Damit die Rente stabil, verlässlich und gerecht bleibt: Kabinett beschließt Rentenpaket 2025

Mit dem Rentenpaket 2025 setzt die Bundesregierung drei wichtige Vorhaben des Koalitionsvertrags um: zum Rentenniveau, zur Mütterrente und zur Weiterbeschäftigung von Rentnerinnen und Rentnern. Fragen und Antworten im Überblick.

Bundesregierung, Mitteilung vom 06.08.2025

Mit dem Rentenpaket 2025 setzt die Bundesregierung drei wichtige Vorhaben des Koalitionsvertrags um: zum Rentenniveau, zur Mütterrente und zur Weiterbeschäftigung von Rentnerinnen und Rentnern. Fragen und Antworten im Überblick.

Für die meisten Menschen in Deutschland ist die gesetzliche Rente das Haupteinkommen im Alter. Deshalb müssen sich heutige und künftige Rentnerinnen und Rentner darauf verlassen können. Für Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas sendet das Rentenpaket 2025 gerade in unsicheren Zeiten eine klare Botschaft an alle Generationen: „Die Rente bleibt stabil und gerecht.” Das Bundeskabinett hat das Paket nun beschlossen. Konkret enthält der „Gesetzentwurf zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten“ die ersten beiden Komponenten der Rentenreform, die der Koalitionsausschuss Ende Mai beschlossen hatte: die Verlängerung der Haltelinie für das Rentenniveau sowie die sogenannte Vollendung der Mütterrente.

Worum geht es konkret beim Rentenpaket 2025?

Das Rentenniveau soll bis 2031 bei 48 Prozent stabilisiert werden. Mit der sogenannten Mütterrente III soll eine Gerechtigkeitslücke geschlossen werden. Für vor 1992 geborene Kinder sollen auch drei Jahre Kindererziehungszeit angerechnet werden – wie es bereits für später geborene Kinder üblich ist.

Darüber hinaus enthält der Entwurf eine arbeitsrechtliche Regelung: Das sogenannte Anschlussverbot soll aufgehoben werden: Für Menschen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und freiwillig weiterarbeiten wollen, soll eine Rückkehr zum bisherigen Arbeitgeber erleichtert werden.

Warum ist es so wichtig, das Rentenniveau zu stabilisieren?

Die gesetzliche Rente ist für die meisten Menschen in Deutschland das Haupteinkommen im Alter. Deshalb ist es wichtig, das Rentenniveau stabil zu halten und dafür zu sorgen, dass die gesetzliche Rentenversicherung weiterhin verlässlich bleibt.

Bis zur Rentenanpassung im Juli 2025 galt eine Haltelinie für das Rentenniveau von 48 Prozent. Diese Haltelinie soll nun bis 2031 verlängert werden. Würde dies nicht geschehen, würde sie auslaufen. Die Folge: Das Rentenniveau würde deutlich sinken, was wiederum zu einem niedrigeren Alterseinkommen führen würde.

Im Gesetz wird auch geregelt, dass die Bundesregierung 2029 einen Bericht erstellt. Dieser soll darlegen, wie das Vertrauen der Beitragszahlenden und der Rentnerinnen und Rentner in die Stabilität und Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung nach 2031 weiter gestärkt werden kann.

Das Rentenniveau gibt an, wie viel Rente jemand bekommt, der 45 Jahre lang immer zum Durchschnittslohn gearbeitet hat – im Verhältnis zum aktuellen Durchschnittslohn. Mit dem Rentenniveau wird also gezeigt, wie sich die Renten im Verhältnis zu den Löhnen entwickeln. Sinkt es, werden die Rentnerinnen und Rentner von der Lohnentwicklung abgekoppelt. Die Renten steigen langsamer als die Löhne, Rentnerinnen und Rentner werden im Verhältnis zur arbeitenden Bevölkerung ärmer.

Wie wird die Mütterrente verbessert?

Mit der Mütterrente werden Kindererziehungszeiten angerechnet, die in die Berechnung der Rente einfließen. Bislang unterscheidet sich die Anerkennung von Erziehungsleistungen in der Rente nach dem Zeitpunkt der Geburt der Kinder: Für jedes Kind, das ab 1992 geboren wurde, können bis zu drei Jahre Kindererziehungszeit anerkannt werden. Für jedes Kind, das vor 1992 geboren wurde, können bislang lediglich bis zu zweieinhalb Jahre anerkannt werden.

Dieser Unterschied war ursprünglich noch größer. So konnte für vor 1992 geborene Kinder bis 2014 ein Jahr anerkannt werden. Durch die Mütterrente I wurde 2014 die Möglichkeit geschaffen, bis zu zwei Jahre an Kindererziehungszeiten anzuerkennen. Durch die Mütterrente II wurde dieser Zeitraum 2019 auf bis zu zweieinhalb Jahre ausgeweitet.

Mit der Mütterrente III sollen die Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder nun auch auf bis zu drei Jahre ausgeweitet werden. Damit wird eine vollständige rentenrechtliche Gleichstellung für alle Mütter und Väter erreicht. Das Gesetz soll 2027 in Kraft treten. Sofern das technisch erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist, sollen sie rückwirkend ausgezahlt werden.

Was ist der Hintergrund der Mütterrente?

Die gesetzliche Rente ist als Generationenvertrag ausgestaltet und wird durch ein Umlageverfahren finanziert: Die Beitragszahlungen der aktuell sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in die Rentenversicherung dienen der Auszahlung an die aktuellen Rentnerinnen und Rentner. Ohne die nachrückende Generation lässt sich folglich die gesetzliche Rente nicht aufrechterhalten.

Mit der Mütterrente sollen Nachteile ausgeglichen werden, die sich daraus ergeben, dass Kindererziehung beim erziehenden Elternteil häufig Lücken in der Rentenbiografie hinterlässt. Wer Kinder erzogen hat und der Gesellschaft damit einen wichtigen Dienst geleistet hat, bekommt das mit der Mütterrente III künftig vollständig anerkannt – unabhängig vom Geburtsjahr des Kindes.

Was ist mit der Aufhebung des Anschlussverbots gemeint?

Das Rentenpaket 2025 enthält außerdem eine neue Regelung zur Weiterbeschäftigung von Rentnerinnen und Rentner. Das soll auch zur Fachkräftesicherung beitragen.

Die Bundesregierung will Anreize dafür schaffen, dass Ältere über das Renteneintrittsalter hinaus freiwillig weiterarbeiten. Das soll künftig weniger kompliziert sein. Dafür will die Bundesregierung für diese Menschen das sogenannte Anschlussverbot aufheben: Das erleichtert ihnen die Rückkehr zum bisherigen Arbeitgeber.

Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz gilt: Wenn eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer bereits bei demselben Arbeitgeber beschäftigt war, darf sie bzw. er nicht erneut befristet weiterbeschäftigt werden, ohne dass es dafür einen sachlichen Grund gibt. Diese Regelung dient ihrem Schutz. Für Ältere, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, soll künftig auch eine befristetete Weiterbeschäftigung beim selben Arbeitgeber möglich sein – neben unbefristeten Arbeitsverhältnissen oder Arbeitsverhältnissen, die mit Sachgrund befristet sind.

Powered by WPeMatico

Kabinett beschließt Rentenpaket 2025

Das Bundeskabinett hat am 06.08.2025 lt. BMAS das Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten beschlossen.

BMAS, Pressemitteilung vom 06.08.2025

Das Bundeskabinett hat heute das Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten beschlossen. Mit dem sogenannten Rentenpaket 2025 werden drei zentrale Vorhaben des Koalitionsvertrages umgesetzt: die Verlängerung der Haltelinie für das Rentenniveau bei 48 Prozent bis 2031, die vollständige Gleichstellung der Kindererziehungszeit in der Rentenversicherung für vor 1992 geborene Kinder sowie die Aufhebung des Anschlussverbots bei sachgrundlosen Befristungen für Personen nach Erreichen der Regelaltersgrenze.

„Gerade in unsicheren Zeiten sendet das Rentenpaket 2025 eine klare Botschaft an alle Generationen: Die Rente bleibt stabil und gerecht. Mit der Verlängerung der Haltelinie sorgen wir dafür, dass die Rentenentwicklung weiter der Lohnentwicklung folgt – und sichern zugleich ein dauerhaft höheres Rentenniveau, auch über 2031 hinaus. Davon profitieren besonders die Jüngeren, die heute arbeiten und unser Land am Laufen halten. Damit setzt die Regierung ein klares Zeichen für Leistungsgerechtigkeit. Gleichzeitig sorgen wir mit der Vollendung der Mütterrente für mehr Fairness: Wer Kinder erzogen hat und unserer Gesellschaft damit einen wichtigen Dienst geleistet hat, bekommt das künftig vollständig anerkannt – unabhängig vom Geburtsjahr des Kindes.

Gerade mit Blick auf den Fachkräftemangel ist außerdem klar: Wer auch nach der Rente weiterarbeiten will, sollte es können – unkompliziert und ohne Hürden. Deshalb heben wir das Anschlussverbot auf. Damit erleichtern wir den Wiedereinstieg mit einem befristeten Vertrag – auch beim früheren Arbeitgeber, der für viele die „erste Adresse“ bleibt.“

Bärbel Bas, Bundesministerin für Arbeit und Soziales

Einzelheiten

Haltelinie für das Rentenniveau

Das Rentenniveau von 48 Prozent wird bis 2031 gesichert. Die bereits bis Ende 2025 gültige Haltelinie für das Rentenniveau wird nun bis zum 1. Juli 2031 verlängert. Für alle Rentnerinnen und Rentner bedeutet dies, dass die Renten grundsätzlich so stark erhöht werden, wie es die Lohnentwicklung vorgibt. Dabei werden Veränderungen bei den Sozialabgaben der Rentnerinnen und Rentner sowie der Beschäftigten berücksichtigt.

Ohne diese gesetzliche Maßnahme würde das Rentenniveau in den Jahren nach 2025 von der Lohnentwicklung abgekoppelt und bis 2031 voraussichtlich um rund einen Prozentpunkt auf 47 Prozent absinken. Durch die Stabilisierung des Rentenniveaus bei 48 Prozent fällt eine Rente von beispielsweise 1.500 Euro zum 1. Juli 2031 um etwa 35 Euro pro Monat höher aus. Das ist ein Plus von 420 Euro im Jahr.

Auch wenn das Niveau nach 2031 aufgrund der dann wieder wirksam werdenden Dämpfungsfaktoren sinkt, bleibt dieser Unterschied dauerhaft erhalten. Das heißt, dass das Rentenniveau auch in den Jahren nach 2031 um rund einen Prozentpunkt höher bleibt als ohne die Reform. Damit profitieren von der Sicherung des Rentenniveaus auch gerade diejenigen, die heute im Berufsleben stehen und erst später in Rente gehen.

Mütterrente III

Die Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung wird für vor 1992 geborene Kinder um weitere sechs Monate auf insgesamt drei Jahre verlängert. Damit wird die rentenrechtliche Gleichstellung der Erziehungsleistung von Müttern und Vätern unabhängig vom Jahr der Geburt des Kindes vollendet. Die sog. Mütterrente III tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Da ihre technische Umsetzung erst ab 1. Januar 2028 möglich ist, wird die Mütterrente III für 2027 rückwirkend ausgezahlt.

Finanzierung der Maßnahmen

Die Mehraufwendungen aufgrund der Verlängerung der Haltelinie und der Gleichstellung der Kindererziehungszeiten werden aus Steuermitteln ausgeglichen. Diese zusätzlichen Leistungen des Bundes an die Rentenversicherung verhindern, dass diese Maßnahmen einen grundsätzlichen Einfluss auf den Beitragssatz haben.

Für die Kindererziehungszeiten leistet der Bund jährlich rund 5 Mrd. Euro. Die Erstattungen für die Haltelinie durch den Bund fallen laut den aktuellen Schätzungen erst 2029 mit zunächst rund 3,6 Mrd. Euro an. Sie steigen 2030 auf rund 9,3 Mrd. Euro und 2031 auf rund 11 Mrd. Euro.

Anschlussverbot

Das Anschlussverbot bei sachgrundlosen Befristungen wird für Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, aufgehoben. Ziel dabei ist, diesem Personenkreis insbesondere eine Rückkehr zum bisherigen Arbeitgeber zu erleichtern.

Das geltende Recht bietet bereits mehrere Möglichkeiten für eine (Wieder-)Einstellung nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Denn eine sachgrundlos befristete Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber, eine mit Sachgrund befristete Beschäftigung oder eine unbefristete Beschäftigung sind ohne Weiteres möglich.

Allein die Wiedereinstellung bei einem früheren Arbeitgeber mittels sachgrundloser Befristung ist nach geltender Rechtslage nicht möglich. Grund dafür ist das Anschlussverbot. Dies soll geändert werden, um eine freiwillige Weiterarbeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze einfacher zu machen.

Weitere Regelungen zur Rentenversicherung

Mit diesem Gesetzentwurf wird die Untergrenze der Nachhaltigkeitsrücklage der gesetzlichen Rentenversicherung von 0,2 auf 0,3 Monatsausgaben angehoben. Damit wird die unterjährige finanzielle Stabilität der Rentenversicherung gestärkt. Zudem werden die Regelungen zu den Bundeszuschüssen überarbeitet, vereinfacht und transparenter gestaltet.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Powered by WPeMatico

BFH zur Anlaufhemmung bei der Festsetzungsfrist für Haftungsbescheide

Der BFH hatte zur Festsetzungsfristberechnung für den Erlass von Haftungsbescheiden bei Nichtabgabe von Steuererklärungen oder -anmeldungen zu entscheiden (Az. VII R 20/23).

BFH, Urteil VII R 20/23 vom 18.03.2025

Leitsatz

1. Aus der Verweisung in § 191 Abs. 3 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) folgt, dass die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO auch bei der Inanspruchnahme von Haftungsschuldnern anzuwenden ist, wenn der Haftungsschuldner aufgrund gesetzlicher Pflichten (§§ 34, 35 AO) Steuererklärungen oder Steueranmeldungen für einen Vertretenen abzugeben hat.

2. Nach Aufhebung eines vorangegangenen Haftungsbescheids bestehen Einschränkungen für den Neuerlass eines Haftungsbescheids nach § 130 Abs. 2 AO beziehungsweise nach den Grundsätzen von Treu und Glauben insoweit nicht, als der aufgehobene und der erneute Haftungsbescheid nicht denselben Sachverhalt betreffen. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Inanspruchnahme auf einer anderen Haftungsnorm beruht.

3. Hat der Bundesfinanzhof die Revision nur wegen eines selbständig anfechtbaren Teils des Urteils des Finanzgerichts zugelassen, ist eine Anschlussrevision hinsichtlich eines anderen Teils unzulässig.

Quelle: Bundesfinanzhof

Powered by WPeMatico

BFH: EuGH-Vorlage zu etwaiger Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit durch abgeltenden Kapitalertragsteuerabzug bei Drittstaatengesellschaften

Der BFH hat dem EuGH verschiedene Fragen, die im Zusammenhang mit dem abgeltenden Einbehalt von Kapitalertragsteuer auf Dividenden an Drittstaatengesellschaften von Belang sind, zur Vorabentscheidung vorgelegt (Az. VIII R 21/22).

BFH, Pressemitteilung Nr. 52/25 vom 07.08.2025 zum Beschluss VIII R 21/22 vom 03.06.2025

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit Beschluss vom 03.06.2025 – VIII R 21/22 verschiedene Fragen, die im Zusammenhang mit dem abgeltenden Einbehalt von Kapitalertragsteuer auf Dividenden an Drittstaatengesellschaften von Belang sind, zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Die Klägerin, eine japanische Kapitalgesellschaft, bezog in den Streitjahren 2009 bis 2011 Dividenden von einer deutschen Kapitalgesellschaft, deren alleinige Anteilseignerin sie war. Entsprechend den Vorgaben des Doppelbesteuerungsabkommens (Art. 10 Abs. 2 DBA Japan 1966 = DBA) wurde von den Dividenden jeweils 15 % Kapitalertragsteuer einbehalten. Dieser Steuerabzug hatte abgeltende Wirkung. Aufgrund einer Änderung des japanischen Rechts wurde der Klägerin ab dem 01.04.2009 eine Steuerbefreiung in Höhe von 95 % des Dividendenbetrags gewährt. Die bis dahin nach Art. 23 Abs. 2 DBA mögliche vollständige Anrechnung der deutschen Kapitalertragsteuer auf die japanische Körperschaftsteuer ging damit weitgehend ins Leere. Da es bei der Körperschaftsteuerveranlagung deutscher Mutterkapitalgesellschaften, die Dividenden von deutschen Tochterkapitalgesellschaften beziehen, zur Anrechnung und ggf. Erstattung der Kapitalertragsteuer kommt, sieht sich die Klägerin durch den abgeltenden Kapitalertragsteuerabzug in ihrer Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verletzt. Die einbehaltene Kapitalertragsteuer sei ihr zu erstatten. Das Finanzgericht sah dies anders. Es hat die auf Erteilung von Freistellungsbescheiden gerichtete Klage abgewiesen.

Der VIII. Senat hält mehrere Rechtsfragen für unionsrechtlich zweifelhaft. Zentrale Frage sei zunächst, ob die Niederlassungsfreiheit die Kapitalverkehrsfreiheit als Prüfungsmaßstab verdränge. Könne sich die Klägerin auf die Kapitalverkehrsfreiheit stützen, sei zweifelhaft, ob durch den abgeltenden Kapitalertragsteuerabzug eine von der Bundesrepublik Deutschland verursachte Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit vorliege, da die im DBA unverändert vorgesehene Anrechnung der deutschen Kapitalertragsteuer auf die japanische Körperschaftsteuer nur wegen der innerstaatlichen japanischen Rechtsänderungen ins Leere laufe. Außerdem will der VIII. Senat vom EuGH wissen, ob eine solche Beschränkung gerechtfertigt sein kann und ob im Fall einer unionsrechtswidrigen Beschränkung die Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer davon abhängig gemacht werden darf, dass es dem Bundeszentralamt für Steuern möglich ist, die Angaben der Klägerin auf der Grundlage eines Informationsaustauschs mit den japanischen Steuerbehörden überprüfen zu können.

Quelle: Bundesfinanzhof

Powered by WPeMatico

BFH: Keine Änderung zu Lasten des Steuerpflichtigen bei Vorläufigkeit nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO

Ein nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO) für vorläufig erklärter Steuerbescheid kann nicht gemäß § 165 Abs. 2 AO zu Lasten des Steuerpflichtigen geändert werden. Dies entschied der BFH (Az. VI R 14/23).

BFH, Urteil VI R 14/23 vom 29.04.2025

Leitsatz

Ein nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO) für vorläufig erklärter Steuerbescheid kann nicht gemäß § 165 Abs. 2 AO zu Lasten des Steuerpflichtigen geändert werden.

Quelle: Bundesfinanzhof

Powered by WPeMatico

Keine Dienstunfallanerkennung bei Verletzung während Dienstsport

Das VG Trier hat die Klage eines Berufsfeuerwehrmanns auf Anerkennung eines Ereignisses während des Dienstsports als Dienstunfall abgewiesen (Az. 7 K 5045/24). Der Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Körperschaden bestehe nicht mehr, wenn für den Erfolg eine weitere Bedingung ausschlaggebende Bedeutung gehabt habe.

VG Trier, Pressemitteilung vom 05.08.2025 zum Urteil 7 K 5045/24 vom 13.05.2025

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat die Klage eines Berufsfeuerwehrmanns auf Anerkennung eines Ereignisses während des Dienstsports als Dienstunfall abgewiesen.

Der Kläger steht als Berufsfeuerwehrmann im Dienst der Beklagten. Vor seiner Einstellung zog er sich bei einem privaten Sportunfall am rechten Kniegelenk einen Kreuzbandriss zu, der operativ durch eine vordere Kreuzband-Plastik, sog. VKB-Plastik, behandelt wurde. Nachfolgend war der Kläger sportlich aktiv, verletzte sich jedoch im Jahr 2019 erneut am rechten Knie. Im Rahmen seiner Einstellung wurde der Kläger amtsärztlich untersucht und als feuerwehrdiensttauglich eingestuft. Er nahm seinen Dienst beschwerdefrei auf und war in der Folgezeit weiterhin sportlich aktiv. Im Dezember 2023 zog sich der Kläger dann beim „angeleiteten Dienstsport“ erneut eine Verletzung am rechten Kniegelenk zu. Er zeigte dieses Ereignis gegenüber dem Dienstherrn als Dienstunfall an, wobei er angab, er sei nach einem Sprung auf dem rechten Fuß gelandet und habe sich dabei das Knie verdreht. In dem später erstellten fachorthopädischen Gutachten wird der Vorgang als Wegknicken des Knies nach einem Ausfallschritt beschrieben. Nach Einholung mehrerer fachärztlicher Stellungnahmen lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab und wies später auch dessen Widerspruch zurück. Hiergegen erhob der Kläger im November 2024 Klage beim erkennenden Gericht, zu deren Begründung er im Wesentlichen geltend machte, die Annahme der Beklagten, das Knie sei bereits zum Zeitpunkt des Unfalls nicht mehr vollständig stabil gewesen, gehe fehl.

Dies sahen die Richter der 7. Kammer anders und wiesen die Klage ab. Zwar handele es sich bei dem Sportunfall des Klägers um ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis, das in Ausübung seines Dienstes aufgetreten sei. Dieses Ereignis sei jedoch nicht die wesentlich mitwirkende Ursache für die Verletzung des Klägers gewesen. Nach dem im Dienstunfallrecht maßgebenden Ursachenbegriff solle der Dienstherr grundsätzlich nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen. Demnach müsse ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem Beamtendienst bestehen. Der Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Körperschaden bestehe dann nicht mehr, wenn für den Erfolg eine weitere Bedingung ausschlaggebende Bedeutung gehabt habe. Eine wesentliche Ursache liege nicht vor bei sogenannten Gelegenheitsursachen, d. h. bei solchen Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung bestehe und das schädigende Ereignis nach menschlichem Ermessen bei jedem anderen nicht zu vermeidenden Anlass in naher Zukunft ebenfalls eingetreten wäre. Der Zusammenhang zum Dienst sei deshalb nicht anzunehmen, wenn ein anlagebedingtes Leiden durch ein dienstliches Vorkommnis nur rein zufällig ausgelöst worden sei. Dies sei hier anzunehmen. Im Fall des Klägers sei davon auszugehen, dass sein rechtes Kniegelenk zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfallereignisses nicht mehr stabil gewesen sei und auch eine andere im Alltag vorkommende Situation zu der nunmehr aufgetretenen Verletzung geführt hätte. Das hier maßgebliche Unfallereignis sei daher lediglich „der letzte Tropfen, der das Fass zum Überlaufen“ gebracht habe. Ausweislich des im Rahmen der amtsärztlichen Begutachtung eingeholten fachorthopädischen Gutachtens zeige sich dies unter anderem an dem Unfall im Jahr 2019 sowie einer MRT-Untersuchung, wonach am ehesten von einer Gelenkinstabilität nach VKB-Plastik auszugehen sei. Der Unfall im Dezember 2023 sei daher maßgeblich auf die Vorschädigung des Kniegelenks zurückzuführen. Dieser Annahme stehe auch nicht entgegen, dass der Kläger vor dem streitgegenständlichen Unfallereignis sportlich sehr aktiv gewesen sei. Ausweislich der amtsärztlichen Stellungnahme seien herausragende sportliche Leistungen nämlich auch aufgrund sehr gut ausgebildeter Muskulatur trotz einer Schädigung des Knies möglich.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier

Powered by WPeMatico

Außergerichtliche Streitbeilegung: Europäische Plattform für Online-Streitbeilegung wurde eingestellt

Zum 20.07.2025 wurde die Europäische Plattform für Online-Streitbeilegung wegen zu geringer Nutzung eingestellt. Damit entfällt auch die Hinweispflicht auf die Plattform. Diese galt auch für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

BRAK, Mitteilung vom 06.08.2025

Zum 20.07.2025 wurde die Europäische Plattform für Online-Streitbeilegung wegen zu geringer Nutzung eingestellt. Damit entfällt auch die Hinweispflicht auf die Plattform. Diese galt auch für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

Die im Jahr 2016 geschaffene Europäische Plattform für Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) sollte Unternehmen und Verbrauchern eine Möglichkeit bieten, ihre Streitigkeiten im Zusammenhang mit Online-Käufen und -Dienstleistungen außergerichtlich zu klären. Die Streitfälle wurden über die Plattform an eine der über 400 anerkannten Schlichtungsstellen weitergeleitet und dann von diesen bearbeitet.

Tatsächlich reichte nur eine geringe Zahl von Verbraucherinnen und Verbrauchern Beschwerden über die OS-Plattform ein und nur sehr wenige Unternehmen stimmten zu, sodass die Fälle an eine Schlichtungsstelle weitergeleitet werden konnten. Insgesamt gingen nicht mehr als 200 Fälle pro Jahr über die OS-Plattform an eine Schlichtungsstelle.

Daher wurde die OS-Plattform zum 20.07.2025 eingestellt. Bereits seit März konnten keine Beschwerden eingereicht werden, seitdem wurden nur noch vorhandene Fälle abgearbeitet.

Die EU-Kommission bietet Verbraucherinnen und Verbrauchern auf einer neuen Website Informationen zur außergerichtlichen Streitbeilegung an.

Nach Art. 14 der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (VO (EU) Nr. 524/2013 – ODR-Verordnung), mit der die OS-Plattform begründet wurde, waren Unternehmen, die auf elektronischem Wege mit Verbraucherinnen und Verbrauchern Verträge schließen, verpflichtet, auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform zur Verfügung zu stellen. Diese Hinweispflicht galt auch für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

Die ODR-Verordnung wurde durch die im Dezember 2024 veröffentlichte Verordnung (EU) 2024/3228 aufgehoben. Damit entfällt auch die durch sie begründete Hinweispflicht.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

Powered by WPeMatico

Hightech-Agenda Deutschland: ein neuer Innovationsmotor für den Standort?

Die neue Hightech-Agenda Deutschland soll als politische Leitplanke die stockende Innovationsdynamik hierzulande wieder in Gang bringen und damit die Wettbewerbsfähigkeit erhöhen. Entscheidend für ihren Erfolg wird lt. DIHK sein, wie schnell und effizient die geplanten Maßnahmen umgesetzt und wie eng dabei die Unternehmen eingebunden werden – damit das Programm auch tatsächlich in der Praxis ankommt.

DIHK, Mitteilung vom 04.08.2025

Nur mit neuen Produkten, Dienstleistungen und Technologien „made in Germany“ findet Deutschland wieder in die wirtschaftliche Erfolgsspur. Vor diesem Hintergrund hat sich die Bundesregierung das Ziel gesetzt, den Innovationsstandort Deutschland zu stärken.

Am 30. Juli 2025 beschloss das Bundeskabinett die „Hightech-Agenda“ – ein Strategiepapier, das die Innovationsgeschwindigkeit erhöhen und die Wertschöpfungskette in sechs Schlüsseltechnologien sowie in fünf strategischen Forschungsfeldern ausbauen soll. Im Zentrum der Initiative stehen Schlüsseltechnologien wie künstliche Intelligenz und Biotechnologie.

Mittels konkreter politischer Maßnahmen soll die Hightech-Agenda mit Leben gefüllt werden. So sind unter anderem neue Finanzierungsinstrumente sowie ein attraktiverer Wagniskapitalmarkt geplant, um die öffentliche Innovationsförderung wirkungsvoller zu gestalten. Zudem sollen Fachkräfte aus dem In- und Ausland gezielt gewonnen und unterstützt werden. Ebenso werden eine gesicherte Rohstoffversorgung, eine intensivere europäische und internationale Zusammenarbeit sowie die Erleichterung zivil-militärischer Forschungskooperationen adressiert.

Gute Rahmenbedingungen erforderlich

Innovationen entstehen nur durch kreative Ideen und neue Impulse aus den Unternehmen – sie sind die Grundlage dafür, dass der Standort Deutschland international wettbewerbsfähig bleibt. Damit die Marke „Made in Germany“ ihre Strahlkraft behält, müssen die Rahmenbedingungen Innovationen fördern statt ausbremsen. Wesentlich ist dabei eine leistungsfähige Forschungsinfrastruktur, die besonders auch die Vernetzung von Wirtschaft und Wissenschaft voranbringt. Parallel dazu ist es wichtig, die Unternehmen im Innovationsprozess von Bürokratie zu entlasten. Zudem muss die Hightech-Agenda Deutschland für neue Technologien und Innovationsfelder offen bleiben, die künftig an strategischer Bedeutung gewinnen.

Auf das Tempo kommt es an

Derzeit stockt die Innovationsdynamik in vielen deutschen Unternehmen, das zeigt auch die aktuelle DIHK-Konjunkturumfrage. Die Hightech-Agenda Deutschland kommt daher zur richtigen Zeit, um als politische Leitplanke die Innovationsgeschwindigkeit und damit die Wettbewerbsfähigkeit zu erhöhen. Entscheidend wird sein, wie schnell und effizient die geplanten Maßnahmen umgesetzt werden. Zu den wesentlichen Erfolgsfaktoren gehören eine solide finanzielle Ausstattung und die Kooperation aller beteiligten Ressorts bei der Umsetzung der Strategie.

Innovation braucht die enge Einbindung der Wirtschaft

Damit die Agenda auch tatsächlich in der Praxis ankommt und sich in wettbewerbsfähige Produkte übersetzt, müssen die Unternehmen – insbesondere der Mittelstand – aktiv in die detailliertere Ausarbeitung und die Umsetzung einbezogen werden. Eine enge und kontinuierliche Zusammenarbeit zwischen politischen Entscheidungsträgern und der Wirtschaft ist notwendig, um neue Produkte und tragfähige Geschäftsmodelle marktnah zu entwickeln. Dieses Miteinander sollte sich in der Realisierung der Hightech-Agenda widerspiegeln. Das hilft, den Innovationsmotor endlich wieder auf volle Leistung zu bringen.

Quelle: DIHK

Powered by WPeMatico

Exporte im Juni 2025: +0,8 % zum Mai 2025

Im Juni 2025 sind die deutschen Exporte gegenüber Mai 2025 kalender- und saisonbereinigt um 0,8 % und die Importe um 4,2 % gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Juni 2024 stiegen die Exporte um 2,4 % und die Importe um 7,9 %, wie das Statistische Bundesamt anhand vorläufiger Ergebnisse mitteilt.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 07.08.2025

Exporte (kalender- und saisonbereinigte Warenausfuhren), Juni 2025
130,5 Milliarden Euro
+0,8 % zum Vormonat
+2,4 % zum Vorjahresmonat

Importe (kalender- und saisonbereinigte Wareneinfuhren), Juni 2025
115,6 Milliarden Euro
+4,2 % zum Vormonat
+7,9 % zum Vorjahresmonat

Außenhandelsbilanz (kalender- und saisonbereinigt), Juni 2025
14,9 Milliarden Euro

Im Juni 2025 sind die deutschen Exporte gegenüber Mai 2025 kalender- und saisonbereinigt um 0,8 % und die Importe um 4,2 % gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Juni 2024 stiegen die Exporte um 2,4 % und die Importe um 7,9 %, wie das Statistische Bundesamt (Destatis) anhand vorläufiger Ergebnisse weiter mitteilt.

Im Juni 2025 wurden kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 130,5 Milliarden Euro aus Deutschland exportiert und Waren im Wert von 115,6 Milliarden Euro nach Deutschland importiert. Die Außenhandelsbilanz schloss damit im Juni 2025 mit einem Überschuss von 14,9 Milliarden Euro ab. Im Mai 2025 hatte der kalender- und saisonbereinigte Saldo der Außenhandelsstatistik +18,5 Milliarden Euro betragen. Im Juni 2024 hatte er bei +20,3 Milliarden Euro gelegen.

Außenhandel mit EU-Staaten

In die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) wurden im Juni 2025 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 73,0 Milliarden Euro exportiert und es wurden Waren im Wert von 59,6 Milliarden Euro von dort importiert. Gegenüber Mai 2025 stiegen die kalender- und saisonbereinigten Exporte in die EU-Staaten um 2,4 % und die Importe aus diesen Staaten um 3,5 %. In die Staaten der Eurozone wurden Waren im Wert von 50,7 Milliarden Euro (+3,1 %) exportiert und es wurden Waren im Wert von 39,3 Milliarden Euro (+3,9 %) aus diesen Staaten importiert. In die EU-Staaten, die nicht der Eurozone angehören, wurden Waren im Wert von 22,3 Milliarden Euro (+1,0 %) exportiert und es wurden Waren im Wert von 20,4 Milliarden Euro (+2,8 %) von dort importiert.

Außenhandel mit Nicht-EU-Staaten

In die Staaten außerhalb der EU (Drittstaaten) wurden im Juni 2025 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 57,5 Milliarden Euro exportiert und es wurden Waren im Wert von 56,0 Milliarden Euro aus diesen Staaten importiert. Gegenüber Mai 2025 nahmen die Exporte in die Drittstaaten um 1,2 % ab und die Importe von dort um 5,0 % zu.

Die meisten deutschen Exporte gingen im Juni 2025 in die Vereinigten Staaten. Dorthin wurden kalender- und saisonbereinigt 2,1 % weniger Waren exportiert als im Mai 2025. Damit sanken die Exporte in die Vereinigten Staaten auf 11,8 Milliarden Euro, das war der dritte Rückgang in Folge und der niedrigste Wert seit Februar 2022 (11,2 Milliarden Euro). Gegenüber dem Vorjahresmonat Juni 2024 nahmen die Exporte in die Vereinigten Staaten kalender- und saisonbereinigt um 8,4 % ab. Die Exporte in die Volksrepublik China stiegen im Vergleich zum Mai 2025 um 1,1 % auf 6,9 Milliarden Euro. Die Exporte in das Vereinigte Königreich stiegen im Vergleich zum Vormonat um 0,4 % auf 7,2 Milliarden Euro.

Die meisten Importe kamen im Juni 2025 aus der Volksrepublik China. Von dort wurden kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 14,6 Milliarden Euro eingeführt. Das waren 5,8 % mehr als im Vormonat. Die Importe aus den Vereinigten Staaten stiegen um 19,8 % auf 8,8 Milliarden Euro, das war der höchste Wert seit Juni 2022 (ebenfalls 8,8 Milliarden Euro). Die Importe aus dem Vereinigten Königreich nahmen im gleichen Zeitraum um 5,5 % auf 3,0 Milliarden Euro ab.

Die Exporte in die Russische Föderation stiegen im Juni 2025 gegenüber Mai 2025 kalender- und saisonbereinigt um 10,3 % auf 0,6 Milliarden Euro, gegenüber Juni 2024 nahmen sie um 3,6 % zu. Die Importe aus Russland stiegen im Juni 2025 gegenüber Mai 2025 um 46,0 % auf 0,1 Milliarden Euro, gegenüber Juni 2024 nahmen sie um 17,7 % ab.

Originalwerte für den Außenhandel (nicht kalender- und saisonbereinigt)

Nominal (nicht kalender- und saisonbereinigt) wurden im Juni 2025 Waren im Wert von 128,7 Milliarden Euro aus Deutschland exportiert und Waren im Wert von 113,2 Milliarden Euro nach Deutschland importiert. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Juni 2024 stiegen die Exporte damit um 0,1 % und die Importe um 5,9 % an. Die unbereinigte Außenhandelsbilanz schloss im Juni 2025 mit einem Überschuss von 15,5 Milliarden Euro ab. Im Juni 2024 hatte der Saldo +21,6 Milliarden Euro betragen.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

Powered by WPeMatico

Produktion im Juni 2025: -1,9 % zum Vormonat

Die reale (preisbereinigte) Produktion im Produzierenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im Juni 2025 gegenüber Mai 2025 um 1,9 % gesunken.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 07.08.2025

Produktion in den energieintensiven Industriezweigen um 2,2 % gesunken

Produktion im Produzierenden Gewerbe
Juni 2025 (real, vorläufig):
-1,9 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
-3,6 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Mai 2025 (real, revidiert):
-0,1 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
-0,2 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Die reale (preisbereinigte) Produktion im Produzierenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im Juni 2025 gegenüber Mai 2025 saison- und kalenderbereinigt um 1,9 % gesunken. Damit erreichte die Produktion im Produzierenden Gewerbe den niedrigsten Stand seit Mai 2020, als die Produktion infolge der Corona-Pandemie eingebrochen war. Im weniger volatilen Dreimonatsvergleich nahm die Produktion im 2. Quartal 2025 um 1,0 % ab und sank damit ebenfalls auf ein so niedriges Niveau wie zuletzt in der ersten Jahreshälfte 2020. Im Mai 2025 sank die Produktion gegenüber April 2025 nach Revision der vorläufigen Ergebnisse leicht um 0,1 % (vorläufiger Wert: +1,2 %). Die außergewöhnlich hohe Revision ist auf Korrekturmeldungen einiger Betriebe aus der Automobilindustrie zurückzuführen. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Juni 2024 war die Produktion im Juni 2025 kalenderbereinigt 3,6 % niedriger.

Produktionsrückgänge im Maschinenbau, in der Pharmaindustrie und in der Nahrungsmittelindustrie

Die negative Entwicklung der Produktion im Juni 2025 ist vor allem auf die Rückgänge im Maschinenbau (kalender- und saisonbereinigt -5,3 % zum Vormonat), in der Pharmaindustrie (-11,0 %) und in der Nahrungsmittelindustrie (-6,3 %) zurückzuführen. Positiv wirkte sich hingegen der Zuwachs bei der Energieerzeugung (+3,1 %) aus.

Die Industrieproduktion (Produzierendes Gewerbe ohne Energie und Baugewerbe) sank im Juni 2025 gegenüber Mai 2025 saison- und kalenderbereinigt um 2,8 %. Innerhalb der Industrie war ein Rückgang über alle drei Hauptgruppen zu verzeichnen: Die Produktion von Konsumgütern sank um 5,6 %, die Produktion von Investitionsgütern um 3,2 % und Produktion von Vorleistungsgütern um 0,6 %. Außerhalb der Industrie stieg die Bauproduktion um 0,7 %.

Im Vergleich zum Vorjahresmonat Juni 2024 sank die Industrieproduktion kalenderbereinigt um 4,7 %.

Produktion in energieintensiven Industriezweigen gesunken

In den energieintensiven Industriezweigen ist die Produktion im Juni 2025 gegenüber Mai 2025 saison- und kalenderbereinigt um 2,2 % gesunken. Im Dreimonatsvergleich war die Produktion in den energieintensiven Industriezweigen im 2. Quartal 2025 um 2,3 % niedriger als im 1. Quartal 2025. Verglichen mit dem Vorjahresmonat Juni 2024 war die energieintensive Produktion im Juni 2025 kalenderbereinigt um 7,4 % niedriger.
Eine Analyse zum Produktionsindex für energieintensive Industriezweige ist auf der Themenseite „Industrie, Verarbeitendes Gewerbe“ im Internetangebot des Statistischen Bundesamtes verfügbar.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

Powered by WPeMatico