Auszubildende verdienten im April 2024 im Schnitt 1.238 Euro brutto

Bei der Entscheidung für eine Ausbildung spielen neben den persönlichen Fähigkeiten und künftigen Karriereperspektiven auch die Verdienstmöglichkeiten im Lehrberuf eine Rolle. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, verdienten Auszubildende in Deutschland im Erhebungsmonat April 2024 über alle Ausbildungsjahre hinweg im Durchschnitt 1.238 Euro brutto im Monat (ohne Sonderzahlungen).

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 26.08.2025

Bei der Entscheidung für eine Ausbildung spielen neben den persönlichen Fähigkeiten und künftigen Karriereperspektiven auch die Verdienstmöglichkeiten im Lehrberuf eine Rolle. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, verdienten Auszubildende in Deutschland im Erhebungsmonat April 2024 über alle Ausbildungsjahre hinweg im Durchschnitt 1.238 Euro brutto im Monat (ohne Sonderzahlungen). Bei Frauen lag der durchschnittliche Bruttomonatsverdienst in der Ausbildung mit 1.302 Euro etwas höher als bei Männern (1.187 Euro).

Auszubildende in Gesundheits- und Pflegeberufen mit überdurchschnittlichem Verdienst

Wie viel Auszubildende verdienen, hängt auch vom Beruf ab, den sie erlernen. Überdurchschnittlich verdienten im Jahr 2024 Auszubildende in Gesundheits- und Pflegeberufen. Ihr Monatsverdienst lag im Schnitt bei 1.310 Euro brutto. Ausbildungen in Schifffahrtberufen, wie etwa zur Schiffbauerin und zum Schiffbauer, wurden mit 1.236 Euro brutto im Monat ebenfalls hoch vergütet. Im Handwerk verdienten Auszubildende im Durchschnitt 1.008 Euro brutto im Monat. Die geringste Vergütung erhielten Auszubildende in Künstlerberufen: Auszubildende in Bereichen wie beispielsweise Musik, Fotografie oder Grafikdesign hatten einen monatlichen Bruttoverdienst von durchschnittlich 914 Euro.

Ausbildungsvergütung fällt in kleineren Unternehmen geringer aus

Der Verdienst von Auszubildenden steigt zudem mit der Größe des Ausbildungsunternehmens: Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten zahlten ihren Auszubildenden 2024 ein durchschnittliches Bruttomonatsgehalt von 929 Euro. Auszubildende in Unternehmen mit 50 bis 99 Beschäftigten verdienten 1.083 Euro brutto im Monat. In Unternehmen mit 1.000 oder mehr Beschäftigten erhielten Auszubildende im Schnitt 1.494 Euro brutto im Monat.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Ehemaliger Bankvorstand haftet für risikoreiche Geschäfte

Das LG München I hat ein ehemaliges Vorstandsmitglied einer Bank zur Herausgabe/Zahlung von 1 Mio. Euro an den Kläger verurteilt (Az. 43 O 18215/19). Zudem habe er sämtliche Schäden zu ersetzen, die der Bank aufgrund eines risikobehafteten Steuermodells im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen, durchgeführten Aktiengeschäften entstanden sind.

LG München I, Pressemitteilung vom 07.08.2025 zum Urteil 43 O 18215/19 vom 10.07.2025 (nrkr)

Die 43. Zivilkammer des Landgerichts München I hat am 10.07.2025 ein ehemaliges Vorstandsmitglied einer in München ansässigen Bank zur Herausgabe/Zahlung von 1 Mio. Euro an den Kläger (hier: Insolvenzverwalter) verurteilt (Az. 43 O 18215/19). Außerdem hat das Gericht festgestellt, dass der Beklagte sämtliche Schäden zu ersetzen hat, die der Bank aufgrund eines risikobehafteten Steuermodells im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen, durchgeführten Aktiengeschäften entstanden sind. Über das Vermögen der Bank wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.

Die Bank hatte als Depotbank im Zeitraum zwischen April 2016 und Februar 2017 Dividenden und Dividendenkompensationsleistungen ohne Abzug von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag an eine gemeinnützige Gesellschaft ausgezahlt. Die Kapitalertragsteuer und der Solidaritätszuschlag hätten sich auf ca. 37,2 Mio. Euro belaufen. Die gemeinnützige Gesellschaft hatte (fremdfinanziert) über ihr bei der Bank geführtes Depot Aktien im Gesamtwert von ca. 3,8 Mrd. Euro erworben und jeweils für nur wenige Tage über den Dividendenstichtag gehalten. Insgesamt überwies die Bank ca. 141 Mio. Euro Dividenden und Dividendenkompensationsleistungen an die gemeinnützige Gesellschaft.

Das Finanzamt nahm die Bank deswegen in Haftung. Das daraufhin eingeleitete finanzgerichtliche Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Nach Erlass des Haftungsbescheides im März 2018 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bank eröffnet worden.

Der klagende Insolvenzverwalter hatte geltend gemacht, die beiden ehemaligen Vorstandsmitglieder der Bank hätten sich über Bedenken der hauseigenen Compliance-Abteilung hinweggesetzt, das risikobehaftete Steuermodell durchgeführt und dadurch dem Vermögen der Bank geschadet. Der Beklagte habe dafür, dass er das Geschäft ermöglicht habe, über diverse ausländische Firmen eine Zahlung von 1 Mio. Euro erhalten, die die gemeinnützige Gesellschaft geleistet habe. Auch diese Zahlung müsse er an den Kläger herausgeben.

Das beklagte ehemalige Vorstandsmitglied ist der Auffassung, die Bank sei nicht verpflichtet gewesen, die auf die Dividenden entfallende Kapitalertragsteuer einzubehalten. Eine Entscheidung des Bundefinanzhofs in einem ähnlich gelagerten Fall zeige indiziell, dass ihm ein Vorwurf nicht gemacht werden könne.

Über steuerrechtliche Fragen hat das Landgericht München I nicht entschieden. Das Gericht hat sich jedoch mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Vorstand durch die Beteiligung der Bank an dem streitgegenständlichen Geschäftsmodell seine Sorgfaltspflichten aus dem Aktiengesetz verletzt habe und dies bejaht. Das Gericht hat daher einen Schadenersatzanspruch der Bank gegen den eigenen Vorstand festgestellt. Zwar gebe es keine Pflicht des Vorstands, niemals existenzgefährdende Risiken einzugehen. In dem zu entscheidenden Fall sei die Insolvenz der Bank jedoch aus objektiver Sicht zu wahrscheinlich gewesen, als dass der Vorstand dieses Risiko hätte eingehen dürfen. Auch für den Fall einer im Nachhinein günstigen Entscheidung des Bundesfinanzhofs sei bereits zum Zeitpunkt der Vornahme der Geschäfte absehbar gewesen, dass ein Haftungsbescheid des Finanzamts die Insolvenz der Bank herbeiführen würde. Auf das Ergebnis eines Rechtsgutachtens hätte sich der Vorstand insoweit nicht verlassen dürfen, da auch darin Restrisiken erkennbar waren. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs Banken verpflichtet seien, bei bestehender Ungewissheit über die Rechtslage sicherheitshalber den Steuerabzug vorzunehmen.

Darüber hinaus sei der Beklagte auch verpflichtet, die im Zusammenhang mit den Geschäften erhaltene Zahlung von 1 Mio. Euro an die Bank herauszugeben.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Zum Hintergrund

1. Das hier zu Grunde liegende Steuermodell ist aus sog. „cum/cum“-Geschäften entwickelt worden. Es sieht vor, dass eine gemeinnützige Gesellschaft Aktien über den Dividendenstichtag erwirbt. In diesem Fall, so die zugrunde liegende Annahme, darf die Depot führende Bank als auszahlende Stelle die Dividende ohne Abzug von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag auszahlen. Um ein Steuermodell handelt es sich deshalb, weil die gemeinnützige Gesellschaft die Aktien jeweils nur für wenige Tage über den Dividendenstichtag erwirbt und danach sofort wieder veräußert. Während der Haltedauer sichert sie sich zudem gegen Kursrisiken durch Gegengeschäfte ab.

2. Das Finanzamt München und das Finanzgericht München sind der Auffassung, dass die Bank die auf die dividendenbezogenen Zahlungen entfallende Kapitalertragsteuer samt Solidaritätszuschlag im Umfang von etwa 37,2 Mio. Euro hätte abführen müssen und für die Verletzung dieser Pflicht hafte. Insbesondere sei für die Bank klar erkennbar gewesen, dass die gemeinnützige Gesellschaft die Aktientransaktionen nicht im Rahmen ihres Satzungszwecks durchgeführt und damit gemeinnützigkeitsschädlich gehandelt habe.

3. Das Hauptsacheverfahren gegen den Haftungsbescheid ist noch nicht abgeschlossen. Es steht daher weiterhin nicht fest, ob die Bank endgültig für die Beträge haften muss. Im Zuge eines Parallelverfahrens betreffend die Vorauszahlung von Körperschaftsteuer hat der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 04.03.2020 einer Beschwerde der dort involvierten gemeinnützigen Gesellschaft stattgegeben.

Quelle: Landgericht München I

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Bahnticket – nur digital: Zwingende Angabe der E-Mail-Adresse oder Handynummer für den Bahnfahrkartenerwerb rechtswidrig

Der Erwerb einer Bahnfahrkarte darf nicht die Angabe der E-Mail-Adresse bzw. der Handynummer voraussetzen. Diese Datenverarbeitung ist für die Vertragserfüllung nicht erforderlich. Das OLG Frankfurt verurteilte die Deutsche Bahn Fernverkehr AG, es zu unterlassen, den Erwerb von „Spar“- und „Super-Sparpreistickets“ von der Angabe der E-Mail-Adresse bzw. der Handynummer abhängig zu machen (Az. 6 UKl 14/24).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 11.07.2025 zum Urteil 6 UKl 14/24 vom 10.07.2025

Der Erwerb einer Bahnfahrkarte darf nicht die Angabe der E-Mail-Adresse bzw. der Handynummer voraussetzen. Diese Datenverarbeitung ist für die Vertragserfüllung nicht erforderlich. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) verurteilte mit heute verkündeter Entscheidung die Deutsche Bahn Fernverkehr AG, es zu unterlassen, den Erwerb von „Spar“- und „Super-Sparpreistickets“ von der Angabe der E-Mail-Adresse bzw. der Handynummer abhängig zu machen.

Die Beklagte bietet Eisenbahndienstleistungen an. Ihre Bahntickets können über das Internet, die Bahn-App, am Schalter, über Fahrkartenautomaten oder telefonisch über den Reiseservice gekauft werden. Der Vertrieb von „Spar-“ bzw. „Super-Sparpreistickets erfolgte bis zum Fahrplanwechsel 15.12.2024 nur digital. Verbraucher mussten – auch beim Kauf am Schalter – ihre E-Mail oder eine Handynummer angeben, um das digitale Ticket bzw. die Auftragsnummer zu empfangen. Am Automaten konnten diese Tickets nicht erworben werden. Der Kläger nimmt Verbraucherinteressen wahr. Mit seiner erstinstanzlich vor dem OLG geführten Klage verlangt er, dass die Beklagte es unterlässt, E-Mail-Adressen und/oder Handynummer von Verbrauchern zu verarbeiten, ohne dass dies für die Vertragsdurchführung erforderlich ist.

Der zuständige 6. Zivilsenat des OLG hat der Klage stattgegeben. Die zwingende Forderung nach der Angabe einer E-Mail-Adresse oder Telefonnummer beim Verkauf der streitigen Online-Tickets „Sparpreis“ und „Super-Sparpreis“ sei rechtwidrig, begründete er die Entscheidung. Es liege eine Datenverarbeitung entgegen den Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung vor (i. F. DSGVO).

Die Datenverarbeitung sei nicht durch eine Einwilligung der Verbraucher gerechtfertigt gewesen. Es fehle an einer freiwillig abgegebenen Einwilligung. Die Verbraucher hätten hier keine „echte oder freie Wahl“ gehabt. Vielmehr habe die Beklagte die Vertragserfüllung von der Einwilligung abhängig gemacht. Gegen die Freiwilligkeit spreche auch die gerichtsbekannte marktbeherrschende Stellung der Beklagten auf dem Markt des Eisenbahnfernverkehrs.

Die Datenverarbeitung sei auch nicht im Übrigen gerechtfertigt gewesen. Sie sei für die Vertragserfüllung selbst nicht erforderlich. „Kundinnen und Kunden möchten zu einem günstigen Preis mit der Bahn an einem bestimmten Tag von A nach B fahren“. Dafür werde der Fahrpreis gezahlt. Der Hauptgegenstand liege dagegen nicht im Generieren eines validen und zugleich digitalen Sparpreis-Tickets. Das Ticket diene dem Nachweis des Vertragsschlusses über die Beförderung und Bezahlung. Die digitale Form des Tickets erleichtere allein der Beklagten die Abwicklung der Hauptleistung und diene „vornehmlich unternehmensinternen Zwecken – etwa der Kundenbindung, Werbung oder der Kontrolle des Nutzerverhaltens“, untermauerte der Senat weiter.

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten sei auch nicht zur Verwirklichung überwiegender berechtigter Interessen unbedingt erforderlich. Bloße Nützlichkeit oder bestmögliche Effizienz genügten dafür nicht. Nur wenn das Interesse an der Datenverarbeitung nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden könne, die weniger stark in die Grundrechte eingriffen, sei von dieser Erforderlichkeit auszugehen. Daran fehle es hier. „Der Verantwortliche muss also den Prozess für den Zugang zu seinen Leistungen wählen, der mit dem geringsten Maß an personenbezogenen Daten auskommt. Daran fehlt es hier“, resümierte der Senat.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Kein Vertrauensschutz in zu hohe Heizkostenzuschüsse

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass ein Jobcenter zu viel gezahlte Heizkostenzuschüsse zurückfordern darf, wenn die Bewilligung zunächst nur vorläufig erfolgte. Eine solche Vorläufigkeit begründe keinen Vertrauensschutz (Az. L 11 AS 597/23).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 12.08.2025 zum Urteil L 11 AS 597/23 vom 01.07.2025

Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass ein Jobcenter zu viel gezahlte Heizkostenzuschüsse zurückfordern darf, wenn die Bewilligung zunächst nur vorläufig erfolgte. Eine solche Vorläufigkeit begründe keinen Vertrauensschutz.

Im zugrunde liegenden Fall bezog eine Frau aus dem Landkreis Lüneburg im Rahmen der Grundsicherung seit Jahren Zuschüsse für Heizöl, jeweils nach Einreichung der Rechnung. Für eine einmalige Heizöllieferung im Frühjahr 2019 erhielt sie dann jedoch aufgrund eines Irrtums des Jobcenters nicht einmalig, sondern monatlich 480 Euro. Hierdurch kam es zu einer Überzahlung von 3.600 Euro.

Nach Ablauf der betroffenen Zeiträume setzte das Jobcenter die Leistungen endgültig fest und forderte die Überzahlung zurück. Die Klägerin machte geltend, dass ihr als juristischem Laien die fehlerhafte Höhe nicht aufgefallen sei und sie die Bescheide auch nicht überprüfen könne. Sie argumentierte ferner, dass nur die einkommensbezogenen Leistungen vorläufig gewesen seien, nicht jedoch die Heizkosten.

Das Sozialgericht hatte in erster Instanz der Klage stattgegeben. Zwar könnten bei der abschließenden Leistungsbewilligung grundsätzlich alle Fehler der vorläufigen Leistungsbewilligung korrigiert werden. Das Jobcenter bewillige jedoch offenbar stets zunächst nur vorläufige Leistungen. Da die Klägerin von Beginn an Anspruch auf endgültige Grundsicherungsleistungen gehabt habe, sei die Rückforderung eine unzulässige Rechtsausübung. Das LSG hob dieses Urteil nun auf. Die Richter betonten, dass sämtliche Bewilligungen – auch bezüglich der Heizkosten – vorläufig waren. Eine solche Vorläufigkeit schaffe keinen Vertrauensschutz. Da die Klägerin die Vorläufigkeit nicht fristgerecht beanstandet hatte, könne dieser Einwand im Nachhinein nicht geltend gemacht werden. Der Grundsatz der unzulässigen Rechtsausübung diene nicht der abstrakten Sanktionierung rechtswidrigen Verwaltungshandelns. Die Rückforderung überzahlter Leistungen sei gerechtfertigt, solange sie der Billigkeit entspricht. Im vorliegenden Fall habe die Klägerin erkennen müssen, dass die mehrfache Auszahlung von 480 Euro deutlich zu hoch war, zumal sie letztlich 3.600 Euro zu viel erhalten habe. Ein Leistungsempfänger habe die Obliegenheit, einen Leistungsbescheid zu lesen und dessen Eckdaten zur Kenntnis zu nehmen.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

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Streitwertgrenzen für Rechtsmittel sollen deutlich erhöht werden

Parallel zur Neujustierung der Zuständigkeiten von Amts- und Landgerichten erwägt das Bundesjustizministerium aktuell, die Wertgrenzen anzuheben, ab denen Rechtsmittel vor den Zivil- und Fachgerichten zulässig sind. Hierauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 20.08.2025

Parallel zur Neujustierung der Zuständigkeiten von Amts- und Landgerichten erwägt das Bundesjustizministerium aktuell, die Wertgrenzen anzuheben, ab denen Rechtsmittel vor den Zivil- und Fachgerichten zulässig sind.

Ein aktueller Gesetzentwurf sieht vor, die Streitwerte, bis zu denen Amtsgerichte für zivilrechtliche Streitwerte zuständig sind, von derzeit 5.000 Euro auf 10.000 Euro zu erhöhen; zudem werden neue Spezialzuständigkeiten der Landgerichte geschaffen. Unter anderem, um einen Gleichlauf mit diesem Vorhaben herzustellen, erwägt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kurzfristig eine Erhöhung der Rechtsmittelstreitwerte in der Zivilprozessordnung (ZPO), im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), im Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), in der Strafprozessordnung (StPO) sowie im Kostenrecht (GKG, FamGKG, GNotKG, JVEG, RVG). Entsprechendes soll für die Wertgrenze für das Verfahren nach billigem Ermessen (§ 495a ZPO) gelten. Die in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), Finanzgerichtsordnung (FGO) und im Sozialgerichtsgesetz (SGG) vorgesehenen Wertgrenzen sollen jedoch separat im Rahmen der dort anstehenden Reformen erörtert werden.

Die Erhöhung steht außerdem vor dem Hintergrund der für 2027 anstehenden PEBB§Y-Vollerhebung, mit der die Personalbedarfe in den deutschen Justizbehörden anhand von Fallzahlen und Bearbeitungszeiten berechnet werden. Zugrunde liegt den Überlegungen des Ministeriums außerdem die Annahme, dass Rechtsmittel bei geringeren Streitwerten oftmals eine hohe Bedeutung sowohl für die Parteien als auch für eine einheitliche Rechtsprechung haben. Dies gelte insbesondere für den Zugang zur Revisionsinstanz, der nicht unverhältnismäßig eingeschränkt oder für bestimmte Sachgebiete faktisch ausgeschlossen werden sollte.

Konkret sollen die Wertgrenzen für Rechtsmittel wie folgt angehoben werden:

  • für Berufungen, Beschwerden nach dem FamFG und das Verfahren nach billigem Ermessen im Zwangsvollstreckungsrecht von derzeit 600 Euro auf 1.000 Euro,
  • für Nichtzulassungsbeschwerden von derzeit 20.000 Euro auf 25.000 Euro und
  • für Kostenbeschwerden von derzeit 200 Euro auf 300 Euro.

Mit Ausnahme der Nichtzulassungsbeschwerden entsprechen die Erhöhungen in etwa der Inflation seit der letzten Anpassung im Jahr 2002 bzw. 2004. Ursprünglich eingeführt wurden die Wertgrenzen, um die Rechtsmittelinstanzen zu entlasten, da für Streitigkeiten unterhalb der Wertgrenzen keine Rechtsmittel möglich sind. Die Erhöhungspläne müssen im Zusammenhang mit der geplanten Erhöhung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte gesehen werden, die sich auch auf die Rechtsmittelinstanzen auswirken wird.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 17/2025

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KMU-Standards für Nachhaltigkeits-Reporting verabschiedet

Die EU-Kommission hat ihre Empfehlung über die freiwilligen Standards beim Nachhaltigkeits-Reporting (VSME) verabschiedet. Die Empfehlungen sind allerdings unverbindlich. Deshalb möchte die EU-Kommission, dass die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen ergreifen, damit KMU in der Wertschöpfungskette, soweit möglich, nur die Daten der VSME übermitteln müssen. Hierauf weist der DStV hin.

DStV, Mitteilung vom 25.08.2025

Die EU-Kommission hat ihre Empfehlung über die freiwilligen Standards beim Nachhaltigkeits-Reporting (VSME) verabschiedet. Die Empfehlungen sind allerdings unverbindlich. Deshalb möchte die EU-Kommission, dass die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen ergreifen, damit KMU in der Wertschöpfungskette, soweit möglich, nur die Daten der VSME übermitteln müssen.

Die EU-Kommission hat eine Empfehlung an die Mitgliedstaaten und an Unternehmen verabschiedet, in der die freiwilligen Standards für das Nachhaltigkeits-Reporting von kleinen- und mittleren Unternehmen (VSME) festgezurrt wurden.

Wesen

Die VSME sollen einerseits Leitlinien für alle KMU bilden, die freiwillig Nachhaltigkeitsberichte anfertigen wollen, etwa um entsprechende Informationen für Kreditinstitute und Investoren bereitzustellen und damit den Zugang zu Finanzmitteln zu verbessern.

Zugleich sollen sie den Verwaltungsaufwand für KMU in der Wertschöpfungskette begrenzen. KMU in der Wertschöpfungskette sind gehalten Informationen über die Nachhaltigkeit ihres Wirtschaftens an große Unternehmen und Finanzinstitute zu übermitteln, die gemäß der Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind.

Module

Die VSME gliedern sich in zwei Module:

  • Das Basismodul richtet sich insbesondere an Kleinstunternehmen und umfasst elf Bereiche mit den wichtigsten Nachhaltigkeitsindikatoren, die häufig von verpflichteten Unternehmen in der Wertschöpfungskette abgefragt werden. Es enthält etwa Kernangaben zu Treibhausemissionen und Umweltkennzahlen.
  • Das Zusatzmodul erweitert das Basismodul und enthält neun zusätzliche Bereiche, die oftmals von Banken und Investoren verlangt werden.

Keine Wesentlichkeitsprüfung

Im Gegensatz zu den verpflichtenden Standards ist für die Anwendung der VSME keine Wesentlichkeitsprüfung erforderlich. Vielmehr können KMU die Bereiche anwenden, die für ihre Geschäftstätigkeit relevant sind.

Unternehmen bis 1.000 Beschäftigte

Die Empfehlung zu den VSME soll zudem als Grundlage für die künftigen freiwilligen Standards für Unternehmen dienen, die durch das Omnibus-1-Vereinfachungspaket nicht mehr verpflichtet sind. Dies betrifft Unternehmen, die keine KMU sind, aber nicht den Schwellenwert des „Omnibus 1-Pakets“ erreichen werden.

Fehlende Verbindlichkeit

Im Gegensatz zu den verpflichteten Standards von Großunternehmen, die mittels delegiertem Rechtsakt verbindlich verabschiedet wurden, konnte die EU-Kommission für die VSME aus rechtlichen Gründen lediglich eine unverbindliche Empfehlung veröffentlichen. Darum appelliert sie an verpflichtete Großunternehmen und Finanzinstitute, die Einholung von Nachhaltigkeitsinformationen, soweit möglich, auf die VSME zu beschränken.

Zugleich empfiehlt die EU-Kommission den Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen zu treffen, damit verpflichtete Unternehmen und Finanzinstitute die Datenabfrage gegenüber KMU so weit wie möglich auf Nachhaltigkeitsinformationen nach den VSME beschränken.

Wie alle Nachhaltigkeits-Standards, wurden auch die freiwilligen KMU-Standards von der EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group) entwickelt.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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KfW Research erhöht Wachstumsprognose für Deutschland für 2026 deutlich

Die Bundesregierung plant, die Fiskalpolitik bereits in diesem Jahr sehr expansiv auszugestalten. Der Fiskalstimulus des Bundes kommt noch schneller und auch größer als gedacht. KfW Research geht deswegen für das Jahr 2026 von einem deutlich stärkeren Wirtschaftswachstum aus als bislang und erhöht seine Prognose um 0,5 Prozentpunkte auf nun 1,5 Prozent.

KfW, Pressemitteilung vom 25.08.2025

  • Bruttoinlandsprodukt dürfte im kommenden Jahr real um 1,5 Prozent zulegen
  • Für 2025 rechnet KfW Research nun mit einem Plus von immerhin 0,2 Prozent
  • Investitionspaket des Bundes wird Konjunktur anschieben

Die Bundesregierung plant, die Fiskalpolitik bereits in diesem Jahr sehr expansiv auszugestalten. Der Fiskalstimulus des Bundes kommt noch schneller und auch größer als gedacht. KfW Research geht deswegen für das Jahr 2026 von einem deutlich stärkeren Wirtschaftswachstum aus als bislang und erhöht seine Prognose um 0,5 Prozentpunkte auf nun 1,5 Prozent.

Für das laufende Jahr hebt KfW Research seine Prognose ebenfalls von 0,0 Prozent auf nun 0,2 Prozent an. Im laufenden Quartal wird die deutsche Wirtschaft nur geringfügig wachsen, dann aber dürfte die konjunkturelle Aufwärtsdynamik schrittweise zunehmen.

„Für die deutsche Wirtschaft sollte zum Jahresende hin der Rückenwind überwiegen. Schon im vierten Quartal ist mit einem ersten konjunkturellen Schub durch die Investitionsoffensive des Bundes zu rechnen“, sagt Dr. Dirk Schumacher, Chefvolkswirt der KfW.

„Signale für eine zunehmende Kreditnachfrage der Unternehmen und Haushalte weisen auch auf einen Anstieg der privaten Investitionstätigkeit hin. Die signifikanten US-Zollerhöhungen seit Frühjahr 2025 scheinen die Unternehmen recht gut zu verkraften.“

Das Wachstum der Eurozone im laufenden Jahr wird durch eine – nach Revisionen – überraschend starke Entwicklung zum Jahresstart geprägt. KfW Research korrigiert seine Wachstumsprognose für 2025 um 0,4 Prozentpunkte nach oben auf 1,2 Prozent. Nachdem zollbedingte Vorzieheffekte ausgelaufen sind, geht es nun vorerst mit einer geringeren Geschwindigkeit weiter. Für 2026 rechnet KfW Research dann mit einem Wachstum von 1,1 Prozent für die Eurozone.

Für die Inflation bleibt KfW Research bei seiner bisherigen Prognose für Deutschland von 2,1 Prozent für 2025 und 2,0 Prozent im kommenden Jahr (gemessen am Harmonisierten Verbraucherpreisindex, HVPI).

„Die Inflation in Deutschland ist nach dem zurückliegenden Preisschock wieder unter Kontrolle“, sagt Dr. Dirk Schumacher. Für 2025 erwartet die volkswirtschaftliche Abteilung der KfW Verbraucherpreissteigerungen in der Eurozone um 2,0 Prozent und 1,9 Prozent für 2026.

Auf- und Abwärtsrisiken für die Prognose der deutschen und europäischen Konjunkturentwicklung ergeben sich insbesondere durch weiter bestehende Unwägbarkeiten im Zusammenhang mit der US-Handelspolitik, sowie durch Unsicherheiten in Bezug auf die Umsetzung und Wirkung des Investitionspakets in Deutschland.

Quelle: KfW, KfW Research

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Bußgeld für Gratis-Rikscha

Auch wer „gratis“ Rikscha-Fahrten im Englischen Garten anbietet, handelt gewerblich und benötigt eine Genehmigung. Das AG München verurteilte einen Rikscha-Fahrer wegen Verstoßes gegen die städtische Verordnung über die staatliche Parkanlage Englischer Garten (Az. 1111 OWi 238 Js 219698/23).

AG München, Pressemitteilung vom 25.08.2025 zum Urteil 1111 OWi 238 Js 219698/23 vom 05.08.2024 (rkr)

Auch wer „gratis“ Rikscha-Fahrten im Englischen Garten anbietet, handelt gewerblich und benötigt eine Genehmigung.

Ein Münchner Rikscha-Fahrer bot regelmäßig im Bereich des Englischen Gartens Dienste für Fahrgäste, insbesondere Touristen an, ohne über eine Genehmigung für gewerbliche Tätigkeiten der Bayerischen Schlösser- und Seenverwaltung zu verfügen. Um Fahrgäste anzuwerben, brachte der Rikscha-Fahrer auf seiner Rikscha die Aufschrift „Gratis“ an. Die Bayerische Schlösser- und Seenverwaltung verhängte gegen den „Rikscha-Fahrer“ schließlich ein Bußgeld in Höhe von 55 Euro. Hiergegen wehrte sich dieser vor dem Amtsgericht München im Wege des Einspruchs.

Der „Gratis-Rikscha-Fahrer“ behauptete, er sei zwar regelmäßig im Englischen Garten, fahre dort jedoch nur „einfach so“ mit seiner Rikscha herum und nehme Leute mit. Er nehme kein Geld von Fahrgästen an.

Das Amtsgericht München verurteilte den Rikscha-Fahrer mit Urteil vom 05.08.2024 wegen Verstoßes gegen die städtische Verordnung über die staatliche Parkanlage Englischer Garten zu einem Bußgeld von 55 Euro. In seinem Urteil führte es u. a. aus:

„Der Zeuge B., ebenfalls Rikscha-Fahrer, gab an, den Betroffenen seit mindestens letzter Saison, d. h. Sommer 2023 beinahe täglich im Münchner Innenstadtbereich, insbesondere auch im Bereich des Englischen Gartens, mit Fahrgästen fahrend anzutreffen. Er warte auch regelmäßig neben den anderen, lizenzierten Rikscha-Fahrern etwa am Biergarten am Chinesischen Turm oder vor dem Milchhäusl auf Fahrgäste. Er habe mehrfach beobachtet, wie der Betroffene gezielt Personen ansprach, die aussahen, als würden sie überlegen, eine Rikscha-Fahrt durchführen zu wollen. Die Personen seien sodann in die Rikscha gestiegen und weggefahren. […]

Das Gericht ist daher davon überzeugt, dass der Betroffene regelmäßig […] gegen § 2 Nr. 3 der städtischen Verordnung über die staatlichen Parkanlagen Englischer Garten, welche die Erbringung gewerblicher Tätigkeiten untersagt, verstößt. Dass der Betroffene dort Rikscha-Fahrten durchführt, ist durch die Zeugen bestätigt worden.

Die von ihm angebotene Tätigkeit ist auch gewerblich. Es kommt für das Merkmal der Gewerblichkeit nicht darauf an, ob bewusst ein Entgelt für eine Tätigkeit eingefordert wird, sondern darauf, ob die Tätigkeit auf das dauerhafte Erzielen von Einnahmen ausgelegt ist. Dies ist hier der Fall. Allein schon aus der Dauerhaftigkeit und Häufigkeit der vom Betroffenen durchgeführten Fahrten (der Zeuge B. traf ihn nahezu täglich) bestehen für das Gericht keine Zweifel daran, dass der Betroffene hier ein Geschäftsmodell geschaffen hat, mit dem er unter der Bewerbung einer vorgeblichen „Gratis-Fahrt“ die Fahrgäste dazu bringt, ihm als „Trinkgeld“ oder „Freiwillige Spende“ Geld zu überlassen. Dieses Vorgehen scheint sich für den Betroffenen zu lohnen, da er sich so bewusst die Gebühren einer Genehmigung für die Schlösser- und Seenverwaltung erspart und nicht an die festgelegten Tarife gebunden ist. Hierfür spricht auch, dass der Betroffene nach den Angaben des Zeugen B. gegenüber anderen Fahrern auch damit prahlte, keine Genehmigung zu haben und zu brauchen.“

Quelle: Amtsgericht München

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Whistleblower-Richtlinie: Konsultation zur Bewertung der Richtlinie

Die Whistleblower-Richtlinie (EU) 2019/1937 sieht vor, dass die EU-Kommission das EU-Parlament und den Rat einen Bericht zur Umsetzung der Richtlinie vorlegt. Dabei soll u. a. bewertet werden, ob die Vorschriften funktionieren und ob ggf. zusätzliche Maßnahmen bzw. Änderungen auf weitere Rechtsakte notwendig sind.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 22.08.2025

Die Whistleblower-Richtlinie (EU) 2019/1937 sieht vor, dass die EU-Kommission bis 17.12.2025 EU-Parlament und Rat einen Bericht zur Umsetzung der Richtlinie vorlegt. Dabei soll u. a. bewertet werden, ob die Vorschriften funktionieren und ggf. zusätzliche Maßnahmen bzw. Änderungen, wie eine Ausweitung des Anwendungsbereiches auf weitere Rechtsakte, notwendig sind (z. B. Verbesserung der Arbeitsumwelt zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer). Des Weiteren sollte der Bericht auf die bestehenden Kooperationsmechanismen und die Zusammenarbeit bei Verstößen im grenzüberschreitenden Bereich eingehen.

Zur Vorbereitung des Bewertungsberichts konsultiert die EU-Kommission bis zum 18.09.2025 die breite Öffentlichkeit zu Fragen wie u. a. der Wirksamkeit, Effizienz und Relevanz der Richtlinie sowie auch zu ihrem Mehrwert. Zur Ergänzung der Konsultation wird sie zudem eine Studie in Auftrag geben. Für das erste Quartal 2026 ist die Vorlage einer Mitteilung angekündigt.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz – BRUBEG

Der Gesetzentwurf dient einer 1-zu-1-Umsetzung des sog. EU-Bankenpakets sowie dem Abbau übermäßiger Bürokratie im Bankensektor in Deutschland. Das BMF veröffentlicht den Referentenentwurf.

BMF, Mitteilung vom 22.08.2025

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1619 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken und der Richtlinie (EU) 2024/1174 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf bestimmte Aspekte der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten sowie zur Entlastung der Kreditinstitute von Bürokratie

Der Gesetzentwurf dient einer 1-zu-1-Umsetzung des sog. EU-Bankenpakets sowie dem Abbau übermäßiger Bürokratie im Bankensektor in Deutschland. Dies zielt darauf ab, Banken krisenfester zu machen und gleichzeitig die Finanzierung der Realwirtschaft sicherzustellen, die Wettbewerbsfähigkeit und Wachstumsaussichten zu stärken und erforderliche Investitionen zu erleichtern.

Das EU-Bankenpaket besteht aus der seit 1. Januar 2025 anwendbaren Eigenmittelverordnung (Capital Requirements Regulation, CRR III) und der in nationales Recht umzusetzenden Eigenmittelrichtlinie (Capital Requirements Directive, CRD VI).

Wesentliche Ziele des Entwurfs sind:

  • Zielgerichtete, verhältnismäßige und möglichst bürokratiearme Umsetzung der CRD VI unter Berücksichtigung der Belange kleinerer Banken und Sparkassen.
  • Abbau unnötiger Bürokratie und Vereinfachung regulatorischer Anforderungen, soweit keine aufsichtlichen Bedenken bestehen. Ziel ist es dabei, die Kreditvergabe durch Banken zu erleichtern und von formalen Anforderungen zu entlasten. Davon profitieren gerade kleine und mittlere Unternehmen für notwendige Investitionen.

Durch die Umsetzung der CRD VI stärken wir die Krisenfestigkeit von Banken beispielsweise durch Berücksichtigung von Umwelt-, sozialen und Unternehmensführungsrisiken (sog. ESG-Risiken) im Risikomanagement. Es ist ein wesentlicher Aspekt einer guten Unternehmenssteuerung, dass künftig auch ESG-Risiken im Rahmen des Risikomanagements berücksichtigt werden, da sich diese über Kredite oder andere Verbindlichkeiten auf die Bank auswirken können. Die Vorgaben werden effektiv, gleichzeitig aber auch verhältnismäßig unter Berücksichtigung der spezifischen Risiken unterschiedlicher Geschäftsmodelle und der Belange kleinerer Banken und Sparkassen gestaltet.

Der Entwurf sorgt außerdem für eine Stärkung der Ermittlungsbefugnisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin): In Deutschland sind wachsende Kriminalität in neuen Erscheinungsformen (Geldwäschenetze, schwarzer Kapitalmarkt, kriminelle oder terroristische Vereinigungen u. ä.) sowie technische Neuerungen wie beispielsweise unerlaubte Geschäfte, die zu einem großen Teil auch über das Internet beworben werden, zu beobachten. Diese Entwicklungen erfordern es, die Befugnisse der BaFin in den Aufsichtsgesetzen auf diese neuen Herausforderungen anzupassen und gezielt zu stärken.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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