Wettkandidat bei „Wetten, dass..?“ kann als Unternehmer unfallversichert sein

Ein Wettkandidat bei „Wetten, dass..?“ kann als Unternehmer unfallversichert sein, da es sich nicht ausschließen lässt, dass er als Unternehmer seines Wett-Teams wie ein Versicherter zu behandeln ist, weil der Unfall von einem Mitglied seines Wett-Teams (mit-)verursacht worden ist. Das BSG hat die Sache daher an das LSG zurückverwiesen (Az. B 2 U 12/23 R).

BSG, Pressemitteilung vom 24.09.2025 zum Urteil B 2 U 12/23 R vom 24.09.2025

Dies hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts heute entschieden (Az. B 2 U 12/23 R).

Der Kläger wettete bei der Fernsehsendung „Wetten, dass..?“, mit Sprungstiefeln im Vorwärtssalto nacheinander fünf ihm entgegenfahrende Pkw zunehmender Größe überwinden zu können. In der Livesendung des Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF) am 4. Dezember 2010 stürzte er bei dem Salto über den vierten Pkw und zog sich eine Querschnittslähmung zu.

Das Bundessozialgericht hat die Sache an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Nach den Feststellungen des Landessozialgerichts lässt sich zwar eine Versicherung als ehrenamtlich Tätiger ausschließen. Weder diente die Sendung des ZDF vorrangig Gemeinwohlzwecken noch handelte der Kläger fremdnützig. Auch war der Kläger nach den tatsächlichen Verhältnissen im Einklang mit seinem Mitwirkendenvertrag freier Mitarbeiter und kein Beschäftigter. Nicht ausschließen lässt sich aber, dass der Kläger als Unternehmer seines Wett-Teams wie ein Versicherter zu behandeln ist, weil der Unfall von einem Mitglied seines Wett-Teams (mit-)verursacht worden ist. Nicht versicherte Unternehmer werden wie Versicherte behandelt, wenn sie durch andere im Betrieb tätige Personen einen Unfall erleiden, es sei denn, die Ersatzpflicht des Schädigers ist bereits zivilrechtlich ausgeschlossen. Dass dem Kläger ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch zum Beispiel gegen seinen Vater als Fahrer des Unfallfahrzeugs zusteht, ist weder ausgeschlossen noch abschließend beurteilbar. Hierzu wird das Landessozialgericht die nötigen Feststellungen nachzuholen haben.

Hinweise zur Rechtslage

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung

§ 2 Versicherung kraft Gesetzes (i. d. F. des Gesetzes vom 09.12.2004, BGBl. I S. 3299 m. W. v. 01.01.2005)

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1. Beschäftigte,

…

10. Personen, die

a) für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,

…

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden…

§ 8 Arbeitsunfall (i. d. F. des Gesetzes vom 07.08.1996, BGBl. I S. 1254 m. W. v. 01.01.1997)

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit) …

§ 105 Beschränkung der Haftung anderer im Betrieb tätiger Personen (i. d. F. des Gesetzes vom 07.08.1996, BGBl. I S. 1254 m. W. v. 01.01.1997)

(1) Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, sind diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben…

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn nicht versicherte Unternehmer geschädigt worden sind.

Soweit nach Satz 1 eine Haftung ausgeschlossen ist, werden die Unternehmer wie Versicherte, die einen Versicherungsfall erlitten haben, behandelt, es sei denn, eine Ersatzpflicht des Schädigers gegenüber dem Unternehmer ist zivilrechtlich ausgeschlossen…

Quelle: Bundessozialgericht

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Bericht über die Sitzung der Kommission für Qualitätskontrolle am 23. September 2025

Die Kommission für Qualitätskontrolle der WPK unterrichtet über die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 23. September 2025.

WPK, Mitteilung vom 24.09.2025

Die Kommission für Qualitätskontrolle unterrichtet regelmäßig über ihre Tätigkeit. Im Folgenden sind die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 23. September 2025 zusammengefasst.

Risikoanalyse bei der Anordnung von Qualitätskontrollen bei WPG/BPG mit mittelbaren Private Equity-Beteiligungen

Die Kommission für Qualitätskontrolle hat sich mit der Risikoanalyse bei der Anordnung von Qualitätskontrollen in Fällen von mittelbaren Private Equity-Beteiligungen befasst. Sie teilt die Auffassung des Vorstandes der WPK, dass die Einhaltung der Berufsgrundsätze auch in diesen Fällen durch angemessene Maßnahmen sichergestellt werden muss (vgl. Verlautbarung des Vorstandes der WPK, „Neu auf WPK.de“ vom 14. Juli 2025). Gesetzliche Abschlussprüfer müssen Regelungen vorsehen und anwenden, die die Einhaltung dieser Berufsgrundsätze gewährleisten. Daher ist in jedem Fall, in dem bei einer WPG/BPG mit mittelbarer Private Equity-Beteilung über die Anordnung der Qualitätskontrolle zu entscheiden ist, dies bei der individuellen Risikoanalyse zu berücksichtigen.

Aus den Abteilungen der Kommission für Qualitätskontrolle

Es wurde die Löschung der Eintragung einer Berufspraxis als gesetzlicher Abschlussprüfer aus dem Abschlussprüferregister beschlossen. Den Grund dafür bildeten zahlreiche und wesentliche Mängel, die das Qualitätssicherungssystem als unangemessen und unwirksam erscheinen lassen. Des Weiteren wurden zwei Widersprüche gegen die Erteilung von Auflagen und die Anordnung einer Sonderprüfung beraten und zurückgewiesen. In einem Fall wurde die Frist für die Abgabe des Sonderprüfungsberichts wegen des Zeitablaufs im Widerspruchverfahren verlängert.

In drei weiteren Beratungsfällen zu den Qualitätskontrollen bei gemischten Praxen hat die Kommission Rückfragen an den Prüfer für Qualitätskontrolle zur weiteren Sachverhaltsaufklärung beschlossen.

Die Kommission für Qualitätskontrolle hat die Untersuchungen bei fünf Prüfern für Qualitätskontrolle abgeschlossen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Bekanntmachung der Vordruckmuster für den Antrag auf Wohnungsbauprämie für 2025

Das BMF gibt die Vordruckmuster für den Antrag auf Wohnungsbauprämie für das Jahr 2025 bekannt.

BMF, Mitteilung vom 23.09.2025

Nach § 4 Absatz 2 Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG) vom 30. Oktober 1997 (Bundesgesetzblatt I, Seite 2678) ist der Antrag auf Wohnungsbauprämie nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erstellen. Die Vordruckmuster für 2025 mit Erläuterungen werden hiermit bekannt gemacht.

Die Vordrucke können auch maschinell hergestellt werden, wenn sie sämtliche Angaben in der gleichen Reihenfolge enthalten. Abweichende Formate sind zulässig; die Erklärung zu den Einkommensverhältnissen kann hervorgehoben oder auf sie auffallend hingewiesen werden. Maschinell erstellte Anträge für Aufwendungen i. S. d. § 2 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 WoPG brauchen nicht handschriftlich von dem Unternehmen unterschrieben zu werden.

Die Beantragung der Wohnungsbauprämie für Bausparbeiträge (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 WoPG) kann auch auf elektronischem Wege erfolgen, sofern ein zulässiges elektronisches Antragsverfahren von der Bausparkasse angeboten wird (Randnummern 8 und 9 der Erläuterungen).

Die Antragsformulare auf Wohnungsbauprämie 2025 werden im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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BRAK-Hauptversammlung stellt Weichen für Sicherung von Sammelanderkonten

Auf der BRAK-Hauptversammlung am 19.09.2025 hat sich die große Mehrheit der Kammern für ein zentrales elektronisches System zur automatisierten Prüfung der Transaktionen auf Fremdgeldkonten ausgesprochen. Die BRAK erarbeitet nun ein rechtlich-organisatorisches Konzept für ein solches System.

BRAK, Mitteilung vom 24.09.2025

Vorgabe der OECD: Rechtsanwaltskammern müssen die Sammelanderkonten ihrer Mitglieder prüfen

Damit Banken weiterhin Sammelanderkonten für Anwältinnen und Anwälte als Produkt anbieten können, ohne ab 2026 die umfangreichen Prüf- und Meldepflichten nach dem Finanzkonteninformationsaustauschgesetz (FKAustG) erfüllen zu müssen, ist eine ausdrückliche Ausnahme von diesen Pflichten nötig. Diese kann das Bundesministerium für Finanzen (BMF) jedoch nur dann gewähren, wenn Deutschland die Vorgabe der OECD erfüllt, dass Rechtsanwaltskammern die Sammelanderkonten ihrer Mitglieder nach bestimmten Kriterien prüfen. Das BMF hatte die Prüfpflicht für die Banken den letzten Jahren noch durch einen Nichtbeanstandungserlass ausgesetzt und diesen zunächst jährlich verlängert. Eine erneute Verlängerung über das Jahr 2025 hinaus wird das BMF mit Blick auf die OECD-Anforderungen allerdings nur dann gewähren, wenn bis November 2025 ein konkretes Konzept zur Prüfung der Sammelanderkonten durch die Rechtsanwaltskammern vorliegt.

Über die Voraussetzungen einer Prüfpflicht der Kammern ist in den letzten Monaten viel diskutiert worden. Auf der BRAK-Hauptversammlung am 19.09.2025 hat sich die große Mehrheit der Kammern für ein zentrales elektronisches System zur automatisierten Prüfung der Transaktionen auf Fremdgeldkonten ausgesprochen. Bei dem diskutierten Modell sollen bestimmte Transaktionsdaten auf Sammelanderkonten von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten von einem elektronischen System über eine Schnittstelle der Banken abgerufen werden. Meldet das System eine Auffälligkeit, werden die Daten an die regional zuständige Rechtsanwaltskammer zur weiteren Prüfung übermittelt.

Die BRAK ist nun beauftragt, ein rechtlich-organisatorisches Konzept für ein solches zentrales System zu erarbeiten und die Kosten hierfür zu ermitteln, um eine erneute Verlängerung des Nichtbeanstandungserlasses zu erreichen. In dieser Frist soll das automatisierte Prüfsystem rechtlich und technisch umgesetzt werden.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Smartphone ruft Rettungsdienst: Eilantrag gegen Gebührenbescheid bleibt überwiegend erfolglos

Das VG Göttingen hat einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz überwiegend abgelehnt, mit dem sich ein Autofahrer gegen seine Heranziehung für einen Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr gewendet hatte (Az. 3 B 674/25).

VG Göttingen, Pressemitteilung vom 24.09.2025 zum Beschluss 3 B 674/25 vom 18.09.2025

Mit Beschluss vom 18.09.2025 hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz überwiegend abgelehnt, mit dem sich ein Autofahrer gegen seine Heranziehung für einen Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr gewendet hatte (Az. 3 B 674/25).

Der Antragsteller hatte unter dem Einfluss starker Schmerzmedikamente sein Mobiltelefon auf dem Dach seines Autos vergessen, wobei ihm die aufmerksamkeitsbeeinträchtigende Wirkung der Medikamente seinen Angaben nach nicht bewusst war. Das Gerät fiel auf der B 241 vom Fahrzeugdach, woraufhin die integrierte Sturzerkennung des Telefons eine Sprechverbindung zur Einsatzleitstelle des Landkreises Northeim herzustellen versuchte. Als keine Verbindung zu Stande kam, alarmierte der Landkreis zwei Ortsfeuerwehren des Fleckens Bodenfelde unter dem Leitstellenstichwort „eingeklemmt PKW“. Die Feuerwehren rückten mit vier Fahrzeugen nebst Besatzung von 21 Einsatzkräften aus – und fanden das verlassene Telefon am Straßenrand.

Der Flecken Bodenfelde setzte im Nachgang eine Gebühr in Höhe von 1.041 Euro nach der Feuerwehrgebührensatzung fest, die entsprechend einer im Landesrecht bestehenden Möglichkeit vorsieht, Gebühren für bestimmte Einsätze zu erheben, wenn diese durch grob fahrlässiges Handeln verursacht worden sind. Allerdings war die festgesetzte Summe von der Gemeinde bereits reduziert worden, indem nur die Kosten für die eingesetzten Fahrzeuge und eine Besatzung von insgesamt acht Feuerwehrleuten gefordert wurden.

Mit seinem Eilantrag gegen diesen Bescheid blieb der Antragsteller nun überwiegend erfolglos. Die Kammer entschied, dass dem Antragsteller grobe Fahrlässigkeit zur Last gefallen sei: Er habe wissen müssen, dass er nach der Einnahme starker Schmerzmedikamente nicht mehr zur Teilnahme am Straßenverkehr befähigt gewesen sei. Deshalb hätten die Gebühren zwar grundsätzlich erhoben werden dürfen, sie seien aber noch weiter zu reduzieren gewesen. Denn es sei nicht erkennbar, dass bei der vorliegenden Erkenntnislage, die einen Verkehrsunfall nahegelegt habe, der Einsatz eines Tragkraftspritzenfahrzeugs mit Wasser (TSF-W) objektiv erforderlich gewesen sei. Die Feuerwehr habe dies auch in ihrer eigenen Alarm- und Ausrückeordnung beim Leitstellenstichwort „eingeklemmt PKW“ nicht vorgesehen. Damit blieben dem Antragsteller zumindest die Kosten für den TSF-W und zwei der acht in Rechnung gestellten Einsatzkräfte in Höhe von 205 Euro erspart.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Göttingen

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Fast jedes zweite Startup beteiligt Mitarbeiter am Unternehmen

Fast alle Startups in Deutschland sind bereit, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Unternehmen zu beteiligen. Bislang nutzen 45 Prozent diese Möglichkeit, weitere 47 Prozent können sich das für die Zukunft vorstellen. Das sind Ergebnisse einer Befragung des Digitalverbands Bitkom.

Bitkom, Pressemitteilung vom 24.09.2025

  • Weitere 47 Prozent können sich das für die Zukunft vorstellen
  • Elon Musk bleibt für 17 Prozent ein Gründer-Vorbild – aber die Mehrheit sieht ihn kritisch
  • Bitkom veröffentlicht Startup-Report 2025

Fast alle Startups in Deutschland sind bereit, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Unternehmen zu beteiligen. Bislang nutzen 45 Prozent diese Möglichkeit, weitere 47 Prozent können sich das für die Zukunft vorstellen. Nur 8 Prozent beteiligen ihre Beschäftigten nicht am Unternehmen und schließen das auch künftig aus. Das sind Ergebnisse einer Befragung von 152 Tech-Startups in Deutschland im Auftrag des Digitalverbands Bitkom, die heute im „Startup-Report 2025“ veröffentlicht wurden. Am häufigsten genutzt werden bei der Mitarbeiterbeteiligung sog. virtuelle Anteile (28 Prozent), dahinter folgen fast gleichauf Anteilsoptionen (9 Prozent) sowie reale Anteile (8 Prozent). Ein Drittel (33 Prozent) beteiligt ausschließlich Führungskräfte, 41 Prozent ermöglichen zusätzlich auch ausgewählten Beschäftigten eine Beteiligung und rund jedes Vierte (23 Prozent) bietet ein Beteiligungsmodell für alle Beschäftigten. „Startups stehen in einem scharfen Wettbewerb um Talente mit etablierten Unternehmen und internationalen Wettbewerbern. Sie können in der Regel nicht mit hohen Festgehältern punkten, aber sie können ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einem künftigen Erfolg beteiligen und damit genau diejenigen erreichen, die an die Gründungs-Vision glauben“, sagt Bitkom-Präsident Dr. Ralf Wintergerst. „Für ein starkes Startup-Ökosystem brauchen wir deshalb steuerlich attraktive und möglichst unbürokratische Regeln für die Mitarbeiterbeteiligung.“

Der „Startup-Report 2025“ gibt einen Überblick über die Einschätzung der deutschen Startup-Szene zur wirtschaftlichen Lage, Entwicklung der Beschäftigung und Finanzierungsbedingungen, aber auch zum Einsatz von Künstlicher Intelligenz und zur Bewertung der Startup-Politik und zu persönlichen Gründungserfahrungen. So ist Tech-Milliardär Elon Musk, der weiterhin stark polarisiert, für 17 Prozent in seiner Rolle als Gründer weiterhin ein Vorbild. Demgegenüber meint eine Mehrheit von 59 Prozent, dass Musk dem Ansehen von Tech-Startups schade. 15 Prozent wollen, dass sich Gründerinnen und Gründer grundsätzlich aus der Politik raushalten. Stark ausgeprägt ist im Übrigen die Ablehnung der neuen US-Politik in der deutschen Startup-Szene: Nur 3 Prozent hätten gerne einen Politiker wie Donald Trump in Deutschland.

Weitere Ergebnisse in Zahlen:

  • Die wirtschaftliche Lage wird zurückhaltend eingeschätzt: 41 Prozent nehmen die allgemeine Situation für Startups als verschlechtert wahr, nur 21 Prozent als verbessert.
  • Die durchschnittliche Beschäftigtenzahl liegt bei 13.
  • Für Startups sind Bürokratie (63 Prozent), Vertrieb und Kundengewinnung (61 Prozent) sowie Kapitalbeschaffung (52 Prozent) die größten Herausforderungen.
  • Der durchschnittliche Wagniskapitalbedarf liegt bei 2,5 Millionen Euro – 79 Prozent der Startups mit Kapitalbedarf halten es für wahrscheinlich, das Geld in den nächsten zwei Jahren einzuwerben.
  • Künstliche Intelligenz ist inzwischen Standard: 82 Prozent der Startups setzen KI ein, 63 Prozent in internen Prozessen und 62 Prozent in ihren Produkten.
  • 63 Prozent der Startups sehen übertriebene Regulierung als Grund, warum Produkte wie ChatGPT nicht in der EU entwickelt werden. 45 Prozent erwarten Einschränkungen durch den AI Act, und 43 Prozent befürchten dadurch Wettbewerbsnachteile gegenüber Startups aus den USA oder China.

Quelle: Bitkom

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Klage gegen die Aufstellung von vielfältigen Ampelpärchen abgewiesen

Das VG Hannover hat die Klage eines Bürgers gegen die Umrüstung von insgesamt 14 Ampelanlagen an drei Verkehrspunkten in der Stadt Hildesheim abgewiesen (Az. 7 A 4883/23).

VG Hannover, Pressemitteilung vom 23.09.2025 zum Urteil 7 A 4883/23 vom 23.09.2025 (nrkr)

Die 7. Kammer hat nach der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tag die Klage eines Bürgers gegen die Umrüstung von insgesamt 14 Ampelanlagen an drei Verkehrspunkten in der Stadt Hildesheim abgewiesen.

Die Klage, die das Gericht als allgemeine Leistungsklage einordnete, sei schon unzulässig. Die Voraussetzung der Klagebefugnis sei nicht gegeben. Im Rahmen der Klagebefugnis müsse der Kläger eine Verletzung eigener Rechte geltend machen, wobei die bloße Möglichkeit einer Verletzung ausreiche. Diese Möglichkeit hat die Kammer schon nicht erkannt.

Die vom Kläger geltend gemachte Ungleichbehandlung aufgrund seines Geschlechts oder seiner sexuellen Orientierung nach Art. 3 Abs. 1 bzw. Abs. 3 Grundgesetz (GG) habe das Gericht nicht erblicken können, weil die Vielfaltsampeln auch Männer und heterosexuelle Paare abbildeten.

Auch die Verletzung seiner sexuellen Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 GG habe das Gericht nicht erkennen können, weil die Ampelzeichen Pärchen in vielfältiger Weise (in der Konstellation Mann-Frau, Frau-Frau, Mann-Mann) zeigten und die Installationen keine – über die Befolgung des Regelungsgehalts der Lichtzeichen hinausgehenden – Rechte oder Pflichten für die Betrachter begründeten.

Die Verletzung des Erziehungsrechts des Klägers aus Art. 6 Abs. 2 GG sah die Kammer ebenfalls nicht. Die Abbildung vielfältiger Paar-Konstellationen sei die gesellschaftliche Realität, mit der die Kinder auch unabhängig von den Ampelzeichen konfrontiert seien und die im Übrigen hinzunehmen sei.

Einen Verstoß gegen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung könne der Kläger nicht geltend machen, weil die maßgeblichen Vorschriften nicht drittschützend seien. Der Kläger könne aus den einschlägigen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung keine individuellen Schutzansprüche herleiten.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger hat die Möglichkeit, einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zu stellen.

Anmerkung

Der Kläger führt außerdem in seiner Funktion als Ratsherr ein gegen den (die vielfältigen Ampelpärchen ermöglichenden) Ratsbeschluss der Stadt Hildesheim gerichtetes Verfahren, welches in der 1. Kammer des Gerichts anhängig ist (Az. 1 A 4050/23). Ein Termin zur mündlichen Verhandlung wurde noch nicht bestimmt.

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover

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Unterlassungsklage des vzbv gegen Lidl im Zusammenhang mit dem Vorteilsprogramm „Lidl Plus“ erfolglos

Das OLG Stuttgart hat die Klage des vzbv abgewiesen, der moniert hatte, Lidl dürfe nicht behaupten, die Nutzung der App „Lidl Plus“ sei „kostenlos“. Zwar müsse der Verbraucher kein Geld zahlen, er bezahle aber mit seinen Daten bei der Anmeldung und beim weiteren Gebrauch der App. Die Richter hielten das nicht für irreführend (Az. 6 UKl 2/25).

OLG Stuttgart, Pressemitteilung vom 23.09.2025 zum Urteil 6 UKl 2/25 vom 22.07.2025

Der 6. Zivilsenat (Verbraucherrechtssenat) des Oberlandesgerichts Stuttgart hat heute in dem am 22. Juli 2025 mündlich verhandelten Verfahren die Klage abgewiesen.

Die Beklagte bietet eine Lidl Plus App an, bei deren Nutzung Verbraucher Rabatte, personalisierte Produktinformationen, Teilnahmen an Sonderaktionen usw. erhalten. Dafür muss die angebotene App installiert werden, Kunden müssen dort persönliche Daten angeben. Außerdem müssen sie sich mit den Teilnahmebedingungen einverstanden erklären. Das ist ein online abrufbarer, 18 DiNA4-Seiten langer Text. Dort steht unter 4.1, die Teilnehme an Lidl Plus sei „kostenlos“ und unter 4.2 wird erläutert, welche Daten der Kunden erhoben, gespeichert und genutzt werden.

Der klagende Verbraucherschutzverband meint, die Nutzung der App sei nicht kostenlos. Zwar müsse der Verbraucher kein Geld zahlen. Da er sich aber mit der Verwendung der Anmeldedaten und der beim weiteren Gebrauch der App erhobenen Daten einverstanden erkläre, bezahle er mit seinen Daten. Lidl dürfe deshalb nicht behaupten, die Nutzung der App sei kostenlos und sei außerdem gesetzlich verpflichtet, einen „Gesamtpreis“ anzugeben. Deswegen verklagt die Verbraucherzentrale Lidl nach den Vorschriften des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG).

Nach der Entscheidung des 6. Zivilsenats ist die zulässige Klage unbegründet:

Es ist nicht zu beanstanden, dass Lidl bei der Anmeldung keinen „Gesamtpreis“ angibt. Die Verpflichtung zur Angabe eines Gesamtpreises setzt voraus, dass überhaupt ein Preis zu entrichten ist. Einen solchen haben die Verbraucher bei der Nutzung der Lidl Plus App aber gerade nicht zu bezahlen. Das deutsche Gesetz und die zugrundeliegenden europäischen Normen verstehen einen „Preis“ ersichtlich als zu zahlenden Geldbetrag und nicht als irgendeine sonstige Gegenleistung. Mit der Verpflichtung des Unternehmers zur Angabe eines „Gesamtpreises“ sollen die Verbraucher vor versteckten Kosten, Abofallen usw. geschützt werden. Dass der Unternehmer eine nicht in Geld bestehende Gegenleistung als solche offenlegen und als „Gesamtpreis“ bezeichnen müsste, ist nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts weder vom deutschen noch vom europäischen Normgeber gewollt.

Es ist auch nicht irreführend, dass Lidl die Nutzung der App in den Teilnahmebedingungen als „kostenlos“ bezeichnet. Der Begriff „kostenlos“ bringt lediglich und in zulässiger Weise zum Ausdruck – woran Lidl und die Verbraucher gleichermaßen ein Interesse haben –, dass die Verbraucher für die Nutzung der App und die erhofften Vorteile kein Geld bezahlen müssen. Dass Lidl bei der Anmeldung und Nutzung der App Daten der Verbraucher erhebt und diese in wirtschaftlicher Weise nutzt, steht ausdrücklich und in engem Zusammenhang mit dem Wort „kostenlos“ in den Nutzungsbedingungen.

Die Bezeichnung als „kostenlos“ sehen nur diejenigen Verbraucher, die die Nutzungsbedingungen lesen. Wer die Nutzungsbedingungen liest, erfährt dort aber auch, welche Daten erhoben und von Lidl verwendet werden. Beim verständigen Leser entsteht daher nicht der Eindruck, „kostenlos“ bedeute, dass er als Nutzer keinerlei Gegenleistung erbringen müsse. Und wer die Nutzungsbedingungen nicht liest, der erfährt schon gar nichts von der als „kostenlos“ bezeichneten Nutzung.

Der 6. Zivilsenat hat die Revision zum Bundesgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Hinweise zur Rechtslage

UKlaG § 2 Ansprüche bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken

(1) Wer … Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden…

(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere

1. die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für folgende Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern gelten:

a) …

b) Fernabsatzverträge, …

BGB § 312 Anwendungsbereich

(1) Die Vorschriften … sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet.

(1a) Die Vorschriften … sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschließlich verarbeitet, um seine Leistungspflicht oder an ihn gestellte rechtliche Anforderungen zu erfüllen, und sie zu keinem anderen Zweck verarbeitet…

BGB § 312d Informationspflichten

(1) Bei … Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren…

EGBGB Art. 246a § 1 Informationspflichten

(1) Der Unternehmer ist nach § 312d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

…

5. den Gesamtpreis der Waren oder der Dienstleistungen, einschließlich aller Steuern und Abgaben, oder in den Fällen, in denen der Preis auf Grund der Beschaffenheit der Waren oder der Dienstleistungen vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung, …

Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart

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Wirtschaftskrise drückt auf das Arbeitsklima

Geht es einem Unternehmen wirtschaftlich schlecht, leidet auch das Miteinander: Beschäftigte in krisengeplagten Firmen geben dem Arbeitsklima im Schnitt die Schulnote 3,0, in Unternehmen ohne wirtschaftliche Sorgen hingegen eine 2,6 – wie eine aktuelle Befragung des IW Köln zeigt.

IW Köln, Pressemitteilung vom 23.09.2025

Geht es einem Unternehmen wirtschaftlich schlecht, leidet auch das Miteinander: Beschäftigte in krisengeplagten Firmen geben dem Arbeitsklima im Schnitt die Schulnote 3,0, in Unternehmen ohne wirtschaftliche Sorgen hingegen eine 2,6 – wie eine aktuelle Befragung des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) zeigt.

Die Wirtschaftskrise hat den Arbeitsmarkt erreicht. Die Zahl der Arbeitslosen kletterte im August erstmals seit zehn Jahren über die Drei-Millionen-Marke. Das macht sich in den Betrieben bemerkbar. Zwar bewerten die meisten Beschäftigten das Arbeitsklima positiv, doch es gibt deutliche Unterschiede: So finden 53 Prozent der Mitarbeiter in Unternehmen ohne wirtschaftliche Sorgen das Arbeitsklima gut oder sehr gut. In krisengeschüttelten Firmen sind es nur 34 Prozent.

Belastungsprobe für Führungskräfte

Besonders belastet ist das Verhältnis zu den Führungskräften: Rund 16 Prozent der Beschäftigten in wirtschaftlich angeschlagenen Firmen bewerten die Zusammenarbeit mit ihren Chefs als mangelhaft oder ungenügend – mehr als doppelt so viele wie in Betrieben ohne wirtschaftliche Sorgen. Auch das Miteinander leidet: Die meisten sagen, dass sie gut oder sehr gut mit ihren Kollegen auskommen. Doch in Unternehmen mit einer schlechten Wirtschaftslage geben rund sechs Prozent dem Kollegenkreis nur die Noten „mangelhaft oder ungenügend “.

Zusammenarbeit wichtig für die Resilienz

„Die wirtschaftlich angespannte Lage schlägt unmittelbar auf das Betriebsklima durch“, so IW-Arbeitsmarktexpertin Andrea Hammermann. „Führungskräfte müssen auch Kosten senken, doch wer dabei die Sorgen von Mitarbeitern im Auge behält, tut sich mit der Krisenbewältigung leichter“, so Hammermann. Gerade in schwierigen Zeiten sei ein gutes Miteinander ein entscheidender Resilienzfaktor – für Unternehmen wie für Beschäftigte.

Quelle: Institut der deutschen Wirtschaft (IW Köln)

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Außenhandel leicht gemacht: Europa und Indonesien rücken zusammen

Am 23. September 2025 will die EU die seit neun Jahren andauernden Verhandlungen mit Indonesien über ein Handelsabkommen abschließen. Für die international eng vernetzte deutsche Wirtschaft sind das erfreuliche Nachrichten: Mit fast 300 Millionen Einwohnern ist Indonesien der größte Binnenmarkt der boomenden Vereinigung südostasiatischer Länder (ASEAN).

DIHK, Mitteilung vom 22.09.2025

Handelsabkommen EU Indonesien: Bereits im Juni 2025 hatten sich Indonesiens Präsident Prabowo Subianto und EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen auf ein Abkommen verständigt.

Am 23. September will die EU die seit neun Jahren andauernden Verhandlungen mit Indonesien über ein Handelsabkommen abschließen. Für die international eng vernetzte deutsche Wirtschaft sind das erfreuliche Nachrichten: Mit fast 300 Millionen Einwohnern ist Indonesien der größte Binnenmarkt der boomenden Vereinigung südostasiatischer Länder (Association of Southeast Asian Nations, ASEAN).

Gerade in Zeiten globaler Zollkonflikte kommen rechtssicheren Beziehungen und dem Abbau von Handelshemmnissen mit dem G20-Mitglied eine große Bedeutung zu. Entscheidend sind dabei umfassende Erleichterungen bei der Marktöffnung: Statt oberflächlicher Vereinbarungen braucht es ein Abkommen, das alle wirtschaftsrelevanten Bereiche wie Marktzugang, regulatorische Kooperation und den Schutz geistigen Eigentums einschließt. Die Bundesregierung sollte sich daher innerhalb der EU für ein entsprechendes Verhandlungsergebnis einsetzen und anschließend eine rasche Ratifizierung vorantreiben.

Handelshürden abbauen und faire Regeln vereinbaren

Im Zuge der Verhandlungen gilt es, bestehende Hürden konsequent zu beseitigen. Derzeit führt die EU 17 offizielle Handelshemmnisse auf, die europäische Unternehmen in Indonesien belasten. Für die deutsche Wirtschaft besonders relevant sind die teils sehr hohen Importzölle, Import- und Exportrestriktionen, Lokalisierungsvorgaben sowie abgeschottete Beschaffungs- und Dienstleistungssektoren. Primäres Ziel für das EU-Indonesien-Abkommen sollte die Abschaffung dieser Handelsbeschränkungen sein.

Ein ehrgeiziges Antikorruptionskapitel würde Unternehmen zusätzlich das Wirtschaften vor Ort erleichtern. Zudem sollten beide Seiten wettbewerbs- und handelsverzerrende Praktiken verbieten – insbesondere Industriesubventionen und Vorteile für Staatsbetriebe. Ein spezielles Mittelstandskapitel könnte die Nutzung des Abkommens für kleine und mittlere Unternehmen vereinfachen, da diese von Handelshemmnissen überproportional betroffen sind.

Für den Fall, dass Indonesien kein umfassendes Digitalkapitel mit Regeln etwa zum Verbot von Digitalzöllen akzeptiert, sollte die EU von einem solchen Kapitel absehen. Richtschnur im Bereich Nachhaltigkeit sollte die Abschlussfähigkeit des Abkommens bleiben. Durch die Verankerung international vereinbarter Klima- und Umweltschutz-Standards ließe sich der bilaterale Handel an gemeinsamen Regeln ausrichten, einseitige Maßnahmen könnten vermieden werden.

Marktzugang ausweiten

Hohe Zölle und Handelshemmnisse erschweren es europäischen Unternehmen, Innovationen in Indonesien erfolgreich abzusetzen. Insbesondere die vielen sehr hohen und prohibitiv wirkenden Importzölle sowie weitere Einfuhrabgaben belasten deutsche Exporteure. In den vergangenen zehn Jahren wurden die Abgaben für eine Reihe von Waren erhöht, die in Konkurrenz zu lokalen Produkten stehen – darunter Elektronik, Fräsmaschinen, Chemikalien, Kosmetika, Arzneimittel, Wein und Spirituosen, Eisendraht und Drahtnägel.

Das Abkommen muss Exportverboten einen Riegel vorschieben, denn gerade Deutschland als rohstoffarmes Land ist auf einen verlässlichen Zugang zu Rohstoffen angewiesen. Ebenso sollten der bilaterale Marktzugang im zunehmend wichtigen Dienstleistungshandel erleichtert und öffentliche Beschaffungsmärkte – auch auf subföderaler Ebene – geöffnet werden. Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Standards würden das grenzüberschreitende Wirtschaften unkomplizierter gestalten.

Unbürokratische Zoll- und Ursprungsregeln

Für den Erfolg des Abkommens ist eine praktikable Umsetzung entscheidend. Dazu braucht es klare und harmonisierte Regeln für den Warenursprung, die sich an bestehenden Abkommen orientieren. Die DIHK hat konkrete Vorschläge hierzu in einem Papier zusammengefasst. Diese Regeln haben einen wichtigen Einfluss auf die Nutzung, Umsetzung und Anwendung der Abkommen.

Geoökonomische Partnerschaft stärken

2024 betrug das indonesische Handelsvolumen mit Deutschland 7,3 Milliarden Euro, das mit der gesamten EU 27,3 Milliarden Euro. Der EU-Investitionsbestand in Indonesien belief sich 2023 auf über 25 Milliarden Euro. In den vergangenen 25 Jahren wuchs die aufstrebende indonesische Volkswirtschaft im Schnitt um fünf Prozent pro Jahr.

Der Inselstaat spielt aber auch über reine Handelszahlen hinaus eine wichtige Rolle – sowohl als Mitglied der Transpazifischen Partnerschaft und der BRICS-Gruppe (Brasilien, Russland, Indien, China und Südafrika) als auch als OECD-Bewerber bei der Neugestaltung des Welthandelssystems in Reaktion auf die neue US-Handelspolitik. Daher sollte die EU den OECD-Beitritt Indonesiens aktiv unterstützen.

Das EU-Indonesien-Abkommen kann zugleich ein erster Schritt zu engeren Wirtschaftsbeziehungen mit Südostasien sein. Weitere Abkommen mit Thailand, Malaysia und den Philippinen sollten rasch folgen und mittelfristig in ein umfassendes EU-ASEAN-Handelsabkommen überführt werden. Auf diese Weise ließen sich die europäischen Lieferketten mit der gesamten Region nachhaltig stärken.

Quelle: DIHK

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