BFH: Kein Verstoß gegen Unionsrecht durch Beschränkung der Steuerbegünstigung des § 7i EStG auf im Inland gelegene Baudenkmale

Der BFH hatte zu entscheiden, ob die Beschränkung der Vornahme erhöhter Absetzungen bei Baudenkmalen gemäß § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG auf im Inland belegene Gebäude einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit bzw. gegen die Kapitalverkehrsfreiheit darstellt (Az. X R 19/22).

BFH, Urteil X R 19/22 vom 03.09.2025

Leitsatz

Die Beschränkung der Steuerbegünstigung des § 7i des Einkommensteuergesetzes auf inländische Baudenkmale ist grundsätzlich unionsrechtskonform.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Kein Zufluss von Darlehenszinsen bei Prolongation vor Fälligkeit

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob die Verlängerung einer vertraglich vereinbarten Fälligkeitsregelung in Bezug auf die Zinsforderung (Novationsvereinbarung) allein deswegen einer Auswechslung des Schuldgrunds und damit einer Schuldumschaffung gleichkommt, weil die vertragliche Hauptpflicht in Gestalt der Darlehensrückzahlung bereits weggefallen ist und damit der akzessorische Zusammenhang des Zinsanspruchs als Nebenforderung mit der Darlehensverbindlichkeit als Hauptforderung gelöst wird (Az. VIII R 30/23).

BFH, Urteil VIII R 30/23 vom 17.09.2025

Leitsatz

Vereinbart ein beherrschender Gesellschafter mit seiner Gesellschaft, dass seine Zinsansprüche aus einem der Gesellschaft gewährten Darlehen später fällig werden sollen (Prolongation), führt die Vereinbarung nicht zum Zufluss der Zinsen beim beherrschenden Gesellschafter, wenn sie vor der ursprünglich vereinbarten Fälligkeit der Zinsen zustande gekommen ist. Das gilt unabhängig davon, ob die Prolongation fremdüblich ist.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück

Der BFH hatte die Frage zu beantworten, ob die entgeltliche Ablösung eines Nießbrauchrechts oder der entgeltliche Verzicht auf ein Nießbrauchrecht nicht zu steuerbaren Einkünften im Sinne von § 23 führt (Az. IX R 4/24).

BFH, Urteil IX R 4/24 vom 10.10.2025

Leitsatz

  1. Das Entgelt für den Verzicht auf die Ausübung eines Nießbrauchsrechts an einem dem Privatvermögen zugehörigen Grundstück ist eine steuerbare Entschädigung gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG), wenn der Nießbraucher das Grundstück zum Zeitpunkt des Verzichts tatsächlich vermietet und hieraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt (entgegen Urteil des Bundesfinanzhofs ‑ BFH ‑ vom 25.11.1992 – X R 34/89, BFHE 170, 76, BStBl II 1996 S. 663, unter 1.b).
  2. Der Tatbestand des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG setzt nicht voraus, dass der Steuerpflichtige, dem eine Entschädigung als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen zufließt, bei Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck stand (unter anderem entgegen BFH-Urteil vom 24.10.1990 – X R 161/88, BFHE 162, 329, BStBl II 1991 S. 337, unter 3.).

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH zur Selbstunterhaltsfähigkeit eines volljährigen Kindes mit Behinderung bei Bezug von Erwerbsminderungsrenten und von ALG II infolge der Mitgliedschaft in einer Bedarfsgemeinschaft

Der Bundesfinanzhof hat zu der Frage Stellung genommen, ob die Berechnung der Fähigkeit zum Selbstunterhalt die nach §§ 2, 3 EStG ausgewiesenen und zugeflossenen Einkünfte und Bezüge zu Grunde legen darf oder ob sozialrechtliche Regelungen ausschlaggebend sind, die einem behinderten Kind als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft einen Bedarf zuweisen, der zur Ausweisung eines höheren Leistungsbetrags führt, als ein Kind hätte, würde es nicht in einer Bedarfsgemeinschaft leben (Az. III R 20/23).

BFH, Urteil III R 20/23 vom 25.09.2025

Leitsatz

  1. Sozialleistungen, die einem volljährigen Kind mit Behinderung zufließen, sind grundsätzlich als finanzielle Mittel zu erfassen, die seine Fähigkeit zum Selbstunterhalt gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes erhöhen; dies gilt auch für das frühere Arbeitslosengeld II (ALG II) und das Bürgergeld nach §§ 19 ff. des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II).
  2. Ausnahmsweise sind Sozialleistungen dann nicht zu erfassen, wenn sie zur Deckung des Lebensunterhalts nicht bestimmt oder nicht geeignet sind. Eine fehlende Eignung von in einer Bedarfsgemeinschaft auf das Kind entfallenden ALG II-Leistungen kann gegeben sein, soweit sie daraus resultieren, dass kindergeldrechtlich zu berücksichtigende finanzielle Mittel des Kindes (zum Beispiel Erwerbsminderungsrenten) sozialrechtlich gemäß dem SGB II auf andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft umverteilt werden.

Quelle: Bundesfinanzhof

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Mehr Rechte für Reisende: Politische Einigung zur Pauschalreiserichtlinie

Die EU-Kommission begrüßt die zwischen dem EU-Parlament und dem Rat erzielte vorläufige politische Einigung über die überarbeitete Pauschalreiserichtlinie. Die neuen Vorschriften stärken den Schutz von Reisenden und verbessern die Lage im Pauschalreisesektor, der sich hauptsächlich aus KMU und Kleinstunternehmen zusammensetzt.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 03.12.2025

Die Europäische Kommission begrüßt die zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat erzielte vorläufige politische Einigung über die überarbeitete Pauschalreiserichtlinie. Die neuen Vorschriften stärken den Schutz von Reisenden und verbessern die Lage im Pauschalreisesektor, der sich hauptsächlich aus KMU und Kleinstunternehmen zusammensetzt.

Vereinfachung für Verbraucher und Unternehmen

Henna Virkkunen, Exekutiv-Vizepräsidentin für technologische Souveränität, Sicherheit und Demokratie, sagte: „Mit saubereren und schlankeren Vorschriften erleichtern wir das Leben nicht nur für die Verbraucherinnen und Verbraucher, sondern auch für die Unternehmen, die diese Dienstleistungen erbringen. Bei ihnen handelt es sich größtenteils um KMU. Das ist ein weiterer Erfolg der Vereinfachungsagenda der Kommission.“

COVID-19-Pandemie hat Lücken in der Richtlinie aufgezeigt

Die Pauschalreiserichtlinie gilt für vorab vereinbarte Pauschalreisen, aber auch für Kombinationen verschiedener Arten von Reiseleistungen wie Unterbringung oder Autovermietung. Sie bietet den Verbrauchern ein hohes Schutzniveau. Die COVID-19-Krise, die zu Massenannullierungen führte, hatte mehrere Lücken und Probleme bei der Anwendung der Richtlinie aufgezeigt und zu einer Überarbeitung der geltenden Vorschriften geführt.

Umsetzung der Verbraucherschutzagenda

Michael McGrath, EU-Kommissar für Demokratie, Justiz, Rechtsstaatlichkeit und Verbraucherschutz, sagte: „Reisepakete versprechen ein reibungsloses, allumfassendes Urlaubserlebnis. Die jüngsten Krisen haben jedoch gezeigt, wie schnell dieses Versprechen für Tausende von Reisenden erschüttert werden kann. Mit diesen gezielten Änderungen können die Verbraucherinnen und Verbraucher vertrauensvoll buchen – unterstützt durch klarere, einfachere und krisenfestere Vorschriften, die sowohl für Reisende als auch für Unternehmen von Nutzen sind. Das ist ein weiterer wichtiger Schritt zur Umsetzung unserer Verbraucherschutzagenda.“

Die neuen Vorschriften werden die Rechte von Reisenden, auch in Krisensituationen, stärken und die Reisebranche insgesamt stärken. Sie bieten sowohl den Unternehmen als auch den Verbraucherinnen und Verbrauchern Rechtssicherheit.

Quelle: Europäische Kommission, Vertretung in Deutschland

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Schwerpunkte der Abschlussdurchsicht der WPK für das Jahr 2026

Die WPK gibt die Schwerpunkte der Abschlussdurchsicht für das Jahr 2026 bekannt.

WPK, Mitteilung vom 03.12.2025

Aufgrund der bisherigen Erfahrungen im Rahmen der Abschlussdurchsicht* ergeben sich für das Jahr 2026 folgende geplante Schwerpunkte:

1. Bestätigungsvermerk (§ 322 HGB)

  • Modifizierungen von Prüfungsurteilen im Bestätigungsvermerk (§ 322 Abs. 4 und 5 HGB),
  • Hinweise zur Hervorhebung eines Sachverhalts nach § 322 Abs. 3 Satz 2 HGB,
  • Hinweise auf bestandsgefährdende Risiken nach § 322 Abs. 2 Satz 3 HGB,
  • Aufnahme eines Abschnitts zu sonstigen Informationen (ISA [DE] 720);

2. Fortführung der Unternehmenstätigkeit

  • Beurteilung der Fortführungs-Prämisse bei Vorliegen einer wesentlichen Unsicherheit i. S. d. IDW PS 270 n.F. (10.2021) (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB),
  • Angabepflichten bei Vorliegen von bestandsgefährdenden Risiken (wesentliche Unsicherheit) (IDW RS HFA 17 Tz. 2 i. V. m. IDW PS 270 n.F. (10.2021) Tz. 9);

3. Finanzanlagen (§ 253 Abs. 3 Satz 5 und 6 HGB)

  • Bewertung von Finanzanlagen,
  • Angaben zu den bei Finanzanlagen angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden,
  • Außerplanmäßige Abschreibungen auf Finanzanlagen (§ 277 Abs. 3 Satz 1);

4. Entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert (§§ 285 Nr. 13, 314 Abs. 1 Nr. 20 HGB; DRS 23)

  • Erläuterung des Zeitraumes, über den ein entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert abgeschrieben wird,
  • nachvollziehbare Darlegung der wesentlichen, wertbestimmenden Faktoren, die der Schätzung der Nutzungsdauer zu Grunde liegen beziehungsweise nachvollziehbare Begründung bei Anwendung einer typisierten Nutzungsdauer (§ 253 Abs. 3 Satz 3 und 4 HGB, § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG);

5. Immobilienbewertung (§ 253 Abs. 3 Satz 5 und Abs. 4 [i. V. m. § 298 Abs. 1 HGB], §§ 284 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, 313 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 HGB)

  • Bewertung von Immobilien des Umlaufvermögens unter Berücksichtigung von Anhaltspunkten für eine Wertminderung,
  • Bewertung von Immobilien des Anlagevermögens unter Berücksichtigung von Anhaltspunkten für eine voraussichtlich dauernde Wertminderung,
  • Bewertung von durch Immobilien gesicherte Forderungen,
  • Bewertung von Beteiligungen an immobilienhaltenden Objektgesellschaften und Immobilienfonds unter Berücksichtigung von Anhaltspunkten für eine Wertminderung,
  • Angaben zu den angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Angaben zu begründeten Abweichungen hiervon sowie gesonderte Darstellung von deren Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage;

6. Angaben zum Abschlussprüferhonorar (§§ 285 Nr. 17, 314 Abs. 1 Nr. 9 HGB)

  • Angabe des vom Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr berechneten Gesamthonorars, aufgeschlüsselt nach § 285 Nr. 17 a) ‑ d) beziehungsweise § 314 Abs. 1 Nr. 9 a) ‑ d) HGB;

7. Angaben zu Sicherungsgeschäften (§§ 285 Nrn. 19 und 23, 314 Abs. 1 Nrn. 11 und 15 HGB)

  • Angaben hinsichtlich der nicht zum beizulegenden Zeitwert bilanzierten derivativen Finanzinstrumente zu Art und Umfang, zum beizulegenden Zeitwert, zur angewandten Bewertungsmethode, zum gegebenenfalls vorhandenen Buchwert sowie zum Bilanzposten, in welchem der Buchwert erfasst ist, und den Gründen, warum der beizulegende Zeitwert nicht bestimmt werden kann,
  • Angaben hinsichtlich der gemäß § 254 HGB gebildeten Bewertungseinheiten zum Betrag des abgesicherten Grundgeschäfts, zu den Arten von Bewertungseinheiten (Mikro-, Makro- oder Portfolio-Hedge) und zur Höhe der damit abgesicherten Risiken; für die jeweils abgesicherten Risiken, warum, in welchem Umfang und für welchen Zeitraum sich die gegenläufigen Wertänderungen oder Zahlungsströme sich künftig voraussichtlich ausgleichen einschließlich der Methode der Effektivitätsermittlung;

8. Lagebericht beziehungsweise Konzernlagebericht (§§ 289, 315 HGB; DRS 20)

a) Bericht zum Geschäftsverlauf und zur Lage

  • Ausgewogene und umfassende, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit angemessene Analyse (Erläuterung und Beurteilung),
  • Einbeziehung der bedeutsamsten Leistungsindikatoren sowie des Geschäftsergebnisses unter Bezugnahme auf den Jahresabschluss („roter Faden“) und unter systematischer Darstellung von Ursachen und Wirkzusammenhängen;

b) Risiko- und Prognoseberichterstattung im Lagebericht oder im Konzernlagebericht

  • Vergleich der in der Vorperiode berichteten Prognosen mit der tatsächlichen Geschäftsentwicklung im Konzernlagebericht (vgl. DRS 20, Tz. 57),
  • Berichterstattung über wesentliche Einzelrisiken und ggf. über bestandsgefährdende Risiken (§§ 289 Abs. 1 Satz 4, 315 Abs. 1 Satz 4 HGB; DRS 20.146 ff.),
  • Umfang der Prognoseberichterstattung zu den bedeutsamsten finanziellen Leistungsindikatoren eines Unternehmens oder eines Konzerns einschließlich der Prognosegenauigkeit (§§ 289 Abs. 1 Satz 4, 315 Abs. 1 Satz 4 HGB) unter Berücksichtigung der unter Umständen reduzierten Anforderungen an die Prognosegenauigkeit bei Unternehmen mit geringem Umfang und/oder geringer Komplexität der Geschäftstätigkeit (vgl. WPK Magazin 3/2022, Seite 38),
  • Zukunftsbezug der Prognoseberichterstattung bei Aufstellung eines Lageberichts oder Konzernlageberichts nach dem nächsten Bilanzstichtag (vgl. DRS 20.127)

* Fußnote

Details können den Berichten über die Berufsaufsicht unter www.wpk.de/oeffentlichkeit/berichte/berufsaufsicht/ oder auch dem Praxishinweis zur Abschlussprüfung unter www.wpk.de/wissen/praxishinweise/abschlusspruefung/ entnommen werden.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Antrag auf Vermittlung bei der WPK nun online möglich

Die WPK vermittelt bei Streitigkeiten zwischen ihren Mitgliedern oder zwischen ihren Mitgliedern und deren Auftraggebern. Der Antrag für die Einleitung eines solchen Verfahrens kann nun online gestellt werden.

WPK, Mitteilung vom 03.12.2025

Die WPK vermittelt bei Streitigkeiten zwischen ihren Mitgliedern oder zwischen ihren Mitgliedern und deren Auftraggebern mit dem Ziel, eine einvernehmliche und außergerichtliche Lösung zu finden und ein Zivilgerichtsverfahren zu vermeiden (§ 57 Abs. 2 Nr. 2 und 3 WPO). Das Vermittlungsverfahren setzt voraus, dass alle Beteiligten freiwillig daran mitwirken und ernsthaft bereit sind, aufeinander zuzugehen.

Um ein solches Verfahren einzuleiten, ist ein Antrag bei der WPK erforderlich. Dieser kann nun online über die Internetseite der WPK gestellt werden.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Gemeinsamer Schulterschluss für ein starkes Fremdbesitzverbot

In einer von der BStBK initiierten gemeinsamen Erklärung wenden sich wichtige Organisationen der Freien Berufe gegen die zunehmenden Aktivitäten finanzstarker, internationaler Finanzinvestoren. Sie fordern die Bundesregierung auf, das Fremdbesitzverbot spürbar zu stärken. Der gemeinsame Auftritt markiert einen besonderen Schulterschluss der berufsständischen Spitzenorganisationen.

BStBK, Pressemitteilung vom 03.12.2025

In einer von der Bundessteuerberaterkammer initiierten gemeinsamen Erklärung wenden sich wichtige Organisationen der Freien Berufe gegen die zunehmenden Aktivitäten finanzstarker, internationaler Finanzinvestoren. Sie fordern die Bundesregierung auf, das Fremdbesitzverbot spürbar zu stärken. Der gemeinsame Auftritt markiert einen besonderen Schulterschluss der berufsständischen Spitzenorganisationen.

Im Fokus der Kritik stehen Umgehungskonstruktionen, bei denen berufsfremde Investoren über Beteiligungs-, Ketten- oder Holdingmodelle faktisch Einfluss auf die Berufsausübung gewinnen. Die Unterzeichner sehen darin eine ernsthafte Gefahr für die Unabhängigkeit der Freien Berufe – und damit für den Verbraucherschutz in sensiblen Bereichen wie Steuerberatung, Recht, Gesundheit und anderen Freien Berufen.

„Wer einen Steuerberater, eine Ärztin, einen Rechtsanwalt, eine Ingenieurin oder andere Freie Berufe aufsucht, erwartet unabhängigen Rat – und keine Renditeziele im Hintergrund. Dieses Vertrauen ist ein hohes Gut und darf nicht zur Handelsware auf internationalen Finanzmärkten werden“, betont Hartmut Schwab, Präsident der Bundessteuerberaterkammer.

Die Unterzeichner begrüßen, dass der Referentenentwurf zum 9. Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 18. August 2025 eine Klarstellung des Fremdbesitzverbots vorsieht und damit ein wichtiges Signal für alle Freien Berufe setzt. Die berufsrechtlichen Grundprinzipien der Unabhängigkeit und Eigenverantwortung der Steuerberaterinnen und Steuerberater werden damit bekräftigt und eine schleichende Aushöhlung des Fremdbesitzverbots gestoppt.

„Die Freien Berufe tragen Verantwortung für Menschen – nicht für Fondsrenditen. Wer ihre Unabhängigkeit relativiert, riskiert langfristig den hohen Vertrauensgrad, der unsere Arbeit auszeichnet. Gerade in Zeiten wie diesen gilt es, die tragende Säule des Rechtsstaats, der Wirtschaft und des Gemeinwohls zu schützen“, so Schwab weiter.

Mit Nachdruck appellieren die Unterzeichner an die Bundesregierung, das Fremdbesitzverbot über die im Referentenentwurf vorgesehene Klarstellung hinaus konsequent zu stärken und Umgehungskonstruktionen effektiv zu unterbinden. Es gehe um nichts Weniger als den Schutz eines bewährten Modells, das sich in Krisen als stabilisierende Kraft erwiesen habe.

Quelle: Bundessteuerberaterkammer

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Breite Mehrheit fordert Nachbesserung der DS-GVO

Die deutsche Wirtschaft macht Druck für eine Reform der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). 79 Prozent der Unternehmen fordern von der deutschen Politik, dass sie eine DS-GVO-Reform auf europäischer Ebene vorantreibt, 71 Prozent sind der Meinung, die DS-GVO müsse gelockert werden. Das sind Ergebnisse einer Befragung von Bitkom.

Bitkom, Pressemitteilung vom 03.12.2025

  • 79 Prozent der Unternehmen befürworten Datenschutz-Reform auf europäischer Ebene
  • Drei Viertel warnen: Datenschutz hemmt aktuell die Digitalisierung
  • 63 Prozent befürchten, dass KI-Entwicklung aus Europa vertrieben wird

Die deutsche Wirtschaft macht Druck für eine Reform der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). 79 Prozent der Unternehmen fordern von der deutschen Politik, dass sie eine DS-GVO-Reform auf europäischer Ebene vorantreibt, 71 Prozent sind der Meinung, die DS-GVO müsse gelockert werden. Die EU-Kommission hat mit dem „digitalen Omnibus“ zuletzt Reformen der inzwischen seit sieben Jahren angewendeten europäischen Datenschutz-Regeln vorgeschlagen. Zugleich wächst die Belastung der Unternehmen durch den Datenschutz weiter. Bei rund zwei Dritteln (69 Prozent) hat der Aufwand im vergangenen Jahr weiter zugenommen, inzwischen bezeichnen ihn 97 Prozent als sehr hoch oder eher hoch. Das sind Ergebnisse einer Befragung von 603 Unternehmen ab 20 Beschäftigten im Auftrag des Digitalverbands Bitkom. 72 Prozent beklagen, dass wir es mit dem Datenschutz in Deutschland übertreiben, vor einem Jahr waren es noch 64 Prozent. Und sogar 77 Prozent sagen, der Datenschutz hemmt die Digitalisierung in Deutschland (2024: 70 Prozent). „Diese Bewertung der Unternehmen sollten wir ernst nehmen und einen sowohl effektiven als auch praxistauglichen Datenschutz für die digitale Gesellschaft ermöglichen. Mit dem digitalen Omnibus hat die EU-Kommission wichtige Schritte angestoßen, um Alltagsprobleme im Umgang mit dem Datenschutz zu verringern. Doch die strukturellen Hürden bleiben“, sagt Susanne Dehmel, Mitglied der Bitkom-Geschäftsleitung. „In vielen Branchen herrscht Rechtsunsicherheit, etwa bei Einwilligungen, die nicht nur dokumentiert, sondern auch rechtssicher formuliert und geprüft werden müssen. Die Vielzahl komplexer Datenschutzvorschriften schafft aufwändige und teils bürokratische Prozesse in Unternehmen. Hier braucht es dringend Klarheit und Entlastung.“

Dauerbaustelle Datenschutz

Für die Unternehmen sind die größten Herausforderungen bei der Umsetzung von Datenschutzvorgaben, dass dieser Prozess nie abgeschlossen ist (86 Prozent) sowie die Unsicherheit zu genauen Vorgaben der DS-GVO (82 Prozent). Dazu kommen immer wiederkehrende Prüfungen beim Ausrollen neuer Tools (77 Prozent). Dahinter folgen mit etwas Abstand aus Sicht der Unternehmen allgemein zu hohe Anforderungen (69 Prozent), die uneinheitliche Auslegung innerhalb der EU (54 Prozent), mangelnde Beratung durch Aufsichtsbehörden (54 Prozent), sich widersprechende rechtliche Vorgaben (53 Prozent) und eine uneinheitliche Auslegung innerhalb Deutschlands (37 Prozent). „Die Unternehmen erleben eine Dauerbelastung durch den Datenschutz, der knappe Ressourcen bindet, die an anderer Stelle fehlen“, so Dehmel.

Aber auch innerhalb der Unternehmen gibt es Herausforderungen, vor allem die notwendige Zeit für erforderliche IT- und Systemumstellungen (50 Prozent) und den Aufwand, Beschäftigten die komplexen Anforderungen verständlich zu machen (46 Prozent). Dazu kommen ein Mangel an qualifizierten Beschäftigten für die Datenschutz-Umsetzung (38 Prozent), fehlende finanzielle Mittel (31 Prozent) und die unzureichende Einbindung der Datenschutzbeauftragten (25 Prozent). Am Ende rangiert mit nur 12 Prozent die fehlende Unterstützung im Unternehmen für Datenschutz.

An welchen Stellen die Unternehmen Nachbesserungen der DS-GVO wollen

An diesen Stellen wünschen sich die Unternehmen auch Nachbesserungen der DS-GVO. Jeweils rund drei Viertel wollen, dass die Dokumentationspflicht von Verarbeitungstätigkeiten reduziert (76 Prozent) und das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt abgeschafft (73 Prozent) werden. Je 6 von 10 Unternehmen plädieren für eine vereinfachte Nutzung pseudonymisierter Daten (63 Prozent), eine verpflichtende praxisnähere Beratung durch die Aufsichtsbehörden (62 Prozent), mehr Rechtssicherheit bei der Interessenabwägung (61 Prozent) und weniger Informationspflichten (60 Prozent). Für 54 Prozent sollte mehr Datenverarbeitung ohne Einwilligung ermöglicht, für 53 Prozent der Prüfaufwand für Datenschutzfolgeabschätzungen verringert werden. Ein Drittel (33 Prozent) möchte die Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten abschaffen. „Es geht den Unternehmen darum, die DS-GVO nach sieben Jahren praxistauglich zu machen“, so Dehmel. „Datenschutz muss verständlich und anwendbar sein.“

Die Wünsche spiegeln wider, wo aktuell der größte Aufwand bei der Umsetzung des Datenschutzes in den Unternehmen entsteht. Bei 73 Prozent sind das die Dokumentationspflicht von Verarbeitungstätigkeiten sowie die technische Implementierung (69 Prozent). Dahinter folgen fast gleichauf die Klärung rechtlicher Anforderungen (57 Prozent), die Abstimmung mit externen Dienstleistern (54 Prozent) sowie die Erfüllung von Informationspflichten (53 Prozent). 43 Prozent nennen die Sicherstellung der Betroffenenrechte, je 36 Prozent die Schulung der Beschäftigten und die Bewertung von Datenschutzverstößen, 33 Prozent den Aufbau interner Datenschutzkompetenzen und 25 Prozent die Benennung eines Datenschutzbeauftragten. Kein Unternehmen gibt an, frei von Problemen aufgrund des Datenschutzes zu sein.

Für und Wider einer zentralen Datenschutzbehörde

Aber nicht nur bei den Datenschutzregeln wird Reformbedarf gesehen, es gibt auch Kritik an den Aufsichtsbehörden. Rund zwei Drittel (69 Prozent) der Unternehmen beklagen, dass die deutschen Datenschutzbehörden die DS-GVO zu streng anwenden. Eine Folge: Die Unternehmen überziehen beim Datenschutz aus Angst, gegen die DS-GVO zu verstoßen (62 Prozent). Die Unternehmen plädieren mit knapper Mehrheit dafür, die Datenschutzaufsicht auf Bundesebene zu zentralisieren. 53 Prozent befürworten den Vorschlag, 42 Prozent sind dagegen. „Die Diskussion über eine Reform der Datenschutzaufsicht in Deutschland ist wichtig. Angesichts der Vielzahl von Herausforderungen, vor denen die Unternehmen stehen, müssen wir die Ressourcen der Behörden bestmöglich einsetzen und insbesondere für eine gute Beratung sowie für eine einheitliche Auslegung und Durchsetzung sorgen“, sagt Dehmel.

Ein Viertel der Unternehmen berichtet von Datenschutzverstößen

Datenschutzverstöße haben in den Unternehmen zumeist Konsequenzen. Ein Viertel der Unternehmen räumt sie für die vergangenen zwölf Monate ein. Bei 19 Prozent gab es einen Verstoß, bei 6 Prozent mehrere. 59 Prozent hatten keine Datenschutzverstöße, 16 Prozent wollen oder können keine Angaben machen. 57 Prozent der Unternehmen, bei denen es zu Datenschutzverstößen kam, haben diese an die Aufsicht gemeldet, 29 Prozent haben keine Meldungen gemacht und 14 Prozent wollen oder können dazu keine Angabe machen.

Rund jedes zweite Unternehmen mit Datenschutzverstößen nennt diese sehr schwerwiegend (16 Prozent) oder eher schwerwiegend (32 Prozent). Bei 23 Prozent waren sie eher nicht schwerwiegend, bei 19 Prozent überhaupt nicht schwerwiegend und jedes Zehnte (10 Prozent) kann oder will dazu keine Angaben machen. Fragt man nach den Folgen des größten Datenschutzverstoßes der vergangenen zwölf Monate, dann nennen 93 Prozent den organisatorischen Aufwand. Mit deutlichem Abstand folgt dahinter ein Bußgeld (51 Prozent). 18 Prozent haben Kunden verloren, 7 Prozent mussten Schadenersatz zahlen und ebenfalls 7 Prozent haben Reputationsschäden verzeichnet. Bei gerade einmal 5 Prozent gab es gar keine Folgen. „Verstöße gegen den Datenschutz sind nicht folgenlos, sondern haben Konsequenzen“, sagt Dehmel.

Datenschutz bremst Künstliche Intelligenz aus

Mit Blick auf Künstliche Intelligenz wird die Rolle des Datenschutzes von den Unternehmen zunehmend kritisch gesehen. 7 von 10 Unternehmen (71 Prozent) fordern, den Datenschutz an das KI-Zeitalter anzupassen.  Denn für mehr als zwei Drittel (69 Prozent) der Unternehmen erschwert der Datenschutz das Training von KI-Modellen. Vor einem Jahr lag der Anteil erst bei 50 Prozent. Und 63 Prozent meinen, dass der Datenschutz Unternehmen, die KI entwickeln, aus der EU vertreibt (2024: 52 Prozent). 57 Prozent sagen, dass der Datenschutz generell dafür sorgt, dass die Anwendung von KI in der EU eingeschränkt wird (2024: 57 Prozent) und in 54 Prozent der Unternehmen behindert der Datenschutz den Einsatz von KI (2024: 52 Prozent). Umgekehrt meinen aber auch 58 Prozent, dass der Datenschutz Rechtssicherheit bei der Entwicklung von KI-Anwendungen schafft (2024: 53 Prozent). „Künstliche Intelligenz ist die entscheidende Zukunftstechnologie und KI braucht Daten. Die Regelungen zum Datenschutz sollten auch mit Blick auf Deutschlands Position in der künftigen KI-Welt überprüft werden“, so Dehmel.

Wünsche an die Politik: Einfache Regeln und weniger Bürokratie

An Politik und Verwaltung haben die Unternehmen einige Wünsche: Eine breite Mehrheit von 85 Prozent möchte verständlichere Datenschutzvorgaben, ebenso viele eine Reduzierung des bürokratischen Aufwands bei Datenschutzvorfällen. Dahinter folgen das Vorantreiben einer DS-GVO-Reform auf europäischer Ebene (79 Prozent), eine bessere Abstimmung von Datenschutz und anderen Regulierungen wie Gesetzen und Verordnungen (69 Prozent) sowie eine bessere Hilfestellung durch Datenschutzbehörden (62 Prozent). 53 Prozent wollen differenziertere Datenschutzanforderungen nach Unternehmensgrößen – aktuell sagen 62 Prozent der Unternehmen, für kleinere Unternehmen ist der Datenschutz oft kaum umsetzbar.

Quelle: Bitkom

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Data Act: Gesetzentwurf zur Durchführung vorgelegt

Die Bundesregierung hat den Entwurf für das Data Act-Durchführungsgesetz (BT-Drs. 21/2998) vorgelegt. Der Data Act enthält Bestimmungen mit dem Ziel, in unterschiedlichen Lebensbereichen Daten mehr und besser nutzen zu können.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 03.12.2025

Die Bundesregierung hat den Entwurf für das Data Act-Durchführungsgesetz (21/2998) vorgelegt. Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der EU-Verordnung 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung. Der Data Act enthält Bestimmungen mit dem Ziel, in unterschiedlichen Lebensbereichen Daten mehr und besser nutzen zu können. Er ist EU-weit am 12. September 2025 in großen Teilen direkt anwendbares Recht geworden, schreibt die Bundesregierung im Entwurf.

Ziel des Gesetzes sei es, die EU-Vorgaben durch nationale Verfahrens-, Zuständigkeits- und Sanktionsregelungen zu ergänzen. Die Datenverordnung schaffe einen harmonisierten Rahmen dafür, „wer unter welchen Bedingungen berechtigt ist, Produktdaten oder verbundene Dienstdaten zu nutzen“, heißt es darin weiter. Nationale Vorgaben würden insbesondere für die behördliche Aufsicht, die Zusammenarbeit der zuständigen Stellen sowie die Durchsetzung des Rechtsrahmens benötigt.

Wie die Bundesregierung weiter ausführt, soll die Bundesnetzagentur (BNetzA) als zuständige Behörde benannt werden. Mit Artikel 1 des Gesetzes werde sie zur zentralen Anlaufstelle für Fragen der Durchführung, Aufsicht und Durchsetzung.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 662/2025

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