Corona-Wirtschaftshilfen: Abschlussbericht vorgelegt – BMWE betont die Rolle des Berufsstandes

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie betont in seiner Pressemitteilung zum Abschlussbericht über die Corona-Wirtschaftshilfen die maßgebliche Rolle der prüfenden Dritten – zum Beispiel Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. Ihre Einbeziehung habe die Qualität und Zuverlässigkeit der Antragsangaben deutlich erhöht. Die WPK begrüßt die ausdrückliche Anerkennung.

WPK, Mitteilung vom 29.09.2025

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) betont in seiner Pressemitteilung vom 24. September 2025 zum Abschlussbericht über die Corona-Wirtschaftshilfen die maßgebliche Rolle der prüfenden Dritten – zum Beispiel Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. Ihre Einbeziehung habe die Qualität und Zuverlässigkeit der Antragsangaben deutlich erhöht.

Bewertung der Einbindung prüfender Dritter

Der Abschlussbericht bewertet die Leistungen der prüfenden Dritten in drei zentralen Punkten (Seite 113):

  1. Betrugsprävention: Prüfende Dritte trugen wesentlich zur Eindämmung von Betrugsversuchen bei.
  2. Verfahrensbeschleunigung: Ihre ergänzende Prüffunktion führte zu einer effizienteren Abwicklung.
  3. Unterstützung der Unternehmen: Sie begleiteten Unternehmen bei der Antragstellung und erhöhten damit die Antragsqualität.

Die WPK begrüßt die ausdrückliche Anerkennung der Arbeit des Berufsstandes durch das Bundesministerium. Der Bericht unterstreicht einmal mehr den gesellschaftlichen Wert und die Verlässlichkeit von Leistungen der Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer auch in Krisenzeiten.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Rutschgefahr an der Gemüsetheke: Zur Verkehrssicherungspflicht des Supermarkt-Betreibers

Beim Einkauf im Supermarkt sollte man sich nicht zu sehr vom Warenangebot ablenken lassen. Dies zeigt eine aktuelle Entscheidung des LG Frankenthal, die sich mit der Verkehrssicherungspflicht einer Supermarkt-Betreiberin befasst (Az. 1 O 21/24).

LG Frankenthal, Mitteilung vom 29.09.2025 zum Urteil 1 O 21/24 vom 16.09.2025 (nrkr)

Beim Einkauf im Supermarkt sollte man sich nicht zu sehr vom Warenangebot ablenken lassen. Dies zeigt eine aktuelle Entscheidung der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal, die sich mit der Verkehrssicherungspflicht einer Supermarkt-Betreiberin befasst. Danach muss keine ständige Sauberkeit des Fußbodens gewährleistet werden. Es ist ausreichend, wenn der Fußboden in vom Einzelfall abhängigen zeitlichen Abständen kontrolliert und gereinigt wird.

Geklagt hatte eine Frau, die bei einem Einkauf in einem Supermarkt in Neustadt a. d. Weinstraße gestürzt war. Sie behauptete, auf einem auf dem Boden der Obst- und Gemüseabteilung herumliegenden Salatblatt ausgerutscht und gestürzt zu sein. Dadurch habe sie sich einen Brustwirbel gebrochen. Sie verlangte von der Supermarkt-Betreiberin 10.000 Euro Schmerzensgeld. Die Betreiberin behauptete, sie sei ihrer Verkehrssicherungspflicht nachgekommen. Der Fußboden werde jeden Morgen maschinell gereinigt, die Sauberkeit alle 30 Minuten kontrolliert und dabei Verunreinigungen entfernt.

Die Kammer wies die Schmerzensgeldklage der Kundin ab. Sie sah die Reinigungsintervalle der Supermarkt-Betreiberin als ausreichend an. Durch die morgendliche Reinigung und die halbstündlichen Kontrollen sei sie ihrer Verkehrssicherungspflicht ausreichend nachgekommen. Es müssten nur diejenigen Kontroll- und Reinigungsabstände eingehalten werden, die ein umsichtiger und in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Kaufmann im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren für notwendig und ausreichend hält. Durch das sorglose Verhalten anderer Kunden könnten Gefahrenquellen entstehen, die auch bei großer Sorgfalt nicht vollständig verhindert werden könnten. Das müsse hingenommen werden; eine engmaschigere Kontrolle sei der Betreiberin wirtschaftlich nicht zumutbar.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken möglich.

Quelle: Landgericht Frankenthal (Pfalz)

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Fragen und Antworten der WPK zur Anwendung des Gesetzes zur Umsetzung der CSRD in Deutschland (Stand: 12. September 2025)

Der Ausschuss Nachhaltigkeit der WPK hat in seiner Sitzung am 15. Mai 2025 den Katalog der „Fragen und Antworten zur Anwendung des Gesetzes zur Umsetzung der CSRD in Deutschland“ aktualisiert. Der Vorstand hat der Überarbeitung zugestimmt.

WPK, Mitteilung vom 29.09.2025

Der Ausschuss Nachhaltigkeit der WPK hat in seiner Sitzung am 12. September 2025 den Katalog der „Fragen und Antworten zur Anwendung des Gesetzes zur Umsetzung der CSRD in Deutschland“ aktualisiert. Der Vorstand hat der Überarbeitung zugestimmt.

Die Überarbeitung des Fragenkatalogs erstreckt sich insbesondere auf Aktualisierungen infolge der Veröffentlichung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der CSRD vom 3. September 2025 („Neu auf WPK.de“ vom 3. September 2025).

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Rechtsanwältin klagt gegen Hausverbot in Münchner Hotel

Das AG München hat die Klage einer Rechtsanwältin gegen ein Hausverbot in einem Münchner Hotel abgewiesen. Das Hausverbot schränke die Klägerin nicht erheblich in der Teilnahme am öffentlichen Leben ein.

AG München, Pressemitteilung vom 29.09.2025 zum Urteil vom 18.03.2025 (nrkr)

Eine Rechtsanwältin war wiederholt zu Gast in einem Münchner Hotel. Nach ihrem letzten mehrtägigen Aufenthalt im August 2021 blieb die Klägerin die Bezahlung der Hotelrechnung in Höhe von etwa 1.300 Euro schuldig. Die Klägerin behauptete unter anderem, sie habe in zwei hoteleigenen Restaurants eine Ratte laufen sehen. Sie habe in jedenfalls einem Fall ein Foto gemacht und werde dieses an die Presse geben sowie im Internet veröffentlichen. Als die Klägerin im Jahr 2022 erneut eine Buchung in dem Hotel vornahm, erteilte ihr das Hotel ein Hausverbot für das gesamte Hotel einschließlich Restaurants. Das Hotel begründete dieses mit der ausstehenden Zahlung und den falschen Behauptungen der Klägerin. Keine anderen Personen sahen eine Ratte.

Vor dem Amtsgericht München wollte die Anwältin eine Aufhebung des Hausverbots erreichen. Sie gab an, dass sie als Wirtschaftsanwältin darauf angewiesen sei, an Tagungen und Meetings in den Räumen des Hotels teilzunehmen. Das Amtsgericht München wies die Klage mit Urteil vom 18.03.2025 ab und führte aus:

„[Die] Erteilung eines Hausverbots [bedarf] nicht schon dann eines sachlichen Grundes, wenn der Hausrechtsinhaber die Örtlichkeit für den allgemeinen Publikumsverkehr ohne Ansehen der Person öffnet, sondern nur unter der weiteren Voraussetzung, dass die Verweigerung des Zutritts für die Betroffenen in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entscheidet. […] Private Hotel- und Restaurantaufenthalte fallen nach Auffassung des Gerichts nicht unter diese „erhebliche Teilnahme am öffentlichen Leben“. […]

Vorliegend [sind] auch beruflich geschützte Positionen nicht […] durchschlagend. Auch auf richterlichen Hinweis hat die Klägerin keine konkreten beruflichen Erfordernisse zum Besuch der Einrichtung der Beklagten vorgetragen. Die bloß abstrakten Ausführungen, dass die [Konferenz] in ihrer beruflichen Branche besonders wichtig und dass die Teilnahme der Klägerin aus abstrakt dargestellten Gründen erforderlich sei, genügen den Anforderungen an einen substanziierten Vortrag nicht. […].“

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Afrikawende jetzt – Deutschland muss die Märkte des Kontinents stärker in den Blick nehmen

Für deutsche Unternehmen ist es allerhöchste Zeit, das Afrikageschäft in die Hand zu nehmen. Afrika ist wirtschaftspolitisch längst kein Randthema mehr. Die Volkswirtschaften des Kontinents wachsen, sind jung, innovationsfreudig – und entwickeln zunehmend Kaufkraft. Vor dem Hintergrund der G20-Präsidentschaft Südafrikas und der im Koalitionsvertrag verankerten strategischen Aufwertung der Region gilt: Wer heute Afrika ignoriert, riskiert, morgen Chancen zu verpassen. So der DIHK.

DIHK, Mitteilung vom 29.09.2025

Für deutsche Unternehmen ist es allerhöchste Zeit, das Afrikageschäft in die Hand zu nehmen

Afrika ist wirtschaftspolitisch längst kein Randthema mehr. Die Volkswirtschaften des Kontinents wachsen, sind jung, innovationsfreudig – und entwickeln zunehmend Kaufkraft. Vor dem Hintergrund der G20-Präsidentschaft Südafrikas und der im Koalitionsvertrag verankerten strategischen Aufwertung der Region gilt: Wer heute Afrika ignoriert, riskiert, morgen Chancen zu verpassen.

Warenaustausch zuletzt dynamischer – gegen jeden Trend

2024 lag der deutsch-afrikanische Güterhandel bei 58,4 Milliarden Euro – und machte damit lediglich zwei Prozent des gesamten deutschen Welthandels aus. Die Exporte waren gegenüber 2023 um 8,5 Prozent auf 26,3 Milliarden Euro zurückgegangen, die Importe um 2,1 Prozent auf 32,1 Milliarden Euro. Doch jüngste Trends weisen in eine andere Richtung: Von Januar bis Juli 2025 stiegen die Exporte von Deutschland nach Afrika um 7 Prozent, die Importe von dort um 3 Prozent. Während globale Handelsströme stagnieren, gewinnen die Geschäfte mit dem Kontinent an Dynamik.

Bei Herausforderungen unterstützen

Trotz der großen Chancen stehen deutsche Unternehmen beim Afrikageschäft teils vor schwierigen Herausforderungen: Politische Unsicherheiten, Defizite in Infrastruktur, Energie und Logistik sowie eingeschränkte Finanzierungsmöglichkeiten erschweren häufig den Marktzugang. Hinzu kommen bürokratische Hürden und der wachsende Wettbewerb mit Unternehmen aus China, Indien oder der Türkei, die oft schneller und risikofreudiger agieren. Um die Potenziale Afrikas zu nutzen, ist es daher entscheidend, langfristig zu planen und gleichzeitig vorhandene Unterstützungsangebote – etwa die Dienstleistungen der zehn deutschen Auslandshandelskammern (AHKs) auf dem Kontinent – einzubeziehen.

Diversifizierung als strategische Notwendigkeit

Unbestritten ist jedoch: Afrika eröffnet deutschen Unternehmen den Zugang zu dynamischen Märkten und kann – gerade angesichts geopolitischer Spannungen – helfen, einseitige Abhängigkeiten von China oder den USA zu reduzieren. Die Subsahara-Afrika Initiative der Deutschen Wirtschaft (SAFRI) fordert deshalb eine „Afrikawende“: ein Umdenken in Politik und Wirtschaft, um die Geschäftschancen auf dem Kontinent konsequent zu nutzen.

Fünf Hebel

Wie kann diese Wende eingeleitet werden? SAFRI hat dazu fünf zentrale Handlungsfelder identifiziert:

  1. Lokale Wertschöpfung stärken – durch Industrie-Hubs, Technologietransfer und Ausbildung vor Ort stabile Lieferketten für deutsche Unternehmen aufbauen
  2. Verlässliche Rahmenbedingungen schaffen – die afrikanische Freihandelszone (AfCFTA) unterstützen, EU-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen priorisieren, Investitionsschutz verbessern
  3. Rohstoffpartnerschaften ausbauen – und so gestalten, dass die lokale Verarbeitung profitiert, die Versorgungssicherheit steigt und die Resilienz gestärkt wird
  4. Innovation und Digitalisierung fördern – Investitionen in Netze und Rechenzentren erschließen eine Internetwirtschaft mit Milliardenpotenzial
  5. Finanzierung erleichtern – durch Garantien, Doppelbesteuerungsabkommen und maßgeschneiderte Instrumente für kleine und mittlere Unternehmen.

Konkretere Ausführungen folgen im Positionspapier „Afrikawende Jetzt“. Die Veröffentlichung ist für Mitte Oktober vorgesehen.

Vom Appell zur Agenda

Afrika ist die weltweit am zweitschnellsten wachsende Wirtschaftsregion. Für deutsche Unternehmen ergeben sich dadurch vielfältige Chancen. Um diese nutzen zu können, gilt es jetzt, Förderstrukturen neu zu denken, die industrielle Zusammenarbeit zu stärken und mit politischem Willen aktiv voranzutreiben. Denn die Afrikawende entscheidet über eine zentrale Zukunftsfrage: Wie werden deutsche Unternehmen Teil der Wachstumschancen auf dem afrikanischen Kontinent?

Quelle: DIHK

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Zustellung von Briefen – Fristwahrung: Für Briefe mindestens drei Werktage einplanen

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass bei Fristsachen – insbesondere angesichts der Postrechtsreform im Jahr 2024 – nicht auf eine Postlaufzeit von einem Werktag vertraut werden darf. Eine Wiedereinsetzung komme nicht in Betracht, wenn ein Schriftstück erst am Samstagvormittag zur Post gegeben wurde und am Montag die Rechtsmittelfrist ablief. Auf diese Entscheidung weist die BRAK hin (Az. 6 UF 176/25).

BRAK, Mitteilung vom 29.09.2025 zum Beschluss 6 UF 176/25 des OLG Frankfurt vom 18.09.2025

Seit der Postrechtsreform 2024 könne man nicht mehr auf eine Zustellung von Briefen innerhalb von 1-2 Werktagen vertrauen, so das OLG Frankfurt a.M.

Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass bei Fristsachen – insbesondere angesichts der Postrechtsreform im Jahr 2024 – nicht auf eine Postlaufzeit von einem Werktag vertraut werden darf. Eine Wiedereinsetzung komme nicht in Betracht, wenn ein Schriftstück erst am Samstagvormittag zur Post gegeben wurde und am Montag die Rechtsmittelfrist ablief (Beschluss vom 18.09.2025, Az. 6 UF 176/25).

Ein Vater wandte sich gegen einen familiengerichtlichen Beschluss zum Umgangsrecht mit seinem Sohn. Die Beschwerdefrist sollte am Montag ablaufen, die Beschwerde versendete er allerdings erst am Samstagvormittag per Einwurfeinschreiben. Sie ging erst am Dienstag beim Amtsgericht ein – und damit einen Tag nach Ablauf der Monatsfrist gemäß § 63 Abs. 1, 3 FamFG. Auf einen entsprechenden Hinweis des OLG beantragte der Vater Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er sei in gutem Glauben davon ausgegangen, dass der Brief spätestens am darauffolgenden Montag bei Gericht eingehen werde. Die verspätete Zustellung sei für ihn nicht vorhersehbar gewesen.

OLG: Seit Postrechtsreform muss man sich auf längere Zustellungszeiten einstellen

Das OLG Frankfurt wies seinen Antrag allerdings zurück und verwarf die Beschwerde mangels Fristwahrung als unzulässig. Beteiligte könnten im Rahmen fristgebundener Rechtsmittel nicht mehr darauf vertrauen, dass Postsendungen das Gericht garantiert am nächsten Werktag nach Aufgabe erreichten.

Das Gericht verwies dabei auf die 2024 erfolgte Neuregelung des § 18 Abs. 1 PostG, wonach den „Universaldienstanbietern“ wie der Deutschen Post deutlich längere Beförderungszeiten eingeräumt würden. So müssen sie an einem Werktag eingelieferte inländische Briefe und Pakete „im Jahresdurchschnitt jeweils mindestens 95 Prozent an dem dritten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag und 99 Prozent an dem vierten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag zustellen.“ Auf die früher übliche Postlaufzeit von einem oder zwei Werktagen, basierend auf der damals geltenden Post-Universaldienstleistungsverordnung (§ 2 PUDLV), könne hingegen nicht mehr vertraut werden.

Es liege in der alleinigen Verantwortung der Versendenden, fristgebundene Schriftsätze so rechtzeitig und ordnungsgemäß aufzugeben, dass sie unter Berücksichtigung der aktuellen Postlaufzeiten das Gericht rechtzeitig erreichen könnten. Das gelte auch für Sendungen per Einwurfeinschreiben.

Eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Sofortige Entlastung für Unternehmen – BMWE weist BAFA zu Zurückhaltung beim Lieferkettengesetz an

Das BMWE hat in Abstimmung mit dem BMAS das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) angewiesen, bei der Anwendung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) zurückhaltend und unternehmensfreundlich zu agieren.

BMWE, Pressemitteilung vom 26.09.2025

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) hat heute in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) angewiesen, bei der Anwendung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) zurückhaltend und unternehmensfreundlich zu agieren.

Im Koalitionsvertrag ist eine deutliche Entbürokratisierung des LkSG vereinbart. Mit dem Beschluss des Bundeskabinetts vom 3. September für eine Novellierung des Gesetzes hatte die Bundesregierung die erforderliche rechtliche Grundlage hierfür angestoßen. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die derzeit im Gesetz verankerte Berichtspflicht ersatzlos und rückwirkend gestrichen wird, ebenso wie neun von dreizehn Tatbeständen im Katalog der Ordnungswidrigkeiten.

Um Unternehmen bereits jetzt spürbar und rechtssicher zu entlasten, hat das BMWE im Einvernehmen mit dem BMAS das für die Umsetzung des LkSG zuständige BAFA angewiesen, die Prüfung von Unternehmensberichten ab jetzt einzustellen. Soweit der Gesetzentwurf die Streichung von Bußgeldtatbeständen vorsieht, wird das BAFA laufende Ordnungswidrigkeitenverfahren auf Grundlage dieser Tatbestände ebenfalls einstellen und keine neuen Verfahren eröffnen. Für die Verhängung von Bußgeldern bei den verbliebenen Bußgeldtatbeständen gelten fortan hohe Voraussetzungen. Sie werden nur noch bei schweren Verstößen verhängt, die mit besonders gravierenden Menschenrechtsverletzungen zusammenhängen. Das BAFA wird Ordnungswidrigkeitenverfahren äußerst restriktiv aufgreifen. Das Vorliegen der Voraussetzungen dafür muss besonders dargelegt werden. Ferner wurde das BAFA angewiesen, die bestehenden Kommunikationsaktivitäten weiter auszubauen, z. B. durch Umsetzungshilfen und die weitere Unterstützung von Kooperationen zwischen Unternehmen.

In einem nächsten Schritt soll das LkSG durch eine bürokratiearme Umsetzung der europäischen Richtline CSDDD ersetzt werden. Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, dass die Belastungen der Unternehmen aus der Umsetzung der Vorgaben der CSDDD möglichst gering gehalten werden.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

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Gesetzliche Neuregelungen im Oktober 2025

Die Bundesregierung informiert über die gesetzlichen Neuregelungen im Oktober 2025: Das europäische Ein- und Ausreisesystem wird zentral und digital. Geld kann nun in Echtzeit überwiesen werden. Zudem wird die elektronische Patientenakte für Arztpraxen, Apotheken und Krankenhäuser verpflichtend. Und nicht vergessen: Die Uhren werden zurückgestellt.

Bundesregierung, Mitteilung vom 26.09.2025

Das europäische Ein- und Ausreisesystem wird zentral und digital. Geld kann nun in Echtzeit überwiesen werden. Zudem wird die elektronische Patientenakte für Arztpraxen, Apotheken und Krankenhäuser verpflichtend. Und nicht vergessen: Die Uhren werden zurückgestellt.

Neues Ein- und Ausreisesystem startet

Das Europäische Entry-Exit-System (EES) startet am 12. Oktober am Flughafen Düsseldorf und wird stufenweise erweitert. Dieses schengenweite System betrifft Personen aus Staaten, die nicht der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören und die zum Kurzaufenthalt im Schengen-Gebiet berechtigt sind. Mit dem EES werden Ein- und die Ausreisen zentral und digital erfasst. Für EU-Bürgerinnen und Bürger ändert sich nichts.

Weitere Informationen zum Europäischen Ein- und Ausreisesystem

Größere Sicherheit bei Überweisungen

Ab dem 9. Oktober 2025 können alle Bankkundinnen und -kunden im Euro-Raum Geld innerhalb von Sekunden, also praktisch in Echtzeit, überweisen – ohne zusätzliche Kosten. Möglich macht das eine EU-Verordnung, die Echtzeitüberweisungen zur Pflicht macht. Außerdem muss eine Empfängerüberprüfung angeboten werden. Dabei wird gecheckt, ob der angegebene Name des Zahlungsempfängers und die IBAN des Empfängerkontos zueinander passen.

Weitere Informationen zu den Richtlinien im EU-Binnenmarkt

Elektronische Patientenakte (ePA) wird verpflichtend

Ab dem 1. Oktober 2025 ist die Nutzung der elektronischen Patientenakte für Arztpraxen, Apotheken und Krankenhäuser verpflichtend. Sie vernetzt Versicherte mit denjenigen, die medizinische Leistungen erbringen. Viele bisher analog ablaufende Arbeitsschritte werden durch die ePA digitalisiert und vereinfacht.

Weitere Informationen zur Elektronischen Patientenakte

Zeitumstellung

Die Winterzeit beginnt: In der Nacht vom 25. auf den 26. Oktober werden die Uhren von 03:00 auf 02:00 Uhr zurückgestellt.

Quelle: Bundesregierung

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DStV bei Fachgespräch zum Fremdbesitzverbot: Unabhängigkeit des Berufs muss Maßstab bleiben

Der DStV hat sich im Rahmen eines Fachgesprächs der AG Finanzen der CDU/CSU-Bundestagsfraktion klar für die Sicherung des Fremdbesitzverbots im Berufsrecht der Steuerberater ausgesprochen. Die gesetzlichen Regeln für steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften müssen so ausgestaltet sein, dass der Einfluss berufsfremder Investoren nicht zu Lasten der unabhängigen Berufsausübung gehe.

DStV, Mitteilung vom 26.09.2025

Der DStV hat sich im Rahmen eines Fachgesprächs der AG Finanzen der CDU/CSU-Bundestagsfraktion klar für die Sicherung des Fremdbesitzverbots im Berufsrecht der Steuerberater ausgesprochen. Die gesetzlichen Regeln für steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften müssen so ausgestaltet sein, dass der Einfluss berufsfremder Investoren nicht zu Lasten der unabhängigen Berufsausübung gehe.

Initiiert wurde das Fachgespräch vom Finanzpolitischen Sprecher und Vorsitzenden der AG Finanzen der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, MdB Fritz Güntzler. Er hatte mit Blick auf den aktuell vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) vorgelegten Gesetzentwurf für ein Neuntes Steuerberatungsänderungsgesetz die berufsständischen Organisationen sowie Vertreter der Private-Equity-Branche eingeladen.

Nach Ansicht des DStV ist der Gesetzentwurf geeignet, die Zielsetzung der unabhängigen Berufsausübung sicherzustellen. Die Beschränkung der Möglichkeiten von Kapitalbeteiligungen erfülle eine wichtige Funktion zum Schutz der Verbraucher, bei der Qualitätssicherung und bei der Sicherstellung einer funktionierenden Hilfeleistung in Steuersachen, so der DStV. Dies müsse umso mehr gelten, da Steuerberater im Gleichlauf zu den anwaltlichen Regelungen ebenfalls qua Gesetz als unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege agieren (vgl. § 32 Abs. 2 StBerG).

In jüngerer Zeit argumentieren Befürworter einer Lockerung des Fremdbesitzverbots häufig mit den finanziellen Notwendigkeiten zur Bewältigung der digitalen Transformation in den Kanzleien. Der DStV ist überzeugt, dass der Berufsstand diese Transformation grundsätzlich ohne berufsfremde Geldgeber als Gesellschafter bewältigen kann. Denn die wenigsten Kanzleien benötigen in der Praxis völlig eigenständige digitale Lösungen. Sie können vielmehr auf branchenerfahrene IT-Dienstleister wie die DATEV eG als berufsständische Genossenschaft und viele weitere Anbieter zurückgreifen. Diese entwickeln bereits seit vielen Jahren zukunftsfähige Lösungen, die Steuerberatungskanzleien jeder Größenordnung befähigen, passgenaue Beratungsleistungen für ihren Mandantenkreis anzubieten. Wer darüber hinaus nach individuellen Lösungen strebe, könne nach Ansicht des DStV bereits heute außerhalb der Berufsausübungsgesellschaft kreative IT-Lösungen entwickeln und dem Berufsstand zugänglich machen.

Für den DStV nahm der Leiter des Referats Recht und Berufsrecht, RA Christian Michel, an dem Fachgespräch teil. Der DStV wird sich berufspolitisch auch weiterhin für die Sicherung der Unabhängigkeit des steuerberatenden Berufs stark machen.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Dringender Appell an die Bundesregierung – Unabhängigkeit der Steuerberatung schützen

Anlässlich des jüngst vorgelegten Referentenentwurfs zum Neunten Steuerberatungsänderungsgesetz (9. StBÄndG), beschlossen die Delegierten der 112. Bundeskammerversammlung am 23. September 2025 einstimmig die Resolution „Rechtsstaatliche Unabhängigkeit sichern – Umgehung des Fremdbesitzverbots beenden“.

BStBK, Pressemitteilung vom 26.09.2025

Anlässlich des jüngst vorgelegten Referentenentwurfs zum Neunten Steuerberatungsänderungsgesetz (9. StBÄndG), beschlossen die Delegierten der 112. Bundeskammerversammlung am 23. September 2025 einstimmig die Resolution „Rechtsstaatliche Unabhängigkeit sichern – Umgehung des Fremdbesitzverbots beenden“.

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) fordert hierin die Bundesregierung auf, die Umgehung des Fremdbesitzverbots durch ausländische Wirtschaftsprüfungsgesellschaften im 9. StBÄndG klar und rechtssicher auszuschließen Es gilt die Unabhängigkeit, den Mandantenschutz und die Funktionsfähigkeit der Steuerrechtspflege zu sichern.

BStBK-Präsident Hartmut Schwab appelliert an die Bundesregierung „Die unabhängige Steuerberatung darf nicht zum Spielball von Private Equity werden. Wir wollen keine Monopolbildung in der Steuerberatung. Das widerspricht den Grundfesten des Freien Berufs. Unser Berufsstand ist so vielfältig wie seine Mandanten und Mitarbeiter. So sind wir mit unseren über 100.000 Mitgliedern auch in ländlichen Regionen wichtige Arbeitgeber. Wir fordern die Bundesregierung auf, die Umgehung des Fremdbesitzverbots eindeutig und rechtssicher auszuschließen.“

Der Wortlaut der Resolution der 112. Bundeskammerversammlung:

„An die Bundesregierung

Die Bundeskammerversammlung der BStBK fordert die Bundesregierung auf, im Neunten Steuerberatungsänderungsgesetz (9. StBÄndG) die Umgehung des Fremdbesitzverbots durch ausländische Wirtschaftsprüfungsgesellschaften eindeutig und rechtssicher auszuschließen.

Steuerberaterinnen und Steuerberater sind Organ der Steuerrechtspflege, wie auch die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Organ der Rechtspflege sind. Der Berufsstand steht für Unabhängigkeit, Verschwiegenheit und Gewissenhaftigkeit. Er hat schon immer gezeigt, dass auf ihn auch in schweren Krisen (wie in der Corona-Pandemie) Verlass ist. Zudem ist er eine wichtige Stütze für den Mittelstand – das Rückgrat der deutschen Wirtschaft.

Doch all dies ist durch die Reform des Berufsrechts der Berufsausübungsgesellschaften im Jahr 2022 gefährdet. Denn weil in einigen Ländern Finanzinvestoren Wirtschaftsprüfungsgesellschaften erwerben können, wollen sie auch über solche Strukturen mittelbar Einfluss auf deutsche steuerberatende Berufsausübungs- bzw. Steuerberatungsgesellschaften nehmen.

Das steht im Gegensatz zur berufsrechtlichen Grundentscheidung des Gesetzgebers aus dem Jahr 2022, das Fremdbesitzverbot zu erhalten, und birgt erhebliche Risiken für Unabhängigkeit, Verbraucher- und Mandantenschutz sowie die Funktionsfähigkeit der Steuerrechtspflege.

Berlin, 23. September 2025“

Quelle: Bundessteuerberaterkammer

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