1,0 % weniger neue Ausbildungsverträge in der dualen Berufsausbildung im Jahr 2024

Die Zahl neu abgeschlossener Ausbildungsverträge in der dualen Berufsausbildung in Deutschland ist im Jahr 2024 leicht gesunken. Wie das Statistische Bundesamt nach endgültigen Ergebnissen mitteilt, wurden 2024 insgesamt rund 475.100 Ausbildungsverträge neu abgeschlossen. Das waren 1,0 % oder rund 4.700 Verträge weniger als im Vorjahr (2023: 479.800).

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 28.08.2025

  • Insgesamt 475.100 neu abgeschlossene Ausbildungsverträge im Jahr 2024
  • 4 % weniger Neuverträge als im Vorjahr bei deutschen Auszubildenden, demgegenüber starker Anstieg um 17 % bei ausländischen Auszubildenden
  • Medizinische Fachangestellte unter Frauen und Kraftfahrzeugmechatroniker unter Männern bei Neuverträgen am häufigsten vertreten

Die Zahl neu abgeschlossener Ausbildungsverträge in der dualen Berufsausbildung in Deutschland ist im Jahr 2024 leicht gesunken. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) nach endgültigen Ergebnissen mitteilt, wurden 2024 insgesamt rund 475.100 Ausbildungsverträge neu abgeschlossen. Das waren 1,0 % oder rund 4.700 Verträge weniger als im Vorjahr (2023: 479.800). Dabei sank die Zahl der von deutschen Auszubildenden abgeschlossenen Neuverträge um 4 %, während die Zahl der Neuverträge von Auszubildenden mit ausländischer Staatsangehörigkeit deutlich um 17 % stieg. Auch im Zehnjahresvergleich zeigt sich der Trend einer wachsenden Zahl an ausländischen Auszubildenden mit Neuverträgen: Während die Gesamtzahl neu abgeschlossener Ausbildungsverträge von 2014 bis 2024 um 8 % zurückging, hat sich die Zahl der ausländischen Auszubildenden mit Neuverträgen von 36.200 im Jahr 2014 auf rund 70.000 im Jahr 2024 nahezu verdoppelt (+93 %).

Deutlich mehr Auszubildende mit ukrainischer Staatsangehörigkeit

Der Anteil Auszubildender mit ausländischer Staatsangehörigkeit an allen Auszubildenden mit neuem Vertrag betrug im Jahr 2024 rund 15 % (2014: 7 %). Besonders häufig schlossen im Jahr 2024 Personen mit vietnamesischer (7.100), syrischer (6.800) und ukrainischer (5.800) Staatsangehörigkeit einen neuen Ausbildungsvertrag ab. Im Vergleich zum Vorjahr (2023: 1.900) ist bei Personen mit ukrainischer Staatsangehörigkeit nahezu eine Verdreifachung der Neuverträge gegenüber dem Vorjahr zu verzeichnen. Bei Personen mit vietnamesischer Staatsangehörigkeit stieg die Zahl der Neuverträge deutlich um 2.700 gegenüber dem Vorjahr (2023: 4.400). Personen mit syrischer Staatsangehörigkeit schlossen dagegen im Jahr 2024 mit einem leichten Rückgang um etwa 110 Neuverträge etwas seltener einen neuen Vertrag für eine duale Berufsausbildung ab (2023: 6.900).

Medizinische Fachangestellte bei Frauen und Kraftfahrzeugmechatroniker bei Männern sind die am stärksten besetzten Ausbildungsberufe unter Neuverträgen

Im Jahr 2024 wählten Frauen am häufigsten den Beruf der Medizinischen Fachangestellten (16.100), dicht gefolgt von der Kauffrau für Büromanagement (15.200) und der Zahnmedizinischen Fachangestellten (12.800). Im Jahr 2023 war Kauffrau für Büromanagement noch der häufigste Ausbildungsberuf unter Frauen gewesen.

Bei den fünf am stärksten besetzten Ausbildungsberufen männlicher Auszubildender gab es gegenüber dem Vorjahr keine Veränderungen. Auf Rang 1 lag weiterhin der Beruf Kraftfahrzeugmechatroniker mit 22.700 Neuverträgen. Auf den Rängen 2 und 3 lagen Ausbildungen als Fachinformatiker (15.300) und Elektroniker (14.000).

339.200 Auszubildende haben ihre Prüfung erfolgreich bestanden

Im Jahr 2024 wurden für die Auszubildenden in der dualen Berufsausbildung etwa 339.200 bestandene Prüfungen gemeldet. Hinzu kamen noch rund 16.000 bestandene externe Prüfungen, die außerhalb der dualen Ausbildung abgelegt wurden. In der beruflichen Weiterbildung waren zudem 80.100 bestandene Meister- beziehungsweise Fortbildungsprüfungen zu verzeichnen. Unter den 19.700 bestandenen Umschulungsprüfungen, mit denen eine berufliche Neuorientierung ermöglicht wird, waren vor allem Kaufmänner/Kauffrauen für Büromanagement (3.700), Fachinformatiker/innen in der Fachrichtung Systemintegration (1.600) und in der Fachrichtung Anwendungsentwicklung (1.300) zu finden.

1.217.900 Auszubildende zum Jahresende in einer dualen Berufsausbildung

Insgesamt befanden sich zum Jahresende 2024 rund 1.217.900 Personen in einer dualen Berufsausbildung. Davon entfielen die meisten Auszubildenden erneut auf den Bereich Industrie und Handel (688.500 oder 56 %), gefolgt vom Handwerk mit 28 % (341.000). Darauf folgten die freien Berufe mit 112.100 Auszubildenden oder 9 % sowie der öffentliche Dienst mit 3 % (41.500), Landwirtschaft mit 2,6 % (31.600) und der Bereich Hauswirtschaft mit 0,3 % oder 3.300 Auszubildenden. Im Zehnjahresvergleich von 2014 bis 2024 zeigt sich in den meisten Ausbildungsbereichen ein Rückgang in der Zahl der Auszubildenden zum Jahresende. Besonders deutlich fiel der Rückgang im Bereich Industrie und Handel (‑15 % oder ‑116.900) sowie im Handwerk (‑8 % oder ‑28.500) aus. Auch in der Hauswirtschaft (‑51 % oder ‑3.400) und in der Landwirtschaft (‑5 % oder ‑1.800) ging die Zahl an Auszubildenden zurück. Demgegenüber nahm zwischen 2014 und 2024 vor allem im Ausbildungsbereich Öffentlicher Dienst (+19 % oder +6.700) und in geringerem Umfang in den freien Berufen (+3 % oder +3.300) die Zahl der Auszubildenden zu.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Rechtsschutzinteresse für eine Feststellungsklage bei vorläufiger Einstellung der Kindergeldzahlung

Das FG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass gegen die vorläufige Einstellung der Kindergeldzahlung gemäß § 71 EStG die Feststellungsklage gemäß § 41 Abs. 1 FGO zulässig ist (Az. 10 K 10002/25).

FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 27.08.2025 zum Urteil 10 K 10002/25 vom 11.06.2025 (nrkr – BFH-Az.: III R 21/25)

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 11.06.2025 (Az. 10 K 10002/25) entschieden, dass gegen die vorläufige Einstellung der Kindergeldzahlung gemäß § 71 EStG die Feststellungsklage gemäß § 41 Abs. 1 FGO zulässig ist.

Die Kinder des Klägers lebten seit der Trennung von seiner Frau bei ihm. Die Kindesmutter stellte im Oktober 2024 einen konkurrierenden Kindergeldantrag. Daraufhin setzte die Beklagte die Zahlung an den Kläger ab November 2024 vorläufig aus, um den Sachverhalt zu klären. Da der Kläger nachwies, dass die Kinder weiterhin bei ihm lebten, nahm die Beklagte die Zahlung im November 2024 wieder auf.

Das Finanzgericht hat entschieden, dass der Kläger bei der vorläufigen Einstellung der Kindergeldzahlung ein Feststellungsinteresse habe. Es würden zwar keine wirtschaftlichen Beeinträchtigungen vorliegen, da die Zahlung schnell wiederaufgenommen worden sei. Ein Feststellungsinteresse bestehe aber auch bei Grundrechtsverletzungen oder zur Wahrung eines effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG. Der Kläger habe keine andere Möglichkeit gehabt, die Maßnahme gerichtlich prüfen zu lassen, da es sich um einen Realakt und nicht um einen Verwaltungsakt handele. Die Feststellung diene auch der rechtlichen Anerkennung erlittenen Unrechts.

Die Voraussetzungen für die rückwirkende Aufhebung der Festsetzungen hätten nicht vorgelegen und die Beklagte habe die Gründe für die Zahlungseinstellung nicht gemäß § 71 Abs. 2 EStG ordnungsgemäß mitgeteilt und dem Kläger so Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die in der Einspruchsentscheidung beiläufig erwähnten Gründe seien nicht mehr unverzüglich. Außerdem seien die nach § 71 Abs. 1 EStG notwendigen Ermessenerwägungen nicht erkennbar.

Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen. Das Verfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen III R 21/25 anhängig.

Quelle: Finanzgericht Berlin-Brandenburg

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Hohe Arbeitskosten: Deutsche Industrie 22 Prozent teurer als ausländische Konkurrenz

Trotz hoher Produktivität verliert die deutsche Industrie an Wettbewerbsfähigkeit, zeigt eine neue Studie des IW Köln. Der Grund sind hohe Arbeitskosten – und die wachsende Konkurrenz aus China.

IW Köln, Pressemitteilung vom 27.08.2025

Trotz hoher Produktivität verliert die deutsche Industrie an Wettbewerbsfähigkeit, zeigt eine neue Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW). Der Grund sind hohe Arbeitskosten – und die wachsende Konkurrenz aus China.

Seit Mitte 2018 steckt die deutsche Industrie in der Rezession, ein Grund: hohe Arbeitskosten. Wie sehr sie die Wettbewerbsfähigkeit belasten, belegen die sog. Lohnstückkosten. Im Jahr 2024 lagen sie in der deutschen Industrie 22 Prozent über dem Schnitt von 27 Industriestaaten. Das bedeutet: Um eine Einheit zu produzieren, mussten deutsche Unternehmen gut ein Fünftel mehr für Löhne und Gehälter zahlen. Höher waren die Kosten nur in Lettland, Estland und Kroatien.

Hohe Produktivität, noch höhere Kosten

Dabei gehört die deutsche Industrie immer noch zu den produktivsten weltweit. Unter den 27 untersuchten Ländern erreicht Deutschland die siebte Position; von den großen Industrieländern weisen nur die USA eine höhere Produktivität auf. Allerdings hat die Bundesrepublik auch die dritthöchsten Arbeitskosten. In den USA sind die Arbeitskosten zwei Prozent niedriger, die Produktivität dafür 44 Prozent höher als in Deutschland.

Immerhin: Mit 18 Prozent im Vergleich zu 2018 sind die Lohnstückkosten hierzulande zuletzt schwächer gewachsen als im Ausland (20 Prozent). Doch während die Bruttowertschöpfung dort im Schnitt um sechs Prozent gewachsen ist, ging sie in Deutschland um drei Prozent zurück. Das heißt: Die deutschen Industriefirmen konnten trotz unterdurchschnittlicher Preisentwicklung weniger Produkte absetzen. Eine Erklärung: Weil viele deutsche Unternehmen ihren Technologievorsprung – vor allem gegenüber der chinesischen Konkurrenz – verloren haben, können sie seltener die Preise diktieren – die hohen Standortkosten werden deshalb zum Nachteil.

Lohnstückkosten dürften weiter steigen

„Der Fachkräftemangel treibt die Löhne weiter nach oben, die Kosten am Standort Deutschland dürften in den kommenden Jahren weiter steigen“, warnt IW-Ökonom Christoph Schröder. Die Bundesregierung könne helfen, indem sie das Wachstum bei den Lohnnebenkosten bremst und auf die demografische Herausforderung reagiert. „Ohne eine Reform der Sozialsysteme rutscht der Standort Schritt für Schritt in die Deindustrialisierung“.

Quelle: Institut der deutschen Wirtschaft (IW Köln)

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Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf zur Änderung der Zuständigkeiten bei den Amts- und Landgerichten

Um die Bürgernähe und Leistungsfähigkeit der Justiz zu stärken, schlägt die Bundesregierung Änderungen der Regelungen über die gerichtlichen Zuständigkeiten vor. So sollen Amtsgerichte künftig für mehr Rechtsstreitigkeiten zuständig sein. Bislang entscheiden diese Gerichte in zivilrechtlichen Verfahren mit einem Streitwert von bis zu 5.000 Euro. Künftig sollen die Amtsgerichte über Streitigkeiten mit einem Streitwert von bis zu 10.000 Euro verhandeln. Einen entsprechenden Gesetzentwurf des BMJV hat das Bundeskabinett nun beschlossen.

BMJV, Pressemitteilung vom 27.08.2025

Für eine bürgernahe und leistungsfähige Justiz

Um die Bürgernähe und Leistungsfähigkeit der Justiz zu stärken, schlägt die Bundesregierung Änderungen der Regelungen über die gerichtlichen Zuständigkeiten vor. So sollen Amtsgerichte künftig für mehr Rechtsstreitigkeiten zuständig sein. Bislang entscheiden diese Gerichte in zivilrechtlichen Verfahren mit einem Streitwert von bis zu 5.000 Euro. Künftig sollen die Amtsgerichte über Streitigkeiten mit einem Streitwert von bis zu 10.000 Euro verhandeln. Außerdem sollen bestimmte Streitigkeiten im Bereich des Nachbarrechts generell in ihre Zuständigkeit fallen, also unabhängig davon, wie hoch der Streitwert des Verfahrens ist. Andere Rechtsstreitigkeiten – beispielsweise aus Heilbehandlungen, über Veröffentlichungen im Internet oder in der Presse oder im Vergaberecht – sollen generell den Landgerichten zugewiesen werden. So soll die Spezialisierung in der Justiz weiter gefördert werden. Einen entsprechenden Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat das Bundeskabinett heute beschlossen.

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:

„Die Amtsgerichte ermöglichen in Deutschland an über 600 Standorten einen einfachen Zugang zum Recht – in Wohnortnähe und in der Regel ohne Anwaltszwang. Wir stärken die Amtsgerichte und erweitern ihre Zuständigkeiten. Sie sollen künftig über mehr Fälle entscheiden können. Gleichzeitig fördern wir die Spezialisierung der Justiz: Wir schaffen für die Landgerichte gezielt neue Zuständigkeiten für komplexe Verfahren. So machen wir unsere Justiz bürgernäher und leistungsfähiger.“

In Verfahren wegen bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten sind je nach Fallgestaltung die Amtsgerichte oder die Landgerichte als Eingangsinstanz zuständig.

Es sind insbesondere folgende Änderungen der Zuständigkeitsregeln vorgesehen:

1. Anhebung des Zuständigkeitsstreitwerts für die Amtsgerichte

Der Zuständigkeitsstreitwert für die Amtsgerichte wird von bisher 5.000 Euro auf 10.000 Euro angehoben. Die letzte Anhebung der Streitwertgrenze liegt über 30 Jahre zurück. Die Anhebung soll die seitdem eingetretene Geldwertentwicklung berücksichtigen und eine nachhaltige Stärkung der Amtsgerichte erreichen. Durch diese Anhebung wird sich die Anzahl der erstinstanzlich vor dem Amtsgericht zu verhandelnden zivilrechtlichen Verfahren wieder erhöhen.

2. Spezialisierungen bei den Amts- und Landgerichten

Zur Förderung der Spezialisierung der Justiz sollen weitere streitwertunabhängige Zuständigkeiten der Amts- und Landgerichte geschaffen werden. Zivilrechtliche Streitigkeiten werden in einigen Rechtsgebieten zunehmend komplexer, bei anderen Rechtsgebieten spielt hingegen die Ortsnähe eine besondere Rolle. Durch die im Gesetzentwurf vorgesehene, streitwertunabhängige Zuweisung von bestimmten Streitigkeiten an das Amts- oder Landgericht wird diesem Umstand Rechnung getragen, sodass Verfahren effizient im Sinne der Bürgerinnen und Bürger bearbeitet werden können.

Bestimmte Streitigkeiten aus dem Bereich des Nachbarrechts sollen den Amtsgerichten streitwertunabhängig zugewiesen werden. Bei nachbarrechtlichen Streitigkeiten spielt die Ortsnähe oft eine besondere Rolle.

Veröffentlichungsstreitigkeiten, Vergabesachen sowie Streitigkeiten aus Heilbehandlungen sollen den Landgerichten streitwertunabhängig zugewiesen werden, um so eine weitergehende Spezialisierung zu erreichen. Von der neuen Spezialzuständigkeit für Veröffentlichungsstreitigkeiten sollen etwa Ansprüche aus dem Presserecht erfasst werden sowie Ansprüche wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, wenn diese in der Presse oder öffentlich im Internet erfolgt ist. Im Vergaberecht sollen der neuen Zuständigkeitsregelung beispielsweise Fälle von Schadensersatzansprüchen unterfallen, weil öffentliche Aufträge fehlerhaft vergeben wurden. Die Streitigkeiten aus Heilbehandlungen umfassen zum Beispiel Verfahren, in denen Ansprüche wegen einer fehlerhaften Behandlung durch einen Arzt oder eine Ärztin geltend gemacht werden.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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Kein Schadensersatzanspruch einer Wirecard-Aktionärin gegen die BaFin

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Wirecard-Aktionärin keinen Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung gegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) habe (Az. I-18 U 108/24).

OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 27.08.2025 zum Urteil I-18 U 108/24 vom 27.08.2025 (nrkr)

Der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat heute (27.08.2025) unter Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Thönnissen entschieden, dass eine Wirecard-Aktionärin (Klägerin) keinen Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung gegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin, Beklagte) habe.

Die Klägerin erwarb im Jahr 2016 100 Aktien und im Jahr 2019 40 weitere Aktien der Wirecard AG (Wirecard). Nachdem die Insolvenz von Wirecard bekannt wurde, veräußerte die Klägerin am 19.08.2020 ihre Aktien mit hohem Wertverlust. Mit ihrer beim Landgericht Krefeld erhobenen Klage fordert sie für die im Jahr 2019 zugekauften Aktien von der BaFin Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzungen. Sie hat geltend gemacht, die BaFin habe durch den fehlerhaften Erlass eines Leerverkaufsverbots sowie durch eine Strafanzeige gegen Redakteure der Financial Times bei ihr den Eindruck erweckt, die Vorwürfe gegen Wirecard aus Artikeln der Financial Times stünden im Zusammenhang mit einer Short-Selling-Attacke und seien nicht glaubhaft. Unter diesem Eindruck habe sie die weiteren 40 Akten 2019 zugekauft und auch in der Folgezeit der negativen Berichterstattung keine wesentliche Beachtung mehr geschenkt.

Das Landgericht Krefeld hat mit Urteil vom 17.07.2024, Az. 2 O 29/24, die Klage abgewiesen.

Mit seiner heute verkündeten Entscheidung hat der 18. Zivilsenat das Urteil des Landgerichts Krefeld bestätigt und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung führt der Senat aus, das Landgericht habe zu Recht das Vorliegen einer schuldhaften Amtspflichtverletzung verneint. Es fehle darüber hinaus an der Kausalität und dem Zurechnungszusammenhang zwischen der behaupteten Amtspflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden.

So sei die Anordnung eines Leerverkaufsverbots (Art. 20 VO (EU) Nr. 236/2012, Leerverkaufs-VO) wegen einer möglichen bevorstehenden Short-Selling-Attacke aus der maßgeblichen ex-ante-Perspektive vertretbar gewesen. Bei der Wirecard AG handelte es sich um ein Unternehmen im DAX 30 mit hoher Marktkapitalisierung, dessen Kurs erheblich (40 %) eingebrochen gewesen sei und das zu den größten und liquidesten Unternehmen des deutschen Aktienmarktes gehörte. Nachdem die Wirecard AG bereits in den Jahren 2008 und 2016 unstreitig das Ziel von Short-Selling-Attacken gewesen sei, sei es vertretbar gewesen anzunehmen, dass wegen der mehrfachen negativen Berichtserstattung und dem starken Anstieg von Netto-Leerverkaufspositionen im Anschluss an die Berichterstattung der Financial Times eine weitere Short-Attacke gegen die Wirecard AG bevorgestanden habe. Eine Amtspflichtverletzung liege auch nicht darin, dass die BaFin Strafanzeige gegen Journalisten der Financial Times erstattet habe, da sie hierzu bei Vorliegen eines entsprechenden Verdachts verpflichtet gewesen sei.

Schließlich seien die behaupteten Pflichtverletzungen auch nicht kausal für den Schadenseintritt gewesen. Der Vortrag der Klägerin, dass bei einem Unterlassen der streitgegenständlichen Maßnahmen eine Abwärtsspirale des Kurses der Aktie ausgelöst worden wäre und die Banken die Wirecard AG bereits im Frühjahr 2019 nicht weiter finanziert hätten, sei ausschließlich spekulativ. Auch fehle es am Zurechnungszusammenhang. Hierfür sei entscheidend, dass das Leerverkaufsverbot lediglich eine Beruhigungsfunktion habe und die BaFin dadurch genauso wenig wie mit der Strafanzeige gegen Journalisten eine Aussage über die Validität der Vorwürfe gegen Wirecard getroffen habe.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, die Klägerin kann jedoch innerhalb eines Monats ab Zustellung des Urteils Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf

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Streit nach Verkauf eines Pferds: Käuferin hat Anspruch auf ein als Sportpferd geeignetes Tier

Auch die Verkäuferin eines Pferdes kann – wie bei einer Sache – wirksam ausschließen, für „Mängel“, also Krankheiten oder körperliche Gebrechen des Tieres einzustehen. Ein solcher Haftungsausschluss hat aber Grenzen, wie das LG Frankenthal in einem aktuellen Urteil festgestellt hat (Az. 7 O 257/22).

LG Frankenthal, Pressemitteilung vom 27.08.2025 zum Urteil 7 O 257/22 vom 01.08.2025 (nrkr)

Auch die Verkäuferin eines Pferdes kann – wie bei einer Sache – wirksam ausschließen, für „Mängel“, also Krankheiten oder körperliche Gebrechen des Tieres einzustehen. Ein solcher Haftungsausschluss hat aber Grenzen, wie die 7. Zivilkammer des Landgerichts in einem aktuellen Urteil festgestellt hat. Kommt beim Verkauf klar zum Ausdruck, dass ein Sportpferd gesucht wird, so darf sich die Käuferin darauf verlassen, dass das Tier dafür auch tatsächlich geeignet ist. Das gilt auch dann, wenn die Haftung ansonsten schriftlich ausgeschlossen ist. Die Klage einer Hobbyreiterin, die das gekaufte Pferd zurückgeben und ihr Geld zurückhaben wollte, hatte deshalb Erfolg.

Die Hobbyreiterin stieß im Internet auf die Annonce des Pferdes, kontaktierte die Verkäuferin telefonisch und erwarb es nach einem Proberitt für 13.800 Euro. Im schriftlichen Kaufvertrag wurde die „Gewährleistung“, also die Haftung für Mängel, ausgeschlossen. Laut Vertrag sind außerdem Vereinbarungen zur Verwendbarkeit des Pferdes für einen bestimmten Zweck nicht getroffen worden. Kurze Zeit nach dem Verkauf stellte ein Tierarzt fest, dass das Pferd lahmt (sich anormal bewegt). Die Hobbyreiterin machte vor Gericht geltend, dass das Pferd massive pathologische Befunde im Bereich des Kniegelenks und der Kniescheibe aufweise, was einer sportlichen Verwendung entgegenstehe. Die Verkäuferin trat dem entgegen und bestritt, dass das Pferd beim Verkauf bereits gelahmt habe.

Die Kammer ist nach umfangreicher Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, im Verkaufsgespräch sei klar zum Ausdruck gekommen, dass ein Pferd für den Reitsport gesucht werde. Dies sei bei der Vertragsauslegung zu berücksichtigen, weshalb die Verkäuferin trotz der gegenteiligen Ausführungen im Kaufvertrag ein solches Sportpferd auch geschuldet habe. Als Sportpferd eigne sich das Pferd aber nicht, was ein Sachverständiger mit Blick auf Fremdkörper im Kniegelenk des Tieres klar bestätigt habe. Diese verursachten dort einen konstanten Reiz, weshalb es zukünftig immer wieder zu Problemen komme. Auf den Gewährleistungsausschluss könne sich die Verkäuferin nicht mit Erfolg berufen, da der Anspruch, ein Sportpferd zu bekommen, für die Käuferin sonst wertlos wäre.

Die Verkäuferin muss nun das Pferd zurücknehmen und den Kaufpreis zurückzahlen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, es kann Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht eingelegt werden.

Quelle: Landgericht Frankenthal (Pfalz)

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Am Bau oder in der Kühlkammer: Künstliche Intelligenz ist längst Realität

Vier von zehn Unternehmen nutzen schon heute künstliche Intelligenz. Doch die Implementierung von KI in betriebliche Prozesse ist oft komplex und unterliegt umfangreichen sowie unübersichtlichen rechtlichen Vorgaben. So umfasst allein der europäische AI Act 140 Seiten. Und für seine Umsetzung in Deutschland fehlt lt. DIHK bislang eine verantwortliche Behörde, die eine praktikable und einheitliche Auslegung gewährleisten könnte.

DIHK, Mitteilung vom 25.08.2025

Sie optimiert den Vertrieb, organisiert Abläufe im mittelständischen Hotelbetrieb, prüft selbstständig mögliche Materialkombinationen in der Bau- und Chemiebranche: Künstliche Intelligenz (KI) ist keine Zukunftsvision mehr, sondern in vielen Betrieben gelebte Praxis.

Laut der DIHK-Digitalisierungsumfrage 2025 nutzen heute schon 38 Prozent der Unternehmen KI, weitere 32 Prozent planen den Einsatz innerhalb der nächsten drei Jahre. Die Potenziale der Querschnittstechnologie sind erheblich, und KI entwickelt sich zunehmend zu einem entscheidenden Wettbewerbsfaktor.

Künstliche Intelligenz im Unternehmensalltag

Wie sieht der betriebliche Einsatz von KI konkret aus? Beispiele reichen von der automatischen Bewertung und Priorisierung von Kundenanfragen bis hin zur automatisierten Suche nach neuen Materialkombinationen, um etwa Lieferketten zu diversifizieren oder auf Preisschwankungen zu reagieren. Die Anwendungsfelder in Unternehmen sind vielfältig.

Einen Überblick vermittelt die DIHK-Webinarreihe „breAIkfast“: Dort zeigen Unternehmen anhand konkreter Use-Cases, in welchen Bereichen KI bereits eingesetzt wird und wo weitere Potenziale bestehen. Forscher und IT-Dienstleister bringen ihre Perspektive ebenso ein wie Praktiker – vom Hotelier bis zum Vertriebler. Ziel ist es, zu sensibilisieren und Impulse für den unternehmerischen Alltag zu geben. Eine Sammlung von Praxisbeispielen findet sich auf der DIHK-Website.

Gute Rahmenbedingungen fördern KI-Anwendungen

Die Implementierung von KI in Produktions- oder Prozessabläufe ist komplex – insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), denen dafür häufig das Know-how und die erforderlichen Ressourcen fehlen. Hinzu kommt die Notwendigkeit, umfangreiche rechtliche Vorgaben zu berücksichtigen: Der AI Act umfasst in seiner deutschen Fassung über 140 Seiten, dazu kommen weitere Gesetze wie die europäische Datenschutzgrundverordnung DSGVO oder der Data Act. Dies bedeutet gerade für KMU zusätzlichen bürokratischen Aufwand und bindet erhebliche Kapazitäten.

Die Komplexität und teilweise unklare Auslegung der Bestimmungen führen zu Rechtsunsicherheiten. Laut der DIHK-Digitalisierungsumfrage 2025 sieht fast jedes dritte Unternehmen darin eine große Hürde für die Digitalisierung der eigenen Prozesse.

Umso wichtiger ist es, zeitnah eine verantwortliche Behörde für die Umsetzung des AI Act in Deutschland zu benennen, die eine praktikable und einheitliche Auslegung gewährleistet. Für KMU sind zudem Reallabore wichtig, in denen sie neue Anwendungen sicher und unkompliziert ausprobieren können. Hier sollte vor allem auf unbürokratische Zugänge für die Breite der Wirtschaft geachtet werden.

Quelle: Deutsche Industrie- und Handelskammer

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Muster der Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung

Das BMF hat die Vordruckmuster zur Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung neu veröffentlicht (Az. III C 3 – S 7352-a/00004/003/061).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S 7352-a/00004/003/061 vom 25.08.2025

I. Allgemeines

1 Aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen (Onlinezugangsgesetz – OZG) vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138) sind Bund und Länder verpflichtet, ihre Verwaltungsleistungen auch elektronisch über Verwaltungsportale anzubieten. Mit Artikel 16 des Jahressteuergesetzes 2022 vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294, 2309) wurde im § 18 Absatz 5a UStG die Möglichkeit geschaffen, die Steuererklärung über den innergemeinschaftlichen Erwerb eines neuen Fahrzeugs elektronisch an die Finanzbehörden zu übermitteln.

2 Im Zusammenhang mit erforderlichen Anpassungen in den bisherigen Vordrucken wurde eine neue Anleitung zur Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung konzipiert.

II. Regelungen

3 Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

4 Für die Fahrzeugeinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5a UStG) werden die folgenden Vordruckmuster neu bekanntgegeben, bzw. neu eingeführt:

  • USt 1 B Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung
  • Anlage USt 1B zur Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung USt 1 B
  • Anleitung USt 1 B Anleitung zur Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung

5 Der Vordruck USt 1 B ist beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge (§ 1b UStG) insbesondere zu verwenden von

  • Privatpersonen,
  • nichtunternehmerisch tätigen Personenvereinigungen,
  • Unternehmern, die das Fahrzeug für ihren nichtunternehmerischen Bereich erwerben.

6 Für jedes erworbene neue Fahrzeug ist jeweils eine Umsatzsteuererklärung abzugeben.

7 Der Vordruck USt 1 B ist nicht zu verwenden in den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Fahrzeuge durch Unternehmer, die das Fahrzeug für ihren unternehmerischen Bereich erwerben, oder durch juristische Personen, die nicht Unternehmer sind oder die das Fahrzeug nicht für ihr Unternehmen erwerben (§ 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG). Diese Unternehmer oder juristischen Personen haben den innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge in der Umsatzsteuer-Voranmeldung (Vordruckmuster USt 1 A) und in der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr (Vordruckmuster USt 2 A) anzumelden.

8 Hinsichtlich des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Fahrzeuge durch ausländische Missionen, berufskonsularische Vertretungen und deren Mitglieder ist seit dem 1. Januar 2022 das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zuständig. In diesen Fällen ist die Umsatzsteuerklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung beim BZSt abzugeben. Dafür stellt das BZSt eigene Formulare zur Verfügung.

9 Wird die Steuerbefreiung des innergemeinschaftlichen Erwerbs eines neuen Kraftfahrzeuges nach § 4b Nummer 3 UStG beantragt, sind hierzu Angaben in dem Vordruckmuster Anlage USt 1 B – zur Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung USt 1 B – zu machen. Die Anlage USt 1 B ist mit der mit Dienststempel versehenen Erklärung des Leiters der internationalen Organisation oder seines Stellvertreters abzugeben. Aus dieser Erklärung muss sich ergeben, dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung tatsächlich vorliegen. Dabei ist im Fall einer zahlenmäßigen Beschränkung insbesondere auch die Einhaltung des bestehenden Kontingents zu bestätigen.

10 Die Vordrucke sind auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters herzustellen.

11 Die Umsatzsteuererklärung ist grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle authentifiziert zu übermitteln (§ 18 Absatz 5a Satz 1 UStG i. V. m. §87a Absatz 6 Satz 1 AO). Informationen hierzu sind unter der Internet-Adresse www.elster.de erhältlich.

Anwendungsregelung

12 Dieses Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 26. Januar 2022 – III C 3 – S 7352-a/20/10002 :002 (2022/0075235) – (BStBl I, S. 166).

Schlussbestimmung

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Entwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz – StoFöG)

Das BMF hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz) veröffentlicht.

BMF, Mitteilung vom 22.08.2025

Der Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode sieht zur Erhöhung des Wirtschaftswachstums eine Investitionsoffensive und gezielte Strukturreformen vor, insbesondere durch steuerliche Impulse für private Investitionen und Bürokratiekostenabbau (Stärkung privater Investitionstätigkeit als Wachstumshebel). Dazu sollen die Rahmenbedingungen für private Investitionen verbessert und der Finanzplatz Deutschland insgesamt gestärkt werden.

Ziel des Gesetzentwurfs ist es daher, in Umsetzung des Koalitionsvertrags private Investitionen insbesondere in Infrastruktur und erneuerbare Energien sowie in kleinere Unternehmen und Start-ups (Venture Capital) zu fördern. Der Gesetzentwurf ist Teil des Sofortprogramms, auf das sich die Bundesregierung am 28. Mai 2025 verständigt hat.

Schwerpunkt des Gesetzes bilden Maßnahmen zur Verbesserung der Finanzierungsbedingungen von Unternehmen und für einen wettbewerbsfähigeren Finanzstandort. Dies sind insbesondere:

  • Verbesserung der Finanzierungsmöglichkeiten für kleine Unternehmen und Start-ups,
  • Förderung von Investitionen von Fonds in erneuerbare Energien und Infrastruktur,
  • Maßnahmen zum Abbau von Bürokratie im Finanzmarktbereich, ohne das Verbraucherschutzniveau abzusenken, insbesondere Verschlankung aufsichtlicher Prozesse bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), sowie
  • standortfreundliche Implementierung von kapitalmarktrechtlichen EU-Rechtsakten (insbesondere Listing Act, ESAP, MIFIR Review).

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Apple Watch darf nicht als „CO2 neutrales Produkt“ beworben werden

Das LG Frankfurt hat entschieden, dass Apple die Werbung „Die Apple Watch ist unser erstes CO2 neutrales Produkt.“ zu unterlassen hat. Sie sei irreführend und verstoße gegen das Wettbewerbsrecht (Az. 3-06 O 8/24).

LG Frankfurt, Pressemitteilung vom 26.08.2025 zum Urteil 3-06 O 8/24 vom 26.08.2025 (nrkr)

Der Apple-Konzern hat sein Produkt Apple Watch im Internet unter anderem wie folgt angeboten: „Die Apple Watch ist unser erstes CO2 neutrales Produkt.“ Gegen diese Werbung hat die Deutsche Umwelthilfe e.V. vor dem Landgericht Frankfurt am Main geklagt.

Die für Wettbewerbssachen zuständige 6. Kammer für Handelssachen hat heute entschieden, dass Apple diese Art der Werbung zu unterlassen hat. Sie sei irreführend und verstoße gegen das Wettbewerbsrecht (§ 5 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG).

Ob eine Werbung irreführend sei, hänge davon ab, welchen Gesamteindruck sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorrufe, also hier Verbrauchern als potenziellen Käufern der Apple Watch. Die Vorsitzende der Kammer erklärte in ihrer Urteilsbegründung: „Die Verbrauchersicht ist geprägt durch das allgemein bekannte, von der Europäischen Union unterzeichnete Pariser Übereinkommen von 2015. Danach dürfen zur Begrenzung des weltweiten Temperaturanstiegs auf 1,5 Grad Celsius in der zweiten Hälfte dieses Jahrhunderts nicht mehr klimaschädliche Gase ausgestoßen werden, als der Atmosphäre durch ein Senken des Kohlenstoffdioxids – etwa mit Wäldern – entzogen werden.“ Verbraucher würden daher davon ausgehen, dass bei der beworbenen Apple Watch eine CO2-Kompensation bis etwa in das Jahr 2050 gesichert sei.

Apple hatte sich darauf berufen, zum CO2-Ausgleich ein Waldprojekt in Paraguay zu betreiben. Es handele sich um Eukalyptus-Plantagen auf angepachteten Grundstücken. In ihrem heutigen Urteil erkannte die Kammer jedoch, dass diese Pachtverträge in Bezug auf 75 % der Projektfläche nur bis 2029 bestünden. Eine CO2-Kompensation sei daher lediglich bis zum Jahr 2029 gewährleistet. Apple habe nicht nachweisen können, dass sämtliche Pachtverträge verlängert würden. Eine gesicherte Perspektive für die Fortsetzung des Waldprojekts bestehe nicht.

Apple hatte weiter erklärt, die Unwägbarkeit der Pachtverlängerungen mit einem sog. Verra-Pufferkonto nach VCS-Standards abgesichert zu haben. Dazu stellte die Kammer fest, im Fall der Nichtverlängerung der Pachtverträge ermöglichten die VCS-Standards Apple unter anderem bloß die weitere Überwachung des Waldprojekts. „Die Möglichkeit, den entfernten Teil des Projektgebiets für die verbleibende Laufzeit lediglich zu überwachen und erst im Fall des Verlusts den Mechanismus des Pufferkontos eingreifen zu lassen, stellt keine dem Fortbestand des Waldprojekts über das Jahr 2029 hinaus gleich geeignete Maßnahme zur Kompensation von CO2 dar.“

Keinen Erfolg hatte die Klage, soweit beanstandet worden war, das Logo „Carbon Neutral“ werde als Gütesiegel missverstanden. Die Gestaltung des Logos besitze nicht die Anmutung eines Gütesiegels. Das Logo werde von Verbrauchern nur als Erkennungszeichen dafür verstanden, ob das betreffende Produkt nach den Maßstäben von Apple als CO2-neutral eingeordnet werde. Der mit einem offiziellen Gütesiegel vermittelte Eindruck einer Gewähr für eine bestimmte Güte und Brauchbarkeit der Ware werde damit nicht geschaffen.

Das Urteil (Az. 3-06 O 8/24) ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden.

Quelle: Landgericht Frankfurt am Main

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