Neue E-Commerce-Zollregelung: Mehr Fairness für EU-Unternehmen und mehr Sicherheit für Verbraucher

Ab dem 1. Juli hebt die EU eine veraltete Zollbefreiung für E-Commerce-Sendungen mit einem Wert von unter 150 Euro auf. Für Waren aus Drittländern, die online gekauft und direkt an Verbraucherinnen und Verbraucher versandt werden, wird nun eine Zollgebühr von 3 Euro pro Artikel erhoben. Zölle werden von den Zollbehörden von den Plattformen oder anderen Unternehmen erhoben, die mit dem Verkauf und der Beförderung der eingeführten Waren befasst sind. Verbraucherinnen und Verbraucher, die online einkaufen, brauchen daher keine zusätzliche Zahlung bei der Lieferung tätigen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 01.07.2026

Ab dem 1. Juli hebt die EU eine veraltete Zollbefreiung für E-Commerce-Sendungen mit einem Wert von unter 150 Euro auf. Für Waren aus Drittländern, die online gekauft und direkt an Verbraucherinnen und Verbraucher versandt werden, wird nun eine Zollgebühr von 3 Euro pro Artikel erhoben. Zölle werden von den Zollbehörden von den Plattformen oder anderen Unternehmen erhoben, die mit dem Verkauf und der Beförderung der eingeführten Waren befasst sind. Verbraucherinnen und Verbraucher, die online einkaufen, brauchen daher keine zusätzliche Zahlung bei der Lieferung tätigen.

Reaktion auf den Anstieg von Milliarden E-Commerce-Waren

Maros Šefčovič, EU-Kommissar für Handel und wirtschaftliche Sicherheit, erklärte: „Offener Markt, gleiche Regeln. Der EU-E-Commerce-Markt bleibt offen – doch dies darf nicht auf Kosten der europäischen Verbraucher und Unternehmen gehen. Waren, die in die Union eingeführt werden, sollten denselben Standards hinsichtlich Konformität und Rückverfolgbarkeit entsprechen wie Waren, die in unserem Binnenmarkt verkauft werden. Plattformen und Verkäufer, die von europäischen Verbrauchern profitieren, müssen sich an dieselben Regeln halten wie europäische Unternehmen.“

Allein im Jahr 2025 überschwemmten 5,9 Milliarden Artikel in Paketen von geringem Wert aus Drittländern den EU-Markt, ohne Zölle zu zahlen. Jeden Tag werden mehr als 16 Millionen Pakete vom Zoll an Verbraucherinnen und Verbraucher in der EU abgefertigt. Die neue Regelung soll dazu beitragen, faire Bedingungen für EU-Unternehmen und sichere Entscheidungen für die Verbraucher zu gewährleisten, als Reaktion auf den Anstieg von Milliarden von Waren mit geringem Wert im elektronischen Handel, die in die EU eingeführt werden – als Reaktion auf den Anstieg von Milliarden von E-Commerce-Waren mit geringem Wert, die in die EU gelangen.

Anpassung des EU-Zollsystems an die heutigen Handelsrealitäten

Die Zollbefreiung bis 150 Euro war für eine Zeit konzipiert, in der Online-Einkäufe noch selten waren und die Zollsysteme weniger digitalisiert waren. Dies entspricht nicht mehr der Realität, und ihre Abschaffung beseitigt ein seit langem bestehendes strukturelles Ungleichgewicht für EU-Unternehmen. In ganz Europa veröden die Einkaufsstraßen der Städte zunehmend, was die lokalen Beschäftigungsmöglichkeiten untergräbt und das Gemeinschaftsleben schwächt. Aus ökologischer Sicht trägt das rasante E-Commerce-Modell zu Verpackungsmüll und CO₂-intensiver Logistik bei, wobei häufige Rücksendungen und Langstreckentransporte die durch den Verkehr verursachte Umweltbelastung verdoppeln.

Erhöhte Risiken für die Verbraucher in der EU

Das rasante Wachstum des E-Commerce hat auch erhöhte Risiken für die Verbraucher mit sich gebracht. Eine EU-weite Untersuchung aus dem Jahr 2025 ergab, dass mehr als 60 Prozent der in die EU eingeführten Waren mit geringem Wert nicht den Produktanforderungen oder Sicherheitsnormen entsprechen. Das bedeutet, dass sie giftige Inhaltsstoffe enthalten oder falsch gekennzeichnet sein können, was die Verbraucher in Gefahr bringt.

Mit der neuen Maßnahme wird auch die Notwendigkeit eingeführt, Produktkennungen (Product Identifier, PID) zu deklarieren. Die Einbeziehung von PIDs verbessert die Risikomanagement- und Kontrollverfahren und trägt zur Durchsetzung von Verboten und Beschränkungen bei. Das wird die Behörden dabei unterstützen, nicht konforme Waren wirksamer zu erkennen und die Kontrollen über einzelne Sendungen hinaus auszuweiten, um alle Waren mit ähnlichen Risiken abzudecken. Dies gilt auf freiwilliger Basis ab dem 1. Juli 2026 und wird ab November 2026 verpflichtend.

Eine befristete Maßnahme bis 2028

Der Satz von 3 Euro ist eine von den EU-Mitgliedstaaten vereinbarte Übergangslösung als dringende Antwort auf die Herausforderungen, die sich aus dem raschen Wachstum des elektronischen Geschäftsverkehrs ergeben. Ab Juli 2028 wird die EU-Zolldatenplattform ihre Arbeit aufnehmen und normale Zölle auf der Grundlage der zolltariflichen Einreihung, des Ursprungs und des Wertes der Ware gemäß den geltenden/standardmäßigen EU-Zollvorschriften anwenden.

Quelle: Europäische Kommission, Vertretung in Deutschland

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DStV zur Datenschnittstelle: Standard ja, aber ohne überzogene Pflichten und Sanktionen

871 Tage nach dem ersten Entwurf hat das BMF den Verbänden eine überarbeitete Fassung der Buchführungsdatenschnittstellenverordnung (DSFinVBV) vorgelegt. Zuvor hatte es sich allein mit den Softwareanbietern beraten. Der DStV hat den neuen Entwurf geprüft. Er begrüßt praxistaugliche Standards für digitale Außenprüfungen, sieht aber klaren Nachbesserungsbedarf.

DStV, Mitteilung vom 01.07.2026

871 Tage nach dem ersten Entwurf hat das BMF den Verbänden eine überarbeitete Fassung der Buchführungsdatenschnittstellenverordnung (DSFinVBV) vorgelegt. Zuvor hatte es sich allein mit den Softwareanbietern beraten. Der DStV hat den neuen Entwurf geprüft. Er begrüßt praxistaugliche Standards für digitale Außenprüfungen, sieht aber klaren Nachbesserungsbedarf.

Mit dem vorgelegten Verordnungsentwurf will das Bundesministerium der Finanzen (BMF) einen einheitlichen Standard für die Übermittlung von Buchführungsdaten bei Außenprüfungen schaffen. Ebenso sollen dadurch die Prüfungen beschleunigt werden. Doch was zweckmäßig klingt, kann schnell zu erheblichen Konsequenzen für die Praxis führen.

Dies und weitere Punkte hatte der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) bereits in seiner Stellungnahme zum ersten Diskussionsentwurf deutlich kritisiert (vgl. DStV-Info vom 12.02.2024). Trotz Verbesserungen am Entwurf bleiben die Kritikpunkte bestehen. Der DStV hat diese in seiner Stellungnahme S 05/26 nachdrücklich benannt und praxisgerechte Anpassungen gefordert.

Klare Kante gegen überzogene Sanktionen

Standardisierte Daten können Außenprüfungen schneller und einfacher machen. Weniger Medienbrüche helfen der Finanzverwaltung und der Praxis. Doch der Gesetzgeber knüpft an eine nicht korrekte Datenübermittlung überzogene Sanktionen und schuf damit erhebliche Risiken für die Praxis. Besonders kritisch sieht der DStV die in § 158 Abs. 2 Nr. 2 AO angeordneten Folgen: Technische Fehler beim Datenexport können die Beweiskraft der Buchführung erschüttern und eine Schätzung auslösen. Aus Sicht des DStV braucht es hier klare Kante und fordert die Streichung von § 158 Abs. 2 Nr. 2 AO.

Keine neuen Aufzeichnungspflichten

Der Entwurf listet zahlreiche Datenfelder auf, die zum Mindestumfang gehören sollen. Viele davon sind heute nicht in der Form in der Buchhaltung enthalten. Das betrifft bestimmte Belegnummern, Buchungstexte, Fremdwährungsangaben, Kostenstellen oder Stammdaten. Somit ist unklar, ob Unternehmen oder ihre steuerlichen Beraterinnen und Berater diese zukünftig zwingend ausfüllen sollen.

Der DStV macht deutlich: Die Verordnung darf keine neuen Aufzeichnungspflichten durch die Hintertür schaffen. Sie darf nur den Export vorhandener und gesetzlich erforderlicher Daten regeln. Was das Gesetz nicht verlangt, darf die DSFinVBV nicht über den Umweg eines Datenfelds einfordern. Zudem sollte der Mindestumfang zweckmäßig bleiben. Nicht jedes Feld bringt einen echten Nutzen für den Betriebsprüfer. Zusätzliche Erfassungspflichten würden besonders kleine und mittlere Unternehmen sowie Steuerkanzleien belasten.

Erst Standard, dann Frist

Auch beim Zeitplan braucht die Praxis Verlässlichkeit. Softwarehäuser, Unternehmen und Steuerkanzleien können erst mit dem fertigen technischen Standard sicher planen und ihn umsetzen. Der DStV fordert daher eine faire Übergangsfrist. Sie soll erst ab Veröffentlichung des finalen technischen Standards zu laufen beginnen. Außerdem braucht es eine ausreichende Testphase unter Einbeziehung der Praxis.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Unternehmen vermelden hohe Investitionsbedarfe, aber niedrige Investitionsplanungen

Die deutschen Unternehmen nehmen bei sich große Investitionsrückstände wahr. In einer Unternehmensbefragung, die KfW Research gemeinsam mit 19 Spitzen-, Fach-, und Regionalverbänden der deutschen Wirtschaft durchgeführt hat, gaben 92 Prozent der Unternehmen an, dass sie grundsätzlich Investitionsbedarf haben.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 01.07.2026

  • 92 Prozent der befragten Unternehmen müssten nach eigenem Bekunden investieren, aber nur 61 Prozent planen es für die kommenden Monate
  • KfW-Chef Stefan Wintels: „Zu viele Projekte bleiben seit Jahren in der Warteschleife“
  • Fast die Hälfte der Unternehmen verzeichnete in den vorangegangenen zwölf Monaten einen Nachfragerückgang
  • Mehr als ein Viertel der Unternehmen bewertet den Kreditzugang derzeit als schwierig

Die deutschen Unternehmen nehmen bei sich große Investitionsrückstände wahr. In einer Unternehmensbefragung, die KfW Research gemeinsam mit 19 Spitzen-, Fach-, und Regionalverbänden der deutschen Wirtschaft durchgeführt hat, gaben 92 Prozent der Unternehmen an, dass sie grundsätzlich Investitionsbedarf haben. Am häufigsten sehen sie diesen im Bereich Digitalisierung, wo 53 Prozent Bedarf melden. Demgegenüber planen allerdings lediglich 61 Prozent der Unternehmen, in den kommenden zwölf Monaten auch Investitionsprojekte durchzuführen.

Das ist nur wenig mehr als die Quote der Unternehmen, die im vergangenen Jahr Investitionen getätigt haben, nämlich 57 Prozent. Dieser Wert lag sogar unter dem Niveau des Krisenjahres 2009, als noch 68 Prozent investierten. Als Hauptgrund für ihre Zurückhaltung gaben die Unternehmen, die 2025 nicht investiert haben, das gesamtwirtschaftliche Umfeld an, gefolgt von den hohen Kosten für Energie, Material und Löhne.

Insbesondere beim Zugang zu Finanzierungen hakt es bei den Unternehmen derzeit. Die Unternehmensbefragung 2026 zeigt, dass sich das Finanzierungsklima im Vergleich zur Vorerhebung 2024 noch weiter eingetrübt hat. Der Anteil der Unternehmen, die die Aufnahme eines Kredits als leicht einschätzten, lag bei nur 24 Prozent – acht Prozentpunkte weniger als 2024. Etwa 26 Prozent schätzten die Aufnahme eines Kredits als schwierig ein. Je kleiner die befragten Unternehmen waren, umso schwieriger gestaltete es sich für sie, eine Finanzierung zu bekommen.

Darüber hinaus befinden sich viele Unternehmen in Deutschland derzeit in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage. Laut Befragung verzeichneten 46 Prozent der Unternehmen in den vorangegangen zwölf Monaten Nachfragerückgänge. Nur 20 Prozent berichteten über Zuwächse. Auch für die kommenden zwölf Monate zeichnet sich keine Wende ab: 40 Prozent erwarten weitere Einbußen bei der Nachfrage nach ihren Produkten und Dienstleistungen. Dabei schauen größere Unternehmen optimistischer in die Zukunft als Kleinstunternehmen.

Die konjunkturelle Schwäche setzt auch die Kapitalstruktur der Unternehmen unter Druck. Rund 31 Prozent von ihnen meldeten im Frühjahr 2026, dass ihre Eigenkapitalquote in den zurückliegenden zwölf Monate gesunken ist. Nur 23 Prozent berichteten über eine Verbesserung. Auch bei den Ratingnoten zeigt sich eine Verschlechterung: Für 2025 meldeten 25 Prozent der Unternehmen eine Verschlechterung und nur 14 Prozent eine Verbesserung ihrer Ratingnote.

„Die Zahlen zeigen: Deutschland steht vor einer großen Investitionsaufgabe – staatlich wie privat. Unsere Unternehmen wissen dabei sehr genau, wo sie investieren müssen – in Digitalisierung, Dekarbonisierung, Innovation. Doch zu viele Projekte bleiben seit Jahren in der Warteschleife“, sagt Stefan Wintels, Vorstandsvorsitzender der KfW.

„Wenn wir Bürokratie abbauen, Planungssicherheit stärken, qualifizierte Einwanderung ermöglichen und Finanzierung verlässlich verfügbar machen, kann sich diese Zurückhaltung schnell in eine neue Dynamik verwandeln. Als Förderbank des Bundes stehen wir bereit, tragfähige Vorhaben zu finanzieren und Risiken zu teilen. Jetzt geht es darum, den Mut zur Erneuerung in konkrete Investitionen zu übersetzen – gemeinsam mit Politik, Banken und Verbänden, damit aus Vorsicht wieder Zuversicht und aus Überlegungen konkrete Investitionen werden.“

Quelle: KfW, KfW Research

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Steuerbefreiung des Kaufkraftausgleichs (§ 3 Nummer 64 EStG) – Gesamtübersicht über die Kaufkraftzuschläge (Stand: 1. Juli 2026)

Das BMF hat die Gesamtübersicht über die Kaufkraftzuschläge (Stand: 1. Juli 2026) veröffentlicht (Az. IV C 5 – S 2341/00026/004/005).

BMF, Schreiben IV C 5 – S 2341/00026/004/005 vom 02.01.2026

Das Auswärtige Amt hat für einige Dienstorte die Kaufkraftzuschläge neu festgesetzt. Die Gesamtübersicht wurde entsprechend ergänzt.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Heckenbepflanzung: Grenzabstand einhaltende Bambushecke über sechs Meter muss nicht zurückgeschnitten werden

Das Hessische Nachbarrecht sieht grundsätzlich keine Höhenbegrenzung für eine Heckenbepflanzung vor, die die Grenzabstände wahrt. Die aus dem Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme folgende Grenze ungewöhnlich schwerer und nicht mehr hinzunehmender Beeinträchtigungen ist nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung bei dem streitgegenständlichen Grundstück nicht erfüllt, entschied das OLG Frankfurt (Az. 17 U 132/22).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 01.07.2026 zum Urteil 17 U 132/22 vom 01.07.2026

Das Hessische Nachbarrecht sieht grundsätzlich keine Höhenbegrenzung für eine Heckenbepflanzung vor, die die Grenzabstände wahrt. Die aus dem Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme folgende Grenze ungewöhnlich schwerer und nicht mehr hinzunehmender Beeinträchtigungen ist nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung bei dem streitgegenständlichen Grundstück nicht erfüllt, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute verkündetem Urteil.

Die Parteien sind Nachbarn. Sie streiten über den Anspruch auf Rückschnitt einer Bambusanpflanzung, hilfsweise über eine Wuchsobergrenze von 3 m. Auf dem Beklagtengrundstück befindet sich seit den 1960er Jahren entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze eine Aufschüttung, die durch eine im Jahr 2015 erneuerte 28 Meter lange, auf der Grundstücksgrenze verlaufende Mauer aus Betonprofilen (L-Steinen) abgestützt wird. Auf dieser Mauer errichtete die Beklagte 2018 einen einen Meter hohen Doppelstabzaun mit Sichtschutzstreifen. Ferner pflanzte sie hinter der Mauer über die gesamte Breite Bambuspflanzen (Typ Phyllostachys). Die Bambuspflanzen haben zwischenzeitlich eine Höhe von mindestens sechs bis sieben Meter.

Der Kläger hat die Beklagte zunächst auf Mitwirkung an der Herstellung einer ortsüblichen Einfriedung in Form eines Maschendrahtzauns, auf Beseitigung der Grenzanlage (u. a. der Betonprofile, des Metallzauns und des Bambusses), hilfsweise Entfernung des Bambusses, äußerst hilfsweise Rückschnitt des Bambusses auf einen Meter sowie Ersatz eines Mietausfallschadens von 14.440 Euro Anspruch genommen.

Das Landgericht hat die Beklagte zum Rückschnitt des Bambusses auf drei Meter verurteilt unter Zurückweisung der Klage im Übrigen. Auf die Berufung der Beklagten hin hat der zuständige 17. Zivilsenat des OLG nunmehr nach Beweisaufnahme die Klage vollständig abgewiesen. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Rückschnitt des Bambus, begründete der Senat seine Entscheidung. “Negative Einwirkungen einer Grundstücksbenutzung sind nur dann als Eigentumsbeeinträchtigung anzusehen, wenn diese gegen eine Rechtsnorm verstößt, die den Inhalt des Eigentumsrechts im Interesse des Nachbarn beschränkt und damit zugleich dessen Eigentumssphäre entsprechend erweitert”, führte der Senat aus. Hier habe die Beklagte nicht gegen die gesetzlichen Vorgaben über Grenzabstände und eine Höhenbegrenzung der Anpflanzung verstoßen.

Der angepflanzte Bambus unterfalle dabei dem Begriff der Hecke i. S. d. Nachbarschaftsrechts. Insbesondere liege der heckentypische Dichtschluss der als Höhen- und Seitenbegrenzung wirkenden Bambuspflanzen – trotz teilweiser Verkahlung im unteren Bereich – vor. Der bei einer Wuchshöhe von über zwei Metern einzuhaltende Grenzabstand von 0,75 m sei ausweislich der Angaben des vermessungstechnischen Sachverständigen hier beachtet worden. Eine Höhenbegrenzung sei dem Hessischen Nachbarschaftsrecht für Pflanzen, die diesen Abstand einhielten, nicht zu entnehmen. Das aus dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben folgende Gebot gesteigerter gegenseitiger Rücksichtnahmepflichten im nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis komme nur zum Tragen, wenn “ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen dringend geboten erscheint”, konkretisierte der Senat. Eine nicht mehr hinzunehmende Beeinträchtigung durch eine Grenzbepflanzung könne vorliegen, wenn diese “erdrückende Wirkung” habe; wenn für den Nachbarn das Gefühl des “Eingemauertseins” entstehe. Im Rahmen der durchgeführten Ortsbesichtigung habe der Senat den Eindruck gewonnen, dass die hier vorhandenen optischen Wirkungen deutlich unterhalb der rechtlich maßgeblichen Schwelle der “erdrückenden und dominierenden Wirkung” blieben. Eine ungewöhnlich schwere und unerträgliche Beeinträchtigung, die über die typische Sichtbehinderung einer üblichen Heckeneinfriedung deutlich hinausgehe, habe sich nicht feststellen lassen. Das große klägerische Grundstück mit eigenständiger Bepflanzung und Bebauung mit einem großzügigen Wohnhaus wirke auch zukünftig “als Fläche mit eigenständiger Nutzungscharakteristik”. Der Bambus entfalte weder garten- noch hausseitig eine “wandartige” Wirkung, wobei die Lichtverhältnisse maßgeblich durch eine Nordseiten- und Waldrandlage und grenznahe Bebauung auf dem klägerischen Grundstück bedingt seien.

Zu diesem Fall auch schon: BGH, Urteil vom 28.03.2025 – V ZR 185/23

Erläuterungen

Hessisches Nachbarrechtsgesetz vom 24. September 1962

§ 39 Grenzabstände für lebende Hecken

(1) Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines Grundstücks haben bei dem Anpflanzen lebender Hecken von den Nachbargrundstücken – vorbehaltlich des § 40 – folgende Abstände einzuhalten:

1. mit Hecken über 2 m Höhe 0,75 m,

2. mit Hecken bis zu 2 m Höhe 0,50 m,

3. mit Hecken bis zu 1,2 m Höhe 0,25 m.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Hecken, die das öffentliche Recht als Einfriedung vorschreibt.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Aussetzungszinsen für Zeiträume vor 2019: Vorläufiger Rechtsschutz in voller Höhe

Das FG Münster hat die Vollziehung festgesetzter Aussetzungszinsen für Verzinsungszeiträume zwischen dem 01.01.2014 und dem 31.12.2018 in voller Höhe ausgesetzt. Der Senat hat ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des dabei angewandten Zinssatzes von 0,5 % pro Monat (Az. 9 V 583/26).

FG Münster, Pressemitteilung vom 01.07.2026 zum Beschluss 9 V 583/26 vom 03.06.2026 (nrkr – BFH-Az. VIII B 59/26 (AdV))

Der 9. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Beschluss vom 03.06.2026 (Az. 9 V 583/26) die Vollziehung festgesetzter Aussetzungszinsen für Verzinsungszeiträume zwischen dem 01.01.2014 und dem 31.12.2018 in voller Höhe ausgesetzt. Der Senat hat ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des dabei angewandten Zinssatzes von 0,5 % pro Monat.

Wer einen Steuerbescheid mit Einspruch oder Klage angreift, muss die strittige Steuer zunächst gleichwohl zahlen. Setzen Finanzamt oder Finanzgericht die Vollziehung aus, entfällt diese Pflicht vorläufig. Bleibt der Rechtsbehelf am Ende erfolglos, werden für die Dauer der Aussetzung Zinsen erhoben, und zwar in Höhe von 0,5 % pro Monat, also 6 % pro Jahr (§§ 237, 238 Abs. 1 der Abgabenordnung). Dieser Zinssatz geht auf das Steueränderungsgesetz 1961 zurück, mit dem die Aussetzungszinsen seinerzeit überhaupt erst eingeführt wurden, und ist seither nahezu unverändert geblieben. Der Gesetzgeber begründete die Höhe damals mit Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung. Ob ein solcher Satz das seit der Finanzkrise des Jahres 2008 dauerhaft gesunkene Zinsniveau noch realitätsgerecht abbildet oder die Steuerpflichtigen unverhältnismäßig belastet, ist seit Jahren umstritten.

Anknüpfungspunkt ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2021. Das Bundesverfassungsgericht hatte festgestellt, dass ein Satz von 6 % pro Jahr für Zeiträume ab dem 01.01.2014 gegen das Grundgesetz verstößt, weil er in der anhaltenden Niedrigzinsphase zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung führt, gleichwohl aber die Fortgeltung der zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschriften für Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 angeordnet. Diese Entscheidung betraf unmittelbar nur die Nachzahlungszinsen, also Zinsen auf Steuernachforderungen, die wegen des Zeitablaufs bis zur Festsetzung anfallen. Für die hier maßgeblichen Aussetzungszinsen traf das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich keine Entscheidung. Der Bundesfinanzhof hat insoweit 2024 eine eigene Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gerichtet, die jedoch nur Aussetzungszinsen ab dem 01.01.2019 betrifft (Az. des Bundesverfassungsgerichts: 1 BvL 8/24). Wie es um die Aussetzungszinsen für die Zeit davor steht, ist höchstrichterlich bislang nicht geklärt. Genau diese Lücke betrifft der Streitfall.

Im nunmehr vom Finanzgericht Münster entschiedenen Fall hatte ein zusammen veranlagtes Ehepaar gegen Zinsbescheide vorläufigen Rechtsschutz beantragt, soweit Aussetzungszinsen auf die Jahre 2014 bis 2018 entfielen.

Der 9. Senat gab dem Antrag statt. Da das Bundesverfassungsgericht denselben Zinssatz bei den Nachzahlungszinsen ab 2014 für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt habe und die tragenden Erwägungen auf die Aussetzungszinsen übertragbar erschienen, bestünden auch hier ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel. Ob das Bundesverfassungsgericht für die Aussetzungszinsen eine vergleichbare Fortgeltung der verfassungswidrigen Regelung anordnen würde, lasse sich nicht vorhersagen und müsse im Eilverfahren auch nicht prognostiziert werden.

Soweit das Ehepaar daneben auch Aussetzung wegen festgesetzter Nachzahlungszinsen für Zeiträume vor 2019 begehrte, hatte der Antrag keinen Erfolg; insoweit hat das Bundesverfassungsgericht die Weitergeltung der Vorschriften bis Ende 2018 ausdrücklich angeordnet. Dieser Teil fiel allerdings kaum ins Gewicht: Der Senat legte die gesamten Kosten des Verfahrens dem Finanzamt auf, weil die Antragsteller nur zu einem geringen Teil unterlegen waren.

Mit der Aussetzung in voller Höhe weicht der Senat bewusst von einem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 24.10.2024 (VI B 35/24) ab, der für Zeiträume vor 2019 keine und ab 2019 nur eine auf den Differenzbetrag zu dem nunmehr geltenden Zinssatz für Nachzahlungszinsen in Höhe von 0,15 % pro Monat (§ 238 Abs. 1a der Abgabenordnung) beschränkte Aussetzung gewährt hatte. Für die Zeit vor 2019 fehlt es dem 9. Senat des Finanzgerichts Münster bereits an einem niedrigeren Vergleichssatz, von dem nur die Differenz zweifelhaft sein könnte. Der Senat hat die Beschwerde deshalb zugelassen. Für Steuerpflichtige mit noch offenen Aussetzungszinsen aus den Jahren 2014 bis 2018 kann damit ein vorläufiger Rechtsschutz in Betracht kommen, der über die bisherige Linie des Bundesfinanzhofs hinausreicht.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Über die bereits eingelegte Beschwerde entscheidet der Bundesfinanzhof; das Verfahren wird dort unter dem Aktenzeichen VIII B 59/26 (AdV) geführt.

Quelle: Finanzgericht Münster

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Kein Schadensersatz bei Dooring mit Wohnmobil

Das LG Lübeck lehnte Ersatzansprüche für eine deformierte Autotür ab, gegen die ein Wohnmobil gefahren war. Vielmehr sei von einer fahrlässigen Sorgfaltspflichtverletzung des aussteigenden Pkw-Fahrers auszugehen (Az. 5 O 71/24).

LG Lübeck, Mitteilung vom 01.07.2026 zum Urteil 5 O 71/24 vom 29.05.2026 (nrkr)

Das Landgericht Lübeck lehnte Ersatzansprüche für eine deformierte Autotür ab, gegen die ein Wohnmobil gefahren war.

Was ist passiert?

Ein Autofahrer parkte am Straßenrand im Bereich und öffnete die Fahrertür. Ein Wohnmobil fährt vorbei und reißt die Tür mit. Der Autofahrer verlangt Schadenersatz mit der Begründung, das Wohnmobil sei viel zu schnell (ca. 60 statt erlaubter 30 km/h) und zu geringem seitlichen Abstand vorbeigefahren. Außerdem sei die Tür nur einen kleinen Spalt geöffnet gewesen.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Gericht lehnte Ersatzansprüche des Autofahrers ab. Laut des eingeholten technischen Gutachtens sei die Tür weit geöffnet gewesen und habe in die Fahrbahn hineingeragt. Der Autofahrer habe damit gegen seine besondere Sorgfaltspflicht beim Aussteigen gemäß § 14 Abs. 1 StVO verstoßen. Wer ein- oder aussteigt oder die Tür öffnen will, habe den Verkehr vor Beginn bis zum vollständigen Abschluss des Ein- oder Aussteigevorgangs mit äußerster Sorgfalt zu beobachten und sich danach einzurichten. Werde beim Öffnen der Tür ein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt, so sei typischerweise von einer fahrlässigen Sorgfaltspflichtverletzung des Ein- bzw. Aussteigenden auszugehen (sog. Anscheinsbeweis). Dass das Wohnmobil deutlich zu schnell oder mit zu geringem Seitenabstand gefahren war, habe sich nicht feststellen lassen.

Das Urteil vom 29.05.2026 (Az. 5 O 71/24) ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein | Landgericht Lübeck

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Passivlegitimation im gerichtlichen AdV-Verfahren bei örtlicher Unzuständigkeit der Ausgangsbehörde

Das FG Hamburg gewährte die Aussetzung der Vollziehung, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Schätzungsbescheide eines Gastronomiebetriebs bestanden und im AdV-Verfahren das örtlich zuständige Finanzamt als richtiger Antragsgegner anzusehen war (Az. 6 V 90/25).

FG Hamburg, Mitteilung vom 01.07.2026 zum Beschluss 6 V 90/25 vom 24.02.2026 (rkr)

  1. Die von Anfang an örtlich zuständige Finanzbehörde ist analog § 63 Abs. 2 Nr. 1 FGO der richtige Antragsgegner in einem gerichtlichen AdV-Verfahren, auch wenn sie noch nicht über den Einspruch entschieden hat.
  2. Ein Hinzuschätzungsergebnis aufgrund einer Nachkalkulation eines Jahres darf nicht ohne den Nachweis gleicher Betriebsstrukturen auf andere Jahre und andere Betriebsteile des Steuerpflichtigen übertragen werden.

Die Beteiligten stritten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes über die Rechtmäßigkeit von Schätzungsbescheiden für mehrere Jahre.

Die Antragstellerin war im Bereich der Gastronomie tätig und betrieb zwei Restaurants. Das Finanzamt A (FA-A) führte eine Außenprüfung durch. Während der Betriebsprüfung wurde dem Finanzamt B (FA-B) bekannt, dass Unternehmenssitz und Geschäftsleitung nach Hamburg verlegt worden waren. Das FA-B erteilte seine Zustimmung zur Beendigung der Betriebsprüfung durch das FA-A. Nach Ende der Betriebsprüfung erließ das FA-A Schätzungsbescheide zum Gewerbesteuermessbetrag, Umsatzsteuer und Körperschaftssteuer. Die Antragstellerin legte beim FA-A Einspruch ein und beantragte nach Ablehnung der außergerichtlichen AdV durch das FA-A gerichtliche AdV beim Finanzgericht Hamburg gegen das FA-B.

Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass das FA-B nach § 63 Abs. 2 FGO analog der richtige Antragsgegner war. § 63 Abs. 2 FGO sei auf den Fall zu übertragen, dass die Ausgangsbehörde (FA-A) beim Erlass des ursprünglichen Bescheids unzutreffend von ihrer örtlichen Zuständigkeit ausgegangen ist, die örtlich zuständige Behörde (FA-B) aber nunmehr mit dem Erlass der Einspruchsentscheidung betraut sei. Mit der Regelung in § 63 Abs. 2 Nr. 1 FGO sei zum Ausdruck gebracht, dass die passive Prozessführungsbefugnis bei dem Finanzamt liegen solle, welches mit dem Erlass der Einspruchsentscheidung betraut sei. Dies erscheine auch deshalb gerechtfertigt, weil die zuständige Einspruchsbehörde gemäß § 367 Abs. 2 Satz 1 AO die Sache in vollem Umfang erneut zu prüfen habe, mithin der ursprüngliche Verwaltungsakt von der nunmehr zuständigen Behörde auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen sei. Dies müsse auch für den Fall gelten, dass Finanzamt, gegen das der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gerichtet ist, zwar mit der Einspruchsentscheidung betraut sei, diese aber noch nicht erlassen habe. Hier sei das FA-A unzuständig für den Erlass der Schätzungsbescheide gewesen. Während der Außenprüfung hätten die Finanzämter Kenntnis von der Sitzverlegung erlangt. Die Zuständigkeitsvereinbarung habe sich nur auf die Außenprüfung bezogen.

Das Finanzgericht hatte ernstliche Zweifel sowohl an der Schätzungsbefugnis als auch an der Schätzungshöhe. Hinsichtlich der Schätzungshöhe sei zu beanstanden, dass das FA-A einen in einem Jahr ermittelten Fehlbetrag pauschal auch bei den Umsätzen der anderen Jahre hinzugeschätzt habe. Eine Übertragung sei indes nur dann zulässig, wenn in der Betriebsstruktur keine wesentlichen Änderungen eingetreten seien. Ernstliche Zweifel bestünden auch insoweit, als Fehlbeträge, die bei dem einen Restaurant festgestellt worden seien, auch auf das andere Restaurant übertragen worden seien, ohne darzulegen, dass die Betriebsstrukturen vergleichbar seien und das Ergebnis mit Daten des anderen Restaurants abgeglichen worden sei.

Quelle: Finanzgericht Hamburg, Newsletter 2/2026

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Bundeswehr darf Stabsfeldwebel-Beförderungen vorerst aussetzen

Die Entscheidung der Bundeswehr, Beförderungen in das Amt des Stabsfeldwebels bis auf Weiteres auszusetzen, ist rechtmäßig. Das hat das OVG Nordrhein-Westfalen in insgesamt 22 Eilbeschlüssen auf die Anträge von Hauptfeldwebeln der Bundeswehr entschieden, die jeweils die Freihaltung von Planstellen der Besoldungsgruppe A 9 BBesO (Stabsfeldwebel) erreichen wollten (Az. 1 B 428/26).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 30.06.2026 zu den Beschlüssen 1 B 428/26 u. a. vom 29.06.2026

Die Entscheidung der Bundeswehr, Beförderungen in das Amt des Stabsfeldwebels bis auf Weiteres auszusetzen, ist rechtmäßig. Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen gestern Abend in insgesamt 22 Eilbeschlüssen auf die Anträge von Hauptfeldwebeln der Bundeswehr entschieden, die jeweils die Freihaltung von Planstellen der Besoldungsgruppe A 9 BBesO (Stabsfeldwebel) erreichen wollten.

Nach einer Organisationsverfügung des Verteidigungsministeriums vom 10.05.2026 werden Beförderungen in das Amt des Stabsfeldwebels bis auf weiteres ausgesetzt, sofern sie nicht bis zum 30.06.2026 realisiert werden, das heißt eine Auswahlentscheidung gefällt und die Beförderungsurkunde übergeben wurde. Der Beförderungsstopp bei den Feldwebeln wurde durch Social-Media-Posts des Generalinspekteurs Carsten Breuer im Mai 2026 öffentlich. Das Bundesministerium der Verteidigung begründete seine Verfügung mit Vorgaben der Rechtsprechung, unter anderem mit Beschlüssen des Oberverwaltungsgerichts vom 25.07.2025. Danach ist die Verwaltungspraxis, Beförderungen zum Stabsfeldwebel von einer Mindestdienstzeit von 16 Jahren seit der Ernennung zum Feldwebel abhängig zu machen, rechtswidrig. Sie steht nicht mit dem Leistungsprinzip des Grundgesetzes in Einklang, wonach Beförderungsentscheidungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen sind. Nunmehr beantragte eine Vielzahl von Feldwebeln bei verschiedenen Verwaltungsgerichten in Nordrhein-Westfalen die Freihaltung von Stabsfeldwebel-Planstellen. Bei den Verwaltungsgerichten Aachen, Köln und Minden hatten diese Anträge keinen Erfolg. Die dagegen gerichteten Eilbeschwerden wies das Oberverwaltungsgericht gestern zurück.

Zur Begründung hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts ausgeführt: Die Entscheidungen über die Begehren der Antragsteller sind nicht mehr eilbedürftig. Sämtliche Beförderungen, für die bis einschließlich Juni 2026 Auswahlentscheidungen getroffen wurden, sind nach Angaben des Bundesministeriums der Verteidigung durch Aushändigung der Urkunden schon vollzogen worden. Weitere Beförderungen wird es vorerst nicht geben. Bedenken an der Rechtmäßigkeit der – mit einem Abbruch eines einzelnen Beförderungsverfahrens vergleichbaren – Organisationsverfügung vom 10.05.2026 bestehen nicht. Sie hält sich in den Grenzen des weiten Organisationsermessens des Dienstherrn. Sie ist sachlich gerechtfertigt, weil das Bundesministerium der Verteidigung ein neues Konzept zur Beförderung in das Amt des Stabsfeldwebels erstellen muss. Die bisherige Anforderung einer Mindestdienstzeit von 16 Jahren steht nicht mit dem Leistungsprinzip in Einklang. Die Antragsteller haben auch keinen Anspruch auf Freihaltung der Beförderungsstellen. Mit der Organisationsentscheidung fehlt es an einer organisations- und haushaltsrechtlichen Vorentscheidung des Dienstherrn, ein öffentliches Amt zu besetzen. Es kommt bei dieser Sachlage nicht darauf an, dass im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung noch unbesetzte A 9-Beförderungsplanstellen vorhanden sind.

Die Beschlüsse sind unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

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Umsatzsteuer-Sonderprüfungen: 2025 Mehrergebnis von 1,69 Milliarden Euro

Nicht selten führen Umsatzsteuer-Sonderprüfungen zu Steuernachzahlungen. Laut den statistischen Aufzeichnungen der obersten Finanzbehörden der Länder belief sich das Mehrergebnis bei der Umsatzsteuer auf rund 1,69 Milliarden Euro. Nicht berücksichtigt sind dabei zusätzliche Ergebnisse aus der Mitwirkung von Umsatzsteuer-Sonderprüfern an allgemeinen Betriebsprüfungen oder Prüfungen der Steuerfahndung.

Insgesamt wurden 65.294 Umsatzsteuer-Sonderprüfungen durchgeführt. Diese erfolgen unabhängig vom Turnus der allgemeinen Betriebsprüfung und betreffen Unternehmen aller Größenklassen. Im Jahresdurchschnitt waren 1.597 Prüfer im Einsatz. Rechnerisch entfielen damit auf jede eingesetzte Prüfkraft durchschnittlich 41 Sonderprüfungen sowie ein Mehrergebnis von rund 1 Million Euro.