Vertragswiderruf unkompliziert durch einen Klick: BMJV legt Gesetzentwurf zum elektronischen Widerrufsbutton vor

Verbraucherinnen und Verbraucher sollen es künftig vielfach einfacher haben, wenn sie einen im Internet geschlossenen Vertrag widerrufen wollen: Unternehmen sollen verpflichtet werden, den elektronischen Widerruf per Schaltfläche (Button) zu ermöglichen. Diese und weitere Änderungen sieht ein Gesetzentwurf vor, den das BMJV am 09.07.2025 veröffentlicht hat.

BMJV, Pressemitteilung vom 09.07.2025

Verbraucherinnen und Verbraucher sollen es künftig vielfach einfacher haben, wenn sie einen im Internet geschlossenen Vertrag widerrufen wollen: Unternehmen sollen verpflichtet werden, den elektronischen Widerruf per Schaltfläche (Button) zu ermöglichen. Diese und weitere Änderungen sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz heute veröffentlicht hat. Mit ihm sollen geänderte EU-Vorgaben zu Verbraucher- und Versicherungsverträgen umgesetzt werden.

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:

„So einfach wie das Bestellen im Internet geht – so einfach soll auch das Widerrufen sein: mit einem Klick. Mit dem elektronischen Widerrufsbutton werden wir Verbraucherinnen und Verbrauchern das Leben leichter machen.

Was muss ich für den Widerruf nochmal tun? Wohin muss ich meinen Widerruf schicken? Wer widerrufen will, soll sich mit diesen Fragen künftig nicht mehr herumschlagen müssen. Der Vertragsschluss per Klick ist schon heute vielfach Standard. Das muss auch für den Widerruf gelten. Mit dem Widerrufsbutton stärken wir den Schutz vor Verträgen, die man eigentlich gar nicht will.“

Der Gesetzentwurf zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts setzt die geänderte EU-Verbraucherrechterichtlinie um. Die Vorgaben sind bis zum 19. Dezember 2025 umzusetzen. Vorgesehen sind insbesondere folgende Änderungen:

1. Einführung einer elektronischen Widerrufbuttons

Unternehmen sollen verpflichtet werden, einen elektronischen Widerrufsbutton bereitzustellen. Dies soll in Bezug auf Waren, Dienstleistungen und Finanzdienstleistungen gelten. Deutschland hat sich auf EU-Ebene erfolgreich dafür eingesetzt, dass eine solche elektronische Widerrufsmöglichkeit verpflichtend wird.

2. Angemessene Erläuterungen von Finanzdienstleistungen

Damit Verbraucherinnen und Verbraucher eine Finanzdienstleistung und die Folgen, die sich aus dem Vertrag ergeben können, besser verstehen, sollen Unternehmen ihnen künftig solche Verträge angemessen erläutern müssen. Damit soll sichergestellt werden, dass Verbraucherinnen und Verbraucher eine informierte Vertragsabschlussentscheidung treffen. Bei Online-Tools sollen Verbraucherinnen und Verbraucher zusätzlich eine direkte persönliche Kontaktaufnahme verlangen können.

3. Einschränkung des „ewigen Widerrufsrechts“

Künftig soll ein Vertrag über Finanzdienstleistungen höchstens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss widerrufen werden können – vorausgesetzt, die Verbraucherin oder der Verbraucher wurde über das Widerrufsrecht belehrt. Bei Lebensversicherungen soll eine Ausschlussfrist von 24 Monaten und 30 Tagen gelten. Bislang ist es möglich, dass entsprechende Verträge – trotz erfolgter Belehrung – ohne Befristung widerrufen werden können. Nach geltendem Recht führen nämlich auch nebensächliche Verstöße gegen gesetzlich vorgeschriebene Informationspflichten dazu, dass die gesetzliche Widerrufsfrist von 14 Tagen nicht zu laufen beginnt. Man spricht insoweit von einem „ewigen Widerrufsrecht“. Dies führt häufig zu unbilligen Ergebnissen, wenn ein Belehrungsfehler völlig nebensächlich war.

4. Kein Anspruch auf Vertragsbedingungen in Papierform mehr

Unternehmer sollen die Vertragsbedingungen künftig nicht mehr in Papierform übermitteln müssen. Bislang müssen sie dies auf Verlangen tun. Mit der Änderung soll der zunehmenden Digitalisierung Rechnung getragen und sollen Unternehmen entlastet werden.

Ein Diskussionsentwurf wurde am 9. Dezember 2024 auf der Website des BMJV veröffentlicht, um die interessierten Kreise frühzeitig zu informieren. Daraufhin eingegangene Stellungnahmen wurden bereits berücksichtigt.

Der Referentenentwurf wurde heute an die Länder und Verbände versandt und auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 1. August 2025 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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Digitalisierung beim Grundstückskauf: BMJV veröffentlicht neuen Gesetzentwurf

Grundstückskaufverträge sollen künftig komplett digital vollzogen werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das BMJV am 09.07.2025 veröffentlicht hat. Konkret geht es dabei um den Austausch von Dokumenten und Informationen zwischen Notaren, Gerichten und Behörden im Nachgang der Beurkundung eines Immobilienvertrags.

BMJV, Pressemitteilung vom 09.07.2025

Grundstückskaufverträge sollen künftig komplett digital vollzogen werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz heute veröffentlicht hat. Konkret geht es dabei um den Austausch von Dokumenten und Informationen zwischen Notaren, Gerichten und Behörden im Nachgang der Beurkundung eines Immobilienvertrags. Bislang findet dieser Austausch weitgehend postalisch statt. Künftig soll er vollständig elektronisch erfolgen. Gleiches soll für die gerichtliche Genehmigung eines notariellen Rechtsgeschäfts und für die Erfüllung steuerlicher Anzeigepflichten der Notare gelten. Entsprechende notarielle Rechtsgeschäfte können so schneller, effizienter und gleichwohl sicher durchgeführt werden.

Der Entwurf eines Gesetzes zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen von notariellen Rechtsgeschäften und der steuerlichen Anzeigen der Notare, sieht dazu im Einzelnen folgende Inhalte vor:

Anzeigen, Anträge und Genehmigungen zum Vollzug von Grundstückskaufverträgen fortan elektronisch

Die nach dem Baugesetzbuch, dem Grundstückverkehrsgesetz und der Grundstückverkehrsordnung erforderlichen Anzeigen, Anträge und Genehmigungen, die zwischen Notaren und den Verwaltungsbehörden der Länder und Gemeinden ausgetauscht werden, sollen künftig ausschließlich elektronisch versandt werden. Gleiches gilt für den Austausch zwischen Notaren und Gerichten im Rahmen gerichtlicher Genehmigungen notarieller Rechtsgeschäfte und zwischen Notaren und der Finanzverwaltung. Dafür kommen strukturierte Datensätze zum Einsatz, die eine automatisierte, sichere Bearbeitung ermöglichen sollen.

Für den Austausch zwischen Notaren und der Verwaltung beziehungsweise den Gerichten ist die Nutzung des elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (EGVP) vorgesehen. Dabei handelt es sich um eine elektronische Kommunikationsinfrastruktur für die verschlüsselte Übertragung von Dokumenten und Akten zwischen authentifizierten Teilnehmern.

Für den Austausch zwischen Notaren und der Finanzverwaltung ist hingegen die Nutzung von ELSTER vorgesehen. ELSTER ermöglicht eine effiziente, zeitgemäße, medienbruchfreie und hochsichere elektronische Übertragung jeglicher Steuerdaten zwischen Bürgern, Steuerberatern, Arbeitgebern, Kommunen, Verbänden, Finanzbehörden und sonstigen Institutionen.

Implementierung und Zeitplan

Die Zeitpunkte, ab denen die elektronische Kommunikation möglich oder verpflichtend ist, sollen teilweise durch Rechtsverordnung bestimmt werden können. Dabei wird die Verordnungskompetenz für den Austausch zwischen den Notaren und den Verwaltungsbehörden den Ländern übertragen. Die entsprechenden Verordnungen dürfen allerdings keinen Zeitpunkt nach dem 1. Januar 2027 vorsehen. Die elektronische Kommunikation zwischen Notaren und Gerichten wird verpflichtend mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzentwurfs. Die elektronische Kommunikation zwischen Notaren und der Finanzverwaltung wird stufenweise eingeführt, beginnend mit der Veräußerungsanzeige der Notare zum genannten Zeitpunkt des Inkrafttretens. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung soll spätestens zum 1. Januar 2028 einbezogen werden. Die übrigen steuerlichen Anzeigen der Notare sollen folgen, sobald die technischen und organisatorischen Voraussetzungen hierfür geschaffen wurden.

Der Entwurf wurde heute an Länder und Verbände verschickt und auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 15. August 2025 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden ebenfalls auf der Internetseite veröffentlicht. Ein Gesetzentwurf mit ähnlicher Zielsetzung wurde bereits in der vergangenen Legislaturperiode veröffentlicht. Das Gesetzgebungsverfahren konnte seinerzeit nicht abgeschlossen werden.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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Steuerliche Förderung der E-Mobilität

Die im Koalitionsvertrag angekündigten steuerlichen Maßnahmen wie die Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze für die Dienstwagenbesteuerung auf 100.000 Euro sowie die Einführung einer arithmetisch-degressiven Abschreibung sollen lt. Bundesregierung insbesondere kleinen und mittleren Betrieben zugutekommen, aber auch Impulse für den Gebrauchtwagenmarkt setzen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 09.07.2025

Die Bundesregierung hat zur steuerlichen Förderung von Elektrofahrzeugen keine konkreten Daten über begünstigte Einkommensgruppen, Haushaltskonstellationen oder Branchen vorliegen. Das geht aus der Antwort (21/753) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (21/511) hervor. Die im Koalitionsvertrag angekündigten steuerlichen Maßnahmen wie die Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze für die Dienstwagenbesteuerung auf 100.000 Euro sowie die Einführung einer arithmetisch-degressiven Abschreibung sollen laut Bundesregierung insbesondere kleinen und mittleren Betrieben zugutekommen, aber auch Impulse für den Gebrauchtwagenmarkt setzen. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 292/2025

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BRAK begrüßt geplante Erprobung von Online-Verfahren

Streitigkeiten mit geringen Streitwerten sollen nach Plänen des Bundesjustizministeriums künftig in einem schnellen Online-Verfahren durchgesetzt werden können. Geregelt werden soll das in einem neuen 12. Buch der Zivilprozessordnung. Die BRAK begrüßt die Regelungsvorschläge, formuliert aber an einigen Stellen Änderungsbedarf.

BRAK, Mitteilung vom 09.07.2025

Streitigkeiten mit geringen Streitwerten sollen nach Plänen des Bundesjustizministeriums künftig in einem schnellen Online-Verfahren durchgesetzt werden können. Geregelt werden soll das in einem neuen 12. Buch der Zivilprozessordnung. Die BRAK begrüßt die Regelungsvorschläge, formuliert aber an einigen Stellen Änderungsbedarf.

Streitigkeiten mit geringen Streitwerten sollen nach Plänen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) künftig in einem schnellen Online-Verfahren durchgesetzt werden können. Das neue Verfahren soll generell für Geltendmachung von Geldforderungen vor den Amtsgerichten nutzbar sein. Dafür soll eine bundeseinheitliche digitale Plattform für die Verfahrenskommunikation geschaffen werden, in die auch die bereits bestehende Infrastruktur des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) integriert werden soll.

Wegen der föderalen Struktur der Justiz und ihren unterschiedlich ausgeprägten IT-Landschaften soll zunächst durch eine Erprobungsgesetzgebung die Möglichkeit geschaffen werden, digitale Verfahrensabläufe und neue Technologien bundeseinheitlich zu testen. Der Mitte Juni vom BMJV vorgelegte Referentenentwurf eines Gesetzes zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit sieht dazu die Einfügung eines neuen 12. Buches der Zivilprozessordnung (ZPO) mit entsprechenden Verfahrensregelungen vor. Flankiert wird das Gesetz von einem bundesweiten Digitalisierungsprojekt unter Leitung des BMJV und der DigitalService GmbH des Bundes, an dem sich neun Bundesländer sowie dreizehn Amtsgerichte als Pilotstandorte beteiligen.

Ein im Wesentlichen inhaltsgleicher Entwurf wurde in der vergangenen 20. Legislaturperiode vom Kabinett beschlossen und im Oktober 2024 vom Deutschen Bundestag in erster Lesung beraten, fiel jedoch mit dem vorzeitigen Ende der Legislaturperiode der Diskontinuität anheim.

Im Kern sieht der Entwurf vor, dass Klagen vor den Amtsgerichten, die auf eine Geldzahlung bis 5.000 Euro gerichtet sind, über einheitliche digitale Eingabesysteme erhoben werden. Dazu sollen „Mein Justizpostfach“ für Bürgerinnen und Bürger sowie das beA für die Anwaltschaft genutzt werden. Über eine digitale Kommunikationsplattform sollen alle wesentlichen Verfahrensdokumente übermittelt, Anträge gestellt und Zustellungen vorgenommen werden. Die Verfahrensvorschriften der ZPO werden für die Online-Verfahren angepasst, u.a. sollen Videoverhandlungen ausgeweitet, Beweisaufnahmen erleichtert und mündliche Verhandlungen reduziert werden. Zudem wird ermöglicht, den Streitstoff strukturiert elektronisch aufzubereiten. Als Kostenanreiz für das neue Online-Verfahren soll der Gerichtskostensatz von 3,0 auf 2,0 reduziert werden.

Im Unterschied zum früheren Entwurf enthält der aktuelle Referentenentwurf auch Ergänzungen: Unter anderem werden zwei alternative, jedoch auch kombinierbare Formen der digitalen Strukturierung des Streitstoffs explizit benannt; sie sollen aber weder zu inhaltlichen noch zu umfangsbezogenen Beschränkungen des Parteivortrags führen. Für die Anwaltschaft wichtig ist außerdem die vorgesehene Verpflichtung, Anträge und Erklärungen als strukturierte Datensätze einzureichen. Hierzu soll das beA als Authentifizierungsmittel genutzt werden.

In ihrer Stellungnahme begrüßt die BRAK ausdrücklich, dass zivilgerichtliche Online-Verfahren erprobt werden sollen; die Entwicklung und Erprobung nachhaltiger digitaler Kommunikationsstrukturen zwischen Justiz und Bevölkerung hält sie für dringend geboten. Die BRAK weist jedoch darauf hin, dass die Streitwertgrenze von 5.000 Euro auch dann beibehalten werden sollte, wenn der Zuständigkeitsstreitwert für die Amtsgerichte, wie derzeit angedacht, auf 10.000 Euro erhöht werden sollte.

In Bezug auf die neuen Kommunikationsformen im digitalen Rechtsverkehr und die Entwicklung der digitalen Eingabesysteme fordert die BRAK eine institutionelle Einbindung der Anwaltschaft; dazu müssten Schnittstellen sowie eine Einbindung in Kanzleisoftware sowie in das beA-System ermöglicht werden. Die BRAK fordert weiter, dass die Übermittlung qualifiziert elektronisch signierter anwaltlicher Schriftsätze ebenso wie weiterere qualifiziert signierter Dokumente über die im Referentenentwurf genannten Einreichungswege – etwa zu Beweiszwecken – auch im Online-Verfahren ermöglicht wird.

Auch zu weiteren im Entwurf vorgesehenen Regelungen äußert die BRAK sich in ihrer Stellungnahme mit Blick auf die Auswirkungen für die anwaltliche Praxis und die Systematik der Verfahrensregelungen kritisch. Sie wird auch das weitere Gesetzgebungsverfahren aktiv begleiten.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 14/2025

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BMF zu Änderungen durch das Wachstumschancengesetz, das BEG IV und das JStG 2024 – Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Das BMF hat auf Grund der Änderungen durch das Wachstumschancengesetz, das BEG IV und das JStG 2024 den Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert (Az. III C 2 – S 7295/00005/003/080).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S 7295/00005/003/080 vom 08.07.2025

I. Gesetzliche Änderungen

Mit dem Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness vom 27. März 2024 (Wachstumschancengesetz), BGBl. I Nr. 108, wurde u. a. die folgende Änderung im Umsatzsteuergesetz (UStG) beschlossen:

  • Der Schwellenwert für die Befreiung von der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen wurde von 1.000 Euro auf 2.000 Euro angehoben (§ 18 Absatz 2 Satz 3 UStG).

Mit dem Vierten Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie vom 23. Oktober 2024 (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BEG IV), BGBl. I Nr. 323, wurden u. a. folgende Änderungen im UStG beschlossen:

  • Die Aufbewahrungsfrist für Rechnungen nach § 14b Absatz 1 Satz 1 UStG wurde von zehn auf acht Jahre verkürzt.
  • Der Schwellenwert für die monatliche Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen wurde von 7.500 Euro auf 9.000 Euro angehoben (§ 18 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 2a Satz 1 UStG).
  • Der Grenzbetrag in § 25a Absatz 4 Satz 2 UStG wurde von 500 Euro auf 750 Euro erhöht.

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 vom 2. Dezember 2024 (JStG 2024), BGBl. I Nr. 387, wurden u. a. folgende Änderungen im UStG beschlossen:

  • Gutschriften an einen Nichtunternehmer oder an einen Unternehmer, der die Lieferung oder sonstige Leistung nicht tatsächlich ausgeführt hat, können (wieder) unter § 14c Absatz 2 UStG fallen.
  • Die Formulierung der Abgabenordnung für die elektronische Erklärungsübermittlung an die Finanzbehörden wurde redaktionell angepasst.

II. Änderung der Verwaltungsauffassung

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hinsichtlich der o. a. Änderungen des UStG Folgendes:

1. Verkürzung der Aufbewahrungsfrist nach § 14b Absatz 1 UStG

Die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen gilt nach § 27 Absatz 40 Satz 1 UStG regulär für alle Rechnungen, deren Aufbewahrungsfrist am 31. Dezember 2024 noch nicht abgelaufen ist. Mithin brauchen nach der neuen Rechtslage regelmäßig Rechnungen nicht mehr aufbewahrt zu werden, die vor dem 1. Januar 2017 (Beginn der Aufbewahrungsfrist nach § 14b Absatz 1 Satz 3 UStG in diesen Fällen: 31. Dezember 2015 bzw. 31. Dezember 2016) ausgestellt worden sind. Bei Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Wertpapierinstituten gilt dies nach § 27 Absatz 40 Satz 2 UStG allerdings erst für Rechnungen, deren Aufbewahrungsfrist am 1. Januar 2026 noch nicht abgelaufen ist.

Korrespondierend zur Verkürzung der Aufbewahrungsfrist nach § 14b Absatz 1 UStG wurde auch § 26a Absatz 2 Nummer 2 UStG angepasst. Die Ausführungen zu Rn. 5 gelten analog für die Beurteilung der Tatbestandsmerkmale für das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 26a Absatz 2 Nummer 2 UStG.

Nach § 14b Absatz 1 Satz 3 UStG in Verbindung mit § 147 Absatz 3 Satz 5 AO läuft die Aufbewahrungsfrist jedoch nicht ab, soweit und solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, für welche die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Dies betrifft auch Rechnungen, die für eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG in Grundstücksfällen relevant sind. In derartigen Fällen endet die Aufbewahrungsfrist erst, wenn die Festsetzungsfrist für das letzte Jahr des zehnjährigen Berichtigungszeitraums nach § 15a Absatz 1 Satz 2 UStG abgelaufen ist.

Die Aufbewahrungsfristen für umsatzsteuerliche Aufzeichnungen (z. B. nach § 22 Absatz 1 UStG oder § 22f Absatz 1 bis 4 UStG) wurden nicht verkürzt; sie sind weiterhin zehn Jahre aufzubewahren.

2. Steuerausweis nach § 14c Absatz 2 UStG in einem als Gutschrift verwendeten Dokument

Durch die Neufassung von § 14c Absatz 2 Satz 2 UStG wird geregelt, dass eine Person zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer auch dann schulden kann, wenn der Steuerausweis in einer Gutschrift an eine nicht unternehmerisch tätige Person erfolgt. Die Regelung in der neuen Nummer 1 entspricht der bisherigen Rechtslage. In Nummer 2 wird neu der Sachverhalt geregelt, dass der unberechtigte Steuerausweis in einer Gutschrift erfolgt.

Nunmehr schuldet jemand auch dann den ausgewiesenen Steuerbetrag, wenn er einem nach einer vorherigen Vereinbarung erstellten, als Gutschrift verwendeten Dokument mit gesondertem Steuerausweis nicht unverzüglich widerspricht, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt. Erfolgt der Steuerausweis in einer Gutschrift an einen Unternehmer für eine Leistung, zu der dieser nicht zum Steuerausweis berechtigt ist (z. B. beim Verkauf eines Wirtschaftsguts außerhalb seines Unternehmens), schuldet er die Steuer bereits nach § 14c Absatz 2 Satz 1 UStG.

Da eine Gutschrift, die nicht über die Leistung eines Unternehmers ausgestellt ist, nach dem BFH-Urteil vom 27. November 2019 – V R 23/19 (V R 62/17), BStBl II 2021 S. 54, einer Rechnung nicht gleichsteht, fielen derartige Sachverhalte nicht unter § 14c Absatz 2 UStG a. F. Nach der Gesetzesänderung ist das Urteil insoweit für ab dem 6. Dezember 2024 (Tag nach Verkündigung des JStG 2024) verwirklichte Sachverhalte nicht mehr anzuwenden.

III. Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 1. Juli 2025- III C 3 – S 7134/00025/002/012 (COO.7005.100.2.12275453), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird wie folgt geändert: (…)

(…)

Anwendungsregelung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind vorbehaltlich der Rn. 14 ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden.

Die Grundsätze der Rn. 9 bis 11 und Rn. 12 Nr. 4, 6 und 8 sind auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 5. Dezember 2024 (Verkündung des JStG 2024) verwirklicht worden sind.

Das BMF-Schreiben vom 19. August 2021, BStBl I S. 1087, wird aufgehoben.

Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Unternehmen sehen Zukunft für Kryptowährungen – zögern aber bei der Nutzung

Die neue Werkzeugmaschine mit Bitcoin bezahlen, die Software-Lizenz in Ether abrechnen oder Kryptowährungen im eigenen Online-Shop akzeptieren – für viele Unternehmen ist das derzeit noch Zukunftsmusik. Zwar ist fast die Hälfte (48 Prozent) der deutschen Unternehmen lt. Bitkom überzeugt, dass Kryptowährungen in zehn Jahren ein selbstverständlicher Bestandteil des Zahlungsverkehrs sein werden, aber lediglich 2 Prozent aller Unternehmen setzen sie bisher ein.

Bitkom, Pressemitteilung vom 09.07.2025

  • Knapp die Hälfte glaubt, Kryptowährungen seien in zehn Jahren Standard
  • Aber nur 2 Prozent der Unternehmen nutzen bisher Bitcoin & Co.
  • 40 Prozent fordern von der Politik, Kryptowährungen voranzutreiben

Die neue Werkzeugmaschine mit Bitcoin bezahlen, die Software-Lizenz in Ether abrechnen oder Kryptowährungen im eigenen Online-Shop akzeptieren – für viele Unternehmen ist das derzeit noch Zukunftsmusik. Zwar ist fast die Hälfte (48 Prozent) der deutschen Unternehmen überzeugt, dass Kryptowährungen in zehn Jahren ein selbstverständlicher Bestandteil des Zahlungsverkehrs sein werden, aber lediglich 2 Prozent aller Unternehmen setzen sie bisher ein. Weitere 6 Prozent sind offen dafür, Kryptowährungen künftig zu nutzen. Demgegenüber kann sich die überwiegende Mehrheit von 86 Prozent auch in Zukunft nicht vorstellen, Kryptowährungen einzusetzen. Das sind Ergebnisse einer repräsentativen Befragung im Auftrag des Digitalverbands Bitkom unter 602 Unternehmen ab 20 Mitarbeitenden in Deutschland.

Am größten ist die Offenheit unter großen Unternehmen: 12 Prozent der Unternehmen mit 500 und mehr Beschäftigten können sich vorstellen, künftig Kryptowährungen zu nutzen oder tun dies bereits. Insgesamt 39 Prozent aller Unternehmen meinen hingegen, Kryptowährungen seien generell nur etwas für Privatpersonen. „Bei der bisherigen Zurückhaltung spielen unter anderem die hohe Volatilität vieler kryptographischer Währungen, bekannte Betrugsfälle, rechtliche Unsicherheiten sowie ein Mangel an Informationen eine Rolle. Das erschwert Vertrauen und erzeugt Zurückhaltung, obwohl viele Unternehmen das Potenzial von Kryptowährungen durchaus erkennen“, erklärt Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder.

Dabei wollen viele, dass Deutschland bei Kryptowährungen vorne mitspielen kann: 40 Prozent der Unternehmen sagen, die Politik sollte mehr tun, um den Einsatz und die Entwicklung von Kryptowährungen in Deutschland voranzubringen. Gleichzeitig wollen 61 Prozent, dass die EU Kryptowährungen weiterhin stärker reguliert als die USA. Rohleder: „Es braucht einen regulatorischen Rahmen, der Vertrauen schafft und gleichzeitig genug Freiraum für Innovation lässt. Steht der Rechtsrahmen, können Unternehmen Kryptowährungen sinnvoll und sicher in bestehende Prozesse integrieren.“

Quelle: Bitkom

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Der „Investitionsbooster“ kommt: Jetzt sind die Unternehmen gefragt

Während die zugesagte Stromsteuersenkung für die Breite der Wirtschaft wohl ausfällt, dürfte der Bundesrat am 11.07.2025 mit schnelleren Abschreibungen und mittelfristig verringerten Sätzen andere steuerliche Entlastungen auf den Weg bringen. Damit der beabsichtigte „Investitionsbooster“ aber wirklich zünden kann, braucht es lt. DIHK u. a. auch beschleunigte Planungs- und Genehmigungsverfahren sowie eine moderne Verwaltung.

DIHK, Mitteilung vom 08.07.2025

Für viele Unternehmen ist es ein herber Rückschlag, dass die Stromsteuer – anders als im Koalitionsvertrag zugesagt – nun doch nicht für alle Betriebe reduziert wird. Andere steuerliche Entlastungen dürften nach der Zustimmung des Bundesrates am 11. Juli jedoch bald im Gesetzblatt stehen. Das wiederum ist ein gutes Signal und lässt hoffen, dass sich zumindest die hohen ertragsteuerlichen Belastungen der Unternehmen hierzulande verbessern.

Steuerliche Entlastungen durch schnellere Abschreibung

Wieder eingeführt wird die beschleunigte Abschreibung (degressive Absetzung für Abnutzung, AfA) in Höhe von nunmehr 30 Prozent auf alle beweglichen Güter des Anlagevermögens, also etwa Maschinen oder Büroausstattung – allerdings mit zeitlicher Begrenzung auf die Jahre 2025, 2026 und 2027. Das ist ein guter Anfang, auch wenn eine dauerhaft schnellere AfA den technologischen Fortschritt und damit den wirtschaftlichen Wertverzehr von Investitionen noch besser hätte abbilden können. In jedem Fall ist die Maßnahme richtig: Schnellere Abschreibungen sind ein bewährter Hebel für höhere Investitionen der Unternehmen – und damit für mehr Wachstum, sichere Arbeitsplätze und mittelfristig höhere Staatseinnahmen.

Perspektivisch sollte die Bundesregierung die AfA-Regeln noch deutlich vereinfachen – so durch die Anhebung der Grenze für Sofortabschreibungen bei „Geringwertigen Wirtschaftsgütern“ von derzeit 800 auf 2.500 Euro und pauschale Abschreibungsmodelle als Alternative zu unzähligen und kleinteiligen AfA-Tabellen. Diese Maßnahmen würden nicht nur die Betriebe entlasten, sondern auch den bürokratischen Aufwand bei Finanzverwaltungen spürbar reduzieren.

Senkung von Steuersätzen: richtig, aber besser schon vor 2028

Der Körperschaftsteuersatz soll von derzeit 15 auf 10 Prozent gesenkt werden, allerdings erst ab dem Jahr 2028 und in kleinen Schritten von jährlich je einem Prozentpunkt über einen Zeitraum von fünf Jahren. Diese Maßnahme entlastet Kapitalgesellschaften.

Auch Personengesellschaften, für die die Einkommenssteuer die relevante Unternehmenssteuer darstellt, werden berücksichtigt: Für sie soll der Steuersatz auf einbehaltene Gewinne ab 2028 von derzeit 28,25 auf 25 Prozent gesenkt werden. Diese sogenannte Thesaurierungsbegünstigung sorgt dafür, dass die steuerliche Belastung bei Unternehmen unterschiedlicher Rechtsformen auch zukünftig in etwa gleich hoch sein wird.

Mit beiden Maßnahmen würde die Steuerlast in Deutschland von derzeit rund 30 Prozent auf etwa 25 Prozent verringert. Deutlich besser wäre eine frühere Entlastung – nicht erst ab 2028. Gut ist, dass die Steuersenkung schon jetzt den Weg in das Gesetzblatt findet.

Stimmungswandel für mehr private Investitionen notwendig

Derzeit konzentriert sich die politische Debatte häufig auf öffentliche Investitionen in Infrastrukturbereiche wie Verkehrs-, Energie- und Digitalnetze. Hier wurden die Möglichkeiten der Kreditfinanzierung auch durch Änderungen des Grundgesetzes deutlich erweitert: Mit den Gesetzentwürfen zum Bundeshaushalt und zur Einrichtung des Sondervermögens „Infrastruktur und Klimaschutz“ wurden diese neuen Möglichkeiten in konkrete Haushaltsplanungen übersetzt.

Aus Sicht der Unternehmen reicht das allein jedoch nicht aus. Parallel gilt es, die Ursachen anzugehen, die bislang dazu führen, dass im öffentlichen Bereich nicht alle verfügbaren Haushaltsmittel effizient eingesetzt werden. Insbesondere deutlich vereinfachte und beschleunigte Planungs- und Genehmigungsverfahren – für öffentliche wie für private Projekte – sind erforderlich.

Staatsmodernisierung durch Digitalisierung vorantreiben

Ein echter Investitionsbooster braucht eine moderne Verwaltung. Dazu zählen vollständig digitalisierte und automatisierte Steuerverfahren. Deshalb sollten alle Steuernormen einem Digitalcheck unterzogen, papierbasierte Verfahren abgebaut und Investitionen in die IT-Infrastruktur der Finanzverwaltung erhöht werden. Steuerliche Entlastungen, Vereinfachungen und Digitalisierung müssen schnell kommen, um den Standort Deutschland zu stärken und private Investitionen zu fördern. Das steuerliche Investitionspaket der Bundesregierung ist ein Schritt in die richtige Richtung – aber es braucht deutlich mehr Tempo in der Verwaltung, durchgreifende Vereinfachungen und eine konsequente Digitalisierung.

Quelle: DIHK

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Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung

Das BMF hat am 07.07.2025 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung veröffentlicht.

BMF, Mitteilung vom 07.07.2025

Am 7. Juli 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung bekanntgegeben.

Nachdem in der vergangenen 20. Wahlperiode der Gesetzesentwurf auf Bundestagsdrucksache 20/13956 der Diskontinuität unterlag, wurde dieser entsprechend des Koalitionsvertrages für die 21. Legislaturperiode (dort insbesondere die Rz. 524 ff., 1519 ff. und 1693 zur Stärkung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit – FKS -) aktualisiert, ist aber in seinen wesentlichen Grundzügen erhalten geblieben.

Der Gesetzentwurf ist von der Bundesregierung noch nicht beschlossen worden, womit alle Regelungsvorschläge des Referentenentwurfs noch unter dem Vorbehalt der abschließenden Einigung der Ressorts stehen.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Erklärung der ESMA zur Aufsicht über die Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß ESRS

Am 20.06.2025 hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) eine Erklärung zur Aufsicht über die Nachhaltigkeitsberichterstattung veröffentlicht. Mit dieser möchte die ESMA das Engagement mit den nationalen Aufsichtsbehörden eine transparente und glaubwürdige Nachhaltigkeitsberichterstattung der betroffenen Unternehmen fördern.

WPK, Mitteilung vom 08.07.2025

Am 20. Juni 2025 hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority – ESMA) eine Erklärung zur Aufsicht über die Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) veröffentlicht.

Bereits seit Januar 2025 gelten die neuen Leitlinien zur Durchsetzung von Nachhaltigkeitsinformationen (Guidelines on Enforcement of Sustainability Information – GLESI) („Neu auf WPK.de“ vom 6. Mai 2025). Diese bieten einen prinzipienbasierten Rahmen, der es den nationalen Aufsichtsbehörden – wie etwa der BaFin in Deutschland – ermöglicht, ihren Aufsichtsansatz über die berichtspflichtigen Unternehmen entsprechend auszugestalten.

Aktuell beobachtet die ESMA jedoch Unsicherheiten, die sich vor allem aus der erstmaligen Anwendung der ESRS, der teilweise noch ausstehenden Umsetzung der CSRD in nationales Recht und den Vorschlägen der Europäischen Kommission im Rahmen des Omnibus-Paketes I ergeben.

Spielräume für eine verhältnismäßige und flexible Umsetzung der regulatorischen Anforderungen

Mit der nun veröffentlichten Erklärung möchte die ESMA das Engagement mit den nationalen Aufsichtsbehörden bekräftigen und eine transparente und glaubwürdige Nachhaltigkeitsberichterstattung der betroffenen Unternehmen fördern. Damit soll auch dem Risiko von Greenwashing begegnet werden. Mit der Erklärung betont die ESMA die Möglichkeit, die regulatorischen Anforderungen an diese Unternehmen verhältnismäßig und flexibel zu gestalten, da die Leitlinien entsprechende Spielräume vorsehen. Auch können die nationalen Aufsichtsbehörden eine unterstützende Rolle einnehmen, indem sie auf Bereiche hinweisen, in denen die Unternehmen ihre Berichterstattung verbessern können (beispielweise durch Dialoge oder informelle Maßnahmen).

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Früh festgelegt? OLG bejaht Befangenheit nach Versand eines Urteilsentwurfs

Eine versehentlich versandter bereits unterzeichneter Urteilsentwurf mit einem voll formulierten Tenor kann aus Sicht einer Partei berechtigten Zweifel an der Unvoreingenommenheit einer Richterin erwecken. Das OLG Frankfurt a. M. gab mit dieser Begründung einem Ablehnungsgesuch statt (Az. 9 W 13/25). Hierauf macht die BRAK aufmerksam.

BRAK, Mitteilung vom 08.07.2025 zum Beschluss 9 W 13/25 des OLG Frankfurt a. M. vom 04.06.2025

Ein versehentlich versandter Urteilsentwurf begründet Misstrauen – OLG Frankfurt 9. Zivilsenat erklärt Befangenheitsantrag gegen Einzelrichterin für begründet.

Eine versehentlich versandter bereits unterzeichneter Urteilsentwurf mit einem voll formulierten Tenor kann aus Sicht einer Partei berechtigten Zweifel an der Unvoreingenommenheit einer Richterin erwecken. Das OLG Frankfurt am Main gab mit dieser Begründung einem Ablehnungsgesuch statt (Beschluss vom 04.06.2025, Az. 9 W 13/25).

In einem Rechtsstreit über ein Gartengrundstück hatte die Einzelrichterin des LG Frankfurt am Main bereits einen Verkündungstermin anberaumt. Im Nachgang erhielten die Verfahrensbeteiligten jedoch nicht – wie angekündigt – einen Beschluss mit neuer Terminsbestimmung, sondern einen signierten Urteilsentwurf. Dieser enthielt bereits ein vollständig ausgearbeitetes Rubrum sowie einen Hauptsachetenor, der die beklagten Parteien zur Räumung und Herausgabe des Grundstücks verpflichtete. Auch die Kosten des Rechtsstreits wurden im Entwurf den Beklagten auferlegt. Tatbestand und Entscheidungsgründe waren lediglich fragmentarisch ausgeführt. Später wies die Richterin darauf hin, dass die Übersendung versehentlich erfolgt sei und das Dokument als gegenstandslos zu behandeln sei. Der Beklagtenvertreter einer der beklagten Parteien stellte dennoch einen Antrag auf Ablehnung der Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit, welchen das LG als unbegründet zurückwies.

Vorgefertigtes Urteil kann Eindruck der Vorfestlegung hinterlassen

Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde änderte das OLG Frankfurt am Main die Entscheidung des LG nunmehr ab. Nach Ansicht des Senats war die Besorgnis der Befangenheit gemäß § 42 Abs. 2 ZPO objektiv nachvollziehbar begründet.

Entscheidend sei, dass durch die versehentliche Übersendung des Urteilsentwurfs mit bereits ausgearbeitetem und unterzeichnetem Tenor aus Sicht einer vernünftig urteilenden Partei berechtigter Anlass bestanden habe, an der Unvoreingenommenheit der Richterin zu zweifeln. Der Eindruck, die Richterin habe sich bereits abschließend festgelegt und das weitere Verfahren diene nur noch der nachträglichen Begründung des Ergebnisses, sei geeignet, Misstrauen gegen ihre Amtsführung zu rechtfertigen.

Dass es sich bei dem übermittelten Dokument lediglich um einen internen Entwurf ohne Rechtswirkung gehandelt habe und die Erstellung solcher Entwürfe nicht unüblich sei, ändere daran nichts. Zumal die Richterin im konkreten Fall als Einzelrichterin tätig gewesen sei, sodass dem Entwurf nicht die Funktion eines kammerinternen Vorschlags habe zukommen können. Auch der Umstand, dass die Verantwortung für die fehlerhafte Versendung mutmaßlich bei der Geschäftsstelle lag, sei unbeachtlich. Maßgeblich sei allein der objektive Eindruck, den der Inhalt und die Form der übermittelten Unterlagen bei der betroffenen Partei hinterließen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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