Arbeitsunfähig krank infolge Tätowierung – keine Entgeltfortzahlung

Eine Tätowierung ist heute typischer Ausdruck der eigenen Persönlichkeit. Während sichtbare Tattoos im Arbeitsleben immer normaler werden, stellt sich damit aber zunehmend die Frage, wer eigentlich das finanzielle Risiko trägt, wenn beim Stechen des Tattoos nicht alles glatt verläuft. Dazu liegt nun eine Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein vor (Az. 5 Sa 284 a/24).

LAG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 02.07.2025 zum Urteil 5 Sa 284 a/24 vom 22.05.2025

Eine Tätowierung ist heute typischer Ausdruck der eigenen Persönlichkeit. Während sichtbare Tattoos im Arbeitsleben immer normaler werden, stellt sich damit aber zunehmend die Frage, wer eigentlich das finanzielle Risiko trägt, wenn beim Stechen des Tattoos nicht alles glatt verläuft. Dazu liegt nun eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 22. Mai 2025 (Az. 5 Sa 284 a/24) vor: Wer sich tätowieren lässt, erhält bei Komplikationen keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Das Landesarbeitsgericht bestätigt damit das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg (Az. 2 Ca 278/24).

Die als Pflegehilfskraft beschäftigte Klägerin ließ sich am Unterarm tätowieren. In der Folge entzündete sich die tätowierte Stelle. Die Klägerin wurde daraufhin für mehrere Tage krankgeschrieben. Die beklagte Arbeitgeberin lehnte die Entgeltfortzahlung für diesen Zeitraum ab. Die Klägerin führte vor Gericht aus, dass sie ja nicht Entgeltfortzahlung für den Tätowierungsvorgang geltend mache, sondern für eine davon zu trennende zeitlich nachfolgende Entzündung der Haut. Ihr sei kein Verschulden vorzuwerfen. Es habe sich ein sehr geringes Risiko, das nur bei 1 – 5 % der Fälle von Tätowierungen auftrete, verwirklicht. Tätowierungen seien als Teil der privaten Lebensführung geschützt und mittlerweile weit verbreitet. Die Arbeitgeberin entgegnete, die Klägerin habe bei der Tätowierung in eine Körperverletzung eingewilligt. Das Risiko einer sich anschließenden Infektion gehöre deshalb nicht zum normalen Krankheitsrisiko und könne dem Arbeitgeber nicht aufgebürdet werden.

Das Landesarbeitsgericht ist der Argumentation der Klägerin nicht gefolgt. Diese war zwar arbeitsunfähig krank. Sie hat die Arbeitsunfähigkeit i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG aber verschuldet. Nach dieser Vorschrift handelt ein Arbeitnehmer immer dann schuldhaft, wenn er in erheblichem Maße gegen die von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhaltensweise verstößt. Die Klägerin musste bei Tätowierung damit rechnen, dass sich ihr Unterarm entzündet. Dieses Verhalten stellt einen groben Verstoß gegen ihr eigenes Gesundheitsinteresse dar. Sie hat selbst vorgetragen, in bis zu 5 % der Fälle komme es nach Tätowierungen zu Komplikationen in Form von Entzündungsreaktionen der Haut. Dies ist keine völlig fernliegende Komplikation. Bei Medikamenten wird eine Nebenwirkung als „häufig“ angegeben, wenn diese in mehr als 1 % aber weniger als 10 % der Fälle auftritt. Zudem ist die Komplikation in der Hautverletzung durch die Tätowierung selbst angelegt.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.

Hinweis zur Rechtslage

EFZG – § 3 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

(1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. …

Quelle: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein

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Schulpflicht gilt auch gegen den Willen des Schulkindes

Das VG Bayreuth hat zwei Klagen abgewiesen, mit denen sich Eltern gegen die Verpflichtung gewandt hatten, dafür Sorge zu tragen, dass ihre beiden Kinder die Schule besuchen (Az. B 3 K 24.419, B 3 K 24.420).

VG Bayreuth, Pressemitteilung vom 01.07.2025 zu den Urteilen B 3 K 24.419 und B 3 K 24.420 vom 27.06.2025 (nrkr)

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Bayreuth hat mit Urteil vom 27. Juni 2025 zwei Klagen abgewiesen, mit denen sich Eltern gegen die Verpflichtung gewandt hatten, dafür Sorge zu tragen, dass ihre beiden Kinder die Schule besuchen.

Die Eltern hatten dies damit begründet, dass ihre Kinder selbstständig entschieden hätten, dass sie keine Schule besuchen möchten. Ein Schulbesuch sei für die Kinder allenfalls unter bestimmten Bedingungen, insbesondere einem späteren Unterrichtsbeginn und einer geringeren Klassengröße vorstellbar. Es sei den Eltern im Rahmen einer an den Bedürfnissen ihrer Kinder orientierten gewaltfreien Erziehung trotz entsprechender Bemühungen nicht möglich, einen Schulbesuch durchzusetzen. Jedenfalls aber könne man ihnen nicht den Besuch einer bestimmten Schule vorschreiben.

Das Landratsamt Bayreuth hatte die Kläger verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die beiden Kinder am Unterricht der örtlichen Grundschule teilnehmen. Zudem wurden den Eltern für den Fall einer weiteren Weigerung mehrfach Zwangsgelder angedroht. Die Eltern hätten aus Sicht der Behörde nicht alle pädagogisch sinnvollen Mittel ausgenutzt, um den Schulbesuch ihrer Kinder durchzusetzen. Die Schulpflicht, der die Kinder unterlägen, diene nicht allein der Wissensvermittlung, sondern auch dem Erwerb von Sozialkompetenz in der Schulgemeinschaft. Zudem hätten die Kläger auch keinen Antrag auf Besuch einer anderen als der zuständigen Sprengelschule gestellt.

Die Klagen der Eltern gegen diese Verpflichtung und die angedrohten Zwangsgelder blieben nach dem Urteil der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 27. Juni 2025 allerdings ohne Erfolg. Die Kammer kam nach der Anhörung der Kläger in der mündlichen Verhandlung zu dem Ergebnis, dass diese sich nicht in ausreichendem Maße um die Durchsetzung der Schulpflicht bemüht hätten. Die Verpflichtung der Eltern, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder die Schule besuchen, sei auch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht unverhältnismäßig. Die Schulpflicht entfalle nicht durch den entgegenstehenden Willen der Kinder.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, die Beteiligten können die Zulassung der Berufung durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Bayreuth

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Gemeinsames Budget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege

Zum 1. Juli 2025 werden die Leistungsbeträge der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege zu einem „Gemeinsamen Jahresbetrag“ zusammengefasst. Damit steht für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege ab dem 1. Juli 2025 lt. BMG ein kalenderjährlicher Gesamtbetrag zur Verfügung, den die Anspruchsberechtigten (Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5) nach ihrer Wahl flexibel für beide Leistungsarten einsetzen können.

BMG, Pressemitteilung vom 30.06.2025

Das ändert sich zum 1. Juli in der Pflege

Zum 1. Juli 2025 werden die Leistungsbeträge der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege zu einem Gemeinsamen Jahresbetrag zusammengefasst. Damit steht für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege ab dem 1. Juli 2025 ein kalenderjährlicher Gesamtbetrag zur Verfügung, den die Anspruchsberechtigten (Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5) nach ihrer Wahl flexibel für beide Leistungsarten einsetzen können. Die bisherigen unterschiedlichen Übertragungsregelungen zwischen Verhinderungs- und Kurzzeitpflege werden damit entfallen.

Wer Angehörige pflegt und dabei eine Auszeit benötigt, soll sich nicht noch mit komplizierten Rechenmodellen für Pflegeleistungen befassen müssen. Mit dem Gemeinsamen Jahresbetrag vereinfachen wir den Zugang und ermöglichen pflegebedürftigen Menschen und ihren Pflegenden, flexibel zwischen Leistungen der Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege zu wählen und entsprechend ihrer individuellen Bedürfnisse einzusetzen. Das stärkt die Pflegenden und hält eine selbstbestimmte und würdevolle Pflege aufrecht.

„Die Höhe des neuen gemeinsamen Jahresbetrags für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege wird ab 1. Juli 2025 bis zu 3.539 Euro je Kalenderjahr betragen. Bereits im ersten Halbjahr des Jahres 2025 für Leistungen der Verhinderungspflege oder Leistungen der Kurzzeitpflege verbrauchte Leistungsbeträge werden im Kalenderjahr 2025 auf den neuen Gemeinsamen Jahresbetrag angerechnet, d. h., es wird für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege insgesamt für das Kalenderjahr ein Betrag von bis zu 3.539 Euro zur Verfügung stehen.“

Bundesgesundheitsministerin Nina Warken

Weitere Regelungen

  • Die geltenden Voraussetzungen für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege werden so weit wie möglich angeglichen und vereinfacht. So wird die zeitliche Höchstdauer der Verhinderungspflege auf bis zu acht Wochen im Kalenderjahr angehoben und damit der zeitlichen Höchstdauer der Kurzzeitpflege angeglichen. Gleiches gilt beispielsweise für den Zeitraum der hälftigen Fortzahlung eines zuvor bezogenen (anteiligen) Pflegegeldes sowohl während der Verhinderungspflege als auch während der Kurzzeitpflege – auch diese erfolgt dann jeweils für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr.
  • Ab dem 1. Juli 2025 entfällt zudem die Erfordernis einer sechsmonatigen Vorpflegezeit vor der erstmaligen Inanspruchnahme von Verhinderungspflege. Damit kann der Anspruch auf Verhinderungspflege – ebenso wie heute bereits der Anspruch auf Kurzzeitpflege – unmittelbar ab Vorliegen von mindestens Pflegegrad 2 genutzt werden.
  • Zeitgleich werden Informations- und Transparenzregelungen eingeführt, die dazu dienen, dass die Pflegebedürftigen jederzeit im Blick behalten können, in welcher Höhe Leistungen über den Gemeinsamen Jahresbetrag durch Leistungserbringer abgerechnet werden.

Hintergrund

Sind Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2, die sonst ambulant oder teilstationär versorgt werden, vorübergehend auf eine vollstationäre Pflege angewiesen (etwa bei Bewältigung von Krisensituationen in der häuslichen Pflege), kann hierfür die Kurzzeitpflege beantragt werden.

Möchte eine private Pflegeperson hingegen einmal Urlaub machen oder benötigt eine Krankheitsvertretung, können Leistungen der Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden, um eine Ersatzpflege, etwa durch einen ambulanten Pflegedienst, Einzelpflegekräfte oder nahe Angehörige, zu organisieren.

Durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG), das am 23. Juni 2023 verkündet worden ist, wurden im Bereich der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege Änderungen eingeführt, die in zwei Stufen in Kraft treten. Zum 1. Januar 2024 traten in einer ersten Stufe – zum Teil im Vorgriff auf die künftige zweite Stufe – bereits Änderungen im Bereich der Verhinderungspflege für junge Schwerstpflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in Kraft. In der zweiten Stufe werden ab 1. Juli 2025 mit der Einführung eines Gemeinsamen Jahresbetrags für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege nun grundlegende Vereinfachungen für alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 vorgenommen.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit

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Urteil zu Bleileitungen in Lübecker Wohnanlage

Das LG Lübeck hat den Verkäufer einer Immobilie mit 36 vermieteten Wohneinheiten zur Zahlung von Schadensersatz wegen arglistiger Täuschung über verbaute Bleileitungen verurteilt (Az. 2 O 231/23).

LG Lübeck, Mitteilung vom 02.07.2025 zum Urteil 2 O 231/23 vom 01.07.2025 (nrkr)

Das Landgericht Lübeck hat den Verkäufer einer Immobilie mit 36 vermieteten Wohneinheiten zur Zahlung von Schadensersatz wegen arglistiger Täuschung über verbaute Bleileitungen verurteilt.

Was ist passiert?

Ein Mann verkauft eine Immobilie mit 36 überwiegend vermieteten Wohneinheiten in Lübeck. Die Trinkwasserleitungen sind aus Blei, hierüber klärt er nicht auf. Nach dem Kauf lässt die Käuferin die Wasserleitungen untersuchen – in mehreren Wohnungen liegt der Bleigehalt des Trinkwassers oberhalb des Grenzwertes. Die Käuferin verlangt vom Verkäufer die Erstattung der Mietausfälle infolge Mietminderungen sowie Ersatz künftiger Schäden, insbesondere für die Sanierung, die über 200.000 Euro koste. Der Verkäufer weigert sich – er habe weder von Bleileitungen noch von erhöhten Bleiwerten gewusst. Das Blei dürfte aus den Leitungen des Wasserversorgers stammen.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Landgericht Lübeck gab der Käuferin Recht – sie habe Anspruch auf Erstattung der entgangenen Mieten sowie auf Ersatz künftiger Schäden. Trinkwasserleitungen aus Blei stellten einen Mangel dar, über den der Verkäufer ungefragt aufklären müsse. Der Verkäufer habe sowohl von den Bleileitungen als auch den überschrittenen Grenzwerten gewusst und der Käuferin bewusst verschwiegen. Das ergebe sich aus mehreren Zeugenaussagen, zudem habe sich der Verkäufer bei seinen Angaben in Widersprüche verstrickt.

Was heißt das für die Mieter?

Diese Entscheidung betrifft das Verhältnis zwischen Verkäufer und Käuferin und hat auf die Mieter der Immobilie erst einmal keinen unmittelbaren Einfluss.

Das Urteil vom 01.07.2025 (Az. 2 O 231/23) ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Lübeck

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Notar kämpft gegen Altersgrenze – und darf Notarvertreter sein

Das OLG Köln hat das LG Duisburg dazu verpflichtet, einem 71-jährigen Rechtsanwalt und Notar a. D., der aktuell vor dem BVerfG gegen die Altersgrenze bei Notaren kämpft, eine Tätigkeit als Notarvertreter für seine Nichte zu gestatten (Az. 36 Not 7/24). Auf diese Entscheidung weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 02.07.2025 zum Urteil 36 Not 7/24 des OLG Köln vom 27.05.2025

Ein 71-jähriger kämpft gegen die Altersgrenze bei Notaren. Das ändert nichts daran, dass er als Notarvertreter tätig sein darf, so das OLG Köln.

Das OLG Köln hat das LG Duisburg dazu verpflichtet, einem 71-jährigen Rechtsanwalt und Notar a. D., der aktuell vor dem BVerfG gegen die Altersgrenze bei Notaren kämpft, eine Tätigkeit als Notarvertreter für seine Nichte zu gestatten. Das LG hatte ihm die Tätigkeit als Notarvertreter zuvor versagt, weil es der Ansicht war, die Art und Weise, wie der Notar a.D. seine Klage gegen die Altersgrenze führe, lasse ihn für die Tätigkeit als Notarvertreter „persönlich ungeeignet“ erscheinen. Dieser Ansicht widersprach das OLG nun – mit deutlichen Worten (Urteil vom 27.05.2025, Az. 36 Not 7/24).

Notar a.D. nun als Notarvertreter?

Bereits vor dem OLG Köln und dem BGH hatte der ehemalige Notar versucht, gegen die Altersgrenze von 70 Jahren einen Erfolg zu erstreiten – bislang vergeblich (zuletzt BGH, Urteil vom 21.08.2023, Az. NotZ (Brfg) 4/22). Die Nachwuchsförderung sieht er als keine ausreichende Begründung für diese Altersgrenze. Aktuell liegt seine Verfassungsbeschwerde beim BVerfG, welches bereits am 25.03.2025 zu der Sache verhandelt hat. Eine Entscheidung in der Sache steht aber noch aus. Seinen Eilantrag auf vorläufige Aussetzung des Vollzugs des Gesetzes lehnte das BVerfG hingegen und erwähnte dabei die Möglichkeit, weiterhin als Notarvertreter tätig zu sein (BVerfG, Beschluss vom 18.10.2023, Az. 1 BvR 1796/23).

Diese Möglichkeit hat der Notar a.D. tatsächlich, weil seine Nichte, ebenfalls Notarin, mit der er in einer Bürogemeinschaft tätig ist, ihn im April 2024 bis Ende Dezember 2025 zu ihrem ständigen Vertreter bestellten wollte. Anlässlich der Geburt ihres zweiten Kindes befindet sie sich in Elternzeit – einer der gesetzlichen Gründe für die Bestellung eines Notarvertreters.

Der Antrag wurde jedoch vom LG Duisburg als Aufsichtsbehörde der Notarin abgelehnt. Er habe im Rahmen seiner Klage gegen die Altersgrenze für Notare Aussagen getätigt und Anträge gestellt, die streitig oder abwegig seien. Zuvor hatte auch das OLG Düsseldorf mitgeteilt, dass es sein Verhalten als „mit den Berufspflichten eines Notars nicht zu vereinbaren“ befindet und „das Vertrauen in die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben eines ständigen Notarvertreters massiv erschüttert sei“. Auch die Rheinische Notarkammer hatte sich ablehnend zur Vertreterbestellung geäußert. Trotz einer einstweiligen Anordnung des OLG Kölns zur vorläufigen Bestellung als Vertreter kam das LG dem nur teilweise nach und setzte ihn nur für einen kürzeren Zeitraum als Notarvertreter ein. Nach einem Vorgehen der Nichte auch hiergegen ist der ehemalige Notar aktuell bis August 2025 als vorläufiger Notarvertreter eingesetzt. Mit ihrer öffentlich-rechtlichen Verpflichtungsklage verfolgt sie nun in der Hauptsache das Ziel, ihren Onkel zum ständigen Notarvertreter zu bestellen.

OLG Köln: Kein Grund, warum er nicht geeignet sein sollte

Das OLG Köln entschied nun: Das LG Duisburg habe gemäß §§ 39 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, Satz 2 BNotO den Notar a.D. als ständigen Notarvertreter zunächst bis zum 1. August 2025 zu bestellen. Der Senat sei zur Überzeugung gelangt, dass der Notar a.D. als ständiger Notarvertreter persönlich geeignet sei. Das Ermessen des LG Duisburg sei hier auf Null reduziert, sodass es zur Vertreterbestellung verpflichtet sei.

Dem Antrag auf Bestellung eines ständigen Vertreters von Notarinnen oder Notaren, die mindestens ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, tatsächlich betreuen oder pflegen, soll in der Regel entsprochen werden (§ 24 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 AVNot NRW). Als Vertretung soll gemäß § 39 Abs. 3 Satz 4 BNotO nur bestellt werden, wer von dem Notar vorgeschlagen wurde und zur Übernahme des Amtes bereit ist. Eine ständige Vertretung kann laut § 39 Abs. 3 Satz 2 Fall 3 BNotO ausdrücklich auch einem Notar außer Dienst übertragen werden. Die Höchstaltersgrenze von 70 Jahren gilt für Notarvertreter nicht. § 39 Abs. 3 Satz 1, § 5 Abs. 1 und 2 BNotO erfordert dabei allerdings eine „persönliche Eignung“ als Notarvertreter, die grundsätzlich positiv feststehen muss.

An der grundsätzlichen persönlichen Eignung Notars a.D. könnten hier keine Zweifel bestehen, so das OLG. Er habe über drei Jahrzehnte ein umfangreiches Notariat geführt, ohne je disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten zu sein. Ebenso beanstandungsfrei habe er über bald zwei Jahre das Amt des ständigen Notarvertreters ausgeübt. Er habe zudem über Jahrzehnte das Vertrauen der Rechtsuchenden in die Rechtspflegeorgane und die unbedingte Integrität von Amtspersonen bei Ausübung der notariellen Amtsgeschäfte durchgängig erfüllt.

Auch außerhalb des Amtes nicht unwürdig

Ein Notar müsse allerdings auch gemäß § 14 Abs. 3 BNotO außerhalb seines Amtes sich der Achtung und des Vertrauens, die dem Notaramt entgegengebracht werden, würdig zeigen. Nach der Überzeugung des Senats ergäben sich jedoch auch im Rahmen einer Gesamtabwägung aus seinem Verhalten im Zusammenhang mit seiner Klage gegen die Altersgrenze von 70 Jahren für Notare keine ausreichenden Umstände, um ihn im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 1 BNotO als „unwürdig erscheinen“ zu lassen. Im Gegenteil zeigt sich das OLG hier davon überzeugt, dass L. auch weiterhin seine Tätigkeit als ständiger Notarvertreter beanstandungsfrei fortsetzen werde und durch sein Verhalten die Achtung und das Vertrauen, die dem Notaramt entgegengebracht würden, nicht gefährden werde.

Anschließend geht das OLG ausführlich auf jeden einzelnen Kritikpunkt am Verhalten des Notars a.D. im Rahmen seines Klageverfahrens gegen die Notar-Altersgrenze ein. Dies eingeleitet mit den Worten: „Das Recht der Parteien auf wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip sowie dem Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG erfordert es, dass Parteien in einem Gerichtsverfahren grundsätzlich alles vortragen dürfen, was sie zur Wahrung ihrer Rechte für erforderlich halten, auch wenn hierdurch die Ehre eines anderen berührt wird.“

So könne es ihm nicht verwehrt werden, einen Befangenheitsantrag zu stellen und dabei „pointierte“ Formulierungen wie „Geld macht gewogen“ zu verwenden. Dies sei noch nicht herabsetzend den Richtern gegenüber. Auch dass er die Möglichkeit einer Rechtsbeugung als Frage aufgeworfen habe, sei nicht (noch) nicht zu beanstanden. Zumal er diese Auffassung durch rechtstatsächliche Angaben untermauert habe.

Anlässlich der mündlichen Verhandlung am BGH behauptet der ehemalige Notar a.D., man habe ihn erst nicht in den Sitzungssaal lassen wollen und anschließend nur nach eingehender Leibesvisitation und unter Begleitung von Justizwachtmeistern in den Saal gelassen. Daraufhin tätigte er die Äußerung, dass eine „solche Praxis […] von Richtern in einem totalitären Staat erwartet [hätte], aber niemals von Richtern am Bundesgerichtshof der Bundesrepublik Deutschland“. Diese Äußerung bewertete zwar auch das OLG Köln als unangemessen, haltlos und nicht zur rechtfertigen. Die aus seiner persönlichen Betroffenheit heraus außerhalb seiner notariellen Tätigkeit getätigten Äußerung wiege aber nicht so schwer, dass ihm deshalb die persönliche Eignung abzusprechen sei. Wenn die Ausführungen stimmten, so sei dies außerdem tatsächlich ein „sehr ungewöhnlicher Vorgang, den man in einem Rechtsstaat nicht erwartet“.

Die Berufung zum BGH wurde nicht zugelassen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Rundfunkbeitrag wegen behaupteter Verletzung der Gebote der Staatsferne und Transparenz

Das BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen die Heranziehung des Beschwerdeführers zum Rundfunkbeitrag richtete (Az. 1 BvR 622/24).

BVerfG, Pressemitteilung vom 02.07.2025 zum Beschluss 1 BvR 622/24 vom 17.06.2025

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen die Heranziehung des Beschwerdeführers zum Rundfunkbeitrag richtete. Der Beschwerdeführer machte unter anderem geltend, die Aufsichtsgremien des Mitteldeutschen Rundfunks (MDR) hätten in den Jahren 2014 und 2015 nicht den der Vielfaltsicherung dienenden Geboten der Staatsferne und Transparenz genügt, sodass hierdurch auch der die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigende individuelle Vorteil gefehlt habe. Er sei daher unter anderem in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletzt.

Die Verfassungsbeschwerde blieb ohne Erfolg. Sie ist unzulässig, da insbesondere die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gewahrt ist.

Sachverhalt

Der MDR setzte in den Jahren 2014 und 2015 gegenüber dem Beschwerdeführer Rundfunkbeiträge fest. Die gegen die Beitragsbescheide eingelegten Widersprüche blieben erfolglos, die vom Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht erhobene Klage gegen die Bescheide wurde abgewiesen. Zwar sei mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen, dass der MDR-Staatsvertrag in der hier maßgeblichen Fassung vor dessen Änderung im Jahr 2021 keine dem verfassungsrechtlichen Gebot der Staatsferne genügende Zusammensetzung der Aufsichtsgremien Rundfunkrat und Verwaltungsrat vorgesehen habe. Dies lasse die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Beitragsbescheide jedoch unberührt. Die Beitragsbescheide seien auch im Übrigen rechtmäßig. Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Sächsische Oberverwaltungsgericht ab.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die gerichtlichen Entscheidungen.

Er macht unter anderem geltend, es habe im für die Beitragserhebung relevanten Zeitraum an dem die Beitragspflicht rechtfertigenden individuellen Vorteil in Gestalt der Möglichkeit der Nutzung eines auf Vielfalt und Ausgewogenheit ausgerichteten öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramms gefehlt, weil die Aufsichtsgremien des MDR nicht den Geboten der Staatsferne und Transparenz genügt hätten. Dabei wird im Einzelnen etwa aufgezeigt, weshalb die verfassungsrechtlichen Transparenzanforderungen verfehlt worden seien. Dies werde insbesondere an der Behandlung der Programmbeschwerden deutlich. Anzahl, Gegenstand und Behandlung dieser Beschwerden würden der Öffentlichkeit vorenthalten, obwohl es sich um einen „Marker“ für die Qualität und Ausgewogenheit der Berichterstattung handele. Die Sitzungen der für die Programmbeschwerden zuständigen Ausschüsse seien generell nicht öffentlich; es würden weder Tagesordnungen oder Anwesenheitslisten noch Sitzungsprotokolle veröffentlicht. Förmliche Programmbeschwerden würden unter Ausschluss der Öffentlichkeit in nahezu allen Fällen negativ beschieden.

Der Beschwerdeführer sieht sich daher durch die Beitragserhebung unter anderem in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt.

Wesentliche Erwägungen der Kammer

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

Es ist fraglich, ob die Rüge, die Aufsichtsgremien des MDR hätten den Geboten der Staatsferne und Transparenz nicht genügt mit der Folge, dass es an einem die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigenden individuellen Vorteil gefehlt habe, das Darlegungsgebot wahrt.

Der Beschwerdeführer legt zwar unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nachvollziehbar dar, dass die Gebote der Staatsferne und Transparenz der Aufsichtsgremien der Rundfunkanstalten dazu dienten, die Vielfalt und Ausgewogenheit des Programmangebots zu sichern und die Möglichkeit zur Nutzung eines entsprechend ausgestalteten Programms wiederum den die Beitragserhebung rechtfertigenden individuellen Vorteil begründe. Er zeigt auch auf, welche Folgen es aus seiner Sicht für die Erhebung des Rundfunkbeitrags hat, wenn die Aufsichtsgremien einer Rundfunkanstalt die gerade der Sicherung der Programmvielfalt dienenden organisations- und verfahrensrechtlichen Anforderungen an eine plurale, staatsferne Zusammensetzung ihrer Mitglieder und eine transparente, die Öffentlichkeit einbeziehende Wahrnehmung ihrer Aufgabe insbesondere bei der Behandlung der Programmbeschwerden verfehlen. Danach spreche in solchen Fällen eine Vermutung dafür, dass die Vielfalt und Ausgewogenheit des Programmangebots auch tatsächlich nicht gewährleistet sei und daher die Möglichkeit zur Nutzung dieses Angebots keinen die Beitragserhebung rechtfertigenden Vorteil biete.

Ob der vom Beschwerdeführer aufgezeigte Maßstab genügt, um darzulegen, dass es an einer Programmvielfalt fehlte und welche Folgen sich hieraus für die Erhebung des Rundfunkbeitrags ergeben, kann aber letztlich dahinstehen, weil jedenfalls die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gewahrt ist. Der Beschwerdeführer hat diesen Punkt nicht zum Gegenstand des Antrags auf Zulassung der Berufung gemacht. Das Oberverwaltungsgericht war deshalb gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung von vornherein gehindert, das Berufungsverfahren aus diesem Grund zuzulassen und sodann in diesem Verfahren zu klären, ob es im beitragsrechtlich maßgeblichen Zeitraum mangels staatsfern zusammengesetzter und transparent agierender Aufsichtsgremien des MDR an einer organisations- und verfahrensrechtlichen Sicherung der Vielfalt und Ausgewogenheit des Programmangebots fehlte, und wenn ja, ob deshalb das Fehlen eines die Beitragserhebung rechtfertigenden individuellen Vorteils ohne Rücksicht auf die tatsächliche Programmgestaltung festgestellt oder etwa nach Maßgabe abgesenkter Darlegungsanforderungen überprüft werden kann.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit überarbeitet

Das BVerwG teilt mit, dass ab sofort der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in einer überarbeiteten Fassung (Stand: 21. Februar 2025) zur Verfügung steht.

BVerwG, Pressemitteilung vom 01.07.2025

Ab sofort steht der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in einer überarbeiteten Fassung (Stand: 21. Februar 2025) zur Verfügung.

Der Streitwertkatalog spricht Empfehlungen aus, die die Verwaltungsgerichte im Rahmen ihres Ermessens bei der Festsetzung des Streitwerts zu Grunde legen können. Der Streitwert bildet den Ausgangspunkt für die Berechnung der Gerichts- und Anwaltskosten.

Der Streitwertkatalog war zuletzt im Jahr 2013 überarbeitet worden. In Anbetracht der seither vergangenen Zeit richteten die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberverwaltungsgerichte und der Verwaltungsgerichtshöfe der Länder sowie der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts auf ihrer Jahrestagung im September 2022 eine Kommission aus Richterinnen und Richtern aller Instanzen unter Federführung des Bundesverwaltungsgerichts ein, um die Streitwertausweisungen des Katalogs zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Die Kommission hat sich hierfür – wie schon ihre Vorgängerinnen bei früheren Aktualisierungen des Streitwertkatalogs – an der Streitwertpraxis des Bundesverwaltungsgerichts sowie der Oberverwaltungsgerichte und der Verwaltungsgerichtshöfe der Länder orientiert und zudem Anregungen der Bundesrechtsanwaltskammer und des Deutschen Anwaltvereins e.V. einbezogen.

Die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberverwaltungsgerichte und der Verwaltungsgerichtshöfe der Länder sowie der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts haben dem von der Kommission überarbeiteten Streitwertkatalog zugestimmt. Sie können ihn unter folgendem Link abrufen:

www.bverwg.de/rechtsprechung/streitwertkatalog.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Gründungsaktivitäten in Deutschland erreichen Allzeithoch

Die Gründungsbereitschaft in Deutschland nimmt zu und hat in den letzten drei Jahren ein Allzeithoch erreicht. Dies zeigen die Ergebnisse des vom BMWE veröffentlichten Global Entrepreneurship Monitors (GEM).

BMWE, Pressemitteilung vom 01.07.2025

Die Gründungsbereitschaft in Deutschland nimmt zu und hat in den letzten drei Jahren ein Allzeithoch erreicht. Dies zeigen die Ergebnisse des heute veröffentlichten Global Entrepreneurship Monitors (GEM). Laut dem Bericht haben 9,8 % der 18- bis 64-jährigen in den letzten dreieinhalb Jahren in Deutschland gegründet oder konkrete Schritte zu einer Unternehmensgründung unternommen. Deutschland schiebt sich damit im internationalen Vergleich der GEM-Länder mit hohem Einkommen ins Mittelfeld. Mit 11 % ist dabei der Anteil der Gründerinnen und Gründer vergleichsweise hoch, die in Branchen mit mittlerer oder hoher Technologieintensität tätig sind bzw. tätig sein werden. Immer mehr Frauen entscheiden sich zudem zu einer Unternehmensgründung. Dies verringert den sog. Gendergap, d. h. den Unterschied zwischen Männern und Frauen bei den Gründungen. Im Jahr 2024 waren von 100 Gründungspersonen 43 weiblich und 57 männlich.

Gitta Connemann, Parlamentarische Staatssekretärin im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und Beauftragte für den Mittelstand: „Immer mehr Menschen in Deutschland gründen ein Unternehmen. Das ist eine starke und gute Nachricht. Denn Gründerinnen und Gründer sind Mutmacher. Sie bringen Ideen voran, schaffen Arbeitsplätze und sorgen für Zukunft. Wir wollen, dass sie den besten Start haben – egal ob im Hörsaal, in der Werkstatt oder bei der Übernahme eines Betriebs. Jede Gründung zählt. Damit sie sich auf das Wesentliche konzentrieren können, verbessern wir die Bedingungen: weniger Bürokratie, mehr Tempo – zum Beispiel durch digitale Verfahren. Denn wer gründet, soll machen können – nicht warten müssen.“

Zum Global Entrepreneurship Monitor (GEM): Der GEM-Länderbericht Deutschland wird auf Initiative des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie in Kooperation zwischen dem RKW Kompetenzzentrum und dem Johann Heinrich von Thünen Institut für Innovation und Wertschöpfung der Leibniz Universität Hannover erstellt. Die Ergebnisse des Länderberichts basieren auf Befragungen von Bürgerinnen und Bürgern in 51 Ländern sowie Befragungen von Gründungsexpertinnen und -experten in 56 Ländern. Der GEM-Bericht ermöglicht seit 25 Jahren eine vergleichende Betrachtung der Gründungsaktivitäten in den über 50 teilnehmenden Ländern.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

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EU-Justizbarometer 2025: Justizsysteme in der EU haben sich verbessert

Die EU-Kommission hat das dreizehnte EU-Justizbarometer veröffentlicht, einen Jahresbericht mit Vergleichsdaten zur Effizienz, Qualität und Unabhängigkeit der Justizsysteme der EU-Mitgliedstaaten. Es zeigt, dass die Bürgerinnen und Bürger in den meisten Mitgliedstaaten die Unabhängigkeit der Justiz im Vergleich zum Vorjahr als verbessert oder stabil einschätzen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 01.07.2025

Die Europäische Kommission hat das dreizehnte EU-Justizbarometer veröffentlicht, einen Jahresbericht mit Vergleichsdaten zur Effizienz, Qualität und Unabhängigkeit der Justizsysteme der EU-Mitgliedstaaten. Es zeigt, dass die Bürgerinnen und Bürger in den meisten Mitgliedstaaten die Unabhängigkeit der Justiz im Vergleich zum Vorjahr als verbessert oder stabil einschätzen.

Henna Virkkunen, EU-Vizepräsidentin für technische Souveränität, Sicherheit und Demokratie, erklärte: „Das EU-Justizbarometer bietet einen einzigartigen Überblick über die Justizsysteme in der EU. Mit seinem neuen Schwerpunkt auf den Binnenmarkt macht diese neue Ausgabe deutlich: Starke rechtsstaatliche Systeme sind die treibende Kraft für einen effizienten und fairen Binnenmarkt für alle. Faire Regeln verschaffen uns einen Wettbewerbsvorteil, besonders in unsicheren Zeiten.“

Neuer Fokus auf den Binnenmarkt

Das diesjährige Justizbarometer enthält auch neue Daten zur Effizienz im Bereich des Binnenmarkts und hebt hervor, dass effiziente und unabhängige Justizsysteme ein faires und wettbewerbsorientiertes Marktumfeld fördern. Es zeigt beispielsweise, dass Unternehmen in 16 EU-Mitgliedstaaten die Autonomie ihrer nationalen Wettbewerbsbehörden loben.

Wichtigste Ergebnisse des EU-Justizbarometers 2025

  • Digitalisierung der Justizsysteme: Die Digitalisierung macht nach wie vor erhebliche Fortschritte: neun Mitgliedstaaten ermöglichen die digitale Übermittlung von Beweismitteln in Zivil-, Handels-, Verwaltungs- und Strafsachen, was einen deutlichen Anstieg von sechs im Jahr 2024 darstellt. In 26 Mitgliedstaaten können in Zivil- und Handelssachen online ein Verfahren eingeleitet oder eine Klage eingereicht werden.
  • Effizienz der Justiz: Im Vergleich zum Vorjahr haben acht Mitgliedstaaten kürzere Verfahren für alle Kategorien (Zivil-, Handels-, Verwaltungs- und sonstige Verfahren) verzeichnet. Bei streitigen Zivil- und Handelssachen ging die Dauer erstinstanzlicher Gerichtsverfahren in 13 Mitgliedstaaten weiter zurück oder blieb stabil.
  • Zugang zur Justiz: In 26 Mitgliedstaaten gibt es besondere Regelungen für den Zugang von Personen, die von Diskriminierung bedroht sind, zur Justiz. In 24 Mitgliedstaaten wird der physische Zugang zu den Einrichtungen der Gerichte verbessert, während in 19 Mitgliedstaaten Sensibilisierungsinitiativen für von Diskriminierung bedrohte Personen durchgeführt werden, um ihnen Zugang zu rechtlichen Informationen und Unterstützung zu erleichtern.
  • Unabhängige Binnenmarktbehörden: Der Bericht zeigt, dass es in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Verfahren für die Benennung von Prüfstellen für das öffentliche Auftragswesen und nationalen Wettbewerbsbehörden gibt.  Mehr als die Hälfte der Unternehmen in 15 Mitgliedstaaten bewerten die Unabhängigkeit der Stellen, die für die Vergabe öffentlicher Aufträge zuständigen sind, positiv.

Nächste Schritte

Die Ergebnisse des EU-Justizbarometers tragen zur Überwachung bei, die im Rahmen des jährlichen Zyklus der Rechtsstaatlichkeit und des Europäischen Semesters durchgeführt wird Sie werden in den Bericht der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit 2025 sowie in die nationalen Aufbau- und Resilienzpläne einfließen.

Neben dem Bericht veröffentlicht die Kommission auch die Ergebnisse der Eurobarometer-Umfrage über die Wahrnehmung der Unabhängigkeit der Justiz in den einzelnen Mitgliedstaaten durch die Öffentlichkeit und die Unternehmen. Die Umfragen zeigen, dass mehr als die Hälfte der Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen die Unabhängigkeit ihrer Justizsysteme positiv einschätzen.

Quelle: Europäische Kommission, Vertretung in Deutschland

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Effizientere Zollverfahren: Mitgliedstaaten einigen sich auf Reform der EU-Zollunion

Die Mitgliedstaaten haben sich auf eine gemeinsame Position zur EU-Zollreform geeinigt. Damit ist der Weg frei für die Trilog-Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament. Die EU-Kommission begrüßte die Entscheidung im Rat als wichtigen Schritt hin zur Reform der EU-Zollunion.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 30.06.2025

Die Mitgliedstaaten haben sich auf eine gemeinsame Position zur EU-Zollreform geeinigt. Damit ist der Weg frei für die Trilog-Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament, das bereits im März letzten Jahres seine Verhandlungsposition angenommen hatte. Die EU-Kommission begrüßte die Entscheidung im Rat als wichtigen Schritt hin zur Reform der EU-Zollunion.

Modernerer Ansatz für den elektronischen Handel

Mit der Reform wird auf Herausforderungen wie den zunehmenden elektronischen Handel und globale Veränderungen reagiert. Ziel ist es, die Zollverfahren zu modernisieren, die Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten zu stärken und die Kontrollen von Importen und Exporten, insbesondere beim elektronischen Handel, zu verbessern.

EU-Zolldatenplattform

Ein wichtiger Teil der Reform ist die Einrichtung der EU-Zollbehörde (EUCA), die die neue EU-Zolldatenplattform überwachen wird. Die neue Plattform wird den Datenaustausch effizienter machen: So müssen beispielsweise Unternehmen bei der Übermittlung ihrer Zollinformationen nur mit einem einzigen Portal kommunizieren und die Daten für mehrere Sendungen lediglich einmal übermitteln. Durch den Ersatz fragmentierter IT-Systeme dürften jährlich rund 2 Milliarden Euro eingespart und das Zollsystem der EU technologisch weiterentwickelt werden. Das bedeutet schnellere Kontrollen, weniger Papierkram und einen stärkeren Verbraucherschutz.

Weniger Bürokratie

Insgesamt senkt die Reform die Kosten für Unternehmen, unterstützt die Durchsetzung der EU-Vorschriften in den Bereichen Produktsicherheit, Gesundheit, Umwelt und Klima und verbessert die Erhebung von Zöllen und Steuern, die sowohl dem EU-Haushalt als auch dem nationalen Haushalt zugutekommen. Sie dient dem Schutz unseres Binnenmarkts und sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen an der EU-Grenze.

Quelle: Europäische Kommission, Vertretung in Deutschland

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