Umsatzsteuer auf Betriebskosten bei Vermietung von Sondereigentum

Ein Mieter von Gewerberäumen, der zum Vorsteuerabzug berechtigt war, verlangte von seinem Vermieter die Rückzahlung von Betriebskosten. Er hatte die in einer Wohnungseigentumsanlage gelegene Teileigentumseinheit zum Betrieb eines Friseursalons vom Sondereigentümer der Einheit gemietet. Der Vermieter hatte zur Umsatzsteuer optiert, die Wohnungseigentümergemeinschaft hingegen nicht. Für die Betriebskostenabrechnung 2018 übernahm der Vermieter die Kostenpositionen aus der Jahresabrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft inklusive der darin enthaltenen Umsatzsteuer und berechnete darauf zusätzlich 19 Prozent Umsatzsteuer. Aus der Betriebskostenabrechnung ergab sich eine Nachzahlung in Höhe von 964 Euro (inklusive 154 Euro Umsatzsteuer) die der Mieter zunächst bezahlte. Nun verlangte der Mieter die Rückzahlung von 732 Euro. Er war der Ansicht, der Vermieter hätte die in den Kostenpositionen enthaltene Umsatzsteuer herausrechnen müssen und nur auf die Netto-Beträge Umsatzsteuer aufschlagen dürfen. Das Amtsgericht gab der Klage in der Hauptsache statt; das Landgericht wies sie ab.

Die Revision des Mieters blieb vor dem Bundesgerichtshof erfolglos (Az. XII ZR 29/24). Vorliegend sei die Betriebskostenabrechnung inhaltlich korrekt. Insbesondere müsse der Vermieter die Umsatzsteuer nicht herausrechnen. Dies beruhe darauf, dass es sich bei den Mieträumen um eine Teileigentumseinheit in einer Wohnungseigentumsanlage handelt und der Vermieter seinerseits keinen Vorsteuerabzug gelten machen kann.

Vorsteuerabzug bei Sachgründung einer GmbH durch Sacheinlage

Im vorliegenden Fall gründete die alleinige Gesellschafter-Geschäftsführerin (eine zuvor nicht unternehmerisch tätige natürliche Person) die GmbH nicht in bar, sondern im Wege der Sachgründung. Nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags erwarb sie dafür einen Pkw und brachte diesen im Rahmen der Sachgründung in die GmbH ein, die danach in das Handelsregister eingetragen wurde. Die Rechnung mit Umsatzsteuer war an die Gesellschafterin unter der späteren Geschäftsanschrift der Gesellschaft adressiert, die von der Wohnanschrift der Gesellschafterin abwich. Die GmbH ordnete den Pkw für Umsatzsteuerzwecke ihrem Unternehmen zu, nutzte das Fahrzeug ausschließlich unternehmerisch für ihre wirtschaftliche Tätigkeit und machte auch den Vorsteuerabzug für den Erwerb des Pkw geltend. Das Finanzamt verwehrte der GmbH den Vorsteuerabzug, da es sich um einen Erwerbsvorgang im Privatvermögen der Gesellschafterin gehandelt habe. Dies belege die Rechnung.

Die Richter des Niedersächsischen Finanzgerichts gaben der hiergegen gerichteten Klage der GmbH statt, denn nach dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer stehe der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Pkw der GmbH zu, sofern die Gründungsgesellschafterin selbst nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sei (Az. 5 K 111/24). Der Gesellschafterin habe kein Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Pkw zugestanden. Insofern habe umsatzsteuerlich jedoch eine personenübergreifende Zurechnung in der Unternehmensgründungsphase zu erfolgen. Dem stehe nach Auffassung des Finanzgerichts auch nicht entgegen, dass die diesbezügliche Rechnung an die Gründungsgesellschafterin unter der Geschäftsanschrift der GmbH adressiert war. Die Richter berücksichtigten dabei die Argumentation in einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu einem Fall in Polen (Rs. C-280/10 Polski Trawertyn), die auf den vorliegenden Streitfall übertragbar sei.

Umsatzsteuer in der Systemgastronomie – Preisaufteilungsmethoden bei Kombi-Angeboten

Getränke und Speisen in der Systemgastronomie unterliegen unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen – aber was gilt dann für ein typisches Spar-Menü (z. B. aus Burger, Pommes und Getränk)? Der Bundesfinanzhof hat das Lieblingsmodell („Food-and-Paper“-Methode) der Systemgastronomie mit einer aktuellen Entscheidung zurechtgestutzt. Die Richter entschieden, dass eine Methode zur Aufteilung des Verkaufspreises eines Spar-Menüs, die dazu führt, dass auf ein Produkt des Spar-Menüs ein anteiliger Verkaufspreis entfällt, der höher ist als der Einzelverkaufspreis, nicht sachgerecht ist (Az. XI R 19/23).

Im Streitfall betrieben zwei GmbHs als Franchisenehmerinnen Schnellrestaurants, in denen u. a. Spar-Menüs zu einem einheitlichen Gesamtpreis zum Verzehr außer Haus verkauft wurden. Umsatzsteuerrechtlich handelte es sich dabei, wie der Bundesfinanzhof bestätigt hat, um zwei Lieferungen: Die Lieferung des Getränks unterliegt dem Regelsteuersatz (19 %) und die Lieferung der Speisen unterliegt dem ermäßigten Steuersatz (7 %).

Seit dem 01.07.2014 teilten die beiden GmbHs den Gesamtpreis des Spar-Menüs nach der „Food-and-Paper“-Methode auf die Speisen und das Getränk auf. Die Aufteilung erfolgt dabei anhand des Wareneinsatzes, das heißt der Summe aller Aufwendungen für die Speisen bzw. für das Getränk. Da in der Gastronomie die Gewinnspanne auf Getränke typischerweise deutlich höher ist als die Gewinnspanne auf Speisen, ergäbe sich hieraus typischerweise eine niedrigere Umsatzsteuer als bei einer Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen. Das beklagte Finanzamt hielt die Aufteilung nach der „Food-and-Paper“-Methode für unzulässig, weil sie nicht so einfach sei, wie eine Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen und außerdem nicht zu sachgerechten Ergebnissen führe. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hielt die „Food-and-Paper“-Methode hingegen für zulässig.

Der Bundesfinanzhof folgte der Auffassung des Finanzgerichts im Ergebnis nicht. Er führte zwar zunächst aus, dass – entgegen der Auffassung des Finanzamts – der Unternehmer nicht immer die einfachstmögliche Methode anwenden muss. Wenn eine andere Methode zumindest ebenso sachgerecht sei wie die Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen, dürfe er auch die andere Methode anwenden. Der Bundesfinanzhof erkannte die „Food-and-Paper“-Methode nicht an, weil sie in manchen Fällen dazu führt, dass der Preis eines Burgers mit einem hohen Wareneinsatz im Menü über dem Einzelverkaufspreis des Burgers liegen würde. Es widerspricht aus Sicht des Bundesfinanzhofs der wirtschaftlichen Realität, dass der Verkaufspreis eines Produkts in einem mit Rabatt verkauften Menü höher sein könnte als der Einzelverkaufspreis. Eine Methode, die dazu führe, sei nicht sachgerecht.

Neue Regeln für die steuerliche Behandlung von Kryptowerten

An Privatanleger werden strenge Anforderungen gestellt, da diese für die steuerliche Aufarbeitung der einzelnen Veräußerungsgeschäfte verantwortlich sind.

Das Bundesministerium der Finanzen hat in seinem Schreiben vom 06.03.2025 seine bisherigen Erläuterungen zur ertragsteuerlichen Behandlung von Kryptowerten (z. B. Bitcoin) aktualisiert und schwerpunktmäßig um Ausführungen zu den Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten der Krypto-Anlegerinnen und -Anleger erweitert (Az. IV C 1 – S 2256/00042/064/043). Mit dem Schreiben erhalten u. a. Steuerpflichtige eine Hilfestellung bei der Dokumentation und Erklärung ihrer Einkünfte.

Neben der ausführlichen Darstellung der Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten wurden einzelne Sachverhaltsdarstellungen und Regelungen in den Kapiteln des bestehenden BMF-Schreibens ergänzt. Dies betrifft insbesondere die sog. Steuerreports, aber etwa auch das Claiming von Kryptowerten und den Ansatz von sekundengenauen und Tageskursen.

Das Bundesministerium der Finanzen empfiehlt die Nutzung eines Steuerreports: Zur besseren Nachvollziehbarkeit steuerlicher Vorgänge betont es die Bedeutung detaillierter Transaktionsübersichten. Die Nachvollziehbarkeit könne über Steuerreports gewährleistet werden, wenn diese bei der Bearbeitung plausibel erscheinen, weil keine Hinweise auf eine Unvollständigkeit vorliegen. Daher sollten Steuerpflichtige die sog. Steuerreports nutzen, um ihre Krypto-Aktivitäten transparent und nachvollziehbar zu dokumentieren.

In seinem Schreiben listet das Bundesministerium der Finanzen u. a. auch auf, welche Unterlagen und Daten von privaten Kapitalanlegern für Steuerzwecke angefordert werden können. Krypto-Anleger sollten diese Daten regelmäßig sammeln und übermitteln können, um Gewinnschätzungen zu vermeiden. Es ist essenziell, alle relevanten Unterlagen und Nachweise zu Krypto-Transaktionen vollständig und sorgfältig zu dokumentieren und aufzubewahren, um den steuerlichen Anforderungen gerecht zu werden.

Hinweis
Non Fungible Token (NFT) und das sog. Liquidity Mining sind noch nicht Gegenstand dieses BMF-Schreibens. Das BMF wird sich weiterhin mit den entsprechenden ertragsteuerlichen Fragen rund um Kryptowerte befassen und das Schreiben sukzessive ergänzen.

Inflationsrate im Juni 2025 voraussichtlich +2,0 %

Die Inflationsrate in Deutschland wird im Juni 2025 voraussichtlich +2,0 % betragen. Wie das Statistische Bundesamt nach bisher vorliegenden Ergebnissen mitteilt, bleiben die Verbraucherpreise gegenüber Mai 2025 mit 0,0 % unverändert.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 30.06.2025

Verbraucherpreisindex, Juni 2025:
+2,0 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
0,0 % zum Vormonat (vorläufig)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, Juni 2025:
+2,0 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
+0,1 % zum Vormonat (vorläufig)

Die Inflationsrate in Deutschland wird im Juni 2025 voraussichtlich +2,0 % betragen. Gemessen wird sie als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) nach bisher vorliegenden Ergebnissen weiter mitteilt, bleiben die Verbraucherpreise gegenüber Mai 2025 mit 0,0 % unverändert. Die Inflationsrate ohne Nahrungsmittel und Energie, oftmals auch als Kerninflation bezeichnet, beträgt im Juni 2025 voraussichtlich +2,7 %

Quelle: Statistisches Bundesamt

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Berufungen der Universität Göttingen und der eines Universitätsprofessors gegen seine disziplinarrechtliche Zurückstufung erfolglos

Das OVG Niedersachsen hat die Berufungen der Georg-August-Universität Göttingen und der des durch die Universität disziplinarrechtlich beklagten Professors gegen das Urteil des VG Göttingen vom 11. Oktober 2023 jeweils zurückgewiesen, mit dem dieses den Universitätsprofessor um zwei Besoldungsgruppen von W 3 auf W 1 zurückgestuft hat (Az. 3 LD 1/24).

OVG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 30.06.2025 zum Urteil 3 LD 1/24 vom 25.06.2025 (rkr)

Der 3. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 25. Juni 2025 (Az. 3 LD 1/24) die Berufungen der Georg-August-Universität Göttingen und der des durch die Universität disziplinarrechtlich beklagten Universitätsprofessors gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 11. Oktober 2023 (Az. 5 A 2/18) jeweils zurückgewiesen, mit dem dieses den Universitätsprofessor um zwei Besoldungsgruppen von W 3 auf W 1 zurückgestuft hat (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 12.10.2023).

Die Universität hatte mit der von ihr gegen den Professor erhobenen Disziplinarklage seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erstrebt. Das Verwaltungsgericht hat mit der von beiden Beteiligten angegriffenen Entscheidung hingegen auf eine Zurückstufung um zwei Besoldungsstufen erkannt.

Der 3. Senat hat die erstinstanzliche Entscheidung mit seinem Urteil bestätigt. Der Universitätsprofessor habe ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen, das den Ausspruch der zweithöchsten Disziplinarmaßnahme erfordere. Ihm würden daher für einen Zeitraum von fünf Jahren die Bezüge aus der niedrigeren Besoldungsgruppe W 1 gezahlt, wobei er sein Statusamt als Universitätsprofessor behalte.

Nach der Vernehmung von neun Zeugen und unter Berücksichtigung der bereits durch das Verwaltungsgericht erhobenen Beweise hat der Senat es als erwiesen angesehen, dass der Universitätsprofessor mehrfach und über Jahre hinweg Studentinnen, Doktorandinnen und Mitarbeiterinnen grenzüberschreitend berührt und sich ihnen gegenüber anzüglich geäußert hatte. Mit seinem Verhalten habe er seine beamtenrechtliche Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verletzt. Erschwerend hat der Senat berücksichtigt, dass akademische Nachwuchskräfte in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu Professoren stünden, das über das übliche Verhältnis von Vorgesetzten und Beschäftigten weit hinausgehe. Der Beklagte sei seiner mit besonderer Verantwortung einhergehenden Stellung als Universitätsprofessor nicht gerecht geworden und habe diese vielmehr dazu ausgenutzt, seine Macht zu demonstrieren und die betroffenen weiblichen Nachwuchskräfte in ihrer Würde zu verletzen. Sein Verhalten habe er zudem insbesondere trotz der Pflichtenmahnung durch die damalige Präsidentin der Universität in den Jahren 2012 und 2013 nicht verändert. Mildernd berücksichtigt hat der Senat demgegenüber die Länge des Disziplinarverfahrens von ca. acht Jahren, die sich für den Beklagten belastend ausgewirkt habe.

Die Entscheidung des Senats ist mit ihrer Verkündung rechtskräftig geworden.

Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht

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Drei Packungen Mehl statt eines Laptops: Paketdienstleister wegen Verlust eines Laptops verurteilt

Ein Münchner verklagte einen Paketdienstleister auf Schadensersatz, nachdem er ein MacBook Pro als versichertes Paket versendete, dieses beim Empfänger jedoch nur drei Packungen Mehl enthielt. Das AG München gab der Klage statt und verurteilte den Paketdienstleister (Az. 123 C 14610/24).

AG München, Pressemitteilung vom 30.06.2025 zum Urteil 123 C 14610/24 vom 26.09.2024 (rkr)

Ein Münchner verkaufte am 22.12.2023 einen gebrauchten Laptop Apple MacBook Pro für 2.924,21 Euro an einen Online-Gebrauchtwarenhändler. Diesen verpackte er anschließend mit der Originalverpackung in einem gelben Karton und verschloss diesen mit vier Klebestreifen. Anschließend fuhr er zu einer Kundenservicestelle eines Paketdienstleisters und beauftragte diesen mit dem versicherten Versand an den Online-Gebrauchtwarenhändler zum Preis von 53,20 Euro. Hierfür erhielt er eine Trackingnummer.

Als das Paket beim Empfänger geöffnet wurde, befanden sich darin jedoch lediglich drei Packungen Mehl. Der Münchner verlangte daher vom Paketdienstleister Schadensersatz in Höhe des Werts des Laptops sowie Ersatz der Transportkosten. Dieser verweigerte jedoch die Zahlung und bestritten pauschal, dass sich in dem Paket ein Laptop befunden habe. Der Münchner erhob daher Klage vor dem Amtsgericht München auf Zahlung von 2.977,41 Euro und Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten.

Das Amtsgericht München gab dem Kläger mit Urteil vom 26.09.2024 recht und verurteilte den Paketdienstleister antragsgemäß. In seinem Urteil führte es u. a. aus:

„Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch in Höhe des Verkaufspreises des streitgegenständlichen Laptops von 2924,21 Euro nach §§ 425, 429 Abs. 1, 3 HGB und auf die Frachtkosten in Höhe von 53,20 Euro nach § 432 HGB.

Wie sich aus [dem vorgelegten Ankaufbeleg] ergibt, hat der Kläger ein MacBook Pro 2023 16 zu einem Preis von 2924,21 Euro […] verkauft. Des Weiteren wurde eine Quittung der Beklagten vom 22.12.2023 Abgabezeit 17:56:26 für das Paket […] vorgelegt […]. In der E-Mail vom 27.12.2023 teilte [der Online-Gebrauchtwarenhändler] mit, dass das Paket leer sei. Auf den beigefügten Fotos sind 3 Packungen Rosenmehl in einem gelben Paket von DHL zu sehen. Auf dem Paket ist die oben genannte Trackingnummer angebracht.

Bei der persönlichen Anhörung […] hat der Kläger ausgesagt, er habe einen neuen […] Karton verwendet. Wenn man bei [der Beklagten] versichert sei, müsse man bei einem Kundenservice von [der Beklagten] das Paket aufgeben. Er sei extra nach […] gefahren und habe dies gemacht. Er habe den Laptop, der in einer Apple-Verpackung gewesen sei in den Karton eingelegt und noch Zeitungspapier dazu getan. Er habe den Karton an der vorgesehenen Stelle verschlossen und das Klebeband an 4 Stellen, so wie es auf den Aufnahmen zu sehen ist, angebracht. Der Klebestreifen habe sich bei dem neuen Karton befunden.

Die Schilderungen des Klägers waren nachvollziehbar und überzeugend. Er machte sowohl einen glaubhaften als auch glaubwürdigen Eindruck. Seine Aussage wird durch die vorgenannte Quittung und die Fotos untermauert.

In seiner schriftlichen Aussage erklärt der [Mitarbeiter des Online-Gebrauchtwarenhändlers], er sei […] als Logistiker beschäftigt. Zu seinen täglichen Aufgaben würden, unter anderem, Ware entgegennehmen, auspacken, einlagern, versandfertig machen, gehören. Am 27. Dezember habe er das Paket mit der Sendung Nummer […] aus dem Postwagen genommen und es auf seinen Tisch gelegt. Er habe die Sendungsnummer gescannt und mit einem Messer das Paket geöffnet. Dieses habe 3 Pakete Mehl enthalten. Daraufhin habe er das Paket wieder verschlossen und das Label neu gescannt. Anschließend sei er mit dem Paket zu Mitarbeiterin N. gegangen und habe es ihr auf den vorgesehenen Platz gelegt. […]

Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der [Mitarbeiter des Online-Gebrauchtwarenhändlers] den Ablauf und den Inhalt des Paketes nicht richtig geschildert hat. Die vorgelegten Fotos und die anschließende E-Mail an den Kläger sprechen für die Richtigkeit seiner Aussage. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Klägers und des Zeugen […] sprechen auch [vorgelegte Fotos], auf welchen sich jeweils die oben genannte Sendungsnummer befindet.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Erlass von Säumniszuschlägen bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung

Säumniszuschläge sind nicht nur ein Druckmittel, das den Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Zahlung anhalten soll, sondern dienen auch als Zinsersatz sowie der Abgeltung von Verwaltungsaufwand. Verlieren Säumniszuschläge ihren Sinn als Druckmittel, kommt daher regelmäßig nur ein hälftiger Erlass in Betracht. So das FG Hamburg (Az. 3 K 161/23).

FG Hamburg, Mitteilung vom 30.06.2025 zum Urteil 3 K 161/23 vom 31.03.2025 (nrkr – BFH-Az.: XI B 30/25)

  1. Säumniszuschläge sind nicht nur ein Druckmittel, das den Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Zahlung anhalten soll, sondern dienen auch als Zinsersatz sowie der Abgeltung von Verwaltungsaufwand; verlieren Säumniszuschläge ihren Sinn als Druckmittel, kommt daher regelmäßig nur ein hälftiger Erlass in Betracht (Anschluss an die ständige Rechtsprechung).
  2. Dass beim Wegfall der Druckfunktion regelhaft die Hälfte der Säumniszuschläge erlassen wird, beruht auf einer zulässigen Typisierung; es kommt nicht darauf an, welchen Verwaltungsaufwand die Säumnis im konkreten Einzelfall verursacht hat.

Die Beteiligten streiten über die Höhe eines Erlasses von Säumniszuschlägen bei einem zahlungsunfähigen und überschuldeten Schuldner.

Der Kläger beantragte als Insolvenzverwalter den Erlass sämtlicher Säumniszuschläge, die der Beklagte angemeldet hatte. Der Beklagte erließ (nur) 50 % der Säumniszuschläge. Nach erfolgtem Einspruchsverfahren erhob der Kläger Klage, die das Gericht als unbegründet abwies. Das Gericht führt dazu aus, dass der lediglich hälftige Erlass der Säumniszuschläge rechtmäßig sei.

Die Entscheidung über den Erlass sei eine Ermessensentscheidung und unterliege gemäß § 102 Satz 1 FGO lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Zu prüfen sei daher bei einer Erlassablehnung nur, ob die Finanzbehörde bei ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht habe. Im Einzelfall könne der Ermessensspielraum so eingeengt sein, dass nur eine Entscheidung ermessensgerecht sei (sog. Ermessensreduktion auf Null). Sei nur der Erlass eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis ermessensgerecht, könne das Gericht gemäß § 101 Satz 1 FGO die Verpflichtung zum Erlass aussprechen (st. Rspr.).

Säumniszuschläge seien nicht nur ein Druckmittel, das den Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Zahlung anhalten solle, sondern auch ein Instrument, um eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern zu erhalten („Zinsersatz“) sowie um Verwaltungsaufwendungen abzugelten, die durch die nicht fristgemäße Zahlung entstünden. Verlören Säumniszuschläge ihren Sinn als Druckmittel, weil der Steuerpflichtige zahlungsunfähig und überschuldet sei und deshalb nicht zahlen könne, komme daher regelmäßig nur ein hälftiger Erlass der Säumniszuschläge in Betracht (ständige Rspr.). Auch das Finanzgericht Hamburg und der erkennende Senat seien dieser Rechtsprechung gefolgt.

Weder aus der Gesetzeshistorie noch aus aktuellen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesfinanzhofs ergäben sich Gründe, von dieser langjährigen und gefestigten Rechtsprechung abzuweichen. Dass bei Wegfall der Druckfunktion regelhaft die Hälfte der Säumniszuschläge erlassen würden, beruhe auf einer zulässigen typisierenden Betrachtung, ohne dass es darauf ankomme, welchen Verwaltungsaufwand die Säumnis in dem konkreten Einzelfall verursacht habe.

Zwar sei auch bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung ein weitergehender Erlass der Säumniszuschläge grundsätzlich möglich, hierfür bedürfe es aber zusätzlicher besonderer Gründe persönlicher oder sachlicher Billigkeit, die das Gericht in dem entschiedenen Fall nicht zu erkennen vermochte.

Quelle: Finanzgericht Hamburg, Newsletter 2/2025

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Prozessrecht: Fortfall des Rechtsschutzbedürfnisses im AdV-Verfahren

Lässt ein Antragsteller eine Frist zur Begründung seines AdV-Antrags ohne Reaktion und ohne einen Fristverlängerungsantrag verstreichen, entfällt sein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO. Dies entschied das FG Hamburg (Az. 4 V 4/25).

FG Hamburg, Mitteilung vom 30.06.2025 zum Beschluss 4 V 4/25 vom 10.02.2025 (rkr)

Lässt ein Antragsteller eine Frist zur Begründung seines AdV-Antrags ohne Reaktion und ohne einen Fristverlängerungsantrag verstreichen, entfällt sein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO.

Die Antragstellerin hatte unter dem 9. Januar 2025 bei Gericht um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht und beantragt, die Aufhebung der Vollziehung (AdV) eines konkreten Bescheides anzuordnen. In der Antragsschrift hieß es lediglich, dass eine Begründung mit gesondertem Schriftsatz erfolge.

Die Antragstellerin wurde am gleichen Tag aufgefordert, den Antrag auf AdV binnen drei Wochen zu begründen. Eine Reaktion seitens der Antragstellerin erfolgte bis zur Entscheidung am 10. Februar 2025 nicht. Das Gericht hat den Antrag auf AdV als unzulässig abgelehnt.

So wie eine Klage zulässigerweise nur erhoben werden könne, wenn für den Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, setze auch ein Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO ein Bedürfnis nach vorläufigem Rechtsschutz voraus, welches nur zu bejahen sei, wenn aufgrund schlüssigen Vorbringens des Antragstellers die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes ernstlich zweifelhaft sei. Mit der Natur des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens als Eilverfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sei es daher unvereinbar, wenn der Antragsteller seine Beschwer nicht darlege und überhaupt nichts zur Begründung seines Antrags vortrage. Lasse ein Antragsteller eine gesetzte Frist zur Begründung des Antrags ungenutzt und ohne Rückmeldung oder Fristverlängerungsantrag verstreichen, dokumentiere er damit, dass es aus seiner Sicht an einer Eilbedürftigkeit fehle.

Die anwaltlich vertretene Antragstellerin habe ihren vorläufigen Rechtschutzantrag vom 9. Januar 2025 trotz Fristsetzung nicht begründet. Innerhalb der ihr gesetzten Frist von drei Wochen sei bei Gericht auch kein Fristverlängerungsantrag eingegangen, aus dem der Senat hätte ersehen können, warum es der Antragstellerin bislang nicht möglich sei, ihren vorläufigen Rechtsschutzantrag zu begründen. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 69 Abs. 3 FGO sei es nicht die Aufgabe des Gerichts, den Sachverhalt aufzuarbeiten und abzuklären, ob die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes ernstlich zweifelhaft sei. Mit Blick auf die Besonderheiten des gerichtlichen Eilverfahrens obliege es vielmehr dem jeweiligen Antragsteller, das angerufene Gericht in die Lage zu versetzen, zu prüfen, ob Zweifel an dem angefochtenen Bescheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht bestünden.

Quelle: Finanzgericht Hamburg, Newsletter 2/2025

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Grundsteuer: Transparenzregister geht offline

Das Transparenzregister hat seinen Zweck erfüllt und geht am 30. Juni offline. Dies teilte das Finanzministerium Baden-Württemberg mit.

FinMin Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 27.06.2025

Das Transparenzregister hat seinen Zweck erfüllt und geht am 30. Juni offline.

Das Finanzministerium wird das Transparenzregister für die neue Grundsteuer im Land zum 30. Juni offline nehmen. Das Transparenzregister diente dazu, die aufkommensneutralen Hebesätze der Kommunen für die Grundsteuer B darzustellen. Das Register war Anfang September 2024 online gegangen.

Der Sinn des Transparenzregisters war es, Bürgerinnen und Bürgern und den Kommunen eine unverbindliche Orientierung darüber zu geben, wie ein aufkommensneutraler Hebesatz aussehen könnte. „Aufkommensneutralität“ bedeutet, dass die Einnahmen einer Kommune nach der Reform der Grundsteuer in etwa so hoch sind wie davor.

Mittlerweile haben die Kommunen die Hebesätze für die Grundsteuer beschlossen. Deshalb hat das Transparenzregister seinen Zweck erfüllt.

Warum sind die Hebesätze so wichtig?

Die Hebesätze der Kommunen spielen bei der Grundsteuer eine zentrale Rolle. Ihre Höhe ist maßgeblich für die Höhe der Grundsteuer. Die Hebesätze werden von jeder Kommune selbst bestimmt.

Die Grundsteuer musste wegen einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2018 bundesweit reformiert werden. Seit 2025 wird die Steuer für das Grundvermögen (Grundsteuer B) im Land deshalb nach dem neuen „modifizierten Bodenwertmodell“ erhoben. Die Bewertung erfolgt dabei im Wesentlichen anhand der Grundstücksgröße und dem jeweiligen Bodenrichtwert. Das Bewertungsergebnis wird mit der gesetzlich vorgegebenen Steuermesszahl multipliziert. Der daraus resultierende Wert ist der Grundsteuermessbetrag. Der Grundsteuermessbetrag wird dann mit dem jeweiligen Hebesatz der Kommunen multipliziert.

Quelle: Finanzministerium Baden-Württemberg

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