Inflationsrate im Juni 2025 voraussichtlich +2,0 %

Die Inflationsrate in Deutschland wird im Juni 2025 voraussichtlich +2,0 % betragen. Wie das Statistische Bundesamt nach bisher vorliegenden Ergebnissen mitteilt, bleiben die Verbraucherpreise gegenüber Mai 2025 mit 0,0 % unverändert.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 30.06.2025

Verbraucherpreisindex, Juni 2025:
+2,0 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
0,0 % zum Vormonat (vorläufig)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, Juni 2025:
+2,0 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
+0,1 % zum Vormonat (vorläufig)

Die Inflationsrate in Deutschland wird im Juni 2025 voraussichtlich +2,0 % betragen. Gemessen wird sie als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) nach bisher vorliegenden Ergebnissen weiter mitteilt, bleiben die Verbraucherpreise gegenüber Mai 2025 mit 0,0 % unverändert. Die Inflationsrate ohne Nahrungsmittel und Energie, oftmals auch als Kerninflation bezeichnet, beträgt im Juni 2025 voraussichtlich +2,7 %

Quelle: Statistisches Bundesamt

Powered by WPeMatico

Berufungen der Universität Göttingen und der eines Universitätsprofessors gegen seine disziplinarrechtliche Zurückstufung erfolglos

Das OVG Niedersachsen hat die Berufungen der Georg-August-Universität Göttingen und der des durch die Universität disziplinarrechtlich beklagten Professors gegen das Urteil des VG Göttingen vom 11. Oktober 2023 jeweils zurückgewiesen, mit dem dieses den Universitätsprofessor um zwei Besoldungsgruppen von W 3 auf W 1 zurückgestuft hat (Az. 3 LD 1/24).

OVG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 30.06.2025 zum Urteil 3 LD 1/24 vom 25.06.2025 (rkr)

Der 3. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 25. Juni 2025 (Az. 3 LD 1/24) die Berufungen der Georg-August-Universität Göttingen und der des durch die Universität disziplinarrechtlich beklagten Universitätsprofessors gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 11. Oktober 2023 (Az. 5 A 2/18) jeweils zurückgewiesen, mit dem dieses den Universitätsprofessor um zwei Besoldungsgruppen von W 3 auf W 1 zurückgestuft hat (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 12.10.2023).

Die Universität hatte mit der von ihr gegen den Professor erhobenen Disziplinarklage seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erstrebt. Das Verwaltungsgericht hat mit der von beiden Beteiligten angegriffenen Entscheidung hingegen auf eine Zurückstufung um zwei Besoldungsstufen erkannt.

Der 3. Senat hat die erstinstanzliche Entscheidung mit seinem Urteil bestätigt. Der Universitätsprofessor habe ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen, das den Ausspruch der zweithöchsten Disziplinarmaßnahme erfordere. Ihm würden daher für einen Zeitraum von fünf Jahren die Bezüge aus der niedrigeren Besoldungsgruppe W 1 gezahlt, wobei er sein Statusamt als Universitätsprofessor behalte.

Nach der Vernehmung von neun Zeugen und unter Berücksichtigung der bereits durch das Verwaltungsgericht erhobenen Beweise hat der Senat es als erwiesen angesehen, dass der Universitätsprofessor mehrfach und über Jahre hinweg Studentinnen, Doktorandinnen und Mitarbeiterinnen grenzüberschreitend berührt und sich ihnen gegenüber anzüglich geäußert hatte. Mit seinem Verhalten habe er seine beamtenrechtliche Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verletzt. Erschwerend hat der Senat berücksichtigt, dass akademische Nachwuchskräfte in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu Professoren stünden, das über das übliche Verhältnis von Vorgesetzten und Beschäftigten weit hinausgehe. Der Beklagte sei seiner mit besonderer Verantwortung einhergehenden Stellung als Universitätsprofessor nicht gerecht geworden und habe diese vielmehr dazu ausgenutzt, seine Macht zu demonstrieren und die betroffenen weiblichen Nachwuchskräfte in ihrer Würde zu verletzen. Sein Verhalten habe er zudem insbesondere trotz der Pflichtenmahnung durch die damalige Präsidentin der Universität in den Jahren 2012 und 2013 nicht verändert. Mildernd berücksichtigt hat der Senat demgegenüber die Länge des Disziplinarverfahrens von ca. acht Jahren, die sich für den Beklagten belastend ausgewirkt habe.

Die Entscheidung des Senats ist mit ihrer Verkündung rechtskräftig geworden.

Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht

Powered by WPeMatico

Drei Packungen Mehl statt eines Laptops: Paketdienstleister wegen Verlust eines Laptops verurteilt

Ein Münchner verklagte einen Paketdienstleister auf Schadensersatz, nachdem er ein MacBook Pro als versichertes Paket versendete, dieses beim Empfänger jedoch nur drei Packungen Mehl enthielt. Das AG München gab der Klage statt und verurteilte den Paketdienstleister (Az. 123 C 14610/24).

AG München, Pressemitteilung vom 30.06.2025 zum Urteil 123 C 14610/24 vom 26.09.2024 (rkr)

Ein Münchner verkaufte am 22.12.2023 einen gebrauchten Laptop Apple MacBook Pro für 2.924,21 Euro an einen Online-Gebrauchtwarenhändler. Diesen verpackte er anschließend mit der Originalverpackung in einem gelben Karton und verschloss diesen mit vier Klebestreifen. Anschließend fuhr er zu einer Kundenservicestelle eines Paketdienstleisters und beauftragte diesen mit dem versicherten Versand an den Online-Gebrauchtwarenhändler zum Preis von 53,20 Euro. Hierfür erhielt er eine Trackingnummer.

Als das Paket beim Empfänger geöffnet wurde, befanden sich darin jedoch lediglich drei Packungen Mehl. Der Münchner verlangte daher vom Paketdienstleister Schadensersatz in Höhe des Werts des Laptops sowie Ersatz der Transportkosten. Dieser verweigerte jedoch die Zahlung und bestritten pauschal, dass sich in dem Paket ein Laptop befunden habe. Der Münchner erhob daher Klage vor dem Amtsgericht München auf Zahlung von 2.977,41 Euro und Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten.

Das Amtsgericht München gab dem Kläger mit Urteil vom 26.09.2024 recht und verurteilte den Paketdienstleister antragsgemäß. In seinem Urteil führte es u. a. aus:

„Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch in Höhe des Verkaufspreises des streitgegenständlichen Laptops von 2924,21 Euro nach §§ 425, 429 Abs. 1, 3 HGB und auf die Frachtkosten in Höhe von 53,20 Euro nach § 432 HGB.

Wie sich aus [dem vorgelegten Ankaufbeleg] ergibt, hat der Kläger ein MacBook Pro 2023 16 zu einem Preis von 2924,21 Euro […] verkauft. Des Weiteren wurde eine Quittung der Beklagten vom 22.12.2023 Abgabezeit 17:56:26 für das Paket […] vorgelegt […]. In der E-Mail vom 27.12.2023 teilte [der Online-Gebrauchtwarenhändler] mit, dass das Paket leer sei. Auf den beigefügten Fotos sind 3 Packungen Rosenmehl in einem gelben Paket von DHL zu sehen. Auf dem Paket ist die oben genannte Trackingnummer angebracht.

Bei der persönlichen Anhörung […] hat der Kläger ausgesagt, er habe einen neuen […] Karton verwendet. Wenn man bei [der Beklagten] versichert sei, müsse man bei einem Kundenservice von [der Beklagten] das Paket aufgeben. Er sei extra nach […] gefahren und habe dies gemacht. Er habe den Laptop, der in einer Apple-Verpackung gewesen sei in den Karton eingelegt und noch Zeitungspapier dazu getan. Er habe den Karton an der vorgesehenen Stelle verschlossen und das Klebeband an 4 Stellen, so wie es auf den Aufnahmen zu sehen ist, angebracht. Der Klebestreifen habe sich bei dem neuen Karton befunden.

Die Schilderungen des Klägers waren nachvollziehbar und überzeugend. Er machte sowohl einen glaubhaften als auch glaubwürdigen Eindruck. Seine Aussage wird durch die vorgenannte Quittung und die Fotos untermauert.

In seiner schriftlichen Aussage erklärt der [Mitarbeiter des Online-Gebrauchtwarenhändlers], er sei […] als Logistiker beschäftigt. Zu seinen täglichen Aufgaben würden, unter anderem, Ware entgegennehmen, auspacken, einlagern, versandfertig machen, gehören. Am 27. Dezember habe er das Paket mit der Sendung Nummer […] aus dem Postwagen genommen und es auf seinen Tisch gelegt. Er habe die Sendungsnummer gescannt und mit einem Messer das Paket geöffnet. Dieses habe 3 Pakete Mehl enthalten. Daraufhin habe er das Paket wieder verschlossen und das Label neu gescannt. Anschließend sei er mit dem Paket zu Mitarbeiterin N. gegangen und habe es ihr auf den vorgesehenen Platz gelegt. […]

Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der [Mitarbeiter des Online-Gebrauchtwarenhändlers] den Ablauf und den Inhalt des Paketes nicht richtig geschildert hat. Die vorgelegten Fotos und die anschließende E-Mail an den Kläger sprechen für die Richtigkeit seiner Aussage. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Klägers und des Zeugen […] sprechen auch [vorgelegte Fotos], auf welchen sich jeweils die oben genannte Sendungsnummer befindet.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

Powered by WPeMatico

Erlass von Säumniszuschlägen bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung

Säumniszuschläge sind nicht nur ein Druckmittel, das den Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Zahlung anhalten soll, sondern dienen auch als Zinsersatz sowie der Abgeltung von Verwaltungsaufwand. Verlieren Säumniszuschläge ihren Sinn als Druckmittel, kommt daher regelmäßig nur ein hälftiger Erlass in Betracht. So das FG Hamburg (Az. 3 K 161/23).

FG Hamburg, Mitteilung vom 30.06.2025 zum Urteil 3 K 161/23 vom 31.03.2025 (nrkr – BFH-Az.: XI B 30/25)

  1. Säumniszuschläge sind nicht nur ein Druckmittel, das den Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Zahlung anhalten soll, sondern dienen auch als Zinsersatz sowie der Abgeltung von Verwaltungsaufwand; verlieren Säumniszuschläge ihren Sinn als Druckmittel, kommt daher regelmäßig nur ein hälftiger Erlass in Betracht (Anschluss an die ständige Rechtsprechung).
  2. Dass beim Wegfall der Druckfunktion regelhaft die Hälfte der Säumniszuschläge erlassen wird, beruht auf einer zulässigen Typisierung; es kommt nicht darauf an, welchen Verwaltungsaufwand die Säumnis im konkreten Einzelfall verursacht hat.

Die Beteiligten streiten über die Höhe eines Erlasses von Säumniszuschlägen bei einem zahlungsunfähigen und überschuldeten Schuldner.

Der Kläger beantragte als Insolvenzverwalter den Erlass sämtlicher Säumniszuschläge, die der Beklagte angemeldet hatte. Der Beklagte erließ (nur) 50 % der Säumniszuschläge. Nach erfolgtem Einspruchsverfahren erhob der Kläger Klage, die das Gericht als unbegründet abwies. Das Gericht führt dazu aus, dass der lediglich hälftige Erlass der Säumniszuschläge rechtmäßig sei.

Die Entscheidung über den Erlass sei eine Ermessensentscheidung und unterliege gemäß § 102 Satz 1 FGO lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Zu prüfen sei daher bei einer Erlassablehnung nur, ob die Finanzbehörde bei ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht habe. Im Einzelfall könne der Ermessensspielraum so eingeengt sein, dass nur eine Entscheidung ermessensgerecht sei (sog. Ermessensreduktion auf Null). Sei nur der Erlass eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis ermessensgerecht, könne das Gericht gemäß § 101 Satz 1 FGO die Verpflichtung zum Erlass aussprechen (st. Rspr.).

Säumniszuschläge seien nicht nur ein Druckmittel, das den Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Zahlung anhalten solle, sondern auch ein Instrument, um eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern zu erhalten („Zinsersatz“) sowie um Verwaltungsaufwendungen abzugelten, die durch die nicht fristgemäße Zahlung entstünden. Verlören Säumniszuschläge ihren Sinn als Druckmittel, weil der Steuerpflichtige zahlungsunfähig und überschuldet sei und deshalb nicht zahlen könne, komme daher regelmäßig nur ein hälftiger Erlass der Säumniszuschläge in Betracht (ständige Rspr.). Auch das Finanzgericht Hamburg und der erkennende Senat seien dieser Rechtsprechung gefolgt.

Weder aus der Gesetzeshistorie noch aus aktuellen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesfinanzhofs ergäben sich Gründe, von dieser langjährigen und gefestigten Rechtsprechung abzuweichen. Dass bei Wegfall der Druckfunktion regelhaft die Hälfte der Säumniszuschläge erlassen würden, beruhe auf einer zulässigen typisierenden Betrachtung, ohne dass es darauf ankomme, welchen Verwaltungsaufwand die Säumnis in dem konkreten Einzelfall verursacht habe.

Zwar sei auch bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung ein weitergehender Erlass der Säumniszuschläge grundsätzlich möglich, hierfür bedürfe es aber zusätzlicher besonderer Gründe persönlicher oder sachlicher Billigkeit, die das Gericht in dem entschiedenen Fall nicht zu erkennen vermochte.

Quelle: Finanzgericht Hamburg, Newsletter 2/2025

Powered by WPeMatico

Prozessrecht: Fortfall des Rechtsschutzbedürfnisses im AdV-Verfahren

Lässt ein Antragsteller eine Frist zur Begründung seines AdV-Antrags ohne Reaktion und ohne einen Fristverlängerungsantrag verstreichen, entfällt sein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO. Dies entschied das FG Hamburg (Az. 4 V 4/25).

FG Hamburg, Mitteilung vom 30.06.2025 zum Beschluss 4 V 4/25 vom 10.02.2025 (rkr)

Lässt ein Antragsteller eine Frist zur Begründung seines AdV-Antrags ohne Reaktion und ohne einen Fristverlängerungsantrag verstreichen, entfällt sein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO.

Die Antragstellerin hatte unter dem 9. Januar 2025 bei Gericht um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht und beantragt, die Aufhebung der Vollziehung (AdV) eines konkreten Bescheides anzuordnen. In der Antragsschrift hieß es lediglich, dass eine Begründung mit gesondertem Schriftsatz erfolge.

Die Antragstellerin wurde am gleichen Tag aufgefordert, den Antrag auf AdV binnen drei Wochen zu begründen. Eine Reaktion seitens der Antragstellerin erfolgte bis zur Entscheidung am 10. Februar 2025 nicht. Das Gericht hat den Antrag auf AdV als unzulässig abgelehnt.

So wie eine Klage zulässigerweise nur erhoben werden könne, wenn für den Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, setze auch ein Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO ein Bedürfnis nach vorläufigem Rechtsschutz voraus, welches nur zu bejahen sei, wenn aufgrund schlüssigen Vorbringens des Antragstellers die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes ernstlich zweifelhaft sei. Mit der Natur des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens als Eilverfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sei es daher unvereinbar, wenn der Antragsteller seine Beschwer nicht darlege und überhaupt nichts zur Begründung seines Antrags vortrage. Lasse ein Antragsteller eine gesetzte Frist zur Begründung des Antrags ungenutzt und ohne Rückmeldung oder Fristverlängerungsantrag verstreichen, dokumentiere er damit, dass es aus seiner Sicht an einer Eilbedürftigkeit fehle.

Die anwaltlich vertretene Antragstellerin habe ihren vorläufigen Rechtschutzantrag vom 9. Januar 2025 trotz Fristsetzung nicht begründet. Innerhalb der ihr gesetzten Frist von drei Wochen sei bei Gericht auch kein Fristverlängerungsantrag eingegangen, aus dem der Senat hätte ersehen können, warum es der Antragstellerin bislang nicht möglich sei, ihren vorläufigen Rechtsschutzantrag zu begründen. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 69 Abs. 3 FGO sei es nicht die Aufgabe des Gerichts, den Sachverhalt aufzuarbeiten und abzuklären, ob die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes ernstlich zweifelhaft sei. Mit Blick auf die Besonderheiten des gerichtlichen Eilverfahrens obliege es vielmehr dem jeweiligen Antragsteller, das angerufene Gericht in die Lage zu versetzen, zu prüfen, ob Zweifel an dem angefochtenen Bescheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht bestünden.

Quelle: Finanzgericht Hamburg, Newsletter 2/2025

Powered by WPeMatico

Grundsteuer: Transparenzregister geht offline

Das Transparenzregister hat seinen Zweck erfüllt und geht am 30. Juni offline. Dies teilte das Finanzministerium Baden-Württemberg mit.

FinMin Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 27.06.2025

Das Transparenzregister hat seinen Zweck erfüllt und geht am 30. Juni offline.

Das Finanzministerium wird das Transparenzregister für die neue Grundsteuer im Land zum 30. Juni offline nehmen. Das Transparenzregister diente dazu, die aufkommensneutralen Hebesätze der Kommunen für die Grundsteuer B darzustellen. Das Register war Anfang September 2024 online gegangen.

Der Sinn des Transparenzregisters war es, Bürgerinnen und Bürgern und den Kommunen eine unverbindliche Orientierung darüber zu geben, wie ein aufkommensneutraler Hebesatz aussehen könnte. „Aufkommensneutralität“ bedeutet, dass die Einnahmen einer Kommune nach der Reform der Grundsteuer in etwa so hoch sind wie davor.

Mittlerweile haben die Kommunen die Hebesätze für die Grundsteuer beschlossen. Deshalb hat das Transparenzregister seinen Zweck erfüllt.

Warum sind die Hebesätze so wichtig?

Die Hebesätze der Kommunen spielen bei der Grundsteuer eine zentrale Rolle. Ihre Höhe ist maßgeblich für die Höhe der Grundsteuer. Die Hebesätze werden von jeder Kommune selbst bestimmt.

Die Grundsteuer musste wegen einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2018 bundesweit reformiert werden. Seit 2025 wird die Steuer für das Grundvermögen (Grundsteuer B) im Land deshalb nach dem neuen „modifizierten Bodenwertmodell“ erhoben. Die Bewertung erfolgt dabei im Wesentlichen anhand der Grundstücksgröße und dem jeweiligen Bodenrichtwert. Das Bewertungsergebnis wird mit der gesetzlich vorgegebenen Steuermesszahl multipliziert. Der daraus resultierende Wert ist der Grundsteuermessbetrag. Der Grundsteuermessbetrag wird dann mit dem jeweiligen Hebesatz der Kommunen multipliziert.

Quelle: Finanzministerium Baden-Württemberg

Powered by WPeMatico

Löschungsanspruch gegen „Facebook“

Wird ein Nutzerkonto bei „Facebook“ ausschließlich dazu eingerichtet und genutzt, rechtsverletzende Äußerungen über eine Person zu posten, besteht lt. OLG Frankfurt nicht nur ein Anspruch auf Löschung der Äußerungen, sondern auch auf Löschung des Kontos (Az. 16 U 58/24).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 27.06.2025 zum Urteil 16 U 58/24 vom 26.06.2025 (nrkr)

Ein Löschungsanspruch besteht bei einem ausschließlich für rechtsverletzende Äußerungen genutztem Nutzerkonto.

Wird ein Nutzerkonto auf der Plattform „Facebook“ nach den Gesamtumständen ausschließlich dazu eingerichtet und genutzt, rechtsverletzende Äußerungen über eine Person zu posten, besteht nicht nur ein Anspruch auf Löschung der Äußerungen, sondern auch auf Löschung des Kontos. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit gestern verkündeter Entscheidung den Unterlassungsanträgen der Klägerin stattgegeben.

Die Klägerin nimmt die beklagte Betreiberin der Plattform „Facebook“ u.a. auf Unterlassung in Anspruch, zwei Nutzerkonten (Profile) bereitzuhalten sowie fünf Äußerungen – u. a. „Du dumme Sau“, „frigide menopausierende Schnepfe“ – zu verbreiten bzw. verbreiten zu lassen. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte Erfolg. Es liege eine Persönlichkeitsverletzung vor, für die „Facebook“ als Störerin hafte, begründete der für Presserecht zuständige 16. Zivilsenat seine Entscheidung.

Bei den auf dem einen Profil geposteten Äußerungen handele es sich sämtlich um herabsetzende Werturteile, wie etwa „Du dumme Sau“, „frigide menopausierende Schnepfe“, führte der Senat aus. In keinem Fall seien sachliche Anknüpfungspunkte für die herabsetzenden Äußerungen erkennbar. Die Klägerin sei jedenfalls in ihrem Bekanntenkreis auch als die mit den Äußerungen gemeinte Person identifizierbar. Dies ergebe sich bei diesem Profil aus den dort beigefügten Bildern, die unstreitig die Klägerin zeigten.

Hinsichtlich des anderen Nutzerkontos liege die Persönlichkeitsverletzung zum einen in der erkennbaren Verfremdung ihres für das Nutzerkonto verwendeten Namens, die als Beleidigung zu werten sei. Zum anderen liege sie in den ohne Bezug unverbunden auftauchenden Äußerungen, wie etwa „Wer nichts vorzuweisen hat labert Scheiße“. Auch hier sei die Klägerin als gemeinte Person erkennbar. Dies folge aus dem gewählten Profilnamen, „der in verfremdender Weise, aber bildlich und klanglich erkennbar den Namen der Klägerin nachbildet“, führte der Senat aus.

„Facebook“ sei hier ausnahmsweise nicht nur zur Löschung der Äußerungen, sondern der Nutzerkonten selbst verpflichtet. Die Kontenlöschung sei unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt, „wenn das Konto nach den Gesamtumständen ausschließlich dazu eingerichtet und genutzt wurde bzw. wird, rechtsverletzende Äußerungen über den Anspruchsteller abzusetzen bzw. zu veröffentlichen“, begründete der Senat. Sie beinhalte zwar einen erheblichen Eingriff in die unternehmerische Freiheit. Da hier jedoch nur persönlichkeitsverletzende Inhalte auf den Konten gepostet worden seien, sei – auch angesichts der Vielzahl der gegen die Klägerin gerichteten Äußerungen – die Löschung des Kontos gegenüber der Löschung einzelner Äußerungen das effektivere Mittel, um vergleichbaren Rechtsverletzungen vorzubeugen.

„Facebook“ hafte dabei als mittelbare Störerin, da die Klägerin sie hinreichend konkret vorprozessual auf die Persönlichkeitsverletzungen hingewiesen habe.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision begehrt werden.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Powered by WPeMatico

Dubai-Schokolade muss grundsätzlich aus Dubai stammen

Das OLG Köln hatte über vier Verfahren zu entscheiden, in denen verschiedene Antragsteller im Wege des Eilverfahrens gegen die Anbieter von „Dubai-Schokolade“ auf Unterlassung vorgingen, weil die betreffende Schokolade tatsächlich nicht in Dubai hergestellt war (Az. 6 U 52/25, 6 U 53/25, 6 U 58/25, 6 U 60/25).

OLG Köln, Pressemitteilung vom 27.06.2025 zu den Urteilen 6 U 52/25, 6 U 53/25, 6 U 58/25, 6 U 60/25 vom 27.06.2025 (rkr)

Der u. a. für gewerblichen Rechtsschutz zuständige 6. Zivilsenat des OLG Köln hatte heute (27.06.2025) über vier Verfahren zu entscheiden, in denen verschiedene Antragsteller im Wege des Eilverfahrens gegen die Anbieter von „Dubai-Schokolade“ auf Unterlassung vorgingen, weil die betreffende Schokolade tatsächlich nicht in Dubai hergestellt war.

Das Landgericht Köln – Wettbewerbskammer – hatte in einem Verfahren die beantragte einstweilige Verfügung erlassen. In den drei anderen Verfahren hatte das Landgericht Köln – Kammer für Handelssachen – im Ergebnis die beantragten Verbote nicht ausgesprochen.

Der Senat hat nunmehr einheitlich entschieden, dass der Vertrieb der Produkte gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 127 Abs. 1, § 126 Abs. 1 MarkenG unzulässig war. Maßgeblich war dabei, dass unstreitig der Ausgangspunkt des „Hypes“ Schokolade war, die tatsächlich in Dubai hergestellt worden war. Ob die angesprochenen Verbraucher mit diesen Produkten besondere Qualitätserwartungen verbinden, ist beim Schutz sog. einfacher geografischer Herkunftsangaben unerheblich.

Nach der gefestigten Rechtsprechung kann sich zwar eine nach § 126 MarkenG geschützte Herkunftsbezeichnung in eine reine Gattungsbezeichnung umwandeln, mit der der Verkehr keine Erwartungen über die Herkunft der Produkte mehr verbindet (§ 126 Abs. 2 MarkenG). Hierfür sind die Anforderungen jedoch hoch; es reicht, dass etwa 15-20 % der angesprochenen Verbraucher mit dem Begriff noch die Vorstellung einer bestimmten geografischen Herkunft verbinden. Dass diese Schwelle im Bereich der Dubai-Schokolade bereits unterschritten ist, konnte der Senat nicht feststellen.

Auch die nach § 127 Abs. 1 MarkenG erforderliche Gefahr einer Irreführung der Verbraucher hat der der Senat angenommen. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass bei allen angegriffenen Produkten noch zusätzliche Hinweise auf die Stadt oder das Emirat Dubai vorhanden waren, wie die markante Silhouette der Stadt Dubai auf der Verpackung oder die Werbung „diese Schokolade bringt den Zauber Dubais direkt zu Ihnen nach Hause.“

Die heutigen Urteile sind in Eilverfahren infolge einer summarischen Prüfung ergangen. Es gelten hier abweichende rechtliche Anforderungen, insbesondere an die Beurteilung von streitigem Tatsachenvortrag. Die Parteien können ihre Rechte in einem gesonderten Hauptsacheverfahren wahrnehmen.

Die heute verkündeten Urteile sind rechtskräftig. Die Revision zum Bundesgerichtshof findet nicht gegen Entscheidungen eines Oberlandesgerichts im einstweiligen Rechtschutz statt (§ 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Quelle: Oberlandesgericht Köln

Powered by WPeMatico

Schwerbehindertenrechtliche Bewertung des Post-COVID-Syndroms

Das SG Speyer hat einer Klage unter Hinweis auf ein neurologisches Gutachten stattgegeben und das beklagte Land Rheinland-Pfalz zur Feststellung eines GdB in Höhe von 50 verurteilt (Az. S 12 SB 318/23).

SG Speyer, Pressemitteilung vom 26.06.2025 zum Urteil S 12 SB 318/23 vom 03.06.2025 (nrkr)

Der 1969 geborene Kläger, der derzeit eine befristete Erwerbsminderungsrente bezieht, infizierte sich im März 2021 mit dem Coronavirus SARS-CoV-2. Obwohl die dadurch verursachte COVID-19-Erkrankung einen milden Verlauf ohne schwerwiegende Symptome nahm, leidet der Kläger seitdem unter dem sog. Post-COVID-Syndrom mit krankhaften Erschöpfungszuständen und psychischen Problemen in Form von Konzentrations-, Wortfindungs- und Gedächtnisstörungen sowie phobischen Schwankschwindel.

Auf Antrag des Klägers stellte das zuständige Versorgungsamt einen Grad der Behinderung (GdB) von 30 fest. Der Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg. Das Ausmaß einer schweren Störung, wie z. B. einer schweren Zwangskrankheit, werde beim Kläger nicht erreicht. Es fehle insbesondere an einem organischen Korrelat der beklagten Beschwerden.

Der Klage, mit der der Kläger die Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft begehrte, hat das Sozialgericht Speyer unter Hinweis auf ein neurologisches Gutachten stattgegeben und das beklagte Land Rheinland-Pfalz zur Feststellung eines GdB in Höhe von 50 verurteilt.

Beim Kläger liegt eine organisch-psychische Störung vor, die in ihrer Gesamtheit mit einem GdB von 50 zu bewerten ist. Dabei handelt es sich – wie vom neurologischen Sachverständigen dargelegt – nicht um eine ursächlich psychische Erkrankung, wie zum Beispiel eine Depression oder psychosomatische Störung, sondern um eine organisch bedingte Folgeerkrankung der COVID-19-Infektion, die beim Kläger insbesondere mit gesteigerter geistiger und körperlicher Erschöpfbarkeit, Wortfindungs- und Konzentrationsstörungen sowie Schwindel einhergeht (sog. Post-COVID-Syndrom). Weil für das Post-COVID-Syndrom zur Beurteilung des Grades der Behinderung in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (noch) keine Anhaltswerte aufgeführt sind und die verschiedenen Symptome, die als Post-COVID-Syndrom zusammenfasst sind, unabhängig von der Ursache der Beschwerden, am ehesten mit denen des Chronischen Fatigue-Syndroms (CFS) verglichen werden können, ist das Post-COVID-Syndrom an den Maßgaben von Teil B, Nr. 18.4 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) zu messen und jeweils im Einzelfall entsprechend der funktionellen Auswirkungen analog zu beurteilen. Schwerbehindertenrechtlich stellt sich damit allein die Frage inwieweit die „Behinderung“ und die daraus folgenden Funktionsbeeinträchtigungen den Kläger in seiner Teilhabe beeinträchtigen. Zur Beantwortung sind die Anhaltswerte in Teil B, Nr. 3.7 VMG (Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen) heranzuziehen. Aus dem Umstand allein, dass dem Kläger eine befristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gewährt wird und er seine Arbeitstätigkeit seit der Infektion mit COVID-19 im März 2021 nicht mehr ausübt, folgt eine Höherbewertung des GdB nicht. Dieser ist grundsätzlich unabhängig von der beruflichen Situation zu beurteilen (vgl. VMG, Teil A, Nr. 2 a). Eine höhere Berücksichtigung ist aber insbesondere in Anbetracht der nahezu nicht mehr vorhandenen Funktionalität des Klägers bei aufgegebener Berufstätigkeit gerechtfertigt. Seit seiner COVID-19-Infektion verbringt der Kläger seine Tage – überwiegend ruhend und sozial zurückgezogen – zu Hause. Mittelgradige sozialen Anpassungsschwierigkeiten sind zu bejahen.

Quelle: Sozialgericht Speyer

Powered by WPeMatico

EU stärkt außergerichtliche Streitbeilegung für Verbraucher und Unternehmen

Die EU-Kommission hat die politische Einigung begrüßt, die das Europäische Parlament und der Rat über den Vorschlag der Kommission für eine überarbeitete Richtlinie über die alternative Streitbeilegung (ADR) erzielt haben.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 27.06.2025

Die Europäische Kommission hat die politische Einigung begrüßt, die das Europäische Parlament und der Rat über den Vorschlag der Kommission für eine überarbeitete Richtlinie über die alternative Streitbeilegung (ADR) erzielt haben. Henna Virkkunen, Exekutiv-Vizepräsident der Europäischen Kommission für technologische Souveränität, Sicherheit und Demokratie sagte: „Die Einigung wird die Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher im digitalen Zeitalter stärken und gleichzeitig das Vertrauen in den Markt fördern. Die außergerichtliche Streitbeilegung ist ein leistungsfähiges und kosteneffizientes Instrument, das nun zum Nutzen aller verbessert wird.“

Michael McGrath, Kommissar für Demokratie, Justiz, Rechtsstaatlichkeit und Verbraucherschutz, betonte, dass die außergerichtliche Streitbeilegung den Verbrauchern eine schnelle, faire und erschwingliche Möglichkeit bietet, für ihre Rechte einzutreten, ohne durch langwierige und kostspielige Gerichtsverfahren entmutigt zu werden.

Überarbeitung der Richtlinie macht Justiz für alle zugänglicher

Die neuen Rechtsvorschriften vereinfachen und modernisieren die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Verbrauchern in der Europäischen Union, passen sie an die digitalen Märkte an und stärken den Verbraucherschutz in der EU weiter.

Anwendungsbereich wird erweitert

Bisher war die Richtlinie auf vertragliche Streitigkeiten zwischen EU-Verbrauchern und EU-Händlern beschränkt. Nun wird ihr Anwendungsbereich auf Streitigkeiten im Zusammenhang mit vorvertraglichen Schuldverhältnissen, digitalen Inhalten und Dienstleistungen sowie nicht monetären Verträgen erweitert. Er umfasst nun auch Nicht-EU-Händler, die bereit sind, sich an ADR-Verfahren zu beteiligen. Die neue Vorschrift, wonach Gewerbetreibende ADR-Anfragen innerhalb von 20 Tagen beantworten müssen, wird den Unternehmen einen Anreiz bieten, sich mit den Verbrauchern auf außergerichtliche Schlichtungsverfahren einzulassen. Die neuen, in allen Mitgliedstaaten eingerichteten ADR-Kontaktstellen werden den Verbrauchern bei der grenzüberschreitenden Streitbeilegung weiterhelfen.

Nächste Schritte

Als nächster Schritt müssen das Europäische Parlament und der Rat die Richtlinie förmlich verabschieden. 32 Monate nach ihrem Inkrafttreten ist die Richtlinie anwendbar.

Quelle: Europäische Kommission, Vertretung in Deutschland

Powered by WPeMatico