Grundsteuermessbetrag für einen Golfplatz im Außenbereich

Wird ein im Außenbereich belegenes unbebautes Grundstück als Golfplatz genutzt und dauert die Ermittlung eines speziellen Bodenrichtwerts für eine solche Nutzung an, kann die Finanzbehörde den Faktor nach dem hessischen Grundsteuerrecht nicht (mehr) anhand des gesetzlichen Auffangwerts bestimmen. Ein darauf gestützter Grundsteuermessbetrag ist von der Vollziehung auszusetzen. So das FG Hessen (Az. 3 V 697/25).

FG Hessen, Pressemitteilung vom 25.09.2025 zum Beschluss 3 V 697/25 vom 10.09.2025

Wird ein im Außenbereich belegenes unbebautes Grundstück als Golfplatz genutzt und dauert die Ermittlung eines speziellen Bodenrichtwerts für eine solche Nutzung an, kann die Finanzbehörde den Faktor nach dem hessischen Grundsteuerrecht nicht (mehr) anhand des gesetzlichen Auffangwerts bestimmen. Ein darauf gestützter Grundsteuermessbetrag ist von der Vollziehung auszusetzen.

Dies hat das Hessische Finanzgericht in einem Eilverfahren am 10.09.2025 (Az. 3 V 697/25) entschieden.

Im Streitfall setzte die Finanzbehörde den Faktor zur Bestimmung des Grundsteuermessbetrags für das Grundstück der Antragstellerin auf der Grundlage eines Werts von 10 % des durchschnittlichen Bodenrichtwerts der Gemeinde (gesetzlicher Auffangwert) an, weil bis zu diesem Zeitpunkt lediglich ein Bodenrichtwert für eine landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks zur Verfügung stand. Während des laufenden Gerichtsverfahrens beantragte die Finanzbehörde bei dem zuständigen Gutachterausschuss die Ermittlung eines Bodenrichtwerts für sonstige Flächen, u. a. auch für das Grundstück der Antragstellerin. Das Ermittlungsverfahren war zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts noch nicht abgeschlossen.

Die Antragstellerin beanstandete hinsichtlich der Festsetzung des Grundsteuermessbetrags insbesondere, dass durch die Anwendung der Auffangvorschrift eine jährliche Grundsteuerbelastung entstehe, die den Ertrag, der durch die Verpachtung des Grundstücks zu erzielen ist, um ein Vielfaches übersteige. Dies stehe in keinem Verhältnis zu den Leistungen der Daseinsvorsorge, welche eine Gemeinde für faktisches Grünland erbringe.

Der 3. Senat des Hessischen Finanzgerichts hat die begehrte Aussetzung der Vollziehung angeordnet, weil mit Blick auf die zwischenzeitlich beantragte erstmalige Ermittlung des Bodenrichtwerts für „sonstige Flächen“ ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides bestünden. Der zum jeweiligen Hauptveranlagungszeitpunkt ermittelte Bodenrichtwert sei als Tatsache zu betrachten und das hessische Grundsteuergesetz ordne an, dass der von dem zuständigen Gutachterausschuss ermittelte Bodenrichtwert für die Beteiligten bindend sei. Eine konkrete Ermittlung habe Vorrang vor dem Ansatz des Auffangwertes, dessen Anwendungsbereich aufgrund seines Ausnahmecharakters eng bleiben müsse. Auf die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage, ob eine realitätsgerechte Umsetzung des Äquivalenzgedankens es erforderlich machen könnte, bei der Besteuerung übergroßer Grundstücke eine Korrektur vorzusehen, komme es nicht mehr an.

Das Hessische Finanzgericht hat die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Hintergrundinformation

Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber im Jahr 2018 aufgegeben, eine verfassungsgemäße Neuregelung der Grundsteuer zu treffen. Der hessische Landesgesetzgeber hat in der Folge durch das Gesetz zur Regelung einer Landesgrundsteuer (Landesgrundsteuergesetz) vom 15.12.2021 von seiner Möglichkeit Gebrauch gemacht, ein vom Grundsteuergesetz des Bundes abweichendes Landesgesetz zu erlassen.

Der Grundsteuermessbetrag ermittelt sich nach hessischem Grundsteuerrecht durch die Multiplikation des jeweiligen Flächenbetrages mit der festgelegten Steuermesszahl und einem Faktorwert. Der Faktorwert hängt von dem Verhältnis des Bodenrichtwerts der Richtwertzone des Grundstücks (gemäß Ermittlung des Gutachterausschusses oder auf der Grundlage eines gesetzlichen Auffangwerts) zum durchschnittlichen Bodenrichtwert der jeweiligen Gemeinde ab. Damit sollen nach Ansicht des Gesetzgebers lagebedingte Unterschiede typisiert berücksichtigt werden. Der Grundsteuermessbetrag wird durch die Finanzämter festgestellt; auf ihn wird sodann der von der jeweiligen Gemeinde festgelegte Hebesatz zur Berechnung der Grundsteuer angewandt.

Dieser Grundsteuermessbetrag wird durch die Finanzämter festgestellt; auf ihn wird sodann der von der jeweiligen Gemeinde festgelegte Hebesatz zur Berechnung der Grundsteuer angewandt.

Quelle: Hessisches Finanzgericht Kassel

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Expansive Finanzpolitik kaschiert Wachstumsschwäche

Die deutsche Wirtschaft lässt die Talsohle hinter sich und dürfte in den kommenden zwei Jahren wieder etwas an Dynamik gewinnen. Nach der Stagnation in der ersten Jahreshälfte prognostiziert die Projektgruppe Gemeinschaftsdiagnose in ihrem Herbstgutachten für das laufende Jahr eine Zunahme des BIP von 0,2 Prozent. In den beiden kommenden Jahren dürfte eine expansive Finanzpolitik den Anstieg der Wirtschaftsleistung dann spürbar auf 1,3 bzw. 1,4 Prozent beschleunigen.

IfW Kiel, Pressemitteilung vom 25.09.2025

Die deutsche Wirtschaft lässt die Talsohle hinter sich und dürfte in den kommenden zwei Jahren wieder etwas an Dynamik gewinnen. Nach der Stagnation in der ersten Jahreshälfte prognostiziert die Projektgruppe Gemeinschaftsdiagnose in ihrem Herbstgutachten für das laufende Jahr eine Zunahme des Bruttoinlandsproduktes von 0,2 Prozent. In den beiden kommenden Jahren dürfte eine expansive Finanzpolitik den Anstieg der Wirtschaftsleistung dann spürbar auf 1,3 bzw. 1,4 Prozent beschleunigen. Damit bleibt die Prognose der Institute für dieses und nächstes Jahr gegenüber dem Frühjahrsgutachten in etwa unverändert. „Die deutsche Wirtschaft steht nach wie vor auf wackeligen Beinen“, sagt Dr. Geraldine Dany-Knedlik, Leiterin des Bereichs Prognose und Konjunkturpolitik im Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung (DIW Berlin). „In den beiden kommenden Jahren erholt sie sich zwar spürbar. Angesichts anhaltender struktureller Schwächen wird diese Dynamik allerdings nicht von Dauer sein.“

Zur Stärkung der Verteidigungsfähigkeit und Investitionen in Infrastruktur und Klimaschutz nutzt die Bundesregierung erweiterte Verschuldungsregeln. Daraus ergeben sich in den kommenden Jahren Impulse – allerdings mit Einschränkungen: Erstens fließen Mittel, etwa für Bau- und Rüstungsprojekte, wegen langer Planungs- und Vergabezeiten langsamer ab als im Haushalt vorgesehen. Zweitens dienen Kredite auch dazu, eine eigentlich fällige Konsolidierung zu vermeiden. Drittens entsteht 2027 trotz der verschobenen Mittel aus den erweiterten Kreditmöglichkeiten ein erheblicher Konsolidierungsbedarf.

Die Binnenwirtschaft kommt dennoch spürbar in Fahrt, allerdings werden die strukturellen Probleme nur kaschiert: Grundlegende standortstärkende Reformen bleiben aus: Die Perspektiven verschlechtern sich, was sich auch in voraussichtlich sinkenden Wachstumsraten des Produktionspotenzials widerspiegelt. Hohe Energie- und Lohnstückkosten im internationalen Vergleich, Fachkräftemangel sowie eine weiter abnehmende Wettbewerbsfähigkeit bremsen die langfristigen Wachstumsaussichten weiterhin.

Während die Dienstleistungsbereiche, insbesondere im öffentlichen Sektor, in den kommenden zwei Jahren kräftig zulegen, wird die Erholung im Produzierenden Gewerbe wohl nur verhalten ausfallen. Vor allem die Auslandsnachfrage nach deutschen Waren schwächelt – wegen der schwindenden Wettbewerbsfähigkeit und höherer Zölle. Daher fallen kräftige Zuwächse bei den Exporten dieses Mal als Treiber aus. Gestützt durch die expansive Finanzpolitik konzentriert sich die Erholung auf die Binnenwirtschaft.

Mit der konjunkturellen Belebung dürfte sich auch die Lage am Arbeitsmarkt spürbar verbessern. Zusammen mit steigenden real verfügbaren Einkommen stärkt das den privaten Konsum und damit die konsumnahen Dienstleistungen. Die Verbraucherpreise werden im Prognosezeitraum voraussichtlich um gut zwei Prozent steigen.

Insgesamt ist die wirtschaftliche Entwicklung in Deutschland erheblichen Risiken ausgesetzt: Der Handelsstreit zwischen den USA und der EU birgt großes Eskalationspotenzial, insbesondere wenn EU-Zusagen nicht eingehalten werden können. Hinzu kommt, dass die gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen der expansiven Finanzpolitik schwer abschätzbar sind und stark von der konkreten Ausgestaltung abhängen.

Deutschland steht wirtschaftspolitisch an einem Wendepunkt, denn die Wachstumsaussichten verschlechtern sich zusehends. Zur Orientierung für den “Herbst der Reformen” präsentieren die Institute einen wirtschaftspolitischen Kompass mit zwölf Punkten. Würden diese Reformen zeitnah umgesetzt werden, dürfte dies nicht nur das langfristige Wachstumspotenzial der deutschen Wirtschaft stärken, sondern bereits kurzfristig stimulieren.

Quelle: Institut für Weltwirtschaft Kiel

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BFH: Finanzamt muss Inhalte anonymer Anzeigen grundsätzlich nicht offenlegen

Ein Steuerpflichtiger hat im Regelfall keinen Anspruch auf Preisgabe einer anonym beim Finanzamt eingegangen Anzeige, die ihm steuerliches Fehlverhalten vorwirft. Dies entschied der BFH (Az. IX R 25/24).

BFH, Pressemitteilung Nr. 58/25 vom 25.09.2025 zum Urteil IX R 25/24 vom 15.07.2025

Ein Steuerpflichtiger hat im Regelfall keinen Anspruch auf Preisgabe einer anonym beim Finanzamt eingegangen Anzeige, die ihm steuerliches Fehlverhalten vorwirft. Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch vermittelt insoweit keine weitergehenden Rechte. Dies hat der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) am 15.07.2025 entschieden (Az. IX R 25/24).

Im Streitfall nahm das Finanzamt eine anonyme Anzeige zum Anlass, um bei der Klägerin, die einen Gastronomiebetrieb führte, eine sog. Kassen-Nachschau (§ 146b der Abgabenordnung – AO) durchzuführen. Ein steuerstrafrechtliches Fehlverhalten der Klägerin wurde hierbei nicht festgestellt. Im Nachgang beantragte die Klägerin Einsicht in die für sie geführten Steuerakten. Zudem begehrte sie Auskunft über die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Mit beidem wollte die Klägerin Kenntnis vom Inhalt der Anzeige erhalten, um auf diese Weise Rückschlüsse auf die Person des Anzeigeerstatters ziehen zu können. Das Finanzamt lehnte die Anträge ab. Die Klage beim Finanzgericht hatte keinen Erfolg.

Der BFH wies die Revision zurück. Er führte aus, einem Steuerpflichtigen sei keine Einsicht in eine in den Steuerakten befindliche anonyme Anzeige zu gewähren, wenn das Geheimhaltungsinteresse des Anzeigeerstatters und der Finanzbehörde höher zu gewichten sei als das Offenbarungsinteresse des von der Anzeige Betroffenen. Hiervon sei im Regelfall auszugehen, es sei denn, der Steuerpflichtige würde – was im Streitfall nicht in Betracht zu ziehen war – infolge der Anzeige einer unberechtigten strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt. Dem von der Klägerin verfolgten Anspruch auf Auskunft über den Inhalt der anonymen Anzeige nach Art. 15 DSGVO erteilte der BFH ebenfalls eine Absage. Zwar beinhalte eine solche Anzeige regelmäßig personenbezogene Daten, über die die Behörde grundsätzlich Auskunft erteilen müsse. Allerdings werde der Anspruch nach § 32c Abs. 1 Nr. 1 AO beschränkt, da durch die Preisgabe des Inhalts der Anzeige die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Finanzbehörde (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) gefährdet werden könnte. Darüber hinaus verböte der Identitätsschutz des Anzeigeerstatters eine Auskunftserteilung.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Unterkunftskosten bei einer doppelten Haushaltsführung eines Beamten im Ausland

Der BFH entschied, dass die Kosten für eine Dienstwohnung im Ausland, die der Dienstherr für Zwecke des Mietzuschusses nach § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes als notwendig anerkennt, in tatsächlicher Höhe als Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abzugsfähig sind (Az. VI R 21/23).

BFH, Urteil VI R 21/23 vom 17.06.2025

Leitsatz

Kosten für eine Dienstwohnung im Ausland, die der Dienstherr für Zwecke des Mietzuschusses nach § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes als notwendig anerkennt, sind in tatsächlicher Höhe als Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abzugsfähig.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Amtliche Richtsatzsammlung des BMF auf dem Prüfstand

Eine Diskothek ist kein Restaurant. Daher kann bei der Schätzung der Getränkeumsätze einer Diskothek auch nicht auf die Rohgewinnaufschlagsätze der amtlichen Richtsatzsammlung des BMF für Gastronomiebetriebe zurückgegriffen werden. Zudem hat der BFH erhebliche Zweifel daran geäußert, dass sich die amtliche Richtsatzsammlung des BMF in ihrer bisherigen Form als Grundlage für eine Schätzung eignet (Az. X R 19/21).

BFH, Pressemitteilung Nr. 60/25 vom 25.09.2025 zum Urteil X R 19/21 vom 18.06.2025

Eine Diskothek ist kein Restaurant. Daher kann bei der Schätzung der Getränkeumsätze einer Diskothek auch nicht auf die Rohgewinnaufschlagsätze der amtlichen Richtsatzsammlung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) für Gastronomiebetriebe zurückgegriffen werden. Das hat der X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) jetzt mit Urteil X R 19/21 vom 18.06.2025 in Bezug auf eine Diskothek entschieden, bei der die Kassen für die Getränkeumsätze nicht ordnungsgemäß geführt worden waren.

Über den entschiedenen Fall hinaus interessant ist dieses Urteil zum einen deshalb, weil der X. Senat darlegt, dass im Fall einer Schätzung von Besteuerungsgrundlagen (§ 162 der Abgabenordnung – AO) der innere Betriebsvergleich, der an die Daten und Verhältnisse des geprüften Betriebs selbst anknüpft, im Verhältnis zum äußeren Betriebsvergleich, der sich auf statistische Durchschnittswerte der betreffenden Branchen stützt, grundsätzlich als die zuverlässigere Schätzungsmethode anzusehen ist. Dies müssen Finanzamt und Finanzgericht bei der Ausübung des ihnen im Rahmen einer Schätzung zustehenden Ermessens (§ 5 AO) berücksichtigen, auch wenn sie bei der Wahl ihrer Schätzungsmethoden grundsätzlich frei sind.

Zum andern hat sich der X. Senat mit den Mindestanforderungen befasst, die Datensammlungen oder Datenbanken der Finanzverwaltung erfüllen müssen, wenn sie in einem Gerichtsverfahren berücksichtigt werden sollen. Fragen hierzu hatte der Senat schon mit seinem Beschluss X R 19/21 vom 14.12.2022 aufgeworfen, mit dem er das BMF aufgefordert hatte, dem Revisionsverfahren beizutreten. Nun hat der X. Senat erhebliche Zweifel daran geäußert, dass sich die amtliche Richtsatzsammlung des BMF in ihrer bisherigen Form als Grundlage für eine Schätzung eignet. Begründet wird dies mit der fehlenden statistischen Repräsentativität der zur Ermittlung der Richtsätze herangezogenen Daten einerseits und dem kategorischen Ausschluss bestimmter Gruppen von Betrieben bei der Ermittlung der Richtsatzwerte andererseits.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH zur Grunderwerbsteuer bei erneuter Überschreitung der 95 %-Grenze

Der BFH hat bzgl. der Anwendbarkeit des § 16 Abs. 2 GrEStG bei Erwerbsvorgängen gemäß § 1 Abs. 3 GrEStG zu der Frage Stellung genommen, ob § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG auch auf den Fall anwendbar ist, dass der rückgängig gemachte Erwerb für sich genommen nicht grunderwerbsteuerbar war (Az. II R 26/23).

BFH, Urteil II R 26/23 vom 07.05.2025

Steuerbefreiung nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG bei fehlender Steuerbarkeit des vorausgegangenen Erwerbs

Leitsatz

  1. Werden die Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft aufgrund eines nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) steuerbaren Rechtsgeschäfts in der Hand eines Erwerbers vereinigt und sinkt dessen Beteiligung zu einem späteren Zeitpunkt unter die nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG erforderliche Beteiligungsquote ab, unterliegt ein Anteilserwerb, der zu einer erneuten Anteilsvereinigung in der Hand des Erwerbers führt, wieder nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer.
  2. Der Anwendung des § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG auf eine nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG steuerbare Anteilsvereinigung steht nicht entgegen, dass der vorausgegangene Erwerb der Anteile an der grundbesitzenden Gesellschaft nicht steuerbar war.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Steuerbefreiung nach § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG bei fehlender Steuerbarkeit des vorausgegangenen Erwerbs

Der BFH hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Anwendung des § 16 Abs. 2 GrEStG die Steuerbarkeit des ersten Erwerbvorgangs voraussetzt (Az. II R 16/23).

BFH, Urteil II R 16/23 vom 07.05.2025

Leitsatz

Der Anwendung des § 16 Abs. 2 Nr. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) auf eine nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 GrEStG steuerbare Anteilsvereinigung steht nicht entgegen, dass der vorausgegangene Erwerb der Anteile an der grundbesitzenden Gesellschaft nicht steuerbar war.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH zur Nacherhebung einer Zollschuld im Nachgang einer Erstattung

Der BFH hatte zu klären, ob es für die Geltendmachung der nach Art. 116 Abs. 7 UZK wiederaufgelebten Zollschuld erforderlich ist, dass der zuvor ergangene Erstattungsbescheid nach Art. 27 UZK zurückgenommen wird, oder die Rücknahme entsprechend der Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung E-VSF Z 11 02 Abs. 700 nicht erforderlich ist (Az. VII R 22/22).

BFH, Urteil VII R 22/22 vom 24.06.2025

Leitsatz

  1. Ein Einfuhrabgabenbescheid, mit dem Zoll erstattet wird, stellt eine begünstigende Entscheidung im Sinne von Art. 27 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 des Zollkodex der Union (UZK) dar.
  2. Will die Zollbehörde im Nachgang der Erstattung eine Nacherhebung derselben Zollschuld gemäß Art. 105 Abs. 4 UZK vornehmen, muss sie die begünstigende Entscheidung gemäß Art. 27 Abs. 1 UZK zurücknehmen oder gemäß Art. 28 Abs. 1 UZK widerrufen.
  3. Art. 116 Abs. 7 Unterabs. 1 UZK, welcher unter bestimmten Voraussetzungen das Wiederaufleben der Zollschuld anordnet, stellt keine die Art. 27 und 28 UZK verdrängende Vorschrift dar.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH zur Tarifierung von Fischöl – Mindestgehalt an Triglyceriden

Der BFH legt dem EuGH eine Frage zur Tarifierung von aus Chile eingeführtem Fischöl vor (Az. VII R 18/22).

BFH, EuGH-Vorlage VII R 18/22 vom 19.05.2025

Leitsatz

Welcher Mindestgehalt an Triglyceriden ist für die Einstufung einer Ware als „Fette und Öle“ im Sinne von Position 1516 der Kombinierten Nomenklatur erforderlich, sofern sie im Übrigen überwiegend aus als Nebenprodukte einer Wiederveresterung entstandenen Mono- und Diglyceriden besteht?

Quelle: Bundesfinanzhof

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Homeoffice 2024 ähnlich weit verbreitet wie im Vorjahr, wird jedoch an weniger Tagen genutzt

Homeoffice hat sich in Deutschland auch nach der COVID-19-Pandemie weiter etabliert, wird jedoch an weniger Arbeitstagen genutzt. Knapp ein Viertel (24 %) aller Erwerbstätigen war im Jahr 2024 zumindest gelegentlich im Homeoffice, wie das Statistische Bundesamt mitteilt.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 25.09.2025

  • Knapp ein Viertel (24 %) aller Erwerbstätigen nutzt das Homeoffice – Anteil leicht über EU-Schnitt (23 %)
  • Je weiter der Arbeitsplatz entfernt, desto mehr Beschäftigte arbeiten von zu Hause aus
  • 35- bis 44-Jährige arbeiten am häufigsten im Homeoffice

Homeoffice hat sich in Deutschland auch nach der COVID-19-Pandemie weiter etabliert, wird jedoch an weniger Arbeitstagen genutzt. Knapp ein Viertel (24 %) aller Erwerbstätigen war im Jahr 2024 zumindest gelegentlich im Homeoffice, wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt. Damit lag der Anteil auf einem ähnlichen Niveau wie in den Jahren 2023 (23 %) und 2022 (24 %). Wie stark sich das Arbeiten von zuhause inzwischen etabliert hat, zeigt der Vergleich mit dem Vor-Corona-Niveau: 2019 hatten lediglich 13 % der Erwerbstätigen im Homeoffice gearbeitet.

Homeoffice wird inzwischen jedoch weniger umfänglich genutzt als in den teils von der Corona-Pandemie geprägten Vorjahren. So arbeiteten im Jahr 2024 lediglich 24 % der Homeoffice-Nutzenden ausschließlich von zu Hause aus. Im Jahr 2023 waren es 26 %, auf dem Höchststand im Pandemie-Jahr 2021 noch 40 %. Dagegen stieg der Anteil derer, die weniger als die Hälfte ihrer Arbeitstage im Homeoffice verbrachten: Im Jahr 2024 arbeitete knapp die Hälfte (46 %) der Erwerbstätigen, die Homeoffice nutzten, genauso oft oder häufiger am Arbeitsplatz als von zu Hause aus. 2023 waren noch 44 % der Erwerbstätigen seltener im Homeoffice als am Arbeitsplatz, 2021 waren es 31 %.

Entfernung vom Arbeitsplatz spielt wichtige Rolle bei Homeoffice-Nutzung

Je weiter der Arbeitsplatz entfernt ist, desto höher ist der Anteil der abhängig Beschäftigten, die zumindest gelegentlich Homeoffice nutzten. 42 % der Beschäftigten, deren Arbeitsstätte 50 oder mehr Kilometer von ihrem Wohnort entfernt war, arbeiteten im Jahr 2024 im Homeoffice. Bei einer Entfernung von 25 bis unter 50 Kilometer betrug der Anteil 29 %. Am geringsten war der Anteil bei Beschäftigten, deren Arbeitsstätte weniger als 5 Kilometer von ihrem Wohnort entfernt war – dort waren es 14 %. Gegenüber dem Jahr 2020 sind die Anteile vor allem bei den Beschäftigten gestiegen, die in großer Entfernung von ihrer Arbeitsstätte wohnten: Bei einer Entfernung von 50 oder mehr Kilometern stieg der Anteil um 8 Prozentpunkte (2020: 34 %). Betrug die Entfernung 25 bis unter 50 Kilometer, stieg er 2024 gegenüber 2020 um 6 Prozentpunkte (2020: 23 %). Ein denkbarer Grund für diese Entwicklung: Beschäftigte nehmen bei bestehenden oder neuen Arbeitsverhältnissen längere Pendelstrecken in Kauf, die sie durch die Homeoffice-Möglichkeit zumindest an einigen Tagen vermeiden können.

15- bis 24-Jährige arbeiten am seltensten von zu Hause aus

Dass Homeoffice auch genutzt werden dürfte, um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu gewährleisten, zeigt ein Blick auf die Verteilung nach Altersgruppen. Den höchsten Homeoffice-Anteil unter allen Erwerbstätigen hatten 2024 die 35- bis 44-Jährigen mit 29 %, gefolgt von den 25- bis 34-Jährigen mit 28 %. Die Notwendigkeit einer Kinderbetreuung könnte ein Grund für den hohen Anteil in dieser Altersgruppe sein. Am seltensten nutzten Homeoffice die 15- bis 24-jährigen Erwerbstätigen (11 %).

Homeoffice-Anteil in Deutschland leicht über EU-Durchschnitt

Im EU-Vergleich lag Deutschland im Jahr 2024 leicht über dem Durchschnitt. In den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) arbeiteten durchschnittlich 23 % aller Erwerbstätigen ab 15 Jahren zumindest gelegentlich von zu Hause aus. In den Niederlanden (52 %), in Schweden (46 %) und in Luxemburg (43 %) war der Homeoffice-Anteil EU-weit am höchsten. In Bulgarien (3 %), Rumänien (4 %) und Griechenland (8 %) arbeiteten anteilig die wenigsten Erwerbstätigen von zu Hause aus.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis) | 2025

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