Knapp 900 Euro für den Smart-Meter-Einbau: Verbraucherzentrale klagt erfolgreich gegen unangemessene Preise

Das LG Halle hat der Mitteldeutschen Netzgesellschaft (Mitnetz Strom) untersagt, für den gewünschten Einbau eines intelligenten Messsystems (Smart Meter) überhöhte Preise von bis zu 884 Euro von Kunden zu verlangen (Az. 8 O 17/25). Der vzbv hatte die Preise als völlig unangemessen kritisiert und gegen den Messstellenbetreiber geklagt.

vzbv, Mitteilung vom 19.09.2025 zum Urteil 8 O 17/25 des LG Halle vom 21.08.2025 (nrkr)

Landgericht Halle gibt Klage der Verbraucherzentrale gegen die Mitteldeutsche Netzgesellschaft statt

  • Für den Einbau eines Smart Meters auf Kundenwunsch wollte der Anbieter im Januar 2025 bis zu 884 Euro kassieren
  • Laut Gesetz wurde ein angemessener Preis damals bei 30 Euro für die Maßnahme vermutet
  • Landgericht Halle: Preise waren um ein Vielfaches zu hoch

Das Landgericht Halle in Sachsen-Anhalt hat der Mitteldeutschen Netzgesellschaft (Mitnetz Strom) untersagt, für den gewünschten Einbau eines intelligenten Messsystems (Smart Meter) überhöhte Preise von bis zu 884 Euro von Kund:innen zu verlangen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte die Preise als völlig unangemessen kritisiert und gegen den Messstellenbetreiber geklagt.

Ramona Pop, Vorständin des Verbraucherzentrale Bundesverbands: „Wer sich freiwillig für einen Smart Meter entscheidet, darf nicht mit überhöhten und völlig unangemessenen Preisen für den Einbau konfrontiert werden. Das Urteil sendet ein klares Signal an die Branche, für den gewünschten Einbau der Geräte ausschließlich angemessene Preise abzurufen.“

Einbaupreis lag um ein Vielfaches über dem gesetzlich angemessenen

Seit Januar 2025 können Verbraucher:innen auf eigenen Wunsch ihren Stromzähler gegen einen Smart Meter austauschen lassen – gegen ein Entgelt. Das Gerät kann für Verbraucher:innen wichtig werden, die eine Photovoltaik-Anlage haben, mit einer Wärmepumpe heizen und/oder einen dynamischen Stromtarif nutzen wollen.

Für den Einbau der Geräte auf Kundenwunsch darf der sog. grundzuständige Messstellenbetreiber (in der Regel der Netzbetreiber vor Ort) ein angemessenes Entgelt verlangen. So sieht es das Messstellenbetriebsgesetz vor.

Die Mitteldeutsche Netzgesellschaft verstieß jedoch nach Auffassung der Verbraucherzentrale gegen das Gesetz, indem sie unangemessen hohe Preise forderte: Laut Preisblatt des Anbieters sollte ein gewünschter Smart-Meter-Einbau im Januar 2025 883,86 Euro kosten, wenn der Stromverbrauch im Jahr bei unter 3.000 Kilowattstunden liegt. Haushalte mit einem Jahresverbrauch zwischen 3.000 und 6.000 Kilowattstunden sollten 643,86 Euro an den Anbieter bezahlen.

Zu diesem Zeitpunkt galt für grundzuständige Messstellenbetreiber wie Mitnetz Strom, dass bei einem Einbau auf Kundenwunsch lediglich ein Betrag in Höhe von bis zu 30 Euro gesetzlich als angemessen vermutet wurde.

Wie oft Mitnetz Strom Verbraucher:innen zu den Preisen im hohen dreistelligen Bereich Kund:innen abkassiert hat, ist unklar.

LG Halle: Anbieter belegte Unangemessenheit selbst

Das Landgericht Halle folgte der Auffassung der Verbraucherschützer, dass die von der Mitteldeutschen Netzgesellschaft zu Jahresbeginn verlangten Preise unangemessen hoch waren. Das beklagte Unternehmen habe das nicht widerlegen können. Im Gegenteil: Da es den Einbau auf Kundenwunsch nur zwei Monate später für knapp 100 Euro anbieten konnte, habe es die Unangemessenheit der zuvor geforderten Beträge von knapp 644 und knapp 844 Euro selbst belegt. Diese Preise überstiegen auch die neu eingeführte gesetzliche Vermutungsregelung von 100 Euro um ein Vielfaches, so das Gericht.

Hintergrund: Ab Februar 2025 verschob eine Gesetzesanpassung den vom grundzuständigen Messstellenbetreiber einforderbaren angemessenen Preis für einen gewünschten Smart-Meter-Einbau auf 100 Euro. Mitnetz Strom passte im gleichen Zeitraum seinen Einbau-Preis auf 99,50 Euro an.

Urteil des LG Halle vom 21.08.2025, Az. 8 O 17/25 – nicht rechtskräftig. Die Beklagte hat Berufung vor dem Oberlandesgericht Naumburg eingelegt (Az. 9 U 124/25).

Weitere Verfahren gegen die Westnetz GmbH und LEW Verteilnetz GmbH

Nach Erkenntnissen der Verbraucherzentrale haben auch andere sogenannte grundzuständige Messstellenbetreiber unangemessen hohe Preise für den Einbau von Smart Metern verlangt. Am 30. September wird vor dem Landgericht Bochum (Az. I-18 O 20/25) eine ähnliche Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen die Westnetz GmbH verhandelt. Das Unternehmen forderte zum Jahresbeginn 2025 sogar bis zu rund 974 Euro pro Einbau – mehr als das 30-fache des Betrags, der nach Auffassung der Verbraucherschützer damals angemessenen war.

Ein weiteres Verfahren läuft vor dem Landgericht Augsburg gegen die LEW Verteilnetz GmbH (Az. 083 O 2120/25). Der Anbieter verlangt laut seinem Preisblatt von Verbraucher:innen mit einem Jahresverbrauch bis zu 6.000 Kilowattstunden ein jährliches Zusatzentgelt in Höhe von 68,16 Euro für den Einbau eines intelligenten Messsystems auf Kundenwunsch. Dieser Betrag übersteigt die gesetzliche Vermutungswirkung von 30 Euro um mehr als das Doppelte. Einen Termin für eine mündliche Verhandlung gibt es in diesem Verfahren noch nicht.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband

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Gesetzliche Krankenversicherung: Kein Anspruch auf Versorgung mit einem Neuromodulationsanzug

Das LSG Sachsen hat entschieden, dass Versicherte von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht die Versorgung mit einem sog. Neuromodulationsanzug – einem aus einer Jacke und einer Hose bestehenden Anzug mit 58 eingebetteten Elektroden zur Elektrostimulation – verlangen können (Az. L 1 KR 151/24).

LSG Sachsen, Pressemitteilung vom 19.09.2025 zum Urteil L 1 KR 151/24 vom 23.07.2025

Der 1. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts hat mit Urteil vom 23. Juli 2025 (Az. L 1 KR 151/24) entschieden, dass Versicherte von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht die Versorgung mit einem sog. Neuromodulationsanzug – einem aus einer Jacke und einer Hose bestehenden Anzug mit 58 eingebetteten Elektroden zur Elektrostimulation – verlangen können.

Im zugrundeliegenden Verfahren begehrte die unter einer spastischen Tetraparese bei infantiler Zerebralparese leidende Klägerin von der beklagten Krankenkasse die Versorgung mit dem genannten Hilfsmittel. Dieses könne ihre Spastiken und Schmerzen erheblich reduzieren. Dadurch würden auch das Gehen und das Greifen von Gegenständen erleichtert.

Nach Auffassung des 1. Senats handelt es sich bei dem Anzug nach den maßgeblichen Angaben des Herstellers vor allem um ein Hilfsmittel zur Krankenbehandlung, da es mittels Elektrostimulation auf den Körper einwirke.

Bei Hilfsmitteln zur Krankenbehandlung komme es entscheidend darauf an, ob die entsprechende Behandlung im Sinne des § 135 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) „neu“ sei. Denn eine neue Behandlungsmethode dürfe erst zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung eingesetzt werden, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB V diese positiv bewertet habe.

Nach der Entscheidung des 1. Senats stellt die Krankenbehandlung mit dem Neuromodulationsanzugs eine neue Methode dar. Eine positive Bewertung des G-BA hierzu liege nicht vor. Allein schon deshalb sei die Versorgung der Klägerin mit dem Anzug zu Recht abgelehnt worden.

Über die medizinische Frage, ob das Hilfsmittel der Versicherten tatsächlich hilft, hat der Senat aus Rechtsgründen nicht entscheiden können.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.

Quelle: Sächsisches Landessozialgericht

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Erzeugerpreise August 2025: -2,2 % gegenüber August 2024

Die Erzeugerpreise gewerblicher Produkte waren im August 2025 um 2,2 % niedriger als im August 2024. Im Juli 2025 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei -1,5 % gelegen, im Juni 2025 bei -1,3 %. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, sanken die Erzeugerpreise im August 2025 gegenüber dem Vormonat um 0,5 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 19.09.2025

Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz), August 2025
-2,2 % zum Vorjahresmonat
-0,5 % zum Vormonat

Die Erzeugerpreise gewerblicher Produkte waren im August 2025 um 2,2 % niedriger als im August 2024. Im Juli 2025 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei -1,5 % gelegen, im Juni 2025 bei -1,3 %. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, sanken die Erzeugerpreise im August 2025 gegenüber dem Vormonat um 0,5 %.

Hauptursächlich für den Rückgang der Erzeugerpreise gegenüber dem Vorjahresmonat waren im August 2025 die niedrigeren Energiepreise. Ebenfalls günstiger als vor einem Jahr waren Vorleistungsgüter. Teurer als vor einem Jahr waren hingegen Investitionsgüter, Verbrauchs- und Gebrauchsgüter. Ohne Berücksichtigung von Energie stiegen die Erzeugerpreise im Vergleich zum Vorjahresmonat im August 2025 um 0,8 %, gegenüber Juli 2025 sanken sie um 0,2 %.

Rückgang der Energiepreise gegenüber dem Vorjahresmonat

Energie war im August 2025 um 8,5 % billiger als im Vorjahresmonat. Gegenüber Juli 2025 sanken die Energiepreise um 1,0 %. Den höchsten Einfluss auf die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei Energie hatten die Preisrückgänge bei Erdgas in der Verteilung. Über alle Abnehmergruppen betrachtet fielen die Erdgaspreise gegenüber August 2024 um 11,0 % (-0,7 % gegenüber Juli 2025).

Elektrischer Strom kostete 10,8 % weniger als im August 2024 (-1,4 % gegenüber Juli 2025), Fernwärme kostete 1,8 % weniger als im Vorjahresmonat (+0,0 % gegenüber Juli 2025).

Die Preise für Mineralölerzeugnisse fielen gegenüber August 2024 um 7,3 % (-1,9 % gegenüber Juli 2025). Leichtes Heizöl kostete 7,5 % weniger als ein Jahr zuvor (-5,9 % gegenüber Juli 2025) und die Preise für Kraftstoffe waren 2,5 % günstiger (-1,9 % gegenüber Juli 2025).

Preisanstiege bei Investitionsgütern, Verbrauchsgütern und Gebrauchsgütern

Die Preise für Investitionsgüter waren im August 2025 um 1,8 % höher als im Vorjahresmonat (+0,1 % gegenüber Juli 2025). Maschinen kosteten 1,8 % mehr als im August 2024 (+0,1 % gegenüber Juli 2025). Die Preise für Kraftwagen und Kraftwagenteile stiegen um 0,9 % gegenüber August 2024 (+0,1 % gegenüber Juli 2025).

Verbrauchsgüter waren im August 2025 um 3,3 % teurer als im August 2024 (-0,1 % gegenüber Juli 2025). Nahrungsmittel kosteten 4,1 % mehr als im August 2024 (-0,1 % gegenüber Juli 2025). Deutlich teurer im Vergleich zum Vorjahresmonat waren Kaffee mit +33,1 % (-0,7 % gegenüber Juli 2025) und Rindfleisch mit +36,6 % (-0,3 % gegenüber Juli 2025). Butter kostete 5,3 % mehr als ein Jahr zuvor (-2,0 % gegenüber Juli 2025). Billiger als im Vorjahresmonat war im August 2025 insbesondere Zucker mit -36,8 % (+1,0 % gegenüber Juli 2025). Schweinefleisch war 1,9 % billiger als ein Jahr zuvor (-1,0 % gegenüber Juli 2025).

Gebrauchsgüter waren im August 2025 um 1,7 % teurer als ein Jahr zuvor (+0,0 % gegenüber Juli 2025).

Preisrückgang bei Vorleistungsgütern gegenüber August 2024

Die Preise für Vorleistungsgüter waren im August 2025 um 1,0 % niedriger als im Vorjahresmonat und 0,4 % niedriger als im Vormonat.

Chemische Grundstoffe waren 2,2 % günstiger als im Vorjahresmonat (-0,2 % gegenüber Juli 2025). Getreidemehl kostete 3,5 % weniger als im August 2024 (-1,9 % gegenüber Juli 2025). Futtermittel für Nutztiere kosteten 2,4 % weniger als ein Jahr zuvor (-2,8 % gegenüber Juli 2025).

Die Preise für Metalle sanken gegenüber dem Vorjahresmonat um 1,1 % (-0,3 % gegenüber Juli 2025). Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen waren 6,4 % billiger als im August 2024 (-0,9 % gegenüber Juli 2025). Die Preise für Betonstahl lagen im Vorjahresvergleich 2,7 % niedriger (-1,9 % gegenüber Juli 2025). Dagegen waren Kupfer und Halbzeug 0,4 % teurer als im August 2024 (+0,3 % gegenüber Juli 2025).

Preissteigerungen gegenüber August 2024 gab es unter anderem bei Holz sowie Holz- und Korkwaren mit +4,4 % (-0,1 % gegenüber Juli 2025). Nadelschnittholz war 12,4 % teurer als im August 2024 (-0,8 % gegenüber Juli 2025). Laubschnittholz kostete 1,3 % mehr als im Vorjahresmonat (+0,2 % gegenüber Juli 2025).

Glas und Glaswaren waren 2,9 % teurer als im Vorjahresmonat (+1,3 % gegenüber Juli 2025), die Preise für veredeltes und bearbeitetes Flachglas lagen 4,3 % über denen des Vorjahresmonats (+2,3 % gegenüber Juli 2025). Dagegen war Hohlglas 4,2 % billiger als im August 2024 (+0,2 % gegenüber Juli 2025). Papier, Pappe und Waren daraus kosteten 0,2 % weniger als im August 2024 (-1,0 % gegenüber Juli 2025).

Quelle: Statistisches Bundesamt

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Außengastronomie am Brüsseler Platz in Köln muss nicht früher schließen

Die Stadt Köln darf die einer Gaststättenbetreiberin erteilte Sondernutzungserlaubnis für deren Außengastronomie auf dem Brüsseler Platz nicht daran knüpfen, dass sie bereits um 22:00 Uhr geschlossen wird. Das hat das OVG NRW mit Eilbeschluss vom 18.09.2025 entschieden (Az. 11 B 892/25).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 19.09.2025 zum Eilbeschluss 11 B 892/25 vom 18.09.2025

Die Stadt Köln darf die einer Gaststättenbetreiberin erteilte Sondernutzungserlaubnis für deren Außengastronomie auf dem Brüsseler Platz nicht daran knüpfen, dass sie bereits um 22:00 Uhr geschlossen wird. Das hat das Oberverwaltungsgericht mit Eilbeschluss vom 18.09.2025 entschieden und damit den anderslautenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln (Az. 21 L 1617/25) geändert.

Auf dem Brüsseler Platz werden auf öffentlichen Flächen Außengastronomien mit insgesamt ca. 700 Plätzen betrieben. In der Vergangenheit hatte die Stadt die hierfür notwendigen und den Gaststättenbetreibern erteilten Sondernutzungserlaubnisse daran geknüpft, dass die Außengastronomien um 23:30 Uhr schließen mussten. Im Jahr 2023 verpflichtete das Oberverwaltungsgericht die Stadt dazu, geeignete Lärmschutzmaßnahmen zum Schutz der Nachtruhe auf dem Brüsseler Platz ab 22:00 Uhr zu ergreifen (vgl. Pressemitteilung vom 28.09.2023). In der Folge fügte die Stadt Köln unter anderem den aktuellen Sondernutzungserlaubnissen für den Brüsseler Platz die Auflage hinzu, dass die Außengastronomie bereits um 22:00 Uhr geschlossen werden muss. Die Stadt hatte diese Regelung im Wesentlichen auf im Dezember 2024 durchgeführte Lärmmessungen gestützt. Diese hätten, so die Stadt, ergeben, dass schon eine nur mäßig ausgelastete Außengastronomie um 22:00 Uhr die relevanten Grenzwerte überschreite. Mit ihrem dagegen gerichteten Eilantrag war eine der betroffenen Gaststättenbetreiberinnen beim Verwaltungsgericht Köln noch erfolglos geblieben. Ihre Beschwerde hatte nun beim Oberverwaltungsgericht Erfolg.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts im Wesentlichen ausgeführt: Die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für Außengastronomiebetriebe liegt im Ermessen der Stadt. Allerdings muss sie ihre Entscheidungen auf einer vollständigen und zutreffenden Tatsachengrundlage treffen. Dies ist in Bezug auf die Schließzeit von 22:00 Uhr nicht der Fall. Aus den Ergebnissen der im Dezember 2024 durchgeführten Messungen ergibt sich nicht, dass die festgestellten Grenzwertüberschreitungen der Außengastronomie zuzuordnen sind. Denkbar ist auch, dass diese von sonstigen anwesenden oder den Brüsseler Platz überquerenden Kleingruppen ausgegangen sein könnten. Die Verwaltungsakten der Stadt enthalten auch ansonsten keine Anhaltspunkte für besondere Lärmbelästigungen, die der Außengastronomie zuzuordnen wären, wie etwa konkrete, auf einzelne Betriebe bezogene Lärmbeschwerden der Anwohner.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen

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Standardisierte Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nach § 13a Absatz 3 Satz 4 EStG – Anlage 13a 2025

Das BMF gibt die Vordrucke der Anlage 13a sowie die Vordrucke für die Sonder- und Ergänzungsrechnungen für Mitunternehmerschaften und die dazugehörigen Anleitungen für das Jahr 2025 bekannt (Az. IV D 4 – S 2149/00010/012/054).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 4 – S 2149/00010/012/054 vom 18.09.2025

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gibt das BMF die Vordrucke der Anlage 13a sowie die Vordrucke für die Sonder- und Ergänzungsrechnungen für Mitunternehmerschaften und die dazugehörigen Anleitungen für das Jahr 2025 bekannt.

Der amtlich vorgeschriebene Datensatz, der nach § 13a Absatz 3 Satz 4 EStG in Verbindung mit §87a Absatz 6 der Abgabenordnung (AO) durch Datenfernübertragung authentifiziert zu übermitteln ist, wird nach § 87b Absatz 2 AO im Internet unter www.elster.de zur Verfügung gestellt.

Für die elektronische authentifizierte Übermittlung ist eine Registrierung notwendig. Diese ist sowohl über Mein ELSTER (www.elster.de) als auch über Software anderer Anbieter (www.elster.de/elsterweb/softwareprodukt) möglich. Der Registrierungsvorgang kann abhängig von der Registrierungsmethode bis zu zwei Wochen in Anspruch nehmen. Die Anlage AV13a sowie bei Mitunternehmerschaften die entsprechenden Anlagen sind notwendiger Bestandteil der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen.

Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf die Übermittlung der standardisierten Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten. § 150 Absatz 8 AO findet hierbei entsprechende Anwendung. Für die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen sind in diesen Fällen die Papiervordrucke der Anlage 13a zu verwenden (§ 13a Absatz 3 Satz 5 und 6 EStG).

Dieses Schreiben wird mit den Anlagen im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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IAASB Handbook 2025 veröffentlicht

Das IAASB hat das 2025 Handbook of International Quality Management, Auditing, Review, Other Assurance, and Related Services Pronouncements veröffentlicht. Darauf macht die WPK aufmerksam.

WPK, Mitteilung vom 18.09.2025

Am 17. September 2025 hat das International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) das 2025 Handbook of International Quality Management, Auditing, Review, Other Assurance, and Related Services Pronouncements veröffentlicht. Es erscheint erstmals in fünf Bänden und enthält die aktuellen internationalen Prüfungsstandards ISA sowie weitere fachliche Standards und Verlautbarungen des IAASB.

Bislang noch nicht in Kraft getreten, aber im Handbuch enthalten, sind:

  • ISA 240 (Revised), The Auditor’s Responsibilities Relating to Fraud in an Audit of Financial Statements,
  • ISA 570 (Revised 2024), Going Concern und
  • ISSA 5000, General Requirements for Sustainability Assurance Engagements

Das Handbuch kann auf der Internetseite des IAASB heruntergeladen oder in gedruckter Form bestellt werden.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Verlängerung der Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gemäß § 32c EStG

Das BMF-Schreiben wird im BStBl Teil I veröffentlicht und ist für die in Rn. 3 genannten Betrachtungszeiträume 2023 bis 2025 und 2026 bis 2028 anzuwenden (Az. IV D 4 – S 2230/00036/003/151).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 4 – S 2230/00036/003/151 vom 04.09.2025

Zur Tarifermäßigung nach § 32c Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung des Gesetzes Gesetz zur Verlängerung der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vom 23. Oktober 2024 (Bundesgesetzblatt [BGBl.] I Nr. 3211) nimmt das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Stellung.

I. Anwendungsregelung

1 Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt (BStBl) Teil I veröffentlicht und ist für die in Rn. 3 genannten Betrachtungszeiträume 2023 bis 2025 und 2026 bis 2028 anzuwenden. Für vorherige Betrachtungszeiträume gilt das BMF-Schreiben vom 18. September 2020 (BStBl I S. 952) unter Berücksichtigung der Änderungen durch die BMF-Schreiben vom 24. November 2020 (BStBl I S. 1217) und vom 31. August 2022 (BStBl I S. 1302).

II. Inkrafttreten und Betrachtungszeiträume

1. Inkrafttreten

2 Durch das Gesetz zur Verlängerung der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 321) wurde die Tarifermäßigung nach § 32c EStG um zwei Betrachtungszeiträume verlängert. Gemäß § 52 Absatz 33a Satz 5 bis 7 EStG ist die Verlängerung der Tarifermäßigung unmittelbar für Einkünfte im Sinne des Artikels 211 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1143 (ABl. L, 2024/1143, 23.4.2024) geändert wurde, eines Landwirts anwendbar. Soweit andere Einkünfte gemäß § 13 EStG betroffen sind, steht das Inkrafttreten unter dem Vorbehalt, dass die Europäische Kommission feststellt, dass die Tarifermäßigung des § 32c EStG entweder keine oder eine mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe darstellt. Die Europäische Kommission hat durch Beschluss vom 17. Februar 2025 festgestellt, dass es sich bei der Verlängerung der Tarifermäßigung nach § 32c EStG um eine mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe handelt. Die Vorschrift ist somit ab dem 18. Februar 2025 ohne Einschränkung für alle Einkünfte im Sinne des § 13 EStG anwendbar (BStBl I S. 682). Die Tarifermäßigung nach § 32c EStG ermöglicht eine durchschnittliche Besteuerung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft für einen Betrachtungszeitraum von drei Jahren.

2. Betrachtungszeiträume

3 Nach § 52 Absatz 33a Satz 5 EStG sind vorgegebene Betrachtungszeiträume zu bilden. Die Betrachtungszeiträume umfassen die Veranlagungszeiträume 2023 bis 2025 und 2026 bis 2028. Die Tarifermäßigung erfolgt jeweils im letzten Veranlagungszeitraum des Betrachtungszeitraums, d. h. nur in den Veranlagungszeiträumen 2025 und 2028.

(..)

III. Zugangsvoraussetzungen

(…)

IV. Ermittlung der Tarifermäßigung

(…)

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Russland und China nehmen deutsche Wirtschaft ins Visier

Angriffe auf die deutsche Wirtschaft haben in den vergangenen zwölf Monaten weiter zugenommen – und immer öfter führt die Spur nach Russland und China. 87 Prozent der befragten Unternehmen berichten von Diebstahl von Daten und IT-Geräten, digitaler und analoger Industriespionage oder Sabotage. Der Schaden beträgt dadurch 289,2 Milliarden Euro. Das sind Ergebnisse einer Studie im Auftrag des Digitalverbands Bitkom.

Bitkom, Pressemitteilung vom 18.09.2025

  • Schaden durch Datendiebstahl, Industriespionage und Sabotage steigt auf 289 Milliarden Euro
  • Die Spur führt öfter nach Osten – und zu ausländischen Geheimdiensten
  • Cyberattacken: Knapp drei von vier Unternehmen registrieren Zunahme von Angriffen
  • Jedes dritte Unternehmen hat nach Ransomware-Attacken Lösegeld gezahlt

Angriffe auf die deutsche Wirtschaft haben in den vergangenen zwölf Monaten weiter zugenommen – und immer öfter führt die Spur nach Russland und China. Knapp 9 von 10 Unternehmen (87 Prozent) berichten von Diebstahl von Daten und IT-Geräten, digitaler und analoger Industriespionage oder Sabotage, vor einem Jahr lag der Anteil noch bei 81 Prozent. Wie bereits im Vorjahr vermuten weitere 10 Prozent Angriffe. Der Schaden durch diese analogen und digitalen Angriffe ist im Vergleich zum Vorjahr um rund 8 Prozent auf 289,2 Milliarden Euro gestiegen. Darin enthalten sind direkte Kosten etwa für Betriebsausfälle, Ersatzmaßnahmen, Erpressungen oder Rechtsstreitigkeiten, aber auch Umsatzeinbußen durch den Verlust von Wettbewerbsvorteilen oder durch Plagiate. Das sind Ergebnisse einer Studie im Auftrag des Digitalverbands Bitkom, für die mehr als 1.000 Unternehmen quer durch alle Branchen repräsentativ befragt wurden.

Erneut zugenommen haben Taten, die nach Russland und China zurückverfolgt werden konnten. Von den betroffenen Unternehmen haben 46 Prozent mindestens einen Angriff aus Russland (2024: 39 Prozent) festgestellt, ebenso viele aus China (2024: 45 Prozent). Mit deutlichem Abstand folgen Attacken aus Osteuropa außerhalb der EU (31 Prozent, 2024: 32 Prozent), aus den USA (24 Prozent, 2024: 25 Prozent), aus EU-Ländern (22 Prozent, 2024: 21 Prozent) sowie Deutschland (21 Prozent, 2024: 20 Prozent). Rund jedes dritte Unternehmen (31 Prozent, 2024: 36 Prozent) konnte die Angriffe keinem Herkunftsland zuordnen. Dabei nehmen ausländische Geheimdienste die deutsche Wirtschaft verstärkt ins Visier. 28 Prozent der betroffenen Unternehmen konnten mindestens einen Angriff einem ausländischen Nachrichtendienst zuordnen, vor einem Jahr waren es erst 20 Prozent, 2023 sogar nur 7 Prozent. Am häufigsten kamen die Täter jedoch aus der organisierten Kriminalität (68 Prozent, 2024: 70 Prozent). Wintergerst: „Der Anteil jener Unternehmen, die Täter oder Herkunftsland mit Hilfe von Informationen von Behörden ermitteln konnten, ist deutlich gestiegen. Die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Behörden funktioniert immer besser.“ 35 Prozent der angegriffenen Unternehmen, die Täter ermittelt haben, konnten die Behörden bei der Spurensuche helfen, 2024 waren es erst 24 Prozent. Damit ist dieser Austausch mit staatlichen Stellen inzwischen wirksamer als interne (32 Prozent) oder externe (20 Prozent) Untersuchungen.

„Ein umfassender Schutz muss essenzieller Bestandteil der Digitalisierung von Unternehmen sein. Die Frage ist nicht, ob Unternehmen angegriffen werden, sondern wann – und ob sie diese Angriffe erfolgreich abwehren können“, sagt Bitkom-Präsident Dr. Ralf Wintergerst. „Unsere Verteidigungsfähigkeit muss zudem in den Fokus der Politik rücken – auch im Cyberraum. Hybride Kriegsführung durch fremde Staaten ist keine theoretische Gefahr, sie findet heute jeden Tag hundertfach in Deutschland statt.“

Der Vizepräsident des Bundesamts für Verfassungsschutz, Sinan Selen, sagt bei der Vorstellung der Studie: „Die Bitkom-Studie zeigt erneut, dass die Schwerpunktsetzung des BfV als Abwehrdienst in Bezug auf die Detektion und Verhinderung von Übergriffen verschiedener staatlicher und staatsnaher Akteure richtig und notwendig ist. Wir werden diese Priorisierung weiter fortsetzen und unsere Aufgabenwahrnehmung ausbauen. Zahlen und Trends der aktuellen Studie decken sich mit unseren Erkenntnissen. Deutschland ist seit Jahren, mit steigender Intensität, im Zielspektrum russischer Akteure. Diese hybriden Aktivitäten erfordern eine Doppelbotschaft: Deutschland steht im Fokus von Cyberangriffen staatlicher und nichtstaatlicher Akteure und wir stärken unsere Abwehrbereitschaft und Handlungsfähigkeit kontinuierlich und konsequent.

Inzwischen erhalten mehr als 35 Prozent der Unternehmen Hinweise auf die jeweiligen Angreifer durch Behörden – das ist Ergebnis einer verstärkten Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden mit den Unternehmen verschiedener Branchen. Neben der zunehmenden Bedrohung der Wirtschaft durch Cyberangriffe sehen wir aber auch Angriffe auf Politik, Verwaltung, Wissenschaft und die Zivilgesellschaft. Die Grenzen zwischen Cyberspionage und Cybercrime verschwimmen zunehmend, ein Trend, der sich verstetigt. Wir sehen, dass staatliche Akteure kriminelle Aktivitäten privater Gruppierungen dulden oder aktiv einsetzen. Deshalb kommt es entscheidend darauf an, dass wir als Cyber- und Spionageabwehr die enge und gute Zusammenarbeit der nationalen und internationalen Sicherheitsbehörden weiter ausbauen, gleichzeitig aber auch die deutschen Wirtschaftsunternehmen enger und intensiver einbinden. Wirtschaftsschutz ist eine eindeutige Priorität des BfV.

Unsere zentrale Aufgabe als Abwehrdienst ist es, illegitime Operationen frühzeitig zu detektieren, Schadensausmaß und Hintergründe einzuordnen und im Verbund der Sicherheitsbehörden Angriffe effektiv zu unterbinden. Das BfV baut angesichts der verstetigten Bedrohungslage seine Rolle als Abwehrdienst in personeller und technischer und operativer Hinsicht umfassend aus. Dies gilt insbesondere im Bereich der Fähigkeiten im digitalen Raum, die derzeit eine Neuaufstellung erfahren.“

Knapp drei Viertel der Unternehmen sehen eine große Bedrohung

89 Prozent der Unternehmen sehen sich durch Diebstahl, Sabotage und Industriespionage bedroht: 72 Prozent sprechen von einer großen Bedrohung, weitere 17 Prozent von einer eher geringen Bedrohung. Nur 10 Prozent fühlen sich sehr gering oder gar nicht bedroht. Dabei wird die deutsche Wirtschaft weiterhin auch in klassisch analoger Form angegriffen. So wurden 54 Prozent der Unternehmen Opfer von Diebstahl von IT- oder Telekommunikationsgeräten oder vermuten das, bei 41 Prozent wurden sicher oder vermutlich physische Dokumente entwendet wie Akten oder Muster und Bauteile. Bei 32 Prozent wurden Besprechungen vor Ort abgehört oder sie vermuten dies, bei 22 Prozent kam es gesichert oder vermutet zu physischer Sabotage von Produktionssystemen oder Betriebsabläufen. „Digitaler und physischer Schutz müssen zusammengedacht und implementiert werden“, so Wintergerst.

Die meisten Angriffe auf Unternehmen erfolgen aber inzwischen digital. 73 Prozent aller deutschen Unternehmen waren von digitaler Sabotage betroffen oder vermutlich betroffen. Bei 62 Prozent wurde digitale Kommunikation wie E-Mails oder Videokonferenzen sicher oder vermutlich ausgespäht. Zwei Drittel (66 Prozent) wurden Geschäftsdaten gestohlen oder sie vermuten das. Den davon betroffenen Unternehmen entwendeten die Täter vor allem Kommunikationsdaten (69 Prozent), Kundendaten (57 Prozent) sowie Finanzdaten (39 Prozent). Geistiges Eigentum wie Patente oder Informationen aus Forschung und Entwicklung flossen bei 29 Prozent der betroffenen Unternehmen ab, gefolgt von Zugangsdaten und Passwörtern (27 Prozent) sowie Daten von Beschäftigten (24 Prozent).

Cyberangriffe nehmen zu, der Anteil am Gesamtschaden steigt auf 70 Prozent

Fast drei Viertel der Unternehmen (73 Prozent) haben in den vergangenen zwölf Monaten eine Zunahme von Cyberangriffen registriert, ein weiteres Viertel (26 Prozent) sieht die Anzahl der Cyberattacken unverändert. Und dieser Trend dürfte sich fortsetzen: Rund ein Drittel (35 Prozent) geht davon aus, dass Cyberangriffe in den kommenden zwölf Monaten stark zunehmen werden. 47 Prozent rechnen damit, dass sie eher zunehmen und 18 Prozent gehen von einem gleichbleibenden Niveau aus. Kein Unternehmen glaubt an einen Rückgang von Cyberattacken.

Und während nur jedes zweite Unternehmen (50 Prozent) glaubt, auf Cyberangriffe sehr gut vorbereitet zu sein, fühlen sich 59 Prozent durch Cyberangriffe in ihrer geschäftlichen Existenz bedroht. Das sind zwar etwas weniger als 2024 mit 65 Prozent, aber deutlich mehr als in den Vorjahren mit 52 Prozent 2023, 45 Prozent 2022 und sogar nur 9 Prozent 2021. „Ein erfolgreicher Cyberangriff kann für Unternehmen das wirtschaftliche Aus bedeuten. Eine umfassende Cybersicherheit muss deshalb integraler Teil jeder Digitalstrategie sein“, sagt Wintergerst. „Es geht darum, Angriffe abzuwehren, aber auch im Fall einer erfolgreichen Attacke den Schaden möglichst klein zu halten und rasch wieder arbeitsfähig werden zu können.“

Schaden durch Cyberangriffe steigt erstmals über 200 Milliarden Euro

Der Anteil, den Cyberattacken am Gesamtschaden der deutschen Wirtschaft durch Datendiebstahl, Sabotage und Industriespionage haben, ist von 67 Prozent auf 70 Prozent gestiegen. Das entspricht einer Summe von 202,4 Milliarden Euro nach 178,6 Milliarden Euro im Vorjahr. Betroffen sind Unternehmen vor allem von Ransomware-Attacken, wobei Daten verschlüsselt und nur gegen Lösegeldzahlung wieder freigegeben werden. 34 Prozent der Unternehmen waren davon betroffen, das sind fast dreimal so viele wie noch 2022 mit 12 Prozent. Etwa jedes siebte betroffene Unternehmen (15 Prozent) hat bei Ransomware-Angriffen bereits Lösegeld bezahlt, weitere 15 Prozent wollten oder konnten dazu keine Angabe machen. 19 Prozent der Unternehmen, die auf die Forderung der Ransomware-Erpresser eingegangen sind, haben zwischen 10.000 und 100.000 Euro bezahlt, 34 Prozent zwischen 100.000 und 500.000 Euro und 12 Prozent zwischen 500.000 Euro und 1 Million Euro. 4 Prozent haben sogar mehr als 1 Million Euro gezahlt. 31 Prozent wollten oder konnten zu den Summen keine Angabe machen. „Wer bei Ransomware Lösegeld bezahlt, finanziert Cyberkriminelle und legt den Grundstein für den nächsten erfolgreichen Angriff – häufig sogar erneut auf das eigene Unternehmen“, so Wintergerst.

Ein Viertel (25 Prozent) hat Schaden durch Distributed Denial of Service (DDoS)-Angriffe erlitten, bei denen zum Beispiel Webserver von Unternehmen lahmgelegt werden. 24 Prozent wurden mit anderer Schadsoftware infiziert, 22 Prozent waren von Phishing-Angriffen und 21 Prozent von Angriffen auf Passwörter betroffen.

Bislang noch sehr selten entsteht Schaden durch neuere Angriffsmethoden wie Deepfakes (4 Prozent) und Robo Calls (3 Prozent), bei denen KI genutzt wird, um Opfern eine falsche Identität des Angreifers vorzugaukeln. Allerdings berichten 23 Prozent der Unternehmen von Angriffen durch Robo Calls und 11 Prozent von Deepfake-Attacken, bei denen kein Schaden entstanden ist. Zwei Drittel (66 Prozent) aller Unternehmen haben den Eindruck, dass bei Angriffen verstärkt Künstliche Intelligenz eingesetzt wird. „Wer Verantwortung für die IT-Sicherheit von Unternehmen trägt, muss sich mit KI auseinandersetzen. Künstliche Intelligenz erlaubt völlig neue Angriffsmethoden, etwa mit Deepfakes, verbessert aber auch klassische Angriffe, zum Beispiel durch viel glaubwürdigere Phishing-Mails“, so Wintergerst. „Wichtig ist, die Beschäftigten hierfür zu schulen und zu sensibilisieren.“

Unternehmen investieren verstärkt in Cybersicherheit

Weiter leicht gestiegen ist der Anteil der IT-Sicherheit am IT-Budget der Unternehmen – von 17 Prozent auf nun 18 Prozent. 2022 waren es gerade einmal 9 Prozent. 4 von 10 Unternehmen (41 Prozent) investieren dabei sogar 20 Prozent oder mehr ihres IT-Budgets in IT-Sicherheit, weitere 43 Prozent zwischen 10 und 20 Prozent. Nur bei 8 Prozent beträgt der Anteil zwischen 5 und 10 Prozent, bei gerade einmal 2 Prozent weniger als 5 Prozent. „Die Investitionen in IT-Sicherheit befinden sich auf dem richtigen Weg. Allerdings wendet mehr als die Hälfte der Unternehmen immer noch weniger als die von BSI und Bitkom empfohlenen 20 Prozent ihres IT-Budgets für Sicherheit auf. Bei den Sicherheitsbudgets müssen wir angesichts der Bedrohungslage noch eine Schippe drauflegen“, sagt Wintergerst.

Dabei rücken Aspekte digitaler Souveränität verstärkt in den Fokus. Zwei Drittel (67 Prozent) halten ihr Unternehmen für zu abhängig von Sicherheitslösungen aus den USA. Drei Viertel (74 Prozent) wollen, dass die Politik deutsche Anbieter von Cybersicherheitslösungen stärker unterstützt. „Cybersicherheit gehört mit ins Zentrum der Politik für ein digital souveränes Deutschland“, so Wintergerst.

Quelle: Bitkom

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Neue Regelungen für Fachanwaltschaften und Werbung ab 01.12.2025

In seiner letzten Sitzung beschloss das Anwaltsparlament, die Frist für den Nachweis praktischer Fälle zum Erlangen einer Fachanwaltschaft von drei Jahren auf fünf Jahre zu verlängern. Außerdem wird das anwaltliche Werberecht modernisiert. Die neuen Regelungen treten am 01.12.2025 in Kraft. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 17.09.2025

In seiner letzten Sitzung beschloss das Anwaltsparlament, die Frist für den Nachweis praktischer Fälle zum Erlangen einer Fachanwaltschaft von drei Jahren auf fünf Jahre zu verlängern. Außerdem wird das anwaltliche Werberecht modernisiert. Die neuen Regelungen treten am 01.12.2025 in Kraft.

Die Satzungsversammlung beschloss in ihrer Sitzung am 26.05.2025 umfangreiche Änderungen in der Fachanwaltsordnung (FAO). Kern der Reform ist, dass der Nachweiszeitraum für die praktischen Fälle, die zum Erlangen einer Fachanwaltsbezeichnung nötig sind (§ 5 I 1 Fachanwaltsordnung – FAO), von drei Jahren auf fünf Jahre verlängert wird.

Neue Voraussetzungen für Fachanwaltsbezeichnungen

Angepasst wurden auch die Voraussetzungen für die Erlangung der einzelnen Fachanwaltsbezeichnungen. Die hierfür in §§ 5 und 14 ff. FAO geregelten Anforderungen werden jeweils im Detail überprüft und die Entwicklungen in der Praxis der einzelnen Rechtsgebiete betrachtet. Die Satzungsversammlung beschloss daher Anpassungen bei den Fachanwaltschaften für Arbeitsrecht, Sozialrecht, Familienrecht, Strafrecht, Erbrecht sowie Bank- und Kapitalmarktrecht. Auch die Voraussetzungen für die übrigen 18 Fachanwaltschaften werden derzeit überprüft.

Hintergrund der Reform ist, dass die in der FAO definierten Voraussetzungen sich aufgrund geänderter Arbeitsrealitäten, sinkender gerichtlicher Eingangszahlen und weiterer Entwicklungen auf dem Rechtsmarkt sich zu Zugangshürden entwickelten, die insbesondere für den juristischen Nachwuchs und für Kolleginnen und Kollegen mit familiären Pflegeaufgaben nur noch schwer zu erfüllen waren. Mit der Modernisierung der Anforderungskataloge sollen unverhältnismäßige Hürden abgebaut, zugleich aber die hohe Qualität weiterhin gewährleistet werden.

Moderneres anwaltliches Werberecht

Ebenfalls in Kraft treten wird die Modernisierung und Präzisierung der Vorschriften über das anwaltliche Werberecht in §§ 6, 8 und 10 der Berufsordnung (BORA). In dem neu benannten Abschnitt „Besondere Berufspflichten im Zusammenhang mit Werbung und Außenauftritt“ der BORA wurden die Regelungen u.a. an die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung zum anwaltlichen Werberecht sowie an moderne Informationsgepflogenheiten angepasst.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz teilte mit Schreiben vom 03.09.2025 mit, dass gegen die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse zur Änderung der FAO und der BORA keine Bedenken bestehen. Daher können die Beschlüsse am 01.12.2025 in Kraft treten.

Die Beschlüsse sowie eine ausführliche Erläuterung zu den Voraussetzungen und Hintergründen der reformierten FAO werden in Kürze in den BRAK-Mitteilungen veröffentlicht.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 19/2025

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BFH zur Umsatzsteuerbefreiung von Betreuungs- und Pflegeleistungen, die aus dem Persönlichen Budget bestritten werden

Der BFH hat zur Umsatzsteuerpflicht von Eingliederungsleistungen, die nach § 29 SGB IX berechtigte Leistungsempfänger aus ihrem „Persönlichen Budget“ bezahlen Stellung genommen (Az. XI R 25/24).

BFH, Urteil XI R 25/24 vom 30.04.2025

Leitsatz

  1. Eine Leistung ist nicht bereits dann in die Berechnung der Sozialgrenze des § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. l des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in der im Jahr 2020 geltenden Fassung (jetzt: § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. n UStG) einzubeziehen, wenn die Gegenleistung aus dem Persönlichen Budget (§ 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) bestritten wird.
  2. Eine Leistung ist jedoch in die Berechnung der Sozialgrenze des § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. l UStG in der im Jahr 2020 geltenden Fassung (jetzt: § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. n UStG) einzubeziehen, wenn ein Budgetnehmer mit einem in der Vorschrift genannten Kostenträger als Budgetgeber eine individuelle Zielvereinbarung abgeschlossen hat sowie ein Gesamtplan des Budgetgebers vorliegt, in denen jeweils der Leistungserbringer namentlich genannt wird (Anschluss an das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19.12.2024 – V R 1/22, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 11.06.2024 – 6 K 448/21 aufgehoben.

Die Umsatzsteuer für das Jahr 2020 wird unter Abänderung des Umsatzsteuerbescheids des Beklagten für das Jahr 2020 vom 08.03.2021 auf 0,00 € herabgesetzt.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob Leistungen der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), die der jeweilige Leistungsempfänger aus seinem Persönlichen Budget im Sinne von § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) bezahlt, umsatzsteuerfrei sind.

2

Die Klägerin ist eine im November 2019 gegründete GmbH. Zum 01.01.2020 ist sie unternehmerisch tätig geworden, indem sie den Geschäftsbetrieb der A übernommen hat.

3

Um den Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen, werden auf Antrag der Leistungsberechtigten Leistungen zur Teilhabe durch die Leistungsform eines Persönlichen Budgets gewährt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 SGB IX), und zwar als Geldleistung, bei laufenden Leistungen monatlich (§ 29 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). Sie sind eine Alternative zur Erbringung von Sachleistungen.

4

Die von der Klägerin betreuten Menschen mit Behinderung (Budgetnehmer) stellten einen Antrag bei dem für sie zuständigen Leistungsträger (Budgetgeber) auf Auszahlung eines Persönlichen Budgets. In der daraufhin vom Budgetnehmer mit dem Budgetgeber abgeschlossenen individuellen Zielvereinbarung wurde die Klägerin als Leistungserbringerin namentlich genannt und wurden unter anderem sowohl die Höhe des Persönlichen Budgets als auch die Mittelverwendung festgehalten. In diesem Zusammenhang enthielt die Zielvereinbarung auch die Höhe der genehmigten Stundensätze.

5

Nach § 121 SGB IX erstellte der Budgetgeber außerdem einen Gesamtplan zur Steuerung, Wirkungskontrolle und Dokumentation des Teilhabeprozesses, den er dem Budgetnehmer zur Verfügung stellte. Auch in den Gesamtplänen wird die Klägerin namentlich erwähnt.

6

Die Klägerin ist verpflichtet, dem Budgetgeber mitzuteilen, welche ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Budgetnehmer begleiten, und übermittelt entsprechende Ausbildungsnachweise.

7

Bis einschließlich 2019 wurde das Persönliche Budget der von A unterstützten Budgetnehmer direkt auf ein Konto der A überwiesen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) sah deshalb nach Durchführung einer Außenprüfung die Leistungen der A als umsatzsteuerfrei an.

8

Seit dem Jahr 2020 (Streitjahr) wird das Persönliche Budget an die Budgetnehmer ausgezahlt, die die ihnen als Persönliches Budget vom Budgetgeber überwiesenen Geldmittel im Rahmen der getroffenen Zielvereinbarung frei verwenden. Am Ende jedes Bewilligungszeitraums sind vom Budgetnehmer die betreffenden Rechnungen vorzulegen, um dem Kostenträger die Prüfung zu ermöglichen, ob das Persönliche Budget in voller Höhe ausgeschöpft wurde oder ob ein Teil zurückerstattet werden muss.

9

Die Klägerin ging davon aus, dass ihre Leistungen im Streitjahr, wie zuvor die Leistungen der A, ebenfalls nach § 4 Nr. 16 Buchst. l des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in der für das Streitjahr geltenden Fassung (a.F.) umsatzsteuerfrei seien und wies in ihren Rechnungen an die Budgetnehmer unter Verweisung auf diese Steuerbefreiung keine Umsatzsteuer offen aus.

10

Nachdem die Klägerin dem FA im Juli 2020 mitgeteilt hatte, dass sie von der Steuerfreiheit der von ihr erbrachten Leistungen ausgehe, forderte das FA (nach Einschaltung der Oberfinanzdirektion) sie auf, eine Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr einzureichen. In der Erklärung vom 08.03.2021 erklärte die Klägerin ihre Umsätze als steuerbar und steuerpflichtig (teilweise zum allgemeinen Steuersatz von 19 % und teilweise zum allgemeinen Steuersatz von 16 %). Dabei rechnete sie die Umsatzsteuer aus den vereinnahmten Beträgen heraus. Außerdem zog sie Vorsteuer in zwischen den Beteiligten unstreitiger Höhe ab. Anschließend erhob sie Sprungklage, der das FA zustimmte.

11

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2025, 56 veröffentlicht.

12

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Im Wesentlichen trägt sie vor, dass sie unstreitig eng mit der Betreuung und Pflege körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftiger Personen verbundene Leistungen erbringe. Leistungen, die aus dem Persönlichen Budget bestritten werden, seien in die sog. Sozialquote des § 4 Nr. 16 Buchst. l UStG a.F. (nunmehr § 4 Nr. 16 Buchst. n UStG) mit einzubeziehen. Die Budgetnehmer seien einkommens- und vermögenslos und verfügten daher über keine anderen Mittel als das Persönliche Budget. Die Mittel würden zweckgebunden gewährt und bei zweckwidriger Verwendung zurückgefordert. Überschüsse seien zurückzuzahlen. Eine andere Auslegung sei verfassungswidrig (Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes –GG–), da die Klägerin schlechter gestellt werde als zum Beispiel Pflegedienste, deren Leistungen nicht aus dem Persönlichen Budget bestritten werden. Das Persönliche Budget sei eine vom Gesetzgeber gewollte Alternative zu Sachleistungen. Die Leistungen seien daher umsatzsteuerrechtlich gleich zu behandeln, um zu vermeiden, dass Menschen mit Behinderungen faktisch dazu gezwungen werden, Sachleistungen in Anspruch zu nehmen. Außerdem dienten die Leistungen der Klägerin dem Gemeinwohl. Eine Umsatzsteuerpflicht sei nicht mit § 29 SGB IX in Einklang zu bringen. Die Bemessung des Persönlichen Budgets erfolge nach dem festgestellten Bedarf (§ 29 Abs. 2 Satz 6 SGB IX). Das Persönliche Budget solle nicht die Kosten aller bisher individuell festgestellten Leistungen überschreiten (§ 29 Abs. 2 Satz 7 SGB IX). Würde man Leistungen, die aus dem Persönlichen Budget finanziert werden, höher besteuern als Sachleistungen, könne diese Vorgabe nicht erfüllt werden. Es komme zu einer Mehrbelastung für die Pflegekassen (und gegebenenfalls zu einer Freiheitsbeschränkung der Klienten).

13

Außerdem verstoße die Auslegung des FG gegen Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). Selbst wenn die Sozialquote unionsrechtskonform sei, was bezweifelt werde, verstoße die Ausklammerung von Leistungen, die aus dem Persönlichen Budget finanziert werden, gegen Unionsrecht.

14

Darüber hinaus seien nach Art. 4 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention –UN-BRK–) vom 13.12.2006, das die Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) am 24.02.2009 ratifiziert habe, die Vertragsstaaten verpflichtet, die volle Verwirklichung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle Menschen mit Behinderungen ohne jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung zu gewährleisten und zu fördern. Danach seien unter anderem alle geeigneten Maßnahmen, einschließlich gesetzgeberischer Maßnahmen zur Änderung oder Aufhebung bestehender Gesetze, Verordnungen, Gepflogenheiten und Praktiken zu treffen, die eine Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen darstellten, und alle geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung aufgrund von Behinderung durch Personen, Organisationen oder private Unternehmen zu ergreifen.

15

Überdies weiche die Vorentscheidung von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ab. Danach reiche im Falle der mittelbaren Kostentragung eine explizite Entscheidung der Pflegekasse oder die Möglichkeit zum Abschluss eines Vertrages mit dem Kostenträger für eine Anerkennung aus. Wenn dem Kostenträger der leistende Unternehmer bekannt sei und er in Kenntnis dessen das Persönliche Budget bewillige, sei der dem Kostenträger bekannte leistende Unternehmer vom betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt. Die Voraussetzungen einer anzukennenden mittelbaren Kostentragung lägen vor. Die Klägerin sei dem Kostenträger als Leistungserbringerin bekannt, wenn er über das Persönliche Budget entscheide.

16

Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2020 vom 08.03.2021 dahin gehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer auf 0,00 € herabgesetzt wird, hilfsweise das Verfahren auszusetzen und den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um Vorabentscheidung zu ersuchen,

weiter hilfsweise das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 1 GG einzuholen.

17

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

18

Es verteidigt unter Hinweis auf Abschn. 4.16.3. Abs. 2 Satz 1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses die angefochtene Vorentscheidung.

II.

19

Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Stattgabe der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Die Umsätze der Klägerin sind, was das FG bei seiner Urteilsfindung noch nicht berücksichtigen konnte, aufgrund der späteren Rechtsprechung des BFH steuerfrei.

20

1. Nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. l UStG a.F. sind steuerfrei die mit dem Betrieb von Einrichtungen zur Betreuung oder Pflege körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftiger Personen eng verbundenen Leistungen, die von Einrichtungen erbracht werden, bei denen im vorangegangenen Kalenderjahr die Betreuungs- oder Pflegekosten in mindestens 25 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung, den Trägern der Sozialhilfe, den Trägern der Eingliederungsbeihilfe nach § 94 SGB IX oder der für die Durchführung der Kriegsopferversorgung zuständigen Versorgungsverwaltung einschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge ganz oder zum überwiegenden Teil vergütet worden sind.

21

a) Unionsrechtlich beruhte diese Vorschrift auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL (vormals Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG). Danach befreien die Mitgliedstaaten „eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen, einschließlich derjenigen, die durch Altenheime, Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen bewirkt werden“. Die Bestimmung legt allerdings Voraussetzungen und Modalitäten der Anerkennung als soziale Einrichtung nicht fest. Vielmehr ist es Sache des innerstaatlichen Rechts jedes Mitgliedstaats, die Regeln aufzustellen, nach denen Einrichtungen die erforderliche Anerkennung gewährt werden kann (vgl. BFH-Urteile vom 28.06.2017 –  XI R 23/14, BFHE 258, 517, Rz 39; vom 13.06.2018 –  XI R 20/16, BFHE 262, 220, BStBl II 2023, 786, Rz 49). Die Mitgliedstaaten verfügen insoweit über ein Ermessen (vgl. EuGH-Urteile Kügler vom 10.09.2002 – C-141/00, EU:C:2002:473, Rz 54; Kingscrest Associates und Montecello vom 26.05.2005 – C-498/03, EU:C:2005:322, Rz 51; Kinderopvang Enschede vom 09.02.2006 – C-415/04, EU:C:2006:95, Rz 23; Zimmermann vom 15.11.2012 – C-174/11, EU:C:2012:716, Rz 26).

22

b) § 4 Nr. 16 Buchst. l UStG a.F. hält sich im Rahmen dieses Ermessens, wenn er die Steuerbefreiung davon abhängig macht, dass bei der betreffenden Einrichtung die Betreuungskosten in mindestens 25 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil vergütet worden sind (vgl. BFH-Urteil vom 13.06.2018 –  XI R 20/16, BFHE 262, 220, BStBl II 2023, 786, Rz 48; EuGH-Urteile L.u.P. vom 08.06.2006 – C-106/05, EU:C:2006:380, Rz 53 f. zu Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG; Zimmermann vom 15.11.2012 – C-174/11, EU:C:2012:716, Rz 36 und 37 zu Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG). Der nationale Gesetzgeber hatte lediglich die Grenzen des ihm zustehenden Ermessens insoweit nicht beachtet, als er bezüglich der Einhaltung der Mindestvergütungsquote früher auf das vorangegangene Kalenderjahr abgestellt hat (vgl. BFH-Urteile vom 19.03.2013 –  XI R 47/07, BFHE 240, 439, BStBl II 2023, 765, Rz 36 ff.; vom 28.06.2017 –  XI R 23/14, BFHE 258, 517, Rz 42, jeweils zu § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. e UStG a.F.; EuGH-Urteil Zimmermann vom 15.11.2012 – C-174/11, EU:C:2012:716, Rz 40 und 41).

23

2. Ausgehend davon hat das FG zu Recht angenommen, dass keine unmittelbare Anerkennung der Klägerin vorliegt.

24

a) Die Klägerin erhielt ihre Zahlungen nicht in mindestens 25 % der Fälle unmittelbar von den in § 4 Nr. 16 Buchst. l UStG a.F. genannten gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung, den Trägern der Sozialhilfe, den Trägern der Eingliederungsbeihilfe nach § 94 SGB IX oder der für die Durchführung der Kriegsopferversorgung zuständigen Versorgungsverwaltung einschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge, sondern von den Leistungsempfängern. Der Umstand, dass diese die Zahlungen aus dem Persönlichen Budget bestritten haben, das die Budgetnehmer zuvor von den in § 4 Nr. 16 Buchst. l UStG a.F. genannten Personen als Geldleistung erhalten hatten, ist als solcher nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen, da in der Zahlung durch die Budgetnehmer als solche keine Anerkennung durch den betreffenden Mitgliedstaat liegt, wenn sich der Budgetnehmer für eine bestimmte Leistung den leistenden Unternehmer selbst aussuchen kann.

25

b) Der Vortrag der Klägerin, ihre Leistungen dienten dem Allgemeinwohl, führt zu keiner anderen Beurteilung, da nicht alle dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten, sondern nur diejenigen, die in Art. 132 MwStSystRL einzeln aufgeführt und genau beschrieben sind, steuerfrei sind (vgl. EuGH-Urteile Brockenhurst College vom 04.05.2017 – C-699/15, EU:C:2017:344, Rz 22; Dubrovin & Tröger – Aquatics vom 21.10.2021 – C-373/19, EU:C:2021:873, Rz 20, 31 f.).

26

c) Außerdem sind, anders als die Klägerin möglicherweise meint, nur die Umsätze von anerkannten und nicht auch die von nicht anerkannten Einrichtungen befreit (vgl. EuGH-Urteil Happy Education vom 28.04.2022 – C-612/20, EU:C:2022:314, Rz 30 ff.; BFH-Urteil vom 24.02.2021 –  XI R 30/20 (XI R 11/17), BFHE 272, 259, BStBl II 2023, 792, Rz 35), wenn der betreffende Mitgliedstaat das ihm eingeräumte Ermessen –wie bei § 4 Nr. 16 Buchst. l UStG a.F.– eingehalten hat.

27

aa) Ist die Klägerin (durch Einhaltung der Sozialgrenze oder aus anderen in § 4 Nr. 16 UStG a.F. genannten Gründen) als andere Einrichtung mit vergleichbarer Zielsetzung vom Mitgliedstaat Deutschland anerkannt, sind ihre Umsätze steuerfrei. Ist sie nicht als andere Einrichtung mit vergleichbarer Zielsetzung anerkannt, sind ihre Umsätze steuerpflichtig. Sonst würden die in Art. 132 Abs. 1 MwStSystRL enthaltenen personellen Voraussetzungen der einzelnen Steuerbefreiungen durch die Rechtsprechung beseitigt (vgl. BFH-Urteil vom 07.12.2016 –  XI R 5/15, BFHE 256, 550, BStBl II 2023, 781, Rz 30).

28

bb) Einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL oder die UN-BRK vermag der Senat in dieser Unterscheidung nicht zu erkennen. Anknüpfungspunkt der umsatzsteuerrechtlichen Ungleichbehandlung durch persönliche Voraussetzungen einer Steuerbefreiung ist nicht die vergleichbare Leistung (hier: Geldleistung oder Sachleistung) oder der Leistungsempfänger (hier: behinderter Mensch), der nicht diskriminiert werden darf, sondern der Leistende (und seine bestehende oder fehlende Anerkennung). Durch die Festlegung der Mehrwertsteuerbefreiungen anhand von persönlichen Merkmalen in Art. 132 Abs. 1 Buchst. b, g, h, i, l, m und n MwStSystRL impliziert das gemeinsame Mehrwertsteuersystem unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen für die verschiedenen Wirtschaftsteilnehmer (vgl. EuGH-Urteil Bridport and West Dorset Golf Club vom 19.12.2013 – C-495/12, EU:C:2013:861, Rz 36; BFH-Urteile vom 26.11.2014 –  XI R 25/13, BFH/NV 2015, 531, Rz 49; vom 28.06.2017 –  XI R 23/14, BFHE 258, 517, Rz 63; BFH-Beschluss vom 21.09.2016 –  XI R 2/15, BFH/NV 2017, 168, Rz 8), so dass in der Anerkennung beziehungsweise Nichtanerkennung (unionsrechtlich und verfassungsrechtlich) der eine umsatzsteuerrechtliche Ungleichbehandlung rechtfertigende Grund liegt. Die Leistungserbringung durch eine anerkannte und eine nicht anerkannte Einrichtung sind keine vergleichbaren Sachverhalte und müssen daher nicht umsatzsteuerrechtlich gleich behandelt werden (vgl. auch BFH-Beschluss vom 27.08.2014 –  XI B 33/14, BFH/NV 2015, 66 zu Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin durch einen Tierarzt).

29

3. Allerdings kann auch bei der Erbringung von Leistungen, die aus dem Persönlichen Budget vom Budgetnehmer bezahlt werden, eine mittelbare Anerkennung durch eine explizite Entscheidung des das Budget gewährenden Trägers vorliegen. Die Vorentscheidung ist deshalb aufzuheben.

30

a) Der V. Senat des BFH hat zu der Frage, ob Leistungen, die aus dem Persönlichen Budget bestritten werden, mit Urteil vom 19.12.2024 –  V R 1/22 (zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 18 bis 29) unter Anschluss an die Rechtsprechung des Senats (BFH-Urteil vom 24.02.2021 –  XI R 30/20 (XI R 11/17), BFHE 272, 259, BStBl II 2023, 792, Rz 39; EuGH-Urteil Finanzamt D vom 08.10.2020 – C-657/19, EU:C:2020:811, Rz 51) entschieden, dass nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. k bzw. l UStG a.F. Leistungen steuerfrei sind, die „vergütet worden sind“, was nur voraussetzt, dass der zuständige Träger die erbrachten Leistungen kennt und die Kosten hierfür –wenn auch nur mittelbar– tragen will. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn die Kostenübernahme –auch in Bezug auf die Person des Leistungserbringers– auf einer expliziten Entscheidung des Kostenträgers beruht. Auch in der Bereitschaft zur Vergütung einer Leistung einer dem Sozialversicherungsträger bekannten Person liegt daher eine Anerkennung als vergleichbare Einrichtung mit sozialem Charakter.

31

b) Daher sind –entgegen der Auffassung des FG– auch aus dem Persönlichen Budget (§ 17 Abs. 1 Satz 1 SGB IX a.F., nunmehr § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB IX n.F.) bestrittene Leistungen für die Bemessung der Mindestvergütungsquote des § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. k, l, m oder n UStG a.F. zu berücksichtigen, wenn eine explizite Entscheidung auch in Bezug auf die Person des Leistungserbringers durch einen in dieser Vorschrift genannten Träger (z.B. gesetzlicher Träger der Sozialversicherung, Träger der Sozialhilfe, Träger der Eingliederungsbeihilfe nach § 94 SGB IX) vorliegt. Der Senat verweist im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf das BFH-Urteil vom 19.12.2024 –  V R 1/22 (zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).

32

c) Soweit das FA in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat, auch im Falle des § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. l UStG a.F. müsse eine über die explizite Entscheidung des zuständigen Trägers hinausgehende sozialrechtliche Anerkennung vorliegen, trifft dies nach den oben genannten Ausführungen nicht zu.

33

4. Die Sache ist spruchreif im Sinne der Stattgabe der Klage.

34

a) Nach den tatsächlichen Feststellungen des FG liegt im Streitfall bei den von der Klägerin betreuten Budgetnehmern jeweils eine vom Budgetnehmer mit dem Budgetgeber geschlossenen individuelle Zielvereinbarung vor, in der die Klägerin als Leistungserbringerin namentlich genannt wird. Außerdem wird nach den tatsächlichen Feststellungen des FG in einem Gesamtplan des Budgetgebers nach § 121 SGB IX die Klägerin namentlich erwähnt. Es liegt daher hinsichtlich aller Budgetnehmer, denen ein Persönliches Budget unter Einschaltung der Klägerin gewährt wurde, eine explizite Entscheidung des zuständigen Trägers im Sinne des § 4 Nr. 16 Buchst. l UStG a.F. vor. Die Sozialgrenze ist damit überschritten und die an die Budgetnehmer ausgeführten Umsätze der Klägerin sind steuerfrei.

35

b) Gleichzeitig ist, was die Klägerin selbst begehrt, der vom FA gewährte Vorsteuerabzug wegen § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG rückgängig zu machen.

36

c) Dass die Klägerin weitere, nicht steuerfreie Umsätze ausgeführt hätte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, so dass sich die Frage der Anwendung der Kleinunternehmerregelung (vgl. dazu BFH-Urteil vom 19.12.2024 –  V R 1/22, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, unter II.5.b) im Streitfall nicht stellt. Die Umsatzsteuer ist daher auf 0 € festzusetzen.

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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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