Löschungsanspruch gegen „Facebook“

Wird ein Nutzerkonto bei „Facebook“ ausschließlich dazu eingerichtet und genutzt, rechtsverletzende Äußerungen über eine Person zu posten, besteht lt. OLG Frankfurt nicht nur ein Anspruch auf Löschung der Äußerungen, sondern auch auf Löschung des Kontos (Az. 16 U 58/24).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 27.06.2025 zum Urteil 16 U 58/24 vom 26.06.2025 (nrkr)

Ein Löschungsanspruch besteht bei einem ausschließlich für rechtsverletzende Äußerungen genutztem Nutzerkonto.

Wird ein Nutzerkonto auf der Plattform „Facebook“ nach den Gesamtumständen ausschließlich dazu eingerichtet und genutzt, rechtsverletzende Äußerungen über eine Person zu posten, besteht nicht nur ein Anspruch auf Löschung der Äußerungen, sondern auch auf Löschung des Kontos. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit gestern verkündeter Entscheidung den Unterlassungsanträgen der Klägerin stattgegeben.

Die Klägerin nimmt die beklagte Betreiberin der Plattform „Facebook“ u.a. auf Unterlassung in Anspruch, zwei Nutzerkonten (Profile) bereitzuhalten sowie fünf Äußerungen – u. a. „Du dumme Sau“, „frigide menopausierende Schnepfe“ – zu verbreiten bzw. verbreiten zu lassen. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte Erfolg. Es liege eine Persönlichkeitsverletzung vor, für die „Facebook“ als Störerin hafte, begründete der für Presserecht zuständige 16. Zivilsenat seine Entscheidung.

Bei den auf dem einen Profil geposteten Äußerungen handele es sich sämtlich um herabsetzende Werturteile, wie etwa „Du dumme Sau“, „frigide menopausierende Schnepfe“, führte der Senat aus. In keinem Fall seien sachliche Anknüpfungspunkte für die herabsetzenden Äußerungen erkennbar. Die Klägerin sei jedenfalls in ihrem Bekanntenkreis auch als die mit den Äußerungen gemeinte Person identifizierbar. Dies ergebe sich bei diesem Profil aus den dort beigefügten Bildern, die unstreitig die Klägerin zeigten.

Hinsichtlich des anderen Nutzerkontos liege die Persönlichkeitsverletzung zum einen in der erkennbaren Verfremdung ihres für das Nutzerkonto verwendeten Namens, die als Beleidigung zu werten sei. Zum anderen liege sie in den ohne Bezug unverbunden auftauchenden Äußerungen, wie etwa „Wer nichts vorzuweisen hat labert Scheiße“. Auch hier sei die Klägerin als gemeinte Person erkennbar. Dies folge aus dem gewählten Profilnamen, „der in verfremdender Weise, aber bildlich und klanglich erkennbar den Namen der Klägerin nachbildet“, führte der Senat aus.

„Facebook“ sei hier ausnahmsweise nicht nur zur Löschung der Äußerungen, sondern der Nutzerkonten selbst verpflichtet. Die Kontenlöschung sei unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt, „wenn das Konto nach den Gesamtumständen ausschließlich dazu eingerichtet und genutzt wurde bzw. wird, rechtsverletzende Äußerungen über den Anspruchsteller abzusetzen bzw. zu veröffentlichen“, begründete der Senat. Sie beinhalte zwar einen erheblichen Eingriff in die unternehmerische Freiheit. Da hier jedoch nur persönlichkeitsverletzende Inhalte auf den Konten gepostet worden seien, sei – auch angesichts der Vielzahl der gegen die Klägerin gerichteten Äußerungen – die Löschung des Kontos gegenüber der Löschung einzelner Äußerungen das effektivere Mittel, um vergleichbaren Rechtsverletzungen vorzubeugen.

„Facebook“ hafte dabei als mittelbare Störerin, da die Klägerin sie hinreichend konkret vorprozessual auf die Persönlichkeitsverletzungen hingewiesen habe.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision begehrt werden.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Dubai-Schokolade muss grundsätzlich aus Dubai stammen

Das OLG Köln hatte über vier Verfahren zu entscheiden, in denen verschiedene Antragsteller im Wege des Eilverfahrens gegen die Anbieter von „Dubai-Schokolade“ auf Unterlassung vorgingen, weil die betreffende Schokolade tatsächlich nicht in Dubai hergestellt war (Az. 6 U 52/25, 6 U 53/25, 6 U 58/25, 6 U 60/25).

OLG Köln, Pressemitteilung vom 27.06.2025 zu den Urteilen 6 U 52/25, 6 U 53/25, 6 U 58/25, 6 U 60/25 vom 27.06.2025 (rkr)

Der u. a. für gewerblichen Rechtsschutz zuständige 6. Zivilsenat des OLG Köln hatte heute (27.06.2025) über vier Verfahren zu entscheiden, in denen verschiedene Antragsteller im Wege des Eilverfahrens gegen die Anbieter von „Dubai-Schokolade“ auf Unterlassung vorgingen, weil die betreffende Schokolade tatsächlich nicht in Dubai hergestellt war.

Das Landgericht Köln – Wettbewerbskammer – hatte in einem Verfahren die beantragte einstweilige Verfügung erlassen. In den drei anderen Verfahren hatte das Landgericht Köln – Kammer für Handelssachen – im Ergebnis die beantragten Verbote nicht ausgesprochen.

Der Senat hat nunmehr einheitlich entschieden, dass der Vertrieb der Produkte gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 127 Abs. 1, § 126 Abs. 1 MarkenG unzulässig war. Maßgeblich war dabei, dass unstreitig der Ausgangspunkt des „Hypes“ Schokolade war, die tatsächlich in Dubai hergestellt worden war. Ob die angesprochenen Verbraucher mit diesen Produkten besondere Qualitätserwartungen verbinden, ist beim Schutz sog. einfacher geografischer Herkunftsangaben unerheblich.

Nach der gefestigten Rechtsprechung kann sich zwar eine nach § 126 MarkenG geschützte Herkunftsbezeichnung in eine reine Gattungsbezeichnung umwandeln, mit der der Verkehr keine Erwartungen über die Herkunft der Produkte mehr verbindet (§ 126 Abs. 2 MarkenG). Hierfür sind die Anforderungen jedoch hoch; es reicht, dass etwa 15-20 % der angesprochenen Verbraucher mit dem Begriff noch die Vorstellung einer bestimmten geografischen Herkunft verbinden. Dass diese Schwelle im Bereich der Dubai-Schokolade bereits unterschritten ist, konnte der Senat nicht feststellen.

Auch die nach § 127 Abs. 1 MarkenG erforderliche Gefahr einer Irreführung der Verbraucher hat der der Senat angenommen. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass bei allen angegriffenen Produkten noch zusätzliche Hinweise auf die Stadt oder das Emirat Dubai vorhanden waren, wie die markante Silhouette der Stadt Dubai auf der Verpackung oder die Werbung „diese Schokolade bringt den Zauber Dubais direkt zu Ihnen nach Hause.“

Die heutigen Urteile sind in Eilverfahren infolge einer summarischen Prüfung ergangen. Es gelten hier abweichende rechtliche Anforderungen, insbesondere an die Beurteilung von streitigem Tatsachenvortrag. Die Parteien können ihre Rechte in einem gesonderten Hauptsacheverfahren wahrnehmen.

Die heute verkündeten Urteile sind rechtskräftig. Die Revision zum Bundesgerichtshof findet nicht gegen Entscheidungen eines Oberlandesgerichts im einstweiligen Rechtschutz statt (§ 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Quelle: Oberlandesgericht Köln

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Schwerbehindertenrechtliche Bewertung des Post-COVID-Syndroms

Das SG Speyer hat einer Klage unter Hinweis auf ein neurologisches Gutachten stattgegeben und das beklagte Land Rheinland-Pfalz zur Feststellung eines GdB in Höhe von 50 verurteilt (Az. S 12 SB 318/23).

SG Speyer, Pressemitteilung vom 26.06.2025 zum Urteil S 12 SB 318/23 vom 03.06.2025 (nrkr)

Der 1969 geborene Kläger, der derzeit eine befristete Erwerbsminderungsrente bezieht, infizierte sich im März 2021 mit dem Coronavirus SARS-CoV-2. Obwohl die dadurch verursachte COVID-19-Erkrankung einen milden Verlauf ohne schwerwiegende Symptome nahm, leidet der Kläger seitdem unter dem sog. Post-COVID-Syndrom mit krankhaften Erschöpfungszuständen und psychischen Problemen in Form von Konzentrations-, Wortfindungs- und Gedächtnisstörungen sowie phobischen Schwankschwindel.

Auf Antrag des Klägers stellte das zuständige Versorgungsamt einen Grad der Behinderung (GdB) von 30 fest. Der Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg. Das Ausmaß einer schweren Störung, wie z. B. einer schweren Zwangskrankheit, werde beim Kläger nicht erreicht. Es fehle insbesondere an einem organischen Korrelat der beklagten Beschwerden.

Der Klage, mit der der Kläger die Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft begehrte, hat das Sozialgericht Speyer unter Hinweis auf ein neurologisches Gutachten stattgegeben und das beklagte Land Rheinland-Pfalz zur Feststellung eines GdB in Höhe von 50 verurteilt.

Beim Kläger liegt eine organisch-psychische Störung vor, die in ihrer Gesamtheit mit einem GdB von 50 zu bewerten ist. Dabei handelt es sich – wie vom neurologischen Sachverständigen dargelegt – nicht um eine ursächlich psychische Erkrankung, wie zum Beispiel eine Depression oder psychosomatische Störung, sondern um eine organisch bedingte Folgeerkrankung der COVID-19-Infektion, die beim Kläger insbesondere mit gesteigerter geistiger und körperlicher Erschöpfbarkeit, Wortfindungs- und Konzentrationsstörungen sowie Schwindel einhergeht (sog. Post-COVID-Syndrom). Weil für das Post-COVID-Syndrom zur Beurteilung des Grades der Behinderung in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (noch) keine Anhaltswerte aufgeführt sind und die verschiedenen Symptome, die als Post-COVID-Syndrom zusammenfasst sind, unabhängig von der Ursache der Beschwerden, am ehesten mit denen des Chronischen Fatigue-Syndroms (CFS) verglichen werden können, ist das Post-COVID-Syndrom an den Maßgaben von Teil B, Nr. 18.4 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) zu messen und jeweils im Einzelfall entsprechend der funktionellen Auswirkungen analog zu beurteilen. Schwerbehindertenrechtlich stellt sich damit allein die Frage inwieweit die „Behinderung“ und die daraus folgenden Funktionsbeeinträchtigungen den Kläger in seiner Teilhabe beeinträchtigen. Zur Beantwortung sind die Anhaltswerte in Teil B, Nr. 3.7 VMG (Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen) heranzuziehen. Aus dem Umstand allein, dass dem Kläger eine befristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gewährt wird und er seine Arbeitstätigkeit seit der Infektion mit COVID-19 im März 2021 nicht mehr ausübt, folgt eine Höherbewertung des GdB nicht. Dieser ist grundsätzlich unabhängig von der beruflichen Situation zu beurteilen (vgl. VMG, Teil A, Nr. 2 a). Eine höhere Berücksichtigung ist aber insbesondere in Anbetracht der nahezu nicht mehr vorhandenen Funktionalität des Klägers bei aufgegebener Berufstätigkeit gerechtfertigt. Seit seiner COVID-19-Infektion verbringt der Kläger seine Tage – überwiegend ruhend und sozial zurückgezogen – zu Hause. Mittelgradige sozialen Anpassungsschwierigkeiten sind zu bejahen.

Quelle: Sozialgericht Speyer

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EU stärkt außergerichtliche Streitbeilegung für Verbraucher und Unternehmen

Die EU-Kommission hat die politische Einigung begrüßt, die das Europäische Parlament und der Rat über den Vorschlag der Kommission für eine überarbeitete Richtlinie über die alternative Streitbeilegung (ADR) erzielt haben.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 27.06.2025

Die Europäische Kommission hat die politische Einigung begrüßt, die das Europäische Parlament und der Rat über den Vorschlag der Kommission für eine überarbeitete Richtlinie über die alternative Streitbeilegung (ADR) erzielt haben. Henna Virkkunen, Exekutiv-Vizepräsident der Europäischen Kommission für technologische Souveränität, Sicherheit und Demokratie sagte: „Die Einigung wird die Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher im digitalen Zeitalter stärken und gleichzeitig das Vertrauen in den Markt fördern. Die außergerichtliche Streitbeilegung ist ein leistungsfähiges und kosteneffizientes Instrument, das nun zum Nutzen aller verbessert wird.“

Michael McGrath, Kommissar für Demokratie, Justiz, Rechtsstaatlichkeit und Verbraucherschutz, betonte, dass die außergerichtliche Streitbeilegung den Verbrauchern eine schnelle, faire und erschwingliche Möglichkeit bietet, für ihre Rechte einzutreten, ohne durch langwierige und kostspielige Gerichtsverfahren entmutigt zu werden.

Überarbeitung der Richtlinie macht Justiz für alle zugänglicher

Die neuen Rechtsvorschriften vereinfachen und modernisieren die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Verbrauchern in der Europäischen Union, passen sie an die digitalen Märkte an und stärken den Verbraucherschutz in der EU weiter.

Anwendungsbereich wird erweitert

Bisher war die Richtlinie auf vertragliche Streitigkeiten zwischen EU-Verbrauchern und EU-Händlern beschränkt. Nun wird ihr Anwendungsbereich auf Streitigkeiten im Zusammenhang mit vorvertraglichen Schuldverhältnissen, digitalen Inhalten und Dienstleistungen sowie nicht monetären Verträgen erweitert. Er umfasst nun auch Nicht-EU-Händler, die bereit sind, sich an ADR-Verfahren zu beteiligen. Die neue Vorschrift, wonach Gewerbetreibende ADR-Anfragen innerhalb von 20 Tagen beantworten müssen, wird den Unternehmen einen Anreiz bieten, sich mit den Verbrauchern auf außergerichtliche Schlichtungsverfahren einzulassen. Die neuen, in allen Mitgliedstaaten eingerichteten ADR-Kontaktstellen werden den Verbrauchern bei der grenzüberschreitenden Streitbeilegung weiterhelfen.

Nächste Schritte

Als nächster Schritt müssen das Europäische Parlament und der Rat die Richtlinie förmlich verabschieden. 32 Monate nach ihrem Inkrafttreten ist die Richtlinie anwendbar.

Quelle: Europäische Kommission, Vertretung in Deutschland

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Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Januar 2026

In ihrer Sitzung vom 27. Juni 2025 hat die Mindestlohnkommission eine stufenweise Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf 13,90 Euro zum 1. Januar 2026 und 14,60 Euro zum 1. Januar 2027 beschlossen. Das BMAS begrüßt dies.

BMAS, Pressemitteilung vom 27.06.2025

Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas begrüßt gemeinsamen Vorschlag der Mindestlohnkommission und kündigt rasche Umsetzung an

In ihrer Sitzung vom 27. Juni 2025 hat die Mindestlohnkommission eine stufenweise Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf 13,90 Euro zum 1. Januar 2026 und 14,60 Euro zum 1. Januar 2027 beschlossen. Damit steigt der Mindestlohn zunächst um 8,42 % und im Folgejahr um weitere 5,04 %. Insgesamt steigt er also um 13,88 %. Das ist die größte sozialpartnerschaftlich beschlossene Lohnerhöhung seit Einführung des Mindestlohns.

Von der aktuell beschlossenen Anhebung werden rund 6 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer profitieren. Seit der Einführung des Mindestlohns zum Januar 2015 hat sich der Niedriglohnsektor um fast 1,5 Millionen Beschäftigungsverhältnisse verringert.

Der Mindestlohn ist bereits heute eine Erfolgsgeschichte für Millionen hart arbeitende Menschen in Deutschland. Ich weiß, dass um den aktuellen Kompromiss hart gerungen wurde. Hierfür zolle ich beiden Seiten – Gewerkschaften und Arbeitgebervertretern – ausdrücklich meinen Respekt.

Das gemeinsame Ergebnis begrüße ich ausdrücklich. Es zeigt, die Sozialpartnerschaft in diesem Land funktioniert. Der gemeinsame Vorschlag bedeutet für Millionen Menschen mehr Geld im Portemonnaie. Ich werde der Bundesregierung deshalb vorschlagen, diese Anpassung durch Rechtsverordnung zum 1. Januar 2026 verbindlich zu machen.

Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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Europäischer Rat einigt sich auf Standpunkt zum Omnibus-Paket I

Der Europäische Rat hat am 23. Juni 2025 mitgeteilt, dass er sich auf einen Standpunkt zu den Vorschlägen der Europäischen Kommission vom 26. Februar 2025 zum Omnibus-Paket I für die anstehenden Trilogverhandlungen geeinigt hat. Das berichtet die WPK.

WPK, Mitteilung vom 27.06.2025

Der Europäische Rat hat am 23. Juni 2025 mitgeteilt, dass er sich auf einen Standpunkt zu den Vorschlägen der Europäischen Kommission vom 26. Februar 2025 („Neu auf WPK.de“ vom 28. Februar 2025) zum Omnibus-Paket I für die anstehenden Trilogverhandlungen geeinigt hat.

Die aus Sicht des Berufsstandes und der Unternehmen wesentlichen Inhalte der Einigung sind:

Anwendungsbereich der CSRD

In den Anwendungsbereich der CSRD sollen nur noch Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und Umsatzerlösen von über 450 Mio. Euro fallen. Die Vorschläge des Omnibus-Paketes I vom Februar 2025 sahen vor, dass eine Berichts- und Prüfungspflicht nur für große Kapitalgesellschaften mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von mehr als 50 Mio. Euro oder einer Bilanzsumme von mehr als 25 Mio. Euro bestehen soll. Der nun vorgelegte Standpunkt des Europäischen Rates würde den Kreis der betroffenen Unternehmen weiter erheblich einschränken.

Anwendungsbereich der CSDDD

In den Anwendungsbereich der CSDDD sollen nur noch Unternehmen fallen, deren Beschäftigtenanzahl 5.000 und Umsatzerlöse 1.500 Mio. Euro übersteigen (derzeit über 1.000 Beschäftigte und über 450 Mio. Euro Umsatzerlöse). Die Vorschläge des Omnibus-Paketes I vom Februar 2025 enthielten keine Überlegungen zur Änderung der aktuellen Schwellenwerte. Zudem soll die Pflicht zur Umsetzung der CSDDD in nationales Recht um ein Jahr auf den 26. Juli 2028 verschoben werden. Auch mit dieser Position würde der Kreis der betroffenen Unternehmen erheblich eingeschränkt.

Weitere Änderungen sind der Pressemitteilung des Europäischen Rates vom 23. Juni 2025 zu entnehmen.

Die endgültigen Texte der Änderungsrichtlinien werden in den Trilogverhandlungen beschlossen, sobald sich auch das Europäische Parlament auf einen Standpunkt geeinigt hat. Anschließend werden die Änderungsrichtlinien im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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DStV zum steuerlichen Investitionssofortprogramm

Das sog. Investitionsbooster-Gesetz hat das Parlament passiert. Trotz der Sachverständigenhinweise in der öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags und der Anregungen des DStV hat der Regierungsentwurf nur eine kleine Ergänzung erfahren.

DStV, Mitteilung vom 27.06.2025

Das sog. Investitionsbooster-Gesetz hat das Parlament passiert. Trotz der Sachverständigenhinweise in der öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags und der Anregungen des DStV hat der Regierungsentwurf nur eine kleine Ergänzung erfahren.

DStV unterstützt Richtung des „Sofortprogramms“

In seiner Stellungnahme S 04/25 begrüßte der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) ausdrücklich das Bestreben, Investitionsanreize zu schaffen, um die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts zu stärken. Der Gesetzentwurf zum steuerlichen Investitionssofortprogramm (BT-Drs. 21/323) enthält hierfür wichtige Impulse.

Mit Bedauern nahm der DStV jedoch wahr, dass bereits der Koalitionsvertrag mit keinem Wort die weitere Handhabung der umfangreichen Ergebnisse der noch 2023/2024 vom BMF eingesetzten, unabhängigen Expertenkommissionen „Vereinfachte Unternehmensteuer“ und „Bürgernahe Einkommensteuer“ erwähnt. Die beiden Kommissionen hatten zahlreiche konkrete Vorschläge für praxisnahe und politisch umsetzbare Lösungen für ein modernes und zukunftsfestes Steuerrecht erarbeitet. Es wäre nur fair, diese nicht einfach in der Schublade verschwinden zu lassen.

Degressive Abschreibung – erneut zu kurz gedacht!

Der DStV begrüßt die Pläne zur Wiedereinführung der degressiven Abschreibung. Leider ist das Vorhaben erneut nur befristet geplant. Dies mindert die Attraktivität der Regelung. Bereits im Zuge früherer Gesetzgebungsverfahren wies der DStV, aber auch der Bundesrat (BR-Drs. 433/1/23, S. 9) auf die Notwendigkeit dauerhafter Investitionsanreize hin. Unternehmen brauchen für Ihre Investitionsentscheidungen Planungs- und Rechtssicherheit. Das politische Hin und Her bewirkt hingegen das Gegenteil. Es bindet immer wieder Kapazitäten in den Unternehmen und in der Politik, die nach Auffassung des DStV deutlich wirtschaftlicher für den Standort Deutschland eingesetzt werden könnten.

Thesaurierungsbegünstigung weiterhin korrekturbedürftig

Ab dem VZ 2028 soll der Thesaurierungssteuersatz nach § 34a EStG abgesenkt werden. Dies ist jedoch (lediglich) ein notwendiger Folgeschritt der geplanten Körperschaftsteuer-Tarifsenkung. Die im Koalitionsvertrag versprochene wesentliche Verbesserung der Thesaurierungsbegünstigung wird hierdurch nicht abgebildet. Hierfür müssen vor allem die unflexible Verwendungsreihenfolge sowie die Thesaurierungsrücklage als steuerliches Umstrukturierungshindernis in den Fokus genommen werden. Der DStV wies in seiner Stellungnahme nachdrücklich daraufhin, diese Schritte zügig anzugehen.

Steuerrechtliche Rahmenbedingungen weiter verbessern

Viele weitere Themen spart der Gesetzentwurf aus. Der DStV forderte daher u. a., auch den aktuellen bürokratischen Abschreibungsaufwand für die Praxis deutlich zu reduzieren, die Einführung einer Arbeitstagepauschale in Angriff zu nehmen und Vereinfachungen bei der Rentenbesteuerung voranzubringen.

Der durch den Finanzausschuss des Deutschen Bundestags geänderte Gesetzentwurf (BT-Drs. 21/629) soll am 11.07.2025 durch den Bundesrat gehen.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. –

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Gesetzliche Neuregelungen im Juli 2025

Der Mindestlohn in der Altenpflege steigt. Pflegeleistungen werden zusammengefasst. Höhere Entschädigungen für Opfer von Gewalt, Krieg und Impfgeschädigte. Und: Am 31. Juli endet die Abgabefrist für die Einkommenssteuererklärung. Die Bundesregierung gibt einen Überblick.

Bundesregierung, Mitteilung vom 26.06.2025

Der Mindestlohn in der Altenpflege steigt. Pflegeleistungen werden zusammengefasst. Höhere Entschädigungen für Opfer von Gewalt, Krieg und Impfgeschädigte. Und: Am 31. Juli endet die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung. Gesetzliche Neuregelungen im Überblick.

Mindestlohn in der Altenpflege steigt

Die Mindestlöhne in der Altenpflege steigen zum 1. Juli 2025. Eine Pflegefachkraft erhält dann mindestens 20,50 Euro pro Stunde brutto, eine Pflegehilfskraft 16,10 Euro.

Betreuer und Vormünder erhalten mehr Geld

Die Vergütungssätze für Berufsbetreuerinnen und -betreuer sowie Vormünder steigen. Sie werden damit an die Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst angepasst. Zur Entlastung der Amtsgerichte sowie der Betreuerinnen und Betreuer von unnötigem bürokratischem Aufwand wird ein neues Vergütungssystem eingeführt.

Pflege: Leistungen für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zusammengefasst

Wenn Pflegende krank oder im Urlaub sind, können sie Leistungen für die sog. Verhinderungspflege beantragen. Leistungen der „Kurzzeitpflege“ können beantragt werden, wenn Pflegebedürftige stationäre Betreuung auf Zeit brauchen. Beide Leistungen werden ab dem 1. Juli zu einem gemeinsamen Jahresbeitrag zusammengefasst, damit Anspruchsberechtigte flexibel wählen können. Außerdem braucht es zum Beispiel keine sechsmonatige „Vorpflegezeit“ mehr, um erstmals die Verhinderungspflege in Anspruch nehmen zu können.

Pflegeversicherung: Anzahl der Kinder digital nachweisen

Da je nach Kinderzahl unterschiedliche Pflegeversicherungsbeiträge erhoben werden, muss die Anzahl der Kinder angegeben und nachgewiesen werden. Hierfür wird ab dem 1. Juli ein digitales Nachweisverfahren verpflichtend eingeführt. Das ist effizienter für alle Beteiligten.

Opfer von Gewalt, Kriegsopfer und Impfgeschädigte erhalten mehr Geld

Die Höhe der Entschädigung steigt ab dem 1. Juli 2025 um 3,79 Prozent. Insgesamt profitieren 47.000 Betroffene von der neuen Verordnung.

SED-Opferschutz: Entschädigungen steigen, Anerkennung wird erleichtert

Die Anerkennung von Gesundheitsschäden wird erleichtert: Bestimmte Krankheiten gelten automatisch als Folge politischer Verfolgung. Die SED-Opferrente steigt ab Juli 2025 auf 400 Euro und wird ab 2026 jährlich angepasst. Die Bedürftigkeitsprüfung entfällt – Opferrente und Unterstützungsleistungen werden unabhängig vom Einkommen gezahlt.

Kampf gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen

Eine Unabhängige Bundesbeauftragte oder ein Unabhängiger Bundesbeauftragter gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen ist nun dauerhaft gesetzlich verankert. Gewählt wird der oder die Beauftragte vom Parlament, hinzu kommt der Betroffenenrat sowie eine unabhängige Aufarbeitungskommission. Beauftragte und Kommission werden regelmäßig über das Ausmaß sexuellen Kindesmissbrauchs und den aktuellen Stand zu Schutz, Hilfen, Forschung und Aufarbeitung in Deutschland berichten.

Renten steigen

Ab dem 1. Juli 2025 steigen die Renten in Deutschland um 3,74 Prozent. Die Rentnerinnen und Rentner profitieren damit von der Lohnentwicklung des vergangenen Jahres.

Frist der Einkommensteuererklärung 2024: 31. Juli 2025

Wegen der Corona-Pandemie wurden die Abgabefristen verlängert. Für die Steuererklärung für das Jahr 2024 gelten wieder die regulären Fristen. Spätestens bis zum 31. Juli 2025 ist die Abgabe verpflichtend. Wer sich jedoch steuerlich beraten lässt, zum Beispiel durch einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein, profitiert von einer verlängerten Frist bis zum 30. April 2026.

Quelle: Bundesregierung

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ESG-Reporting: Vorgaben der Bankenaufsicht für die Kreditinstitute konkretisieren sich

Die Finanzaufsicht BaFin hat am 26.06.2025 die strategischen Ziele ihrer aufsichtsrechtlichen Tätigkeit für die Jahre 2026 bis 2029 veröffentlicht.

DATEV Strategische Umfeldbeobachtung, Mitteilung vom 26.06.2025

Die Finanzaufsicht BaFin hat heute (26.06.2025) die strategischen Ziele ihrer aufsichtsrechtlichen Tätigkeit für die Jahre 2026 bis 2029 veröffentlicht. Darunter das Ziel „Wir verankern relevante Nachhaltigkeitsaspekte in der Aufsicht“. Im Rahmen ihrer Aufsicht will sich die BaFin neben transitorischen Risiken insbesondere auf physische Risiken des Klimawandels fokussieren. Sie will insbesondere darauf achten, dass die beaufsichtigten Kreditinstitute diese Risiken angemessen in ihre Risikomanagementsysteme integrieren und die Auswirkungen solcher Risiken auf ihre Geschäftsmodelle analysiert haben.

Damit die Integration in die Risikomanagementsysteme und die Analyse der Auswirkungen auf die Geschäftsmodelle überhaupt möglich ist, benötigen die Kreditinstitute insbesondere ESG-relevante Informationen ihrer Kreditnehmer. In diesem Kontext hat die Europäische Bankenaufsicht Ende Mai den lange erwarteten Entwurf eines technischen Implementierungsstandards veröffentlicht, der die ESG-spezifische Offenlegung für alle Banken in der EU regelt – insbes. für die sog. small and non-complex institutions (SNCIs), unter die die Mehrzahl der Sparkassen und Genossenschaftsbanken fallen. SNCIs sollen demnach künftig (erstmals zum Stichtag 31.12.2026!) ein reduziertes Set an Informationen veröffentlichen. Sobald diese zu veröffentlichenden Informationen finalisiert sind, können daraus konkrete Forderungen der Kreditinstitute nach ESG-Informationen der Kreditnehmer abgeleitet werden.

Diese aufsichtsrechtliche Entwicklung läuft zeitlich parallel zur aktuellen Diskussion über den Inhalt des VSME-Standards als Auswirkung des laufenden Omnibus-Verfahrens zur Vereinfachung der CSRD auf EU-Ebene.

Quelle: DATEV eG, Strategische Umfeldbeobachtung

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Berufsringer ist nicht selbstständig

Ein Berufsringer, der für einen Ringerverein im Jahr 2022 in der Ringer-Bundesliga angetreten ist, ist nicht selbstständig. Dies hat das SG Mainz (Az. S 2 BA 24/22).

SG Mainz, Pressemitteilung vom 26.06.2025 zum Urteil S 2 BA 24/22

Ein Berufsringer, der für einen Ringerverein im Jahr 2022 in der Ringer-Bundesliga angetreten ist, ist nicht selbstständig. Dies hat das Sozialgericht Mainz jüngst entschieden (Az. S 2 BA 24/22). Die Rentenversicherung stellte gegenüber dem Verein, für den der Ringer Kämpfe im Ligabetrieb absolvierte, fest, dass der Berufsringer anstatt als Selbstständiger als abhängig Beschäftigter gelte und dieser daher der Versicherungspflicht u. a. in der Renten- und Krankenversicherung unterliege.

Die hiergegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht nun abgewiesen. Tritt der Ringer für den Verein im Ligabetrieb an, liegt nach Ansicht des Gerichts zwischen beiden ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis wie bei einem Arbeitnehmer und daher keine Selbstständigkeit des Ringers vor. Daher unterliege die Tätigkeit der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung. Es komme nicht darauf an, dass der Ringer Mitglied des Vereins gewesen sei. Denn dessen Verpflichtungen gegenüber dem Verein seien über die rein mitgliedschaftliche Beziehung hinausgegangen, indem sich der Sportler zur Teilnahme an Wettkämpfen und Meisterschaften verpflichtet habe und der Verein ihm dafür ein Honorar pro Kampf zugesagt habe. Der Ringer sei dabei in den sportlichen Geschäftsbetrieb des Vereins eingegliedert gewesen und daher sei dieser nicht als Selbstständiger anzusehen. Er habe – wie ein Arbeitnehmer – ausschließlich seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt und sei u. a. an die fachlichen Vorgaben des Vereins gebunden gewesen. Der Verein habe dem Ringer Sportkleidung gestellt, die dieser habe tragen und pfleglich behandeln müssen. Zudem bestimme bei dem Verein der Trainer in Absprache mit den Vereinsverantwortlichen die Zusammensetzung der Mannschaft im Ligabetrieb, was ebenfalls gegen eine Selbstständigkeit des Sportlers spreche. Darüber hinaus habe der Ringer kein – bei einem Selbstständigen übliches – unternehmerisches Risiko gehabt, denn er habe eine feste erfolgsunabhängige Vergütung pro absolviertem Kampf erhalten. Auch insoweit sei er nicht mit einem Selbstständigen zu vergleichen. Insgesamt sei das Verhältnis zwischen Verein und Ringer wie bei einem Arbeitnehmer ausgestaltet gewesen, sodass die Tätigkeit auch sozialversicherungspflichtig sei.

Der klägerische Verein hat zwischenzeitlich beim Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Berufung gegen das Urteil eingelegt.

Quelle: Sozialgericht Mainz

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