Smartphone ruft Rettungsdienst: Eilantrag gegen Gebührenbescheid bleibt überwiegend erfolglos

Das VG Göttingen hat einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz überwiegend abgelehnt, mit dem sich ein Autofahrer gegen seine Heranziehung für einen Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr gewendet hatte (Az. 3 B 674/25).

VG Göttingen, Pressemitteilung vom 24.09.2025 zum Beschluss 3 B 674/25 vom 18.09.2025

Mit Beschluss vom 18.09.2025 hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz überwiegend abgelehnt, mit dem sich ein Autofahrer gegen seine Heranziehung für einen Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr gewendet hatte (Az. 3 B 674/25).

Der Antragsteller hatte unter dem Einfluss starker Schmerzmedikamente sein Mobiltelefon auf dem Dach seines Autos vergessen, wobei ihm die aufmerksamkeitsbeeinträchtigende Wirkung der Medikamente seinen Angaben nach nicht bewusst war. Das Gerät fiel auf der B 241 vom Fahrzeugdach, woraufhin die integrierte Sturzerkennung des Telefons eine Sprechverbindung zur Einsatzleitstelle des Landkreises Northeim herzustellen versuchte. Als keine Verbindung zu Stande kam, alarmierte der Landkreis zwei Ortsfeuerwehren des Fleckens Bodenfelde unter dem Leitstellenstichwort „eingeklemmt PKW“. Die Feuerwehren rückten mit vier Fahrzeugen nebst Besatzung von 21 Einsatzkräften aus – und fanden das verlassene Telefon am Straßenrand.

Der Flecken Bodenfelde setzte im Nachgang eine Gebühr in Höhe von 1.041 Euro nach der Feuerwehrgebührensatzung fest, die entsprechend einer im Landesrecht bestehenden Möglichkeit vorsieht, Gebühren für bestimmte Einsätze zu erheben, wenn diese durch grob fahrlässiges Handeln verursacht worden sind. Allerdings war die festgesetzte Summe von der Gemeinde bereits reduziert worden, indem nur die Kosten für die eingesetzten Fahrzeuge und eine Besatzung von insgesamt acht Feuerwehrleuten gefordert wurden.

Mit seinem Eilantrag gegen diesen Bescheid blieb der Antragsteller nun überwiegend erfolglos. Die Kammer entschied, dass dem Antragsteller grobe Fahrlässigkeit zur Last gefallen sei: Er habe wissen müssen, dass er nach der Einnahme starker Schmerzmedikamente nicht mehr zur Teilnahme am Straßenverkehr befähigt gewesen sei. Deshalb hätten die Gebühren zwar grundsätzlich erhoben werden dürfen, sie seien aber noch weiter zu reduzieren gewesen. Denn es sei nicht erkennbar, dass bei der vorliegenden Erkenntnislage, die einen Verkehrsunfall nahegelegt habe, der Einsatz eines Tragkraftspritzenfahrzeugs mit Wasser (TSF-W) objektiv erforderlich gewesen sei. Die Feuerwehr habe dies auch in ihrer eigenen Alarm- und Ausrückeordnung beim Leitstellenstichwort „eingeklemmt PKW“ nicht vorgesehen. Damit blieben dem Antragsteller zumindest die Kosten für den TSF-W und zwei der acht in Rechnung gestellten Einsatzkräfte in Höhe von 205 Euro erspart.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Göttingen

Powered by WPeMatico

Fast jedes zweite Startup beteiligt Mitarbeiter am Unternehmen

Fast alle Startups in Deutschland sind bereit, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Unternehmen zu beteiligen. Bislang nutzen 45 Prozent diese Möglichkeit, weitere 47 Prozent können sich das für die Zukunft vorstellen. Das sind Ergebnisse einer Befragung des Digitalverbands Bitkom.

Bitkom, Pressemitteilung vom 24.09.2025

  • Weitere 47 Prozent können sich das für die Zukunft vorstellen
  • Elon Musk bleibt für 17 Prozent ein Gründer-Vorbild – aber die Mehrheit sieht ihn kritisch
  • Bitkom veröffentlicht Startup-Report 2025

Fast alle Startups in Deutschland sind bereit, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Unternehmen zu beteiligen. Bislang nutzen 45 Prozent diese Möglichkeit, weitere 47 Prozent können sich das für die Zukunft vorstellen. Nur 8 Prozent beteiligen ihre Beschäftigten nicht am Unternehmen und schließen das auch künftig aus. Das sind Ergebnisse einer Befragung von 152 Tech-Startups in Deutschland im Auftrag des Digitalverbands Bitkom, die heute im „Startup-Report 2025“ veröffentlicht wurden. Am häufigsten genutzt werden bei der Mitarbeiterbeteiligung sog. virtuelle Anteile (28 Prozent), dahinter folgen fast gleichauf Anteilsoptionen (9 Prozent) sowie reale Anteile (8 Prozent). Ein Drittel (33 Prozent) beteiligt ausschließlich Führungskräfte, 41 Prozent ermöglichen zusätzlich auch ausgewählten Beschäftigten eine Beteiligung und rund jedes Vierte (23 Prozent) bietet ein Beteiligungsmodell für alle Beschäftigten. „Startups stehen in einem scharfen Wettbewerb um Talente mit etablierten Unternehmen und internationalen Wettbewerbern. Sie können in der Regel nicht mit hohen Festgehältern punkten, aber sie können ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einem künftigen Erfolg beteiligen und damit genau diejenigen erreichen, die an die Gründungs-Vision glauben“, sagt Bitkom-Präsident Dr. Ralf Wintergerst. „Für ein starkes Startup-Ökosystem brauchen wir deshalb steuerlich attraktive und möglichst unbürokratische Regeln für die Mitarbeiterbeteiligung.“

Der „Startup-Report 2025“ gibt einen Überblick über die Einschätzung der deutschen Startup-Szene zur wirtschaftlichen Lage, Entwicklung der Beschäftigung und Finanzierungsbedingungen, aber auch zum Einsatz von Künstlicher Intelligenz und zur Bewertung der Startup-Politik und zu persönlichen Gründungserfahrungen. So ist Tech-Milliardär Elon Musk, der weiterhin stark polarisiert, für 17 Prozent in seiner Rolle als Gründer weiterhin ein Vorbild. Demgegenüber meint eine Mehrheit von 59 Prozent, dass Musk dem Ansehen von Tech-Startups schade. 15 Prozent wollen, dass sich Gründerinnen und Gründer grundsätzlich aus der Politik raushalten. Stark ausgeprägt ist im Übrigen die Ablehnung der neuen US-Politik in der deutschen Startup-Szene: Nur 3 Prozent hätten gerne einen Politiker wie Donald Trump in Deutschland.

Weitere Ergebnisse in Zahlen:

  • Die wirtschaftliche Lage wird zurückhaltend eingeschätzt: 41 Prozent nehmen die allgemeine Situation für Startups als verschlechtert wahr, nur 21 Prozent als verbessert.
  • Die durchschnittliche Beschäftigtenzahl liegt bei 13.
  • Für Startups sind Bürokratie (63 Prozent), Vertrieb und Kundengewinnung (61 Prozent) sowie Kapitalbeschaffung (52 Prozent) die größten Herausforderungen.
  • Der durchschnittliche Wagniskapitalbedarf liegt bei 2,5 Millionen Euro – 79 Prozent der Startups mit Kapitalbedarf halten es für wahrscheinlich, das Geld in den nächsten zwei Jahren einzuwerben.
  • Künstliche Intelligenz ist inzwischen Standard: 82 Prozent der Startups setzen KI ein, 63 Prozent in internen Prozessen und 62 Prozent in ihren Produkten.
  • 63 Prozent der Startups sehen übertriebene Regulierung als Grund, warum Produkte wie ChatGPT nicht in der EU entwickelt werden. 45 Prozent erwarten Einschränkungen durch den AI Act, und 43 Prozent befürchten dadurch Wettbewerbsnachteile gegenüber Startups aus den USA oder China.

Quelle: Bitkom

Powered by WPeMatico

Klage gegen die Aufstellung von vielfältigen Ampelpärchen abgewiesen

Das VG Hannover hat die Klage eines Bürgers gegen die Umrüstung von insgesamt 14 Ampelanlagen an drei Verkehrspunkten in der Stadt Hildesheim abgewiesen (Az. 7 A 4883/23).

VG Hannover, Pressemitteilung vom 23.09.2025 zum Urteil 7 A 4883/23 vom 23.09.2025 (nrkr)

Die 7. Kammer hat nach der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tag die Klage eines Bürgers gegen die Umrüstung von insgesamt 14 Ampelanlagen an drei Verkehrspunkten in der Stadt Hildesheim abgewiesen.

Die Klage, die das Gericht als allgemeine Leistungsklage einordnete, sei schon unzulässig. Die Voraussetzung der Klagebefugnis sei nicht gegeben. Im Rahmen der Klagebefugnis müsse der Kläger eine Verletzung eigener Rechte geltend machen, wobei die bloße Möglichkeit einer Verletzung ausreiche. Diese Möglichkeit hat die Kammer schon nicht erkannt.

Die vom Kläger geltend gemachte Ungleichbehandlung aufgrund seines Geschlechts oder seiner sexuellen Orientierung nach Art. 3 Abs. 1 bzw. Abs. 3 Grundgesetz (GG) habe das Gericht nicht erblicken können, weil die Vielfaltsampeln auch Männer und heterosexuelle Paare abbildeten.

Auch die Verletzung seiner sexuellen Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 GG habe das Gericht nicht erkennen können, weil die Ampelzeichen Pärchen in vielfältiger Weise (in der Konstellation Mann-Frau, Frau-Frau, Mann-Mann) zeigten und die Installationen keine – über die Befolgung des Regelungsgehalts der Lichtzeichen hinausgehenden – Rechte oder Pflichten für die Betrachter begründeten.

Die Verletzung des Erziehungsrechts des Klägers aus Art. 6 Abs. 2 GG sah die Kammer ebenfalls nicht. Die Abbildung vielfältiger Paar-Konstellationen sei die gesellschaftliche Realität, mit der die Kinder auch unabhängig von den Ampelzeichen konfrontiert seien und die im Übrigen hinzunehmen sei.

Einen Verstoß gegen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung könne der Kläger nicht geltend machen, weil die maßgeblichen Vorschriften nicht drittschützend seien. Der Kläger könne aus den einschlägigen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung keine individuellen Schutzansprüche herleiten.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger hat die Möglichkeit, einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zu stellen.

Anmerkung

Der Kläger führt außerdem in seiner Funktion als Ratsherr ein gegen den (die vielfältigen Ampelpärchen ermöglichenden) Ratsbeschluss der Stadt Hildesheim gerichtetes Verfahren, welches in der 1. Kammer des Gerichts anhängig ist (Az. 1 A 4050/23). Ein Termin zur mündlichen Verhandlung wurde noch nicht bestimmt.

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover

Powered by WPeMatico

Unterlassungsklage des vzbv gegen Lidl im Zusammenhang mit dem Vorteilsprogramm „Lidl Plus“ erfolglos

Das OLG Stuttgart hat die Klage des vzbv abgewiesen, der moniert hatte, Lidl dürfe nicht behaupten, die Nutzung der App „Lidl Plus“ sei „kostenlos“. Zwar müsse der Verbraucher kein Geld zahlen, er bezahle aber mit seinen Daten bei der Anmeldung und beim weiteren Gebrauch der App. Die Richter hielten das nicht für irreführend (Az. 6 UKl 2/25).

OLG Stuttgart, Pressemitteilung vom 23.09.2025 zum Urteil 6 UKl 2/25 vom 22.07.2025

Der 6. Zivilsenat (Verbraucherrechtssenat) des Oberlandesgerichts Stuttgart hat heute in dem am 22. Juli 2025 mündlich verhandelten Verfahren die Klage abgewiesen.

Die Beklagte bietet eine Lidl Plus App an, bei deren Nutzung Verbraucher Rabatte, personalisierte Produktinformationen, Teilnahmen an Sonderaktionen usw. erhalten. Dafür muss die angebotene App installiert werden, Kunden müssen dort persönliche Daten angeben. Außerdem müssen sie sich mit den Teilnahmebedingungen einverstanden erklären. Das ist ein online abrufbarer, 18 DiNA4-Seiten langer Text. Dort steht unter 4.1, die Teilnehme an Lidl Plus sei „kostenlos“ und unter 4.2 wird erläutert, welche Daten der Kunden erhoben, gespeichert und genutzt werden.

Der klagende Verbraucherschutzverband meint, die Nutzung der App sei nicht kostenlos. Zwar müsse der Verbraucher kein Geld zahlen. Da er sich aber mit der Verwendung der Anmeldedaten und der beim weiteren Gebrauch der App erhobenen Daten einverstanden erkläre, bezahle er mit seinen Daten. Lidl dürfe deshalb nicht behaupten, die Nutzung der App sei kostenlos und sei außerdem gesetzlich verpflichtet, einen „Gesamtpreis“ anzugeben. Deswegen verklagt die Verbraucherzentrale Lidl nach den Vorschriften des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG).

Nach der Entscheidung des 6. Zivilsenats ist die zulässige Klage unbegründet:

Es ist nicht zu beanstanden, dass Lidl bei der Anmeldung keinen „Gesamtpreis“ angibt. Die Verpflichtung zur Angabe eines Gesamtpreises setzt voraus, dass überhaupt ein Preis zu entrichten ist. Einen solchen haben die Verbraucher bei der Nutzung der Lidl Plus App aber gerade nicht zu bezahlen. Das deutsche Gesetz und die zugrundeliegenden europäischen Normen verstehen einen „Preis“ ersichtlich als zu zahlenden Geldbetrag und nicht als irgendeine sonstige Gegenleistung. Mit der Verpflichtung des Unternehmers zur Angabe eines „Gesamtpreises“ sollen die Verbraucher vor versteckten Kosten, Abofallen usw. geschützt werden. Dass der Unternehmer eine nicht in Geld bestehende Gegenleistung als solche offenlegen und als „Gesamtpreis“ bezeichnen müsste, ist nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts weder vom deutschen noch vom europäischen Normgeber gewollt.

Es ist auch nicht irreführend, dass Lidl die Nutzung der App in den Teilnahmebedingungen als „kostenlos“ bezeichnet. Der Begriff „kostenlos“ bringt lediglich und in zulässiger Weise zum Ausdruck – woran Lidl und die Verbraucher gleichermaßen ein Interesse haben –, dass die Verbraucher für die Nutzung der App und die erhofften Vorteile kein Geld bezahlen müssen. Dass Lidl bei der Anmeldung und Nutzung der App Daten der Verbraucher erhebt und diese in wirtschaftlicher Weise nutzt, steht ausdrücklich und in engem Zusammenhang mit dem Wort „kostenlos“ in den Nutzungsbedingungen.

Die Bezeichnung als „kostenlos“ sehen nur diejenigen Verbraucher, die die Nutzungsbedingungen lesen. Wer die Nutzungsbedingungen liest, erfährt dort aber auch, welche Daten erhoben und von Lidl verwendet werden. Beim verständigen Leser entsteht daher nicht der Eindruck, „kostenlos“ bedeute, dass er als Nutzer keinerlei Gegenleistung erbringen müsse. Und wer die Nutzungsbedingungen nicht liest, der erfährt schon gar nichts von der als „kostenlos“ bezeichneten Nutzung.

Der 6. Zivilsenat hat die Revision zum Bundesgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Hinweise zur Rechtslage

UKlaG § 2 Ansprüche bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken

(1) Wer … Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden…

(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere

1. die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für folgende Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern gelten:

a) …

b) Fernabsatzverträge, …

BGB § 312 Anwendungsbereich

(1) Die Vorschriften … sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet.

(1a) Die Vorschriften … sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschließlich verarbeitet, um seine Leistungspflicht oder an ihn gestellte rechtliche Anforderungen zu erfüllen, und sie zu keinem anderen Zweck verarbeitet…

BGB § 312d Informationspflichten

(1) Bei … Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren…

EGBGB Art. 246a § 1 Informationspflichten

(1) Der Unternehmer ist nach § 312d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

5. den Gesamtpreis der Waren oder der Dienstleistungen, einschließlich aller Steuern und Abgaben, oder in den Fällen, in denen der Preis auf Grund der Beschaffenheit der Waren oder der Dienstleistungen vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung, …

Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart

Powered by WPeMatico

Wirtschaftskrise drückt auf das Arbeitsklima

Geht es einem Unternehmen wirtschaftlich schlecht, leidet auch das Miteinander: Beschäftigte in krisengeplagten Firmen geben dem Arbeitsklima im Schnitt die Schulnote 3,0, in Unternehmen ohne wirtschaftliche Sorgen hingegen eine 2,6 – wie eine aktuelle Befragung des IW Köln zeigt.

IW Köln, Pressemitteilung vom 23.09.2025

Geht es einem Unternehmen wirtschaftlich schlecht, leidet auch das Miteinander: Beschäftigte in krisengeplagten Firmen geben dem Arbeitsklima im Schnitt die Schulnote 3,0, in Unternehmen ohne wirtschaftliche Sorgen hingegen eine 2,6 – wie eine aktuelle Befragung des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) zeigt.

Die Wirtschaftskrise hat den Arbeitsmarkt erreicht. Die Zahl der Arbeitslosen kletterte im August erstmals seit zehn Jahren über die Drei-Millionen-Marke. Das macht sich in den Betrieben bemerkbar. Zwar bewerten die meisten Beschäftigten das Arbeitsklima positiv, doch es gibt deutliche Unterschiede: So finden 53 Prozent der Mitarbeiter in Unternehmen ohne wirtschaftliche Sorgen das Arbeitsklima gut oder sehr gut. In krisengeschüttelten Firmen sind es nur 34 Prozent.

Belastungsprobe für Führungskräfte

Besonders belastet ist das Verhältnis zu den Führungskräften: Rund 16 Prozent der Beschäftigten in wirtschaftlich angeschlagenen Firmen bewerten die Zusammenarbeit mit ihren Chefs als mangelhaft oder ungenügend – mehr als doppelt so viele wie in Betrieben ohne wirtschaftliche Sorgen. Auch das Miteinander leidet: Die meisten sagen, dass sie gut oder sehr gut mit ihren Kollegen auskommen. Doch in Unternehmen mit einer schlechten Wirtschaftslage geben rund sechs Prozent dem Kollegenkreis nur die Noten „mangelhaft oder ungenügend “.

Zusammenarbeit wichtig für die Resilienz

„Die wirtschaftlich angespannte Lage schlägt unmittelbar auf das Betriebsklima durch“, so IW-Arbeitsmarktexpertin Andrea Hammermann. „Führungskräfte müssen auch Kosten senken, doch wer dabei die Sorgen von Mitarbeitern im Auge behält, tut sich mit der Krisenbewältigung leichter“, so Hammermann. Gerade in schwierigen Zeiten sei ein gutes Miteinander ein entscheidender Resilienzfaktor – für Unternehmen wie für Beschäftigte.

Quelle: Institut der deutschen Wirtschaft (IW Köln)

Powered by WPeMatico

Außenhandel leicht gemacht: Europa und Indonesien rücken zusammen

Am 23. September 2025 will die EU die seit neun Jahren andauernden Verhandlungen mit Indonesien über ein Handelsabkommen abschließen. Für die international eng vernetzte deutsche Wirtschaft sind das erfreuliche Nachrichten: Mit fast 300 Millionen Einwohnern ist Indonesien der größte Binnenmarkt der boomenden Vereinigung südostasiatischer Länder (ASEAN).

DIHK, Mitteilung vom 22.09.2025

Handelsabkommen EU Indonesien: Bereits im Juni 2025 hatten sich Indonesiens Präsident Prabowo Subianto und EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen auf ein Abkommen verständigt.

Am 23. September will die EU die seit neun Jahren andauernden Verhandlungen mit Indonesien über ein Handelsabkommen abschließen. Für die international eng vernetzte deutsche Wirtschaft sind das erfreuliche Nachrichten: Mit fast 300 Millionen Einwohnern ist Indonesien der größte Binnenmarkt der boomenden Vereinigung südostasiatischer Länder (Association of Southeast Asian Nations, ASEAN).

Gerade in Zeiten globaler Zollkonflikte kommen rechtssicheren Beziehungen und dem Abbau von Handelshemmnissen mit dem G20-Mitglied eine große Bedeutung zu. Entscheidend sind dabei umfassende Erleichterungen bei der Marktöffnung: Statt oberflächlicher Vereinbarungen braucht es ein Abkommen, das alle wirtschaftsrelevanten Bereiche wie Marktzugang, regulatorische Kooperation und den Schutz geistigen Eigentums einschließt. Die Bundesregierung sollte sich daher innerhalb der EU für ein entsprechendes Verhandlungsergebnis einsetzen und anschließend eine rasche Ratifizierung vorantreiben.

Handelshürden abbauen und faire Regeln vereinbaren

Im Zuge der Verhandlungen gilt es, bestehende Hürden konsequent zu beseitigen. Derzeit führt die EU 17 offizielle Handelshemmnisse auf, die europäische Unternehmen in Indonesien belasten. Für die deutsche Wirtschaft besonders relevant sind die teils sehr hohen Importzölle, Import- und Exportrestriktionen, Lokalisierungsvorgaben sowie abgeschottete Beschaffungs- und Dienstleistungssektoren. Primäres Ziel für das EU-Indonesien-Abkommen sollte die Abschaffung dieser Handelsbeschränkungen sein.

Ein ehrgeiziges Antikorruptionskapitel würde Unternehmen zusätzlich das Wirtschaften vor Ort erleichtern. Zudem sollten beide Seiten wettbewerbs- und handelsverzerrende Praktiken verbieten – insbesondere Industriesubventionen und Vorteile für Staatsbetriebe. Ein spezielles Mittelstandskapitel könnte die Nutzung des Abkommens für kleine und mittlere Unternehmen vereinfachen, da diese von Handelshemmnissen überproportional betroffen sind.

Für den Fall, dass Indonesien kein umfassendes Digitalkapitel mit Regeln etwa zum Verbot von Digitalzöllen akzeptiert, sollte die EU von einem solchen Kapitel absehen. Richtschnur im Bereich Nachhaltigkeit sollte die Abschlussfähigkeit des Abkommens bleiben. Durch die Verankerung international vereinbarter Klima- und Umweltschutz-Standards ließe sich der bilaterale Handel an gemeinsamen Regeln ausrichten, einseitige Maßnahmen könnten vermieden werden.

Marktzugang ausweiten

Hohe Zölle und Handelshemmnisse erschweren es europäischen Unternehmen, Innovationen in Indonesien erfolgreich abzusetzen. Insbesondere die vielen sehr hohen und prohibitiv wirkenden Importzölle sowie weitere Einfuhrabgaben belasten deutsche Exporteure. In den vergangenen zehn Jahren wurden die Abgaben für eine Reihe von Waren erhöht, die in Konkurrenz zu lokalen Produkten stehen – darunter Elektronik, Fräsmaschinen, Chemikalien, Kosmetika, Arzneimittel, Wein und Spirituosen, Eisendraht und Drahtnägel.

Das Abkommen muss Exportverboten einen Riegel vorschieben, denn gerade Deutschland als rohstoffarmes Land ist auf einen verlässlichen Zugang zu Rohstoffen angewiesen. Ebenso sollten der bilaterale Marktzugang im zunehmend wichtigen Dienstleistungshandel erleichtert und öffentliche Beschaffungsmärkte – auch auf subföderaler Ebene – geöffnet werden. Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Standards würden das grenzüberschreitende Wirtschaften unkomplizierter gestalten.

Unbürokratische Zoll- und Ursprungsregeln

Für den Erfolg des Abkommens ist eine praktikable Umsetzung entscheidend. Dazu braucht es klare und harmonisierte Regeln für den Warenursprung, die sich an bestehenden Abkommen orientieren. Die DIHK hat konkrete Vorschläge hierzu in einem Papier zusammengefasst. Diese Regeln haben einen wichtigen Einfluss auf die Nutzung, Umsetzung und Anwendung der Abkommen.

Geoökonomische Partnerschaft stärken

2024 betrug das indonesische Handelsvolumen mit Deutschland 7,3 Milliarden Euro, das mit der gesamten EU 27,3 Milliarden Euro. Der EU-Investitionsbestand in Indonesien belief sich 2023 auf über 25 Milliarden Euro. In den vergangenen 25 Jahren wuchs die aufstrebende indonesische Volkswirtschaft im Schnitt um fünf Prozent pro Jahr.

Der Inselstaat spielt aber auch über reine Handelszahlen hinaus eine wichtige Rolle – sowohl als Mitglied der Transpazifischen Partnerschaft und der BRICS-Gruppe (Brasilien, Russland, Indien, China und Südafrika) als auch als OECD-Bewerber bei der Neugestaltung des Welthandelssystems in Reaktion auf die neue US-Handelspolitik. Daher sollte die EU den OECD-Beitritt Indonesiens aktiv unterstützen.

Das EU-Indonesien-Abkommen kann zugleich ein erster Schritt zu engeren Wirtschaftsbeziehungen mit Südostasien sein. Weitere Abkommen mit Thailand, Malaysia und den Philippinen sollten rasch folgen und mittelfristig in ein umfassendes EU-ASEAN-Handelsabkommen überführt werden. Auf diese Weise ließen sich die europäischen Lieferketten mit der gesamten Region nachhaltig stärken.

Quelle: DIHK

Powered by WPeMatico

Neuordnung und Anpassung von Vorschriften im Berufsrecht der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und weiterer rechtsberatender Berufe: BMJV veröffentlicht Gesetzentwurf

Verschiedene Regelungen im Berufsrecht der rechtsberatenden Berufe sollen neu strukturiert, vereinheitlicht und verständlicher gestaltet werden. Dies sieht ein Gesetzentwurf vor, den das BMJV veröffentlicht hat. Erfasst von der Neuordnung sind vor allem Regelungen für die aufsichtsrechtliche Tätigkeit der Anwalts- und Steuerberaterkammern und zur ehrenamtlichen Tätigkeit bei den Berufsgerichten.

BMJV, Pressemitteilung vom 22.09.2025

Verschiedene Regelungen im Berufsrecht der rechtsberatenden Berufe sollen neu strukturiert, vereinheitlicht und verständlicher gestaltet werden. Dies sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz heute veröffentlicht hat. Erfasst von der Neuordnung sind vor allem Regelungen für die aufsichtsrechtliche Tätigkeit der Anwalts- und Steuerberaterkammern und zur ehrenamtlichen Tätigkeit bei den Berufsgerichten. Zudem sieht der Entwurf Erleichterungen und erweiterte Möglichkeiten bei der Zulassung vor. Schließlich soll der Verbraucherschutz im Inkassorecht gestärkt werden.

Der Entwurf sieht im Einzelnen insbesondere folgende Änderungen vor:

1. Anpassungen bei Rechtsbehelfen im Aufsichtsrecht

Im Bereich der Rechtsbehelfe im Aufsichtsrecht sollen die Regelungen bei den Rechtswegen und den verfahrensrechtlichen Bestimmungen insgesamt klarer und kohärenter gefasst werden. Dazu sollen Anpassungen in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), der Patentanwaltsordnung (PAO) und dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) vorgenommen werden.

Für Rechtsbehelfe gegen rechtliche Hinweise, Rügen, Auskunftsverlangen und Zwangsgelder von Rechtsanwältinnen und -anwälten soll einheitlich das Anwaltsgericht zuständig und die Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden sein. In der PAO und im StBerG sollen vergleichbare Änderungen vorgenommen werden.

Zudem sollen derzeit bestehende Probleme mit der gesetzlich nicht konkret geregelten sog. missbilligenden Belehrung gelöst werden. In diesem Kontext soll der Begriff der „Belehrung“ künftig durch denjenigen des „rechtlichen Hinweises“ ersetzt werden.

2. Abwicklung von Kanzleien

Die Regelungen zur Abwicklung von Kanzleien sollen in BRAO, PAO, StBerG und in der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) modifiziert werden. Dadurch soll eine übermäßige Belastung der Kammern verhindert werden, ohne dass das bewährte Konzept der Abwicklungen grundsätzlich in Frage gestellt wird.

3. Vereinheitlichung der Regelungen zur Berufung und Abberufung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter

Die Regelungen zur Berufung und Abberufung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter bei den Berufsgerichten in BRAO, PAO, StBerG, BNotO und WPO sollen vereinheitlicht und stringenter gefasst werden.

4. Änderungen bei der Verwahrung von notariellen Urkunden

Die Zuständigkeit für die dauerhafte Verwahrung von notariellen Urkunden soll von der Justiz auf die Archivverwaltungen übertragen werden. Damit verbunden ist auch die Verantwortlichkeit für Einsichtsbegehren in diese Urkunden und Verzeichnisse. So soll insbesondere für Forschende die Einsicht deutlich vereinfacht werden.

5. Einstellung von Vorsorgeverfügungen in das Vorsorgeregister

Künftig sollen in das Zentrale Vorsorgeregister beglaubigte Abschriften von Vorsorgeverfügungen aufgenommen werden können. Das ermöglicht eine verbesserte Information der Einsichtsberechtigten wie z. B. Ärztinnen und Ärzte.

6. Verbraucherschutz bei Inkasso

Im Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) soll durch verschiedene Maßnahmen wie der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher insbesondere im Bereich des Inkassorechts verbessert werden. So sollen beispielsweise im Fall von sog. Konzerninkasso die Schutzvorschriften des RDG künftig anwendbar sein. Bisher gelten diese nicht, wenn ein Unternehmen innerhalb einer Unternehmensgruppe offene Forderungen für andere Gesellschaften desselben Konzerns einzieht.

7. Weitere bürokratische Erleichterungen für rechtsberatende Berufe

Zudem sind für Rechtsanwältinnen und -anwälte, Syndikusanwältinnen und -anwälte sowie steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften bürokratische Erleichterungen vorgesehen. Bei verschiedenen anderen Voraussetzungen für anwaltliche Tätigkeiten soll es zudem punktuelle Anpassungen geben.

Der Referentenentwurf wurde heute an die Länder und Verbände versendet und auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 31. Oktober 2025 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht.

Ein Gesetzentwurf mit ähnlicher Zielsetzung wurde bereits in der vergangenen Legislaturperiode veröffentlicht. Das Gesetzgebungsverfahren konnte jedoch wegen des vorzeitigen Endes der Legislaturperiode nicht mehr abgeschlossen werden. Der jetzt veröffentlichte Gesetzentwurf wurde gegenüber dem früheren Entwurf punktuell modifiziert und um weitere Inhalte ergänzt.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Powered by WPeMatico

Mauerdurchbruch in die Loggia: Anspruch auf Zustimmung der WEG zum Einbau einer weiteren Balkontür

Das AG München entschied, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft den Umbau eines Fensters zu einer zusätzlichen Balkontür in der Loggia eines Eigentümers nicht verweigern darf, wenn keine rechtlich relevanten Beeinträchtigungen für die anderen Eigentümer bestehen (Az. 1293 C 26254/24).

AG München, Pressemitteilung vom 22.09.2025 zum Urteil 1293 C 26254/24 vom 27.05.2025 (rkr)

Die Kläger sind Eigentümer einer Wohnung in einem 9-stöckigen Wohnkomplex in Bogenhausen. Die Balkone des Gebäudes sind mit einer Loggia ausgestattet. Die Eigentümer der Wohnung planten, zusätzlich zur bereits bestehenden Balkontür, in einem anderen Zimmer der Wohnung ein vorhandenes Fenster zur Balkontür umbauen zu lassen. Hierfür beantragten sie die Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Diese verweigerte jedoch die Zustimmung aufgrund Bedenken im Zusammenhang mit der konstruktiven Stabilität, der Gefahr von Kälte- und Wassereintritt und der Sorge, dass die Versetzung eines aktuell vor dem Fenster befindlichen Heizkörpers Auswirkungen auf das Heizungssystem des Gebäudes habe.

Da die Eigentümer sich im Recht wähnten, verklagten sie die WEG vor dem Amtsgericht München auf Zustimmung. Dieses gab den Klägern mit Urteil vom 27.05.2025 recht. Es ersetzte die grundsätzliche Zustimmung zum geplanten Umbau und legte der WEG auf, die Modalitäten und Einzelheiten in der Eigentümerversammlung zu beschließen. In dem Urteil führte das Gericht u. a. aus:

„Der Umbau eines Fensters […] stellt jedenfalls hinsichtlich des Mauerdurchbruchs durch die Außenwand eine auf Dauer angelegte gegenständliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums dar, die […] über die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung hinausgeht […] und damit eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums [darstellt]. […]

§ 20 Abs. 3 WEG begründet einen Anspruch auf Gestattung einer baulichen Veränderung […] durch die kein Wohnungseigentümer in rechtlich relevanter Weise beeinträchtigt wird […]. Eine Beeinträchtigung ist rechtlich nicht relevant, wenn sie nicht über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht oder die über dieses Maß hinaus beeinträchtigten Wohnungseigentümer einverstanden sind. […]

Soweit nach Ansicht der Beklagten nicht auszuschließen sein soll, dass durch den Einbau eines neuen Heizkörpers Nachteile für das übrige Heizungssystem entstehen könnten, macht die Beklagte keine konkrete und objektive Beeinträchtigung geltend, durch die ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage sich verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann, vielmehr handelt es sich insoweit um ein nicht zu berücksichtigendes hypothetisches Risiko.

Auch dass sich der Wandausschnitt, der die Wohnung der Kläger mit der Loggia verbindet und durch den Einbau einer Terrassentür vergrößert würde, in der Außenmauer des Gebäudes befindet, und damit Gemeinschaftseigentum […] verändert würde, stellt für sich genommen keine nicht unerhebliche Beeinträchtigung dar. […]

Vorliegend ist weder dargetan noch ersichtlich, in welcher Weise die in Rede stehende Maßnahme andere Eigentümer konkret beeinträchtigen würde. Soweit die Beklagte geltend macht, es bestünden nicht auszuschließende Folgen für die Abgeschlossenheit der Wohnung sowie die statische Sicherheit, handelt es sich wiederum um rein theoretische Bedenken, welchen im Übrigen durch entsprechende Auflagen wie dem Verlangen nach fachkundiger Planung und ggf. statischer Berechnung durch ein Fachunternehmen nach den Regeln der Baukunst Rechnung getragen werden kann.

Soweit die Beklagte weiter geltend macht, durch eine Veränderung in der Außenhülle des Gebäudes bestehe die Gefahr von Kälte- oder Wassereintritt, ist zum einen nicht ersichtlich, inwiefern dies andere Wohnungseigentümer als die Kläger beeinträchtigen sollte […]. Zum anderen handelt es sich im Hinblick darauf, dass der von dem Mauerdurchbruch betroffenen Wand die Loggia vorgelagert ist, auch insoweit eher um theoretische Befürchtungen und nicht um konkrete und objektive Beeinträchtigungen.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

Powered by WPeMatico

Exportüberschuss mit den USA von Januar bis Juli 2025 um 15,1 % geringer als im Vorjahreszeitraum

Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, ist der deutsche Exportüberschuss im Außenhandel mit den USA von Januar bis Juli 2025 mit 34,6 Milliarden Euro auf den niedrigsten Stand für die ersten sieben Monate eines Jahres seit 2021 gesunken.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 19.09.2025

  • Exportüberschuss im Handel mit den USA sinkt auf 34,6 Milliarden Euro und damit auf den niedrigsten Stand für die ersten sieben Monate eines Jahres seit 2021
  • Deutscher Exportüberschuss insgesamt um 21,2 % niedriger als im Vorjahreszeitraum
  • Importüberschuss mit China mit 47,7 Milliarden auf höchstem Stand seit 2022

Der deutsche Exportüberschuss im Außenhandel mit den USA ist von Januar bis Juli 2025 mit 34,6 Milliarden Euro auf den niedrigsten Stand für die ersten sieben Monate eines Jahres seit 2021 gesunken. Inmitten der Corona-Krise hatte der Außenhandelssaldo mit den USA damals bei +28,4 Milliarden Euro gelegen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, sank der Exportüberschuss im Handel mit den Vereinigten Staaten von Januar bis Juli 2025 gegenüber dem Vorjahreszeitraum um 6,2 Milliarden Euro oder 15,1 %. Im weltweiten Warenverkehr nahm der Exportüberschuss Deutschlands um 32,7 Milliarden Euro oder 21,2 % auf 121,3 Milliarden Euro ab.

USA immer noch Handelspartner mit höchstem deutschem Exportüberschuss

Der deutlich niedrigere Außenhandelssaldo mit den USA ergibt sich daraus, dass die Importe von dort nach Deutschland von Januar bis Juli 2025 gegenüber dem Vorjahreszeitraum stiegen, während die Exporte zurückgingen. Die deutschen Exporte in die Vereinigten Staaten sanken um 5,3 % auf 89,9 Milliarden Euro. Demgegenüber stiegen die Importe aus den USA um 2,2 % auf 55,3 Milliarden Euro. Die USA waren damit immer noch der Handelspartner, mit dem Deutschland den höchsten Exportüberschuss aufwies. Der Abstand zum zweitplatzierten Frankreich verringerte sich jedoch deutlich. So ging der Exportüberschuss mit Frankreich in den ersten sieben Monaten 2025 nur leicht um 0,2 % zum Vorjahreszeitraum auf 30,4 Milliarden Euro zurück. Dadurch war der Exportüberschuss im Handel mit Frankreich nur noch um 4,2 Milliarden Euro geringer als im Handel mit den USA. Von Januar bis Juli 2024 war dieser Abstand mit 10,3 Milliarden Euro mehr als doppelt so groß gewesen.

Deutliche Rückgänge des Exportüberschusses mit weiteren Staaten

Der Exportüberschuss Deutschlands ging von Januar bis Juli 2025 auch mit anderen Staaten deutlich zurück. Nach den USA folgten in der Rangfolge der Staaten mit den größten absoluten Rückgängen des Exportüberschusses Mexiko mit -1,8 Milliarden Euro (-32,6 % zum Vorjahreszeitraum), Italien mit -1,6 Milliarden Euro (-19,5 %) und Kanada mit -1,5 Milliarden Euro (-41,0 %). Damit betrug der Exportüberschuss mit Mexiko 3,6 Milliarden Euro, mit Italien 6,6 Milliarden Euro und mit Kanada 2,1 Milliarden Euro.

Importüberschuss mit China steigt um mehr als die Hälfte zum Vorjahreszeitraum

Gleichzeitig stiegen die Importüberschüsse mit den Staaten, aus denen Deutschland mehr Waren importiert als dorthin exportiert, in den ersten sieben Monaten des Jahres 2025 stark an. So betrug der der Importüberschuss im Außenhandel mit der Volksrepublik China 47,7 Milliarden Euro, das war ein Anstieg um 16,7 Milliarden Euro und damit um mehr als die Hälfte (+54,1 %) gegenüber dem Vorjahreszeitraum. Nur von Januar bis Juli 2022 wurde bisher in den ersten sieben Monaten eines Jahres ein höherer Importüberschuss mit China nachgewiesen, damals lag er bei 47,9 Milliarden Euro.

Weitere starke Zunahmen der Importüberschüsse waren im Zeitraum Januar bis Juli 2025 im Handel mit Vietnam (+1,9 Milliarden Euro; +28,4 % zum Vorjahreszeitraum), Ungarn (+1,6 Milliarden Euro; +141,8 %) und Tschechien (+1,4 Milliarden Euro; +36,7 %) festzustellen. Der Importüberschuss im Außenhandel mit Vietnam betrug 8,6 Milliarden Euro, mit Ungarn 2,6 Milliarden Euro und mit Tschechien 5,3 Milliarden Euro.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

Powered by WPeMatico

Trotz leichten Anstiegs: Inflation für 7 von 9 Haushaltstypen unter Zielrate der EZB

Die Inflationsrate in Deutschland ist im August leicht auf 2,2 Prozent gestiegen und liegt damit aktuell etwas über dem Inflationsziel der EZB von 2,0 Prozent. Der Anstieg um 0,2 Prozentpunkte gegenüber Juli beruht vor allem auf höheren Preisen für Lebensmittel. Hinzu kommt, dass sinkende Energiepreise die Inflation nicht mehr so stark bremsen wie im Vormonat. Das zeigt der neue Inflationsmonitor der Hans-Böckler-Stiftung.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 19.09.2025

Leitzinspause im September war Fehler

Die Inflationsrate in Deutschland ist im August leicht auf 2,2 Prozent gestiegen und liegt damit aktuell etwas über dem Inflationsziel der Europäischen Zentralbank (EZB) von 2,0 Prozent. Der Anstieg um 0,2 Prozentpunkte gegenüber Juli beruht vor allem auf höheren Preisen für Lebensmittel. Hinzu kommt, dass sinkende Energiepreise die Inflation nicht mehr so stark bremsen wie im Vormonat. Von neun verschiedenen Haushaltstypen, die sich nach Einkommen und Personenzahl unterscheiden, hatten trotz des Anstiegs sieben eine haushaltsspezifische Teuerung unterhalb des EZB-Zielwerts. Lediglich zwei einkommensstarke Haushaltstypen wiesen einen Wert beim oder geringfügig über dem Inflationsziel auf. Konkret reichte die Spannweite im August von 1,7 bis 2,1 Prozent, der Unterschied lag also bei geringen 0,4 Prozentpunkten, zeigt der neue Inflationsmonitor des Instituts für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Hans-Böckler-Stiftung. Zum Vergleich: Auf dem Höhepunkt der Inflationswelle im Herbst 2022 betrug die Spanne 3,1 Prozentpunkte. Während Haushalte mit niedrigen Einkommen, insbesondere Familien, während des akuten Teuerungsschubs der Jahre 2022 und 2023 eine deutlich höhere Inflation schultern mussten als Haushalte mit mehr Einkommen, war ihre Inflationsrate im August 2025 wie in den Vormonaten unterdurchschnittlich: Der Warenkorb von Paaren mit Kindern und niedrigem Einkommen sowie von Alleinlebenden mit niedrigem Einkommen verteuerte sich um jeweils 1,7 Prozent. Eine identische Inflationsrate hatten Alleinerziehende mit mittlerem Einkommen. Alleinlebende mit mittlerem Einkommen folgten mit 1,8 Prozent.

Als einzige Haushaltstypen hatten im August Alleinlebende mit sehr hohen Einkommen (2,1 Prozent) sowie Familien mit hohen Einkommen (2,0 Prozent) eine Inflation geringfügig oberhalb bzw. beim EZB-Ziel. Ein wichtiger Faktor für das etwas höhere Niveau ist, dass bei diesen konsumstarken Haushaltstypen die niedrigeren Energiepreise weniger stark ins Gewicht fallen als bei Haushalten mit weniger Einkommen, deren Warenkörbe stärker durch Güter des täglichen Bedarfs geprägt sind. Zudem fragen Haushalte mit höheren Einkommen stärker Dienstleistungen nach, die sich derzeit noch merklich verteuern, wie Versicherungsdienstleistungen und soziale Dienstleistungen.

Die drei anderen untersuchten Haushaltstypen, Paarfamilien und Paare ohne Kinder mit jeweils mittleren Einkommen sowie Alleinlebende mit höheren Einkommen, verzeichneten im August eine Inflationsrate von je 1,9 Prozent.

Inflationslage im gesamten Euroraum entspannt

Die Inflation in Deutschland und im Euroraum werde im weiteren Jahresverlauf um das EZB-Inflationsziel von 2,0 Prozent schwanken und 2026 sogar darunter liegen, erwartet Dr. Silke Tober, IMK-Expertin für Geldpolitik und Autorin des Inflationsmonitors. Gleichzeitig belasteten US-Zölle, hohe Energiepreise und die starke Aufwertung des Euro gegenüber dem Dollar um 14 Prozent seit Jahresbeginn die Wirtschaft. Dadurch steige auch das Risiko einer mittelfristig sogar zu niedrigen Inflation. „Es war daher ein Fehler, dass die EZB den Leitzins auf ihrer September-Sitzung nicht gesenkt hat“, schreibt Tober. „Gerade in der aktuell kritischen Phase, bevor die staatlichen Investitionen in Deutschland an Breite gewinnen, hätte die EZB, die die Investitionsschwäche durch ihre übermäßig restriktive Geldpolitik bewusst mit herbeigeführt hat, einen Beitrag zur Stärkung der Investitionstätigkeit leisten müssen“, erklärt die Forscherin. Die Zentralbank sollte jetzt „zügig eine weitere Zinssenkung in Aussicht stellen“ – auch, um den Aufwärtstrend des Euro zu bremsen.

Lebensmittel 39 Prozent teurer als im August 2019

Das IMK berechnet seit Anfang 2022 monatlich spezifische Teuerungsraten für neun repräsentative Haushaltstypen, die sich nach Zahl und Alter der Mitglieder sowie nach dem Einkommen unterscheiden. (…)

Die längerfristige Betrachtung illustriert auch, dass Haushalte mit niedrigem bis mittlerem Einkommen von der starken Teuerung nach dem russischen Überfall auf die Ukraine besonders stark betroffen waren, weil Güter des Grundbedarfs wie Nahrungsmittel und Energie in ihrem Budget eine größere Rolle spielen als bei Haushalten mit hohen Einkommen. Diese wirkten lange als die stärksten Preistreiber, zeigt der längerfristige Vergleich, den Tober in ihrem neuen Bericht ebenfalls anstellt: Die Preise für Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke lagen im August 2025 um 39,0 Prozent höher als im August 2019, also vor Pandemie und Ukrainekrieg. Damit war die Teuerung für diese unverzichtbaren Basisprodukte mehr als dreimal so stark wie mit der EZB-Zielinflation von kumuliert 12,6 Prozent in diesem Zeitraum vereinbar. Energie war trotz der Preisrückgänge in letzter Zeit um 35,9 Prozent teurer als sechs Jahre zuvor, darunter Haushaltsenergie um 46,2 Prozent und Kraftstoffe um 22,2 Prozent.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

Powered by WPeMatico