Empfehlung zu steuerlichen Anreizen zur Unterstützung des Clean Industrial Deal

Die EU-Kommission hat am 02.07.2025 eine Empfehlung zu steuerlichen Anreizen zur Unterstützung des Clean Industrial Deal vorgelegt, um Investitionen in saubere Technologien und die Dekarbonisierung der Industrie zu fördern.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 02.07.2025

Die EU-Kommission hat am 02.07.2025 eine Empfehlung zu steuerlichen Anreizen zur Unterstützung des Clean Industrial Deal vorgelegt, um Investitionen in saubere Technologien und die Dekarbonisierung der Industrie zu fördern. Sie müssen im Einklang mit den EU-Beihilfevorschriften stehen, insbesondere dem neuen Beihilferahmen für den Deal für eine saubere Industrie – CISAF -, den die EU-Kommission am 25.06.2025 vorgelegt hat und der den bestehenden befristeten Beihilferahmen ablöst. Außerdem sollen die Maßnahmen kosteneffizient und einfach ausgestaltet werden und den Unternehmen zeitnah Unterstützung leisten.

Die Empfehlung legt gemeinsame Leitprinzipien fest, um die EU-Mitgliedstaaten bei der Einführung von Steueranreizen zu unterstützen, u. a.:

  • beschleunigte Abschreibungen bzw. sofortige Abschreibungen
    • Unternehmen sollen die vollen Kosten förderfähiger Investitionen in saubere Technologien (z. B. energieeffiziente Maschinen) schneller oder im Jahr des Kaufs/Leasing abziehen können. Soweit möglich, sollte die beschleunigte Abschreibung mit angemessenen Regeln für den Verlustvortrag einhergehen.
    • Die EU-Mitgliedstaaten können in Betracht ziehen, emissionsfreie Fahrzeuge für Unternehmensflotten für eine beschleunigte Abschreibung zuzulassen.
  • Steuergutschriften
    • Den EU-Mitgliedstaaten wird empfohlen, Anreize bzw. Steuergutschriften für Investitionen, die der Reduktion von Treibhausgasemissionen oder der Verbesserung der Energieeffizienz von industriellen Tätigkeiten dienen, insb. für Unternehmen, die Übergangspläne umsetzen und offenlegen, zu schaffen.
    • Steuergutschriften sollen direkt von der Körperschaftssteuer abgezogen werden. Falls Steuergutschriften nicht vollständig im Steuerjahr aufgebraucht werden, legt die Empfehlung den EU-Mitgliedstaaten nahe, den Vortrag des verbleibenden Betrages für vier Jahre zuzulassen. Die EU-Mitgliedstaaten können den Steuerpflichtigen auch gestatten, die Steuergutschrift mit anderen nationalen Steuern zu verrechnen, vorausgesetzt diese Option ist im nationalen Recht vorgesehen. Falls bei der Anwendung des Verlustvortrags die Steuergutschrift auch innerhalb von vier Jahren nicht vollständig aufgebraucht ist, wird den EU-Mitgliedstaaten empfohlen, den ausstehenden Betrag zu erstatten (unter Beachtung der Bestimmungen gemäß Richtlinie (EU)2022/2523).
    • Der CISAF sieht einen bestimmten Höchstbetrag pro Projekt vor, der nicht überschritten werden darf.

Die EU-Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die EU-Kommission bis 31.12.2025 über eingeführte bzw. geplante Maßnahmen zur Umsetzung der Empfehlung zu informieren. Außerdem sollen sie die Wirksamkeit der Maßnahmen regelmäßig bewerten und sich zu bewährten Verfahren austauschen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Wirksamkeit einer Zuwendung von Todes wegen an einen den Erblasser behandelnden Arzt trotz berufsständischen Zuwendungsverbotes

Der BGH hat entschieden, dass eine Zuwendung von Todes wegen zugunsten des Hausarztes des Erblassers nicht deshalb unwirksam ist, weil sie gegen ein den Hausarzt treffendes berufsständisches Zuwendungsverbot verstößt (Az. IV ZR 93/24).

BGH, Pressemitteilung vom 02.07.2025 zum Urteil IV ZR 93/24 vom 02.07.2025

Der unter anderem für das Erbrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Zuwendung von Todes wegen zugunsten des Hausarztes des Erblassers nicht deshalb unwirksam ist, weil sie gegen ein den Hausarzt treffendes berufsständisches Zuwendungsverbot verstößt.

Sachverhalt

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Hausarztes, der den Erblasser seit 2015 behandelt hatte. Im Januar 2016 schloss der Erblasser mit dem Hausarzt sowie der ihn pflegenden Beklagten und deren Tochter vor einem Notar eine als „Betreuungs-, Versorgungs- und Erbvertrag“ bezeichnete Vereinbarung. In dieser verpflichtete sich der Hausarzt gegenüber dem Erblasser zu verschiedenen ärztlichen Leistungen, unter anderem zu medizinischer Beratung und Behandlung, zu Hausbesuchen und telefonischer Erreichbarkeit sowie zu Betreuungsleistungen im häuslichen Bereich. Als Gegenleistung sollte der Arzt im Falle des Todes des Erblassers das Eigentum an einem dem Erblasser gehörenden Grundstück erhalten.

Im März 2016 verfügte der Erblasser in einem notariellen Testament, dass ihn die Beklagte hinsichtlich seines im Vertrag vom Januar 2016 nicht erfassten Vermögens allein beerben solle.

Im Januar 2018 verstarb der Erblasser. Die Beklagte nahm seinen Nachlass in Besitz. Im Dezember 2019 wurde über das Vermögen des Hausarztes das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger hat als Insolvenzverwalter die Beklagte auf Übertragung des dem Arzt in der Vereinbarung vom Januar 2016 zugewandten Grundstücks an die Insolvenzmasse in Anspruch genommen.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt.

Das Berufungsgericht hat die Zuwendung des Grundstücks an den Hausarzt als Vermächtnis ausgelegt. Aus diesem könne der Kläger aber zugunsten der Insolvenzmasse keinen Anspruch aus § 2174 BGB herleiten, denn es sei gemäß den §§ 134, 2171 Abs. 1 BGB wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot unwirksam. Dem Hausarzt sei ein standesrechtlicher Verstoß gegen § 32 Abs. 1 Satz 1 der Berufsordnung der örtlich zuständigen Ärztekammer Westfalen-Lippe (BO-Ä) vorzuwerfen. Mit dem ihm zugewandten Grundstück habe er sich von einem Patienten einen anderen Vorteil im Sinne dieser Regelung versprechen lassen. Die Unwirksamkeit der Vermächtnisanordnung schränke auch die verfassungsrechtlich geschützte Testierfreiheit des Erblassers nicht ungerechtfertigt ein.

Mit seiner vom IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die Revision des Klägers hatte Erfolg. Die Zuwendung des Grundstücks an den Hausarzt im Wege des Vermächtnisses ist nicht wegen Verstoßes gegen § 32 Abs. 1 Satz 1 BO-Ä unwirksam. Der Senat hat nicht festgestellt, ob das Vermächtnis diese Vorschrift tatsächlich verletzt. Denn ein – unterstellter – Verstoß gegen § 32 Abs. 1 Satz 1 BO-Ä führt nicht zur Unwirksamkeit des Vermächtnisses gemäß den §§ 134, 2171 Abs. 1 BGB.

§ 32 Abs. 1 Satz 1 BO-Ä regelt als berufsständische Vorschrift das Verhältnis zwischen dem Arzt und der für ihn zuständigen Landesärztekammer. Die Vorschrift verbietet deshalb nur ein Verhalten des Arztes, dem es nicht gestattet ist, Geschenke oder andere Vorteile zu fordern, sich versprechen zu lassen oder anzunehmen. Nicht geschützt von diesem Verbot wird hingegen der zuwendende Patient oder die Erwartung seiner Angehörigen, diesen zu beerben. Die Vorschrift zielt darauf ab, die Unabhängigkeit des behandelnden Arztes sowie das Ansehen und die Integrität der Ärzteschaft zu sichern. Dies kann durch berufsrechtliche Sanktionen von Seiten der Ärztekammer ausreichend sichergestellt werden.

Auch die in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Testierfreiheit des Patienten verbietet es, ein zugunsten des behandelnden Arztes angeordnetes Vermächtnis wegen Verstoßes gegen § 32 Abs. 1 Satz 1 BO-Ä für unwirksam zu halten. Für eine Beschränkung der Testierfreiheit des Patienten fehlt schon eine ausreichende gesetzliche Grundlage. Gesetzgeberische Entscheidungen, die für die Ausübung von Grundrechten wie der Testierfreiheit wesentlich sind, müssen durch den Gesetzgeber in einem Parlamentsgesetz getroffen werden und dürfen nicht anderen Normgebern, wie hier einem Berufsverband, überlassen werden. Darüber hinaus ist der Eingriff in die Testierfreiheit des Patienten unverhältnismäßig. Das Interesse des Patienten, eine Verfügung von Todes wegen frei von offenem oder verstecktem Druck des ihn behandelnden Arztes errichten zu können, kann den Eingriff nicht rechtfertigen, weil dieses Interesse durch § 32 Abs. 1 Satz 1 BO-Ä nicht geschützt wird.

Der Senat hat deshalb das Berufungsurteil aufgehoben. Er hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das den Parteien noch Gelegenheit geben muss, zu einem von ihm bislang nicht geprüften Verstoß der Vereinbarung des Vermächtnisses in dem Erbvertrag gegen die guten Sitten vorzutragen.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 134 BGB Gesetzliches Verbot

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

§ 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

§ 2171 BGB Unmöglichkeit, gesetzliches Verbot

(1) Ein Vermächtnis, das auf eine zur Zeit des Erbfalls für jedermann unmögliche Leistung gerichtet ist oder gegen ein zu dieser Zeit bestehendes gesetzliches Verbot verstößt, ist unwirksam.

§ 2174 BGB Vermächtnisanspruch

Durch das Vermächtnis wird für den Bedachten das Recht begründet, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstands zu fordern.

§ 32 Abs. 1 Satz 1 Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe

Unerlaubte Zuwendung

Es ist nicht gestattet, von Patientinnen und Patienten oder anderen Geschenke oder andere Vorteile für sich oder Dritte zu fordern oder sich oder Dritten versprechen zu lassen oder anzunehmen, wenn hierdurch der Eindruck erweckt wird, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinflusst wird.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Auslobung von 10 Euro-Gutscheinen durch Versandhandelsapotheke ist unzulässig

Die Auslobung von 10 Euro-Gutscheinen bei der Einlösung von E-Rezepten, deren Guthaben – jedenfalls teilweise – auch für den Kauf nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel verwendet werden kann, verstößt gegen das Heilmittelwerbegesetz. Das OLG Frankfurt wies die Berufung einer niederländischen Versandhandelsapotheke zurück (Az. 6 U 347/24).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 02.07.2025 zum Urteil 6 U 347/24 vom 15.05.2025

Die Auslobung von 10 Euro-Gutscheinen bei der Einlösung von E-Rezepten, deren Guthaben – jedenfalls teilweise – auch für den Kauf nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel verwendet werden kann, verstößt gegen das Heilmittelwerbegesetz. Das Oberlandesgericht wies mit heute veröffentlichter Entscheidung die Berufung einer niederländischen Versandhandelsapotheke zurück.

Die Klägerin betreibt eine auf gesundheitsbezogene Leistungen ausgerichtete Internet-Plattform. Über ihr Angebot können u. a. Bestellungen von – auch verschreibungspflichtigen – Arzneimitteln aufgegeben werden. Die in den Niederlanden ansässige Beklagte bietet einen Versandhandel mit Arzneimitteln an und ist auch für den Vertrieb rezeptpflichtiger Arzneimittel zugelassen. Sie bewarb die Inanspruchnahme ihrer Leistungen mit zwei Gutscheinaktionen: Zum einen wurde ein 10 Euro-Gutschein ausgelobt bei Einlösung eines e-Kassenrezepts. Die Verrechnung sollte zunächst mit der gesetzlichen Zuzahlung und bei einem verbleibenden Restbetrag mit nicht verschreibungspflichtigen Produkten erfolgen. Zum anderen wurde ein 10 Euro-App-Gutschein für die erste Bestellung nicht verschreibungspflichtiger Artikel über ihre App ausgelobt.

Das Landgericht hatte den auf Unterlassung der Gutscheinaktionen gerichteten Anträgen stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte auch vor dem für Wettbewerbsrecht zuständigen 6. Zivilsenat des OLG keinen Erfolg.

Die Beklagte verstoße mit dieser Werbung gegen das Heilmittelwerbegesetz (i. F.: HWG), begründete der Senat seine Entscheidung. Gemäß § 7 HWG ist beim Verkauf von Arzneimitteln u. a. das Anbieten und Ankündigen von nicht nur geringwertigen Werbegaben unzulässig. Hier liege eine derartige unzulässige produktbezogene Werbung vor. Auch die Werbung für das gesamte Warensortiment einer Apotheke könne produktbezogen im Sinne des HWG sein. „Es gibt keinen Grund, den vom Gesetzgeber im Bereich der Heilmittelwerbung als grundsätzlich unerwünscht angesehenen Anreiz einer Wertreklame gerade dann hinzunehmen, wenn diese Form der Reklame für eine besonders große Zahl von Heilmitteln eingesetzt wird“, erläuterte der Senat. Dieses Verständnis sei auch unionsrechtskonform. Grundsätzlich erfasse das Verbot der Werbung für Arzneimittel die Frage, „ob“ ein Arzneimittel gekauft werde. Nur die Entscheidung des „wie“, d. h. in welcher Apotheke, sei nicht vom Werbeverbot erfasst.

Der Gutscheinbetrag könne hier in beiden Fällen für den vergünstigten Bezug nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel genutzt werden. Die Werbung fördere damit den Verbrauch nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel.

Die Gutscheine stellten sog. Werbegaben dar. Diese lägen vor, wenn es sich aus der Sicht des Empfängers um ein Geschenk handele. Ihr Wert von 10 Euro übersteige auch den Betrag einer „geringwertigen Kleinigkeit“, der bei Publikumswerbung mit 1 Euro angesetzt werde. Soweit im Handelsverkehr etablierte Sofortrabatte von diesem Verbot ausgenommen werden, liege hier kein derartiger Sofortrabatt vor.

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Hinweis zur Rechtslage

§ 7 HWG

(1) Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, dass

  1. es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben um Gegenstände von geringem Wert, die durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung des Werbenden oder des beworbenen Produktes oder beider gekennzeichnet sind, oder um geringwertige Kleinigkeiten handelt; Zuwendungen oder Werbegaben sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die auf Grund des Arzneimittelgesetzes oder des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten;
  2. (…)

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Modernisierung und Stärkung des Schutzes geografischer Herkunftsangaben

Geografische Angaben bei Agrarerzeugnissen sowie handwerklichen und industriellen Erzeugnissen sollen besser geschützt werden. Ihre Eintragung soll erleichtert und ein EU-weiter Schutz ermöglicht werden. Das sieht ein gemeinsamer Gesetzentwurf vor, den das BMJV und das BMLEH heute veröffentlicht sowie an die Länder und Verbände versendet haben.

BMJV, Pressemitteilung vom 02.07.2025

Geografische Angaben bei Agrarerzeugnissen sowie handwerklichen und industriellen Erzeugnissen sollen besser geschützt werden. Ihre Eintragung soll erleichtert und ein EU-weiter Schutz ermöglicht werden. Das sieht ein gemeinsamer Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) und das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) heute veröffentlicht sowie an die Länder und Verbände versendet haben. Geografische Angaben betreffen Namen von Erzeugnissen mit Ursprung in einem bestimmten räumlichen Gebiet, deren Eigenschaften oder Ansehen auf diesen besonderen Ursprung zurückzuführen sind.

Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, Dr. Stefanie Hubig, erklärt hierzu:

„Herkunft bürgt in vielen Fällen für besondere Qualität – egal ob es um Marzipan aus Lübeck geht, um Glas aus Jena oder um Geigen aus Mittenwald. Gerade deshalb ist es wichtig, Herkunftsangaben rechtlich effektiv zu schützen: Eine Bayerische Breze sollte nicht aus Berlin kommen; und wo Schwarzwälder Schinken draufsteht, da muss auch Schwarzwälder Schinken drin sein. Mit unserem Gesetz verbessern wir den Schutz geografischer Herkunftsangaben. Insbesondere beziehen wir erstmals handwerkliche und industrielle Erzeugnisse in den Schutz ein: „Uhren aus Glashütte“ können künftig genauso geschützt werden wie „Thüringer Rostbratwürste“. Wir fördern damit regionales Handwerk und traditionelle Industrie – und wir leisten einen Beitrag zum Verbraucherschutz. Denn gerade für Verbraucherinnen und Verbraucher sind geografische Herkunftsangaben ein Qualitätssiegel.“

Der Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, Alois Rainer, erklärt hierzu:

„Ob Spreewälder Gurken, Wein von der Mosel oder Schwarzwälder Kirschwasser: Deutsche Lebensmittel wie diese sind national und international nicht nur für ihre herausragende Qualität und tollen Geschmack bekannt. Sie sind zugleich kulinarische Botschafter ihrer Heimatregionen. Daher ist es wichtig, dass die Hersteller dieses Alleinstellungsmerkmal noch besser schützen können als bisher. Dafür setzen wir uns mit dem Gesetzentwurf ein.“

Der Schutz geografischer Angaben für Agrarerzeugnisse sowie für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse wurde auf europäischer Ebene umfassend reformiert und erweitert. Erstmalig unionsrechtlich geregelt wurde der Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse (sog. CIGIs, craft and industrial geographical indications). Parallel dazu wurde das System für den Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, Wein und Spirituosen (sog. AGRI-GIs) umfassend reformiert und in einer neuen EU-Verordnung vereinheitlicht.

Der jetzt vorgelegte Gesetzentwurf enthält die notwendigen nationalen Durchführungsregelungen, um geografische Angaben effektiv zu schützen.

Für den Schutz geografischer Angaben bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Lebensmitteln, Wein und Spirituosen (Agrargeoschutz) sieht der federführend vom BMLEH erstellte Teil des Gesetzesentwurfs unter anderem folgende Regelungen vor:

  • Die Zuständigkeiten für den Agrargeoschutz, die bislang auf das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) und die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) aufgeteilt waren, werden bei der fachnäheren BLE konzentriert. Dies dient der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.
  • Durch das Agrargeoschutz-Durchführungsgesetz werden die Regelungen zum Antragsverfahren zusammengefasst und vereinheitlicht. Die Vorschriften über Kontrollverfahren sind überarbeitet, die Funktionen der Erzeugervereinigungen gestärkt worden. Ebenfalls wurden Bestimmungen zu Nachhaltigkeitsaspekten und zur Bekämpfung von Missbräuchen im Internethandel aufgenommen. Das Agrargeoschutz-Durchführungsgesetz sieht vor allem Ermächtigungen vor, mit denen die Detailregelungen in einer Rechtsverordnung getroffen werden können.

In dem in federführender Zuständigkeit des BMJV ausgearbeiteten Teil des Gesetzentwurfs sind insbesondere die folgenden Regelungen vorgesehen:

  • Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) soll die nationale Phase des Verfahrens zur Eintragung von geografischen Angaben in das vom Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) zu führende Register durchführen, d.h. Anträge können beim DPMA eingereicht werden. Für Beschwerden gegen Entscheidungen des DPMA wird das Bundespatentgericht zuständig sein. Die Verfahrensvorschriften zu den CIGIs ähneln den bestehenden Vorschriften zu AGRI-GIs: Insbesondere werden die zuständigen Fachministerien, Kammern und Wirtschaftsverbände und -organisationen am Verfahren beteiligt. Nach positivem Ergebnis wird das DPMA die Anträge an das EUIPO übermitteln, das die Anträge überprüft und die Eintragung vornimmt.
  • Der Schutz von CIGIs soll umfassend privatrechtlich durchgesetzt werden: Der Gesetzentwurf sieht daher Anspruchsgrundlagen für Beseitigungs-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche vor. Zusätzlich werden die widerrechtliche Verwendung, Nachahmung oder Aneignung einer CIGI bußgeldbewehrt.
  • Zum Schutz eingetragener CIGIs sind Kontrollen durch die zuständigen Landesbehörden vorgesehen, die sich an den bestehenden Strukturen für die Kontrolle von Agrarerzeugnissen orientieren. Die Regelungen des Gesetzentwurfs statten die Behörden der Länder mit den erforderlichen Befugnissen aus, z. B., um Geschäftsräume zu betreten oder widerrechtliche Kennzeichnungen zu entfernen. Insbesondere für eine effektive Überwachung des Online-Handels werden die Landesbehörden ermächtigt, Erzeugnisse verdeckt zu erwerben (sog. „Mystery Shopping“).
  • Flankiert wird die behördliche Überwachung des Online-Handels durch die unionsrechtliche Klarstellung, dass sämtliche Angebote, die gegen den Schutz geografischer Angaben verstoßen, rechtswidrige Inhalte im Sinne des Digital Services Act darstellen. Hierdurch werden mittelbar auch Online-Plattformen in die Verantwortung für den Schutz geografischer Angaben einbezogen, beispielsweise durch die Verpflichtung, ein wirksames Melde- und Abhilfeverfahrens für rechtswidrige Angebote vorzuhalten. Ab Kenntnis von einem rechtswidrigen Angebot kommt auch eine Haftung der Plattformanbieter in Betracht, wenn sie solche Angebote nicht entfernen.

Der Referentenentwurf wurde heute an die Länder und Verbände versendet und auf den Internetseiten des BMJV und des BMLEH veröffentlicht. Die interessierten Kreise sowie alle Bürgerinnen und Bürger haben nun Gelegenheit, bis zum 16. Juli 2025 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen sind zentral beim BMJV einzureichen und werden auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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Arbeitsunfähig krank infolge Tätowierung – keine Entgeltfortzahlung

Eine Tätowierung ist heute typischer Ausdruck der eigenen Persönlichkeit. Während sichtbare Tattoos im Arbeitsleben immer normaler werden, stellt sich damit aber zunehmend die Frage, wer eigentlich das finanzielle Risiko trägt, wenn beim Stechen des Tattoos nicht alles glatt verläuft. Dazu liegt nun eine Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein vor (Az. 5 Sa 284 a/24).

LAG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 02.07.2025 zum Urteil 5 Sa 284 a/24 vom 22.05.2025

Eine Tätowierung ist heute typischer Ausdruck der eigenen Persönlichkeit. Während sichtbare Tattoos im Arbeitsleben immer normaler werden, stellt sich damit aber zunehmend die Frage, wer eigentlich das finanzielle Risiko trägt, wenn beim Stechen des Tattoos nicht alles glatt verläuft. Dazu liegt nun eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 22. Mai 2025 (Az. 5 Sa 284 a/24) vor: Wer sich tätowieren lässt, erhält bei Komplikationen keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Das Landesarbeitsgericht bestätigt damit das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg (Az. 2 Ca 278/24).

Die als Pflegehilfskraft beschäftigte Klägerin ließ sich am Unterarm tätowieren. In der Folge entzündete sich die tätowierte Stelle. Die Klägerin wurde daraufhin für mehrere Tage krankgeschrieben. Die beklagte Arbeitgeberin lehnte die Entgeltfortzahlung für diesen Zeitraum ab. Die Klägerin führte vor Gericht aus, dass sie ja nicht Entgeltfortzahlung für den Tätowierungsvorgang geltend mache, sondern für eine davon zu trennende zeitlich nachfolgende Entzündung der Haut. Ihr sei kein Verschulden vorzuwerfen. Es habe sich ein sehr geringes Risiko, das nur bei 1 – 5 % der Fälle von Tätowierungen auftrete, verwirklicht. Tätowierungen seien als Teil der privaten Lebensführung geschützt und mittlerweile weit verbreitet. Die Arbeitgeberin entgegnete, die Klägerin habe bei der Tätowierung in eine Körperverletzung eingewilligt. Das Risiko einer sich anschließenden Infektion gehöre deshalb nicht zum normalen Krankheitsrisiko und könne dem Arbeitgeber nicht aufgebürdet werden.

Das Landesarbeitsgericht ist der Argumentation der Klägerin nicht gefolgt. Diese war zwar arbeitsunfähig krank. Sie hat die Arbeitsunfähigkeit i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG aber verschuldet. Nach dieser Vorschrift handelt ein Arbeitnehmer immer dann schuldhaft, wenn er in erheblichem Maße gegen die von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhaltensweise verstößt. Die Klägerin musste bei Tätowierung damit rechnen, dass sich ihr Unterarm entzündet. Dieses Verhalten stellt einen groben Verstoß gegen ihr eigenes Gesundheitsinteresse dar. Sie hat selbst vorgetragen, in bis zu 5 % der Fälle komme es nach Tätowierungen zu Komplikationen in Form von Entzündungsreaktionen der Haut. Dies ist keine völlig fernliegende Komplikation. Bei Medikamenten wird eine Nebenwirkung als „häufig“ angegeben, wenn diese in mehr als 1 % aber weniger als 10 % der Fälle auftritt. Zudem ist die Komplikation in der Hautverletzung durch die Tätowierung selbst angelegt.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.

Hinweis zur Rechtslage

EFZG – § 3 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

(1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. …

Quelle: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein

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Schulpflicht gilt auch gegen den Willen des Schulkindes

Das VG Bayreuth hat zwei Klagen abgewiesen, mit denen sich Eltern gegen die Verpflichtung gewandt hatten, dafür Sorge zu tragen, dass ihre beiden Kinder die Schule besuchen (Az. B 3 K 24.419, B 3 K 24.420).

VG Bayreuth, Pressemitteilung vom 01.07.2025 zu den Urteilen B 3 K 24.419 und B 3 K 24.420 vom 27.06.2025 (nrkr)

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Bayreuth hat mit Urteil vom 27. Juni 2025 zwei Klagen abgewiesen, mit denen sich Eltern gegen die Verpflichtung gewandt hatten, dafür Sorge zu tragen, dass ihre beiden Kinder die Schule besuchen.

Die Eltern hatten dies damit begründet, dass ihre Kinder selbstständig entschieden hätten, dass sie keine Schule besuchen möchten. Ein Schulbesuch sei für die Kinder allenfalls unter bestimmten Bedingungen, insbesondere einem späteren Unterrichtsbeginn und einer geringeren Klassengröße vorstellbar. Es sei den Eltern im Rahmen einer an den Bedürfnissen ihrer Kinder orientierten gewaltfreien Erziehung trotz entsprechender Bemühungen nicht möglich, einen Schulbesuch durchzusetzen. Jedenfalls aber könne man ihnen nicht den Besuch einer bestimmten Schule vorschreiben.

Das Landratsamt Bayreuth hatte die Kläger verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die beiden Kinder am Unterricht der örtlichen Grundschule teilnehmen. Zudem wurden den Eltern für den Fall einer weiteren Weigerung mehrfach Zwangsgelder angedroht. Die Eltern hätten aus Sicht der Behörde nicht alle pädagogisch sinnvollen Mittel ausgenutzt, um den Schulbesuch ihrer Kinder durchzusetzen. Die Schulpflicht, der die Kinder unterlägen, diene nicht allein der Wissensvermittlung, sondern auch dem Erwerb von Sozialkompetenz in der Schulgemeinschaft. Zudem hätten die Kläger auch keinen Antrag auf Besuch einer anderen als der zuständigen Sprengelschule gestellt.

Die Klagen der Eltern gegen diese Verpflichtung und die angedrohten Zwangsgelder blieben nach dem Urteil der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 27. Juni 2025 allerdings ohne Erfolg. Die Kammer kam nach der Anhörung der Kläger in der mündlichen Verhandlung zu dem Ergebnis, dass diese sich nicht in ausreichendem Maße um die Durchsetzung der Schulpflicht bemüht hätten. Die Verpflichtung der Eltern, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder die Schule besuchen, sei auch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht unverhältnismäßig. Die Schulpflicht entfalle nicht durch den entgegenstehenden Willen der Kinder.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, die Beteiligten können die Zulassung der Berufung durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Bayreuth

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Gemeinsames Budget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege

Zum 1. Juli 2025 werden die Leistungsbeträge der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege zu einem „Gemeinsamen Jahresbetrag“ zusammengefasst. Damit steht für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege ab dem 1. Juli 2025 lt. BMG ein kalenderjährlicher Gesamtbetrag zur Verfügung, den die Anspruchsberechtigten (Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5) nach ihrer Wahl flexibel für beide Leistungsarten einsetzen können.

BMG, Pressemitteilung vom 30.06.2025

Das ändert sich zum 1. Juli in der Pflege

Zum 1. Juli 2025 werden die Leistungsbeträge der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege zu einem Gemeinsamen Jahresbetrag zusammengefasst. Damit steht für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege ab dem 1. Juli 2025 ein kalenderjährlicher Gesamtbetrag zur Verfügung, den die Anspruchsberechtigten (Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5) nach ihrer Wahl flexibel für beide Leistungsarten einsetzen können. Die bisherigen unterschiedlichen Übertragungsregelungen zwischen Verhinderungs- und Kurzzeitpflege werden damit entfallen.

Wer Angehörige pflegt und dabei eine Auszeit benötigt, soll sich nicht noch mit komplizierten Rechenmodellen für Pflegeleistungen befassen müssen. Mit dem Gemeinsamen Jahresbetrag vereinfachen wir den Zugang und ermöglichen pflegebedürftigen Menschen und ihren Pflegenden, flexibel zwischen Leistungen der Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege zu wählen und entsprechend ihrer individuellen Bedürfnisse einzusetzen. Das stärkt die Pflegenden und hält eine selbstbestimmte und würdevolle Pflege aufrecht.

„Die Höhe des neuen gemeinsamen Jahresbetrags für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege wird ab 1. Juli 2025 bis zu 3.539 Euro je Kalenderjahr betragen. Bereits im ersten Halbjahr des Jahres 2025 für Leistungen der Verhinderungspflege oder Leistungen der Kurzzeitpflege verbrauchte Leistungsbeträge werden im Kalenderjahr 2025 auf den neuen Gemeinsamen Jahresbetrag angerechnet, d. h., es wird für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege insgesamt für das Kalenderjahr ein Betrag von bis zu 3.539 Euro zur Verfügung stehen.“

Bundesgesundheitsministerin Nina Warken

Weitere Regelungen

  • Die geltenden Voraussetzungen für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege werden so weit wie möglich angeglichen und vereinfacht. So wird die zeitliche Höchstdauer der Verhinderungspflege auf bis zu acht Wochen im Kalenderjahr angehoben und damit der zeitlichen Höchstdauer der Kurzzeitpflege angeglichen. Gleiches gilt beispielsweise für den Zeitraum der hälftigen Fortzahlung eines zuvor bezogenen (anteiligen) Pflegegeldes sowohl während der Verhinderungspflege als auch während der Kurzzeitpflege – auch diese erfolgt dann jeweils für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr.
  • Ab dem 1. Juli 2025 entfällt zudem die Erfordernis einer sechsmonatigen Vorpflegezeit vor der erstmaligen Inanspruchnahme von Verhinderungspflege. Damit kann der Anspruch auf Verhinderungspflege – ebenso wie heute bereits der Anspruch auf Kurzzeitpflege – unmittelbar ab Vorliegen von mindestens Pflegegrad 2 genutzt werden.
  • Zeitgleich werden Informations- und Transparenzregelungen eingeführt, die dazu dienen, dass die Pflegebedürftigen jederzeit im Blick behalten können, in welcher Höhe Leistungen über den Gemeinsamen Jahresbetrag durch Leistungserbringer abgerechnet werden.

Hintergrund

Sind Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2, die sonst ambulant oder teilstationär versorgt werden, vorübergehend auf eine vollstationäre Pflege angewiesen (etwa bei Bewältigung von Krisensituationen in der häuslichen Pflege), kann hierfür die Kurzzeitpflege beantragt werden.

Möchte eine private Pflegeperson hingegen einmal Urlaub machen oder benötigt eine Krankheitsvertretung, können Leistungen der Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden, um eine Ersatzpflege, etwa durch einen ambulanten Pflegedienst, Einzelpflegekräfte oder nahe Angehörige, zu organisieren.

Durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG), das am 23. Juni 2023 verkündet worden ist, wurden im Bereich der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege Änderungen eingeführt, die in zwei Stufen in Kraft treten. Zum 1. Januar 2024 traten in einer ersten Stufe – zum Teil im Vorgriff auf die künftige zweite Stufe – bereits Änderungen im Bereich der Verhinderungspflege für junge Schwerstpflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in Kraft. In der zweiten Stufe werden ab 1. Juli 2025 mit der Einführung eines Gemeinsamen Jahresbetrags für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege nun grundlegende Vereinfachungen für alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 vorgenommen.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit

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Urteil zu Bleileitungen in Lübecker Wohnanlage

Das LG Lübeck hat den Verkäufer einer Immobilie mit 36 vermieteten Wohneinheiten zur Zahlung von Schadensersatz wegen arglistiger Täuschung über verbaute Bleileitungen verurteilt (Az. 2 O 231/23).

LG Lübeck, Mitteilung vom 02.07.2025 zum Urteil 2 O 231/23 vom 01.07.2025 (nrkr)

Das Landgericht Lübeck hat den Verkäufer einer Immobilie mit 36 vermieteten Wohneinheiten zur Zahlung von Schadensersatz wegen arglistiger Täuschung über verbaute Bleileitungen verurteilt.

Was ist passiert?

Ein Mann verkauft eine Immobilie mit 36 überwiegend vermieteten Wohneinheiten in Lübeck. Die Trinkwasserleitungen sind aus Blei, hierüber klärt er nicht auf. Nach dem Kauf lässt die Käuferin die Wasserleitungen untersuchen – in mehreren Wohnungen liegt der Bleigehalt des Trinkwassers oberhalb des Grenzwertes. Die Käuferin verlangt vom Verkäufer die Erstattung der Mietausfälle infolge Mietminderungen sowie Ersatz künftiger Schäden, insbesondere für die Sanierung, die über 200.000 Euro koste. Der Verkäufer weigert sich – er habe weder von Bleileitungen noch von erhöhten Bleiwerten gewusst. Das Blei dürfte aus den Leitungen des Wasserversorgers stammen.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Landgericht Lübeck gab der Käuferin Recht – sie habe Anspruch auf Erstattung der entgangenen Mieten sowie auf Ersatz künftiger Schäden. Trinkwasserleitungen aus Blei stellten einen Mangel dar, über den der Verkäufer ungefragt aufklären müsse. Der Verkäufer habe sowohl von den Bleileitungen als auch den überschrittenen Grenzwerten gewusst und der Käuferin bewusst verschwiegen. Das ergebe sich aus mehreren Zeugenaussagen, zudem habe sich der Verkäufer bei seinen Angaben in Widersprüche verstrickt.

Was heißt das für die Mieter?

Diese Entscheidung betrifft das Verhältnis zwischen Verkäufer und Käuferin und hat auf die Mieter der Immobilie erst einmal keinen unmittelbaren Einfluss.

Das Urteil vom 01.07.2025 (Az. 2 O 231/23) ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Lübeck

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Notar kämpft gegen Altersgrenze – und darf Notarvertreter sein

Das OLG Köln hat das LG Duisburg dazu verpflichtet, einem 71-jährigen Rechtsanwalt und Notar a. D., der aktuell vor dem BVerfG gegen die Altersgrenze bei Notaren kämpft, eine Tätigkeit als Notarvertreter für seine Nichte zu gestatten (Az. 36 Not 7/24). Auf diese Entscheidung weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 02.07.2025 zum Urteil 36 Not 7/24 des OLG Köln vom 27.05.2025

Ein 71-jähriger kämpft gegen die Altersgrenze bei Notaren. Das ändert nichts daran, dass er als Notarvertreter tätig sein darf, so das OLG Köln.

Das OLG Köln hat das LG Duisburg dazu verpflichtet, einem 71-jährigen Rechtsanwalt und Notar a. D., der aktuell vor dem BVerfG gegen die Altersgrenze bei Notaren kämpft, eine Tätigkeit als Notarvertreter für seine Nichte zu gestatten. Das LG hatte ihm die Tätigkeit als Notarvertreter zuvor versagt, weil es der Ansicht war, die Art und Weise, wie der Notar a.D. seine Klage gegen die Altersgrenze führe, lasse ihn für die Tätigkeit als Notarvertreter „persönlich ungeeignet“ erscheinen. Dieser Ansicht widersprach das OLG nun – mit deutlichen Worten (Urteil vom 27.05.2025, Az. 36 Not 7/24).

Notar a.D. nun als Notarvertreter?

Bereits vor dem OLG Köln und dem BGH hatte der ehemalige Notar versucht, gegen die Altersgrenze von 70 Jahren einen Erfolg zu erstreiten – bislang vergeblich (zuletzt BGH, Urteil vom 21.08.2023, Az. NotZ (Brfg) 4/22). Die Nachwuchsförderung sieht er als keine ausreichende Begründung für diese Altersgrenze. Aktuell liegt seine Verfassungsbeschwerde beim BVerfG, welches bereits am 25.03.2025 zu der Sache verhandelt hat. Eine Entscheidung in der Sache steht aber noch aus. Seinen Eilantrag auf vorläufige Aussetzung des Vollzugs des Gesetzes lehnte das BVerfG hingegen und erwähnte dabei die Möglichkeit, weiterhin als Notarvertreter tätig zu sein (BVerfG, Beschluss vom 18.10.2023, Az. 1 BvR 1796/23).

Diese Möglichkeit hat der Notar a.D. tatsächlich, weil seine Nichte, ebenfalls Notarin, mit der er in einer Bürogemeinschaft tätig ist, ihn im April 2024 bis Ende Dezember 2025 zu ihrem ständigen Vertreter bestellten wollte. Anlässlich der Geburt ihres zweiten Kindes befindet sie sich in Elternzeit – einer der gesetzlichen Gründe für die Bestellung eines Notarvertreters.

Der Antrag wurde jedoch vom LG Duisburg als Aufsichtsbehörde der Notarin abgelehnt. Er habe im Rahmen seiner Klage gegen die Altersgrenze für Notare Aussagen getätigt und Anträge gestellt, die streitig oder abwegig seien. Zuvor hatte auch das OLG Düsseldorf mitgeteilt, dass es sein Verhalten als „mit den Berufspflichten eines Notars nicht zu vereinbaren“ befindet und „das Vertrauen in die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben eines ständigen Notarvertreters massiv erschüttert sei“. Auch die Rheinische Notarkammer hatte sich ablehnend zur Vertreterbestellung geäußert. Trotz einer einstweiligen Anordnung des OLG Kölns zur vorläufigen Bestellung als Vertreter kam das LG dem nur teilweise nach und setzte ihn nur für einen kürzeren Zeitraum als Notarvertreter ein. Nach einem Vorgehen der Nichte auch hiergegen ist der ehemalige Notar aktuell bis August 2025 als vorläufiger Notarvertreter eingesetzt. Mit ihrer öffentlich-rechtlichen Verpflichtungsklage verfolgt sie nun in der Hauptsache das Ziel, ihren Onkel zum ständigen Notarvertreter zu bestellen.

OLG Köln: Kein Grund, warum er nicht geeignet sein sollte

Das OLG Köln entschied nun: Das LG Duisburg habe gemäß §§ 39 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, Satz 2 BNotO den Notar a.D. als ständigen Notarvertreter zunächst bis zum 1. August 2025 zu bestellen. Der Senat sei zur Überzeugung gelangt, dass der Notar a.D. als ständiger Notarvertreter persönlich geeignet sei. Das Ermessen des LG Duisburg sei hier auf Null reduziert, sodass es zur Vertreterbestellung verpflichtet sei.

Dem Antrag auf Bestellung eines ständigen Vertreters von Notarinnen oder Notaren, die mindestens ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, tatsächlich betreuen oder pflegen, soll in der Regel entsprochen werden (§ 24 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 AVNot NRW). Als Vertretung soll gemäß § 39 Abs. 3 Satz 4 BNotO nur bestellt werden, wer von dem Notar vorgeschlagen wurde und zur Übernahme des Amtes bereit ist. Eine ständige Vertretung kann laut § 39 Abs. 3 Satz 2 Fall 3 BNotO ausdrücklich auch einem Notar außer Dienst übertragen werden. Die Höchstaltersgrenze von 70 Jahren gilt für Notarvertreter nicht. § 39 Abs. 3 Satz 1, § 5 Abs. 1 und 2 BNotO erfordert dabei allerdings eine „persönliche Eignung“ als Notarvertreter, die grundsätzlich positiv feststehen muss.

An der grundsätzlichen persönlichen Eignung Notars a.D. könnten hier keine Zweifel bestehen, so das OLG. Er habe über drei Jahrzehnte ein umfangreiches Notariat geführt, ohne je disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten zu sein. Ebenso beanstandungsfrei habe er über bald zwei Jahre das Amt des ständigen Notarvertreters ausgeübt. Er habe zudem über Jahrzehnte das Vertrauen der Rechtsuchenden in die Rechtspflegeorgane und die unbedingte Integrität von Amtspersonen bei Ausübung der notariellen Amtsgeschäfte durchgängig erfüllt.

Auch außerhalb des Amtes nicht unwürdig

Ein Notar müsse allerdings auch gemäß § 14 Abs. 3 BNotO außerhalb seines Amtes sich der Achtung und des Vertrauens, die dem Notaramt entgegengebracht werden, würdig zeigen. Nach der Überzeugung des Senats ergäben sich jedoch auch im Rahmen einer Gesamtabwägung aus seinem Verhalten im Zusammenhang mit seiner Klage gegen die Altersgrenze von 70 Jahren für Notare keine ausreichenden Umstände, um ihn im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 1 BNotO als „unwürdig erscheinen“ zu lassen. Im Gegenteil zeigt sich das OLG hier davon überzeugt, dass L. auch weiterhin seine Tätigkeit als ständiger Notarvertreter beanstandungsfrei fortsetzen werde und durch sein Verhalten die Achtung und das Vertrauen, die dem Notaramt entgegengebracht würden, nicht gefährden werde.

Anschließend geht das OLG ausführlich auf jeden einzelnen Kritikpunkt am Verhalten des Notars a.D. im Rahmen seines Klageverfahrens gegen die Notar-Altersgrenze ein. Dies eingeleitet mit den Worten: „Das Recht der Parteien auf wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip sowie dem Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG erfordert es, dass Parteien in einem Gerichtsverfahren grundsätzlich alles vortragen dürfen, was sie zur Wahrung ihrer Rechte für erforderlich halten, auch wenn hierdurch die Ehre eines anderen berührt wird.“

So könne es ihm nicht verwehrt werden, einen Befangenheitsantrag zu stellen und dabei „pointierte“ Formulierungen wie „Geld macht gewogen“ zu verwenden. Dies sei noch nicht herabsetzend den Richtern gegenüber. Auch dass er die Möglichkeit einer Rechtsbeugung als Frage aufgeworfen habe, sei nicht (noch) nicht zu beanstanden. Zumal er diese Auffassung durch rechtstatsächliche Angaben untermauert habe.

Anlässlich der mündlichen Verhandlung am BGH behauptet der ehemalige Notar a.D., man habe ihn erst nicht in den Sitzungssaal lassen wollen und anschließend nur nach eingehender Leibesvisitation und unter Begleitung von Justizwachtmeistern in den Saal gelassen. Daraufhin tätigte er die Äußerung, dass eine „solche Praxis […] von Richtern in einem totalitären Staat erwartet [hätte], aber niemals von Richtern am Bundesgerichtshof der Bundesrepublik Deutschland“. Diese Äußerung bewertete zwar auch das OLG Köln als unangemessen, haltlos und nicht zur rechtfertigen. Die aus seiner persönlichen Betroffenheit heraus außerhalb seiner notariellen Tätigkeit getätigten Äußerung wiege aber nicht so schwer, dass ihm deshalb die persönliche Eignung abzusprechen sei. Wenn die Ausführungen stimmten, so sei dies außerdem tatsächlich ein „sehr ungewöhnlicher Vorgang, den man in einem Rechtsstaat nicht erwartet“.

Die Berufung zum BGH wurde nicht zugelassen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Rundfunkbeitrag wegen behaupteter Verletzung der Gebote der Staatsferne und Transparenz

Das BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen die Heranziehung des Beschwerdeführers zum Rundfunkbeitrag richtete (Az. 1 BvR 622/24).

BVerfG, Pressemitteilung vom 02.07.2025 zum Beschluss 1 BvR 622/24 vom 17.06.2025

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen die Heranziehung des Beschwerdeführers zum Rundfunkbeitrag richtete. Der Beschwerdeführer machte unter anderem geltend, die Aufsichtsgremien des Mitteldeutschen Rundfunks (MDR) hätten in den Jahren 2014 und 2015 nicht den der Vielfaltsicherung dienenden Geboten der Staatsferne und Transparenz genügt, sodass hierdurch auch der die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigende individuelle Vorteil gefehlt habe. Er sei daher unter anderem in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletzt.

Die Verfassungsbeschwerde blieb ohne Erfolg. Sie ist unzulässig, da insbesondere die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gewahrt ist.

Sachverhalt

Der MDR setzte in den Jahren 2014 und 2015 gegenüber dem Beschwerdeführer Rundfunkbeiträge fest. Die gegen die Beitragsbescheide eingelegten Widersprüche blieben erfolglos, die vom Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht erhobene Klage gegen die Bescheide wurde abgewiesen. Zwar sei mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen, dass der MDR-Staatsvertrag in der hier maßgeblichen Fassung vor dessen Änderung im Jahr 2021 keine dem verfassungsrechtlichen Gebot der Staatsferne genügende Zusammensetzung der Aufsichtsgremien Rundfunkrat und Verwaltungsrat vorgesehen habe. Dies lasse die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Beitragsbescheide jedoch unberührt. Die Beitragsbescheide seien auch im Übrigen rechtmäßig. Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Sächsische Oberverwaltungsgericht ab.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die gerichtlichen Entscheidungen.

Er macht unter anderem geltend, es habe im für die Beitragserhebung relevanten Zeitraum an dem die Beitragspflicht rechtfertigenden individuellen Vorteil in Gestalt der Möglichkeit der Nutzung eines auf Vielfalt und Ausgewogenheit ausgerichteten öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramms gefehlt, weil die Aufsichtsgremien des MDR nicht den Geboten der Staatsferne und Transparenz genügt hätten. Dabei wird im Einzelnen etwa aufgezeigt, weshalb die verfassungsrechtlichen Transparenzanforderungen verfehlt worden seien. Dies werde insbesondere an der Behandlung der Programmbeschwerden deutlich. Anzahl, Gegenstand und Behandlung dieser Beschwerden würden der Öffentlichkeit vorenthalten, obwohl es sich um einen „Marker“ für die Qualität und Ausgewogenheit der Berichterstattung handele. Die Sitzungen der für die Programmbeschwerden zuständigen Ausschüsse seien generell nicht öffentlich; es würden weder Tagesordnungen oder Anwesenheitslisten noch Sitzungsprotokolle veröffentlicht. Förmliche Programmbeschwerden würden unter Ausschluss der Öffentlichkeit in nahezu allen Fällen negativ beschieden.

Der Beschwerdeführer sieht sich daher durch die Beitragserhebung unter anderem in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt.

Wesentliche Erwägungen der Kammer

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

Es ist fraglich, ob die Rüge, die Aufsichtsgremien des MDR hätten den Geboten der Staatsferne und Transparenz nicht genügt mit der Folge, dass es an einem die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigenden individuellen Vorteil gefehlt habe, das Darlegungsgebot wahrt.

Der Beschwerdeführer legt zwar unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nachvollziehbar dar, dass die Gebote der Staatsferne und Transparenz der Aufsichtsgremien der Rundfunkanstalten dazu dienten, die Vielfalt und Ausgewogenheit des Programmangebots zu sichern und die Möglichkeit zur Nutzung eines entsprechend ausgestalteten Programms wiederum den die Beitragserhebung rechtfertigenden individuellen Vorteil begründe. Er zeigt auch auf, welche Folgen es aus seiner Sicht für die Erhebung des Rundfunkbeitrags hat, wenn die Aufsichtsgremien einer Rundfunkanstalt die gerade der Sicherung der Programmvielfalt dienenden organisations- und verfahrensrechtlichen Anforderungen an eine plurale, staatsferne Zusammensetzung ihrer Mitglieder und eine transparente, die Öffentlichkeit einbeziehende Wahrnehmung ihrer Aufgabe insbesondere bei der Behandlung der Programmbeschwerden verfehlen. Danach spreche in solchen Fällen eine Vermutung dafür, dass die Vielfalt und Ausgewogenheit des Programmangebots auch tatsächlich nicht gewährleistet sei und daher die Möglichkeit zur Nutzung dieses Angebots keinen die Beitragserhebung rechtfertigenden Vorteil biete.

Ob der vom Beschwerdeführer aufgezeigte Maßstab genügt, um darzulegen, dass es an einer Programmvielfalt fehlte und welche Folgen sich hieraus für die Erhebung des Rundfunkbeitrags ergeben, kann aber letztlich dahinstehen, weil jedenfalls die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gewahrt ist. Der Beschwerdeführer hat diesen Punkt nicht zum Gegenstand des Antrags auf Zulassung der Berufung gemacht. Das Oberverwaltungsgericht war deshalb gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung von vornherein gehindert, das Berufungsverfahren aus diesem Grund zuzulassen und sodann in diesem Verfahren zu klären, ob es im beitragsrechtlich maßgeblichen Zeitraum mangels staatsfern zusammengesetzter und transparent agierender Aufsichtsgremien des MDR an einer organisations- und verfahrensrechtlichen Sicherung der Vielfalt und Ausgewogenheit des Programmangebots fehlte, und wenn ja, ob deshalb das Fehlen eines die Beitragserhebung rechtfertigenden individuellen Vorteils ohne Rücksicht auf die tatsächliche Programmgestaltung festgestellt oder etwa nach Maßgabe abgesenkter Darlegungsanforderungen überprüft werden kann.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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