Innovation schafft Jobs – aber nicht für alle

Regionen mit einem hohen Maß an Innovation verzeichnen ein deutlich stärkeres Beschäftigungswachstum. Eine Verdopplung der Patentaktivitäten führt im Durchschnitt zu einem Anstieg der Beschäftigung um 6 Prozent. Besonders ausgeprägt ist dieser Effekt in Regionen, die gut in globale Wissensnetzwerke eingebunden sind und aktiv am Forschungsaustausch teilnehmen. Gleichzeitig zeigt sich jedoch: Wenn sich Innovation zu stark auf nur wenige technologische Bereiche konzentriert, verlangsamt sich das Beschäftigungswachstum. Zu diesen Ergebnissen kommt eine neue Studie im Rahmen des RETHINK-GSC-Projekts – ein von der EU gefördertes Forschungsvorhaben unter der Leitung des Kiel Instituts für Weltwirtschaft.

IfW Kiel, Pressemitteilung vom 25.06.2025

Regionen mit einem hohen Maß an Innovation verzeichnen ein deutlich stärkeres Beschäftigungswachstum. Eine Verdopplung der Patentaktivitäten führt im Durchschnitt zu einem Anstieg der Beschäftigung um 6 Prozent. Besonders ausgeprägt ist dieser Effekt in Regionen, die gut in globale Wissensnetzwerke eingebunden sind und aktiv am Forschungsaustausch teilnehmen. Gleichzeitig zeigt sich jedoch: Wenn sich Innovation zu stark auf nur wenige technologische Bereiche konzentriert, verlangsamt sich das Beschäftigungswachstum. Zu diesen Ergebnissen kommt eine neue Studie im Rahmen des RETHINK-GSC-Projekts – ein von der EU gefördertes Forschungsvorhaben unter der Leitung des Kiel Instituts für Weltwirtschaft.

„Innovation schafft mehr und bessere Arbeitsplätze, als sie ersetzt. Die Vorteile werden jedoch nicht gleichmäßig verteilt“, sagt Farid Toubal, Professor für Wirtschaftswissenschaften an der Universität Paris Dauphine und Mitautor der „Knowledge, Jobs, and Unemployment in Regions“. „Die größten Zugewinne finden im Verarbeitenden Gewerbe sowie bei MINT-Fachkräften und hochqualifizierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern statt – was bestehende Ungleichheiten verschärfen kann. Aus Sicht der europäischen Kohäsionspolitik ist es daher entscheidend, Innovation nicht nur zu fördern, sondern sie auch durch Bildungs- und Umverteilungsmaßnahmen gezielt zu flankieren.“

Die Studie untersucht den Zusammenhang zwischen Innovation und Beschäftigung in 272 europäischen Regionen im Zeitraum von 2011 bis 2021 anhand umfassender Patentdaten. Sie geht über eine reine Zählung von Patenten hinaus, indem sie auch Zitiermuster und die Konzentration von Innovationsaktivitäten berücksichtigt. So entsteht ein differenziertes Bild regionaler Innovationsdynamiken. Besonders hohes Wachstum zeigen technologische Teilbereiche wie Nanotechnologie, Elektromaschinen, Oberflächentechnik und digitale Kommunikation.

Zudem zeigen die Ergebnisse: Eine höhere Innovationsqualität – gemessen daran, wie oft das Patent in anderen Patenten zitiert wird – führt zwar zu deutlich mehr Beschäftigung. Den größten Beschäftigungseffekt erzielt jedoch eine breite Verteilung der Innovationsaktivitäten über mehrere technologische Felder hinweg. Regionen, in denen sich Forschung und Entwicklung auf wenige Bereiche konzentrieren, verzeichnen trotz hoher Innovationsintensität ein vergleichsweise schwächeres Beschäftigungswachstum.

Die Studie knüpft damit an die breitere Debatte darüber an, ob Innovationen zu einem potenziellen Verlust von Arbeitsplätzen führen. Diese Frage wird in der Öffentlichkeit häufig diskutiert, da Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen von Automatisierung und künstlicher Intelligenz (KI) auf die Beschäftigung bestehen. Die Studie zeigt jedoch, dass Innovationen die Produktivität der Unternehmen steigern, die Nachfrage nach Arbeitskräften ankurbeln und letztlich das Beschäftigungswachstum fördern.

„Innovation ist für das Wachstum in Europa von entscheidender Bedeutung. Aber nicht jeder wird davon profitieren – und Bildung ist wichtig. Hier müssen die politischen Entscheidungsträger eingreifen, um sicherzustellen, dass Menschen und Regionen nicht auf der Strecke bleiben. Die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit Europas erfordert die Förderung vielfältiger Forschung und Entwicklung auf dem gesamten Kontinent, die Beseitigung struktureller Ungleichheiten in peripheren und kleineren Ländern sowie die Vertiefung der Integration in globale Wissensnetzwerke“, sagt Holger Görg, Projektleiter von RETHINK-GSC und Leiter der Forschungsgruppe „Internationaler Handel und Investitionen“ am Kiel Institut für Weltwirtschaft. „Die Abstimmung dieser Bemühungen mit Bildungs- und Umverteilungsmaßnahmen kann dazu beitragen, dass die Vorteile des technologischen Fortschritts gerechter verteilt werden – was letztlich sowohl die Wettbewerbsfähigkeit als auch den Zusammenhalt Europas fördert.“

Quelle: Kiel Institut für Weltwirtschaft

Powered by WPeMatico

Jahresbericht Steuern: Rückgang der Einnahmen in der EU, aber Steuermix bleibt stabil

2024 sind die Steuereinnahmen in den EU27 auf 39 Prozent des Bruttoinlandsprodukts gesunken, das ist der niedrigste Stand seit 2011. Das zeigt der von der EU-Kommission vorgelegte Jahresbericht über die Besteuerung (ART), der einen detaillierten Überblick über die Steuerpolitik in allen EU-Ländern bietet.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 24.06.2025

2024 sind die Steuereinnahmen in den EU27 auf 39 Prozent des Bruttoinlandsprodukts (BIP) gesunken, das ist der niedrigste Stand seit 2011. Das zeigt der von der EU-Kommission vorgelegte Jahresbericht über die Besteuerung (ART), der einen detaillierten Überblick über die Steuerpolitik in allen EU-Ländern bietet.

Dieser Rückgang ist hauptsächlich auf geringere Einnahmen aus Umwelt- und Grundsteuern zurückzuführen.

In den vergangenen zehn Jahren ist der Steuermix insgesamt weitgehend stabil geblieben. Allerdings sind die Steuern auf Arbeit auf 51,2 Prozent gesunken, die Verbrauchssteuern sind auf 26,9 Prozent zurückgegangen, während die Kapitalsteuern aufgrund höherer Unternehmensgewinne auf 21,9 Prozent gestiegen sind.

Der Bericht hebt hervor, dass eine Senkung der Steuern auf Arbeit, insbesondere für Geringverdiener, für die Förderung der Beschäftigung von entscheidender Bedeutung ist. 2024 haben die Mitgliedstaaten fast 500 Steuerreformmaßnahmen vorgeschlagen, die darauf abzielen, die Einnahmen zu erhöhen, Fairness zu gewährleisten, Nachhaltigkeit zu fördern und Investitionen anzuregen.

Allerdings gibt die mangelnde Einhaltung der Vorschriften weiterhin Anlass zur Sorge. Im Jahr 2022 verzeichnete die EU Mindereinnahmen bei der Mehrwertsteuer in Höhe von 89 Milliarden Euro. Dies ist besonders erheblich im Hinblick auf die hohe Staatsverschuldung und die Defizite.

Möglichkeiten für eine bessere Einhaltung der Vorschriften

In dem Bericht wird auch die Bedeutung von Steuerprüfungen für die Steigerung der Einnahmen und die Verbesserung der Einhaltung der Vorschriften hervorgehoben. 2022 führten die Steuerbehörden in der EU 10 Millionen Prüfungen durch, dadurch konnten zusätzliche 105 Milliarden Euro für öffentliche Ausgaben eingenommen werden.

Darüber zeigt der Bericht, dass eine alternde Bevölkerung den Druck auf die Steuersysteme aufgrund höherer Ausgaben und einer geringeren Zahl von Arbeitskräften erhöhen wird. In einigen Mitgliedstaaten wird der Anteil der Steuereinnahmen, der für öffentliche Renten aufgewendet wird, zwischen 2022 und 2050 voraussichtlich um über 10 Prozent steigen. Dieser demografische Wandel könnte die Mitgliedstaaten dazu zwingen, die Abhängigkeit von der Besteuerung des Faktors Arbeit zu verringern und andere Einnahmequellen zu erschließen, wie der Bericht zeigt.

Quelle: Europäische Kommission, Vertretung in Deutschland

Powered by WPeMatico

Rat legt seine Position zur Vereinfachung der CSRD und EU-Lieferkettenrichtlinie fest

Der Rat hat am 23.06.2025 sein Verhandlungsmandat zur Vereinfachung der Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) und der EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) festgelegt. Sobald sich das EU-Parlament auf seine Position geeinigt hat, können beide EU-Institutionen in Trilogverhandlungen eintreten, um einen Kompromiss zu finden.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 24.06.2025

Der Rat hat am 23.06.2025 sein Verhandlungsmandat zur Vereinfachung der Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) und der EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) festgelegt. Sobald sich das EU-Parlament auf seine Position (voraussichtlich im Herbst) geeinigt hat, können beide EU-Institutionen in Trilogverhandlungen eintreten, um einen Kompromiss zu dem Dossier zu finden.

Die Einigung des Rates sieht u. a. folgende Eckpunkte vor, der offizielle Text ist leider noch nicht öffentlich zugänglich:

CSRD

  • Anheben des Umsatzkriteriums: Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern und mehr als 450 Mio. Euro Nettojahresumsatz sollen in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen.
  • Aufnahme einer Überprüfungsklausel für eine mögliche Ausweitung des Anwendungsbereichs

CSDDD

  • Anheben der Schwellenwerte: Unternehmen mit mehr als 5.000 Mitarbeitern und einem Nettojahresumsatz von 1,5 Milliarden Euro sollen künftig in den Anwendungsbereich fallen.
  • Ermittlung und Bewertung von tatsächlichen und potenziellen negativen Auswirkungen:
    • risikobasierter Ansatz, der sich auf Bereiche konzentriert, in denen tatsächliche und potenzielle nachteilige Auswirkungen am wahrscheinlichsten sind;
    • Wie von der EU-Kommission vorgeschlagen, hält der Rat an der Verpflichtung fest, dass die Sorgfaltspflichten auf die direkten Geschäftsbeziehungen (Tier 1) beschränkt sind. Unternehmen im Anwendungsbereich der Richtlinie sollen ihre Bemühungen auf angemessene, verfügbare Informationen stützen. Wenn objektive und überprüfbare Informationen vorliegen, die auf nachteilige Auswirkungen bei indirekten Geschäftspartnern hindeuten, sind Sorgfaltspflichten auf Tier-n Ebene anzuwenden.;
    • Aufnahme einer Überprüfungsklausel zu einer möglichen Ausweitung der Sorgfaltspflichten auf indirekte Geschäftsbeziehungen
  • Klimaübergangspläne:
    • Klarstellung, dass in den Plänen (geplante und ergriffene) Durchführungsmaßnahmen aufgezeigt werden
    • Verschiebung der Frist zur Annahme von Übergangsplänen um zwei Jahre
  • Verschieben des Umsetzungszeitpunkts der Richtlinie um ein weiteres Jahr: Die Richtlinie soll bis 26.07.2028 in nationales Recht umgesetzt werden.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

Powered by WPeMatico

Hacker am Gartenzaun?

Muss ein Werkunternehmer sich Zahlungen seines Kunden auf das Konto eines Betrügers anrechnen lassen, wenn dieser seinen E-Mail Account hackt und gegenüber dem Kunden manipuliert, sodass er Zahlungen auf ein Fremdkonto leistet? Diese Frage hatte das LG Koblenz zu entscheiden (Az. 8 O 271/22).

LG Koblenz, Mitteilung vom 18.06.2025 zum Urteil 8 O 271/22 vom 26.03.2025

Muss ein Werkunternehmer sich Zahlungen seines Kunden auf das Konto eines Betrügers anrechnen lassen, wenn dieser seinen E-Mail Account hackt und gegenüber dem Kunden manipuliert, sodass er Zahlungen auf ein Fremdkonto leistet? Diese Frage hatte das Landgericht Koblenz zu entscheiden.

Sachverhalt

Die Parteien streiten über die Zahlung von Werklohn für Zaunbauarbeiten auf dem Grundstück des Beklagten in B., die durch die Firma des Klägers ausgeführt worden sind. Die Parteien vereinbarten die Ausführung von Zaunbauarbeiten zu einem Pauschalpreis in Höhe von 11.000 Euro einschließlich Umsatzsteuer. Der Kläger stellte dem Beklagten die Arbeiten unter dem 09.07.2022 in Rechnung. Die Rechnung weist die Kontoverbindung des Klägers aus. Die Parteien kommunizierten im Rahmen der Auftragsabwicklung sowohl per E-Mail als auch per WhatsApp. Am 15.07.2022 übersandte der Beklagte dem Kläger per WhatsApp einen Screenshot einer Überweisung über einen Betrag in Höhe von 6.000 Euro. Der Screenshot weist eine IBAN aus, die nicht diejenige des Klägers ist und den Namen des Begünstigten als Ronald Serge B nennt. Am 17.07.2022 übersandte der Beklagte dem Kläger einen weiteren Screenshot einer Überweisung auf das gleiche Konto über einen Betrag von 5.000 Euro. Im Folgenden konnte der Kläger auf seinem Konto keinen Zahlungseingang feststellen und erkundigte sich dementsprechend bei dem Beklagten. Am 20.07.2022 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass es sich bei dem auf den Screenshots ausgewiesenen Konto nicht um sein Bankkonto handele. Er verfolgt mit seinem Klagebegehren weiterhin die Zahlung des Werklohns von 11.000 Euro.

Der Beklagte behauptet, unter dem 09.07.2022 von der E-Mail-Adresse des Klägers eine E-Mail mit der Rechnung wie Anlage K 1 im Anhang erhalten zu haben. Am 11.07.2022 habe er um 11:03 Uhr eine E-Mail von diesem Account erhalten, in der ihm sinngemäß mitgeteilt wurde, den Rechnungsbetrag noch nicht anzuweisen, da sich die Bankverbindung geändert habe. Man werde ihm die richtige Bankverbindung zusenden, sobald er den Erhalt der Nachricht bestätige. Unter dem 15.07.2022 um 9:28 Uhr habe der Beklagte sodann eine weitere E-Mail erhalten, in der ihm die auf den Screenshots ersichtliche Bankverbindung mitgeteilt worden sei und auf die er gezahlt habe. Hätte der Kläger die Screenshots sogleich überprüft, wäre es der Bank möglich gewesen, die veranlassten Zahlungen wieder rückgängig zu machen.

Die Entscheidung

Die 8. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz hat der Klage in einem Umfang 8.250 Euro (75 %) stattgegeben und im Übrigen (25 %) abgewiesen.

Der Kläger habe nach wie vor einen Anspruch auf Zahlung aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrages, denn der Beklagte könne sich vorliegend nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er seine Schuld bereits durch Zahlung erfüllt habe. Allein der Umstand, dass die entsprechende Mitteilung des Kontos vorliegend mutmaßlich von dem E-Mail-Account des Klägers versandt worden ist, genüge insofern nicht um eine Vermutung dahingehend aufzustellen, dass die E-Mail auch tatsächlich von dem Kläger stammt oder mit dessen Einverständnis verschickt wurde. Indes sei allgemein bekannt, dass E-Mail-Accounts immer wieder unbefugt von Dritten gehackt werden und sich diese im Anschluss der entsprechenden E-Mail-Adresse bemächtigten. Den Parteien, die sich darauf einigen, ihre Korrespondenz über E-Mail zu führen, sei daher bekannt, dass es sich dabei um einen unsicheren und damit fälschungsanfälligen Kommunikationsweg handele. Dieses Risiko nähmen die Parteien damit, zum Zwecke der Vereinfachung ihrer Geschäftsbeziehungen, bewusst in Kauf.

Der Beklagte könne indes erfolgreich mit einem eigenen gegen den Kläger bestehenden Schadensersatzanspruch teilweise aufrechnen. Ein solcher Anspruch folge aus Art. 82 DSGVO (Datenschutzgrundverordnung). Danach sei der Kläger als Unternehmer verpflichtet, sensible Daten gegen Datenschutzverletzungen zu sichern. Zu diesen Daten gehörten sowohl die in der Rechnung enthaltenen personenbezogenen Angaben des Beklagten als auch seine E-Mail-Adresse. Eine solche Absicherung habe der Kläger nicht vorgenommen.

Der Beklagte müsse sich aber ein erhebliches Mitverschulden anrechnen lassen. Vor dem oben aufgezeigten Hintergrund wäre es auch an dem Beklagten gewesen, kritisch zu hinterfragen, ob die ihm per E-Mail übersandten Kontodaten tatsächlich von dem Kläger stammen, zumal eine Bankverbindung mit einem vollkommen fremden Zahlungsempfänger mitgeteilt wurde. Spätestens in diesem Moment hätte der Beklagte sich bei dem Kläger rückversichern müssen. Der Beklagte könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dem Kläger per WhatsApp Screenshots der von ihm getätigten Überweisungen geschickt zu haben. Zwar hätte auch anhand dieser Screenshots der Kläger bei sorgfältigerer Durchsicht erkennen können, dass die Zahlung an einen falschen Empfänger getätigt worden ist, eine entsprechende Prüfungspflicht obliege ihm allerdings nicht, das Risiko der Zahlung liege vielmehr beim Beklagten. Erschwerend trete hinzu, dass der Beklagte die Screenshots lediglich per WhatsApp übersandt habe. Dabei handelt es sich indes in der Regel um kurze Nachrichten, die unmittelbar auf dem Mobilgerät eingehen und dafür konzipiert seien, dort auch direkt gelesen zu werden. Es sei daher damit zu rechnen, dass sie auch in einer Situation zur Kenntnis genommen werden können, in der der Fokus nicht primär auf dem Schriftverkehr liege und die eine sorgfältige Prüfung – etwa den Abgleich von Zahlen – gar nicht ermögliche.

Mit Blick auf die zuvor gemachten Ausführungen sei deshalb ein überwiegendes Mitverschulden beim Beklagten zu sehen, was eine Quotelung des Schadens 25 : 75 zu Lasten des Beklagten rechtfertige. Mit Blick auf sein überwiegendes Mitverschulden steht ihm daher lediglich ein Anspruch auf Ersatz von 25 % seines Schadens gegen den Kläger zu, sodass er lediglich in Höhe eines Betrages von 2.750 Euro mit Erfolg aufrechnen könne.

Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch

§ 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

§ 254 Mitverschulden

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

§ 270 Zahlungsort

(1) Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln.

Quelle: Landgericht Koblenz

Powered by WPeMatico

Bedeutung von Kooperationen bei der Entwicklung von Software

Der Ausschuss Berufsrecht der WPK hat einen Praxishinweis zur Bedeutung von Kooperationen bei der Entwicklung von Software erarbeitet, den der Vorstand verabschiedet hat.

WPK, Mitteilung vom 24.06.2025

Fortschreitende technologische Entwicklungen haben nicht nur immer mehr Einfluss auf die Dienstleistungen des WP/vBP, sondern auch auf die Gegebenheiten bei deren Mandanten. Besonders interessant ist die Entwicklung von Software, die speziell an den Bedürfnissen der Mandanten ausgerichtet wird. Dazu gehen Berufsangehörige oftmals Kooperationen mit Softwareanbietern ein.

Um den Berufsstand hierbei zu unterstützen, möchte der Ausschuss Berufsrecht der WPK die berufsrechtlichen Grenzen aufzeigen, innerhalb derer solche Kooperationen zulässig sind. Dazu hat der Ausschuss Berufsrecht einen Praxishinweis zur Bedeutung von Kooperationen bei der Entwicklung von Software erarbeitet, den der Vorstand verabschiedet hat („Neu auf WPK.de“ vom 17. Juni 2025).

Der Praxishinweis stellt anhand von Beispielen dar, worauf Berufsangehörige bei der Eingehung von Kooperationen oder bei der Mitarbeit bei der Softwaregestaltung achten müssen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

Powered by WPeMatico

Anschein einer Vollmacht, wenn Ehemann E-Mail-Passwort kennt

Der Zugang zum E-Mail-Account reicht, um den Anschein einer Vollmacht zu setzen. Das OLG Zweibrücken hat entschieden, dass eine Einigung zwischen einer Immobilieneigentümerin und ihrer Versicherung vertraglich bindend ist, auch wenn das Angebot vom Ehemann kam (Az. 1 U 20/24).

OLG Zweibrücken, Pressemitteilung vom 18.06.2025 zum Urteil 1 U 20/24 vom 15.01.2025

Zugang zum E-Mail-Account reicht, um den Anschein einer Vollmacht zu setzen. Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat entschieden, dass eine Einigung zwischen einer Immobilieneigentümerin und ihrer Versicherung vertraglich bindend ist, auch wenn das Angebot vom Ehemann kam. Weil sie ihm das Account-Passwort mitgeteilte hatte und er regelmäßig in ihrem Namen E-Mails verschickte, bejahte das Gericht den Anschein einer Vollmacht des Ehemanns, der die vertragliche Bindung der Immobilieneigentümerin bedingt.

Die Immobilieneigentümerin schloss eine Gebäudeversicherung für Wasserschäden ab. Nach einigen Jahren kam es tatsächlich zu einem Wasserschaden. Dieser blieb allerdings lange Zeit unentdeckt. Tröpfchenweise schädigte das Wasser über eine längere Zeit die Bausubstanz der Immobilie. Nachdem die Immobilieneigentümerin den Schaden im Jahr 2011 entdeckt hatte, verlangte sie von ihrer Versicherung Ersatz der Schäden. Auf der Grundlage eines Abfindungsvergleichs zahlte die Versicherung im Jahr 2014 einmalig hierauf eine Summe von 10.000 Euro. Aus Sicht der Versicherung war damit alles abgegolten, auch eventuelle Folgeschäden. Die Immobilieneigentümerin war anderer Meinung und verklagte die Versicherung im Jahr 2022 auf Ersatz weiterer, umfangreicher und erst im Jahr 2020 entdeckter Folgeschäden. Zur Begründung verwies sie darauf, dass der Abfindungsvergleich nicht wirksam zustande gekommen sei, weil diesen nicht sie, sondern ihr Ehemann ohne ihre Kenntnis ausgehandelt und über ihren E-Mail-Account abgeschlossen habe. Tatsächlich beruhte der Vergleich auf einer E-Mail, die der Ehemann geschrieben hatte. Dem von der Versicherung engagierten Gutachter hatte er das Vergleichsangebot von 10.000 Euro unterbreitet, der dieses Angebot der Versicherung zugeleitet hatte. Anschließend hatte die Versicherung der Eigentümerin das Geld überwiesen und die Zahlung in einem Schreiben bestätigt.

Der 1. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts ist der Ansicht der Immobilieneigentümerin nicht gefolgt, sondern hat die Klageabweisung des Landgerichts Kaiserslautern (Urteil vom 20. März 2020, Az. 3 O 18/22) im Ergebnis bestätigt. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass die Hauseigentümerin sich das Handeln ihres Ehemanns im Rahmen der Vertretungsregelungen zurechnen lassen muss. Indem sie ihrem Mann das E-Mail-Passwort genannt und es bewusst geduldet habe, dass dieser regelmäßig private, wie auch rechtsgeschäftliche E-Mails über ihren Account schrieb, habe sie einen falschen Anschein gesetzt. Auch weil der Ehemann die E-Mail im Namen seiner Frau und mit ihr als Absender verschickt habe, habe die Versicherung annehmen dürfen, dass die Immobilieneigentümerin selbst das Angebot unterbreitet habe. Der Vergleich sei auch nicht aus anderen Gründen unwirksam, so der Senat weiter. Insbesondere auch nicht deshalb, weil im Zeitpunkt des Abschlusses des Abfindungsvergleichs noch nicht alle Folgeschäden bekannt gewesen seien. In einem Abfindungsvergleich legten die Parteien klar und eindeutig fest, dass sie die Sache endgültig erledigen und auch etwaige Folgeschäden bereinigen wollen, so das Gericht. Zwar könne es in Ausnahmefällen und bei einem krassen Missverhältnis zwischen Abfindungssumme und (Folge-)Schaden unbillig sein, den Vergleich aufrechtzuerhalten. Ein solches Missverhältnis könne der Senat nach dem vorgetragenen Sachverhalt aber nicht annehmen.

Quelle: Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

Powered by WPeMatico

Kopfschmerzen keine Folge von Corona-Impfung

Wenige Wochen nach einer Corona-Schutzimpfung traten bei einer jungen Frau aus dem Allgäu starke Kopfschmerzen auf. Dieser zeitliche Zusammenhang genügt jedoch nicht für die Annahme eines Impfschadens, wie das LSG Baden-Württemberg klargestellt hat (Az. L 6 VE 1042/24).

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 18.06.2025 zum Urteil L 6 VE 1042/24 vom 05.06.2025

Wenige Wochen nach einer Corona-Schutzimpfung traten bei einer jungen Frau aus dem Allgäu starke Kopfschmerzen auf. Dieser zeitliche Zusammenhang genügt jedoch nicht für die Annahme eines Impfschadens, wie das Landessozialgericht Baden-Württemberg klargestellt hat.

Wer durch eine öffentlich empfohlene Schutzimpfung einen Gesundheitsschaden erleidet, kann Anspruch auf Entschädigungsleistungen haben. Die Frage, ob die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, beschäftigt die Gerichte derzeit insbesondere im Zusammenhang mit Corona-Schutzimpfungen.

Der für Impfschadensfälle zuständige 6. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) hat am 5. Juni 2025 über den Fall einer 1990 geborenen Frau entschieden, die Entschädigungsleistungen wegen Kopfschmerzen geltend machte, die sie auf eine Corona-Schutzimpfung zurückführte. Die Klägerin, die bereits seit langem unter Migräne litt, erhielt am 12. Mai 2021 die Impfung mit einem mRNA-Impfstoff. Nachdem sie bei ärztlichen Untersuchungen kurz nach der Impfung zunächst noch keine diesbezüglichen Beschwerden berichtete, gab sie bei einer stationären Behandlung Ende Juni 2021 dann an, seit etwa fünf Wochen unter Dauerkopfschmerzen zu leiden, die nur teilweise auf Schmerzmittel ansprächen und teilweise mit Übelkeit einhergingen.

Das Landesversorgungsamt hat die Gewährung von Entschädigungsleistungen jedoch abgelehnt, da es einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Impfung und dem geltend gemachten Impfschaden verneinte.

Zu Recht, wie das LSG nun in zweiter Instanz entschieden hat, nachdem die Klägerin bereits in erster Instanz vor dem Sozialgericht Reutlingen erfolglos geblieben war. Denn zur Anerkennung eines Gesundheitsschadens als Folge einer Impfschädigung genüge zwar die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Für die Impfopferversorgung müsse aber – neben der Schutzimpfung und einer dauerhaften gesundheitlichen Schädigung als möglichem Impfschaden – auch eine über eine übliche Impfreaktion hinausgehende gesundheitliche Schädigung, also eine Impfkomplikation, nachgewiesen sein, wie der Senat klargestellt hat.

Übliche Impfreaktionen seien etwa eine für wenige Tage anhaltende Rötung, Schwellung oder Schmerzhaftigkeit der Injektionsstelle oder auch Fieber, Kopf- und Gliederschmerzen sowie Übelkeit für ein bis drei Tage. Eine hierüber hinausgehende Impfkomplikation als Grundvoraussetzung für eine Entschädigung sei bei der Klägerin schon nicht nachgewiesen. Insbesondere habe sie bei gegenüber ihrem Hausarzt fünf Tage nach der Impfung und bei einer Vorstellung in einer HNO-Klinik Mitte Juni 2021 noch keine entsprechenden Kopfschmerzen berichtet. Auch nach dem wissenschaftlichen Erkenntnisstand träten Kopfschmerzen nur im Rahmen einer harmlosen, reversiblen Allgemeinreaktion innerhalb von 12 bis 48 Stunden nach der Impfung auf, könnten in einem weitergehenden Zeitraum aber nicht mit Wahrscheinlichkeit auf die Impfung zurückgeführt werden. Auch wenn es der Feststellung von Alternativursachen nicht bedürfe, habe die behandelnde Psychiaterin der Klägerin überzeugend dargelegt, dass es sich bei der Zunahme der Problematik um die Nebenwirkung der Dauerbehandlung mit Methylphenidat handeln kann, welches die Klägerin seit zehn Jahren zur Behandlung von ADHS einnehme. Weiter wies das Landessozialgericht darauf hin, dass sich bei der Klägerin bereits aus einem Kopfschmerztagebuch aus dem Jahr 2014 eine Symptomatik ergebe, wie sie gegenwärtig beklagt werde.

Hinweise zur Rechtslage

Der dargestellten Entscheidung liegen neben dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) noch die am 31. Dezember 2023 außer Kraft getretene Regelungen des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zugrunde. Seit dem 1. Januar 2024 gelten für die Impfschadensversorgung die Regelungen des Vierzehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs – Soziale Entschädigung (SGB XIV), insbesondere der nachfolgend auszugsweise dargestellte § 24 SGB XIV.

§ 24 SGB XIV – Geschädigte durch Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe

Wer durch eine Schutzimpfung nach § 2 Nummer 9 des Infektionsschutzgesetzes […]

1. die von einer zuständigen Landesbehörde nach § 20 Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen wurde, […]

eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, die über das übliche Ausmaß einer Reaktion auf eine Schutzimpfung oder andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe hinausgeht, erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Leistungen der Sozialen Entschädigung. […]

Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg

Powered by WPeMatico

Handyaufnahmen genießen urheberrechtlichen Schutz

Smartphoneaufnahmen von Tagesgeschehnissen, z. B. von Naturereignissen, sind urheberrechtlich geschützt. Die ausschließlichen Nutzungsrechte daran können an ein Medienunternehmen übertragen werden. Darüber hat das LG Frankfurt entschieden (Az. 2-06 O 299/24).

LG Frankfurt, Pressemitteilung vom 06.06.2025 zum Urteil 2-06 O 299/24 vom 16.05.2025 (nrkr)

Smartphoneaufnahmen von Tagesgeschehnissen, z. B. von Naturereignissen, sind urheberrechtlich geschützt. Die ausschließlichen Nutzungsrechte daran können an ein Medienunternehmen übertragen werden. Darüber hat das Landgericht Frankfurt am Main am 16.05.2025 (Az. 2-06 O 299/24) entschieden.

Im Juni 2024 kam es in einer Gemeinde von Baden-Württemberg zu einem Hochwasser. Eine Privatperson filmte die Überschwemmung mit ihrem Smartphone. Genau in diesem Moment brach aufgrund der Wassermassen eine Lärmschutzwand. Am Morgen des nächsten Tages bot ein Medienunternehmen, die spätere Beklagte, Standbildaufnahmen dieses Videos über einen Newsletter und auf ihrer Webseite gegen Entgelt an. Der Kläger des späteren Verfahrens betreibt ebenfalls eine Nachrichtenagentur. Vor dem Landgericht Frankfurt am Main berief er sich darauf, der Ersteller des Videos habe ihm die Rechte daran zur ausschließlichen Nutzung schon vorher, nämlich am selben Tag der Aufnahme von dem Naturereignis übertragen.

Die auch für das Urheberrecht zuständige 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat der Klage stattgegeben. Die Richterinnen und Richter gelangten nach einer Zeugenvernehmung zu der Überzeugung, dass die Person, die das Video erstellt hatte, dem Kläger „exklusiv“ die ausschließlichen Nutzungsrechte daran übertragen hatte. Der Kläger könne daher von dem beklagten Medienunternehmen verlangen, dass es die Verbreitung der Standbildaufnahmen aus dem Video unterlasse. Außerdem stünde ihm ein Schadensersatzanspruch wegen der Verbreitung der Bilder zu.

Bei dem streitgegenständlichen Video handele es sich um ein sog. Laufbild, also eine Bild- und Tonfolge ohne Filmcharakter. „Das Video gibt ein Naturereignis in Echtzeit wieder und wurde weder bearbeitet noch fanden andere gestalterische Leistungen statt. Vielmehr handelt es sich um eine einfache, alltägliche Aufnahme ohne die für ein Filmwerk notwendige Schöpfungshöhe“, erklärte die Kammer in ihrem Urteil. Ohne Filmcharakter seien auch Live-Berichterstattungen in Nachrichtensendungen und Berichte über aktuelle Ereignisse, bei welchen wegen des zeitlichen Drucks keine schöpferische Gestaltung möglich sei. Für ein Filmwerk sei hingegen die Leistung eines Regisseurs, Kameramanns oder sonstiger Personen charakteristisch, die bei der Umsetzung des Gedankeninhalts mit filmischen Mitteln schöpferisch mitwirkten.

Wenngleich die Smartphoneaufnahme von dem Hochwasserereignis demnach kein Filmwerk darstelle, ordne § 95 des Urhebergesetzes an, dass auch solche Laufbilder von urheberrechtlichem Schutz profitieren. An den Aufnahmen könne der Ersteller einer anderen Person zudem Rechte zur ausschließlichen Nutzung einräumen. Indem die Beklagte das Video kommerziell angeboten und weitergegeben habe, habe sie in die zuvor von dem Kläger erworbenen ausschließlichen Nutzungsrechte eingegriffen.

Dem Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch des Klägers stünde auch nicht entgegen, dass oder ob das Video bereits kurze Zeit nach dem Hochwasserereignis auf sozialen Netzwerken verbreitet worden sei. „Denn auch nach dem Teilen eines Inhalts auf einer Social Media Plattform kann der Urheber einem Dritten ein ausschließliches Nutzungsrecht an dem Inhalt einräumen“, erklärte das Gericht.

Das Urteil vom 16.05.2025 (Az. 2-06 O 299/24) ist nicht rechtskräftig.

Auszug aus dem Urhebergesetz

§ 95 Laufbilder. Die §§ (…), 94 sind auf Bildfolgen und Bild- und Tonfolgen, die nicht als Filmwerk geschützt sind, entsprechend anwendbar.

§ 94 Schutz des Filmherstellers. Der Filmhersteller hat das ausschließliche Recht, (…) den Bild- und Tonträger (…) zu vervielfältigen, zu verbreiten und zu veröffentlichen (…).

Quelle: Landgericht Frankfurt am Main

Powered by WPeMatico

Projektleiter infiziert sich mit Corona-Virus: Nicht immer liegt ein Arbeitsunfall vor

Das LSG Berlin-Brandenburg hat sich mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen es einen Arbeitsunfall darstellt, wenn bei einem Beschäftigen (hier: einem Projektleiter) eine Infektion mit dem COVID-19-Virus festgestellt wird (Az. L 3 U 174/23).

LSG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 12.06.2025 zum Beschluss L 3 U 174/23 vom 27.05.2025 (nrkr)

Der 3. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg hat sich in seiner Entscheidung mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen es einen Arbeitsunfall darstellt, wenn bei einem Beschäftigen (hier: einem Projektleiter) eine Infektion mit dem COVID-19-Virus festgestellt wird.

Der seinerzeit 45-jährige Brandenburger arbeitete als Projektleiter bei einer Firma mit rund 130 Beschäftigten. Ihm stand ein Einzelbüro mit zwei Fenstern zur Verfügung, das zugleich als Kopierzimmer der Fertigungsleitung diente. Daher hielten sich mehrfach täglich die beiden Mitarbeitenden der Fertigungsleitung kurzzeitig in seinem Büro auf. Soweit dabei der Sicherheitsabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden konnte, trugen sie einen Mund-Nasen-Schutz. Zusätzlich erfolgten zweimal wöchentlich Testungen auf das COVID-19-Virus, die bei dem Kläger zuletzt am 9. April 2021 negativ ausfielen. Mit den beiden Mitarbeitenden der Fertigungsleitung traf er sich am 9. April 2021 zu einem gemeinsamen Frühstück und am 12. April 2021 zu einer mindestens zweistündigen Dienstbesprechung, an der auch noch der Geschäftsführer und weitere Beschäftigte des Hauses teilnahmen.

Am Folgetag wurden sowohl der Kläger als auch beide Mitarbeitende der Fertigungsleitung positiv auf das COVID-19-Virus getestet. Der Geschäftsführer war bereits am Vortag positiv getestet worden, ohne dass der Kläger vor diesem Tag persönlichen Kontakt zu ihm gehabt haben will. Insgesamt waren im April 2021 sechs Beschäftigte des Unternehmens nachweislich mit dem COVID-19-Virus infiziert. Der Gesundheitszustand des infizierten Klägers verschlechterte sich in der Folgezeit drastisch, so dass er rund zwei Wochen lang stationär im Krankenhaus behandelt werden musste. Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, die Infektion mit dem COVID-19-Virus als Arbeitsunfall anzuerkennen und für die ärztliche Behandlung und Entschädigung aufzukommen. Eine konkrete Person („Index-Person“), auf die die Infektion zurückzuführen sei, habe nicht festgestellt werden können. Eine Ansteckung im nicht versicherten, privaten Umfeld sei bei lebensnaher Betrachtung nicht ausgeschlossen.

Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Sozialgericht Potsdam blieb ohne Erfolg. Auf die daraufhin von dem Kläger eingelegte Berufung hat der 3. Senat des Landessozialgerichts mit seinem Beschluss vom 27. Mai 2025 die Entscheidung des Sozialgerichts bestätigt. Er hat ausgeführt, dass das Ereignis vom April 2021 keinen Arbeitsunfall darstelle. Eine Infektion mit dem COVID-19-Virus komme zwar grundsätzlich als Unfallereignis in Betracht.

Das Eindringen eines Krankheitserregers in den Körper und die nachfolgende Symptomatik stellten ein geeignetes Ereignis bzw. einen geeigneten Gesundheitsschaden dar. Allerdings fehle es hier an dem erforderlichen Vollbeweis, dass sich die Übertragung des Virus tatsächlich am Arbeitsplatz des Projektleiters zugetragen habe. Zwar müsse für den Nachweis nicht zwingend ein intensiver Kontakt mit einer infektiösen Person („Index-Person“) während der Arbeit stattgefunden haben. Es genüge aber auch nicht, dass das Risiko auf der Arbeitsstelle allein wegen der größeren Anzahl an Kontakten höher als im Privatbereich gewesen sei. Hier habe der Projektleiter zwar nachweislich beruflichen Kontakt zu Mitarbeitenden gehabt, die entweder am selben Tag oder am Vortag positiv getestet worden seien. Denklogisch sei es aber erforderlich, dass eine andere Person zuvor infiziert gewesen sein muss, damit der Kläger sich bei dieser anstecken konnte. Hier sei unklar, wer sich bei wem am Arbeitsplatz angesteckt haben will bzw. ob nicht sogar der Projektleiter selbst die zuerst infizierte Person gewesen ist. Letztlich sei nicht aufklärbar, ob sich der Projektleiter im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit oder angesichts der pandemischen Ausbreitung des COVID-19-Virus zum damaligen Zeitpunkt außerberuflich infiziert habe. Seine vollständige Isolation im privaten Bereich könne bei lebensnaher Betrachtung nicht angenommen werden.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Der Kläger kann beim Bundessozialgericht die Zulassung der Revision beantragen.

Zum rechtlichen Hintergrund

Nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit. Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.

Quelle: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg

Powered by WPeMatico

Kanzlei hätte zuvor Änderungskündigung ansprechen müssen

Das LAG Köln hat entschieden, dass die ordentliche Kündigung eines angestellten Rechtsanwalts unwirksam ist, wenn eine zumutbare Änderungskündigung zuvor nicht angesprochen wurde. Hierauf macht die BRAK aufmerksam (Az. 7 Sa 347/24).

BRAK, Mitteilung vom 23.06.2025 zum Urteil 7 Sa 347/24 des LAG Köln vom 24.04.2025

Das LAG Köln hat entschieden, dass die ordentliche Kündigung eines angestellten Rechtsanwalts unwirksam ist, wenn eine zumutbare Änderungskündigung zuvor nicht angesprochen wurde. Die Konfrontation mit dieser Möglichkeit hätte den Anwalt möglicherweise dazu bewogen, sich doch dem für ihn weniger interessanten Bereich der Massenverfahren zuzuwenden. Auch ein behaupteter Wettbewerbsverstoß wegen einer in der Nachbarstadt aufgenommenen Tätigkeit rechtfertigte keine außerordentliche Kündigung (Urteil vom 24.04.2025, Az. 7 Sa 347/24).

Kündigung ohne vorherige Konfrontation mit Änderungskündigung

Eine Kölner Rechtsanwaltsgesellschaft, spezialisiert auf die Bearbeitung von Massenverfahren insbesondere zum Dieselskandal und zu Wirecard, hatte einem angestellten Anwalt zunächst ordentlich gekündigt. Wegen angeblicher finanzieller Schwierigkeiten habe man seinen Geschäftsbereich „Versicherungsrecht und allgemeines Zivilrecht“ geschlossen, damit sei das Beschäftigungsbedürfnis entfallen. Nach Angaben der Arbeitgeberin habe man dem betroffenen Juristen mehrfach angeboten, in den Massenverfahren tätig werden zu können, was er abgelehnt habe. Einen alternativen Arbeitsplatz habe es im Zeitpunkt der Kündigung nicht gegeben.

Später erklärte die Arbeitgeberin eine weitere, diesmal außerordentliche Kündigung. Zur Begründung wurde angeführt, der Jurist habe im Anschluss an die Kündigung in einer anderen Kanzlei gearbeitet und dort alte Mandanten abgeworben – dies sei als unzulässige Wettbewerbshandlung zu werten.

Der gekündigte Anwalt machte hingegen geltend, weder habe er eine Beschäftigung in Massenverfahren kategorisch abgelehnt, noch habe er Mandanten der vormaligen Kanzlei aktiv abgeworben. Die wirtschaftliche Situation der Arbeitgeberin sei im Übrigen keineswegs so kritisch gewesen, wie behauptet. Dies belegten öffentliche Aussagen des Geschäftsführers sowie zahlreiche Stellenausschreibungen und Neueinstellungen.

Die Kanzlei verlor sowohl vor dem ArbG als auch vor dem LAG Köln. Das Arbeitsverhältnis sei weder durch die ordentliche noch durch die außerordentliche Kündigung beendet worden.

Beide Kündigungen unwirksam

Hinsichtlich der ersten Kündigung stellte das Gericht fest, dass diese gemäß § 1 Abs. 2 KSchG nicht sozial gerechtfertigt sei. Der Arbeitgeber habe es unterlassen, eine Änderungskündigung auszusprechen, obwohl diese als milderes Mittel in Betracht gekommen sei. Auch wenn ein Arbeitnehmer zuvor erklärt habe, eine bestimmte Tätigkeit nicht übernehmen zu wollen, müsse die Möglichkeit einer Änderungskündigung dennoch angesprochen werden. Dies sei hier nicht erfolgt.

Zudem habe die Arbeitgeberin nicht schlüssig dargelegt, dass eine anderweitige Weiterbeschäftigung des Juristen unmöglich gewesen sei. Die Argumentation sei insbesondere im Lichte der von dem Arbeitnehmer vorgelegten umfangreichen Stellenausschreibungen und unbestrittenen Neueinstellungen widersprüchlich und daher unerheblich. Die Berufungskammer ging daher in Anwendung des § 138 Abs. 3 ZPO davon aus, dass es zum Kündigungszeitpunkt freie Stellen gegeben habe.

Auch die zweite, außerordentliche Kündigung hielt das Gericht für unwirksam. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB sei nicht ersichtlich. Zwar sei anerkannt, dass Arbeitnehmer während eines laufenden Kündigungsschutzverfahrens keine Wettbewerbshandlungen entfalten dürften. Allerdings seien gekündigte Arbeitnehmer zur Vermeidung eines böswilligen Unterlassens anderweitigen Verdienstes (§ 615 Satz 2 BGB) verpflichtet, sich um neue Beschäftigung zu bemühen. Die bloße Tätigkeit bei einer anderen Kanzlei genüge daher nicht für einen Wettbewerbsverstoß. Für den Arbeitnehmer spreche auch, dass er in einer anderen Stadt tätig und zudem auf einem Rechtsgebiet tätig sei, das die (alte) Arbeitgeberin nach eigener Darstellung nicht mehr bearbeite. Dass der Jurist tatsächlich aktiv alte Mandantinnen und Mandanten abgeworben habe, sei nicht substantiiert genug vorgetragen worden.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

Powered by WPeMatico