Gesetzentwurf zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege im Kabinett beschlossen

Die Kompetenzen von Pflegekräften sollen effizienter zum Einsatz kommen. Mit einem neuen Gesetz bekommen Pflegefachpersonen mehr Befugnisse übertragen als bisher. Das Kabinett hat diese Neuregelung am 06.08.2025 beschlossen.

Bundesregierung, Mitteilung vom 06.08.2025

Die Kompetenzen von Pflegekräften sollen effizienter zum Einsatz kommen. Mit einem neuen Gesetz bekommen Pflegefachpersonen mehr Befugnisse übertragen als bisher. Das Kabinett hat diese Neuregelung nun beschlossen. 

Der Pflegeberuf soll attraktiver werden. Denn der demografische Wandel aufgrund einer alternden Gesellschaft bringt deutlich mehr Nachfrage nach Pflegeleistungen mit sich. Der Fachkräfteengpass in der Pflege verstärkt sich weiter, der Bedarf an Pflegekräften wächst stetig.

Daher sollen die vielfältigen Kompetenzen von Pflegekräften stärker als bisher genutzt werden: Pflegefachpersonen sollen künftig – gemäß ihrer Qualifikationen – mehr Befugnisse bekommen. Sie sollen eigenständig Aufgaben erbringen können, die bisher Ärztinnen und Ärzten vorbehalten waren. Dies sieht das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege vor, dessen Entwurf das Kabinett nun beschlossen hat.

Pflege effizienter gestalten

Ein Beispiel ist das Management chronischer Erkrankungen. Hier sollen Pflegefachpersonen künftig mehr eigenständige Entscheidungen treffen können, ohne auf ärztliche Weisung angewiesen zu sein. Die konkreten Leistungen, die sie künftig eigenständig erbringen können, sollen durch die Selbstverwaltung – mit Beteiligung der Pflegeberufsverbände – in Verträgen festgelegt werden.

Das soll die Pflege effizienter gestalten und Ärztinnen und Ärzte entlasten. Darüber hinaus soll das Berufsbild attraktiver werden und die Kompetenzen von Pflegefachpersonen stärker würdigen. Denn: „In einer alternden Gesellschaft müssen wir in der Pflege für gute Arbeitsbedingungen sorgen, um mehr Menschen für den Beruf zu begeistern”, so Bundesgesundheitsministerin Nina Warken bei der Vorstellung des Gesetzesentwurfs.

Innovative Pflege-Wohnformen fördern

Ein weiterer Schwerpunkt des Gesetzes: Künftig sollen gezielt neue Wohnformen gestärkt werden, die eine Alternative sowohl zum betreuten Wohnen als auch zu den klassischen Pflegeheimen darstellen. Es soll etwa mehr Anreize und bessere Gestaltungsmöglichkeiten für gemeinschaftliche Pflege-Wohnformen geben.

Darüber hinaus zielt das Gesetz darauf ab, in der Langzeitpflege Bürokratie abzubauen – zum Beispiel indem Informationspflichten wegfallen oder einfacher werden. Bundesgesundheitsministerin Warken dazu: „Jede Minute, die sich eine Pflegekraft nicht mit Formularen beschäftigt, ist eine gewonnene Minute für ihre Pflegebedürftigen.“

Quelle: Bundesregierung

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Steuerhinterziehung und Steuerbetrug effektiver aufdecken: Kabinett verlängert Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege von Banken, Versicherungen und Wertpapierinstituten

Das Kabinett hat am 06.08.2025 lt. BMF beschlossen, die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege bei Banken, Versicherungen und Wertpapierinstitute auf zehn Jahre zu verlängern. Die Gesetzesänderung dient dazu, Steuerhinterziehung zu bekämpfen und einen wirksamen Steuervollzug zu stärken. Dadurch können Fälle groß angelegter Steuerhinterziehung wie bei Cum/Cum- und Cum/Ex-Geschäften konsequent verfolgt werden.

BMF, Pressemitteilung Nr. 13/2025 vom 06.08.2025

Das Kabinett hat heute beschlossen, die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege bei Banken, Versicherungen und Wertpapierinstitute auf zehn Jahre zu verlängern. Die Gesetzesänderung dient dazu, Steuerhinterziehung zu bekämpfen und einen wirksamen Steuervollzug zu stärken. Dadurch können Fälle groß angelegter Steuerhinterziehung wie bei Cum/Cum- und Cum/Ex-Geschäften konsequent verfolgt werden. Das sorgt für mehr Gerechtigkeit, sichert die Einnahmen des Staates und gewährleistet die Handlungsfähigkeit des Staates.

„Der Kampf gegen Steuerhinterziehung ist ein Schwerpunkt meiner Arbeit als Finanzminister. Es ist eine Frage der Gerechtigkeit, dass wir hart gegen diejenigen vorgehen, die sich auf Kosten der Allgemeinheit bereichern. Wir wollen länger prüfen können, ob jemand das Steuersystem ausnutzt. Deshalb verlängern wir in einem ersten Schritt die Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege von Banken, Versicherungen und Wertpapierinstitute. Dadurch können Steuerhinterziehungen wie bei Cum/Cum- und Cum/Ex-Geschäften länger verfolgt und nachgewiesen werden. Das sorgt für mehr Gerechtigkeit und sichert die Einnahmen des Staates.“

Bundesfinanzminister und Vizekanzler Lars Klingbeil

Buchungsbelege sind sehr wichtig, um Sachverhalte in Verfahren rund um Steuerhinterziehung und Bekämpfung von Schwarzarbeit aufzuklären. Der Aufbewahrungspflicht kommt somit eine wichtige Dokumentations- und Beweissicherungsfunktion zu. Vor allem können wichtige Anhaltspunkte auf missbräuchliche Steuergestaltungen beziehungsweise Steuervermeidung gewonnen werden. Vor diesem Hintergrund sollen Buchungsbelege bei Banken, Versicherungen und Wertpapierinstituten dauerhaft länger aufbewahrt werden. Konkret werden die Aufbewahrungsfristen in bestimmten Bereichen im Steuerrecht und dem Handelsrecht auf zehn Jahre verstetigt. Längere Aufbewahrungsfristen stärken die Rahmenbedingungen eines wirksamen Steuervollzugs.

Die Aufbewahrungsfrist wird bei Banken, Versicherungen und Wertpapierinstitute auf zehn Jahre verlängert. Denn insbesondere die dort geführten Belege können als Kontrollmaterial zur Aufdeckung von Steuerhinterziehung verwendet werden. Da Banken, Versicherungen und Wertpapierinstitute ihre Buchungsbelege sehr häufig in digitaler Form aufbewahren, ist von einem sehr viel geringeren Erfüllungsaufwand auszugehen. Für die restlichen Steuerpflichtigen gilt für Buchungsbelege weiter die achtjährige Aufbewahrungsfrist.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Im Kabinett beschlossen: Härtere Gangart gegen Schwarzarbeit

Steuerhinterziehung und illegale Beschäftigung schaden der Allgemeinheit. Schwarzarbeit zu verhindern, hat für die Bundesregierung deshalb höchste Priorität. Ein neues Gesetz soll dazu beitragen, noch mehr Vergehen aufzudecken. Außerdem will die Bundesregierung mit dem Gesetzentwurf die Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege bei Banken, Versicherungen und Wertpapierinstituten verlängern – und zwar dauerhaft auf zehn Jahre.

Bundesregierung, Mitteilung vom 06.08.2025

Steuerhinterziehung und illegale Beschäftigung schaden der Allgemeinheit. Schwarzarbeit zu verhindern, hat für die Bundesregierung deshalb höchste Priorität. Ein neues Gesetz soll dazu beitragen, noch mehr Vergehen aufzudecken.

Wer schwarzarbeitet oder arbeiten lässt, zahlt weder Steuern noch Sozialabgaben und bereichert sich auf Kosten aller. Die Bundesregierung geht deswegen verstärkt gegen Steuerhinterziehung und Schwarzarbeit vor. Sie will die Ermittlungen weiter intensivieren, Menschen vor Ausbeutung schützen und staatliche Einnahmen sichern. Das Kabinett hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) stärken soll. Das ist eine Einheit des Zolls, die Sozialleistungsmissbrauch sowie Verstöße gegen faire Arbeits- und Wettbewerbsbedingungen aufklärt.

Schutz vor unfairem Wettbewerb

Die FKS führt regelmäßig bundesweite sowie regionale Schwerpunkt- und Sonderprüfungen durch. Diese Kontrollen sind ein wichtiges Instrument, um zu zeigen, dass Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung keine Kavaliersdelikte sind. So schützt die FKS die Betriebe, die fair mit ihren Beschäftigten umgehen und sich nichts zu Schulden kommen lassen, vor unlauterem Wettbewerb. Nicht zuletzt geht es darum, Schaden für die Allgemeinheit zu verhindern.

Schlagkräftige Bekämpfung von Kriminalität

Das vorgelegte Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung schafft unter anderem die Rechtsgrundlage für den Einsatz digitaler und datengestützter Prüfungs- und Ermittlungsmethoden. Es ermöglicht einen verbesserten Datenaustausch der FKS mit anderen Sicherheitsbehörden wie Polizei, Zoll- und Steuerfahndung. Große Datenmengen können systematisch – auch unter Einsatz von Künstlicher Intelligenz – hinsichtlich bestehender Risiken für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung ausgewertet werden. Auffällige Betriebe geraten so schneller in den Blick der Ermittlungsbehörde. Die Mitwirkungspflichten für risikobehaftete Unternehmen und ihre Beschäftigten werden verschärft.

Steuerbetrug konsequent aufdecken

Außerdem will die Bundesregierung mit dem Gesetzentwurf die Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege bei Banken, Versicherungen und Wertpapierinstituten verlängern – und zwar dauerhaft auf zehn Jahre. Das ist wichtig, um Steuerbetrug konsequent aufdecken und verfolgen zu können.

Quelle: Bundesregierung

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Kabinett beschließt Pflegefachassistenzgesetz

Das Bundeskabinett hat am 06.08.2025 den Entwurf für ein Pflegefachassistenzgesetz beschlossen. Mit dem neuen Gesetz soll ein klares und eigenständiges Berufsbild für die Pflegefachassistenz geschaffen werden, das erstmals in ganz Deutschland einheitlich geregelt ist.

Bundesregierung, Mitteilung vom 06.08.2025

Das Bundeskabinett hat den Entwurf für ein Pflegefachassistenzgesetz beschlossen. Mit dem neuen Gesetz soll ein klares und eigenständiges Berufsbild für die Pflegefachassistenz geschaffen werden, das erstmals in ganz Deutschland einheitlich geregelt ist.

Derzeit gibt es 27 unterschiedliche Ausbildungswege zur Pflegefachassistenz, die in den Bundesländern angeboten werden. Dabei unterscheiden sich Ausbildungsdauer und Inhalte erheblich. Das Pflegefachassistenzgesetz soll die Ausbildung übersichtlicher und attraktiver gestalten – für Interessierte aus dem In- und Ausland. Denn auch die Anerkennung ausländischer Abschlüsse wird künftig deutlich einfacher.

Mehr Klarheit, bessere Chancen

Die neue Ausbildung sorgt nicht nur für ein einheitliches Berufsprofil, sondern verbessert auch ganz konkret die Situation der Auszubildenden:

  • Sie können künftig bundesweit in allen Bereichen der Pflege arbeiten – vom Krankenhaus über die Altenpflege bis hin zur ambulanten Versorgung.
  • Alle Auszubildenden erhalten erstmals durchgehend eine angemessene Vergütung. Bislang war das nur etwa bei der Hälfte der Fall.
  • Die Ausbildung dauert in Vollzeit in der Regel 18 Monate. Wer in Teilzeit lernen möchte, kann das ebenfalls tun.
  • Für Bewerberinnen und Bewerber mit Pflegeerfahrung bestehen zudem Möglichkeiten, die Ausbildungszeit zu verkürzen.
  • Voraussetzung ist in der Regel ein Hauptschulabschluss – in Ausnahmefällen können aber auch Personen ohne Schulabschluss starten, wenn die Pflegeschule ihnen gute Erfolgschancen bescheinigt.

Abschluss mit Karriereperspektive

Mit dem Abschluss in der Pflegefachassistenz öffnen sich viele Türen: Wer möchte, kann sich später zur Pflegefachkraft weiterqualifizieren – und das sogar in verkürzter Zeit. Umgekehrt kann auch ein nicht abgeschlossener Fachkraftweg angerechnet werden, wenn man stattdessen einen Assistenzabschluss anstrebt.

Das Gesetz fördert damit ein flexibles, durchlässiges und modernes Bildungssystem in der Pflege – vom Einstieg über die Fachkraftausbildung bis zum Pflegestudium. Gleichzeitig sollen Aufgaben, Kompetenzen und Befugnisse der Pflegeberufe auf allen Ebenen neu geordnet und besser aufeinander abgestimmt werden.

Mehr Unterstützung für Pflegefachkräfte

Ein weiterer zentraler Punkt des Gesetzes: Die neue Ausbildung schafft ein klar umrissenes Kompetenzprofil für Pflegefachassistenzpersonen. So können Aufgaben künftig gezielter zwischen Fach- und Assistenzkräften verteilt werden. Die Assistenzkräfte sollen verstärkt Aufgaben übernehmen, die bislang oft nur Pflegefachpersonen erledigen – und entlasten diese dadurch spürbar.

Mit diesem Gesetz stellt die Bundesregierung die Weichen für eine zukunftsfähige Pflege in Deutschland: Es sichert die Qualität der Versorgung, macht Pflegeberufe attraktiver und stärkt die personellen Grundlagen für eine gute Pflege.

Damit das Vorhaben umgesetzt werden kann, müssen Bundestag und Bundesrat dem Gesetzentwurf noch zustimmen.

Quelle: Bundesregierung

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Damit die Rente stabil, verlässlich und gerecht bleibt: Kabinett beschließt Rentenpaket 2025

Mit dem Rentenpaket 2025 setzt die Bundesregierung drei wichtige Vorhaben des Koalitionsvertrags um: zum Rentenniveau, zur Mütterrente und zur Weiterbeschäftigung von Rentnerinnen und Rentnern. Fragen und Antworten im Überblick.

Bundesregierung, Mitteilung vom 06.08.2025

Mit dem Rentenpaket 2025 setzt die Bundesregierung drei wichtige Vorhaben des Koalitionsvertrags um: zum Rentenniveau, zur Mütterrente und zur Weiterbeschäftigung von Rentnerinnen und Rentnern. Fragen und Antworten im Überblick.

Für die meisten Menschen in Deutschland ist die gesetzliche Rente das Haupteinkommen im Alter. Deshalb müssen sich heutige und künftige Rentnerinnen und Rentner darauf verlassen können. Für Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas sendet das Rentenpaket 2025 gerade in unsicheren Zeiten eine klare Botschaft an alle Generationen: „Die Rente bleibt stabil und gerecht.” Das Bundeskabinett hat das Paket nun beschlossen. Konkret enthält der „Gesetzentwurf zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten“ die ersten beiden Komponenten der Rentenreform, die der Koalitionsausschuss Ende Mai beschlossen hatte: die Verlängerung der Haltelinie für das Rentenniveau sowie die sogenannte Vollendung der Mütterrente.

Worum geht es konkret beim Rentenpaket 2025?

Das Rentenniveau soll bis 2031 bei 48 Prozent stabilisiert werden. Mit der sogenannten Mütterrente III soll eine Gerechtigkeitslücke geschlossen werden. Für vor 1992 geborene Kinder sollen auch drei Jahre Kindererziehungszeit angerechnet werden – wie es bereits für später geborene Kinder üblich ist.

Darüber hinaus enthält der Entwurf eine arbeitsrechtliche Regelung: Das sogenannte Anschlussverbot soll aufgehoben werden: Für Menschen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und freiwillig weiterarbeiten wollen, soll eine Rückkehr zum bisherigen Arbeitgeber erleichtert werden.

Warum ist es so wichtig, das Rentenniveau zu stabilisieren?

Die gesetzliche Rente ist für die meisten Menschen in Deutschland das Haupteinkommen im Alter. Deshalb ist es wichtig, das Rentenniveau stabil zu halten und dafür zu sorgen, dass die gesetzliche Rentenversicherung weiterhin verlässlich bleibt.

Bis zur Rentenanpassung im Juli 2025 galt eine Haltelinie für das Rentenniveau von 48 Prozent. Diese Haltelinie soll nun bis 2031 verlängert werden. Würde dies nicht geschehen, würde sie auslaufen. Die Folge: Das Rentenniveau würde deutlich sinken, was wiederum zu einem niedrigeren Alterseinkommen führen würde.

Im Gesetz wird auch geregelt, dass die Bundesregierung 2029 einen Bericht erstellt. Dieser soll darlegen, wie das Vertrauen der Beitragszahlenden und der Rentnerinnen und Rentner in die Stabilität und Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung nach 2031 weiter gestärkt werden kann.

Das Rentenniveau gibt an, wie viel Rente jemand bekommt, der 45 Jahre lang immer zum Durchschnittslohn gearbeitet hat – im Verhältnis zum aktuellen Durchschnittslohn. Mit dem Rentenniveau wird also gezeigt, wie sich die Renten im Verhältnis zu den Löhnen entwickeln. Sinkt es, werden die Rentnerinnen und Rentner von der Lohnentwicklung abgekoppelt. Die Renten steigen langsamer als die Löhne, Rentnerinnen und Rentner werden im Verhältnis zur arbeitenden Bevölkerung ärmer.

Wie wird die Mütterrente verbessert?

Mit der Mütterrente werden Kindererziehungszeiten angerechnet, die in die Berechnung der Rente einfließen. Bislang unterscheidet sich die Anerkennung von Erziehungsleistungen in der Rente nach dem Zeitpunkt der Geburt der Kinder: Für jedes Kind, das ab 1992 geboren wurde, können bis zu drei Jahre Kindererziehungszeit anerkannt werden. Für jedes Kind, das vor 1992 geboren wurde, können bislang lediglich bis zu zweieinhalb Jahre anerkannt werden.

Dieser Unterschied war ursprünglich noch größer. So konnte für vor 1992 geborene Kinder bis 2014 ein Jahr anerkannt werden. Durch die Mütterrente I wurde 2014 die Möglichkeit geschaffen, bis zu zwei Jahre an Kindererziehungszeiten anzuerkennen. Durch die Mütterrente II wurde dieser Zeitraum 2019 auf bis zu zweieinhalb Jahre ausgeweitet.

Mit der Mütterrente III sollen die Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder nun auch auf bis zu drei Jahre ausgeweitet werden. Damit wird eine vollständige rentenrechtliche Gleichstellung für alle Mütter und Väter erreicht. Das Gesetz soll 2027 in Kraft treten. Sofern das technisch erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist, sollen sie rückwirkend ausgezahlt werden.

Was ist der Hintergrund der Mütterrente?

Die gesetzliche Rente ist als Generationenvertrag ausgestaltet und wird durch ein Umlageverfahren finanziert: Die Beitragszahlungen der aktuell sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in die Rentenversicherung dienen der Auszahlung an die aktuellen Rentnerinnen und Rentner. Ohne die nachrückende Generation lässt sich folglich die gesetzliche Rente nicht aufrechterhalten.

Mit der Mütterrente sollen Nachteile ausgeglichen werden, die sich daraus ergeben, dass Kindererziehung beim erziehenden Elternteil häufig Lücken in der Rentenbiografie hinterlässt. Wer Kinder erzogen hat und der Gesellschaft damit einen wichtigen Dienst geleistet hat, bekommt das mit der Mütterrente III künftig vollständig anerkannt – unabhängig vom Geburtsjahr des Kindes.

Was ist mit der Aufhebung des Anschlussverbots gemeint?

Das Rentenpaket 2025 enthält außerdem eine neue Regelung zur Weiterbeschäftigung von Rentnerinnen und Rentner. Das soll auch zur Fachkräftesicherung beitragen.

Die Bundesregierung will Anreize dafür schaffen, dass Ältere über das Renteneintrittsalter hinaus freiwillig weiterarbeiten. Das soll künftig weniger kompliziert sein. Dafür will die Bundesregierung für diese Menschen das sogenannte Anschlussverbot aufheben: Das erleichtert ihnen die Rückkehr zum bisherigen Arbeitgeber.

Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz gilt: Wenn eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer bereits bei demselben Arbeitgeber beschäftigt war, darf sie bzw. er nicht erneut befristet weiterbeschäftigt werden, ohne dass es dafür einen sachlichen Grund gibt. Diese Regelung dient ihrem Schutz. Für Ältere, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, soll künftig auch eine befristetete Weiterbeschäftigung beim selben Arbeitgeber möglich sein – neben unbefristeten Arbeitsverhältnissen oder Arbeitsverhältnissen, die mit Sachgrund befristet sind.

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Kabinett beschließt Rentenpaket 2025

Das Bundeskabinett hat am 06.08.2025 lt. BMAS das Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten beschlossen.

BMAS, Pressemitteilung vom 06.08.2025

Das Bundeskabinett hat heute das Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten beschlossen. Mit dem sogenannten Rentenpaket 2025 werden drei zentrale Vorhaben des Koalitionsvertrages umgesetzt: die Verlängerung der Haltelinie für das Rentenniveau bei 48 Prozent bis 2031, die vollständige Gleichstellung der Kindererziehungszeit in der Rentenversicherung für vor 1992 geborene Kinder sowie die Aufhebung des Anschlussverbots bei sachgrundlosen Befristungen für Personen nach Erreichen der Regelaltersgrenze.

„Gerade in unsicheren Zeiten sendet das Rentenpaket 2025 eine klare Botschaft an alle Generationen: Die Rente bleibt stabil und gerecht. Mit der Verlängerung der Haltelinie sorgen wir dafür, dass die Rentenentwicklung weiter der Lohnentwicklung folgt – und sichern zugleich ein dauerhaft höheres Rentenniveau, auch über 2031 hinaus. Davon profitieren besonders die Jüngeren, die heute arbeiten und unser Land am Laufen halten. Damit setzt die Regierung ein klares Zeichen für Leistungsgerechtigkeit. Gleichzeitig sorgen wir mit der Vollendung der Mütterrente für mehr Fairness: Wer Kinder erzogen hat und unserer Gesellschaft damit einen wichtigen Dienst geleistet hat, bekommt das künftig vollständig anerkannt – unabhängig vom Geburtsjahr des Kindes.

Gerade mit Blick auf den Fachkräftemangel ist außerdem klar: Wer auch nach der Rente weiterarbeiten will, sollte es können – unkompliziert und ohne Hürden. Deshalb heben wir das Anschlussverbot auf. Damit erleichtern wir den Wiedereinstieg mit einem befristeten Vertrag – auch beim früheren Arbeitgeber, der für viele die „erste Adresse“ bleibt.“

Bärbel Bas, Bundesministerin für Arbeit und Soziales

Einzelheiten

Haltelinie für das Rentenniveau

Das Rentenniveau von 48 Prozent wird bis 2031 gesichert. Die bereits bis Ende 2025 gültige Haltelinie für das Rentenniveau wird nun bis zum 1. Juli 2031 verlängert. Für alle Rentnerinnen und Rentner bedeutet dies, dass die Renten grundsätzlich so stark erhöht werden, wie es die Lohnentwicklung vorgibt. Dabei werden Veränderungen bei den Sozialabgaben der Rentnerinnen und Rentner sowie der Beschäftigten berücksichtigt.

Ohne diese gesetzliche Maßnahme würde das Rentenniveau in den Jahren nach 2025 von der Lohnentwicklung abgekoppelt und bis 2031 voraussichtlich um rund einen Prozentpunkt auf 47 Prozent absinken. Durch die Stabilisierung des Rentenniveaus bei 48 Prozent fällt eine Rente von beispielsweise 1.500 Euro zum 1. Juli 2031 um etwa 35 Euro pro Monat höher aus. Das ist ein Plus von 420 Euro im Jahr.

Auch wenn das Niveau nach 2031 aufgrund der dann wieder wirksam werdenden Dämpfungsfaktoren sinkt, bleibt dieser Unterschied dauerhaft erhalten. Das heißt, dass das Rentenniveau auch in den Jahren nach 2031 um rund einen Prozentpunkt höher bleibt als ohne die Reform. Damit profitieren von der Sicherung des Rentenniveaus auch gerade diejenigen, die heute im Berufsleben stehen und erst später in Rente gehen.

Mütterrente III

Die Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung wird für vor 1992 geborene Kinder um weitere sechs Monate auf insgesamt drei Jahre verlängert. Damit wird die rentenrechtliche Gleichstellung der Erziehungsleistung von Müttern und Vätern unabhängig vom Jahr der Geburt des Kindes vollendet. Die sog. Mütterrente III tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Da ihre technische Umsetzung erst ab 1. Januar 2028 möglich ist, wird die Mütterrente III für 2027 rückwirkend ausgezahlt.

Finanzierung der Maßnahmen

Die Mehraufwendungen aufgrund der Verlängerung der Haltelinie und der Gleichstellung der Kindererziehungszeiten werden aus Steuermitteln ausgeglichen. Diese zusätzlichen Leistungen des Bundes an die Rentenversicherung verhindern, dass diese Maßnahmen einen grundsätzlichen Einfluss auf den Beitragssatz haben.

Für die Kindererziehungszeiten leistet der Bund jährlich rund 5 Mrd. Euro. Die Erstattungen für die Haltelinie durch den Bund fallen laut den aktuellen Schätzungen erst 2029 mit zunächst rund 3,6 Mrd. Euro an. Sie steigen 2030 auf rund 9,3 Mrd. Euro und 2031 auf rund 11 Mrd. Euro.

Anschlussverbot

Das Anschlussverbot bei sachgrundlosen Befristungen wird für Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, aufgehoben. Ziel dabei ist, diesem Personenkreis insbesondere eine Rückkehr zum bisherigen Arbeitgeber zu erleichtern.

Das geltende Recht bietet bereits mehrere Möglichkeiten für eine (Wieder-)Einstellung nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Denn eine sachgrundlos befristete Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber, eine mit Sachgrund befristete Beschäftigung oder eine unbefristete Beschäftigung sind ohne Weiteres möglich.

Allein die Wiedereinstellung bei einem früheren Arbeitgeber mittels sachgrundloser Befristung ist nach geltender Rechtslage nicht möglich. Grund dafür ist das Anschlussverbot. Dies soll geändert werden, um eine freiwillige Weiterarbeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze einfacher zu machen.

Weitere Regelungen zur Rentenversicherung

Mit diesem Gesetzentwurf wird die Untergrenze der Nachhaltigkeitsrücklage der gesetzlichen Rentenversicherung von 0,2 auf 0,3 Monatsausgaben angehoben. Damit wird die unterjährige finanzielle Stabilität der Rentenversicherung gestärkt. Zudem werden die Regelungen zu den Bundeszuschüssen überarbeitet, vereinfacht und transparenter gestaltet.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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BFH zur Anlaufhemmung bei der Festsetzungsfrist für Haftungsbescheide

Der BFH hatte zur Festsetzungsfristberechnung für den Erlass von Haftungsbescheiden bei Nichtabgabe von Steuererklärungen oder -anmeldungen zu entscheiden (Az. VII R 20/23).

BFH, Urteil VII R 20/23 vom 18.03.2025

Leitsatz

1. Aus der Verweisung in § 191 Abs. 3 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) folgt, dass die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO auch bei der Inanspruchnahme von Haftungsschuldnern anzuwenden ist, wenn der Haftungsschuldner aufgrund gesetzlicher Pflichten (§§ 34, 35 AO) Steuererklärungen oder Steueranmeldungen für einen Vertretenen abzugeben hat.

2. Nach Aufhebung eines vorangegangenen Haftungsbescheids bestehen Einschränkungen für den Neuerlass eines Haftungsbescheids nach § 130 Abs. 2 AO beziehungsweise nach den Grundsätzen von Treu und Glauben insoweit nicht, als der aufgehobene und der erneute Haftungsbescheid nicht denselben Sachverhalt betreffen. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Inanspruchnahme auf einer anderen Haftungsnorm beruht.

3. Hat der Bundesfinanzhof die Revision nur wegen eines selbständig anfechtbaren Teils des Urteils des Finanzgerichts zugelassen, ist eine Anschlussrevision hinsichtlich eines anderen Teils unzulässig.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: EuGH-Vorlage zu etwaiger Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit durch abgeltenden Kapitalertragsteuerabzug bei Drittstaatengesellschaften

Der BFH hat dem EuGH verschiedene Fragen, die im Zusammenhang mit dem abgeltenden Einbehalt von Kapitalertragsteuer auf Dividenden an Drittstaatengesellschaften von Belang sind, zur Vorabentscheidung vorgelegt (Az. VIII R 21/22).

BFH, Pressemitteilung Nr. 52/25 vom 07.08.2025 zum Beschluss VIII R 21/22 vom 03.06.2025

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit Beschluss vom 03.06.2025 – VIII R 21/22 verschiedene Fragen, die im Zusammenhang mit dem abgeltenden Einbehalt von Kapitalertragsteuer auf Dividenden an Drittstaatengesellschaften von Belang sind, zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Die Klägerin, eine japanische Kapitalgesellschaft, bezog in den Streitjahren 2009 bis 2011 Dividenden von einer deutschen Kapitalgesellschaft, deren alleinige Anteilseignerin sie war. Entsprechend den Vorgaben des Doppelbesteuerungsabkommens (Art. 10 Abs. 2 DBA Japan 1966 = DBA) wurde von den Dividenden jeweils 15 % Kapitalertragsteuer einbehalten. Dieser Steuerabzug hatte abgeltende Wirkung. Aufgrund einer Änderung des japanischen Rechts wurde der Klägerin ab dem 01.04.2009 eine Steuerbefreiung in Höhe von 95 % des Dividendenbetrags gewährt. Die bis dahin nach Art. 23 Abs. 2 DBA mögliche vollständige Anrechnung der deutschen Kapitalertragsteuer auf die japanische Körperschaftsteuer ging damit weitgehend ins Leere. Da es bei der Körperschaftsteuerveranlagung deutscher Mutterkapitalgesellschaften, die Dividenden von deutschen Tochterkapitalgesellschaften beziehen, zur Anrechnung und ggf. Erstattung der Kapitalertragsteuer kommt, sieht sich die Klägerin durch den abgeltenden Kapitalertragsteuerabzug in ihrer Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verletzt. Die einbehaltene Kapitalertragsteuer sei ihr zu erstatten. Das Finanzgericht sah dies anders. Es hat die auf Erteilung von Freistellungsbescheiden gerichtete Klage abgewiesen.

Der VIII. Senat hält mehrere Rechtsfragen für unionsrechtlich zweifelhaft. Zentrale Frage sei zunächst, ob die Niederlassungsfreiheit die Kapitalverkehrsfreiheit als Prüfungsmaßstab verdränge. Könne sich die Klägerin auf die Kapitalverkehrsfreiheit stützen, sei zweifelhaft, ob durch den abgeltenden Kapitalertragsteuerabzug eine von der Bundesrepublik Deutschland verursachte Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit vorliege, da die im DBA unverändert vorgesehene Anrechnung der deutschen Kapitalertragsteuer auf die japanische Körperschaftsteuer nur wegen der innerstaatlichen japanischen Rechtsänderungen ins Leere laufe. Außerdem will der VIII. Senat vom EuGH wissen, ob eine solche Beschränkung gerechtfertigt sein kann und ob im Fall einer unionsrechtswidrigen Beschränkung die Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer davon abhängig gemacht werden darf, dass es dem Bundeszentralamt für Steuern möglich ist, die Angaben der Klägerin auf der Grundlage eines Informationsaustauschs mit den japanischen Steuerbehörden überprüfen zu können.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Keine Änderung zu Lasten des Steuerpflichtigen bei Vorläufigkeit nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO

Ein nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO) für vorläufig erklärter Steuerbescheid kann nicht gemäß § 165 Abs. 2 AO zu Lasten des Steuerpflichtigen geändert werden. Dies entschied der BFH (Az. VI R 14/23).

BFH, Urteil VI R 14/23 vom 29.04.2025

Leitsatz

Ein nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO) für vorläufig erklärter Steuerbescheid kann nicht gemäß § 165 Abs. 2 AO zu Lasten des Steuerpflichtigen geändert werden.

Quelle: Bundesfinanzhof

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Keine Dienstunfallanerkennung bei Verletzung während Dienstsport

Das VG Trier hat die Klage eines Berufsfeuerwehrmanns auf Anerkennung eines Ereignisses während des Dienstsports als Dienstunfall abgewiesen (Az. 7 K 5045/24). Der Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Körperschaden bestehe nicht mehr, wenn für den Erfolg eine weitere Bedingung ausschlaggebende Bedeutung gehabt habe.

VG Trier, Pressemitteilung vom 05.08.2025 zum Urteil 7 K 5045/24 vom 13.05.2025

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat die Klage eines Berufsfeuerwehrmanns auf Anerkennung eines Ereignisses während des Dienstsports als Dienstunfall abgewiesen.

Der Kläger steht als Berufsfeuerwehrmann im Dienst der Beklagten. Vor seiner Einstellung zog er sich bei einem privaten Sportunfall am rechten Kniegelenk einen Kreuzbandriss zu, der operativ durch eine vordere Kreuzband-Plastik, sog. VKB-Plastik, behandelt wurde. Nachfolgend war der Kläger sportlich aktiv, verletzte sich jedoch im Jahr 2019 erneut am rechten Knie. Im Rahmen seiner Einstellung wurde der Kläger amtsärztlich untersucht und als feuerwehrdiensttauglich eingestuft. Er nahm seinen Dienst beschwerdefrei auf und war in der Folgezeit weiterhin sportlich aktiv. Im Dezember 2023 zog sich der Kläger dann beim „angeleiteten Dienstsport“ erneut eine Verletzung am rechten Kniegelenk zu. Er zeigte dieses Ereignis gegenüber dem Dienstherrn als Dienstunfall an, wobei er angab, er sei nach einem Sprung auf dem rechten Fuß gelandet und habe sich dabei das Knie verdreht. In dem später erstellten fachorthopädischen Gutachten wird der Vorgang als Wegknicken des Knies nach einem Ausfallschritt beschrieben. Nach Einholung mehrerer fachärztlicher Stellungnahmen lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab und wies später auch dessen Widerspruch zurück. Hiergegen erhob der Kläger im November 2024 Klage beim erkennenden Gericht, zu deren Begründung er im Wesentlichen geltend machte, die Annahme der Beklagten, das Knie sei bereits zum Zeitpunkt des Unfalls nicht mehr vollständig stabil gewesen, gehe fehl.

Dies sahen die Richter der 7. Kammer anders und wiesen die Klage ab. Zwar handele es sich bei dem Sportunfall des Klägers um ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis, das in Ausübung seines Dienstes aufgetreten sei. Dieses Ereignis sei jedoch nicht die wesentlich mitwirkende Ursache für die Verletzung des Klägers gewesen. Nach dem im Dienstunfallrecht maßgebenden Ursachenbegriff solle der Dienstherr grundsätzlich nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen. Demnach müsse ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem Beamtendienst bestehen. Der Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Körperschaden bestehe dann nicht mehr, wenn für den Erfolg eine weitere Bedingung ausschlaggebende Bedeutung gehabt habe. Eine wesentliche Ursache liege nicht vor bei sogenannten Gelegenheitsursachen, d. h. bei solchen Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung bestehe und das schädigende Ereignis nach menschlichem Ermessen bei jedem anderen nicht zu vermeidenden Anlass in naher Zukunft ebenfalls eingetreten wäre. Der Zusammenhang zum Dienst sei deshalb nicht anzunehmen, wenn ein anlagebedingtes Leiden durch ein dienstliches Vorkommnis nur rein zufällig ausgelöst worden sei. Dies sei hier anzunehmen. Im Fall des Klägers sei davon auszugehen, dass sein rechtes Kniegelenk zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfallereignisses nicht mehr stabil gewesen sei und auch eine andere im Alltag vorkommende Situation zu der nunmehr aufgetretenen Verletzung geführt hätte. Das hier maßgebliche Unfallereignis sei daher lediglich „der letzte Tropfen, der das Fass zum Überlaufen“ gebracht habe. Ausweislich des im Rahmen der amtsärztlichen Begutachtung eingeholten fachorthopädischen Gutachtens zeige sich dies unter anderem an dem Unfall im Jahr 2019 sowie einer MRT-Untersuchung, wonach am ehesten von einer Gelenkinstabilität nach VKB-Plastik auszugehen sei. Der Unfall im Dezember 2023 sei daher maßgeblich auf die Vorschädigung des Kniegelenks zurückzuführen. Dieser Annahme stehe auch nicht entgegen, dass der Kläger vor dem streitgegenständlichen Unfallereignis sportlich sehr aktiv gewesen sei. Ausweislich der amtsärztlichen Stellungnahme seien herausragende sportliche Leistungen nämlich auch aufgrund sehr gut ausgebildeter Muskulatur trotz einer Schädigung des Knies möglich.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier

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