Inflationsrate im August 2025 bei +2,2 %

Die Inflationsrate in Deutschland – gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – lag nach Angaben des Statistischen Bundesamtes im August 2025 bei +2,2 %. Im Juli und Juni 2025 hatte sie jeweils +2,0 % betragen.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 12.09.2025

Inflationsrate legt erstmals seit Jahresbeginn leicht zu

 

Verbraucherpreisindex, August 2025:
+2,2 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
+0,1 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, August 2025:
+2,1 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
+0,1 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Die Inflationsrate in Deutschland – gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – lag im August 2025 bei +2,2 %. Im Juli und Juni 2025 hatte sie jeweils +2,0 % betragen. „Die Inflationsrate hat sich erstmals in diesem Jahr leicht erhöht“, sagt Ruth Brand, Präsidentin des Statistischen Bundesamtes (Destatis). „Der Preisauftrieb bei Nahrungsmitteln hat sich im August verstärkt. Zudem dämpfte der Preisrückgang bei Energie die Inflationsrate weniger stark als in den Vormonaten.“ Gegenüber dem Vormonat Juli 2025 stiegen die Verbraucherpreise im August 2025 um 0,1 %.

Energieprodukte verbilligten sich um 2,4 % gegenüber August 2024

Die Preise für Energieprodukte lagen im August 2025 um 2,4 % niedriger als im Vorjahresmonat. Der Preisrückgang für Energie hat sich damit im vierten Monat in Folge abgeschwächt und fiel deutlich niedriger aus als im Vormonat Juli 2025 (-3,4 %). Binnen Jahresfrist gingen im August 2025 sowohl die Preise für Kraftstoffe (-2,5 %) als auch für Haushaltsenergie (-2,3 %) zurück. Insbesondere konnten die Verbraucherinnen und Verbraucher weiterhin von günstigeren Preisen für leichtes Heizöl (-5,2 %) sowie für Brennholz, Holzpellets oder andere Brennstoffe (-3,5 %) profitieren. Auch Strom (-1,7 %) und Fernwärme (-1,6 %) verbilligten sich gegenüber dem Vorjahresmonat. Etwas teurer als ein Jahr zuvor war hingegen Erdgas (+0,7 %).

Nahrungsmittel verteuerten sich binnen Jahresfrist um 2,5 %

Die Preise für Nahrungsmittel waren im August 2025 um 2,5 % höher als im Vorjahresmonat und lagen damit erneut über der Gesamtteuerung. Im Juli 2025 hatte der Preisauftrieb für Nahrungsmittel etwas niedriger bei +2,2 % gelegen. Von August 2024 bis August 2025 verteuerten sich vor allem Obst (+7,1 %) sowie Zucker, Marmelade, Honig und andere Süßwaren (+6,9 %). Auch für Molkereiprodukte und Eier (+3,2 %) sowie Fleisch und Fleischwaren (+2,9 %) fiel die Preiserhöhung deutlich aus. Günstiger als ein Jahr zuvor wurden hingegen Speisefette und Speiseöle (-1,3 %) sowie Gemüse (-1,1 %). Im Einzelnen standen auffälligen Preiserhöhungen (zum Beispiel Schokoladen: +21,3 %) auch auffällige Preisrückgänge (zum Beispiel Olivenöl: -22,6 %) gegenüber.

Inflationsrate ohne Nahrungsmittel und Energie bei +2,7 %

Im August 2025 lag die Inflationsrate ohne Energie ebenso wie schon im Juli und Juni 2025 bei +2,6 %. Die Inflationsrate ohne Berücksichtigung von Nahrungsmitteln und Energie, häufig auch als Kerninflation bezeichnet, lag im August 2025 wie in den beiden Vormonaten bei +2,7 %. Beide Kenngrößen verdeutlichen, dass die Teuerung in anderen wichtigen Güterbereichen weiterhin überdurchschnittlich hoch war.

Dienstleistungen verteuerten sich binnen Jahresfrist überdurchschnittlich um 3,1 %

Die Preise für Dienstleistungen insgesamt lagen im August 2025 um 3,1 % höher als im Vorjahresmonat, nach ebenfalls +3,1 % im Juli 2025. Von August 2024 bis August 2025 erhöhten sich Preise vor allem für kombinierte Personenbeförderung (+11,1 %) und Dienstleistungen sozialer Einrichtungen (+8,1 %). Deutlich teurer als ein Jahr zuvor waren unter anderem auch stationäre Gesundheitsdienstleistungen (+6,5 %), Versicherungen (+6,4 %) sowie Wasserversorgung und andere Dienstleistungen für die Wohnung (+4,0 %). Bedeutsam für die Preisentwicklung blieben auch im August 2025 die Nettokaltmieten mit +2,0 %. Dagegen waren nur wenige Dienstleistungen günstiger als im Vorjahresmonat, zum Beispiel internationale Flüge (-8,2 %).

Waren verteuerten sich gegenüber August 2024 um 1,3 %

Waren insgesamt verteuerten sich von August 2024 bis August 2025 um 1,3 % (Juli 2025: +1,0 %). Die Preise für Verbrauchsgüter stiegen dabei um 1,5 % und für Gebrauchsgüter um 0,9 %. Neben dem Preisanstieg bei Nahrungsmitteln (+2,5 %) wurden einige andere Waren deutlich teurer, insbesondere alkoholfreie Getränke (+8,7 %, darunter Kaffee, Tee und Kakao: +18,5 %) sowie gebrauchte Pkw (+7,2 %). Für die meisten Waren wurde eine geringe Preiserhöhung ermittelt, zum Beispiel für Möbel und Leuchten (+0,5 %) sowie für Bekleidungsartikel (+0,6 %). Preisrückgänge waren hingegen außer bei der Energie (-2,4 %) unter anderem bei Geräten der Unterhaltungselektronik (-2,8 %) und der Informationsverarbeitung (-2,4 %) zu verzeichnen.

Preise insgesamt stiegen gegenüber dem Vormonat um 0,1 %

Im Vergleich zum Juli 2025 stieg der Verbraucherpreisindex im August 2025 um 0,1 %. Die Preise für Energie insgesamt sanken um 0,4 % gegenüber dem Vormonat, insbesondere wurde hier leichtes Heizöl günstiger (-4,1 %). Die Preise für Nahrungsmittel insgesamt blieben binnen Monatsfrist nahezu stabil (+0,1 %). Bei den alkoholfreien Getränken setzte sich für Kaffee und Ähnliches der seit Dezember 2024 anhaltende Preisanstieg im Vormonatsvergleich fort. Diese Produkte kosteten +3,1 % mehr als im Vormonat Juli 2025.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Besserer Schutz bei fehlerhaften Produkten – insbesondere bei fehlerhafter Software: BMJV legt Gesetzentwurf zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts vor

Wer durch ein fehlerhaftes Produkt einen Sachschaden oder eine Körperverletzung erleidet, soll es künftig in vielen Fällen einfacher haben, Schadensersatz vom Hersteller zu erlangen. Die Produkthaftungsregeln sollen ausgeweitet werden. Das sieht ein Gesetzentwurf zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts vor, den das BMJV veröffentlicht hat.

BMJV, Pressemitteilung 11.09.2025

Wer durch ein fehlerhaftes Produkt einen Sachschaden oder eine Körperverletzung erleidet, soll es künftig in vielen Fällen einfacher haben, Schadensersatz vom Hersteller zu erlangen. So sollen die Regeln über die sogenannte Produkthaftung ausgeweitet werden. Künftig sollen diese Regeln generell auch für Schäden gelten, die durch fehlerhafte Software verursacht wurden, einschließlich KI-Software. Relevant werden kann dies etwa bei Unfällen mit autonom fahrenden Fahrzeugen. Darüber hinaus soll die gerichtliche Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz aber auch generell erleichtert werden. So soll es Beweiserleichterungen für geschädigte Personen geben. All das sieht ein Gesetzentwurf zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz heute veröffentlicht hat. Mit ihm sollen Vorgaben der neuen EU-Produkthaftungsrichtlinie ins deutsche Recht umgesetzt werden.

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:

„Ob eine fehlerhafte KI einen Schaden verursacht oder eine lockere Schraube – das darf für die Ansprüche von Verbraucherinnen und Verbrauchern keinen Unterschied machen.

Deshalb wollen wir die Produkthaftung ausweiten, insbesondere den Schutz bei fehlerhafter Software – auch bei KI. Außerdem wollen wir es Geschädigten leichter machen, ihre Ansprüche beim Schadenersatz durchzusetzen. Davon profitieren die Verbraucherinnen und Verbraucher – genauso wie diejenigen Unternehmen, die sichere Produkte auf den Markt bringen.“

Der Gesetzentwurf zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts setzt die neue vollharmonisierende EU-Produkthaftungsrichtlinie grundsätzlich „1:1“ um. Die Vorgaben sind bis zum 9. Dezember 2026 in nationales Recht umzusetzen. Mit den Änderungen soll die Produkthaftung den Anforderungen der Digitalisierung, der Kreislaufwirtschaft und globaler Wertschöpfungsketten gerecht werden.

Vorgesehen sind insbesondere folgende wesentliche Änderungen:

1. Produkthaftung auch für Software

Software soll künftig generell in die Produkthaftung einbezogen werden, egal, wie sie bereitgestellt und genutzt wird. Damit wird der Digitalisierung Rechnung getragen. Insbesondere KI-Systeme sollen der Produkthaftung unterfallen. Open-Source-Software die außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird, bleibt wie bisher von der Produkthaftung ausgenommen.

2. Produkthaftung bei Kreislaufwirtschaft

Wird ein Produkt nach seinem Inverkehrbringen so umgestaltet, dass es wesentlich geändert wird (etwa durch „Upcycling“), soll der umgestaltende Hersteller künftig als Hersteller haften.

3. Produkthaftung in globalen Wertschöpfungsketten

Sitzt ein Produkthersteller außerhalb der EU und ist nicht greifbar, sollen neben ihm unter bestimmten Voraussetzungen weitere Akteure haften: Importeure, Hersteller, Fulfilment-Dienstleister und Lieferanten. Dasselbe soll für Anbieter von Online-Plattformen gelten, wenn Verbraucherinnen und Verbraucher aufgrund der Darstellung eines Angebots davon ausgehen können, dass das Produkt entweder von der Online-Plattform selbst oder von einem ihrer Aufsicht unterstehenden Nutzer bereitgestellt wird.

4. Einfachere Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen

Wer durch ein fehlerhaftes Produkt geschädigt wird, soll künftig leichter Schadensersatzansprüche geltend machen können. So soll etwa der ursächliche Zusammenhang zwischen einem Produktfehler und einer eingetretenen Rechtsgutsverletzung grundsätzlich vermutet werden, wenn ein Produktfehler feststeht und die eingetretene Verletzung typischerweise auf diesen Fehler zurückzuführen ist. Zudem müssen Unternehmen auf Anordnung eines vom Geschädigten angerufenen Gerichts Beweismittel offenlegen. Zugleich ist sichergestellt, dass Geschäftsgeheimnisse der Unternehmen effektiv geschützt werden. Mit den Änderungen wird insbesondere darauf reagiert, dass moderne Produkte wie vernetzte Geräte und Software zunehmend komplex ausgestaltet sind.

Der Referentenentwurf wurde heute an die Länder und Verbände versandt und auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 10. Oktober 2025 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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Beantragte Regelinsolvenzen im August 2025: +11,6 % zum Vorjahresmonat

Die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen in Deutschland ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im August 2025 um 11,6 % gegenüber dem Vorjahresmonat gestiegen.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 11.09.2025

  • 1. Halbjahr 2025: 12,2 % mehr Unternehmens- und 7,5 % mehr Verbraucherinsolvenzen als im 1. Halbjahr 2024
  • Juni 2025: 18,4 % mehr Unternehmens- und 9,9 % mehr Verbraucherinsolvenzen als im Juni 2024

Die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen in Deutschland ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im August 2025 um 11,6 % gegenüber dem Vorjahresmonat gestiegen. Bei den Ergebnissen ist zu berücksichtigen, dass die Anträge erst nach der ersten Entscheidung des Insolvenzgerichts in die Statistik einfließen. Der tatsächliche Zeitpunkt des Insolvenzantrags liegt in vielen Fällen annähernd drei Monate davor.

12,2 % mehr Unternehmensinsolvenzen im 1. Halbjahr 2025 als im 1. Halbjahr 2024

Für das 1. Halbjahr 2025 meldeten die Amtsgerichte nach endgültigen Ergebnissen 12.009 beantragte Unternehmensinsolvenzen. Das waren 12,2 % mehr als im 1. Halbjahr 2024.

Die Forderungen der Gläubiger aus den im 1. Halbjahr 2025 gemeldeten Unternehmensinsolvenzen bezifferten die Amtsgerichte auf rund 28,2 Milliarden Euro. Im 1. Halbjahr 2024 hatten die Forderungen bei rund 32,4 Milliarden Euro gelegen. Dieser Rückgang der Forderungen bei gleichzeitigem Anstieg der Zahl der Unternehmensinsolvenzen ist darauf zurückzuführen, dass im 1. Halbjahr 2024 mehr wirtschaftlich bedeutende Unternehmen Insolvenz beantragt hatten als im 1. Halbjahr 2025.

Im Juni 2025 gab es 1.957 beantragte Unternehmensinsolvenzen. Das waren 18,4 % mehr als im Juni 2024.

Insolvenzhäufigkeit im Bereich Verkehr und Lagerei am höchsten

Bezogen auf 10.000 Unternehmen gab es im 1. Halbjahr 2025 in Deutschland insgesamt 34,6 Unternehmensinsolvenzen. Die meisten Insolvenzen je 10.000 Unternehmen entfielen auf den Wirtschaftsabschnitt Verkehr und Lagerei mit 64,5 Fällen. Danach folgte das Gastgewerbe mit 52,7 Fällen sowie das Baugewerbe mit 52,3 Insolvenzen je 10.000 Unternehmen.

7,5 % mehr Verbraucherinsolvenzen im 1. Halbjahr 2025 als im 1. Halbjahr 2024

Im 1. Halbjahr 2025 gab es 38.016 Verbraucherinsolvenzen. Damit stieg die Zahl der Verbraucherinsolvenzen um 7,5 % gegenüber dem 1. Halbjahr 2024.

Im Juni 2025 wurden 6.510 Verbraucherinsolvenzen gemeldet. Das waren 9,9 % mehr als im Juni 2024.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Glasfaser-Ausbau: Zwei von drei Unternehmen fühlen sich durch langsames Internet beeinträchtigt

Trotz milliardenschwerer Förderprogramme leidet die Mehrheit der Unternehmen unter schlechter Internetversorgung, zeigt eine Studie des IW Köln. Das liegt nicht nur an der Verfügbarkeit von Glasfaser.

IW Köln, Pressemitteilung vom 11.09.2025

Trotz milliardenschwerer Förderprogramme leidet die Mehrheit der Unternehmen unter schlechter Internetversorgung, zeigt eine Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW). Das liegt nicht nur an der Verfügbarkeit von Glasfaser.

Schlechtes Internet bleibt ein Problem für die deutsche Wirtschaft. 64,5 Prozent der Unternehmen berichten, dass mangelhafte Kommunikationsnetze ihre Abläufe behindern. Das zeigen neue Ergebnisse aus dem IW-Zukunftspanel, für das mehr als 1.000 Industrieunternehmen befragt wurden. Rund 31 Prozent berichten sogar von deutlichen Einschränkungen in ihren Geschäftsabläufen.

Im Norden ist das Netz am besten

Besonders hoch ist der Anteil stark beeinträchtigter Unternehmen in Sachsen und Thüringen (40 Prozent), in Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland (36 Prozent) sowie in Baden-Württemberg (36 Prozent). Am besten schneiden die norddeutschen Länder ab: In Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Bremen und Hamburg fühlen sich nur 23 Prozent der Unternehmen deutlich eingeschränkt.

Das deckt sich weitestgehend mit dem bisherigen Ausbau des Glasfasernetzes: Während in Schleswig-Holstein etwa neun von zehn Haushalten und Unternehmen heute schon einen Glasfaseranschluss erhalten könnten, sind es im Saarland, in Baden-Württemberg oder Thüringen weniger als die Hälfte.

Zu viele Unternehmen nutzen alte Technik

Trotzdem klagt auch im Nordwesten jedes fünfte Unternehmen über Probleme. Das hängt mit der schleppenden Glasfaser-Adaption der Unternehmen zusammen. Denn viele Unternehmen setzen weiterhin auf VDSL- oder Kabelanschlüsse. Bundesweit waren 2025 nur 27 Prozent der Glasfaseranschlüsse tatsächlich aktiviert.

Die steigenden Datenanforderungen – die etwa KI-Anwendungen verursachen – kann langfristig nur Glasfaser erfüllen. „Die Ergebnisse zeigen, dass der Netzausbau allein nicht reicht“, sagt IW-Digitalexpertin Barbara Engels. „Politik und Wirtschaft müssen dafür sorgen, dass die Anschlüsse auch genutzt werden.“ Dabei helfen könnten branchenspezifische Informationsangebote oder modernere IT-Infrastrukturen auf Seiten der Unternehmen.

Quelle: Institut der deutschen Wirtschaft Köln e.V. – Autoren: Jan Büchel / Barbara Engels / Edgar Schmitz

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Bundesregierung beschließt Standortfördergesetz: Impulse für mehr private Investitionen und neue Arbeitsplätze

Das Bundeskabinett hat am 10.09.2025 den Entwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz – StoFöG) beschlossen. Der Gesetzentwurf zielt darauf ab, stärkere Impulse für private Investitionen zu setzen.

BMF, Pressemitteilung vom 10.09.2025

Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz) beschlossen. Der Gesetzentwurf zielt darauf ab, stärkere Impulse für private Investitionen zu setzen. Dazu werden die Rahmenbedingungen für private Investitionen, insbesondere in Infrastruktur und erneuerbare Energien sowie in Wagnis- und Wachstumskapital (Venture Capital), verbessert und Unternehmen im Finanzmarktbereich von unnötiger Bürokratie entlastet.

„Junge, innovative Unternehmen sind ein Motor für Investitionen, für Wachstum und für gute Arbeitsplätze. Deshalb schaffen wir mit dem Standortfördergesetz bessere Finanzierungsbedingungen für kleinere Unternehmen und Start-ups. Nach dem Wachstumsbooster ist das ein weiterer Impuls für mehr Wettbewerbsfähigkeit und bessere wirtschaftliche Rahmenbedingungen. Wir schaffen Anreize für mehr private Investitionen, vor allem in Infrastruktur und erneuerbare Energien. In Fonds angelegtes Geld soll noch stärker dort ankommen, wo wir es brauchen: bei Investitionen in den Wirtschaftsstandort Deutschland. Außerdem bauen wir Bürokratie im Finanzmarktbereich ab. Wir wollen, dass es leichter wird, zu wachsen und zu investieren. Deshalb streichen wir unnötige Prüf-, Melde- und Anzeigenpflichten, ohne dabei Abstriche bei Verbraucher- und Anlegerschutz zu machen.“

Bundesfinanzminister und Vizekanzler Lars Klingbeil

Der Gesetzentwurf setzt Vereinbarungen des Koalitionsvertrags und des Sofortprogramms der Bundesregierung vom 28. Mai 2025 um. Er sieht insbesondere Verbesserungen der steuerlichen Rahmenbedingungen von Investments in Venture Capital vor. Konkret sind folgende Maßnahmen umfasst:

  • Anpassungen bei der Besteuerung von Investitionen in gewerbliche Personengesellschaften durch Fonds, die unter das Investmentsteuergesetz fallen;
  • Anpassungen bei der Besteuerung von Gewinnen aus Veräußerungen von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, die im Betriebsvermögen gehalten werden, wenn diese re-investiert werden („Roll-Over“);
  • Absenkung des Mindestnennwerts von Aktien auf 0,01 Euro von bislang 1 Euro. Diese Regelung liegt in der Federführung des Bundesministeriums der Justiz und Verbraucherschutz.

Mit den vorgeschlagenen Neuregelungen im Investmentsteuergesetz und im Kapitalanlagegesetzbuch setzt der Entwurf außerdem Anreize für Investitionen von kollektiven Anlagevermögen (Fonds) in erneuerbare Energien und Infrastruktur. Dies gelingt durch die Schaffung eines rechtssicheren Rahmens, womit Hemmnisse für Investitionen in Infrastruktur und erneuerbare Energien beseitigt werden. Dies ermöglicht eine bessere Nutzung des in Investmentfonds angelegten Kapitals für Investitionen in erneuerbare Energien und den Erhalt und Aufbau der Infrastruktur.

Der Gesetzentwurf enthält zudem Maßnahmen zur Entbürokratisierung im Finanzmarktbereich. Er enthält die Streichung einer Vielzahl an Prüf-, Melde- und Anzeigepflichten, beispielsweise die Einstellung des Millionenkreditmeldewesens und Erleichterungen bei der Eröffnung von Konten für Minderjährige. Konkret werden mit dem geplanten Gesetz überflüssige Prüf-, Melde- und Anzeigepflichten gestrichen, die für eine effektive Aufsicht nicht mehr erforderlich sind, ohne aber Abstriche bei notwendigen Standards im Verbraucher- und Anlegerschutz zu machen. Die vorgesehen Maßnahmen gehen auf Vorschläge der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zurück.

Darüber hinaus setzt der Entwurf eine Reihe von kapitalmarktrechtlichen EU-Rechtsakten wie den EU-Listing Act und die Vorgaben für ein europäisches Unternehmensportal um. Diese EU-Rechtsakte leisten einen wichtigen Beitrag zur Weiterentwicklung der europäischen Spar- und Investitionsunion. Ihre Umsetzung in Deutschland stärkt auch den hiesigen Finanzmarkt, erleichtert private Investitionen und trägt zur Verbesserung unserer Wettbewerbsfähigkeit bei.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Steueränderungsgesetz 2025: Bürger gezielt entlasten – steuerliche Maßnahmen der Bundesregierung

Das Bundeskabinett hat am 10.09.2025 das Steueränderungsgesetz 2025 beschlossen.

BMF, Mitteilung vom 10.09.2025

Das Bundeskabinett hat heute das Steueränderungsgesetz 2025 beschlossen. Hierin sind zwei wesentliche Entlastungsmaßnahmen für Bürgerinnen und Bürger enthalten. Ziel ist, möglichst breit dort weiter zu entlasten, wo die Krisen der vergangenen Jahre – die Corona-Pandemie oder steigende Energiekosten und Inflation – die Kosten für die Bürgerinnen und Bürger erhöht haben. Um Wohlstand und Arbeitsplätze langfristig zu sichern, entlastet die Bundesregierung Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger und erhöht mit der Anhebung der Entfernungspauschale die örtliche Flexibilität. Die Maßnahmen reihen sich ein in bereits auf den Weg gebrachte Entlastungen, etwa für niedrigere Energiepreise.

„Wir setzen auf Wachstum und Gerechtigkeit. Dazu gehören Investitionen, aber auch Entlastungen für Bürgerinnen und Bürger. Mit der Erhöhung der Pendlerpauschale auf 38 Cent ab dem ersten gefahrenen Kilometer schaffen wir mehr Gerechtigkeit zwischen Stadt und Land. Menschen, die hart arbeiten und weite Wege haben zwischen ihrem Zuhause und ihrem Job, werden spürbar entlastet. Das ist gerade für Beschäftigte mit kleinen und mittleren Einkommen wichtig.“

Bundesfinanzminister und Vizekanzler Lars Klingbeil

Folgende Maßnahmen sind im Entwurf für das Steueränderungsgesetz vorgesehen:

Die Entfernungspauschale wird zum 1. Januar 2026 einheitlich auf 38 Cent ab dem ersten gefahrenen Kilometer erhöht. Bisher galt dieser Satz erst ab dem 21. Kilometer. Unter der Voraussetzung, dass die übrigen Werbungskosten bereits den Arbeitnehmerpauschbetrag überschreiten, wirkt sich dies wie folgt aus: Bei einem Arbeitsweg von 10 Kilometern und einer Fünf-Tage-Woche sind das bereits 176 Euro jährliche zusätzliche Werbungskosten. Bei 20 Kilometern werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sogar um 352 Euro zusätzliche Werbungskosten jährlich entlastet. Wer lediglich fünf Kilometer vom Wohnort zum Arbeitsort zurücklegen muss, hat ein Plus von 88 Euro. Die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler werden im Jahr 2026 um ca. 1,1 Mrd. Euro und ab 2027 jährlich um ca. 1,9 Mrd. Euro entlastet.

Mit der Aufhebung der zeitlichen Befristung der Mobilitätsprämie erhalten Steuerpflichtige mit geringeren Einkünften auch nach 2026 weiterhin die Mobilitätsprämie.

Der Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, wird von derzeit 19 Prozent ab dem 1. Januar 2026 auf 7 Prozent gesenkt. Hiermit werden die Gastronomiebranche gestärkt. Außerdem soll sich die Steuersenkung auf niedrigere Preise auswirken. Neben klassischen gastronomischen Betrieben, wie zum Beispiel Restaurants, profitieren von dieser Maßnahme auch Bäckereien, Metzgereien und der Lebensmitteleinzelhandel, ebenso die Anbieter von Dienstleistungen im Bereich Catering sowie Kita-, Schul- und Krankenhausverpflegung. Insgesamt werden die Gastronomiebranche und die Bürgerinnen und Bürger um 3,6 Milliarden Euro jährlich entlastet.

Die elektronische Bescheidbekanntgabe über die Nichtweiterleitung eines Antrages auf Vorsteuer-Vergütung durch das Bundeszentralamt für Steuern wird im Hinblick auf § 122a der Abgabenordnung in der ab 1. Januar 2026 geltenden Fassung als Regelfall ausgestaltet, indem das derzeitige Zustimmungserfordernis des inländischen Unternehmers abgeschafft wird.

Darüber hinaus werden Rechtsgrundlagen für die ordnungsgemäße Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer bei Nutzung der Zentralen Zollabwicklung geschaffen.

Die Aktualisierung des Verweises auf die De-minimis-Verordnung im Rahmen der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG und der Forschungszulage dient der Umsetzung der Vorgaben aus der neu gefassten De-minimis-Verordnung und damit der Schaffung von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit.

Zusätzlich enthält der Entwurf für das sog. Cuxhaven-Gesetz, das heute ebenso im Kabinett beschlossen wurde, neben der Auflösung der Freizone Cuxhaven eine Entlastung im Energiesteuergesetz. Damit wird die Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (sog. „Agrardiesel“) vollständig wieder eingeführt, um eine finanzielle Entlastung der Betriebe zu erreichen und zugleich langfristige Planungssicherheit in einem von erheblichen Preisschwankungen geprägten Marktumfeld zu gewährleisten. Die Maßnahme trägt damit wesentlich zur Stabilisierung der land- und forstwirtschaftlichen Produktion bei. Gleichzeitig unterstützt sie die Erhaltung regionaler Wertschöpfungsketten und sichert Arbeitsplätze in ländlichen Regionen. Hiermit wird die im Koalitionsvertrag sowie nach dem „Sofortprogramm für Deutschland“ vorgesehene vollständige Wiedereinführung dieser Energiesteuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft zum 1. Januar 2026 umgesetzt. Die Steuerentlastung wird auch für die dem Gasöl gleichgestellten Energieerzeugnisse gewährt.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Abschaffung der täglichen Höchstarbeitszeit: Knapp drei Viertel der Beschäftigten fürchten negative Folgen sehr langer Arbeitstage

Knapp drei Viertel der Beschäftigten befürchten negative Folgen für Erholung und Gesundheit, für die Vereinbarkeit von Erwerbsarbeit und Familienleben sowie die Organisation ihres Alltags, wenn generell Arbeitstage von mehr als zehn Stunden möglich werden. Das wäre eine Folge der von der Bundesregierung favorisierten Abschaffung der täglichen Höchstarbeitszeit. Frauen rechnen noch deutlich häufiger mit negativen Wirkungen als Männer, was daran liegen dürfte, dass sie deutlich mehr unbezahlte Sorgearbeit zusätzlich zum Erwerbsjob leisten. Das ergibt eine neue WSI-Studie der Hans-Böckler-Stiftung.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 09.09.2025

Knapp drei Viertel der Beschäftigten befürchten negative Folgen für Erholung und Gesundheit, für die Vereinbarkeit von Erwerbsarbeit und Familienleben sowie die Organisation ihres Alltags, wenn generell Arbeitstage von mehr als zehn Stunden möglich werden. Das wäre eine Folge der von der Bundesregierung favorisierten Abschaffung der täglichen Höchstarbeitszeit. Frauen rechnen noch deutlich häufiger mit negativen Wirkungen als Männer, was daran liegen dürfte, dass sie deutlich mehr unbezahlte Sorgearbeit zusätzlich zum Erwerbsjob leisten. Das ergibt eine neue Studie des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung.

Sie basiert auf einer Online-Befragung vom Juli 2025 unter mehr als 2000 Beschäftigten. Um Aussagen über die Gesamtheit der Arbeitnehmer*innen in Deutschland treffen zu können, wurden die Daten gewichtet. Die Befragungsergebnisse unterstreichen auch, dass sehr lange und flexible Arbeitszeiten in Deutschland längst verbreitet sind. Immerhin 12 Prozent der vom WSI Befragten arbeiten wenigstens an einzelnen Tagen in der Woche länger als zehn Stunden. Und knapp 38 Prozent der Beschäftigten nehmen zumindest ab und zu abends nach 19 Uhr ihre Erwerbsarbeit nochmal auf, nachdem sie sie tagsüber aus privaten Gründen unterbrochen haben, etwa, wenn die Kinder aus der Schule kommen. „Die vorliegenden Ergebnisse zeigen: Eine Abschaffung der gesetzlichen täglichen Arbeitszeitgrenze ist weder erforderlich noch sinnvoll“, lautet daher das Fazit der Studienautorinnen Dr. Yvonne Lott und Dr. Eileen Peters vom WSI.

Die Bundesregierung und Arbeitgeberverbände wollen mehr Möglichkeiten für sehr lange Arbeitstage schaffen, indem die Höchstarbeitszeit für den Erwerbsjob nicht mehr pro Tag, sondern pro Woche geregelt wird. Damit würden kurzfristig generell Erwerbsarbeitstage von mehr als zehn Stunden, im Extremfall sogar von mehr als 12 Stunden möglich, die dann über einen längeren Zeitraum auf durchschnittlich acht Stunden ausgeglichen werden müssen. Aktuell ist der Acht-Stunden-Tag der gesetzliche Referenzrahmen, allerdings kann die Arbeitszeit ohne Rechtfertigung auf bis zu zehn Stunden täglich ausgeweitet werden, wenn innerhalb von sechs Monaten ein Ausgleich erfolgt. Darüber hinaus lässt das Arbeitszeitgesetz zahlreiche branchen- bzw. tätigkeitsbezogene Abweichungen und Ausnahmen zu, die auch in erheblichem Umfang genutzt werden. Diese müssen aber transparent geregelt sein durch einen Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder durch behördliche Erlaubnis, wobei im Regelfall ein entsprechender Zeitausgleich gewährleistet sein muss.

Trotz dieser erheblichen Gestaltungsmöglichkeiten argumentieren Befürworter*innen einer generellen Deregulierung unter anderem mit mehr Flexibilität, die nicht nur im Interesse von Arbeitgebern sondern auch von Beschäftigten sei.

Weniger als 10 Prozent der Befragten sehen mögliche Vorteile

Das sieht eine große Mehrheit der potenziell Betroffenen jedoch ganz anders: 72,5 Prozent jener befragten Arbeitnehmer*innen, die bislang noch nicht länger als zehn Stunden an einzelnen Tagen in der Woche arbeiten, sagen, dass auch schon einzelne derart lange Arbeitstage ihre Fähigkeit, nach Feierabend abzuschalten und sich zu erholen, etwas bis deutlich verschlechtern würden. Nur sechs Prozent erwarten eine Verbesserung. Die kritische Einschätzung deckt sich mit Erkenntnissen aus der Arbeitsmedizin. Danach kommt es bei sehr langen täglichen Arbeitszeiten langfristig häufiger zu stressbedingten Erkrankungen. Es steigt sowohl das Risiko für psychische Leiden wie Burnout und Erschöpfungszustände, als auch für körperliche Probleme, etwa Herz-Kreislauf-Erkrankungen. Zusätzlich wächst auch das Unfallrisiko ab der 8. Arbeitsstunde exponentiell an, sodass Arbeitszeiten über zehn Stunden täglich als hoch riskant eingestuft werden.

Sogar 75 Prozent der Befragten rechnen damit, dass Arbeitstage über zehn Stunden für sie die Möglichkeit verschlechtern, familiäre oder private Verpflichtungen zu erfüllen. 73,5 Prozent erwarten negative Auswirkungen auf gemeinsame familiäre oder private Aktivitäten, 71,6 Prozent sehen die Gestaltung ihres Alltags erschwert. Der Anteil der Befragten, die hier Positives erwarten, liegt jeweils unter zehn Prozent. „Eine Aufhebung der täglichen Arbeitszeitgrenze droht, die Work-Life-Balance der Beschäftigten zu verschlechtern“, fassen die WSI-Forscherinnen Lott und Peters die Sicht der meisten Arbeitnehmer*innen zusammen.

Deregulierung könnte Unwucht bei der Sorgearbeit noch weiter verschärfen – und so Erwerbstätigkeit von Frauen behindern

Die Deregulierung könne zudem Geschlechterungleichheiten verschärfen – weibliche Beschäftigte befürchten noch häufiger Verschlechterungen als Männer. Ein wesentlicher Grund dürfte nach Analyse der WSI-Expertinnen darin liegen, dass Frauen in Beziehungen neben ihrem Erwerbsjob deutlich mehr als Männer unbezahlte Arbeit in Haushalt, Pflege von Angehörigen oder mit Kindern leisten. Realistisch ist, dass diese Unwucht weiter wächst, wenn der Partner künftig noch länger arbeitet.

Das legen auch die Aussagen jener 12 Prozent der Beschäftigten nahe, die bereits jetzt zumindest an einzelnen Tagen in der Woche länger als zehn Stunden im Erwerbsjob arbeiten. 48 Prozent von ihnen berichten, dass am Abend die Partnerin oder der Partner schon gelegentlich oder häufig bei Hausarbeiten oder der Kinderbetreuung für sie einspringen mussten. Bei den Befragten ohne Zehn-Stunden-Tage sagen das gut 17 Prozentpunkte weniger. Da die befragten Männer fast doppelt so häufig wie die Frauen zumindest gelegentlich mehr als 10 Stunden im Erwerbsjob arbeiten (15,4% gegenüber 8 %), bleibt die häusliche Mehrarbeit vor allem an Frauen hängen.

„Das ist nicht nur ein individuelles Problem der direkt Betroffenen, sondern es macht es insbesondere Müttern noch schwerer, ihre Arbeitszeit auszuweiten“, sagt Prof. Dr. Bettina Kohlrausch, wissenschaftliche Direktorin des WSI. „Damit könnte die Deregulierung der Höchstarbeitszeit ausgerechnet den Zuwachs bei der Erwerbstätigkeit von Frauen bremsen, der in den vergangenen Jahren wesentlich zu Rekordwerten bei Erwerbstätigkeit und Arbeitsvolumen in Deutschland beigetragen hat. Gleichzeitig könnte sie Probleme bei Gesundheit und Demografie verschärfen, höhere Krankenstände begünstigen und die Entscheidung für Kinder schwerer machen. Die Deregulierung erscheint damit auch wirtschaftlich kontraproduktiv.“

Ohnehin ist die Flexibilität, mit der berufliche und private Anforderungen unter einen Hut gebracht werden sollen, bereits jetzt hoch und offenbar mit dem geltenden Arbeitszeitrecht vereinbar. So geben 37,6 Prozent der Befragten an, dass es zumindest gelegentlich bei ihnen vorkommt, dass sie die Arbeit tagsüber aus privaten Gründen für mehrere Stunden unterbrechen und dafür nach 19 Uhr weiterarbeiten.

Wichtige Gründe für Unterbrechungen sind Haushalt/Besorgungen, Kinderbetreuung und Pflege von Angehörigen. Dass sie nach 19 Uhr die Erwerbsarbeit fortsetzen, begründen 60 Prozent der Befragten mit derart „fragmentierten“ Arbeitstagen damit, dass sie sonst nicht ihre Arbeit schaffen würden. Jeweils ein gutes Drittel sagt zudem, dass es die Arbeit erfordere, beispielsweise, weil sie mit beruflichen Kontakten in anderen Zeitzonen kommunizieren müssen, oder dass sie sonst nicht auf ihre Arbeitszeit kommen. Bei einem knappen Viertel der Befragten, die nach 19 Uhr noch einmal loslegen, erwarten das die Vorgesetzten.

Gut 60 Prozent der Befragten, die zumindest gelegentlich nach 19 Uhr noch einmal die Erwerbsarbeit aufgreifen, geben an, dass sie im Gegenzug „immer“ oder „meistens“ am Folgetag später mit der Arbeit beginnen können, weitere knapp 23 Prozent sagen, das sei „in Ausnahmefällen“ möglich. Wenn der Arbeitsbeginn entsprechend später erfolgt, kann die im Arbeitszeitgesetz vorgeschriebene und für die Gesundheit wichtige Ruhezeit von 11 Stunden zwischen zwei Arbeitstagen eingehalten werden.

Allerdings geben Beschäftigte mit „fragmentierten“ Arbeitstagen deutlich häufiger als andere an, dass abends die Partnerin oder der Partner schon bei Haushalt oder Kinderbetreuung für sie einspringen mussten. „Wir wissen auch aus anderen Studien, dass fragmentierte Arbeitstage und Arbeit am Abend für viele Beschäftigte bestenfalls eine Not- und keine Wunschlösung sind. Häufig sind sie verbunden mit hohem Stress und Zeitdruck“, sagt WSI-Arbeitszeitexpertin Yvonne Lott. „Sie werden aber genutzt, um Vereinbarkeitskonflikte zu entschärfen, und offenbar funktioniert das mit dem aktuellen Arbeitszeitgesetz. Die von der Bundesregierung angekündigte Deregulierung dürfte hingegen das fragile Verhältnis von Flexibilität und notwendigen Begrenzungen aus dem Gleichgewicht bringen, weil es gleichzeitig sehr lange und fragmentierte Arbeitstage begünstigt.“

Anstelle der Abschaffung der täglichen Arbeitszeitgrenze seien vielmehr Reformen nötig, die Work-Life Balance und Partnerschaftlichkeit unterstützen, analysieren die Wissenschaftler*innen. Zu den zentralen arbeitszeitpolitischen Maßnahmen zählen sie:

  • Die Verlängerung der Partnermonate beim Elterngeld, wie im aktuellen Koalitionsvertrag vorgesehen
  • Bessere Rahmenbedingungen für pflegende Angehörige, wie sie der Unabhängige Beirat für die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf empfiehlt
  • Eine Reform der Brückenteilzeit, indem Schwellenwerte abgeschafft, individuelle Arbeitszeitwünsche stärker berücksichtigt und flexible Anpassungen während der Laufzeit ermöglicht werden

Da sich Zeitwünsche und Bedarfe im Lebensverlauf der meisten Beschäftigten verändern, brauche es darüber hinaus Arbeitszeitmodelle, die Beschäftigten mehr Kontrolle über Dauer, Lage und Verteilung ihrer Arbeitszeit sowie über den Arbeitsort ermöglichen.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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Referentenentwurf zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026

Das BMAS hat am 09.09.2025 den Referentenentwurf zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 vorgelegt. Die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 muss von der Bundesregierung beschlossen werden. Anschließend bedarf sie der Zustimmung des Bundesrats.

BMAS, Mitteilung vom 09.09.2025

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales legt den Referentenentwurf zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 vor:

Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2026 nach gesetzlichen Regelungen neu bestimmt, die der Bundesregierung kein Ermessen einräumen. Danach muss die Bundesregierung jedes Jahr die Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Lohnentwicklung im vergangenem Jahr fortschreiben. Durch die jährliche Fortschreibung der Rechengrößen wird sichergestellt, dass sich alle Versicherten entsprechend der Lohnentwicklung an der Finanzierung der Sozialversicherung beteiligen.

Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2026 zugrunde liegende Lohnentwicklung im Jahr 2024 (Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigung für Mehraufwendungen) beträgt bundesweit 5,16 Prozent. Aufgrund der guten Lohnentwicklung im Jahr 2024 steigen alle Rechengrößen vergleichsweise stark.

Die Rechengrößen haben eine große Bedeutung für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung. So wird beispielsweise festgelegt, bis zu welcher Lohnhöhe Beiträge zu zahlen sind.

Die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 muss zunächst von der Bundesregierung beschlossen werden. Anschließend bedarf sie noch der Zustimmung des Bundesrats.

In der nachstehenden Tabelle sind alle Rechengrößen 2026 übersichtlich dargestellt:

Sozialversicherungsrechengröße Monat (€) Jahr (€)
Bezugsgröße in der Sozialversicherung 3.955 47.460
Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 SGB V (Versicherungspflichtgrenze) in der Kranken- und Pflegeversicherung 6.450 77.400
Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 SGB V (Beitragsbemessungsgrenze) in der Kranken- und Pflegeversicherung 5.812,50 69.750
Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung 8.450 101.400
Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung 10.400 124.800
vorläufiges Durchschnittsentgelt 2026 in der Rentenversicherung – 51.944
(endgültiges) Durchschnittsentgelt 2024 in der Rentenversicherung – 47.085

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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Rail & (NO)Fly? – Bahnverspätungen müssen einkalkuliert werden

Ist ein Pauschalreiseveranstalter zum Schadenersatz der gesamten Pauschalreise verpflichtet, wenn der Kunde wegen einer Zugverspätung bei einem in der Pauschalreise angebotenen Rail&Fly Tickets nicht seinen Flug erreicht und deswegen die gesamte Reise storniert? Zu dieser Frage hat das LG Koblenz Stellung genommen (Az. 16 O 43/24).

LG Koblenz, Mitteilung vom 09.09.2025 zum Urteil 16 O 43/24 vom 03.07.2025

Ist ein Pauschalreiseveranstalter zum Schadenersatz der gesamten Pauschalreise verpflichtet, wenn der Kunde wegen einer Zugverspätung bei einem in der Pauschalreise angebotenen Rail&Fly Tickets nicht seinen Flug erreicht und deswegen die gesamte Reise storniert?

Der Fall

Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers im Zusammenhang mit einem Pauschalreisevertrag. Der Kläger hatte für sich und seine Ehefrau bei der Beklagten eine Nordeuropa-Kreuzfahrt mit Flug ab/an Frankfurt nach/ab Bergen via Amsterdam als Pauschalreise zum Preis von insgesamt 5.920 Euro gebucht. Gegenstand des Vertrages war unter anderem Rail&Fly ab allen deutschen Bahnhöfen zum Abflughafen Frankfurt und zurück. Der Abflug sollte am 05.11.2023 um 11:50 Uhr ab Frankfurt erfolgen. Für die Anreise zum Flughaften Frankfurt hatte der Kläger eine Zugverbindung bei der Deutschen Bahn gebucht. Danach sollte der Zug am 05.11.2023 um 9:18 Uhr am Frankfurt Flughaften Fernbahnhof eintreffen. Den Abflug des Fluges KL 1766 ab Frankfurt um 11:50 Uhr erreichte der Kläger und seine Frau wegen Verspätung ihres Zuges nicht.

Der Kläger trägt vor, dass er die Reise rechtzeitig angetreten habe. Er sei mit seiner Frau am 05.11.2023 um 5:45 Uhr für die geplante Abfahrt um 6:18 Uhr in Halle eingetroffen. Aufgrund von Zugausfällen, Verspätung und einem verpassten Anschlusszug seien sie derart verspätet in Frankfurt angekommen, dass sie am Check-in-Schalter nicht mehr hätten einchecken können. Hilfreiche oder zielführende Serviceleistungen der Beklagten seien nicht erfolgt. Die Anreise mit dem Rail&Fly-Ticket sei eine Reiseleistung der Beklagten. Der Kläger fordert von der Beklagten einen angemessenen Ausgleich für die vereitelte Reise gemäß § 651n Abs. 2 BGB in Höhe von 50 % des Reisepreises.

Die Beklagte trägt vor, dass die Anreise mit der Deutschen Bahn nicht Vertragsbestandteil des mit der Beklagten geschlossenen Reisevertrages gewesen sei. Die Kläger hätten lediglich einen Rail&Fly-Gutschein erhalten, mit welchem der Kläger kostenlos mit der Deutschen Bahn zum Abreiseflughafen habe anreisen können. Aus den Informationen zum Rail&Fly-Gutschein würde sich ergeben, dass die Wahl einer Verbindung empfohlen werde, die eine Ankunft am Flughafen mindestens vier Stunden vor dem Abflug gewährleiste. Dieser Empfehlung sei der Kläger nicht nachgekommen. Im Ergebnis habe der Kläger die Reise nicht angetreten, sodass der Flug ab Frankfurt/Main ohne ihn gestartet sei. Dies sei als sogenannte „No Show“ zu werten, mithin als Stornierung der Reise am Reisetag, sodass die Abrechnung einer Stornierungspauschale gemäß den AGB der Beklagten berechtigt sei.

Die Entscheidung

Die 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz hat die Klage abgewiesen.

Der Kläger habe gegen die Beklagte aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Erstattung des Reisepreises. Zwar sei die Bahnanreise zum Flughafen mit dem Rail&Fly-Ticket als Bestandteil der Reiseleistung der Beklagten anzusehen, allerdings habe der Kläger das Nichterreichen des Fluges in Frankfurt/Main selbst verursacht, sodass er unter diesem Gesichtspunkt keine Rechte gegen die Beklagte geltend machen könne.

Die Beklagte habe nämlich in ihren Reiseinformationen darauf hingewiesen, dass für Reisen ins Nicht-EU-Europa-Ausland der Reisende drei bis dreieinhalb Stunden vor Abflug am Check-In des Flughafens eintreffen solle. Diesen Reiseinformationen komme auch nicht nur der Charakter einer unverbindlichen Empfehlung zu. Denn das Rail&Fly-Angebot mit grundsätzlicher freier Zugwahl sei ein Teil der Reiseleistung und mithin vom Schutz der Pauschalreise umfasst. Daher sei es dem Reiseanbieter aber auch möglich, abstrakte Verhaltensregelungen für eine sorgfältige Anreise vorzugeben, da ansonsten dem Reiseanbieter ohne ersichtlichen Grund das Risiko für grob fahrlässige Planungsfehler der Reisenden auferlegt werden würde.

An diesem Maßstab gemessen, habe der Kläger das verspätete Eintreffen am Check-In des Flughafens selbst zu verantworten. So hätte die für den Morgen des 05.11.2023 geplante Anfahrt mit der Bahn bestenfalls eine Ankunft um 9:18 Uhr am Bahnhof des Frankfurter Flughafens ermöglicht. Mithin wäre der Kläger bestenfalls zwei Stunden und 32 Minuten vor dem Abflug um 11:50 Uhr am Flughafenbahnhof angekommen und hätte von dort aus noch den Weg zum Check-In-Schalter zwecks der Gepäckaufgabe zurücklegen müssen. Diese Zeitplanung von Seiten des Klägers sei bereits bei einem optimalen Anreiseverlauf äußerst knapp kalkuliert und jedenfalls bei der geplanten Anreise mit der für ihre Unzuverlässigkeit bekannte Deutsche Bahn für sich genommen grob fahrlässig gewesen.

Hinweis zur Rechtslage

Auszug aus dem BGB:

§ 651n BGB Schadensersatz
(1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Reisemangel
1. ist vom Reisenden verschuldet,
2. ist von einem Dritten verschuldet, der weder Leistungserbringer ist noch in anderer Weise an der Erbringung der von dem Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistungen beteiligt ist, und war für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar oder nicht vermeidbar oder
3. wurde durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht.
(…)

Quelle: Landgericht Koblenz

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Automobilwirtschaft: Diese Regionen sind besonders vom Verbrenner-Aus bedroht

Ab 2035 sollen in der EU keine neuen Autos mit Verbrenner-Motor zugelassen werden – für die deutsche Autoindustrie hat das gravierende Folgen. Eine neue Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft zeigt, welche Regionen sich am stärksten wandeln müssen.

IW Köln, Pressemitteilung vom 09.09.2025

Ab 2035 sollen in der EU keine neuen Autos mit Verbrenner-Motor zugelassen werden – für die deutsche Autoindustrie hat das gravierende Folgen. Eine neue Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) zeigt, welche Regionen sich am stärksten wandeln müssen.

Deutschland, einig Autoland: Bundesweit arbeiten 3,2 Millionen Menschen in der Automobil- oder Zulieferindustrie, die Branche gilt immer noch als Vorzeigeindustrie. Doch die Veränderungen sind groß: Ab 2035 dürfen in der EU (Stand jetzt) keine Autos mit Diesel- oder Benzinmotor mehr zugelassen werden. Gerade in der Elektromobilität hat Deutschland Nachholbedarf: Kam weltweit im Jahr 2024 insgesamt jedes fünfte Auto von einem deutschen Hersteller, war es bei den Elektroautos nur etwa jedes zehnte.

36 Regionen hängen besonders am Verbrenner

In einer neuen Studie hat die IW-Tochterfirma IW Consult 36 Regionen (siehe Grafik) identifiziert, die besonders stark von dem Wandel betroffen sind. Dort konzentriert sich die Wirtschaft bislang besonders auf den konventionellen Motor. In Salzgitter etwa hängen 14 Prozent aller Jobs am Verbrenner, im Saarpfalz-Kreis sind es knapp neun Prozent. Dass die Nachfrage nach Diesel oder Benziner weltweit zurückgeht, ist dort besonders spürbar. Bundesweit ist die Beschäftigung rund um den Verbrenner seit 2021 um rund elf Prozent zurückgegangen, Tendenz sinkend.

Doch nicht alle Regionen sind gleichermaßen bedroht: Manche Regionen wie Heilbronn profitieren von ihrer guten Lage und Anbindung an Universitäten und innovative Unternehmen. In anderen Städten wie Salzgitter oder Kassel hat die Industrie begonnen, sich an neue Technologien (z. B. Automatisierung oder Elektrifizierung) anzupassen. Für Gemeinden wie Stuttgart oder Ingolstadt gilt sogar beides. Übrig bleiben 19 Regionen, die vor großen Herausforderungen stehen. Zu ihnen zählen die Landkreise wie das niedersächsische Northeim und Altenkirchen im Westerwald oder die Stadt Speyer.

Anpassung ist möglich

„Die deutsche Autoindustrie steckt in einem fundamentalen Veränderungsprozess, dabei gibt es auch Regionen, die unter großen Transformationsdruck geraten“, kommentiert Studienautor Hanno Kempermann die Ergebnisse. Beispiele wie die Region Kassel zeigten aber auch, dass die Unternehmen intensiv in den Wandel investieren. Dafür brauche es politischen Rückenwind: „Die Politik muss dafür sorgen, dass solche Investitionen am Wirtschaftsstandort Deutschland wieder attraktiver werden“.

Quelle: Institut der deutschen Wirtschaft Köln e.V. – Autoren: Hanno Kempermann / Johannes Ewald / Christian Kestermann / Enno Kohlisch / Thorsten Lang / Benita Zink

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