Bundesrat gibt grünes Licht für den „Investitionsbooster“

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 11. Juli 2025 dem vom Bundestag beschlossenen Investitionssofortprogramm für Wirtschaftswachstum einstimmig zugestimmt.

Bundesrat, Mitteilung vom 11.07.2025

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 11. Juli 2025 dem vom Bundestag beschlossenen Investitionssofortprogramm für Wirtschaftswachstum einstimmig zugestimmt.

Mehr Abschreibungen, weniger Steuern

Um neue Investitionen in der Wirtschaft zu fördern, sieht das Gesetz vor, dass Unternehmen ihre Ausgaben für Maschinen und Geräte in diesem und in den nächsten beiden Jahren degressiv mit bis zu 30 Prozent von der Steuer abschreiben können. Durch die geringere steuerliche Belastung hätten die Unternehmen nach der Anschaffung schneller wieder Geld für weitere Investitionen, heißt es in der Gesetzesbegründung.

Nach dem Auslaufen des sogenannten „Investitionsboosters“ wird ab dem Jahr 2028 schrittweise die Körperschaftsteuer gesenkt – von derzeit 15 Prozent auf zehn Prozent im Jahr 2032.

Elektrische Dienstwagen fördern

Das Sofortprogramm setzt auch Kaufanreize für Elektroautos als Dienstwagen und macht den Erwerb eines reinen Elektroautos für Unternehmen steuerlich attraktiver. Hierzu sieht es eine 75-prozentige Abschreibungsmöglichkeit im Jahr des Autokaufs vor, wobei sich die Preisobergrenze von 75.000 auf 100.000 Euro pro Wagen erhöht.

Forschungszulage anheben

Zudem weitet das Gesetz die Forschungszulage aus, um Investitionen in Forschung und Entwicklung anzukurbeln. Für den Zeitraum von 2026 bis 2030 wird die Obergrenze zur Bemessung der Zulage von derzeit zehn auf zwölf Millionen Euro angehoben.

Inkrafttreten

Da der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt hat, kann es nun ausgefertigt und verkündet werden. Es tritt größtenteils am Tag nach der Verkündung in Kraft; die Änderung des Forschungszulagengesetzes tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft.

Quelle: Bundesrat, Plenarsitzung

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Großhandelspreise im Juni 2025: +0,9 % gegenüber Juni 2024

Die Verkaufspreise im Großhandel waren im Juni 2025 um 0,9 % höher als im Juni 2024. Im Mai 2025 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei +0,4 % gelegen, im April 2025 bei +0,8 %. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, stiegen die Großhandelspreise im Juni 2025 gegenüber dem Vormonat Mai 2025 um 0,2 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 11.07.2025

Großhandelsverkaufspreise, Juni 2025
+0,9 % zum Vorjahresmonat
+0,2 % zum Vormonat

Die Verkaufspreise im Großhandel waren im Juni 2025 um 0,9 % höher als im Juni 2024. Im Mai 2025 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei +0,4 % gelegen, im April 2025 bei +0,8 %. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, stiegen die Großhandelspreise im Juni 2025 gegenüber dem Vormonat Mai 2025 um 0,2 %.

Gestiegene Preise für Nahrungs- und Genussmittel, Getränke und Tabakwaren sowie für Nicht-Eisen-Erze, Nicht-Eisen-Metalle und Nicht-Eisen-Metallhalbzeug

Hauptursächlich für den Anstieg der Großhandelspreise insgesamt gegenüber dem Vorjahresmonat war im Juni 2025 der Preisanstieg bei Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken und Tabakwaren. Die Preise lagen hier im Durchschnitt 4,2 % über denen von Juni 2024. Insbesondere Kaffee, Tee, Kakao und Gewürze waren auf Großhandelsebene erheblich teurer als ein Jahr zuvor (+26,2 %), ebenso Zucker, Süßwaren und Backwaren (+18,2 %). Auch für Milch, Milcherzeugnisse, Eier, Speiseöle und Nahrungsfette (+8,8 %) musste merklich mehr bezahlt werden als im Vorjahresmonat.

Die Großhandelsverkaufspreise für Nicht-Eisen-Erze, Nicht-Eisen-Metalle und Halbzeug daraus stiegen ebenfalls deutlich gegenüber dem Vorjahresmonat (+20,5 %).

Dagegen waren die Preise im Großhandel mit festen Brennstoffen und Mineralölerzeugnissen 5,9 % niedriger als im Juni 2024.

Ebenfalls günstiger im Vorjahresvergleich waren die Preise im Großhandel mit Altmaterial- und Reststoffen (-6,1 %), Eisen, Stahl und Halbzeug daraus (-5,4 %) sowie mit Datenverarbeitungs- und peripheren Geräten (-5,0 %).

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Beantragte Regelinsolvenzen im Juni 2025: + 2,4 % zum Vorjahresmonat

Die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen in Deutschland ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im Juni 2025 um 2,4 % gegenüber dem Vorjahresmonat gestiegen.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 11.07.2025

April 2025: 11,5 % mehr Unternehmens- und 0,8 % mehr Verbraucherinsolvenzen als im April 2024

Die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen in Deutschland ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im Juni 2025 um 2,4 % gegenüber dem Vorjahresmonat gestiegen. Bei den Ergebnissen ist zu berücksichtigen, dass die Anträge erst nach der ersten Entscheidung des Insolvenzgerichts in die Statistik einfließen. Der tatsächliche Zeitpunkt des Insolvenzantrags liegt in vielen Fällen annähernd drei Monate davor.

11,5 % mehr Unternehmensinsolvenzen im April 2025 als im April 2024

Für den April 2025 meldeten die Amtsgerichte nach endgültigen Ergebnissen 2.125 beantragte Unternehmensinsolvenzen. Das waren 11,5 % mehr als im April 2024.

Die Forderungen der Gläubiger aus den im April 2025 gemeldeten Unternehmensinsolvenzen bezifferten die Amtsgerichte auf rund 2,5 Milliarden Euro. Im April 2024 hatten die Forderungen bei rund 11,4 Milliarden Euro gelegen. Dieser Rückgang der Forderungen bei gleichzeitigem Anstieg der Zahl der Unternehmensinsolvenzen ist darauf zurückzuführen, dass im April 2024 mehr wirtschaftlich bedeutende Unternehmen Insolvenz beantragt hatten als im April 2025.

Insolvenzhäufigkeit im Bereich Verkehr und Lagerei am höchsten

Bezogen auf 10.000 Unternehmen gab es im April 2025 in Deutschland insgesamt 6,1 Unternehmensinsolvenzen. Die meisten Insolvenzen je 10.000 Unternehmen entfielen auf den Wirtschaftsabschnitt Verkehr und Lagerei mit 11,3 Fällen. Danach folgten das Baugewerbe sowie das Gastgewerbe mit jeweils 9,8 Insolvenzen je 10.000 Unternehmen.

0,8 % mehr Verbraucherinsolvenzen im April 2025 als im April 2024

Im April 2025 gab es 6.328 Verbraucherinsolvenzen. Damit stieg die Zahl der Verbraucherinsolvenzen um 0,8 % gegenüber April 2024.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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EU stellt hohe Anforderungen an KI-Anbieter

Der Digitalverband Bitkom sieht in dem am 10.07.2025 von der EU-Kommission vorgestellten „GPAI Code of Practice“ zum AI Act die Chance, Rechtssicherheit für die Entwicklung von KI in Europa zu schaffen. Gegenüber ersten Entwürfen sei er vereinfacht worden und orientiere sich stärker am Gesetzestext, sodass er in den Unternehmen besser anzuwenden sei.

Bitkom, Pressemitteilung vom 10.07.2025

  • EU-Kommission hat „GPAI Code of Practice“ zum AI Act vorgestellt
  • Bitkom sieht Chance für mehr Rechtssicherheit, warnt aber vor schwieriger Risikoprüfung und hohem bürokratischem Aufwand
  • Dehmel: „Der Code of Practice darf keine Bremse für den KI-Standort Europa werden“

Der Digitalverband Bitkom sieht in dem heute von der EU-Kommission vorgestellten „GPAI Code of Practice“ zum AI Act die Chance, Rechtssicherheit für die Entwicklung von KI in Europa zu schaffen. Gegenüber ersten Entwürfen sei er vereinfacht worden und orientiere sich stärker am Gesetzestext, sodass er in den Unternehmen besser anzuwenden sei. „Damit der AI Act wirklich praxistauglich umgesetzt werden kann, müssen aber sehr umfassende, aber vage formulierte Prüfpflichten nachgebessert und der bürokratische Aufwand deutlich reduziert werden. Der Code of Practice darf keine Bremse für den KI-Standort Europa werden.“, sagt Susanne Dehmel, Mitglied der Bitkom-Geschäftsleitung. Die EU-Kommission hat heute den von einer unabhängigen Expertenkommission erstellten „GPAI Code of Practice“ veröffentlicht, in den Vorschläge von mehr als 1.000 Stakeholdern eingeflossen sind. Er soll Klarheit darüber schaffen, wie die Anforderungen des AI Act für sogenannte Allzweck-KI-Modelle (GPAI-Modelle) umgesetzt werden müssen, die besonders leistungsfähig und vielseitig einsetzbar sind und etwa die technologische Grundlage für Anwendungen wie ChatGPT bilden.

Kritisch sieht Bitkom die verschärfte Verpflichtung zur offenen Risikosuche bei sehr leistungsstarken KI-Modellen, der sogenannten „open-ended risk identification“. Das bedeutet, dass Unternehmen kontinuierlich nach potenziell denkbaren Risiken suchen müssen, die ein KI-Modell verursachen könnte. „Zusammen mit uneindeutig definierten Grundrechtsrisiken und gesellschaftlichen Risiken, bei denen häufig kaum etablierten Methoden zur Identifikation und Bewertung existieren, entsteht neue Rechtsunsicherheit für europäische KI-Anbieter“, so Dehmel. Zudem verursacht der „Code of Practice“ an zentralen Stellen neuen bürokratischen Aufwand, etwa was Dokumentationspflichten bei Beschwerden von Rechteinhabern angeht.

Positiv sieht Bitkom dagegen, dass bei Fragen der Sicherheit nun der Fokus mehr auf die zu erreichenden Ergebnisse gelegt und darauf verzichtet wird, konkrete Methoden vorzugeben. Das lässt den Anbietern von Allzweck-KI-Modellen mehr Freiheit bei der Wahl der verwendeten Methoden und berücksichtigt besser die hohe technologische Entwicklungsdynamik in diesem Bereich. Für mehr Rechtssicherheit sorgt zudem, dass die Anbieter von Allzweck-KI-Modellen bei der Nutzung von Daten Dritter wie öffentlich verfügbaren Daten – sogenannte „third party sets“ – grundsätzlich von der Verantwortung ausgenommen sind.

Quelle: Bitkom

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Hundesteuer: Befreiung für Hundezucht nur bei schlüssigem Betriebskonzept und nachgewiesener Gewinnerzielungsabsicht

Der VGH Baden-Württemberg hat ein Urteil des VG Sigmaringen bestätigt, mit dem das Verwaltungsgericht die Heranziehung der Kläger zur Hundesteuer für rechtmäßig erachtet hat (Az. 2 S 249/25).

VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 08.07.2025 zum Beschluss 2 S 249/25 vom 01.07.2025

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat mit heute bekannt gegebenem Beschluss vom 1. Juli 2025 ein Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 23. Januar 2025 (Az. 9 K 1790/23) bestätigt, mit dem das Verwaltungsgericht die Heranziehung der Kläger zur Hundesteuer für rechtmäßig erachtet hat.

Sachverhalt

Die Kläger wurden von der Gemeinde Achstetten für die Haltung zweier Kampfhunde zur Hundesteuer in Höhe von 1.500 Euro herangezogen. Mit ihrer dagegen erhobenen Klage hatten sie vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen geltend gemacht, der Hundesteuerpflicht nicht zu unterliegen, da sie mit den Hunden nunmehr eine gewerbliche Hundezucht betrieben. Zwar lebten die beiden Hunde mit in der Wohnung und würden als Familienmitglieder angesehen. Man habe bislang durch den Verkauf einiger Welpen auch noch keinen Gewinn erzielt. Das sei aber in der Anfangsphase eines Unternehmens nicht untypisch und spreche nicht gegen eine gewerbliche Tätigkeit. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.

Entscheidung des 2. Senats

Den Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat der 2. Senat des VGH mit Beschluss vom 1. Juli 2025 abgelehnt. Nach der Hundesteuersatzung der Gemeinde Achstetten unterliege das Halten von Hunden zwar dann nicht der Hundesteuer, wenn eine gewerbliche Hundezucht betrieben werde. Das setze aber zumindest die Absicht der Züchter voraus, spätestens nach einer gewissen Anlaufphase einen finanziellen Gewinn zu erzielen. Solle von einer rein privaten Hundehaltung aus persönlichen Gründen zu einer gewinnbringenden, gewerblichen Hundezucht übergegangen werden, müsse ein schlüssiges Betriebskonzept vorliegen, das die Erwartung eines finanziellen Gewinns rechtfertige. Ein solches Konzept hätten die Kläger jedoch nicht vorgelegt.

Der Beschluss ist unanfechtbar (Az. 2 S 249/25).

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg

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Nachhaltigkeitsberichterstattung: Neuer Gesetzentwurf zur Umsetzung europäischer Vorgaben veröffentlicht

Das BMJV hat am 10.07.2025 einen neuen Gesetzentwurf veröffentlicht, mit dem die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in das deutsche Recht umgesetzt werden soll.

BMJV, Pressemitteilung vom 10.07.2025

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat heute einen neuen Gesetzentwurf veröffentlicht, mit dem die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in das deutsche Recht umgesetzt werden soll. Bereits die vergangene Bundesregierung hatte einen Entwurf zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) vorgelegt. Das Gesetzgebungsverfahren wurde jedoch seinerzeit nicht abgeschlossen. Die CSRD zielt darauf ab, dass bestimmte Unternehmen über die sozialen und ökologischen Auswirkungen und Risiken ihrer Geschäftstätigkeit berichten. Ziel des heute veröffentlichten Gesetzentwurfs ist eine möglichst bürokratiearme Umsetzung der Richtlinie.

Die CSRD ist Teil des „European Green Deal“. Mit der sogenannten Stop-the-Clock-Richtlinie hat die EU die Vorgaben der CSRD zwischenzeitlich modifiziert: Für eine sehr große Zahl betroffener Unternehmen wurde die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung zeitlich aufgeschoben. Darüber hinaus hat die EU-Kommission inhaltliche Erleichterungen und Vereinfachungen der Vorgaben vorgeschlagen. Die Bundesregierung unterstützt diese Initiative zum Abbau von Bürokratie nachdrücklich.

Der heute veröffentlichte Gesetzentwurf zur Umsetzung der CSRD folgt dem Prinzip der 1:1-Umsetzung: Er geht nicht über das hinaus, was europarechtlich geboten ist. Er berücksichtigt auch bereits die zeitliche Verschiebung der Vorgaben durch die Stop-the-Clock-Richtlinie. Insbesondere Folgendes ist nach dem Entwurf vorgesehen:

Pflicht zur Abgabe eines Nachhaltigkeitsberichts

Betroffene Unternehmen sollen künftig zusammen mit ihrem Jahresabschluss einen sogenannten Nachhaltigkeitsbericht veröffentlichen müssen. Darin sollen sie über die sozialen und ökologischen Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit berichten müssen. Umfang und Detailgrad der Nachhaltigkeitsberichterstattung sollen gesetzlich geregelt werden. Die Vorgaben gehen über die schon heute geltenden Berichtspflichten zu Nachhaltigkeitsinformationen hinaus.

Schrittweises Inkrafttreten

Die neuen Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung werden lediglich bestimmte Unternehmen treffen und sie sollen schrittweise in Kraft treten. Ab dem Geschäftsjahr 2025 sollen Unternehmen berichtspflichtig werden, die bilanzrechtlich als „groß“ gelten, kapitalmarktorientiert sind oder ein Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen sind. Zusätzliche Voraussetzung ist, dass sie im Jahresdurchschnitt mehr als 1.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben. Welche weiteren Unternehmen nach den europäischen Vorgaben ab dem Geschäftsjahr 2027 über ihre Nachhaltigkeit berichten müssen, wird derzeit noch in Brüssel verhandelt.

Prüfung durch Wirtschaftsprüfer

Die Angaben in den Nachhaltigkeitsberichten sollen künftig durch Wirtschafts­prüfer geprüft werden müssen. Es soll sichergestellt werden, dass die Prüfung durch sachkundige, unabhängige und für diese Aufgabe qualifizierte Prüfer erfolgt, die strengen Berufsgrundsätzen, einer fortlaufenden Qualitätskontrolle und der Berufsaufsicht unterliegen. Zu diesem Zweck sollen die berufs­rechtlichen Regelungen der Wirtschaftsprüferordnung angepasst werden.

Der Entwurf wurde heute an die Länder und Verbände verschickt und auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 21. Juli 2025 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden ebenfalls auf der Internetseite veröffentlicht.

Der Entwurf ist hier abrufbar.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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Keine Ermäßigung der Hundesteuer der Stadt Münster für Inhaberin eines Jagderlaubnisscheins

Die Inhaberin eines Jagderlaubnisscheins hat keinen Anspruch auf Ermäßigung der seitens der Stadt Münster erhobenen Hundesteuer für ihren zum Jagdhund ausgebildeten Rauhaardackel. Das hat das VG Münster entschieden (Az. 3 K 910/23).

VG Münster, Pressemitteilung vom 09.07.2025 zum Urteil 3 K 910/23 vom 07.07.2025 (nrkr)

Die Inhaberin eines Jagderlaubnisscheins hat keinen Anspruch auf Ermäßigung der seitens der Stadt Münster erhobenen Hundesteuer für ihren zum Jagdhund ausgebildeten Rauhaardackel. Das hat das Verwaltungsgericht Münster mit jetzt bekannt gegebenem Urteil der 3. Kammer vom 7. Juli 2025 entschieden.

Im Jahr 2018 meldete die Münsteranerin einen zweiten Hund bei der Stadt an und stellte für diesen einen Antrag auf Ermäßigung der Hundesteuer, da es sich bei ihm um einen Jagdhund handele. Für das Jahr 2023 setzte die Stadt die Steuer dennoch für beide Hunde der Klägerin auf insgesamt 264,- Euro – den regulären Hundesteuersatz für zwei Hunde – fest. Hiergegen wandte sich die Klägerin und verwies auf die Brauchbarkeitsprüfung ihres Hundes, den Nachweis über eine andauernde Jagdmöglichkeit sowie ihren Jagdschein.

Die Klage gegen die Festsetzung wies das Gericht nunmehr ab. In den Entscheidungsgründen des Urteils heißt es unter anderem, die Klägerin sei keine „zur Jagdausübung berechtigte Person“ im Sinne der Hundesteuersatzung. Die Jagdausübungsberechtigung sei die allgemeine Befugnis, das Jagdrecht auf einer bestimmten Fläche umfassend zu nutzen und andere davon auszuschließen. Inhaber einer solchen Berechtigung könnten Dritten – wie hier der Klägerin – eine Jagderlaubnis erteilen. Nach dem Landesjagdgesetz seien solche Jagdgäste aber nicht selbst jagdausübungsberechtigt. Hätte der Rat der Stadt Münster Jagdgäste in die Ermäßigung mit aufnehmen wollen, hätten sich verschiedene andere Formulierungen der Vorschrift aufgedrängt. Die Klägerin könne auch nicht von der Stadt verlangen, dass diese die Steuer zusätzlich für Inhaber von Jagderlaubnisscheinen ermäßige. Bei der Erschließung von Steuerquellen habe die Stadt eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Ob die Klägerin jagen gehe oder sich einen Jagdhund halte, basiere auf ihrer persönlichen Entscheidung, aus der kein Anspruch auf steuerliche Ermäßigung folge.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Münster

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Verpflichtung von Beherbergungsbetrieben zur Ausgabe einer elektronischen Gästekarte an Kurgäste rechtswidrig

Die Regelung in Kurbeitragssatzungen, dass Beherbergungsbetriebe an ihre Gäste eine elektronische Kurkarte auszugeben haben, ist mangels gesetzlicher Grundlage rechtswidrig. Das hat der BayVGH entschieden (Az. 4 N 23.1974 und 4 N 23.1980).

BayVGH, Pressemitteilung vom 08.07.2025 zu den Urteilen 4 N 23.1974 vom 30.06.2025 und 4 N 23.1980 vom 03.07.2025

Die Regelung in Kurbeitragssatzungen, dass Beherbergungsbetriebe an ihre Gäste eine elektronische Kurkarte auszugeben haben, ist mangels gesetzlicher Grundlage rechtswidrig. Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) mit zwei Urteilen vom 30. Juni und 3. Juli 2025 entschieden.

Die Antragstellerin vermietet in Oberstaufen und Bad Hindelang jeweils Ferienwohnungen an Kurgäste. Mit ihren Normenkontrollanträgen wendet sie sich gegen die in den Kurbeitragssatzungen dieser Gemeinden enthaltenen Regelungen, wonach die örtlichen Beherbergungsbetriebe an ihre Gäste eine elektronische Gästekarte ausgeben und freischalten sollen. Die Antragstellerin macht geltend, hierfür gebe es keine Rechtsgrundlage; dieser Mangel führe jeweils zur Unwirksamkeit der gesamten Satzung.

Der BayVGH hat nun entschieden, dass die Regelungen zur Ausgabe einer elektronischen Gästekarte rechtswidrig und damit unwirksam sind. Aus den angegriffenen Regelungen ergebe sich eine rechtliche Verpflichtung der Beherbergungsbetriebe, die nicht lediglich freiwillig in das Ausgabeverfahren einbezogen würden. Insbesondere für Betriebe ohne ortsansässige Niederlassung, wie im Fall der Antragstellerin, stelle die Pflicht zur Ausgabe der Karte eine Erschwernis im Betriebsablauf dar. Für diesen Eingriff fehle es an der erforderlichen Rechtsgrundlage im Kommunalabgabengesetz. Die Ausstellung einer elektronischen Gästekarte sei nicht nur der Nachweis für eine Beherbergung und auch keine bloße „Quittung“ für die Kurbeitragserhebung. Die Ausstellung der Karte stelle vielmehr eine eigenständige Leistung dar, die Zugang zu einer Reihe von Preisvorteilen für Freizeitangebote in der Region verschaffe. Die Unwirksamkeit der Verpflichtung zur Ausstellung einer solchen Gästekarte durch die Beherbergungsbetriebe führe aber nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Satzung und stehe daher nicht der Erhebung eines Kurbeitrags entgegen. Der Erhalt der Karte liege primär im Interesse der Kurgäste. Die Gemeinden seien nicht gehindert, die elektronische Gästekarte zur Angebotsnutzung auf anderer Weise auszustellen.

Gegen die Entscheidungen kann binnen einen Monats Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zum Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

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Kommentarlose Rückgabe der Koffer: Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit

Die Aufforderung, nach zwei missglückten Beförderungsversuchen die Koffer am Gepäckbeförderungsband abzuholen, stelle eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung des Reiseveranstalters dar. Den Reisenden stehe lt. LG Frankfurt somit Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zu (Az. 2-24 S 2/24).

LG Frankfurt, Pressemitteilung vom 07.07.2025 zum Urteil 2-24 S 2/24 vom 22.05.2025 (rkr)

Die Mutter der späteren Klägerinnen buchte für die Familie eine 14-tägige Pauschalreise nach Fuerteventura zu einem Preis von rund 4.700 Euro. Am Abreisetag, dem 27. Mai 2022, fiel der Hinflug aus. Nach mehreren Verschiebungen wurde den Reisenden eine neue Abflugzeit am Abend des 28. Mai 2022 mitgeteilt. Die Familie fand sich rechtzeitig ein und wurde mit dem Bus zum Flugzeug gefahren. Ein Boarding wurde ihnen jedoch nicht ermöglicht. Stattdessen wurde ihr Gepäck ohne Begründung wieder ausgeladen. Gegen 20 Uhr erhielten sie die Mitteilung, dass der Flug auch an diesem Tag nicht durchgeführt werde und die Reisenden ihre Koffer abholen könnten. Tatsächlich wurde der Hinflug schlussendlich am 29. Mai 2022 durchgeführt. Die Familie flog nicht mit.

Mit ihrer Klage verlangten die Klägerinnen für sich und ihre Eltern Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Das Amtsgericht sprach ihnen Schadensersatz für den 27. und 28. Mai 2022 in Höhe von 100 Prozent des darauf entfallenden Reisepreises zu. In Bezug auf die Tage ab dem 29. Mai 2022 wies es die Klage jedoch mit der Begründung ab, für einen Entschädigungsanspruch fehle es an dem hierfür erforderlichen Abhilfeverlangen.

Die dagegen erhobene Berufung der Klägerinnen hatte vor der Reiserechtskammer des Landgerichts Frankfurt am Main Erfolg. Die Kammer sprach den Reisenden auch für die Reisetage ab dem 29. Mai 2022 eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 50 Prozent des anteiligen Reisepreises zu. Die unterbliebene Ersatzbeförderung am zweiten Tag stelle eine Vereitelung der Reise und damit einen Reisemangel dar. Der beklagte Reiseveranstalter habe zwar behauptet, über den am 29. Mai 2022 tatsächlich erfolgten Hinflug per SMS unterrichtet zu haben. Das habe er im Prozess jedoch nicht nachweisen können.

Die Kammer stellte weiter fest, die Familie habe den beklagten Reiseveranstalter nicht zur Abhilfe auffordern müssen. „Für einen objektiven Empfänger gab die Beklagte unmissverständlich zu erkennen, zur Abhilfe nicht bereit zu sein, indem die klagende Familie nach dem zweiten missglückten Beförderungsversuch ohne weitere Begründung aufgefordert wurde, ihre Koffer am Gepäckbeförderungsband abzuholen. Die Beklagte gab hiermit eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung zu verstehen.“

Das Urteil vom 22. Mai 2025 (Az. 2-24 S 2/24) ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Frankfurt am Main

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Kurz vor knapp am Gate – Entschädigung bei Nichtmitnahme?

Das LG Frankfurt gab der Klage von fünf Personen statt, die nicht mehr in ihr Flugzeug nach Doha einsteigen durften, obwohl noch andere Passagiere auf den Einstieg warteten. Sei das Boarding noch nicht abgeschlossen und seien die Türen des Flugzeuges noch geöffnet, bestehe eine Mitnahmeverpflichtung der Fluggesellschaft (Az. 2-24 S 93/24).

LG Frankfurt, Pressemitteilung vom 07.07.2025 zum Urteil 2-24 S 93/24 vom 05.06.2025 (rkr)

Eine Gruppe von fünf Personen hatte einen Flug von Frankfurt nach Doha gebucht. Am Check-In-Schalter fanden sie sich rechtzeitig, jedenfalls mehr als 45 Minuten vor Abflug, ein. Auf den Boarding-Pässen war angegeben, das Gate schließe 20 Minuten vor Abflug. Planmäßige Abflugzeit war 17:35 Uhr. Das Gate wurde um 17:15 Uhr geschlossen. Als die fünf Reisenden kurz danach dort ankamen, verweigerte ein Mitarbeiter der Fluggesellschaft ihnen ein Einsteigen. Zu diesem Zeitpunkt stand das Flugzeug noch am Flugsteig und es befanden sich noch andere Passagiere hinter der Boarding-Pass-Kontrolle vor dem Einstieg in die Maschine. Mit ihrer Klage verlangten die fünf Reisenden von dem Luftfahrtunternehmen eine Entschädigung nach der Fluggastrechteverordnung in Höhe von jeweils 600 Euro.

Während das Amtsgericht ihre Klagen noch mit der Begründung abgewiesen hatte, eine nochmalige Öffnung des Boarding hätte die operativen Abläufe der beklagen Fluggesellschaft beeinträchtigt, gab die Reiserechtskammer ihrer Berufung statt.

Die Reiserechtskammer führte in ihrem Berufungsurteil aus: „Ein Fluggast muss nicht nur rechtzeitig am Abfertigungsschalter, sondern auch am Flugsteig sein. Zwar ist in der Fluggastrechte-Verordnung keine bestimmte Zeit angegeben, doch ist von einem Fluggast grundsätzlich zu erwarten, dass er sich zu der auf der Bordkarte angegebene Zeit in unmittelbarer Nähe des Flugsteiges aufhält (…)“. Verzögere sich der Abflug, sei jedoch auf zu spät zum Boarding erscheinende Fluggäste Rücksicht zu nehmen. Die Richterinnen und Richter erklärten: „Ist das Boarding noch nicht abgeschlossen und sind die Türen des Flugzeuges noch geöffnet, besteht eine Mitnahmeverpflichtung der Fluggesellschaft. Gleiches gilt, wenn der Vorfeldbus, der die Fluggäste zum Flugzeug bringen soll, noch nicht abgefahren ist.“ In diesem Fall komme es auch nicht zu Verzögerungen im organisatorischen Ablauf, denn die Start- und Streckenfreigabe werde erst nach Schließen der Flugzeugtüren von dem Piloten beantragt. Da die Türen im vorliegenden Fall noch geöffnet und auch noch nicht alle anderen Passagiere eingestiegen waren, sei es für die beklagte Fluggesellschaft nicht unzumutbar gewesen, die fünf Reisenden durchzulassen. „Die Kläger hätten sich in der Reihe der noch vor dem Flugzeug anstehenden Passagiere anstellen können, ohne dass dadurch eine Verzögerung des Abflugs zu befürchten war“, befand die Kammer.

Das Urteil vom 5. Juni 2025 (Az. 2-24 S 93/24) ist rechtkräftig.

Quelle: Landgericht Frankfurt am Main

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