Umsatzsteuersenkung für Gastronomie zum 1. Januar 2026

Die Bundesregierung hält an der im Koalitionsvertrag verabredeten Senkung des Umsatzsteuersatzes für Speisen in der Gastronomie zum 1. Januar 2026 auf sieben Prozent fest (BT-Drs. 21/1161).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 11.08.2025

Die Bundesregierung hält an der im Koalitionsvertrag verabredeten Senkung des Umsatzsteuersatzes für Speisen in der Gastronomie zum 1. Januar 2026 auf sieben Prozent fest. Das schreibt sie in ihrer Antwort (21/1161) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (21/920).

Zur Frage, inwieweit Senkungen der Umsatzsteuer an die Verbraucher weitergegeben werden, verweist die Regierung auf Studien aus der Zeit der Corona-Pandemie sowie auf internationale Erfahrungen. Demnach wirken sich diese teilweise in niedrigeren Preisen aus. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. hib 341/2025

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Gesetzliche Regelungen zur Mindestgewinnbesteuerung sind mit dem Grundgesetz vereinbar

Das BVerfG entschied, dass die gesetzlichen Regelungen der sog. Mindestgewinnbesteuerung bei der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer verfassungsgemäß sind, soweit Körperschaftsteuersubjekte i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KStG bzw. Gesellschaften i. S. d. § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG betroffen sind (Az. 2 BvL 19/14).

BVerfG, Pressemitteilung vom 11.08.2025 zum Beschluss 2 BvL 19/14 vom 23.07.2025

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die gesetzlichen Regelungen der sogenannten Mindestgewinnbesteuerung bei der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer verfassungsgemäß sind, soweit Körperschaftsteuersubjekte im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Körperschaftsteuergesetz (KStG) beziehungsweise Gesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) betroffen sind.

Das konkrete Normenkontrollverfahren betrifft die Frage, ob der nach den zu beurteilenden Vorschriften prozentual beschränkte Abzug von Verlusten durch Verlustvortrag mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vereinbar ist. Gegenstand der Vorlage ist eine besondere Sachverhaltskonstellation, in der ein vom Bundesfinanzhof so bezeichneter „bilanzsteuerrechtlicher ‚Umkehreffekt‘“ zu einem erhöhten Verlustvortrag zur Körperschaftsteuer und zu einem höheren vortragsfähigen Gewerbeverlust bei einer bilanzierenden Kapitalgesellschaft führte, die diese in der Folgezeit nicht vollständig aufzehren konnte, weil über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Der Senat hat entschieden, dass die Regelungen zur Mindestgewinnbesteuerung insbesondere mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar sind. Ein Verstoß gegen den vorliegend maßgeblichen Willkürmaßstab liegt nicht vor.

Sachverhalt

Die zu beurteilenden Vorschriften regeln – seit dem Veranlagungs- beziehungsweise Erhebungszeitraum 2004 – den Abzug von Verlusten in Besteuerungsabschnitten, die auf die Verlustentstehung folgen. Das Gesetz spricht bei der Körperschaftsteuer von Verlustvortrag, § 8 Abs. 1 KStG in Verbindung mit § 10d Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), und bei der Gewerbesteuer von der Kürzung von Fehlbeträgen, § 10a Sätze 1 und 2 GewStG.

Der Verlustvortrag bei der Körperschaftsteuer ist in der verfahrensgegenständlichen Fassung zeitlich nicht begrenzt, jedoch der Höhe nach beschränkt. Konkret ist der Verlustvortrag in einer Besteuerungsperiode bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von einer Million Euro (sogenannter Sockelbetrag) vollständig möglich. Übersteigt der Gesamtbetrag der Einkünfte diesen Sockelbetrag, ist ein Abzug vorgetragener Verluste jeweils nur in Höhe von weiteren 60 Prozent des diesen Betrag übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte möglich. Der Abzug bestehender Verlustvorträge wird damit zeitlich gestreckt. Infolge dieser „Vortragstechnik“ verbleibt trotz eines weiter vorhandenen Verlustvortrags ein positives Einkommen, das der Besteuerung unterliegt. Es erfolgt damit eine „Mindestgewinnbesteuerung“. Eine entsprechende Regelung gilt für die Kürzung von Fehlbeträgen bei der Gewerbesteuer.

Mit Bericht vom 15. September 2011 veröffentlichte die beim Bundesministerium der Finanzen eingesetzte Facharbeitsgruppe „Verlustverrechnung und Gruppenbesteuerung“ die Ergebnisse einer Evaluierung der Regelungen zur Verlustverrechnung – insbesondere des Verlustvortrags und der Mindestgewinnbesteuerung.

Der Bundesfinanzhof begehrt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber, ob die zu beurteilenden Vorschriften gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen.

Das vorlegende Gericht halte zwar daran fest, dass die Mindestgewinnbesteuerung in ihrer „Grundkonzeption“ – einer zeitlichen Streckung des Verlustvortrags – nicht gegen Verfassungsrecht verstoße. Es sei jedoch davon überzeugt, dass die verfahrensgegenständlichen Vorschriften den „Kernbereich“ einer Ausgleichsfähigkeit von Verlusten dann verletzten, wenn – wie in dem der Vorlage zugrundeliegenden Ausgangsverfahren – auf der Grundlage eines inneren Sachzusammenhangs beziehungsweise einer Ursachenidentität zwischen Verlust und Gewinn der Mindestbesteuerung im Einzelfall die Wirkung zukomme, den Verlustabzug gänzlich auszuschließen und eine leistungsfähigkeitswidrige Substanzbesteuerung auszulösen. Der Ausgangsfall sei dadurch gekennzeichnet, dass Aufwand und Ertrag auf demselben Rechtsgrund beruhten und sich der Höhe nach entsprächen. Der Ertrag erscheine als zeitverschobener actus contrarius zum Aufwand. Derartige in der Besteuerungspraxis der Auflösung von Kapitalgesellschaften häufig auftretende „bilanzsteuerrechtliche ‚Umkehreffekte‘“ hätten weder einen entsprechenden Liquiditätszufluss noch einen Zuwachs an besteuerungswürdiger Leistungsfähigkeit zur Folge.

Wesentliche Erwägungen des Senats

Die zur Entscheidung vorgelegten Regelungen verstoßen nicht gegen verfassungsrechtliche Anforderungen.

Dabei ist über die vom Bundesfinanzhof vorgelegte Fallkonstellation des Eintritts eines „Definitiveffekts“ im Zusammentreffen mit einem „bilanzsteuerrechtlichen ‚Umkehreffekt‘“ hinaus die Vorfrage zu prüfen, ob die Vorschriften der Mindestgewinnbesteuerung in ihrer „Grundkonzeption“, die auf eine bloße zeitliche Streckung des Verlustvortrags ausgerichtet ist, mit der Verfassung in Einklang stehen.

A. Die vorgelegten Regelungen sind mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar.

I. Soweit die zu beurteilenden Vorschriften bei Überschreiten des Sockelbetrags von einer Million Euro (sog. Mittelstandskomponente) den Abzug vorgetragener Verluste pro Besteuerungszeitraum auf 60 Prozent des Restbetrags beschränken, bewirken sie eine Ungleichbehandlung von Steuerpflichtigen abhängig von der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte beziehungsweise des maßgebenden Gewerbeertrags. Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte oberhalb des Sockelbetrags führen die zu beurteilenden Vorschriften indes zu einer formalen Gleichbehandlung sämtlicher Körperschaftsteuersubjekte beziehungsweise Gewerbebetriebe, also auch solcher Steuersubjekte, die nicht fortbestehen, sondern deren zivil- und steuerrechtliche Existenz infolge von Liquidation oder Insolvenz beendet wird. Ob dies eine Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem darstellt, kann offenbleiben, weil eine solche Gleichbehandlung jedenfalls gerechtfertigt wäre.

II. Die durch die zu beurteilenden Vorschriften bewirkten (Un‑)Gleichbehandlungen sind am Willkürmaßstab zu messen. Die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Kriterien führen vorliegend nicht zu einer Verschärfung des verfassungsrechtlichen Rechtfertigungsmaßstabs hin zu einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung.

Die durch die Regelungen der Mindestgewinnbesteuerung in der sogenannten „Grundkonzeption“ bewirkte Ungleichbehandlung wie auch die formale Gleichbehandlung in der besonderen Sachverhaltskonstellation eines „Definitiveffekts“ nach Eintritt eines „bilanzsteuerrechtlichen ‚Umkehreffekts‘“ sind nicht willkürlich, sondern durch sachliche Gründe gerechtfertigt.

1. a) Die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung infolge der Begrenzung des Verlustvortrags der Höhe nach in der „Grundkonzeption“ der Mindestgewinnbesteuerung wird durch den sachlichen Grund kontinuierlicher und gegenwartsnaher Besteuerung als besonderem Fiskalzweck getragen. Die Mindestgewinnbesteuerung ist darauf gerichtet, jedenfalls einen gewissen Zugriff des Staates auf gegenwärtige Unternehmensgewinne zu gewährleisten, indem Altverluste nicht unbeschränkt in Ansatz gebracht werden können. Damit ist dem Gesetzgeber durch Sicherstellung einer positiven Bemessungsgrundlage daran gelegen, das Steueraufkommen „beständig zu machen“.

Die Zwecksetzung der zu beurteilenden Vorschriften geht über den rein fiskalischen Zweck staatlicher Einnahmenerzielung beziehungsweise Einnahmenerhöhung hinaus. Die Mindestgewinnbesteuerung zielt primär darauf, trotz bestehender Verluste aus vorangegangenen Besteuerungsabschnitten eine positive Bemessungsgrundlage verfügbar zu machen und damit die Steuereinnahmen zu verstetigen. Die Steuerzahllast des einzelnen Steuerpflichtigen wird im Zeitverlauf insgesamt aber nicht betragsmäßig erhöht, sondern die Bemessungsgrundlage abweichend über die Veranlagungszeiträume verteilt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Annahme des Gesetzgebers, durch eine Streckung des Verlustvortrags „auf Dauer eine Verstetigung der Staatseinnahmen zu gewährleisten“, evident neben der Sache liegt. So kann dem Evaluierungsbericht der Facharbeitsgruppe „Verlustverrechnung und Gruppenbesteuerung“ entnommen werden, dass für die Jahre 2004 bis 2008 speziell in Fällen hoher Verlustvorträge einzelner Körperschaftsteuersubjekte die Mindestgewinnbesteuerung zu einem (temporär) höheren und damit verstetigten Steueraufkommen geführt hat.

b) Die „Grundkonzeption“ der Mindestgewinnbesteuerung genügt auch den verfassungsrechtlichen Anforderungen an typisierende Regelungen.

aa) Der Gesetzgeber geht – gerade bei „ewig lebensfähigen“ juristischen Personen – zunächst vertretbar davon aus, dass Verluste vergangener Besteuerungsperioden im Laufe der Zeit grundsätzlich abgetragen werden können. Die in der gesetzlichen Verankerung eines Sockelbetrags des Verlustvortrags in Höhe von einer Million Euro (sog. Mittelstandskomponente) zum Ausdruck kommende Anknüpfung an „große“ Unternehmen liegt ebenfalls nicht außerhalb des gesetzgeberischen Einschätzungs- und Gestaltungsspielraums und folgt mit Blick auf den durch eine kontinuierliche und gegenwartsnahe Besteuerung zu verwirklichenden Verstetigungszweck keinem atypischen Fall als Leitbild. Ebenso wenig liegt die gewählte Höhe der gesetzlichen Parameter (Sockelbetrag kombiniert mit einem Abzugsprozentsatz) evident neben der Sache. Weiter durfte sich der Gesetzgeber bei der Auswahl und der Ausgestaltung (Höhe) der typisierenden Merkmale auf eine möglichst hohe Praktikabilität und Einfachheit der Vorschriften als sekundären Regelungszweck stützen. Dass die zu beurteilenden Vorschriften praktisch „einfach handhabbar“ sind und der feste Sockelbetrag durch die Nichterfassung kleiner und mittlerer Unternehmen dazu beitragen kann, die Rechtsanwendung zu vereinfachen, erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen.

bb) Der aus der typisierenden Regelung der Mindestgewinnbesteuerung resultierende Nachteil, dass Verlustvorträge über die Zeit mangels ausreichender positiver Einkünfte nicht vollständig aufgezehrt werden können und gegebenenfalls endgültig ungenutzt wegfallen („Definitiveffekt“), steht in einem vertretbaren Verhältnis zu dem mit der Regelung primär verfolgten Ziel kontinuierlicher, gegenwartsnaher Besteuerung.

Der Steuerpflichtige trägt zwar das Risiko, ob er über einen hinreichenden Zeitraum tätig sein wird und innerhalb dessen kontinuierlich Gewinne erwirtschaftet, um vorhandene Verluste sukzessive in Ansatz bringen zu können. Ein solches allgemeines Risiko ist indes keine Besonderheit der genannten Vorschriften und hebt sich letztlich kaum von dem sogenannten Unternehmerrisiko ab. Auch soweit die zu beurteilenden Vorschriften – als Folge der Streckung des Verlustvortrags auf der Zeitachse – den wirtschaftlichen „Wertverlust“ bei Wegfall von Verlustvorträgen infolge eines „Definitiveffekts“ erhöhen, hat der Gesetzgeber mit Blick auf das angestrebte Reglungsziel die Grenzen seiner Typisierungsbefugnis nicht überschritten. Ein Wegfall von Verlustvorträgen ist in den verfahrensgegenständlichen Vorschriften nicht als Rechtsfolge vorgesehen, sondern resultiert unmittelbar (erst) aus anderen Vorschriften oder Rechtsgrundsätzen.

2. Die durch die Regelungen der Mindestgewinnbesteuerung bewirkte formale Gleichbehandlung in der vom Bundesfinanzhof vorgelegten besonderen Sachverhaltskonstellation eines endgültigen Wegfalls von Verlustvorträgen („Definitiveffekt“) nach Eintritt eines „bilanzsteuerrechtlichen ‚Umkehreffekts‘“ überschreitet die Grenzen der Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers nicht.

Der Gesetzgeber war bei seiner Typisierungsentscheidung nicht von Verfassungs wegen gehalten, die seitens des vorlegenden Gerichts aufgegriffenen besonders gelagerten Fälle eines „Definitiveffekts“ nach „bilanzsteuerrechtlichem ‚Umkehreffekt‘“ durch eine Härteklausel abzumildern und damit zu privilegieren.

a) Es ist nicht ersichtlich, dass durch die Typisierung eintretende Härten in diesen atypischen Fällen für den Gesetzgeber ohne Schwierigkeiten durch eine abweichende Tatbestandsbildung vermeidbar gewesen wären. Die Konzeption des Verlustvortrags ist nicht auf eine Kompensation einzelner Geschäftsvorfälle, sondern auf die Saldierung aggregierter (vorgetragener) Verluste mit dem positiven Gesamtbetrag der Einkünfte der laufenden Periode angelegt. Gerade diese „Ursachenneutralität“ des Verlustvortrags, die durch die Mindestgewinnbesteuerung unberührt bleibt, hat zur Folge, dass sich die besondere Sachverhaltskonstellation des Ausgangsverfahrens nicht als ohne Schwierigkeiten gesetzlich regelungsfähig und damit als ohne Weiteres vermeidbar erweist.

b) Die Vorteile der typisierenden Ausgestaltung der Mindestgewinnbesteuerung stehen nicht außer Verhältnis zu den mit ihr im Einzelfall verbundenen Härten infolge der formalen Gleichbehandlung von Körperschaftsteuersubjekten und Gewerbebetrieben, bei denen es nach Eintritt eines „bilanzsteuerrechtlichen ‚Umkehreffekts‘“ zu einem (teilweisen) Wegfall von Verlustvorträgen oder vortragsfähigen Gewerbeverlusten infolge einer Beendigung der Steuerpflicht kommt.

Hierbei sind insbesondere die folgenden Aspekte zu berücksichtigen: Zunächst bewirkt die Mindestgewinnbesteuerung selbst nicht den Wegfall von Verlustvorträgen. Weiter sehen das Körperschaftsteuerrecht und diesem folgend das Gewerbesteuerrecht besondere Vorschriften der Liquidationsbesteuerung bei Kapitalgesellschaften vor und schließlich lässt das allgemeine Verfahrensrecht die Gewährung von Billigkeitsmaßnahmen im Einzelfall zu. Es ist – unter Heranziehung der genannten Aspekte – nicht ersichtlich, dass die vorliegend zu beurteilende Sonderkonstellation mehr als nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Steuerpflichtigen beträfe und das Ausmaß der Gleichbehandlung nicht gering bliebe.

Bei der vorzunehmenden Evidenzkontrolle ist nicht erkennbar, dass durch die typisierende Gleichbehandlung in der im Vorlagebeschluss beschriebenen Sachverhaltskonstellation eintretende Härten mehr als nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Körperschaftsteuersubjekten beziehungsweise Gesellschaften beträfen und das (qualitative) Ausmaß mehr als nur gering einzuschätzen wäre. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch in dem Besteuerungszeitraum, in dem der „Definitiveffekt“ eintritt, ein Verlustabzug in Höhe von 60 Prozent des eine Million Euro übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte beziehungsweise des maßgebenden Gewerbeertrags erfolgt. Das allgemeine Risiko der nicht vollständigen Verlustnutzung realisiert sich auch in der besonderen Konstellation des Ausgangsverfahrens nur hinsichtlich des in den vorangegangenen Besteuerungszeiträumen infolge der Mindestgewinnbesteuerung nicht abgezogenen (zeitlich gestreckten) Teilbetrags an Verlusten.

B. Die zu beurteilenden Vorschriften verstoßen auch nicht gegen die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG).

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Beantragte Regelinsolvenzen im Juli 2025: +19,2 % zum Vorjahresmonat

Die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen in Deutschland ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im Juli 2025 um 19,2 % gegenüber dem Vorjahresmonat gestiegen. Das ist die höchste Zuwachsrate seit Oktober 2024 (+22,9 %).

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 11.08.2025

Mai 2025: 5,3 % mehr Unternehmens- und 16,1 % mehr Verbraucherinsolvenzen als im Mai 2024

Die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen in Deutschland ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im Juli 2025 um 19,2 % gegenüber dem Vorjahresmonat gestiegen. Das ist die höchste Zuwachsrate seit Oktober 2024 (+22,9 %). Bei den Ergebnissen ist zu berücksichtigen, dass die Anträge erst nach der ersten Entscheidung des Insolvenzgerichts in die Statistik einfließen. Der tatsächliche Zeitpunkt des Insolvenzantrags liegt in vielen Fällen annähernd drei Monate davor.

5,3 % mehr Unternehmensinsolvenzen im Mai 2025 als im Mai 2024

Für den Mai 2025 meldeten die Amtsgerichte nach endgültigen Ergebnissen 2.036 beantragte Unternehmensinsolvenzen. Das waren 5,3 % mehr als im Mai 2024.

Die Forderungen der Gläubiger aus den im Mai 2025 gemeldeten Unternehmensinsolvenzen bezifferten die Amtsgerichte auf rund 3,2 Milliarden Euro. Im Mai 2024 hatten die Forderungen bei rund 3,4 Milliarden Euro gelegen.

Insolvenzhäufigkeit im Bereich Verkehr und Lagerei am höchsten

Bezogen auf 10.000 Unternehmen gab es im Mai 2025 in Deutschland insgesamt 5,9 Unternehmensinsolvenzen. Die meisten Insolvenzen je 10.000 Unternehmen entfielen auf den Wirtschaftsabschnitt Verkehr und Lagerei mit 10,9 Fällen. Danach folgten das Baugewerbe mit 9,4 Fällen sowie das Gastgewerbe mit 9,0 Insolvenzen je 10.000 Unternehmen.

16,1 % mehr Verbraucherinsolvenzen im Mai 2025 als im Mai 2024

Im Mai 2025 gab es 6.605 Verbraucherinsolvenzen. Damit stieg die Zahl der Verbraucherinsolvenzen um 16,1 % gegenüber Mai 2024.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen

Das BMF hat am 08.08.2025 den Referentenentwurf eines Mindeststeueranpassungsgesetzes (MinStAnpG) veröffentlicht.

BMF, Mitteilung vom 08.08.2025

(Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG)

Ziel des Gesetzentwurfs ist die Umsetzung neuer Verwaltungsleitlinien der OECD vom 15. Dezember 2023, 24. Mai 2024 und 13. Januar 2025.

Darüber hinaus hat sich weiterer Anpassungsbedarf im Mindeststeuergesetz ergeben. Dieser ist vorwiegend redaktioneller Art.

Eine wesentliche Änderung betrifft die Berücksichtigung von latenten Steuern im Rahmen der Vollberechnung, die aufgrund eines Wahlrechts oder aufgrund Verrechnung im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag nicht ausgewiesen sind.

Daneben sollen als Begleitmaßnahmen insbesondere einzelne Anti-Gewinnverlagerungsvorschriften zur Vermeidung von Bürokratie auf das erforderliche Maß zurückgeführt werden.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Im Kabinett beschlossen: Bundestariftreuegesetz – Für eine höhere Tarifbindung

Mehr Tarifbindung, mehr Lohngerechtigkeit, fairerer Wettbewerb: Öffentliche Aufträge des Bundes sollen nur noch an Unternehmen gehen, die ihre Beschäftigten nach Tarif bezahlen. Dafür hat das Kabinett am 06.08.2025 den Entwurf für ein Bundestariftreuegesetz beschlossen.

Bundesregierung, Mitteilung vom 06.08.2025

Mehr Tarifbindung, mehr Lohngerechtigkeit, fairerer Wettbewerb: Öffentliche Aufträge des Bundes sollen nur noch an Unternehmen gehen, die ihre Beschäftigten nach Tarif bezahlen. Dafür hat das Kabinett nun den Entwurf für ein Bundestariftreuegesetz beschlossen.

Unternehmen sollen ihren Beschäftigten künftig tarifvertragliche Arbeitsbedingungen gewähren müssen, wenn sie Aufträge des Bundes ausführen. Das betrifft beispielsweise die Entlohnung, Urlaubsansprüche oder Regelungen zu Ruhezeiten. Den entsprechenden Entwurf für ein Bundestariftreuegesetz hat das Bundeskabinett nun beschlossen.

Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas erklärte zu dem Vorhaben: „Lohn-Dumping mit Steuergeld schieben wir einen Riegel vor.” Das Gesetz soll für Vergaben auf Bundesebene ab 50.000 Euro gelten. Bürokratie, Nachweispflichten und Kontrollen sollen auf ein absolutes Minimum begrenzt werden: Der Entwurf sieht vor, dass das Tariftreueversprechen als einfache, unbürokratische Erklärung im Vergabeverfahren abgegeben werden soll.

Anreize für mehr Tarifbindung

Unternehmen, die ihre Beschäftigten nach Tarif bezahlen, dürften keinen Nachteil haben, erklärte die Bundesarbeitsministerin. Aktuell sind tarifgebundene Unternehmen im Wettbewerb oft benachteiligt: Sie kommen bei Vergaben häufig nicht zum Zug oder bewerben sich erst gar nicht. Denn nichttarifgebundene Konkurrenten können ihre Waren und Dienstleistungen aufgrund geringerer Personalkosten meist günstiger anbieten. Das beschränkt den Wettbewerb.

Die Zahl der tarifgebundenen Betriebe und der Beschäftigten, für die ein Tarifvertrag gilt, ist in den vergangenen Jahren stetig gesunken. Früher waren drei von vier Arbeitsplätzen tarifgebunden; heute ist es nur noch jeder zweite. Dies wirkt sich nachteilig auf Löhne und Arbeitsbedingungen aus. Mit dem Bundestariftreuegesetz setze der Bund einen Anreiz für mehr Tarifbindung, so Bas. Tarifverträge seien „die Basis für anständige Löhne und gute Arbeitsbedingungen”.

Der Bund als Auftraggeber

Einige Bundesländer haben bereits ähnliche Regelungen. Das geplante Gesetz soll bald auch auf Bundesebene den Verdrängungswettbewerb über die Lohn- und Personalkosten einschränken. Und das kommt genau zum richtigen Zeitpunkt: Mit dem vom Kabinett beschlossenen Sondervermögen Infrastruktur werden in den kommenden Jahren zahlreiche öffentliche Aufträge vergeben. Viel Geld wird in die Modernisierung von Brücken, Krankenhäusern, Schulbauten fließen. Und da solle, wer im Auftrag des Bundes arbeite „auch ordentlich bezahlt werden”, so Ministerin Bas.

Der Kabinettsbeschluss zum Bundestariftreuegesetz vom 27. November 2024 wurde im Bundestag nicht mehr behandelt und ist deshalb in der 20. Legislaturperiode nicht mehr zustande gekommen.

Quelle: Bundesregierung

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Schwarzarbeit: BRAK erhebt rechtsstaatliche Bedenken gegen erweiterte Ermittlungsbefugnisse

Unter dem Titel „Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung“ weitet ein am 06.08.2025 von der Bundesregierung beschlossener Gesetzentwurf die Ermittlungsbefugnisse der Zollbehörden erheblich aus. Die BRAK erhebt dagegen rechtsstaatliche Bedenken.

BRAK, Mitteilung vom 06.08.2025

Unter dem Titel „Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung“ weitet ein soeben von der Bundesregierung beschlossener Gesetzentwurf die Ermittlungsbefugnisse der Zollbehörden erheblich aus. Die BRAK erhebt dagegen rechtsstaatliche Bedenken.

Der Koalitionsvertrag der Regierungsfraktionen sieht u. a. vor, härter gegen diejenigen vorzugehen, die illegale Beschäftigung betreiben oder schwarz arbeiten. Daher soll die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Zollverwaltung gestärkt und effizienter aufgestellt werden. Im Ergebnis soll so der Sozialstaat mit seinem sozialen Sicherungssystem, der Rechtsstaat sowie betroffene Arbeitskräfte geschützt und ein fairer Wettbewerb für redliche Arbeitgeber gewährleistet werden. Erwartet werden zudem Mehreinnahmen für die öffentlichen Haushalte.

Ein Anfang Juli vom Bundesministerium der Finanzen vorgelegter Gesetzentwurf will dazu im wesentlichen die Ermittlungsbefugnisse der FKS ausweiten. Zudem ist ein vollständiger Datenaustausch zwischen Sozial-, Finanz- und Sicherheitsbehörden geplant. Zentral ist ferner die Optimierung des risikobasierten Prüfansatzes der FKS. Sie soll perspektivisch zu einer zentralen Prüfungs- und Ermittlungsbehörde ausgebaut werden.

Wesentliche Elemente des Entwurfs sind ein operatives Informations- und Datenanalysesystem, der Fokus auf neue kritische Schwarzarbeitsschwerpunkte – hierzu zählen u. a. Barbershops und Nagelstudios wegen möglicher Verbindungen zu Clan-Kriminalität – sowie eine schlagkräftigere Kriminalitätsbekämpfung im Polizeiverbund. In den polizeilichen Informationsverbund soll nicht nur die FKS, sondern die Hauptzollämter in Gänze aufgenommen werden, soweit sie im Bereich der Strafverfolgung/-verhütung tätig sind oder Sicherungs- und Schutzaufgaben wahrnehmen. Zudem werden die Möglichkeiten der Telekommunikationsüberwachung sowie die Datenverarbeitungsbefugnisse der Zollkriminalämter ausgeweitet. Vorgesehen ist außerdem die Prozessoptimierung der sog. „Kleinen Staatsanwaltschaft“ sowie die selbstständige Ahndung des Sozialleistungsbetrugs.

Der Entwurf knüpft an ein Gesetzesvorhaben aus der 20. Legislaturperiode an, das der Diskontinuität unterfallen war. Er wurde entsprechend der im neuen Koalitionsvertrag formulierten Ziele aktualisiert, blieb aber in seinen wesentlichen Grundzügen erhalten. Die Bundesregierung beschloss den Gesetzentwurf am 06.08.2025.

Die BRAK hatte bereits in der 20. Legislaturperiode ausführlich zum damaligen Gesetzentwurf Stellung genommen und darin u. a. vor einer Aushöhlung staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsbefugnisse gewarnt. Dies gilt unverändert für den aktuellen Gesetzentwurf.

Entschieden lehnt die BRAK die geplante Ausweitung der Möglichkeiten zur Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) im Zusammenhang mit Schwarzarbeit ab. Sie sollen ein vollständiges Bild vom Netzwerk der Servicefirmen und der steuernden Hintermänner liefern. Die BRAK hält für widersprüchlich, dass die Ausweitung der TKÜ mit der besseren Aufklärung von Bandenstrukturen begründet wird, zugleich aber das Erfordernis einer Bande für die Anordnung der TKÜ entfallen soll. Damit werde die Unschuldsvermutung verletzt, da es sich im Stadium des Ermittlungsverfahrens nur um Verdachtsfälle handele und voraussichtlich zudem viele Unbeteiligte bzw. Unverdächtige von der Überwachung betroffen wären.

Für bedenklich hält die BRAK den großen Umfang, in dem die Ermittlungsbefugnisse der Zollbehörden erweitert und spiegelbildlich die grundrechtsschützenden Eingriffsvoraussetzungen für die Durchführung von TKÜ-Maßnahmen abgesenkt werden sollen. Sie führt im Einzelnen aus, weshalb die faktische Verschiebung von Ermittlungskompetenzen zu Gunsten der Zollbehörden zu einem Systembruch führt und das Anklagemonopol der Staatsanwaltschaften auszuhöhlen droht. Entgegen der unauffälligen und auch positiven Formulierung des Titels „Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung“ werden in der Sache rechtsstaatlich bedenkliche und nicht zu rechtfertigende Gesetzesänderungsvorschläge unterbreitet, die abzulehnen sind.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 16/2025

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Immobilienpreise steigen moderat

Die Preise für Wohnimmobilien in Deutschland haben im zweiten Quartal 2025 erneut angezogen, große Sprünge blieben aber lt. IfW Kiel aus.

IfW Kiel, Pressemitteilung vom 07.08.2025

Die Preise für Wohnimmobilien in Deutschland haben im zweiten Quartal 2025 erneut angezogen, große Sprünge blieben aber aus. Am deutlichsten stiegen die Preise für Einfamilienhäuser, während Eigentumswohnungen und Mehrfamilienhäuser nur leicht und im Gleichschritt mit der allgemeinen Teuerung zulegten. Fast überall liegen die Kaufpreise aktuell noch deutlich unter den Allzeithochs aus dem Jahr 2022, bei der gegenwärtig eher schwachen Dynamik würden diese im bundesweiten Durchschnitt erst in rund 4 Jahren wieder erreicht. In Leipzig liegen die Preise allerdings bereits darüber.

Das geht aus der aktuellen Auswertung des German Real Estate Index (GREIX) hervor, ein Gemeinschaftsprojekt der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte sowie von ECONtribute und dem Kiel Institut für Weltwirtschaft.

Im Vergleich zum Vorquartal (Q2 2025 zu Q1 2025) stiegen die Preise für Eigentumswohnungen um 0,7 Prozent. Mehrfamilienhäuser verteuerten sich um 1,0 Prozent. Stärker fiel der Preiszuwachs bei Einfamilienhäusern aus: Sie verteuerten sich um 2,0 Prozent.

Gemessen in aktueller Kaufkraft blieben die Preise für Eigentumswohnungen und Mehrfamilienhäuser praktisch konstant, Einfamilienhäuser verteuerten sich leicht um gut 1 Prozent.

„Wir sehen eine ähnliche Entwicklung wie im ersten Quartal 2025. Die Preise ziehen weiterhin an, aber es gibt keine riesigen Sprünge“, sagt Jonas Zdrzalek, Immobilienmarktexperte am Kiel Institut für Weltwirtschaft (IfW Kiel).

Etwas deutlicher zeigt sich der Preiszuwachs im Vorjahresvergleich (Q2 2025 zu Q2 2024): Eigentumswohnungen und Mehrfamilienhäuser wurden jeweils 2,7 Prozent teurer verkauft. Einfamilienhäuser verteuerten sich sogar um 3,7 Prozent.

Steigende Preise vor allem in Leipzig

In den acht größten deutschen Städten (Berlin, Düsseldorf, Frankfurt a. M., Hamburg, Köln, Leipzig, München, Stuttgart) legten die Immobilienpreise insgesamt eher eine kleine Verschnaufpause ein, während sie in Leipzig ein neues Allzeithoch erreichten.

Dort sind die Preise im Vergleich zum Vorquartal (Q2 2025 zu Q1 2025) um 2,9 Prozent gestiegen. „Das Niveau der Quadratmeterpreise ist dort noch immer relativ niedrig. Daher gibt es noch viel Potenzial nach oben, das jetzt offenbar ausgenutzt wird“, sagt Zdrzalek.

In Düsseldorf (+1,0 Prozent), Köln und Frankfurt (jeweils +0,9 Prozent) sind eher moderate Anstiege zu verzeichnen. Leichte Rückgänge waren in Stuttgart (-0,6 Prozent) sowie in Berlin (-1,0 Prozent) zu sehen, wo die Preise aber bereits im Vorquartal vergleichsweise stark gestiegen sind.

Damit lässt Leipzigs Immobiliendynamik die anderen Top-8-Städte weit hinter sich, wo die Preise noch deutlich unter ihren Höchstständen aus dem Jahr 2022 notierten. Im bundesweiten Schnitt beträgt der Abstand noch über 10 Prozent, in München, Hamburg und Stuttgart sogar über 15 Prozent.

Setzt sich die gegenwärtig eher moderate Preisdynamik fort, würden neue Höchststände für Eigentumswohnungen bundesweit erst in 15 Quartalen, also Anfang 2029, wieder erreicht.

Außerhalb der Top-8 sind die Verkaufspreise im Vergleich zum Vorquartal überwiegend gestiegen. Besonders deutlich ist das im Kreis Mettmann (+5,4 Prozent) sowie im Rhein-Erft-Kreis (+3,0 Prozent) zu erkennen. Der erstmals im GREIX enthaltene Index für Nordrhein-Westfalen (NRW) zeigt außerdem: In NRW lagen die Preisanstiege im Vergleich zum Vorquartal über dem Bundesdurchschnitt.

Zahl der Transaktionen steigt

Die Zahl der Transaktionenlegte gegenüber dem Vorjahreszeitraum zu: Es wurden 25 Prozent mehr Mehrfamilienhäuser verkauft, 16 Prozent mehr Eigentumswohnungen sowie 9 Prozent mehr Einfamilienhäuser.

„Wir sehen zwar deutlich mehr Marktaktivität, von einem Boom kann man aber noch nicht sprechen“, sagt Zdrzalek. „Die Wertsteigerung von Immobilien, zumal bereinigt um die Inflationsrate, dürfte derzeit stark von individuellen Faktoren geprägt sein, und ist nicht von einer allgemeinen Hausse getragen.“

Quelle: Kiel Institut für Weltwirtschaft

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Steuerberaterpostfach: BVerfG entscheidet zu verzögerter Einführungsphase

Weil manche Steuerberater das besondere elektronische Steuerberaterpostfach erst verzögert nutzen konnten, hielt die finanzgerichtliche Rechtsprechung eine Reihe von Klagen für unzulässig, die nach Beginn der aktiven Nutzungspflicht am 01.01.2023 noch per Post eingereicht wurden. Das BVerfG hat dem in einer aktuellen Entscheidung einen Riegel vorgeschoben (Az. 1 BvR 1718/24). Hierauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 06.08.2025

Weil manche Steuerberater das besondere elektronische Steuerberaterpostfach erst verzögert nutzen konnten, hielt die finanzgerichtliche Rechtsprechung eine Reihe von Klagen für unzulässig, die nach Beginn der aktiven Nutzungspflicht am 01.01.2023 noch per Post eingereicht wurden. Das Bundesverfassungsgericht hat dem in einer aktuellen Entscheidung einen Riegel vorgeschoben.

Mit dem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt) nehmen Steuerberaterinnen und Steuerberater seit dem 01.01.2023 am elektronischen Rechtsverkehr teil. Wie für Anwältinnen und Anwälte besteht auch für sie in gerichtlichen Verfahren eine aktive Nutzungspflicht. In der Einführungsphase des beSt war es zu der Sondersituation gekommen, dass manche Berufsträger die Briefe zur erstmaligen Registrierung erst nach dem Eintritt der aktiven Nutzungspflicht zugingen und sie daher das beSt gar nicht nutzen konnten. Die Bundessteuerberaterkammer bot auf freiwilliger Basis ein sog. fast lane-Verfahren an, mit dem erreicht werden konnte, dass der Registrierungsbrief schneller versandt wurde.

Eine Reihe von Finanzgerichten legten die Nutzungspflicht ungeachtet dessen sehr streng aus. Sie hielten nach den allgemeinen Vorschriften eingereichte Klagen für unzulässig und gingen von einer Verpflichtung aus, sich für die fast lane anzumelden. So sahen es auch das Finanzgericht (FG) Nürnberg und der Bundesfinanzhof in dem Fall, der einer vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) jüngst entschiedenen Verfassungsbeschwerde zugrunde liegt.

Der Beschwerdeführer, dessen Steuerberaterin die Klage mangels Registrierungsbriefs per Post eingelegt hatte, wandte sich dagegen mit seiner Verfassungsbeschwerde. Darin rügt er die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Überraschungsentscheidung, des Gleichbehandlungsgrundsatzes, des Rechts auf ein faires Verfahren, des Gebots des effektiven Rechtsschutzes, der allgemeinen Vertrauensgrundsätze und des Willkürverbots.

Das BVerfG hielt in seinem jüngst veröffentlichten Beschluss die Verfassungsbeschwerde wegen Verletzungen des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 IV GG) und des Rechts auf Gehör (Art. 103 I GG) für begründet. Soweit das FG ein der Wiedereinsetzung in die Klagefrist entgegenstehendes Verschulden angenommen hat, lässt es u. a. unerörtert, dass zum Jahresbeginn 2023 eine flächendeckende Freischaltung der beSt-Zugänge nicht möglich und daher auch nicht erfolgt war und dass die Bundessteuerberaterkammer die das fast lane-Verfahren bis Ende Januar 2023 stets als „freiwillig“ deklariert hatte. Die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde verletzt daher das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers.

In ihrer Stellungnahme zu dem Verfassungsbeschwerdeverfahren hatte die BRAK u. a. auf Bitte des BVerfG Hintergründe zur Einführung des beA erläutert und war ebenfalls zu dem Ergebnis gekommen, dass die Verfassungsbeschwerde begründet ist. Die angegriffenen Entscheidungen verletzten aus ihrer Sicht die Rechte des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 I GG) und auf ein faires Verfahren (Art. 2 I i. V. m. Art. 20 III GG).

Hintergrund

Gutachten auf Anfrage von an der Gesetzgebung beteiligten Behörde oder von Bundesgerichten zu erstatten zählt nach § 177 II Nr. 5 BRAO zu den gesetzlichen Aufgaben der BRAK. Sie nimmt aufgrund dessen regelmäßig zu verfassungsgerichtlichen Verfahren Stellung. Deren Vorbereitung besorgt der Ausschuss Verfassungsrecht der BRAK. Einen Einblick in dessen Arbeit geben Prof. Dr. Christian Kirchberg und Dr. h.c. Gerhard Strate in BRAK-Magazin 4/2023, 6.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 16/2025

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70 % der Rentenleistungen im Jahr 2024 waren einkommensteuerpflichtig

Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, stieg die Zahl der Rentenempfänger im Jahr 2024 im Vergleich zum Vorjahr um 0,75 %. Die Höhe der Rentenleistungen nahm im selben Zeitraum um 5,7 % zu. 70 % dieser Leistungen zählten im Jahr 2024 zu den steuerpflichtigen Einkünften (282,6 Mrd. Euro). Die Ursache für den Anstieg des Besteuerungsanteils ist die Neuregelung der Besteuerung von Alterseinkünften im Alterseinkünftegesetz von 2005.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 08.08.2025

Durchschnittlicher Besteuerungsanteil seit 2015 um 15 Prozentpunkte gestiegen

Im Jahr 2024 haben in Deutschland 22,3 Millionen Personen Leistungen in Höhe von rund 403 Milliarden Euro aus gesetzlicher, privater oder betrieblicher Rente erhalten. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, stieg die Zahl der Rentenempfängerinnen und -empfänger im Vergleich zum Vorjahr um 0,75 % oder 167.000 Personen. Die Höhe der Rentenleistungen nahm im selben Zeitraum um 5,7 % oder 21,7 Milliarden Euro zu. 70 % dieser Leistungen zählten im Jahr 2024 zu den steuerpflichtigen Einkünften (282,6 Milliarden Euro). Seit 2015 stieg der durchschnittliche Besteuerungsanteil damit um rund 15 Prozentpunkte.

Die Ursache für den Anstieg des Besteuerungsanteils ist die Neuregelung der Besteuerung von Alterseinkünften im Alterseinkünftegesetz von 2005. Kernelement der Neuregelung ist der Übergang von einer vorgelagerten zu einer nachgelagerten Besteuerung der Leistungen aus der gesetzlichen Basisversorgung. In der Übergangsphase wurden die Rentenbeiträge in der Ansparphase schrittweise steuerfrei gestellt und erst die Leistungen in der Auszahlungsphase steuerlich belastet.

Welcher Anteil der Renteneinkünfte steuerpflichtig ist, richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns: Je später der Rentenbeginn, desto höher ist der besteuerte Anteil der Renteneinkünfte. Außerdem steigt der Besteuerungsanteil durch allgemeine Rentenerhöhungen, da diese komplett steuerpflichtig sind. Mit Inkrafttreten des Wachstumschancengesetzes vom 27. März 2024 wurde die zunächst bis 2040 vorgesehene Übergangsphase bis zum Jahr 2058 verlängert. Erst ab diesem Zeitpunkt sind neue gesetzliche Renten voll einkommensteuerpflichtig.

2021 zahlten rund 41 % der Rentnerinnen und Rentner Einkommensteuer

Bei vielen Rentnerinnen und Rentnern liegt der steuerpflichtige Teil ihrer Renten nach relevanten Abzügen unterhalb des jährlichen Grundfreibetrags. Daher bleiben viele Rentenzahlungen steuerfrei, wenn keine weiteren Einkünfte vorliegen. Wie viele Rentnerinnen und Rentner für das Jahr 2024 Einkommensteuer zahlen, ist aufgrund der langen Fristen zur Steuerveranlagung noch nicht bekannt.

Aktuellste Informationen zur Rentenbesteuerung liegen für das Jahr 2021 vor. Demnach mussten rund 41 % oder 8,9 Millionen der insgesamt 21,9 Millionen Rentenbeziehenden Einkommensteuer zahlen. Im Vergleich zu 2020 stieg der Anteil um 0,74 Prozentpunkte beziehungsweise 214.000 Personen.

Bei rund 81 % der im Jahr 2021 steuerbelasteten Rentenempfängerinnen und -empfänger – hierzu zählen auch hinterbliebene Eheleute und Kinder – lagen neben Renten noch andere Einkünfte wie Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen oder Mieteinnahmen vor. Bei zusammen veranlagten Ehepaaren können das auch Einkünfte der Partnerin oder des Partners sein, die für die Besteuerung zusammengerechnet werden.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Energiebedarf digitaler Technologien: Konsultation zum strategischen Fahrplan zur Digitalisierung und KI im Energiesektor

Die EU-Kommission hat am 05.08.2205 einen strategischen Fahrplan zu Digitalisierung und KI im Energiesektor veröffentlicht und eine bis zum 05.11.2025 andauernde Konsultation eingeleitet.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 07.08.2025

Die EU-Kommission hat am 05.08.2205 einen strategischen Fahrplan zu Digitalisierung und KI im Energiesektor veröffentlicht und eine bis zum 05.11.2025 andauernde Konsultation eingeleitet. Die Ergebnisse werden in die für das erste Quartal 2026 angekündigte Initiative einfließen, die auf dem EU-Aktionsplan zur Digitalisierung des Energiesektors aus 2022 aufbauen soll.

Laut EU-Kommission kann Digitalisierung und KI die Energiewende beschleunigen. Jedoch bestehen auch zahlreiche Herausforderungen, wie z. B. der Zugang zu hochwertigen und interoperablen Daten oder der steigende Energiebedarf digitaler Technologien, insbesondere für das Training in Rechenzentren oder den Betrieb von KI. Dieser Bedarf kann zu einer Belastung für lokale Netze werden und Treibhausgasemissionen erhöhen. Die Initiative zielt daher u. a. darauf ab, Rechenzentren besser in das Stromnetz zu integrieren und die langfristige Planung zu verbessern als auch ihre Energieeffizienz durch die Einführung eines Bewertungssystems (ggf. Mindesteffizienzstandards) zu fördern.

Quelle: DATEV eG, Informationsbüro Brüssel

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