BFH: (E-)Mails als vorzulegende Handels- und Geschäftsbriefe

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob die Anforderung der Vorlage von (elektronisch) empfangenen und abgesandten Handels- und Geschäftspapieren sowie sonstiger Unterlagen inklusive eines Gesamtjournals im Rahmen einer Außenprüfung zulässig ist (Az. XI R 15/23).

BFH, Beschluss XI R 15/23 vom 30.04.2025

Leitsatz

  1. Handels- und Geschäftsbriefe im Sinne von § 147 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 der Abgabenordnung (AO) können auch E-Mails sein.
  2. (Digitale) Unterlagen über Konzernverrechnungspreise unterfallen dem Anwendungsbereich des § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO.
  3. Die Finanzverwaltung ist im Rahmen der Außenprüfung grundsätzlich berechtigt, vom Steuerpflichtigen sämtliche E-Mails mit steuerlichem Bezug anzufordern.
  4. Mangels Rechtsgrundlage ist es der Finanzverwaltung aber verwehrt, ein sogenanntes Gesamtjournal zu verlangen, das einerseits erst noch erstellt werden müsste und andererseits auch Informationen zu solchen E-Mails ent­hält, die keinen steuerlichen Bezug haben.

Tenor

Die Revision der Klägerin und die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 23.03.2023 – 2 K 172/19 werden als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Klägerin und der Beklagte jeweils zur Hälfte zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten anlässlich einer Außenprüfung über die Pflicht zur Vorlage von Handels- und Geschäftspapieren sowie sonstiger Unterlagen einschließlich eines sogenannten Gesamtjournals.

II.

2

Der beschließende Senat ist für das vorliegende Verfahren nach Teil A III. Nr. 3 Buchst. a der Ergänzenden Regelungen i.V.m. Teil A XI. Senat Nr. 2 des Geschäftsverteilungsplans des Bundesfinanzhofs (BFH) als zuständiger Ertragsteuersenat zur Entscheidung berufen.

III.

3

Die Entscheidung kann im Verfahren gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO) ergehen. Der Senat hält die Revisionen der Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) und des Beklagten, Revisionsbeklagten und Revisionsklägers (Finanzamt –FA–) für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.

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1. Der Senat hat die Sache in der Sitzung vom 11.12.2024 in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung beraten und ist einstimmig zu dem Ergebnis gelangt, dass er beide Revisionen für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hiervon mit Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 12.12.2024 unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

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2. Eine Entscheidung nach § 126a FGO ist –entgegen der Auffassung der Klägerin– im Streitfall zulässig. Ihr steht die –wie die Klägerin meint– Ungeklärtheit und Komplexität der Rechtsfragen nicht entgegen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 01.09.2021 –  VI R 18/19, BFH/NV 2022, 13, Rz 27; vom 18.10.2023 –  XI R 22/20, BFH/NV 2024, 182, Rz 16).

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3. Das Verfahren nach § 126a FGO verletzt auch nicht das Recht der Klägerin aus Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) auf rechtliches Gehör (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 06.09.1996 – 1 BvR 1485/89, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1996, 827). Nachdem der Senat beschlossen hatte, das Verfahren nach § 126a FGO einzuleiten, bestand für die Klägerin Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Hiervon hat sie mit Schriftsatz vom 14.03.2025 Gebrauch gemacht.

7

4. Dass der Senatsvorsitzende wegen Erkrankung am vorliegenden Beschluss nicht mitwirken kann und sich folglich die Richterbank gegenüber der Sitzung vom 11.12.2024 geändert hat, steht der Anwendung des § 126a FGO nicht entgegen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 15.09.2021 –  XI R 12/21 (XI R 25/19), BFHE 274, 317, BStBl II 2022, 417, Rz 21; vom 07.07.2022 –  V R 10/20, BFHE 276, 445, Rz 9; vom 18.10.2023 –  XI R 22/20, BFH/NV 2024, 182, Rz 18).

IV.

8

1. Die Revision der Klägerin ist unbegründet.

9

Rechtsfehlerfrei hat das FG angenommen –und die Klage insoweit zu Recht abgewiesen–, dass die Außenprüfung auf Grundlage der streitgegenständlichen Bescheide von der Klägerin insbesondere die Vorlage sämtlicher E-Mails verlangen darf, welche die Vorbereitung, den Abschluss und die Durchführung des sogenannten „…“ (Agreements) mit der anderen Konzerngesellschaft einschließlich der Verrechnungspreisdokumentation betreffen. Davon ausgenommen sind zutreffend solche E-Mails, die lediglich privater Natur sind oder die firmeninterne Kommunikation betreffen.

10

a) Der Senat hält das Vorlageverlangen zunächst für hinreichend bestimmt.

11

In der Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass die Anforderung von Unterlagen „en bloc“ im Rahmen der steuerlichen Außenprüfung zulässig ist und nicht gegen § 119 Abs. 1 AO verstößt (etwa BFH-Urteil vom 28.10.2009 –  VIII R 78/05, BFHE 227, 338, BStBl II 2010, 455, unter II.4.b). Insbesondere wegen der oftmals vorhandenen Unkenntnis der Verwaltung über das Vorhandensein konkreter Unterlagen ist ein Vorlageverlangen regelmäßig noch hinreichend bestimmt, das sich beispielsweise auf „Eingangs- und Ausgangsrechnungen“, „Belege zu baren Geschäftsvorfällen“, „Unterlagen über die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung“ oder „Unterlagen über die Einkünfte aus Kapitalvermögen“ erstreckt (BFH-Urteil vom 28.10.2009 –  VIII R 78/05, BFHE 227, 338, BStBl II 2010, 455, unter II.4.b).

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Hiervon ausgehend ist auch das streitgegenständliche Vorlageverlangen nicht zu beanstanden. Die nach dem Tenor der Bescheide zwar offen gestaltete Aufforderung, alle den Prüfungszeitraum betreffenden Handelsbriefe im Sinne des § 147 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 AO sowie die sonstigen Unterlagen im Sinne des § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO vorzulegen, findet durch die Bezugnahme auf das Agreement bereits eine Präzisierung. In der Begründung des Bescheids vom 11.07.2018 verweist das FA –weiter konkretisierend– auf die Korrespondenz, der Aussagen über aufzeichnungspflichtige Vorgänge zu entnehmen sind, sowie auf Unterlagen, die für die Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Buchungen und Aufzeichnungen unumgänglich sind. Eine weitere, das Vorlageverlangen hinreichend bestimmende Konkretisierung erfolgt abschließend noch einmal durch die Begründung im Rahmen der Einspruchsentscheidung vom 03.09.2019, die nur auf die „steuerlich relevante“ E-Mail-Kommunikation verweist.

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Dem wesentlichen Zweck des Bestimmtheitserfordernisses, nämlich dem Betroffenen eines Verwaltungsakts klar zu machen, was von ihm gewollt wird (vgl. Seer in Tipke/Kruse, § 119 AO Rz 1; Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler –HHSp–, § 119 AO Rz 9), hat das FA damit hinreichend Rechnung getragen. Hierfür bedurfte es –anders als die Klägerin meint– nicht weiterer Beschränkungen, etwa in Form bestimmter Suchbegriffe, Mitarbeiter oder kürzerer Zeiträume. Das FA war damit nicht gehalten, ohne nähere Kenntnis die E-Mails noch weiter zu konkretisieren, sondern konnte es der Klägerin überlassen, die einschlägigen E-Mails herauszusuchen.

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b) In der Sache folgt die Pflicht zur Vorlage der E-Mails aus § 147 Abs. 6 AO; denn diese sind aufzubewahren (BFH-Urteile vom 24.06.2009 –  VIII R 80/06, BFHE 225, 302, BStBl II 2010, 452, unter II.1.b aa; vom 12.02.2020 –  X R 8/18, BFH/NV 2020, 1045, Rz 16).

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aa) Nach § 147 Abs. 1 Nr. 2 AO hat der Steuerpflichtige die empfangenen Handels- oder Geschäftsbriefe geordnet aufzubewahren. Gleiches gilt nach § 147 Abs. 1 Nr. 3 AO für Wiedergaben der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe.

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(1) Aufbewahrungspflichtig sind danach nicht nur die Ein- und Ausgangsrechnungen von Handelsgesellschaften (dazu BFH-Beschluss vom 26.09.2007 – I B 53, 54/07, BFHE 219, 19, BStBl II 2008, 415, unter II.1.), sondern aufzubewahren ist die gesamte, den betrieblichen Bereich betreffende Korrespondenz, soweit sie sich auf die Vorbereitung, Durchführung oder Rückgängigmachung eines Handelsgeschäfts im Sinne des §§ 343, 344 des Handelsgesetzbuchs (HGB) bezieht (Drüen in Tipke/Kruse, § 147 AO Rz 17b; Koenig/Haselmann, Abgabenordnung, 5. Aufl., § 147 Rz 9). Auf die Form kommt es dabei nicht an; auch Fernschreiben, Telegramme und insbesondere E-Mails sind grundsätzlich aufbewahrungspflichtig (vgl. Drüen in Tipke/Kruse, § 147 AO Rz 17b; Koenig/Haselmann, Abgabenordnung, 5. Aufl., § 147 Rz 9). Dies gilt nach Auffassung des erkennenden Senats jedenfalls insoweit, als die E-Mail selbst –und nicht lediglich ihr Anhang– rechnungslegungsrelevante Informationen enthalten; ansonsten ist jedenfalls der Anhang aufzubewahren.

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(2) Ausgehend hiervon ist revisionsrechtlich nichts dagegen zu erinnern, wenn das FA die Vorlage derjenigen E-Mails verlangt, welche sich auf die Vorbereitung, den Abschluss und auch auf die Durchführung des Agreements beziehen.

Durch die Konkretisierung des Vorlageverlangens auf das Agreement erfährt das Vorlageverlangen die gebotene Beschränkung auf rechnungslegungsrelevante Informationen.

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Dem steht –anders als die Klägerin meint– nicht entgegen, dass die E-Mails, soweit sie die Durchführung des Agreements betreffen, im Wesentlichen sogenannte Erfüllungshandlungen enthielten. Soweit die Klägerin insoweit der Auffassung ist, dass derartige Erfüllungshandlungen nicht als –allein von § 147 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 AO in Bezug genommene– Handelsgeschäfte im Sinne von § 343 HGB zu werten seien, weil es ihnen am rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Charakter fehle, folgt der erkennende Senat dem nicht. Es mag im Handelsrecht vertreten werden, dass Realakte nicht als Handelsgeschäfte im Sinne von § 343 HGB einzuordnen sind (etwa MüKoHGB/Maultzsch, 5. Aufl., § 343 Rz 5; Pamp in Oetker, HGB, 8. Aufl., § 343 Rz 6: „im Einzelnen streitig“), doch hat diese Bewertung –selbst wenn man ihr handelsrechtlich folgen wollte (s. dagegen etwa BeckOK HGB/Lehmann-Richter, 45. Ed. 01.01.2025, HGB § 343 Rz 11: Handelsgeschäft, wenn Realakt auf Geschäft bezogen)– jedenfalls im vorliegenden Kontext keine entscheidende Bedeutung. Denn die steuerrechtliche Aufbewahrungspflicht des § 147 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 AO erstreckt sich nicht nur auf den Abschluss, sondern auch auf die Vorbereitung und –wie vorliegend– die Durchführung eines mit dem Agreement gegebenen Handelsgeschäfts (Drüen in Tipke/Kruse, § 147 AO Rz 17b; s. dazu schon oben unter IV.1.b aa (1)).

19

bb) Zurecht verlangt das FA unter Berufung auf § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO auch die Vorlage derjenigen E-Mails, die sich auf die Verrechnungspreisdokumentation der Klägerin beziehen.

20

Dokumentationen über Konzernverrechnungspreise unterfallen nach Auffassung des erkennenden Senats dem Anwendungsbereich des § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO (ebenso Seer, FinanzRundschau, 2002, 382; Bauer/Taetzner, Betriebs-Berater –BB– 2004, 2271; Jochum, Die Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen in der Außenprüfung, 2011, S. 381;

Schnorberger/Haverkamp/Etzig, BB 2017, 2455) auch für die Zeit nach Neufassung der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungs-Verordnung vom 12.07.2017, BGBl I 2017, 2367 –GAufzV–). Die auf den Streitfall indes noch nicht zur Anwendung kommende aktuelle Fassung des § 4 Abs. 3 Satz 4 GAufzV ordnet die sinngemäße Geltung des § 147 Abs. 6 AO an und normiert damit ausdrücklich ein Nebeneinander beider Regime. Für die vorangehende Fassung (a.F.) der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungs-Verordnung kann nichts anderes gelten. Soweit auf Grundlage von § 90 Abs. 3 AO i.V.m. der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungs-Verordnung a.F. besondere Dokumentations- und Vorlagepflichten statuiert sind, entbindet dies nicht von der aus § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO folgenden Verpflichtung, allgemeine Unterlagen, namentlich auch E-Mails, vorzuhalten, soweit darin Vorgänge enthalten sind, die für die Verrechnungspreisdokumentation und somit „für die Besteuerung von Bedeutung“ sind. Durch das Aufstellen mitunter sehr eingriffsintensiver Aufzeichnungspflichten im Rahmen von § 90 Abs. 3 AO i.V.m. der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungs-Verordnung (a.F.) werden –viel weniger eingriffsintensive– Aufbewahrungspflichten nicht gleichzeitig unzulässig.

21

c) Das Verlangen auf Erfüllung der Vorlagepflicht erweist sich auch als verhältnismäßig und frei von Ermessenfehlern.

22

Der Eingriff mittels Vorlageverlangen überlässt es der Klägerin, welche E-Mails oder Daten sie im Einzelfall vorlegt. Damit ist es der Klägerin unbenommen, solche Daten, die gerade nicht steuerlich relevant sind, zu selektieren (sogenanntes Erstqualifikationsrecht, s. etwa BFH-Urteil vom 16.12.2014 –  X R 42/13, BFHE 248, 99, BStBl II 2015, 519). Ist Gegenstand der Recht- und Verhältnismäßigkeitsprüfung hier deshalb nur die Vorlagepflicht dem Grunde nach, erfordert das Vorgehen des FA keine weiteren Beschränkungen, etwa auf Stichproben, bestimmte Datenparameter oder Zeiträume innerhalb des Prüfungszeitraums. Die Offenlegung steuererheblicher Vorgänge –hier nur dem Grunde nach– aus der Sphäre des Beteiligten, über die dieser am besten oder gar allein Bescheid weiß, ist im Allgemeinen zumutbar (vgl. BFH-Urteil vom 28.10.2009 –  VIII R 78/05, BFHE 227, 338, BStBl II 2010, 455, unter II.4.c; Söhn in HHSp, § 90 AO Rz 106). Der Steuerpflichtige ist primärer Wissensträger und hat die größte Beweisnähe; ohne die verschiedenen Mitwirkungspflichten müsste eine gleichmäßige Durchsetzung der Steueransprüche nach Maßgabe der Gesetze scheitern (vgl. BFH-Urteil vom 28.10.2009 –  VIII R 78/05, BFHE 227, 338, BStBl II 2010, 455, unter II.4.c; Söhn in HHSp, § 90 AO Rz 24).

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Mit Recht darf sich das FA deshalb darauf berufen, die Vorlage der Unterlagen diene als Nachweis über die Vollständigkeit der erklärten Betriebseinnahmen sowie zur Überprüfung der angewandten Verrechnungspreismethode. Ohne Vorlage der begehrten E-Mails wäre dem FA jegliche Möglichkeit genommen, die Angaben der Klägerin sowohl im Hinblick auf die Verrechnungspreismethode als auch hinsichtlich der Art und des Umfangs ihrer Tätigkeiten zu überprüfen. Dabei hat das FG zutreffend berücksichtigt, dass die Kommunikation der Klägerin im Wesentlichen digital –per E-Mail– abläuft. Das FA war somit nicht gehalten, die Steuererklärungen der Klägerin prüfungslos zu akzeptieren oder sich auf die bloße Vorlage des Agreements, geschweige denn auf die Durchführung von Interviews mit Mitarbeitern verweisen zu lassen. Soweit die Klägerin anführt, es sei mit unverhältnismäßigem Zeit- und Kostenaufwand verbunden, die gewünschten E-Mails vorzulegen, steht dies der Verhältnismäßigkeit schon mangels weiterer Substantiierung (vgl. Drüen in Tipke/Kruse, § 147 AO Rz 76a) nicht im Wege. Es ist –wie das FG zu Recht erkannt hat– außerdem Sache der Klägerin, ihre Datenbestände so zu organisieren, dass eine berechtigte Einsichtnahme durch die Finanzverwaltung erfolgen kann, ohne dass dabei geschützte Bereiche berührt werden.

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Auch dem Schutz der persönlichen Daten wird durch das streitgegenständliche Auskunftsverlangen hinreichend Rechnung getragen. Denn der Datenzugriff wird nicht außerhalb der Sphäre des Steuerpflichtigen –etwa unter Speicherung auf einem mobilen Laptop– erfolgen, sondern nur in den Geschäftsräumen der Klägerin oder den Diensträumen der Finanzverwaltung (vgl. dazu BFH-Urteil vom 07.06.2021 –  VIII R 24/18, BFHE 272, 349, BStBl II 2023, 63, Rz 18 ff.).

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d) Die Einwendungen der Klägerin bleiben ohne Erfolg.

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aa) Ihre Angriffe gegen das Vorlageverlangen (zu dessen Bestimmtheit vgl. oben IV.1.a) zielen im Wesentlichen auf Fragen der Verhältnismäßigkeit. Denn wenn die Klägerin anführt, das FA hätte stärker auf den mit seiner Anfrage verbundenen zeitlichen und finanziellen Aufwand Rücksicht nehmen und das Vorlageverlangen weiter einschränken müssen, betrifft dies in der Sache die Angemessenheit des Verwaltungsakts und nicht die Frage, ob dem Betroffenen klar ist, was von ihm gewollt wird (vgl. Seer in Tipke/Kruse, § 119 AO Rz 1; Söhn in HHSp, § 119 AO Rz 9).

27

bb) Keinen Erfolg hat die Klägerin auch insoweit, als sie auf das Agreement verweist und vorbringt, dass diejenigen E-Mails, welche dessen Durchführung beträfen, lediglich Erfüllungscharakter hätten, sich nicht auf ein Handelsgeschäft bezögen und deshalb aus dem Anwendungsbereich von § 147 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 AO herausfielen. Wie der Senat unter IV.1.b aa ausgeführt hat, unterfallen der Aufbewahrungspflicht auch Unterlagen, die sich lediglich auf die Durchführung eines (Handels-)Geschäfts beziehen. Auf die Frage, ob die angeforderten E-Mails Weisungen enthalten und deshalb selbst als Handelsgeschäfte im Sinne von § 343 Abs. 1 HGB einzuordnen sind, kommt es deshalb nicht mehr an.

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cc) § 90 Abs. 3 AO enthält, anders als die Klägerin meint, auch nicht deshalb ein abschließendes Regime zur Aufbewahrungspflicht von Unterlagen in Bezug auf Verrechnungspreise, weil die Regelung als Reaktion auf das BFH-Urteil vom 17.10.2001 –  I R 103/00 (BFHE 197, 68, BStBl II 2004, 171, unter III.2.d bb), wonach außerhalb der §§ 140 ff. AO und der §§ 238 ff. HGB für verdeckte Gewinnausschüttungen keine speziellen Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten bestünden, eingeführt worden sei. Der Klägerin kann insoweit schon aus allgemeinen Erwägungen nicht gefolgt werden, da das Fehlen und Einführen von Rechtsgrundlagen für spezielle, eingriffsintensive hoheitliche Maßnahmen nicht gleichzeitig eine Notwendigkeit schafft, auch weniger eingriffsintensive Maßnahmen auf eine derart neue Grundlage zu stellen, die bislang auf Basis der allgemeinen Befugnisse ohne Weiteres möglich waren (s. dazu schon oben unter IV.1.b bb).

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dd) Die Revision greift auch die Verhältnismäßigkeit und Ermessensfehlerfreiheit des Vorlageverlangens nicht erfolgreich an.

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Zu Recht hat das FG darauf verwiesen, dass es sich bei den betreffenden E-Mails schon dem Grunde nach um aufbewahrungspflichtige Unterlagen handelt, deren Vorlage nicht ohne Weiteres hinter andere Formen –etwa einer stichprobenartigen Vorlage– zurückzutreten hat. Nach den bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) erschöpfen sich die von der Klägerin vorgelegten Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Abs. 3 AO i.V.m. der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungs-Verordnung a.F. in einer kurzen Beschreibung des Agreements und der tabellarischen Darstellung der angefallenen Kosten im Rahmen des „Transfer Pricing Reports“ der in … ansässigen Konzernmutter der Klägerin. Der Senat teilt auch angesichts dessen die Einschätzung des FG, dass es dem FA ohne die angeforderten E-Mails nicht möglich wäre, die Kostenbasis für die angewandte Verrechnungspreismethode zu überprüfen. Dass die Vorlage der gewünschten E-Mails –wie die Klägerin meint– per se ungeeignet wäre, die Besteuerungsgrundlagen der Klägerin im Prüfungszeitraum nachzuprüfen, sieht der Senat auch deshalb nicht, wenngleich die Steuerrelevanz der Unterlagen denklogisch erst nach deren Sichtung abschließend beurteilt werden kann. Insoweit spricht schließlich auch gegen eine Verletzung des Übermaßverbots, dass es Sache der Klägerin bleibt, einzelne E-Mails ohne Steuerrelevanz in Ausübung ihres Erstqualifikationsrechts von der Vorlage auszunehmen.

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e) Auch die Verfahrensrügen der Klägerin greifen nicht durch.

32

aa) Soweit die Revision meint, das FG habe –in unterschiedlicher Weise– seine Pflicht zur Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 FGO) verletzt, ist ein Verfahrensfehler bereits nicht schlüssig dargelegt.

33

(1) Gründet sich der behauptete Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO –wie hier– darauf, dass das FG auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt hätte weiter aufklären müssen, so sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH Ausführungen dazu erforderlich, welche Beweise das FG von Amts wegen hätte erheben müssen, aus welchen Gründen sich ihm die Notwendigkeit einer Beweisaufnahme auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen und inwiefern diese Beweiserhebung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunktes des FG zu einer anderen Entscheidung des Rechtsstreits hätte führen können. Ferner muss dargelegt werden, weshalb in der mündlichen Verhandlung keine entsprechenden Beweisanträge gestellt wurden (BFH-Beschlüsse vom 29.10.2004 –  XI B 213/02, BFH/NV 2005, 566, unter II.1.a; vom 03.11.2010 –  I B 102/10, BFH/NV 2011, 808, Rz 4).

34

(2) Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin jedenfalls deshalb nicht, weil sie nicht darlegt, weshalb –obwohl fachkundig vertreten– in der mündlichen Verhandlung nicht auf eine entsprechende Beweiserhebung hingewirkt beziehungsweise ein entsprechender Beweisantrag gestellt worden ist.

35

(3) Wer als fachkundig Beteiligter keinen Antrag auf Beweiserhebung stellt und die Unterlassung einer nach seiner Auffassung gebotenen Beweiserhebung von Amts wegen nicht in der mündlichen Verhandlung rügt, verzichtet auf diese Rüge, was auch in der Sache das Berufen auf eine Verletzung der Aufklärungspflicht gemäß § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung ausschließt (BFH-Beschlüsse vom 29.10.2004 –  XI B 213/02, BFH/NV 2005, 566, unter II.1.a; vom 03.09.2010 –  IV B 93/09, BFH/NV 2011, 52, Rz 3; vom 01.03.2013 –  IX B 48/12, BFH/NV 2013, 1238, Rz 6). Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem FG ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 23.03.2023 keinen Beweisantrag gestellt.

36

bb) Die vom FG im Klageverfahren –versehentlich– unterlassene Übermittlung des Schriftsatzes des FA vom 28.02.2023 an die Klägerin verletzt im Ergebnis nicht das Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO.

37

(1) Nach § 96 Abs. 2 FGO darf das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Es besteht ein umfassender Anspruch, über den gesamten Prozessstoff kommentarlos und ohne Einschränkungen unterrichtet zu werden. Das FG ist verpflichtet, entscheidungserhebliche Tatsachen und Unterlagen nicht nur zur Kenntnis zu nehmen, sondern diese auch nach § 77 Abs. 1 Satz 4 FGO dem jeweils anderen Beteiligten von Amts wegen zur Kenntnis zu geben. Die unterlassene Übersendung oder gegebenenfalls Übergabe eines entsprechenden Schriftsatzes in der mündlichen Verhandlung verletzt daher grundsätzlich das rechtliche Gehör (BFH-Beschlüsse vom 08.05.2017 –  X B 150/16, BFH/NV 2017, 1185, Rz 14 f.; vom 28.06.2022 –  II B 94/21, BFH/NV 2022, 1072, Rz 12). Das setzt allerdings voraus, dass dieser Schriftsatz für die Entscheidung des FG erheblich gewesen sein kann (BFH-Beschlüsse vom 15.02.2012 –  IV B 126/10, BFH/NV 2012, 774, Rz 14, und vom 08.05.2017 –  X B 150/16, BFH/NV 2017, 1185, Rz 15; vom 28.06.2022 –  II B 94/21, BFH/NV 2022, 1072, Rz 12). Die Kausalitätsvermutung des § 119 FGO ist nach ständiger Rechtsprechung auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen sich die Verletzung rechtlichen Gehörs auf das Gesamtergebnis des Verfahrens bezieht. Betrifft sie nur einzelne Feststellungen oder rechtliche Gesichtspunkte, hat der Beschwerdeführer darzulegen, was er im Falle der Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern bei Berücksichtigung dieses Vorbringens eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre (vgl. BFH-Beschlüsse vom 10.10.1994 –  VI B 139/93, BFH/NV 1995, 326; vom 08.05.2017 –  X B 150/16, BFH/NV 2017, 1185, Rz 17, m.w.N.). Wiederholt ein Schriftsatz nur bisheriges Vorbringen, begründet deshalb die unterlassene Übermittlung regelmäßig keine Gehörsverletzung mehr (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19.11.2003 –  I R 41/02, BFH/NV 2004, 604, unter II.2.; vom 28.06.2022 –  II B 94/21, BFH/NV 2022, 1072, Rz 12).

38

(2) Zwar hat nach Aktenlage der Schriftsatz des FA vom 28.02.2023 die Prozessbevollmächtigten der Klägerin bis zur mündlichen Verhandlung am 23.03.2023 nicht erreicht, obwohl dessen Übersendung richterlich verfügt worden war. Die beanstandete Passage des Schriftsatzes vom 28.02.2023 betraf im Wesentlichen die Frage, ob das FA für die weitere Prüfung die Vorlage der angeforderten E-Mails benötigt oder sich mit anderen –bereits vorliegenden– Unterlagen zu begnügen hat. Bereits in der Einspruchsentscheidung vom 03.09.2019 führt das FA aber aus, dass die Vorlage der E-Mails erforderlich sei, um die Vollständigkeit und Richtigkeit der Besteuerungsgrundlagen –und damit aus Sicht des Senats auch der Verrechnungspreisdokumentation– zu überprüfen. Dies begründete die Einspruchsentscheidung insbesondere auch mit dem Umstand, dass die Geschäftsbeziehungen der Klägerin in außergewöhnlich starkem Maße durch elektronische Kommunikation geprägt seien. Die Einspruchsentscheidung nimmt dabei ausdrücklich auf die von der Klägerin gewählte Verrechnungspreismethode („Cost-Plus-Vergütung“) Bezug und führt aus, dass die „E-Mails zur Durchführung der beschriebenen Handelsgeschäfte […] ein probates Mittel [seien], die notwendigen Aufzeichnungen zu verifizieren“. Die Einspruchsentscheidung hat das FA durch Bezugnahme zum Gegenstand seiner Klageerwiderung gemacht. Hinzu kommt, dass die Klägerin im Klageverfahren selbst vorgetragen hat, sie habe bereits umfangreiche Unterlagen –auch zur Verrechnungspreisdokumentation– vorgelegt, weshalb das Vorlageverlangen nicht erforderlich sei (vgl. etwa Schriftsatz vom 01.01.2020). Die Klägerin hat damit die Frage, ob die bereits vorgelegten Unterlagen für die Zwecke des FA ausreichend sind –und damit die Notwendigkeit, E-Mails vorzulegen entfallen lässt–, ausdrücklich selbst zum Gegenstand des Klageverfahrens gemacht. Dass das FA diese Frage in dem versehentlich nicht übermittelten Schriftsatz anders als die Klägerin bewertete, liegt auf der Hand, andernfalls hätte es nicht weiter an dem angefochtenen Verwaltungsakt festgehalten. Die Klägerin musste demnach damit rechnen, dass sich das FA insoweit ihrer rechtlichen Ansicht beziehungsweise Sachverhaltswürdigung nicht anschließen, sondern die vorgelegten Unterlagen als nicht ausreichend ansehen würde. Demzufolge konnte der Schriftsatz vom 28.02.2023, mit dem das FA die bereits vorgelegten Unterlagen tatsächlich als nicht genügend beanstandete, nicht zu neuem Vorbringen führen.

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cc) Aus denselben Gründen liegt auch kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO in Gestalt einer Überraschungsentscheidung vor.

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(1) Eine gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßende Überraschungsentscheidung ist gegeben, wenn das FG sein Urteil auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Auffassungen nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlung nicht rechnen musste (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 03.02.2016 –  XI B 53/15, BFH/NV 2016, 954, Rz 23; vom 26.04.2018 –  XI B 117/17, BFH/NV 2018, 953, Rz 16). Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt dann nicht vor, wenn das FG das angefochtene Urteil auf einen rechtlichen Gesichtspunkt stützt, der im bisherigen Verfahren zumindest am Rande angesprochen worden ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 22.07.2014 –  XI B 103/13, BFH/NV 2014, 1761, Rz 15; vom 03.02.2016 –  XI B 53/15, BFH/NV 2016, 954, Rz 23, m.w.N.).

41

(2) Letzteres ist hier der Fall. Die Rüge der Klägerin, es sei im Klageverfahren nicht genügend erörtert worden, dass die vorgelegte Verrechnungspreisdokumentation nicht ausreichend und deshalb auch die Vorlage der E-Mails geboten sei, ist unzutreffend. Wie sich aus den Ausführungen unter IV.1.e bb (2) ergibt, ist die Frage, ob die von der Klägerin bereits vorgelegten Unterlagen –auch zur Verrechnungspreisdokumentation– ausreichen, um die Verpflichtung, die angeforderten E-Mails vorzulegen, zu beseitigen, bereits zuvor von den Beteiligten diskutiert worden.

42

2. Auch die Revision des FA ist unbegründet.

43

Die Aufforderung des FA an die Klägerin, im Rahmen der Außenprüfung ein sogenanntes Gesamtjournal in digitaler Form bereitzustellen, welches –vom FA im Einzelnen bestimmte– Informationen zu jedweder E-Mail-Korrespondenz der Klägerin und ihrer Mitarbeiter zu enthalten habe, ist bereits mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig. Das FG hat der Klage insoweit zu Recht stattgegeben.

44

a) Das Vorlageverlangen in Bezug auf ein Gesamtjournal kann nicht auf § 147 Abs. 6 AO gestützt werden.

45

aa) Sind Unterlagen nach § 147 Abs. 1 AO mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden, hat die Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprüfung zwar das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen (§ 147 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 AO). Sie kann im Rahmen einer Außenprüfung auch verlangen, dass ihr die Daten nach ihren Vorgaben maschinell ausgewertet zur Verfügung gestellt werden (§ 147 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AO) oder dass die Daten nach ihren Vorgaben in einem maschinell auswertbaren Format an sie übertragen werden (§ 147 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AO).

46

Voraussetzung für die Datenanforderung nach § 147 Abs. 6 AO ist allerdings das Bestehen einer Aufbewahrungspflicht. Der Finanzbehörde stehen diese Befugnisse deshalb nur in Bezug auf solche Unterlagen zu, die der Steuerpflichtige nach § 147 Abs. 1 AO aufzubewahren hat. Dementsprechend ist es bereits grundsätzlich ausgeschlossen, dass die Finanzverwaltung mittels Datenzugriffs nach § 147 Abs. 6 AO Einsicht in Unterlagen verlangen kann, die zwar vorhanden sind, aber vom Steuerpflichtigen nicht aufbewahrt werden müssen (BFH-Urteile vom 24.06.2009 –  VIII R 80/06, BFHE 225, 302, BStBl II 2010, 452, unter II.1.b aa; vom 12.02.2020 –  X R 8/18, BFH/NV 2020, 1045, Rz 16; vom 07.06.2021 –  VIII R 24/18, BFHE 272, 349, BStBl II 2023, 63, Rz 13).

47

bb) Die hier streitbefangene Aufforderung an die Klägerin, das gewünschte Gesamtjournal zu überlassen, ist im Sinne eines unbegrenzten Zugriffs auf alle E-Mails der Klägerin zu verstehen und hält sich daher nicht im rechtlich zulässigen Rahmen.

48

(1) Die Aufforderung des FA an den Steuerpflichtigen, Unterlagen und Aufzeichnungen für eine Außenprüfung zur Verfügung zu stellen, ist ein anfechtbarer Verwaltungsakt (etwa BFH-Urteil vom 08.04.2008 –  VIII R 61/06, BFHE 220, 313, BStBl II 2009, 579, unter II.7.). Der Senat ist selbst zur Auslegung von dessen Regelungsinhalt berechtigt und verpflichtet (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 01.10.2015 –  X R 32/13, BFHE 251, 298, BStBl II 2016, 139, Rz 33). Wie der Regelungsgehalt zu verstehen ist, bestimmt sich danach, wie der Adressat den Inhalt des Verwaltungsakts nach dessen objektivem Sinngehalt unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen durfte (vgl. BFH-Urteile vom 28.10.2009 –  VIII R 78/05, BFHE 227, 338, BStBl II 2010, 455, unter II.3.c und d; vom 07.06.2021 –  VIII R 24/18, BFHE 272, 349, BStBl II 2023, 63, Rz 12).

49

(2) Die Aufforderung zur Überlassung eines Gesamtjournals musste von der Klägerin nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont –wie das FG zutreffend erkannt hat– dahin verstanden werden, dass Informationen (insbesondere zur jeweiligen Datensatznummer, zum Absender oder Empfänger der Nachrichten, zum Datum und zur Uhrzeit der jeweils empfangenen oder gesendeten Nachricht sowie zum Betreff und den Anlagen der Nachrichten) hinsichtlich ihrer gesamten E-Mail-Korrespondenz unabhängig davon vorzulegen sind, ob für eine einzelne E-Mail eine Aufbewahrungspflicht nach § 147 Abs. 1 AO besteht. Dies zeigt sich nach Auffassung des Senats vor allem an dem Zusatzfeld, welches das Gesamtjournal enthalten sollte, mit dem das FA Informationen darüber begehrte, ob die Klägerin ihr sogenanntes Erstqualifikationsrecht in Bezug auf die jeweilige E-Mail bereits ausgeübt habe. Wären von dem Gesamtjournal nämlich nur solche Nachrichten erfasst, für die eine Pflicht zur Aufbewahrung nach § 147 Abs. 1 AO besteht, wäre ein solches Zusatzfeld nicht notwendig.

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(3) Ein so verstandenes Vorlageverlangen, das sich auch auf die Vorlage von (Daten zu) E-Mails ohne steuerliche Relevanz erstreckt, überschreitet den Umfang der Befugnis des FA zur Anforderung elektronischer Unterlagen. Wenn es schon grundsätzlich ausgeschlossen ist, dass die Finanzverwaltung mittels Datenzugriffs nach § 147 Abs. 6 AO Einsicht in Unterlagen verlangen kann, die zwar vorhanden sind, aber vom Steuerpflichtigen nicht aufbewahrt werden müssen (vgl. so schon BFH-Urteile vom 24.06.2009 –  VIII R 80/06, BFHE 225, 302, BStBl II 2010, 452, unter II.1.b aa; vom 12.02.2020 –  X R 8/18, BFH/NV 2020, 1045, Rz 16), ist es erst recht ausgeschlossen, dass –wie hier mit dem Gesamtjournal– Einsicht und Informationen hinsichtlich solcher Unterlagen verlangt wird, die mangels Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht nicht einmal vorhanden sind, sondern eigens erstellt werden müssten.

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b) Als Rechtsgrundlage für die Vorlageverpflichtung eines –noch zu erstellenden– Gesamtjournals kann auch nicht § 200 Abs. 1 Satz 2 AO dienen.

52

Vom Datenzugriffsrecht nach § 147 Abs. 6 AO zu unterscheiden ist das Vorlageverlangen nach § 200 Abs. 1 Satz 2 AO. Hiernach ist ein Steuerpflichtiger im Rahmen der Außenprüfung unter anderem zur Vorlage von Aufzeichnungen, gegebenenfalls Büchern, Geschäftspapieren und anderen Urkunden zur Einsicht und Prüfung verpflichtet (BFH-Urteile vom 28.10.2009 –  VIII R 78/05, BFHE 227, 338, BStBl II 2010, 455, unter II.3.b; vom 12.02.2020 –  X R 8/18, BFH/NV 2020, 1045, Rz 17). Damit können auch Unterlagen vorzulegen sein, für die keine Aufbewahrungspflicht besteht; allerdings bezieht sich diese Pflicht lediglich auf tatsächlich vorhandene Unterlagen (BFH-Urteile vom 28.10.2009 –  VIII R 78/05, BFHE 227, 338, BStBl II 2010, 455, unter II.4.d; vom 12.02.2020 –  X R 8/18, BFH/NV 2020, 1045, Rz 17). Ist das gewünschte (digitale) Gesamtjournal tatsächlich nicht vorhanden, kann seine Vorlage schon deshalb nicht nach § 200 Abs. 1 Satz 2 AO verlangt werden.

53

c) Die Einwendungen des FA bleiben ohne Erfolg.

54

aa) Soweit das FA sinngemäß anführt, die Vorlage des gewünschten Gesamtjournals sei gegenüber der Vorlage der E-Mails selbst ein eingriffsärmeres Minus, mag dies zutreffen. Indes lässt dies die Notwendigkeit einer Rechtsgrundlage für das Handeln des FA nicht entfallen. Sind Unterlagen per se nicht herauszugeben, erstreckt sich dies auch auf (Begleit-)Informationen, nicht bloß auf den reinen Inhalt der Unterlagen.

55

bb) Eine Rechtsgrundlage für die Anforderung eines Gesamtjournals kann auch nicht –wie das FA meint– in den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung im Sinne der §§ 238 ff. HGB sowie §§ 140 ff. AO i.V.m. den dazu ergangenen Verwaltungsanweisungen gesehen werden. Die Vorlagepflicht von Unterlagen hat der Gesetzgeber –wie unter IV.1.b ausgeführt– speziell geregelt; greift sie nicht ein, können nicht zulasten der Steuerpflichtigen über im Wesentlichen ungeschriebene Rechtsgrundsätze oder gar lediglich die Verwaltung bindendes Recht weitergehende Verpflichtungen begründet werden.

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cc) Soweit die Revision des FA vorbringt, eine wirksame Ausübung des Zweitqualifikationsrechts sei der Finanzverwaltung nur mittels Anforderung eines Gesamtjournals möglich, kommt es darauf insoweit nicht an. Denn selbst wenn dem so wäre, könnte diese Erwägung lediglich den Sinn des Verlangens zur Vorlage eines Gesamtjournals begründen, nicht aber als dessen Rechtsgrundlage dienen. Wenn die Finanzverwaltung die Vorlage der E-Mails ohne Gesamtjournal für sinnlos hält, kann sie stattdessen ihr auf die Vorlage der E-Mails gerichtetes Vorlageverlangen aufheben.

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dd) Nichts anderes folgt aus dem Hinweis des FA, es könne kein Hinderungsgrund sein, dass das Gesamtjournal gegebenenfalls „neu“ zu erstellen sei, weil dies lediglich Folge der der Finanzverwaltung in § 147 Abs. 6 AO eingeräumten Möglichkeit der Anforderung eines Datenträgers sei. Aus der Möglichkeit, einen Datenträger anzufordern, folgt nicht die Pflicht, die darauf zu speichernden Daten und Informationen zu hierauf nicht zu speichernden Daten in Form eines Gesamtjournals erzeugen zu müssen. Insoweit unterscheidet sich der Streitfall von der Konstellation des BFH-Urteils vom 16.12.2014 –  X R 42/13 (BFHE 248, 99, BStBl II 2015, 519), auf das sich das FA beruft. Anders als hier lagen dort Unterlagen vor, die aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtig waren.

58

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 2 i.V.m. § 136 Abs. 1 Satz 1 und § 139 Abs. 4 FGO.

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egen –wie hier– beide Beteiligte Revision ein, ist die Kostenentscheidung nach dem Grundsatz der einheitlichen Kostenverteilung nach Quoten der Gesamtkosten zu treffen (z.B. BFH-Urteile vom 27.09.2012 –  III R 70/11, BFHE 239, 116, BStBl II 2013, 544; vom 04.09.2024 –  XI R 15/24 (XI R 17/20), BStBl II 2025, 465, Rz 40). Die Kostenverteilung ergibt sich nach dem Maße des Obsiegens beziehungsweise Unterliegens (§ 136 Abs. 1 Satz 1 FGO). Demnach tragen die Klägerin und das FA die Kosten jeweils zur Hälfte.

Quelle: Bundesfinanzhof

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Täuschende Lehrerin wird zu Recht nicht eingestellt

Das Land Nordrhein-Westfalen durfte einer Lehrerin die Verbeamtung versagen, weil sie bei der erforderlichen amtsärztlichen Überprüfung über ihren Gesundheitszustand getäuscht hat. So das VG Gelsenkirchen (Az. 1 K 5204/24).

VG Gelsenkirchen, Pressemitteilung vom 17.09.2025 zum Urteil 1 K 5204/24 vom 17.09.2025 (nrkr)

Das Land Nordrhein-Westfalen durfte einer Lehrerin die Verbeamtung versagen, weil sie bei der erforderlichen amtsärztlichen Überprüfung über ihren Gesundheitszustand getäuscht hat. Der Versagungsbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf wegen berechtigter Zweifel an der charakterlichen Eignung der Lehrerin ist rechtmäßig. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit Urteil vom 17. September 2025 entschieden.

Die Klägerin war angestellte Lehrerin. Sie wollte verbeamtet werden. Im Zuge der hierfür notwendigen amtsärztlichen Untersuchung erklärte sie der zuständigen Amtsärztin, sie sei vor kurzem zur Abklärung einer Bauchraumverhärtung operiert worden. Daraufhin forderte die Amtsärztin von der Klägerin weitere Unterlagen und wies sie darauf hin, sie könne ihre Erklärung über die Schweigepflichtentbindung auch widerrufen. Dies tat die Klägerin, vereinbarte aber sogleich einen neuen Termin bei demselben Gesundheitsamt für eine neue amtsärztliche Untersuchung. Diese fand bei einer anderen Amtsärztin statt. Ihr verschwieg die Klägerin die Operation sowie die Verhärtung, sodass die Amtsärztin ihr die für die Verbeamtung notwendige gesundheitliche Eignung attestieren wollte. Bevor es zur Verbeamtung kam, fiel die doppelte Untersuchung auf. Die zuständige Bezirksregierung Düsseldorf lehnte die Bewerbung der Klägerin unter Verweis auf ihre mangelnde charakterliche Eignung als Lehrerin ab.

Die Ablehnung erfolgte zurecht, wie die zuständige 1. Kammer des Verwaltungsgerichts nunmehr entschieden hat. Die Kammer sieht es als erwiesen an, dass die Klägerin zu ihren Gunsten getäuscht hat, um die Bauchraumverhärtung zu verschweigen und so täuschungsbedingt ihre gesundheitliche Eignung zu erschleichen. Dies ist mit dem Leitbild eines Lehrers, wie es die Bezirksregierung zulässigerweise formuliert, nicht zu vereinbaren. Lehrer stellen gerade auch in Ausübung ihrer Erziehungsfunktion ein Vorbild für aufrichtiges und regelkonformes Verhalten dar. Die Bezirksregierung hat dieses Leitbild zu Recht durch das Täuschungsmanöver der Klägerin als nachhaltig beschädigt angesehen. Ihr Vortrag, sie erachte die Verhärtung für medizinisch irrelevant, ist nicht durchschlagend. Bereits die Ausführungen der ersten Amtsärztin mussten der Klägerin deutlich gemacht haben, dass die Verbeamtung auch von der Abklärung der Bauchraumverhärtung abhängen wird. Die Kammer sah in dem Verhalten eine arglistige Täuschung, die selbst bei erfolgter Verbeamtung den Tatbestand der notwendigen Rücknahme einer Ernennung erfüllt hätte.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Zulassung der Berufung beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

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Bericht über die Sitzung der WPK am 15. September 2025

Der Vorstand der WPK informiert über die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 15. September 2025.

WPK, Mitteilung vom 17.09.2025

Der Vorstand der WPK informiert regelmäßig über seine Tätigkeit. Nachfolgend sind Informationen zu den wichtigsten Beratungsergebnissen aus der Sitzung am 15. September 2025 zusammengefasst.

Hochschullehrergespräche am 9. und 10. Juli 2025

Der Vorstand hat sich zu einem Austausch zwischen der WPK und einigen Hochschulen beraten. Gegenstand des Austausches waren Überlegungen zu neuen Berufszugangswegen.

Gesetzentwürfe zur Modernisierung des Berufsrechts der Wirtschaftsprüfer sowie zur Umsetzung der CSRD – Fortbildung für sog. Grandfather

Der Vorstand befasste sich mit den verschiedenen Positionen im politischen Raum zum Gesetz zur Modernisierung des Berufsrechts der Wirtschaftsprüfer und bekräftigte sein Interesse an einer alsbaldigen Einleitung des parlamentarischen Verfahrens.

Außerdem beriet der Vorstand den aktuellen Regierungsentwurf eines CSRD-Umsetzungsgesetzes im Hinblick auf die Anforderungen an die Fortbildung von Nachhaltigkeitsprüfern, speziell bezüglich der Grandfather-Regelungen. Der Vorstand wird sich dafür einsetzen, dass die Anrechnung von bereits erfolgten Fortbildungen großzügig geregelt wird (siehe auch „Neu auf WPK.de vom 17. September 2025).

Veranstaltungsplanung 2026

Weiterhin hat sich der Vorstand mit der Veranstaltungsplanung der WPK für das Jahr 2026 befasst. Er hat beschlossen, die Veranstaltungsreihen „Tag der Jubilare“ und „WPK regional“ fortzuführen. Die Kammerversammlung 2026 wird erneut in einem digitalen Format durchgeführt. Als neues Format soll im Herbst 2026 der „WPK Herbstempfang“ stattfinden.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Ausstellung von Rechnungen – Angabe von Rechnungspflichtangaben in anderen Amtssprachen der EU

Das BMF gibt die Änderung des UStAE vom 1. Oktober 2010 bekannt und führt die in anderen Amtssprachen verwendeten Formulierungen für Rechnungsangaben, die anstelle der deutschen Begriffe verwendet können, auf (Az. III C 2 – S 7290/00003/003/013).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S 7290/00003/003/013 vom 17.09.2025

I. Angabe von Rechnungspflichtangaben in anderen Amtssprachen der EU

1 Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder können für bestimmte Rechnungsangaben nach § 14 und § 14a UStG anstelle der deutschen Begriffe auch Formulierungen verwendet werden, die in anderen Amtssprachen für die Rechnungsangaben nach Artikel 226 MwStSystRL der jeweiligen Sprachfassung verwendet werden.

II. Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

2 Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 8. August 2025 – III C 3 – S 7117-j/00008/006/043 (COO.7005.100.3.12451642), BStBl I S. 1637, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe „Anlage 7 zum Umsatzsteuer Anwendungserlass (zu Abschnitt 6a.5)“ die Angabe „Anlage 8 zum Umsatzsteuer Anwendungserlass (zu den Abschnitten 14.5 und 14a.1)“ eingefügt.

2. In Abschnitt 14.5 Abs. 24 Satz 2 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

„(z. B. „Self-billing“; vgl. Anlage 8)“.

3. Abschnitt 14a.1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 6 Satz 2 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

„(z. B. „Reverse charge“; vgl. Anlage 8)“.

b) In Absatz 10 Satz 2 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

„(z. B. „Margin scheme – Travel agents“ für „Sonderregelung für Reisebüros“, „Margin scheme – Second-hand goods“ für „Gebrauchtgegenstände / Sonderregelung“, „Margin scheme – Works of art“ für „Kunstgegenstände / Sonderregelung“ oder „Margin scheme – Collectors’s items and antiques“ für „Sammlungsstücke und Antiquitäten / Sonderregelung“; vgl. Anlage 8)“.

4. Nach Anlage 7 zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass wird folgende Anlage 8 angefügt:

Tabelle zu den in anderen Amtssprachen verwendeten Begriffen für Rechnungsangaben (siehe PDF unten!)

Anwendungsregelung

3 Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Das BMF-Schreiben vom 25. Oktober 2013, BStBl I S. 1305, wird aufgehoben.

Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Deutsche Wirtschaft stagniert 2025 – Investitionskrise verschärft sich weiter

Schwache Industrie, rückläufige Investitionen und eine getrübte Außenwirtschaft: Die deutsche Wirtschaft erholt sich 2025 nicht, wie die neue Konjunkturprognose des IW Köln zeigt. Erst im kommenden Jahr ist eine Trendwende in Sicht.

IW Köln, Pressemitteilung vom 17.09.2025

Schwache Industrie, rückläufige Investitionen und eine getrübte Außenwirtschaft: Die deutsche Wirtschaft erholt sich 2025 nicht, wie die neue Konjunkturprognose des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) zeigt. Erst im kommenden Jahr ist eine Trendwende in Sicht.

Die deutsche Wirtschaft stagniert 2025. Erst 2026 ist mir einer leichten Erholung zu rechnen – mit gut einem Prozent wird der Aufschwung jedoch nur schwach ausfallen. Das zeigt die neue IW-Konjunkturprognose. Hohe Energie- und Arbeitskosten, überbordende Regulierung sowie geopolitische Unsicherheiten und protektionistische Tendenzen setzen Deutschland weiterhin unter Druck.

Die Ergebnisse im Detail

Trotz Zoll-Deal mit Trump: Die deutsche Wirtschaft leidet besonders unter der unberechenbaren US-Außenhandelspolitik. Die Exporte werden 2025 voraussichtlich um rund 0,5 Prozent sinken. 2026 dürften sie sich höchstens leicht erholen. Eine Rückkehr zu alten Verhältnissen ist aber wegen der schwierigen Weltlage nicht in Sicht.

Die ungewisse Weltlage und der Reformstau in Deutschland bremsen die Investitionen spürbar aus: Die Bruttoanlageinvestitionen lagen im ersten Halbjahr 2025 1,7 Prozent unter dem Vorjahr; das Investitionsniveau liegt etwa elf Prozent unter dem Stand von 2019. Besonders gravierend ist der Rückgang bei den Ausrüstungsinvestitionen (minus 2,5 Prozent in diesem Jahr) – sie entscheiden, welches Wachstum in den kommenden Jahrzehnten möglich ist.

Auch die Baubranche erholt sich nicht: Die Bauinvestitionen bleiben im Minus – 2025 geht es erneut um 1,7 Prozent bergab, im Wohnungsbau sogar noch kräftiger. Erst 2026 werden sich die Investitionsmittel des Staates positiv auswirken.

Der Konsum erholt sich nur langsam: Die privaten Konsumausgaben legen 2025 nur schwach um etwa ein Prozent zu. Die Wirtschaftskrise ist auch bei den Menschen angekommen: Viele Haushalte sparen, aus Sorge ihren Arbeitsplatz zu verlieren.

Und das nicht grundlos. Denn die Situation auf dem Arbeitsmarkt wird sich fürs Erste nicht verbessern: Die Erwerbstätigkeit stagniert bei rund 46 Millionen, die Arbeitslosenquote verharrt auf erhöhtem Niveau. Reformen wie beim Bürgergeld dürften frühestens 2026 Wirkung zeigen.

Regierung muss Reformstau auflösen

Die erhofften positiven Effekte des Infrastruktur-Sondervermögens lassen auf sich warten. Deutschland steckt weiterhin in einer Investitions- und Strukturkrise. „Stellt die Bundesregierung im Herbst der Reformen endlich die richtigen Weichen, könnte es im kommenden Jahr wieder bergauf gehen“, sagt IW-Konjunkturchef Michael Grömling. Dazu brauche es aber dringend eine Unternehmenssteuerreform, spürbare Bürokratieentlastungen und gezielte Investitionsanreize.

Quelle: Institut der deutschen Wirtschaft, IW Köln

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ESMA passt ESEF-Taxonomie an neue IFRS an

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde hat einen Entwurf zur Änderung der technischen Regulierungsstandards (RTS) zum einheitlichen elektronischen Berichtsformat (ESEF) veröffentlicht. Ziel ist die Anpassung der ESEF-Taxonomie an die von der IFRS Foundation im März 2025 veröffentlichte IFRS-Rechnungslegungstaxonomie. Darüber informiert die WPK.

WPK, Mitteilung vom 17.09.2025

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) hat am 11. September 2025 einen Entwurf zur Änderung der technischen Regulierungsstandards (RTS) zum einheitlichen elektronischen Berichtsformat (ESEF) veröffentlicht. Ziel ist die Anpassung der ESEF-Taxonomie an die von der IFRS Foundation am 27. März 2025 veröffentlichte IFRS-Rechnungslegungstaxonomie („Neu auf WPK.de“ vom 1. April 2025) sowie an die neuesten Inline-XBRL-Spezifikationen.

IFRS 18 und IFRS 19

Die Aktualisierung berücksichtigt insbesondere die neuen IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss und IFRS 19 Tochterunternehmen ohne öffentliche Rechenschaftspflicht: Angaben. Da es sich um eine rein technische Anpassung der ursprünglichen RTS handelt, hat die ESMA auf eine öffentliche Konsultation verzichtet.

Der Entwurf wurde der Europäischen Kommission übermittelt, welche innerhalb von drei Monaten über die Annahme der Änderungen entscheidet. Anschließend haben Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union die Möglichkeit, innerhalb von drei Monaten Einwände zu erheben.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Testament: Eine Kopie ist nun mal kein Original

Das OLG Zweibrücken hat entschieden, dass die Kopie eines Testaments nicht als wirksame letztwillige Verfügung angesehen werden kann, wenn Zweifel an der wirksamen Errichtung des „Original-Testaments“ verbleiben (Az. 8 W 66/24).

OLG Zweibrücken, Pressemitteilung vom 17.09.2025 zum Beschluss 8 W 66/24 vom 07.08.2025

Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat entschieden, dass die Kopie eines Testaments nicht als wirksame letztwillige Verfügung angesehen werden kann, wenn Zweifel an der wirksamen Errichtung des „Original-Testaments“ verbleiben.

Die ehemalige Lebensgefährtin des Verstorbenen wollte einen Erbschein erteilt bekommen, der sie als Alleinerbin ausweist. Zur Begründung ihres Anliegens berief sie sich auf ein handschriftlich erstelltes und unterzeichnetes Testament des Verstorbenen. Allerdings lag dieses Testament lediglich als Kopie vor. Das Amtsgericht hörte zum Zustandekommen, zur Errichtung und zum Inhalt dieses Testaments zwei Zeuginnen an. Diese gaben an, dabei gewesen zu sein, als der Verstorbene das „Original-Testament“ geschrieben habe. Trotz dieser Aussagen wies das Amtsgericht den Antrag der ehemaligen Lebensgefährtin zurück und erteilte ihr keinen Erbschein, der sie als Alleinerbin auswies.

Der 8. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts hat die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt und unter anderem ausgeführt, dass zum Nachweis eines testamentarischen Erbrechts grundsätzlich das Testament im Original vorzulegen sei, auf das das Erbrecht gestützt werde. Ist das Original des Testaments jedoch ohne Willen und Zutun des Erblassers vernichtet worden, verloren gegangen oder sonst nicht auffindbar, könne ausnahmsweise auch eine Kopie des Testaments zum Nachweis des Erbrechts ausreichen. Hierfür gelten jedoch, so der Senat, hohe Anforderungen. Der Nachweis setze voraus, dass die Wirksamkeit des „Original-Testaments“ bewiesen werden könne. Die Errichtung, die Form und der Inhalt des Testaments müssen so sicher nachgewiesen werden, als hätte die entsprechende Urkunde dem Gericht tatsächlich im Original vorgelegen. Im konkret zu entscheidenden Fall seien auch nach Anhörung der Zeugen einige Zweifel an der Wirksamkeit des „Original-Testaments“ verblieben.  Deshalb könne aus der Kopie des Testaments das Erbrecht der ehemaligen Lebensgefährtin nicht abgeleitet werden. Dem Senat erschien es bereits ungewöhnlich, dass der Verstorbene seine Bekannten zum Essen zu sich nach Hause eingeladen habe und ohne Ankündigung und Begründung plötzlich sein Testament in deren Gegenwart errichtet habe. Zudem hätten die Zeuginnen bereits die genauen Umstände der Testamentserrichtung unterschiedlich geschildert. Sie seien sich zwar darin einig gewesen, dass das Testament während eines gemeinsamen Abendessens vom Verstorbenen innerhalb einer halben Stunde in ihrer Anwesenheit geschrieben und laut vorgelesen worden sei. Während eine Zeugin jedoch berichtet habe, dass die ehemalige Lebensgefährtin währenddessen in der Küche gekocht habe, habe die andere Zeugin dagegen geschildert, dass die Anfertigung des Testaments erst nach dem Essen stattgefunden habe. Weiter spreche der Inhalt des Testaments gegen die von den beiden Zeuginnen geschilderten Umstände des Zustandekommens. Das Testament sei mehrere Seiten lang, beinhalte mehrere Begünstigte, konkrete Daten mehrerer Rentenversicherungen und verschiedene Kontonummern. In dieser Situation seien die Aussagen, dass der Verstorbene das Testament ohne Zuhilfenahme von Vertragsunterlagen oder ähnliches geschrieben habe, wenig plausibel. Schließlich habe auch keine der beiden Zeuginnen geschildert, gesehen zu haben, dass der Verstorbene das beim Abendessen errichtete Schriftstück auch eigenhändig unterschrieben habe. Dies wäre aber erforderlich, um zur Überzeugung der Errichtung eines formwirksamen Testaments gelangen zu können. Alle diese Umstände würden dazu führen, dass der Senat nicht sicher überzeugt gewesen sei, dass das beim Abendessen verfasste Schriftstück mit der für ein Testament erforderlichen Endgültigkeit und die Rechtsverbindlichkeit vom Verstorbenen abgefasst worden sei.

Quelle: Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

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Volkswirtschaftliche Bedeutung der kleinen und mittleren Unternehmen bleibt trotz Krisen hoch

Trotz der vielen geopolitischen Herausforderungen erwirtschafteten die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) lt. IfM Bonn 2,8 Billionen Euro im Jahr 2023. Das waren 28 % des gesamten Umsatzes in Deutschland.

IfM Bonn, Pressemitteilung vom 16.09.2025

Mittelstand umfasst neben KMU auch die größeren Familienunternehmen

Trotz der vielen geopolitischen Herausforderungen erwirtschafteten die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) 2,8 Billionen Euro im Jahr 2023 laut den aktuellsten verfügbaren Daten. Das waren 28 % des gesamten Umsatzes in Deutschland. Obwohl der absolute Umsatz der KMU im Vergleich zu 2022 gestiegen war, sank dennoch ihr Anteil am Gesamtumsatz, weil die Großunternehmen ihren Umsatz noch stärker steigern konnten. Mehr als 3,4 Millionen Unternehmen in Deutschland zählen gemäß der KMU-Definition der Europäischen Kommission zu den kleinen und mittleren Unternehmen, das sind über 99 % aller Unternehmen der Privatwirtschaft.

In den Kleinst-, Klein- oder mittelgroßen Unternehmen arbeitet weiterhin mehr als die Hälfte aller abhängig Beschäftigten (19 Millionen von rund 36 Millionen). Auch die Ausbildung von Fachkräften findet überwiegend in den Unternehmen dieser Größenklassen (69,4 %) statt. Allerdings sinkt seit Jahren der Anteil der Auszubildenden in den Kleinst- und Kleinbetrieben, während der Anteil in den größeren Betrieben stetig steigt.

Nur unabhängige KMU zählen zum Mittelstand

In der breiten Öffentlichkeit wird der Mittelstand gerne mit den kleinen und mittleren Unternehmen gleichgesetzt. Nach Definition des IfM Bonn zählen hierzu aber nur die Unternehmen, bei denen eine Einheit von Eigentum und Leitung besteht – unabhängig von ihrer Größe. Daher gehören auch Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten zum Mittelstand, wenn zwei natürliche Personen oder ihre Familienangehörigen mindestens 50 % der Unternehmensanteile halten und zugleich aktiv in der Geschäftsführung tätig sind. Dagegen zählen KMU, die Teil einer Unternehmensgruppe sind, nicht zum Mittelstand.

Da die qualitativen Merkmale des Mittelstands (Art der Geschäftsführung, Eigentumsverhältnisse und wirtschaftliche Unabhängigkeit) nicht in den amtlichen Statistiken berücksichtigt sind, ermittelt das IfM Bonn jährlich die volkswirtschaftliche Bedeutung des Mittelstands auf Basis der KMU-Definition der Europäischen Kommission. Zugleich schätzen die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in unregelmäßigen Abständen die Anzahl aller Familienunternehmen. Demnach waren in 2019 insgesamt rund 90 % aller Unternehmen in Deutschland im Besitz von Familien – und wurden auch von ihnen geführt. Die Familienunternehmen erwirtschafteten zu diesem Zeitpunkt mehr als ein Drittel aller Umsätze und beschäftigten über die Hälfte aller sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Quelle: Institut für Mittelstandsforschung, IfM Bonn

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Gehörsverletzung: Frist scheitert nicht an ausstehender Digitalisierung bei Gericht

Die Berücksichtigung von Anträgen bei Gericht darf nicht daran scheitern, dass der in Papierform eingeworfene Schriftsatz gerichtsintern noch nicht digitalisiert war und daher bei der Urteilserstellung noch nicht vorgelegen hat. Mit dieser Begründung hat das BVerfG der Verfassungsbeschwerde eines Mannes stattgegeben, dessen Antrag auf mündliche Verhandlung vom AG Würzburg abgelehnt worden war. Für den Eingang eines Schreibens bei Gericht sei allein erforderlich, dass der Schriftsatz in den Machtbereich des Gerichts gelangt sei (Az. 2 BvR 1379/23).

BRAK, Mitteilung vom 16.09.2025 zum Beschluss 2 BvR 1379/23 des BVerfG vom 24.07.2025

Ein Antrag darf nicht deswegen unberücksichtigt bleiben, weil er zwar fristwahrend eingereicht, aber bei Gericht noch nicht digitalisiert wurde.

Die Berücksichtigung von Anträgen bei Gericht darf nicht daran scheitern, dass der in Papierform eingeworfene Schriftsatz gerichtsintern noch nicht digitalisiert war und daher bei der Urteilserstellung noch nicht vorgelegen hat. Mit dieser Begründung hat das BVerfG der Verfassungsbeschwerde eines Mannes stattgegeben, dessen Antrag auf mündliche Verhandlung vom AG Würzburg abgelehnt worden war. Für den Eingang eines Schreibens bei Gericht sei allein erforderlich, dass der Schriftsatz in den Machtbereich des Gerichts gelangt sei (BVerfG, Beschluss vom 24.07.2025, 2 BvR 1379/23).

Schreiben war bei Urteilsverkündung noch nicht digitalisiert

Ein ehemaliger Patient hatte in einem vorherigen Zivilprozess auf Schadensersatz gegen seinen damaligen Zahnarzt verloren. Den Grund dafür sah er in einem mangelhaften Gutachten des Sachverständigen, weswegen er diesen nun in einem Folgeprozess verklagte. Das AG Würzburg ordnete die Durchführung des vereinfachten Verfahrens ohne mündliche Verhandlung nach § 495a ZPO an. Es wies darauf hin, dass „im Bürowege“ entschieden würde, wenn nicht eine der Prozessparteien innerhalb einer gesetzten Frist die mündliche Verhandlung beantrage.

Erst einen Monat nach Ablauf dieser Frist reichte der Kläger nachts noch einen Papierschriftsatz ein und beantragte die mündliche Verhandlung. Doch das Gericht wies die Klage direkt am nächsten Tag aus anderen Gründen per Urteil ab, ohne auf diesen Antrag einzugehen. Erst einige Tage später wies die Richterin den Kläger darauf hin, dass sein Schriftsatz wegen Ablauf der gesetzten Frist keine Berücksichtigung mehr finden könne. Auf die Anhörungsrüge des Mannes schob das Gericht – nebst materiell-rechtlichen Begründungen – nach, dass der Schriftsatz „der erkennenden Richterin im Zeitpunkt des Erlasses des Urteils (…) aufgrund der Verzögerung infolge des Digitalisierens des Papiers nicht vorgelegen“ habe.

BVerfG: Rechtliches Gehör verletzt

Mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des AG Würzburg hatte der Ex-Patient nun Erfolg. Er sei in seinem grundrechtsgleichen Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt worden. Dieser Grundsatz verpflichte die Gerichte, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Im vorliegenden Fall sei er verletzt worden, weil das AG den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung übergangen und das Urteil erlassen hatte, ohne zuvor über den Antrag zu entscheiden.

Die Begründung, der Schriftsatz des Beschwerdeführers habe nach dessen Eingang bei Gericht noch digitalisiert werden müssen und habe daher bei der Erstellung des Urteils nicht vorgelegen, finde im Prozessrecht keine Stütze. Für den Eingang eines Schreibens bei Gericht sei nämlich nicht erforderlich, dass es der richtigen Akte zugeordnet oder der Geschäftsstelle übergeben werde, sondern allein, dass es in den Machtbereich des Gerichts gelange. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sei noch vor Erlass des gegenständlichen Urteils beim Amtsgericht eingegangen und hätte daher vom Gericht berücksichtigt werden müssen.

Auch der Umstand, dass der Antrag erst nach der gesetzten Stellungnahmefrist eingegangen sei, rechtfertige ein Übergehen des Antrags nicht. Das AG hätte zumindest prüfen müssen, ob gemäß § 495a Satz 2 ZPO eine mündliche Verhandlung durchgeführt oder der hierauf gerichtete Antrag (soweit man dies einfach-rechtlich für zulässig halte) etwa als verspätetes Vorbringen nach § 296 oder § 296a ZPO zurückgewiesen werde. Eine solche Prüfung sei vorliegend aber nicht erfolgt.

Das Urteil beruhe auch auf dem Gehörsverstoß. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass das AG nach einer mündlichen Verhandlung, in der der gesamte Prozessstoff erörtert worden wäre, zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Hinweisgeberschutz reloaded

Der DStV reicht seine Stellungnahme zur Bewertung der Hinweisgeberschutz-Richtlinie bei der EU-Kommission ein. Dabei fordert der DStV, dass die Beraterschaft, wie Rechtsanwälte, vom Anwendungsbereich ausgenommen wird. Dafür muss eine irreführende Sprachüber-setzung korrigiert werden.

DStV, Mitteilung vom 16.09.2025

Der DStV reicht seine Stellungnahme zur Bewertung der Hinweisgeberschutz-Richtlinie bei der EU-Kommission ein. Dabei fordert der DStV, dass die Beraterschaft, wie Rechtsanwälte, vom Anwendungsbereich ausgenommen wird. Dafür muss eine irreführende Sprachübersetzung korrigiert werden.

Zwei-Klassengesellschaft beim Berufsgeheimnis

Im Jahr 2023 sorgte die Umsetzung der EU-Richtlinie ((EU) 201971937) in das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz für großen Unmut. Während nämlich Rechtsanwälte bei der Erbringung steuerlicher Beratung vom Anwendungsbereich der EU-Richtlinie zum Hinweisgeberschutz aufgrund ihres Berufsgeheimnisses ausgenommen wurden, galt dieses für Steuerberater nicht. Zu Recht monierte der DStV (Deutscher Steuerberaterverband e.V.) eine ungerechtfertigte Zwei-Klassen-Gesellschaft.

Die Krux mit der Sprachübersetzung

Grund für diese Ungleichbehandlung beim Berufsgeheimnis ist – man glaubt es kaum – eine abweichende Übersetzung des Rechtsbegriffs „legal professional privilege“ in die deutsche Sprache.

EU-Rechtsakte werden in Brüssel und Straßburg nämlich grundsätzlich in englischer Sprache verhandelt. Die Dokumente werden dann in die anderen Sprachen der EU übersetzt.

Für die englische Sprache verwendet der EU-Gesetzgeber zur Bezeichnung des Berufsgeheimnisses rechtsberatender Berufe regelmäßig den Begriff „legal professional privilege“. Leider wurde dieser Begriff in der Vergangenheit nie einheitlich in die deutsche Sprache übersetzt. Beim Hinweisgeberschutz wurde er überdies mit dem irreführenden Terminus „anwaltliches Berufsgeheimnis“ versehen. Ein kleiner, aber feiner Unterschied also. Denn Steuerberater sind sicherlich (steuer-) rechtsberatende Berufe. Anwälte sind sie jedoch nicht.

Vorbild Österreich

Trotz der Intervention des DStV hielt der Bundesgesetzgeber bei der Umsetzung der EU-Richtlinie stur an der irreführenden Übersetzung „anwaltliches Berufsgeheimnis“ fest. Dass es auch anders geht, zeigte etwa der Gesetzgeber in Österreich. Dort werden Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bei der Umsetzung wie Rechtsanwälte vom Anwendungsbereich ausgenommen. Damit hat der österreichische Gesetzgeber den eigentlichen Sinn und Zweck der Regelung ohne viel Federlesen übernommen. Pragmatisch. Praktisch. Gut.

DStV-Forderung bei der öffentlichen Konsultation

Für die künftige EU-Gesetzgebung hat die EU-Kommission aufgrund der Initiative der German Tax Advisers, der Brüsseler Kooperation des DStV mit der Bundessteuerberaterkammer, bereits Besserung gelobt. Sie will den Rechtsbegriff „legal professional privilege“ nunmehr einheitlich und insbesondere nicht mehr als „anwaltliches Berufsgeheimnis“ übersetzen.

Zudem hat die EU-Kommission eine Bewertung der Richtlinie zum Hinweisgeberschutz gestartet. Der DStV nutzte die Gelegenheit und reichte seine Stellungnahme ein, um die überfällige Korrektur der leidigen Übersetzung anzumahnen. Die Bewertung der EU-Richtlinie soll Ende 2026 abgeschlossen sein.

Für den DStV steht fest: Dann soll auch die zwei-Klassen-Gesellschaft beendet werden.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. –

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