Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Januar 2026

In ihrer Sitzung vom 27. Juni 2025 hat die Mindestlohnkommission eine stufenweise Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf 13,90 Euro zum 1. Januar 2026 und 14,60 Euro zum 1. Januar 2027 beschlossen. Das BMAS begrüßt dies.

BMAS, Pressemitteilung vom 27.06.2025

Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas begrüßt gemeinsamen Vorschlag der Mindestlohnkommission und kündigt rasche Umsetzung an

In ihrer Sitzung vom 27. Juni 2025 hat die Mindestlohnkommission eine stufenweise Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf 13,90 Euro zum 1. Januar 2026 und 14,60 Euro zum 1. Januar 2027 beschlossen. Damit steigt der Mindestlohn zunächst um 8,42 % und im Folgejahr um weitere 5,04 %. Insgesamt steigt er also um 13,88 %. Das ist die größte sozialpartnerschaftlich beschlossene Lohnerhöhung seit Einführung des Mindestlohns.

Von der aktuell beschlossenen Anhebung werden rund 6 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer profitieren. Seit der Einführung des Mindestlohns zum Januar 2015 hat sich der Niedriglohnsektor um fast 1,5 Millionen Beschäftigungsverhältnisse verringert.

Der Mindestlohn ist bereits heute eine Erfolgsgeschichte für Millionen hart arbeitende Menschen in Deutschland. Ich weiß, dass um den aktuellen Kompromiss hart gerungen wurde. Hierfür zolle ich beiden Seiten – Gewerkschaften und Arbeitgebervertretern – ausdrücklich meinen Respekt.

Das gemeinsame Ergebnis begrüße ich ausdrücklich. Es zeigt, die Sozialpartnerschaft in diesem Land funktioniert. Der gemeinsame Vorschlag bedeutet für Millionen Menschen mehr Geld im Portemonnaie. Ich werde der Bundesregierung deshalb vorschlagen, diese Anpassung durch Rechtsverordnung zum 1. Januar 2026 verbindlich zu machen.

Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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Europäischer Rat einigt sich auf Standpunkt zum Omnibus-Paket I

Der Europäische Rat hat am 23. Juni 2025 mitgeteilt, dass er sich auf einen Standpunkt zu den Vorschlägen der Europäischen Kommission vom 26. Februar 2025 zum Omnibus-Paket I für die anstehenden Trilogverhandlungen geeinigt hat. Das berichtet die WPK.

WPK, Mitteilung vom 27.06.2025

Der Europäische Rat hat am 23. Juni 2025 mitgeteilt, dass er sich auf einen Standpunkt zu den Vorschlägen der Europäischen Kommission vom 26. Februar 2025 („Neu auf WPK.de“ vom 28. Februar 2025) zum Omnibus-Paket I für die anstehenden Trilogverhandlungen geeinigt hat.

Die aus Sicht des Berufsstandes und der Unternehmen wesentlichen Inhalte der Einigung sind:

Anwendungsbereich der CSRD

In den Anwendungsbereich der CSRD sollen nur noch Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und Umsatzerlösen von über 450 Mio. Euro fallen. Die Vorschläge des Omnibus-Paketes I vom Februar 2025 sahen vor, dass eine Berichts- und Prüfungspflicht nur für große Kapitalgesellschaften mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von mehr als 50 Mio. Euro oder einer Bilanzsumme von mehr als 25 Mio. Euro bestehen soll. Der nun vorgelegte Standpunkt des Europäischen Rates würde den Kreis der betroffenen Unternehmen weiter erheblich einschränken.

Anwendungsbereich der CSDDD

In den Anwendungsbereich der CSDDD sollen nur noch Unternehmen fallen, deren Beschäftigtenanzahl 5.000 und Umsatzerlöse 1.500 Mio. Euro übersteigen (derzeit über 1.000 Beschäftigte und über 450 Mio. Euro Umsatzerlöse). Die Vorschläge des Omnibus-Paketes I vom Februar 2025 enthielten keine Überlegungen zur Änderung der aktuellen Schwellenwerte. Zudem soll die Pflicht zur Umsetzung der CSDDD in nationales Recht um ein Jahr auf den 26. Juli 2028 verschoben werden. Auch mit dieser Position würde der Kreis der betroffenen Unternehmen erheblich eingeschränkt.

Weitere Änderungen sind der Pressemitteilung des Europäischen Rates vom 23. Juni 2025 zu entnehmen.

Die endgültigen Texte der Änderungsrichtlinien werden in den Trilogverhandlungen beschlossen, sobald sich auch das Europäische Parlament auf einen Standpunkt geeinigt hat. Anschließend werden die Änderungsrichtlinien im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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DStV zum steuerlichen Investitionssofortprogramm

Das sog. Investitionsbooster-Gesetz hat das Parlament passiert. Trotz der Sachverständigenhinweise in der öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags und der Anregungen des DStV hat der Regierungsentwurf nur eine kleine Ergänzung erfahren.

DStV, Mitteilung vom 27.06.2025

Das sog. Investitionsbooster-Gesetz hat das Parlament passiert. Trotz der Sachverständigenhinweise in der öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags und der Anregungen des DStV hat der Regierungsentwurf nur eine kleine Ergänzung erfahren.

DStV unterstützt Richtung des „Sofortprogramms“

In seiner Stellungnahme S 04/25 begrüßte der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) ausdrücklich das Bestreben, Investitionsanreize zu schaffen, um die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts zu stärken. Der Gesetzentwurf zum steuerlichen Investitionssofortprogramm (BT-Drs. 21/323) enthält hierfür wichtige Impulse.

Mit Bedauern nahm der DStV jedoch wahr, dass bereits der Koalitionsvertrag mit keinem Wort die weitere Handhabung der umfangreichen Ergebnisse der noch 2023/2024 vom BMF eingesetzten, unabhängigen Expertenkommissionen „Vereinfachte Unternehmensteuer“ und „Bürgernahe Einkommensteuer“ erwähnt. Die beiden Kommissionen hatten zahlreiche konkrete Vorschläge für praxisnahe und politisch umsetzbare Lösungen für ein modernes und zukunftsfestes Steuerrecht erarbeitet. Es wäre nur fair, diese nicht einfach in der Schublade verschwinden zu lassen.

Degressive Abschreibung – erneut zu kurz gedacht!

Der DStV begrüßt die Pläne zur Wiedereinführung der degressiven Abschreibung. Leider ist das Vorhaben erneut nur befristet geplant. Dies mindert die Attraktivität der Regelung. Bereits im Zuge früherer Gesetzgebungsverfahren wies der DStV, aber auch der Bundesrat (BR-Drs. 433/1/23, S. 9) auf die Notwendigkeit dauerhafter Investitionsanreize hin. Unternehmen brauchen für Ihre Investitionsentscheidungen Planungs- und Rechtssicherheit. Das politische Hin und Her bewirkt hingegen das Gegenteil. Es bindet immer wieder Kapazitäten in den Unternehmen und in der Politik, die nach Auffassung des DStV deutlich wirtschaftlicher für den Standort Deutschland eingesetzt werden könnten.

Thesaurierungsbegünstigung weiterhin korrekturbedürftig

Ab dem VZ 2028 soll der Thesaurierungssteuersatz nach § 34a EStG abgesenkt werden. Dies ist jedoch (lediglich) ein notwendiger Folgeschritt der geplanten Körperschaftsteuer-Tarifsenkung. Die im Koalitionsvertrag versprochene wesentliche Verbesserung der Thesaurierungsbegünstigung wird hierdurch nicht abgebildet. Hierfür müssen vor allem die unflexible Verwendungsreihenfolge sowie die Thesaurierungsrücklage als steuerliches Umstrukturierungshindernis in den Fokus genommen werden. Der DStV wies in seiner Stellungnahme nachdrücklich daraufhin, diese Schritte zügig anzugehen.

Steuerrechtliche Rahmenbedingungen weiter verbessern

Viele weitere Themen spart der Gesetzentwurf aus. Der DStV forderte daher u. a., auch den aktuellen bürokratischen Abschreibungsaufwand für die Praxis deutlich zu reduzieren, die Einführung einer Arbeitstagepauschale in Angriff zu nehmen und Vereinfachungen bei der Rentenbesteuerung voranzubringen.

Der durch den Finanzausschuss des Deutschen Bundestags geänderte Gesetzentwurf (BT-Drs. 21/629) soll am 11.07.2025 durch den Bundesrat gehen.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. –

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Gesetzliche Neuregelungen im Juli 2025

Der Mindestlohn in der Altenpflege steigt. Pflegeleistungen werden zusammengefasst. Höhere Entschädigungen für Opfer von Gewalt, Krieg und Impfgeschädigte. Und: Am 31. Juli endet die Abgabefrist für die Einkommenssteuererklärung. Die Bundesregierung gibt einen Überblick.

Bundesregierung, Mitteilung vom 26.06.2025

Der Mindestlohn in der Altenpflege steigt. Pflegeleistungen werden zusammengefasst. Höhere Entschädigungen für Opfer von Gewalt, Krieg und Impfgeschädigte. Und: Am 31. Juli endet die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung. Gesetzliche Neuregelungen im Überblick.

Mindestlohn in der Altenpflege steigt

Die Mindestlöhne in der Altenpflege steigen zum 1. Juli 2025. Eine Pflegefachkraft erhält dann mindestens 20,50 Euro pro Stunde brutto, eine Pflegehilfskraft 16,10 Euro.

Betreuer und Vormünder erhalten mehr Geld

Die Vergütungssätze für Berufsbetreuerinnen und -betreuer sowie Vormünder steigen. Sie werden damit an die Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst angepasst. Zur Entlastung der Amtsgerichte sowie der Betreuerinnen und Betreuer von unnötigem bürokratischem Aufwand wird ein neues Vergütungssystem eingeführt.

Pflege: Leistungen für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zusammengefasst

Wenn Pflegende krank oder im Urlaub sind, können sie Leistungen für die sog. Verhinderungspflege beantragen. Leistungen der „Kurzzeitpflege“ können beantragt werden, wenn Pflegebedürftige stationäre Betreuung auf Zeit brauchen. Beide Leistungen werden ab dem 1. Juli zu einem gemeinsamen Jahresbeitrag zusammengefasst, damit Anspruchsberechtigte flexibel wählen können. Außerdem braucht es zum Beispiel keine sechsmonatige „Vorpflegezeit“ mehr, um erstmals die Verhinderungspflege in Anspruch nehmen zu können.

Pflegeversicherung: Anzahl der Kinder digital nachweisen

Da je nach Kinderzahl unterschiedliche Pflegeversicherungsbeiträge erhoben werden, muss die Anzahl der Kinder angegeben und nachgewiesen werden. Hierfür wird ab dem 1. Juli ein digitales Nachweisverfahren verpflichtend eingeführt. Das ist effizienter für alle Beteiligten.

Opfer von Gewalt, Kriegsopfer und Impfgeschädigte erhalten mehr Geld

Die Höhe der Entschädigung steigt ab dem 1. Juli 2025 um 3,79 Prozent. Insgesamt profitieren 47.000 Betroffene von der neuen Verordnung.

SED-Opferschutz: Entschädigungen steigen, Anerkennung wird erleichtert

Die Anerkennung von Gesundheitsschäden wird erleichtert: Bestimmte Krankheiten gelten automatisch als Folge politischer Verfolgung. Die SED-Opferrente steigt ab Juli 2025 auf 400 Euro und wird ab 2026 jährlich angepasst. Die Bedürftigkeitsprüfung entfällt – Opferrente und Unterstützungsleistungen werden unabhängig vom Einkommen gezahlt.

Kampf gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen

Eine Unabhängige Bundesbeauftragte oder ein Unabhängiger Bundesbeauftragter gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen ist nun dauerhaft gesetzlich verankert. Gewählt wird der oder die Beauftragte vom Parlament, hinzu kommt der Betroffenenrat sowie eine unabhängige Aufarbeitungskommission. Beauftragte und Kommission werden regelmäßig über das Ausmaß sexuellen Kindesmissbrauchs und den aktuellen Stand zu Schutz, Hilfen, Forschung und Aufarbeitung in Deutschland berichten.

Renten steigen

Ab dem 1. Juli 2025 steigen die Renten in Deutschland um 3,74 Prozent. Die Rentnerinnen und Rentner profitieren damit von der Lohnentwicklung des vergangenen Jahres.

Frist der Einkommensteuererklärung 2024: 31. Juli 2025

Wegen der Corona-Pandemie wurden die Abgabefristen verlängert. Für die Steuererklärung für das Jahr 2024 gelten wieder die regulären Fristen. Spätestens bis zum 31. Juli 2025 ist die Abgabe verpflichtend. Wer sich jedoch steuerlich beraten lässt, zum Beispiel durch einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein, profitiert von einer verlängerten Frist bis zum 30. April 2026.

Quelle: Bundesregierung

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ESG-Reporting: Vorgaben der Bankenaufsicht für die Kreditinstitute konkretisieren sich

Die Finanzaufsicht BaFin hat am 26.06.2025 die strategischen Ziele ihrer aufsichtsrechtlichen Tätigkeit für die Jahre 2026 bis 2029 veröffentlicht.

DATEV Strategische Umfeldbeobachtung, Mitteilung vom 26.06.2025

Die Finanzaufsicht BaFin hat heute (26.06.2025) die strategischen Ziele ihrer aufsichtsrechtlichen Tätigkeit für die Jahre 2026 bis 2029 veröffentlicht. Darunter das Ziel „Wir verankern relevante Nachhaltigkeitsaspekte in der Aufsicht“. Im Rahmen ihrer Aufsicht will sich die BaFin neben transitorischen Risiken insbesondere auf physische Risiken des Klimawandels fokussieren. Sie will insbesondere darauf achten, dass die beaufsichtigten Kreditinstitute diese Risiken angemessen in ihre Risikomanagementsysteme integrieren und die Auswirkungen solcher Risiken auf ihre Geschäftsmodelle analysiert haben.

Damit die Integration in die Risikomanagementsysteme und die Analyse der Auswirkungen auf die Geschäftsmodelle überhaupt möglich ist, benötigen die Kreditinstitute insbesondere ESG-relevante Informationen ihrer Kreditnehmer. In diesem Kontext hat die Europäische Bankenaufsicht Ende Mai den lange erwarteten Entwurf eines technischen Implementierungsstandards veröffentlicht, der die ESG-spezifische Offenlegung für alle Banken in der EU regelt – insbes. für die sog. small and non-complex institutions (SNCIs), unter die die Mehrzahl der Sparkassen und Genossenschaftsbanken fallen. SNCIs sollen demnach künftig (erstmals zum Stichtag 31.12.2026!) ein reduziertes Set an Informationen veröffentlichen. Sobald diese zu veröffentlichenden Informationen finalisiert sind, können daraus konkrete Forderungen der Kreditinstitute nach ESG-Informationen der Kreditnehmer abgeleitet werden.

Diese aufsichtsrechtliche Entwicklung läuft zeitlich parallel zur aktuellen Diskussion über den Inhalt des VSME-Standards als Auswirkung des laufenden Omnibus-Verfahrens zur Vereinfachung der CSRD auf EU-Ebene.

Quelle: DATEV eG, Strategische Umfeldbeobachtung

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Berufsringer ist nicht selbstständig

Ein Berufsringer, der für einen Ringerverein im Jahr 2022 in der Ringer-Bundesliga angetreten ist, ist nicht selbstständig. Dies hat das SG Mainz (Az. S 2 BA 24/22).

SG Mainz, Pressemitteilung vom 26.06.2025 zum Urteil S 2 BA 24/22

Ein Berufsringer, der für einen Ringerverein im Jahr 2022 in der Ringer-Bundesliga angetreten ist, ist nicht selbstständig. Dies hat das Sozialgericht Mainz jüngst entschieden (Az. S 2 BA 24/22). Die Rentenversicherung stellte gegenüber dem Verein, für den der Ringer Kämpfe im Ligabetrieb absolvierte, fest, dass der Berufsringer anstatt als Selbstständiger als abhängig Beschäftigter gelte und dieser daher der Versicherungspflicht u. a. in der Renten- und Krankenversicherung unterliege.

Die hiergegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht nun abgewiesen. Tritt der Ringer für den Verein im Ligabetrieb an, liegt nach Ansicht des Gerichts zwischen beiden ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis wie bei einem Arbeitnehmer und daher keine Selbstständigkeit des Ringers vor. Daher unterliege die Tätigkeit der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung. Es komme nicht darauf an, dass der Ringer Mitglied des Vereins gewesen sei. Denn dessen Verpflichtungen gegenüber dem Verein seien über die rein mitgliedschaftliche Beziehung hinausgegangen, indem sich der Sportler zur Teilnahme an Wettkämpfen und Meisterschaften verpflichtet habe und der Verein ihm dafür ein Honorar pro Kampf zugesagt habe. Der Ringer sei dabei in den sportlichen Geschäftsbetrieb des Vereins eingegliedert gewesen und daher sei dieser nicht als Selbstständiger anzusehen. Er habe – wie ein Arbeitnehmer – ausschließlich seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt und sei u. a. an die fachlichen Vorgaben des Vereins gebunden gewesen. Der Verein habe dem Ringer Sportkleidung gestellt, die dieser habe tragen und pfleglich behandeln müssen. Zudem bestimme bei dem Verein der Trainer in Absprache mit den Vereinsverantwortlichen die Zusammensetzung der Mannschaft im Ligabetrieb, was ebenfalls gegen eine Selbstständigkeit des Sportlers spreche. Darüber hinaus habe der Ringer kein – bei einem Selbstständigen übliches – unternehmerisches Risiko gehabt, denn er habe eine feste erfolgsunabhängige Vergütung pro absolviertem Kampf erhalten. Auch insoweit sei er nicht mit einem Selbstständigen zu vergleichen. Insgesamt sei das Verhältnis zwischen Verein und Ringer wie bei einem Arbeitnehmer ausgestaltet gewesen, sodass die Tätigkeit auch sozialversicherungspflichtig sei.

Der klägerische Verein hat zwischenzeitlich beim Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Berufung gegen das Urteil eingelegt.

Quelle: Sozialgericht Mainz

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Keine Abnehmspritze auf Kosten der Krankenkasse

Eine gesetzlich Krankenversicherte hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Abnehmspritze gegenüber der Krankenkasse. Das hat das SG Mainz entschieden (Az. S 7 KR 76/24).

SG Mainz, Pressemitteilung vom 26.06.2025 zum Urteil S 7 KR 76/24

Eine gesetzlich Krankenversicherte hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Abnehmspritze gegenüber der Krankenkasse. Das hat das Sozialgericht Mainz jüngst in einem Verfahren entschieden (Az. S 7 KR 76/24).

Die Klägerin beantragte die Kostenübernahme für das Mittel „Wegovy“, was die Krankenkasse der Klägerin ablehnte. Diese Entscheidung der Krankenkasse hat das Sozialgericht jüngst bestätigt. Bei „Wegovy“ handele es sich um ein Arzneimittel zur Gewichtsreduktion und damit um ein sog. Lifestyle-Produkt. Ein solches sei aber von der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen. Dieser Ausschluss sei auch verfassungsgemäß, da die gesetzlichen Krankenkassen nicht durch die Verfassung verpflichtet seien, alles zu leisten, was an Mitteln zur Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit verfügbar sei. Anders sei dies gegebenenfalls nur bei lebensbedrohlichen Erkrankungen. Ein solcher Fall liege aber bei der Klägerin nicht vor.

Quelle: Sozialgericht Mainz

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EuGH zur spanischen Steuerregelung für Abschreibungen indirekter Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften

Der EuGH bestätigt die Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission, mit dem die spanische Steuerregelung für Abschreibungen indirekter Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften für rechtswidrig erklärt wurde (Rs. C-776/23 P u. a.).

EuGH, Pressemitteilung vom 26.06.2025 zum Urteil C-776/23 P, C-777/23 P, C-778/23 P, C-779/23 P und C-780/23 P vom 26.06.2025

Urteil des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-776/23 P | Kommission/Spanien, C-777/23 P | Kommission/Banco Santander u. a., C-778/23 P | Kommission/Sociedad General de Aguas de Barcelona, C-779/23 P | Kommission/Telefónica und Iberdrola und C-780/23 P | Kommission/Ferrovial u. a. (Indirekte Beteiligungen)

Der Gerichtshof bestätigt die Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission, mit dem die spanische Steuerregelung für Abschreibungen indirekter Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften für rechtswidrig erklärt wurde.

2002 trat in Spanien eine neue Körperschaftsteuerregelung in Kraft. Nach dieser Regelung konnten Gesellschaften, die Beteiligungen an einer ausländischen Gesellschaft erworben hatten, den Geschäfts- oder Firmenwert, der sich aus der Beteiligung ergab, als Abschreibung von der Bemessungsgrundlage abziehen. Auf Fragen von Mitgliedern des Europäischen Parlaments hin antwortete die Europäische Kommission Anfang 2006, dass diese Regelung nicht unter die EU-Beihilfevorschriften falle.

Gleichwohl beschloss die Kommission im Jahr 2007, die fragliche Steuerregelung genauer zu prüfen. Mit Entscheidung vom 28. Oktober 2009 über den Erwerb von Beteiligungen innerhalb der Union und Beschluss vom 12. Januar 2011 über den Erwerb von Beteiligungen an Gesellschaften mit Sitz außerhalb der Union („Erstbescheide“) kam sie zu dem Befund, dass die fraglichen Maßnahmen mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfen darstellten. Daher gab sie den spanischen Behörden auf, diese Beihilfen zurückzufordern. Die Kommission erlaubte jedoch unter Auflagen, die Regelung in bestimmten Fällen weiter anzuwenden (Grundsatz des Vertrauensschutzes)1.

Die gegen die Erstbescheide erhobenen Klagen mehrerer Gesellschaften blieben erfolglos2.

Im Juli 2013 prüfte die Kommission eine neue Auslegung der fraglichen Steuerregelung, die mit einem Steuervorbescheid festgelegt worden war, den ihr die spanischen Behörden übermittelten. Nach Ansicht der Kommission erstreckte diese Auslegung die ursprüngliche Regelung auf den sich aus dem Erwerb von indirekten Beteiligungen an ausländischen Unternehmen mittels des Erwerbs von direkten Beteiligungen an ausländischen Holdinggesellschaften ergebenden Geschäfts- oder Firmenwert. Mit Beschluss vom 15. Oktober 2014 kam die Kommission zu dem Befund, dass diese neue steuerliche Maßnahme eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare neue Beihilfe sei. Daher forderte sie Spanien auf, diese Beihilferegelung zu beenden und die auf ihrer Grundlage gewährten Beihilfen zurückzufordern3.

Spanien und mehrere der betroffenen Gesellschaften haben beim Gericht der Europäischen Union die Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 15. Oktober 2014 beantragt und erwirkt4.

Die Kommission hat beim Gerichtshof die Urteile angefochten, mit denen das Gericht ihren Beschluss für nichtig erklärt hat.

Der Gerichtshof weist die Rechtsmittel der Kommission zurück.

Der Gerichtshof führt aus, dass aus den Erstbescheiden ausdrücklich hervorgeht, dass die Ausnahmen von den Pflichten der Beendigung und Rückforderung sowohl direkte als auch indirekte Erwerbe erfassen. Da die Rechtmäßigkeit der Erstbescheide endgültig festgestellt worden ist, musste das Gericht – wie es das getan hat – daraus folgern, dass sie beide Erwerbsarten erfassten. Diese beiden Arten von Beteiligungen sind daher durch das berechtigte Vertrauen geschützt, das die Kommission in den Erstbescheiden anerkannt hatte.

Des Weiteren hindert der Grundsatz der Rechtssicherheit die Kommission daran, die steuerlichen Abschreibungen des sich aus dem Erwerb von indirekten Beteiligungen ergebenden finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts als neue, rechtswidrig durchgeführte staatliche Beihilferegelung einzustufen.

Fußnoten

1 Vgl. die Pressemitteilungen der Kommission vom 28. Oktober 2009 und vom 12. Januar 2011 über den Erlass der Erstbescheide.

2 Mit Urteilen vom 7. November 2014, Autogrill España/Kommission, T-219/10, und Banco Santander und Santusa/Kommission, T-399/11 (vgl. Pressemitteilung Nr. 145/14), erklärte das Gericht die Erstbescheide der Kommission für nichtig, da es zu dem Befund kam, dass nicht alle kumulativen Voraussetzungen für die Feststellung des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe, insbesondere die Voraussetzung des selektiven Charakters der Maßnahme, erfüllt seien. Die Kommission hat beim Gerichtshof Rechtsmittel gegen diese beiden Urteile des Gerichts eingelegt. Mit Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a, C-20/15 P und C-21/15 P (vgl. Pressemitteilung Nr. 139/16), hat der Gerichtshof die Urteile des Gerichts aufgehoben und die Sachen an es zurückverwiesen. Mit Urteilen vom 15. November 2018, Deutsche Telekom/Kommission, T-207/10, Banco Santander/Kommission, T-227/10, Sigma Alimentos Exterior/Kommission, T-239/11, Axa Mediterranean/Kommission, T-405/11, Prosegur Compañía de Seguridad/Kommission, T-406/11, World Duty Free Group/Kommission, T-219/10 RENV, und Banco Santander und Santusa/Commission, T-399/11 RENV (vgl. Pressemitteilung Nr. 175/18), bestätigte das Gericht die Erstbescheide der Kommission. Die betroffenen Gesellschaften und Spanien legten beim Gerichtshof Rechtsmittel ein. Mit Urteilen vom 6. Oktober 2021, Sigma Alimentos Exterior/Kommission, C-50/19 P, World Duty Free Group und Spanien/Kommission, C-51/19 P und C-64/19 P, Banco Santander/Kommission, C-52/19 P, Banco Santander u. a./Kommission, C-53/19 P und C-65/19 P, Axa Mediterranean/Kommission, C-54/19 P, und Prosegur Compañía de Seguridad/Kommission, C-55/19 P (vgl. Pressemitteilung Nr. 170/21), wies der Gerichtshof die Rechtsmittel zurück, sodass die die Erstbescheide der Kommission betreffenden Rechtssachen abgeschlossen sind.

3 Vgl. die Pressemitteilung der Kommission über den Erlass dieses Beschlusses.

4 Urteile vom 27. September 2023 in den Rechtssachen Spanien/Kommission, T-826/14, Banco Santander und Santusa/Kommission, T-12/15, Abertis Infraestructuras und Abertis Telecom Satélites/Kommission, T-158/15, Ferrovial u. a./Kommission, T-252/15, Sociedad General de Aguas de Barcelona/Kommission, T-253/15, Telefónica/Kommission, T-256/15, Arcelormittal Spain Holding/Kommission, T-257/15, Axa Mediterranean/Kommission, T-258/15, und Iberdrola/Kommission, T-260/15 (vgl. Pressemitteilung Nr. 148/23).

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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Energiepreise: Entlastungen für alle geplant

Laut Koalitionsvertrag sollen die Energiepreise für alle spürbar sinken. Der Haushaltsentwurf schafft nun die Voraussetzungen dafür, die Kosten für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen ab Januar 2026 zu reduzieren.

Bundesregierung, Mitteilung vom 26.06.2025

Laut Koalitionsvertrag sollen die Energiepreise für alle spürbar sinken. Der Haushaltsentwurf schafft nun die Voraussetzungen dafür, die Kosten für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen ab Januar 2026 zu reduzieren. Das hilft den Einzelnen und stärkt die Wirtschaft.

Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, die Energiepreise zu senken und damit private Haushalte und Wirtschaft zu entlasten. Mit drei konkreten Maßnahmen sollen die Kosten ab Januar 2026 verringert werden: Erstens soll die Gasspeicherumlage abgeschafft werden. Zweitens reduziert die Bundesregierung weiterhin die Stromsteuer für produzierende Gewerbe und drittens plant sie, die Übertragungsnetzentgelte teilweise aus dem Haushalt ab dem Jahr 2026 zu finanzieren.

Diese ersten Schritte bringen nach den Berechnungen der Bundesregierung ab Januar 2026 eine Entlastung für alle von zwei bis drei Cent pro Kilowattstunde. Mit Blick auf die aktuelle Haushaltssituation ist dies verantwortbar. Ziel im Koalitionsvertrag sind fünf Cent Entlastung pro Kilowattstunde.

So funktionieren die Entlastungen für Verbraucherinnen und Verbraucher:

Die Gasspeicherumlage soll zum 1. Januar 2026 abgeschafft werden. Sie wird bis dahin mit etwa 3,4 Milliarden Euro aus dem Klima- und Transformationsfonds ausgeglichen. Für Gaskundinnen und -kunden sinkt der Gaspreis damit ab Januar 2026. Die niedrigeren Gaspreise sorgen außerdem für eine günstigere Stromproduktion von Gaskraftwerken. Die Strompreise am Markt dürften sich ebenfalls reduzieren, da sie sich nach den teuersten Energien ausrichten – das ist oft Gas.

Die Senkung der Stromsteuer soll weiter gelten. Sie unterstützt alle produzierenden Unternehmen sowie die Land- und Forstwirtschaft, also auch mittelständische Betriebe – angefangen von der Fleischerei, der Bäckerei über energieintensive Unternehmen bis hin zum Baugewerbe. Diese Maßnahme belastet den Haushalt mit etwa drei Milliarden Euro jährlich.

Auch die teilweise Übernahme der Übertragungsnetzentgelte ist geplant und soll dann ab 1. Januar 2026 alle Stromverbraucher entlasten.

Bis die Maßnahmen zum 1. Januar 2026 in Kraft treten können, sind noch einige Schritte notwendig: Der Haushaltsentwurf geht nun ins parlamentarische Verfahren. Das heißt, dass Anfang Juli die erste Beratung des Haushaltsentwurfs im Bundestag vorgesehen ist. Im September soll nach aktuellem Stand der Bundestag endgültig den Haushalt 2025 verabschieden. Wenn danach der Bundesrat dem Entwurf zustimmt, wird das Haushaltsgesetz anschließend vom Bundespräsidenten unterzeichnet. Erst dann kann es in Kraft treten. Außerdem wird die Bundesregierung für die einzelnen Energiepreismaßnahmen noch rechtliche Regelungen auf den Weg bringen.

Quelle: Bundesregierung

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RWI/ISL-Containerumschlag-Index: Welthandel weiter robust – Umleitung chinesischer Exporte nach Europa deutet sich an

Der Containerumschlag-Index des RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung und des Instituts für Seeverkehrswirtschaft und Logistik (ISL) ist laut aktueller Schnellschätzung im Mai auf saisonbereinigt 138,3 Punkte gestiegen, nach revidiert 137,9 Punkten im April. Damit zeigt sich der Welthandel weiter robust – trotz der zwischenzeitlich deutlich erhöhten Zollsätze für Importe in die USA.

RWI Essen, Pressemitteilung vom 26.06.2025

Der Containerumschlag-Index des RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung und des Instituts für Seeverkehrswirtschaft und Logistik (ISL) ist laut aktueller Schnellschätzung im Mai auf saisonbereinigt 138,3 Punkte gestiegen, nach revidiert 137,9 Punkten im April. Damit zeigt sich der Welthandel weiter robust – trotz der zwischenzeitlich deutlich erhöhten Zollsätze für Importe in die USA. Auffällig ist jedoch, dass der Containerumschlag in den Häfen der US-amerikanischen Westküste, über die ein großer Teil des Handels mit China abgewickelt wird, spürbar zurückgegangen ist. Auch in den chinesischen Häfen wurden im Mai etwas weniger Container umgeschlagen als im Vormonat. Im Gegensatz dazu wurde der Containerumschlag in den europäischen Häfen erneut kräftig ausgeweitet. Dies könnte darauf hindeuten, dass einige chinesische Exporteure ihre Waren verstärkt nach Europa liefern, um den gestiegenen Handelshemmnissen in den USA auszuweichen.

Die zentralen Ergebnisse:

  • Der Containerumschlag-Index des RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung und des Instituts für Seeverkehrswirtschaft und Logistik (ISL) ist saisonbereinigt im Mai auf 138,3 Punkte gegenüber 137,9 Punkten (revidiert) im Vormonat gestiegen.
  • Beim Nordrange-Index, der Hinweise auf die wirtschaftliche Entwicklung im nördlichen Euroraum und in Deutschland gibt, war ein Anstieg von 115,9 (revidiert) auf 117,4 Punkte im Mai gegenüber dem Vormonat zu beobachten.
  • In den chinesischen Häfen war der Containerumschlag mit 156,5 Punkten (revidiert) gegenüber 156,7 Punkten im Vormonat leicht gesunken.
  • Der RWI/ISL-Containerumschlag-Index für Juni 2025 wird am 29. Juli 2025 veröffentlicht.

Zur Entwicklung des Containerumschlag-Index sagt RWI-Konjunkturchef Torsten Schmidt: „Die drastische Erhöhung der Zollsätze auf US-Importe aus China bremst spürbar den Handel der beiden Länder. Insgesamt zeigt sich der Welthandel gegenüber der US-amerikanischen Zollpolitik jedoch recht robust. Das hat auch damit zu tun, dass Warenströme aus China nach Europa umgeleitet werden.“

Quelle: RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung

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