Bundesregierung beschließt Entwurf für Vergabebeschleunigungsgesetz

Die Bundesregierung hat am 06.08.2025 den Entwurf für ein Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge („Vergabebeschleunigungsgesetz“) beschlossen. Mit dieser Reform des Vergaberechts, die vom BMWE erarbeitet wurde, werden umfangreiche Maßnahmen zur Vereinfachung, Beschleunigung und Digitalisierung im Vergaberecht umgesetzt.

BMWE, Pressemitteilung vom 06.08.2025

Die Bundesregierung hat am 06.08.2025 den Entwurf für ein Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge (PDF, 689 KB) („Vergabebeschleunigungsgesetz“) beschlossen. Mit dieser Reform des Vergaberechts, die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erarbeitet wurde, werden umfangreiche Maßnahmen zur Vereinfachung, Beschleunigung und Digitalisierung im Vergaberecht umgesetzt.

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Allein die Erhöhung der Wertgrenze für Direktvergaben des Bundes von 15.000 Euro auf 50.000 Euro entlastet die Behörden enorm und schafft Kapazitäten für die größeren Beschaffungsvorhaben. Laut Vergabestatistik (öffentliche Aufträge ab 25.000 Euro Auftragswert) wurden im Jahr 2023 195.000 öffentliche Aufträge (Bund, Länder, Kommunen) mit einem Auftragsvolumen von 125 Milliarden Euro vergeben. Zusammen mit den summenmäßig darunter liegenden Vergaben ergeben sich noch deutlich mehr Beschaffungsfälle und höhere Vergabesummen.

Zugleich wird das Vergaberecht durch den Gesetzentwurf als wichtige Grundlage für Wettbewerb, Transparenz, Gleichbehandlung und Wirtschaftlichkeit gestärkt. Auch der Grundsatz der mittelstandsfreundlichen Vergabe behält seine unverändert hohe Bedeutung. Es werden zudem zahlreiche Maßnahmen ergriffen, um die hohe Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen am öffentlichen Auftragswesen zu stärken sowie die noch zu geringen Teilnahmemöglichkeiten von Start-ups und Unternehmen mit innovativen Angeboten zu erhöhen. Gleichzeitig werden mit einer eng beschränkten Ausnahmeregelung zum Losgrundsatz gewisse Vorhaben aus dem Infrastruktur-Sondervermögen beschleunigt, sodass die dringend benötigten Investitionen mit den Mitteln des zeitlich befristeten Sondervermögens schnell getätigt werden können.

Der Entwurf sieht eine Entlastungswirkung von knapp 100 Millionen Euro für die Wirtschaft und knapp 280 Millionen Euro für die Verwaltung vor und trägt damit spürbar zum Bürokratieabbau bei.

Im Detail

Mit dem Gesetz wird ein maßgebliches Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag und dem Sofortprogramm der Bundesregierung umgesetzt. Der Gesetzentwurf sieht vor, die bundesweiten Regelungen im Vergaberecht zu reformieren.

Das Vergabebeschleunigungsgesetz ist ein Artikelgesetz und beinhaltet Änderungen an allen vergaberechtlichen Gesetzen und Verordnungen im nationalen Recht über den europäischen Schwellenwerten. Der Entwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie sieht dabei insbesondere folgende Maßnahmen vor:

  • Wir erhöhen die Wertgrenze für Direktaufträge für Vergaben des Bundes von 15.000 Euro auf 50.000 Euro. Denn bei niedrigen Auftragswerten ist der hohe Aufwand von Vergabeverfahren nicht verhältnismäßig. Bei Direktaufträgen sind keine aufwendigen Verfahren erforderlich und keine Fristen einzuhalten. Das beschleunigt die Beschaffung erheblich. Wir entlasten die Verwaltung damit massiv und werden so Ressourcen für schnellere Verfahren an anderer Stelle freisetzen.
  • Wir reduzieren Nachweis- und Dokumentationspflichten stark und digitalisieren die Vergabe- und Nachprüfungsverfahren.
  • Wir erhalten den Grundsatz der mittelstandsfreundlichen Vergabe und den Losgrundsatz. Mit einer eng beschränkten Ausnahmeregelung beschleunigen wir aber gewisse Vorhaben aus dem Infrastruktur-Sondervermögen durch eine Lockerung beim Losgrundsatz, um die dringend benötigten Investitionen mit den Mitteln des zeitlich befristeten Sondervermögens schnell tätigen zu können. Durch die enge Begrenzung der Ausnahme wird sichergestellt, dass der Mittelstand auch weiterhin aktiv an Vergabeverfahren der öffentlichen Hand teilnehmen kann.
  • Wir beschleunigen Nachprüfungsverfahren, damit Beschaffungsvorgänge nicht länger als nötig pausiert werden müssen. Das betrifft Verfahren vor der Vergabekammer gegen Vergabeentscheidungen sowie sich anschließende Gerichtsverfahren. So entfällt etwa die aufschiebende Wirkung bei sofortigen Beschwerden gegen die Entscheidung der Vergabekammern in Nachprüfungsverfahren. Damit erhalten öffentliche Auftraggeber die Möglichkeit, soweit sie in erster Instanz vor den Vergabekammern obsiegen, den Auftrag direkt zu vergeben und dafür nicht das gesamte Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht abzuwarten, das zuweilen die Realisierung des Auftrags um Jahre verzögert.
  • Wir verzichten auf verpflichtende Vorgaben zur nachhaltigen Beschaffung. Der derzeitige Rechtsstand ist ausreichend: die nachhaltige öffentliche Beschaffung muss flexibel sein und vor Ort geschehen. Nur so kann effizient nachhaltig beschafft werden.
  • Wir schaffen eine Verordnungsermächtigung für den Bund, um in einem separaten Vorhaben die vergaberechtlichen Vorgaben zur Beschaffung von klimafreundlichen Produkten zu entwickeln.
  • Für junge und innovative Unternehmen und den Mittelstand werden spezifische Maßnahmen vorgesehen, damit öffentliche Auftraggeber die Umstände von Mittelstand, Start-ups und innovativen Unternehmen stärker in den Ausschreibungen berücksichtigen und ihre Chancen auf einen öffentlichen Auftrag erhöht werden. Das betrifft etwa die Frage, welche Anforderungen an vergangene Umsätze und Alter von Unternehmen gestellt werden. Auch sollen Unternehmen vermehrt innovative, neue Lösungen durch sogenannte Nebenangebote einbringen können.
  • Damit unsere Sicherheitsbehörden ihre Bedarfe in Anbetracht der sicherheitspolitischen Lage schnell und unkompliziert decken können, sieht der Gesetzentwurf gesonderte, befristete Ausnahmen zur Erleichterung vor, die sich am Bundeswehr-Planungs- und Beschaffungsbeschleunigungsgesetz orientieren.

Für Start-ups mit innovativen Leistungen ist im Koalitionsvertrag verabredet, dass die Wertgrenze für die Direktvergabe auf 100.000 Euro erhöht werden soll. Aus rechtstechnischen Gründen wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie diese Maßnahme zwar separat umsetzen. Sie wird aber mindestens zeitgleich mit dem Vergabebeschleunigungsgesetz in Kraft treten. Auch die Vergaberegeln im Unterschwellenbereich sollen im Einvernehmen mit den Ländern zeitnah novelliert werden, um auch in diesem Bereich weitere Erleichterungen zu schaffen.

Am 23. Juli hatte das Kabinett bereits weitgehende vergaberechtliche Erleichterungen im Bereich der Beschaffungen der Bundeswehr beschlossen.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

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Bundeskabinett beschließt zahlreiche Gesetze im Energiebereich

Die Bundesregierung hat am 06.08.2025 sechs Vorhaben des BMWE auf den Weg gebracht. Neben dem Kohlendioxid-Speichergesetz und der Vereinfachung des Vergaberechts wurden vier wichtige Energievorhaben auf den Weg gebracht, um Unternehmen und Bürger zu entlasten.

BMWE, Pressemitteilung vom 06.08.2025

Die Bundesregierung hat am 06.08.2025 sechs wichtige Vorhaben des Bundeswirtschaftsministeriums auf den Weg gebracht. Damit setzt das BMWE wichtige Vorgaben des Sofortprogramms um. Neben dem Kohlendioxid-Speichergesetz und der Vereinfachung des Vergaberechts wurden vier wichtige Energievorhaben auf den Weg gebracht und Unternehmen und Bürger entlastet.

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Im Einzelnen:

Abschaffung Gasspeicherumlage

Mit der Abschaffung der Gasspeicherumlage setzen wir ein wichtiges Vorhaben des Koalitionsvertrages und des Sofortprogramms um.

Wir werden damit alle Endkunden entlasten, also Großunternehmer, aber eben auch den Mittelstand mit kleinen und mittleren Unternehmen, das sind rund 99 Prozent der Unternehmen. Und natürlich alle Verbraucher die Gas beziehen.

Bei den Großkunden wird insbesondere die gasintensive Industrie entlastet, wie die Chemie- und Düngemittelindustrie, Unternehmen der Metallerzeugung, Glas und Keramik, sowie der Nahrungsmittelindustrie. Gasintensive Unternehmen im Mittelstand profitieren gleichermaßen, zum Beispiel Bäckereien und Fleischereien.

Insgesamt entlasten wir alle Endkunden um ca. 3,4 Mrd. Euro. Bei einer Umlagehöhe von zuletzt 2,89 Euro pro Megawattstunde beträgt die Entlastung für einen Vierpersonenhaushalt je nach Verbrauch ca. 30 bis 60 Euro im Jahr. Indirekt trägt die Entlastung bei den Gaspreisen auch zur Reduktion der Stromkosten bei, da die Umlage den Gasbezug auch von Gaskraftwerksbetreibern belastet.

Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeicher

Schneller, einfacher, unbürokratischer – so das klare Ziel des Gesetzes, auch Teil des Sofortprogramms.

Die Vorhaben werden einheitlich mit einem überragenden öffentlichen Interesse ausgestattet. So dass sie bei der Abwägung mit anderen Belangen besonderes Gewicht haben.

Unter anderem sieht das Gesetz folgende Maßnahmen vor:

  • Planfeststellungsverfahren für Wärmeleitungen werden deutlich beschleunigt und damit den Gas- und Wasserstoffleitungen gleichgestellt. So kann die zuständige Behörde vorläufig zulassen, dass bereits vor Feststellung des Plans oder der Erteilung der Plangenehmigung mit Vorarbeiten begonnen werden kann.
  • Damit wird die Wärmeplanung für Kommunen und Städte durch ein zügiges Genehmigungsverfahren flankiert und gestärkt.
  • Bau von Großwärmepumpen wird beschleunigt. Sie nutzen Erdwärme, Wärme aus Gewässern wie Flüsse oder Seen, aus der Umluft, aus Abwasser oder auch Abwärme von Industrieanlagen oder Rechenzentren.
  • Das Genehmigungsverfahren für Wärmespeicher wird klar geregelt und damit eine in der Praxis herrschende Unsicherheit ausgeräumt.
  • Gleichzeitig werden die Verfahren digitalisiert und beschleunigt. U. a. wird für die Behörden eine verbindliche Frist eingeführt für die Erteilung der Genehmigung.
  • Der Gesetzentwurf greift auch den Auftrag aus dem Koalitionsvertrag auf, Schadensfälle im Zusammenhang mit Geothermie vollständig abzusichern: Die Behörden können zukünftig von Geothermieunternehmen Nachweis einer Deckungsvorsorge auch für Bergschäden verlangen.

 

Gesetz zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze

Das Gesetz ist ein wichtiger Schritt für die Vereinfachung, Entbürokratisierung und Beschleunigung beim Ausbau der Erneuerbaren Energien. Der Entwurf setzt Vorgaben der EU-Erneuerbaren-Richtlinie (RED III) in den Bereichen Windenergie auf See sowie Stromnetze (Offshore-Anbindungsleitungen, Übertragungsnetze, Verteilnetze) ins nationale Recht um.

Das Gesetz sieht dabei folgende Maßnahmen vor:

  • Einführung von Beschleunigungsflächen für Windenergie auf See bzw. Infrastrukturgebieten für Übertragungsnetze, Verteilnetze und Offshore-Anbindungsleitungen.
  • Für diese Flächen und Gebiete sollen verschlankte Zulassungsverfahren gelten. Die Zulassungsentscheidungen können schneller, einfacher und rechtssicherer erteilt werden.
  • Der Entwurf leistet damit seinen Beitrag zum Ziel der Koalition, die RED III zügig umzusetzen und bürokratiearm auszugestalten.

Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften“ (EnWG-Novelle 2025)

Neben dem Verbraucherschutz soll dieses Gesetz Rückenwind für die Digitalisierung geben.

Der Gesetzentwurf erhöht das Schutzniveau im Energiebereich für Verbraucher weiter. Als Folge der Energiekrise werden Vorschriften geschaffen, die Stromlieferanten die Haushaltskunden beliefern, verpflichten, sich gegen Preisrisiken abzusichern. Große Belastungen von privaten Haushalten bei übermäßigen, nicht marktgetriebenen Preissprüngen wie in der Energiepreiskrise 2022/2023 wird damit vorgebeugt.

Darüber hinaus wird Verbrauchern mit den neuen Regelungen zum „Energy Sharing“ eine aktive Teilnahme am Energiemarkt und an der Energiewende ermöglicht. Energy Sharing soll beispielsweise Privatpersonen und Gesellschaften des Privatrechts ermöglichen, lokal erzeugte Energie auch direkt lokal gemeinsam zu verbrauchen oder beispielsweise mit dem Nachbarn zu teilen.

Der Entwurf sieht eine weitere Beschleunigung beim Smart-Meter-Rollout vor. Hierzu soll insbesondere grundzuständigen Messstellenbetreibern die Zusammenarbeit mit anderen erleichtert werden, um die im Messstellenbetriebsgesetz vorgesehenen Quoten schneller zu erreichen.

Die Gesetzentwürfe finden Sie hier.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

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KfW Research: Stimmung im Mittelstand bleibt auf Erholungskurs

Der deutsche Mittelstand schaut immer positiver auf die kommenden Monate. Das Geschäftsklima stieg lt. KfW dadurch im Juli zum fünften Mal in Folge – diesmal um 1,6 Zähler auf nun minus 12,4 Punkte.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 06.08.2025

  • KfW-ifo-Geschäftsklima steigt das fünfte Mal in Folge
  • Besonders das Verarbeitende Gewerbe ist optimistischer
  • Konjunkturaufschwung scheint greifbar

Der deutsche Mittelstand schaut immer positiver auf die kommenden Monate. Das Geschäftsklima stieg dadurch im Juli zum fünften Mal in Folge – diesmal um 1,6 Zähler auf nun minus 12,4 Punkte. Damit lag es zwar weiterhin unter dem langjährigen Durchschnitt, der durch die Nulllinie markiert wird. Doch der Konjunkturaufschwung scheint greifbar.

Die mittelständischen Unternehmen bewerteten zwar ihre aktuelle Lage nur marginal besser als im Vormonat. Ihre Geschäftserwartungen auf Sicht von sechs Monaten aber stiegen deutlich – das trieb den Index weiter aus dem Stimmungstief. Im KfW-ifo-Mittelstandsbarometer wertet KfW Research Ergebnisse der Konjunkturumfragen des ifo Instituts, unterteilt nach Größenklassen der Unternehmen und Hauptwirtschaftsbereichen, aus.

„Vieles spricht dafür, dass es sich bei dem Stimmungsaufschwung in der deutschen Wirtschaft um mehr als nur ein Strohfeuer handelt“, sagt Dr. Dirk Schumacher, Chefvolkswirt der KfW.

„Die neue Bundesregierung hat die Mittel für einen massiven Fiskalstimulus. Schon im zweiten Halbjahr könnten etwa die neu geschaffenen degressiven Abschreibungen den Ausrüstungsinvestitionen der Unternehmen einen Schub verleihen. Spätestens 2026 dürfte sich dann die Ausweitung der staatlichen Infrastrukturinvestitionen und Militärausgaben positiv in der deutschen Konjunktur niederschlagen.“

Das mittelständische Geschäftsklima verbesserte sich im Juli in allen Hauptwirtschaftsbereichen – besonders stark allerdings im Verarbeitenden Gewerbe, gefolgt von den eng mit der Industriekonjunktur verbundenen Großhandelsunternehmen.

Auch in den deutschen Großunternehmen stieg die Laune. Nach einem Plus von 1,3 Zählern im Juli liegt der Geschäftsklimaindex der Großunternehmen mit minus 19,6 Punkten jedoch noch immer deutlich tiefer als im Mittelstand. Vor allem die Lagebeurteilung ist bei den Großunternehmen weiterhin sehr schlecht. Dies hängt vermutlich damit zusammen, dass Großunternehmen im Regelfall mehr von geopolitischen Entwicklungen beeinflusst werden als Mittelständler.

Quelle: KfW

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Reform der Fluggastrechteverordnung auf EU-Ebene

Die Bundesregierung lehnt die Erhöhung von Zeitschwellen für Entschädigungen in der Fluggastrechteverordnung der EU ab (BT-Drs. 21/962).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 05.08.2025

Die Bundesregierung lehnt die Erhöhung von Zeitschwellen für Entschädigungen in der Fluggastrechteverordnung der EU ab. Sie stellt sich damit gegen einen entsprechenden Beschluss des Rates der EU-Verkehrsminister, wie aus einer Antwort (21/962) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (21/749) hervorgeht. Eine solche „Abschwächung des Verbraucherschutzniveaus“ lehne die Bundesregierung ab. Sie trete für einen „ausgewogenen Ausgleich der Interessen der Fluggäste und der Luftfahrtunternehmen sowie der Reisewirtschaft“ ein. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 334/2025

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Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Sanierungshilfengesetzes

Mit dem Gesetzentwurf soll das Sanierungshilfengesetz lt. BMF an die am 25.03.2025 in Kraft getretenen verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen, die sich aus Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und Satz 7 GG für die Kreditaufnahme der Länder ergeben, angepasst werden.

BMF, Mitteilung vom 23.07.2025

Mit dem Gesetzentwurf soll das Sanierungshilfengesetz an die am 25. März 2025 in Kraft getretenen verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen, die sich aus Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und Satz 7 des Grundgesetzes für die Kreditaufnahme der Länder ergeben, angepasst werden.

Damit wird sichergestellt, dass auch Bremen und das Saarland als Empfänger von Sanierungshilfen die neuen Möglichkeiten der strukturellen Kreditaufnahme in begrenztem Maße nutzen können, ohne dass hierdurch Sanktionen bei den Sanierungshilfen ausgelöst werden. Die Möglichkeit für Bremen und das Saarland zur Aufnahme struktureller Kredite unterliegt im Vergleich aller Länder weiterhin einer zusätzlichen strengeren Begrenzung, womit ein Abbau der Übermäßigkeit der Verschuldung angelegt ist.

Darüber hinaus soll im Sanierungshilfengesetz eine zusätzliche Regelung verankert werden, nach der Bremen und das Saarland anhand von geeigneten finanzpolitischen Größen regelmäßig die Entwicklung der Übermäßigkeit ihrer Verschuldung darstellen und die Fortschritte auf dem Weg bis zur Erreichung des Ziels der eigenständigen Einhaltung der Schuldenbremse aufzeigen.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes

Das BMF hat am 23.07.2025 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes veröffentlicht.

BMF, Mitteilung vom 23.07.2025

Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes soll die Stromsteuerentlastung für potenziell über 600.000 Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft nach § 9b StromStG bis auf den EU-Mindeststeuersatz verstetigt werden.

Zur Umsetzung weiterer Vorgaben des Koalitionsvertrags insbesondere mit Blick auf die Themenfelder Elektromobilität, bidirektionales Laden, Energiespeicher, erneuerbare Energieträger, Vereinfachung dezentraler Stromversorgung sowie Bürokratieabbau wird zudem die Gesetzesinitiative zur Modernisierung des Strom- und Energiesteuerrechts aus der letzten Legislatur (vergleiche BT-Drucksache 20/12351) erneut aufgegriffen.

Die Schwerpunkte des Gesetzes sind mithin:

  • Die Stromsteuerentlastung nach § 9b StromStG bis auf den EU-Mindeststeuersatz wird für potentiell über 600.000 Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft verstetigt.
  • Im Bereich der Elektromobilität wird die aus dem Energiewirtschaftsrecht bekannte Letztverbraucherfiktion an Ladepunkten in das Stromsteuerrecht übertragen, womit fortan Einzelfallprüfungen von komplexen Geschäftsmodellen „innerhalb der Ladesäule“ entfallen.
  • Für das bidirektionale Laden werden klare Vorgaben geschaffen. Diese verhindern, dass Nutzer von E-Fahrzeugen zum Versorger und Steuerschuldner werden.
  • Stromspeicher werden technologieoffen neu definiert. Mehrfachbesteuerungen für ein- und ausgespeisten Strom werden somit vermieden.
  • Im Stromsteuerrecht wird die sogenannten Anlagenverklammerung bei der dezentralen Stromerzeugung aufgehoben und für die Beurteilung der Steuerbefreiungen künftig durch einen einheitlichen Anlagenbegriff auf den Standort der jeweiligen Stromerzeugungsanlage abgestellt (Vereinfachung dezentraler und steuerbefreiter Stromverwendung).
  • Das Strom- und Energiesteuerrecht wird zudem an EU-rechtliche Vorgaben angepasst und im Bereich der Regelungen im Zusammenhang mit der Stromerzeugung verschlankt. Im Energiesteuerbereich wird dazu der EU-rechtlich vorgegebene Grundsatz der Befreiung aller zur Stromerzeugung eingesetzten Energieerzeugnisse vereinheitlicht. Zudem ist Strom aus Biomasse, Klär- und Deponiegas künftig wieder rechtssicher in Anlagen bis 2 Megawatt elektrischer Leistung (entspricht einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von typischerweise zwischen 5 und 7 Megawatt) von der Stromsteuer befreit, ohne ein aufwendiges Nachweissystem für den Einsatz nachhaltiger Biomasse für stromsteuerrechtliche Zwecke etablieren zu müssen.
  • Zusätzlich werden zum Zwecke des Bürokratieabbaus Anzeige- und Berichtspflichten verringert (z. B. in Mieterstromkonstellationen).

Das Gesetz soll im Wesentlichen zum 1. Januar 2026 in Kraft treten.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen

Am 05.08.2025 wurde der Entwurf einer Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen an die Bundesministerien, die Länder sowie die Verbände und Interessenvertretungen zur Stellungnahme versendet.

BMF, Mitteilung vom 06.08.2025

Seit dem Erlass der Sechsten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2432) hat sich in mehreren Bereichen des deutschen Steuerrechts fachlich notwendiger Anpassungsbedarf ergeben. Der vorliegende Verordnungsentwurf greift diesen Bedarf zusammenfassend in einer Mantelverordnung auf. Am 5. August 2025 wurde der Entwurf einer Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen an die Bundesministerien, die Länder sowie die Verbände und Interessenvertretungen zur Stellungnahme versendet.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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DQR-Zuordnung: Steuerfachwirt als berufliche Fortbildung gestärkt

Seit 01.08.2025 ist der Abschluss „Steuerfachwirt“ offiziell auf dem Niveau 6 des Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR) eingestuft. Damit ist die Fortbildung auf einer Stufe mit dem akademischen Bachelorabschluss.

BStBK, Pressemitteilung vom 04.08.2025

Seit dem 1. August 2025 ist der Abschluss „Steuerfachwirt“ offiziell auf dem Niveau 6 des Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR) eingestuft und in die Liste der zugeordneten Qualifikationen aufgenommen. Für diese Stärkung der beruflichen Fortbildung setzte sich die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) seit Langem ein – mit Erfolg. Auf ihre Initiative hin beschlossen die Gremienmitglieder des DQR, das Kompetenzniveau des Steuerfachwirts erstmals zuzuordnen.

 

BStBK-Präsident Prof. Dr. Hartmut Schwab erklärt: „Die Einstufung wertet die berufliche Fortbildung zum Steuerfachwirt weiter auf und macht die hohe Qualität des Abschlusses europaweit sichtbar. Jetzt ist die Fortbildung auf einer Stufe mit dem akademischen Bachelorabschluss. Dadurch gewinnt der Beruf nicht nur an Attraktivität, sondern eröffnet engagierten Fachkräften auch neue Entwicklungsperspektiven.“

 

Durch die Zuordnung auf einer Ebene mit dem Bachelor-Niveau wird das anspruchsvolle Qualifikationsprofil der Fortbildung anerkannt: Steuerfachwirte übernehmen eigenverantwortlich komplexe fachliche Aufgaben, analysieren Problemstellungen und steuern Prozesse in ihrem beruflichen Umfeld – eine Kompetenz, die in der Praxis unverzichtbar ist.

Quelle: Bundessteuerberaterkammer

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Keine Gesetzesänderung im Insolvenzrecht geplant

Die Bundesregierung plant derzeit keine Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen für Insolvenzen (BT-Drs. 21/1074).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 04.08.2025

Die Bundesregierung plant derzeit keine Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen für Insolvenzen. Das geht aus ihrer Antwort (21/1074) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (21/872) hervor. Die Fraktion hatte sich insbesondere nach der „Insolvenz in Eigenverwaltung“ erkundigt. Bestehende Regelungen wie die Insolvenzantragspflicht, das Insolvenzverschleppungsverbot oder das Regelinsolvenzverfahren hätten sich aus Sicht der Bundesregierung bewährt. Auch für Verfahren in Eigenverwaltung, einschließlich des Schutzschirmverfahrens, sieht sie derzeit keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf. (…)

Laut Antwort wurden im Jahr 2024 insgesamt 17.814 Unternehmensinsolvenzen registriert, darunter 324 Verfahren in Eigenverwaltung. Im Jahr 2023 lag die Zahl der Unternehmensinsolvenzen bei 16.453, davon 272 in Eigenverwaltung. Die Daten stammen aus der amtlichen Insolvenzstatistik des Statistischen Bundesamtes.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 330/2025

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Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe im Juni 2025: -1,0 % zum Vormonat

Der reale (preisbereinigte) Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im Juni 2025 gegenüber Mai 2025 saison- und kalenderbereinigt um 1,0 % gesunken.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 06.08.2025

Auftragseingang ohne Großaufträge: +0,5 %

Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe
Juni 2025 (real, vorläufig):
-1,0 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
+0,8 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Mai 2025 (real, revidiert):
-0,8 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
+6,1 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Der reale (preisbereinigte) Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im Juni 2025 gegenüber Mai 2025 saison- und kalenderbereinigt um 1,0 % gesunken. Ohne die Berücksichtigung von Großaufträgen war der Auftragseingang um 0,5 % höher als im Vormonat. Im weniger volatilen Dreimonatsvergleich lag der Auftragseingang im 2. Quartal 2025 um 3,1 % höher als im 1. Quartal 2025, ohne Großaufträge stieg er um 0,1 %. Im Mai 2025 sank der Auftragseingang nach Revision der vorläufigen Ergebnisse gegenüber April 2025 um 0,8 % (vorläufiger Wert: -1,4 %). Die vergleichsweise hohe Revision im Mai 2025 ist auf einen nachgemeldeten Großauftrag im Sonstigen Fahrzeugbau zurückzuführen.

Die negative Entwicklung der Auftragseingänge im Verarbeitenden Gewerbe im Juni 2025 ist auf ein für den Monat Juni niedriges Niveau an Neuaufträgen im Sonstigen Fahrzeugbau (Flugzeuge, Schiffe, Züge, Militärfahrzeuge; saison- und kalenderbereinigt -23,1 % zum Vormonat) zurückzuführen. Auch die Rückgänge des Auftragseingangs in der Automobilindustrie (-7,6 %) und in der Herstellung von Metallerzeugnissen (-12,9 %) beeinflussten das Gesamtergebnis negativ. Positiv wirkte sich hingegen der Anstieg des Auftragseingangs im Bereich Herstellung von elektrischen Ausrüstungen (+23,5 %) aus.

Bei den Investitionsgütern sank der Auftragseingang im Juni 2025 um 5,3 % gegenüber dem Vormonat. Bei den Konsumgütern stieg der Auftragseingang im Juni 2025 um 0,5 %, bei den Vorleistungsgütern stieg der Auftragseingang um 6,1 %.

Die Auslandsaufträge gingen im Juni 2025 um 3,0 % zurück. Dabei stiegen die Aufträge aus der Eurozone um 5,2 %, die Aufträge von außerhalb der Eurozone gingen hingegen um 7,8 % zurück. Die Inlandsaufträge stiegen um 2,2 %.

Umsatz im Juni 2025 um 0,9 % höher als im Vormonat

Der reale Umsatz im Verarbeitenden Gewerbe war nach vorläufigen Angaben im Juni 2025 saison- und kalenderbereinigt 0,9 % höher als im Vormonat. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Juni 2024 war der Umsatz kalenderbereinigt 1,2 % geringer. Für Mai 2025 ergab sich nach Revision der vorläufigen Ergebnisse ein Rückgang von 1,8 % gegenüber April 2025 (vorläufiges Ergebnis: -1,9 %).

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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