Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit überarbeitet

Das BVerwG teilt mit, dass ab sofort der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in einer überarbeiteten Fassung (Stand: 21. Februar 2025) zur Verfügung steht.

BVerwG, Pressemitteilung vom 01.07.2025

Ab sofort steht der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in einer überarbeiteten Fassung (Stand: 21. Februar 2025) zur Verfügung.

Der Streitwertkatalog spricht Empfehlungen aus, die die Verwaltungsgerichte im Rahmen ihres Ermessens bei der Festsetzung des Streitwerts zu Grunde legen können. Der Streitwert bildet den Ausgangspunkt für die Berechnung der Gerichts- und Anwaltskosten.

Der Streitwertkatalog war zuletzt im Jahr 2013 überarbeitet worden. In Anbetracht der seither vergangenen Zeit richteten die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberverwaltungsgerichte und der Verwaltungsgerichtshöfe der Länder sowie der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts auf ihrer Jahrestagung im September 2022 eine Kommission aus Richterinnen und Richtern aller Instanzen unter Federführung des Bundesverwaltungsgerichts ein, um die Streitwertausweisungen des Katalogs zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Die Kommission hat sich hierfür – wie schon ihre Vorgängerinnen bei früheren Aktualisierungen des Streitwertkatalogs – an der Streitwertpraxis des Bundesverwaltungsgerichts sowie der Oberverwaltungsgerichte und der Verwaltungsgerichtshöfe der Länder orientiert und zudem Anregungen der Bundesrechtsanwaltskammer und des Deutschen Anwaltvereins e.V. einbezogen.

Die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberverwaltungsgerichte und der Verwaltungsgerichtshöfe der Länder sowie der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts haben dem von der Kommission überarbeiteten Streitwertkatalog zugestimmt. Sie können ihn unter folgendem Link abrufen:

www.bverwg.de/rechtsprechung/streitwertkatalog.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

Powered by WPeMatico

Gründungsaktivitäten in Deutschland erreichen Allzeithoch

Die Gründungsbereitschaft in Deutschland nimmt zu und hat in den letzten drei Jahren ein Allzeithoch erreicht. Dies zeigen die Ergebnisse des vom BMWE veröffentlichten Global Entrepreneurship Monitors (GEM).

BMWE, Pressemitteilung vom 01.07.2025

Die Gründungsbereitschaft in Deutschland nimmt zu und hat in den letzten drei Jahren ein Allzeithoch erreicht. Dies zeigen die Ergebnisse des heute veröffentlichten Global Entrepreneurship Monitors (GEM). Laut dem Bericht haben 9,8 % der 18- bis 64-jährigen in den letzten dreieinhalb Jahren in Deutschland gegründet oder konkrete Schritte zu einer Unternehmensgründung unternommen. Deutschland schiebt sich damit im internationalen Vergleich der GEM-Länder mit hohem Einkommen ins Mittelfeld. Mit 11 % ist dabei der Anteil der Gründerinnen und Gründer vergleichsweise hoch, die in Branchen mit mittlerer oder hoher Technologieintensität tätig sind bzw. tätig sein werden. Immer mehr Frauen entscheiden sich zudem zu einer Unternehmensgründung. Dies verringert den sog. Gendergap, d. h. den Unterschied zwischen Männern und Frauen bei den Gründungen. Im Jahr 2024 waren von 100 Gründungspersonen 43 weiblich und 57 männlich.

Gitta Connemann, Parlamentarische Staatssekretärin im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und Beauftragte für den Mittelstand: „Immer mehr Menschen in Deutschland gründen ein Unternehmen. Das ist eine starke und gute Nachricht. Denn Gründerinnen und Gründer sind Mutmacher. Sie bringen Ideen voran, schaffen Arbeitsplätze und sorgen für Zukunft. Wir wollen, dass sie den besten Start haben – egal ob im Hörsaal, in der Werkstatt oder bei der Übernahme eines Betriebs. Jede Gründung zählt. Damit sie sich auf das Wesentliche konzentrieren können, verbessern wir die Bedingungen: weniger Bürokratie, mehr Tempo – zum Beispiel durch digitale Verfahren. Denn wer gründet, soll machen können – nicht warten müssen.“

Zum Global Entrepreneurship Monitor (GEM): Der GEM-Länderbericht Deutschland wird auf Initiative des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie in Kooperation zwischen dem RKW Kompetenzzentrum und dem Johann Heinrich von Thünen Institut für Innovation und Wertschöpfung der Leibniz Universität Hannover erstellt. Die Ergebnisse des Länderberichts basieren auf Befragungen von Bürgerinnen und Bürgern in 51 Ländern sowie Befragungen von Gründungsexpertinnen und -experten in 56 Ländern. Der GEM-Bericht ermöglicht seit 25 Jahren eine vergleichende Betrachtung der Gründungsaktivitäten in den über 50 teilnehmenden Ländern.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Powered by WPeMatico

EU-Justizbarometer 2025: Justizsysteme in der EU haben sich verbessert

Die EU-Kommission hat das dreizehnte EU-Justizbarometer veröffentlicht, einen Jahresbericht mit Vergleichsdaten zur Effizienz, Qualität und Unabhängigkeit der Justizsysteme der EU-Mitgliedstaaten. Es zeigt, dass die Bürgerinnen und Bürger in den meisten Mitgliedstaaten die Unabhängigkeit der Justiz im Vergleich zum Vorjahr als verbessert oder stabil einschätzen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 01.07.2025

Die Europäische Kommission hat das dreizehnte EU-Justizbarometer veröffentlicht, einen Jahresbericht mit Vergleichsdaten zur Effizienz, Qualität und Unabhängigkeit der Justizsysteme der EU-Mitgliedstaaten. Es zeigt, dass die Bürgerinnen und Bürger in den meisten Mitgliedstaaten die Unabhängigkeit der Justiz im Vergleich zum Vorjahr als verbessert oder stabil einschätzen.

Henna Virkkunen, EU-Vizepräsidentin für technische Souveränität, Sicherheit und Demokratie, erklärte: „Das EU-Justizbarometer bietet einen einzigartigen Überblick über die Justizsysteme in der EU. Mit seinem neuen Schwerpunkt auf den Binnenmarkt macht diese neue Ausgabe deutlich: Starke rechtsstaatliche Systeme sind die treibende Kraft für einen effizienten und fairen Binnenmarkt für alle. Faire Regeln verschaffen uns einen Wettbewerbsvorteil, besonders in unsicheren Zeiten.“

Neuer Fokus auf den Binnenmarkt

Das diesjährige Justizbarometer enthält auch neue Daten zur Effizienz im Bereich des Binnenmarkts und hebt hervor, dass effiziente und unabhängige Justizsysteme ein faires und wettbewerbsorientiertes Marktumfeld fördern. Es zeigt beispielsweise, dass Unternehmen in 16 EU-Mitgliedstaaten die Autonomie ihrer nationalen Wettbewerbsbehörden loben.

Wichtigste Ergebnisse des EU-Justizbarometers 2025

  • Digitalisierung der Justizsysteme: Die Digitalisierung macht nach wie vor erhebliche Fortschritte: neun Mitgliedstaaten ermöglichen die digitale Übermittlung von Beweismitteln in Zivil-, Handels-, Verwaltungs- und Strafsachen, was einen deutlichen Anstieg von sechs im Jahr 2024 darstellt. In 26 Mitgliedstaaten können in Zivil- und Handelssachen online ein Verfahren eingeleitet oder eine Klage eingereicht werden.
  • Effizienz der Justiz: Im Vergleich zum Vorjahr haben acht Mitgliedstaaten kürzere Verfahren für alle Kategorien (Zivil-, Handels-, Verwaltungs- und sonstige Verfahren) verzeichnet. Bei streitigen Zivil- und Handelssachen ging die Dauer erstinstanzlicher Gerichtsverfahren in 13 Mitgliedstaaten weiter zurück oder blieb stabil.
  • Zugang zur Justiz: In 26 Mitgliedstaaten gibt es besondere Regelungen für den Zugang von Personen, die von Diskriminierung bedroht sind, zur Justiz. In 24 Mitgliedstaaten wird der physische Zugang zu den Einrichtungen der Gerichte verbessert, während in 19 Mitgliedstaaten Sensibilisierungsinitiativen für von Diskriminierung bedrohte Personen durchgeführt werden, um ihnen Zugang zu rechtlichen Informationen und Unterstützung zu erleichtern.
  • Unabhängige Binnenmarktbehörden: Der Bericht zeigt, dass es in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Verfahren für die Benennung von Prüfstellen für das öffentliche Auftragswesen und nationalen Wettbewerbsbehörden gibt.  Mehr als die Hälfte der Unternehmen in 15 Mitgliedstaaten bewerten die Unabhängigkeit der Stellen, die für die Vergabe öffentlicher Aufträge zuständigen sind, positiv.

Nächste Schritte

Die Ergebnisse des EU-Justizbarometers tragen zur Überwachung bei, die im Rahmen des jährlichen Zyklus der Rechtsstaatlichkeit und des Europäischen Semesters durchgeführt wird Sie werden in den Bericht der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit 2025 sowie in die nationalen Aufbau- und Resilienzpläne einfließen.

Neben dem Bericht veröffentlicht die Kommission auch die Ergebnisse der Eurobarometer-Umfrage über die Wahrnehmung der Unabhängigkeit der Justiz in den einzelnen Mitgliedstaaten durch die Öffentlichkeit und die Unternehmen. Die Umfragen zeigen, dass mehr als die Hälfte der Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen die Unabhängigkeit ihrer Justizsysteme positiv einschätzen.

Quelle: Europäische Kommission, Vertretung in Deutschland

Powered by WPeMatico

Effizientere Zollverfahren: Mitgliedstaaten einigen sich auf Reform der EU-Zollunion

Die Mitgliedstaaten haben sich auf eine gemeinsame Position zur EU-Zollreform geeinigt. Damit ist der Weg frei für die Trilog-Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament. Die EU-Kommission begrüßte die Entscheidung im Rat als wichtigen Schritt hin zur Reform der EU-Zollunion.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 30.06.2025

Die Mitgliedstaaten haben sich auf eine gemeinsame Position zur EU-Zollreform geeinigt. Damit ist der Weg frei für die Trilog-Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament, das bereits im März letzten Jahres seine Verhandlungsposition angenommen hatte. Die EU-Kommission begrüßte die Entscheidung im Rat als wichtigen Schritt hin zur Reform der EU-Zollunion.

Modernerer Ansatz für den elektronischen Handel

Mit der Reform wird auf Herausforderungen wie den zunehmenden elektronischen Handel und globale Veränderungen reagiert. Ziel ist es, die Zollverfahren zu modernisieren, die Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten zu stärken und die Kontrollen von Importen und Exporten, insbesondere beim elektronischen Handel, zu verbessern.

EU-Zolldatenplattform

Ein wichtiger Teil der Reform ist die Einrichtung der EU-Zollbehörde (EUCA), die die neue EU-Zolldatenplattform überwachen wird. Die neue Plattform wird den Datenaustausch effizienter machen: So müssen beispielsweise Unternehmen bei der Übermittlung ihrer Zollinformationen nur mit einem einzigen Portal kommunizieren und die Daten für mehrere Sendungen lediglich einmal übermitteln. Durch den Ersatz fragmentierter IT-Systeme dürften jährlich rund 2 Milliarden Euro eingespart und das Zollsystem der EU technologisch weiterentwickelt werden. Das bedeutet schnellere Kontrollen, weniger Papierkram und einen stärkeren Verbraucherschutz.

Weniger Bürokratie

Insgesamt senkt die Reform die Kosten für Unternehmen, unterstützt die Durchsetzung der EU-Vorschriften in den Bereichen Produktsicherheit, Gesundheit, Umwelt und Klima und verbessert die Erhebung von Zöllen und Steuern, die sowohl dem EU-Haushalt als auch dem nationalen Haushalt zugutekommen. Sie dient dem Schutz unseres Binnenmarkts und sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen an der EU-Grenze.

Quelle: Europäische Kommission, Vertretung in Deutschland

Powered by WPeMatico

Freiwillige Beiträge zählen nicht für die Grundrente

Ein Rentner hatte geklagt, weil die Deutsche Rentenversicherung seinen Antrag auf Berücksichtigung eines Grundrentenzuschlags abgelehnt hatte. Sie war der Ansicht, statt der erforderlichen 396 Monate (entspricht 33 Jahren) lägen nur 230 Monate mit Pflichtbeiträgen vor. Die vom Kläger während seiner selbstständigen Tätigkeit freiwillig entrichteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung über 312 Monate zählten nicht zu den Grundrentenzeiten. Das Sozialgericht Mannheim und das Landessozialgericht Baden-Württemberg teilten die Ansicht der Deutschen Rentenversicherung. Der Rentner hingegen argumentierte, er habe mit seinen freiwilligen Beiträgen viele Jahre zur Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung beigetragen und müsse wie Pflichtversicherte auf eine ordentliche Absicherung im Alter vertrauen dürfen.

Das Bundessozialgericht folgte der Einschätzung der Vorinstanzen und wies die Revision zurück (Az. B 5 R 3/24 R). Es liegen weder ein Verstoß gegen Verfassungsrecht noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vor. Die Ungleichbehandlung sei sachlich gerechtfertigt. Im Gegensatz zu freiwillig Versicherten könnten sich Pflichtversicherte ihrer Beitragspflicht nicht entziehen. Sie trügen regelmäßig durch längere Beitragszeiten und höhere Beiträge in wesentlich stärkerem Maße zur Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung bei. Zwar könne auch bei freiwillig Versicherten die Situation eintreten, dass sie trotz langjähriger, aber geringer Beitragsleistung keine auskömmliche Altersversorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben. In der Folge müssten sie bei bestehender Hilfebedürftigkeit im Alter Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch nehmen. Dass der Gesetzgeber in erster Linie Versicherte begünstigen wollte, die langjährig verpflichtend Beiträge aus unterdurchschnittlichen Arbeitsverdiensten gezahlt haben, sei nicht zu beanstanden.

„Wassercent“: Wasserverbrauchssteuer rechtlich nicht zu beanstanden

Die Stadt Wiesbaden darf den „Wassercent“ – eine Extrasteuer – einführen. Das Hessische Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz (HMdI) hatte der Stadt die Wasserverbrauchssteuer zunächst verboten: zu Unrecht, wie jetzt das Verwaltungsgericht Wiesbaden urteilte (Az. 7 K 941/24.WI).

Neben der Wassergebühr sollten die Bürger zusätzlich auf jeden verbrauchten Kubikmeter Trinkwasser 0,90 Euro Steuer zahlen. Zweck der Steuer sei neben der Finanzierung des kommunalen Haushalts die Schaffung von Anreizen zum sparsamen Umgang mit Wasser. Das HMdI hielt die Erhebung der Extrasteuer für rechtswidrig.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden ist die Erhebung einer Wasserverbrauchssteuer nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass lebensnotwendige Güter wie Trinkwasser nicht besteuert werden dürften, sei kein geltender Rechtsgrundsatz, wie das Beispiel der Umsatzsteuer zeige. Die Höhe der Steuer sei hoch genug, um Lenkungseffekte zu erzielen, ohne aber zu einer erdrosselnden Wirkung zu führen.

Hinweis

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat nach eigener Aussage die Berufung zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen, „weil es sich bei der Zulässigkeit einer kommunalen Wasserverbrauchssteuer um eine grundlegende Frage handelt, die von der Rechtsprechung noch nicht entschieden worden ist“. Geht das Land Hessen nicht in Berufung, können die Stadtverordneten entscheiden, ab wann der „Wassercent“ erhoben wird.

Ablauf des Zwangsgelderverfahrens für verspätete Steuererklärungen

Laut den Finanzämtern (deutschlandweit) läuft das Zwangsgelderverfahren für verspätete Steuererklärungen in zwei Phasen ab:

 Androhung – meist nach Ablauf der regulären Frist (für 2023 zuletzt 2. September 2024, bzw. 2. Juni 2025 für steuerlich beraten) wird eine Frist gesetzt.

 Festsetzung (1. Tranche) – erfolgt, wenn die Androhungsfrist verstrichen ist, typischerweise kurz darauf. Anschließend kann es (2. Tranche) zu einer weiteren Androhung kommen, wenn weiterhin keine Steuererklärung eingereicht wurde.

Eine konkrete zeitliche Zuordnung („Ende Juni“ und „Mitte Juli“) wird von Bundes- oder Landesämtern nicht national vorgegeben – vielmehr ist dies eine typische Praxis vieler Finanzämter, um nach Ablauf der Abgabefrist sukzessive gegen die Steuerzahler vorzugehen. Der genaue Versandzeitpunkt kann jedoch je nach Bundesland und Amt variieren.

Hinweis
Will man herausfinden, wie verschiedene Ämter konkret verfahren (z. B. in Bayern), lohnt sich eine direkte Nachfrage beim zuständigen Finanzamt – oder ein Blick auf dessen Online-Portal.
Beispiel: nach einer Information des Zentralfinanzamts Nürnberg werden Zwangsgeldandrohungen für die Steuererklärungen 2023 Ende Juni (1. Tranche) und Mitte Juli (2. Tranche) versendet.

Anhängige Musterverfahren: Kein Vorläufigkeitsvermerk bei der Festsetzung des Solidaritätszuschlags

Das Bundesministerium der Finanzen hat infolge höchstrichterlicher Rechtsprechung beschlossen, die Anweisung zur vorläufigen Festsetzung des Solidaritätszuschlags aufzuheben (Az. IV D 1 – S 0338/00083/001/099).

Ein Vorläufigkeitsvermerk im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und verfassungskonforme Auslegung der Norm erfolgt für Steuerfestsetzungen im Hinblick auf folgende Punkte:

 Höhe der kindbezogenen Freibeträge (§ 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 Einkommensteuergesetz – EStG),

 Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste (§ 20 Absatz 6 Satz 4 EStG (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG a. F.)) und

 Höhe des Grundfreibetrags (§ 32a Abs. 1 Satz 2 EStG).

Ein Vorläufigkeitsvermerk lässt einen Steuerbescheid in bestimmten Punkten offen.

Hintergrund
Das Bundesverfassungsgericht hat im März 2025 entschieden (Az. 2 BvR 1505/20), dass gegenwärtig keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Erhebung des Solidaritätszuschlags nach dem Auslaufen des Solidarpakts zum 31.12.2019 bestehen. Hierauf reagierte die Finanzverwaltung, indem es die Anweisung zur vorläufigen Steuerfestsetzung aufhob.

Veräußerungsgewinn bei teilentgeltlicher Grundstücksübertragung mit Übernahme von Schulden im Wege der vorweggenommenen Erbfolge

Ein bebautes Grundstück wurde im Jahr 2014 für insgesamt 143.950 Euro erworben und anschließend vermietet. Einen Teil des Erwerbs hatte der Erwerber durch ein Bankdarlehen finanziert. Im Jahr 2019 übertrug er diese Immobilie im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seine Tochter. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Grundstück einen Wert von 210.000 Euro. Die Tochter übernahm die am Übertragungstag bestehenden Verbindlichkeiten in Höhe von 115.000 Euro. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigte das beklagte Finanzamt diesen Vorgang als nach § 23 EStG steuerpflichtiges „privates Veräußerungsgeschäft“. Es teilte ausgehend vom Verkehrswert im Zeitpunkt der Übertragung den Vorgang in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil auf. Soweit das Grundstück unter Übernahme der Verbindlichkeiten entgeltlich übertragen worden war, besteuerte es den Vorgang als privates Veräußerungsgeschäft und setzte die entsprechende Einkommensteuer gegenüber dem Vater fest.

Der Bundesfinanzhof hat die vom Finanzamt vorgenommene Besteuerung der Grundstücksübertragung unter Übernahme von Schulden bestätigt: Wird ein Wirtschaftsgut übertragen und werden zugleich damit zusammenhängende Verbindlichkeiten übernommen, liegt regelmäßig ein teilentgeltlicher Vorgang vor. In diesem Fall erfolgt eine Aufteilung in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil. Wird das Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung übertragen, unterfällt der Vorgang hinsichtlich des entgeltlichen Teils als privates Veräußerungsgeschäft der Einkommensteuer (Az. IX R 17/24).

Gewerblicher Grundstückshandel: Ausnahme bei erweiterter Kürzung und Drei-Objekt-Grenze

Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass die sog. Drei-Objekt-Grenze keine starre Regel ist. Nach der ständigen Rechtsprechung liegt ein der erweiterten Kürzung nach
§ 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes entgegenstehender gewerblicher Grundstückshandel im Regelfall dann vor, wenn innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs von in der Regel fünf Jahren mehr als drei Objekte veräußert werden (sog. Drei-Objekt-Grenze). Wie der Bundesfinanzhof entschied, kann aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls ein gewerblicher Grundstückshandel zu verneinen und die erweiterte Kürzung zu gewähren sein, wenn innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums weder Grundstücksveräußerungen noch diese vorbereitenden Maßnahmen erfolgen und erst im sechsten Jahr eine zweistellige Anzahl von Objekten veräußert wird (Az. III R 14/23).

Im Streitfall war die Klägerin eine in eine Immobilienkonzernstruktur eingegliederte GmbH. Zunächst hatte sie zwei Geschäftsführer, die Gesellschafter der Holdinggesellschaft waren. Nach dem Erwerb mehrerer Vermietungsobjekte im Jahr 2007 verstarb einer der Geschäftsführer im Jahr 2012 überraschend. Daraufhin veräußerte die Klägerin im Jahr 2013 dreizehn Immobilien. Das beklagte Finanzamt ging deshalb davon aus, dass die Klägerin von Beginn an einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben hat und daher schon im Jahr 2011 keinen Anspruch auf die erweiterte Kürzung hat. Das Finanzgericht Münster gab der Klage statt und stellte insbesondere darauf ab, dass aus der hohen Anzahl von Veräußerungen allein noch keine bedingte Veräußerungsabsicht im Erwerbszeitpunkt abzuleiten sei.

Der Bundesfinanzhof wies die Revision des Finanzamts als unbegründet zurück. Der Fünf-Jahres-Zeitraum sei zwar keine starre Grenze, bei Grundstücksveräußerungen nach Ablauf von mehr als fünf Jahren und besonders bei erstmaligen Veräußerungen danach müssten jedoch weitere Beweisanzeichen hinzutreten, um von Anfang an einen gewerblichen Grundstückshandel zu bejahen. Die Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls durch das Finanzgericht sei nicht zu beanstanden und widerspreche nicht früheren Entscheidungen des Bundesfinanzhofs. Eine hohe Zahl von Veräußerungen außerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums oder eine hauptberufliche Tätigkeit im Baubereich führe nicht zwingend zu einem gewerblichen Grundstückshandel. Vielmehr habe das Finanzgericht auch den überraschenden Todesfall als besonderen Umstand des Einzelfalls berücksichtigen dürfen.