Erzeugerpreise Juli 2025: -1,5 % gegenüber Juli 2024

Die Erzeugerpreise gewerblicher Produkte waren im Juli 2025 um 1,5 % niedriger als im Juli 2024. Im Juni 2025 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei -1,3 % gelegen. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, sanken die Erzeugerpreise im Juli 2025 gegenüber dem Vormonat um 0,1 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 20.08.2025

Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz), Juli 2025
-1,5 % zum Vorjahresmonat
-0,1 % zum Vormonat

Die Erzeugerpreise gewerblicher Produkte waren im Juli 2025 um 1,5 % niedriger als im Juli 2024. Im Juni 2025 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei -1,3 % gelegen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, sanken die Erzeugerpreise im Juli 2025 gegenüber dem Vormonat um 0,1 %.

Hauptursächlich für den Rückgang der Erzeugerpreise gegenüber dem Vorjahresmonat waren im Juli 2025 die niedrigeren Energiepreise. Ebenfalls günstiger als vor einem Jahr waren Vorleistungsgüter. Teurer waren hingegen Verbrauchs- und Gebrauchsgüter sowie Investitionsgüter. Ohne Berücksichtigung von Energie stiegen die Erzeugerpreise im Vergleich zum Vorjahresmonat im Juli 2025 um 1,0 %, gegenüber Juni 2025 sanken sie um 0,2 %.

Rückgang der Energiepreise gegenüber dem Vorjahresmonat

Energie war im Juli 2025 um 6,8 % billiger als im Vorjahresmonat. Gegenüber Juni 2025 stiegen die Energiepreise um 0,1 %. Den größten Einfluss auf die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei Energie hatten die Preisrückgänge bei Erdgas in der Verteilung. Über alle Abnehmergruppen betrachtet fielen die Erdgaspreise gegenüber Juli 2024 um 8,6 % (-1,1 % gegenüber Juni 2025).

Elektrischer Strom kostete 7,8 % weniger als im Juli 2024 (+0,9 % gegenüber Juni 2025), Fernwärme kostete 2,1 % weniger als im Vorjahresmonat (+0,8 % gegenüber Juni 2025).

Die Preise für Mineralölerzeugnisse fielen gegenüber Juli 2024 um 7,9 % (+0,4 % gegenüber Juni 2025). Leichtes Heizöl kostete 5,7 % weniger als ein Jahr zuvor (-1,0 % gegenüber Juni 2025) und die Preise für Kraftstoffe waren 3,9 % günstiger (+0,7 % gegenüber Juni 2025).

Preisanstiege bei Investitionsgütern, Verbrauchsgütern und Gebrauchsgütern

Die Preise für Investitionsgüter waren im Juli 2025 um 1,8 % höher als im Vorjahresmonat (+0,1 % gegenüber Juni 2025). Maschinen kosteten 1,8 % mehr als im Juli 2024 (+0,1 % gegenüber Juni 2025). Die Preise für Kraftwagen und Kraftwagenteile stiegen um 0,9 % gegenüber Juli 2024 (-0,1 % gegenüber Juni 2025).

Verbrauchsgüter waren im Juli 2025 um 3,5 % teurer als im Juli 2024 (-0,2 % gegenüber Juni 2025). Nahrungsmittel kosteten 4,1 % mehr als im Juli 2024 (-0,4 % gegenüber Juni 2025). Deutlich teurer im Vergleich zum Vorjahresmonat waren Kaffee mit +38,4 % (+1,6 % gegenüber Juni 2025) und Rindfleisch mit +38,0 % (+1,5 % gegenüber Juni 2025). Butter kostete 11,8 % mehr als ein Jahr zuvor (+0,1 % gegenüber Juni 2025). Billiger als im Vorjahresmonat war im Juli 2025 insbesondere Zucker mit -39,5 % (+0,1 % gegenüber Juni 2025). Schweinefleisch war 3,9 % billiger als ein Jahr zuvor (-5,0 % gegenüber Juni 2025).

Gebrauchsgüter waren im Juli 2025 um 1,9 % teurer als ein Jahr zuvor (+0,2 % gegenüber Juni 2025).

Preisrückgang bei Vorleistungsgütern gegenüber Juli 2024

Die Preise für Vorleistungsgüter waren im Juli 2025 um 0,9 % niedriger als im Vorjahresmonat und 0,3 % niedriger als im Vormonat.

Chemische Grundstoffe waren 2,6 % günstiger als im Vorjahresmonat (-0,3 % gegenüber Juni 2025). Getreidemehl kostete 3,3 % weniger als im Juli 2024 (-0,6 % gegenüber Juni 2025). Futtermittel für Nutztiere kosteten 0,6 % weniger als ein Jahr zuvor (-1,6 % gegenüber Juni 2025).

Die Preise für Metalle sanken gegenüber dem Vorjahresmonat um 2,2 % (-0,6 % gegenüber Juni 2025). Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen waren 5,9 % billiger als im Juli 2024 (-0,5 % gegenüber Juni 2025). Kupfer und Halbzeug daraus kosteten 4,8 % weniger als im Juli 2024 (-1,5 % gegenüber Juni 2025). Die Preise für Betonstahl lagen im Vorjahresvergleich 0,7 % niedriger (-1,6 % gegenüber Juni 2025).

Preissteigerungen gegenüber Juli 2024 gab es unter anderem bei Holz sowie Holz- und Korkwaren mit +4,8 % (+0,2 % gegenüber Juni 2025). Nadelschnittholz war 13,1 % teurer als im Juli 2024 (+0,9 % gegenüber Juni 2025). Dagegen war Laubschnittholz 0,9 % günstiger als im Vorjahresmonat (+0,3 % gegenüber Juni 2025).

Papier, Pappe und Waren daraus kosteten 1,4 % mehr als im Juli 2024 (-0,1 % gegenüber Juni 2025). Glas und Glaswaren waren ebenfalls 1,4 % teurer als im Vorjahresmonat (+0,9 % gegenüber Juni 2025), die Preise für veredeltes und bearbeitetes Flachglas lagen 1,8 % über denen des Vorjahresmonats (+0,7 % gegenüber Juni 2025). Dagegen war Hohlglas 4,7 % billiger als im Juli 2024 (-0,5 % gegenüber Juni 2025).

Quelle: Statistisches Bundesamt

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Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes

Das BMF hat am 19.08.2025 den Referentenentwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes veröffentlicht.

BMF, Mitteilung vom 07.08.2025

Der Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes greift größtenteils die Inhalte des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung beschränkter und unentgeltlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Recht der steuerberatenden Berufe (BT-Drs. 20/8669) auf, der mit dem Ende der letzten Legislaturperiode der Diskontinuität unterfallen ist.

Dies betrifft die Neuregelung der Befugnis zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen, die Erweiterung der unentgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen einschließlich der Ermöglichung von sogenannten Tax Law Clinics an oder im Umfeld von Hochschulen sowie die Modernisierung der Vorschriften über Lohnsteuerhilfevereine, wobei die Vorschriften im Vergleich zum ursprünglichen Entwurf teilweise modifiziert wurden.

Darüber hinaus sieht der Entwurf einen Wegfall des Leitungserfordernisses bei weiteren Beratungsstellen von Steuerberaterinnen und Steuerberatern vor, eine Vorschrift zur Sicherstellung des Fremdbesitzverbots bei der Beteiligung von Wirtschafts- und Buchprüfungsgesellschaften an steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie eine Erweiterung der Vollmachtvermutung in der Abgabenordnung auf Notare und Patentanwälte vor.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Handels mit Non-Fungible Token (NFT)

Das FG Niedersachsen hatte sich bei seiner Entscheidung mit der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung des Handels mit nicht-fungiblen Kryptowerten (sog. Non-Fungible Token, NFT) auseinanderzusetzen (Az. 5 K 26/24).

FG Niedersachsen, Mitteilung vom 20.08.2025 zum Urteil 5 K 26/24 vom 10.07.2025 (rkr)

Der 5. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hatte sich bei seiner Entscheidung – soweit ersichtlich erstmals – mit der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung des Handels mit nicht-fungiblen Kryptowerten (sog. Non-Fungible Token, NFT) auseinanderzusetzen.

Im Streitfall handelte der Kläger im Jahr 2021 als Einzelunternehmer aus dem Inland mit NFT zu digitalen Bilddateien im Rahmen von Kollektionen als Sammelobjekte (sog. NFT Collectibles). Die NFT-Verkäufe erfolgten über die weltweit genutzte Plattform „OpenSea“ als digitalem Marktplatz durch Verwendung von sog. Smart Contracts. Dabei wurde nicht das jeweilige digitale Bild bzw. Sammelobjekt selbst, sondern nur ein Datenbankeintrag auf einer dezentralen Blockchain gehandelt, mit dem sich ein Erwerber als „Eigentümer“ des digitalen Guts ausgeben konnte. Die Transaktionsvorgänge wurden auf der jeweiligen Blockchain u. a. mit den zugehörigen pseudonymisierten Krypto-Wallet-Adressen des Verkäufers und der Käufer gespeichert. Die Erwerber teilten dem Kläger keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummern oder vergleichbare ausländische Bescheinigungen mit. Der Kläger vertrat die Auffassung, dass seine Umsätze aus den NFT-Verkäufen nicht der Umsatzsteuer unterliegen würden, da die Käufer als Leistungsempfänger nicht identifizierbar seien. Per Fiktion einer Dienstleistungskommission gemäß § 3 Abs. 11a UStG könnten seine Leistungen als an die NFT-Handelsplattform OpenSea mit Sitz in den USA erbracht gelten, sodass der Leistungsort nicht im Inland sei. Sofern man demgegenüber von direkten Leistungen des Klägers an inländische Käufer ausgehe, könne dies nur einen geringen Teil seiner Umsätze betreffen, die dann jedenfalls umsatzsteuerfrei sein müssten. Bei Geschäften mit NFT liege auch ein strukturelles Vollzugdefizit vor, was im Falle der Festsetzung von Umsatzsteuer zu einem Verstoß gegen Art. 3 GG führe. Das beklagte Finanzamt folgte dem nicht und unterwarf alle Umsätze des Klägers der Umsatzsteuer zum Regelsteuersatz von 19 %.

Das Niedersächsische Finanzgericht gab der hiergegen gerichteten Klage teilweise statt. Der Kläger sei unstreitig Unternehmer und habe mit den Transaktionen zu NFT Collectibles keine Lieferungen, sondern sonstige Leistungen nach § 3 Abs. 9 UStG gegen Entgelt erbracht. Leistungsempfänger seien die Käufer der NFT und nicht die NFT-Handelsplattform OpenSea. Insofern hätten im Streitjahr 2021 nicht die Voraussetzungen der Fiktionsregelung einer Dienstleistungskommission nach § 3 Abs. 11a UStG vorgelegen. Nach Auffassung des 5. Senates des Niedersächsischen Finanzgerichts stehe die Pseudonymisierung der Krypto-Wallet-Adressen der Leistungsempfänger dem Leistungstatbestand nicht entgegen. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass die Käufer Unternehmer gewesen seien. Bei der Erbringung von solchen sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit den NFT-Transaktionen an Nichtunternehmer als Leistungsempfänger handele es sich um auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen gemäß § 3a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 2 Nr. 3 UStG. Der Kläger habe seine erweiterten Mitwirkungs- und Aufklärungspflichten bei der Feststellung des Wohnsitzes oder Ansässigkeitsstaats der Leistungsempfänger verletzt. Es sei jedoch wegen der weltweiten Nutzung von OpenSea nicht anzunehmen, dass der Kläger die Leistungen ausschließlich im Inland erbracht habe. Da das Gericht den genauen Anteil der im Inland erbrachten Leistungen des Klägers nicht ermitteln konnte, schätzte es die umsatzsteuerbaren Umsätze des Klägers unter Würdigung der Gesamtumstände des Streitfalles auf die Hälfte seiner streitgegenständlichen Umsätze aus den Verkäufen der NFT. Nach Auffassung des Gerichts seien im Streitfall keine Steuerbefreiungen oder Steuersatzermäßigungen einschlägig. Bei der Umsatzbesteuerung des Handels mit NFT Collectibles habe im Jahr 2021 auch kein strukturelles Vollzugsdefizit vorgelegen.

Der 5. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht, Newsletter 9/2025

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Verordnung zum Abruf von Kindergelddaten durch Sozialleistungsträger

Das BMF hat den Referentenentwurf einer Verordnung zum Abruf von Kindergelddaten durch Sozialleistungsträger (SozKiGAbV) bekanntgegeben.

BMF, Mitteilung vom 08.08.2025

Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen für eine Verordnung zum Abruf von Kindergelddaten durch Sozialleistungsträger (SozKiGAbV)

Mit dieser Verordnung wird es der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit ermöglicht, die Daten aus den Kindergeldakten, die dem Steuergeheimnis unterliegen, auch für die Leistungen der Arbeitsförderung nach § 19 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 19a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, für Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz, für Leistungen für Bildung und Teilhabe und für Elterngeld nach § 25 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, für Leistungen der Sozialhilfe nach § 28 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und für den Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck wurde mit § 68 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes eine Rechtsgrundlage zum Datenaustausch geschaffen, sodass das Steuergeheimnis dem Datenaustausch nicht entgegensteht. Die Beantragung und Bearbeitung dieser Leistungen können dadurch vereinfacht und entbürokratisiert werden. Eltern, die eine dieser Leistungen beziehen, müssen Informationen zum Kindergeldbezug nicht erneut angeben. Damit wird ein wichtiger Schritt zur Entbürokratisierung ermöglicht und sowohl die Familien als auch die Verwaltung entlastet.

Die Nachnutzung der Kindergelddaten für Zwecke der Bearbeitung des Kinderzuschlags ist bereits in der Verordnung zur Datenübermittlung zwischen den für das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz und den für den Kinderzuschlag zuständigen Stellen (BGBl. 2023 I Nr. 376) geregelt worden. Diese bleibt unberührt.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Deutsche Exporte im 1. Halbjahr 2025: -0,1 % zum Vorjahreszeitraum

Mit einem Wert von 786 Mrd. Euro sind die deutschen Exporte im 1. Halbjahr 2025 um 0,1 % gesunken und lagen damit nahezu auf dem Niveau des Vorjahreszeitraums. Nach Deutschland importiert wurden in den ersten sechs Monaten des Jahres 2025 insgesamt Waren im Wert von 682 Mrd. Euro. Das waren 4,4 % mehr als im 1. Halbjahr 2024. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, lag der Außenhandelssaldo Deutschlands im 1. Halbjahr 2025 bei +104 Mrd. Euro und damit um 22,2 % niedriger als im 1. Halbjahr 2024 (+133,7 Mrd. Euro).

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 20.08.2025

  • Importe steigen im gleichen Zeitraum um 4,4 %
  • Exportüberschuss im 1. Halbjahr 2025 bei 104,0 Milliarden Euro
  • Exporte in die USA sinken um 3,9 %, Importe aus China nehmen um 10,7 % zu

Mit einem Wert von 786,0 Milliarden Euro sind die deutschen Exporte im 1. Halbjahr 2025 um 0,1 % gesunken und lagen damit nahezu auf dem Niveau des Vorjahreszeitraums. Nach Deutschland importiert wurden in den ersten sechs Monaten des Jahres 2025 insgesamt Waren im Wert von 682,0 Milliarden Euro. Das waren 4,4 % mehr als im 1. Halbjahr 2024. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, lag der Außenhandelssaldo (Exporte minus Importe) Deutschlands im 1. Halbjahr 2025 bei +104,0 Milliarden Euro und damit um 22,2 % niedriger als im 1. Halbjahr 2024 (+133,7 Milliarden Euro).

Wichtigste Exportgüter Deutschlands waren im 1. Halbjahr 2025 Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugteile mit einem Wert von 131,8 Milliarden Euro. Gegenüber dem 1. Halbjahr 2024 sanken die Kfz-Exporte um 3,4 %. An zweiter Stelle lagen Maschinen mit einem Wert von 106,9 Milliarden Euro (ebenfalls -3,4 % gegenüber dem 1. Halbjahr 2024). Bei den Exporten chemischer Erzeugnisse zeigt sich ein ähnliches Bild. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2025 wurden chemische Erzeugnisse im Wert von 70,3 Milliarden Euro exportiert. Das entspricht einem Rückgang von 2,7 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum. Zuwächse wurden im 1. Halbjahr 2025 dagegen im Bereich Datenverarbeitungsgeräte und pharmazeutische Erzeugnisse verzeichnet. Die Exporte stiegen in diesen Warengruppen um 3,6 % auf 65,7 Milliarden Euro beziehungsweise 5,6 % auf 61,4 Milliarden Euro.

Wichtigste Importgüter Deutschlands waren Kraftwagen und Kraftwagenteile mit 73,7 Milliarden Euro (-0,3 %) sowie Datenverarbeitungsgeräte mit 68,0 Milliarden Euro (+4,6 %).

Der größte Exportüberschuss wurde im Handel mit Kraftwagen und Kraftwagenteilen mit 58,1 Milliarden Euro erzielt, gefolgt von Maschinen mit 54,5 Milliarden Euro. Umgekehrt wurden beim Handel mit Erdöl und Erdgas beziehungsweise bei den Erzeugnissen der Landwirtschaft deutlich mehr Waren importiert als exportiert. Hier betrug der Importüberschuss 32,7 Milliarden beziehungsweise 16,6 Milliarden Euro.

Die meisten Waren gingen in die Vereinigten Staaten

Wie bereits in den Vorjahren waren im 1. Halbjahr 2025 die Vereinigten Staaten wichtigstes Abnehmerland deutscher Waren. Waren im Wert von 77,6 Milliarden Euro wurden von Deutschland in die Vereinigten Staaten exportiert. Das waren 3,9 % weniger als im 1. Halbjahr 2024. In die Vereinigten Staaten wurden 8,6 % weniger Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugteile geliefert. Die Exporte von Maschinen nahmen um 7,9 % ab. Auf den Plätzen zwei und drei der bedeutendsten Exportländer Deutschlands lagen Frankreich mit 59,2 Milliarden Euro (-2,1 %) und die Niederlande mit 55,7 Milliarden Euro (0,0 %). Rang 4 belegte Polen mit 49,4 Milliarden Euro (+5,6 %). In die Mitgliedstaaten der EU insgesamt wurden Waren im Wert von 435,5 Milliarden Euro exportiert. Das waren 1,2 % mehr als im 1. Halbjahr 2024.

Nach Deutschland importiert wurden die meisten Waren in der ersten Jahreshälfte 2025 aus der Volksrepublik China (81,3 Milliarden Euro). Auf den Plätzen zwei und drei der wichtigsten deutschen Lieferländer lagen die Niederlande (49,3 Milliarden Euro) und die Vereinigten Staaten (47,4 Milliarden Euro). Insbesondere die Importe aus China stiegen überdurchschnittlich stark um 10,7 %, während die Importe aus den Niederlanden (+3,0 %) und den Vereinigten Staaten (+2,7 %) nur moderat zunahmen.

Die höchsten Exportüberschüsse wies Deutschland im 1. Halbjahr 2025 im Handel mit den Vereinigten Staaten (30,2 Milliarden Euro; -12,8 %), Frankreich (25,8 Milliarden Euro; -2,3 %) und dem Vereinigten Königreich (20,7 Milliarden Euro; -10,8 %) auf. Aus China wurden dagegen mehr Waren nach Deutschland importiert als dorthin exportiert. So wies der Außenhandel mit China im 1. Halbjahr 2025 einen Importüberschuss von 40,0 Milliarden Euro (+58,4 %) auf.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Fragen und Antworten zum Einsatz von künstlicher Intelligenz in der WP-Praxis (Stand: 21.07.2025)

Der Vorstandsausschuss Künstliche Intelligenz der WPK hat in seiner Sitzung am 21.07.2025 die „Fragen und Antworten zum Einsatz von künstlicher Intelligenz in der WP-Praxis“ aktualisiert. Der Vorstand der WPK hat der Überarbeitung zugestimmt.

WPK, Mitteilung vom 19.08.2025

Der Vorstandsausschuss Künstliche Intelligenz der WPK hat in seiner Sitzung am 21. Juli 2025 die „Fragen und Antworten zum Einsatz von künstlicher Intelligenz in der WP-Praxis“ aktualisiert. Der Vorstand der WPK hat der Überarbeitung zugestimmt.

Die Überarbeitung berücksichtigt die Frage, welche Rolle unstrukturierte Daten in der Abschlussprüfung spielen und wie künstliche Intelligenz deren Analyse unterstützen kann (Frage 4.3.). Darüber hinaus wurden punktuelle Aktualisierungen oder Klarstellungen vorgenommen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer Berlin

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Muster der Lohnsteuer-Anmeldung 2026

Das BMF hat das Vordruckmuster für die „Lohnsteuer-Anmeldung 2026“ und die „Übersicht über länderunterschiedliche Werte in der Lohnsteuer-Anmeldung 2026“ bekanntgegeben (Az. IV C 5 – S 2533/00120/006/009).

BMF, Schreiben IV C 5 – S 2533/00120/006/009 vom 14.08.2025

Bekanntmachung des Musters für die Lohnsteuer-Anmeldung 2026

Das Vordruckmuster der Lohnsteuer-Anmeldung für Lohnsteuer­Anmeldungs­zeit­räume ab Januar 2026 ist gemäß § 51 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe ­d des Einkommensteuergesetzes (EStG) bestimmt worden. Das Vordruckmuster und die „Übersicht über länderunterschiedliche Werte in der Lohnsteuer-Anmeldung 2026“ werden hiermit bekannt gemacht. Das Vordruckmuster ist auch für die Gestaltung der Vordrucke maßgebend, die mit Hilfe von Datenverarbeitungsanlagen hergestellt werden (vgl. BMF-Schreiben vom 12. August 2022, BStB I Seite 1334).

Abweichend vom Vordruckmuster ist in den elektronischen Formularen zusätzlich zur Kennzahl 23 ein Freitextfeld für die entsprechenden Angaben vorzusehen.

Für die unwiderrufliche Erklärung des Arbeitgebers ist nach § 19a Absatz 4a EStG die Kennzahl 21 mit folgender Zeilenbeschreibung aufzunehmen: „Es wird im Zusammenhang mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bei Vermögensbeteiligungen eine Haftungserklärung i. S. d. § 19a Absatz 4a Satz 1 EStG abgegeben (falls ja, bitte eine „1“ eintragen).“

Nach § 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG ist in der Lohnsteuer-Anmeldung die Lohnsteuer getrennt nach den Kalenderjahren, in denen der Arbeitslohn bezogen wird oder als bezogen gilt, anzugeben. Die hierfür erforderlichen Kennzahlen und weitere Informationen sind auf den Internetseiten unter www.elster.de veröffentlicht.

Die Eintragungen für die Lohnsteuer des Vor- und Folgejahres sind ausschließlich für die Zuordnung der Lohnsteuer zu dem entsprechenden Kalenderjahr zu verwenden. In Korrekturfällen sind die jeweiligen Lohnsteuer-Anmeldungen zu ändern.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidung zur Veröffentlichung von Ergebnissen einer Lebensmittelkontrolle

Das BVerfG hat einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, soweit sie sich gegen eine gerichtliche Eilentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zu einer beabsichtigten Veröffentlichung von Informationen über einen Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften („Lebensmittelpranger“) richtet (Az. 1 BvR 1949/24).

BVerfG, Pressemitteilung vom 19.08.2025 zum Beschluss 1 BvR 1949/24 vom 28.07.2025

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, soweit sie sich gegen eine gerichtliche Eilentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zu einer beabsichtigten Veröffentlichung von Informationen über einen Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften („Lebensmittelpranger“) richtet.

Die Kammer stellt in ihrem Beschluss fest, dass der Verwaltungsgerichtshof bei seiner Auslegung und Anwendung von § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB), wonach die Öffentlichkeit „unverzüglich“ über lebensmittelrechtliche Verstöße zu informieren ist, die Beschwerdeführerin in ihrer Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletzt hat. Die Kammer hat den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Sachverhalt

Bei der Untersuchung einer der Betriebsstätten der Beschwerdeführerin stellte das zuständige Ordnungsamt zahlreiche Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften fest. Gegen die geplante Veröffentlichung der Feststellungen im Internet stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, welchen das Verwaltungsgericht ablehnte. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof – nachdem das Verfahren mehr als 14 Monate in der Beschwerdeinstanz anhängig war – zurück. Es führte unter anderem aus, dass die geplante Veröffentlichung noch „unverzüglich“ im Sinne der Regelung des LFGB sei, wenn die zeitliche Verzögerung maßgeblich auf der Zurückstellung der Veröffentlichung seitens der Behörde während eines laufenden gerichtlichen Eilverfahrens beruhe.

Wesentliche Erwägungen der Kammer

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs richtet, ist sie zulässig und begründet. Die Auslegung und Anwendung des Tatbestandsmerkmals „unverzüglich“ durch den Verwaltungsgerichtshof werden der Bedeutung und Tragweite des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht in jeder Hinsicht gerecht.

So kann eine – wie hier beabsichtigte – Veröffentlichung von Rechtsverstößen im Internet für betroffene Unternehmen von großem Gewicht sein. Eine derart weithin einsehbare und leicht zugängliche Veröffentlichung kann zu einem erheblichen Verlust des Ansehens und zu Umsatzeinbußen führen, was im Einzelfall bis hin zur Existenzvernichtung reichen kann.

Zwar ist bei der Beantwortung der Frage, ob eine Veröffentlichung noch unverzüglich erfolgt, die zeitliche Verzögerung, die maßgeblich auf der Zurückstellung der Veröffentlichung seitens der Behörde aufgrund eines laufenden gerichtlichen Eilverfahrens beruht, grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit gebietet es aber mit Blick auf die Gesamtdauer des Verfahrens mit einzubeziehen, ob und inwieweit sich in dem Verfahren eingetretene zeitliche Verzögerungen nach den Umständen des Einzelfalls noch als angemessen erweisen.

Eine diesen Anforderungen entsprechende einzelfallbezogene Abwägung lässt die angegriffene Entscheidung vermissen. So berücksichtigt der Verwaltungsgerichtshof schon nicht, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung bereits rund 17 Monate seit der Feststellung des lebensmittelrechtlichen Verstoßes vergangen waren. Eine Veröffentlichung konnte daher schon wegen der langen zeitlichen Verzögerung ihren Zweck nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr in einer Aktualität erreichen, der den Eingriff in das Grundrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 12 Abs. 1 GG rechtfertigen konnte. Je weiter der festgestellte Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Gebote zeitlich entfernt ist, desto geringer ist noch der objektive Informationswert seiner Verbreitung, weil sich vom Verstoß in der Vergangenheit objektiv immer weniger auf die aktuelle Situation des betroffenen Unternehmens schließen lässt. Gleichzeitig nimmt die Grundrechtsbelastung mit zunehmendem Abstand zwischen dem festgestellten Verstoß und der Veröffentlichung zu. Zwar kann die Durchführung eines gerichtlichen Eilverfahrens die Unverzüglichkeit einer Veröffentlichung grundsätzlich nicht in Frage stellen. Damit aber, ob und inwieweit dies auch dann gelten kann, wenn – wie hier – das gerichtliche Eilverfahren allein in der Beschwerdeinstanz mehr als 14 Monate dauert, setzt sich der Verwaltungsgerichtshof nicht auseinander. Dies hätte sich aber angesichts dieser Dauer aufdrängen müssen, zumal es weder ersichtlich ist, dass die zeitliche Verzögerung der Sphäre der Beschwerdeführerin zuzurechnen sein könnte, noch sachliche Gründe erkennbar sind, die die eingetretene zeitliche Verzögerung nach den Umständen des Einzelfalls noch als angemessen erscheinen lassen könnten.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren ab 2026 (§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 EStG)

Das BMF hat nach den Änderungen durch das JStG 2020, das JStG 2022 sowie durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz zur Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren (§ 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 3 EStG) Stellung genommen (Az. IV C 5 – S 2367/00012/004/033).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S 2367/00012/004/033 vom 14.08.2025

Anwendungsregelung

Dieses BMF-Schreiben ist ab dem 1. Januar 2026 anzuwenden. Es ersetzt das BMF-Schreiben vom 26. November 2013 (BStBl I S. 1532).

Inhaltsübersicht

A. Allgemeines
B. Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Vorsorgepauschale (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 EStG)
C. Teilbetrag für die Rentenversicherung (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a EStG)
D. Teilbetrag für die gesetzliche Krankenversicherung (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b EStG)
E. Teilbetrag für die soziale Pflegeversicherung (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe c EStG)
F. Teilbetrag für die private Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d EStG)
G. Teilbetrag für die Versicherung gegen Arbeitslosigkeit (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe e EStG)
H. Bescheinigung der Beiträge des Arbeitnehmers zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung (§ 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 EStG)
I. Bescheinigung der Beiträge des Arbeitnehmers zur Arbeitslosenversicherung (§ 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 14 EStG)
J. Keine Mindestvorsorgepauschale mehr ab 2026
K. Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber (§ 42b Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 und 5a sowie § 39b Absatz 2 Satz 12 EStG)
L. Lohnsteuertabellen zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (§ 51 Absatz 4 Nummer 1a EStG)
M. Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen (§ 40 Absatz 1 EStG)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt nach den Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2020 vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096, BStBl I 2021 S. 6), das Jahressteuergesetz 2022 vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294, BStBl I 2023 S. 7) und das Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411, BStBl I 2024 S. 144) hinsichtlich der Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 EStG) Folgendes:

A. Allgemeines

Eine Vorsorgepauschale wird ausschließlich im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt (§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nummer 3 EStG). Über die Vorsorgepauschale hinaus werden im Lohnsteuerabzugsverfahren keine weiteren Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt. Eine Vorsorgepauschale wird in allen Steuerklassen berücksichtigt.

(…)

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Entwaldungsfreie Lieferketten: EU-Verordnung verschieben und gründlich nachbessern

Um der weltweiten Vernichtung von Wäldern entgegenzuwirken, hat die EU eine Verordnung auf den Weg gebracht, die verhindern soll, dass bestimmte Rohstoffe und daraus hergestellte Produkte auf den europäischen Markt gelangen. Die gewerbliche Wirtschaft unterstützt das Ziel ausdrücklich – hält die aktuelle Ausgestaltung jedoch für kaum umsetzbar. Die DIHK unterbreitet Vorschläge für mehr Praxistauglichkeit.

DIHK, Mitteilung vom 18.08.2025

Die Europäische Union will mit der neuen EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) weltweit Entwaldung und Waldschädigung reduzieren. Das soll verhindern, dass bestimmte Rohstoffe und daraus hergestellte Produkte aus entwaldeten Waldflächen auf den europäischen Markt gelangen. Die gewerbliche Wirtschaft unterstützt dieses Ziel – doch die aktuelle Ausgestaltung gefährdet funktionierende Lieferketten und stellt viele Unternehmen vor kaum lösbare Aufgaben.

Hohe Hürden – besonders für kleinere Betriebe

Schon in wenigen Monaten soll die neue Verordnung in Kraft treten. Dann müssen Unternehmen mit Sitz in der EU den Nachweis erbringen, dass ihre Produkte einschließlich ihrer Bestandteile nicht von Flächen stammen, die nach dem 31. Dezember 2020 entwaldet worden sind. Unter diese Nachweispflicht fallen relevante Rohstoffe wie Rindfleisch, Palmöl, Soja, Kaffee, Kakao, Holz und Kautschuk sowie zahlreiche daraus hergestellte Erzeugnisse wie Schokolade, Cappuccino und Zeitungen.

Hierfür sind entlang der gesamten Lieferkette Geodaten zu erfassen und umfangreiche Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Gerade kleine und mittlere Unternehmen verfügen oft nicht über die nötigen Ressourcen, um diese komplexen Nachweise zu erbringen. Erschwerend kommt hinzu, dass einige wichtige Handelspartner – darunter China – teilweise die Herausgabe der geforderten Geodaten verweigern. Die Folge: Es drohen Lieferengpässe oder sogar Importstopps.

Die Zeit drängt

Fünf Monate vor Geltungsbeginn der Verordnung wird in Brüssel, in den Mitgliedstaaten und Drittstaaten noch kontrovers über die Umsetzung und mögliche Anpassungen der EUDR diskutiert. Der Zeitdruck ist enorm: Ab Ende 2025 sollen die neuen Vorschriften gelten – was Zigtausende Unternehmen allein in Deutschland im Herbst wiederholt mit Unsicherheit und mangelnder Planungssicherheit konfrontieren würde. Eine erneute Verschiebung dieses Termins ist deshalb dringend geboten. Bereits im vergangenen Jahr wurde der Start – wie auch von der DIHK gefordert – um zwölf Monate verschoben. Angesichts der weiterhin offenen Fragen ist ein weiterer Aufschub notwendig. Gleichzeitig sollte die Zeit genutzt werden, um die Verordnung grundsätzlich auf Wirksamkeit und Praxistauglichkeit zu überprüfen und entsprechend anzupassen.

Das muss jetzt getan werden

Aus Sicht der gewerblichen Wirtschaft braucht es eine grundlegende Überarbeitung der EUDR, bevor sie angewendet werden kann. Dabei sollten die Berichtspflichten deutlich vereinfacht werden. Dies entspricht der EU-Binnenmarktstrategie von Mai 2025, die komplexe Vorschriften als eines der zehn größten Hemmnisse im Binnenmarkt identifiziert und gezielt abbauen will.

Folgende Vorschläge könnten für mehr Praxistauglichkeit sorgen:

  • Verschiebung des Geltungsbeginns
  • Einführung einer Null-Risiko-Kategorie für Länder ohne relevantes Entwaldungsrisiko – darunter die EU-Mitgliedstaaten. Produkte, die in diesen Ländern gewonnen, hergestellt oder gehandelt werden, sollten grundsätzlich nicht unter die Verordnung fallen. Gerade innerhalb der EU stellen Entwaldung und Waldschädigung nicht das Hauptproblem dar, das die EUDR adressieren will.
  • Anwendung des Once-Only-Prinzips: Wenn der Inverkehrbringer nachgewiesen hat, dass das Produkt entwaldungsfrei und legal erzeugt wurde, sollte dies auch für alle weiteren Handelsstufen gelten. Stattdessen entstünde nach aktueller Ausgestaltung der Verordnung ein Kaskadeneffekt an Prüf- und Dokumentationsschritten: Zunächst müsste der Importeur von Kakaobohnen eine Sorgfaltserklärung digital erstellen und beim Verkauf eine Referenznummer an die Schokoladenfabrik geben. Die Fabrik müsste diese prüfen und für die fertige Schokoladeeine neue Erklärung zum Weiterverkauf an einen Supermarkt erstellen. Der Supermarkt kann nach einer Prüfung auf die Daten der Fabrik-Erklärung verweisen, muss im Anschluss aber ebenfalls eine eigene neue Erklärung erstellen. 
  • Einführung eines Übergangsjahres mit Testcharakter ohne Sanktionen, um Erfahrungen zu sammeln – ähnlich wie beim CO₂-Grenzausgleich (CBAM).
  • Alternativen zur Geolokalisierungspflicht zulassen, bis sich praxistaugliche Verfahren etabliert haben.
  • Einführung von De-minimis-Schwellen für geringe Mengen, um unverhältnismäßigen Aufwand zu vermeiden.

Gemeinsames Ziel – praktikabler Weg

Nachhaltigkeit und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dürfen sich nicht ausschließen. Um beides zu sichern, muss die EU den hohen Anspruch der EUDR mit praxisnahen, rechtssicheren und verhältnismäßigen Lösungen verbinden. Nur so lassen sich Lieferketten entwaldungsfrei gestalten, ohne den internationalen Handel auszubremsen.

Quelle: DIHK

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