Zwangsvollstreckung: BRAK begrüßt Pläne zum Ausbau der Digitalisierung

Im Zwangsvollstreckungsverfahren müssen Vollstreckungstitel noch auf Papier vorgelegt werden. Ein aktueller Gesetzentwurf will das ändern. Die BRAK begrüßt, dass die verbliebenen Medienbrüche beseitigt werden sollen. Zur technischen Umsetzung macht sie differenzierte Vorschläge.

BRAK, Mitteilung vom 20.08.2025

Im Zwangsvollstreckungsverfahren müssen Vollstreckungstitel noch auf Papier vorgelegt werden. Ein aktueller Gesetzentwurf will das ändern. Die BRAK begrüßt, dass die verbliebenen Medienbrüche beseitigt werden sollen. Zur technischen Umsetzung macht sie differenzierte Vorschläge.

Seit Beginn der aktiven Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs für die Anwaltschaft am 01.01.2022 hat sich die Zahl hybrid vorliegender Aufträge und Anträge bei Vollstreckungsgerichten deutlich erhöht. Denn auch an Gerichtsvollzieher werden aus Effizienzgründen zahlreiche Anträge elektronisch übermittelt. Die vollstreckbare Ausfertigung des Titels wird jedoch weiterhin ausschließlich in Papierform erteilt und muss in dieser Form vorgelegt oder übergeben werden. Dieser Medienbruch führt zu Mehraufwand und birgt Zuordnungsprobleme.

Mit dem im Juli vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung will das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Zahl hybrider Aufträge und Anträge deutlich reduzieren. Dazu soll u. a. die elektronische Übermittlung der vollstreckbaren Ausfertigung an den Gerichtsvollzieher künftig ausreichen. Zudem sollen künftig weitere Beteiligte in Zwangsvollstreckungsverfahren verpflichtend den elektronischen Rechtsverkehr nutzen müssen.

In ihrer Stellungnahme begrüßt die BRAK, dass die Digitalisierung in der Zwangsvollstreckung vorangetrieben und für alle Titelarten und in unbegrenzter Forderungshöhe die Einreichung der Schuldtitel als elektronisches Dokument vorgesehen werden soll. Das Ziel, Medienbrüche künftig nach Möglichkeit zu vermeiden, unterstützt die BRAK, ebenso den Ansatz, die Digitalisierung der Zwangsvollstreckung dem voranschreitenden Digitalisierungsniveau des zivilprozessualen Erkenntnisverfahrens anzupassen, um eine effektive Rechtsdurchsetzung zu ermöglichen.

Laut der Gesetzesbegründung soll dazu mittelfristig ein digitales Vollstreckungsregister für den Nachweis von Vollstreckungsvoraussetzungen geschaffen werden. Vorarbeiten hierzu hätten bereits begonnen. Die Schaffung eines elektronischen Titelregisters im Sinne des auch von der Reformkommission „Zivilprozess der Zukunft“ vorgeschlagenen „Vollstreckungsregisters“ entspricht einer Forderung der BRAK. Um Medienbrüche zu vermeiden, ist es aus Sicht der Anwaltschaft zwingend erforderlich, dass die Arbeiten an einem solchen Register mit Hochdruck vorangetrieben werden, um die Phase der hybriden Verfahren möglichst kurz zu halten.

Im Interesse der Vermeidung von Medienbrüchen begrüßt die BRAK außerdem, dass die Pflicht, den elektronischen Rechtsverkehr für Aufträge und Anträge in der Zwangsvollstreckung zu nutzen, künftig auch für Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen, sowie für die Kreditdienstleistungsinstitute gelten soll. Auch dies entspricht einer Forderung der BRAK.

Grundsätzlich positiv steht die BRAK auch dem Vorhaben gegenüber, dass die Anwaltschaft sowie Inkassounternehmen und Behörden künftig Zwangsvollstreckungsformulare als XJustiz-Datensatz einreichen müssen. Die Umstellung auf strukturierte Datensätze fördert aus ihrer Sicht grundsätzlich die digitale Weiterverarbeitung eingereichter elektronischer Dokumente. Um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden, fordert sie eine Klarstellung, ob ein Zwangsvollstreckungsauftrag weiterhin im Dateiformat PDF einzureichen ist und zusätzlich die Inhaltsdaten über einen XJustiz-Datensatz mitgegeben werden müssen oder ob der XJustiz-Datensatz den Zwangsvollstreckungsauftrag im PDF-Format ersetzen soll.

Zur Ausgestaltung der Einreichung als bzw. mit strukturierten Datensätzen im Verordnungsweg und zu deren technischer Umsetzung äußert sich die BRAK differenziert. Sie verweist hierzu u. a. auf die Möglichkeit, ein einheitliches Tool zum externen Erzeugen der Strukturdatensätze bereitzustellen, so wie dies bereits beim Schutzschriftenregister erfolgreich praktiziert wird. Solange noch nicht sichergestellt ist, dass einheitliche Datensätze zur Verfügung stehen, fordert die BRAK, dass die Verwendung der XJustiz-Datensätze allenfalls als Soll-Vorschrift ausgestaltet werden darf, weil die Anwaltschaft keine Möglichkeit habe, diesen Anforderungen nachzukommen. Ferner fordert sie eine großzügige Übergangsfrist, da zur Erfüllung der Pflicht zur Einreichung von strukturierten maschinenlesbaren Anträgen umfangreiche Programmierarbeiten bei den Herstellern der Kanzleisoftware-Produkte und auch bei der BRAK als Betreiberin der beA-Webanwendung erforderlich sind.

Die BRAK hatte bereits in der 20. Legislaturperiode zum damaligen Referentenentwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung Stellung genommen. Dieser unterfiel aufgrund des vorzeitigen Endes der Legislaturperiode der Diskontinuität.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 17/2025

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Als Notar und Anwalt in derselben Sache? Kein Honorar!

Wer in derselben Sache als Anwalt und Notar tätig wird, verstößt gegen das Tätigkeitsverbot gem. § 45 BRAO und verliert den Vergütungsanspruch (Az. 7 W 4/25). Auf diesen Beschluss des OLG Schleswig weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 21.08.2025 zum Beschluss 7 W 4/25 des OLG Schleswig vom 11.04.2025

Wer in derselben Sache als Anwalt und Notar tätig wird, verstößt gegen das Tätigkeitsverbot gem. § 45 BRAO und verliert den Vergütungsanspruch.

Ein Anwaltsnotar, der in derselben Rechtssache sowohl als Anwalt als auch als Notar tätig war, verstößt gegen das in § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO normierte Tätigkeitsverbot. Laut OLG Schleswig hat dies automatisch die Nichtigkeit des Anwaltsvertrags gem. § 134 BGB zur Folge – mit der Konsequenz, dass keinerlei Vergütungsanspruch, auch nicht aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherungsrecht, besteht. Maßgeblich sei, dass die anwaltliche und notarielle Tätigkeit auf ein innerlich zusammenhängendes Lebensverhältnis zurückzuführen gewesen sei (Beschluss vom 11.04.2025, Az. 7 W 4/25).

Als Anwalt und Notar in derselben Sache tätig

In der Sache ging es um die Festsetzung von Anwaltskosten im Rahmen eines Adoptionsverfahrens. Die Angelegenheit war nicht nur familiär heikel, sondern es ging um sehr viel Geld: Der Mandant soll ein vererbliches Vermögen von 50 Millionen Euro haben.

Zunächst hatte der Anwaltsnotar in seiner Funktion als Rechtsanwalt erfolglos versucht, die leibliche Tochter seines Mandanten zum Verzicht auf ihren Pflichtteil als Erbin zu bewegen. Später hatte er – dann allerdings in seiner Funktion als Notar – die Adoptionsurkunde für die Erwachsenenadoption des Stiefsohns seines Mandanten beurkundet.

Die Adoption hätte allerdings für die Tochter finanzielle Einbußen im Rahmen der Erbschaft zur Folge gehabt, weswegen sie an dem Adoptionsverfahren ihrer Auffassung nach proaktiv hätte beteiligt werden müssen. Dies war aber nicht geschehen – nur durch Zufall erfuhr sie davon und legte Beschwerde ein. Dies zwar letztlich ohne Erfolg.

Doch nun ging es im Kostenfestsetzungsverfahren um die ihr entstandenen Anwaltskosten für ihre Beteiligung am Adoptionsverfahren. Wegen des hohen Streitwerts beliefen sich diese auf fast 50.000 Euro. Im Rahmen dieses Streits beauftragte der Vater nun erneut den Anwaltsnotar als Prozessbevollmächtigten. In der ersten Instanz wurden die Kosten seiner Tochter auferlegt – diese Entscheidung hat das OLG Schleswig nun jedoch aufgehoben.

Nichtiger Mandatsvertrag, keine Vergütung

Ein berufsrechtlicher Verstoß wurde dem Rechtsanwaltsnotar hier auch finanziell zum Verhängnis: Er habe durch seine Tätigkeit sowohl als Rechtsanwalt auch als Notar in „derselben Sache“ gegen das Tätigkeitsverbot des § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO verstoßen, so das OLG Schleswig. Daher sei der gesamte Anwaltsvertrag nichtig, mit der Folge, dass auch die gesamten Vergütungsansprüche aus keiner Rechtsgrundlage entstanden seien.

Der Senat führte aus, dass der Begriff „dieselbe Rechtssache“ viel weiter auszulegen sei als der enge Streitgegenstandsbegriff. Er umfasse „jede rechtliche Angelegenheit, die bei natürlicher Betrachtungsweise auf ein innerlich zusammengehöriges, einheitliches Lebensverhältnis zurückzuführen ist“, so ein Leitsatz des Urteils.

Zwischen der notariellen Beurkundung des Adoptionsantrags und der späteren anwaltlichen Prozessvertretung bestehe ein solcher Zusammenhang. Beide Tätigkeiten stünden im Kontext der rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen dem Mandanten und seiner leiblichen Tochter, insbesondere im Hinblick auf Pflichtteilsansprüche. Selbst wenn unterschiedliche Rechtsschutzziele verfolgt worden seien, handle es sich um dasselbe Lebensverhältnis.

Das Tätigkeitsverbot greife unabhängig davon, ob ein konkreter Interessenwiderstreit vorliege. Sinn und Zweck der Vorschrift sei es, jede potenzielle Interessenkollision zu vermeiden und das Vertrauen in die Integrität der Rechtspflege zu stärken. Insbesondere bei notarieller Vorbefassung bestehe die Gefahr, dass der Anwalt in eigener Sache tätig werde, indem er etwa die von ihm selbst beurkundete Urkunde auslege oder ergänze.

Rechtsfolge des Verstoßes sei die Nichtigkeit des Anwaltsvertrags nach § 134 BGB. Der Umstand, dass das Verbot nur gegenüber dem Rechtsanwalt wirke, ändere daran nichts. Auch Ansprüche aus §§ 683, 670 BGB (Geschäftsführung ohne Auftrag) oder §§ 812 ff. BGB (Bereicherungsrecht) seien ausgeschlossen. Würde man trotz Verbots eine Vergütung gewähren, liefe die Norm weitgehend leer.

Im konkreten Fall führte dies zur vollständigen Versagung des geltend gemachten Vergütungsanspruchs sowie zur Aufhebung des erstinstanzlichen Kostenfestsetzungsbeschlusses.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindungszahlung wegen Missbrauch der Machtstellung als Geschäftsführer

Das LAG Köln hat die Berufung der Beklagten gegen die Entscheidung des ArbG Bonn, mit der das Arbeitsverhältnis der klagenden Arbeitnehmerin gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 70.000 Euro aufgelöst wurde, größtenteils zurückgewiesen und die Höhe der Abfindungssumme wegen einer geringfügig abweichenden Berechnungsweise auf 68.153,80 Euro festgesetzt (Az. 4 SLa 97/25).

LAG Köln, Pressemitteilung vom 18.07.2025 zum Urteil 4 SLa 97/25 vom 09.07.2025

Die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln hat am 09.07.2025 die Berufung der Beklagten gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts Bonn, mit der das Arbeitsverhältnis der klagenden Arbeitnehmerin gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 70.000 Euro aufgelöst wurde, größtenteils zurückgewiesen und die Höhe der Abfindungssumme wegen einer geringfügig abweichenden Berechnungsweise auf 68.153,80 Euro festgesetzt.

Das Landesarbeitsgericht Köln bestätigte, dass der Arbeitnehmerin die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wegen sexistischer, demütigender und willkürlicher Äußerungen des Geschäftsführers unzumutbar sei (§ 9 KSchG). Der Geschäftsführer der Beklagten habe der Klägerin zudem aus Unmut über die Entwicklung des privaten Verhältnisses zu ihr arbeitsrechtliche Sanktionen angedroht.

Die außergewöhnliche Höhe der Abfindungszahlung begründete das Landesarbeitsgericht Köln anhand der besonderen Umstände des Falles mit der offensichtlichen Sozialwidrigkeit der Kündigung und der erheblichen Herabwürdigung der Klägerin, die zu einer seit Mai 2024 andauernden posttraumatischen Belastungsstörung geführt habe. Zudem berücksichtigte das Gericht, dass der Geschäftsführer die Auflösungsgründe vorsätzlich durch das Missbrauchen seiner Machtstellung herbeigeführt habe.

Gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln ist ein Rechtmittel nicht gegeben.

Hinweis zur Rechtslage

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 9 KSchG – Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil des Gerichts, Abfindung des Arbeitnehmers

(1) Stellt das Gericht fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.

(2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.

Quelle: Landesarbeitsgericht Köln

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COVID-19-Schutzimpfung nicht ursächlich für Gesundheitsbeschwerden

Das LSG Hessen hat in zwei Verfahren jeweils entschieden, dass der kausale Zusammenhang zwischen der COVID-19-Schutzimpfung und den Erkrankungen der betroffenen Personen nicht hinreichend wahrscheinlich ist (Az. L 1 VE 24/24 und L 1 VE 35/24).

LSG Hessen, Pressemitteilung vom 11.07.2025 zu den Urteilen L 1 VE 24/24 und L 1 VE 35/24 vom 11.07.2025

Wer durch eine von einer zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlene Schutzimpfung eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgungsleistungen. Dabei müssen die Impfung, eine unübliche Impfreaktion und die Schädigungsfolge mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Für den ursächlichen Zusammenhang hingegen gilt, dass mehr für als gegen diesen spricht. Die bloße Möglichkeit eines Kausalzusammenhangs ist hingegen nicht ausreichend.

In zwei Verfahren hat der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts heute jeweils entschieden, dass der kausale Zusammenhang zwischen der COVID-19-Schutzimpfung und den Erkrankungen der betroffenen Personen nicht hinreichend wahrscheinlich ist.

Erkrankungen werden nach COVID-19-Schutzimpfung als Impfschäden geltend gemacht

Über folgende Sachverhalte hatten die Richter des Hessischen Landessozialgerichts in zwei Berufungsverfahren zu entscheiden:

Ein 76-jähriger Mann, bei dem bereits im Jahr 2010 ein Grad der Behinderung (GdB) von 80 u. a. wegen Funktionsstörungen der Wirbelsäule und Beinlymphödem festgestellt wurde, erkrankte wiederholt an COVID-19, erstmals im November 2020. Im Mai und im August 2021 wurde der in Frankfurt am Main wohnende Mann jeweils mit dem mRNA-Impfstoff Comirnaty (Biontech/Pfizer) geimpft. Im April 2023 machte er beim Versorgungsamt einen Impfschaden geltend. Er leide u. a. an einer außergewöhnlichen Gehbehinderung. Das Versorgungsamt lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass die Gangstörung bereits vor der Impfung vorgelegen habe und nicht durch die Impfung verursacht worden sei. Das Sozialgericht wies die Klage zurück. Der Kläger legte hiergegen Berufung ein.

Ein 51-jähriger Mann wurde im Juni 2021 mit dem Impfstoff Janssen (Johnson & Johnson) geimpft. Wenige Tage danach wurde der im Landkreis Waldeck-Frankenberg wohnende Mann stationär behandelt. Der Verdacht einer Myokarditis (Herzmuskelentzündung) wurde bestätigt. Den Antrag auf Leistungen wegen eines Impfschadens lehnte das Versorgungsamt mit der Begründung ab, dass nicht mehr für als gegen einen kausalen Zusammenhang mit der Impfung spreche. Nach dem Bericht des Paul-Ehrlich-Instituts seien 33 Fälle einer Myokarditis bei Männern gemeldet worden. Unter Berücksichtigung der Hintergrundinzidenz einer Myokarditis von 38,59 Fällen pro 100.000 Personenjahren habe sich in der Altersgruppe des Betroffenen kein Risikosignal ergeben. Das Sozialgericht gab hingegen der Klage statt. Ein Impfschaden liege vor. Der sachverständige Kardiologe habe festgestellt, dass weder vor noch nach der Impfung ein Virusinfekt bei dem Kläger vorgelegen habe. Es sei daher hinreichend wahrscheinlich, dass die Myokarditis Folge der Impfung sei. Da der Kläger allerdings nur sehr geringfügig in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt sei, sei der Grad der Schädigung (GdS) nur mit 20 zu bewerten. Eine Beschädigtenrente sei daher nicht zu gewähren. Hiergegen legte das Landesversorgungsamt Berufung ein.

Landessozialgericht: Kausalität nicht hinreichend wahrscheinlich

Die Richter des Landessozialgerichts haben nunmehr in beiden Verfahren einen Leistungsanspruch verneint. Es müsse hinreichend wahrscheinlich sein, dass die Impfung die gesundheitlichen Beeinträchtigungen verursacht habe. Diese Wahrscheinlichkeit liege in beiden Verfahren nicht vor.

Bei dem 76-jährigen Mann fehle es bereits an einer unüblichen Impfreaktion. Jedenfalls aber sei die erforderliche Kausalität zwischen der Impfung und den gesundheitlichen Beschwerden nicht hinreichend wahrscheinlich. Der Mann habe selbst eine Gangstörung sowie eine Kraftstörung bereits nach seiner ersten COVID-19-Infektion angeführt. Dies habe er wiederholt seinen behandelnden Ärzten wie auch dem Versorgungsamt gegenüber angegeben (Az. L 1 VE 35/24).

Im Fall des 51-jähriger Mannes sei nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass die Myokarditis durch die Impfung verursacht worden sei. Die Leiterin der Infektiologie des Universitätsklinikums Frankfurt am Main habe als Sachverständige im Berufungsverfahren das Risiko als besonders gering bezeichnet, im Anschluss an eine Impfung mit dem Präparat von Johnson & Johnson (Janssen) eine Myokarditis zu entwickeln. Erheblich höher sei dagegen das Risiko, basierend auf einer COVID-19-Infektion eine Myokarditis zu erleiden. Das Auftreten einer Myokarditis im Anschluss an eine asymptomatisch verlaufende COVID-19-Infektion sei wissenschaftlich gut dokumentiert. Zudem könnten Myokarditiden auch nach Ablauf einer akuten Infektion noch über Wochen und Monate fortdauern.

Vor dem Hintergrund der durch die sachverständige Infektiologin aufgezeigten medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung sei das Landessozialgericht zu der Überzeugung gelangt, dass nicht mehr für als gegen die Impfung als Auslöser für die Myokarditis spreche. Das Gutachten des Kardiologen überzeuge demgegenüber nicht. Es fehle an wissenschaftlich fundierten Nachweisen. Auch habe er sich nicht damit auseinandergesetzt, dass Myokarditiden auch nach Ablauf einer (asymptomatischen) Infektion noch über Wochen und Monate fortbestehen könnten (Az. L 1 VE 24/24).

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 142 Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB XIV) – gültig ab 01.01.2024

(…)

(2) Über einen bis zum 31. Dezember 2023 gestellten und nicht bestandskräftig beschiedenen Antrag auf Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das das Bundesversorgungsgesetz ganz oder teilweise für anwendbar erklärt, ist nach dem im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Recht zu entscheiden. (…)

§ 60 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

(1) Wer durch eine Schutzimpfung (…), die

1. von einer zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen wurde, (…)

eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält nach der Schutzimpfung wegen des Impfschadens (…) wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. (…)

§ 31 Bundesversorgungsgesetz (BVG)

(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen

1. von 30 in Höhe von 171 Euro, (…)

Quelle: Hessisches Landessozialgericht Darmstadt

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Keine Inflationsausgleichsprämie für Leiharbeitnehmerin

Ein Leiharbeitnehmer erhält nicht ohne weiteres eine Inflationsausgleichsprämie, die im Entleiherbetrieb den dort Beschäftigten gezahlt wird. Das LAG Schleswig-Holstein hat die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt (Az. 5 Sa 222 d/24).

LAG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 09.07.2025 zum Urteil 5 Sa 222 d/24 vom 06.03.2025 (rkr)

Wie in der Pressemitteilung 2/2024 ausgeführt, erhält ein Leiharbeitnehmer nicht ohne weiteres eine Inflationsausgleichsprämie, die im Entleiherbetrieb den dort Beschäftigten gezahlt wird. Das Landesarbeitsgericht (Az. 5 Sa 222 d/24) hat mit Urteil vom 6. März 2025 die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt.

Die Klägerin wurde von ihrer Arbeitgeberin, einem Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen – der Beklagten -, in einem Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie („Entleiherin“) eingesetzt. Das Arbeitsverhältnis endete zum 31. Juli 2023. Der Arbeitsvertrag der Parteien verwies u. a. auf die für Leiharbeitnehmer geltenden Tarifverträge über Branchenzuschläge für die Metall- und Elektroindustrie („TV BZ ME“) sowie Inflationsausgleichsprämie („TV IAP ME“). Die Entleiherin füllte der Beklagten einen „Fragebogen zur Ermittlung von Equal Pay sowie des Branchenzuschlags ab dem 16. Einsatzmonat“ aus. Die Mitarbeiter im Betrieb der Entleiherin erhielten im Juni 2023 eine Inflationsausgleichsprämie i. H. v. 1.000 Euro, die Klägerin dagegen nicht. Sie macht nun gerichtlich diese 1.000 Euro sowie weitere 1.200 Euro geltend. Für die erste Zahlung bestehe durch den Fragebogen eine Equal Pay-Vereinbarung zwischen der Klägerin und ihrer Arbeitgeberin, der Beklagten. Im Übrigen sei die Gleichstellung nicht per Tarifvertrag ausgeschlossen worden. Hinsichtlich der zweiten Zahlung könne die Inflationsausgleichsprämie nach dem TV IAP ME bereits dann verlangt werden, wenn deren Voraussetzungen nach Inkrafttreten des Tarifvertrages, aber vor dem ersten Auszahlungszeitpunkt im Januar 2024 erfüllt gewesen seien. Damit sei die Prämie auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszuzahlen.

Das Landesarbeitsgericht entschied, dass der von der Entleiherin ausgefüllte Fragenbogen der Beklagten keine Equal Pay-Vereinbarung mit deren Arbeitnehmern darstellt. Die Klägerin hat auch nicht die Voraussetzungen für eine Gleichstellung mit den Mitarbeitern der Entleiherin i. S. d. § 8 Abs. 1 Satz 1 AÜG vorgetragen. Dazu muss sie als darlegungs- und beweisbelaste Klägerin einen Gesamtvergleich der Entgelte im Überlassungszeitraum vornehmen. Dem wird sie nicht gerecht: Der Verweis, der Klägerin müsse die Inflationsausgleichsprämie schon deshalb gezahlt werden, weil die Stammarbeitnehmer der Entleiherin diese erhalten hätten, reicht dafür nicht aus. Die Klägerin kann die Inflationsausgleichsprämien auch nicht aus dem TV IAP ME beanspruchen: Die Auslegung des Tarifvertrags ergibt, dass im jeweiligen Auszahlungsmonat (Januar – November 2024) der tariflichen Inflationsausgleichsprämien – anders als die Klägerin meint – noch ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden haben muss. Hier endete das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin aber bereits in 2023.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Hinweis zur Rechtslage

§ 8 AÜG

(1) 1Der Verleiher ist verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an den Entleiher die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren (Gleichstellungsgrundsatz). …

(2) 1Ein Tarifvertrag kann vom Gleichstellungsgrundsatz abweichen, soweit er nicht die in einer Rechtsverordnung nach § 3a Absatz 2 festgesetzten Mindeststundenentgelte unterschreitet. 2Soweit ein solcher Tarifvertrag vom Gleichstellungsgrundsatz abweicht, hat der Verleiher dem Leiharbeitnehmer die nach diesem Tarifvertrag geschuldeten Arbeitsbedingungen zu gewähren. 3Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung des Tarifvertrages vereinbaren. …

(4) 1Ein Tarifvertrag im Sinne des Absatzes 2 kann hinsichtlich des Arbeitsentgelts vom Gleichstellungsgrundsatz für die ersten neun Monate einer Überlassung an einen Entleiher abweichen. 2Eine längere Abweichung durch Tarifvertrag ist nur zulässig, wenn

  1. nach spätestens 15 Monaten einer Überlassung an einen Entleiher mindestens ein Arbeitsentgelt erreicht wird, das in dem Tarifvertrag als gleichwertig mit dem tarifvertraglichen Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer in der Einsatzbranche festgelegt ist, und
  2. nach einer Einarbeitungszeit von längstens sechs Wochen eine stufenweise Heranführung an dieses Arbeitsentgelt erfolgt.
  3. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und

Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren. …

TV BZ ME

  • 2 Branchenzuschlag

(1) Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung in einen Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie einen Branchenzuschlag. …

(4) Mit der letzten Stufe der Branchenzuschläge nach dem fünfzehnten vollendeten Monat wird ein gleichwertiges Arbeitsentgelt gemäß § 8 Absatz 4 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der ab dem 1. April 2017 gültigen Fassung erreicht.

  • 6 Fortführung des Tarifvertrages

(2) Der Tarifvertrag Inflationsausgleichsprämie vom 16. Juni 2023 wird für die Dauer seiner Laufzeit Bestandteil dieses Tarifvertrages über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie.

TV IAP ME

  • 2

(1) Zur Abmilderung steigender Verbraucherpreise vereinbaren die Tarifvertragsparteien zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie gemäß § 3 Nr. 11c EStG nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.

(2) Vollzeitbeschäftigte erhalten für Zeiten des Einsatzes in einem Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie gemäß § 1 TV BZ ME eine Inflationsausgleichsprämie bis zu 2.300 Euro. Der Anspruch beträgt im Januar 2024 300 Euro, in den Monaten Februar bis November 2024 jeweils 200 Euro, zahlbar mit den jeweiligen Monatsabrechnungen.

(4) Die Höhe des maximalen Anspruchs von 2.300 Euro kann begrenzt werden auf den Anspruch eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebes auf eine im Zeitraum Dezember 2022 bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2024 geleistete bzw. zu leistende Inflationsausgleichsprämie. …

Quelle: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein

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Sommerbelebung in der Gastronomie bleibt aus

Der DATEV Mittelstandsindex August 2025 zeigt, dass sich der wirtschaftliche Abwärtstrend im Mittelstand in Deutschland fortsetzt. Ein Aufschwung ist weiterhin nicht in Sicht.

Wirtschaftlicher Abwärtstrend setzt sich fort; Umsätze im deutschen Mittelstand sind im Juli um 1,7 Prozent gesunken; Gastgewerbe verliert 4,0 Prozent; Verarbeitendes Gewerbe und Bauhauptgewerbe ebenfalls deutlich rückläufig; Löhne und Gehälter wachsen um 4,0 Prozent; Beschäftigung sinkt um 0,3 Prozent.

Nürnberg, 20. August 2025: Die Trendwende hin zu einem Aufschwung in der mittelständischen Wirtschaft ist nach wie vor nicht in Sicht. Die Abwärtsentwicklung setzt sich fort. Das zeigen die Daten des aktuellen DATEV Mittelstandsindex. Demnach sind die Umsätze in den kleinsten, kleinen und mittleren Unternehmen in Deutschland im Juli im Vergleich zum Vorjahr um 1,7 Prozent auf 91,9 Punkte gesunken – saison- und kalenderbereinigt.

In der Gastronomie bringen die Sommermonate oft Schwung in die Umsatzentwicklung. Dafür sorgt in der Regel die Kombination aus gutem Wetter, hoher Mobilität, Tourismus, vermehrten Freizeitaktivitäten und erweiterten Angeboten. Doch diese übliche saisonale Dynamik ist bisher in den Daten des DATEV Mittelstandsindex kaum zu sehen. „Mit der ausbleibenden Sommerbelebung verschärft sich die wirtschaftliche Lage in der Gastronomie weiter”, sagt Prof. Dr. Robert Mayr, CEO der DATEV eG. „Die Hoffnungen liegen jetzt auf einer positiveren Entwicklung im August.“

Im Vergleich zum Juli 2024 sinkt der nominale Umsatz auch in nahezu allen anderen Branchen. Im Verarbeitenden Gewerbe zeigt sich ein Rückgang um 2,8 Prozent, im Bauhauptgewerbe um 2,0 Prozent. Lediglich im Handel lassen sich schwache Anzeichen einer Umsatzstabilisierung erkennen – plus 0,1 Prozent. Von der negativen Entwicklung sind fast alle Bundesländer betroffen. Nur Niedersachsen weist ein Plus von 2,5 Prozent auf. Das ist aber vor allem auf einen statistischen Effekt zurückzuführen, weil im Vergleichsmonat 2024 dort der Umsatz eingebrochen war.

Der Lohnindex steigt im Juli im Vergleich zum Vorjahr um 4,0 Prozent auf 115,3 Punkte – saison- und kalenderbereinigt sowie nominal. Ein Anstieg ist in allen Branchen, Bundesländern und Unternehmensgrößen zu beobachten. Damit übertrifft das Lohn- und Gehaltswachstum weiterhin flächendeckend die allgemeine Preisentwicklung.

Der Beschäftigungsindex sinkt im Juli saison- und kalenderbereinigt um 0,3 Prozent auf 101,6 Punkte. Während mittlere Unternehmen ihre Beschäftigung nach wie vor ausbauen können, verzeichnen Kleinst- und Kleinunternehmen weiterhin einen Beschäftigungsrückgang. Am deutlichsten ist das Gastgewerbe vom Stellenabbau betroffen (minus 3,4 Prozent).

Mehr dazu

Detailliertere Informationen zum DATEV Mittelstandsindex und individuelle Filtermöglichkeiten finden Sie unter mittelstandsindex.datev.de

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Bei Badeunfall im Bodensee verschollen – Erben müssen Rente zurückzahlen

Das SG Konstanz entschied, dass die Erben eines Verschollenen die an diesen bezahlte Rente in voller Höhe zu erstatten haben (Az. S 2 R 165/24).

SG Konstanz, Pressemitteilung vom 06.08.2025 zum Urteil S 2 R 165/24 vom 06.08.2025 (nrkr)

Das Sozialgericht Konstanz entschied in einem heute veröffentlichten Urteil, dass die Erben eines Verschollenen die an diesen bezahlte Rente in voller Höhe zu erstatten haben (Az. S 2 R 165/24).

Der Vater der Klägerinnen und Kläger (im Folgenden: Kläger) bezog eine Altersrente und eine Witwerrente und ging vor Jahren bei einem Badeausflug am Bodensee unter, ohne dass sein Leichnam hatte geborgen werden können. Er wurde daher als verschollen behandelt. Die beklagte Rentenversicherung zahlte die Rente für den Fall weiter, dass der Verschollene wieder zurückkehren würde. Im Jahr 2015 ermöglichte es eine Gesetzesänderung der Rentenversicherung, den wahrscheinlichen Todeszeitpunkt selbst zu bestimmen. Diese ging davon aus, dass der Vater der Kläger am wahrscheinlichsten bei dem Badeunfall ums Leben gekommen sein dürfte. Der entsprechende Bescheid wurde durch das Sozialgericht Reutlingen und das Landessozialgericht Baden-Württemberg bestätigt. Daraufhin forderte die Beklagte die an den damals Verschollenen gezahlten Renten von den Erben zurück. Die Kläger erhoben Klage gegen den Rückforderungsbescheid bei dem Sozialgericht Konstanz und trugen unter anderem vor, die Rente sei zum Teil verbraucht, da erhebliche Aufwendungen etwa zur Erhaltung des Wohnhauses des Vaters hätten getätigt werden müssen und auch Kosten für eine Abwesenheitspflegschaft und für verschiedene Rechtsstreitigkeiten entstanden seien. Diese Kosten müssten auf die Rückzahlungssumme angerechnet werden. Damit konnten die Kläger nicht durchdringen. Das Gericht ist zu der Auffassung gelangt, dass notwendige finanzielle Belastungen aus einer Verschollenheit letztlich nicht durch die Versichertengemeinschaft zu tragen sind, insbesondere wenn die Rückzahlungspflicht aus dem Erbe geleistet werden kann. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Sozialgericht Konstanz

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BFH: Steuer kann rückwirkend entfallen – Irrtum über Steuerfolgen bei Ehevertrag

Der BFH entschied, dass die Übertragung von GmbH-Anteilen im Rahmen eines Zugewinnausgleichs unter Ehegatten grundsätzlich einen steuerpflichtigen Veräußerungsvorgang nach § 17 EStG darstellt. Allerdings ist ein rückwirkender Wegfall des resultierenden Veräußerungsgewinns möglich, wenn die Übertragung aufgrund eines Irrtums über die steuerlichen Folgen rückabgewickelt wird und dieser Irrtum die Geschäftsgrundlage des Vertrags bildete (Az. IX R 4/23).

BFH, Pressemitteilung Nr. 53/25 vom 21.08.2025 zum Urteil IX R 4/23 vom 09.05.2025

Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 09.05.2025 – IX R 4/23 – entschieden, dass die Übertragung von GmbH-Anteilen im Rahmen eines Zugewinnausgleichs unter Ehegatten grundsätzlich einen steuerpflichtigen Veräußerungsvorgang nach § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) darstellt. Allerdings ist ein rückwirkender Wegfall des resultierenden Veräußerungsgewinns möglich, wenn die Übertragung aufgrund eines Irrtums über die steuerlichen Folgen rückabgewickelt wird und dieser Irrtum die Geschäftsgrundlage des Vertrags bildete.

Im Streitfall vereinbarten die Kläger – zusammen veranlagte Eheleute – abweichend vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft die Gütertrennung. Hieraus ergab sich ein Zugewinnausgleichsanspruch der Klägerin, den der Kläger vereinbarungsgemäß durch die Übertragung von GmbH-Anteilen erfüllte. Beide gingen – gestützt auf eine Steuerberatung – davon aus, dass hierfür keine Einkommensteuer anfällt. Das Finanzamt sah darin jedoch eine steuerpflichtige Veräußerung gemäß § 17 EStG, ermittelte einen Veräußerungsgewinn und setzte entsprechend Einkommensteuer fest. Dies veranlasste die Kläger, die notarielle Vereinbarung zu ändern und statt der Anteilsübertragung eine Geldzahlung und im Übrigen die Stundung des Ausgleichsanspruchs zu vereinbaren.

Das Finanzgericht erkannte die rückwirkende Änderung des Ehevertrags an. Der Veräußerungsgewinn sei mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit entfallen. Der BFH bestätigte die Auffassung der Vorinstanz: Die Rückabwicklung kann steuerlich so behandelt werden, als wäre die Anteilsübertragung nie erfolgt, wenn der Irrtum von beiden Vertragspartnern geteilt wird, er bereits bei Vertragsabschluss vorlag und in die Risikosphäre beider Vertragspartner fällt. Ein ausdrücklicher Hinweis im ursprünglichen Vertragstext ist dagegen nicht notwendig. Allerdings bleiben die Voraussetzungen für die Anerkennung einer steuerlich rückwirkenden Änderung entsprechender vertraglicher Abreden streng und gelten nur für Ausnahmefälle.

Leitsatz

  1. Wird die Übertragung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft durch die Parteien des Kaufvertrags wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage rückgängig gemacht, kann dieses Ereignis steuerlich auf den Zeitpunkt der Veräußerung zurückwirken (Anschluss an Senatsurteil vom 28.10.2009 –  IX R 17/09, BFHE 227, 349, BStBl II 2010, 539).
  2. Die Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, müssen sich weder aus dem Vertragswortlaut ergeben noch zeitnah mit Vertragsabschluss gegenüber der Finanzverwaltung offengelegt werden.
  3. Ein Steuerpflichtiger, der sich auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage beruft, muss darlegen und nachweisen, dass vor oder beim Abschluss des gestörten Rechtsgeschäfts ein Umstand erörtert worden ist, dessen Eintritt nach der gemeinsamen Vorstellung der Vertragspartner derart evident ist, dass mit ihm der Vollzug des Rechtsgeschäfts „steht und fällt“.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 14.12.2022 – 9 K 162/21 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger war zu 50 % an der … GmbH (GmbH) beteiligt.

2

Nach einer erbschaftsteuerrechtlichen Beratung durch den Notar A entschieden die Kläger im Streitjahr 2019, abweichend vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, die Gütertrennung zu vereinbaren. Es war angedacht, den dadurch entstehenden Zugewinnausgleichsanspruch durch Übertragung von Anteilen an der genannten GmbH zu erfüllen. Da die Kläger sichergehen wollten, dass dies keine Steuer auslöst, ließen sie sich von ihrem Steuerberater –dem Prozessbevollmächtigten– diesbezüglich beraten. Dieser erteilte in einem Gespräch mit den Klägern die Auskunft, dass die Übertragung der GmbH-Anteile keine Einkommensteuer auslöse. Das Beratungsergebnis fasste der Steuerberater in einem an die Kläger gerichteten Schreiben vom xx.xx.2019 zusammen.

3

Am xx.xx.2019 (14 Tage nach dem Schreiben des Steuerberaters) schlossen die Kläger einen notariellen Ehevertrag nebst Zugewinnausgleichsvereinbarung (nachfolgend „Ehevertrag“) ab. Hierin vereinbarten sie Gütertrennung (§ 1 des Ehevertrags) und setzten einen Zugewinnausgleichsanspruch der Klägerin gegenüber dem Kläger in Höhe von … Mio. € fest (§ 4 des Ehevertrags). Der Kläger erklärte, dass er Gesellschafter der GmbH sei und die Geschäftsanteile Nr. 1 bis Nr. 12 500 im Nennbetrag von jeweils … € halte. Die Kläger erklärten übereinstimmend, dass der Verkehrswert der Geschäftsanteile insgesamt … Mio. € (… € je Geschäftsanteil) betrage (§ 5 Ziff. 1 des Ehevertrags). Zur Erfüllung des Zugewinnausgleichsanspruchs übertrug der Kläger die Geschäftsanteile Nr. 8 301 bis Nr. 12 500 im Nennbetrag von insgesamt … € an die Klägerin und trat diese Geschäftsanteile an die Klägerin ab. Die Klägerin nahm die Übertragung und Abtretung an. Die Kläger erklärten, dass damit der Zugewinnausgleichsanspruch der Klägerin in Höhe von … Mio. € abgedeckt sei. Den weitergehenden Betrag von … € habe die Klägerin am Tag des Vertragsschlusses in bar vom Kläger ausgezahlt erhalten (§ 5 Ziff. 3 des Ehevertrags). Der beurkundende Notar B wies die Kläger darauf hin, dass er eine steuerrechtliche Beratung nicht durchgeführt, deren Einholung jedoch empfohlen und auf eine mögliche Grunderwerbsteuer- und Schenkungsteuerpflicht hingewiesen habe (§ 6 Ziff. 4 des Ehevertrags). Die Kläger vereinbarten, dass sie die Kosten der Vereinbarung und ihrer Durchführung gemeinsam tragen (§ 6 Ziff. 7 des Ehevertrags).

4

Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt –FA–) unterwarf den Vorgang im Vorauszahlungsbescheid über Einkommensteuer 2019 vom xx.xx.2019 nach § 17 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) der Besteuerung. Im Einspruchsverfahren vertraten die Kläger die Auffassung, die Übertragung von GmbH-Anteilen im Rahmen des Zugewinnausgleichs stelle keine Veräußerung dar. Nachdem das FA darauf hingewiesen hatte, dass ein nach § 17 EStG zu erfassender tauschähnlicher Vorgang vorliege, kündigten die Kläger an, die Anteilsübertragung rückgängig machen zu wollen. Diese Rückabwicklung solle wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage erfolgen und stelle ein rückwirkendes Ereignis dar, das steuerlich auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Anteilsübertragung zurückwirke.

5

Am xx.xx.2020 schlossen die Kläger eine notarielle Änderungsvereinbarung. Dort hielten sie eingangs fest, dass sie bei Abschluss des Ehevertrags am xx.xx.2019 übereinstimmend die Vorstellung gehabt hätten, „dass die Übertragung der GmbH-Anteile zum Ausgleich der Zugewinnausgleichsforderung keine einkommensteuerrechtlichen Konsequenzen haben würde“. Die Kläger fassten sodann § 5 Ziff. 3 des Ehevertrags neu und regelten, dass zur Erfüllung des Zugewinnausgleichsanspruchs der Kläger an die Klägerin eine Teilzahlung in Höhe von … € in bar zu leisten habe. Die Klägerin bekannte und bestätigte, dass sie diesen Betrag von dem Kläger in bar ausgezahlt erhalten habe. Die Klägerin stundete den weitergehenden „Zugewinnanspruch“ in Höhe von … Mio. € verzinslich bis zum Tode des Klägers (Ziff. 1 der Änderungsvereinbarung). Die Kläger seien übereinstimmend davon ausgegangen, dass der rechtliche Grund für die Abtretung der Geschäftsanteile entfallen sei. Zur Erfüllung des „Bereicherungsanspruches nach § 812 BGB“ übertrug die Klägerin die Geschäftsanteile mit allen Rechten, Pflichten und dem Gewinnbezugsrecht für das abgelaufene Geschäftsjahr und für das gesamte derzeit laufende Geschäftsjahr einschließlich aller etwa unter die Gesellschafter noch nicht verteilter Gewinne vorangegangener Geschäftsjahre an den Kläger zur Alleinberechtigung zurück und trat die Geschäftsanteile ab (Ziff. 2 der Änderungsvereinbarung).

6

In ihrer Einkommensteuererklärung für 2019 erklärten die Kläger keinen Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG. Dem folgte das FA nicht und setzte im Einkommensteuerbescheid 2019 vom xx.xx.2021 einen Veräußerungsgewinn in Höhe von … Mio. € an. Durch den vertraglich beschlossenen Zugewinnausgleich im Ehevertrag vom xx.xx.2019 sei der Tatbestand des § 17 EStG erfüllt, es handele sich um einen tauschähnlichen Vorgang. Die Rückabwicklung durch die Änderungsvereinbarung vom xx.xx.2020 stelle kein rückwirkendes Ereignis dar.

7

Nach erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht (FG) der Klage statt. Zwar erfülle die Übertragung der Geschäftsanteile vom Kläger auf die Klägerin am xx.xx.2019 den Tatbestand des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG. Der Veräußerungsgewinn sei jedoch mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit entfallen. Die Rückübertragung der Geschäftsanteile auf den Kläger aufgrund der Änderungsvereinbarung stelle ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) dar. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2023, 470 abgedruckt.

8

Hiergegen richtet sich die auf Verletzung des materiellen Rechts gestützte Revision des FA. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, der Rechtsgrund für die Rückgängigmachung der Anteilsveräußerung müsse beim Wegfall der Geschäftsgrundlage im ursprünglichen Rechtsgeschäft „angelegt“ sein. Das sei nur der Fall, wenn der gemeinsame Irrtum über die steuerlichen Folgen des Rechtsgeschäfts im Vertragswortlaut seinen Niederschlag gefunden habe oder sich zumindest aus gleichzeitig mit dem Vertrag dem FA vorliegenden Unterlagen ergebe. Daran fehle es, weil im Ehevertrag vom xx.xx.2019 keinerlei Anhaltspunkte enthalten seien, die auf eine Vorstellung der Vertragsparteien über steuerliche Folgen hinwiesen. Nach Ansicht des FA komme es darauf an, ob die fehlerhafte steuerliche Beratung im Zeitpunkt der Veranlagung für das FA erkennbar gewesen sei. Das FA verweist auf das Senatsurteil vom 24.11.1992 –  IX R 30/88 (BFHE 170, 71, BStBl II 1993, 296). Danach könnten sich die Steuerpflichtigen nicht nachträglich auf eine Steuerklausel berufen, die sie der Finanzbehörde nicht rechtzeitig bekanntgegeben haben.

9

Das FA beantragt sinngemäß, das Urteil des FG vom 14.12.2022 – 9 K 162/21 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

10

Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.

11

Sie sind der Ansicht, dass der Grund für die Rückgängigmachung eines Vertrags nicht im Vertragstext erwähnt werden müsse. Durch ihr Beratungsgespräch mit dem Steuerberater sei klar erkennbar gewesen, dass die Frage der einkommensteuerlichen Berücksichtigung eines Veräußerungsgewinns Vertragsgrundlage gewesen sei. Dagegen komme es nicht darauf an, dass dies der Finanzbehörde auch bekannt gewesen sei.

II.

12

Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, dass kein Veräußerungsgewinn vorliegt.

13

1. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war.

14

2. Dass der Kläger in den letzten fünf Jahren vor der streitgegenständlichen Anteilsübertragung im Jahr 2019 derart an der GmbH beteiligt war, steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Das FG ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass eine Veräußerung im Sinne des § 17 Abs. 1 EStG vorliegt, wenn ein Ehegatte zum Ausgleich des wegen der Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft dem anderen Ehegatten zustehenden Ausgleichsanspruchs eine solche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft überträgt (vgl. Senatsbeschluss vom 30.03.2011 –  IX B 114/10, Rz 3).

15

3. Umstritten ist allein, ob der entstandene Veräußerungsgewinn –dessen Höhe nicht im Streit steht– aufgrund der Änderungsvereinbarung vom xx.xx.2020 rückwirkend entfallen ist. Diese Frage hat das FG zutreffend bejaht.

16

a) Nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO kann ein Steuerbescheid geändert werden, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis). Da verfahrensrechtlich die Veranlagung des Streitjahres 2019 noch offen ist, bedarf es der Korrekturvorschrift nicht (ständige Rechtsprechung, Senatsurteil vom 28.10.2009 –  IX R 17/09, BFHE 227, 349, BStBl II 2010, 539, unter II.2.c, m.w.N.). Es ist nach materiell-rechtlichen Grundsätzen zu beurteilen, ob der Abschluss der Änderungsvereinbarung steuerlich zurückwirkt.

17

b) Ein Ereignis wirkt auf den bereits entstandenen materiellen Steueranspruch des § 17 Abs. 1 EStG zurück, wenn es sich materiell-rechtlich auf den Zeitpunkt der Veräußerung bezieht. So verhält es sich bei späteren Veränderungen des Veräußerungspreises (vgl. Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 19.07.1993 – GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897). Ist der Kaufpreis schon beglichen, wirkt eine spätere Änderung auf den Veräußerungstatbestand nur ein, wenn der Rechtsgrund für diese Änderung im ursprünglichen Rechtsgeschäft bereits angelegt war (vgl. BFH-Urteil vom 19.08.2003 –  VIII R 67/02, BFHE 203, 309, BStBl II 2004, 107, unter 3.; Senatsurteile vom 28.10.2009 –  IX R 17/09, BFHE 227, 349, BStBl II 2010, 539, Rz 14; vom 04.02.2020 –  IX R 7/18, Rz 26 und vom 06.12.2016 –  IX R 49/15, BFHE 256, 470, BStBl II 2017, 673, Rz 26; von Wedelstädt in Gosch, AO § 175 Rz 65.1; Loose in Tipke/Kruse, § 175 AO Rz 35).

18

c) Das Fehlen oder der Wegfall der Geschäftsgrundlage kann steuerrechtlich ein rückwirkendes Ereignis auslösen.

19

aa) Nach § 313 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann eine Anpassung des Vertrags verlangt werden, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Nach § 313 Abs. 2 BGB steht es einer Veränderung der Umstände gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

20

In Frage kommen Tatsachen oder rechtliche Bewertungen, wozu auch steuerrechtliche Folgen gehören (vgl. Senatsurteil vom 28.10.2009 –  IX R 17/09, BFHE 227, 349, BStBl II 2010, 539, Rz 16, m.w.N.; Grüneberg/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 84. Aufl., § 313 Rz 38, m.w.N.; Erman/Böttcher, BGB, 17. Aufl., § 313 Rz 30). Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage kann jedoch nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn die Störung nicht ausschließlich in den Risikobereich einer Partei fällt und wenn die Vertragserfüllung trotz geänderter Umstände nicht zumutbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs –BGH– vom 15.04.2016 –  V ZR 42/15, Rz 23). Besonderer Prüfung bedarf in diesen Fällen, ob es sich lediglich um das Motiv nur einer Partei gehandelt hat beziehungsweise ob die Veränderungen nur in den Risikobereich einer Partei fallen (Erman/Böttcher, BGB, 17. Aufl., § 313 Rz 30 am Ende). Die bloß einseitigen Erwartungen einer Vertragspartei sind unerheblich (Grüneberg/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 84. Aufl., § 313 Rz 38). Die Vertragsbeteiligten müssen nachweisen, dass sie gemeinsame Vorstellungen hatten, die sich als falsch herausgestellt haben (vgl. BGH-Urteil vom 15.04.2016 –  V ZR 42/15, Rz 22).

21

bb) Eine Übertragung dieser zivilrechtlichen Grundsätze auf das Steuerrecht muss den spezifischen Besonderheiten des Steuerrechts gerecht werden.

22

Weil die Ansprüche aus dem Steuerverhältnis nach § 38 AO entstehen, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft, kommt eine rückwirkende Änderung nur in Ausnahmefällen in Betracht (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 19.07.1993 – GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897, unter C.II.1.d; BFH-Urteil vom 18.09.1984 –  VIII R 119/81, BFHE 142, 130, BStBl II 1985, 55, unter 2.a). Auch § 313 Abs. 1 BGB sieht als Regelfall die Anpassung des Vertrags vor, so dass die Rückwirkung zivilrechtlich nur eine Ausnahme ist.

23

Vor diesem Hintergrund verlangt der BFH, dass der Grund für den Wegfall der Geschäftsgrundlage bereits im Rechtsgeschäft „angelegt“ sein muss (Senatsurteil vom 28.10.2009 –  IX R 17/09, BFHE 227, 349, BStBl II 2010, 539, Rz 14, m.w.N.). Der BFH musste jedoch bislang nicht entscheiden, ob sich im Wortlaut des ursprünglichen Vertrags Anhaltspunkte für die spätere Rückgängigmachung finden lassen müssen.

24

(1) Zwar hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 28.10.2009 –  IX R 17/09 (BFHE 227, 349, BStBl II 2010, 539, Rz 16) ausgeführt, dass es nicht darauf ankomme, ob das Rücktrittsbegehren wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage vor den Zivilgerichten zweifellos erfolgreich gewesen wäre, wenn die Kaufvertragsparteien sich nach Abwicklung des Vertrags so stellen, als wenn der Kaufvertrag nicht abgeschlossen worden wäre. Zum Teil wird daraus für diese Fallgestaltungen eine Bindung der Finanzbehörde und des FG an die Änderungsvereinbarungen abgeleitet, sofern ein realer Interessensgegensatz zwischen den Vertragsbeteiligten besteht (vgl. Heuermann, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2010, 333). Dem ist nicht zu folgen, soweit dies dazu führt, dass es auf das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale nicht mehr ankäme. Es kann nicht im Belieben der Vertragsbeteiligten stehen, einen Wegfall der Geschäftsgrundlage anzunehmen. Die Voraussetzungen müssen tatsächlich vorliegen und nach Maßgabe der steuerlichen Darlegungs- und Beweislast nachgewiesen werden. Allerdings bedarf es keiner Bestätigung durch ein ordentliches Gericht.

25

(2) Mit seiner Formulierung „im Vertrag angelegt sein“ hat der BFH nicht verlangt, dass sich die Anhaltspunkte für die Vertragsgrundlage im Wortlaut des Vertrags niederschlagen müssen. Dies widerspräche auch den zivilrechtlichen Anforderungen nach § 313 BGB. Denn Geschäftsgrundlage des Vertrags sind gerade die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, auf denen der Geschäftswille der Parteien aufbaut (vgl. BGH-Urteil vom 08.05.2024 –  XII ZR 7/23, Rz 18, m.w.N.). Zwar gab es in dem Fall, der dem Senatsurteil vom 28.10.2009 –  IX R 17/09 (BFHE 227, 349, BStBl II 2010, 539) zugrunde lag, solche ausdrücklichen Anhaltspunkte im Vertrag. Die Vertragsparteien hatten geregelt, dass die mit dem Vollzug der Urkunde verbundenen Kosten und „die evtl. Steuern“ der Gesellschaft zur Last fallen sollten, deren Geschäftsanteile Gegenstand der Vereinbarung waren. Jedoch hat der Senat auf diese Vertragsklausel nur am Rande abgestellt, nämlich im Zusammenhang mit der Risikoverteilung bezüglich der steuerlichen Lasten. Daraus folgt nicht, dass eindeutige Hinweise im Vertrag enthalten sein müssen. Maßgeblich ist vielmehr, dass steuerliche Folgen eines Vertrags nur dann als Geschäftsgrundlage angesehen werden können, wenn sie vor oder bei Vertragsschluss ausdrücklich erörtert worden sind (vgl. auch BGH-Urteil vom 08.05.2024 –  XII ZR 7/23, Rz 18, m.w.N.; Wachter, Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge –ZEV–2002, 176, 178).

26

Auf den Inhalt späterer Vereinbarungen –zum Beispiel auf die Änderungsvereinbarung im Streitfall– kommt es dagegen nicht an. Die Ausführungen des II. Senats des BFH in seinem Urteil vom 11.11.2009 –  II R 54/08 (BFH/NV 2010, 896, unter II.1.a) stehen dem nicht entgegen. Jedenfalls kam es auf den Inhalt der dortigen Änderungsvereinbarung letztlich nicht an, weil die Vertragspartner nach den Feststellungen des FG die Frage des Entstehens beziehungsweise der Höhe der Schenkungsteuer nicht zur Grundlage des Vertrags gemacht hatten (BFH-Urteil vom 11.11.2009 –  II R 54/08, BFH/NV 2010, 896, unter II.1.b aa aaa).

27

(3) Nicht entscheidend ist, wann die Finanzbehörde von den Umständen, welche zur Geschäftsgrundlage geworden sind, Kenntnis erlangt hat. Maßgeblich ist allein, ob der betreffende Steuerbescheid noch änderbar ist. Soweit der Bescheid bereits bestandskräftig geworden sein sollte, ergibt sich aus § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO jedenfalls nicht, dass das rückwirkende Ereignis dem FA zeitnah mitgeteilt werden müsste. Der Verweis des FA auf das Senatsurteil vom 24.11.1992 –  IX R 30/88 (BFHE 170, 71, BStBl II 1993, 296) verfängt nicht. Der Senat hatte dort entschieden, dass sich Steuerpflichtige nicht nachträglich auf eine Steuerklausel berufen können, die sie der Finanzbehörde nicht rechtzeitig bekanntgegeben haben. Eine Übertragung dieser Rechtsgrundsätze scheidet mangels vergleichbarer Sachverhalte aus. Im Streitfall liegt keine Steuerklausel vor. Anders als in dem von dem FA zitierten Fall geht es vorliegend nicht um eine Unsicherheit bezüglich der steuerlichen Folgen, sondern nach den bindenden Feststellungen des FG um einen Irrtum über die steuerlichen Folgen.

28

(4) Allerdings kann nicht jede Fehlvorstellung über die steuerlichen Folgen eines Vertrags zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage führen (so auch Kreft, Praxis der Unternehmensnachfolge 2023, 25.04.2023; vgl. Wachter, ZEV 2002, 176, 177 zu einem unbeachtlichen Rechtsfolgenirrtum). Maßgeblich ist vor allem, ob die Veränderungen nach den vertraglichen Vereinbarungen oder nach den gesetzlichen Regelungen nicht ausschließlich in den Risikobereich einer Partei fallen (vgl. BGH-Urteile vom 17.03.2010 –  XII ZR 108/08, Rz 15 und vom 26.04.2017 –  IV ZR 126/16, Rz 23). Regelmäßig hat die Besteuerung eines Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG nur für den Veräußerer Bedeutung. Die Besteuerung des Veräußerungsgewinns hat für den Erwerber den Ansatz eigener (oftmals höherer) Anschaffungskosten zur Folge, was für ihn günstiger ist als die historischen Anschaffungskosten des Veräußerers bei einem unentgeltlichen Erwerb der Anteile (§ 17 Abs. 2 Satz 5 EStG). In dem ebenfalls zu § 17 EStG ergangenen Senatsurteil vom 28.10.2009 –  IX R 17/09 (BFHE 227, 349, BStBl II 2010, 539) hat der Senat ein alleiniges Risiko einer Partei verneint, weil die Vertragsbeteiligten eine bestimmte steuerliche Lastenverteilung explizit zur Vertragsgrundlage gemacht hatten. Der dortige Kaufvertrag enthielt die Klausel: „Die mit dieser Urkunde und ihrem Vollzug verbundenen Kosten und die evtl. Steuern fallen der Gesellschaft zur Last“. In der Regel fallen jedoch die steuerlichen Belastungen mangels Vereinbarung nur einer Partei zur Last, so dass eine Anpassung nach § 313 BGB ausscheidet.

29

(5) Schließlich handelt es sich bei der Auflösung eines Vertrags wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 3 BGB um eine von vornherein auf besondere Ausnahmefälle beschränkte rechtliche Möglichkeit, die zur Vermeidung untragbarer, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbarer Folgen unabweisbar erscheinen muss (vgl. BGH-Urteil vom 01.06.2023 –  III ZR 73/22, Rz 17). Das Festhalten an der vereinbarten Regelung muss zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führen (vgl. BGH-Urteil vom 26.04.2017 –  IV ZR 126/16, Rz 22).

30

cc) Die vorgenannten Grundsätze gebieten eine strenge Handhabung. Ein Steuerpflichtiger, der sich auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage beruft, muss daher darlegen und nachweisen, dass vor oder beim Abschluss des gestörten Rechtsgeschäfts ein Umstand erörtert worden ist, dessen Eintritt nach der gemeinsamen Vorstellung der Vertragspartner derart evident ist, dass mit ihm der Vollzug des Rechtsgeschäfts „steht und fällt“.

31

d) Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall hat das FG im Ergebnis zutreffend einen rückwirkenden Wegfall des Veräußerungsgewinns nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage angenommen.

32

Die Feststellungen des FG, dass der Kläger und die Klägerin bei Abschluss ihres Ehevertrags am xx.xx.2019 davon ausgegangen seien, die Übertragung der GmbH-Anteile führe nicht zu einer Einkommensteuerlast, binden den Senat (§ 118 Abs. 2 FGO). Es hätte nahegelegen, zur Ermittlung des Sachverhalts das persönliche Erscheinen der Kläger anzuordnen und diese zu den Umständen des Abschlusses des Ehevertrags zu befragen sowie sich gegebenenfalls weitere Unterlagen vorlegen zu lassen. Dessen ungeachtet hat das FG bei seiner Würdigung weder die gesetzlichen Auslegungsregeln nicht beachtet noch Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze verletzt. Das FA hat auch die tatsächlichen Feststellungen des FG nicht mit Verfahrensrügen angegriffen.

33

Zwar hat sich das FG zur erforderlichen Risikoverteilung nicht verhalten und einen Wegfall der Geschäftsgrundlage „aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls“ ohne weitere Begründung an dieser Stelle angenommen. Das Risiko der –vorliegend erheblich hohen– Einkommensteuerbelastung trägt jedoch nicht allein der Kläger, weil beide Kläger als nach §§ 26, 26b EStG zusammen veranlagte Eheleute gemäß § 44 AO Gesamtschuldner der Einkommensteuer sind (so auch Götz, Finanz-Rundschau 2023, 599, 600). Schließlich war den Klägern nach den bindenden Feststellungen des FG nicht zumutbar, an dem Ehevertrag unverändert festzuhalten, weil die etwaigen erbschaftsteuerrechtlichen Vorteile durch die Einkommensteuerbelastung –wie das FG ausführt– aufgezehrt worden wären.

34

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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BFH: Anwendungsbereich der Ausnahmen vom Progressionsvorbehalt

Die in § 32b Abs. 1 Satz 2 EStG geregelten Ausnahmen vom Progressionsvorbehalt gelten nur für diejenigen Einkünfte, die aufgrund einer abkommensrechtlichen Steuerfreistellung nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Dies entschied der BFH (Az. I R 5/22).

BFH, Urteil I R 5/22 vom 21.05.2025

Leitsatz

Die in § 32b Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelten Ausnahmen vom Progressionsvorbehalt gelten nur für diejenigen Einkünfte, die aufgrund einer abkommensrechtlichen Steuerfreistellung nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG dem Progressionsvorbehalt unterliegen.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 13.12.2021 – 9 K 9061/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

I.

Gründe

1

Die Beteiligten streiten über die Anwendung des Progressionsvorbehalts auf ausländische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

2

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist deutscher Staatsangehöriger. Im Jahr 2018 (Streitjahr) erzielte er aus einer in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) ausgeübten Tätigkeit als … Einkünfte aus selbständiger Arbeit und unterhielt an seinem …sitz in X (Inland) eine Wohnung.

3

Die Ehefrau des Klägers wohnte im Streitjahr in der Republik Polen (Polen) und ist polnische Staatsangehörige. Sie erzielte in Deutschland Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb eines …büros in X.

4

Die nicht dauernd getrennt lebenden Eheleute beantragten für das Streitjahr in Deutschland die Zusammenveranlagung. In ihrer gemeinsamen Einkommensteuererklärung gaben sie an, dass die Ehefrau in Polen Lohneinkünfte in Höhe von … € sowie Einkünfte aus der Vermietung einer in Polen belegenen Immobilie in Höhe von … € erzielt habe, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterlägen.

5

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt –FA–) veranlagte die Eheleute nach § 26 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 3 und § 1a Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG) antragsgemäß zusammen zur Einkommensteuer, unterwarf aber sämtliche in Polen erzielten Einkünfte der Ehefrau nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG dem Progressionsvorbehalt.

6

Einspruch und Klage, die sich unter Bezugnahme auf § 32b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG gegen die Anwendung des Progressionsvorbehalts auf die polnischen Vermietungseinkünfte der Ehefrau richteten, blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg begründete die Abweisung der Klage im Urteil vom 13.12.2021 – 9 K 9061/21 (Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG–2022, 1590) im Wesentlichen damit, dass sich die Ausnahmeregelung des § 32b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG nach dem Wortlaut ausschließlich auf Einkünfte beziehe, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) steuerfrei seien (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG). Im Streitfall sei das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 14.05.2003 (BGBl II 2004, 1305, BStBl I 2005, 350) –DBA-Polen 2003– nicht auf die in Polen erzielten Vermietungseinkünfte der Ehefrau anwendbar. Insoweit fehle ein grenzüberschreitender Sachverhalt, da die Ehefrau abkommensrechtlich ausschließlich in Polen ansässig gewesen sei. In der Folge ergebe sich der Progressionsvorbehalt ausschließlich aus § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG i.V.m. der fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht der Ehefrau nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG. Hierfür sehe § 32b Abs. 1 Satz 2 EStG keine Ausnahme vor. Obwohl im Fall einer unbeschränkten Steuerpflicht der Ehefrau nach § 1 Abs. 1 EStG die Einkünfte aus Vermietung den inländischen Steuersatz nicht erhöht hätten, führe dies auch nicht zu einem Verstoß gegen Unionsrecht. Die Ungleichbehandlung knüpfe nicht an den Umstand an, dass die Ehefrau steuerlich in Polen ansässig sei, sondern daran, dass die Eheleute ungeachtet dieses Umstands die Vorteile einer Zusammenveranlagung in Anspruch nehmen wollten.

7

Der Kläger macht mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts geltend und beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung aufzuheben und den Bescheid über die Einkommensteuer für das Jahr 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.03.2021 dahin zu ändern, dass eine Anwendung des Progressionsvorbehalts auf die Einkünfte seiner Ehefrau aus Vermietung und Verpachtung unterbleibt.

8

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II.

9

Die Revision des Klägers ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG hat zu Recht entschieden, dass die von der Ehefrau des Klägers in Polen erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG dem Progressionsvorbehalt unterliegen.

10

1. § 32b Abs. 1 Satz 1 EStG sieht unter bestimmten Voraussetzungen die Anwendung eines besonderen Steuersatzes gemäß § 32b Abs. 2 EStG vor (sogenannter Progressionsvorbehalt).

11

Nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG kommt der Progressionsvorbehalt unter anderem dann zur Anwendung, wenn ein unbeschränkt Steuerpflichtiger Einkünfte bezieht, die nach einem DBA steuerfrei sind. Nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG gilt der Progressionsvorbehalt auch dann, wenn Einkünfte bezogen werden, die bei Anwendung des § 1 Abs. 3 EStG oder des § 1a EStG im Veranlagungszeitraum bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens unberücksichtigt bleiben, weil sie nicht der deutschen Einkommensteuer oder einem Steuerabzug unterliegen.

12

§ 32b Abs. 1 Satz 2 EStG regelt eine Ausnahme vom Progressionsvorbehalt. Danach gilt § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG nicht für die in § 32b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 EStG enumerativ aufgeführten Einkünfte. Hierzu gehören unter anderem Einkünfte aus der Vermietung oder der Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, welches in einem anderen Staat als in einem Drittstaat belegen ist (§ 32b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG).

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2. Hinsichtlich der streitigen Einkünfte der Ehefrau aus Vermietung und Verpachtung sind die Voraussetzungen des Progressionsvorbehalts nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG grundsätzlich erfüllt. Zum einen unterliegt die Ehefrau (jedenfalls) der fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG. Zum anderen bleiben ihre im Streitjahr in Polen erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens unberücksichtigt, da insoweit keine inländischen Einkünfte im Sinne des § 49 EStG vorliegen. Dies alles ist zwischen den Beteiligten nicht im Streit, so dass der Senat von weiteren Ausführungen absieht.

14

3. Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG nicht aufgrund der Ausnahmeregelung des § 32b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG entfällt.

15

a) § 32b Abs. 1 Satz 2 EStG gilt nach seinem Wortlaut ausschließlich für Einkünfte, die dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG unterliegen. Dessen Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor (auch nicht zusätzlich zu § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG). Die Vermietungseinkünfte der in Polen ansässigen Ehefrau sind in Deutschland nicht steuerbar. Damit kann es nicht mehr zu einer Steuerfreistellung auf Grundlage des DBA-Polen 2003 kommen. Die fiktive unbeschränkte Steuerpflicht der Ehefrau in Deutschland ändert daran nichts, da wegen fehlender Belegenheit der Vermietungsobjekte in Deutschland keine inländischen Einkünfte im Sinne des § 49 EStG vorliegen.

16

b) Eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs des § 32b Abs. 1 Satz 2 EStG auf Einkünfte, die (nur) nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG dem Progressionsvorbehalt unterliegen, kommt nicht in Betracht.

17

Eine solche Auslegung würde dem eindeutigen Wortlaut und der Systematik des § 32b Abs. 1 EStG widersprechen. Während § 32b Abs. 1 Satz 1 EStG für verschiedene abgrenzbare Fallkonstellationen einen Progressionsvorbehalt regelt, gilt die Ausnahme nach § 32b Abs. 1 Satz 2 EStG ausdrücklich nur für den Fall des § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG.

18

Der begrenzte Anwendungsbereich des § 32b Abs. 1 Satz 2 EStG wird auch durch die Begründung des Gesetzentwurfs bestätigt, da die Einführung dieser Ausnahme dort in einen Zusammenhang mit den Änderungen des § 2a Abs. 1 EStG durch das Jahressteuergesetz 2009 vom 19.12.2008 (BGBl I 2008, 2794, BStBl I 2009, 74) gestellt wird. Diese Änderungen sahen vor, dass die eingeschränkte steuerliche Berücksichtigung ausländischer negativer Einkünfte nach § 2a Abs. 1 EStG in Reaktion auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Rewe Zentralfinanz vom 29.03.2007 – C-347/04 (EU:C:2007:194) nur noch für Drittstaaten-Einkünfte gelten sollte. Für die unionsrechtlichen Sachverhalte sollte stattdessen in § 32b Abs. 1 Satz 2 EStG eine Ausnahme vom Progressionsvorbehalt eingefügt werden. Dabei ging der Gesetzgeber davon aus, dass eine symmetrische Ausnahme vom negativen und positiven Progressionsvorbehalt unionsrechtlich zulässig sei (BTDrucks 16/10189, S. 46 und 53). Auf dieser Grundlage hatte der Gesetzgeber bereits im Jahressteuergesetz 2008 vom 20.12.2007 (BGBl I 2007, 3150, BStBl I 2008, 218) in Reaktion auf das EuGH-Urteil Lakebrink und Peters-Lakebrink vom 18.07.2007 – C-182/06 (EU:C:2007:452; vgl. auch EuGH-Urteil Ritter-Coulais vom 21.02.2006 – C-152/03, EU:C:2006:123) die Beschränkung der bis dahin geltenden Fassung des § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG auf positive Einkünfte aufgehoben (Bericht des Finanzausschusses, BTDrucks 16/7036, S. 12 f.). Aus dieser Entstehungsgeschichte folgt, dass der Gesetzgeber die Ausnahme des § 32b Abs. 1 Satz 2 EStG bewusst nur für die spezielle Fallkonstellation des § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG vorgesehen hat (vgl. auch Lutter, EFG 2022, 1592 f.).

19

4. Schließlich hat das FG im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Versagung der Ausnahmeregelung des § 32b Abs. 1 Satz 2 EStG bei Einkünften, die nur nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG dem Progressionsvorbehalt unterliegen, nicht zu einem Verstoß gegen Unionsrecht führt. Dabei kann offenbleiben, auf welche Grundfreiheit sich der Kläger im Streitfall beruft.

20

a) Ausgangspunkt ist die Rechtsprechung des EuGH, dass es nicht gegen Unionsrecht verstößt, wenn ein nicht steuerberechtigter Staat ausländische Einkünfte einer in seinem Staatsgebiet ansässigen Person im Wege des Progressionsvorbehalts berücksichtigt (EuGH-Urteil Asscher vom 27.06.1996 – C-107/94, EU:C:1996:251; vgl. auch Senatsurteil vom 15.05.2002 –  I R 40/01, BFHE 199, 224, BStBl II 2002, 660; Senatsbeschlüsse vom 26.01.2017 –  I R 66/15, BFH/NV 2017, 726; vom 19.07.2010 –  I B 10/10, BFH/NV 2011, 17; vom 11.10.2023 –  I R 53/20, BFH/NV 2024, 379; Brandis/Heuermann/Wagner, § 32b EStG Rz 31). Hierfür ist maßgebend, dass die entsprechenden Einkünfte die Leistungsfähigkeit erhöhen (EuGH-Urteil Schulz-Delzers und Schulz vom 15.09.2011 – C-240/10, EU:C:2011:591).

21

b) Dagegen liegt ein Verstoß gegen Unionsrecht insbesondere dann vor, wenn für ausländische Einkünfte nur ein positiver, aber kein negativer Progressionsvorbehalt zur Anwendung kommt (EuGH-Urteil Ritter-Coulais vom 21.02.2006 – C-152/03, EU:C:2006:123; EuGH-Urteil Lakebrink und Peters-Lakebrink vom 18.07.2007 – C-182/06, EU:C:2007:452). Dies führt aber nicht dazu, dass nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige, die nach § 1a EStG bzw. § 1 Abs. 3 EStG fiktiv unbeschränkt steuerpflichtig sind und ihre persönlichen Verhältnisse im Wege der Zusammenveranlagung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG berücksichtigen können, einschränkungslos wie unbeschränkt Steuerpflichtige zu behandeln sind (vgl. auch Senatsurteil vom 28.02.2024 –  I R 26/21, BFH/NV 2024, 757 zu § 1a EStG).

22

c) Im Streitfall kommt es somit nicht deshalb zu einer unionsrechtswidrigen Diskriminierung, weil bei einem inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der Ehefrau des Klägers in Deutschland § 32b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG anwendbar gewesen wäre und die positiven Einkünfte der Ehefrau aus der Vermietung und Verpachtung polnischen Grundbesitzes nicht zu einer Erhöhung des Steuersatzes geführt hätten. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass bei negativen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch ein umgekehrter Effekt eingetreten wäre und dadurch die vom EuGH hervorgehobene Symmetrie gewahrt wird. Außerdem ist das maßgebende Kriterium der Erhöhung der Leistungsfähigkeit in Bezug auf die polnischen Vermietungseinkünfte der Ehefrau erfüllt.

23

d) Der Senat erachtet die Unionsrechtslage auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH als eindeutig. Einer Vorlage an den EuGH nach Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bedarf es in diesem Fall nicht (EuGH-Urteile CILFIT vom 06.10.1982 – Rs. 283/81, EU:C:1982:335; Consorzio Italian Management e Catania Multiservizi vom 06.10.2021 – C-561/19, EU:C:2021:799; vgl. auch Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 04.03.2021 – 2 BvR 1161/19, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung —HFR– 2021, 504; vom 08.11.2023 – 2 BvR 1079/20, HFR 2024, 357).

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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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6. Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten im schriftlichen Verfahren (§ 121 Satz 1 i.V.m. § 90 Abs. 2 FGO).

Quelle: Bundesfinanzhof

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Gewerbesteuereinnahmen im Jahr 2024 um 0,2 % höher als im Vorjahr

Die Gemeinden in Deutschland haben im Jahr 2024 rund 75,3 Mrd. Euro an Einnahmen aus der Gewerbesteuer erzielt. Dies bedeutet ein leichtes Plus von rund 0,2 Mrd. Euro oder 0,2 % gegenüber dem Vorjahr, wie das Statistische Bundesamt mitteilt.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 21.08.2025

  • Gewerbesteuereinnahmen steigen – wenn auch nur geringfügig – im vierten Jahr in Folge auf einen neuen Höchststand
  • Mehr als die Hälfte der Bundesländer verzeichnet gegenüber dem Vorjahr rückläufige Einnahmen aus der Gewerbesteuer
  • Grundsteuereinnahmen nehmen gegenüber dem Vorjahr zu

Die Gemeinden in Deutschland haben im Jahr 2024 rund 75,3 Milliarden Euro an Einnahmen aus der Gewerbesteuer erzielt. Dies bedeutet ein leichtes Plus von rund 0,2 Milliarden Euro oder 0,2 % gegenüber dem Vorjahr, wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt. Damit wurde auch 2024 ein neuer Rekord bei den Gewerbesteuereinnahmen erreicht. Nach einem Rückgang im ersten Corona-Jahr 2020 waren die Gewerbesteuereinnahmen bereits in den Jahren 2021 bis 2023 auf neue Höchststände seit Beginn der Zeitreihe im Jahr 1991 gestiegen.

Unter den Flächenländern verzeichneten Mecklenburg-Vorpommern mit +9,8 % und Rheinland-Pfalz mit +9,0 % die höchsten Anstiege bei den Gewerbesteuereinnahmen. Bei den Stadtstaaten hatte nur Bremen einen Zuwachs in Höhe von +13,5 %.

Dennoch verzeichnete mehr als die Hälfte der Bundesländer gegenüber dem Vorjahr rückläufige Gewerbesteuereinnahmen. Unter den Flächenländern war dies allen voran Sachsen-Anhalt mit -9,9 %, gefolgt von Saarland und Thüringen mit jeweils ‑5,0 %. Bei den Stadtstaaten verbuchten Hamburg mit -9,3 % und Berlin mit -3,2 % Rückgänge.

Einnahmen aus der Grundsteuer B steigen um 3,8 %

Die Einnahmen der Gemeinden aus der Grundsteuer A, die auf das Vermögen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe erhoben wird, betrugen im Jahr 2024 insgesamt 0,4 Milliarden Euro. Das war ein Anstieg um 2,9 % zum Vorjahr. Aus der Grundsteuer B, die auf Grundstücke außerhalb der Land- und Forstwirtschaft erhoben wird, nahmen die Gemeinden im Jahr 2024 insgesamt 15,6 Milliarden Euro ein, das war ein Plus von 3,8 %.

Seit 1. Januar 2025 wird die Grundsteuer auf Basis reformierter Regeln und neu festgesetzter Hebesätze erhoben. Hintergrund ist die sogenannte Länderöffnungsklausel bei der Grundsteuer, die im Rahmen der Grundsteuerreform eingeführt wurde und von der inzwischen einige Bundesländer Gebrauch gemacht haben.

Insgesamt nur 0,8 % mehr Einnahmen aus Grund- und Gewerbesteuer

Insgesamt erzielten die Gemeinden in Deutschland im Jahr 2024 Einnahmen aus den Realsteuern, das heißt aus Grund- und Gewerbesteuer, von rund 91,4 Milliarden Euro. Gegenüber 2023 war dies ein Anstieg um 0,8 Milliarden Euro beziehungsweise 0,8 %.

Durchschnittlicher Gewerbesteuerhebesatz leicht gestiegen

Die von den Gemeinden festgesetzten Hebesätze zur Gewerbesteuer sowie zur Grundsteuer A und B entscheiden maßgeblich über die Höhe ihrer Realsteuereinnahmen. Im Jahr 2024 lag der durchschnittliche Hebesatz aller Gemeinden in Deutschland für die Gewerbesteuer bei 409 % und damit 2 Prozentpunkte über dem Vorjahreswert. Bei der Grundsteuer A stieg der durchschnittliche Hebesatz im Jahr 2024 gegenüber 2023 um 7 Prozentpunkte auf 362 %. Der durchschnittliche Hebesatz der Grundsteuer B erhöhte sich im selben Zeitraum um 13 Prozentpunkte auf 506 %.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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