Keine Tagesstruktur durch Hantel und Kampfsport – Sozialgericht weist Klage auf persönliches Budget für Fitnessstudio und Kampfsportschule ab

Das SG Hannover hat die Klage einer Frau abgewiesen, die im Rahmen der Eingliederungshilfe ein persönliches Budget für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio sowie für den Besuch einer Kampfsportschule begehrte (Az. S 4 SO 103/22).

SG Hannover, Pressemitteilung vom 03.07.2025 zum Urteil S 4 SO 103/22 vom 12.06.2025 (nrkr)

Das Sozialgericht (SG) Hannover hat die Klage einer Frau abgewiesen, die im Rahmen der Eingliederungshilfe ein persönliches Budget für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio sowie für den Besuch einer Kampfsportschule begehrte.

Die 1990 geborene Klägerin leidet unter anderem an einer paranoiden Schizophrenie. Anerkannt sind ein Grad der Behinderung von 80 sowie Merkzeichen G und H. Zudem besteht ein Pflegegrad 3. Die Klägerin erhielt bereits umfangreiche Assistenzleistungen zur ambulanten Betreuung in Form von Fachleistungsstunden, die zuletzt auf 14 Stunden pro Woche erhöht wurden. Ziel dieser Leistungen ist es, die Klägerin in ihrer Alltagsbewältigung zu unterstützen und das Erlernen einer Tagesstruktur aufgrund einer erheblichen Antriebsminderung sicherzustellen.

Trotz dieser bereits bewilligten Hilfen beantragte die Klägerin ein persönliches Budget zur Finanzierung des Besuchs eines Fitnessstudios und einer Kampfsportschule. Die beklagte Behörde lehnte dies mit Verweis auf die bestehenden Leistungen ab. Das Sozialgericht bestätigte nun diese Entscheidung.

Nach Auffassung der Kammer dienen die bewilligten Fachleistungsstunden bereits der Förderung einer Tagesstruktur – inklusive Unterstützung bei sportlichen Aktivitäten. Die von der Klägerin gewünschten Maßnahmen seien zwar ein möglicher Bestandteil eines strukturierten Alltags, könnten diesen jedoch nicht allein begründen oder tragen. Eine tragfähige Tagesstruktur erfordere ein Zusammenspiel verschiedenster Alltagskompetenzen wie regelmäßiger Schlafrhythmus, Körperpflege, Haushaltsführung und soziale Interaktion. Der isolierte Besuch eines Fitnessstudios oder einer Kampfsportschule erfülle dieses umfassende Rehabilitationsziel nicht. Zudem habe das Gericht erkannt, dass die Klägerin – zumindest zeitweise – selbstständig sportliche Aktivitäten aufgesucht habe, was gegen eine aktuelle Notwendigkeit zusätzlicher Leistungen spreche. Die beantragten Hilfen seien nicht budgetfähig im Sinne einer Eingliederungshilfe.

Quelle: Sozialgericht Hannover

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Verbraucherinsolvenz: Insolvenzgericht muss potenzielle Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln prüfen können

Das Insolvenzgericht muss die potenzielle Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln im Rahmen einer Verbraucherinsolvenz von Amts wegen prüfen können. Diese Prüfung kann unabhängig davon erfolgen, ob die Forderungstabelle genehmigt wurde und verbindlich ist. So der EuGH (Rs. C-582/23).

EuGH, Pressemitteilung vom 03.07.2025 zum Urteil C-582/23 vom 03.07.2025

Diese Prüfung kann unabhängig davon erfolgen, ob die Forderungstabelle genehmigt wurde und verbindlich ist.

In Polen wurde über das Vermögen einer natürlichen Person das Insolvenzverfahren eröffnet [Wiszkier1]. Die meisten der gegen sie bestehenden und in einer von einem Insolvenzverwalter erstellten Forderungstabelle aufgeführten Forderungen ergeben sich aus einem an den Schweizer Franken gekoppelten Hypothekendarlehensvertrag, den der Insolvenzschuldner zwölf Jahre zuvor als Verbraucher geschlossen hatte. Er erkannte alle diese Forderungen an, und die Forderungstabelle wurde auch vom Insolvenzrichter genehmigt.

Auf der Grundlage dieser Tabelle muss das Insolvenzgericht nunmehr entweder einen Plan zur Begleichung der Forderungen erstellen oder feststellen, dass die Vermögenswerte ausreichen, um sämtliche Schulden zu erfüllen, was den Plan überflüssig macht. In diesem fortgeschrittenen Stadium des Verfahrens ist dieses Gericht der Ansicht, dass der Darlehensvertrag missbräuchliche Klauseln enthalte, die zu seiner Nichtigkeit führen könnten. Sollte dies der Fall sein, wären die Forderungen der Bank niedriger als die in der Tabelle aufgeführten oder bestünden gar nicht. Die potenzielle Missbräuchlichkeit der Klauseln dieses Vertrags wurde jedoch bisher nicht geprüft.

Nach polnischem Recht ist die Forderungstabelle für das Insolvenzgericht bindend, das nicht befugt ist, Vertragsklauseln zu prüfen. Es kann lediglich den Insolvenzrichter befassen, damit er diese Prüfung vornimmt und gegebenenfalls die Forderungstabelle ändert. Außerdem erlauben es die Verfahrensvorschriften nicht, vorläufige Maßnahmen zur Regelung der Situation des Schuldners zu treffen, bis diese Prüfung abgeschlossen ist.

Das Insolvenzgericht hat sich an den Gerichtshof gewandt, um festzustellen, ob die nationale Regelung über das Insolvenzverfahren natürlicher Personen die Rechte, die das Unionsrecht2 Verbrauchern verleiht, wirksam schützt.

Der Gerichtshof verneint dies.

In Ermangelung einer zuvor vorgenommenen Prüfung der Missbräuchlichkeit der fraglichen Klauseln verpflichtet das Unionsrecht das Insolvenzgericht, die entsprechende Beurteilung von Amts wegen vorzunehmen und die notwendigen Konsequenzen daraus zu ziehen. Mit der Notwendigkeit, den Insolvenzrichter zu befassen, wäre die Gefahr verbunden, dass der Abschluss des Insolvenzverfahrens verzögert und die Dauer der prekären finanziellen Lage des insolventen Verbrauchers verlängert wird. Dadurch könnte er davon abgehalten werden, seine sich aus dem Unionsrecht ergebenden Rechte auszuüben, was die Anwendung des Unionsrechts übermäßig erschweren würde.

Die Tatsache, dass die Forderungstabelle rechtskräftig geworden ist, steht einer solchen Prüfung nicht zwangsläufig entgegen. Dies ist durch das öffentliche Interesse am Verbraucherschutz, wie er durch das Unionsrecht gewährleistet wird, gerechtfertigt.

Das Insolvenzgericht muss auch vorläufige Maßnahmen treffen können, die die volle Wirksamkeit dieses Schutzes gewährleisten. In Anbetracht der Umstände der in Rede stehenden Rechtssache wird es zu beurteilen haben, ob hierfür eine Maßnahme erforderlich ist, mit der die vom Lohn des insolventen Verbrauchers einbehaltenen Beträge bis zur Entscheidung über die Missbräuchlichkeit der Klauseln des fraglichen Vertrags herabgesetzt werden.

Fußnoten

1Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.

2Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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Meta verstößt mit Facebook gegen Transparenzgebot im Medienstaatsvertrag

Das VG Schleswig-Holstein hat einen einstweiligen Rechtsschutzantrag der Meta Platforms Ireland Limited gegen einen Bescheid der Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein abgelehnt (Az. 10 B 185/24).

VG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 02.07.2025 zum Beschluss 10 B 185/24 vom 30.06.2025

Die 10. Kammer hat mit Beschluss vom 30. Juni 2025 einen einstweiligen Rechtsschutzantrag der Meta Platforms Ireland Limited (Antragstellerin) gegen einen Bescheid der Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein (Antragsgegnerin) abgelehnt. Die Antragsgegnerin hatte gegenüber Meta mit Bescheid vom 2. Oktober 2024 beanstandet, dass sie mit ihrem Dienst Facebook gegen Transparenzpflichten aus dem Medienstaatsvertrag verstoße. Sie informiere Nutzer u. a. nicht leicht genug wahrnehmbar über die Kriterien und Funktionsweisen der Algorithmen, die über gezeigte Beiträge, deren Auswahl und Gewichtung im News-Feed entscheiden. Die Antragsgegnerin forderte Meta unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, die Verstöße kurzfristig zu beheben. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit diversen Einwänden; u. a. verstießen die maßgeblichen Vorschriften des Medienstaatsvertrags (MStV) gegen Europarecht.

Das Gericht lehnte den Antrag der Antragstellerin aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung ab. Zwar komme die Kammer bei summarischer Prüfung zu dem Ergebnis, dass der Bescheid formell rechtmäßig sei und die Voraussetzungen für eine Beanstandung vorlägen, da die Antragstellerin den Transparenzpflichten aus § 93 MStV nicht hinreichend nachkomme. Im Eilverfahren lasse sich jedoch die komplexe Rechtsfrage, ob § 93 und § 1 Abs. 8 Satz 1 MStV gegen Unionsrecht verstießen, nicht abschließend beantworten. Die infolge der offenen Erfolgsaussichten vorzunehmende Interessenabwägung falle angesichts der Bedeutung der mit den Transparenzvorschriften geschützten Meinungsvielfalt und demokratischen Meinungsbildungsprozessen, die durch Dienste wie Facebook erheblich mitgestaltet würden, zulasten der Antragstellerin aus. Für die Kammer sei nicht erkennbar gewesen, dass der mit den Transparenzpflichten verbundene Aufwand zu besonders tiefgreifenden oder gar unverhältnismäßigen Belastungen der Antragstellerin führen würde.

Die Antragstellerin kann gegen den Beschluss (Az. 10 B 185/24) binnen zwei Wochen Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht einreichen.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht

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Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Verurteilung wegen Rechtsbeugung

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde eines Richters gegen seine Verurteilung wegen Rechtsbeugung nicht zur Entscheidung angenommen, weil er den behaupteten Verstoß gegen das Willkürverbot nicht schlüssig aufgezeigt hat (Az. 2 BvR 373/25).

BVerfG, Pressemitteilung vom 03.07.2025 zum Beschluss 2 BvR 373/25 vom 05.06.2025

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde eines Richters gegen seine Verurteilung wegen Rechtsbeugung nicht zur Entscheidung angenommen.

Nach den fachgerichtlichen Feststellungen erließ der als Familienrichter tätige Beschwerdeführer im April 2021 eine einstweilige Anordnung, mit der er es den Leitungen und Lehrkräften zweier Schulen untersagte, einzelne der seinerzeit geltenden Infektionsschutzmaßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus gegenüber den dort unterrichteten Kindern durchzusetzen. Der Beschwerdeführer habe zielgerichtet darauf hingewirkt, dass ein entsprechendes Verfahren in seinen geschäftsplanmäßigen Zuständigkeitsbereich gelangen werde, über eine von ihm mitbearbeitete Anregung entschieden und dabei das ihm übertragene Richteramt zielgerichtet benutzt und missbraucht.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das seine Revision verwerfende Urteil des Bundesgerichtshofs. Er rügt einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz in der Ausprägung des Willkürverbots, da der Bundesgerichtshof ohne ausreichende Begründung von seinen in ständiger Rechtsprechung etablierten Maßstäben zum Tatbestand der Rechtsbeugung abgewichen sei.

Die Kammer hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil der Beschwerdeführer den behaupteten Verstoß gegen das Willkürverbot nicht schlüssig aufgezeigt hat.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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Stimmungsaufhellung im Mittelstand setzt sich fort

Die Stimmungsaufhellung im deutschen Mittelstand hat sich im Juni fortgesetzt. Das Geschäftsklima, der zentrale Indikator des KfW-ifo-Mittelstandsbarometers, stieg zum vierten Mal in Folge – diesmal um 0,5 Zähler auf nun minus 14,2 Punkte. Damit lag es zwar weiterhin unter dem langjährigen Durchschnitt, der durch die Nulllinie markiert wird, doch der Trend zeigt aufwärts.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 03.07.2025

  • KfW-ifo-Geschäftsklima steigt das vierte Mal in Folge
  • Sowohl der Mittelstand als auch die Großunternehmen erwarten perspektivisch bessere Geschäfte
  • Hoffnung auf konjunkturelle Trendwende nimmt zu

Die Stimmungsaufhellung im deutschen Mittelstand hat sich im Juni fortgesetzt. Das Geschäftsklima, der zentrale Indikator des KfW-ifo-Mittelstandsbarometers, stieg zum vierten Mal in Folge – diesmal um 0,5 Zähler auf nun minus 14,2 Punkte. Damit lag es zwar weiterhin unter dem langjährigen Durchschnitt, der durch die Nulllinie markiert wird. Doch der Trend zeigt aufwärts.

Im KfW-ifo-Mittelstandsbarometer wertet KfW Research Ergebnisse der Konjunkturumfragen des ifo Instituts aus, unterteilt nach Größenklassen der Unternehmen und Hauptwirtschaftsbereichen. Innerhalb des Indexes stagnierte die Beurteilung der aktuellen Geschäftslage im Mittelstand bei minus 16,6 Punkten. Die Unternehmen bewerteten aber die Aussichten auf Sicht von sechs Monaten erneut positiver als noch im Vormonat, der Indikator für die Geschäftserwartungen stieg um 1,0 Zähler auf nun minus 12,2 Punkte.

Auch bei den Großunternehmen verbesserten sich die Geschäftserwartungen – und zwar deutlich um 4,4 Zähler auf nun minus 9,3 Punkte. Dagegen sank bei den Großunternehmen die Bewertung der aktuellen Lage deutlich.

Dass die Erwartungen, wie nun sowohl im Mittelstand als auch in den Großunternehmen zu beobachten ist, besser ausfallen als die Lageurteile, ist ein typischer Vorbote für eine beginnende Erholung.

„Die Entwicklung deutet darauf hin, dass es für Deutschland nach einem konjunkturell eher schwachen Sommer perspektivisch aufwärts gehen wird“, sagt Dr. Dirk Schumacher, Chefvolkswirt der KfW.

„Die deutschen Unternehmen gehen offenbar von einer gestiegenen Kompromissbereitschaft der USA bei Handelsfragen aus. Die anhaltende Erholung der Geschäftserwartungen ist aber sicherlich noch stärker auf ein gestiegenes Vertrauen der Unternehmen in die Binnenwirtschaft zurückzuführen.“

Positiv hervor stach im Juni – wie schon im Vormonat – die Stimmung in den großen Bauunternehmen. Dieses Wirtschaftssegment war im Mai 2025 das erste und ist bislang das einzige seit der russischen Invasion der Ukraine, in dem das Geschäftsklima nun wieder etwas besser ausfällt als im historischen Durchschnitt. Im Juni stieg die Stimmung hier weiter an, um 2,5 Zähler auf plus 4,2 Punkte.

„Mit ihrem Schwerpunkt im öffentlichen Bau und im Tiefbau sind die Aussichten für die großen Bauunternehmen dank des neuen Fiskalpakets der Bundesregierung besonders vielversprechend“, sagt Dr. Dirk Schumacher.

Quelle: KfW

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BFH zur Übertragung von Pensionsverpflichtungen – Erstmalige Anwendung des § 4f EStG

Der BFH hatte zu entscheiden, ob § 4f EStG entgegen Rz. 16 des BMF-Schreibens vom 30.11.2017 nur auf Schuldübernahmen und Schuldbeitritte Anwendung findet, die in Wirtschaftsjahren vereinbart worden sind, welche nach dem 28.11.2013 enden (Az. IV R 27/22).

BFH, Urteil IV R 27/22 vom 20.03.2025

Leitsatz

§ 4f des Einkommensteuergesetzes (EStG) i. d. F. des Art. 11 Nr. 2 des AIFM-Steuer-Anpassungsgesetzes vom 18.12.2013 (BGBl. I 2013, 4318) ‑ AIFM-StAnpG ‑ findet gemäß § 52 Abs. 12c EStG i. d. F. des Art. 11 Nr. 9 Buchst. a AIFM-StAnpG ‑ seit dem 31.07.2014: § 52 Abs. 8 Satz 1 EStG ‑ erstmals Anwendung für Schuldübernahmen, Schuldbeitritte und Erfüllungsübernahmen, die in einem nach dem 28.11.2013 endenden Wirtschaftsjahr erfolgen.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft

Der BFH hat den Beschluss des FG Nürnberg aufgehoben, da bei der gebotenen und ausreichenden summarischen Prüfung ernstliche Zweifel bestehen, ob der Tatbestand des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG im Streitfall erfüllt ist (Az. II B 43/24).

BFH, Beschluss II B 43/24 (AdV) vom 06.06.2025

Leitsatz

Es ist bei summarischer Prüfung ernstlich zweifelhaft, ob Leistungen eines Gesellschafters in die Kapitalrücklage einer GmbH zu einer steuerbaren Werterhöhung der Anteile der Mitgesellschafter im Sinne des § 7 Abs. 8 Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes führen, wenn die Gesellschafter vereinbaren, dass die Einzahlungen dem jeweils leistenden Gesellschafter zugeordnet werden.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Steuerfreistellung des niederländischen Arbeitslohns im Ansässigkeitsstaat Deutschland auch bei Anwendung der niederländischen 30%-Regelung

Führt die Anwendung der niederländischen sog. 30%-Regelung zu einer teilweisen tatsächlichen Nichtbesteuerung des Arbeitslohns i. S. des § 50d Abs. 9 Satz 4 EStG i. V. m. Art. 22 Abs. 1 Buchst. a DBA-Niederlande und kann Deutschland insoweit von einer Steuerfreistellung der Einkünfte aus den Niederlanden absehen? Hierzu hat der BFH entschieden (Az. VI R 29/22).

BFH, Urteil VI R 29/22 vom 10.04.2025

Leitsatz

Der für eine Tätigkeit im Königreich der Niederlande gezahlte Arbeitslohn eines in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Arbeitnehmers ist auch insoweit nach Art. 14 Abs. 1 i. V. m. Art. 22 Abs. 1 Buchst. a DBA-Niederlande 2012/2016 unter Anwendung des Progressionsvorbehalts von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, als der Arbeitnehmer den Arbeitslohn aufgrund der sog. 30%-Regelung steuerfrei erhalten hat.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH zur gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung der Gewinnanteile eines in den USA ansässigen stillen Gesellschafters

Der BFH hat zu Fragen der Abkommens- und Unionsrechtskonformität der Hinzurechnung des Gewinnanteils eines in den USA ansässigen (typisch) stillen Gesellschafters nach § 8 Nr. 3 GewStG 1999 Stellung genommen (Az. I R 33/21).

BFH, Urteil I R 33/21 vom 26.02.2025

Leitsatz

  1. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist verletzt, wenn ein Beteiligter bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung keine Kenntnis von dem Inhalt eines gerichtlichen Aufklärungsschreibens erlangt, das zu einer Frage ergangen ist, auf die das Gericht im Urteil entscheidungserheblich abstellt. Dies gilt auch dann, wenn die Äußerungen eines anderen Beteiligten Anlass gegeben hätten, zu dem betreffenden Thema vorzutragen.
  2. Der Begriff „andere Entgelte“ in Art. 24 Abs. 3 DBA-USA 1989 umfasst nicht die Gewinnanteile eines stillen Gesellschafters.
  3. Die gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Gewinnanteilen eines stillen Gesellschafters nach § 8 Nr. 3 des Gewerbesteuergesetzes 2000 fällt unter die auch für Drittstaaten geltende Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 56 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ‑ EGV ‑ (heute Art. 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ‑ AEUV ‑). Die Anwendbarkeit der Standstill-Klausel des Art. 57 Abs. 1 EGV (heute Art. 64 Abs. 1 AEUV) wird grundsätzlich nicht durch Ausführungen eines Schreibens einer Oberfinanzdirektion über eine zugunsten von Steuerpflichtigen nur eingeschränkte Anwendung einer Norm beeinflusst.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BGH: Auch europäische Anwälte müssen beA nutzen

Der BGH hat eine umstrittene Rechtsfrage geklärt: Auch dienstleistende europäische Rechtsanwältinnen und -anwälte müssen das beA in Deutschland nutzen (Az. IX ZB 1/24). Hierauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 03.07.2025 zum Beschluss IX ZB 1/24 des BGH vom 15.05.2025

Der BGH hat eine umstrittene Rechtsfrage geklärt: Auch dienstleistende europäische Rechtsanwältinnen und -anwälte müssen das beA in Deutschland nutzen.

Der BGH hat in einem aktuellen Verfahren zwei umstrittene Rechtsfragen geklärt: Zum einen müssen auch dienstleistende europäische Rechtsanwältinnen und -anwälte, sofern sie in Deutschland tätig werden, das beA nutzen. Per Fax oder in Schriftform eingereichte Schriftsätze sind damit grundsätzlich unzulässig. Ebenfalls entschieden hat der BGH, dass ein österreichischer Anwalt dem Schriftlichkeitserfordernis durch Zeichnung im Rubrum genügt – auch wenn er nicht am Ende des Schriftsatzes unterschrieben hat (Beschluss vom 15.05.2025, Az. IX ZB 1/24).

In dem grenzüberschreitenden Fall hatte ein österreichischer Rechtsanwalt sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des LG Traunstein eingelegt – allerdings nur per Fax und per Post und nicht per beA. Den Schriftsatz hatte er nur im Rubrum und nicht am Ende unterschrieben. In den ersten Instanzen wurde sein Rechtsmittel noch als zulässig erachtet – doch der BGH sah dies nun teilweise anders.

Dienstleistende EU-Rechtsanwältinnen und -anwälte müssen beA aktiv nutzen

Die Beschwerde sei unzulässig, weil sie nicht gem. § 130d ZPO per beA eingelegt worden war, so die Karlsruher Richterinnen und Richter. So gelte auch für dienstleistenden europäische Rechtsanwältinnen und -anwälte ohne deutsche Zulassung gem. §§ 25 ff des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) auch die aktive Nutzungspflicht des beA. Damit hat der BGH eine umstrittene Rechtsfrage beantwortet.

Zur Begründung führte er aus, dass § 27 Abs. 1 Satz 1 EuRAG dienstleistende europäische Rechtsanwältinnen und -anwälte mit in Deutschland Niedergelassenen im Hinblick auf dessen Rechte und Pflichten gleichstelle. Die Gleichstellung bewirke, dass auch dienstleistenden Rechtsanwältinnen und -anwälten aus dem EU-Ausland der Nutzungspflicht des § 130d Satz 1 ZPO unterlägen.

Eine von der Nutzungspflicht entbindende Ausnahmevorschrift enthielten die Regelungen des EuRAG nicht. Im Gegenteil: Das Gesetz sehe vielmehr vor, dass EU-Anwältinnen und -anwälte die Einrichtung eines besonderen beA beantragen können, weil der Gesetzgeber schon 2018 davon ausging, dass die passive Nutzungspflicht auch für sie gelte. Was für die passive Nutzungspflicht gelte, finde im Grundsatz auch auf die seit 2022 geltende aktive Nutzungspflicht Anwendung, schlussfolgerte der BGH.

Dienstleistungsfreiheit und Rubrumsunterschrift

Die Dienstleistungsfreiheit stehe dem nicht entgegen. EU-Anwältinnen und -anwälten müsse lediglich ermöglicht werden, unter den für die in Deutschland niedergelassenen Rechtsanwältinnen und -anwälte geltenden Bedingungen tätig zu werden. Deshalb setzten sich Sinn und Zweck der aktiven Nutzungspflicht – die Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs durch Vermeidung erheblicher Druck- und Scanaufwände bei Gerichten und bei Anwaltskanzleien – auch hier durch.

Im Streitfall musste nicht entschieden werden, ob die Dienstleistungsfreiheit Ausnahmen von der aktiven Nutzungspflicht für dienstleistende EU-Rechtsanwältinnen und -anwälte gebietet, weil dies möglicherweise die Ausübung ihrer Dienstleistungsfreiheit im Einzelfall behindern oder weniger attraktiv machen könnte (vgl. EuGH, Urteil vom 18.05.2017, Rs. C-99/16). Denn dass in diesem Einzelfall der freie Dienstleistungsverkehr möglicherweise eingeschränkt gewesen wäre, ohne dass dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt wäre, sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich gewesen, so der BGH.

Auch, wenn die Beschwerde im Ergebnis unzulässig war, entschied der BGH, dass es in diesem Fall ausreichte, dass der österreichische Anwalt den Schriftsatz nur im Rubrum und nicht am Ende unterschrieben hatte. Ob die Zeichnung eines Schriftsatzes in dem seinem Inhalt vorangestellten Rubrum (Rubrumsunterschrift) dem Schriftlichkeitserfordernis genügt, war zuvor in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet worden. Das Erfordernis sei jedenfalls gewahrt, wenn die Rubrumsunterschrift von einem österreichischen Rechtsanwalt stammt, so der BGH. Dies sei nach österreichischem Recht ausreichend. Außerdem stehe in diesem Fall hinreichend deutlich fest, von wem der Schriftsatz stammt und dass es sich nicht nur um einen Entwurf handele, sondern er mit Wissen und Wollen dem Gericht zugeleitet werden sollte.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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