BFH: Amtliche Richtsatzsammlung des BMF auf dem Prüfstand

Eine Diskothek ist kein Restaurant. Daher kann bei der Schätzung der Getränkeumsätze einer Diskothek auch nicht auf die Rohgewinnaufschlagsätze der amtlichen Richtsatzsammlung des BMF für Gastronomiebetriebe zurückgegriffen werden. Zudem hat der BFH erhebliche Zweifel daran geäußert, dass sich die amtliche Richtsatzsammlung des BMF in ihrer bisherigen Form als Grundlage für eine Schätzung eignet (Az. X R 19/21).

BFH, Pressemitteilung Nr. 60/25 vom 25.09.2025 zum Urteil X R 19/21 vom 18.06.2025

Eine Diskothek ist kein Restaurant. Daher kann bei der Schätzung der Getränkeumsätze einer Diskothek auch nicht auf die Rohgewinnaufschlagsätze der amtlichen Richtsatzsammlung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) für Gastronomiebetriebe zurückgegriffen werden. Das hat der X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) jetzt mit Urteil X R 19/21 vom 18.06.2025 in Bezug auf eine Diskothek entschieden, bei der die Kassen für die Getränkeumsätze nicht ordnungsgemäß geführt worden waren.

Über den entschiedenen Fall hinaus interessant ist dieses Urteil zum einen deshalb, weil der X. Senat darlegt, dass im Fall einer Schätzung von Besteuerungsgrundlagen (§ 162 der Abgabenordnung – AO) der innere Betriebsvergleich, der an die Daten und Verhältnisse des geprüften Betriebs selbst anknüpft, im Verhältnis zum äußeren Betriebsvergleich, der sich auf statistische Durchschnittswerte der betreffenden Branchen stützt, grundsätzlich als die zuverlässigere Schätzungsmethode anzusehen ist. Dies müssen Finanzamt und Finanzgericht bei der Ausübung des ihnen im Rahmen einer Schätzung zustehenden Ermessens (§ 5 AO) berücksichtigen, auch wenn sie bei der Wahl ihrer Schätzungsmethoden grundsätzlich frei sind.

Zum andern hat sich der X. Senat mit den Mindestanforderungen befasst, die Datensammlungen oder Datenbanken der Finanzverwaltung erfüllen müssen, wenn sie in einem Gerichtsverfahren berücksichtigt werden sollen. Fragen hierzu hatte der Senat schon mit seinem Beschluss X R 19/21 vom 14.12.2022 aufgeworfen, mit dem er das BMF aufgefordert hatte, dem Revisionsverfahren beizutreten. Nun hat der X. Senat erhebliche Zweifel daran geäußert, dass sich die amtliche Richtsatzsammlung des BMF in ihrer bisherigen Form als Grundlage für eine Schätzung eignet. Begründet wird dies mit der fehlenden statistischen Repräsentativität der zur Ermittlung der Richtsätze herangezogenen Daten einerseits und dem kategorischen Ausschluss bestimmter Gruppen von Betrieben bei der Ermittlung der Richtsatzwerte andererseits.

Quelle: Bundesfinanzhof

Powered by WPeMatico

BFH zur Grunderwerbsteuer bei erneuter Überschreitung der 95 %-Grenze

Der BFH hat bzgl. der Anwendbarkeit des § 16 Abs. 2 GrEStG bei Erwerbsvorgängen gemäß § 1 Abs. 3 GrEStG zu der Frage Stellung genommen, ob § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG auch auf den Fall anwendbar ist, dass der rückgängig gemachte Erwerb für sich genommen nicht grunderwerbsteuerbar war (Az. II R 26/23).

BFH, Urteil II R 26/23 vom 07.05.2025

Steuerbefreiung nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG bei fehlender Steuerbarkeit des vorausgegangenen Erwerbs

Leitsatz

  1. Werden die Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft aufgrund eines nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) steuerbaren Rechtsgeschäfts in der Hand eines Erwerbers vereinigt und sinkt dessen Beteiligung zu einem späteren Zeitpunkt unter die nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG erforderliche Beteiligungsquote ab, unterliegt ein Anteilserwerb, der zu einer erneuten Anteilsvereinigung in der Hand des Erwerbers führt, wieder nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer.
  2. Der Anwendung des § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG auf eine nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG steuerbare Anteilsvereinigung steht nicht entgegen, dass der vorausgegangene Erwerb der Anteile an der grundbesitzenden Gesellschaft nicht steuerbar war.

Quelle: Bundesfinanzhof

Powered by WPeMatico

BFH: Steuerbefreiung nach § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG bei fehlender Steuerbarkeit des vorausgegangenen Erwerbs

Der BFH hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Anwendung des § 16 Abs. 2 GrEStG die Steuerbarkeit des ersten Erwerbvorgangs voraussetzt (Az. II R 16/23).

BFH, Urteil II R 16/23 vom 07.05.2025

Leitsatz

Der Anwendung des § 16 Abs. 2 Nr. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) auf eine nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 GrEStG steuerbare Anteilsvereinigung steht nicht entgegen, dass der vorausgegangene Erwerb der Anteile an der grundbesitzenden Gesellschaft nicht steuerbar war.

Quelle: Bundesfinanzhof

Powered by WPeMatico

BFH zur Nacherhebung einer Zollschuld im Nachgang einer Erstattung

Der BFH hatte zu klären, ob es für die Geltendmachung der nach Art. 116 Abs. 7 UZK wiederaufgelebten Zollschuld erforderlich ist, dass der zuvor ergangene Erstattungsbescheid nach Art. 27 UZK zurückgenommen wird, oder die Rücknahme entsprechend der Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung E-VSF Z 11 02 Abs. 700 nicht erforderlich ist (Az. VII R 22/22).

BFH, Urteil VII R 22/22 vom 24.06.2025

Leitsatz

  1. Ein Einfuhrabgabenbescheid, mit dem Zoll erstattet wird, stellt eine begünstigende Entscheidung im Sinne von Art. 27 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 des Zollkodex der Union (UZK) dar.
  2. Will die Zollbehörde im Nachgang der Erstattung eine Nacherhebung derselben Zollschuld gemäß Art. 105 Abs. 4 UZK vornehmen, muss sie die begünstigende Entscheidung gemäß Art. 27 Abs. 1 UZK zurücknehmen oder gemäß Art. 28 Abs. 1 UZK widerrufen.
  3. Art. 116 Abs. 7 Unterabs. 1 UZK, welcher unter bestimmten Voraussetzungen das Wiederaufleben der Zollschuld anordnet, stellt keine die Art. 27 und 28 UZK verdrängende Vorschrift dar.

Quelle: Bundesfinanzhof

Powered by WPeMatico

BFH zur Tarifierung von Fischöl – Mindestgehalt an Triglyceriden

Der BFH legt dem EuGH eine Frage zur Tarifierung von aus Chile eingeführtem Fischöl vor (Az. VII R 18/22).

BFH, EuGH-Vorlage VII R 18/22 vom 19.05.2025

Leitsatz

Welcher Mindestgehalt an Triglyceriden ist für die Einstufung einer Ware als „Fette und Öle“ im Sinne von Position 1516 der Kombinierten Nomenklatur erforderlich, sofern sie im Übrigen überwiegend aus als Nebenprodukte einer Wiederveresterung entstandenen Mono- und Diglyceriden besteht?

Quelle: Bundesfinanzhof

Powered by WPeMatico

Homeoffice 2024 ähnlich weit verbreitet wie im Vorjahr, wird jedoch an weniger Tagen genutzt

Homeoffice hat sich in Deutschland auch nach der COVID-19-Pandemie weiter etabliert, wird jedoch an weniger Arbeitstagen genutzt. Knapp ein Viertel (24 %) aller Erwerbstätigen war im Jahr 2024 zumindest gelegentlich im Homeoffice, wie das Statistische Bundesamt mitteilt.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 25.09.2025

  • Knapp ein Viertel (24 %) aller Erwerbstätigen nutzt das Homeoffice – Anteil leicht über EU-Schnitt (23 %)
  • Je weiter der Arbeitsplatz entfernt, desto mehr Beschäftigte arbeiten von zu Hause aus
  • 35- bis 44-Jährige arbeiten am häufigsten im Homeoffice

Homeoffice hat sich in Deutschland auch nach der COVID-19-Pandemie weiter etabliert, wird jedoch an weniger Arbeitstagen genutzt. Knapp ein Viertel (24 %) aller Erwerbstätigen war im Jahr 2024 zumindest gelegentlich im Homeoffice, wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt. Damit lag der Anteil auf einem ähnlichen Niveau wie in den Jahren 2023 (23 %) und 2022 (24 %). Wie stark sich das Arbeiten von zuhause inzwischen etabliert hat, zeigt der Vergleich mit dem Vor-Corona-Niveau: 2019 hatten lediglich 13 % der Erwerbstätigen im Homeoffice gearbeitet.

Homeoffice wird inzwischen jedoch weniger umfänglich genutzt als in den teils von der Corona-Pandemie geprägten Vorjahren. So arbeiteten im Jahr 2024 lediglich 24 % der Homeoffice-Nutzenden ausschließlich von zu Hause aus. Im Jahr 2023 waren es 26 %, auf dem Höchststand im Pandemie-Jahr 2021 noch 40 %. Dagegen stieg der Anteil derer, die weniger als die Hälfte ihrer Arbeitstage im Homeoffice verbrachten: Im Jahr 2024 arbeitete knapp die Hälfte (46 %) der Erwerbstätigen, die Homeoffice nutzten, genauso oft oder häufiger am Arbeitsplatz als von zu Hause aus. 2023 waren noch 44 % der Erwerbstätigen seltener im Homeoffice als am Arbeitsplatz, 2021 waren es 31 %.

Entfernung vom Arbeitsplatz spielt wichtige Rolle bei Homeoffice-Nutzung

Je weiter der Arbeitsplatz entfernt ist, desto höher ist der Anteil der abhängig Beschäftigten, die zumindest gelegentlich Homeoffice nutzten. 42 % der Beschäftigten, deren Arbeitsstätte 50 oder mehr Kilometer von ihrem Wohnort entfernt war, arbeiteten im Jahr 2024 im Homeoffice. Bei einer Entfernung von 25 bis unter 50 Kilometer betrug der Anteil 29 %. Am geringsten war der Anteil bei Beschäftigten, deren Arbeitsstätte weniger als 5 Kilometer von ihrem Wohnort entfernt war – dort waren es 14 %. Gegenüber dem Jahr 2020 sind die Anteile vor allem bei den Beschäftigten gestiegen, die in großer Entfernung von ihrer Arbeitsstätte wohnten: Bei einer Entfernung von 50 oder mehr Kilometern stieg der Anteil um 8 Prozentpunkte (2020: 34 %). Betrug die Entfernung 25 bis unter 50 Kilometer, stieg er 2024 gegenüber 2020 um 6 Prozentpunkte (2020: 23 %). Ein denkbarer Grund für diese Entwicklung: Beschäftigte nehmen bei bestehenden oder neuen Arbeitsverhältnissen längere Pendelstrecken in Kauf, die sie durch die Homeoffice-Möglichkeit zumindest an einigen Tagen vermeiden können.

15- bis 24-Jährige arbeiten am seltensten von zu Hause aus

Dass Homeoffice auch genutzt werden dürfte, um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu gewährleisten, zeigt ein Blick auf die Verteilung nach Altersgruppen. Den höchsten Homeoffice-Anteil unter allen Erwerbstätigen hatten 2024 die 35- bis 44-Jährigen mit 29 %, gefolgt von den 25- bis 34-Jährigen mit 28 %. Die Notwendigkeit einer Kinderbetreuung könnte ein Grund für den hohen Anteil in dieser Altersgruppe sein. Am seltensten nutzten Homeoffice die 15- bis 24-jährigen Erwerbstätigen (11 %).

Homeoffice-Anteil in Deutschland leicht über EU-Durchschnitt

Im EU-Vergleich lag Deutschland im Jahr 2024 leicht über dem Durchschnitt. In den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) arbeiteten durchschnittlich 23 % aller Erwerbstätigen ab 15 Jahren zumindest gelegentlich von zu Hause aus. In den Niederlanden (52 %), in Schweden (46 %) und in Luxemburg (43 %) war der Homeoffice-Anteil EU-weit am höchsten. In Bulgarien (3 %), Rumänien (4 %) und Griechenland (8 %) arbeiteten anteilig die wenigsten Erwerbstätigen von zu Hause aus.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis) | 2025

Powered by WPeMatico

Wettkandidat bei „Wetten, dass..?“ kann als Unternehmer unfallversichert sein

Ein Wettkandidat bei „Wetten, dass..?“ kann als Unternehmer unfallversichert sein, da es sich nicht ausschließen lässt, dass er als Unternehmer seines Wett-Teams wie ein Versicherter zu behandeln ist, weil der Unfall von einem Mitglied seines Wett-Teams (mit-)verursacht worden ist. Das BSG hat die Sache daher an das LSG zurückverwiesen (Az. B 2 U 12/23 R).

BSG, Pressemitteilung vom 24.09.2025 zum Urteil B 2 U 12/23 R vom 24.09.2025

Dies hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts heute entschieden (Az. B 2 U 12/23 R).

Der Kläger wettete bei der Fernsehsendung „Wetten, dass..?“, mit Sprungstiefeln im Vorwärtssalto nacheinander fünf ihm entgegenfahrende Pkw zunehmender Größe überwinden zu können. In der Livesendung des Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF) am 4. Dezember 2010 stürzte er bei dem Salto über den vierten Pkw und zog sich eine Querschnittslähmung zu.

Das Bundessozialgericht hat die Sache an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Nach den Feststellungen des Landessozialgerichts lässt sich zwar eine Versicherung als ehrenamtlich Tätiger ausschließen. Weder diente die Sendung des ZDF vorrangig Gemeinwohlzwecken noch handelte der Kläger fremdnützig. Auch war der Kläger nach den tatsächlichen Verhältnissen im Einklang mit seinem Mitwirkendenvertrag freier Mitarbeiter und kein Beschäftigter. Nicht ausschließen lässt sich aber, dass der Kläger als Unternehmer seines Wett-Teams wie ein Versicherter zu behandeln ist, weil der Unfall von einem Mitglied seines Wett-Teams (mit-)verursacht worden ist. Nicht versicherte Unternehmer werden wie Versicherte behandelt, wenn sie durch andere im Betrieb tätige Personen einen Unfall erleiden, es sei denn, die Ersatzpflicht des Schädigers ist bereits zivilrechtlich ausgeschlossen. Dass dem Kläger ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch zum Beispiel gegen seinen Vater als Fahrer des Unfallfahrzeugs zusteht, ist weder ausgeschlossen noch abschließend beurteilbar. Hierzu wird das Landessozialgericht die nötigen Feststellungen nachzuholen haben.

Hinweise zur Rechtslage

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung

§ 2 Versicherung kraft Gesetzes (i. d. F. des Gesetzes vom 09.12.2004, BGBl. I S. 3299 m. W. v. 01.01.2005)

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1. Beschäftigte,

10. Personen, die

a) für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden…

§ 8 Arbeitsunfall (i. d. F. des Gesetzes vom 07.08.1996, BGBl. I S. 1254 m. W. v. 01.01.1997)

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit) …

§ 105 Beschränkung der Haftung anderer im Betrieb tätiger Personen (i. d. F. des Gesetzes vom 07.08.1996, BGBl. I S. 1254 m. W. v. 01.01.1997)

(1) Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, sind diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben…

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn nicht versicherte Unternehmer geschädigt worden sind.

Soweit nach Satz 1 eine Haftung ausgeschlossen ist, werden die Unternehmer wie Versicherte, die einen Versicherungsfall erlitten haben, behandelt, es sei denn, eine Ersatzpflicht des Schädigers gegenüber dem Unternehmer ist zivilrechtlich ausgeschlossen…

Quelle: Bundessozialgericht

Powered by WPeMatico

Bericht über die Sitzung der Kommission für Qualitätskontrolle am 23. September 2025

Die Kommission für Qualitätskontrolle der WPK unterrichtet über die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 23. September 2025.

WPK, Mitteilung vom 24.09.2025

Die Kommission für Qualitätskontrolle unterrichtet regelmäßig über ihre Tätigkeit. Im Folgenden sind die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 23. September 2025 zusammengefasst.

Risikoanalyse bei der Anordnung von Qualitätskontrollen bei WPG/BPG mit mittelbaren Private Equity-Beteiligungen

Die Kommission für Qualitätskontrolle hat sich mit der Risikoanalyse bei der Anordnung von Qualitätskontrollen in Fällen von mittelbaren Private Equity-Beteiligungen befasst. Sie teilt die Auffassung des Vorstandes der WPK, dass die Einhaltung der Berufsgrundsätze auch in diesen Fällen durch angemessene Maßnahmen sichergestellt werden muss (vgl. Verlautbarung des Vorstandes der WPK, „Neu auf WPK.de“ vom 14. Juli 2025). Gesetzliche Abschlussprüfer müssen Regelungen vorsehen und anwenden, die die Einhaltung dieser Berufsgrundsätze gewährleisten. Daher ist in jedem Fall, in dem bei einer WPG/BPG mit mittelbarer Private Equity-Beteilung über die Anordnung der Qualitätskontrolle zu entscheiden ist, dies bei der individuellen Risikoanalyse zu berücksichtigen.

Aus den Abteilungen der Kommission für Qualitätskontrolle

Es wurde die Löschung der Eintragung einer Berufspraxis als gesetzlicher Abschlussprüfer aus dem Abschlussprüferregister beschlossen. Den Grund dafür bildeten zahlreiche und wesentliche Mängel, die das Qualitätssicherungssystem als unangemessen und unwirksam erscheinen lassen. Des Weiteren wurden zwei Widersprüche gegen die Erteilung von Auflagen und die Anordnung einer Sonderprüfung beraten und zurückgewiesen. In einem Fall wurde die Frist für die Abgabe des Sonderprüfungsberichts wegen des Zeitablaufs im Widerspruchverfahren verlängert.

In drei weiteren Beratungsfällen zu den Qualitätskontrollen bei gemischten Praxen hat die Kommission Rückfragen an den Prüfer für Qualitätskontrolle zur weiteren Sachverhaltsaufklärung beschlossen.

Die Kommission für Qualitätskontrolle hat die Untersuchungen bei fünf Prüfern für Qualitätskontrolle abgeschlossen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

Powered by WPeMatico

Bekanntmachung der Vordruckmuster für den Antrag auf Wohnungsbauprämie für 2025

Das BMF gibt die Vordruckmuster für den Antrag auf Wohnungsbauprämie für das Jahr 2025 bekannt.

BMF, Mitteilung vom 23.09.2025

Nach § 4 Absatz 2 Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG) vom 30. Oktober 1997 (Bundesgesetzblatt I, Seite 2678) ist der Antrag auf Wohnungsbauprämie nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erstellen. Die Vordruckmuster für 2025 mit Erläuterungen werden hiermit bekannt gemacht.

Die Vordrucke können auch maschinell hergestellt werden, wenn sie sämtliche Angaben in der gleichen Reihenfolge enthalten. Abweichende Formate sind zulässig; die Erklärung zu den Einkommensverhältnissen kann hervorgehoben oder auf sie auffallend hingewiesen werden. Maschinell erstellte Anträge für Aufwendungen i. S. d. § 2 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 WoPG brauchen nicht handschriftlich von dem Unternehmen unterschrieben zu werden.

Die Beantragung der Wohnungsbauprämie für Bausparbeiträge (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 WoPG) kann auch auf elektronischem Wege erfolgen, sofern ein zulässiges elektronisches Antragsverfahren von der Bausparkasse angeboten wird (Randnummern 8 und 9 der Erläuterungen).

Die Antragsformulare auf Wohnungsbauprämie 2025 werden im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Powered by WPeMatico

BRAK-Hauptversammlung stellt Weichen für Sicherung von Sammelanderkonten

Auf der BRAK-Hauptversammlung am 19.09.2025 hat sich die große Mehrheit der Kammern für ein zentrales elektronisches System zur automatisierten Prüfung der Transaktionen auf Fremdgeldkonten ausgesprochen. Die BRAK erarbeitet nun ein rechtlich-organisatorisches Konzept für ein solches System.

BRAK, Mitteilung vom 24.09.2025

Vorgabe der OECD: Rechtsanwaltskammern müssen die Sammelanderkonten ihrer Mitglieder prüfen

Damit Banken weiterhin Sammelanderkonten für Anwältinnen und Anwälte als Produkt anbieten können, ohne ab 2026 die umfangreichen Prüf- und Meldepflichten nach dem Finanzkonteninformationsaustauschgesetz (FKAustG) erfüllen zu müssen, ist eine ausdrückliche Ausnahme von diesen Pflichten nötig. Diese kann das Bundesministerium für Finanzen (BMF) jedoch nur dann gewähren, wenn Deutschland die Vorgabe der OECD erfüllt, dass Rechtsanwaltskammern die Sammelanderkonten ihrer Mitglieder nach bestimmten Kriterien prüfen. Das BMF hatte die Prüfpflicht für die Banken den letzten Jahren noch durch einen Nichtbeanstandungserlass ausgesetzt und diesen zunächst jährlich verlängert. Eine erneute Verlängerung über das Jahr 2025 hinaus wird das BMF mit Blick auf die OECD-Anforderungen allerdings nur dann gewähren, wenn bis November 2025 ein konkretes Konzept zur Prüfung der Sammelanderkonten durch die Rechtsanwaltskammern vorliegt.

Über die Voraussetzungen einer Prüfpflicht der Kammern ist in den letzten Monaten viel diskutiert worden. Auf der BRAK-Hauptversammlung am 19.09.2025 hat sich die große Mehrheit der Kammern für ein zentrales elektronisches System zur automatisierten Prüfung der Transaktionen auf Fremdgeldkonten ausgesprochen. Bei dem diskutierten Modell sollen bestimmte Transaktionsdaten auf Sammelanderkonten von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten von einem elektronischen System über eine Schnittstelle der Banken abgerufen werden. Meldet das System eine Auffälligkeit, werden die Daten an die regional zuständige Rechtsanwaltskammer zur weiteren Prüfung übermittelt.

Die BRAK ist nun beauftragt, ein rechtlich-organisatorisches Konzept für ein solches zentrales System zu erarbeiten und die Kosten hierfür zu ermitteln, um eine erneute Verlängerung des Nichtbeanstandungserlasses zu erreichen. In dieser Frist soll das automatisierte Prüfsystem rechtlich und technisch umgesetzt werden.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

Powered by WPeMatico