Sofortige Entlastung für Unternehmen – BMWE weist BAFA zu Zurückhaltung beim Lieferkettengesetz an

Das BMWE hat in Abstimmung mit dem BMAS das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) angewiesen, bei der Anwendung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) zurückhaltend und unternehmensfreundlich zu agieren.

BMWE, Pressemitteilung vom 26.09.2025

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) hat heute in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) angewiesen, bei der Anwendung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) zurückhaltend und unternehmensfreundlich zu agieren.

Im Koalitionsvertrag ist eine deutliche Entbürokratisierung des LkSG vereinbart. Mit dem Beschluss des Bundeskabinetts vom 3. September für eine Novellierung des Gesetzes hatte die Bundesregierung die erforderliche rechtliche Grundlage hierfür angestoßen. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die derzeit im Gesetz verankerte Berichtspflicht ersatzlos und rückwirkend gestrichen wird, ebenso wie neun von dreizehn Tatbeständen im Katalog der Ordnungswidrigkeiten.

Um Unternehmen bereits jetzt spürbar und rechtssicher zu entlasten, hat das BMWE im Einvernehmen mit dem BMAS das für die Umsetzung des LkSG zuständige BAFA angewiesen, die Prüfung von Unternehmensberichten ab jetzt einzustellen. Soweit der Gesetzentwurf die Streichung von Bußgeldtatbeständen vorsieht, wird das BAFA laufende Ordnungswidrigkeitenverfahren auf Grundlage dieser Tatbestände ebenfalls einstellen und keine neuen Verfahren eröffnen. Für die Verhängung von Bußgeldern bei den verbliebenen Bußgeldtatbeständen gelten fortan hohe Voraussetzungen. Sie werden nur noch bei schweren Verstößen verhängt, die mit besonders gravierenden Menschenrechtsverletzungen zusammenhängen. Das BAFA wird Ordnungswidrigkeitenverfahren äußerst restriktiv aufgreifen. Das Vorliegen der Voraussetzungen dafür muss besonders dargelegt werden. Ferner wurde das BAFA angewiesen, die bestehenden Kommunikationsaktivitäten weiter auszubauen, z. B. durch Umsetzungshilfen und die weitere Unterstützung von Kooperationen zwischen Unternehmen.

In einem nächsten Schritt soll das LkSG durch eine bürokratiearme Umsetzung der europäischen Richtline CSDDD ersetzt werden. Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, dass die Belastungen der Unternehmen aus der Umsetzung der Vorgaben der CSDDD möglichst gering gehalten werden.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

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Gesetzliche Neuregelungen im Oktober 2025

Die Bundesregierung informiert über die gesetzlichen Neuregelungen im Oktober 2025: Das europäische Ein- und Ausreisesystem wird zentral und digital. Geld kann nun in Echtzeit überwiesen werden. Zudem wird die elektronische Patientenakte für Arztpraxen, Apotheken und Krankenhäuser verpflichtend. Und nicht vergessen: Die Uhren werden zurückgestellt.

Bundesregierung, Mitteilung vom 26.09.2025

Das europäische Ein- und Ausreisesystem wird zentral und digital. Geld kann nun in Echtzeit überwiesen werden. Zudem wird die elektronische Patientenakte für Arztpraxen, Apotheken und Krankenhäuser verpflichtend. Und nicht vergessen: Die Uhren werden zurückgestellt.

Neues Ein- und Ausreisesystem startet

Das Europäische Entry-Exit-System (EES) startet am 12. Oktober am Flughafen Düsseldorf und wird stufenweise erweitert. Dieses schengenweite System betrifft Personen aus Staaten, die nicht der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören und die zum Kurzaufenthalt im Schengen-Gebiet berechtigt sind. Mit dem EES werden Ein- und die Ausreisen zentral und digital erfasst. Für EU-Bürgerinnen und Bürger ändert sich nichts.

Weitere Informationen zum Europäischen Ein- und Ausreisesystem

Größere Sicherheit bei Überweisungen

Ab dem 9. Oktober 2025 können alle Bankkundinnen und -kunden im Euro-Raum Geld innerhalb von Sekunden, also praktisch in Echtzeit, überweisen – ohne zusätzliche Kosten. Möglich macht das eine EU-Verordnung, die Echtzeitüberweisungen zur Pflicht macht. Außerdem muss eine Empfängerüberprüfung angeboten werden. Dabei wird gecheckt, ob der angegebene Name des Zahlungsempfängers und die IBAN des Empfängerkontos zueinander passen.

Weitere Informationen zu den Richtlinien im EU-Binnenmarkt

Elektronische Patientenakte (ePA) wird verpflichtend

Ab dem 1. Oktober 2025 ist die Nutzung der elektronischen Patientenakte für Arztpraxen, Apotheken und Krankenhäuser verpflichtend. Sie vernetzt Versicherte mit denjenigen, die medizinische Leistungen erbringen. Viele bisher analog ablaufende Arbeitsschritte werden durch die ePA digitalisiert und vereinfacht.

Weitere Informationen zur Elektronischen Patientenakte

Zeitumstellung

Die Winterzeit beginnt: In der Nacht vom 25. auf den 26. Oktober werden die Uhren von 03:00 auf 02:00 Uhr zurückgestellt.

Quelle: Bundesregierung

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DStV bei Fachgespräch zum Fremdbesitzverbot: Unabhängigkeit des Berufs muss Maßstab bleiben

Der DStV hat sich im Rahmen eines Fachgesprächs der AG Finanzen der CDU/CSU-Bundestagsfraktion klar für die Sicherung des Fremdbesitzverbots im Berufsrecht der Steuerberater ausgesprochen. Die gesetzlichen Regeln für steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften müssen so ausgestaltet sein, dass der Einfluss berufsfremder Investoren nicht zu Lasten der unabhängigen Berufsausübung gehe.

DStV, Mitteilung vom 26.09.2025

Der DStV hat sich im Rahmen eines Fachgesprächs der AG Finanzen der CDU/CSU-Bundestagsfraktion klar für die Sicherung des Fremdbesitzverbots im Berufsrecht der Steuerberater ausgesprochen. Die gesetzlichen Regeln für steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften müssen so ausgestaltet sein, dass der Einfluss berufsfremder Investoren nicht zu Lasten der unabhängigen Berufsausübung gehe.

Initiiert wurde das Fachgespräch vom Finanzpolitischen Sprecher und Vorsitzenden der AG Finanzen der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, MdB Fritz Güntzler. Er hatte mit Blick auf den aktuell vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) vorgelegten Gesetzentwurf für ein Neuntes Steuerberatungsänderungsgesetz die berufsständischen Organisationen sowie Vertreter der Private-Equity-Branche eingeladen.

Nach Ansicht des DStV ist der Gesetzentwurf geeignet, die Zielsetzung der unabhängigen Berufsausübung sicherzustellen. Die Beschränkung der Möglichkeiten von Kapitalbeteiligungen erfülle eine wichtige Funktion zum Schutz der Verbraucher, bei der Qualitätssicherung und bei der Sicherstellung einer funktionierenden Hilfeleistung in Steuersachen, so der DStV. Dies müsse umso mehr gelten, da Steuerberater im Gleichlauf zu den anwaltlichen Regelungen ebenfalls qua Gesetz als unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege agieren (vgl. § 32 Abs. 2 StBerG).

In jüngerer Zeit argumentieren Befürworter einer Lockerung des Fremdbesitzverbots häufig mit den finanziellen Notwendigkeiten zur Bewältigung der digitalen Transformation in den Kanzleien. Der DStV ist überzeugt, dass der Berufsstand diese Transformation grundsätzlich ohne berufsfremde Geldgeber als Gesellschafter bewältigen kann. Denn die wenigsten Kanzleien benötigen in der Praxis völlig eigenständige digitale Lösungen. Sie können vielmehr auf branchenerfahrene IT-Dienstleister wie die DATEV eG als berufsständische Genossenschaft und viele weitere Anbieter zurückgreifen. Diese entwickeln bereits seit vielen Jahren zukunftsfähige Lösungen, die Steuerberatungskanzleien jeder Größenordnung befähigen, passgenaue Beratungsleistungen für ihren Mandantenkreis anzubieten. Wer darüber hinaus nach individuellen Lösungen strebe, könne nach Ansicht des DStV bereits heute außerhalb der Berufsausübungsgesellschaft kreative IT-Lösungen entwickeln und dem Berufsstand zugänglich machen.

Für den DStV nahm der Leiter des Referats Recht und Berufsrecht, RA Christian Michel, an dem Fachgespräch teil. Der DStV wird sich berufspolitisch auch weiterhin für die Sicherung der Unabhängigkeit des steuerberatenden Berufs stark machen.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Dringender Appell an die Bundesregierung – Unabhängigkeit der Steuerberatung schützen

Anlässlich des jüngst vorgelegten Referentenentwurfs zum Neunten Steuerberatungsänderungsgesetz (9. StBÄndG), beschlossen die Delegierten der 112. Bundeskammerversammlung am 23. September 2025 einstimmig die Resolution „Rechtsstaatliche Unabhängigkeit sichern – Umgehung des Fremdbesitzverbots beenden“.

BStBK, Pressemitteilung vom 26.09.2025

Anlässlich des jüngst vorgelegten Referentenentwurfs zum Neunten Steuerberatungsänderungsgesetz (9. StBÄndG), beschlossen die Delegierten der 112. Bundeskammerversammlung am 23. September 2025 einstimmig die Resolution „Rechtsstaatliche Unabhängigkeit sichern – Umgehung des Fremdbesitzverbots beenden“.

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) fordert hierin die Bundesregierung auf, die Umgehung des Fremdbesitzverbots durch ausländische Wirtschaftsprüfungsgesellschaften im 9. StBÄndG klar und rechtssicher auszuschließen Es gilt die Unabhängigkeit, den Mandantenschutz und die Funktionsfähigkeit der Steuerrechtspflege zu sichern.

BStBK-Präsident Hartmut Schwab appelliert an die Bundesregierung „Die unabhängige Steuerberatung darf nicht zum Spielball von Private Equity werden. Wir wollen keine Monopolbildung in der Steuerberatung. Das widerspricht den Grundfesten des Freien Berufs. Unser Berufsstand ist so vielfältig wie seine Mandanten und Mitarbeiter. So sind wir mit unseren über 100.000 Mitgliedern auch in ländlichen Regionen wichtige Arbeitgeber. Wir fordern die Bundesregierung auf, die Umgehung des Fremdbesitzverbots eindeutig und rechtssicher auszuschließen.“

Der Wortlaut der Resolution der 112. Bundeskammerversammlung:

„An die Bundesregierung

Die Bundeskammerversammlung der BStBK fordert die Bundesregierung auf, im Neunten Steuerberatungsänderungsgesetz (9. StBÄndG) die Umgehung des Fremdbesitzverbots durch ausländische Wirtschaftsprüfungsgesellschaften eindeutig und rechtssicher auszuschließen.

Steuerberaterinnen und Steuerberater sind Organ der Steuerrechtspflege, wie auch die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Organ der Rechtspflege sind. Der Berufsstand steht für Unabhängigkeit, Verschwiegenheit und Gewissenhaftigkeit. Er hat schon immer gezeigt, dass auf ihn auch in schweren Krisen (wie in der Corona-Pandemie) Verlass ist. Zudem ist er eine wichtige Stütze für den Mittelstand – das Rückgrat der deutschen Wirtschaft.

Doch all dies ist durch die Reform des Berufsrechts der Berufsausübungsgesellschaften im Jahr 2022 gefährdet. Denn weil in einigen Ländern Finanzinvestoren Wirtschaftsprüfungsgesellschaften erwerben können, wollen sie auch über solche Strukturen mittelbar Einfluss auf deutsche steuerberatende Berufsausübungs- bzw. Steuerberatungsgesellschaften nehmen.

Das steht im Gegensatz zur berufsrechtlichen Grundentscheidung des Gesetzgebers aus dem Jahr 2022, das Fremdbesitzverbot zu erhalten, und birgt erhebliche Risiken für Unabhängigkeit, Verbraucher- und Mandantenschutz sowie die Funktionsfähigkeit der Steuerrechtspflege.

Berlin, 23. September 2025“

Quelle: Bundessteuerberaterkammer

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Volkswagen verwendet unzulässige Abschalteinrichtungen

Der Freigabebescheid des Kraftfahrtbundesamts für den Volkswagen Golf Plus TDI (2,0 Liter, Motortyp EA 189 Euro 5) aus dem Jahr 2016 war rechtswidrig. Das Software-Update für die Motorsteuerung enthielt unzulässige Abschalteinrichtungen der Abgasrückführung. Das KBA ist daher verpflichtet, die Volkswagen AG umgehend aufzufordern, innerhalb eines angemessenen Zeitraums alle geeigneten Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung der betroffenen Fahrzeuge mit dem geltenden Recht herzustellen. So das OVG Schleswig-Holstein (Az. 4 LB 36/23).

OVG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 25.09.2025 zum Urteil 4 LB 36/23 vom 25.09.2025

Der Freigabebescheid des Kraftfahrtbundesamts (KBA) für den Volkswagen Golf Plus TDI (2,0 Liter, Motortyp EA 189 Euro 5) aus dem Jahr 2016 war rechtswidrig. Das Software-Update für die Motorsteuerung dieses Fahrzeugtyps enthielt zwei unzulässige Abschalteinrichtungen der Abgasrückführung. Das KBA ist daher verpflichtet, die Volkswagen AG umgehend aufzufordern, innerhalb eines angemessenen Zeitraums alle geeigneten Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung der betroffenen Fahrzeuge mit dem geltenden Recht herzustellen. Das hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts heute nach einer zweitägigen mündlichen Verhandlung entschieden und die Berufungen des KBA und der Volkswagen AG zurückgewiesen (Az. 4 LB 36/23).

Der Senat bestätigte damit im Ergebnis die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 20. Februar 2023 (Az. 3 A 113/18). Der Vorsitzende führte bei der Verkündung des Urteils aus, dass die Abschaltung der Abgasrückführung bei Umgebungstemperaturen unterhalb von 10 Grad Celsius (sog. Thermofenster) und bei niedrigem Umgebungsdruck oberhalb von 1.000 Höhenmeter eine nach europäischem Recht grundsätzlich unzulässige Abschalteinrichtung seien. In Anwendung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs komme eine Ausnahme zum Motorschutz nicht zum Tragen, weil relevante Teile des Gebietes der Europäischen Union bei einer monatlichen Betrachtung Durchschnittstemperaturen unter 10 Grad Celsius aufwiesen, beziehungsweise oberhalb von 1.000 Höhenmetern lägen. Insbesondere aus Gründen des Gesundheitsschutzes komme es nicht auf das Unionsgebiet insgesamt an. Sinn und Zweck der EU-Regelungen sei die Reduktion von lokal wirkenden Stickoxiden.

Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Innerhalb eines Monats nach deren Zustellung können das KBA und die Volkswagen AG Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erheben, über die dann das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hätte.

Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein, Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht

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Herstellerin von Sportschuhen verletzt Markenrechte von PUMA

Das OLG Düsseldorf hat einer Herstellerin von Sportschuhen (Antragsgegnerin und Berufungsbeklagte) untersagt, im geschäftlichen Verkehr bestimmte Streifengestaltungen auf zwei Schuhmodellen zu verwenden (Az. I-20 U 35/25).

OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 25.09.2025 zum Urteil I-20 U 35/25 vom 25.09.2025

Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat heute (25.09.2025) unter Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Schüttpelz einer Herstellerin von Sportschuhen (Antragsgegnerin und Berufungsbeklagte) untersagt, im geschäftlichen Verkehr bestimmte Streifengestaltungen auf zwei Schuhmodellen zu verwenden.

Die Puma SE, Antragstellerin und Berufungsklägerin („PUMA“), ist eine weltweit führende Sportartikelherstellerin und kennzeichnet ihre Schuhe mit einem bestimmten Formstreifen, der europaweiten Markenschutz als Bildmarke genießt. Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um eine in Spanien ansässige Herstellerin von Sportschuhen, die ihre Produkte über eine eigene Internetseite auch nach Deutschland vertreibt, darunter auch drei Schuhmodelle mit verschiedenen Streifengestaltungen. PUMA sieht hierin eine Verletzung ihrer Markenrechte und hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens beantragt, der Antragsgegnerin das Angebot, den Vertrieb und die Bewerbung der drei Schuhmodelle im Gebiet der Europäischen Union zu untersagen.

Nachdem das Landgericht Düsseldorf zunächst am 08.05.2024 eine entsprechende einstweilige Verfügung – jedoch nur für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland – erlassen hatte, hob es diese Beschlussverfügung auf den Widerspruch der Antragsgegnerin mit Urteil vom 18.03.2025, Az. 37 O 35/24, wieder auf. Zur Begründung führte das Landgericht aus, es liege schon keine markenmäßige Benutzung und jedenfalls keine Verwechslungsgefahr vor. Eine sofortige Beschwerde gegen die Teilabweisung ihres Antrags – im Hinblick auf die unionsweite Untersagung – legte PUMA nicht ein. Mit ihrer gegen dieses Urteil gerichteten Berufung verfolgt PUMA ihren Antrag auf Erlass eines unionsweiten Vertriebsverbots der drei Schuhmodelle weiter.

Der 20. Zivilsenat hat mit seiner heute verkündeten Entscheidung das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18.03.2025 teilweise abgeändert und die Beschlussverfügung vom 08.05.2024 hinsichtlich zwei der drei angegriffenen Streifengestaltungen bestätigt.

Zur Begründung führt der Senat aus, der Antrag sei zulässig, soweit er sich auf ein Verbot für die Bundesrepublik Deutschland richte. Der Senat sei gemäß Art. 131 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 125 Abs. 4 lit. b UMV zur Anordnung einstweiliger Maßnahmen international zuständig, da sich die Antragsgegnerin rügelos – mangels erneuter Rüge im Berufungsverfahren – auf das Verfahren eingelassen habe (Art. 26 Brüssel la-VO). Die einstweilige Verfügung könne jedoch nicht unionsweit, sondern nur für die Bundesrepublik Deutschland erlassen werden. Der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 08.05.2024 sei insoweit rechtskräftig geworden, da sich PUMA nicht mit einer sofortigen Beschwerde dagegen gewehrt habe, dass das Landgericht ein unionsweites Verbot zurückgewiesen habe.

Soweit sich PUMA gegen die Streifengestaltung auf zwei Schuhmodellen wende, sei ihr Antrag begründet und der Antragsgegnerin eine entsprechende Verwendung zu untersagen. Denn diese verletze die Markenrechte von PUMA aus ihrer Unionsbildmarke , Registernummer 008461469, die unter anderem für Schuhe eingetragen ist („Verfügungsmarke“). Zwischen der Verfügungsmarke und den angegriffenen Streifengestaltungen bestehe auch Verwechslungsgefahr. Die Kennzeichnungskraft der Bildmarke habe durch ihre Bekanntheit eine erhebliche Steigerung erfahren und die verwendeten Zeichen seien sich aufgrund ihres Gesamteindrucks ausreichend ähnlich. So steigen sowohl die Verfügungsmarke als auch die Streifen auf den Schuhen von links unten nach rechts oben an, wobei der Anstiegswinkel in allen drei Fällen in etwa 15 Grad betrügen. Dabei verjüngten sich sowohl die Verfügungsmarke als auch zwei der drei angegriffenen Streifengestaltungen in ihrem Verlauf von links unten nach rechts oben. Soweit die Streifen auf den Schuhen zwei Unterbrechungen aufwiesen, werde hierdurch der Eindruck eines durchgehenden Streifens nicht maßgeblich beeinträchtigt. Die Antragsgegnerin habe die zwei Streifengestaltungen auch markenmäßig verwendet, da in diesen – wie bei Sportschuhen üblich – ein Hinweis auf die Herkunft aus dem Unternehmen der Antragstellerin zu sehen sei. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Schuhmodelle der Antragsgegnerin sichtbar mit ihrem Namen gekennzeichnet seien. Dabei könne es sich aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers auch um eine Zweitmarke oder Modellbezeichnung handeln.

Bezüglich der dritten angegriffenen Streifengestaltung hat die Berufung jedoch keinen Erfolg, da der Senat von keiner für die Annahme einer Verwechslungsgefahr ausreichenden Zeichenähnlichkeit ausgeht. Im Gegensatz zu den anderen beiden Streifengestaltungen fehle es an dem für den Gesamteindruck zentralen Element eines durchgehenden Streifens, da der Schuh vielmehr zwei Streifenelemente aufweise.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf

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Programmablaufpläne zur Lohnsteuer für/ab 2026 (Entwürfe)

Das BMF gibt die Entwürfe der Programmablaufpläne zur Lohnsteuer für/ab 2026 bekannt. Diese sind rechtlich nicht verbindlich und können noch Änderungen unterliegen. Die verbindlichen Programmablaufpläne werden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gemacht.

BMF, Mitteilung vom 25.09.2025

Hiermit wird der Entwurf des Bekanntmachungsschreibens zum Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer und zum Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen jeweils für 2026 sowie zum Programmablaufplan für die Begrenzung der von Versorgungsbezügen einzubehaltenden Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ab 2026 mit den entsprechenden Anlagen veröffentlicht.

Es wird an dieser Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um Entwürfe handelt, die rechtlich nicht verbindlich sind und noch Änderungen unterliegen können. Die verbindlichen Programmablaufpläne werden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gemacht.

1 Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden hiermit

  • ein Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die
  • Kirchenlohnsteuer für 2026 – Anlage 1 -,
  • ein Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2026 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer) – Anlage 2 – und
  • ein Programmablaufplan für die Begrenzung der von Versorgungsbezügen einzubehaltenden Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ab 2026 – Anlage 3 –

bekannt gemacht (§ 39b Absatz 6 und § 51 Absatz 4 Nummer 1a EStG).

2 Die Programmablaufpläne berücksichtigen u. a.

  • die Änderungen bei der Berechnung der Vorsorgepauschale durch das Jahressteuergesetz 2020, das Jahressteuergesetz 2022 und das Kreditzweitmarktförderungsgesetz,
  • die Anpassungen des Einkommensteuertarifs (einschließlich Anhebung des Grundfreibetrags), der Zahlenwerte in § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG, des Kinderfreibetrags und der Freigrenze beim Solidaritätszuschlag durch das Steuerfortentwicklungsgesetz sowie
  • die Beitragsbemessungsgrenzen der Sozialversicherung für 2026 und einen durchschnittlichen Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung von 2,5 %.

3 Im Übrigen wird auf die Erläuterungen unter „1. Gesetzliche Grundlagen/Allgemeines“ hingewiesen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Umsetzung der EU-Geldwäscherichtlinie: EU-Kommission leitet Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland ein

Die EU-Kommission hat ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland und zehn weitere Mitgliedstaaten eingeleitet. Diese Länder haben es versäumt, die vollständige Umsetzung der 6. Geldwäscherichtlinie in nationales Recht mitzuteilen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 25.09.2025

Die Europäische Kommission hat ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland und weitere Mitgliedstaaten (Belgien, Dänemark, Estland, Griechenland, Italien, Zypern, Kroatien, Polen, die Slowakei und Schweden) eingeleitet. Diese Länder haben es versäumt, die vollständige Umsetzung der 6. Geldwäscherichtlinie in nationales Recht mitzuteilen.

Ziel der Richtlinie

Mit der Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/1640) soll ein umfassender Zugang zu Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer von juristischen Personen, Trusts und ähnlichen Gestaltungen gewährleistet werden.

Die 6. Geldwäscherichtlinie befasst sich in erster Linie mit organisatorischen und institutionellen Fragen des Präventivrahmens zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die die Mitgliedstaaten beziehungsweise ihre Aufsichtsbehörden und zentralen Meldestellen betreffen. Die Bestimmungen der Richtlinie müssen zu unterschiedlichen Zeitpunkten umgesetzt werden.

Umsetzungspflichten

Den größten Teil der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten bis zum 10. Juli 2027 umsetzen, da die 4. Geldwäscherichtlinie in der durch die 5. Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2015/849) geänderten Fassung zu diesem Zeitpunkt aufgehoben wird.

Bis zur ersten Frist am 10. Juli 2025 mussten die Mitgliedstaaten den umfassenden Zugang zu Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer von juristischen Personen, Trusts oder ähnlichen Gestaltungen (einschließlich des Zugangs von Personen mit einem berechtigten Interesse) gewährleisten.

Versäumnis

Bis dato haben 11 Mitgliedstaaten diese erste Frist für die vollständige Umsetzung verstreichen lassen. Die schrittweise Umsetzung der 6. Geldwäscherichtlinie ist von entscheidender Bedeutung, um Schwachstellen in ihren Finanzsystemen zu vermeiden und zu gewährleisten, dass alle Mitgliedstaaten ihre Geldwäschestandards konsequent und wirksam einhalten.

Erste Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens

Die Kommission richtet daher Aufforderungsschreiben an Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Italien, Zypern, Kroatien, Polen, die Slowakei und Schweden, die nun binnen zwei Monaten die Umsetzung der Richtlinie abschließen und der Kommission ihre Maßnahmen mitteilen müssen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen zu übermitteln.

Quelle: Europäische Kommission, Vertretung in Deutschland

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BRAK-Hauptversammlung beschließt zu Grundrecht auf anwaltlichen Beistand und zu Sammelanderkonten

Bei der 169. Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer am 19.09.2025 in Hannover forderten die Präsidentinnen und Präsidenten der 28 Rechtsanwaltskammern, den Zugang zu unabhängiger anwaltlicher Beratung im Grundgesetz zu verankern. Außerdem stellten sie u. a. die Weichen für den Erhalt anwaltlicher Sammelanderkonten.

BRAK, Mitteilung vom 24.09.2025

Bei ihrer 169. Hauptversammlung am 19.09.2025 in Hannover forderten die Präsidentinnen und Präsidenten der Rechtsanwaltskammern, die unabhängige anwaltliche Beratung in der Verfassung abzusichern. Außerdem stellten sie die Weichen für den Erhalt anwaltlicher Sammelanderkonten. Auf ihrer Agenda standen zudem noch eine Reihe weiterer aktueller berufspolitischer Themen.

Bei der 169. Hauptversammlung (HV) der Bundesrechtsanwaltskammer am 19.09.2025 in Hannover forderten die Präsidentinnen und Präsidenten der 28 Rechtsanwaltskammern, den Zugang zu unabhängiger anwaltlicher Beratung im Grundgesetz zu verankern.

Neues Grundrecht auf unabhängigen anwaltlichen Beistand

Die aktuellen politischen Entwicklungen weltweit zeigen, dass demokratische Wahlen allein keine ausreichende Sicherung gegen staatliche Eingriffe mehr sind. Daher soll eine verfassungsrechtliche Gewährleistung geschaffen werden, wonach jedermann das Recht hat, sich vor Gericht und in außergerichtlichen Rechtsangelegenheiten unabhängiger anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Verortet werden soll das neue Grundrecht in einem neuen Art. 19 V GG. Dazu hat die BRAK-Hauptversammlung einen konkreten Formulierungsvorschlag beschlossen.

Das Positionspapier mit dem Formulierungsvorschlag wird die BRAK an die rechtspolitischen Sprecher der Fraktionen, den Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages sowie an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz herantragen.

Weichenstellung für Sicherung von Sammelanderkonten

Die BRAK-Hauptversammlung sprach sich ferner mit großer Mehrheit für ein zentrales elektronisches System zur automatisierten Prüfung der Transaktionen auf Fremdgeldkonten aus. Auffällige Transaktionen sollen von diesem System an die Rechtsanwaltskammern zur weiteren Prüfung übermittelt werden. Damit stellt die HV die Weichen dafür, dass Banken weiterhin für Anwältinnen und Anwälte Sammelanderkonten anbieten können, ohne ab 2026 umfangreiche Prüf- und Meldepflichten nach dem Finanzkonteninformationsaustauschgesetz erfüllen zu müssen.

Diese Pflichten waren in den letzten Jahren aufgrund eines Nichtbeanstandungserlasses des Bundesfinanzministeriums ausgesetzt; eine weitere Verlängerung über das Jahr 2025 hinaus gewährt das Ministerium mit Blick auf Vorgaben der OECD allerdings nur, wenn bis November 2025 ein konkretes Konzept zur Prüfung der Sammelanderkonten durch die Rechtsanwaltskammern vorliegt. Die BRAK ist nun durch die HV beauftragt, ein rechtlich-organisatorisches Konzept für ein solches zentrales System zu erarbeiten. Dies wird nun umgehend erfolgen.

Internationaler Schutz der anwaltlichen Berufsausübung

Auf der Agenda der BRAK-Hauptversammlung standen außerdem die neuesten Entwicklungen bei der Europarats-Konvention zum Schutz des Anwaltsberufs. Der Text der Konvention war unter maßgeblicher Beteiligung der BRAK und des CCBE erarbeitet worden. Er wurde im Mai 2025 durch die ersten 17 Staaten unterzeichnet, im Juli zeichnete ein weiterer Staat. Die BRAK wird sich weiter dafür einsetzen, dass auch Deutschland die Konvention bald unterzeichnet und ratifiziert.

Weitere Themen

Außerdem befasste die Hauptversammlung sich mit einer Reihe weiterer für die Anwaltschaft bedeutsamer Themen, insbesondere mit den aktuellen Reformvorhaben im Bereich des Zivilprozesses sowie der digitalen Transformation der Justiz. Hier wurde u. a. über die geplante Erhöhung der Streitwertgrenzen, die Erprobung von Online-Verfahren und die verzögerte Einführung der elektronischen Akte in der Justiz sowie die weitere Entwicklung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs und des elektronischen Rechtsverkehrs diskutiert.

Auch die Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren sowie die Reform des Instituts der Kanzleiabwicklung standen auf der Agenda. Beides ist auch Gegenstand eines am 22.09.2025 in die Verbändeanhörung gegebenen Referentenentwurfs, mit dem das anwaltliche Berufsrecht umfassend reformiert werden soll. Mit dem Entwurf wird die BRAK sich eingehend befassen und dazu Stellung nehmen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Merkblatt zu internationalen Verständigungs- und Schiedsverfahren (Streitbeilegungsverfahren) auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Das BMF hat das Merkblatt zu internationalen Verständigungs- und Schiedsverfahren neu gefasst (Az. IV B 3 – S 1304/00418/007/003).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlas) IV B 3 – S 1304/00418/007/003 vom 25.09.2025

Das Merkblatt zu internationalen Verständigungs- und Schiedsverfahren (Streitbeilegungsverfahren) auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wurde neu gefasst.

Eine „track_changes“-Version des Merkblattes finden Sie hier.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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