APAS Verlautbarung Nr. 25 – Auswirkungen der fehlenden Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 auf die Honorare für das Geschäftsjahr 2025 zur Berechnung des sog. „Fee Cap“

Die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) hat die Verlautbarung Nr. 25 „Auswirkungen der fehlenden Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 auf die Honorare für das Geschäftsjahr 2025 zur Berechnung des sog. „Fee Cap““ veröffentlicht. Danach gilt hinsichtlich der für das Jahr 2025 für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattungen erzielten Honorare weiterhin die in der Verlautbarung Nr. 22 für das Jahr 2024 vertretene Auffassung der APAS.

WPK, Mitteilung vom 04.08.2025

Die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) hat am 28. Juli 2025 die Verlautbarung Nr. 25 „Auswirkungen der fehlenden Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 auf die Honorare für das Geschäftsjahr 2025 zur Berechnung des sog. „Fee Cap““ veröffentlicht.

Danach gilt hinsichtlich der für das Jahr 2025 für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattungen erzielten Honorare weiterhin die in der Verlautbarung Nr. 22 vom 20. Dezember 2024 für das Jahr 2024 vertretene Auffassung der APAS („Neu auf WPK.de“ vom 20. Dezember 2024).

In dieser hatte die APAS festgestellt, dass Bestätigungen von Nachhaltigkeitsberichterstattungen gemäß Artikel 2 Nummer 22 der Richtlinie 2006/43/EG in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 18 der Richtlinie 2013/34/EU gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 AP‑VO von der Beschränkung nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 AP‑VO (sog. „Fee Cap“) ausgenommen sind, sofern sie nach den Vorgaben der CSRD erforderlich sind und in Vorbereitung einer durch die Umsetzung der CSRD-Regelungen in nationales Recht entstehenden gesetzlichen Pflicht zur Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchgeführt werden.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

Powered by WPeMatico

Bitkom fordert Nachbesserungen an Vergabebeschleunigungs- und Tariftreuegesetz

In einer aktuellen Bitkom-Umfrage unter 152 Tech Startups haben 90 Prozent angegeben, dass die Vereinfachung des Zugangs zu öffentlichen Aufträgen eine wichtige politische Maßnahme der neuen Regierung wäre. Bitkom fordert, die Koalition sollte hier noch vor dem Kabinettsbeschluss in dieser Woche nachbessern!

Bitkom, Pressemitteilung vom 01.08.2025

Regierung erschwert Startups den Zugang zu öffentlichen Aufträgen – Statt dem versprochenen Bürokratieabbau droht zusätzlicher Aufwand

Noch im Koalitionsvertrag hatte die Bundesregierung Startups einen leichteren Zugang zu öffentlichen Aufträgen und allgemein weniger Bürokratie versprochen. Davon ist nun nicht mehr die Rede: Zwei wichtige Gesetzentwürfe, die das Bundeskabinett in der Woche ab 04.08.2025 verabschieden will, schließen die meisten Startups de facto von öffentlichen Aufträgen aus und sorgen für zusätzliche Bürokratie, auch für andere Unternehmen der Digitalbranche. „Anstatt die angekündigten Erleichterungen umzusetzen, erhöht die Bundesregierung die Hürden für Startups“, stellt Bitkom-Präsident Dr. Ralf Wintergerst fest.

So war noch im Koalitionsvertrag festgeschrieben worden, dass an Startups in den ersten vier Jahren nach Gründung Direktaufträge bis zu 100.000 Euro möglich sein sollen, wenn es um innovative Produkte oder Services geht. Außerdem sollte das geplante Tariftreuegesetz in diesen Fällen nicht angewendet werden. Doch von beiden Ausnahmen ist in den Entwürfen zum Vergabebeschleunigungs- und dem Bundestariftreuegesetz nichts zu finden. „Damit fehlt den Verwaltungen der Zugang zu den innovativen Lösungen von Startups, gleichzeitig fehlt Tech-Startups der Staat als Ankerkunde“, so Wintergerst. „Statt den Vergabeprozess komplizierter zu machen, sollte die Zusammenarbeit zwischen Startups und Verwaltungen intensiviert werden.“ In einer aktuellen Bitkom-Umfrage unter 152 Tech Startups haben 90 Prozent angegeben, dass die Vereinfachung des Zugangs zu öffentlichen Aufträgen eine wichtige politische Maßnahme der neuen Regierung wäre. Wintergerst: „Die Koalition sollte hier noch vor dem Kabinettsbeschluss nachbessern und ihr Versprechen an die Startup-Szene einlösen.“

Aber nicht nur für Startups werden die Hürden erhöht. So schafft die geplante Bundestariftreueregelung für alle Unternehmen zusätzliche Bürokratie, um die Einhaltung der Vorgaben nachzuweisen. „Gerade in der Digitalwirtschaft sind Tarifverträge nicht üblich. Dennoch werden vielfach bei hohen Standards auch überdurchschnittlich außergewöhnlich gute Gehälter gezahlt. Den Aufwand, dies für öffentliche Aufträge nachzuweisen, werden aber viele Unternehmen scheuen und sich auf ihre Kunden in der Wirtschaft konzentrieren“, so Wintergerst. „Das Tariftreuegesetz wird zum Hemmschuh für die Digitalisierung der Verwaltungen.“

Powered by WPeMatico

Änderung des BMF-Schreibens vom 2. Januar 2025, BStBl I S. 92

Das BMF-Schreiben zur Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes vom 2. Januar 2025 wurde mit Wirkung für alle offenen Fälle geändert (Az. IV C 2 – S 1978/00051/004/026).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 2 – S 1978/00051/004/026 vom 01.08.2025

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben zur Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes vom 2. Januar 2025 – IV C 2 – S 1978/00035/020/040, COO.7005.100.4.10951618 mit Wirkung für alle offenen Fälle wie folgt geändert:

  1. Rn. 15.35a wird wie folgt gefasst:
    Zur Verhinderung von Umgehungsgestaltungen sieht § 15 Absatz 2 Satz 7 zweiter Halbsatz UmwStG vor, dass auch eine mittelbare Veräußerung eines Anteils am übertragenden oder übernehmenden Rechtsträger durch ein verbundenes Unternehmen i. S. d. § 15 Absatz 2 Satz 7 erster Halbsatz UmwStG als Veräußerung eines Anteils an einer an der Spaltung beteiligten Körperschaft i. S. d. § 15 Absatz 2 Satz 4 UmwStG gilt. Daraus ergibt sich, dass in den Fällen der Vorbereitung einer Veräußerung nach § 15 Absatz 2 Satz 2 UmwStG, in denen zunächst eine (nach der Konzernausnahme i. S. d. § 15 Absatz 2 Satz 7 erster Halbsatz UmwStG unschädliche) Spaltung auf ein verbundenes Unternehmen erfolgt ist, nicht nur die anschließende unmittelbare Veräußerung von Anteilen an der an der Spaltung beteiligter Rechtsträger durch ein verbundenes Unternehmen, sondern auch deren mittelbare Veräußerung in Gestalt einer Veräußerung von Anteilen zwischengeschalteter Gesellschaften dazu führt, dass § 15 Absatz 2 Satz 2 UmwStG nach § 15 Absatz 2 Satz 7 zweiter Halbsatz i. V. m. § 15 Absatz 2 Satz 4 UmwStG anzuwenden ist.Beispiel:
    Die X-GmbH ist zu jeweils 100 % an der GmbH 1 und der GmbH 2 beteiligt. GmbH 1 ist zu jeweils 100 % an der GmbH 3 (übertragender Rechtsträger) und der GmbH 4 (übernehmender Rechtsträger) beteiligt. Die GmbH 3 spaltet im Jahr 01 einen Teilbetrieb zu Buchwerten (§ 15 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 11 Abs. 2 UmwStG) auf die GmbH 4 ab. Der abgespaltene Teilbetrieb macht 25 % des Wertes der Anteile der GmbH 1 an der GmbH 3 am steuerlichen Übertragungsstichtag aus. Im Jahr 02 veräußert zunächst die GmbH 1 die Beteiligung an der GmbH 4 an die GmbH 2. Anschließend veräußerta) die X GmbH die Beteiligung an der GmbH 2 an eine außenstehende Person,
    b) die GmbH 2 die Beteiligung an der GmbH 4 an eine außenstehende Person,
    c) die GmbH 2 die Beteiligung an der GmbH 4 an die GmbH 5, an der die GmbH 2 zu
    100 % beteiligt ist; anschließend veräußert die GmbH 2 die Beteiligung an der GmbH 5 an eine außenstehende Person.Lösung:
    Die unmittelbare Veräußerung der Beteiligung an der GmbH 4 durch die GmbH 1 an die GmbH 2 ist unschädlich, da die GmbH 2 ein verbundenes Unternehmen i. S. d. § 15 Absatz 2 Satz 7 erster Halbsatz UmwStG ist und damit nicht als außenstehende Person gilt. Wäre die GmbH 2 hingegen eine außenstehende Person, würde die Veräußerung der Beteiligung an der GmbH 4 nach § 15 Absatz 2 Satz 5 UmwStG zu der unwiderlegbaren Vermutung führen, dass durch die Spaltung eine Veräußerung im Sinne des § 15 Absatz 2 Satz 2 UmwStG vorbereitet wurde und die entsprechenden Rechtsfolgen einer steuerschädlichen Anteilsveräußerung i. S. d. Rn. 15.33 ff. zu ziehen wären. Die anschließende Veräußerung der Beteiligung an

    a) der GmbH 2 durch die X GmbH ist schädlich nach § 15 Absatz 2 Satz 7 zweiter Halbsatz UmwStG i. V. m. § 15 Absatz 2 Satz 2 und Satz 5 UmwStG. Die GmbH 2 hat die unmittelbare Beteiligung an der an der Spaltung beteiligten GmbH 4 („dieses Anteils“ i. S. d. § 15 Absatz 2 Satz 7 zweiter Halbsatz UmwStG) wegen § 15 Absatz 2 Satz 7 erster Halbsatz UmwStG unschädlich von der GmbH 1 erworben. Anschließend wird dieser Anteil durch Veräußerung der Beteiligung der X GmbH an der GmbH 2 mittelbar an eine außenstehende Person veräußert, sodass nach § 15 Absatz 2 Satz 7 zweiter Halbsatz UmwStG i. V. m. § 15 Absatz 2 Satz 5 i. V. m. Satz 2
    UmwStG eine steuerschädliche Anteilsveräußerung vorliegt. Zu den Rechtsfolgen vgl.Rn. 15.33 ff.
    b) der GmbH 4 durch die GmbH 2 ist schädlich nach § 15 Absatz 2 Satz 2 i. V. m. Satz 5 UmwStG. Die Voraussetzungen des § 15 Absatz 2 Satz 5 UmwStG für die Anwendung des § 15 Absatz 2 Satz 2 UmwStG sind unmittelbar erfüllt.
    c) der GmbH 4 durch die GmbH 2 an die GmbH 5 ist ebenfalls wegen § 15 Absatz 2 Satz 7 erster Halbsatz UmwStG als unmittelbare konzerninterne Veräußerung an ein verbundenes Unternehmen i. S. d. § 271 Abs. 2 HGB unschädlich (keine Veräußerung an eine außenstehende Person). Die anschließende Veräußerung der Beteiligung an der GmbH 5 durch die GmbH 2 an eine außenstehende Person ist eine mittelbare schädliche Veräußerung i. S. d. § 15 Absatz 2 Satz 7 zweiter Halbsatz i. V. m. § 15 Absatz 2 Satz 2 und Satz 5 UmwStG. Denn die GmbH 2 ist verbundenes Unternehmen i. S. d. § 15 Absatz 2 Satz 7 erster Halbsatz UmwStG, an die die Beteiligung an der GmbH 4 zuvor von der GmbH 1 unschädlich veräußert wurde. Daher ist auch die mittelbare Veräußerung der (durch die GmbH 5 vermittelten) Beteiligung an der GmbH 4, die mehr als 20 % des Werts der Anteile an der GmbH 3 am steuerlichen Übertragungsstichtag ausmachen, schädlich.

    Abwandlung:
    Wie Beispiel, allerdings soll der abgespaltene Teilbetrieb nur 15 % des Wertes der Anteile der GmbH 1 an der GmbH 3 am steuerlichen Übertragungsstichtag ausmachen. Eine Veräußerungsabsicht an außenstehende Personen liegt im Zeitpunkt der Spaltung vor.

    Lösung:
    Die Veräußerungen in den Varianten a) bis c) an außenstehende Personen sind wie im Ausgangsfall schädlich, da bereits die unmittelbare (b)) bzw. mittelbare (a) und c)) Veräußerung eines einzigen Anteils an einer an der Spaltung beteiligten Körperschaft nach Satz 4 (b)) bzw. Satz 7 zweiter Halbsatz i. V. m. Satz 4 ausreicht, damit Satz 2 (dessen Voraussetzungen aufgrund der Veräußerungsabsicht im Zeitpunkt der Spaltung erfüllt sind) zur Anwendung kommen kann.

  2. Rn. Org.03 wird wie folgt gefasst:
    Eine Organschaft kann durch den übernehmenden Rechtsträger mit steuerlicher Rückwirkung begründet werden, wenn die Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung (§ 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 KStG) bereits im Verhältnis zum übertragenden Rechtsträger erfüllt waren. Der übernehmende Rechtsträger tritt insoweit in die Rechtsstellung des übertragenden Rechtsträgers ein. Werden die Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung erst infolge der Umwandlung geschaffen (z. B. übertragender Rechtsträger und übernehmender Rechtsträger besitzen vor der Umwandlung eine Beteiligung von nicht mehr als 50 %), ist die rückwirkende erstmalige Begründung einer Organschaft nur möglich, wenn der Beginn des Wirtschaftsjahres
    gem. § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 KStG nicht vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag liegt.

Quelle: Bundesfinanzamt

Powered by WPeMatico

Freiwilliger Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandard für KMU (VSME): EU-Kommission veröffentlicht Empfehlung zum VSME

Die EU-Kommission hat am 30.07.2025 eine Empfehlung für einen freiwilligen Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandard für KMU sowie einen begleitenden Anhang I (VSME-Basis- und Zusatzmodul) und Anhang II (praktische Leitlinien) veröffentlicht.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 30.07.2025

Die EU-Kommission hat am 30.07.2025 eine Empfehlung für einen freiwilligen Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandard für KMU sowie einen begleitenden Anhang I (VSME-Basis- und Zusatzmodul) und Anhang II (praktische Leitlinien) veröffentlicht. Die Vorarbeiten zum VSME-Standard hat die Beratergruppe EFRAG geleistet und einen erarbeiteten VSME-Entwurf im Dezember 2024 an die EU-Kommission übergeben.

Ziel ist es, KMU (Unternehmen mit bis zu 250 Mitarbeitern) ein vereinfachtes Instrument an die Hand zu geben, um ESG-Anfragen, die Banken oder große berichtspflichtige Unternehmen in ihren Wertschöpfungsketten an sie richten, beantworten zu können und die zahlreichen Fragebögen zu ersetzen. Ferner kann die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung den Zugang zu grüner Finanzierung unterstützen.

Die EU-Kommission empfiehlt daher nicht börsennotieren KMU und Kleinstunternehmen den VSME für die freiwillige Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen zu nutzen. Ferner legt sie auch großen Unternehmen und Finanzintermediären nahe, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz anzuwenden und Anfragen bei KMU so weit wie möglich auf Informationen, die im VSME enthalten sind, zu beschränken.

An die EU-Mitgliedstaaten ergeht die Aufforderung, für den VSME-Standard zu sensibilisieren und dessen Anwendung und Akzeptanz zu fördern. Außerdem ist es wichtig, KMU die Nachhaltigkeitsberichterstattung durch digitale Lösungen und Instrumente zu erleichtern.

Im Rahmen des Projektes „Improving Sustainability Reporting for Businesses“ werden die EU-Mitgliedstaaten fachlich unterstützt, Unternehmen auf nationaler Ebene digitale Unterstützung bereitzustellen und digitale Kapazitäten aufzubauen. Die EU-Kommission prüft außerdem, ob zur Extraktion der für die ESG-Berichterstattung relevanten Daten – gemäß Anhang I – die elektronische Rechnungsstellung genutzt werden kann.

Der in Anhang I enthaltene VSME-Standard enthält ein Basis- und ein Zusatzmodul. Laut Empfehlung dient das Basismodul als der angestrebte Ansatz für Kleinstunternehmen, d. h. sie können sich auf bestimmte Teile beschränken. Für kleine und mittlere Unternehmen gilt das Basismodul jedoch als Mindestanforderung. Die Anwendung des Basismoduls ist zudem Voraussetzung für die Offenlegung des Zusatzmoduls. Die im Zusatzmodul enthaltenen Datenpunkte können z. B. von Banken, Anlegern oder Firmenkunden zusätzlich abgefragt werden. Zur Unterstützung der KMU bei der Anwendung des VSME stellt EFRAG auf seiner Webseite umfangreiche Informationsmaterialen, wie z. B. Videos, Leitfäden und digitale Tools (z. B. ein digitales VSME Excel-Template und XBRL Taxonomie) bereit.

Die EU-Kommission betont, dass die Empfehlung zum VSME-Standard eine Zwischenlösung darstellt. Hintergrund ist, dass derzeit auf europäischer Ebene die Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen überarbeitet wird (sog. Omnibus-Paket I). Darin wird u. a. vorgeschlagen, den Anwendungsbereich auf große Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern zu reduzieren. Für Unternehmen mit bis zu 1.000 Mitarbeitern soll es einen freiwilligen Berichtsstandard geben, den die EU-Kommission in Form eines delegierten Rechtsaktes nach Verabschiedung des Omnibus-Paketes 1 vorlegen wird, und der auf dem VSME (wie von EFRAG erarbeitet und mit der heutigen Kommissionsempfehlung gebilligt) basieren soll. Der zukünftige freiwillige Standard soll zudem als Obergrenze für die Wertschöpfungskette (sog. value chain cap) dienen und Unternehmen (mit bis zu 1.000 Mitarbeitern) vor übermäßigen Informationsabfragen schützen. Die EU-Kommission schließt daher nicht aus, dass der zukünftige freiwillige Berichterstattungsstandard für Unternehmen mit bis zu 1.000 Mitarbeitern von der heutigen Empfehlung abweichen wird.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

Powered by WPeMatico

Nachhaltigkeit: Konsultation der EFRAG zu den überarbeiteten ESRS

Die EFRAG hat am 31.07.2025 den Entwurf der überarbeiteten European Sustainability Reporting Standards (ESRS) veröffentlicht und zur Konsultation freigegeben. Hierauf weist die WPK hin.

 

WPK, Mitteilung vom 01.08.2025

Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat am 31. Juli 2025 den Entwurf der überarbeiteten European Sustainability Reporting Standards (ESRS) veröffentlicht und zur Konsultation freigegeben. Die Kommentierungsfrist läuft bis zum 29. September 2025.

Erhebliche Reduzierung der Datenpunkte

Laut EFRAG wurden insbesondere folgende Änderungen vorgenommen:

  • Vereinfachung der doppelten Wesentlichkeitsanalyse,
  • Beseitigung von Überlappungen zwischen den Standards,
  • Klarere Struktur und Sprache,
  • Abschaffung aller freiwilligen Angaben,
  • Einführung neuer Erleichterungen, zum Beispiel im Fall von unverhältnismäßig hohen Kosten.

Insgesamt sei damit die Anzahl der im Fall der Wesentlichkeit zu berichtenden Datenpunkte um 57 % und die Gesamtzahl aller verpflichtenden und freiwilligen Datenpunkte um 68 % reduziert worden.

Die EFRAG hat zur Erleichterung der Analyse der Änderungen verschiedene weitere Dokumente, wie beispielsweise eine Vergleichsfassung sowie eine „Basis for Conclusions“, veröffentlicht.

Vorlage bei der Europäischen Kommission bis Ende November 2025

Der Entwurf soll unter Berücksichtigung der Rückmeldungen sowie der Ergebnisse der im September und Oktober stattfindenden Outreach Events finalisiert und der Europäischen Kommission bis zum 30. November 2025 als Technical Advice vorgelegt werden.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

Unterlagen zur Konsultation

Powered by WPeMatico

Publikation des IESBA zur Beteiligung von Private Equity-Gesellschaften an Praxen

Das IESBA hat am 31.07.2025 einen sog. Staff Alert zu Private Equity (PE) veröffentlicht (Private Equity Investment in Accounting Firms: Key Ethics and Independence Considerations). Hierauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 01.08.2025

Das International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) hat am 31. Juli 2025 einen sog. Staff Alert zu Private Equity (PE) veröffentlicht (Private Equity Investment in Accounting Firms: Key Ethics and Independence Considerations). Bei einem Staff Alert handelt es sich um eine Verlautbarung des IESBA Teams (Staff), die zwar rechtlich nicht bindend, aber dennoch von fachlicher Bedeutung ist.

Ziel der Publikation ist es, ethische Fragen und potenzielle Unabhängigkeitskonflikte zu beleuchten, die bei Investitionen von PE-Gesellschaften in Praxen auftreten können – sowohl vor als auch nach der Investition. Die Publikation richtet sich unter anderem an die Leitungsebene (leadership) von Praxen und macht auf relevante Vorschriften im IESBA Code of Ethics (Code) aufmerksam.

Risiken für ethisches Verhalten durch PE-Investitionen

  • Gefährdung der Einhaltung von Grundprinzipien des Codes (fundamental principles), zum Beispiel Verschwiegenheitspflicht.
  • Veränderung der ethischen Praxiskultur: Neue Anreizsysteme, Umstrukturierungen und Wachstumsdruck könnten ethische Verpflichtungen untergraben.
  • Unangemessener Druck, unethisch zu handeln, um neue Umsatzziele zu erreichen.

Risiken für die Unabhängigkeit durch PE-Investitionen

  • Interessenkonflikte, wenn eine PE-Gesellschaft einen beherrschenden Einfluss (controlling interest) auf eine Praxis ausübt und gleichzeitig ein finanzielles Interesse an deren Prüfungsmandanten hat.
  • Einbindung neuer Unternehmen in das Netzwerk der Praxis (network firms) mit schwer identifizierbaren Verflechtungen – was neue Unabhängigkeitsrisiken mit sich bringen kann.
  • Manager der betreffenden PE-Gesellschaft könnten in bestimmten Situationen als Teil des Konzepts „Prüfungsteams“ (audit team) des Codes gelten, was Unabhängigkeitsfragen aufwirft.

Empfehlungen

  • Laufende Überwachung von Mandantenbeziehungen (beziehungsweise möglicher Veränderungen), Dienstleistungen und Netzwerkkonstellationen ist essenziell – sowohl vor als auch nach der PE-Transaktion.
  • Praxen müssen weiterhin im öffentlichen Interesse (public interest) handeln und die Anforderungen des Codes beachten.
  • Die Fortführung der Einhaltung der ethischen Standards des Codes trägt zur Qualität der und zum Vertrauen in die Arbeit des Berufsstandes bei.

Die Erstellung des Staff Alerts basiert auf einem andauernden Dialog zwischen IESBA und diversen Stakeholdern, insbesondere Praxen, Berufsorganisationen, PE-Branche sowie Regulierungs- und Aufsichtsorganen. Weiterführende Einzelheiten können dem Papier entnommen werden.

Zu der Verlautbarung des Vorstandes der WPK zum Thema Private Equity im Markt der Wirtschaftsprüfung siehe „Neu auf WPK.de“ vom 14. Juli 2025.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

Powered by WPeMatico

Steuerrecht: Eine nationale Regelung, die vorsieht, dass mehr als 5 % der Dividenden, die Finanzintermediäre als Muttergesellschaften von ihren in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Tochtergesellschaften beziehen, besteuert werden, verstößt gegen das Unionsrecht

Der EuGH hat entschieden, dass eine nationale Regelung, die vorsieht, dass mehr als 5 % der Dividenden, die Finanzintermediäre als Muttergesellschaften von ihren in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Tochtergesellschaften beziehen, besteuert werden, gegen das Unionsrecht verstößt (Az. C-92/24).

EuGH, Pressemitteilung vom 01.08.2025 zu den Urteilen C-92/24, C-93/24, C-94/24 vom 01.08.2025

Dies gilt auch dann, wenn diese Besteuerung durch eine Steuer erfolgt, die keine Körperschaftsteuer ist, deren Bemessungsgrundlage aber diese Dividenden oder einen Teil davon umfasst.

In den Steuerjahren 2014 und 2015 bezog Banca Mediolanum, eine Bank mit steuerrechtlichem Sitz in Italien, Dividenden von ihren Tochtergesellschaften, deren steuerrechtlicher Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Union lag. Banca Mediolanum nahm von den Dividenden 5 % ihres Betrags in die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer (im Folgenden: IRES) auf. Als Finanzintermediär nahm sie von diesen Dividenden auch 50 % ihres Betrags in die Bemessungsgrundlage der regionalen Steuer auf Produktionstätigkeiten (im Folgenden: IRAP) mit auf, um eine speziell Finanzintermediäre betreffende Bestimmung des italienischen gesetzesvertretenden Dekrets über die IRAP[1] einzuhalten. In der Folge beantragte Banca Mediolanum die Erstattung dieses Anteils der IRAP unter Berufung darauf, dass diese Bestimmung gegen das Unionsrecht verstoße. Die Steuerverwaltung lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, dass diese Bestimmung nicht gegen die Richtlinie 2011/96[2] verstoße. Das italienische Gericht, bei dem die Rechtssache anhängig ist, ersucht den Gerichtshof um Auslegung dieser Richtlinie.

In seinem Urteil vom 01.08.2025 weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Richtlinie 2011/96 den Mitgliedstaaten in Bezug auf die steuerrechtliche Behandlung der von einer Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft ausgeschütteten Gewinne ausdrücklich die Wahl zwischen dem Befreiungssystem[3] und dem Anrechnungssystem[4] lässt. Italien wendet das Befreiungssystem an. Zusätzlich zu der nach dieser Richtlinie zulässigen Besteuerung von 5 % der von Tochtergesellschaften an ihre in Italien ansässigen Muttergesellschaften ausgeschütteten Dividenden verlangt die nationale Regelung allerdings kurz gesagt, dass 50 % dieser Dividenden unabhängig von ihrer Herkunft in die Bemessungsgrundlage einer anderen Steuer, nämlich der IRAP, einbezogen werden.

Der Gerichtshof stellt fest, dass die in der Richtlinie 2011/96[5] enthaltene Vorschrift, dass ein Mitgliedstaat, der das Befreiungssystem gewählt hat, davon absehen muss, die Gewinne zu besteuern, die einer in diesem Mitgliedstaat ansässigen Muttergesellschaft von ihren in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Tochtergesellschaften zufließen, auf keine bestimmte Steuer abzielt. Daher erfasst nach dem Wortlaut dieser Vorschrift das Befreiungssystem jede Steuer, deren Bemessungsgrundlage die Dividenden miteinschließt, die einer Muttergesellschaft von ihren in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Tochtergesellschaften zufließen. Ferner stellt der Gerichtshof fest, dass diese Richtlinie verhindern soll, dass es in wirtschaftlicher Hinsicht zu einer Doppelbesteuerung dieser Gewinne kommt, und das Befreiungssystem daher jede Steuer gleich welcher Art erfasst, deren Bemessungsgrundlage auch nur einen Teil dieser Gewinne im Mitgliedstaat des Sitzes der Muttergesellschaft miteinschließt. Die speziell Finanzintermediäre betreffende Bestimmung des italienischen gesetzesvertretenden Dekrets über die IRAP hat jedoch zur Folge, dass 50 % der Dividenden, die diese Finanzintermediäre von ihren Tochtergesellschaften beziehen, in die Bemessungsgrundlage der IRAP einbezogen werden, die die Finanzintermediäre zu entrichten haben, unabhängig von der Herkunft dieser Dividenden.

Also ist für den Fall, dass das Befreiungssystem gewählt wurde, festzustellen, dass die Richtlinie 2011/96 einer nationalen Regelung entgegensteht, mit der es einem Mitgliedstaat gestattet ist, mehr als 5 % der Dividenden, die den in diesem Mitgliedstaat ansässigen Finanzintermediären von ihren in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Tochtergesellschaften zufließen, zu besteuern, und zwar auch dann, wenn diese Besteuerung durch eine Steuer erfolgt, die keine Körperschaftsteuer ist, wie die IRES, deren Bemessungsgrundlage aber diese Dividenden oder einen Teil davon umfasst, wie es bei der IRAP der Fall ist.

[1] Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 446 zur Einführung der regionalen Steuer auf Produktionstätigkeiten, zur Änderung der Stufen, Sätze und Abzüge der Einkommensteuer für natürliche Personen und zur Einführung einer zusätzlichen regionalen Steuer zu dieser Steuer sowie zur Neuordnung der Regelung über die lokale Besteuerung.
[2] Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom 30. November 2011 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten.
[3] Gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. a.
[4] Gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. b.
[5] Art. 4 Abs. 1 Buchst. a.

Quelle: Europäischer Gerichtshof

Powered by WPeMatico

Bausparkasse AGB: Jahresentgelte bei Riester-Bausparverträgen

Das Schweigen des Bausparers zur Änderung Allgemeiner Geschäftsbedingungen von Bausparverträgen kann als Zustimmung zur Änderung gewertet werden, wenn nicht der Kernbereich des Vertrags betroffen ist. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von geförderten Riester-Bausparverträgen dürfen die Erhebung eines Jahresentgelts in der Ansparphase vorsehen. Das OLG Frankfurt hat in zwei Urteilen die Wirksamkeit der angegriffenen Klauseln bestätigt (Az. 17 U 190/23 und 17 U 188/23).

OLG Frankfurt a. M., Pressemitteilung vom 31.07.2025 zu den Urteilen 17 U 190/23 und 17 U 188/23 vom 23.07.2025

Das Schweigen des Bausparers zur Änderung Allgemeiner Geschäftsbedingungen von Bausparverträgen kann als Zustimmung zur Änderung gewertet werden, wenn nicht der Kernbereich des Vertrags betroffen ist. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von geförderten Riester-Bausparverträgen dürfen die Erhebung eines Jahresentgelts in der Ansparphase vorsehen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichten Entscheidungen in zwei Urteilen die Wirksamkeit der angegriffenen Klauseln bestätigt.

Im ersten Fall wandte sich der Kläger gegen eine Klausel, mit welcher die Bausparkasse bei einem als Altersvorsorgevertrag zertifizierten Bausparvertrag den Bausparern jährlich ein Verwaltungsentgelt in Höhe von 15 Euro für Verwaltungstätigkeiten während der Ansparphase berechnete und berechtigt war, das Entgelt bei wesentlichen Veränderungen nach billigem Ermessen zu verändern.

Die Klausel sei wirksam, entschied der Senat. Zwar entziehe weder die Genehmigung des Tarifwerks durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (i. F.: BaFin) noch die Zertifizierung als Altersvorsorgevertrag durch das Bundeszentralamt für Steuern die Klausel einer gerichtlichen Kontrolle. Aufsicht und Genehmigung bezweckten hier keine abschließende und verbindliche Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen Bausparkasse und Bausparer.

Die Klausel halte einer Inhaltskontrolle nach dem BGB stand. Sie weiche nicht von wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung ab. Zwar dürfe der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen Kosten für die Tätigkeiten, zu denen er verpflichtet sei oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringe, grundsätzlich nicht auf den Kunden abwälzen. Ein Anspruch hierauf bestehe nur, wenn dies das Gesetz ausnahmsweise vorsehe. Dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) könnte in diesem Sinne eine Leitlinie für die Gestaltung von Altersvorsorgeprodukten entnommen werden. Die Regelung in § 2a Abs. 1 AltZertG bestimme ausdrücklich, dass ein Altersvorsorgevertrag Verwaltungskosten vorsehen „darf“. Dem sei inhaltlich die Bedeutung beizumessen, dass die Vorschrift jedenfalls eine Befugnis zur Vereinbarung der dort näher definierten Entgelte enthalte.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum BGH zugelassen.

Im zweiten Fall wandte sich der Kläger u. a. gegen eine Klausel, nach welcher die Zustimmung des Bausparers zu bestimmten Änderungen als erteilt gilt, wenn der Sparer nicht fristgerecht widerspricht und auf diese Rechtsfolge vorher hingewiesen wurde.

Auch diese Klausel sei wirksam, urteilte der Senat. Die Klausel weiche zwar von wesentlichen gesetzlichen Grundgedanken ab, da sie das Schweigen des Bausparers als Annahme zu einer Vertragsänderung qualifiziere. Die vom Gesetz in solchen Fällen vermutete unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners sei hier indes widerlegt. Die Änderungsfiktion beschränkte sich auf konkret benannte thematische Punkte. Diese bezögen sich nicht auf die Hauptleistungspflichten, sondern allein untergeordnete Vertragsgestaltungen. Die erfassten Regelungsbereiche unterlägen weder der Zustimmungspflicht der BaFin noch werde in Kernrechte des Bausparers eingegriffen.

Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Erläuterungen

In Deutschland gibt es ungefähr 22 Millionen Bausparverträge.

§ 2a AltZertG Kostenstruktur

1Ein Altersvorsorgevertrag oder ein Basisrentenvertrag darf ausschließlich die nachfolgend genannten Kostenarten vorsehen:

1. Abschluss- und Vertriebskosten sowie Verwaltungskosten nebeneinander in den folgenden Formen:
a) als jährlich oder monatlich anfallende Kosten in Euro;
b) als Prozentsatz des gebildeten Kapitals;
c) als Prozentsatz der vereinbarten Bausparsumme oder des vereinbarten Darlehensbetrags;
d) als Prozentsatz der eingezahlten oder vereinbarten Beiträge oder Tilgungsleistungen;
e) als Prozentsatz des Stands des Wohnförderkontos;
f) ab Beginn der Auszahlungsphase als Prozentsatz der gezahlten Leistung.

2. folgende anlassbezogene Kosten:
a) für eine Vertragskündigung mit Vertragswechsel oder Auszahlung;
b) für eine Verwendung des gebildeten Kapitals im Sinne des § 92a des Einkommensteuergesetzes;
c) für Aufgaben im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich des Vertragspartners.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Powered by WPeMatico

Elektronischer Rechtsverkehr: Großvolumige Dokumente jetzt auch auf USB-Stick einreichbar

m elektronischen Rechtsverkehr können bei Gericht maximal 1.000 Dateien und maximal 200 MB in einer Nachricht eingereicht werden. Wer diese Höchstgrenzen überschreitet, soll die Dokumente auf einem digitalen Datenträger einreichen. Seit Ende Juli können dafür auch USB-Speichermedien genutzt werden, statt wie bisher nur CD und DVD. Hierauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 01.08.2025

Im elektronischen Rechtsverkehr können bei Gericht maximal 1.000 Dateien und maximal 200 MB in einer Nachricht eingereicht werden. Wer diese Höchstgrenzen überschreitet, soll die Dokumente auf einem digitalen Datenträger einreichen. Seit Ende Juli können dafür auch USB-Speichermedien genutzt werden, statt wie bisher nur CD und DVD.

Soweit Dokumente nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften elektronisch bei Gericht eingereicht werden, etwa über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA), gelten einheitliche technische Rahmenbedingungen. Diese sind in der aufgrund von § 130a Zivilprozessordnung (und den parallelen Regelungen der anderen Verfahrensordnungen) erlassenen Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geregelt. Darin sind etwa PDF und TIFF als zulässige Dateiformate, die erforderlichen Metadaten und die zulässigen Wege für die Einreichung vorgeschrieben.

Die dafür jeweils geltenden technischen Standards u. a. für die Dateiformate und die aktuell geltenden Höchstgrenzen für Dateianhänge regelt die Bundesregierung in aufgrund von § 5 I ERVV erlassenen Bekanntmachungen. Seit 2023 können in einer beA-Nachricht maximal 1.000 Dateien und maximal 200 MB versandt werden. Dies ist in Nr. 3 der 2. Elektronischer Rechtsverkehr-Bekanntmachung (ERVB) 2022 geregelt.

Sofern glaubhaft gemacht wird, dass diese Höchstgrenzen nicht eingehalten werden können, sieht § 3 ERVV vor, dass ein Schriftsatz auch nach den allgemeinen Regelungen – also analog – eingereicht werden kann. Dabei sollen der Schriftsatz und seine Anlagen möglichst auf einem elektronischen Datenträger eingereicht werden. Bislang war dies nach Nr. 4 der 2. ERVB 2022 nur auf CDs und DVDs zulässig.

Nach der neuen ERVB 2025 sind nunmehr auch USB-Speichermedien als Datenträger zugelassen. Nach Nr. 4 c) ERVB 2025 müssen sie mindestens dem USB-Standard 2.0 entsprechen und mit den Dateisystemen exFAT oder NTFS formatiert sein. Diese Dateisysteme werden von den meisten gängigen USB-Sticks genutzt.

Die ERVB 2025 wurde am 29.07.2025 im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Sie gilt seit dem 30.07.2025.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

Powered by WPeMatico

Importpreise im Juni 2025: -1,4 % gegenüber Juni 2024

Die Importpreise waren im Juni 2025 um 1,4 % niedriger als im Juni 2024. Im Mai 2025 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei -1,1 % gelegen, im April 2025 bei -0,4 %. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, blieben die Einfuhrpreise im Juni 2025 gegenüber dem Vormonat Mai 2025 unverändert (0,0 %).

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 31.07.2025

Importpreise, Juni 2025
-1,4 % zum Vorjahresmonat
0,0 % zum Vormonat

Exportpreise, Juni 2025
+0,7 % zum Vorjahresmonat
-0,1 % zum Vormonat

Die Importpreise waren im Juni 2025 um 1,4 % niedriger als im Juni 2024. Im Mai 2025 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei -1,1 % gelegen, im April 2025 bei -0,4 %. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, blieben die Einfuhrpreise im Juni 2025 gegenüber dem Vormonat Mai 2025 unverändert (0,0 %).

Die Exportpreise lagen im Juni 2025 um 0,7 % höher als im Juni 2024. Im Mai und im April 2025 hatte die Vorjahresveränderungsrate jeweils bei +1,0 % gelegen. Gegenüber Mai 2025 fielen die Ausfuhrpreise geringfügig um 0,1 %.

Energie mit größtem Einfluss auf Rückgang der Importpreise im Vorjahresvergleich

Den größten Einfluss auf die Gesamtentwicklung der Importpreise im Juni 2025 hatte erneut der Rückgang der Preise für Energie mit -13,6 % gegenüber Juni 2024. Gegenüber Mai 2025 stiegen die Energiepreise allerdings im Durchschnitt um 3,4 %.

Günstiger als im Juni 2024 waren elektrischer Strom (-24,7 %), rohes Erdöl (-20,6 %), Steinkohle (-18,1 %) und Mineralölerzeugnisse (-14,4 %). Preisrückgänge gegenüber dem Vorjahresmonat gab es auch bei Erdgas (-4,1 %).

Während elektrischer Strom auch gegenüber dem Vormonat um 4,9 % preiswerter wurde, verteuerten sich im Vergleich zu Mai 2025 Erdöl um 5,4 %, Mineralölerzeugnisse um 4,2 %, Erdgas um 2,4 % und Steinkohle um 1,8 %.

Ohne Berücksichtigung der Energiepreise waren die Importpreise im Juni 2025 um 0,1 % höher als im Juni 2024. Gegenüber Mai 2025 waren sie dagegen 0,4 % niedriger. Lässt man nur Erdöl und Mineralölerzeugnisse außer Betracht, lag der Importpreisindex 0,4 % unter dem Stand von Juni 2024 und 0,3 % unter dem Stand von Mai 2025.

Preissenkungen auch bei Vorleistungs- und Investitionsgütern

Die Importpreise für Vorleistungsgüter lagen 1,2 % unter denen des Vorjahresmonats (-0,3 % gegenüber Mai 2025), für Investitionsgüter waren sie 0,5 % niedriger als im Vorjahresmonat (-0,2 % gegenüber Mai 2025).

Preissteigerungen weiterhin bei Konsumgütern und landwirtschaftlichen Gütern

Die Preise für importierte Konsumgüter (Ge- und Verbrauchsgüter) waren im Juni 2025 um 2,1 % höher als im Vorjahr, aber 0,4 % niedriger als im Vormonat. Importierte Verbrauchsgüter waren dabei 2,8 % teurer als im Juni 2024 (-0,3 % gegenüber Mai 2025), während sich importierte Gebrauchsgüter im Vorjahresvergleich um 0,6 % verbilligten (-0,5 % gegenüber Mai 2025).

Bei den Verbrauchsgütern musste insbesondere für Nahrungsmittel mit +9,9 % deutlich mehr bezahlt werden als im Juni 2024. Gegenüber Mai 2025 fielen hier die Preise aber um 0,3 %. Mehr als im Juni 2024 kosteten vor allem Kaffee (geröstet oder entkoffeiniert; +36,1 %), Rindfleisch (+33,5 %), Süßwaren (ohne Dauerbackwaren; +29,9 %), Orangensaft (+29,0 %), Geflügelfleisch (+28,6 %), Apfelsaft (+26,2 %) sowie Milch und Milcherzeugnisse (+11,6 %). Bei den Süßwaren lag die Teuerung hauptsächlich an den gestiegenen Preisen für Schokolade und andere Süßwaren (+34,2 %).

Die Preise für importierte landwirtschaftliche Güter lagen im Juni 2025 um 1,7 % über denen des Vorjahresmonats (-0,9 % gegenüber Mai 2025). Insbesondere Rohkaffee war deutlich teurer als vor einem Jahr (+37,4 %), gegenüber dem Vormonat sanken die Rohkaffeepreise aber um 6,6 %.

Mehr als vor einem Jahr kosteten auch Speisezwiebeln (+61,7 %) sowie Geflügel und Eier (+13,8 %). Auch gegenüber Mai 2025 waren diese Produkte teurer: Speisezwiebeln um 5,2 %, Geflügel und Eier um 0,2 %.

Dagegen waren unter anderem Kartoffeln (-11,3 %) preiswerter als vor einem Jahr (-12,1 % gegenüber Mai 2025), ebenso lebende Schweine (-11,0 % gegenüber Juni 2024 und -1,7 % gegenüber Mai 2025). Auch die Rohkakaopreise waren niedriger als im Juni 2024 (-3,0 %) und fielen auch gegenüber Mai 2025 (-4,1 %).

Einfluss auf Entwicklung der Exportpreise im Vorjahresvergleich am größten bei Konsum- und Investitionsgütern

Bei der Ausfuhr hatten im Juni 2025 die Preissteigerungen bei Konsum- und Investitionsgütern den größten Einfluss auf die Preisentwicklung.

Exportierte Konsumgüter waren 1,7 % teurer als im Juni 2024 (-0,3 % gegenüber Mai 2025). Die Preise für Verbrauchsgüter lagen hier 1,8 % über denen des Vorjahres, Gebrauchsgüter waren 1,4 % teurer als im Juni 2024. Insbesondere Kaffee (entkoffeiniert oder geröstet) wurde zu 47,5 % höheren Preisen exportiert als im Juni 2024 (-1,3 % gegenüber Mai 2025).

Ausgeführte Investitionsgüter verteuerten sich um 1,1 % gegenüber Juni 2024, gegenüber dem Vormonat veränderte sich das Preisniveau aber nicht.

Vorleistungsgüter waren 0,2 % teurer als im Juni 2024, das Preisniveau veränderte sich ebenfalls im Vergleich zu Mai 2025 nicht.

Weniger als im Vorjahresmonat kosteten dagegen Energieexporte (-7,1 %). Hier stiegen die Preise aber gegenüber Mai 2025 um 1,5 %. Während Mineralölerzeugnisse 12,4 % billiger waren als im Vorjahr (+3,7 % gegenüber Mai 2025), lagen die Erdgaspreise 5,3 % über denen des Vorjahresmonats. Gegenüber Mai 2025 wurde Erdgas 0,6 % teurer exportiert.

Die Exporte landwirtschaftlicher Güter waren im Vorjahresvergleich 2,4 % billiger. Auch gegenüber Mai 2025 fielen die Preise (-1,7 %).

Berechnung der Außenhandelspreisindizes ohne Steuern und Zölle

Berechnungsgrundlage für die Indizes der Außenhandelspreise sind ausschließlich die in Verträgen vereinbarten Preise, zu denen inländische Unternehmen Waren aus dem Ausland einkaufen beziehungsweise ins Ausland verkaufen. Steuern und Zölle fließen demnach nicht in die Berechnung der Indizes ein.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

Powered by WPeMatico