (rkr)

Eine Hundezüchterin kann sich nicht auf einen Gewährleistungsausschluss berufen, wenn sie planmäßig Hunde züchtet und im Internet verkauft.

Was ist passiert?

Die Verkäuferin betrieb eine Hundezucht und bot Welpen im Internet zum Kauf an. Eine Frau erwarb unter Ausschluss der Gewährleistung einen der Welpen und stellte nach einiger Zeit fest, dass der Hund unter Schmerzen litt. Ein Tierarzt stellte eine erblich bedingte Fehlentwicklung der Hüftgelenke, die zu Gangproblemen und Arthrose führen kann, fest. Die Käuferin verlangte daraufhin von der Verkäuferin eine Erstattung der Behandlungskosten sowie eine Minderung des Kaufpreises. Die Verkäuferin lehnte dies ab und berief sich darauf, dass sie vor Abschluss des Kaufvertrages darauf hingewiesen habe, dass keine gesundheitliche Untersuchung für die Hundeeltern vorliege.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Gericht hat die Verkäuferin zur Zahlung der Behandlungskosten sowie zur teilweisen Rückzahlung des Kaufpreises verurteilt. Die Verkäuferin könne sich nicht auf den Gewährleistungsausschluss berufen, da sie als Unternehmerin gehandelt habe. Sie habe planmäßig Hunde gezüchtet und über das Internet verkauft.

Auf Grundlage eines vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachtens ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass der Welpe unter einer erblich bedingten Hüfterkrankung leide und daher bereits bei der Übergabe mangelhaft gewesen sei.

Das Urteil vom 31.08.2023 (Az. 5 O 7/21) ist rechtskräftig.

Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein | Landgericht Flensburg

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Corona-Wirtschaftshilfen: Abschlussbericht vorgelegt – BMWE betont die Rolle des Berufsstandes

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie betont in seiner Pressemitteilung zum Abschlussbericht über die Corona-Wirtschaftshilfen die maßgebliche Rolle der prüfenden Dritten – zum Beispiel Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. Ihre Einbeziehung habe die Qualität und Zuverlässigkeit der Antragsangaben deutlich erhöht. Die WPK begrüßt die ausdrückliche Anerkennung.

WPK, Mitteilung vom 29.09.2025

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) betont in seiner Pressemitteilung vom 24. September 2025 zum Abschlussbericht über die Corona-Wirtschaftshilfen die maßgebliche Rolle der prüfenden Dritten – zum Beispiel Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. Ihre Einbeziehung habe die Qualität und Zuverlässigkeit der Antragsangaben deutlich erhöht.

Bewertung der Einbindung prüfender Dritter

Der Abschlussbericht bewertet die Leistungen der prüfenden Dritten in drei zentralen Punkten (Seite 113):

  1. Betrugsprävention: Prüfende Dritte trugen wesentlich zur Eindämmung von Betrugsversuchen bei.
  2. Verfahrensbeschleunigung: Ihre ergänzende Prüffunktion führte zu einer effizienteren Abwicklung.
  3. Unterstützung der Unternehmen: Sie begleiteten Unternehmen bei der Antragstellung und erhöhten damit die Antragsqualität.

Die WPK begrüßt die ausdrückliche Anerkennung der Arbeit des Berufsstandes durch das Bundesministerium. Der Bericht unterstreicht einmal mehr den gesellschaftlichen Wert und die Verlässlichkeit von Leistungen der Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer auch in Krisenzeiten.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Rutschgefahr an der Gemüsetheke: Zur Verkehrssicherungspflicht des Supermarkt-Betreibers

Beim Einkauf im Supermarkt sollte man sich nicht zu sehr vom Warenangebot ablenken lassen. Dies zeigt eine aktuelle Entscheidung des LG Frankenthal, die sich mit der Verkehrssicherungspflicht einer Supermarkt-Betreiberin befasst (Az. 1 O 21/24).

LG Frankenthal, Mitteilung vom 29.09.2025 zum Urteil 1 O 21/24 vom 16.09.2025 (nrkr)

Beim Einkauf im Supermarkt sollte man sich nicht zu sehr vom Warenangebot ablenken lassen. Dies zeigt eine aktuelle Entscheidung der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal, die sich mit der Verkehrssicherungspflicht einer Supermarkt-Betreiberin befasst. Danach muss keine ständige Sauberkeit des Fußbodens gewährleistet werden. Es ist ausreichend, wenn der Fußboden in vom Einzelfall abhängigen zeitlichen Abständen kontrolliert und gereinigt wird.

Geklagt hatte eine Frau, die bei einem Einkauf in einem Supermarkt in Neustadt a. d. Weinstraße gestürzt war. Sie behauptete, auf einem auf dem Boden der Obst- und Gemüseabteilung herumliegenden Salatblatt ausgerutscht und gestürzt zu sein. Dadurch habe sie sich einen Brustwirbel gebrochen. Sie verlangte von der Supermarkt-Betreiberin 10.000 Euro Schmerzensgeld. Die Betreiberin behauptete, sie sei ihrer Verkehrssicherungspflicht nachgekommen. Der Fußboden werde jeden Morgen maschinell gereinigt, die Sauberkeit alle 30 Minuten kontrolliert und dabei Verunreinigungen entfernt.

Die Kammer wies die Schmerzensgeldklage der Kundin ab. Sie sah die Reinigungsintervalle der Supermarkt-Betreiberin als ausreichend an. Durch die morgendliche Reinigung und die halbstündlichen Kontrollen sei sie ihrer Verkehrssicherungspflicht ausreichend nachgekommen. Es müssten nur diejenigen Kontroll- und Reinigungsabstände eingehalten werden, die ein umsichtiger und in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Kaufmann im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren für notwendig und ausreichend hält. Durch das sorglose Verhalten anderer Kunden könnten Gefahrenquellen entstehen, die auch bei großer Sorgfalt nicht vollständig verhindert werden könnten. Das müsse hingenommen werden; eine engmaschigere Kontrolle sei der Betreiberin wirtschaftlich nicht zumutbar.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken möglich.

Quelle: Landgericht Frankenthal (Pfalz)

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Fragen und Antworten der WPK zur Anwendung des Gesetzes zur Umsetzung der CSRD in Deutschland (Stand: 12. September 2025)

Der Ausschuss Nachhaltigkeit der WPK hat in seiner Sitzung am 15. Mai 2025 den Katalog der „Fragen und Antworten zur Anwendung des Gesetzes zur Umsetzung der CSRD in Deutschland“ aktualisiert. Der Vorstand hat der Überarbeitung zugestimmt.

WPK, Mitteilung vom 29.09.2025

Der Ausschuss Nachhaltigkeit der WPK hat in seiner Sitzung am 12. September 2025 den Katalog der „Fragen und Antworten zur Anwendung des Gesetzes zur Umsetzung der CSRD in Deutschland“ aktualisiert. Der Vorstand hat der Überarbeitung zugestimmt.

Die Überarbeitung des Fragenkatalogs erstreckt sich insbesondere auf Aktualisierungen infolge der Veröffentlichung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der CSRD vom 3. September 2025 („Neu auf WPK.de“ vom 3. September 2025).

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Rechtsanwältin klagt gegen Hausverbot in Münchner Hotel

Das AG München hat die Klage einer Rechtsanwältin gegen ein Hausverbot in einem Münchner Hotel abgewiesen. Das Hausverbot schränke die Klägerin nicht erheblich in der Teilnahme am öffentlichen Leben ein.

AG München, Pressemitteilung vom 29.09.2025 zum Urteil vom 18.03.2025 (nrkr)

Eine Rechtsanwältin war wiederholt zu Gast in einem Münchner Hotel. Nach ihrem letzten mehrtägigen Aufenthalt im August 2021 blieb die Klägerin die Bezahlung der Hotelrechnung in Höhe von etwa 1.300 Euro schuldig. Die Klägerin behauptete unter anderem, sie habe in zwei hoteleigenen Restaurants eine Ratte laufen sehen. Sie habe in jedenfalls einem Fall ein Foto gemacht und werde dieses an die Presse geben sowie im Internet veröffentlichen. Als die Klägerin im Jahr 2022 erneut eine Buchung in dem Hotel vornahm, erteilte ihr das Hotel ein Hausverbot für das gesamte Hotel einschließlich Restaurants. Das Hotel begründete dieses mit der ausstehenden Zahlung und den falschen Behauptungen der Klägerin. Keine anderen Personen sahen eine Ratte.

Vor dem Amtsgericht München wollte die Anwältin eine Aufhebung des Hausverbots erreichen. Sie gab an, dass sie als Wirtschaftsanwältin darauf angewiesen sei, an Tagungen und Meetings in den Räumen des Hotels teilzunehmen. Das Amtsgericht München wies die Klage mit Urteil vom 18.03.2025 ab und führte aus:

„[Die] Erteilung eines Hausverbots [bedarf] nicht schon dann eines sachlichen Grundes, wenn der Hausrechtsinhaber die Örtlichkeit für den allgemeinen Publikumsverkehr ohne Ansehen der Person öffnet, sondern nur unter der weiteren Voraussetzung, dass die Verweigerung des Zutritts für die Betroffenen in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entscheidet. […] Private Hotel- und Restaurantaufenthalte fallen nach Auffassung des Gerichts nicht unter diese „erhebliche Teilnahme am öffentlichen Leben“. […]

Vorliegend [sind] auch beruflich geschützte Positionen nicht […] durchschlagend. Auch auf richterlichen Hinweis hat die Klägerin keine konkreten beruflichen Erfordernisse zum Besuch der Einrichtung der Beklagten vorgetragen. Die bloß abstrakten Ausführungen, dass die [Konferenz] in ihrer beruflichen Branche besonders wichtig und dass die Teilnahme der Klägerin aus abstrakt dargestellten Gründen erforderlich sei, genügen den Anforderungen an einen substanziierten Vortrag nicht. […].“

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Afrikawende jetzt – Deutschland muss die Märkte des Kontinents stärker in den Blick nehmen

Für deutsche Unternehmen ist es allerhöchste Zeit, das Afrikageschäft in die Hand zu nehmen. Afrika ist wirtschaftspolitisch längst kein Randthema mehr. Die Volkswirtschaften des Kontinents wachsen, sind jung, innovationsfreudig – und entwickeln zunehmend Kaufkraft. Vor dem Hintergrund der G20-Präsidentschaft Südafrikas und der im Koalitionsvertrag verankerten strategischen Aufwertung der Region gilt: Wer heute Afrika ignoriert, riskiert, morgen Chancen zu verpassen. So der DIHK.

DIHK, Mitteilung vom 29.09.2025

Für deutsche Unternehmen ist es allerhöchste Zeit, das Afrikageschäft in die Hand zu nehmen

Afrika ist wirtschaftspolitisch längst kein Randthema mehr. Die Volkswirtschaften des Kontinents wachsen, sind jung, innovationsfreudig – und entwickeln zunehmend Kaufkraft. Vor dem Hintergrund der G20-Präsidentschaft Südafrikas und der im Koalitionsvertrag verankerten strategischen Aufwertung der Region gilt: Wer heute Afrika ignoriert, riskiert, morgen Chancen zu verpassen.

Warenaustausch zuletzt dynamischer – gegen jeden Trend

2024 lag der deutsch-afrikanische Güterhandel bei 58,4 Milliarden Euro – und machte damit lediglich zwei Prozent des gesamten deutschen Welthandels aus. Die Exporte waren gegenüber 2023 um 8,5 Prozent auf 26,3 Milliarden Euro zurückgegangen, die Importe um 2,1 Prozent auf 32,1 Milliarden Euro. Doch jüngste Trends weisen in eine andere Richtung: Von Januar bis Juli 2025 stiegen die Exporte von Deutschland nach Afrika um 7 Prozent, die Importe von dort um 3 Prozent. Während globale Handelsströme stagnieren, gewinnen die Geschäfte mit dem Kontinent an Dynamik.

Bei Herausforderungen unterstützen

Trotz der großen Chancen stehen deutsche Unternehmen beim Afrikageschäft teils vor schwierigen Herausforderungen: Politische Unsicherheiten, Defizite in Infrastruktur, Energie und Logistik sowie eingeschränkte Finanzierungsmöglichkeiten erschweren häufig den Marktzugang. Hinzu kommen bürokratische Hürden und der wachsende Wettbewerb mit Unternehmen aus China, Indien oder der Türkei, die oft schneller und risikofreudiger agieren. Um die Potenziale Afrikas zu nutzen, ist es daher entscheidend, langfristig zu planen und gleichzeitig vorhandene Unterstützungsangebote – etwa die Dienstleistungen der zehn deutschen Auslandshandelskammern (AHKs) auf dem Kontinent – einzubeziehen.

Diversifizierung als strategische Notwendigkeit

Unbestritten ist jedoch: Afrika eröffnet deutschen Unternehmen den Zugang zu dynamischen Märkten und kann – gerade angesichts geopolitischer Spannungen – helfen, einseitige Abhängigkeiten von China oder den USA zu reduzieren. Die Subsahara-Afrika Initiative der Deutschen Wirtschaft (SAFRI) fordert deshalb eine „Afrikawende“: ein Umdenken in Politik und Wirtschaft, um die Geschäftschancen auf dem Kontinent konsequent zu nutzen.

Fünf Hebel

Wie kann diese Wende eingeleitet werden? SAFRI hat dazu fünf zentrale Handlungsfelder identifiziert:

  1. Lokale Wertschöpfung stärken – durch Industrie-Hubs, Technologietransfer und Ausbildung vor Ort stabile Lieferketten für deutsche Unternehmen aufbauen
  2. Verlässliche Rahmenbedingungen schaffen – die afrikanische Freihandelszone (AfCFTA) unterstützen, EU-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen priorisieren, Investitionsschutz verbessern
  3. Rohstoffpartnerschaften ausbauen – und so gestalten, dass die lokale Verarbeitung profitiert, die Versorgungssicherheit steigt und die Resilienz gestärkt wird
  4. Innovation und Digitalisierung fördern – Investitionen in Netze und Rechenzentren erschließen eine Internetwirtschaft mit Milliardenpotenzial
  5. Finanzierung erleichtern – durch Garantien, Doppelbesteuerungsabkommen und maßgeschneiderte Instrumente für kleine und mittlere Unternehmen.

Konkretere Ausführungen folgen im Positionspapier „Afrikawende Jetzt“. Die Veröffentlichung ist für Mitte Oktober vorgesehen.

Vom Appell zur Agenda

Afrika ist die weltweit am zweitschnellsten wachsende Wirtschaftsregion. Für deutsche Unternehmen ergeben sich dadurch vielfältige Chancen. Um diese nutzen zu können, gilt es jetzt, Förderstrukturen neu zu denken, die industrielle Zusammenarbeit zu stärken und mit politischem Willen aktiv voranzutreiben. Denn die Afrikawende entscheidet über eine zentrale Zukunftsfrage: Wie werden deutsche Unternehmen Teil der Wachstumschancen auf dem afrikanischen Kontinent?

Quelle: DIHK

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Zustellung von Briefen – Fristwahrung: Für Briefe mindestens drei Werktage einplanen

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass bei Fristsachen – insbesondere angesichts der Postrechtsreform im Jahr 2024 – nicht auf eine Postlaufzeit von einem Werktag vertraut werden darf. Eine Wiedereinsetzung komme nicht in Betracht, wenn ein Schriftstück erst am Samstagvormittag zur Post gegeben wurde und am Montag die Rechtsmittelfrist ablief. Auf diese Entscheidung weist die BRAK hin (Az. 6 UF 176/25).

BRAK, Mitteilung vom 29.09.2025 zum Beschluss 6 UF 176/25 des OLG Frankfurt vom 18.09.2025

Seit der Postrechtsreform 2024 könne man nicht mehr auf eine Zustellung von Briefen innerhalb von 1-2 Werktagen vertrauen, so das OLG Frankfurt a.M.

Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass bei Fristsachen – insbesondere angesichts der Postrechtsreform im Jahr 2024 – nicht auf eine Postlaufzeit von einem Werktag vertraut werden darf. Eine Wiedereinsetzung komme nicht in Betracht, wenn ein Schriftstück erst am Samstagvormittag zur Post gegeben wurde und am Montag die Rechtsmittelfrist ablief (Beschluss vom 18.09.2025, Az. 6 UF 176/25).

Ein Vater wandte sich gegen einen familiengerichtlichen Beschluss zum Umgangsrecht mit seinem Sohn. Die Beschwerdefrist sollte am Montag ablaufen, die Beschwerde versendete er allerdings erst am Samstagvormittag per Einwurfeinschreiben. Sie ging erst am Dienstag beim Amtsgericht ein – und damit einen Tag nach Ablauf der Monatsfrist gemäß § 63 Abs. 1, 3 FamFG. Auf einen entsprechenden Hinweis des OLG beantragte der Vater Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er sei in gutem Glauben davon ausgegangen, dass der Brief spätestens am darauffolgenden Montag bei Gericht eingehen werde. Die verspätete Zustellung sei für ihn nicht vorhersehbar gewesen.

OLG: Seit Postrechtsreform muss man sich auf längere Zustellungszeiten einstellen

Das OLG Frankfurt wies seinen Antrag allerdings zurück und verwarf die Beschwerde mangels Fristwahrung als unzulässig. Beteiligte könnten im Rahmen fristgebundener Rechtsmittel nicht mehr darauf vertrauen, dass Postsendungen das Gericht garantiert am nächsten Werktag nach Aufgabe erreichten.

Das Gericht verwies dabei auf die 2024 erfolgte Neuregelung des § 18 Abs. 1 PostG, wonach den „Universaldienstanbietern“ wie der Deutschen Post deutlich längere Beförderungszeiten eingeräumt würden. So müssen sie an einem Werktag eingelieferte inländische Briefe und Pakete „im Jahresdurchschnitt jeweils mindestens 95 Prozent an dem dritten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag und 99 Prozent an dem vierten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag zustellen.“ Auf die früher übliche Postlaufzeit von einem oder zwei Werktagen, basierend auf der damals geltenden Post-Universaldienstleistungsverordnung (§ 2 PUDLV), könne hingegen nicht mehr vertraut werden.

Es liege in der alleinigen Verantwortung der Versendenden, fristgebundene Schriftsätze so rechtzeitig und ordnungsgemäß aufzugeben, dass sie unter Berücksichtigung der aktuellen Postlaufzeiten das Gericht rechtzeitig erreichen könnten. Das gelte auch für Sendungen per Einwurfeinschreiben.

Eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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