Kostentragung: Verteidiger legt eigenmächtig Beschwerde ein, Mandant muss zahlen

Legt ein Pflichtverteidiger ohne Rücksprache mit seinem Mandanten Rechtsmittel ein, trifft Letzteren dennoch grundsätzlich die Kostenlast. Selbst bei späterer Rücknahme bleibe das Rechtsmittel dem Verurteilten zurechenbar. Auf diese Entscheidung des OLG Hamm weist die BRAK hin (Az. 3 Ws 51/25).

BRAK, Mitteilung vom 24.06.2025 zum Beschluss 3 Ws 51/25 des OLG Hamm vom 08.04.2025

Ohne sich vorher mit dem Mandanten abzusprechen, legte ein Pflichtverteidiger Beschwerde ein. Nun muss der Mandant zahlen, so das OLG Hamm.

Legt ein Pflichtverteidiger ohne Rücksprache mit seinem Mandanten Rechtsmittel ein, trifft Letzteren dennoch grundsätzlich die Kostenlast. Selbst bei späterer Rücknahme bleibe das Rechtsmittel dem Verurteilten zurechenbar, so das OLG Hamm. Etwas anderes könne allerdings gelten, wenn ein ausdrücklicher entgegenstehender Wille zum Zeitpunkt der Einlegung vorliege oder der Verteidiger das Rechtsmittel gegen den erst nach Einlegung geäußerten Gegenwillen des Verurteilten weiterverfolge (Beschluss vom 08.04.2025, Az. 3 Ws 51/25).

Der Mandant war im Jahr 2018 wegen zweifachen Mordes in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub sowie wegen besonders schwerer Brandstiftung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Zudem war die Anordnung einer Sicherungsverwahrung vorbehalten und der Vollzug in einer sozialtherapeutischen Einrichtung bestimmt worden. Allerdings befand er sich entgegen der ursprünglichen Entscheidung in der JVA, in der sog. Motivationsabteilung für Strafgefangene. In einem erneuten Verfahren entschied die zuständige Strafvollstreckungskammer, dass eine Verlegung in eine sozialtherapeutische Einrichtung weiterhin entbehrlich sei. Der Pflichtverteidiger des Verurteilten, der ihm im Zuge des Verfahrens beigeordnet worden war, legte ohne vorherige Rücksprache mit seinem Mandanten sofortige Beschwerde ein. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Verurteilte allerdings schon einen Rechtsmittelverzicht erklärt, der nur noch nicht zu den Akten gelangt war. Das Rechtsmittel wurde daraufhin zurückgenommen.

Pflichtverteidiger handelt eigenmächtig, Mandant muss zahlen

Das OLG Hamm stellte klar, dass der Verurteilte dennoch gemäß § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen habe. Danach sind die Kosten eines zurückgenommenen Rechtsmittels demjenigen aufzuerlegen, der es veranlasst hat. Nach § 297 StPO seien Verteidigerinnen und Verteidiger – unabhängig von Wahl- oder Pflichtverteidigung – grundsätzlich zur Einlegung von Rechtsmitteln für Mandantinnen und Mandanten befugt. Letztere gälten damit weiter als Veranlasser, auch wenn die Einlegung ohne ihre Zustimmung geschehen sei.

Anders sehe dies daher aus, wenn ein Verteidiger gegen den noch vor Einlegung des Rechtsmittels ausdrücklich erklärten Willen des Mandanten handele oder gar ohne jegliche Bevollmächtigung ein Rechtsmittel einlege. Entscheidend sei hier der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels. In diesen Fällen könne das Rechtsmittel nicht mehr dem Mandanten zugerechnet werden. Gleiches gelte, wenn der Verteidiger das eingelegte Rechtsmittel trotz eines nach Einlegung erklärten Gegenwillens des Mandanten weiterverfolge.

Im vorliegenden Fall habe der Verteidiger zwar ohne Wissen und Zustimmung des Verurteilten gehandelt, jedoch nicht gegen seinen ausdrücklich erklärten entgegenstehenden Willen. Der Wille, auf das Rechtsmittel zu verzichten, sei erst nachträglich – und nach Ablauf der Rechtsmittelfrist – gegenüber dem Gericht geäußert worden. Diese sei daher nicht mehr geeignet, die Kostentragungspflicht zu beeinflussen.

Womöglich muss nun allerdings der Anwalt im Innenverhältnis gegenüber dem Mandanten selbst die Kosten für sein eigenmächtiges Handeln tragen. Darüber hatte der Senat aber nicht zu entscheiden.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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EuGH zum Verbraucherschutz bei der Zwangsvollstreckung eines Familienheims

Der Verbraucherschutz und das Erfordernis eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes gebieten, dass Verbraucher unter bestimmten Voraussetzungen nach einer Zwangsvollstreckung aus einer Hypothek an ihrem Familienheim der Rechtmäßigkeit der Eigentumsübertragung auf einen Dritten entgegentreten können. So der EuGH (Rs. C-351/23).

EuGH, Pressemitteilung vom 24.06.2025 zum Urteil C-351/23 vom 24.06.2025

Der Verbraucherschutz und das Erfordernis eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes gebieten, dass Verbraucher unter bestimmten Voraussetzungen nach einer Zwangsvollstreckung aus einer Hypothek an ihrem Familienheim der Rechtmäßigkeit der Eigentumsübertragung auf einen Dritten entgegentreten können.

Dies gilt, wenn Verbrauchern die Möglichkeit vorenthalten wurde, die Aussetzung oder die Nichtigerklärung dieser Vollstreckung wegen des Vorhandenseins einer missbräuchlichen Klausel in dem Vertrag, auf dessen Grundlage die Vollstreckung betrieben wurde, auf dem Rechtsweg zu erwirken, obwohl es übereinstimmende Anhaltspunkte für die potenzielle Missbräuchlichkeit dieser Klausel gab und der Erwerber zum Zeitpunkt der Eigentumsübertragung davon Kenntnis hatte, dass entsprechende gerichtliche Schritte unternommen worden waren.

Ein slowakisches Regionalgericht ist mit einem Rechtsstreit befasst, in dem eine Gesellschaft, der bei einer außergerichtlichen Versteigerung der Zuschlag für ein als Familienheim dienendes Haus erteilt wurde, Räumungsklage gegen die Voreigentümer des Hauses erhoben hat. Den Voreigentümern war ein mit einer Hypothek an diesem Haus gesichertes Darlehen gewährt worden. Sie machen eine Verletzung ihrer Verbraucherrechte geltend und widersetzen sich der Räumung. Das slowakische Gericht möchte vom Gerichtshof wissen, ob die Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen1 in einem solchen gerichtlichen Verfahren anwendbar ist. Es möchte auch wissen, ob diese Richtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, die die außergerichtliche Zwangsvollstreckung aus einer hypothekarischen Sicherheit zulässt, obwohl ein Antrag auf Aussetzung gestellt wurde, der auf eine möglicherweise missbräuchliche Klausel in dem Darlehensvertrag gestützt wird. Beide Fragen werden vom Gerichtshof bejaht.

In der Slowakei gewährte eine Bank einem Paar einen Kredit in Höhe von 63 000 Euro, der in monatlichen Raten bis Januar 2030 zurückzuzahlen war. Nach einer Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen konnte die Bank bei Zahlungsverzug sofort die vollständige Rückzahlung der ausstehenden Beträge verlangen, die durch eine Hypothek am Familienheim dieser Verbraucher gesichert waren.

Nachdem die Verbraucher mit der Zahlung in Verzug geraten waren, betrieb die Bank die Zwangsvollstreckung aus dieser hypothekarischen Sicherheit im Rahmen einer außergerichtlichen Versteigerung. Dagegen erhoben die Darlehensnehmer Klage vor Gericht, mit der sie eine Verletzung ihrer Verbraucherrechte durch die Bank geltend machten. Noch während der im Rahmen dieser Klage gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung aus der hypothekarischen Sicherheit anhängig war, wurde das Familienheim im Wege der Versteigerung an eine dritte Gesellschaft verkauft. Der Versteigerer und die Erwerberin waren bei der Versteigerung davon in Kenntnis gesetzt worden, dass ein Gerichtsverfahren gegen die Zwangsvollstreckung im Gang war.

Die Darlehensnehmer weigerten sich, das Haus freizugeben, und die Gesellschaft erhob Räumungsklage gegen sie.

Daraufhin erhoben die Darlehensnehmer Widerklage, mit der sie der Rechtmäßigkeit der Übertragung des Eigentums an der Immobilie entgegentraten und eine Verletzung ihrer Verbraucherrechte sowie ihres Rechts auf Achtung der Wohnung geltend machten. Das Regionalgericht Prešov (Slowakei) hat den Gerichtshof mit der Sache befasst.

Der Gerichtshof antwortet erstens, dass der Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits, die Umstände, unter denen das Eigentum an der streitigen Immobilie übertragen wurde, nämlich, dass die Darlehensnehmer im Rahmen des außergerichtlichen Zwangsvollstreckungsverfahrens nicht untätig geblieben waren, und das Vorliegen übereinstimmender Anhaltspunkte für das mögliche Vorhandensein einer potenziell missbräuchlichen Klausel in dem Vertrag, auf dessen Grundlage die Zwangsvollstreckung betrieben wurde, es rechtfertigen, dass sich die Darlehensnehmer auf die in der Richtlinie vorgesehenen Schutzmechanismen berufen können. Die Verbraucher hatten nämlich von den im slowakischen Recht vorgesehenen rechtlichen Möglichkeiten Gebrauch gemacht, um dieser Vollstreckung entgegenzutreten, und gleichzeitig die in die Vollstreckung involvierten Personen über ihr Vorgehen informiert.

Folglich stellt sich der Schutz der Rechtssicherheit der bereits erfolgten Eigentumsübertragung auf einen Dritten im vorliegenden Fall nicht als absoluter Schutz dar, der der Anwendung der Richtlinie entgegenstünde, und die Richtlinie ist in dem gerichtlichen Verfahren vor dem Regionalgericht Prešov anwendbar.

Der Gerichtshof antwortet zweitens, dass eine nationale Regelung, die eine außergerichtliche Zwangsvollstreckung aus einer hypothekarischen Sicherheit an einem Familienheim trotz eines anhängigen Aussetzungsantrags und trotz übereinstimmender Anhaltspunkte dahin, dass diese Vollstreckung auf der Grundlage einer missbräuchlichen Vertragsklausel betrieben wird, zulässt, gegen das Unionsrecht verstößt, zumal, wenn die betreffenden Rechtsvorschriften nicht die Möglichkeit vorsehen, im Rahmen eines Verfahrens nach der Zwangsvollstreckung deren Nichtigerklärung wegen des Vorhandenseins einer solchen Klausel in dem Vertrag, auf dessen Grundlage diese Vollstreckung betrieben wurde, auf dem Rechtsweg zu erwirken.

Fußnote

1 Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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Zur Anwendung des Verlustabzugsverbots nach § 8c Abs. 1 KStG bei unterjährigem Wechsel der Gesellschafter und Anwendung des § 8d KStG bei mehrstufiger Organschaft

Das FG Düsseldorf hatte über die Anwendung der Verlustabzugsbeschränkung nach § 8c KStG und § 8d KStG i. V. m. § 10a GewStG bei einem unterjährigen Gesellschafterwechsel im Fall einer mehrstufigen körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organschaft zu entscheiden (Az. 6 K 1772/20 K,G,F).

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 24.06.2025 zum Urteil 6 K 1772/20 K,G,F vom 09.12.2024 (nrkr – BFH-Az.: I R 11/25)

Der 6. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hatte über die Anwendung der Verlustabzugsbeschränkung nach § 8c KStG und § 8d KStG i. V. m. § 10a GewStG bei einem unterjährigen Gesellschafterwechsel im Fall einer mehrstufigen körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organschaft zu entscheiden.

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin weiterer Kapitalgesellschaften, die in einer mehrstufigen Organschaftsstruktur verbunden waren. Die beteiligten Kapitalgesellschaften waren dabei zum Teil sowohl Organträger als auch Organgesellschaft. Im Streitjahr 2017 wurden sämtliche Anteile an der ausländischen Muttergesellschaft der obersten deutschen Organträgerin an einen konzernfremden Erwerber veräußert. Dies stellte unstreitig einen schädlichen Beteiligungserwerb im Sinne des § 8c Abs. 1 KStG dar.

Das beklagte Finanzamt wandte die Verlustabzugsbeschränkung in der Weise an, dass es die bis zum Zeitpunkt des schädlichen Erwerbs angefallenen Verluste der Organgesellschaften zeitanteilig kürzte, bevor diese dem Organträger zugerechnet wurden. Die Klägerin argumentierte dagegen, dass bei unterjährigem Beteiligungswechsel eine vertikale Ergebnissaldierung der Ergebnisse im Organkreis oder eine Zwischenkonsolidierung vorzunehmen sei. Zudem machte sie die Anwendung des § 8d KStG (fortführungsgebundener Verlustvortrag) geltend. Das Finanzamt war dagegen unter Verweis auf das BFM-Schreiben vom 28.11.2017 (Rz. 37) der Ansicht, dass eine unterjährige Ergebniskonsolidierung ausscheide.

Der 6. Senat gab der Klage mit Urteil vom 9. Dezember 2024 (Az. 6 K 1772/20 K,G,F) teilweise statt. Das Gericht entschied, dass die unterjährigen Verluste bis zum schädlichen Erwerb bei der Anwendung des § 8c KStG (i. V. m. § 10a GewStG) zu berücksichtigen seien. Die Verluste, die unter der alten Kontrolle und alten wirtschaftlichen Identität der Gesellschaft entstanden seien, müssten aus dem Verlustverfall ausgeklammert werden. Eine getrennte Anwendung der Verlustabzugsbeschränkung auf jeder Ebene der Organschaft widerspreche dem Zweck der Norm.

Die Anwendung des § 8d KStG auf die Verluste aus vororganschaftlicher Zeit lehnte der Senat jedoch ab. Zum einen scheitere dies daran, dass die betroffenen Organgesellschaften gleichzeitig Organträger gewesen seien (§ 8d Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG). Zum anderen lägen durch die Organträgereigenschaft mehrere Geschäftsbetriebe und damit nicht ausschließlich derselbe Geschäftsbetrieb, wie es § 8d Abs. 1 Satz 1 KStG erfordere, vor.

Die Revision, die der Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hatte, wurde eingelegt (Az. beim BFH: I R 11/25).

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, Newsletter Juni 2025

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Fiktives Zulassungsdatum für US-Importfahrzeuge zulässig

Ist bei US-Importfahrzeugen das Erstzulassungsdatum unbekannt, darf die Zulassungsstelle den 1. Juli des Baujahres als Datum der Erstzulassung in die Fahrzeugpapiere eintragen. Dies hat das VG Gelsenkirchen entschieden (Az. 14 K 120/24).

VG Gelsenkirchen, Pressemitteilung vom 24.06.2025 zum Urteil 14 K 120/24 vom 20.06.2025 (nrkr)

Ist bei US-Importfahrzeugen das Erstzulassungsdatum unbekannt, darf die Zulassungsstelle den 1. Juli des Baujahres als Datum der Erstzulassung in die Fahrzeugpapiere eintragen. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit Urteil vom 20. Juni 2025 entschieden.

Die Klägerin, ein Autohaus aus Essen, hat sich auf den Import gebrauchter Sportwagen aus US-Produktion spezialisiert. Sie klagte, weil die Zulassungsstelle in die Fahrzeugpapiere nicht das von dem Sachverständigen in seinem Gutachten zur Zulassung des Fahrzeugs angenommene Datum der Erstzulassung eingetragen hat, sondern den 1. Juli des Baujahres. Dieses war das Vorjahr des gutachterlich angenommenen Zulassungsjahres. Lediglich unter „Bemerkungen“ in den Zulassungsbescheinigungen ist der Herstellungsmonat des Fahrzeugs erwähnt, der zeitlich nach dem 1. Juli im Baujahr liegt.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Zulassungsstelle durfte von der Einschätzung des Sachverständigen abweichen und auf die von dem Kraftfahrtbundesamt in Abstimmung mit den Bundesländern herausgegebene Verwaltungsvorschrift „Leitfaden zur Ausfüllung der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II“ abstellen. Der Leitfaden soll eine bundesweit gleichmäßige Zulassungspraxis sicherstellen. Danach trägt die Zulassungsstelle den 1. Juli des Baujahres ein, wenn dieses bekannt ist, aber der Zeitpunkt der Erstzulassung nicht. Das Sachverständigengutachten für die Fahrzeugzulassung stellt die technische Beschreibung des Fahrzeugs fest. Das Erstzulassungsdatum ist kein Teil der technischen Beschreibung. Die Zulassungsstelle hat den Leitfaden bei Eintragung des fiktiven Zulassungsdatums rechtmäßig angewendet. Ist das Erstzulassungsdatum eines Importfahrzeugs unbekannt, ist das fiktive Datum nach den Vorgaben im Leitfaden einzutragen. Das Herstellungsdatum bietet keinen verlässlichen Anhaltspunkt für das Erstzulassungsdatum. Weltweit kommt es vor, dass Fahrzeuge zwischen Herstellung und Zulassung erhebliche Zeiträume im Lager des Herstellers oder des Händlers stehen. Bei Annahme eines fiktiven Datums liegt es in der Natur der Sache, dass dieses Datum nur zufällig den tatsächlichen Tag der Zulassung treffen kann. In solchen Fällen grundsätzlich die Mitte des Baujahres als fiktives Erstzulassungsdatum zu Grunde zu legen, ist nicht zu beanstanden. Dies gewährleistet eine Gleichbehandlung in allen gleichgelagerten Sachverhalten. Zur Sicherung der verlässlich bundesweit einheitlichen Zulassungspraxis ist der Umstand hinzunehmen, dass das fiktive Datum unter Umständen in Einzelfällen aufgrund anderer Indizien als unwahrscheinlich oder sogar mit Sicherheit unzutreffend anzusehen ist.

Die zu erkennenden wirtschaftlichen Interessen der Klägerin an einem möglichst „späten“ Erstzulassungsdatum müssen hinter das mit der Verwaltungsvorschrift verfolgte Interesse der Allgemeinheit an einer rechtssicheren, gleichmäßigen und praktikablen Verwaltungspraxis zurücktreten. Die Klägerin kann Kunden, sofern ihnen der Umstand nicht ohnehin bekannt ist, auf den fiktiven Charakter des eingetragenen Erstzulassungsdatums hinweisen und dies erläutern. Hierzu kann sie auf die eingetragenen Bemerkungen der Zulassungsstelle zurückgreifen.

In zwei von drei Fällen, die Gegenstand der Klage waren, hat die Zulassungsstelle die Fahrzeugpapiere im Nachhinein problemlos abgeändert, als die Klägerin Nachweise über das tatsächliche Datum der Erstzulassung in den USA vorlegen konnte.

Das Urteil ist noch nicht rechtkräftig. Die Klägerin kann bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Zulassung der Berufung beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

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Tarifvertragliche Ausbildungsvergütungen: Kaum mehr unter 1.000 Euro im Monat – Fachkräftemangel führt in vielen Tarifbranchen zu überdurchschnittlichen Erhöhungen

Nach einer erneut kräftigen Erhöhung der tarifvertraglichen Ausbildungsvergütungen im Ausbildungsjahr 2024/25 um 6,4 Prozent gibt es nur noch sehr wenige Branchen, in denen Auszubildende im ersten Jahr laut Tarifvertrag weniger als 1.000 Euro im Monat erhalten. Dies zeigt eine aktuelle Studie des WSI-Tarifarchivs der Hans-Böckler-Stiftung.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 24.06.2025

Nach einer erneut kräftigen Erhöhung der tarifvertraglichen Ausbildungsvergütungen im Ausbildungsjahr 2024/25 um 6,4 Prozent (ungewichteter Durchschnitt der hier berücksichtigten Tarifbereiche; siehe unten) gibt es nur noch sehr wenige Branchen, in denen Auszubildende im ersten Jahr laut Tarifvertrag weniger als 1.000 Euro im Monat erhalten. Dies zeigt eine aktuelle Studie über 20 ausgewählte Tarifbranchen, die das Tarifarchiv des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung heute vorlegt.*

„Mit den Tarifverträgen sichern die Gewerkschaften den Auszubildenden ein Einkommen, das in der Regel mindestens dem Bafög-Höchstsatz für Studierende von derzeit 992 Euro entspricht,“ sagt der Autor der Studie und Leiter des WSI-Tarifarchivs, Prof. Dr. Thorsten Schulten.

„Damit wird dem Anspruch vieler Auszubildender nach einer von den Eltern unabhängigen Existenzsicherung Rechnung getragen.“ Problematisch ist die Situation hingegen in Bereichen, in denen keine Tarifverträge existieren. „Hier erhalten die Auszubildenden oft lediglich die viel zu niedrige Mindestausbildungsvergütung von 682 Euro im Monat“, so Schulten. Der Deutsche Gewerkschaftsbund fordert deshalb, dass die Mindestausbildungsvergütung mindestens auf 80 Prozent der durchschnittlichen tarifvertraglichen Vergütungen angehoben werden soll, was derzeit 834 Euro im Monat entsprechend würde.

„Unter den Engpassberufen, in denen Fachkräfte fehlen, sind längst auch etliche Ausbildungsberufe“, sagt Prof. Dr. Bettina Kohlrausch, die wissenschaftliche Direktorin des WSI. „Eine Stärkung der Tarifbindung ist ein wichtiger Beitrag, um die Fachkräftebasis von morgen zu sichern.“

Große Niveauunterschiede bei den Ausbildungsvergütungen nach Branche, Region und Ausbildungsjahr

Die Ausbildungsvergütungen werden normalerweise im Rahmen der regulären Tarifverhandlungen zusammen mit den Entgelten der Beschäftigten verhandelt. Je nach Branche, Region und Ausbildungsjahr zeigen sich bei den tarifvertraglichen Ausbildungsvergütungen große Niveauunterschiede. Insgesamt reicht die Spannbreite in den hier untersuchten Tarifbranchen von 710 Euro im Monat im ersten Ausbildungsjahr im Friseurhandwerk in Nordrhein-Westfalen bis zu 1.650 Euro im Monat im vierten Ausbildungsjahr für gewerbliche Auszubildende im westdeutschen Bauhauptgewerbe.

Die Unterschiede bei den tarifvertraglichen Ausbildungsvergütungen zeigen sich bereits im ersten Ausbildungsjahr (siehe auch Abbildung 1 in der pdf-Version dieser PM; Link unten). In der Mehrzahl der hier untersuchten Tarifbranchen liegen die Vergütungen mittlerweile (deutlich) über 1.000 Euro pro Monat. Lediglich in drei Tarifbranchen werden im ersten Ausbildungsjahr noch Vergütungen unterhalb von 1.000 Euro gezahlt. Diese sind die Landwirtschaft, Bezirk Nordrhein (855 Euro) und Mecklenburg-Vorpommern (906 Euro), die Floristik in Westdeutschland (900 Euro) und das Friseurhandwerk in Nordrhein-Westfalen (710 Euro).

Die höchsten monatlichen Ausbildungsvergütungen mit Beträgen oberhalb von 1.200 Euro werden im ersten Ausbildungsjahr in folgenden Branchen gezahlt:

  • Pflegeberufe im Tarifbereich des Öffentlichen Dienstes bei Bund und Kommunen mit 1.416 Euro und bei den Ländern mit 1.381 Euro
  • Privates Bankgewerbe mit bundeseinheitlich 1.350 Euro
  • Öffentlicher Dienst bei Bund und Kommunen mit bundeseinheitlich 1.293 Euro und bei den Ländern mit 1.237 Euro
  • Deutsche Bahn AG mit bundeseinheitlich 1.275 Euro
  • Textilindustrie in Baden-Württemberg mit 1.270 Euro
  • Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg mit 1.267 Euro und in Sachsen mit 1.234 Euro
  • Süßwarenindustrie in Ostdeutschland mit 1.227 Euro
  • Versicherungsgewerbe mit bundeseinheitlich 1.205 Euro
  • Chemische Industrie im Tarifbezirk Nordrhein mit 1.204 Euro

In etwa der Hälfte der hier untersuchten Tarifbranchen liegt die Ausbildungsvergütung zwischen 1.000 und 1.200 Euro pro Monat. Hierzu gehören das Backhandwerk, das Bauhauptgewerbe, die Druckindustrie, der Einzelhandel, das Gastgewerbe, die Gebäudereinigung, die Holz und Kunststoff verarbeitende Industrie, das Kfz-Handwerk und das Private Verkehrsgewerbe. Hinzu kommen für das ostdeutsche Tarifgebiet die Chemische Industrie sowie für Nordrhein-Westfalen die Süßwarenindustrie.

In lediglich sieben der vom WSI untersuchten Tarifbranchen existieren bundesweit einheitliche Ausbildungsvergütungen, darunter das Backhandwerk, das Private Bankgewerbe, die Druckindustrie, die Deutsche Bahn AG, das Gebäudereinigungshandwerk, der Öffentliche Dienst und das Versicherungsgewerbe.

In zwölf Tarifbranchen bestehen teilweise nach wie vor Unterschiede im Niveau der Ausbildungsvergütungen zwischen den west- und den ostdeutschen Tarifgebieten. Den größten Unterschied gibt es mit einer Differenz von 220 Euro in der Textilindustrie sowie in der Floristik mit 218 Euro. In den übrigen Branchen variieren die Ost-West-Unterschiede zwischen 12 Euro in der Chemischen Industrie und 135 Euro im Gastgewerbe. Im privaten Verkehrsgewerbe, in der Landwirtschaft und in der Süßwarenindustrie liegen die ostdeutschen Ausbildungsvergütungen mit 50,51 und 76 Euro oberhalb des Niveaus in Westdeutschland.

Die erheblichen Unterschiede zwischen den Branchen setzen sich auch im zweiten und dritten Ausbildungsjahr fort. So variieren die Ausbildungsvergütungen im zweiten Ausbildungsjahr zwischen 830 Euro, die im Friseurhandwerk in Nordrhein-Westfalen gezahlt werden, und 1.477 Euro für die Auszubildenden in der Pflege bei Bund und Kommunen (Tabelle 1 in der pdf-Version).

Im dritten Ausbildungsjahr liegen die Unterschiede zwischen 955 Euro im Friseurhandwerk in Nordrhein-Westfalen und 1.578 Euro für die Auszubildenden in der Pflege bei Bund und Kommunen. Mit Ausnahme des Friseurhandwerks und der Landwirtschaft (Nordrhein) liegen im dritten Ausbildungsjahr mittlerweile alle Ausbildungsvergütungen oberhalb von 1.000 Euro.

In elf der hier ausgewerteten Branchen existiert darüber hinaus auch eine Vergütung für ein viertes Ausbildungsjahr. Die höchste Ausbildungsvergütung wird dann mit 1.650 Euro im Monat im westdeutschen Bauhauptgewerbe für gewerbliche Auszubildende gezahlt. Der niedrigste Wert für das vierte Ausbildungsjahr findet sich mit 1.185 Euro im Kfz-Gewerbe von Thüringen.

Ausbildungsvergütungen steigen in vielen Tarifbranchen überdurchschnittlich

Im Laufe des Ausbildungsjahres 2024/25 (zwischen dem 1. September 2024 und dem 1. September 2025) sind die tarifvertraglichen Ausbildungsvergütungen in den hier berücksichtigten Tarifbranchen im ungewichteten Durchschnitt, d.h. ohne Berücksichtigung der unterschiedlichen Ausbildungszahlen in den einzelnen Tarifbranchen, im ersten Ausbildungsjahr um 6,4 Prozent gestiegen. Gegenüber dem vorherigen Ausbildungsjahr 2023/2024, als der Anstieg in Zeiten erhöhter Inflation bei außergewöhnlich hohen 9,0 Prozent lag, sind die Zuwächse in diesem Jahr wieder geringer ausgefallen. Die Ausbildungsvergütungen steigen aber weiterhin schneller als die regulären Tarifvergütungen der Beschäftigten, die im Jahr 2024 um 5,5 Prozent zugenommen haben.

Insgesamt gibt es bei den Zuwächsen der Ausbildungsvergütungen im Ausbildungsjahr 2024/25 zwischen den Tarifbereichen eine große Spannbreite (Abbildung 2 in der pdf-Version). In insgesamt sieben Tarifbereichen wiesen die Vergütungen zweistellige Zuwachsraten auf. Spitzenreiter ist mit einem Zuwachs von 18,6 Prozent das Backhandwerk, das unter einem besonders hohen Fachkräftemangel leidet und deshalb seine im Vergleich zu vielen anderen Branchen immer noch eher niedrigen Ausbildungsvergütungen anpassen muss. Überdurchschnittlich stark stiegen die Ausbildungsvergütungen auch bei den Pflegekräften sowie den sonstigen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes bei den Ländern, in der westdeutschen Floristik, in der Gebäudereinigung sowie in der Metall- und Elektroindustrie.

In sieben Tarifbranchen – darunter der Druckindustrie, dem Kfz-Handwerk, dem Öffentlichen Dienst (Bund und Gemeinden), dem Privaten Verkehrsgewerbe, der Süßwarenindustrie sowie dem bayerischen Gastgewerbe und der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie in Sachsen – lagen die Zuwächse zwischen 5,0 und 10,0 Prozent. In weiteren acht Tarifbranchen – darunter der Chemischen Industrie, der Deutschen Bahn AG, dem Einzelhandel, der Landwirtschaft, dem Privaten Bankgewerbe, der Textilindustrie sowie dem sächsischen Gastgewerbe und der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie in Westfalen-Lippe – stiegen die Vergütungen zwischen 2,0 und 5,0 Prozent und damit geringer als die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung.

Lediglich drei Branchen haben bislang im Ausbildungsjahr 2024/25 noch keine Erhöhung der Ausbildungsvergütungen vorgenommen. Im Bauhauptgewerbe sind erst im vergangenen Ausbildungsjahr 2023/24 die Ausbildungsvergütungen mit 22,7 Prozent in Ostdeutschland und 15,5 Prozent in Westdeutschland überdurchschnittlich stark angehoben worden, so dass im aktuellen Ausbildungsjahr keine weiteren Erhöhungen vorgesehen sind. Im Versicherungsgewerbe laufen derzeit noch die Tarifverhandlungen und im nordrhein-westfälischen Friseurhandwerk starten diese im Sommer 2025.

Hohe Zuwächse bei den Ausbildungsvergütungen im Trend

Die mittelfristige Dynamik der tarifvertraglichen Ausbildungsvergütungen zeigt sich in der Entwicklung der letzten fünf Jahre seit Beginn des Ausbildungsjahres 2020/21 (siehe auch Abbildung 3 in der pdf-Version)

Während die Tarifentgelte für die Beschäftigten in den letzten fünf Jahren im Durchschnitt um etwa 17 Prozent angestiegen sind, lag der Zuwachs der Ausbildungsvergütungen in den meisten der hier betrachteten Tarifbranchen deutlich darüber. Die höchsten Steigerungsraten gab es dabei im Backhandwerk, wo die Ausbildungsvergütungen im ersten Ausbildungsjahr seit 2020 um 65,9 Prozent zunahmen. An zweiter Stelle steht die ostdeutsche Süßwarenindustrie, wo die Ausbildungsvergütungen sich um 58,9 Prozent erhöhten. In weiteren sieben Tarifbereichen stiegen die Ausbildungsvergütungen zwischen 40 und 50 Prozent – darunter in den ostdeutschen Tarifgebieten des Gastgewerbes (Sachsen), des Kfz-Handwerks (Thüringen), der Landwirtschaft (Mecklenburg-Vorpommern sowie des Privaten Verkehrsgewerbes (Brandenburg) und in den westdeutschen Tarifgebieten der Floristik und des Gastgewerbes (Bayern).

In etwa der Hälfte der hier untersuchten Tarifbereiche lagen die Erhöhungen der Ausbildungsvergütungen in den letzten fünf Jahren zwischen 20 und 35 Prozent. Lediglich in fünf Branchen betrug der Zuwachs weniger als 20 Prozent, wobei der Öffentliche Dienst (Bund und Gemeinden) mit etwas über 13 Prozent das Schlusslicht bildete. „Insgesamt kam es insbesondere in solchen Branchen zu besonders starken Erhöhungen, in denen traditionell eher niedrigere Ausbildungsvergütungen gezahlt werden und die vor dem Hintergrund eines zunehmenden Fachkräftemangels einen besonders hohen Anpassungsbedarf haben“, resümiert der Studienautor Schulten.

* Thorsten Schulten und das WSI-Tarifarchiv, Tarifvertragliche Ausbildungsvergütungen 2025, Eine Auswertung von 20 ausgewählten Tarifbranchen, WSI-Tarifarchiv, Analysen zur Tarifpolitik Nr. 110, Düsseldorf 2025.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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Nachbarschutz nur an der eigenen Grundstücksgrenze

Das VG Regensburg hat einen Eilantrag eines Nachbarn abgelehnt, der sich gegen eine Baugenehmigung für eine 6 Meter lange Garage an der gemeinsamen Grundstücksgrenze im Westen des Baugrundstücks wandte (Az. RO 7 S 25.1158).

VG Regensburg, Pressemitteilung vom 12.06.2025 zum Beschluss RO 7 S 25.1158 vom 11.06.2025

Das Verwaltungsgericht Regensburg hat am 11. Juni 2025 einen Eilantrag eines Nachbarn abgelehnt, der sich gegen eine vom Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab erteilte Baugenehmigung für eine 6 Meter lange Garage an der gemeinsamen Grundstücksgrenze im Westen des Baugrundstücks wandte.

Der Nachbar argumentierte, dass die Gesamtlänge der Grenzbebauung auf dem Baugrundstück über 15 Meter liege, weil sich an der östlichen Grenze dieses Grundstücks bereits weitere bauliche Anlagen befänden. Er sei dadurch in seinen Nachbarrechten verletzt.

Nach Art. 6 Abs. 7 der Bayerischen Bauordnung dürfen auf dem Baugrundstück u. a. Garagen an der Grundstücksgrenze bis zu einer Gesamtlänge von 9 Metern errichtet werden, ohne Abstandsflächen einhalten zu müssen. Die maximale Länge für abstandsflächenfreie Bebauungen an allen Grundstücksgrenzen ist auf 15 Meter begrenzt.

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts stellte fest, dass die Gesamtlänge von 9 Metern an einer Grundstücksgrenze grundsätzlich nachbarschützend sei. Die Höchstgrenze von 15 Metern hingegen beuge einem „Einmauerungseffekt“ vor und verfolge städtebauliche Ziele. Sie schütze nicht den jeweiligen Nachbarn, weshalb der Antrag erfolglos blieb.

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg ist Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zulässig.

Quelle: Verwaltungsgericht Regensburg

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Kein Widerrufsrecht bei Beauftragung eines Schranks, der individuell auf Basis eines Aufmaßes angefertigt wird

Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Verhältnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind. So entschied das AG München auch im Fall eines nicht montierten Einbauschranks (Az. 271 C 21680/24).

AG München, Pressemitteilung vom 23.06.2025 zum Urteil 271 C 21680/24 vom 26.02.2025 (rkr)

Der nicht montierte Einbauschrank

Eine Münchnerin trat über die Plattform „My-Hammer“ mit einer Schreinerei aus Oberbayern in Kontakt wegen der Anfertigung eines Schlafzimmerschrankes. Bei einem Termin in der Wohnung der Münchnerin mit einem Mitarbeiter der Schreinerei nahm dieser Maß, zudem wurden Ausführung und Größe des Schranks, die Zahl der Türen, eine Fernseheinfassung, die Fernsehanschlüsse, Verblendung bis zur Decke und Ausschnitt des Teppichbodens besprochen und ein Angebot mit Entwürfen erstellt. Am 07.05.2024 beauftragte die Münchnerin die Schreinerei per Mail mit der Herstellung und Montage des Schrankes zu einem Preis von 4.149 Euro netto.

Als der Schrank fertiggestellt und beladen war, sagte die Auftraggeberin die Montagetermine ab und stornierte am 20.05.2024 den Auftrag. Nach ihrer Sichtweise habe keine individuelle Anfertigung des Schrankes vorgelegen.

Die Schreinerei rechnete die erbrachten Leistungen daraufhin ab und stellte diese mit 3.004,86 Euro netto in Rechnung. Da die Auftraggeberin die Zahlung verweigerte und auf ein Widerrufsrecht bestand, erhob die Schreinerei Klage vor dem Amtsgericht München.

Das Gericht gab der Schreinerei mit Urteil vom 26.02.2025 Recht und verurteilte die Auftraggeberin zur Bezahlung der erbrachten Leistungen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des in Auftrag gegebenen Schlafzimmerschrankes. Das Gericht führte u. a. aus:

„Der Beklagten stand kein Widerrufsrecht gemäß §§ 312 ff. BGB zu. […] Ein Widerrufsrecht war […] gemäß § 312g Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Danach besteht das Widerrufsrecht nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Verhältnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind. […]

Entscheidend ist, ob nach dem Vertrag eine Individualanfertigung vorliegt, was vorliegend der Fall ist. Ausweislich des Auftrags […] war eine individuelle Anfertigung auf Basis des Aufmaßes vereinbart. […] Aus den Angaben des Zeugen […] bzw. der informatorischen Parteianhörung des Klägers ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagtenseite nicht, dass vorgefertigte, standardisierte, Teile verwendet wurden. Vielmehr gab der Zeuge […] an, dass es mehrere Versionen, Entwürfe zu den Schränken gab mit unterschiedlichen Maßen und insbesondere zunächst Schrägen sowie einer Türöffnung per Tipp-On-Funktion. […]

Gemäß § 648 Satz 1 BGB kann der Besteller bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. In diesem Fall ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen (§ 648 Satz 2 Hs. 1 BGB). Der Unternehmer muss sich allerdings dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. […]

Dem Kläger oblag die Darlegungs- und Beweislast für die Vergütungsabrechnung. […] Dieser Darlegungs- und Beweislast ist der Kläger vorliegend durch die […] vorgelegte Stundenabrechnung nachgekommen, da vorliegend nur die erbrachten Leistungen geltend gemacht wurden. Sonstige ersparte Aufwendungen, insbesondere hinsichtlich des Materials, sind nicht ersichtlich. […]“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Offenbarungspflicht eines Auto-Verkäufers für ungewöhnliche Reparaturen

Worüber muss ein Auto-Verkäufer beim Gebrauchtwagenkauf aufklären? Das Landgericht Lübeck hat entschieden: Verkäufer sind verpflichtet, auf ungewöhnliche Reparaturen von sich aus hinzuweisen – auch ohne Nachfrage des Käufers (Az. 3 O 150/21).

LG Lübeck, Mitteilung vom 16.06.2025 zum Urteil 3 O 150/21 vom 08.05.2025 (rkr)

Worüber muss ein Auto-Verkäufer beim Gebrauchtwagenkauf aufklären? Das Landgericht Lübeck hat entschieden: Verkäufer sind verpflichtet, auf ungewöhnliche Reparaturen von sich aus hinzuweisen – auch ohne Nachfrage des Käufers.

Was ist passiert?

Ein Mann kaufte bei einem Autohaus einen Gebrauchtwagen. Später zeigten sich Fehlermeldungen und in der Werkstatt stellte sich heraus: Das Auto war mehrfach repariert worden (Turbolader, Katalysator, Kupplung, Rumpfmotor und Kühlmittelpumpe getauscht), doch das Autohaus hatte den Käufer im Verkaufsgespräch nicht darüber informiert. Vor dem Landgericht Lübeck klagte der Mann auf Rückabwicklung des Kaufvertrags. Das Autohaus weigerte sich mit der Begründung, es bestehe keine Pflicht zur Aufklärung über vergangene Reparaturen.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Gericht ließ das Auto von einem technischen Sachverständigen begutachten und gab dem Käufer Recht: Reparaturen in dieser Anzahl und in diesem Umfang seien ungewöhnlich gewesen und hätten von dem Verkäufer ungefragt offengelegt werden müssen. Da die Reparaturen im Autohaus selbst durchgeführt worden waren, seien diese Informationen dem Verkäufer auch bekannt gewesen.

Wie ist die Rechtslage?

Worauf Verkäufer einen Käufer hinweisen müssen, ist nicht ausdrücklich geregelt und stets eine Frage des Einzelfalls. Entscheidend ist, ob der Käufer vernünftigerweise eine Aufklärung erwarten durfte.

Das Urteil vom 08.05.2025 (Az. 3 O 150/21) ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Lübeck

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DStV zum Koalitionsvertrag: Beschleunigung bei den Corona-Wirtschaftshilfen

Der Koalitionsvertrag 2025 trifft konkrete Festlegungen zu den Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen. Die Überprüfungen der ausgezahlten Hilfen sollen zeitnah abgeschlossen werden, um Verwaltung und Wirtschaft zu entlasten. Der DStV unterstützt diese klare Zielvorgabe der Bundesregierung ausdrücklich.

DStV, Mitteilung vom 19.06.2025

Der Koalitionsvertrag 2025 trifft konkrete Festlegungen zu den Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen. Die Überprüfungen der ausgezahlten Hilfen sollen zeitnah abgeschlossen werden, um Verwaltung und Wirtschaft zu entlasten. Der DStV unterstützt diese klare Zielvorgabe der Bundesregierung ausdrücklich.

Mehr Beinfreiheit für die Bundesländer richtig

Der Koalitionsvertrag eröffnet den Ländern endlich die entscheidenden Handlungsspielräume. Sie dürfen für die Prüfung der Schlussabrechnungen künftig selbstständig Schwellenwerte festlegen, bis zu denen Stichproben genügen. DStV-Präsident StB Torsten Lüth: „Aus Sicht des DStV bedeutet dies endlich Licht am Ende des Tunnels. Der Verband hatte schon lange Verfahrenserleichterungen gefordert, um die Verfahren endlich abzuschließen. Insbesondere bei geringen Fördersummen müssen Unternehmen und Kanzleien von kleinteiligen Nachfragen und Belegabforderungen durch die Verwaltung entlastet werden.“ Angesichts der Tatsache, dass bislang der größte Teil der Schlussbescheide die seinerzeit beantragte Förderhöhe bestätigt, ist dies ein wichtiger Schritt zum Bürokratieabbau, so Lüth weiter.

Corona-Workload des Berufsstands gewaltig

In der Coronazeit hat sich der Berufsstand als feste und verlässliche Anlaufstelle für Mandanten bewährt. Steuerberaterinnen und Steuerberater haben als sogenannte prüfende Dritte während der Pandemie entscheidend dazu beigetragen, die massenweisen Antragsverfahren für die betroffenen Unternehmen zu stemmen. Auch die Einreichung der sich anschließenden Schlussabrechnungen haben sie in einer weiteren Kraftanstrengung bis zum vereinbarten Zeitpunkt fristgerecht erledigt. Nun muss es aus Sicht des DStV darum gehen, dass die Länder und ihre Bewilligungsstellen zügig die Schlussbescheide erstellen. Mehr als 40 % der Fälle befinden sich dort allerdings nach wie vor in der Bearbeitung. Das Verfahren droht sich bis weit in das Jahr 2026 zu erstrecken. Sowohl die betroffenen Unternehmen als auch die Kanzleien benötigen daher umso dringender zeitnahe Rechtssicherheit, ob Rückforderungen bestehen oder nicht.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. –

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Besserer Schutz vor Einschüchterungsklagen: Gesetzentwurf zur Umsetzung von EU-Richtlinie veröffentlicht

Gerichte sollen bessere Möglichkeiten erhalten, mit sog. Einschüchterungsklagen („SLAPP-Verfahren“) umzugehen. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das BMJV am 20.06.2025 veröffentlicht hat.

BMJV, Pressemitteilung vom 20.06.2025

Gerichte sollen bessere Möglichkeiten erhalten, mit sogenannten Einschüchterungsklagen umzugehen. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz heute veröffentlicht hat. Unter Einschüchterungsklagen werden unbegründete Klagen verstanden, die darauf abzielen, missliebige Beiträge zur öffentlichen Meinungsbildung zu unterdrücken. Sie richten sich zum Beispiel gegen Journalistinnen und Journalisten, Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler oder Nichtregierungsorganisationen. Auf Englisch werden sie auch als SLAPP bezeichnet („Strategic Lawsuits Against Public Participation“). Der heute veröffentlichte Gesetzentwurf geht zurück auf die Anti-SLAPP-Richtlinie der EU, die damit ins deutsche Recht umgesetzt werden soll.

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:

„Kritische Berichterstattung, wissenschaftliches und zivilgesellschaftliches Engagement sind für unsere Demokratie elementar. Wir dürfen nicht zulassen, dass solche Stimmen mit missbräuchlichen Klagen unterdrückt werden – nur weil sie einzelnen nicht passen. Deshalb geben wir den Zivilgerichten neue Instrumente an die Hand, um Einschüchterungsklagen zu erschweren. Erfahrungen aus anderen Ländern zeigen, dass solche Instrumente bitter notwendig sein können. Das Gesetz gegen Einschüchterungsklagen ist deshalb Ausdruck guter demokratischer Vorsorge: Demokratie lebt von der Diskussion und dem Austausch konträrer Ansichten.“

Der Gesetzentwurf setzt die Vorgaben der EU-Richtlinie im Wesentlichen 1:1 um. Beim Anwendungsbereich geht er jedoch in einem Punkt darüber hinaus: Die neuen Regelungen gelten nicht nur für Sachverhalte mit grenzüberschreitendem Bezug, sondern auch für rein nationale Sachverhalte.

Der Gesetzentwurf enthält spezielle Regelungen für den Umgang mit Einschüchterungsklagen. Diese Regelungen sollen dann zur Anwendung kommen, wenn mit dem Rechtsstreit unbegründete Ansprüche verfolgt werden und der Hauptzweck des Rechtsstreits darin besteht, öffentliche Beteiligung zu verhindern, einzuschränken oder zu sanktionieren. Eine öffentliche Beteiligung ist zum Beispiel die Teilnahme an einer Demonstration, die Veröffentlichung eines Artikels in einer Zeitung, ein Post in den sozialen Netzwerken oder die Veröffentlichung einer wissenschaftlichen Studie.

Im Einzelnen sollen dann die folgenden Regelungen gelten:

  • Vorrang- und Beschleunigungsgebot
    Es soll ein Vorrang- und Beschleunigungsgebot für die Verhandlung und Entscheidung gelten. So wird gewährleistet, dass missbräuchliche Klagen im frühestmöglichen Zeitpunkt abgewiesen werden können, ohne den gerichtlichen Prüfungsmaßstab einzuschränken.
  • Verpflichtung der Klägerseite zur Leistung von Prozesskostensicherheit
    Auf Antrag der Beklagten oder des Beklagten und Anordnung des Gerichts soll die Klägerin oder der Kläger verpflichtet werden können, für die voraussichtlichen Prozesskosten einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung der Beklagtenseite Sicherheit zu leisten.
  • Erweitere Erstattung Kostenerstattung
    Rechtsanwaltskosten der obsiegenden Beklagtenseite sollen künftig auch über die gesetzlichen Gebührensätze hinaus erstattungsfähig sein, soweit diese Kosten üblich und angemessen sind.
  • Möglichkeit zu Festsetzung Sanktionsgebühr
    In der Kostenentscheidung soll das Gericht der Klägerin oder dem Kläger als Sanktion eine besondere Gerichtsgebühr auferlegen können. Diese darf maximal so hoch sein wie der allgemeine Gebührensatz des Verfahrens.
  • Veröffentlichungspflicht von Entscheidungen
    Für Entscheidungen von Gerichten in zweiter und dritter Instanz soll eine Veröffentlichung verpflichtend werden. Die Veröffentlichung soll elektronisch und leicht zugänglich sowie anonymisiert oder pseudonymisiert erfolgen.

Der Entwurf wurde heute an die Länder und Verbände verschickt und auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 1. August 2025 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden ebenfalls auf der Internetseite veröffentlicht.

Der Gesetzentwurf sowie weitere Informationen zum Gesetzentwurf sind hier abrufbar.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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